1. 0 — 732 — C. Schlußbestimmungen. Wenn bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenklasse von der unter I bis XIII — als zur Zeit meistentheils üblich — abweicht, so ist für die Anwendung der Befähigungsvorschriften nicht die Benennung, sondern die wirkliche Dienstverrichtung maßgebend. Beamte, welchen die Dienstverrichtungen verschiedener Klassen zugleich übertragen sind, haben, auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere Be- zeichnung nicht ausgedrückt ist, die Erfordernisse für sämmtliche in ihrer Person vereinigten Dienste nachzuweisen. . Unter Probezeit im Sinne obiger Bestimmungen ist die Zeit der praktischen Ausbildung und Vorbereitung unter Ueberwachung eines mit dem betreffenden Dienste vertrauten Beamten zu verstehen. Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke finden die Bestimmungen unter I bis XII über die Dauer der Pvrobezeiten keine Anwendung. Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften über eine vorgängige Probezeit oder praktische Beschäftigung — hinsichtlich der unter I bis XII aufgeführten Beamten überlassen, in welcher Form sie sich die Ueberzeugung von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Befähigung verschaffen wollen; es kann dies je nach Umständen, entweder durch Zeug- nisse oder durch schriftliche und mündliche Prüfungen, oder durch Beobachtung der praktischen Leistungen von Seiten eines vorgesetzten Beamten geschehen. Bezüglich der Lokomotivführer ist die Ablegung einer Prüfung vor einem höheren maschinentechnischen und einem betriebstechnischen Beamten, ver- bunden mit Probefahrten unter Aufsicht eines Beamten der ersteren Gattung, erforderlich. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. Dieselben werden durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. Der Landes-Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, bei der Anstellung wie bei dem Aufrücken der Beamten dieselben mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse von einzelnen Erfordernissen zu entbinden. Die Landes-Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, auf Nebeneisenbahnen für einzelne Stationen und Bahnstrecken mit einfachen Verkehrs= und Be- triebsverhältnissen eine Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten dahin zuzulassen, daß Bahn- polizeibeamte der einen Klasse durch geeignete Beamte einer anderen Klasse aushülfsweise vertreten werden, auch wenn letztere die formelle Befähigung dazu nicht besitzen. Berlin, den 5. Juli 1892. Der Reichskanzler. Graf von Caprivi. — 4 —.#tE —