— 7 1 0 —— # (2) Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Ver- meidung unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können. g. 40. Zugsignale. (1) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen; Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven. (2) Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem ein nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein. (3) Der Abfahrt eines jeden Zuges muß ein Achtungssignal vorhergehen. (4) Einzelne Fahrzeuge müssen auf freier Bahn bei Dunkelheit durch Licht- signale gekennzeichnet sein. S. 41. Signale auf freier Strecke. Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können: der Zug soll langsam fahren und der Zug soll halten. G. 42. Signale des Wagenpersonals. Das Wagenpersonal muß ein Nothsignal an den Lokomotivführer geben können. g. 43. Signale des Lokomotivpersonals. Das Lokomotivpersonal muß die Signale geben können: Achtung, Bremsen anziehen und Bremsen loslassen. g. 44. Elektrische Verbindungen. (1) Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter ein- ander mit elektrischen Telegraphen ausgerüstet sein. Auch müssen sämmtliche Wärter zwischen je zwei Stationen durch elektrische Signale von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. (2) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven auf elektrischem Wege müssen entweder in den Zügen oder an geeigneten Stellen der Bahn entsprechende Vor- richtungen vorhanden sein.