— 720 — 2. Haltestellen als Stationen mit geringerem Verkehr, welche mit mindestens einer Weiche für den öffentlichen Verkehr ver— sehen sind, 3. Haltepunkte als Stationen, welche mit Weichen für den öffent— lichen Verkehr nicht versehen sind; b) als Hauptgleise der Bahnhöfe und Haltestellen diejenigen Gleise an- zusehen, welche von geschlossenen Zügen im regelmäßigen Betriebe befahren werden. Berlin, den 5. Juli 1892. Der Reichskanzler. Graf von Caprivi.