— 712 — g. 48. Verständigung des Zugpersonals unter sich. (1) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale und die Verständigung des Wagenpersonals mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird. (2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter— als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß. (3) Bei Personenzügen, die mit durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind, welche bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten und es außer dem Lokomotivführer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden ermög- lichen, den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine oder der dieselbe ersetzenden anderen Vorrichtung (Absatz (2)) Abstand genommen werden. (4) Dasselbe gilt von Zügen, welche von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn übergehen und daselbst mit keiner größeren Geschwindigkeit verkehren, als für dieselben auf der Anschlußbahn zugelassen ist. G. 49. Maßregeln bei betriebstörenden Ereignissen. Wenn in Folge eines betriebstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn liegen bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem versperrten Gleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Lug liegt, in Kenntniß gesetzt werden. K. 50. Signalordnung. (1) Für die gemäß §#F. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vor- schriften der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend. (2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu ein- ander entspricht. G. 51. Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen. (1) Jede Weiche, gegen deren Si#che fahrplanmäßige Züge fahren, muß wäh- rend des Durchgangs des Zuges entweder verriegelt oder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichensteller bewacht sein.