(2) Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf ein Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsabstand folgen. S. 30. Sonderzüge. C) Sonderzüge und einzeln fahrende Lokomotiven, welche den betheiligten Stationen, sowie dem Bahnbewachungspersonal nicht vorher angekündigt sind, dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 15 Kilometer in der Stunde be- fördert werden. (2) Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. C. 31. Schieben der Büge. Das Schieben von Zügen, an deren Spitz sich eine führende Lokomotive nicht befindet, ist nur dann müsstg wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Wagenachsen beträgt und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde nicht übersteigt. Der vorderste Wagen muß alsdann mit einem wachthabenden Beamten oder verpflichteten Arbeiter besetzt sein, welcher eine weithin tönende Glocke bei sich zu führen hat (G. 21). §. 32. Begleitpersonal. Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten unter- geordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vor- kommnisse genau zu verzeichnen sind. g. 33. Stillstehende Lokomotiven und Wagen. (1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie still stehen, der Regulator eschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokemotive muß dabei stets unter Aufsicht stehen. (2) Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Gleisen verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen. g. 34. Mitfahren auf der Lokomotive. Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.