– 755 — G. 26. Wagenradstand. (1) Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über 4,000 Meter beträgt. (2) Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2)500 Meter nicht an- zuwenden und soll das Maaß von 4 500 Meter für den Radstand nicht über- schritten werden, sofern die Güterwagen nicht mit Lenkachsen ausgestattet sind. ". 27. Wagengestelle. Der Fußboden der Güterwagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten, soll mindestens 170 Millimeter über den Buffermitten liegen. –. 28. Bremsen. (1) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit den- selben eine annähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann. (2) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach rechts gedreht werden. (3) Die für den Aufenthalt der Bremser bestimmten Sitze sind zu über- decken und mindestens an der Vorder= und Rückseite mit Schutzwänden zu versehen. * Raddruck. Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller Ausnutzung der festgesetzten Tragfähigkeit im Stillstand der Fahrzeuge nicht mehr als 7000 Kilogramm betragen. l1 Zug- und Stoßvorrichtungen. (1) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern an der hinteren Stirnseite und bei Tenderlokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen versehen sein. Die Mitte der Zug= und Stoßvorrichtungen darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher als 1/065 Meter und bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 0/940 Meter liegen. (2) Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere ZQwecke gebauten, müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein. Reichs-Gesetzbl. 1892. 118