10. 11. — 730 — .Kenntniß der Dienstanweisung für Zugführer und der Vorschriften über Führung der Fahrberichte, . einjährige Beschäftigung beim Bau oder bei der Unterhaltung des Ober- baues einer Bahn und auf einem bau- oder betriebstechnischen Büreau. XI. Stationsaufseher und Stationsassistenten: Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Vorgang aus dem Stationsdienste in angemessener Form schriftlich darzustellen, Rechnen in den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen und Dezimal- brüchen, Kenntniß der Geographie, insbesondere Deutschlands und der benachbarten Länder, Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften bei Annahme von Privattelegrammen, sowie der Bestimmungen über die Behandlung der telegraphischen Apparate und Leitungen, Kenntniß des Fahrkarten-, Gepäck- und Güter-Abfertigungsdienstes, der allge- meinen Tarifbestimmungen und der für den Stations= und Abfertigungs- dienst in Betracht kommenden Vorschriften des Kassen= und Rechnungswesens, Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allgemeinen Vorschriften für deren Beamte, Kenntniß der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, der Be- triebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den dazu gehörigen Ausführungsbestim- mungen, der für den Stations= und Fahrdienst bei der betreffenden Bahn erlassenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften, auch derjenigen für Kreuzungen und Abzweigungen auf freier Bahn, sowie für die Benutzung und Meldung eigener und fremder Wagen, Vertrautheit mit den dienstlichen Obliegenheiten der Stations= und Fahrbediensteten, Kenntniß der Vorschriften über die zoll- sichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr, sowie der Anweisung über die Benutzung der Rettungskasten, Kenntniß der gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen, Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie ihren Dienstkreis berühren, Fertigkeit in der Zusammensetzung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem Betriebe, allgemeine Kenntniß der Einrichtung und der zur Betriebssicherheit noth- wendigen Beschaffenheit des Oberbaues, der Weichen, Stellwerke, Dreh- scheiben, Schiebebühnen, Last= und Wasserkrahne, Signalvorrichtungen und