— 1015 — (Nr. 2053.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Vom 15. November 1892. In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 15. November 1892 Ifaͤßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reich und Oester- reich-Ungarn getroffene Vereinbarung veröffentlicht: VTereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungs- weise zur. Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueber- einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Zu §. 1 Ziffer 3 der Ausführungs-Bestimmungen zum internatio- nalen Uebereinkommen. Leichentransporte werden zum wechselseitigen Verkehr auf Grund des im Berner Uebereinkommen vorgesehenen internationalen Frachtbriefes oder eines Beförderungsscheins angenommen. Auf solche Transporte findet die Vereinbarung vom 12. März 1890 An- wendung. Zu Anlage 1 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen. II erhält folgenden Zusatz: (Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVI Ziffer 5). III erhält folgenden Absatz 2: (D Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von gelbem Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten, darf der 157