— 1050 — (Nr. 2061.) Verordnung über die Führung der Reichsflagge. Vom 8. November 1892. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Artikels 55 der Reichsverfassung im Namen des Reichs, was folgt: C. 1. Die Bundesflagge in der durch die Verordnung vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 39) für die Schiffe der deutschen Handelsmarine festgestellten Form bildet die deutsche Nationalflagge. S. 2. Die deutsche Kriegsflagge wird nach näherer Bestimmung des Kaisers von der Kaiserlichen Marine und von den im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen Heeres geführt. Unberührt bleibt die Bestimmung in dem Kaeiserlichen Erlasse, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten, vom 2. März 1886 (Reichs- Gesetzbl. S. 59). G. 3. Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die deutsche Kriegs- flagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge. Dieselbe besteht aus der deutschen Nationalflagge mit einem in der Mitte des weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Bestimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Ab- zeichen. Abzeichen sind: 1. im Bereiche des Auswärtigen Amts, einschließlich der Kaiserlichen Behörden und Fahrzeuge in den deutschen Schutzgebieten, der Reichs- adler mit der Kaiserlichen Krone, 2. im Bereiche der Kaiserlichen Marine, sofern daselbst nicht die Kriegs- flagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker mit der Kaeiserlichen Krone darüber, 3. im Bereiche des Reichspostamts ein gelbes Posthorn mit der Keiser- lichen Krone darüber, 4. im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige die Kaiserliche Krone. G. 4. Zur Führung der Reichsdienstflagge sind nur die Behörden des Reichs berechtigt. Außerdem haben solche deutsche Schiffe, welche, ohne im Eigenthum des Reichs zu stehen, im Auftrage der Reichspostverwaltung die Post befördern, solange sie die Post an Bord haben, neben der Nationalflagge als besonderes Abzeichen die Postflagge (I. 3 Nr. 3) im Großtop zu heißen. Für dieselbe Zeit sind diese Schiffe berechtigt, die Postflagge als Gösch auf dem Bugspriet zu führen.