— 1048 — K. 14. Der Schürfer, welcher wider besseres Wissen bei der Bergbehörde die un— wahre Anzeige erstattet, daß er Mineralien der im F. 1 unter 1 und 2 bezeich- neten Art gefunden habe, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. g. 15. Die nach F. 1 der Verordnung vom 2. Juli 1888 für das Schutzgebiet von Kamerun bezüglich der bergrechtlichen Verhältnisse bisher maßgebenden Be— stimmungen werden für das gedachte Schutzgebiet aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Pleß, den 28. November 1892. (L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.