— 996 — 1. Hochstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen. Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und dar- über in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiberdraht= enden zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muß jedoch genau darauf gesehen werden, daß in keinem Falle die Holz- wolle in direkte Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um ein Hängenbleiben oder Herausreißen des Reiberdrahtes beim Heraus- nehmen der Zünder oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten. 3. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste zu legen, deren Bruttogewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf. 4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwolle mit großer Sorgfalt dicht auszufüllen. 5. Die Kiste selbst, deren Länge sich nach der Länge der Friktionszünder richtet, muß mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden be- stehen, welche weder Risse noch Astlöcher aufweisen, und welche zur Er- zielung der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zu ver- binden sind. 6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutz- marke enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben. XXXVIb. Patronen aus Sekurit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali— salpeter und Dinitrobenzol), aus Roburit (einem Gemenge von Ammoniak— salpeter, Chlordinitrobenzol und Chlordinitronaphtalin), aus Ruborit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol), aus Wachspulver (einem Gemenge von chlorsaurem Kali, Carnaubawachs und Hexenmehl [Lykopodium)), sowie ferner aus dem sogenannten Favierschen Sprengstoff (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono- oder Dinitronaphtalin) werden unter folgenden Bedingungen befördert: 1. Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke Holzkisten zu verpacken. Jede Kiste darf höchstens 50 Kilo— gramm Patronen enthalten. Die Kisten müssen mit zwei starken Handhaben und mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffes und über die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. (2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. I.