— 981 — oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze getertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in eintache Fässer von starkem, trockenem Holze verpackt sind, oder 0) in verlötheten Blecheylindern, welche mit festen Holzmän-- teln (Ueberfüssern) bekleidet sind, deren Böden mit Ein- lagereifen gesichert sind. XXV. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den Bestimmungen unter Nr. XXIV, 1 und Nr. XV, 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter 2), 4 und 5. XXVI. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Me- tallsalze etc.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Präzipitat, Zinnober, ferner Kuptersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grün- Span, grüne und blaue Kuptferpigmente, desgleichen Bleiprä- arate, als: Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und an- dere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zink- Sstaub sowie Zinn- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen beziehungs- weise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschliessungen müssen So beschaffen sein, dass durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. XXVII. u) Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnver- waltung die Aufgabe in anderen Gefäßen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, daß er sich verpflichtet: 1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den Anschlußbahnen zurückgewiesen werden; 2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem Ma- terial in Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen Vorlage 150“