— 753 — 6 g. 22. Werkstätten. Durch Anlage ausreichender Werkstätten ist für den sichern und schnellen Vollzug der Arbeiten zur Instandsetzung der Betriebsmittel Sorge zu tragen, so- fern dies nicht in anderer Weise sichergestellt ist. II. Ausrüstung der Eisenbahnen. g. 23. Höhen- und Breitenmaaße der Lokomotiven und Wagen. (1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck- und Güterwagen, überhaupt der auf der Bahn verkehrenden Betriebsmittel dürfen bei der Stellung im geraden Gleise höchstens die auf Blatt C gezeichnete Um- grenzung erreichen (vergl. jedoch Absatz (2) und (3) dieses Paragraphen). Die- selbe hat in der Höhe von 0),130 Meter bis 0)/430 Meter über Schienenoberkante überall einen Spielraum von 0),o50 Meter gegen die im F. 2(!) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands festgesetzte Umgrenzung des lichten Raumes und in der Höhe von 0/430 Meter bis 3)200 Meter über Schienenoberkante eine Gesammtbreite von 3)/150 Meter oder eine Breite von 1/575 Meter zu jeder Seite der Gleismitte. Von 3),200 Meter über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger Umgrenzung, und zwar bis 3)700 Meter über Schienen- oberkante bis auf 1,800 Meter und von 3),700 Meter bis 4 , 150 Meter über Schienen- oberkante bis auf 0,850 Meter. Ueber die Höhe von 4/150 Meter hinaus setzt sich die Umgrenzungslinie mit einer unteren Breite von 0),800 Meter oder einer Breite von 0)/100 Meter zu jeder Seite der Gleismitte bis zur Höhe von 4)/80 Meter über Schienenoberkante derart geradlinig fort, daß daselbst die Breite noch 0)/40°0 Meter oder 0),200 Meter zu jeder Seite der Gleismitte beträgt. (2) Ueber die obere Begrenzungslinie dürfen die Lokomotivschornsteine und überdeckten Schaffnersitze hinausragen, jedoch höchstens bis 4/570 Meter über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann aber so hergestellt sein, daß sie auf die im Absatz (1) dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen eingeschränkt werden können. Die Breite der überdeckten Schaffnersitze darf nur so groß sein, daß überall ein Spielraum von mindestens 0),/150 Meter gegen die Umgrenzung des lichten Raumes vorhanden ist. (3) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die größte zulässige Breite von 3)150 Meter bis auf die Höhe von 3)540 Meter über Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig be- grenzt, bis 3/820 Meter Höhe auf 2)820 Meter Breite und schließt in 4,670 Meter Höhe mit 1)580 Meter Breite ab.