Di 6. sind J. — 995 — von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. () Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Milli- meter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt sein. Nach bewirkter Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar niederzuhalten hat, wird ersterer mit einem Zettel beklebt, welch' letzterer die Worte: „Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat. Die einzelne Kiste darf an Sprengkapseln nicht mehr als 20 Kilo- gramm enthalten und muß mit zwei starken Handhaben versehen sein. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. b. Elektrische Minenzündungen. .(11) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopf sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen. () Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Be- hälter sind in eine Holz= oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen. Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder Holzstäben sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und an das andere Ende des Packets zu liegen kommen. Von diesen Packeten sind je höchstens 5 zusammengebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt, in eine Holz= oder starke Blechkiste zu ver- packen, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter à 3 bis 6 Anwendung. c. Friktionszünder in nachstehender Weise zu verpacken: Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papier= verklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift. Rrichs Gesetzbl. 1892. 152