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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1892.</title>
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        Reichs-Gesetzblatt. 
1892. 
  
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 9. Januar bis 22. Dezember 1892, 
nebst zwei Verträgen vom Jahre 1890 und zwölf Verträgen 
vom Jahre 1891. 
(Von Nr. 1982 bis einschl. Nr. 2065.) 
Nr. 1 bis einschl. Nr. 48. 
  
  
Berlin,  
zu haben im Kaiserlichen Post--Zeitungsamte.
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        — 
Chronologische Uebersicht 
der im Reichs-Gesetzblatt 
vom Jahre 1892 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w. 
  
  
Nr. 
  
  
  
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. 
des zu Inhalt. des des Ge- 
Gesetzes  etc. Berlin. Stücks. setzes etc. 
1890. 1892. 
2. Juli. 14. Mai. General-Akte der Brüsseler Antisklaverei- 29. 2031. 605-660. 
Konferenz nebst Deklaration. (mit Anl.) 
14. Oktbr. 29. Oktbr. Internationales Uebereinkommen über den 39. 2050. 93-920. 
Eisenbahnfrachtverkehr. (mit Anl.) 
1891. 
4. Juli. 7. Mai. Weltpostvertrag. 26. 2020. 503-534. 
(mit Anl.) 
4. — 7. — Uebereinkommen des Weltpostvereins über den 26. 2021. 35-549 
Austausch von Briefen und Kästchen mit 
Werthangabe. 
4. — 7. — Uebereinkommen, betreffend den Postanwei- 26. 2022. 49559. 
sungsdienst. 
4. — 7. — Uebereinkunft, betreffend den Austausch von 26. 2023. 60-5783 
Postpacketen. (mit Anl.)  
4. — 7. — Uebereinkommen, betreffend den Postauftrags- 26. 2024. 579-587. 
dienst.  
4.— 7.— Uebereinkommen, betreffend den Postbezug von 26. 2025. 88·595. 
Zeitungen und Zeitschriften. 
6. Dezbr. 31. Janr. Handels- und Sollvertrag zwischen dem 2. 1983. 3-89. 
Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. (mit Anl.) 
6. — 31. — Viehseuchen-Uebereinkommen zwischen dem 2. 1984 90-96. 
Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. (mit Anl.)
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        IV Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1892. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc. 
1891. 1892. 
6. Dezbr. 31. Janr. Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag 2. 1985. 97-193. 
zwischen dem Deutschen Reich und Italien. (mit Anl.) 
6. — 31. — Handels- und Zollvertrag zwischen dem 5. 1988.  241-287. 
Deutschen Reich und Belgien. (mit Anl.) 
6. — 31. — Uebereinkommen zwischen dem Reich und Oester- 6. 1989. 289-292. 
reich-Ungarn über den gegenseitigen Patent-, (mit Anl.) 
Muster- und Markenschutz. 
10. — 31. — Handels- und Zollvertrag zwischen dem 3. 1986. 195-238 
Deutschen Reich und der Schweiz. (mit Anl.) 
1892. 
4. Janr. 9. — Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichs- 1. 1982. 1. 
haushalts und des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1891/92.  
15. — 20. April. Uebereinkommen zwischen dem Reich und den 23. 2017. 473-475. 
Vereinigten Staaten von Amerika über 
den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte. 
16. — 10. Febr. Deklaration, betreffend die theilweise Verlänge- 11. 1997. 307-308 
rung des deutsch-spanischen Handels- 
und Schiffahrtsvertrages vom 12. Juli 
1883. 
18. — 22. — Uebereinkommen zwischen dem Reich und Italien 7 1990. 293-297. 
über den gegenseitigen Patent-, Muster- 
und Markenschutz. 
19. — 25. Janr. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Ru- 4. 1987. 239. 
mäniens zu der unterm 3. November 1881 
abgeschlossenen Reblaus-Konvention. 
22. — 4. Febr. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme 10. 1996. 305-306. 
einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 
16. Februar 1882, vom 16. März 1886, vom 
22. März 1891 und vom 1. Juni 1891. 
24. — 1. — Verordnung über die Inkraftsetzung des Ge- 9. 1994. 303. 
setzes, betreffend das Reichsschuldbuch. 
30. — 31. Janr. Gesetz, betreffend die Unwendung der vertrags- 8. 1991. 299-300. 
  
  
mäßigen Zollsätze auf Getreide, Holz 
und Wein.
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        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1892. 
  
— — — 
  
Datum Ausgegeben 
des 
Gesetzes etc. 
1892. 
30. Janr. 
30. — 
31. — 
22. Febr. 
28. — 
11. März. 11. — 17. — 
24. — 
  
  
  
  
Nr. Nr. 
zu Inhalt. des des Ge- Seiten. 
Berlin. Stücks. setzes etc. 
1892. 
31. Janr. Gesetz, betreffend die Anwendung der für die 8. 1992. 300-301. 
Einfuhr nach Deutschland vertrags- 
mäßig bestehenden Zollbefreiungen und 
Zollermäßigungen gegenüber den nicht 
meistbegünstigten Staaten. 
31. — Bekanntmachung, betreffend die Anwendung 8. 1993. 301. 
der vertragsmäßig bestehenden Zoll- 
befreiungen und Zollermäßigungen 
auf die spanischen Boden- und Industrie- 
Erzeugnisse. 
1. Febr. Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher 9. 1995. 304. 
Waarenzeichen in der Schweiz. 
26. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten 12. 1998. 309-314. 
Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat (mit Anl.) 
für das Etatsjahr 1891/92 und die Aufnahme 
einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung der 
Marine. 
2. März.Gesetz, betreffend die Vereinsthaler öster- 1999. 315. 
reichischen Gepräges. 
12. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung 14. 2000. 317.323. 
von Arbeiterinnen und jugendlichen (mit Anl.) 
Arbeitern in Glashütten. 
12. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung 14. 2001. 324-325. 
von Arbeiterinnen und jugendlichen (mit Anl.) 
Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasser- 
betrieb.  
18. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung 15. 2002. 327. 
von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Cichorienfabriken. 
18. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung 15. 2003. 328-329. 
jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlen- 
bergwerken. 
26. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung 16. 2004. 331-334. 
  
von Arbeiterinnen auf Steinkohlenberg- 
werken, Zink- und Bleierzbergwerken 
und auf Kokereien im Regierungsbezirk 
Oppeln.
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        VI Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1892. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu I n h a l t. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc. 
1892. 1892. 
24. März. 26. März. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung 16. 2005. 334-336. 
von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Rohzuckerfabriken und 
Zuckerraffinerien. 
26. — 28. — Bekanntmachung, betreffend die Ermittelung 17. 2006. 337. 
der Zahl der in Fabriken und diesen 
gleichstehenden Anlagen beschäftigten Arbeite- 
rinnen. 
28. — 29. — Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der 18. 2007. 339. 
auf die Sonntagsruhe im Handels- 
gewerbe bezüglichen Bestimmungen der Ge- 
werbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891. 
28. — 29. — Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung 18. 2008. 840-341. 
einzelner Orte. (mit Anl.) 
30. — 31. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichs- 19. 2009. 343-367. 
haushalts für das Etatsjahr 1892/93. (mit Anl.) 
30. — 31. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe 19. 2010. 368. 
für Zwecke der Verwaltungen des Reichs- 
heeres, der Marine und der Reichseisen- 
bahnen. 
30. — 31. — Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben 19. 2011. 369-370. 
der Schutzgebiete. 
30. — 31. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- 19. 2012. 370-377. 
Etats für die Schutzgebiete von Kamerun, (mit Anl.) 
Togo und das südwestafrikanische Schutz- 
gebiet für das Etatsjahr 1892/93. 
6. April. 12. April. Gesetz über das Telegraphenwesen des 21. 2015. 467-470. 
Deutschen Reichs. 
10. — 16. — Gesetz über die Abänderung des Gesetzes. 20. 2013. 379-416. 
betreffend die Krankenversicherung der  
Arbeiter, vom 15. Juni 1883. 
10. — 16. — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des 20. 2014. 417-465 
Krankenversicherungsgesetzes. 
10. — 16. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags 22. 2016. 471-472. 
  
  
zum Reichshaushalts-Etat für das Etats- 
jahr 1892/93.
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        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1892. 
VII 
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Ge- Seiten 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc. 
1892. 1892. 
20. April. 26. April. Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit be.- 24. 2018. 477-499. 
schränkter Haftung. 
20 . — 27. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme 25. 2019. 501-502. 
einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 
16. Februar 1882, 16. März 1886, 22. Februar 
1892, 30. März 1892 und 10. April 1892. 
20. — 2. Mai. Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, 27. 2026. 597-600 
weinhaltigen und weinähnlichen Ge- 
tränken. 
22. — 3. — Gesetz, betreffend die Vergütung des Kakao- 28. 2028. 601. 
zolles bei der Ausfuhr von Kakaowaaren. 
29. — 2. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführung 27. 2027. 600. 
des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, 
weinhaltigen und weinähnlichen Ge- 
tränken. 
29. — 3. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung 28. 2029. 602-603 
von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. 
29. — 3. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung 28. 2030. 604. 
jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen 
und dergleichen. 
6. Mai. 29. Juni. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung 33. 2040. 686. 
der Aichordnung und der Aichgebühren- (mit Anl.) 
taxe. 
7. — 17. Mai. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von 30. 2033. 663. 
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. 
10. — 17. — Gesetz, betreffend die Unterstützung von Fa- 30. 2032. 661-662. 
milien der zu Friedensübungen einbe- 
rufenen Mannschaften. 
14.— 23. — Verordnung wegen Abänderung der Verord 31. 2035. 666. 
  
  
nungen vom 16. August 1876, 4. März 1879 und 
10. Februar 1890, betreffend die Kautionen 
der bei der Marine- und der Militär- 
verwaltung angestellten Beamten.
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        VIII 
  
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1892. 
  
  
Datum 
des 
Gesetzes etc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
» 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes etc. 
Seiten. 
  
1892. 
16. Mai. 
30. Hechelräume 
2. Juni. 
2. Juli. 
  
1892. 
23. Mai. 
4. Juni. 
Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 87 des 
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 
1884 und des §. 95 des Gesetzes, betreffend 
die Unfall- und Krankenversicherung 
der in land- und forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 
Gesetz über die Vorbereitung des Kriegs- 
zustandes in Elsaß-Lothringen. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausführungs- 
vorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 
über die Unterstützung von Familien der 
zu Friedensübungen einberufenen Mann- 
schaften. 
Verordnung,  betreffend die dem Landeshaupt- 
mann der Neu-Guinea-Kompagnie zu- 
stehenden richterlichen und Verwaltungs- 
befugnisse. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung 
des Gesetzes über die Prüfung der Läufe 
und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 
Bekanntmachung, betreffend die Anwendung 
der vertragsmäßig bestehenden Zoll- 
befreiungen und Zollermäßigungen auf 
die spanischen Boden- und Industrie- 
Erzeugnisse. 
Bekanntmachung, betreffend die Anwendung 
der vertragsmäßig für die Nummern  9 a, 
bα, bβ, by, bε, c, dα, e (Mais) und 
f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs 
bestehenden Zollsätze auf die rumänischen 
Erzeugnisse. 
Bekanntmachung, betreffend die Betriebsord- 
nung für die Haupteisenbahnen Deutsch- 
lands. 
Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen 
über die Befähigung von Eisenbahn- 
betriebsbeamten. 
Bekanntmachung, betreffend die Signalord- 
nung für die Eisenbahnen Deutschlands. 
  
  
31. 
32. 32. 
33. 
33. 
34. 
35. 
36. 
36. 
36. 
  
2034. 
2036. 
2037. 
(mit Anl.) 
2038. 
2039. 
(mit Anl.) 
2041. 
2042. 
2043. 
(mit Anl.) 
2044. 
2045. 
  
665. 
667-668. 
668-672. 
673. 
674-685. 
687. 
689. 
691-722. 
723-732. 
733-746.
        <pb n="9" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1892. 
  
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu I n h a l t. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc. 
1892. 1892. - 
5. Juli. 21. Juli. Bekanntmachung, betreffend die Normen für 36. 2046. 747-763. 
den Bau und die Ausrüstung der Haupt- (mit Anl.) 
eisenbahnen Deutschlands. 
5. — 21. — Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung 36. 2047. 764-785 
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands. (mit Anl.) 
1. Septbr. 6. Septbr. Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung 37. 2048. 787. 
der Kauffahrteischiffe. 
6. — 17. — Verordnung, betreffend das Bergwesen im 38. 2049. 789-792 
südwestafrikanischen Schutzgebiet. 
26. Oktbr. 27. Oktbr. Verordnung, betreffend die Einberufung des 40. 2051. 921. 
Reichstags. 
7. Novbr.4. Novbr. Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des 42. 2055. 1038. 
Feilbietens von Bier im Umherziehen. 
8. — 24. — Verordnung, betreffend die Eheschließung und 42. 2054. 1037. 
die Beurkundung des Personenstandes 
für das südwestafrikanische Schutzgebiet. 
8. — 17. Dezbr. Verordnung über die Führung der Reichsflagge.47.  2061. 1050-1051. 
15. — 23. Novbr. Bekanntmachung, betreffend die Verkehrs- 41. 2052. 923-1014. 
ordnung für die Eisenbahnen Deutsch- (mit Anl.) 
lands. 
15. — 23. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung 41. 2053. 1015-1036. 
erleichternder Vorschriften für den wechsel- 
seitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen 
Deutschlands einerseits und Oesterreichs 
und Ungarns andererseits rücksichtlich der 
bedingungsweise zur Beförderung zuge- 
lassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 
letzter Absatz der Ausführungsbestimmungen 
zum internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr. 
24. — 26. — Gesetz, betreffend die Anwendung der für die 43. 2056. 1039. 
Einfuhr nach Deutschland vertrags- 
mäßig bestehenden Zollbefreiungen und 
Zollermäßigungen gegenüber den nicht 
meistbegünstigten Staaten. 
26. — 128. — Bekanntmachung, betreffend die Anwendung 44. 2057. 1041. 
  
 
der vertragsmäßig für die Nummern 9a, 
bα, bβ, by, bε c, dα, e (Mais) und f 
(gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs be- 
stehenden Zollsätze auf die rumänischen 
Erzeugnisse.
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        X Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1892. 
  
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. J Nr. 
bes zu Inhalt. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc.|Berlin. Stücks. setzes etc. 
1892. 1892. 
28. Novbr. 3. Dezbr. Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutz- 46. 2059. 1045-1048. 
gebiet von Kamerun. ·- 
29. — 30. Novbr. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung 45. 2058. 1043. 
der vertragsmäßig bestehenden Zoll-   
befreiungen und Zollermäßigungen auf 
die spanischen Boden- und Industrie- 
Erzeugnisse.  
4. Dezbr. 17. Dezbr. Verordnung wegen Ergänzung der Verord- 47. 2062. 1051. 
nungen vom 16. August 1876 und 22. Mai. 
1891, betreffend die Kautionen der bei der 
Militär- und der Marineverwaltung an- 
gestellten Beamten. 
14. — 17. — Gesetz, betreffend die Ein führung des §. 75a 47. 2060. 1049. 
des Krankenversicherungsgesetzes. 
14. — 17. — Verordnung, betreffend die Einführung von 47. 2063. 1052-1053. 
Reichsgesetzen in Helgoland. 
20. — 23. — Verordnung über die Inkraftsetzung des Ge- 2064. 1055 
 setzes, betreffend die Prüfung der Läufe 
und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 
22. — 23. — Bekanntmachung, betreffend die Anwendung 48. 2065. 1056. 
  
  
der vertragsmäßig für die Nummern 9a, 
bα, bβ, by, bε, c, dα, e (Mais) und f 
(gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs be- 
stehenden Zollsätze auf die rumänischen Er- 
zeugnisse. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        — 1 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 1. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
für das Etatsjahr 1891/92. S. 1. 
  
  
  
(Nr. 1982.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1891/92. Vom 4. Januar 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1891/92 wird von der preußischen 
Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen 
Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die 
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1891 die gemäß §. 29 des Bank- 
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des 
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. Januar 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
——— 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1892.
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        Reichs-Gesetzblatt. 
No. 2. 
Inhalt: Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn.   S. 3. — 
Viehseuchen- Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. S. 90. — 
Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien. S. 97. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1983). Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn.  
Vom 6. Dezember 1891. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König 
von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem 
Wunsche geleitet, die Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen 
Gebieten inniger zu gestalten, haben beschlossen, den bestehenden Handelsvertrag 
vom 23. Mai 1881 durch einen neuen Handels- und Zollvertrag zu ersetzen, 
welcher auf längere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung des gegen- 
seitigen Austausches von Boden- und Industrieerzeugnissen zu schaffen und zu- 
gleich geeignete Anknüpfungspunkte für eine entsprechende vertragsmäßige Regelung 
der beiderseitigen Handelsbeziehungen zu anderen Staaten zu gewähren vermag, 
und haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, 
Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außer- 
ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät 
dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Aposto- 
lischen König von Ungarn, 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. 
und Apostolischer König von Ungarn: 
den Herrn Gustav Grafen Kálnoky von Köröspatak, Aller- 
höchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, General 
der Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern, 
Reichs-Gesebl. 1892. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1892.
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        — 4 — 
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation den nachstehenden Handels- 
und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr 
zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote 
zu hemmen. 
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: 
a) bei Taback, Salz, Schießpulver und sonstigen Sprengstoffen sowie bei 
anderen Artikeln, welche in dem Gebiete eines der vertragschließenden 
Theile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden; 
b) aus Gesundheitspolizeirücksichten; 
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. 
Artikel 2. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-. 
und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der 
vertragschließenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragschließende 
Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte 
Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragschließenden Theile 
gleichzeitig einzuräumen. 
Ausgenommen hiervon sind: 
1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschließenden Theile 
einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenz- 
strecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden; 
2. die von einem der vertragschließenden Theile durch eine schon abge- 
schlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestan- 
denen Begünstigungen. 
Artikel 3. 
Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß bei der Einfuhr 
aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Theiles in 
dem deutschen Zollgebiete von den in der Anlage A und im österreichisch-ungarischen 
Zollgebiete von den in der Anlage B bezeichneten Waaren keine, beziehungs- 
weise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben 
werden sollen. 
Wenn einer der vertragschließenden Theile auf einen in der Anlage A, 
beziehungsweise B zu gegenwärtigem Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer
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        — 5 — 
Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der 
inneren Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen 
oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden. 
Artikel 4. 
Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile 
aus oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen 
Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. 
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder 
Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. 
Artikel 5. 
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die 
Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beider- 
seits Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben zugestanden: 
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche 
aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden 
Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht 
oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr ver- 
sendet, sowie für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht 
werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu 
bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; 
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertrag- 
schließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird. 
Artikel 6. 
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind 
unter den vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen ver- 
einbart, welche sich in der Anlage C verzeichnet finden. 
 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleit- 
scheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig 
gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete 
des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschluß- 
abnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der 
Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. 
2*
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        — 6 — 
Artikel 8. 
Die vertragschließenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre 
gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen 
Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren 
aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können. 
Artikel 9. 
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden 
Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen 
oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch 
eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruhen werden, dürfen Er- 
zeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer 
Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. 
Artikel 10. 
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung 
und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch an- 
gemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze 
aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen 
Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und den- 
selben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände 
alle erforderliche Auskunt und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. 
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zoll- 
kartell enthält die Anlage D. 
·. Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der ver- 
tragschließenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur 
gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienst verabredeten Maßregeln 
aufrecht erhalten. 
Artikel 11. 
Jeder der vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen 
und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, 
wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen. 
Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der 
Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath 
zu beurtheilen. 
Die beiderseitigen Schiffsmeßbriefe finden nach Maßgabe der zwischen den 
vertragschließenden Theilen getroffenen besonderen Vereinbarungen Anerkennung. 
Artikel 12. 
Von Schiffen des einen der vertragschließenden Theile, welche in Unglücks- 
oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der
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        — 7 — 
Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts- 
oder Hafenabgaben nicht erhoben werden. 
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertrag- 
schließenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des 
etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in 
den Verbrauch übergehen. 
Artikel 13. 
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den 
Gebieten der vertragschließenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche 
einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Ab- 
gaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahr- 
zeuge des eigenen Landes. 
Artikel 14. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, 
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der 
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne 
und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung 
von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten 
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate 
oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen ver- 
tragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, 
wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. 
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsen- 
wesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher 
Anlagen oder Anstalten erhoben werden. 
Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf 
Straßen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Theile unter 
sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht 
höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr. 
Artikel 15. 
Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit 
und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete 
der vertragschließenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus dem 
Gebiete des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder 
das letztere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch 
rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem 
Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
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        — 8 — 
Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen 
die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb 
dieses Gebietes mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die 
Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieses Gebietes auch in dem Falle auf- 
gestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder 
theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in dem Gebiete des anderen 
Theiles ihren Sitz hat.  
Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen 
den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Ein- 
hebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in 
dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungs- 
stelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die. 
Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des 
jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden. 
Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen 
der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise 
vorgreifen. 
Artikel 16. 
Die vertragschließenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige 
Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienen- 
verbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch 
Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst er- 
leichtert werde. 
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch 
die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im 
Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen 
als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen. 
Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transport- 
bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares 
Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten. 
Artikel 17. 
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnwerkehr zwischen 
den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicher zu stellen. 
Artikel 18. 
Die vertragschließenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen un- 
mittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Trans- 
portmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließ baren Wagen 
eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden,
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        — 9 — 
an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von 
der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kollo- 
verschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse 
und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet find. 
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch 
das Gebiet eines der vertragschließenden Theile ausgeführt oder nach dem Gebiete 
des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, 
Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an 
den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse 
und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind. 
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch 
bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen 
der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamt im Innern oder 
am Ausgangsamt verpflichtet seien. 
Insoweit von einem der vertragschließenden Theile mit dritten Staaten in 
Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen 
vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit 
dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung. 
Artikel 19. 
Die Angehörigen der vertragschließenden Theile sollen gegenseitig in Bezug 
auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den 
Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die 
Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. 
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und 
den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die 
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber aus- 
weisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Ab- 
gaben fur das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich 
oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, 
nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertrag- 
schließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. 
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche das 
Frachtfuhrgewerbe, die See- oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener 
Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen 
Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. 
Die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles rechtlich be- 
stehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungs- 
gesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maß- 
gabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum 
Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.
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        — 10 — 
Artikel 20. 
Die vertragschließenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln 
in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, 
in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden. 
Diese Konsuln des einen der vertragschließenden Theile sollen, unter der 
Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben 
Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend 
eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. 
Artikel 21. 
Jeder der vertragschließenden Theile wird seine Konsuln im Auslande ver- 
pflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem be- 
treffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in 
derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu 
gewähren. 
Artikel 22. 
Die vertragschließenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an 
ihre Zollstellen Beamte zu dem Zweck zu senden, um von der Geschäfts- 
behandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung 
Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu ge- 
währen ist. 
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden 
gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilt werden. 
Artikel 23. 
Der gegenwärtige Handels- und Zollvertrag erstreckt sich auch auf die mit 
den Gebieten der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten 
Länder oder Landestheile. 
Artikel 24. 
Der gegenwärtige Vertrag soll an Stelle des bestehenden Handelsvertrages 
am 1. Februar 1892, gleichzeitig mit dem am heutigen Tage abgeschlossenen 
Viehseuchen-Uebereinkommen, in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1903 
in Wirksamkeit bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Theile 12 Monate 
vor dem letztgedachten Zeitpunkte seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages 
aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, bleibt derselbe in Geltung bis zum 
Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere 
der vertragschließenden Theile ihn gekündigt haben wird.
        <pb n="21" />
        — 11 — 
Artikel 25. 
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich 
in Wien ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. 
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kálnoky. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
Reichs-Gesetzbl.  1892. 3
        <pb n="22" />
        Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- 
abschlusses giltigen 
allgemeinen 
deutschen 
Zolltarifs. 
— 12 — 
Anlage A. 
Benennung der Segenstände. 
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet. 
Mark 
per 100 kg. 
  
aus 1. b) 
2. c) 4. 5. 
d) 3. 
aus 3. a) 
4. aus a) 1. 
b) 
5. aus a) 
  
Kleie; Malzkeie .. 
Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, 
Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen 
Spinnstoffen: 
drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt ge- 
zwirnt, roh, gebleicht, gefäbt . . . . . . . 
zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, ge- 
färbt; auch accommodirter zum Einzelverkauf her- 
gerichteter Baumwollenzwirn jeder Art   . . . 
Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit 
Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder 
anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren: 
alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Ge- 
webe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte 
Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit sie 
nicht unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaaren; Posa- 
mentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste 
in Verbindung mit Metallfäden 
Blei-, Silber- und Goldglätte   . . . 
Bürsten aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen 
und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen 
ohne Politur und Lack   . . . 
Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen 
und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen 
ohne Politur und Lack   . . . 
Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren, feine, auch in Ver- 
bindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht 
unter Nr. 20 fallen   . . . 
Aetherische Oele mit Ausnahme der unter c und m begriffenen; 
Essenzen, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und 
Medizinalgebrauche   . . . 
  
frei 
48 
70 
120 
frei 4 3 
24 
20
        <pb n="23" />
        — 13—  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- abschlusses giltigen Benennung der Gegenstände Mark 
allgemeinen     per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
Noch:  
5. aus a) Graphit in gepreßten und abgepaßten kleinen Tafeln oder 
Blöcken und dergleichen   . . . 2 
aus d) Zündhölzer   . . . 10 
aus e) Gelbes und rothes blausaures Kali . . . 8 
aus i) Soda, kalzinirte . . .                  2,50 
k) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda; 
Pottasche . . .   1,50 
aus m) Sumach, auch gemahlen; Schwefel, roher und gereinigter; 
Weinstein, roher und gereinigter; Lakritzensaft; Borax und 
Borsäure; Citronensäure und Citronensaft, ohne Zucker; 
andere rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den 
Gewerbe- oder Medizinalgebrauch, insbesondere auch 
Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren, alle diese Gegen- 
stände, insoweit sie nicht unter a bis 1, unter n oder o 
oder unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; 
Benzol und ähnliche leichte Theeröle; Terpentinöle; Harzöl; 
Thieröl; Mineralwasser, künstliches und natürliches, ein- 
schließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); 
eingedickte Säfte; Weinhefe, trockene und teigartige   . . . frei 
6 b) Schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen, 
Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des faconnirten; 
Radkranzeisen; Pflugschaareneisen; Eck- und Winkeleisen; 
Eisenbahnschienen; Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und 
Schwellen . . .        2,50 
Anmerkung: Schmiedbares Eisen in Stäben, nicht über 
12 cm lang, zum Umschmelzen . . .   1,50 
e) 2. Eisenwaaren, grobe: 
α) anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz 6 
β) abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert, verzinkt, verzinnt, 
verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt; 
ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aexte, 
ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, Sicheln, 
Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkel- 
haken, Holz-, Schloß-, Rad- und Drahtschrauben, 
Zangen, gepreßte Schlüssel, Dung- und Heugabeln 10 
  
  
3*
        <pb n="24" />
        — 14 —  
    
  
  
Nummer 
  
des zur Zeit des 
Vertrags-  Benennung der Gegenstände Mark 
abschlusses giltigen . 
allgemeinen   per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
6. e) 2. y) Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, 
 Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen, 
Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papier- 
messer und ähnliche Werkzeuuge   . . . 15 
e) 3. Eisenwaaren, feine: 
α) aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornamentguß, po- 
lirtem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß; 
β) aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, 
Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfeger- 
arbeit u. s. w., 
alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch 
in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen   . . . 24 
aus 7. a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, ge- 
schlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, 
soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich 
betroffen sind   . . . frei 
aus 8. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, 
auch Werg und andere Abfälle   . . . frei 
9. a) Weizen   . . . 3,50 
b) a) Roggen   . . . 3/50 
β) Hafer   . . . 2,80 
y) Buchweizen   . . . 2 
d) Hülsenfrüchte   . . . 1,50 
ε) Andere nicht besonders genannte Getreidearten.   . . . 1 
c) Gerste   . . . 2 
d) a) Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit 
nicht genannte Oelfrüchte   . . . 2 
aus e) Mais   . . . 1/60 
aus f) Malz (gemalzte Gerste)   . . . 3,60 
g) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel   . . . 3
        <pb n="25" />
        — 15 —  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- 
abschlusses giltigen 
allgemeinen 
deutschen 
Zolltarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Mark 
per 100 kg. 
  
9. h) 
10. a) 
b) 
d) 1. 
aus 2. 
Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, 
  
Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuß (Tafeltrauben)   . . .   4 
Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben 
von 5 Kilogramm Bruttogewicht und weniger   . . . 
Andere frische Weinbeeren   . . . 
Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in 
Fässern oder Kesselwagen eingestampft, werden ohne 
Rücksicht auf eine etwa eingetretene Gährung — 
wenn die eingestampfte Masse alle Theile der Frucht, 
neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne 
und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben 
enthält — zugelassen zum Zollsatze von   . . .   4 
k) Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Dekoration; 
Gewächse, lebende, und Pflanzentheile; Klee- , Luzerne.- 
Esparsettesaat; Gemüse und Gartengewächse, frische; Kar- 
toffeln; Früchte, frische, nicht genannte (mit Ausschluß der 
Weinbeeren und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse 
des Landbaues, anderweit nicht genant   . . . 
Grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glas- 
geschirr), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben, 
auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, 
Stroh oder Rohr) Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, 
Kronglas), rohe gerippte Gußplatten (Dachglas); Email- 
und Glasurmasse; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne 
Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und 
Kunstglasbläserei gebraucht werden   . . .   3 
unab- 
geriebenes, ungepreßtes oder nur mit abgeschliffenen oder 
eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern   . . .   8 
  
Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes   . . .   3 
Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges   . . . 
Anmerkung: Butzenscheiben   . . . 
4 
frei 
10 
frei 
brutto 
24 
brutto 
12 
brutto
        <pb n="26" />
        — 16 — 
——— — — — — — — — — — — — 
  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- abschlusses , Benennung der Gegenstände Mark 
 giltigen allgemeinen  
    per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
10. e) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe (mit oder 
ohne Oesen), auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht 
besonders benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, ab- 
geriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, in- 
soweit es nicht unter d oder f fällt 12 
Anmerkung zu e: 
Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch 
gefärbt............................................ 2 
f) 1. Farbiges Glas, mit Ausnahme des unter a, d, e be- 
griffenen, auch gepreßt, geschliffen, polirt, abgerieben, 
geschnitten, geätzt, gemustert .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 15 
2. Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, 
Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), bemalt, versilbert 
oder vergoldet ........................ 15 
3. Anderes bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas; 
Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung 20 
4. Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter 
Nr. 20 falllen 24 
Anmerkung zu f: 
Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, 
unabgeriebenes, unbemaltes, ungepreßtes, oder nur mit ab- 
geschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern 10 
11. aus a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Locken- 
form gelegt, gesponnen; Borsten; rohe Bettfedeern.. frei 
aus f) Bettfedern, gereinigt und zugerichtt . . ... frei 
12. a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) 
zur Lederbereitung, auch enthaart : . . . ... frei 
13. aus a) Holzkohlen . . . . . . ... frei 
b) Holzborke und Gerberlohe  frei
        <pb n="27" />
        Nummer 
des zur Zeit des 
  
Vertrags- abschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände   Mark 
   
   per 100 kg 
deutschen 
Zolltarifs. 
13. c) Bau- und Nutzholz: 
1 4 Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt 
oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder 
ohne Rinde; eichene Faßdauben 0,20 
oder 
1 Festmeter 
 1,20 
2. In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf 
anderem Wege als durch Bewaldrechtung vor- 
gearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht 
unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifen- 
stäbe; Naben; Felgen und Speichen   . . . 0,30 
oder 
 1 Festmeter 
1 1,80 
3. In der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte 
Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und 
Schnittwaartcen 0,86 
oder 
1 Festmeter 
4,80 
aus d) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher--, Drechsler-, Tischler- 
und blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit 
Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirten 
Möbel, geschälte Korbweiden; grobe Korbflechterwaaren, 
weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnißt . . . . 3 
Spangeflechte, ungefärbt . . . . . . . . .. . . . . .. .. .. . . .. 1 
Hornplatten und rohe blos geschnittene Knochenplatten 1,50 
e) Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte 
Parquetbodentheile   . . . 5 
aus f) Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g 
  
 
begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit 
unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit 
.
        <pb n="28" />
        18 
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- 
abschlusses giltigen 
allgemeinen 
deutschen 
Zolltarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Mark 
per 100 kg. 
  
Noch: 
13. aus f) 
aus g) 
Anmerkung 2 
zu 13. g) 
14. 
aus 15. a) 1. 
18. e) 
  
Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine), Steinzeug, 
Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler- und 
Böttcherwaaren und Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt, 
lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen 
mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; ver- 
leimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; 
grobes ungefärbtes Spielzeug   . . . 
Holzspulen, gefärbt   . . . 
Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine 
Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f 
und h nicht begriffene Waaren aus vegetabilischen oder 
animalischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schild- 
patt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie 
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze   . . . 
Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen; 
hölzernes Spielzeug mit Ausnahme des zu f gehörigen, 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit es 
dadurch nicht unter Nr. 20 fällt . . ... 
Spangeflechte, gefärbt; Möbel aus gebogenem Holz mit 
ornamentirt gepreßten Theilen und ornamentirt gepreßte 
Möbelbestandtheile (dergleichen Sitzbretter u. s. w.)   . . . 
Gepreßte Hornknöpfe   . . . 
Hopfen, auch Hopfen, auch Hopfenmehl . . . 
Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, 
Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, 
jedoch mit Einschluß der Kirchenorgeln   . . . 
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren, andere, 
soweit sie nicht unter d und e genannt sind. ......... 
  
10   5 
30 
24 
10 
30 
14 
brutto 
20 
300
        <pb n="29" />
        Nummer 
des zur Zeit des 
abschlusses giltigen  Benennung der Gegenstände Mark 
 allgemeinen   per 100 Kkg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
18. f) 2. Herrenhüte aus Filz, garnirt und ungarnirtt. 180 
1 Stück 
3. Damenhüte, garnirt, mit Ausnahme solcher aus Filz. 1 
Damenhüte aus Filz, garrirt . ... 0,80  
4. Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt. 0,20 
19. Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, 
Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht ge- 
nannte, und Waaren daraus: 
d) 2. Andere Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, 
oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Materialien 100 kg 
unter Nr. 20 fallen 30 
3. Waaren aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere 
Luxusgegenstände, aus Alfenide, Britanniametall, 
Bronze, Neusilber, Tomback und ähnlichen Legirungen; 
feine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung 
mit anderen Materialien; alle diese Waaren, in- 
soweit sie nicht unter Nr. 20 falen 60 
20. aus a) Korallen und Perlen, zum Zweck der Verpackung und Ver- 
sendung auf Gespinnstfäden oder Schnüre aufgereiht. 60 
b) 1. Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, 
Meerschaum und Perlmutter . . .. 150 
Waaren, ganz oder theilweise aus Celluloid, Elfenbein, Lava 
und Schildpatt; aus unedlen, echt vergoldeten oder ver- 
silberten oder mit Gold oder Silber belegten Metallen; 
Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von 
Platin oder anderen edlen Metallen 200 
Anmerkung zu b1: 
Elfenbein-- und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegen- 
stände der Nr. 20 b 1 30 
2. Feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren= und Frauen- 
Reichs-Gesetzbl. 
  
schmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.), 
ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren 
aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und 
1892.   4
        <pb n="30" />
        —   20   — 
  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- 
abschlusses giltigen 
allgemeinen 
deutschen 
Zolltarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Mark 
per 100 kg. 
  
Noch: 
20. b) 2. 
aus Anmerkung 
zu 21. b) 
21. c) 
d) 
  
entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder ver- 
silbert, oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Halb- 
edelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, 
Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, 
Ornamenten in Metallguß und dergleichen 
Anmerkung zu b1 und 2: 
Herren- und Frauenschmuck aus unedlen echt vergoldeten 
oder versilberten Metallen in einer nicht als unwesentlich zu er- 
achtenden Verbindung mit Glas, einschließlich der nachgeahmten 
Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen, 
ferner Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte 
Nippestischsachen aus unedlen Metallen, auch mehr oder weniger 
vergoldet oder versilbert, in einer nicht als unwesentlich zu er- 
achtenden Verbindung mit Glas, einschließlich der nachgeahmten 
Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen 
3.   Stutz- und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossirte 
Wachswaaren 
aus c) 2.   Regen- und Sonnenschirme . .   
3.   Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, 
Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen 
oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, 
Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, 
Steinen, Stroh- oder Thonwaaren verbunden und nicht 
besonders tarifirt sind 
Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder 
weiter zugerichtete Ziegenfelle   . . .   1 
Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, 
sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos ge- 
schwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle 
diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . . 
Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, 
brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch- und weiß- 
garem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder 
  
175 
100 
200 
120 
120 
50
        <pb n="31" />
         —   21   — 
Nummer 
 
des zur Zeit des 
Vertrags-  Mark 
abschlusses giltigen Benennung der Gegenstände. 
allgemeinen per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
Noch: 
21. d) und Pergament, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; 
feine Schuhe aller Art .. . . . .. . . . . ... ...... . . . ... 65 
Anmerkung zu c und d: 
Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Pack- 
leinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder 
Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, 
Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und 
dergleichen wie feine Lederwaaren behandelt. 
e) Handschuhhee ........... . . .. 100 
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn 
und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen 
vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baum- 
  
wolle: 
a) Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen 
gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf: 
1. bis Nr. 8 englisch . .. .. . . ... .. ............ 5 
2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch .. . ...... ... . 6 
3. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch ............ 9 
4. über Nr. 35 engliseee . . . . ... 12 
b) Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen ge- 
zwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf: 
1. bis zu Nr. 20 englisch .. .... . .. .. ..... .... 12 
2. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch .. . ..... . .. . 15 
3. über Nr. 35 englisch .... .... .. . . . . . . . . . . .. 20 
c) accommodirtes Nähgarn; Zwirn unter a, b und d 
nicht genannt 36 
d) accommodirter Nähzwirn ... 70 
e) Seilerwaaren: 
1. Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder 
getheert . . ... 10 
2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten 24 
  
  
4*
        <pb n="32" />
        Mark 
per 100 kg 
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- 
abschlusses giltigen 
allgemeinen 
deutschen 
Zolltarifs. 
— 22 — 
Benennung der Gegenstände. 
 
22. f) 
g) 
k. 
24. a) 
 
Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, 
ungebleicht: 
1.   bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zu- 
sammen auf eine quadratische Gewebefläche von 
vier Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manilla- 
hanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, 
ungefärbt. 
2.   mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuß 
zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 
vier Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manilla- 
hanf-, Kokos-, Jute- und ährnlichen Fasern, 
gefärbt   . . . 
3.   mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
fläche von vier Ouadratcentimeter 
4.   mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
fläche von vier Quadratcentimeter 
Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, 
auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn 
gewebt: 
1.   bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zu- 
sammen auf eine quadratische Gewebefläche von 
vier Quadratcentimeter 
2.   mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
fläche von vier Quadratcentimeter 
3.   Damast aller Art . . ... 
Zwirnspitzen .. . . ... 
Papier, beschriebenes (Akten und Manustripte); Bücher in 
allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie 
Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische 
und Seekarten; Musikalien ... 
 
12 
24 
36 
60 
60 
120 
150 
600 
frei
        <pb n="33" />
        —   23   —  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags-  Mark 
abschlusses giltigen Benennung der Gegenstände. 
allgemeinen per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
  
24. aus b) Gemälde und Zeichnungen, auch eingebunden; Statuen von 
Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, 
mindestens in natürlicher Größe ... frei 
25.aus e) 1. Wein und Most, in Fässern eingehnd 20 
Rother Wein und Most zu rothem Wein, zum Verschneiden 
unter Kontrole   . . . 10 
Wein zur Cognacbereitung unter Kontrole 10 
f) Butter, auch künstliche 16 
aus g) 1.   Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches, mit Ausnahme von 
Schweinefleisch .. .. . .... 15 
Schweinefleisch, ausgeschlachtetes, frisches, und Fleisch, zu- 
bereitetes, mit Ausnahme von Speck, frisch oder zubereitet 17 
2.y) Fische, mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitet, in Fässern 
eingehend . .. 12 
3. Geflügel aller Art, nicht lebend ................. .. .. 12 
Wild aller Art, nicht lebend. . . . .................... 20 
h) Früchte (Südfrüchte): 
aus 1. frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, 
Granaten, Datteln, Mandeln 4 
aus 2. getrocknete Feigen, Rosinen und Korinthen 8 
aus 3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen, Granaten 10 
aus i) Paprika 4 
o) Käse aller Art. .. .. . . . . . . .................... . ... 20 
p) 1.   Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; mit Zucker, 
Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen 
und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch ein- 
gesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Ver- 
zehrungsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere 
und dergleichen); zubereiteter Senf; Kapern, Pasteten, 
Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren 
Tafelgenusses 60
        <pb n="34" />
        —   24   — 
 
Nummer 
des zur Zeit des 
 Vertrags- Benennung der Gegenstände Mark 
abschlusses giltigen 
  allgemeinen   per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
Noch: 
25. p) 1.   Oliven ... 30 
In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogenannte 
Znaimer Gurken) mit Zuthaten von Gewürzen der Nr. 25i 
oder auch mit geringen Zusätzen anderer Gemüse, in Fässern, 
Krügen, Töpfen, Gläsern und dergleichen 4 
aus 2.   Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, 
getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, 
alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Num- 
mern des Tarifs begriffen sind; Säfte von Obst, Beeren 
und Rüben, zum Genuß ohne Lucker eingekocht 4 
Frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; Johannis- 
brot, auch gemahlen . ... 1 
Unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt .. . . .. . 2 
Trockene Nüsse, reife Kastanien; Pinienkeenen 3 
q) 2. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich 
geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, 
Mehl; gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare) 7,30 
s) Reis, geschälter und ungeschälter ... . . . . . . . . . . ....... . 4 
26. aus a) Olivenöl (Speiseöl) in Flaschen oder Krügen. ........... 10 
aus b) Olivenöl (Speiseöl) in Fässern.   3 
aus d) Olivenöl in Fässern, amtlich denaturirt .. . . . . . .. . . .. .. . frei 
aus f) Ricinusöl in Fässern oder in Blechgefäßen von mindestens 
15 Kilogramm Bruttogewicht .. ... 2 
g) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch ge- 
mahlen frei 
aus h) Schmalz von Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als: 
Oleomargarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten 
mit Oel), Rindsmark (beef marrow) 10 
aus m)   Erdwachs, gereinigt ... 10 
27. a) Ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen frei
        <pb n="35" />
        —   25   —    
  
 
  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- Benennung der Gegenstände. Mark 
abschlusses giltigen allgemeinen    per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
27. aus b) Ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation 
aus Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern; graues 
Lösch- und gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Aus- 
nahme der Glanz- und Lederpappe .... 1 
c) Packpapier, nicht unter b oder d begriffen, ungeglättet 3 
d) Packpapier, geglättetes ................ 3 
Glanz- und Lederpappe; Preßspäne 6 
e) Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller Art 6 
Lithographirtes, bedrucktes, liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, 
Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier; Gold- 
und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; 
durchschlagenes Papier; imgleichen Streifen von diesen 
Papiergattungen; Malerpappe 10 
aus f) 2. Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse .......... 12 
3.   Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 
fallen; Papiertapeten . .. 24 
28. Pelzwerk (Kürschnerarbeiten): 
a) überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, 
Pelzfutter und Besätze und dergleichen . 150 
b) fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weiß- 
gemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder 
Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze 6 
30. a) Seidenkokons; Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder ge- 
sponnen (filirt), nicht gefärbt) Floretseide, gekämmt, ge- 
sponnen oder gezwirnt, nicht gefärbt, Abfälle von Seide, 
auch von gefärbter Seide . . . . .. frei 
e) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung 
mit Metallfäden; Waaren aus Seide, gemischt mit anderen 
Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit Metall- 
fäden. 800
        <pb n="36" />
        —   26  —  
  
  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- abschlusses Benennung der Gegenstände Mark 
giltigen     
allgemeinen   per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
30. f) Alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floret- 
seide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder 
anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen 450 
Anmerkung: Seide, welche in Garnen aus anderen Spinn- 
materialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu 
bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebe- 
fadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen 
außer Betracht. 
33. a) Steine, insbesondere Korallen, Asphaltstein, bituminöser 
Mergelschiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos 
behauen, auch gemahlen ... frei 
Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen 
gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seiten- 
flächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen. 
aus b)   Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen frei 
c)   Roher Tafelschieffenn 0,50 
d)   Gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, 
Gesimstheile, Plinthen) von schlichter nicht verzierter Arbeit, 
mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster 
oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit 
— écossines — petit granit — nicht gehört. 1 
aus e) Dachschiefer . ... 0,50 
f)   Marmor und Alabaster in Platten von 16 Centimeter Stärke 
und darunter, ungeschliffen 2,50 
Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer 
Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter 
33 d begriffen sind, ungeschliffen 3 
aus g) Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne 
Fassung .. 20 
Korallen, bearbeitet, ohne Fassung .......... .. .... ... 30
        <pb n="37" />
        —   27   — 
  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- abschlusses Benennung der Gegenstände. Mark 
giltigen 
 ein per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
33.) 1.a) Andere Waaren aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, 
Porphyr oder ähnlichen harten Steinen, mit Ausnahme der 
Statuen, außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur 
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 10 
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen frei 
35.b) Strohbänder .. 10 
1 Stück 
aus d)1.   Hüte aus Stroh, ohne Garnitur 0,15 
aus 36. Asphalt (Bergtheer ... frei 
37. a) Geflügel aller Art, lebendes; andere lebende Thiere und 
thierische Produkte, anderweitig nicht genannt; ferner 
Bienenstöcke mit lebenden Binen frei 
100 kg 
b) Eier von Geflügel . .. 2 
38.b) Feuerfeste Steine ... .. . . ... 0,50 
c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; 
Thonfliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terra- 
cotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße 
aus gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene 
Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr ... 1 
d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren 
und Platten 2 
e) Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und por- 
zellanartigen Waaren: 
1. einfarbig oder weiß; feine Waaren aus Terracotta 8 
aus 2. zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, ver- 
goldet, versilbert: ... 16 
Anmerkung: Boden- und Wandbekleidungsplatten, 
durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit 
Mustern versehen, nicht glasirt 3 
Reichs- Gesetzbl. 
  
1892.
        <pb n="38" />
        —   28   — 
  
  
Nummer 
– G 
  
des zur Zeit des 
- Benennung der Gegenstände Mark 
abschlusses giltigen enennun . 
allgemeinen per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
38. f) Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.): 
1. weiß ... 10 
2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert 20 
Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 
fallen . . . ... 24 
1 Stück 
39. a) 1. Pferde 20 
Anmerkungen: 
1. Pferde bis zu 2 Jahen ... 10 
2. Füllen, welche der Mutter folgen frei 
b) Stiere und Kühe 9 
c) Ochsen . . .. 25,50 
Anmerkung: Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen 
unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kon- 
trolen Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Sollsatze von 
20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen 
Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind. 
d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahten 5 
e)   Kälber unter 6 Wochen .. 3 
c)   Schweine .. . .. 5 
g) Spanferkel unter 10 Kilogramm. . . . . . .. .. .. ... .. . . .. 1 
h) Schafvieh .. . . . . . . . ... .. . .. . . .. .. . .. . . ...... . ... 1 
i)   Lämmer....................................... 0,50 
100 kg 
40. a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) ............. 10 
41. Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thier- 
haare, sowie Waaren daraus: 
a) Wolle: rohe, gefärbte, gemahlene; ferner Haare: roh, 
gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform 
gelegt   ................................... frei
        <pb n="39" />
        — 29 — 
— — — — — — — — — — — — —. — — — 
  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- Benennung der Gegenstände Mark 
abschluss giltigen a . 
allgemeinen   per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
41. c) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich 
der Baumwolle, gemischt: 
3. anderes Garn: 
a) roh, einfach. . ........... .... .. . . . .. . . .. 8 
b) roh, dublirt .. .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 10 
d) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder 
Metallfäden: 
4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; 
unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren, Fußdecken, 
auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren, 
mit Ausnahme der Rindvieh- und Roßhaare, auch 
in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen 
Spinnmaterialen 100 
5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu 
Ziffer 7 oder 8 gehören: 
a) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf das 
Quadratmeter Gewebefläche 135 
b) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 
das Quadratmeter Gewebefläüäche 220
        <pb n="40" />
        —   30   — 
Anlage B. 
Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet. 
  
  
  
  
Nummer 
des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses 4 
giltgen allgemeinen österreichisch- Benennung der Gegenstände. Gold 
ungarischen Zolltarifs per 100 kg. 
9. Feigen: 
a) frishe 1.— 
b) getrokkhnnnttttee:: . .. 1.— 
11. Citronen, Limonien, Pomeraen frei 
12. Citronen, Limonien, Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt; 
Pomeranzen, unreife, kleine; Pomeranzen= und Citronen= 
schannnn. frei 
13. Datteln, Pistaaten . .. 12.— 
14. Mandeln: 
a) trockene, mit oder ohne Schale .................. 5.— 
b) unreife, in der Schlellll . ... 1.50 
15. Pinienkerne (Oirbisnüsse), unausgeschälte; Johannisbrot, 
Kastanien, Lazeruoli, Paradiesäpfel (Judenäpfel); Oliven, 
frisch, getrocknet oder gesahshshsen ... 2.— 
16. Pinienkerne (Zirbisnüsse), ausgeschälte; Granatäpfee 12.— 
28. Reis, geschält, und Bruchreis................. .. . ... 1.50 
29. Weintrauben, frische, für den Tafelgenuß (in Kollien im 
Gewichte von 5 kg oder wenigrrr 2.— 
30. Nüsse und Haselnüsse, trocken oder ausgeschalt 1.50 
31. Feine Tafelgemüse, frisch .. .. . . .. . . .. .. ..... ... . ... frei 
aus 32. a) Gemüse, nicht besonders benanntes, frisch. . . . ..... .. .. . frei 
aus 32. b) Gemüse, nicht besonders benanntes: getrocknet oder zubereitet 
(gedörrt, komprimirt, zerschnitten, gepulvert oder sonst 
zerkleinert; gesalzen oder in Essig eingelegt in Fässern) .. 2— 
Citronensfstt::. frei 
aus 34. Fenchel, Kümmel, Kleesaat, Senfsaat und Sämereien, nicht 
besonders benannte .. ... . . . . . . . . . . . . ....... .. . .. frei 
35. Frische Zierblumen und Blattwerk, geschniten frei
        <pb n="41" />
        —   31   — 
— — — ———— — — — — — — — — 
  
  
Nummer des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses 
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- 
ungarischen Zolltarifs per 100 kg. 
35. (bis) Lebende Gewächse —.50 
Cichorienwurzel, getrocknet (nicht gebrannt) —.75 
aus 36. Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders benannte, frisch frei 
37. Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders benannte, ge- 
trocknet oder zubereitet (gepulvert oder sonst zerkleinert oder 
gefärbt) frei 
38. Hopfen, auch Hopfenmehl (Lupulin). ................. 7.— 
brutto 
per Stück 
39. Ochsen. 12.75 
40. Stiere 4.— 
41. Kühe. 3.— 
42. Jungvieh 2.50 
43. Kälber. 1.50 
aus 44. Schafe (auch Widder und Hammel) —.50 
aus 45. Lämmer . . . . . . . . . . . . . .. .................... . .. —. 25 
46. Schweine mit mehr als 10 kg Gewicht 1.50 
47. Schweine mit 10 kg Gewicht oder darunter —. 0.30 
48. Pferde 10.— 
Anmerkungen: 
1. Perde bis zu 2 Jahren ... 5.— 
2. Füllen, welche der Mutter folgen frei 
49. Maulthiere, Maulesel und Esel..... frei 
aus 50. Geflügel aller Art: 
a) lebend frei 
per 100 kg 
b) todt ... 3.— 
51. Fische, frische; Fluß- und Bachkrebse, Schnecken, frische, 
Scampi (nephrops norvegicus . ... frei
        <pb n="42" />
        —  32   —     
  
Nummer 
  
des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses 
giltgen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- ungarischen Zolltarifs. per 100 kg. 
55. Geflügeleier .... . .. . .. .. ... .. .. . .. . ..... .... . .... frei 
aus 56. Bienenstöcke sammt dem Honig und Wachs . . .. frei 
60. Felle und Häute, roh (grün oder trocken, auch gesalzen oder 
gekalkt, aber nicht weiter bearbeitet) . . . .. frei 
61. Haare aller Art, roh oder zubereitet (und zwar gehechelt) 
gesotten, gefärbt oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt) 
Borsten . .. . . . .. frei 
62. Federn, nicht besonders benannte (auch Bettfedern und Feder- 
kiele)) Schmuckfedern, nicht zugerichtet frei 
aus 67. Paraffin . .. 5.— 
70. Palmöl und Kokosnußöl, festes; vegetabilischer Talg 1.— 
72. Olivenöl, reines, in Fässern, Schläuchen und Blasen 2.40 
Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumenol 
und Baumwollsamenöl (Cottonöl), Gemische von Olivenöl 
mit anderen fetten Oelen, in Fässern, Schläuchen und 
Blasen. 4.— 
73. Leinöl in Fässern, Schläuchen und Blasen 2.40 
Rüböl und andere nicht besonders benannte fette Oele, in 
Fässern, Schläuchen und Blasen 4.— 
Anmerkung zu den Nr. 72 und 73: Oliven--, Nicinus- 
und Erdnußöl in Fässern, Schläuchen und Blasen, unter amt- 
licher Kontrole zum menschlichen Genusse gänzlich unbrauchbar 
gemacht, bei der Abfertigung durch besonders ermächtigte Zoll- 
ämter............................................. —.80 
74. Oele, fette, in Flaschen und Krugen 10.— 
78. a)   Speiseessig in Fässern . .· 4.— 
82. Teigwerk, sogenanntes italienisches (d. i. Nudeln und gleich- 
artige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl Mehlzoll 
83. Fleisch, frisches oder zubereitetes, d. i. gesalzenes, getrocknetes, 
geräuchertes oder gepökeltes . . ... 6.— 
84. Fleischwürste .... 16. —
        <pb n="43" />
        Nummer 
  
des zur Zeit des Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen Gulden 
Benennung der Gegenstände Gold 
per 100 kg. 
österreichisch- ungarischen Zolltarifs. p 8. 
85. Kee . .. 10. — 
87. Fische, mit Ausnahme von Heringen, gesalzen, geräuchert, 
getrocknet . . . . .. ... ... .. .. ..... .. . . . . . . . . . . .. 3.— 
88. Fische, zubereitet (marinirt oder in Oel eingelegt u. s. w.)) 
in Fässen. 15.— 
92. Alle in Büchsen, Flaschen und dergleichen hermetisch ver- 
schlossenen Genußmittel (mit Ausnahme der unter Nr. 89 
und 91 genannten) . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. .. ... ... 35.— 
93. Eßwaaren, nicht besonders benantetete .. . ... 35.— 
96. Holzkohlen, Torf und Torfkohlen, Lignite und Steinkohlen, 
Koaks und alle aus diesen Materialien dargestellten festen 
künstlichen Brennstoee frei 
99. Hörner, Hornscheiben, Hornspitzen, Klauen, Füße, Hufez; 
Knochen, gespalten, gestreckt oder geschnitten frei 
aus 101. Korallen, rohe, auch gebohrt, jedoch nicht geschliffeen frei 
102. Steine, roh oder blos behauen oder gesägt; Erze, auch auf- 
bereitteen . .. frei 
103. Erden und mineralische Stoffe: 
a) roh....................................... frei 
b) gebrannt, geschlemmt oder gemahlen: 
1. Farbedddden —.50 
2. andere ·.......................... frei 
Alle diese Gegenstände, soweit sie nicht in 
anderen Tarifklassen enthalten sind. 
aus 104. Süßholzsaft . . . . . . .. .. ...... .. . .. .. . . ... 4.— 
aus 106. Pomeranzenblüthen= und ähnliche wohlriechende Wasser (ohne 
Weingeist) .. .. ..... ... .. .. .. .... ... .. . . ... 6. — 
107. Aetherische Oele: 
a) Bernstein-, Hirschhorn-, Kautschuck-, Lorbeer-, Ros- 
marin- und Wachholderöl .. . . . ... ... . .. . . . . .. 6. — 
b) andere . . .. 15. —
        <pb n="44" />
        —   34  —  
Nummer 
  
des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses  
gigiltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- 
ungarischen Zolltarifs. per 100 kg. 
108. Essige, Fette und Oele, parfümirte, in Umschließungen von 
wenigstens 5 kg ............. ......... .. .... 10.— 
109. Farbhölzer: 
a) in Blöcken. frei 
b) verkleinert (d. i. geraspelt, gemahlen, geschnitten) —.75 
c) verkleinert, fermentirt. . . . .. . .. .. ..... .... .. . ... —.75 
110. Rinden, Wurzeln, Blätter, Blüthen, Früchte, Knoppern, 
Galläpfel und dergleichen, auch geschnitten, gemahlen oder 
sonst zerkleinert, zum Färben oder Gerben frei 
aus 112. Kastanienholzegtrat 1.50 
113. Orseille; Persio; Indigo; Cochenill frei 
Gerbestoff= und Farbstoffextrakte, nicht besonders benannte 1.50 
114. Theer aller Art, mit Ausnahme von Braunkohlen= und 
Schieferthter frei 
aus 115. Harz, gemeines; Colophonium,- Pech, mit Ausnahme von 
Steinkohlentheerbcheeeeen .. .. .. frei 
Steinkohlentheerpech. . . . . . .............. .... ... . . .. —. 20 
aus 117. Harzöbl :................................. 1.-— 
118. Copalharz, Damarharz, Schellack, Gummi arabicum, 
Gummi-Gedda, Gummi-Senegal, Gummigutti, Tragant- 
gummi; Gummen, Harze und Gummenharze, natürliche 
Balsame und Pfflanzensäfte, nicht besonders benannte 
(einschließlich von Manna) .. ....... . ... . .. .. . ... frei 
Baumwollgarne: 
124. einfach, roh: 
a) bis Nr. 12 englissse 6.— 
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englise 8.— 
124.(bis) dublirt, roh: 
a) bis Nr. 12 engliseee ..... .. ... 8.— 
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englis . . . . . . . . . ... 10.—
        <pb n="45" />
        — 35 — 
Nummer 
des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses . 
giltigen allgemeinen  * Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- 
ungarischen per 100 kg. 
Zolltarifs. 
  
Noch: (Baumwollgarne): 
125. einfach oder dublirt, gebleicht oder gefärbt: 
a) bis Nr. 12 englisch ... .. . . . . . . . . . . . .. . . . . . . ... 12. — 
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch. .... .. . . . . . . . . .. 14.— 
126. drei- oder mehrdrähtig, roh, gebleicht oder gefärbt. 24.— 
aus 127. Garne, für den Detailverkauf adjustrt4 35.— 
Baumwollwaaren: 
128. Gemeine, glatte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und dar- 
unter, auf 5 mm im Ouadrat 38 Fäden oder weniger 
zählend, glatt auch einfach geköpert: 
a) roh....................................... 32. — 
b) gebleiictt. 40.— 
c) gefürbt . 50.— 
4) mehrfarbig gewebt, bedruct. 60.— 
129.   Gemeine, gemusterte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und 
darunter, auf 5 mm im Quadrat 38 Fäden oder weniger 
zählend, gemustert: 
a) roh....................................... 40.— 
b) gebleicht. 50.— 
c) gefärbt .. . . . . . . .. . . . . . . . . . .. . . .. . .. .. ... ·... 60.— 
d) mehrfarbig gewebt, bedruckt. .. ... ... .. . ’s . . .. 70.— 
130. Gemeine, dichte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und 
· darunter, auf 5 mm im Ouadrat mehr als 38 Fäden 
zählend: 
a) —WWl. ............ 50.— 
b) gebleicttt. «:........ 60.— 
c) gefärbt................................... 70. — 
d) mehrfarbig gewebt, bedrucst 80.— 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1892. 6
        <pb n="46" />
        36 
  
Nummer 
  
  
  
des zur geit des Gulden 
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen   Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- ungarischenungarischen per 100 kg. 
Zolltarifs. 
Noch: (Baumwollwaaren): 
131 Feine, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschließlich 
Nr. 100: 
a) roh....................................... 70.— 
b) gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder bedruckt. 100.— 
132. Feinste, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 100 Tülle 
(Bobbinets, Petinets, derlei Vorhangstoffe und Möbel- 
netze.) Waaren in Verbindung mit Metallfäden 140.— 
Anmerkung: 
Steifnetze, bobbinetartige 50.— 
133. Gestickte Webewaaren; Spitzen 225.— 
134. Sammete und sammetartige Webewaaren (mit aufgeschnittenem 
oder nicht aufgeschnittenem Flor); Band-, Posamentier- 
und Knopfwaaren 85.— 
Wirkwaaren . . . . . 75. — 
135. Dochte; Gurten, Treibriemen, Schläuche; Netze und Seile, 
grobe ... . . . . . . . . .. 24.— 
aus 136. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen, gehechelt, ge- 
bleicht, und Abfälle von Flachs und Hanf frei 
Leinengarne: 
137.   Flachs- und Hanfgarne Garne, nicht besonders benannte: 
a) einfach, roh. .................. . . ... . .. . . . .. 1.50 
b) einfach, gebleicht, geäschert oder gefärbt 5.— 
c) gezwintt:t:t:t: .. . . . . . . . ... 18. — 
138. Jutegarne: 
a) einfach, roh   ........ 1.50 
b) gezwirnt, gebleicht, geäschert oder gefärbt 5.—
        <pb n="47" />
        Nummer 
des zur Zeit bes Gulden 
Vertragsbschlusses » 
giltigen allgemeinen  Benennung der Gegmstände. Gold 
österrelchisch- 
ugarischen per 100 kg. 
Zolltarifs. 
Leinenwaaren: 
139. Graue Packleinwand, d. i. ein glattes, grobes, auch einfach 
geköpertes Gewebe ohne Muster, aus Hanf oder Flachs, 
welches nicht mehr als 5 Kettenfäden auf 5 mm enthält) 
auch fertige Säcke darusss ... 6.— 
Anmerkung: 
Gebrauchte signirte Säcke aus grauer Packleinwand, welche 
zum Füllen mit Getreide eingeführt und gefüllt binnen zwei 
Monaten wieder ausgeführt werden, unter den im Verordnungs- 
wege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen frei 
140. Leinenwaaren, ungemustert, roh, bis 20 Kettenfäden auf 
5bmmnmnnnnnnnnnn.. 12.— 
141. Leinenwaaren, ungemustert, gebleicht, gefärbt, mehrfarbig 
gewebt, bedruckt: 
a) bis 10 Kettenfäden auf 5 mm ... ............ . 20. — 
b) 11 bis 20 Kettenfäden auf mmm. 40.— 
142. Leinenwaaren, gemustert bis 20 Kettenfäden auf 5 mmi: 
a) roh...................................... 40.— 
b) gebleich b gefärbt, mehrfarbig gewebt oder bedruckt 80.— 
c) amast aller Art, auch vrooHr 80.— 
143. Leinenwaaren über 20 Kettenfäden auf 5mm 80.— 
144. Battiste; Gaze, Linons und andere undichte Webewaaren. 120.— 
146. Spitzen und Kanten ................... 300.— 
Gestickte Webewartcten 200.— 
aus 147. Posamentier-, Knopf-, Band= und Wirkwaaren 80.— 
Jutegewebe: 
148. Sack= und Packstoffe aus Jute, roh, ungebleicht, ungefärbt, 
ungemustert, auch einfach geköpert, nicht mehr als 5 Ketten- 
fäden auf 5 mm enthaltend, sowie fertige Säcke daraus 6.— 
Anmerkung: 
Gebrauchte signirte Säcke aus Jute, welche zum Füllen mit 
Getreide eingeführt und gefüllt binnen zwei Monaten wieder 
ausgeführt werden, unter den im Verordnungswege vorzuzeich- Zr 
nenden Bedingungen und Kontroonn frei 
  
  
6*
        <pb n="48" />
        —   38    —    
  
 Nummer des zur Zeit des  Gulden 
Vertragsabschlusses 
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch-  
ungarischen per 100 kg. 
Zolltarifs. 
149. Möbel- und Bekleidungsstoffe, Tapeten, sowie alle Gewebe 
aus Jute in Verbindung mit anderen vegetabilischen Spinn- 
stoffen, einschließlich der Baumwolle, insofern die Jute 
in der Fadenzahl überwiegt, auch dergleichen Jutegewebe 
gestickt oder in Verbindung mit Metallfäden 40.— 
150. Jutegewebe, nicht besonders benannte; Fuß- und Wagen- 
decken, Laufteppiche aus Jute und anderen nicht besonders 
benannten vegetabilischen Spinnstoffen, auch gebleicht, ge- 
färbt, bedruckt, gemustert ..... .. ... ..... . ... . . ... 12. — 
151. Seilerwaaren: 
a) Seile, Taue, Stricke, auch gebleicht, getheert 5.— 
aus b) Bindfaden . . . -..................... 18.— 
152. Wolle, roh, gewaschen, gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen 
und in Abfällen . .. . . .. frei 
154. Wollengarne (aus Wolle oder Thierhaaren) und Vigognegarne: 
aus b) Mohair-, Alpacca- (auch mottled Alpacca-) und Genappes- 
garn; alle diese einfach oder dublirt, roh, bei der 
Einfuhr über besonders ermächtigte Zollämter 1.50 
c) Garne, nicht besonders benannte, roh, einfach: 
1. bis Nr. 45 metrisch. . . . . . . . . . . . .. ... . . . ... 8.— 
2. über Nr. 45 metrisch. . . . . . . . . . .. . . . . . . . ... 10.— 
d) Garne, nicht besonders benannte, roh, dublirt oder 
mehrdrähtig: 
1. bis Nr. 45 metrisch. .. .. .... . . .. .. . . . . . . .. 12.— 
2. über Nr. 45 metrisch. . . . . . . . .. . . .. . . . . . ... 14.— 
e) Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, be— 
druckt, einfach: 
1. bis Nr. 45 metrisch -...... ·.... 12.— 
2 über Nr. 45 metrisch . . .. . .. 14.—
        <pb n="49" />
        —   39   —  
Nummer des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- ungarischen per 100 kg. 
Zolltarifs. 
Noch: (Wollengarne (aus Wolle oder Thierhaaren) und 
Bigognegarne): 
154. f) Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, be- 
druckt, doublirt oder mehrdrähtig: 
1. bis Nr. 45 metrisch. . . .. . .. . .......... . ... 16.— 
2. über Nr. 45 metrisch. .. .. . . . ... .... ... .... 16.— 
156. Fußteppiche: 
b) andere, auch bedrucsct 50.— 
158. Wollene Webewaaren, nicht besonders benannte: 
a) im Gewichte von mehr als 500 g per 1 Quadratmeter 50.— 
b) im Gewichte von 500 g bis 200 g per 1 Quadrat- 
meter. 80.— 
c) im Gewichte von 200 g und weniger per 1 Quadral. 
meter, auch bedruktt . .... . 110.— 
159. Sammete und sammetartige Gewebe Gmt aufgeschnittenem 
oder nicht aufgeschnittenem Flor)) Band-, Posamentier-- 
Knopf= und Wirkwaanncnen 85.— 
160. Bedruckte wollene Webewaaren (mit Ausnahme der unter 
Nr. 156b), 158c) und 159 genannten) . . . . . . . . . .. . 80.— 
162. b) Filze, andere, und Filzwaaren, beide unbedruct.. 50.— 
163. Seidengalleten (Kokons)) Seidenabfälle, ungesponnen frei 
165. Seide, abgehaspelt oder filirt, auch gezwirnt: 
a) "roh·...«..«.............................. frei 
166. Floretseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch gezwirnt: 
a) roh oder weiß gemacht ... frei 
168. Seidenwaaren, gestickt oder mit Metallfäden; Tülle, Gaze) 
Blonden, Spitzen (Spitzentücher). . . . . . . . . . . . . . . . . . 500. — 
Besatzartikel aus seidenen oder halbseidenen Schnuren, Biesen, 
Chenillen und dergleichen Posamenten konfektionirt 400.—
        <pb n="50" />
        —   40   — 
  
Nummer 
des zur Zeit des . Gulden 
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- ungarischen per 100 kg. 
Zolltarifs. 
169. Ganzseidenwaaren, d. i. aus Seide oder Floretseide allein: 
a) Knopf- und Posamentierwaaren ... 300.— 
b) Ganzseidene glatte Gewebe und Armüren 200.— 
andere Ganzseidenwaaren . ... 400.— 
170. Halbseidenwaaren, d. i. alle nicht unter Nr. 168 genannten 
Waaren, welche außer Seide oder Floretseide noch andere 
Spinnmaterialien enthalten, und zwar: 
a) Sammete und Sammetbänder 300.— 
b) andere Halbseidenwaaren 225.— 
Anmerkungen: 
1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seidenabfällen, 
welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu 
Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, auch mit 
einzelnen gefärbten Fäden . . .. 24.— 
2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien 
versponnen ist, ohne die Umhüllung derselben zu bilden oder 
ohne zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebe- 
fadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen 
außer Betracht. 
174.— Herrenhüte aus Filz, auch garnirt 90.— 
aus 175. Hüte aus Stroh, Holzspan, Rohr, Bast, Binsen, Fisch- 
bein, Palmblättern: per Stück 
a) ungarnirt ........................  —.10 
b) garnirt . ... —.20 
Damenhüte aus Filz, garnirt................ ... —.40 
c) Damenhüte aus Filz, aufgeputzt  —.40 
aus 176. Damenmäntel und Damenumhänge aus Wollenwaaren mit 
Zuthaten (Futter, Aufputz und dergleichen) aus Seiden- per 100 kg 
waaren der Nummern 168, 169 und 170 250.— 
  
Wäsche, mit Ausnahme der Putzwäsche, wird 
nach dem Hauptbestandtheile mit einem Aufschlage von 
40 Prozent verzollt.
        <pb n="51" />
        41 
Nummer 
  
ir z Gulden 
ertragsa usse 
ch - Hmmnungdethgmstänvc. Gold 
öftrreichisch. 
ungarischen per 100 kg. 
Lolltarifs. 
aus 177. a) Besen aus Moorhirsestroh (saggina), mit oder ohne Stiel. 1.50 
b) Gemeine Bürsten, Besen und grobe Pinsel, d. i. aus 
Borsten, Reisstroh, Massava und anderen animali- 
schen oder vegetabilischen Stoffen, auch montirt mit 
Holz oder Eisen, ungefärbt ohne Politur oder Lack: 
andden: 8.— 
178. Höl lere Siebe, fertige, mit Böden von Holzgeflecht oder 
isendraht; Holzsiebböbdbhbnn . .... .. .. 8. — 
aus 179. Pinsel, feine, aus weiter zugerichteten (gebleichten, ge- 
schliffenen Borsten oder Haaren ischpinsel), sowie 
solche aus Garn, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck, 
Leder-, Bein-, Metall= oder Kurzwaaren fallen 20— 
181. Fußdecken und Matten aus Stroh, Bast, Rohr, Kokosnuß- 
fasern, Gräsern, auch Seegras, Schilf, Holzspan, Stuhl- 
rohr, Wurzeln und dergleichen: 
a) ungefüttt .... 3.— 
b) gefbtt . .. 5.— 
aus 183. Strohbänder (bandartige Strohgeflechte aller Art), nicht in 
Verbindung mit anderen Materiallen ... 2.— 
Spangeflechte zu Siebböden, Hüten, Tischdecken rc.: 
1. ungefnbt:t: —. 50 
2. gefbbbt4 ..... .. .. 5. — 
185. Papierzeug, gebleicht oder ungebleicht: 
a) aus Lumpen (Halbzeuhgg .. frei 
b) aus Holz, Stroh, Esparto und ähnlichen Fasern . . . . —. 50 
186. Graues Löschpapier, rauhes Packpapier, ungefürbt. 1.50 
Theer= und Steinpappe, Strohpapnpe 1.— 
Ordinäre Pappendeckel, mit Ausnahme der vorgenannten —.50 
187. Packpapier, geglättet oder gefärbt, lackirt, getheert 1.50
        <pb n="52" />
        Nummer 
  
des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses 
gitieen nnn HGenennung der Eegenstände. Gold 
erreichisch- 
lht ver 100 kg. 
aus 188.Preßspäne; Glanz= und Lederpapmmerern . . ... 3.— 
189. Papier, ungeleimtes, ordinäres (grobes, graues, halbweißes 
und gefärbtes)) alles ungeleimte Druckvapir 3.— 
190. Papier, nicht besonders benanntttt . . . . .. 3.— 
191.Dithographirtes, bedrucktes oder liniirtes Papier, zu Devisen, 
Etiketten, Frachtbriefen, Rechnungen und dergleichen vor- 
gerichtetes Papier; Zeichenpapier, Pauspapier, Albumin- 
papier, Gelatinpapier, Pergamentpapier, Kupferdruckpapier, 
Buntpapier; Malerpbapreern. 5.— 
192. a)) Gold= und Silberpapier und Papier mit Gold= und Silber- 
mustern (echt oder unecht, auch bronzirt); gepreßtes oder 
durchschlagenes Papier; Streifen von diesen Papiergat- 
tungen; Papier und Pappendeckel mit aufgeklebter Lein- 
wand (auch Baumwollleinwdand .. 10.— 
b) Tapten. 18. — 
193. a) Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen 
Stoffen, weder angestrichen, noch lackirt, auch in Ver- 
bindung mit Holz oder Eisenn . . . .. 2.— 
194. Papierwaaren, d. i. Waaren aus Papier und Pappe, aus 
Papiermasse oder Holzfasermasse, auch in Verbindung mit 
anderen Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 195 oder 
höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall= oder Kurzwaaren 
fallen; Hutfutter aus Popier, auch mit Geweben über- 
zoggen.. . . . . . ... 12.— 
195.Luruspapeterien; feine Kartomnagen, , Ethuctten und Vignetten 
mit verschiedenen Farben (Chromolithographien)) Spiel- 
waaren) Papierwäsche; Einbanddeckel mit Leinwand (auch 
Baumwollleinwand) überzogen; auch in Verbindung mit 
anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte 
Leder= oder Kurzwaaren fallen. 18.— 
200. Schläuche und Treibriemen aller Art, aus oder mit Kaut- 
schuck, auch mit Gewebelagen oder Drahteinlageen . 20.—
        <pb n="53" />
        Nummer 
  
ehen En, Gulden 
giligenaalgencinen Henennung der Gegenstände. Gold 
——# er 100 k 
Iollarist p 8. 
203. Waaren aus weichem Kautschuck mit Ausnahme der unter 
Nr. 200, 201 und 202 genannen . .. ... 25 — 
Anmerkung: 
Platten und Streifen aus weichem, nicht vulkanisirtem 
Kautschuck.......................................... 10.—- 
aus 206. Schuheinsätze mit eingeklebten Kautschuckkfadden 50.— 
Andere elastische Gewbbee 70.— 
207. Hartgummiwaartrten .. 40.— 
Die unter Nr. 203, 206 und 207 genannten Waaren, 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie 
nicht unter höher belegte Leder-, Metall= oder Kurz= 
waaren fallen. 
211.Wachstuch, nicht besonders benanntes, auch Wachsmusselin; 
dann sogenannte Buchbinderleinwdannd ... 25.— 
215. Lackleder; Juchten, Krokodilleder, Seehundsleder und Schweins- 
leder, echt oder imitirt, gefärbt; schwarz gefärbtes Hand- 
schuhldenn. 9.— 
Anderes feines Leder, d. i. schwarzes Leder mit Ausnahme 
der unter Nr. 213 genannten Rinds= und Roßhäute; 
Handschuhleder, Korduan, Marokin, Saffian, sowie im 
vorstehenden Absatze nicht genanntes, gefärbtes und alles 
bronzirte Leder, dann Leder mit eingepreßtem Dessin) Per- 
gament...................................... 18.—-- 
217. Lederwaaren, feine, d. i. Waaren aus weißgarem, sämisch— 
garem Leder, Pergament oder aus unter Nr. 215 ge— 
nanntem feinen Leder, aus nicht besonders benanntem 
Wachstuch oder Wachstaffet) Sattler-, Riemer- und 
Taschnerwaaren aus den unter Nr. 216 genannten Zeug- 
stoffen gebleicht, gefärbt, dann aus Fußteppichzeug 32.50 
Reichs. Gesetbl. 
  
Die unter Nr. 217 genannten Waaren, auch in Ver- 
bindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter 
höher belegte Kautschuck-, Metall- oder Kurzwaaren 
fallen. 
1892.
        <pb n="54" />
        Nummer 
  
des zur Deit des Gulden 
Vertragsabschlusses . . 
gilkiåtåsesntxlilchpgjve Genennung der Gegenstände. Gold 
vnh per 100 *8. 
218. Schuhwaaren aller Art aus oder mit Leder, auch in Ver— 
bindung mit Webe- und Wirkwaaren oder anderen 
Materialien, sofern sie nicht unter Kurzwaaren fallen 32.50 
aus 219. Handschuhe,) lederne, auch blos zugeschnittene oder in Ver- 
bindung mit Webe= und Wirkwaaren 50.— 
220. Pelzwerk, zugerichtet, nicht konfektionirt: 
a) aus gemeinen Fellen 6— 
b) aus feinen Fellen . . . . . . .. 50.— 
221. Pelzwerk, konfektionirt: 
a) aus gemeinen Fellen «............ 60.— 
b) aus feinen Fellen 150.— 
Anmerkung: Kleidungen, nicht seidene, und Lederhand- 
schuhe mit feinem Pelzwerk überzogen, gefüttert oder verbrämt, 
sind als konfektionirtes Pelzwerk aus feinen Fellen zu behandeln. 
222. Gemeinste Holzwaaren, d. i. grobe Böttcher-, Drechsler= und 
Tischlerwaaren aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren 
und Wagnerarbeiten; grobe Maschinen (auch Drehbänke, 
Mangen, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle); 
Besen aus Reisig; Acker-, Garten- und Küchengeräthe: 
a) weder gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, noch 
in Verbindung mit anderen Stofsfen 1.50 
b) roh, jedoch mit Beschlägen oder sonst in Verbindung 
mit Eisen oder unedlen Metallen 3.— 
e) gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt oder mit den 
unter Nr. 223 b) des allgemeinen Tarifs bezeichneten 
Verbindungen .... .. . . . .. . .. . .. .. 5.— 
gefärbte Holzspolen . . ... 2.50 
224. Feine Holzwaaren, d. i. feine Drechsler- und Schnitzwaaren; 
Holzbronze; vergoldete oder versilberte oder fein bemalte 
Holzwaaren; alle nicht besonders benannten Waaren aus 
Holz, dann Waaren aus anderen vegetabilischen Schnitz- 
stofen . .. 15.—
        <pb n="55" />
        Nummer 
– — 
  
26 tur seb cuten 4 
t“ 1 !“nt Benennung der Gegenstände. Bold 
i⅞ "" per 100 * 
Noch!:! — 
224. Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen. 12.— 
Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt gepreßten Theilen 
und ornamentirt gepreßte Möbelbestandtheile (dergleichen 
Sitzbretter u. . w))) ... . .. . . . .. 5. — 
225. Holzwaaren mit fein eingelegter Arbeit Goule Intarsien)) 
Gliedermaßstäbe. .. . . . .. .............. ......... 30. — 
aus 225. (bis) Korbflechterwaaren: 
a) gemeine (d. i. grobe Pack-, Trag-, Wagen- und Wasch- 
körbe, Fischreusen und dergleichen), weder gefärbt, 
gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, noch in Ver- 
bindung mit anderen Stosfen 1.50 
b) feine / sofern sie nicht unter Kurzwaaren fallen ... ... 25.— 
226. Fournire, uneingelegtef Parquetten und Parquettenbestand- 
theile: » 
a) roh ————— ..... . .. . ...... .. . . . . .. 1.50 
b) gebeizt, gefärbt, pelitt ......................... 3.-— 
229. Hölzernes Spielzeug: 
a) grobes, blos gehobelt, geschnitt oder gedrechselt, roh.. 5.— 
b) andres.. 12.— 
aus230. b) Bein- oder Hornknöpfe ..................... .. . .... 25d5.— 
230. Zur weiteren Verarbeitung vorgerichtete Stücke von Bein, 
Anmerkung.] Horn und dergleichen, sowie von den in Nr. 310 ge— 
nannten Materiallen . . .. 20. — 
Die unter Nr. 224, 225 und 229 genannten Waaren auch 
in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter 
höher belegte Kautschuck., Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen. 
aus 231. Glasmasse; Email- und Glasurmasse. . . . . . .. . -..... 1.50 
232. Hohlglas, gemeines, d. i. ungeschlissen, / ungemustert b un. 
abgerieben, ungepreßt: - 
a) in seiner natürlichen Farbe, jedoch nicht weiß .. .. ... 1.50 
b) weiß (durchsichtigg .................. 3.— 
  
  
7°
        <pb n="56" />
        Nummer 
  
des zur geit des Gulden 
Vertragsabschlusses . 
otltigmsllgkmeisev Benennung der Gegenstände. Gold 
oͤsterreichisch- 
nngarischen per 100 kg. 
Lolltarifs. 
234. Hohlglas, weißes (durchsichtiges), geschliffen, gemustert, ge- 
preßt, abgerieben, geätzt, geschnitten; massives weißes Glas, 
nicht besonders benanntes ......... ... ... . .. . . . ... 6.— 
235. Spiegelglas ,roh, ungeschliffen; Eupplatten „roh, gerippt, 
auch Dachziegeell . . .. 1.50 
aus 237. Eingerahmte Spiegel ... ................... .... .. .. 12. — 
238. Optisches Glas, und zwar Flint-, Crown-, Zink= und Borax- 
glas, roh, nicht zu Linsen geschliffen, in Stücken, Tafeln 
oder Linsenform gepreßt, auch angeschlissen 1.50 
239. Gläser für Taschenuhren, Brillengläser und andere optische 
Gläser, vorgerichtet oder geschlissen 50.— 
240. Glasstängelchen, Glasplättchen und Glasröhrchen ohne Unter- 
schied der Farbe (wie solche zur Perlenbereitung, Kunst= 
bläserei und Knopffabrikation gebraucht werdenn 1.50 
241. Glasbehänge, massive, zu Kronleuchtern, Glasknöpfe (mit 
oder ohne Oesen), Glaskorallen, Glasperlen, Glasschmelz, 
Glastropfen, Glasgespinnst, auch gefürbt 2.— 
242. a) Butzenscheben ..... 6.—— 
brutto 
b) Farbiges Fenster- und Tafelgllls 12.— 
e) Glas, farbig (mit Ausnahme des vorstehend unter Nr. 242 b 
tarifirten und der unter Nr. 240 und 241 genannten 
Gegenständdeee . . . .. 7.50 
d) Glasplättchen, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), Glas- 
perlen, Glasschmelz, Glastropfen, bemalt, vergoldet oder 
versilbeteenenere 7.50 
e) bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas, mit Aus- 
nahme des vorstehend unter d tarifirten; Glasflüsse (unechte 
Steine) ohne Fassig . . . . .. . ... 10. —
        <pb n="57" />
        Nummer 
  
t1 zur 22 *. Gulden 
ertragsabschlu 
ilsgen llgenne Benennung der Eegenstände. Gold 
en er 100 kg 
gollarie. p 8. 
243. Glas- und Emailwaaren, nicht besonders benannte, oder in 
Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter 
höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurz- 
waaren falllllen 12.— 
aus 244. Sogenannte Kehlheimer Platten, rauh, ungeschliffern frei 
Marmor= und Alabasterplatten, nicht geschliffeen frei 
aus 244.(bis)) Nicht besonders benannte Arbeiten aus Alabaster, Marmor, 
Porphyr, Granit, Syenit und ähnlichen harten Steinen: 
à) grobe Steinmetzarbeiten aus Marmor und Alabaster (d. i. 
Thür= und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, 
Rinnen, Röhren, Tröge und dergleichen), schlichte, un- 
geschliffen ,.................... 1.50 
b) Jandere nicht geschliffene Waaren aus Marmor und Alabaster 1.50 
c) Arbeiten aus Marmor und Alabaster, geschliffene, auch derlei 
Mlatten, geschlisfen 1.50 
Arbeiten aus Porphyr, Granit, Syenit und ähnlichen harten 
Steinen, geschliffene, auch derlei Platten, geschliffene 5.— 
244. (ter) Nicht besonders benannte Arbeiten aus anderen als den unter 
Nr. 244 bis genannten Steinen: 
a) grobe Steinmetarbeiten, schlichte, ungeschliffene —.50 
245. b),Dachschiefer und anderer Tafelschier —. 25 
aus 245. c)h Rechentafeln aus Schieferstein, geschliffen, geschwärzt, linürt, 
mit oder ohne Rahmen von rohem Hozzz 3.— 
245. (bis)a)) Cemeet::: : ... —.500 
aus 246. Probir., Schleif= und Wetzsteine, natürliche, ohne Verbindung; 
Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen; 
Lithographiestien . . . . . . ..Æ frei 
aus 246. (bis) Künstlich gefärbte Erden und Steine, auch geschönte Farb- 
erden; geformte künstliche Wetzsteine, dann geformte natür- 
liche oder künstliche Bimssteine — beide auch in Verbin- 
dung mit Holz oder Eisen ohne Lack und Politur 2.—
        <pb n="58" />
        Nummer 
  
—— 
Gulden 
  
kur d 
ertragsa usses 
t Genennung der Eegenstände. Gold 
linn per 100 kg. 
247. Steinwaaren, feine, d. i. Luxusgegenstände (Briefbeschwerer, 
Leuchter, Schalen, Tintenfässer und dergleichen Nippe- 
sachen; Statuen, Büsten,,Thierfiguren und andere plastische 
Erzeugnisse im Gewichte von 5 kg und weniger)) Arbeiten 
in Verbindung mit anderen Materialien) sofern sie nicht 
unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall= oder 
Kurzwaaren sannn 15.— 
aus 248. Korallen, echte oder unechte, bearbeitet, ungefaßt 24.— 
249. Gewöhnliche Ziegel (Dach= und Mauerziegel) und Thon- 
röhren, unglafrt4: ... frei 
249.(bis) Glasirte Ziebrgelllll. ... * frei 
Dachfalzziegellllle . . . .. —.50 
250. Chamottewaaren, nicht besonders benannte: 
a) Ziegel von gewöhnlicher Form und zugleich im Einzeln- 
gewichte bis zu 5 kg einschließlicgg —. 25 
b) andere —.75 
251. Plasterungsmaterial und Röhren aus gemeinem Steinzeug, 
auch Röhren aus glasirtem T9onnnynyny —. 50 
25 1.(bisj) Retorten, Schmelztiegel, Gefäße für Fabrikszwecke (aus Graphit, 
feuerfestem Thon oder gemeinem Steinzeughg 1.— 
aus 252. b) Gewöhnliches Töpfergeschirt aus gemeiner Thonerde —. 50 
aus 253. Bauornamente (auch aus Terracotta) glasirt und unglasirt; 
ordinäre Oefen und Ofenbestandtheile; nicht glasirte Wand- 
und Bodenbelagplatten mit Ausnahme der nachbenannten —.50 
Nicht glasirte Wand= und Bodenbelagplatten, durch Zu- 
sammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern 
vershseen ........... 1.50 
254. Thonwaaren, nicht besonders benannte: 
a) einfarbig oder witt 4. — 
b) zwei= oder mehrfarbig, gerändert, bemalt, bedruckt, ver- 
goldet, versilbrtt: 8.—
        <pb n="59" />
        Nummer 
  
  
g zur Fitldes Gulden 
ertra usses 
rndabhen HGenennung der Segenstände. Gold 
emiee per 100 kg 
Joltaris « « 
255. Porzellan: 
a) wittttttttt . .. 5. — 
b) farbig, gerändert, bemalt, bedrückt, vergoldet, versilbert 10. — 
256. Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, sofern 
sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- 
oder Kurzwaaren sallen . .. 12.— 
257. Roheisen; Eisen und Stahl, alt gebrochen und in Abfällen 
zum Schmelzen und Schweißen ............. ....... —.65 
AnmerkungEisenfetleUndHammerschlag...»....... frei 
258. Luppeneisen; Ingts 1.50 
259. Eisen und Stahl in Stäben, geschmiedet oder gewalzt: 
à) nicht faconnirttttt t : .. 2.50 
Anmerkung: Flußeisenzaggel und Zaggel ausabgese chweißtem 
Schweißeien 2.— 
b) faconnirtt ............................ 3.— 
260. Eisenbahnschienen . ... 2.50 
261. Blech und Blatten: 
Ga) in der Stärke von 1 mm und mer 4.— 
b) in der Stärke von weniger als 1 mm bis 0 4 mm. 4.75 
) unter Oö4tmmmnnnnnnnnn.. ... 5.25 
c) Blech und Mlatten dressirt: 
1. in der Stärke von 1mm und mehr .. . .. . .. . 5.— 
in der Stärke von weniger als 1 mm bis 0.4 mm 5.75 
2. unter O0tmnnnnnnn 6.50 
e) gefirnißt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, vernickelt; 
Blech und Platlen „polirt: 
J. in der Stärke von 0.4 mm und mehr . . . . . .. 8. — 
2. unter 0. 4 mimn . . .. .... .................. 9.— 
4) dessinirt, moirirt, lackirt: 
I. in der Stärke von 0.4 mm und mehr . ... .... 8.— 
2. unter O0. mmnmm. 9.—
        <pb n="60" />
        — 50 — 
 
  
Nummer 
des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände Gold 
österreichisch-ungarischen per 100 kg 
Zolltarifs.   
261. (bis) Draht: 
a) in der Stärke von 1.5 mmn und mehr . . .... .. . ... 4.— 
Anmerkung: Walzdraht über 4 mm für Draht- 
ziehereien auf Erlaubnißschein unter den im Verordnungs- 
wege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen 3.— 
b) in der Stärke von weniger als 1.5 mm bis 0.5 mm. 5.— 
) in der Stärke von weniger als 0.5 m. 5.— 
Anmerkung: Klratzendraht unter 1.5 mm beim Be- 
zuge für Kratzenfabriken auf Erlaubnißschein unter den im 
Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kon- 
trolen . .. .. ... .... ..... ... .... ... . . .. 1.50 
d) gefirnißt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, ver- 
nickelt: 
1. in der Stärke von 1.5 mm und mehr . 6. — 
2. in der Stärke von weniger als 1.5 mm. 7.— 
262. Gemeiner Eisenguß: 
a) roh, unbearbeitet . . . . . . . . . . . .... . .. . .. . .. .. . .. 2. — 
b) gescheuert oder grob angestrichen; gebohrt oder an ein- 
zelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abgedreht oder 
gehobelt) auch ornamentirter Rohguß, nicht unter 
Nr. 270 gehörigeren 4.— 
mit Asphalt überzogene Röhren aus unbearbeitetem 
gemeinen Eisenguß ... . .. . . . . . . . .. . .. . . . . ... 2.— 
c) abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, 
verzinkt, verbleit, emaillirt oder fein angestrichen 8.— 
emaillirtes Kochgeschirt aus Gußeisen 6.50 
Die unter b und c genannten Waaren auch mit 
lediglich zur Verbindung nothwendigen schmiedeeisernen 
Bestandtheilen, oder in Verbindung mit Holz. 
263. Gemeine Eisen= und Stahlwaaren, d. i. aus schmiedbarem 
Eisenguß, aus Stahlguß, aus Schmiedeisen oder Stahl, 
soweit sie nicht unter die nachfolgenden Nummern fallen: 
a) rauh, auch gescheuert .. . . . . . . . . . . . . . ... .. .. ... 4. — 
b) grob angestrichen ... . .. 4. —
        <pb n="61" />
        — 51 
Nummer 
  
des zur Zeit bes Gulden 
Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch-ungarischen per 100 kg 
Zolltarifs.  
Noch: 
263. b) gebohrt oder an einzelnen wenigen Stellen abgeschliffen, 
abgedreht, gehobelt oder mit eingeschnittenem Gewinde 
(auch Schraubenbolzen, Schraubenmuttern), auch 
grob angestrihen 5.— 
) abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, 
verzinkt, verbleit oder fein angestrichen 8.— 
Alle diese Waaren auch in Verbindung mit 
Holz oder Eisenguß. 
264. Schmiedeiserne Röhren, auch Verbindungsstüke 6— 
Sensen, Sicheln, auch in Verbindung mit Hoz 5.— 
Nägel (mit Ausnahme der Hufnägel und der Znpecke); 
Drahtstifte ... 6.50 
265. Gelochte oder vertiefte Schwarzbleche und Mlatten; nicht 
besonders benannte Waaren aus Schwarzblech der 
Nr. 261 a und b... 5.50 
Nicht besonders benannte Waaren aus Schwarzblech der 
Nr. 261 c .. ..... .. . 6.— 
265. (bis) Geschmiedete Kessel (auch Dampfkessel) 7.50 
265. (ter) Blechwaaren, nicht besonders benannte, verkupfert, verzinnt, 
verzinkt, verbleit, fein angestrihen ... 12.— 
266. Eisenbahnräder, fertige, auch auf Achsen 5.50 
267. Bänder (Charniere, Riegel und dergleichen); Federn für 
Straßenfahrzeuge; Heu= und Dunggabeln im Gewmichte 
von mindestens 2 kg per Stück) Hauen, Schaufeln; 
alle diese rauh, gescheuert oder an einzelnen wenigen Stellen 
abgeschliffen, auch in Verbindung mit Holls 6.50 
268. Drahtseile, Drahtbürsten, Siebböden; grobe Drahtwaaren; 
alle diese aus Draht der Nr. 261 (bis) a ... 8.— 
269. Schwarze Sägen) Feilen und Raspeln von 25 cm oder 
  
  
mehr Hieblänge; Bohrer, Hämmer, Aexte, Beißzangen 
und dergleichen; Schneidekluppen; Heu= und Dunggabeln, 
Reichs-Gesetzbl. 1892.
        <pb n="62" />
        Nummer 
des zur Jeit des 
Vertragsabschlusses 
giltigen allgemein 
öterreichisch- 
ungarischen. 
Lolltarifs. 
Benennung der Eegenstände. 
Gulden 
Gold 
per 100 kg. 
  
Noch: 
269. 
269. (bis) 
270. 
271. 
272. 
  
nicht unter Nr. 267 begriffene; Waagen und Waagen— 
bestandtheile; Schlösser, Shlussel und andere Schloßbestand- 
theile; Hufnägel, Zwecke) Schrauben von mindestens 5 mm 
Dicke; alle diese ), soweit sie nicht unter eine höher belegte 
Tarifnummer fallen, auch in Verbindung mit Holz 
Blanke Sägen; Feilen und Raspeln unter 25 cm Hieblänge; 
Hobel- und Stemmeisen, Meißel, Ahlen; grobe Messer 
und Scheeren für den gewerblichen (auch Maschinen) und 
landwirthschaftlichen Gebrauch) fertige Werkzeuge aller Art 
im Einzelngewichte unter 500 g, Schrauben unter 5 mm 
Dicke; alle diese auch in Verbindung mit anderen Ma- 
terialien, sofern sie nicht unter Nr. 271 oder unter höher 
belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen 
Feine Eisen= und Stahlwaaren: 
Kunstguß und leichter Ornamentguß; rohe, unbearbeitete 
(nur gegossene, gepreßte, geschmiedete) Bestandtheile für 
Messerschmiedwaaren; Drahtwaaren, nicht besonders be- 
nannte, auch Stahlsaiten; Waaren in Verbindung mit 
anderen Materialien; alle diese, soweit sie nicht unter 
Nr. 271 oder 272 oder unter höher belegte Kautschuck, 
Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen 
Waffen (mit Ausnahme der Handfeuerwaffen) und Waffen- 
bestandtheile.. ..... .. .....p 
Polirte, lackirte, vernicklte emailitte (mit Ausnahme des 
unter Nr. 2626 genannten emaillirten gemeinen Eisen- 
gusses); mit Gespmnstfäden übersponnener Draht) Weber- 
kämme und Weberzähne; Kratzen aller Artj Kinderspiel- 
waaren, Schlittschuhe; Möbel, gepolstert, überzogen oder 
fein ornamentitrtrttt:t: .. .. .. ...... 
  
Messerschmiedwaaren; Handfeuerwassen 
Schreibfedern; andere Federn (mit Ausnahme der Uhr., 
Wagen- und Möbelfedern)) Steck-, Häkel- und Stiich 
  
10.— 
15.— 
20.— 
45.—
        <pb n="63" />
        Nummer 
  
des zur Zeit des Vertragsabschlusses Gulden 
giltigen allgemeinen   Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch-ungarischen Zolltarifs per 100 kg. 
Noch:  
272. nadeln, Schnürstifte, Hafteln, Schnallen, Knöpfe, Fisch— 
angeln, Fingerhüte und dergleichen kleine Gebrauchsgegen- 
stände; Nähnadeln in der Länge von 5 cm und darüber 30.— 
272. (bis) Nähnadeln unter 5 cm Länge. .... .. .. .. . . . . . . . . . . .. 50.— 
Die unter Nr. 271 und 272 genannten Waaren, 
sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, 
Metall= oder Kurzwaaren fallen. 
273. Blei und Bleilegirungen: 
a) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen 2.— 
b) gegossenes (Kessel, Röhren, Platten, Kugeln, Schrote 
und dergleichen), gerolltes, gewalztes, gezogenes 
(Bleidraht); Buchdruckerlettern, Stereotypplatten 5.— 
274.— Zink: 
a) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen frei 
b) in Stangen, Platten, Blechen 1.50 
e) in Drähten und Röhren; Zinkguß, grober, nicht weiter 
bearbeitet, auch in Verbindung mit gemeinen Holz- 
arbeiten und Stangen oder Platten von Eisen; ver- 
tiefte oder gelochte Matten und Bleche 3.— 
276. Kupfer, Nickel, Spießglanzkönig, Messing, Packfong, Tomback 
und andere nicht besonders benannte Metalle und Metall- 
gemische: 
à) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen; Ouecksilber. frei 
b) in groben Gußstücken (d. i. in Glocken und Röhren, 
das Stück im Gewichte von mehr als 5 kg und in 
anderen Gegenständen das Stück im Gewichte von 
mehr als 10 kg) .     . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. 6.— 
c) gezogen, gestreckt (in Stangen, Tafeln, Platten)) Blech 
und Draht über 0.5 mm. 8.— 
d) Bleche und Drähte 0.5 mm und darunter stark 9.— 
vertiefte oder gelochte Platten und Bleche 10.— 
  
  
8*
        <pb n="64" />
        — 54 — 
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertragsabschlusses 
giltigen allgemeinen 
österreichisch- 
ungarischen 
Zolltarifs. 
Benennung der Segenstände. 
Gulden 
Gold 
per 100 kg. 
  
276. e) 
279. 
280. 
281. 
aus 282. 
283. 
  
plattirte (versilberte) Bleche, Tafeln, Matten aus Kupser 
und Messin 
plattirte (versilberte) Drähte aus Kupfer und Messing; 
unechter leonischer (cementirter) Draht, auch geplättet, 
jedoch nicht weiter verarbeitt . . . ... 
Metallwaaren, feine, d. i. alle nicht unter anderen Nummern 
begriffene, auch in Verbindung mit anderen Materialien, 
sofern sie nicht unter Nr. 280 oder höher belegte Kaut- 
schuck-, Leder- oder Kurzwaaren fallen; Telegraphenkabel. 
Metallwaaren, feinste, d. i. Luxusgegenstände und andere 
fein gearbeitete (z. B. ornamentirte, gepreßte, vernirte oder 
vernickelte) Waaren aus Packfong (Neusilber, Alfenide und 
dergleichen Nickelkompositionen), Britanniametall, Bronze, 
Messing, Tomback oder ähnlichen Legirungen; Waaren aus 
Aluminium oder Nickel; auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder- 
oder Kurzwaaren fallen; Bronzepulver 
Kinderspielwaaren; Nadeln, Schnallen, Hafteln, Knöpfe, 
Fingerhüte und dergleichen kleine Gebrauchsgegenstände; 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie 
nicht unter höher belegte Leder= oder Kurzwaaren fallen. 
Metalltücher, feine, d. i. von 20 Kettenfäden und darüber 
auf 2 cm, mit Ausnahme der nachbenannetn 
Metalltücher von 20 bis einschließlich 40 einfachen Ketten- 
fäden auf 2 cm; Schreibfedern; mit Gespinnstfäden über- 
sponnener Draatr:— 
Lokomobile 
Nähmaschinen und Strickmaschinen: 
Gestelle, auch zerlgdgttt . .. 
Köpfe; fertig gearbeitete Bestandtheile von solchen (mit 
Ausschluß der Nadeln) 
Bestandtheile zu Köpfen, unfertig gearbeitet, auch aus 
rohem Guß; Näh-= und Strickmaschinen mit Gestell 
  
18.— 
40.— 
35.— 
8.— 
6— 
25— 
15.—
        <pb n="65" />
        55 
— — ——— 
  
Nummer des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch-ungarischen    
Zolltarifs. per 100 kg 
284. Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von Spinn- 
stoffen; Spinnmaschinen; Zwirnmaschinen: 
a) für Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baumwolle 
oder Wolle. 4.25 
b) für alle andere Spinnerei ... 3.— 
284. (bis) Webstühle (auch für Spitzen), dann Hülfsmaschinen für die 
Weberei; Wirkstühle, Dampfpflüge 4.25 
Zeugdruck-Rouleauxmaschinen; Stickmaschinen; Kratzensetz- 
maschen . .. 3.— 
Alle diese (Nr. 284 und 284 [bis]) im kompleten 
(wenn auch zerlegten) Zustande. 
284. (ter) Destillir= und Kühlapparate für Brennereien, Brauereien 
und dergleihen 10.— 
284. (quater) Dreschmaschinen 7.— 
286. Nicht besonders benannte Maschinen und Apparate aus un- 
edlen Metallen (d. i. mit mehr als 50 Prozent unedler 
Metalle . . .. 12. — 
aus 287. Die eigentliche Papiermaschine mit dem Trockenapparat; 
Ziegeleimaschinen (Maschinen zur Zerkleinerung, Pressung 
oder sonstigen Formgebung von Thonerden); Teigwerk- 
maschinen; Dörrapparate für Obst und Gemüse; Calander 
aller Art im Gewichte von 100 Meterzentner und darüber; 
Walzenstühle und Müllereimaschinen; Werkzeugmaschinen 
im Gewichte von 200 Meterzentner oder darüber — alle 
diese im kompleten (wenn auch zerlegten) Zustande 5.— 
Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, andere. 7.50 
per Stück 
290. Personenwagen mit Leder= oder Polsterarbeit 75.— 
Anmerkung: Für Schlitten sind zwei Drittel der Gebühr 
zu zahlen. 
Eisenbahnfahrzeuge (auch Tramwaywagen). per 100 kg 
291. Güterwagen 6.50
        <pb n="66" />
        — 56 — 
  
— — — 
  
 Nummer des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses 
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch-ungarischen Zolltarifs per 100 kg. 
298. Präzisionsinstrumente zu wissenschaftlichen Zwecken (astro- 
nomische, mathematische, physikalische, chirurgische), ohne 
Rücksicht auf die Materialien, aus denen sie angefertigt sind frei 
299. Instrumente für den allgemeinen Gebrauch: 
aus a) Operngucker . .. 125.— 
b) nicht besonders benannte 50.— 
Die unter Nr. 299a und b genannten Waaren, 
sofern sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen. 
300. Musikalische Instrumente: 
a) Klaviere, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasten- 
instrumente (mitr Ausnahme der Kirchenorgeln) . 20. — 
b) andere 10.— 
304. Uhrfournituren 40.— 
305. Schwarzwälder Uhren (Uhren mit hölzernem Gestell) jeder 
Art ohne Unterschied des Gehäuses, sofern sie nicht unter 
höher belegte Kurzwaaren fallen 40.— 
Andere Uhren und Uhrwerke, nicht besonders benannte, sofern 
sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen 100.— 
307. Gold= und Silberarbeiten, Juwelierwaaren und alle nicht 
besonders benannten Arbeiten, ganz oder theilweise aus 
edlen Metallen, echten oder unechten Perlen, gefaßten 
Edelsteinen, Gold= und Silbergespinnste, Arbeiten daraus, 
sowie aus Gold= und Silberdrähten; Arbeiten aus echt 
vergoldeten oder versilberten leonischen Gespinnsten oder 
Drähten 300.— 
Waaren aus echten oder unechten Korallen; Gold und 
Silberfiligranwaaren; Waaren aus Lava, mit Edelmetallen 
montirt . . ........ ..................... .. .... 200.— 
309. Echt versilberte leonische Drähte . 30.— 
Fassungen aus Stahl für Augengläser 50.—
        <pb n="67" />
        — 57 — 
  
Nummer 
des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch-ungarischen per 100 kg 
Zolltarifs  
Noch: 
309. Waaren, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen, 
echt vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber 
belegt; auch echt vergoldete leonische Drähte und echt ver- 
goldete oder versilberte leonische Gespinnste; Waaren aus 
Halbedelsteinen, auch gefaßt; unechte Perlen, künstliche 
Zähne, Perrückenmacherarbeiten; Arbeiten aus unechten 
leonischen Gerpinnsten oder aus unechten leonischen Drähten) 
Fassungen für Operngucker, Perspektive und Augengläser 
(mit Ausnahme der Fassungen aus Stahl für Augen- 
gläser)  ————-———— 100.— 
310. Waaren aus oder mit Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, 
Bernstein, Gagat 100.— 
311. Kinderspielwaaren und andere nicht besonders benannte 
Waaten in Verbindung: 
a) mit Seidenwaaren, Spitzen, künstlichen Blumen (Nr. 171) 
zugerichteten Schmuckfeden ..... 75.— 
b) mit anderen Webe- und Wirkwaaren 50.— 
aus 314. Unechte leonische Gespinnste ......... . . .. 50.— 
Unechtes Blattgold und Blattsilber 40.— 
Die unter Nr. 309, 310, 311 und 314 genannten 
Waaren, sofern sie nicht zu höher belegten Kurzwaaren 
gehören oder besonders tarifirt sind. 
316. Regen= und Sonnenschirme: per Stück 
a) aus Seide oder Halbseide .. .. ... .. . ... —. 50 
b) aus anderen Stoffen —. 25 
c) aufgeputzt (mit Schleifen, Stickereien, Volants und 
dergleichen —. 70 
aus 318. Borsäure, roh oder krystallisirt; Schwefel, roh oder raffinirt; 
Weinstein, roh oder raffinirt, citronensaurer und wein- 
steinsaurer Kalk   ———————————————————- frei 
  
1
        <pb n="68" />
        Nummer 
des zur Zeit des 
Vertragsabschlusses 
giltigen allgemeinen 
oͤsterreichisch- 
ungarischen 
Lolltarifs. 
58 
Genennung der Segenstände. 
— Gulden 
Gold 
per 100 kg. 
  
aus 320. 
aus 320. (bis) 
321. a) 
b 
aus 322. 
aus 322. (bis) 
aus 323. 
324. 
aus 324. (bis) 
  
Eisenvitriol 
Salzsäure 
Schwefelsäure, flüssige, nicht rauchende (sogenannte englische) 
Soda (d. i. einfach kohlensaures Natron), roh oder krystallisirt; 
Pottasche (einfach kohlensaures Kali), mit Ausnahme der 
unter c genannten;) Kali, schwefelsaures (Duplikatsalz); 
Kali und Natron, zweifach schwefelsaures; Glycerin (auch 
Glycerinlauge) 
Soda, kalzintrtnrntt:t: 
Pottasche mit einem Gehalte von mehr als 850 kohlensaures 
Kali.................................... ,... 
Wasserglas 
Bleiglätte (Silber- und Goldglätte); Kalisalpeter, raffinirt. 
Bleichlaugen; Grünspan 
Barytweiß (künstlicher schwefelsaurer Baryt)) Kitte aller Art; 
kohlensaures Ammoniak . . . .. . .. . . . . . . . . . .. . . . . . .. 
Doppeltkohlensaures Natron (Soda bicarbonata) und Kali 
Borax, raffinirt · 
Aetznatron (kaustische Soda, Natronhydrat); schwefelsaure 
Magnesia; Zinkweiß (weißes Zinkorxyd), Zinkasche (graues 
Zinkoxyd)j künstliche Thonerde (Thonerdehydrat) in Pasten- 
form 
Aetzkali (kaustisches Kali, Kalihydrat)) schwefligsaurer und 
unterschwefligsaurer Kalk; rohes mangansaures und über- 
mangansaures Kali und Natron; schwefligsaures und unter- 
schwefligsaures Natron; Oxalsäure (ZQuckersäure, Kleesäure)t 
oxalsaures Kali (Kleesalz)) Bleiweiß; Mennig und Massikot 
künstliche Thonerde (Thonerdehydrat) in Form von Stücken 
oder Pulver 
Holzessigsaurer Kalk und holzessigsaure Thonerde (flüssige 
Thonerdebeize); Zinnasche; Zinnsalz (Zinnchlorür) und 
andere Zinnpräpaorrtteeeeeee 
  
—.550 
—. 30 
—. 50
        <pb n="69" />
        — 689 — 
  
Nummer des  zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen  Benennung der Gegenstände. Gold 
sterreichisch- 
ungarischen Zolltarifs per 100 kg. 
Noch: 
aus 324 (bis) Blutlaugensalz, gelbes und rothes...  4. — 
Holzessigsaures Blei; Bleizucker 5.— 
Chromsaures Kali und Natron (gelbes und rothes) 6— 
325.(bis) Schuhwichse .. 4.— 
Zubereitete Schwärnen ... 5.— 
aus 326. Leim aller Art; Gelatine (thierische und vegetabilische Gallerte) 4.— 
327. Stärkegummi (Dextrin, Leiogomme) und andere nicht besonders 
benannte Gummisurrogate; Kleister, Schlichte, Pappe und 
ähnliche stärkemehlhaltige Klebe= und Appreturstoffe 3.— 
328. Stärke, auch Stärkemehl . . . . ... 6. — 
330. Alizarin und andere Theerfarbstoffe, dann künstlich bereitete 
organische Farbstoffe   .. ... 1.50 
331 Chlorzink, auch flüssiges 2.— 
Weinsteinsäure; chlorsaures Kali 6.— 
Chemische Produkte und Fabrikate, nicht besonders benannte, 
andere (mit Einschluß von schwefelsaurem Chinin . . . 10.— 
Anmerkung: Zu Nr. 117, 322, 330 und 331 gehörige 
Derivate der trockenen Destillation des Steinkohlentheers, beim 
Bezuge zur weiteren Verarbeitung in der Theerfarbenfabrikation, 
auf Erlaubnißschein unter den im Verordnungswege vorzuzeich- 
nenden Bedingungen und Kontrolen ... frei 
332. Siegellack, Siegeloblaten, Fabrikate aus Gallerten; Tinten 
und Tintenpulver . .. 10.— 
aus 333. Blei-, Roth- und Farbstifte, gefaßt oder ungefaßt. 18.— 
Essigsäure, konzentrite .. 20.— 
Tusche; Reiskohlen, Zeichenkreide; alle Farben in Bläschen, 
Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen 24.— 
335. Lackfirnisse (mit Zusatz von Harz, Terpentin, Mineralölen 
oder Alkohol) . 24.— 
aus 340. Wachskerzen (Wachsfackeln, Wachsstöcke 12.— 
Zündkerzchen aus Wachs oder Stearin, einschließlich der 
Schachteln .. . . ... 3.— 
Nachtlichte in Verbindung mit Schwimmern aus Kork, Karten- 
papier oder anderem Material 15.— 
  
  
Reichs-Gesebl. 1892. 9
        <pb n="70" />
        Nummer 
des zur Zeit des 
Vertragsabschlusses 
giltigen allgemeinen 
österreichisch- 
ungarischen 
Lolltarifs. 
Genennung der Segenstände. 
Gulden 
Gold 
per 100 kg. 
  
341. 
342. a) 
aus 343. 
344. 
348. 
349. 
352. 
aus 353. 
  
Kerzen und Fettfabrikate, nicht besonders benannte, z. B. aus 
Stearin, Walrath, Palmöl, Paraffin 
Seife, gemeine 
Zündhölzchen 
Feuerwerkskörper; Lunten GZünd und Sprengschnüre) mit 
Ausnahme der nachbenannten 
Lunten (Zünd= und Sprengschnüre), welche ohne Verwendung 
von Schießpulver erzeugt sind 
Bücher, Druckschriften, auch Kalender, Zeitungen und An- 
kündigungen, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier, 
beschriebenes, Akten und Manusfkripte 
Bilder auf Papier, d. i. Kupfer= und Stahlstiche, Steindrücke, 
Holzschnitte, Photographien und dergleichen, Farbendruck- 
bilder auf Papier oder Leinwand 
Anmerkung zu Nr. 348 und 349: 
Gebundene Bücher, Bilderwerke u. s. w. oder auf Leinwand 
oder Pappe aufgezogene Karten und Bilder sind nach Nr. 348 
und 349 zu behandeln; gehören aber die Einbände ihrer Be- 
schaffenheit nach zu den Kurzwaaren) so sind derlei Bücher, 
Bilderwerke u. s. w. als Kurzwaaren zu verzollen. Einbände, 
Mappen, Kartons und dergleichen, welche kenntlich zu den 
eingelegten oder eingeschobenen zollfreien Büchern, Lieferungen, 
Bildern u. s. w. gehören, werden ebenfalls zollfrei behandelt. 
Ferner sind auch die ohne Kunstwerth hergestellten Massen- 
erzeugnisse der Schwarz= oder Farbenbilddruck-Manufaktur, ein- 
schließlich der Bilderbogen, von der Behandlung nach Nr. 349 
nicht auszuschließen. 
Statuen (auch Büsten und Thierfiguren), sowie Basreliefs 
und Hautreliefs aus Steinen, in Stücken schwerer als 5 kg; des- 
gleichen Statuen, Büsten und Thierfiguren aus Metall ober Hol), 
jedoch mindestens in natürlicher Größe 
Superphosphatdüngee. 
-------- 
OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO 
  
  
2.50 
5.— 
24.— 
15.— 
frei 
frei 
frei 
frei
        <pb n="71" />
        — 61 — 
Anlage C. 
Erleichterungen im Grenzverkehr. 
  
1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze 
der beiderseitigen Gebietstheile durchschnitten sind, dürfen das dazu gehörige 
Wirthschaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, die Aussaat zum dortigen Feldbau, 
dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht 
bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer 
Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen von einem Zollgebiete auf das 
andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirthschaftsbetriebe 
angezeigten natürlichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden. 
2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke eigene oder ge- 
pachtete Aecker und Wiesen zu bestellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohn- 
ortes, sonst eine Feldarbeit zu verrichten haben, genießen Zollfreiheit in Betreff 
der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und der von denselben weg- 
geführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann in Betreff des 
Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirthschaftlichen Verrichtungen. 
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten 
kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu 
bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an 
demselben Tage erfolgt. 
3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehr der Grenz- 
bezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und zulässig erscheinen 
lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein= oder austreten: 
Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen, Bausand (gemeiner) 
und Kieselsteine; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Dünger, thierischer; 
Feuerschwamm, roher; Flachs und Hanf in Wurzeln; Gras; Moos; 
Binsen; Futterkräuter; Waldstreu; Heu, Stroh und Häckerling; Milch; 
Schmirgel und Trippel in Stücken; Thon und Töpfererde, gemeine; 
Torf und Moorerde. 
4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt, 
ebenso Vieh, welches zur Stallfütterung ein= oder ausgeführt wird, kann, wenn 
die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zolllinie ein= und austreten. Auch 
die Erzeugnisse von solchem Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle und das in 
der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes 
und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden. 
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der 
Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen 
Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit 
im jenseitigen Grenzbezirke handelt. 
Die Zollfreiheit wird auch zugestanden für Salz, Mehl und Brot, welches 
von den Grenzbewohnern während der Alpenweidezeit auf ihre im jenseitigen 
9.
        <pb n="72" />
        — 62 — 
Staatsgebiete befindlichen Alpenweideplätze zum nothwendigen Verbrauch beim 
Betriebe der Alpenwirthschaft verbracht wird. 
Die zollfrei zu belassenden Mengen an Salz, Mehl und Brot werden 
nach Maßgabe des Bedürfnisses von den beiderseitigen Zollverwaltungen festgesetzt. 
5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere 
vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere 
zurückkommt, desgleichen für landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche 
zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und 
nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden, wird unter 
den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrolen die Zollfreiheit zugestanden. 
6. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, 
Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände 
zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den 
jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, 
von jeder Zollabgabe befreit. 
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zoll- 
verfahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter 
Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze 
gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an 
Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen, beziehungsweise wieder 
ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zoll- 
verwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen. 
7. Die gegenseitige Zollfreibeit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke 
und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere 
Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst 
im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden 
und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen. 
8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern 
der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs 
zur Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häus- 
liche Lohnarbeit gleichzuhalten ist, werden aufrecht erhalten. 
9. Zubereitete Arzneiwaaren, welche Grenzbewohner gegen Rezepte von zur 
Ausübung der Praxis berechtigten Aerzten in, den Verhältnissen der Beziehenden 
entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch 
ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt 
werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Droguen und einfachen 
pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung 
auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche nach 
den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe ver- 
abreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erforderniß der Beibringung von 
Rezepten abgesehen. 
10. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und 
Kontrolen im Grenzverkehr behält es sein Bewenden.
        <pb n="73" />
        — 63 — 
Anlage D. 
  
Zollkartell. 
  
§. 1. 
Jeder der vertragschließenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung 
und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen 
Theiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. 
S. 2. 
Jeder der vertragschließenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur 
Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze an- 
gewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine 
Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll oder 
stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden 
Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll= oder 
Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in 
Oesterreich-Ungarn: Hauptzollämter oder Finanzwachkommissäre) schleunigst an- 
zuzeigen. 
S. 3. 
Die Zöll= oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den 
im §. 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung 
machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese 
zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. 
§. 4. 
Die Einhebungsämter eines jeden der vertragschließenden Theile sollen den 
dazu von dem anderen Theile ermächtigten oberen Zoll= oder Steuerbeamten die 
Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus 
und nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen, 
nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten. 
§. 5. 
Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen 
Zollgebieten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des
        <pb n="74" />
        — 64 — 
Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht 
allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten 
Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten 
und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit 
und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen. 
§. 6. 
Den Zoll= und Steuerbeamten der vertragschließenden Theile soll gestattet 
sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren 
einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen 
Theiles zu dem Zweck zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder 
Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur 
Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweis- 
mittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Um- 
ständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der 
Thäter zu beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der ver- 
tragschließenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten 
oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und 
obliegt. Auch können die Zoll= und Steuerbeamten des einen Theiles durch 
Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des 
anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der 
kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Lollumgehung bezüglichen 
Umstände auszusagen.  
§.7. 
Keiner der vertragschließenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen 
zum Zweck des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden 
oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer 
Unternehmungen Giltigkeit zugestehen. 
§. 8. 
Jeder der vertragschließenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß 
Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des 
anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren 
angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch 
niedergelegt werden. 
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren 
in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und 
in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. 
Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, 
so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln angeordnet 
werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren inner-
        <pb n="75" />
        — 65 — 
halb des Grenzbezirks sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem ört- 
lichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. 
Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über 
das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so 
sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, zur 
Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. 
§. 9. 
Jeder der vertragschließenden Theile ist verpflichtet: 
a) Waaren, deren Ein= oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen 
Theiles verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger 
besonderer Erlaubniß zoll= oder steueramtlich abzufertigen; 
b) Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgaben- 
pflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben 
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Be- 
fugnissen versehenen Eingangsamt, 
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen 
Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit 
eintreffen können, und 
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthalts zwischen dem 
Ausgangsamt oder der Legitimationsstelle und der Grenze 
zoll= oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. 
§. 10. 
Auch wird jeder der vertragschließenden Theile die Erledigung der für die 
Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für 
Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten 
lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamt auszustellende, die Registerpost 
und das Datum der Abfertigung enthaltende Bescheinigung nachgewiesen wird, 
daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren 
angemeldet worden ist. 
§. 11. 
Vor Ausführung der im §. 9 unter b und im §. 10 enthaltenen Bestim- 
mungen werden die vertragschließenden Theile über die erforderliche Anzahl und 
die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze be- 
stimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu ein- 
ander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Ab- 
fertigungsstunden und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen 
der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere 
Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen.
        <pb n="76" />
        — 66 — 
§. 12. 
Jeder der vertragschließenden Theile hat die in den §§. 13 und 14 erwähnten 
Uebertretungen der Lollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, 
sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebicte einen vorübergehenden 
Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der 
zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Die vertragschließenden 
Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragschließenden Theile 
angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich 
erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen. 
Zu diesem Zweck steht jedem der vertragschließenden Theile frei, zu den 
im Grenzbezirke des anderen Theiles abgehaltenen Messen und Märkten, auch 
Viehmärkten, geeignete Organe zur Beobachtung zu entsenden, sowie durch seine 
oberen Zoll= und Steuerbeamten von den Viehmarktsprotokollen, soweit solche 
geführt werden, Einsicht nehmen zu lassen und sich Abschrift derselben zu ver- 
schaffen. 
§. 13. 
Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles 
und Zoll= oder Steuerdefrauden, das heißt solche Handlungen oder gesetzwidrige 
Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- 
oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen 
werden würde, sind von jedem der vertragschließenden Theile nach seiner Wahl 
entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung 
des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe oder mit denselben 
Geld= oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche 
Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. 
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem 
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarif des Staates zu bemessen, 
dessen Abgabengesetz übertreten worden ist. 
§. 14. 
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche 
erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe 
widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in be- 
stimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen. 
§. 15. 
Freiheits= oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgaben- 
gesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), 
sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Staaf- 
schärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf 
Grund dieses Kartells keiner der vertragschließenden Theile verpflichtet.
        <pb n="77" />
        §. 16. 
Dagegen darf durch die nach den §§. 12 bis 15 zu erlassenden Strafbestim- 
mungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen 
Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, 
als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätig- 
keiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen und dergleichen, nicht aus- 
geschlossen oder beschränkt werden. 
§. 17. 
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer 
zuständigen Behörde desselben jeder der vertragschließenden Theile von denselben 
Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen 
Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen, 
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, 
welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses 
Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder 
die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder 
nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben 
Staate betreffen läßt; 
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht 
Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Ueber- 
tretung sind. 
§. 18. 
Zu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen 
Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke 
der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Auf- 
enthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen 
denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder 
durch schließliche Entscheidung beendigt ist. 
§. 19. 
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben 
der Behörden oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt 
werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen 
Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist. 
§. 20. 
Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens 
und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und 
aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze 
des eigenen Staates gelten. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 10
        <pb n="78" />
        — 68 — 
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in 
welchem die Untersuchung geführt wird. 
Diesenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn 
das Verfahren wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, 
von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom 
Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden 
können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. 
§. 21. 
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 einge- 
leiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände 
der Uebertretung eingehen,) sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die 
rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Theile entzogenen Abgaben 
und zuletzt die Strafen berichtigt werden. 
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren 
stattfand. 
§ 22. 
Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Untersuchung ist, solange ein 
rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde des- 
jenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen. 
§. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der 
Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens 
verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen 
Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. 
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zu- 
ständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit ge- 
geben werden, sich darüber zu äußern. 
§. 24. 
Die Gerichte jedes der vertragschließenden Theile sollen in Beziehung auf 
jedes in dem anderen Gebiete wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Gebietes 
oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf 
Ersuchen des zuständigen Gerichts: 
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke auf- 
halten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung 
des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert 
werden darf, zum Beispiel die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, 
oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung 
nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
        <pb n="79" />
        — 69 — 
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts auf- 
halten, obne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen 
und Erkenntnisse behändigen zu lassen; 
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten 
Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, oder die 
beschlagnahmten Gegenstände zu veräußern und den Erlös gegen 
Erstattung der erwachsenen Auslagen herauszugeben, insofern nicht 
jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem 
solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet 
ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und be- 
strafen zu lassen. 
§. 25. 
Es sind in diesem Kartell unter Zollgesetzen: auch die Ein-, Aus- und 
Durchfuhrverbote, und unter  "Gerichten" die in jedem der beiderseitigen Gebiete 
zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen 
Gesetze bestellten Behörden verstanden. 
§. 26. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse 
zwischen den vertragschließenden Theilen zum Zweck der Unterdrückung des Schleich- 
handels nicht aufgehoben oder geändert. 
  
10“
        <pb n="80" />
        — 70 — 
Schlußprotokoll. 
  
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handels- und 
Zollvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der österreichisch-ungarischen 
Monarchie haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Er— 
klärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt: 
Zu Artikel 1 des Vertrages. 
1. Die Durchfuhr deutschen Salzes durch die österreichisch-ungarische 
Monarchie auf der Donau kann unter den nachstehenden Bedingungen ohne 
weiteres Ansuchen der Partei stattfinden: 
a) Die Abfertigung der bei dem Eingangszollamt anlangenden Sendungen 
erfolgt im Ansageverfahren, jedoch mit dem Vorbehalt, daß dieselben 
der inneren Beschau unterzogen werden können, und daß in Fällen 
besonderen Verdachtes oder einer vorgefundenen Verletzung des von den 
deutschen Salzsteuerbehörden angelegten Verschlusses auch die Ueberwaage 
der Sendung stattfinden kann. 
b) Das Eintrittszollamt ist verpflichtet, eine mit Rücksicht auf den jeweiligen 
Wasserstand ausreichend bemessene Frist zur Bewerkstelligung der 
Durchfuhr auf der Donau mittelst Dampfkraft jedesmal festzusetzen. 
Nachgewiesen unverschuldeten und bei dem nächsten K. K. be- 
ziehungsweise K. ungarischen Finanzorgane unverweilt angemeldeten Ver- 
zögerungen wird billige Rechnung getragen. 
c) Für die transitirende Sendung muß entweder in Baarem oder in 
kautionsfähigen Werthpapieren bei dem Eintrittszollamt eine Kaution 
in der Höhe der tarifmäßig entfallenden Einfuhrgebühren erlegt werden. 
Die Entscheidung darüber, ob statt dieser Kaution eine Gut- 
stehung angenommen werden könne, bleibt den beiden Finanzministerien 
vorbehalten, und ist die diesbezügliche Bewilligung daher von Fall zu 
Fall im Vorhinein einzuholen. 
d) Die obige Kaution wird der Partei zurückgestellt, wenn der thatsächliche 
Eintritt in den zu benennenden ausländischen Staat mittelst zollamtlicher 
Certifikate nachgewiesen wird. Hinsichtlich des bei dem Orsova'er 
K. Zollamt austretenden Salzes genügt der Nachweis des vorschrifts- 
mäßig und anstandslos erfolgten Austritts.
        <pb n="81" />
        — 71 — 
Die erwähnten zollamtlichen Certifikate sind im Wege des be— 
treffenden inländischen Austrittszollamts dem K. ungarischen Finanz- 
ministerium vorzulegen, welches sich — falls der Vorschrift Genüge 
geleistet wurde — wegen Rückstellung der Kaution allsogleich mit dem 
K. K. Finanzministerium ins Einvernehmen setzen wird. 
2. Die Durchfuhr von Kreuznacher Mutterlauge und Staßfurter Abraum- 
salzen durch Oesterreich-Ungarn wird ohne besondere vorgängige Durchfuhr- 
bewilligung ausnahmsweise unter nachstehenden Bedingungen gestattet: 
a) Jede Sendung muß von dem Salzsteueramt zu Kreuznach beziehungs- 
weise Staßfurt revidirt, unter steueramtlichen Verschluß gesetzt und mit 
Begleitschein 1 abgefertigt werden. 
b) Bei dem österreichischen Grenz= Eingangsamt wird, wenn der steuer- 
amtliche Verschluß unverletzt gefunden wird, und die Begleitpapiere zu 
dem Verdacht einer Defraude keinen Anlaß geben, die Abfertigung zur 
Durchfuhr durch Oesterreich-Ungarn sofort vorgenommen. 
c) Das österreichische oder ungarische Grenz-Ausgangsamt läßt die Sen- 
dung nach erfolgter Konstatirung der Unverletztheit des steueramtlichen 
Verschlusses ohne weiteres über die Grenze austreten und veranlaßt 
unverweilt das Geeignete wegen Rückgabe der etwa hinterlegten Kaution. 
d) Diese Erleichterungen finden auf Sendungen von Staßfurter Abraum- 
salzen, bei welchen im österreichisch= ungarischen Zollgebiet eine Zwischen- 
abladung erfolgt, keine Anwendung. 
3. Der im Artikel 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch 
auf jene Vorsichtsmaßregeln, die zum Schutze der Landwirthschaft gegen die Ein- 
schleppung und Verbreitung schädlicher Insekten (wie z. B. der Reblaus und des 
Koloradokäfers) ergriffen werden. 
4. Die vertragschließenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der 
Gesundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen. 
Zu Artikel 3 des Vertrages. 
1. Die Vergünstigungen der Tarife A und B greifen für die aus den 
beiderseitigen Zollausschlüssen (Freigebieten) kommenden Waaren dann Platz, 
wenn diese Waaren oder die Stoffe, unter deren Verwendung sie im Zoll- 
ausschlusse gefertigt wurden, in dem Lande, zu welchem der betreffende Zoll- 
ausschluß gehört, erzeugt sind oder in dieses Land zollfrei eingehen können und 
wenn sie mit einem zu vereinbarenden Ursprungszeugnisse versehen sind. 
2. Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß weder für 
diejenigen Artikel, für welche mit dem Inkrafttreten des Vertrages in dem Gebiete 
des einen oder des anderen Theiles Zollnachlässe bei der Einfuhr zur See be- 
stehen bleiben, im absoluten Betrage weitergehende, noch für andere Artikel neue, 
die Einfuhr zur See begünstigende Zollnachlässe ohne Zustimmung des anderen 
Theiles eingeführt werden dürfen.
        <pb n="82" />
        — 72 — 
Es soll indessen jedem der vertragschließenden Theile freistehen, für die- 
jenigen Artikel, für welche mit dem Inkrafttreten des Vertrages in dem Gebiete 
des anderen Theiles ein Zollnachlaß bei der Einfuhr zur See bestehen bleibt, 
einen solchen die Einfuhr zur See begünstigenden Zollnachlaß in dem im Gebiete 
des anderen Theiles alsdann bestehenden prozentualen Verhältnisse ohne weiteres 
auch in dem eigenen Gebiete einzuführen. 
3. Zur Tarifanlage A (Einfuhr in das deutsche Zollgebiet). 
Die Bedeutung der einzelnen in der Anlage A aufgeführten Positionen ist 
nach ihrer gegenwärtigen Geltung im Zusammenhang mit dem zur Zeit des 
Vertragsabschlusses im deutschen ZLollgebiete bestehenden allgemeinen Zolltarif in- 
sofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen hiervon vereinbart worden sind. 
1. 
Zu Nr. 5m. Tannin (Gerbsäure) fällt unter Nr. 5m. 
2. 
Zu den Nummern 10e und f. Irisirendes Glas fällt unter die ent- 
sprechenden Zollsätze für gefärbtes, beziehungsweise farbiges Glas. 
3. 
Zu Nr. 18 f 2. Filzhüte, bei denen sich der Form oder der Garnitur 
nach nicht erkennen läßt, ob dieselben Herren= oder Damenhüte sind, werden als 
Herrenhüte nach Nr. 18 f 2 behandelt. 
4. 
Zu Nr. 20b 1. Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, 
Jet, Meerschaum und Perlmutter sind auch in Verbindung mit anderen Mate- 
rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 a fallen, zum ermäßigten Satze 
von 150 Mark zu verzollen. 
 5. 
Zu Nr. 25e 1. Als Verschnittweine zu dem ermäßigten Zollsatze von 
10 Mark für 100 Kilogramm brutto sind nur zuzulassen solche rothe Naturweine 
und Moste zu rothem Wein, welche mindestens 12 Volumenprozente Alkohol, be- 
ziehentlich (im Most) das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im 
Liter bei 100° Celsius mindestens 28 Gramm trockenen Ertrakt enthalten, sofern 
sie unter den vom Bundesrath des Deutschen Reichs festzusetzenden Kontrolen 
zum Verschneiden wirklich verwendet werden. 
 Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu verschneidende weiße Wein 
mit Wein oder Most von der vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge 
von nicht mehr als 60 Prozent und der zu verschneidende rothe Wein mit solchem 
Wein oder Most in einer Menge von nicht mehr als 33 1⁄3  Prozent des ganzen 
Gemisches versetzt wird.
        <pb n="83" />
        — 73 — 
6 
Zu Nr. 25f. Gesalzene und eingeschmolzene Butter fällt unter den ver- 
einbarten Zollsatz für Butter. 
7. 
Zu Nr. 27b. Nachgeahmte Lederpappe — braune Holzpappe — (ein 
pappenartiges Fabrikat aus Holzstoff, welcher vor dem Schleifen durch Dämpfen 
eine braune, lederartige Färbung erhalten hat) ist nach Nr. 27b zu behandeln. 
8 
Zu Nr. 38c. Das Znaimer gewöhnliche Töpfergeschirr unterliegt bei der 
Einfuhr in das deutsche Zollgebiet nach Position 38c dem Zolle von 1 Mark 
für 100 Kilogramm. 
9. 
Zu Nr. 40 a. Oeltuch (mit Oelfirniß oder mit Oelkomposition [einer 
Mischung von Oel und Kautschuck] getränkte grobe Zeugstoffe) und Deckleinwand, 
d. i. mit Oelkomposition [einer Mischung von Oel und Kautschuck] oder Oelfirniß 
getränkte oder überstrichene, getheerte oder mit metallischen Substanzen (Grünspan- 
lösung etc.) wasserdicht gemachte grobe Leinwand oder sonstige derartig zugerichtete 
grobe Zeugstoffe unterliegen gleichfalls dem ermäßigten Zollsatze der Nr. 40 a. 
4. Zur Tarifanlage B (Einfuhr in das österreichisch-ungarische 
Zollgebiet). 
Die Bedeutung der einzelnen in der Anlage B aufgeführten Positionen ist 
nach ihrer gegenwärtigen Geltung im Zusammenhang mit dem zur Zeit des 
Vertragsabschlusses im österreichisch-ungarischen Zollgebiete bestehenden allgemeinen 
Zolltarif insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen hiervon vereinbart 
worden sind. 
1. 
Zu Nr. 64. Eier von Seidenspinnern verbleiben zollfrei. 
2. 
Zu Nr. 70. Festes Palmkernöl fällt unter Nr. 70. 
3. 
Zu Nr. 73. Die Oelfirnisse sind in Nr. 73 nicht einbegriffen. 
4 
Zu Nr. 77. Der unter dem Namen Wermuth bekannte Wein wird 
gleich dem unversetzten Wein aus jenen Staaten, welche auf dem Fuße der Meist- 
begünstigung behandelt werden, verzollt. 
5 
Zu Nr. 84. Cervelatwürste und Salami fallen unter die Nr. 84 mit 
dem ermäßigten Zollsatze von 16 fl.
        <pb n="84" />
        — 74 — 
6. 
Zu Nr. 87. Fische in Salzlake gehören zu Nr. 87. 
7. 
Zu Nr. 88. Die in Nummer 88 begriffenen Fische fallen dann nicht 
unter diese Position, wenn sie in hermetisch verschlossenen Blechbüchsen und der- 
gleichen vorkommen, sowie wenn sie auf eine andere Art zubereitet oder in Büchsen, 
Flaschen, Gläsern und dergleichen eingemacht sind. 
8 
Zu den Nummern 92 und 93. Biscuits (Cakes), Lebkuchen und 
Oblaten fallen unter die Nummern 92 und 93. 
9. 
Zu Nr. 102. Unter den hierher gehörigen gesägten Steinen werden nur 
jene verstanden, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit 
der Säge zeigen. 
10. 
Zu Nr. 103 b 2. Braunstein, dann weiße Kreide, gemahlen oder ge- 
schlemmt, sind nach Nr. 103 b 2 zollfrei zu behandeln. 
11. 
Zu Nr. 106 und 107. Die in den Nummern 106 und 107 aufgezählten 
Wasser und Oele fallen dann nicht unter diese Positionen, wenn sie in Behält- 
nissen mit Etiketten, Gebrauchsanweisungen und dergleichen vorkommen, durch 
welche sie sich als Parfümeriewaaren darstellen. 
12. 
Zu Nr. 113. Künstlich hergestellter Indigo, welcher mit dem natürlichen 
Indigo die gleiche Zusammensetzung hat, wird wie letzterer behandelt. 
13. 
Zu Nr. 146. Unter den zur Nr. 146 gehörigen und gleich den Spitzen 
zu verzollenden Kanten werden gewebte oder gewirkte Kanten nicht verstanden; 
derartige Kanten fallen unter die Posamentier= oder Wirkwaaren der Nr. 147. 
14. 
Zu Nr. 169 b. Als ganzseidene glatte Gewebe und Armüren werden 
jene anerkannt, welche eine einheitlich regelmäßige Oberfläche zeigen, die nur durch 
eine einfache Kreuzung der Ketten= oder Schußfäden, welche sich nach einer ge- 
wissen beschränkten Anzahl von Fäden immer wiederholt, hergestellt ist, und 
welche Stoffe deshalb mittelst der gleichzeitigen Verwendung mehrerer Litzen erzeugt 
werden können, nämlich die Taffte und alle Armüren, wie Satins (Atlas), Serges 
und Surahs (Köper), Merveilleux, Ottomanes, Marquises, Gros de Suez, 
Failles francaises, Lévantines, Reps, Gros de Tours, Armurespiquets etc. Alle
        <pb n="85" />
        Stoffe, welche keine einheitlich regelmäßige Oberfläche zeigen, sondern aus der 
Verbindung zweier oder mehrerer getrennt auftretender Armüren (Bindungen) 
bestehen, seien es Ketteneffekte (wie bei den Pékins), seien es Schußeffekte (wie bei 
allen Barrés [Querstreifen]), überdies alle karrirten sowie quergestreiften Stoffe, 
welche Effekte zeigen, die durch verschiedenen Schuß hervorgebracht sind, dann die 
moirirten, gauffrirten und alle bedruckten Stoffe (gleichviel ob nur in der Kette 
oder im fertigen Stoffe bedruckt) werden als faconnirte Stoffe behandelt. 
Als faconnirte Stoffe werden alle jene behandelt, deren Oberfläche eine 
Zeichnung enthält und darstellt, die durch die verschiedensten Kombinationen einer 
unbeschränkten Zahl von Ketten= und Schußfäden gebildet ist, und welche mit 
der Jacquardmaschine hergestellt werden. Sammete jeder Art, Bänder und Gaze 
werden wie faconnirte Gewebe behandelt. 
15. 
Zu Nr. 170. Unter Halbseidenwaaren sind nicht allein die aus Seide 
(auch Tussahseide) und Baumwolle hergestellten Gewebe, sondern auch die aus 
Seide (auch Tussahseide) und Wolle, sowie die aus Seide (auch Tussahseide) und 
gemischten Gespinnstfasermaterialien hergestellten Gewebe zu verstehen. 
16. 
Zu Nr. 191. Papier mit transparenten Linien (sogenannten Wasserdruck- 
linien) ist nicht als gepreßtes Papier (Nr. 192a), sondern als liniirrtes Papier nach 
Nr. 191 zu behandeln. 
17. 
Zu Nr. 195. Puppen und Puppenbestandtheile aus Papiermasse, fertig 
gearbeitet, bemalt, lackirt, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern 
sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen, sind in der verein- 
barten Zollermäßigung nicht begriffen, sondern unterliegen dem allgemeinen Zoll- 
satze der Nr. 195. 
18. 
Zu den Nummern 220 und 221. Die durch Zurichten oder Färben 
hergestellten Imitationen feiner Felle aus gemeinen Fellen sind als gemeine Felle 
nach den zu den Nummern 220 a, beziehungsweise 221 a zugestandenen ermäßigten 
Zollsätzen zu behandeln. 
 Künstliches Federpelzwerk aller Art unterliegt dem allgemeinen Zollsatze der 
Nr. 221b. 
19. 
Zu den Nummern 240, 241 und 242. Irisirendes Glas fällt unter die 
entsprechenden Zollsätze für gefärbtes, beziehungsweise farbiges Glas. 
20. 
Zu Nr. 245c. Mit Papier überzogene Griffel aus natürlichem Schiefer 
sind nach Nr. 245c zu verzollen. 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 11
        <pb n="86" />
        — 76 — 
21. 
Zu Nr. 252b. Das Oberlausitzer und das sogenannte Bunzlauer ge— 
wöhnliche Töpfergeschirr unterliegt bei der Einfuhr in das österreichisch -ungarische 
Zollgebiet nach Nr. 252b dem Zolle von 50 Kreuzer für 100 Kilogramm. 
22. 
Zu Nr. 256. Steinzeugkrüge mit Deckeln aus unedlen, nicht echt ver- 
goldeten oder versilberten Metallen sind als Thonwaaren in Verbindung mit 
anderen Materialien nach dem zur Nr. 256 zugestandenen ermäßigten Zollsatze zu 
behandeln, sofern das Gewicht der Deckel nicht überwiegt. 
23 
Zu Nr. 259a. Flacheisen mit ausgebauchten Schmalseiten ist als nicht 
faconnirt zu behandeln. 
Unter Zaggeln aus abgeschweißten Schweißeisen sind die durch Schweißen 
aus Luppen, Rohzaggeln, Rohschienenpacketen oder Abfalleisenpacketen (sogenannten 
Schwitzpacketen) hergestellten verstanden. 
24. 
Zu Nr. 271. Wie polirte Waaren der Nr. 271 sind auch die fein 
matt geschliffenen, damascirten (verzierten) und gravirten, nicht anderweitig ge- 
nannten Eisen= und Stahlwaaren zu tarifiren. 
25. 
Zu Nr. 298. Die zollfreie Behandlung von Präzisionsinstrumenten zu 
wissenschaftlichen Zwecken wird nicht nur öffentlichen Anstalten, sondern auch 
anderweitig bewilligt werden, wenn der Beziehende durch eine Bescheinigung der 
zuständigen Behörde nachweist, daß das einzuführende Instrument zu seinen wissen- 
schaftlichen Arbeiten bestimmt ist, nicht aber zum Gewerbebetrieb, zur Ausübung 
berufsmäßiger Praxis oder zum Handel dienen soll. 
26. 
Zu Nr. 323. Zum zugestandenen Zollsatze für Bleichlaugen ist nicht 
nur Chlornatronlauge (eau de Labarraque) und Chlorkalilauge (eau de Javelle), 
sondern auch die wässerige Lösung von Aetzkali und Aetznatron (Aetzkalilauge und 
Aetznatronlauge), von zweifach schwefligsaurem Kalk und schwefligsaurem Natron 
(Bisulfitlauge) und schwefliger Säure, dann Wasserstoffsuperoryd zu behandeln. 
27. 
Zu Nr. 328. Sogenannte Glanzstärke oder Doppelstärke, d. i. mit Stearin, 
Borax, Wachs oder anderen Stoffen versetzte, jedoch nicht parfümirte Stärke ist 
nach Nr. 328 zu behandeln.
        <pb n="87" />
        — 77 — 
28. 
Zu Nr. 348 und 349. Einbände, welche zu den Kurzwaaren gehören, 
sind beispielsweise solche aus Seide, Sammet, Elfenbein, Schildpatt. Bücher 
oder Bilderwerke in Einbänden von Buchbinderleinwand oder Leder sind daher 
zollfrei zu behandeln. Das Vorhandensein von Golddruck oder Goldschnitt bei 
eingebundenen Büchern ist ohne Einfluß auf die Tarifirung. 
Auch wird zugestanden, daß Schließen oder Beschläge aus unedlen, echt 
vergoldeten oder versilberten Metallen bei Einbänden, welche ihrer sonstigen Be- 
schaffenheit nach nicht zu den Kurzwaaren gehören, nicht diese Behandlung zur 
Folge haben, sondern außer Betracht gelassen werden sollen. 
Zu Artikel 5 des Vertrages. 
Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der 
vertragschließenden Theile nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen 
gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, außer dem Meß- und Markt- 
verkehr, versendet, binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft 
zurückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, 
bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung 
stehenden Vorschriften. « « 
Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen 
vertragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, 
findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur Feststellung der 
Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stück- 
zahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend an- 
gesehen. 
Zu Artikel 6 des Vertrages. 
1. In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe 
Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden 
Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, auf welche derlei Zoll- 
begünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Falle von Aenderungen in der Aus- 
dehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von 
zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. Es sind jedoch die Direktivbehörden 
der betreffenden Grenzstrecken, unter Zustimmung der Direktivbehörde des anderen 
vertragschließenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen 
nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses zu bewilligen. 
2. Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle 
eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Be- 
gunstigung, zollfrei zu lassen: » 
Butter, auch künstliche, in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, 
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, in Mengen von nicht 
mehr als 2 Kilogramm, 
11*
        <pb n="88" />
        — 78—                                                                          Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhnliches Back— 
werk (Brot), in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm, 
insoweit diese Waaren für Bewohner des Grenzbezirks nicht mit der Post ein- 
gebracht werden. 
Jeder der vertragschließenden Theile behält sich jedoch vor, die in Ziffer 2 
vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatlicher 
Kündigung ganz oder theilweise außer Kraft zu setzen. 
Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages. 
Die in den Artikeln 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen finden 
unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und 
Baden am 20. Februar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über 
den Bodensee Anwendung. 
Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestim- 
mungen derselben, welche in Folge thatsächlich veränderter Verhältnisse einer 
Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten. 
Zu Artikel 7 des Vertrages. 
1. Die im Artikel 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Um- 
stände bedingt: 
a) Die Waaren müssen beim Eingangsamt zur Weitersendung mit einem 
Begleitschein (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden 
und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß 
und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt 
worden sind. 
b) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd be- 
funden werden. 
c) Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß 
wegen mangelhafter Anmeldung die spezielle Revision nicht erforderlich 
wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes über- 
haupt keine Veranlassung vorliegen. 
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung ge- 
winnen, daß der in dem Gebiete des anderen Theiles angelegte Verschluß unver- 
letzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren 
unterbleiben. 
2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniß sich geltend 
macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der 
öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird öster- 
reichisch--ungarischerseits zugestanden.
        <pb n="89" />
        — 79—                                                                                                   Zu Artikel 8 des Vertrages. 
1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzoll= 
ämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine 
solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen. 
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und 
den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten. 
2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abferti- 
gungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden. 
Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der 
besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten. 
3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet 
des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grund- 
sätze geeinigt: 
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des 
Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält 
den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort 
beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter 
erhalten den Namen ihres Standortes. 
b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf 
welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen 
des Landes, welchem das Amt angehört, versehen. 
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Terri- 
torialamts ob. 
d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf 
ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Ge- 
schäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer 
Dienstpapiere und Gelder keinem Anstande unterliege. 
e) Die beiderseitigen Zoll= und Steuerbeamten und Angestellten, welche 
sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der 
vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat be- 
geben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden 
Wege-, Brücken= und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und 
Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen 
Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, 
Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu be- 
anspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarif begründet erscheint. 
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der 
gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der 
beiderseitigen Amtsbandlungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungs- 
gemeinschaft beabsichtigt sei, daß demmnach, abgesehen von Fällen außer-
        <pb n="90" />
        — 80 — 
gewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen 
Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der 
beiden Aemter nur die ihm als Ein= beziehungsweise Ausgangsamt 
seines Staates obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen 
Funktionen des anderen Amts aber sich nicht zu betheiligen habe. 
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen: 
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten 
der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, 
über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beider- 
seitigen Zollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und An- 
gestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates, 
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates 
verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden 
Miethzinse, 
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammen- 
gelegten Aemter, 
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen 
und Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern, 
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet 
des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem 
Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden, 
über die Zollabfertigungen an Sonn= und Feiertagen, endlich 
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform- 
und Armaturstücke 
werden hierdurch aufrecht erhalten. 
Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschließenden 
Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und 
mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden. 
Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zollkartell. 
1. Zu §. 4 des Zollkartells. 
Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Ein- 
hebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Register- 
abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen 
Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören außer den 
höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn: die Oberbeamten der Hauptzollämter, 
die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Haupt- 
amtsmitglieder und die Oberkontrolöre. 
2. Zu §. 5 des Zollkartells. 
Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanzwach- 
mannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig
        <pb n="91" />
        — 81 — 
unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar 
mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur Verständigung 
über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Ver- 
anlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen 
oberen Zoll= und Steuerbeamten stattzufinden haben. 
3. Zu §. 6 des GZollkartells. 
Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn 
dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren 
einer Uebertretung der Zollgesetze des einen vertragschließenden Theiles in das 
Gebiet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf zu beschränken haben, bei 
den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes 
und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, 
das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zoll- 
umgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren 
und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten da- 
gegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände 
der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. 
Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre 
Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf 
fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem 
einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, 
nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch 
überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe 
erforderlich gewesen ist. 
4. Zu §§. 6 und 11 des Zollkartells. 
Die beiderseitigen Zoll= und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den 
in den 99. 6 und 11 des Zollkartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des 
anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung 
des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist. 
5. Zu §. 8 des Zollkartells. 
Man war darüber einverstanden, daß es, solange fremde unverzollte 
Waaren im Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort 
nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Ver- 
wendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen, zur Aus- 
führung der im §. 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen 
Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe 
von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirks 
mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der 
gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren.
        <pb n="92" />
        — 82 — 
6. Zu §. 9 des Zollkartells. 
Zur Ausführung der Verabredung unter lit. a des §. 9 werden den beider- 
seitigen Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr und 
Durchfuhr verbotenen oder einer besonderen Erlaubniß bedürfenden Gegenstände 
besonders bezeichnet werden. 
7. Zu §. 10 des Zollkartells. 
Nach §. 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wieder- 
ausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren 
gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn 
durch eine vom Eingangsamt auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, 
daß die aus dem deutschen Zollgebiete nach Oesterreich-Ungarn oder umgekehrt 
ausgeführte Waare in Oesterreich= Ungarn, beziehentlich dem deutschen Zollgebiete 
angemeldet worden ist. 
In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber ein- 
verstanden, daß es bei dem bisherigen Verfahren nach Maßgabe der nachfolgen- 
den Vorschriften verbleiben soll: 
a) Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beiderseitigen Grenzöoll= 
ämter die zollgesetzliche Ausgangs= beziehungsweise Eingangsabfertigung 
der Waaren vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der 
Anmeldungsbescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfertigungs- 
papieren von dem Grenzzollamt des Ausgangsstaates an das Grenz- 
zollamt des Eingangsstaates. Das letztere giebt die Anmeldungs- 
bescheinigung unter Beidrückung des Amtssiegels und unter amtlicher 
Unterschrift mit den Worten: 
„Angemeldet und unter Nr.  ....... des ........ Registers 
eingetragen.“ 
b) Bei dem Frachtverkehr mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren 
statt, auch wenn die Ausgangsabfertigung bei einem Amt im Innern 
und die Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamt, oder die Aus— 
gangsabfertigung bei dem Gienzzollamt und die Eingangsabfertigung 
bei einem Amt im Innern, oder die Ausgangs- und Eingangs— 
abfertigung beiderseits bei einem Amt im Innern vorgenommen wird. 
Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem 
Amt im Innern stattfindet, dieses weiß, welche der im Ansageverfahren 
überwiesenen Güter im gebundenen Verkehr übergegangen sind, so 
bemerkt das Grenzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm 
von dem Grenzzollamt des Ausgangsstaates mitgetheilten Abfertigungs- 
papiere bei der betreffenden Post der Ladeliste, welches Amt des Aus- 
gangsstaates die Ausgangsabfertigung vorgenommen hat, sowie in 
welchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare dort 
eingetragen ist. Es würde also zum Beispiel bei einer nach Wien
        <pb n="93" />
        — 83 — 
bestimmten Waarenpost, welche mit Begleitschein nach Breslau ge- 
kommen und dort zum Ausgang über Oderberg abgefertigt ist, das 
österreichische Grenzzollamt zu Oderberg, welches die Waaren im 
Ansageverfahren nach Wien abläßt, auf Grund des ihm von dem 
preußischen Grenzzollamt zu Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in 
der Ladeliste bei der betreffenden Post bemerken: 
„Im gebundenen Verkehr von Breslau, Begleitschein. 
Empfangsregister Nr. ......." 
Damit aber auch das Ausgangsabfertigungsamt sofort beim 
Rückempfang der von dem Grenzzollamt des Eingangsstaates für 
die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt 
des Eingangsstaates die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, 
so giebt das Grenzzollamt des Eingangsstaates die Anmeldungs- 
bescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im 
Innern abgelassenen Waaren dahin: 
„Durch Ladungsliste Nr. —— angemeldet und mit Ansage- 
zettel Nr. ........ nach ....... abgelassen.“ 
Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisen- 
bahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, daß die Ein- 
gangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den 
Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des anderen 
Theiles bestätigen. 
c) Bei dem Postverkehr, es mag die Beförderung der Güter mittelst 
der gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, 
besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung 
der im gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende 
Verschluß bleibt an den einzelnen Poststücken, und bescheinigt das 
Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenzeingangsamt bestimmten 
Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten: 
"Blei- 
„Siengel- Verschluß von N. N. belassen.“ 
so daß alle aus dem gebundenen Verkehr des Ausgangsstaates ein- 
gehenden Poststücke beim Grenzeingangsamt mit amtlichem Verschlusse 
und mit amtlich bescheinigter Eingangserklärung ankommen, und 
sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, 
damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden 
müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzausgangsamis läßt 
dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie zum 
Beweise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet. 
Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei zusammengelegten Zollämtern 
an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten 
in den nämlichen Eisenbahnpostwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 12
        <pb n="94" />
        — 84 — 
und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluß einlangen, 
beziehungsweise weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses 
seitens des Austrittsamts auf den für das Grenzeingangsamt bestimmten 
Waarenerklärungen abgesehen werden könne, und es genüge, daß das Ausgangs- 
amt die Lollabfertigungspapiere dem Eingangsamt zur Einsicht und behufs Ab- 
stempelung sogleich nach Eintreffen der Post zustelle. 
8. Zu §. 11 des Zollkartells. 
Die Verständigung über die im §. 11 erwähnten Punkte bleibt der Ver- 
handlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vor- 
behalten. 
Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisen- 
bahnen verkehrenden Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert 
werden. Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der 
Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch 
zur Nachtzeit vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verläßlichen Voll- 
ziehung des Dienstes vereinbar ist. 
9. Zu §. 13 des Zollkartells. 
Nach §. 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und 
Durchfuhrverboten des anderen Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht 
werden, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgaben- 
gesetze unterliegen. 
Man war darüber emverstanden, oaß in jenen Staaten, in welchen die 
Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und 
Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden, 
auch nicht die zum Schutze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des 
einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet der Verfolgung 
nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine Zollübertretung vorliegt. 
10. Zu §. 17 des Zollkartells. 
Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn 
von den Finanzbezirksdirektionen beziehungsweise Finanzdirektionen und den Finanz- 
inspektoren (Grenzinspektoren), in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen. 
Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge an einander zu 
richten, um das Weitere zu veranlassen. 
11. Zu §. 21 des Zollkartells. 
Neben der Strafe find auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle ein- 
schließlich der Lizenzgebühren einzuziehen. 
12. Zu §. 22 des Jollkartells. 
Die Bestimmung im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten 
findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung 
Anwendung.
        <pb n="95" />
        — 85 — 
Zu Artikel 11 des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt. 
Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen 
in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht: 
a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden 
oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung 
der Hafen= und Zollgebühren, oder in der Ermäßigung solcher Ge- 
bühren bestehen; 
b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten 
angehören. 
Zu Artikel 15 des Vertrages. 
Die vertragschließenden Theile werden auf dem Gebiete des Eisenbahntarif- 
wesens, insbesondere auch durch Herstellung direkter Eisenbahnfrachttarife einander 
thunlichst unterstützen. 
Dieselben sind darüber einig, daß die Frachttarife und alle Fracht- 
ermäßigungen oder sonstigen Begünstigungen, welche, sei es durch die Tarife, 
sei es durch besondere Anordnungen oder Vereinbarungen, für Erzeugnisse der 
eigenen Landesgebiete gewährt werden, soweit es sich nicht um Transporte zu 
milden oder öffentlichen Zwecken handelt, den gleichartigen, aus dem Gebiete des 
einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere 
transitirenden Transporten bei der Beförderung auf derselben Bahnstrecke und in 
derselben Verkehrsrichtung in gleichem Umfang zu bewilligen sind. 
Demgemäß sind insbesondere die auf der Beförderungsstrecke bei gebrochener 
Abfertigung auf Grund der Lokal= beziehungsweise Verbandtarife sich ergebenden 
Frachtsätze auf Verlangen des anderen Theiles auch in die direkten Tarife ein- 
zurechnen. 
Zu Artikel 16 und 18 des Vertrages. 
1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken 
sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahn- 
geleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahn- 
transporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo 
durch sehr große Entfernung der Auf-- und Abladungsorte eine Umladung nöthig 
wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig be- 
aufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei. 
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der 
vertragschließenden Theile aus= oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt 
werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen 
erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den 
der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration 
12“
        <pb n="96" />
        — 86 — 
und Revision sowohl im Innern, als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen 
Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum 
Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden. 
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der 
Ueberlandspost beförderten Gegenstände unterbleiben. 
3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im zweiten Alinea des 
Artikels 18 und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisen- 
bahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision 
die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen 
oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen. 
4. Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, 
nach den in der Beilage C des Vollzugsprotokolls zum Vertrage vom 11. April 
1865 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich- 
Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des 
Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch 
ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D zum Vollzugsprotokoll 
von 1865 ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses 
bis zur einverständlichen Neuregelung auch ferner in Kraft bleiben. 
Zu Artikel 19 des Vertrages. 
1. Was den Meß- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über 
die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die 
der im ersten Absatz des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung bheilhaftig 
werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage K verständigt. Zur 
 Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden 
befugt sein. 
2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen ver- 
tragschließenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen 
wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten 
zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind. 
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter F anliegenden Muster 
 erfolgen. 
 Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paß- 
karten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem 
vertragschließenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr 
für die Ausfertigung zu erheben. 
Vermeidung von Verwechfelungen und Verfälschungen sollen die für 
Deutschland und Oesterreich-Ungarn gleichmäßig herzustellenden Karten nach 
Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine 
verschiedene Farbe tragen und in einem Format hergestellt werden, welches die 
bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht. 
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbekreibenden 
(Handlungsreisenden) dürfen nur Waarenmuster aber keine Waaren mit sich
        <pb n="97" />
        führen. Für andere, als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden dürfen 
sie Geschäfte weder abschließen noch vermitteln. Auch dürfen sie ausschließlich im 
Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen. Sie haben außerdem die 
in jedem Staate giltigen Vorschriften zu beachten. 
Zu Artikel 20 und 21 des Vertrages. 
Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden. 
Jeder der vertragschließenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen 
Theiles nach Maßgabe des Artikels 21 Schutz und Beistand gewährt hat, ist 
verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grund- 
sätzen zu erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat, 
rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde. 
Zu Artikel 22 des Vertrages. 
Man war darüber einverstanden, daß unter den Zollstellen, an welche 
Beamte zu dem im Alinea 1 des Artikels 22 gedachten Zweck zu senden, die 
vertragschließenden Theile sich gegenseitig das Recht zugestanden haben, die Zoll- 
direktivbehörden (in Oesterreich-Ungarn die Finanz-Landesdirektionen und Finanz- 
direktionen, in Deutschland die Lolldirektionen) nicht mitbegriffen sind, sondern 
daß darunter nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich-Ungarn die Finanz-Bezirks- 
direktionen, Finanzinspektoren, in Deutschland die Hauptämter mit den ihnen 
untergeordneten Lokal-Zollbehörden) verstanden werden. 
Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jeder Regierung die 
Auswahl der Zollstellen des anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem 
vertragsmäßig bezeichneten Zweck senden will, überlassen bleibe, daß es aber er- 
forderlich sei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des zu 
entsendenden Beamten und von den Zollstellen zu benachrichtigen, an welche der- 
selbe gesendet werden soll. 
Zu Artikel 25 des Vertrages. 
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll 
zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden 
soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem ent- 
haltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation der- 
selben als genehmigt angesehen werden sollen. 
Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung 
vollzogen. 
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. 
H. VII. P. Reuß. Kálnoky.
        <pb n="98" />
        Anlage E. 
(Muster.) 
Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und 
Jahrmärkte (im Deutschen Reich, in Oesterreich-Ungarn) zu besuchen beabsichtigt, 
wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hierdurch bezeugt, 
daß er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen 
Steuern und Abgaben zu entrichten habe. 
Gegenwärtiges Zeugniß ist giltig für den Zeitraum von ........ Monaten. 
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreiben den.
        <pb n="99" />
        — 89 — 
  
  
  
  
  
  
 
 
Anlage F. 
(Muster.) 
Gewerbe-Legitimationskarte für Handlungsreisende. 
Für das Jahr 18.. Nr. der Karte ______ 
(Wappen.) 
Giltig im Deutschen Reich) in Luxemburg und in Oesterreich-Ungarn. 
Inhaber: 
(Vor= und Zuname). 
(Ortsname), den _________________ 18.. 
(Siegel.) (Behörde.) 
Unterschrift. 
Es wird hiermit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte 
eine (Art der Fabrik oder Handlung) in 
unter der Firma besitzt. 
als Handlungsreisender im Dienste der Firma 
in steht, welche eine (Bezeichnung der Fabrik oder 
  
Handlung) daselbst besitzt. 
Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und außerdem 
nachfolgender Firma- (Art der Fabrik oder Handlung) 
Firmen 
in Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe 
Firma 
zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firnen 
im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind. 
Gezeichnung der Person des Inhabers: 
  
  
Alter: 
Gestalt: 
Haare: 
Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift: 
Anmerkung. Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Raum zu 
gewähren hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen Falles entspricht. 
Zur Beachtung. 
Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und ausschließlich für Rechnung 
der vorgedachten Firma/Firmen berechtigt, Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu 
machen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Außerdem hat er 
die in jedem Staate giltigen Vorschriften zu beachten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
—..—
        <pb n="100" />
        — 90 — 
(Nr. 1984.) Viehseuchen - Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn. Vom 6. Dezember 1891. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, 
König von Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von 
dem Wunsche geleitet, den Verkehr mit Thieren und thierischen Rohstoffen zwischen 
den beiderseitigen Gebieten durch ein Uebereinkommen zu regeln, haben zu diesem 
Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, 
Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außer- 
ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät 
dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen cꝛc. und Aposto- 
lischen König von Ungarn, 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ꝛc. 
und Apostolischer König von Ungarn: 
den Herrn Gustar Grafen Kälnoky von Köröspatak, Aller- 
höchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, General 
der Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern, 
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifizirung, das nachstehende Ueberein- 
kommen vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Der Verkehr mit Thieren, mit thierischen Rohstoffen und mit Gegen- 
ständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes von Thierseuchen sein können, aus 
dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach dem Gebiete des 
anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer thier- 
ärztlichen Kontrole von Seite jenes Staates, in welchen der Uebertritt stattfindet, 
unterworfen werden. 
Artikel 2. 
Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Thiere und Gegenstände 
aus dem Gebiete des einen in oder durch das Gebiet des anderen Theiles ist ein 
Ursprungszeugniß (Paß) beizubringen. Dasselbe wird von der Ortsbehörde aus- 
gestellt und ist, sofern es sich auf lebende Thiere bezieht, mit der Bescheinigung 
eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten 
Thierarztes über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu versehen. Ist das 
Zeugniß nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich 
beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. Das Zeugniß muß von solcher 
Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der Thiere und Gegenstände und der bis 
zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; die
        <pb n="101" />
        — 91 — 
thierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunfts- 
orte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Ab- 
sendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeige- 
pflicht besteht, und die auf die betreffende Thiergattung, für welche diese Zeug= 
nisse ausgestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat. 
Für Pferde, Maulthiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe auszustellen, 
für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesammtpässe zulässig. 
Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese 
Frist während des Transportes ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht 
Tage gelten, das Vieh von einem staatlich angestellten oder von der Staats- 
behörde hierzu besonders ermächtigten Thierarzte neuerdings untersucht werden, 
und ist von diesem der Befund auf dem Zeugnisse zu vermerken. 
Bei Eisenbahn= und Schiffstransporten muß vor der Verladung eine 
besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staats- 
behörde hierzu besonders ermächtigten Thierarzt vorgenommen und der Befund in 
das Zeugniß eingetragen werden. 
Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabrikmäßig gewaschener 
und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder 
Fässern eingelegten, trockenen oder gesalzenen Därmen ist auch ohne Beibringung 
von Ursprungszeugnissen gestattet. 
Artikel 3. 
Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner 
Thiere, die vom Grenzthierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder 
einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit kranken oder 
verdächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, 
können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurück- 
weisung hat der Grenzthierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner 
Unterschrift zu bestätigen. 
Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hierzu wird von der Grenzzoll- 
behörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirks jenes vertrag- 
schließenden Theiles, aus welchem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten 
Wege angezeigt werden. 
Wird eine solche Krankheit an eingeführten Thieren erst nach erfolgtem 
Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Thatbestand 
unter Zuziehung eines beamteten Thierarztes (Staats-Thierarztes) protokollarisch fest- 
zustellen und Abschrift des Protokolls der Regierung des anderen vertragschließenden 
Theiles unverweilt zuzusenden. 
Artikel 4. 
Wenn die Rinderpest in dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile 
auftritt, so steht dem anderen Theile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern, 
Schweinen und thierischen Rohstoffen, sowie von giftfangenden Gegenständen 
zeitweise zu verbieten oder zu beschränken. 
Reichs- Gesegbl. 1892. 13
        <pb n="102" />
        — 92 — 
Artikel 5. 
Solange die Lungenseuche in den Viehbeständen des einen der vertrag- 
schließenden Theile herrscht, ist der andere Theil berechtigt, die Einfuhr von Rind- 
vieh aus den verseuchten Gebieten (im Deutschen Reich: Bundesstaaten, Pro- 
vinzen; in Oesterreich: Königreiche und Länder; in den Ländern der ungarischen 
Krone: Komitate) zu untersagen. In diesem Falle muß die Beförderung von 
Rindvieh, welches, aus nicht verseuchten Gebieten herstammend, gesperrte Gebiete 
zum Zweck des Transportes nach der Grenze passiren soll, auf der Eisenbahn 
in amtlich verschlossenen Waggons unter Vermeidung jeder Umladung, jeder Zu- 
ladung von anderem Vieh und jeder Transportverzögerung bewirkt werden. 
Artikel 6. 
Wenn aus dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile durch den Vieh- 
verkehr eine ansteckende Thierkrankheit, hinsichtlich deren die Verpflichtung zur Anzeige 
besteht, nach dem Gebiete des anderen Theiles eingeschleppt worden ist, so steht 
letzterem das Recht zu, die Einfuhr von Thieren aller derjenigen Gattungen zeitweilig 
zu beschränken oder zu verbieten, auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist. 
Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Theile enthaltenen 
Vorschriften, welchen zu Folge im Falle des Ausbruches von ansteckenden Thier- 
krankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung der- 
selben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken, sowie der einen ge- 
fährdeten Grenzbezirk transitirende Verkehr besonderen Beschränkungen und Verboten 
unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt. 
Artikel 7. 
Die vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig die Befugniß ein, 
durch Kommissare in dem Gebiete des anderen Theiles Erkundigungen über den 
Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von Viehhöfen, Schlacht- 
häusern, Quarantäneanstalten und dergleichen und über die Durchführung der 
bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften an Ort und Stelle einziehen zu lassen. 
Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissare bedarf es nicht. Die vertrag- 
schließenden Theile werden die Behörden allgemein anweisen, den Kommissaren 
des anderen Theiles, sobald sie sich als solche legitimiren, auf Wunsch Unter- 
stützung zu gewähren und Auskunft zu ertheilen. « 
Artikel 8. 
Jeder der vertragschließenden Theile wird periodische Nachweisungen über 
den jeweiligen Stand der Thierseuchen erscheinen und dieselben dem anderen ver- 
tragschließenden Theile direkt zukommen lassen. 
Ueber die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich 
die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen. 
Wenn im Gebiete eines der vertragschließenden Theile die Rinderpest aus- 
bricht, wird den Regierungen des anderen Theiles von dem Ausbruche und der 
Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden.
        <pb n="103" />
        Artikel 9. 
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, 
Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie zum Transport 
aus dem Gebiete des einen Theiles in das des anderen verwendet werden sollen, 
zuvor einem durch besondere Uebereinkunft festzustellenden Reinigungs-(Desinfektions-) 
Verfahren unterworfen werden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa an- 
haftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen. 
Die vertragschließenden Theile werden die im Bereiche eines Theiles vor- 
schriftsmäßig vollzogene Desinfektion solcher Eisenbahnwagen als auch für den 
anderen Theil geltend anerkennen. 
Artikel 10. 
Der Weideverkehr aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile 
nach dem Gebiete des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet: 
à) Die Eigenthümer der Herden werden beim Grenzübertritt ein Ver- 
zeichniß der Thiere, welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der 
Angabe der Stückzahl und der karakteristischen äußeren Merkmale der- 
selben zur Verifizirung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen. 
b) Die Rückkehr der Thiere wird nur nach Feststellung ihrer Identität 
bewilligt. 
Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Thiergattung 
ansteckende Krankheit unter einem Theile der Herden, oder auch nur an einem 
weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte oder auf jener 
Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, aus- 
bricht, so ist die Rückkehr des Viehes nach dem Gebiete des anderen Theiles 
untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung 
u. s. w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der 
von der Seuche noch nicht ergriffenen Thiere nur unter Anwendung von durch 
die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten 
Sicherungsmaßregeln erfolgen. 
Artikel 11. 
Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze entfernr 
liegenden Ortschaften können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde 
mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Thieren über- 
schreiten, jedoch nur zum Zweck landwirthschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung 
ihres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften. 
Diese Vergünstigung kann seitens der vertragschließenden Theile von der 
Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden: 
a) Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirthschaftlicher Arbeit oder 
im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeugnisse des Orts- 
vorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. 
13“
        <pb n="104" />
        — 94 — 
Dieses Zeugniß muß den Namen des Eigenthümers oder des Führers 
des Gespannes, die Beschreibung der Thiere und die Angabe des Um- 
kreises (in Kilometer) des Grenzgebietes, in welchem das Gespann zu 
arbeiten bestimmt ist, enthalten. 
b) Ueberdies ist beim Austritt wie bei der Rückkehr ein Zeugniß des Orts- 
vorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das 
Gespann kommt, und im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer 
anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren, womit bestätigt 
wird, daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Thier- 
seuche ist, und daß auch in einem Umkreise von 10 Kilometer die 
Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommt. Dieses Zeugniß muß 
alle 6 Tage erneuert werden. 
Artikel 12. 
Das gegemwärtige Uebereinkommen tritt gleichzeitig mit dem zwischen den 
vertragschließenden Theilen vereinbarten Handels- und Zollvertrage in Kraft und 
bleibt für die Dauer desselben in Wirksamkeit. 
Die vertragschließenden Theile sind jedoch damit einverstanden, daß die 
beim Inkrafttreten des Uebereinkommens noch bestehenden, mit den Bestimmungen 
desselben nicht vereinbaren Beschränkungen und Verbote während eines Jahres 
nach dem Inkrafttreten des Abkommens in Geltung bleiben können. 
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Uebereinkommens sollen gleichzeitig 
mit jenen des zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarten Handels- und 
Zollvertrages in Wien ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. 
  
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kálnoky. 
  
Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
        <pb n="105" />
        Schlußprotokoll. 
  
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Viehseuchen- 
Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen 
Monarchie haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen und 
Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt: 
1. Die Bestimmungen des Viehseuchen-Uebereinkommens finden nur auf 
Provenienzen eines der vertragschließenden Theile Anwendung. Die Zulassung 
von Thieren oder Gegenständen, welche, aus anderen Ländern stammend, durch 
das Gebiet des einen Theiles zur Ein= oder Durchfuhr in das Gebiet des anderen 
Theiles gelangen sollen, liegt außerhalb des Rahmens des gegenwärtigen Ueberein- 
kommens. · 
2. In den Ursprungszeugnissen ist neben dem Ursprungorte auch der 
politische Bezirk und derjenige größere Verwaltungsbezirk ( im Deutschen Reich: 
Bundesstaaten, Provinzen; in Oesterreich: Königreiche und Länder; in den Län- 
dern der ungarischen Krone: Komitate) zu bezeichnen, welchem der Ursprungsort 
angehört.  
3. Die amtliche Beglaubigung der Uebersetzung der nicht in deutscher 
Sprache ausgefertigten Ursprungszeugnisse ist durch eine zur Führung eines Dienst- 
siegels befugte Person oder Behörde zu bewirken. Diesen Personen oder Behörden 
wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Verladestation zugerechnet. 
4. Die im Artikel 5 des Viehseuchen-Uebereinkommens getroffene Bestim- 
mung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß in beiden Ländergebieten der 
Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie die Seuchengesetze mit den im. Deutschen Reich 
bestehenden Vorschriften dahin in Uebereinstimmung gebracht werden, daß die an 
der Lungenseuche erkrankten Thiere zu tödten sind und daß alle übrigen Thiere 
des Rindergeschlechtes, welche mit erkrankten Thieren in demselben Gehöfte stehen 
oder gestanden haben, vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des 
letzten Erkrankungsfalles aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden dürfen, 
es sei denn zum weck der sofortigen Abschlachtung innerhalb Oesterreich-Ungarns. 
Insolange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, sollen an Stelle des Artikels 5 
des Viehseuchen-Uebereinkommens folgende Bestimmungen treten: 
„Solange die Lungenseuche in den Viehbeständen des einen der vertrag- 
schließenden Theile herrscht, ist der andere Theil berechtigt, die Einfuhr 
von Rindvieh aus den verseuchten Gebieten (im Deutschen Reich: 
Bundesstaaten, Provinzen; in Oesterreich: Königreiche und Länder; in 
den Ländern der ungarischen Krone: Komitate) zu untersagen, aus 
anderen Gebieten aber dahin zu beschränken, daß die Thiere von der
        <pb n="106" />
        — 96 — 
dem Ursprungsorte nächstliegenden Eisenbahnstation in amtlich ver— 
schlossenen Waggons unter Vermeidung jeder Umladung, jeder Zuladung 
von anderem Vieh und jeder Transportverzögerung an die Grenze und 
von hier aus in öffentliche, veterinärpolizeilich überwachte Schlachthäuser 
zur alsbaldigen Abschlachtung überzuführen sind.“ 
5. Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des Artikels 5 des Vieh— 
seuchen-Uebereinkommens auf Provenienzen aus einzelnen deutschen Bundesstaaten 
einerseits, und den österreichischen Ländern Galizien, Böhmen, Mähren und 
Oesterreich unter der Enns andererseits, wird erklärt, daß die vertragschließenden 
Theile die ihnen zustehende Sperrbefugniß nicht auf den gesammten Umfang des 
Gebietes, in welchem die Lungenseuche herrscht, sondern jeweilig nur auf einen 
im Hinblick auf den Zweck der Verhütung der Seuchenverschleppung genügend 
großen Theil desselben anzuwenden beabsichtigen. Zu diesem Zweck werden inner- 
halb der vorgedachten Gebiete engere Sperrgebiete bezeichnet werden, deren Fest- 
setzung durch Notenwechsel vorbehaltlich späterer, im wechselseitigen Einverständnisse 
vorzunehmender Aenderungen erfolgen wird. 
Es liegt in der Absicht der vertragschließenden Theile, von der durch 
Artikel 5 des Viehseuchen-Uebereinkommens eingeräumten Berechtigung der Ab- 
sperrung ganzer Gebiete (im Deutschen Reich: Bundesstaaten, Provinzen; in 
Oesterreich: Königreiche und Länder; in den Ländern der ungarischen Krone: 
Komitate) alsdann nicht Gebrauch zu machen, wenn in einem solchen, sonst der 
Regel nach seuchenreinen Gebiete, vereinzelte Lungenseuchenfälle vorkommen. Diese 
Bestimmung findet jedoch auf Böhmen, Mähren, Galizien und Oesterreich unter 
der Enns keine Anwendung. 
6. Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 2 des Viehseuchen-Ueberein- 
kommens erstreckt sich nicht auf den durchgehenden Eisenbahnverkehr in amtlich 
verschlossenen Waggons; hierbei soll jedoch jede Zuladung von lebendem Vieh, 
jede Umladung und jede Transportverzögerung im verseuchten Grenzbezirke unter- 
sagt sein. 
7. Die auf Grund der Ziffer 3 des Schlußprotokolls zu Artikel 1 des 
Handelsvertrages vom 23. Mai 1881 derzeit in Uebung stehenden Begünstigungen 
der Wirthschaftsbesitzer in den deutschen Grenzbezirken hinsichtlich des Bezuges von 
Nutz= und Zuchtvieh aus Oesterreich-Ungarn, werden während der im Artikel 12 
des Viehseuchen-Uebereinkommens vorgesehenen Uebergangszeit keinesfalls einge- 
schränkt werden. 
Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die 
bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Viehseuchen-Ueberein- 
kommens, auf welches es sich bezieht, als von den vertragschließenden Theilen ge- 
billigt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung am 6. Dezember 
in Wien unterzeichnet. 
H. VII. P. Reuß. Kálnoky. 
——----
        <pb n="107" />
        (Nr. 1985.) 
Jtalien. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine 
Majestät der König von Italien anderer- 
seits, von dem Munsche geleitet, die 
Handels= und Verkehrsbeziehungen zwi- 
schen den beiderseitigen Gebieten inniger 
zu gestalten, haben beschlossen, den be- 
stehenden Handels= und Schiffahrts- 
vertrag vom 4. Mai 1883 durch einen 
neuen Handels-, Zoll= und Schiffahrts- 
vertrag zu ersetzen, welcher auf längere 
Zeitdauer eine feste Grundlage für die 
Förderung des gegenseitigen Austausches 
von Boden- und Industrie-Erzeugnissen 
zu schaffen und zugleich geeignete An- 
knüpfungspunkte zu einer entsprechenden 
vertragsmäßigen Regelung der beider- 
seitigen Handelsbeziehungen zu anderen 
Staaten zu gewähren vermag, und haben 
zu diesem Zweck Verhandlungen eröffnen 
lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Seine Excellenz den Grafen Eber- 
hard zu Solms-Sonnewalde, 
Ritter des Königlich preußischen 
Rothen Adler-Ordens 1. Klasse, 
des Kronen-Ordens 1. Klasse und 
des Eisernen Kreuzes 2. Klasse, 
Großkreuz des St. Mauritius- 
und Lazarus = Ordens, Aller- 
höchstseinen Wirklichen Gehei- 
men Rath, Allerhöchstseinen 
außerordentlichen und bevoll- 
mächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Könige 
von Italien, 
und 
Handels-, Joll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und 
Vom 6. Dezember 1891. 
Sua Maesta TImperatore di Ger- 
mania, Re di Prussia, in nome dell- 
Impero germanico, da una parte, e 
sua Maestà il Re d’Italia dall altra, 
mossi dal desiderio di rendere pin 
intime le relazioni di commercio e 
di traffico tra i due paesi, hannco riso- 
luto di sostituire al vigente Trattato 
di commercio e di navigazione del 
4 Maggio 1883 un nuovo Trattato 
di commercio, dogana e navigazione, 
i. quale, per pin lunga durata, for- 
nisca una solida base alle esigenze 
del reciproco scambio di prodotti 
del suclo e dell industria, ed in 
Pari tempo assicuri opportuni punti 
di rannodamento per una correlativa. 
definizione convenzionale dei reci- 
prochi rapporti commerciali con altri 
Stati; ed hanno, a questo scopo, 
fatto aprire trattative e nominato 
a Plenipotenziari: 
Sua Maestai IImperatore di 
Germania, Re di Prussia: 
Sua Eccellenza Eberardo 
Conte di Solms-Sonne- 
walde, decorato degli Ordini 
prussiani dell Aquila Rossa 
di 1° Classe, della Corona di 
1•° Classe e della Croce di 
ferro di 2“ Classe, Cavaliere 
Gran Croce decorato del Gran 
Cordone dell’ Ordine dei 
SS. Maurizio e Lazzaro, Suo 
Consigliere intimo attuale, 
Such Ambasciatore Stracrdi- 
nario e plenipotenziario presso 
Sua Maesta il Re dlItalia,
        <pb n="108" />
        Seine Majestät der König von Sua Maestà il Re d’Italia: 
Italien: 
Seine Ercellenz Antonio Star- 
rabba Marquis di Rudini, 
Großkreuz des St. Mauritius- 
und Lazarus-Ordens und des 
Ordens der italienischen Krone, 
Inhaber der goldenen Tapfer- 
keitsmedaille, Mitglied des Parla- 
ments, Allerhöchstseinen Prä- 
sidenten des Staatsministeriums 
und Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten, 
Giacomo Malvano, Groß- 
offizier des St. Mauritius- und 
Lazarus-Ordens und des Ordens 
der italienischen Krone, Ritter 
des Königlich preußischen Kronen- 
Ordens 1. Klasse, Staatsrath, 
Generalsekretär des Ministeriums 
der auswärtigen Angelegen- 
heiten, 
Nicola Miraglia, Großoffizier 
des St. Mauritius= und Lazarus- 
Ordens und des Ordens der 
italienischen Krone, General- 
direktor für Ackerbau im Mini- 
sterium für Ackerbau, Gewerbe 
und Handel, 
Bonaldo Stringher, Komman- 
deur des Ordens der italienischen 
Krone, Offizier des St. Mauritius- 
und Lazarus-Ordens General—- 
Inspektor im Finanzministerium, 
Antonio Monzilli, Komman— 
deur des St. Mauritius= und 
Lazarus-Ordens und des Ordens 
der italienischen Krone, Direktor 
für Handel im Ministerium für 
Ackerbau, Gewerbe und Handel, 
Sua Eccellenza Antonio Star- 
rabba, Marchese di Rudini, 
Cavaliere Gran Croce deco- 
rato del Gran Cordone degli 
Ordini dei S S. Maurizio 
e Lazzaro e della Corona 
d’Italia, decorato della me- 
daglia doro al valore mili- 
tare, Deputato al Parlamento, 
Suo Presidente del Consiglio, 
Ministro degli Affari Esteri, 
Giacomo Malvano, Grande 
Ufficiale degli Ordini dei 
S S. Maurizio e Lazzaro e 
della Corona d'Italia, deco- 
rato dell’ Ordine prussiano 
della Corona di 1“ Classe, 
Consigliere di Stato, Segre- 
tario Generale del Ministero 
degli Affari Esteri, 
Nicola Miraglia, Grande 
Uflciale degli Ordini dei 
S S. Maurizio e Lazzaro e 
della Corona dItalia, Diret- 
tore Generale dell Agricol- 
tura al Ministero di Agricol- 
tura Industria e Commercio, 
Bonaldo Stringher, Com- 
mendatore dell’ Ordine della 
Corona d’Italia, Ufficiale dell 
Ordine dei SS. Maurizio e 
Lazzaro, Ispettore Generale 
al Ministero delle Finanze, 
Antonio Monzilli, Com- 
mendatore degli Ordini dei 
SS. Maurizio e Lazzaro e 
della Corona d'’ltalia, Diret- 
tore del Commercio al Mini- 
stero di Agricoltura Industria 
e Commercio,
        <pb n="109" />
        welche, nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be— 
fundenen Vollmachten, den folgenden 
Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Zwischen den vertragschließenden Theilen 
soll volle und gänzliche Freiheit des 
Handels und der Schiffahrt bestehen. 
Die Angehörigen eines jeden der ver- 
tragschließenden Theile sollen in dem 
Gebiete des anderen Theiles in Bezug 
auf Handel, Schiffahrt und Gewerbe- 
betrieb dieselben Rechte, Privilegien und 
Begünstigungen aller Art genießen, 
welche den Inländern oder den Ange- 
hörigen der meistbegünstigten Nation zu- 
stehen oder zustehen werden, und keinen 
anderen oder lästigeren, allgemeinen oder 
örtlichen Abgaben, Auflagen, Beschrän- 
kungen oder Verpflichtungen irgend welcher 
Art unterliegen, als denjenigen, welchen 
die Inländer und die Angehörigen der 
meistbegünstigten Nation unterworfen 
sind oder unterworfen sein werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen fin- 
den keine Anwendung auf Apotheker, 
Handelsmakler, Hausirer und andere 
Personen, welche ein ausschließlich im 
Umherwandern ausgeübtes Gewerbe be- 
treiben; diese Gewerbetreibenden sollen 
ebenso behandelt werden, wie die Ange- 
hörigen der meistbegünstigten Nation, 
welche dasselbe Gewerbe betreiben. 
Artikel 2. 
Die Angehäörigen eines jeden der ver- 
tragschließenden Theile sollen in dem 
Gebiete des anderen Theiles alle bürger- 
lichen Rechte (mit Ausschluß der poli- 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 
99 
at—— 
i duali, dopo essersi reciprocamente 
comunicato i loro pienipoteri, trovati 
in buona e debita forma, hanno 
conchiuso il seguente Trattato di 
commercio, dogana e navigazione: 
Articolo 1.. 
Vi sarà piena ed intera libertaà 
di commercio e di navigazione fra 
le Parti contraenti. 
Isudditi di ciascuna delle Parti 
contraenti godranno, nel territorio 
dell’ altra, degli stessi diritti, pri- 
vilegi e favori di ogni specie, in 
materia di commercio, d’industria 
e di navigazione, che spettano o 
spetteranno ai nazionali od ai sudditi 
della nazione piu favorita; e non 
saranno assoggettati ad imposte, 
tasse, restrizioni o pesi, generali o 
lecali, di qualsiwoglia natura, diversi 
o più onerosi di qduelli, ai duali 
sono o saranno sottoposti i1 nazionali 
ed i sudditi della nazione pin fa- 
Vorita. 
Le disposizioni precedenti non si 
applicano ai farmacisti, ai sensali 
pubblici, ai merciai ambulanti ed 
alle persone che esercitano um in- 
dustria esclusivamente ambulante; 
questi industriali godranno lo stesso 
trattamento dei sudditi della nazione 
Pin favorita, i qduali esercitino la 
stessa pProfessione. 
Articolo 2. 
Isudditi di ciascuna delle Parti 
contraenti godranno, nel territorio 
dell’ altra Parte, di tutti i diritti 
civili (non compresi i diritti politic) 
14
        <pb n="110" />
        - 100 -                                                                                                 tischen) genießen, welche den Landes— 
angehörigen ohne Beschränkung und 
ohne Unterscheidung gewährt werden. 
Sie sollen demgemäß gleich den In— 
ländern berechtigt sein, jede Art von 
beweglichem oder unbeweglichem Ver— 
mögen zu erwerben, zu besitzen, und dar— 
über durch Verkauf, Tausch, Schenkung, 
letzten Willen oder auf andere Weise zu 
verfügen, sowie Erbschaften vermöge 
letzten Willens oder kraft Gesetzes zu 
erwerben. 
Auch sollen sie in keinem der gedachten 
Fälle anderen oder höheren Abgaben 
und Auflagen unterliegen, als die In— 
länder. 
Artikel 3. 
Die Deutschen in Italien und die 
Italiener in Deutschland sollen volle 
Freiheit haben, wie die Inländer ihre 
Geschäfte entweder in Person oder durch 
einen Unterhändler ihrer eigenen Wahl 
zu regeln, ohne verpflichtet zu sein, 
solchen Mittelspersonen eine Vergütung 
oder Schadloshaltung zu zahlen, falls 
sie sich derselben nicht bedienen wollen, 
und ohne in dieser Beziehung anderen 
Beschränkungen, als solchen zu unter- 
liegen, welche durch die allgemeinen 
Landesgesetze festgestellt sind. 
Sie sollen freien Zutritt zu den Ge- 
richten haben zur Verfolgung und Ver- 
theidigung ihrer Rechte und in dieser 
Hinsicht alle Rechte und Befreiungen 
der Inländer genießen, und wie diese 
befugt sein, sich in jeder Rechtssache der 
durch die Landesgesetze zugelassenen An- 
wälte, Bevollmächtigten oder Beistände 
zu bedienen. 
Artikel 4. 
Die Angehörigen eines jeden der ver- 
tragschließenden Theile werden in dem 
 
accordati senza limitazione e senza 
distinzione ai nazionali del paese. 
Essi avranno, per conseguecnza, 
al pari dei nazionali, i1l diritto dl 
acquistare e di posscdere ogni specie 
di beni mobili 0d immobili, come 
Dure di disporne per vendita, per- 
muta, donazione, testamento, od in 
altro modo, come pure dquello di 
raccogliere successioni testamentarie 
0 legittime. 
In niuno, poi, di questi casi sa- 
ranno assoggettati a tasse od impo- 
sizioni altre o Pin elevate di quelle 
cui vanno Soggetti i nazionali. 
Articolo 3. 
I tedeschi in ltalia e gli italiani 
in Germania saranno interamente 
liberi di regolare i loro affari come 
i nazionali, sia in persona, sia per 
mezzo di un intermediario scelto da- 
Loro stessi, Senza essere obbligati a 
agare ricompense od indennitaà a 
Persone intermediarie, quando non 
Vvorranno servirsene, e senza essere, 
sotto dquesto rapporto, assoggettati 
à restrizioni diverse da. duelle che 
le leggi generali del paese stabi- 
liscono. 
Essi avranno libero accesso presso 
i tribunali, cosi per rivendicare come 
per difendere i loro diritti; essi go- 
dranno, sotto duesto rapporto, di 
tutti i diritti ed immunità dei na- 
zionali, e potranno, al pari di questi, 
Sservirsi, in tutte le cause, di avvo- 
cati, procuratori od agenti ammessi 
dalle leggi del pacse. 
Articolo 4. 
sudditi di ciascuna delle Parti 
Contraenti Saranno esenti, sul terri-
        <pb n="111" />
        - 101 -                                                                                             Gebiete des anderen von jedem Militär— 
dienste, sowohl in der regulären Armee 
und in der Marine als in der Miliz und 
Nationalgarde befreit sein. 
Ebenso werden sie von jedem zwangs— 
weisen Amtsdienste gerichtlicher, admini— 
strativer oder munizipaler Art, von 
allen militärischen Requisitionen und 
Leistungen, sowie von Zwangsanleihen 
und sonstigen Lasten, welche zu Kriegs— 
zwecken oder in Folge anderer außer— 
gewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, 
befreit sein; ausgenommen jedoch die— 
jenigen Lasten, welche mit dem Besitz 
eines Grundstückes oder einer Pachtung 
verknüpft sind, und die militärischen 
Leistungen oder Requisitionen, zu welchen 
die Inländer und die Angehörigen der 
meistbegünstigten Nation als Besitzer 
oder Miether unbeweglicher Güter heran- 
gezogen werden können. 
Sie dürfen weder persönlich, noch in 
Bezug auf ihre beweglichen und un- 
beweglichen Güter zu anderen Verpflich- 
tungen, Beschränkungen, Taxen oder Ab- 
gaben angehalten werden, als jenen, 
welchen die Inländer unterworfen sein 
werden. 
Artikel 5. 
Wenn Geschäftsleute des einen ver- 
tragschließenden Theiles im Gebiete des 
anderen entweder selbst reisen oder ihre 
Kommis, Agenten oder sonstigen Ver- 
treter reisen lassen zu dem Zweck, um 
Einkäufe zu machen oder Bestellungen 
zu sammeln, sei es mit oder ohne 
Muster, sowie im allgemeinen Interesse 
ihrer Handels= und Industriegeschäfte, 
so dürfen diese Geschäftsleute oder ihre 
erwähnten Vertreter aus diesem Anlasse 
keiner weiteren Steuer oder Abgabe 
unterworfen werden, vorausgesetzt, daß 
 
torio dell’ altra Parte, da ogni ser- 
vizio militare, tanto nell’ esercito 
regolare e nell’ armata, duanto nella 
milizia o guardia nazionale. 
Essi saranno, del pari, esenti da- 
dualsiasi fünzione ufficiale obbliga- 
toria, giudiziaria, amministrativa o 
municipale, da ogni requisizione o 
prestazione militare, come pure dai 
Prestiti forzosi e da altri oneri che 
potessero essere imposti per iscopi 
di guerra, od in seguito di altre 
circostanze straordinarie. Tuttavia 
saranno eccettuati gli oneri che sono 
Connessi col possesso O con la loca- 
zione di immobili, e le prestazioni 
0 requisizioni militari, alle quali i 
nazionali ed i sudditi della nazione 
iu favorita possono, come pro- 
PDrietarii o locatarü di beni immobili, 
essere chiamati a concorrere. 
Essi non potranno, neé personal- 
mente, ne per le loro proprietà mo- 
biliari ed immobiliari, essere assog- 
gettati ad altri obblighi, restrizioni, 
tasse ed imposte, Salvo duelli a cui 
saranno assoggettati i nazionali. 
Articolo 5. 
Se negozianti di una delle Parti 
contraenti viaggiano essi stessi, o 
fanno viaggiare, nel territorio dell' 
altra Parte, i loro commessi, agenti 
0d altri rappresentanti, tanto allo 
scopo di fare acquisti o di ricevere 
commissioni, con o senza campioni, 
duanto altresi nell interesse generale 
dei loro affari commerciali ed in- 
dustriali, questi negozianti, od i loro 
rappresentanti suddetti, non po- 
tranno, per questo motivo, essere 
assoggettati ad alcun aumento di 
14“
        <pb n="112" />
        — 102 -  
ihre Eigenschaft als Handlungsreisende 
durch eine von den zuständigen Be- 
hörden ihres Landes ertheilte Legitima- 
tion dargethan wird. 
Für zollpflichtige Gegenstände, welche 
als Muster von Kaufleuten, Gewerbe- 
treibenden und Handlungsreisenden ein- 
gebracht werden, wird beiderseits Be- 
freiung von Eingangs= und Ausgangs- 
abgaben zugestanden, unter der Voraus- 
setzung, daß diese Gegenstände binnen 
der durch die Landesgesetze bestimmten 
Frist unverkauft wieder ausgeführt 
werden, und vorbehaltlich der Erfüllung 
der für die Wiederausfuhr oder für die 
Zurücklieferung in die Niederlage noth- 
wendigen Zollförmlichkeiten. 
Die Wiederausfuhr der Muster muß 
in beiden Ländern unmittelbar am ersten 
Einfuhrort durch Niederlegung des Be- 
trages der bezüglichen Zollgebühren oder 
durch Sicherheitsstellung gewährleistet 
werden. 
Artikel 6. 
Die vertragschließenden Theile ver- 
pflichten sich, den gegenseitigen Verkehr 
zwischen ihren Gebieten durch keinerlei 
Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhr- 
verbot zu hemmen, welches nicht ent- 
weder gleichzeitig auf alle, oder doch 
unter gleichen Voraussetzungen auch auf 
andere Nationen Anwendung finden 
würde. 
Die Ausfuhr von Kriegsbedürfnissen 
kann indessen unter außerordentlichen 
Umständen ohne Rücksicht auf vor- 
stehende Bestimmungen verboten werden. 
 
imposte o di tasse, Purcheè perd la 
loro dualità di viaggiatori di com- 
mercio sia giustificata da un certi- 
Hfato di legittimazione, rilasciato 
dalle autorità Ccompetenti del proprio 
Paese. 
Gli oggetti passibili di dazio di 
dogana, che sono importati, come 
Campioni, da mercanti, industriali 
ße Vviaggiatori di commercio, saranno 
ammessi, da una parte e dall altra, 
in esenzione di daziü d’entrata e di 
uscita, a condizione pero che tali 
Oggetti siano riesportati, senza essere 
stati venduti, entro il termine sta- 
bilito dalle leggi del paese, e con 
la riserva dell’ adempimento delle 
formalitä doganali necessarie per 
la riesportazione o la riammissione 
in deposito. 
La riesportazione dei campioni 
dovrk essere garantita, nei due paesi, 
immediatamente alla prima localith 
di entrata, sia mediante deposito 
dell ammontare dei dazi doganali 
rispettivi, sia mediante cauzione. 
Articolo 6. 
Le Parti contraenti simpegnano 
a non impedire il commercio reeci- 
Proco fra i due pacesi con alcun 
divieto dimportazione, Tesporta- 
zione o di transito, che non Sia 
applicabile, nel tempo stesso, od à 
tutte le altre nazioni, od a quelle 
altre nazioni che 8si trovassero in 
circostanze identiche. 
Lesportazione di prowvigioni da 
guerra puo nondimeno, in circo- 
stanze stracrdinarie, essere vietata, 
Senza riguardo alle precedenti dis- 
Dosizioni.
        <pb n="113" />
        - 103 -                                                                                              Artikel 7. 
Die in dem beiliegenden Tarif (A) 
bezeichneten italienischen Boden= und 
Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer 
Einfuhr in Deutschland zu den durch 
diesen Tarif festgestellten Bedingungen 
zugelassen. 
Die in dem beiliegenden Tarif (B) 
bezeichneten deutschen Boden= und Ge- 
werbserzeugnisse werden bei ihrer Ein- 
fuhr in Italien zu den durch diesen 
Tarif festgestellten Bedingungen zu- 
gelassen. 
Jeder der beiden vertragschließenden 
Theile verpflichtet sich, den anderen 
bei der Ein= und Ausfuhr der im 
gegenwärtigen Vertrage genannten oder 
nicht genannten Waaren unverzüglich 
und ohne weiteres an jeder Begünsti- 
gung, jedem Vorrecht oder jeder Herab- 
setzung in den Eingangs= und Ausgangs- 
abgaben theilnehmen zu lassen, welche 
einer von ihnen einer dritten Macht ein- 
geräumt hat oder einräumen wird. 
Artikel 8. 
Die Ursprungszeugnisse, sowie alle 
anderen von der Zollbehörde im fis- 
kalischen oder gesundheitlichen Interesse 
oder zu anderen Schutzzwecken geforderten 
Bescheinigungen sollen von den be- 
treffenden Behörden kostenfrei ausgestellt 
und beglaubigt werden. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicher- 
stellung und der Erhebung der Einfuhr- 
und Ausfuhrzölle, sowie in Bezug auf 
die Durchfuhr, die zollamtlichen Nieder- 
lagen, die (örtlichen) Gebühren, die Zoll- 
formalitäten, die ZLollbehandlung und 
Lollabfertigung, ferner in Bezug auf 
die für Rechnung des Staates, einer 
 
e——- 
Articolo 7. 
1 prodotti del suclo o dell in- 
dustria d’Italia, enumerati nella 
tariffln A, annessa al presente trat- 
tato, saranno ammessi, alla loro im- 
portazione in Germania, alle con- 
dizioni stabilite da questa tariffa. 
I1 prodotti del suclo o dell’ in- 
dustria di Germania, enumerati 
nella tariffa-B, annessa al presente 
trattato, saranno ammessi, alla loro 
importazione in Italia, alle condi- 
Zioni stabilite da qduesta tariffa. 
Ciascuna delle due Parti con- 
traenti Simpegna, per quanto con- 
cerne Timportazione e Desportazione 
delle merci denominate o non de- 
nominate nel presente trattato, a 
far profittare senz' altro ed imme- 
diatamente Faltra Parte di ogni fa- 
Vore, di ogni privilegio o riduzione 
nei dazü di entrata e Tuscita, che 
una di esse avesse accordato od 
accordasse ad una terza Potenza. 
Articolo 8. 
I certiffcati Torigine, come pure 
tutti gli altri certificati richiesti 
dalla dogana per un interesse fis- 
cale, di igiene o di preservazione, 
saranno rilasciati e legalizzati gra- 
tuitamente dalle autorità rispettive. 
Articolo 9. 
Quanto all’“ ammontare, alla ga- 
ranzia ed alla riscossione dei dazi 
Timportazione e di esportazione, 
come pure per rispetto al transito, 
al deposito doganale, alle tasse lo- 
cali ed alle formalità, al tratta- 
mento ed alle spedizioni in dogana, 
e per duanto concerne i diritti in- 
r
        <pb n="114" />
        - 104 -                                                                                       Gemeinde oder Korporation zur Hebung 
gelangenden inneren Verbrauchsabgaben 
und Akzisegebühren jeder Art verpflichtet 
sich jeder der vertragschließenden Theile, 
den anderen an jeder Begünstigung, 
jedem Vorrecht und jeder Herabsetzung 
in den Tarifen theilnehmen zu lassen, 
welche einer von ihnen einer dritten 
Macht gewährt haben sollte. 
Ebenso soll jede späterhin einer dritten 
Macht zugestandene Begünstigung oder 
Befreiung sofort bedingungslos und ohne 
weiteres dem anderen vertragschließenden 
Theile zu Statten kommen. 
Artikel 10. 
Innere Abgaben, welche in dem Ge- 
biete des einen der vertragschließenden 
Theile, sei es für Rechnung des Staates 
oder für Rechnung von Gemeinden oder 
Korporationen auf der Hervorbringung, 
der Zubereitung oder dem Verbrauch 
eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen 
oder künftig ruhen werden, dürfen Er- 
zeugnisse des anderen Theiles unter 
keinem Vorwande höher oder in lästi- 
gerer Weise treffen, als die gleichartigen 
Erzeugnisse des eigenen Landes. 
Artikel 11. 
Als deutsche oder italienische Schiffe 
sollen alle diejenigen angesehen werden, 
welche nach den Gesetzen des Deutschen 
Reichs als deutsche oder nach den italieni- 
schen Gesetzen als italienische Schiffe an- 
zuerkennen sind. 
Artikel 12. 
Waaren jeder Art und Herkunft, 
welche in dem Gebiete des einen der 
vertragschließenden Theile von natio- 
nalen Schiffen zur Ein-, Aus-, Durch- 
fuhr oder auf Niederlagen gebracht 
werden dürfen, können auch von Schiffen 
des anderen Theiles ein-, aus-, durch- 
geführt oder auf Niederlagen gebracht 
 
terni di consumo e le accise Togni 
specie, che fossero riscossi per 
conto dello Stato, d’'un Comune o 
dS'una corporazione, ciascuna delle 
Parti contraenti Simpegna a far 
Profittare H’altra d’ogni favore, 
Togni privilegio o ribasso nelle ta- 
riffe, che unga di esse potesse aver 
accordato ad una terza Potenza. 
Del pari, ogni agevolezza od im- 
munità concessa piu tardi ad una 
terza Potenza sarà estesa immedia- 
tamente e senza condizioni all’ altra 
Parte contraente. 
Articolo 10. 
I diritti interni riscossi per conto 
dello Stato, di Comuni o di cor- 
Porazioni, che colpiscono o colpi- 
ranno la produzione, la fabbrica- 
zione od il consumo di un prodotto 
nel territorio di una delle Parti 
contraenti, non Colpiranno, sotto 
alcun pretesto, i prodotti dell’ altra 
Parte, ne in misura piu elevata, 
nè in modo piu oneroso, dei pro- 
dotti similari indigeni. 
Articolo 11. 
Saranno considerate navi tedesche 
od italiane tutte quelle che saranno 
riconosciute per navi tedesche se- 
condo le leggi dell Impero ger- 
manico, o nayi italiane secondo le 
leggi italiane. 
Articolo 12. 
Le merci di qualsivoglia natura 
e Provenienza, la cui importazione, 
esportazione, transito o deposito 
Potranno aver luogo, nel territorio 
di una delle Parti contraenti, per 
mezzo di navi nazionali, potranno 
esservi ugualmente importate, espor- 
tate, passare in transito od essere
        <pb n="115" />
        - 105 -                                                                                             werden, ohne andere oder höhere Zölle zu 
entrichten und anderen oder größeren Be— 
schränkungen zu unterliegen, und mit der 
Berechtigung auf dieselben Privilegien, 
Ermäßigungen, Vergünstigungen und 
Rückerstattungen, welche den von natio- 
nalen Schiffen ein-, aus-, durchgeführten 
oder auf Niederlage gebrachten Waaren 
eingeräumt werden. 
Artikel 13. 
Die Schiffe eines der vertragschließen- 
den Theile, welche mit Ballast oder 
beladen in die Häfen des anderen 
Theiles einlaufen oder dieselben verlassen, 
werden daselbst, welches auch immer der 
Ort ihres Auslaufens oder ihrer Be- 
stimmung sein möge, in jeder Hinsicht 
auf demselben Fuße wie die einheimischen 
Schiffe behandelt werden. Sowohl bei 
ihrem Einlaufen, wie während ihres 
Aufenthalts und bei ihrem Auslaufen 
werden sie keine anderen oder höheren 
Leuchtthurm-, Tonnen-, Lootsen-, Hafen-, 
Remorquirungs-, Quarantäne- oder 
sonstige auf dem Schiffskörper lastende, 
wie immer benannten Gebühren, dieselben 
mögen im Namen und zu Gunsten des 
Staates, der öffentlichen Beamten, der 
Gemeinden oder was immer für Kor- 
porationen eingehoben werden, zu ent- 
richten haben, als diejenigen, zu welchen 
die einheimischen Schiffe daselbst ver- 
pflichtet sind oder sein werden. 
In Bezug auf die Aufstellung, die 
Beladung und die Löschung der Schiffe 
in den Häfen, Rheden, Buchten und 
Bassins, sowie überhaupt in Ansehung 
aller Förmlichkeiten und sonstiger Be- 
stimmungen, denen die Handelsfahr- 
zeuge, ihre Mannschaften und ihre La- 
dung unterworfen werden können, ist 
man übereingekommen, daß den inlän- 
 
.—.-= 
messe in deposito, per mezzo di 
navi dell’ altra Parte. senza essere 
s ottoposte ad altri o piu forti diritti 
di dogana, nè ad altre o piu forti 
restrizioni, e col godimento degli 
stessi privilegi, riduzioni, benefizi 
e restituzioni, che sono in vigore 
per le merci, alla loro importazione, 
esportazione, transito od al loro 
deposito, per mezzo di navi na- 
zionali. 
Articolo 13. 
Le navi di una delle Parti con- 
traenti, che entreranno in zavorra, 
0 cGariche, nei porti dell altra, o 
che ne usciranno, qualunque sia il 
Loro luogo di partenza o dquello di 
Ioro destinazione, saranno trattate, 
in ogni rispetto, sullo stesso piede 
delle navi nazionali. Esse non 
saranno assoggettate, cosi all’ en- 
trata come durante il soggiorno e 
all uscita, a diritti di faro, di 
tonnellaggio, di pilotaggio, di porto, 
di rimorchio, di quarantena, od 
altri diritti sul corpo della nave, 
di dualsivoglia denominazione, per- 
cepiti in nome ed a profitto dello 
Stato, di pubblici fünzionari, di 
Comuni o di corporazioni qdualsiansi, 
altri o piu elevati di quelli che 
sono attualmente, o potranno in 
seguito essere imposti ai bastimenti 
nazionali. 
Per qduanto riguarda il colloca- 
mento delle navi, il loro carica- 
mento e scaricamento nei porti, rade, 
Seni e bacini, ed in generale per 
tutte le formalità e disposizioni, alle 
duali possono essere sottoposte le 
navi di commercio, il loro equi- 
Daggio ed il loro carico, &amp; con- 
venuto che non sarà accordato alle
        <pb n="116" />
        - 106 -                                                                                             dischen Schiffen kein Vorrecht und keine 
Begünstigung zugestanden werden soll, 
welche nicht gleichmäßig den Schiffen 
des anderen Theiles zukommen, indem 
es der Wille der vertragschließenden 
Theile ist, daß auch in dieser Hinsicht ihre 
Schiffe auf dem Fuße einer vollständigen 
Gleichheit behandelt werden sollen. 
Artikel 14. 
Was die Küstenschiffahrt betrifft, so 
soll jeder der vertragschließenden Theile 
für seine Schiffe alle Begünstigungen 
und Vorrechte, welche der andere Theil 
in dieser Hinsicht irgend einer dritten 
Macht eingeräumt hat oder einräumen 
wird, unter der Bedingung in Anspruch 
nehmen können, daß er den Schiffen des 
anderen Theiles dieselben Begünstigun- 
gen und Vorrechte in seinem Gebiete 
zugesteht. 
Es sollen die Schiffe eines jeden der 
vertragschließenden Theile, welche in 
einen der Häfen des anderen Theiles 
einlaufen, um daselbst ihre Ladung zu 
vervollständigen oder einen Theil der- 
selben zu löschen, wenn sie sich den Ge- 
setzen und Verordnungen des Landes 
fügen, den nach einem anderen Hafen 
desselben oder eines anderen Landes be- 
stimmten Theil ihrer Ladung an Bord 
behalten und ihn wieder ausführen 
können, ohne gehalten zu sein, für die- 
sen letzteren Theil ihrer Ladung irgend 
eine Abgabe zu bezahlen, außer den Auf- 
sichtsabgaben, welche übrigens nur nach 
dem für die inländische Schiffahrt be- 
stimmten Satze erhoben werden dürfen. 
Artikel 15. 
Der gegenwärtige Handelsvertrag er- 
streckt sich auf die mit einem der 
vertragschließenden Theile gegenwärtig 
oder künftig zollgeeinten Länder oder 
Landestheile. 
 
 
navi nazionali alcun privilegio, nd 
alcun favore che non 10 Sia. 
egualmente alle navi dell’ altra 
Parte, essendo volontä delle Parti 
contraenti che anche a questo ri- 
guardo i loro bastimenti siano trat- 
tati sul piede di una perfetta 
eguaglianza. 
Articolo 14. 
Quanto al cabotaggio, ciascuna 
delle Parti contraenti avrà diritto, 
Per le sue navi, a tutti i favori e 
Privilegi che Taltra ha accordato 
d. accorderàd, a qduesto riguardo, 
ad una terza Potenza, a condizione 
che essa accordi alle navi dell’ altra 
Parte gli stessi favori e privilegi 
nel suo territorio. 
Le navi di ciascuna delle Parti 
contraenti, entrando in uno dei 
Porti dell’ altra, sia per completarvi 
i Iloro carico, sia per sbarcarne 
una parte, potranno, conformandosi 
però alle leggi ed ai regolamenti 
del paese, conservare a bordo 
duella parte di carico che fosse 
destinata ad un altro porto, sia 
dello stesso, sia d’'un altro paese, 
e riesportarla, senza essere Costretti 
a Pagare tasse per qduesta parte del 
carico, salvo i diritti di sorveglianza, 
i duali, Taltronde, non potranno 
essere percepiti che nella misura 
stabilita per la navigazione nazio- 
nale. 
Articolo 15. 
II presente trattato &amp; applicabile 
ai Paesi o Parti di paese che sono 
attualmente o saranno in avvenire 
compresi in una unione doganale 
con una delle Parti Contraenii.
        <pb n="117" />
        - 107 -                                                                                               Artikel 16. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt an 
die Stelle des Handels= und Schiffahrts- 
vertrages zwischen dem Deutschen Reich 
und Italien vom 4. Mai 1883. 
Derselbe wird am 1. Februar 1892 
in Wirksamkeit treten und bis zum 
31. Dezember 1903 in Geltung bleiben. 
Im Falle keiner der vertragschließenden 
Theile zwölf Monate vor dem Ablauf 
dieser Frist seine Absicht, die Wirkungen 
des Vertrages aufhören zu lassen, kund- 
gegeben haben wird, soll derselbe bis 
zum Ablauf eines Jahres, von dem 
Tage, an welchem einer oder der 
andere der beiden vertragschließenden 
Theile ihn gekündigt haben wird, in 
Kraft bleiben. 
Artikel 17. 
Der gegenwärtige Vertrag soll rati- 
fizirt und die Ratifikations-Urkunden 
sollen sobald als möglich in Rom aus- 
gewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Rom, den 6. De- 
zember 1891. 
(L. S.) Graf Solms. 
107 
Articolo 16. 
II presente trattato &amp; destinato a 
sostituire il trattato di commercio 
e di navigazione conchiuso fra 
TItalia e PImpero Germanico il 
4 maggio del 1883. 
Esso entrerà in vigore il 1° feb- 
braio 1892 e vi resterä fino al 31 di- 
cembre 1903. 
Nel caso in cui nessuna delle 
Parti contraenti non avesse notifi- 
cato, dodici mesi prima della sca- 
denza di questo termine, la sua 
intenzione di farne cessare gli effetti. 
esso resterà obbligatorio fino allo 
spirare di un anno à partire dal 
giorno in cui Tuna o Taltra delle 
due Parti contraenti Tavraä denun- 
ciato. 
Articolo 17. 
II presente trattato sarn ratificato 
e le ratifliche ne saranno scambiate 
à Roma il piü presto possibile. 
In fede di che, i Plenipotenziari 
rispettivi Fhanno firmato e vi hanno 
applicato il sigillo delle loro armi. 
Fatto a Roma, addi 6 dicembre 
1891. 
(. S.) Rudinl. 
(L. S.) G. Malvanc. 
(L. S.) N. Mira glia. 
(L. S.) B. Stringher. 
(L. S.) A. Monzilli. 
  
. - 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
Neichs · Gesetzbl. 1892 
15
        <pb n="118" />
        Nummer 
des 
deutschen 
Zolltarifs. 
— 108 — 
Tarif A. 
Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland. 
Benennung der Segenstände. 
Maßstab. 
Zollsatz 
Mark. 
  
aus 1. b) 
2. ) 
1 
4) 
—— 
4. ausa).4 
b) 
5. ausa) 
  
Kleie; Malzkeiinennnnnm 
Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, 
Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen 
Spinnstoffen: 
drei= und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt ge- 
zwirnt, roh, gebleicht, gefürbt. 
zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, ge- 
färbt; auch accommodirter zum Einzelverkauf her- 
gerichteter Baumwollenzwirn jeder # Ucnt 
Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit 
Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder 
anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren: 
alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Ge- 
webe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte 
Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit sie 
nicht unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaaren; Po- 
samentier= und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste 
in Verbindung mit Metallfäden 
Blei-, Silber- und Goldglätte ... . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
Bürsten aus Bast, Stroh bSchilf, Gras, Wurzeln, Binsen 
und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen 
ohne Politur und Lack ·.................... 
Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen 
und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen 
ohne Politur und Lack .. 
Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren, feine „auch in Ver— 
bindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht 
unter Nr. 20 fallen ·............. 
AetherischeOelemitAusnahmederunteröcund5mbe- 
griffenen; Essenzen, alkohol- oder ätherhaltige, zum Ge— 
werbe- und Medizinalgebrauche . ... 
  
100 kg 
100 kg 
  
frei 
48 
70 
120 
frei 
24 
20
        <pb n="119" />
        — 109 — 
Tarifla A. 
Dazi all entrata in Germania. 
  
Numero 
della 
ariffa tedesca. 
Denominazione delle merei. 
Dazio 
Mark. 
  
XI. 5b) 
2. C) 
2x3. a) 
4. exa) 1. 
5. ex a) 
  
Crusca; germi di orzo tallito .. . . ...... . .... . .. . .. 
Filati di cotone, non misti o misti con lino, seta, lana 
od altre materie tessili vegetali od animali: 
a tre o più capi ed a semplice o doppia torsione, 
greggi, imbianchiti, tinti . .. ...... ... . . . ... 
àa due capi ed a doppia torsione, greggi, im- 
bianchiti, tinti; compreso il filo da cucire di 
cotone Togni sorta, preparato per la vendita 
al minuto 
Merci di cotone puro o misto di fili metallici, senza 
mescolanza di seta, lana ed altri peli di animali, 
indicati sotto la voce n. 41: 
tutti i tessuti compatti non compresi sotto i 
numeri 1, 2 e 6; tessuti greggi (katti di fllo 
greggio) non compatti, escluse le stoffe da cor- 
tine, in quanto non Siano compresi nel n. 1; 
maglie; passamani e bottoni; come pure filati 
misti con fili metallliiii. 
Litargirio di piombo, d’argento, dioor 
Spazzole di corteccia, di paglia, di giunchi, di erbe, 
di radici, di biodolo e simili, anche in unione con 
legno o ferro non puliti ne verniciatt. 
Scope di corteccia, di paglia, di giunchi, di erbe, di 
radici, di biodolo e simili, anche in unione con 
legno o ferro non puliti nè verniciati . .. . . .. . . . .. 
Lavori da setolinaio e da Stacciqaio, fini, anche in unione 
con altre materie, purche, per elletto di questa 
unione, non entrino sotto ill n. 20. 
Oll# volatili, eccettuati duelli Cconsiderati sotto 5cehôm; 
essenze, contenenti spirito o etere, per uso indu- 
striale o medicinle .......... 
  
100 chil. 
id. 
id. 
100 chil. 
id. 
id. 
15“ 
  
esenti 
48.— 
70.— 
120.— 
esenti
        <pb n="120" />
        110 — 
——.— 
— 
  
  
  
— — S— — 4 + + 
  
  
'ummer 
des 
deutschen 
Zolltarifs. 
Venennung der Segenstände. Maßstab. 
Zollsatz. 
Mark. 
  
Noch: 
. aus a) 
aus d) 
aus e) 
aus i) 
K) 
ausm) 
b) 
  
Graphit in gepreßten und abgepaßten kleinen Tafeln oder 
Blöcken und dergleihen ... 
Zundhölzer 
Gelbes und rothes blausaures Kali. 
Soda, kalzinirte 
Soda, rohe, natürliche oder künftliche) krystallisirte Soda; 
Pottasshhhse .. . ... 
Sumach, auch gemahlen; Schwefel, roher und gereinigter; 
Weinstein, roher und gereinigter; Lakritzensaft; Borax und 
Borsäure; Citronensäure und Citronensaft, ohne Zucker; 
andere rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für 
den Gewerbe= oder Medizinalgebrauch, insbesondere auch 
Droguerie-, Apotheker= und Farbewaaren, alle diese 
Gegenstände, insoweit sie nicht unter a bis 1, unter n 
oder o oder unter anderen Nummern des Tarifs be- 
griffen sind; Benzol und ähnliche leichte Theerölej 
Terpentinöle; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches 
und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; 
Mundlack (Oblaten), eingedickte Säftef Weinhefe, trockene 
und teigartige 
Schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen, 
Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des fagconnirten; 
Radkranzeisen; Pflugschaareneisen; Eck= und Winkeleisen; 
Eisenbahnschienen) Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und 
Schwellen -............................... 
Anmerkung: Schmiedbares Eisen in Stäben, nicht über 
12 cm lang, zum Umschmelgen ... .. .... . . ... 
Eisenwaaren „grobe: 
anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz 
abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert, verzinkt, verzinnt, 
verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt noch 
lackirt; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, 
Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, 
· e e eeo eeeo ee ee e e e eellol edsooosseooooa ooooa eo oooo o9 9. 59 
· “2s2r-sddsée* 
Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, 
Winkelhaken, Holz-, Schloß., Rad- und Draht= 
schrauben, Zangen, gepreßte Schlüssel, Dung- und 
Heugabhbeen 
  
100 kg 
  
10 
2)50 
1/50 
frei 
1 
— 
·# 
SC 
— 
s. 
-* 
x 
□ 
10
        <pb n="121" />
        Numero 
della 
arifla tedesca. 
Denominazione delle merei. 
Unitä. 
Dazio 
Mark. 
  
Segue 
# KX à) 
ex d) 
ex e) 
ex i) 
k) 
ex#m) 
b) 
e) 2. 
6) 
  
  
— 
Grafite in tavolette o blocchi e simili, compressi e 
Preparaaii . ... ...................... 
Fiammiferidileg-no............................. 
Prussiato di potassa, giallo e rosso. 
Soda caleinata........... .... . . . . ....... . ... . .. 
Soda, greggia, naturale od artificiale; soda cristal- 
lizata; Potass. ............. 
Sommacco, anche macinato; zolfo, greggio e raffinato; 
tartaro, greggio e raftnato; sugo di liquirizia; bo- 
race ed acido borico; acido citrico c sugo di limone, 
senza zucchero; altri prodotti greggi e prodotti chi- 
mici per uso industriale e medicinale, particolar- 
mente droghe, medicinali e colori, tutti questi pro- 
dotti in quanto non siano compresi da a) sino ad 1), 
Sotto n) od o), ovvero Sotto altri numeri della tariffa; 
benzolo e simili oli leggeri di catrame; olio di tre- 
mentina; olio di resina; olio animale; acqua mine- 
rale, artificiale e naturale, comprese le bottiglie e 
brochche; ostie; succhi condensati; gruma di botte, 
disseccata e in Passsse8 
Ferro duttile (ferro e acciaio laminati e fos) in verghe, 
compreso quello foggiato; ferro in cerchioni da ruote; 
vomeri da aratri; ferri daangolo e Corniere; rotaie 
da strade ferrate, ganascie o stecche per la congiun- 
zione delle rotaie, cuscinetti e traversizen 
Nota: Ferro duttile in verghe, di lunghezza non 
superiore a 12 centimetri, da rifondrersl 
Lavori di ferro, Comuni: 
non nominati altrove, anche commisti a legno 
lisciati, verniciati, ramati, zincati, stagnati, piom- 
bati o smaltati, perd non puliti ne verniciati; 
come pure tutti i pattini. martelli, ascie, sccette, 
Serrature ordinarie, coltelli ordinari, falci, fal- 
ciuole, striglie, orologt da torre, chiavi per avvi- 
tare, squadre, Viti da legno, viti per serrature, 
Viti per ruote, e viti di fll di ferro (Drat- 
Schrazrben), tanaglie, chiavi fatte allo stampo, 
forche da letame e da fieno 
  
100 chil. 
id. 
id. 
id. 
id. 
100 chil. 
id. 
id. 
id. 
  
2.— 
10.— 
8.— 
2.50 
1.50 
esenti 
2.50 
1.50 
6.— 
10.—
        <pb n="122" />
        ———— — —— — 
  
  
Nummer 
des deutschen  Benennung der Gegenstände. Maßstab Zollsatz 
Zolltarifs. Mark. 
6. e) 2. y) Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, 
Schneider-, Hecken= und Blechscheeren, Sägen, 
Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen= und Papier- 
messer und ähnliche Werkzeuge 100 kg 15 
e) 3. Eisenwaaren, feine: 
α) aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornamentguß, 
polirtem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß; 
β) aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, 
Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfeger— 
arbeit u. s. w.; 
alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch 
in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen - 24 
aus 7. a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt 
oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit 
diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich be- 
troffen sind . . . ..  frei 
aus 8. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, 
auch Werg und andere Abfälle .... .. . . .. . . . . .. . .. . — frei 
9. α) Weizen . . . . .. . .. 100 kg 3,50 
b) α) Roggen » 3,50 
β) Hafer » 2,80 
γ)   Buchweizen » 2 
δ) Hülsenfrüchte ... ... . ... » 1,50 
ε) Andere nicht besonders genannte Getreidearten ........... » 1 
c) Gerstee . .. .. .. .. . .. » 2 
d) a) Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit 
nicht genannte Oelfrücht » 2 
aus e) Mais » 1,60 
aus f) Malz (gemalzte Gerste) .. . .. . .. .. . .. .. . . . . . . . .. . . .. » 3,60 
g) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel - 3
        <pb n="123" />
        — 113 — 
· 
—WM- 
  
Numero 
della Denominazione delle merei. Unità. Dazio 
arifla tedesca. 
Mark. 
6. e) 2.0) lime a mano, lame da spade, ferri da pialle, 
scalpelli, forbici da panno, per sarti, da siepi 
e da lamiera, seghe, trapani, morse, coltelli da- 
machchine e da carta e simili strumeni. 100 chil. 15.— 
e) 3.Lavori di ferro, fini: 
#) di ghisa fine, come: ghisa leggera da ornamenti, 
ghisa in getti puliti, in getti artistici, ghisa 
malleabile; 
·0 di ferro duttile, pulito o verniciato; coltelli, forbici, 
ferri da calze, uncinetti, lavori da spadaio, ecc.; 
tutti questi oggetti, non nominati altrove, anche 
in unione con legno e altre materie, purche, 
per effetto di questa unione, non entrino sotto 
il n. 20oßo00ßh e ... ... id. 24.— 
X 7. a) Terre e materie minerali greggie, anche caleinate, 
lavate o macinate, Ccome pure minerali anche pre- 
Parati, in quanto queste materie non siano nomina- 
tivamente colpite da dzMionga . . ... — esenti 
XB. Lino e canapa, greggi, macerati, stigliati o pettinati, 
stoppa e altri cascnnnn . . . . ... — esenti 
9. a) Frumeneeeen 100 chil. 3.50 
b) a) gagaa id. 3.50 
c Avennaa;;; .. id. 2.80 
rano saraten. id. 2.— 
Lgennnnmmd .. id. 1.50 
Altre granaglie non specialmente nominattt id. 1.— 
) Oreeeeeeee95 id. 2.— 
d) u) Semi di colza, di barbabietola, di papavero, di sesamo, 
di arachide, ed altri semi oleosi non specialmente 
nominaiitiitt:t:t::i:i:i:i:i:::: .. id. 2.— 
ex e) Maaasssss. id. 1.60 
ßeNK 1) Malto (orzo talltooonnn .. id. 3.60 
8) Anici, coriandoli, fnochio c comio id. 3.—
        <pb n="124" />
        Nummer 
des 
deutschen 
Zolltarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab. 
Zollsatz 
Mark. 
  
9. aus h) 
2 
10. a) 
b) 
d0 1. 
aus 2. 
  
Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuß (Tafeltrauben) 
Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben 
von 5 Kilogramm Bruttogewicht und weniger 
Andere frische Weinbeeren: 
Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in 
Fässern oder Kesselwagen eingestampft, werden ohne 
Rücksicht auf eine etwa eingetretene Gährung — 
wenn die eingestampfte Masse alle Theile der Frucht, 
neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne 
und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben 
enthält — zugelassen zum Zollsatze von .. .. . . .. . 
Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur De- 
koration; Gewächse, lebende, und Pflanzentheile; Klee- 
Luzerne-, Esparsettesaatt Gemüse und Gartengewächse, 
frische; Kartoffeln; Früchte, frische, nicht genannte (mit 
Ausschluß der Weinbeeren und der Südfrüchte), und 
andere Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt 
Grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glas- 
geschirr), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben, 
auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, 
Stroh oder Rohr) Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, 
Kronglas)) rohe gerippte Gußplatten (Dachglas)) Email- 
und Glasurmasse; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne 
Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und 
Kunstglasbläserei gebraucht weren 
Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabge- 
riebenes, ungepreßtes oder nur mit abgeschliffenen oder 
eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Ränden 
Spiegelglas, rohes, ungeschliffesss ... 
Tafel-(Fenster-) Glas, farbtgees ... 
Anmerkung: Butzenscheiben 
  
100 kg 
100 kg 
100 kg 
100 kg. 
brutto 
100 kg 
100 kg 
brutto 
100 kg 
brutto 
  
frei 
"frei
        <pb n="125" />
        Numero 
della 
arilla tedlesca. 
Denominnzione delle merci. 
Unith. 
Dazio 
Mark. 
  
9 ) 
10. a) 
b) 
10 
exX 
Reichs · Gesetzbl. 
UVa fresca, da tavolllllllllllll. 
Lua fresca, da tavola, importata in pacchi postalt 
di peso fino a 5 chilogrammi inclusiwamente, 6 am- 
messa in esenzione di dazio dientrata. 
Uva fresca, altra: 
L’uva fresca altra (uva da vendemmia) Pigiata, in 
fusti o in vagoni serbatoi, 6 ammessa, sia o no 
cominciata la fermentazione, quando la sostanza 
Pigiata contenga, oltre il succo, tutte le parti del 
frutto, cioé i graspi. i vinaccioll e le buccie, col 
dazio 1. 
Fiori e foglie, per mazzi e da ornamento, freschi; 
Piante vive e parti di piante; semi di tritoglio, di 
erba medica, di lupinella; legumi ed ortaggi, freschi; 
patate; frutte fresche non nominate (ad eccezione dell 
uva e delle frutta del Mezzogiorno) ed altri pro- 
dotti agrari non nominati altroe 
Vetro comune vuoto (vasellame di vetro) verde o di altro 
color naturale, non stampato, neé arrotato, neè smeri- 
gliato, anche con rivestimento ordinario di vimini, 
di giunco, di paglia o di canna; vetro in massa; 
vetro greggio da lenti (Fampf#as e Kronplas); lastre 
di vetro, gettate, greggie, ondulate (vetri da tettoie); 
smalto in masse; tubi di vetro e verghette di vetro, 
senza distinzione di colore, per la fabbricazione delle 
perle e dei vetri artistici .. . . . . . . . . . . . . . ... . ... 
Vetro vuoto bianco, liscio, non arrotato, ne smerigliato, 
nè stampato o Scolo con turacciolo, fondo od orli 
arrotati o smerigliti E 
Lastre da specchi, greggie, non arrotate 
Lastre di vetro da finestre, coloratte .. 
Nota: Dischi di vetro per finestre (Zutzenscheiben) 
  
1892. 
  
100 chil. 
id. 
100 chil. 
100 chil. 
lordo 
100 chil. 
100 chil. 
lordo 
id. 
16 
  
4.— 
esenti
        <pb n="126" />
        — 116 — 
  
  
Nummer 
des deutschen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Mark. 
10. e) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe (mit oder 
ohne Oesen), auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht 
besonders benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, ab- 
geriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, in- 
soweit es nicht unter d oder f fällt . . . . .... 100 kg 12 
Anmerkung zu e: 
Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz (Conterie di Venezia), 
Glastropfen, auch gefärbt » 2 
f) 1. Farbiges Glas, mit Ausnahme des unter a, d und e 
begriffenen, auch gepreßt, geschliffen, polirt, abgerieben, 
geschnitten, geätzt, gemustert .. . . .. . . . .. . . . . . . . ... 15 
2. Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, 
Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), bemalt, versilbert oder 
vergoldet . ... . . . ..  15 
3. Anderes bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas; 
« Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung....... 20 
4. Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen  24 
Anmerkung zu f: 
Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, 
unabgeriebenes, unbemaltes, ungepreßtes, oder nur mit abge- 
schliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern  10 
11. aus a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Locken— 
form gelegt, gesponnen; Borsten; rohe Bettfedern .. .. . — frei 
aus f) Bettfedern, gereinigt und zugerichtt – frei 
12. a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) 
zur Lederbereitung, auch enthaaannt —- frei 
13. aus a) Holzkohlen...................................... — frei 
b) Holzborke und Gerberlohe ..... ................ .. ... — frei 
e) Bau- und Nutzholz: 
1. Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt 
oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder 
ohne Rinde; eichene Faßdauben 100 kg  
oder 
  
  
1 Festmeter
        <pb n="127" />
        — 117 — 
Numero 
della Denominazione delle merei. Unità. Dazio 
tarifla tedesca. 
Alark. 
  
10. e) Pendenti di vetro da lumiere, bottoni di vetro (con o 
senza gambo), anche colorati; vetro bianco massiccio, 
non specialmente nominato; vetro stampato, arrotato, 
Pulito, smerigliato, tagliato, inciso, a disegni, in 
  
  
  
qduanto non sia compreso sotto 00 O00) 100 chil. 12.— 
Nota ad ej: 
Lastrine di vetro; perle, vetrificazioni (conterie di 
Venezia) goccie, di vetro, anche colorion id. 2.— 
1 . Vetro colorito, escluso duello compreso sotto a), d) 
ed e), anche stampato, arrotato, pulito, smerigliato, 
tagliato, inciso, a disennn . . ... . . . . . . .. id. 15. — 
2. Lastrine di vetro; perle, smalto e goccie di vetro; 
bottoni di vetro (con o senza gambo), dipinti, ar- 
gentati o deraiiiiii:ii .... . . . ... id. 15.— 
3. Altro vetro dipinto, o dorato (argentato); pietre 
false di vetro, greggie, non monttte. id. 20.— 
4. Lavori di vetro e di smalto in unione con a 
materie, in quanto, per effetto di questa unione, 
non entrino nel n. 220 id. 24.— 
Nota ad fMj: 
Vetro latteo e vetro opale (labastergins), liscio, non 
arrotato, née smerigliato, n#Ö dipinto, neé stempato, o sola- „ 
mente con turacciolo, fondo ed orli arrotati o smerigliati id. 10.— 
11. ex a) Crini, greggi, pettinati, cotti, tinti, anche arricciati, 
fllati; setole; piume da letto greggie ... — esenti 
ex f) Piume da letto, purgate e preparate — esenti 
12. a) Pelli grandi e piccole, greggie (erude, salate, Ppassate 
alla calce, seccähe) da concia, anche senza pelo ... — esenti 
x a)Carbone di legna ........... ....... — esente 
b) Cortecce per concia e tanno ... ... — esenti 
c) Legname da costruzione e per uso industrialse: 
J. greggio o lavorato coll' ascia o con la sega, 
Soltanto im direzione trasversale, oppure sgros- 
sato, Con o senza corteccia; doghe di duercazh.100 chil. —. 20 
oppure 
metro eubo 1.20 
  
  
  
16“
        <pb n="128" />
        — — 
Nummer 
des 
deutschen 
Zolltarifs. 
  
Benennung der Segenstände. 
Maßsta b. 
— — —— — — 
      
  
13. c) 2. 
aus d) 
aus f) 
  
In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf 
anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgear- 
beitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter 
1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe; 
Naben) Felgen und Speichen 
In der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte 
Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge= und 
Schnittwaarten 
Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und 
blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Aus- 
nahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; 
geschälte Korbweiden; grobe Korbflechterwaaren) weder ge- 
färbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnft 
Spangeflechte, ungefärbt 
Hornplatten und rohe blos geschnittene Knochenplatten 
Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte 
Porguetkodentheil .............................. 
Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g 
begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit 
unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit 
Ausnahme der Edel-= und Halbedelsteine), Steinzeug, 
Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler= und 
Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt, 
lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen 
mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; ver- 
leimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; 
grobes ungefärbtes Spielzeug 
Holzspulen, gefärbt 
  
100 kg 
oder 
1 Festmeter 
100 kg 
oder 
1 Festmeter 
100 kg 
  
0,30 
1,80 
0 s0 
4,80 
1,60 
10
        <pb n="129" />
        Numero 
della 
tarifla tedesca. 
Denominazione delle merci. 
Unitä. 
Dazio 
Mark. 
  
13. c) 2. 
ex d) 
ex s) 
  
Intrecei di trucciolo (Sangeflechte), non tinti 
spaccato per il lungo, o preparato altrimenti ehe 
per sgrossamento, o ridotto in pezzi; doghe 
non comprese nel n. 1; vimini e verghe da 
cerchi, colla corteccia; mozzi da ructe, gavi 
e raggi 
segato per il lungo; tavole non piallate; legno 
squadrato colla sega ed altri legnuami segati e 
tagllalit 
Lavori di legno comuni, greggi, non tinti, da bot- 
taio, tornitore, falegname, lavori Soltanto piallati 
e lavori da carradore, esclusi i mobili di legno duro e 
duelli impiallacciati; vimini senza corteccin; lavori 
grossolani da panieraio, non tinti nèé passati al 
mordente, né laccati, nè puliti, nèé verniciati 
Lastre di corno; lastre Tosso, greggie, semplicemente 
tagliate 
Legno tagliato in fogli da impiallacciare; quadrelli da 
Pavimento non incollati, nèé passati al mordente 
Mobili e parti di mobili di legno, non compresi nelle 
lettere oh eg) anche commisti in alcune parti a me- 
talli Comuni, a cucio, a vetro, a pietre (escluse quelle 
Preziose e semi-preziose), a grèes, à maiolica o a por- 
cellana; altri lavori da falegname, tornitore, bottaio 
e Carraio, tinti, passati al mordente, laccati, puliti, 
Verniciati, od anche commisti in alcune parti con 
le materie sopra indicate; quadrelli di legno da- 
avimento, incollati, anche impiallacciati, ma non 
intarsiati; giuocatoli ordinari, non tinti 
Rocchetti di legno, titi . . . .. 
  
100 chil. 
oppure 
metro cubo 
100 chil. 
oppure 
metro cubo 
100 chil. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
  
—.30 
1.80 
—. 80 
4.80 
3.— 
1.— 
1.50 
10.— 
5.—
        <pb n="130" />
        Nummer 
des deutschen  Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Mark 
13. aus g) Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine 
Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f 
und h nicht begriffene Waaren aus vegetabilischen oder 
animalischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schildpatt, 
Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; auch 
in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch 
nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze 100 kg 30 
Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen; 
hölzernes Spielzeug mit Ausnahme des zu k gehörigen, 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit es 
dadurch nicht unter Nr. 20 fällt " 24 
Spangeflechte, gefärbt; Möbel aus gebogenem Holz mit 
ornamentirt gepreßten Theilen und ornamentirt gepreßte 
Möbelbestandtheile (dergleichen Sitzbretter u. s. w.) 10 
Anmerkung 2 
zu 13. g) Gepreßte Hornknöpfe ......... ......... ..... " 30 
14. Hopfen, auch Hopfenmehl .... 100 kg 14 
brutto 
aus 15. a) 1. Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, 
Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, 
jedoch mit Einschluß der Kirchenorgen 100 kg 20 
18. c) Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren, andere, 
soweit sie nicht unter d und e genannt sind * 300 
f) 2. Herrenhüte aus Filz, garnirt und ungarnrt » 180 
3. Damenhüte, garnirt, mit Ausnahme solcher aus Filz. Stück 1 
Damenhüte aus Filz, garnirt: . . .. » 0,80 
4.] Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt " 0,20 
19. Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, 
Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht ge- 
nannte, und Waaren daraus: 
d) 2. Andere Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, 
oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Materialien 
unter Nr. 20 fallen ... ... 100 kg 30
        <pb n="131" />
        Numero 
della 
arissa tedesca. 
Denominazione delle merei. 
Unità. 
Dazio 
Mark. 
  
13. ex g) 
Nota 2 
a 13. g) 
14. 
ex15. a) J. 
18. c) 
52. 
19. 
Lavori di legno, fini (impiallacciati o intagliati); lavori 
da panieraio, fini, e in generale tutti i lavori non 
compresi nelle lettere d), e), f), e h) fatti con ma- 
terie da intaglio vegetali o animali, esclusi la tarta- 
ruga, Iavorio, la madreperla, Tambra, la gagate e 
il giavazzo; anche in unione con altre materie, purche 
per elletto di questa unione, non entrino nel n. 20; 
lavori di legno ad imitazione del bronzo. ... ..... 
Cornici o liste di legno per cornici, bronzate, dorate 
0 argentate; giuccatoli di legno, esclusi qduelli con- 
siderati alla lettera f), anche in unione con altre 
materie purchèe per effetto di qduesta unione non 
entrino nel n. 000 
Intrecci di trucciolo (Spange##lechtie), tinti; mobili di 
legno curvato con parti aventi ornamenti fatti a 
Pressione e parti di mobili con ornamenti fatti a 
Pressione (come tavolette da sedie ecch) 
Bottoni di corno, stampaat: 
Luppolo, e farina di luppoo ...... 
Strumenti musicali, esclusi i pianoforti, gli har- 
moniums e Simili strumenti a tasti, ma compresivi 
gli organi da chees 
Vestimenti e biancheria, finiti, nonchè oggetti di moda, 
altri, non nominati sotto d) ed e). . . . . .. . ... . . .. 
Cappelli di feltro da uomo, guarniti o no . . . ... 
Cappelli da signora, guarniti, esclusi quelli di feltro. 
Cappelli da signora, di lelmo, guarnit 
Cappelli non specialmente nominati, guarniti o no 
Rame ed altri metalli comuni non specialmente nomi- 
nati, leghe di metalli comunl, non indicate altrove, 
ße Tispettivi lavori: 
Altri lavori, in duanto non siano compresi nel 
n. 19 d) 3, o per effetto della loro unione con 
altre materie non entrino nel n. 20 
  
  
100 chil. 
id. 
id. 
id. 
100 chil. 
lordo 
100 chil. 
id. 
id. 
ciascuno 
id. 
id. 
100 chil. 
  
30. — 
24. — 
10.— 
30.— 
14.— 
20.— 
300.— 
180.— 
1.— 
—. 80 
—. 20 
30.—
        <pb n="132" />
        Nummer 
des 
deutschen 
Oolltarifs. 
122 
Genennung der Gegenstände. 
Maßstab. 
—...— — 
Zollsatz 
Mark 
  
19. d)3. 
aus 20. a) 
b) I. 
  
Waaren aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere 
Luxusgegenstände, aus Alfenide, Britanniametall, 
Bronze, Neusilber, Tomback und ähnlichen Legirungen; 
feine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung mit 
anderen Materialien; alle diese Waaren, insoweit sie 
nicht unter Nr. 20 fallen 
Korallen und Perlen, zum Zweck der Verpackung und 
Versendung auf Gespinnstfäden oder Schnüre aufgereiht. 
Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, 
Meerschaum und Perlmuttter . . . ... 
Waaren, ganz oder theilweise aus Celluloid, Elfenbein, 
Lava und Schildpatt; aus unedlen echt vergoldeten oder 
versilberten oder mit Gold oder Silber belegten Metallen; 
Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von 
Platin oder anderen edlen Metallen 
Anmerkung zu bl: 
Elfenbein= und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegen- 
stände der Nr. 20b 1 
Feine Galanterie= und Quincailleriewaaren (Herren= und 
Frauenschmuck, Toiletten= und sogenannte Nippestischsachen 
u. s. w.), ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen 
Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein 
gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt, ver- 
goldet oder versilbert, oder auch vernirt, oder in Ver- 
bindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edel- 
steinen, Alabaster, Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, 
Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen 
Anmerkung zu bl und 2: 
Herren= und Frauenschmuck aus unedlen echt vergoldeten 
oder versilberten Metallen in einer nicht als unwesentlich zu 
erachtenden Verbindung mit Glas, einschließlich der nachgeahmten 
Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen, 
ferner Herren= und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte 
Nippestischsachen aus unedlen Metallen, auch mehr oder weniger 
vergoldet oder versilbert, in einer nicht als unwesentlich zu 
erachtenden Verbindung mit Glas, einschließlich der nachgeahmten 
Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen. 
2 2 2222222 22 2222222 2 2 222 22222 2 222 
  
100 kg 
60 
60 
150 
200 
30 
175 
100
        <pb n="133" />
        Numero 
della 
arisfa tedesca. 
Denominazione delle merci. 
Unitaà. 
Dazio 
Mark. 
  
19.c4 3. 
ex 20. a) 
b) 1. 
Reichs= Gesetzbl. 
  
Lavori di alluminio, nichelio; oggetti fini, specialmente 
ogegetti di lusso, fatti con alfenide, metallo inglese, 
bronzo, packfong, tombacco e simili leghe; lavori 
FTottone fini verniciati, anche commisti ad altre ma- 
terie; tutti questi lavori in quanto non entrino nel 
n. 200000, 
Coralli e perle, infilati a scopo di imballaggio e di 
traspootooonn. 
Lavori fatti in tutto o in parte d’ambra, di gagate, di 
giavazzo, di schiuma di mare e di madreperla 
Lavori fatti in tutto o in parte di celluloide, d’avorio, 
di lava e di tartaruga; di metalli comuni dorati 
o argentati a buono o placcati doro o Tarxgento; 
denti montati su perni o tubetti di platino o di altri 
metalli preziosi.. . . ....................... . ... 
Nota ab) 1: 
Pezzi d'avorio e di madreperla predisposti per oggetti 
nominati al n. 20 0 1.1.1.1DMDMDmMDm.„ 
Oggetti fini di fantasia e di chincaglieria (oggetti 
d’ornamento per uomini e signore, oggetti per guar- 
nire le toilettes, o galanterie ecc.), composti in tutto 
od in parte d’alluminio, oggetti simili di altri me- 
talli Comuni, ma lavorati finamente e pin o meno 
nichelati, dorati od argentati, od anche verniciati, 
K Commisti a pietre semipreziose od a pietre false, 
ad alabastro, a smalto od anche a lavori diintaglio, 
impasti, camei, ornamenti in metallo fuso, e simili 
Nota al b) 1e2: 
Oggetti d'’ornamento per uomini e signore di metalli 
comuni, dorati od argentati a bucno commisti, in pro- 
porzione non trascurabile, à vetro, comprese le imitazioni 
di pietre preziose, di gemme e di camei, inoltre oggetti 
d'’ornamento per uomini e signore, oggetti per guarnire 
le toilettes e galanterie, fatti Con metalli comuni, anche 
più meno dorati o argentati, commisti, in proporzione 
non trascurabile, a vetro, comprese le imitazioni di pietre 
Preziose, di gemme e di camennn ... 
1892. 
  
100 chil. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
  
60.— 
60.— 
150.— 
200.— 
30.— 
175.— 
100.—
        <pb n="134" />
        Nummer 
des 
deutschen 
Zolltarifs. 
Benennung der GSegenstände. 
Maßstab. 
  
20. b) 3. 
aus c) 2. 
3. 
aus 
Anmerkung 
zu 21. b) 
21. c) 
d) 
  
Stutz- und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossirte 
Wachswaaren 
Regen-- und Sonnenschirme ......... ............... 
Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, 
Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen 
oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, 
Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, 
Steinen, Stroh= oder Thomvaaren verbunden und nicht 
besonders tarifirt sind 
Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte 
oder weiter zugerichtete Ziegenfelle ... ....... ... . . ... 
Grobe Schuhmacher--, Sattler-, Riemer= und Täschnerwaaren, 
sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos ge- 
schwärztem, lohgarem Leder, oder aus rohen Häuten, alle 
diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien) 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 
Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, brüsseler 
oder dänischem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder, 
von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie 
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art 
Anmerkung zu c und d: 
Grobe Schuhmacher= und Täschnerwaaren aus grauer 
Packleinwand, Segeltuch, roher Ceinwand, rohem Iwillich oder 
Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, 
Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und 
dergleichen wie feine Lederwaaren behandelt. 
Handschuhe .... . ... . ... 
  
100 kg 
  
120 
50 
65 
100
        <pb n="135" />
        Numero 
della 
irifsa tedesca. 
— 125 —. 
Denominazione delle merei. 
Unith. 
Dazio 
NMark. 
  
20. b) 3. 
exXx xc 2. 
3. 
ex Nota 
à 21. b) 
21. c) 
d) 
Guanti. 
  
Orologi da tavola ed a pendolo; ventagli Togni genere; 
Oggetti in cera, finamente modelllit4 
Ombrelli ed ombrelln 
Lavori fatti con fllati di cotone, di lino, di canapa, 
di seta, di lana o di altri peli animali, commisti 
à materie animali o vegetali da intaglio, metalli 
comuni, vetro, guttaperca, Caoutchounc, cuoio, tela- 
corame, carta, cartone, pietre, paglia o terraglie, 
non specialmente nominati nella tarilll. 
Pelli di capra con mezza concia, ovvero gia conciate, 
non ancora tinte o ulteriormente preparatte 
Lavori comuni da calzolaio, sellaio, correggiaio, e 
valigiaio, come pure altri lavori in pelli conciate 
non tinte o semplicemente annerite, ovvero di pelli 
greggie, tutti dquesti lavori anche in unione con 
altre materie, in quanto per efletto di questa unione 
non entrino nel n. 20 ... 
Lavori fini di cordovano, di marocchino, di pelli di 
Brusselle o danesi, di pelli scamosciate e concie in 
bianco, di pelli tinte, di pelli verniciate e di per- 
gamena, anche in unione con altre materie, in 
duanto per efletto di questa unione non entrino 
nel n. 20; scarpe fne dogni genre 
Nota ac) ed): 
I lavori comuni da calzolaio e da valigiaio di tela 
grigia da imballaggio, di tela da vele, di tela greggia, 
di traliccio, o di tela incerata grossolana non stampata, 
saranno trattati come lavori di pelle comuni e i lavori 
di tela incerata fine, di mussola incerata, di taffettd in- 
cerato e simili saranno trattati come lavori di pelle fini. 
  
100 chil. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
id. 
17“ 
  
200.— 
120.— 
120.— 
50.— 
65.— 
100.—
        <pb n="136" />
        — — — 
Nummer 
des 
deutschen 
Zolltarifs. 
Genennung der Segenstände. 
Maßstab. 
—...—□——.——..—.—— 
  
22. 
l-- 
  
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn 
und Webe= oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen 
vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baum- 
wolle: 
Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch der- 
gleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanfs: 
bis Nr. 8 englicssggggg. 
über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch ... . . . . . . . . .. 
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch ... .. .. . . . .. 
über Nr. 35 englissegg . . ... 
Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen ge- 
zwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf: 
bis zu Nr. 20 englicsss . . .. ... ... 
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch .. . . . . . . . . . . 
über Nr. 35 englisKgg= ... 
accommodirtes Nähgarn; Qwirn unter a) b und d 
nicht genannt .....".................... 
accommodirterNähzwirn....................... 
Seilerwaaren: 
Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder ge- 
————..— I. 
aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten 
Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, 
ungebleicht: 
bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zu- 
sammen auf eine quadratische Gewebefläche von 
vier Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manilla- 
hanf-, Kokos-, Jute= und ähnlichen Fasern, 
ungefnbt:. 
mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
fläche von vier Quadratcentimeter; Fußdecken 
aus Manillahanf-, Kokos-, Jute= und ähnlichen 
Fasern, gefünbt . . . . .. .. .. 
100 kg 
  
  
O□St 
12 
15 
20 
36 
10 
24 
12 
24
        <pb n="137" />
        — 127 — 
  
——..—.....—....--— 
  
  
  
  
Numero 
della Denominazione delle merei. Unità. Dazio 
rifla tedesca. 
Flark. 
22. Filati di lino, tela ed altre manifatture di lino, cioé: 
filati e tessuti o maglie di lino o di altre materie 
vegetali fllamentose, escluso il cotone: 
a) Fllati, non tinti, né stampati, nè imbianchiti, e fllati 
simili ritorti di juta o di canapa di Manilla: 
1. sino al u. 8 inglegessgsgggggggegee ...p 100 chil. 5.— 
2. oltre 11 n. 8, sino al n. 20 inglse . . ... id. 6— 
3. oltre il n. 20, sino al n. 35 inglese. . .. .. .. . .. id. 9.— 
4. oltre i1 n. 35 inglkenss . . ... id. 12.— 
b) Filati, tinti, stampati, imbianchiti, e filati simili ritorti 
di juta o di canapa di Manilla: 
1. sino al n. 20 inglese. . . . ....... . . . . . . . . . . ... id. 12. — 
2. oltre il n. 20, sino al n. 35 inglsen id. 15.— 
3. oltre il un. 35 inglsegs . .. id. 20.— 
y) Filo da cucire preparato; filati non nominati sotto a), 
b) e d) . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. ... .. ... .. . . .. id. 36.— 
d) Filo da cucire ritorto, preparauboe id. 70.— 
e)Cordami: « 
·1. Corde, cavi e funi, anche imbianchiti od inca- 
tramlaiiitt. id. 10.— 
2. Di ogni specie, esclusi quelli nominati al n. 1 id. 24. — 
1) Tela, fodera, traliccio, non tinti, né stampati, 
ne imbianchiti 
1. che abbiano sino a 40 flli fra catena e trama 
nello spazio di 4 centimetri quadrati; sop- 
pedanei di canapa di Manilla, di cocco., 
di juta e di simili materie fllamentose, non 
tinenene . . .. . ... id. 12.— 
2. con 41 sino a 80 flli fra catena e trama 
nello spazio di 4 centimetri quadrati; sop- 
pedanei di canapa di Manilla, di cocco, 
di juta e di simili materie fllamentose, tinte id. 24.—
        <pb n="138" />
        — 128 — 
Nummer  
 
des deutschen Benennung der Gegenstände Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Mark. 
22. f)3. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
fläche von vier Quadratcentimeter 100 kg 36 
4. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
flüche von vier Quadratcentimeter " 60 
8) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, 
auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn 
gewebt: 
1. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zu- 
sammen auf eine quadratische Gewebefläche von 
vier Quadratcentimetter ... " 60 
2. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
flüche von vier Quadratcentimeter » 120 
3. Damast aller Art .. . ..... . . . ............ . . ... 150 
k) Zwirnspitzen . ... 600 
24. a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in 
allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie 
Holzschnitte; Lithographien und Photographien) geographische 
und Seekarten; Musikallen — frei 
aus b) Gemälde und Zeichnungen, auch eingebunden; Statuen von 
Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, 
mindestens in natürlicher Größe ................... — frei 
25. aus e) 1. Wein und Most in Fässern eingehnd ... 100 kg 20 
Rother Wein und Most zu rothem Wein, zum Verschneiden 
unter Kontrole . ........ . . .. 10 
Wein zur Cognachereitung unter Kontrol. - 10 
f) Butter, auch künstlihhenn t 17 
aus g) 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches, mit Ausnahme von 
Schweinefleichhle . .. .. ... - 15 
Schweinefleisch, ausgeschlachtetes, frisches, und Fleisch, zu— 
bereitetes, mit Ausnahme von Speck, frisch oder zubereitet 17
        <pb n="139" />
        — 129 — 
  
Numero 
della Denominazione delle merci. Unità. Dazio 
tarifla tedesca. Mart. 
22. H3. con 81 sino a 120 flli fra catena e trama 
nello spazio di 4 centimetri quadratti100 chil. 36.— 
4. con Piu di 120 flli fra catena e trama nello 
spazio di 4 centimetri quadrai:: id. 60.— 
9 Tela, federa, traliccio, tinti, stampati, imbian- 
chiti, o fatti con fllati tinti, stampati o imbi- 
anchiti: 
J. sino a 120 flli fra catena e trama nello 
spozio di 4 centimetri quadrai: id. 60.— 
2. con più di 120 flli fra catena e trama nello 
spazio di 4 centimetri quadraat id. 120.— 
3. Damasco di ogni sorta ·r "eüeüe · "H"rolpooeeeeees id. 150.— 
k) Merletti di rnkeee id. 600.— 
4 a) Carta scritta (atti e manoscritti); libri in tutte le lingue, 
incisioni in rame e di altra sorta, nonche incisioni 
in legno; litografie e sotograsie; carte geografiche e 
marine; musieaaaaa . . .. — esenti 
ex)Pitture e disegni, anche rilegati; statue di marmo o 
di altre pietre; statue di metallo, almeno di gran- 
dezza naturalel „„„„ – esenti 
5. ex e) 1. Vini e mosti, in botti o caratllllll. 100 chil. 20.— 
Vini rossi e mosti da vini rossi, da adoperare per 
taglio, sotto risconnens . .. id. 10.— 
Vini da impiegare nella fabbricazione del Cognac, 
» sottoriscoutr0............ .................... id. 10.— 
f) Burro, anche artilleiihlheeee id. 17.— 
ex ) .Carne, macellata, fresca, esclusa la carne di majale. id. 15.— 
Carne di majale, macellata, fresca, e carne, preparata, 
escluso il lardo, fresco o preparato2 ...... id. 17.—
        <pb n="140" />
        Nummer 
des deutschen Genennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Mark. 
25. g) 2. γ) Fische, mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitet, in Fässern 
eingehend . .. . .. . . . .. 100 kg 12 
3. Geflügel aller Art, nicht lebend ...... .. .... .. .... . .. - 12 
Wild aller Art, nicht lebend » 20 
b) Früchte (Südfrüchte): 
aus 1. frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, 
Granaten, Datteln, Manden t 4 
aus 2. getrocknete Feigen, Rosinen und Korinthen  » 8 
aus 3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen, Granaten » 10 
aus i) Paprika . ... . . . . .. - 4 
o) Käse aller Art. .. . .. . . . . . ... . . ... .... .. . .. ... . ... » 20 
P) I. Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; mit Zucker, 
Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und 
dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene 
Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegen— 
stände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); 
zubereiteter Senf; Kapern, Pasteten, Saucen und andere 
ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusse " 60 
Oliven " 30 
In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogenannte 
Znaimer Gurken) mit Zuthaten von Gewürzen der Nr. 25i 
oder auch mit geringen Zusätzen anderer Gemüse, in Fässern, 
Krügen, Töpfen, Gläsern und derglechen » 4 
aus 2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Ge— 
müse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder 
gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter an— 
deren Nummern des Tarifs begriffen sind; Säfte von 
Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Lucker ein- 
gekoht:. » 4 
Frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; Johannis— 
brot, auch gemahlen . . . .. » 1 
Unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt ... . ... - 2 
Trockene Nüsse, reife Kastanien; Pinienkerne * 3
        <pb n="141" />
        — 131 — 
——— — — — — — — — — — — — — — — 
  
Numero 
della Denominazione delle merei. Unitk. Dazio 
Wriffa tedesca. 
Mark. 
25. g) 2. )Pesci conservati sotto aceto, sott olio e con spezie, in 
baiittltlWW:W:W::... 100 chil. 12.— 
3. Pollame di ogni specie, moro id. 12.— 
Selvaggina Togni specie, moraaaaaa . . ... id. 20.— 
b) Frutta del Mezzogiorno: 
es 1. fresche: aranci, cedri, limoni, aranci amaari, 
melagrane, datteri, mandorlee ... id. 4.— 
ex 2. fichi secehi; uva secca (ERosinen e Korinthen) . ... id. 8.— 
ex 3. datteri, mandorle, aranci amari, melagrane, secchi id. 10.— 
ex i) Paprecgagagaga ... id. 4. — 
0) Formaggio Togni soraaa ... . ... id. 20.— 
W Confetti, dolci, pasticcerie d’ogni sorta; frutti, spezie, 
legumi ed altre sostanze alimentari (funghi, tartufi, 
pollame, animali di mare e simili) conservati nello 
zucchero, sotto aceto, sott’ olio od in altro modo, 
specialmente quelli riposti in bottiglie, scatole e si- 
mili, bolliti c anche salati; senape preparata; capperi, 
Pasticcini, salse ed altre simili sostanze alimentari 
di lusooosss. id. 60.— 
Olien id. 30.— 
Citriuoli conservati sotto aceto o Salati (cosidetti ci- 
trinoli di Znaim) con aggiunta di spezie del n. 25. i) 
K anche con piccola aggiunta di altri legumi, in 
botti, in brocche, in recipienti di terra e di vetro ecc. id. 4.— 
ex 2. Frutta, semi, bacche, foglie, fiori, funghi, legumi, 
secchi, disseccati, torrefatti, polverizzati, semplice- 
mente condensati o salati, tutti questi prodotti, in 
duanto non sianco considerati sotto altri numeri della- 
tariffa; sughi di frutta, di bacche e di radici, con- 
densati senza zucchero, per uso alimentaoarte id. 4.— 
Scorze di frutte del Mezzogiorno, fresche o disseccate; " 
Carrube, anche macinate. .... . . ... . .. . .. . . . . ... id. 1.— 
Aranci amari, verdi, anche conservati in salamoiag id. 2.— 
Noci secche, castagne mature; pinott id. 3.— 
  
  
  
Reichs-Gef-gbl. 1892. 18
        <pb n="142" />
        Nummer 
des 
  
  
  
  
deutschen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Mark. 
25. q) 2. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich 
geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, 
Mehls gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare) ... . . . . . .. 100 kg 7,30 
s) Reis, geschälter und ungeschälter ... » 4 
26. aus a) Olivenöl (Speiseöl) in Flaschen oder Krügen » 10 
aus b) Olivenöl (Speiseöl) in Fässern .. . ... . . . .. . . . . . . . . . .. - 3 
aus d) Olivenöl in Fässern, amtlich denaturirt ... — frei 
aus f) Ricinusöl in Fässern oder in Blechgefäßen von mindestens 
15 Kilogramm Bruttogewicht . . . . . ... 100 kg 2 
g)Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch ge- 
mahlen ·.......................... — frei 
aus h) Schmalz von Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als: 
Oleomargarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten 
mit Oel), Rindsmark (beef marrow .. 100 kg 10 
aus m) Erdwachs, gereinigt. .... ... ... .. .. ... .. . .... . . . ... 10 
27. a) Ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen — frei 
aus b) Ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation 
aus Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern; graues 
Lösch- und gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Aus— 
nahme der Glanz= und Lederpapde ............ 100 kg 1 
c) Packpapier, nicht unter b oder d begriffen, ungeglättet » 3 
d) Packpapier, geglättetes » 3 
Glanz- und Lederpappe; Preßsprin » 6 
e) Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller Art . . . . » 6 
Lithographirtes, bedrucktes, liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, 
Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier; Gold— 
und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster) 
durchschlagenes Papier; imgleichen Streifen von diesen 
Papiergattungen; Malerpappe ... - 10
        <pb n="143" />
        Numero 
della Denominazione delle mereci. Unita. Dazio 
tarilla tedesca. 
s Mark. 
25 d) 2.|Prodotti della macinazione dei cereali e dei legumi, 
cio granaglie sbucciate o mondate, orzo brillato, 
scmolino, tritello, farina; generi comuni da fornaisn 100 chil. 7.30 
s) Riso mondato e non mondato . . .... .. .. . . . . . . . . .. id. 4. — 
26. ex a) sOlio d'oliva, commestibile, in bottiglie e brocche 
(Kriigen . ........ .. id. 10.— 
ex b) Clio ’oliva, commestibile, in botti. . . . . . . . . . . . . . .. id. 3.— 
ex ( Olio Toliva, in botti, ufsicialmente adulterato . . . ... — esente 
ex f) JOlio di rizino, in botti o in stagnoni, del peso lordo 
di 15 chilog. almeno . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 100 chil. 2. — 
g) Residui, solidi, della fabbricazione di olli grasei, anche 
macinati . .... . . . . . . . . . . .. ................... —- esenti 
ex h) Crasso di oca e altri grassi fusi, come: oleomarga- 
rina, Spammis (iniscela di grassl analoghi al sego 
con olio), midollo di bue (beef Marroz2o) 100 chil. 10.— 
exm)era minerale, depurataa ................ id. 10.— 
27. à) Pasta di stracci, imbianchita o on . ... — esente 
ex b) JPasta di legno, di paglia, di sparto o di altre sostanze 
filamentose, imbianchita o no, per la fabbricazione 
della carta; carta sugante grigia e carta di paglia 
gialla, ruvida; cartone, escluso qduello lucido e il 
Ccartone-cuctcon .. .. . ... 100 chil. 1.— 
y) Carta da involti, in duanto non sia compresa sotto le 
lettere b) e d), non liscia. ............ . .. .. . ... id. 3.— 
)arta da involti, lisecgggg ... id. — 
Cartone lucido e cartone-cuoio; cartone per porre i 
Panni sotto pressione (Messspche . .. ... id. — 
e) Carta da stampa, da scrivere, sugante e di seta d'ogni 
qualità .... .. . . ... . . . . . . . . .. . ... ............. id. 6. — 
Carta litografata, stampata, rigata, preparata per conti, 
cartelli, lettere di porto, cambiali e simili; carta 
dorata od argentata; carta con disegni d’oro o 
d'argento; carta traforata; come pure carta di dueste 
dualita, in striscie; cartoni preparati per la pittura id. 10.— 
18“
        <pb n="144" />
        Nummer 
des 
deutschen 
Zolltarif 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab. 
  
27. aus 1) 2. 
3. 
28. 
b) 
30. aus a) 
e) 1. 
33. a) 
  
Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse 
Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 
fallen; Papiertapmdgden.. . ... 
Pelzwerk (Kürschnerarbeiten): 
überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, 
Pelzfutter und Besätze und dergleichen 
fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weiß- 
gemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora= oder 
Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze 
Seidenkokons; Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder ge- 
sponnen (filirt), nicht gefärbt; Floretseide, gekämmt, ge- 
sponnen oder gezwirnt, nicht gefärbtt Abfälle von Seide, 
auch von gefärbter Sede ... 
Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung 
mit Metallfäden; Waaren aus Seide, gemischt mit an- 
deren Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit 
Metallsden. 
Alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floret- 
seide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder 
anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen. 
Anmerkung: Seide, welche in Garnen aus anderen Spinn. 
materialen versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu 
bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Ge- 
webefadens sich zu zichen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen 
außer Betracht. 
Steine, insbesondere Korallen, Asphaltstein, bituminöser 
Mergelschiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos 
behauen, auch gemahllen 
Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen 
gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seiten- 
flächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen. 
  
100 kg 
100 kg 
  
24 
150 
800 
450 
frei
        <pb n="145" />
        della 
tariffa tedesca. 
Denominazione delle merci. 
##—.— 
Unità. 
Dazio 
Mark. 
  
27. ex 1) 2. 
3. 
28. 
b) 
30. ex a) 
e) 1. 
33. a) 
  
Lavori di carta, di cartone o di cartapestaa 
LàAvori delle predette materie in unione con altre 
materie in qduanto, per efletto di questa unione, 
non entrino nel n. 20; carta da parit 
Pelliccierie (Lavori da pellicciaio): 
Pelliccie, beretti, guanti, coperte föderate, pelliccie 
da fodere e guarnizioni di pelliccia, foderate 
e smmi 
Pelli di pecora conciate col pelo, finite, ma non 
foderate; come pure pelli d’angora e di pecora 
imbianchite e tinte ma non foderate, coperte, 
pelliccie da fodere e guarnizioni di pelliccia non 
foderatte 
Bozzoli; seta tratta, semplice o torta, non tinta; 
filosella o borra di seta, pettinata, filata o torta, 
non tinta; cascami di seta, anche di seta tinta 
Manifatture di seta o di flusella, anche con fili me- 
tallici; manifatture di seta mista con altre materie 
tessili e con fili metallici .. ... ......... ... .. . .. 
Tutte le manifatture di seta o di fllusella non com- 
Drese sotto e) miste con cotone, lino, Canapa, lana 
0 con altre materie tessili animali o vegetall 
Nota: La seta fllata insieme a flli di altre materie 
tessili senza costituirne DH’involucro, o senza stendersi 
coerentemente su tutta la lunghezza del filo adoperato 
nella tessitura non &amp; considerata nello stabilire 1l dazio 
dei tessuti fatti Ccon filo cosi composto. 
Pietre, particolarmente coralli, pietre d’asfalto, marne 
bituminose, marmo ed alabastro, greggi o Ssemplice- 
mente digrossati, anche ridotti in polbvbere ... 
Nota: Fra le pietre greggie o semplicemente di- 
grossate rientrano anche i blocchi che presentano un la- 
voro di sega su non pin di tre faccie. 
  
00 chil. 
id. 
id. 
100 chil. 
id. 
  
12.— 
24.— 
150.— 
6— 
esenti 
800.— 
450.— 
esenti
        <pb n="146" />
        Nummer 
des deutschen Benennung der Gegenstände. Maßstab Zollsatz 
Zolltarifs. Mark 
33. aus b) Mühlsteine, auch mit eisernen Reisen – frei 
c) Roher Tafelschiefer 100 kg 0) 
d) gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. V. Fensterbänkse, 
Gesimmstheile, Plinthen) von schlichter, nicht verzierter 
Arbeit, mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus 
Alabaster oder Marmor, zu welchem der sogenannte 
belgische Granit — é6cossines — petit granit — nicht 
aus Anmerkung gehört ... E » 1 
zu d) Marmor und Alabaster in Blöcken und in Platten von mehr 
als 16 Centimeter Stärke, seewärts eingehend — frei 
aus e) Dachschiefenn . ... 100 kg O,so 
f) Marmor und Alabaster in ungeschliffenen Platten von 16 Centi- 
meter Stärke und darunter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... » 2,50 
Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer 
Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter 
33d begriffen sind, ungeschliffen 5 3 
ausg). Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne 
Fassung . . .. . .. .. . . ... -......... p 20 
Korallen, bearbeitet, ohne Fassung................... 30 
h) 1a) Waaren aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr 
oder ähnlichen harten Steinen, mit Ausnahme der Statuen, 
außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in 
Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack » 10 
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen – frei 
35. b) Strohbänden 100 kg 10 
aus d) 1.Hüte aus Stroh, ohne Garnitur ... ... . . . . . . . . . . . . .. 1 Stück O,15 
aus 36. Asphalt (Bergtherr .. . .. . ... — frei 
37. a) Geflügel aller Art, lebendes; andere lebende Thiere und 
thierische Produkte, anderweitig nicht genannt) ferner Bienen- 
stöcke mit lebenden Bignen – frei 
b) Eier von Geflügel ... 100 kg 2
        <pb n="147" />
        v — —— 
— 137 — 
— — — — — 
..——— 
  
Numero 
della Denominnzione delle mereci. Unità. Dazio 
tarilla tedesca. 
Mark. 
33. er b)HPietre da macina, anche cerchiate di ferro – esenti 
y) Tavole di ardesia, greggiiiee . .. . . . . . ... 100 chil. —.50 
d) HBlocchi segati; lavori grossolani di scalpellino (per 
esempio stipiti, intelaiature, plinti) semplici e senza 
ornamenti, eccettuati i lavori grossolani di alabastro 
o di marmo, ai quali non appartengono i cosiddetti 
graniti del Belgio (écossines, petit granit) id. 1.— 
ex Nota- 
à 33. 0O) Marmo ed alabastro in blocchi ed in lastre di gros- 
sezza Superiore a 16 centimetri, importati per via 
dimree . . ... — esenti 
ex e) JArdesie da tetti .. . . . . .. ... . . . . . .. . . . . . . . . . . . ... 100 chil. — . 50 
fNMarmo ed alabastro in lastre non levigate di grossezza 
fino a 16 centimetri .. . . . . . . . . . .. .. . . . . . ... . .. id. 2.50 
Lastre di pietra d’altra specie, tagliate o Sspaccate, 
non levigate; lavori da scalpellino, non levigati, in. 
duanto non siano compresi nella voce 33 0) . . id. 3.— 
exg) J?Pietre false, levigate, tagliate non montattete id. 20.— 
Corallo lavorato, non monttooHoHo . . .. id. 30.— 
b) Ia| Lavori, non comprese le statue, di alabastro, marmo, 
granito, sienite, porfido o simili pietre dure, non 
commisti con altre materie, o soltanto commisti con 
legno o ferro non politi, nèé verniciat .. id. 10.— 
34. Carbone fossile, ligniti, coke, torba, carbone di torba — esenti 
35. b) Treceie de paglia. .. ............... . . ... .... . ... 100 chil. 10.— 
ex d) 1.Cappelli di paglia non guarnit . ... ciascuno —. 15 
ex 36. Asfalto (bitumi solidcli) . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. . ... — esenti 
37. a) Pollame di ogni specie, vivo; altri animali vivi e pro- 
dotti animali non noininati altrove; in oltre alveari 
con pecchie teeee . . . . . . . . . . ... — esenti 
b) Vova di pollleeee 100 chil. 2. —
        <pb n="148" />
        Nummer 
des deutschen Benennung der Gegenstände. Maßstab Zollsatz 
Zolltarifs. Mark 
38. b) Feuerfeste Steine 100 kg 0,50 
c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thon- 
fliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta; 
glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus 
gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; 
glasirtes Töpfergeschirr ... » 1 
d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren 
und Platten .. - 2 
e) Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und 
porzellanartigen Waaren: 
1. einfarbig oder weiß; feine Waaren aus Terracotta » 8 
aus 2. zwei= und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, 
vergoldet, versilbert - 16 
Anmerkung: Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch 
Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern 
versehen, nicht glasirt .. . . . ... » 3 
1) Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.): 
1 weiß ...................................... » 10 
2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert » 20 
Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 
fallen » 24 
39. a) 1. Pferde «............................ 1 Stück 20 
Anmerkung: 
1. Pferde bis zu 2 Jahren " 10 
2. Füllen, welche der Mutter folgen —- frei 
b) Stiere und Kühe .. 1 Stück 9 
c) Ochsen .. . . . .. - 25,0 
  
Anmerkung: Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter 
den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kontrolen 
Zugochsen von 2 1/2 bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mark 
für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirth- 
schaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.
        <pb n="149" />
        Numero 
della. Denominazione delle merei. Unita. Dazio 
tariffa tedesca. 
Mark. 
38. b) Pietre refrataerr . .. 100 chil. —. 50 
c) Tegole scannellate, tegole verniciate, e mattoni; qua- 
drelli di terra cotta; ornamenti architettonici anche 
di terracotta; tubi verniciati; lastre, broche ed altri 
vasi di gres ordinario; testi da stufa, comuni; pipe 
di terra; vasellame di terra verniciataa ... id. 1.— 
d) Crogiuoli; mascheroni; capsule; storte; tubi e lastre, 
refrataoaor ... id. 2.— 
e) Altri lavori d'argilla esclusa la porcellana e gli oggetti 
simili alla porcellana: 
1. di un solo colore o bianchi; lavori fini di terra- 
coooaaa 1d. 8.— 
ex2 di due o pin colori, filettati, stampati, dipinti, 
dorati, argentaaallltt4t. id. 16.— 
Nota: Lastre per pavimento e per rivestire le pareti, 
Con disegni risultanti dalla Compressione di paste argillose, 
di differenti colori, non vernichtttttte ... id. 3.— 
1) Porcellana e oggetti simili alla porcellana (parian, 
diaspro ecc.): 
J. bianeeb . .. id. 10.— 
2. coloriti, filettati, stampati, dipinti, dorati, argentati id. 20.— 
Porcellana e oggetti simili alla porcellana in unione 
con altre materie, in quanto per effetto di questa 
unione non siano compresi nel n. 20 ... id. 24.— 
39. a) 1. Caraalllllll. ciascuno 20.— 
Nota: 
1. Cavalli eino all’ etàa di anni ee id. 10.— 
2. Poledri che seguono la mareev. – esenti 
b) Tori e vracchenn i: :2 . .. ciascuno 9.— 
) Buieeeeee9999n9nnnn.... id. 25.50 
Nota: Gli abitanti della zona di confine possono 
importare buci da tiro dell’ età da 2½ a 5 anni purche 
possano provare di averne bisogno pagando il dazio di 
20 marchi ciascuno, sottostando alle particolari discipline 
di riscontro che verranno prescritte dal Consiglio federale. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 19
        <pb n="150" />
        Nummer 
des deutschen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Mark 
39. d) Jungvieh im Alter bis zu 2/½ Jahren 1 Stück 5 
e) Kälber unter 6 Wochen " 3 
1) Schweine “ 5 
8) Spanferkel unter 10 Kilogramm ..................... » 1 
b) Schafvieh...................................... » 1 
i) Lämmer....................................... 0,50 
40. a) Grobes, unbedrucktes Wachstuch (Packtuchh) 100 kg 10 
41. Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thier— 
haare, sowie Waaren daraus: 
a) Wolle: rohe, gefärbte, gemahlene; ferner Haare: roh, 
gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt — frei 
e) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich 
der Baumwolle, gemischt: 
3. anderes Garn: 
2 roh, einfach ... 100 kg 8 
O roh, dublirt .. - 10 
d) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder 
Metallfäden: 
4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; 
unbedruckte Filz= und Strumpfwaaren, Fußdecken, 
auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren, 
mit Ausnahme der Rindvieh= und Roßhaare, auch 
in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen 
Spinnmateriallen. - 100 
5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu 
Ziffer 7 oder 8 gehören: 
α) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf das 
Quadratmeter Gewebefläche » 135 
β) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 1 
das Quadratmeter Gewebefläche . - 220
        <pb n="151" />
        — 141 — 
  
  
  
  
  
Numero 
della Denominazione delle merei. Unita. Dazio 
tariffa tedesca. 
Mark. 
39. cd) Giovenchi, giovenche e torelli dell etaà fino a 2 anni 
e mezôzoaoa .. ciascuno 5.— 
e) Vitelli al di sotto di 6 settimaeeen id. 3.— 
1) Pol-ei......................................... id. 5.— 
9 Porchetti che pesano meno di 10 chilogrammi.. id. 1.— 
h) Bestiame odnuh00000ounnn . ..P id. 1.— 
i) Agnellllll. id. —.550 
40. a) Tela incerata grossclana non stampata (tela da im- 
ballaggi0ctton »...».«....,.«...... 100 chil. 10.— 
41. Lana, compresi i peli animali non nominati altrove, 
e rispettive manifatture: 
a) Lana: greggia, tinta, maccinata; peli: greggi, 
Pettinati, bolliti, tinti, anche arricciatt – esenti 
c) Filati, anche misti con altre materie tessili, escluso il 
Cotone: 
3. Altri fllati: 
#) greggi, semplirtrtrtrtr)tr) ... 100 chil. 8.— 
6) greggi, addoppiat ... . . ... id. 10.— 
d) Lavori anche uniti con cotone, lino, canapa o fll 
metallici: 
4. Feltri non stampati, in quanto non siano compresi 
sotto il n. 2; feltri e maglie, non Stampati, 
tappeti da piedi, anche stampati, di lana o di 
altri peli animali, eccettuati i peli di bestiame 
bovino e i crini di cavallo, anche in unione 
à füibre vegetali o ad altre materie tessill.. id. 100.— 
5. Panni e tessuti non stampati in quanto non 
rientrino sotto i n. 7 od 8: 
#) Di peso superiore a 200 grammi per metro 
quadraaatHlllllllleeetet . . ... id. 135. — 
0) Del peso di 200 grammi o meno per metro 
quadrato ......... ... .. . . .. .......... id. 220. — 
  
  
  
19“
        <pb n="152" />
        — 142 — 
Taxif B. 
Zoͤlle bei der Einfuhr nach Italien. 
  
  
  
  
  
Nummer 
des italienischen  Benennung der Waaren. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Lire 
1. Mineralwasser, natürliche oder künstliche, und gashaltige 
Wasser...................................... 100 kg 0/% 
3. Bier: 
a) in großen oder kleinen Fässern 1 hl 3 
b) in Flaschen 100 Stück 3 
aus 4. Spiritus: 
a) reiner, in großen oder kleinen Fässern (einschließlich des 
Behälters) ... . .. .. ..................... . .. 1 hI 14 
aus 6. Oele, fette: 
a) Olivenöl, reines .................... . ... .. ... 100 kg 6 
aus 7. a) Terpentinöl .. ..... . .. . . .. ........... ... .. .. . . ... 3 
aus 8. Flüchtige Oele oder Essenzen: 
b) von Pomeranzen und deren Varietäten .. 1 kg 1,50 
c) von Gewürznelken ...... ............... .. . . ... - 7,50 
d) von Pfefferminze - 7,50 
e) nicht namentlich genannte, ausschließlich des Rosenöls. 3 
9. Hefe aller Art .... . . ... .. ..... .................. — frei 
II. Cichorie und jedes andere Kaffeesurrogat: 
a) getrocknet. . .... ... . .. . . .............. .. .. ... — frei 
b) gebrannt oder auch gemahlen ... 100 kg 8 
aus 30. Säuren: 
c) Gallus= und Gerbsäure, unreinnnn . . ... — frei 
d) Essigsäure, unrein: 100 kg 1 
b) WeinsteinsaBntreer - 10 
i) Phenylsäure . . ... .. . .. . ........... .. .. . . . . .. » 10 
l) Essigsäure, flüssige (einschließlich des gewöhnlichen Essigs), 
an reiner Essigsäure enthaltend: 
1. 10 Prozent oder wenier » 15 
2. mehr als 10 und weniger als 50 Prozent - 90 
3. 50 Prozent und mehr . . ... ... .. ... .. . .... » 180 
aus n) Benzoësäure; Kohlensäure, auch gasförmige; Gallus- 
und Gerbsäure, reine; Phosphorsäure; Pyrogallus- 
säure; schweflige Säure ... " 10
        <pb n="153" />
        143 
Tarifla B. 
Dazi all entrata in ltalia. 
  
  
  
—- — — — 
  
Numero 
della Denominazione delle merci. Unità. Dazio 
ariffa italiana. 
Lire. 
1. Acque minerali, naturali o artificiali e acque gassose. I100 chil. 0.50 
3. Birra: 
a) in botti o caratllill. ettol. 3.— 
b) in bottiglllll Cento 3.— 
ex 4. Spirito: 
a) puro, in botti o caratelli (Crompreso il recipiente)ettol- 14. — 
ex G. Oli tissi: 
à) Toliva, purvo AKKK- 100 chil. 6.— 
ex 7. a) Olio di trementiniaaaaa » 3.— 
ex 8. Oli volatili od essenze: 
b) di arancio e sue varitegaa .. chil. 1.50 
c) di chiodi di garofnoooooo 7.50 
d dimeneeeeaaaaa .. » 7.50 
e) non nominati, escluso quello di rose .......... v 3.— 
9. Lieviti di ogni speee . . ... —- esenti 
11. Cicoria ed ogni altra sostanza da sostituirsi al caffe: 
a) disseccattttt. – esente 
b) tostata od anche macinagggaa 100 chil. 8.— 
ex 30. Acidi: 
WC) gallico e tannico, impdiiiiiii: — esenti 
ch acetico imh00tor 100 chil. 1.— 
h) tartarttooaonnn: » 10.— 
i) ifenico..................................... » 10.— 
5 acetico liquido (compreso l’aceto comune) conte- 
nente in acido acetico puro: 
J. 10 per cento o menoo » 15.— 
2. in di 10 e meno di 50 per cento v 90. — 
3. 50 o più per cento. ..... .... ... » 180. — 
ex D) benzoico; carbonico, anche gazeitorme; gallico e 
tannico, puri; fossorico; pirogallico; solforoso 10.—
        <pb n="154" />
        italienischen 
Zolltarifs. 
Maßstab. 
Zollsatz 
Lire. 
  
33. 
4) 
bp. 
34. 
35. 
aus 37. 
0) 
aus d) 
e) 
aus 40. 
a) 
44. 
46. 
aus 51. b) 
  
Alkaloide: 
Chininsalze 
nicht benannte und deren Salze 
Eisen-, Blei= und Zinnordoo . . . ... 
Zinkorddy . ... ........................ 
Kohlensaure Verbindungen: 
kohlensaures Blei 
doppelkohlensaures Naton 
kohlensaures Kali (mit Einschluß des doppelkohlensauren) 
Salpetersaure Verbindungen: 
salpetersaures Silber 
Weinstein (doppelweinsteinsaures Kali), roher Weinstein 
und Weinhefe . ... 
Schwefelquecksilber (Zinnober oder Vermillohnn 
Jod) Brom) Thonerde, rein oder gallertartig; Glycerin, 
roh und gereinigt; Kleesalz; Strontiansalze; Kalium-Cyanit 
(Cyankalium)) Ammoniaksalze, mit Ausnahme der Brom- 
und Jodverbindungen des Ammoniums] Schwefelkalium 
und Schwefelnatrium; Schwefelarsenik (Auripigment), gelb 
und roth, nicht in Pulverform; chromsaures und doppel- 
chromsaures Kali und Natron; Chromalaun) Zinnsalze; 
Albumin, reines; Kadmiumpräparate; Kupferoxyd; Mittel 
gegen den Kesselstein; essigsaure Verbindungen von Barium, 
Calcium, Kalium und Natrium) Antimonoxyd (mit Aus- 
nahme der Oryde des Schwefelantimons als Antimon= 
krokus, Antimonleber und Antimonglas); benzossaure 
Salze (mit Ausnahme der Benzoate von Alkaloiden und 
von Quecksilber); Appreturglanz; citronsaures Eisen; 
Schwefelleber; phosphorsaure Verbindungen (mit Aus- 
nahme der Phosphate von Alkaloiden und von Quecksilber) 
mangansaure Salze; Kitt aus Nuß= oder Leinöl und Blei- 
oxyd oder Bleikarbonat, sowie Kitt aus Harz, Wachs 
und Ocker, zum Kitten von Marmor und anderen ähnlichen 
Materialien oder zum Verdichten von Flaschenkorken 
  
1 kg 
100 kg 
1 kg 
100 kg 
  
S—————— ä 
0/50 
0/50 
frei
        <pb n="155" />
        Numero 
della 
tariffa italiana. 
— 145 — 
Denominazione delle merecYi. 
Unita. 
  
Dazio 
Lire. 
  
33. 
a) 
b) 
ex 51. ex b) 
  
Alcaloidi: 
sali di chnnuna ............ 
nonnominatielorosali......«................ 
Ossidi di ferro, di piombo e di stagno. 
Ossido di zinico «.......................... 
Carbonato: 
di piolmmboo .. 
bicarbonato di scocgaga. 
di potassa (compreso ül bicarbonatg 
Nitrato: 
dargenntoooonn ... . . . . . ... 
Tartaro (bitartrato di potassa), gruma di botte e seccia 
divino....................................... 
Solfurodimercurio(c-inabr0overmiglione)......... 
Jodio; bromo; allumina, pura o gelatinosa; glicerina, 
greggia e raffinata; ossalato (biossalato) di potassa; 
Sali di stronziana; cianuro di potassio; sali ammo- 
niacali, esclusi i bromuri e ioduri di ammonio; 
solfuro di potassio e di sodio; solluro di arsenico 
(orpimento) giallo e rosso, non in polvere; cromato 
e bicromato di potassa e di soda; allume di cromo; 
sale di stagno; albumina pura; preparazioni di 
cadmio; ossido di rame; preparazioni disincrostanti 
per caldaie; acetati di bario, di calce, di potassa 
e di soda; ossido di antimonio (non compresi gli 
Ossidi di antimonio solforato 0 ossisolfuri, cioè: croco, 
fegato e vetro, di antimonio); benzoati (ad eccezione 
dei benzoati di alcaloidi e di mercurio); brillantina 
Per apparecchio di tessuti; citrato di ferro; fegato 
di zolfo; fosfati (ad eccezione dei fosfati di alcaloidi 
e di mercurio); manganati; mastice composto di olio 
di noce o di lino e di ossido o carbonato di pi- 
Oombo; mastice composto di resina, cera e Lcre, 
adoperato per attaccare marmi o altre materie simili 
o Der spalmarne i turaccioli delle bottiglie 
) r 
  
chil. 
D 
100 chil. 
5 
Chil. 
100 chil. 
  
esenti 
80.—
        <pb n="156" />
        - 146 -      
Nummer 
des italienischen Benennung der Waaren. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Lire, 
aus 53. Zünd- und Sprengkapseln und Patronen: 
a) leere Patronen ohne Zündhütchen 100 kg 60 
d) Zünd= und Sprengkapseln » 220 
aus 58. Kampher: 
b) raffinirter: 5 25 
aus 61. Antiseptische Baumwolle und Watte; Pepsin, reines; Hopfen- 
extrakt; Kakaobutter; Kampheröl; Terpin ... » 10 
aus 62. Eisenfeilspäne in Pulverform, aber nicht anderweit zubereitet » 10 
aus 64. a) Wagenschmiere aus Harzöl und Kalk . . . .. .. ... ...... — frei 
aus 67. Wurzeln, Rinden, Blätter, Blüthen, Flechten, Kräuter und 
Früchte zum Färben und Gerben: 
a) nicht gemahlen . .. — frei 
b) gemahlene — frei 
70. Aus Theer oder anderen bituminösen Stoffen ausgezogene 
Farben: 
a) in trockenem Zustande — frei 
b) teigartig oder flüssig — frei 
71. Färbende Extrakte aus Farbhölzern und andere Farbstoffe 
aller Art ... 100 kg 10 
72. Farben in Täfelchen, in Pulver= oder in jeder anderen 
Form, mit Einschluß der Anilinlackfarben 10 
aus 73. Firniß: 
b) alkoholfreier, mit Ausnahme des Mineralöl enthaltenden 20 
74. Blei= und Farbstifte: 
a) ungefaßte Farbstifte und alle Stifte mit geglätteter oder 
gefirnißter, nicht weißer Fassung " 100 
b) andenl .. » 50 
75. a) Buchdruckerschwärze ... .. . . . . .. . ... ....... .... . . ... » 12 
b) Tinte aller Art ... .. . . .. . ... ..... .... ........ . ... » 15
        <pb n="157" />
        147 
—...................—————————————— .’..wV — — —— 
— — 
  
  
  
  
  
  
Numero 
della Denominazione delle merei. Unitä. Dazio 
tarifla italiana. 
Lire. 
ex 53 Capsule esplodenti e cartuccie: 
a) cartuceie vuote senza capsuuse . ... 100 chil. 60. — 
d) capsuel » 220.— 
ex 58. Canfora: 
b) 1-aflinata................................... » 25.— 
eN 61. Cotone e ovatte, antisettici; pepsina pura; estratto di 
luppolo; burro di caccao; olio canforato; terpina. » 10.— 
ex 62. Limatura di ferro polverizzata, ma non altrimenti pre- 
Pparaaaa .. » 10.— 
ed 64. a)Unto da carri, composto di olio di resina e di calce — esente 
ex 67. Radiche, corteccie, foglie, fiori, licheni, erbe e frutti 
per tinta e per concia: 
a) non macinati .. ... . . . ......... . . ......... .. — esenti 
b) macinatt:t::. — esenti 
70. Colori derivati dal catrame o da altre sostanze bitu- 
minose: 
a) in istato eccc0Kee . .. — esenti 
b) in pasta o liduiii: — esenti 
71. Estratti coloranti di legni da tinta ed altre specie 
tintorie di qualsiasi soraaaa . . . ... 100 chil. 10.— 
72. Colori in mattonelle, in polvere o di qualsiasi altra 
Sorta, Comprese le lacche color aniliaga » 10.— 
ex 73. Vernici: 
ex b) senza spirito, eccettuate le vernici contenenti oli 
minerammmmmmm. » 20.— 
74. Lapis: 
a) senza guaina di pastelli colorati e lapis con guaina, 
non bianca, lucidata o verniciata. . ...... .... v 100. — 
b) altri .. 2222222 22 2 22222222222228 6e —2 2 222222 * 50.— 
75. Inchiostro: — 
a) da stampa. ...... .... ............. ..... . ... » 12.— 
b) di ogni altra soraa .. .. . .. v 15. — 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 20
        <pb n="158" />
        - 148 -   
   
  
Nummer 
des 
italienischen Benennung der Waaren. Maßstab Zollsatz 
Zolltarifs. Lire. 
aus 78. Seilerwaaren und Tauwerk, auch getheert: 
b) von 2 Millimeter und weniger Stärkee 100 kg 25 
aus 82. a) Gespinnste aus Flachs, gelaugte oder gebleichte, einfache: 
J. von 7 000 bis 20 000 Meter im Kilogram .. . 5 17/58 
2. von mehr als 20 000 bis einschließlich 37 000 Meter im 
Kilogramm " 22 
aus 86. c) Gewebe aus Flachs, gelaugte oder gebleichte, glatte: 
1. wenn sie mehr als 10 bis zu 26 Fäden in Kette und 
Einschlag auf das Quadrat von 5 Millimeter Seiten- 
länge haben . . .. ... 66,40 
2. wenn sie mehr als 26 bis einschließlich 45 Fäden 
haben ................................... 84 
aus d) Gewebe aus Flachs, gebleichte, gemusterte oder damascirte — Zoll der gebleichten glatten Gewebe 
aus e) u. aus f) Gewebe aus Flachs, farbig gewebte oder gefärbte — Zoll der rohen Gewebe mit 35 Lire Zuschlag 
für 100 kg. 
88. Posamentierwaaren aus Flachs und Hanf 100 kg 110 
aus 89. Strumpfwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie V: 
a) einfache . .. » 110 
aus 94. Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie V: 
aus a) Säcke, Bett= und Tischwäsche, Handtücher, Vorhänge 
lediglich gesaumt, und ähnliche Artikel: aus Flachs — Zoll des Gewebes mit 10 Prozent Zuschlag 
b) Kragen, Manchetten und Hemden für Männer – Das Doppelte des Zolles des Gewebes 
) andere (mit Ausnahme der unter a begriffenen nicht 
« " — Zoll des Gewebes mit 
leinenen Gegenstände) ....................... 40 Prozent Zuschlag 
106. Baumwollene Gewebe, bedruckte ..................... — Zoll der gebleichten Gewebe 
 mit 70 Lire Zu- 
schlag für 100 kg. 
aus 115. Baumwollene Lampendochte 100 kg 100 
  
  
  
– 4
        <pb n="159" />
        Numero 
  
della Denominazione delle merei. Unità Dazio 
tarifla italiana. Z 
Lire 
ex 78. Cordami, cordicelle e spago, anche incatramati: 
b) di grossezza di 2 millimetri e meno 100 chil. 25.— 
ex 82. a) Filati di lino, lisciviati o imbianchiti, semplici: 
1. da 7000 a 20000 metri per chilogramma » 17.50 
2. da piu di 20 000 fino a 37000 metri per chilo- 
gramaaa . .. .. .. . . .. » 22.— 
ex 86. c) Tessuti di lino, lisciviati o imbianchiti, lisci, aventi 
fra catena e trama nel quadrato di 5 millimetri 
Nai lato: 
1. Piu di 10 fino a 26 iiii 66.40 
2. Pin di 26 fino a 45 fiiiii 84.— 
ex 86. O) Tessuti di lino imbianchiti, operati e damascatti » dazio dei tessuti 
imbianchiti lisci. 
ex 86. e) t)Tessuti di lino a colori o tininnzn ... » dazio dei, tessuti 
Kreki con H’aumento 
i 3 lire il quiutalo. 
88. Passamani di lino e di canaaagagaga » 110.— 
ex 89. Maglie, di materie tessili Considerate nella V. Categoria- 
a) semplit:: » 110. — 
ex 94. Oggetti cuciti, di materie tessili considerate nella V Cate- 
goria: 
ex a) sacchi, biancheria da letto e da tavola, ascinga- 
mani, tende sempliccmente orlate e oggetti 
Ssimili: di lino EIIE · e eleobeelol lüoüa ol ollt. * dazio del tessnto 
con I’aggiunta del 
10 p. %. 
b) colli, polsini e camicie da uomo .. ...... .. .... » due volte il dazio 
del tessuto. 
c) altri (ad eecezione degli oggetti compresi sub a), 
che non sono di ll00ooonon .. v dazio del tessuto 
con l’aggiuma del 
40 p. %. 
106. Tessuti di cotone, stambaaat » dazio dei tessuti im- 
bianchiti eon l'au- 
meio di 70 lire 
il quintale. 
ex 116. Miccie di cotone, per lampade. ...... ........ » 100. — 
  
  
20“
        <pb n="160" />
        150 
  
  
Nummer 
des italienischen  Benennung der Waaren. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Lire. 
120. Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie VI: 
a) Säcke, Bett- und Tischwäsche, Handtücher, Vorhänge, 
lediglich gesäumt, und ähnliche Artikel. —. Zoll des Gewebes  mit 10 Prozent Zuschlag 
b) Kragen, Manchetten und Hemden für Männer — Das Doppelte des Zolles des Gewebes 
c) andere ... — Zoll des Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag 
aus 121. Wolle: 
e) gekämmte, nicht gefärbt ... 100 kg 15 
aus 123. Pferdehaar: 
c) Krullhaar, Schnur und grobe Waare aus Pferdehaar » 17 
125. Gespinnste aus gekrempelter Wolle, einfache: 
a) rohe: 
1. bis zu 10 000 Meter im Kilogramm .... » 45 
2. über 10 000 Meter im Kilogramm. . .. ........ . » 55 
b) gebleichte – Zoll der rohen Gespinnste mit 20 Prozent 
Zuschlag. 
c) gefärbte. – Zoll der rohen Gespinnste mit 25 Lire 
Zuschlag für 100 kg. 
126. Gespinnste aus gekrempelter Wolle, gezwirnte — Zoll der einfachen Gespinnste mit 17 Lire 
Zuschlag für 100 kg 
127. Gespinnste aus gekämmter Wolle, einfache: 
a) rohe: 
1. bis zu 50 000 Meter im Kilogramm . ....... ... 100 kg 60 
2. über 50 000 Meter im Kilogramm. .. ....... ... " 75 
b) gebleichte .. — Zoll der rohen Gespinnste mit 20 Prozent Zuschlag 
Zuschlag. 
e) gefärbte.................................... — Zoll der rohen Gespinnste mit 25 Lire Zuschlag
        <pb n="161" />
        151 
  
  
Numero 
della Denominazione delle merei. Unith. Dazio 
tarifla itallana. Z 
T. ire. 
120. Oggetti cuciti di materie tessili Considerate nella VI Cate- 
goria: 
a) sacchi, biancheria da letto e da tavola, asciuga- 
mani, tende semplicemente orlate ed oggetti 
Simili 100 Chil. dazio del tessuto 
·ee es e ee b ee ele esosee eee ee eeeoreoeereeo 6e tsib con I’aggiunta del 
O p. % 
: ##p #e: due volte f1l dazio 
b) colli, polsini e camicie da umhhonn » *r * 
: — dazio del tessuto 
WC) alittti nPnH 5 con D’aggiunta del 
40 p. %. 
e1 121. Lane: 
e) pettinate, non tinte ............ .......... ... » 15.— 
ex 123. Crino: 
) arriceciato; corde e lavori grossolani di cerino » 17.— 
125. Filati di lana cardata, semplici: 
a) greggi: 
1. fino a 10 000 metri per chilogramma 45.— 
2. in di 10 000 metri per chilogrammaa 55.— 
P P s s O 
b) imbianchiti · · □— * &amp; 6# — · 66 · I Is. II II IIIIIIIOO D dazio dei greggi eon 
l'aumento del 
20 p. ½. 
inti dazio dei greggi con 
0) tinti............... * U’aumento di 25 lire 
i. quintale. 
126. Filati di lana cardata, ritot . ....... .. . .. . . .. » dazio dei semplict 
con Paumento di 
17 lire il quintale. 
127. Filati di lana pettinata, semplici: 
a) greggi: 
J. fino a 50 000 metri per chilogrammaa 60.— 
2. in di 50 000 metri per chilogrammaaa " 75.— 
P P 8 
j · iti dazio dei greggi con 
b) imbianchtt . ... ... » nasgenel Kregn 
inti dazio dei greggi con 
WC) tineeee r e" " e · 69 „"e„ 6½ · 6 D aumento Ai 25 lire 
  
  
il quintale.
        <pb n="162" />
        — 162 — 
  
  
— Benennung der Waaren. Maßstab 
Zolltarifs. . Lire 
128. Gespinnste aus gekämmter Wolle, gezwirnte — Zoll der einfachen  
 Gespinnste mit 17 Lire 
Zuschlag für 100 kg. 
129. Gewebe: 
a) aus gekrempelter Wolle, im Gewichte: 
1. von 300 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter 100 kg 185 
2. von mehr als 300, aber nicht mehr als 500 Gramm - 160 
3. von mehr als 500 Gramm . . ............ .... 140 
b) aus gekämmter Wolle, im Gewichte: 
1. von 200 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter 250 
2. von mehr als 200, aber nicht mehr als 500 Gramm 220 
3 von mehr als 500 Grm . . . . . . . .· 190 
aus 130. Wollene Gewebe, bedruckte, im Gewichte von 300 Gramm · 
oder weniger auf das Ouadratmeter.............. Zoll der betreffenden 
Gewebe mit 30 Lire 
Zuschlag für 100 kg. 
132. Wollene Gewebe, gestickte: 
a) mit Kettenstich. .. . . ....................... ... — Zoll der betreffenden 
Gewebe mit 200 Lire 
Zuschlag für 100 kg. 
b) mit Plattstich ............................... — Zoll der betreffenden Gewebe mit 300 Lire 
mit Zuschlag für 100 kg. 
aus 134. Pferdehaargewebe: 
a) zu Sibbben: 100 kg 30 
135. Strumpfwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VII: 
a) einfahe ................. 220 
b) geformte Ö HH###a- —- Joll der einfachen 
Strumpfwaaren mit 
50 Prozent Zuschlag. 
136. Posamentierwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VI.00 kg 220 
  
Posamentierwaaren, deren Außenseite aus Wolle und 
anderen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Seide, besteht und 
weniger als 50 Prozent Wolle enthält, unterliegen einem Zoll 
von 180 Lire für 100 Kilogramm.
        <pb n="163" />
        Numero 
della Denominazione delle merci. Unita. Dazio 
tarifla italiana. v 
Lire. 
128. Filati di lana pettinata, ritotW. 100chil. dezio dei semplict 
con ’aumento di 
17 lire il quintale. 
129. Tessuti di lana: 
a) scardassata, pesanti per metro quadrato: 
1. 300 grammi o menoaono ...... » 185. — 
2. più di 300, ma non più di 500 grammi. .... » 160. — 
3. più di 500 grammi ......... . . ... ..... » 140. — 
b) pettinata, pesanti per metro quadrato: 
J. 200 grammi o meno . .. .. ... ... ....... . .. . » 250.— 
2. pin di 200, ma non pin di 500 grammi.. v 220. — 
3 più di 500 grammi . ....... . .............. » 190.— 
ex 130. Tessuti di lana, stampati, pesanti 300 grammi o meno 
Per metro quadrato .................. » dazio dei tessuti se 
condo la specie con 
laumento di 30 lire 
il quintale. 
132 Tessuti di lana ricamati: 
a) à catenntllaa » 200.— 
oltre il dazio del 
rispettivo tessuto. 
b) à Punto passsstoonn . . .. . » 300.— 
4 oltre il dazio del 
rispettivo tessuto. 
ex 134. Tessuti di crino: 
a) ——————ssssssss—s—.—————————— .. » 30.— 
135. Maglie, di materie tessili considerate nella VII Cate- 
goria: « 
a) semplici . . . ............... .. ..... ..... . .. » 220. — 
b) foggiate ....................... v dazio delle semplich 
con ’aumento del 
50 p. %. 
136. Passamani, di materie tessili considerate nella VII Cate- 
gorrggagagagagagagagg » 220. — 
I passamani nei quali la parte esterna è costituita di 
lana e di altre materie tessili, esclusa la seta, con lana 
in proporzione inferiore al 50 per cento, sono ammessi 
al dazio di 180 lire il quintale.
        <pb n="164" />
        154 
  
  
Nummer 
des italienischen  Benennung der Waaren. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Lire 
137. Borten und Bänder aus Spinnstoffen der Kategorie VII 100 kg 240 
139. Spitzen und Tülle, wollene . . . . . . . ... 1 Kg 7 
aus 140. Fußteppiche aus Wolle und Kratzwolle, einschließlich der- 
aus c) jenigen, in welchen andere Spinnstoffe außer Seide dem 
Gewichte nach vorherrschen 100 kg 100 
142. Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie VII. — ie e 
144. Kokons (ausgenommen die Doppelkokons – frei 
aus 145. Seide: 
a) einfach gezogene, dublirte oder gezwirnte, rohe — frei 
aus 147. Seidenabfälle: 
a) von Kokons und von Doppelkokons (strusa, strazza 
di seta e di doppio), rohe . . . . . . .. — frei 
b) andere rohe................................. —- frei 
aus 148. Sammete und Plüsche aus Seide oder Floretseide: 
a) glatte..................................... 1kg 9 
aus 149. Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarz oder farbig, in 
nicht gemustertem Gewebe aus Seide oder Floretseide, 
nicht genäht .. .. . . .. - 6/60 
Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarz oder farbig, in ge- 
mustertem Gewebe aus Seide oder Floretseide, nicht genäht » 9 
150. Sammete, gemischte, in welchen Seide oder Floretseide im 
Verhältniß von mindestens 12 und höchstens 50 Prozent 
enthalten ist: 
a) glatte . . .. » 7 
b) gemusterte: . . . . . . . . .. » 10 
aus 151. Gewebe, gemischte, in welchen Seide oder Floretseide im 
Verhältniß von mindestens 12 und höchstens 50 Prozent 
enthalten ist: 
b) farbige: 
1. glatte................................... 5 
2. gemusterte................................ 8
        <pb n="165" />
        ——...T... 
  
  
  
  
  
Numero 
della Denominazione delle mereci. Unità. Dazio 
tarilla italiana. · 
Lire. 
137. Galloni e nastri, di materie tessili considerate nella - 
VllCategoria................................ 100 chil. 240. — 
139. Pizzi e tulli, di lana............... . . ... . . . .. chil. 7. — 
ex 140. Tappeti da pavimento, di lana e di borra di lana, 
ex e) compresi i tappeti da pavimento nei quali predomi- 
nano in peso altre materie tessili non seriche 100 chil. 100.— 
142. Oggetti cuciti, di materie tessili della VII Categoria " dario del taeuto 
u n del 
0- 
144. Bozzoli (esclusi i doppioni) . . . . . .. ........... .. ... — esenti 
N 145. Scta: 
G) tratta semplice, addoppiata o torta, greggiag — esente 
X 147. Cascami di seta: 
a) strusa, strazza di seta e di doppio, greggi — esenti 
b) altri greginn . . .. .. . ... — esenti 
ex 148. Velluti e felpe di seta o - filusella: 
a) lies chil. 9.— 
eK 149. Scialletti Qichhis), sciarpe e fazzoletti (caddte-ne2), neri 
0 colorati, di tessuto non operato di seta o di fllu- 
sella, non cuciti . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . .... . . . . .. » 6.50 
Scialletti C#ns), sciarpe e fazzoletti (caddte-zez), neri 
0 colorati, di tessuto operato di seta o di fllusella, 
noncuuu................................... » 9.— 
150. Velluti misti in cui la secta o la flusella entrino nella 
misura di non meno del 12 e non LX del 50 per 
cento: 
a) liegsssss » 7.— 
b) operaaaait:t:: . .. » 10.— 
ße 151. Tessuti misti in cui la seta o la fllusella entrino nella 
misura di non meno del 12 e non piu del 50 per 
cento: 
b) Ccolorati: 
liseell ,......... ,................. » 5.— 
operat E » 8.— 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 21
        <pb n="166" />
        ..- 
Nummer 
des 
  
italienischen Benennung der Waaren. Maßstab Zollsatz 
Zolltarifs. Lire 
aus 154. Bänder und Borten aus Seide oder Floretseide, gemischt 
mit anderen Spinnstoffen, worin die Seide oder Floret- 
seide im Verhältniß von mindestens 12 und höchstens 
50 Prozent enthalten ist — ZolI bes betreffenden 
Gewebes mit 3 Lire 
Zuschlag für 1 kg. 
156. Posamentierwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VIII  — Zoll de betreffenden  
Bänder. 
160. Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie VIII. — Zoll des betreffenden 
Gewebes mit 10 Prozent 
Zuschlag. 
161. Holzkohle — frei 
162. Brennholz .. .................. .... .............. — frei 
aus 163. Holz: 
a) gemeines: 
1. roh oder lediglich mit der Axt behauen oder vor— 
gerichtet — frei 
2. viereckig behauen, gesägt — frei 
3. in Brettchen zu Schachteln, Sieben und der- 
gleichen; sowie in Reifen jeder Länge — frei 
4. Holzdraht zur Herstellung von Zündhölzchen – frei 
aus b) Ebenistenholz: 
2. geschnitten der Länge nach 100 g 3 
3. Brettchen oder Tafeln für Fußböden, eingelegte » 4 
164. Leere Fässer, neue oder gebrauchte: 
a) mit hölzernen Reifen 1 hl 0,20 
Rauminhalt. 
b) mit eisernen Reifen - 0,z0 
aus 165. Möbel und Möbeltheile, rohe oder fertige: 
a) nicht gepolsterte: 
1. aus gemeinem, gebogenen Holz ............... 100 kg 7,50 
2. andere aus gemeinem Holz ... - 13 
3 aus Ebenistenholz, fournirt, geschnitzt oder eingelegt 60
        <pb n="167" />
        Numero 
della Denominazione delle merei. Unitä. Dazio 
tariffa italiana. # 
I. ire. 
ex 154. Nastri e galloni misti, nei quali la seta o la filusella 
entrino nella misura di non meno del 12 e non pin 
del 50 ber cenlooonn Chil. 3.— 
oltre il dazio del 
tessuto secondo la 
%"sPecie. 
156. Passamani, di materie tessili considerate nella VIII 
Categoriggagagagagagagaga . . . . . ... » dazio dei nastri. 
160. Oggetti cueiti, di materie tessili della VIII Categoria. » dazio del tessuto 
con H’aggiuna del 
40 p. %. 
161. Carbone di legna .... . ... ............. — esente 
162. Legna da suoco ............... .............. . .. — esente 
ex 163. Legno: 
a) comune: 
J. rozzo o semplicemente sgrossato o tagliato con 
lasaeaaa ....... . — esente 
2. squadrato, segato. . . . ... . . ..... ...... . . ... — esente 
3. in assicelle per scatole, stacci e simili, nonchè 
in cerchi di qualunque lungheza — esente 
4. fuscellini per fiammiferi ................ . .. — esenti 
ex b) da ebanisti: 
2. segato per il lungo .................. 100 chil. 3.— 
3. in tavole o in quadrelli intarsiati per pawi- 
mento 2 2—2 222222222 2 —2 2222222222222 2282 * 4.— 
164. Botti vucte, nucve o vecchie: 
a) con cerchi di legno ...... .......... . . . . ettolitro 0.20 
(capacita) 
b) con cerchi di ferro ................ .... » 0.30 
ßex 15. Mobili e parti di mobili, greggi o finiti: 
à) non unbottiti: 
J. di legno comune curvato ....... . . . .... 100 chil. 7.50 
2. altri di legno comien: » 13.— 
3. di legno da ebanisti, impiallacciati, intagliati o 
intarsiaait4t4: * 60.— 
  
  
21“
        <pb n="168" />
        — 158 — 
— — — — — — — — — — —— — — — 
  
Nummer 
italienischen Benennung der Waaren. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Lire 
aus 166. Rahmen und Rahmenleisten aus Holz: 
b) lackirte, vergoldete oder versilberte . ...... .. .. . . ... 100 kg 7 
167. Ruder, Pfähle und Stangen . . .. – frei 
170. Geräthschaften und verschiedene Arbeiten aus gemeinem Holz: 
a) roh ... 100 kg 6 
b) polirt oder bemalt: · 
1. Spindeln und Spulen ·.....·.,  8 
2. andere . ... » 13 
171. Gemeine Kurzwaaren aus Holz. ... .. .. .. . . . . . . . . . . .. - 50 
172. Spielzeug aus Holz - 60 
aus 177. Korb= und Mattenflechtarbeiten: 
b) feine I.. p 30 
182.a) Cellulose.......................................· — frei 
b) anderes Halbzeug aus Holz, mit Einschluß des Halb- 
zeuges aus Stroh und anderen ähnlichen Stoffen.100 kg 1 
aus 183. Papier: 
a) weißes oder in der Masse gefärbtes jeder Art. ... .. . 12,0 
d) farbiges, vergoldetes oder bemaltes, sowie Tapeten 
(einschließlich des gebleichten Papiers zur Lithographie 
und Photographie) .. .. ... . . .. .. . ... .. . . . . .. - 40 
4) Packpapier, auch in der Masse gefärbt: 
1. nicht durch den Cylinder geglättet 5 3 
2. nur auf einer Seite durch den Cylinder geglättet.. » 5 
185. Kupferstiche , Lithographien einschließlich der Chromolithe- 
graphien und Anzeigekarten (Etiketten)  75 
aus 186. Pappe: 
a) gemeine . .. . . . . . . .. .. » 2 
187. Waaren aus Papier und Pappe .................... 80 
aus 188. Bücher und Noten: 
a) gedruckte: 
aus 1. Noten mit italienischem Text und Bücher mit ge— 
mischtem Text (in italienischer und anderer it Sprache) 
lose oder geheftet ,................ — frei
        <pb n="169" />
        ———— — — — — — — — — — — — — 
— 159 — 
  
  
Numero 
della Denominazione delle merei. Unità. Dazio 
tarifla italiana. » 
Lire. 
ex 166. Cornici o liste di legno per cornici: 
) verniciate, derate o argentat .. . . .. 100 chil. 70.— 
167. Remi, pali e perticche — esenti 
170. Utensili e lavori diversi di legno comune: 
a) greggi.................................... 100 chil. 6. — 
b) puliti o depinti: 
1. fusi e rocchetti .. ................... .. . . .. 8.— 
2. ———l. 13.— 
171. Mercerie comuni di lenooooaa . . . . ... » 50.— 
172. Balocchi di legno. . . . . . . . . . ... ....... . . .. . .. . . .. r 60.— 
eK 17 r Lavori da panieraio e da stoiaio: 
b) üni...«.................................... » 30. — 
182. Pasta di legno: 
a) cellllsgsasasaa. – esente 
b) altra, compresa la pasta di paglia e di altre 
Simili sostanneeeezz 100 chil. 1.— 
eK 13. Carta: 
a) bianca o tinta in pasta, d'ogni qualitt » 12.50 
d) colorita, dorata o dipinta e da parati (compresa 
la carta imbiancata per litografia e fotografia). v 40. — 
1) da involti, anche tinta in pasta: 
J. non cilindraaaaaaa ... . ... 3. 
2. eilindrata da un solo latoHli ... 5.— 
185. Stampe, litografie e cartelli, comprese le eromolitograsie » 75.— 
ex 186. Cartoni: 
a) comi " 2. — 
187. Lavori di carta e di cartoyonnnnnnn .. r 80.— 
ex 188. Libri e musica: 
a) stampati: 
exl musica con testo in lingua italiana e libri con 
testo misto (Italiano ed altre lingue), sciolti o 
semplicemente legalit4t4 . .. . . ... — esenti
        <pb n="170" />
        ÔÛÊe 
Nummer 
  
  
   
  
kalirrsihe Benennung der Waaren. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. vire 
aus 188.a)2. Bücher und Noten in anderer als italienischer Sprache, 
lose oder geheftt:: ... — frei 
3. Bücher und Noten in Einbänden jeder Art .. . .. . 100 kg 20 
aus b) Bücher nicht gedruckte: 
1. in losen Bogen oder in Pappe gebunden, auch mit 
Leimwand-Ecken und -Rücken .. 22 
2. in Pappe gebunden, mit Leinwand überzogen, auch 
mit Leder-Ecken und -Rückken - 36 
aus 190. Felle: 
aus d) ohne Haare gegerbte: 
. Lackleder................................. 90 
5. fertiges anderes Leder (außer Lack= und Sohlleder) . 70 
aus 196. Schuhwerk: 
a) jeder Art aus Leder oder Stoffen mit Ausschluß von 
Seide und Sammet .. .. . . . . . .. ..... . .. .. ... 100 Paar 100 
b) aus Kautschuck mit Futter oder Besatz aus Stoffen * 125 
aus 2010) Lampen und Lampentheile aus Eisenguß, verzinnt, emaillirt, 
vernickelt, vernirt, oxydirt, lackirt, mit oder ohne Gar- 
nituren oder Verzierungen von Znkk 100 kg 15 
203. Schmiedeeisen und Stahl: 
a) gewalzt oder gehämmert, in Stäben, Stangen, oder 
Barren, von jedem Querschnitt: 
1. im Querschnitt mit keinem Durchmesser oder keiner 
Seitenlänge von 7 Millimeter oder wenigee 6 
2. im Querschnitt mit einer oder mehreren Seitenlängen 
oder einem oder mehreren Durchmessern von 
7 Millimeter oder weniger, aber von mehr als 
5 Millimtenrnr .... - 7 
3. im Querschnitt mit einer oder mehreren Seitenlängen 
oder einem oder mehreren Durchmessern von 
5 Millimeter oder weniger (ausschließlich Draht). - 9 
b) zu Draht gewalzt oder gezogen: 
J. im Durchmesser von 5 Millimeter oder weniger, aber 
von mehr als 1,5 Millimeter 5 11 
2. im Durchmesser von 1,6 Millimeter oder weniger .. - 15
        <pb n="171" />
        Numero 
della Denominazione delle merei. Unità. Dazio 
tarifla italiana. 
Lire. 
eK 188. a) 2. in lingua diversa dall’ italiana, sciolti o sem- 
blicemente legat ..... .... — esenti 
3. legati in qualsiasi modoe . 00 chil. 20.— 
ex b) libri non stampati (registrig: 
J. Sciolti o legati in cartone, anche con angoli e 
dorso di ttaaoaoaoaoaoaooo . . ... » 22. — 
ex2 legati in cartone ricoperto di tela, anche con an- 
goli e dorso di pelle ..... ... ........ ..... » 36.— 
ex190. Pelli: 
ex d) Conciate senza pelo: 
3. vernicatttt:t:t » 90. — 
5. rifinite, altre (escluse le verniciate e duelle da 
suolnnnn)n ............. » 70.— 
eN 196. Calzature: 
a) di ogni specie, in pelle o stoffa, ad eccezione 
della seta e del vellutto . 100 paia 100. — 
b) in gomma elastica, foderate o guarnite di stoffa. » 125.— 
ex 201. O)Lampade e loro parti in ghisa gettata, con o senza 
guarnizioni o ornamenti di zinco, stagnate, smaltate, 
nichelate, verniciate, ossidate, laccattetet 100 chil. 15.— 
203. Ferro ed acciaio: 
a) laminato o battuto in verghe, spranghe o barre 
sagomate di sezione qualunque: 
1. non aventi in sezione alcun diametro o lato di 
7 millimetri omeneeoooaoaon . .. r 6.— 
2. aventi in sezione und o piu lati o diametri di 
7 millimetri o meno, ma pin di 5 millimetri » 7.— 
3. aventi in sezione uno o più lati o diametri di 
5 millimetri o meno (esclusi i fli) » 9.— 
b) laminato o tirato in fili: 
1 aventi un diametro di 5 millimetri o meno, ma 
Piu di 1 millimetro e mezgon » 11.— 
2. aventi un diametro di 1 millimetro e mezzo o 
menonan » 15. —
        <pb n="172" />
        — 162 — 
  
Nummer 
des italienischen Benennung der Waaren. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs.  Lire 
203. c) in Blechen: 
1. von 4 Millimeter Dicke und mehr . . 100 kg 7 
2. von weniger als 4 und mehr als 1,5 Millimeter 
Dicke.  10 
3. von 1,5 Millimeter Dicke oder weniger » 12 
d) in Röhren: 
1. aus Blech von 4 Millimeter Dicke und mehr » 12 
2. von weniger als 4 und mehr als 1,5 Millimeter 
Dicke ...,...............................  14 
3. von 1,5 Millimeter Dicke oder weniger  17 
aus 204.  Eisen und Stahl, geschmiedet oder gegossen: 
a) Anker, Wagenachsen, Ambosse und andere grobe Ar— 
beiten, im Gewichte von 50 Kilogramm und mehr. " 9 
aus b) grobe Wagenachsen im Gewichte von weniger als 
50 Kilogramm . . . ... - 12 
aus 206. Geschmiedete Nägel aus Eisen oder Stahl " 10 
a) u. b) 
aus 206. Eisen und Stahl zweiter Verarbeitung in Arbeiten: 
aus a) welche hauptsächlich an großen Eisen= oder Stahlstücken 
vorgenommen sind: 
2. an ihrer ganzen Oberfläche oder einem großen Theile 
derselben gehobelt, gefeilt, abgedreht, durchlocht u. s. w. » 13,25 
3. verzinnt, verbleit, verzinkt, lackrtrtt. » 15)50 
aus b) welche hauptsächlich an kleinen Eisen= oder Stahlstücken 
vorgenommen sind: 
2. an ihrer ganzen Oberfläche oder an einem großen 
Theile derselben gehobelt, gefeilt, abgedreht, durch- 
locht u. s. w.) ferner verzinnt, verbleit, verzinkt, 
lackiert  - 17,25 
aus 210. Geräthschaften und Werkzeuge für Künste und Handwerke, 
aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl: 
aus a) gemeine: 
1. Aexte, Pflüge, Spundmesser, gewöhnliches Acker- 
  
geräth im Allgemeinen, Schaufeln, Spitzambosse, 
Knaggen, Zwingen, Maurerkellen, Wetzsteine, Keile,
        <pb n="173" />
        — 163 — 
  
  
  
  
Numero 
della Denominazione delle merei. Unita. Dazio 
tarifla italiana. 
Lire. 
203.0 in lamiera: 
J. della grossezza di 4 millimetri e più . . . . . ... 100 chil. 7.— 
2. di meno di 4 millimetri e piu di millimetri 1 
emezzo . . . . .. .. . . . ..P » 10. — 
3. di millimetri 1e mezzo o meno . ... . . . . . . .. “ 12.— 
d in tubi: 
11 di lamiera della grossezza di 4 millimetri e pin "“ 12.— 
2. di lamiera di meno di 4 millimetri e piu di 
millimetri 1 e mezooa » 14. — 
3. di lamiera di millimetri 1 ce mezzo o meno » 17. — 
ex204. Ferro e acciaio fucinati o gettati: 
a) ancore, sale da veicoli, incudini ed altri lavori 
greggi, del peso di 50 chilogrammi e più . . .. » 9.— 
ex b) assi da veicoli, greggi, pesanti meno di 50 chilo- 
grammi ................................ » 12.— 
ßex 206. Chiodi fucinati di ferro o di acciaaon: » 10. — 
a), b) 
ex206. Ferro ed acciaio di seconda fabbricazione, in lavori: 
ex a) fatti principalmente con ferri od acciai grossi: 
2. in oggetti piallati, limati, torniti, bucati, ecc. 
su tutta o larga parte della loro superficie » 13.25 
3. in oggetti stagnati, piombati, zincati e verniciati » 15.50 
ex b) fatti principalmente con ferri od acciai piccoli: 
2. in oggetti piallati, limati, torniti, bucati, ecc. 
su tutta o larga parte della loro superficie; 
stagnati, piombati, zincati, verniciatt “ 17.25 
ex210. Utensili e strumenti usuali per arti e mestieri, in ghisa, 
ferro e acciaio: 
eNX a) comuni: 
1. accette, aratri, ascie, attrezzi ordinari di agri- 
Coltura in genere, badili, bicorni, biette, bar- 
letti, cazzucle, coti, cunei, erpici, üflliere, 
22 
Reichs= Gesetzbl. 
1892.
        <pb n="174" />
        164 
  
Nummer 
des 
italienischen 
Zolltarifs. 
Benennung der Waaren. 
Maßstab. 
  
Noch: 
aus 210. 
aus a) 1. 
aus b) 
J. 
S———— 
aus 211. 
aus t) 
aus 214. 
Eggen, Zieheisen, Heugabeln, Streichmaaße, Hebe- 
bäume, Beile, Hämmer, Schraubstöcke für 
Schmiede, Schippen, Pfähle, Picken, Steinhauen, 
Rechen, Gäthacken, Handbeile, Zangen, Pflug- 
schaaren u. . voooooo. 
feine: 
Winden, Gleichgewichtswaagen, Polireisen, Grab- 
stichel, Schraubenzieher, Winkelhaken, Kopirpressen, 
Scheeren, Gartenmesser, Blechscheeren, tragbare 
Schmieden, Keile oder Punzen; nicht besonders 
benannte eiserne Werkzeuge für Schuhmacher, 
Vergolder, Tischler, Schmiede, Hufschmiede, 
Friseure, Buchdrucker und andere Handwerker; 
Plätt= und Brenneisen, Wirkeisen, Sägeblätter, 
Ahlen, Schraubenschlüssel, Hobeleisen, Glätteisen, 
Kämme, Hobel, Kneipzangen, Schneidstempel, 
Pfriemen, Hippen, Schabeisen, Klingen für Nagel- 
und Steinbohrer, Meißel, Sägen, Hohlmeißel, 
Spatel, Locheisen, Bohrer, große und kleine, 
Stempel, Pressen für Stempel und Punzen, Dreh- 
bänke für Uhrmacher, Handbohrer, Hohlbohreru. s. w.; 
auch lackirt, polirt, verzinkt, galvanisirt, verkupfert, 
verzinnt, verbleit und theilweise in Verbindung 
mit anderen Metallen 
Sensen und Sicheln 
Feilen und Raspeln, welche, abgesehen vom Handgriff, 
eine Länge besitzen: 
von mehr als 30 Centimeter 
von 15 bis 30 Centimeter 
von weniger als 15 Centimeter 
Kupfer, Messing, Bronze: 
Brenner und Galerien für Lambhden . . 
  
Blei und dessen Legirungen mit Antimon: 
Buchdruckerlettern 
  
  
100 kg 
13 
17 
12 
1 — — 
d 
75 
18
        <pb n="175" />
        Numero 
della 
tariffa italiana. 
— 165 — 
Denominazione delle merei. 
Unità. 
Dazio 
Lire. 
  
Segue 
ex 210. 
exXa)I. 
ex b) 
J. 
  
fini: 
forche, graffietti, leye, mannaie, martelli, 
morse da fabbri, pale, pali, picconi, piccozze, 
rastrelli, sarchielli, scuri, tanaglie, vomeri, ecc. 
binde, bilancie a bilico, brunitoi, bulini, caccia- 
Viti, compositoi, copia-lettere, cescie, forbici, 
fucine portatili, coni o punzoni; ferri non 
nominati, da calzolai, doratori, falegnami, 
fabbri, maniscalchi, parrucchieri, stampatori 
ed altri artigiani; ferri da stirare e da cre- 
spare, incastri, lame da seghe, lesine, lic- 
ciaiole, linguette o ferri da pialle, lisciatoi, 
Pettini, pialle, pinze, punzoni, punteruoli, 
roncoli, raschiatoi, saette per succhielli e 
trapani, scalpelli, seghe, Sgorbie, Spatole, 
stampi, suchchielli, trivelle, trivelline, timbri, 
torchietti per timbri e punzoni, torni da 
„drologiaio, trapani a mano, verrine, ecc.:; 
anche verniciati, Puliti, zincati, galvanizzati, 
ramati, stagnati, piombati e parzialmente 
guarniti di altri metalll. 
falci e faleinole . . . .. . .. ... 
lime e raspe, aventi, non compreso il manico, 
una lunghezza: 
di pin di 30 centimert4. 
di 15 fino a 30 centimetri . . . .. . .. . . . . . . . .. 
inferiore a 15 centimetri . . . ..... . . . . ... ... 
Rame, ottone e bronzo: 
Piombo e sue leghe con T’antimonie: 
in caratteri da stama . . .. . . . . . · 
  
100 chil. 
22° 
  
13.— 
13.— 
15.— 
20.—
        <pb n="176" />
        — 166 — 
  
  
Nummer 
des italienischen Benennung der Waaren. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Lire. 
216. Zink: 
a) in Blöcken und Bruch ....... ............. . ... — frei 
b) in Platten und Blechen 100 kg 4 
c) in nicht vergoldeten oder versilberten, nicht verzierten 
oder lackirten Arbeten . .. » 12 
d) in nicht vergoldeten oder versilberten Arbeiten, verziert 
oder auf irgend eine Weise lackiert » 12 
e) in vergoldeten oder versilberten Arbeiten » 58 
218. Antimon, metallisches (Antimon-Regulus) » 6 
225. Näh= und Stecknadeln » 80 
aus 226. Maschinen: 
aus a) Dampfmaschinen, feste, ohne Kessel » 12 
aus a) Dampfmaschinen, halbfeste, mit Kessel, Heißluft- 
maschinen, Druckluftmaschinen, Gasmaschinen, Pe- 
troleummaschinen, einschließlich der Rotationskörper: 
im Gewichte von mehr als 300 Kilogramm » 12 
aus b) Dampfkessel: 
aus 1. Röhrendampfkessel aus Eisen und Gußeisen » 14 
2. andere als Röhrendampfkesse . . . . .. » 12 
aus c) Wasser= und Windmotoren und hydraulische Maschinen: 
Wasserräder, Pressen, Accumulatoren, Aufzüge und 
Fahrstühle ..............................  10 
e) Lokomobilen .. » 12 
9 Landwirthschaftliche Maschinen jeder Art » 9 
i) Maschinen und Stühle für Weberei » 10 
aus j) Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz und 
Metall (Sägen, Hobel, Drehbänke, Maschinen zum 
Schraubenschneiden, Bohrmaschinen u. s. w.), im 
Gewichte von mehr als 300 Kilogramm . . . . .. .. . » 9 
1) Nähmaschinen: 
1. mit Gestell .................... 25 
2. ohne Gestell. 30
        <pb n="177" />
        Numero 
della Denominazione delle merei. Unita. Dazio 
tariffa italiana. 
Lire. 
216. Zinco: 
a) inm pani e rottami .. ........ ............ . . ... — esente 
b) in lamiere e ogli ...... . . . . ... 100 chil. 4.— 
) in lavori non dorati od argentati, non ornati, nd 
verniait:t:ii: ... v 12. — 
d) in lavori non dorati od argentati, con ornati o 
vernice di qdualsiasi soraa " 12.— 
e) in lavori dorati o argentat4t4 » 58.— 
218. Antimonio allo stato metallico (regolo di antimonio) v 6. — 
225. Aghi e spillllii. » 80.— 
ex 226. Machchine: 
ex 2) a vapore, sfisse, senza caldaia............ . ... » 12. — 
eN a) à vapore, semi-fisse, con caldaie annesse, ad 
aria calda, ad aria Compressa, a gaz, a petrolio, 
comprese le motrici rotative: 
di peso superiore à 300 chilogrammi v 12.— 
ex#b) caldaie: 
eNX 1. multitubulari in ferro e ghis » 14.— 
2. non multitubllaua::::: . . ... » 12.— 
exXx 0) macchine idrauliche, e motori ad acqua o a vento: 
ruote idrauliche, strettoi, accumulatori, elevatori 
e montacarrccbhee ...p » 10.— 
e) locomobili . . .. .. . . . .. .. . . .............. . . ..p » 12.— 
9 macchine agrarie di ogni soreeaaaa . .. » 9.— 
i) macchine e telai per la tessitura. . ... . . . . . . ... r 10.— 
ex j) macchine- utensili per la lavorazione del legno e 
dei metalli (eghe, pialle, torni, trapani, flletta- 
trici, ecc.), di peso superiore a 300 chilogrammi " 9.— 
) da cucire: 
J. con sostgngin » 25. — 
2. senza sostgngin . . . .. » 30.—
        <pb n="178" />
        168 — 
  
Nummer 
des 
italienischen 
Zolltarifs. 
Benennung der Waaren. 
Maßstab. 
Zollsatz 
Lire. 
  
aus 226. 
aus m) 
) 3. und ausn) 
J. 
2. 
228. 
aus 231. 
b) 
aus 232. 
o) 
ch 
233. 
234. 
  
Maschinen zum Brechen, Quetschen und Stampfen von 
Steinen, Mineralien, Knochen u. s. w.; Winden aus 
Guß- und Schmiedeeisen; mechanische, nicht hydrau- 
lische Kraöhnen; Böcke zum Heben von Waggons und 
dergleichen; Centrifugen zur Zuckerfabrikation; Hol- 
länder zur Papierfabrikation; selbstthätige (Luftdruck- 
u. s. w.) Bremsen; Walzwerke; Rollmaschinen, aus- 
genommen diejenigen für Gewebe; Gefriermaschinen) 
Maschinen zur Fabrikation gashaltiger Wasser; 
Papiermaschinen, Papierschneidemaschinen; Ziegelei- 
maschinen; Wasch= und Bügelmaschinen;) Buchbinder- 
maschinen; pneumatische Maschinen zum Gewerbe- 
gebrauch; Polirmaschinen; Ventilatoren mit Be- 
wegungsmechanismus; Kratzmaschinen ohne Garnitur; 
Garntrockenmaschinen; Maschinen zum Waschen und 
Entfetten von Garnen; Papierlochmaschinen; Garn- 
färbemaschinen . .. . . . . . . . . . .. . . .. . .. . .. . . ... 
Getrennt eingehende Maschinentheile: 
von Nähmaschinen 
gußeiserne Maschinentheile von anderen Maschinen, 
mit Ausnahme der dynamo#-elektrischen Maschinen 
Instrumente, optische, mathematische, Präzisions-, astro- 
nomische, chemische, physikalische, chirurgische u. s. w. 
Gold: 
auf Seide oder andere Spinnstoffe gesponnen 
Blattgold (ohne Abzug des Papiergewichts) 
Silber: 
auf Seide oder andere Spinnstoffe gesponnen 
Blattsilber (ohne Abzug des Papiergewichts3 
Goldschmiedewaaren und goldenes Geschirr 
Silberwaaren, auch vergoldet, oder Silbergeschrr 
100 kg 
0 kg 
1 kg 
  
  
10 
30 
11 
30 
10 
18 
10 
14
        <pb n="179" />
        Numero 
della 
tariffa italiana. 
— 169 — 
Denominazione delle merecYi. 
Unità. 
Dazio 
Lire. 
  
eX 226. 
ex m) 
  
Macchine per frantumare o polverizzare pietre, 
minerali, ossa, ecc.; argani di ghisa e di ferro; 
grü meccaniche, non idrauliche; cavalletti per 
alzare vagoni, ecc.; macchine centrifughe per 
la fabbricazione dello zucchero; cilindri olan- 
desi per la fabbricazione della carta; freni 
automatici (ad aria compressa, a vuoto, ecc.); 
laminatoi; macchine per cilindrare, eccettuate 
duelle per cilindrare tessuti; macchine congela- 
trici; macchine per la fabbricazione delle acque 
gassose; macchine per fabbricare la carta; 
macchine tagliacarta; macchine per la fabbri- 
cazione dei laterizi; macchine per lavare e 
Sstirare la biancheria; macchine per legare libri; 
macchine pneumatiche per uso industriale; 
macchine per pulire; ventilatori Kon meccanismo 
Per mucverli; carde non guarnite; macchine 
Per asciugare i fllati; macchine per lavare 
ee Sgrassare i fllati; macchine per traforare la 
carta;z macchine per tingere i fllllt 
Parti staccate: 
di macchine da cucre 
di altre macchine (escluse le macchine dinamo- 
elettriche), di giss 
Strumenti di ottica, di calcolo, di precisione, di osser- 
Vazione, di chimica, di fisica, di chirurgia, ecc. 
Oro: 
avwvolto sulla seta o su altra materia tessile 
battuto in fogli (senza diffalcare ll peso della carta) 
Argento: 
avvolto sulla seta o su altra materia tessile 
battuto in fogli (senza diffalcare il peso della carta) 
Oreficeria e vasellame d'orooee . . . . .. 
Lavori d'argento, anche dorato, o argenteria. ....... 
  
100 chil. 
ettogr. 
chil. 
  
10. — 
30.— 
11.— 
30.— 
10.— 
18.— 
10.— 
5.— 
14.— 
9.—
        <pb n="180" />
        170 
  
  
Nummer 
des italienischen Benennung der Waaren. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. . 
aus 236. Uhren: 
c) Tafel-, Tableau= und Pendeluhren, ohne Gehäuse. Stück 5 
d) dieselben mit Gehäuse .. . . . . . . . .. . . .. .. . . . . . ... - 5 
mit Zuschlag des Zolles 
für das Gehäuse. 
e) Weckeruhren ohne Stundenschlg  » 1,50 
Sogenannte Schwarzwälderuhren mit hölzernem Gestell 
(worin sich das Werk befindet) unterliegen einem Zoll von 
100 Lire für 100 Kilogramm, einschließlich des Gehäuses. 
Uhren nach sogenanntem amerikanischen System unter- 
liegen einem Zoll von 150 Lire für 100 Kilogramm, ein- 
schließlich des Gehäuses. 
aus 240. Edelsteine, bearbeitete: 
b) Achate, Opale, Onyx, Granaten, auch auf Fäden kg 9 
245. Farberden (Bolus, Ocker und Siegelerde, natürliche oder 
künstliche .. .. . . . . . ... 100 kg 3 
aus 246. Steine, Erden und nicht metallische Mineralien: 
a) Kalk, Gips u. s. w. ......... . .. . ..... ... . . . .. — frei 
aus 252. Thonwaaren: 
aus a) zum gewöhnlichen Gebrauch: 
aus 1. Oefen und Theile derselben in jeder Form .. .. .. . 100 kg 2,50 
253. Majolika oder Waaren aus farbiger Masse mit Email oder 
undurchsichtiger Glasur überzogen: 
a) Fliesen, auch in mehreren Farben bemalt, und gemeines 
Steinzeun . .. » 6 
b) weiß oder farbig auf einfachem Grunde » 10 
c) verschiedenfarbig oder anderweitig verzirt » 14 
254. Irdene Waaren oder Arbeiten aus weißem Thon: 
a) weiße, und feines Steinzeug . . . . . ... - 16 
b) verschieden gefärbt oder bemalt, vergoldet oder ander- 
weitig verzirt . . ... ... » 25 
255. Porzellan: 
a) weiß . . . ... » 16 
b) farbiges, vergoldetes oder sonstwie verziertes » 35
        <pb n="181" />
        Numero 
della Denominazione delle merei. Unitä. Dazio 
tarifla italiana. 
Lire. 
ex 236. Orologi: 
c) da tavola, a quadro o a pendolo, non incassati. ciascuno 5. — 
ch da tavola, a duadro o a pendolo, incassati v 5.— 
piüildaziopropkio 
della cassa. 
e) svegliarini senza la soneria delle ore ...... .... v 1.50 
Gli orologi cosidetti »della Selva vera- aventi ilr 
Castello (nel quale si trova il meccanismo) di legno, sono 
ammessi al dazio di hre 100 il quintale. compresa la 
cassa. Gli orologi cosidetti à sistema americanot sono 
ammessi al dazio di lire 150 il quintale, compresa la 
cagssa. 
ex 240. Pietre preziose lavorate: 
b) agate, opali, onici, granate, anche infilate .. ... chil. 9. — 
245. Terre colorate (boli, ocre e terre sigillate, Daturali o 
artilcall. 100 chil. 3.— 
eX 246. Pietre, terre e minerali, ad accezione dei minerali 
metallici: 
a) calce, gesso, egag. — esenti 
ex 252. Terre cotte: 
ex a) di uso comune: 
ex I. stufe e parti di stufe di ogna forma 100 chil. 2.50 
253. Majoliche o lavori di pasta colorata, ricoperta di 
smalto o con vernice opaca: 
a) ambrogette, anche dipinte a più colori, e grès 
ordinari........ ... ... . . . .. . ..... . ... » 6. — 
b) bianchi o colorati a fondo unito. . . . . . . . .. . . .. » 10.— 
c) variamente colorati o altrimenti decorati . ... ... v 14. — 
254. Terraglie o lavori di pasta bianca: 
a) bianchi e gree innn .. » 16. — 
b) variamente colorati, o dipinti, dorati o altrimenti 
decorat .............. .......... » 25.— 
255. Porcellane: 
a) bianche................................... 16.— 
b) colorate, dorate o altrimenti decoratte ... 35.—1 
Reichs= Gesetztdl. 1892. 23
        <pb n="182" />
        Nummer 
des italien  Benennung der Waaren. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs.  
aus 258. Glas= und Krystallwaaren: 
a) lediglich geblasen oder gegossen, nicht farbig, nicht ge— 
schliffen und nicht geschnitten . . .. 100 kg 8,50 
b) farbig, in der Masse gefärbt, abgerieben, mit Schmirgel 
geschliffen und geschnitten. . . . . . . . . . . . . . . . . . ... » 15 
) bemalt, emaillirt, vergoldet, versilbert oder anders 
verziert.................................. » 18 
259. Flaschen, gemeine ... ....... . .. .... . . . . . ... .. . . ... 4 
260. Demijohns, auch mit Stroh= und Rohrgeflecht 6 
262.Glas, Krystall und Schmelz in Form von Perlen (conterie), 
Steinen und Prismen für Kronleuchter und andere ähnliche 
Arbeiten . . . . ... » 30 
274. Satzmehl....................................... » 2 
aus 275. Stärke: 
b) gemeine aus anderem Material als Reis .. .... . .. . 4 8 
c) feine oder in Schachteln .. . . . . ...... .. .. . . . . . .. » 15 
aus 283. Fürchte, trockene: 
aus g) getrocknete Pflaumen .......... . .. . . . ... .. . . . .. » 2 
aus 284. Früchte, Gemüse und Gartengewächse: 
Ga) in Essig, Salzwasser oder eol. » 20 
286. Hopfren ... — frei 
289. Oelkuchen von Nüssen und anderem Material – frei 
291. Pferde- — frei 
300. Schweine: 
a) im Gewichte bis einschließlich 10 Kilogramm . . . . . . . 1 Stück 0,75 
b) im Gewichte von mehr als 10 bis zu 20 Kilogramm » 3 
c) im Gewichte von mehr als 20 Kilograaem » 3,75 
aus 301. Fleisch: 
b) gesalzenes, geräuchertes oder in anderer Weise zubereitetes 100 kg 25 
aus 306. Fische: 
a) frische jeder Art . .. — frei
        <pb n="183" />
        — 
173 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Numero 
della Denominazione delle merei. Unita Dazio 
tariffa italiana. 
Lire. 
ex 258. Lavori di vetro e di cristallo: 
a) semplicemente Soffiati o gettati, non coloriti, ne 
arrotati, nè incisi. . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. 100 chil. 8.50 
b) Coloriti, tinti in pasta, arrotati, smerigliati e incisi » 15. — 
c) dipinti, smaltati, dorati, argentati o altrimenti 
decoraat4t4:: .. . . . . . .. » 18. — 
259. Bottiglie cominnnnnnnnn ... " 4.— 
260. Damigiane anche impagliate. . . . . . . . . . . . ... . . . . ... p 6. — 
262. Vetri, eristalli c smalti in conterie, tagliati a foggia- 
di gemme o in prismi per lumiere ed altri simili 
lavo r. ................... » 30.— 
274. Feolllllll 6 2.— 
ex 275. Amido: 
b. comune, non di riooon . .. .. . . .. » 8. — 
C) fino od in scatloooooeel . ...ß » 15.— 
ex 283. Frutte sechche: 
edK 9) Pprugne seccchee.. .. » 2. — 
ex 284 Frutte, legumi ed ortaggi: 
a) nell' aceto, nel sale e nell' olio. . . . . . . . . . . . . . . » 20. — 
286. Luppoonon .. ..... .. . .. . . . . .. " esente 
289. Panelle di noce e di altre matritte . ... » esenti 
291. Cavallllll . . .. » esente 
300. Porci: 
a) del peso fino a 10 chilogr. inclusion ciascuno 0.75 
b) del peso sopra i 10 chilogr. fino a 20 inclusivo. » 3. 
c) del peso sopra i 20 chilgrrr. » 3.75 
ex301. Carne: 
b) Salata, affumicata o in altro modo preparata 100 ehil. 25.— 
ex 306. Pesci: 
a) freschi di ogni Ssoraa . . . .. . . . . . . ... — esenti 
  
  
23“
        <pb n="184" />
        174 
  
  
  
Nummer 
des italienischen Benennung der Waaren. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Lire. 
311. Käse . . . . . . . . . . . . . . . ... .... . .. . . . . . . .. . . . . . . . .. 100 kg 12 
314. Anderes Fett als Schweineschmalz —. frei 
315. Stearinsäure (einschließlich Stearin und Palmitin); Ceresin, 
reines oder mit Paraffin gemischtes 100 kg 8 
317. Bienen, lebende, mit den Stöcken — frei 
aus 325.b) Perlmutterknöpfe ..... .... . . .... .... .. . .. . ... . . ... 100 kg 100 
aus 327. Bernsteinwaaren . . .. » 150 
aus 329. Kurzwaaren: 
Glaskurzwaarren » 60 
aus a) gemeine: 
1. Tuschkasten aus Holz oder anderem Material, mit 
Farben, Pinseln, Näpfchen und sonstigem Maler— 
geräth; Nachtlichte mit in Stearin, Wachs oder 
Talg getränktem und mit Papier, Holz oder an— 
derem Material versehenem Docht, mit dem dazu 
gehörigen Schwimmer zusammen in Schachteln 
eingehend, einschließlich der Schachtel und des 
Schwimmers . .. . . . ... . . . . . . . . . . .. .. . . . .. E 75 
2. Pinsel aus feinem Haar (einschließlich der Rasirpinsel), 
mit Ausnahme solcher mit Stiel aus Elfenbein, 
Perlmutter, Schildplatt, Bein und dergleichen; 
Spielzeug aller Art (einschließlich der Puppen), so- 
weit es unter Nr. 329 a (gemeine Kurzwaaren) fällt " 100 
aus b) feine: 
1. deren hauptsächliches Material aus Leder aller Art, 
einschließlich des Juchtenleders, bestet. » 120 
2. Pfeifen, Cigarrenspitzen und andere Waaren aus 
Meerschaum. . .. . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. - 150 
3. Spielzeug aller Art (einschließlich der Puppen), soweit 
es unter Nr. 329b (feine Kurzwaaren) fällt . . . . » 200
        <pb n="185" />
        — 175 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Numero 
della Denominazione delle merei. Unità. Dazio 
tariffa italiana. 
Lire. 
311. Formaggooaaanan . . . . . . . ... 100 chil. 12.— 
314. Grassi, ad eccezione dello strutto . . ...... . . . . . . . .. — esenti 
315. Acido stearico (comprese la stearina e la palmitina,), 
ceresina pura o mista di paraffina .. . . . . . . . . .. 100 chil. 8.— 
317. Pecchie vive coi loro alvertft . . . . . . . . . . .. — esenti 
X 325. bPBottoni di madrepera 100 chil. 100.— 
ex327. Lavori di ämbra. » 150.— 
ex 329. Mercerie: 
di vtceooe.0 .. .. v 60.— 
eN aQ) comuni: 
1. scatole di legno o di altra materia con assor- 
timento di colori, pennelli, piattini ed altri 
accessori per la pittura; lumini da notte con 
lucignolo rivestito di stearina, di cera o di 
sevo, e forniti di carta, di legno o di altre 
materie, custoditi in scatole, insieme col 
rispettivo galleggiante (senza detrazione delle 
scatole e del galleggianttee » 75.— 
2. Pennelli di pelo fine e di capelli (compresi 
qduelli per la barba), ad eccezione di quelli 
Ccon manico di avorio, di madreperla, di tar- 
taruga, di osso o di materie affini; balochchi 
di ogni specie (comprese le bambole) in 
qduanto rientrino sotto 1l no. 329a (mercerie 
comhmnmit ...Æ » 100. — 
ex hb) fini: 
1. in cui predomini il cucoio di ogni specie, com- 
preso il euoio di Russia ...... .. .. . . . . . .. » 120.— 
2. Pipe, portasigari e altri oggetti di schiuma di 
maer. » 150. — 
3. balocehi di ogni specie (comprese le bambole) « 
in qduanto rientrino sotto il no. 329b (mer- 
cerie fini) . . . . . . . .. . . . ....... .... .. .. . .. » 200.—
        <pb n="186" />
        Nummer 
  
  
  
des italienischen Benennung der Waaren. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Lire. 
aus 331. Musikalische Instrumente: 
v b) Pianofortes: 
1. tafelförmige und aufrechtstehende . . . . . . . . . . . . ... 1 Stück 90 
2. Flügel . . . . . . . ... 180 
d) nicht besonders benannte Saiteninstrumente im Gewichte: 
1. von 400 Gramm und weniger................ s- 1,50 
2. von mehr als 400 Gramm . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1,50 
e) nicht besonders benannte Blasinstrumente im Gewichte: 
1. von 400 Gramm und weniger » 1,5(- 
2. von mehr als 400 Gramm»................. » 1,50 
f) andere nicht besonders benannte. .. . . . . . . . . . . . . . .. » 1,60 
332. Einzelne Theile musikalischer Instrumente . . . . ... 100 kg 100 
aus 334. g) Kautschuck und Guttapercha, verarbeitet zu Posamentier— 
waaren, Bändern und elastischen Geweben .. 130 
aus 336. Rothe wollene Kappen, gewirkt, gewalkt, ohne Quaste oder 
mit nicht seidener Quasse . . . . . . . . . .. 100 Stück 60 
aus 337. b) Männer= und Knabenhüte aus Filz, garnirt oder nicht 
garrintt:: . . . . . . . . . . .. » 50 
343. Pinsel mit oder ohne Stiel .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. 100 kg 20
        <pb n="187" />
        Numero 
della Denominazione delle merei. Unita. Dazio 
tarifla italiana. 
Lire. 
eK 331. Strumenti musicali: 
b) Pianoforti: 
1. a tavola e verticali .. .. . . .. . . . . . . . . . . . . . .. ciascuno 90. — 
2. a-coda.................................. » 180.— 
d) non nominati, a corda: 
J. del peso di 400 grammi e meno. . . . . . . . . ... » 1.50 
2. di peso superiree . . ... ·... o 1.50 
e) non nominati, a fiato: 
J. del peso di 400 grammi e neo "“ 1.50 
2. di peso superee » 1.50 
1) altri non nominaiiitt:t: . . . ... "“ 1.50 
332. Parti staccate di strumenti musicll. 100 chil. 100.— 
ex 334. Gomma elastica e guttaperca: 
9 lavorata in passamani, in nastri e tessuti elastici » 130.— 
ex 336. Berretti di lana, rossi, a maglia, sodati, senza fiocco, 
0 con fiocco non di steaaaaa.. . .. cento 60. — 
ex 337. Cappelli: 
ex by di feltro, guarniti o no, per uomini o per ragazzi » 50.— 
343. 100 chil. 20.— 
Pennelli, con asta o senza .. ........ .... . . .. . . . ..
        <pb n="188" />
        Schlußprotokoll. 
  
Bei der am heutigen Tage erfolgten 
Unterzeichnung des Handels-, Zoll- 
und Schiffahrtsvertrages zwischen dem 
Deutschen Reich und Italien haben die 
Bevollmächtigten der beiden vertrag- 
schließenden Theile Folgendes erklärt: 
Zu Artikel 2 des Vertrages. 
Die Vorschriften dieses Artikels be- 
ziehen sich nicht auf juristische Personen. 
Für Aktiengesellschaften und andere kom- 
merzielle, industrielle oder finanzielle Ge- 
sellschaften bleibt die zwischen den ver- 
tragschließenden Theilen zu Berlin am 
8. August 1873 unterzeichnete Konven- 
tion unverändert in Geltung. 
Zu Artikel 7 des Vertrages. 
I. Zum Tarif A 
(Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland). 
Die Bedeutung der einzelnen in dem 
Tarif A aufgeführten Positionen ist nach 
ihrer gegenwärtigen Geltung im Zu- 
sammenhange mit dem zur Zeit des 
Vertragsabschlusses im Deutschen Reich 
bestehenden allgemeinen Zolltarif in- 
sofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig 
Ausnahmen hiervon vereinbart worden 
sind. 
1. 
Zu 5m. Tannin (Gerbsäure) fällt 
unter Nr. 5 m. 
Protocollo ⅝finale. 
  
Am atto della Sottoscrizione, seguita 
oggi. del trattato di commercio, di 
dogana e di navigazione fra lImpero 
germanico e Italia i blenipotenziari 
delle due Parti contraenti hanno 
dichiarato duanto segue: 
AllI’ articolo 2° del trattato. 
Le prescrizioni di quest’ articolo 
non si applicano alle persone giuri- 
diche. 
Quanto alle secietà anonime ed 
alle altre società commerciali, in- 
dustriali o finanziarie, la Conwven- 
zione delle Parti contraenti. firmata 
a Berlino addi 8 agosto del 1873, 
rimarrà in pieno vigore. 
All’ articolo 7° del trattato. 
I. Alla tariffa A 
(Dazi di importazione in Germania). 
I1 valore delle singole voci in- 
scritte nella tariffa A corrisponde a 
quello che esse hanno nelle tariffa 
doganale generale in vigore nell 
Impero germanico al momento della 
conclusione del trattato, se ed in 
duanto, contemporaneamente, non 
vi Siano state introdotte eccezioni 
pPer virtu del trattato medesimo. 
1. 
a 5m). Il tauuino rientra sotto 
il no. 5m).
        <pb n="189" />
        2. 
Zu 10e und f. Irisirendes Glas 
fällt unter die entsprechenden Zollsätze 
für gefärbtes beziehungsweise farbiges 
Glas. 
3. 
Zu 18 f 2. Filzhüte, bei denen sich 
der Form oder der Garnitur nach nicht 
erkennen läßt, ob dieselben Herren= oder 
Damenhüte sind, werden als Herrenhüte 
nach Nr. 18 f 2 behandelt. 
4 
Zu 20b1. Waaren, ganz oder theil- 
weise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meer- 
schaum und Perlmutter sind auch in 
Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 a 
fallen, zum ermäßigten Satze von 
150 Mark zu verzollen. 
5 
Zu 25 e 1. Als Verschnittweine zu 
dem ermäßigten Zollsatze von 10 Mark 
für 100 Kilogramm brutto sind nur zu- 
zulassen solche rothe Naturweine und 
Moste zu rothem Wein, welche min- 
destens 12 Volumprozente Alkohol, be- 
ziehentlich (im Most) das entsprechende 
Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im 
Liter bei 100 Grad Celsius mindestens 
28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, 
sofern sie unter den vom Bundesrath 
des Deutschen Reichs festzusetzenden Kon- 
trolen zum Verschneiden wirklich ver- 
wendet werden. 
Als Verschnitt ist es zu erachten, 
wenn der zu verschneidende weiße Wein 
mit Wein oder Most von der vor- 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 
179 
2. 
a 10e) ed f). II vetro iridescente 
(risirendes Glas) cade sotto le voci 
di tariffa riguardanti il vetro di- 
Pinto od a colori. 
3 
à 18 1) 2. I cappelli di feltro, 
rispetto ai quali nèé la forma, ned 
la guarnizione permettono di distin- 
guere se siano da uomo co da donna, 
vengono trattati come cappelli da 
uomo, secondo il no. 18f) 2. 
4 
a 20 b) 1. Gli oggetti fatti, in 
tutto od in parte, di ambra, gagate, 
giavazzo, schiuma di mare o di 
madreperla, anche commisti con 
altre materie, purche non cadano 
Ssotto il no. 20 a), sono soggetti al 
dazio ridotto di 150 marchi. 
5. 
à 2560) 1. Sono ammessi come 
Vvini da taglio al dazio ridotto di 
10 marchi al qduintale lordo, soltanto 
i vini naturali rossi, ed i mosti da 
Vini rossi, i duali C˙ontengano almeno 
i. 12 per cento di alcool in volume, 
0 rispettivamente, per i mosti, il 
corrispondente equivalente in glu- 
cosio, e almeno 28 grammi di 
estratto secco per litro a 100 gradi 
Celsius, purchè siano effettivamente 
impiegati nel taglio, secondo le 
norme di riscontro determinate dal 
Consiglio federale dell’ Impero ger- 
manico. 
Si considerano come taglio, la 
miscela del vino bianco da tagliare 
con una quantita di vino o mosto 
24
        <pb n="190" />
        — 180 — 
stehend bezeichneten Beschaffenheit in einer 
Menge von nicht mehr als 60 Prozent 
und der zu verschneidende rothe Wein 
mit solchem Wein oder Most in einer 
Menge von nicht mehr als 334 Pro— 
zent des ganzen Gemisches versetzt wird. 
6. 
Zu 25 f. Gesalzene und einge- 
schmolzene Butter fällt unter den ver- 
einbarten Zollsatz für Butter. 
7. 
Zu 25 o. Der Zoll für die italieni- 
schen Käse Stracchino, Gorgonzola und 
Parmesan soll nicht höher sein als der- 
jenige, welchen die speziell schweizerischen 
Käsesorten bei der Einfuhr nach Deutch- 
land zu zahlen haben. 
8. 
Zu 27b. Nachgeahmte Lederpappe 
— braune Holzpappe — (ein pappen- 
artiges Fabrikat aus Holzstoff, welcher 
vor dem Schleifen durch Dämpfen eine 
braune, lederartige Färbung erhalten 
hat) ist nach Nr. 27b zu behandeln. 
9. 
Zu 40 a. Oeltuch (mit Oelfirniß oder 
mit Oelkomposition [einer Mischung von 
Oel und Kautschuck getränkte grobe 
Zeugstoffe) und Deckleinwand, d. i. mit 
Oelkomposition (einer Mischung von Oel 
und Kautschuck) oder Oelfirniß getränkte 
oder überstrichene, getheerte oder mit 
metallischen Substanzen (Grünspan- 
della sopra indicata qualitaà non 
superiore al 60 per cento dell in- 
tero miscuglio, e la miscela del 
vino rosso da tagliare con una 
duantitä del suddetto vino o mosto 
non superiore al 33¼ per cento dell“ 
intero miseuglio. 
6. 
a 25f). I. burro salato e fuso è 
#oggetto al dazio convenzionale sta- 
bilito per il burro kresco. 
7 
à 250). II dazio per i formaggi 
italiani Strachchino, gorgonzola e 
parmigiano non potrà essere più 
alto di duello che dovranno pagare 
all importazione in Germania le 
specialita svizzere di formaggi. 
8. 
a 27b). II cartone — cuojo di 
imitazione, scartone di legno di 
color bruno (una specie di cartone, 
ottenuto con materia legnosa, che, 
prima della lisciatura, riceve, me- 
diante il vapore, un colore bruno, 
Somigliante à duello del cucoio) 
cade sotto il no. 27b). 
9. 
à 40 a). I tessuti oliati sftessuti 
grossolani impregnati con vernice ad 
olio o con una composizione à base 
di olio (miscele d’olio e di caout- 
chouc)) e le tele da tetti, ciocè le 
tele di lino grossolane, rese imper- 
meabili con una composizione à 
base di olio (miscele di olio e cacut-
        <pb n="191" />
        losung etc) wasserdicht gemachte grobe 
Leinwand oder sonstige derartig zuge- 
richtete grobe Zeugstoffe unterliegen 
gleichfalls dem ermäßigten Zollsatze der 
Nr. 40 a. 
II. Zum Tarif B 
(Zölle bei der Einfuhr nach Italien). 
Die Bedeutung der einzelnen in dem 
Tarif B aufgeführten Positionen ist nach 
ihrer gegenwärtigen Geltung im Zu- 
sammenhang mit dem zur Zeit des 
Vertragsabschlusses in Italien bestehenden 
allgemeinen Zolltarif insofern zu be- 
messen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen 
hiervon vereinbart worden sind. 
J. 
Zu 2. Naturwein zahlt den Zoll für 
Wein, wenn sein Alkoholgehalt 15 Grad 
nicht übersteigt. Enthält er mehr als 
15 Grad, so unterliegt er dem Wein— 
zoll und außerdem für jeden, jene 
Grenze überschreitenden Grad der Al— 
koholabgabe. 
Die vertragschließenden Theile werden 
Sachverständige berufen, um gemeinsam 
die Merkmale zu prüfen und festzustellen, 
welche die Weine haben müssen, um 
als solche von den Zollbehörden zu— 
gelassen zu werden. 
2 
Zu 30c. Sumachextrakt fällt unter 
Nr. 30c. 
3. 
Zu 30 d. Als unreine oder rohe 
Essigsäure oder rohe Holzsäure ist zu 
behandeln diejenige, auch wasserklare 
181 
chouc), con vernice ad olio, o me- 
diante Pincatramatura o Taggiunta di 
Sostanze metalliche (verderame etc.) 
e gli altri tessuti grossolani pre- 
parati nel medesimo modo, soggiac- 
ciono parimenti al dazio ridotto 
considerato al no. 40 a). 
II. Alla tariffa B 
(Dazi di importazione in ltalia). 
II valore delle singole voci inscritte 
nella Tariffa B corrisponde a duello 
che esse hanno nella Tariffa doga- 
nale generale in vigore nel Regno 
'Italia almomento della conclusione 
del trattato, se ed in quanto, con- 
temporaneamente, non vi siano state 
introdotte eccezioni per virtu del 
trattato medesimo. 
J. 
a 2. II vino naturale pagheraà il 
dazio fissato per il vino se la sua 
forza alcoolica non supera 15 gradi. 
Se esso contiene pinu di 15 gradi 
Saraà sottoposto al dazio del vino e 
all' imposta stabilita sull alcool, per 
ogni grado eccedente questo limite. 
Le Parti contraenti sceglieranno 
periti per studiare e stabilire, di 
comune accordo, i Ccaratteri che i 
vini devono presentare per essere 
ammessi come tali dalle dogane. 
2. 
àa 300). Lestratto di sommacco 
cade sotto la voce 30 C). 
3. 
a 30ch. E considerato acido ace- 
tico impuro o greggio c acido piro- 
legnoso greggio: lacido acetico, 
24“
        <pb n="192" />
        . 
Essigsäure, welche Stoffe von brenzlichem 
oder bituminösem, von der Destillation 
des Holzes herrührenden Geruch und 
weniger als 50 Prozent reine Essigsäure 
enthält. 
4 
Zu 53b. Leere Patronen mit Kap- 
seln oder anderen Zündmitteln fallen 
unter Nr. 53b. 
5 
Zu 72. Unter Anilin-Lackfarben sind 
zu verstehen trockene oder teigartige Ver- 
bindungen von Anilinfarbstoff mit Thon- 
erde, Zinn-, Blei= und Eisenoxyd ohne 
Zusatz von Mineralöl oder Alkohol. 
6. 
Zu Kategorie V. Es besteht Ein- 
verständniß darüber, daß die zu den 
Nummern 82 und 86 des Tarifs B 
verzeichneten Zollsätze erst mit dem 
1. Juli 1892 in Geltung treten werden. 
Bis zu diesem Zeitpunkte wird für Ge- 
spinnste und Gewebe aus Flachs der 
status quo unverändert bestehen bleiben, 
wie derselbe sich aus den Bestimmungen 
der Nr. IV des Schlußprotokolls zu 
dem Handels= und Schiffahrtsvertrage 
zwischen Oesterreich-Ungarn und Italien 
vom 7. Dezember 1887 ergiebt. 
7. 
Zu 82 und 86. Die Zölle für rohe 
Gespinnste und Gewebe aus Flachs 
werden in keinem Falle höher sein als 
diejenigen für gebleichte Gespinnste und 
Gewebe derselben Kategorie. 
182 — 
anche limpido come lacqua, che 
contiene Sostanze aventi odori empi- 
reumatici o bituminosi provenienti 
dalla distillazione del legno, e una 
acidità complessiva inferiore a 50 
per cento, calcolata in acido acetico 
puro. 
4. 
à 53b). Le cartuccie vuote munite 
di capsule o di altre materie fulmi- 
nanti cadono sotto il no. 53b). 
5. 
àa 72. Per lacche color anilina 
Fintendono le combinazioni dell 
anilina con allumina, ossido di 
stagno, di piombo e di ferro, senza 
alcuna aggiunta di olio minerale, 
nnè di alcool, allo stato secco o 
umido in pasta. 
6 
a Categoria V. Resta inteso che 
i dazi inscritti ai numeri 82 e 86 
della tariffa B non entreranno in 
vigore che col 1°“ luglio 1892. In 
sino à duella data sarä integral- 
mente mantenuto lo statu quo, quale 
risultava dalle disposizioni del no. IV. 
del protocollo finale annesso al trat- 
tato di commercio e di navigazione 
fra I'’Austria Ungheria e Italia del 
7 decembre 1887, per i fllati e i 
tessuti di lino. 
7. 
àa S82 e S86. I dazi sui fllati e Sui 
tessuti di lino greggi non saranno 
in alcun caso piu alti di duelli sui 
flati e tessuti imbianchiti della stessa 
categoria.
        <pb n="193" />
        8. 
Zu 87a. Der Zoll für starke, durch 
Fett oder chemische Stoffe wasserdicht 
gemachte Leinwand aus Flachs, Hanf 
oder Jute beträgt, sofern die Leinwand 
selbst schon zu Waaren- und Wagen— 
decken zugerichtet ist, 30 Lire für 
100 Kilogramm. 
9 
Zu 946. Der Zuschlag für Näh- 
arbeit bei genähten und mit Schnallen, 
Riemen, Stricken u. s. w. versehenen 
Waaren= und Wagendecken ist ermäßigt 
von 50 auf 10 Prozent. 
10. 
Zu 111. Durchsichtige Baumwollen= 
gewebe (graticolati a foggia di velo), 
nicht gemusterte, im Gewichte von mehr 
als 3 Kilogramm auf 100 Quadrat- 
meter, zahlen nach ihrer Beschaffenheit 
den Zoll des undurchsichtigen Gewebes. 
11. 
Ju 135 b. Bei den hierher gehörigen 
Strumpfwaaren wird ein weiterer Zu- 
schlag für die zur Fertigstellung der 
Waare erforderliche Näharbeit nicht er- 
hoben. 
12 
Zu 142. Wollene Shawls, Echarpes 
und Fichus, gewebt oder gewirkt, be- 
druckt oder unbedruckt, mit Fransen 
aus Spinnstoff, mit welchem Seide im 
Verhältniß von weniger als 12 Prozent 
vermischt ist, zahlen, wenn die Fransen 
in der fertigen Waare den hoöchst be- 
legten Spinnstoff darstellen, den Zoll 
für Fransen nach dem, dem Gewichte 
183 
8. 
à 87 a). II dazio sulle tele grosse 
di lino, di canapa o di juta, rese 
impermeabili mediante grassi o pro- 
dotti chimici, duando siano giah fog- 
giate in copertoni per merci e vei- 
coli, 6 stabilito a 30 lire per cento 
chilogrammi. 
9. 
a 94%0. La Sopratassa di cucitura 
applicabile ai copertoni per merci e 
veicoli, cuciti ed aggiustati con fibbie, 
cinghie, corde, ecc. 65 ridotta da 50 
à 10 per cento. 
10. 
à 111. I tessuti di cotone grati- 
colati a foggia di velo, non operati, 
del peso superiore a 3 chilogrammi 
i 100 metri quadrati, pagano il dazio 
del tessuto non graticolato secondo 
la specie. 
11. 
à 135b). Le maglie foggiate con- 
siderate al no. 135b) non sono sog- 
gette à Sopratassa per la cucitura 
necessaria a compiere Toggetto. 
12. 
à 142. Gli scialli, le sciarpe e gli 
Scialletti ##s di lana tessuti o à 
maglia, stampati o non, guarniti di 
frangie di materia tessile mista di 
seta, e nelle quali la seta entri in 
Proporzione inferiore a 12 per cento, 
se le frangie rappresentano nel pro-. 
dotto compiuto la materia tessile più 
fortemente tassata, pagheranno il
        <pb n="194" />
        — 184 — 
nach überwiegenden Stoffe mit einem 
Zuschlag von 1 Lire für 1 Kilogramm. 
Der Zuschlag für einfache Konfektion 
von wollenen Shawls, Echarpes und 
Fichus, gewebt oder gewirkt, bedruckt 
oder unbedruckt, auch mit Fransen, so- 
wie der Zuschlag für Konfektion von 
lediglich besäumten oder eingefaßten 
wollenen Decken und Teppichen ist von 
50 auf 20 Prozent ermäßigt. 
13. 
Zu 142. Die Shawls, Echarpes 
und Fichus aus Wollengewebe, schwarz, 
nicht gestickt, mit seidenen Fransen, 
oder nur in einer Ecke, selbst mit 
Seide, gestickt, mit oder ohne seidene 
Fransen, werden nach der Gattung des 
Gewebes mit einem Zuschlag von 
25 Prozent verzollt. Diese Artikel 
unterliegen nicht dem Zuschlag für 
Näharbeit. 
14. 
Zu 142. Wollene Männer= und 
Knabenkleibung und Damenmäntel und 
Jacken zahlen den Zoll nach dem höchst 
belegten Stoffe, falls dieser Stoff mehr 
als ein Zehntel der ganzen Oberfläche 
des konfektionirten Artikels darstellt. 
Wenn zwei oder mehr Theile der 
höchst belegten Stoffe in ihrer Ge- 
sammtheit mehr als 10 Prozent der 
gedachten Oberfläche ausmachen, zahlt 
der Artikel einen Zoll, welcher dem 
arithmetischen Mittel der Zollsätze für 
die höchst belegten Stoffe entspricht, 
welche bei der Zusammensetzung be- 
theiligt sind. 
dazio Stabilito per le frangie, se- 
Ccondo la materia dominante in peso. 
con Haumento di 1 lira 11 cehilo- 
gramma. 
La sopratassa per la semplice cu- 
citura degli scialli, delle sciarpe e 
degli scialletti (N% di lana, tessut; 
0 à maglia, stampati o non, anche 
guarniti di frangie, ed altres la 
#S0pratassa di cucitura per le coperte 
e 1 tappeti di lana, Ssemplicemente 
orlati, sono ridotte dal 50 al 20 per 
cento. 
13. 
à 142. Gli scialli, le sciarpe e gli 
scialletti (ichus) in tessuto di lana, 
neri, non ricamati, con frangie di 
seta, o ricamati, anche in seta, in 
un solo angolo, con o Ssenza frangie 
di seta, saranno trattati secondo la 
specie del tessuto, con l’aumento 
del 25 per cento. Questi oggetti 
non Saranno Sottoposti alla sopra- 
tassa di cucitura. 
14. 
à 142. Gli abiti per uomini e ra- 
gazzi, ed i mantelli ele giacche per 
donne, di lana, saranno soggetti al 
dazio riguardante la materia piU 
fortemente tassata, nel caso in cul 
duesta materia presenti pin di un 
decimo della supertficie totale dell’ 
oggetto compiuto. 
Se due parti o Piu delle materie 
Piu tassate presentino, nell insieme, 
Piu del 10 per cento della detta super- 
ficjie, Toggetto paghera un dazio 
Corrispondente alla media aritmetica 
dei dazi sulle materie pin tassate 
che entrano nella composiione di 
esso.
        <pb n="195" />
        —... 
15. 
Zu 160. Der Zuschlag für Kon-= 
fektion der Fichus, Echarpes und 
Cachenez, schwarzer oder farbiger, aus 
Seide oder Floretseide gewebt, gemustert 
oder ungemustert, besäumt, eingefaßt 
oder mit Fransen besetzt, ist von 50 
auf 20 Prozent ermäßigt. 
16. 
Zu 163a. Unter Nr. 163 a? sind 
verstunden Bretter und Brettchen zu 
Verpackungsgegenständen, Brettchen oder 
Platten zu Fußböden, weder eingelegt 
noch geleimt, und überhaupt alle Gegen- 
stände aus gewöhnlichem Holz) welche 
noch keine fertigen Waaren sind, mögen 
sie auch gehobelt, gefalzt oder genuthet 
sein. 
Platten, Tafeln und Streifen von 
gemeinem Holz zum Fourniren fallen 
unter Nr. 163a 2, wenn sie eine Dicke 
von 2 Millimeter oder mehr haben. 
Schindeln und Faßdauben fallen 
unter Nr. 163 a #l. 
17. 
Zu 163b. Für die Klassifikation des 
Ebenistenholzes bleibt das gegenwärtig 
geltende Waarenverzeichniß maßgebend. 
18. 
Zu 165a. Ungepolsterte Möbel aus 
gebogenem, gemeinem Holz fallen unter 
Nr. 165a 1, auch wenn sie mit nicht 
gebogenem, gemeinem Holz, mit Stroh-, 
Rohr- und ähnlichem Flechtwerk und 
mit gedrechselten, gelochten Theilen oder 
mit gepreßten oder mit der Fräsmaschine 
hergestellten, nicht geschnitzten Verzierungen 
verbunden sind. 
185 
15. 
a 160. La sopratassa per la cu— 
citura degli scialletti (ichus), delle 
sciarpe e dei fazzoletti (Cudt-#e) 
neri o colorati, di tessuto di seta o 
di filusella, operato o non, orlati o 
guarniti di frangie, &amp;6 ridotta dal 
50 al 20 per cento. 
16. 
à 163 a). Sono compresi sotto il 
no. 163 a) 2 le tavole o tavolette per 
oggetti da imballaggio, le tavolette 
o duadrelli per pavimenti, non in- 
tarsiati, ne incollati, ed in generale 
tutti gli oggetti in legno comune 
che non Sono ancora lavori com- 
Piuti, anche se Sono piallati, Scana- 
lati o incavati. 
Le tavole, i duadrelli ed i togli 
bPer impiallacciare di legno comune, 
cadono sotto il no. 163 a) 2 se hanno 
unga grossezza di 2 millimetri o piu. 
Le assicelle per tetti (bardea###) e 
le doghe cadono sotto il no. 163 a) 1. 
17. 
à 163 b). U rimando alle voci ri- 
guardanti il legno da ebanisti e 
mantenuto secondo il repertorio ora 
in vigore. 
18. 
à 165 a). I mobili non imbottiti, 
di legno comune curvato cadono 
sotto il no. 165 a) 1, anche se sono 
commisti a legno comune non cur- 
Vato, con lavori di treccie di paglia, 
di Ccanna d’India e simili, e con 
Parti tornite, traforate, o con orna- 
menti impressi od otternnti con la 
macchina da scanalare (Nadme à 
fraiser), non intagliati.
        <pb n="196" />
        Nicht gepolsterte Möbel aus nicht ge- 
bogenem, gemeinem Holz fallen unter 
Nr. 165 a 2, auch wenn sie gedrechselt, 
mit gemeinem Holz fournirt, gelocht, 
durch Pressung oder mit der Fräs- 
maschine verziert und mit Stroh-, Rohr- 
und ähnlichem Flechtwerk verbunden sind, 
vorausgesetzt, daß sie nicht geschnitzt sind. 
Nicht ausgeschlossen sind aus N.. 165a l 
und 2 ungepolsterte Möbel aus ge- 
meinen Holz, mit gewöhnlichen und 
nicht zur Verzierung dienenden Zuthaten 
aus gemeinem Metall, selbst wenn diese 
Zuthaten vernickelt sind. 
19. 
Zu 170. Schaufeln, Gabeln, Rechen, 
Schüsseln, Löffel, Näpfe und andere 
Gegenstände des Hausgebrauchs, Hand- 
haben von Geräthen und Werkzeugen, 
mit oder ohne Zwingen, ferner gemeine 
Holzschuhe, sowie Zeichen= Utensilien 
(Beichenbretter, Lineale und dergleichen) 
fallen je nach ihrer Bearbeitung unter 
die Nummern 170a und b2 
Die unter Nr. 170 begriffenen Artikel 
können auch mit Beschlägen, Reifen oder 
anderen Nebenbestandtheilen von ge- 
meinen Metallen versehen sein. 
Spindeln und Spulen fallen unter 
Nr. 170 bl, auch wenn sie zum Theil 
aus Ebenistenholz bestehen. 
20. 
Zu 171. Hölzerne Knöpfe jeder Art 
werden als Holzarbeiten, je nach ihrer 
Bearbeitung behandelt. 
Knöpfe aus Steinnuß und Pfeifen- 
rohre jeder Art mit Mundstücken aus 
Bein, Horn oder Holz fallen unter die 
Kurzwaaren aus Holz. 
186 
I mobili non imbottiti, di legno- 
comune non curvato, cadonco sotto 
il no. 165 a) 2, anche se sono torniti, 
impiallacciati di legno Comune. tra- 
forati, o Con ornamenti unpressi od 
ottenuti con la macchina da scaua- 
lare e, Commisti a lavori di treccie 
di paglia, canna d’India e simili, 
pPurchè non siano intagliati. 
Non sono esclusi dal no. 165 a) 1 
e 2 i mobili di legno comune, non 
imbottiti, con accessori usuali enon 
ornamentali di metalli Comuni, anche 
nichelati. 
19. 
a 170. Le pale, le forche, i ra- 
strelli, i piatti, i cucchiai, le scodelle 
ed altri oggetti d’uso domestico, i 
manichi di utensili e di strumenti, 
con o senza ghiere, gli zoccoli co- 
muni di legno e gli oggetti da di- 
segno (tavole, regoli e simili) sono 
compresi nel no. 170 a) e b)2, se- 
condo il lavoro. 
Gli oggetti Ccompresi nella voce 
no. 170 saranno ammessi anche se 
siano muniti di ferramento, cerchi od 
altri accessori di metallo comune. 
1 fusi e i rocchetti entrano sotto 
i1 no. 170b) 1, anche se sono com- 
Posti, in parte, di legno da ebanisti. 
20. 
à 171. I bottoni di ogni specie, 
di legno, Ssono classificati fra i 
lavori di legno, secondo il lavoro. 
1 bottoni di corozzo e le can- 
nuccie da pipa, Togni sorta, con 
bocchini di osso, di corno o di legno, 
sono compresi nelle mercerie di 
legno«.
        <pb n="197" />
        — 187 — 
21 
— L. 
Zu 177b. Feine Korbflechterwaaren 
können gewöhnliche und nicht zur Ver- 
zierung dienende Zuthaten aus gemeinem, 
auch vernickelten Metall haben. 
22. 
Zu 183. Unter das weiße oder in 
der Masse gefärbte, zu Couverts ge- 
formte Papier (183c) fallen nicht nur 
rechtwinklig, sondern auch schiefwinklig 
geschnittene Couvertpapiere. 
23. 
Zu 186 a. Unter gemeiner Pappe 
wird die Pappe in Masse oder die aus 
gekautschten, nicht zusammengeleimten 
Schichten hergestellte Pappe verstanden. 
Alle aus zusammengeleimten Papier- 
schichten hergestellten oder mit Papier 
überzogenen Pappen gehören unter die 
feinen. 
Gemeine Pappe im Gewichte von 
weniger als 300 Gramm auf das 
Quadratmeter, welche die Merkmale des 
Packpapieres aufweist, soll wie Pack- 
papier behandelt werden. 
An den Rändern beschnittene Pappe 
in rechtwinkliger Form fällt unter 
Nr. 186. 
24. 
Zu 187. Hierher gehören auch 
Waaren aus Papier und Pappe mit 
Zuthaten aus anderen Stoffen, welche 
das gegenwärtig giltige Waarenverzeichniß 
dieser Nummer zuweist, sowie die Papier- 
wäsche. 
Reichs- Gesetztl. 1892. 
21 
— " 
à 177b). I lavori da panieraio 
fini possono avere accessori usuali e 
non ornamentali di metallo comune, 
anche nichelato. 
22. 
à 183. La Carta bianca o tinta 
in pasta, tagliata in forma rettan- 
golare od in altra forma, per far 
buste da lettere, si classifica come 
la carta bianca o tinta in pasta 
foggiata in buste (no. 1830). 
23. 
a 186 a). E considerato come 
cartone ordinario, il cartone in 
massa O formato di strati, riuniti 
mediante pressione, senza colla. 
Qualunque altro cartone formato di 
strati incollati gli uni sugli altri, 
o ricoperto di carta, è classificato 
fra i cartoni fini. 
I1 cartone comune di peso in- 
feriore a 300 grammi per metro 
duadrato, che presenta i Caratteri 
della carta dimballaggio, Sarà am- 
messo al regime della carta da 
imballaggio. I cartoni rifilati agli 
orli, in forma rettangolare, segucno 
i. regime della voce 186. 
24. 
à 187. Sono compresi fra i lavori 
di carta e di cartone (no. 187) i 
lavori di carta e di cartone con 
accessori di altre materie, che il 
repertorio attualmente in vigore. 
rimanda alla voce indicata (187), e 
la biancheria di carta. 
25
        <pb n="198" />
        — 188 
Durch Zerschneiden oder Falten für 
Papparbeiten vorgerichtete Pappe unter— 
liegt dem Zollsatze der betreffenden Pappe 
mit einem Zuschlag von 12 Lire für 
100 Kilogramm. 
25. 
Zu 187. Knöpfe aus Papiermaché 
und ähnlichem Material werden zum 
Zollsatze von 50 Lire für 100 Kilogramm 
zugelassen. 
26 
Zu 188. Wie gedruckte Noten sind 
auch lithographirte Noten zu behandeln. 
27. 
Zu 190b. In untergeordnetem Maße 
geflickte rohe Felle zu Pelzwerk gehören 
hierher, nicht unter Kürschnerwaaren 
(Nr. 192). 
28. 
Zu 192. Pelz-Kragen, Boas, 
Mützen, „Baretts (mit Ausnahme der 
besetzten Damenbaretts), mit Futter, 
Bändern, seidenen Schnüren oder an- 
derem Besatz, fallen unter Nr. 192. 
29 
Zu 201 b2. Für die Zollbehandlung 
gußeiserner Röhren ist der Umstand, ob 
sie getheert sind oder nicht, ohne Einfluß. 
30. 
Zu 206a und b. Der Zollsatz von 
10 Lire für geschmiedete Nägel aus 
I cartoni tagliati in pezzi o pie— 
gati, per lavori di cartone, sono 
ammessi al dazio dei cartoni della 
rispettiva dualita, con laumento di 
12 lire per quintale. 
25. 
a 187. I bottoni di cartapesta e 
di materie simili sono ammessi al 
dazio di 50 lire per quintale. 
26. 
a 188. La mmutsica litografata 
si classifica come musica stampata 
(no. 188). 
27. 
à 1900). Le pelli crude da pellic- 
ceria, rappezzate o rammendate, 
non essenzialmente, non vanno 
classificate come lavori da pellicciaio 
(no. 192), ma si classificano sotto il 
no. 190 D). 
28. 
à 192. I colletti, i boa, i berretti 
di pelliccia (ad eccezione dei ber- 
retti guarniti per donna), con fodera, 
nastri e cordoni di seta o con altre 
guarnizioni, si classificano sotto la 
voce no. 192. 
29. 
à 201 b) 2. Nella classificazione 
dei tubi di ghisa non si tiene conto 
della circostanza che essi si presen- 
tino gia incatramati. 
30. 
à 206 a) eb). II dazio di 10 lire, 
stabilito per i chiodi fueinati di
        <pb n="199" />
        — 189 
Eisen oder Stahl kommt auch dann 
zur Anwendung, wenn sie mit der 
Maschine polirt oder durch Ausglühen 
gebläut sind. 
31. 
Zu 206. Geldschränke (casse- forti, 
forzieri) fallen unter Nr. 206 a und b2, 
auch wenn sie das übliche, nicht als 
Verzierung dienende, brünirte oder mit 
anderen Metallen belegte, auch vergoldete 
Beiwerk haben. 
32. 
Zu 206 b2. Geschirr (Pfannen und 
dergleichen) aus Eisenblech von jeder 
Dicke, nur auf der Innenseite abgeschliffen, 
wird zum Zollsatze von 16 Lire 50 Cen- 
tesimi für 100 Kilogramm zugelassen. 
33. 
Zu 209a und b. Gehärteter Stahl 
ist dem nicht gehärteten gleichgestellt. 
34. 
Zu 224. Uhrketten, Schnallen, 
Fingerhüte und Spangen, Schlüssel- 
ketten und Ringe; sowie Gestelle, 
Schlösser, Garnituren und Beschläge 
für Portemonnaies und Täschnerwaaren, 
alle diese Artikel aus Eisen oder Stahl, 
brünirt, werden zum Zollsatze von 80 Lire 
für 100 Kilogramm zugelassen. 
35. 
Zu 234. Mit Gold plattirte Silber- 
waaren sind als vergoldete Silberwaaren, 
nicht als Goldwaaren zu behandeln. 
ferro o d’acciaio, 6 applicabile anche 
duando questi siano puliti a mac- 
china od azzurrati al forno. 
31. 
à 206. Le casse forti ed i forzieri 
Si classificano Sotto il no. 206a) eb) 2, 
anche se hanno Accessori usuali e 
non ornamentali bruniti o guarniti 
d’altri metalli, anche dorati. 
32. 
à 206b) 2. II vasellame (padelle 
e Simili) di lamiera di ferro, di 
dualunque grossezza, pulita soltanto 
internamente, &amp; ammesso al dazio 
di lire 16.50 per gquintale. 
33. 
à 209a) eb). L’acciaio temprato 
e assimilato all' acciaio non tem- 
Prato. 
34. 
à 224. Le catene da orologi, le 
fibbie, i dadi ed i fermagli; le ca- 
tenelle e gli anelli per chiavi; come 
Pure le armature, le serrature, le 
guarnizioni ed i fermagli, per por- 
tamonete e per Sacche; tutti questi 
ogetti in ferro e in acciaio, bruniti, 
sono ammessi al dazio di 80 lire 
i. quintale. 
35. 
à 234. I lavori di argento plac- 
Cati in oro, sono Classificati come 
lavori di argento dorato, non come 
lavori Torc. 
25“
        <pb n="200" />
        36. 
Zu 252, 253, 254 und 255. Pfeifen 
aus Thon, Fayence (Majolika) oder 
Porzellan, auch mit Reifen oder Deckeln 
aus gemeinen, nicht vergoldeten oder 
versilberten Metallen, werden als Waaren 
aus Thon, Fayence oder Porzellan be- 
handelt. 
Die Deckel und andere Zuthaten aus 
Nickellegirungen, mit welchen diese 
Pfeifen versehen sein können, werden 
nicht als solche aus versilberten Metallen 
behandelt. 
Dieselben Gegenstände, mit Reifen 
oder Deckeln aus versilberten gemeinen 
Metallen, fallen unter Nr. 329a (ge- 
meine Kurzwaaren). 
37. 
Zu 254 und 255. Alle Verschieden- 
heiten der Form, einschließlich der aus 
der Masse hergestellten Verzierungen, 
sind auf die Klassifikation ohne Einfluß. 
38. 
Zu 258. Glas= und Krystallwaaren, 
welche die Marke oder den Namen der 
Fabrik, eine Glasplatte oder eine ein- 
gravirte Bezeichnung des Fassungs- 
raumes tragen, sind von Nr. 258a 
nicht ausgeschlossen. 
Einfach geblasene oder gepreßte Glas- 
und Krystallwaaren fallen auch dann 
unter Nr. 258 a, wenn sie am Rande, 
Boden oder Stöpsel abgeschliffen oder 
abgerieben sind. 
Glas= und Krystallwaaren der Nr. 258b 
können ganz oder theilweise gravirt sein. 
39. 
Zu 258b und c. Weißes oder far- 
biges Hohlglas, einfach geblasen, nicht 
190 
36. 
à 252, 253, 254 e 255. Le pipe 
di argilla, di maiolica ddi porcellana, 
anche con cerchi o coperchi di me- 
tallo comune non dorato, neé ar- 
Lentato, sono assimilate ai lavori di 
terra, di maiolica o di porcellana. 
coperchi ed altri accessori di 
lega di nickel, coi quali queste pipe 
Possono essere montate, non Sono 
considerati come di metallo argen- 
tato. « 
Gli stessi oggetti, con cerchi o 
Coperchi di metallo comune argen- 
tato, si classificano sotio il no. 329a) 
(mercerie comuni). 
37. 
à 2540255. Oualsiasi Varieta di 
stampo, Ccompresi gli ornati ottenuti 
in Dasta, non ha influenza sulla 
cClassificazione. 
38. 
à 258. Non Sono esclusi dal 
no. 25 Sa) i vetri ed i cristalli con 
la marca o il nome della fabbrica, 
unqa piastra di vetro o una incisione 
che ne indichi la capacitk. 
lavori di vetro o di cristallo 
semplicemente Sofliati o gettati, Si 
classificano sotto il no. 258a), anche 
duando abbiano l'orlo, il fondo o 
il turacciolo, arrotato o pulito. 
lavori di vetro e di eristallo 
compresi sotto 1l no. 2580) possono 
essere incisi in tutto 0 in arte. 
39. 
a 258b) ec). I lavori di vetro 
vuoto bianco 0o di colore, Semplece-
        <pb n="201" />
        geschnitten, nicht polirt, nicht abgerieben 
oder gravirt, auf der Innenseite ver— 
silbert, auch auf der Außenseite ganz 
oder theilweise mit gelbem Lack über- 
zogen oder mit ordinärer Malerei ver- 
ziert (Kugeln für Gärten, Leuchter, 
Vasen, Tassen, Salznäpfchen und der- 
gleichen) wird zum Zollsatze von 12 Lire 
für 100 Kilogramm zugelassen. 
40. 
Zu 259. Flaschen jeder Form, welche 
Mineralwasser oder Bier enthalten, 
zahlen den Zoll gemeiner leerer Flaschen. 
41. 
Zu 265. Malz wird wie Gerste be- 
handelt; Hülsenfrüchte wie Getreidearten, 
andere — granaglie altre (265b). 
4. 
Zu 274. Als Satzmehl wird auch 
Kartoffelstärke mit Ausnahme des Dex- 
trins und der gerösteten Kartoffelstärke 
behandelt. 
43. 
Zu 306e. Sardellen (Clupea sar- 
dina, C. pilchardus, C. papalina), 
acciughe (Engraulis enchrasicholus), 
boiane (Gadus minutus), Scoranze 
(Alburnus alborella), sgombri (Scom- 
ber scombrus), lanzarole (Scomber 
colias), angusigole (Belona rostrata, 
B. acus), maride (Maris vulgaris, 
Maena- vulgaris), bobi (Box vulgaris) 
und suri (Trachurus trachurus), ge- 
salzen, werden zollfrei zugelassen. 
Ebenso wird die getrennt, aber gleich- 
zeitig mit den Fischen eingehende Salz- 
191 — 
mente Sotfiati, non arrotati, non 
puliti nèé smerigliati, ne incisi, ar- 
gentati internamente, anche se rico- 
Perti esteriormente, in tutto co in parte, 
di ungd vernice gialla, o di decorazioni 
in Dittura grossolana (stere per giar-- 
dini, Ccandelabri, vasi, coppe, saliere 
e Simili) sono ammessi al dazio di 
12 lire il quintale. 
40. 
à 259. Le bottiglie di qualunque 
forma, contenenti acque minerali o 
birra, sono Soggette al dazio delle 
bottiglie Komuni vuote. 
41. 
à 265. II malto é assoggettato al 
regime daziario dell orzo; i legumi 
secchi a duello delle granaglie altre 
(2650b). 
4. 
à 274. L'amido di patate, escluse 
la destrina e la fecola di patate ab- 
brustolita, 6 soggetto allo stesso 
trattamento delle fecole. 
43. 
à 306c). Le sardelle (Chpea sar- 
dina, (. pilchardus, C. popadna), 
acciughe (Engraulis enclrasiclolus), 
boiane (Gadus minutus), scoranze 
(Alburnus alborella), sgombri (Scom- 
ber scombrus), lanzarole (Scomber 
colias), angusigole (Belona rostratu, 
B. acus), maride (Maris vilquris, Muend 
balyurts), bobi (Bor omlp##s) e suri 
(Trachareas #’ochtr#es), salati, sono 
ammessi in esenzione di dazio. E 
PDure ammessa in esenzione la Sala- 
moia importata separatämente, ma
        <pb n="202" />
        — 192 — 
lake bis zu 10 Prozent des Gewichtes 
der Fische zollfrei zugelassen. 
44. 
Zu 326b. Knöpfe aus Knochen und 
Horn unterliegen dem Zollsatze von 
50 Lire für 100 Kilogramm. 
45. 
Zu 329. Brieftaschen, Geldtaschen, 
Cigarrentaschen, Notizbücher und ähn— 
liche Arbeiten aus Leder aller Art, ein— 
schließlich des Juchtenleders, in Verbin- 
dung mit gemeinen, weder vergoldeten 
noch versilberten Metallen, werden als 
gemeine Kurzwaare behandelt. Die Zu- 
thaten aus Nickellegierung, womit diese 
Gegenstände versehen sein können, wer- 
den nicht als solche aus versfilberten 
Metallen angesehen. 
46. 
Allgemeine Bemerkung: Die Bezeich- 
nung der Waaren mit Fabrikmarken 
und Firmensteimppeln bleibt auf die Zoll- 
behandlung ohne Einfluß. 
Zu Artikel 11 des Vertrages. 
Die beiderseitigen Schiffsmeßbriefe 
finden nach Maßgabe der hierüber 
zwischen den vertragschließenden Theilen 
getroffenen besonderen Vereinbarung 
gegenseitige Anerkennung. 
Zu Artikel 17 des Vertrages. 
Die Bevollmächtigten sind überein- 
gekommen, daß das gegenwärtige Pro- 
tokoll zugleich mit dem Vertrage den 
contemporaneamente ai pesci, fino 
alla concorrenza del 10 per cento 
del peso dei pesci. 
44. 
I1 bottoni d'’osso e di 
al dazio di 
à 32600. 
corno sono ammessti 
50 lire il quintale. 
45. 
à 329. I portafogli, portamonete, 
Portasigari, libretti per note, e simili 
lavori di pelle di ogni sorta, com- 
Preso il cuoio di Russia, montati in 
metalli comuni, non dorati, ne ar-6 
gentati, sono classificati come mer- 
cerie comuni. Gli accessori di lega 
di nickel, di cui questi oggetti pos- 
sono essere forniti, non sono consi- 
derati come di metallo argentato. 
46. 
Lapposizione di marche o dei 
nomi di fabbrica sopra le merci non 
influisce sul trattamento doganale. 
All'’' articolo 11° del trattato. 
I certificati di stazzatura rilasciati 
nei due paesi Saranno reciproca- 
mente riconosciuti conformemente 
allo speciale accordo intervenuto 
fra le due Parti contraenti su questa 
materia. 
All'’ articolo 17· del trattato. 
I Plenipotenziari sottoscritti hanno 
concordato che il presente proto- 
collo Sarh sottoposto alle due Parti
        <pb n="203" />
        — 193 — 
beiden vertragschließenden Theilen vor— 
gelegt werden soll, und daß im Falle 
der Ratifikation des letzteren auch die 
in dem ersteren enthaltenen Erklärungen 
und Verabredungen ohne weitere förm— 
liche Ratifikation als genehmigt ange— 
sehen werden können. 
So geschehen zu Rom, den 6. De- 
zember 1891. 
Graf Solms. 
contraenti contemporaneamente al 
trattato, c che, qualora questo venga 
ratificato, anche le dichiarazioni e 
gli accordi contenuti nel protocollo 
Saranno ugualmente considerati come 
approvati, senza bisogno di una 
ulteriore formale ratifica. 
Fatto a Roma, addi 6 dicembre 
1891. 
Rudini. 
G. Malvano. 
N. Miraglia. 
B. Stringher. 
A. Monzilli. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="204" />
        <pb n="205" />
        — 195 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Handels- und Jollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. S. 105. 
  
  
  
  
(Nr. 1986). Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. Vom 
10. Dezember 1891. 
Se'e Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen 
beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben zu diesem 
Ende Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine 
Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichen 
und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser 
von. Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischen König 
von Ungarn, 
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
Dr. Arnold Roth, 
den Nationalrath Bernhard Hammer, 
den Nationalrath Conrad Cramer-Frey, 
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, den folgenden Handels- 
und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: 
« Artikel 1. 
Die beiden vertragschließenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung. 
auf Eingangs= und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meist- 
begünstigten Nation zu behandeln. 
Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Begünstigung, 
jedes Vorrecht und jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 26 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1892.
        <pb n="206" />
        — 196 — 
einer dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zugestehen möchte, 
gleichmäßig auch dem anderen vertragschließenden Theile gegenüber ohne irgend 
welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen. 
Die vertragschließenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander 
kein Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu 
gleicher Zeit oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf die anderen 
Nationen Anwendung fände. 
Die vertragschließenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegen- 
wärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien 
gegenseitig nicht verbieten. 
Artikel 2. 
Die in der Anlage A bezeichneten Gegenstände schweizerischen Ursprungs 
oder schweizerischer Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zoll— 
gebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. 
Die in der Anlage B bezeichneten Gegenstände deutschen Ursprungs oder 
!é deutscher Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen 
Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. 
Artikel 3. 
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben aus- 
gehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder 
Durchgangsabgabe befreit sein. 
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragschließenden Theile 
in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu. 
Artikel 4. 
Zur Erleichterung im gegenseitigen Grenzverkehr sind unter den vertrag- 
schließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche 
c. sich in der Anlage C dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden. 
Artikel 5. 
Die Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben wird beiderseits zu- 
gestanden, sofern die Identität der aus= und wieder eingeführten Gegenstände 
außer Zweifel ist: 
1. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus 
dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile 
in das Gebiet des anderen « 
auf Märkte oder Messen, oder auf ungewissen Verkauf außer 
dem Meß= und Marktverkehr, oder als Muster 
eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im 
Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
        <pb n="207" />
        — 197 — 
2. für Vieh, welches aus dem einen Gebiete auf Märkte des anderen 
gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird; 
3. für leere Fässer, Säcke u. s. w., welche entweder zum Einkauf von Oel, 
Getreide und dergleichen von dem einen Gebiete in das andere mit der 
Bestimmung des Wiederausgangs eingebracht werden oder, nachdem 
Oel, Getreide und dergleichen darin ausgeführt worden, zurückkommen; 
4. für Vieh, welches zur Fütterung, Mästung oder auf Weiden aus dem 
einen Gebiete in das andere gebracht und von der Fütterung, Mästung 
oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird. 
Artikel 6. 
Zur Regelung des Verkehrs zum Zweck der Veredelung oder Ausbesserung 
von Waaren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Theile wird festgesetzt, 
daß bei der Einfuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus demselben 
von Eingangs= und Ausgangsabgaben befreit bleiben: 
à) Gewebe und Garne, welche zum Waschen, Bleichen, Färben, 
Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, sowie Garne, welche 
zum Stricken und Zwirnen, 
b) Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten), welche zur 
Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, 
c) Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforder- 
lichen Schußgarn, welche zur Herstellung von Geweben, 
d) Seide, welche zum Färben oder Umfärben, 
e) Häute und Felle, welche zur Leder= und Pelzwerkbereitung, 
1) Gegenstände, welche zum Lackiren, Poliren und Bemalen 
in das andere Gebiet ausgeführt worden sind; 
8) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, 
in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zwecks 
unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften 
zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit 
und die Benennung derselben unverändert bleibt, 
und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus= und wieder ein- 
geführten Waaren und Gegenstände außer Zweifel ist. 
Außerdem kann bei Garnen und Geweben die Zollfreiheit von dem Nach- 
weis der einheimischen Erzeugung der zur Veredelung ausgeführten Waaren ab- 
hängig gemacht werden, Seide zum Färben oder Umfärben ausgenommen, für 
welche dieser Nachweis nicht verlangt wird. 
Artikel 7. 
Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertrag- 
schließenden Theile die Jollabfertigung im wechselseitigen Verkehr so weit erleichtern, 
als sich dies mit der ZJollsicherheit verträgt. 
26“
        <pb n="208" />
        — 198 — 
Artikel 8. 
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragschließenden Theile, sei es 
für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Cantonen, Ländern, Kommunen 
oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche 
eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Er- 
zeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer 
Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes. 
Keiner der beiden vertragschließenden Theile wird Gegenstände, welche im 
eigenen Gebiete nicht erzeugt werden und welche in den Tarifen zu gegenwärtigem 
Vertrage begriffen sind, unter dem Vorwande der inneren Besteuerung mit neuen 
oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen. 
Wenn einer der vertragschließenden Theile es nöthig findet, auf einen in 
den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Er- 
zeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Akzisegebühr oder einen 
Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort 
mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können. 
Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragschließenden Theile 
bilden, sowie Gegenstände, welche zur Erzeugung von solchen monopolisirten 
Waaren dienen, können bei ihrer Einfuhr einer zur Sicherung des Monopols 
bestimmten Abgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wenn die gleichartigen 
Erzeugnisse oder Gegenstände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen. 
Die vertragschließenden Theile behalten sich das Recht vor, diejenigen Pro- 
dukte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird, — unter Wahrung des in 
Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Grundsatzes — bei der Einfuhr außer mit 
dem tarifmäßig etwa entfallenden Zolle noch mit einer Gebühr zu belegen, deren 
Betrag der auf den verwendeten Alkohol entfallenden inneren fiskalischen Belastung 
gleichkommt. 
Artikel 9. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den 
Besitz einer von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigten Gewerbe-Legiti- 
mationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz 
haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Ab- 
gaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende 
Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles bei Kaufleuten 
oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waaren 
produziren, Waarenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten oder Personen, in 
deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, Be- 
stellungen, auch unter Mitführung von Mustern, zu suchen, ohne hierfür eine 
weitere Abgabe entrichten zu müssen. 
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden 
(Handlungsreisenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit 
sich führen.
        <pb n="209" />
        — 199 — 
Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll nach dem unter 
lit. D anliegenden Muster erfolgen. 
Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung 25 
machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt 
sein sollen und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Aus- 
übung des Gewerbebetriebes zu beachten sind. 
Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des Hausirhandels 
und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden finden die vor- 
stehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
Artikel 10. 
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auf die mit einem der vertrag- 
schließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete. 
Artikel 11. 
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Februar 1892 an in Kraft treten 
und bis zum 31. Dezember 1903 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der ver- 
tragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wir- 
kungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe 
in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der 
eine oder der andere der vertragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die 
vertragschließenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Ver- 
ständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem 
Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruch stehen und deren 
Nühtzlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird. 
Artikel 12. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden 
sobald als möglich ausgewechselt werden. 
So geschehen zu Wien, den 10. Dezember 1891. 
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Roth. 
(L. S.) Hammer. 
(L. S.) C. Cramer-Frey. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
        <pb n="210" />
        — 200 — 
Anlage A. 
  
Tarif. 
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet. 
— Ú 
         
—. 
— — 
Nummer 
des zur Zeit des 
  Sollsatz 
Vertragsabschlusses giltigen Benennung der Gegenstände.  
allgemeinen für 100 kg 
deutschen 
Zolltarifs. Mark. 
  
1. Abfälle: 
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisen— 
feilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und 
verzinktem; von Glashütten, auch Scherben von Glas— 
und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Seifen- 
siedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, 
auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwen- 
dung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle. frei 
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; 
Thierflechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu) Kleie; 
Malzkeime; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer, und 
andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalk- 
äscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Thierknochen 
jeder Art................................... frei 
Baumwolle und Baumwollenwaaren: 
c) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, 
Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animali- 
schen Spinnstoffen: 
1. eindrähtiges, roh 
1 
δ) über Nr. 60 bis Nr. 79 englisch . .. . 24 
ε) über Nr. 79 englisch . . . . . . . .. . ... 24 
4. drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt ge— 
zwirnt, roh, gebleicht, gefärbt .. . . . . . . . . . . . ... 48 
drei= und mehrdrähtiges, einmal gezwirnt, roh (Stick- 
garn), auf Erlaubnißschein zu Stickereizwecken 36 
5. zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, 
gefärbt; auch accommodirter zum Einzelverkauf her- 
gerichteter Baumwollenzwirn jeder Art 70
        <pb n="211" />
        Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- 
abschlusses giltigen 
allgemeinen 
deutschen 
Zolltarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Zollsatz 
für 100 kg 
Mark. 
  
Noch: 
2. 
  
d) Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit 
Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder 
anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren: 
aus 1. rohe Filztücher (endlos gewebte und gerauhte filzartige 
Walzenüberzüge, Trockenfilze u. s. w.) aus Baumwolle 
zur Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose= und Papier-= 
fabrikation 
3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte 
Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte 
Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit sie 
nicht unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaaren , soweit 
nicht nachstehend besonders genannt; Posamentier= 
und Knopfmacherwaaren) auch Gespinnste in Ver- 
bindung mit Metallfäden 
baumwollene Wirkwaaren 
5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Marly, 
Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1, 3 und 4 be- 
griffen oder nachstehend besonders genannt sind. 
Tüll 
rohe sogenannte Plattstichgewebe, welche mit ge— 
bleichtem Baumwollgarn gewebt sind, über bestimmte 
Zollstellen . . . .. 
gebleichte, gefärbte ꝛc. sogenannte Plattstichgewebe, 
über bestimmte Zollstellen 
aus 6. Stickereien 
Droguerie-, Apotheker= und Farbewaaren: 
ausm) Anilinfarbstoffe, Kreuzbeeren-, Sennae= und Gallus- 
extrakt; Knochenmehl 
Eisen und Eisenwaaren: 
e) Eisenwaaren: 
1. ganz grobe: 
a) aus Eisenguß 
  
65 
120 
95 
200 
150 
120 
150 
frei 
2,60
        <pb n="212" />
        . 
  
Nummer 
des zur Zeit des Vetragsabschlusses Zollsatz 
   
  gültigen allgemeinen Benennung der Gegenstande für 100 kg 
deutschen 
Zolltarifs. Mark. 
Noch: 
6. aus 8) Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von 
Maschinen und Wagen roh vorgeschmiedet ist; 
Brücken und Brückenbestandthelle. 3 
7 Erden, Erze, edle Metalle, Asbest und Asbestwaaren: 
aus a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, 
geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch 
aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem 
Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle, ge— 
münzt, in Barren oder Bruch ..... .. .. . . ... frei 
9 Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues: 
k) Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt frei 
13. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, 
sowie Waaren daraus: 
aus a) Hornspäne, Klauen, Knochen (als Schnitzstoff), rohe frei 
15. Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge: 
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus 
welchen sie gefertigt sind: 
aus 1. musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pia- 
ninos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstru- 
menten, jedoch mit Einschluß der Kirchenorgeln; auch 
Musikdsen .. 20 
b) Maschinen: 
1. Lokomotiven; Lokomobilen 8 
  
aus 2. Müllereimaschinen, elektrische Maschinen, Baumwoll= 
spinnmaschinen, Webereimaschinen, Dampfmaschinen, 
Dampfkessel, Maschinen für Holzstoff= und Papier- 
fabrikation, Werkzeugmaschinen, Turbinen, Trans- 
missionen, Pumpen, Maschinen für die Thon= und 
Cementindustrie, Strickmaschinen mit Gestell, Teig- 
waarenmaschinen und landwirthschaftliche Maschinen,
        <pb n="213" />
        203 
—. — 
  
  
  
Nummer 
  des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen  Zollsatz 
 allgemeinen Benennung der Segenstände. für 100 kg 
deutschen 
Zolltarifs. Mark. 
Noch: 
15. und zwar je nachdem der überwiegende Bestandtheil 
gebildet wird: 
a) aus Holz 3 
β) aus Gußeisen 3 
ɣ) aus schmiedbarem Eisen 5 
δ) aus anderen unedlen Metallen. 8 
Anmerkung zu b 1 und 2: 
Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim  
Schiffsbau frei 
3. Kratzen und Kratzenbeschläge 36 
e) Wagen und Schlitten: 
1. Eisenbahnfahrzeuge: Vom Werth 
a) weder mit Leder= noch mit Polsterarbeit 6 Prozent 
β) andere    10 Prozent 
aus d) Flußschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhn- 
lichen Schiffsutensilien, Anker, Anker= und sonstigen 
Schiffsketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampf- 
kessel frei 
19. Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, 
egirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht ge- 
nannte, und Waaren daraus: 
aus a) Aluminium, rein, in rohem Zustande frei 
100 kg 
aus b) Aluminium, gewalzt 9 
Telegraphenkabel .. 8 
d) Waaren, und zwar: 
2. andere, soweit sie nicht unter Nr. 19 d3, oder 
wegen ihrer Verbindung mit anderen Materialien 
unter Nr. 20 fallen ... 30 
3. aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere 
Luxusgegenstände, aus Alfenide, Britanniametall, 
Bronze, Neusilber, Tomback und ähnlichen Le- 
girungen; feine vernirte Messingwaaren, auch 
in Verbindung mit anderen Materialien; alle 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 27
        <pb n="214" />
        — 204 
— 
 
  
Nummer 
des zur Zeit des    Zollsatz 
Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. für 100 kg 
deutschen 
Zolltarifs. Mark. 
Noch: 
19. diese Waaren, insoweit sie nicht unter Nr. 20 
fallen . . . . .. 60 
20. Kurze Waaren, Quincaillerien etc.; 
aus a) Gold, gewalzt, mindestens 1 Millimeter dick, und 
Golddraht, mindestens 2 Millimeter dick. 100 
c) 3. Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, 
Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche 
mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, 
unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, 
Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- 
oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders 
tarifirt sind . . . . . .. 120 
d) Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen: 1 Stück 
1. Taschenuhren in goldenen Gehäusen 0,80 
2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch ver- 
goldeten, oder mit vergoldeten oder plattirten 
Rändern, Bügeln oder Knöpfen 0),60 
Werke ohne Gehäuse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O,0 
3. Taschenuhren in Gehäusen aus anderen Metallen 0% 
4. goldene Gehäuse ohne Werk .. . . . . . . . . . . . .. O,a0 
5. andere Gehäuse ohne Werk 00 
21.— Leder und Lederwaaren: 100 kg 
aus b) Sohlleder. 30 
aus c) Treibriemen, lederne . . . . . . .. 45 
e) Handschuhe ... .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 100 
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren 2c.: 
. i) Stickeren . . . . . . .. 150 
k) Zwirnspitzen . ... 600 
24. Literarische und Kunstgegenstände: 
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manustripte); Bücher 
in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, 
sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; 
frei 
  
  
geographische und Seekarten; Musikalien . . ..
        <pb n="215" />
        — 205 — 
  
Nummer 
des zur Zeit des 
   
Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. für 100 kg 
deutschen 
Zolltarifs. Mark. 
25. Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere 
Konsumtibilien: 
) Butter, auch künstliche . ... 16 
aus 9) 1. Fleischextrakt, flüssiger, und Tafelbouiloln 20 
]) Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im 
Gewichte von mindestens 50 Kilogramm . . .. . . . .. 15 
anderer' Käse .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . ... 20 
aus p) 1. Kindermehl (Nestle- Mel und dergleichen) 50 
aus p) 3. Chokolade . . ... 80 
26. Oel, anderweit nicht genannt, und Fette: 
8) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, 
auch gemalhen . ... E frei 
30. Seide und Seidenwaaren: 
aus a) Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder gesponnen 
(filirt); Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt; 
alle diese Seide nicht gefärbt, auch Abfälle von ge- 
färbter Seide . .. frei 
b) Seidenwaatt. 24 
c) Seide und Floretseide, gefärbt; Lacets 36 
gekämmte Abfälle von gefärbter Seide (peignées) frei 
d) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide u. s. w.) 
gefärbt und ungefärbt . . . . . . . .. 140 
e) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide . 600 
aus e) 2. seidene und halbseidene Stickereien 600 
aus e) 3. Bänder mit offenen Geweben: 
seiden . . ... 800 
halbseidene ... 450 
Anmerkung: 
Unter offenen Geweben sind solche verstanden, in denen 
sowohl die Entfernung von einem Kettenfaden zum anderen als 
von einem Schußfaden zum anderen größer ist, als die Dicke 
des Fadens selbst. 
Seidenbeuteltuch. ........ .. . . . . . . . . . . .. . . . .. 600 
  
  
27*
        <pb n="216" />
        —— — 
  
 Nummer 
des zur Zeit des  
 Vertragsabschlusses gültigen Benennung der Gegenstände. für 100 kg 
allgemeinen deutschen 
Zolltarifs. Mark. 
Noch: 
30. f) alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide 
oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, 
Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vege- 
tabilischen Spinnstoffen 450 
Anmerkung: 
Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien 
versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder 
zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich 
zu ziehen) bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. 
33. Steine und Steinwaaren: 
a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen . frei 
Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen 
gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei 
Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen. 
aus e) Dachschiefenn . . ... 0/5 
aus 1) geschnittene oder gespaltene Platten aus Schiefer, 
ungeschlisen 3 
h) andere Waaren aus Steinen, mit Ausnahme der 
Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava: 
1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder 
nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne 
Politur und Lack: 
a) aus Alabaster, Marmor, Granit, Spyenit, 
Porphyr oder ähnlichen harten Steinen 10 
37. Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt: 
aus a) Milch, natürliche und sterilisirte, nicht kondensirt, 
drne Zusatz, in flüssigem Zustande, in Gefäßen jeder 
..................................... frei 
39. Vieh: 1 Stück 
b) Stiere und Kühe 9 
c) Ochsen . .. 25,50 
d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren 5 
e) Kälber unter 6 Wochen . .. 3
        <pb n="217" />
        207         Nummer 
  
des zur Zeit des  Zollsatz 
Vertragsabschlusse giltigen Benennung der Gegenstände. für 100 kg 
allgemeinen deutschen 
Zolltarifs. Mark. 
41. Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thier- 
haare, sowie Waaren daraus: 
c) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich 
der Baumwolle, gemischt: 
3. anderes Garn: 
a) roh, einfall ....... . . ... ... 8 
6) roh, dublrt. 10 
d) Waren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen 
oder Metallfäden: 
4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; 
unbedruckte Filz= und Strumpfwaren, Fußdecken, 
auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren 
mit Ausnahme der Rindvieh= und Roßhaare, auch 
in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen 
Spinnmateriallen. 100 
5. unbedruckte Tuch= und Zeugwaren, soweit sie nicht 
zu Ziffer 7 oder 8 gehören: 
α) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf 
das Quadratmeter Gewebefläche, soweit nicht 
nachstehend besonders genaunt ... 135 
rohe Filztücher aus Wolle, auch in Verbindung 
mit Baumwolle oder Leinen, endlos gewebt, zur 
Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose= und Papier= 
fabrikation .. .. . . .. . . . . . . . . . . ... . . . . . . .. 100 
β) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 
das Quadratmeter Gewebefläche 220 
aus 7. Stickereien . ... 300
        <pb n="218" />
        — 208 — 
  
  
  
Anlage B. 
Tarif. 
Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz. 
Nummer des schweizerischen Zolltarifs vom 10. April 1891  Benennung der Gegenstände Franken 
   
  
1. Abfälle der Eisenbearbeitung (Feil- und Drehspäne 2c.), der 
Glasfabrikation, der Wachsbereitung, von Seifensiedereien, 
von Färbereien; Scherben von Glas und Thonwaren; 
Hautabfälle, nur zur Leimbereitung tauglich (Leimleder) 
Schlämpe, Rückstände von ausgepreßten Früchten, nicht 
anderweitig genannte; tierisches Blut, flüssig oder einge- 
trocknet) Hornspäne) Tierflechsen; Klauen; Knochen) Ge- 
krätz, Asche und Schlacken von Edelmetallen; 2. frei 
aus 3. Kleie, Oelkuchen und Oelkuchenmehl; Malzkeime, Malztreber, 
auch getrocknete; Abfallprodukte der Müllerei etc. für Vieh- 
fütterung; Körner . . ... frei 
Düngstoffe: 
5.Stalldünger; Düngererde (Kompost); Kalkäscher und Knochen- 
schaum (Zuckererde); Asche (Knochen-, Steinkohlen-, Torf-, 
Holzasche), auch ausgelaugte; Schlamm, Kehricht etc.; 
Dünglumpen (wollene und halbwollene); Hornmehl, Leder- 
mehl, sowie andere zum Zweck der Düngerfabrikation dien- 
liche Abfälle . . . . .. . . . .. frei 
Guano; Phosphorite, Phosphate; Knochenmehl; etc.: 
6. nicht aufgeschlossen; ferner Ammoniaksalze, rohe, Ammoniak, 
schwefelsaures, Chlorkalium, Kalidünger; Staßfurter Ab- 
raumsalze; Abfallschwefelsäure frei 
7. aufgeschlossen; ferner Kunstdünger . . ... —.30 
aus 10. Alkaloide, chemische und andere Produkte, soweit sie nicht 
unter Nr. 16/20 fallen; Chinaextrakt; Kampher, raffinirter 8.— 
11. Mineralwasser, natürliches und künstliches, Flaschen und 
Krüge inbegriffen; Quell und Badesalze und Moorextrakte, 
auch mit Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung, in Kisten 
1.50 
  
oder Gläsern.
        <pb n="219" />
        Nummer 
des schweizerischen 
Zolltarifs vom 
10. April 1891. 
Benennung der Gegenstände. 
Franken 
per 100 kg. 
  
12. 
aus 13. 
17. 
18. 
19. 
a) Natron, 
  
Pharmazeutische Präparate, wie z. B. Pulver) Pastillen, 
Pflaster, Pillen, Salben, Tinkturen, ätherische Oele und 
Essenzen rc.: 
in Engrospackung, d. h. teilungsfähig für den Detailverkauf 
Pastillen aus Quell und Badesalzen in Detailpackung 
Zubereitete Hilfsstoffe: 
Aetzkali, Aetznatron, Kali und Natronlauge;) Alaun arsenige 
Säure; Barnt, schwefelsaurer (Schwerfspath) Beinschwarz; 
Chlorbarium) Chlorcalcium, rohes; Chlorkalk; Chlor- 
magnesium; Chlormangan; Chromalaun Eisenbeize; Gerb- 
stoffertrakte, flüssige; Glätte; Kalk: holzessigsaurer, — 
roher karbolsaurer, — salzsaurer; Magnesia, schwefelsaure 
(Bittersalz)) Natron, schwefelsaures (Glaubersalz)) Salz- 
säure; Schwefelblüten; Schwefeleisen; Schwefelnatrium; 
Schwefelsäure; Soda; Tonerde: essigsaure, — schwefel- 
saure; Vitriol (Eisen-, Kupfer= und Zink-)) Wasserglas. 
arseniksaures, flüssiges, doppeltkohlensaures, 
schwefligsaures und doppeltschwefligsaures; Salpetersäure; 
Anilin; Anilinverbindungen zur Farbenfabrikation 
b) Arsensäure; Benzoesäure, Bittermandelöl, künstliches; Blei, 
essigsaures (Bleizucker)) Bleioxyd, salpetersaures; Blei- 
superoxyd; Borax Carbolsäure, rohe; Catechu; Chlor- 
aluminium, Chlorzink) Gallussäure; Gerbsäure; Gerbstoff- 
extrakte, feste; Glycerin; Grünspan) Holzessig, Essigsäure, 
rohe, mit brenzlichem Geruch) Holzgeist, roher; Kali: 
blausaures gelbes, — chlorsaures, — chromsaures rothes; 
Kalk, doppeltschwefligsaurer; Kleesäure (Oxalsäure)) Natron- 
salze, anderweitig nicht genannte; Ole (Oelsäure)) Phtal- 
säure (Alizarinsäure)) Pottasche; Resorecin; Ricinusöl zu 
technischen Zwecken; Rhodansalz (Rhodankalium)) Salichl- 
säure; Salmiak (Chlorammonium) Salmiakgeist; Sal- 
peter, raffinierter; Sauerkleesalz; Schwefeläther) Schwefel= 
arsenik; Stearin; Terpentinöl; Thonerdehydrat in Teig; 
Thonerdenatron) Türkischrothöl , Zinkstaub; Zinnsalze 
Kohlensäure, flüssige .. . .. . .. ... ... . .. . ... 
  
45. — 
40. — 
—.30 
—.60 
1— 
7.—
        <pb n="220" />
        — 210 — 
— — — —— 
  
  
Nummer de schweizerischen  Zolltarifs vom 10. April 1891     Franken 
 Benennung der Gegenstände. 
    per 100 kg 
20. Zubereitete Hilfsstoffe, nicht besonders genannt 2. — 
21. Kartoffelmehl (fécule) ... .. .. . . . . . . . . . . . . . .. . . . . ... 1. — 
Stärke (Amlung) aller Art, Dextrin , Stärkegummi: 
22. in Engrospackung, d. h. ½ in Fässern, Kisten, Säcken 2c., 
sowie in Packeten über 4 Kilogramm Gewicht 1.25 
23. in Detailpackung, d. h. in Schachteln, Packeten etc. bis und 
mit 4 Kilogramm Gewicht: . . ... 2.50 
aus 27. Sprengschnüre . ... . . .. 40.— 
aus 29. Zündhölzer .............................. 25. — 
30. Wagenschmieer . . .. 3.— 
31. Wichse. 7.— 
Leim: 
32. roh (Tischlerleim) . . . . . . . . .. —.60 
33. gereinigt (Gelatine); Fischleim 7.— 
Farbstoffe, mineralische und vegetabilische, nicht anderweitig 
genannte: 
35. gemahlen, geschlemmt, geraspelt, gepulvert, geschnitten 24. —. 60 
Ertrakte von Farbstoffen: 
37. Krappextrakt und andere flüssige oder feste Extrakte von Farb- 
stoffen, Garancine, künstliches Alizarin, trocken oder in 
Teig, Indigolösung . . . . . . . .. 3. — 
Farben, zubereitete, trocken, in Teigform oder flüssig: 
Bleiweiß und Zinkweiß: 
39. nicht abgerieben . ... 3.— 
40. abgerieben . . . . . . .. 5.— 
41. Chromgelb; Chromgrün, Schweinfurtergrün] Mineralblau; 
Pariserblau; Smalte; Ultramarin . . . .. . . . . . . . . . . . .. 7. 
aus 42. Künstliche Farben aus Steinkohlentheer 8. — 
43. Farben, zubereitete: in Schachteln, Flaschen, Muscheln, 
Töpfchen, Stengeln . . . .. 20.—
        <pb n="221" />
        — 211 — 
— —— — —— — 
  
  
  
des niN*“ Benennung der Gegenstände Franken 
18 rn « per 100 kg. 
44. Erzeugnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß 18.— 
45. Oelfrnt 10.— 
Fensterglas: 
48. Gefärbtes, gemustertes, mattes 20.— 
Hohlglas und Glaswaren: 
aus 50. Flaschen aus gewöhnlichem schwarzem, braunem oder grünem 
Glas .. . . . .. 3.— 
51. nicht geschliffen, oder nur mit abgeschliffenem Boden, ein- 
geriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem 
armen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert: 
a) aus halbgrünem Glas .. .. .. . . .. 6.— 
b) aus gewöhnlichem farblosem (sog. weißem) Glas 8.— 
52. geschliffene, gravirte, farbige (aus gefärbtem Glas), matte, 
bemalte, vergoldete und andere hievor nicht genannte Glas- 
waren aller Art, auch in Verbindung mit anderen Ma- 
terialien, edle Metalle ausgenommen .. 20.— 
53. Hohlglas der unter Nr. 50 und 51 erwähnten Gattung: 
a) in grobem Holz-, Schilf oder Strohgeflecht, Säure- 
flaschen ausgenommen . . .. 8.— 
b) Säureflaschen in grobem Holz-, Schilf oder Stroh- 
geflecht 6.— 
57.spiegelglas, unbelegtes: 
a) unter 18 . 14.— 
b) von 18 dm? und darüber 16.— 
Spiegelglas, belegtes: 
aus 58. Junter 18 dmmꝰ . . .. . . . . .. . . . . .. . . . ............ . ... 14.— 
600. Brennholz, Reisig, Holzborke, Torf, Lohkuchen, Gerber- 
rinde, Gerberloo . . . . . . . .. —. 02 
61. Holzkohle . ... —. 10 
Bau und Nutzholz, gemeines: 
62. roh oder blos mit der Axt beschlagen; Flechtweiden, roh, 
nicht geschält, nicht gespalten; Reifholz, Rebstecken —. 15 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 28
        <pb n="222" />
        — 212 — 
  
  
— — 
s   
- Benennung der Gegenstände. 
Franken per 100 kg. 
in der Längsrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaren, 
Schindeln 2c.), ausgenommen Funiere: 
63. a) eichenes, mit Ausnahme von Faßholz ·. ———.40 
b)Faßholz,rohes............................... .-—-.15 
64. anderes..3 —.70 
65. abgebunden (d. h. mit Zapfen und Zapfenlöchern, Ver- 
setzungen, Verschneidungen rc. versehenes, zum Montieren 
fertig bereites Konstruktionsholz) . . . .. 1.20 
73. Grobes Verpackungsmaterial aus weichem Holz (Packkisten, 
Packfässer und dergleichen) für trockene Gegenstände; 
Holzwolle . . .. 1.60 
Holzwaren: 
aus 75. vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht 
zur Zündhölzchenfabrikation; Riemen oder unverleimte 
Bodenteile für Parquetezren 3.— 
fertige aus gemeinem Holz, roh, nicht bemalt, nicht ge- 
schnitzt, nicht funiert, soweit sie nicht unter Nr. 78 fallen, 
Wagner-, Zimmer-, Rechenmacherarbeiten 2c.; 
76. a) ohne Metallbeschläge; Tafeln oder verleimte Bodenteile 
für Parqueteriienene .. . . ... 6. — 
b) Schmalzkübel ... . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. .... . . .. 8.— 
77. mit Metallbeschlägen; Böttcher= und Küblerwaren, montiert 
und demontiert . . . . . .. 12.— 
Schreiner= und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbeltheile 
(Korbflechterwaren ausgenommen), fertige: 
aus gemeinen (nicht exotischen) Holzarten: 
78. rohe, nicht bemalt,) nicht gefräst, nicht geschnitzt, nicht 
funiert:. 10.— 
79.— bemalt, gefräst, funiert: . . ... 16.— 
80. a) poliert, lackiert .. . . . . . . . . . . . .. 25.— 
b) geschnitzt, gepolstert: . . . . . . . .. 38. —
        <pb n="223" />
        —  213— 
   
Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891 
 Benennung der Gegenstände Franken 
 ·  
Franken für100kg. 
Noch: 
80. c) aus gebogenem Holz, nicht gepolstert 12.— 
Anmerkung zu 80 c: Diese Möbel können auch mit 
Flechtarbeiten aus Stroh, Stuhlrohr und dergleichen oder 
mit gelochten oder ornamentirt gepreßten Teilen (Sitzbretter, 
Rückenlehnen und dergleichen) versehen sein und sind im gleichen 
die eben erwähnten Sitzbretter, Rückenlehnen und dergleichen, 
wenn solche für sich versendet werden, nach dem Ansatz von 
12 Franken zu verzollen. Auch ist zugelassen, daß solche Möbel 
zum geringeren Teile aus gemeinem, nicht gebogenem Holz 
bestehen können, wobei indeß keine Beschränkung des Gewichts 
oder der Menge gemeint ist, wohl aber, daß die Möbel jedenfalls 
den Karakter solcher aus gebogenem Holz aufweisen müssen. 
Anmerkung zu 79 und 80a, b und c: Hieher fallen 
auch solche Gegenstände aus gemeinem Holz, welche Ebenso- 
 holz imitieren 
81. andere Holzwaren, bemalt, poliert, lackiert oder geschnitzt; ferner 
Holzwaren der unter Nr. 76 und 77 erwähnten Gattung: 
bemalt, geschnitzt, lackiert . ... 30.— 
Leisten (Stäbe) zu Rahmen: 
82. roh, grundiert: glatt, ohne Verzierung (Ornamentirung) 10.— 
Rahmen für Spiegel und Bilder: 
84. roh, grundiert: glatt, ohne Verzierung (Ornamentierung) 25.— 
85. verziert (ornamentiert), bemalt, lackiret, bronziert, vergoldet, 
geschntten. 40.— 
Korbflechterwaren: 
grobe: 
86. von ungeschälten, ungespaltenen Ruthen 5.— 
87. von geschälten, gespaltenen Ruthen, von Rohr oder Holz= 
spänen, gebeizt oder ungebeizt . . . . . . .. 12. — 
feine: roh, gebeizt, geschnitzt, lackiert, gefärbt, poliert ꝛc.: 
88. nicht in Verbindung mit anderen Materialien, Holz aus— 
genommen. 30.— 
89. in Verbindung mit anderen Materialien, Textilstoffe aus- 
genommen . . ... 60. — 
90. mit Textilstoffen ausgeschlagen, gefüttert oder gepolstert. 100.— 
  
  
28“
        <pb n="224" />
        214                Benennung der Gegenstände Franken 
 . 
 per100kg. 
Bürstenbinderwaren: 
93. grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackiert, 
nichtpolert................................... 25. — 
94. feine.......................................... 50.— 
95. Feld-,Wald-undGartengewächse,frische,sofern sie nicht 
unter nachstehenden Positionen oder unter Kategorie XI, 
Nahrungs= und Genußmittel, fallen; Sämereien aller Art: 
nicht anderweitig genannte . . . ... frei 
96. Heu, Laub, Schilf, Stroh ........... . . ...... .. .... frei 
aus 97. Reps . ... .... . .. . . .. . . . . .. .. .. ...... . . . . . . . .. —.30 
100. Sohlenleder, Zeugleder und Riemenleder, Kalbleder, braun 
und gewicht# 16.— 
101. Übrige Ledersorten aller Art, Kopf und Bauchleder (collets 
und flancs lissssssssss. 8.— 
103. Lederwaaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel (siehe Kate- 
gorie XVID . . . ... . . . . ....... . . . ... .. ..... . . ..Æ 60. — 
Schuhwaren: 
104. vorgearbeitete Bestandtheile aller Art. . . . .. ........ . ... 40. — 
105. Lederschuhe, grobe . . ...... .. ... . . . . . . . . .... . . . . . .. 140— 
106. a) Lederschuhe, feine ... .. . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 60.— 
b) Schuhwaren aus Halbseide, Seide oder Sammet, mit 
Ledersohle . . . . . . . . . . . . . . .. 100.— 
107. aus anderen Geweben mit Ledersohle 45.— 
aus 108. Filzschuhe ohne Ledersohle . . . .. . . ... 30.— 
109. Handschuhe, leder. 150.— 
110. Bücher, gedruckte; Land= und Seekarten; Musikallen 1.— 
113. a) Klaviere und Harmoniums, auch zerlegt . .. .. ... . ... 30. — 
b) andere musikalische Instrumente, Orgeln inbegriffen, auch 
zerlegt...................................... 25. — 
114. Bestandtheile für musikalische Instrumente/ Seiten aller 16 
  
Art, Klaviaturen 22e2ee.
        <pb n="225" />
        -215- 
Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891 
  Benennung der Gegenstände Franken 
  per 100 kg 
115.Instrumente und Apparate,astronomische,chemische,chirur- 
gische, mathematische und physikalische, ungefaßte optische 
Gläser .. . . . . .. 16.— 
116.mikroskope, Brillen, Stereoskope, Lupen, Ferngläser 40.— 
117.Elektrische Apparate aller Art und anderweitig nicht genannte 
Bestandtheile von solchen 6. — 
118. Orthopädische Apparate und chirurgische Verbandsmittel 40.— 
126. Gewichtuhren, einschließlich der Turmuhren, und fertige 
Bestandteile . . .. . . ... . . . ... 20. — 
aus 127. Uhren mit Federtrieb nach amerikanischem System, sowie 
Schwarzwälder Federtriebuhren mit hölzernem Gestell, und 
fertige Bestandteile .. . . .. . . .. 20.— 
129. Maschinen aller Art, mit Ausnahme von Lokomotiven; 
fertig gearbeitete Maschinenteile; Druckwalzen und Druck- 
platten, gravirte; eiserne Konstruktionen (Brücken, Balken) 
und Bestandteile von solchen, soweit sie nicht besonders 
taxirt sind . . . . . . .. 4. — 
130. Lokomotiven . . . . .. 10. — 
131.Maschinenteile, roh vorgearbeitete, aus Gußeisen, Schmied- 
eisen oder Stahl, im Gewichte von mindestens 50 Kilogramm 
per Stück. Ferner, ohne Gewichtsbeschränkung: Kessel- 
teile, roh vorgearbeitete, aus Schmiedeisen oder Stahl, 
nicht genietet und ohne Nietlöcher; Eisenbahnmaterial: 
Achsen, Federn, Räder, Radbandagen, Radsterne, roh 
vorgearbeitete, Röhren aus Schmiedeisen oder Stahl, 
gewundene, in Spiralen, Schlangen und dergleichen —. 60 
132. Maschinenteile, roh vorgearbeitete, soweit sie nicht unter 
Nr. 131 fallen; Druckwalzen und Druckplatten, nicht 
graviert: . . . . .. 2.— 
133. Treibriemen aller Art; Kasten und Kastenbeschläge . 20.— 
aus 135. Kinderwagen und Kinderschlitten .. . 15.— 
136. Fahrräder  . . . . . . . ... 70.—
        <pb n="226" />
        — 216 — 
  
... 
  
Nummer 
dm 
der Laufenden Benennung der Gegenstände Franken 
llariks  Gegenstände. 
idrl 1891.. per 100 kg. 
149. Blei, gewalzt, Blech, Röhren, Draht, Kugeln, Schrot; 
Hartblei, Letternmetall, Buchdruckerlettern, alt 1.50 
150. Bleiwaren, roh, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen; 
Buchdruckerlettern, unnn . . . .. 8.— 
151.Bleiwaren, poliert, bemalt, gefirnißt, auch in Verbindung 
mit anderen Materiallen . . ........... 18. — 
153. Roheisen in Masseln; Rohstahl in sogenannten Ingots 
(Blöcken, gegossenen Stäben), Luppeneisen und Roh- 
schienen; Brucheisen und Alteisen —. 10 
Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen: 
154. Eisenbahnschienen, Stabeisen (Rund-, Quadrat-, Flach-, 
Faconeisen), Eisenblech: hiernach nicht speziell genannt; 
Wellrohre,  . . . . . .. —. 60 
155. Eisenbahnschienen, weniger als 15 Kilogramm per laufendes 
Meter wiegend) Faconeisen, dessen Querschnitt eine größte 
Dimension von weniger als 6 Zentimeter hat; Rundeisen 
unter 7½ Zentimeter Dicke, Walzdraht, soweit er nicht 
unter Nr. 156 fällt; Quadrat- und Flacheisen von weniger 
als 36 cm2: Querschnittfläche; dekapierte Bleche, unter Vor- 
behalt der nöthigen Kontrollmaßregeln 1.70 
156.Walzdraht in Ringen, roh, über 5 Millimeter und unter 
11 Millimeter Dicke . .. . . . .. . . . . . . .. . .. . . . . . . .. 1.30 
Eisenblech unter 3 Millimeter Dicke (dekapiertes ausgenommen): 
157.roh........................................... 2.50 
158. verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt 3.— 
NB. Als Blech wird behandelt alles flache Eisen von 
25 Zentimeter Breite oder mehr. 
Draht (gezogenes Rundeisen): 
159.roh........................................... 4.— 
160.verbleit,verzinnt,verzinkt,verkupfert,vernickelt.......... 4. 50 
Eisengußwaaren: 
161.ganz grobe, rohe, ohne Ornamentierung 2.50 
162.andere ... 5.—
        <pb n="227" />
        217 
Nummer 
des schweizerischen 
Zolltarifs vom 
10. April 1891. 
Benennung der Gegenstände. 
Franken 
per 100 Kg. 
  
163. 
164. 
165. 
166. 
167. 
168. 
169. 
  
Waren aus Schmiedeisen, schmiedbarem Eisenguß, Stahl, 
Blech, Draht: 
Röhren, gezogene, gewalzte: rohe .. . . . . .. . . . . . . . . . . .. 
ganz grobe, rohe: vorgearbeitete Werkzeuge; Pflugscharen; 
Wagenachsen; Ambose) Röhren, genietete, gelötete, galvani- 
sirte aller Art; Zahnstangen; Zugstangen; Weichen und 
Kreuzungen  
gemeine, auch in Verbindung mit Holz, roh, abgedreht, ge- 
feilt, mit Grundfarbe (Mennig, Bleiweiß oder Zinkweiß) 
übertüncht, geteert, ganz oder teilweise lackiert, gefirnißt 
oder bronzirt: 
a) Laschen und Unterlegplatten; Sensen und Sicheln, 
auch abgeschliffen 
b) andere 
a) abgeschliffen, verzinnt, verzinkt 
b) Pfannen, inwendig abgeschliffen oder verzint 
a) feine (mit Ausnahme von landwirtschaftlichen und Garten- 
werkzeugen), ganz oder teilweise poliert, bemalt, gefirnißt, 
lackiert, bronzirt, emaliert, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien . . .. . . . ... 
b) ganz oder teilweise vernickelt, auch in Verbindung mit 
anderen Materiallen .. . . . . .. 
Messerschmiedwaren 
Waffen aller Art, ausgenommen Geschützröhren;) fertige 
Waffenbestandteile .. . . . . . . . . .. 
Kupfer, rein oder legiert (Messing), gehämmert, gewalzt, ge- 
zogen, in Stangen, Blech, Röhren, Draht . .. 
Kupfer oder Messingwaren, vorgearbeitete; Gewebe aus 
Kupfer oder Messingdraht; vorgeformte Bronzewaren; 
Nieten, Schrauben, Schwielen, Stifte; Draht mit 
Kautschuck oder Guttapercha-Umhüllng 
  
—. 60 
7.— 
10.— 
12.— 
10.— 
10.—
        <pb n="228" />
        218 
  
  · Benennung der Gegenstände Franken 
 .  per100kg. 
176. Kabel aller Art für elektrische Leitungen, auch mit Armatur 
von Blei, Eisen 2c.; Kupferdraht mit Kautschuck oder 
Guttapercha-Umhüllung: mit Draht oder Garn um- 
sponnen oder umflochten ... 10.— 
177. Kupferschmied-, Roth= und Gelbgießerwaren 30.— 
aus 178. Unechtes Blattgold und Blattsilber, leonischer Draht :30.— 
180. Nickel, rein oder legirt (Argentan, Neusilber), gewalzt, ge- 
zogen, in Platten, Stangen, Blech, Draht . . 7.— 
181. rWaen aus Nickel oder Nickellegierungen, Neusilberwaaren. 45.— 
184. Zinkwaren, roh .. . . . . ... . . . . . . . . . ... . . ... . .. . . .. 15. — 
185. Zinkwaren, polirt, bemalt, gefirnißt ... . . . ..... .. . . .. 30.— 
189. Waren aus Zinn oder aus Zinnlegirungen (Britannia- 
metallwaren), polirt, bemalt, gefirnißt 40.— 
193. Mattirte, im Feuer oder auf elektro-chemischem Wege ver- 
goldete oder versilberte Waren (Christofli) 60.— 
194. Gold= und Silberschmiedwaren; Bijouterie, echt 200.— 
Anmerkung.: Falsche Bijouterien, d. h. Schmuckgegenstände 
aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen , Perlen 
oder Korallen bestehen, fallen je nach ihrer Beschaffenheit unter 
Nr. 470 oder 471. 
198. Bruchsteine, rohe; Bausteine, bossirte oder roh behauene; 
Pflastersteine, Straßenmaterial, Kies; Sand in offenen 
Wagenladungen) Asbest, roher; Gips und Kalkstein, roh, 
ungebrannt; Töpferton, Lehm) Huppererde; Kaolin und 
andere hiernach nicht genannte Erden und rohe mineralische 
Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen frei 
Schmirgelfabrikate: 
206. a) Schmirgelleinwand : 20.— 
b) Schmirgelpapier, Glas= und Rostpapier 16.— 
207. andere . .. .. .... . . . . . . .. 6. — 
208. Kalk, fetter, und Gips, gebrannt oder gemahlen . .. —. 20 
209. Schilfbretter . . . ... 2.—
        <pb n="229" />
        — 219 
Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom  10 April 1891 
  Benennung der Gegenstände Franken 
15 . · per100kg 
aus 212. Portlandzement .. ........ .................. .. . . .. —.70 
Zementarbeiten (Formerarbeiten ausgenommen, s. Nr. 122), 
wie Bausteine, Platten, Ziegel, Röhren ꝛc.: 
213. roh, nicht ornamentiert: . . . ... —.60 
214. ornamentiert, gefärbt, gemustert, geschlffen 2. — 
221. Asphaltfilz, Asphaltpappe (Dachpappe), Asphaltröhren, Holz- 
zement...................................... 1.50 
224. Butter, frisch ..................... ....... .. . . . .. 7. — 
225. Butter, gesotten, gesalzen; Margarinbutter, Kunstbutter 10.— 
228. Eier 1.— 
230. a) Speiseessig, Doppelessig und Essigsprit bis einschließlich 
12 Prozent Essigsäuregehalt: in Fässern . 10. — 
5) Essigsäure mit mehr als 12 Prozent Essigsäuregehalt; Essig 
aller Art in Flaschen und Krüge von 50 Kilogramm 
Bruttogewicht und weniger 30.— 
aus 231. Früchte in Zucker eingemacht oder kandirt, auch in Flaschen, 
Gläsern, Büchsen 2c.; Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren 40.— 
235. Fleisch, frisch geschlachtetes . . . . . .. 4. 50 
236. Fleisch, gesalzenes, geräuchertes, Fleischkonserven; Speck, ge- 
dörrer....................................... 6. — 
237. Geflügel, lebendes ... 6.— 
238. a) Geflügel, getötetes «......... 12. 
b)Wildpret.................................... 10.---- 
239. Wurstwraen(Charcuterie)......................... 20. — 
241. Obst, genießbare Beeren: frisch . .. . . . . .... .. . . .. .. ... frei 
aus 242. Weintrauben, frische, zum Tafelgenuß. 3.50 
244. Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint: Äpfel, 
Birnen, Kirschen, Zwetschgen 2c.; eingestampfte Früchte 
und Beeren, sowie Kräuter und Wurzeln, zur Destillation 2.50 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 29
        <pb n="230" />
        — 220 — 
Nummer des Schweizersichen Zolltarifs vom 10 April 1891 
   Benennung der Gegenstände Franken 
   
 per 100 kg. 
Gemüse, frische: 
248. Kartoffeln . ... frei 
aus 250. Sauerkraut und andere eingesalzene Gemüse . .. 4.— 
Getreide, Mais, Hülsenfrüchte: 
252. nicht geschroten, nicht geschält:: . . . . . ... —.30 
aus 253. in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern, Graupe, 
Gries, Grütze, Mehl von Getreide, Mais oder Hülsen- 
früchten . . . . ... 2. — 
258. Hopfen ... 4.— 
261. Kaffeesurrogate aller Art in trockener .. ...... . ... 6.— 
263.Weich .. .. . ... 4— 
2644. Hart 4— 
266. Malz. 1.— 
273. Suppen, kondensirte, in fester oder flüssiger Form; Juliemes, 
Sago, Tapioca, Mehl x. und ähnliche Suppenartikel: in 
Packeten 2c., für den Detailverkauf . . . . . ... . . ... 20.— 
Bier und Malzextrakt: 
285. in Fässern. 4— 
290.Wein (Naturwein) in Fässern 3.50 
302. Faserstoffe zur Papierfabrikation: 1.25 
303. Packpapiere, nicht satinirte (jedoch mit Inbegriff der 
maschinenglatten): einfarbig; Wachs und Teerpapier 4— 
b) Druckpapier, Schreibpapier und Postpapier, liniert nd 
unliniirt, Packpapier, satinirtes, Lösch-, Fließ= und 
Filtrirpapier, Pergamentpapier, Seidenpapier , Zetchnungs- 
 papier ,Pauspapier, einfarbig.....·.......... 8. — 
304. a) Papier aller Art, mehrfarbiges, Gold und Silber— 
papier, Notenpapier, Papiertapiertapeten 16.— 
b) Briefpapiere und Enveloppen (auch mit Verzierungen) in 
einfachen oder verzierten Kartons, sofern nicht getrennte
        <pb n="231" />
        221  
Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891 
  
  
  Benennung der Gegenstände — Franken per 100 KG 
  .  
*  
Noch: 
304. Gewichtsangaben für die einzeln niedriger zu verzollenden 
Teile vorliegen, sowie alle anderen nicht besonders ge— 
nannten Papiere . .. 20.— 
e) Etiketten, Formulare, Affiichen, Prospekte, Umschlag- 
bogen, 2c.: gedruckt oder lithographirt; Enveloppen aller Art 25.— 
305. Pappendeckel, gemeiner grauer, Stroh= und Holzkarton, 
Lederkarton . . . ... 3.50 
307. Buchbinder= und Kartonnagearbeiten 35.— 
308. Papierwäsche . ... 40.— 
311. Baumwollwatte ... 5.— 
Baumwolle: 
Garne: 
312. einfach, roh.. . . . .. 7.— 
313. gezwirnt, gesengt oder nicht gesengt . . . . . . . . . . . . . . . . ... 9. — 
314. gebleicht; gefärbt: einfach oder dublirt. 12.— 
315. auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den 
Detailverkauf hergerichtet), sowie drei= und mehrfach ge- 
zwirnte, gefärbte Garne in Strängen . ... 35.— 
Gewebe: 
glatte, geköperte, roh: 
317. im Gewichte von 6 Kilogramm und darüber per 100 m2.  10. — 
im Gewichte von weniger als 6 Kilogramm per 100 m2: 
318. mit weniger als 20 Fäden auf 5 Millimeter im Geviert 20.— 
320. gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt: 
a) über 7 Kilogramm per 100m2 . . .. . . . . . . . . . .. 40. — 
b) bis und mit 7 Kilogramm per 100 m2 .. . .. 45.— 
Jc) Buchbinderleinwand . . . . . . . . . . .. 30.— 
fammetartige, gemusterte, Pigués, Basins, Damast, Brillantés: 
321. roh (d. h. aus rohem Garn) . 30.— 
322. gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt; brochirter Tüll 45.— 
323.Filztücher 40.—
        <pb n="232" />
        — 222 — 
  
Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891 
  Benennung der Gegenstände Franken 
 
** per 100 kg. 
Decken (Bett= und Tischdecken 2c.): 
ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit: 
325. gebleicht, bunt, gefärbt, bedruckt . ... 40.— 
326. mit Posamentierarbeit oder genähtem Saum .. . . .. . . . .. 60. — 
327. Shawls (Umschlagtücher), Schärpen 2c. .. . . . . . . . . . . . . . 50. — 
328. Bänder und Posamentierwaren 45.— 
329. Stickereien und Spizen ... 100— 
330.Wachstuch, gemeines, und sogenannte Oelleinwand, zu Ver- 
packungszwecken . .. 8. — 
332. Linoleumteppiche .. . .. . . ............ . .... .... .... 20.— 
Flachs, Hanf, Jute, Ramie 2c.: 
339. Packtuch unter 9 Fäden auf 5 Millimeter im Geviert 2.— 
340. roh oder gebaucht, von 9 bis 13 Fäden auf 5 Millimeter 
im Geviert .. . . . . . . . . ... . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . .. 12.— 
341. roh oder gebaucht, von 14 bis 22 Fäden auf 5 Millimeter 
im Geviert . . . . . . ... ... ... ... .. .. .. . . . . . . . . . .. 25. — 
342. roh oder gebaucht, von über 22 Fäden auf 5 Millimeter 
im Geviert, sowie alle gebleichten, bunten, gefärbten, be- 
druckten Gewebe, Tüll ausgenommen . . . . . . . .. . . . .. . 42. — 
344. Bänder und Posamentierwaren 50.— 
Seilerarbeiten: 
346. Stricke, Taue . . .9 8.— 
348. Gurten; Schläuche, Säcke . .. 20.— 
Matten, Bodendecken und Teppiche aus Jute, Manillahanf 
und anderen ähnlichen Faserstoffen, auch mit eingefaßtem 
Rand: 
grobe (nicht gewebte): 
roh  . .. 12.— 
350. gefärbt, bedruckt 2c 20.— 
Gewebe, roh, weiß, gefärbt, bedruckt, appretirt: 
359. aus Halbseide: .. . . . . . . .. 40.—
        <pb n="233" />
                                                     -223- 
  
  
Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891 
  Benennung der Gegenstände Franken                                        per 100 KG 
        
aus 360.Shawls (Umschlagtücher), Schärpen 2c., aus Halbseide100 
aus 361.Bänder und Posamentierwaren aus Halbseide . . . 60— 
Wolle: 
aus 364. Kunstwolle . . . . . . . . . . . . . . . .... . . . . . . .. . . . . . . . . . ..                                                                                                 —.30 
365.gemahlen, gefärbt, gekämmt, Kammmzug . ... —.60 
Garne: 
366. oh: einfach oder dublirt; Watte . .. . . . . . . .. . . . . . . . ... 6. — 
367.roh: drei= oder mehrfach gezwirnt: . . . .. 8.— 
gebleicht, gefärbt: 
368. einfach oder dublirt: . . .. 12.— 
369.Drei= oder mehrfach gezwirnt: 18.— 
370. auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den 
Detailverkauf hergerichtet) . . ... 30.— 
Gewebe: 
roh: 
372. Streichgarngewebe 25. — 
373. Kammgarngewebe .. . . ... 40. — 
374/5. gebleicht, gefärbt, bedruckt (Streichgarn= und Kammgarn= 
gewebe): 
a) im Gewichte von mehr als 300 Gramm per Quadratmeter 55.— 
b) im Gewichte von 300 Gramm und weniger per Ouadrat- 
meter. 80.— 
377. Filztüchrer ... 70.— 
Decken (Bett- und Tischdecken 2c.): 
378. ohne Näharbeit: .. . . . .. 25. — 
379. mit Näharbeit .. . .... ... .. .. .. ............ ... . . .. 60. — 
Bodenteppiche: 
380. grobe, ohne Fransen oder Näharbeit .. .. . . . . . . . . . . . . .. 25.— 
381..andere .. . . . . ...p 50.—
        <pb n="234" />
                                                              224 
  
Nummer des Schweizerischen Zolltarifs  vom 10 April 1891     
  Benennung der Gegenstände 
   
                                                                             Franken  per 100 kg. 
382. Shawls (Umschlagtücher), Schärpen 2c. . . . . . . . . . . . . . ... 75.— 
383. Bänder und Posamentierwaren 65.— 
384. Stickereien und Spizen ... 100— 
385. Filzstoffe::  20.— 
Filzwaren ohne Näharbeit: 
386. roh........................................... 15.— 
387. gebleicht, gefärbt, bedruckt . . . . .. ... .. .. . . . . . . . . . . ... 30.— 
390. Kautschuck und Guttapercha, in Schläuchen, Röhren, auch 
in Verbindung mit anderen Materiallen . .. 8.— 
391. a) Kautschuck und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe 
oder auf andere Stoffe und andere nicht genannte Kautschuck- 
und Guttaperchawaren 25.— 
b) Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuck in Verbindung 
mit Baumwolle, Wolle, Seide 2c. 40.— 
Stroh, sortirtes, Rohr, Bast, Binsen, Reisstroh, Reis- 
wurzeln, Spartogras (Halfa), Kokosfaser, Palmblätter, 
Seegras, Waldhaar 2c. 
396. feine Waren, sowie solche in Verbindung mit Pferdehaaren, 
Garnen, Geweben . .. 60.— 
Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere nicht besonders ge- 
nannte Konfektionswaren, zugeschnitten oder fertig: 
397. aus Baumwolle 65.— 
398. aus Leinen, Jute, Ramie 2c 70.— 
399. aus Seide und Halbseide 175.— 
400. aus Wolle und Halbwolle .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 105. — 
Anmerkung zu Nr. 397/400. Konfektionsgegenstände aus 
Geweben mit Kautschuck sind verzollbar nach der betreffenden 
Stoffrubrik. 
Wirkwaren, mit oder ohne Näharbeit: 
402. aus Baumwolle 60.— 
405. aus Wolle oder Halbwolle 75.—
        <pb n="235" />
        225 
  
Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891      Franken 
  Benennung der Gegenstände. Franken per 100 kg. 
406. Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepaßt, Besatz- 
streifen 2c.; Konfektionsartikel aus Stoffen jeder Art mit 
Pelz= oder Federbeasatz 150.— 
aus 408.ungarnirte Hüte aus Filz 75.— 
aus 409. Hüte aus Filz, ausgerüstet (garnirt) .. .. .. .. ....... ... 120.— 
Regen= und Sonnenschirme: 
aus 413. Halbseidene .. 60.— 
414.JSchirmgestelle, Schirmstöcke mit oder ohne Federn 8. — 
Wagendecken (Blachen), fertige: 
416.aus Segeltuch, mit oder ohne Imprägnirung . . . .. 20.— 
417.aus Kautschuckstoffen . ... 35.— 
Stück 
aus 418. Pferde ... 3.— 
aus 420. Fülllen 1.— 
421.Ochsen. 15.— 
aus 422. Kühe und Rinder, geschaufelt . . . .. 18.— 
423. Jungvieh ungeschaufelt, soweit nicht unter Nr. 424 fallend 12.— 
425. Kälber bis und mit 60 Kilogramm Gewicht 5.— 
aus 426.Schweine über 60 Kilogramm Gewichtt . ... 6.— 
427. Schafe .. —.550 
429.Bienenstöcke, gefüllt:: . . ... —.20 
100 kg 
435. Borsten, sortirt und in Bündeln gebunden 2.— 
Pferde= und Büffelhaare: 
437. gereinigt, gesponnen, zugerichtet 10— 
440. Filze, Bodenteppiche, Pferdedecken aus den unter Nr. 434 
fallenden Tierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen 10.— 
442.Bettfedern 7.— 
443. Daunen (Flaum) ,...... 7.—
        <pb n="236" />
        226 
  
  
Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891    
  
  Benennung der Gegenstände Franken per 100 KG 
    
444. Blasen, Därme, Käselab ........ . . . . . ...... . . . . ... —.60 
445. Wachs, einschließlich Cerefin ... 1.50 
Hörner: 
47. roh, und andere nicht genannte rohe animalische Stoffe —.330 
448. vorgearbeitet und in Blättern oder Platten jeder Größe; 
Knochenplatten . . ... —.60 
Thonwaren: 
455. Dachziegel, roh . . .. —. 50 
456. a) feuerfeste Steine ... . . . . . ..... ... .. . . .. . . . . . . .. —. 30 
b) rohe Röhren ohne Muffen —.50 
457. Backsteine, Platten, Fliesen, roh. .. . . . . . . . . .. . .. . . ... —.25 
458. Dachziegel, Backsteine: gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt 1.50 
459. Röhren ohne Muffen, Fliesen und Platten aller Art, ein— 
farbig, glatt: gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt; 
architektonische Verzierungen; Terrakotten für Architektur 
und Garten. 2.— 
460. Fliesen, Platten, aller Art: mehrfarbig, bemalt, bedruckt, 
mit erhabenen oder vertieften Verzierugen 6.— 
aus 461. Ziegel, Muffeln, Kapseln . . .. 2— 
Steinzeugwaren: 
Fliesen, Platten: 
464. geschiefert, geschliffen, glasirt: einfarbig, glatt oder gerippt, 
sowie solche aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe 2.— 
465. bemalt, bedruckt, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen 6.— 
467. Kanalisationsbestandtheile (Waterklosets) aus Porzellan und 
feinem Steingut ........ . ..... . ........ . .. . . ... 12. — 
Töpferwaren: 
468. gemeine, mit grauem oder röthlichem Bruch, glasirt oder 
nicht glasirt; Steinzeugwaren, gemeine (Krugwaare); 
Isolatoren aus Porzellen . . . . ... 3.— 
469. mit weißem oder gelblichem Bruch; feines Steingut) Porzellan 
aller Art, Parian, Biscuit ferner alle Töpferwaren, die 
nicht unter eine der vorstehenden Positionen fallen 16.—
        <pb n="237" />
        — 227 — 
  
Nummer 
des schweizerischen 
Zolltarifs vom 
10. April 1891. 
    
Benennung der Gegenstände. 
Franken 
per 100 kg. 
  
. 
 
. 
  
. 
 
  
470 Feine Quincaillerie= und Galanteriewaren aller Art, nicht 
besonders genannte . . . . . . . . .. 
Hieher gehören Schmuck- und Toilettegegenstände, 
Nippsachen, sowie andere Waren aus Achat, Alabaster, 
Meerschaum, Bergkrystall, Bernstein, Elfenbein, Jet, 
Lava, Schildpatt, Perlmutter (Knöpfe ausgenommen): 
echt und imitirt, mit Ausnahme der Imitation aus 
Glas, Thon aller Art, Kautschuck oder Horn, letzteres 
jedoch unter Beschränkung auf Jet-Imitation; ferner 
Riechpolster, Etuis, Nécessaires, Bonbonnièren 2c., so- 
fern dieselben mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen 
und dergleichen ausgestattet sind. 
471Gemeine Quincaillerie= und Kurzwaaren (Mercerie) aller Art, 
nicht besonders genannte: 
à) Schmuckgegenstände, soweit solche nicht zufolge ihrer 
Beschaffenheit unter Nr. 194 oder 470 fallen, also 
z. B. solche aus Holz, Hartgummi, gewöhnlichem 
Bein, Celluloid, Glas und Glasflüssen (falschen 
Steinen) oder aus unedlen Metallen, auch vergoldet 
oder versilbert: ... 
b) andere gemeine Quincaillerie= und Kurzwaren 
 472 Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandtheile von 
solchen, mit Ausnahme der Glaschlinder, Glasschirme, 
Glaskugeln und Glasfüße, sofern nicht montirt, d. h. mit 
Messingtheilen und dergleichen versehen 
473Lederne Reiseartikel, aller Art .... .. ... . «............. 
474 a)Blei-undFarbstifte,zusammengesetzte,mitHolzschäftung,· 
Schiefer,eingerahmt,undGriffel................. 
b) Büreaubedürfnisse, Schreib= und Zeichnungsmaterialien, 
Malergeräte: nicht anderswo genannt) Siegellack 
475 Spielzeug aller Art. ........................... ... 
  
. 
  
 
.  
50.— 
30.—
        <pb n="238" />
        — 228 — 
Anlage C. 
Bestimmungen 
über 
die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs. 
  
K. 1. 
Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu 
erleichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit: 
Getreide in Garben oder in Aehren, 
die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen, 
Sämereien, 
Stangen, 
Rebstecken, 
Tiere und 
Werkzeuge jeder Art, 
die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometer auf 
beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden 
Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrollen. 
Von allen Eingangs= und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmt- 
liche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zoll- 
grenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Landgutes, bei der Beförderung 
zu den Wohn= und Wirtschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon 
getrennten Teilen. 
g. 2. 
Von Eingangs= und Ausgangsabgaben bleiben befreit: 
J. 
Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorüber— 
gehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere 
zurückkommt; desgleichen landwirthschaftliche Maschinen und Geräte, 
welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere 
Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere 
zurückgeführt werden; 
Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen 
landwirthschaftliche Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenz- 
verkehr zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w. aus dem
        <pb n="239" />
        — 229 — 
einen Gebiete in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, ge- 
mahlen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet zurückgebracht werden; 
Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr 
entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, 
Gerben, Spinnen, Weben u. s. w. oder zur handwerksmäßigen Ver- 
arbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiete in das andere 
ausgehen und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder ein- 
gehen; 
die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus 
dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des anderen gebracht 
werden und als unverkauft zurückkommen, mit Ausschluß von Gegen- 
ständen der Verzehrung. 
S. 3. 
Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden 
§. 2 die 
erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. 
Doch ist dabei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten 
Zweck vereinbare Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden 
soll, als daß 
11 
2. 
die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr an 
einer Grenzzellstelle behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und 
Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, be- 
zeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr 
der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden, und daß 
die Wiederausfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr innerhalb einer be- 
stimmten, von der Grenzollstelle angesetzten Frist stattfinde. 
Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzollstellen berechtigt; doch soll 
dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen. Ueber die nähere Ausführung 
in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, soweit nöthig, eine Uebereinkunft ab- 
geschlossen werden. 
  
30“
        <pb n="240" />
        — 230 — 
  
Anlage D. 
(Muster.) 
Gewerbe-Legitimationskarte für Handlungsreisende. 
Auf das Jahr 18 #n Nr. der Karte .. 
wappen. 
Gültig in dem Deutschen Reich, in Luxemburg, in der Schweiz. 
  
Inhaber: 
(Vor-- und Zuname.) 
(Ortsname), den 18. 
(Siegel.) (Behörde.) 
Unterschrift. 
  
Es wird hiermit bescheinigt, daß Inhaber dieser ? Karte 
eine (Art der Fabrik oder Handlung) in "–ßlr 
unter der Firma ........·..........·. besitzt. 
als Handlungsreisender im Dienste der Firma 
steht, welche eine (Art der Fabrik oder Handlung) 
  
  
daselbst besitzt. 
Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und außerdem nach- 
folgender Firmen: 
  
  
Waarenbestellungen außzusuchen und Waarenankäufe zu machen beabsichtigt, be. 
scheinigt, daß 
für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firma/en im hiesigen Lande die gesetzlich be- 
stehenden Abgaben zu entrichten sind. 
die vorgedachte(n) Firma/en im hiesigen Lande zum Gewerbebetriebe berechtigt 
  
  
  
ist/sind  
Bezeichnung der Person des Inhabers: 
Alter:................................................................................. 
Gestalt...................................................................·.............................·................................. 
Haare·.....·.................... 
Besondere Kennzeichen: l 
Unterschrift: . . 
  
Bemerkung. Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Raum zu 
gewähren hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen Falles entspricht.
        <pb n="241" />
        — 231 — 
Schlußprotokoll. 
  
Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten 
Handels- und Zollvertrag zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende 
Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in das gegenwärtige 
Protokoll niedergelegt wurden: 
I. Zu Artikel 1 und 3 des Vertrages. 
Die Bestimmungen im Artikel 1 Absatz 3 und 4 und im Artikel 3 Ab- 
satz 2 schließen die Befugniß nicht aus, Einfuhr-, Durchfuhr= und Ausfuhr- 
verbote zu erlassen: 
à) mit Bezug auf die gegenwärtig bestehenden oder künftig etwa einzu- 
führenden Staatsmonopole, 
b) aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten; 
J) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse, unter außerordentlichen Umständen. 
Der Schweizerische Bundesrath erklärt sich bereit, für das aus dem freien 
Verkehr der Schweiz nach Deutschland eingehende, aus einem in Deutschland 
nicht meistbegünstigten Lande stammende Getreide, sowie für dergleichen Weine 
die deutschen Vertragszölle, auf Verlangen der Kaiserlich deutschen Regierung, 
nicht zu beanspruchen. 
II. Zu Artikel 2 des Vertrages. 
A. Von Eingangs= und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Uebergange von 
dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig 
gänzlich befreit: 
1. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunst- 
institute und Sammlungen eingehen; 
2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum 
Gebrauche als solche geeignet sind; 
3. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf ein- 
gehen) gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräth- 
schaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen 
Benutzung. Die Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben 
soll auch für solche in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten,
        <pb n="242" />
        — 232 — 
welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm= oder Filial- 
Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- 
oder Stamm-Etablissements in dem anderen Gebiete aus= und eingeführt 
werden. Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Maschinen kann 
jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen. 
Ferner auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und 
Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Angehörigen der 
Staaten des einen Theiles sind, welche sich aus Veranlassung ihrer 
Verheiratung in dem Gebiete des anderen Theiles niederlassen; 
4. gebrauchte Hausgeräte und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut 
eingehen, auf besondere Erlaubniß; 
5. Reisegerät, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welche Reisende, 
Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, 
welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche 
reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, sowie 
andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen 
vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reise- 
verbrauche; 
6. Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie Wasserfahrzeuge, 
welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen= und Waaren- 
transporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen, die Wasser- 
fahrzeuge mit Einschluß der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien 
auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahn- 
verwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahn- 
fahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen) 
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, 
wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer 
dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben 
sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind; 
Pferde und andere Tiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim 
Eingange überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug= oder Lasttiere zur 
Bespannung eines Reise= oder Frachtwagens gehören, zum Waren- 
tragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen. 
B. Zur Anlage A (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet). 
1. Zu Nr. 15, Anmerkung zu b 1 und 2. 
Die zollfreie Einfuhr ist verstanden für Schiffsmaschinen, inbegriffen 
Schaufelräder oder Schrauben, auch wenn sie in zerlegtem Zustande und nicht 
gleichzeitig eingeführt werden, vorausgesetzt, daß die betreffenden Gegenstände beim 
Eingange mit Sicherheit als Bestandtheile von Schiffsmaschinen erkennbar sind. 
2. Zu Nr. 154. 
Binnenseeschiffe sind gleich den Flußschiffen zu behandeln.
        <pb n="243" />
        — 233 — 
C. Zur Anlage B (Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz). 
1. Zu Nr. 18. 
Farblose, gereinigte (nicht chemisch reine) Holzessigsäure mit brenzlichem 
Geruch ist nach Nr. 18b zu 1 Franken pro 100 Kilogramm zu verzollen. 
2. Zu Nr. 22. 
Stärke in Packeten über 4 Kilogramm Gewicht, auch mit Angabe der 
Firma und Warenbezeichnung, jedoch ohne Gebrauchsanweisung, soll zum 
Zollsatze von 1/25 Franken zugelassen werden. 
3. Zu Nr. 63 und 64. 
Als Fournire sind zu behandeln und daher nach Nr. 69 beziehungsweise 70 
zu verzollen: dünngeschnittene Bretter, von denen wenigstens vier, wenn aufein- 
andergelegt, der Dicke eines Zentimeters gleichkommen. 
4. Zu Nr. 230 a und b. 
Die Einfuhr von Speiseessig und Essigsäure wird auf die schweizerischen 
Hauptzollämter Buchs, Romanshorn, Schaffhausen Bahnhof, Basel-Badischer 
Bahnhof und Zentralbahnbof beschränkt. 
5. Zu Nr. 258. 
Hopfen in hermetisch verschlossenen Metallzylindern darf ohne zollamtliche 
Revision zum Zollsatze von 4 Franken für 100 Kilogramm eingeführt werden, 
unter folgenden Bedingungen: 
1. die Sendungen müssen von einem zoll- oder steueramtlichen Atteste 
begleitet sein, welches bescheinigt, daß der Inhalt der Zylinder wirklich 
aus Hopfen besteht; 
2. die betreffende Amtsstelle hat die Zylinder unter Verblleiung zu legen 
oder bei Versendung in ganzen Eisenbahnwagenladungen letztere mit 
Zollverschluß zu versehen. 
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann schweizerischerseits von jeder 
unter dieser Bezeichnung eingehenden Sendung behufs zollamtlicher Konstatirung 
des Inhalts eine Büchse nach freier Wahl geöffnet werden. Wird die Revision 
nicht gestattet, so hat die Verzollung zum höchsten Zollsatze zu geschehen. 
Bei der Einfuhr von Hopfen in Büchsen, welche mit einer Seitenöffnung 
von circa 6 bis 7 Zentimeter Durchmesser versehen sind, ist behufs der Revision 
die Büchse nicht oben zu öffnen, beziehungsweise nicht der ganze Deckel wegzu- 
nehmen, sondern es hat die Revision mittelst der seitlichen Oeffnung zu geschehen, 
die mit einer messingenen Kapsel leicht wieder geschlossen werden kann.
        <pb n="244" />
        — 234 — 
Im betreffenden Frachtbrief ist jeweilen die Nummer der zollamtlich geöff- 
neten Hopfenbüchse speziell anzumerken. 
Der Wiederverschluß der Büchse hat mit tunlichster Sorgfalt zu geschehen. 
6. Zu Nr. 283 und 284. 
Der Mehrbetrag des jeweiligen Zollsatzes für „Zucker, geschnitten oder fein 
gepulvert"/(Nr. 284) soll gegenüber dem Zollsatze für „Zucker in Hüten, Platten, 
Blöcken““ (Nr. 283) 1)50 Franken für 100 Kilogramm nicht übersteigen. 
7. Zu Nr. 290. 
Für neuen Wein werden sechs Prozent Abzug gestattet, das heißt 100 Kilo- 
gramm für blos 94 Kilogramm berechnet, wenn die Einfuhr jeweilen vor dem 
1. Dezember des Lesejahres und in nicht verspundeten oder blos mit Luftspunden 
versehenen Fässern stattfindet. 
Naturweine, welche keinen anderen als einen leichten Alkoholzusatz erhalten 
haben und deren gesammter Alkoholgehalt 13 Volumgrade nicht übersteigt, unter- 
liegen nur dem Zollsatze von 3/50 Franken laut Nr. 290 (in Fässern) und von 
25 Franken laut Nr. 291 (in Flaschen) des schweizerischen Zolltarifs. Bei einem 
höheren Gehalte an Alkohol als 13 Grad ist außer dem Zollsatze von 3,50 Franken 
beziehungsweise 25 Franken für jeden obige Gehaltsgrenze überschreitenden Alkohol- 
grad die Alkoholmonopol- Abgabe nebst Zollzuschlag zu entrichten. 
8. Ju Nr. 378 und 379. 
Decken, nur mit unbedeutender, lediglich zum Schutz der Ränder dienender 
Näharbeit versehen, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln und dem Zoll 
der Tarifnummer 378 zu unterwerfen. 
III. Zu Artikel 3 des Vertrages. 
Durch die Bestimmung des Artikels 3 soll dem Recht jedes der vertrag- 
schließenden Teile nicht vorgegriffen sein, allfälligen Mißbräuchen durch an- 
gemessene Schutzmaßregeln (Verbleiung, Kontrol= oder Begleitscheine) vorzubeugen. 
IV. Zu Artikel 4 des Vertrages, beziehungsweise Anlage C. 
Der kleine Grenzverkehr umfaßt den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, 
welche nicht weiter als 15 Kilometer von der Grenze entfernt gelegen sind. 
Wo die Gebiete der vertragschließenden Teile durch Gewässer getrennt 
sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die vorstehend be- 
zeichnete, sowie die in Anlage C F. 1 erwähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer 
jenes Gewässers an landeinwärts zu berechnen, so daß die Ausdehnung des 
zwischenliegenden Gewässers dabei außer Betracht fällt.
        <pb n="245" />
        — 235 — 
V. Zu den Artikeln 5 und 6 des Vertrages. 
A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waren, die zum ungewissen 
Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs= und Ausgangs- 
abgaben befreit sind (Artikel 5 Nr. 1), kann von der Erfüllung nachstehender 
besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden: 
1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den 
Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs= beziehungsweise Ein- 
gangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amt entweder baar 
niederzulegen oder vollständig sicherzustellen. 
2. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren 
oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder 
durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen. 
3. Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von 
jedem der vertragschließenden Teile ergehen, soll enthalten: 
a) ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten beziehungsweise der 
eingebrachten Waren oder Musterstücke, in welchem die Gattung 
der Ware und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur 
Festhaltung der Identität geeignet sind; 
b) die Angabe des auf den Waren oder Mustern haftenden 
Ausgangs= und Eingangszolls, sowie die Angabe darüber, ob 
solcher niedergelegt oder sichergestellt worden ist; 
J) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung; 
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher 
der Wiedereingang beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waren 
oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in 
einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der nieder- 
gelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit ein- 
gezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres 
nicht überschreiten. 
4. Die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr darf auch über 
ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr beziehungs- 
weise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen. 
5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (34) die Waren oder Muster 
einem zur Erteilung der Abfertigung befugten Amt zum Zweck der 
Wiedereinfuhr beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung 
in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt 
sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm 
dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs- 
beziehungsweise Eingangs-Abfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 31
        <pb n="246" />
        — 236 — 
Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wieder— 
einfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und er— 
stattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der 
bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung. 
B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schutze gegen Mißbrauch in 
den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitig in Anwendung kommen 
sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit 
dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im Wesentlichen 
innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage C zum 
Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen 
Verkehrs (F. 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende 
Bestimmungen zu beachten: 
1. Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund 
der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, 
kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden. 
2. Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung 
oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise 
berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung 
nicht zur Folge haben. 
C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im 
Versendungslande selbst gesponnenen Garne und gewebten Gewebe, dann solche 
Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Aus- 
lande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt 
wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, oder 
gesengt, oder appretirt, oder bestickt, oder mit Dessins versehen worden sind, um 
dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zugeführt 
zu werden. 
Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Ware an- 
zubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen 
Erzeugers der Ware. 
D. Die zur Wahrung der Identität der aus= und wiedereingeführten, 
beziehungsweise der ein= und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten 
Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben 2c.) sollen gegenseitig geachtet 
werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen 
Gebietes angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der 
Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits 
den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen. 
E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zoll- 
gebiete alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders 
mit Ermächtigung hierzu versehene Lollstellen, in der Schweiz die Haupt= und
        <pb n="247" />
        — 237 — 
Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen 
derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen. 
Dagegen sind in den Fällen von Artikel 6 nur die von den Direktiv— 
behörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Erteilung der Abfertigung befugt. 
F. Für die in dem Artikel 6 lit. a bis g vorgesehene zollfreie Wieder— 
einfuhr ist eine Frist von 6 Monaten zu gewähren. Bei nachgewiesenem Be— 
dürfniß ist diese Frist auf 12 Monate zu verlängern. 
Diese letztere Frist, vom Tage der Ausfuhr an berechnet, soll, wenn nicht 
besondere Bedenken entgegenstehen, auf Antrag der Beteiligten für die zollfreie 
Wiedereinfuhr denjenigen Waren bewilligt werden, welche zur Zeit des Ablaufs 
des gegenwärtigen Vertrages zum Zweck der Veredelung noch im Gebiete des 
anderen der vertragschließenden Teile sich befinden. 
VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages. 
Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus 
gebührenfrei erfolgen. 
VII. Zu Artikel 7 des Vertrages. 
1. Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Verkehr Ur- 
sprungszeugnisse nur für solche Waren gefordert werden können, welche je nach 
ihrer Herkunft verschiedenen Zollsätzen unterliegen. 
2. Güter, welche von einem Zollamt auf ein anderes Amt desselben Ge- 
bietes unter Zollkontrolle abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung 
des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt 
wird, einer weiteren Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes 
nicht unterzogen werden. 
Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über erfolgten Aus- 
und Eintritt aus dem einen Gebiete in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen. 
3. Die mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der allgemeinen Ver- 
kehrsanstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. s. w., anlangenden 
Waren und Reise-Effekten sollen beiderseits jederzeit mit tunlichster Beschleunigung 
zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht 
in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden fallen, keinenfalls irgend eine besondere 
Gebühr erhoben werden. 
4. Die beiden vertragschließenden Teile geben sich gegenseitig die Zu- 
sicherung, bezüglich der Errichtung von Grenzzollstellen und der Bestimmung 
der Abfertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliche Verkehrsbedürfnisse ver- 
anlaßten Wünsche tunlichst zu berücksichtigen. 
VIII. Zu Artikel 8 des Vertrages. 
1. Die im vierten Absatz des Artikels 8 zur Sicherung des Monopols 
vorbehaltene Abgabe wird zurückerstattet, wenn die Verwendung des mit der 
Abgabe belegten Gegenstandes zur Erzeugung eines Monopolartikels nicht stattfindet.
        <pb n="248" />
        — 238 — 
2. Man ist ferner darüber einverstanden, daß bezüglich des in der Schweiz 
geltenden Alkoholmonopols die Vorschrift im vierten Absatz des Artikels 8 nur auf 
eingestampfte oder getrocknete Weintrauben, Weintrester, Weinhefe, eingestampftes 
Obst, Obstabfälle, Wachholderbeeren, Enzianwurzeln, Südfrüchte und ähnliche 
Stoffe Anwendung findet. 
Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation als durch den 
Austausch der Ratifikationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug 
hat, von den vertragschließenden Teilen genehmigt und bestätigt angesehen werden. 
Wien, den 10. Dezember 1891. 
H. VII. P. Reuß. Roth. 
Hammer. 
C. Cramer-Frey. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="249" />
        — 239 — 
Reichs-Gesetzblatt 
&amp; 4. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Rumäniens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen 
Reblaus-Konvention. S. 239. 
  
  
  
  
(Nr. 1987.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Rumäniens zu der unterm 3. November 
1881 abgeschlossenen Reblaus-Konvention. Vom 19. Januar 1892. 
J Artikel 13 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 
(Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) ist jedem dritten Staate das Recht vor- 
behalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrath abzugebende 
Erklärung jener Konvention beizutreten. Dementsprechend hat, nach Mitteilung 
des Schweizerischen Bundesraths, die Königlich rumänische Regierung ihren 
Beitritt zu der Konvention vom 3. November 1881 in der vorgeschriebenen 
Weise erklärt. 
Berlin, den 19. Januar 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Beetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 32 
  
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1892.
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        — 241 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
AÆ5. 
  
Inhalt: 
(Nr. 1988.) Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien. 
6. Dezember 1891. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine 
Majestät der König der Belgier, anderer- 
seits, von dem Wunsche geleitet, die 
Handelsbeziehungen zwischen Deutschland 
und Belgien durch den Abschluß eines 
neuen Handels= und Zollvertrages zu 
fördern, haben zu diesem Zweck Unter- 
handlungen eröffnen lassen und zu Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchsten Wirklichen Ge- 
heimen Rat, Staatssekretär 
des Auswärtigen Amts, Herrn 
Adolf Freiherrn Marschall 
von Bieberstein, 
und 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
Allerhöchsten außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Deutschen Kaiser, König 
von Preußen, Herrn Julius 
Baron Greindl, 
Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien. S. 241. 
Vom 
Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de l'Empire 
Allemand d’une part, et Sa Majesté 
le Koi des Belges d’autre part, dé- 
sirant développer les relations com- 
merciales entre IAllemagne et la 
Belgique par la conclusion d’un 
nouveau traité de commerce et de 
douane, sont entrés en négociations 
à cet effet et ont nommk pour Leurs 
Plénipotentiaires, savoir: 
Sa Majesté IEmpereur d'’Alle-- 
magne, Roi de Prusse: 
Monsieur Adolphe Baron 
Marsch all de Bieberstein, 
Son Conseiller Intime Actuel, 
Secrétaire d’Etat du Départe- 
ment des Affaires Etrangeres, 
et 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
Monsieur Jules Baron Greindl, 
Son Envoyé Extraordinaire 
et Ministre Plénipotentiaire 
près Sa Majeste IEmpereur 
d’Allemagne, Roi de Prusse, 
welche, nach gegenseitiger Mitteilung lesquels, après s'etre communiqué 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
leurs pleins- pouvoirs, trouvés en 
33 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1892.
        <pb n="252" />
        fundenen Vollmachten, über nachstehende 
Artikel übereingekommen sind: 
Artikel J. 
Die Angehörigen eines der vertrag— 
schließenden Teile, welche in dem Ge— 
biete des anderen Teiles dauernd oder 
vorübergehend sich aufhalten, sollen da— 
selbst in Bezug auf den Betrieb des 
Handels und der Gewerbe die nämlichen 
Rechte genießen und keinen höheren oder 
anderen Abgaben unterworfen werden, 
als die Angehörigen des in diesen 
Beziehungen am meisten begünstigten 
Landes. 
Artikel 2. 
Die belgischen Boden= und Gewerbs- 
erzeugnisse, welche in Deutschland, und 
die deutschen Boden= und Gewerbs- 
erzeugnisse, welche in Belgien eingeführt 
werden, sollen daselbst, sie mögen zum 
Verbrauch, zur Lagerung, zur Wieder- 
ausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt 
sein, der nämlichen Behandlung unter- 
liegen und keinen höheren oder anderen 
Abgaben unterworfen werden, als die 
Erzeugnisse des in diesen Beziehungen 
am meisten begünstigten Landes. Ins- 
besondere wird jede Begünstigung, jedes 
Vorrecht und jede Ermäßigung in dem 
Tarif der Eingangsabgaben, welche 
einer der vertragschließenden Teile einer 
dritten Macht zugestehen möchte, gleich- 
zeitig und ohne Bedingung den Boden- 
und Gewerbserzeugnissen des anderen zu 
Teil werden. 
Artikel 3. 
Von den in dem beiliegenden Tarif A 
bezeichneten deutschen Boden= und Ge- 
werbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr 
in Belgien, und von den in dem bei- 
liegenden Tarif B bezeichneten belgischen 
Boden= und Gewerbserzeugnissen sollen 
bei ihrer Einfuhr in Deutschland keine 
242 
bonne et due forme, sont convenus 
des articles suivants: 
Akrich I1. 
Les ressortissants de Tune des 
Parties contractantes qui sétablissent 
dans le territoire de Dautre Partie ou 
qui yF résident temporairement, y 
Jjouiront, relativement à Texercice 
du commerce et des industries, des 
mémes droits et ny seront soumis 
à aucune imposition plus élevée ou 
autre due les ressortissants de la 
nation la plus favorisée sous ces 
rapports. « " 
AhricrE 2. 
Les produits du sol et de Tin- 
dustrie de la Belgique qui seront 
importés en Allemagne et les pro- 
duits du sol et de Tindustrie de 
IAllemagne qui seront importés en 
Belgique, destinés, soit à la con- 
Ssommation, soit à Tentreposage, Soeit 
à la Lréexportation ou au transit, 
seront soumis au méme traitement 
et ne seront passibles de droits ni 
plus élevés ni autres, qdue les pro- 
duits de la nation la plus favorisée 
sous ces rapports. Nommement, 
toute faveur, toute immunité et 
toute réeduction du tarif des droits 
Tentrée due P’une des Parties con- 
tractantes accordera à une tierce 
Puissance, sera immédiatement et 
Sans condition étendue aux produits 
du sol et de Tindustrie de Pautre. 
ARTICILE 3. 
Les produits du sol et de lin- 
dustrie de IAllemagne, Cnumérés 
dans le tarif A., joint au présent 
traité, à leur importation en Bel- 
gique et les produits du sol et de 
Tindustrie de la Belgique, Gnumérés 
dans le tarif B, joint au présent
        <pb n="253" />
        anderen oder höheren als die in diesen 
Anlagen bestimmten Eingangszölle er— 
hoben werden. 
Wenn einer der vertragschließenden 
Teile auf einen in der Anlage A 
beziehungsweise B zu gegenwärtigem 
Vertrage angeführten Gegenstand ein- 
heimischer Erzeugung oder Fabrikation 
ine neue innere Steuer oder einen Zu- 
schlag zu der inneren Steuer legen 
sollte, so kann der gleichartige Gegen- 
stand mit einer gleichen oder entsprechen- 
den Abgabe bei der Einfuhr belegt werden. 
Artikel 4. 
Innere Abgaben, welche in dem Ge- 
biete des einen der vertragschließenden 
Teile, sei es für Rechnung des Staates 
oder für Rechnung von Gemeinden oder 
Korporationen auf der Hervorbringung, 
der Zubereitung oder dem Verbrauch 
eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, 
oder künftig ruhen werden, dürfen Er- 
zeugnisse des anderen Teiles unter keinem 
Vorwande höher oder in lästigerer Weise 
treffen als die gleichartigen Erzeugnisse 
des eigenen Landes. 
Artikel 5. 
Bei der Ausfuhr nach Belgien dürfen 
in Deutschland und bei der Ausfuhr 
nach Deutschland dürfen in Belgien 
Ausgangsabgaben von keinen anderen 
Waaen und mit keinem höheren oder 
anderen Betrage erhoben werden als 
bei der Ausfuhr nach dem in dieser 
Beziehung am meisten begünstigten 
Lande. Auch jede sonst von einem der 
vertragschließenden Teile einer dritten 
Macht in Beziehung auf die Ausfuhr 
zugestandene Begünstigung wird gleich- 
zeitig und ohne Bedingung dem anderen 
zu Teil werden. 
243 
traité, à leur importation en Alle- 
magne, ne seront assujettis à des 
droits d’entrée autres, ni plus élevés 
qdue ceux fixés dans lesdites annexes. 
Si Tune des Parties contractantes 
venait à établir un nouveau droit 
intérieur ou un supplément de droit 
intérieur sur un article de production 
u de fabrication nationale compris 
dans le tarif A ou B annexé au pré- 
Sent traité, T’article similaire pourra 
étre grevé, à Timportation, d’un 
droit égal ou Correspondant. 
Anricr 4. 
Les droits intérieurs, perçus pour 
le Compte de TEtat, de communes 
u de corporations, dui grèvent ou 
grèveront la production, la fabrica- 
tion ou la consommation d’'un ar- 
tiche dans le territoire d’'une des 
Parties contractantes, ne frapperont 
sous aucun prétexte les produits de 
Tautre Partie d’'une manieère plus 
forte ou plus génante que les pro- 
duits similaires indigenes. 
ARTICIE 5. 
A l'exportation vers la Belgique 
il ne sera perçu en Allemagne, et 
à Texportation vers l'Allemagne il 
ne sera percu en Belgique, d’autres 
ni de plus hauts droits de sortie 
qu'à T’exportation des mémes objets 
vers le pays le plus favorisé à cet 
égard. De méme, toute autre favenr 
accordée par P’une des Parties con- 
tractantes à une tierce Puissance à 
Tégard de Texportation, sera immé- 
diatement et sans condition étendue 
à Tautre. 
33“
        <pb n="254" />
        244 
Artikel 6. 
Die Warendurchfuhr von und nach 
Belgien soll in Deutschland und die 
Warendurchfuhr von und nach Deutsch- 
land soll in Belgien von jeder Durch- 
gangsabgabe frei sein, unbeschadet der 
besonderen Anordnungen in Beziehung 
auf Schießpulver und Kriegswaffen. 
Artikel 7. 
Keiner der vertragschließenden Teile 
wird ein Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durch- 
fuhrverbot gegen den anderen in Kraft 
setzen, welches nicht entweder gleichzeitig 
auf alle oder doch auf alle diejenigen 
Nationen Anwendung fände, bei welchen 
die gleichen Voraussetzungen zutreffen. 
Die Ausfuhr von Kriegsbedürfnissen 
kann jedoch unter außerordentlichen Um- 
ständen ohne Rücksicht auf die vor- 
stehende Bestimmung verboten werden. 
Artikel 8. 
Die Bestimmungen der Artikel 2, 5 
und 7 finden auf die von einem der 
vertragschließenden Teile einer dritten 
Macht im grenznachbarlichen Verkehr 
eingeräumten Begünstigungen keine An- 
wendung. 
Artikel 9. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere 
Gewerbetreibende, welche sich durch den 
Besitz einer von den Behörden des 
Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe- 
Legitimationskarte darüber ausweisen, 
daß sie in dem Staate, wo sie ihren 
Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe be- 
rechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich 
oder durch in ihren Diensten stehende 
Reisende in dem Gebiete des anderen ver- 
tragschließenden Teiles Wareneinkäufe 
244 
ARTICLE G. 
Le transit des marchandises venam 
de la Belgique ou y allant sers 
edempt en Allemagne et le transu 
des marchandises venant de I’Alle- 
magne ou y allant sera exempt en 
Belgique de tout droit de transit. 
sans Ppréjudice du régime Special 
concernant la poudre à tirer et les 
armes de guerre. 
Ah-TTE 7. 
Aucune des Parties contractantes 
ne soumettra I’autre à une Pprohibition 
d’importation, d’exportation ou de 
transit qui ne sceit appliqusée en 
méme temps à toutes les autres 
nations ou du moins à toutes celles 
qui se trouveraient dans les mémes 
conditions. Cependant, dans des 
circonstances extraordinaires, ex- 
Portation de provisions de guerre 
Pourra étre prohibée sans égard à 
la disposition précédente. 
ARTICIE 8. 
Les dispositions des articles 2, 5 
et 7 ne s'appliquent pas aux faveurs 
accordées par l'une des Parties con- 
tractantes à une tierce Puissance 
limitrophe pour faciliter le trafic- 
frontière. 
ARTICLE 9. 
Les négociants, les fabricants et 
autres industriels qui prouveront par 
la possession d'une carte de légiti— 
mation délivrée par les autorités de 
Ieur pays qu'ils sont autorisés à 
exercer une industrie dans l'Etat 
où ils ont leur domicile pourront, 
soit personnellement, soit par des 
commis voyageurs à leur service, 
faire des achats et, méme en por- 
tant des Eechantillons avec eux,
        <pb n="255" />
        — 245 — 
zu machen oder Bestellungen auch unter 
Mitführung von Mustern zu suchen. So— 
lange solche Kaufleute, Fabrikanten und 
andere Gewerbetreibende oder Handlungs- 
reisende, welche in Belgien angesessen sind 
und in Deutschland für Rechnung eines 
belgischen Hauses reisen, von der Zahlung 
einer Gewerbe= oder Einkommensteuer be- 
freit sind, soll auf Grund der Gegenseitig- 
keit dasselbe stattfinden bei Kaufleuten, Fa- 
brikanten und anderen Gewerbetreibenden 
oder Handlungsreisenden, welche in 
Deutschland angesessen sind und in Bel- 
gien für Rechnung eines deutschen Hauses 
reisen, wobei übrigens das Meistbegün- 
stigungsrecht beiderseits aufrecht erhalten 
bleibt. 
Die mit einer Gewerbe-Legitimations-= 
karte versehenen Gewerbetreibenden (Hand- 
lungsreisenden) dürfen wohl Waren= 
muster, aber keine Waren mit sich 
führen. 
Die Ausfertigung der Gewerbe-Legiti- 
mationskarte soll nach dem in der An- 
lage C enthaltenen Muster erfolgen. 
Die vertragschließenden Teile werden 
sich gegenseitig Mitteilung darüber 
machen, welche Behörden zur Erteilung 
von Gewerbe-Legitimationskarten befugt 
sein sollen und welche Vorschriften bei 
Ausübung des Gewerbebetriebes zu be- 
achten sind. 
Für zollpflichtige Gegenstände, welche 
als Muster von den vorbezeichneten 
Handlungsreisenden eingebracht werden, 
wird beiderseits Befreiung von Ein- 
gangs= und Ausgangsabgaben zuge- 
standen, unter der Voraussetzung, daß 
diese Gegenstände binnen einer im Vor- 
aus zu bestimmenden Frist unverkauft 
wieder ausgeführt werden und die 
Identität der ein= und wieder ausge- 
führten Gegenstände außer Zweifel ist. 
rechercher des commandes dans le 
territore de Hautre Partie contrac- 
tante. Aussi longtemps que lesdits 
négociants, fabricants et autres in- 
dustriels oucommis voyageurs établis 
en Belgique, voyageant en Allemagne 
Pour le compte d’une maison belge, 
seront exempts du paiement d’un 
droit de patente ou de Timpöt sur 
le revenu, par réciprocité ül en sera- 
de méme pour les négociants, fabri- 
cants et autres industriels ou com- 
mis voyageurs établis en Allemagne, 
Vvoyageant en Belgique pour le 
compte d’une maison allemande, le 
droit de la nation la plus favorisée 
restant d’ailleurs réciproquement 
sauvegardé. 
Les industriels (kommis voyageurs) 
qui seront munis d'une crarte de lé- 
gitimation, pourront avoir avec eux 
des Gchantillons, mais point de 
marchandises. 
Les cartes de léEgitimation seront 
déelivrées conformément au modele 
de Tanneze C. 
Les Parties contractantes se don- 6 
neront réciproquement connaissance 
des auterités chargées de deélivrer 
les cartes de légitimation, ainsi 
due des dispositions auxquelles les 
Voyageurs doivent se conformer dans 
Texercice de leur commerce. 
Les objets passibles d’un droit de 
douane qui seront importés comme 
SEchantillons par lesdits voyageurs 
seront de part et d’autre admis en 
franchise de droit d’entrée et de 
Sortie, à la condition qdue ces objets, 
sans avoir été vendus, soient réer- 
portés dans un dlai fixé à Pavance 
et due Tidentité des objets importés 
et réexportés ne soit pas douteuse.
        <pb n="256" />
        -246-  Die Wiederausfuhr der Muster muß 
in beiden Ländern bei der Einfuhr durch 
Niederlegung des Betrages der bezüg— 
lichen Zollgebühren oder durch Sicher— 
stellung gewährleistet werden. 
Artikel 10. 
Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsicht— 
lich der Beförderungspreise als der Zeit 
und Art der Abfertigung kein Unter- 
schied zwischen den Bewohnern der Ge- 
biete der vertragschließenden Teile ge- 
macht werden. Namentlich sollen die 
aus dem Gebiete des einen Teiles in 
das Gebiet des anderen Teiles über- 
gehenden oder das letztere transitirenden 
Transporte weder in Bezug auf die 
Abfertigung noch rücksichtlich der Be- 
förderungspreise ungünstiger behandelt 
werden als die aus dem Gebiete des 
betreffenden Teiles abgehenden oder 
darin verbleibenden Transporte. 
Artikel 11. 
Die Zollabfertigung des internationalen 
Verkehrs auf den Eisenbahnen, welche 
die Gebiete der vertragschließenden Teile 
verbinden, richtet sich nach den Be- 
stimmungen der Anlage D. 
Artikel 12. 
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt 
sich auch auf die mit einem der vertrag- 
schließenden Teile gegenwärtig oder 
künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete. 
Artikel 13. 
Der gegenwärtige Handels= und Zoll- 
vertrag soll am 1. Februar 1892 in 
Kraft treten und bis zum 31. De- 
zember 1903 in Kraft bleiben. 
Im Falle keiner der vertragschließenden 
Teile zwölf Monate vor dem Ablaufe 
dieses Termins seine Absicht, die Wir- 
kung des Vertrages aufhören zu lassen, 
246 
La réexJportation des échantillons 
devra étre garantie dans les deux 
ays à Tentrée, soit par le dépot 
du montant des droits de douane 
respectifs, soit par cautionnement. 
ARTICLE I0O. 
Sur les chemins de fer, il ne sera 
fait de diffèrence entre les habitants 
des territoires des Parties contrac- 
tantes ni duant aux prix de trans- 
Port, ni quant au temps et au mode 
de Texpédition. Notamment, les 
envois passant du territoire de Pune 
des Parties contractantes dans le 
territorre de I’autre Partie, du quiy 
transitent ne seront pas traités, sous 
le rapport de lexpédition ou des 
prix de transport, moins favorable-- 
ment due ceux qui sortent du terri- 
toire respectif ou qui y circulent à 
l'intérieur. 
ARricrIE 11. 
Dans ses rapports avec la douane, 
le service international des chemins 
de fer reliant entre eux les terri- 
toires des Parties contractantes sera 
régi par les dispositions de Tan- 
nexe D. 
AkrizE 12. 
Le présent traité s'étend aussi aux 
Pays ou territoires unis, actuellement 
Ou à IT’avenir, par une union dou- 
anière à Tune des Parties contrac- 
tantes. 
An-ichE 13. 
Le présent traitée de commerce 
et de douane entrera en vigueur 
le I° Hvrier 1892 et restera execu- 
toire jusqu'au 31 décembre 1903. 
Dans le cas ou aucune des Par- 
ties contractantes n’aurait notifié, 
douze mois avant l’échéance de cke 
terme, Son intention de faire cesser
        <pb n="257" />
        — 247 — 
kundgegeben haben wird, soll derselbe 
bis zum Ablaufe eines Jahres von dem 
Tage ab in Geltung bleiben, an wel— 
chem der eine oder andere der vertrag— 
schließenden Teile ihn gekündigt haben 
wird. 
Mit dem Beginn der Wirksamkeit 
des gegenwärtigen Vertrages tritt der 
zuletzt durch das Uebereinkommen vom 
30. Mai 1881 verlängerte Handels- 
vertrag zwischen dem Deutschen Zoll- 
verein und Belgien vom 22. Mai 1865 
außer Kraft. Gleichzeitig verlieren ihre 
Gültigkeit die Vereinbarungen vom 
2. Januar 1855 wegen der Besteue- 
rung der Handlungsreisenden und vom 
10. September 1868, betreffend die Be- 
handlung der von Handlungsreisenden 
eingeführten Muster, sowie ferner alle 
diejenigen in Verträgen oder Ueberein- 
kommen zwischen einzelnen deutschen 
Staaten und Belgien enthaltenen Be- 
stimmungen, welche Materien betreffen, 
die durch den gegenwärtigen Vertrag 
geregelt sind. 
Der gegenwärtige Vertrag soll rati- 
fizirt und es sollen die Ratifikations- 
Urkunden sobald als möglich in Berlin 
ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 6. De- 
zember 1891. 
(L. S.) Freiherr von Marschall. 
les effets du traité, celui-Cci con- 
tinuera à étre obligatoire jusqu’a 
Texpiration d’une année à partir 
du jour cu lune ou lautre des 
Parties contractantes Paura dénoncé. 
A partir de Uentrée en vigueur 
du présent traité, le traite de com- 
merce entre le Zollverein allemand 
et la Belgique du 22 mai 1865, 
Prolonge en dernier lieu par la 
convention du 30 mai 1881, cCcessera 
ses effets. En méme temps, cesse- 
ront d’étre valables les arrange- 
ments du 2 janvier 1855 au Sujet 
des droits à payer par les voya- 
geurs de commerce et du 10 sep- 
tembre 1868, concernant le traite- 
ment des échantillons importés par 
des voyageurs de commerce, ainsi 
due toutes les dispositions des trai- 
tées ou arrangements existants entre 
des Etats particuliers de I’Alle- 
magne et la Belgique qui se rap- 
portent à des matieres réglées par 
le présent traité. 
Le présent traité sera ratifié et 
les ratifications en seront éGchangées 
à Berlin le plus töt possible. 
En tfoi de duoi les Plénipoten- 
tiaires respectifs Tont signé et y ont 
apposé le cachet de leurs armes. 
Fait à Berlin le 6 decembre 1891. 
(L. S.) Greindl. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
        <pb n="258" />
        248 
Tarif A. 
Zölle bei der Einfuhr nach Belgien. 
  
  
  
  
  
  
Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen belgischen Zolltarifs 
    
 Benennung der Gegenstände 
Eingangszoll   .Betrag 
  .  
. 
Franken. 
aus 1. Stärke. . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .. frei 
aus 2. Tiere, lebende: 6 
— Rindvieh: 
Bullen und junge Stiere Kilogramm 04 
- (Lebendgewicht) 
Ochsen und junge Ochsen; Kälber, männlichen 
und weiblichen Geschlechts, welche keine ab- 
genutzten Milchzähne haben » O,os 
Kühe und Färsen ...................... » 0,03 
Schafvieh: 
Schafböcke, Mutterschafe und Hammel Stück 2 
Lämmer .. y 
Schweine . .. . . .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .. frei 
aus 4. Bier in Fässen. Hektoliter 5 
aus 5. Eichen= und Nußbaumholz Kubikmeter l 
Vergoldete,versilberte oder bronzirte Holzleisten............ Wert 5% 
Holzwaren, andere, mit Ausnahme der gewöhnlichen Besen 
und der Fässer .................................. ))« 10 
aus 9. Kautschuckfäden und Kautschuckplatten, nicht beschnitten und 
ohne Zutat von anderem Material .. . . . . . . . . . . . . . . .. frei 
aus 14. Bindfaden von 2 bis 8 Millimeter Durchmesser .. . . . . . . . .. frei 
aus 15. Fleisch, frisch geschlachtet: 
in ganzen und halben Tieren Kilogramm 0% 
Wild .................................... » 0,15 
Fleisch,anderes............................ » 0,30 
GeschälterReis.................................... frei
        <pb n="259" />
        249 
 . 
Tarif A. 
Droits à Uentrée en Belgigque. 
Numéro 
Droits d’entrée 
  
  
  
  
  
  
du tarif des 
douanes belge « · » 
en vigueur au Désignation des marchandises. * 
moment de la Base Qucotite 
conclusion du v 
traité. 
francs. 
er 1.iccnoooooooonononanaa ... libre 
ex Animaux vivants: 
Espece bovine: 
Taureaux et taurillons. kilogramme 0.04 
(poids vif) 
Boeufs et bouvillons; veaux et véles n’ayant 
pas de dents de lait rasbe id. 0,05 
Vaches et génissees id. 0,03 
Espece ovine: 
Beliers, brebis et montos .. téte 2 
———.——. id. 1 
Espèce porcine .. ......... .... . ... . . . . . . .. libre 
ex 4. JBière en cercles. ............. ..... . .. . . . . . ... hectolitre 5 
ex 5. JBois de chene et de nyeer . .. mètre cube 1 
Baguettes de bois dorées, argentées ou bronzgees valeur 5% 
Ouvrages en bois, autres, excepté les balais Communs et 
les futailleaaaa . . . . . . . . .. id. 10% 
ex 9. (Caoutehoue filé et en feuilles non déecoupées, non com- 
biné avec d’autres maties: libre 
ex 14. Ficelles ayant de 2 à 8 millimeèetres de diametre libres 
ei 15. Viandes fraiches: 
Bétes entières et demi-betkes .. kilogramme 0.15 
Gibssssss. id. 0,15 
Viandes aurersl . .. id. 0,30 
Riz peEE... . . . . . . .. lihre 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 34
        <pb n="260" />
        -250- 
  
  
  
  
  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertragsabschlusses -   gültigen belgischen Zolltarifs 
Bennenung der Gegenstände 
 Maßstab. Betrag 
 Franken. 
aus 17. JLeim; Mineralwasser aller Art; Chinin und Chininsalze .. . . . frei 
19. Dünger .. ... . . . . . ... frei 
I 
aus22.Seidengarn....................................... frei 
aus 23.Pflaumen, getrocknete, in Fässern von mindestens 180 Kilogramm 
oder in Säcken von mindestens 80 Kilgaramm Bruttogewicht 
ohne innere Umschließungen .. 100 kg 15 
aus 24. Herrenkleidungsstücke aus Wolle allein oder gemischt mit anderen 
Spinnmaterialien, Wolle dem Gewichte nach vorherrschend; 
leinene Kragen und Manschetten; Herrenhüte jeder Art. Wert 10% 
aus 25. Rüböl, Rapsöl, Palmkernöl------= ... frei 
1 
26. Wissenschaftliche Instrumente und Apparate frei 
aus 29. Werkzeuge: 
aus Gußeien .. 100 kg 2 
aus Schmiedeeisen oder Stahl. » 4 
  
Die nachbezeichneten Maschinen und mechanischen Vorrichtungen: 
Appretur-, Bleicherei-, Färberei- und Druckerei— 
maschinen; Maschinen für die Herstellung von Wollen— 
geweben; Maschinen für die Schokolade= und Zucker- 
waren-Fabrikation; Maschinen für Echorienfabri. 
kation; Gasmotoren) Geschwindigkeitsmesser (Tachy- 
meter)) Centrifugen und Filterpressen für chemische 
Fabriken; Maschinen und Apparate für Zuckerfabriken 
und Zuckerraffinerien; desgleichen für Brennereien und 
Spritraffinerien sowie für Brauereien; Mälzerei- 
maschinen) Bierschankapparate; Mineralwasserapparate; 
Maschinen und Apparate zur Flüssigmachung von
        <pb n="261" />
        -251-Numéro 
du tarif des 
Droits d’entrée 
  
  
  
Machines et meéecaniques désignées ci-apres: 
Machines pour appréter, blanchir, teindre et 
imprimer; machines pour le tissage de la laine; 
machines pour la fabrication du chocolat et des 
sucreries; machines pour la fabrication de la 
chicoréec; moteurs à gaz; tachéometres; ma- 
chines centrifuges et presses à flltrer pour 
fabriques de produits chimiques; machines et 
appareils pour fabriques et raffineries de sucre; 
machines et appareils à distiller, à rectifier et 
à brasser; machines à malter; pompes à biere; 
APPareils pour la fabrication d’eaux minérales; 
  
34“ 
  
  
  
douanes belge O » · 
en vigueur au Désignation des marchandises. ,, 
moment de la Base. Quotité 
conclusion du 
traité. ß 
Tancs. 
ed 17.olle forte; eaux minérales de toute sorte; dquinquina et 
ektraits de qduinduna .... libre 
l 
19.Engl-ais......................................... libres 
l 
ex22.Filsdesoje........ "............................. libres 
ex 23. JPruneaux importés en tonneaux de 180 kilogrammes au 
moins ou en sacs de 80 kilogrammes au moins, poeids 
brut, sans emballage intécrier 100 kil. 15 
ex1 24.étements confectionnés pour hommes en tissu de laine 
Ppure ou mélangée d’autres matieères textiles, la laine 
dominant en poids; cols et manchettes en tissu de 
lin; chapeaux de toute espèce pour hommes.. Vealeur 10 % 
eds 25. Huiles de colza, de navette et de palme (coprah) libres 
26. nstruments et appareils scientifiqnees libres 
es 29. Outils: 
En fonee ... 100 kil. 2 
En fer ou cu acbhbher id. 4
        <pb n="262" />
        -252- 
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- 
abschlusses 
giltigen belgischen 
Zolltarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Eingangszoll 
  
Maßstab. 
Betrag 
Franken. 
  
Noch: 
aus 29. 
  
  
  
  
Kohlensäure; Teigwerkmaschinen; Dampfpumpenc 
landwirtschaftliche Maschinen; Ziegeleimaschinen; 
Müllereimaschinen; Maschinen für Pulverfabrikation; 
Dampfkessel! Werkzeugmaschinen; Maschinen für 
Kohlen-Wäschereien und = Siebereien; Maschinen für 
Erzaufbereitung und Erzzerkleinerung; Lokomobilen: 
aus Gußeisen 
aus Schmiedeeisen oder Stahl 
aus Kupfer oder jedem anderen Material 
Kratzen und Kratzenbeschläge 
aus 30 Tierische Rohstoffe, nicht besonders tarifirt, mit Ausnahme 
von rohem Wachs und Fett..... ............. .. . ... 
aus 31Tufstein oder Traß und andere Steine dieser Art, auch ge— 
mahlen oder gestampft. .......... ........ .. .... . ... 
aus 33 Die nachstehend genannten Kurz= und Quincailleriewaren: 
Ziehharmonikas (Spielzeug); Haften und Oesen 
jeder Art (Spangen, Haken)) Nadeln; Streich- 
Zündhölzchen, chemische und andere; Waren 
aus Bernstein; Tischgerät aus Neusilber, 
Christofle oder Alfenide; Fischbein in vorge- 
richteten Stäben; Bruchbänder) Kügelchen (Mur- 
meln) aus Achat, Marmor, Stein, gebranntem 
Ton;) Henkeltaschen aus Stroh und anderen 
vegetabilischen Materialien, aus Tuch, Wachs- 
leinwand u. s. w.; Vorhängeschlösser aus Kupfer 
und aus Eisen, bei denen man das vorherrschende 
  
100 kg
        <pb n="263" />
        — 253 — 
           
  
  
  
Numero Droits dentrée 
du tarif des " 
douanes belge 
en vigueur au Désignation des marchandises. ,, 
moment de la Base. Quotite 
conclusion du 
traité. 
francs. 
ex 29. machines et appareils pour la liquéfaction de 
Guite) Tacide carbonique; pétrins mécaniques; pompes 
à vapeur; machines agricoles; machines pour 
la fabrication des briques et tuiles; ma- 
chines pour la minoterie; machines pour 
a fabrication de la poudre à tirer; chau- 
dieères à vapeur; machines- outils; machines 
Pour laver et cribler le charbon; machines 
Pour préparer et concasser les minerais; loco- 
mobiles: 
En ltoneeeeeeeee .. 100 kil. 2 
En fer ou en aar id. 4 
En cuivre ou toute autre matiere id. 12 
Cardes et garnitures de carkes id. 12 
ex 30. Matières animales brutes, non specialement tarifées, ex- 
cepté la cire brute et les graisees . ... libres 
es 31. Pierre de tuf ou trass et autres pierres de ce genre, méme 
moulues ou concasse A libres 
ex 33. Mercerie et quincaillerie, les articles désignes ci-apres: 
  
Accordéons (ouets); agrafes et porte-agrafes 
de toute espece; aiguilles; allumettes chi- 
miques et autres; ambre (ouvrages d); ar- 
genterie de table en argent neuf ou en 
ruolz; baleines coupées et apprétées; ban- 
dages herniaires; billes G’agate, de marbre, 
de pierre, de terre cuite; cabas de paille 
et d’autres végétaux, de drap, de toile 
cirée, etc.; cadenas de cuivre et de fer dont 
on ne peut distinguer la matière principale; 
cadres de carton, carton pierre ou papier
        <pb n="264" />
        - 254 - 
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags. 
abschlusses 
giltigen belgischen 
Zolltarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
  
  
Maßstab. 
Betrag 
Franken. 
  
Noch: 
aus 33. 
  
Material nicht unterscheiden kann; Rahmen aus 
Pappe, Steinpappe oder Papiermaché und Passe- 
Partouts) Notizbücher, geheftet oder kartonnirt, 
mit Deckeln von Pappe, Papier oder Leinwand; 
Gehäuse zu Pendeluhren; Reifen und Reifen- 
spiele für Kinder; Stiefelzieher; Holzstifte für 
Schuhmacher) Feuersteine; Scheren mit Doppel- 
blatt, andere als für Handwerker) Schnüre und 
Bändchen für Taschenuhren, andere als aus 
Gold oder Silber; Schieberinge für Börsen, 
Servietten (Serviettenhalter) u. s. w., andere 
als aus Gold oder Silber; Farben, gewöhnliche. 
in Täfelchen oder Büchsen; Küchen-, Taschen- 
und Tischmesser, von Eisen oder Stahl; Kreide 
zum Zeichnen; Löffel, andere als aus Gold 
oder Silber) Fingerhüte, andere als aus Gold 
oder Silber; Nadelbüchsen, andere als aus 
Gold oder Silber; Stecknadeln, andere als aus 
Gold oder Silber; Gabeln, andere als aus 
Gold oder Silber; Lichtschirme aus Papier; 
Domino-, Schach-, Lotto-, Gänse= und ähnliche 
Spiele Kaleidoskope) Messerklingen jeder Art; 
Zauberlaternen (Laterna magica)) Masken 
(Larven); Formerarbeiten aus Steinpappe; 
Verzierungen aus Steinpappe und Ver- 
zierungen aus gepreßtem, vergoldetem u. s. w. 
Papier für Pappwaren; Schlittschuhe; Steine, 
Schiefersteine, abgeschliffene, zum Schreiben; 
Brieftaschen und Briefmappen, andere als von 
Leder; Ballschläger (Rackets) und Ballnetze; 
Glasperlen (siehe Glaskörner)) Sohlen, andere 
als aus Holz, Kautschuck, Leder; verarbeiteter 
Stuck und Stuckkügelchen; Tabacksdosen, andere 
als aus Gold, Silber, Platina oder silberver-
        <pb n="265" />
        -255-Numero 
du tarif des 
douanes belge 
en vigueur au 
Désignation des marchandises. 
Droits d’entree 
  
  
moment de la Base. Quotité 
conclusion du 
traité. francs. 
ex 33. mäché et passe-Partout; carnets brochés 
(Snite) Ou cartonnes, avec couverture en carton, 
  
Papier ou toile; cartels de pendules; cercles 
et cerceaux pour jeu d’enfants; chausse- 
Pieds; chevilles en bois pour cordonniers; 
pierres à feu; ciseaux à double branche, 
autres due ceuf servant à I'’exercice 
Tune profession; cordons et cordonnets 
de montre, autres dquen or ou en argent; 
coulants de bourses, de serviettes, etc. autres 
du’en or ou en argent; couleurs communes 
en tablettes ou en beites; couteaux de cui- 
sine, de poche et de table, en fer ou en 
acier; craie à dessiner; cuillers, autres 
du’en or ou en argent; dés à coudre, autres 
qduen or ou en argent; étuis à aiguilles, 
autres qu’en or ou en argent; Spingles, 
autres duen or ou en argent; fourchettes, 
autres qu’en or ou en argent; garde- vue 
en papier; jeux de domino, d’éechecs, de 
IlIoto, d’oie et autres Semblables; kaleidos- 
copes; lames de couteau de toute espece; 
lanternes magiques; masques; moulures en 
carton-pierre; ornements en carton-pierre et 
ornements en papier gaufré, doré, etc. pour 
cartonnage; patins; pierres, ardoises polies 
à Ccrire; portefeuilles de poche et de bureau, 
autres qu'’en cuir; raquettes et filets à balles; 
rassades (voir vitrifications); semelles, autres 
qduen bois, en cacutchouc et en cuir; stuc 
ouvré, chiques; tabatières, autres dween or, 
argent, platine ou vermeil; tableaux peints 
Sur verre, dits de Nuremberg; taille-Crayons 
et taille-plumes; tambours et tambourins
        <pb n="266" />
        256 
  
  
  
Nummer Eingangszoll 
des zur Zeit des 
Vertragabschlusses   gültigen belgischen Zolltarifs 
 Bennenung der Gegenstände 
Maßstab   Betrag  
 
Franken. 
Noch: 
aus 33. goldet; auf Glas gemalte Bilder, sogenannte 
Nürnberger; Bleistiftspitzer und Federschneider; 
Trommeln und Tambourins für Kinder; 
Pfropfenzieher; Schiefergriffel; hölzerne Röhren 
zu Pfeifenrohren; Pfeifenrohre, andere als aus 
Kautschuck; Nachtlichte, andere als die sogenannten 
englischen (Kerzen); gesponnenes Glas, Glas— 
augen aus Glasschmelz, Spielzeug und Knöpfe 
aus Glas; Zwingen; Federbälle (Kinderspiel- 
zeug); Glaskörner, durchbohrte, für Rosenkränze 
oder Geschmeide. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Werth 10 % 
aus 34. Kupfer und Nickel, bearbeitet, mit Ausnahme von Kunstgegen- 
ständen aus Bronze . . . . ... - 10 
Schmiedeeisen, gehämmert, gestreckt oder gewalzt, mit Aus- 
nahme von Eisenbahnschienen . ... 100 kg 1 
Schmiedeeisenwaren, mit Ausnahme der Nägel ....... . .. . » 4 
Stahl in Stangen, Blech oder Draht, mit Ausnahme von 
Eisenbahnschiienen . . . . . . . ... » 1 
Stahlwaren, mit Ausnahme der Nägel. .. . . . . . . . . . . . ... » 4 
Zinn, Blei und Zink, nicht verarbeitet . . . . .. frei 
Gold, Silber und Platina: 
Bjjouterien, einschließlich der vorgearbeiteten Ketten 
jeder Länge, welche zur Herstellung von Bijou- 
terien, sowie von Gold= und Silberarbeiten 
deinen . . . .. frei 
Gold= und Silberschmiedearbeiten Wert 5 % 
aus 35.Möbel aus Eichen-, Buchen= und Nußbaumholz, nicht fournirt, 
sowie alle Möbel aus weichem Holz ohne Zutat von exo- 
tischen Hölzern -............................. » 10 /
        <pb n="267" />
        257 
  
  
  
  
Numero « « 
dutwifdes DroItsdentree 
douanes belge 
en vigueur au Désignation des marchandises. #- 
moment de la Base Quotite 
conclusion du " 
traité. francs 
ex 33. pour enfants; tire-bouchons; touches d’ar- 
Guite) doise; tubes en bois pour tuyaux de pipes; 
tuyaux de pipes, autres duen cacutchouc; 
veilleuses, autres que celles dites anglaises 
(bougies); verre fllé, yeux en verre éCmaillé, 
zouets d’enfant et boutons en verre; viroles; 
volants (jouet ienfant); vitrifications en 
grains percés pour chapelets du collirs.Faleur 10 ⅝% 
eN 34.uivre et nikel ouvrés, excepté les bronzes dart id. 10% 
Fer battu, étiré ou laminé, excepté les ralas. 100 kil. 1 
Fer ouvré, excepte les Cclllnsss .. . .. . .. . . . . .. id. 4 
Acier en barres, feuilles ou fils, excepté les rais id. 
Acier ouvre, exceptée les clus . . ... id. 4 
Etain, plomb et zine non ouvres . ... .. ... libres 
Or, argent et platine: 
Bijouterie, y Ccompris les chalnettes de toute 
longueur servant à la fabrication de la 
bijouterie et de Torfévrereie .. libr 
Orfébrereeeee valeur 5% 
eK 35. Meubles massifs en chéne, hétre et noyer et tous meubles 
en bois tendre sans addition de bois exotique id. 10 
Reichs · Gesetzbl. 
  
1892. 
  
  
35
        <pb n="268" />
        —258-- 
  
  
Nummer  
des zur Zeit des 
Vertragsaabschlusses gültigen belgischen Zolltarifs-    
 
Bennenung der Gegenstände .  
Eingangszoll  
Maßstab.   Betrag        
aus 38.Gemälde aller Art, mit der Hand gemalt, ohne Rahmen, und 
photographische Abzüge, ohne Rahmen .. . . . .. . . . . .... frei 
aus 39. Papier: Tapeten, mit Ausnahme der vergoldeten, versilberten, 
bronzirten, gepreßten und sammetartigen 100 kg 8 
anderes, mit Ausnahme von Pappe » 4 
aus 40. Delzwerk, zugerichtetes . ... » 30 
Handschuhe . .. Wert 10% 
Schuhmacherwaren . .. » 10% 
aus 42. Retorten zur Gasbereitung und Ziegel aller Art
 frei 
Gemeines Töpfergeschirr, nicht namentlich genannt 100 kg 1/2% 
oder nach Wahl des Importeurs 
Wert 10 % 
Fayence und Porzelan Wert 10 % 
aus 44. Die nachstehend genannten chemischen Produkte: 
Schwefelsaures und schwefligsaures Salz; Soda, 
kalzinirte; Pottasche aller Art; Soda, rohe, 
auch krystallisirte; Wasserglas; Alizarin; Anilinöl 
und Anilinsalze; Bleizucker und Bleiessig; Chlor- 
kalium (salzsaures Kali)) Chlormagnesium (salz- 
saure Magnesia)) Mennige (rothes Bleioxyd); 
Natron, schwefelsaures (Glaubersalz), krystallisirt 
und kalzinirt, auch saures, schwefelsaures; 
Schwefelsäure) Zinksulfidweiß (Lithopon), Alaun; 
„Orxalsäure und oxalsaures Kali  frei 
aus 45, Dachpappe und Asphaltfilz; Darmseiten für Musikinstrumente; 
ringförmige Filzdrucktücher; Uhrfournituren; Regen- und 
Sonnenschirm-Fournituren) Haarfilz zu industriellen Zwecken Wert 5%
        <pb n="269" />
        — 259 — 
— — — — — — — — — — — — — — — 3 — 
  
  
  
  
  
Numero Droits d’entrée 
du tarif des 
douanes belge · » « 
en vigueur au Désignation des marchandises. » 
moment de la s ·« Base Quotité 
conclusion du 
traite. 
francs. 
er 38.ableaux peints à la main, non encadrés et photo- 
graphies non ———,.) lihres 
es 39. Papier à meubler, excepté les papiers dorés, argentes, 
bronzés, gaufrés ou velontsss .. 100 kil. 8 
Papier autre, excepte le carctn . .. id. 4 
ex 40 Pelleteries appretses. .............................................. id. 30 
Gants. ............ ......... valeur 10% 
Ournages * ordonnerie ........................... id. 10% 
ex 42. Cornues à 8az et creusets de toute Sortteee libres 
Poteries communes non dénomméss ... 100 kil. # 1.25 
. ouaucboixdcl’importatcur: 
:«—j «« valeur 10% 
Faiences porcelaisssss . .. valeur 10% 
ex 44,Produits siies designes ci-apres: 
% 3 Julfates et sulfites de soude; soude caleinée: 
Potasse de toute espece; soude brute, méme 
Cristallisée; verre soluble; alizarine; huile 
" éeitsel Taniline: sucre et vinaigre de plomb; 
cguhlorure de potassium; chlorure de ma- 
Snesium Gel de magnésie); minium (oxyde 
dd2e plomb rouge); sel de natron (sel de 
galauber) cristallisé et calciné, méme com- 
biné aveg de Tacide sulfurique Ou d'autres 
aasides; acide sulfurique; sulfite de zinc 
(lithogene); alun; acide oxalique . . .. . ... libres 
ex 45.Cartons bitumineus pour toitures et feutre imprégné 
duasphalte; cordes de boyaux pour instruments de 
musique; drap-CTylindre feutré pour Timpression; fourni- 
tures pour horloges et pendules; fournitures pour para- 
Pluies et parasols; poils feutrés destinés aux usages 
industrissss Valeur 5% 
  
  
  
35°
        <pb n="270" />
        260 
  
  
  
Nummer 
des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen belgischen Zolltarifs 
 Benennung der Gegenstände 
l  . 
 Maßstab. Betrag 
 
Franken. 
Noch: 
aus 45. Tressen, mit Ausnahme solcher aus Stroh, und Fournituren aller 
Art aus Rohr, Stroh, Esparto, Rinde, Palmfasern oder 
Harren für die Fabrikation von Hüten frei 
aus 46. Oeldruckbilden frei 
aus 48. Cerefin .. frei 
aus 50. Harte Seife, mit Ausnahme der weißen und der parfümirten 
sowie der mit Alkohol hergestellten Seife 100 kg 6 
53. Farbstoffe und Farben frei 
aus 56. Oelsämereien und andere Sämereien) Hopfen; Holzstoff; Oel- 
kuhen frei 
aus 57. Ordinäre Glaswaren 100 kg 1 
oder nach Wahl des Importeurs: 
vom Werth. 10% 
Andere Glaswaren mit Ausnahme des Spiegel- und Fenster- 
glases, der Glasplatten, der Glasziegel und des Dachglases Werth 10 % 
aus 58.Essig und flüssige Essigsäure von einem Gehalt an reiner 
  
Essigsäure von nicht mehr als 8 Prozert ...... 
Anmerkung: 
Den Importeuren von Essig und flüssiger Essigsäure 
mit einem Gehalt an reiner Esstgsäure von mehr als 
8 Prozent ist gestattet, auf der öffentlichen Niederlage 
durch Zusatz von Wasser den Gehalt an reiner Essig- 
säure auf 8 Prozent oder weniger zurückzuführen 
und für die so erhaltene Mischung nach ihrer Menge 
nur den ihrem niedrigeren Gehalt an Essigsäure 
entsprechenden Zoll zu entrichten. 
  
  
Hektoliter 15
        <pb n="271" />
        261 
  
Numero 
du tarif des 
——— 
Droits d'entrée 
  
  
  
douanes belge 
en vigneur au Désignation des marchandises, . ,, 
moment de la Base. Quotite 
conckusion du « 
traite. –– (- fr 
I’lles. 
ek 45.resses, autres due de paille, et fournitures de toute 
Guite) espece en jonc, en paille, en sparte, en 6corce, en 
üibre de palmier ou en crin, pour la fabrication des · 
chapeaux............. ».· libres 
ex 46. Tableaux imprimes aà rhuile . ... libres 
i« ·s. ·,".s . , —- 
ex 48. Cérésitnnn s—N—NnNn—n-D libre 
ex 50. Savons durs, exceptẽ les savons blanes, les savons par. 
fumes et les savons à laleool. ——.--- Ose 100. kil. 6 
53. Teintures et couleurs. . . . . . . . . . . .. ......... .... libres 
„ . 
ße# 66.Sraines oléagineuses et autres graines; houblon; pate de 
bois; tourttar. libres 
ex 50.erreries oommunens 1100 kll. 1 
*1 J E— ou au ehoix de l'importateur: 
valeur 10%⅝% 
Verrerie autre, excepté les glaces. les verres de vitrase. 
les dalles, les pavés et les tuilhs valeur 10% 
ex 58. Vinaigres et acides acétiques liquides eontenant en acidel 
acétique pur 8 pour cent ou moins .....-..... hectolitre 15 
Observation: 
Les importateurs de vinai j et acides abctiqgues 
lquides contenant en acide acétique pur plus de 
acétique à 8 heur oent ous moins et à ne payer 
sur le volume du mélange ainsi obtenu que le 
droit afférent à ce minimum. 
  
8 pour cent serent admis à y ajouter de Teauen 
entrepöt public de manière à ramener la foree
        <pb n="272" />
        262 
s Tarif B. 
Zoͤlle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet. 
  
 
  
des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen deutschen Zolltarifs  
 . 
    Benennung der Gegenstände.  
  .  
 Mark für  100 kg. 
 
aus 1 b) Kleje, Malzkeime und Reisabfälle (abfälle beim Schälen und 
Poliren von Reis . . . . . . . .. frei 
aus 2 ch 5. Baumwollener Nähzwpin. 70 
aus 2 d) 1.Rohe, dichte, gerauhte, eingesäumte oder mit angewebten baum. 
wollenen Fransen versehene, abgepaßte;, baumwollene Bettdecken 60 
2.|Dergleichen gebleichte . . . .. . . ... 80 
3.Dergleichen gefärbte «........... ««.«.... -.,..«..... 90 
Anmerkung 2 «" 
zu2d)·Ganz-grobe—Gewebe-aus--rohem Gespinnst-voni«Baumwollen- 
abfällen, in Stücken nicht über 60 Centimeter lang und 
breit, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben 
und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. werwendet werden, 
auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder 
einzelnen gefärbten Fäden .. 7)50 
aus 5 m) Knochenasche und Superphosphat) Bleiweiß Zinkweiß, ; Schwefel- 
säure . . . . . . . . . . ... frei 
6 b) Schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen, 
Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des faconnirten; Rad- 
kranzeisen; Pflugschareneisen; Eck und Winkeleisen; Eisen- 
bahnschienen; Eisenbahnlaschen, Unterlegsplatten und Schwellen 2,60 
6 c) Platten und Bleche aus schmiedbarem Eisen: 
J. rohe.......................... «.«......... 3 
2. polirte, gefirnißte, lackirte , vekkupferte ,verzinmte 
« (Wetßblech),verzinnte und verbleite......... 5 
6 e)10) Ganz grobe Eisenwaren aus Eisengusss .. . . .. 2,50 
  
Anmerkung: Der Behandlung nach Tarifposition 6e la 
zum Zollsatze von 2,50 M. unterliegen rohe Röhren, ein— 
schließlich der Röhrenverbindungsstücke und Faconstücke, aus 
Eisenguß auch dann, wenn sie mit einem Teeranstrich oder 
Teerüberzug versehen und an einzelnen Stellen abgefeilt sind.
        <pb n="273" />
        263 
Tarif "B. 
Droits à Dentrée du territoire douanier allemand. 
  
  
*—... 
  
Numéro — « «""""·""·«""«·""·"·'"-··»· ---»-----—-- --.--........ 
du tarif général · . Mark 
allemand - . « —- 
en vigneur au Désignation des marchandises. Par 
moment de la, . «- 
conclusion du -« «««k-«""- 100 kil. 
traité. i1 : 
ex 1b) Sons, gẽrines de malt- et déechets de riz (déchets pro- 
Venant du pelage et du glacage du ran) . ..... .. libres 
ex 2c) 5. PFil à coudre, retors, de coton . . . ... «................ 70 
ex 2 co0 1.Couvertures de lit en coton, 6erues, serrées; lainkes. dé- 
coupées et ourlées ou tissces à Hanges .I..«-.-.«... 60 
2. Les mémes blanchies. . . . . . . . . . . . . . . . . .. s 80 
3.Les mémes teintes 90 
Observation? «, 
relative à 2d)Tissus tout à fait grossiers de déchets de coton, en 
pièces ne dépassant pas 60 centimètres de longueur et ¾ 
de largeur ayant Tapparence de toile cremballage 
GCcrue et servant d’étendelles,##de serpillières, etc. méme 
combinẽs aver &amp; autres- textiles ou avec duelques fils * 
teints ““n“–“! . .n— 7.50 
eX ê5m) Cendres de os et. bwraperpilbsphates de Chaun. ceruse; blane 
de zinc; acide Sulfurique .......................... libres 
6 b) Fer. malléable, (ter Ssoudé, acier säudé, fer fondu, acier 
fondu) en barrés: y#ehmpris le fer faconné; ket pour 
bandages de roues; fer pour. socs de charrues; fer 
rangle et à I; rails; églisses, coussinets et traverses. 2,50 
6 0 oles et feuilles em fer malléable: « 
1. Brut-es................................ . 3 
2. Polies, vernies, laquces, cuivrées, étamees ller 
blanc), zingu6es ou plombehge ... 5 
6 e) I 9 Ouvrages en fonte tout à fait grosiers ...-...-.. 2,50 
  
Observation: Sont traités d'après Ila rubrique 
Gela et soumis au droit de 2,.50 Mark, les tuyaux 
berrts, Y compris les hĩeees de jointure et les pièces 
· faoonnees enfontememerecouvertsde Houdron par 
peinture ou par immersion et simplement lébarbés sur 
qduelques points.
        <pb n="274" />
        264 
  
Nummer 
des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen deutschen Zolltarifis  
 
  Benennung der Gegenstände.  
   
Mark für  100 kg. 
 
6e) 168)| Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen und Eisenbahnräder 2,60 
· Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und 
Wagen roh vorgeschmiedet ist; Brücken und Brücken- 
bestandtheile; Anker, Ketten und Drahtseile; Puffer, Kanonen= 
rohre, Ambose, Schraubstöcke, Winden, Hackennägel) 
Schmiedehämmer, Wagenfedern, Polsterfedern, Brecheisen, 
· Hemmschuhe, Hufeiesen 3 
aus 6e) 2. 6) Kochgeschirr, eisernes, grobes, emaillirtes .,...,....., 7,50 
aus 6 2 Gewehre aller Art. ) 60 
Gewehrfedern, Gewehrhähne , Gewehrlaufe eiserne, grobe: 
nicht abgeschliffen 6 
abgeschliffen .. 10 
Dergleichen feine, sowie polirte, lackirte 2. 24 
Gewehrschlösser. . .. .. .. .. . .. 24 
aus 7a) Kalk (natürlicher kohlensaurer) ........................... frei 
aus9d)B)Leinsaat»....................... ....... ......... frei 
aus9i))Ctchorten,getrocknet (gedaart) ......................... 0,80 
10b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, 
ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen 
Stöpseln, Böden oder Rändern 8 
10e) Fenster= und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe Grün, halb (brutto) 
und ganz weiß), ungeschliffen, ungemustert; j.wenn 2 ein- 
fache höhe und die einfache Breite zusammen betragen: 
1. "bis 120 Centimeter 6 
2. über 120 bis 200 Zentimeter .«..·.·........... 8 
·« ·«· (brutto) 
3. über 200 Zentimeter . ... .. . . . . . . .. 10 
r10% (brutto) 
e) Behänge zu Kronleuchtern von, Glas, Glasknöpfe „auch ge— 
· färbte; massives weißes Glas, nicht besonders benanntes; 
gepreßtes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, 
geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter Tarif- 
.nummer 10 d oder f fällt . . ... . .. . . . . . .. 12 
aus 12a). Grüne und gesalzene Rindshäute frei 
13b) Holzborke und Gerberlohe .... .... . .... . ..P frei
        <pb n="275" />
        265 
2r-..----4 
  
  
  
  
  
  
Numérto 
du tarif genéral Mark 
allemand 
en vigueur an Désignation des marchandises. Par 
moment de la Z 
conclusion du 100 kil. 
traité. 
6 e) 16)]]Essieux, bandages et roues de waggons de chemin de fer. 2,50 
Ebauches de pièeces de machines et de voitures en fer 
grossièrement forgé; ponts et parties de ponts; ancres, 
chaines et cäbles en fil de fer; tampons, canons, 
enclumes, étaux, cabestans, clous à crochets, marteaux 
de forge, ressorts de voitures, ressorts de coussins, 
Pinces, sabots et fers à chewaalrlrl . . . ... 3 
ex 6e) 25) Ustensiles de cuisine et de ménage en fer émaillé .. ... 7.50 
ei 6e) 3)7)Armes à feu de tount geren 60 
Ressorts, chiens, canons de fer, grossiers: 
Non blanchis . .... .. . . . . . . . . . . ... .. . .. ... 6 
Blanhhis .. . . . . .. 10 
Les mémes fins, tels due polis, vernis au vernis fin, ete.24 
Batteries de fusisss . . . . . . .. . . . . . .. 24 
ex 72) Chaux.......................................... libre 
ex 94) SD) Graine de lin . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . ... libre 
ex 9) Chicorées séchées . . . . .. .. .. ... . ... ... . .. . . . . . . . . .. 0,80 
10 b) Gobeleterie blanche, unie, non Ggrisée, non adoucie, non 
moulée ou seulement avec bouchons, tfonds et rebords 
dépolis ou adüutntss . . .. 8 
10 ) Verre à vitre et en feuilles de couleur naturelle (vert. (brut) 
blanc ou demi-blanc), non égrisé, uni, lorsque la hauteur 
simple et la largeur simple atteignent ensemble: 
J. Jusqu'à 120 centimdtress 6 
2. De 120 à 200 centimètres ................. 8 
(brut) 
3. Plus de 200 centimetrres 10 
10 e) Pendants de lustres en verre, boutons, méme de couleur; (bruh) 
verre blanc massif non spécialement dénommé; verre 
moulé, égrisé, poli, adouci, taillé, Sorrodé, ou à dessins, 
en tant due non dénommé aux rubriques 10 d et f. 12 
ex 12 a) Peaux de boeuf, vertes et salbses libres 
13b) Ecorces à tan, moulues on nnunnnnn . .. libres 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 36
        <pb n="276" />
        266 
  
  
  
  
  
  
Nummer 
des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen deutschen Zolltarifs 
 · 
  Benennung der Gegenstände. für 
 
 Mark für 100 kg. 
 
14. Hopfren . .. 14 
(brutto) 
15 b) 1. Lokomotiven; Lokomobilen . . . . . . . ... 8 
aus 15 b) 2. Müllereimaschinen; elektrische Maschinen; Baumwollspinn- 
maschinen; Webereimaschinen; Dampfmaschinen; Dampfkessel 
Maschinen für Holzstoff= und Papierfabrikation; Werkzeug- 
maschinen; Turbinen; Transmissionen) Maschinen zur Be- 
arbeitung von Wolle; Pumpen,) Ventilatoren; Gebläse- 
maschinen; Walzmaschinen; Dampfhämmer] Maschinen zum 
Durchschneiden und Durchlochen von Metallen; Hebemaschinen, 
und zwar je nachdem der überwiegende Bestandtheil ge- 
bildet wird: 
6) aus Gußeieen 3 
V) aus schmiedbarem Eisen . . .. 5 
Anmerkung: Bei der Einfuhr einer Maschine 
der vorbezeichneten Art in zerlegtem Zustande hat, wenn 
die sämtlichen Teile der Maschine gleichzeitig zur 
Zollabfertigung gestellt werden, die Verzollung nach 
Maßgabe des überwiegenden Materials der zusammen— 
gesetzten Maschine zu erfolgen. 
Anmerkung 
zu1 5b) Lu. 2. Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim 
Schiffsbau............... . . . . . . . . . ... frei 
aus 15 b) 3. Kratzen (Kratzmaschinen beziehungsweise Maschinentheile mit auf- 
gezogenen Kratzenbeschlägen) im Gewichte von mindestens 
200 Kilogramm netto ... 18 
aus 21 b) Sohlleder; brüsseler und dänisches Handschuhledder 30 
aus 22 a)Einfaches und gezwirntes Jutegarn, ungefärbt, unbedruckt, 
ungebleicht: 
1. bis zu Nr. 8 englisch .. . . . . . . ... 4 
2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch .. .. . .. . . . . . 5 
aus 22 a) Leinengarn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht: 
über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch . . . . . . .. 6 
3. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch .. 9 
4. über Nr. 35 englisch . . . . .. . . ... 12
        <pb n="277" />
        267 
  
Numero 
du tarif génedral Mark 
allemand 
en vigueur au Désignation des marchandises. Par 
moment de la ç 
conclusion du 00 kil. 
traité. 
14. Houbllen . ..... 14 
(brut) 
15 b) 1.ocomotives; locomoblless .. . . .. 8 
ex15 b) 2. Machines pour la minoterie; machines électriques; machines 
à filer le coton; machines pour le tissage; machines 
à vapeur; chaudières à vapeur; machines pour la fabri- 
cation de la päte de bois et du papier; machines-dutils; 
turbines; transmissions; machines servant au travail de 
la laine; machines d’épuisement; ventilateurs; machines 
soufflantes; trains de laminoirs; marteaux- pilons; 
cisailles et percoirs; grues; si la matière dominant en 
poids est composce: 
Q) De fonte . . . . .. . . . .. ....... 3 
) De fer malléable .... . . . . .. . . . .. .. .. . . . ... 5 
Observation: Lorsque l’une ou l’autre des 
machines designées ci-dessus est importée démontée 
et dque les diverses parties détachées sont pré- 
sentées en une seule fois à la douane, elles sont 
imposées d’après la matière dominant en poids 
Observation dans la machine montce. 
relative à 
15b) 1 et 2.es machines à vapeur et chaudières employées à la 
construction des navres HäAibres 
eX 15 b) 3.ardes garnies du poids minimum de 200 kil. net . . . . 18 
ex 21b) Cuir à semelles; peaux de Bruxelles et de Danemarck 
pour la gantreee . . . . .. 30 
ex 22 a) JFil de jute, simple et retors, non teint, non imprimé, 
non blanchi: 
J. Jusqu'au nꝰ 8 anglais . . . ... . . . .... . . . .. . ... 4 
2. Au dessus du n 8 jusqu’au ne 20 anglais 5 
eK 22 a)3Fll de lin, non teint, non #inprimé, non blanchi: 
2. Au dessus du n 8 Jusqu’au ue 20 anglais 6 
3. Au dessus du n’ 20 jusqu’au n 35 anglais 9 
4. Au dessus du n’ 35 angllalsss . . . . . .. 12
        <pb n="278" />
        268 
  
  
Nummer 
des zur Zeit des  
Vertrags-   
abschlusses gültigen Benennung der Gegenstände.  
allgemeinen 
deutschen  . 
Zolltarifs. 
aus 220) Leinengarn, gebleicht: 
J. bis zu Nr. 20 englisch .. . . . . . .. .. . . . . .. . . . .. 12 
2. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch . . . 15 
3. über Nr. 35 englisch .. . . . . . . . . .. . . . .. . .. . ... 20 
22 4) Accommodirter Nähzwirn aus Flachs oder anderen vegetabilischen 
Spinnstoffen mit Ausnahme der Baumwolle .. . 60 
22e) Seilerwaren: 
1. Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder geteert, 
von mehr als 4 Millimeter Dicke .. 10 
aus 22 f) 1.] Packleinwand aus Jute oder Manillahanf, sowie den diesen 
gleichstehenden Spinnstoffen (Flachs ausgenommen), unge- 
färbt, unbedruckt, ungebleicht, bis 40 Fäden in der Kette 
und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
fläche von vier Quadratcentimter 10 
22k) Zwirnspitzen ... 600 
aus 260) Erdnuß-(Arachiden-) Oel in Fässern, amtlich denaturirt 6 
aus 26c) Oelsäure .. .. 3 
26 e) JPalm- und Kokosnußöl und anderer vegetabilischer Talg 2 
aus 26 1) Talg von Rindern und Schafen 2 
27/c) Packpapier, nicht unter Tarifposition 27 b begriffen, ungeglättet 3 
aus 2740) Packpapier, geglätttes . . . .. 3 
27eE),Druck-, Schreib-, Lösch= und Seidenpapier aller Art, sowie zu 
Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vor- 
gerichtetes Papier . . . . . . . . . ... 6 
Lithographirtes, bedrucktes, liniirtes Papier; Gold- und Silber— 
papier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; durchschlagenes 
Papier; imgleichen Streifen von diesen Papiergattungen; 
Malerpappe. ................ ..... ... . . . . . . . . . . .. 10
        <pb n="279" />
        269 
Numéro 
  
  
  
du tarif général Mark 
allemand .Z 
en vigueur au Désignation des marchandises. par 
moment de la 
conclusion du 100 kil. 
traité. 
ex 22 b) Fil de lin, blanchi: 
1. Jusqu'’au n. 20 anglaasss. 12 
2. Au dessus du n· 20 Jjusqu’au n 35 anglais 15 
3. Au dessus du n' 35 anglais .. . . . . . . . . . . . ... 20 
22 d) Fil à coudre, retors, de lin ou Tautres matières véegétales, 
à Texception du coton, préparé pour la vente en 
detai 60 
22 0 Cordages: 
J. Cordes et cäbles, méme blanchis ou goudronnés, 
aant plus de 4 millimetres de diametre 10 
eNK 22 f 1.oile demballage de jute, de chanvre de Manille ou 
T Fautres matières semblables à PTexception du lin, non 
teinte, non imprimée, non blanchie, ayant jusqu'a 
40 fils en chaine et en trame réunies par 4 centi- 
metres carrsssss . .. 10 
22 L) Dentelles en fll de innnnnn. 600 
ex 26 bD) Huile d’arachides (noix de terre) en füts, dénaturée ad- 
ministratiwemnett:: ... 6 
ex 26 „) Acide oléique (oleieeenn . .. . .. . . . . ... 3 
26e) Huiles de palme et de coco et autres suifs végétaux (huiles 
concretess:: . ..Æ 2 
ex 26 U Suif de boeuf et de mouton . . . .. . .......... ... . . . .. 2 
270) Papier d'emballage, non compris dans la rubrique 27b, 
nonlissö...................................... 3 
eK 274 Papier Temballage, lisesssssesese ... 3 
27 e) Papier à imprimer, papier à écrire, papier buvard, 
papier de soie, de toute sorte et papier pour notes, 
étiquettes, lettres de voiture, devises, ete. .. . . . . . ... 6 
Papier lithographié, imprimé ou ligné; papier doré et 
argenté; papier à dessins dor ou d’argent; papier dé- 
coupé; de méme due les bandes de ces papiers; carton 
à dessien 10
        <pb n="280" />
        270 
   
  
  
Nummer 
des zur Zeit Mark 
Vertrags-   
abschlusses giltigen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 
deutschen 100 kg 
Zolltarifs. 
aus 271) 3. Papiertapeten, nicht vergoldet, versilbert, bronzirt, gepreßt oder 
sammetartig . . . . . .. . .. .. . . . .. 18 
33 a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen frei 
Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen 
Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr 
als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen. 
33d) Gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, 
Gesimstheile, Plinthen) von schlichter, nicht verzierter Arbeit, 
mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster 
oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit 
— écossines — petit granit — nicht gehört 1 
aus 33e) Dachschiefer 0/5 
33 1 Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller Art, 
ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter Tarif- 
position 33d begriffen sind, ungeschliffen 2,50 
Anmerkung: Platten von mehr als 16 Zentimeter 
Stärke sind als Blöcke zu behandeln. 
33h) Andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen und 
der Waaren aus Edelsteinen und Lava: 
1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur 
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur 
und Lack: 
a) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Por- 
phyr oder ähnlichen harten Steinen 10 
aus 34. Steinkohlen und Koafs . . .. frei 
Stück 
aus 35 d) 1. Hüte aus Stroh, ohne Garnitur ... O,15 
aus 38c) Glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen, einfarbig, 100 kg 
nicht glasirt: ·..... 0,75 
aus 38d) Schmelztiegel, Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren 
und Platten, mit Ausnahme solcher aus Graphit 1,50
        <pb n="281" />
        Numéro 271 
  
  
  
du tarif gènéral Mark 
allemand · · » 
en vigueur au Désignation des marchandiscs. Par 
moment de la 
conclusion du 100 kil. 
traité. 
ex 27f0 3.Papier de tenture, non doré, non argenté, non bronzé, 
non gaufre ou non velonttt . . . .. . . ... 18 
33 a) Pierres brutes ou simplement taillées, méme mouluneslibres 
Observation: Les blocs qui ne présentent pas 
sur plus de trois cötés des traces de sciage, rentrent 
dans la catégorie des pierres brutes ou simplement 
taillées. 
33 d) Blocs sciés; ouvrages grossiers de tailleur de pierre (p. ex. 
chambranles et seuils de fenétres, plinthes) de travail 
uni, sans ornements, à Texception des ouvrages 
grossiers en albätre ou en marbre, auquel n’appar- 
tient pas la pierre dite granit belge — Ccaussines — 
Petit granit:t::::: . . . . ... ...... 1 
ex33e) ArdoisespourtoItures....... ......... ............. 0,50 
33f) Plaques coupées ou refendues Geices) de Pierres de toute 
Sorte, non polies; ouvrages de tailleur de pierre, ne 
rentrant pas dans la catégorie 33 d, non poltis. 2,50 
Observation. Les plaques de plus de 16 cen- 
timeétres d’épaisseur doivent étre considérées comme 
blocs. 
33 h) Autres ouvrages de pierres, excepté les statues et les 
objets en pierres fines ou en lave: 
1. Non combinés avec d’autres matières ou com- 
binés sculement avec le bois ou le fer, mais 
non polis, ni vernis au vernis fin: 
O) En albätre, marbre, granit, Syenite, por- 
Phyre ou pierres dures semblabbkes 10 
X 34. Charbon de terre et croke ................... libres 
Piece 
eK 35 d) 1. hapeaux de paille, sans garnitre 0,15 
ex 38 0) Tuiles et briques vernissées; carreaux unicolores en terre00 Kil. 
cuite, non vterni . . . . . . . ... . . .. 0,75 
ex 38°4) Creusets, moufles, capsules, cornues, tuyaux, blaques 
réfractaires, excepté ceux en graphite .... . . . . . . . .. 1,50
        <pb n="282" />
        – 272 
 
Nummer 
 
 
 
des zur Zeit des Mark 
Vertrags-   
abschlusses gültigen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 
deutschen 100 kg  
Zolltarifs. 
aus 38e)2. Boden= und Wandbekleidungsplatten, durch Zusammenpressen 
verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern versehen, nicht 
glasirt ... .. . . . . . .. 3 
aus 38)1. Gegenstände aus weißem Porzellan, welche zu telegraphischen 
oder elektrischen Zwecken dienen (Isolatoren u. s. w.) 10 
Stück 
39a)0). Pferde . .. ... .. . ... 20 
Anmerkung: Pferde bis zu 2 Jahren 10 
39f)  Schweine .. .. .. .. 5 
100 kg 
40 a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) 10 
aus 41a) Kunstwolle, gefärbt und ungefärbt, sowie Wollenabfälle.. frei 
41c) 3, Garn aus Wolle, auch mit anderen Spinnmaterialien aus- 
schließlich der Baumwolle, gemischt: 
a) roh, einfach .. .... . . . . . . . . . ....... ... . . ... 8 
b) roh, dublirt .. . . . . . . . . . . .. ..... .. . .. . . . . .. 10 
g) gebleicht oder gefärbt, einfach 12 
aus d) gebleicht oder gefärbt, dublirt 24 
Anmerkungen: 
1. Eine Beimischung von Baumwolle zum Wollengarn im 
Höchstbetrage von 2 Prozent bleibt bei der Tarifirung außer 
Betracht. 
2. Grisaille= Garn (Garn aus Kunstwolle) einfaches, ist nicht 
als gefärbt, sondern als roh zu behandeln. 
41d) Wollene Gewebe, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen 
oder Metallfäden: 
5. unbedruckte Tuch= und Zeugwaren, soweit sie nicht zu 
Nr. 41d 7 oder 8 gehören: 
a) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf das 
Quadratmeter Gewebefläche . . 135 
b) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf das 
Quadratmeter Gewebefläche 220
        <pb n="283" />
        — 
273 
  
  
Numero .· 
du tarif général Mark 
allemand » « . « 
en vigueur au Désignation des marchandises. par 
moment de la 
conclusion du 100 kil. 
traité. 
eN 38°) 2.Carreaux mosaiques comprimés, pour pavement et re- 
Vétement de murs, non glass ... 3 
ex38f) 1.Objets de porcelaine blanche, servant à la télégraphie 
et à Telectricité (isolateurs, etcrcnhh)h) ... 10 
Téte 
39 a) 1. earrn 20 
Observation: Chevaux jusqu'à 2 ans 10 
391 DPorsss. . .. 5 
100 kil. 
40 a) Toile ciré e grossière, non imprimé,e (toile d’emballage) 10 
ex414a) Laine artificielle, teinte ou non, et dechets de laine libres 
4c) 3. Fils de laine, méme mélangés avec d’autres matieères, à 
Texception du coton: 
#) Bruts, simpleaaasas . ... 8 
H) Bruts, doube .. . . . .. 10 
* Blanchis ou teints, simplees .. . .. 12 
ex d) Blanchis ou teints, doubbbe ... 24 
Observations: 
1. Les fils de laine contenant jusqu'a 2 pour cent de 
coton sont considérés Comme des fils de laine pure. 
2. Les fils grisailles (fils de laine artificielle) simples ne 
sont pas considérés comme teints, mais comme bruts. 
41ch Tissus de laine, méme combinés avec du coton, du lin 
Ou des fils métalliques: « 
5. Draps et étoffes non imprimés, en tant qu’ils 
n’appartiennent pas à la rubrique 41d 7 ou 8: 
#) Pesant plus de 200 grammes par mètre 
cares . . . . . . .. 135 
9 Pesant 200 grammes ou moins par metre 
caree. 220 
Reichs= Gesetzbl. 
1892. 
  
37
        <pb n="284" />
        Anlage C.                 274 
(Muster.) 
Gewerbe-Legitimationskarte 
für 
Handlungreisende. 
Für das Jahr 18.. Nr. der Karte 
(Wappen) 
Giltig im Deutschen Reich / Luxemburg 
und Belgien. 
 
 
Inhaber: 
(Vor- und Zuname.) 
(Ortsname), den 18.. 
(Siegel.) (Behörde.) 
Unterschrift. 
 
Es wird hiermit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte 
eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) in 
unter der Firma 
besitzt, 
* als Handlungsreisender im Dienste der Firma 
 
 
steht, welche eine (Bezeichnung der 
Fabrik oder Handlung) daselbst besitzt. 
Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma 
und außerdem nachfolgender Firma /Firmen.  (Bezeichnung der 
Fabrik oder Handlung) in Waaren- 
bestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen 
beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb 
vorgedachter Firma/Firmen im hiesigen Lande die gesetzlich be- 
stehenden Abgaben zu entrichten sind. 
 
Bezeichnung der Person des Inhabers: 
Alter            
 Gestalt 
Haare: 
Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift: 
 
 
 
 
 
274 
Annere C. 
(Modele.) 
Carte de Légitimation 
pour 
Voyageurs de Commerce. 4 
D 
Pour année 18 Ne. 
(Arwoiries.) 
Valable pour IEmpire Allemand, le Luxembou 
ei la Belgique. 
de 1a carte 
  
Porteur 
(prenom et vom de famille.) 
Fait „ le 18.— 
(Sceau.) 
  
(Autorité dompétente.) 
Signature. 
  
    
  
    
     
    
1I est certifé que le porteur de la présente ca 3 
(possèéde un (désignation de la fabrique ou G 
Ccommerce) à 
raison 
est employ, comme Voyageur de commerce 
dams la maison " 
qui 7 possede u un n s(dẽsignatio 
de la fabrique ou du commerce). 
Le porteur de la présente carte désirant 
chercher des commandes et faire des achats pou 
de la maison suivant# 
des maisons suivan 
(designation de la fabrique ou du commer 
a................................. ,Ilestceruüe,enoutreq 
la dite maison est tenue 
les dites maisons Sont tenues 
  
 
  
le Ccompte de sa maison, ainsi que 
  
d’acquitter dans ce pays-G 
les impôts Jégaux pour T’exereice de comme 
(industrie). 
Signalement du porteur: 
  
Aga-..·..·......·............... 
Taille: 
Oheveux: 
Marques particulières: 
  
  
  
Signature:
        <pb n="285" />
        — 527 — 
Zur Beachtung. 
Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umher- 
ziehen und ausschließlich für Rechnung der vorgedachten 
Firma/Firmen berechtigt, Waarenbestellungen aufzusuchen und 
Waareneinkäufe zu machen. Er darf nur Waarenmuster, 
aber keine Waaren mit sich führen. Außerdem hat er 
die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten. 
 
 
Anmerkung. Von den Doppelzeilen wird in das Formular, 
welches dafür den entsprechenden Raum zu gewähren hat, die obere 
oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des 
einzelnen Falles entspricht. 
Avis. 
Le porteur de la présente carte ne pourra 
rechercher des commandes ou faire des achats 
autrement du’en voyagesnt et pour le compte 
de la maison susmentionnee 
des maisons susmentiennées“ 
des Echantillons, mais point de marchandises. 
I se conformera, d’ailleurs, aux dispositions en 
vigueur dans chaque Etat. 
  
II pourra avoir avec lui 
Nota. Là oü le modele ci-dessus contient un double 
terte, le formulaire à employer pour Texpédition des cartes 
Présentera Tespace nécessaire pour y inserer l’un ou l’autre 
des textes, suivant les circonstances du cas particulier. 
37“
        <pb n="286" />
        — 276 — 
Anlage D. 
Bestimmungen 
über die 
Zollabfertigung des internationalen 
Verkehrs auf den Eisenbahnen. 
I. 
Bestimmungen über die Güterzüge. 
Artikel 1. 
Alle Waaren, welche sich in verschluß— 
sicher eingerichteten Wagen verpackt fin- 
den, sollen, bei gehörigem Verschlusse 
dieser Wagen mittelst Bleie oder Vor- 
legeschlösser, sowohl bei dem Eingange, 
als bei dem Ausgange, bei Nacht wie 
bei Tage, an Sonn= und Festtagen wie 
an jedem anderen Tage, der Revision 
bei den betreffenden Grenzzollämtern 
nicht unterliegen. 
In Betreff der verschlußsicheren Ein- 
richtung der Wagen sind die auf der 
Berner Konferenz vom 15. Mai 1886 
vereinbarten Vorschriften über die zoll- 
sichere Einrichtung der Eisenbahnwagen 
im internationalen Verkehr, sowie die 
etwaigen Abänderungen und Ergän- 
zungen derselben maßgebend. 
Füllen die, bei der Beladung der 
vorbezeichneten Wagen übrig gebliebenen, 
oder die überhaupt vorhandenen Kolli 
keinen solchen Wagen aus, so können 
sie, mit dem Anspruch auf die vor- 
erwähnten Erleichterungen, in Wagen- 
abtheilungen oder in abhebbare Kasten 
Annexe D. 
Dispositions, 
relatives 
au service international des 
chemins de fer dans ses rap- 
ports avec la douane. 
  
J. 
Convois de marchandises. 
ARTICLE I. 
Toutes marchandises placées dans 
des wagons donnant les süretés 
Vonlues au point de vue de la fer- 
meture et scellés à Taide de plombs 
ou de cadenas, seront dispensées de 
Ia visite Par la douane aux bureaux- 
frontières respectifs, soit à Penteee, 
soit à la Sortie, tant de nuit qdue de 
jour, les dimanches et jours fériés 
comme tout autre jour. 
Le conditionnement des wagons 
devra étre conforme aux regles 
arrétées par la conférence de Berne 
du 15 mai 1886 pour garantir, au 
point de vue de la douane, la sü- 
reté de la fermeture des wagons 
utiliscs dans le service international 
des chemins de fer, ainsi qu’auxz 
modisications et dispositions com- 
plémentaires qdui seraient apportées 
aux dites regles. 
Les colis qui, après le chargement 
des wagons ci-dessus désignés, forme- 
ront excédent de charge ou qui ne 
seront pas en assez grand nombre 
pour remplir un de ces wagons, 
Pourront, sans perdre le bénéfice 
de la dispense de visite, étre placés,
        <pb n="287" />
        —277 — 
oder Körbe von mindestens 0,309 Kubik—- 
meter Inhalt, deren Benutzung zuvor 
von der Zollverwaltung gestattet worden 
ist, verladen und unter Verschluß durch 
Vorlegeschlösser oder Bleie befördert 
werden. Für die von der Postbehörde 
benutzten Kasten, Körbe oder Felleisen 
findet eine Beschränkung hinsichtlich der 
Größe nicht statt. 
Artikel 2. 
Die Bestimmungsorte, nach welchen 
die über die Zollgrenze zwischen dem 
deutschen Zollgebiet und Belgien ein- 
gehenden Güterzüge mit den im Artikel l 
erwähnten Erleichterungen befördert wer- 
den können, werden gegenseitig recht- 
zeitig mitgetheilt werden. 
Jeder der vertragenden Theile behält 
sich die Aenderung des betreffenden Ver- 
zeichnisses und die Mittheilung hierüber 
an den anderen Theil vor. 
Artikel 3. 
Die beim Ausgange in dem einen 
Staate etwa beigegebenen Begleitungs- 
beamten haben die Züge auf das Ge- 
biet des benachbarten Staates bis zur 
ersten Station, wo sich ein Zollamt be- 
findet, zu begleiten. Sie dürfen den 
Zug nicht eher verlassen, als bis sie die 
in jedem Lande vorgeschriebenen Förm- 
lichkeiten erfüllt haben. 
Artikel 4. 
Jeder Zug muß von Ladungsver- 
zeichnissen, getrennt nach den Bestim- 
mungsorten, begleitet sein. Diese La- 
dungsverzeichnisse, denen alle erforder- 
lichen Papiere beizufügen sind, werden 
durch die Eisenbahnverwaltungen nach 
277 
–—. 
Ssoit dans un compartiment de wagon, 
Soit dans des caisses ou paniers Tune 
contenance d’au moins 0,3o9 metres 
cubes, agréés préalablement par la 
douane et mis sous plombs ou ca- 
denas. 
Aucune limite, quant à la dimen- 
sion, west exigée pour les caisses, 
Paniers ou sacs employés par Tad. 
ministration des postes respectives. 
AnricrE 2. 
Les localites sur lesquelles les 
convois de marchandises qui fran- 
chissent les frontieres respectives 
du territoire douanier allemand ei 
de la Belgique pourront étre dirigeés 
sous le bénéfice de la dispense de 
Visite stipulée par ’article 1, seront 
réciproquement désignées en temps 
Oportun. 
Chacune des Parties contractantes 
Se réserve de molifier la liste de 
Ces localitécs et d’en donner con- 
naissance à T’autre. 
ARTICLE 3. 
Les employés d'escorte qui, à 
la sortie de l'un des Etats, seraient 
chargés de la surveillance du convoi. 
devront accompagner le train sur 
le territoire du pays voisin jusqu’ 
la premieèere station ou il F aura un 
bureau de douane. II8 ne pourront 
abandonner les convois qu’apres 
avoir rempli les formalités pres- 
crites dans chacun des Etats con- 
tractants. 
Anricrz 4. 
Chaque convoi sera accompagné 
de feuilles de route distinctes par 
lieux de destination. Ces feuilles 
auxquelles devront étre joints tous 
les documents et papiers nécessaires, 
seront préparées par les soins des
        <pb n="288" />
        —278 — 
den darüber für jedes Land bestehenden 
Vorschriften angefertigt. 
Artikel 5. 
Die Zollverwaltung jedes der ver- 
tragenden Staaten wird den Verschluß, 
welchen die Zollverwaltung des anderen 
Theiles angelegt hat, für genügend an- 
erkennen, sobald sie sich vergewissert hat, 
daß derselbe auf die in ihrem Zollge- 
biete zulässige Art angelegt ist. Die- 
selbe ist aber befugt, soweit sie es für 
erforderlich erachtet, eine Vervollständi- 
gung des Verschlusses vorzunehmen. 
Artikel 6. 
Die im Artikel 1 bezeichneten Wagen 
müssen beim Uebergange aus einem Ge- 
biete in das andere sich in einem solchen 
Zustande befinden, daß die Zollbehörde 
nur die Bleie oder Vorlegeschlösser an- 
zulegen braucht, nachdem sie sich von 
der guten Beschaffenheit der Verschluß- 
einrichtungen überzeugt hat. 
Auf den Bleien muß die Bezeichnung 
des Amts ersichtlich sein, welches die- 
selben angelegt hat. 
Artikel 7. 
Inwieweit die Züge unter Beglei- 
tung von Zollbeamten gestellt werden 
sollen, bleibt dem Ermessen der Zollver- 
waltung jedes der vertragenden Theile 
überlassen. Die Eisenbahnverwaltungen 
haben den Begleitungsbeamten sowohl 
bei der Hin-, als bei der Rückreise ihre 
Plätze unentgeltlich und so nahe wie 
möglich bei den Güterwagen einzuräumen. 
II. 
Bestimmungen über die Personenzüge. 
Artikel 8. 
Die im Artikel 1 für die Güterzüge 
zugestandene Befugniß, die Landesgrenze 
278 
— 
administrations des ehemins de fer 
respectifs d'après la forme prescrite 
dans chacun des Etats contractants. 
ARTICIE 5. 
L'administration des douanes de 
chacun des Etats contractants res- 
pectera les fermetures de l'autre 
lorsqufelle se sera assurée que les 
conditions exigées Par ses Ppropres 
reglements, ont été remplies. Elle 
aura d’ailleurs, en tant qu’elle le 
Jjugera nécessaire, la faculté de com- 
Pléter la fermeture. 
Anricx 6. 
Les wagons mentionnés dans Tar- 
tiche 1 devront étre construits de 
facon qu’au passage d'un territoire 
sur Pautre la douane, pour les 
fermer, n’ait plus qu'aà yFapposer 
les plombs ou cadenas, apres S'ôtre 
assurée du bon conditionnement. 
Les plombs présenteront Tindi- 
cation des bureaux ou ils ont été 
apposés. 
Anrichre 7. 
L'’administration des deuanes de 
chacun des Etats contractants reste 
libre de faire escorter les convois 
par ses employés. Les administra- 
tions de chemins de fer respectives 
Seront tenues de placer les employes 
Tescorte, soit à Ualler soit au retour, 
et ce gratuitement, aussi pres que pos- 
sible des wagons de marchandises. 
II. 
Convois de voyageurs. 
ARTICLE 8. 
La facultée accordée par Tarticle 1 
aux convois de marchandises de
        <pb n="289" />
        —.279 
während der Nacht und an Sonn= und 
Festtagen zu überschreiten, wird auf die 
Personenzüge ausgedehnt. 
Artikel 9. 
Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen 
in den Personenwagen oder sonst an- 
derswo als in den Güterwagen sich keine 
Gegenstände befinden, welche zollpflichtig 
sind oder deren Einfuhr verboten ist. 
Eine Ausnahme findet nur hinsichtlich 
der unter dem Handgepäck der Reisenden 
befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, 
sowie des Gepäcks statt, welches sich auf 
den mittelst der Eisenbahn beförderten 
Wagen von Reisenden befindet. 
Artikel 10. 
Das Gepäck der Reisenden wird in 
der Regel bei dem Grenzzollamt revi- 
dirt. Jedoch kann eine Ausnahme da 
zugelassen werden, wo dies im Interesse 
des Reiseverkehrs erforderlich erscheint. 
Soweit dergleichen Ausnahmen ange- 
ordnet werden, werden darüber sogleich 
gegenseitige Mittheilungen erfolgen. 
Die Revision des Handgepäcks der 
Reisenden kann, sofern dies ohne Ge- 
fährdung der Zollsicherheit thunlich ist, 
in den Wagen erfolgen, ohne daß die 
Reisenden darum zum Aussteigen ge- 
nöthigt werden. 
Artikel 11. 
Die bei dem Grenzollamt nicht 
revidirten Reiseeffekten müssen auf Grund 
einer, dem Zollamt zu machenden An- 
meldung von diesem mit einer Bezette- 
lung versehen werden, welche die Effek- 
ten nach deren Stückzahl und getrennt 
nach den Orten, an welchen deren Ab- 
fertigung erfolgen soll, nachweist. 
279 
franchir la frontière pendant la nuit, 
les dimanches et jours fériés, est 
éctendue aux convois de voyageurs. 
ARTICLE 9. 
Pour le passage à la frontière 
tous objets passibles de droits ou 
dont Timportation est prohibée de- 
Vront étre placés dans des wagons 
à marchandises à Texclusion des 
wagons à voyageurs. II miest fait 
d’xception à cette régle due pour 
les menus objets passibles de droits 
qui se trouvent soit parmi les ba- 
gages à la main des voyageurs, soit 
Pparmi les bagages placés sur des 
voitures appartenant à des voya- 
geurs et qui sont transportées par 
le chemin de fer. 
Ariczk 10. 
En principe les bagages des voya- 
geurs seront visités au bureau-fron- 
tiere. Toutefois des exceptions 
Pourront étre admises dans Tintérét 
des voyageurs. Celui des Etats 
contractants qui aura Gtabli des 
ex#ceptions de ce genre, en don- 
nera immédiatement connaissance à 
Fautre. 
Pour autant due Tintérét du service 
de la douane ny mette pas obstacle 
la visite des bagages à la main 
Pourra étre effectuée dans les wagons 
sans en fA#ire descendre les voya- 
geurs. 
Anriaz 11. 
Les bagages des voyageurs non 
Visitécs au bureau- frontieère deyvront, 
après avoir é6t6 déclares en douane, 
étre accompagnés Tune feuille de 
route de douane, distincte par desti- 
nation et indiquant le nombre des 
colis.
        <pb n="290" />
        —.— 
Artikel 12. 
Alle nicht zu den Passagiereffekten 
zu rechnenden zollpflichtigen Gegenstände, 
welche mit Personenzügen befördert wer- 
den, sind denselben Bedingungen und 
Förmlichkeiten unterworfen, welche für 
die mit den Güterzügen beförderten der- 
artigen Gegenstände gelten. 
III. 
Allgemeine Gestimmungen. 
Artikel 13. 
Die Waaren müssen, nach ihrem 
Eintreffen am Bestimmungsorte, in 
Räumen niedergelegt werden, welche von 
der Zollverwaltung gut befunden wor- 
den und verschlußfähig sind. Die Waaren 
verbleiben in diesen Räumen unter der 
ununterbrochenen Aufsicht, der Zoll- 
beamten und werden von dort, je nach 
ihrer Bestimmung — zum inneren Ver- 
brauch, zur öffentlichen Niederlage oder 
zur weiteren Versendung in das Aus- 
land — auf Grund einer speziellen, 
innerhalb der dafür vorgeschriebenen 
Frist abzugebenden Deklaration und nach 
Erfüllung der vorgeschriebenen Förmlich- 
keiten entnommen. Das Abladen der 
Wagen muß, wenn möglich, unmittelbar 
nach dem Eintreffen der Züge stal- 
finden. 
Artikel 14. 
Auf den Stationen, wo Gebäude 
mit Räumen von der im vorhergehenden 
Artikel bezeichneten Beschaffenheit noch 
nicht vorhanden sind, soll das Abladen 
der Wagen, wenn möglich, spätestens 
innerhalb einer Frist von 36 Stunden 
nach dem Eintreffen des Zuges er- 
folgen. 
280 
Arich 12. 
Tous objets passibles de droits, 
transportés par les convois de voya- 
geurs, restent Soumis aux conditions 
et formalités Stablies pour ceux dont 
le transport Seffectue par les con- 
Vvois de marchandises. Cette dis- 
Pposition ne S’applique point aux 
bagages des voyageurs. 
III. 
Dispositions générales. 
ARTICLE 13. 
A Tarrivée des marchandises au 
lieu de destination elles seront dé- 
posées dans des batiments agréeés 
par la douane et susceptibles d’étre 
fermés. Les marchandises y resteront 
Sous la surveillance non interrompue 
des employés de douane et en 
Seront enlevé#es soit pour la con- 
sommation, soit pour Pentrepot, scit 
pour le transit, Sur une déclaration 
en détail à faire dans le délai voulu 
et apres l’accomplissement des tor- 
malités prescrites. Le déchargement 
des wagons Fieffectuera, autant due 
Possible, immédiatement après Tar- 
rivée des convois. 
ARTICLE 14. 
Dans les stations où il n'y a pas 
encore de bätiments se trouvant dans 
les conditions indiquées à Tarticle 
Précédent, le déchargement devra, 
autant due possible, se faire au plus 
tard dans le délai de 36 heures apres 
Farrivée du convoi.
        <pb n="291" />
        Artikel 15. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind ver- 
pflichtet, die Zollverwaltungen von den 
Veränderungen, welche sie hinsichtlich 
der Stunden der Abfahrt, des Grenz- 
überganges oder der Ankunft der Züge, 
sei es der Tag= oder der Nachtzüge, 
vornehmen wollen, sobald als möglich 
und spätestens acht Tage vor dem Ein- 
tritt der Veränderungen in Kenntniß 
zu setzen, widrigenfalls die Eisenbahn- 
verwaltungen gehalten sein sollen, auf 
der Grenze alle gewöhnlichen Zollförm- 
lichkeiten zu erfüllen. 
Diese achttägige Frist soll auf die- 
jenigen Sonder-Güterzüge, welche jene 
Verwaltungen in Folge höherer Gewalt 
und in ausnahmsweisen Fällen einrichten 
möchten, keine Anwendung finden. 
 
Die durch die gegenwärtigen Bestim- 
mungen vorgeschriebenen Erleichterungen 
sollen bei diesen Sonderzügen eintreten, 
sobald deren Grenzübergang wenigstens 
zwölf Stunden zuvor dem betreffenden 
Grenzzollamt angekündigt ist. 
Artikel 16. 
Als Grundsatz ist angenommen, daß 
eine Theilung der nach derselben Rich- 
tung zu befördernden Züge, wenn dar- 
um nachgesucht wird, von den Grenz- 
zollämtern, jedoch nicht unter zehn Wa- 
gen für jeden Theilzug, bewilligt werden 
darf. Eine noch weiter gehende Thei- 
lung der Züge kann von dem obersten 
Zollbeamten am Orte erlaubt werden, 
wenn ein Nothfall eintritt, der als sol- 
cher von dem gedachten Beamten, im Ein- 
vernehmen mit dem ersten Eisenbahn-Be- 
triebsbeamten der Station, anerkannt wird. 
Reichs-Gesetbl. 1892. 
281 
Ü 
ARTICLE 15. 
Les administrations des chemins 
de fer devront informer, le plus töt 
Possible et au moins huit jours à 
Tavance, les administrations des 
douanes des changements quelles 
voudront apporter aux heures de 
départ, de passage à la frontieère 
et d’arrivée des trains de jour et de 
nuit, Sous peine d’étre tenues de 
remplir à la frontiere toutes les for- 
malités ordinaires de douane. 
Le préavis de huit jours ne sera 
Pas exigé en ce qui concerne les 
trains de marchandises extraordi- 
naires due les administrations de 
chemins de fer pourraient mettre 
een marche en cas de force majeure 
Ou dans des circonstances excep- 
tionnelles. 
Les facilités accordées par les 
Présentes dispositions Seront appli- 
quées à ces trains spéeciauk, pour 
autant que leur passage à la fron- 
tière ait Eté amnoncè, au moins douze 
heures à I’avance, au bureau-fron- 
tière intéressé. 
ARTICIE 16. 
En principe la division des con- 
vois allant dans la méme direction 
Pourra, lorsqu'’elle sera demandee, 
éstre accordée par les bureaux-fron- 
tièeres respectils jusqu'à concurrence 
de dix wagons. Cependant en cas 
de nécessite reconnue, de concert 
entre le chef de station et Dagent 
supérieur de la douane locale, celui-ci 
est autorisé à permettre une plus 
grande subdivision. 
38
        <pb n="292" />
        –.. 
Artikel 17. 
Die im Artikel 1 bezeichneten Er- 
leichterungen sollen der Regel nach nur 
auf diejenigen Güter Anwendung finden, 
welche, ohne Veränderung der Wagen 
und ohne Abnahme des angelegten Ver- 
schlusses, von der Grenze bis zum Be- 
stimmungsorte befördert werden. 
Ausnahmsweise ist jedoch eine Um- 
ladung dieser Güter, ohne daß damit 
die zollordnungsmäßige Abfertigung ver- 
bunden zu werden braucht, zulässig an 
Orten: 
1. wo zwei Eisenbahnen zusammen- 
treffen, deren Konstruktionen den 
Uebergang der Güterwagen der 
einen auf die andere nicht gestatten, 
2. wo das Durchlaufen der über die 
Zollgrenze eingegangenen Güter- 
wagen bis zum Bestimmungsorte 
ihrer Ladung für unthunlich zu 
erachten ist. 
Ueber die Orte, für welche nach 
Absatz 2 Ziffer 1 eine Ausnahme zu- 
gelassen wird, wird man sich gegenseitig 
rechtzeitig Mittheilung machen. Jeder 
der vertragenden Theile behält sich die 
Vermehrung dieser Orte je nach dem 
wohlerwogenen Bedürfniß des inter- 
nationalen Verkehrs vor. 
Artikel 18. 
Soweit nicht äußere Hindernisse oder 
Landesgesetze entgegenstehen, sind die 
Begleitungsbeamten befugt, Sitplätze 
auf einem der Wagen, und zwar unent- 
geltlich einzunehmen. Jedenfalls müssen 
ihnen auf dem Hin= wie auf dem Rück- 
wege Sitzplätze in einem der Personen- 
282 
ARTICIE I7. 
Les facilités consacrées par Tar- 
tiche 1 ne sappliqueront en général 
quaux marchandises transportées 
de la frontière jusqu au lieu de leur 
destination, sans changement de 
wagons, et Sans enlèvement des 
Plombs ou cadenas. 
Exceptionnellement i1l sera toute- 
fois permis dans les lieux ou dans 
les cas ci-après Spécifiés, de trans- 
border les marchandises sans remplir 
Tensemble des formalités ordinaires 
de douane, Savoir: 
1° au point de jonction de deux 
lignes de chemins de fer, lorsque 
la construction de ces lignes ne 
Permet pas de faire passer les 
wagons de FPune sur F’autre; 
2°% lorsqu'on jugerait impossible de 
faire arriver les wagons qui 
ont franchi la frontière jusqu’au 
lieu de destination de leur char- 
gement. 
Quant aufx localités ou d’apreès le 
n 1 de Talinéa 2 ces transborde- 
ments exceptionnels seront autorisés, 
elles seront désignées de part et 
d’autre en temps opportun, chacune 
des Parties contractantes se réser- 
vant d’étendre le méme beénéfice à 
Tautres localités selon les bescins 
sainement appréciés du service des 
transports internationaux. 
AkhrichE 18. 
Pour autant dque des obstacles ma- 
téeriels ou les lois du pays nesyppo-- 
sent pas, les douaniers convoyeurs 
Seront autorisés à se placer gratuite- 
ment Sur le siege extérieur des 
Wagons. Ces agents seront dans tous 
les cas, à PTaller Ccomme au retour,
        <pb n="293" />
        wagen zweiter Klasse, oder bei Güter- 
zügen in den für die Schaffner bestimm- 
ten Räumlichkeiten, unentgeltlich einge- 
räumt werden. 
Artikel 19. 
Man ist darüber einverstanden, daß 
durch die gegenwärtigen Bestimmungen 
den Gesetzen eines jeden Landes in Be- 
treff der wegen Zolldefraudation oder 
Kontravention verwirkten Strafen, oder 
denen, in welchen Verbote oder Be- 
schränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr 
oder des Durchgangsverkehrs angeordnet 
sind, in keiner Weise Eintrag geschehen, 
sowie, daß es in jedem Lande der Zoll- 
verwaltung unbenommen bleiben soll, in 
Fällen, in denen erhebliche Gründe des Ver- 
dachts, daß eine Defraude versucht werde, 
obwalten, zur Revision der Waaren und zu 
den anderen Förmlichkeiten bei dem Grenz- 
zollamt sowohl, als auch nöthigenfalls 
bei anderen Aemtern schreiten zu lassen. 
Artikel 20. 
Die Zollverwaltungen der vertragen- 
den Staaten werden sich die hinsichtlich 
der Ausführung der gegenwärtigen Be- 
stimmungen an ihre Beamten ergehenden 
Instruktionen und Anweisungen gegen- 
seitig mittheilen. 
Dieselben werden in Uebereinstim- 
mung dahin wirken, daß die Abferti- 
gungsstunden für die Zollbeamten so- 
viel als möglich im Einklange mit den 
richtig bemessenen Bedürfnissen des Eisen- 
bahndienstes geregelt werden. 
283 
admis gratuitement dans les voitures 
de 2 ’classe des convois de voyageurs 
et dans les compartiments des gardes 
des convois de marchandises. 
ARTICIE 19. 
II est bien entendu que par les 
Présentes dispositions il n’est dérogé 
en rien aux lois des Etats contrac- 
tants en ce qui concerne les pe- 
nalités encourues en cas de fraude 
ou de contravention, pas plus qu' 
celles qui ont prononcé des prohi- 
bitions ou des restrictions en ma- 
tière d’importation, d'’exportation ou 
de transit et du’il reste libre aux 
administrations des douanes res- 
Pectives, en cas de graves soupcons 
de fraude, de faire procéder à la 
Vérification des marchandises et aux 
autres formalités au bureau- frontiere, 
et, Fil y a lieu, à tout autre bureau. 
ARTICLE 20. 
Les administrations des douanes 
des Etats contractants se communi- 
dueront respectivement les instruc- 
tions et circulaires adressées à leurs 
agents concernant Texécution des 
Présentes dispositions. 
Elles prendront de concert les me- 
Ssures nécessaires pour que les heures 
de travail des employés des douanes 
s dient mises, autant que possible, en 
rapport avec les besoins sainement 
appréciécs du service des chemins 
de ter. 
  
38“
        <pb n="294" />
        — 284 
Schlußprotokoll. 
Im Begriff, zur Unterzeichnung des 
zu Berlin am heutigen Tage abge- 
schlossenen Handels= und Zollvertrages 
zwischen Deutschland und Belgien zu 
schreiten, sind die Unterzeichneten über 
folgende Punkte übereingekommen: 
Zu Artikel 3. 
Im Hinblick darauf, daß zur Zeit 
in Deutschland gewisse Waaren bei der 
Einfuhr auf dem Landwege höheren Zoll- 
sätzen unterliegen als bei der Einfuhr 
auf dem Seewege, besteht Einverständ- 
niß darüber, daß für keine dieser Waaren 
der Unterschied in den Zöllen vergrößert 
werden soll, und daß kein neuer, die 
Einfuhr auf dem Seewege begünstigender 
Unterscheidungszoll für neue Artikel ohne 
Zustimmung Belgiens eingeführt werden 
darf. Belgien andererseits, welches keine 
Unterscheidungszölle zu Gunsten der Ein- 
fuhr auf dem Seewege hat, wird auch 
in Zukunft solche nicht einführen. 
Seitens des belgischen Bevollmächtigten 
ist ferner beantragt worden, daß deutscher- 
seits, gegen Reziprozität von Seiten 
Belgiens, die Verpflichtung übernommen 
werde, Transitwaaren mit keiner surtaxe 
d’entrepôt zu belegen. Obgleich durch 
die obige Vereinbarung betreffs der 
Zollbegünstigungen für die Einfuhr auf 
dem Seewege dem Wunsche Belgiens 
in gewissem Maße schon entsprochen ist, 
Protocole de Clöture. 
Au moment de procéder à la 
Signature du traitée de commerce et 
de douane conclu ce jour à Berlin 
entre Allemagne et la Belgique, 
les Soussignés sont convenus de ce 
qui suit: 
A Il’article 3. 
Certaines marchandises étant ac- 
tuellement Soumises en Allemagne à 
des droits plus élevées à Pentrée par 
terre qu'a Tentrée par mer, il est 
entendu qdue pour aucune de ces 
marchandises ces différences de 
droits ne Seront aggravées et 
qu’aucun nouveau droit différentiel 
favorisant les importations par mer 
ne sera établi pour de nouveaux 
articles, Sans Tassentiment de la 
Belgique. De son Cté la Belgique, 
qui n’a aucun droit différentiel fa- 
Vorisant les importations par mer, 
n'en établira pas non plus à l'avenir. 
Le plénipotentiaire belge a de- 
mandé, en outre, due DAllemagne 
Fengagedt, moyennant réciprocité de 
la part de la Belgique, à ne grever les 
marchandises de transit d’aucune sur- 
taxe Tentrepôt. Bien due I’arrange-- 
ment ci-dessus, concernant les droits 
différentiels en faveur de Timpor- 
tation par mer, réponde en quelque 
sorte, par lui méme, à ce désir de
        <pb n="295" />
        wird deutscherseits kein Anstand ge— 
nommen, ausdrücklich die nachfolgende 
Erklärung abzugeben: 
Solange in Belgien Waaren jeder 
Herkunft, welche im Transit über Deutsch- 
land nach Belgien eingeführt werden, 
keinem anderen beziehungsweise höheren 
Zoll unterworfen werden, als wenn sie 
direkt aus dem Ursprungslande einge- 
führt worden wären, sollen auf Grund 
der Gegenseitigkeit Waaren jeder Her- 
kunft, welche im Transit über Belgien 
nach Deutschland eingeführt werden, 
daselbst der gleichen Zollbehandlung unter- 
liegen. 
Zu Artikel 4. 
Man ist darüber einig, daß dieser 
Artikel die Eingangszölle nicht berührt. 
Deutschland willigt ferner darein, daß 
dieser Artikel auf die in Belgien auf 
Wein und Rohzucker erhobene Ver- 
brauchssteuer solange keine Anwendung 
findet, als diese Waaren von Eingangs- 
zöllen befreit sind. 
Zu Artikel 7. 
Es besteht Einverständniß darüber, 
daß jeder der vertragschließenden Theile 
sich das Recht vorbehält, diejenigen Ein- 
fuhr--, Ausfuhr= und Durchfuhrverbote 
zu verfügen, welche er aus Gesundheits- 
rücksichten, insbesondere zur Verhütung 
der Verbreitung von Epidemieen und 
Viehseuchen, oder zum Schutze der Land- 
wirthschaft gegen die Einschleppung und 
Verbreitung schädlicher Insekten oder in 
Hinsicht auf etwaige Kriegsereignisse für 
nothwendig halt. 
Zu Artikel 10. 
Die vertragschließenden Theile werden 
auf dem Gebiete des Eisenbahntarif- 
285 — 
la Belgique, Allemagne n’a pas d’ob- 
jection à faire la déeclaration expresse 
Suivante: 
Aussi longtemps due des marchan- 
dises de provenance quelconque, 
importées en Belgique par voeie de 
transit à travers I Allemagne, ne 
seront Soumises en Belgique à des 
droits ni autres ni plus élevés due 
si elles étaient importées directement 
du pays T’origine, il en sera de 
méme, par réciprocité, pour les 
marchandises de provenance quel- 
conque importées en Allemagne par 
Voie de transit à travers la Belgique. 
A I’article 4. 
II est entendu que cet article ne 
Vise pas les droits d’entrée. En outre, 
IAllemagne consent à ce qdue ledit 
artiche ne soit pas appliqué aux 
droits d’accise perçeus en Belgique 
sur les vins et les Sucres bruts, pour 
autant qdue ces marchandises scient 
edemptes de droits deentrée. 
A l’article 7. 
II est entendu que chacune des 
deux Parties contractantes se réserve 
le droit de prononcer les prohibi- 
tions Tentrée, de sortie ou de transit 
dwelle jugerait nécessaires d’établir 
pour des motifs sanitaires, notam- 
ment pour empécher la propagation 
d’pidémies et d’épizooties, ou pour 
Proteger Tagriculture contre lLim- 
portation et la propagation Tinsectes 
nuisibles ou bien en vue d’évene- 
ments de guerre. 
A I’article 10. 
Les Parties contractantes se préte- 
rront réciproqguement tout F’appui
        <pb n="296" />
        — 286 
wesens, insbesondere auch durch Her- 
stellung direkter Eisenbahn-Frachttarife, 
einander thunlichst unterstützen. 
Dieselben sind darüber einig, daß die 
Frachttarife und alle Frachtermäßigungen 
oder sonstigen Begünstigungen, welche, 
sei es durch die Tarife, sei es durch be- 
sondere Anordnungen oder Verein- 
barungen für Erzeugnisse der eigenen 
Landesgebiete gewährt werden, den gleich- 
artigen, aus dem Gebiete des einen 
Theiles in das Gebiet des anderen 
Theiles übergehenden oder das letztere 
transitirenden Transporten bei der Be- 
förderung auf derselben Bahnstrecke und 
in derselben Verkehrsrichtung in gleichem 
Umfange zu bewilligen sind. 
Demgemäß sind insbesondere die auf 
der Beförderungsstrecke bei gebrochener 
Abfertigung auf Grund der Lokal= be- 
ziehungsweise Verbandtarife sich erge- 
benden Frachtsätze auf Verlangen des 
anderen Theiles auch in die direkten 
Tarife einzurechnen. 
Eine Ausnahme von vorstehenden 
Bestimmungen soll nur stattfinden, so- 
weit es sich um Transporte zu milden 
oder öffentlichen Zwecken handelt. 
Endlich verpflichtet sich die belgische 
Regierung, den belgischen Kammern zu- 
gleich mit dem Handelsvertrage vom 
heutigen Tage einen Gesetz-Entwurf 
vorzulegen, durch welchen die Bestim- 
mung des Gesetzes vom 17. Juni 1887, 
wonach frisches Fleisch in Belgien nicht 
anders als in ganzen oder in halben 
Thieren oder in vorderen Vierteln und 
unter der Bedingung, daß sich an dem 
betreffenden Theil die Lungen befinden, 
Possible quant à T’tablissement des 
Prix de transport par chemin de fer, 
notamment en établissant des tarifs 
directs. 
Elles conviennent que les prix 
de transport ainsi due toutes les 
reductions de tarif ou autres fa- 
veurs qui seraient accordées, scit 
Par des tarifs locaux, scit par des 
dispositions spéciales, soit par des 
traites particuliers, aux produits de 
leur propre pays seront accordés 
dans la méme Gtendue aux envois 
Similaires passant du territoire de 
lDune des parties contractantes dans 
le territorre de F’autre ou qui y 
transiteront, à la condition toute- 
fois que le transport se fasse sur 
la méme ligne et dans la méme 
direction. 
En conséquence, les prix de trans- 
Port dont, en vertu des tarifs locaux 
ou des tarifs des unions de chemins 
de fer, on pourrait profiter sur la 
ligne respective moyennant la réezx- 
pédition, seront inséres dans les 
tarifs directs, si Pautre partie con- 
tractante le demande. 
II nw’est fait exception aux dispo- 
Sitions qui précèdent due pour les 
envois destines à des oCeuvres de 
charité ou T’utilité publique. 
Enfin, Ile Gouvernement belge s’en- 
gage à présenter aux chambres Ilgis- 
latives, en méme temps que le traité 
de commerce en date de ce jour, un 
Projet de loi abrogeant, en ce qui 
Cconcerne la viande fraiche de mouton, 
la disposition de la loi du 17 juin 
1887 en vertu de laquelle les vian- 
des fraiches de boucherie ne peuvent 
étre importées en Belgique qu’h 
T’état de bétes entières, demi-bétes
        <pb n="297" />
        eingeführt werden dürfen, mit Bezug 
auf frisches Schaffleisch außer Kraft 
gesetzt wird. 
Zu Urkund dessen haben die unter- 
zeichneten Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Protokoll, welches ohne be- 
sondere Ratifikation, auf Grund der 
bloßen Thatsache des Austausches der 
Ratifikationen zu dem Vertrage, auf 
den es sich bezieht, als von den be- 
treffenden Regierungen genehmigt und 
bestätigt gelten soll, aufgenommen und 
dasselbe mit ihren Unterschriften versehen. 
So geschehen zu Berlin, den 6. De- 
zember 1891. 
Freiherr von Marschall. 
287 
Ou qduartiers de devant et à condition 
que les poumons scient adhérents. 
En foi de ducoi les Plénipotentiaires 
Soussignés ont dressé le présent 
Protocole, qui sera Cconsidéré comme 
approuv et Sanctionné par les 
Gouvernements respectifs, sans autre 
ratification spéciale, par le seul fait 
de T’échange des ratifications du 
traité auquel il se rapporte, et y 
ont apposé leurs signatures. 
Fait à Berlin, le 6 decembre 1891. 
Greindl. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="298" />
        <pb n="299" />
        — 289 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Numero 6. 
Inhalt: Uebereinkommen zwischen dem Reich und Oesterreich= Ungarn über den gegenseitigen Patent., Muster- 
und Markenschutz. S. 289. 
 
 
 
 
(Nr. 1989.) Uebereinkommen zwischen dem Reich und Oesterreich-Ungarn über den gegen- 
seitigen Patent., Muster- und Markenschutz. Vom 6. Dezember 1891. 
Sene Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, 
König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von 
dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Patent= 
Muster= und Markenschutzes neu zu regeln, haben zu diesem Zweck Unter- 
handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren General-Adjutanten und General der Kavallerie, 
Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außer- 
ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät 
dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischen 
König von Ungarn, 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc.. 
und Apostolischer König von Ungarn: 
den Herrn Gustav Grafen Kälnoky von Köröspatak, Aller- 
höchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, General der 
Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern, 
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation das nachstehende Ueber- 
einkommen vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in den 
Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von Erfindungen, von Mustern 
(einschließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels= und Fabrik- 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1892.
        <pb n="300" />
        — 290 — 
marken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen 
genießen. 
Artikel 2. 
Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere 
Personen, welche in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile ihren 
Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben. 
Artikel 3. 
Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Fabrik= oder Handels- 
marke in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile behufs Erlangung 
des Schutzes angemeldet, und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung 
auch in den Gebieten des anderen vertragschließenden Theiles bewirkt, so soll 
a) diese spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in den 
Gebieten des anderen Theiles nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung 
eingereicht worden sind; 
b) durch Umstände, welche nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung ein- 
treten, dem Gegenstande derselben die Neuheit in den Gebieten des 
anderen Theiles nicht entzogen werden. 
Artikel 4. 
Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt: 
a) bei Mustern und Modellen, sowie Handels= und Fabrikmarken mit 
dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt; 
b) bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung 
das Patent ertheilt wird; 
c) bei Gegenständen, welche in Deutschland als Gebrauchsmuster, in 
Oesterreich-Ungarn als Erfindungen angemeldet werden, mit dem Zeit- 
punkt der ersten Anmeldung, falls diese in Deutschland erfolgt, und 
mit dem Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmeldung 
ertheilt wird, falls diese in Oesterreich-Ungarn erfolgt. 
Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist nicht 
eingerechnet. 
Als Tag der Ertheilung gilt der Tag, an welchem der Beschluß über die 
endgültige Ertheilung des Patents zugestellt worden ist. 
Artikel 5. 
Die Einfuhr einer in den Gebieten des einen Theiles hergestellten Waare 
in die Gebiete des anderen Theiles soll in den letzteren den Verlust des auf 
Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells für die Waare gewährten 
Schutzrechtes nicht zur Folge haben.
        <pb n="301" />
        — 291 — 
Artikel 6. 
Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen Theiles eingetragenen 
Handels- und Fabrikmarke kann die Eintragung in den Gebieten des anderen 
Theiles nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke den hier gelten— 
den Vorschriften über die Zusammensetzung und äußere Gestaltung der Marken 
nicht entspricht. 
Zu den Vorschriften über die Zusammensetzung und äußere Gestaltung der 
Marken werden diejenigen Vorschriften nicht gerechnet, welche in den Marken die 
Verwendung von Bildnissen der Landesherren oder der Mitglieder der landes— 
herrlichen Häuser oder von Staats- und anderen öffentlichen Wappen verbieten. 
Artikel 7. 
Handels= und Fabrikmarken, welche in den Gebieten des einen Theiles als 
Kennzeichen der Waaren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Ver- 
bandes, eines bestimmten Ortes oder Bezirkes Schutz genießen, sind, sofern die 
Anmeldung dieser Marken vor dem 1. Oktober 1875 in den Gebieten des anderen 
Theiles erfolgt ist, hier von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen. Außer 
den Angehörigen eines solchen Verbandes, Ortes oder Bezirkes hat niemand 
Anspruch auf Schutz dieser Marken. 
Waarenzeichen, welche öffentliche Wappen aus den Gebieten des einen 
Theiles enthalten, sind in den Gebieten des anderen Theiles von der Benutzung 
als Freizeichen ausgeschlossen. Außer demjenigen, welcher die Erlaubniß zur 
Benutzung der Wappen besitzt, hat niemand Anspruch auf Schutz dieser Zeichen. 
Artikel 8. 
Jeder der vertragschließenden Theile wird, soweit dies noch nicht geschehen 
ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waaren treffen, 
welche zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr mit Staatswappen 
des anderen Theiles oder mit Namen oder Wappen bestimmter, in den Gebieten 
des anderen Theiles belegenen Orte oder Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprungs 
versehen sind. 
Artikel 9. 
Muster und Modelle, sowie Handels= und Fabrikmarken, für welche deutsche 
Angehörige in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie einen Schutz erlangen 
wollen, sind sowohl bei der Handels= und Gewerbekammer in Wien für die im 
Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder, als auch bei der Handels= und 
Gewerbekammer in Budapest für die Länder der Ungarischen Krone anzumelden. 
Artikel 10. 
Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt am 1. Februar 1892 in Kraft 
und bleibt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung von 
Seite eines der vertragschließenden Theile in Wirksamkeit.
        <pb n="302" />
        — 292 — 
Das Uebereinkommen soll ratifizirt und die Ratifikationen sobald als 
möglich in Wien ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. 
(L. 8.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kälnoky. 
 
Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden und die Aus- 
wechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
 
Schlußprotokoll. 
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Uebereinkommens 
zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie über 
den gegenseitigen Patent-, Muster= und Markenschutz haben die beiderseitigen 
Bevollmächtigten folgende Erklärung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt: 
Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 1 des Uebereinkommens bezweckt 
nicht, der in den Gebieten des einen Theiles eingetragenen Marke in den Gebieten 
des anderen Theiles auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu gewähren, 
wenn hier befunden wird, daß der Inhalt der Marke gegen die Sittlichkeit oder 
gegen die öffentliche Ordnung verstößt, oder mit den thatsächlichen Verhältnissen 
in einem das Publikum irreführenden Widerspruch steht. Liegt eine dieser Vor- 
aussetzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden. 
Das gegenwärtige Protokoll, welches einen integrirenden Bestandtheil des 
Uebereinkommens bildet, auf das es sich bezieht, und welches ohne besondere 
Ratifikation durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen 
dieses Uebereinkommens als von den vertragschließenden Theilen gebilligt und 
bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien am 6. De- 
zember 1891 unterzeichnet. 
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kälnoky. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="303" />
        293 
Reichs-Gesetzblatt. 
 
Numero 7. 
Inhalt: Uebereinkommen zwischen dem Reich und Italien über den gegenseitigen Patent., Muster- und 
 
Markenschutz. S. 293. 
 
 
    
(Nr. 1990.) Uebereinkommen zwischen dem Reich und Italien über den gegenseitigen Patent., 
Muster- und Markenschutz. Vom 18. Januar 1892. 
Seine Majestät der Deutsche Keiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine 
Majestät der König von Italien, anderer- 
seits, von dem Wunsche geleitet, die 
gegenseitigen Beziehungen auf dem Ge- 
biete des Patent-, Muster= und Marken- 
schutzes neu zu regeln, haben zu diesem 
Zweck Verhandlungen eröffnen lassen und 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Seine Excellenz den Grafen Eber- 
hardzu Solms-Sonnewalde, 
Ritter des Königlich preußischen 
Rothen Adler-Ordens 1. Klasse, 
des Kronen-Ordens 1. Klasse und 
des Eisernen Kreuzes 2. Klasse, 
Großkreuz des St. Mauritius= 
und Lazarus-Ordens, Aller- 
höchstseinen Wirklichen Gehei- 
men Rath, Allerhöchstseinen 
außerordentlichen und bevoll- 
mächtigten Botschafter bei 
Reichs-Gesetzb. 1892. 
Jua Mlaesta TImperatore di Ger- 
mania, Re di Frussia, in nome dell' 
Impero germanico, da una parte, e 
Sua Maestä il Re d’Italia dall altra 
barte, desiderando regolare nucva- 
mente nei rapporti tra i Loro 
Stati le questioni che si riteriscono 
alla protezione reciproca dei bre- 
vetti Tinvenzione, dei disegni, 
modelli industriali e dei marchi 
i fabbrica, sono entrate in tratta- 
tive a tale intento e hanno nomi- 
nato per Loro Plenipotenziari; 
Sua Maestä I’'Imperatore di 
Germania, Re di Prussia: 
Sua Eccellenza il Conte Eber- 
ardo di Solms-Sonne- 
walde, decorato degli Ordini 
Prussiani dell Aquila Rossa 
di 1“ Classe, della Corona di 
1° Classe e della Croce di 
ferro di 2" Classe, Cavaliere 
Gran Croce decorato del Gran 
Cordone dell! Ordine dei 
SS. Maurizio e Lazzaro, Suo 
Consigliere intimo attuale, 
Suo Ambasciatere straordina- 
40 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1892.
        <pb n="304" />
        Seiner Majestät dem Könige 
von Italien, 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
Seine Excellenz Antonio Star— 
rabba Marquis di Rudini, 
Großkreuz des St. Mauritius- 
und Lazarus-Ordens und des 
Ordens der italienischen Krone, 
Inhaber der goldenen Tapfer- 
keitsmedaille, Mitglied des Parla- 
ments, Allerhöchstseinen Prä- 
sidenten des Staatsministeriums, 
Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten und Minister ad 
interim für Ackerbau, Gewerbe 
und Handel, 
welche, nach Mittheilung ihrer in guter 
und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten, das nachstehende Ueberein- 
kommen vereinbart und abgeschlossen 
haben: 
Artikel 1. 
Die Angehörigen des einen der ver- 
tragschließenden Theile sollen in den Ge- 
bieten des anderen in Bezug auf den 
Schutz von Erfindungen, von Mustern 
(einschließlich der Gebrauchsmuster) und 
Modellen, von Handels= und Fabrik- 
marken, von Firmen und Namen die- 
selben Rechte wie die eigenen Angehörigen 
genießen. 
Sie werden demgemäß denselben Schutz 
und dieselben gesetzlichen Mittel gegen 
jede Verletzung ihrer Rechte haben wie 
die Inländer, vorausgesetzt, daß sie die 
Förmlichkeiten und Bedingungen erfüllen, 
welche die innere Gesetzgebung eines jeden 
der beiden Staaten den Inländern auf- 
erlegt. 
294 
rio e plenipotenziario presso 
Sua Maestaà il Re df'Italia, 
Sua Maestk il Re df(/ltalia: 
Sua Eccellenza Antonio Star- 
rabba Marchese di Rudini, 
Cavaliere Gran Croce deco- 
rato del Gran Cordone degli 
Ordini dei SS. Maurizio 
e Lazzaro e della Corona 
d’Italia, decorato della me- 
daglia d'oro al valore mili- 
tare, Deputato al Parlamento, 
Suo Presidente del Consiglio, 
Ministro degli Affari Esteri 
ee Ministro ad interim di 
Agricoltura, Industria e Com- 
mercio, 
i dquali, dopo essersi comunicati 
i loro pienipoteri, trovatili in buona 
e dovunta forma, sono convenuti 
sugli articoli seguenti: 
Articolo 1. 
1 sudditi o cittadini di una delle 
Parti contraenti godranno nei terri- 
tori dell’ altra, in duel che concerne 
la protezione Tinvenzioni, di disegni 
ee modelli industriali (compresiwi i 
modelli d’uso), i marchi di com- 
mercio e di fabbrica e la ditta, od 
i-!] nome commerciale, della stessa 
Protezione che i nazionali stessi. 
Conseguentemente, essi avranno 
la stessa protezione dei nazionali e 
lo stesso mezzo legale contro ogni 
attentato ai loro diritti, sotto riserva 
dell adempimento delle formalità e 
delle condizioni imposte ai nazionali 
dalla legislazione interna di cia- 
scuno dei due paesi.
        <pb n="305" />
        Artikel 2. 
Den Angehörigen im Sinne dieser 
Vereinbarung sind gleichgestellt andere 
Personen, welche in den Gebieten des 
einen der vertragschließenden Theile ihren 
Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung 
haben. 
Artikel 3. 
Wird eine Erfindung, ein Muster 
oder Modell, eine Fabrik= oder Handels- 
marke in den Gebieten des einen der 
vertragschließenden Theile behufs Er- 
langung des Schutzes angemeldet, und 
binnen einer Frist von drei Monaten 
die Anmeldung auch in den Gebieten 
des anderen vertragschließenden Theiles 
bewirkt, so soll: 
à) diese spätere Anmeldung allen An- 
meldungen vorgehen, welche in den 
Gebieten des anderen Theiles nach 
dem Zeitpunkt der ersten Anmel- 
dung eingereicht worden sind; 
b) durch Umstände, welche nach dem 
Zeitpunkt der ersten Anmeldung 
eintreten, dem Gegenstande der- 
selben die Neuheit in den Gebieten 
des anderen Theiles nicht entzogen 
werden. 
Artikel 4. 
Die im Artikel 3 vorgesehene Frist 
beginnt: 
a) bei Mustern und Modellen, sowie 
bei Handels= und Fabrikmarken 
mit dem Zeitpunkt, in welchem 
die erste Anmeldung erfolgt; 
b) bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, 
in welchem auf die erste Anmel- 
dung das Patent ertheilt wird; 
295 
Articolo 2. 
Sono assimilati ai sudditi o citta- 
dini per cio che riguarda la pre- 
sente Convenzione, tutte le altre 
Persone che hannoc il loro domicilio, 
0 il loro stabilimento principale nei 
territori di una delle Parti contraenti. 
Articolo 3. 
II suddito, o cittadino, che, dopo 
aver depositato una invenzione, un 
disegno, o un modello industriale, 
un marchio di fabbrica, o di com- 
mercio, nei territori di una delle 
Parti contraenti allo scopo di otte- 
nervi la protezione, ne faccia pari- 
menti ill deposito nei territori dell' 
altra Parte contraente nel periodo 
di tre mesi, godra per questo de- 
Posito di un diritto di priorith. 
Per conseguenza: 
a) duesto ultimo deposito avrà la 
priorità su tutti gli altri de- 
Positi che fossero stati fatti nei 
territori dell altra Parte con- 
traente, posteriormente alla 
data del primo deposito; 
b) fatti e circostanze posteriori 
alla data del primo deposito 
non potranno togliere all“ og- 
getto in questione il suo ca- 
rattere di novitä nei territori 
dell altra Parte. 
Articolo 4. 
II periode di priorita previsto 
dall’ articolo 3 decorrerä: 
a) per i disegni e i modelli in- 
dustriali, per i marchi di com- 
mercio e di fabbrica, dalla data 
del primo deposite; 
b) per le invenzioni, dal giorno 
in cui il brevetto sarä stato 
concesso al primo deposito;
        <pb n="306" />
        — 296 
c) bei Gegenständen, welche in Deutsch- 
land als Gebrauchsmuster, in 
Italien als Erfindungen angemeldet 
werden, mit dem Zeitpunkt der 
ersten Anmeldung, falls diese in 
Deutschland erfolgt, und mit dem 
Zeitpunkt, in welchem das Patent 
auf die erste Anmeldung ertheilt 
wird, falls diese in Italien erfolgt. 
Der Tag der Anmeldung oder der 
Ertheilung wird in die Frist nicht ein- 
gerechnet. 
Als Tag der Ertheilung gilt der Tag, 
an welchem der Beschluß über die end- 
giltige Ertheilung des Patents zugestellt 
worden ist. 
Artikel 5. 
Die Rechtsnachtheile, welche nach den 
Gesetzen der vertragschließenden Theile 
eintreten, wenn eine Erfindung, ein 
Muster oder ein Modell nicht innerhalb 
einer bestimmten Frist ausgeführt oder 
nachgebildet wird, sollen auch dadurch 
ausgeschlossen werden, daß die Aus- 
führung oder Nachbildung in dem Ge- 
biete des anderen Theiles erfolgt. 
Demgemäß soll auch die Einfuhr 
einer in den Gebieten des einen Theiles 
hergestellten Waare in die Gebiete des 
anderen Theiles in den letzteren den 
Verlust des auf Grund einer Erfindung, 
eines Musters oder eines Modells für die 
Waare gewährten Schutzrechts nicht zur 
Folge haben. 
Artikel 6. 
Dem Inhaber einer in den Gebieten 
des einen Theiles eingetragenen Handels- 
und Fabrikmarke kann die Eintragung 
0) per gli oggetti depositati in 
Germania come modelli d’uso, 
in ltalia come invenzioni, dal 
giorno del primo deposito se 
duesto é6 stato fatto in Germania, 
e, se è stato fatto in Italia, dal 
giorno in cui il brevetto sarn 
stato Concesso al primo deposito. 
Nô il giorno del deposito, ne 
duello della concessione Saranno 
Ccompresi nel periodo di priorit. 
Sarà Cconsiderata Ccome data della 
concessione la data sotto la quale 
la decisione definitiva che accorda 
il brevetto in questione saraà rimessa 
al richiedente. 
Articolo 5. 
LT’attuazione di una invwenzione, 
o la produzione di un disegno, o 
modello industriale nel territorio 
dell altra Parte contraente, an- 
nullera ogni decadimento di pro- 
tezione che le leggi delle Parti con- 
traenti botessero pronunziare contra 
le invenzioni, o i disegni, o i mo- 
delli industriali non attuati, o non 
Prodotti in un periodo determinato. 
In conseguenza, la importazio-.:ß 
nei territori di una delle Parti di 
una mercanzia fabbricata nei terri- 
tori dell’ altra Parte, non portera, 
nel territorio della prima, alcun 
Pregiudizio ai diritti di protezione 
che saranno stati accordati a questa 
mercanzia in ragione della Suan 
dualita d’invenzione, di disegno, o 
di modello industriale. 
Articolo 6. 
Quando un marchio di commercio, 
0 di fabbrica, sarä stato registrato 
nei territori di una delle Parti, lam-
        <pb n="307" />
        in den Gebieten des anderen Theiles nicht 
aus dem Grunde versagt werden, weil 
die Marke den hier geltenden Vorschriften 
über die Zusammensetzung und äußere 
Gestaltung der Marken nicht entspricht. 
Artikel 7. 
Handels- und Fabrikmarken, welche 
in dem Ursprungslande im freien Ge— 
brauch stehen, können auch in den 
Gebieten des anderen Theiles nicht den 
Gegenstand ausschließlicher Benutzung 
bilden. 
Artikel 8. 
Das gegenwärtige Uebereinkommen 
tritt am 1. Februar 1892 in Kraft und 
bleibt bis zum Ablauf von sechs Monaten 
nach erfolgter Kündigung von Seite 
eines der vertragschließenden Theile in 
Wirksamkeit. 
Das Uebereinkommen soll ratifizirt 
und die Ratifikationen sobald als mög- 
lich in Rom ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Uebereinkommen unterzeichnet 
und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Rom, den 18. Ja- 
nuar 1892. 
(L. S.) Graf Solms. 
297 
missione al deposito del marchio nei 
territori dell’ altra Parte non potrà 
essere rifiutata al proprietario del 
marchio, per la ragione che la forma 
esteriore e la composizione del 
marchio non sieno conformi alle 
leggi di quest’ ultimo paese. 
Articolo 7. 
Quei marchi di commercio e di 
fabbrica che nel paese di origine 
sono di dominio pubblico, non po- 
tranno formare oggetto di un pri- 
Vilegio esclusivo nei territori dell 
altra Parte. 
Articolo 8. 
La presente convenzione entrernà 
in vigore il 1° tebbraio 1892 e 
resterà esecutoria fino alla scadenza 
di un periodo di sei mesi dopo 
denuncia fattane da una delle Parti 
contraentil. 
La presente convenzione Ssarà 
ratificata e le ratifiche saranno 
scambiate a Roma, il piu presto 
possibile. 
In fede di che i rispettivi Pleni- 
potenziari Thanno flrmata e vi 
hanno apposto il loro sigillo. 
Fatto a Roma li 18 gennaio 1892. 
(L. S.) Rudini. 
  
Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
——....“. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 
41
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        — 299 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
Numero 8. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf Getreide, Holz und Wein. S. 299. 
— Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden 
Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. S. 300. — 
Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und 
Zollermäßigungen auf die spanischen Boden= und Industrie-Erzeugnisse. S. 301. 
 
 
 
 
(Nr. 1991.) Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf Getreide, 
Holz und Wein. Vom 30. Jannar 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König. 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Bestände von ausländischem Getreide (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, 
Mais und Hülsenfrüchten), welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 
innerhalb des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen 
Zollniederlagen, in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß oder in gemischten 
Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie in den deutschen Zoll- 
ausschlüssen vorhanden sind, werden bis zum 30. April 1892 einschließlich ohne 
Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern 
zur Entrichtung der für diese Getreidearten am 1. Februar 1892 in Kraft 
tretenden ermäßigten Zollsätze zugelassen. 
Das bis zum 31. Januar 1892 einschließlich in einem Jollkonto für zu 
verarbeitendes ausländisches Getreide angeschriebene Getreide, welches nach amt- 
licher Feststellung am 1. Februar 1892 im unverarbeiteten Zustande in den der 
Zollbehörde angemeldeten Räumen oder in Form von vergütungsfähigen Mühlen- 
fabrikaten in den zur Aufbewahrung derselben dienenden Räumen vorhanden ist, 
wird, soweit mangels entsprechender Ausfuhr von Mühlenfabrikaten bei den Ab- 
rechnungen für das II., III. und IV. Quartal 1891/92 eine Verzollung von 
Getreide einzutreten hat, zur Entrichtung der vertragsmäßigen Zollsätze zugelassen. 
Die Bestände an ausländischem Bau= und Nutzholz aus Nr. 132 und 3 
des Zolltarifs, welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 42 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1892.
        <pb n="310" />
        — 300 — 
des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollnieder— 
lagen, in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß, oder in gemischten Privat— 
Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie in den deutschen Zollausschlüssen 
vorhanden, sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten 
oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Waaren am 
1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsätze zugelassen. 
Die Bestände an ausländischen Weinen, welche nach amtlicher Feststellung 
am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Frei- 
bezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privat-Theilungslagern unter amtlichem 
Mitverschluß, sowie in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden 
ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten 
Ländern zur Entrichtung des am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten 
Zollsatzes zugelassen, jedoch mit der Beschränkung, daß den in den deutschen 
Freilagern (Freibezirken) und Zollausschlüssen am I. Februar 1892 ermittelten 
Mengen die Einführung zum ermäßigten Zollsatze nur bis zum 1. Juli 1892 
zugestanden wird. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
 
(Nr. 1992.) Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertrags- 
mäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den 
nicht meistbegünstigten Staaten. Vom 30. Januar 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der Bundesrath wird ermächtigt, vom 1. Februar 1892 ab die für die 
Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoll- 
ermäßigungen auch solchen Staaten, welche einen vertragsmäßigen Anspruch
        <pb n="311" />
        — 301 — 
hierauf nicht haben, gegen Einräumung angemessener Vortheile ganz oder theil— 
weise bis längstens zum 1. Dezember 1892 zuzugestehen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
 
(Nr. 1993.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zoll- 
befreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie- 
Erzeugnisse. Vom 30. Januar 1892. 
Auf Grund des Reichs-Gesetzes vom 30. Januar 1892 (Nr. 1992), betreffend 
die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden 
Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten 
Staaten, hat der Bundesrath heute beschlossen, daß vom 1. Februar d. J. ab 
die für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen 
und Zollermäßigungen mit Ausschluß der in den Handelsverträgen Deutschlands 
mit Oesterreich-Ungarn und Italien enthaltenen Zollbegünstigungen für Wein in 
Fässern der Tarifsnummer 25e 1 bis einschließlich zum 30. Juni d. J. auch den 
spanischen Boden= und Industrie-Erzeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche 
Zollgebiet zugestanden werden. 
Berlin, den 30. Januar 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        — 303 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Numero 9. 
Inhalt: Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch. S. 303. — Be- 
kanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen in der Schweiz. S. 304. 
 
 
 
 
(Nr. 1994.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch. 
Vom 24. Januar 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 24 des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, 
vom 31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) im Namen des Reichs, mit Zu- 
stimmung des Bundesraths, was folgt: 
Das Gesetz) betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 321) tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 24. Januar 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Capridvi. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1892. 43 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1892.
        <pb n="314" />
        — 304 — 
(Nr. 1995.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen in der Schweiz. 
Vom 31. Januar 1892. 
Unter Hinweis auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 
(Reichs-Gesetzbl. §. 143) wird hierdurch bekannt gemacht, daß deutsche Waaren- 
zeichen in der Schweiz nach Maßgabe des dort geltenden Gesetzes vom 26. Sep- 
tember 1890 den gleichen Schutz, wie schweizerische Waarenzeichen, genießen. 
Berlin, den 31. Januar 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="315" />
        — 305 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Numero 10. 
 
 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 
16. Februar 1882, vom 16. März 1886, vom 22. März 1891 und vom l. Juni 1891. S. 305. 
 
(Nr. 1996.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Ge- 
setze vom 16. Februar 1882, vom 16. März 1886, vom 22. März 1891 
und vom 1. Juni 1891. Vom 22. Januar 1892. 
Auf Ihren Bericht vom 20. dieses Monats genehmige Ich, daß auf Grund 
des Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses 
der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. 
S. 39), ein Betrag von 4 000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 
16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs- 
Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von 19 700 000 Mark, auf Grund des Gesetzes 
vom 22. März 1891, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der 
Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post 
und Telegraphen (Reichs-Gesetzbl. S. 50), ein Betrag von 52 770 798 Mark 
und auf Gumd des Gesetzes vom I1. Juni 1891, betreffend die Aufnahme einer 
Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und 
Telegraphen (Reichs-Gesetzbl. S. 336), ein Betrag von 1 640 000 Mark, zu- 
sammen also ein Betrag von 78 110 798 Mark durch eine nach den Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu 
verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von 
Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, 
eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich drei vom Hundert am I. April und 1. Oktober 
zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein- 
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 44 
Ausgegeben zu Berlin, den 4. Februar 1892.
        <pb n="316" />
        — 306 — 
Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs- 
recht gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin Schloß, den 22. Januar 1892. 
Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
An den Reichskanzler. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="317" />
        307 
Reichs-Gesetzblatt. 
 
Numero 11. 
  
  
————-—-“-——————— 
Inhalt:  
vertrages. S. 30 7. 
— — 
— — 
Deklaration, betreffend die theilweise Verlängerung des deutsch spanischen Handels- und Schiffahrts- 
 
(Nr. 1997.) Deklaration, betreffend die theilweise Verlängerung des deutsch-spanischen Handels- 
und Schiffahrtsvertrages vom 12. Juli 1883. Vom 16. Januar 1892. 
Deklaration, 
betreffend 
die theilweise Verlängerung des 
zwischen dem Deutschen Reich und 
Spanien unter dem zwölften Juli 
achtzehnhundertunddreiundachtzig ab- 
geschlossenen Handelsvertrages. 
Die Unterzeichneten, der außerordent- 
liche und bevollmächtigte Botschafter 
Seiner Majestät des Deutschen Kaisers 
und Königs von Preußen und der 
Staatsminister Seiner Majestät des 
Königs von Spanien, haben, unter 
Vorbehalt der Genehmigung ihrer Re- 
gierungen, nachstehende Vereinbarung 
getroffen: 
Der durch den Zusatzvertrag vom 
zehnten Mai achtzehnhundertundfünf- 
undachtzig modifizirte und durch Ab- 
kommen vom achtundzwanzigsten August 
achtzehnhundertundsechsundachtzig ver- 
längerte, von der Spanischen Re- 
gierung zum ersten Februar achtzehn- 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
Declaracion 
relativa 
à la prorroga parcial del 
Tratado de Comercio entre 
Espafia y el Imperio Alemän 
de deoce de JJulio de mil 
ochocientos ochenta y tres. 
  
Los infrascritos Ministro de Estado 
de Su Majestad el Rey de Espafa 
Embajador Extraordinario y Pleni- 
Potenciario de Su Majestad el Em- 
Perador de Alemania, Rey de Prusia, 
han convenido con la reserva de 
la aprobacion ultérior de sus Go- 
biernos, lo due sigue: 
EIl Tratado de Comercio y Na- 
vegaciön del doce de Julio de mil 
Ochocientos ochenta y tres entre 
Espafia y el Imperio Alemän, mo- 
difecado por el Tratado adiccional 
de diez de Mayo de mil ochocientos 
ochenta y cinco prorrogado por el 
45 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Februar 1892.
        <pb n="318" />
        — 308 
hundertundzweiundneunzig gekündigte 
Handels= und Schiffahrtsvertrag vom 
zwölften Juli achtzehnhundertunddreiund- 
achtzig soll verlängert werden mit Aus- 
schluß des Artikels neun nebst der zu- 
gehörigen Bestimmung des Schluß- 
protokolls und des Artikels zehn, sowie 
der Artikel vierzehn und zweiundzwanzig 
des Vertrages vom zwölften Juli acht- 
zehnhundertunddreiundachtzig, soweit sich 
dieselben auf die Eingangszölle be- 
ziehen; ferner unter Ausschluß der zu 
dem Vertrage gehörigen Tarife A und B 
und des dieselben modifizirenden Zusatz- 
vertrages vom zehnten Mai achtzehn- 
hundertundfünfundachtzig. 
Diese Verlängerung wird bis zum 
dreißigsten Juni achtzehnhundertzwei- 
undneunzig inklusive in Kraft bleiben 
und sodann ohne weiteres ihre Wirk- 
samkeit verlieren. 
Vollzogen in zweifacher Ausfertigung 
in Madrid am sechszehnten Januar 
achtzehnhundertzweiundneunzig. 
(L. S.) Freiherr von Stumm. 
Convenio de veintiocho de Agosto 
de mil ochocientos ochenta y seis 
d-:enunciado por el Gobierno 
espaffol d contar desde primero de 
Febrero de mil ochocientos noventa 
deos Sera prorrogado con erclu- 
sion del articulo nueve y de las 
disposiciones referentes al mismo 
del Protocolo final y del articulo 
diez y tambien de los articulos ca- 
torce y veinte y dos del Tratado 
de doce de Julio de mil ochocientos 
ochenta y tres en todo lo concer- 
niente d derechos de entrada. Ade- 
mäs con exclusion de las tarifas A 
)B anejas al Tratado y las dis- 
posiciones d estas referentes del 
Tratado adicional del diez de Mayo 
de mil ochocientos ochenta y einco. 
Esta prörroga durará hasta treinta 
de Junio de mil ochocientos no- 
venta y dos inclusive en que el 
Tratado cesaräáä por si mismo. 
Hecho por duplicado en Madrid 
el diez y seis de Enero de mil 
ochocientos noventa y dos. 
(L. S.) El Dudque de Tetuan. 
  
Die vorstehende Vereinbarung ist von den beiderseitigen Regierungen ge- 
nehmigt worden. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="319" />
        — 309 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Numero 12. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etats- 
jahr 1891/92 und die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung der Marine. S. 308. 
 
—. — — — — — — 
  
(Nr. 1998.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1891/92 und die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltung der Marine. Vom 22. Februar 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaus- 
 halts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 wird 
in Ausgabe 
auf 11529 336 Mark, nämlich 
auf 8764 923 Mark an fortdauernden, 
auf 1 369 413 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 1 395 000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen 
und 
in Einnahme 
auf 11 529 336 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 hinzu. 
§. 2. 
Die im §.1 der Anleihegesetze vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 50) 
und 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 336) dem Reichskanzler ertheilte Ermäch- 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 46 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1892.
        <pb n="320" />
        — 310 — 
tigung, 52770798 Mark und 1640000 Mark, zusammen 54410798 Mark, 
im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominal- 
betrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine ver- 
zinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen 
auszugeben, wird behufs Bestreitung der Ausgaben zur Befestigung von Helgoland 
(Kapitel 13 der einmaligen Ausgaben des anliegenden Nachtrags-Etats) im Be- 
trage von 1 395.000 Mark bis auf den Betrag von insgesammt 55 805 798 Mark 
ausgedehnt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 22. Februar 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi.
        <pb n="321" />
        311 
Zweiter Nachtrag 
zum 
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92. 
 
 
Kapitel. 
Titel. 
 
Ausgabe. 
Für das Etatsjahr 1891/92 treten hinzu: 
 
Württem- 
Preußen etc. berg. 
Sachsen. 
Mark. Mark. Mark. 
Ueberhaupt. 
Mark. 
 
25. 
44. 
 
4.5. 
Fortdauernde Ausgaben. 
VI. Derwaltung des Reichsheeres. 
Naturalverpflegung. 
Brot-= und Fourageverpflegung 
Viktualienverpflegung 
Summe Kapitel 25 
Militärverwaltung 
von Bayern. 1 172 336 Mark. 
Davon ab: 
der auf die ein- 
maligen Aus- 
gaben des ordent- 
lichen Etats — 
Kapitel 5 — ent- 
fallende, daselbst 
unter Titel 173 
angesetzte Theil 
obiger Quote.. 158413 — 
3000000 
3800000 
466 000 
230 000 
90 000 
165 000 
3 556 000 
4 195 000 
 
 
Bleiben 
Summe VI . .. . 
Summe der fortdauernden Aus- 
gaben 
 
6 800 000 696 000 
7751000 
1 013 923 
 
8 764 923 
 
 
 
 
8 764 923
        <pb n="322" />
        — 312 — 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für 
das Etatsjahr 
Titel Aunsgabe. 1891/92 
Kapitel treten hinzu 
 Mark. 
Einmalige Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
5. V. Verwaltung des Reichsheeres. 
a. Preußen etc. 
Militär-Eisenbahnwesen. 
Au.Beschaffung von Feldbahnmaterial etc. zu Maschinenbetrieb, 
Abhaltung von Konstruktionsversuchen . . . . . . . . . . . . .. 1211000 
Summe A . . . . 1211000 
173. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe A . . . . ... 158 413 
Summe V . . . . 1 369 413 
Summe a . . . . 1 369 413 
b. Außerordentlicher Etat. 
13. IV. Marineverwaltung. 
12a. Zur Befestigung von Helgoland, 1. Rate. .. .... . . ..... 1395 000 
Summe b . . . . 1 395 000 
Summe der einmaligen Ausgaben 2 764 413 
Summe der fortdauernden Ausgaben 8 764 923 
Summe der Ausgabe.. 11529 336
        <pb n="323" />
        das Gatsjahr 
Titel Einnahme. 1891/92 
treten hinzu 
 Mark. 
21. XI. Matrikularbeiträge. 
1. Preußen .. .. . . .. 6 124 951 
2. Bayern . . . . . . . . . . .. 1172325 
3. Sachsen . . . . .. 688230 
4. Württemberg . . .. . . . . . . .. 431535 
5. Baden. 346 333 
6. Hessen. 206 904 
7. Mecklenburg-Schwerin . . .. 124399 
8. Sachsen-Weimar . ... 67 903 
9. Mecklenburg-Strelitz . . . . . . ... 21276 
10. Oldenburg. . . . ... . . . . . . .. ·....................... 73 868 
11.Braunschweig ......... "....'................ 80 557 
12. Sachsen-Meiningen . ,...................... 46 477 
13. Sachsen-Altenburg . . . . . . . ... 34922 
14.Sachsen-Coburg und Gotha ........................ 43 004 
15. Anhalt . ... ... . . . . . . . . . .. . . . . . . .. 53 675 
16.Schwarzburg-Sondershausen 15 920 
17. Schwarzburg-Rudolstadt . . . . . . . . .. 18 133 
18. Waldeck . .. . . . . . . . .. 12236 
19. Reuß älterer Linie . . . . .. . . .. 12091 
20. Reuß jüngerer Linie . .. . . . . . . . ... 23921 
21.Schaumburg-Lippe . . . . . . . .. 8047 
22. Lippe. 26 640 
23. Lübeck . . . . . .. 14634 
24. Bremen 35 S23 
25. Hamburg . . . . . . . . . . . . . . .. 112 17I 
26.Elsaß-Lothringen . . . . . . . . . . . .. 338 352 
Summe XI. . . . 10 134336 
 
  
Reichs- Gesetzbl. 1892. 47
        <pb n="324" />
        — – 
  
  
  
  
  
  
  
Für 
 das Etatsjahr 
 Einnahme. 1891/92 
 treten hinzu 
Kapitel Titel Mark. 
XII. Außerordentliche Dechungsmittel. 
Aus der Anleihe. 
23. 1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit 
aller Bundesstaaten . ... . .. ... 1 395 000 
Summe der Einnahme. 11 529 336 
Summe der Ausgabe 11529 336 
 
Balanzirt. 
 
 
Im Schloß zu Berlin, den 22. Februar 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Capridvi. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="325" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Numero13. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges. S. 315. 
 
 
 
(Nr. 1999.) Gesetz, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges. Vom 28. Februar 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Bundesrath wird ermächtigt, die Außerkurssetzung der in Oesterreich 
bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppel- 
thaler unter Einlösung derselben auf Rechnung des Reichs zu dem Werth- 
verhältnisse von drei Mark gleich einem Thaler anzuordnen und die hierfür er- 
forderlichen Vorschriften festzustellen. 
§2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Bedarf zur Deckung des durch die 
Einziehung dieser Münzen entstehenden Verlustes aus den bereiten Mitteln der 
Reichs-Hauptkasse zu entnehmen. 
§. 3. 
Die im §. 3 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- 
Etats für das Etatsjahr 1891/92, vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetbl. S. 25) 
dem Reichskanzler ertheilte Ermächtigung, Schatzanweisungen zur vorübergehenden 
Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse auszugeben, wird 
bis zum Betrage von 175 Millionen Mark ausgedehnt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 28. Februar 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivie. 
 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 48 
 
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1892.
        <pb n="326" />
        <pb n="327" />
        — 317 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Numero 14. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Glashütten. S. 317. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. S. 324. 
 
 
— 
 
(Nr. 2000.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Glashütten. Vom 11. März 1892. 
Auf Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbzl. S. 261) hat der Bundesrath 
nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Glashütten 
erlassen: 
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas- 
hütten unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. In solchen Räumen, in denen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh--, 
Streckofen) gearbeitet wird, und in solchen Räumen, in denen eine 
außergewöhnlich hohe Wärme herrscht (Häfenkammern und dergleichen), 
darf Arbeiterinnen eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt 
nicht gestattet werden. Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath zu- 
lassen. 
2. Mit Schleifarbeiten dürfen jugendliche Arbeiter unter vierzehn Jahren 
(Knaben) und jugendliche Arbeiterinnen nicht beschäftigt werden. In 
Tafelglashütten dürfen Knaben vor dem Schmelz= oder Streckofen oder 
mit dem Tragen der Walzen nicht beschäftigt werden, wenn die Hütten 
Walzen von mehr als 5 Kilogramm Gewicht herstellen. 
3. Jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts dürfen, soweit deren Be- 
schäftigung in Glashütten nach diesen Bestimmungen zulässig ist, nur 
beschäftigt werden, wenn durch ein Zeugniß eines von der höheren 
Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten 
Arztes dargethan wird, daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters 
eine Beschäftigung in der Hütte ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt. 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 49 
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1892.
        <pb n="328" />
        II. 
— 318 — 
Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Beschäftigung dem 
Arbeitgeber auszuhändigen, welcher damit wie mit dem Arbeitsbuche 
(§. 107 der Gewerbeordnung) zu verfahren hat. 
In Glashütten, in denen die Glasmasse gleichzeitig geschmolzen und 
verarbeitet wird, treten die Beschränkungen des F. 136 der Gewerbeordnung für 
jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts (Knaben und junge Leute) mit folgen- 
den Maßgaben außer Anwendung: 
1. 
Die Beschäftigung der Knaben darf innerhalb vierundzwanzig Stunden 
einschließlich der Pausen nicht länger als sechs Stunden dauern. Die 
Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche ein— 
schließlich der Pausen sechsunddreißig Stunden nicht überschreiten. 
Die Arbeitsschicht der jungen Leute darf einschließlich der Pausen nicht 
länger als zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als 
zehn Stunden dauern. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche 
ausschließlich der Pausen sechszig Stunden nicht überschreiten. 
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde 
Dauer werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht;) eine der 
Pausen muß mindestens eine halbe Stunde dauern. 
Bei Tag= und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtenwechsel eintreten. 
Diese Bestimmung findet auf diejenigen Glashütten keine Anwendung, 
in denen die Beschäftigung so geregelt ist, daß für die jugendlichen 
Arbeiter zwischen je zwei Arbeitsschichten eine Ruhezeit von mindestens 
vierundzwanzig Stunden liegt. 
Die Arbeit muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen 
in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 
Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter 
überhaupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben 
nicht beschäftigt werden. 
Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf 
Stunden liegen. 
. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 
sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. Die Vorschrift findet, 
wenn mehrere Festtage auf einander folgen, nur auf den ersten Festtag 
Anwendung. 
III. In Glashütten, in denen die Schmelzschicht und die Verarbeitungs- 
schicht mit einander wechseln, treten die Beschränkungen des §. 135 Absatz 2 und 3 
und §. 136 der Gewerbeordnung für jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts 
(Knaben und junge Leute) mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 
1. 
Die Arbeitsschicht der Knaben darf nicht länger als die halbe Arbeits— 
schicht der Erwachsenen dauern. Die Beschäftigung darf nicht länger 
als sechs Stunden dauern, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht
        <pb n="329" />
        — 319 — 
Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. 
Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit darf sechsunddreißig Stunden 
nicht überschreiten. Innerhalb zweier Wochen darf von der Gesammt— 
dauer der Beschäftigung in die Zeit von sechs Uhr Abends bis 
sechs Uhr Morgens nicht mehr als die Hälfte fallen. 
2. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf für junge Leute innerhalb 
einer Woche ausschließlich der Pausen nicht mehr als sechszig Stunden 
betragen. 
Innerhalb zweier Wochen darf von der Gesammtdauer der Be— 
schäftigung in die Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens 
nicht mehr als die Hälfte fallen. 
Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens zehn 
Arbeitsstunden mindestens eine Stunde, für Schichten mit längerer 
Arbeitszeit mindestens eine und eine halbe Stunde betragen. Unter— 
brechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde Dauer 
werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht eine der Pausen 
muß mindestens eine halbe Stunde dauern. 
3. In der Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens darf die 
Beschäftigung ausschließlich der Pausen die Dauer von zehn Stunden 
nicht überschreiten. 
4. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter 
überhaupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben 
nicht beschäftigt sein. 
5. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen. Bei Knaben 
muß dieselbe mindestens die Dauer einer vollen Arbeitsschicht der 
Erwachsenen, bei jungen Leuten mindestens die Dauer der zuletzt been- 
digten Schicht erreichen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung 
mit Nebenarbeiten für Knaben nicht gestattet. Für junge Leute ist sie 
gestattet, wenn dieselben vor Beginn oder nach dem Ende dieser Be- 
schäftigung noch für eine Zeit von der Dauer der zuletzt beendigten 
Schicht ohne jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der Beschäftigung 
mit Nebenarbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wochentlichen 
Arbeitszeit in Anrechnung. 
6. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier 
Wochen in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends 
fallen. 
IV. Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen 
Ausnahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbe- 
ordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen 
Arbeiter ist getrennt für Knaben und für junge Leute in der Weise 
49“
        <pb n="330" />
        — 320 — 
aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung 
bilden. 
2. Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter III bezeichneten Art 
eine Angabe über die Arbeitstage, die Arbeitszeit und die Pausen nicht 
zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichniß eine Tabelle nach dem 
anliegenden Muster beizufügen, in welche während oder unmittelbar 
nach jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden. 
Die Tabelle muß mindestens über die letzten vierzehn Ver- 
arbeitungsschichten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die 
Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein. 
3. In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß 
neben der nach §. 138 auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel aus- 
gehängt werden, welche in deutlicher Schrift, außer den Bestimmungen 
unter I, für Glashütten der unter II bezeichneten Art die Bestimmungen 
unter II, für Glashütten der unter III bezeichneten Art die Bestimmungen 
unter III wiedergiebt. 
V. Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. 
Dieselben treten vom 1. April 1892 ab an die Stelle der durch die Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 23. April 1879 (Centralbl. für das 
Deutsche Reich S. 304) verkündeten Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, mit der Maßgabe, 
daß während der Uebergangszeit, während welcher auf Grund des Artikels 9 des 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 
schulpflichtige Kinder in Glashütten noch beschäftigt werden dürfen, auf diese die 
Bestimmungen unter Ziffer 12 der Bekanntmachung vom 23. April 1879 An- 
wendung finden. 
Berlin, den 11. März 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher.
        <pb n="331" />
        Glashütt . 
Tabelle 
über 
Beginn und Ende der Arbeitszeiten und der Pausen 
fuͤr Knaben und junge Leute.
        <pb n="332" />
        Junge Leute. 
   
  
  
I. Abtheilung. 
  
  
  
  
Nummer Beginn Ende - 
der der Schicht. Pausen. der Schicht. d BWinn t Pausen. J 
Schicht. er Schicht. 
Dauer 3 
Datum. Tageszeit. Datum. Tageszeit. in Datum.] Tageszeit. Datum.] Tageszeit. Datum.] Tageszeit. in 
Minnten. Min 
1.Schicht2. Jan 1 Uhr2./1.2½ bis 24152/1U.1 Uhr 2/11Lhr2/1.2½ bis 2¾ c. 
Nachm. 5½ bis 630 Nachm. Nachm. 5½ bis 6 30 
9 bis 99915
        <pb n="333" />
        Knaben. 
  
II. Abtheilung. 
  
  
  
  
Name 
Ende Beginn Ende desieni 1! - 
« » ausen. » jenigen, welcher die 
der Schicht. der Schicht. Paus der Schicht. Eintragungen bewirkt. 
D 
Datum. Tageszeit. Datum./ Tageszeit. Datum. Tagezeit. Datum. Tageszeit. 
Minuten. 
2/1Uhr2/IL117 Bhr2./1./9 bis 19191 15 2./IU.|U Uhr 
Nachm. Nachm. Nachm.
        <pb n="334" />
        — 324 — 
(Nr. 2001.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. Vom 11. März 1892. 
A# Grund des F. 139 à des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath 
nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb 
erlassen: 
1. In Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, in welchen wegen Wassermangels, 
Frostes oder Hochfluth die Eintheilung des Betriebes in regelmäßige Schichten 
von gleicher Dauer zeitweise nicht innegehalten werden kann, dürfen Kinder unter 
vierzehn Jahren und Arbeiterinnen bei der Herstellung des Drahtes nicht be- 
schäftigt werden. Denselben darf der Aufenthalt in den zur Herstellung des 
Drahtes bestimmten Arbeitsräumen nicht gestattet werden. 
II. Für die Beschäftigung junger Leute mämnlichen Geschlechts zwischen 
vierzehn und sechszehn Jahren in den unter I bezeichneten Drahtziehereien treten 
die Beschränkungen der §#P. 135 Absatz 3 und 136 der Gewerbeordnung mit 
folgenden Maßgaben außer Anwendung: 
1. Die Gesammtdauer der Beschäftigung innerhalb einer Woche darf 
ausschließlich der Pausen nicht mehr als sechszig Stunden betragen. 
In der Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens darf die 
Beschäftigung ausschließlich der Pausen die Dauer von zehn Stunden 
nicht überschreiten. 
Schichten von höchstens zehn Arbeitsstunden müssen durch eine 
oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer 
Stunde, Schichten von längerer Arbeitszeit durch eine oder mehrere 
Pausen in der Gesammtdauer von mindestens ein und einer halben 
Stunde unterbrochen sein. Unterbrechungen der Arbeit von weniger 
als einer Viertelstunde Dauer werden auf die Pausen nicht in An- 
rechnung gebracht. Werden mehrere Pausen gewährt, so muß eine 
von ihnen mindestens eine halbe Stunde dauern. 
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche mindestens 
die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreicht. Die Dauer der Be- 
schäftigung mit Nebenarbeiten kommt bei der Berechnung der Gesammt- 
dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in Anrechnung. 
3. Während der Pausen für Erwachsene dürfen auch jugendliche Arbeiter 
nicht beschäftigt werden. 
4. An Sonntagen darf die Beschäftigung innerhalb zweier Wochen nur 
einmal in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends 
fallen.
        <pb n="335" />
        — 325 — 
III. Für Drahtziehereien, welche von den unter ll nachgelassenen Aus- 
nahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des J. 138 der Gewerbe= 
ordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1 Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jungen Leute 
ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten 
je eine Abtheilung bilden. 
2. Das Verzeichniß braucht Angaben über die Arbeitstage, die Arbeitszeit 
und die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist ihm eine Tabelle 
nach nachstehendem Muster beizufügen, in welche während oder un- 
mittelbar nach jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen zu 
bewirken sind. Jede Tabelle muß mindestens über die letzten vierzehn 
Arbeitsschichten Auskunft geben. Aus der Tabelle muß der Name 
desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt hat, zu ersehen sein. 
3. In den Räumen, in denen junge Leute beschäftigt werden, muß neben 
der nach F. 138 Absatz 2 auszuhängenden Tafel eine zweite aus- 
gebängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I 
und lI wiedergiebt. 
IV. Vorstehende Bestimmungen haben auf die Dauer von zehn Jahren 
Gültigkeit. 
Sie treten vom 1. April 1892 ab an die Stelle der in der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 3. Februar 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) ver- 
kündeten Bestimmungen. 
Berlin, den 11. März 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
Tabelle 
über Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen für junge Leute. 
  
  
  
  
  
  
n Beginn der Schicht. Pausen. Ende der Schicht. Name 
ummer *ie 
der desjenigen, welcher 
Dauer ie Eintr 
Schicht, Datum. .Tageszeit.] Datum. Tageszeit. in Datum. Tageszeit. die Eintragung 
" Minnten. bewirkt. 
D 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs Gesetzbl. 1892. 50
        <pb n="336" />
        <pb n="337" />
        Reichs- Gesetzblatt 
—7 15. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Cichorienfabriken. S. 327. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
auf Steinkohlenbergwerken. S. 328. 
  
  
  
(Nr. 2002.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Cichorienfabriken. Vom 17. März 1892. 
Auf Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath 
nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Cichorienfabriken 
erlassen: 
I. In Cichorienfabriken darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Räumen, in welchen Darren im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebes 
eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
II. In Cichorienfabriken mit Darrenbetrieb muß in Räumen, in welchen 
Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, neben der nach F. 138 
Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891 
(Reichs-Gesetzbl. S. 261) auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt 
werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmung unter I wiedergiebt. 
III. Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. 
Sie treten mit dem 1. April 1892 in Kraft. 
Berlin, den 17. März 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1892. 51 
Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1892.
        <pb n="338" />
        — 328 — 
(Nr. 2003.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- 
kohlenbergwerken. Vom 17. März 1892. 
Auf Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath 
nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- 
kohlenbergwerken 
erlassen: 
I. Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf eine doppelte tägliche 
Arbeitsschicht eingerichtet ist, treten die Beschränkungen des §F. 136 Absatz 1 und 2 
der Gewerbeordnung für diejenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts 
über vierzehn Jahre, welche über Tage mit den unmittelbar mit der Förderung 
der Kohlen zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, mit folgenden Maß- 
gaben außer Anwendung: 
1. Die erste Schicht darf nicht vor fünf Uhr Morgens beginnen, die 
zweite Schicht nicht nach zehn Uhr Abends schließen, keine der beiden 
Schichten länger als acht Stunden dauern. 
Am Tage vor Sonn= und Festtagen darf die erste Schicht um 
vier Uhr Morgens beginnen, am nächsten Werktage die zweite Schicht 
um zwölf Uhr Abends schließen. 
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine 
Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden. 
3. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an 
jedem Arbeitstage eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von 
mindestens einer Stunde gewährt werden; während der Pausen darf 
ihnen eine Beschäftigung in dem Betriebe nicht gestattet werden. 
II. Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendliche Arbeiter männlichen 
Geschlechts über vierzehn Jahre in sechsstündigen Schichten unter Wegfall der 
im F. 136 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause mit 
ihren Kräften angemessenen Arbeiten über Tage beschäftigt werden, sofern die 
Art des Betriebes an sich Unterbrechungen der Beschäftigung mit sich bringt. 
Wegen der zwischen zwei Arbeitsschichten zu gewährenden Ruhezeit gilt die 
Bestimmung unter Nr. 1 Ziffer 2. 
III. In der bei 1 und II bezeichneten Art dürfen jugendliche Arbeiter nur 
beschäftigt werden, wenn durch das Zeugniß eines von der höheren Verwaltungs- 
behörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes nachgewiesen ist, 
daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters die für denselben in Aussicht 
genommene und genau anzugebende Beschäftigung auf dem Werke ohne Gefahr 
für seine Gesundheit zuläßt. Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Be-
        <pb n="339" />
        — 329 — 
schäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amt- 
liches Verlangen vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem 
jugendlichen Arbeiter beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter wieder aus- 
zuhändigen hat. 
IV. Auf Arbeitsstellen, wo jugendliche Arbeiter nach Maßgabe der Vor- 
schriften unter I, II und III beschäftigt werden, muß neben der nach F. 138 
Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt 
werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, II und III 
wiedergiebt. 
V. Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. 
Dieselben treten vom 1. April 1892 ab an die Stelle der durch die Be- 
kanntmachungen des Reichskanzlers vom 10. Juli 1881 und vom 12. März 1883 
verkündeten Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf 
Steinkohlenbergwerken. 
Berlin, den 17. März 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="340" />
        <pb n="341" />
        — 331 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
As 16. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerlen, Zink- 
und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln. S. 331. — Bekannt- 
machung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzucker- 
fabriken und Juckerraffinerien. S. 334. 
  
  
(Nr. 2004.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlen- 
bergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungs- 
bezirk Oppeln. Vom 24. März 1892. 
A# Grund des F. 139 a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath 
nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein- 
kohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im 
Regierungsbezirk Oppeln 
erlassen: 
J. 
1. Arbeiterinnen dürfen 
auf Steinkohlenbergwerken: 
beim Hin= und Zurückfahren der Förderwagen zwischen Schacht 
und Ausstürzvorrichtungen, 
bei Bedienung der Separationsvorrichtungen und Wäschen, beim 
Verladen der Steinkohlen, 
auf Zink= und Bleierzbergwerken: 
bei Bedienung der Aupbereitungsanstalten, 
beim Transport der Erze zum Zweck der Um- und Verladung, 
auf Kokereien: 
beim Anfahren der Kohlen zu den Oefen, 
beim Einstampfen der Kohlen, 
bei Bedienung der Separationsvorrichtungen, 
beim Füllen, Verladen und Umladen des Koks in Körbe oder 
Wagen, beim Transport des Koks nach den Eisenbahnwagen, 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1892.
        <pb n="342" />
        — 332 — 
deren Beladung unmittelbar vor den Oefen stattfindet oder 
nach den mit Kokereien in unmittelbarer Verbindung stehenden 
Hochöfen, 
beim Stellen der Meiler, 
auch fernerhin zur Nachtzeit und am Sonnabend sowie an Vorabenden der 
Festtage auch nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags unter nachstehenden Be- 
dingungen beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung der Arbeiterinnen darf weder in der Tagschicht noch in 
der Nachtschicht die Dauer von zehn Stunden überschreiten und muß in 
jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von 
mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche 
nicht mehr als sechszig Stunden betragen, davon dürfen innerhalb zweier 
Wochen in die Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens nicht mehr 
als sechszig Stunden fallen. 
Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 
zwölf Stunden liegen. 
Der woöchentliche Wechsel zwischen den Tag= und Nachtschichten ist in 
der Weise zu regeln, daß die in der Tagschicht beschäftigten Arbeiterinnen 
erst nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden in der 
Nachtschicht, die in der Nachtschicht beschäftigten erst nach einer Ruhezeit 
von mindestens vierundzwanzig Stunden in der Tagschicht beschäftigt werden 
dürfen. 
Die Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Förderbahnen müssen hell beleuchtet 
sein. Den Arbeiterinnen sind besondere abschließbare, in der kalten Jahres- 
zeit erwärmte, zum Waschen, zum Umkleiden und zum Trocknen der Kleider 
geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen für sie ge- 
trennte Aborte mit besonderen Eingängen vorhanden sein. 
Auf Arbeitsstätten, in welchen Arbeiterinnen nach verschiedenen Bestimmungen 
zur Nachtzeit beschäftigt werden, muß neben der gemäß F. 138 Absatz 2 der 
Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel angebracht werden, 
welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter 1 bis 3 wiedergiebt. 
Ferner ist ein Verzeichniß der Arbeiterinnen auszuhängen, welches die beiden 
Abtheilungen der je in der Tagschicht und in der Nachtschicht Beschäftigten 
getrennt aufführt. 
Die Bestimmungen unter 1 bis 4 finden auf diejenigen Anlagen keine An- 
wendung, in welchen eine Beschäftigung von Arbeiterinnen mit den bei 1 
bezeichneten Arbeiten zur Nachtzeit bisher nicht stattgefunden hat. 
Bei den unter 1 bezeichneten Arbeiten darf die Anzahl der in Tag- 
und Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen auf den einzelnen Werken die 
Höchstzahl der im Jahre 1891 beschäftigten nicht überschreiten. Diese Zahl
        <pb n="343" />
        — 333 — 
ist bis zum 1. Mai 1892 dem zuständigen Aufsichtsbeamten (F. 139b der 
Gewerbeordnung) nachzuweisen. 
Zur Beschäftigung in Tag= und Nachtschichten bei solchen Arbeiten 
dürfen Arbeiterinnen vom 1. Oktober 1893 ab nicht mehr neu angenommen 
werden. 
II 
Auf Steinkohlenbergwerken und Zink= und Bleierzbergwerken tritt für 
diejenigen Arbeiterinnen über achtzehn Jahre, welche mit den unmittelbar mit 
der Förderung der Kohlen oder Erze zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt 
sind, der F. 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe außer 
Anwendung, daß zwischen den Arbeitsstunden den Arbeiterinnen eine oder 
mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde ge- 
währt werden müssen und daß die Beschäftigung im Ganzen nicht mehr als 
zehn Stunden betragen darf. · 
Werden mehrere Pausen gewährt, so muß eine derselben mindestens 
eine halbe Stunde betragen. 
III. 
. Auf Steinkohlenbergwerken und Zink- und Bleierzbergwerken, deren Betrieb 
auf eine doppelte tägliche Arbeitsschicht eingerichtet ist, treten die Be— 
stimmungen des F. 137 Absatz 1 und 3 der Gewerbeordnung für Arbeite- 
rinnen über sechszehn Jahre,) welche mit Arbeiten der unter * 1 Ziffer 1 
bezeichneten Art beschäftigt sind, mit folgenden Maßgaben außer An- 
wendung. 
. Die erste Schicht darf nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen, die zweite 
nicht nach zehn Uhr Abends schließen, in keiner der beiden Schichten darf 
die Beschäftigung länger als acht Stunden dauern. 
Zwischen der zweiten und der sechsten Arbeitsstunde muß den Arbeiterinnen 
eine Pause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden. 
Arbeiterinnen zwischen sechszehn und achtzehn Jahren dürfen in der vor- 
stehend bezeichneten Weise nur beschäftigt werden, wenn durch das Zeugniß 
eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse 
ermächtigten Arztes nachgewiesen ist, daß die körperliche Entwickelung der 
Arbeiterin die Beschäftigung ohne Gefahr für ihre Gesundheit zuläßt. 
Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Beschäftigung dem Arbeit- 
geber auszuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amtliches Verlangen 
vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeiterin be- 
ziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen hat. 
Auf Arbeitsstätten, wo Arbeiterinnen nach den Bestimmungen unter 1 bis 4 
beschäftigt werden, muß neben der nach F. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung 
auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel angebracht werden, welche in deut- 
licher Schrift die Bestimmungen unter 1 bis 4 wiedergiebt.
        <pb n="344" />
        — 334 — 
6. Die Gesammtzahl der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auf 
den einzelnen Werken beschäftigten Arbeiterinnen darf die Höchstzahl der im 
Jahre 1891 beschäftigt gewesenen nicht überschreiten. Wegen der Nach— 
weisung dieser Höchstzahl findet die Bestimmung in Nr. I Ziffer 5 Absatz 2 
Anwendung. 
IV. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1892 in Kraft. 
Die Bestimmungen unter I haben bis zum 1. April 1897, die Bestim- 
mungen unter II und III bis zum 1. April 1902 Gültigkeit. 
Berlin, den 24. März 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
—·3“Ö4— 
(Nr. 2005.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Juckerraffinerien. Vom 24. März 1892. 
A## Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abnderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath 
nachstehende 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
an jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien, 
erlassen: 
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Bedienung der 
Rübenschwemmen, der Rübenwäschen und der Fahrstühle, sowie zum 
Transport der Rüben und Rübenschnitzel in schwer zu bewegenden 
Wagen nicht verwendet werden. 
2. Im Füllhause, in den Centrifugenräumen, den Krystallisationsräumen, 
den Trockenkammern und den Maischräumen sowie an anderen Arbeits- 
stellen, an welchen eine außergewöhnlich hohe Wärme herrscht, darf 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern während der Dauer des Be- 
triebes eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht ge- 
stattet werden. 
Für Zuckerraffinerien kann von der Landes-Zentralbehörde die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in diesen Räumen
        <pb n="345" />
        II. 
— 335 — 
bis längstens zum 1. April 1893 gestattet werden, wenn dies im Interesse 
der Arbeiterinnen geboten erscheint oder wenn die sofortige Durchführung 
des Verbots eine erhebliche Betriebseinschränkung zur Folge haben würde. 
Für die Beschäftigung der Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in Roh- 
zuckerfabriken und Zuckerraffinerien treten die Bestimmungen des F. 137 Absatz 1 
der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 
J. 
4. 
Eine Beschäftigung während der Nachtzeit darf nicht auf den Zucker- 
böden und nicht beim Trocknen der Schnitzel, übrigens nur mit solchen 
Arbeiten stattfinden, welche für den Fortgang des kontinuirlichen Be- 
triebes unentbehrlich sind. 
Die Beschäftigung während der Nachtschicht darf in vierundzwanzig 
Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß 
in jeder Schicht durch mehrere Pausen unterbrochen sein, von denen 
eine mindestens eine Stunde beträgt. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf weder in den Tag- 
noch in den Nachtschichten innerhalb einer Woche mehr als fünfund- 
sechszig Stunden betragen. 
Zwischen zwei Nachtschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 
zwölf Stunden liegen. 
Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. 
Der wöchentliche Wechsel zwischen den Tag= und Nachtschichten 
ist in der Weise zu regeln, daß die in der Tagschicht beschäftigten 
Arbeiterinnen erst nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig 
Stunden in der Nachtschicht, die in der Nachtschicht beschäftigten erst 
nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden in der 
Tagschicht beschäftigt werden dürfen. 
Der Schichtwechsel darf nicht in die Zeit zwischen achteinhalb Uhr 
Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens fallen. 
Die Anzahl der in Tag= und Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen 
darf in Rohzuckerfabriken sowie in denjenigen Zuckerraffinerien, welche 
nicht während des ganzen Jahres im Betriebe sind, die Zahl der im 
Durchschnitt der beiden letzten Betriebsperioden, in denjenigen Zucker- 
raffinerien, welche während des ganzen Jahres im Betriebe sind, die 
Zahl der im Durchschnitt der beiden letzten Kalenderjahre in Tag= und 
Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen nicht überschreiten. Diese Zahl 
ist bis zum 1. Juni 1892 dem zuständigen Aufsichtsbeamten (F. 139b 
der Gewerbeordnung) nachzuweisen. 
In Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien dürfen vom 1. April 
1894 ab nur noch zwei Drittel, vom 1. April 1896 ab nur noch ein 
Drittel dieser Höchstzahl von Arbeiterinnen in Tag= und Nachtschichten 
beschäftigt werden. 
Die Arbeitsräume und Verkehrsstellen (Treppen, Gänge, Wege, 
Höfe u. s. w.) müssen bei Dunkelheit genügend erleuchtet sein, die 
Reichs-Gesetzbl 1892. 53
        <pb n="346" />
        — 336 — 
Arbeitsräume müssen einen ausreichenden Luftraum haben, mit wirk- 
samen Lüftungseinrichtungen versehen und in der kalten Jahreszeit 
erwärmt sein. 
5. Den Arbeiterinnen müssen gesonderte, angemessen eingerichtete und 
sauber gehaltene Ankleide- und Waschräume, während der Pausen an- 
gemessen eingerichtete und sauber gehaltene Aufenthaltsräume zur Ver- 
fügung gestellt werden. Die Räume müssen in der kalten Jahreszeit 
erwärmt werden. 
Auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde sind den Ar- 
beiterinnen Einrichtungen zur Herrichtung von Speisen und Getränken 
zur Verfügung zu stellen. 
Während der einstündigen Pause darf den Arbeiterinnen der 
Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur gestattet werden, wenn in den- 
selben während dieser Zeit der Betrieb ruht. 
6. Die Bedürfnißanstalten müssen für die Geschlechter getrennt, mit be- 
sonderen Zugängen versehen sein und für die Zahl der Arbeiter aus- 
reichen. 
Sie müssen nebst ihren Zugängen bei Dunkelheit genügend er- 
leuchtet sein und von den in warmen Räumen beschäftigten Arbeitern 
ohne besondere Erkältungsgefahr erreicht werden können. 
Für die in Tag= und Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen ist ein 
Verzeichniß in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht be- 
schäftigten je eine Abtheilung bilden. Das Verzeichniß muß die An- 
gabe der Arbeitstage, des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und 
der Pausen enthalten und ist in denjenigen Räumen, in welchen 
Arbeiterinnen zur Nachtzeit beschäftigt werden, an geeigneter Stelle 
auszuhängen. 
8. In den unter 7 bezeichneten Räumen ist neben der nach F. 138 
Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel an geeigneter 
Stelle eine besondere Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift 
die Bestimmungen unter 1 bis 7 wiedergiebt. 
IIII. Die Bestimmungen unter I treten mit dem 1. Mai 1892, die Be- 
stimmungen unter II mit dem 1. April 1892 in Kraft. 
Die Bestimmungen unter I haben bis zum 1. April 1902, die Bestim- 
mungen unter II bis zum 1. April 1898 Gültigkeit. 
Berlin, den 24. Mäcz 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Beetticher. 
  
T 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="347" />
        — 337 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
*. ½ 17. 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ermittelung der Jahl der in Fabriken und diesen gleichstehenden 
Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen. S. 337. 
  
  
  
(Nr. 2006.) Bekanntmachung, betreffend die Ermittelung der Zahl der in Fabriken und diesen 
gleichstehenden Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen. Vom 26. März 1892. 
A# Grund des F. 139b Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fassung des 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 
(Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende 
Bestimmungen über die Ermittelung der Lahl der in Fabriken und 
diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen 
erlassen: 
I. Arbeitgeber, welche Arbeiterinnen in Fabriken, Hüttenwerken, Zimmer= 
plätzen und anderen Bauhöfen, in Werften, in Ziegeleien, welche nicht blos 
vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden, in Bergwerken, 
Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben be- 
schäftigen, sind verpflichtet, der Ortspolizeibehörde bis spätestens zum 2. Mai 1892 
die Zahl der von ihnen am 1. April 1892 beschäftigten über sechszehn Jahre 
alten minderjährigen und großjährigen Arbeiterinnen schriftlich mitzutheilen. Die 
Mittheilung kann mit der nach F. 138 der Gewerbeordnungsnovelle vom 
1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) zu erstattenden schriftlichen Anzeige ver- 
bunden werden. 
II. Auf Anlagen der unter Nr. I fallenden Art, welche nur einen Theil 
des Jahres im Betriebe sind und ihren Betrieb am 1. April 1892 bereits ein- 
gestellt oder noch nicht begonnen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Arbeitgeber verpflichtet sind, der Orts- 
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige über die Höchstzahl der von ihnen innerhalb 
der Zeit vom 1. April 1891 bis zum 31. März 1892 beschäftigten Arbeiterinnen 
über sechszehn Jahre zu erstatten. 
Berlin, den 26. März 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. « 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 54
        <pb n="348" />
        <pb n="349" />
        Rei s-Gesetzblatt. 
18# 
Juhalt: Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe bezüglichen 
Bestimmungen der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891. S.s. — Verordnung, betreffend 
die Klasseneintheilung einzelner Orte. S. 340. 
  
  
  
  
(Nr. 2007.) Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe im 
Handelsgewerbe bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnungsnovelle vom 
1. Juni 1891. Vom 28. März 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 9 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Ab- 
änderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) 
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Für das Handelsgewerbe treten die Bestimmungen der I#. 41a, 55a, 
105a, 105b Absatz 2, 1056, 105e, 105f, 105h und 105i des Gesetzes, 
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 261), soweit es sich um die zu ihrer Durchführung erforderlichen 
Maßnabmen handelt, mit dem 1. April 1892, im Uebrigen mit dem 1. Juli 1892 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß Berlin, den 28. März 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1892. 55 
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1892.
        <pb n="350" />
        — 340 — 
(Nr. 2008.) Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung einzelner Orte. Vom 28. März 1892. 
8 E „ 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung im FI. 19 des 
Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523), nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Die in der Anlage verzeichneten Orte gehören vom Tage der Verkündung 
- dieser Verordnung ab derjenigen Servisklasse an, welche bei jedem Orte vermerkt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß Berlin, den 28. März 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher.
        <pb n="351" />
        — 341 
Anlage 
zu der 
Verordnung vom 28. Maͤrz 1892, betreffend die Klasseneintheilung 
  
  
  
i 
einzelner Orte. 
  
  
  
Namen Servis- 
. klasse. 
der Orte. der Staaten und Verwaltungsbezirke. 
Goldap . .. .. . ... Preußen, Reg.-Bez. Gumbinenen III. 
Gumbinnen Preußen, Reg.-Bez. Gumbinen . II. 
Helgoland(Jnscl)..Preußen,Reg.-Bez.Schleswig..... ......... III. 
Inowrazlaw . . . .. . Preußen, Reg.-Bez. Brombereg II. 
Mörchinggen Elsaß-Lothringen, Bez. Lothringeng III. 
Neubreisach .. . . . . Elsaß · Lothringen, Bez. Ober · Elsaß ......... ... III. 
Osterode i. Ostpr. . . Preußen, Reg.« Bez. Königsberg i. Pr. ......... II. 
Saarburg Elsaß-Lothringen, Bez. Lothrinnen II. 
— 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="352" />
        <pb n="353" />
        — 343 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
19. 
Juhalt: Gesehy, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts= Etats für das Etatsjahr 1892/93. S. z348. — 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine und der Reichseisenbahnen. S. S6s. — Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutz- 
gebiete. G. Ss##. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet für das Etatsjahr 1892/93. S. 70. 
  
  
  
(Nr. 2009.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 
1892/93. Vom 30. März 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
S. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
„Etatsjahr 1892/93 wird, wie folgt, festgestellt: 
in Ausgabe 
auf 1207 583 565 Mark, nämlich 
auf 990 674 864 Mark an fortdauernden, 
auf 72130 106 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 144 778 595 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 1207 583 565 Mark. 
g. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1892 bis 31. März 1893 
wird auf 148 374 Mark festgestellt. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 56 
Ansgegeben zu Berlin den 31. März 1892.
        <pb n="354" />
        » §.3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von einhundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen 
auszugeben. 
S. 4. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung 
der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der 
Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1893 nicht überschreiten darf, 
wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraumes kann, nach An- 
ordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch 
nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
S. 5. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des 
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 
C. 6. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt 
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig 
Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits- 
termins. « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1892. 
L S) Wilhelm. 
Graf von Caprivi.
        <pb n="355" />
        — 345 — 
Reichshaushalts-Etat 
für das Etatsjahr 
1892/93. 
56“
        <pb n="356" />
        346 
  
  
  
Betrag 
  
für dons Darunter 
ür da ... 
Z- Ausgabe. Etatsjahr aunsise 
2/93. wegfallend. 
8 1892/93 gf 
— Mark. Mark. 
Fortdauernde Ausgaben. 
1. I. Bundesrath. 
Die erforderlichen Ausgaben werden für *- aus den 
unter Kapitel 7 ausgesetzten Fonds mitbestritten. 
2. 1/14. II. Reichstaaaaaaaa 423 213 3 850 
3. 1|/10. III. Reichskanzler und Reichshanzlei 150 360 — 
IV. Auswärtiges Amt. 
4. 1/11. sAuswärtiges Amt ........ . .... .. . . . . . . .. . .. 1 825 780 1 560 
5.|1/126.]Gesandtschaften, Konsulate und Schutzgebiete 6 920 650 – 
6. 1/8.Allgemeine Fddddss . . . .. . . ... 1154775 4520 
Summe I.119901 205 6 080 
V. KReichsamt des Innern. 
7. 1/12. Reichsamt des Innernr. 809 240 20 890 
7a. 1/17. Allgemeine Fonddds .. 15 450 138 — 
7b. 1/8. Reichskommissariat . . . . . . . . ... 52 200 — 
7e. 1/2. Bundesamt für das Heimathwesen 29 700 — 
7d. 1/4. JSchiffsvermessungsamt . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 23390 — 
8. Entscheidende Disziplinarbehörden . 6 000 — 
9. 1/3. Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen. . . 34 800 — 
10.1/8. Statistischesnn tt. 846 785 – 
11. 1/7. Normal-Aichungskommissioon 111 495 600 
12. 1/7..Gesundheitatttmmm .. . .. . . .. 198 380 600 
13.1/8.Patennmnmnt . . .. .. .. .. . .. . .. 1 049 530 — 
13a. 1/8 Reichs-Versicherungnt 1022710 1500 
13b 1/9 Physikalisch-technische Reichsanstalt 262 382 9 000 
Summe W 19 896 750 32 590
        <pb n="357" />
        347 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ueberhaupt a 
E PreußenSachsen. Würt= für das fünft 
* Aus ga be. re. temberg. Etatsjahr weg 
8 1892/93. fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
VI. Derwaltung des Reichsherres. 
14.|1/I1. Kriegsministerinn 2177610 145 460 06 86ö002429 930 900 
15. 1/5.Militär-Kassenwesen 264 874 30 865 18 950 314 669— 
16., 1/9. Militär-Intendanturen 1 913 1588 153 17| 35 442201 774 
17.]1/6. Militär-Geistlichkit 708 776 41 630 18 432 768 88 
18. 1/6.Militär-Justiwerwaltung 596 344 60 515 67 800 724 6599 1 056 
19. Höhere Truppenbefehlshabrern497890 5S6 1397700 2 826 216 
20. 1/3.] Gouverneure, Kommandanten 
und Matzmajorte 574 060 18 312 15 600 60797240 324 
21. 1⅛/3. Adjutantur-Offiziere und Offfi- 
ziere in besonderen Stellungen 917 1700 68 100%1 086 97— 
22. 1/28.]Generalstab und Landesvermes- 
sungswesen 2 155 945139 025 64 45002 359 4201500 
23. 1/4. Ingenieur= und Pionierkopdpsrn77 676 95 558 52 492 1 926 720— 
24. 1/25.| Geldverpflegung der Truppen..104 021 2299207 708|5 846 599|119 075 536800 317 
25. 1/6.Naturalverpflegung 84 491 2507 497 830 4579 13449 568 2114 
26. 1/10.] Bekleidung und Ausrüstung der 
Trupdpen 21 240 24012 037 0444 9261 8663 
27. 1/17.Garnisonverwaltungs- und Ser- 
viswesen 36 580 7493342 7931 800 1944172373663 316 
28. 1/7.Garnisonbauwesen 706 958 11 356 30 460 748 7744+4 
29. 1/17.Militär-Medizinalwesen 6 075 208518771 335 1496 929 123 3040 
30. 1/6. Verwaltung der Traindepots und 
Instandhaltung der Feldgeräthe 825 196 64 239 52 992 942 427 576 
31. 1/2. Verpflegung der Ersatz= und Re- 
servemannschaften 2. 3 004 1360 178 573 97 476 3280 18- 
32. 1/5. Ankauf der Remontepfere.044 0964%% 
33. 1/7.JVerwaltung der Remontedepot 173 550 21 465 — 2 195 0ü15 
34. 1/2. Reisekosten und Tagegelder, Vor- 
spann= und Transportkoster 6 528 137713373 48326 8900 7228 507000 
35. 1/59. Militär-Erziehungs= und Bil- 
dungswesen 5 843 9664467 498 65 311627677999 434 
36. 1/7. Militär-Gefängnißwesen 685 169 91 364 68 244 8447777 000 
37. 1/23. Artillerie= und Waffenwesen 25 182 7462067 950|1194 13/2 44 828219 
Seite 317 987 128827 531 74316 808 829|362 327 700|259 107
        <pb n="358" />
        —— ————— — — — 
Ueberhaupt Dar- 
- Preustenachsen. Wär)für das unter 
— — Ausgabe. 2c. temberg.Etatsjahr ünftig 
189|93. we9= 
fallend. 
– Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
# Uebertrag . 317 987 12827 531 743116 808 829|362 327 700/259 107 
38. 1/5. Technische Institute der Artillerie 748 376 60 794 – 809 170— 
39. 1/13. Bau und Unterhaltung der 
Festunggen . 2 687 329 33949914050%2 735 32822 982 
40. Wohnungsgeldzuschüsse 7 781 833679 285 455 090 8 916 208 240 
41. 1/3. Unterstützungen für aktive Mili- 
tärs und Beamte, für welche 
an anderen Stellen Unter- 
stützungsfonds nicht ausge- 
worfen sind . .. .. . . . . .. 111800 7 655 6 550 126 000“— 
4. Zuschuß zur Militär-Wittwenkass961 70 215 o001 115 ooo 22817001 — 
43. 1/6. Verschiedene Ausgaben. ... ... 612 146 32774 5950 650 87|0-C 
Summe Kapitel 14 bis 43331 890 312/28 561 200|17 405 469|377 856 981282 329 
44. Militärverwaltung Rart. 
von Bayern 57 712 045 
Davon ab: 
der auf die fort- 
dauernden Aus- 
gaben Kapitel 74 
(Allgemeiner Pen- 
sionsfonds) mit. 4 637 158 
und auf die ein- 
maligen Aus- 
gaben des ordent- 
lichen Etats — 
Kapitel 5 — mit 3 646 710 
entfallende, unter 
Kapitel 74d bezw. 
bei Kapitel 5 unter 
Titel 180 ange- 
setzte Theil obiger 
Quote 8 283 868 
bleiben – — — 49 428 1771 — 
Summe VI. .. — — — 427 285 158|282 329
        <pb n="359" />
        349 
  
  
  
B ao- t " 6Darunter 
7 a » . 
— Aus 9a be. Etatsjahr ans 
S 2/93. we end. 
1892/93 
Mark. Mark. 
VII. Karineverwaltung. 
45. 1/2. Marine-Kabinet und Ober-Kommannddd 33 300 – 
46 1/9. Reichs-Marine-Amtt: : . . . . . ... 890 620 —- 
47.1,-«5.SeewarteundObservatorien.................. 282 505 16 800 
48. 1/5. Stations-Intendantuten 250 725 — 
49. Rechtspfleggenn .... 31 650 — 
50.14 orge und Garnisonschulwesen 56 285 750 
51. ............................. 10 454 006 864 
52. 1 der Schiffe und Fahrzeuge ....... 9 596 185 — 
53./5. Naturalverpflegnggg .. ..... .. 3 627 960 — 
54. 1/3. Bekleidung. .. ... ....................... ... 114 564 2 600 
55.]1/8.. Garnisonverwaltungs- und Serviswesen 1 088 167 26 018 
55a. 1/3. Kassen= und Rechnungswesen 238 444 — 
56. Wohnungsgeldzuschuß ................. . .. ... 838 693 900 
57. 1/11. Hranktenfteg e. 706 939 —- 
58.1X3.Retse-MarschundFrachtkosten.............. 557 250 — 
59. 1/8. Bildungswesen ............................ 172 951 3 150 
60.1/14. Werftbetrie ... ......... 12437767457820 
61.1-8.ArtillerieundFortisikation.........-.......... 2255740 — 
62.]1/3. Torpedo- und Minenwesen 1 185 268 96 800 
63.1/4. Lootsen-, Betonnungs- und Leuchtfeuerwesen 262 800 15 000 
64. 1/7. Verschiedene Ausgaben 217 020 —- 
Summevll...45298839620702 
VIII. Reichs-Justizverwaltung. 
65. 1/13. Reichs-Justitauntt 528 970 3 340 
66.1/14. Reichsgericicbt . .. 1 519 856 — 
Summe VIII .. . 2048 826 3340
        <pb n="360" />
        350 
  
  
de jt1 ar g8Darunter 
« ura ... 
E .- Ausgabe. Etatsjahr ns 
r — wwogfallend. 
5 1892/93 gf 
Mark. Mark. 
XX. Reichsschatzamt. 
67. 1/12. Reichsschatuuttt . .. . ... 545 330 6500 
68. 1/12. Allgemeine Foddds . . . . . . . . . ... 355 074 200 — 
69. 1/11. Reichskommissariat .. . . . . . . . . .. 440 210 1 200 
Summe LX . .. 356 059 740 7700 
70. 1/12. X. Reichs-Eisenbahn-amt 308 240 3 340 
XI. Reichsschuld. 
71. 1/3.|Verwaltnga 258 30 — 
72. ½5.Verzinunuiigggagaa . . ... 60 607 500 – 
Summe XI.. . bo 865 800o1 — 
73. 1/11. XII. Rechnungshof ........... . . . . . .. . . .. 625 648 1300 
XIII. Allgemeiner Pensionsfonds. 
74. 1/6. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen . . . ... .. . . . .. 31 815 50 305 200 
b) Sachen 2 018 0800 00 
c) Württembreeen .. 1 615 480 11 000 
= 35449 0603 0 
d) an Bahen 4 637 158 – 
-40 086 2188335 200 
75. 1/7. Marineverwaltinngng . . . . . .. 1 550 3688 20 000 
76. 1/4. Civilverwaltng . . . . . . .. 1009 9451 — 
Summe XIII 42 646 5311355 200
        <pb n="361" />
        351 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
B t q8 Darunter 
E r da ... 
S E Ausgabe. Etatsjahr künftig 
1892/93. wegfallend. 
Mark. Mark. 
XIV. Reichs-Invalidenfonds. 
77. 1/9. Verwaltung des Reichs-Invalidenfondss 75 380 2 200 
78. Zuschuß zu den Kosten der Verwaltung des Reichs- 
heeres: 
J. an Preufent 35 316 — 
2. . Sachen ... 4 440 – 
3. . Württembee . .. 4 440 – 
4. . Bahrn . ..... .... 16 030 — 
— 60 226 —- 
79. Invalidenpensionen 2c. in Folge des Krieges von 
1870/71. 
1/4.. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen 000. 15 594 000 — 
b) Sacsen . . .. 938 000 — 
c) Württembreeng .. . . .. 505 900 — 
d) Bahen 3 537 550 — 
20 575 450 — 
5/8. B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. . . . 16 759 – 
-20592209 — 
80. Invalidenpensionen 2c. in Folge der Kriege vor 1870. 
1/4. A. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen 2ee. 2 546 000 — 
b) Sachen 132 437 – 
c) Württembteg 30 130 — 
d) an Bahen 354 313 — 
577..B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 1 793 – 
8. C. Sonstige Pensionen 307 000 – 
3371 673 – 
57 
Reichs- Gesetzbl. 1892.
        <pb n="362" />
        Betrag 
  
  
  
  
  
» Darunter 
E für das künfti 
— Ausgabe. Etatsjahr ünftig 
5 1892/93. wegfallend. 
Mark. Mark. 
81. Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes 
von 1870/71 (Gesetz vom 2. Juni 1878): 
a) Preußen 29e. 33 048 —- 
b)Sachsen........................... 1728 — 
c) Württemberg ... .. ... .. . .. . ... . . . .. 144 — 
d) Bahhen . . . ... 396 — 
— 35 316 — 
82. Penfionen für ehemalige französische Militärpersonen. 
1. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen 
und deren Angehörieen . . .. 290 000 
2. An Bahen . . .. 37 935 
— 327 935 – 
83. Die aus dem Dispositionsfonds des Kaisers zu Gna- 
denbewilligungen aller Art bisher bewilligten und 
fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen und Er- 
ziehungsbeihülfen für Wittwen und Kinder der in 
Folge des Krieges von 1870/71 für invalide er- 
klärten und demnächst verstorbenen Militärpersonen 
der Ober= und Unterklassen bis zur Höhe von 
350 000 Mark jährlich .. .. . . . .. .. . .. .. . ... 350 000 — 
84. 1|12. Invaliden-Institute: 
a) Preußen 299900.. ... 297 691 10 248 
b) Sachen ... – — 
e) Württemberg ... .. .. .... .... .. .. .. .. 13 426 1700 
d) an Bahgen *i755 40 698 — 
= 351 815 11 948 
25 164 55441 
  
  
Summe XIV. 4
        <pb n="363" />
        353 
— — — — ———— — — —— —— — 
  
  
  
Betrag Darunter 
Ausgabe. Eirsah künftig 
jahr 
1892/93. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Wiederholung der fortdauernden Ausgaben. 
Summe I. Bundesrat – — 
II. Reichsteaagggaaaaa . ... 423 213 3850 
ILII. Reichskanzler und Reichskanzlei.. ........ 150 360 
[IV. Auswärtiges innn:::: 9901205 6 080 
V. Reichsamt des Innen ... 19 896 750 32 590 
DV . Verwaltung des Reichsheeres. 427 285 138 282 29 
V II. Marineverwaltng ... 45 298 839 620 702 
V.III. Reichs-Justizuerwaltng 2 048 826 3 340 
IX. Reichsschatnt 356 059 740 7 700 
TX. Reichs-Eisenbahn-Amt 308 240 3 340 
Tl. Reichsschulllll .. 60 865 800 — 
XII. Rechnungshof. .............. ..... ... 625 648 1 300 
TXIIII. Allgemeiner Pensionssondss 42 646 531 355 200 
TXIV. Reichs-Inwalidenfondndds 25 164 554 14 148 
Summe der fortdauernden Ausgabenn.990 674 8644137 
  
□ 
1
        <pb n="364" />
        354 
  
  
  
  
  
Betrag 
— für das 
—–- Ausgabe. Etatsjahr 
8 1892/93. 
Mark. 
Einmalige Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
J. J. Reichstag ........................... .. . . .. — 
2. 14. II. Auswärtiges t4t4:: . ... 3 032 300 
3. 1/7. III. Reichsamt des Innen 4 714 966 
4. 14. IV. post- und Celegraphenverwaltunnngg 7250 748 
4 1. IVa. Leichsdruckerei........................ .. . .. 200 000 
5. V Derwaltung des Reichsheeres. 
1/116. a) Preußen . 23 836 912 
148/169. b) Sachen .. . ... 3615350 
170/179. e) Württemberg .... ......... .......... .. . . . . .. 425 256 
Summe 4.27877 518 
Preußen 2c. 
117/144.| Zu Garnisonbauten 2c. in Elsaß-Lothrineen 6 492 340 
145. Für Bauten, zu denen die Verkaufserlöse für disponible Grund- 
stücke zur Verwendung kommhmen . ... 197 024 
146/147. Zur Erweiterung von Festungsthoren und Thorbrücken im 
Interesse des Verkehrs, deren Kosten dem Reichsfestungs- 
baufonds nicht zur Last fallen (Artikel IV. Absatz 2 des 
Gesetzes vom 30. Mai 1873)) . . .. 203 400 
Summe B.. 6 892 764 
180.Quote an Bayern von den Ausgaben Summe K ... 3646 710 
Summe Ww. 88 416 992
        <pb n="365" />
        Betrag 
für das 
Ausgabe. Etatsjahr 
1892/93. 
Mark. 
6. 1/4. VI. Karineverwaltnnnng . .. 30 508 900 
Davon ab: 
Zuschuß des außerordentlichen Etatttttss . ... 13 396 200 
« bleibenSummeV1...17112700 
7. 1. VII. Reichs-Justizuerwaltiinnn3 1071000 
8. 1. VII. Reichsschatzamt .............. ........... .... 331 400 
9. IX. Kohlbeträge aus früheren Jahten — 
b. Außerordentlicher Etat. 
10. 1½. I. Reichsamt des Innen 6 000 000 
11. II. Post- und CTelegraphenverwaltugg — 
12. III. Verwaltung des Reichsheeres. 
1/19. a) Preußen 200ee. 66 861 008 
40/48. b) Sachen 3 618 020 
49/56. c) Württembbergrg . ... .. . . . . . ... 2 555 700 
Summe .4 034 728 
Preußen 2c. 
20/28.Zu Garnisonbauten 2c. in Elsaß-Lothrinnen ... 3 583 988 
29. Zu Festungsanlagen und Einebnungsarbeiten, deren Kosten dem 
Reichsfestungsbaufonds nicht zur Last fallen 3 835 000 
Seite 7 418 988
        <pb n="366" />
        Betrag 
— für das 
— Ausgabe. Etatsjahr 
8 1892/93. 
Mark. 
(12.) Uebertrag 7 418 988 
30. Zur Erweiterung bezw. Neuerwerbung von Artillerie-Schieß- 
pläüeen ... 500 000 
31/39. Zu Kasernenbaureeenenen 2 444 020 
Summe Preußen 296c91 363 008 
57". Zu Erstattungen auf aus Landesmitteln aufgewendete Kasernen- 
bau- 2c. Kosten: 
1. an Königreich Sachen 47994 + 
2. - Württemberg ..... ............. 38 052 . 
3. Ben . .... 27 473 
4.= Hessen .. 640 
5. Mecklenburg--Schwerin ....... . ... 1841— 
116 000 
58. JFür die Vervollständigung des deutschen Eisenbahmnetzes im 
Interesse der Landesvertheidigng ... 4364750 
Summe B.14843 758 
59. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe 4 9553 809 
Summe II97 432295 
13.|1DVN Marineverwaltung ............. . . . . .... .. ... 9601600 
18. Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben im ordentlichen Stat 13396200 
Summe lI.2997800 
14. 1. V. Reichsschatzamt ........................ . . . .. 4000 000 
15. 115 VI. Eisenbahnverwaltuunnaaa 14348 500
        <pb n="367" />
        — 357 — 
  
  
  
  
  
  
- tr 48Darunter 
r da ... 
Ausgabe. Etatsjahr künftig 
1892/93. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Wiederholung der einmaligen Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
Summe I. Reichsteggaaaaa — — 
[II. Auswärtiges Amt................. ... 3032300 — 
III. Reichsamt des Innern 4714 966 – 
Wr. Post- und Telegraphenverwaltung 7250 748 — 
ILVa. Reichsdruckerei . . ........ .... . .... ... 200 000 — 
· V.VerwaltungdesReichsheeres........... 38 416 992 – 
VI. Marineverwaltnnng 17 112 700 — 
VII. Reichs-Justizverwaltung. .............. 1071000 — 
VIII. Reichsschatzamt .. . . . . ................ 331 400 — 
IX. Fehlbeträge aus früheren Jahren – 
Summe a. 72 130 106 — 
b. Außerordentlicher Etat. 
Summe IJ. Reichsamt des Innern .. .......... .... 6 000 000 — 
" II. Post- und Telegraphenverwaltuntng – – 
III. Verwaltung des Reichsheeres 97 432 295 – 
H[V. Marineverwaltinngng 22 997 800 – 
" V. Reichsschatztt ... ... 4 000 000 — 
VI. Eisenbahnverwaltung. ................. 14 348 500 — 
Summe b. . .1 144778595 — 
Summe der einmaligen Ausgaben 221f908 701 — 
Summe der fortdauernden Aussabben 990674 8644330 579 
Summe der Ausgabe 
  
  
1207 583 565 
  
1 330 579
        <pb n="368" />
        — 358 — 
  
  
  
Betrag 
E für das 
- Einnahme. Etatsjahr 
ii 189293. 
Mark. 
1. I. Sölle und Verbrauchssteuern. 
Aus dem SZollgebiete. 
a. Einnahmen, an welchen sämmtliche Bundesstaaten 
Theil nehmen. 
1. Söllllll: ·............. -339451000 
2.Tabacksteuer....................................... 10773000 
3.Zuckersteuer: 
a)Materialsteuer............................. 11573000 
b)Verbrauchsabgabe.......................... 56523000 
4.Salzsteuer........................................ 41 514 000 
5. Branntweinsteuer: 
a) Maischbottich= und Branntweinmaterialsteuer 17 452 000 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselbeen 102 607 000 
b. Einnahmen, an welchen Bayern, Württemberg, 
Baden und Elsaß-Lothringen keinen Theil haben. 
6. Brausteuer und Uebergangsabgabe von Blieierr. 23 877 000 
Vvon den außerhalb der Sollgrenze liegenden Gundesgebieten. 
Aversa für Zölle und Verbrauchssteuern, 
7. an welchen sämmtliche Bundesstaaten Theil nehmen: 
a) Zölle und Tabackstenrrr .. . . ... 46 000 
b) Luckersteuer, Salzsteuer, Maischbottich-= und Brannt= 
weinmaterialstuer ... 16 490 
8. an welchen Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen 
keinen Theil haben: 
Braustenrrrrrrrrnr. . 1470 
Summe I 603 833 960
        <pb n="369" />
        Betrag 
für das 
" 7 Einnahme. Etatsjahr 
52 1892/93. 
Mark. 
2. I. Reichsstempelabgaben. 
1. Spielkartenstempel, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 23 des Gesetzes 
vom 3. Juli 1878 an Erhebungs= und Verwaltungskosten 
zu vergütenden fünf Prottttnn ... 1 206 500 
Davon ab: 
a) Kosten der Kontrole und sonstige dem Reich unmittelbar 
erwachsende Verwaltungskosen 470 
— 1 206 030 
b) Herauszahlung an Oesterreich= Ungarn für die Gemeinde 
Mittelbrreg .. 30 
bleiben (Titel 1) 1 206 000 
2. Wechselstempelsteeernrnrnrnr .. .. ... 7 400 000 
Davon ab: 
a) gemäß 8. 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer 
vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder.. 148 000 A. 
b) die dem Reich erwachsenden Erhebungs= und 
Verwaltungskossfen 206 000. 
zusammen . . . 354 000 
bleiben (Titel 2) 7 046 000 
3. Stempelabgabe für Werthpapiere, Kaufgeschäfte 2c. 
und Lotterieloose: 
A. für Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 43 des Ge- 
setzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempel- 
abgaben (Reichs= Gesetzbl. für 1885 S. 179), zu ver- 
gütenden zwei Prozent Erhebungs= und Verwaltungs- 
kosten................................... 7 435 000 
B. für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, 
abzüglich zwei Prozent für die Bundesstaaten 13 412 000 
Seite.20 847 000 
  
  
Reichs-. Ges-hbl. 1892. 58
        <pb n="370" />
        — 360 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — — 
Betrag 
— 1 für das 
2 Einnahme. Etatsjahr 
r 1892 93. 
Mark. 
(2. Uebertrag20 847 000 
C. für Lotterieloose: 
a) von Staatslotteerren 6 838 000 
b) von Privatlotterien, 
abzüglich zwei Prozent für die Bundesstaaten. 534 000 
zusammen (Titel )28219 000 
Statistische Gebühr. 
Brutto-Einnahme .. .. ... ..... .. .... . . .. 672 000 J+ 
Ab: Zurückzahluen . . 3000 
bleiben 669 000 
Davon ab: 
a) die Kosten der Anfertigung der Stempel und 
Stempelmarken, sowie sonstige dem Reich 
unmittelbar erwachsende Verwaltungskosten, 
auf welche der Erlös für verkaufte Formulare 
in Rückeinnahme komnt 21 000 A. 
b) die Entschädigungen der Postverwaltungen 
des Reichs, Bayerns und Württembergs 
für den Verkauf der Stempelmaterialien 
(2½ Prozent der Brutto-Einnahme) 16 800• 
c) gemäß F. 14 des Gesetzes, betreffend die 
Statistik des Waarenverkehrs des deutschen 
Zollgebiets mit dem Auslande, vom 20. Juli 
1879 die den Bundesstaaten zu vergütenden 
Verwaltungskosten 17600 
zusammen . . . 55 400 
bleiben 613 600 
Hierzu treten: Herauszahlungen von Luxemburg, abzüglich 
der Herauszahlungen an Bayern (für die österreichische Ge- 
meinde Jungholz) und an Oesterreich-Ungarn für die Ge- 
meinde Mittelbrergrgrgrgggg . . . . ... 24 400 
zusammen (Titel 4 638 000 
Summe I.37109 000
        <pb n="371" />
        361 
  
  
  
  
  
6 
  
B fex t z8 Darunter 
; r da 1 
* E Einnahme. Etatsjahr ns 
S « 18293·weaen. 
8 92 
Mark. Mark. 
3. III. Post- und Telegraphenverwallung. 
1/10. sJEinnahme . . . .. .. . . . . . . . . . . . ...... .. . . . .. 247 457 020 – 
Fortdauernde Ausgabe: 
1/16. A. Zentralverwaltig . .. 2 394 820I16 400 
17/66. B. Betriebsverwaltiyg . ... 223 839 2622 410 315 
Summe der Ausgaben . 226 234 08212 526 715 
Die Einnahmen betragen . 247 457 020 — 
Mithin ist Ueberschuß (Summe IIII).21222 938 — 
Za. IV. Reichsdruckerei. 
1/2. JEinnahme . . . . . . . . . .. .. ... ..... . .... . . . .. 5 260 000 — 
1/14. Fortdauernde Ausgabe. . . . . . . . . .. . . . . . . . .. 4 006 790 12 500 
Mithin ist Ueberschuß (Summe IVVy1310 — 
4. V. Eisenbahnverwaltung. 
1/7. Einnaheeee .... ... . . . .. 55 639 0000 
Fortdauernde Ausgabe: 
1/12. A. Zentralverwaltg 83 200 1 000 
13/27. B. Betriebsverwaltunnng 35 731.000 9 057 
Summe der Ausgaben!5 814 200 10 057 
Die Einnahmen betrageernr55 639 000 — 
Mithinistlleberschuß(Summev)...-19824800 — 
5. VLBanliwefm 
1. Antheil des Reichs an dem Reingewinn der Reichs- 
bank (Gesetz vom 18. Dezember 1889 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 201 —) .. . . . . . . . . .. . . . . . . .. 4570 000 — 
2. Steuer von den durch entsprechenden Baarvorrath nicht 
gedeckten Banknoten nach §. 9 des Bankgesetzes vom 
14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 202 70— 
Summe W1I. 4772 700 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
58“
        <pb n="372" />
        —.= — — — — 
Betrag 
E für das 
Einnahme. Etatsjahr 
S r 1892/93. 
Mark. 
VII. Derschiedene Verwaltungs-Einnahmen. 
6. 1. Reichsaa 754 
6a. 1. Reichskanzler und Reichskanziiieieie: 1 368 
7. 1½8.Auswärtige ü4t4::2 ... 890 240 
8. 1/13. Reichsamt des Inernrn ... 2 290 969 
9. 1/4. Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Bundes- 
staaten mit Ausschluß von Bayern: 
Preußen 22222222. 6 922 114 
Sachen .. 304 752 
Württembeggggggg 117 547 
ga. 1/4.Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Gesammt- 
heit aller Bundesstaaten: 
Preußen 22euee. 488 631 
Sachen — 
Wuͤrttemberg ....... .. ... . ..... ....... ... . . .. — 
10. ½9.Marineverwalttngg .. 348 350 
11. 1/4. Reichs-Justizverwaltnnng . . . . . . . ... 437 094 
12, 1/3. Reichsschatctmnt::1::: .. . . .. 187 455 
13. 1/3. Reichs-Eisenbahn- Amt .................. . . .. .. . . . ... 4514 
13a. 1. Reichsschudeeee ..... 14 000 
14. 1/2. IRechnungshof . .. .. .. ... . ... 135 
15. Allgemeiner Pensionssods= 10 776 
16. Verwaltung des Reichs-Invalidenfods ... 106 
17. Besonderer Beitrag von Elsaß-Lothringen zu den Ausgaben 
für das Reichsschatzamt. ... ....... .... 3 150 A. 
für den Rechnungshof...... . . . .. . . . .. 42 013 45 163 
  
Summe VI... 
12 063 968
        <pb n="373" />
        —„ — ——— — 
  
Betrag 
E für das 
2 Einnahme. Etatsjahr 
—2 1892/93 
S /93. 
Mark. 
18. 1. VIII. Jus dem heichs-Invalidenfonds 25 164 554 
19. IXX. Zinsen aus belegten Reichsgeldern. 
1. Vom Reichstagsgebäudefods 295 000 
20. X. Ans der Veräußerung von Parzellen des ehemaligen 
Htettiner Festungsterrains. 
1. Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 30. Mai 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 123) für Rechnung der Bundesstaaten 
mit Ausschluß von Elsaß-Lothrinieeeeen 1 096 906 
204. Ta. Ueberschüsse aus früheren Jahren. 
  
Ueberschuß des Haushalts des Etatsjahres 1890/91, vor- 
behaltlich der Berichtigung in Folge der Repvision der Rech- 
nunegggagaganan:t 
15 308 201
        <pb n="374" />
        — 364 — 
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
# Einnahme. Etatsjahr 
E S 1892/93. 
Mark. 
21. XI. Katrihularbeiträge. 
1. Preußen 188 103 831 
2. Bahen . . ... 41 124 580 
3.Soachen . .. 22 034 168 
4. Württembeeee 14 901 598 
5. BBlien . . .. 11584 910 
6. Hessen ..... .. .. ................ .. .......... . .. -... 6228 440 
7. Mecklenburg- Schwreiein 3 621222 
8. Sachsen-Weimierrrrnnr 2 045 498 
9. Mecklenburg-Strellltztzz 613 144 
10. Oldenbregg . .. 2226 715 
11. Braunschwigg .. 2 538 626 
12. Sachsen-Meiniingnen 1 404 268 
13. Sachsen-Altenbregegeg ......... . . . . .. 1 072 883 
14. Sachsen-Coburg und Gottaa 1 295 410 
15.Anhalt. 1 710 871 
16. Schwarzburg-Sondershausen 473 331 
17.Schwarzburg-Rudolstnt 538 179 
18. Walkeggg4;3 358 798 
19. Reuß älterer Liniteeeee . .. 395.62 
20.. Reuß jüngerer Liniieee . . .. 753254 
21.Schaumburg-Libeeen . . .. 245 841 
22. Lippe. .... .. . . . . .. . .... . . . . . . . .. .. .. .. . ... . . . .. 806 200 
23. tübresasa .. 481 920 
24. Belezmzemmmmmt 1 134 785 
25. Hamurggg . .. 3 933 982 
26.Elsaß= Lothringen . ... 11 32 017 
Summe XI . . . 320 859 733
        <pb n="375" />
        — 365 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
"t Einnahme. Etatsjahr 
“ 1892/93. 
Mark. 
XII. Anßerordentliche Vechungsmittel. 
22. Aus dem Reichstagsgebäudefonds. 
1.|Zu den Ausgaben behufs Errichtung des Reichstagsgebäudes 4 000 000 
Summe Kapitel 22 für sich. 
23. Aus der Anleihe. 
1.# eimaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller 
Bendesstaaten . .. 134 608 575 
2.|Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bahen . .. 3 060 020 
3. Bu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bayern und Württembrg .. . — 
Anmerkung. Die Einnahmen des Kapitels 23 über- 
tragen sich innerhalb der einzelnen Titel mit den noch offenen 
Krediten aus früheren Anleihebewilligungen. Die solchergestalt 
sich ergebenden Gesammtkredite werden um den Betrag der bei 
den entsprechenden Ausgabefonds etwa eintretenden Ersparnisse 
sgekürzt. . 
SummeKapite123....137668595 
24. Sonstige außerordentliche Deckungsmittel. 
1. JPräzipualbeitrag Preußens zu den Ausgaben für den Nord— 
Ostsee-Kanal in Gemäßheit des Gesetzes vom 16. März 1886 
(Reichs-Gesetzl. S 5000 .. ..... .. . .. 600 000 
2. Rückerstattungen auf die aus dem Reichsfestungsbaufonds 
geleisteten Vorschüfsfsfnnnnn . . . .. 510 000 
3. Neunte Kaufgelderrate für die ehemaligen Festungsgrundstücke zu 
Cenn. 1 000 000 
4. Ueberschuß aus dem Münzwesen ... 1 000 000 
Mehrerträge über das Etatssoll kommen von der Anleihe 
unter Kapitel 23 Titel 1 in Abgang. 
Summe Kapitel 24. ... 3 110 000 
Summe XII (Kapitel 22 bis 2t,t).144 778 595
        <pb n="376" />
        366 
  
— N 
— #————..- 
—.—. 
  
  
  
  
  
  
  
B 1 t g Darunter 
r da ». 
Einnahme. Etatsjahr künftig 
1892/93. Wegfallend. 
Mark. Mark. 
Wiederholung der Einnahme. 
Summe I. Hölle und Verbrauchssteuiiern ... 603 833 960 — 
II. Reichsstempelabgahben 37 109 000 — 
ILII. Post- und Telegraphenverwaltung 21222 938 — 
ILV. Reichsdruckerei .. . ............ . .. . . ... 1 273 210 — 
V. Eisenbahnverwaltung . .. 194 80 — 
VDVI. Bankwesen 4772 700 – 
V.I. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen 12 063 968 — 
VIII. Aus dem Reichs-Invalidenfonsdss 25 164 554 — 
ILX. Zinsen aus belegten Reichsgeldern ........ 295 000 — 
TX. Aus der Veräußerung von Parzellen des 
ehemaligen Stettiner Festungsterrainzs 1 096 906 
JNa.H Ueberschüsse aus früheren Jahren . 15 308 201 – 
X. Matrikularbeiträühhtetete . ... 320 859 733 – 
J —1062804 970oh — 
XII. Außerordentliche Deckungsmittel.... ..... . 144778 595 — 
Summe der Einnahme ... 1207 583 565 — 
Die Ausgabe beträgt . . . 1207 583 5651 1330579 
Balanzirt. 
Berlin, den 30. März 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
  
Graf von Caprivi.
        <pb n="377" />
        — 367 — 
Besoldungs-Stat 
für das 
Reichsbank-Direktorium auf das Jahr vom 1. April 1892 bis Ende März 1893. 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für die Zeit 
„ vom 1. April 
Titel. Ausgabe. 1892 
bis 3 1. März 
1893. 
Mart. 
Besoldungen. 
1.] Der Präsidntttt:t:t 24 000 
(Außerdem freie Wohnung im Bankgebäude, Licht und 
Heizung.) · 
2.EinVizepräsidcnt18000.-6.,siebenMitgliedermitIOOOMbis 
15000.-Ø.,imDurchschnitt12000M.................. 102 000 
Summe Titel 1 und 2. 126 000 
3. Miethsentschädigung (Wohnungsgeldzuschuß) je 1500 K für 
die Beamten unter Titee ... 12 000 
4. Pensineen . . 10 374 
Summe 148 374 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1892. 50
        <pb n="378" />
        — 368 — 
(Nr. 2010.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des 
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 30. März 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
S. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1892/93 zur Bestreitung ein- 
maliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der 
Reichseisenbahnen mit 132 268 595 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses 
Betrages im Wege des Kredite flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem 
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, 
eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
  
G. 2. 
Die Bestimmungen in den §#. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1892. 
G. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi.
        <pb n="379" />
        — 369 — 
(Nr. 2011.) Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete. Vom 30. März 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was foldgt: 
S. 1. 
Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen für jedes Jahr 
veranschlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht werden. Letzterer wird 
vor Beginn des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt. 
§. 2. 
Baldmöglichst nach Schluß des Etatsjahres, spätestens aber in dem auf 
dasselbe folgenden zweiten Jahre ist dem Bundesrath und dem Reichstag eine 
Uebersicht sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen. 
In dieser Vorlage sind die über- und außeretatsmäßigen Ausgaben zur 
nachträglichen Genehmigung besonders nachzuweisen. 
Die Erinnerungen der Rechnungslegung werden durch diese Genehmigung 
nicht berührt. 
S. 3. 
Ueber die Verwendung aller Einnahmen ist durch den Reichskanzler dem 
Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. 
S. 4. 
Erfordern außerordentliche Bedürfnisse eines Schutzgebiets die Aufnahme 
einer Anleihe oder die Uebernahme einer Garantie, so erfolgt dies auf dem Wege 
der Gesetzgebung. 
S. 5. 
Für die aus der Verwaltung eines Schutzgebiets entstehenden Verbindlich- 
keiten haftet nmur das Vermögen dieses Gebiets. 
P. 6. 
Der dem Gesetze, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die 
Schutzgebiete Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet, für das 
Etatsjahr 1892/93 als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das Etats- 
jahr 1892/93 hat auch für die Etatsjahre 1893/94 und 1894/95 für die Etats- 
aufstellung der Schutzgebiete als Norm zu gelten. 
59.
        <pb n="380" />
        Auf Schutzgebiete, deren V eiertn ausschließlich von einer Kolonial= 
gesellschaft zu bestreiten sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine An- 
wendung. 
Für das ostafrikanische Schutzgebiet treten die Vorschriften unter §. 1, 2 
und 3 dieses Gesetzes erst mit dem 1 April 1894 in Kraft, sofern nicht darch 
Kaiserliche Verordnung ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
—“--— 
(Nr. 2012.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet für das Etats- 
jahr 1892/93. Vom 30. März 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete für das 
Etatsjahr 1892/93 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, festgesetzt: 
1. für das Schutzgebiet von Kamerun auf 566 000 Mark, 
2. für das Schutzgebiet von Togo auf 116 000 Mark, 
3. für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf 297.000 Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi.
        <pb n="381" />
        — 371 — 
Etat 
der 
Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1892/93. 
  
  
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
Be trag Darunter 
S „kürtg 
1892/93. wegfallend. 
« ges-L Mark. 
I. Kamerun, laut beiliegenden Spezial-Etats: 
—3 Einnahme ...................... .... 566 000 — 
Ausgabe........................... 566 000 13 700 
Balanzirt. 
II. Togo, laut beiliegenden Spezial-Etats: 
Einnamm 116 000 – 
Aussbhbhbee 116 000 — 
Balanzirt. 
III. Südwestafrikanisches Schutzgebiet, laut bei- 
liegenden Spezial-Etats: 
Einnamm 297 000 — 
Ausgabe .................... 297 000 — 
Balanzirt. 
Berlin, den 30. März 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprinvi.
        <pb n="382" />
        — 372 
Etat für das Schutzgebiet von Kamerun auf das Etatsjahr 1892/93. 
Titel. 
  
  
Einnahme bezw. Ausgabe. 
  
Betrag 
für das 
Etatsjahr 
1892/93. 
Mark. 
Darunter 
künftig 
wegfallend. 
Mark. 
  
— 
  
Einnahme. 
Zölle, Abgaben und Gebühren 
Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen 
Zuschuß aus Reichsfonds zu den Betriebskosten einer Ex- 
pedition in das Hinterland 
Summe der Einnahme 
Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
Zu Besoldungen, und zwar: 
a) für zwei Beamte bei der Zoll- und Kassenverwaltung 
9u000 Mark (davon 1 500 Mark künftig wegfallend) 
und 7500 Mark, 
b) für zwei Lehrer 6 000 Mark und 4000 Mark, 
J) für die beiden Bezirksamtmänner in Viktoria 12 000 
Mark (davon 2 400 Mark künftig wegfallend) und im 
südlichen Gebiet 9600 Mark, 
d) für die beiden Amtsdiener in Viktoria und im süd- 
lichen Gebiet je 4000 Mark, 
e) für den Materialienverwalter 4 000 Mark. 
Zu Titel 1. Das persönliche pensionsberechtigende Ge- 
halt beträgt: 
für die Bezirksamtmänner 3000 bis 5 400 Mark, 
im Durchschnitt 4 200 Mark, 
für die Beamten bei der Zoll- und Kassenver- 
waltung, sowie für die Lehrer 2 100 bis 
4200 Mark, im Durchschnitt 3 150 Mark, 
für den Materialienverwalter und die Amtsdiener 
1200 bis 1 800 Mark, im Durchschnitt 1 500 
Mark. 
Seite 
534 000 
12 000 
20 000 
  
566 000 
60 100 
3 900 
  
  
60 100 
  
3 900
        <pb n="383" />
        — 373 — 
  
  
Fetlas Darunter 
r da ». 
Titel. Ausgabe. Etatsjahr künftig 
1892/93. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Uebertrag. 60 100 3 900 
2. Zu Besionen für in den Ruhestand getretene Landes 
beamte und zur Versorgung von Hinterbliebenen ver- 
storbener Landesbeamen 3000 — 
Andere persönliche Ausgaben. 
3.Für Weiße . . .. .. ..... .... 61600 — 
4. Für Farbtenaaaa . .. .. 100 000 – 
Summe Titel 1 bilest.224 700 3900 
5. Qu sächlichen und vermischten Aussaben 171 800 9 800 
6.Zur Rückerstattung des Reichsvorschusses von 1425 000 Mark 
(Kapitel 2 Titel 3a der einmaligen Ausgaben des Nach- 
trags zum Reichshaushalts-Etat für 189 1/92) durch 
Zahlung von 15 Jahresraten zu je 90 750 Mark und 
einer Jahresrate zu 63 750 Mark — zweite Rate 90 750 — 
Summe1(Titellbi66).FortdauerndeAusgaben.»487250 13700 
II. Einmalige Ausgaben. 
Zur Ausführung öffentlicher Arbeiien 36 000 — 
III. Reservefonds. 
Zu unvorhergesehenen Ausgaen . ... 4 750 – 
Anmerkung. Die über den Etat aufkommenden 
Einnahmen, sowie die Ersparnisse bei den fortdauern- 
den und einmaligen Ausgaben fließen dem Reserve- 
fonds zu, aus welchem auch nothwendige Mehraus- 
gaben zu decken sind. 
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen, insbesondere 
auch für das auf Stationen und Expeditionen erzielte 
Elfenbein 2c., soweit die Verwaltung darauf Anspruch 
hat, fließen den betreffenden Ausgabefonds wieder zu. 
Der Reservefonds ist übertragbar. 
Summe der Ausgabe 566 000 13 700 
Die Einnahme beträüüHft, 566 000 — 
  
Balanzirt.
        <pb n="384" />
        — 374 — 
Etat für das Schutzgebiet von Togo auf das Etatsjahr 1892/93. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag Darunter 
. . für das künfti 
Titel. Einnahme bezw. Ausgabe. Etatsjahr ünftig 
1892/93. wegfallend 
Mark. Mart. 
Einnahme. 
1.Zölle, Abgaben und Gebüten 112 000 – 
2.Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen 4 000 — 
Summe der Einnahme . . ./ 116000 — 
Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1.Zu Besoldungen, und zwar: 
a) für einen Jollverwalter 7500 Mark 
) für einen Zollassistenten in Lome. 4000 11500 
Zu Titel 1. Das persönliche pensionsberech- 
tigende Gehalt beträgt: für den Zollverwalter 
2 100 Mark bis 4 200 Mark, im Durchschnitt 
3150 Mark, für den Hollassistenten in Lome 
1200 Mark bis 1 800 Mark, im Durchschnitt 
1500 Mark. 
2. Zu Pensionen für in den Ruhestand getretene Landes- 
beamte und zur Versorgung von Hinterbliebenen ver- 
storbener Landesbeamen – – 
Andere persönliche Ausgaben. 
3.Für Weieeeee ...... . ... 5 000 — 
4. Für Farbige ....... ....... ..................... 32200 — 
Summe Titel 1 bis 4 48 700 — 
5.| Zu sächlichen und vermischten Aussaeen 48 800 —- 
Summe I (Titel 1 bis 5). Fortdauernde Ausgaben 97 500 —
        <pb n="385" />
        — 375 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Frsbn Darunter 
« ura --. 
Titel. Ausgabe. Clatsjahr künftig 
1892/93. wegfallend 
* sE’ « Mark. Mark. 
II. Einmalige Ausgaben. 
Zur Ausführung öffentlicher Arbeien 16 000 – 
III. Reservefonds. 
Zu unvorhergesehenen Aussahen ... 2 500 – 
Anmerkung. Die über den Etat aufkommen- 
den Einnahmen sowie die Ersparnisse bei den fort- 
dauernden und einmaligen Ausgaben fließen dem 
Reservefonds zu, aus welchem auch nothwendige Mehr- 
ausgaben zu decken sind. 
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen, insbesondere 
auch für das auf Stationen und Expeditionen erzielte 
Elfenbein 2c., soweit die Verwaltung darauf Anspruch 
hat, fließen dem betreffenden Ausgabefonds wieder zu. 
Der Reservefonds ist übertragbar. 
Summe der Ausgabe . . ./ 116000 — 
Die Einnahme beträüt16 000 — 
Balanzirt. 
60 
Reichs-Gesetzbl. 1892.
        <pb n="386" />
        376 
Etat fuͤr das suͤdwestafrikanische Schutzgebiet auf das Etatsjahr 1892/93. 
  
  
  
  
Betragarunter 
. , für das künfti 
Titel. Einnahme bezw. Ausgabe. Etatsjahr nftig 
1892/93. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Einnahme. 
1. Abgaben, Gebühren und verschiedene Verwaltungs- 
Einnamennnnn . .. 4700 — 
2. Reichszusccachht 292 300 — 
Summe der Einnahme 297 000 — 
Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1.Zu Besoldunien ... — — 
2. Zu Pensionen für in den Ruhestand getretene Landes- 
beamte und zur Versorgung von Hinterbliebenen ver- 
storbener Landesbeemen — — 
Andere persönliche Ausgaben. 
3. IFür Weiße . .. . .. .. ... .. ... ... ... .. . .. . .. . . ... 93 900 — 
4. Für Farbeaaa 20 000 — 
Summe Titel 1 bis 4 113 900 — 
5. u sächlichen und vermischten Ausgaggen . .. 128 900 – 
Summe I (Titel 1 bis 5). Fortdauernde Ausgaben 242 800 – 
II. Einmalige Ausgaben. 
Restzuschuß zu den Kosten der Einrichtung einer land- 
wirthschaftlichen Versuchsstation und Auskunftsstelle für 
deutsche Ansiedlrenrnr . . . . ... 25 000 —
        <pb n="387" />
        — 377 — 
  
  
  
smrmund Darunter 
ür da ... 
Titel. Ausgabe. Etatsjahr künftig 
1892/93. wegfallend 
Mark. Mark. 
III. Reservefonds. 
Zu unvorhergesehenen Ausgaen 29.00 — 
Anmerkung. Die über den Etat aufkommenden 
Einnahmen, sowie die Ersparnisse bei den fort— 
dauernden und einmaligen Ausgaben fließen dem 
Reservefonds zu, aus welchem auch nothwendige 
Mehrausgaben zu decken sind. 
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen, insbesondere 
auch für das auf Stationen und Expeditionen er- 
zielte Elfenbein 2c., soweit die Verwaltung darauf 
Anspruch hat, fließen den betreffenden Ausgabefonds 
wieder zu. 
Der Reservefonds ist übertragbar. 
Summe der Aussabe.297 000 — 
Die Einnahme betrüüt 97000 — 
  
Balanzirt. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        — 379 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
AÆ 20. 
  
Inhalt: 
  
Cm—— 
— 
Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 
15. Juni 1883. S. 379. — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Krankenversicherungs- 
gesetzes. S. 417. 
  
(Nr. 2013.) 
Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der 
Arbeiter, vom 15. Juni 1883. Vom 10. April 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
verordnen 
von Preußen 2c. 
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die 
Artikel 1. 
S 1 bis 4 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der 
Arbeiter, vom 15. Juni 1883 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Per 
1. 
2à 
A. Versicherungszwang. 
S. 1. 
sonen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind: 
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, 
in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn-, Binnenschiffahrts- 
und Baggereibetriebe, auf Werften und bei Bauten, 
. im Handelsgewerbe, im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbe- 
betrieben, 
in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, 
der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, 
. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, 
Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur 
Verwendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in 
vorübergehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden 
Kraftmaschine besteht, "6 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 61 
Ausge 
geben zu Berlin den 16. April 1892.
        <pb n="390" />
        . — 380 — 
sind mit Ausnahme der Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, sowie der im §. 2 
unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, sofern nicht die Beschäftigung durch 
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf 
einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der 
Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern. 
Dasselbe gilt von Personen) welche in dem gesammten Betriebe der Post- 
und Telegraphenverwaltungen, sowie in den Betrieben der Marine- und Heeres- 
verwaltungen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind und nicht bereits auf 
Grund der vorstehenden Bestimmungen der Krankenversicherungspflicht unterliegen. 
Die Besatzung von Seeschiffen, auf welche die Vorschriften der §S#. 48 
und 49 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 409) Anwendung finden, unterliegt der Versicherungspflicht nicht. 
Handlungsgehülfen und Lehrlinge unterliegen der Versicherungspflicht nur, 
sofern durch Vertrag die ihnen nach Artikel 60 des deutschen Handelsgesetzbuchs 
zustehenden Rechte aufgehoben oder beschränkt sind. 
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen 
und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der Durchschnittswerth in Ansatz 
gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
§S. 2. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder 
eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann 
die Anwendung der Vorschriften des H. 1 erstreckt werden: 
1. auf diejenigen im §. 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung durch 
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeits- 
vertrag auf einen Jeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, 
2. auf die in Kommunalbetrieben und im Kommunaldienste beschäftigten 
Personen, auf welche die Anwendung des F§. 1 nicht durch anderweite 
reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist, 
3. auf diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunternehmers, deren 
Beschäftigung in dem Betriebe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages 
stattfindet, 
4. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im 
Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Her- 
stellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden 
(Hausindustrie), und zwar auch für den Fall) daß sie die Roh= und 
Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher 
sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten, 
5. auf Handlungsgehülfen und Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach §. 1 
versicherungspflichtig sind, 
6. auf die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und 
Betriebsbeamten.
        <pb n="391" />
        — 381 — 
Die auf Grund dieser Vorschrift ergchenden statutarischen Bestimmungen 
müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die 
Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden soll, und in den Fällen 
der Ziffern 1 und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Ab- 
meldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten. 
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind 
in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen 
Form zu veröffentlichen. 
S. 2. 
Die Anwendung der Vorschriften des H. 1 kann auch auf solche in Betrieben 
oder im Dienste des Reichs oder eines Staates beschäftigte Personen erstreckt 
werden, welche der Krankenversicherungspflicht nicht bereits nach gesetzlichen Be- 
stimmungen unterliegen. Die Erstreckung erfolgt durch Verfügung des Reichs- 
kanzlers beziehungsweise der Zentralbehörde. 
S. 2b. 
Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und Lehr- 
linge, sowie die unter §. 1 Absatz 1 Hiffer 2a fallenden Personen unterliegen der 
Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechs- 
zweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren 
Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, nicht 
übersteigt. « 
asselbegiltvonanderenunter§.2AbsatzIZiffer2und§.28.fallenden 
Personen, soweit sie Beamte sind. 
C. 3. 
Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im Dienste 
des Reichs, eines Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte Personen, welche 
dem Recich, Staat oder Kommunalverbande gegenüber in Krankheitsfällen An- 
spruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für dreizehn 
Wochen nach der Erkrankung oder auf eine den Bestimmungen des F. 6 ent- 
sprechende Unterstützung haben, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. 
G. 3a.% 
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien: 
1. Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen 
Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig 
sind, wenn der unterstützungspflichtige Armenverband der Befreiung 
zustimmt, « 
2. Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung 
ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des F. 6 entsprechende 
oder gleichwerthige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit 
des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs gesichert ist. 
61°
        <pb n="392" />
        — 382 — 
Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Antrag- 
steller angehören würde, abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen des Antragstellers 
die Aufsichtsbehörde endgültig. 
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer 
des Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages: 
a) wenn sie von der Ausfsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungs- 
fähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines Be- 
theiligten aufgehoben wird, 
b) wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung an- 
meldet. Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite 
Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war. 
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber bestehende Anspruch 
nicht erfüllt wird, ist auf Antrag der befreiten Person von der Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder von der Krankenkasse, welcher sie im Nichtbefreiungsfalle an- 
gehört haben würde, die gesetzliche oder statutenmäßige Krankenunterstützung zu 
gewähren. Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von dem Arbeit- 
geber zu erstatten. 
  
g. 3b. 
Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Versicherungspflicht zu be- 
freien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer des 
Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungsfälle der Anspruch auf freie Kur oder 
Verpflegung in einem Krankenhause auf die im F. 6 Absatz 2 bezeichnete 
Dauer gesichert ist. Gleiches gilt von Personen, welche im Falle der Arbeits- 
losigkeit in einer die Versicherungspflicht begründenden Art in Wohlthätigkeits- 
anstalten beschäftigt werden, deren Zweck darin besteht, arbeitslosen Personen 
vorübergehend Beschäftigung zu gewähren (Arbeiterkolonien und dergl.). 
Die Bestimmungen des F. 3a Absatz 2 bis 4 finden entsprechende An- 
wendung. 
B. Gemeinde-Krankenversicherung. 
S. 4. 
Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht 
einer Orts-Krankenkasse (§. 1600, 
einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (§. 59), 
einer Bau-Krankenkasse (§. 69), 
einer Innungs-Krankenkasse (I. 73), 
einer Knappschaftskasse (G. 74) 
angehören, tritt, vorbehaltlich der Bestimmung des §F. 75, die Gemeinde-Kranken- 
versicherung ein.
        <pb n="393" />
        — 383 — 
Personen der in §#. 1 bis 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungs- 
pflicht nicht unterliegen und deren jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark 
nicht übersteigt, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde-Krankenversicherung 
der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Durch statutarische 
Bestimmung (§. 2) kann auch anderen nichtversicherungspflichtigen Personen die 
Aufnahme in die Gemeinde-Krankenversicherung gestattet oder das Recht des 
Beitritts eingeräumt werden) sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zwei- 
tausend Mark nicht übersteigt. 
Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Er- 
klärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung 
im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Die 
Gemeinde ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich zum 
Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, und, wenn 
diese eine bereits bestehende Krankheit ergiebt, von der Versicherung zurück- 
zuweisen. 
Freiwillig Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge (§. 5) an zwei 
auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit 
aus der Gemeinde -Krankenversicherung aus. 
  
  
Artikel 2. 
Hinter F. 5 wird folgender §. 5 a eingeschoben: 
G. 5a. 
Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren Natur 
es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der 
Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während welcher sie 
mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der Sitz des Gewerbe- 
betriebes. 
Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffentlichen oder privaten 
Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an wechselnden, in ver- 
schiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten auszuführen sind, so gilt, falls nicht 
nach Anhörung der betheiligten Verwaltungen und Gemeinden oder weiteren 
Kommunalverbänden von der höheren Verwaltungsbehörde etwas anderes be- 
stimmt wird, als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der 
unmittelbaren Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat. 
Für Personen, welche in der Land-oder Forstwirthschaft zur Beschäftigung 
an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten angenommen 
sind, gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes (H. 44 des Gesetzes vom 
5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 132). .
        <pb n="394" />
        — 384 — 
Artikel 3. 
Die §##. 6 bis 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
g. 6. 
Als Krankenunterstützung ist zu gewähren: 
1. 
2. 
vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, so—- 
wie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 
im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage 
der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der 
Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. 
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten 
Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit 
dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. 
Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach 
dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich 
auch der Anspruch auf die im Absatz 1 unter iffer 1 bezeichneten Leistungen. 
Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen. 
G. Ga. 
Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen: 
J. 
· 
daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und 
freiwillig der Gemeinde-Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf 
einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist 
Krankenunterstützung erhalten 
daß Versicherten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung durch eine 
mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare 
Handlung geschädigt haben, für die Dauer von zwölf Monaten seit 
Begehung der Strafthat, sowie daß Versicherten, welche sich eine 
Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien 
oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Aus- 
schweifungen zugezogen haben, für diese Krankheit das Krankengeld 
gar nicht oder nur theilweise zu gewähren ist 
. daß Versicherten, welche von der Gemeinde die Krankenunterstützung 
ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten 
für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unter- 
stützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheits- 
ursache veranlaßt ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Kranken- 
unterstützung nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu ge- 
währen ist; 
daß Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen 
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für 
Sonn= und Festtage zu zahlen ist;
        <pb n="395" />
        — 385 — 
5. daß Versicherten auf ihren Antrag die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 be- 
zeichneten Leistungen auch für ihre dem Krankenversicherungszwange 
nicht unterliegenden Familienangehörigen zu gewähren sind; 
6. daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur 
und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Kranken- 
häuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruch- 
nahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen 
Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann. 
Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Kranken- 
meldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu er- 
lassen und zu bestimmen, daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den 
Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis zu 
zwanzig Mark zu erlegen haben. Vorschriften dieser Art bedürfen der Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde. 
K. 7. 
An Stelle der im §. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und 
Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar: 
1. für diejenigen, welche verheirathet sind, oder eine eigene Haushaltung 
haben, oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der 
Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder 
wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wieder- 
holt den auf Grund des F. 6a Absatz 2 erlassenen Vorschriften zuwider 
gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fort- 
gesetzte Beobachtung erfordert; 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt 
er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, so ist neben der freien Kur 
und Verpflegung die Hälfte des im §. 6 als Krankengeld festgesetzten Betrages 
für diese Angehörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die An- 
gehörigen erfolgen. » 
§.8 
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter wird 
von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde fest- 
gesetzt und durch das für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt ver- 
öffentlicht. Aenderungen der Festsetzung treten erst sechs Monate nach der Ver- 
öffentlichung in Kraft. 
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für Personen über und 
unter sechszehn Jahren besonders statt. Für Personen unter sechszehn Jahren 
(jugendliche Personen) kann die Festsetzung getrennt für junge Leute zwischen
        <pb n="396" />
        — 386 — 
vierzehn und sechszehn Jahren und für Kinder unter vierzehn Jahren vor- 
genommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung. 
Artikel 4. 
Im §P.. 9 Absatz 2 wird das erste Wort „Dieselben“ durch die Worte: 
„Die Beiträge“ ersetzt und dem Absatz 1 des Paragraphen folgender Satz hinzu- 
gefügt: 
„In Fällen der Gewährung der im F§9. 6a Absatz 1 Ziffer 5 
bezeichneten besonderen Leistungen sind besondere von der Gemeinde- 
Krankenversicherung allgemein festzusetzende Zusatzbeiträge zu erheben.“ 
Artikel 5. 
Im F§. 10 Absatz 3 werden die Worte: geeiner durchschnittlichen Jahres- 
einnahme“ ersetzt durch die Worte: „der durchschnittlichen Jahresausgabe der 
letzten drei Jahre“ und hinter dem Worte „Erhöhung“ eingeschaltet die Worte: 
goder Erweiterung“. 
Artikel 6. 
Im HS. 16 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz ein- 
geschoben: 
„Die Vorschriften des §. 5 a finden auch hier Anwendung.“ 
Artikel 7. 
Die §S§. 19 bis 22 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
* 
Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbszweige oder Betriebsarten, für 
welche eine Orts-Krankenkasse nicht besteht, einer bestehenden Orts-Krankenkasse 
nach Anhörung derselben, und nachdem den betheiligten Versicherungspflichtigen 
Gelegenheit zu einer Aeußerung darüber gegeben worden ist, zuzuweisen. De 
Zuweisung soll thunlichst an eine für verwandte Gewerbszweige oder Betriebsarten 
bestehende Orts-Krankenkasse erfolgen. 
Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, 
steht der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an 
die höhere Verwaltungsbehörde zu. 
C. 19. 
Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse 
errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (F. 23) zu bezeichnen. 
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen 
werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des 
§. 75) mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder 
der Kasse, sofern sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in 99. 59, 69, 
73, 74 bezeichneten Kassen angehören.
        <pb n="397" />
        — 387 — 
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse 
beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht über- 
steigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem 
Kassenvorstande oder der auf Grund des F. 49 Absatz 5 errichteten Meldestel 
gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit 
dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasse ist berechtigt, nicht- 
versicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen 
Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die 
Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt. 
Sind mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten zu einem Betriebe vereinigt, 
so gehören die in diesem beschäftigten versicherungspflichtigen Personen derjenigen 
Orts-Krankenkasse an, welche für den Gewerbszweig oder die Betriebsart errichtet 
ist, in denen die Mehrzahl dieser Personen beschäftigt ist. Im Zweifel ent- 
scheidet, nach Anhörung des Betriebsunternehmers, der Vorstände der betheiligten 
Kassen und der Aufsichtsbehörde, die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mit dem Schlusse des 
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben spätestens drei Monate zuvor 
bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie Mit- 
glieder einer der im F. 75 bezeichneten Kassen geworden sind. 
Die Mitgliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn sie 
die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben. 
–. 20. 
Die Orts-Krankenkassen sollen mindestens gewähren: 
1. im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbs- 
unfähigkeit eine Krankenunterstützung, welche nach §#. 6, 7, 8 mit der 
Maßgabe zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn derjenigen 
Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er 
drei Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des 
ortslüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt; 
2. eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes an Wöchnerinnen, welche 
innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, 
mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund dieses Gesetzes er- 
richteten Kasse oder einer Gemeinde-Krankenversicherung angehört haben, 
auf die Dauer von mindestens vier Wochen nach ihrer Niederkunft, 
und soweit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeitz 
3. für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfachen 
Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes (Hiffer 1). 
Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berück- 
sichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden 
Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse 
darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark festgestellt werden. 
Reichs- Gesetbl. 1892. 62
        <pb n="398" />
        — 388 — 
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der 
Krankenunterstützung, so ist das Sterbegeld zu gewähren) wenn die Erwerbs- 
unfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod in Folge derselben Krank- 
heit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung ein- 
getreten ist. 
Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses be- 
stimmt und in dem aufgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen,) welcher das 
Begräbniß besorgt. Ein etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, 
in Ermangelung eines solchen den nächsten Erben auszuzahlen. Sind solche 
Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß der Kasse. 
K. 21. 
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts-Krankenkassen 
ist in folgendem Umfange zulässig: 
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum 
als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden. 
Ia. Das Krankengeld kann allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen 
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie Hür 
Sonn= und Hestiage gewährt werden, sofern kissc sowohl von der 
Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (§. 38) als auch 
von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, oder sofern der Betrag 
des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist. 
2. Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei 
Viertel des durchschnittlichen Kagetehnes 20) engeienk werden; neben 
freier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als die im 
HP. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden. 
3. Neben freier Kur und Verpflegung in elnem Krankenhause kann Kranken- 
geld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes 9. 20) auch 
solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen 
aus ihrem Lohne bestritten haben. 
Za. Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstützung 
ab kann Fürsorge für Rekonvalescenten, namentlich auch Unterbringung 
in einer Rekonvalescentenanstalt gewährt werden. 
4. Die Wöchnerinnen= Unterstützung kann allgemein bis zur Dauer von 
sechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden. 
5. Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können 
für erkrankte Familienangehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht 
selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, auf besonderen Antrag 
oder allgemein gewährt werden. Unter derselben Voraussetzung kann 
für Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung Po nach 
Ziffer 4 zulässige Unterstüzung gewährt werden.
        <pb n="399" />
        — 389 — 
6. Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag, 
und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes 
(§. 20) erhöht werden. 
7 Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, 
sofern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungs- 
verhältniß stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch 
auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Be- 
trage bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das 
Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden. 
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden-, Wittwen- und 
Waisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts-Krankenkassen nicht aus- 
gedehnt werden. 
S. 22. 
Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind in Prozenten des durchschnitt- 
lichen Tagelohnes (J. 20) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der etwaigen 
sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstützungen, 
die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reserve- 
fonds (K. 32) erforderlichen Rücklagen zu decken. 
rankenkassen, welche die im §. 21 Absatz 1 Hiffer 5 bezeichneten besonderen 
Leistungen auf Antrag gewähren, sind nach Bestimmung des Statuts befugt, 
für diese Leistungen von Kassenmitgliedern mit Familienangehörigen einen be- 
sonderen, allgemein festzusetzenden Zusatzbeitrag zu erheben. 
Orts-Krankenkassen, welche für verschiedene Gewerbszweige oder Betriebs- 
arten errichtet sind, können die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbs- 
zweige und Betriebsarten verschieden bemessen, wenn und soweit die Verschieden- 
heit der Gewerbszweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit der 
Erkrankungsgefahr bedingt. Festsetzungen dieser Art bedürfen der Genehmigung 
der höheren Verwaltungsbehörde. · 
Artikel 8. 
Der F§. 24 wird abgeändert, wie folgt: 
G. 24. 
Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur 
versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genü 
oder wenn die Bestimmung über die Klassen von Personen, welche der Kasse 
angehören sollen (F. 23 Absatz 2 Ziffer 1), mit den Bestimmungen des Statuts 
einer anderen Kasse im Widerspruch steht. Wird die Genehmigung versagt, so 
sind die Gründe mitzutheilen. Der versagende Bescheid kann im Wege des Ver- 
waltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach 
62“
        <pb n="400" />
        — 390 — 
Maßgabe der Vorschriften der I§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten 
werden. 
Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift. 
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar des Kassenstatuts und etwaiger Ab- 
änderungen. 
Den Zeitpunkt, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, bestimmt die höhere 
Verwaltungsbehörde. 
Artikel 9. 
Die §§. 26 bis 28 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: — 
S. 26. 
Für sämmtliche versicherungspflichtige Kassenmitglieder beginnt der Anspruch 
auf die gesetzlichen Unterstützungen der Kasse zum Betrage der gesetzlichen Mindest- 
leistungen der Kasse (. 20) mit dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der 
Kasse geworden sind (F. 19). Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß sie 
bereits einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde-Kranken- 
versicherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkte, mit welchem sie 
aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur 
Gemeinde-Krankenversicherung zu leisten, und dem Zeitpunkte, in welchem sie 
Mitglieder der Orts-Krankenkasse geworden sind, nicht mehr als dreizehn Wochen 
liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden. 
Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie der 
Kasse angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der 
Marine ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht in eine Be- 
schäftigung zurückkehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, erwerben 
mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf die vollen 
statutenmäßigen Unterstützungen derselben und können zur Lahlung eines neuen 
Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. Dasselbe gilt von denjenigen, welche einer 
Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbszweige angehört haben, dessen 
Natur eine periodisch wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes mit sich 
bringt, wenn sie in Folge der letzteren ausgeschieden, aber nach Wiederbeginn der 
Betriebsperiode in eine Beschäftigung zurückgekehrt sind, vermöge welcher sie wieder 
Mitglieder derselben Kasse werden. 
Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann durch 
Kassenstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse 
erst nach Ablauf einer Karenzzeit beginnt und daß neu eintretende Kassenmitglieder 
ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum von sechs 
Monaten, das Elntrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden 
Kassenbeitrages nicht übersteigen. 
  
  
t 
Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert 
sind, ist das Krankengeld soweit zu kürzen, als dasselbe zusammen mit dem aus
        <pb n="401" />
        — 391 — 
anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag ihres durch— 
schnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese 
Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden. 
Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden: 
1. 
2a. 
2b. 
daß die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene 
Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Kranken— 
unterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse 
bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie 
später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse, 
dem Kassenvorstande anzuzeigen; 
.daß Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, 
für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie 
daß Versicherten, welhe sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuld- 
hafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunk- 
fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweisungen zugezogen haben, für diese 
Krankheit das statutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur theilweise 
zu gewähren istz 
daß Mitglieder, welche der gemäß Ziffer 1 getroffenen Bestimmung 
oder den durch Beschluß der Generalversammlung über die Kranken- 
meldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen 
Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwider- 
handeln, Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Mark zu erlegen haben; 
daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur 
und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Kranken- 
häuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruch- 
nahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen Kosten, 
von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann; 
Wdaß Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Krankenunter- 
stützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf 
Monaten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen 
Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krank- 
heitsursache veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate 
Krankenunterstützung nur im gesetzlichen Mindestbetrage (S. 20) und 
nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren istz 
. daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und 
freiwillig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens 
ses Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung 
erhalten; 
. daß auch andere als die in den S§. 1 bis 3 genannten Personen als 
Mitglieder der Kasse ausgenommen werden können, sofern ihr jährliches 
Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt;
        <pb n="402" />
        6. daß die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durchschnittlichen 
Tagelöhnen (d. 20) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der 
einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für den 
Arbeitstag nicht übersteigt. 
Die unter L2 bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ueber Beschwerden gegen die Versagung der 
Genehmigung entscheidet die nächst vorgesetzte Dienstbehörde endgültig. 
Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen 
herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der 
Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für 
die Dauer dieser Krankheit keine Anwendung. 
S. 27. 
Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäf- 
tigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher 
sie Mitglieder einer anderen der in den §9. 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten 
Krankenkassen werden, bleiben solange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des 
Deutschen Reichs aufhalten, sofern a" ihre dahin gehende Absicht binnen einer 
Woche dem Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen 
Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige gleich 
zu erachten, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die letztere vorgeschrie- 
benen einwöchigen Frist liegt. 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander 
folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden. 
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der 
Krankenkasse oder eines für die Zwecke des F. 46 Abatz 1 Ziffer 2 und 3 errichteten 
Kassenverbandes sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatz bezeichneten 
Art an die Stelle der im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen eine Ver- 
gütung in Höhe von mindestens der Hälfte des Krankengeldes tritt. 
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen 
und die Krankenkontrole für die nicht im Bezirk der Gemeinde sich aufhaltenden 
Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen. 
g. 28. 
Personen, welche in Folge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse aus- 
scheiden, verbleibt der Mpuch auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse 
in Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines 
Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn 
der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen 
einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse angehört hat. 
Dieser Anspruch fällt 160 „wenn der Betheiligte sich nicht im Gebiete des 
Deutschen Reichs aufhält, soweit nicht durch Kassenstatur Ausnahmen vorgesehen 
werden.
        <pb n="403" />
        — 393 — 
Artikel 10. 
Im F§. 31 Absatz 1 wird das Citat: „(vergl. §. 52)/ ersetzt durch das Citat: 
„G. 51)“ ebendaselbst sowie im Absatz 2 ist statt der Worte: „des durchschnitt- 
lichen Tagelohnes (§F. 20)/ beziehungsweise „des durchschnittlichen Tagelohnes“ 
zu setzen: „dessenigen Betrages, nach welchem die Uns#estützungen zu bemessen 
sind (§§. 20, 26 e Ziffer 6)// 
Artikel 11. « 
Im ersten Absatz des §. 32 werden die Worte: zeiner durchschnittlichen 
Jahresausgabe“ ersetzt durch die Worte: 
der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre“. 
Artikel 12. 
Im zweiten Absatz des §. 33 wird hinter „Erhöhung“ eingeschaltet „oder 
Erweiterung“ 
ferner erhält der §. 33 als vierten Absatz folgenden Zusatz: 
Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit 
einer Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung 
ihrer Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehalt- 
lich des vorstehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung 
der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis zur gesetzlichen Mindest- 
leistung und unbeschadet der Vorschrift des §S. 26a Absatz 3, verfügen. Gegen 
diese Verfügung ist die Beschwerde an die Zentralbehörde zulässig. Dieselbe hat 
keine iN’r Wirkung. 
Artikel 13. 
Hinter F. 34 wird folgender F. 34 à eingeschoben: 
G. 34 u# 
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unent- 
geltlich, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahr- 
nehmung der Vorstandsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust und entgehenden 
Arbeitsverdienst bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Kasse ersetzt. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben Gründen 
zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die 
Wahrnehmung eines auf Grund der Unfallversicherung und der Invaliditäts- 
versicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung für 
die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl 
ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Generalversammlung 
für bestimmte Zeit) jedoch nicht über die Dauer der Wahlperiode, das Stimm- 
recht in der Generalversammlung entzogen werden.
        <pb n="404" />
        — 394 — 
Artikel 14. 
Die 99. 37 und 38 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
g. 37. 
Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder 
aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mit- 
gliedern aus ihrer Mitte gewählt werden. 
Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse 
fünfhundert oder mehr Mitglieder zählt. 
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind diese in geheimer 
Wahl unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Nur die erstmalige Wahl nach 
Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vor- 
handen ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. 
.. 38. 
Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer Orts- 
Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind (F. 51), 
haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der Generalversammlung 
der Kasse. 
Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus 
eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu 
bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in 
der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden. 
Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande sind geheim und 
werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vorgenommen. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit 
Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahl- 
berechtigung auszuschließen sind. 
Artikel 15. 
Hinter F. 38 wird folgender FJ. 38a eingeschoben: 
S. 38.a. 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in der Generalversammlung durch 
ihre Geschäftsführer oder Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der Ver- 
tretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der Generalversammlung Anzeige 
u machen. 
Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern 
bestehenden Generalversammlung und des Vorstandes Geschäftsführer oder Be- 
triebsbeamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine Ver- 
tretung der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vorstandes 
findet nicht statt.
        <pb n="405" />
        — 395 — 
Artikel 16. 
Der F. 39 erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: 
Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende Vertretung in der General- 
versammlung oder im Vorstande verzichtet, so können sie diese Vertretung nur 
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. 
Artikel 17. 
Der F. 40 erhält als fünften Absatz folgenden Zusatz: 
Die Zentralbehörde kann die Anlegung verfügbarer Gelder in anderen 
als den vorstehend bezeichneten zinstragenden Popieren t, sowie die vorübergehende 
Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder bei anderen als den vorbezeichneten 
Kreditanstalten widerruflich gestatten. 
Artikel 18. 
Hinter F. 43 wird folgender §. 43 à eingeschoben: 
F. 43a. 
Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes mit Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde oder, wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, 
durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde können Klassen von Ver- 
sicherungspflichtigen, für welche Orts-Krankenkassen nicht bestehen, einer bestehenden 
gemeinsamen Orts-Krankenkasse nach Anhörung derselben und nachdem Vertretern 
der betheiligten Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung gegeben 
worden ist, zugewiesen werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungs- 
behörde, durch welche die Zuweisung genehmigt oder angeordnet wird, steht der 
Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die Zentral- 
behörde zu. 
Artikel 19. 
Der 8g. 44 erhält folgende Fassung: 
Unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde wird die Aufsicht über 
Orts-Krankenkassen, welche für den Bezirk einer Gemeinde von mehr als zehn- 
tausend Einwohnern errichtet sind, durch die Gemeindebehörden, bei allen übrigen 
Orts-Krankenkassen durch die seitens der Landesregierungen zu bestimmenden Be- 
hörden wahrgenommen. 
Artikel 20. 
Die S#. 46 bis 58 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
**)“ 
Sämmtliche oder mehrere Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts- 
Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch über- 
einstimmende Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der General- 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 63
        <pb n="406" />
        — 396 — 
versammlungen der betheiligten Kassen sich zu einem Verbande vereinigen 
zum Zweck: 
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs-= und Kassenführers und 
anderer gemeinsamer Bediensteten, 
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken, 
Krankenhäusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Be- 
dürfnisse der Krankenpflege, 
3. der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung 
und Verpflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur Fürsorge für 
Rekonvalescenten, 
4. der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungskosten zu einem 
die Häfte ihres Gesammtbetrages nicht übersteigenden Theil. 
Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung für den- 
selben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu ge- 
nehmigenden Verbandsstatuts durch einen von den Verwaltungen der betheiligten 
Gemeinde-Krankenversicherungen und den Vorständen der betheiligten Kassen zu 
wählenden oder, solange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aussichts- 
behörde zu ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der Anstellung 
eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers können durch das Verbands- 
statut Bestimmungen über gemeinsame Verwahrung der Bestände der betheiligten 
Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen getroffen werden. 
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Ausgaben des 
Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten Gemeinde-Krankenversicherungen 
und Krankenkassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Ueberein- 
kommen derselben getroffener Regelung am Schlusse jedes Rechnungsjahres nach 
dem Verhältniß der im Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge 
umgelegt werden. 
Die Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen, welche dem Ver- 
bande angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des Verbandsvorstandes im 
Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vorschüsse zur Verbandskasse zu leisten, 
welche zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben erforderlich sind. Die Vor- 
schüsse sind in Ermangelung anderweiter durch das Verbandsstatut getroffener 
Regelung nach dem Verhälns der im Laufe des zunächst voraufgegangenen 
Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier 
Wochen nach erfolgter Ausschreibung einzuzahlen. Die im Laufe des Rechnungs- 
jahres geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schlusse desselben erfolgenden Um- 
legung zur Anrechnung zu bringen. 
S. 46a. 
Ein nach §. 46 Absatz 1 gebildeter Verband kann durch übereinstimmende 
Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der Generalversammlungen der 
betheiligten Krankenkassen aufgelöst werden.
        <pb n="407" />
        — 397 — 
Jede Gemeinde-Krankenversicherung und Krankenkasse kann nach sechs 
Monate vorher erfolgter Aufkündigung mit dem Schlusse des Kalenderjahres aus 
dem Verbande austreten. 
Soweit nicht durch das Verbandsstatut oder durch Uebereinkommen etwas 
anderes bestimmt ist, wird bei der Auflösung des Verbandes oder beim Aus- 
scheiden einer der betheiligten Kassen von dem nach Deckung der Schulden ver- 
bleibenden Vermögen des Verbandes jeder ausscheidenden Kasse derjenige Antheil 
überwiesen, welcher auf sie nach dem Verhältniß der im Laufe des letzten Kalender- 
jahres vereinnahmten Kassenbeiträge entfällt. 
* 
Durch die Zentralbehörde kann bestimmt werden, daß und unter welchen 
Voraussetzungen bereits bestehende Vereinigungen von Gemeinde-Krankenver- 
sicherungen und auf Grund dieses Gesetzes errichteter Krankenkassen, welche Zwecke 
der im F. 46 unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Art verfolgen, die Rechte der auf 
Grund des F. 46 errichteten Verbände haben. 
S. 47. 
Die Schließung einer Orts-Krankenkasse muß erfolgen: 
1. wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt; 
2. wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetz- 
lichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der 
Versicherten auf drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die 
Unterstützungen zu bemessen sind (IHI. 20, 26 a Ziffer 6), nicht gedeckt 
werden können, und eine weitere Erhöhung der Beiträge nicht auf 
dem im H. 31 Absatz 2 vorgesehenen Wege beschlossen wird. 
Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter 
Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird. 
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der häöheren 
Verwaltungsbehörde, welche, sofern sie auf Schließung einer Kasse gerichtet ist, 
von der Generalversammlung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse abgelehnt 
wird, von der Gemeindebehörde beziehungsweise der Generalversammlung nach 
Maßgabe des §. 24 angefochten werden kann. 
Wird eine Orts-Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die ver- 
sicherungspflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts-Kranken- 
kassen und, soweit dies nicht ohne erhebliche Benachtheiligung anderer Orts- 
Krankenkassen geschehen kann, der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen. 
Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst 
zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der 
Schließung oder Auflösung bereits entstandenen Unterstützungsansprüche zu ver- 
wenden. Der Rest fällt denjenigen Orts-Krankenkassen, sowie der Gemeinde- 
Krankenversicherung zu, welchen die der geschlossenen oder aufgelösten Kasse an- 
63“
        <pb n="408" />
        — 398 — 
gehörenden Personen überwiesen werden. Findet eine solche Ueberweisung nicht 
statt, so ist der Rest des Vermögens in der dem bisherigen Zweck am meisten 
entsprechenden Weise zu verwenden. 
Die Verfügung über die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen, 
für welche die geschlossene oder aufgelöste Kasse errichtet war, an andere Kranken- 
kassen oder die Gemeinde-Krankenversicherung, sowie über die Vertheilung oder 
Verwendung des Restvermögens wird von der höheren Verwaltungsbehörde ge- 
troffen. Gegen diese Verfügung steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen 
die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. Die Beschwerde hat, soweit es sich 
um die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen handelt, keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn nach dem 
Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der gesetzlichen Mindest- 
leistungen durch vorhandenes Vermögen oder durch andere außerordentliche Hülfs- 
quellen gesichert ist. 
S. 48. 
Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der I§. 16, 17 oder 18a für ver- 
sicherungspflichtige Personen verschiedener Gewerbszweige oder Betriebsarten er- 
richtet sind, können nach Anhörung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die 
Generalversammlung der Kasse dies beantragt. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung der demselben 
Gewerbszweige oder derselben Betriebsart angehörenden Kassenmitglieder aus der 
gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt. 
Für Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der I#. 43 oder 43 a ge- 
meinsam für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband er- 
richtet sind, kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der General= 
versammlung der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in 
einer oder mehreren der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder 
erfolgen. · 
Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren 
Verwaltungsbehörde. Gegen die Verfügung, durch welche die Auflösung oder 
Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier 
Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. Ueber die Verwendung und 
Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der ver- 
sicherungspflichtigen Personen ist nach Maßgabe des F. 47 Absatz 4 bis 6 Be- 
stimmung zu treffen. 
S. 48a. 
Ergiebt sich, daß einem Kassenstatut nach F. 24 Absatz 1 die Genehmigung 
hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforder- 
liche Abänderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kann 
auf dem im §. 24 Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden.
        <pb n="409" />
        — 399 — 
Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung 
zu beschließen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung an- 
zuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die 
erforderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher 
Wirkung zu vollziehen. Dasselbe gilt, wenn die Vertretung der Kasse unter- 
läßt, diejenigen Abänderungen des Kassenstatuts zu beschließen, welche durch 
endgültige, auf Grund der S#§. 18a, 43a, 47 Absatz 6 erlassene Anordnungen 
erfordert werden. 
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung 
und für die Orts-Krankenkassen. 
S. 49. 
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige 
Person, welche weder einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (§. 59), Bau-Kranken- 
kasse (J. 69), Innungs-Krankenkasse (I. 73), Knappschaftskasse (I. 74) angehört, 
noch gemäß F. 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder 
einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens am dritten Tage nach 
Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach 
Beendigung derselben wieder abzumelden. Veränderungen, durch welche während 
der Dauer der Beschäftigung die Versicherungspflicht für solche Personen begründet 
wird, die der Versicherungspflicht auf Grund ihrer Beschäftigung bisher nicht 
unterlagen, sind spätestens am dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls an- 
umelden. Das Gleiche gilt bei Aenderungen des Arbeitsvertrages, welche die 
Versicherungspslcht der im F. 1 Absatz 4 bezeichneten Personen zur Folge haben. 
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige 
Personen solcher Klassen, für welche Orts-Krankenkassen bestehen (I. 23 Absatz 2 
Ziffer 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens 
bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle. 
In der Anmeldung zur Orts-Krankenkasse sind auch die behufs der Be- 
rechnung der Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über die Lohn- 
verhältnisse zu machen. Aenderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens am 
dritten Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden. 
Durch Beschluß der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung und 
durch das Kassenstatut kann die Frist für die An= und Abmeldungen bis zum 
letzten Werktage der Kalenderwoche, in welcher die dreitägige Frist (Absatz 1) ab- 
läuft, erstreckt werden. 
Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde kann für sämmt- 
liche Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-Krankenkassen ihres Bezirks oder 
einzelner Theile desselben eine gemeinsame Meldestelle errichten. Die Aufbringung 
der Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden und Orts-Kranken- 
kassen nach Maßgabe des J. 46 Absatz 3, 4.
        <pb n="410" />
        — 400 — 
K. 49a. 
Hülfskassen der im §. 75 bezeichneten Art haben jedes Ausscheiden eines 
versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse und jedes Uebertreten eines 
solchen in eine niedrigere Mitgliederklasse innerhalb Monatsfrist bei der gemein- 
samen Meldestelle oder bei der Aufsichtsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem 
das Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahlung beschäftigt war, unter Angabe 
seines Aufenthaltsortes und seiner Beschaftigung zu dieser Zeit schriftlich an- 
zuzeigen. 
Für Hülfskassen, welche örtliche Verwaltungsstellen errichtet haben, ist die 
Anzeige von der örtlichen Verwaltungsstelle zu erstatten. 
Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorstand 
nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer derselben, für 
die örtliche Verwaltungsstelle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte 
derselben führt, verpflichtet. 
Die Aufsichtsbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen der Verwaltung 
der Gemeinde-Krankenversicherung oder dem Vorstande der Orts-Krankenkasse, 
welcher die in der Anzeige bezeichnete Person nach der in derselben angegebenen 
Beschäftigung anzugehören verpflichtet ist, zu überweisen. 
g. 50. 
Arbeitgeber, welche der ihnen nach F. 49 obliegenden Anmeldepflicht vor- 
sätzlich oder fahrlässigerweise nicht genügen, haben alle Aufwendungen, welche 
eine Gemeinde-Krankenversicherung oder eine Orts-Krankenkasse auf Grund gesetz- 
licher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die nicht 
angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu erstatten. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während 
welcher die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person der Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder der Orts-Krankenkasse anzugehören verpflichtet war, wird 
hierdurch nicht berührt. 
g. 51. 
Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei versicherungspflichtigen 
Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre Arbeitgeber. Ein- 
trittsgelder belasten nur die Versicherten. 
Durch statutarische Regelung (F. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeit- 
geber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb- 
werke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unter- 
liegende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung 
von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind. 
G. 52. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder, welche 
für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung oder
        <pb n="411" />
        — 401 — 
zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die Beiträge sind an 
die Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere 
Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich im Voraus, an die Orts-Kranken- 
kasse zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Das Ein- 
trittsgeld ist mit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. Die Beiträge sind 
solange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§. 49) erfolgt ist, und 
für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig abgemeldete 
Person innerhalb der Lahlungsperiode aus der bisherigen Beschäftigung ausscheidet. 
Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht be- 
gründenden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämmtlichen Arbeitgeber als 
Gesammtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder. 
Durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder durch 
Kassenstatut kann bestimmt werden, daß die Beiträge stets für volle Wochen er- 
hoben und zurückgezahlt werden. 
. 52. 
Auf Antrag der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts-Kranken- 
kasse kann die Aufsichtsbehörde widerruflich anordnen, daß solche Arbeitgeber, die 
mit Abführung der Beiträge im Rückstande geblieben sind und deren Zahlungs- 
unfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, nur den auf 
sie selbst als Arbeitgeber entfallenden Theil der Beiträge, welche für die von 
ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen zur Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen haben. 
Wird dies angeordnet, so sind die von solchen Arbeitgebern beschäftigten 
versicherungspflichtigen Personen verpflichtet, die Eintrittsgelder sowie den auf sie 
selbst entfallenden Theil der Beiträge zu den festgestellten Zahlungsterminen selbst 
an die Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse einzuzahlen. 
Die Anordnungen (Absatz 1) müssen diejenigen Arbeitgeber, für welche sie 
gelten sollen, nach Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen und 
sind diesen Arbeitgebern schriftlich mitzutheilen. 
Die von solchen Anordnungen betroffenen Arbeitgeber sind verpflichtet, die- 
selben den von ihnen beschäftigten, in der Gemeinde-Krankenversicherung oder 
Orts-Krankenkasse versicherten versicherungspflichtigen Personen durch dauernden 
Aushang in den Betriebsstätten bekannt zu machen und bei jeder Lohnzahlung 
die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen darauf hinzuweisen, 
daß diese die im Absatz 2 bezeichneten Beiträge selbst einzuzahlen haben. 
Gegen die im Absatz 1 bezeichneten Anordnungen findet binnen zwei Wochen 
nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. Die 
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der höheren Ver- 
waltungsbehörde ist endgültig. 
G. 52b. 
Auf Zusatzbeiträge der Versicherten für besondere auf Mntrag zu gewährend- 
Kassenleistungen an Familienangehörige (I. Ga Absatz 1 Ziffer Absatz 1
        <pb n="412" />
        — 402 — 
Satz 2, §. 21 Absatz 1 Ziffer 5, §. 22 Absatz 2) finden die Vorschriften der S§. 51 
und 52 keine Anwendung. 
g. 53. 
Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträge, letztere 
nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels (K. 51), bei den Lohn- 
zahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem 
Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Ab- 
züge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, 
gleichmäßig zu vertheilen. Diese Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehr- 
belastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig ab- 
gerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so 
dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungs- 
periode nachgeholt werden. 
Hat der Arbeitgeber Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zwar vom Arbeitgeber anerkannt, von 
dem Versicherten, der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse aber 
bestritten wurde und erst durch einen Rechtsstreit (§. 58) hat festgestellt werden 
müssen, oder weil die im §. 49 a vorgeschriebene Anzeige erst nach Ablauf der im 
Absatz 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet worden ist, so findet die 
Wiedereinziehung des auf den Versicherten entfallenden Theiles der Beiträge ohne 
die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt. 
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren fest- 
gestellt worden ist, sind, solange für sie nicht eine Anordnung der im F. 52a 
bezeichneten Art getroffen worden ist, verpflichtet, die im Absatz 1 zugelassenen 
Lohnabzüge zu machen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht 
worden ist, an die berechtigte Kasse abzuliefern. 
S. 53a. 
Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten 
Personen über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden 
Beiträge werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, 
vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) entschieden. 
Die Vorschriften des letzteren Gesetzes finden auch auf Streitigkeiten zwischen 
den bezeichneten Personen über die Berechnung und Anrechnung des Eintritts- 
geldes Anwendung. Zur Entscheidung dieser Streitigkeit sind auch die auf Grund 
des §. 80 jenes Gesetzes fortbestehenden Gewerbegerichte zuständig. 
S. 54. 
Ob und inwieweit die Vorschriften des I. 49 Absatz 1 bis 3, §. 51, §. 52 
Absatz 1 auf die Arbeitgeber der im F. 2 Absatz 1 unter Ziffer 1 und 4 bezeich- 
neten Personz# Anwendung finden, ist durch statutarische Bestimmung zu regeln; 
dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
        <pb n="413" />
        — 403 — 
Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden: 
1. daß für diesenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vor- 
schriften des 9§. 1 auf Grund des F. 2 Absatz 1 Ziffer 4 erstreckt ist, 
sowie für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
die Beiträge und Unterstützungen statt nach dem ortsüblichen Lohne 
gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8) in Prozenten des wirklichen Arbeits- 
verdienstes, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, 
festzustellen sind; 
daß die Arbeitgeber der im §. 2 Absatz 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe- 
treibenden, sofern auf diese die Anwendung der Vorschriften des F. 1 
erstreckt ist, auch die Beiträge für die von diesen Gewerbetreibenden 
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen einzuzahlen und zu einem 
Drittel aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben. 
S. 5 4a. 
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Kranken- 
unterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert während des 
Bezuges von Krankenunterstützung fort. 
g. 55. 
Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjährt in einem Jahre 
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist. Rückständige 
Eintrittsgelder und Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde- 
abgaben. Die dafür bestehenden landesrechtlichen Vorschriften finden auc insofern 
Anwendung, als sie über die aufschiebende Wirkung etwaiger gegen die Zahlungs- 
pflicht erhobener Einwendungen Bestimmung treffen. 
Die rückständigen Eintrittsgelder und Beiträge haben das Vorzugsrecht 
des §. 54 Nr. 1 der Reichs-Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 351). 
Sofern nach Gemeindebeschluß oder Kassenstatut der Einleitung des Bei- 
treibungsverfahrens ein Mahnverfahren vorangeht, kann von Arbeitgebern, welche 
die Eintrittsgelder und Beiträge nicht zum Fälligkeitstermine eingezahlt haben, 
eine Mahngebühr erhoben und wie die Rückstände beigetrieben werden. Die 
Festsetzung des Betrages der Mahngebühr unterliegt der Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde. 
1 
*' 
Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren in zwei 
Jahren vom Tage ihrer Entstehung an. 
Die dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Forderungen können mit 
rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die 
im 9. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau 
und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet 
werden; sic dürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, welche von 
Reichs Gesetzbl. 1892. 64
        <pb n="414" />
        — 404 — 
dem Unterstützungsberechtigten selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geldstrafen, 
welche er durch Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des F. 6a. Absatz 2 
oder F. 26 a Absatz 2 iffer 2 a erlassenen Vorschriften verwirkt hat, aufgerechnet 
werden. · 
s.56s.. 
Auf Antrag von mindestens dreißig betheiligten Versicherten kanm die höhere 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Kasse und der Aufsichtsbehörde die Ge- 
währung der im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 und §. 7 Absatz 1 bezeichneten Leistungen 
durch weitere als die von der Kasse bestimmten Aerzte, Apotheken und Kranken- 
häuser verfügen, wenn durch die von der Kasse getroffenen Anordnungen eine 
den berechtigten Anforderungen der Versicherten entsprechende Gewährung jener 
Leistungen nicht gesichert ist. 
Wird einer solchen Verfügung nicht binnen der gesetzten Frist Folge geleistet, 
so kann die höhere Verwaltungsbehörde die erforderlichen Anordnungen statt der 
zuständigen Kassenorgane mit verbindlicher Wirkung für die Kasse treffen. 
Die nach Absatz 1 und 2 zulässigen Verfügungen sind der Kasse zu 
eröffnen und zur Kenntniß der betheiligten Versicherten zu bringen. Die Ver- 
fügung der höheren Verwaltungsbehörde ist endgültig. 
(6. 57 
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden oder 
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf Gesetz, 
Vertrag oder letztwilliger Anordnung beruhenden Ansprüche der Versicherten 
gegen Dritte werden durch dieses Gesetz nicht berührt. « 
SoweitaufGrunddieserVerpflichtungUnterstützungenfüreinenZeiti 
raum geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein 
Unterstützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unter- 
stützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unter- 
stützung geleistet ist. 
Daas Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die 
den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur 
Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. » 
Ist von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Orts-Kranken- 
kasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten 
ein 5 Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser An- 
spruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversicherung 
oder die Orts.Krankenkasse über. » 
« In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im F. 6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeich- 
neten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes. 
G. 57a. 
Auf Erfordern einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts-Kranken- 
kasse ist den bei ihr versicherten Personen, welche außerhalb des Bezirks der-
        <pb n="415" />
        — 406 — 
selben wohnen, im Falle der Erkrankung von der für Versicherungspflichtige 
desselben Gewerbszweiges oder derselben Betriebsart bestehenden Orts-Kranken- 
kasse oder in Ermangelung einer solchen von der Gemeinde-Krankenversicherung 
des Wohnortes dieselbe Unterstützung zu gewähren, welche der Erkrankte von 
der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse, der er angehört, zu 
beanspruchen hat. Oiese haben der unterstützenden Orts-Krankenkasse oder 
Gemeinde-Krankenversicherung die hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. 
Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorübergehenden Auf- 
enthalts außerhalb des Bezirks der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts- 
Krankenkasse, der sie angehören, erkranken, sofern oder solange ihre Ueberführung 
nach ihrem Wohnorte nicht erfolgen kann. Eines besonderen Antrages der 
Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse bedarf es in diesen 
Fällen nicht. 
Erfolgt die Erkrankung im Auslande, so hat der Betriebsunternehmer 
dem Erkrankten, sofern oder solange eine Ueberführung in das Inland nicht 
erfolgen kann, diejenigen Unterstützungen zu gewähren, welche der letztere von der 
Gemeinde-Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse, der er angehört, zu 
beanspruchen hat. Diese hat dem Betriebsunternehmer die ihm hieraus erwach- 
senden Kosten zu erstatten. 
Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im 
K. 6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes. 
K. 57b. 
Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-Kranken- 
kassen oder zwischen Orts-Krankenkassen über die Frage, welcher von ihnen die in 
einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart oder in einem einzelnen Betriebe 
beschäftigten Personen angehören, werden von der höheren Verwaltungsbehörde 
entschieden. 
Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten nur die Beschwerde an die 
Zentralbehörde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Eröffnung 
der Entscheidung einzulegen. 
Ergeht die Entscheidung dahin, daß versicherungspflichtige Personen einer 
anderen Kasse, als derjenigen, bei welcher sie bisher thatsächlich versichert waren, 
anzugehören haben, so ist in derselben der Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem 
das neue Versicherungsverhältniß in Kraft tritt. 
S. 58. 
Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden 
Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung 
oder der Orts-Krankenkasse andererseits über das Versicherungsverhältniß oder 
über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und 
Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, sowie Streitigkeiten über 
Unterstützungsansprüche aus H. 57 a Absatz 3 und über Erstattumgsanspruche aus 
64“
        <pb n="416" />
        — 406 — 
g. 50 werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Erstreckt sich der Bezirk der 
Gemeinde-Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse über mehrere Gemeinde- 
bezirke, so kann durch die Zentralbehörde die Entscheidung anderen Behörden 
übertragen werden. Die Entscheidung kann binnen vier Wochen nach der Zu- 
stellung derselben mittelst Klage im ordentlichen Rechtswege, soweit aber landes- 
gesetzlich solche Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen sind, im 
Wege des letzteren angefochten werden. 
Streitigkeiten über die im F. 57 Absatz 2 und 3 bezeichneten Ansprüche, 
Streitigkeiten über Erstattungsansprüche aus §. 3a Absatz 4, §#. 3b und 57a, 
ferner Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen 
über den Ersatz irrthümlich geleisteter Unterstützungen werden im Verwaltungs- 
streitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde entschieden. 
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach Zustellung 
derselben im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §H. 20 und 21 der Ge- 
werbeordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten zwischen einem Verbande und den betheiligten Kassen (§S. 46) 
aus dem Verbandsverhältniß werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die 
Entscheidungen können binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben im 
Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege 
des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20 und 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
Dee ntscheidung der Aufsichtsbehörde über Unterstützungsansprüche oder 
über Ansprüche eines Verbandes an die betheiligten Kassen (Absatz 1 und 3) ist 
vorläufig vollstreckbar. 
  
Artikel 21. 
Die §FH. 63 bis 65 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
S. 63. 
Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine 
Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören vor- 
behaltlich der Bestimmungen des F. 75 mit dem Tage des Eintritts in die 
Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an. 
Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe beschäftigte Personen haben 
das Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen 
zweitausend Mark nicht übersteigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder 
mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf 
Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Er- 
krankung. Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche 
sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und 
ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krank- 
heit ergiebt 
ersicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schlusse des 
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher
        <pb n="417" />
        — 407 — 
bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie einer 
der im §F. 75 bezeichneten Kassen angehören. 
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf 
einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der 
Kasse aus. 
S. 64. 
Die für Orts-Krankenkassen geltenden Bestimmungen der I#. 20 bis 42, 
46 bis 46b, 48a und 49a Absatz 4 finden auf die Betriebs- (Fabrik-) Kranken- 
kassen mit folgenden Abänderungen Anwendung: 
1. Das Kassenstatut (F. 23) ist durch den Betriebsunternehmer in Person 
oder durch einen Beauftragten nach Anhörung der beschäftigten Per- 
sonen oder der von denselben gewählten Vertreter zu errichten. 
2. Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem 
Vertreter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der General- 
versammlung übertragen werden. 
3. Die Rechnungs= und Kassenführung ist unter Verantwortlichkeit und 
auf Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben zu 
bestellenden Rechnungs- und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen 
von Kassengeldern in den Nutzen der Betriebsunternehmer fallen unter 
die Vorschrift des H. 42 Absatz 2. 
4. Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des F. 61 er- 
richteten Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden 
Ausgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer 
die erforderlichen Vorschüsse zu leisten. 
5. Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund 
der Vorschrift des §. 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimm- 
rechte nicht ausüben und Kassenämter nicht bekleiden. 
5 " 65. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Eintritts- 
gelder und Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Kassen- 
mitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen in die 
Kasse einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (F. 20) durch die Bei- 
träge, nachdem diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnittlichen Tage- 
löhne oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebs- 
unternehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln 
zu leisten. 
Die Bestimmungen des §. 52 Absatz 3 und der §99. 52 a bis 53a, 54a 
bis 58 finden auch auf Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen entsprechende Anwendung.
        <pb n="418" />
        — 408 — 
Artikel 22. 
Im 8. 66 Absatz 1 werden die Worte „Absatz 1 bis 4 gestrichen. 
Artikel 23. 
Hinter F. 67 werden folgende I#. Cbis 67 eingeschoben: 
S. 67a. 
Geht von mehreren Betrieben eines Unternehmers, für welche eine gemein- 
same Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse besteht, einer in den Besitz eines anderen 
Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe beschäftigten Personen auf 
den Antrag eines ber betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus. 
In diesem Falle rrlolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemein- 
samen Kasse nach folgenden Bestimmungen: 
1. Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und 
Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens bereits entstandenen 
Unterstützungsansprüche ein überschießendes Vermögen, so ist der Theil 
desselboen, welcher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur 
Gesammtzahl der bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen 
Krankenkasse zu überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Betriebe 
beschäftigten Personen fortan anzugehören haben. 
2. Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem 
Unternehmer des ausscheidenden Betriebes gestellt worden ist, von diesem 
in dem unter Ziffer 1 festgesetzten Verhältniß zu decken. 
Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Verwaltungsbehörde zu 
richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden 
hat, und entscheidet über die Vertheilung des Vermögens. Gegen diese Entschei- 
dung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Zentral- 
behörde zu. 
S. 67b. 
Bei Veränderungen in der Organisation einer öffentlichen Betriebsverwal- 
tung kann auf deren Antrag die höhere Verwaltungsbehörde die Bezirke der für 
diese Verwaltung bestehenden Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen nach Anhörung der 
Kassenorgane anderweit festsetzen. Dabei finden die Vorschriften des §. 67a 
Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung. 
S. 67c. 
Mehrere Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen für Betriebe desselben Unternehmers 
können mit Zustimmung ihrer Generalversammlungen zu einer Kasse vereinigt 
werden. 
Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung eines Kassenstatuts für die vereinigte 
Kasse nach Vorschrift des §. 64 Ziffer 1 mit der Maßgabe, daß als Vertreter der 
beschäftigten Personen die Generalversammlungen der bestehenden Kassen gelten.
        <pb n="419" />
        — 409 — 
Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben tritt, gehen 
auf dieselbe alle Nechte und Verbindlichkeiten der bioherigen Kassen über. 
Artikel 24. 
Der fünfte Absatz des . 68 wird abgeändert, wie folgt: 
Auf das Vermögen der geschlossenen oder aufgelösten Kasse finden die 
Vorschriften des F. 47 Absatz 5 entsprechende Anwendung. Sind die zur Deckung 
bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, 
so sind die letzteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. Die 
Haftung für dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob. 
Artikel 25. 
Die 9§. 73 und 74 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
G. Innungs-Krankenkassen. 
. 73. 
Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI der 
Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder 
errichtet werden, finden die Vorschriften des &amp;. 19 Absatz 5, I§. 20 bis 22, 26 
bis 33, 39 bis 42, 46, 46a, 46b, 48a Absatz 2, §F. 49a# Absatz 4, §9. 51 
bis 53a, 54“ bis 58, 65 Absat 2 Unwendung. 
Wird für eine Innung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung eine 
Innungs-Krankenkasse errichtet, so werden die von Innungsmitgliedern in ihrem 
Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, vorbehaltlich der 
Bestimmung des §. 75, soweit sie zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Kasse 
ins Leben tritt, in dieser Beschäftigung stehen, mit diesem Leitpunkte, soweit sie 
später in diese Beschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mitglieder der Innungs- 
Krankenkasse. 
Versicherungspflichtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für welche 
eine Innungs-Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Errichtung beitreten, 
werden, soweit sie bisher einer Orts-Krankenkasse angehörten, mit Beginn des 
neuen Rechnungsjahres Mitglieder der Innungs-Krankenkasse, sofern der Arbeit- 
geber drei Monate zuvor dem Vorstande der Orts-Krankenkasse seinen Eintritt 
in die Innung nachgewiesen hat. 
Mit dem Zeitpunkte, mit welchem versicherungspflichtige Personen Mit- 
glieder einer Innungs-Krankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf Grund 
dieses Gesetzes errichteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschäftigung 
angehörten, aus. 
Den Zeitpunkt, mit welchem eine neuerrichtete Innungs-Krankenkasse ins 
Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde. 
In lebrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI der 
Gewerbeordnung in Kraft.
        <pb n="420" />
        — 410 — 
H. Verhaͤltniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen und 
anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung. 
S. 74. 
Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten 
Krankenkassen (Knappschaftskassen) tritt weder die Gemeinde- Krankenversicherung 
noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses Geszes 
errichteten Krankenkasse anzugehören, ein. 
Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen müssen 
die für die Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen 
erreichen. 
Die Vorschriften des §. 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, I#. 56 a und 57a 
finden auch auf Knappschaftskassen Anwendung. 
Im Uebrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knapp- 
schaftskassen unberührt. 
  
Artikel 26. 
Die §S§. 75 und 76 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
–. 75. 
Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfs- 
7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) 
kassen vom . Jun iss4 Feichs-Gesezbl. S. 50 errichteten Kassen sind von der 
Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe dieses 
Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, befreit, wenn die Hülfskasse, welcher 
sie angehören, allen ihren versicherungspflichtigen Mitgliedern oder doch derjenigen 
Mitgliederklasse, zu welcher der Versicherungspflichtige gehört, im Krankheitsfalle 
mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe der §#§. 6 und 7 
von der Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungupflichiige beschäftigt ist, zu 
gewähren sind. Die durch Kassenstatut begründeten Beschränkungen der Unter- 
stützungsansprüche schließen die Befreiung nicht aus, wenn sie sich innerhalb der 
Grenzen der den Gemeinden nach F§. 6a gestatteten Beschränkungen halten. 
Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hülsskass an einem Orte in Be- 
schäftigung, an welchem das Krankengeld der Mitgliederklasse, der es bisher 
angehörte, hinter dem von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewährenden 
Krankengelde zurückbleibt, so gilt die Befreiung noch für die Dauer von zwei 
Wochen. Die Meldepflicht des Arbeitgebers (§. 49 Absatz 1) beginnt in diesen 
Fällen erst mit dem Ablauf dieser zwei Wochen. 
Mitgliedern einer eingeschriebenen Hülfskasse, welche zugleich der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse 
angehören, kann an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arznei eine 
Erhöhung des Krankengeldes um ein Viertel des Betrages des ortsüblichen Tage- 
lohnes (I. 8) ihres Beschäftigungsortes gewährt werden.
        <pb n="421" />
        — 411 — 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Mitglieder solcher auf 
Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen Anwendung, deren 
Statut von einer Staatsbehörde genchmigt ist und über die Bildung eines 
Reservefonds den §§. 32, ¾d entsprechende Bestimmungen enthält. 
  
S. 75a. 
Den eingeschriebenen Hülfskassen, sowie den im §. 75 Absatz 4 bezeichneten, 
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen ist auf ihren An- 
trag eine amtliche Bescheinigung darüber auszustellen, daß sie, vorbehaltlich der 
Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des F. 75 genügen. 
Die Bescheinigung wird ausgestellt: 
1. für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates nicht 
hinausreicht, von der Zentralbehörde, 
2. für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinaus- 
reicht, von dem Reichskanzler. 
Wird die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. 
Tritt in dem Statut der Kasse eine Aenderung ein, so ist von Amtswegen 
zu prüfen, ob die Kasse den Anforderungen des §. 75 auch ferner entspricht. 
Nach dem Ausfall dieser Prüfung ist die Bescheinigung von Neuem zu ertheilen 
oder zu widerrufen. 
Die Bescheinigung und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 durch das 
für die amtlichen Bekanntmachungen der HZentralbehörde bestimmte Blatt, in dem 
Falle zu 2 durch den Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. 
K. 75b. 
Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines Mitgliedes einer Hülfskasse von 
der Verpflichtung, einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer auf Grund 
dieses Gefetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ist für die Entscheidung der 
Frage, ob die Kasse den Anforderungen des F. 75 genügt, vorbehaltlich der 
Frage, ob das Krankengeld die Hälfte des ortsüblichen Lohnes gewöhnlicher 
Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht, die auf Grund des 
F. 75 a ausgestellte Bescheinigung maßgebend. 
Der Nachweis der Bescheinigung wird durch Vorlegung eines Exemplars 
des Kassenstatuts Fefühn in welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt 
nach Jahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben ist. 
S. 76. 
Die Bestimmungen der §§F. 57 und 58 Absatz 2 finden auf die im §. 75 
bezeichneten Hülfskassen Anwendung. 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 65
        <pb n="422" />
        — 412 — 
Artikel 27. 
Vor dem F. 77 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
J. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen. 
S. 76a. 
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände 
der Krankenkassen und der im F. 75 bezeichneten Hülfskassen sind verpflichtet, den 
Behörden von Gemeinden und Armenverbänden, welche auf Grund der ihnen 
obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen 
Versicherte unterstützt haben, auf Erfordern Auskunft darüber zu ertheilen, ob 
und in welchem Umfange diesen Personen gegen sie Unterstützungsansprüche auf 
Grund dieses Gesetzes zustehen. 
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände 
der Krankenkassen und der im F. 75 bezeichneten Hülfskassen sind ferner verpflichtet, 
den auf Grund der Unfallversicherungsgesetze bestehenden Berufsgenossenschaften, 
sowie den auf Grund des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) bestehenden Ver- 
sicherungsanstalten zu gestatten, #m Zweck der Ermittelung der von ihren 
Mitgliedern beziehungsweise den Arbeitgebern ihres Bezirks beschäftigten Ver- 
sicherten und deren Beschäffigungsget und Lohnhöhe durch Beauftragte von den 
Büchern und Listen der Kasse in deren Geschäftsräumen während der Geschäfts- 
stunden Einsicht zu nehmen. 
Die Mitglieder der Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung und 
der Kassenvorstände können zur Erfüllung der ihnen durch vorstehende Bestim- 
mungen aruferlegten Verpflichtungen von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafen 
bis zu zwanzig Mark angehalten werden. 
S. 76b. 
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände 
der Krankenkassen und der im F. 75 bezeichneten Hülfskassen sind verpflichtet, 
jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen 
u entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, sofern mit dem Ablauf der vierten 
Wocce der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder- 
hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der 
erufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, an- 
zuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in Sektionen getheilt, so ist die Anzeige 
an den Sektionsvorstand zu richten. Zur Erstattung der Anzeige ist, sofern der 
Vorstand der Gemeinde oder der Krankenkasse nicht eine andere Person damit 
beauftragt, der Rechnungsführer, für örtliche Verwaltungsstellen der eingeschrie- 
benen Hülfskassen dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte derselben 
führt, verpflichtet. 
Die Unterlassung der Anzeige kann von der Aufsichtsbehörde mit Ordnungs- 
strafe bis zu zwanzig Mark geahnpet werden.
        <pb n="423" />
        — 413 — 
S. 76c. 
In Erkrankungsfällen, welche durch Unfall herbeigeführt werden, ist die 
Berufsgenossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen. 
Vom Tage der Uebernahme an bis zur Beendigung des Heilverfahrens oder bis 
zum Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges geht 
der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft über. 
Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle Verpflichtungen über, welche 
der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen. 
Streitigkeiten aus diesem Verhältniß werden, soweit sie zwischen dem Er- 
krankten und der Berufsgenossenschaft entstehen, nach Vorschrift des §. 58 Absatz 1, 
soweit sie zwischen der Berufsgenossenschaft und der Gemeinde-Krankenversicherung 
oder Krankenkasse entstehen, nach Vorschrift des §. 58 Absatz 2 entschieden. 
–. 764d. 
Den Berufsgenossenschaften stehen in Beziehung auf die Anwendung der 
S. 76a, 76b, 76e das Reich, die Staaten und diejenigen Verbände gleich, 
welche nach den Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze an die Stelle der 
Berufsgenossenschaften treten. 
P. 76e. 
Gegen die Strafverfügungen, welche auf Grund der im §. 6a Absatz 2 
und §s. 26a Absatz 2 Ziffer 2 a zugelassenen Bestimmungen getroffen worden 
sind, ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die Aufsichts- 
behörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. 
Gegen die auf Grund der I#F. 76a und 76b getroffenen Strafverfügungen 
ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beshwerde an die nächst vor- 
gesetzte Behörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. 
Artikel 28. 
Im F§. 78 werden im ersten Absatz die Worte R versichernden“ durch 
„versicherten“ und im zweiten Absatz die Worte „den Versicherungspflichtigen“ 
durch „den Versicherten“ ersetzt. 
Artikel 29. 
Hinter §&amp;. 78 wird folgender F. 78a eingeschoben: 
S. 78a. 
Bei der Berechnung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Frist, welche 
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der 
Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich 
richten soll. 
Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endigt mit Ablauf des- 
jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine 
65
        <pb n="424" />
        — 414 — 
Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. 
Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des 
letzten Tages dieses Monats. 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, 
so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Auf die Be— 
rechmung der Dauer der Krankenunterstützung findet diese Vorschrift keine An- 
wendung. 
Artikel 30. 
Die §#. 81 bis 83 und 85 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
K. 81. 
Wer der ihm nach F. 49 oder nach den auf Grund des §F. 2 Absatz 2 
erlassenen Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur An-= oder Abmeldung 
oder der ihm nach F. 49 a obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit 
Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 
G. 82. 
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungs- 
zwange unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die 
nach S#§. 53, 65 zulässigen Beträge in Anrechnung bringen, oder der Bestim- 
mung des F. 53 Absatz 3, oder dem Verbote des F. 80 entgegenhandeln, werden, 
sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine härtere Strafe eintritt, 
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
S. 82 a. « 
Die Arbeitgeber sind befugt, die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen solchen Personen zu übertragen, welche sie zur 
Leitung ihres Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung 
bestellt haben. 
Sind die in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften von solchen Personen 
uübertreten worden, so trifft die Strafe die letzteren. Der Arbeitgeber ist neben 
denselben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen 
ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung 
des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter 
oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 
Für den Erstattungsanspruch aus F. 50 haftet neben dem zur Anmeldung 
etwa veslichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Arbeit- 
geber. ehrere Verpflichtete haften dabei als Gesammtschuldner. 
S. 82b. 
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des 
§. 53 Lohnbeträge in Abzug bringen, diese Beträge aber in der Absicht, sich 
oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, oder
        <pb n="425" />
        — 415 — 
die berechtigte Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse zu schädigen, den 
letzteren vorenthalten, werden mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließ- 
lich auf Geldstrafe erkannt werden. 
§ c. 
Die auf Grund der §&amp;§. 81, 82, 82 verhängten Geldstrafen fließen der- 
senigen Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse zu, welcher 
die betheiligte versicherungspflichtige Person angehört, in Ermangelung einer 
solchen Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung. 
g. 83. 
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten 
auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Guts- 
bezirke und Gemarkungen (ausmärkische Bezirke) mit Ausnahme des §. 5 Absatz 2 
und des §. 13. Soweit aus denselben der Gemeinde Rechte und Pflichten 
erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte. 
g. 85. 
Bestehende Krankenkassen, in Ansehung deren nach den bisher geltenden 
Vorschriften für Personen, welche unter die Vorschrift des F. 1 fallen, eine Bei- 
trittspflicht begründet war, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. 
Bisherige Leistungen dieser Kassen, welche nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes von den Krankenkassen nicht übernommen werden dürfen, können, soweit 
sie nicht in Invaliden-, Wittwen= und Waisenpensionen bestehen, beibehalten 
werden, sofern die bisherigen statutenmäßigen Kassenbeiträge mit Hülfe der Ein- 
künfte des etwa vorhandenen Vermögens nach dem Urtheil der höheren Ver- 
waltungsbehörde zur dauernden Deckung der Kassenleistungen ausreichend sind, 
oder auf dem für die Abänderung des Statuts vorgeschriebenen Wege und unter 
Berücksichtigung der Vorschrift des S. 31 Absatz 2 erhöht werden. 
Im Uebrigen finden auf die Abänderung des Statuts die Vorschriften 
der §#§. 24, 30 Anwendung. 
Artikel 31. 
Im 8. 87 am Schluß des zweiten Absatzes hat das Citat zu lauten: „K§. 85 
Absatz 1 und 3“ 
Artikel 32. 
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung erforder- 
lichen Maßnahmen handelt, sofort, im Uebrigen mit dem 1. Jannar 1893 in Kraft. 
Mit dem gleichen Tage treten außer Wirksamkeit die Bestimmungen des 
K. 4 Absatz 5 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 
1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884
        <pb n="426" />
        — 416 — 
(Reichs-Gesetzbl. S. 54), der §§. 15, 16, 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Aus- 
dehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 159) und der I§s. 134 Absatz 1, 135, 139, 140 des Gesetzes, be- 
treffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaft- 
-- Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. 
132). 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 15. Juni 
1883, wie er sich aus den Aenderungen durch gegenwärtiges Gesetz ergiebt, durch 
das Reichs-Gesetzblatt mit der Ueberschrift „Krankenversicherungsgesetz“ bekannt 
zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. April 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher.
        <pb n="427" />
        — 417 — 
(Nr. 2014.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Krankenversicherungsgesetzes. Vom 
10. April 1892. ·- 
Auf Grund des Artikels 32 des Gesetzes vom 10. April 1892 über die Ab- 
änderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 
15. Jum 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) wird der Text des „Krankenversicherungs- 
gesetzes“) wie er sich aus den Abänderungen durch jenes Gesetz ergiebt, nach- 
stehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 10. April 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Krankenversicherungsgesetz. 
  
A. Versicherungszwang. 
S. 1. 
Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt find: 
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, 
in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn-, Binnenschiffahrts- 
und Baggereibetriebe, auf Werften und bei Bauten, 
2. im Handelsgewerbe, im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbe- 
betrieben, 
23. in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, 
der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, 
3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, 
Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Ver- 
wendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vor- 
übergehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden Kraft- 
maschine besteht, 
sind mit Ausnahme der Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, sowie der im §. 2 
unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, sofern nicht die Beschäftigung durch 
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf
        <pb n="428" />
        — 418 — 
einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der 
Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern. 
Dasselbe gilt von Personen, welche in dem gesammten Betriebe der Post- 
und Telegraphenverwaltungen, sowie in den Betrieben der Marine- und Heeres- 
verwaltungen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind und nicht bereits auf Grund 
der vorstehenden Bestimmungen der Krankenversicherungspflicht unterliegen. 
Die Besatzung von Seeschiffen, auf welche die Vorschriften der S§. 48 und 49 
der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) An- 
wendung finden, unterliegt der Versicherungspflicht nicht. 
Handlungsgehülfen und Lehrlinge unterliegen der Versicherungspflicht nur, 
sofern durch Vertrag die ihnen nach Artikel 60 des deutschen Handelsgesetzbuchs 
zustehenden Rechte aufgehoben oder beschränkt sind. 
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen 
und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der Durchschnittswerth in Ansatz 
gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
S. 2. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder 
eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann 
die Anwendung der Vorschriften des F. 1 erstreckt werden: 
1. auf diejenigen im §. 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung durch 
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeits- 
vertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, 
auf die in Kommunalbetrieben und im Kommunaldienste beschäftigten 
Personen, auf welche die Anwendung des F. 1 nicht durch anderweite 
reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist, 
3. auf diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunternehmers, deren 
Beschäftigung in dem Betriebe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages 
stattfindet, 
4. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten 
im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der 
Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden 
(Hausindustrie), und zwar auch für den Fall, daß sie die Roh= und 
Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher 
sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten, 
5. auf Handlungsgehülfen und „Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach F. 1 
versicherungspflichtig sind, 
6. auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und 
Betriebsbeamten. 
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen 
müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die 
Anwendung der Vorschriften des F. 1 erstreckt werden soll, und in den Fällen 
1
        <pb n="429" />
        — 419 — 
der Qiffern 1 und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Ab- 
meldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten. 
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind 
in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen 
Form zu veröffentlichen. 
S. 2 a. 
Die Anwendung der Vorschriften des §. 1 kann auch auf solche in Be- 
trieben oder im Dienste des Reichs oder eines Staates beschäftigte Personen 
erstreckt werden, welche der Krankenversicherungspflicht nicht bereits nach gesetzlichen 
Bestimmungen unterliegen. Die Erstreckung erfolgt durch Verfügung des Reichs- 
kanzlers beziehungsweise der Zentralbehörde. 
.. 2b. 
Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und -Lehr- 
linge, sowie die unter §. 1 Absatz 1 Ziffer 2 a fallenden Personen unterliegen 
der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 
sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach 
größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, 
nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt von anderen unter §. 2 Absatz 1 Ziffer 2 und §. 2 fallenden 
Personen, soweit sie Beamte sind. 
L. 3. 
Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im Dienste 
des Reichs, eines Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte Personen, welche 
dem Reich, Staat oder Kommunalverbande gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch 
auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für dreizehn Wochen 
nach der Erkrankung oder auf eine den Bestimmungen des F. 6 entsprechende 
Unterstützung haben, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. 
F. Za. 
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien: 
1. Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen 
Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig 
sind, wenn der unterstützungspflichtige Armenverband der Befreiung 
zustimmt, 
2. Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung 
ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des F. 6 entsprechende 
oder gleichwerthige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit 
des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs gesichert ist. 
Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Antrag- 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 66
        <pb n="430" />
        — 420 — 
steller angehören würde, abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen des Antragstellers 
die Aufsichtsbehörde endgültig. 
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer 
des Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages: 
a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungs- 
fähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines 
Betheiligten aufgehoben wird, 
b) wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung an- 
meldet. Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite 
Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war. 
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber bestehende An- 
pruch nicht erfüllt wird, ist auf Antrag der befreiten Person von der Gemeinde- 
krankenversicherung oder von der Krankenkasse, welcher sie im Nichtbefreiungs- 
falle angehört haben würde, die gesetzliche oder statutenmäßige Krankenunter- 
stützung zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von 
dem Arbeitgeber zu erstatten. 
  
  
S. 3b. 
Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Versicherungspflicht zu 
befreien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer 
des Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungsfälle der Anspruch auf freie Kur 
oder Verpflegung in einem Krankenhause auf die im F. 6 Absatz 2 bezeichnete 
Dauer gesichert ist. Gleiches gilt von Personen, welche im Falle der Arbeits- 
losigkeit in einer die Versicherungspflicht begründenden Art in Wohlthätigkeits- 
anstalten beschäftigt werden, deren Zweck darin besteht, arbeitslosen Personen 
vorübergehend Beschäftigung zu gewähren (Arbeiterkolonien und dergl.). 
Die Bestimmungen des F. 3a Absatz 2 bis 4 finden entsprechende An- 
wendung. 
B. Gemeinde-Krankenversicherung. 
S. 4. 
Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht 
einer Orts-Krankenkasse (§. 16), 
einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse (F. 59), 
einer Bau-Krankenkasse (§. 69), 
einer Innungs-Krankenkasse (F. 73), 
einer Knappschaftskasse (§. 74) 
angehören, tritt, vorbehaltlich der Bestimmung des F. 75, die Gemeinde-Kranken- 
versicherung ein.
        <pb n="431" />
        — 421 — 
Personen der in 88. 1 bis 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungs- 
pflicht nicht unterliegen und deren jährliches Gesammteinkommen zweitausend 
Mark nicht übersteigt, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde-Kranken- 
versicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Durch 
statutarische Bestimmung (F. 2) kann auch anderen nichtversicherungspflichtigen 
Personen die Aufnahme in die Gemeinde-Krankenversicherung gestattet oder das 
Recht des Beitritts eingeräumt werden, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen 
zweitausend Mark nicht übersteigt. 
Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Er- 
klärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung 
im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Die 
Gemeinde ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich zum Bei- 
tritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, und, wenn diese 
eine bereits bestehende Krankheit ergiebt, von der Versicherung zurückzuweisen. 
Freiwillig Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge (I. 5) an zwei 
auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus 
der Gemeinde-Krankenversicherung aus. 
G. 5. 
Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, 
ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einer Krank- 
heit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstützung 
zu gewähren. 
Von denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungsbeiträge (F. 9) zu 
erheben. 
S. 5a. 
Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren Natur 
es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der 
Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während welcher sie mit 
solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der Sitz des Gewerbe- 
betriebes. 
Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffentlichen oder privaten 
Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an wechselnden, in verschiedenen 
Gemeindebezirken belegenen Orten auszuführen sind, so gilt, falls nicht nach An- 
hörung der betheiligten Verwaltungen und Gemeinden oder weiteren Kommunal-= 
verbänden von der höheren Verwaltungsbehörde etwas anderes bestimmt wird, 
als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der unmittelbaren 
Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat. 
Für Personen, welche in der Land= oder Forstwirthschaft zur Beschäftigung 
an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten angenommen 
find, gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes (P. 44 des Geseges vom 
5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 132). 
" 66°
        <pb n="432" />
        — 422 — 
g. 6. 
Als Krankenunterstützung ist zu gewähren: 
1. 
vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, 
sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage 
der HKiankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe 
der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. 
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten 
Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens 
mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. 
Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach 
dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich 
auch der Anspruch auf die im Absatz 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. 
Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen. 
F. 6a. 
Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen: 
1. 
daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und 
freiwillig der Gemeinde-Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf 
einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist 
Krankenunterstützung erhalten; 
daß Versicherten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung durch eine 
mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Hand- 
lung geschädigt haben, für die Dauer von zwölf Monaten seit Be- 
gehung der Strafthat, sowie daß Versicherten, welche sich eine Krankheit 
vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder 
Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen 
zugezogen haben, für diese Krankheit das Krankengeld gar nicht oder 
nur theilweise zu gewähren istz 
. daß Versicherten, welche von der Gemeinde die Krankenunterstützung 
ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten 
für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unter- 
stützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheits- 
ursache veranlaßt ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Kranken- 
unterstützung nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu ge- 
währen ist; 
daß Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen 
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für 
Sonn= und Festtage zu zahlen ist; 
. daß Versicherten auf ihren Antrag die im F. 6 Absatz 1 iffer 1 be- 
zeichneten Leistungen auch für ihre dem Krankenversicherungszwange 
nicht unterliegenden Familienangehörigen zu gewähren sind;
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        — 423 — 
6. daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur 
und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Kranken— 
häuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruch— 
nahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen 
Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann. 
Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Kranken- 
meldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu er- 
lassen und zu bestimmen, daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den An- 
ordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis zu 
zwanzig Mark zu erlegen haben. Vorschriften dieser Art bedürfen der Geneh- 
migung der Aussichtsbehörde. — 
87 
AnStelledertms6vorgeschuebenenLetstungmkannfketeKurund 
Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar: 
1. für diejenigen, welche verheirathet sind, oder eine eigene Haushaltung 
haben, oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit 
Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in 
der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die 
Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den 
auf Grund des F§. 6a Absatz 2 erlassenen Vorschriften zuwider ge- 
hondel hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte 
eobachtung erfordert; 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unter- 
halt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, so ist neben der freien 
Kur und Verpflegung die Hälfte des im F. 6 als Krankengeld festgesetzten Be- 
trages für diese Angehörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die 
Angehörigen erfolgen. 
S. 8. 
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter wird 
von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde fest- 
gesetzt und durch das für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt 
veröffentlicht. Aenderungen der Festsetzung treten erst sechs Monate nach der 
Veröffentlichung in Kraft. 
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für Personen über und 
unter sechszehn Jahren besonders statt. Für Personen unter sechszehn Jahren 
(lugendliche Personen) kann die Festsetzung getrennt für junge Leute zwischen vier- 
zehn und sechszehn Jahren und für Kinder unter vierzehn Jahren vorgenommen 
werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung.
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        — 424 — 
S. 9. 
Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeiträge sollen, solange 
nicht nach Maßgabe des F. 10 etwas anderes festgesetzt ist, einundeinhalb Prozent 
des ortsüblichen Tagelohnes (HF. 8) nicht übersteigen und sind mangels be- 
sonderer Beschlußnahme in dieser Höhe zu erheben. In Fällen der Gewährung 
der im F. Gu Absatz 1 Siffer 5 bezeichneten besonderen Leistungen sind besondere 
von der Gemeinde-Krankenversicherung allgemein festzusetzende Zusatzbeiträge zu 
erheben. 
Die Beiträge fließen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Kranken- 
unterstützungen zu bestreiten sind. 
Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen 
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Dee 
Verwaltung der Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahres- 
abschluß der Kasse nebst einer Uebersicht über die Versicherten und die Krankheits- 
verhältnisse ist alljährlich der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen. 
Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig 
werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die er- 
forderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des §. 10, demnächst aus der Krankenversicherungskaffe mit ihrem Reservefonds 
zu erstatten sind. ’ 
Z.10. 
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Kranken- 
versicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützungen nicht 
ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die 
Beiträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (I. 8) erhöht werden. 
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckun 
etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zmäch 
zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden. — 
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen 
aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds im 
Betrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre zunächst die Bei— 
träge bis zu einundeinhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (G. 8) zu ermäßigen. 
Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine 
weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung der 
Unterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die 
höhere Verwaltungsbehörde die Herabsetzung der Beiträge verfügen. 
E. 11. 
Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eingetreten ist, be- 
halten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden und 
nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses 
Gesetzes Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunter-
        <pb n="435" />
        — 425 — 
stützung, solange sie die Versicherungsbeiträge fortzahlen und entweder im Ge- 
meindebezirk ihres bisherigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gemeinde- 
bezirk ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden. 
g. 12. 
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zu ge- 
meinsamer Gemeinde-Krankenversicherung vereinigen. 
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann dieser für die 
Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen 
Gemeinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden 
zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung angeordnet werden. 
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Vereinigung 
mehrerer benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung 
durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden. 
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der ge- 
meinsamen Gemeinde-Krankenversicherung Bestimmung treffen. 
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungbehörde; 
gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung versagt oder 
ertheilt oder die Vereinigung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, steht den be- 
theiligten Gemeinden und Lammunalverbänden innerhalb vier Wochen die Be- 
schwerde an die Zentralbehörde zu. · 
§.13 
Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Personen vorhanden, 
für welche die Gemeinde-Krankenversicherung einzutreten hat, oder ergiebt sich aus 
den Jahresabschlüssen (§. 9 Absatz 3) einer Gemeinde, daß auch nach Erhöhung 
der Versicherungsbeiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (F. 8) 
die Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützung fortlaufend Vorschüsse der Ge- 
meindekasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeinde deren Vereinigung mit 
einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu gemeinsamer Krankenversicherung 
durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden. 
Trifft diese Voraussetzung für die Mehrzahl der einem weiteren Kom- 
munalverbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungs- 
behörde anordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Ge- 
meinden zu treten hat. 
Ueber die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung sind in diesen 
Fällen die erforderlichen Vorschriften nach Anhörung der betheiligten Gemeinden 
und Verbände zu erlassen. 
Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der höheren 
Verwaltungbehörde erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den betheiligten 
Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an 
die Zentralbehörde zu.
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        — 426 — 
Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Ein- 
willigung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die 
Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung übertragen wird. 
. 14. 
Eine auf Grund des F. 12 oder des F. 13 herbeigeführte Vereinigung kann 
auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie herbeigeführt ist. 
Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes oder Verfügung der 
höheren Verwaltungsbehörde kann die Auflösung nur auf Antrag einer der 
betheiligten Gemeinden herbeigeführt werden. 
Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Reservefonds ist, falls die 
Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, falls sie von der höheren Ver- 
waltungsbehörde angeordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Verfügung 
Bestimmung zu treffen. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die 
Genehmigung zu einer beschlossenen Auflösung ertheilt oder versagt wird, oder 
durch welche die Auflösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden 
und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentral- 
behörde zu. 
K. 15. 
Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den nach Vorschrift dieses 
Gesetzes versicherungspflichtigen Personen Krankenunterstützung gewähren und da- 
gegen zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landesgesetzlich 
geregelte Krankenversicherung als Gemeinde-Kran erericherung im Sinne dieses 
Gesetzes, sofern die Unterstützung den Anforderungen dieses Gesetzes genügt und 
höhere Beiträge, als nach demselben mässig sind, nicht erhoben werden. Eine 
hiernach etwa erforderliche Erhöhung der Unterstützung, oder Srmäßigung der 
Beiträge muß spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes herbeigeführt werden. 
  
  
C. Orts-Krankenkassen. 
K. 16. 
Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirk beschäftigten ver- 
sicherungspflichtigen Personen Orts-Krankenkassen zu errichten, sofern die Zahl 
der in der Kasse zu versichernden Personen mindestens einhundert beträgt. 
Die Vorschriften des §. 5 a finden auch hier Anwendung. 
Die Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbs- 
zweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden. 
Die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige 
oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen 
und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.
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        — 427 — 
Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder 
mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebsarten 
zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in 
ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung 
der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch 
erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere Verwaltungs- 
behörde. 
S. 17. 
Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde 
verpflichtet werden, für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart 
beschäftigten Personen eine Orts-Krankenkasse zu errichten, wenn dies von Be- 
theiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen Betheiligten 
zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hlfte derselben 
und mindestens einhundert beitreten. 
Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse 
für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten, wenn dem Antrage mehr als die 
Hälfte der in jedem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Personen 
und im Ganzen mindestens einhundert beitreten. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die 
Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse angeordnet wird, steht der Ge- 
meinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. 
« Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren 
Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von den- 
jenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts-Krankenkasse angeordnet 
ist, Versicherungsbeiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung (S. 5 Absatz 2) nicht 
erheben. 
si 
Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart be- 
schäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts- 
Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in 
einer von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sicher- 
gestellt ist. 
S. 1Sa.% 
Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbszweige oder Betriebsarten, für 
welche eine Orts-Krankenkasse nicht besteht, einer bestehenden Orts-Krankenkasse 
nach Anhörung derselben, und nachdem den betheiligten Versicherungspflichtigen 
Gelegenheit zu einer Aeußerung daxüber gegeben worden ist, zuzuweisen. Die 
Zuweisung val thunlichst an eine für verwandte Gewerbszweige oder Betriebs- 
arten bestehende Orts-Krankenkasse erfolgen. 
Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, steht 
der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die 
höhere Verwaltungsbehörde zu. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 67
        <pb n="438" />
        — 428 — 
g. 19. 
Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse 
errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (F. 23) zu bezeichnen. 
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen 
werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des 
§. 75, mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder 
der Kasse, sofern sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in S#. 59, 69, 
73, 74 bezeichneten Kassen angehören. 
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse 
beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht über- 
steigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem 
Kassenvorstande oder der auf Grund des §. 49 Absatz 5 errichteten Meldesll 
gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit 
dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasse ist berechtigt, nicht- 
versicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen 
Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die 
Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt. 
Sind mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten zu einem Betriebe ver- 
einigt, so gehören die in diesem beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
derjenigen Orts-Krankenkasse an, welche für den Gewerbszweig oder die Betriebs- 
art errichtet ist, in denen die Mehrzahl dieser Personen beschäftigt ist. Im 
Zweifel entscheidet, nach Anhörung des Betriebsunternehmers, der Vorstände der 
betheiligten Kassen und der Aufsichtsbehörde, die höhere Verwaltungsbehörde 
endgültig. 
Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mit dem Schlusse des 
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben spätestens drei Monate zuvor 
bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie Mit- 
glieder einer der im §. 75 bezeichneten Kassen geworden sind. 
Die Mitgliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn sie 
die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben. 
S. 20. 
Die Orts-Krankenkassen sollen mindestens gewähren: 
1. im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbs- 
unfähigkeit eine Krankenunterstützung, welche nach §S#§. 6, 7, 8 mit der 
Maßgabe zu bemessen ist, daß der burchschnittliche Tagelohn derjenigen 
Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er 
drei Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des 
oeportsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt; 
2. eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes an Wöchnerinnen, 
welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab 
gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund dieses
        <pb n="439" />
        — 429 — 
Gesetzes errichteten Kasse oder einer Gemeinde-Krankenversicherung an- 
gehört haben, auf die Dauer von mindestens vier Wochen nach ihrer 
Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen 
der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeitz 
3. für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfachen 
Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes (Ziffer 1). 
Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berück- 
sichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden 
Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse 
darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark festgestellt werden. 
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der 
Krankenunterstützung, so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbs- 
unfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod in Folge derselben 
Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung 
eingetreten ist. 
Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses 
bestimmt und in dem aufgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen, welcher das 
Begräbniß besorgt. Ein etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, 
in Ermangelung eines solchen den nächsten Erben auszuzahlen. Sind nolchr 
Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß der Kasse. 
S 21. 
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts-Krankenkassen 
ist in folgendem Umfange zulässig: 
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum 
als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden. 
la. Das Krankengeld kann allgemein oder unter bestimmten Voraus- 
setzungen schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, 
sowie für Sonn= und Festtage gewährt werden, sofern dieses sowohl 
von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (F. 38) 
als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, oder sofern 
der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist. 
Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu 
drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20 festgesetzt werden; 
neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als 
die im F. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden. 
3. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann 
Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes (G. 20) 
auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von An- 
gehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben. 
Za. Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstützung 
ab kann Fürsorge für Rekonvalescenten, namentlich auch Unterbringung 
in einer Rekonvalescentenanstalt gewährt werden. 
67° 
  
i
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        — 430 — 
4. Die Wöchnerinnen-Unterstützung kann allgemein bis zur Dauer von 
sechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden. 
5. Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können 
für erkrankte Familienangehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht 
selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, auf besonderen 
Antrag oder allgemein gewährt werden. Unter derselben Voraussetzung 
kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die 
nach Ziffer 4 zulässige Unterstützung gewährt werden. 
6. Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag, 
und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tage- 
lohnes (§F. 20) erhöht werden. 
7. Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, 
sofern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungs- 
verhältniß stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch 
auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage 
bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied 
festgestellten Sterbegeldes gewährt werden. 
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden-, Wittwen- und 
Waisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts-Krankenkassen nicht aus- 
gedehnt werden. 
G. 22. 
Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind in Prozenten des durch- 
schnittlichen Tagelohnes (§. 20) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der 
etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen 
Unterstützungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung 
des Reservefonds (§. 32) erforderlichen Rücklagen zu decken. 
Krankenkassen, welche die im §. 21 Absatz 1 Ziffer 5 bezeichneten besonderen 
Leistungen auf Antrag gewähren, sind nach Bestimmung des Statuts befugt, 
für diese Leistungen von Kassenmitgliedern mit Familienangehörigen einen besonderen, 
allgemein festzusetzenden Zusatzbeitrag zu erheben. 
Orts-Krankenkassen, welche für verschiedene Gewerbszweige oder Betriebs- 
arten errichtet sind, können die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbs- 
weige und Betriebsarten verschieden bemessen, wenn und soweit die Verschiedenheit 
er Gewerbszweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungs- 
efahr bedingt. Festsetzungen dieser Art bedürfen der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde. 
CS. 23. 
Für jede Orts-Krankenkasse ist von der Gemeindebehörde nach Anhörung 
der Betheiligten oder von Vertretern derselben ein Kassenstatut zu errichten. 
Dasselbe muß Bestimmung treffen: 
1. über die Klassen der dem Krankenversicherungszwange unterliegenden 
Personen, welche der Kasse als Mitglieder angehören sollen;
        <pb n="441" />
        — 431 — 
über Art und Umfang der Unterstützungen; 
über die Höhe der Beiträge; 
über die Bildung des Vorstandes und den Umfang seiner Befugnisse; 
über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung und 
über die Art ihrer Beschlußfassung; 
6. über die Abänderung des Statuts; 
7. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung. 
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der 
Kasse nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. 
g. 24. 
Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur 
versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt 
oder wenn die Bestimmung über die Klassen von Personen, welche der Kafe 
angehören sollen (F. 23 Absatz 2 Qiffer 1), mit den Bestimmungen des Statuts 
einer anderen Kasse im Widerspruch steht. Wird die Genehmigung versagt, so 
sind die Gründe mitzutheilen. Der versagende Bescheid kann im Wee des Ver- 
waltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach 
Maßgabe der Vorschriften der 9§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. 
Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift. 
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar des Kassenstatuts und etwaiger 
Abänderungen. · 
Den Zeitpunkt, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, bestimmt die höhere 
Verwaltungsbehörde. 
S□n 
C. 25. 
Die Orts-Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver- 
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das 
Vermögen der Kasse. 
S 26. 
Für sämmtliche versicherungspflichtige Kassenmitglieder beginnt der Anspruch 
auf die gesetzlichen Unterstützungen der Kasse zum Betrage der gesetzlichen Mindest- 
leistungen der Kasse (§. 20) mit dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der 
Kasse geworden sind (§. 19). Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß 
sie bereits einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde- 
Krankenversicherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkte, mit welchem 
sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur 
Gemeinde-Krankenversicherung zu leisten, und dem Heipuntte „in welchem sie 
Mitglieder der Orts-Krankenkasse geworden sind, nicht mehr als dreizehn Wochen 
liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden.
        <pb n="442" />
        — 432 — 
Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie der 
Kasse angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der 
Marine ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht in eine Be- 
schäftigung zurückkehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, erwerben 
mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf die vollen 
statutenmäßigen Unterstützungen derselben und können zur Zahlung eines neuen 
Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. Dasselbe gilt von denjenigen, welche 
einer Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbszweige angehört haben, 
dessen Natur eine periodisch wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes 
mit sich bringt, wenn sie in Folge der letzteren ausgeschieden, aber nach Wieder- 
beginn der Betriebsperiode in eine Beschäftigung zurückgekehrt sind, vermöge 
welcher sie wieder Mitglieder derselben Kasse werden. 
Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann durch 
Kassenstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse 
erst nach Ablauf einer Karenzzeit beginnt und daß neu eintretende Kassenmitglieder 
ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum von sechs 
Monaten, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden 
Kassenbeitrages nicht übersteigen. 
  
S 26a. 
Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert 
find, ist das Krankengeld soweit zu kürzen, als dasselbe zusammen mit dem aus 
anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag ihres durch- 
schnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese 
Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden. 
Luchh das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden: 
1. daß die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene 
Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Kranken- 
unterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse 
bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie 
später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse, 
dem Kassenvorstande anzuzeigen; 
2. daß Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, 
für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie 
daß Versicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuld- 
hafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunk- 
fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, für diese 
Krankheit das statutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur theilweise 
zu gewähren istz 
2a. daß Mitglieder, welche der gemäß Siffer 1 getroffenen Bestimmung 
oder den durch Beschluß der Generalversammlung über die Kranken- 
meldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaussicht erlassenen
        <pb n="443" />
        — 433 — 
Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwider- 
handeln, Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Mark zu erlegen haben; 
2b. daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur 
und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Kranken- 
häuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruch- 
nahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen 
Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann; 
3. daß Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Krankenunterstützung 
ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten 
für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unter- 
stützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheits- 
ursache veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate 
Krankenunterstützung nur im gesetzlichen Mindestbetrage (I. 20) und 
nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist 
4. daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und 
freiwillig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs 
Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung 
erhalten; 
5. daß auch andere als die in den I#. 1 bis 3 genannten Personen als 
Mitglieder der Kasse aufgenommen werden können, sofern ihr jährliches 
Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt; 
6. daß die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durchschnittlichen 
Tagelöhnen (F. 20) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der 
einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für 
den Arbeitstag nicht übersteigt. 
Die unter 23à bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ueber Beschwerden gegen die Versagung der 
Genehmigung entscheidet die nächst vorgesetzte Dienstbehörde endgültig. 
Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen 
herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der 
Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für 
die Dauer dieser Krankheit keine Anwendung. 
9. 27. 
Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Be- 
schäftigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge 
welcher sie Mitglieder einer anderen der in den §S#§. 16, 59, 69, 73) 74 bezeich- 
neten Krankenkassen werden, bleiben solange Mitglieder, als sie sich im Gebiete 
des Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen 
einer Woche dem Kassenvorstande anzeigen. Die Lahlung der vollen statuten- 
mäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige 
gleich zu erachten, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die letztere vor- 
geschriebenen cinwöchigen Frist liegt.
        <pb n="444" />
        — 434 — 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden 
Zahlungsterminen nicht geleistet werden. 
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der 
Krankenkasse oder eines für die Zwecke des §F. 46 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 er- 
richteten Kassenverbandes sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatz bezeich- 
neten Art an die Stelle der im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen 
eine Vergütung in Höhe von mindestens der Hälfte des Krankengeldes tritt. 
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen 
und die Krankenkontrole für die nicht im Bezirk der Gemeinde sich aufhaltenden 
Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen. 
S. 28. 
Personen, welche in Folze eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse aus- 
scheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse 
in Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines 
Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn 
der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen 
einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse angehört hat. 
Dieser Anspruch fällt fort, wenn der Betheiligte sich nicht im Gebiete des 
Deutschen Reichs aufhält, soweit nicht durch Kassenstatut Ausnahmen vorgesehen 
werden. 
L. 29. 
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses 
Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet. 
Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unterstützungen, der statuten- 
mäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der 
Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, noch 
Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. 
g. 30. 
Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene Be- 
messung der Beiträge der Anforderung des §F. 22 entspricht, so hat die höhere 
Verwaltungsbehörde vor der Ertheilung der Genehmigung eine sachverständige 
Prüfung herbeizuführen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Beiträge ergiebt, 
die Ertheilung der Genehmigung von einer Erhöhung der Beiträge oder einer 
Minderung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag (§. 20) 
abhängig zu machen. 
C. 31. 
Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassen- 
mitgliedern selbst zur Last fallen (§. 51), nicht über zwei Prozent desjenigen Be- 
trages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§§. 20, 26 à Ziffer 6),
        <pb n="445" />
        — 435 — 
festgesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung der Mindestleistungen der Kasse 
(§. 20) erforderlich ist. 
Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur 
Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei 
Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind 
(§§. 20, 26 a Ziffer 6), und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von der 
Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (I. 38) als von der- 
jenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird. 
x 
Die Orts-Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durch- 
schnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und erforderlichen- 
falls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. 
Solange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben 
mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen. 
.. 33. 
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Einnahmen der- 
selben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung 
und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berück- 
sichtigung der Vorschriften des 9. 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine 
Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen 
die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des 
gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge 
oder unter Berücksichtigung der Vorschriften der I#. 21 und 31 eine Erhöhung 
oder Erweiterung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderungen zu beschließen, so 
bat die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen, und falls 
dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche Ab- 
änderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu 
vollziehen. 
Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit 
einer Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer 
Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich des 
vorstehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung der 
Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis zur gesetzlichen Mindest- 
leistung und unbeschadet der Vorschrift des §. 26a Absatz 3, verfügen. Gegen 
diese Verfügung ist die Beschwerde an die Zentralbehörde zulässig. Dieselbe hat 
keine aufschiebende Wirkung. 
K. 34. 
Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (§. 37) gewählten Vor- 
stand haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Arbeitgebern nach F. 38 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 68
        <pb n="446" />
        — 436 — 
stehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet unter 
des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, 
sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von 
einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahlverhandlung ist ein 
Protokoll aufzunehmen. 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und 
über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige 
zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten 
Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren 
bekannt war. « 
§.34a-. 
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unent— 
geltlich, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahr— 
nehmung der Vorstandsgeschäfte ihnen erwachsenden Seitperlun und entgehenden 
Arbeitsverdienst bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der 
Kasse ersetzt. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben 
Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden 
kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Unfallversicherung und der 
Inwaliditätsversicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung einer Vor- 
mundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amts- 
führung für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche 
eine Wahl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Eeneral= 
versammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der Wahlperiode, 
das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
- 
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt 
nach Maßgabe des Kassenstatuts die laufende Verwaltung derselben. Die Ver- 
tretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für 
welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut 
kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung 
nach außen übertragen werden. 
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die 
Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit 
den Vorstand bilden. 
  
  
  
  
  
S 36. 
Sovweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vorschrift 
des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, steht die Beschlußnahme 
darüber der Generalversammlung zu. Derselben muß vorbehalten bleiben: 
1. die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugniß, dieselbe vorgängig 
durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu lassen;
        <pb n="447" />
        — 437 — 
2. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstands- 
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragtej 
3. die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten. 
.. 37. 
Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder 
aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mit- 
gliedern aus ihrer Mitte gewählt werden. 
Diie Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse 
fünfhundert oder mehr Mitglieder zählt. 
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind diese in geheimer 
Wahl unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Nur die erstmalige Wahl nach 
Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vor- 
handen ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. 
C. 38. 
Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer Orts- 
Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind 
(I. 51), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der General- 
versammlung der Kasse. 
Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus 
eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu 
bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in 
der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden. 
Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande sind geheim und 
werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vorgenommen. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit 
Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahl- 
berechtigung auszuschließen sind. 
  
S. 38a. 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in der Generalversammlung durch ihre 
Geschäftsführer oder Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der Vertretung 
ist dem Kassenvorstande vor Beginn der Generalversammlung Anzeige zu machen. 
Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern 
bestehenden Generalversammlung und des Vorstandes Geschäftsführer oder Betriebs- 
beamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine Vertretung 
der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vorstandes findet 
nicht statt. 
K. 39. 
Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder die 
Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten ver- 
68“
        <pb n="448" />
        — 438 — 
weigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder 
der Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde. 
Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende Vertretung in der General— 
versammlung oder im Vorstande verzichtet, so können sie diese Vertretung nur 
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. 
E. 40. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der 
Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre 
Bestände sind gesondert zu verwahren. 
Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich 
zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse 
erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung ver— 
wahrlich niederzulegen. 
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die 
Gelder Bevormundeter angelegt werden. 
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder 
Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in 
Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen 
Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung 
ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem 
Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß- 
Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von 
deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) oder 
von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar 
sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können 
die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden. 
Die Zentralbehörde kann die Anlegung verfügbarer Gelder in anderen als 
den vorstehend bezeichneten zinstragenden Papieren, sowie die vorübergehende 
Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder bei anderen als den vorbezeichneten 
Kreditanstalten widerruflich gestatten. 
E. 41. 
Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den 
vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits- 
und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unter- 
stützungen, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzureichen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über Art und Form der Rech- 
nungsführung Vorschriften zu erlassen. 
G. 42. 
Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs- und Kassenführer haften 
der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.
        <pb n="449" />
        — 439 — 
Verwenden sie verfügbare Gelder der Kasse in ihrem Nutzen, so können sie 
unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung durch die Aufsichtsbehörde angehalten 
werden, das in ihrem Nutzen verwendete Geld von Beginn der Verwendung an 
zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt die Aufsichtsbehörde nach ihrem Ermessen 
auf acht bis zwanzig vom Hundert. 
Handeln sie absichtlich zum Nachtheile der Kasse, so unterliegen sie der 
Bestimmung des F. 266 des Strafgesetzbuchs. 
K. 43. 
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zur 
Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für ihre Bezirke vereinigen. 
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann für dessen Bezirk 
oder für Theile desselben die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen an- 
geordnet werden. 
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Errichtung gemein- 
samer Orts-Krankenkassen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde für 
einzelne Theile ihres Verwaltungsbezirks angeordnet werden. 
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmungen 
darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen 
Orts-Krankenkassen errichtet und von welcher Behörde für die letzteren die den 
Gemeindebehörden übertragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden sollen. 
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Diese kann vor Ertheilung der Genehmigung den bei der Errichtung der gemein- 
samen Krankenkassen betheiligten Personen zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit 
eben und die Genehmigung versagen, wenn aus der Mitte der Betheiligten 
iderspruch dagegen erhoben wird. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die 
Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Errichtung einer gemeinsamen Orts- 
Krankenkasse angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommmual-= 
verbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. 
G. 43 a. 
Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes mit Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde oder, wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, 
durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde können Klassen von Versiche- 
rungspflichtigen, für welche Orts-Krankenkassen nicht bestehen, einer bestehenden 
gemeinsamen Orts-Krankenkasse nach Anhörung derselben und nachdem Vertretern 
der betheiligten Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung gegeben 
worden ist, zugewiesen werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungs- 
behörde, durch welche die Zuweisung genehmigt oder angeordnet wirds, steht der 
ss vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die Zentral- 
ehörde zu.
        <pb n="450" />
        — 440 — 
ß. 44. 
Unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde wird die Aufsicht über 
Orts-Krankenkassen, welche für den Bezirk einer Gemeinde von mehr als zehn- 
tausend Einwohnern errichtet sind, durch die Gemeindebehörden, bei allen übrigen 
Orts-Krankenkassen durch die seitens der Landesregierungen zu bestimmenden 
Behörden wahrgenommen. « 
5.45. 
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statu— 
tarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Voll— 
streckung von Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes erzwingen. 
Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der 
Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren. 
Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und, 
falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen. 
In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der 
Verhandlungen übernehmen. 
Solange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zu Stande 
kommt oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statuten- 
mäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und 
Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende Vertreter 
auf Kosten der Kasse wahrnehmen. 
G. 46. 
Sämmtliche oder mehrere Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts- 
Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch über- 
einstimmende Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der General- 
versammlungen der betheiligten Kassen sich zu einem Verbande vereinigen 
zum Zweck: 
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers und 
anderer gemeinsamer Bediensteten, 
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken, Kranken- 
häusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der 
Krankenpflege, 
der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung 
und Verpflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur Fürsorge für Rekon- 
valescenten, 
4. der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungskosten zu einem 
die Hälfte ihres Gesammtbetrages nicht übersteigenden Theil. 
Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung für den- 
selben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu ge- 
nehmigenden Verbandsstatuts durch einen von den Verwaltungen der betheiligten
        <pb n="451" />
        — 441 — 
Gemeinde-Krankenversicherungen und den Vorständen der betheiligten Kassen zu 
wählenden oder, solange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aufsichts- 
behörde zu ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der Anstellung 
eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers können durch das Verbands- 
statut Bestimmungen über gemeinsame Verwahrung der Bestände der betheiligten 
Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen getroffen werden. 
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Ausgaben des 
Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten Gemeinde-Krankenversicherungen 
und Krankenkassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Ueberein- 
kommen derselben getroffener Regelung am Schlusse jedes Rechnungsjahres nach 
dem Verhältniß der im Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge 
umgelegt werden. 
Die Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen, welche dem Ver- 
bande angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des Verbandsvorstandes im 
Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vorschüsse zur Verbandskasse zu leisten, welche 
zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben erforderlich sind. Die Vorschüsse sind 
in Ermangelung anderweiter durch das Verbandsstatut getroffener Regelung nach 
dem Verhältniß der im Laufe des zunächst voraufgegangenen Rechnungsjahres 
vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier Wochen nach 
erfolgter Ausschreibung einzuzahlen. Die im Laufe des Rechnungsjahres geleisteten 
Vorschüsse sind bei der am Schlusse desselben erfolgenden Umlegung zur An- 
rechnung zu bringen. # 
S. 46 a. 
Ein nach §. 46 Absatz 1 gebildeter Verband kann durch übereinstimmende 
Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der Generalversammlungen der 
betheiligten Krankenkassen aufgelöst werden. 
Jede Gemeinde-Krankenversicherung und Krankenkasse kann nach sechs 
Monate vorher erfolgter Aufkündigung mit dem Schlusse des Kalenderjahres aus 
dem Verbande austreten. 
Soweit nicht durch das Verbandsstatut oder durch Uebereinkommen etwas 
anderes bestimmt ist, wird bei der Auflösung des Verbandes oder beim Aus- 
scheiden einer der betheiligten Kassen von dem nach Deckung der Schulden ver- 
bleibenden Vermögen des Verbandes jeder ausscheidenden Kasse derjenige Antheil 
überwiesen, welcher auf sie nach dem Verhältniß der im Laufe des letzten Kalender- 
jahres vereinnahmten Kassenbeiträge entfällt. 
G. 46b. 
Durch die Zentralbehörde kann bestimmt werden, daß und unter welchen 
Voraussetzungen bereits bestehende Vereinigungen von Gemeinde-Krankenversiche- 
rungen und auf Grund dieses Gesetzes errichteter Krankenkassen, welche Zwecke 
der im F. 46 unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Art verfolgen, die Rechte der auf 
Grund des §. 4 errichteten Verbände haben.
        <pb n="452" />
        — 442 — 
S. 47. 
Die Schließung einer Orts-Krankenkasse muß erfolgen: 
1. wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt; 
2. wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetz- 
lichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge 
der Versicherten auf drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem 
die Unterstützungen zu bemessen sind (§#. 20, 26 a Ziffer 6), nicht ge- 
deckt werden können, und eine weitere Erhöhung der Beiträge nicht 
auf dem im F. 31 Absatz 2 vorgesehenen Wege beschlossen wird. 
Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter 
Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird. 
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der häöheren 
Verwaltungsbehörde, welche, sofern sie auf Schließung einer Kasse gerichtet ist, 
von der Generalversammlung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse abgelehnt 
wird, von der Gemeindebehörde beziehungsweise der Generalversammlung nach 
Maßgabe des §F. 24 angefochten werden kann. 
Wird eine Orts-Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die ver- 
sicherungspflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts-Kranken- 
kassen und, soweit dies nicht ohne erhebliche Benachtheiligung anderer Orts- 
Krankenkassen geschehen kann, der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen. 
Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst 
zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der 
Schließung oder Auflösung bereits entstandenen Unterstützungsansprüche zu ver- 
wenden. Der Rest fällt denjenigen Orts-Krankenkassen, sowie der Gemeinde- 
Krankenversicherung zu) welchen die der geschlossenen oder ausselösten Kasse an- 
gehörenden Personen überwiesen werden. Findet eine solche Ueberweisung nicht 
statt, so ist der Rest des Vermögens in der dem bisherigen Zweck am meisten 
entsprechenden Weise zu verwenden. 
Die Verfügung über die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen, 
für welche die geschlossene oder aufgelöste Kasse errichtet war, an andere Kranken- 
kassen oder die Gemeinde-Krankenversicherung, sowie über die Vertheilung oder 
Verwendung des Restvermögens wird von der höheren Verwaltungsbehörde 
getroffen. Gegen diese Verfügung steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen 
die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. Die Beschwerde hat, soweit es sich 
um die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen handelt, keine aufschiebende 
Wirkung. 
Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn nach 
dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der gesetzlichen 
Mindestleistungen durch vorhandenes Vermögen oder durch andere außerordentliche 
Hülfsquellen gesichert ist.
        <pb n="453" />
        — 448 — 
G. 48. 
Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der §&amp;§. 16, 17 oder 18 a für ver- 
sicherungspflichtige Personen verschiedener Gewerbszweige oder Betriebsarten er- 
richtet sind, können nach Anhörung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die 
Generalversammlung der Kasse dies beantragt. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung der demselben 
Gewerbszweige oder derselben Betriebsart angehörenden Kassenmitglieder aus 
der gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder 
ustimmt. 
Für Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der 99. 43 oder 43 a gemeinsam 
für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet sind, 
kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung 
der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder 
mehreren der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen. 
Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren 
Verwaltungsbehörde. Gegen die Verfügung, durch welche die Auflösung oder 
Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier 
Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. Ueber die Verwendung und 
Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der ver- 
sicherungspflichtigen Personen ist nach Maßgabe des F. 47 Absatz 4 bis 6 Be- 
stimmung zu treffen. 
  
S. 48a. 
Ergiebt sich, daß einem Kassenstatut nach §. 24 Absatz 1 die Genehmigung 
hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforder- 
liche Abänderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kann 
auf dem im F. 24 Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden. 
Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung 
zu beschließen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung anzu- 
ordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die 
erforderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher 
Wirkung zu vollziehen. Dasselbe gilt, wenn die Vertretung der Kasse unterläßt, 
diejenigen Abänderungen des Kassenstatuts zu beschließen, welche durch endgültige, 
auf Grund der IH. 1 8a, 43a, 47 Absatz 6 erlassene Anordnungen erfordert 
werden. 
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung 
und für die Orts-Krankenkassen. 
S. 49. 
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige 
Person, welche weder einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (§. 59), Bau- 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 69
        <pb n="454" />
        — 444 — 
Krankenkasse (F. 69), Innungs-Krankenkasse (§. 73), Knappschaftskasse (§.74) 
angehört, noch gemäß §. 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens am 
dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am 
dritten Tage nach Beendigung derselben wieder abzumelden. Veränderungen, 
durch welche während der Dauer der Beschäftigung die Versicherungspflicht für 
solche Personen begründet wird, die der Versicherungspflicht auf Grund ihrer 
Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind spätestens am dritten Tage nach ihrem 
Eintritt gleichfalls anzumelden. Das Gleiche gilt bei Aenderungen des Arbeits- 
vertrages, welche die Versicherungspflicht der im §. 1 Absatz 4 bezeichneten Personen 
zur Folge haben. 
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige 
Personen solcher Klassen, für welche Orts-Krankenkassen bestehen (§. 23 Absatz 2 
Ziffer 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens 
bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle. 
In der Anmeldung zur Orts-Krankenkasse sind auch die behufs der Be- 
rechnung der Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über die Lohn- 
verhältnisse zu machen. Aenderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens am 
dritten Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden. 
Durch Beschluß der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung und 
durch das Kassenstatut kann die Frist für die An= und Abmeldungen bis zum 
letzten Werktage der Kalenderwoche, in welcher die dreitägige Frist (Absatz 1) ab- 
läuft, erstreckt werden. 
Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde kann für 
sämmtliche Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-Krankenkassen ihres Bezirks 
oder einzelner Theile desselben eine gemeinsame Meldestelle errichten. Die Af. 
bringung der Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden und Orts- 
Krankenkassen nach Maßgabe des F. 46 Absatz 3, 4. 
K. 49a. 
Hülfskassen der im &amp;. 75 bezeichneten Art haben jedes Ausscheiden eines 
versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse und jedes Uebertreten eines solchen 
in eine niedrigere Mitgliederklasse innerhalb Monatsfrist bei der gemeinsamen 
Meldestelle oder bei der Aufsichtsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem das 
Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahlung beschäftigt war, unter Angabe 
seines Aufenthaltsortes und seiner Beschäftigung zu dieser Zeit schriftlich anzuzeigen. 
Für Hülfskassen, welche örtliche Verwaltungsstellen errichtet haben, ist die 
Anzeige von der örtlichen Verwaltungsstelle zu erstatten. 
Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorstand 
nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer derselben, für 
die örtliche Verwaltungsstelle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte 
derselben führt, verpflichtet.
        <pb n="455" />
        Die Aufsichtsbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen der Verwaltung 
der Gemeinde-Krankenversicherung oder dem Vorstande der Orts-Krankenkasse, 
welcher die in der Anzeige bezeichnete Person nach der in derselben angegebenen 
Beschäftigung anzugehören verpflichtet ist, zu überweisen. 
g. 50. 
Arbeitgeber, welche der ihnen nach F. 49 obliegenden Anmeldepflicht vor- 
sätzlich oder fahrlässigerweise nicht genügen, haben alle Aufwendungen, welche 
eine Gemeinde-Krankenversicherung oder eine Orts-Krankenkasse auf Grund gesetz- 
licher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die nicht 
angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu erstatten. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während 
welcher die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person der Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder der Orts-Krankenkasse anzugehören verpflichtet war, wird hier- 
durch nicht berührt. 
g. 51. 
Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei versicherungspflichtigen 
ersonen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre Arbeitgeber. 
Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten. 
Durch statutarische Regelung (F. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeit- 
geber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb- 
werke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unter- 
liegende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung 
von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind. 
g. 52. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder, welche 
für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung oder 
zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die Beiträge sind 
an die Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere 
Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich im Voraus, an die Orts-Kranken- 
kasse zu den durch Statut festgesetzten Jahlungsterminen einzuzahlen. Das 
Eintrittsgeld ist mit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. Die Beiträge 
sind solange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (G. 49) erfolgt 
ist, und für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig 
abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Be- 
schäftigung ausscheidet. 
Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht be- 
ründenden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämmtlichen Arbeitgeber als 
Besammtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder. 
69“
        <pb n="456" />
        — 446 — 
Durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder durch 
Kassenstatut kann bestimmt werden, daß die Beiträge stets für volle Wochen 
erhoben und zurückgezahlt werden. 
52. 
Auf Antrag der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts-Kranken- 
kasse kann die Aufsichtsbehörde widerruflich anordnen, daß solche Arbeitgeber, die 
mit Abführung der Beiträge im Rückstande geblieben sind und deren Sahlunge 
unfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, nur den auf 
sie selbst als Arbeitgeber entfallenden Theil der Beiträge, welche für die von 
ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen zur Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen haben. 
Wird dies angeordnet, so sind die von solchen Arbeitgebern beschäftigten 
versicherungspflichtigen Personen verpflichtet, die Eintrittsgelder sowie den auf sie 
selbst entfallenden Theil der Beiträge zu den festgestellten Zahlungsterminen selbst 
an die Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse einzuzahlen. 
Die Anordnungen (Absatz 1) müssen diejenigen Arbeitgeber, für welche sie 
gelten sollen, nach Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen und 
sind diesen Arbeitgebern schriftlich mitzutheilen. 
Die von solchen Anordnungen betroffenen Arbeitgeber sind verpflichtet, 
dieselben den von ihnen beschäftigten, in der Gemeinde-Krankenversicherung oder 
Orts-Krankenkasse versicherten versicherungspflichtigen Personen durch dauernden 
Aushang in den Betriebsstätten bekannt zu machen und bei jeder Lohnzahlung 
die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen darauf hinzuweisen, 
daß diese die im Absatz 2 bezeichneten Beiträge selbst einzuzahlen haben. 
Gegen die im Absatz 1 bezeichneten Anordnungen findet binnen zwei Wochen 
nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der höheren 
Verwaltungsbehörde ist endgültig. 
S. 52b. 
Auf Zusatzbeiträge der Versicherten für besondere auf Antrag zu ge- 
währende Kassenleistungen an Familienangehörige (S. 6a Absatz 1 Ziffer 5, F. 9 
Absatz 1 Satz 2, §F. 21 Absatz 1 Ziffer 5, F. 22 Absatz 2) finden die Vorschriften 
der §#. 51 und 52 keine Anwendung. 
g. 53. 
Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträge, letztere 
nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels (§. 51), bei den Lohn- 
zahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem 
Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Ab- 
züge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen,
        <pb n="457" />
        — 447 — 
gleichmäßig zu vertheilen. Diese Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehr- 
belastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig abge- 
rundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so 
dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungs- 
periode nachgeholt werden. 
Hat der Arbeitgeber Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zwar vom Arbeitgeber anerkannt, von 
dem Versicherten, der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse aber 
bestritten wurde und erst durch einen Rechtsstreit (. 58) hat festgestellt werden 
müssen, oder weil die im FJ. 49 a vorgeschriebene Anzeige erst nach Ablauf der im 
Absatz 1 bezeichneten Jeiträume oder gar nicht erstattet worden ist, so findet die 
Wiedereinziehung des auf den Versicherten entfallenden Theiles der Beiträge ohne 
die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt. 
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Lwangsbeitreibungsverfahren 
festgestellt worden ist, sind, solange für sie nicht eine Anordnung der im F.# 52 a 
bezeichneten Art getroffen worden ist, verpflichtet, die im Absatz 1 zugelassenen 
Lohnabzüge zu machen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht 
worden ist, an die berechtigte Kasse abzuliefern. 
FS. 53a. 
Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten 
Personen über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden 
Beiträge werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, 
vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) entschieden. 
Die Vorschriften des letzteren Gesetzes finden auch auf Streitigkeiten zwischen 
den bezeichneten Personen über die Berechnung und Anrechnung des Eintritts- 
geldes Anwendung. Zur Entscheidung dieser Streitigkeit sind auch die auf Grund 
des §. 80 jenes Gesetzes fortbestehenden Gewerbegerichte zuständig. 
G. 54. 
Ob und inwieweit die Vorschriften des §. 49 Absatz 1 bis 3, F. 51, §. 52 
Absatz 1 auf die Arbeitgeber der im §. 2 Absatz 1 unter Ziffer 1 und 4 bezeich- 
neten Personen Anwendung finden, ist durch statutarische Bestimmung zu regeln; 
dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden: 
1. daß für diejenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vor- 
schriften des §. 1 auf Grund des §. 2 Absatz 1 Ziffer 4 erstreckt ist, 
sowie für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
die Beiträge und Unterstützungen statt nach dem ortsüblichen Lohne 
gewöhnlicher Tagearbeiter (I. 8) in Prozenten des wirklichen Arbeits- 
verdienstes, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht über- 
schreitet, festzustellen sind;
        <pb n="458" />
        — 448 — 
2. daß die Arbeitgeber der im §. 2 Absatz 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe- 
treibenden, sofern auf diese die Anwendung der Vorschriften des F. 1 
erstreckt ist, auch die Beiträge für die von diesen Gewerbetreibenden 
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen einzuzahlen und zu einem 
Drittel aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben. 
K. 54a. 
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Kranken- 
unterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert während des 
Bezuges von Krankenunterstützung fort. 
G. 55. 
Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjährt in einem Jahre 
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist. Rückständige 
Eintrittsgelder und Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde- 
abgaben. Die dafür bestehenden landesrechtlichen Vorschriften finden auch inso- 
fern Anwendung, als sie über die aufschiebende Wirkung etwaiger gegen die 
Zahlungspflicht erhobener Einwendungen Bestimmung treffen. 
Die rückständigen Eintrittsgelder und Beiträge haben das Vorzugsrecht 
des §. 54 Ziffer 1 der Reichs-Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 351). 
Sofern nach Gemeindebeschluß oder Kassenstatut der Einleitung des Bei- 
treibungsverfahrens ein Mahnverfahren vorangeht, kann von Arbeitgebern, welche 
die Eintrittsgelder und Beiträge nicht zum Fälligkeitstermine eingezahlt haben, 
eine Mahngebühr erhoben und wie die Rückstände beigetrieben werden. Die 
Festsetzung des Betrages der Mahngebühr unterliegt der Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde. 
g. 56. 
Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren in zwei 
Jahren vom Tage ihrer Entstehung an. 
Die dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Forderungen können mit 
rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die 
im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau 
und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet 
werden; sie dürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, welche von 
dem Unterstützungsberechtigten selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geldstrafen, 
welche er durch Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des F. 6a Absatz 2 
oder §. 26a Absatz 2 Ziffer 2 a erlassenen Vorschriften verwirkt hat, aufgerechnet 
werden.
        <pb n="459" />
        — 449 — 
S. 56 a. 
Auf Antrag von mindestens dreißig betheiligten Versicherten kann die höhere 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Kasse und der Aufsichtsbehörde die Ge- 
währung der im F. 6 Absatz 1 Ziffer 1 und F. 7 Absatz 1 bezeichneten Leistungen 
durch weitere als die von der Kasse bestimmten Aerzte, Apotheken und Kranken- 
häuser verfügen, wenn durch die von der Kasse getroffenen Anordnungen eine 
den berechtigten Anforderungen der Versicherten entsprechende Gewährung jener 
Leistungen nicht gesichert ist. 
ird einer solchen Verfügung nicht binnen der gesetzten Frist Folge ge- 
leistet, so kamn die höhere Verwaltungsbehörde die erforderlichen Anordnungen 
statt der zuständigen Kassenorgane mit verbindlicher Wirkung für die Kasse treffen. 
Die nach Absatz 1 und 2 zulässigen Verfügungen sind der Kasse zu 
eröffnen und zur Kenntniß der betheiligten Versicherten zu bringen. Die Ver- 
fügung der höheren Verwaltungsbehörde ist endgültig. 
. 57. 
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden oder 
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf 
Gesetz, Vertrag oder letztwilliger Anordnung beruhenden Ansprüche der Ver- 
sicherten gegen Dritte werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum 
geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Unter- 
stützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung 
auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung 
geleistet ist. 
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die 
den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur 
Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. 
Ist von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Orts-Kranken- 
kasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten 
ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser An- 
spruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversicherung 
oder die Orts-Krankenkasse über. 
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im F. 6 Absatz 1 Liffer 1 be- 
zeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes. 
  
G. 57a. 
Auf Erfordern einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts- 
Krankenkasse ist den bei ihr versicherten Personen, welche außerhalb des Bezirks 
derselben wohnen, im Falle der Erkrankung von der für Versicherungspflichtige 
desselben Gewerbszweiges oder derselben Betriebsart bestehenden Orts-Krankenkasse
        <pb n="460" />
        — 460 — 
oder in Ermangelung einer solchen von der Gemeinde-Krankenversicherung des 
Wohnortes dieselbe Unterstützung zu gewähren, welche der Erkrankte von der 
Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse, der er angehört, zu bean- 
spruchen hat. Diese haben der unterstützenden Orts-Krankenkasse oder Gemeinde- 
Krankenversicherung die hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. 
Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorübergehenden Auf- 
enthalts außerhalb des Bezirks der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts- 
Krankenkasse, der sie angehören, erkranken, sofern oder solange ihre Ueberführung 
nach ihrem Wohnorte nicht erfolgen kann. Eines besonderen Antrages der 
Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse bedarf es in diesen 
Fällen nicht. 
Erfolgt die Erkrankung im Auslande, so hat der Betriebsunternehmer dem 
Erkrankten, sofern oder solange eine Ueberführung in das Inland nicht erfolgen 
kann, diejenigen Unterstützungen zu gewähren, welche der letztere von der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse, der er angehört, zu beanspruchen 
hat. Diese hat dem Betriebsunternehmer die ihm hieraus erwachsenden Kosten 
zu erstatten. 
Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im 
G. 6 Absatz 1 Qiffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes. 
G. 57b. 
Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-Kranken- 
kassen oder zwischen Orts-Krankenkassen über die Frage, welcher von ihnen die in 
einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart oder in einem einzelnen Betriebe 
beschäftigten Personen angehören, werden von der höheren Verwaltungsbehörde 
entschieden. 
Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten nur die Beschwerde an die 
Zentralbehörde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Eröffnung 
der Entscheidung einzulegen. 
Ergeht die Entscheidung dahin, daß versicherungspflichtige Personen einer 
anderen Kasse, als derjenigen, bei welcher sie bisher thatsächlich versichert waren, 
anzugehören haben, so ist in derselben der Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem 
das neue Versicherungsverhältniß in Kraft tritt. 
. 58. 
Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden 
Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung 
oder der Orts-Krankenkasse andererseits über das Versicherungsverhältniß oder über 
die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und Bei- 
trägen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, sowie Streitigkeiten über Unter- 
stützungsansprüche aus F. 57 àa Absatz 3 und über Erstattungsansprüche aus 8. 50 
werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Erstreckt sich der Bezirk der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse über mehrere Gemeindebezirke, so
        <pb n="461" />
        — 451 — 
kann durch die Zentralbehörde die Entscheidung anderen Behörden übertragen 
werden. Die Entscheidung kann binnen vier Wochen nach der Zustellung der- 
selben mittelst Klage im ordentlichen Rechtswege, soweit aber landesgesetzlich solche 
Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen sind, im Wege des 
letzteren angefochten werden. 
Streitigkeiten über die im §. 57 Absatz 2 und 3 bezeichneten Ansprüche, 
Streitigkeiten über Erstattungsansprüche aus F. 3 a Absatz 4, I##. 3b und 57a# 
ferner Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen 
über den Ersatz irrthümlich geleisteter Unterstützungen werden im Verwaltungs- 
streitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde entschieden. 
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach Zustellung 
derselben im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §S#§. 20 und 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten zwischen einem Verbande und den betheiligten Kassen (§. 46) 
aus dem Verbandsverhältniß werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die 
Entscheidungen können binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben im 
Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege 
des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der 99. 20 und 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Unterstützungsansprüche oder 
über Ansprüche eines Verbandes an die betheiligten Kassen (Absatz 1 und 3) ist 
vorläufig vollstreckbar. « 
E. Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen. 
g. 59. 
Krankenkassen, welche für einen der im §. 1 bezeichneten Betriebe oder für 
mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, daß auf dem 
Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrikordnung) Reglement u. s. w.) die in dem 
Betriebe beschäftigten Wrrsanen zum Beitritt verpflichtet werden, unterliegen den 
nachfolgenden Vorschriften. 
". 60. 
Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Betrieben 
fünfzig oder mehr dem Krankenwersicherungszwange unterliegende Personen be- 
schäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse zu errichten. 
Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet 
werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung stattfindet, 
oder von der Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen angehören, beantragt 
wird. Vor der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den von ihm beschäftigten 
Personen oder von diesen gewählten Vertretern und, falls der Antrag von einer 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 70
        <pb n="462" />
        — 452 — 
Orts-Krankenkasse ausgegangen ist, auch der Gemeinde zu einer Aeußerung dar- 
über Gelegenheit zu geben. 
S. 61. 
Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten Personen 
mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann, wenn sie 
weniger als fünfzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Betriebs-(Fabrik-) 
Krankenkasse angehalten werden. 
Unternehmern eines Betriebes, in welchem weniger als fünfzig Personen 
beschäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse 
gestattet werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von 
der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist. 
  
K. 62. 
Unternehmer, welche der Verpflichtung, eine Betriebs-(Fabrik-) Kranken- 
kasse zu errichten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu be- 
stimmenden Frist nicht nachkommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem Betriebe 
beschäftigte, dem Versicherungszwange unterliegende Person Beiträge bis zu fünf 
Prozent des verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder zur Orts-Krankenkasse zu leisten. 
Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nach Anhörung der Gemeinde- 
behörde von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 
G. 63. 
Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine 
Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören vor- 
behaltlich der Bestimmungen des F. 75 mit dem Tage des Eintritts in die Be- 
schäftigung der Kasse als Mitglieder an. 
Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe beschäftigte Personen haben das 
Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend 
Mark nicht übersteigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche An- 
meldung bei dem Kassenvorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unter- 
stützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. 
Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen) welche sich zum Bei- 
tritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Auf- 
nahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt. 
Versicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schlusse des 
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher 
bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie einer 
der im §9. 75 bezeichneten Kassen angehören. 
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf 
einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der 
Kasse aus.
        <pb n="463" />
        — 453 — 
G. 64. 
Die für Orts-Krankenkassen geltenden Bestimmungen der 9§. 20 bis 12, 
46 bis 46b, 48a und 49a Absatz 4 finden auf die Betriebs-(Fabrik-) Kranken- 
kassen mit folgenden Abänderungen Anwendung: 
1. 
Das Kassenstatut (F. 23) ist durch den Betriebsunternehmer in Person 
oder durch einen Beauftragten nach Anhörung der beschäftigten Personen 
oder der von denselben gewählten Vertreter zu errichten. 
. Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem 
Vertreter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der General- 
versammlung übertragen werden. 
Die Rechnungs= und Kassenführung ist unter Verantwortlichkeit und 
auf Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben zu 
bestellenden Rechnungs= und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen 
von Kassengeldern in den Nutzen der Betriebsunternehmer fallen unter 
die Vorschrift des §S. 42 Absatz 2. 
Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des §. 61 er- 
richteten Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden 
Ausgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer 
die erforderlichen Vorschüsse zu leisten. 
. Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund 
der Vorschrift des §. 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimm- 
rechte nicht ausüben und Kassenämter nicht bekleiden. 
g. 65. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Eintritts- 
gelder und Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Kassen- 
mitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen in die 
Kasse einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (F. 20) durch die Bei- 
träge, nachdem diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnittlichen Tage- 
löhne oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebs- 
unternehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Luschüsse aus eigenen Mitteln 
zu leisten. 
Die Bestimmungen des F. 52 Absatz 3 und der §§. 52a bis 53a, 54a 
bis 58 finden auch auf Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen entsprechende Anwendung. 
  
g. 66. 
Auf die Beaufsichtigung der Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen finden die 
SF. 44, 45 Anwendung. 
70“
        <pb n="464" />
        — 454 — 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Ansprüche, welche der Kasse gegen den 
Betriebsunternehmer aus der Rechnungs= und Kassenführung erwachsen (G. 64 
Ziffer 3), in Vertretung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr zu 
bestellenden Vertreter geltend zu machen. 
S. 67. 
Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche die Kasse errichtet 
ist, zeitweilig eingestellt oder soweit eingeschränkt, daß die Zahl der darin be- 
schäftigten versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte Zahl der statuten- 
mäßigen Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung von der Aufsichts- 
behörde übernommen werden, welche dieselbe durch einen von ihr zu bestellenden 
Vertreter wahrzunehmen hat. 
Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen 
Aktenstücke der Kasse sind in diesem Falle der Aufsichtsbehörde auszuliefern. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeitweilige 
Einstellung oder Einschränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte periodisch 
wiederkehrende ist. 
K. 67a. 
Geht von mehreren Betrieben eines Unternehmers, für welche eine gemein- 
same Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse besteht, einer in den Besitz eines anderen 
Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe beschäftigten Personen auf 
den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus. 
In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemein- 
samen Kasse nach folgenden Bestimmungen: 
1. Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und 
Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens bereits entstandenen 
Unterstützungsansprüche ein überschießendes Vermögen, so ist der Theil 
desselben, welcher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur 
Gesammtzahl der bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen 
Krankenkasse zu überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Betriebe 
beschäftigten Personen fortan anzugehören haben. 
2. Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem 
Unternehmer des ausscheidenden Betriebes gestellt worden ist, von diesem 
in dem unter Ziffer 1 festgesetzten Verhältniß zu decken. 
Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Verwaltungsbehörde zu 
richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden 
hat, und entscheidet über die Vertheilung des Vermögens. Gegen diese Ent- 
scheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die 
Zentralbehörde zu.
        <pb n="465" />
        — 465 — 
S. 67b. 
Bei Veränderungen in der Organisation einer öffentlichen Betriebsverwaltung 
kann auf deren Antrag die höhere Verwaltungsbehörde die Bezirke der für diese 
Verwaltung bestehenden Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen nach Anhörung der 
Kassenorgane anderweit festsetzen. Dabei finden die Vorschriften des S. 67a Absatz 2 
und 3 entsprechende Anwendung. 
S. 67t. 
Mehrere Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen für Betriebe desselben Unter- 
nehmers können mit Zustimmung ihrer Generalversammlungen zu einer Kasse 
vereinigt werden. 
Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung eines Kassenstatuts für die ver- 
einigte Kasse nach Vorschrift des §. 64 Ziffer 1 mit der Maßgabe, daß als Ver- 
treter der beschäftigten Personen die Generalversammlungen der bestehenden 
Kassen gelten. 
Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben tritt, gehen 
auf dieselbe alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Kassen über. 
K. 68. 
Die Kasse ist zu schließen: 
1. wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, auf- 
gelöst werden; 
2. soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die 
Vorschrift des F. 61 Absatz 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der 
in dem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen dauernd 
unter die gesetzliche Mindestzahl (§. 60) sinkt und die dauernde Leistungs- 
fähigkeit der Kasse nicht genügend sichergestellt wird (H. 61 Absatz 2)# 
3. wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige 
Kassen- und Rechnungsführung Sorge zu tragen. 
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem 
Betriebsunternehmer die im §. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die 
Errichtung einer neuen Betriebs- (Fabrik.) Krankenkasse versagt werden. 
Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst 
werden, wenn der Betriebsunternehmer unter Zustimmung der Generalversammlung 
die Auflösung beantragt. 
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungs- 
behörde. Gegen den dieselbe aussprechenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem 
die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Be- 
schwerde an die vorgesetzte Behörde erhoben werden. 
Auf das Vermögen der geschlossenen oder aufgelösten Kasse finden die 
Vorschriften des §. 47 Absatz 5 entsprechende Anwendung. Sind die zur Deckung
        <pb n="466" />
        — 456 — 
bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, 
so sind die letzteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. Die 
Haftung für dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob. 
F. Bau-Krankenkassen. 
S. 69. 
Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und Festungs- 
bauten, sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten Personen 
haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde Bau- 
Krankenkassen zu errichten, wenn sie zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern 
beschäftigen. 
S. 70. 
Die den Bauherren obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde auf einen oder mehrere Unternehmer, welche die 
Ausführung des Baues oder eines Theiles desselben für eigene Rechnung über- 
nommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der Ver- 
pflichtung eine nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde ausreichende 
Sicherheit bestellen. 
E. 71. 
Bauherren, welche der ihnen nach F. 69 auferlegten Verpflichtung nicht 
nachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen für den Fall einer 
Krankheit und im Falle des Todes derselben ihren Hinterbliebenen die im F. 20 
vorgeschriebenen Unterstützungen aus eigenen Mitteln zu leisten. 
G. 72. 
Die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Krankenkassen sind zu schließen: 
1. wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird; 
2. wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige 
Kassen= und Rechnungsführung Sorge zu tragen. 
In dem Falle zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im §. 71 
ausgesprochene Verpflichtung. 
Im Uebrigen finden auf die in Gemäßheit des F. 69 errichteten Kranken- 
kassen die Vorschriften der §##. 63 bis 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
über die Anwendbarkeit der Vorschrift des §. 32 die höhere Verwaltungsbehörde 
bei Genehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung des bei Schließung 
oder Auflösung einer Kasse verbleibenden Restes des Kassenvermögens das Kassen- 
statut Bestimmung treffen muß. Eine Verwendung zu Gunsten des Bauherrn 
oder Unternehmers ist ausgeschlossen.
        <pb n="467" />
        — 457 — 
Auf Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche auf Grund des 
§. 71 gegen den Bauherrn erhoben werden, findet die Vorschrift des §F. 58 
Absatz 1 Anwendung; auf Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche auf Grund 
des §. 71 und des §. 57 Absatz 2 gegen den Bauherrn erhoben werden, findet 
die Vorschrift des §. 58 Absatz 2 Anwendung. 
G. Innungs-Krankenkassen. 
S. 73. 
Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI der 
Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder 
errichtet werden, finden die Vorschriften des §. 19 Absatz 5, S§. 20 bis 22, 
26 bis 33, 39 bis 42, 46, 46a, 46b, 48 a Absatz 2, §F. 49a Absatz 4, 
S#. 51 bis 53a, 54 a bis 58, 65 Absatz 2 Anwendung. 
Wird für eine Innung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung eine 
Innungs-Krankenkasse errichtet, so werden die von Innungsmitgliedern in ihrem 
Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, vorbehaltlich der 
Bestimmung des F. 75, soweit sie zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Kasse ins 
Leben tritt, in dieser Beschäftigung stehen, mit diesem Zeitpunkte, soweit sie später 
in diese Beschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mitglieder der Innungs- 
Krankenkasse. 
Versicherungspflichtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für welche 
eine Innungs-Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Errichtung beitreten, 
werden, soweit sie bisher einer Orts-Krankenkasse angehörten, mit Beginn des 
neuen Rechnungsjahres Mitglieder der Innungs-Krankenkasse, sofern der Arbeit- 
geber drei Monate zuvor dem Vorstande der Orts-Krankenkasse seinen Eintritt in 
die Innung nachgewiesen hat. 
Mit dem Zeitpunkte, mit welchem versicherungspflichtige Personen Mitglieder 
einer Innungs-Krankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf Grund dieses 
Gesetzes errichteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschäftigung 
angehörten, aus. 
Den Zeitpunkt, mit welchem eine neuerrichtete Innungs-Krankenkasse ins 
Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde. 
Im Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI der 
Gewerbeordnung in Kraft. 
H. Verhältniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen und 
anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung. 
S. 74. 
Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten 
Krankenkassen (Knappschaftskassen) tritt weder die Gemeinde-Krankenversicherung
        <pb n="468" />
        – 458 — 
noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes 
errichteten Krankenkasse anzugehören, ein. 
Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen müssen 
die für die Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen 
erreichen. 
Die Vorschriften des §. 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §#. 56 a und 57a 
finden auch auf Knappschaftskassen Anwendung. 
Im Uebrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knapp- 
schaftskassen unberührt. 
g. 75. 
Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen 
7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) 
vom —i-. Junks Greichs-Gesesbi- S. 34) errichteten Kassen sind von der Ver- 
pflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe dieses 
Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, befreit, wenn die Hülfskasse, welcher 
sie angehören, allen ihren versicherungspflichtigen Mitgliedern oder doch derjenigen 
Mitgliederklasse, zu welcher der Versicherungspflichtige gehört, im Krankheitsfalle 
mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe der 9#. 6 und 7 
von der Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungspflichtige beschäftigt ist, zu 
gewähren sind. Die durch Kassenstatut begründeten Beschränkungen der Unter- 
stützungsansprüche schließen die Befreiung nicht aus, wenn sie sich innerhalb der 
Grenzen der den Gemeinden nach F. 6a gestatteten Beschränkungen halten. 
Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hülfskasse an einem Orte in 
Beschäftigung, an welchem das Krankengeld der Mitgliederklasse, der es bisher 
angehörte, hinter dem von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewährenden 
Krankengelde zurückbleibt, so gilt die Befreiung noch für die Dauer von zwei 
Wochen. Die Meldepflicht des Arbeitgebers (F. 49 Absatz 1) beginnt in diesen 
Fällen erst mit dem Ablauf dieser zwei Wochen. 
Mitgliedern einer eingeschriebenen Hülfskasse, welche zugleich der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse 
angehören, kann an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arznei eine 
Erhöhung des Krankengeldes um ein Viertel des Betrages des ortsüblichen Tage- 
lohnes (F. 8) ihres Beschäftigungsortes gewährt werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Mitglieder solcher auf 
Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen Anwendung, deren 
Statut von einer Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines 
Reservefonds den §9. 32) 33 entsprechende Bestimmungen enthält. 
  
#. 75a. 
Den eingeschriebenen Hülfskassen, sowie den im F. 75 Absatz 4 bezeichneten, 
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen ist auf ihren An-
        <pb n="469" />
        — 459 — 
trag eine amtliche Bescheinigung darüber auszustellen, daß sie, vorbehaltlich der 
Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 8. 75 genügen. 
Die Bescheinigung wird ausgestellt: 
1. für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates nicht 
hinausreicht, von der Zentralbehörde, 
2. für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hin- 
ausreicht, von dem Reichskanzler. 
Wird die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. 
Tritt in dem Statut der Kasse eine Aenderung ein, so ist von Amtswegen 
zu prüfen, ob die Kasse den Anforderungen des F. 75 auch ferner entspricht. 
Nach dem Ausfall dieser Prüfung ist die Bescheinigung von Neuem zu ertheilen 
oder zu widerrufen. 
Die Bescheinigung und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 durch das 
für die amtlichen Bekanntmachungen der Zentralbehörde bestimmte Blatt, in dem 
Falle zu 2 durch den Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. 
S. 75 b. 
Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines Mitgliedes einer Hülfskasse 
von der Verpflichtung, einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer auf Grund 
dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ist für die Entscheidung der 
Frage, ob die Kasse den Anforderungen des F. 75 genügt, vorbehaltlich der 
Frage, ob das Krankengeld die Hälfte des ortsüblichen Lohnes gewöhnlicher 
Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht, die auf Grund des 
S. 75 a ausgestellte Bescheinigung maßgebend. 
Der Nachweis der Bescheinigung wird durch Vorlegung eines Exemplars 
des Kassenstatuts Feführt , in welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt 
nach Jahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben ist. 
S. 76. 
Die Bestimmungen der I§. 57 und 58 Absatz 2 finden auf die im §. 75 
bezeichneten Hülfskassen Anwendung. 
J. Schluß-) Straf= und Uebergangsbestimmungen. 
S. 76a. 
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände 
der Krankenkassen und der im §. 75 bezeichneten Hülfskassen sind verpflichtet, den 
Behörden von Gemeinden und Armenverbänden, welche auf Grund der ihnen 
obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 71
        <pb n="470" />
        — 460 — 
Versicherte unterstützt haben, auf Erfordern Auskunft darüber zu ertheilen, ob 
und in welchem Umfange diesen Personen gegen sie Unterstützungsansprüche auf 
Grund dieses Gesetzes zustehen. 
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände 
der Krankenkassen und der im FIN. 75 bezeichneten Hülfskassen sind ferner ver- 
pflichtet, den auf Grund der Unfallversicherungsgesetze bestehenden Berufs- 
genossenschaften, sowie den auf Grund des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- 
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) bestehenden 
Versicherungsanstalten zu gestatten, zum ZQweck der Ermittelung der von ihren 
Mitgliedern beziehungsweise den Arbeitgebern ihres Bezirks beschäftigten Ver- 
sicherten und deren Veschäftigungszei und Lohnhöhe durch Beauftragte von den 
Büchern und Listen der Kasse in deren Geschäftsräumen während der Geschäfts- 
stunden Einsicht zu nehmen. 
Die Mitglieder der Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung und 
der Kassenvorstände können zur Erfüllung der ihnen durch vorstehende Bestim- 
mungen auferlegten Verpflichtungen von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafen 
bis zu zwanzig Mark angehalten werden. 
F. 76b. 
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände 
der Krankenkassen und der im §. 75 bezeichneten Hülfskassen sind verpflichtet, 
jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen 
zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, sofern mit dem Ablauf der vierten 
Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder- 
hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der 
Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, an- 
zuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in Sektionen getheilt, so ist die Anzeige 
an den Sektionsvorstand zu richten. Zur Erstattung der Anzeige ist, sofern der 
Vorstand der Gemeinde oder der Krankenkasse nicht eine andere Person damit 
beauftragt, der Rechnungsführer, für örtliche Verwaltungsstellen der eingeschriebenen 
Hülfskassen dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte derselben führt, 
verpflichtet. 
Die Unterlassung der Anzeige kann von der Aufsichtsbehörde mit Ordnungs- 
strafe bis zu zwanzig Mark geahndet werden. 
S. 76e. 
In Erkrankungsfällen, welche durch Unfall herbeigeführt werden, ist die 
Berufsgenossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen. 
Vom Tage der Uebernahme an bis zur Beendigung des Heilverfahrens oder bis 
zum Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges geht 
der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft über. 
Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle Verpflichtungen über, welche 
der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen.
        <pb n="471" />
        — 461 — 
Streitigkeiten aus diesem Verhältniß werden, soweit sie zwischen dem Er— 
krankten und der Berufsgenossenschaft entstehen, nach Vorschrift des 9. 58 Ab- 
satz 1, soweit sie zwischen der Berufsgenossenschaft und der Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder Krankenkasse entstehen, nach Vorschrift des §. 58 Absatz 2 
entschieden. 
S. 76d. 
Den Berufsgenossenschaften stehen in Beziehung auf die Anwendung der 
S#. 76a) 76b, V76c das Reich, die Staaten und diejenigen Verbände gleich, 
welche nach den Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze an die Stelle der 
Berufsgenossenschaften treten. 
S. 76e. 
Gegen die Strafverfügungen, welche auf Grund der im §F. 6a Absatz 2 
und §. 26a Absatz 2 Ziffer 2 a zugelassenen Bestimmungen getroffen worden sind, 
ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die Aufsichtsbehörde 
zulässig. ie Entscheidung der letzteren ist endgültig. 
Gegen die auf Grund der §9. 76a und 76b getroffenen Strafverfügungen 
ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die nächst vorgesetzte 
Behörde zulässig. Die Entscheidung der letzeren ist endgültig. « 
§.77. 
Die auf Grund dieses Gesetzes gewährten Leistungen, sowie die Unter— 
stützungen, welche nach Maßgabe des §. 57 Absatz 2 und 3 ersetzt sind, gelten 
nicht als öffentliche Armenunterstützungen. 
K. 78. 
Die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen sind in Streitigkeiten 
über Unterstützungsansprüche vom Kostenvorschuß befreit. 
Amtliche Bescheinigungen, welche zur Legitimation von Kassen= und Ver- 
bandsvorständen oder zur Führung der den Versicherten nach Vorschriften dieses 
Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren= und stempelfrei. 
K. 78 . 
Bei der Berechnung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Frist, welche nach 
Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt 
oder das Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll. 
Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endigt mit Ablauf des- 
jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats) welcher durch seine 
Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. 
Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten 
Tages dieses Monats. « 
71°
        <pb n="472" />
        — 462 — 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sommtag oder allgemeinen Feiertag, 
so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Auf die Berech- 
nung der Dauer der Krankenunterstützung findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
C. 79. 
Die Fristen und Formulare für die in den §#§. 9, 41 vorgeschriebenen 
Uebersichten und Rechnungsabschlüsse werden vom Bundesrath festgestellt. Min- 
destens von fünf zu fünf Jahren findet eine einheitliche Zusammenstellung und 
Verarbeitung für das Reich statt. 
g. 80. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen 
dieses Gesetzes zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements 
oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertrags- 
bestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
G. 81. 
Wer der ihm nach F. 49 oder nach den auf Grund des §. 2 Absatz 2 
erlassenen Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur An= oder Abmeldung 
oder der ihm nach F. 49# obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit 
Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 
G. 82. 
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungs- 
zwange unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die 
nach §§. 53, 65 zulässigen Beträge in Anrechnung bringen, oder der Bestimmung 
des §. 53 Absatz 3, oder dem Verbote des §. 80 entgegenhandeln, werden, sofern 
nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine härtere Strafe eintritt, mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
ln 
Die Arbeitgeber sind befugt, die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen solchen Personen zu übertragen, welche sie zur 
Leitung ihres Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung 
bestellt haben. 
Sind die in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften von solchen Personen 
übertreten worden, so trifft die Strafe die letzteren. Der Arbeitgeber ist neben 
denselben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen 
ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung 
des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter 
oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
        <pb n="473" />
        — 463 — 
Für den Erstattungsanspruch aus F. 50 haftet neben dem zur Anmeldung 
etwa verpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Arbeit— 
geber. Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesammtschuldner. 
". 82 . 
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des 
§. 53 Lohnbeträge in Abzug bringen, diese Beträge aber in der Absicht, sich oder 
einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, oder die 
berechtigte Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse zu schädigen, den 
letzteren vorenthalten, werden mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich 
auf Geldstrafe erkannt werden. 
S. S2c. 
Die auf Grund der 9§. 81, 82, 82 verhängten Geldstrafen fließen der- 
jenigen Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse zu, welcher 
die betheiligte versicherungspflichtige Person angehört, in Ermangelung einer 
solchen Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung. 
g. 83. 
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten 
auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke 
und Gemarkungen (ausmärkische Bezirke) mit Ausnahme des F. 5 Absatz 2 und 
des F. 13. Soweit aus denselben der Gemeinde Rechte und Pfflichten erwachsen, 
tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte. 
E. 84. 
Die Bestimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesstaate unter 
Gemeindebehörde, höhere Verwaltungsbehörde, und welche Verbände als weitere 
Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, bleibt den Landes- 
regierungen mit der Maßgabe überlassen, daß mit den von den höheren Ver- 
waltungsbehörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen höheren Verwaltungs- 
behörden zu betrauen sind, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht 
in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen haben. 
Die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind bekannt 
zu machen. 
Bei Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen, welche ausschließlich für 
Betriebe des Reichs oder des Staates errichtet werden, können die Befugnisse und 
Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde den den 
Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen werden.
        <pb n="474" />
        — 464 — 
g. 85. 
Bestehende Krankenkassen, in Ansehung deren nach den bisher geltenden 
Vorschriften für Personen, welche unter die Vorschrift des F. 1 fallen, eine Bei- 
trittspflicht begründet war, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. 
Bisherige Leistungen dieser Kassen, welche nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes von den Krankenkassen nicht übernommen werden dürfen, können, soweit 
sie nicht in Invaliden-, Wittwen= und Waisenpensionen bestehen, beibehalten 
werden, sofern die bisherigen statutenmäßigen Kassenbeiträge mit Hülfe der Ein- 
künfte des etwa vorhandenen Vermögens nach dem Urtheil der höheren Ver- 
waltungsbehörde zur dauernden Deckung der Kassenleistungen ausreichend sind, 
oder auf dem für die Abänderung des Statuts vorgeschriebenen Wege und unter 
Berücksichtigung der Vorschrift des §. 31 Absatz 2 erhöht werden. 
Im Uebrigen finden auf die Abänderung des Statuts die Vorschriften der 
88. 24, 30 Anwendung. 
g. 86. 
Für Kassen der im HF. 85 bezeichneten Art, welche neben den nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Leistungen Invaliden-, Wittwen= oder 
Waisenpensionen gewähren, treten folgende Bestimmungen in Kraft: 
1. Die bisherige Kasse bleibt als Krankenkasse bestehen. Auf dieselbe finden 
die Vorschriften des §. 85 Anwendung. 
2. Der statutenmäßigen Vertretung der bisherigen Kasse, bei Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkassen (§. 59) jedoch nur unter Zustimmung des 
Betriebsunternehmers, ist gestattet, eine besondere Pensionskasse mit 
Beitrittszwang für diejenigen Klassen von Personen, welche der bis- 
herigen Kasse beizutreten verpflichtet waren, zu errichten. 
3. Für die neue Pensionskasse ist durch Beschluß der Vertretung der bis- 
herigen Kasse, bei Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen durch den Betriebs- 
unternehmer, nach Anhörung der Vertreter der bisherigen Kasse ein 
Kassenstatut zu errichten. 
4. Findet die Errichtung einer besonderen Pensionskasse statt, so erfolgt 
die Verwendung des Vermögens der bisherigen Kasse nach Anordnung 
der höheren Verwaltungsbehörde in der Weise, daß zunächst derjenige 
Betrag, welcher zur Deckung der bereits entstandenen Pensionsansprüche 
erforderlich ist, ausgeschieden und der Pensionskasse mit der Ver- 
pflichtung, diese Ansprüche zu befriedigen, überwiesen wird. Der Rest 
des Vermögens wird zwischen der Krankenkasse und der Pensionzkasse 
mit der Maßgabe vertheilt, daß der Krankenkasse höchstens der zwei- 
jährige Betrag der nach Vorschrift des neuen Kassenstatuts für die 
derzeitigen Kassenmitglieder zu erhebenden Beiträge überwiesen wird.
        <pb n="475" />
        — 465 — 
5 Wird eine besondere Pensionskasse nicht errichtet, so ist nach Anordnung 
der höheren Verwaltungsbehörde aus dem Vermögen der bisherigen 
Kasse derjenige Betrag auszuscheiden, welcher erforderlich ist, um die 
bereits entstandenen Pensionsansprüche zu decken. 
Für den ausgeschiedenen Vermögenstheil ist von der höheren Verwaltungs- 
behörde eine besondere Verwaltung zu bestellen, auf welche die Verpflichtung zur 
Befriedigung der Pensionsansprüche übergeht. 
Reicht das Vermögen der bisherigen Kasse nicht aus, um die bereits ent- 
standenen Pensionsansprüche zu decken, so werden die letzteren um den nicht ge- 
deckten Betrag pro rata ermäßigt. 
Der nach der Ausscheidung verbleibende Rest des Vermögens der bisherigen 
Kasse und der nach Befriedigung sämmtlicher auf den ausgeschiedenen Ver- 
mögenstheil angewiesenen Ansprüche von diesem verbleibende Rest fallen der 
Krankenkasse zu. 
S. S7. 
Das Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII der Gewerbe- 
ordnung, vom 8. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 134) wird aufgehoben. Die 
auf Grund des Artikels 1 99. 141 a, 141c, 14le desselben getroffenen statutarischen 
Bestimmungen treten, soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen, 
außer Kraft. 
Das Gesetz über eingeschriebene Hülfskassen vom 7 April 1876 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 125) findet in Zukunft auf die unter die Vorschriften der Abschnitte □ 
bis G dieses Gesetzes fallenden Kassen keine Anwendung mehr. Auf bestehende 
Kassen dieser Art, welche als eingeschriebene Hülfskassen zugelassen sind, finden 
die Vorschriften des §. 85 Absatz 1 und 3 Anwendung. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="476" />
        <pb n="477" />
        — 467 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
- 21. 
Inhalt: Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs. S. 467. 
  
  
— 
— 
  
(Nr. 2015.) Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs. Vom 6. April 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags) was folgt: 
S. 1. 
Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von Nachrichten zu 
errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reich zu. Unter Telegraphen- 
anlagen sind die Fernsprechanlagen mit begriffen. 
S. 2. 
Die Ausübung des im §. 1 bezeichneten Rechts kann für einzelne Strecken 
oder Bezirke an Privatunternehmer und muß an Gemeinden für den Verkehr 
innerhalb des Gemeindebezirks verliehen werden, wenn die nachsuchende Gemeinde 
die genügende Sicherheit für einen ordnungsmäßigen Betrieb bietet und das Reich 
eine solche Anlage weder errichtet hat, noch sich zur Errichtung und zum Betriebe 
einer solchen bereit erklärt. 
Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu 
ermächtigten Behörden. 
Die Bedingungen der Verleihung sind in der Verleihungsurkunde festzu- 
stellen. 
S. 3. 
Ohne Genehmigung des Reichs können errichtet und betrieben werden: 
1. Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von 
Landes= oder Kommunalbehörden, Deichkorporationen, Siel- und Ent- 
wässerungsverbänden gewidmet sind; 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 72 
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1892.
        <pb n="478" />
        — 468 — 
2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren Linien 
ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die Vermittelung von 
Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen benutzt werden; 
3. Telegraphenanlagen 
a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks, 
b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem Betriebe 
vereinigten Grundstücken, deren keines von dem anderen über 
25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen 
ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden 
unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind. 
S. 4. 
Durch die Landes-Zentralbehörde wird, vorbehaltlich der Reichsaufsicht 
(Art. 4 Ziffer 10 der Reichsverfassung), die Kontrole darüber geführt, daß die 
Errichtung und der Betrieb der im FJ. 3 bezeichneten Telegraphenanlagen sich 
innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten. 
S. 5. 
Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf Beförderung 
von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zulassung zu einer ordnungsmäßigen 
telephonischen Unterhaltung durch die für den öffentlichen Verkehr bestimmten 
Anlagen. 
Vorrechte bei der Benutzung der dem öffentlichen Verkehr dienenden An- 
lagen und Ausschließungen von der Benutzung sind nur aus Gründen des öffent- 
lichen Interesses zulässig. 
g. 6. 
Sind an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr, sei es von 
der Reichs-Telegraphenverwaltung, sei es von der Gemeindeverwaltung oder von 
einem anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet, so kann 
jeder Eigenthümer eines Grundstücks gegen Erfüllung der von jenen zu erlassenden 
und öffentlich bekannt zu machenden Bedingungen den Anschluß an das Lokalnetz 
verlangen. 
Die Benutzung solcher Privatstellen durch Unbefugte gegen Entgelt ist 
unzulässig. 
S. 7. 
Diie für die Benutzung von Reichs-Telegraphen= und Fernsprech-Anlagen 
bestehenden Gebühren können nur auf Grund eines Gesetzes erhöht werden. 
Ebenso ist eine Ausdehnung der gegenwärtig bestehenden Befreiungen von solchen 
Gebühren nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.
        <pb n="479" />
        — 469 — 
s. 8. 
Das Telegraphengeheimniß ist unverletzlich, vorbehaltlich der gesetzlich für 
strafgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse und in civilprozessualischen Fällen 
oder sonst durch Reichsgesetz festgestellten Ausnahmen. Dasselbe erstreckt sich 
auch darauf, ob und zwischen welchen Personen telegraphische Mittheilungen statt- 
gefunden haben. 
G. 9. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt. 
S. 10. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft, wer den 
in Gemäßheit des F. 4 erlassenen Kontrolvorschriften zuwiderhandelt. 
E. 11. 
Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu 
setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu nach Maßgabe 
der Landesgesetzgebung erforderlichen Zwangsverfahrens stellt der Reichskanzler, 
oder die vom Reichskanzler dazu ermächtigten Behörden. 
Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. 
E. 12. 
Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebes der einen 
Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen 
Theiles, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende 
Aenderung seiner bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr derselben 
veranlaßt, nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie sich nicht störend beeinflussen. 
. 13. 
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung entstehenden Streitigkeiten 
gehören vor die ordentlichen Gerichte. 
Das gerichtliche Verfahren ist zu beschleunigen (§9. 198, 202 bis 204 
der Reichs-Civilprozeßordnung). Der Rechtsstreit gilt als Feriensache (F. 202 
des Gerichtsverfassungsgesetzes, §. 201 der Reichs-Civilprozeßordnung). 
. 14. 
Das Reich erlangt durch dieses Gesetz keine weitergehenden als die bisher 
bestehenden Ansprüche auf die Verfügung über fremden Grund und Boden, ins- 
besondere über öffentliche Wege und Straßen.
        <pb n="480" />
        — 470 — 
.. 15. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Bayern und Mürttemberg 
mit der Maßgabe, daß für ihre Gebiete die für das Reich festgestellten Rechte 
diesen Bundesstaaten zustehen und daß die Bestimmungen des §. 7 auf den 
inneren Verkehr dieser Bundesstaaten keine Anwendung finden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 6. April 1892. 
— Wilhelm. 
Graf von Capriodi. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="481" />
        — 471 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
*22. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts--Etat für das Etatsjahr 1892/93. 
S. 471. 
  
  
(Nr. 2016.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Etatsjahr 1892/93. Vom 10. April 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
S. 1. 
In dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1892/93 treten hinzu: 
1. unter Kapitel 12 der einmaligen Ausgaben: 
bei Titel 58 „Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahn- 
netzes im Interesse der Landesvertheidigung“ 9 643 400 Mark; 
2. unter Kapitel 23 der Einnahme. 
Aus der Anleihe: 
bei Titel 1 „Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammt- 
heit aller Bundesstaatn 9 643 400 Mark. 
§S. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel 
im Betrage von 9 643 400 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen und 
zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jenes Betrages 
erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen 
und Schatzanweisungen auszugeben. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 73 
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1892.
        <pb n="482" />
        K. 3. 
Die Bestimmungen in den I#. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 10. April 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="483" />
        473 
Reichs— Gesetzblatt. 
  
23. 
  
  
  
Inhalt: 
seitigen Schutz der Urheberrechte. S. 478. 
Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten, von Amerika über den gegen- 
  
(Nr. 2017.) Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika 
über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und der Präsident 
der Vereinigten Staaten von Amerika, 
von dem Munsche geleitet, den beider- 
seitigen Staatsangehörigen den vollen 
Genuß der in beiden Ländern geltenden 
Fesetzlichen Bestimmungen bezüglich des 
Schutzes der Urheberrechte zu verschaffen, 
find übereingekommen, zu diesem Behuf 
ein Abkommen abzuschließen und haben 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geschäftsträger 
bei der Regierung der Vereinigten 
Staaten von Amerika, Alfons 
Mumm von Schwarzen- 
stein; 
der Präsident der Vereinigten 
Staaten von Amerika: 
den Staatssekretär der Vereinigten 
Staaten James G. Blaine, 
welche mit den erforderlichen Vollmachten 
versehen unter Vorbehalt der Ratifikation 
nachstehendes Abkommen abgeschlossen 
haben: 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 
Vom 15. Januar 1892. 
His Majesty the German Emperor, 
King of Prussia, in the name of the 
German Empire, and the President 
of the United States of America, 
being actuated by the desire to 
extend to their subjects and citizens 
the full benefit of the legal provi- 
sions in force in both countries in 
regard to copyright, have, to this 
end, decided to conclude an agree- 
ment, and have appeinted as their 
Plenipotentiaries: 
His Majesty the German Em- 
Pperor, King of Prussia: 
Alfons Mumm von Schwar- 
zenstein, His Chargé d'Af- 
faires near the Government 
of the United States of 
America; 
The President of the United 
States of America: 
James G. Blaine, Secretary 
of State of the United States, 
who, being duly authorized, have 
concluded the following agreement, 
subject to due ratification: 
74 
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1892.
        <pb n="484" />
        Artikel 1. 
Die Bürger der Vereinigten Staaten 
von Amerika sollen im Deutschen Reich 
den Schutz des Urheberrechts bezüglich 
der Werke der Literatur und Kunst sowie 
den Schutz der Photographien gegen 
unbefugte Nachbildung auf derselben 
Grundlage genießen, wie solcher den 
Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. 
Artikel 2. 
Dagegen übernimmt die Regierung 
der Vereinigten Staaten die Verpflich- 
tung, daß der Präsident der Vereinigten 
Staaten in Gemäßheit der Sektion 13 
der Kongreßakte vom 3. März 1891 
die hierin vorgesehene Proklamation 
behufs Ausdehnung der Bestimmungen 
dieses Gesetzes auf deutsche Reichs— 
angehörige erlassen wird, sobald der 
Staatssekretär amtlich davon in Kennt— 
niß gesetzt worden ist, daß deutscherseits 
das gegenwärtige Abkommen die erfor— 
derliche gesetzgeberische Genehmigung er— 
en hat 
Artikel 3. 
Das gegenwärtige Abkommen soll 
ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden 
sollen sobald als möglich in Washington 
ausgetauscht werden. 
Das Abkommen tritt mit dem Ab- 
laufe von drei Wochen von dem Tage 
des Austausches der Ratifikations-Urkun- 
den ab in Kraft und findet nur auf 
die zur Zeit seines Inkrafttretens noch 
nicht veröffentlichten Werke Anwendung. 
Dasselbe bleibt in Wirksamkeit bis zum 
Ablaufe von drei Monaten nach er- 
474 
ARTICIE I. 
Citizens of the United States of 
America shall enjoy, in the German 
Empire, the protection of copyright 
as regards works of literature and 
art, as well as photographs, against 
illegal reproduction, on the same 
basis on which such protection is 
granted to subjects of the Empire. 
ARTICLE II. 
The United States Government 
engages, in return, that the Presi- 
dent of the United States shall, in 
Pursuance of Section 13 of the Act 
of Congress of March 3, 1891, issue 
the proclamation therein provided 
for in regard to the extension of 
the provisions of that Act to German 
subjects, as soon as the Secretary 
#of State shall have been oftlicially 
notified that the present agreement 
has received the necessary legislative 
Sanction in the German Empire. 
An-icz III. 
This agreement shall be ratified, 
and the ratifications shall be er- 
changed at Washington as Soon as 
Possible. 
The agreement shall go into 
Operation at the expiration of three 
weeks from the date of the exchange 
obits ratifications, and shall be appli- 
cable only to works not published 
at the time, when it shall have 
gone into operation. It shall remain 
in force until the expiration of three
        <pb n="485" />
        — 475 — 
folgter Kündigung seitens eines der ver= months from the day on which 
tragschließenden Theile. notice of a desire for the cessation 
of its effects shall have been given 
by one of the contracting parties. 
Vollzogen zu Wasshington in zwei- Done in duplicate, in the German 
facher Ausfertigung in deutscher und in and English languages, at the City 
englischer Sprache am 15. Januar 1892. of Washington, this 15 day of 
January, 1892. 
A. von Mumm. (L. S.) James G. Blaine. (L. S.) 
  
Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat am 15. April 1892 in Washington stattgefunden. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="486" />
        <pb n="487" />
        — 477 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
½ 24. 
Inhalt: Geseg, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. G. 477. 
  
  
  
  
  
  
— 
(Nr. 2018.) Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Vom 20. Mpril 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Errichtung der Gesellschaft. J 
ß. 1. 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Be— 
stimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. 
g. 2. 
Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in gerichtlicher oder notarieller 
Form. Er ist von sämmtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. 
Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer gericht- 
lich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. 
G. 3. 
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 
2. den Gegenstand des Unternehmens, 
3. den Betrag des Stammkapitals, 
4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu 
leistenden Einlage (Stammeinlage). 
Rechs-Gesezil. 1892. 75 
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1892.
        <pb n="488" />
        — 478 — 
Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen 
den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Ver- 
pflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese 
Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag. 
G. 4. 
Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegenstande des Unter- 
nehmens entlehnt sein, oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen 
wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsver- 
hältnisses andeutenden Zusatze enthalten. Die Namen anderer Personen als der 
Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung 
der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgesetzbuch 
Artikel 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung 
„mit beschränkter Haftung“ enthalten. 
G. 5. 
Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zwanzigtausend Mark, 
die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Mark betragen. 
Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stamm- 
einlagen übernehmen. · 
Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter ver- 
schieden bestimmt werden. Derselbe muß in Mark durch hundert theilbar sein. 
Der Gesammtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital überein- 
stimmen. 
Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind, 
auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegen- 
stände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, 
so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder Ueber- 
nahme sowie der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder 
die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Gesellschafts- 
vertrage festgesetzt werden. 
  
  
P. 6. 
Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. 
Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt 
werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrage oder nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß sämmtliche Gesellschafter zur 
Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei 
Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Ge- 
schäftsführer.
        <pb n="489" />
        — 479 — 
S. 7. 
Der Gesellschaftsvertrag, sowie die Personen der Geschäftsführer sind zur 
Eintragung in das Handelsregister bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesell- 
schaft ihren Sitz hat, anzumelden. 
Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stammeinlage, 
soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapital 
gemacht sind, ein Viertheil, mindestens aber der Betrag von zweihundertund- 
fünfzig Mark eingezahlt ist. 
’- 
Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 
1. der Gesellschaftsvertrag und im Falle des §. 2 Absatz 2 die Voll= 
machten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet 
haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, 
2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesell- 
schaftswvertrage bestellt sind, . 
3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus 
welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren, sowie 
der Betrag der von einem jeden derselben übernommenen Stamm- 
einlage ersichtlich ist, 
4. in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen 
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde. 
In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die im F§. 7 
Absatz 2 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind, und daß 
der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer 
befindet. 
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen 
oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
C. 9. 
Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für die Richtigkeit 
ihrer Angaben hinsichtlich der auf die Stammeinlagen gemachten Leistungen G. 7 
Absatz 2). 
Verzichtleistungen oder Vergleiche der Gesellschaft in Betreff der ihr nach 
Absatz 1 zustehenden Ersatzansprüche sind unwirksam) soweit der Ersatz zur Be- 
friedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Auf einen Vergleich, 
welchen der Ersatzpflichtige im Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung 
oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern abschließt, findet 
diese Bestimmung keine Anwendung. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf 
Jahren seit der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister. 
75“
        <pb n="490" />
        — 480 — 
S. 10. 
Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist von dem Gericht im Auszuge zu 
veröffentlichen. 
Die Veröffentlichung muß das Datum des Hushesteta es, sowie 
die im H. 3 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls die im §F. 5 Absatz 4 bezeichneten 
Festsetzungen nebst dem Namen und Wohnorte der Sestertefüsar enthalten. 
Ist das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt (§. 3 Absatz 2), so 
ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen 
des Gesellschaftevertrages über die Form, in welcher die Geschäftsführer ihre 
Willenserklärungen kundgeben und für die Gesellschaft zeichnen, sowie über die 
Art und Weise, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft zu er- 
lassen sind. 
S. 11. 
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung als solche nicht. 
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so 
haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
S. 12. 
Jede Zweigniederlassung muß bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie sich 
befindet, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. 
Die Anmeldung hat die im §. 10 Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben 
zu enthalten. Derselben ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages 
und eine von dem Gericht der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste 
der Gesellschafter beizufügen. 
Die Bestimmung im §. 8 Absatz 3 findet Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 
E. 13. 
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre 
Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- 
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben 
nur das Gesellschaftsvermögen. 
Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. 
C. 14. 
Der Geschäftsantheil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrage 
der von ihm übernommenen Stammeinlage.
        <pb n="491" />
        — 481 — 
— 
Die Geschäftsantheile sind veräußerlich und vererblich. 
Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsantheile weitere 
Geschäftsantheile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit. 
Zur Abtretung von Geschäftsantheilen durch Gesellschafter bedarf es eines 
in gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenen Vertrages. Die Angabe des 
Rechtsgrundes der Abtretung ist nicht erforderlich. 
Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, 
durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäfts— 
antheils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird 
jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungs- 
vertrag gültig. « 
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsantheile 
an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der 
Gesellschaft abhängig gemacht werden. 
S. 16. 
Der Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Veräußerung des Geschäfts- 
antheils nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Ueber- 
gangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. 
Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer 
oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf das Gesellschafts- 
m vorgenommenen Rechtshandlungen muß der Erwerber gegen sich 
elten lassen. « 
Für die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschäftsantheil rückständigen 
Leistungen ist der Erwerber neben dem Veräzerer verhaftet. 
C. 17. 
Die Veräußerung von Theilen eines Geschäftsantheils kann nur mit 
Genehmigung der Gesellschaft stattfinden. · 
Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß die Person des 
Erwerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der Stammeinlage des un- 
getheilten Geschäftsantheils auf jeden der durch die Theilung entstehenden Geschäfts- 
antheile entfällt. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß für die Veräußerung 
von Theilen eines Geschäftsantheils an andere Gesellschafter, sowie für die 
Theilung von Geschäftsantheilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben 
eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich ist. · 
Die Bestimmungen im F. 5 Absatz 1 und 3 über den Betrag der Stamm- 
einlagen finden bei der Theilung von Geschäftsantheilen entsprechende Anwendung. 
Eine gleichzeitige Uebertragung mehrerer Theile von Geschäftsantheilen eines 
Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig.
        <pb n="492" />
        — 482 — 
Außer dem Falle der Veräußerung und Vererbung findet eine Theilung 
von Geschäftsantheilen nicht statt. Sie kann im Gesellschaftsvertrage auch für 
diese Fälle ausgeschlossen werden. 
C. 18. 
Steht ein Geschäftsantheil mehreren Mitberechtigten ungetheilt zu, so können 
sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben. 
Für die auf den Geschäfisantheil zu bewirkenden Leistungen haften sie der 
Gesellschaft solidarisch. 
Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des 
Antheils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der 
Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem 
Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesell— 
schafters findet diese Bestimmung nur in Bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, 
welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfalle der Erbschaft vorgenommen 
werden. 
S. 19. 
Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind nach Verhältniß der letzteren 
u leisten. 
Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern außer dem Falle einer 
Herabsetzung des Stammkapitals weder erlassen noch gestundet werden. Eine 
Aufrechnung können die Gesellschafter nicht geltend machen; ebensowenig findet 
an dem Gegenstande einer nicht in Geld zu leistenden Einlage wegen Forderungen, 
welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht statt. 
Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld besteht oder 
welche durch Aufrechnung einer für die Ueberlassung von Vermögensgegenständen 
zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner 
Verpflichtung nur, soweit sie in Ausführung einer nach F. 5 Absatz 4 getroffenen 
Bestimmung erfolgt. 
g. 20. 
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag 
nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts— 
wegen verpflichtet. 
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung 
Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Ein- 
schränkungen festgesetzt werden. 
§ 21. 
Im Falle verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter 
eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist 
unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsantheil, auf welchen die 
Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittelst 
eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.
        <pb n="493" />
        — 483 — 
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines 
Geschäftsantheils und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft 
verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes. 
Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrage 
oder den später auf den Geschäftsantheil eingeforderten Beträgen der Stamm- 
einlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet. 
9. 22. 
Wegen des von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrages 
der Stammeinlage ist der Gesellschaft der letzte und jeder frühere, bei der Gesell- 
schaft angemeldete Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen verhaftet. 
Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen 
Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweise des Gegentheils 
anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats 
geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechts- 
vorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist. 
ie Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von 
fünf Jahren auf die Stammeinlage eingeforderten Einzahlungen beschränkt. Die 
Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Uebergang des Geschäftsantheils 
auf den Rechtsnachfolger ordnungsmäßig angemeldet ist. 
Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrages 
den Geschäftsantheil des ausgeschlossenen Gesellschafters. 
g. 23. 
Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht 
zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsantheil durch einen Makler 
oder zur Vornahme von Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen 
lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen 
Gesellschafters zulässig. 
g. 24. 
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, 
noch durch Verkauf des Geschäftsantheils gedeckt werden kann, haben die übrigen 
Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile aufzubringen. 
Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach 
dem bezeichneten Verhältniß auf die übrigen vertheilt. 
g. 25. 
Von den in den 88. 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesell- 
schafter nicht befreit werden. 
S. 26. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über 
den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Ein- 
zahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
        <pb n="494" />
        — 484 — 
Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältniß der Geschäftsantheile 
zu erfolgen. 
Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrage auf einen bestimmten, 
nach Verhältniß der Geschäftsantheile festzusetzenden Betrag beschränkt werden. 
K. 27. 
Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so 
hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, 
das Recht, sich von der Zahlung des auf den Geschäftsantheil eingeforderten 
Nachschusses dadurch zu befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Auf- 
forderung zur Einzahlung den Geschäftsantheil der Gesellschaft zur Befriedigung 
aus demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der 
Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugniß 
Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittelst eingeschriebenen 
Briefes erklären, daß sie den Geschäftsantheil als zur Verfügung gestellt betrachte. 
Die Gesellschaft hat den Geschäftsantheil innerhalb eines Monats nach der 
Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft durch einen Makler oder einen 
zur Vornahme von Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen zu 
lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters 
zulässig. Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses 
verbleibender Ueberschuß gebührt dem Gesellschafter. 
Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, 
so fällt der Geschäftsantheil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Antheil 
für eigene Rechnung zu veräußern. , 
Im Gesellschaftsvertrage kann die Anwendung der vorstehenden Be- 
stimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsantheil 
eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten. 
. 28. 
Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden, 
wenn im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes festgesetzt ist, im Falle verzögerter 
Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüg- 
lichen Vorschriften der §# 21 bis 23 entsprechende Anwendung. Das Gleiche 
gilt im Falle des §. 27 Absatz 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit 
die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Betrag nicht überschreiten. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Einforderung von 
Nachschüssen, auf deren Zahlung. die Vorschriften der §§. 21 bis 23 Anwendung 
finden, schon vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist. 
  
g. 29. 
Ddiie Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich 
ergebenden Reingewinn) soweit nicht im Gesellschaftsrertrage ein Anderes be- 
stimmt ist.
        <pb n="495" />
        — 485 — 
Die Vertheilung erfolgt nach Verhältniß der Geschäftsantheile. Im Ge- 
sellschaftsvertrage kann ein anderer Maßstab der Vertheilung festgesetzt werden. 
K. 30. 
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesell- 
schaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. 
Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Ver- 
lustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt 
werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, 
nachdem der Rückzahlungsbeschluß durch die im Gesellschaftsvertrage für die Be- 
kanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung 
solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten 
öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. Im Falle des F. 28 Absatz 2 ist die 
Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals 
unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen. 
g. 31. 
Zahlungen, welche den Vorschriften des F. 30 zuwider geleistet sind, müssen 
der Gesellschaft erstattet werden. 
War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur 
insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger 
erforderlich ist. 
Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für 
den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befeiedigung der Eeselschaftsgläubiger 
erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile. 
Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden 
nach dem bezeichneten Verhältniß auf die übrigen vertheilt. 
Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten 
sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden. 
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren;) die Verjährung 
beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung 
beansprucht wird, geleistet ist. Fällt dem Verpflichteten eine bösliche Handlungs- 
weise zur Last, so findet die Bestimmung keine Anwendung. 
Für die in den Fällen des Absatz 3 geleistete Erstattung emer Zahlung 
sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in Betreff der geleisteten 
Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatze verpflichtet. 
g. 32. 
Liegt die im F. 31 Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind 
die Gesellschafter in keinem Falle verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben 
als Gewinnantheile bezogen haben, zurückzuzahlen. 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 76
        <pb n="496" />
        — 4186 — 
K. 33. 
Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsantheile, auf welche die Stammeinlage 
noch nicht vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben. 
Sie soll auch eigene Geschäftsantheile, auf welche die Stammeinlage voll- 
ständig eingezahlt ist, nicht erwerben, sofern nicht der Erwerb aus dem über den 
Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen geschehen kann. 
K. 34. 
Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsantheilen darf nur erfolgen, 
soweit sie im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist. 
Ohne die Zustimmung des Antheilsberechtigten findet die Einziehung nur 
statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der 
Berechtigte den Geschäftsantheil erworben hat, im Gesellschaftsvertrage festgesetzt 
waren. 
Die Bestimmung im §. 30 Absatz 1 bleibt unberührt. 
Dritter Abschnitt. 
Vertretung und Geschäftsführung. 
g. 35. 
Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außer- 
gerichtlich vertreten. · 
Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form 
ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist 
nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche 
Geschäftsführer erfolgen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung 
abzugeben, so genügt es, wenn dieselbe an einen der Geschäftsführer erfolgt. 
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma 
der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen. 
g. 36. 
Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern 
vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob 
das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, 
oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Betheiligten für 
die Gesellschaft vorgenommen werden sollte. 
K. 37. 
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be- 
schränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugniß, die Gesellschaft
        <pb n="497" />
        — 487 — 
vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein Anderes 
estimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. 
Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugniß der Geschäfts- 
führer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt ins- 
besondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder 
Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für 
eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung 
der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte er- 
fordert ist. 
F. 38. 
Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet 
der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. 
Im Eesellshaftsvernage kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall 
beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben nothwendig machen. Als 
solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur 
ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen. 
1 E F. 39. 
Jede Aenderung in den Personen der Geschäftsführer, sowie die erneute 
Bestellung oder die Beendigung der Vollmacht eines Geschäftsführers muß ohne 
Verzug zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Legiti- 
mation der angemeldeten Geschäftsführer ist beizufügen. 
Zugleich haben neu bestellte Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem 
Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
S. 40. 
Eine Aenderung in den Personen der Geschäftsführer, eine Beendigung 
der Vollmacht eines Geschäftsführers, sowie eine Aenderung des Gesellschafts- 
vertrages rücksichtlich der Form für Willenserklärungen der Esschäfteführrr kann, 
solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht 
ist, einem Dritten von der Gesellschaft nur entgegengesetzt werden, wenn letztere 
beweist, daß der Dritte beim Abschlusse des Geschäfts von der Aenderung oder 
Beendigung Kenntniß hatte. « 
Nach geschehener Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte, sofern 
nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er beim Abschlusse 
des Geschäfts die Aenderung oder Beendigung weder gekannt habe, noch habe 
kennen müssen, dieselbe gegen sich gelten lassen. 
S. 41. 
Alljährlich im Monat Januar haben die Geschäftsfuͤhrer eine von ihnen 
unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und 
Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum 
Handelsregister einzureichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen 
* .
        <pb n="498" />
        — 488 — 
hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Betheiligung 
nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. 
S. 42. 
Die Geschäftsführer find verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung 
der Gesellschaft zu sorgen. 
Sie müssen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Bilanz für 
das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn= und Verlustrechnung aufstellen. 
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bis auf sechs 
Monate, bei Gesellschaften, deren Uiternehmen den Betrieb von Geschäften in 
überseeischen Gebieten zum Gegenstande hat, bis auf neun Monate erstreckt werden. 
Für Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens im Be- 
triebe von Bankgeschäften besteht, ist die Bilanz innerhalb der vorbezeichneten 
Fristen in den im F. 30 Absatz 2 bestimmten öffentlichen Blättern durch die 
Geschäftsführer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist zum Handels- 
register einzureichen. 
S. 43. 
Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des Artikels 31 
des Handelsgesehuch mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: 
Anlagen und sonstige Vermögensgegenstände, welche nicht zur Weiter- 
veräußerung, sondern dauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmt 
sind, dürfen höchstens zu dem Anschaffungs= oder Herstellungspreise 
angesetzt werden; sie können ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth 
zu diesem Preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich- 
kommender Betrag in Abzug oder ein derselben entsprechender Er- 
neuerungsfonds in Ansatz gebracht wird; 
2. die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva 
in die Bilanz eingesetzt werden; 
3. das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesell- 
schafter ist als Aktivum in die Bilanz nur insoweit einzustellen, als 
die Ein boschucn bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, 
durch Verweisung auf den Geschäftsantheil sich von der Zahlung der 
Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht) den in die Aktiva der Bilanz 
aufgenommenen Nachschußansprüchen muß ein gleicher Kapitalbetrag 
in den Passiven gegenübergestellt werden; 
4. der Betrag des im Gesellschaftsvertrage bestimmten Stammkapitals ist 
unter die Passiva aufzunehmen. Das Gleiche gilt von dem Betrage 
eines jeden Reserve= und Erneuerungsfonds, sowie von dem Gesammt= 
betrage der eingezahlten Nachschüsse, soweit nicht die Verwendung eine 
Abschreibung der betreffenden Passivposten begründet; 
5. der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und Passiva sich ergebende 
Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders an- 
gegeben werden.
        <pb n="499" />
        — 489 — 
. 44 
Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die 
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. 
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft 
solidarisch für den entstandenen Schaden. 
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des 
#. 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforder- 
lichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des F. 33 zu- 
wider eigene Geschäftsantheile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den 
Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im F9. 9 Absatz 2 entsprechende An- 
wendung. Sovweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft 
erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht auf- 
gehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter ge- 
handelt haben. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in 
fünf Jahren. 
S. 45. 
Die fir die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten a#ch für Stell- 
vertreter von Geschäftsführern. 
. 46. 
Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesell- 
schaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die 
Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegen- 
stehen, nach dem Gesellschaftsvertrage. 
In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages finden 
die Vorschriften der §9. 47 bis 52 Anwendung. 
S. 47. 
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 
1. die Feststellung der Jahresbilanz und die Vertheilung des aus derselben 
sich ergebenden Reingewinns; 
die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen; 
die Rückzahlung von Nachschüssen; 
die Theilung sowie die Einziehung von Geschäftsantheilen; 
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die 
Entlastung derselben; 
6. die Maßregeln zur Prüfung und Ueberwachung der Geschäftsführung; 
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten 
zum gesammten Geschäftsbetriebe; 
%
        <pb n="500" />
        — 490 — 
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus 
der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Ge— 
sellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, 
welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat. 
G. 48. 
Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft z 
treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen. · 
Jede hundert Mark eines Geschäftsantheils gewähren eine Stimme. 
Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. 
Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von 
einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein 
solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, 
welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung 
eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft. 
K. 49. 
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. 
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämmtliche 
Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schrift- 
lichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. 
§. 50. 
Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen. 
Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im 
Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. 
Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn 
aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten 
Bilanz sich ergiebt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. 
G. 51. 
Gesellschafter, deren Geschäftsantheile zusammen mindestens dem zehnten 
Theile des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks 
und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen. 
In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß 
Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammmlung angekündigt werden. 
Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche 
dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die um Absatz 1 bezeichneten 
Gesellschafter unter Mittheilung des Sachverhältnisses die Berufung oder An- 
kündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen 
Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
        <pb n="501" />
        — 491 — 
d. 52. ».. 
Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesell— 
schafter mittelst eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens 
einer Woche zu bewirken. 
Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt 
werden. 
Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse 
nur gefaßt werden, wenn sämmtliche Gesellschafter anwesend sind. 
Das Gleiche gilt in - auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht 
wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vor- 
geschriebenen Weise angekündigt worden sind. 
G. 53. 
Ist nach dem Gesellschaftsvertrage ein Aufsichtsrath zu bestellen, so finden 
auf denselben, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist, die 
für den Aufsichtsrath einer Aktiengesellschaft nach den Artikeln 224 bis 226 
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wegen 
Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren. 
Vierter Abschnitt. 
Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. 
G. 54. 
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der 
Gesellschafter erfolgen. 
Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden, derselbe 
bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen. Der 
Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. 
Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage 
obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämmtlicher betheiligter 
Gesellschafter beschlossen werden. · 
§.55. 
Der Beschluß, welcher eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum 
Gegenstande hat, muß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. 
Die Veröffentlichung der Eintragung findet nur insoweit statt, als die Abände- 
rung eine der im F. 10 Absatz 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen zum Gegen- 
stande hat. ...», «·, · 
Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handels- 
register eingetragen ist.
        <pb n="502" />
        — 492 — 
. 56. 
Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur 
Uebernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage einer 
gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Ueber- 
nehmers. 
Zur Uebernahme einer Stammeinlage können von der Gesellschaft die 
bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Uebernahme 
ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen verden. Im letzteren Falle 
sind außer dem Betrage der Stammeinlage auch sonstige Leistungen, zu welchen 
der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der im 
Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen. · ; 
Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter eine 
Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen 
weiteren Geschäftsantheil. 
Die Bestimmungen im 8. 5 Absatz 1 und 3 über den Betrag der Stamm— 
einlagen sowie die Bestimmung im F§.#5 Absatz 2 über die Unzulässigkeit der 
Uebernahme mehrerer Stammeinlagen finden auch hinsichtlich der auf das 
erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen Anwendung. « 
§.57. 
Soll auf das erhöhte Stammkapital eine Einlage gemacht werden, welche 
nicht in Geld zu leisten ist, oder soll eine Vergütung für Vermögensgegenstände, 
welche die Gesellschaft übernimmt, auf eine Einlage angerechnet werden, so muß 
die Person desjenigen, welcher die Einlage zu leisten oder die Vermögensgegen- 
stände zu überlassen hat, sowie der Gegenstand der Einlage oder Ueberlassung 
und der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für 
den überlassenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschlusse auf 
Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt und in der im F. 56 Absatz 1 bezeich- 
neten Erklärung angegeben werden. 
Die Bestimmung im F§. 19 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 
G. 58. 
Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Uebernahme von 
Stammeinlagen gedeckt ist. 
Die Bestimmung im IF. 7 Absatz 2 über die vor der Anmeldung des 
Gesellschaftsvertrages zu leistende Einzahlung, sowie die Bestimmung im §. 8 
Absatz 2 über die in der Anmeldung abzugebende Versicherung finden entsprechende 
Anwendung. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. die im F. 56 Absatz 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte 
Abschrift derselben;
        <pb n="503" />
        2. 
— 403 — 
eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche 
die neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste muß der 
Betrag der von jedem übernommenen Einlage ersichtlich sein. 
In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die Richtigkeit 
ihrer Angaben finden die Bestimmungen im F§. 9 entsprechende Anwendung. 
G. 59. 
Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der 
nachstehenden Bestimmungen erfolgen: 
1. 
1 
der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den 
Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch die im F. 30 Ab- 
satz 2 bezeichneten Blätter bekannt gemacht werden; in diesen Bekannt- 
machungen sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, 
sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesell- 
schaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind 
durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern; 
die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herab- 
setzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu be- 
friedigen oder sicherzustellen; 
die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das 
Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, 
an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den öffentlichen Blättern 
zum dritten Male stattgefunden hat; 
mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses ein- 
zureichen) zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, 
daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der 
Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind. 
Die Bestimmung im F§. 5 Absatz 1 über den Mindestbetrag des Stamm- 
kapitals bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Qweck der Zurückzahlung 
von Stammeinlagen oder zum Zweck des Erlasses der auf diese geschuldeten Ein- 
zahlungen, so darf der verbleibende Betrag der Stammeinlagen nicht unter den 
im F. 5 Absatz 1 und 3 bezeichneten Betrag herabgehen. 
Fünfter Abschnitt. 
Auflösung und Liquidation. 
g. 60. 
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 
1. 
2. 
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesell- 
schaftsvertrage nicht ein Anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei 
Viertheilen der abgegebenen Stimmen) 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 77
        <pb n="504" />
        — 494 — 
3. durch gerichtliches Urtheil oder durch Entscheidung des Verwaltungs- 
gerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der S#. 61 und 62; 
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens. 
Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. 
G. 61. 
Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urtheil aufgelöst werden, wenn die 
Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den 
Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vor- 
handen sind. 
Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur 
von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsantheile zusammen mindestens 
dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen. - 
« Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk 
die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
S. 62. 
Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Ge- 
sellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Ge- 
schäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß 
deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet. 
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den 
für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein 
Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, kann die Auflösung nur durch gericht- 
liches Erkenntniß auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Aus- 
schließlich zuständig ist in diesem Falle das Landgericht, in dessen Bezirk die Ge- 
sellschaft ihren Sitz hat. 
S. 63. 
Ueber das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren außer 
dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Ueberschuldung statt. 
Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft 
bezüglichen Vorschriften im F. 193 Absatz 2, §. 194 der Konkursordnung finden 
auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung. 
» S. 64. 
Die Geschäftsführer haben die Eröffmung des Konkursverfahrens zu bean- 
tragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus der 
Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz 
Ueberschuldung sich ergiebt. 1 
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatze aller nach diesem 
Zeitpunkt geleisteten Qahlungen verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die 
Bestimmungen im F. 44 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.
        <pb n="505" />
        Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist von Amtswegen in das Handels- 
register einzutragen. Eine Veröffentlichung der Eintragung findet nicht statt. 
.. 65. 
Außer dem Falle des Konkursverfahrens ist die Auflösung der Gesellschaft 
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
- Sie muß außerdem von den Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen 
durch die im 8. 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt gemacht 
werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft 
aufzufordern, sich bei derselben zu melden. Bekannte Gläubiger sind durch be- 
sondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern. 
g. 66. 
In den Fällen der Auflösung außer dem Falle des Konkursverfahrens er- 
folgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den 
Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen über- 
tragen wird. « 
Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsantheile zusammen mindestens 
dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen 
die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht (G. 7 Absatz 1) erfolgen. 
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben 
Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom 
Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf 
des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden. 
K. 67. 
Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede Aenderung in 
den Personen der Liquidatoren sowie eine Beendigung ihrer Vollmacht ist durch 
die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Zugleich haben die angemeldeten Liquidatoren ihre Unterschrift persönlich vor 
dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
Der Anmeldung der gerichtlich oder durch Beschluß der Gesellschafter be- 
stellten Liquidatoren ist die Legitimation derselben beizufügen. 
S. 68. " 
, Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre 
Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts 
darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liqui- 
datoren erfolgen. « 
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung 
in das Handelsregister anzumelden. 
Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bis— 
herigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namens- 
unterschrift beifügen. 
77°
        <pb n="506" />
        — 496 — 
G. 69. 
Die Vorschriften des §. 40 über das Verhältniß zu Dritten finden bezüg- 
lich der Liquidatoren Anwendung. 
S. 70. 
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung 
der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter 
die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich 
aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der 
Liquidation nicht ein Anderes ergiebt. 
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, 
bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Vermögens bestehen. 
C. 71. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver- 
pflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben 
einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben 
die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung 
schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 
§. 72. 
Die Liquidatoren haben die aus §S§. 36, 37, §. 42 Absatz 1, §F. 44 
Absatz 1, 2 und 4, §. 50 Absatz 1 und 2, F. 64 sich ergebenden Rechte und 
Pflichten der Geschäftsführer. 
Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem 
Jahre eine Bilanz aufzustellen. 
K. 73. 
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Ver- 
hältniß ihrer Geschäftsantheile vertheilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein 
anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden. 
S. 74. 
Die Vertheilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden 
der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen 
werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (I. 65 Absatz 2) in den 
öffentlichen Blättern zum dritten Male erfolgt ist. 
Nicht erhobene Schuldbeträge, sowie die Beträge für betagte, schwebende 
oder streitige Verbindlichkeiten sind zu hinterlegen. 
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatze 
der vertheilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die 
Bestimmungen im F. 44 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.
        <pb n="507" />
        — 497 — 
G. 75. 
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der 
Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem 
Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in 
Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Beschlusses 
der Gesellschafter durch das Gericht (F. 7 Absatz 1) bestimmt. 
Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher 
und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht 
(§. 7 Absatz 1) zur Einsicht ermächtigt werden. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
S. 76. 
Die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Anmeldungen zum Handelsregister 
sind durch sämmtliche Geschäftsführer oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu 
bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen. 
Die in §#. 39, 41, §. 42 Absatz 4, §. 55, F. 58 Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2) 
§. 59 Absatz 1 Nr. 3, I#. 65, 67, F. 68 Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen 
und Einreichungen müssen auch zu dem Handelsregister einer jeden Zweignieder- 
lassung erfolgen. 
Für den Eintritt der in I§. 11, 40, §. 55 Absatz 2, §. 69 vorgesehenen 
Wirkungen entscheidet die Eintragung in das Handelsregister der Hauptnieder- 
lassung. 5 
Die Geschäftsführer und die Liquidatoren sind von dem Gericht (§. 7 
Absatz 1, §. 12) zur Bewirkung der in I§. 12, 39, 41, §. 42 Absatz 4, I§. 65, 67, 
§. 68 Absatz 2, §. 76 Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, welche zur 
Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handels- 
register gelten. 
  
S. 78. 
Wird eine Aktiengesellschaft zum Zweck der Umwandlung in eine Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung aufgelöst, so kann die Liquidation derselben unter- 
bleiben, wenn hinsichtlich der Errichtung der neuen Gesellschaft den nachstehenden 
Bestimmungen genügt wird. 
Das Stammkapital der neuen Gesellschaft darf nicht geringer sein als das 
Grundkapital der aufgelösten Gesellschaft. 
Den Aktionären ist durch öffentliche Bekanntmachung oder in sonst geeig- 
neter Weise Gelegenheit zu geben, mit dem auf ihre Aktien entfallenden Antheil
        <pb n="508" />
        — 498 — 
an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft sich bei der neuen Gesellschaft zu 
betheiligen. Die Aktien der sich betheiligenden Mitglieder müssen mindestens 
drei Viertheile des Grundkapitals der aufgelösten Gesellschaft darstellen. 
Der auf jede Aktie entfallende Antheil an dem Vermögen der aufgelösten 
Gesellschaft wird auf Grund einer Bilanz berechnet, welche der Generalversamm- 
lung der Aktionäre zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Beschluß, durch 
welchen die Genehmigung erfolgt, bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen 
des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals. 
Die neue Gesellschaft muß spätestens binnen einem Monate nach Auf- 
lösung der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet 
werden. Die Eintragung darf nur erfolgen, nachdem die Beobachtung der vor- 
stehenden Bestimmungen nachgewiesen ist. 
G. 79. 
In dem Falle des F. 78 geht das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft 
einschließlich ihrer Schulden mit der Eintragung der neuen Gesellschaft in das 
Handelsregister auf diese von Rechtswegen über. 1 
Jeder Aktionär, welcher bei der neuen Gesellschaft sich nicht betheiligt hat, 
kann von dieser die Auszahlung eines seinem Antheil an dem Vermögen der 
aufgelösten Gesellschaft entsprechenden Betrages verlangen. 
Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handels- 
register sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Artikels 243 des Handelsgesetzbuchs durch die Geschäftsführer 
der neuen Gesellschaft aufzufordern, sich bei dieser zu melden. Die Gläubiger, 
welche sich melden und der Umwandlung nicht zustimmen, sind zu befriedigen 
oder sicherzustellen. Die Geschäftsführer sind den Gläubigern der aufgelösten 
Gesellschaft persönlich und solidarisch für die Beobachtung dieser Vorschriften 
verantwortlich. 
  
C. 80. 
Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu 
fünftausend Mark werden bestraft: 
1. Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, welche behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das 
Handelsregister, sowie Geschäftsführer, welche behufs Eintragung einer 
Erhöhung des Stammkapitals in das Handelsregister dem Gericht 
(F. 7 Absatz 1) hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen 
wissentlich falsche Angaben machen; 
2. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche, um 
die Eintragung einer Herabsetzung des Stammkapitals in das Handels- 
register zu erwirken, dem Gericht (I. 7 Absatz 1) hinsichtlich der Be- 
friedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wissentlich eine unwahre 
Versicherung abgeben;
        <pb n="509" />
        — 499 — 
3. Geschäftsführer, Liquidatoren, sowie Mitglieder eines Aufsichtsraths 
oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
welche in einer öffentlichen Mittheilung die Vermögenslage der Gesell— 
schaft wissentlich unwahr darstellen oder verschleiern. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld— 
strafe ein. 
G. 81. 
Die Strafvorschriften der Fh. 209 bis 211 der Konkursordnung finden 
gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ihre 
Zahlungen eingestellt hat oder über deren Vermögen das Konkursverfahren er- 
öffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe 
bedrohten Handlungen begangen haben. 
S 82. 
Die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geld- 
strafe bis zu eintausend Mark bestraft, wenn entgegen den Vorschriften im 
S. 64, §. 72 Absatz 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unter- 
lassen ist. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld- 
strafe ein. 
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag 
auf Eröffnung des Konkursverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 20. April 1892. 
(#. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="510" />
        <pb n="511" />
        Reichs- Gesetzblatt. 
25. 
  
  
  
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Fe- 
bruar 1882, 16. März 1886, 22. Februar 1892, 30. März 1892 und 10. April 1892. S. öol. 
  
(Nr. 2019.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze 
vom 16. Februar 1882, 16. März 1886, 22. Februar 1892, 30. März 1892 
und 10. April 1892. Vom 20. April 1892. 
Auf Ihren Bericht vom 19. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Ge- 
setzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der 
freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. 
S. 39), ein Betrag von 4 000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 
16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs- 
Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von 1 400 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 
22. Februar 1892, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichs- 
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 und die Aufnahme einer Anleihe 
für Zwecke der Verwaltung der Marine (Reichs-Gesetzbl. S. 309), ein Betrag 
von 1 395 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1892, betreffend 
die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 368), ein Betrag von 
132 268 595 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 10. April 1892, 
betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1892/93 (Reichs-Gesetzbl. S. 471), ein Betrag von 9 643 400 Mark, 
zusammen also ein Betrag von 148 706 995 Mark durch eine nach den Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu ver- 
waltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von 
Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, 
eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich drei vom Hundert am 1. April und 1. Oktober 
zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 78 
  
Ausgegeben zu Berlin den 27. April 1892.
        <pb n="512" />
        — 502 — 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein- 
lösung gegen Baaxzahlung det Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden 
Frist zu kündigen: Den Ichiuen der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs- 
recht gegen das Reich nicht zu.) 
Ich ermächtige Sie, hiea•h die weiteren Anordnungen zu befsen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. —- 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen senntmiß 
zu bringen. 
W den 20 Ahril iso2. 
F. N!! „NSTFT’SNN· ÊÂ ————————————.———————— — l Ni-. —. —4— 
Wilbelm. 
Graf von Caprivi. 
An den Reichskanzler. 
  
rmeshcken un Ke ichdamt tes Innern 
4 —–. 17 
2 - 
Berlin, gedre ch in der Reiche Kruckerei.
        <pb n="513" />
        — 503 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
2D0. 
  
—.— 
——“ 
  
Inhalt: Weltpostvertrag. S. Sos. — Uebereinkommen, betreffend den Austausch von Briefen und 
Kästchen mit Werthangabe. S. 535. — Uebereinkommen, betreffend den Postanweisungsdienst. 
S. 54% — Uebereinkunft, betreffend den Austausch von Postpacketen. S. Sso. — Ueberein- 
kommen, betreffend den Postauftragsdienst. S. 379. — Uebereinkommen, betreffend den Pest- 
bezug von Zeitungen und Zeitschriften. S. 188. 
  
No. 2020.) 
Union postale universelle. 
  
Convention postale univer- 
selle conclue entre IAllemagne 
et les Proteetorats Allemands, 
les Etats - Unis d'’Amérique, la 
République Argentine, I’Au- 
triche-Hongrie, la Belgique, 
la Bolivie, le Brésil, la Bulgarie, 
le Chili, la République de Co- 
lombie, I’Etat Indépendant du 
Congo, la République de Costa- 
Rica, le Danemark et les Co- 
lonies Danoises, la République 
Dominicaine, IEgypte, l'Equa- 
teur, IEspagne et les Colonies 
Espagnoles, la France et les 
Colonies Françaises, la Grande- 
Bretagne et diverses Colonies 
Britanniques, les Colonies Bri- 
tanniques d’Australasie, le Ca- 
nada, IInde Britannique, la 
Grece, le Guatemala, la Ré- 
publique dlHaiti, le Royaume 
dHawal, la République du 
Honduras, TItalie, le Japon, 
Neichs- Gesetzel. 1892. 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Mai 1892. 
(Nr. 2020.) 
(Uebersetzung.) 
Weltpostverein. 
  
Weltpostvertrag, abgeschlossen 
zwischen Deutschland und den 
Deutschen Schutzgebieten, den Ver- 
einigten Staaten von Anmerika, 
der Argentinischen Republik, Oester- 
reich--Ungarn,) Belgien, Bolivien, 
Brasilien, Bulgarien, Chile, der 
Republik Columbien, dem Unab- 
hängigen Kongostaat, der Repu- 
blik Costa-Rica, Dänemark und 
den Dänischen Kolonien, der Re- 
publik San Domingo, Egypten, 
Ecuador, Spanien und den Spa- 
nischen Kolonien, Frankreich und 
den Französischen Kolonien, Groß- 
britannien und verschiedenen Bri- 
tischen Kolonien, den Britischen 
Kolonien von Australasien, Ca- 
nada, Britisch-Indien, Griechen- 
land, Guatemala, der Republik 
Haiti, dem Königreich Hawati, 
der Republik Honduras, Italien, 
Japan, der Republik Liberia, 
Luxemburg, Mexico, Montenegro, 
79
        <pb n="514" />
        la République de Libéria, le 
Luxembourg, le Mezique, le 
Monténégro, le Nicaragua, la 
Norvege, le Paraguay, les Pays- 
Bas et les Colonies Néerlan- 
daises, le Pérou, la Perse, le 
Portugal et les Colonies Portu- 
gaises, la Roumanie, la Russie, 
le Salvador, la Serbie, le Roy- 
aume de Siam, la République 
Sud-Africaine, la Suede, la 
Suisse, Ia Régence de Tunis, 
lIa Turquie, I’Uruguay et les 
Etats- Unis de Venézusla. Du 
4 juillet 1891. 
Les Soussignés, Plénipotentiaires des 
Gouvernements des pays ci-dessus 
énumérés, s'’étant réunis en Congres 
à Vienne, en vertu de Tarticle 19 
de la Convention postale universelle 
conclue à Paris le 17 juin 1878, ont, 
Tun commun accord et sous réserve 
de ratification, revisé ladite Con- 
vention, ainsi due IActe additionnel 
yzvrelatif concku à Lisbonne le 
21 mars 1885, conformément aux 
dispositions suivantes: 
ARTICLE PREMIER. 
Les pays entre lesquels est con- 
clue la présente Convention, ainsi 
que ceux qui y adhéreront ulté- 
rieurement, forment, sous la déno- 
mination d ’Union postale universelle, 
un Sseul territoire postal pour 
Téechange réciproque des correspon- 
dances entre leurs bureaux de poste. 
ARTICIE 2. 
Les dispositions de cette Conven- 
tion s’étendent aux lettres, aux 
Caxtes postales simples et avec reé- 
504 
Kicaragua, Norwegen, Paraguay, 
Niederland und den Niederlän= 
dischen Kolonien, Peru, Persien, 
Portugal und den Portugiesischen 
Kolonien, Rumänien, Rußland, 
Salvador, Serbien, dem König- 
reich Siam, der Südafrikanischen 
Republik, Schweden, der Schweiz, 
der Regentschaft Tunis, der Türkei, 
Uruguay und den Vereinigten 
Staaten von Venezuela. Vom 
4. Juli 1891. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten 
der Regierungen der vorstehend auf- 
geführten Länder haben, nachdem sie 
auf Grund des Artikels 19 des am 
1. Juni 1878 in Paris abgeschlossenen 
Weltpostoertrages zu einem Kongreß in 
Wien zusammengetreten sind, in gemein- 
schaftlichem Einverständniß und unter 
Vorbehalt der Ratifikation, den gedachten 
Vertrag sowie das darauf bezügliche Lissa- 
boner Zusatzabkommen vom 21. März 
1885 im Wege der Revision folgender- 
maßen abgeändert: 
Artikel 1. 
Die am gegenwärtigen Vertrage theil- 
nehmenden, sowie die demselben später 
beitretenden Länder bilden, für den 
gegenseitigen Austausch der“ Korrespon- 
denzen zwischen ihren Postanstalten, ein 
einziges Postgebiet, welches den Namen 
„Weltpostverein““ führt. 
Artikel 2. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages 
erstrecken sich auf Briefe), einfache Post- 
karten und Postkarten mit bezahlter
        <pb n="515" />
        — 505 
Ponse payée, aux imprimés de toute 
nature, aux papiers T’affaires et 
aux échantillons de marchandises 
dbriginaires de lun des pays de 
F’Union et à destination d’'un autre 
de ces pays. Elles Fappliquent 
également à Téechange postal des 
objets ci-dessus entre les pays de 
IUnion et les pays Ctrangers à 
T Union, toutes les fois due cet 
Gchange emprunte les services de 
deux des parties contractantes, au 
moins. 
Anriczz 3. 
1. Les Administrations des postes 
des pays limitrophes ou aptes nà 
correspondre directement entre eux, 
sans emprunter Tintermediaire des 
services d’'une tierce Administration, 
déterminent, d’'un commun accord, 
les Cconditions du transport de leurs 
déepéches reciproques à travers la 
frontière ou ’une frontière à Tautre. 
2. A moins d’arrangement con- 
traire, on considère Ccomme services 
tiers les transports maritimes eflec- 
tués directement entre deux pays, 
au moyen de paquebots ou bati- 
ments dépendant de PTun d’eux, et 
ces transporis, de méme qdue ceux 
effectukss entre deux bureaux d’un 
méme pays, par Tintermediaire de 
services maritimes ou territoriaux 
dépendant d’'un autre pays, sont 
régis par les dispositions de Tarticle 
suivant. 
Anrirz 4. 
1. La liberte du transit est 
garantie dans le territoire entier de 
I Union. 
Antwort, Drucksachen jeder Art, Ge- 
schäftspapiere und Waarenproben, welche 
aus einem der Vereinsländer herrühren 
und nach einem anderen gerichtet sind. 
Auch finden diese Bestimmungen in 
leicher Weise Anwendung auf den 
Pofteustausch der vorbezeichneten Gegen- 
stände zwischen Vereinsländern und frem- 
den, dem Verein nicht angehörigen 
Ländern, sofern bei diesem Austausche 
das Gebiet von mindestens zweien der 
vertragschließenden Theile berührt wird. 
Artikel 3. 
1. Die Postverwaltungen angren- 
zender oder solcher Länder, welche, ohne 
sich der Vermittelung einer dritten Ver- 
waltung zu bedienen, in unmittelbare 
Verbindung treten können, ordnen im 
gemeinsamen Einverständniß die Be- 
dingungen der Beförderung der beider- 
seitigen Briefposten über die Grenze 
oder von einer Grenze zur anderen. 
2. Wofern keine gegentheilige Ab- 
machung besteht, werden als Leistungen 
dritter Verwaltungen diejenigen See- 
beförderungen angesehen, welche unmittel- 
bar zwischen zwei Ländern mittelst der 
von einem derselben abhängigen Post- 
dampfer oder anderen Schiffe ausgeführt 
werden. Diese Beförderungen, sowie 
diejenigen, welche zwischen zwei Post- 
anstalten eines und desselben Landes 
durch Vermittelung der von einem 
anderen Lande abhängigen See= oder 
Landpostverbindungen ausgeführt wer- 
den, unterliegen den Bestimmungen des 
folgenden Artikels. 
Artikel 4. 
1. Die Freiheit des Transits ist im 
gesammten Gebiete des Vereins gewähr- 
leistet. 
79“
        <pb n="516" />
        — 
2. En conséquence, les diverses 
Administrations postales de l'Union 
Peuvent s’expédier réciproquement, 
Par Tintermédiaire dune ou de 
Plusieurs d’entre elles, tant des dé- 
Péches closes due des correspon- 
dances à déecouvert, suivant les be- 
soins du trafic et les convenances 
du service postal. 
3. Les Ccorrespondances éCchangées, 
soit à découvert, soit en dépéches 
closes, entre deux Administrations 
de TUnion, au moyen des services 
d’'une ou de plusieurs autres Admi- 
nistrations de IUnion, sont soumises, 
au profit de chacun des pays tra- 
versés ou dont les services partici- 
pent au transport, aux frais de 
transit suivants, savoir: 
1“ pour les Parcours territoriaux, 
2 francs par kilogramme de 
lettres ou Cartes postales, et 
25 centimes par kilogramme 
d’autres objets; 
: Pour les parcours maritimes, 
5 francs par kilogramme de 
lettres ou cartes postales, et 
1 franc par kilogramme d’autres 
objets. 
4. II est toutefois entendu: 
1° due partout on le transit est 
dein actuellement gratuit ou 
soumis à des conditions plus 
avantageuses, ce régime est 
maintenu, sauf dans le cas 
Prévu au chiffre 3°“ ci-apres; 
kdue Partout ou les frais de 
transit maritime sont fixés ac- 
tuellement à 5 francs par kilo- 
506 
2. In Folge dessen können sich die 
verschiedenen Vereins-Postverwaltungen 
durch Vermittelung einer oder mehrerer 
anderer derselben sowohl geschlossene 
Briefposten als lose Korrespondenzen, je 
nach dem Verkehrsbedürfniß und den 
Erfordernissen des Postdienstes, gegen- 
seitig zufertigen. 
3. Die Korrespondenzen, welche zwischen 
zwei Vereinsverwaltungen, entweder im 
offenen Transit oder in geschlossenen 
Briefposten mittelst der Postverbindun- 
gen einer oder mehrerer anderer Vereins- 
verwaltungen ausgetauscht werden, unter- 
liegen zu Gunsten jedes der Transit- 
länder oder derjenigen Länder, deren 
Postverbindungen bei der Beförderung 
betheiligt sind, den nachstehenden Transit- 
gebühren: 
1. für die Landbeförderung 2 Franken 
für das Kilogramm Briefe oder 
Postkarten und 25 Centimen für 
das Kilogramm anderer Gegen- 
stände; 
2. für die Seebeförderung 15 Franken 
für das Kilogramm Briefe oder 
Postkarten und 1 Frank für jedes 
Kilogramm anderer Gegenstände. 
4. Man ist jedoch darüber einver- 
standen: 
1. daß überall, wo der Transit schon 
gegenwärtig unentgeltlich oder unter 
vortheilhafteren Bedingungen statt- 
findet, dieses Verhältniß außer in 
dem nachstehend unter Ziffer 3 
vorgesehenen Falle, aufrecht erhalten 
wird; 
2. daß überall, wo die See-Transit- 
ebühren gegenwärtig auf 5 Franken 
für das Kilogramm Briefe oder
        <pb n="517" />
        0 
*1 
— 507 
gramme de lettres ou de cartes 
bostales, et à 50 centimes par 
kilogramme d’autres objets, ces 
Prik sont maintenus; 
due tout parcours maritime 
nw’excédant pas 300 milles marins 
est gratuit, si IAdministration 
intéressée a déjà droit, du chef 
des dépéches oucorrespondances 
bénéliciant de ce parcours, à 
1a émunération afférente au 
transit territorial; dans le cas 
contraire, il est retribué à raison 
de 2 francs par kilogramme de 
lettres ou cartes postales et de 
25 centimes par kilogramme 
Tautres objets; 
due, en cas de transport mari- 
time elfectué par deux ou plu- 
sieurs Administrations, les frais 
du parcours total ne peuvent 
dépasser 15 francs par Kilo- 
gramme de lettres ou cartes 
Dostales et 1 franc par kilo- 
gramme d’autres objets; ces 
frais, le cas Schéant, sont re- 
Partis entre ces Administrations 
au prorata des distances par- 
courues, sans préjudice des ar- 
rangements différents entre les 
Parties intéressées; 
due les prix spécifiés au présent 
articIe ne sappliquent, ni aux 
transports au moyen de services 
dependant d’Administrations 
étrangeres à TUnion, ni aux 
transports dans I Union au 
moyen de services extraordi- 
naires spéecialement créés ou 
entretenus par une Adminis- 
Postkarten und auf 50 Centimen 
für das Kilogramm anderer Gegen- 
stände festgesetzt sind, diese Ver- 
gütungssätze beibehalten werden; 
. daß jede Seebeförderung von nicht 
mehr als 300 Seemeilen unent- 
geltlich stattfindet, wenn die be- 
theiligte Verwaltung für die be- 
treffenden Briefposten oder Kor- 
respondenzen schon die Vergütung 
der Land-Transitgebühr zu bean- 
spruchen hat; andernfalls wird 
die Beförderung nach dem Satze 
von 2 Franken für das Kilogramm 
Briefe oder Postkarten und 25 Cen- 
timen für das Kilogramm anderer 
Gegenstände bezahlt; 
.daß in dem Falle der Betheiligung 
zweier oder mehrerer Verwaltungen 
an der Seebeförderung die See- 
Transitgebühren für die gesammte 
Beförderung den Satz von 15 Fran- 
ken für das Kilogramm Briefe 
oder Postkarten und 1 Frank für 
das Kilogramm anderer Gegen- 
stände nicht übersteigen dürfen, diese 
Gebühren werden eintretendenfalls 
zwischen den betheiligten Verwal- 
tungen nach Verhältniß der zurück- 
gelegten Strecken getheilt, unbe- 
schadet anderweiter Vereinbarungen 
zwischen den betreffenden Verwal- 
tungen; 
.daß die im gegenwärtigen Artikel 
angegebenen Vergütungssätze weder 
für Posttransporte der nicht zum 
Verein gehörigen Verwaltungen, 
noch für Posttransporte innerhalb 
des Vereins mittelst solcher außer- 
gewöhnlichen Verbindungen gelten, 
die von einer Verwaltung im Inter- 
esse oder auf Verlangen einer oder
        <pb n="518" />
        tration, soit dans Tintérét, scoit 
sur la demande Tune ou de 
plusieurs autres Administrations. 
Les conditions de ces deux 
catégories de transports sont 
réglées de gré à gré entre les 
Administrations intéressees. 
5. Les frais de transit sont à la 
charge de TAdministration du pays 
Torigine. 
6. Le décompte général de ces 
frais a lieu sur la base de releves 
Gtablis tous les trois ans, pendant 
une période de 28 jours à déter- 
miner dans le Règlement d’exécution 
Prévu par Tarticle 20 ci-apres. 
7. Sont exempts de tous frais de 
transit territorial ou maritime, la 
correspondance des Administrations 
Postales entre elles, les cartes pos- 
tales-reponse renvoyées au pays 
dorigine, les objets réexpédiés ou 
mal dirigés, les rebuts, les avis de 
réception, les mandats de poste et 
tous autres documents relatifs au 
service postal. 
ARTICLE 5. 
1. Les taxes pour le transport 
des envois postaux dans toute Téten- 
due de IUnion, ycompris leur remise 
au domicile des destinataires dans 
les pays de TUnion ou le service 
de distribution est ou sera organisé, 
sont fxées comme suit: 
1° pour les lettres, à 25 centimes 
en cas d’affranchissement, et au 
double dans le cas contraire, 
Par chadque lettre et par chaque 
Poids de 15 grammes ou fraction 
de 15 grammes; 
508 
mehrerer anderen Verwaltungen be- 
sonders hergestellt oder unterhalten 
werden. Die Bedingungen für diese 
beide Arten von Posttransporten 
werden zwischen den betheiligten 
Verwaltungen in freier Verein- 
barung geregelt. 
5. Die Transitgebühren sind von 
der Verwaltung des Aufgabegebiets zu 
tragen. 
6. Die Abrechnung über diese Ge- 
bühren erfolgt auf Grund von Nach- 
weisungen, welche alle drei Jahre wäh- 
rend eines Zeitraums von 28 Tagen 
aufgestellt werden, der durch die im 
nachfolgenden Artikel 20 vorgesehene Aus- 
führungs-Uebereinkunft zu bestimmen ist. 
7. Der Schriftwechsel der Postver- 
waltungen unter einander, die nach 
dem Ursprungslande zurückgesandten 
Antwort-Postkarten, nachgesandten oder 
unrichtig geleiteten Gegenstände, unan- 
bringlichen Sendungen, Rückscheine, Post- 
anweisungen und alle anderen postdienst- 
lichen Papiere sind von Land= und See- 
Transitgebühren befreit. 
Artikel 5. 
1. Das Porto für die Beförderung 
der Postsendungen im gesammten Ver- 
einsgebiete, einschließlich der Bestellung 
derselben in denjenigen Vereinsländern, 
in welchen ein Bestellungsdienst besteht 
oder später eingerichtet wird, beträgt: 
  
1. bei Briefen 25 Centimen im 
Frankirungsfalle, andernfalls das 
Doppelte, für jeden Brief und für 
je 15 Gramm doder einen Theil 
von 15 Gramm;
        <pb n="519" />
        : pour les Cartes postales, à 
10 centimes pour la carte simple 
ou pourchacune des deux parties 
de la carte avec reponse payée. 
Les cartes postales non affran- 
chies sont soumises à la taxe 
des lettres non affranchies; 
:3“ pour les imprimés de toute 
nature, les papiers d’affaires et 
les échantillons de marchan- 
dises, à 5 centimes par chaque 
objet ou paquet portant une 
adresse particulire et par 
chadque poids de 50 grammes ou 
fraction de 50 grammes, pourvu 
due cet objet ou paquet ne con- 
tienne aucune lettre ou note 
manuscrite ayant le caracteère de 
correspondance actuelle et per- 
sonnelle, et soit conditionné de 
manière à pouvoir étre facile- 
ment vérifié. 
La taxe des papiers d’affaires ne 
peut étre inférieure à 25 centimes 
Par envoi, et la taxe des échantillons 
ne peut étre inférieure à 10 centimes 
Par envol. 
2. II peut étre percu, en sus des 
taxes fixées par le paragraphe pré- 
cédent: 
1° pour tout envoi socumis à des 
frais de transit maritime de 
15 francs par kilogramme de 
lettres ou cartes postales et de 
1 franc par kilogramme d’autres 
objets et dans toutes les relations 
auxquelles ces frais de transit 
sont applicables, une surtaxe 
uniforme, qui ne peut pas 
dépasser 25 centimes par port 
simple pour les lettres, 5 cen- 
times par carte postale et 5 cen- 
509 
2. bei Postkarten 10 Centimen für 
die einfache Karte oder für jeden 
der beiden Theile der Karte mit 
bezahlter Antwort. 
Unfrankirte Postkarten unter- 
liegen der Taxe für unfrankirte 
Briefe; 
u. bei Drucksachen jeder Art, Geschäfts- 
papieren und Waarenproben 5 Cen- 
timen für jeden mit einer besonderen 
Aufschrift versehenen Gegenstand 
oder jedes derartige Packet und für 
je 50 Gramm dder einen Theil 
von 50 Gramm, vorausgesetzt, daß 
dieser Gegenstand oder dieses Packet 
weder einen Brief, noch einen ge- 
schriebenen Vermerk enthält, welcher 
die Eigenschaft einer eigentlichen 
und persönlichen Korrespondenz hat, 
und daß die Sendung derart be- 
schaffen ist, daß der Inhalt leicht 
geprüft werden kann. 
Die Taxe der Geschäftspapiere darf 
nicht weniger als 25 Centimen für jede 
Sendung, und die Taxe der Waaren= 
proben nicht weniger als 10 Centimen 
für jede Sendung betragen. 
2. Außer den in dem vorstehenden 
Paragraphen festgesetzten Taxen können 
zur Erhebung kommen: 
1. für jede Sendung, welche den See- 
Transitgebühren von 15 Franken 
für das Kilogramm Vriefe oder 
Postkarten und 1 Frank für das 
Kilogramm anderer Gegenstände 
unterliegt, und zwar in allen Ver- 
kehrsbeziehungen, auf welche diese 
Transitsätze anwendbar sind, eine 
einheitliche Quschlagtare, welche 
25 Centimen für das einfache Brief- 
porto, 5 Centimen für jede Karte, 
und 5 Centimen für je 50 Gramm
        <pb n="520" />
        times par 50 grammes ou frac- 
tion de 50 grammes pour les 
autres objets; 
2° pour tout objet transporté par 
des services dépendant d’Admi- 
nistrations étrangeères à I Union 
ou par des services extraordi- 
naires dans I'Union, donnant 
lieu à des frais spéeciaux, une 
surtaxe en rapport avec ces 
frais. 
3. En cCas Tinsuflisance T’affran- 
cChissement, les objets de correspon- 
dance de toute nature sont passibles, 
à la charge des destinataires, Tune 
taxe double du montant de Tinsuf- 
fisance, sans due cette taxe puisse 
dpasser celle qui est percue dans le 
Pays de destination sur les correspon- 
dances non affranchies de méme 
nature, poids et origine. 
4. Les objets autres que les lettres 
et les cartes postales doivent étre 
affranchis au moins partiellement. 
5. Les paquets Téchantillons de 
marchandises ne peuvent renfermer 
aucun objet ayant une valeur mar- 
250 Gramm schwer sein und in ihren 
chande; ils ne deivent pas dépasser 
le poids de 250 grammes, ni pré- 
senter des dimensions supérieures à 
30 centimeètres en longueur, 20 centi- 
metres en largeur et 10 centimetres 
en Cépaisseur ou, Fils ont la forme 
de rouleau, à 30 centimetres de 
Longueur et 15 centimetres de dia- 
Miétre. Toutefois, les Administrations 
des pays intéressés sont autorisées 
à adopter de commun accord, pour 
leurs Cchanges reciproques, des 
Llimites de poids ou de dimensions 
supérieures à celles fixées ci-dessus. 
6. Les paquets de papiers d’affaires 
et Timprimés ne peuvent pas de- 
(23 
Länge, 
510 — 
oder einen Theil von 50 Gramm 
bei den anderen Gegenständen nicht 
übersteigen darfz; 
2. für jeden Gegenstand, der mit Post- 
verbindungen von nicht zum Verein 
gehörigen Verwaltungen, oder mit 
außergewöhnlichen Verbindungen 
innerhalb des Vereins gegen be- 
sondere Gebühren befördert wird, 
eine zu diesen Gebühren im Ver- 
hältniß stehende Zuschlagtaxe. 
3. Bei ungenügender Frankirung 
werden Korrespondenzgegenstände jeder 
Art zu Lasten der Empfänger mit dem 
Dophelten des Fehlbetrages taxirt, doch 
darf diese Taxe niemals dasjenige Porto 
übersteigen, welches im Bestimmungs- 
lande für unfrankirte Sendungen gleicher 
Gattung sowie gleichen Gewichts und 
Ursprungs erhoben wird. 
4. Andere Gegenstände als Briefe 
und Postkarten müssen wenigstens theil- 
weise frankirt sein. 
5. Waarenprobensendungen dürfen 
Gegenstände von Handelswerth nicht 
enthalten; dieselben sollen nicht über 
Ausdehnungen 30 Centimeter in der 
20 Centimeter in der Breite 
und 10 Centimeter in der Höhe oder, 
wenn dieselben Rollenform haben, 
30 Centimeter in der Länge und 15 Centi- 
meter im Durchmesser nicht überschreiten. 
Jedoch sind die Verwaltungen der be- 
theiligten Länder ermächtigt, in gemein- 
schaftlichem Einverständniß für ihren 
gegenseitigen Austausch höhere Gewichts- 
und Ausdehnungsgrenzen als die vor- 
bezeichneten zuzulassen. 
6. Sendungen mit Geschäftspapieren 
und Duucksachen sellen das Gewicht
        <pb n="521" />
        — 511 — 
Passer le poids de 2 kilogrammes, 
ni présenter, sur aucun de leurs 
cötécs, une dimension supérieure à 
45 centimeètres. On peut, toutefois, 
admettre au transport par la poste 
les paquets en forme de rouleau 
dont le diameètre ne depasse pas 
10 centimeètres et dont la longueur 
n'excède pas 75 centimètres. 
ARTICLE 6. 
1. Les objets désignés dans Tar- 
ticke 5 peuvent étre expédiés sous 
recommandation. 
2. Tout envoi recommandé est 
Passible, à la charge de Tenvoyeur: 
1° du prix T’affranchissement or- 
dinaire de Tenwoi, selon 8a 
nature; 
à“ TYun droit flixe de recomman- 
dation de 25 centimes au maxi- 
mum, y compris la delivrance 
Tun bulletin de dépot à Tex- 
Pditeur. 
3. Lenvoyeur d’'un objet recom- 
mande peut obtenir un avis de 
réception de cet objet, en payant 
d’avance un droit fixe de 25 cen- 
times au maximum. 
ARVTVICLE 7. 
1. Les Ccorrespondances recomman- 
dées peuvent étre expédiées grevees de 
remboursement jusqu'’au montant de 
500 francs dans les relations entre 
les pays dont les Administrations 
conviennent T’iintroduire ce service. 
Ces objets sont soumis aux forma- 
lités et aux taxes des envois recom- 
mandés. 
2. Le montant encaissé du desti- 
nataire doit étre transmis à Ten- 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 
von 2 Kilogramm nicht überschreiten 
und an keiner Seite eine Ausdehnung 
von mehr als 45 Centimeter haben. 
Jedoch können Packete in Rollenform, 
deren Durchmesser 10 Centimeter und 
deren Länge 75 Centimeter nicht über- 
steigt, zur Postbeförderung zugelassen 
werden. 
Artikel 6. 
1. Die im Artikel 5 bezeichneten Gegen- 
stände können unter Einschreibung ver- 
sendet werden. 
2. Für Einschreibsendungen hat der 
Absender zu entrichten: 
1. das gewöhnliche Porto der fran- 
kirten Sendungen gleicher Gattung; 
„. eine Einschreibgebühr von höchstens 
25 Centimen einschließlich der Aus- 
fertigung eines Einlieferungsscheins 
für den Absender. 
  
3. Der Absender einer Einschreibsen- 
dung kann, gegen eine im Voraus zu 
entrichtende Gebühr von höchstens 25 Cen- 
timen, einen Rückschein erhalten. 
Artikel 7. 
1. Die eingeschriebenen Korrespon- 
denzen können im Verkehr derjenigen 
Länder, deren Verwaltungen über die 
Einführung eines solchen Dienstes sich 
verständigen, mit Nachnahme bis zum 
Betrage von 500 Franken belastet ver- 
sandt werden. Diese Gegenstände unter- 
liegen derselben Behandlung und Taxi- 
rung wie Einschreibsendungen. 
2. Der vom Enmpfänger eingezogene 
Betrag ist nach Abzug der gewöhnlichen 
80
        <pb n="522" />
        — 
voyeur au moyen d'un mandat de 
Poste, après déeduction de la taxe 
des mandats ordinaires et Tun droit 
Tencaissement de 10 centimes. 
ARTICLE 8. 
1. En cas de perte d’un envoi 
recommandeé et sauf le cas de force 
majeure, Pexpéditeur ou, sur sa 
demande, le destinataire a droit à 
une indemnité de 50 francs. 
2. Lobligation de payer P’indem- 
nité imeombe à IAdministration dont 
relève le bureau expéditeur. Est 
réserve à cette Administration le 
recours contre IAdministration res- 
Ponsable, C’est-à-dire contre IAd- 
ministration sur le territoire ou 
dans le service de laquelle la perte 
a eu lieu. 
3. Jusqu'à preuve du contraire, 
la responsabilité incombe à TAd- 
ministration qui, ayant recu l'objet 
sans faire Tobservation, ne peut 
Stablir ni la déelivrance au destina- 
taire ni, sil yF a lieu, la trans- 
mission régulière à TAdministration 
suivante. Pour les envois adressés 
Poste restante, la responsabilité cesse 
Par la deélivrance à une personne 
qui a justifié, suivant les regles en 
Vvigueur dans le pays de destination, 
qdue ses nom et qualité sont con- 
formes aux indications de Tadresse. 
4. Le paiement de Tindemnité 
par Toffice expéditeur doit avoir 
lieu le plus töt possible et, au plus 
tard, dans le délai d’un an à partir 
du jour de la réclamation. LOffice 
512 
Postanweisungsgebühr und einer Ein- 
ziehungsgebühr von 10 Centimen dem 
Absender mittelst Postanweisung zuzu- 
senden. 
Artikel 8. 
1. Geht eine Einschreibsendung ver- 
loren, so hat der Absender, oder auf 
dessen Verlangen der Empfänger, den 
Fall höherer Gewalt ausgenommen, 
Anspruch auf eine Entschädigung von 
50 Franken. 
2. Die Verpflichtung zur Lahlung 
des Ersatzbetrages liegt derjenigen Ver- 
waltung ob, welcher die Aufgabe-Post- 
anstalt angehört. Dieser Verwaltung 
wird vorbehalten, ihren Anspruch gegen 
die verantwortliche Verwaltung, d. h 
gegen diejenige, auf deren Gebiet oder 
in deren Betrieb der Verlust stattgefun- 
den hat, geltend zu machen. 
3. Bis zum Nachweise des Gegen- 
theils liegt die Verantwortlichkeit der- 
jenigen Verwaltung ob, welche den 
Gegenstand unbeanstandet übernommen 
hat und weder dessen Aushändigung an 
den Empfänger, noch, eintretendenfalls, 
die vorschriftsmäßige Weitersendung an 
die folgende Verwaltung nachweisen kann. 
Die Verantwortlichkeit für die post- 
lagernden Sendungen hört auf, sobald 
dieselben einer Person behändigt sind, 
welche nach Maßgabe der im Be- 
stimmungslande bestehenden Worschriften 
die Uebereinstimmung ihres Namens 
und ihrer Eigenschaft mit den Angaben 
der Adresse nachgewiesen hat. 
4. Die Jahlung des Ersatzbetrages 
durch die Verwaltung des Aufgabege- 
biets soll sobald als möglich und spätestens 
innerhalb eines Jahres, vom Tage der 
Nachfrage ab gerechnet, stattfinden. Die
        <pb n="523" />
        — 513 
responsable est tenu de rembourser 
sans retard, à Toffice expediteur, 
le montant de Pindemnité payée par 
celui-ci. Dans le cas ou Toflice 
responsable aurait notifé à TOflice 
exPéditeur de ne peint effectuer le 
Paiement, il devrait rembourser à 
ce dernier Oflice les frais qui seraient 
la conséquence du non-paiement. 
5. I est entendu qdue la récla- 
mation n’est admise due dans le 
delai d’un an, à partir du dépôt à 
la poste de Tenvoi recommande; 
passs ce terme, le réclamant na 
droit à aucune indemnité. 
6. Si la perte a eu lieu en cours 
de transport sans qu’il soit possible 
Tetablir sur le territoire de quel 
Pays le fait sest accompli, les Ad- 
ministrations en cause supportent le 
dommage par parts égales. 
7. Les Administrations cessent 
d’étre responsables des envois recom- 
mandés dont les ayants droit ont 
donné recu et pris livraison. 
Anricrz 9. 
1. Lexpéditeur d’'un objet de 
correspondance peut le faire retirer 
du service ou en faire modifier 
Tadresse, tant que cet objet n'a pas 
été livré au destinataire. 
2. La demande à formuler à cet 
effet est transmise par voie postale 
ou par voie telégraphique aux frais de 
Texpéditeur, qui doit payer, savoir: 
1 pour toute demande par voie 
postale, la taxe applicable à 
une lettre simple recommandée; 
— 
verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, 
der Verwaltung des Aufgabegebiets den 
von derselben gezahlten Ersatzbetrag ohne 
Verzug zu erstatten. Im Falle die 
verantwortliche Verwaltung der Ver- 
waltung des Aufgabegebiets angekündigt 
hat, Zahlung nicht zu leisten, hat die- 
selbe der letztbezeichneten Verwaltung die 
in Folge der Nichtzahlung etwa sich 
ergebenden Kosten zu erstatten. 
5. Man ist darüber einverstanden, 
daß der Anspruch auf Entschädigung 
nur zulässig ist, wenn derselbe innerhalb 
eines Jahres, vom Tage der Aufgabe 
der Einschreibsendung an gerechnet, er- 
hoben wird; nach Ablauf dieses Zeit- 
raums steht dem Absender ein Anspruch 
auf irgend eine Entschädigung nicht zu. 
6. Wenn der Verlust während der Ve. 
förderung stattgefunden hat, ohne daß 
festgestellt werden kann, auf welchem 
Landeögebiete dies geschehen ist, so wird 
der Schaden von den betheiligten Ver- 
waltungen zu gleichen Theilen getragen. 
7. Die Ersatzverbindlichkeit der Post- 
verwaltungen für Einschreibsendungen 
hört auf, sobald der Empfangsberechtigte 
Quittung ertheilt und die Sendung über- 
nommen hat. 
Artikel 9. 
1. Der Absender einer Briefsendung 
kann dieselbe zurücknehmen oder ihre 
Aufschrift abändern lassen, solange die 
Sendung dem Empfänger noch nicht 
ausgehändigt ist. 
2. Das hierauf bezligliche Verlangen 
wird entweder brieflich oder telegraphisch 
auf Kosten des Absenders übermittelt. 
Letzterer hat dafür zu entrichten: 
1. wenn die Uebermittelung brieflich 
erfolgt, die Taxe für einen ein- 
fachen Einschreibbrief; 
80“
        <pb n="524" />
        “ pour toute demande par voie 
téelégraphique, la taxe du tele- 
gramme d’apres le tarif ordi- 
naire. 
3. Les dispositions du présent 
article ne sont pas obligatoires pour 
les pays dont la léEgislation ne permet 
pas à Texpéditeur de disposer d'un 
envoi en cours de transport. 
ARTICLE 10. 
Ceux des pays de I Union qui 
n’ont pas le franc pour unité moné- 
taire fixent leurs taxes à Téquivalent, 
dans leur monnaie respective, des 
taux déterminés par les articles 5 
et 6 précédents. Ces pays ont la 
faculte Tarrondir les fractions con- 
formément au tableau inseré au Re- 
glement d’exécution mentionné à 
Tarticle 20 de la présente Convention. 
Anricz# 11. 
1. Laffranchissement de tout envoi 
quclconque ne peut étre opéré quau 
moyen de timbres-poste valables 
dans le pays Torigine pour la corres- 
Ppondance des particuliers. Toutefois, 
sont également considerées comme 
düment affranchies les Cartes-réponse 
Portant des timbres-poste du pays 
Témission de ces cartes. 
2. Les correspondances officielles 
relatives au service des postes et 
Gchangées entre les Administrations 
Postales sont seules exemptées de 
cette obligation et admises à la 
franchise. 
3. Les correspondances déposées 
en pleine mer à la boite d’un paque- 
514 
. wenn die Uebermittelung auf telegra- 
phischem Wege geschieht, die Taxe 
des Telegramms nach dem gewöhn- 
lichen Tarif. 
3. Die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Artikels sind für diejenigen 
Länder nicht verbindlich, deren Gesetz- 
gebung dem Absender nicht gestattet, 
über eine Sendung während der Be- 
förderung derselben zu verfügen. 
Artikel 10. 
Diejenigen Vereinsländer, welche nicht 
den Franken zur Münzeinheit haben, 
setzen die Taxen in ihrer eigenen Wäh- 
rung fest, zum entsprechenden Werth der 
in den vorhergehenden Artikeln 5 und 6 
bestimmten Beträge. Diese Länder sind 
befugt, die Bruchtheile nach Maßgabe der 
Uebersicht abzurunden, welche m der im 
Artikel 20 des gegenwärtigen Vertrages 
erwähnten Ausführungs-Uebereinkunft 
enthalten ist. 
  
Artikel 11. 
1. Die Frankirung der Sendungen 
kann nur mittelst der im Aufgabelande 
für die Privatkorrespondenz gültigen Post- 
werthzeichen bewirkt werden. Jedoch 
werden die Antwort-Postkarten, auf 
welchen sich Postwerthzeichen des Ur- 
sprungslandes dieser Karten befinden, als 
gültig frankirt angesehen. 
2. Hiervon ausgenommen sind ledig- 
lich die auf den Postdienst bezüglichen, 
zwischen den Postverwaltungen ausge- 
tauschten amtlichen Korrespondenzen, 
welche portofrei befördert werden. 
3. Die auf offenem Meere miteelst 
Schiffsbriefkastens oder bei den Schiffs-
        <pb n="525" />
        bot on entre les mains des comman- 
dants de navires peuvent étre affran- 
chies au moyen des timbres-poste et 
d’apres le tarif du pays auquel ap- 
partient ou dont dépend ledit paque- 
bot. Si le dépöt à bord a lieu 
pPendant le stationnement aux deux 
points extrémes du parcours ou dans 
Tune des escales intermediaires, l'af- 
franchissement n'est valable qu’au- 
tant qu’il est effectus au moyen de 
timbres-poste et d’apreès le tarif du 
pays dans les eaux duquel se trouve 
le paquebot. 
ARrTIcIE 12. 
1. Chaque Administration garde 
en entier les sommes qwelle s per- 
cues en exécution des articles 5, 6, 
7, 10 et 11 précédents, sauf la 
bonifcation due pour les mandats 
Prévus au paragraphe 2 de Tar- 
ticle 7. 
2. En conséquence, il ny à pas 
lieu, de ce chef, à un décompte 
entre les diverses Administrations 
de IUnion, sous réserve de la boni- 
fication prévue au paragraphe 1 du 
Présent article. 
3. Les lettres et autres envois 
Dostaux ne peuvent, dans le pays 
Torigine, comme dans celui de 
destination, eétre frappés, à la 
charge des expediteurs ou des desti- 
nataires, Taucune taxe ni daucun 
droit postal autres que ceux prévus 
Par les articles susmentionnés. 
Anricrz 13. 
1. Les objcts de correspondance 
de t(oute nature sont, à 1la demande 
des expéditeurs, remis à domicile 
par un porteur spéecial immediate- 
ment apres Tarrivée, dans les pays 
515 — 
führern aufgelieferten Korrespondenz- 
gegenstände können nach dem Tarif und 
mit Postwerthzeichen desjenigen Landes 
frankirt werden, welchem das Schiff 
angehört oder dessen Flagge es führt. 
Wenn die Auflieferung an Bord während 
des Aufenthalts am Anfangs= oder End- 
punkt der Fahrt oder in einem der 
Zwischenhäfen statt hat, kann die Fran- 
kirung nur nach dem Tarif und mit 
Werthzeichen desjenigen Landes bewirkt 
werden, in dessen Gewässern sich das 
Schiff befindet. 
Artikel 12. 
1. Jede Verwaltung behält unver- 
kürzt die von ihr auf Grund der vor- 
hergehenden Artikel 5, 6, 7, 10 und 11 
erhobenen Summen, abgesehen von der 
Vergütung, welche für die im F. 2 des 
Artikels 7 bezeichneten Postanweisungen 
zu zahlen ist. 
2. Es findet daher eine Abrechnung 
hierüber, vorbehaltlich der im H. 1 des 
gegenwärtigen Artikels vorgesehenen Ver- 
gütung, zwischen den verschiedenen Ver- 
einsverwaltungen nicht statt. 
3. Briefe und andere Postsendungen 
dürfen weder im Ursprungslande, noch 
im Bestimmungslande, sei es zu Lasten 
der Absender oder der Empfänger, einem 
anderen Porto oder einer anderen Post- 
gebühr unterworfen werden, als in den 
vorbezeichneten Artikeln festgesetzt sind. 
Artikel 13. 
1. In denjenigen Vereinsländern, 
welche einwilligen, sich in ihrem gegen- 
seitigen Verkehr mit diesem Dienstzweige 
zu befassen, werden Briefsendungen jeder 
Art auf Verlangen des Absenders dem
        <pb n="526" />
        de TUnion qui consentent à se 
charger de ce service dans leurs 
relations réeiproques. 
2. Ces envois, qdui sont qualifiés 
„exprese, sont soumis à une taze 
SPéciale de remise à domicile; cette 
taxe est fxé# à 30 centimes et doit 
Etre acquittee complètement et à 
Tavance, par Texpéditeur, en sus 
du port ordinaire. Elle est acquise 
àl Administration du pays Torigine. 
3. Lorsque Tobjet est destiné à 
une localité ou il Mexiste pas de 
bureau de poste, 1 Administration 
des postes destinataire peut perce- 
voir une taxe complémentaire, jus- 
qu’ concurrence du prix fixé pour 
la remise par expreès dans son ser- 
vice interne, déduction faite de la 
taxe fixke payée par Texpediteur, 
ou de son Cquivalent dans la mon- 
naie du pays qui pergçgoit ce com- 
plément. 
4. Les objets expres non com- 
Pletement aflranchis pour le mon- 
tant total des taxes payables à 
Tavance sont distribuécs par les 
moyens ordinaires. 
Anricrz 14. 
1. 1 west percu aucun supple- 
ment de taxe pour la réexpédition 
Venvois postaux dans Tintérieur de 
TIUnion. 
2. Les correspondances tombées 
een rebut ne donnent pas lieu à 
restitution des droits de transit re- 
venant aux Administrations inter- 
médiaires, pour le transport anté- 
rieur desdites correspondances. 
3. Les lettres et les cartes 
Postales non affranchies et les corres- 
516 
Empfänger sogleich nach der Ankunft 
durch besonderen Boten zugestellt. 
2. Diese Sendungen, welche -Eil- 
sendungen genannt werden, unterliegen 
einer besonderen Bestellgebühr, welche 
auf 30 Centimen festgesetzt ist und vom 
Absender, neben dem gewöhnlichen Porto, 
zum vollen Betrage im Voraus ent- 
richtet werden muß. Diese Gebühr ver- 
bleibt der Verwaltung des Aufgabe- 
gebiets. 
3. Ist der Gegenstand nach einem 
Orte ohne Postanstalt gerichtet, so kanm 
die Postverwaltung des Bestimmungs- 
gebiets eine Ergänzungsgebühr bis zur 
Höhe desjenigen Betrages erheben, den 
sie in ihrem inneren Verkehr für die Eil- 
bestellung festgesetzt hat, unter Anrech- 
nung der vom Absender entrichteten 
Gebühr oder des entsprechenden Be- 
trages in der Währung des die Er- 
gänzungsgebühr erhebenden Landes. 
4. Eilsendungen, welche nicht zum 
vollen Betrage der im Voraus zu ent- 
richtenden Taxen frankirt sind, werden 
auf dem gewöhnlichen Wege bestellt. 
Artikel 14. 
1. Für die Nachsendung von Post. 
sendungen innerhalb des Vereinsgebiets 
wird ein Nachschußporto nicht erhoben. 
2. Bei unbestellbar gebliebenen Sen- 
dungen tritt eine Erstattung der den 
betheiligten Verwaltungen für die erst- 
malige Beförderung dieser Sendungen 
zukommenden Transitgebühren nicht ein. 
3. Unfrankirte Briefe und Postkarten, 
sowie unzureichend frankirte Briefsen-
        <pb n="527" />
        pondances de toute nature insuffi- 
samment affranchies, qdui font retour 
au pays T’origine par suite de re- 
expôdition ou de mise en rebut, 
sont passibles, à la charge des 
destinataires ou des expediteurs, 
des memes taxes due les objets 
similaires directement adressés du 
Pays de la premieère destination au 
Pays T’origine. 
Anricx 15. 
1. Des dépéches closes peuvent 
étre Scchangées entre les bureaux 
de poste de T’un des pays contrac- 
tants et les commandants de di- 
visions navales ou bätiments de 
guerre de ce méme pays en station 
à Détranger, par TPintermediaire des 
services territoriauxr ou marjitimes 
dépendant d’autres pays. 
2. Les correspondances de toute 
nacure comprises dans ces dépéches 
doivent étre exclusivement à Ta- 
dresse ou en provenance des éCtats- 
majors et des équipages des bäti- 
ments destinataires ou expéditeurs 
des dépéches; les tarifs et condi- 
tions d’envoi qui leur sont appli- 
cables sont déterminés, d’apres ses 
reglements intérieurs, par I’Admi- 
nistration des postes du pays auquel 
appartiennent les batiments. 
3. Sauf arrangement contraire 
entre les Offices intéresses, T’Office 
Dostal expéditeur ou destinataire 
des dépéches dont il Faagit est re- 
devable, envers les OCffices inter- 
médiaires, de frais de transit cal- 
gules conformément aux dispositions 
de Tartiele 4. 
517 
dungen jeder Art, welche wegen Un- 
bestellbarkeit oder in Folge Nachsendung 
nach dem Aufgabelande zurückgelangen, 
unterliegen denselben Taxen, wie gleich- 
artige Gegenstände, welche unmittelbar 
aus dem ersten Bestimmungslande nach 
dem Ursprungslande versandt werden. 
Artikel 15. 
1. Zwischen den Postanstalten eines 
der vertragschließenden Länder und den 
Befehlshabern der in fremden Ge- 
wässern weilenden Geschwader oder 
Kriegsschiffe desselben Landes können 
mittelst der Land= und Seepostverbin- 
dungen anderer Länder geschlossene 
Briefposten ausgetauscht werden. 
2. In diesen Briefposten dürfen nur 
solche Korrespondenzen enthalten sein, 
welche an die Stäbe und Mannschaften 
der die Briefposten empfangenden be- 
ziehungsweise absendenden Schiffe ge- 
richtet sind beziehungsweise von den- 
selben herrühren. Die in Anwendung 
zu bringenden Tarife und Versendungs- 
bedingungen werden von der Post- 
verwaltung desjenigen Landes, welchem 
die Schiffe angehören, nach Maßgabe 
ihrer inländischen Verordnungen be- 
stimmt. 
3. Vorbehaltlich anderer Verein- 
barung zwischen den betheiligten Ver- 
waltungen hat diejenige Postverwaltung, 
welche die beregten Briefposten absendet 
oder empfängt, den transitleistenden 
Verwaltungen Transitgebühren nach 
Maßgabe der Bestimmungen im Ar- 
titel 4 zu zahlen.
        <pb n="528" />
        — 518 
— 
Alnricrz 16. 
1. II west pas donné cours: 
a) aux papiers d’affaires, échan- 
tillons et imprimés qui ne sont 
Pas affranchis au moins par- 
tiellement ou qdui ne sont pas 
conditionnés de facon à per- 
mettre une Veérification facile 
du contenu; 
b) aux objets de mémes catéegories 
qui dépassent les limites de 
poids et de dimensions fixées à 
article 5; 
c) aux échantillons de marchan- 
dises ayant une valeur mar- 
chande. 
2. Le cas Echéant, les envois 
Artikel 16. 
1. Es werden nicht befördert: 
a) Geschäftspapiere, Mustersendungen 
und Drucksachen, welche nicht wenig- 
stens theilweise frankirt sind oder 
welche sich nach Maßgabe ihrer 
Beschaffenheit nicht leicht auf ihren 
Inhalt prüfen lassen; 
b) Gegenstände derselben Gattungen, 
sofern sie die im Artikel 5 festgesetzten 
Gewichts- und Ausdehnungsgrenzen 
überschreiten; 
Jc) Waarenproben, welche einen Han- 
delswerth haben. 
2. Vorkommendenfalls sind die vor- 
erwähnten Sendungen nach dem Auf- 
gabeorte zurückzuleiten und daselbst dem 
Absender, wenn möglich, wieder zuzu- 
stellen. 
mentionnés au paragraphe précédent 
doivent étre renvoyés au timbre 
d'’origine et remis, sil est possible, 
à Texpéditeur. 
3. II est interdit: 
1° Texpédier par la poste: 
a) des Gchantillons et autres 
objets qui, par leur nature, 
peuvent présenter du danger 
Dour les agents postaux, salir 
ou détériorer les correspon- 
dances; 
b) des matières explosibles, in- 
flammables ou dangereuses; 
des animaux et insectes, vi- 
vants ou morts, sauf les erx- 
ceptions prévues au Regle- 
ment de détail; 
2“ Tinsérer dans les correspon- 
dances ordinaires ou recom- 
mandées consignées à la poste: 
a) des pieces de monnaie ayant 
cours; 
3. Es ist verboten: 
1. mit der Post zu versenden: 
a) Mustersendungen und andere 
Gegenstände, welche ihrer Natur 
nach für die Postbeamten Ge- 
fahren mit sich bringen be- 
ziehungsweise die Korrespondenz- 
gegenstände beschmutzen oder ver- 
derben können; 
b) explodirbare, leicht entzündliche 
oder gefährliche Stoffe; lebende 
oder todte Thiere und Insekten, 
soweit hierfür nicht Ausnahmen 
in den Ausführungsbestimmun- 
gen vorgesehen sind; 
2. in die gewöhnlichen oder einge- 
schriebenen Briefpostsendungen ein- 
zulegen: 
a) im Umlauf befindliche Münzen;
        <pb n="529" />
        b) des objets passibles des droits 
de douane; 
e) des matières d'or au d'argent, 
des pierreries, des bijoux et 
autres objets précieux, mais 
seulement dans le cas on leur 
insertion ou expédition serait 
defendue d’apres la lẽgislation 
des pays intéressés. 
4. Les envois tombant sous les 
Prohibitions du paragraphe 3 qui 
précède et qui auraient été à tort 
admis à Texpédition, doivent étre 
renvoyés au timbre Torigine, sauf 
le cas ou IAdministration du pays 
de destination serait autorisée par 
Sa législation ou par ses reglements 
intérieurs à en disposer autrement. 
5. Est d’ailleurs réserve le droit 
du Gouvernement de tout pays de 
1Union de ne pas effectuer, sur son 
territoire, le transport ou la distri- 
bution, tant des objets jouissant de 
la modération de taxe à Tégard 
desquels il n’a pas été satisfait aux 
lois, ordonnances cou décrets qui 
reglent les conditions de leur publi- 
cation ou de leur circulation dans 
ce pays, due des correspondances 
de toute nature qdui portent osten- 
siblement des inscriptions, dessins, 
etc. interdits par les dispositions 
lIegales ou röglementaires en vigueur 
dans le méme pays. 
ARrTICIE 17. 
1. Les Offices de IUnion qui ont 
des relations avec des pays situés 
en dehors de IUnion admettent tous 
les autres Oflices de I'Union à pro- 
Meichs= Gesetzbl. 1892. 
519 
b) zollpflichtige Gegenstände; 
c) Gold= oder Silbersachen, Edel- 
steine, Schmucksachen und andere 
kostbare Gegenstände, aber nur 
in dem Falle, daß das Ein- 
legen oder die Beförderun 
derselben durch die Gesetzgebung 
der betreffenden Länder ver- 
boten ist. 
4. Die Sendungen, welche unter die 
Verbote des vorhergehenden Paragraphen 
fallen und etwa unrichtig zur Beför- 
derung zugelassen worden sind, müssen 
nach dem Aufgabeorte zurückgesandt 
werden, es sei denn, daß die Verwal- 
tung des Bestimmungslandes durch 
ihre Gesetzgebung oder inländischen Ver- 
ordnungen ermächtigt ist, anderweit 
darüber zu verfügen. 
5. Der Regierung jedes Vereinslandes 
ist übrigens das Recht vorbehalten, so- 
wohl die der ermäßigten Taxe unter- 
worfenen Gegenstände, in Betreff deren 
den bestehenden Gesetzen, Verordnungen 
und Vorschriften über die Bedingungen 
ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung 
in diesem Lande nicht genügt sein sollte, 
als auch Korrespondenzgegenstände jeder 
Art, welche augenscheinlich Bemerkungen, 
Zeichen u. s. w. tragen, die nach den 
gesetzlichen oder reglementarischen Vor- 
schriften dieses Landes unstatthaft find, 
von der Beförderung und Bestellung 
auf ihrem Gebiete auszuschließen. 
"1 
Artikel 17. 
1. Diejenigen Vereinsverwaltungen, 
welche mit außerhalb des Vereinsgebiets 
belegenen Ländern Verbindungen unter- 
halten, gestatten allen anderen Vereins- 
81
        <pb n="530" />
        — 
fiter de ces relations pour I’Gchange 
des correspondances avec lesdits 
Pays. 
2. Les Ccorrespondances SCchangeées 
à déecouvert entre un pays de I Union 
et un pays étranger à celle-Ci, par 
Tintermédiaire dun autre pays de 
TUnion, sont traitées, pour ce qui 
concerne le transport en dehors des 
limites de TUnion, d’apreès les con- 
ventions, arrangements ou disposi- 
tions particulières régissant les rap- 
ports postaux entre ce dernier pays 
et le pays étranger à TPUnion. 
3. A Tégard des frais de transit 
dans le ressort de I’Union, les cor- 
respondances originaires ou à desti- 
nation d’un pays étranger sont assi- 
milées à celles de ou pour le pays 
de DUnion qui entretient les relations 
avec ce premier pays. 
4. A Tégard des frais de transit 
en dehors des limites de T Union, 
les correspondances à destination 
Tun pays étranger sont socumises, 
au profit du pays de I Union qui 
entretient les relations avec le pays 
Stranger à celle-cCi, aux frais de 
transit suivants, savoir: 
a) pour les parcours maritimes en 
dehors de TUnion, 20 francs 
Par kilogramme de lettres ou 
cartes postales, et 1 franc par 
kilogramme d’autres objets; 
b) pour les parcours territoriaux en. 
dehors de IUnion, il yF a lieu, 
les frais par kilogramme notifiés 
Par le pays de I’Union qui en- 
tretient les relations avec le 
ays étranger servant inter- 
médiaire. 
520 
—— 
verwaltungen, diese Verbindungen zum 
Austausch der Korrespondenzen mit den 
genannten Ländern zu benutzen. 
2. Auf Korrespondenzen, welche 
zwischen einem Vereinslande und einem 
dem Verein nicht angehörigen Lande 
in offenem Transit durch ein anderes 
Vereinsland ausgetauscht werden, finden 
für die Beförderung außerhalb der 
Grenzen des Vereinsgebiets die Ver- 
träge, Uebereinkommen oder besonderen 
Bestimmungen Anwendung, welche die 
Postbeziehungen zwischen dem letzteren 
Lande und dem nicht zum Verein ge- 
hörigen Lande regeln. 
3. In Hinsicht auf die Gebühren für 
den Transit innerhalb des Vereins werden 
die Korrespondenzen aus oder nach einem 
fremden Lande den Korrespondenzen 
aus oder nach demjenigen Vereinslande 
gleichgestellt, welches die Beziehungen 
mit erstgedachtem Lande unterhält. 
4. In Hinsicht auf die Gebühren für 
den Transit außerhalb der Grenzen des 
Vereins unterliegen die Korrespondenzen 
nach einem fremden Lande zu Gunsten 
des Vereinslandes, welches die Be- 
ziehungen mit dem nicht zum Verein 
gehörigen Lande unterhält, folgenden 
Transitsätzen: 
a) für die Seebeförderung außerhalb 
des Vereins, 20 Franken für das 
Kilogramm Briefe und Postkarten 
und 1 Frank für das Kilogramm 
anderer Gegenstände; 
b) für die Landbeförderung außerhalb 
des Vereins, vorkommendenfalls 
denjenigen Gebühren für das Kilo- 
gramm, welche von dem Lande, 
das die Beziehungen mit dem zur 
Vermittelung dienenden fremden 
Lande unterhält, bekannt gegeben 
werden.
        <pb n="531" />
        5. En cas de transport maritime 
effectuéc par deux ou plusieurs 
Administrations, les frais du par- 
Cours maritime total, dans le ressort. 
de I Union et en dehors de VUnion, 
ne PDeuvent dépasser 20 francs par 
kilogramme de lettres ou cartes 
Dostales et 1 franc par kilogramme 
Tautres objets; le cas échéant, ces 
frais sont répartis entre ces Admi- 
nistrations au prorata des distances 
Darcourues, sans préjudice des 
arrangements différents entre les 
Parties intéressees. 
6. Les frais de transit en dehors 
de IUnion mentionnés ci-dessus sont 
à la charge de TAdministration du 
Days Torigine. II8 s'’appliquent à 
toutes les correspondances expédiées 
Soit à découvert, soit en dépéches 
closes. Mais dans le cas de dépéches 
closes envoyes d'un pays de IUnion 
aàa destination d’'un pays Ctranger 
à celle-ci, ou d'un pays étranger 
à destination d’un pays de I’Union, 
un arrangement préalable concernant 
le mode de paiement des frais de 
transit devra étre conclu entre les 
Administrations intéressees. 
7. Le décompte général des frais 
de transit des correspondances 
Gcchangées entre un pays de TUnion 
et un pays étranger, par LTinter- 
mediaire d’un autre pays de l'Union, 
a lieu sur la base de relevés qui 
Sont établis en méme temps qdue les 
releves dressés, en vertu de Particle 4 
Precédent, pour la fixation des frais 
de transit dans I'’Union. 
S. Les taxes à percevoir dans 
un pays de TUnion sur les corres- 
Pondances à destination ou pro- 
521 
— 
5. Im Falle zwei oder mehrere Ver- 
waltungen an der Seebeförderung theil- 
nehmen, dürfen die Gebühren der ge- 
sammten Seebeförderung innerhalb und 
außerhalb der Vereinsgrenzen 20 Franken 
für das Kilogramm Briefe und Post- 
karten und 1 Frank für jedes Kilo- 
gramm anderer Gegenstände nicht über- 
steigen. Eintretendenfalls werden diese 
Gebühren nach Verhältniß der zurück- 
gelegten Entfernungen zwischen den be- 
theiligten Verwaltungen getheilt, unbe- 
schadet anderweiter Abmachungen der 
letzteren. « 
6. Die vorerwähnten Gebühren für 
den Transit außerhalb des Vereins finden 
auf alle in offenem Transit oder 
in geschlossenen Briefposten beförderten 
Korrespondenzen Anwendung und sind 
von der Verwaltung des Aufgabegebiets 
zu bezahlen. Jedoch muß im Falle der 
Versendung geschlossener Briefposten aus 
einem Vereinslande nach einem nicht 
zum Verein gehörigen Lande oder aus 
einem nicht zum Verein gehörigen Lande 
nach einem Vereinslande über die Art 
der Zahlung der Transitgebühren eine 
zuvorige Vereinbarung zwischen den be— 
theiligten Verwaltungen getroffen werden. 
7. Die Abrechnung über die Transit= 
gebühren für die zwischen einem Vereins- 
lande und einem fremden Lande durch 
Vermittelung eines anderen Vereins- 
landes ausgetauschten Korrespondenzen 
erfolgt auf Grund von Nachweisungen, 
welche zur gleichen Zeit aufgestellt werden, 
wie diejenigen, die in Gemäßheit des 
vorhergehenden Artikels 4 für die Be- 
rechnung der Transitgebühren innerhalb 
des Vereins anzufertigen sind. 
8. Die in einem Vereinslande zu 
erhebenden Taxen für solche Sendungen 
nach und vom Vereinsauslande, bei 
81“
        <pb n="532" />
        — 
venant d’'un pays étranger à IUnion 
et empruntant Tintermeédiaire Tun 
autre pays de T Union, ne pourront 
amais étre inférieures au tarif nor- 
mal de I’Union. Ces taxes restent 
acquises en entier au pays qui les 
percoit. 
ARTICIE 18. 
Les hautes parties contractantes 
Fengagent à prendre, ou à proposer 
à leurs Igislatures respectives, les 
mesures nécessaires pour punir Tem- 
ploi frauduleux, pour Taffranchisse-- 
ment de correspondances, de tim- 
bres-poste contrefaits ou ayant deja 
servi. Elles sengagent 6galement 
à Prendre, ou à proposer à leurs 
1égislatures respectives, les mesures 
nécessaires pour interdire et réprimer 
les opérations frauduleuses de fabri- 
cation, vente, colportage ou distri- 
bution de vignettes et timbres en 
usage dans le service des postes, 
contrefaits ou imités de telle manière 
du ils pourraient étre confondus avec 
les vignettes et timbres éGmis par 
TAdministration dun des pays ad- 
hérents. 
Anriczz 19. 
Le service des lettres et boites 
avec valeurs declarées, et ceux des 
mandats de poste, des colis postaux, 
des valeurs à recouvrer, des livrets 
Tidentité, des abonnements aux jour- 
nauz, etc. font Tobjet darrangements 
Particuliers entre les divers pays 
ou groupes de pays de T’Union. 
AnricrE 20. 
. Les Administrations postales des 
divers pays dui composent 1 Union 
522 
welchen die Vermittelung eines anderen 
Vereinslandes eintritt, dürfen niemals 
niedriger sein, als die Normalsätze des 
Vereins. Diese Taxen kommen unge- 
theilt dem Lande zu, welches sie erhebt. 
Artikel 18. 
Die Hohen vertragschließenden Theile 
verpflichten sich, die nothwendigen Maß- 
regeln zu ergreifen oder bei ihrer Ge- 
setzebung vorzuschlagen, um die be- 
trügerische Verwendung von gefälschten 
oder schon gebrauchten Postwerthzeichen 
zur Frankirung von Postsendungen 
unter Strafe zu stellen. Sie verpflichten 
sich gleicherweise, die nothwendigen Maß- 
regeln zu treffen oder bei ihrer Gesetz- 
gebung vorzuschlagen, um alle betrüge- 
rischen Handlungen zur Herstellung, zum 
Verkauf, Vertrieb oder zur Verbreitung 
postdienstlicher Vignetten und Werth- 
zeichen, welche gefälscht oder derart nach- 
gemacht sind, daß sie mit den von der 
Verwaltung eines der vertragschließenden 
Länder ausgegebenen Vignetten und 
Werthzeichen verwechselt werden können, 
zu verbieten und zu verhindern. 
Artikel 19. 
Der Dienst der Briefe und Käst- 
chen mit Werthangabe, der Postan- 
weisungen, Postpackete, Postaufträge, 
der Ausweisbücher und der Post- 
Zeitungsdienst bilden den Gegenstand 
besonderer Abkommen zwischen den ver- 
schiedenen Ländern oder Ländergruppen 
des Vereins. 
Artikel 20. 
1. Die Postverwaltungen der ver- 
schiedenen Länder, welche den Verein
        <pb n="533" />
        sont eompétentes pour arréter, d'un 
commun accord, dans un Reglement 
d’exécution. toutes les mesures d’ordre 
et de détail qui sont jugées neces- 
Saires. 
2. Les différentes Administrations 
Peuvent, en outre, prendre entre 
elles les arrangements nécessaires 
au sujet des qduestions qui ne con- 
cernent pas Pensemble de TUnion, 
pourvu qdue ces arrangements ne 
dérogent pas à la présente Con- 
vention. 
3. II est toutefois permis aux 
Administrations intéressées de s'en- 
tendre mutuellement pour I’adoption 
de taxes réduites dans un rayon 
de 30 kilometres. 
Anricrz 21. 
1. La présente Convention ne 
porte point altération à la législation 
de chaque pays dans tout ce qui 
n'’est pas Prévu par les stipulations 
contenues dans cette Convwention. 
2. Elle ne restreint pas le droit 
des parties contractantes de main- 
tenir et de conclure des traités, ainsi 
qdue de maintenir et d’établir des 
unions plus restreintes, en vue de 
Tamélioration des relations postales. 
ARTICIE 22. 
1. Est maintenuse l'institution, sous 
le nom de Bureau international de 
TIUnion postale universelle, d'un oflice 
central qui fonctionne sous la haute 
Surveillance de 1Administration des 
Postes suisses et dont les frais sont 
supportés par toutes les Adminis- 
trations de ITUnion. 
523 
bilden, find befugt, im gemeinsamen Ein- 
verständniß mittelst einer Ausführungs- 
Uebereinkunft alle für nothwendig er- 
achteten Dienstvorschriften festzusetzen. 
2. Die verschiedenen Verwaltungen 
können außerdem unter sich die er- 
forderlichen Abkommen über solche An- 
gelegenheiten treffen, welche nicht die 
Gesammtheit des Vereins angehen, 
vorausgesetzt, daß diese Abkommen den 
Festsetzungen des gegenwärtigen Ver- 
trages nicht widersprechen. 
3. Den betheiligten Verwaltungen ist 
jedoch gestattet, sich unter einander über 
die Annahme ermäßigter Taxen in 
einem Umkreis von 30 Kilometer zu 
verständigen. 
Artikel 21. 
1. Der gegenwärtige Vertrag berührt 
in keiner Weise die innere Gesetzgebung 
der Länder in Allem, was durch die in 
diesem Vertrage enthaltenen Bestimmun- 
gen nicht vorgesehen worden ist. 
2. Auch beschränkt der Vertrag nicht 
die Befugniß der vertragschließenden 
Theile, behufs Verbesserung des Post- 
verkehrs Verträge unter sich bestehen zu 
lassen und neu zu schließen, sowie engere 
Vereine aufrecht zu erhalten oder neu 
zu gründen. 
Artikel 22. 
1. Unter dem Namen Internatio- 
nales Büreau des Weltpostvereins soll 
die Centralstelle, welche unter der 
oberen Leitung der schweizerischen Post- 
verwaltung wirkt, und deren Kosten von 
sämmtlichen Postverwaltungen des Ver- 
eins bestritten werden, aufrecht erhalten 
bleiben.
        <pb n="534" />
        — 
2. Ce bureau demeure chargé de 
reéunir, de coordonner, de publier 
et de distribuer les renseignements 
de toute nature qui intéressent le 
Service international des postes; 
Gémettre à la demande des parties 
en cause, un Avis sur les questions 
litigieuses; d’instruire les demandes 
en modification des actes du Congres; 
de notifier les changements adoptés, 
et, en général, de procéder aux 
ctudes et aux travaux dont il 
Serait saisi dans PTintérét de TUnion 
bostale. 
Anricrr 23. 
1. En cas de dissentiment entre 
deux ou plusieurs membresde !’Union, 
relativement à Tinterprétation de la 
Présente Conwention ou à la respon- 
sabilité d’'une Administration en cas 
de perte d’'un envoi recommandé, 
la question en litige est réglée par 
Jugement arbitral. A cet effet, cha- 
cune des Administrations en cause 
choisit un autre membre de 1'Union 
dui MN’est pas directement intéressé 
dans l'affaire. 
2. La décision des arbitres est 
donnée à la majorité absolue des 
VOoix. 
3. En cas de partage des voix, 
les arbitres choisissent, pour trancher 
le diflrend, une autre Administration 
galement désintéressee dans le litige. 
4. Les dispositions du présent 
Aarticle s'appliquent également à tous 
les Arrangements conclus en vertu 
de Tarticle 19 précédent. 
524 — 
2. Dieses Büreau wird auch ferner 
die den internationalen Postverkehr 
betreffenden dienstlichen Mittheilungen 
sammeln, zusammenstellen veröffentlichen 
und vertheilen, in streitigen Fragen auf 
Verlangen der Betheiligten sich gutachtlich 
äußern, Anträgen auf Abänderung der 
Kongreß-Urkunden die geschäftliche Volge 
geben, angenommene Aenderungen be- 
kannt geben und überhaupt sich mit den- 
jenigen Gegenständen und Aufgaben be- 
fassen, welche ihm im Interesse des Post- 
vereins übertragen werden. 
Artikel 23. 
1. Meinungsverschiedenheiten zwischen 
zwei oder mehreren Mitgliedern des Ver- 
eins über die Auslegung des gegenwär- 
tigen Vertrages oder hinsichtlich der Ver- 
antwortlichkeit einer Verwaltung im Falle 
des Verlustes einer Einschreibsendung 
sollen durch ein Schiedsgericht ausge- 
tragen werden, zu welchem jede der be- 
theiligten Verwaltungen ein anderes, bei 
der Angelegenheit nicht unmittelbar be- 
theiligtes Vereinsmitglied wählt. 
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach 
einfacher Stimmenmehrheit. 
3. Bei Stimmengleichheit wählen die 
Theilnehmer des Schiedsgerichts zur Ent- 
scheidung der streitigen Frage eine andere, 
bei der Angelegenheit gleichfalls unbe- 
theiligte Verwaltung. 
4. Die Bestimmungen dieses Artikels 
finden auch Anwendung auf alle Ueber- 
einkommen, welche in Gemäßheit des 
—* Artikels 19 abgeschlossen 
ind.
        <pb n="535" />
        Anricr 24. 
1. Les pays dui Wont point pris 
part à la présente Conwention sont 
admis à y adhérer sur leur de- 
mande. 
2. Cette adhésion est notifiée, 
par la voie diplomatique, au Gou- 
vernement de la Confédération suisse 
et, par ce Gouvernement, à tous 
les pays de TUnion. 
3. Elle emporte, de plein droit, 
accession à toutes les clauses et 
admission à tous les avantages sti- 
pulés par la présente Convention. 
4. II appartient au Gouvernement 
de la Confedération suisse de déter- 
miner, d'un commun accord avec 
le Gouvernement du pays intéressé, 
la part contributive de Administra- 
tion de ce dernier pays dans les 
frais du Bureau international, et, 
il a lieu, les taxes à percevoir 
Par cette Administration en confor- 
mité de Tarticle 10 précédent. 
ARTICIE 25. 
1. Des Congres de plenipoten- 
tiaires des pays contractants ou de 
simples Conférences administratives. 
selon Dimportance des questions # 
résoudre, sont réunis, lorsque la 
demande en est faite ou approuvée 
Par les deux tiers, au moins, des 
Gouvernements ou Administrations, 
sulvant le cas. 
2. Toutefois, un Congres doit 
avoir lieu, au moins tous les cinqd 
ans. 
525 
Artikel 24. 
1. Diejenigen Länder, welche an dem 
gegenwärtigen Vertrage nicht theilge- 
nommen haben, können demselben auf 
ihren Antrag beitreten. 
2. Dieser Beitritt wird auf diplo- 
matischem Wege der Regierung der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft ange- 
zeigt, welche allen Vereinsländern davon 
Nachricht giebt. 
3. Der Beitritt hat mit voller Rechts- 
kraft die Justimmung zu allen im gegen- 
wärtigen Vertrage festgesetzten Bestim- 
mungen, sowie die Zulassung zu allen 
durch denselben gewährten Vortheilen. 
zur Folge. 
4. Es ist Sache der Regierung der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft, im ge- 
meinsamen Einverständniß mit der Re- 
gierung des betheiligten Landes die Höhe 
des Beitrages, welchen die Verwaltung 
dieses Landes zu den Kosten für das 
internationale Büreau zu zahlen hat, 
sowie eintretendenfalls die Taxen zu 
bestimmen, welche von dieser Verwal- 
tung in Gemäßheit des vorhergehenden 
Artikels 10 zu erheben sind. 
Artikel 25. 
1. Auf Verlangen oder nach Zu- 
stimmung von mindestens zwei Dritteln 
der Regierungen beziehungsweise Ver- 
waltungen werden, je nach der Wichtig- 
keit der zu erledigenden Fragen, ent- 
weder Kongresse von Bevollmächtigten 
der vertragschließenden Länder oder ein- 
fache Konferenzen der Verwaltungen zu- 
sammentreten. 
2. Mindestens alle fünf Jahre soll 
jedoch ein Kongreß abgehalten werden.
        <pb n="536" />
        — 626 
3. Chaque pays peut se faire 
représenter, soit par un ou plusieurs 
déelegués, soit par la délégation d'un 
autre pays. Mais il est entendu 
due le délégué ou les déelégués d'un 
Pays ne peuvent étre chargés que 
de la représentation de deux pays, 
SCompris celui qu ils représentent. 
4. Dans les délibérations, chaque 
Pays dispose Tune seule voix. 
5. Chaque Congreès fixe le lieu 
de la réunion du prochain Congres. 
6. Pour les Conférences, les Ad- 
ministrations fixrent les lieux de 
réGunion sur la proposition du Bureau 
international. 
Anricrz 26. 
1. Dans lintervalle qui s'écoule 
entre les réunions, toute Administra- 
tion des postes d’un pays de I Union 
aIle droit d’adresser aux autres 
Administrations participantes, par 
Tinterméediaire du Bureau inter- 
national, des propositions concer- 
nant le régime de T’Union. 
2. Toute proposition est soumise 
au procédé suivant: 
Un delai de cind mois est laissée 
aux Administrations de IUnion pour 
examiner les propositions et pour 
faire parvenir au Bureau inter- 
national, le cas GCchéant, leurs ob- 
servations, amendements ou contre- 
Propositions. Les réponses sont 
réeunies par les soins du Bureau 
international et communiquées aux 
Administrations avec Tinvitation de 
se prononcer pour ou contre. Celles 
qui n’ont point fait parvenir leur 
3. Jedes Land kann sich entweder 
durch einen oder mehrere Bevoll- 
mächtigte, oder durch die Bevoll- 
mächtigten eines anderen Landes ver- 
treten lassen; indeß dürfen der oder die 
Bevollmächtigten eines Landes nur mit 
der Vertretung von zwei Ländern, das 
eigene Land einbegriffen, beauftragt 
werden. 
4. Bei den Berathungen hat jedes 
Land nur eine Stimme. 
5. Von jedem Kongreß wird be.- 
stimmt, wo der nächste Kongreß statt- 
finden soll. 
6. Für die Konferenzen setzen die Ver- 
waltungen, auf Vorschlag des inter- 
nationalen Büreaus, den Ort der Zu- 
sammenkunft fest. 
Artikel 26. 
1. Innerhalb der Zeit, welche zwischen 
den Versammlungen liegt, ist jede Post- 
verwaltung eines Vereinslandes be- 
rechtigt, den anderen Vereinsverwal- 
tungen durch Vermittelung des inter- 
nationalen Büreaus Vorschläge in Be- 
treff des Vereinsverkehrs zu unterbreiten. 
2. Jeder Vorschlag unterliegt fol- 
gendem Verfahren: 
Den Vereinsverwaltungen wird eine 
Frist von fünf Monaten gelassen, um 
die Vorschläge zu prüfen und um dem 
internationalen Büreau eintretendenfalls 
ihre Bemerkungen, Abänderungs= oder 
Gegenvorschläge zukommen zu lassen. 
Die Antworten werden von dem inter- 
nationalen Büreau zusammengestellt und 
den Verwaltungen mit der Aufforderung 
mitgetheilt, sich für oder gegen die- 
selben auszusprechen. Diejenigen Ver- 
waltungen, welche nicht innerhalb sechs
        <pb n="537" />
        vote dans un délai de six mois, à 
Ccompter de la date de la seconde 
circulaire du Bureau international 
leur notifiant les observations ap- 
portées, sont considérées comme 
s'abstenant. 
3. Pour devenir exécutoires, les 
Propositions doivent réunir, savoir: 
1 Tunanimite des suffrages, F'i#l 
sagit de Taddition de nou- 
vennux articles ou de la modi- 
fication des dispositions du 
Présent article et des articles 2, 
V3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15 
et 18; 
: les deux tiers des suflrages, 
il sFagit de la modification 
des dispositions de la Conwen- 
tion autres due celles des ar- 
tickes 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 
12, 13, 15, 18 et 26; 
% la simple majorité absolue, F'il 
Fagit de Tinterprétation des 
dispositions de la Convention, 
hors le cas de litige prévu à 
Tarticle 23 précédent. 
4. Les résolutions valables sont 
consacrdes, dans les deux premiers 
cas, par une deéclaration diploma- 
tiqgue, que le Gouvernement de la 
Confédération suisse est chargée 
Tetablir et de transmettre à tous 
LIes Gouvernements des Pays con- 
tractants, et, dans le troisieme cas, 
par une simple notilication du Bu- 
reau international à toutes les Ad- 
ministrations de I’Union. 
5 Toute modification ou résolu- 
tion adoptee MN’est exdcutoire due 
deux mois, au moins, après sa no- 
tillcation. 
Neichs · Gesebbl. 1892. 
527 
Monate, vom Datum des zzweiten 
Rundschreibens ab gerechnet, mit dem 
das internationale Büreau die gemachten 
Bemerkungen zu ihrer Kenntniß gebracht 
hat, ihre Stimme abgegeben haben, 
werden als sich enthaltend angesehen. 
3. Um vollstreckbar zu werden, müssen 
die Vorschläge erhalten: 
1. Einstimmigkeit, wenn es sich um 
Aufnahme neuer Artikel oder um 
Abänderung der Bestimmungen 
des gegenwärtigen Artikels und 
der vorhergehenden Artikel 2, 3, 
4, 5, 6, 7, 8, 9, 12) 13, 15 
und 18 handelt; 
2. zwei Drittel der Stimmen, wenn es 
sich um die Abänderung anderer 
Vertragsbestimmungen handelt, als 
derfenigen der Artikel 2, 3, 4, 5, 
8, 9, 12, 13, 16, 18 
aand 16, 
3. einfache Stimmenmehrheit, wenn 
es sich um die Auslegung der Ver- 
tragsbestimmungen handelt, abge- 
sehen von dem im vorhergehenden 
Artikel 23 vorgesehenen Falle einer 
Streitigkeit. 
4. Die gültigen Beschlüsse werden in 
den beiden ersten Fällen durch eine diplo- 
matische Erklärung bestätigt, welche die 
Regierung der Schweizerischen Eid- 
gerstsn auszufertigen und den 
egierungen aller vertragschließenden 
Länder zu übersenden hat, im dritten 
Falle durch eine einfache Bekanntgabe 
des internationalen Büreaus an alle 
Vereinsverwaltungen. 
5. Die angenommenen Abänderungen 
oder gesabten Beschlüsse sind frühestens 
*7r onate nach ihrer Bekanntgabe 
dol sstreckbar. 
  
82
        <pb n="538" />
        ARricix 27. 
Sont considérés comme kormant. 
Pour Tapplication des articles 22, 
25 et 26 Précédents, un seul pays 
Ou une seule Administration, sui- 
vant le Cas: 
1° L'Empire de IInde britannique; 
2“ Le Dominion du Canada; 
#“ Lensemble des colonies bri- 
tanniques de I-Australasie; 
4% Lensemble des colonies da- 
noises; 
5 Diensemble 
Pagnoles; 
6 T'ensemble des colonies fran- 
çaises; 
7 Lensemble des colonies ucer- 
landaises; 
s" LT’ensemble des colonies portu- 
gaises. 
des 
colonies es- 
ARTICLE 28. 
La présente Convention sera mise 
à execution le 15 juillet 1892 et 
demeurera en vigueur pendant un 
temps indétermine; mais chaque 
partie contractante a le droit de se 
retirer de IUnion, moyennant un 
avertissement donnée une année à 
Tavance par Sson Gouvernement au 
Gouvernement de la Confédération 
Suisse. " 
Aricr 29. 
. Sont abrogées, à partir du jour 
de la mise à exéecution de la pré- 
sente Conwvention, toutes les dis- 
positions des Traités, Convwentions, 
Arrangements ou autres Actes conclus 
anteérieurement entre les divers pays 
528 
Artikel 27. 
Hinsichtlich der Anwendung der vor- 
hergehenden Artikel 22, 25 und 26 
werden je nach Umständen als ein 
einziges Land oder als eine einzige Ver- 
waltung angesehen: 
1. das Britisch-Indische Kaiserreich; 
2. das Dominium Canada; 
3. die Gesammtheit der Britischen 
Kolonien Australasiens; 
4. die Gesammtheit der Dinischen 
Kolonien; 
5. die Gesammtheit der Spanischen 
Kolonien; 
6. die Gesammtheit der Franzäösischen 
Kolonien; 
7. die Gesammtheit der Niederlän= 
dischen Kolonien; 
s. die Gesammtheit der Portugiesischen 
Kolonien. 
Artikel 28. 
Der gegenwärtige Vertrag soll am 
1. Juli 1892 zur Ausführung gebracht 
werden und auf unbestimmte Zeit in 
Kraft bleiben, jeder der vertragschließenden 
Theile hat indeß das Recht, auf Grund 
einer von seiner Regierung bei der Re- 
gierung der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft ein Jahr im Voraus gemachten 
Ankündigung aus dem Verein auszu- 
treten. 
Artikel 29. 
1. Mit dem Tage der Ausführung des 
gegenwärtigen Vertrages treten alle Be- 
stimmungen der früher zwischen den ver- 
schiedenen Ländern oder Verwaltungen 
abgeschlossenen Verträge, Uebereinkommen 
oder sonstigen Akte insoweit außer Kraft,
        <pb n="539" />
        — 529 — 
ou Administrations, pour autant que 
ces dispositions ne seraient pas con- 
ciliables avec les termes de la pré- 
sente Convention, et sans préjudice 
des droits réservés par Tarticle 21 
ci-dessus. 
2. La présente Convention sera ra- 
titice aussitöt due faire se pourra. 
Les actes de ratification seront 
GEchangés à Vienne. 
3. En foi de quoi, les Plénipoten- 
tiaires des pays ci-dessus éCnumérés 
ont signé la présente Convention 
à Vienne, le quatre juillet mil huit 
cent qduatre-vingt-onze. 
als sie mit den Festsetzungen des gegen- 
wärtigen Vertrages nicht im Einklang 
stehen und unbeschadet der im vorher- 
gehenden Artikel 21 vorbehaltenen Rechte. 
2. Der gegenwärtige Vertrag soll 
sobald als möglich ratifizirt werden. 
Die Auswechselung der Ratifikations- 
Urkunden soll zu Wien stattfinden. 
3. Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten der oben bezeichneten Länder 
den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet 
zu Wien, den vierten Juli Eintausend 
achthunderteinundneunzig. 
Pour Fallemagne et les Pour Ia Bollvie: Four le Danemark 
Protectorats Allemands: et les Colonies Danoises: 
1 la Slephau. Pour le Brésil: Lund. 
a 4 z Lun Betim Paes leme. 
rilsch. Pour Ia Republique 
rour les btats-Uuss rour la Bulgarie: Domilnicalue: 
d'Ameérique: P. K. Haulheel 
X 1 Bo. Pour TEgypte: 
Milean boter. Pour le Chil: J. baba 
Four la Ropublique Argentlue: Pour Ia Republique Pour I’Equateur: 
lärlos laho. de Colomble: 
Pour PAutriche: G. Ucheben. ÖV Kour Abaene 
et les Colonies noles: 
*&amp;rm Pour DEFtat Independam bederi as 
— du Congo: 
Habberger. Kassi. Z„ 
rh lillenelle. Four la France: 
Pour la Hongrie: (ran. onlmarn. 
P. Heim. De (raene. J. de Selves. 
K. schriupl. Ausaull 
Pour la République 
Pour la Belgique: 
Lchlerbelle. 
de Costa-Rica: 
Pour les Colonies Françaises: 
C. Cabri. 
82“
        <pb n="540" />
        Pour la Crande-Bretagne 
et diverses Colonies 
Britanniques: 
S. A. Blackwood 
H. Burlon Forman. 
Pour les Colonies 
Britannidques d’Australasie: 
Pour le Canada: 
Pour HInde Britannidue: 
L L Lesch 
Pour la Crece: 
J. Ceorganlas. 
Pour le Cuatemala: 
Dr. Cotthell Hezer. 
Pour la République d’Ilalti: 
Pour le Royaume d’lawal: 
Lugane Forel. 
Pour la République 
du UHonduras: 
Pour TV’talle: 
Emidio (baaradia. 
PFelee Salivello. 
Pour le Japon: 
Todo. 
kujila. 
Pour la République 
de Liberia: 
Bn. de Kein. 
W. Loeoluer. 
(. Goedel 
— 530 — 
Pour le Lurxembourg: 
Lo.genaul. 
Pour le Mexiqdue: 
L. Breton 1 Vedra. 
Pour le Montéuégro: 
Obeotraul. 
Dr. Holmann. 
Dr. Lilienau. 
Labberget. 
Pour le Nlearagua: 
Pour la Norvöoge: 
Ihb. Ueyerdall. 
Pour le Paraguaf: 
Pour les Pays-Bas: 
Losslede. 
Baron zan der Pell. 
Pour les Colonies 
NEerlandaises: 
dohs. N. berl. 
Pour le Pérou: 
P. (Uw#e. 
Pour la Perse: 
Cénl. N. Seuiso. 
Pour le Portugal 
et les Colonies Portugaises: 
Cuelbhermino Augusto de Barros. 
Pour la Roumanie: 
Colonel 4. Corjea. 
S. Dimilrescu. 
  
Pour la Russie: 
beutral de Besacl. 
A Kallobalj. 
Pour lo Salvador: 
Lous Kehlmann. 
Pour la Serbie: 
Stelolar J. Grordicch. 
H. W. Poporüch. 
Pour le Royanme de Slam: 
luang Suri#a Nurau. 
I. Keuchentus. 
Pour la République 
Sud-Akrtcalne: 
Pour la Snôde: 
L. won Krusensljerna. 
Pour la JSuisse: 
Ed. Höhn. 
(. Delessert. 
Pour la Bégence de Tunis: 
Loutmarnn. 
Pour la Turdule: 
E. Petaca. 
4 Fatri. 
Pour ILruguan: 
Pedersco Susnela Cuarch. 
Jose C. Busto. 
Pour les Etats-Unis 
de Vénézuéla: 
(Carlos Mauecnauer.
        <pb n="541" />
        — 331 
Protocole final. 
  
Au moment de procéder à la signa- 
ture des Conventions arrétées par 
le Congres postal universel de Vienne, 
les Plénipotentiaires soussignés sont 
convenus de ce qui suit: 
J. 
En dérogation à la disposition de 
Tarticle 6 de la Convwention, qui fixe 
à 25 centimes au maximum le droit 
de recommandation, il est convenu 
due les Etats hors d’Europe sont 
autorisés à maintenir ce maximum 
à 50 centimes, y compris la dsli- 
vrance T’un bulletin de dépot à Tex- 
Péditeur. 
II. 
En dérogation aux dispositions 
de Tarticle 8 de la Convention, il est 
convenu due, par mesure de tran- 
Sition, les Administrations des pays 
hors d-Europe dont la législation est 
actuellement contraire au prineipe 
de la responsabilité, conservent la 
facultée ajourner Tapplication de 
ce Principe jusqu'au jour où elles 
sauront pu obtenir du pouvoir 16gis- 
latif Fautorisation de Tintroduire. 
Jusqu's ce moment, les autres Ad- 
ministrations de TUnion ne sont pas 
astreintes à payer une indemnité 
pour la perte, dans leurs services 
respectils, denvois recommandes à 
destination ou provenant desdits 
pays. 
III. 
La Bolivie, le Chili, Costa-Rica, 
la République Dominicaine, IEqua- 
teur, Hani, Honduras et Nicaragua 
dui font partie de I’Union postale, 
Schlußprotokoll. 
  
Im Begriff, zur Unterzeichnung der 
durch den Wiener Weltpostkongreß ver- 
einbarten Abkommen zu schreiten, sind 
die unterzeichneten Bevollmächtigten über 
Folgendes übereingekommen: 
J. 
In Abweichung von der Bestimmung 
im Artikel 6 des Vertrages, welcher die 
Einschreibgebühr auf höchstens 25 Cen- 
timen festsetzt, ist vereinbart worden, daß 
die außereuropäischen Staaten befugt 
sein sollen, eine Meistgebühr von 50 Cen- 
timen belzubehalten, einschließlich der 
Ausfertigung eines Einlieferungsscheins 
für den Absender. 
II. 
In Abweichung von den Bestimmun- 
gen des Artikels 8 des Vertrages ist 
vereinbart worden, daß als Uebergangs- 
maßregel denjenigen Verwaltungen der 
außereuropäischen Länder, deren Gesetz- 
gebung Seaenmiris dem Grundsatze 
der Gewährleistung entgegensteht, auch 
ferner gestattet sein soll, die Anwendung 
dieses Grundsatzes solange auszusetzen, 
bis sie von ihrer gesetzgebenden Gewalt 
die Ermächtigung zu seiner Einführung 
erhalten haben. Bis zu diesem Zeit- 
punkte sind die anderen Vereinsverwal- 
tungen zur Zahlung einer Entschädigung 
für die in ihrem Betriebe verloren 
gehenden Einschreibsendungen nach oder 
aus den gedachten Ländern nicht ver- 
bunden. m 
Da Bolivien, Chile, Costa-Rica, die 
Republik San Domingo, Ecuador, 
Haiti, Honduras und Nicaragua, welche 
dem Verein angehören, sich auf dem
        <pb n="542" />
        ne s'étant pas fait représenter au 
Congrès, le protocole leur reste 
ouvert pour adhérer aux Conventions 
qui y ont été conclues ou seulement 
à l'une ou l'autre d'entre elles. 
Le protocole reste également ouvert 
en faveur des Colonies britanniques 
de lAustralasie, dont les délégués 
au Congrès ont déclaré l'intention 
de ces pays d'entrer dans l'Union 
bostale universelle à partir du 
1“ Cctobre 1891. 
II demeure aussi ouvert à la Ré- 
Dublique Sud-Africaine, dont le de- 
légué au Congrès a manifesté Tin- 
tention de ce pays d’adhérer à 
I Union postale universelle, en se 
réservant de fixer ultérieurement la 
date de son entrée dans cette Union. 
Enfin, dans le but de faciliter 
aux autres pays qui sont encore en 
dehors de I’Union postale univer- 
selle leur entree dans celle-i, le 
Protocole leur reste écgalement ouvert. 
IV. 
Le protocole demeure ouvert en 
faveur des pays dont les représen- 
tänts wont signé aujourd’hui que 
la Convention principale, ou un 
certain nombre seulement des Con- 
ventions arrétées par le Congres, à 
Teffet de leur permettre d’adhérer aux 
autres Conventions signées ce jour, 
ou à lTune ou Tautre intre elles. 
V. 
Les adhésions prévues à Tarticle III 
ci-dessus devront étre notifiées au 
Gouvernement Impérial et Royal de 
IAutriche-Hongrie, par les Gouver- 
nements respectils, en la forme 
diplomatique. Le délai dui leur est 
accordé pour cette notification ex- 
Pirera Ie 1° juin 1892. 
532 
Kongreß nicht haben vertreten lassen, 
so bleibt ihnen zu dem Zweck, um den 
daselbst abgeschlossenen Abkommen oder 
nur dem einen oder dem anderen der- 
selben beizutreten, das Protokoll offen. 
Das Protokoll bleibt ebenfalls offen 
zu Gunsten der Britischen Kolonien von 
Australasien, deren Vertreter die Absicht 
dieser Länder, dem Weltpostverein vom 
1. Oktober 1891 ab beizutreten, erklärt 
haben. 
Dasselbe bleibt ferner offen für die 
Südafrikanische Republik, deren Bevoll= 
mächtigter auf dem Kongreß die Absicht 
seines Landes, dem Weltpostverein bei- 
zutreten, unter Vorbehalt späterer Fest- 
setzung des Zeitpunktes für den Eintritt, 
kundgegeben hat. 
Endlich bleibt, um den übrigen Län- 
dern, welche noch außerhalb des Ver- 
eins stehen, den Beitritt zu erleichtern, 
denselben das Protokoll gleichfalls offen. 
IV. 
Das Protokoll wird zu Gunsten der 
Länder, deren Vertreter heute nur den 
Hauptvertrag oder nur eine gewisse Zahl 
der durch den Kongreß vereinbarten 
Abkommen unterzeichnet haben, offen 
gehalten, damit sie auch den übrigen 
heute unterzeichneten Abkommen oder 
einem oder dem anderen derselben bei- 
treten können. 
V. 
Die in dem vorstehenden Artikel III 
vorgesehenen Beitrittserklärungen müssen 
durch die betreffenden Regierungen in 
diplomatischer Form bei der Kaiserlich 
Königlich österreichischen Regierung an- 
gemeldet werden. Die Frist, welche 
ihnen für diese Anmeldung bewilligt 
wird, läuft mit dem 1. Juni 1892 ab.
        <pb n="543" />
        — 633 — 
VI. 
Dans le cas ou une ou plusieurs 
des parties contractantes aux Con- 
Ventions postales signées aujourd’hui 
à Vienne, ne ratifieraient pas Pune ou 
Tautre de ces Conventions, cette Con- 
vention n’en sera pas moins valable 
pour les Etats qdui Tauront ratifiée. 
En foi de duoi, les Plénipoten- 
tiaires ci-desscus ont dressé le pré- 
sent Protocole final, qui aura la 
méme force et la méme valeur due 
si Ses dispositions étaient inserces 
dans le texte méme des Conventions 
auxquelles il se rapporte, et ils 
Tont signé en un exemplaire qui 
restera déposé aux Archives du 
Gouvernement autrichien et dont 
une copie sera remise à chaque 
Partie. 
Fait à Vienne, le quatre juillet 
mil huit cent qduatre-vingt-onze. 
VI. 
Für den Fall, daß eines oder mehrere 
der an den heute zu Wien unterzeichneten 
Abkommen betheiligten vertragschließenden 
Länder das eine oder andere dieser Ab- 
kommen nicht ratifiziren sollten, bleiben 
diese letzteren nichtsdestoweniger für die 
Staaten, welche dieselben ratifizirt haben, 
verbindlich. 
Zu Urkund dessen haben die unter- 
zeichneten Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Schlußprotokoll ausgenommen, 
welches dieselbe Kraft und dieselbe Gültig- 
keit haben soll, als wenn seine Be- 
stimmungen in den Text der betreffenden 
Abkommen selbst aufgenommen worden 
wären, und sie haben dieses Schluß- 
protokoll in einem Eremplar unterzeichnet, 
welches in dem Archiv der Oester- 
reichischen Regierung niedergelegt, und 
wovon jedem Theile eine Abschrift zu- 
gestellt werden wird. 
Geschehen zu Wien, den vierten Juli 
Eintausend achthunderteinundneunzig. 
Pour I’Allemagne et les 
Protectorats Allemands: 
Dr. von Slephan. 
Kachse. 
Frllsch. 
Pour les Etats- Unis 
d’Amérique: 
N. N. Brooks. 
WIlam Poller. 
Pour laRepublique Argentine: 
Cärlos Calvo. 
Pour PAutriche: 
Obenlraut. 
Dr. Hofmann. 
Dr. Lilienau. 
Habberger. 
Pour la Hongrie: 
Pour IFtat independant 
P. Heim. du Congo: 
S. Schrinpf. Slassin. 
Lchlervelde. 
Pour la Belglaue: Garanl. 
Lchlerrelde. De (raeve. 
Pour la Bolivie: Pour la Republique 
de Costa-Rica: 
Pour le Brésil: 
Luz Betm DPaes Leme. 
Pour la Bulgarie: 
Pour le Danemark 
et les Colonies Danoises: 
P. M. Mallheefl. Lund. 
Pour le Chili: Pour la République 
Dominicaine: 
Pour la République 
de Colomhie: Pour IEgypte: 
C. Michelsen. J. Saba.
        <pb n="544" />
        Pour I Equateur: 
Pour IEspagne 
et les Colonles Espagnoles: 
Pederico has. 
Pour la France: 
Montmarn. 
1 de selres. 
Ansank. 
Poeur les Colonies Françalses: 
C. Cabné. 
Pour la Crande-Bretagne 
et diverses Colonies 
Brltanniques: 
S. A. Mackwood. 
I Bunion Porman. 
Pour les Colonies 
Britanniques dAustralasie: 
Pour le Canada: 
Pour PInde Britannicue: 
H. K. kuch. 
Pour la Crece: 
J. Ceorgantas. 
Pour le Cuatemala: 
Dr. Coithell Heser. 
Pour la Republlque d’Tall: 
Pour le Hoyaume d’Ilawal: 
Logine borel. 
Ponr la Republiqne 
du Honduras: 
— 334 — 
Pour Tltalle: 
Emid'o Chiaradha. 
Pelice Salirello. 
Four le Japon: 
Tad. 
Pafla. 
Pour la Républlue 
de Liheria: 
Pn. de Slem. 
V. Koenker. 
C. Coedek. 
Pour le Lurembourg: 
Longenasl. 
Pour le Mexiuue: 
L. Breton y Vedra. 
Pour le Montenégro: 
Obentraul. 
Dr. Hofmann. 
Dr. Lilienau. 
Tabberger. 
Pour le Nlearagua: 
Pour la Norwd#ge: 
Tüb. Hezerdall. 
Pour le Paraguanß: 
Pour les Pays Bas: 
Hofsiede. 
Baron van der Felt. 
Pour des Colonies 
Neerlandalses: 
Jobs. d. Perk. 
Pour le Pörou: 
D. (. Ures. 
Pour Ia Perse: 
C#nl. N. LKemmno. 
Pour le Portugal 
et les Colonles Portugalses: 
Cuelbermme Acguste de harros. 
Pour la Roumanle: 
Colonel A. borjem. 
S. Dmatrescu. 
Pour la Russle: 
Central de Besack. 
A AKallondir. 
Pour le Salvador: 
Lonuis Kehlmann. 
Pour la Serbie: 
Sreloar J. Cvordich. 
E. W. Popovilch. 
Pour le Royaume de Siam: 
Lnang Surifa Kwatr. 
I. Keuchemus. 
Pour la République 
Sud-Alrlcxalne: 
Pour la Suède: 
P. von Krusenslerna. 
Pour la Sulsse: 
Ed. Hôhn. 
(- Delessert. 
Pour la Régence de Tunis: 
Lonlmarin. 
Pour la Turgule: 
I. Peitecc. 
A Pa#i. 
Pour FPUruguay: 
PFedenco Susyiels Guarch. 
Jose C. Busto. 
Pour les Htats-Unis 
de Vénezucla: 
(arlos Hamenauer.
        <pb n="545" />
        Union postale universelle. 
(No. 2021.) Arrangement concernant 
I’échange des lettres et des 
boites avec valeur döéclarée, 
conclu entre I'Allemagne, la 
Républidue Argentine, I'Aun- 
triche-Hngrie, la Belgique, 
le Brésil, la Bulgarie, la Ré- 
publiqdue de Costa-Rica, le 
Danemark et les Colonies Da- 
noises, I’Egypte, I’Espagne, 
la France et les Colonies 
Françaises, Italie, la Re- 
publique de Libéria, le Luxem- 
bourg. la Norvege, les Pays- 
Bas, le Portugal et les Colonies 
Portugaises, la Roumanie, la 
Russie, le Salvador, la Serbie, 
la Suède, la Suisse, la Régence 
de Tunis et la Turquie. Du 
4 juillet 1891. 
Les Soussignés, Plénipotentiaires des 
Gouvernements des pays ci-dessus 
Enumerés, vu Farticle 19 de la Con- 
vention principale ont, d’un commun 
accord et sous réserve de ratification, 
arréte [Arrangement Suivant: 
ARTICIE I. 
1. II peut étre expedié, de lun 
des pays mentionnés ci-dessus pour 
un autre de ces pays, des lettres 
contenant des valeurs-papier décla- 
rées et des boeites contenant des 
bijsoux et objets précienx declarés 
avec assurance du montant de la 
declaration. 
Reichs- Gesetbl. 1892. 
535 
(Uebersetzung.) 
Weltpostverein. 
  
(Nr. 2021.) Uebereinkommen, betreffend den 
Austausch von Briefen und Käst- 
chen mit Werthangabe, abge- 
schlossen zwischen Deutschland, der 
Argentinischen Republik, Oester- 
reich- Ungarn, Belgien, Brasilien, 
Bulgarien, der Republik Costa- 
Rica, Dänemark und den Däni- 
schen Kolonien, Egypten, Spanien, 
Frankreich und den Französischen 
Kolonien, Italien, der Republik 
Liberia, Luxemburg, Norwegen, 
Niederland, Portugal und den 
Portugiesischen Kolonien, Ru- 
mänien, Rußland, Salvador, 
Serbien, Schweden, der Schweiz, 
der Regentschaft Tunis und der 
Türkei. Vom 4. Juli 1891. 
Dee unterzeichneten Bevollmächtigten 
der Regierungen der vorstehend aufge- 
führten Länder haben, in Gemäßheit des 
Artikels 19 des Hauptvertrages, im ge- 
meinsamen Einverständniß und unter 
Vorbehalt der Ratifikation folgendes 
Uebereinkommen abgeschlossen: 
Artikel 1. 
1. Zwischen den oben bezeichneten 
Ländern können Werthpapiere enthaltende 
Briefe, sowie Schmucksachen und kost- 
bare Gegenstände enthaltende Kästchen 
mit Werthangabe unter Versicherung des 
angegebenen Betrages versendet werden. 
83
        <pb n="546" />
        — 336 
La participation au service des 
boites avec valeur déclarée est limitée 
aux CEchanges entre ceux des pays 
adhérents dont les Administrations 
sont convenues d'établir ce service 
dans leurs relations réciproques. 
2. Le poids maximum des boeites 
est fxO à un kilogramme par envoei. 
3. Les divers Offices, pour leurs 
rapports respectifs, ont la faculié 
de déterminer un maximum de décla- 
ration de valeur dqui, dans aucun cas, 
ne peut étre inférieur à 10 000 francs 
Par envoi, et il est entendu que les 
diverses Administrations intervenant 
dans le transport ne sont engagées 
due jusqu’h concurrence dumaximum 
qu’elles ont respectivement adopté. 
4. Les lettres et beites expédiées 
avec déclaration de valeur peuvent 
étre grevées de remboursement 
Jusqu’au montant de 500 francs, 
aux conditions admises par Tarticle 7 
de la Conwention principale. 
Anricrz 2. 
1. La liberté du transit est ga- 
rantie sur le territoire de chacun 
des pays adhérents, et la respon- 
Sabilité des Offices dui participent 
à ce transport est engagee dans les 
limites determinées par Tarticle 11 
ci-apres. 
II en est de méme à T’égard du 
transport maritime effectué ou assuré 
Par les Offices des pays adhérents, 
Pourvu toutefois due ces Offices 
soient en mesure d’accepter la res- 
ponsabilité des valeurs à bord des 
Nur diejenigen der beigetretenen 
Länder nehmen an dem Werthkästchen- 
dienst theil, deren Verwaltungen ver- 
abredet haben, diesen Dienst in ihren 
gegenseitigen Beziehungen einzuführen. 
2. Das Meistgewicht der Kästchen 
ist auf ein Kilogramm für die Sendung 
festgesetzt. 
3. Die verschiedenen Verwaltungen 
sind berechtigt, für ihren Verkehr einen 
Meistbetrag der Werthangabe zu be- 
stimmen, welcher jedoch in keinem Falle 
geringer als 10 000 Franken für die 
einzelne Sendung sein darf; man ist 
darüber einverstanden, daß die verschie- 
denen bei der Beförderung betheiligten 
Verwaltungen nur bis zur Höhe des 
von ihnen angenommenen Meiistbetrages 
verantwortlich sind. 
4. Die Briefe und Kästchen mit 
Werthangabe können mit Nachnahme 
bis zum Betrage von 500 Franken 
unter den im Artikel 7 des Haupt- 
vertrages angegebenen Bedingungen be- 
lastet werden. 
Artikel 2. 
1. Die Freiheit des Transits über 
das Gebiet jedes der beigetretenen Länder 
ist gewährleistet; die bei der Beförderung 
betheiligten Verwaltungen übernehmen 
die Verantwortlichkeit innerhalb der im 
nachfolgenden Artikel 11 bestimmten 
Grenzen. 
Ein Gleiches gilt bezüglich der durch 
die Verwaltungen der beigetretenen 
Länder bewirkten oder vermittelten Be- 
förderung zur See, vorausgesetzt jedoch, 
daß diese Verwaltungen in der Lage 
sind, die Verantwortlichkeit für die
        <pb n="547" />
        aquebots ou bäatiments dont ils 
font emploi. 
2. A moins d’'arrangement con- 
traire entre les Ollices Torigine et de 
destination, la transmission des va- 
leurs déclarées SEchangées entre pays 
non limitrophes s’opere à découvert 
et par les voies utilisées pour Tache- 
minement des correspondances ordi- 
naires. 
3. Léchange de lettres et de beites 
contenant des valeurs declarées entre 
deux pays dui correspondent, pour 
les relations ordinaires, par Tinter-- 
médiaire d’'un ou de plusieurs pays 
non participant au présent Arrange- 
ment, ou au mopyen de services 
maritimes dégagés de responsabilité, 
est subordonné à Tadoption de me- 
Sures speciales à concerter entre les 
Administrations des pays dorigine 
et de destination, telles qdue Temploi 
Tune voie détournée, Texpédition en 
dépéches closes, etc. 
ARTICIE 3. 
1. Les frais de transit prévus par 
Tarticle 4 de la Convention princi- 
pale sont payables par IOflice Tori- 
gine aux Oflices qdui participent au 
transport intermédiaire, à découvert 
ou en dépéches closes, des lettres 
contenant des valeurs déclarées. 
2. Un port de 50 centimes par 
envoi est payable par Toffice Tori- 
gine des boites de valeur déclarée 
à TAdministrarion du pays de desti- 
nation et, s'’il y a lieu, à chaneune 
des Administrations participant au 
transport territorial intermediaire. 
537 
Werthsendungen auf den Postdampfern 
oder Schiffen, welche sie benutzen, zu 
übernehmen. 
2. Wofern keine gegentheilige Ab- 
machung zwischen den Verwaltungen des 
Aufgabe= und des Bestimmungsgebiets 
getroffen ist, erfolgt die Ueberweisung der 
Werthbsendungen, welche zwischen nicht an- 
grenzenden Ländern ausgetauscht werden, 
in offenem Transit auf den für die 
gewöhnlichen Korrespondenzen benutzten 
Beförderungswegen. 
3. Der Austausch von Briefen und 
Kästchen mit Werthangabe zwischen zwei 
Ländern, welche für ihre gewöhnlichen 
Beziehungen auf die Vermittelung eines 
oder mehrerer, am gegenwärtigen Ueber- 
einkommen nicht betheiligten Länder oder 
auf von der Verantwortlichkeit befreite 
Seepostverbindungen angewiesen sind, 
unterliegt der Ergreifung besonderer 
Maßregeln, welche die Verwaltungen 
des Aufgabe- und Bestimmungslandes 
unter sich zu verabreden haben, wie die 
Anwendung eines Umweges, die Be- 
förderung in geschlossenen Beuteln u. s. w. 
Artikel 3. 
1. Die im Artikel 4 des Hauptver- 
trages vorgesehenen Transitgebühren sind 
von der Verwaltung des Aufgabegebiets 
denjenigen Verwaltungen zu vergüten, 
welche bei der Beförderung der Briefe 
mit Werthangabe in offenem oder ge- 
schlossenem Transit betheiligt sind. 
2. Ein Porto von 50 Centimen ist 
für jedes Werthkästchen von der Ver- 
waltung des Aufgabegebiets an die Ver- 
waltung des Bestimmungsgebiets und, 
eintretendenfalls, an jede der bei der Land- 
Transitbeförderung betheiligten Ver- 
waltungen zu entrichten. Die Verwal- 
83“
        <pb n="548" />
        — 5338 
L'Office d'origine doit payer, en 
outre, le cas échéant, un port de 
un franc à chacune des Admi- 
nistrations participant au transport 
maritime intermediaire. 
3. Indépendamment de ces frais 
et ports, UAdministration du pays 
Torigine est redevable, à titre de 
droit Tassurance, envers I’Ad- 
ministration du pays de destination 
et, §Sil y a lieu, envers chacune 
des Administrations Participant au 
transit territorial avec garantie de 
responsabilité, d’'un droit Propor-- 
tionnel de 5 centimes par chaque 
somme de 300 francs ou fraction de 
300 francs déclarée. 
4. En outre, S’il y a transport 
par mer avecr la méme garaniie, 
IAdministration Torigine est rede- 
vable, envers chacun des OCffices 
Participant à ce transport, T’un droit 
Tassurance maritime de 10 centimes 
Par chaqdue somme de 300 francs 
ou fraction de 300 francs déclarée. 
ARTICLE 4. 
. La taxe des lettres et des boites 
contenant des valeurs déeclarées doit 
étre acquittee à Tavance et se com- 
pose: 
1° pour les lettres, du port et du 
dGroit fixe applicables à une 
lettre recommandée du méme 
poids et pour la méme desti- 
nation, — port et droit acquis 
en entier à Toffice expéditeur; 
— pour les boites, d’un port 
de 50 centimes par pays parti- 
cipant au transport territorial 
et, le cas Schéant, d’un port 
— 
tung des Ausgabegebiets hat außer- 
dem vorkommendenfalls ein Porto von 
einem Frank an jede der an der See- 
Transitbeförderung theilnehmenden Ver- 
waltungen zu zahlen. 
z. Unabhängig von diesen Gebühren 
und Portobeträgen hat die Verwaltung 
des Aufgabegebiets an die Verwaltung 
des Bestimmungsgebiets und eintretenden- 
falls an jede derjenigen Verwaltungen, 
welche bei der Land-Transitbeförderung 
verantwortlich betheiligt sind, eine Ver- 
sicherungsgebühr von 5 Centimen für 
je 300 Franken oder einen Theil von 
300 Franken des angegebenen Werths 
zu entrichten. 
4. Außerdem hat die Verwaltung des 
Ursprungslandes, wenn es sich um eine 
Seebeförderung mit Verantwortlichkeit 
handelt, an jede der an der See- 
beförderung theilnehmenden Verwaltun- 
gen eine Seeversicherungsgebühr von 
10 Centimen für je 300 Franken oder 
einen Theil von 300 Franken des an- 
gegebenen Werths zu vergüten. 
Artikel 4. 
1. Die Taxe für Briefe und Kästchen 
mit Werthangabe ist im Voraus zu 
entrichten und setzt sich zusammen: 
1. für die Briefe aus dem Porto und 
der festen Gebühr für einen Ein- 
schreibbrief von gleichem Gewichte 
und gleichem Bestimmungsorte — 
Porto und Gebühr ungetheilt der ab- 
sendenden Verwaltung zukommend; 
— für die Kästchen, aus einem 
Porto von 50 Centimen für jedes 
an der Landbeförderung theil- 
nehmende Land und eintretenden-
        <pb n="549" />
        — 539 — 
de un franc par pays partici- 
Pant au transport maritime; 
2’ pour les lettres et les boites, 
d'un droit proportionnel d'as- 
surance calculé, par 300 francs 
ou fraction de 300 francs dé- 
clarés, à raison de 10 centimes 
Pour les pays limitrophes ou 
reliés entre eux par un service 
maritime direct, et à raison 
de 25 centimes pour les autres 
Days; avec addition, sil y a 
lieu, dans Tun et Tautre cas, 
du droit d’assurance maritime 
prévu au dernier alinéa de 
Tarticle 3 precédent. 
Toutefois, comme mesure de 
transition, est reservee àchacune 
des parties contractantes, pour 
tenir compte de ses convenan- 
ces monétaires ou autres, la 
faculté de percevoir un droit 
autre due celui indiqué ci- 
dessus, moyennant que ce droit 
ne dépasse pas ½%½ de la 
somme doeclarée. 
2. Lexpéditeur d’un envoi con- 
tenant des valeurs declarées recoit, 
Sans frais, au moment du dépot, 
un récépissé sommaire de Son 
envoi. 
3. II est formellement convenu 
que, Sauf dans le cas de réexpédi- 
tion prévu au paragraphe 2 de 
Tarticke 9 ci-après, les lettres et 
les boites renfermant des valeurs 
déclarées ne peuvent étre frappées, 
à la charge des destinataires, Tau- 
cun droit postal autre qdue celui de 
remise à domicile, s’il y a lieu. 
falls aus einem Porto von einem 
Frank für jedes an der See- 
beförderung theilnehmende Land; 
für die Briefe und die Kästchen 
aus einer Versicherungsgebühr für 
je 300 Franken oder einem Theil 
von 300 Franken des angegebenen 
Werths, und zwar von 10 Cen- 
timen im Verkehr zwischen an- 
grenzenden oder mittelst direkten 
Seepostdienstes verbundenen Län- 
dern und von 25 Centimen im 
Verkehr zwischen den anderen Län- 
dern; in beiden Fällen unter 
etwaiger Hinzurechnung der im 
letzten Absatz des vorhergehenden 
Artikels 3 vorgesehenen Seever- 
sicherungsgebühr. 
Als Uebergangsmaßregel ist je- 
doch jedem der vertragschließenden 
Theile vorbehalten, mit Rücksicht 
auf seine Münz= oder sonstigen 
Verhältnisse, eine andere als die 
oben bezeichnete Versicherungsgebühr 
zu erheben, vorausgesetzt, daß die- 
selbe ½2% des angegebenen Werth- 
betrages nicht übersteigt. 
to 
2. Dem Absender einer Sendung mit 
Werthangabe wird bei Aufgabe der 
Sendung ein Einlieferungsschein unent- 
geltlich ausgehändigt. 
3. Es wird ausdrücklich vereinbart, 
daß, abgesehen von dem im Para- 
graphen 2 des nachfolgenden Artikels 9 
bezeichneten Falle der Nachsendung, Briefe 
und Kästchen mit Werthangabe keiner 
anderen Postgebühr, als eintretendenfalls 
dem Bestellgeld, zu Lasten der Empfänger 
unterworfen werden dürfen.
        <pb n="550" />
        .g. 
Anricr 5. 
Les lettres de valeur déclarée 
GEchangées par les Administrations 
Dostales entre elles, sont admises 
à la franchise de port et de droit 
d’assurance dans les conditions déter- 
minées par Tarticle 11 § 2 de la 
Conwention principale. 
Anricr 6. 
3. Lexpéditeur Tun envoei con- 
tenant des valeurs déclarées peut 
obtenir, aux conditions déterminées 
Par Tarticke 6 de la Convention 
Principale en ce qui concerne les 
objets recommandés, qu'il lui scit 
donné avis de la remise de cet 
envoi au destinataire. 
2. Le produit du droit applicable 
aux avis de réception est acquis en 
entier à TOffice du pays d'erigine. 
Anric# 7. 
1. Lexpéditeur d’'un envei avec 
valeur déclarée peut le retirer du 
Service ou en faire modifier Tadresse 
Dour réexpédier cet enwoi soit à 
Tintérieur du pays de destination. 
primitif, soit sur l’un quelconque 
des pays contractants, aussi long- 
temps quil na pas é6té livré au 
destinataire, aux conditions et scus 
les réserves déterminées, pour les 
correspondances ordinaires et re- 
commandées, par Tarticle 9 de la 
Convention principale. Ce droit est 
limité, en ce qdui concerne la modili- 
cation des adresses, aux envois 
dont la déclaration ne dépasse pas 
500 francs. 
2. II peut de méme demander 
la remise à domicile par porteur 
540 
Artikel 5. 
Die Briefe mit Werthangabe, welche 
die Postverwaltungen unter sich aus- 
tauschen, genießen unter den im §. 2 
des Artikels 11 des Hauptvertrages fest- 
gesetzten Voraussetzungen die Freiheit von 
Porto und Versicherungsgebühren. 
Artikel 6. 
1. Der Absender einer Sendung mit 
Werthangabe kann unter den im Artikel 6 
des Hauptvertrages hinsichtlich der Ein- 
schreibsendungen festgesetzten Bestimmun- 
gen eine Bescheinigung über die Zu- 
stellung der Sendung an den Empfänger 
(Rückschein) verlangen. 
2. Die Gebühr für solche Rückscheine 
verbleibt ungetheilt der Verwaltung des 
Aufgabegebiets. 
Artikel 7. 
1. Der Absender einer Sendung mit 
Werthangabe kann dieselbe zurücknehmen 
oder ihre Adresse abändern lassen behufs 
Nachsendung, sei es im Innern des an- 
fänglichen Bestimmungslandes, sei es 
nach einem andern der vertragsschließen- 
den Länder, solange die Sendung dem 
Empfänger noch nicht ausgehändigt ist, 
und zwar unter den im Artikel 9 des 
Hauptvertrages hinsichtlich der gewöhn- 
lichen und eingeschriebenen Briefsendungen 
vorgesehenen Bedingungen und Vor- 
behalten. Diese Befugniß ist, was die 
Abänderung der Adresse anbetrifft, auf 
Sendungen mit Werthangabe bis ein- 
schließlich 500 Franken beschränkt. 
2. Desgleichen kann derselbe ver- 
langen, daß die Sendung dem Em-
        <pb n="551" />
        spécial, aussitöt après Tarrivée, aux 
conditions et sous les réserves fixées 
Par Tarticle 13 de ladite Convention. 
Est toutefois réservée à l'Office 
du lieu de destination la faculté de 
faire remettre par exprès un avis 
arrivée de Tenvoi au lieu de Tenvoi 
lui-méme, lorsque ses reglements 
intérieurs le comportent. 
AnriczT 8. 
1. Toute declaration frauduleuse 
de valeur supérieure à la valeur 
réellement insérée dans une lettre 
ou dans une boite est interdite. 
En cas de declaration frauduleuse 
de cette nature, Texpediteur perd 
tout droit à Tindemnité, sans pré- 
Judice des poursuites judiciaires que 
peut comporter la législation du 
pays 'origine. 
2. II est également interdit Tin- 
serer dans les beites avec valeur 
déclarée des lettres ou notes pouvant 
tenir lieu de correspondance, des 
monnaies ayant cours, des billets de 
banque ou valeurs quelconques au 
porteur, des titres et des objets 
rentrant dans la catégorie des papiers 
d’aftaires. 
I w’est pas donné cours aux ob- 
jets tombant sous le coup de cette 
interdiction. 
Anrc#Z 9. 
1. Une lettre ou boeite de valeur 
déclarée réexpédiéec, par suite du 
changement de résidence du desti- 
nataire, à Tintérieur du pays de 
541 — 
pfänger sogleich nach der Ankunft durch 
besonderen Boten zugestellt werde, und 
zwar unter den im Artikel 13 des Haupt- 
vertrages angegebenen Bedingungen und 
Vorbehalten. 
Der Verwaltung des Bestimmungs- 
gebiets ist indeß das Recht vorbehalten, 
an Stelle der Sendung selbst dem 
Empfänger nur eine Meldung vom Ein- 
gange derselben durch Eilboten zustellen 
zu lassen, sofern ihre inländischen Ver- 
ordnungen dies bedingen. 
Artikel 8. 
1. Jede betrügerische Angabe eines 
höheren als des wirklichen Werths des 
Inhalts eines Briefes oder Kästchens 
ist verboten. 
Im Falle einer derartigen betrüge- 
rischen Angabe verliert der Absender 
jedes Recht auf Schadenersatz, unbe- 
schadet der etwa durch die Gesetzgebung 
des Ursprungslandes vorgesehenen gericht- 
lichen Verfolgung. 
2. Es ist ebenso verboten, in die 
Kästchen mit Werthangabe Briefe oder 
die Eigenschaft einer Korrespondenz be- 
sitzende Angaben, im Umlauf befindliche 
Münzen, Banknoten oder auf den In- 
haber lautende Werthpapiere, Dokumente 
und Gegenstände aus der Gattung der 
Geschäftspapiere aufzunehmen. 
Die unter dieses Verbot fallenden 
Gegenstände erhalten keine Beförderung. 
Artikel 9. 
1. Für die aus Anlaß der Ver- 
änderung des Wohnortes des Empfängers 
im Innern des Bestimmungslandes er- 
folgte Nachsendung eines Briefes oder
        <pb n="552" />
        — 
destination, n’est passible d’aucune 
taxe supplémentaire. 
2. En cas de réexpédition sur 
un des pays contractants autre que 
le pays de destination, les droits 
Tassurance fixés par les para- 
graphes 3 et 4 de Tarticle 3 du 
présent Arrangement sont percus 
Sur le destinataire, du chef de la 
réexpédition, au profit de chacun 
des Offices intervenant dans le nou- 
veau transport. Quand il Fagit 
Tune beite avec valeur deéclarée, il 
est percu en outre le port fixé au 
#2 de Tarticle 3 susvisé. 
3. La réexpédition par suite de 
fausse direction ou de mise en rebut 
ne donne lieu à aucune perception 
Dostale supplémentaire à la charge 
du public. 
ARTICLX 10. 
1. Les beites avec valeur declarée 
sont scumises à la 1é6gislation du 
ays Torigine ou de destination, en 
ce qdui concerne, à Texportation, la 
restitution des droits de garantie, 
et, à Timportation, Texercice du 
contrôole de la garantie et de la 
douane. 
2. Les droits fiscauxk et frais 
d’essayage exigibles à Timportation, 
Sont percus sur les destinataires lors 
de la distribution. Si, par suite de 
changemem de résidence du desti- 
nataire, de refus ou pour toute autre 
cause, une boite de valeur declarée 
vient à érre réexpédiée sur un autre 
ays participant à l’échange ou 
renvoyée au pays T'origine, ceux 
des frais dont il Fatzit qui ne sont 
Pas remboursables à la véexportation 
sont répétées d’Office à OCffice pour 
542 
Kästchens mit Werthangabe soll keinerlei 
Nachschußtare in Ansatz gebracht werden. 
2. Im Falle der Nachsendung nach 
einem anderen der vertragschließenden 
Länder, als dem Bestimmungslande, 
werden für die Nachsendung die in den 
Paragraphen 3 und 4 des Artikels 3 
des gegenwärtigen Uebereinkommens fest- 
gesetzten Versicherungsgebühren zu Gunsten 
jeder der bei der neuen Beförderung be- 
theiligten Verwaltungen vom Empfänger 
eingezogen. Handelt es sich um ein 
Kästchen mit Werthangabe, so kommt 
außerdem das im F. 2 des Artikels 3 
festgesetzte Porto zur Erhebung. 
3. Für die durch unrichtige Leitung 
verursachte Nachsendung oder für die 
Rücksendung im Falle der Unbestellbarkeit 
wird eine Postgebühr zu Lasten des 
Publikums nicht berechnet. 
Artikel 10. 
1. Die Werthkästchen sind in Bezug 
auf die Erstattung der Abstempelungs- 
gebühren bei der Ausfuhr, sowie in 
Bezug auf die Ausübung der Stempel- 
und Zollkontrole bei der Einfuhr, der 
Gesetzgebung des Ursprungs= beziehungs- 
weise des Bestimmungslandes unter- 
worfen. 
2. Die bei der Einfuhr zur Erhebung 
kommenden Stempelgebühren und Prü- 
fungskosten werden von den Empfängern 
bei der Bestellung eingezogen. Wird 
aus Anlaß der Veränderung des Wohn- 
ortes des Empfängers, der Annahme- 
verweigerung oder aus einem anderen 
Grunde ein Kästchen mit Werthangabe 
nach einem anderen am Austausch theil- 
nehmenden Lande nachgesandt oder nach 
dem Aufgabelande zurückgesandt, so 
werden diejenigen Gebühren, welche bei 
der Weitersendung nicht niedergeschlagen
        <pb n="553" />
        étre recouvrés sur le destinataire ou 
sur l'expéditeur. 
ARTICcLE 1I. 
1. Sauf le cas de force majeure, 
lorsqw’une lettre ou une boite conte- 
nant des valeurs declarées a été 
Perdue, spoliée ou avariée, Pexpé- 
diteur ou, sur sa demande, le desti- 
nataire, a droit à une indemniteé 
correspondant au montant réel de 
la perte, de la spoliation ou de 
Tavarie, à moins due le dommage 
n’ait été causé par la faute ou la 
negligence de Texpéditeur, ou ne 
Provienne de la nature de Tobjet, 
et sans due Tindemnité puisse dé- 
Passer en aucun cas la somme deé- 
clarée. 
2. Les pays disposés à se charger 
des risques pouvant dériver du cas 
de force majeure sont autorisés à 
Ppercevoir de ce chef une surtaxe 
dans les limites tracées par le der- 
nier alinèa du §#1“ de Tarticle 4 du 
Présent Arrangement. 
3. Lobligation de payer lindem- 
nité incombe à IAdministration dont 
releve le bureau expéditeur. Est 
réservé à cette Administration le 
recours contre LAdministration res- 
Donsable, c'est-à -dire contre IAdmi- 
nistration sur le territoire ou dans 
le service de laquelle la perte ou la 
spoliation a eu lieu. 
Dans le cas ou V#Oflice responsable 
aurait notifé à Toffice expéditeur 
de ne poeint effectuer le paiement, 
i devrait rembourser à ce dernier 
Reichs-Gesetbl. 1892. 
543 
werden können, von Postverwaltung zu 
Postverwaltung weitergerechnet behufs 
Einziehung vom Empfänger oder Ab- 
sender. 
Artikel 11. 
1. Wenn ein Brief oder ein Kästchen 
mit Werthangabe verloren geht, beraubt 
oder beschädigt wird, so hat, den Fall 
höherer Gewalt ausgenommen, der Ab- 
sender oder auf Verlangen desselben der 
Empfänger Anspruch auf einen dem 
wirklichen Betrage des Verlustes, der 
Beraubung oder der Beschädigung ent- 
sprechenden Ersatz, es sei denn, daß der 
Verlust oder die Beschädigung durch 
die Schuld oder Fahrlässigkeit des Ab- 
senders oder durch die natürliche Be- 
schaffenheit des Gutes herbeigeführt 
worden sei; die Entschädigung darf in 
keinem Falle den angegebenen Werth- 
betrag übersteigen. 
2. Die Länder, welche für den durch 
höhere Gewalt entstehenden Schaden ein- 
zustehen sich bereit erklären, sind befugt, 
hierfür eine Zuschlagsgebühr innerhalb 
der im letzten Absatz des §. 1, Artikel 4 
des gegenwärtigen Uebereinkommens ge- 
zogenen Grenzen zu erheben. 
3. Die Verpflichtung zur Zahlung 
des Ersatzbetrages liegt derjenigen Ver- 
waltung ob, welcher die Aufgabe-Post- 
anstalt angehört. Dieser Verwaltung 
ist vorbehalten, ihren Anspruch gegen 
die verantwortliche Verwaltung, d. h. 
gegen diejenige, auf deren Gebiet oder 
in deren Betrieb der Verlust oder die 
Beraubung stattgefunden hat, geltend 
zu machen. 
Im Falle die verantwortliche Ver- 
waltung der Verwaltung des Aufgabe- 
gebiets angekündigt hat, nicht Zahlung 
zu leisten, ist sie verpflichtet, der letzteren 
84
        <pb n="554" />
        —— 
Office les frais qui seraient la con- 
séquence du non-Paiement. 
4. Jusqu'’a preuve du contraire, 
la responsabilite incombe à IAdmi- 
nistration qui, ayant recu Tobjet 
sans faire Tobservation, ne peut 
(tablir ni la delivrance au desti- 
nataire ni, s’il F a lieu, la trans- 
mission régulière à IAdministration 
suivante. 
5. Le paiement de lTindemnitée 
par Poffice expéditeur doit avoir 
lieu le plus töt possible et, au plus 
tard, dans le delai d’un an à partir 
du jour de la reclamation. L'Office 
responsable est tenu de rembourser, 
sans retard et au moyen d’une traite 
ou dun mandat de poste, à TOflice 
expé#diteur, le montant de Tindemnite 
Payée par celui-ei. 
6. II est entendu due la récla- 
mation n'’est admise due dans le 
déelai Tun an à partir du dépet à la 
poste de la lettre portant déclaration; 
passé ce terme, le réclamant wa. 
droit à aucune indemnité. 
7. L' Administration, pour le compte 
de laquelle est opéré le rembourse- 
ment du montant des valeurs décla- 
res non parvenues à destination, 
est subrogée dans tous les droits du 
Proprietaire. 
S. Si la perte, la spoliation ou 
Tavarie a eu lieu en cours de trans- 
port entre les bureaux d’échange de 
deux pays limitrophes, sans duil 
soit possible d’établir sur lequel des 
deux territcoires le fait sest accompli, 
544 
Verwaltung alle in Folge der Nicht- 
zahlung etwa entstehenden Kosten zu 
ersetzen. 
4. Bis zum Nachweis des Gegen- 
theils liegt die Verantwortlichkeit der- 
jenigen Verwaltung ob, welche den 
Gegenstand unbeanstandet übernommen 
hat und weder dessen Aushändigung 
an den Empfänger, noch, eintretenden- 
falls, die vorschriftsmäßige Weitersen- 
dung an die folgende Verwaltung nach- 
weisen kann. 
5. Die Zahlung des Ersatzbetrages 
durch die Verwaltung des Aufgabegebiets 
soll sobald als möglich und spätestens 
innerhalb eines Jahres, vom Tage der 
Nachfrage ab gerechnet, stattfinden. Die 
verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, 
der Verwaltung des Aufgabegebiets den 
von derselben gezahlten Ersatzbetrag ohne 
Verzug mittelst Wechsels oder Postan- 
weisung zu erstatten. 
6. Man ist darüber einverstanden, 
daß der Anspruch auf Entschädigung nur 
zulässig ist, wenn derselbe innerhalb 
eines Jahres, vom Tage der Aufgabe 
des Briefes mit Werthangabe an ge- 
rechnet, erhoben wird; nach Ablauf 
dieses Zeitraums steht dem Absender ein 
Anspruch auf irgend eine Entschädigung 
nicht zu. 
7. Die Verwaltung, für deren Rech- 
nung die Ertsatzleistung für abhanden 
gekommene Werthbeträge erfolgt, tritt 
in alle Rechte des Eigenthümers ein. 
8. Wenn der Verlust, die Beraubung 
oder die Beschädigung während der Be- 
förderung zwischen den Auswechselungs- 
Postanstalten zweier angrenzender Länder 
stattgefunden hat, ohne daß festgestellt 
werden kann, auf welchem der beiden
        <pb n="555" />
        — 545 
les deux Administrations en cause 
supportent le dommage par moitié. 
II en est de meme en cas dG’échange 
en dépêches closes, si la perte, la 
spoliation ou Tavarie a eu lieu sur 
le territoire ou dans le service d'un 
Oflice intermédiaire non responsable. 
9. Les Administrations cessent 
d’etre responsables des valeurs decla- 
D##es contenues dans les envois dont 
les ayants droit ont donné recu. 
ARTICLE 12. 
1. Est réservé le droit de chaque 
pPays d’appliquer, aux envois conte- 
nant des valeurs déclarées à desti- 
nation ou provenant Tautres pays, 
ses lois ou règlements interieurs, en 
tant quvil ny est pas déroge par le 
Présent Arrangement. 
2. Les stipulations du présent 
Arrangement ne portent pas re- 
striction au droit des parties contrac- 
tantes de maintenir et de conclure 
des arrangements spéeciaux, ainsi 
due de meintenir et d'tablir des 
unions plus restreintes, en vue de 
Tamélioration du service des lettres 
et des boites contenant des valeurs 
déeclarees. 
AnricLE 13. 
Chacune des Administrations des 
pays contractants peut, dans des 
circonstances extraordinaires de na- 
turc à justilier la mesure, suspendre 
temporairement le service des valeurs 
declarées, tant à Texpédition qu'à 
Gebiete dies geschehen ist, so wird der 
Schaden von den betreffenden beiden 
Verwaltungen zu gleichen Theilen ge- 
tragen. 
Ein Gleiches geschieht, wenn bei 
dem Austausch in geschlossenen Beuteln 
der Verlust, die Beraubung oder die 
Beschädigung sich auf dem Gebiete 
oder in dem Betriebe einer nicht ver- 
antwortlichen Transitverwaltung ereignet 
hat. 
9. Die Ersatzverbindlichkeit der Post- 
verwaltungen für den Inhalt der Sen- 
dungen mit Werthangabe hört auf, 
sobald der Empfangsberechtigte Quittung 
ertheilt hat. 
Artikel 12. 
1. Jedem Lande ist das Recht vor- 
behalten, auf Sendungen mit Werth- 
angabe nach oder aus anderen Ländern 
seine für den inneren Verkehr geltenden 
Gesetze oder Verordnungen anzuwenden, 
insoweit nicht durch gegenwärtiges Ueber- 
einkommen etwas anderes bestimmt ist. 
2. Die Festsetzungen des gegenwärtigen 
Uebereinkommens beschränken nicht die 
Befugniß der vertragschließenden Theile, 
besondere Abkommen unter sich bestehen 
zu lassen oder neu zu schließen, sowie 
engere Vereine aufrecht zu erhalten oder 
neu zu gründen, behufs Verbesserung 
des Werthbrief= und Werthtästchen- 
dienstes. 
Artikel 13. 
Jede der Verwaltungen der vertrag- 
schließenden Länder kann, unter außer- 
gewöhnlichen Verhältnissen, welche ge- 
eignet sind, eine derartige Maßnahme zu 
rechtfertigen, den Austausch von Briefen 
mit Werthangabe zeitweise, abgehend wie 
84“
        <pb n="556" />
        la réception et d'une manière générale 
u artielle, sous la condition d’en 
donner immeédiatement avis, au 
besoin par le telegraphe, à IAdmi- 
nistration ou aux Administrations 
interessees. 
AnriczE 14. 
Les pays de TUnion qui W’ont 
boint pris part au présent Arrange- 
ment sont admis à y adhérer sur 
leur demande et dans la forme 
Prescrite par Tarticle 24 de la Con- 
vention principale, en ce qui con- 
cerne les adhésions à IUnion postale 
universelle. 
Anricrz 15. 
Le&amp;s Administrations des postes 
des pays contractants reglent la 
forme et le mode de transmission 
des lettres et des boites contenant 
des valeurs declarées et arrétent 
toutes les autres mesures de détail 
ou Tordre nécessaires pour assurer 
Texécution du présent Arrangement. 
AnriczE 16. 
1. Dans Tintervalle qui s’'Scoule 
entre les réunions prévues à Tar- 
ticle 25 de la Convention principale, 
toute Administration des postes d’un 
des pays contractants a le droit 
dadresser auxr autres Admini- 
strations participantes, par linter- 
médiaire du Bureau international, 
des propositions concernant le ser- 
vice des lettres et des boites avec 
valeur déclarée. 
2. Toute proposition est soumise 
u procédé déterminé par le § 2 
de Tarticke 26 de la Convention 
Principale. 
546 
eingehend, ganz oder theilweise einstellen, 
unter der Bedingung, daß die betheiligte 
Verwaltung oder die betheiligten Ver- 
waltungen davon unverzüglich;, nöthigen- 
falls auf telegraphischem Wege, in 
Kenntniß gesetzt werden. 
Artikel 14. 
Denjenigen Vereinsländern, welche an 
dem gegenwärtigen Uebereinkommen nicht 
theilgenommen haben, ist der Beitritt 
auf ihren Antrag und zwar in der 
durch Artikel 24 des Hauptvertrages 
für den Eintritt in den Weltpostverein 
vorgeschriebenen Form gestattet. 
Artikel 15. 
Die Postverwaltungen der vertrag- 
schließenden Länder werden die Form 
und die Versendungsweise der Briefe 
und Kästchen mit Werthangabe regeln, 
sowie alle weiteren Dienstvorschriften 
festsetzen, welche erforderlich sind, um 
die Ausführung des gegenwärtigen Ueber- 
einkommens zu sichern. 
Artikel 16. 
1. Innerhalb der Zeit, welche zwischen 
den im Artikel 25 des Hauptvertrages 
vorgesehenen Versammlungen liegt, ist 
jede Postverwaltung eines der vertrag- 
schließenden Länder berechtigt, den anderen 
betheiligten Verwaltungen durch Ver- 
mittelung des internationalen Büreaus 
Vorschläge in Betreff des Werthbrief= und 
Werthkästchendienstes zu unterbreiten. 
2. Jeder Vorschlag unterliegt dem 
im F. 2 des Artikels 26 des Haupt- 
vertrages festgesetzten Verfahren.
        <pb n="557" />
        — 547 
3. Pour devenir exécutoires, les 
Propositions doivent réunir, savoir: 
1° Punanimité des suffrages, s'il 
s'agit de Taddition de nouveaux 
articIhes ou de la modifation 
des dispositions du présent 
article et des articles 1, 2, 3, 
4, 5, 7, 11 et 17; 
2’les deux tiers des suffrages, 
s'il Fagit de la modiftcation 
des dispositions du présent 
Arrangement autres due celles 
des articles 1, 2, 3, 4, 5, 7, 
11, 16 et 17; 
la simple mazjorité absolue, 
i1. Fagit de Iinterprétation 
des dispositions du présent 
Arrangement, sauf le cas de 
litige prévu à Tarticle 23 de 
la Conwention principale. 
4. Les résolutions valables sont 
consacrées, dans les deux premiers 
cas, par une déclaration diploma- 
tiqgue et, dans le troisième cas, 
Par# une notification administrative, 
selon la forme indiquse à Tarticle 26 
de la Convention principale. 
5. Toute modilication ou résclu- 
tion adoptéee MW’est exécutoire due 
deux mois, au moins, apres sa no- 
tification. 
An##cr 17. 
1 Le présent Arrangement en- 
trera en vigueur le 15 juillet 1892 
et il aura la méme durce due la Con- 
vention principale, sans prejudice 
du droit, réservé à chaque pays, 
de se retirer de cet Arrangement 
moyennant un avis donné, un an 
3. Um vollstreckbar zu werden, müssen 
die Vorschläge erhalten: 
1. Einstimmigkeit, wenn es sich um 
Aufnahme neuer Artikel oder um 
Abänderung der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Artikels und der 
Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 7, 11 und 
17 handeltz 
2. zwei Drittel der Stimmen, wenn 
es sich um die Abänderung anderer 
Bestimmungen des gegenwärtigen 
Uebereinkommens, als derjenigen 
der Artikel 1, 2, 3, 4, 5), 7, 11, 
16 und 17 handeltz 
3. einfache Stimmenmehrheit, wenn 
es sich um die Auslegung der Be- 
stimmungen des gegenwärtigen 
Uebereinkommens handelt, abge- 
sehen von dem im Artikel 23 des 
Hauptvertrages bezeichneten Falle 
einer Streitigkeit. 
4. Die gültigen Beschlüsse werden in 
den beiden ersten Fällen durch eine diplo- 
matische Erklärung bestätigt, im dritten 
Falle durch eine Bekanntgabe im Ver- 
waltungswege gemäß der im Artikel 20 
des Hauptvertrages bezeichneten Form. 
  
  
5. Die angenommenen Abänderun- 
gen oder gefaßten Beschlüsse sind 
frühestens zwei Monate nach ihrer Be- 
kanntgabe vollstreckbar. 
  
Artikel 17. 
1. Das gegenwärtige Uebereinkommen 
wird am 1. Juli 1892 in Kraft treten 
und gleiche Dauer haben wie der Haupt- 
vertrag, unbeschadet des jedem Lande 
vorbehaltenen Rechts, auf Grund einer 
von seiner Regierung bei der Regierung 
der Schweizerischen Eisgenossenschist ein
        <pb n="558" />
        à Tavance, par son Gouvernement 
au Gouvernement de la Confedé- 
ration suisse. 
2. Sont abrogées, à partir du 
jour de la mise à exécution du 
présent Arrangement, toutes les 
dispositions convenues antérieure- 
ment entre les divers pays con- 
tractants ou entre leurs Administra-- 
tions, pour autant qwelles ne sont 
Pas conciliables avec les termes du 
Présent Arrangement, et sans pré- 
Judice des dispositions de Tarticle 12 
Préceédent. 
3. Le présent Arrangement sera 
ratifiéc aussitöt que faire se pourra. 
Les actes de ratification seront 
GEchangés h Vienne. 
En foi de quci, les Plénipoten- 
tiaires des pays ci-dessus énumérés 
ont signe le présent Arrangement 
à Vienne, le quatre juillet mil huit 
cent duatre-vingt- onze. 
548 
Jahr im Voraus gemachten Ankün- 
digung von dem Uebereinkommen zurück- 
zutreten. 
2. Mit dem Tage der Ausführung 
des gegenwärtigen Uebereinkommens 
treten alle früher zwischen den verschiedenen 
vertragschließenden Ländern oder Ver- 
waltungen vereinbarten Bestimmungen 
insoweit außer Kraft, als sie mit den 
Festsetzungen des gegenwärtigen Ueber- 
einkommens nicht im Einklang stehen, 
unbeschadet der Bestimmungen in dem 
vorhergehenden Artikel 12. 
3. Das gegenwärtige Uebereinkommen 
soll sobald als möglich ratifizirt werden. 
Die Auswechselung der Ratifikations- 
Urkunden soll zu Wien stattfinden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten der oben bezeichneten Länder 
das gegenwärtige Uebereinkommen unter- 
zeichnet zu Wien, den vierten Juli Ein- 
tausend achthunderteinundneunzig. 
Pour TaAllemagne: Pour la Belgique: Pour TEspagne: 
Dr. von Kephan. lichlerveldo. Pederice bas. 
Sachse. :„ 
plen Pour le Brésil: Tomr. a Krapeer 
nhRRNRe irgeni lun Pelim Paes Leme. 1 e Seles. 
W e * Tgendue; pour la Bulgarle: Anbaul. 
os balio. P. LHallheel. Peur les Coloniles Françalscs: 
G. babric. 
Pour IAutriche: 
Pour la République 
Pour Pltalie: 
pient.. de Costa-Rica: Emicio (hiaradia. 
Dr. Llienau. Pou le Danemark Felice Sallwetto. 
Uabberger. et les Colonies Danoises; Pour la Réepuhlique 
Lund. de Liberia: 
Pour la Hongrie: ha de Ken. 
P. Leim. Pour IEgypte: M. Kochlzer. 
S. Schriupt. T. Saba. C. Coedell.
        <pb n="559" />
        — 549 — 
Pour le Lusemboug: Pour la Roumanie: 
Vongenast. Colonel A. Corjeun. 
S. Diutrescu. 
rn r Pour la Russie: 
Cencral de Besack. 
A Kalkowse. 
Pour les Pays-Bas: 
Pour Ia Snede: 
P. von Krusenslierns. 
Pour Ja Suisse: 
Ed. Höhn. 
(. Delesserl. 
  
  
Hobslede. Pour le Salvador; Pour la Régence de Tunis: 
haron san der helt. Lous Kehlmann. ontmarn. 
Pour le Portugal Pour la Serbie: Pour la Turquie: 
et les Colonies Portugalse: eior# I. Gindich b. Pelacei. 
Guelhermino Augusto de harres. kl. V. Popovilch. A. Pabrr 
u———— 
(lebersetzung.) 
Union postale universelle. Weltpostverein. 
  
  
(No. 2022.) Arrangement concernant le ser- (Nr. 2022.) Uebereinkommen, betreffend den 
vice des mandats de poste, 
conchtn entre I’Allemagne, la 
Républigue Argentine, IAu- 
triche-Hongrie, la Belgique, 
le Brésil, la Bulgarie, le Chili, 
la République de Costa-Rica, 
lle Danemark et les Colonies 
Danoises, IEgypte, la France 
et les Colonies Françaises, 
Tltalie, Ile Japon, la Republique 
de Libéria, le Luxembourg, la 
Norvege, les Pays-Bes et les 
Colonies Néerlandaises, le Por- 
tugal et les Colonies Portu- 
gaises, la Roumanie, le Salva- 
dor, le Royaume de Siam, la 
Sueède, la Suisse, la Régence de 
Tunis, la Turquie et IUruguay. 
Du 4 juillet 1891. 
Postanweisungsdienst, abgeschlossen 
zwischen Deutschland, der Argen- 
tinischen Republik, Oesterreich- 
Ungarn, Belgien, Brasilien, Bul- 
garien, Chile, der Republik Costa- 
Rica, Dänemark und den Dänischen 
Kolonien, Egypten, Frankreich 
und den Französischen Kolonien, 
Italien, Japan, der Republik 
Liberia, Luxemburg, Norwegen, 
Niederland und den Niederländi- 
schen Kolonien, Portugal und den 
Portugiesischen Kolonien, Ru- 
mänien, Salvador, dem König- 
reich Siam, Schweden, der Schweiz, 
der Regentschaft Tunis, der Türkei 
und Uruguay. Vom 4. Juli 
1891. 
Les sonssignés, Plénipotentiaires des Die unterzeichneten Bevollmächtigten 
Gouvernements des pays ei-dessus der Regierungen der vorstehend aufge-
        <pb n="560" />
        dénommẽés, vu l'article 19 de la Con- 
vention principale, ont, d'un eommun 
accord et sous réserve de ratification, 
arrétée IArrangement suivant: 
Anricerz FPREMIER. 
Léchange des envois de fonds 
Par la voie de la poste et au moyen 
de mandats, entre ceux des pays 
contractants dont les Administrations 
conviennent d’établir ce service, est 
régi par les dispositions du présent 
Arrangement. 
Anricr 2. 
1. En principe, le montant des 
mandats doit étre versé par les 
déposants et payé aux bénéficiaires 
een numéraire; mais chaque Admi- 
nistration a la faculté de recevoir 
et Temployer elle-méme, à cet effet, 
tout papier-monnaie ayant cours 
Iégal dans son pays, sous réserve 
de tenir compte, le cas SGchéant, de 
a différence de cours. 
2. Aucun mandat ne peut excéder 
la Somme de 500 francs effectifs ou 
une somme approximative dans la 
monnaie respective de chaque pays. 
3. Sauf arrangement contraire 
entre les Administrations intéressees, 
Ie montant de chaque mandat est 
exprimé dans la monnaie métallique 
du pays ou le paiement doit avoir 
lieu. A cet efflet, PAdministration 
du pays Torigine détermine elle- 
méme, Fil y a lieu, le taux de con- 
version de sa monnaie en monnaie 
métallique du pays de destination. 
550 
führten Länder haben in Gemäßheit des 
Artikels 19 des Hauptvertrages im ge- 
meinsamen Einverständniß und unter 
Vorbehalt der Ratifikation folgendes 
Uebereinkommen abgeschlossen: 
Artikel 1. 
Der Austausch von Geldbeträgen im 
Wege der Postanweisung zwischen den- 
jenigen der vertragschließenden Länder, 
deren Verwaltungen über die Einführung 
dieses Dienstes sich verständigen, unter- 
liegt den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Uebereinkommens. 
Artikel 2. 
1. Grundsätzlich sollen die Postan- 
weisungsbeträge in klingender Münze 
sowohl von den Absendern eingezahlt, 
als auch den Empfängern ausgezahlt 
werden; jedoch ist jede Verwaltung be- 
fugt, zu dem Zweck jedes in ihrem 
Lande in gesetzlichem Umlauf befindliche 
Papiergeld anzunehmen und zu ver- 
wenden, unter dem Vorbehalt, daß 
dabei der etwaigen Kursdifferenz Rech- 
nung getragen wird. 
2. Der Betrag einer Postanwei- 
sung darf 500 Franken Metallgeld 
oder eine annähernd gleiche Summe in 
der betreffenden Währung jedes Landes 
nicht überschreiten. 
3. Der Betrag einer jeden Postan- 
weisung wird, vorbehaltlich anderweiter 
Vereinbarung zwischen den betheiligten 
Verwaltungen, in der Metallwährung 
des Landes ausgedrückt, in welchem 
die Auszahlung stattfinden soll. Zu 
diesem Zweck setzt die Verwaltung des 
Aufgabegebiets erforderlichenfalls selbst- 
ständig das Verhältniß fest, nach 
welchem ihre Währung in die Metall- 
währung des Bestimmungslandes um- 
zuwandeln ist.
        <pb n="561" />
        .—.. 
L'Administration du pays Torigine 
détermine également, sil y a lieu, 
le cours à payer par Texpéditeur, 
lorsqdue ce pays et le pays de desti- 
nation possèedent le meme système 
monétaire. 
4. Est réservé à chacun des pays 
contractants le droit de declarer 
transmissible par voie Tiendosse- 
ment, sur son territoire, la propriété 
des mandats de poste provenant 
d’'un autre de ces pays. 
ARTICIE 3. 
1. La taxe générale, à payer par 
Texpéditeur, pour chaque envoi de 
fonds effectusk en vertu de Tarticle 
Préecédent, est fixée, valeur métal- 
lique, à 25 centimes par 25 francs ou 
fraction de 25 francs, ou à Téqui- 
Vvalent dans la monnnie respective 
des pays contractants, avec faculté 
d’arrondir les fractions, le cas 
Gchéant. 
Sont exempts de toute tazxe les 
mandats Toflice relatifs au service 
des postes et échangés entre les 
Administrations postales. 
2. L'Administration qui a déelivre 
des mandats tient compte, à VAd- 
ministration qui les a acquittés, d’un 
droit de ½ pour cent du montant 
total des mandats payés, abstraction 
faite des mandats Toffice. 
3. Les mandats de poste et les 
acquits donnés sur ces mandats, de 
méme due les récépissés délivrés 
aux déposants, ne peuvent étre 
soumis, à la charge des expéditeurs 
ou des destinataires des fonds, à 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 
551 — 
Erforderlichenfalls setzt die Verwal- 
tung des Aufgabegebiets den Einzah- 
lungskurs auch dann fest, wenn dieses 
Gebiet und das Bestimmungsgebiet das- 
selbe Münzsystem besitzen. 
4. Jedem der vertragschließenden Län- 
der bleibt das Recht vorbehalten, das 
Eigenthum an den aus einem an- 
deren dieser Länder eingehenden Post- 
anweisungen innerhalb seines eigenen 
Gebiets für übertragbar durch Indossa- 
ment zu erklären. 
Artikel 3. 
1. Die vom Absender für jede auf 
Grund des vorhergehenden Artikels statt- 
findende Geldübermittelung zu ent. 
richtende allgemeine Taxe wird, in 
Zegat semene, auf 25 Centimen 
für je 25 Franken oder einen Theil von 
25 Franken oder den gleichen Werth in 
der betreffenden Währung der vertrag- 
schließenden Länder, wobei etwaige Bruch- 
theile abgerundet werden können. 
Die auf den Postdienst bezüglichen, 
zwischen den Postverwaltungen ausge- 
tauschten amtlichen Postanweisungen sind 
von jeder Gebühr befreit. 
2. Die Verwaltung, welche die Post- 
anweisungen abgesandt hat, vergütet der 
Verwaltung, welche dieselben ausgezahlt 
hat, eine Gebühr von einem halben 
Prczent des Gesammtbetrages der aus- 
gezahlten Postanweisungen, abzüglich 
der gebührenfreien, dicniltchen Von 
anweisungen. 
3. Die Postanweisungen und die auf 
denselben ertheilten Quittungen, imgleichen 
die den Absendern ausgehändigten Ein- 
lieferungsscheine dürfen, außer der auf 
Grund des ersten Paragraphen des gegen- 
wärtigen Artikels # nen Taxe, einer
        <pb n="562" />
        — 552 
un droit ou à une taxe quelconque 
en sus de la taxe percue en vertu 
du paragraphe 1“ du présent articie, 
Sauft toutefois le droit de factage pour 
le paiement à domicile, Fil yF a lieu. 
4. Lexpéditeur d'un mandat peut 
obtenir un avis de paiement de ce 
mandat, en acqduittant Tavance, au 
Profit exclusif de IAdministration 
du pays Torigine, un droit fixe 
égal à celui qui est percu dans ce 
Pays pour les avis de réception des 
correspondances recommandeées. 
5. Lexpéditeur dun mandat de 
Doste peut le faire retirer du service 
ou en faire modifier Tadresse tant 
due ce mandat M’ia pas été livr au 
destinataire, aux conditions et sous 
les réserves déeterminées pour les 
correspondances ordinaires par Tar- 
tiche 9 de la Conwention principale. 
6. Lexpéditeur peut également 
demander la remise des fonds nà 
domicile, par Porteur special, aussi- 
töt après Tarrivée du mandat, aux 
conditions fixées par Tarticle 13 de 
ladite Convention. 
7. Est toutefois réservee à TOffice 
du pays de destination la faculté 
de faire remettre par expreès, au 
lieu des fonds, un avis d’arrivée 
du mandat ou le titre lui-méme, 
lorsque ses reglements intérieurs le 
Ccomportent. 
A-ricrE 4. 
1. Les mandats de poste peuvent 
étre transmis par le télégraphe, 
dans les relations entre les Offices 
dont les pays sont reliés par un 
telegraphe d'’Etat ou qdui consentent 
—.. 
weiteren Gebühr oder Taxe zu Lasten 
der Absender oder der Empfänger nicht 
unterworfen werden, unbeschadet indeß 
der etwaigen Bestellgebühr für die Aus- 
zahlung in der Behausung der Empfänger. 
4. Der Absender einer Postanweisung 
kann über die erfolgte Auszahlung der- 
selben einen Schein (Auszahlungsschein) 
erhalten gegen eine im Voraus zu ent- 
richtende, der Verwaltung des Ursprungs- 
landes ungetheilt zufließende Gebühr in 
Höhe der in diesem Lande für Rück- 
scheine zu Einschreibsendungen erhobenen 
Gebühr. 
5. Der Absender einer Postanweisung 
kann dieselbe zurücknehmen oder ihre 
Adresse abändern lassen, solange die 
Postanweisung dem Empfänger noch 
nicht ausgehändigt ist, unter den im 
Artikel 9 des Hauptvertrages hinsichtlich 
der gewöhnlichen Briefsendungen fest- 
gesetzten Bedingungen und Vorbehalten. 
6. Der Absender kann desgleichen 
verlangen, daß der Postanweisungs- 
betrag dem Empfänger sogleich nach 
Ankunft der Anweisung durch besondern 
Boten zugestellt werde, unter den im 
Artikel 13 des Hauptvertrages ange- 
gebenen Bedingungen. 
7. Der Verwaltung des Bestim- 
mungsgebiets ist indeß vorbehalten, an 
Stelle des Geldes nur eine Meldung 
vom Eingang der Anweisung oder die 
Postanweisung selbst durch Eilboten zu- 
stellen zu lassen, sofern die inländischen 
Verordnungen dies bedingen. 
Artikel 4. 
1. Die Postanweisungen können tele- 
graphisch überwiesen werden im Verkehr 
zwischen denjenigen Postverwaltungen, 
deren Länder durch einen Staatstele- 
graphen verbunden sind, oder welche
        <pb n="563" />
        — 553 
à employer à cet effet la télégraphie 
privée; ils sont qualifiés, en ce cas, 
de mandats télégraphiques. 
2. Les mandats telégraphiques 
peuvent, comme les télégrammes 
ordinaires et auKs mémes conditions 
que ces derniers, étre soumis aux 
formalites de Turgence, de la ré- 
Ponse payée, du collationnement, 
de Taccusé de réception, de la 
transmission par la poste ou de la 
remise par exprès. IIS peuvent, 
een outre, donner lieu à des de- 
mandes d’avis de paiement à dé- 
Llivrer et à expédier par la poste. 
3. Lexpéditeur Tun mandat télé- 
graphique doit payer: 
aà) la taxe ordinaire des mandats 
de poste, et, si un avis de 
Paiement est demandé, le droit 
fixe de cet avis; 
b) la taxe du télégramme. 
4. Les mandats télégraphiques ne 
sont grevés d’aucuns frais autres 
qdue ceux prévus au présent article, 
ou due ceux qui peuvent étre percus 
en conformitée des réèglements telé- 
graphiques internationaux. 
ARTICLE 5. 
Par suite du changement de rési- 
dence du bénéficiaire, les mandats 
ordinaires peuvent étre réexpédiés 
d'un des pays participant 4 IAr- 
rangement sur un autre de ces pays. 
Lorsque le pays de la nouyelle 
destination a un autre systeème 
monétaire due le pays de la desti- 
nation primitive, la conversion du 
montant du mandat en monnaie du 
Premier de ces pays est opérée par 
.— 
die Privattelegraphen zu diesem Zweck 
zu benutzen bereit sind; solche An- 
weisungen werden als telegraphische 
Postanweisungen angesehen. 
2. Dietelegraphischen Postanweisungen 
können, wie die gewöhnlichen Telegramme 
und unter denselben Bedingungen, wie 
diese letzteren, dem Verfahren der Dring- 
lichkeit, der bezahlten Antwort, der Ver- 
gleichung, der Empfangsanzeige, der 
Weiterbeförderung durch die Post und 
der Eilbestellung unterworfen werden. 
Auch das Verlangen eines von der Post 
auszustellenden und zu übersendenden 
Auszahlungsscheins ist zugelassen. 
3. Der Aufgeber einer telegraphischen 
Postanweisung hat zu entrichten: 
a) die gewöhnliche Postanweisungsge- 
bühr und, wenn ein Auszahlungs- 
schein verlangt ist, die feste Gebühr 
für diesen Schein; 
b) die Gebühr für das Telegramm. 
4. Die telegraphischen Postanweisungen 
werden mit keinen anderen Gebühren 
belastet als denjenigen, welche im gegen- 
wärtigen Artikel vorgesehen sind oder 
deren Erhebung nach den internationalen 
Telegraphenordnungen zulässig ist. 
Artikel 5. 
Bei der Veränderung des Wohnortes 
des Empfängers können die gewöhn- 
lichen Postanweisungen aus einem der 
am gegenwärtigen Uebereinkommen theil- 
nehmenden Länder nach einem andern 
dieser Länder nachgesandt werden. Hat 
das neue Bestimmungsland eine andere 
Währung als das erste Bestimmungs- 
land, so wird der Betrag der Post- 
anweisung von der nachsendenden Post- 
anstalt in die Währung des neuen Be- 
85“
        <pb n="564" />
        le bureau réexpéditeur, d’après le 
taux convenu pour les mandats nà 
destination de ce pays et éCmanant 
du pays de la destination primitive. 
II west percu aucun supplément de 
taxe pour la réexpédition, mais le 
Pays de la nouvelle destination 
touche en tout cas à son profit la 
ducte-part de taxe qui lui serait 
dévolue si le mandat lui avait été 
Primitivement adressé, méme dans 
le cas ou, par suite Tun arrange- 
ment special conclu entre le pays 
Torigine et le pays de la destination 
Primitive, la taxe effectivement 
Percue serait inférieure à la taxe 
Prévue par Tarticle 3 du présent 
Arrangement. 
ARTICIX G. 
1. Les Administrations des postes 
des pays contractants dressent, aux 
époques fixées par le Règlement 
ci-après, les comptes sur lesquels 
Ssont récapitulées toutes les sommes 
payées par leurs bureaux respectifs; 
et ces Ccomptes, apreès avoir été dé- 
battus et arrétes contradictoirement, 
Sont soldés, sauf arrangement con- 
traire, em monnaie d'’or du pays 
créancier, par IAdministration qui 
est reconnue redevable envers une 
autre, dans le délai fixké par le 
méme Reglement. 
2. A cet effet, lorsque les man- 
dats ont été payés dans des mon- 
naies différentes, la créance la plus 
faible est convertie en méme mon- 
naie due la créance la plus torte, 
en prenant pour base de la con- 
version le taux moyen du change 
dans la capitale du pays débiteur, 
554 
stimmungslandes nach demjenigen Ver- 
hältniß umgerechnet, welches für die 
Umwandlung von Postanweisungen aus 
dem ersten nach dem neuen Bestimmungs- 
lande gilt. Für die Nachsendung wird 
eine Quschlagtaxe nicht erhoben; das 
neue Bestimmungsland bezieht indeß in 
jedem Falle für sich den Taxantheil, der 
ihm zustehen würde, wenn die Anweisung 
von Anfang an dorthin gerichtet ge- 
wesen wäre, selbst in dem Falle, wenn in 
Folge eines zwischen dem Ursprungs= und 
dem ersten Bestimmungslande bestehenden 
besonderen Abkommens die wirklich er- 
hobene Taxe niedriger als die im Ar- 
tikel 3 des gegenwärtigen Ueberein- 
kommens vorgesehene Taxe sein sollte. 
Artikel 6. 
1. Die Postverwaltungen der vertrag- 
schließenden Länder stellen zu den in den 
Ausführungsbestimmungen festgesetzten 
Zeitpunkten Abrechnungen auf, welche 
alle bei ihren Postanstalten ausgezahlten 
Postanweisungsbeträge enthalten; nach 
gegenseitiger Prüfung und Feststellung 
der Abrechnungen soll das Guthaben, 
unbeschadet anderweiter Verabredung, 
in Goldgeld des Landes, für welches 
dasselbe entfällt, von der als Schuld- 
nerin anerkannten Verwaltung innerhalb 
der durch die Ausführungsbestimmun- 
gen festgesetzten Frist gezahlt werden. 
2. Zu dem Zweck wird, wenn die 
Postanweisungen in verschiedenen Wäh- 
rungen ausgezahlt worden sind, die ge- 
ringere Forderung in die Währung um- 
gewandelt, auf welche die größere Forde- 
rung lautet, und zwar auf Grund des 
mittleren Wechselkurses, der in der Haupt. 
stadt des schuldenden Landes innerhalb
        <pb n="565" />
        pendam la période à laquelle le 
compte se rapporte. 
3. En cas de non-Ppaiement du 
solde d’'un compte dans les délais 
fiKxS, le montant de ce solde est 
Productif Tintéréts, à dater du 
jour de Texpiration desdits delais 
jusqu'au jour où le paiement a 
lieu. Ces intéréts sont calculés 
à raison de 5 % Tan et sont 
Portées au débit de IAdministra- 
tion retardataire sur le compte 
Suivant. 
ARTICIE 7. 
1. Les sommes converties en man- 
dats de poste sont garanties aux 
déposants, jusqu'au moment o elles 
ont été régulièrement payées aux 
destinataires ou aux mandataires de 
ceux-ci. 
2. Les sommes encaissées par 
chaque Administration, en échange 
de mandats de poste dont le mon- 
tant n’'a pas été réclamé par les 
ayants droit dans les délais flxés 
Par les lois ou réglements du pays 
Torigine, sont définitivement acquises 
à LTAdministration qui a delivré 
ces mandats. 
Anricrz 8. 
Les stipulations du présent Arran- 
gement ne portent pas restriction 
au droit des parties contractantes de 
maintenir et de conclure des arran- 
gements spéeciaux, ainsi due de 
maintenir et d’établir des unions plus 
restreintes en vue de Tamslioration. 
du service des mandats de poste 
internationaux. 
555 — 
des Zeitraums bestanden hat, auf welchen 
die Abrechnung sich bezieht. 
3. Erfolgt die Zahlung des aus einer 
Abrechnung sich ergebenden Guthabens 
nicht in den festgesetzten Fristen, so 
ist der Betrag desselben vom Tage 
des Ablaufs der gedachten Fristen ab 
bis zum Tage der Lahlung verzinslich. 
Diese mit jährlich fünf vom Hundert 
zu berechnenden Zinsen werden der säumi- 
gen Verwaltung bei der nächsten Ab- 
rechnung in Schuld gestellt. 
Artikel 7. 
1. Die auf Postanweisungen einge- 
zahlten Beträge werden den Absendern 
bis zum Augenblick der richtig erfolgten 
Auszahlung an die Empfänger oder an 
die Bevollmächtigten der letzteren ge- 
währleistet. 
2. Die von jeder Verwaltung ver- 
einnahmten Summen für solche Post- 
anweisungen, deren Betrag nicht inner- 
halb der durch die Gesetze oder Ver- 
ordnungen des Ursprungslandes fest- 
gesetzten Fristen von den Berechtigten 
zurückgefordert worden ist, verfallen end- 
ültig der Verwaltung, welche diese 
Postanweisungen ausgefertigt hat. 
Artikel 8. 
Die Festsetzungen des gegenwärtigen 
Uebereinkommens beschränken nicht die 
Befugniß der vertragschließenden Theile, 
besondere Abkommen unter sich bestehen 
zu lassen und neu zu treffen, sowie 
engere Vereine aufrecht zu erhalten oder 
neu zu gründen, behufs Verbesserung 
des internationalen Postanweisungs- 
dienstes.
        <pb n="566" />
        ARTICLE 9. 
Chaque Administration peut, dans 
des circonstances extraordinaires qui 
sont de nature à justifier la mesure, 
suspendre temporairement le service 
des mandats internationaux, T’une 
manieère générale ou partielle, sous 
la condition den donner immédiate- 
ment avis, au besoin par le télé- 
graphe, à IAdministration ou aux 
Administrations intéressées. 
Anricrz 10. 
Les pays de IUnion qui n'ont 
Point pris part au présent Arrange- 
ment sont admis à y adhérer sur 
leur demande, et dans la forme 
Prescrite par Tarticle 24 de la Con- 
vention principale en ce qui concerne 
les adhésions à 1’Union postale uni- 
verselle. 
AnricrE 11. 
Les Administrations des postes 
des pays contractants döésignent, 
chacune pour ce qui la concerne, 
les bureaux qui doivent délivrer et 
ayer les mandats à Emettre en 
vertu des articles précédents. Elles 
reglent la forme et le mode de 
transmission des mandats, la forme 
des comptes désignés à Tarticle 6 
et toute autre mesure de détail ou 
Tordre nécessaire pour assurer Texé- 
cution du présent Arrangement. 
AlricEE 12. 
1. Dans Tintervalle qdui s’'écoule 
entre les réunions prévues à Tar- 
556 
— 
Artikel 9. 
Jede Verwaltung kann unter außer- 
gewöhnlichen Verhältnissen, welche ge- 
eignet sind, eine derartige Maßnahme 
zu rechtfertigen, den Austausch von 
internationalen Postanweisungen vorüber- 
gehend ganz oder theilweise einstellen, 
unter der Bedingung, daß die betheiligte 
Verwaltung oder die betheiligten Ver- 
waltungen davon unverzüglich, nöthigen- 
falls auf telegraphischem Wege, in 
Kenntniß gesetzt werden. 
Artikel 10. 
Denjenigen Vereinsländern, welche an 
dem gegenwärtigen Uebereinkommen nicht 
theilgenommen haben, ist der Beitritt 
auf ihren Antrag, und zwar in der 
durch Artikel 24 des Hauptvertrages 
für den Eintritt in den Weltpostverein 
vorgeschriebenen Form gestattet. 
Artikel 11. 
Die Postverwaltungen der vertrag- 
schließenden Länder bezeichnen, jede für 
ihren Bereich , diejenigen Postanstalten, 
welche Postanweisungen nach Maßgabe 
der vorstehenden Artikel annehmen und 
auszahlen sollen. Ferner werden die- 
selben die Form und die Versendungs- 
weise der Postanweisungen, die Form 
der im Artikel 6 bezeichneten Abrech- 
nungen, sowie alle weiteren Dienst- 
vorschriften festsetzen, welche erforderlich 
sind, um die Ausführung des gegen- 
wärtigen Uebereinkommens zu sichern. 
Artikel 12. 
1. Inmnerhalb der Zeit, welche zwischen 
den im Artikel 25 des Hauptvertrages
        <pb n="567" />
        —= 
tiche 25 de la Convention principale, 
toute Administration des postes 
d’un des pays contractants a le 
droit Tadresser aux autres Admi- 
nistrations participantes, par Tinter- 
mediaire du Bureau international, 
des propositions concernant le ser- 
vice des mandats de poste. 
2. Toute proposition est Ssoumise 
au procéde déterminé par le §2 de 
Tarticle 26 de la Convention prin- 
cipale. 
3. Pour devenir exécutoires, les 
Propositions doivent réunir, savoir: 
1 Punanimite des suffrages, §'il 
Fagit de Taddition de nouveaux 
articles, ou de la modification 
des dispositions du présent 
artiche ou des articles 1, 2, 3, 
4, 6 et 13; 
2° les deux tiers des suffrages, 
*i s’agit de la modifcation 
des dispositions autres qdue 
celles des articles précités; 
3° la simple majorité absolue 'il 
FHagit de Tinterprétation des 
dispositions du présent Arrange- 
ment, sauf le cas de litige prévu 
Dar Tarticle 23 de la Convention 
Principale. 
4. Les résolutions valables sont 
consacrees dans les deux premiers 
cas par une deéclaration diploma- 
tique, et, dans le troisième cCäas, 
Dar une notification administrative, 
Selon la forme indiquée à Tarticle 26 
de la Convention Pprincipale. 
5. Toute modification ou résolu- 
tion adoptee west exécutoire due 
deux mois, au moins, apres sa noti- 
fication. 
557 
vorgesehenen Versammlungen liegt, ist jede 
Postverwaltung eines der vertragschließen- 
den Länder berechtigt, den anderen theil- 
nehmenden Verwaltungen durch Ver- 
mittelung des internationalen Büreaus 
Vorschläge in Betreff des Postanweisungs- 
dienstes zu unterbreiten. 
2. Jeder Vorschlag unterliegt dem 
im F§. 2 des Artikels 26 des Haupt- 
vertrages festgesetzten Verfahren. 
3. Um vollstreckbar zu werden, müssen 
die Vorschläge erhalten: 
1. Einstimmigkeit, wenn es sich um die 
Aufnahme neuer Artikel oder um 
die Abänderung der Bestimmungen 
des gegenwärtigen Artikels und der 
Artikel 1, 2, 3, 4, 6 und 13 
handelt; 
2. zwei Drittel der Stimmen, wenn 
es sich um die Abänderung anderer 
als der vorstehend bezeichneten Ar- 
tikel handelt; 
3. einfache Stimmenmehrheit, wenn 
es sich um die Auslegung der Be- 
stimmungen des gegenwärtigen 
Uebereinkommens handelt, abgesehen 
von dem im Artikel 23 des Haupt- 
vertrages bezeichneten Falle einer 
Streitigkeit. 
4. Die gültigen Beschlüsse werden in 
den beiden ersten Fällen durch eine 
diplomatische Erklärung bestätigt, im 
dritten Falle durch eine Bekanntgabe 
im Verwaltungswege gemäß der im 
Artikel 26 des Hauptvertrages bezeich- 
neten Form. 
5. Die angenommenen Abänderungen 
oder gefaßten Beschlüsse treten frühestens 
zwei Monate nach ihrer Bekanntgabe 
in Kraft.
        <pb n="568" />
        ARTIcIx 13. 
1. Le présent Arrangement en- 
trera en vigueur le 1° juillet 1892. 
2. II aura la meme durée due 
la Convention principale, sans pré- 
judice du droit réservé à chaque 
ays de se retirer de cet Arrange- 
ment moyennant un avis donneé, 
un an à T’avance, par son Gouwer- 
nement au Gouvernement de la 
Confédération suisse. 
3. Sont abrogées, à partir du 
jour de la mise à exsccution du 
Préesent Arrangement, toutes les 
dispositions convenues antérieure- 
ment entre les divers Gouverne--- 
ments ou Administrations des par- 
ties contractantes, pour autant 
dqu’elles ne seraient pas conciliables 
avec les termes du présent Arrange- 
ment, le tout sans préjudice des 
droits réservées par Tarticle 8. 
4. Le présent Arrangement sera- 
ratific aussitöt due faire se pourra. 
Les actes de ratification seront 
Gchangés à Vienne. 
En foi de quci, les Plénipoten- 
tiaires des pays ci-dessus énumérés 
ont signé le présent Arrangement 
à Vienne, le quatre juillet mil huit 
cent quatre- vingt- onze. 
558 
— 
Artikel 13. 
1. Das gegenwärtige Uebereinkommen 
wird am 1. Juli 1892 in Kraft treten. 
2. Dasselbe soll die gleiche Dauer 
haben, wie der Hauptvertrag, un- 
beschadet des jedem Lande vorbehaltenen 
Rechts, auf Grund einer von seiner Re- 
gierung bei der Regierung der Schwei- 
zerischen Eidgenossenschaft ein Jahr im 
Voraus gemachten Ankündigung von 
diesem Uebereinkommen zurückzutreten. 
3. Mit dem Tage der Ausführung 
des gegenwärtigen Uebereinkommens treten 
alle früher zwischen den verschiedenen 
Regierungen oder Verwaltungen der 
vertragschließenden Theile vereinbarten 
Bestimmungen insoweit außer Kraft, als 
sie mit den Festsetzungen des gegenwär- 
tigen Uebereinkommens nicht im Einklang 
stehen, unbeschadet der durch Artikel 8 
vorbehaltenen Rechte. 
4. Das gegenwärtige Uebereinkommen 
wird sobald als möglich ratifizirt werden. 
Die Auswechselung der Ratiftikations- 
Urkunden soll zu Wien stattfinden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten der oben bezeichneten Länder 
das gegenwärtige Uebereinkommen unter- 
zeichnet zu Wien, den vierten Juli Ein- 
tausend achthunderteinundneunzig. 
Pour FAllemagne: Pour H’Autriche: Pour Ia Hongrie: 
Dr. von Flephan. Obentraul. P. Heim. 
Kachse. Dr. ofmamn. K. Schrioppl. 
kritch. Dr. Lilienau. 
Pourla Répuhlique Argentine: Hahang. Pour la Belgique: 
Crlos Calto. Lchtervelde.
        <pb n="569" />
        — 559 — 
Pour le Brésil: Pour le Japon: 
Lux Belm Paes Leme. Lado. 
Pujila. 
Ponr la Bulgarie: 
P. M. Madcheell. Pour la République 
« . tlobimjrim 
Pour le Chili: (e sei 
W. Koenlzer. 
Pour la République C. Coedel. 
de Costa-Rica: 
Pour le Luxembourg: 
Pour le Danemark 
Pour la Roumanie: 
Colonel A. Corfean. 
S. Dimitrescn. 
Pour le Salvador: 
Lous Kehlmann. 
Pour le Ropaume de Siam: 
luang Surixa Nuvatr. 
II. Keuchenlus. 
Pour la Suêède: 
  
  
éct les Colonies Danoises: 2 K. ron Kruseusljerna. 
Lund. 
Pour Ila Norvege: bour la Suisse: 
Pour T#yöpte: llb. llexerdabl. 5 
** C. Delessert. 
. Pour les PayS-Bas: 
or aar anco: n *lr Pour la Régence de Tunis: 
4 A#rOn Van der F# " : 
J. de Sel#es. Uonlmarin. 
-.,··, Néerlandaises: « ·- 
Pour les Colonies Francaises: k. Petacc. 
C. Gabrié. Johs. J. Pert. A Fahrl. 
Pour IItalie: Pour le Portugal Pour PUruguan: 
Emdo (aradia. et les Colonies Portugaises: Federco Suswiela Cuarch. 
Fellce Salretbo. Cuelhermino Auguslo de Barros. Jose C. Buslo. 
Rechs Gesetzöl. 1802 
86
        <pb n="570" />
        Union postale universelle. 
No. 2023.) Convention concernantl'’échange 
des colis postaux conclue entre 
I Allemagne, la République Ar- 
gentine, IAutriche - Hongrie, 
la Belgique, le Brésil, la Bul- 
garie, le Chili, la République 
de Colombie, la République de 
Costa-Rica, le Danemark et 
les Colonies Danoises, l’Egypte, 
TEspagne, la France et les 
Colonies Françaises, 1a Grece, 
TlItalie, la République de Li- 
béria, le Luxembourg, le Mon- 
ténégro, la Norvège, le Para- 
guay, les Pays- Bas et les 
Colonies Néerlandaises, le Por- 
tugal et les Colonies Portu- 
gaises, la Roumanie, le Salvador. 
la Serbie, le Royaume de Siam, 
la Suède, la Suisse, la Régence 
de Tunis, la Turquie, I’Uruguay 
et les Etats- Unis de Vénézucla. 
Du 4 juillet 1891. 
Les SOussignés Plénipotentiaires des 
Gouvernements des pays ci-dessus 
- 22 5 s 1 
enumérés, vu Tarticle 19 de la Con- 
vention principale, ont d’un com- 
mun accord et sous réserve de rati- 
fication, arrétc la Convwention Sui- 
Vante: 
Anricr 1. 
1. II peut étre expédié, sous la 
dénomination de colis postaux, de 
T’un des pays mentionnés ci-dessus 
Pour un autre de ces pays, des 
colis avec ou sans valeur déclarée 
560 — 
(Uebersetzung.) 
Weltpostverein. 
(Nr. 2023.) Uebereinkunft, betreffend den Aus- 
tausch von Postpacketen, abge- 
schlossen zwischen Deutschland, der 
Argentinischen Republik, Oester- 
reich- Ungarn, Belgien, Brasilien, 
Bulgarien, Chili, der Republik 
Columbien, der Republik Costa- 
Rica) Dänemark und den Däni- 
schen Kolonien, Egypten, Spanien, 
Frankreich und den Französischen 
Kolonien, Griechenland, Italien, 
der Republik Liberia, Luxemburg, 
Montenegro, Norwegen, Para- 
guay, Niederland und den Nieder- 
ländischen Kolonien, Portugal 
und den Portugiesischen Kolonien, 
Rumänien, Salvador, Serbien, 
dem Königreich Siam, Schweden, 
der Schweiz, der Regentschaft 
Tunis, der Türkei, Uruguay und 
den Vereinigten Staaten von 
Venczuelan. Vom 4. Juli 1891. 
Dee unterzeichneten Bevollmächtigten 
der Regierungen der vorbenannten Länder 
haben in Gemaßheit des Artikels 19 
des Hauptvertrages, im gemeinsamen 
Einverständniß und unter Vorbehalt 
der Ratifikation die folgende Ueberein- 
kunft geschlossen: 
Artikel 1. 
1. Es können Packete mit oder ohne 
Werthangabe bis zum Gewichte von 
5 Kilogramm unter der Bezeichnung 
?’ Postpackete aus einem der vorbezeich- 
neten Länder nach einem anderen
        <pb n="571" />
        —. 
jusqu’à concurrence de 5 kilogrammes. 
Ces colis peuvent étre grevés de 
remboursement. 
Par exception, il est loisible à 
chaque pays: 
a) de limiter à 3 kilogrammes le 
poids des colis à admettre dans 
son service; 
b) de ne pas se charger des colis 
avec declaration de valeur, des 
colis grevés de remboursement, 
ni des colis encombrants. 
Chaque pays fixe, en ce qui le 
concerne, la limite supérieure de 
la declaration de valeur et du rem- 
boursement, laquelle ne peut, en 
aucun cas, descendre au-desscus de 
500 francs. 
Dans les relations entre deux ou 
plusieurs pays qdui ont adopté des 
maxima diflérents, c'est la limite la 
plus basse qdui doit étre réciproque-- 
ment observee. 
2. Le Réglement d’esccution deé- 
termine les autres conditions aux- 
duelles les colis sont admis au trans- 
Port, et délinit notamment les colis 
qui doivent étre considérés comme 
encombrants. 
Anmerz 2. 
. La liberté du transilest garantie 
sur le territoire de chacun des pays 
adhérents, et la responsabilitée des 
Offices qui participent au transport 
est engagee dans les limites déter- 
minées par Tarticle 13 ci-apres. 
2. A moeins d’arrangement con- 
traire entre les Offices intéressés, 
la transmission des colis postaur 
561 
—... 
dieser Länder abgesandt werden. Diese 
Packete können mit Nachnahme belastet 
werden. 
Als Ausnahme steht jedem Lande 
frei: 
a) das Gewicht der in seinem Verkehr 
zulässigen Packete auf 3 Kilogramm 
zu beschränken; 
b) sich mit der Beförderung von 
Packeten mit Werthangabe oder 
Nachnahme, sowie von sperrigen 
Packeten nicht zu befassen. 
Jedes Land setzt für sein Gebiet den 
Meistbetrag der Werthangabe und der 
Nachnahme fest, welcher indeß in keinem 
Falle unter 500 Franken hinabgehen 
darf. 
Im Verkehr zwischen zwei oder 
mehreren Ländern, welche Meistbeträge 
von verschiedener Höhe angenommen 
haben, muß die niedrigste Grenze gegen- 
seitig eingehalten werden. 
2. Die Ausführungsbestimmungen 
enthalten die sonstigen Bedingungen, 
unter welchen die Packete zur Beförderung 
zugelassen werden, und bezeichnen nament- 
lich näher, welche Packete als sperrig 
zu betrachten sind. 
Artikel 2. 
1. Die Freiheit des Transits über 
das Gebiet jedes der beitretenden Länder 
ist gewährleistet; die bei der Beförderung 
betheiligten Verwaltungen übernehmen 
die Verantwortlichkeit innerhalb der im 
nachfolgenden Artikel 13 bestimmten 
Grenzen. 
2. Wofern keine gegentheilige Ab- 
machung zwischen den betheiligten Ver- 
waltungen getroffen ist, erfolgt die Ueber- 
86“
        <pb n="572" />
        — 
Gchangés entre pays non limitrophes 
s'opère à découvert. 
Anriorz 3. 
1. L-Administration du pays dori- 
gine est redevable, envers chacune 
des Administrations participant au 
transit territorial, d’'un droit de 
50 centimes par colis. 
2. En outre, s#il y a un ou plu- 
sieurs transports maritimes, Admi- 
nistration du pays d'origine doit à 
chacun des Oflices dont les services 
Participent au transport maritime 
%n droit dont le taux est fixé, par 
colis, savoir: 
A 25 centimes, pour tout par- 
cours n’excêédant pas 500 milles 
marins; 
à 50 centimes, pour tout par- 
cours supérieur à 500 milles 
marins, mais mWexcédant pas 
1000 milles marins; 
à 1 franc, pour tout parcours 
supérieur à 1000 milles marins, 
mais n’excêédant pas 3000 milles 
marins; 
à 2 francs, pour tout parcours 
supérieur à 3000 milles marins, 
mais Wexcédant pas 6000 milles 
marins; 
à 3 francs, pour tout parcours 
supérieur à 6000 milles marins. 
Ces parcours sont calculés, le cas 
GEchéant, d’après la distance moyenne 
entre les ports respectifs des deux 
Days correspondants. 
3. Pour les colis encombrants, 
les bonifications fixées par les para- 
562 
weisung der Postpackete, welche zwischen 
nicht angrenzenden Ländern ausgetauscht 
werden, blosgehend. 
Artikel 3. 
1. Die Verwaltung des Ursprungs- 
landes hat an jede der am Landtransit 
theilnehmenden Verwaltungen eine Ge- 
bühr von 50 Centimen für jedes Packet 
zu entrichten. 
2. Außerdem hat die Verwaltung 
des Ursprungslandes, wenn eine ein- 
oder mehrfache Seebeförderung statt- 
findet, an jede der Verwaltungen, 
welche mit ihrem Dienste an der 
Seebeförderung theilnehmen, für jedes 
Packet eine Gebühr zu entrichten, welche 
beträgt: 
25 Centimen für jede Strecke, welche 
500 Seemeilen nicht übersteigt; 
50 Centimen für jede Strecke, welche 
über 500 Seemeilen beträgt, aber 
1000 Seemeilen nicht übersteigt; 
1 Franken für jede Strecke, welche 
über 1000 Seemeilen beträgt, 
aber 3000 Seemeilen nicht über- 
steigt 
2 Franken für jede Strecke, welche 
über 3000 Seemeilen beträgt, 
aber 6000 Seemeilen nicht über- 
steigtz 
3 Franken für jede Strecke über 
6000 Seemeilen. 
Die Berechnung der Beförderungs- 
strecken erfolgt eintretendenfalls nach 
der mittleren Entfernung zwischen den 
betreffenden Häfen der beiden in Ver- 
bindung stehenden Länder. 
3. Für sperrige Packete werden die 
durch die vorstehenden Paragraphen 1
        <pb n="573" />
        graphes 1 et 2 précédents sont aug- 
mentées de 50 . 
4. Indépendamment de ces frais 
de transit, PAdministration du pays 
Torigine est redevable, à titre de 
droit d’assurance pour les colis avec 
valeur declarée, envers chacune des 
Administrations participant au 
transit territorial ou maritime avec 
responsabilit, dun droit pro- 
portionnel égal à celui percu pour 
les lettres avec valeur déclarée. 
ARTICIE 4. 
L'affranchissement des colis pos- 
taux est obligatoire. 
ARrTICLIE 5. 
1. La taxe des colis postaux se 
compose d’'un droit comprenant, pour 
chadue colis, autant de fois 50 cen- 
times, ou Péequivalent danslamonnaie 
respective de chaque pays, duil y 
a d-Oflices participant au transport 
territorial, avec addition, sil ya 
lieu, du droit maritime prévu par 
le § 2 de Tarticle 3 précédent et 
des taxes et droits mentionnés dans 
les paragraphes ci-aprèes. Les équi- 
Valents sont fixés par le Règlement 
d’excution. 
2. Les Colis encombrants sont 
soumis à une taxe additionnelle de 
50 % qdui est arrondie, ’II y a lieu, 
Par 5 centimes. 
3. Pour les colis avec valeur 
declardce, il est ajoutée un dlroit 
d’assurance égal à celui qui est 
percu pour les lettres avec valeur 
declarée. 
563 
und 2 festgesetzten Vergütungssätze um 
50 % erhöht. 
4. Unabhängig von diesen Transit- 
gebühren hat die Verwaltung des Auf- 
gabegebiets für Packete mit angegebenem 
Werth an jede derjenigen Verwaltungen, 
welche bei der Land= oder See-Transit- 
beförderung verantwortlich betheiligt sind, 
eine Versicherungsgebühr in Höhe der 
für Briefe mit angegebenem Werth fest- 
gesetzten Versicherungsgebühr zu ent- 
richten. 
Artikel 4. 
Die Postpackete müssen frankirt werden. 
Artikel 5. 
1. Die Taxe der Postpackete setzt sich 
aus einer Gebühr zusammen, welche für 
jedes Packet soviel mal 50 Centimen 
oder den Gegenwerth in der betreffenden 
Währung jedes Landes beträgt, als 
Verwaltungen an der Landbeförderung 
theilnehmen, eintretendenfalls unter Hin- 
zurechnung der im F. 2 des vorher- 
gehenden Artikels 3 vorgesehenen Ge- 
bühr für die Seebeförderung, sowie 
der in den nachfolgenden Paragraphen 
erwähnten Gebühren. Die Gegenwerthe 
werden durch die Ausführungsbestim- 
mungen festgesetzt. 
2. Die sperrigen Packete unterliegen 
einem Taxzuschlag von 50 %) welcher 
nöthigenfalls auf eine durch 5 Cen- 
timen theilbare Summe abgerundet 
wird. 
3. Bei Packeten mit Werthangabe 
tritt eine Versicherungsgebühr in Höhe 
der für Briefe mit Werthangabe er- 
hobenen Versicherungsgebühr hinzu
        <pb n="574" />
        — 564 
4. II est percu, sur Texpediteur 
d'un colis grevé de remboursement, 
une taxe speciale qui ne peut pas 
dépasser 20 centimes par fraction 
indivisible de 20 francs du montant 
du remboursement. 
L'Office Torigine bonifie à Toffice 
de destination un demi pour cent 
du montant de chaque rembourse-- 
ment, en torcant les fractions de 
demi-décime (5 centimes) au demi- 
décime entier. La quote-part de 
TOffice destinataire ne doit jamais 
Stre inférieure à 10 centimes par 
remboursement. 
5. Comme mesure de transition, 
chacun des pays contractants a la 
faculté Tappliquer aux colis postaux 
Provenant ou à destination de ses 
bureaux une surtaxe de 25 centimes 
Par colis. 
Exceptionnellement, cette surtaxe 
peut étre dlevée à 75 centimes au 
maximum pour la République Ar- 
gentine, le Brésil, le Chili, la Co- 
lombie, les Colonies néerlandaises, 
1e Paraguay, la Perse, Salvador, 
Siam, la Suède, la Turquie d’Asie, 
IUruguay et le Vénczukla. 
6. Le transport entre la France 
continentale, d’une part, IAlgéerie et 
la Corse, de Tautre, donne également 
lieu à une surtaxe de 25 centimes 
Par colis. 
7. Lenvoyeur T’'un colis postal 
Peut obtenir un avis de réception 
de cet objet, en payant d’avance 
un droit fixe de 25 centimes au 
maximum. Ce droit est acquis en 
entier à IAdministration du pays 
Torigine. 
– 
4. Vom Absender eines mit Nach- 
nahme belasteten Packets wird eine be- 
sondere Gebühr erhoben, welche 20 Cen- 
timen für den untheilbaren Satz von 
je 20 Franken des Nachnahmebetrages 
nicht übersteigen darf. 
Die Verwaltung des Aufgabegebiets 
vergütet der Verwaltung des Bestim- 
mungsgebiets ein halb vom Hundert 
des Betrages jeder Nachnahme, wobei 
Bruchtheile von 5 Centimen auf volle 
5 Centimen abgerundet werden. Der 
Antheil der Verwaltung des Bestim- 
mungsgebiets darf nicht niedriger sein, 
als 10 Centimen für die einzelne Nach- 
nahme. 
5. Als Uebergangsmaßregel steht jedem 
der vertragschließenden Länder die Be- 
fugniß zu, auf die bei seinen Anstalten 
eingelieferten oder dahin bestimmten Post- 
packete eine Zuschlagtaxe von 25 Centimen 
für jedes Packet zur Anwendung zu 
bringen. 
Ausnahmsweise kann diese Zuschlag- 
taxe für die Argentinische Republik, Bra- 
silien, Chile, Columbien, die Nieder- 
ländischen Kolonien, Paraguay, Persien, 
Salvador, Siam, Schweden, die Asia- 
tische Türkei, Uruguay und Venezuela 
auf 75 Centimen im Meistbetrage erhöht 
werden. 
6. Die Beförderung zwischen dem 
Festlande von Frankreich einerseits und 
Algerien und Korsika andererseits bedingt 
ebenfalls eine Zuschlagtaxe von 25 Cen- 
timen für jedes Packet. 
7. Der Absender eines Postpackets 
kann über diese Sendung gegen eine 
im Voraus zu entrichtende Gebühr von 
höchstens 25 Centimen einen Rückschein 
erhalten. Diese Gebühr kommt unge- 
theilt der Verwaltung des Ursprungs- 
landes zu.
        <pb n="575" />
        "— 
ARTICLE G. 
L'Ossice expéditeur bonifie pour 
chaque colis: 
a) à l'Office destinataire, 50 cen- 
times, avec addition s'il y a 
lieu, des surtaxes prévues aux 
Paragraphes 2, 5 et 6 de Tar- 
ticIe 5 précéedent, de la quote- 
Part du droit de remboursement 
fix### au paragraphe 4 de cet 
article, et d’'un droit de 5 cen- 
times pour chaque somme de 
300 francs ou fraction de 300 
francs de valeur déclarée; 
b) Cventuellement, à chadque Office 
intermediaire, les droits fixes 
par Tarticle 3. 
AnricrE 7. 
II est loisible au pays de desti- 
nation de percevoir, pour le factage 
et pour Taccomplissement des for- 
malites en doeuane, un droit dont le 
montant total ne peut pas excéder 
25 centimes par colis. Sauf arrange- 
ment contraire entre les Offlices 
intéresses cette taxe est percue du 
destinataire au moment de la 
livraison du colis. 
Anricrk 8. 
1. Les colis sont, à la demande 
des expéditeurs, remis à domicile 
Par un porteur spéecial immédiate- 
ment aprés leur arrivée, dans les 
Pays de I’Union dont les Admi- 
nistrations conviennent de se charger 
de ce service dans leurs relations 
reciproques. 
Ces envois, qui sont qualifiés 
pexprès«, sont soumis à une tage 
565 
–. 
Artikel 6. 
Die absendende Verwaltung vergütet 
für jedes Packet: 
a) an die Verwaltung des Bestim- 
mungsgebiets 50 Centimen, ein- 
tretendenfalls unter Hinzurechnung 
der in den Paragraphen 2, 5 
und 6 des vorhergehenden Artikels 5 
vorgesehenen Zuschlagtaxen, des 
Antheils der im Paragraphen 4 
dieses Artikels festgesetzten Nach- 
nahmegebühr und einer Gebühr 
von 5 Centimen für jede 300 Franken 
oder einen Theil von 300 Franken 
des angegebenen Werthbetrages; 
b) an jede etwaige Transitverwaltung 
die im Artikel 3 festgesetzten Ge- 
bühren. 
Artikel 7. 
Im Bestimmungslande kann für die 
Bestellung und die Erfüllung der Zoll- 
förmlichkeiten eine Gebühr eingezogen 
werden, deren Gesammtbetrag 25 Cen- 
timen für jedes Packet nicht übersteigen 
darf. Vorbehaltlich anderer Verein- 
barung zwischen den betheiligten Ver- 
waltungen wird diese Gebühr vom 
Empfänger bei der Aushändigung des 
Packets erhoben. 
Artikel 8. 
1. Die Packete werden auf Ver- 
langen des Absenders dem Empfänger 
sogleich nach der Ankunft durch be- 
sonderen Boten zugestellt in denjenigen 
Vereinsländern, deren Verwaltungen 
übereinkommen, sich in ihrem gegen- 
seitigen Verkehr mit diesem Dienste zu 
befassen. 
Diese Sendungen, welche als Eil- 
sendungen angesehen werden, unterliegen
        <pb n="576" />
        — 556 
spéeciale; cette taxe est flxée à 
50 centimes et doit étre entièrement 
acquittee d’avance par Texpediteur, 
en sus du port ordinaire, due le colis 
Puisse, ou non, étre remis au desti- 
nataire ou seulement signalé par 
exprès dans le pays de destination. 
Elle fait partie des bonifications 
déevolues à ce pays. 
  
2. Lorsque le colis est destiné à 
une localité dépourvue de bureau de 
Poste, I’Office destinataire peut perce- 
voir, pour la remise du colis ou pour 
Tavis invitant le destinataire à venir 
le retirer, une taxe supplémentaire 
Pouvant s'élever jusqu' concurrence 
du prix fixé pour la remise par er- 
Pres dans son service intérieur, dé- 
duction faite de la taxe fixe payée 
PDar Texpéditeur ou de son Cqui- 
valent dans la monnaie du pays 
qui percoit cette taxe supplémentaire. 
3. La remise ou Tenvoi T’un avis 
d’invitation au destinataire wiest 
essayè du'une seule fois. Apres un 
essai infructuent, le colis cesse d’étre 
considéré Comme expres et sa remise 
Seeffectue dans les conditions requises 
Pour les colis ordinaires. 
4. Si un colis de Tespece est, 
Par suite de changement de domi- 
cile du destinataire, réexpédié à un 
autre pays Ssans due la remise par 
exprès ait été tentée, la taxe flxe 
payée par Texpéditeur est bonifice 
au nouveau pays de destination, si 
celui-˙i a consenti à se charger de 
la remise par expres; dans le cas 
contraire,. cette taxe reste acquise 
—— 
einer besonderen Gebühr; dieselbe ist auf 
50 Centimen festgesetzt und muß vom 
Absender, neben dem gewöhnlichen Porto, 
zum vollen Betrage im Voraus entrichtet 
werden, einerlei ob im Bestimmungs- 
lande das Packet selbst oder nur eine 
Meldung vom Eingange desselben dem 
Empfänger durch Eilboten zugestellt 
wird. Die Gebühr gehört zu den dem 
Bestimmungslande zukommenden Ver- 
gütungen. 
2. Ist das Packet nach einem Orte 
ohne Postanstalt gerichtet, so kann die 
Postverwaltung des Bestimmungslandes 
für die Bestellung des Packets oder 
der Aufforderung an den Empfänger 
zur Abholung des Packets eine Er- 
gänzungsgebühr bis zur Höhe des im 
inländischen Verkehr für die Eilbestellung 
festgesetzten Botenlohnes erheben, nach 
Abzug der vom Absender entrichteten 
Gebühr beziehungsweise ihres Gegen- 
werthes in der Währung des die Er- 
gänzungsgebühr erhebenden Landes. 
3. Die Bestellung oder die Ueber- 
sendung der Aufforderung zur Abholung 
an den Empfänger wird nur ein Mal 
versucht. Bleibt dieser Versuch frucht- 
los, so wird das Pocket nicht mehr als 
Eilsendung angesehen; die Zustellung 
erfolgt alsdann unter den für gewöhn- 
liche Packete maßgebenden Bedingungen. 
4. Wenn ein Eilpacket wegen der 
Veränderung des Wohnortes des Em- 
pfängers, ohne daß ein Bestellungs- 
versuch stattgefunden hat, nach einem 
anderen Lande nachgesandt wird, so 
wird die vom Absender entrichtete feste 
Gebühr dem neuen Bestimmungslande 
vergütet, sofern dasselbe mit der Eil- 
bestellung sich befaßt; im entgegengesetzten 
Falle verbleibt diese Gebühr der Ver-
        <pb n="577" />
        — 
àA TOffice du pays de la premiere 
destinatiaon, de méme qu’en ce qui 
concerne les colis tombes en rebut. 
ARTICLE 9. 
1. Les colis auxquels s'applique 
la présente Convention ne peuvent 
éEtre frappés d’aucun droit postal 
autre due ceux prévus par les ar- 
tickhes 3, 5 et 7 précédents et par 
Tarticle 11 ci-apres. 
2. Les droits de douane doivent 
Gétre acquittés par les destinataires 
des colis. Toutefois, dans les rela- 
tions entre Offices qui se sont mis 
d’accord à cet égard, les expéditeurs 
peuvent prendre à leur charge les 
droits dont il s'agit, moyennant 
declaration préalable au bureau de 
départ. Dans ce cas, ils doivent 
payer successivement, sur la de- 
mande qu'en fera le bureau de 
destination, les sommes indiquées 
Par ce dernier. 
Anricr 10. 
1. Lexpéditeur d’'un colis postal 
Peut le faire retirer du service ou 
en faire modifier Tadresse aux con- 
ditions et sous les réserves déter- 
minées pour les correspondances 
Par larticke 9 de la Conwention 
Principale avec cette addition que, 
si Texpéditeur demande le renvoi 
ou la réexpédition d’'un colis, il est 
tenu à garantir d’avance le paiement 
du port dü pour la novwelle trans- 
mission. 
2. Chaque Administration est au- 
torisce à restreindre le droit de 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 
567 
waltung des ersten Bestimmungslandes 
in gleicher Weise, wie bei unbestellbaren 
Packeten. 
Artikel 9. 
1. Die Packete, auf welche die gegen- 
wärtige Uebereinkunft Anwendung findet, 
dürfen mit keiner anderen Postgebühr, 
als den in den vorhergehenden Artikeln 3, 
5 und 7, sowie in dem nachfolgenden 
Artikel 11 vorgesehenen Gebühren belastet 
werden. 
2. Die Zollgebühren sind von den 
Empfängern zu zahlen; doch können 
im Verkehr zwischen denjenigen Ver- 
waltungen, welche sich hierüber ver- 
ständigen, auch die Absender die Tra- 
gung der fraglichen Gebühren über- 
nehmen auf Grund vorgängiger Er- 
klärung bei der Einlieferungspostanstalt. 
In diesem Falle sind die zur dem- 
nächstigen Zahlung der von der Be- 
stimmungspostanstalt angegebenen Be- 
träge auf bezügliche Aufforderung ver- 
pflichtet. 
Artikel 10. 
1. Der Absender eines Postpackets 
kann unter den im Artikel 9 des Haupt- 
vertrages hinsichtlich der Briefsendungen 
festgesetzten Bedingungen und Vorbe- 
halten dasselbe zurücknehmen oder dessen 
Adresse abändern lassen, mit der Maß- 
gabe indeß, daß beim Verlangen der 
Rücksendung oder Nachsendung eines 
Postpackets der Absender gehalten ist, 
die Zahlung des Portos für die neue 
Beförderung vorher zu verbürgen. 
2. Jede Verwaltung ist befugt, das 
Recht der Adreßänderung auf Post- 
87
        <pb n="578" />
        modification d’adresse aux colis dont 
la déclaration de valeur ne dépasse 
Pas 500 francs. 
AnriczE 11. 
1. La réexpédition d'un pays sur 
un autre de colis postaux, par suite 
de changement de résidence des 
destinataires, ainsi due le renvoi 
des colis postaux tombés en rebut, 
donne lieu à 1a perception supplé- 
mentaire des taxes fixées par les 
5s&amp; 1, 2, 3, 5 et 6 de Tarticle 5, à 
la charge des destinataires ou, le 
cas Schéant, des expéditeurs, sans 
Préejudicc du remboursement des 
droits de douane ou autres frais 
spéciaux (frais de magasinage, frais 
de formalites en douane, etc.) 
2. En cas de réexpédition Tun 
Ccolis grevé de remboursement, la 
duote-Ppart du droit de rembourse- 
ment, à bonifier par TOffice Tori- 
gine à UOffice de la premiere desti- 
nation, doit étre attribuée par ledit 
Office à celui de la destination dé- 
finitive. 
Anriczz# 12. 
1. 1II est interdit d’expédier par 
la voie de la poste des colis con- 
tenant, soit des lettres ou des notes 
ayant le caractere de correspon- 
dance, soit des objets dont Tad- 
mission Niest pas autorisée par les 
lois ou reglements de douane ou 
autres. I est 6galement interdit 
dexpédier des especes monnayées, 
des matières d’or et Taxrgent et 
Tautres objets précieunx, dans les 
colis sans valeur déclarée à desti- 
nation des pays qdui admettent la 
568 
packete zu beschränken, deren Werth- 
angabe 500 Franken nicht übersteigt. 
Artikel 11. 
1. Für die Nachsendung von Post- 
packeten aus einem Lande nach einem 
anderen, aus Anlaß der Veränderung 
des Wohnortes der Empfänger, imgleichen 
für die Rucksendung unbestellbarer Post- 
packete, wird ein Nachschußporto auf 
Grund der in den §§. 1, 2, 3, 5 und 6 
des Artikels 5 festgesetzten Taxen von 
den Empfängern oder eintretendenfalls 
von den Absendern eingezogen, unbe- 
schadet der Erstattung von Zoll- und 
sonstigen besonderen Gebuhren (Lager- 
gebühren, Verzollungsgebühren u. s. w.). 
2. Bei Nachsendung eines Post- 
packets mit Nachnahme muß der An- 
theil der Nachnahmegebühr, welcher von 
der Verwaltung des Aufgabegebiets an 
die Verwaltung des ersten Bestimmungs- 
landes zu vergüten ist, von der gedachten 
Verwaltung derjenigen des letzten Be- 
stimmungslandes zugewiesen werden. 
Artikel 12. 
1. Es ist verboten, durch die Post 
Packete zu versenden, in welchen Briefe 
oder die Eigenschaft einer Korrespondenz 
besitzende Angaben, oder aber solche 
Gegenstände enthalten sind, deren Zu- 
lassung durch die Zoll= oder sonstigen 
Gesetze und Verordnungen nicht gestattet 
ist. Ebenso ist es verboten, in Post- 
packeten ohne Werthangabe gemünztes 
Geld, Gold= oder Silbersachen und 
andere kostbare Gegenstände nach solchen 
Ländern zu versenden, welche eine 
Werthangabe zulassen. Es ist indeß
        <pb n="579" />
        — 569 — 
declaration de valeur. Toutefois, il 
est permis d’insérer dans Tenvoi la 
facture ouverte reduite aux énon- 
ciations constitutives de la facture. 
2. Dans le cas ou un colis tom- 
bant sous Tune de ces prohibitions 
est vré par P’une des Administra- 
tions de I’Union à une autre Ad- 
ministration de I'Union, celle-ci 
Procéde de la maniere et dans les 
formes prévues par sa législation et 
Par ses reglements intérieurs. 
A###cT# 13. 
1. Sauf le cas de force majeure, 
lorsqu'un colis postal a été perdu, 
spolié ou avarié, Texpediteur et, à 
defaut ou sur la demande de celui- 
ci, le destinataire a droit à une 
indemnité correspondant au montant 
réel de la perte ou de I’avarie, sans 
toutefois due cette indemnité puisse 
dépasser, pour les colis oridlinaires, 
15 francs ou 25 francs suivant qdue 
leur poids n’excède pas ou eucede 
trois kilogrammes, et pour les colis 
avec valeur declarée, le montant de 
cette valeur. 
Lexpediteur d’un colis perdu a, 
en ourre, droit à la restitution des 
frais dexpédition. 
2. Les pays disposés à se charger 
des risques pouvant dériver du cas 
de force majeure sont autorisés à, 
Prélever de ce chef, sur les colis 
avec valeur déclarée, une surtaze 
dans les conditions déeterminées par 
Tartickhe 11, § 2 de IArrangement 
concernant I’échange des lettres et 
boites de vauleur deéclarée. 
3. L’obligation de payer hindem- 
nité incombe à IAdministration 
gestattet, in die Sendung eine offene 
Rechnung einzuschließen, welche keine 
anderen Angaben enthält, als solche, die 
das Wesen der Rechnung ausmachen. 
2. Falls eine Sendung, welche unter 
eines dieser Verbote fällt, von einer 
Vereinsverwaltung einer anderen Vereins- 
verwaltung überliefert wird, verfäbrt die 
letztere in der Weise und unter Beobach- 
tung der Formen, welche durch ihre 
Gesetzgebung und ibre inländischen Ver- 
ordnungen vorgesehen sind. 
Artikel 13. 
1. Wenn ein Postpacket verloren geht, 
beraubt oder beschädigt wird, so hat, 
den Fall höherer Gewalt ausgenommen, 
der Absender und in Ermangelung oder 
auf Verlangen desselben der Empfänger 
Anspruch auf einen dem wirklichen Be- 
trage des Verlustes oder der Beschädigung 
entsprechenden Ersatz, ohne daß indeß 
diese Entschädigung bei gewöhnlichen 
Packeten 15 Franken oder 25 Franken, 
je nachdem das Gewicht derselben bis 
zu drei Kilogramm oder darüber beträgt, 
und bei Werthpacketen den Betrag der 
Werthangabe übersteigen darf. 
Der Absender eines in Verlust ge- 
rathenen Packets hat außerdem An- 
spruch auf Erstattung der Beförderungs- 
gebühren. 
2. Die Länder, welche für den durch 
höhere Gewalt entstehenden Schaden 
einzustehen sich bereit erklären, sind be- 
fugt, für die Packete mit Werthangabe 
eine Quschlaggebühr zu erheben nach 
Maßgabe der Festsetzungen im Artikel 11 
#§ 2 des Uebereinkommens, betreffend 
den Austausch von Briefen und Kästchen 
mit Werthangabe. 
3. Die Verpflichtung zur Lahlung des 
Ersatzbetrages liegt derjenigen Verwaltung 
87“
        <pb n="580" />
        dont relève le bureau expéditeur. 
Est réservé à cette Administration 
Ie recours contre IAdministration 
responsable, c'’est-à-dire contre 1Ad- 
ministration Sur le territoire ou dans 
le service de laquelle la perte, spo- 
liation ou avarie a eu lieu. 
Dans le cas ou TOffice responsable 
aurait notifl6 à Toffice expéditeur 
de ne peint effectuer le paiement, il 
devrait rembourser à ce dernier 
Offlice les frais qui seraient la con- 
séquence du non-paiement. 
4. Jusqu'’a preuve du contraire, 
la responsabilité incombe à IlAd- 
ministration qui, ayant reçu le colis 
sans faire Tobservation, ne peut 
Gtablir ni la délivrance au destina- 
taire ni, sil y a lieu, la trans- 
mission régulière à IAdministration 
Suivante. 
5. Le paiement de Tindemnité 
Par TOffice expéditeur doit avoir 
lieu le plus töt possible et, au plus 
tard, dans le délai d’un an à partir 
du jour de la réclamation. LOffice 
responsable est tenu de rembourser 
sans retard, à Toffice expediteur, 
le montant de Tindemnité payée 
Par celui ci. 
6. II est entendu que la récla- 
mation n’est admise due dans le 
delai d’un an à partir du dépôt du 
colis à la poste; passé ce terme, le 
réclamant n’'a droit à aucune in- 
demnité. 
7. Si la perte ou T’avarie a eu 
lieu en cours de transport entre les 
ob, welcher die Aufgabeanstalt angehört. 
Dieser Verwaltung wird vorbehalten, 
ihren Anspruch gegen die verantwortliche 
Verwaltung, d. h. gegen diejenige, auf 
deren Gebiet oder in deren Betrieb der 
Verlust, die Beraubung oder die Be- 
schädigung stattgefunden hat, geltend 
zu machen. 
Im Falle die verantwortliche Ver- 
waltung der Verwaltung des Aufgabe- 
gebiets angekündigt hat, nicht Zahlung 
zu leisten, ist sie verpflichtet, der letzteren 
Verwaltung alle in Folge der Nicht- 
zahlung etwa entstehenden Kosten zu 
ersetzen. 
4. Bis zum Nachweis des Gegentheils 
liegt die Verantwortlichkeit derjenigen 
Verwaltung ob, welche das Postpacket 
unbeanstandet übernommen hat und 
weder dessen Aushändigung an den 
Empfänger, noch, eintretendenfalls, die 
vorschriftsmäßige Weitersendung an die 
folgende Verwaltung nachweisen kann. 
5. Die Zahlung des Ersatzbetrages 
durch die Verwaltung des Aufgabe- 
gebiets soll sobald als möglich und 
spätestens innerhalb eines Jahres, vom 
Tage der Nachfrage ab gerechnet, statt- 
finden. Die verantwortliche Verwaltung 
ist verpflichtet, der Verwaltung des 
Aufgabegebiets den von derselben ge- 
zahlten Ersatzbetrag ohne Verzug zu 
erstatten. 
6. Man ist darüber einverstanden, 
daß der Anspruch auf Entschädigung 
nur zulässig ist, wenn derselbe innerhalb 
eines Jahres, vom Tage der Einlieferung 
eines Postpackets an gerechnet, erhoben 
wird; nach Ablauf dieses Zeitraums 
steht dem Absender ein Anspruch auf 
irgend eine Entschädigung nicht zu. 
7. Wenn der Verlust oder die Be- 
schädigung während der Beförderung
        <pb n="581" />
        bureaux d’échange de deux pays 
limitrophes, sans du’il soit possible 
Tétablir sur lequel des deux terri- 
toires le fait s’est accompli, les 
deus Administrations en cause 
supportent le demmage par moitié. 
S. Les Administrations cessent 
TTetre responsables des colis postaux 
dont les ayants droit ont pris li- 
Vraiseon. 
ARTICLE 14. 
Toute declaration frauduleuse de 
Valeur supérieure à la valeur réelle 
du contenu d’'un colis est interdite. 
En cas de déclaration frauduleuse 
de cette nature, Texpéditeur perd 
tout droit à une indemnité, sans 
Préjudice des poursuites judiciaires 
que peut comporter la I16gislation 
du pays T’origine. 
ARTICLE 15. 
Chaque Administration peut, dans 
des circonstances extraordinaires qui 
sont de nature à justifier la mesure, 
suspendre temporairement le service 
des colis postaux d’une manieère gé- 
nérale ou partielle, à la condition 
d’en donner immediatement awis, 
au besoin par le teléegraphe, à I’Ad- 
ministration ou aux Administrations 
intéressées. 
AuT#icTE 16. 
La lEgislation intérieure de chacun 
des pays contractants demeure appli- 
cable en tout ce qui M’est pas prevu 
Par les stipulations contenues dans 
la présente Convention. 
571 
zwischen den Auswechselungsanstalten 
zweier angrenzender Länder stattgefunden 
hat, ohne daß festgestellt werden kann, 
auf welchem der beiden Gebiete dies 
geschehen ist, so wird der Schaden von 
den betreffenden beiden Verwaltungen zu 
gleichen Theilen getragen. 
8. Die Ersatzverbindlichkeit der Ver- 
waltungen für die Postpackete hört auf, 
sobald die Empfangsberechtigten die 
Sendungen übernommen haben. 
Artikel 14. 
Jede betrügerische Angabe eines höheren 
als des wirklichen Werthes des Packet- 
inhalts ist verboten. Im Falle einer 
derartigen betrügerischen Angabe verliert 
der Absender jedes Recht auf Schaden- 
ersatz, unbeschadet der etwa durch die 
Gesetzgebung des Ursprungslandes vor- 
gesehenen gerichtlichen Verfolgung. 
Artikel 15. 
Jede Verwaltung kann, unter außer- 
gewöhnlichen Verhältnissen, welche ge- 
eignet sind, eine derartige Maßnahme 
zu rechtfertigen, den Austausch von Post- 
packeten vorübergehend ganz oder theil- 
weise einstellen, unter der Bedingung, 
daß die betheiligte Verwaltung oder die 
betheiligten Verwaltungen davon unver- 
züglich, nöthigenfalls auf telegraphischem 
Wege, in Kenntniß gesetzt werden. 
Artikel 16. 
Die innere Gesetzgebung jedes der 
vertragschließenden Länder bleibt in Allem 
anwendbar, was durch die in der gegen- 
wärtigen Uebereinkunft enthaltenen Be- 
stimmungen nicht vorgesehen worden ist.
        <pb n="582" />
        — 572 
Anricrz 17. 
1. Les stipulations de la présente 
Conwention ne portent pas restriction 
au droit des parties contractantes 
de maintenir et de conclure des con- 
ventions sSpeciales, ainsi qdue de 
maintenir et d’établir des unions 
blus restreintes, en vue de Fameélio-- 
ration du service des colis postaux. 
2. Toutefois les Oflices des pays 
Participant à la présente Convention, 
qui entretiennent un éGchange de 
colis postaux avec des pays non 
contractants, admettent tous les 
autres Offices participants à profiter 
de ces relations pour I’échange des 
colis postaux avec ces derniers pays. 
Anricrxz 18. 
1. Les pays de I Union postale 
universelle qui D’ont point pris part 
à la presente Convention sont admis 
à yadhérer sur leur demande et 
dans la forme preserite par l’article 24 
de la Convention prineipale, en ce 
qui concerne les adhésions à IUnion 
Postale universelle. 
2. Toutefois, si le pays dui désire 
adhérer à la présente Convention 
réclame la faculté de percevoir une 
surtaxe supérieure à 25 centimes par 
colis, Lle Gouvernement de la Con- 
fédération suisse soumet la demande 
d’adhesion à tous les pays con- 
tractants. Cette demande est con- 
sidersee comme admise si, dans un 
délai de six mois, aucune objection 
n'a 6té présentee. 
Artikel 17. 
1. Die Festsetzungen der gegenwärtigen 
Uebereinkunft beschränken nicht die Be- 
fugniß der vertragschließenden Theile, 
besondere Uebereinkommen unter sich be- 
stehen zu lassen oder neu zu schließen, 
sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten 
oder neu zu gründen, behufs Ver- 
besserung des Postpackerdienstes. 
2. Jedoch gestatten die Postver- 
waltungen der an der gegenwärtigen 
Uebereinkunft theilnehmenden Länder, 
welche mit nicht beigetretenen Ländern 
einen Austausch von TVostpacketen 
unterhalten, allen anderen theilnehmen- 
den Verwaltungen, diese Verbindun- 
gen zum Austausch von Postpacketen 
mit den letzteren Ländern zu be- 
nutzen. 
Artikel 18. 
1. Denjenigen Ländern des Weltpost- 
vereins, welche an der gegenwirtigen 
Uebereinkunft nicht theilgenommen baben, 
ist der Beitritt auf ihren Antrag, und 
zwar in der durch Artikel 24 des Haupt- 
vertrages für den Eintritt in den Welt- 
postverein vorgeschriebenen Form ge- 
stattet. 
2. Wenn indeß das Land, welches 
der gegenwärtigen Uebereinkunft beizu- 
treten wünscht, die Befugniß in Anspruch 
nimmt, eine höhere Zuschlagtaxe als 
25 Centimen für jedes Packet zu er- 
heben, so theilt die Regierung der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft das 
Beitrittsgesuch sämmtlichen vertrag- 
schließenden Ländern mit. Das Bei- 
trittsgesuch gilt als genehmigt, wenn 
innerhalb eines Zeitraums von sechs 
Monaten keine Einsprache erhoben 
worden ist.
        <pb n="583" />
        — 573 
Anricix 19. 
Les Administrations des postes 
des pays contractants désignent les 
bureaux ou localités qwelles ad- 
mettent &amp; T’échange international 
des Colis postaux; elles reèglent le 
mode de transmission de ces colis 
et arrétent toutes les autres mesures 
de detail et Tordre nécessaires pour 
assurer Texécution de la présente 
Convention. · 
AKTIOLZ20. 
La présente Convention est soumise 
aux conditions de revision deter- 
minées par Tarticle 25 de la Con- 
vention principale. 
Anrax 21. 
1. Dans Tintervalle qui s'’écoule 
entre les réunions prévues à Tar- 
ticIe 25 de la Convention principale 
toute Administration des postes d’un 
des pays contractants a le droit 
d’adresser aux autres Adminis- 
trations participantes, par Tinter- 
meéediaire du Bureau international, 
des propositions concernant le ser- 
vice des colis postaux. 
2. Toute proposition est soumise 
au procédé deéterminé au &amp;2 de 
Tarticle 26 de la Convention prin- 
cipale. 
3. Pour devenir exécutoires ces 
Propositions doivent réunir, savoir: 
a) ’unanimité des suffrages, §il 
Fagit de Taddition de nou- 
veaux articles, de la mocdi- 
fication du présent article ou 
des dispositions des articles 1, 
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 
Artikel 19. 
Die Postverwaltungen der vertrag- 
schließenden Länder bezeichnen die An- 
stalten oder Ortschaften, welche sie zu 
dem internationalen Austausch von Post- 
packeten zulassen; sie regeln die Ver- 
sendungsweise der Postpackete und setzen 
alle weiteren Dienstvorschriften fest, welche 
erforderlich find, um die Ausführung der 
gegenwärtigen Uebereinkunft zu sichern. 
Artikel 20. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft unter- 
liegt hinsichtlich der Revision denjenigen 
Bestimmungen, welche durch Artikel 25 
des Hauptvertrages festgesetzt worden sind. 
Artikel 21. 
1. Innerhalb der Zeit, welche zwischen 
den im Artikel 25 des Hauptvertrages 
vorgesehenen Versammlungen liegt, ist 
jede Postverwaltung der vertragschließen- 
den Länder berechtigt, den anderen be- 
theiligten Verwaltungen durch Ver- 
mittelung des internationalen Büreaus 
Vorschläge in Betreff des Postpacket- 
dienstes zu unterbreiten. 
2. Jeder Vorschlag unterliegt dem 
im F§. 2 des Artikels 26 des Haupt- 
vertrages festgesetzten Verfahren. 
3. Um vollstreckbar zu werden, müssen 
diese Vorschläge erhalten: 
a) Einstimmigkeit, wenn es sich um 
Aufnahme neuer Artikel oder um 
Abänderung der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Artikels und der 
Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8) 9, 
10, 12, 13, 14, 15, 20 und 22
        <pb n="584" />
        — 674 
12, 13, 14, 15, 20 et 22 de la 
Présente Convention; 
b) les deux tiers des suffrages, 
l s’agit de la modification des 
dispositions de la présente Con- 
vention autres qdue celles des 
articles précités et du présent 
article; 
0) la simple majorité absolue, §'il. 
s'agit de l'interprétation des 
dispositions de la présente Con- 
vention, sauf le cas de litige 
prevu à Tarticle 23 de la Con- 
vention principale. 
4. Les résolutions valables sont 
consacrees, dans les deux premiers 
cas, par une déclaration diploma- 
tique, et, dans le troisième cas, 
Dar une notification administrative, 
Selon la forme indiquée à Particle 26 
de la Conwention principale. 
Toute modification ou résolution 
n’est exécutoire que deux mois au 
moins après sa notification. 
Anricrz 22. 
1. La présente Convention sera 
mise à exécution le 1“ juillet 1892. 
2. Elle aura la méme durée due 
la Convention principale, sans pré- 
judice du droit laissé à chaque 
partie contractante de se retirer de 
cette Convention moyennant un 
avis donné, un an à ITavance, par 
son Gouvernement au Gouvernement 
de la Confédération suisse. 
3. Sont abrogées, à partir du 
jour de la mise à exéention de la 
Présente Convention, toutes les dis 
der gegenwärtigen Uebereinkunft 
handelt; 
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn 
es sich um die Abänderung anderer 
Bestimmungen der gegenwärtigen 
Uebereinkunft, als derjenigen der 
vorbezeichneten Artikel und des 
gegenwärtigen Artikels handelt; 
) einfache Stimmenmehrheit, wenn es 
sich um die Auslegung der Bestim- 
mungen der gegenwärtigen Ueber- 
einkunft handelt, abgesehen von 
dem im Artikel 23 des Haupt- 
vertrages bezeichneten Falle einer 
Streitigkeit. 
4. Die gültigen Beschlüsse werden in 
den beiden ersten Fällen durch eine diplo- 
matische Erklärung bestätigt, im dritten 
Falle durch eine Bekanntgabe im Ver- 
waltungswege gemäß der im Artikel 26 
des Hauptvertrages bezeichneten Form. 
Die angenommenen Abänderungen 
oder gefaßten Beschlüsse sind frühestens 
zwei Monate nach ihrer Bekanntgabe 
vollstreckbar. 
Artikel 22. 
1. Die gegenwärtige Uebereinkunft 
soll am 1. Juli 1892 zur Ausführung 
gebracht werden. 
2. Dieselbe soll gleiche Dauer haben, 
wie der Hauptvertrag, unbeschadet des 
jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf 
Grund einer von seiner Regierung 
bei der Regierung der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft ein Jahr im Voraus 
gemachten Ankündigung von der Ueber- 
einkunft zurückzutreten. 
3. Mit dem Tage der Ausführung 
der gegenwärtigen Uebereinkunft treten 
alle früher zwischen den verschiedenen ver-
        <pb n="585" />
        — 575 — 
positions convenues antérieurement 
enire les divers pays contractants 
ou entre leurs Administrations, pour 
autant qdu’elles ne seraient pas con- 
ciliables avec les termes de la pré- 
sente Convention, et sans préejudice 
des droirs réservées par les articles 16 
et 17 précédents. 
4. La présente Convention sera 
ratifiéce aussitét que faire se pourra. 
Les actes de ratification seront 
GEchangés à Vienne. 
En foi de quoi, les Plénipoten- 
tiaires des pays ci-dessus énumérés 
ont signé la présente Convention à 
Vienne, le quatre juillet mil huit 
cent quatre-vingt-onze. 
tragschließenden Ländern oder ihren Ver- 
waltungen vereinbarten Bestimmungen 
insoweit außer Kraft, als sie mit den 
Festsetzungen der gegenwärtigen Ueber- 
einkunft nicht im Einklang stehen, unbe- 
schadet der in den vorhergehenden 
Artikeln 16 und 17 vorbehaltenen Rechte. 
4. Die gegenwärtige Uebereinkunft 
soll sobald als möglich ratifizirt werden. 
Die Ausuechslung. der Ratifkations- 
Urkunden soll zu Wien stattfinden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten der oben genannten Länder 
die gegenwärtige Uebereinkunft unter- 
zeichnet zu Wien, den vierten Juli Ein- 
tausend achthunderteinundneunzig. 
Pour IAllemagne: Pour le Chill: Pour les Colonies Francalses: 
Dr. von Slephan. C. Cabnt. 
* Four la Republlquo 
ktern. de Colombie: Four Ia örce: 
“m– Argentine: ö Nchesse. 1 kerzuten 
**12 Pour la Ropubliquo Four Hltalle: 
Pour FAutriche: de Costa-Rlca: Emidio Chierada. 
Obentraul. Lelice Saliello. 
hr. Holmane. Pour le Danemark 
Hr. Lileenau. et les Colonies Danose: Tour ia Kepubligus 
Lhberger. * de Uberla: 
F 1## 
our Ia Hongrie: "„ . .W. 
sum-» PWMMM awtk 
s.schkimpk. . baba 
Pour lo Laxemhourg: 
Four la Belgidque: Pour IEspagne: — 
Lchlewellde. Federico has. 
. Poaklolloatöaöxm 
konklolknzstk · 
lnithslimkmsslmne Four la France: Obenkant 
Houlmarin. Dr. Hofmans. 
Pour la Bulgarie: 4. de Selyes. Dr. Lliensa. 
P. A. Naulheel. Ansaull. Ichbergu. 
Reichs-esetzbl. 1892. 88
        <pb n="586" />
        — 576 
  
Pour Ia Nor##ge: Pei Ia Roumanie: Four ka Suisse: 
Ihb. Hegerdall. (dlonel A. Corjea. K. HEa. 
hinitresca. 1—1 
our I : 
rour le Faraguay Pour le Salvador: Pour la Régence de Tunis: 
Pour les Pays· Bas: Lauis Lehlmann. ontman. 
Hosstede. . Pour la Turqulo: 
Baros van der Fellr. kom ih) beruie! E. —'—i 
K. W. Popovüch. &amp; lahr. 
PTour les Colonles Pour l'Uruzuav: 
Nerrlandalses: Pour le koyaume de Sam: adci, 4 
Tohs. J. bert. lumg gun# Irarr. Jose C. Buslo 
1# leucheai#. «« 
koNTlokoktagal kmklsskmssllols 
otloscoloøloskoktugslssss kenn-sause- aus-mas- 
caclliwiaoAngaslochakkos. I.70almseastjma. Msaumäek. 
Protocole Final. Schlußprotokoll. 
  
Au moment de Procéder à la si- 
gnature de la Convention conclue à 
la date de ce jour, relativement à 
Techange des colis postaux, les 
Plénipotentiaires soussignes sont 
convenus de cce qui suit: 
Tout pays ou la poste ne se 
charge pas actuellement du trans- 
port des petits colis et dui adhere 
àala Conwention susmentionnée, aura 
la faculte den faire exccuter les 
clauses par les entreprises de che- 
mins de fer et de navigation. II 
Ppourra en méme temps limiter ce 
service aux colis provenant ou à 
destination de localités desservies 
Par ces entreprises. 
L'Administration postale de ce 
pays devra Fentendre avec les entre- 
Prises de chemins de fer et de na- 
  
Im Begriff, zur Unterzeichnung der 
am heutigen Tage abgeschlossenen Ueber- 
einkunft in Betreff des Austausches von 
Postpacketen zu schreiten, sind die unter- 
zeichneten Bevollmächtigten über Folgen- 
des übereingekommen: 
Jedes Land, in welchem die Post sich 
zur Zeit nicht mit der Beförderung von 
kleinen Packeten befaßt, und welches der 
obenerwähnten Uebereinkunft beitritt, 
soll befugt sein, die Festsetzungen des- 
selben durch die Eisenbahn= und Schiff- 
fahrtsunternehmungen ausführen zu 
lassen. Dasselbe kann zugleich den 
Dienst auf Packete von und nach solchen 
Orten beschränken, für welche jene 
Unternehmungen den Betrieb versehen. 
Die Postverwaltung eines solchen 
Landes hat sich mit den Eisenbahn- 
und Schiffahrtsunternehmungen zu ver-
        <pb n="587" />
        — 5 
vigation pour assurer la complète 
exécution, par ces dernières, de 
toutes les clauses de la Convention, 
spécialement pour organiser le ser- 
vice d’échange à la frontiere. 
Elle leur servira Tintermediaire 
Pour toutes leurs relations avec les 
Administrations postales des autres 
pays contractants et avec le Bureau 
international. 
En foi de quci, les Plenipoten- 
tiaires ci-dessous ont dressé le pré- 
sent Protocole final, qui aura la 
méme torce et la méme valeur que 
si les dispositions quil contient 
éGtaient insérées dans la Conwention, 
et ils Tont signé sur un exemplaire 
qui restera déposé aux archives du 
Gouvernement autrichien et dont 
une copie sera remise à chaque 
Partie. 
Vienne, le quatre juillet mil huit 
cent quatre-vingt-onze. 
7 — 
ständigen, um die vollständige Ausfüh- 
rung aller Festsetzungen der Uebereinkunft 
durch dieselben sicher zu stellen und ins- 
besondere den Auswechselungsdienst an 
der Grenze einzurichten. 
Sie wird ihnen für alle Beziehungen 
mit den Postverwaltungen der übrigen 
vertragschließenden Länder, sowie mit 
dem internationalen Büreau zur Ver- 
mittelung dienen. 
Zu Urkund dessen haben die unter- 
zeichneten Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Schlußprotokoll aufgenommen, 
welches dieselbe Kraft und dieselbe Gültig- 
keit haben soll, als wenn die darin ent- 
haltenen Bestimmungen in die Ueber- 
einkunft aufgenommen worden wären, und 
sie haben dieses Schlußprotokoll in einem 
Exemplar unterzeichnet, welches in dem 
Archiv der Oesterreichischen Regierung 
niedergelegt, und wovon jedem Theile eine 
Abschrift zugestellt werden wird. 
Wien, den vierten Juli Eintausend 
achthunderteinundneunzig. 
  
Pour PFAllomagne: Pour la Belgidque: Pour la Républidue 
Dr. von Slephan. Lichtervelde. de Costa-Rica: 
Sachse. 
Erilsch. Pour le Danemark 
Pour le Brésil: 
et les Colonies Danoises: 
Pour lakepublique Argemine: lun beiin Paes lene. lund. 
Cärlos Calo. 
Pour la Bulgarie: Pour IEgypte: 
Pour FAutriche: P. U. Laulheefl J. Saba. 
Obeotraul. reur TIspagne 
Dr. Hofmam. Q„ ; : 
Dr. Lhenau. Tour le Chill:. hedenco Bas. 
Habberger. 
» Pour la Frauce: 
Pour la Hongrie: Pour la République Vonimari. 
P. llem. de Colombie: . de behes. 
S. Schrunpf C. Uchelsen. Ansaul. 
88“
        <pb n="588" />
        Pour les Colonies Francalses: 
C. Cabnt. 
Pour Ia Crece: 
J. Ceorganlas. 
Pour IItalie: 
Eundo (hiaradia. 
Fellce Saluetlo. 
Pour la République 
de Libéria: 
Pn. de Kein. 
W. Koenlzer. 
C. Coedell. 
Pour le Luxembourg: 
Uougenasl. 
Pour le Monténégro: 
Obentraut. 
Dr. Hofmann. 
Dr. L#henau. 
Habberger. 
Pour Ila Norvege: 
Ihb. eterdall. 
— 578 — 
Pour le Paragnay: 
Pour les Pays-Bas: 
Hofslede. 
Baron van der Fellz. 
Pour les Colonies 
NéEerlandalses: 
Johs. J. Perk. 
Pour le Portugal 
et les Colonles Portugalses: 
Cuelleruino Augusto de Barros. 
Pour Ia Roumanie: 
Colonel #. Corjean. 
S. Dumirescu. 
Pour le Salvador: 
Louls Kehlmaan. 
Pour la Serbie: 
Swelozar J. CGioldiich. 
El. W. Poponuch. 
Pour le Royaume de Slam: 
Lnang Surisa Nurar. 
I. keucheums. 
Pour la Subde: 
L. von krsensljerna. 
Pour la uisse: 
Ed. Iöln. 
C. Delessert. 
Pour la Régence de Tunls: 
Houtmartn. 
Pour la Turquie: 
K. Pelacci. 
A Pahrl. 
Pour IUruguaf: 
PFedenco Susviela Cuarch. 
Jose C6. huslo. 
Pour les Etats-Unis 
de VEné zuéla: 
Carlos Malenauer.
        <pb n="589" />
        Union postale universelle. 
  
(Nr. 2024.) Arrangement concernant le ser- 
vice des recouvrements, conclu 
entre IAllemagne, I'Autriche- 
IIongrie. la Belgique, le Brésil, 
la Républiqgue de Costa-Rica, 
I’Egypte, la France, l'Italie, 
la République de Libéria, le 
Luxembourg, la Norvèege, les 
Pays-Bas et les Indes Orien- 
tales Néerlandaises, le Portugal 
et les Colonies Portugaises, la 
Roumanie, le Salvador, la Suisse, 
la Régence de Tunis et la 
Turquie. Du 4 juillet 1891. 
Les soussignés, Plénipotentiaires 
des Gouvernements des pays ci- 
dessus décnommés, vu ’article 19 de 
la Convention principale, ont, T’un 
commun accord, et sous réserve de 
ratilication, arrété T Arrangement 
Suiwant: 
ARTICLE PREMIER. 
L'schange des valeurs à recouvrer 
par la poste entre ceux des pays 
contractants dont les Administrations 
ostales conviennent de se charger 
reciproqduement de ce service, est 
régi Ppar les dispositions du présent 
Arrangement. 
ARrTiICLE 2. 
1. Sont admis à l'encaissement 
les quittances, factures, billets à 
ordre, traites et geneéralement toutes 
les valeurs commerciales ou autres, 
579 — 
(Uebersetzung.) 
Weltpostverein. 
  
(Nr. 2024.) Uebereinkommen, betreffend den 
Postauftragsdienst, abgeschlossen 
zwischen Deutschland, Oesterreich- 
Ungarn, Belgien, Brasilien, der 
Republik Costa-Rica, Egypten, 
Frankreich, Italien, der Republik 
Liberia, Luxemburg, Norwegen, 
Niederland und Niederländisch-Ost- 
indien, Portugal und den Portu- 
giesischen Kolonien, Rumänien, 
Salvpador, der Schweiz, der Re- 
gentschaft Tunis und der Türkei. 
Vom 4. Juli 1891. 
Dee unterzeichneten Bevollmächtigten 
der Regierungen der vorstehend ge- 
nannten Länder haben in Gemäßheit 
des Artikels 19 des Hauptvertrages im 
gemeinsamen Einverständniß und unter 
Vorbehalt der Ratifikation folgendes 
Uebereinkommen abgeschlossen: 
Artikel 1. 
Der Austausch der im Wege des 
Postauftrages einzuziehenden Werth- 
papiere zwischen denjenigen der vertrag- 
schließenden Länder, deren Postverwal- 
tungen verabreden, in den gegenseitigen 
Beziehungen sich mit diesem Dienste 
zu befassen, unterliegt den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Uebereinkommens. 
Artikel 2. 
1. Zur Einziehung sind zugelassen 
Quittungen, Rechnungen, Anweisungen, 
Wechsel und überhaupt alle Handels- 
und sonstigen Werthpapiere, welche ohne
        <pb n="590" />
        —. 
Payables sans frais, et dont le 
montant n'excède pas, par envoi, 
1 000 francs effectils ou une somme 
équivalente dans la monnaie de 
chadue pays. Les Administrations 
des postes de deux pays Correspon- 
dants peuvent, d’un commun accord, 
adopter un maximum plus elevé. 
2. Les Administrations des postes 
des pays contractants peuvent égale- 
ment se charger de faire protester 
les effets de Ccommerce et prendre, 
d’un commun accord, les dispositions 
nécessaires au sujet de ce service. 
Elles peuvent de méme admettre à 
Tencaissement les coupons Tintéréts 
et de dividendes et les titres amortis. 
ARTICIX 3. 
Le montant des valeurs à recouvrer 
par la poste doit étre exprimé en 
monnaie du pays ehargé du recouvre- 
ment. 
ARTICLE 4. 
1. L'envoi des valeurs à recouvrer 
est fait sous forme de lettre re- 
Ccommandée, adressée directement 
par le déposant au bureau de poste 
dui doit encaisser les fonds. 
2. Le méme envoi peut contenir 
blusieurs valeurs recouvrables par 
un meéemee bureau de poste sur des 
débiteurs différents, au profit Tune 
méme personne. 
ARTICILE 5. 
1. La taxe Tun envoi fait en 
conformité de Tarticle 4 précédent 
580 
Kosten zahlbar sind, und deren Betrag 
für die einzelne Sendung 1.000 Franken 
Metallgeld oder eine entsprechende Summe 
in der Währung eines jeden Landes nicht 
übersteigt. Die Postverwaltungen von 
zwei mit einander im Verkehr stehenden 
Ländern können im gemeinsamen Ein- 
verständniß einen höheren Meistbetrag 
zulassen. 
2. Die Postverwaltungen der vertrag- 
schließenden Länder können es auch über- 
nehmen, Handelspapiere protestiren zu 
lassen, und im gemeinsamen Einver- 
ständniß die erforderlichen Bestimmungen 
über diesen Dienst treffen. Sie können 
in gleicher Weise Zins- und Dividenden- 
scheine, sowie abgelaufene Werthpapiere 
zur Einziehung zulassen. 
Artikel 3. 
Der Betrag der zur Einziehung zu 
bringenden Werthpapiere muß in der 
Währung des mit der Einziehung be- 
auftragten Landes angegeben sein. 
Artikel 4. 
1. Die Uebersendung der zur Ein- 
ziehung zu bringenden Werthpapiere er- 
folgt mittelst Einschreibbriefes, den der 
Absender unmittelbar an die Postan- 
stalt zu richten hat, welche die Ein- 
ziehung bewirken soll. 
2. Eine und dieselbe Sendung darf 
mehrere Werthpapiere enthalten, welche 
von einer und derselben Postanstalt bei 
mehreren Zahlungspflichtigen zu Gunsten 
eines und desselben Absenders einzu- 
ziehen sind. 
  
  
Artikel 5. 
1. Die Taxe für eine dem vorher- 
gehenden Artikel 4 entsprechende Sen-
        <pb n="591" />
        est celle Tune lettre recommandée 
du poids de cet envoi. Cette taxe 
appartient en entier à IAdminis- 
tration des postes du pays Torigine. 
2. Un récépissé de Tenvoi est 
remis gratuitement à Tintéressé, au 
moment du dépét. 
ArichE 6. 
I. west pas admis de paiement 
Partiel. Chaque valeur doit étre 
Payée intégralement et en une seule 
fois, sinon, elle est tenue comme 
refusée. 
Anricrz# 7. 
1. L'Administration des postes 
chargée de T’encaissement prelève, 
sur le montant de chaque valeur 
enncaissée, une retribution de 10 cen- 
times ou Léquivalent dans la monnaie 
du pays de destination. 
2. Le produit de cette reétri- 
bution ne donne lieu à aucun de- 
compte entre les Administrations 
interessées. 
An-OxIx 8. 
Dans les relations qui comportent 
actuellement la perception d'un droit 
Tencaissement supérieur à celui fixé 
Dar Tarticle précédent, les Adminis- 
trations intéressées ont la faculté 
de conserver provisoirement le droit 
en vigueur, pourvu que, dans ces 
mémes relations, la taxe de dépet 
Prévue à Tarticle 5 soit limitée à 
un droit fixe de 25 centimes. 
ARTICLE 9. 
1. La somme recouvrée, après 
deduction: 
581 
dung ist diejenige für einen Einschreib- 
brief von dem Gewichte dieser Sendung. 
Diese Taxe verbleibt ungetheilt der Post- 
verwaltung des Aufgabelandes. 
2. Ein Einlieferungsschein wird dem 
Betheiligten bei Aufgabe der Sendung 
unentgeltlich ausgehändigt. 
Artikel 6. 
Theilzahlungen sind nicht gestattet. 
Jedes Werthpapier muß zum vollen 
Betrage und auf ein Mal eingelöst 
werden, andernfalls gilt dasselbe als 
verweigert. 
Artikel 7. 
1. Die mit der Einziehung, beauf- 
tragte Postverwaltung erhebt von dem 
Betrage eines jeden eingelösten Werth- 
papiers eine Gebühr von 10 Centimen 
oder den entsprechenden Betrag in der 
Währung des Bestimmungslandes. 
2. Der Ertrag dieser Einziehungs- 
gebühr bildet keinen Gegenstand der Ab- 
rechnung zwischen den betheiligten Ver- 
waltungen. 
Artikel 8. 
Insoweit in den jetzt bestehenden Be- 
ziehungen die Erhebung einer höheren 
als der im vorhergehenden Artikel 
festgesetzten Einziehungsgebühr erfolgt, 
können die betheiligten Verwaltungen die 
zur Zeit bestehende Gebühr vorläufig 
beibehalten, vorausgesetzt, daß im Ver- 
kehr zwischen diesen Ländern die im 
Artikel 5 vorgesehene, bei der Einliefe- 
rung zu entrichtende Taxe auf eine feste 
Gebühr von 25 Centimen beschränkt wird. 
Artikel 9. 
1. Ueber den eingezogenen Betrag 
wird, nach Abzug:
        <pb n="592" />
        —.— 
a) de la rétribution fixée à Tarticle 7 
Ou à Tarticle 8, suivant le cas, 
b) de la taxe ordinaire desmandats 
de poste, et 
0) il F a lieu, des droits fiscaux 
appliquss aux valeurs, 
est Convertie, par le bureau qui a 
fait le recouvrement, en un mandat 
de poste au profit du déposant. Ce 
mandat lui est envoydé sans frais. 
2. Les valeurs dui Wont pu étre 
recouvrées sont renvoyées au bureau 
de déepöt en franchise de port et 
sans etre grevées Tun droit quel- 
conque. LAdministration des postes 
chargée du recouvbrement west tenue 
à aucune mesure conservatoire ou 
Constatation de nature quelconque du 
non-Paiement. 
AlicrE 10. 
1. Les dispositions de I’Arrange- 
ment concernant L’échange des 
mandats de poste sont applicables, 
en tout ce qui M'est pas contraire au 
Présent Arrangement, aux mandats 
de poste deélivrés en vertu de Tar- 
tiche 9 précédent, pour la liquidation 
des valeurs recouv’rées par la poste. 
Toutefois les mandats de re- 
couvrement tombés en rebut ne sont 
Pas remboursés, mais ils restent à 
a disposition de TOffice du pays 
expéditeur des valeurs mises en re- 
couvrement. 
2. Ces mandats sont admis jusqu’au 
maximum fiké en vertu du premier 
Paragraphe de Tarticle 2. 
582 
—.— 
a) der im Artikel 7 beziehungsweise 
Arrikel 8 festgesetzten Einziehungs- 
gebuhr, 
b) der gewöhnlichen Postanweisungs- 
gebühr, und 
I) eintretendenfalls der für die Werth-= 
papiere aufgewendeten Stempel- 
gebühren, 
von der Postanstalt, welche die Ein- 
ziehung bewirkt hat, zu Gunsten des 
Auftraggebers eine Postanweisung aus- 
gefertigt. Diese Postanweisung wird 
demselben kostenfrei übersandt. 
2. Die Werthpapiere, deren Betrag 
nicht eingezogen werden konnte, werden 
portofrei und ohne Anrechnung irgend 
welcher Gebühren an die Aufgabe- 
Postanstalt zurückgesandt. Die mit der 
Einziehung beauftragte Postverwaltung 
ist zu keiner Maßregel der Rechts- 
wahrung oder irgendwie gearteten Fest- 
stellung der Nichtzahlung verpflichtet. 
Artikel 10. 
1. Die Festsetzungen des Ueberein- 
kommens, betreffend den Austausch von 
Postanweisungen, sind in Allem, was 
dem gegenwärtigen Uebereinkommen nicht 
widerspricht, auch auf die Postanwei- 
sungen anwendbar, welche nach Maß- 
gabe des vorstehenden Artikels 9 zur 
Abführung der durch die Post ein- 
gezogenen Werthe ausgestellt werden. 
Die unbestellbaren Auftrags-Post- 
anweisungen werden jedoch nicht zurück- 
gezahlt, sondern bleiben zur Verfügung 
der Verwaltung des Aufgabegebiets der 
Postaufträge. 
2. Jene Postanweisungen sind bis zu 
dem im ersten Paragraphen des Artikels 2 
festgesetzten Meistbetrage zulässig.
        <pb n="593" />
        ARTIcLE II. 
1. Sauf le cas de force majeure, 
een cas de perte d’une lettre re- 
commandée contenant des valeurs 
à recouvrer, il est payé au déeposant 
une indemnité de 50 francs dans 
les conditions déterminées par la 
Convention principale et sans due 
la réserve contenue dans le protocole 
final de cette Convention scit appli- 
cable aux envois de recouvrements. 
2. En cas de perte de sommes 
encaissées, I’Administration au ser- 
vice de laquelle la perte est attri- 
buable est tenue au remboursement 
integral des sommes perdues. 
Anrick 12. 
Les Administrations ne sont tenues 
à aucune responsabilité du chef de 
retards dans la transmission, Soit 
des lettres recommandées contenant 
les valeurs à recouvrer, soit de ces 
valeurs elles-memes ou des mandats 
de Paiement. 
ARTICLE 13. 
Les stipulations du présent Arran- 
gement ne portent pas restriction 
au droit des parties contractantes de 
maintenir et de conclure des arrange- 
ments spéciaux, ainsi que de main- 
tenir et d'établir des unions plus 
restreintes, em vue d’améliorer le 
service des recouvrements inter- 
nationaux. 
ARTICLE 14. 
En outre, le présent Arrangement 
ne porte Pas atteinte à la législation 
intéerieure des pays contractants, 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 
583 
Artikel 11. 
1. Im Falle des Verlustes eines 
Einschreibbriefes, welcher zur Einziehung 
zu bringende Werthpapiere enthält, wird 
dem Auftraggeber, den Fall häöherer 
Gewalt ausgenommen, eine Entschädi- 
gung von 50 Franken unter den im 
Hauptvertrage festgesetzten Dcdingungen 
gezahlt, ohne daß der im Schlußprotokoll 
dieses Vertrages gemachte Vorbehalt 
auf Postauftragssendungen anwendbar 
wäre. 
2. Im Falle des Verlustes einge- 
zogener Geldbeträge ist diejenige Ver- 
waltung, auf deren Betrieb der Verlust 
zurückzuführen ist, zur vollen Erstattung 
der verloren gegangenen Summen ver- 
pflichtet. 
Artikel 12. 
Die Verwaltungen übernehmen keiner- 
lei Verantwortlichkeit für Verzögerungen 
in der Beförderung, sei es der Ein- 
schreibbriefe, welche die zur Einziehung 
zu bringenden Werthpapiere enthalten, 
sei es dieser Werthpapiere selbst oder der 
Postauftragsanweisungen. 
Artikel 13. 
Die Festsetzungen des gegenwärtigen 
Uebereinkommens beschränken nicht die 
Befugniß der vertragschließenden Theile, 
besondere Abkommen unter sich bestehen 
zu lassen oder neu zu schließen, sowie 
engere Vereine aufrecht zu erhalten oder 
u bilden, behufs Verbesserung des 
internationalen Postauftragsdienstes. 
Artikel 14. 
Auch berührt das gegenwärtige Ueber- 
einkommen nicht die innere Gesetz- 
gebung der vertragschließenden Länder 
89
        <pb n="594" />
        .— 
dans tout ce qdui west pas prévu 
Par cet Arrangement. 
AncLE 15. 
1. II est entendu qdu't défaut de 
dispositions formelles du présent 
Arrangement, chaque Administration 
a la faculté d’appliquer les dispo- 
sitions régissant la matière dans son 
Service interieur. 
2. II est toutefois formellement 
interdit de percevoir, soit dans le 
Pays Torigine, soit dans le pays 
de destination, une taxe ou Frétri- 
bution qduelconque autre que celles 
qui sont prévues par le présent 
Arrangement. 
Anrrz 16. 
Chaque Administration peut, dans 
des circonstances extraordinaires de 
nature à justifier la mesure, sus- 
Pendre temporairement le service 
des recouvrements, d’une manidère 
générale ou partielle, sous la con- 
dition Ten donner immédiatement 
avis, au besoin par voie telégra- 
phique, à IAdministration ou aux 
Administrations intéressées. 
Anricrx 17. 
1. Les Administrations des postes 
des pays contractants admettent au 
service des recouvrements tous les 
bureauf chargés du service des 
mandats de poste internationaux. 
2. Elles règlent, d’un commun 
accord, le mode du dépôt et de 
Tenvoi des valeurs à recouvrer, ainsi 
due toutes les autres mesures de 
deétail ou dordre nécessaires pour 
584 
in Allem, was durch dieses Ueberein- 
kommen nicht vorgesehen ist. 
Artikel 15 
1 Man ist darüber einverstanden, 
daß jede Verwaltung befugt sein soll, 
da, wo das gegenwärtige Ueberein- 
kommen ausdrückliche Bestimmung nicht 
vorgesehen hat, die bezuglichen Bestim- 
mungen ihres inneren Verkehrs in An- 
wendung zu bringen. 
2 Es wird jedoch ausdrücklich unter- 
sagt, sei es im Aufgabelande oder im 
Bestimmungslande, irgend welche an- 
deren Taxen oder Gebühren zu erheben, 
als diejenigen, welche durch das gegen- 
wärtige Uebereinkommen vorgesehen sind. 
Artikel 16. 
Jede Verwaltung kann unter außer- 
gewöhnlichen Verhältnissen, welche ge- 
eignet sind, eine derartige Maßnahme 
zu rechtfertigen, den Postauftragsdienst 
vorübergehend ganz oder theilweise ein- 
stellen, unter der Bedingung, daß sie 
die betheiligte Verwaltung oder die be- 
theiligten Verwaltungen davon unver- 
züglich, nöthigenfalls auf telegraphischem 
Wege, in Kenntniß setzt. 
Artikel 17. 
1. Die Postverwaltungen der ver- 
tragschließenden Länder lassen an dem 
Auftragsdienste alle mit dem inter- 
nationalen Postanweisungsdienste be- 
faßten Postanstalten theilnehmen. 
2. Sie werden im gemeinsamen Ein- 
verständniß die Art der Einlieferung 
und der Uebersendung der zur Einziehung 
zu bringenden Werthpapiere, sowie alle 
weiteren Dienstvorschriften festsetzen, welche
        <pb n="595" />
        — 585 — 
assurer I’exécution du présent 
Arrangement. 
Anricrz 18. 
Les Etats de TUnion qui Wont 
point pris part au présent Arrange- 
ment seront admis à y adhérer sur 
leur demande et dans la forme 
Prescrite par la Convention princi- 
pale en ce qui concerne les adhé- 
sions à I’Union postale universelle. 
ARTICIx 19. 
1. Dans Tintervalle qui s'écoule 
entre les réunions prévues par la 
Convention principale, tonte Ad- 
ministration des postes d’un des 
Pays contractants a le droit d’adres- 
ser aux autres Administrations par- 
ticipantes, par lintermediaire du 
Bureau international, des proposi- 
tions concernant le service des re- 
couvrements. 
2. Toute proposition est soumise 
au procédé déterminé par le § 2 de 
Tarticle 26 de la Convention prin- 
cipale. 
3. Pour devenir exécutoires, les 
Propositions doivent réunir, savoir: 
1“ Tunanimité des suffrages, 8'11 
Fagit de Taddition de nouveaux 
articIes ou de la modisication 
des dispositions du présent ar- 
ticle et des articles 1, 2, 3, 4, 
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 
14, 15, 16, 18 et 20 du pré- 
sent Arrangement; 
:’les deux tiers des suffrages, 
’il s’atzit de la modification des 
dispositions de Tarticle 17; 
e la simple majorité absolue, §# 
agit ile Tinterpretation des 
erforderlich sind, um die Ausführung 
des gegenwärtigen Uebereinkommens zu 
sichern. 
Artikel 18. 
Denjenigen Vereinsstaaten, welche an 
dem gegenwärtigen Uebereinkommen nicht 
theilgenommen haben, ist der Beitritt 
auf ihren Antrag, und zwar in der 
durch den Hauptvertrag für den Ein- 
tritt in den Weltpostverein vorgeschrie- 
benen Form, gestattet. 
Artikel 19. 
1. Innerhalb der Leit, welche zwischen 
den im Hauptvertrage vorgesehenen Ver- 
sammlungen liegt, ist jede Postverwal- 
tung eines der vertragschließenden Län- 
der berechtigt, den übrigen dem Ueber- 
einkommen beigetretenen Verwaltungen 
durch Vermittelung des internationalen 
Büreaus Vorschläge in Betreff des Post- 
auftragsdienstes zu unterbreiten. 
2. Jeder Vorschlag unterliegt dem 
im §&amp;. 2 des Artikels 26 des Haupt- 
vertrages festgesetzten Verfahren. 
3. Um vollstreckbar zu werden, müssen 
diese Vorschläge erhalten: 
1. Einstimmigkeit, wenn es sich um 
Aufnahme neuer Artikel oder um 
Abänderung der Bestimmungen 
des gegenwärtigen Artikels und 
der Artikel 1, 2) 3, 4, 5, 6, 7, 
8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 
16, 18 und 20 des gegenwärtigen 
Uebereinkommens handelt; 
a. zwei Drittel der Stimmen, wenn 
es sich um Abänderung der Be- 
stimmungen des Arrikels 17 handelt; 
. einfache Stimmenmehrheit, wenn 
es sich um Auslegung der Bestim- 
89“
        <pb n="596" />
        dispositions du présent Arrange- 
ment, sauf le cas de litige prévu 
à Tarticle 23 de la Convention 
Principale. 
4. Les résolutions valables sont 
consacrées, dans les deux premiers 
Ccas, Par une déclaration diploma- 
tique, et dans le troisièeme cas, par 
une notification administrative, selon 
la forme prévue par la Convwention 
Principale. 
5. Toute modification ou réso- 
lution adoptée Mn’est exécutoire due 
deux mois, au moins, apreès sa noti- 
fication. 
Anricrzz 20. 
1. Le présent Arrangement en- 
trera en vigueur le 1“ juillet 1892. 
2. I aura la méeme durée qdue 
la Conwention principale, sans pré- 
jucice du droit réservé à chaque 
pays, de se retirer de cet Arrange- 
ment moyennant un avis donné, 
un an à Tavance, par son Gou- 
vernement au Gouvernement de la 
Confédération suisse. Pendant cette 
dernière année, IArrangement con- 
tinuera d’avoir son exécution pleine 
et entière, sans préjudice de la li- 
quidation et du solde des comptes 
apres Texpiration dudit terme. 
3. Sont abrogées, à partir du 
jour de la mise à exécution du 
Présent Arrangement, toutes les dis- 
bositions convenues antérieurement 
entre les divers Gouvernements ou 
Administrations des parties contrac- 
tantes, pour autant qu’elles ne se- 
raient pas conciliables avec les 
termes du présent Arrangement, le 
tout sans préjudice des droits réser- 
Vés par Tarticle 13. 
586 
mungen des gegenwärtigen Ueber- 
einkommens handelt, abgesehen von 
dem im Artikel 23 des Haupt- 
vertrages bezeichneten Falle einer 
Streitigkeit. 
4. Die gültigen Beschlüsse werden in 
den beiden ersten Fällen durch eine diplo- 
matische Erklärung bestätigt, im dritten 
Falle durch eine Bekanntgabe im Ver- 
waltungswege gemäß der im Haupt- 
vertrage bezeichneten Form. 
5. Die angenommenen Abänderungen 
oder gefaßten Beschlüsse find frühestens 
zwei Monate nach ihrer Bekanntgabe 
vollstreckbar. 
Artikel 20. 
1. Das gegenwärtige Uebereinkommen 
wird am 1. Juli 1892 in Kraft treten. 
2. Es soll gleiche Dauer haben wie 
der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem 
Lande vorbehaltenen Rechts, auf Grund 
einer von seiner Regierung bei der Re- 
gierung der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft ein Jahr im Voraus gemachten 
Ankündigung von dem Uebereinkommen 
zurückzutreten. Während dieses letzten 
Jahres bleibt das Uebereinkommen voll 
und ganz in Kraft, unbeschadet der 
Abwickelung und Saldirung der Ab- 
rechnungen nach Ablauf des gedachten 
Zeitraums. 
3. Mit dem Tage der Ausführung 
des gegenwärtigen Uebereinkommens 
treten alle früher zwischen den verschie- 
denen Regierungen oder Verwaltungen 
der vertragschließenden Theile verein- 
barten Bestimmungen insoweit außer 
Kraft, als sie mit den Festsetzungen des 
gegenwärtigen Uebereinkommens nicht 
im Einklang stehen, unbeschadet indeß 
der im Artikel 13 vorbehaltenen Rechte.
        <pb n="597" />
        — 587 — 
4. Le présent Arrangement sera 
ratilik aussitöt due faire se pourra. 
Les actes de ratification seront 
éEchangés à Vienne. 
En foi de duci, les Plenipoten- 
tiaires des pays ci-dessus dénommés 
ont signé le présent Arrangement 
aàa Vienne, le quatre juillet mil huit 
cent qduatre-vingt-onze. 
4. Das gegenwärtige Uebereinkommen 
soll sobald als möglich ratifizirt werden. 
Die Auswechselung der Ratifikations- 
Urkunden soll zu Wien stattfinden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten der oben genannten Länder 
das gegenwärtige Uebereinkommen unter- 
zeichnet zu Wien, den vierten Juli Ein- 
tausend achthunderteinundneunzig. 
Pour FAllemagne: 
Dr. von Slephan. 
Lachse. 
Frissch. 
Pour I Antriche: 
Obentrant. 
Dr. Hofmann. 
Dr. Lihenau. 
Habberger. 
Pour la Hongrie: 
P. Keim. 
S. Schriups. 
Pour la Belgluue: 
Lchtereelde. 
Pour le Brésll: 
lun Belm Paes Leme. 
Pour la Réepublique 
de Costa-Rica: 
Pour I’Egypte: 
I. Saba. 
Pour la France: 
Noutmarin. 
J. de Selves. 
Ansaul. 
Pour Pltalie: 
Kwicho (hiaradia. 
Felce Salivello. 
Pour la Réepublique 
de Libérla: 
Bu. de Stein. 
W. Koenizer. 
(. Coedell. 
Four le Luxembourg: 
Longenasl. 
Pour la Norvege: 
Ihb. Heyerdahl. 
Pour les Pays-Bas: 
Hofstede. 
Baron van der Peitr. 
Four les Indes Orientales 
Nérrlandaises: 
Johs. J. Perl. 
Pour le Portugal 
et les Colonies Portugaises: 
Guelhermino Augusto de Barros. 
Pour la Roumanie: 
Colonel &amp;. Corfean. 
S. Dumirescu. 
Pour le Salvador: 
Louis Kehlmann. 
Pour la Suisse: 
Fd. Höhnn. 
C. Delesserl. 
Pour la Régence de Tunis: 
outmarm. 
Pour Ia Turuule: 
E. Petacc. 
A. Fabri.
        <pb n="598" />
        Union postale universelle. 
  
(Nr. 2025.) Arrangement concernant l'inter- 
vention de la poste dans les 
abonnements aux journaux et 
publications périodiques, conclu 
entre I’Allemagne, I'Autriche- 
Hongrie, la Belgique, le Brésil, 
Ia Bulgarie, la République 
de Colombie, le Danemark, 
I’Egypte, la République de 
Libéria, lm Luxembourg, la 
Norvege, la Perse, le Portugal 
et les Colonies Portugaises, la 
Roumanie, la Suede, la Juisse, 
la Turquie et I'Uruguay. Du 
4 juillet 1891. 
Les Soussignés, Plénipotentiaires des 
Gouvernements des pays ci-dessus 
énumérés, vu Tarticle 19 de la Con- 
vention principale, ont, d’'un commun 
accord et sous réserve de ratification, 
arréte IArrangement suivant: 
ARTICLE PREMIER. 
Le service postal des abonnements 
aux journaufx et publications pério- 
diques entre ceux des pays contrac- 
tants dont les Administrations pos- 
tales sentendent pour établir réci- 
proquement ce service, est régi par 
les dispositions du présent Arran- 
gement. 
AnricrE 2. 
Les bureaux de poste de chaque 
pays recoivent les souscriptions du 
Public aux journanz et onwrages 
588 — 
(Uebersetzung.) 
Weltpostverein. 
  
(Nr. 2025.) Uebereinkommen, betreffend den 
Postbezug von Zeitungen und 
Zeitschriften, abgeschlossen zwischen 
Deutschland, Oesterreich-Ungarn, 
Belgien, Brasilien, Bulgarien, 
der Republik Columbien, Däne- 
mark, Egopten, der Republik 
Liberia, Luxemburg, Norwegen, 
Persien, Portugal und den Dortu- 
giesischen Kolonien, Rumänien, 
Schweden, der Schweiz, der Türkei 
und Uruguay. Vom 4. Juli 1891. 
Dee unterzeichneten Bevollmächtigten 
der Regierungen der vorbenannten Länder 
haben in Gemäßheit des Artikels 19 des 
Hauptvertrages, im gemeinsamen Ein- 
verständniß und unter Vorbehalt der 
Ratifikation, folgendes Uebereinkommen 
abgeschlossen: 
Artikel 1. 
Der Bezug von Zeitungen und Zeit- 
schriften durch die Post zwischen den- 
jenigen der vertragschließenden Länder, 
deren Postverwaltungen sich über die 
gegenseitige Einführung dieses Dienstes 
verständigen, unterliegt den Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Ueberein- 
kommens. 
Artikel 2. 
Die Postanstalten jedes Landes nehmen 
Bestellungen des Publikums auf die in 
den verschiedenen vertragschließenden Län-
        <pb n="599" />
        Périodiques publiés dans les divers 
Pays contractants. 
Ce service s'étend également à des 
Publications de tous autres pays, 
due certaines Administrations seraient 
en mesure de fournir, sous reserve 
de Tapplication des dispositions de 
Tarticle 16 de la Conwention prin- 
cipale. 
AnrrcxIx# 3. 
. Le prix de Tabonnement est exi- 
gible au moment de la souscription 
et pour toute la période d’abonne-- 
ment. 
2. Les abonnements ne peuvent 
étre demandés qdue pour les périodes 
fixées aux listes oflcielles. 
Anriczz 4. 
Les Administrations des postes, 
en se chargeant des abonnements 
à titre d’intermediaires, n’'assument 
aucune responsabilité quant aux 
charges et obligations qui incombent 
aux éditeurs 
Elles ne sont tenues à aucun 
remboursement en cas de cessation 
ou Tinterruption d’une publication 
en cours d’abonnement. 
Anricr# 5. 
Le service international des 
abonnements s’eflectue par Tentre- 
mise de bureaux d’echange à 
désigner respectivement par chadqdue 
Administration. 
Anrierz 6. 
1. Chaque Administration fixe les 
Prix auxquels elle fournit aux autres 
Administrations ses publications na- 
589 
dern erscheinenden Zeitungen und Zeit- 
schriften an. 
Dieser Dienst erstreckt sich, vorbehalt- 
lich der Anwendung der Bestimmungen 
des Artikels 16 des Hauptvertrages, auch 
auf solche Zeitungen und Zeitschriften 
aller anderen Länder, welche einzelne Ver- 
waltungen zu liefern in der Lage sind. 
Artikel 3. 
1. Der Bezugspreis ist gleich bei 
der Bestellung für die ganze Bezugszeit 
zu entrichten. 
2. Der Bezug kann nur für die in 
den amtlichen Verzeichnissen angegebenen 
Zeiträumen verlangt werden. 
Artikel 4. 
Die Postverwaltungen übernehmen 
bei der Vermittelung des Zeitungsbezuges 
keinerlei Verantwortlichkeit in Mueef der 
den Herausgebern zufallenden Obliegen- 
heiten und Verbindlichkeiten. 
Sie sind im Falle der Einstellung 
oder der Unterbrechung der Herausgabe 
einer Zeitung oder Zeitschrift im Laufe 
der Bezugszeit zu keiner Erstattung ver- 
pflichtet. 
Artikel 5. 
Der internationale Zeitungsbezugs- 
dienst vollzieht sich durch Vermittelung 
von Auswechselungs-Postanstalten, welche 
von jeder Verwaltung beziehungsweise 
zu bezeichnen sind. 
Artikel 6. 
1. Jede Verwaltung setzt die Preise 
fest, zu welchen sie den anderen Ver- 
waltungen die Zeitungen und Zeit-
        <pb n="600" />
        tionales et, s'il y a lieu, les publi- 
cations de toute autre origine. 
Toutefois ces prix ne peuvent, 
dans aucun cas, étre supérieurs à 
ceux qui sont imposés aux abonnés 
à Tintérieur, sauf addition, pour ce 
qui concerne les relations entre des 
ays non limitrophes, des droits de 
transit dus aux Offices intermédiaires. 
2. Les droits de transit Sont établis 
d’avance à forfait, en prenant pour 
base le degré de périodicite combine 
avec le poids moyen des journaux. 
ARTICLE T. 
1. L'Administration des postes du 
Pays destinataire fixe le prix à payer 
par Tabonné en ajoutant, au prix 
de revient établi en vertu de Tar- 
tiche 6 précédent, telle taxe, droit 
de commission ou de factage qu’elle 
juge utile d’adopter, mais sans due 
ces redevances puissent dépasser 
celles qui sont percues pour 8es 
abonnements à Tintérieur. Elle y 
ajoute, le cas éSchéant, le droit de 
timbre fixé par la HEgislation de 
son pays. 
2. Lorsque deux pays en relation 
n'ont pas le méme Systeme moné- 
taire, le prix de revient est converti 
Par Toffice du pays de destination 
een monnaie de ce pays. 8i les 
Administrations ont adhéré à I’Ar- 
rangement concernant les mandats, 
la conversion se fait d’apres le taux 
applicable aux mandats de poste, à 
moins qu’elles ne conviennent d’un 
taux mopyen de conversion. 
590 — 
schriften des eigenen Landes und ein- 
tretendenfalls jedes anderen Ursprungs 
liefert. 
Jedoch dürfen diese Preise in keinem 
Falle höher sein, als diejenigen, welche 
die Bezieher im Inlande zu zahlen haben, 
unbeschadet der Hinzurechnung der im 
Verkehr zwischen nicht angrenzenden Län- 
dern den transitleistenden Verwaltungen 
zu zahlenden Transitgebühren. 
2. Die Transitgebühren werden im 
Voraus auf Grund der Häufigkeit des Er- 
scheinens und des Durchschnittsgewichts 
der Zeitungen überschlagsweise berechnet. 
Artikel 7. 
1. Die Postverwaltung des Bestim- 
mungslandes setzt den von dem Bezieher 
zu zahlenden Preis fest, indem sie dem 
in Gemäßheit des vorstehenden Ar- 
tikels 6 berechneten Einkaufspreise diejenige 
Taxe, Vermittelungs= oder Abtrage- 
gebühr hinzurechnet, welche anzunehmen 
sie für gut findet, ohne daß jedoch 
diese Aufschläge diejenigen Sätze über- 
schreiten dürfen, welche für den Zeitungs- 
bezug im eigenen Lande erhoben werden. 
Zutreffendenfalls tritt noch die durch die 
Gesetzgebung des eigenen Landes fest- 
gesetzte Stempelgebühr hinzu. 
2. Haben zwei im Zeitungsverkehr 
stehende Länder nicht dieselbe Münzwäh- 
rung, so wird der Einkaufspreis durch die 
Verwaltung des Bestimmungslandes in 
die Währung dieses Landes umgerechnet. 
Nehmen die Verwaltungen am Post- 
anweisungs-Uebereinkommen theil, so 
geschieht die Umwandlung nach dem für 
Postanweisungen anwendbaren Verhält- 
niß, wofern nicht die Verwaltungen ein 
mittleres Umrechnungsverhältniß verab- 
reden.
        <pb n="601" />
        ARricLE S. 
Les taxes ou droits établis en 
vertu des articles 6 et 7 précédents 
ne donnent lieu à aucun déecompte 
special entre les Oflices correspon- 
dants. 
Auricr 9. 
Lors de la formation des relevés 
statistigues destines à Ctablir les 
comptes des frais de transit (ar- 
ticIes XXIV et XXV du Reglement 
de detail et Tordre pour lexécution 
de la Convention principale), les 
journaux fournis par abonnement 
Postal sont compris dans les Pesces 
avec les journaux et imprimés de 
toute nature. 
ARnricIx 10. 
Les Administrations postales sont 
tenues de donner suite, Sans frais 
Pour les abonnés, à toute réclamation 
fondée concernant des retards ou 
des irrégularités duelconques dans 
le service des abonnements. 
ARTICIE II. 
1. Les comptes des abonnements 
fournis et demandés sont dressés 
trimestriellement. Apreès avoir été 
débattus et arrétés contradictcire-- 
ment, ces comptes sont soldés en 
monnaie métallique dupayscréancier. 
2. A cet effet, sauf entente con- 
traire entre les Offices intéressés, 
lorsque deux pays en relation Wont 
Pas le meme systeme monstaire, la 
créance la plus faible est convertie 
en la monnaie de la créance la 
Plus fortc, Conformément à Tartickle 6 
de TArrangement concernant les 
mandats, et la différence est liquidée 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
591 
Artikel 8. 
Ueber die auf Grund der vorher- 
gehenden Artikel 6 und 7 festgesetzten 
Taxen und Gebühren findet keinerlei 
Abrechnung zwischen den betheiligten 
Postverwaltungen statt. 
Artikel 9. 
Bei der Ansertigung der statistischen 
Nachweisungen zum Zweck der Auf- 
stellung der Abrechnung über die Transit- 
gebühren (Artikel XXIV und XXV der 
Ausführungs--Uebereinkunft zum Haupt- 
vertrage) werden hinsichtlich der Gewichts- 
ermittelung die im Postbezuge gelieferten 
Zeitungen mit den Zeitungen und Druck- 
sachen jeder Art zusammengefaßt. 
Artikel 10. 
Die Postverwaltungen haben jeder be- 
gründeten Beschwerde über Verspätungen 
oder Unregelmäßigkeiten im Zeitungs- 
bezugsdienste ohne Kosten für die Bezieher 
Folge zu geben. 
Artikel 11. 
1. Die Rechnungen über gelieferte und 
bestellte Zeitungen werden vierteljährlich 
aufgestellt. Nach gegenseitiger Prüfung 
und Feststellung derselben wird das Gut- 
haben in der Metallwährung des Landes, 
für welches dasselbe entfällt, gezahlt. 
2. Zu diesem Zweck wird 4r Verkehr 
zwischen zwei Ländern, welche nicht die- 
eelbe Münzwährung haben, vorbehaltlich 
anderweiter Vereinbarung zwischen den 
betheiligten Verwaltungen, nach Maß- 
gabe des Artikels 6 des Postanweisungs- 
Uebereinkommens die geringere Forderung 
in die Währung umgewandelt, auf welche 
die größere Forderung lautet. Der Unter- 
90
        <pb n="602" />
        le plus töt possible par mandat de 
Poste. 
3. Les mandats de poste Cmis à 
cette fin ne sont soumis à aucun droit 
et ils peuvent excéder le maximum 
determiné par cet Arrangement. 
4. Les soldes en retard portent 
intert à 5% Tan, au profit de 
IAdministration creditrice. 
Anricr 12. 
Les stipulations du présent Arran- 
gement ne portent pas restriction. 
au droit des parties contractantes 
de maintenir ou de conclure des 
arrangements spéciaux en vue d’a 
méliorer, de faciliter ou de simplifier 
le service des abonnements inter- 
nationauz. 
Anriczh 13. 
Les pays de TUnion qui wôont 
Pas pris part au présent Arrange- 
ment, sont admis à y adhérer sur 
leur demande, et dans la forme 
prescrite par Tarticle 24 de la Con- 
vention principale en ce dui concerne 
les adhésions à I’Union postale uni- 
verselle. 
Anricr 14. 
Les Administrations des postes 
des pays contractants arrétent la 
forme des comptes designés à Tar- 
ticle 11 précédent, fixent les 6poques 
auxquelles ils doivent étre dressés 
et reglent toutes les autres mesures 
dordre et de détail nécessaires pour 
assurer Texécution du présent Arran- 
gement. 
Anricz 15. 
II est entendu qu'a défaut de dis- 
Positions formelles du présent Arran- 
592 
— 
schied wird sobald als möglich durch 
Postanweisung berichtigt. 
3. Die zu diesem Behuf ausgestellten 
Postanweisungen unterliegen keinerlei Ge- 
bühr und können über den durch jenes 
Uebereinkommen festgesetzten Meistbetrag 
hinausgehen. 
4. Rückständige Zahlungen find mit 
jährlich 5% verzinslich zu Gunsten der 
Verwaltung, welche dieselben zu fordern 
hat. 
Artikel 12. 
Die Festsetzungen des gegenwärtigen 
Uebereinkommens beschränken nicht die 
Befugniß der vertragschließenden Theile, 
zur Verbesserung, Erleichterung oder Ver- 
einfachung des internationalen Zeitungs- 
dienstes besondere Abkommen unter sich 
bestehen zu lassen oder neu zu schließen. 
Artikel 13. 
Denjenigen Vereinsländern, welche 
an dem gegenwärtigen Uebereinkommen 
nicht theilgenommen haben, ist der 
Beitritt auf ihren Antrag, und zwar 
in der durch Artikel 24 des Hauptver- 
trages für den Eintritt in den Welt- 
postverein vorgeschriebenen Form, ge- 
stattet. 
Artikel 14. 
Die Postverwaltungen der vertrag- 
schließenden Länder stellen die Form der 
im vorstehenden Artikel 11 bezeichneten 
Kechnungen fest, bestimmen die Zeiten, 
zu welchen dieselben aufgestellt werden 
sollen und treffen alle weiteren Dienst- 
vorschriften, welche erforderlich sind, um 
die Ausführung des gegenwärtigen Ueber- 
einkommens zu sichern. 
Artikel 15. 
Man ist darüber einverstanden, daß 
jede Verwaltung befugt sein soll)
        <pb n="603" />
        gement, ehaque Administration a la 
faculte d'appliquer les dispositions 
régissant la matière dans son service 
intérieur. 
Aricrz 16. 
1. Dans Tintervalle qui s’écoule 
entre les réunions prévues par la 
Convention principale, toute Ad- 
ministration des postes d’'un des pays 
contractants a le droit ’adresser 
aux autres Administrations partici- 
Pantes, par Pintermédiaire du Bureau 
international, des propositions con- 
cernant le service des abonnements 
aux journaux. 
2. Toute proposition est soumise 
au procédé déterminé par le § 2 
de Tarticke 26 de la Cowvention 
Principale. 
3. Pour devenir exécutoires, les 
Propositions doivent réunir, savoir: 
a) Punanimité des suffrages, §'il 
Sagit de Taddition de nouveaux 
artickhes ou de la modification 
des dispositions du présent 
article et des articles 1, 2, 3, 
4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 
13, 15, 17 et 18 du present 
Arrangement; 
b) les deux tiers des suffrages, 
s'il Fagit de la modification 
de T’article 14; 
e) la simple majorite absolue, F'il 
s'agit de Tinterprétation des 
dispositions du présent Ar- 
rangement, sauf le cas de 
litige prévu par Tarticle 23 de 
a Convwention principale. 
4. Les résolutions valables sont 
consacrées, dans les deux premiers 
593 
in Ermangelung ausdrücklicher Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Ueberein- 
kommens, die in ihrem inneren Dienste 
geltenden bezüglichen Bestimmungen in 
Anwendung zu bringen. 
Artikel 16. 
1. Innerhalb der Zeit, welche zwischen 
den im Hauptvertrage vorgesehenen Ver- 
sammlungen liegt, ist jede Postverwal- 
tung eines der vertragschließenden Län- 
der berechtigt, den anderen theilnehmenden 
Verwaltungen durch Vermittelung des 
internationalen Büreaus Vorschläge in 
Betreff des Zeitungsbezugsdienstes zu 
machen. 
2. Jeder Vorschlag unterliegt dem 
durch F. 2 des Artikels 26 des Haupt- 
vertrages vorgeschriebenen Verfahren. 
3. Um vollstreckbar zu werden, müssen 
die Vorschläge erhalten: 
a) Einstimmigkeit, wenn es sich um die 
Aufnahme neuer Artikel oder um 
die Abänderung er Bestimmungen 
des gegenwärtigen Artikels und der 
Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 
9, 10, 11, 12, 13, 15, 17 
und 18 des gegenwärtigen Ueber- 
einkommens handelt; 
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn 
es sich um die Aenderung des 
Artikels 14 handeltz 
Jc) einfache Stimmenmehrheit, wenn 
es sich um die Auslegung der 
Bestimmungen des gegenwärtigen 
Uebereinkommens handelt, abgesehen 
von dem im Artikel 23 des Haupt- 
vertrages vorgesehenen Falle einer 
Streitigkeit. 
4. Die gültigen Beschlüsse werden 
in den beiden ersten Fällen durch eine
        <pb n="604" />
        — 604 
cas, par une déclaration diploma- 
tique, et dans le troisième cas, par 
une notification administrative selon 
la forme indiquse à Tarticle 26 de 
la Convention principale. 
5. Toute modification ou résolution 
adoptée west exécutoire due deux 
mois, au moins, après sa notifi- 
cation. 
Anricx 17. 
Le présent Arrangement entrera 
en vigueur le 1“ juillet 1892. 
I aura la méme duree due la 
Convention principale, sans preju- 
dice du droit réservé, à chaque 
Pays, de se retirer de cet Arrange- 
ment moyennant un avis donné un 
an à Tavance par son Gouverne- 
ment au Gouvernement de la Con- 
fédération suisse. 
Le cas échéant, les abonnements 
courants devront étre servis, dans 
les conditions prévues par le pré- 
sent Arrangement, jusqu' Texpi- 
ration du terme pour lequel ils 
ont été demandés. 
Akric# 18. 
Sont abrogées, à partir du jour 
de la mise à excution du présent 
Arrangement, toutes les dispositions 
sur la malière convenues antérieure- 
ment entre les Gouvernements ou 
Administrations des parties con- 
tractautes, pour autant dwelles ne 
seraient pas conciliables avec les 
termes de cet Arrangement, le tout 
Sans préjudice des droits réserves 
Par Tarticle 12. 
Le présent Arrangement sera ra- 
tisié aussitôs que faire se pourra. 
Les actes de ratilication seront 
cchanges à Vienne. 
diplomatische Erklärung bestätigt, im 
dritten Falle durch eine Bekanntgabe 
im Verwaltungswege, gemäß der im 
Artikel 26 des Hauptvertrages bezeichneten 
Form. 
5. Die angenommenen Abänderungen 
oder gefaßten Beschlüsse sind frühestens 
zwei Monate nach ihrer Bekanntgabe 
vollstreckbar. 
Artikel 17. 
Das gegenwärtige Abkommen wird am 
1. Juli 1892 in Kraft treten. 
Dasselbe soll die gleiche Dauer haben 
wie der Hauptvertrag, unbeschadet des 
jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf 
Grund einer von seiner Regierung bei 
der Regierung der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft ein Jahr im Voraus ge- 
machten Ankündigung von dem Ueber- 
einkommen zurückzutreten. 
Eintretendenfalls sollen die laufenden 
Abonnements bis zum Ablauf der Be- 
jucseit nach den durch das gegenwärtige 
ebereinkommen vorgesehenen Bestim- 
mungen besorgt werden. 
Artikel 18. 
Mit dem Tage der Ausführung des 
gegenwärtigen Uebereinkommens treten 
alle früher zwischen den Regierungen 
oder Verwaltungen der vertragschließen- 
den Theile vereinbarten Bestimmungen 
über den vorliegenden Gegenstand in- 
soweit außer Kraft, als sie mit den 
Festsetzungen des gegenwärtigen Ueber- 
einkommens nicht im Einklang stehen, 
unbeschadet der durch Artikel 12 vorbe- 
haltenen Rechte. 
Das gegenwärtige Uebereinkommen 
wird sobald als möglich ratifizirt werden. 
Die Auswechselung der Ratifikations- 
Urkunden soll zu Wien stattfinden.
        <pb n="605" />
        — 595 — 
En foi de quoi, les Plénipoten- Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
tiaires des pays ci-dessus énumérés mächtigten der oben bezeichneten Länder 
ont signé le présent Arrangement das gegenwärtige Uebereinkommen unter- 
à Vienne, le quatre juillet mil huit zeichnet zu Wien, den vierten Juli Ein- 
cent qduatre-vingt-onze. tausend achthunderteinundneunzig. 
Pour Fällemagne: Pour la République Pour le Portugal 
Dr. von Klephan. de Colombie: et les Colenies Porlugalses: 
Lachse. G. Uchelsen. Cuelhermino Auguslo de barros. 
Fritsch 
" Pour le Danemark: . 
koukkhatrlchog Lud. Fonr la Kouman le: 
Obenkraut. TEoete: . * 
r. olm. in- 
Dr. Lillenau. . Pour Ia Sucde: 
labbergr. keur 1 Uennbulre I. wa Lrasenstjema. 
PFour la Hongrie: oliberia: 
pP. # eim. n. 64 za keur la Sulsser 
L 28 0. — 
onr ie Beielguer Pour Llasenhuu ken b- rurqule: 
Pelacc. 
P our le Brésil: Pour la Norvege: A. Fahr. 
Lun Belim Paes leue. Thb. Heeerdall. Pour TUruguay: 
Pour Ia Bulgarle: Pour la Perse: PFederico Suswiela Cuarch. 
P. I. Hallbeef. Cinl N. Semine. lose C. husto. 
  
Der vorstehende Weltpostvertrag nebst Schlußprotokoll, das Uebereinkommen, 
betreffend den Austausch von Briefen und Kästchen mit Werthangabe, das Ueber- 
einkommen, betreffend den Postanweisungsdienst, die Uebereinkunft, betreffend den 
Austausch von Postpacketen nebst Schlußprotokoll das Uebereinkommen , betreffend 
den Postauftragsdienst, das Uebereinkommen, betreffend den Postbezug von 
Zeitungen und Zeitschriften, sind ratiftzirt worden. Die Uebergabe der Ratifi- 
kations-Urkunden hat in Wien stattgefunden. 
  
  
—---t--l-— 
Herausgegeben im Ne ichsamt bes Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 
91
        <pb n="606" />
        <pb n="607" />
        — 597 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
. 27. u 
Inhalt: Geset, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. S. 5897. — 
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein 2c. S. s00. 
  
  
  
— 
s 
(Nr 2026.) Gesetz, betrefend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Ge— 
tränken. Vom 20. April 1892. 
W Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Sustimmung de- Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 1 .## di 
S. 1. . 
Die nachbenannten Stoffe, nämlich: 5v“ 
lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergl. ), 
Baryumverbindungen, 
Borsäure, 
Elycerin, 
Kermesbeeren, 
Magnesiumverbindungen, 
Salicylsäure, 
unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, 
unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, 
Strontiumverbindungen, 
Theerfarbstoffe. 
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen 
oder weinähnlichen Getränken, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- 
oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden. 
S. 2. 
Vein f weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften 
des §. 1 zuwider, einer der dort bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder 
feilgehalten, noch verkauft werden. 
Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter 
Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 92 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1802.
        <pb n="608" />
        — 598 — 
vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rothweine nicht Anwendung, 
welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Ver— 
kehr kommen. 
S. 3. 
Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des F. 10 des 
Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Ge- 
brauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzl. S. 145) ist nicht 
anzusehen: 
1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung des 
Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch 
wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und dergl.), 
von Kochsalz, Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure oder daraus 
entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen;) jedoch darf die 
Menge des zugesetzten Alkohols bei Weinen, welche als deutsche in den 
Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raumtheil auf 100 Raumtheile 
Wein betragen; 
2. die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; 
3. die Entsäuerung mittelst reinen gefällten kohlensauren Kalks; 
4. der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, 
technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung; jedoch darf 
durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung der Gehalt des Weines an 
Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen nicht unter die bei ungezuckertem 
Wein des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung ent- 
sprechen soll, in der Regel beobachteten Grenzen herabgesetzt werden. 
S. 4. 
Als Verfälschung des Weines im Sinne des F. 10 des Gesetzes vom 
14. Mai 1879 ist insbesondere anzusehen die Herstellung von Wein unter Ver- 
wendung 
1. eines Aufgusses von Luckerwasser auf ganz oder theilweise ausgepreßte 
Trauben; 
2. eines Aufgusses von Luckerwasser auf Weinhefej; 
3. von Rosinen, Korinthen, Sachcharin oder anderen als den im §. 3 
Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, jedoch unbeschadet der Bestimmung im 
Absatz 3 dieses Paragraphen; 
#4.9 von Sturen oder säurehaltigen Körpern oder von Bouguetstoffen; 
5. von Gummi oder anderen Körpern, durch welche der Extraktgehalt 
erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im F. 3 Nr. 1 und 4. 
Die unter Anwendung eines der vorbezeichneten Verfahren hergestellten 
Getränke oder Mischungen derselben mit Wein dürfen nur unter einer ihre Be- 
schaffenheit erkennbar machenden oder einer anderweiten, sie von Wein unter- 
scheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder 
dergl.) feilgehalten oder verkauft werden.
        <pb n="609" />
        — 599 — 
Der bloße Zusatz von Rosinen zu Most oder Wein gilt nicht als Ver- 
fälschung bei Herstellung von solchen Weinen, welche als Dessertweine (Süd., 
Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen. 
S. 5. 
Die Vorschriften in den S#. 3 und 4 finden auf Schaumwein nicht An- 
wendung. 
S. 6. 
Die Verwendung von Sachharin und ähnlichen Süßstoffen bei der Her- 
stellung von Schaumwein oder Obstwein einschließlich Beerenobstwein ist als 
Verfälschung im Sinne des F. 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 anzusehen. 
S. 7. 
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften der §#§. 1 oder 2 vorsätzlich zuwiderhandelt; 
2. wer wissentlich Wein, welcher einen Zusatz der im F. 3 Nr. 4 bezeichneten 
Art erhalten hat, unter Bezeichnungen feilhält oder verkauft, welche die 
Annahme hervorzurufen geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht 
gemacht ist. 
S 
Ist die im §. 7 Nr. 1 bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit begangen 
worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein. 
S. 9. 
In den Fällen des §. 7 Nr. 1 und F. 8 kann auf Einziehung der Getränke 
erkannt werden, welche diesen Vorschriften zuwider hergestellt, verkauft oder feil- 
gehalten sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Ist 
die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so 
kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
S 10. 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben unberührt, soweit 
die S#. 3 bis 6 des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen 
enthalten. Die Vorschriften in den I# 16, 17 des Gegzes vom 14. Mai 1879 
finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen 
Gesetzes Anwendung. 
. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, die Grenzen festzustellen, welche 
à) für die bei der Kellerbehandlung in den Wein gelangenden Mengen 
der im F. 3 Nr. 1 bezeichneten Stoffe, soweit das Gesetz selbst die 
Menge nicht festsetzt, sowie 
b) für die Herabsetzung des Gehalts an Extraktstoffen und Mineralbestand- 
theilen im Falle des H. 3 Nr. 4 
maßgebend sein sollen.
        <pb n="610" />
        — 600 — 
G. 12. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach welchen die 
zur Ausführung dieses Gesetzes, sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Bezug 
auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen 
vorzunehmen sind. *' 
. 13. 
Die Bestimmungen des F. 2 treten erst am 1. Oktober 1892 in Kraft. 
1 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 20. April 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
  
– ——.-— 
r. 2027.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Cesetzes über den Verkehr mit 
Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Vom 29. April 1892. 
A- Grund des §. 11 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, wein- 
haltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 597) hat der Bundesrath beschlossen, die Grenzen für die Herabsetzung des 
Gehalts an Erxtraktstoffen und Mineralbestandtheilen (I. 3 Nr. 4 des Gesetzes), 
wie folgt, festzustellen: 
Bei Wein, welcher nach seiner Benennung einem inländischen Weinbau- 
gebiet entsprechen soll, darf durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung 
a) der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,5 Gramm, der 
nach Abzug der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Extraktgehalt 
nicht unter 111 Gramm, der nach Abzug der freien Säuren ver- 
bleibende Extraktgehalt nicht unter 1 Gramm, 
b) der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter 0,14 Gramm 
in einer Menge von 100 Kubikcentimeter Wein herabgesetzt werden. 
Berlin, den 29. April 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
——-----KK--- 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="611" />
        — 601 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
28. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Vergütung des Kakaozolles bei der Ausfuhr von Kakaowaaren. S. so1. — 
Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Walz- und Hammerwerken. S. 603. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher 
Arbeiter in Hechelräumen und dergl. S. 64.— 
  
  
  
(Nr. 2028.) Gesetz, betreffend die Vergütung des Kakaozolles bei der Ausfuhr von Kakao- 
waaren. Vom 22. April 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: «- 
Im Falle der Ausfuhr von Waaren, zu deren Herstellung Kakao ver— 
wendet worden ist, oder der Niederlegung solcher Waaren in öffentlichen Nieder- 
lagen oder Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß kann nach Maßgabe der 
vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen der Zoll für die dem Gehalt der 
Waaren an Kakao entsprechende Menge von rohem Kakao in Bohnen ganz oder 
theilweise vergütet werden. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1892 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wartburg, den 22. April 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
Reichs. Gesetzbl. 1892. 93 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1892.
        <pb n="612" />
        — 602 — 
(Nr. 2029.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Walz. und Hammerwerken. Vom 29. April 1892. 
A## Grund des §. 139a der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, 
betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 261), hat der Bundesrath die nachstehenden 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Walz= und Hammerwerken 
erlassen: 
J. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Metall-, 
Walz, und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, 
unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht 
beschäftigt werden; 
2. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen im den Werken überhaupt nicht 
beschäftigt werden. 
  
II. 
Für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts treten die 
Beschränkungen des F. 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer 
Anwendung: 
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter 
das von einem Arzte, der von der höheren Verwaltungbehörde zur 
Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt ist, auszustellende Zeugniß 
einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des Arbeiters 
eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr für die Gesundheit 
zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnisse in gleicher Weise, wie 
mit dem Arbeitsbuche (F. 107 der Gewerbeordnung) zu verfahren. 
2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als 
zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden 
dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch Pausen in der Ge- 
sammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Unter- 
brechungen der Arbeit von weniger als einer viertel Stunde Dauer 
kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. Eine der Pausen muß 
mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen das Ende der 
vierten und den Anfang der siebenten Arbeitsstunde fallen. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche 
ausschließlich der Pausen sechszig Stunden nicht überschreiten. 
Bei Tag= und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtwechsel ein- 
treten. Bei Betrieben mit täglich zwei Schichten darf für junge Leute
        <pb n="613" />
        — 603 — 
die Zahl der in die Zeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb 
Uhr Morgens fallenden Schichten (Nachtschichten) wöchentlich nicht mehr 
als sechs betragen. 
3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf 
Stunden liegen. Innerhalb dieser Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit 
Nebenarbeiten nicht gestattet. 
4. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 
sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. In die Stunden 
vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur 
dann fallen, wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht 
den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vier- 
undzwanzig Stunden gesichert bleibt. 
5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht 
beschäftigt sein. 
III. 
Die Bestimmungen des F. 138 der Gewerbeordnung finden in Walz= und 
Hammerwerken (I) mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen 
Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht 
Beschäftigten je eine Utheilung. bilden. 
2. Das. Verzeichniß braucht eine Angabe über die Pausen nicht zu ent- 
halten. Etan dessen ist dem Verzeichniß eine Tabelle beizufügen, in 
welche während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht Anfang und 
Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird. Die Tabelle 
muß bei zweischichtigem Betriebe mindestens über die letzten vierzehn 
Arbeitsschichten, bei dreischichtigem Betriebe mindestens über die letzten 
zwanzig Arbeitsschichten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher 
die Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein. 
3. In Räumen, in welchen junge Leute nach Maßgabe der Vorschriften 
unter II beschäftigt werden, muß neben der nach F. 138 Absatz 2 aus- 
zuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in 
deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I und II wiedergiebt. 
IV. 
Vorstehende Bestimmungen haben auf die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit. 
Sie treten am 1. Juni 1892 in Kraft und an Stelle der in der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 23. April 1879 (Centralbl. für das Deutsche 
Reich S. 303) verkündeten Bestimmungen. 
Berlin, den 29. April 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
—--“-—
        <pb n="614" />
        — 604 — 
(Nr. 2030.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechel- 
räumen und dergl. Vom 29. April 1892. 
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, 
betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 261) hat der Bundesrath die nachstehenden 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in 
Hechelräumen und dergl., 
erlassen: 
I. In Hechelräumen sowie in Räumen, in welchen Maschinen zum Oeffnen, 
Lockern, Zerkleinern, Entstäuben, Anfetten oder Mengen von rohen oder ab- 
genutzten Faserstoffen, von Abfällen oder Lumpen im Betriebe sind, darf jugend- 
lichen Arbeitern während des Betriebes eine Beschäftigung nicht gewährt und der 
Aufenthalt nicht gestattet werden. 
Die Karden (Krempel) für Wolle und Baumwolle fallen unter die vor- 
stehende Bestimmung nicht. 
II. In Fabriken mit Räumen der unter Nr. I Absatz 1 fallenden Art 
muß in den Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, neben 
der nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite 
Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter 
Nr. 1 wiedergiebt. 
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1892 in 
Kraft und an Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
20. Mai 1879, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien 
(Centralbl. für das Deutsche Reich S. 362), verkündeten Bestimmungen. 
Dieselben haben für die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit. 
Berlin, den 29. April 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt bes Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="615" />
        — 605 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
29. 
  
—‚°iwd [[[ j— 
——- 
  
Inhalt: General. Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration. S. gos. 
  
(Nr. 2031.) General-Akte der Brüsseler Antisklaverei= Konferenz nebst Deklaration. 
2. Juli 1890. 
Au Nom de Dieu Tout-Puissant. 
Sa Majeste l'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de lEmpire 
Allemand; Sa Majestée IEmpereur 
d-Autriche, Roi de Bohéme, etc., et 
Roi Apostoligue de Hongrie; Snu, 
Majesté le Roi des Belges; Sa Majesté 
le Roi de Danemark; Sa Majesté le 
Roi d’Espagne et en Son nom Sa 
Majesté la Reine Régente duRoyaume; 
Sa Majesté le Roi Souverain de IEtat 
Indépendant du Congo; le Président 
des Etats-Unis d'-Amérique; le Pré- 
sident de la République Française; 
Sa Majestée la Reine du Royaume- 
Uni de la Grande-Bretagne et d’ITr- 
lande, Impératrice des Indes; Sa 
Majesteé le Roi d’Italie; Sa Majesté 
le Roi des Pays-Bas, Grand-Duc 
de Luxembourg, etc.; Sa Majestée le 
Shah de Perse; Sa Majesté le Roi 
de Portugal et des Algarves, etc., 
etec.; Sa Majesté Empereur de toutes 
les Russies; Sa Majesté le Roi de 
Suède et de Norvege, etc., etc.; Sa 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mai 1892. 
Vom 
(Uebersetzung.) 
Im Namen Gottes des Allmächtigen. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs; Seine Majestät der 
Kaiser von Oesterreich, König von 
Böhmen ꝛc., und Apostolischer König 
von Ungarn; Seine Majestät der König 
der Belgier; Seine Majestät der König 
von Dänemark]) Seine Majestät der 
König von Spanien und in Seinem 
Namen Ihre Majestät die Königin- 
Regentin des Königreichs; Seine Ma- 
jestät der König-Souverän des Unab- 
hängigen Congo-Staates; der Präsident 
der Vereinigten Staaten von Amerika;z 
der Präsident der Französischen Repu- 
blik; Ihre Majestät die Königin des 
Vereinigten Königreichs von Groß- 
britannien und Irland, Kaiserin von 
Indien; Seine Majestät der König 
von Italien; Seine Majestät der König 
der Niederlande, Großherzog von Luxem- 
burg r2c.; Seine Majestät der Schah von 
Persien) Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarvien 2c.; Seine Ma- 
94
        <pb n="616" />
        Majesté l'Empereur des Ottomans et 
Sa Hautesse le Sultan de Zanzibar; 
Egalemert animés de la ferme 
volonte de mettre un terme aux 
crimes et aux dévastations qu'en- 
gendre la traite des esclaves africains, 
de protéger eflcacement les popula- 
tions aborigenes de I-Afrique et 
d’assurer à ce vaste continent les 
bienfaits de la paix et de la civili- 
sation; 
Voulant donner une sanction nou- 
velle aux decisions déeia prises dans 
e meme sens et à diverses époques 
Par les Puissances, compléter les 
résultats quelles ont obtenus et ar- 
réter un ensemble de mesures qui 
garantissent T’accomplissement de 
Toeuvre qui fait Tobjet de leur com- 
mune sollicitude; 
Ont résclu, sur Tinvitation qui 
leur a été adressée par le Gouverne- 
ment de Sa Majesté le Roi des Belges, 
d’accord avec le Gouvernement de 
Sa Majestée la Reine du Royaume-- 
Uni de la Grande-Bretagne et dlIr- 
lande, Impératrice des Indes, de 
réunir à cet effet une Conférence à 
Bruxelles, et ont nommsé pour leurs 
Plénipotentiaires, savoir: 
Sa Majesté I'’Empereur d’'Alle- 
magne, Roi de Prusse, au 
nom de I'’Empire Allemand: 
le Sieur Frédéric-Jean Comte 
d’Alvensleben, Son Cham- 
bellan et Conseiller Intime 
actuel, Son Envoyé Extra- 
Jordinaire et Ministre Pléni- 
606 
jestät der Kaiser aller Reußen; Seine 
Majestät der König von Schweden und 
Norwegen 2c.; Seine Majestät der Kaiser 
der Ottomanen und Seine Hoheit der 
Sultan von Zanzibar; 
einmüthig von dem festen Willen 
beseelt, den Verbrechen und Verwüstungen, 
welche der afrikanische Sklavenhandel 
hervorruft, ein Ziel zu setzen, die ein- 
geborenen Völkerschaften Afrikas wirksam 
zu schützen und diesem ausgedehnten 
Kontinent die Wohlthaten des Friedens 
und der Civilisation zu sichern; 
und in der Absicht, den bereits in 
leichem Sinne und zu verschiedenen 
Leuen von den Mächten gefaßten Be- 
schlüssen eine neue Sanktion zu geben, 
die Resultate, zu denen sie gelangt, zu 
vervollständigen und einheitliche Maß- 
regeln aufzustellen, welche die Vollendun 
des Werkes sichern, das den Gegensta 
ihrer gemeinsamen Sorge bildet; 
haben in Folge der von der Regierung 
Seiner Majestät des Königs der Beigie 
im Einverständniß mit der Regierung 
Ihrer Majestät der Königin des Ver- 
einigten Königreichs von Großbritannien 
und Irland, Kaiserin von Indien, an 
Sie ergangenen Einladung beschlossen, 
zu diesem Zweck eine Konferenz in Brüssel 
zu vereinigen, und haben zu Ihren Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, 
im Namen des Deutschen Reichs: 
den Herrn Friedrich Johann 
Grafen von Alvensleben, 
Kammerherrn, Ihren Wirklichen 
Geheimen Rath und aufßer- 
ordentlichen Gesandten und be-
        <pb n="617" />
        — 607 
potentiaire pres Sa Majesté 
le Roi des Belges, 
et 
le Sieur Guillaume Göh- 
ring, Son Conseiller Intime 
de Léegation, Consul Général 
de IEmpire d’Allemagne à 
Amsterdam; 
Sa Majesté I'Empereur d’Au- 
triche, Roi de Bohéme et 
Roi Apostolique de Hongrie: 
lLe Sieur Rodolphe Comte 
Khevenhüller-Metsch, 
Son Chambellan, Son Envoyé 
Extraordinaire et Ministre 
Plénipotentiaire près Sa Ma- 
jeste le Roi des Belges; 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
le Sieur Auguste Baron Lam- 
bermont, Son Ministre d’Etat, 
Son Envoyé Extraordinaire et 
Ministre Plenipotentiaire, 
et 
le Sieur Emile Banning, 
Directeur Général au Ministeère 
des Affaires Etrangèeres de 
Belgique; 
Sa Majesté le Roi de Dane- 
mark: 
le Sieur Frédérie- George 
Schack de Brockdorkff, 
Consul Genéral de Danemark 
à Anvers; 
vollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem König 
der Belgier, 
und 
den Herrn Wilhelm Göhring, 
Ihren Geheimen Legationsrath, 
Generalkonsul für das Deutsche 
Reich zu Amsterdam; 
Seine Majestät der Kaiser von 
Oesterreich, König von Böhmen 
und Apostolischer König von 
Ungarn: 
den Herrn Rudolph Grafen 
Kheven hüller-Metsch, Kam- 
merherrn, Ihren außerordent- 
lichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister bei Seiner 
Majestät dem König der Belgier; 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
den Herrn August Baron 
Lambermont, Staatsminister, 
Ihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister, 
und 
den Herrn Emil Banning, 
Generaldirektor im belgischen 
Ministerium der auswärtigen 
Ungelegenheiten; 
Seine Majestät der König von 
Dänemark: 
den Herrn Friedrich Georg 
Schack von Brockdorff, 
Generalkonsul für Dänemark 
zu Antwerpen; 
94°
        <pb n="618" />
        — 608 
Sa Majestéle Roi d’Espagne, 
et en Son nom Sa Majestéla 
Reine Régente du Royaume: 
Don José Gutierrez de 
Aguöra, Son Envoyé Extra- 
ordinaire et Ministre Pléni- 
potentiaire pres Sa Majesté 
le Roi des Belges; 
Sa Magesté le Roi-Souverain 
de I°’Etat Indépendant du 
Congo: 
le Sieur Edmond van Eet- 
velde, Administrateur Gendral 
du Département des Affaires 
Etrangeres de TEtat Indépen- 
dant du Congo, 
et 
le Sieur Auguste van Mal- 
deghem, Conseiller à la 
Cour de Cassation de Bel- 
Biqdue; 
Le Président des Etats-Unis 
d'’Amérique: 
le Sieur Edwin H. Terrell, 
Envoyé Extraordinaire et 
Ministre Plénipotentiaire des 
Etats-Unis d’Amérique pres 
Sa Majesté le Roi des Belges, 
et 
1e Sieur Henry Shelton 
Sanford:; 
Le Président de la République 
Francaise: 
1e Sieur Albert Bourée, 
Envoye Extraordinaire et 
Ministre Plénipotentiaire de 
Seine Majestät der König von 
Spanien und in Seinem Namen 
Ihre Majestät die Königin- 
Regentin des Königreichs: 
Don José Gutierrez de 
Aguêra, Ihren außerordent- 
lichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister bei Seiner 
Majestät dem König der Belgier; 
Seine Majestät der König- 
Souverän des Unabhängigen 
Congo-Staates: 
den Herrn Edmund van Eet- 
velde, Generalverwalter des 
Departements der auswärtigen 
Angelegenheiten für den Unab- 
hängigen Congo-Staat, 
und 
den Herrn August van Mal- 
deghem, Rath beim Kassations- 
hofe zu Brüssel; 
der Präsident der Vereinigten 
Staaten von Amerika: 
den Herrn Edwin H. Terrel, 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister der 
Vereinigten Staaten von Amerika 
bei Seiner Majestät dem König 
der Belgier, 
und 
den Herrn Henry Sdhelton 
Sanford 
der Präsident der Französischen 
Republik: 
den Herrn Albert Bource, 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister Frank-
        <pb n="619" />
        — 609 — 
la République Française pres 
Sa Majesté le Roi des Belges, 
et 
le Sieur George Cogordan, 
Ministre Plénipotentiaire, Di- 
recteur du Cabipet du Ministre 
des Affaires Etrangèeres de 
France; 
Sa Majestée la Reine du 
Royaume-Uni de la Grande- 
Bretagne et d’Irlande, Im- 
Pératrice des Indes: 
Lord Vivian, Pair du 
Royaume-Uni, Son Envoy&amp;é 
Extraordinaire et Ministre 
Plenipotentiaire pres Sa Ma- 
jesteé le Roi des Belges, 
et 
Sir John Kirk; 
Sa Majesté le Roi d’ltalie: 
le Sieur Frangois de Ren zis, 
Baron de Montanaro, Son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire pres 
Sa Majesté le Roi des Belges, 
et 
le Sicur Thomas Catalani, 
Son Envoyé Lxtraordinaire 
et Ministre Plénipotentiaire; 
Sa Majesté le Roi des Pays- 
Bas, Grand-Duc de Luxzem- 
bourg: 
le Sieur Louis Baron Gericke 
de Herwynen, Son Envoz)6 
Extraordinaire et Ministre Plé- 
nipotentiaire prés Sa Mujesté 
Ie Roi des Belges; 
reichs bei Seiner Majestät dem 
König der Belgier, 
und 
den Herrn Georg Cogordan, 
bevollmächtigten Ministe „Direk- 
tor des Kabinets des französischen 
Ministers der auswärtigen An- 
gelegenheiten; 
Ihre Majestät die Königin des 
Vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland, 
Kaiserin von Indien: 
den Lord Vivian, Pair des 
Vereinigten Königreichs, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigen Minister bei 
Seiner Majestät dem König 
der Belgier, 
und 
Sir John Kirk! 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
den Herrn Franz de Renzis, 
Baron de Montanaro, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem König der 
Belgier, 
und 
den Herrn Thomas Catalani, 
Ihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister; 
Seine Majestät der König der 
Niederlande, Großherzog von 
Luxemburg: 
den Herrn Louis Baron Gericke 
de Herwynen, Ihren außer- 
ordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Ministerbei Seiner 
Majestät dei König der Belgier;
        <pb n="620" />
        — 610 — 
Sa Majestée Impériale le Shah 
de Perse: 
le Général Nazare Aga, Son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire pres 
Sa Majesté le Roi des Belges; 
Sa Majesté le Roi de Portugal 
et des Algarves: 
le Sieur Henrique de Macedo 
Pereira Coutinho, Membre 
de Son Conseil, Pair du 
Royaume, Ministre et Secré- 
taire d’Etat honcraire, Son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire pres 
Sa Majesté le Roi des Belges; 
Sa Majestée I'Empereur de 
toutes les Russies: 
le Sieur Léé60n Prince Ou- 
roussoff, Maitre de Sa Cour, 
Son Envoyéd Extraordinaire 
et Ministre Plénipotentiaire 
près Sa Majesté le Roi des 
Belges, 
et 
leSieur Frédéric dęMartens, 
Son Conseiller d’Etat actuel, 
Membre permanent du Conseil 
du Ministere des Affaires 
Etrangeères de Russie; 
Sa Majesté le Roi de Suede 
et de Norvege: 
le Sieur Charles de Buren- 
stam, Son Chambellan, Son 
Ministre Plénipotentiaire pres 
Sa Majesté le Roi des Belges 
et pres Sa Majesté le Roi des 
Pays-Bas; 
Seine Kaiserliche Majestät der 
Schah von Persien: 
den General Nazare Aga, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem König der 
Belgier; 
Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarvien: 
den Herrn Heinrich de Macedo 
Pereira Coutinho, Mitglied 
des Conseils, Pair des König- 
reichs, Minister und Staats- 
sekretär ad hon., Ihren außer- 
ordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister bei Seiner 
Majestät dem König der Belgier; 
Seine Majestät der Kaiser aller 
Reußen: 
den Herrn Leo Prinzen Ou- 
roussow, Hofmeister, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem König der 
Belgier, 
und 
den Herrn Friedrich von Mar- 
tens, Ihren Wirklichen Staats- 
rath, ständiges Mitglied des 
Raths des russischen Ministeriums 
der auswärtigen Angelegenheiten; 
Seine Majestät der König von 
Schweden und Norwegen: 
den Herrn Carl von Buren- 
stam, Kammerherrn, Ihren be- 
vollmächtigten Minister bei Seiner 
Majestät dem König der Belgier 
und bei Seiner Majestät dem 
König der Niederlande:
        <pb n="621" />
        Sa Majesté l'Empereur des 
Ottomans: 
Etienne Carathéodory 
Efendi, Haut Dignitaire de 
Son Empire, Son Enveyé 
Extraordinaire et Ministre 
Plenipotentiaire près Sa Ma- 
jesté le Roi des Belges; 
Sa Hautesse le Sultan de Zan- 
zibar: 
Sir John Kirk, 
et 
le Sieur Guillaume Göhring, 
Lesquels, munis de pleins pouvoirs 
dui ont été trouvés en bonne et due 
forme, ont adopté les dispositions 
suivantes: 
Chapitre 1. 
Pays de traite. — Mesures à prendre 
aux lieux TForigine. 
Anric#Lz# I. 
Les Puissances declarent due les 
moyens les plus eflcaces pour com- 
battre la traite à Linterieur de 
D Afrique sont les suivants: 
1 Organisation progressive des 
services administratifs, judi- 
ciaires, religienx et militaires 
dans les territoires d'Afrique 
Placés sous la souveraineté ou 
le protectorat des nations civi- 
lisces: 
2° Etablissement graduel, à Tin- 
téerieur, par les Puissances de 
qui relèent les territoires, de 
stations fortement occupees, de 
611 
Seine Majestät der Kaiser der 
Ottomanen: 
Etienne Carathéodory Ef- 
fendi, Großwürdenträger des 
Reichs, Ihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem König der Belgier; 
Seine Hoheit der Sultan von 
Zanzibar: 
Sir John Kirk, 
und 
den Herrn Wilhelm Göhring; 
welche, versehen mit Vollmachten, die 
in guter und gehöriger Form befunden 
worden sind, die folgenden Bestimmungen 
angenommen haben: 
  
Kapitel I. 
Länder des Sklavenhandels. Maßregeln, 
welche in den Gebicten zu treffen sind, 
in denen der Sklavenhandel seinen 
Ursprung hat. 
Artikel I. 
Die Mächte erklären, daß die wirk- 
samsten Mittel zur Bekämpfung des 
Sklavenhandels im Innern Afrikas fol- 
gende sind: 
1. fortschreitende Organisation der 
Verwaltung, der Gerichtsbarkeit, 
sowie der kirchlichen und militäri- 
schen Einrichtungen in den der 
Hoheit oder dem Protektorate der 
civilisirten Nationen unterstellten 
Gebieten Afrikas; 
2. allmälige Errichtung von Sta- 
tionen im Innern seitens der 
Mächte, zu denen die betreffenden 
Gebiete im Abhängigkeitsverhältniß
        <pb n="622" />
        37 
40 
5• 
6 
7° 
— 612 — 
maniè## dqdue leur action pro- 
tectrice ou répressive puisse se 
faire sentir avec efficacité dans 
les territoires dévastés par les 
chasses à Thomme: 
Construction de routes et no- 
tamment de voies ferrées reliant 
les stations avancé6es à la cCote 
et permettant d’accéder aisécment 
aux eaux intérieures et sur le 
cours supérieur des fleuves et 
rivières qui seraient coupeés par 
des rapides et des cataractes, 
en vue de substituer des moyens 
économiques et accclérés de 
transport au portage actuel par 
Ii’homme:; 
Installation de bateaux à vapeur 
sur les eaux intérieures navi- 
gables et sur les lacs, avec 
„Tappui de postes fortifiés Etablis 
sur les rives; 
Etablissement de lignes telé- 
graphiques assurant la com- 
munication des postes et des 
stations avec la cote et les 
centres d’administration; 
Organisation d’expéditions et 
de colonnes mobiles, qui main- 
tiennent les R1ommunications des 
stations entre elles et avec la 
côöte, en appuient Taction ré- 
pressive et assurent la sécurité 
des routes de parcours; 
Restriction de Timportation des 
armes à feu, au moins des 
armes perfectionnées, et des 
munitions dans toute Tétendue 
des territoires atteints par la 
traite. 
stehen, und zwar mit einer derart 
starken Besatzung, daß in den 
durch die Menschenjagden verwüste- 
ten Gebieten ein kräftiger Schutz 
der Eingeborenen und eine wirk- 
same Unterdrückung des Sklaven- 
handels ausgeübt werden können; 
Anlage von Straßen und nament- 
lich Eisenbahnen, welche die vor- 
geschobenen Stationen mit der 
Küste verbinden und einen be- 
quemen Zugang zu den Binnen- 
gewässern und zu dem oberen Laufe 
der durch Schnellen und Katarakte 
unterbrochenen Ströme und Flüsse 
gestatten, um auf diese Weise 
billige und schnellere Transport- 
mittel an die Stelle des jetzt üb- 
lichen Trägerdienstes zu setzen; 
Einführung von Danpsschiffen 
auf den schiffbaren Flüssen des 
Innern und auf den Seen, sowie 
zu deren Unterstützung Anlegung 
von befestigten Stützpunkten an 
den Ufern; 
Errichtung von Telegraphenlinien 
zur Sicherung der Verbindung der 
Stützpunkte und Stationen mit der 
Küste und den Verwaltungscentren; 
Organisation von Expeditionen und 
mobilen Truppenkörpern, welche 
die Verbindung der Stationen 
unter sich und mit der Küste auf- 
recht erhalten, bei der Unterdrückung 
des Sklavenhandels mitwirken und 
die Verkehrswege sichern; 
uBeschränkung der Einfuhr der 
Feuerwaffen, wenigstens der ver- 
vollkommneten, sowie der Muni- 
tion in der ganzen Ausdehnung 
der von dem Sklavenhandel be- 
rührten Gebiete.
        <pb n="623" />
        — 613 — 
Anricz# II. 
Les stations, les croisières inté- 
rieures organisées par chaque Puis- 
sance dans ses eaux et les postes 
dui leur servent de ports d’attache, 
independamment de leur mission 
Principale, qui sera d’empécher la 
capture d’eschlaves et Tiintercepter 
les routes de la traite, auront pour 
täche subsidiaire: 
“ De servir de point Tappui et 
au besoin de refuge aux po- 
Pulations indigenes placées sous 
la souveraineté ou le protec- 
torat de IEtat de qui relève 
Ia station, aux populations in- 
dépendantes, et temporairement 
à toutes autres en cas de danger 
imminent; de mettre les popu- 
lations de la premieère de ces 
catégories à méme de concourir 
à leur propre deéfense; de di- 
minuer les guerres intestines 
entre les tribus par la voie de 
Tarbitrage; de les initier aux 
travaux agricoles et aux arts 
Professionnels, de facon à ac- 
croftre leur bien- étre, à les 
eclever à la civilisation et à 
amener Textinction des coutu- 
mes barbares, telles due le 
cannibalisme et les sacrifices 
humains; 
2° De préter aide et protection 
aux entreprises du commerce, 
d'’en surveiller la légalité en 
contrölant notamment les con- 
trats de service avec les in- 
digènes et de préparer la fon- 
dation de centres de cultures 
permanents et d’établissements 
commerciauz; 
Reichs. Gesetzbl. 1892 
Artikel II. 
Die Stationen, die von jeder der 
Mächte auf ihren Gewässern angeord- 
neten Kreuzfahrten und die für diese 
als Schutzhäfen bestimmten Stützpunkte 
haben, abgesehen von ihrer Hauptaufgabe, 
nämlich der Verhinderung der Sklaven- 
jagden und der Absperrung der dem 
Sklavenhandel dienenden Straßen, noch 
folgende Nebenbestimmungen: 
1. den eingeborenen Völkerschaften, 
welche der Oberhoheit oder dem 
Schutz des Staates unterstellt sind, 
von dem die Station abhängig 
ist, sowie den unabhängigen Völker- 
schaften und bei drohender Gefahr 
zeitweise allen anderen als Schutz- 
und nöthigenfalls Zufluchtsort zu 
dienen; die Völkerschaften der erst- 
erwähnten Kategorie in den Stand 
zu setzen, zu ihrer eigenen Ver- 
theidigung beizutragen; die inneren 
Kriege zwischen den Stämmen 
auf schiedsrichterlichem Wege zu 
vermindern; dieselben mit Ackerbau 
und Gewerbe vertraut zu machen, 
um so ihren Wohlstand zu heben, sie 
zur Civilisation zu erziehen und die 
Ausrottung barbarischer Bräuche, 
wie des Kannibalismus und der 
Menschenopfer herbeizuführen; 
  
19 
Hülfe und Schutz den Handels- 
unternehmungen zu gewähren, 
deren Gesetzmäßigkeit zu überwachen, 
namentlich auch durch Kontrole der 
Dienstverträge mit den Einge- 
borenen, und die Gründung von 
dauernden Kulturcentren und Han- 
delsniederlassungen vorzubereiten; 
95
        <pb n="624" />
        3“ De protéger, Ssans distinction 
de culte, les missions établies 
ou à établir; 
4° De pourvoir au service sanitaire 
et Taccorder Thospitalité et 
des secours aux explorateurs 
et à tous ceux qui participent 
een Afrique à Toeuvre de la 
répression de la traite. 
Anrierz III. 
Les Puissances qui exercent une 
souveraineté ou un protectorat en 
Afrique, confirmant et précisant 
leurs déclarations antérieures, s'en- 
gagent à poursuivre graduellement, 
suivant due les circonstances le per- 
mettront, soit par les moyens indi- 
dués ci-dessus, soit par tous autres 
qui leur paraitront convenables, la 
répression de la traite, chacune 
dans ses possessions respectives et 
sous sa direction propre. Toutes 
les fois quelles le jugeront possible, 
elles préteront leurs bons ottlices 
auxf Puissances qui, dans un but 
Durement humanitaire, accompli- 
raient en Afriqdue une mission ana- 
logue. 
Anricrz IV. 
Les Puissances exercant des pou- 
voirs souverains ou des protectorats 
een Afrique pourront toutefois dé- 
JIéeguer à des compagnies munies de 
chartes, tout ou partie des engage- 
ments qdu’elles assument en vertu 
de Tarticle III. Elles demeurent 
snéanmoins directement responsables 
des engagements qu’elles contractent 
par le présent Acte général et en 
garantissent l’exéecution. 
Les Puissances promettent accheil, 
aide et protection aux asscciations 
614 
3. ohne Unterschied des Kultus die 
bereits bestehenden oder noch zu 
begründenden Missionen zu schützen; 
4. für Krankenpflege zu sorgen und 
den Forschern sowie allen denen, 
die sich in Afrika an dem Werk 
der Unterdrückung des Sklaven- 
handels betheiligen, Gastfreundschaft 
und Hülfe zu gewähren. 
Artikel III. 
Die Mächte, welche in Afrika Sou- 
veränetätsrechte oder eine Schutzherrschaft 
ausüben, verpflichten sich in Bestätigung 
und näherer Bestimmung ihrer früheren 
Erklärungen, nach und nach, je nach- 
dem es die Umstände zulassen, sei es 
  
durch die oben erwähnten Mittel oder 
durch jedes andere, das ihnen zuträglich 
erscheinen sollte, die Unterdrückung des 
Sklavenhandels, eine jede in ihren 
bezüglichen Besitzungen und unter ihrer 
eigenen Leitung, zu betreiben. So oft 
sie es für möglich erachten, werden 
sie denjenigen Mächten ihre guten 
Dienste leihen, welche in rein humani- 
tärer Absicht eine ähnliche Aufgabe in 
Afrika erfüllen sollten. 
Artikel IV. 
Die Mächte, welche Hoheitsrechte oder 
eine Schutzherrschaft in Afrika ausüben, 
können gleichwohl die Verpflichtungen, 
die sie kraft Artikel III übernehmen, 
insgesammt oder zum Theil an Gesell- 
schaften, die mit Schutzbriefen versehen 
sind, übertragen. Sie bleiben nichtsdesto- 
weniger direkt für die Verpflichtungen ver- 
antwortlich, welche sie durch die gegen- 
wärtige General-Akte eingehen, und 
stehen für die Ausführung derselben ein. 
Die Mächte versprechen den nationalen 
Vereinigungen und den individuellen
        <pb n="625" />
        nationales et aux initiatives indivi- 
duelles qui voudraient eoopérer dans 
leurs possessions à la répression de 
la traite, sous la réserve de leur 
autorisation préalable et révocable 
en tout temps, de leur direction et 
contröle, et à Texclusion de tout 
exercice des droits de la souveraineté. 
An-Tior V. 
Les Puissances contractantes 
obligent, &amp; moins quil n y scit 
Pourvu dejä par des lois conformes 
à Tesprit du présent article, à 
GEdicter ou à proposer à leurs 16gis- 
latures respectives, dans le delai 
Tun an au plus tard à partir de 
la date de la signature du présent 
Acte général, une loi rendant appli- 
cables, Tune part, les dispositions 
de leur législation pénale qui con- 
cernent les attentats graves envers 
les personnes, aux organisateurs et 
coopérateurs des chasses à Thomme, 
aux auteurs de la mutilation des 
adultes et enfants mäles et à tous 
individus participant à la capture 
des esclaves par violence; — et, 
Tautre part, les dispositions qui 
concernent les attentats à la liberté 
individuelle, aux convopyeurs, trans- 
porteurs et marchands Tesclaves. 
Les co - auteurs et complices des 
diverses catégories Sspecifices ci- 
dessus de capteurs et trafiquants 
Tesclaves seront punis de peines 
Proportionnées à celles encourues 
Par les auteurs. 
Les coupables qui se seraient 
soustraits à la juridiction des auto- 
ritées du pays ou les crimes ou delits 
615 
— 
Bestrebungen, welche an der Unter- 
drückung des Sklavenhandels in ihren 
Besitzungen mitwirken wollen, Entgegen- 
kommen, Hülfe und Schutz unter dem 
Vorbehalt ihrer vorgängigen und jeder- 
zeit widerruflichen Ermächtigung, ihrer 
Leitung und Beaufsichtigung, sowie 
unter Ausschluß jeder Ausübung von 
Hoheitsrechten. 
Artikel W. 
Die kontrahirenden Mächte verpflichten 
sich, sofern nicht schon durch Gesetze, 
die dem Geist des gegenwärtigen Ar- 
tikels entsprechen, dafür Sorge getragen 
ist, innerhalb des Verlaufs von späte- 
stens einem Jahre vom Tage der Un- 
terzeichnung der gegenwärtigen General- 
Akte ab, ein Gesetz zu erlassen oder bei 
ihren betreffenden gesetzgebenden Körper- 
schaften in Vorschlag zu bringen, das 
einerseits die Bestimmungen ihrer Straf- 
gesetze über die schwereren Vergehen 
gegen die Person auf die Veranstalter 
und Theilnehmer von Menschenjagden, 
auf diejenigen, welche sich der Ver- 
stümmelung von Erwachsenen und Kin- 
dern männlichen Geschlechts schuldig 
machen, und auf alle Theilnehmer am 
gewaltsamen Sklavenfange, sowie an- 
dererseits die Bestimmungen über die Ver- 
gehungen gegen die persönliche Freiheit 
auf die Sklavenhändler, Führer und 
Transporteure, für anwendbar erklärt. 
Die Theilnehmer und Gehülfen der 
verschiedenen vorbezeichneten Kategorien 
der Sklavenfänger und Händler sollen 
mit Strafen belegt werden, welche zu 
den durch die Thäter verwirkten im Ver- 
hältniß stehen. 
Die Schuldigen, die sich der Recht- 
sprechung der Behörden des Landes ent- 
zogen haben, in welchem die Verbrechen 
L
        <pb n="626" />
        — 616 
auraient été commis seront mis en 
Gtat d’arrestation, soit sur Communi- 
cation des pieces de TLinstruction de 
la part des autorités dui ont con- 
state les infractions, soit Sur toute 
autre preuve de culpabilité, par 
les soins de la Puissance sur le 
territoire de laquelle ils seront décou- 
verts, et tenus sans autre formalité 
à la disposition des tribunaux com- 
pétents pour les juger. 
Les Puissances se communiqueront, 
dans le plus bref délai possible, 
les lois ou décrets existants ou pro- 
mulgués en exécution du présent 
article. 
ARTICLE VI. 
Les esclaves libérés à la suite de 
Tarrestation ou de la dispersion 
d’un convoi à Pintérieur du continent 
seront renvoyés, si les circonstances 
le permettent, dans leur pays Tori-- 
gine; sinon, Lautorité locale leur 
facilitera, autant due possible, les 
moyens de vivre et, Siils le désirent, 
de se fixer dans la contrée. 
Anricrzx VII. 
Tout esclave fuügitif qui, sur le 
Ccontinent, réclamera la protection 
des Puissances signataires, devra 
Tobtenir et sera regu dans les Ccamps 
et stations officiellement établis par 
elles ou à bord des bätiments de 
IDEtat naviguant sur les lacs et 
rivières. Les stations et les bateaux 
privés ne sont admis à exercer le 
droit d’asile due sous la réserve du 
consentement préalable de IEtat. 
—. 
oder Vergehen begangen sind, sollen 
entweder auf Grund der von den Be- 
hörden, welche die Gesetzesverletzung fest- 
gestellt haben, übermittelten Unter- 
suchungsakten oder auf Grund jedes 
anderen Beweises ihrer Straffälligkeit 
auf Betreiben derjenigen Macht, in deren 
Bereich sie betroffen worden, in Haft 
genommen werden und ohne weitere 
Förmlichkeit zur Verfügung der für 
ihre Aburtheilung kompetenten Gerichte 
gehalten werden. 
Die Mächte werden sich binnen 
möglichst kurzer Frist die bereits vor- 
handenen oder in Ausführung des gegen- 
wärtigen Artikels erlassenen Gesetze oder 
Verordnungen mittheilen. 
Artikel VI. 
Die in Folge des Anhaltens oder der 
Auflösung eines Sklaventransportes im 
Innern des Kontinents frei gewordenen 
Sklaven sollen, sofern die Umstände es 
gestatten, in ihr Heimathsland zurück- 
gesandt werden; andernfalls soll ihnen 
die Ortsbehörde nach Möglichkeit die 
Beschaffung von Lebensmitteln und, 
falls sie es wünschen, die Niederlassung 
im Lande erleichtern. 
Artikel VII. 
Jeder flüchtige Sklave, welcher auf 
dem Kontinent den Schutz der Signa- 
tärmächte anruft, soll ihn erhalten und 
soll in ihren von Amtswegen er- 
richteten Lagern und Stationen oder 
an Bord der die Seen und Flüsse be- 
fahrenden staatlichen Schiffe Aufnahme 
finden. Die Privatstationen und 
Privatschiffe sollen das Asylrecht nur 
unter Vorbehalt der vorgängigen staat- 
lichen Genehmigung ausüben dürfen.
        <pb n="627" />
        ARTICIX VII. 
L'expérience de toutes les nations 
qui ont des rapports avec l'Afrique 
ayant démontré le rôle pernicieux 
et prépondérant des armes à feu 
dans les opérations de traite, et 
dans les guerres intestines entre 
tribus indigenes, et cette méme 
eNKPérience ayant prouvé manifeste-- 
ment que la conservation des po- 
Dulations africaines, dont les Puis- 
Sances ont la volonté expresse de 
sauvegarder Texistence, est une 
impossibilité radicale si des mesures 
restrictives du commerce des armes 
a feu et des munitions ne sont 
ctablies, les Puissances decident, 
pour autant qdue le permet Tétat 
actuel de leurs frontieres, due Tim- 
Dortation des armes à feu et spé- 
cialement des armes rayées et per- 
fectionnées, ainsi qdue de la poudre, 
des balles et des cartouches, est, 
sauf dans les cas et sous les con- 
ditions prevus à Tarticle suivant, 
interdite dans les territoires compris 
entre le 20° parallèle nord et le 
22° parallele sud et aboutissant 
vers Touest à Tocéan Atlantique, 
vers l'est à Tocéan Indien et ses 
dépendances, y compris les iles adja- 
centes au littoral jusqu’'à 100 milles 
marins de la cCoöte. 
ARTICLE ILX. 
L'introduction des armes à feu 
et de leurs munitions, lorsqui'I 
aura lieu de Tautoriser dans les 
Possessions des Puissances signa- 
taires dui exercent des droits de 
souveraineté ou de protectorat en 
Afrique, sera régléee, à moins qu’un 
617 
Artikel VIII. 
Da die Erfahrung aller Nationen, 
die mit Afrika in Beziehung stehen, 
gezeigt hat, welche verderbliche und her- 
vorragende Rolle bei der Ausübung des 
Sklavenhandels sowie bei den inneren 
Kriegen zwischen eingeborenen Stämmen 
die Feuerwaffen spielen, und da diese 
Erfahrung selbst klar erwiesen hat, daß 
die Erhaltung der afrikanischen Völker- 
schaften, deren Fortbestehen zu sichern 
der ausdrückliche Wille der Mächte ist, 
vollkommen unmöglich ist, wenn hin- 
sichtlich des Handels mit Feuerwaffen 
und Munition keine Einschränkungs- 
maßregeln getroffen werden, so be- 
stimmen die Mächte, daß, soweit es der 
gegenwärtige Zustand ihrer Grenzen 
ermöglicht, die Einfuhr von Feuer- 
waffen und besonders von gezogenen 
und vervollkommneten Gewehren, sowie 
von Schießpulver, Kugeln und Patronen, 
abgesehen von den im folgenden Ar- 
tikel vorgesehenen Fällen und Be- 
dingungen, in den zwischen dem 
20. Grad nördlicher und dem 22. Grad 
südlicher Breite gelegenen und westlich 
vom Atlantischen Ocean, östlich vom 
Indischen Ocean begrenzten Territorien 
und deren Dependenzen einschließlich der 
längs dem Meeresufer bis auf 100 See- 
meilen von der Küste entfernt belegenen 
Inseln verboten sein soll. 
Artikel KXK. 
Die Einfuhr von Feuerwaffen und 
Munition soll, falls sie in den Be- 
reichen der Signatärmächte, welche 
Souveränetätsrechte oder eine Schutz= 
herrschaft in Afrika ausüben, verstattet 
werden soll, sofern noch keine gleichen 
oder strengeren Bestimmungen daselbst
        <pb n="628" />
        régime identique ou plus rigoureux 
n'y soit déjà appliqué, de la manière 
suivante, dans la zone déterminée 
à Tarticle VIII. 
Toutes armes à feu importées 
devront étre déposées, aux frais, 
risdues et Périls des importateurs, 
dans un entrepöt public placé sous 
Ie contröle de Tadministration de 
ITEtat. Aucune sortie d’armes à feu 
ni de munitions importées ne pourra 
avoir lieu des entrepôts sans F’au- 
torisation préalable de Tadministra- 
tion. Cette autorisation sera, sauf 
les cas specifiés ci-après, refusée 
Pour la sortie de toutes armes de 
Précision telles due fusils rayés, à 
magasin ou se chargeant par la 
culasse, entières ou en pieces dé- 
tachées, de leurs cartouches, des 
capsules ou d'’autres munitions des- 
tinées à les approvisionner. 
Dans les ports de mer et sous les 
conditions offrant les garanties né- 
cessaires, les Gouvernements respec- 
tifs pourront admettre aussi les entre- 
Pôts particuliers, mais seulement 
Dour la poudre ordinaire et les fusils 
à silex et à Texclusion des armes 
perfectionnées et de leurs munitions. 
Indépendamment des mesures pri- 
ses directement par les Gouverne-- 
ments pour I’armement de la force 
publique et Torganisation de leur 
détfense, des exceptions pourront étre 
admises, à titre individuel, pour des 
Personnes offrant une garantie suf- 
fisante que l’arme et les munitions 
qui leur seraient délivrées ne seront 
Pas données, cédées ou vendues à 
des tiers, et pour les voyageurs 
munis d'une declaration de leur Gou- 
vernement constatant due larme et 
618 
bestehen, für die im Artikel VIII be- 
zeichnete Zone in folgender Weise ge- 
regelt werden. 
Sämmtliche importirte Feuerwaffen 
müssen auf Kosten, Risiko und Gefahr 
des Importeurs in einem öffentlichen, 
der Aufsicht der Staatsverwaltung unter- 
stellten Lagerhause deponirt werden. 
Eine Herausgabe der importirten Feuer- 
waffen und Munition aus dem Lager- 
hause darf ohne vorgängige Erlaubniß 
der Verwaltung nicht stattfinden. Diese 
Erlaubniß soll, abgesehen von den nach- 
folgend bezeichneten Fällen, für alle 
Präzisionswaffen, als gezogene Gewehre, 
Magazingewehre oder Hinterlader, ganz 
oder auseinandergenommen, nebst deren 
Patronen, Zündhütchen und anderem 
für dieselben bestimmten Munitions- 
bedarf verweigert werden. 
An Seehafenplätzen und unter Be- 
dingungen, welche die nöthige Sicherdeit 
verbürgen, können die betreffenden Re- 
gierungen auch Privatlagerhäuser zu- 
lassen, dies jedoch nur für gewöhnliches 
Schießpulver und für Feuersteingewehre 
unter Ausschluß der vervollkommneten 
Waffen und deren Munition. 
Unabhängig von den seitens der 
Regierungen direkt für die Bewaffnung 
der öffentlichen Macht und für die Or- 
ganisation ihrer Vertheidigung ge- 
troffenen Maßregeln können besondere 
Ausnahmen verstattet werden für solche 
Personen, die eine hinreichende Sicher- 
heit dafür gewähren, daß die ihnen aus- 
gehändigte Waffe nebst Munition nicht 
an Dritte vergeben, abgetreten oder 
verkauft wird, sowie für Reisende, die 
mit einer Bescheinigung ihrer Regierung 
versehen sind, dahin lautend, daß die
        <pb n="629" />
        ses munitions sont exclusivement 
destinées à leur defense personnelle. 
Toute arme, dans les cas prévus 
Par le paragraphe précédent, sera- 
enregistrée et marquée par Pautorité 
préposée au controle, dui délivrera 
aux personnes dont il sagit des 
permis de port d’armes, indiquant 
Lle nom du porteur et Testampille 
de laquelle Tarme est marquée. Ces 
permis, révocables en cas d’abus 
constaté, ne seront delivres due 
Pour cinq ans, mais pourront étre 
rencduveles. 
La règle ci-dessus tablie de Ten- 
trée en entrepot s'appliquera 6gale- 
ment à la poudre. 
Ne pourront étre retirés des entre- 
Pôts pour étre mis en vente que les 
fusils à siler non rayes ainsi qdue 
les poudres communes dites de traite. 
A chadque sortie d’armes et de mu- 
nitions de cette nature destinées à 
la vente, les autorités locales deter- 
mineront les régions ou ces armes 
et munitions pourront étre vendues. 
Les régions atteintes par la traite 
seront toujours exclues. Les per- 
sonnes autorisées à faire sortir des 
armes ou de la poudre des entre- 
öts Feobligeront à présenter à Tad- 
ministration, tous les six mois, des 
listes détaillées indiquant les desti- 
nations du’ont reçcues les dites armes 
àa feu et les poudres deja vendues, 
ainsi que les quantités dui restent 
en magasin. 
619 
Waffe nebst Munition ausschließlich zu 
ihrer persönlichen Vertheidigung be- 
stimmt ist. 
Jede Waffe soll in den im Vor- 
stehenden vorgesehenen Fällen von der 
Aufsichtsbehörde registrirt und gestempelt 
werden; die letztere hat auch den in 
Frage kommenden Personen Erlaubniß- 
scheine zum Tragen der Waffen auszu- 
stellen, mit der Angabe des Namens der 
zum Tragen der Waffe berechtigten 
Person und des Stempels, mit welchem 
die Waffe versehen ist. Diese im Falle 
erwiesenen Mißbrauchs widerruflichen 
Erlaubnißscheine sollen nur auf fünf 
Jahre ausgestellt, können jedoch wieder 
erneuert werden. 
Die vorstehende Bestimmung über 
die Deponirung im Lagerhause ist in 
gleicher Weise auf Schießpulver anzu- 
wenden. 
Aus den Lagerhäusern dürfen für 
den Handel nur nichtgezogene Feuerstein- 
gewehre und gewöhnliches Schießpulver, 
sogenanntes „Handelspulver“ heraus- 
gegeben werden. Bei jeder Herausgabe 
derartiger Gewehre und Munition zu 
Handelszwecken sollen die Ortsbehörden 
die Bezirke bestimmen, innerhalb deren 
diese Waffen und Munition verkauft 
werden können. Die vom Sklaven- 
handel berührten Distrikte sollen stets 
ausgeschlossen bleiben. Diejenigen Per- 
sonen, welchen die Entnahme von Waffen 
oder Schießpulver aus den Lagerhäusern 
verstattet worden ist, müssen sich ver- 
pflichten, der Verwaltungsbehörde alle 
sechs Monate genaue Listen mit der An- 
gabe der Bestimmung der verkauften 
Feuerwaffen und des verkauften Schieß- 
pulvers, sowie des noch für den Ver- 
brauch restirenden Bestandes einzu- 
reichen.
        <pb n="630" />
        — 620 — 
Anriczz X. 
Les Gouvernements prendront 
toutes les mesures dwils jugeront 
nécessaires pour assurer I’exécution. 
aussi complète qdue possible des dis- 
Positions relatives à Timportation, 
ài la vente et au transport des armes 
à feu et des munitions, ainsi due 
pour en empécher soit Tentrée et 
Ia sortie par leurs frontieres in- 
terieures, soit le passage vers les 
régions ou Sévit la traite. 
L’autorisation de transit, dans les 
limites de la zone speéccifiée à Tar- 
ticke VIII, ne pourra étre refusée 
lorsque les armes et munitions doi- 
vent Passer à travers le territeire 
d’'une Puissance signataire ou ad- 
hérente occupant la cöte, vers des 
territoires à Tintérieur placés sous 
Ia Souveraineté ou le protectorat 
d'une autre Puissance signataire ou 
adhérente, à moins que cette der- 
niere Puissance M’ait un acchs direct 
à la mer par son Propre territoire. 
Si cet acceès était completement in- 
terrompu, lautorisation de transit 
ne pourra non plus étre retusce. 
Toute demande de transit doit 
étre accompagnée d'une déclaration. 
cmanée du Gouvernement de la 
Puissance ayant des possessions à 
Tintérieur, et certiflant que les dites 
armes et munitions ne sont pas 
destinées à la vente, mais à Tusage 
des autorités de la Puissance ou 
de la force militaire nécessaire pour 
la protection des stations de mis- 
sionnaires ou de commerce, ou bien 
des personnes désignées nominative- 
ment dans la déeclaration. Toute- 
fois, la Puissance territoriale de la 
cöte se réserve le droit d’arréter, 
Artikel X. 
Die Regierungen werden alle Maß- 
regeln treffen, welche sie für erforderlich 
erachten zur Sicherung einer möglichst 
vollständigen Durchführung der Be- 
stimmungen über die Einfuhr, den Ver- 
kauf und den Transport von Feuer- 
waffen und Munition, sowie zur Ver- 
hinderung der Ein= und Ausfuhr über 
ihre inneren Grenzen und der Durch- 
fuhr nach den Gebieten, wo der Sklaven- 
handel herrscht. 
Die Durchfuhrerlaubniß darf inner- 
halb der Grenzen der im Artikel VIII 
bezeichneten Zone nicht verweigert werden, 
wenn die Waffen und Munition durch 
das Gebiet einer Macht, welche diese 
Akte gezeichnet hat oder derselben beige- 
treten ist und sich im Besitze der Küste 
befindet, nach im Innern gelegenen 
Gebieten überführt werden sollen, welche 
unter der Souveränetät oder dem Pro- 
tektorat einer anderen Macht stehen, 
welche diese Akte gezeichnet hat oder 
derselben beigetreten ist, sofern nicht 
diese letztere Macht durch ihr eigenes 
Gebiet einen direkten Zugang zum 
Meere besitzt. Sollte dieser Zugang 
vollständig abgeschnitten sein, so darf 
die Durchfuhrerlaubniß ebensowenig 
vorenthalten werden. Jedem Transit- 
gesuch muß eine von der Regierung 
der im Innern angesessenen Macht ab- 
gegebene Erklärung beigefügt sein, in 
welcher bezeugt wird, daß die besagten 
Waffen und Munition nicht zum Ver- 
kauf, sondern zur Verwendung bei den 
Behörden der betreffenden Macht oder 
für das zum Schutz der Missions= oder 
Handelsstationen nothwendige Militär 
oder für namentlich in der Erklärung 
bezeichnete Personen bestimmt sind. 
Gleichwohl behält sich die Territorial=
        <pb n="631" />
        exceptionnellement et provisoire-- 
ment, le transit des armes de pré- 
cision et des munitions à travers 
Son territoire si, par suite de troubles 
à Tintérieur ou ’autres graves 
dangers, il y avait lieu de craindre 
que Tenvoi des armes et munitions 
ne püt compromettre sa propre 
süreté. 
Anricr XlI. 
Les Puissances se communique- 
ront les renseignements relatifs au 
trafic des armes à feu et des mu- 
nitions, aux permis accordes ainsi 
qu’aux mesures de répression ap- 
pliquées dans leurs territoires re- 
spectifs. 
Anricrz XlII. 
Les Puissances s'’engagent à adop- 
ter ou à proposer à leurs Iégisla- 
tures respectives les mesures néces- 
saires afin due les contrevenants 
aux défenses stablies par les ar- 
ticles VIII et IX scoient partout punis, 
ainsi que leurs complices, outre la 
Saisie et la confiscation des armes 
et munitions prohibées, soit de Ta- 
mende, soit de lemprisonnement, 
soit de ces deux peines réunis, pro- 
portionnellement à Timportance de 
Tinfraction et suivant la gravité de 
chaque cas. 
AnricrE XlIII. 
Les Puissances signataires qui 
ont en Afrique des possessions en 
contact avec la zone specifice à 
Tarticle VIII, sengagent à prendre 
les mesures nécessaires pour em- 
pécher Tintroduction des armes à 
feu et des munitions, par leurs fron- 
tières intérieures, dans les régions 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
621 
macht der Küste das Recht vor, aus- 
nahmsweise und provisorisch die Durch- 
fuhr von Präzisionswaffen und Muni- 
tion durch ihr Gebiet zu beanstanden, 
wenn wegen Unruhen im Innern oder 
anderer ernster Gefahren zu befürchten 
ist, daß durch die Beförderung der 
Waffen und Munition ihre eigene 
Sicherheit gefährdet werden kann. 
Artikel XlI. 
Die Mächte werden sich über den 
Vertrieb der Feuerwaffen und Munition, 
über die bewilligten Erlaubnißscheine 
und über die in ihren betreffenden 
Gebieten getroffenen Repressionsmaß- 
regeln Nachricht zugehen lassen. 
Artikel X I. 
Die Mächte verpflichten sich, die- 
jenigen Maßregeln zu treffen oder 
ihren betreffenden gesetzgebenden Körper- 
schaften vorzuschlagen, welche nöthig 
zin um außer der Beschlagnahme und 
Konfiskation der verbotenen Waffen und 
Munition eine Bestrafung der Ueber— 
treter der Verbotsbestimmungen der 
Artikel VIII und IX sowie ihrer Mit- 
schuldigen herbeizuführen, sei es durch 
Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder beides, 
entsprechend der Schwere der Ueber- 
tretung und der Bedeutung des einzelnen 
Falles. 
Artikel XIII. 
Die Signatärmächte, welche in Afrika. 
Besitzungen haben, die sich mit der im 
Artikel VIII begrenzten Zone berühren, 
verpflichten sich, Maßregeln zu treffen, 
welche erforderlich sind, um die Einfuhr 
von Feuerwaffen und Munition über 
ihre Inlandgrenzen nach den Gebieten 
der besagten Zone zu verhindern, zum 
96
        <pb n="632" />
        de la dite zone, tout au moins celle 
des armes perfectionnées et des car- 
touches. 
AnrichE XIV. 
Le régime stipulé aux articles VIII 
à XIII inclusivement restera en vi- 
gueur pendant douze ans. Dans le 
cas ou aucune des Parties con- 
tractantes n’aurait, donze mois avant 
Texpiration de cette période, notifié 
son intention d’en faire Ccesser les 
effets, ni demandé la révision, il 
continuera de rester obligatoire pen- 
dant deux ans, et ainsi de suite, de 
deux en deux ans. 
Chapitre I. 
Routes des caravanes et transports 
dresclaves par terre. 
Anrick XV. 
Indépendamment de leur action 
répressive ou protectrice aux foyers 
de la traite, les stations, Croisières 
et postes dont I’tablissement est 
Prévu à larticle II et toutes autres 
stations éCtablies ou reconnues aux 
termes de Tarticle IV. par chaque 
Gouvernement dans ses possessions, 
auront en outre pour mission de 
surveiller, autant que les circon- 
stances le permettront, et au für et 
à mesure du progres de leur or- 
ganisation administrative, les routes 
Suivies sur leur territoire par les 
trafiquants Tesclaves, d.y arréter 
les convois en marche ou de les 
poursuivre partout ou leur action 
Dourra s’exercer lLegalement. 
622 
wenigsten die der vervollkommneten Ge- 
wehre und der Patronen. 
Artikel XIV. 
Die in den Artikeln VIII bis ein- 
schließlich XIII vereinbarte Regelung soll 
auf zwölf Jahre in Kraft bleiben. 
Dieselbe soll, falls keine der kontra- 
hirenden Parteien zwölf Monate vor 
Ablauf dieses Zeitraums ihre Absicht, 
sie außer Wirksamkeit zu setzen, bekannt 
gegeben oder eine Revision beantragt 
haben sollte, auf zwei weitere Jahre ver- 
bindlich bleiben und so fort von je zwei 
zu zwei Jahren. 
Kapitel II. 
Karawanenwege und Shlaventransporte 
zu Lande. 
Artikel XV. 
Abgesehen von ihrer auf Unter- 
drückung des Sklavenhandels und Schutz 
gegen denselben an seinen Ursprungs- 
stätten gerichteten Thätigkeit sollen die 
Stationen, die Kreuzfahrten und die 
Stützpunkte, deren Einrichtung im Ar- 
tikel II vorgesehen ist, sowie alle anderen 
Stationen, welche gemäß Artikel IV. 
von einer jeden Regierung in ihrem 
Bereiche errichtet oder anerkannt sind, 
noch außerdem die Aufgabe haben, so- 
weit es die Umstände ermöglichen und 
je nach dem Fortschritt in der Organi- 
sation ihrer Verwaltung die auf ihrem 
Gebiete von den Sklavenhändlern be- 
nutzten Wege zu überwachen, die auf 
dem Marsche befindlichen Sklavenzüge 
anzuhalten oder dieselben so weit zu ver- 
folgen, als sie gesetzlich dazu berechtigt 
sind. 1
        <pb n="633" />
        ARTICLE XVI. 
Dans les régions du littoral connues 
comme servant de lieux habituels de 
Passage ou de points d’aboutissement 
aux transports d’esclaves venant de 
Tintérieur, ainsi qu’aux points de 
croisement des principales routes de 
caravanes traversant la zone voisine 
de la céte déejàa soumise à Taction 
des Puissances souveraines ou pro- 
tectrices, des postes seront établis 
dans les conditions et sous les ré- 
serves mentionnées à Tarticle III, par 
les autorités dont relèvent les ter- 
ritoires, à Teffet Tintercepter les 
convois et de libérer les esclaves. 
ARTICIE XVII. 
Une surveillance rigoureuse sera 
organisée par les autorités locales 
dans les ports et les Contrées avoi- 
sinant la cöôte, à lTeffet d’empé#cher 
la mise en vente et Llembarquement 
des esclaves amenes de Tinterieur, 
ainsi due la formation et le départ 
vers Tintérieur de bandes de chas- 
seurs à Thomme et de marchands 
Tesclaves. 
Les caravanes débouchant à la 
côte ou dans son voisinage, ainsi 
qdue celles aboutissant à Tintérieur 
dans une localité occupée par les 
autorités de la Puissance territcriale, 
seront, dès leur arrivée, soumises à 
un controle minutieux quant à la 
Composition de leur personnel. Tout 
individu qui serait reconnu avoir été 
capturé ou enlevé de force ou mu- 
tiléc, soit dans son pays natal, scit 
en route, sera mis en liberté. 
623 — 
Artikel XVI. 
In den Küstengebieten, welche als 
Durchgangsplätze oder Endpunkte der 
aus dem Innern kommenden Sklaven- 
transporte bekannt sind, sowie an den 
Kreuzungspunkten der hauptsächlichsten 
Karawanenstraßen derjenigen Zone, 
welche der schon unter der Einwirkung 
souveräner oder Schutzrechte ausübender. 
Mächte stehenden Küste benachbart ist, 
sollen innerhalb der Bedingungen und 
Vorbehalte des Artikels III seitens der 
Behörden, welchen die betreffenden Ge- 
biete unterstehen, Stützpunkte errichtet 
werden, um von dort aus die Sklaven- 
transporte abzufangen und die Sklaven 
in Freiheit zu setzen. 
Artikel XVII. 
An den Seehafenplätzen und in den der 
Küste benachbarten Gegenden sollen 
seitens der Ortsbehörden strenge Aufsichts- 
maßregeln getroffen werden, um den 
Verkauf und die Einschiffung der aus 
dem Innern ausgeführten Sklaven, so- 
wie die Bildung von Menschenjäger- 
und Sklavenhändlerbanden und deren 
Aufbruch nach dem Innern zu ver- 
hindern. 
Die an der Küste oder in deren Nähe 
anlangenden Karawanen, sowie die- 
jenigen, welche im Innern einen von der 
betreffenden Territorialmacht besetzten 
Platz erreichen, sollen bei ihrer Ankunft 
einer eingehenben Kontrole mit Bezug 
auf die Zusammensetzung ihres Perso- 
nals unterworfen werden. Jede Person, 
von der sich erweist, daß sie eingefangen, 
gewaltsam entführt oder verstümmelt 
worden, sei es im Geburtslande oder 
unterwegs, soll in Freiheit gesetzt 
werden. · 
96°“
        <pb n="634" />
        — 
ARTICLE XVIII. 
Dans les possessions de chacune 
des Puissances contractantes, F’ad- 
ministration aura le devoir de pro- 
teger les esclaves libérés, de les 
rapatrier, si cest possible, de leur 
Procurer des mopyens d’existence et 
de pourvoir en particulier à PTédu- 
cation et à Tétablissement des enfants 
délaissés. 
Anricmk XIX.5 
Les dispositions pénales prévues 
à TarticIke V seront rendues appli- 
cables à tous les actes criminels ou 
délictueux accomplis au cours des 
opérations qui ont pour objet le 
transport et le trafic des esclaves 
Par terre, à duelque moment due 
ces actes soient constatés. 
Tout individu qui aurait encouru 
une Pénalité, à raison Tune infrac- 
tion prévue par le présent Acte gé- 
néral, sera scumis à Tobligation de 
fournir un cautionnement avant de 
Pouvoir entreprendre une opération 
commerciale dans les pays ou se 
Pratique la traite. 
Chapitre III. 
BRépression de la traite sur mer. 
5 I. — Dispositions générales. 
ARTICLE XX. 
Les Puissances signataires recon- 
naissent Topportunité de prendre d'un 
commun accord des dispositions ayant 
Pour objet d’assurer plus efficace- 
ment la répression de la traite dans 
la zone maritime ou elle existe en- 
core. · 
624 
—.. 
Artikel XVIII. 
In den Gebieten einer jeden der 
vertragschließenden Mächte soll die Ver- 
waltung verpflichtet sein, die befreiten 
Sklaven zu beschützen, dieselben, wenn 
möglich, in ihre Heimath zurückzusenden, 
ihnen Existenzmittel zu beschaffen und 
besonders für die Erziehung und Unter- 
bringung der verlassenen Kinder Sorge 
zu tragen. 
Artikel XIX. 
Die im Artikel V vorgesehenen Straf- 
bestimmungen sollen auf alle bei Aus- 
übung des Sklaventransportes und des 
Sklavenhandels zu Lande begangenen 
Verbrechen und Vergehen in Anwendung 
kommen, sobald deren Begehung fest- 
gestellt ist. 
Jede Person, welche sich eine Be- 
strafung wegen einer in der gegen- 
wärtigen General-Akte vorgesehenen 
Uebertretung zugezogen hat, soll zur 
Stellung einer Kaution verpflichtet 
werden, bevor sie wieder zu Handels- 
unternehmungen in den Ländern, wo 
der Sklavenhandel herrscht, zugelassen 
werden darf. 
Kapitel III. 
Unterdrückung des Sklavenhandels 
zur Sre. 
K. I. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel XX. 
Die Signatärmächte halten es für 
zweckmäßig, gemeinsam Bestimmungen 
zu erlassen, um die Unterdrückung des 
Sklavenhandels innerhalb derjenigen 
Meereszone, wo er noch besteht, in 
wirksamerer Weise zu sichern.
        <pb n="635" />
        ARTICLE XXI. 
Cette zone s'étend entre, d'une 
part, les côtes de l'océan Indien 
( compris celles du golfe Persique 
et de la mer Rouge), depuis le 
Belouchistan jusqu'à la pointe de 
Tangalane (Quilimane), et, d’autre 
Dart, une ligne conventionnelle qui 
suit Tabord le méridien de Tanga- 
lane jusdu ’au point de rencontre 
avec le 26° degré de latitude sud; 
se confond ensuite avec ce parallele, 
uis contourne lile de Madagascar 
Dar Test en se tenant à 20 milles 
de la cöte orientale et septentrionale, 
Jusqua Son intersection avec le 
méridien du cap d'’Ambre. De ce 
point, la limite de la zone est 
determinée par une ligne oblique 
qui va rejoindre la cöte du Belou- 
chistan, en passant à 20 milles au 
large du cap Raz-el-Had. 
Ahricrx XXIII. 
Les Puissances signataires du 
Présent Acte général, entre lesquelles 
iI existe des Cconwentions particulières 
Pour la suppression de la traite, 
se Sont mises d’accord pour res- 
treindre les clauses de ces conventions 
concernant le droit réciproque de 
visite, de recherche et de Saisie 
des navires en mer, 
Susdite. 
à 1ae zone 
An#ricrE XX III. 
Les mémes Puissances sont é6gale- 
ment d'’accord pour limiter le droit 
susmentionné aux navires d'un ton- 
nuge inférieur à 500 tonneauxz. 
625 
Artikel XXI. 
Diese Zone wird begrenzt auf der 
einen Seite von den Küsten des In- 
dischen Oceans (einschließlich derjenigen 
des Persischen Meerbusens und des 
Rothen Meeres), von Belutschistan bis 
zum Kap von Tangalane (Quilimane), 
und andererseits von einer konven- 
tionellen Linie, welche zunächst dem 
Meridian von Tangalane bis zu dessen 
Schnittpunkt mit dem 26. Grad süd- 
licher Breite folgt, sich hierauf mit 
diesem Parallelkreis vereinigt und dann 
östlich um die Insel Madagaskar führt, 
20 Meilen von deren Ost= und Nord- 
küste entfernt, bis sie den Meridian 
des Kaps Amber erreicht. Von diesem 
Punkt aus wird die Grenze der Zone 
durch eine in schräger Richtung nach 
der Küste von Belutschistan zurück- 
führende Linie bestimmt, welche in einer 
Entfernung von 20 Meilen vom Kap 
Ras-el-Had vorbeiführt. 
  
Artikel XXII. 
Diejenigen Signatärmächte der gegen- 
wärtigen General-Akte, zwischen welchen 
besondere Abmachungen behufs Unter- 
drückung des Sklavenhandels bestehen, 
sind übereingekommen, die Klauseln 
dieser Abmachungen, welche das wechsel- 
seitige Recht des Besuchs, der Durch- 
suchung und Beschlagnahme von Schiffen 
auf See betreffen, auf die obgedachte 
Zone einzuschränken. 
Artikel XXIII. 
Dieselben Mächte sind gleichfalls 
darüber einig, daß das vorerwähnte 
Recht auf Schiffe von weniger als 
500 Tonnen Gehalt zu beschränken ist.
        <pb n="636" />
        — 
Cette stipulation sera revisée des 
que Texpérience en aura démontré 
la nécessite. 
Anricz XXIV. 
Toutes les autres dispositions des 
conventions conclues entre les dites 
Puissances pour la suppression de 
la traite, restent en vigueur pour 
autant qwelles ne sont pas modifiées 
par le présent Acte général. 
AnricrE XXV 
Les Puissances signataires sen- 
gagent à prendre des mesures efficaces 
Dour prévenir PTusurpation de leur 
Pavillon et pour empécher le trans- 
port des eschaves sur les bätiments 
autorisés 4 arborer leurs couleurs. 
Anrfe#z XXVI. 
Les Puissances signataires s'en- 
gagent à prendre toutes les mesures 
néecessaires pour faciliter le prompt: 
cchange des renseignements propres 
à amener la découverte des personnes 
dui se liyrent aux opérations de la 
traite. 
Anric#z XXVII. 
Un Bureau international au moins 
sera créé; il sera Stabli à Zanzibar. 
Les Hautes Parties contractantes 
s'engagent à lui faire parvenir tous 
les documents specifiés h Tarticle XIII, 
ainsi que les renseignements de toute 
hnature susceptibles daider à la. 
16 pression de la traite. 
Anrio#k XXVIII. 
Tout esclave qui se sera réfugis 
à bord Tun navire de guerre sous 
626 
Diese Bestimmung soll einer Revision 
unterzogen werden, sobald die Erfahrung 
eine selce nothwendig erscheinen läßt. 
Artikel XXIV. 
Alle anderen Bestimmungen der 
zwischen den besagten Mächten behufs 
Unterdrückung des Sklavenhandels ver- 
einbarten Abmachungen bleiben in Kraft, 
soweit sie durch die gegenwärtige General- 
Akte nicht verändert werden. 
Artikel XXV. 
Die Sipnatärmächte verpflichten sich, 
wirksame Maßregeln zu treffen, um die 
mißbräuchliche Führung ihrer Flagge, 
sowie den Sklaventransport auf den- 
jenigen Schiffen zu verhindern, welche 
berechtigt sind, ihre Flagge zu führen. 
Artikel XXVI. 
Die Signatärmächte verpflichten sich, 
alle diejenigen Maßregeln zu treffen, 
welche erforderlich sind, um den pünkt- 
lichen Austausch der zur Ermittelung 
der den Sklavenhandel betreibenden 
Personen geeigneten Auskünfte zu er- 
leichtern. 
Artikel XXVII. 
Mindestens ein Internationales Bü- 
reau soll errichtet werden; dasselbe soll 
seinen Sitz in Zanzibar haben. Die 
Hohen vertragschließenden Theile ver- 
pflichten sich, alle im Artikel XII 
bezeichneten Dokumente sowie Auskünfte 
jeder Art, welche geeignet sind, zur 
Unterdrückung des Sklavenhandels bei- 
zutragen, an dasselbe gelangen zu 
lassen. 
Artikel XXVIII. 
Ein jeder Sklave, welcher sich an 
Bord eines unter der Flagge einer der
        <pb n="637" />
        — 627 — 
Pavillon d’une des Puissances signa- 
taires sera immeédiatement et defi- 
nitivement affranchi, sans due cet 
affranchissement puisse le Socus- 
traire h la juridiction compétente, 
s'il a commis un crime ou deélit de 
droit commun. 
AnricE XXIX. 
Tout esclave retenu contre son 
gre à bord d’'un batiment indigene 
aura le droit de réeclamer sa li- 
berté. 
Son affranchissement pourra étre 
prononcé par tout agent d’une des 
Puissances signataires, à dui le pré- 
Sent Acte général confere le droit 
de contröler Tétat des personnes à 
bord des dits batiments, sans que 
cet affranchissement puisse le sous- 
traire à la juridiction compétente, 
si un crime ou delit de droit com- 
mum a éteé commis par lui. 
S M.—Reglement concernant Pusage du 
pavillon et la surveillance des crolseurs. 
1. — Rägles pour la concession du pa- 
villon aux bstiments indigènes, le role 
d’équipage et le manifeste des passagers 
noirs. 
Anrioix XXX. 
Les Puissances signataires s'en- 
gagent à exercer une surveillance 
rigoureuse sur les bätiments indi- 
genes autorises à porter leur pa- 
villon dans la zone indiquce à l'ar- 
tiche XXI, et sur les opérations com- 
merciales effectuskes par ces bäti- 
ments. 
Signatärmächte fahrenden Kriegsschiffes 
geflüchtet hat, soll unverzüglich und 
ohne Vorbehalt die Freiheit erhalten; 
er kann aber hierdurch nicht dem zu- 
ständigen Richter entzogen werden, falls 
er ein Verbrechen oder Vergehen im 
Sinne des gemeinen Rechts begangen 
hat. 
Artikel XXIX. 
Ein jeder wider seinen Willen an 
Bord eines einheimischen Schiffes zurück- 
gehaltene Sklave soll das Recht haben, 
seine Freiheit zu beanspruchen. 
Derselbe soll von jedem Beamten 
einer der Signatärmächte, welchem die 
gegenwärtige General-Akte das Recht 
verleiht, den Personalbestand am Bord 
der besagten Schiffe zu kontroliren) für 
frei erklärt werden können, ohne daß 
eine solche Befreiung ihn dem zu- 
ständigen Richter entziehen kann, wenn 
er ein Verbrechen oder Vergehen im 
Sinne des gemeinen Rechts begangen 
hat. 
K. II. Regulativ, betreffend die Führung 
der Flagge und die Ueberwachung durch 
die Krenzerschiffe. 
1. Vorschriften für die Verleihung des Flaggen- 
rechts an einheimische Schiffe, für die Muster- 
rollen und für die Listen der schwarzen Passa- 
gierc. 
Artikel XXX. 
Die Signatärmächte verpflichten sich, 
innerhalb der im Artikel XXI ange- 
gebenen Zone die zum Führen ihrer 
Flagge berechtigten einheimischen Schiffe 
sowie die von denselben vermittelten 
Handelsunternehmungen streng zu über- 
wachen.
        <pb n="638" />
        — 628 — 
AnricrE XXX I. 
La qualification de bátiment in- 
digene s’applique aux navires qui 
remplissent une des deux conditions 
Suivantes: 
“ Présenter les signes extérieurs 
d’une construction ou d'un 
gréement indigene; 
2° Etre montés par un Gquipage 
dont le capitaine et la majoritc 
des matelots soient originaires 
d’'un des pays baignés par les 
eaux de T’océan Indien, de la 
mer Rouge ou du golfe Per- 
Sique. 
Anrich XXX II. 
Lautorisation d’arborer le pa- 
villon Tune des dites Puissances ne 
sera accorde à Tavenir qu’aux 
bätiments indigèenes qui satisferont 
à la fois aux trois conditions sui- 
Vantes: 
1 Les armateurs ou propricétaires 
devront étre sujets ou protégeés 
de la Puissance dont ils de- 
mandent à porter les couleurs; 
2% IIS seront tenus d'établir qu’ils 
Dossèdent des biens-fonds dans 
la circonscription de Tautoriteé 
à qui est adressée leur de- 
mande, ou de fournir une 
caution solvable pour la ga- 
rantie des amendes qui pour- 
raient étre Cventuellement en- 
courues; 
3° Les dits armateurs ou proprié- 
taires, ainsi due le capitaine 
du bätiment, devront fournir 
la preuve qw’ils jouissent d'une 
bonne reputation et notamment 
Artikel XXX . 
Die Bezeichnung z„einheimisches 
Schiff“ findet auf solche Schiffe An- 
wendung, welche eine der beiden folgen- 
den Bedingungen erfüllen: 
1. sie müssen eine einheimische Bau- 
art und Takelung zeigen; 
2. von der Besatzung müssen der 
Kapitän und die Mehrzahl der 
Matrosen Eingeborene eines der 
vom Indischen Ocean, vom Rothen 
Meer oder vom Persischen Meer- 
busen bespülten Länder sein. 
Artikel XXXlII. 
Das Recht, die Flagge einer der 
genannten Mächte zu führen, soll den 
einheimischen Schiffen künftig nur ver- 
liehen werden, wenn sie gleichzeitig den 
folgenden drei Bedingungen entsprechen: 
1. die Rheder oder Schiffseigner 
müssen Unterthanen oder Schutz- 
befohlene derjenigen Macht sein, 
deren Flagge sie führen wollen; 
2. sie sind gehalten, nachzuweisen, 
daß sie im Bereich der Behörde, 
an welche ihr diesbezügliches Ge- 
such gerichtet ist, Grundeigenthum 
besitzen, oder eine genügende 
Kaution zu stellen zur Sicherheit 
für die etwa von ihnen verwirkten 
Geldstrafen; 
3. die besagten Rheder oder Schiffs- 
eigner sowie der Kapitän des be- 
treffenden Schiffes müssen den 
Nachweis erbringen, daß sie sich 
eines guten Rufes erfreuen und
        <pb n="639" />
        n'avoir jamais été l'objet d'une 
condamnation pour faits de 
traite. 
Anrict XXXIII. 
Lautorisation accordée devra étre 
renouvelée chaque annde. Elle 
pourra toujours étre suspendue ou 
retirte par les autorites de la 
Puissance dont le bätiment porte 
les couleurs. 
Aunricx XXXIV. 
Lacte ’autorisation portera les 
indications necessaires pour établir 
Tidentite du navire. Le capitaine 
en sera deétenteur. Le nom du 
bätiment indigène et Tindication de 
son tonnage devront étre incrustés 
et peints en caractères latins à la 
Poupe, et la ou les lettres initiales 
de son port d’attache, ainsi due le 
numéro d’enregistrement dans la 
série des numéros de ce port, seront 
imprimes en noir sur les voiles. 
Atrichz XXXV. 
Un role d’équipage sera délivré 
au capitaine du bätiment au port 
de départ par Tautorité de la Puis- 
Sance dont il porte le pavillon. II 
Sera renouvelée à chaque armement 
du bätiment ou, au plus tard, au 
bout d’une année, et conformément 
aux dispositions Suivantes: 
1° Le röle sera, au moment du 
deépart, visé par Tautorité qdui 
Ia delivre; 
2° Aucun noir ne pourra étre en- 
gage comme matelot sur un 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 
enthalten. 
629 — 
insbesondere noch niemals sich 
wegen Sklavenhandels eine Ver- 
urtheilung zugezogen haben. 
Artikel XXXIII. 
Die bewilligte Berechtigung muß 
jedes Jahr erneuert werden. Dieselbe 
soll jederzeit von derjenigen Macht, 
deren Flagge das Schiff führt, zeitweilig 
aufgehoben oder zurückgezogen werden 
können. 
Artikel XXXIV. 
Die Berechtigungsurkunde soll die 
zum Erweis der Identität des betreffen- 
den Schiffes erforderlichen Angaben 
Der Kapitän hat dieselbe in 
Gewahrsam zu nehmen. Der Name 
des einheimischen Schiffes sowie dessen 
Tonnengehalt sollen am Heck in ein- 
gelegten und bemalten lateinischen Buch- 
staben angegeben sein; der oder die 
Anfangsbuchstaben seines Heimaths- 
hafens nebst der Registernummer des 
Nummernverzeichnisses dieses Hafens 
sollen in schwarzer Farbe auf die Segel 
gedruckt werden. 
Artikel XXXV. 
In dem Abgangshafen soll dem Kapi- 
tän des betreffenden Schiffes seitens 
der Behörde derjenigen Macht, deren 
Flagge es führt, eine Musterrolle aus- 
geantwortet werden. Dieselbe soll bei 
jeder neuen Ausreise des Schiffes oder 
spätestens nach Verlauf eines Jahres 
und in Gemäßheit folgender Bestim- 
mungen erneuert werden: 
1. die Musterrolle muß bei der Ab- 
fahrt von der Behörde, die sie 
ausgeantwortet hat, geprüft sein; 
2. kein Schwarzer soll auf einem 
Schiffe als Matrose eingestellt 
97
        <pb n="640" />
        —.— 
bátiment sans du’il ait été pré- 
alablement interrogé par Tau- 
torité de la Puissance dont ce 
bätiment porte le pavillon ou, 
à défaut de celle-ci, par lau- 
torité territoriale, à Teffet d’éta- 
blir qu’il contracte un engage- 
ment libre; 
3° Cette autorité tiendra la main 
à ce due la proportion des 
matelots ou mousses ne scit pas 
anormale par rapport au ton- 
nage ou au gréement des bäti- 
monts; 
4° Lautorité qui aura interrogé 
les hommes préalablement à 
leur départ les inscrira sur le 
crôlIe d’équipage, ou ils figure- 
ront avec le signalement som- 
maire de chacun d’eux en re- 
gard de son nom; 
5° Afin d’empécher plus sürement 
les Substitutions, les matelots 
pourront, en outre, étre pour- 
Vvus d’'une marque distinctive. 
Anrierz XXXV1I. 
Lorsque le capitaine d'un bati- 
ment désirera embarquer des passa- 
gers noirs, il devra en faire la dé- 
claration à T’autorité de la Puissance 
dont il porte le pavillon ou, à deé- 
faut de celle-ci, à Tautorité terri- 
toriale. Les Ppassagers seront inter- 
rogés et, duand il aura été constaté 
dw’ils s’embarquent librement, ils 
seront inscrits sur un manitfeste 
Spécial donnant le signalement de 
chacun d’eux en regard de son nom, 
et indiquant notamment le sexec et 
630 — 
werden können, ohne daß zuvor 
von der Behörde derjenigen Macht, 
deren Flagge das Schiff führt, 
oder, in Ermangelung dieser, von 
der betreffenden Territorialbehörde 
ein Verhör mit ihm vorgenommen 
worden ist, um festzustellen, daß 
er ein freies Vertragsverhältniß 
eingeht; 
3. diese Behörde soll darauf achten, 
daß die Zahl der Matrosen oder 
Schiffsjungen zum Tonnengehalt 
und zum Takelwerk der Schiffe 
nicht außer Verhältniß stehe; 
4. die Behörde, welche die betref- 
fenden Personen vor ihrer Abfahrt 
in Verhör genommen soll dieselben 
in die Musterrolle eintragen, wo 
sie in der Weise aufzuführen sind, 
daß neben dem Namen eines Jeden 
eine allgemeine Beschreibung seiner 
Person vermerkt wird; 
5. um Unterschiebungen um so sicherer 
zu verhüten, können die Matrosen 
außerdem mit einer Unterscheidungs- 
marke versehen werden. 
Artikel XXXVI. 
Wenn der Kapitän des Schiffes 
schwarze Passagiere einzuschiffen wünscht, 
so muß er davon der Behäörde der- 
jenigen Macht, deren Flagge das Schiff 
führt, oder, in Ermangelung dieser, der 
Territorialbehörde Anzeige machen. Die 
Passagiere sollen in ein Verhör ge- 
nommen und, wenn sich herausstellt, 
daß sie sich freiwillig eingeschifft haben, 
in ein besonderes Verzeichniß einge- 
schrieben werden, welches neben dem 
Namen eines Jeden auch dessen Signale- 
ment aufweist und insbesondere die
        <pb n="641" />
        — 
la taille. Les enfants noirs ne pour- 
ront étre admis comme passagers 
duautant qu’ils seront accompagnés 
de leurs parents ou de personnes 
dont Thonorabilite serait notoire. 
Au déepart, le manifeste des passa- 
gers Sera visé par Tautorité indiquée 
ci-dessus, après du’il aura été pro- 
cédé à un appel. S’il n'y a pas de 
assagers à bord, mention expresse 
en sera faite sur le rôle d’équipage. 
ARrICIE XXXVII. 
A Tarrivée dans tout port de 
reläche ou de destination, le capi- 
taine du bätiment produira devant 
Tautorite de la Puissance dont il 
Porte le pavillon ou, à defaut de 
celle-i, devant Tautorité territoriale, 
le röle d’équipage et, s'il y a lieu, 
lLes manifestes de passagers anté- 
rieurement delivrés. Lautorité con- 
trölera les passagers arrivés à desti- 
nation ou ’arrétant dans un port 
de reläche, et fera mention de leur 
débarquement sur le manifeste. Au 
départ, la meme autorité apposera 
de nouveau son visa au röéle et au 
manifeste, et fera Tappel des passa- 
gers. 
Anricrn XXXVIII. 
Sur le littoral africain et dans les 
iles adjacentes, aucun passager noir 
ne sera embarqué à bord d’un bd- 
timent indigèene en dehors des lo- 
calités ou réside une autorité rele- 
Vant Tune des Puissances signataires. 
Dans toute I’tendue de la zone 
Prévue à Tarticle XXI, aucun pas- 
sager noir ne pourra étre débarqué 
d’'un bätiment indigene hors d’une 
631 
Größe und das Geschlecht angiebt. 
Kinder von Schwarzen dürfen als 
Passagiere nur dann zugelassen werden, 
wenn sie von ihren Eltern oder von 
Personen von notorischer Ehrenhaftigkeit 
begleitet sind. Bei der Abfahrt soll das 
Verzeichniß der Passagiere nach erfolgtem 
Aufrufe derselben von der vorerwähnten 
Behörde visirt werden. Wenn sich keine 
Passagiere an Bord befinden, soll dies 
in der Musterrolle ausdrücklich erwähnt 
werden. 
Artikel XXXVII. 
In jedem Anlege= oder Bestimmungs- 
hafen soll der Kapitän des Schiffes bei 
der Ankunft der Behörde derjenigen 
Macht, deren Flagge das Schiff führt, 
und, in Ermangelung dieser, der Terri- 
torialbehörde die Musterrolle und 
nöthigenfalls die zuvor ausgestellten 
Verzeichnisse der Passagiere vorlegen. 
Die Behörde soll die an dem Bestim- 
mungsorte angelangten oder in einem 
Anlegehafen sich aufhaltenden Passagiere 
kontroliren und ihre Ausschiffung in 
dem Verzeichniß vermerken. Bei der 
Abfahrt soll dieselbe Behörde abermals 
ihr Visa auf die Musterrolle und auf 
das Verzeichniß setzen und die Passa- 
giere aufrufen. 
Artikel XXXVIII. 
An der afrikanischen Küste und auf 
den anliegenden Inseln darf kein schwarzer 
Passagier außerhalb der Oertlichkeiten, 
wo eine Behörde der Signatärmächte 
ihren Sitz hat, an Bord eines ein- 
heimischen Schiffes eingeschifft werden. 
In der ganzen Ausdehnung der im 
Artikel XXI vorgesehenen ZLone darf kein 
schwarzer Passagier anders als an einem 
Platze, wo eine Behörde der Hohen ver- 
97“
        <pb n="642" />
        localitc on réside une autorité rele- 
Vant d’une des Hautes Parties con- 
tractantes et sans que cette autorité 
assiste au débarquement. 
Les cas de force majeure qui 
auraient déterminé T’infraction à ces 
dispositions devront étre examinés 
par Tautorité de la Puissance dont 
le bátiment porte les couleurs, ou, 
à defaut de celle-ci, par Tautorité 
territoriale du port dans lequel le 
batiment inculpé fuit reläche. 
Anricrr XNNIN. 
Les prescriptions des articles 
XXXV. XKXXVI, XXXVII et 
XXXVIII ne sont pas applicables 
aux bateaux non pontés entièrement, 
ayant un maximum de dix hommes 
d’équipage et qui satisferont à I’une 
des deux conditions suivantes: 
1 S'adonner exclusivement à la 
Peche dans les enux territoriales; 
2° Se livrer au petit cabotage entre 
les différents ports de la méme 
Puissance territoriale, sans 
s'éloigner de la cote à plus de. 
5 milles. 
Ces différents batcaux recevront, 
suivant les cas, de Tautorité terri- 
toriale ou de Tautorité consulaire, 
une licence speciale renouvelable 
chaque année et révocable dans les 
conditions prévues à Tarticle XL, 
et dont le modèle uniforme, annoxé 
au présent Acte général, sera com- 
— mmmqdué au Bureau international de 
renseignements. 
632 
tragschließenden Theile ihren Sitz hat 
und ohne daß diese Behörde der Aus- 
schiffung beiwohnt, von einem einhei- 
mischen Schiffe ausgeschifft werden. 
Wenn Fälle von höherer Gewalt die 
Uebertretung dieser Bestimmungen ver- 
anlaßt haben sollten, soll die Behörde 
derjenigen Macht, deren Flagge das be- 
treffende Schiff führt, oder, in Er- 
mangelung dieser, die Territorialbehörde 
desjenigen Hafens, in welchem das ver- 
dächtige Schiff angelegt hat, solche einer 
Prüfung unterziehen. 
Artikel XXXIX. 
Die Vorschriften der Artikel XXXV, 
XXXVI, XXXVII und XXXVIII 
sollen keine Anwendung finden auf 
Schiffe, welche kein Volldeck haben, deren 
Schiffsmannschaft sich höchstens auf zehn 
Personen beläuft und welche einer der 
beiden folgenden Bedingungen ent- 
sprechen: 
1. ausschließlich dem Fischfang auf 
den Territorialgewässern nach- 
gehen; 
2. den kleinen Küstenhandel zwischen 
den verschiedenen Hafenplätzen der- 
selben Territorialmacht betreiben, 
ohne sich auf mehr als fünf 
Meilen von der Küste zu entfernen. 
Diese verschiedenen Schiffe sollen, je 
nach Lage des Falles, von der Landes- 
behörde oder der Konsulatsbehörde einen 
besonderen Erlaubnißschein erhalten, 
welcher jedes Jahr zu erneuern ist, 
unter den im Artikel XI vorgesehenen 
Bedingungen widerrufen werden kann, 
und von dem nach dem Formular der 
Anlage der gegenwärtigen General-Akte. 
dem Internationalen Auskunftsbüreau 
Kenntniß zu geben ist.
        <pb n="643" />
        AnrierE XI., 
Tout acte ou tentative de traite, 
lLgalement constaté à la charge 
du capitaine, armateur ou pro- 
priétaire Tun bätiment autorisé à 
Porter le pavillon dune des Puis- 
Sances signataires, ou ayant obtenu 
la licence prévue à TParticle XXXIX, 
entrainera le retrait immédiat de 
cette autorisation ou de cette licence. 
Toutes les infractions aux pres- 
criptions du paragraphe 2 (in 
chapitre III seront punies, en outre, 
des pénalités édictées par les lois 
et ordonnances spéciales à chacune 
des Puissances contractantes. 
Anricrz XII. 
Les Puissances signataires s'en- 
gagent à déposer au Bureau inter- 
national de renseignements les 
modeles types des documents ci- 
apres: 
11“ Titre autorisant le port du 
Pavillon; 
2° Röle d’équipage:; 
3 Maniteste des passagers noirs. 
Ces documents. dont la teneur 
Deut varier suivant les règlements 
Dropres à chaque pays, devront 
renfermer obligatoirement les ren- 
seignements suivants, libellés dans 
une langue européenne: 
I. En ce qui concerne T’autorisation 
de porter le pavillon: 
aà) Le nom, 
gréement et les dimensions 
Drincipales du bätiment:; 
633 
le tonnage, le 
Artikel XI. 
Alle Fälle von Stlavenhandel oder 
von versuchtem Stlavenhandel, welche 
dem Kapitän, dem Rheder, oder dem 
Eigner eines Schiffes, das berechtigt 
ist, die Flagge einer der Signatär— 
mächte zu führen, oder die im Ar— 
tikel XXXIX vorgesehene Erlaubniß 
erhalten hat, gesetzlich nachgewiesen sind, 
sollen die unverzügliche Zurücknahme 
dieser Berechtigung oder dieser Erlaubniß 
nach sich ziehen. Alle Uebertretungen 
der Vorschriften des §. 2 des Kapitels III 
sollen außerdem mit den in den be- 
sonderen Gesetzen und Verordnungen 
einer jeden der vertragschließenden 
Mächte angedrohten Strafen bestraft 
werden. « 
ArtikelXLL 
Die Signatärmächte verpflichten sich, 
bei dem Internationalen Auskunfts- 
büreau die Modellformulare für die 
nachstehenden Urkunden niederzulegen: 
1. die Urkunde über die Berech- 
tigung zur Führung der Flaggef 
2. die Musterrolle; 
3. das Verzeichniß der 
Passagiere. 
Diese Urkunden, deren Fassung je 
nach der Verschiedenheit der einem 
jeden Lande eigenthümlichen Vorschriften 
wechseln kann, müssen stets die folgen- 
den, in einer europäischen Sprache ab- 
gefaßten Nachweise enthalten: « 
I. Was die Berechtigung zur Füh- 
rung der Flagge betriffte 
a) den Namen, den Tonnenge- 
halt, die Takelung und die 
hauptsächlichsten Angaben über 
schwarzen.
        <pb n="644" />
        b) Le numéro d'inseription et 
la lettre signalétique du port 
d'attache; 
c) La date de Tobtention du 
Dermis et la qdualité du fonc- 
tionnaire qui Ta délivré. 
II. En ce qui concerne le röle 
d’éduipage: 
a) Le nom du bötiment, du 
capitaine et de Tarmateur ou 
des propriétaires; 
b) Le tonnage du bätiment; 
%) Le numéro Tlnscription et 
le port dG’attache du navire, 
sa destination, ainsi due les 
renseignements Spéecifics à 
Tarticle XXV. 
III. En ce qui concerne 1e maniteste 
des Passagers noirs: 
Lee nom du Hböätiment qui 
les transporte et les ren- 
seignements indiqués à Tar- 
tiche XXXVI, et destinés à 
bien identifier les passagers. 
Les Puissances signataires pren- 
dront les mesures nécessaires pour 
due les autorités territoriales ou 
leurs consuls envoient au méme 
Bureau des copies certifiéces de toute 
autorisation d’arborer leur Pavillon, 
dles qu’elle aura été accordée, ainsi 
due Tavis du retrait dont ces auto- 
risations auraient été Tobjet. 
Les dispositions du présent article 
ne concernent qdue les papiers desti- 
nés aux bätiments indigenes. 
634 
die Raumverhältnisse des 
Schiffes; 
b) die Registermummer und den 
Signalbuchstaben des Heimaths- 
hafens; 
J)das Datum der Ertheilung des 
Erlaubnißscheins sowie die amt- 
liche Eigenschaft des Ausstellers. 
II. Was die Musterrollen betrifft: 
a) den Namen des Schiffes, des 
Kapitäns und des Rheders oder 
der Eigner; 
b) den Tonnengehalt des Schiffes; 
Jc) die Registernummer und den 
Heimathshafen des Schiffes, den 
Bestimmungsort desselben sowie 
die im Artikel XXV im Einzelnen 
angegebenen Nachweise. 
III. Was die Verzeichnisse der schwarzen 
Passagiere betrifft: 
den Namen des Schiffes, das 
dieselben befördert, sowie die im 
Artikel XXXVI behufs sicherer 
Feststellung ihrer Identität an- 
geordneten Angaben. 
Die Signatärmächte werden die er- 
forderlichen Maßregeln treffen, damit 
die Territorialbehörden oder ihre Kon- 
suln beglaubigte Abschriften von einer 
jeden Ermächtigung, ihre Flagge zu 
führen, sobald eine solche ertheilt worden 
ist, sowie auch eine Benachrichtigung 
über die Zurücknahme einer jeden solchen 
Ermächtigung dem bezeichneten Büreau 
übersenden. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen 
Artikels betreffen nur die für die ein- 
heimischen Schiffe bestimmten Papiere.
        <pb n="645" />
        ——— 
2. — De T’arrst des batiments suspects. 
Anrichr XIII. 
Lorsque les officiers crommandant 
les bätiments de guerre de Tune des 
Puissances signataires auront lieu 
de croire qu’un bätiment d’un ton- 
nage inférieur à 500 tonneaux et 
rencontré dans la zone ci-dessus 
indiquée, se livre à la traite ou est 
coupable d’une usurpation de pa- 
villon, ils pourront recourir à la 
vérifcation des papiers de bord. 
Le présent article wimplique au- 
cun changement à Tétat de choses 
actuel en ce qui concerne la juri- 
diction daus les eaux territoriales. 
AnrricrE XIIII. 
Dans ce but, un canot, commandé 
par un offlicier de vaisseau en uni- 
forme, pourra étre envoyd à bord 
du navire suspect, apreès qu'on l’aura 
héelé pour lui donner avis de cette 
intention. 
Tofficijer envoyé à bord du na- 
vire arrété devra procéder avec 
tous les égards et tous les ménage- 
ments possibles. 
AnricEE XLIV. 
La verification des papiers de 
bord consistera dans Texamen des 
Dièeces suivantes: 
1% En ce qui concerne les bäti- 
ments indigèenes, les papiers 
mentionnés à l'article XLI; 
2° En ce qui concerne les autres 
bätiments, les pièeces stipulées 
dans les différents traités ou 
conventions maintenus en vi- 
gueur. 
635 — 
2. Die Sistirung verdächtiger Schiffe. 
Artikel XII. 
Wenn die kommandirenden Offiziere 
von Kriegsschiffen einer der Signatär- 
mächte Grund haben anzunehmen, daß 
ein Schiff von weniger als 500 Tonnen 
Gehalt, innerhalb der vorbezeichneten 
Zone betroffen, dem Sklavenhandel dient 
oder sich der mißbräuchlichen Führung 
einer Flagge schuldig macht, so können 
sie eine Prüfung der Schiffspapiere vor- 
nehmen. 
Der gegenwärtige Artikel soll keine 
Veränderung der gegenwärtigen Juris- 
diktionsverhältnisse in den Territorial- 
gewässern begründen. 
Artikel XIIII. 
Zu dem gedachten Zweck kann ein 
von einem Schiffsoffizier in Uniform 
befehligtes Boot an Bord des verdächtigen 
Schiffes geschickt werden, nachdem dieses 
vorher angerufen und von diesem Vor- 
haben in Kenntniß gesetzt worden ist. 
Der an Bord des angehaltenen 
Schiffes gesandte Offizier soll mit der 
größtmöglichen Rücksicht und Schonung 
vorgehen. 
Artikel XLIV. 
Die Prüfung der Schiffspapiere soll 
in der Untersuchung der folgenden Doku- 
mente bestehen, nämlich: 
1. der im Artikel XII erwähnten 
Papiere bei den einheimischen 
Schiffen; 
2. der in den verschiedenen fort- 
bestehenden Verträgen oder Ver- 
einbarungen vorgeschriebenen Doku- 
mente bei den übrigen Schiffen.
        <pb n="646" />
        — — 
La vérification des Papiers de 
bord n’autorise Tappel de 1 Gquipage 
et des passagers due dans les cas 
et suivant les conditions prévus à 
Tarticle suivant. 
ARTICLE XLV. 
Lienquéte sur le chargement du 
bätiment ou la visite ne peut avoir 
lieu quà Tégard des bätiments navi- 
guant Scus le pavillon d’'une des 
Puissances qui ont conclu ou vien- 
draient à conclure les conventions 
Particulières visées à T’article XXII, 
et conformement aux prescriptions 
de ces conventions. 
ARrICLE XLVI. 
Avant de quitter le bätiment ar- 
rété, Tofficier dressera un proces- 
verbal suivant les formes et dans 
la langue en usage dans le pay’s 
auquel 1 appartient. 
Ce prochès-verbal doit étre daté 
et signé par Toflicier, et constater 
les faits. 
Le capitaine du navire arréte, 
ainsi que les témoins, auront le 
droit de faire ajouter au proccès- 
Vverbal toutes explications qu ils 
croiront utiles. 
AnricE XIVII. 
Le commandant d'un bätiment de 
guerre qui aurait arrété un navire 
Sous Pavillon étranger doit, dans 
tous les cas, faire un rapport à son 
Gouvernement en indiquant les mo- 
tils qui Tont fait agir. 
Anrirk XLVIII. 
Un résumeé de ce rapport, ainsi 
dume copie du procès-verbal dresse 
636 
Die Prüfung der Schiffspapiere er- 
mächtigt zum Aufruf der Schiffsmann= 
schaft und der Passagiere nur in den 
Fällen und nach den Bestimmungen 
des folgenden Artikels. 
Artikel XILV. 
Die Prüfung der Schiffsladung oder 
die Durchsuchung darf nur bei den unter 
der Flagge derjenigen Mächte fahrenden 
Schiffen stattfinden, welche die im 
Artikel XXII angezogenen besonderen 
Vereinbarungen abgeschlossen haben oder 
abschließen sollten, und nur in Ueber- 
einstimmung mit den Vorschriften dieser 
Vereinbarungen. 
Artikel XILVI. 
Vor dem Verlassen des angehaltenen 
Schiffes soll der Offizier in den Formen 
und in der Sprache des Landes, 
welchem er angehört, ein Protokoll 
aufnehmen. 
Dieses Protokoll muß von dem 
Offizier mit Datum und Unterschrift 
versehen werden und soll den Sach- 
verhalt feststellen. 
Der Kapitän des angehaltenen 
Schiffes sowie die Zeugen sollen das 
Recht haben, dem Protckoll irgend 
welche von ihnen für nützlich erachteten 
Erklärungen beifügen zu lassen. 
Artikel XIVII. 
Der Befehlshaber eines Kriegsschiffes, 
welcher ein unter fremder Flagge 
fahrendes Schiff angehalten hat, muß 
in allen Fällen bei seiner Regierung 
einen Bericht darüüber mit der Angabe 
der Gründe seines Vorgehens einreichen. 
Artifel XLVIII. 
Eine Inhaltsangabe dieses Berichtes 
nebst einer Abschrift des von dem an
        <pb n="647" />
        Par Tofficier envoyé à bord du ns- 
Vire arrété, seront, le plus tot pos- 
sible, expéediés au Bureau inter- 
national de renseignements, qui en 
donnera communication à Tautorité 
Consulaire ou territoriale la plus 
Proche de la Puissance dont le na- 
vire arrstée en route a arboré le pa- 
villan. Des doubles de ces docu- 
ments seront conservés aux archives 
du Bureau. 
Ahricz XIX. 
Si, par suite de Taccomplissement 
des actes de contröle mentionnes 
dans les articles precedents, le croi- 
seur est conwaincu du’un fait de 
traite a é1é commis à bord durant 
la traverske ou quil existe des 
preuves irrécusables contre le capi- 
taine ou l’armateur pour Taccuser 
FTusurpation de pawillon, de fraude 
ou de participation à la traite, il 
conduira le bátiment arrété dans le 
Port de la zone le Plus rapprocheé, 
ou se trouve une autorité compétente 
de la Puissance dont le pavillon a 
ete arboré. 
Chadque Puissance signateire Nieen- 
gage à désigner dans la zone et à 
faire connattre au Bureau internatio- 
nal de renseignements les autoritss 
territoriales ou consulaires, ou les 
delégués speciaux qui seraient com- 
ptents dans les cas vises ci-dossus. 
Le bätiment soupeonne peut egale- 
ment étre remis à un croiseur de 
ss, nation, si ce dernier consent à 
en prendre charge. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 
637 
Bord des angehaltenen Schiffes ge- 
schickten Offizier aufgenommenen Proto- 
kolls soll sobald als möglich an das 
Internationale Auskunftsbüreau beför- 
dert werden, welches dieselben alsdann 
an die nächste Konsulats= oder Terri- 
torialbehörde derjenigen Macht, deren 
Flagge das auf der Fahrt angehaltene 
Schiff geführt hat, mittheilen wird. 
Duplikate dieser Urkunden sollen in den 
Archiven des Büreaus in Verwahrung 
zurückbehalten werden. 
Artikel XIL.IX. 
Wenn in Ausübung der in den 
vorhergehenden Artikeln erwähnten Auf— 
sichtsmaßregeln der Befehlshaber des 
Kreuzers sich davon überzeugt, daß an 
Bord ein Fall von Sklavenhandel 
während der Fahrt vorgekommen ist, 
oder daß gegen den Kapitän oder den 
Rheder unumstößliche Beweise für die 
Begründung einer Anklage wegen miß- 
bräuchlicher Flaggenführung, wegen 
Unterschleifs oder Theilnahme am 
Sklavenhandel vorliegen, so soll er das 
angehaltene Schiff in den nächsten 
Hafen der Zone führen, in welchem 
sich eine zuständige Behörde derjenigen 
Macht befindet, deren Flagge geführt 
worden ist. 
Jede Signatärmacht verpflichtet sich, 
in der Zone diejenigen Territorial= oder 
Konsulatsbehörden oder besonders dele- 
girten Personen, welche in den oben 
vorgesehenen Fällen zuständig sein 
sollen, zu bezeichnen und dem Inter- 
nationalen Auskunftsbüreau bekannt zu 
geben. 
Das verdächtige Schiff kann auch 
einem Kreuzerschiff seiner Nation über- 
geben werden, falls dieses letztere ein- 
willigt, dasselbe zu übernehmen. 
98
        <pb n="648" />
        3. — De l’enquste et du jugement des 
bätiments saisis. 
Anricl L. 
Hautorité visée à Tarticle précé- 
dent, à laquelle le navire arrété a 
Scte remis, procédera à une enquéte 
complete, selon les lois et reglements 
de sa nation, en présence d’un ofli- 
cier du croiseur étranger. 
Al#rich IL.I. 
'il resulte de cette enquéte duril 
Y a eu usurpation de pavillon, le 
navire arrété restera à la disposition 
du capteur. 
Anrierk LII. 
Si Tenquéte établit un fait de traite 
defini par la présence à bord dr’es- 
claves destinées à étre vendus ou 
d’autres faits de traite prévus par 
les conventions particulières, le na- 
vire et sa cargaison demeurent sous 
séquestre, à la garde de Tautorité 
qui a dirigé lenqucte. 
Le capitaine et Tequipage seront 
deferes aux tribunaux désignés aux 
artickhes LIIV et LVI. Les esclaves 
seront mis en liberté apreès qu’'un 
jugement aura été rendu. 
Dans les cas prévus par cet ar- 
ticle, il sera disposé des esclaves 
liberes conformément aux conven- 
tions particulières conclues ou à con- 
clure entre les Puissances signataires. 
A defaut de ces conventions, les dits 
638 
3. Von dem Untersuchungs= und Spruch- 
verfahren bei der Sistirung von Schiffen. 
Artikel L. 
Die im vorstehenden Artikel gedachte 
Behörde, welcher das angehaltene Schiff 
überantwortet worden ist, soll nach den 
Gesetzen und Vorschriften ihrer Nation 
in Gegenwart eines Offiziers des fremden 
Kreuzerschiffes zu einem ausführlichen 
Untersuchungsverfahren schreiten. 
Artikel I.1. 
Wenn diese Untersuchung ergiebt, 
daß ein Fall von mißbräuchlicher 
Flaggenführung vorliegt, so soll das 
angehaltene Schiff der Verfügung des- 
jenigen verbleiben, welcher dasselbe auf- 
gebracht hat. 
Artikel LI. 
Wenn die Untersuchung ergiebt, daß 
ein Fall von Sklavenhandel vorliegt, 
sofern nämlich zum Verkauf bestimmte 
Sklaven an Bord gewesen, oder daß 
andere, in den besonderen Vereinbarun- 
gen vorhergesehene Fälle von Sklaven- 
handel vorliegen, so soll das Schiff und 
seine Ladung unter Aufsicht derjenigen 
Behörde, welche die Untersuchung ge- 
leitet hat, sequestrirt bleiben. 
Der Kapitän und die Schiffsmann- 
schaft sollen den in den Artikeln IIV. 
und LVI bezeichneten Gerichtshöfen über- 
wiesen werden. Die Sklaven sollen in 
Freiheit gesetzt werden, sobald ein Ur- 
theil ergangen ist. 
In den in diesem Artikel vorgesehenen 
Fällen soll über die Sklaven entsprechend 
den zwischen den Signatärmächten ab- 
geschlossenen oder abzuschließenden be- 
sonderen Vereinbarungen verfügt werden. 
In Ermangelung solcher Vereinbarungen
        <pb n="649" />
        eschaves pourront étre remis à l'au- 
torité locale, pour étre renvoyés, 8i 
c'est possible, dans leur pays Tori-- 
gine; sinon cette autorité leur faci- 
litera, autant quil dépendra cdl'elle, 
les moyens de vivre, et, Sils le 
désirent, de se fixer dans la contreée. 
ARTICIE LIII. 
Si l'enquôte prouve que le bäti- 
ment est arrété illégalement, il y 
aura lieu de plein droit à une in- 
demnité proportionnelle au préjudicc 
éprouvẽ par le bätiment détourné de 
sa route. 
La duotité de cette indemnité sera 
fxée par Tautorité dui a dirigé len- 
duéte. 
ARTICLE LIV. 
Dans le cas où Tofficier du navire 
capteur n'accepterait pas les con- 
clusions de Tenquéte effectuse en sa 
Présence, la cause serait, de plein 
droit, deférée au tribunal de la 
nation dont le bätiment capturé 
aurait arboré les couleurs. 
II ne sera fait cexception ! à cette 
rägle qdue dans le cas on le différend 
Porterait sur le chiffre de lindem- 
nité stipulée à Tarticle LlII, lequel 
sera fixé par voie d’arbitrage, ainsi 
du'il est spécifiéc à Tarticle suivant. 
Anri## IV 
Dofficier capteur et Tautoritée qui 
aura dirigg Penquste désigneront, 
639 
können die besagten Sklaven der Orts- 
behörde zugestellt werden, um, wenn 
es möglich ist, in ihr Heimathsland 
zurückgeschict zu werden; andernfalls 
soll ihnen diese Behörde, soviel von 
ihr abhängt, zur Beschaffung von Lebens- 
mitteln und, wenn sie es wünschen, 
zur Niederlassung im Lande behutlflich 
sein. 
Artikel LIII. 
Wenn die Untersuchung ergiebt, daß 
das Schiff zu Unrecht angehalten worden 
ist, so soll dasselbe einen unzweifelhaften 
Rechtsanspruch auf eine dem Schaden, 
den das von seiner Fahrt abgebrachte. 
Schiff erlitten, entsprechende Entschädi- 
gung haben. 
Der Betrag dieser Entschädigung soll 
von der Behörde, welche die Unter- 
suchung geleitet hat, festgesetzt werden. 
Artikel IV. 
Falls der Offizier des aufbringenden 
Schiffes sich nicht bei den Entscheidungen 
des in seiner Gegenwart vorgenommenen 
Untersuchungsverfahrens beruhigen sollte, 
so ist die Angelegenheit dem Gerichtshof 
derjenigen Nation zu übertragen, deren 
Flagge das aufgebrachte Schiff geführt 
hat. 
Von dieser Regel soll eine Ausnahme 
nur für den Fall eintreten, daß über 
den Betrag der im Artikel LIII vorge- 
sehenen Entschädigung eine Meinungs- 
verschiedenheit entstehen sollte, in diesem 
Falle soll der Betrag gemäß den Be- 
stimmungen des folgenden Artikels durch 
Schiedsspruch festgesetzt werden. 
Artikel LV. 
Der Offzier! des aufbringenden Schiffes 
und die Behörde, welche die Unter- 
98“
        <pb n="650" />
        — 
chacun dans les duarante-huit heures, 
un arbitre, et les deux arbitres 
choisis auront eux- memes vingt- 
quatre heures pour désigner un 
surarbitre. Les arbitres devront 
étre choisis, autant due possible, 
Parmi les fonctionnaires diplomati- 
consulaires ou judiciaires des 
Puissances signataires. Les indigènes 
se trouvant à la solde des Gouver- 
nements contractants sont formelle- 
ment exclus. La décision est prise 
à la majorité des voik. Elle doit 
Stre reconnue comme dökinitive. 
Si la juridiction arbitrale W'est 
Pas Constitusce dans les deélais in- 
diqués, il sera procédé, pour Pindem- 
nité comme pour les dommages in- 
teréts, conformement aux dispositions 
de ’article LVIII, paragraphe 2. 
ARTICIE LVI. 
Les causes sont deférées, dans le 
lus bres délai possible, au tribunal 
la nation dont les prévenus ont 
arboré les couleurs. Cependant les 
consuls ou toute autre autorité de 
Ia méme nation dque les prevenus, 
spécialement commissionnes à cet 
effet, peuvent étre autorisés par leur 
Gouvernement à rendre les juge- 
ments aux lieu et place des tribu- 
naux. 
Anricz LVII. 
La pProcedure et le jugement des 
infractions aux dispositions du chau- 
Pitre III auront toujours lieu nussi 
sommairement que le permettent les 
lois et reglements en vigueur dans 
les territoires soumis à Pauterité des 
Puissances signataires. 
640 
— — 
suchung geleitet hat, sollen beiderseits 
binnen 48 Stunden je einen Schieds. 
richter vorschlagen) und diese beiden 
Schiedsrichter sollen ihrerseits binnen 
24 Stunden einen Obmann wählen. 
Die Schiedsrichter müssen, soweit als 
möglich) aus den diplomatischen, konsu- 
larischen oder richterlichen Beamten der 
Signatärmächte gewählt werden. Die 
bei den vertragschließenden Regierungen 
in Sold stehenden Eingeborenen sind 
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Ent- 
scheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit. 
Sie soll eine endgültige sein. 
Wenn das Schiedsgericht nicht in den 
angegebenen Fristen gebildet ist, soll 
sich das Verfahren wegen der Entschä- 
digung und der Schadensfestsetzung nach 
den Bestimmungen des Artikels LVIII 
Absatz 2 richten. 
Artikel LWI. 
Die streitigen Fälle werden gsobald 
als möglich dem Gerichtshofe der Nation 
überwiesen, deren Flagge die Ange- 
schuldigten geführt haben. Indeshn 
können die Konsuln oder jede andere 
derselben Nation wie die An eschuldigten 
zugehörige Behörde sefernsst esonderen 
Auftrag hierzu erhalten haben, durch ihre 
Regierun ermächäh werden, an Stelle 
der betr peenden erichtshöfe Recht zu 
sprechen. 
Artikel LVII. 
Das Verfahren sowohl als das Urtheit 
in Betreff der Uebertretungen der Be- 
stimmungen des Kapitels III sollen stets 
so summarisch gehalten sein, als es die 
Gesetze und Verordnungen verstatten, 
welche in den den Signatärmächten unter- 
stellten Gebieten in Kraft sind.
        <pb n="651" />
        – 641 — 
Anrichr LVIII. 
Tout jugement du Tribunal na- 
tional ou des autorités visées à Tar- 
tiche IVI déclarant due le navire 
arrété ne iest point livré à la traite 
Sera exécuté sur-le-champ, et pleine 
liberté sera rendue au narvire de 
contimier sa route. 
Dans ce cas, le capitaine ou l'ar- 
mateur du navire arrété sans motif 
lIéGgitime de suspicion ou ayant ete 
soumis à des vexations, aura le droit 
de réclamer des dommages-intéréts 
dont le montant serait fixé de com- 
mun accord entre les Gouvernements 
directement interessés ou par voie 
d'arbitrage, et payé dans le deélai 
de six mois à Partir de la date du 
jugement qui a acquitté la prise. 
An’riern I.IX. 
En cas de condamnation, le na- 
vire séGquestre seran déelaré de bonne 
Pprise au profit du capteur. 
Le capitalne, D’équlpuge et tontes 
autres persoumes reconnus coupables 
seront punis, selon la gravite des 
crimes ou délits commis par eux, 
et conformement à Tarticle V. 
AurichE I.X. 
Les disbositions des urticles L à 
LIX ne portent aucune utteinte ni 
à la compétence, ni à la procedure 
des tribunaux speclaux existunts ou 
de ceux à créer pour connaitre des 
faits de traite. 
Artikel LVIII. 
Ein jedes Urtheil des nationalen Ge- 
richtshofes, oder der im Artikel L VI be- 
zeichneten Behörden, welches dahin lautet, 
daß das angehaltene Schiff nicht dem 
Sklavenhandel nachgegangen ist, soll auf 
der Stelle vollzogen und demgemäß dem 
betreffenden Schiffe volle Freiheit gegeben 
werden, seine Fahrt fortzusezen. 
In diesem Falle soll der Kapitän 
oder der Rheder des ohne gesetzlichen 
Grund angehaltenen oder Beeinträchti- 
gungen ausgesetzten Schiffes einen Rechts- 
anspruch auf Schadenersatz haben, dessen 
Betrag durch Vereinbarung der un- 
mittelbar interessirten Regierungen oder 
durch Schiedsspruch festgesetzt und inner- 
halb einer Frist von sechs Monaten 
vom Tage des die Beschlagnahme auf- 
hebenden Urtheils an gerechnet, erstattet 
werden soll. 
Artikel LIX. 
Im Falle einer Verurtheilung soll 
das sequestrirte Schiff zu Gunsten dessen, 
der es aufgebracht hat, für gute Prise 
erklärt werden. · 
Der Kapitän, die Schiffsmannschaft 
und alle anderen für schuldig erkannten 
Personen sollen je nach der Schwere 
der von ihnen begangenen Verbrechen 
oder Vergehen und in Gemäßheit des 
Artikels V bestraft werden. 
Artikel LX.3 
Die Bestimmungen der Artikel I. bis 
IIX berühren weder die Juständigkeit 
noch das Verfahren der zur Entscheidung 
über die auf den Sklavenhandel bezüg- 
lichen Strafthaten eingesetzten oder ein- 
zusetzenden Sondergerichte.
        <pb n="652" />
        ARTICLE LXI. 
Les Hautes Parties contractantes 
s'engagent à se communiquer reci- 
Proquement les instructions qdwelles 
donneront, en exécution des dispo- 
Sitions du chapitre III, auxr comman- 
dants de leurs bätiments de guerre 
naviguant dans les mers de la zone 
indiquse. 
Chapitre IV. 
Pays de destination dont les in- 
stitutions comportent Texistence de 
Teschavage domestique. 
Anricmrr LX II. 
Les Puissances contractantes dont 
les institutions comportent Texistence 
de Tesclavage domestique et dont, 
Par suite de ce fait, les possessions 
Situses dans ou hors I-Afrique ser- 
vent, malgré la vigilance des au- 
torités, de lieux de destination aux 
esclaves africains, sSengagent à en 
Prohiber Timportation, le transit, 
la sortie ainsi due le commerce. 
La surveillance la plus active et la 
blus sévère possible sera organisée 
Par elles sur tous les points ou. 
opèrent L’entrée, le passage et la 
s ortie des esclaves africains. 
Anrierz LX III. 
Les esclaves libérés en exéccution 
de Tarticle précédent seront, si les 
circonstances le permettent, renvoyés 
dans leur pays Torigine. Dans tous 
les cas, ils recevront des lettres 
Taffranchissement des autorités com- 
Pétentes et auront droit à leur pro- 
tection et à leur assistance afin de 
tronver des moyens d’existence. 
642 
Artikel I.XI. 
Die Hohen vertragschließenden Tbeile 
verpflichten sich, die Instruktionen, 
welche sie in Ausführung der Bestim- 
mungen des Kapitels III den Komman- 
danten ihrer innerhalb der bezeichneten 
Meereszone fahrenden Kriegsschiffe geben 
werden, sich gegenseitig mitzutheilen. 
Kapitel IV. 
Bestimmungsländer, deren Institutionen 
das Gestehen der Baussklaverei 
gestatten. 
Artikel LX II. 
Die vertragschließenden Mächte, deren 
Institutionen das Bestehen der Haus- 
sklaverei gestatten, und deren innerhalb 
oder außerhalb Afrikas belegene Gebiete 
in Folge davon, trotz der Wachsamkeit 
der Behörden, als Absatzplätze für afri- 
kanische Sklaven dienen, verpflichten 
sich, deren Einfuhr, Transit und Aus- 
fuhr, sowie den Handel mit denselben 
zu verhindern. Eine möglichst wirksame 
und strenge Ueberwachung wird von 
ihnen an denjenigen Orten gehandhabt 
werden, wo die Einfuhr, Durchfuhr 
und Ausfuhr von afrikanischen Sklaven 
stattfindet. 
Artikel LXlIII. 
Die in Ausführung des vorigen Ar- 
tikels befreiten Sklaven sollen, wenn es 
die Umstände erlauben, in ihr Heimaths- 
land zurückgeschickt werden. Sie sollen 
in allen Fällen von den zuständigen 
Behörden Freibriefe erhalten, auch haben 
sie ein Recht auf Schutz und Beistand, 
um sich ihren Lebensunterhalt zu be- 
schaffen.
        <pb n="653" />
        Anricrz LXIV. 
Tout esclave fugitif arrivant à la 
frontièere d’une des Puissances men- 
tionnées à Tarticle LXII sera réputé 
libre et sera en droit de reclamer 
des autorites Compétentes des lettres 
d’affranchissement. 
ARTICLE LXV. 
Toute vente ou transaction dont 
les esclaves visés aux articles LX III 
et LXIV auraient 6té Tobjet par 
suite de circonstances quelconques, 
sera considérée comme nulle et non 
avenue. 
ARTICIE LXVI. 
Les navires indigènes portant le 
pavillon d'un des pays mentionnés 
a l'article LXII, s'il existe des in- 
dices du’ils se livrent à des opéra- 
tions de traite, seront Soumis par 
les autorités locales, dans les ports, 
qw’ils fréquentent, à une vérification 
rigoureuse de leur éCquipage et des 
passagers, tant à Tentrée qu'a la 
sortie. En cas de présence à bord 
eschaves africains, il sera procédé 
judiciairement contre le bätiment 
et contre toutes personnes qwil y 
aura lieu Tinculper. Les esclaves 
trouvés à bord recevront des lettres 
d’affranchissement par les soins des 
autorités qui auront opéré la saisie 
des navires. 
AlricE LXVII. 
Des dispositions pénales en rap- 
Port avec celles prévues par Farticle W. 
Seront édictéees contre les importa- 
teurs, transporteurs et marchands 
d’esclaves africains, contre loes 
643 
Artikel LXIV. 
Ein jeder flüchtige Sklave) welcher 
die Grenze einer der im Artikel LXII 
erwähnten Mächte erreicht, ist für frei 
zu erachten und soll berechtigt sein, bei 
den zuständigen Behörden einen Frei- 
brief zu beanspruchen. 
Artikel LXV. 
Jeder Verkaufsvertrag oder jede Ver- 
einbarung, deren Gegenstand die in den 
Artikeln LXIII und LXIV bezeichneten 
Sklaven in Folge irgend welcher Um- 
stände gewesen sein sollten, ist für null 
und nichtig zu erachten. 
Artikel LXVI. 
Die einheimischen Schiffe, welche die 
Flagge einer der im Artikel LXII er- 
wähnten Mächte führen, sollen, wenn 
Anzeichen dafür vorhanden sind, daß sie 
Sklavenhandel betreiben, von den Orts- 
behörden in den Häfen, welche sie an- 
laufen, einer strengen Untersuchung ihrer 
Mannschaft und Passagiere, sowohl bei 
ihrer Ankunft als bei ihrer Abfahrt, 
unterzogen werden. Falls sich an Bord 
afrikanische Sklaven befinden, soll gegen 
das Schiff und gegen alle BPersonen, 
welche verdächtig erscheinen, gerichtlich 
vorgegangen werden. Die an Bord 
angetroffenen Sklaven sollen von den 
Behörden, welche die Sistirung der 
Schiffe bewerkstelligt haben,Freibriefe 
erhalten. 
Artikel LXVII. 
Strafbestimmungen sollen im Zu- 
sammenhang mit den im Artikel V vor- 
gesehenen gegen alle diejenigen erlassen 
werden, welche Handel mit afrikanischen 
Sklaven, deren Import oder Transport
        <pb n="654" />
        auteurs de mutilation d'enfants ou 
d'adultes males et ceux qui en 
trafiquent, ainsi que contre leurs 
co-auteurs et complices. 
ARTICLE LXVIII. 
Les Puissances signataires recon- 
naissent la haute valeur de la loi 
sur la prohibition de la traite des 
noirs, sanctionnee par Sa Majesté 
IEmpereur des Ottomans le 4/16 dé- 
cembre 1889 (22 Rebi- u. - Akhir 
30), et elles sont assurées du’une 
Surveillance active sera organisée 
Dar les autorités ottomanes, parti- 
culièrement sur la Cote occidentale 
de IArabie et sur les routes qui 
mettent cette côte en Communication 
aver les autres possessions de 
Sa Majesté Impérialc en Asie. 
Anr#r LIXII. 
Sa Majeste le Shah de Perse 
consent à organiser une surveillance 
active dans les eauf territoriales et 
Sur celles des côtes du golfe Persique 
et du golfe TOman qui sont placses 
Sous Sa souveraineté, ainsi due sur 
les routes intérieures dui servent au 
transport des eschaves. Les magis- 
trats et les autres autorités recevront 
à cet effet les pouvoirs Mnécessaires. 
Anrichn I.XX. 
Sa Hautesse le Sultan de Zanzibar 
consent à préter son concours le plus 
eflicace pour la répression des crimes 
et delits commis par les trafiquants 
desclaves africains sur terre comme 
644 
——" 
betreiben, sowie gegen diejenigen, welche 
Verstümmelungen von Kindern oder 
Erwachsenen männlichen Geschlechts vor- 
nehmen oder welche mit solchen Ver- 
melten Handel treiben, ebenso gegen 
ô56 Theilnehmer und Gehülfen. 
Artikel LXVIII. 
Die Signatärmächte erkennen den 
hohen Werth des von Seiner Mazjestät 
dem Kaiser der Ottomanen unter dem 
4. 16. Dezember 1889 (22. Rebi- ul- 
Akhir, 1307) sanktionirten Gesetzes über 
die Verhinderung des Sklavenhandels 
an, und sie halten sich versichert, 
daß wirksame Ueberwachungsmaßregeln 
von den ottomanischen Behörden werden 
getroffen werden, besonders an der 
Westküste Arabiens und auf den Straßen, 
welche diese Küste mit den übrigen 
Gebieten Seiner Kaiserlichen Majestät in 
Asien in Verbindung setzen. 
Artikel LXIKX. 
Seine Mojestät der Schah von Persien 
willigt ein, in den Territorialgewässern 
und den Gewässern der Seiner Hoheit 
unterstellten Küsten des Persischen Meer- 
busens und des Golfs von Oman wirk- 
same Aufsichtsmaßregeln zu treffen, in 
gleicher Weise auf den Straßen im 
Innern, welche dem Sklaventransport 
dienen. Den Bchörden und sonstigen 
Obrigkeiten sollen zu diesem Qweck die 
ersorderlichen Ermächtigungen ertheilt 
werden. 
  
Artikel LXX. 
Seine Hoheit der Sultan von 
Zanzibar willigt ein, auf das nach- 
drücklichste an der Unterdrückung der 
von den Händlern mit afrikanischen 
Sklaven zu Lande und zur See be-
        <pb n="655" />
        ——— 
sur mer. Les tribunaux institués 
à Ccette fin dans le Sultanat de 
Zanzibar appliqueront strictement les 
dispositions pénales prévues à Tar- 
tiche W. Afin de mieux assurer la 
liberte des esclaves liberés, tant en 
vertu des dispositions du présent 
Acte général due des décrets rendus 
een cette matière par Sa Hantesse 
et ses predécesseurs, un bureau 
d’affranchissement sera établi à Zan- 
zibar. 
Anriorz LXXI. 
Les agents diplomatiques et con- 
sulaires, et les ofliciers de marine 
des Puissances contractantes pre- 
teront, dans les limites des conven- 
tions existantes, aux autorites lo- 
cales leur concours, afin Taider à 
réprimer la traite Ià ou elle existe 
encore; ils auront le dreoit d'assister 
aux procès de traite du’ils auront 
Provoqucs, sans pouvoir prendre 
Part à la deliberation. 
ARTICLE LXXILI. 
Des bureaux d'assranchissement 
ou des institutions qui en tiennent 
lieu seront organisés par les ad- 
ministrations des pays de destination 
des esclaves africains, aux fins dé- 
terminées à Tarticle XVIII. 
AnrichE LXX III. 
Les Puissances signataires §'étant 
engagées à se communiquer tous les 
renseignements utiles pour combattre 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
645 
gangenen Verbrechen und Vergehen mit- 
zuwirken. Die zu diesem weck inner- 
halb des Sultanats von Zanzibar ein- 
gesetzten Gerichtshöfe sollen die im Ar- 
tikel V vorgesehenen Strafbestimmungen 
sorgfältig in Anwendung bringen. Um 
desto gewisser den in Freiheit gesetzten 
Sklaven ihre Freiheit zu sichern, soll 
kraft der Bestimmungen der gegen- 
wärtigen General-Akte, sowie der in der- 
selben Angelegenheit von Seiner Hoheit 
und den Vorgängern Seiner Hodheit 
erlassenen Dekrete ein Büreau für Frei- 
lassungsangelegenheiten in Zanzibar er- 
richtet werden. 
Artikel LXXI. 
Die diplomatischen und konsularischen 
Beamten, sowie die Marineoffiziere der 
vertragschließenden Mächte sollen inner- 
halb der Bestimmungen der bestehenden 
Vereinbarungen den Ortsbehörden in 
der Unterdrückung des Sklavenhandels, 
wo er noch besteht, Beistand leisten; 
sie sollen das Recht haben, den Pro- 
zessen wegen Sklavenhandels, welche 
von ihnen anhängig gemacht worden 
sind, beizuwohnen, ohne an der Be- 
rathung theilnehmen zu dürfen. 
Artifel LXXII. 
Zu dem im Artikel XVIII bezeich- 
neten Zweck sollen von den Verwaltungs- 
behörden der Absatzländer für afrikanische 
Sklaven Büreaus für Freilassungs- 
angelegenheiten oder Anstalten, welche 
an die Stelle dieser treten, errichtet 
werden. 
Artikel LXXIII. 
Da die Signatärmächte sich ver- 
pflichtet haben, sich alle zur Be- 
kämpfung des Sklavenhandels dienlichen 
99
        <pb n="656" />
        — 646 
la traite, les Gouvernements que 
concernent les dispositions du pré- 
sent chapitre Schangeront pério- 
diquement avec les autres Gouver-- 
nements les donnéCes statistiques rela- 
tives aux esclaves arrétés et libérés, 
ainsi due les mesures IEgislatives 
Oou administratives prises afin de 
réprimer la traite. 
Chapitre VW. 
Institutions destinées à assurer 
Texécution de I’Acte général. 
Sl. — Du Bureau international maritime. 
AnrichE LXXIV. 
Conformément aux dispositions 
de Tarticle XXVII, il est institué à 
Zanzibar un Bureau international ou 
chacune des Puissances signataires 
Pourra se faire représenter par un 
déléegué. 
Anriczx LXXV. 
Le Bureau sera constitué dèes due 
trois Puissances auront désigné leur 
représentant. 
I élaborera un règlement flxant 
Ie mode d’exercice de ses attribu- 
tions. Ce réèglement sera immé- 
diatement soumis à la sanction des 
Puissances signataires qui auront 
notifiéc leur intention de 8y faire 
représenter et qui statueront à cet 
égard dans le plus bref délai pos- 
sible. 
ARTICLIE LXXVI. 
Les frais de cette institution seront 
rẽpartis, à parts égales, entre les 
Auskünfte mitzutheilen, so werden die 
Regierungen, die von den Vorschriften 
des gegenwärtigen Kapitels betroffen 
werden, in bestimmten Zwischenräumen 
mit den anderen Regierungen die auf 
die Anhaltung und Befreiung von 
Sklaven bezüglichen statistischen Angaben, 
sowie die behufs Unterdrückung des 
Sklavenhandels im Wege der Gesetz- 
gebung oder der Verwaltung getroffenen 
Maßregeln gegenseitig austauschen. 
Kapitel V. 
Einrichtungen zur Sicherung der Aus- 
führung der Seneral-Akte. 
K. I. Das Internationale maritime 
Büreau. 
Artikel LXXIV. 
In Gemäßheit der Bestimmungen des 
Artikels XXVII wird in Zanzibar ein 
Internationales Büreau errichtet, bei 
dem sich eine jede der Signatärmächte 
durch einen Delegirten vertreten lassen 
kann. 
  
Artikel LXXV. 
Das Büreau soll konstituirt werden, 
sobald drei Mächte ihren Vertreter er- 
nannt haben. 
Dasselbe soll ein Regulativ aus- 
arbeiten, welches die Art der Ausübung 
seiner Befugnisse feststellt. Dies Re- 
gulativ soll unverzüglich der Sanktion 
derjenigen Signatärmächte unterbreitet 
werden, welche ihre Absicht bekannt 
gegeben haben, sich vertreten zu lassen, 
und welche darüber möglichst schnell 
Beschluß fassen sollen. 
Artikel LXXVI. 
Die Kosten dieser Einrichtung sollen 
zu gleichen Theilen unter die im vor-
        <pb n="657" />
        Puissances signataires mentionées à 
Tarticle précédent. 
ARTICIE LXXVII. 
Le Bureau de Zanzibar aura pour 
mission de centraliser tous les 
documents et renseignements qui 
seraient de nature à taciliter la 
répression de la traite dans la zone 
maritime. 
A Cet eflet, les Puissances signa- 
taires sengagent à lui faire parvenir, 
dans le plus bref délai possible: 
1°% Les documents spéecifiés à Tar- 
ticle XLI; 
2° Le résumé des rapports et la 
copie des procès-verbaufx visés 
à Tarticle XILVIII:; 
3° La liste des autorités territoriales 
ou consulaires et des deléegués 
speciaux compétents pour pro- 
céder à Tégard des bátiments 
arrétés, aux termes de Tar- 
ticle XLIX; 
4° La copie des jugements et ar- 
réts de condamnation rendus 
Conforméement à Tarticle LVIII; 
5 Lous les renseignements pro- 
Ppres à amener la découverte 
des personnes dui se livrent 
aux opérations de la traite dans 
Ia zone susdite. 
AhrichE LXX VIII. 
Les archives du Bureau seront 
toujours ouvertes aux officiers de 
Ia marine des Puissances signataires 
autorisés à agir dans les limites de 
la zone définie à Tarticle XXI, de 
méme qu’aux autorites territoriales 
647 
gehenden Artikel erwähnten Signatär- 
mächte vertheilt werden. 
Artikel LXXWVII. 
Dieses Büreau in Zanzibar soll die 
Sammelstelle aller zur Förderung der 
Unterdrückung des Sklavenhandels in 
der besagten Meereszone geeigneten Ur- 
kunden und Auskünfte bilden. 
Zu diesem Zweck verpflichten sich die 
Signatärmächte, an dasselbe binnen 
möglichst kurzer Zeit gelangen zu lassen: 
1. die im Artikel XII bezeichneten 
Dokumente; 
2. den Inhalt der Berichte und die 
Abschrift der Protokolle, welche im 
Artikel XLVIII vorgesehen sind; 
3. die Liste der Territorial- oder 
Konsulatsbehörden und der be- 
besonderen Delegirten, welche für 
das Verfahren mit Bezug auf an- 
gehaltene Schiffe nach den Be- 
stimmungen des Artikels XLIX 
zuständig sind; 
4. die Abschrift der in Gemäßheit 
des Artikels LVIII ergangenen Ur- 
theile und Verurtheilungen; 
5. alle zur Ermittelung der Personen, 
welche in der obenbezeichneten Zone 
Sklavenhandel betreiben, geeigneten 
Auskünfte. 
Artikel LXXVIII. 
Die Archive des Büreaus sollen den 
Marineoffizieren der Signatärmächte, 
welche innerhalb der Grenzen der im 
Artikel XXI bezeichneten Zone thätig zu 
sein befugt sind, stets zugänglich sein; 
ebenso den Territorial= oder Gerichts- 
59.
        <pb n="658" />
        — 648 — 
4 
ou judiciaires et aux consuls spe- 
cialement désignes par leurs Gou- 
Vernements. 
Le Bureau devra fournir aux of- 
ficiers et agents Strangers autorisés 
à consulter ses archives, les traduc- 
tions en une langue europsfenne des 
documents qui seraient rédigés dans 
une langue orientale. 
I fera les communications pré- 
Vvues à Tarticle XLVIII. 
ARTICIE LXXIX. 
Des Bureaux auxiliaires en rap- 
Port avec le Bureau de Zanzibar 
Pourront étre établis dans certaines 
Parties de la zone, en vertu d’un 
accord préalable entre les Puis- 
sances intéressées. 
LI seront composés des delégués 
de ces Puissances et tablis confor- 
mément aux articles LXXV, LXXVI 
et LXXVIII. 
Les documents et renseignements 
spéecifiés à Tarticle LXXVII, en tant 
Jaile concernent la partie afférente 
e la zone, leur seront envoyes 
directement par les autorités terri- 
toriales et Consulaires de cette région, 
sans préjudice de la communication 
au Bureau de Zanzibar prévue par 
1e méme article. 
Anricz LXXX. 
Le Bureau de Zanzibar dressera, 
dans les deux premiers mois de 
chaque année, un rapport sur ses 
opérations et celles des bureauxz 
auxiliaires pendant Tannée Ccoulée. 
behörden und den von ihren Regierungen 
besonders bezeichneten fuln. 
Das Büreau soll den fremden Offi- 
zieren und Beamten, welche befugt sind, 
die Archive einzusehen, von denjenigen 
Dokumenten, welche in einer morgen- 
ländischen Sprache abgefaßt sind, Ueber- 
setzungen in einer europäischen Sprache 
liefern. 
Dasselbe soll die im Artikel XEVIII 
vorgesehenen Mittheilungen machen. 
Artikel LXXIX. 
In Verbindung mit dem Büreau in 
Zanzibar können in gewissen Theilen der 
Zone nach vorgängigem Einverständniß 
der interessirten Mächte Hülfsbüreaus 
errichtet werden. 
Dieselben sollen aus den Delegirten 
dieser Mächte gebildet und den Artikeln 
LXXV, LXXVI und LXXVIII ent- 
sprechend eingerichtet werden. 
Denselben sollen dieim Artikel -XXVII 
vorgesehenen Urkunden und Auskünfte, 
soweit sie den in Betracht kommenden 
Theil der Zone betreffen, direkt von den 
Territorial- und Konsulatsbehörden dieses 
Bereichs übersandt werden, jedch un- 
beschadet der in demselben Artikel vor- 
gesehenen Mittheilung an das Büreau 
in Zanzibar. 
Artikel LXXX. 
Das Büreau in Zanzibar soll inner- 
halb der ersten beiden Monate eines 
jeden Jahres einen Bericht über seine 
Thätigkeit und diejenige der Hülfsämter 
während des verflossenen Jahres er- 
statten.
        <pb n="659" />
        — 649 — 
I. — De l'change entre les Gouver- 
nements des doouments et renselgne- 
ments relatifs à la traite. 
ARTICIE LXXXI. 
Les Puissances se communiqueront, 
dans la plus large mesure et le 
Plus bref delai queelles jugerom 
Possibles; 
1° Le texte des lois et reglements 
Tadministration existants ou 
GEdictes par application des 
clauses du présent Acte général; 
2°Les renseignements statistiques 
concernant la traite, les esclaves 
arrétés et libéerés, le trafic des 
armes, des munitions et des 
alcools. 
Anrricmz LXXX II. 
Léchange de ces doecuments et 
renseignements sera centralisé dans 
un Bureau spéecial rattaché au Dé- 
partement des Affaires Etrangères 
a Bruxelles. 
Anricrz LXXXIII. 
Le Bureau de Zanzibar lui fera 
Parvenir, chaque année, le rapport 
mentionne à article LXXX sur ses 
o rations pendant T’annee scoulée 
et sur celles des bureaux auxiliaires 
dui viendraient à étre établis con- 
formément à Tarticle LXXK. 
An#riorz LXXXIV. 
Les documents et renseignements 
seront réunis et publiés périodique- 
ment et adressés à toutes les Puis- 
Sances signataires. Cette publication 
sera accompagnée, chaque année, 
#. U. Von dem Austausch der auf den 
Slavenhandel bezüglichen Urkunden und 
Auskünfte unter den Regierungen. 
Artikel LXXXl. 
Die Mächte sollen sich unter ein- 
ander in möglichst ausführlicher Weise 
und kürzester Frist mittheilen: 
1. den Wortlaut der in Amvendung 
der Bestimmungen der gegenwär- 
tigen General-Akte bestehenden oder 
erlassenen Gesetze und Verwaltungs- 
verordnungen; 
2. die statistischen Nachweise, welche 
sich auf den Sklavenhandel, die 
angehaltenen und befreiten Sklaven, 
sowie den Waffen-, Munitions- 
und Spirituosenhandel beziehen. 
Artikel LXXX II. 
Der Austausch dieser Urkunden und 
Auskünfte soll seine Centralstelle in einem 
mit dem Auswärtigen Amt in Brüssel 
verbundenen besonderen Büreau haben. 
Artikel LXXXIII. 
Das Büreau in Zanzibar soll an 
dasselbe jedes Jahr den im Artikel LXXX 
gedachten Bericht über seine Thätigkeit 
im letztverflossenen Jahre, sowie über 
diejenige der Hülfsämter gelangen lassen, 
welche in Gemäßheit des Artikels LXXIK. 
errichtet werden sollten. 
Artikel LXXXIV. 
Die Urkunden und Nachweisungen 
sollen gesammelt und dann in bestimmten 
Zeitfolgen veröffentlicht und allen Signa- 
tärmächten mitgetheilt werden. Der 
Veröffentlichung soll jedes Jahr ein Sach-
        <pb n="660" />
        — 
d'une table analytique des documents 
1Jégislatifs, administratifs et statisti- 
dues mentionnés aux articles LXXXI 
et LXXX III. 
ARTICLE LXXXV 
Les frais de bureau, de correspon- 
dance, de traduction et d'impression 
qui en résulteront, seront supportés 
par toutes les Puissances signataires 
et recouvrés par les soins du Dé- 
Partement des Affaires Etrangeres à 
Bruxelles. 
M. — De la protection des esclaves 
libérés. 
ARTICIE LXXXVI. 
Les Puissances signataires ayant 
reconnu le devoir de protéger les 
esclaves libérés dans leurs posses- 
sions respectives s'engagent à éta- 
blir, s'il n’en existe déja, dans les 
Ports de la zone determinée à Tar- 
ticke XXI et dans les endroits de 
leurs dites possessions qui seraient 
des lieux de capture, de passage et 
d'arrivée Tesclaves africains des bu- 
reaux ou des institutions en nombre 
jugé Suflfisant par elles et qui seront 
chargés specialement de les affran- 
chir et de les protéger, conformé- 
ment aux dispositions des articles VI, 
XVIII, LII, LXIII et LIXVI. 
Anrierz LXXXVII. 
Les bureaux d’affranchissement ou 
les autorités chargées de ce service 
délivreront les lettres d’'affranchisse-- 
ment et en tiendront registre. 
650 
register über die in den Artikeln LXXXI 
und LXXXIII erwähnten Urkunden aus 
dem Gebiete der Gesetzgebung, der Ver 
waltung oder der Statistik beigefügt 
werden. 
Artikel LXXXV. 
Die Büreau-, Uebersetzungs= und 
Druckkosten sollen von allen Signatär- 
mächten getragen und durch Vermitte- 
lung des Auswärtigen Amts in Brüssel 
eingezogen werden. 
§. U. Von dem Schutz der in Freiheit 
gesetzten Sklaven. 
Artikel LXNVI. 
Nachdem die Signatärmächte es als 
Pflicht anerkannt haben, die befreiten 
Sklaven in ihren Gebieten zu schützen, 
machen sie sich verbindlich, in den 
Häfen der im Artikel XXI bestimmten 
Zone und an denjenigen Orten ihrer 
gedachten Gebiete, woselbst Sklavenfang 
betrieben wird oder welche Durchgangs- 
und Ankunftsplätze von afrikanischen 
Sklaven sind, Büreaus und Anstalten 
in einer nach ihrem Ermessen hin- 
reichenden Anzahl einzurichten, falls 
solche noch nicht vorhanden sind; dieselben 
sollen die besondere Aufgabe haben, die 
Sklaven in Gemäßheit der Bestim- 
mungen der Artikel VI, XVIII, ILI, 
LXIII und LXVI in Freiheit zu setzen 
und in Schutz zu nehmen. 
Artikel LXXXVII. 
Die Büreaus für Befreiungsangele- 
genheiten oder die zu gleichem Zweck 
eingesetzten Behörden sollen die Freibriefe 
ausstellen und darüber Register führen.
        <pb n="661" />
        — 
En cas de dénonciation d’un fait 
de traite ou de détention illégale, 
ou sur le recours des esclaves eux- 
mémes, les dits bureaux ou autoriteés 
feront toutes les diligences neéces- 
saires pour assurer la libération des 
esclaves et la punition des cou- 
Pables. 
La remise des lettres Taffran- 
chissement ne saurait, en aucun cas, 
étre retardée, si DPesclave est accusé 
d’un crime ou delt de droit com- 
mun. Mais, après la déltvrance 
des dites lettres, il sera procédé à 
Tinstruction en la forme établie par 
la procédure ordinaire. 
ARTICLE LXXXVIII. 
Les Puissances signataires favori- 
seront, dans leurs possessions, la 
fondation d’établissements de refuge 
pour les femmes et d’éducation pour 
les enfants libérés. 
Anric##z LXXXIIX. 
Les esclaves affranchis pourront 
toujours recourir aux bureaux pour 
Stre protéegés dans la jouissance de 
leur liberté. 
Quiconque aura usé de fraude ou 
de violence pour enlever à un es- 
clave libéré ses lettres d’affranchisse- 
ment, ou pour le priver de sa liberté, 
sera considéréc comme marchand 
d’esclaves. 
Chapitre VI. 
Mesures restrictives du trafic des 
spiritueux. 
ARTICLE XC. 
Justement préoccupées des consé- 
quences morales et matérielles qu'en- 
651 
Sobald ein Fall von Sklavenhandel 
oder ungesetzlicher Freiheitsberaubung zur 
Anzeige gelangt, oder auf Antrag der 
Sklaven selbst, sollen die besagten Büreaus 
oder Behörden die Befreiung der Sklaven 
sowie die Bestrafung der Schuldigen 
auf das angelegentlichste betreiben. 
Die Ausstellung der Freibriefe darf 
keineswegs verzögert werden, wenn der 
betreffende Sklave wegen eines Ver- 
brechens oder Vergehens nach gemeinem 
Recht unter Anklage steht. Jedoch soll 
nach der Ausstellung der besagten Briefe 
die Sache im ordentlichen Gerichtsver- 
fahren zum Austrag gebracht werden. 
Artikel LXXXVIII. 
Die Signatärmächte sollen in ihren 
Gebieten die Errichtung von Zufluchts- 
stätten für die befreiten Frauen und 
Erziehungsanstalten für die in Freiheit 
gesetzten Kinder begünstigen. 
Artikel LIXXXK. 
Die in Freiheit gesetzten Sklaven 
können sich stets an die Büreaus wenden, 
um im Genusse ihrer Freiheit beschützt 
zu werden. 
Wer List oder Gewalt angewendet 
hat, um einem in Freiheit gesetzten 
Sklaven seinen Freibrief zu nehmen, 
oder denselben seiner Freiheit zu berauben, 
soll als Sklavenhändler angesehen werden. 
Kapitel VI. 
Maßregeln, betreffend die Beschränkung 
des Handels mit Spirituosen. 
Artikel XC. 
In gerechter Besorgniß wegen der 
moralischen und materiellen Folgen,
        <pb n="662" />
        — 
traine pour les populations indigènes 
Tabus des spiritueux, les Puissances 
signataires sont convenues d'appli-- 
quer les dispositions des articles X0C□f, 
XCII et XCIII dans une zone dé- 
limitée par le 20° degré latitude 
nord et par le 22° degré latitude 
sud, et aboutissant vers Touest à 
Tocéan Atlantique et vers Test à 
Tocéan Indien et à ses dépendances, 
Y compris les lles adjacentes au lit- 
toral jusqu' 100 milles marins de 
la edto. 
Anricix XCI. 
Dans les régions de cette zone 
ou il sera constaté due, soit à raison 
des croyances religieuses, soit pour 
d’autres motifs, Tusage des boissons 
distillées n’existe pas ou ne s'est pas 
développé, les Puissances en prohi- 
beront Fentrée. La fabrication des 
boissons distillées y sera également 
interdite. 
Chaquè Puissance déterminera les 
limites de la zone de prohibition 
des boissons alcooliques dans ses 
Possessions ou protectorats, et sera 
tenue den notiffer le tracé aux 
autres Puissances dans un délai de 
six mois. 
II ne pourra étre dérogé n la sus- 
dite prohibition que pour des quan- 
titécs limitées, destinées à la con- 
sommation des PoPulations non in- 
digènes et introduites sous le régime 
et dans les conditions déterminées 
par chaque Gouvernement. 
Anrir XOCII. 
Les Puissances ayant des posses- 
sions ou exerçant des protectorats 
652 — 
welche der Mißbrauch der Spirituosen 
bei den eingeborenen Völkerschaften mit 
sich bringt, sind die Signatärmächte 
übereingekommen, die Bestimmungen der 
Artifel XOI, NCll und Tlll inner- 
halb einer Zone in Anwendung zu 
bringen, welche vom 20. Grad nörd- 
licher Breite und vom 22. Grad süd- 
licher Breite begrenzt wird und sich im 
Westen bis an den Atlantischen Ocean, 
im Osten bis an den Indischen Ocean 
und seine Dependenzen einschließlich der 
bis zu einer Entfernung von 100 See- 
meilen am Meeresufer gelegenen Inseln 
erstreckt. 
Artikel XCI. 
In denjenigen Theilen dieser Zone, 
in welchen erweislich, sei es aus reli- 
ge ösen oder anderen Gründen, keine 
pirituosen konsumirt werden, oder der 
Genuß derselben sich nicht eingebürgert 
hat, sollen die Mächte die Einfuhr der— 
selben verhindern. Die Fabrikation der 
geistigen Getränke soll daselbst ebenfalls 
untersagt sein. 
Jede Macht soll innerhalb ihrer Be- 
sitzungen oder Schutzgebiete die Grenzen 
der der Spirituosensperre unterworfenen 
Zone bestimmen und soll gehalten sein, 
einen Abriß derselben binnen sechs 
Monaten den anderen Mächten mitzu- 
theilen. 
Ausnahmen von dem obenerwähnten 
Verbot können nur für beschränkte 
Quantitäten verstattet werden, wenn die- 
selben für den Gebrauch der Nichtein- 
geborenen bestimmt sind und wenn sie 
in Gemäßheit der von einer jeden Re- 
gierung erlassenen Vorschriften und Be- 
dingungen eingeführt werden. 
Artikel XCII. 
Die Mächte, welche Besitzungen oder 
Protektorate in denjenigen Theilen der
        <pb n="663" />
        dans les régions de la zone qui ne 
sont pas placées sous le régime de 
la prohibition et ou les spiritueux 
sont actuellement importes librement 
ou Scoumis à un droit Timportation 
inférieur à 15 francs par hectolitre 
à 50° centigrades, s’engagent à éta- 
blir sur ces spiritueux un droit Ten- 
trée dui sera de 15 francs par hecto- 
litre à 50° centigrades, pendant les 
trois années qui suivront la mise en 
vigueur du présent Acte général. 
A Texpiration de cette période, le 
droit pourra étre porté à 25 francs 
pendant une nouvelle période de 
trois années. II sera, à la fin de 
la sixieme année, soumis à révision, 
een prenant pour base une étude 
comparative des résultats produits 
ar ces tarilications, à Teffet d’ar- 
réter alors, si faire se peut, une 
taxze minima dans toute l'étendue 
de la zone ou M’existernit pas le ré- 
gime de la prohibition visé à Tar- 
tiche XCl. 
Les Puissances conservent le dreit 
de maintenir et d’elever les taxes 
au delà du minimum fixé par le 
Présent articke dans les régions ou 
elles le possedent actuellement. 
ARTICLE XCIII. 
Les boissons distillées qui seraient 
fabriquces dans les régions viseées à 
Tartiche XCII et destinées à étre 
livrées à la consommation intérieure, 
seront grevées Tun droit accise. 
Ce droit d’accise, dont les Puis- 
sances sengagent à assurer la per- 
ception dans la limite du possible, 
ne Sera pas inférieur au minimum des 
droits d’entrée fixé par l’article XOCII. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 
653 
Zone innehaben, welche dem Verbote 
nicht unterliegen und wo die Spiri- 
tuosen gegenwärtig frei eingeführt werden 
oder wo der Einfuhrzoll weniger als 
15 Franken für das Hektoliter von 
50 Grad (centigrades) Alkoholgehalt 
beträgt, verpflichten sich, auf diese 
Spirituosen einen Einfuhrzoll von 
15 Franken für das Hektoliter von 
50 Grad Alkoholgehalt zu legen, und 
zwar für die Dauer von drei Jahren 
von dem Tage an gerechnet, an welchem 
die gegenwärtige General-Akte in Kraft 
tritt. Bei Ablauf dieses Zeitabschnittes 
kann der Zoll auf 25 Franken für die 
Dauer von ferneren drei Jahren erhöht 
werden. Am Ende des sechsten Jahres 
soll derselbe auf Grundlage einer ver- 
gleichenden Untersuchung der durch diese 
Tarifbestimmungen gezeitigten Ergebnisse 
einer Revision unterzogen werden, damit 
alsdann, wenn möglich, in dem ganzen 
Gebiete derjenigen Jone, wo das im 
Artikel XCI vorgesehene Verbot nicht 
in Kraft stehen sollte, ein Minimalzoll 
festgesetzt wird. 
Die Mächte behalten sich das Recht 
vor, in denjenigen Gebieten, wo sie 
dasselbe zur Zeit besitzen, die Zollsätze 
auch über das im gegenwärtigen Artikel 
festgesetzte Minimum hinaus aufrecht zu 
erhalten oder zu erhöhen. 
Artikel X0CIII. 
Die Spirituosen, welche in den im 
Artikel XCII bezeichneten Gebieten fabri- 
zirt werden sollten und für den Bedarf 
im Innern bestimmt sind, sollen mit 
einer Steuer belegt werden. 
Diese Steuer, deren Erhebung die 
Mächte, soweit möglich, zu sichern sich 
verpflichten, soll nicht niedriger sein als 
der im Artikel XCII festgesetzte Minimal- 
satz der Einfuhrzölle. 
100
        <pb n="664" />
        Anric XCIV. 
Les Puissances signataires qui ont 
een Afrique des possessions en con- 
tact avec la zone spécifiée à l'ar- 
tiche XC sengagent à prendre les 
mesures nécessaires pour empécher 
Tintroduction des Spirituenxg, par 
leurs frontières intérieures, dans les 
territoires de la dite zone. 
Anricrz XCV. 
Les Puissances se commnnique- 
ront, par Tentremise du Bureau de 
Bruxelles, dans les conditions indi- 
duces au chapitre V, les renseigne- 
ments relatifs au trafic des spiri- 
tueux dans leurs territoires respec- 
tils. 
Chapitre VII. 
Dispositions finales. 
Anricrz XCVI. 
Le présent Acte général abroge 
toutes stipulations contraires des 
conventions antérieurement conclues 
entre les Puissances signataires. 
AnrichE XCVII. 
Les Puissances signataires, sans 
Ppréejudice de ce qui est stipulé aux 
articles XIV, XXIII et XCII, se re- 
servent d’introduire au présent Acte 
général, ultérieurement et d’un com- 
mun accord, les modifications ou 
ameliorations dont Tutilité serait dé- 
montrée par lexpérience. 
AnricE XCVIII. 
Les Puissances dqui Wont pas signé 
le présent Acte général pourront 
Gtre admises à y adheérer. 
Les Puissances signataires se ré- 
servent de mettre à cette adhésion 
654 
Artikel XCIV. 
Die Signatärmächte, welche in Afrika 
Besitzungen haben, welche an die im 
Artikel X0C bezeichnete Zone grenzen, ver- 
pflichten sich, die erforderlichen Maß- 
regeln zu treffen, um zu verhindern, 
daß Spirituosen über ihre Inland- 
grenzen in das Gebiet der erwähnten 
Done eingeführt werden. 
Artikel XCV. 
Die Mächte werden sich durch Ver- 
mittelung des Büreaus in Brüssel, ent- 
sprechend den Bestimmungen des Ka- 
pitels V, die auf den Spirituosenhandel 
in ihren betreffenden Gebieten bezüg- 
lichen Nachweisungen mittheilen. 
Kapitel VII. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel XCVI. 
Die gegenwärtige General-Akte hebt 
alle entgegenstehenden Bestimmungen der 
früher zwischen den Signatärmächten ab- 
geschlossenen Vereinbarungen auf. 
Artikel XCVII. 
Die Signatärmächte behalten sich 
vor, unbeschadet der Bestimmungen der 
Artikel XIV, XXIII und X0Oll, in die 
gegenwärtige General-Akte nachträglich 
und auf Grund gemeinsamen Einver- 
ständnisses diejenigen Abänderungen oder 
Verbesserungen aufzunehmen, deren Nütz- 
lichkeit durch die Erfahrung dargethan. 
werden sollte. 
Artikel XCVIII. 
Den Mächten, welche die gegenwärtige 
General-Akte nicht unterzeichnet haben, 
kann verstattet werden, derselben beizu- 
treten. 
Die Signatärmächte behalten sich 
das Recht vor, für diesen Beitritt die-
        <pb n="665" />
        telles conditions qdu’elles jugeraient 
necessaires. 
Si aucune condition n'est stipulee, 
Tadhésion emporte de plein droit 
Tacceptation de toutes les obligations 
et Tadmission à tous les avantages 
stipulés par le présente Acte général. 
Les Puissances se concerteront sur 
les démarches à faire pour amener 
Tadhésion des Etats dont le con- 
cours Serait nécessaire ou utile pour 
assurer Texecution complete de I’Acte 
général. 
L’adhésion se fera par un acte 
sepa, Elle sera notifice par la 
Voie diplomatique au Gouvernement 
de Sa Majestée le Roi des Belges, 
et par celui-ci à tous les Etats signa- 
taires et adhérents. 
Anricrz XCIX. 
Le présent Acte general sera ra- 
tit dans un deélai qdui sera le plus 
court possible et qui, en aucun cas, 
ne pourra excêéder un an. 
Chaque Puissance adressera sa 
ratification au Gouvernement de Sa- 
Majestée le Roi des Belges, qui en 
donnera avis à toutes les autres 
Puissances signataires du présent 
Acte général. 
Les ratifications de toutes les 
Puissances resteront déposées dans 
les archives du Royaume de Bel- 
Eiqdue. 
Aussitöt que toutes les ratifications 
auront é6té produites, ou au plus 
tard un an apres la signature du 
Présent Acte général, il sera dressé, 
acte du dépöôt dans un Protocole 
655 
jenigen Bedingungen zu stellen, welche 
sie für erforderlich erachten sollten. 
Falls keine besondere Bedingung gestellt 
wird, so begründet der Beitritt zu vollem 
Recht die Uebernahme aller Verpflichtun- 
gen und die Zulassung zu allen Vor- 
theilen, welche in der gegenwärtigen 
General-Akte vereinbart worden sind. 
Die Mächte werden sich über die 
Schritte verständigen, welche zu thun 
sind, um den Beitritt derjenigen Staaten 
herbeizuführen, deren Mitwirkung zur 
Sicherung der vollständigen Ausführung 
der General-Akte nothwendig oder er- 
sprießlich sein sollte. 
Der Beitritt wird durch einen beson- 
deren Akt vollzogen werden. Er wird 
auf diplomatischem Wege der Regierung 
Seiner Majestät des Königs der Belgier 
und durch deren Vermittelung allen 
Signatärstaaten und beitretenden Staaten 
bekannt gegeben werden. 
Artikel XCIX. 
Gegenwärtige General-Akte soll binnen 
kürzester und keinenfalls den Zeitraum 
eines Jahres überschreitender Frist ratifi- 
zirt werden. 
Jede Macht wird ihre Ratifikation 
der Regierung Seiner Majestät des 
Königs der Belgier zugehen lassen, welche 
allen anderen Signatärmächten der gegen- 
wärtigen General-Akte davon Kenntniß 
geben wird. 
Die Ratifikationen aller Mächte bleiben 
in den Archiven des Königreichs Belgien 
aufbewahrt. 
Wenn alle Ratifikationen beigebracht 
sind, oder spätestens ein Jahr nach der 
Unterzeichnung der gegenwärtigen Ge- 
neral-Akte, wird über den Hinterlegungs- 
akt ein Protokoll errichtet, welches von 
100“
        <pb n="666" />
        — · 
qui sera signé par les Représentants 
de toutes les Puissances dui auront 
ratilié. 
Une copie certifice de ce Proto- 
Cole sera adressée à toutes les Puis- 
sances intéressees. 
ARrICIE C. 
Le présent Acte général entrera 
en vigueur dans toutes les posses- 
sions des Puissances contractantes 
le soixantième jour à partir de celui 
où aura été dressé le Protocole de 
dépöt prévu à Tarticle précédent. 
En foi de quoi, les Plénipoten- 
tiaires respectifs ont signé le présent 
Acte général et y ont apposé leur 
cachet. 
Fait à Bruxelles, le deuxième jour 
du mois de juillet mil huit cent 
dgduatre-vingt- dix. 
Avensleben. 
BR. Khevenhüller. 
Llambermont. 
(L K) 
(L. S.) 
(L. K.) 
(L. S.) 
(L. #.) 
(L. T) 
(L. S) 
(L. &amp;. 
(L. #l) 
(L. #.) 
(L. K.) 
(L. K.) 
(L. S) 
(L. S) 
(L. S.) 
(L. 8.) 
(L. ) 
J. G. de Agubra. 
Edwin H. Terrel. 
A. Bouree. 
Vivlan. 
F. de Renzis. 
L. Cericke. 
Nazare Aga. 
L. Ouroussosr. 
Burenstam. 
E. Carathéeodory. 
John Kirk. 
656 
Schack de Brockdorf!. 
Edmond van Eetvelde. 
—- 
den Vertretern aller Mächte, welche 
ratifizirt haben, unterzeichnet wird. 
Eine beglaubigte Abschrift dieses Pro- 
tokolls wird allen betheiligten Mächten 
übermittelt. 
Artikel C. 
Die gegenwärtige General-Akte tritt 
in allen Gebieten der vertragschließenden 
dächte in Kraft am sechszigsten Tage 
nach demjenigen Tage, an welchem das 
im vorigen Artikel erwähnte Hinter- 
legungsprotokoll aufgenommen wordenist. 
Zur Beglaubigung dessen haben die 
betreffenden Bevollmächtigten gegenwär- 
tige General-Akte unterzeichnet und ihr 
Siegel beigesetzt. 
Geschehen zu Brüssel, am 2. Juli 
1890. 
  
(L. #) Göhring. 
(L. s.) E. Bauning. 
(L. ) A. van Maldeghem. 
(L. ) H. S. Sanford. 
(L. S) 6. Cogordan. 
. S) John Kirk. 
(L. .) T. Catalanl. 
Henrique de Macedo Pereira Coutinho. 
(L. . Kartens. 
(L. ) Göbring.
        <pb n="667" />
        Annexe 
à lActe général (article XXXIX). 
Autorisation 
e naviguer au petit cabotage sur la côte orientale d'Afrique conformément 
à larticle XXXIX. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Parages 
F, uzie ., Port Nom Nombre Nombre dans lesquels Opservations 
genre de construction Nationalité. Tonnage. d’attache du des hommes maxzimum le bateau Onerales 
et de greement apitaine. d’équipage. de passagers. doit 6 « 
« naviguer. 
La présente autorisation doit étre renouveldce e. 
Qualité du fonctionnaire qui a delivre le permis: 
(Uebersetzung.) 
Aulage 
zu der General-Akte (Artikel XXXIX). 
Ermächtigung 
zur Küstenschiffahrt an der ostafrikanischen Küste in Gemäßheit des Artikels XXXIX. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name Grenzen, 
= ·. Namen Anzahl Höchste innerhalb Q„ 
s—N—N—n—s........—.e..——— t, 
nd seiner Takelung. Kapitäns.mannschaft. Passagiere. W v 
Die gegenwärtige Ermächtigung muß erneuert werden ....... 
Amtliche Eigenschaft des Ausstellers des Erlaubnißscheins:
        <pb n="668" />
        Déclaration. 
—... 
Les Puissances réuniesen Conférence 
à Bruxelles, dui ont ratifé I’Acte 
général de Berlin du 26 février 1885 
ou qui y ont adhéré, 
Apres avoir arrété et signé de 
concert, dans IActe général de ce 
Jour, un ensemble de mesures 
destinées à mettre un terme à la 
traite des néègres sur terre Ccomme 
Sur mer et à ameéliorer les conditions 
morales et matérielles T’existence 
des populations indigeènes, 
Considérant due Texécution des 
dispositions du’elles ont prises dans 
ce but impose à certaines dentre 
elles, qui ont des possessions ou 
exercent des protectorats dans le 
Bassin conventionnel du Congo, des 
obligations qui exigent impérieuse- 
ment, pour F faire face, des res- 
sources nouwelles, 
Sont convenues de faire la Décla- 
ration suivante: 
Les Puissances signataires ou ad- 
hérentes dui ont des possessions ou 
egercent des protectorats dans le dit 
Bassin conventionnel du Congo pour- 
ront, pour autant qu’une autorisation 
leur soit néecessaire à cette fin, y 
établir sur les marchandises im- 
Portées des droits dont le tarif ne 
Pourra dépasser un taux équivalent 
à 10 % de la valeur au port dim- 
Portation, à Texception toutefois des 
spirituenx, qui sont regis par les 
658 
(Uebersetzung.) 
Erklarung. 
—— —— —— — 
Die zur Konferenz in Brüssel ver— 
einigten Mächte, welche die Berliner 
General-Akte vom 26. Februar 1885 
ratifizirt haben oder derselben beige— 
treten sind, 
nachdem sie in der General-Akte 
des heutigen Tages übereinstimmend 
eine Zusammenstellung der Maßregeln 
verfaßt und unterzeichnet haben, welche 
bestimmt sind, dem Sklavenhandel zu 
Lande wie zur See ein Ziel zu setzen 
und die moralische und materielle Lage 
der eingeborenen Völkerschaften zu ver- 
bessern, 
und in Erwägung, daß die Aus- 
führung der Bestimmungen, die sie zu 
diesem Zweck getroffen haben, gewissen 
Mächten unter ihnen, welche im kon- 
ventionellen Congobecken Besitzungen 
haben oder eine Schutzherrschaft aus- 
üben, Verpflichtungen auferlegt, deren 
Erfüllung gebieterisch neue Hülfsmittel 
erheischt, 
sind übereingekommen, die folgende 
Erllärung abzugeben: 
Die Signatärmächte oder die bei- 
tretenden Mächte, welche in dem be- 
zeichneten konventionellen Congobecken 
Besitzungen haben oder eine Schutzherr- 
schaft ausüben, können daselbst, soweit 
überhaupt eine Ermächtigung dazu für 
sie erforderlich ist, von den eingeführten 
Waaren Bölle erheben, deren Tarif 
einen 10 Prozent des Werthes im Ein- 
fuhrhafen gleichkommenden Satz nicht 
übersteigen darf, jedoch mit Ausnahme 
der Spirituosen, für welche die Be-
        <pb n="669" />
        — 659 — 
dispositions du chapitre VI de IActe 
général de ce jour. 
Après la signature du dit Acte 
général, une négociation sera ouverte 
entre les Puissances qui ont ratifié 
IActe général de Berlin ou qui y 
ont adhéré, à Peffet d’arréter, dans 
la limite maxima de 10 % de la 
valeur, les conditions du régime 
douanier à instituer dans le Bassin 
Conventionnel du Congo. 
II reste néanmoins entendu: 
1° Cu’aucun traitement difterentiel 
ni droit de transit ne pourront 
étre établis; 
2° CQue, dans Tapplication du ré- 
gime douanier qui sera con- 
venu, chaque Puissance Fatta- 
chera à simplifier, autant que 
Dossible, les formalitées et à 
faciliter les opérations du com- 
merce; 
3°% Que T’arrangement à résulter 
de la négociation prévue restera 
en vigueur pendant quinze ans 
à Dartir de la signature de la 
Drésente Déclaration. 
A Texpiration de ce terme et à 
defaut dun nouvel accord, les 
Puissances contractantes se retrou- 
veront dans les conditions prévues 
par T’article IV de IActe général de 
Berlin, la faculte Timposer à un 
maximum de 10 % les marchandises 
importées dans le Bassin conven- 
tionnel du Congo leur restant 
acquise. 
stimmungen des Kapitels VI der Gene- 
ral-Akte vom heutigen Tage maßgebend 
sind. 
Nach Unterzeichnung der erwähnten 
General-Akte werden zwischen den 
Mächten, welche die Berliner General-= 
Akte ratifizirt haben oder derselben bei- 
getreten sind, Verhandlungen eröffnet 
werden, um innerhalb der Maximal- 
grenze von 10 Prozent des Werthes 
die Bedingungen des im konventionellen 
Congobecken einzuführenden Zollsystems 
zu vereinbaren. 
Gleichwohl bleibt vereinbart: 
1. daß keine ungleiche Behandlung 
stattfindet und kein Durchgangs- 
zoll erhoben wird; 
2. daß bei Anwendung des verein- 
barten Zollsystems eine jede Macht 
sich bestreben wird, die Formali- 
täten soviel wie möglich zu verein- 
fachen und die Handelsunter- 
nehmungen zu erleichtern; 
3. daß die auf Grund der in Aus- 
sicht genommenen Verhandlungen 
getroffene Vereinbarung für den 
Leitreum von fünfzehn Jahren 
von der Unterzeichnung der gegen- 
wärtigen Erklärung ab in Kraft 
bleibt. 
Bei Ablauf dieses Termins und in 
Ermangelung eines neuen Ueberein- 
kommens tritt für die vertragschließen- 
den Mächte dasjenige Verhältniß wieder 
ein, welches im Artikel IV der Berliner 
General-Akte in Aussicht genommen istz; 
jedoch verbleibt ihnen das Recht, die 
in das Gebiet des korventionellen 
Congobeckens eingeführten Waaren mit 
einem Zoll bis zum Höchstbetrage von 
10 Prozent zu belegen.
        <pb n="670" />
        — 660 
Les ratifications de la présente 
Declaration seront GEchangées en 
méme temps qdue celles de I’Acte 
genéral du méme jour. 
En foi de quci, les soussigneés 
Tlénipotentiaires ont dressé la pré- 
Sente Declaration et y ont apposé 
leur cachet. 
Fait à Bruxelles, le deuxièeme 
Die Ratifikationen der gegenwärtigen 
Erklärung sollen gleichzeitig mit denen 
der General-Akte vom heutigen Tage 
ausgewechselt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die 
unterzeichneten Bevollmächtigten die 
gegenwärtige Erklärung erlassen und 
ihr Siegel beigesetzt. 
Geschehen zu Brüssel, am 2. Juli 
90. 
jour du mois de juillet mil huit 18 
cent quartre-vingt-dix. 
(L. ) Alvensleben. (L. 5) Göhring. 
(L. R. Khevenhüller. 
(l. O Lambermont. (L. ), E. Banning. 
(Ll. ) Schak de Brockdorfk. 
(l. ö J. C. de Aguéèra. 
(L. O Edmond van Eetvelde. (I. .) A. van Maldeghem. 
(LI. .) A. Bourée. (Ll. .) EC. Cogordan. 
(L K) Vivian. (L. .) John Kirk. 
(L. F. de Renzis. (L. ) T. Catalani. 
(L ) L. Gericke. 
(l. ) Henrique de Macedo Pereira Coutinho. 
(L ) L. Ouronssofl. (L. ), Marliens. 
(L. )HBurenstam. 
(L. )E. Carathéodory. 
(L. .) John Kirk. (L. ) Göhring. 
  
Vorstehende General--Akte nebst Deklaration ist ratifizirt worden; die Hinter- 
legung der Ratifikations-Urkunden hat bei der Königlich belgischen Regierung 
stattgefunden. 
Der Präsident der Französischen Republik hat der Ratifikation der General- 
Akte den Vorbehalt einer weiteren Vereinbarung über die Bestimmungen der 
Artikel XXI, XXII, XXIII, XLII bis LXI beigefügt. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in de: Reichödruckerei.
        <pb n="671" />
        — 661 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
1 30. 
*h 
S 
. 
, . A . 
* * — F — F — — 
s - 7 T 
— - T—f — 
  
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. 
S. 661. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. S. ös. ·- 
. · · «« 
—. 4 2 · l . 
— T 7 
(Nr. 2032.) Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen ein- 
berufenen Mannschaften. BVom 0. Mai 19892. 
Wir Wilbelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
t 1. 
Die Familien der aus der Reserve Landwehr oder Seewehr zu Friedens- 
übungen einberufenen Mannschaften erhalten auf Verlangen aus öffentlichen 
Mitteln Unterstügungen. Das Gleiche gilt bezüglich der Familien der aus der 
Ersatzresekve für die zweite oder dritte Uebung einberufenen Mannschaften. 
Vorstehendes findet nicht Anwendung, wenn der Uebungspflichtige zu den- 
enigen Reichs-, Staats= oder Kommunalbeamten, welchen zufolge §. 66 Absatz 2 
des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs- Gesetzl. 45) in der Zeit 
der Einberufung zum Militärdienste ihr persönliches Diensteinkommen gewahrt 
ist, gehört. 
Der Anspruch auf Unterstützung ist bei der Gemeindebehörde desjenigen 
Ortes anzubringen, an welchem der Unterstützungsberechtigte zur Zeit des Beginns 
des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und erlischt, 
wenn solches nichte binnen vier Wochen nach Beendigung der Uebung geschieht. 
Die Gewährung der Unterstützungen richtet sich, soweit nachfolgend nicht 
Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Unter- 
stützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Fe- 
bruar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59). 
Reichs Gesetzbl. 1892. 101 
  
Ausgegeben zu Berlin den IJ. Mai 1892.
        <pb n="672" />
        — 662 — 
S. 2. 
Die täglichen Unterstützungen sollen betragen: 
a) für die Ehefrau dreißig Prozent des ortsüblichen Tagelohnes für er- 
wachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen, 
b) für jede der sonst unterstützungsberechtigten Personen zehn Prozent des 
ortsüblichen Tagelohnes für erwachsene männliche Arbeiter am Aufent- 
haltsorte des Einberufenen 
mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag der Unterstützung sechszig Prozent 
des Betrages des ortsüblichen Tagelohnes nicht übersteigt. 
F. 3. 
Die gezahlten Unterstützungen werden aus Reichsmitteln erstattet. Die Er- 
stattung hat vor Ablauf des Etatsjahres zu erfolgen, in welchem die Zahlung 
stattgefunden hat. 
S. 4. 
Die nach Maßbbe dieses Gesetzes gewährten Unterstützungen können nicht 
verpfändet, noch an Dritte abgetreten werden, unterliegen auch keiner Art von 
ZLwangsvollstreckung. 
S. 5. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft. 
S. 6 
Unterstützungen nach Maßgabe dieses Gesetzes werden auch rücksichtlich 
solcher Friedensübungen gewährt, welche ganz oder theilweise in der Zeit vom 
1. April 1892 bis zum 1. Juli 1892 stattgefunden haben. 
Ist die Friedensübung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendigt, so 
beginnt die vierwöchige Frist für die Anbringung des Unterstützungsanspruchs mit 
dem 1. Juli 1892. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Spandau, den 10. Mai 1892. 
(I. S.) Wilhelm. 
von Boetticher.
        <pb n="673" />
        — 663 — 
(Nr. 2033.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 7. Mai 1892. 
A## Grund der Vorschrift im F. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) 
bestimme ich Folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Veetabilten welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
das Königlich bayerische Nebenzollamt I. Obernzell erfolgen. 
Berlin, den 7. Mai 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="674" />
        <pb n="675" />
        — 665 — 
Reichs-Gesetzblatt 
—&amp; 31. 
Junhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des F. 87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und des 
§. 95 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land= unt forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886. S. geS. — Verordnung wegen Abänderung 
der Verordnungen vom 16. August 1876, 4. März 1879 und 10. Februar 1890, betreffend die Kautionen 
der bei der Militär= und der Marineverwaltung angestellten Beamten. S. 6e. 
  
  
  
(Nr. 2034.) Cesetz, betreffend die Abänderung des §. 87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 
6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) und des §. 95 des Gesetzes, betreffend 
die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen 
Betrieben heschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 Eäni Gesetzbl. S. 132). 
Vom 16. Mai 18992. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
K. 1. . 
Der §. 87 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 
(Reichs-Gesetzbl. S. 69) erhält im ersten Satze und der S. 95 Absatz 5 des 
Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land= und forst- 
wirihschaftichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 132) erhält im zweiten Satze folgende Fassung: 
„Für die nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts 
sind in der gleichen Weise nach Behürfß Stellvertreter zu bestellen, 
welche die Mitglieder in Behinderungsfällen zu vertreten haben.“ 
K. 2. s. 
Dieses Gesetz tritt mit der Wirkung vom 1. Oktober 1891 ab in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer böchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Danzig, den 16. Mai 1892. 
von Boetticher. 
  
Reichs · Gesehbl. 1892. 102 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1892.
        <pb n="676" />
        — 666 — 
(Nr. 2035.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnungen vom 16. August 1876, 
4. März 1879 und 10. Februar 1890, betreffend die Kautionen der bei der 
Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 14. Mai1892. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der IS§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend 
die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen 
mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt: 
S. 1. 
Der F§. 1 der Verordnungen vom 16. August 1876, 4. März 1879 und 
10. Februar 1890, betreffend die Kautionen der bei der Militär= und der Marine- 
verwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 179, 1879 S. 13 und 
1890 S. 51), erhält unter Abschnitt I Abtheilung A Liffer 11 folgende Abänderungen: 
Ziffer 1147 hat anstatt: 
O) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach: 
Rendanten“ 
zu lauten: 
at) Unteroffiziervorschulen: 
Rendanten“. 
X 
Der F§9. 2 derselben Verordnungen erhält unter Abschnitt I Abtheilung A 
solgende Abänderung: 
Ziffer 11 f hat anstatt: 
Ot) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach: 
für die Rendanen 5100 Mark“ 
zu lauten: 
„1) Unteroffiziervorschulen: 
für die Rendanen .... 5100 Mark“. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Stettin, den 14. Mai 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprini. 
——“"“— 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="677" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
AÆ 32. 
  
  
  
Inhalt: Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen. S. 667. — Bekannt- 
machung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unter- 
stützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. S. 66s. 
  
(Nr. 2036.) Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß- Lothringen. Vom 
30. Mai 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Bis zum Erlaß eines für das gesammte Reichsgebiet geltenden Gesetzes 
über den Kriegszustand gelten für Elsaß-Lothringen folgende, mit dem Tage 
ihrer Verkündung in Kraft tretende Bestimmungen: 
Für den Fall eines Krieges oder im Falle eines unmittelbar drohenden 
feindlichen Angriffs kann jeder mindestens in der Dienststellung eines Stabs- 
offiziers befindliche oberste Militärbefehlshaber zum Zweck der Vertheidigung in 
dem ihm unterstellten Orte oder Landestheile vorläufig, bis zu der unverzüglich 
einzuholenden Entscheidung des Kaisers über die Verhängung des Kriegszustandes, 
die Ausübung der vollziehenden Gewalt übernehmen. 
Die Uebernahme der vollziehenden Gewalt erfolgt durch Erklärung des obersten 
Militärbefehlshabers gegenüber der Civilverwaltungsbehörde des betreffenden Ortes 
oder Landestheiles. Diese Erklärung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt 
zu machen. 
Die Civilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und 
Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Für ihre Anordnungen und 
Aufträge sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich verantwortlich. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 103 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1892.
        <pb n="678" />
        — 668 — 
Ueber die getroffenen Verfügungen muß dem Bundesrath und Reichstag 
sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 30. Mai 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
(Nr. 2037.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 
10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien 
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 2. Juni 1892. 
D. Bundesrath hat in der Sitzung vom 2. Juni 1892 auf Grund von 
Artikel 7 der Reichsverfassung die nachstehenden · 
AusführungsvorschriftenzudemGesetzevom10.Mai1892(Reichs- 
Gesetzbl. S. 661), betreffend die Unterstützung von Familien der zu 
Friedensübungen einberufenen Mannschaften, 
beschlossen: 
G. 1. 
Der Anspruch auf Unterstützung ist von dem Einberufenen oder von der- 
jenigen Person, welcher in seiner Abwesenheit die Fürsorge für die Familie ob- 
liegt, anzumelden. Auch kann die Anmeldung durch den Unterstützungsberechtigten 
erfolgen. Bei der Anmeldung sind die Unterstützungsberechtigten nach ihrem 
Namen und nach ihrer Familienstellung zu dem Einberufenen, Kinder des Ein- 
berufenen auch nach ihrem Lebensalter zu bezeichnen. Die Gemeindebehörde prüft 
den Anspruch, füllt für jede einzelne Familie in einer Liste nach dem anliegenden 
„Muster A die Ueberschrift sowie die Spalten 1, 2 und 3 aus, und übersendet 
“i die Liste mit der Bescheinigung der Richtigkeit an den zuständigen Lieferungs- 
verband. In der Bescheinigung ist der Zeitpunkt der Anmeldung des Unter- 
stützungsanspruchs zu vermerken. 
Wird für Kinder über fünfzehn Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie 
oder Geschwister des Einberufenen Unterstützung beantragt, so bedarf es der Be- 
scheinigung, daß diese Personen von dem Einberufenen unterhalten werden, oder 
daß das Unterhaltungsbedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben her- 
vorgetreten ist. Wird für Verwandte der Ehefrau in aufsteigender Linie oder
        <pb n="679" />
        — 669 — 
für ihre Kinder aus früherer Ehe Unterstützung beantragt, so hat die Gemeinde— 
behörde deren Familienstellung, Namen und Aufenthaltsort ebenfalls in die Liste 
Spalte 1, 2 und 3 einzutragen und in der Bescheinigung des vorerwähnten Inhalts 
außerdem die Umstände kurz darzulegen, welche die Gewährung einer Unterstützung 
angezeigt erscheinen lassen. 
§S. 2. 
Die Unterstützungsbeträge werden nach Maßgabe des ortsüblichen Tagelohns 
für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen (F. 8 des 
Krankenversicherungsgesetzes) durch den Lieferungsverband festgesetzt und unter Aus- 
füllung der Spalten 4 bis 9 des Musters A zur Zahlung angewiesen. 
Die Zahlung erfolgt 
a) am Tage des Abganges des Einberufenen zur Uebung für die Zeit 
bis zum Schluß des laufenden Halbmonats, 
b) für jeden folgenden in die Uebungszeit fallenden Halbmonat am ersten 
Tage desselben im Voraus und 
Jc) am ersten Tage des letzten Halbmonats für die Zeit bis zur Be- 
endigung der Uebung, einschließlich der bestimmungsmäßigen Tage für 
den Rückmarsch. 3 
Wird die Unterstützung erst nach Beginn der Uebung beansprucht, so ist 
für die abgelaufene Zeit die zuständige Summe zu ihrem vollen Betrage auf 
einmal zu zahlen. 
S. 3. 
Ist ein Einberufener nach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer in Folge 
einer während derselben unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr 
verhindert, so ist die Unterstützung bis zu dem Tage der Rückkehr einschließlich 
zu zahlen. —- 
§.4. 
Gelangen Einberufene nach ihrer Meldung am Gestellungsorte, weil sie 
überzählig sind oder aus anderen Gründen, nicht zur Einstellung, oder werden 
sie vorzeitig entlassen, so wird die Zahlung der Unterstützung eingestellt. 
G. 5. 
Die Rückzahlung vorausbezahlter Beträge findet auch dann nicht statt, 
wenn der zur Uebung Einberufene vor Ablauf des Halbmonats, für welchen die 
Zahlung geleistet ist, zurückkehrt. 
g. 6. 
In den Fällen der §9. 3 und 4 werden die Truppenbefehlshaber beziehungs- 
weise die Bezirkskommandos den Lieferungsverbänden schleunigst Nachricht geben.
        <pb n="680" />
        v 
&amp; 
8 
— 670 — 
S. 7. 
Der Empfang der Unterstützungen ist in Spalte 10 des Musters A von 
derjenigen nach §. 1 zur Anmeldung des Anspruchs berechtigten Person zu be- 
scheinigen, an welche die Zahlung erfolgt. « 
Z.8. 
Die Empfangsbescheinigungen sind den unter III in der Beilage C zur 
Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über 
die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) näher be— 
zeichneten Behörden einzureichen, welche auf Grund derselben für jede Gemeinde 
Nesondert eine Berechnung nach dem beiliegenden Muster B aufstellen. Diese 
erechnung ist in zweifacher Ausfertigung nebst den als Beläge dienenden 
Empfangsbescheinigungen und den im F. 6 erwähnten Benachrichtigungen der 
Truppenbefehlshaber 2c. dem betreffenden Bezirkskommando zur Prüfung zu- 
zufertigen, nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung aber an die nach Spalte IV. 
der vorbezeichneten Beilage C zuständige Behörde zur Feststellung einzureichen. 
G. 9. 
Die belegten und festgestellten Berechnungen (§. 8) sind in ihrer zweifachen 
Ausfertigung im Laufe der letzten drei Monate jedes Etatsjahres durch Vermittelung 
der Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten dem Reichsamt des Innern vor- 
leger ), welches die Erstattung der Unterstützungen an die bei der Vorlegung der 
erechnungen bezeichneten Landeskassen veranlassen wird. 
Berlin, den 2. Juni 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
— — — ———..
        <pb n="681" />
        — 671 — 
Gemeinde Stahnsdorf (Kreis Teltow). Muster A. 
Empfangs-Bescheinigung 
über Familien-Unterstützung. 
Einberufen durch das Bezirkskommando zu Steglitz 
zur Uebung als: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abt, Franz, Arbeiter. (Wehrmann, Unteroffizier der Landwehr, Reservist, Ersatz- 
Aufenthaltsort: Stahnsdorf (Kreis Teltow). reservist für die zweite oder dritte Uebung) vom 20. 7. 92 bis 
Ortsüblicher Tagelohn daselbst: 2 Mark. 18. 8. 92, also auf 30 Tage (einschließlich 2 Marschtage). 
1 Die Unterstüctzung beträgt: Es sind zu zahlen: *1*s 
ereicnune ie Unterstützung beträg sind zu zahlen Empfangs· 
er in Pro- insgesammt » sss bescheinigung 
unterstützungsberechtigten zenten Prozente für für die 
* des oben des obben auf durch 
Angehörigen nach bezeich kedeichneten en Zeit Betrag 
Familien- Aufent.] neten, Tage. Namens- 
9 Namen. halts- Tage. böchstens bis unterschrift. 
ste ung. ort. lohns. 60 Prozent. Mark. Pf. vom . Mart. Pf. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 
Ehefrau Anna geb. Müller Stahns30 
Kinder Franz, geb. am dorf 
15. Dezember 
1875, 5 10 
Anna, geb. am 
3. Juni 1879, " 10 
Mutter Johanna Abt 
geb. Schulz » 10 
Schwester Louise Abt 7 10 
70 60 1 20|0.7.92| 31.7.92 12 14 40 
s l.8.9215.8.9215 1800 
« 16.8.9218.8.92 3 3 60 
Summe 30 36 00 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit der in Spalte 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben wird mit dem Bemerken bescheinigt, daß der 
Anspruch auf Unterstützung am 18. Juli 1892 angemeldet worden ist. Der über 15 Jahre alte Sohn Franz Abt, 
sowie die Mutter Johanna Abt und die Schwester Louise Abt werden von dem Arbeiter Franz Abt unterhalten. 
Stahnsdorf, den 24. Juli 1892. 
Der Gemeindevorstand. 
N. N. 
· Obige Beträge werden zur Zahlung nach Maßgabe des 8. 2 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften vom 
2. Juni 1892 angewiesen. 
Berlin, den 29. Juli 1892. 
Der Lieferungsverband des Kreises Teltow. 
N. N. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 104
        <pb n="682" />
        — 672 — 
Muster R. 
Stadt: 
Gemeinde: 
Verwaltungsbezirk: 
  
  
  
BVerechnung 
über 
gezahlte Familien-Unterstützungen) welche auf Grund des Gesetzes vom 10. Mai 1892 
(Reichs-Gesetzbl. S. 661) aus Reichsfonds zu erstatten sind, für das Etatsjahr 18 
  
  
  
· Betrag der 
Lau. Nr. Namen Cun Dauer der Abwesenheit beseüch schlteu 
der ivil. r Uebung einschließli nterstützung 
fende der Charge. zur Uebung einschließlich für d für die Bemerkungen. 
Be- stellung. der Marschtage für den lebungs. 
Nr. Einberufenen. Tag 9 
läge. » dauer 
vom bis Tage. M- Ap Vart.Pf. 
1.2. 3. 4. r7* 6. 7. 8. 9. 
1 1 Abt, Franz WehrmannArbeiter0.7.9218.,892 30 120000— 
Summe 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Daß die unterstützungsberechtigten Angehörigen der oben bezeichneten Personen während der Dauer der von 
letzteren abgeleisteten Friedensübungen auf Verlangen die angegebenen Unterstützungsbeträge erhalten haben, bescheinigt 
(Ort und Datum.) ç 
(Unterschrift der Behörde, welche die Berechnung aufgestellt hat. F. 8.) 
Die Richtigkeit der Angaben in Spalte 6 wird mit dem Bemerken bescheinigt, daß unter den aufgeführten 
Ersatzreservisten nur solche sich befinden, welche zur zweiten oder dritten Uebung einberufen waren. 
(Ort und Datum.) 
Bezirkskommando. 
(Unterschrift.) 
Geprüft und festgestellt. 
N. N. 
(Amtskarakter.) 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="683" />
        Reichs- Gesetzblatt. 
33. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die dem Landeshauptmann der Neu-= Guinea-Kompagnie zustehenden richterlichen 
und Verwaltungsbefugnisse. S. 6C73. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes 
über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. S. e74. — 
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren -= Taxe. S. 86886. 
  
  
  
(Nr. 2038.) Verordnung, betreffend die dem Landeshauptmann der Neu- Guinea-Kompagnie 
zustehenden richterlichen und Verwaltungsbefugnisse. Vom 15. Juni 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
Nachdem die Neu-Guinea-Kompagnie die Landesverwaltung in ihrem 
Schutzgebiete wieder übernommen haben wird, gehen diejenigen richterlichen und 
Verwaltungsbefugnisse, die dem Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der 
Kompagnie auf Erund der Verordnung vom 6. Mai 1890 (Reichs-Gesetzbl. 1890 
S. 67) zustanden, wieder auf den Landeshauptmann über. Der Zeitpunkt 
der Uebernahme der Landesverwaltung durch die Kompagnie ist vom Reichs- 
kanzler bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1892. 105 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1892.
        <pb n="684" />
        — 674 — 
(Nr. 2039.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der 
Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. Vom 
22. Juni 1892. 
Auf Grund des F. 7 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Ver- 
schlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) hat 
der Bundesrath über das Verfahren bei der Prüfung, über das Gewicht und 
die Beschaffenheit des bei der Beschußprobe zu verwendenden Pulvers und Bleies, 
sowie über die Form und das Schlagen der Prüfungszeichen nachstehende Be- 
stimmungen erlassen: 
A. Prüfungsbestimmungen. 
Ladung. 
1. Die einmalige Beschußprobe der Revolver aus jedem Patronenlager der 
Walze erfolgt mit der zugehörigen Gebrauchspatrone, deren Pulverladung 
soweit verstärkt worden ist, als es die Länge der Patronenlager (Walze) 
gestattet. 
2. Bei der einmaligen Beschußprobe der Läufe von Terzerolen und deren Ver- 
schlüssen beträgt die Pulverladung das Eineinhalbfache der dem Kaliber 
dieser Waffen entsprechenden vorschriftsmäßigen Pulverladung (vergleiche 
Ziffer 4). Die Bleiladung besteht aus dem Bebrauchsgeschoß. 
3. Bei Waffen, für welche das Gesetz (§. 2) eine zweimalige Probe vorsieht, 
beträgt die Pulverladung bei der ersten Probe das Dreifache, bei der End- 
probe das Doppelte der Pulverladung der dem Laufkaliber entsprechenden 
vorschriftsmäßigen Patrone (vergleiche Ziffer 4). Die Bleiladung besteht, 
wenn die Läufe für Schrotladung bestimmt sind, aus einer Schrotladung, 
deren Gewicht für die erste Probe das Doppelte, für die Endprobe das 
Eineindrittelfache der Schrotladung der dem Laufkaliber entsprechenden vor- 
schriftsmäßigen Patrone beträgt. Läufe mit Würgebohrung jedoch, welche 
in dem engeren Theil ihrer Bohrung ganz oder zum Theil gezogen sind, 
sind bei der Endprobe mit einem Bleigeschoß zu beschießen, welches im 
vorderen Drittel konisch zuläuft und dessen Gewicht das Eineinhalbfache der 
Schrotladung der dem Laufkaliber entsprechenden vorschriftsmäßigen Patrone 
beträgt. Bei Läufen, welche für ein Einzelgeschoß bestimmt sind, besteht 
die Bleiladung aus einem Cylinder, dessen Gewicht für beide Proben das 
Eineindrittelfache des Geschosses der dem Laufkaliber entsprechenden vor- 
schriftsmäßigen Patrone beträgt. 
4. Die vorschriftsmäßigen Ladungen an Pulver und Bilei (Liffer 2 und 3) 
sowie die Probeladungen ergeben sich für die einzelnen Kaliber aus den 
beigegebenen Beschußtafeln. 
Die Gebrauchspatrone für Revolver (Qiffer 1) sowie das Gebrauchs- 
geschoß für Terzerole (Ziffer 2) hat der Einsender schriftlich anzugeben.
        <pb n="685" />
        S 
— 675 — 
Wenn für andere Waffen die in den Beschußtafeln angegebenen vor- 
schriftsmäßigen Ladungen an Pulver oder Blei unanwendbar oder ungeeignet 
sind, so hat der Einsender auch für solche Waffen die besondere, der Waffe 
entsprechende (vorschriftsmäßige) Ladung an Pulver und Bilei schriftlich an- 
zugeben. 
Sollen Läufe, welche Würgebohrung nicht haben und weder für Revolver 
noch für Terzerole bestimmt sind, auf Antrag der Einsender nur einer 
einzigen Beschußprobe unterworfen werden, so findet für diese Beschußprobe 
die für das betreffende Kaliber passende Ladung der ersten Beschußprobe 
Anwendung. 
Veränderungen. 
Waffen, welche nach der Prüfung im Kaliber, an den Verschlüssen oder 
in den Patronenlagern eine Veränderung erfahren haben, unterliegen einer 
erneuten Beschußprobe. Dieselbe erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung im 
Absatz 2 mit der unter Ziffer 3 für die Endprobe vorgeschriebenen Ladung. 
Bei einer Veränderung im Patronenlager ist jedoch die dem Kaliber des 
letzteren entsprechende Ladung zu Grunde zu legen. 
Bei Revolvern und Terzerolen ist die für die einmalige Beschußprobe 
festgesetzte Ladung anzuwenden. 
Zustand der läufe vor den Beschußproben. 
Als zur ersten Beschußprobe geeignet sind die Läufe, welche einer zwei- 
maligen Prüfung unterliegen, nur dann anzusehen, wenn sie innen glatt 
gebohrt und äußerlich ausschließlich etwaiger Gewinde soweit fertig bearbeitet 
sind, wie es zum Anpassen der Verschlüsse, Verschlußeinrichtungen oder 
Patentschwanzschrauben erforderlich ist. Mehrläufe müssen zur Vereinigung 
fertig gestellt sein, können auch bereits vereinigt sein. 
Die Läufe müssen ferner mit einer Probeschwanzschraube (Mutze) ver- 
schlossen sein, welche ein mindestens 1 cm langes Gewinde und einen 
gebohrten Zündkanal von nicht über 1,6 mm Durchmesser besitzt. 
. Vor der End. beziehungsweise einzigen Beschußprobe müssen die einfachen 
und Mehrläufe im Innern gut polirt beziehungsweise gezogen und völlig 
rein, auch äußerlich bis zum Anbringen der Deckungsmittel (Färbung) 
fertig gestellt, Mehrläufe mit den Verbindungsschienen gut verlöthet sein. 
Die Läufe für Perkussionsgewehre müssen außerdem mit der zugehörigen 
fertig gefeilten Schwanzschraube und dem zugehörigen Zündkegel versehen, 
die Schrautengewinde rein und voll eingeschnitten sein. 
An den Läufen für Hinterladerwaffen sollen die Verschlüsse und Ver- 
schlußeinrichtungen in vollkommen fertig gefeiltem Zustande angebracht sein. 
Die Läufe für Revolver sollen außerdem mit der vollständigen Dreh- 
vorrichtung und mit der dazu gehörigen fertig gedrehten und gefeilten 
Patronenlagerwalze versehen sein. 
105“
        <pb n="686" />
        10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
— 676 — 
. Läufe mit Würgebohrung sind von dem Einsender als solche schriftlich zu 
benennen, andernfalls werden dieselben als cylindrisch gebohrte Läufe probirt 
und gestempelt werden. Bei Einsendung aller Läufe zur ersten Beschuß— 
probe ist von dem Einsender schriftlich anzugeben, ob die Läufe für Schrot— 
ladung oder für ein Einzelgeschoß bestimmt sind. 
Kaliber. 
Das Kaliber der glatten Läufe mit Würgebohrung wird an einem 22 cm 
vom hinteren Ende der Läufe entfernten Punkt, bei allen anderen Läufen 
an der Mündung gemessen. 
Pulver. 
Das zu den vorgeschriebenen Beschußproben zu verwendende Bulver ist das 
„neue Gewehrpulver M/71//X. Auf schriftlichen Antrag derjenigen Personen, 
welche die Läufe zur Beschußprobe einsenden, sollen indessen außer und nach 
den vorgeschriebenen Proben auch noch fernere Proben mit jeder anderen 
Pulversorte vorgenommen werden, welche die Einsender der Läufe in dem 
bezüglichen Gesuch bezeichnen. Die dem bezeichneten Pulver entsprechende 
vorschriftsmäßige Ladung ist hierbei von den Einsendern schriftlich anzugeben. 
lei. 
Bei den Proben ist Weichschrot im Durchmesser von 2/5 mm anzuwenden, 
die Bleicylinder aber sollen aus Weichblei (spezifisches Gewicht ungefähr 11),,) 
gefertigt und im Durchmesser ungefähr 0)2 mm schwächer gehalten sein, als 
das bezügliche Laufkaliber. 
Pfropfen. 
Die zwischen Pulver und Geschoß beziehungsweise Schrot und auf letztere 
beiden zu setzenden Pfropfen sind aus festem Filz zu fertigen, müssen be— 
züglich ihres Durchmessers dem Laufkaliber entsprechen und dürfen in ihrer 
Höhe eine Kaliberlänge nicht überschreiten. 
Patronenhülsen und Gebrauchsgeschosse. 
Die Einsender von Läufen mit Verschlüssen sind verpflichtet, der Prüfungs- 
anstalt auf ihr Verlangen die zum Beschuß erforderlichen Patronenhülsen 
mit eingesetzter Qündeinrichtung (Zündhütchen, Zündplättchen rc.), sowie die 
Geschosse der betreffenden Gebrauchspatrone unentgeltlich zur Verfügung 
zu stellen. 
Prüfungszeichen. 
Nach den einzelnen Beschußproben sind folgende Prüfungszeichen zu schlagen: 
à) für die einmalige Beschußprobe von Revolvern und Terzerolen 
als Beschußstempel 
die Reichskrone ("),
        <pb n="687" />
        — 677 — 
als Untersuchungsstempel S 
der Buchstabe mit der Reichskrone darüber U); 
b) bei Waffen, welche einer zweimaligen Beschußprobe unterliegen, 
" 
1. für die erste Probe der Reichsadler N ) 
N 
2. für die Endprobe der Reichsadler und der unter a aufgeführte 
Untersuchungsstempel; 
c) bei Waffen, welche auf besonderen Antrag der Einsender einer einzigen 
Beschußprobe im Zustande für die Endprobe mit der dem betreffenden 
Kaliber entsprechenden Ladung der ersten Beschußprobe unterworfen 
worden sind, 
als Beschußstempel 9∆ 
der Buchstabe B mit der Reichskrone darüber B), 
als Untersuchungsstempel r 
der Buchstabe D mit der Reichskrone darüber (Ul] 
d) bei Waffen, welche nach Ziffer 6 einer erneuten Prüfung unterzogen 
worden sind, außer dem bereits geschlagenen Prüfungszeichen 
als Beschußstempel 
der Buchstabe K mit der Reichskrone darüber (R/ 
als Untersuchungsstempel 
der Buchstabe J mit der Reichskrone darüber (Uhy. 
16. Das Prüfungszeichen zu 15b 1 wird auf den runden Theil der Läufe nahe 
dem hinteren Ende vor den ebenen Flächen und, wenn solche nicht vor- 
handen, an entsprechender Stelle, und rechts neben diesen Stempel 
a) bei Läufen für Schrotschuß der Buchstabe 8 mit der Reichskrone 
+ 
     
  
buuler (2 „oder, sofern die Läufe mit Würgebohrung versehen 
# 
sind, der Buchstabe W mit der Reichskrone darüber W), 
b) bei Läufen für ein Einzelgeschoß der Buchstabe G mit der Reichs- 
–— 
krone darüber C 
geschlagen. 
Die Prüfungszeichen zu 15a, 15b2 und 15 sind auf der unteren, 
die Prüfungszeichen zu 154 auf der oberen Lauffläche, und wenn solche 
nicht vorhanden, an entsprechender Stelle — und zwar der Untersuchungs- 
stempel hinter dem Beschußstempel — zu schlagen. 
Sind Läufe mit Würgebohrung nach der ersten Prüfung in dem 
engeren Theil der Bohrung ganz oder zum Theil gezogen worden, so sind
        <pb n="688" />
        18. 
19. 
— 678 — 
rechts neben den Beschußstempel für die Endprobe die Buchstaben 8W in 
# 
einem Schriftzug mit der Reichskrone darüber zu schlagen ( 
Sind bereits geprüfte Läufe später mit Würgebohrung versehen worden, 
so erhalten dieselben bei der erneuten Prüfung (Ziffer 6), wenn die Würge- 
bohrung eine glatte ist, den Buchstaben W mit der Reichskrone darüber , 
wenn die Läufe aber in dem engeren Theil der Vohrung, ganz oder zum 
Theil gezogen worden sind, den in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten 
Stempel S8W mit der Reichskrone darüber 8) neben den Beschußstempel 
zu Ziffer 15d. 
  
. Auf alle Läufe ist nach der zweiten oder einmaligen Beschußprobe die Kaliber— 
größe (Nr.) des Laufs aufzuschlagen, und zwar hinter dem Untersuchungs- 
stempel. Rechts neben die Bezeichnung des Laufkalibers ist außerdem zu 
schlagen: 
1. bei Läufen für ein Einzelgeschoß mit stärkerer Ladung als die gewöhn- 
liche (für sogenannte Expreßbüchsen) der Buchstabe E mit der Reichs- 
  
krone darüber (E) 
2. bei Läufen von Hinterladerwaffen für Schrotschuß eine die Kalibergröße 
(Nr.) des Patronenlagers bezeichnende, in einem Kreis eingeschlossene 
Ziffer, z. B. C. 
Auf Terzerole ist das Gebrauchsgeschoß und die dem Kaliber der Waffe 
entsprechende vorschriftsmäßige Pulverladung (QZiffer 2), auf solche Waffen, 
für welche an Stelle der in den Beschußtafeln aufgeführten für sie unanwend- 
baren oder ungeeigneten vorschriftsmäßigen Ladungen eine besondere Ladung 
den Beschußproben zu Grunde gelegt worden ist (Ziffer 4 Absatz 3), ist diese 
besondere Ladung auf die obere Lauffläche oder, wenn solche nicht vorhanden, 
an entsprechender Stelle aufzuschlagen, z. B. 
72.9 N. G. P. 2½. 
60% Bl. 
Sind nach den vorgeschriebenen Beschußproben mit N. G. P W71 auf 
Antrag der Einsender Läufe mit noch einer anderen Bulversorte probirt 
worden (Liffer 11), so ist auch die dieser Pulversorte entsprechende Ladung 
auf die obere Lauffläche oder, wenn solche nicht vorhanden, an entsprechender 
Stelle aufzuschlagen und zwar gegebenenfalls neben die in iffer 18 vor- 
geschriebene Ladungsangabe, z. B. 
72 Sch. P. 
70 % Bl.
        <pb n="689" />
        — 679 — 
20. Bei Läufen, welche eine Schwanzschraube oder einen Hinterladerverschluß, 
Verschlußgehäuse, Verschlußblock oder Verschlußkammer haben, mit welchen 
die Läufe verbunden oder verschlossen sind, soll der Beschußstempel und der 
Untersuchungsstempel, den die betreffenden Läufe für die einmalige oder die 
zweite Beschußprobe erhalten haben, auch auf den Schwanzschrauben, Hinter- 
laderverschlüssen, Verschlußgehäusen, Verschlußblöcken, Verschlußkammern und 
bei Revolvern auf den Patronenlagerwalzen aufgeschlagen werden. 
21. In einigen Beispielen sei die Art der Stempelung der Läufe dargestellt: 
1. auf Läufe für Schrotschuß, welche mit Würgebohrung versehen und 
in dem engeren Theil ihrer Bohrung ganz oder zum Theil gezogen sind, 
F 6#HS 0 
####ee- 
2. auf Läufe für ein Einzelgeschoß mit stärkerer Ladung (Expreßbüchsen) 
nach zweimaligem Beschuß, 
  
  
  
  
  
—5 
L##c# 
— 
3. an Läufen,) welche auf Antrag der Einsender nur einem einzigen Be- 
schuß im fertigen Zustande mit der dem Kaliber entsprechenden Ladung 
für den ersten Beschuß unterzogen worden sind. 
  
  
  
  
  
A S 
  
  
  
B. Vorrathszeichen. 
22. Als Vorrathszeichen (S. 5 des Gesetzes) ist ein V mit der Reichskrone 
#½ 
darüber V) auf der oberen Lauffläche oder, wenn solche nicht vorhanden, 
an entsprechender Stelle, außerdem aber auch auf den unter Qiffer 20 be- 
zeichneten Theilen aufzuschlagen. 
Berlin, den 22. Juni 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher.
        <pb n="690" />
        — 680 — 
Beilage I. 
  
Geschußtafel 
für die 
Beschußproben von Läufen rc. für Schrotschuß und Verzeichniß der für die 
einzelnen Kaliber passenden vorschriftsmäßigen Ladungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. eeschuzprobe. II. Eeschuftpro= vorschriitemäfige 
Kaliber Bohrungs- — pro e). adung. 
durchme 
Nr. rchmesser Pulver Schrot Pulver Schrot Pulver Schrot 
— — . — — 
Vorderlader. 
4 26,72 53,1 198,4 35,4 132,3 17,7 99,n 
5 24,79 41,4 157,8 27,6 106,2 13,8 78,9 
6 23,34 34,8 132,8 23,2 88,5 11,6 66,4 
7 22,17 30,0 115,2 20,0 76,8 10,0 57,6 
8 21,21 26,25 102,8 17,5 68,5 8,75 51/4 
9 20,40 23,7 94,0 15,8 62,7 7,9 47,0 
10 19,68 21,8 85% 14,2 56,7 7,1 42,5 
11 19,07 18,6 74,4 12,4 49,6 6,2 37,2 
12 18,62 17,4 71,0 11,6 47,3 5,8 35,5 
13 18,03 17,4 71,0 11,6 47,3 5,8 35,5 
14 17,60 16,8 63,8 10,6 42,5 5,3 31/9 
15 17,20 15, 63,8 10,6 42/ 5,3 31,9 
16 16,81 14,7 56,6 9,8 37,7 4,9 28,3 
17 16,48 14,7 56%6 9,8 37,7 4,9 28,3 
18 16,18 14,7 56/6 9,8 37,7 4,9 28,3 
19 15)90 13,2 496 8,8 33,1 4,4 24,8 
20 15,62 13,2 49,6 8,8 33,1 4,4 24,8 
21 15,37 13,2 49,6 8,8 33,1 4,4 24,8 
22 15,14 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25 
23 14,91 10,8 42,6 7,2 28,33 3/6 21,25 
24 14,71 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25 
25 14,50 10,8 42,5 7,2 28,83 3/6 21,25 
26 14,30 10,8 4255 7,2 28,3 3 3,6 21,25 
27 14,12 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25 
28 13,97 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25 
29 13,79 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,26 
30 13,64 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25 
31 13,49 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9 
32 13,36 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,90 
33 13,21 8,0 3Ls X 21,2 2,66 15
        <pb n="691" />
        — 681 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
————— 
I. Geschußprobe. II. me vVorschriftsmäßige 
Kaliber Bohrungs- (Endprobe). Ladung. 
durchmesser 
Nr. Pulver Schrot Pulver Schrot Pulver Schrot 
—— . 4 + . — —— — 
34 13,08 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15, 
35 12,95 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9 
36 12,86 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9 
37 12,72 8,0 31,8 5,1 21,2 2,6 6 16,9 
38 12,62 8,0 31,8 5,3 21, 2,66 15,# 
39 12,5 8,0 31,8 5,2 21,2 2,6 6 15% 
40 12,39 8,0 31,8 BZ,a 21,2 2,66 15,9 
41 12,29 5,26 21,2 3,6 14,1 1,76 10,6 
42 12,19 5/25 21,2 3,6 14,1 1,76 10,6 
43 12,09 5,26 21,2 3,5 14,1 1,76 10,6 
44 12,01 5,26 21,2 3,6 14,1 1,76 10,6 
45 11,91 5,25 21,2 3/5 14,1 1,76 10,6 
46 11,84 5,26 21,2 3,6 14,1 1,76 10,6 
47 11,76 5,26 21,2 3,6 14,1 1,76 10,6 
48 11,66 5,25 21,2 3/5 14,1 1,76 10,6 
49 11,68 5,26 21,2 3)5 14,1 1,76 10,6 
50 11/51 5/25 21,2 3,6 14,1 1,76 10,6 
Hiuterlader. 
4 26,72 47,1 170,0 31,8 113,“ 15 85% 
5/2 26,06 47,7 170,0 31,8 113,3 15,9 85% 
5/1 25,42 47/07 170,0 31,8 113,3 15, 85% 
5 24,79. 47,7 170,0 31,8 113,8 15/ 85% 
6/2 23,62 47/07 170,0 31,8 113,3 15,9 85% 
6/1 23,82 47.7 170,o 31,8 113)3 15/ 85% 
6 23,34 47.7 170,0 31,8 113,3 15, 85% 
7/2 22,94 47,7 170,0 31,8 113,3 15/ 85% 
7/1 22,85 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7 
7 22)17 31,8 113% 21,2 75,6 10,6 56,7 
8/2 21,84 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7 
8/1 21,51 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7 
8 21,21 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7 
9/2 20,93 31,8 113,4 21,2 75/6 10,6 56,7 
9/1 20,65 31,8 113,4 21,2 75/6 10,6 56,7 
9 20,40 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7 
10/2 20,14 21,3 85,0 14,2 56.7 7,1 42,6 
10/1 19,91 21,#3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,6 
10 19,68 21,3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,5 
11/1 19,38 21,3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,5 
11 19,07 21,3 85% 14,2 56,7 7.1 42/6 
  
  
  
  
  
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1892. 106
        <pb n="692" />
        682 — 
  
  
  
  
  
  
I. geschuzprobe. II. —8 vorseristemäzige 
KaliberBohrungs- Endprobe) — 
1! 
Ar. durchmesserulver Schrotulver Schrot pulver Schrot 
—— * . —.— 9. – 
12/1 18,80 17,4 71,0 11,6 47/0 3 5,8 35, 5 
12 18,52 17,4 71,0 11,6 47,3 5,8 35,6 
13/1 18,26 17,4 71,0 11,6 47,3 5,8 35,5 
13 18,03 17,4 71,0 11,6 47,3 5,8 35,5 
14/1 17,80 15,8 63,8 10,6 42,5 5,3 31, 
14 17,60 15,o 63,8 10,6 42,6 5,3 31,t 
15/I 17,40 15,9 63)8 10,6 42,6 5/# 31, 
15 17,20 15,t 63/8 10,6 42,6 5,3 31,# 
16/1 16/)99 14,7 566 9,8 37,7 4,9 28,3 
16 16,81 14,7 566 9,8 37,7 4, 28,3 
17/1 16,64 14,7 56/6 9,8 37,7 4,9 28,8 
17 16,48 14,7 566 9,8 37.7 4,9 28,8 
18 16,18 14,7 566 9/8 37),7 4, 28, 
19 15,90 13, 49/6 8,8 33,1 4,4 24,8 
20 16,62 13,2 49,6 8,8 33,1 4,4 24,8 
21 15,37 13,2 49,6 8,8 33,1 4,4 24,8 
22 15/14 13,2 49,6 8,8 33,1 4,4 24,8 
23 14,91 10,8 42,5 7,2 28,3 3,6 21,26 
24 14,71 10,8 42,5 7,2 28,3 3,6 21,26 
25 14,50 10,8 42,5 7,2 28,3 3,6 21,25 
26 14,30 10,8 42,6 7,2 28,3 3,6 21,25 
27 14,12 10,8 42,5 7,2 28,3 3,6 21,25 
28 13,97 10,8 42,6 7,2 28,3 3,6 21,26 
29 13,79 10,8 42,5 7,2 28,3 3,6 21,26 
30 13,64 8,1 28,4 5,4 18,8 2,7 14,2 
31 13,49 8,1 28,4 5,4 18, 2,7 14,2 
32 13,36 8,1 28,4 5,4 18,8 2,7 14,2
        <pb n="693" />
        683 
Beschußtafel 
für die 
Beschußproben von Laͤufen ꝛc. fuͤr ein Einzelgeschoß und Verzeichniß der 
fuͤr die einzelnen Kaliber passenden vorschriftsmaͤßigen Ladungen. 
  
Beilage II. 
  
  
  
  
  
  
  
I. Eeschußprobe. II. Gecusprot= vorschriftsmäßige 
Kaliber Bohrungs- ( pro e). Cadung. — 
Nr. durchmesser! Hulver Geschoß sPulver deschos Pulver Geschoß 
m—— — . 
1 42,39 221,4 984,1 147,6 984,1 73,8 738,1 
38,10 159, 711,3 106%6 711,3 53,3 533,6 
2 33,65 109,8 487.7 73,2 487,7 36,6 365,8 
31,75 92,1 408,3 61,4 408,3 30,7 306,2 
3 29,39 72/6 322,7 48,4 322),7 24,2 242,0 
4 26,72 54,3 241,2 36,2 241,2 18,1 180,9 
25,40 46,5 206,5 31,0 206,5 15,5 154, 
5 24,79 43,2 191,7 28,8 191,7 14,4 143,8 
6 23,34 36,0 159,5 24,0 159,6 12,0 119,6 
22,86 33,6 149,6 22,4 149,6 11,2 112,2 
7 22,17 30,6 E 20,4 136,3 10, 102, 
21,59 28,2 125,5 18,8 126,6 9,4 94,1 
8 21,21 26,7 118,8 17,8 118,8 8,9 89,1 
9 20,40 23,7 105,5 15,8 1055 7,9 79,1 
20,32 23,4 104,1 15,6 104,1 7,8 78,1 
10 19,68 21,3 94,4 14,2 94,4 7,1 70,8 
19,66 20,7 92.7 13,8 92,7 6,9 69,5 
19,30 20, 1 89,1 13,4 89,1 6,7 66,8 
11 19,07 19,5 86,0 13,0 86,0 6,5 64,5 
19,05 19,6 85,7 13,0 85,7 6,6 64,8 
18,80 18,6 82/3 12,4 82,3 6,2 61,7 
18/54 18,3 78,9 12,2 78,9 6,1 59,2 
12 18,52 18,3 78,7 12,2 78,7 6,1 59,0 
18,29 17,4 75,9 11,6 75,9 5,8 56,9 
13 18,03 16,8 72,8 11,2 72,8 5/6 54,6 
17,78 16,5 69,9 110 69,9 5/5 52/4 
14 17,60 16,5 67,9 1100 67,9 5,5 50,9 
17,53 16,5 66,o 11,0 66,# 5,5 50,2 
17,27 16,5 64,36 11, 64,3 5,5 48,2 
15 17,20 16,5 63,5 11,0 63,6 5,5 47,6 
17,02 16,6 61,7 11,0 61,7 5,8 465
        <pb n="694" />
        684 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
J. 6eschußprobe. II. Geschußprobe vVorschriftsmäßige 
Kaliber Bohrungs- (Endprobe). (adung. 
Nr durchmesser 
s Pulver Geschoß Pulver Geschoß Pulver Geschoß 
mm 8 8 8 □1½ 8 
16 16,81 16,5 59,7 11,0 59,7 5,5 44,8 
16,76 16,6 59,8 11,0 59,3 5,5 44,5 
16,61 16,6 57,1 11,0 57,1 5/5 42,8 
17 16,48 16,5 56,8 11L,0 56,8 5,6 42,6 
16,26 16,5 54,9 11,0 64,9 5/5 41,2 
18 16,18 16,5 54,3 11,0 54,3 5/5 40,7 
16,00 16,5 53,1 11,0 53,1 5/5 39,8 
19 15/90 16,6 52,3 11,0 52,3 5)5 39,2 
15,7 16,5 51,3 11,0 51,3 5,65 38,5 
20 15,62 16,5 50,4 11,0 50,4 5/5 37,8 
15,49 16,6 49,7 1L,o 49,7 5,5 37,“ 
21 15,37 16/% 49,1 110 49,1 5,5 36,8 
15,24 16/8 48/5 11,0 48,5 5,5 36,4 
22 15,14 16 48,0 11,0 48,0 5,5 36,0 
14,99 16,6 47,3 11,0 47,3 5/5 35,5 
23 14,91 16/5 4% 11/0 47,0 5/65 35,25 
14,73 16,6 46,4 11L,0 46,4 5,5 348 
24 14,71 16,# 46,4 11,0 46,4 5/5 34,8 
14,66 16, 46,3 11,0 46,3 5/5 34,7 
25 14,50 168 46/# 110 46,3 5/ 34,7 
14,48 16# 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7 
26 14,30 16/# 46,# 110 46,3 5,6 34,7 
14,22 16,6 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7 
27 14,12 168 46,3 11,0 46/# 5,5 34,7 
28 13,97 16/ 46,3 11,0 46,3 R 34,7 
29 13,79 16,5 46,3 11)0 46,3 5,5 34,7 
13,72 16,8 46,3 11/0 46,3 5,6 34,7 
30 13,64 16,6 46,5 11,0 46,3 5,6 34,7 
31 13 16,6 46,3 11,0 46,3 5,6 34,7 
13,46 16,5 46,3 11/0 463 5/5 34,7 
32 13,36 16,6 46,3 11,0 46,3 5/5 34,7 
33 13,21 16,6 46,3 11,0 46,3 5,6 34,7 
34 13,08 16,6 46,3 11,0 46,3 5/5 34,7 
35 12,95 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7 
36 12,86 16,5 46,3 11/0 463 5/5 34,7 
37 12,72 16,5 46,3 11,0 46,3 5/5 34,7 
12,70 16,5 46,3 110 46,3 5/5 34,7 
38 12,62 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7 
39 12,60 16,6 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7 
12,45 16,6 46,3 1Lo 46,3 5/5 34,7 
40 12,39 16,5 46/3 11,0 46,3 5,5 34,7 
41 12,29 16,6 46,3 11,0 46,3 5/,5 34,7 
42 12)/19 16,8 46,3 11/0 46,3 5,6 34,7
        <pb n="695" />
        — 
685 — 
  
  
  
. — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. Geschußprobe. II. Slchufrh- vorschriftsmäßige 
Kallber Bohrungs U# — (Endprobe !s—m———. 
Nr. surchmesser Pulver Geschoß Pulver Geschoß Pulver Geschoß 
m K. 8 n S. " 
43 12,02 16% 46,3 11,0 46,3 5,6 34,7 
44 12,01 16,5 46,2 11,0 46,3 5/5 34,7 
11,94 16,6 46,3 11,0 46,3 b, 34,7 
45 11,81 16,5 46,3 11,0 46/3 5,5 34,7 
46 11,84 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7 
47 11,76 16,5 46,3 11/0 46/3 5/# 34,7 
11,68 16,5 46,3 11,0 46,3 5/5 34,7 
48 11,66 16,5 46,3 11,0 06,3 5,5 34,7 
49 11,58 16,5 46,2 11/0 46,3 5,5 34,7 
50 11,51 16,5 46,3 11,0 46,3 5,6 34,7 
11,46 16,5 463 11,0 46/n 5/5 34,7 
51,05 11,43 16,5 46,3 11/0 46,3 5,6 34,7 
54,61 11,18 16,5 43,6 11,0 43,6 5,5 32,7 
58,50 10,82 16,5 40)% 11,0 40, 5,5 30,7 
62,78 10,67 16,5 38,1 11,0 38,1 5/5 28,6 
67,49 10,41 16,5 35,5 11,0 35,6 5,5 26,6 
72,68 10,16 16,5 32,8 11,0 32,8 5,5 24,6 
78,41 9,91 10,8 31,2 7,2 31,2 3/6 23/4 
84,77 9,65 10,2 29,5 6,8 29,6 3,4 22,1 
91,83 9,40 9,3 27,9 6, 27,9 3,1 20,9 
99,70 9,14 8,7 26,1 5/8 26, 1 2,9 19,6 
108,48 8,89 8/1 24,4 5/4 24/4 2,7 18,8 
118,236 8,64 7,5 22,9 5,0 22)9 2,6 17,2 
129,43 8,38 6/ 21,2 4,6 21,2 R 15, 
141,85 8,13 6,3 19,5 4,2 19,6 2,1 14,6 
156,14 7,87 5,7 17,7 3,8 17,7 1,8 13,3 
172,28 7,62 54 16,1 3,6 16,1 1,8 12,1 
Geschußtafel 
für die Prüfung von Läufen 2c. für ein Einzelgeschoß und schärferer Ladung 
(Expreßbüchsen) als gewöhnlich. 
24 14,66 32,1 51,9 21,4 51,9 10,7 38,9 
37 12,70 29,1 38,0 19,4 38,0 9,7 28,5 
51,05 11,43 23,4 37,2 15,6 37,2 7,8 27,9 
72,68 10,16 16,5 19,1 11/0 19,1 5,5 14,3 
99,7 9,14 9,76 11,2 6,5 11,2 3,26 8,4 
— — 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 107
        <pb n="696" />
        — 686 — 
(Nr. 2040.) D. gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als be- 
sondere Beilage 
die Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung 
und der Aichgebühren- Taxe, vom 6. Mai 1892 
beigefügt. 
— 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="697" />
        Besondere Beilage zu M 33 des Reichs-Gesetzblatts. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe. 
Vom 6. Mai 1892. 
  
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
Artikel 1. 
An Stelle der Paragraphen 13 bis 15 der Aichordnung treten nachstehende 
Bestimmungen: 
S. 1. 
Zulässige Meßwerkzeuge. 
1. Zum Zumessen von Flüssigkeiten durch Ablassen mittelst eines Hahnes 
sind zwei Formen von Meßwerkzeugen zulässig: 
a) Meßwerkzeuge mit ungleichartiger oder ohne Eintheilung. Sie 
enthalten mehrere oder nur eine der Maaßgrößen aus einer der beiden 
folgenden Reihen: 
2, 1, 0,5, 0,2, 0,1, 0,05, 0),02, 0,01 Liter, 
2, 1, %½ u¼ Liter, 
und zwar bei mehr als einer Maaßgröße vom Halbliter abwärts 
entweder nur solche aus der ersten oder nur aus der zweiten Reihe, 
wobei zwischen den gewählten Grenzwerthen keine zulässige Zwischen- 
stufe fehlen darf. 
b) Meßwerkzeuge mit gleichartiger Eintheilung. Sie enthalten mindestens 
zehn gleich große Theilabschnitte, welche dem Liter, dem Zwei-, Fünf- 
oder Zehnfachen, sowie der Hälfte, dem Fünftel, Zehntel, Zwanzigstel, 
Fünfzigstel oder Hundertstel des Liter entsprechen dürfen. 
2. Als Material ist bis zum Gesammtraumgehalt von einschließlich 5 Liter 
nur durchsichtiges Glas zulässig (siehe auch §. 10 Nr. 12 der Aichordnung)) 
darüber hinaus darf auch Eisen-, Messing= oder Kupferblech angewendet werden. 
3. Die Meßwerkzeuge sollen von kreisförmigem Querschnitt sein und dürfen 
sich nur nach unten verjüngen. Gläserne Meßwerkzeuge dürfen etwa zur Hälfte 
des Umfanges mit Schutzhüllen aus Blech u. dergl. umgeben sein. 
4. Strichmarken und Bezeichnungen sollen deutlich aufgeätzt, eingeschliffen 
oder in anderer Weise dauerhaft angebracht, keinesfalls nur aufgemalt sein. 
Reichs-Gesetzbl. 1892.
        <pb n="698" />
        I 
5. Strichmarken auf Glas sollen mindestens ¼ der Glaswand umfassen, 
in ihrer ganzen Länge sichtbar sein und in Ebenen liegen, welche mit der Achse 
des Meßgefäßes einen rechten Winkel bilden. 
6. Die Unveränderlichkeit der Meßräume und ihrer Eintheilungen soll 
durch die Einrichtung selbst gesichert sein oder durch Stempelung so gesichert 
werden können, daß Verfälschungen sich nicht leicht und schnell ausführen lassen. 
Ein fester Deckel braucht nur dann durch die Einrichtung gesichert zu sein, wenn 
das Meßwerkzeug ganz undurchsichtig ist, oder wenn der Deckel mit einem Zu- 
flußrohr, welches in den Meßraum hineinreicht, verbunden ist. 
. 2. 
Meßwerkzeuge mit ungleleslrit er oder ohne Eintheilung. 
1. Die Begrenzung der Meßräume erfolgt bei Meßwerkzeugen ohne Ein— 
theilung durch den oberen ebenen, zur Gefäßachse im rechten Winkel liegenden 
Rand, bei Meßwerkzeugen mit Eintheilung durch Striche auf der Glaswand, 
von denen an die zuzumessende Flüssigkeit mittelst des Hahnes jedesmal voll- 
ständig abgelassen wird. Der Hahn muß deshalb fest mit dem Maaßkörper 
verbunden sein. Die lothrechte Lage der Achse soll, wenn der äußere Durch- 
messer des Gefäßes an irgend einer Stelle 30 Millimeter übersteigt, durch ein 
Pendel gesichert sein, dessen Einrichtung nachträgliche Veränderungen erschwert. 
2. Die Ablesungsmarken dürfen an der Gefäßwand nur da, wo sie 
cylindrisch ist, angebracht sein, und zwar nur an Stellen, an denen der äußere 
Durchmesser des Meßwerkzeugs folgende Werthe nicht überschreitet: 
für die Maaßgrößen von 2, 1 und 0,5 Liter 90 Millimeter, 
-. Maaßgrößen 0,02 0,1 65 " 
-. Maaßgröße 0,0050. 45 " 
. Maaßgrößen 0)02 0)01) 350 
außerdem 
. Maaßgröße ¼ 65 " 
3. Die Bezeichnung erfolgt bei Meßwerkzeugen ohne Eintheilung am Rande, 
bei anderen an jeder Ablesungsmarke mit den im F. 1 genannten Zahlenaus- 
drücken unter Hinzufügung von Liter oder b. 
. 3. 
Meßwerkzeuge mit gleichartiger Eintheilung. 
1. Die Begrenzung der Meßräume erfolgt bei Meßwerkzeugen mit gleich— 
artiger Eintheilung durch Striche, welche unten von Null beginnen, so daß die 
Flüssigkeit beim Zumessen nicht unter den Nullstrich abgelassen wird. Es sind 
daher hier auch Hähne, welche lose durch Gummischlauch mit dem Maaßkörper 
verbunden sind, und Quetschhähne zulässig. Ueber dem obersten Strich soll 
mindestens ein Centimeter der Glaswand frei sein. 
2. Der Maaßkörper muß, soweit die Eintheilung reicht, cylindrisch sein. 
Der Abstand benachbarter Striche darf nicht weniger als 2 Centimeter betragen. 
3. Die metallenen Meßwerkzeuge sollen ihre Eintheilung auf einem ein- 
gesetzten, mindestens 4 Centimeter breiten durchsichtigen Glasstreifen tragen, oder 
sie sollen mit einer kommunizirenden, auch oben mit dem Maaßkörper verbundenen
        <pb n="699" />
        II 
Glasröhre versehen sein, welche entweder selbst die Eintheilung trägt, oder hinter 
welcher zur Ablesung des Flüssigkeitsstandes eine Metallskale mit eingegrabener 
Eintheilung angebracht ist. Die Metallskale soll einen Schieber tragen, welcher 
auf den Flüssigkeitsstand eingestellt und dessen Stellung an der Skale in un- 
zweideutiger Weise abgelesen werden kann. Der Schieber darf sich nicht leicht 
verbiegen und weder schlottern noch in anderer Weise eine unsichere Stellung 
einmehmen. 
4. Die cylindrische Wand metallener Maaßkörper soll aus nur einem 
Stück bestehen, folglich bei den Meßwerkzeugen mit Glasstreifen ohne Naht sein. 
Bei den Meßwerkzeugen mit kommunizirendem Rohr soll die Naht von dem Ver- 
bindungsstutzen des Glasrohrs mit überdeckt werden. 
5. Metallene Meßwerkzeuge mit Flüssigkeitsstandrohr sollen nur zur Zu- 
messung von Mineralöl dienen und deshalb mit der deutlichen und untrennbaren 
Aufschrift „Nur für Mineralöl“ versehen sein. 
6. Die Bezeichnung erfolgt, von Null anfangend, sofern die Eintheilung nach 
10, 1, 0,1 oder 0,011 fortschreitet an jedem zehnten, 
2, 0,2 . 0,02 L 4 fünften, 
5 0,5 - 0,05 1 - - - zweiten 
Strich nach Liter in Dezimalbruchform. Das Wort Liter oder die Abkürzung b 
wird nur der obersten Bezeichnung beigesetzt. Jeder bezeichnete, mindestens aber 
jeder fünfte Strich soll länger als die übrigen Striche sein. 
. 
Fehlergrenzen und Stempelung. 
1. Bezüglich der im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler gelten 
bei den Meßwerkzeugen mit ungleichartiger und ohne Eintheilung für die einzelnen 
Maaßgrößen die entsprechenden Bestimmungen des F. 11 der Aichordnung. 
2. Bei den Meßwerkzeugen mit gleichartiger Eintheilung darf der Fehler 
desjenigen eine aichfähige Maaßgröße darstellenden Raums, welcher in vier oder 
fünf kleinsten Theilabschnitten enthalten ist, im Mehr oder Minder an keiner 
Stelle der Eintheilung mehr betragen, als 
½ des Sollraumgehalts bei Eintheilung in.. 0,01 oder 0,02 Liter, 
4½% - - - -........ 0,05-o,1- 
jlgoos - - - -0,2,0,5,1,2.5. 
5% -................ 10-. 
3. Die Stempelung erfolgt an allen Raumgehaltsbezeichnungen, welchen 
das Wort Liter oder die Abkürzung b beigesetzt ist, möglichst nahe der zu- 
gehörigen Ablesungsmarke oder dem Rande. Außerdem erhalten gleichartige Ein- 
theilungen einen Stempel nahe der Mitte der Theilung, und zwar mittelst Auf- 
ätzens, auf Metallskalen auch mittelst Aufschlagens. Nullmarke oder Abfluß- 
einrichtung, auch der Boden und die ZLuflußeinrichtung, wenn sie einen Theil 
des Meßraums einnehmen, sind durch Stempelung zu sichern. Bei metallenen 
Meßwerkzeugen sind außerdem alle Stempelungen auszuführen, welche zur 
Sicherung des Glasrohres und der etwa vorhandenen Skale nebst Schieber sowie 
zur Sicherung der Aufschrift erforderlich scheinen.
        <pb n="700" />
        IV 
Artikel 2. 
An Stelle der Festsetzungen unter II B der Aichgebühren-Taxe tritt Nach- 
folgendes: 
IIB. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A B □ 
. Be- bloße 
Aichung sichtigung Präfung 
M. M. f. 
-¾ 
a) Meßwerkzeuge mit ungleichartiger 
oder ohne Eintheilung. 
Für jede einzelne vollständig bezeichnete Maaß- 
gröoße -................ 10 — 10 
Außerdem für die Aichung des ganzen 
Apparaaats. 30 — — 
A B C 
bloße 
Be- Prüfung 
Vichung richtigung. Stelle der 
b) Meßwerkzeuge mit gleichartiger Ein,., pf pf kinthelung 
theilung. — « « 
FürdieEintheilunginAbschnittevon10l-...375 — 75 
-- - - - - 51-...250 — 50 
„ - - A 1 50 — 30 
- - 2 1 L. .. 1 — — 20 
- - - - - 0,5 und 
0,2 111 — 15 
- - - - - - 0,1 b. — 50 — 10 
kleinere Abschnitte — 225 — s 
Außerdem für die Aichung des ganzen A)pparats — 30 — — 
Berlin, den 6. Mai 1892. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Huber. 
  
  
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="701" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
34. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Jollbefreiungen und Joll- 
ermäßigungen auf die spanischen Boden= und Industrie-Erzeugnisse. S. 687. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 2041.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zoll- 
befreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie- 
Erzeugnisse. Vom 30. Juni 1892. 
A#- Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach 
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen 
egenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 30. Januar 1892 (Reichs- 
Gesetbl. S. 300) hat der Bundesrath heute beschlossen, daß vom 1. Juli bis 
einschließlich 30. November d. J. die für die Einfuhr nach Deutschland vertrags- 
mäßig bestehenden Zollbefreiungen und ZJollermäßigungen auch den spanischen 
Boden= und Industrie-Erzeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet 
zugestanden werden. 
Berlin, den 30. Juni 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 108 
  
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1892.
        <pb n="702" />
        <pb n="703" />
        — 689 — 
Reichs-Gesetzblatt 
35. 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische 
Erzeugnisse. S. 689. 
  
- 
st“ 
  
  
(Nr. 2042.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern Ha, 
ba, bs, b), be, c, de) e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen 
Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom 
2. Juli 1892. 
A Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach 
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen 
gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 30. Januar 1892 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 300) hat der Bundesrath beschlossen, daß für die Zeit vom 4. Juli 
bis einschließlich 30. November d. J. die vertragsmäßig für die Nummern a, 
ba, b, by, be, c, dæ, e (Mais) und t (gemalzte Gerste) des deutschen Zoll- 
tarifs bestehenden Zollsätze den betreffenden rumänischen Erzeugnissen bei der Ein- 
fuhr in das deutsche Zollgebiet zugestanden werden. 
Berlin, den 2. Juli 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 109 
  
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1892.
        <pb n="704" />
        <pb n="705" />
        — 691 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AÆ 36. 
Jnhalt: Bekanntmachung, betreffend die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. S. 691.— 
Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- 
beamten. S. 723. — Bekanntmachung, betreffend die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands. S. 7'ss. — Bekanntmachung, betreffend die Normen für den Bau und die Ausrüstung 
der Haupteisenbahnen Deutschlands. S. 747. — Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für 
die Nebeneisenbahnen Deutschlands. S. 764. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2043.) Bekanntmachung, betreffend die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands. Vom 5. Juli 1892. 
G der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf 
Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse tritt an 
die Stelle des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 
30. November 1885 nachstehende 
Betriebsordnung 
für die 
Haupteisenbahnen Deutschlands. 
  
I. 
Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
S. 1. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. 
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu 
halten, daß jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne 
Gefahr mit der von der Ausfsichtsbehörde für die betreffende Strecke festgesetzten 
größten Geschwindigkeit (§. 26) befahren werden kann. 
(2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige Fahr- 
geschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale als solche zu kenn- 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 110 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1892.
        <pb n="706" />
        — 692 — 
zeichnen, und unfahrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch 
Signale abuaschlteßen 
(s) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu 
halten und nur für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (§. 46 0). 
C. 2. 
Umgrenzung des lichten Raumes. 
) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen 
Anlagen und lagernden Gegenständen mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung 
des lichten Raumes frei zu halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb 
der Stationen für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung 
auf Anlage A, für die sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage B dargestellt 
ist. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung 
der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen. Bei Gleisen, welche mnerhalb der 
Stationen zur Ein= und Ausfahrt von Militärzügen dienen, ist eine Abweichung 
von der Umgrenzung des lichten Raumes — Anlage A — hiunsichtlich der Höhe 
der obersten Stufe über das Maaß von 0)/760 Meter zulässig. 
(2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden un- 
beweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens 
150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei 
unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf 
135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises muß ihr Abstand 
von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch 
kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theile hin allmälig 
bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spur- 
erweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises hervortretenden un- 
beweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag 
der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße. 
(s) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung 
der Umgrenzung des lichten Raumes von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
(4) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Um- 
grenzung des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. 
.. 3. 
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen) beweglichen Brücken und Bahnkreuzungen, 
Schiebebühnen und Drehscheiben. 
) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Halltestellen liegen, sind 
durch Signale zu decken. Werden solche Weichen für gewöhnlich verschlossen 
gehalten, so muß mindestens ihre Stellung durch geeignete Signale kenntlich 
gemacht sein. 
(a2) Die innerhalb eines Bahnhofes oder einer Haltestelle liegenden Weichen, 
welche von ein- oder durchfahrenden Personenzügen im regelmäßigen Betriebe
        <pb n="707" />
        — 693 — 
gegen die Zungenspitze befahren werden, müssen durch Signalvorrichtungen ge- 
sichert sein, und zwar darf das Fahrsignal erst erscheinen können, nachdem die 
Weichen für den vorgeschriebenen Weg gestellt sind; auch müssen die Weichen in 
richtiger age festgelegt sein, solange das Fahrsignal steht. 
(3) Alle übrigen in den Hauptgleisen der Bahnhöfe und Haltestellen liegenden 
Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den Signalen zur Sicherung der 
spitz zu befahrenden Weichen in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, mit besonderen 
Signalen verbunden sein,) welche die jedesmalige Stellung der Weichen kenntlich 
machen. 
(4) Bewegliche Brücken, mit Ausschluß derjenigen, welche nur ausnahms- 
weise bei vorübergehender Außerbetriebsetzung der betreffenden Gleise geöffnet werden, 
sind nach beiden Richtungen durch Signale abzuschließen, welche mit der Ver- 
riegelungsvorrichtung der Brücke dergestat in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, 
daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke 
erscheinen kann. 
(6) Die Hauptgleise dürfen nicht durch Schiebebühnen mit versenkten Gleisen 
unterbrochen sein; Drehscheiben in den Hauptgleisen sind nur in besonderen Fällen 
mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde zulässig. 
(6) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe außerhalb der Bahnhöfe und Halte- 
stellen sind durch Signale, welche in gegenseitiger Abhängigkeit von einander 
stehen, nach jeder Richtung zu sichern. 
S. 4. 
Einfriedigungen der Bahn. 
) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahn- 
bewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn ab- 
zuhalten. 
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben 
in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche 
können nach näherer Bestimmung der Landes-Polizeibehörde auch Gräben mit 
Seitenaufwurf angesehen werden. 
(3) Die Uebergänge in Schienenhöhe müssen mit leicht sichtbaren Schranken 
in angemessener Entfernung von dem nächsten Gleise versehen sein. An Ueber- 
gängen für Gußginger kann die Aufsichtsbehörde Drehkreuze oder andere in gleicher 
Weise sichernde Verschlüsse zulassen. 
(4) Die Schranken dürfen auch während des Oeffnens und Schließens 
nicht in die Umgrenzung des lichten Raumes der Bahngleise (F. 2 () hineinreichen. 
(5) Die Zugschranken müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen 
werden können. Jeder durch Zugschranken abzuschließende Uebergang muß mit 
einer Glocke versehen sein, mit welcher vor dem Schließen der Schranken zu 
läuten ist. Zugschranken in mehr als 50 Meter Entfernung von dem Stand- 
orte des bedienenden Wärters sind nur bei Uebergängen mit geringem Verkehr 
anzuwenden und müssen vom Standorte des Wärters aus zu übersehen sein. 
110“
        <pb n="708" />
        — 694 — 
(6) In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in Schienenhöhe 
müssen Warnungstafeln aufgestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges be- 
zeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehherden anhalten müssen, wenn die 
Schranken geschlossen sind. 
. 5. 
Bewachung der Bahn. 
u) Die Bahn muß solange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln 
fahrende Lokomotiven zu erwarten sind. 
(2) Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens 
dreimal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden. Ausnahmen 
hiervon können für einzelne Bahnlinien mit geringem Verkehr von der Aufsichts- 
behörde zugelassen werden. Gefahrdrohende Stellen sind ständig zu bewachen. 
(s) Bei der Untersuchung ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der 
Weichen- und Signalvorrichtungen zu achten. 
(4) Die Wegeschranken sind rechtzeitig vor Ankunft des Zuges zu schließen. 
() Die Schranken an nicht besonders bewachten Uebergängen von Privat- 
wegen sind unter Verschluß zu halten (F. 58). 
(6) Die Schranken an Uebergängen mit geringem Verkehr können mit 
Genehmigung der Landes-Polizeibehörde geschlossen gehalten werden, müssen dann 
aber mit einem Glockenzug versehen sein, mittelst dessen der Wärter zum Oeffnen 
der Schranken aufgefordert werden kann. Auf Verlangen hat der Wärter die 
Schranken zu öffnen, sobald dies ohne Gefahr geschehen kann. 
() Die Uebergänge in Schienenhöhe innerhalb der Stationen sind während 
der Dauer des Betriebes zu überwachen. 
(s) Der Schrankendienst kann, wenn er von dem Dienst der Gleisüber- 
wachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
() Die Uebergänge der verkehrsreicheren öffentlichen Fahrstraßen müssen 
bei geschlossenen Schranken im Dunkeln beleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmt- 
lichen Zugschranken, soweit sie nicht unter Verschluß gehalten werden. 
(10) Die Anfahrten auf den Stationen und die Bahnsteige sind bei Dunkel- 
heit mindestens eine halbe Stunde vor Ankunft eines jeden zur Personenbeförderung 
bestimmten Zuges zu beleuchten. Auf den Anfangsstationen solcher Züge hat die 
Beleuchtung mindestens eine halbe Stunde vor deren Abfahrt zu beginnen. 
S. 6. 
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen. 
) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Entfernungen 
von ganzen und zehntel Kilometern angeben. 
(2) Die Neigungen der einzelnen Bahnstrecken und die Längen derselben 
zwischen den Wechselpunkten müssen neben den letzteren durch Neigungszeiger kenntlich 
gemacht sein.
        <pb n="709" />
        — 625 — 
(3) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merkzeichen an- 
gebracht sein, welches die Stelle angiebt, über die hinaus auf dem einen Gleise 
Fahrzeuge mit keinem ihrer Theile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der 
Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird. 
  
. II. 
Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel. 
G. 7. 
Zustand der Betriebsmittel. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten 
werden, daß die Fahrten mit der größten für die letzteren zulässigen Geschwindigkeit 
(§. 26) ohne Gefahr stattfinden können. 
S. 8. 
Einrichtung der Lokomotiven. 
) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahrgeschwin- 
digkeit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten 
werden darf. Diese Geschwindigkeit muß an der Lokomotive angezeichnet sein. 
(2) Die zur Beförderung von Lügen mit mehr als 45 Kilometer Ge- 
schwindigkeit in der Stunde bestimmten Lokomotiven mit besonderem Tender, deren 
sämmtliche Achsen vor der Feuerbuchse liegen, müssen mit Vorrichtungen zur Ver- 
hütung des Schlingerns versehen sein. 
(3) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines 
Prüfungsmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile 
und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann. 
(4) Jede Lokomotive muß versehen sein: 
a) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des 
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden 
können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande 
sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine 
dieser Vorrichtungen muß geeignet sein, auch beim Stillstande der 
Lokomotive dem Kessel Wasser zuzuführen; 
b) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur 
zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. 
Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom 
Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar 
und eine in die Augen fallende Marke des niedrigsten zulässigen Wasser- 
standes angebracht sein; 
J) mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so ein- 
gerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das be- 
stimmte Maaß gesteigert werden kann. Die Sicherheitsventile sind so 
einzurichten, daß sie vom gespannten Dampf nicht weggeschleudert
        <pb n="710" />
        — 696 — 
werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung derselben eintritt. 
Die Einrichtung der Sicherheitsventile muß denseiben eine senkrechte 
Bewegung von drei Millimeter gestatten; 
d) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend er- 
kennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß der höchste 
zulässige Dampfüberdruck durch eine in die Augen fallende Marke be- 
zeichnet sein; 
e) mit einer Dampfpfeife. 
K. 9. 
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomotiven und Tender. 
C) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Be- 
trieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch polizeilichen Abnahmeprüfung 
unterworfen und als sicher befunden sind. Der hierbei als zulässig erkannte höchste 
Dampfüberdruck sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, 
die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht er- 
kennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im Uebrigen in 
Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zu- 
gehörigen Tendern in allen Theilen einer gründlichen Untersuchung zu unter- 
werfen, mit welcher eine Kesseldruckprobe zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte 
sind vom Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter Untersuchung bis zum Tage 
der Außerbetriebsetzung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen. 
(3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit 
Wasser zu füllen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck 
soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um fünf Atmosphären übersteigen. 
Bei Lokomotiven, für welche ein geringerer Probedruck bis zum Inkrafttreten 
dieser Bestimmungen als zulässig erachtet worden ist, kann es mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde hierbei verbleiben. 
() Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in 
diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
(5) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und 
Ventilbelastungen der Lokomotiven zu prüfen. 
(t) Der angewendete Probesruk ist mittelst eines Prüfungsmanometers 
zu messen, welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht 
werden muß. 
(72) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels muß 
eine innere Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siede- 
rohre zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung 
zu wiederholen. " 
(s) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruch roben und der sonstigen mit den 
Lokomotiven und Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen.
        <pb n="711" />
        — 697 — 
K. 10. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
(u) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender 
und Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit 
Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem 
Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind. 
S. 11. 
Bremsen der Lokomotiven und Tender. 
C) Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwa vor- 
handene anderweite Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die 
jederzeit leicht und schnell in Thätigkeit gesetzt werden kann. 
(2) Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen 
mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde (F. 26) dienen, müssen 
mit Vorrichtungen versehen sein, welche es ermöglichen, daß ihre Bremse zugleich 
mit den Wagenbremsen vom Führerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden kann. 
S. 12. 
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen. 
) Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufen- 
den, müssen mit Tragfedern, sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug- und 
Stoßvorrichtungen versehen sein. 
(2) Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, deren Höhe über den 
mittleren, 750 Millimeter von der Mitte der Achse entfernt anzunehmenden Lauf- 
kreisen der Räder (Absatz (s)) nicht weniger als 25 Millimeter, und auch im 
Justande der größten Abnutzung der Radreifen nicht mehr als 36 Millimeter 
betragen darf. 
(s) Die Stärke der Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Per- 
sonen-, Post= und Gepäckwagen sowie bei Güterwagen, welche vorzugsweise zur 
Einstellung in Personenzüge bestimmt sind, mindestens 24 Millimeter, bei allen 
übrigen Fahrzeugen mindestens 20 Millimeter betragen, und zwar in der senk- 
rechten Ebene des Laufkreises gemessen. Bei Rädern, deren Reifen durch eine 
Befestigungsnuth unter der der Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind, 
müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maaße innegehalten werden. 
()) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unab- 
hängiger Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines 
Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirk- 
samkeit tritt. 
(s) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungs- 
vorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, ent- 
lbn die Landes-Aufsichtsbehörde nach Verständigung mit dem Reichs-Eisen- 
ahn-Amt.
        <pb n="712" />
        — 698 — 
(6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie 
herabhängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Milli- 
meter von der Schienenoberkante entfernt bleiben. 
C)Jeder mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde 
fahrende Personenzug muß mit durchgehender Bremse versehen sein, welche folgen- 
den Bedingungen zu entsprechen hat: 
a) Die Bremse muß durch den Lokomotivführer, den Qugführer und 
den Wagenwärter, sowie von jeder Personenwagenabtheilung aus 
in Thätigkeit gesetzt werden können. 
b) Die Bremse muß selbstthätig wirken, sobald der Zusammenhang der“ 
Bremsleitung aufgehoben wird. 
Am Schlusse eines solchen Zuges dürfen einzelne Wagen ohne durchgehende 
Bremse mitgenommen werden, deren gesammte Achsenzahl jedoch nie mehr als 
sechs betragen darf. Sofern in diesem Falle der letzte Wagen nach Maßgabe 
des §. 33 () eine bediente Bremse haben muß, hat die Bedienung derselben busch 
einen Bremser zu erfolgen. 
(83) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müsse- 
in der nach JF. 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden 
können. 
l*7 
Zahl der Bremsen eines Zuges. 
1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der. 
Lokomotive so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der 
aus nachstehendem Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen 
Wagenachsen gebremst werden kann. 
. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Auf Neigungen. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 
25 30| 35 40 45 50607080 9 
von von Kilometer in der Stunde E 
0 ... 
·"«·"·"·· -00Verhaltmß müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein 
0 1: 00 6 6 6 6 8 10 17 2536 8 
2,5 1:400 6 6 7 9 11 1421 320 41454 
5% 1:200 6 7 9 12 14 18 25 35 46 59 
7/ 1:133 8 10 12 15 18 2129 39 51 
10% 1: 100 103 15 18 21 25 33 44 56 
12,5 1: 8S03 15 18 21 25 29 38 486 
15% 1: 66 15 18 2124 28 32 42 583 
17,5 1: 57 8 21 24 2J32 36 4 
20% 1: 5520 23 27 31 35 39 50 
22,5 1: 4422 26 30 34 38 43 
25,0 1: 40 125 29 33 37 42 47
        <pb n="713" />
        — 699 — 
(2) Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden 
Wagenachsen ist Folgendes zu beachten: 
a) Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, welche zwischen den in 
dem Verzeichnisse aufgeführten liegen, gilt jedesmal die größte der 
dabei in Frage kommenden Bremszahlen. 
b) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste, 
auf der fraglichen Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung 
oder Gefälle), welche sich ununterbrochen auf eine Länge von 
11000 Meter oder darüber erstreckt, zu bestimmen. Erreicht die 
stärkste vorkommende Neigung an keiner Stelle die Länge von 
1.000 Meter, so ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen 
zwei Punkten des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung 
den größten Höhenunterschied zeigen, als stärkstgeneigte Strecke an- 
zusehen. 
c) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche 
der Zug auf der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf. 
d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen, als auch bei 
Feststellung der erforderlichen Bremsachsen, ist eine unbeladene 
Güterwagenachse als halbe Achse zu rechnen. Die Achsen von Per- 
sonen-, Post= und Gepäckwagen sind stets voll in Ansatz zu bringen. 
e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden 
Wagenachsen sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets 
als ein Ganzes zu rechnen. 
(s) Bei Militärzügen sind mindestens die für eine Fahrgeschwindigkeit von 
40 Kilometer angegebenen Bremszahlen anzunehmen. · 
(4)FürVahnstrecken,welchestärkereNeigungenals250X00(1:40)haben, 
sind für das Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichtsbehörde besondere Vor- 
schriften zu erlassen. 
(5) Den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamten sowie 
den Lokomotiv= und Zugführern ist bekannt zu geben, der wievielte Theil der 
Wagenachsen auf jeder Strecke bei den vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß 
gebremst werden können. 
G. 14. 
Verschluß und Erleuchtung der Personenwagen. 
() Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen 
befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender 
Verschlußvorrichtung versehen sein, deren einer Theil aus einem Vorreiber oder 
Einreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so 
verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den Insassen des Wagens 
möglich ist. « « 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 111
        <pb n="714" />
        — 700 — 
(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutz- 
vorrichtungen gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein. 
(3) In den Personenwagen mit einer äußeren Kastenbreite von mehr als 
2/900 Meter muß an jedem zum Oeffnen eingerichteten Seitenfenster, sofern nicht 
durch besondere Vorrichtungen das Hinauslehnen aus demselben unmöglich 
gemacht ist, ein Anschlag angebracht sein, welcher dieses Hinauslehnen verbietet. 
(() Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Erleuchtung im 
Innern versehen sein. 
S. 15. 
Signallaternenstützen. 
) Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schluß- 
wagen laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen ver- 
sehen sein, welche so anzubringen sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder zur 
Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragt. 
(2:) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf 
im ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen, 
während die senkrechte Mittelachse der Stützen im ersteren Falle höchstens 1/100 Meter, 
im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf. 
G) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide 
mit quadratischem Querschnitt von im Lichten 46 Millimeter oberer und 35 Milli- 
meter unterer Länge und Breite bei 76 Millimeter Höhe derselben haben und 
diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des 
Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, 
darf nicht über 250 Millimeter Breite und 280 Millimeter Höhe betragen und 
derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 140 Millimeter Breite und 
120 Millimeter Höhe haben. 
S. 16. 
Bedeckung der Güterwagen. 
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen 
mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch die 
Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands gestattet sind. 
E. 17. 
Untersuchung der Wagen. 
) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie 
untersucht und als sicher befunden sind. 
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu 
unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. 
Diese Untersuchung hat spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme 
oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck= und 
Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 
30 000 Kilometer.
        <pb n="715" />
        — 701 — 
S. 18. 
Bezeichnung der Wagen. 
) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten geführt 
wird; 
c) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und aus- 
schließlich der losen Ausrüstungsgegenstände; 
4) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit; 
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung; 
1) der Radstand; 
8) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Verschiebbarkeit 
der Mittelachse; 
h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung eingerichtet 
sind, der Zeitpunkt der letzten Schmierung. 
(2) Diese Bezeichnungen sind bei den im FI. 17 vorgeschriebenen Unter- 
suchungen der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere 
nach umfangreicheren Ausbesserungen und bei Auswechselung von Achsen einer 
erneuten Prüfung und erforderlichenfalls der Berichtigung zu unterziehen. 
(s) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem 
Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung er- 
leichtern. 
(4) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung 
der anschließenden deutschen Bahn, sofern letztere dieselben für betriebssicher erachtet, 
ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der I#. 17 und 18 in den Betrieb genommen 
und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staatsverträge in 
dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. 
G. 19. 
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge. 
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, mittelst 
welcher die während der Fahrt an dem Luge vorgekommenen Beschädigungen 
zum Zweck der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können. 
III. 
Handhabung des Betriebes. 
". 20. 
Stationsnamen und Uhren. 
) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer 
geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise an- 
gebracht sein. 
111°
        <pb n="716" />
        — 702 — 
(2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine 
Uhr angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden 
Zeit täglich richtig gestellt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die 
Zeitangaben sowohl von dem Zugange zum Bahnhofe, als von der Bahnseite 
bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein. ·"·· 
(3) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen 
im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
G. 21. 
Rechtsfahren der Büge. 
() Auf doppelgleisigen Bahnstrecken sollen die Züge und einzeln fahrende 
Lokomotiven das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Gleis befahren. 
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden. 
(3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig: 
a) nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen: 
1. bei Gleissperrungen, 
2. für Arbeitszüge, 
3. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Station 
und einer auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden 
Einmündungsweiche eines Anschlußgleises; 
b) unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten: 
1. auf Stationen, 
2. für Hülfszüge und Hülfslokomotiven, 
3. Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient 
aben. 
.22. 
Schieben der Süge. 
) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Loko- 
motive nicht befindet, ist, sofern nicht von der Landes-Aufsichtsbehörde weitere 
Einschränkungen bestimmt werden, in folgenden Fällen gestattet: 
a) Bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen 
oder in Nothfällen auf freier Strecke. 
b) Bei Arbeitszügen, dienstlichen Sonderzügen und — unter den von 
der Aufsichtsbehörde festgestellten Bedingungen — bei Zügen nach 
und von benachbarten Gruben und sonstigen gewerblichen Anlagen 
unter Innehaltung einer Geschwindigkeit von höchstens 25 Kilometer 
in der Stunde (IJ. 2610), wobei jedoch der vorderste Wagen mit einem 
wachthabenden Beamten oder verpflichteten Arbeiter zu besetzen ist.
        <pb n="717" />
        — 703 — 
(2) Bei Zügen mit einer führenden Lokomotive an der Spitze ist das Nach- 
schieben nur zulässig: 
a) zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken; 
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen oder in Nothfällen 
auf freier Strecke. 
(s) Wird einem Zuge eine Schiebelokomotive mitgegeben, so ist dies ent- 
sprechend vorzumelden. 
G 23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. 
Personenzüge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und 
solche Güterzüge, welche fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, 
dürfen, sofern ihre Fahrgeschwindigkeit nicht über 45 Kilometer in der Stunde 
beträgt, bis 110 Wagenachsen stark sein. 
S. 24. 
Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran. 
(1) Bei Zügen ist die Fahrt der an der Spitze befindlichen Lokomotive mit 
dem Tender voran nur dann gestattet, wenn die Geschwindigkeit des Zuges 
45 Kilometer in der Stunde nicht übersteigt (§. 2606). 
(2) Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort. 
* 
Abfahrt der Süge. 
. (1) Kein Zug darf ohne Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten 
von einer Station abfahren. Diese Erlaubniß darf, abgesehen von Störungs- 
fällen, nicht ertheilt werden, solange nicht festgestellt ist, daß der letzte, in der- 
selben Richtung voraufgefahrene Zug die nächste Station oder die nächste Block- 
station erreicht hat. Einzeln fahrende Lokomotiven sind hierbei den Zügen gleich 
zu behandeln. 
· "(2)-KeinzurBeförderungvonPersonenbestimmterZugdarfvorderkm 
veröffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen. 
G) Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten 
der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig 
und darf bei zweigleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Gleises 
erfolgen. ·· 
§.26. 
Fahrgeschwindigkeit. 
(1) Die Fahrgeschwindigkeit darf niemals diejenigen Grenzen übersteigen, 
welche
        <pb n="718" />
        — 704 — 
a) für die einzelnen Lokomotiven je nach ihrer Bauart gemäß 8. 80) 
festgesetzt sind; . . 
b) der in den Zügen vorhandenen Anzahl der zu bremsenden Wagen- 
achsen nach F. 13 entsprechen; 
J) durch die Besonderheiten der einzelnen Bahnstrecken geboten sind. 
(2) Die Erfüllung vorstehender Bedingungen vorausgesetzt, ist als größte 
zulässige Fahrgeschwindigkeit in der Stunde anzunehmen: 
a) für Personenzüge: 
1. ohne durchgehende Bremse. 60 Kilometer, 
2. mit durchgehender Bremse: 
im Allgemein 80 „ 
unter besonders günstigen Verhältnissen mit 
Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde 90; 
b) für Güterzüge: 
im Allgemeimiien . ... 45 „ 
unter besonders günstigen Verhältnissen mit 
Genehmigung der Ausfsichtsbehörde: 
bei einer Zugstärke 
bis zu höchstens 100 Wagenachsen 55,„ 
is - 80 - .55-, 
is - 60 - . 60 - ; 
e) für Arbeitszüge: 
1. wenn die in denselben laufenden Wagen nicht 
durchweg den Bestimmungen im F. 12 ent- 
sprechen ... 30 „ 
2. andernfall . .. . . . . . . . . . . . . .. 45 
d) für einzeln fahrende Lokomotiven (abgesehen von Probe- 
fahrten, für welche keine Beschränkung stattfindet) 50 -, 
jedoch können für dieselben mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
größere Fahrgeschwindigkeiten bis zu der nach J. 81) festgesetzten 
Geschwindigkeitsgrenze gestattet werden. 
(s) Für jeden Zug ist diejenige Fahrzeit zu ermitteln, welche in Berück- 
sichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse von Station zu Station 
mindestens verwendet werden muß. Diese kürzeste Fahrzeit sowie die Fahr- 
geschwindigkeit, nach welcher die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen berechnet 
werden soll, ist dem Zugpersonal und den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten 
Stationsbeamten neben der planmäßigen Fahrzeit des Zuges anzugeben. 
(4) Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die größte zulässige Ge- 
schwindigkeit auf fallenden und auf gekrümmten Bahnstrecken wie folgt an- 
zunehmen:
        <pb n="719" />
        — 705 — 
a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von: 
2/5 %⅝% (1: 400) 90 Kilometer in der Stunde, 
5% (1: 200) 85 i- 
75. (1:133)860 
100% (1: 100)0 7171 
125. . (1: 80) 7700 
15% (1: 66) 66 
17 . e: 57) 60 
20% (1: 500 55555 
2286. (1: 44) 00„ 
25% (1: 40) 45 , 
b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit 
einem Halbmesser von: 
1000 Meter 90 Kilometer in der Stunde, 
900 - 85 " " " - 
soo s80 
700 75 
600 - 70 - ". - - / 
500 658 „ 
400 - 60 - - - ". / 
300 55s 
256 50 
200 
180. 40 
e) für Gefälle und Krümmungen, welche zwischen den vorstehend auf— 
geführten liegen, gilt jedesmal die kleinere der dabei in Betracht 
kommenden Geschwindigkeitszahlen; 
d) bei fallenden und zugleich gekrümmten Bahnstrecken ist die kleinere 
der nach a und b sich ergebenden Geschwindigkeiten als größte zu- 
lässige Fahrgeschwindigkeit anzusehen. 
G) Für die Fahrt durch Stationen, in welchen die Züge durch den 
krummen Strang einer Weiche oder gegen die Spitze einer nicht verriegelten oder 
verschlossenen Weiche zu fahren haben, sowie auf Strecken, in welchen eine Dreh- 
brücke liegt oder welche aus einem sonstigen Grunde stets mit besonderer Vorsicht 
befahren werden müssen, ist die größte zulässige Geschwindigkeit für die einzelnen 
Zuggattungen besonders festzusetzen. 
6) Bei Zügen, an deren Spitze die Lokomotive mit dem Tender voran 
fährt, darf die Fahrgeschwindigkeit * . Kilometer in der Stunde nicht über- 
steigen (S. 240). 
(:) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine 
führende Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 
25 Kilometer in der Stunde fahren (F. 2240.
        <pb n="720" />
        — 706 — 
(s) Wird bei einem Zuge mit durchgehender Bremse letztere unterwegs 
ungangbar, so darf die Fahrt ohne Verminderung der sonst dafür zugelassenen 
Geschwindigkeit fortgesetzt werden, sofern die Bedienung der nach F. 13 erforder- 
lichen Anzahl von Bremsen mit der Hand bewirkt wird und eine Zugleine 
entsprechend der Bestimmung im F. 48% angebracht ist. Wird eine Zugleine 
nicht angebracht, so darf der Zug mit höchstens 45 Kilometer Geschwindigkeit 
weiter fahren. 
(6) Die festgesetzten Fahrzeiten sind den Neigungs= und Krümmungs.= 
verhältnissen der Strecke entsprechend zu verwenden. 
(no) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß. 
auf der Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen 
angemessenen Weise ermäßigt werden. 
S# 27. 
Ueberfahren von Bahnkreuzungen. 
(1) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe außerhalb der Stationen dürfen von 
den Zügen erst befahren werden, nachdem die letzteren vor dem Haltsignal zum 
Stillstand gebracht sind und sodann durch den Aufsichtsbeamten oder in dessen 
Auftrag das Fahrsignal gegeben ist. 
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Nebeneisenbahn genügt 
es, wenn mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde die Verpflichtung 
des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn 
auferlegt wird. 
S 28. 
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen. · 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr 
als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen sich die 
Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Punaande befinden. Außerdem 
müssen die Wagen so beschaffen sein, daß sie sowohl unter sich als auch mit 
dem Tender so fest sich verkuppeln lassen, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern 
etwas angespannt sind. 
S. 29. 
Vorrang von Sonder= und schnellfahrenden Zügen. 
Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften sowie die 
schnellfahrenden Züge haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den 
Vorrang vor den anderen Lügen. 
.30. 
Beförderung von Zun mit Personenzügen. 
)Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter 
folgenden Bedingungen zulässig: * 
a) Das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Ab- 
schieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung
        <pb n="721" />
        — 707 — 
des Aufenthalts auf den Stationen sein, sofern nicht als sicher an- 
genommen werden kann, daß die entstehende Verspätung bis zur 
nächsten Anschluß= oder bis zur Endstation wieder beseitigt werden wird. 
b) Die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der plan- 
mäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen. 
J%) Die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern nicht 
belästigt werden. 
(2) Inwieweit Eilgut mit Personenzügen befördert werden darf, bei welchen 
eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur An- 
wendung kommen soll, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 
E. 31. 
Beförderung von Personen mit Güterzügen. 
Im Bedürfnißfalle kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung 
stattfinden; jedoch darf deshalb keine Erhöhung der für den betreffenden Zug zu- 
gelassenen größten Fahrgeschwindigkeit eintreten. 
G. 32. 
Fahrbericht der Zugführer. 
Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- 
und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vor- 
kommnisse genau zu verzeichnen sind. 
g. 33. 
Bildung der Büge. 
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, 
daß die im F. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in demselben 
befindet und daß letztere thunlichst gleichmäßig vertheilt sind. Kommt auf einer 
Strecke eine Neigung von mehr als 5 % (1:200) ununterbrochen in einer Länge 
von 1000 Meter oder darüber vor, oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen 
denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung 
den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5% (1:200) geneigt (G. 13 )0), 
so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben; hinter demselben kann aus- 
nahmsweise bei Güterzügen noch ein beschädigter leerer Wagen eingestellt werden, 
sofern derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner Be- 
schädigung nicht eingestellt werden kann. 
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächst- 
folgenden Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (F. 12 und 5)), die 
Zugleine, soweit dieselbe nach S. 48 (2) erforderlich ist, anzubringen, die Verbin- 
dungen der etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (G. 12 ) herzustellen, die 
Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 112
        <pb n="722" />
        — 708 — 
nöthigen Signale anzubringen und das Innere der zur Beförderung von Personen 
benutzten Wagen während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren 
Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten. 
(3) In den Zügen, welche mit einer Geschwindigkeit von mehr als 45 Kilo- 
meter in der Stunde fahren, müssen die Fahrzeuge so fest mit einander gekuppelt 
sein, daß, wenn der Zug im geraden Gleise steht, die gegenüberstehenden Buffer- 
paare sich berühren. Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Fahr- 
geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung 
kommen soll, müssen die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgen- 
den Wagen so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas 
angespannt sind (G. 28). 
(4) In Zügen, welche sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung 
bestimmt sind, dürfen Wagen, deren Ladung über zwei oder mehr Wagen reicht, 
und Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor oder hinter 
Personenwagen gestellt werden. 
(6) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe sorgfältig zu 
untersuchen und darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen 
Vorschriften gehörig befolgt sind. Diese Untersuchung ist unterwegs bei jeder 
Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es 
gestattet, zu wiederholen. 
S. 34. 
Schutzwagen und Postwagen. 
(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen 
Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde übersteigt, hat der erste Wagen 
des Zuges als Schutzwagen zu dienen und darf als solcher nicht mit Reisenden 
besetzt werden. Bei den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden derartigen Zügen 
ist letzteres unter der Beschränkung gestattet, daß mindestens die vordere Abtheilung 
des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird. In beiden Fällen 
kann jedoch die vorübergehende Benutzung eines im Schutzwagen befindlichen 
Abortes während der Fahrt den Reisenden gestattet werden. Die zur Bedienung 
oder Begleitung des Zuges berufenen Beamten des Eisenbahn- und Postdienstes, 
sowie die etwa im Zuge mitfahrenden Eisenbahnbeamten, welchen die Ueberwachung 
des baulichen Zustandes oder des Betriebes auf der betreffenden Strecke obliegt, 
endlich auch die Begleiter von Viehtransporten, welche in dem Viehtransport- 
wagen Platz nehmen, sind nicht als Reisende anzusehen. 
(2) Bei Zügen, welche von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die 
Hauptbahn übergehen, kann von der Freihaltung der vorderen Abtheilung des 
betreffenden Wagens abgesehen werden, sofern diese Züge auf der Hauptbahn mit 
keiner größeren Geschwindigkeit verkehren, als für dieselben auf der Anschlußbahn 
zugelassen ist. 
(3) Bei dienstlichen Sonderzügen kann von der Einstellung eines Schutz- 
wagens Abstand genommen werden.
        <pb n="723" />
        — 709 — 
(4) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahn- 
betrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; 
auch ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. 
g. 35. 
Sonderzüge. 
) Sonderzüge dürfen nur befördert werden, wenn die Bahn bewacht, 
der Zug den Bahnwärtern vorher angekündigt und der nächsten Station ordnungs- 
mäßig gemeldet ist. 
(2) Ausnahmen sind nur in den im F. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig. 
S. 36. 
Arbeitszüge. 
) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung 
des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter 
und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der An- 
wesenbeit solcher Züge auf freier Strecke Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von 
einzelnen Fahrzeugen, welche auf der freien Strecke durch Menschenkräfte bewegt 
werden; dieselben müssen einem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und 
mindestens 15 Minuten vor der zu erwartenden Ankunft eines Zuges von dem 
Fahrgleise desselben entfernt werden. « 
§.37. 
Schneepflüge. 
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen bei Zügen, 
welche mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometer in der Stunde 
fahren, nicht vor die Lokomotiven der Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß 
eintritt, sind diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in Stations= beziehungs- 
weise Blockabstand (§. 250) mit besonderen Lokomotiven vorauszuschicken. 
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf 
besonderen Rädern gehen, sind zulässig. 
G. 38. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren 
Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
S. 39. 
Stillstehende Lokomotiven und Wagen. 
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie stillstehen, der Regulator 
geshlossen b die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die 
okomotive muß dabei stets unter Aufsicht stehen. 
112“
        <pb n="724" />
        — 7 1 0 —— # 
(2) Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Ver- 
meidung unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer 
Vorrichtungen so festzustellen, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können. 
g. 40. 
Zugsignale. 
(1) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche 
bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben 
erkennen lassen; Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven. 
(2) Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem 
ein nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein. 
(3) Der Abfahrt eines jeden Zuges muß ein Achtungssignal vorhergehen. 
(4) Einzelne Fahrzeuge müssen auf freier Bahn bei Dunkelheit durch Licht- 
signale gekennzeichnet sein. 
S. 41. 
Signale auf freier Strecke. 
Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können: 
der Zug soll langsam fahren und 
der Zug soll halten. 
G. 42. 
Signale des Wagenpersonals. 
Das Wagenpersonal muß ein Nothsignal an den Lokomotivführer geben 
können. 
g. 43. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Das Lokomotivpersonal muß die Signale geben können: 
Achtung, 
Bremsen anziehen und 
Bremsen loslassen. 
g. 44. 
Elektrische Verbindungen. 
(1) Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter ein- 
ander mit elektrischen Telegraphen ausgerüstet sein. Auch müssen sämmtliche 
Wärter zwischen je zwei Stationen durch elektrische Signale von dem Abgange 
der Züge benachrichtigt werden können. 
(2) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven auf elektrischem Wege müssen 
entweder in den Zügen oder an geeigneten Stellen der Bahn entsprechende Vor- 
richtungen vorhanden sein.
        <pb n="725" />
        — 711 — 
S. 45. 
Signalisirung der nicht fahrplanmäßigen Züge. 
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder Lokomotiven müssen in der Regel 
durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorher- 
gehenden Zuge oder schriftlich den Bahnwärtern angekündigt werden. 
(2) Kann eine solche Ankündigung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahr- 
planmäßige Züge oder Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche 
Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die 
Wärter zeitig vorher von dem Abgang derselben durch elektrische Signale benach- 
richtigt sind. 
(s) Von den vorstehenden Bestimmungen sowie von der Vorschrift im 
§. 35 kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit des Stationsvorstehers oder 
des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen werden bei Hülfszügen und 
Hülfslokomotiven, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder 
sonstigen außerordentlichen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Dieselben 
dürfen in solchen Fällen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilo- 
meter in der Stunde fahren. 
g. 46. 
Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge. 
(1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben 
oder ein Zug von der Station abgelassen wird, ist genau zu prüfen, ob die 
Gleise, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen 
richtig gestellt sind (S. 16). 
(2) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden 
Stationsbeamten selbst oder im jedesmaligen Auftrage desselben durch einen 
anderen Beamten oder verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auf- 
trag nicht mündlich ertheilt werden, so ist durch geeignete Einrichtungen eine zu- 
verlässige Uebermittelung desselben zu ermöglichen. 
(s) Falls die von einem Luge zu durchfahrenden Weichen von einem 
Stellwerk aus gestellt oder verriegelt werden, muß dem dienstthuenden Stations- 
beamten durch Signale, deren Stellung mit derjenigen der Weichen in gegen- 
seitiger Abhängigkeit steht, oder auf andere geeignete Weise die Möglichkeit ge- 
währt sein, sich bei Ertheilung der Erlaubniß zur Ein-, Aus- oder Durchfahrt 
des Zuges von der richtigen Stellung jener Weichen zu überzeugen. 
(4) Für die Weichen in den Halptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung 
als Regel vorzuschreiben. 
C. 47. 
Signale an Wasserkrahnen. 
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren muß im Dunkeln durch 
Signale kenntlich gemacht sein.
        <pb n="726" />
        — 712 — 
g. 48. 
Verständigung des Zugpersonals unter sich. 
(1) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung 
und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet 
und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit 
Erkennung der Signale und die Verständigung des Wagenpersonals mit dem 
Lokomotivführer ermöglicht wird. 
(2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder 
mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete 
Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug 
und bei Güterzügen, wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter— 
als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens 
bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß. 
(3) Bei Personenzügen, die mit durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind, 
welche bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten und es außer dem 
Lokomotivführer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden ermög- 
lichen, den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine 
oder der dieselbe ersetzenden anderen Vorrichtung (Absatz (2)) Abstand genommen 
werden. 
(4) Dasselbe gilt von Zügen, welche von einer anschließenden Nebeneisenbahn 
auf die Hauptbahn übergehen und daselbst mit keiner größeren Geschwindigkeit 
verkehren, als für dieselben auf der Anschlußbahn zugelassen ist. 
G. 49. 
Maßregeln bei betriebstörenden Ereignissen. 
Wenn in Folge eines betriebstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn 
liegen bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem 
versperrten Gleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche 
solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Lug liegt, in Kenntniß gesetzt 
werden. 
K. 50. 
Signalordnung. 
(1) Für die gemäß §#F. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vor- 
schriften der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend. 
(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den Signalen 
an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu ein- 
ander entspricht. 
G. 51. 
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen. 
(1) Jede Weiche, gegen deren Si#che fahrplanmäßige Züge fahren, muß wäh- 
rend des Durchgangs des Zuges entweder verriegelt oder verschlossen gehalten 
werden oder von einem Weichensteller bewacht sein.
        <pb n="727" />
        — 713 — 
(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweig—- 
bahnen, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf 
der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern bürfen Geschäfte, 
durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihres Dienstes beeinträchtigt werden 
könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
G. 52. 
Bedienung und Führung der Lokomotiven. 
(1) Jede angeheizte Lokomotive muß während ihrer Bewegung mit einem 
Führer und einem Heizer besetzt sein. 
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen 
werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre 
Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber 
erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben. 
(3) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens 
soweit vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurickstellen zu 
können. 
IV. 
Bestimmungen für das Publikum. 
g. 53. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen 
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrecht- 
haltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und bei der Beförderung von 
Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienstlichen Anordnungen 
der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen 
Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten (F. 66) 
Folge zu leisten. 
S. 54. 
Betreten der Bahnanlagen. 
(1) Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen Böschungen, 
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur 
den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes 
befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaften, den Forstschutz= und Polizei- 
beamten, den zur Wahrnehmung des Zoll-, Steuer= oder Telegraphendienstes 
innerhalb des Bahngebiets berufenen Beamten, sowie den zu Besichtigungen 
dienstlich entsendeten deutschen Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung 
wie der Aufenthalt zwischen den Schienen eines jeden Gleises zu vermeiden. Die 
bezeichneten Personen, sowie die nach §. 55 zum Betreten der dem übrigen
        <pb n="728" />
        — 714 — 
Publikum nicht geöffneten Stations- und Dienstraume verechugten Beumten 
haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, sich durch eine Be- 
scheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen. 
(2) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen bestimmten 
Stellen überschreiten, und zwar nur solange, als dieselben nicht durch Schranken 
geschlossen sind. Die mit Drehkreuzen oder anderen in gleicher Weise sichernden 
Verschlüssen versehenen Uebergänge (F. 4 6)) dürfen nur überschritten werden, 
wenn kein Zug in Sicht ist. - 
(s) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
(4) Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend be- 
zeichneten Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
(6) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigen- 
mächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu 
legen oder zu hängen. 
  
G. 55. 
Betreten der Stationen. 
) Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeit- 
weise geöffneten Räume darf niemand die Station ohne Erlaubnißkarte betreten, 
mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militär- 
und Polizeibehörde, sowie der im F. 54 gedachten und der Postbeamten. 
(2) Den Offizieren und in Uniform befindlichen Beamten der deutschen 
Festungsbehörden ist gestattet, die Stationen sowie den Bahnkörper innerhalb des 
Festungsbereichs bis zur äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze zu betreten. 
(3s) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von 
Personen, sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür be- 
stimmten Stellen auf den Vorplätzen der Stationen und auf den Plätzen an den 
Ladegleisen und den Güterschuppen zu benutzen. 
(2) Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke be- 
stimmten Plätzen steht den Bahnpolizeibeamten zu) insofern in dieser Beziehung 
nicht besondere Vorschriften ein Anderes bestimmen. 
g. 56. 
Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen 
und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht ge- 
tragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
S. 57. 
Betreten der Bahn durch Vieh. 
(1) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch 
Vieh bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
        <pb n="729" />
        — 715 — 
(2) Das Treiben von größeren Viehherden über die Bahnübergänge ist 
innerhalb 10 Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr 
gestattet. 
". 58. 
Benutzung von Privatübergängen. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Auf— 
sichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden (F. 56). 
C. 59. 
Geschlossene Uebergänge. 
Solange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber 
von Viehherden und Führer von Lasthhieren bei den aufgestellten Warnungs- 
tafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugschranken 
versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Schranken 
nähern, dieselben aber nicht öffnen. 
S. 60. 
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Ein- 
schluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, imgleichen das 
Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das 
Anbringen sonstiger Fahrthindernisse ist verboten, ebenso die Erregung falschen 
Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche- 
vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Hand- 
lungen. 
§. 61. 
Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt. 
(1) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aus- 
steigen und der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der an den Lang- 
seiten der Wagen befindlichen Thüren verboten. 
(2) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen 
beschädigt werden können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen. 
G. 62. 
Bestrafung von Uebertretungen. 
Wer den Bestimmungen der §9. 53 bis 61 und den nachfolgenden Be- 
stimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, 
welche also lauten: 
„Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine 
Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 113
        <pb n="730" />
        — 716 — 
Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von 
der Mitnahme ausgeschlossen. 
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffen- 
heit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die 
Mitführung von Handmunition gestattet.“ 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den all- 
gemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
** 
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten. 
) Die Bahnpolizeibeamten (I. 66) sind befugt, einen Jeden vorläufig 
festzunehmen, der auf der Uebertretung der im F. 62 gedachten Bestimmungen 
betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine 
Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, 
wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchst- 
betrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann 
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht 
entziehen. 
C. 64. 
Verfahren im Falle einer Festnahme. 
(1) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit 
gesetzt wird, dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde desjenigen Bezirks, in welchem 
die Festnahme erfolgt, vorzuführen. 
(2) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durch Bahnpolizei- 
beamte, so hat der die Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem Namen 
und seiner Dienststellung bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, auf welcher 
der Grund der Festnahme anzugeben ist. 
g. 66. 
Aushang von Vorschriften. Beschwerdebuch. 
Ein Abdruck der §9. 53 bis 65 dieser Vorschriften und der 88. 13, 15, 
18, 20, 21 und F. 29 5) der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
ist in jedem Warteraum auszuhängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein dem 
Publikum zugängliches Beschwerdebuch aufzulegen.
        <pb n="731" />
        — 717 — 
V. 
Bahnpolizeibeamte. 
S. 66. 
Benennung. 
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Personen, 
welche mit den Verrichtungen betraut sind der: 
1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure, 
2. Betriebsinspektoren und Bauinspektoren, 
3. Baumeister und Ingenieure, 
4. Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
5. Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten, 
6. Rangirmeister, 
7. Bahnmeister, 
8. Haltestellenaufseher und Weichensteller, 
9. Haltepunktwärter und Bahnwärter, 
10. Zugführer, 
11. Packmeister, 
12. Schaffner, 
13. Wagenwärter und Bremser, 
14. Stationsdiener, 
15. Nachtwächter. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vor- 
geschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit 
einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. 
**2 
Dienstanweisung. 
Allen im F. 66 genannten Bahnpolizeibeamten, welche in der zur Sicherung 
des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisen- 
bahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienst- 
verhältniß schriftliche oder gedruckte Anweisungen zu ertheilen. 
S. 68. 
Befähigung. 
y)Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen 
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben 
können, und die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften 
besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 66 Nr. 5 bis 15 aufgeführten 
Beamten den vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahnbetriebsbeamten entsprechen. 
113“
        <pb n="732" />
        — 718 — 
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidigt. 
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen 
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für 
Eisenbahnzwecke finden obige Vorschriften über das Alter und die Vereidigung 
keine Anwendung. 
". 69. 
Pflichten gegen das Publikum. Dersonalakten. 
(1) Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, 
anständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere 
jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
(2) Unziemlichkeiten sind von den Vorgesetzten nöthigenfalls durch angemessene 
Strafen zu ahnden. 
(s) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres 
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher 
Verrichtungen entfernt werden. 
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten 
Personalakten anzulegen und fortzuführen. 
G. 70. 
1 Bezirk der Amtsthätigkeit. 
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf 
den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen An- 
lagen und soweit, als solches zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb 
geltenden Polizeiverordnungen erforderlich ist. 
G. 71. 
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten. 
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf 
deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso 
sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Aus- 
übung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten 
Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen 
Pflichten zulassen. 
VI. 
Aufsichtsbehörden. 
. 72. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Landes- 
Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen
        <pb n="733" />
        — 719 — 
sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bestimmt und dem Reichs- 
Eisenbahn-Amt mitgetheilt. Für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen 
erfolgt diese Festsetzung und Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde. 
VII. 
Uebergangs= und Ausnahmebestimmungen. 
F. 73. 
1) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vorgesehene 
Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierig- 
keiten bis zu dem im F. 74 bestimmten Zeitpunkt nicht zu bewirken ist, können 
für deren Ausführung von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zu- 
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. 
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher gültigen Vor- 
schriften bewilligt sind, werden hiervon nicht berührt. 
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von 
ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich 
dieser Vorschriften von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
(4) Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge 
und Zuggattungen einer Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landes-Ausfsichts- 
behörde erleichternde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Vor- 
schriften zuzulassen. 
VIII. 
Schlußbestimmungen. 
G. (4. 
□) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft und 
findet Anwendung auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen 
Deutschlands mit Ausnahme derjenigen, für welche nach der Entschließung der 
zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts 
die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebend ist. 
(2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
(s) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
(4) In der Betriebsordnung sind 
a) unter der Bezeichnung Station folgende Unterarten zu unterscheiden: 
1. Bahnhöfe als Stationen mit bedeutenderem Verkehr,
        <pb n="734" />
        — 720 — 
2. Haltestellen als Stationen mit geringerem Verkehr, welche mit 
mindestens einer Weiche für den öffentlichen Verkehr ver— 
sehen sind, 
3. Haltepunkte als Stationen, welche mit Weichen für den öffent— 
lichen Verkehr nicht versehen sind; 
b) als Hauptgleise der Bahnhöfe und Haltestellen diejenigen Gleise an- 
zusehen, welche von geschlossenen Zügen im regelmäßigen Betriebe 
befahren werden. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi.
        <pb n="735" />
        — 721 — 
Anlage A. 
  
Umgrenzung des lichten Raumes 
für die Haupteisenbahnen Deutschlands 
für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen 
für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung. 
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Unterer Theil der in der Anlage A und B dargestellten Umgrenzungslinien. 
    
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Abstand von Fahrschiene 
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14—9 Gegenstände. stände. 
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        <pb n="736" />
        — 722 — 
Anlage R. 
  
Umgrenzung des lichten Raumes 
für die Haupteisenbahnen Deutschlands 
für die sonstigen Gleise der Stationen. 
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V#für alle übrigen unbeweglichen bemeglichen Gegen- 
" „ Gegenstände. stände.
        <pb n="737" />
        — 723 — 
(Nr. 2044.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisen- 
bahnbetriebsbeamten. Vom 5. Juli 1892. 
G. der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf 
Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an die 
I#. 52, 66 und 68 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands 
sowie an die §#. 36, 47 und 49 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands gefaßten Beschlüsse treten an die Stelle der Bestimmungen über 
die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom 12. Juni 
1878 nachstehende 
Bestimmungen 
über die 
Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten. 
  
Für die selbständige Wahrnehmung der Dienstverrichtungen der hierunter 
aufgeführten Beamten sind außer den in den §9. 68 beziehungsweise 52 der 
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, sowie in den §#. 49 
beziehungsweise 36 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vor- 
gesehenen allgemeinen Eigenschaften, die nachstehend bezeichneten Erfordernisse zu 
erfüllen: 
A. Allgemeine Erfordernisse. 
1. Die sämmtlichen Beamten sollen bei ihrem ersten Diensteintritt nicht über 
40 Jahre alt sein. 
Ausnahmen sind nur bei besonderer körperlicher oder geistiger Rüstig- 
keit mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde zulässig (siehe auch §. 686) 
der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands und 9. 496) 
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands). 
2. Die sämmtlichen Beamten müssen die für die Wahrnehmung der betreffenden 
Dienstverrichtungen erforderliche Gesundheit, Rüstigkeit und Gewandtheit, so- 
wie ein ausreichendes Hör= und Sehvermögen besitzen. 
B. Besondere Erfordernisse. 
J. 
Nachtwächter: 
1. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be- 
ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, so- 
weit dieselben ihren Dienstkreis berühren, 
2. Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung gefundener Gegenstände. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 114
        <pb n="738" />
        9% e PS 
### 
— 
— 724 — 
II. 
Stationsdiener: 
Rechnen in den vier Grundarten, sowie Fähigkeit, über einen dienstlichen 
Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen, 
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be- 
ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, so- 
wie der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben 
ihren Dienstkreis berühren, 
Kenntniß der Dienstanweisungen für die Stationsdiener und die Gepäckträger, 
Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Nachbar- 
verkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist, 
Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung gefundener Gegenstände und 
über die Aufbewahrung von Handgepäck, 
Kenntniß der verschiedenen Arten von Fahrkarten und der besonderen Vor- 
schriften über die Beförderung von Personen, 
Kenntniß des jeweiligen Fahrplans der die betreffende Station berührenden 
Züge und ihre Anschlüsse an die Züge der Nachbarbahnen, 
Kenntniß der für die Ankunft und Abfahrt der Lüge vorgeschriebenen 
Signale. 
III. 
Bremser und Wagenwärter. 
a. Bremser: 
.Reechnen in den vier Grundarten, 
Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen 
und ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier- 
und Thürverschlußvorrichtungen, sowie der Behandlungsweise derselben, 
Kenntniß der Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, und der Signal- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den für den Dienst der 
betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der Vor- 
schriften über den Rangirdienst, 
Kenntniß der Dienstanweisungen für diese Beamtengattung, sowie derjenigen 
für Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter, soweit dieselben ihren Dienst- 
kreis berühren, 
Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
sechsmonatliche Probezeit im Bremser= und Rangirdienste, einschließlich der 
Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte. 
b. Wagenwärter: 
Rechnen in den vier Grundarten, 
Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen 
und ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs= und Thürverschluß-
        <pb n="739" />
        A 
. sechsmonatliche Beschäftigung in einer 
— 725 — 
vorrichtungen, der Achslager, der Handbremsen und der auf der betreffenden 
Bahn vorhandenen durchgehenden Bremsen, der Heizungs= und Beleuchtungs- 
vorrichtungen, sowie der Einrichtung und Behandlungsweise derselben, und 
der Vorschriften über das Reinigen der Wagen, 
Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebes vorkommenden kleinen 
Schäden zu beseitigen, 
Kenntniß der Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, und der Signal- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den für den Dienst der 
betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der Vor- 
schriften über den Rangirdienst, 
. Kenntniß der Dienstanweisungen für diese Beamtengattung, sowie derjenigen 
für Schaffner, Bremser, Weichensteller und Bahnwärter, soweit dieselben 
ihren Dienstkreis berühren, 
Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
agenwerkstätte, einschließlich der 
Probezeit im Bremserdienste. 
IV. 
Rangirmeister: 
außer den unter IIIa 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen: 
Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge, 
Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnbewachungs-, Stations-= und 
Fahrbeamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren, 
Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie 
ihren Dienstkreis berühren. 
V. 
Schaffner: 
außer den unter IIIa 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen: 
. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und 
Nachbarverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist, 
Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche 
Anzeige in angemessener Form zu erstatten, 
Kenntniß der besonderen Vorschriften über Personenbeförderung, sowie der 
Bestimmungen der Militär-Eisenbahn -Ordnung, der Vorschriften der 
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Verkehrs- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit diese Bestimmungen und 
Vorschriften ihren Dienstkreis berühren, 
Kenntniß der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedentung „ferner der 
Bestimmungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für 
114“ 
eschädigungen
        <pb n="740" />
        10. 
11. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
18. 
19. 
— 726 — 
von Personenwagen und über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans 
der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestim- 
mungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im Gebrauch 
der Hülfssignale, 
Kenntniß der Dienstanweisungen für Zugführer, Packmeister, Lokomotiv= 
führer und der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, soweit dieselben 
ihren Dienstkreis berühren, 
sechsmonatliche Probezeit im Schaffnerdienste, unter Einrechnung einer 
etwaigen Beschäftigung im Bremserdienste und in einer Wagenwerkstätte bis 
zu höchstens drei Monaten. 
VI. 
Packmeister: 
außer den unter IIIa 1 bis 5 und V 6 bis 10 bezeichneten Erfordernissen: 
11. 
12. 
Rechnen mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche, 
Kenntniß der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Bestimmungen 
der Dienstanweisungen für die Fahrkartenausgabe, Gepäck= und Güter- 
abfertigung, sowie der bezüglichen Bestimmungen für Lademeister, 
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands 
beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, 
sowie der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit die- 
selben den Dienstkreis eines Packmeisters und eines Zugführers berühren, 
Kenntniß der Bestimmungen über Beförderung der Dienstschriften und des 
Dienstguts, insbesondere auch der dienstlichen Geld- und Werthsendungen, 
Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren 
Zubehör, « 
KenntnißderBestimmungendesEisenbahn-ZollrcgulativssowiederBors 
schriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im inter- 
nationalen Verkehr, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebs- 
mittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere 
betreffen, 
Kenntniß der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug 
auf den Packmeisterdienst erlassenen Vorschriften, 
sechsmonatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner. 
VII. 
Zugführer: 
außer den unter IIIa 1 bis 5, V 6 bis 10 und VI 11 bis 17 bezeichneten 
Erfordernissen: 
Allgemeine Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung, 
Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der Läutewerke und der Hülfs- 
signalvorrichtungen,
        <pb n="741" />
        20. 
21. 
23. 
0 
– 
— 727 — 
Kenntniß der Vorschriften über Führung der Fahrberichte, 
Kenntniß der Bestimmungen über die telegraphischen Zugmeldungen und 
über die Handhabung des elektrischen Telegraphen, 
.Kenntniß der Dienstanweisungen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und 
Heizer, soweit sie den Zugdienst betreffen, 
sechsmonatliche Probezeit nach dargelegter Befähigung zum Packmeister. 
VIII. 
Gahnwärter und Haltepunktwärter. 
a. Bahnwärter: 
Rechnen in den vier Grundarten mit benannten Lahlen, 
.Kenntniß aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen 
und bei der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der 
dazu erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Geräthe nach deren Be- 
schaffenheit und Verwendung, 
.Kenntniß der verschiedenen, bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten 
der Schranken und deren Bedienung, sowie der für das Ueberschreiten der 
Wegeübergänge bestehenden Vorschriften, 
Kenntniß der Vorschriften über Benutzung der verschiedenen Arten von Drai- 
sinen, Bahnmeisterwagen und sonstigen Arbeitswagen auf den Gleisen, 
. Kenntniß des Zweckes und der Bedienung der Signalvorrichtungen und der 
Handhabung der Läutewerke, sowie der Bestimmungen über Beaufsichtigung 
und Unterhaltung der Telegraphenleitungen, 
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be- 
ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit 
dieselben ihren Dienstkreis berühren, sowie der Signalordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands nebst den für die betreffende Bahn erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen, ferner der Anweisung über das Verhalten bei Un- 
fällen und der Bestimmungen über gefundene Sachen, 
Kenntniß der Dienstanweisung für Weichensteller und Bahnwärter, 
. eine Probezeit, und zwar: 
a) entweder durch dreimonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und 
Erneuerung des Oberbaues und dreimonatliche Beschäftigung im Bahn- 
bewachungs= und Signaldienste einer im Betriebe befindlichen Bahn, 
b) oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, sofern der 
Dienstanfänger hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues 
und der Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch 
während dieser Zeit etwa drei Monate bei dem für Arbeitszüge ein- 
gerichteten Bahnbewachungs= und Signaldienste thätig gewesen ist.
        <pb n="742" />
        10. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
— 728 — 
b. Haltepunktwärter: 
außer den unter VIIIa bezeichneten Erfordernissen: 
. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche An- 
zeige zu erstatten, 
Kenntniß der Bestimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands und der für den Fahrdienst erlassenen Bestimmungen, soweit 
dieselben ihren Dienstkreis berühren. 
IXX. 
wWeichensteller und Haltestellenaufseher. 
a. Weichensteller: 
außer den unter VIIIa 1 bis 7 bezeichneten Erfordernissen: 
4Kenntniß der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten 
von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zweckes und 
ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrichtungen, 
Kenntniß des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, 
Centesimalwaagen und Wasserkrahne, 
Kenntniß der Vorschriften über den Rangirdienst, 
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be- 
ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, 
soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, 
die unter VIIIa 8 a und b vorgeschriebene Probezeit mit der Maßgabe, daß 
an Stelle der dreimonatlichen Beschäftigung im Bahnbewachungs= und 
Signaldienste eine dreimonatliche Beschäftigung im Weichensteller-, Bahn- 
bewachungs= und Signaldienste tritt. 
b. Haltestellenaufseher: 
außer den unter IXaa bezeichneten Erfordernissen: 
Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche An- 
zeige zu erstatten, 
Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften über die Be- 
handlung der telegraphischen Apparate und Leitungen, sowie über den dienst- 
lichen Gebrauch derselben, 
Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden 
Bestimmungen aus der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, 
den Vorschriften für die Fahrkartenausgabe und die Gepäck- und Güter- 
abfertigung, der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands 
beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, 
Kenntniß der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den 
für die betreffende Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der
        <pb n="743" />
        16. 
17. 
— 729 — 
für den Stations= und Fahrdienst der betreffenden Bahn erlassenen Ver- 
ordnungen und sonstigen Vorschriften, sowie der Vorschriften über die zoll- 
sichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr, 
Kenntniß der besonderen Vorschriften für den Dienst auf Halltestellen, 
dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienste. 
X. 
Hahnmeister: 
Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Gegenstand aus dem 
Dienstkreise eines Bahnmeisters in angemessener Form schriftlich darzustellen, 
. Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung, 
. besondere Fachkenntnisse, namentlich 
a) Derechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner 
heile, 
b) Berechnung der beim Bau vorkommenden regelmäßigen Körper, Ge- 
wölbe und Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, 
des Cylinders, des Kegels und der Kugel,) sowie der Oberfläche der- 
selben (ohne Beweisführung), 
Ic) Kenntniß der gebräuchlichsten Mauer= und Zimmermaterialien und der 
Kkörtelbereitung, sowie der gewöhnlichen Stein= und Holzverbände, und 
d) sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn vorkommenden Arbeiten und 
der dazu erforderlichen Materialien und Geräthschaften, der Anlagen 
und der Verhältnisse des Bahnkörpers, der Herstellung der Bettung 
und des Oberbaues; der Anordnung und Einlegung von Weichen; 
der Einrichtung, des Zweckes und der Bedienung der Stellwerke, 
e) Befähigung, einfache Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, sowie 
einfache Flächen= und Höhenmessungen auszuführen und aufzutragen, 
. Kenntniß der Vorschriften der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands, sowie der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
nebst zugehörigen Ausführungsbestimmungen, auch der sonstigen Vorschriften 
zur Sicherung des Betriebes, für den Signaldienst und für die Unter- 
haltung der elektrischen Telegraphenleitungen, der Dienstanweisungen für die 
Bahn- und Weichenwärter, der Vorschriften über die Führung der Arbeits- 
züge, der Bestimmungen über freie Fahrten, Versendung von Dienstgut und 
das Verhalten bei Unfällen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen, 
Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Arbeiterlisten, Aufstellung 
von Rechnungen, Kostenanschlägen und Massenberechnungen dazu, Kenntniß 
der Vorschriften über die Verwaltung und Verrechnung der Bahnmaterialien, 
Fertigkeit in dem Gebrauch und der Handhabung elektrischer Telegraphen, 
insbesondere Fähigkeit, dienstliche Telegramme und elektrische Hülfssignale 
zu geben,
        <pb n="744" />
        10. 
11. 
— 730 — 
.Kenntniß der Dienstanweisung für Zugführer und der Vorschriften über 
Führung der Fahrberichte, 
. einjährige Beschäftigung beim Bau oder bei der Unterhaltung des Ober- 
baues einer Bahn und auf einem bau- oder betriebstechnischen Büreau. 
XI. 
Stationsaufseher und Stationsassistenten: 
Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Vorgang aus dem 
Stationsdienste in angemessener Form schriftlich darzustellen, 
Rechnen in den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen und Dezimal- 
brüchen, 
Kenntniß der Geographie, insbesondere Deutschlands und der benachbarten 
Länder, 
Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften bei Annahme 
von Privattelegrammen, sowie der Bestimmungen über die Behandlung der 
telegraphischen Apparate und Leitungen, 
Kenntniß des Fahrkarten-, Gepäck- und Güter-Abfertigungsdienstes, der allge- 
meinen Tarifbestimmungen und der für den Stations= und Abfertigungs- 
dienst in Betracht kommenden Vorschriften des Kassen= und Rechnungswesens, 
Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allgemeinen 
Vorschriften für deren Beamte, 
Kenntniß der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, der Be- 
triebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, der Signalordnung 
für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den dazu gehörigen Ausführungsbestim- 
mungen, der für den Stations= und Fahrdienst bei der betreffenden Bahn erlassenen 
Verordnungen und sonstigen Vorschriften, auch derjenigen für Kreuzungen 
und Abzweigungen auf freier Bahn, sowie für die Benutzung und Meldung 
eigener und fremder Wagen, Vertrautheit mit den dienstlichen Obliegenheiten 
der Stations= und Fahrbediensteten, Kenntniß der Vorschriften über die zoll- 
sichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr, sowie 
der Anweisung über die Benutzung der Rettungskasten, 
Kenntniß der gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften über die Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen, 
Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie 
ihren Dienstkreis berühren, 
Fertigkeit in der Zusammensetzung von Zügen bei regelmäßigem und bei 
gestörtem Betriebe, 
allgemeine Kenntniß der Einrichtung und der zur Betriebssicherheit noth- 
wendigen Beschaffenheit des Oberbaues, der Weichen, Stellwerke, Dreh- 
scheiben, Schiebebühnen, Last= und Wasserkrahne, Signalvorrichtungen und
        <pb n="745" />
        1 
! 
— 731 — 
der Betriebsmittel, sowie der für die Unterhaltung und Wiederherstellung 
des Oberbaues erforderlichen Geräthschaften, Werkzeuge und Arbeiten, 
2 einjährige Beschäftigung im Stationsdienste. 
XII. 
Stationsvorsteher: 
Kenntniß der Einrichtungen des Verbands= und Tarifwesens der eigenen 
Bahn und der betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Verhältnisses der 
Eisenbahn zur Post= und Telegraphenverwaltung, 
Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit die- 
selben ihren Dienstkreis berühren, 
zweijähriger Dienst in der unter XI bezeichneten Stellung. 
XIII. 
Lokomotivführer. 
Fähigkeit, einen Vorgang aus dem Oienstkreise des Lokomotivführers 
schriftlich in angemessener Form darzustellen, 
Rechnen in, den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen und Dezimal- 
brüchen, 
. allgemeine Kenntniß der Eigenschaften und der Behandlung der beim 
Maschinenbau und im Betriebe zur Verwendung kommenden Materialien, 
allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den 
Wasserdampf und dessen Wirkungen, 
Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie 
der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande, 
Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der auf der betreffenden Bahn 
vorkommenden durchgehenden Bremsen, 
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be- 
ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie 
der Vorschriften über den Rangirdienst, der Signalordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands und der zur Ausführung derselben auf der betreffenden 
Bahn erlassenen Bestimmungen, der Dienstanweisungen für Lokomotivführer 
und Heizer und derjenigen für Stationsvorsteher, Weichensteller, Bahnwärter, 
Zugführer und Wagenwärter, soweit sie den Dienstkreis eines Lokomotiv= 
führers berühren, 
Kenntniß der zu befahrenden Strecken, 
10. 
einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer mechanischen Werkstatt 
und einjährige Lehrzeit im Lokomotivdienste. In Bezug auf Techniker, 
welche sich dem höheren Maschinenfach widmen, bleibt die Festsetzung dieser 
Zeiträume den einzelnen Bundesregierungen vorbehalten. 
Reichs Gesetzbl. 1892. 115
        <pb n="746" />
        1. 
0 
— 732 — 
C. Schlußbestimmungen. 
Wenn bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenklasse von der 
unter I bis XIII — als zur Zeit meistentheils üblich — abweicht, so ist 
für die Anwendung der Befähigungsvorschriften nicht die Benennung, sondern 
die wirkliche Dienstverrichtung maßgebend. 
Beamte, welchen die Dienstverrichtungen verschiedener Klassen zugleich 
übertragen sind, haben, auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere Be- 
zeichnung nicht ausgedrückt ist, die Erfordernisse für sämmtliche in ihrer 
Person vereinigten Dienste nachzuweisen. 
. Unter Probezeit im Sinne obiger Bestimmungen ist die Zeit der praktischen 
Ausbildung und Vorbereitung unter Ueberwachung eines mit dem betreffenden 
Dienste vertrauten Beamten zu verstehen. 
Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen 
für Eisenbahnzwecke finden die Bestimmungen unter I bis XII über die 
Dauer der Pvrobezeiten keine Anwendung. 
Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften über 
eine vorgängige Probezeit oder praktische Beschäftigung — hinsichtlich der 
unter I bis XII aufgeführten Beamten überlassen, in welcher Form sie sich 
die Ueberzeugung von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Befähigung 
verschaffen wollen; es kann dies je nach Umständen, entweder durch Zeug- 
nisse oder durch schriftliche und mündliche Prüfungen, oder durch Beobachtung 
der praktischen Leistungen von Seiten eines vorgesetzten Beamten geschehen. 
Bezüglich der Lokomotivführer ist die Ablegung einer Prüfung vor einem 
höheren maschinentechnischen und einem betriebstechnischen Beamten, ver- 
bunden mit Probefahrten unter Aufsicht eines Beamten der ersteren Gattung, 
erforderlich. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. 
Dieselben werden durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
Der Landes-Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, bei der Anstellung 
wie bei dem Aufrücken der Beamten dieselben mit Rücksicht auf besondere 
Verhältnisse von einzelnen Erfordernissen zu entbinden. 
Die Landes-Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, auf Nebeneisenbahnen 
für einzelne Stationen und Bahnstrecken mit einfachen Verkehrs= und Be- 
triebsverhältnissen eine Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen über 
die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten dahin zuzulassen, daß Bahn- 
polizeibeamte der einen Klasse durch geeignete Beamte einer anderen Klasse 
aushülfsweise vertreten werden, auch wenn letztere die formelle Befähigung 
dazu nicht besitzen. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
— 4 —.#tE —
        <pb n="747" />
        — 733 — 
(Nr. 2045.) Bekanntmachung, betreffend die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Vom 5. Juli 1892. 
G.niß der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund 
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an die Betriebsord— 
nung für die Haupteisenbahnen Deutschlands gefaßten Beschlüsse tritt an die Stelle 
der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. November 1885 
nachstehende 
Signalordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
  
I. 
Signale mit elektrischen Läutewerken und Hornsignale. 
Die Signale mit elektrischen Läutewerken sind zu geben wie folgt: 
1. Der Zug geht in der Richtung von A nach B (Abmeldesignal): 
Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen. 
Der Zug geht in der Richtung von B nach A (Abmeldesignal): 
Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßigen Zuge nicht mehr 
befahren (Ruhesignal): 
Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Dieses Signal kann auch angewandt werden, um anzuzeigen, daß 
ein signalisirter Zug nicht kommt. 
4. Es ist etwas Außergewöhnliches zu erwarten (Gefahrsignal): 
Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Diese Signale können außerdem auch mit dem Horn gegeben werden 
wie folgt: 
# 
Ina. Einmal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang. 
— 2½ 
2à. Zweimal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang. 
— 
— 
  
  
  
  
  
  
115“
        <pb n="748" />
        <pb n="749" />
        <pb n="750" />
        <pb n="751" />
        <pb n="752" />
        <pb n="753" />
        <pb n="754" />
        <pb n="755" />
        <pb n="756" />
        <pb n="757" />
        <pb n="758" />
        — 744 — 
21. Die Telegraphenleitung ist zu untersuchen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Eine weiße runde Scheibe vorn an Kein besonderes Signal. 
der Lokomotive oder an jeder Seite des 
Zuges. 
22. Der Bahnwärter soll sofort seine Strecke untersuchen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Ein Zuybediensteter schwingt seine Ein Zugbediensteter schwingt seine 
Mütze oder einen anderen Gegenstand Laterne dem Wärter zugewendet. 
dem Wärter zugewendet. 
VIII. 
Signale des Zugpersonals. 
Die Signale des Zugpersonals sind zu geben wie folgt: 
mit der Dampfpfeife: 
23. Achtung: 
Ein mäßig langer Ton. 
24. Bremsen anziehen: 
a) mäßig: 
Ein kurzer Ton. 
b) stark: 
Drei kurze Töne schnell hinter einander.
        <pb n="759" />
        — 745 — 
25. Bremsen loslassen: 
Zwei mäßig lange Töne schnell hinter einander. 
Die Signale 23, 24 und 25 können auf einzelnen Strecken und Stationen 
mit Genehmigung der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts — abgesehen von Gefahrfällen, in denen die Dampf- 
pfeife anzuwenden ist — auch mit Signalhörnern gegeben werden. 
mit der Mundpfeife: 
26. Das Zugpersonal soll seine Plätze einnehmen: 
Ein mäßig langer Ton. 
27. Abfahrt: 
Zwei mäßig lange Töne. 
IX. 
Rangirfignale. 
Die Rangirsignale mit der Mundpfeife oder dem Horn sind zu 
geben wie folgt: 
28. Vorziehen: 
Ein langer Ton. 
  
29. Zurückdrücken: 
Zwei mäßig lange Töne. 
30. Halt: 
Drei kurze Töne schnell hinter einander. 
V/ 
Die Rangirsignale mit dem Arme sind zu geben wie folgt: 
28a. Vorziehen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Senkrechte Bewegung des Armes vonenkrechte Bewegung der Handlaterne 
oben nach unten. von oben nach unten.
        <pb n="760" />
        — 746 — 
29a. Zurückdrücken: 
  
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Wagerechte Bewegung des Armes hin Wagerechte Bewegung der Handlaterne 
und her. hin und her. 
30 a. Halt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Kreisförmige Bewegung der Hand- 
laterne. 
Kreisförmige Bewegung des Armes. 
  
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf 
einzeln fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Aus- 
nahmen zugelassen sind. 
2. Eine Abweichung in der Darstellung der Signale von den beigegebenen 
Abbildungen ist zulässig, soweit der Wortlaut der einzelnen Signal- 
bestimmungen nicht entgegensteht. 
3. Diese Signalordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraftj sie findet 
Anwendung auf allen Haupteisenbahnen Deutschlands und auf den Neben- 
eisenbahnen, soweit bei den letzteren Signale zur Anwendung kommen. Aus- 
nahmen können unter besonderen Verhältnissen von der zuständigen Landes- 
Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts zugelassen 
werden. 
Diese Signalordnung wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
4. Sofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne 
besondere Schwierigkeiten bis zum 1. Januar 1893 nicht zu bewirken ist, 
können für deren Ausführung von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde 
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt 
werden. Bereits bewilligte Befristungen werden hiervon nicht berührt. 
5. Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche von 
ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Abweichungen 
von dieser Signalordnung von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde 
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
——— 
——
        <pb n="761" />
        — 747 — 
(Nr. 2046.) Bekanntmachung, betreffend die Normen für den Bau und die Ausrüstung der 
Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 5. Juli 1892. 
G. der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund 
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse treten an die Stelle 
der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands 
vom 30. November 1885 die nachstehenden 
shormen 
für den 
Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands. 
  
I. 
Bau der Eisenbahnen. 
S. 1. 
Bauentwurf. 
(1) Bei der Anlage von Haupteisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin 
mit einem zweiten Gleise zu versehen sind, ist im Bauentwurf auf Wahrung der 
Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen. 
(2) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen 
Anlagen mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten Raumes frei zu 
halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen für die Ein- 
und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung auf Anlage A, für die 
sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist in Krüm- 
mungen auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung der äußeren Schiene 
Rücksicht zu nehmen. 
(s) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden un- 
beweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens 
150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei un- 
veränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf 
135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises muß ihr Abstand 
von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch 
kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theile hin allmälig 
bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spur- 
erweiterung muß der Abstand der innerhalb des GEeises hervortretenden unbeweg- 
lichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der 
Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße. 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 117
        <pb n="762" />
        — 748 — 
(4) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung 
der Umgrenzung des lichten Raumes von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
(5) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Um- 
grenzung des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. 
.. 2. 
Bauwerke. 
) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngleisen bestimmter 
Brücken ist nur ausnahmsweise gestattet und bedarf in jedem Falle der Genehmigung 
der Landes-Aufsichtsbehörde. 
(2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile des Ueber- 
baues aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen. 
.. 3. 
Breite des Bahnkörpers. 
Die Breite des Bahnkörpers auf freier Bahn — in Einschnitten und auf 
Dämmen — ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante 
der Schienen des nächstliegenden Gleises gelegten geraden Linie und der verlängerten 
Böschungslinie mindestens 2/00o Meter von der Mitte des Gleises entfernt liegt. 
E. 4. 
Trockenlegung der Bahn. 
) Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei ein- 
gedeichten Strecken, mindestens 600 Millimeter über dem höchsten Wasserstande liegen. 
(2) Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 200 Milli- 
meter stark und gehörig entwässert sein. 
g. 5. 
Spurweite. 
(1) Die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienenköpfen gemessen, soll 
in geraden Gleisen 1/435 Meter betragen. 
(:) In Krümmungen mit einem Halbmesser unter 500 Meter soll die 
Spurweite angemessen vergrößert werden. Diese Vergrößerung darf jedoch das 
Maaß von 30 Millimeter nicht überschreiten. 
g. 6. 
Gleislage und Krümmungen. 
) Die Schienen eines Gleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen. 
(2) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberkanten der beiden Schienen eines 
Gleises sollen in geraden Strecken, mit Ausnahme der Ueberhöhungsrampen, in 
gleicher Höhe liegen.
        <pb n="763" />
        — 749 — 
(s) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die 
äußere Schiene um so viel höher liegen als die innere, daß bei der größten für 
die betreffende Strecke zugelassenen Fahrgeschwindigkeit (Betriebsordnung für die 
Haupteisenbahnen Deutschlands §. 26) die Krümmungen mit Sicherheit durch- 
fahren werden können. Die Ueberhöhung soll in den Uebergangsbögen oder in 
den zunächst an die Krümmung anschließenden geraden Strecken auf eine Länge 
auslaufen, welche mindestens das 200 fache der Ueberhöhung beträgt. 
(4) Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Gleise sind stetig 
in einander überzuführen. 
(53) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades 
Stück von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die 
andere Krümmung einlaufen. 
(6) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Gleise auf freier Bahn soll 
nicht unter 180 Meter lang sein. 
(7) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 Meter für Krümmungen 
auf freier Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts. 
S. 7. 
Längsneigung. 
(1) Die Längsneigung einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 25 % 
(1: 40). 
(2) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 12/)5% (1:80) ist die 
Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich. 
(3) Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf denen Ausweichegleise für das 
Kreuzen oder Ueberholen von Güterzügen angelegt werden, sollen, abgesehen von 
Ausziehgleisen nebst zugehörigen Vertheilungsweichen, in keiner stärkeren Neigung 
als 2/5% (1: 400) liegen. 
(4) Die Ausweichegleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen. 
. 8. 
Neigungswechsel. 
(1) Die Neigungswechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreis- 
bogen von mindestens 5 000 Meter Halbmesser abzurunden; für Strecken un- 
mittelbar vor Stationen kann dieses Maaß auf 2 000 Meter herabgesetzt werden. 
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5% (12:200), sofern die 
Länge einer derselben 1000 Meter übersteigt, ist eine weniger als 5% (1:200) 
geneigte Strecke von mindestens 500 Meter Länge einzulegen, welche zur Aus- 
rundung mitbenutzt werden kann. 
G. 9. 
Entfernung der Gleise. 
) Die Doppelgleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte 
nicht weniger als 3/500 Meter von einander entfernt sein. Tritt zu einem Gleis- 
117“°“
        <pb n="764" />
        — 760 — 
paare noch ein Gleis hinzu, so ist dessen Entfernung von dem zunächst liegenden 
Gleise von Mitte zu Mitte zu mindestens 4,000 Meter anzunehmen. 
(2) Werden mehrere Eeispaare neben einander gelegt, so muß die Ent- 
fernung von Mitte zu Mitte der benachbarten Gleise je zweier Gleispaare eben- 
falls mindestens 4,000 Meter betragen. 
(s) Die Gleise auf den Bahnhöfen und Haltestellen sollen nicht weniger 
als 4,,500 Meter von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen, 
zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen ist, eine Entfernung von mindestens 
6)00o Meter von Mitte zu Mitte haben. 
() Beim Umbau von Stationen mit geringem Personenverkehr kann mit 
Genchmigung der Landes-Aufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen 
werden. 
S. 10. 
Beschaffenheit, Form und Befestigung der Schienen. 
(1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen. 
(2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes soll mit einem Halb- 
messer von 14 Millimeter beschrieben sein. 
(3) Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w.), sollen 
an der Innenseite der Schienen eines Gleises in der Breite der Spurrinne auch 
bei größter Abnutzung der Schienen mindestens 38 Millimeter unter Schienen- 
oberkante liegen. 
(4) Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Gleises ist auf die durch 
Wärmewechsel entstehenden Veränderungen der einzelnen Theile Rücksicht zu nehmen. 
C. 11. 
Tragfähigkeit des Oberbaues. 
Bei Gleisen, welche von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau 
mindestens so stark sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene 7 000 Kilogramm 
rollende Last mit Sicherheit tragen kann. 
S. 12. 
Meldestationen und Ausweichestellen. 
Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amts sind telegraphische Meldestationen 
und an eingleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die 
größten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wagenachsen, auf- 
nehmen können. Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare 
Gleislänge von 500 Meter zu rechnen. In geringerer Entfernung als 8 Kilo- 
meter kann die Einrichtung von Meldestationen und Ausweichestellen nicht ge- 
fordert werden. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichestellen nicht mit den Bahn- 
stationen zusammentreffen, ist ihre rechtzeitige Herstellung mindestens dadurch zu 
sichern, daß an den betreffenden Stellen der Bahnkörper und die Bettung in
        <pb n="765" />
        — 761 — 
einer für zwei Gleise ausreichenden Breite angelegt und der erforderliche Vorrath 
an Oberbau- und Telegraphenmaterialien bereit gehalten wird. 
g. 13. 
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlagen und Bahnkreuzungen. 
(1) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind 
sie derart mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen 
in der größten für die betreffenden Bahnen zugelassenen Achsenzahl rasch und 
leicht von Bahn zu Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Be— 
dürfniß in gleicher Weise mit einander in Verbindung zu setzen. 
G) Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der 
Stationen nicht in Schienenhöhe, sondern durch Ueberbrückung hergestellt werden. 
C. 14. 
Weichen. 
(u) Die Weichen in den Hauptgleisen müssen so eingerichtet sein, daß bei 
den ein Hauptgleis befahrenden Zügen auch bei falscher Stellung der Weiche ein 
Ablaufen der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattfindet. 
(2) Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 Millimeter weit 
aufschlagen. 
F. 15. 
Drehscheiben. 
(1) Auf allen Lokomotivstationen muß, sofern nicht ausschließlich Tender- 
lokomotiven zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durch- 
messer nicht unter 1 2/000 Meter betragen darf, vorhanden sein. 
(2) Die Hauptträger derselben sollen aus gewalztem oder geschmiedetem 
Eisen oder Stahl hergestellt sein. 
S. 16. 
Bahnsteige. 
) Die Höhe der Bahnsteige für den Personenverkehr darf ohne Geneh- 
migung des Reichs-Eisenbahn-Amts nicht mehr als 380 Millimeter über Schienen- 
oberkante betragen. 
(2) Alle auf den Bahnsteigen feststehenden Gegenstände, als Säulen u. s. w., 
müssen bis zu einer Höhe von 2)/,500 Meter über Bahnsteig, mindestens 3,000 Meter 
im Lichten von der Mitte desjenigen Gleises entfernt sein, für welches der Bahn- 
steig benutzt wird. 
S. 17. 
Bedürfnißanstalten. 
Auf den Stationen sind in der Nähe der Bahnsteige Bedürfnißanstalten 
anzuordnen und die Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen.
        <pb n="766" />
        — 752 — 
G. 18. 
Rampen. 
) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein- und Ausladung von 
Bieh oder Fahrzeugen in größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen 
für seitliche Verladung und nach Bedarf für Verladung vor Kopf herzustellen, 
deren Höhe über Schienenoberkante in den zur seitlichen Verladung dienenden 
Theilen nicht über 1/100 Meter beträgt. 
(2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen. 
(3) Die für seitliche Verladung eingerichteten Rampen, an welchen ge- 
schlossene Militärzüge be= oder entladen werden sollen, müssen so gelegen sein, 
daß mindestens 20 Fahrzeuge ohne Rückbewegung daran vorbeigeführt werden 
können. Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden 
Rampengleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen 
Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Laderampe so gelegen ist, daß das 
Rampengleis für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos ver- 
längert werden kann. Die Höhe dieser zu Militärverladungen bestimmten Rampen 
über Schienenoberkante soll in den zur seitlichen Verladung dienenden Theilen 
nicht über 1/000 Meter betragen. 
. 19. 
Güterschuppen. 
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von 
Zügen zu befahrenden Gleisen soll 1/100 Meter über Schienenoberkante nicht über- 
steigen. 
C. 20. 
Lademaaß. 
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst 
welcher die Ladungen offener Güterwagen auf die Innehaltung der zugelassenen 
Umgrenzung geprüft werden können. 
6. 21. 
Wasserstationen. 
(1) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach 
den jeweiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Landes- 
Aufsichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu 
vertheilen. 
(2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter 
Wasser liefern können. 
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2)850 Meter über 
Schienenoberkante liegen.
        <pb n="767" />
        — 753 — 6 
g. 22. 
Werkstätten. 
Durch Anlage ausreichender Werkstätten ist für den sichern und schnellen 
Vollzug der Arbeiten zur Instandsetzung der Betriebsmittel Sorge zu tragen, so- 
fern dies nicht in anderer Weise sichergestellt ist. 
II. 
Ausrüstung der Eisenbahnen. 
g. 23. 
Höhen- und Breitenmaaße der Lokomotiven und Wagen. 
(1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck- 
und Güterwagen, überhaupt der auf der Bahn verkehrenden Betriebsmittel dürfen 
bei der Stellung im geraden Gleise höchstens die auf Blatt C gezeichnete Um- 
grenzung erreichen (vergl. jedoch Absatz (2) und (3) dieses Paragraphen). Die- 
selbe hat in der Höhe von 0),130 Meter bis 0)/430 Meter über Schienenoberkante 
überall einen Spielraum von 0),o50 Meter gegen die im F. 2(!) der Betriebsordnung 
für die Haupteisenbahnen Deutschlands festgesetzte Umgrenzung des lichten Raumes 
und in der Höhe von 0/430 Meter bis 3)200 Meter über Schienenoberkante eine 
Gesammtbreite von 3)/150 Meter oder eine Breite von 1/575 Meter zu jeder Seite 
der Gleismitte. Von 3),200 Meter über Schienenoberkante vermindert sich letztere 
Breite bei geradliniger Umgrenzung, und zwar bis 3)700 Meter über Schienen- 
oberkante bis auf 1,800 Meter und von 3),700 Meter bis 4 , 150 Meter über Schienen- 
oberkante bis auf 0,850 Meter. Ueber die Höhe von 4/150 Meter hinaus setzt sich 
die Umgrenzungslinie mit einer unteren Breite von 0),800 Meter oder einer Breite 
von 0)/100 Meter zu jeder Seite der Gleismitte bis zur Höhe von 4)/80 Meter 
über Schienenoberkante derart geradlinig fort, daß daselbst die Breite noch 
0)/40°0 Meter oder 0),200 Meter zu jeder Seite der Gleismitte beträgt. 
(2) Ueber die obere Begrenzungslinie dürfen die Lokomotivschornsteine und 
überdeckten Schaffnersitze hinausragen, jedoch höchstens bis 4/570 Meter über 
Schienenoberkante. Dieselben müssen dann aber so hergestellt sein, daß sie auf 
die im Absatz (1) dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen eingeschränkt 
werden können. Die Breite der überdeckten Schaffnersitze darf nur so groß sein, 
daß überall ein Spielraum von mindestens 0),/150 Meter gegen die Umgrenzung 
des lichten Raumes vorhanden ist. 
(3) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr 
in Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die 
größte zulässige Breite von 3)150 Meter bis auf die Höhe von 3)540 Meter über 
Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig be- 
grenzt, bis 3/820 Meter Höhe auf 2)820 Meter Breite und schließt in 4,670 Meter 
Höhe mit 1)580 Meter Breite ab.
        <pb n="768" />
        — 754 — 
(2) Mit Rücksicht auf das Durchfahren von Krümmungen sind die ange— 
gebenen Breitenmaaße je nach Länge und Bauart der Fahrzeuge entsprechend 
einzuschränken. Hierbei ist der Krümmungshalbmesser von 180 Meter zur Grund- 
lage zu nehmen. 
(s) Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie 
Signalscheiben, Laternen, Leinenhaspel müssen innerhalb der im Absatz (2) 
beschriebenen Umgrenzung verbleiben. Es können jedoch für bewegliche Theile 
Ausnahmen seitens der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts zugelassen werden. 
(6) Die nach außen aufschlagenden Thüren der Personenwagen sollen bei 
der Stellung der Wagen im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des 
lichten Raumes verbleiben. 
(7) Unter 130 Millimeter über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von 
den Rädern der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Radreifen 
nur die nachbenannten Theile herabreichen, und zwar: 
à) bei allen Eisenbahnfahrzeugen: 
1. die durch den Radreifen gedeckten Theile, wie Bahnräumer, 
Bremsklötze, Sandstreuer, bis auf 50 Millimeter über Schienen- 
oberkante; 
2. die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 75 Millimeter 
über Schienenoberkante, 
b) bei Lokomotiven außerdem: 
1. die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotivtheile, 
wie Kurbel= und Kuppelstangenköpfe, bis auf 75 Millimeter 
über Schienenoberkante; 
2. die übrigen Lokomotivtheile bis 100 Millimeter über Schienen- 
oberkante. « 
(8)Vonderseitlichen Begrenzung des lichten Raumes müssen alle im 
Absatz (7) dieses Paragraphen unter a und b gedachten Theile mindestens 
50 Millimeter entfernt bleiben. 
G. 24. 
Lokomotiven- und Tender-Radstand. 
Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen 
möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für Güterzuglokomotiven mit 
festen Achsen höchstens zu 4,/5800 Meter anzunehmen. 
* 
Tender. 
Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf 
nicht mehr als 2/750 Meter betragen.
        <pb n="769" />
        – 755 — 
G. 26. 
Wagenradstand. 
(1) Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, 
muß für die Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, 
sofern der Radstand über 4,000 Meter beträgt. 
(2) Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2)500 Meter nicht an- 
zuwenden und soll das Maaß von 4 500 Meter für den Radstand nicht über- 
schritten werden, sofern die Güterwagen nicht mit Lenkachsen ausgestattet sind. 
". 27. 
Wagengestelle. 
Der Fußboden der Güterwagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke 
gebauten, soll mindestens 170 Millimeter über den Buffermitten liegen. 
–. 28. 
Bremsen. 
(1) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit den- 
selben eine annähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann. 
(2) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen 
stets nach rechts gedreht werden. 
(3) Die für den Aufenthalt der Bremser bestimmten Sitze sind zu über- 
decken und mindestens an der Vorder= und Rückseite mit Schutzwänden zu 
versehen. 
* 
Raddruck. 
Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene 
bei voller Ausnutzung der festgesetzten Tragfähigkeit im Stillstand der Fahrzeuge 
nicht mehr als 7000 Kilogramm betragen. 
l1 
Zug- und Stoßvorrichtungen. 
(1) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei 
den Tendern an der hinteren Stirnseite und bei Tenderlokomotiven und allen 
übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an 
beiden Stirnseiten mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen versehen sein. 
Die Mitte der Zug= und Stoßvorrichtungen darf über Schienenoberkante bei 
leeren Fahrzeugen nicht höher als 1/065 Meter und bei beladenen Fahrzeugen 
nicht tiefer als 0/940 Meter liegen. 
(2) Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere ZQwecke 
gebauten, müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 118
        <pb n="770" />
        – 756 — 
S. 31. 
Zugvorrichtung. 
(1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so eingerichtet sein, daß die 
Länge, um welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 
50 Millimeter und höchstens 150 Millimeter beträgt. 
(2) Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der Stoß- 
fläche der nicht zusammengedrückten Buffer nicht weniger als 345 Millimeter und 
nicht mehr als 395 Millimeter entfernt sein. 
G. 32. 
Buffer. 
u) Die Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von 
Mitte zu Mitte 1/750 Meter betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche 
von der Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrückten Buffern 
mindestens zu 370 Millimeter anzunehmen. 
(2) Vom Fahrzeuge aus gesehen muß die Stoßfläche des linken Buffers 
eben, die des rechten gewölbt sein. Die Höhe dieser Wölbung soll 25 Millimeter, 
der Durchmesser der Bufferscheiben mindestens 340 Millimeter betragen. 
(s) Der freie Raum zwischen allen vor der Kopfschwelle vorspringenden 
Theilen und den vorderen Bufferflächen muß bei vollständig zusammengedrückten 
Buffern eine Breite von mindestens je 400 Millimeter zu beiden Seiten des Zug- 
hakens, eine Höhe von mindestens 2/000 Meter über Schienenoberkante und eine 
Tiefe von 300 Millimeter, in der Längsachse der Wagen gemessen, besitzen. 
Alle außerhalb dieses Raumes liegenden vorspringenden Theile der Bremsersitze, 
Bremshäuser, Geländer der Uebergangsbrücken u. s. w., mit Ausnahme der Lauf- 
bretter, müssen hinter der Stirnfläche der völlig zusammengedrückten Buffer 
mindestens 40 Millimeter zurückstehen. 
(4) Die Enden der Laufbretter an den Langseiten der Wagen sollen hinter 
der Stirnfläche der nicht zusammengedrückten Buffer 300 Millimeter zurückstehen. 
E. 33. 
Kuppelung. 
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, 
müssen mit Schraubenkuppelungen versehen sein. 
*2 
Radreifen. 
. Die Breite der Radreifen soll nicht weniger als 130 Millimeter und nicht 
über 150 Millimeter betragen.
        <pb n="771" />
        — 757 — 
g. 35. 
Stellung der Räder. 
(1) Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage 
gegen einander festgestellt sein. 
(2) Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, deren Höhe über den 
mittleren, 750 Millimeter von der Mitte der Achse entfernt anzunehmenden Lauf— 
kreisen der Räder nicht weniger als 25 Millimeter betragen darf. 
(3) Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1,357 Meter 
und höchstens 1,363 Meter betragen. 
(4) Bis zur Höhe von 100 Millimeter über Schienenoberkante darf kein 
Theil über die innere Seitenfläche des Radreifens hervorragen. 
g. 36. 
Spielraum für die Spurkränze. 
(1) Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der 
Achse an dieser gemessen) darf bei der Spurweite von 1/435 Meter nicht unter 
10 Millimeter und auch bei der größten zulässigen Abnutzung der Spurkränze 
nicht über 25 Millimeter betragen. Demgemäß soll — entsprechend der An- 
lage D — die Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze, 
gemessen 10 Millimeter außerhalb der Lauffläche der beiden Radreifen bei 
1,5000 Meter Entfernung der Laufkreise, nicht unter 1//4110 Meter und nicht über 
1/425 Meter betragen. 
(2) Bei den Mittelrädern sechs= und mehrrädriger Lokomotiven ist jedoch ein 
Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Radreifen) 
bis 40 Millimeter zulässig. 
S. 37. 
Raddurchmesser. 
C) Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Rad- 
reifenstärke soll mindestens 800 Millimeter betragen. 
(2) Der Durchmesser der Treibräder der Lokomotiven bei neuem Zustande 
der Radreifen im Laufkreis gemessen (F. 35 (2) soll so groß sein, daß nachstehende 
Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen bei Anwendung der größten zu- 
lässigen Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten werden. 
  
  
Lokomotiven 
mit ungekuppel- mit mit 
ten oder 2 ge- 
kuppelten 3 gekuppelten 4 gekuppelten 
Treibachsen. Treibachsen. Treibachsen. 
  
Kolbengeschwindigkeit in Meter in der 
  
  
  
Minute .. .. .... . . .. . . . . . . . . .. 325 250 200 
Umdrehungszahl der Treibachsen in der 
Minute .. . . ....... ... .. .. . ... 260 200 160 
118“
        <pb n="772" />
        — 758 — 
(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Treibräder 
in der Minute, als die im Absatz (2) dieses Paragraphen aufgeführten, können 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, 
durch deren Bauart oder Kuppelung mit dem Tender die Schädlichkeit der stören- 
den Bewegungen wesentlich herabgemindert ist. 
E. 38. 
Achsstärke. 
(1) Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen 
die Entfernung der Achsschenkelmitten nicht über 2/000 Meter beträgt, sind für 
das Verhältniß ihrer Stärke und der zulässigen Gesammtbelastung nachstehende 
Zahlenreihen als maßgebend anzusehen: 
  
  
  
Durchmesser der Des Achsschenkels Größte zulässige 
Achse in der Nabe Durchmesser Länge Gesammtbelastung 
mindestens mindestens höchstens einer Achse 
Millimeter. Millimeter. Millimeter. Kilogramm. 
100 62 150 4 300 
105 66 156 « 5000 
110 70 162 5 800 
115 74 166 6 600 
120 78 170 7500 
125 82 174 8500 
130 86 178 9600 
135 90 182 10 700 
140 94 185 12 000 
145 98 188 13200 
  
  
  
6 (2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um 16 vom 
undert zu verringern. 
(s) Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durch- 
messer entsprechend zu vergrößern. 
(4) Bei den Achsen der Personen-, Post= und Gepäckwagen soll die Stärke 
in der Nabe nicht unter 115 Millimeter und die größte zulässige Gesammtbelastung 
um 20 vom Hundert geringer sein, als die betreffende Zahlenreihe im Absatz (1) 
dieses Paragraphen angiebt. 
(6) Wagen-= und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben haben, 
überhaupt sind an den Achsen und Achsschenkeln alle scharfen Absätze zu ver- 
meiden.
        <pb n="773" />
        — 759 — 
III. 
Schlußbestimmungen. 
F. 39. 
() Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. 
(2) Dieselben werden durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
(3) Sie finden Anwendung auf die Vollspurbahnen, und zwar: 
à) in ihrem Abschnitt I 
1. auf alle Haupteisenbahnen, welche nach diesem Zeitpunkt in 
2. 
Angriff genommen werden; 
auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen 
Haupteisenbahnen, sofern die betreffenden baulichen Anlagen 
oder Einrichtungen nach dem 1. Januar 1893 einem umfassen- 
deren Umbau unterworfen werden; 
b) in ihrem Abschnitt II 
J. 
2. 
auf diejenigen Betriebsmittel der Haupteisenbahnen, welche nach 
diesem Zeitpunkt neu beschafft werden; 
auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten 
Betriebsmittel der Haupteisenbahnen, welche nach dem 
1. Januar 1893 eine vollständige Umänderung erleiden; 
aufdiejenigen Betriebsmittel der Nebeneisenbahnen, welche auf 
die Haupteisenbahnen übergehen oder in Züge, welche mit einer 
Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometer in der Stunde 
laufen, eingestellt werden. 
(4) Als Haupteisenbahnen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden 
Bahnstrecken mit Ausnahme derjenigen anzusehen, für welche nach der Ent- 
schließung der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maß- 
gebend ist. 
(3) Ausnahmen können in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der 
Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts be- 
willigt werden. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi.
        <pb n="774" />
        — 760 — 
Anlage A. 
— — ANlmgrenzung des lichten Raumes 
für die Haupteisenbahnen Deutschlands 
für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen 
für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung. 
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        <pb n="775" />
        — 761 — 
Anlage B. 
  
Umgrenzung des lichten Raumes 
für die Haupteisenbahnen Deutschlands 
für die sonstigen Gleise der Stationen. 
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Unterer Theil der in der Anlage A und B dargestellten Umgrenzungslinien. 
   
     
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        — 762 — 
Anlage C. 
  
Umgrenzung der größten zulässigen Greiten- und Höhenmaaße 
der Eisenbahnfahrzeuge. 
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Reichs-Gesetzbl. 1892. 
119
        <pb n="778" />
        — 764 — 
(Nr. 2047.) Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch- 
lands. Vom 5. Juli 1892. 
Ga der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund 
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an I§. 74 der Be- 
triebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, sowie an Ziffer 3 Absatz 1 
der Allgemeinen Bestimmungen zur Signalordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands gefaßten Beschlüsse tritt an die Stelle der Bahnordnung für deutsche 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 nachstehende 
VBahnordnung 
für die 
Nebeneisenbahnen Deutschlands. 
  
I. 
Zustand der Bahn. 
K. 1. 
Spurweite. 
(1) Für Vollspurbahnen soll die Spurweite, im Lichten zwischen den 
Schienenköpfen gemessen, in geraden Gleisen 1)435 Meter betragen. 
(2) Für Schmalspurbahnen soll dieselbe 1,oo Meter oder 0)750 Meter be- 
tragen; Ausnahmen hiervon sind zulässig mit Genehmigung der Landes-Aufsichts- 
behörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts. 
g. 2. 
Längsneigung. 
Die dingsneigung der Bahn soll auf freier Strecke das Verhältniß von 
40 % (1:25) in der Regel nicht überschreiten. Für die Anwendung stärkerer 
Neigungen ist die Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich. 
.. 3. 
Krümmungen. 
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Vollspurbahnen 
nicht kleiner als 100 Meter sein.
        <pb n="779" />
        — 765 — 
KG. 4. 
Spurerweiterung. 
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei Vollspurbahnen das Maaß 
von 35 Millimeter nicht überschreiten. 
S. 5. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. 
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu 
halten, daß jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr 
mit der von der Aufsichtsbehörde für die betreffende Strecke festgesetzten größten 
Geschwindigkeit (§. 27) befahren werden kann. 
(2) Babhnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige 
Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale als solche zu kenn- 
zeichnen und unfahrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch 
Signale abzuschließen. 
S. 6. 
Umgrenzung des lichten Raumes. 
) Sämmtliche Gleise mit voller Spurweite, auf denen Lüge bewegt 
werden, sind von baulichen Anlagen und lagernden Gegenständen mindestens bis 
zu derjenigen Umgrenzung des lichten Raumes frei zu halten, welche für die freie 
Bahn, sowie innerhalb der Stationen für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge 
mit Personenbeförderung auf Anlage A, für die sonstigen Gleise der Stationen 
auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung 
und die Ueberhöhung der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen. 
(2) Abweichungen von dieser Umgrenzung, welche bereits vor Bekantmachung 
dieser Vorschriften bestanden haben, können mit Zustimmung des Reichs-Eisen- 
bahn-Amts auch ferner beibehalten werden. 
(3) JInwieweit bei Ladegleisen der Vollspurbahnen Einschränkungen dieser 
Umgrenzung zulässig sind, bestimmt in jedem Einzelfalle die Aufsichtsbehörde. 
(% Be Neubauten ist die Umgrenzung des von baulichen Anlagen frei 
zu haltenden lichten Raumes in dem unteren Theile bis zu den auf den An- 
lagen C und D dargestellten Umrißlinien auszudehnen. 
(5) Bei vollspurigen Gleisen müssen die bis zu 50 Millimeter über Schienen- 
oberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände außerhalb des Gleises im 
Allgemeinen mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes 
entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene 
darf dies Maaß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises 
muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Milli- 
meter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren 
Theile hin allmälig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten 
Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises her- 
119“ 
* *"
        <pb n="780" />
        — 766 — 
vortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes 
um den Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße. 
(6) Für Schmalspurbahnen bleibt die Festsetzung der Umgrenzung des 
lichten Raumes der Landes-Aufsichtsbehörde vorbehalten. 
. 7J. 
Eiufriebiguge der Bahn. 
(1) Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheits- 
vorrichtungen an Wegen erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit 
Lokomotiven befahrenen Bahn herlaufen oder über die letztere führen, bestimmt 
die Aufsichtsbehörde. 
(2) In angemessener Entfernung vor verkehrsreichen Wegeübergängen in 
Schienenhöhe müssen Warnungstafeln aufgestellt sein. 
(s) Werden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugschranken an- 
gewendet, so müssen dieselben auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden 
können. Jeder durch Zugschranken abzuschließende Uebergang muß mit einer Glocke 
versehen sein, mit welcher vor dem Schließen der Schranken zu läuten ist. 
- .8. 
Abtheilungszeichen, us. e seeoer, Merkzeichen. 1 
y) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Ent- 
fernungen von ganzen Kilometern angeben. 
« (2) Neigungszeiger müssen neben den Enden der stärker als 6,66 % (1:150) 
geneigten Strecken angebracht sein, sofern sich letztere ohne Unterbrechung durch 
eine flachere oder entgegengesetzte Reigung auf eine größere Länge als 500 Meter 
ausdehnen. 
(3) Vor den in Schienenhöhe liegenden, unbewachten Wegeübergangen 
soll in genügender Entfernung auf der zur Fahrtrichtung rechts gelegenen Seite 
der Bahn ein Kennzeichen vorhanden sein, welches dem Lokomotirführer eines die 
Strecke befahrenden Zuges die Annäherung an einen derartigen Uebergang anzeigt. 
Inwieweit Abweichungen stattfinden können, bestimmt die Aufsichtsbehörde. · 
(4)8wischenzusammenlaufendenSchienensträngenmußeinMerkzeichen 
angebracht sein, welches die Stelle angiebt, über die hinaus auf dem einen Gleise 
Fahrzeuge mit keinem ihrer Theile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der 
Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird. 
II. 
Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel. 
. H. 
Zustand de Betriebsmittel. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten 
werden, daß die Fahrten mit der größten für die letzteren zulässigen Geschwindigkeit 
(S. 27) ohne Gefahr stattfinden können.
        <pb n="781" />
        — 767 — 
g. 10. 
Einrichtung der Lokomotiven. 
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahr- 
geschwindigkeit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals 
überschriten werden darf. Diese Geschwindigkeit muß an der Lokomotive an- 
gezeichnet sein. 
(2) An jedem Lokomotirkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschlusse 
eines Prüfungsmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheits- 
ventile und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann. 
(s) Jede Lokomotive muß versehen sein: 
a) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des 
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden 
können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande 
sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine 
dieser Vorrichtungen muß geeignet sein, auch beim Stillstande der 
Lokomotive dem Kessel Wasser zuzuführen; 
b) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur 
zuerlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. 
ei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes 
vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend er- 
kennbar und eine in die Augen fallende Marke des niedrigsten zu- 
lässigen Wasserstandes angebracht sein; 
c) mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so 
eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das 
bestimmte Maaß gesteigert werden kann. Die Sicherheitsventile sind 
so einzurichten, daß sie vom gespannten Dampfe nicht weggeschleudert 
werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung derselben eintritt. 
Die Einrichtung der Sicherheitsventile muß denselben eine senkrechte 
Bewegung von 3 Millimeter gestatten; 
d) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend er- 
kennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß der höchste 
zulässige Dampfüberdruck durch eine in die Augen fallende Marke 
bezeichnet sein; 
e) mit einer Dampfpfeife. 
S. 11. 
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomotiven und Tender. 
(1) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in 
Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Abnahmeprüfung 
unterworfen und als sicher befunden sind. Der hierbei als zulässig erkannte höchste
        <pb n="782" />
        — 768 — 
Dampfüberdruck, sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, 
die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht er- 
kennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im Uebrigen in 
Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zuge- 
hörigen Tendern in allen Theilen einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, 
mit welcher eine Kesseldruckvrobe zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte sind vom 
Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der Außer- 
betriebsezung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen. 
(3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit 
Wasser zu füllen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck 
soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um fünf Atmosphären übersteigen. 
Bei Lokomotiven, für welche ein geringerer Probedruck bis zum Inkrafttreten 
dieser Bestimmungen als zulässig erachtet worden ist, kann es mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde hierbei verbleiben. 
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in 
diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
(6) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und 
Ventilbelastungen der Lokomotiven zu prufen. 
(6) Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Prüfungsmanometers 
zu messen, welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht 
werden muß. 
□#) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels muß 
eine innere Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siede- 
rohre zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung 
zu wiederholen. 
(s) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckoroben und der sonstigen mit den 
Lokomotiven und Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen. 
S 12. 
Läutevorrichtungen der Lokomotiven. 
Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vorkommen, sind 
die Lokomotiven, welche die Bahnstrecke befahren, mit einer Vorrichtung zum 
Läuten auszurüsten. 
K. 13. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
(1) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der RNückseite der Tender 
und Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit 
Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem 
Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind.
        <pb n="783" />
        — 769 — 
S. 14. 
Bremsen der Lokomotiven und Tender. 
Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwa vorhandene 
anderweite Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die jederzeit 
leicht und schnell in Thätigkeit gesetzt werden kann. 
.15. 
Federn, Zug- 8 Stoßvorrichtungen. 
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, 
müssen mit Tragfedern, sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug- und 
Stoßvorrichtungen versehen sein. 
F. 16. 
Spurkränze. 
Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben. 
S. 17. 
Stärke der Radreifen. 
(1) Auf Vollspurbahnen muß bei Lokomotiven und Tendern die Stärke 
der Radreifen mindestens 20 Millimeter betragen, bei Wagen können die Rad- 
reifen bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden. Die Stärke der Reifen ist in 
der senkrechten Ebene des Laufkreises zu messen, welche 750 Millimeter von der 
Mitte der Achse entfernt anzunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine 
Befestigungsnuth unter der der Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind, 
müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maaße innegehalten werden. 
(a) Auf Schmalspurbahnen muß die Stärke der Radreifen der Lokomotiven 
und Tender mindestens 12 Millimeter, die der Wagen mindestens 10 Millimeter 
betragen. 
S. 18. 
Untersuchung der Wagen. 
(1) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem 
sie untersucht und als sicher befunden sind. 
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu 
unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden 
müssen. Diese Untersuchung hat spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauch- 
nahme oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen. 
G. 19. 
Bezeichnung der Wagen. 
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten ge- 
führt wird)
        <pb n="784" />
        — 770 — 
e) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und aus- 
schließlich der losen Ausrüstungsgegenstände; 
d) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Trag- 
fähigkeit; 
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung; 
!) der Radstand; 
8) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Verschiebbarkeit 
der Mittelachse; 
h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung eingerichtet 
sind, der Zeitpunkt der letzten Schmierung. 
(2) Die Bezeichnungen unter f, 8 und h können bei Schmalspurbahnen 
fortfallen. 
". 20. 
Uebergang der Betriebsmittel auf Hauptbahnen. 
Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche die Betriebsordnung 
für die Haupteisenbahnen Deutschlands und die Signalordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands Geltung haben, müssen den für diese Bahnen erlassenen 
Vorschriften entsprechen, sofern dieselben in Züge der Hauptbahnen eingestellt 
beziehungsweise zur Beförderung solcher Züge benutzt werden. 
III. 
Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes. 
d. 21. 
Bewachung der Bahn. 
(1) Die Bahnstrecke muß mindestens einmal an jedem Tage auf ihren 
ordnungsmäßigen Qustand untersucht werden, sofern die zulässige Geschwindigkeit 
mehr als 20 Kilometer in der Stunde beträgt. 
(2) An Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichen Verhält- 
nisse besondere Vorsicht erfordert, insbesondere auch bei verkehrsreichen, in Schienen- 
höhe liegenden Wegeübergängen, ist bei Anwendung einer Geschwindigkeit von 
mehr als 15 Kilometer in der Stunde eine Bewachung der Bahn erforderlich. 
(s) Der Schrankendienst kann auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
(() Bei Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive 
an einen in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wegeübergang hat der Lokomotiv- 
führer von der nach §. 8/5) gekennzeichneten Stelle an bis nach Erreichung des 
Ueberganges die Läutevorrichtung in Thäütigkeit zu halten. Außerdem ist die 
Läutevorrichtung in Thätigkeit zu setzen, wenn Menschen oder Fuhrwerke auf der 
Bahn oder in gefahrdrohender Nähe derselben bemerkt werden.
        <pb n="785" />
        — 771 — 
(5) Beim Schieben der Züge (F. 31) liegt die Verpflichtung zum Läuten 
in den vorbezeichneten Fällen dem wachthabenden Beamten oder verpflichteten 
Arbeiter auf dem vordersten Wagen des Zuges ob. 
§ 22. 
Rechtsfahren der Züge. 
Auf doppelgleisigen Strecken der freien Bahn sollen die Züge in der Regel 
das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Gleis befahren. 
S. 23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 120 Wagenachsen sollen in keinem Zuge befördert werden. 
S. 24. 
Zahl der Bremsen eines Zuges. 
) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der 
Lokomotive so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der 
aus nachstehendem Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen 
Wagenachsen gebremst werden kann: 
  
  
  
  
  
  
  
  
Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 
von vom 15 20 30 40 
... Kilometer in der Stunde 
0 
6% Verhältniß müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein 
0 1: „C0 6 6 6 10 
2/8 1:400 6 6 9 14 
33 
5 
10,0 1:100 10 13 18 25 
12, 1: 80 13 15 21 29 
15% 1: 66 15 18 24 32 
17“ 1: 57 18 21 27 36 
20% 1: 50 20 23 31 39 
22,6 1: 44 22 26 34 43 
25 1: 40 25 29 37 47 
30% 1: 33 30 34 43 54 
35,t 1:28 34 39 49 62 
40,0 1: 25 39 45 56 70 
  
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
  
  
  
  
120
        <pb n="786" />
        — 772 — 
(D Bei der hiternach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden 
Wagenachsen ist Folgendes zu beachten: 
a) Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, welche zwischen den in 
dem Verzeichnisse aufgeführten liegen, gilt jedesmal die größte der 
dabei in Frage kommenden Bremszahlen. 
b) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste, auf 
der fraglichen Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung oder 
Gefälle), welche sich ununterbrochen auf eine Länge von 1000 Meter 
oder darüber erstreckt, zu bestimmen. Erreicht die stärkste vorkommende 
Neigung an keiner Stelle die Länge von 1000 Meter, so ist die 
gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längen- 
schnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhen- 
unterschied zeigen, als stärkstgeneigte Strecke anzusehen. 
Jc) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche 
der Zug auf der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf. 
d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen als auch bei 
Feststellung der erforderlichen Bremsachsen ist eine unbeladene Güter- 
wagenachse als halbe Achse zu rechnen. Die Achsen von Personen-, 
Post- und Gepäckwagen sind stets voll in Ansatz zu bringen. 
e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden 
Wagenachsen sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets 
als ein Ganzes zu rechnen. 
(s) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 40% (1:25) haben, 
sind für das Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichtsbehörde besondere Vor- 
schriften zu erlassen. 
(4) Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch 
die Schwerkraft oder mit Hülfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die 
erforderlichen Sicherheitsvorschriften von der Landes-Aufsichtsbehörde erlassen. Das 
Gleiche gilt auch für Bahnen von außergewöhnlicher Bauart. 
(s) Den Stationsvorstehern sowie den Lokomotiv= und Zugführern ist be- 
kannt zu geben, der wievielte Theil der Wagenachsen auf jeder Strecke bei den 
vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß gebremst werden können. 
|. 25. 
Bildung der Züge. 
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zu- 
sammengekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleich- 
mäßig vertheilt ist, die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und die nach 
§. 24 erforderlichen Bremsen bedient und thunlichst gleichmäßig im Zuge ver- 
theilt sind. «
        <pb n="787" />
        — 773 — 
g. 26. 
Erleuchtung der Wagen. 
Das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen ist 
während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr 
als zwei Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten. 
S. 27. 
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit. 
(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende 
Lokomotiven wird durch die Landes-Aufsichtsbehörde festgestellt. Größere 
Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in der Stunde bis zu der größten zulässigen 
Geschwindigkeit von 40 Kilometer in der Stunde dürfen nur gestattet werden auf 
vollspurigen Bahnstrecken mit eigenem Bahnkörper und nur für Personenzüge, 
welche nicht mehr als 26 Wagenachsen führen und mit durchgehender Bremse 
versehen sind. Die Betriebsmittel, welche in diese schnellerfahrenden Züge ein- 
gestellt werden, müssen den bezüglichen Bestimmungen in den Normen für den 
Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands entsprechen. Am 
Schlusse eines solchen mit durchgehender Bremse versehenen Zuges dürfen inner- 
halb der vorbezeichneten Zugstärke einzelne Wagen ohne durchgehende Bremse bis 
zu höchstens 12 Achsen angehängt werden; in diesem Falle muß auf Neigungen 
von mehr als 5% (1:200) in einer ununterbrochenen Länge von 1000 Meter 
oder darüber der letzte Wagen eine bediente Bremse haben. 
(2) Wird bei einem Luge mit durchgehender Bremse letztere unterwegs 
ungangbar, so darf die Fahrt ohne Verminderung der sonst dafür zugelassenen 
Geschwindigkeit fortgesetzt werden, sofern die Bedienung der nach §. 24 erforder- 
lichen Anzahl von Bremsen mit der Hand bewirkt wird. 
  
  
C. 28. 
Langsamfahren. 
(1) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß 
auf der Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen 
angemessenen Weise ermäßigt werden. 
(2) Auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche aus einem 
sonstigen Grunde stets mit besonderer Vorsicht befahren werden müssen, ist die 
größte zulässige Geschwindigkeit für die einzelnen Zuggattungen besonders fest- 
zusetzen. 
G. 29. 
Abfahrt der Büge. 
) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem 
zuständigen Beamten gestattet ist. 
120“
        <pb n="788" />
        (2) Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der 
Stunde darf ein Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge 
nur in Stationsabstand folgen. 
S. 30. 
Sonderzüge. 
C) Sonderzüge und einzeln fahrende Lokomotiven, welche den betheiligten 
Stationen, sowie dem Bahnbewachungspersonal nicht vorher angekündigt sind, 
dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 15 Kilometer in der Stunde be- 
fördert werden. 
(2) Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben 
behufs pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 
C. 31. 
Schieben der Büge. 
Das Schieben von Zügen, an deren Spitz sich eine führende Lokomotive 
nicht befindet, ist nur dann müsstg wenn die Stärke derselben nicht mehr als 
50 Wagenachsen beträgt und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde 
nicht übersteigt. Der vorderste Wagen muß alsdann mit einem wachthabenden 
Beamten oder verpflichteten Arbeiter besetzt sein, welcher eine weithin tönende 
Glocke bei sich zu führen hat (G. 21). 
§. 32. 
Begleitpersonal. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten unter- 
geordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- 
und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vor- 
kommnisse genau zu verzeichnen sind. 
g. 33. 
Stillstehende Lokomotiven und Wagen. 
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie still stehen, der Regulator 
eschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die 
Lokemotive muß dabei stets unter Aufsicht stehen. 
(2) Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Gleisen 
verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen. 
g. 34. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren 
Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.
        <pb n="789" />
        — 775 — 
g. 35. 
Gebrauch der Dampfpfeife. 
C)Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne 
ist auf die nothwendigsten Fälle zu beschränken. 
(2) In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll 
unter möglichster Vermeidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise die 
Läutevorrichtung zur Anwendung kommen (0. 12). 
S. 36. 
Führung der Lokomotive. 
u) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen 
werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre 
Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber 
erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben. . 
(2) Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit 
vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu können. 
IV. 
Signalwesen. 
S. 37. 
Streckensignale. 
(1) Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können: 
der Qug soll langsam fahren und 
der Zug soll halten. 
(2) Bewegliche Brücken, mit Ausschluß derjenigen, welche nur ausnahms- 
weise bei vorübergehender Außerbetriebsetzung der betreffenden Gleise geöffnet 
werden, sind nach beiden Richtungen durch Signale abzuschließen, welche mit der 
Verriegelungsvorrichtung der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, 
daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke 
erscheinen kann. 
  
S. 38. 
Weichensignale. 
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotirführer 
durch Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Ver- 
schluß unverrückbar festgestellt sind. 
K. 39. 
Zugsignale. 
Jeder geschlossen fahrende Qug muß mit Signalen versehen sein, welche 
bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben 
erkennen lassen; Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven.
        <pb n="790" />
        — 776 — 
S. 40. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Das Lokomotivpersonal muß die Signale geben können: 
Achtung, 
Bremsen anziehen und 
Bremsen loslassen. 
e 41 r—i 
Elektrische Verbindungen. 
Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter einander 
mit elektrischen Schreibtelegraphen oder Fernsprechern ausgerüstet sein. Ausnahmen 
sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. 
G. 42. 
Signalordnung. 
(1) Im Uebrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigen- 
art des Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig. 
(2) Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den 
Vorschriften in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet 
und gehandhabt werden. 
V. 
Bestimmungen für das Publikum. 
C. 43. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen 
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrecht- 
haltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und bei der Beförderung von 
Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienstlichen Anordnungen 
der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen 
Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten (S. 47) 
Folge zu leisten. 
S. 44. 
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen. Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen 
sowie Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt. 
(1) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie 
das Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken 
und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden und 
deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der 
Staatsanwaltschaften, den Forstschutz= und Polizeibeamten, den zur Wahrnehmung
        <pb n="791" />
        — 777 — 
des Zoll-, Steuer- oder Telegraphendienstes innerhalb des Bahngebiets berufenen 
Beamten, sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsendeten deutschen Offizieren, 
ferner innerhalb des Bereichs von Festungen bis zur äußersten Grenze der Trag- 
weite der Geschütze den Offizieren und in Uniform befindlichen Beamten der 
deutschen Festungsbehörden gestattet. Die bezeichneten Personen haben, sofern 
sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer 
vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen. 
(2) Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, 
nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten, und zwar nur solange, 
als dieselben nicht abgesperrt sind oder sich kein Zug nähert. 
(s) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
(2) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, soweit 
dieselben nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh, bleibt derjenige verantwortlich, 
welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 
(3) Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, 
Treiber von Vieh und Lastthieren in angemessener Entfernung von der Bahn 
und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, an diesen halten, beziehungs- 
weise die Bahn schnell räumen. 
(6) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigen- 
mächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu 
legen oder zu hängen. 
(2) Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit 
Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, imgleichen das 
Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das 
Anbringen sonstiger Fahrthindernisse ist verboten, ebenso die Erregung falschen 
Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrich- 
tungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen. 
(s) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aus- 
steigen und der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der an den Lang- 
seiten der Wagen befindlichen Thüren verboten. 
(6) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen be- 
schädigt werden können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen. 
  
  
". 45. 
Bestrafung von Uebertretungen. 
Wer den Bestimmungen der IS§. 43 und 44 und den nachfolgenden Be- 
stimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zuwider- 
handelt, welche also lauten: 
„Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine 
Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, 
Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von 
der Mitnahme ausgeschlossen.
        <pb n="792" />
        — 778 — 
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffen- 
heit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die 
Mitführung von Handmunition gestattet.“ 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den all- 
gemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
S. 46. 
Aushang von Vorschriften. Beschwerdebuch. 
Ein Abdruck der I#. 43 bis 46 dieser Vorschriften ist in jedem Warteraum 
auszuhängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein dem Publikum zugängliches 
Beschwerdebuch aufzulegen. 
VI. 
Bahnpolizeibeamte. 
S. 47. 
Bezeichnung und Befugnisse der Bahnpolizeibeamten. 
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Per- 
sonen, welche mit den Verrichtungen betraut sind der 
1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure, 
Betriebsinspektoren und Bauinspektoren, 
Baumeister und Ingenieure, 
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten, 
Rangirmeister, 
Bahnmeister, 
Haltestellenaufseher und Weichensteller, 
Haltepunktwärter und Bahnwärter, 
10. Zugführer, 
11. Packmeister, 
12. Schaffner, 
13. Wagenwärter und Bremser, 
14. Stationsdiener, 
15. Nachtwächter. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vor- 
geschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit 
einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. 
1 
D9 %
        <pb n="793" />
        — 779 — 
(3) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, 
der auf der Uebertretung der im F. 45 gedachten Bestimmungen betroffen oder 
unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht 
auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er 
eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der 
angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
(4) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann 
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht 
entziehen. 
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit 
gesetzt wird, dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde desjenigen Bezirks, in 
welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. 
(6) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durch Bahnpolizei- 
beamte, so hat der die Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem Namen 
und seiner Dienststellung bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, auf welcher 
der Grund der Festnahme anzugeben ist. 
S. 48. 
Dienstanweisung. 
Allen im §. 47 genannten Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahn- 
verwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß 
schriftliche oder gedruckte Anweisungen zu ertheilen. 
S. 49. 
Befähigung. 
(1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen 
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben 
können und die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften be- 
sitzen. Diese müssen bezüglich der im S. 47 Nr. 5 bis 15 aufgeführten Beamten 
den vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisen- 
bahnbetriebsbeamten entsprechen. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidigt. 
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen 
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für 
Eisenbahnzwecke finden obige Vorschriften über das Alter und die Vereidigung 
keine Anwendung. 
g. 50. 
Verhalten der Bahnpolizeibeamten. Personalakten. 
(1) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres 
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung poelizeilicher 
Verrichtungen entfernt werden. « 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 121
        <pb n="794" />
        — 780 — 
(2) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten 
Personalakten anzulegen und fortzuführen. 
E. 51. 
Bezirk der Amtsthätigkeit. 
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich, ohne Rücksicht auf 
den ihnen angewiesenen Wohnsitz, auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen An— 
lagen und soweit, als solches zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb 
geltenden Polizeiverordnungen erforderlich ist. 
G. 52. 
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten. 
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf 
deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind 
die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung 
ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets 
Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen 
Pflichten zulassen. 
VII. 
Aufsichtsbehörden. 
. 53. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Landes- 
Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen 
sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bestimmt und dem Reichs- 
Eisenbahn-Amt mitgetheilt. Für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen erfolgt 
diese Festsetzung und Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde. 
VIII. 
Uebergangsbestimmungen. 
S. 54. 
) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vorgesehene 
Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierig- 
keiten bis zu dem im F. 55 bestimmten Zeitpunkt nicht zu bewirken ist, können 
für deren Ausführung von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zu- 
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. 
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher gültigen Vorschriften 
bewilligt sind, werden hiervon nicht berührt.
        <pb n="795" />
        — 781 — 
IX. 
Schlußbestimmungen. 
". 55. 
n) Diese Bahnordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. 
(2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
(3) In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunternehmens können 
von der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisen- 
bahn-Amts Abweichungen von einzelnen der vorstehenden Vorschriften zugelassen 
werden. 
(4) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
  
121“
        <pb n="796" />
        — 782 — 
Anlage A. 
  
Umgrenzung des lichten Raumes 
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands 
mit voller Spurweite 
für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen 
für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung. 
   
      
  
       
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        <pb n="797" />
        — 783 — 
Aulage. 3. 
Umgrenzung des lichten Raumes 
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands 
mit voller Spurweite 
für die sonstigen Gleise der Stationen. 
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" ""„ Gegenstände. stände.
        <pb n="798" />
        Anlage C. 
  
Umgrenzung des lichten Raumes 
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands 
mit voller Spurweite 
für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen 
für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung. 
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        785 
Anlage D. 
  
Umgrenzung des lichten Naumes 
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands 
mit voller Spurweite 
für die sonstigen Eleise der Stationen. 
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="800" />
        <pb n="801" />
        — 787 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
3 
  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. S. 727. 
  
(Nr. 2048.) Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. Vom 
1. September 1892. 
n Abänderung des F. 5 Nr. 1 der Vorschriften über die Registrirung und 
die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe vom 13. November 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 367) hat der Bundesrath beschlossen, daß die von den Schiffen zu führenden 
Namen auf denselben in einer Schrift von solcher Größe anzubringen sind, daß 
die Höhe der kleinsten Buchstaben mindestens zehn Centimeter beträgt. 
Berlin, den 1. September 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesezbl. 1892. 
Ausgegeben zu Berlin den 6. September 1892.
        <pb n="802" />
        <pb n="803" />
        — 789 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AÆ 38. 
  
Juhalt: Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. S. 789. 
  
(Nr. 2049.) Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. 
Vom 6. September 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der §I#§. 1 und 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechts- 
verhältnisse der Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das südwest- 
afrikanische Schutzgebiet zur Ergänzung der das Bergwesen betreffenden Ver- 
zamia vom 15. August 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) im Namen des Reichs, 
was folgt: 
S. 1. 
Zur Feststellung der auf die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien 
der im F. 1 der Verordnung vom 15. August 1889 bezeichneten Art bezüglichen 
Gerechtsame, welche vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kuser. 
lichen Kommissars vom 19. April 1886 oder in den erst später zum Schutzgebiet 
binzugekommenen Gebietstheilen der Interessensphäre vor dem Erlaß der Verfügung 
des Kaiserlichen Kommissars vom I1. April 1890 rechtsgültig erworben worden 
sind, findet ein öffentliches Aufgebot nach Maßgabe der nachstehenden Vor- 
schriften statt. 
K. 2. 
Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Kommissar für das ganze Schutz- 
gebiet oder einzelne Theile desselben erlassen. 
Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag eines zur Auf- 
suchung oder Gewinnung von Mineralien Berechtigten eingeleitet werden. Der 
Antragsteller hat zur Deckung der durch das Aufgebot entstehenden baaren Aus- 
lagen einen von dem Kaiserlichen Kommissar festzusetzenden Kostenvorschuß ein- 
zuzahlen. 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 123 
Ausgegeben zu Berlin den 17. September 1892.
        <pb n="804" />
        — 790 — 
g. 3. 
Das Aufgebot hat zu enthalten: 
1. die Bezeichnung des Gebiets, auf welches sich das Aufgebot bezieht; 
2. die Aufforderung, die beanspruchten Gerechtsame binnen einer auf 
mindestens drei Monate zu bestimmenden Frist bei der Bergbehörde 
des Schutzgebiets anzumelden; 
3. die Ankündigung, daß die Versäumung der Anmeldung von Gerecht- 
samen den Verlust derselben zur Folge hat; 
4. die Hinweisung darauf, daß Anmeldende, welche nicht in dem Schutz- 
gebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für das Verfahren einen 
im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter zu bestellen und 
der Bergbehörde namhaft zu machen haben; 
5. die Bezeichnung des Antragstellers, falls das Aufgebot auf Antrag 
stattfindet. 
S. 4. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in der für die Ver- 
ordnungen des Kaiserlichen Kommissars hergebrachten Weise, sowie durch Ein- 
rückung in den Deutschen Reichsanzeiger und in drei durch den Kaiserlichen 
Kommissar zu bestimmende südafrikanische Zeitungen. Die Einrückung in jedes 
der vorbezeichneten Blätter hat dreimal in Zwischenräumen von je einer Woche 
zu geschehen. 
Der Lauf der Anmeldefrist beginnt mit dem Tage nach der letzten Ein- 
rückung. 
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, 
wenn die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind. 
G. 5. 
Die Anmeldung muß den Gegenstand und den Grund der beanspruchten 
Gerechtsame enthalten. Derselben sollen die urkundlichen Beweisstücke oder eine 
Abschrift derselben beigefügt werden. 
Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt 
haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden 
Vertreter bestellen und denselben in der Anmeldung namhaft machen. Das 
Gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben. 
Die Anmeldungen sind bei der Bergbehörde zur Einsicht der Betheiligten 
auszulegen. 
S. 6. 
Die Unterlassung der Anmeldung hat den Verlust der Gerechtsame zur 
Folge. Der Ausschluß nicht angemeldeter Gerechtsame wird nach Ablauf der 
Anmeldefrist durch den Kaiserlichen Kommissar verfügt und öffentlich bekannt gemacht.
        <pb n="805" />
        — 791 — 
Anmeldungen, welche nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Ver— 
fügung des Ausschlusses eingehen, sind zu berücksichtigen. 
S. 7. 
Zur Prüfung der angemeldeten Gerechtsame bestimmt die Bergbehörde 
einen Termin, zu welchem die Anmeldenden, sowie gegebenenfalls der Antrag- 
steller und die sonst bekannten Berechtigten (I. 2 Absatz 2) zu laden sind. 
Die Ladung der bezeichneten Personen findet nicht statt, soweit dieselben 
weder im Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben noch einen daselbst 
sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellt und der Bergbehörde namhaft ge- 
macht haben. 
Diejenigen, welche Gerechtsame angemeldet haben, sind verpflichtet, zur 
Deckung der durch die Beweiserhebung über ihre Ansprüche entstehenden baaren 
Auslagen einen von der Bergbehörde festzusetzenden Kostenvorschuß einzuzahlen. 
S. 8. 
In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Gerechtsame mit den 
Betheiligten erörtert. 
Sind Betheiligte im Termine nicht erschienen, so kann die Bergbehörde 
nach ihrem Ermessen in Abwesenheit derselben verhandeln oder einen neuen 
Termin anberaumen. 
Die Bergbehörde beschließt über die nach Lage der Sache erforderlichen 
Beweiserhebungen. Sie ist hierbei an die von den Betheiligten bezeichneten 
Beweismittel nicht gebunden. 1 
Die Leitung der Verhandlungen und die Aufnahme des Beweises erfolgt 
durch den Vorsitzenden der Bergbehörde. 
Auf die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachpverständigen finden 
die Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung. 
G. 9. 
Nach Schluß der Verhandlungen entscheidet die Bergbehörde über die 
Rechtsgültigkeit der angemeldeten Gerechtsame. 
Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein. Sie ist den Be- 
theiligten zuzustellen. 
G. 10. 
Gegen die Entscheidung steht jedem Betheiligten die Beschwerde an den 
Kaiserlichen Kommissar zu. 
Die Beschwerde muß vor Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung 
der Entscheidung bei dem Kaiserlichen Kommissar schriftlich angemeldet werden. 
Derselbe kann zur Verhandlung über die Beschwerde einen Termin 
bestimmen und die Erhebung weiterer Beweise anordnen. 
Die Entscheidung des Kaiserlichen Kommissars ist endgültig.
        <pb n="806" />
        — 792 — 
E. 11. 
Die gegenwärtige Jerordmung. tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung 
im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. ie zur Ausführung derselben erforderlichen 
Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen. 
In denjenigen Theilen des Schutzgebiets, in welchen die Verordnung vom 
15. August 1889 noch keine Geltung hat, treten die Abschnitte VII und IX 
derselben gleichzeitig mit der gegenwärtigen Verordnung in Kraft. Der Zeitpunkt 
des Inkrafttretens der Abschnitte I bis VI und VIII wird durch den Reichs- 
kanzler bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Marmor-Palais, den 6. September 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="807" />
        793 
q 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
— 39. 
  
Inhalt: 
Internationales Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. S. 793. 
  
(Nr. 2050). Internationales Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr. 
Vom 14. Oktober 1890. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, Seine Majestät der 
König der Belgier, der Präsident der 
Französischen Republik, Seine Majestät 
der König von Italien, Seine Majestät 
der König der Niederlande, Prinz von 
Oranien-Nassau, Großherzog von Luxem- 
burg 2c. 2c., Seine Majestät der Kaiser 
von Oesterreich, König von Böhmen 2c. 2c. 
und Apostolischer König von Ungarn, 
zugleich in Vertretung des Fürstenthums 
Liechtenstein, Seine Majestät der Kaiser 
aller Reußen und der Schweizerische 
Bundesrath 
haben sich entschlossen, 
auf Grund des in ihrem Auftrage aus- 
gearbeiteten und in dem Protokolle, d. d. 
Bern, 17. Juli 1886 niedergelegten 
Entwurfes, ein internationales Ueber- 
einkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr abzuschließen und zu diesem 
Zweck als ihre Bevollmächtigten er- 
nannt: 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 
(No. 2050.) Convention Internationale sur 
Lle transport de marchandises 
Par chemins de fer. Du 
14 octobre 1890. 
Sa Majesté IEmpereur d’Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de IEmpire 
Allemand, Sa Majestée I’Empereur 
d'’Autriche, Roi de Bohéme etc. etc. 
et Roi Apostoligue de Hongrie, 
agissant aussi au nom de Son Al- 
tesse le Prince de Liechtenstein, Sa 
Majesté le Roi des Belges, le Pré- 
sident de la République Française, 
Sa Majesté le Roi d’ltalie, Sa Majesté 
le Roi des Pays-Bas, Prince d'’Orange- 
Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, 
etc., etc., Sa Majeste Empereur de 
toutes les Russies et le Conseil 
Fédéral de la Confédération Suisse 
Oont résolu 
de conclure une convention sur le 
transport international de marchan- 
dises par chemins de fer, basée sur 
le projet dw’iils ont fait Claborer d'un 
commun accord et qui se trouve 
Ccontenu dans le protocole de Berne 
du 17 Juillet 1886, et ils ont nommé 
Pour leurs Plénipotentiaires, savoir: 
124 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1892.
        <pb n="808" />
        — 794 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
den Herrn Otto von Bülow, 
Wirklicher Geheimer Rath und 
Kammerherr, Allerhöchstihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei 
der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft; 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
den Herrn Joseph Jooris, Kom- 
mandeur des Leopoldordens, 
Allerhöchstihren außerordent- 
lichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister bei der 
Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft, 
der Präsident der Französi- 
schen Republik: 
den Herrn Comte de Diesbach, 
Geschäftsträger der Französischen 
Republik bei der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft, 
und 
den Herrn George, Senator, 
Erster Rath am Rechnungsbhof, 
Mitglied des vorberathenden 
Eisenbahnkomitees; 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
den Herrn Baron August von 
Peiroleri, Großoffizier Ihrer 
Orden des heiligen Mauritius 
und Lazarus und des italieni- 
schen Kronenordens, Allerhöchst- 
ihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister bei der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft; 
–—— 
Sa Majesté IEmpereur d’Alle- 
magne, Roi de Prusse: 
1e Sieur Otto von Bülow, 
Conseciller intime actuel et 
Chambellan de Sa Majeste, 
Son Envoyé extraordinaire et 
Ministre plénipotentiaire pres 
a Confedération Suisse; 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
le Sieur Joseph Jooris, 
Commandeur de Tordre de 
Léopold, Son Envoyé extra- 
ordinaire et Ministre pléni- 
Potentiaire près la Confédé- 
ration Suisse; 
Le Président de la Répu- 
blique Française: 
Ie Sienr Comte de Diesbach, 
Chargé d’'Affaires de la Re- 
Publique Française pres la 
Confeéedération Suisse, 
et 
le Sieur George, Sénateur, 
Conseiller-maitre à la Cour 
des comptes, Membre du Co- 
mité consultatif des chemins 
de fer; 
Sa Majesté le Roi dlItalie: 
le Sieur Auguste des Barons 
Peiroleri, Grand Officier de 
ses Ordres des St-Maurice et 
Lazare et de la Couronne 
d’'Italie, Son Envoyé extra- 
ordinaire et Ministre pléni- 
Potentiaire pres la Confédé- 
ration Suisse;
        <pb n="809" />
        — 795 
Seine Majestät der König der 
Niederlande, Prinz von 
Oranien-Nassau, Großherzog 
von Luxemburg 2c. 2c.: 
Für die Niederlande: 
den Herrn T. M. C. Asser, 
Ritter des niederländischen 
Löwenordens, Kommandeur der 
Eichenkrone, Rath im Mini- 
sterium der auswärtigen Ange- 
legenheiten, Professor des Rechts 
an der Universität in Amster- 
dam, 
und 
den Herrn Jonkheer J. C. M. 
van Riemsdyk, Chef der allge- 
meinen Angelegenheiten der Ge- 
sellschaft für den Betrieb der 
Niederländischen Staatsbahnen; 
Für Luxemburg: 
den Herrn Dr. jur. Wilhelm 
Leibfried, Advokat in Luxem- 
burg; 
Seine Majestät der Kaiser von 
Oesterreich, König von Böh- 
men ꝛc. ꝛc. und Apostolischer 
König von Ungarn: 
den Freiherrn Aloisvon Seiller, 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft; 
Seine Majestät der Kaiser aller 
Reußen: 
den Herrn André de Hambur- 
ger, Allerhöchstihren Staats- 
sekretär und außerordentlichen 
Sa Majesté le Roi des Pays- 
Bas, Prince d'’Orange-Nas- 
sau, Grand-Duc de Luzem- 
bourg, etc. etc.: 
Pour les Pays-Bas: 
le Sieur T. M. C. Asser, 
Chevalier de IOrdre du Lion 
Néerlandais, Commandeur de 
I’Ordre de la Couronne de 
Chéne, etc., Conseiller au 
Ministere des Affaires étran- 
geres, Protesseur de droit à 
I Universite d'Amsterdam, 
et 
le Sieur Jonkheer J. C. M. van 
Riemsdyk, Chef des Affaires 
générales de la Sociéeté pour 
Texploitation des chemins de 
fer de I Etat; 
Pour le Luxembourg: 
le Sieur Guillaume Leib- 
fried, Decteur en droit, 
Avoecat au Barreau de Luxem- 
bourg:; 
Sa Majesté Empereur d’Au- 
triche, Roi de Bohéme ete. 
etc. et Roi Apostolique de 
Hongrie: 
le Sieur Baron Alois von 
Seiller, Son Envoyé extra- 
ordinaire et Ministre pléni- 
potentiaire pres la Confedé- 
ration Suisse; 
Sa Majesté I'’Empereur de 
toutes les Russies: 
le Sieur André de Ham- 
burger, Son Secrétaire d’Etat 
et Envoyé extraordinaire et 
124“
        <pb n="810" />
        Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft, 
und 
den Herrn Ingenieur Isnard, 
Hofrath, Abtheilungschef im 
Departement der Eisenbahnen; 
der Schweizerische Bundesrath: 
den Herrn Emil Welti, Vor- 
steher des Eidgenössischen Post- 
und Eisenbahndepartements, 
und 
den Herrn Gottfried Farner, 
administrativer Inspektor der 
Schweizerischen Eisenbahnen; 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form 
befundenen Vollmachten, über nach- 
stehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Das gegenwärtige internationale Ueber- 
einkommen findet Anwendung auf alle 
Sendungen von Gütern, welche auf 
Grund eines durchgehenden Frachtbriefes 
aus dem Gebiete eines der vertrag- 
schließenden Staaten in das Gebiet eines 
anderen vertragschließenden Staates auf 
denjenigen Eisenbahnstrecken befördert 
werden, welche zu diesem Zweck in der 
anliegenden Liste, vorbehaltlich der im 
Artikel 58 vorgesehenen Aenderungen, 
bezeichnet sind. 
Die Bestimmungen, welche zur Aus- 
führung des gegenwärtigen Ueberein- 
kommens von den vertragschließenden 
Staaten vereinbart werden, sollen die- 
selbe rechtliche Wirkung haben, wie das 
Uebereinkommen selbst. 
796 
Ministre plénipotentiaire pres 
la Confédération Juisse, 
et 
le Sieur Isnard, Ingenieur, 
Conseiller de Cour, Chef de 
divisionmn au Ministere des 
chemins de fer; 
Le Conseil Fedéral de la Con- 
fédération Suisse: 
1Ie Sieur Emile Welti, Chef 
du Département des postes 
et chemins de fer, 
et 
le Sieur Gottfried Farner, 
Inspecteur administratif des 
chemins de fer Suisses, 
lesquels, aprèes s’étre communiqué 
leurs pleins pouvoirs respectifs 
trouves en bonne et due forme, 
sont convenus des articles suivants: 
ARTICIE PREMIER. 
La présente Convention internatio- 
nale s'applique à tous les transports 
de marchandises qui sont exéecutés, 
sur la base Tune lettre de voiture 
directe, du territoire de Tun des 
Etats cContractants à destination du 
territotre d'’'un autre Etat contrac- 
tant, par les lignes de chemin de 
fer qui sont indiquses dans la liste 
ci- amnnexe, sous réserve des modi. 
fications qui seront introduites dans 
cette liste conformément aux dispo- 
sitions de Tarticle 58. 
Les dispositions réglementaires 
Prises d’'un commun accord entre 
les Etats contractants pour T’execu- 
tion de la présente Convention 
àauront la méme valeur qdue la Con- 
Vention elle-méme.
        <pb n="811" />
        Artikel 2. 
Die Bestimmungen des gegenwär— 
tigen Uebereinkommens finden keine An- 
wendung auf die Beförderung folgender 
Gegenstände: 
1. derjenigen Gegenstände, welche 
auch nur in einem der am Trans- 
porte betheiligten Gebiete dem Post- 
zwange unterworfen sind; 
2. derjenigen Gegenstände, welche 
wegen ihres Umfangs, ihres Ge- 
wichts oder ihrer sonstigen Be- 
schaffenheit, nach der Anlage und 
dem Betriebe auch nur einer der 
Bahnen, welche an der Aus- 
führung des Transportes theilzu- 
nehmen haben, sich zur Beför- 
derung nicht eignen; 
3. derjenigen Gegenstände, deren Be- 
förderung auch nur auf einem der 
am Transporte betheiligten Gebiete 
aus Gründen der öffentlichen Ord- 
nung verboten ist. 
Artikel 3. 
Die Ausführungs-Bestimmungen 
werden diejenigen Güter bezeichnen, 
welche, wegen ihres großen Verhzes, 
wegen ihrer besonderen Beschaffenheit 
oder wegen der Gefahren, welche sie 
für die Ordnung und Sicherheit, des 
Eisenbahnbetriebes bieten, vom inter- 
nationalen Transporte nach Maßgabe 
dieses Uebereinkommens ausgeschlossen 
oder zu diesem Transporte nur be- 
dingungsweise zugelassen sind. 
Artikel 4. 
Die Bedingungen der gemeinsamen 
Tarife der Eisenbahn-Vereine oder Ver- 
bände, sowie die Bedingungen der be- 
sonderen Tarife der Eisenbahnen haben, 
797 
ARTICLE 2. 
Les dispositions de la présente 
Convention ne sont pas applicables 
au transport des objets suivants: 
1° Les objets dont le monopole 
est reservé à T’administration 
des postes, ne füt-˙ce due sur 
Tun des territoires à parcourir. 
2° Les objets dqui, par leur dimen- 
sion, leur poids ou leur condi- 
tionnement ne se préteraient 
Pas au transport, à raison du 
matériel et des aménagements, 
méme d’un seul des chemins 
de fer dont le concours est 
néecessaire pour Texéecution du 
transport. 
3° Les objets dont le transport 
serait interdit, par mesure 
d’ordre public, sur le territoire 
de P’un des Etats à traverser. 
ARTICLE 3. 
Les dispositions réglementaires 
désigneront les objets qui, à raison 
de leur grande valeur, de leur 
nature ou des dangers quiils pré- 
Senteraient pour la régularité et la 
sécuritc de Texploitation, seront 
edclus du transport international 
créglé par la présente Conwention, 
u ne seront admis à ce transport 
due sous certaines conditions. 
ARTICLE 4. 
En ce qui concerne les transports 
internationaux, seront valables les 
conditions des tarifs communs des 
asscciations ou unions de chemins
        <pb n="812" />
        [—..— 
sofern diese Tarife auf den inter- 
nationalen Transport Anwendung finden 
sollen, insoweit Geltung, als sie diesem 
Uebereinkommen nicht widersprechen; 
andernfalls sind sie nichtig. 
Artikel 5. 
Jede nach Maßgabe des Artikels 1 
bezeichnete Eisenbahn ist verpflichtet, nach 
den Festsetzungen und unter den Be- 
dingungen dieses Uebereinkommens die 
Beförderung von Gütern im inter- 
ationalen Verkehr zu übernehmen, so— 
ern 
1. der Absender den Anordnungen 
dieses Uebereinkommens sich unter- 
wirft; 
2. die Beförderung mit den regel- 
mäßigen Transportmitteln möglich 
ist 
3. nicht Umstände, welche als höhere 
Gewalt zu betrachten sind, die Be— 
förderung verhindern. 
Die Eisenbahnen sind nur verpflichtet, 
die Güter zum Transporte anzunehmen, 
soweit die Beförderung derselben sofort 
erfolgen kann. Die für die Versand— 
station geltenden besonderen Vorschriften 
bestimmen, ob dieselbe verpflichtet ist, 
die Güter, deren Beförderung nicht so- 
fort erfolgen kann, vorläufig in Ver— 
wahrung zu nehmen. 
Die Beförderung der Güter findet 
in der Reihenfolge statt, in welcher sie 
zum Transporte angenommen worden 
sind, sofern die Eisenbahn nicht zwin- 
gende Gründe des Eisenbahnbetriebes 
oder das öffentliche Interesse für eine 
Ausnahme geltend machen kann. 
798 
—. 
de fer, de méme dque celles des 
tarifs particuliers de chaque chemin 
de fer, en tant qwelles ne seront 
Pas contraires à la Conwvention; 
sinon elles seront considérées comme 
nulles et non avenues. 
ARTICLE 5. 
Tout chemin de fer désigné, 
comme i1 est dit à Farticle 15, est 
tenu T’effectuer, en se conformant 
àaux clauses et conditions de la pré- 
sente Convention, tout envoi de 
marchandises constituant un trans- 
Port international, pourvu 
1“ due Texpéditeur se conforme 
aux prescriptions de la Con- 
vention; 
2° due le transport scit possible, 
eu écgard aux moyens ordinaires 
de transport; 
3° due des circonstances de force 
majeure ne s'opposent pas au 
transport. 
Les chemins de fer ne sont tenus 
Taccepter les expéditions qu’autant 
due le transport pourra en étre 
effectuk immédiatement. Les dis- 
Positions particulières en vigueur 
pour la gare d’expédition déter- 
mineront si cette gare sera tenue 
de prendre provisoirement en dépôt 
les marchandises dont le transport 
ne pourrait pas Sieffectuer unmeé- 
diatement. 
Les expéditions seffectueront dans 
Tordre de leur acceptation au trans- 
Pport, à moins due le chemin de 
fer ne puisse faire valoir un motif 
suffisant, flondé sur les nécessités 
du service de Texploitation ou sur 
Tintérét public.
        <pb n="813" />
        Jede Zuwiderhandlung gegen die Be— 
stimmungen dieses Artikels begründet 
den Anspruch auf Ersatz des dadurch 
entstandenen Schadens. 
Toute contravention aux disposi- 
tions de cet article pourra donner 
lieu à une action en réparation du 
Préejudice causé. 
ARTICLE 6. 
Toute expédition internationale 
(artiche 1) doit étre accompagnée 
Tune lettre de voiture, qdui contien- 
dra les mentions suivantes: 
Artikel 6. 
Jede internationale Sendung (TAr- 
tikel 1) muß von einem Frachtbriefe be- 
gleitet sein, welcher folgende Angaben 
enthält: 
àa. Ort und Tag der Ausstellung; 
a. Le lieu et la date ou la lettre 
de voiture à éeté creée. 
La désignation de la gare d’ex- 
b. die Bezeichnung der Versandstation, b. 
sowie der Versandbahn; 
. die Bezeichnung der Bestimmungs- 
station, den Namen und den 
Wohnort des Empfängers; 
fracht oder in gewöhnlicher Fracht 
zu befördern sei; 
Pédition et de Tadministration 
exPditrice. 
c. La désignation de la gare de 
destination, le nom et le domi- 
cile du destinataire. 
. die Bezeichnung der Sendung nach d. La désignation de la nature de 
ihrem Inhalt, die Angabe des Ge- la marchandise, Tindication du 
wichtes oder statt dessen eine den poids ou un renseignement 
besonderen Vorschriften der Ver- remplacant cette indication con- 
sandbahn entsprechende Angabe; formément aux dispositions 
ferner bei Stückgut die Anzahl, Peciales du chemin de fer 
Art der Verpackung, Zeichen und expéditeur, en outre, pour les 
Nummer der Frachtstücke; marchandises par colis, le 
nombre, la description de Tem- 
ballage, les marques et numéros 
des colis. 
. das Verlangen des Absenders, e. La demande faite par Texpédi- 
Spezialtarife unter den in den teur de Tapplication des tarifs 
Artikeln 14 und 35 für zulässig spéciaux aux conditions auto- 
erklärten Bedingungen zur An- risées aux articles 14 et 35. 
wendung zu bringen; 
f. die Angabe des deklarirten Interesses f. La déclaration, sil y a lieu, 
an der Lieferung (Artikel 38 und 40), de la Ssomme représentant Tin- 
terét à la livraison (articles 38 
et 40). 
die Angabe, ob das Gut in Eil= g. La mention si Texpédition doit 
étre faite en grande ou en 
petite vitesse.
        <pb n="814" />
        h. 
k. 
— 800 
das genaue Verzeichniß der für die 
zoll= oder steueramtliche Behandlung 
oder polizeiliche Prüfung nöthigen 
Begleitpapiere; 
den Frankaturvermerk im Falle der 
Vorausbezahlung der Fracht oder 
der Hinterlegung eines Frankatur- 
vorschusses (Artikel 12 Absatz 3);, 
die auf dem Gute haftenden Nach- 
nahmen, und zwar sowohl die erst 
nach Eingang auszuzahlenden, als 
auch die von der Eisenbahn ge- 
leisteten Baarvorschüsse (Artikel 13); 
die Angabe des einzuhaltenden 
Transportweges, unter Bezeichnung 
der Stationen, wo die Zollab- 
fertigung stattfinden soll. 
In Ermangelung dieser An- 
gabe hat die Eisenbahn denjenigen 
Weg zu wählen, welcher ihr für 
den Absender am zweckmäßigsten 
scheint. Für die Folgen dieser 
Wahl haftet die Eisenbahn nur, 
wenn ihr hierbei ein grobes Ver- 
schulden zur Last fällt. 
Wenn der Absender den Trans- 
portweg angegeben hat, ist die 
Eisenbahn nur unter den nach- 
stehenden Bedingungen berechtigt, 
für die Beförderung der Sendung 
einen anderen Weg zu benutzen: 
1. daß die Jollabfertigung immer 
in den vom Absender bezeich- 
neten Stationen stattfindet; 
2. daß keine höhere Fracht ge- 
fordert wird als diejenige, 
e 
h. L’énumération détaillée des pa- 
Diers requis par les douanes, 
octrois et autorités de police, 
et qui doivent accompagner la 
marchandise. 
i. La mention de Texpédition en 
Port payé, s’il y aà lieu, socit 
due Texpéditeur ait soldé le 
montant réel des frais de trans- 
port, scit! qu'il Ait fait un dé- 
pôt destiné à couvrir ces frais 
de transport (article 12, ali- 
néa 3). 
Le remboursement grevant la 
marchandise et les débours qui 
auraient ét6 acceptés par le 
chemin de fer (article 13). 
1. La mention de la voie à suivre 
avec indication des stations ot 
doivent étre faites les opéra- 
tions de douane. 
A Gdéfaut de cette mention, 
le chemin de fer doit choisir 
la voie qdui lui parait la plus 
avantageuse pour Texpéditeur. 
Le chemin de fer mwest respon- 
Sable des consédquences résul- 
tant de ce choix due Fil y à eu 
faute grave de Sa part. 
Si Texpéditeur a indiqué la 
Voie à suivre, le chemin de fer 
ne pourra, pour eftectuer le 
transport, utiliser une autre 
voie due Sous les conditions 
Suiwantes: 
1° les opérations de douane 
auront toujours lieu aux 
stations désignées par Tex- 
péditeur; 
2° il ne sera pas réclamé une 
taxe de transport supérieure
        <pb n="815" />
        welche hätte bezahlt werden 
müssen, wenn die Eisenbahn 
den im Frachtbriefe bezeichneten 
Weg benutzt hätte; 
3. daß die Lieferfrist der Waare 
nicht länger ist, als sie ge- 
wesen wäre, wenn die Sendung 
auf dem im Frachtbriefe be- 
zeichneten Wege ausgeführt 
worden wäre; 
m. die Unterschrift des Absenders mit 
seinem Namen oder seiner Firma, 
sowie die Angabe seiner Wohnung. 
Die Unterschrift kann durch eine 
gedruckte oder gestempelte Zeichnung 
des Absenders ersetzt werden, wenn 
die Gesetze oder Reglemente des 
Versandortes es gestatten. 
Die näheren Festsetzungen über die 
Ausstellung und den Inhalt des Fracht- 
briefes, insbesondere das zur Anwendung 
kommende Formular, bleiben den Aus- 
führungs-Bestimmungen vorbehalten. 
Die Aufnahme weiterer Erklärungen 
in den Frachtbrief, die Ausstellung an- 
derer Urkunden anstatt des Frachtbriefes, 
sowie die Beifügung anderer Schrift- 
stücke zum Frachtbriefe ist unzulässig, 
sofern dieselben nicht durch dieses Ueber- 
einkommen für statthaft erklärt sind. 
Die Eisenbahn kann indeß, wenn es 
die Gesetze oder Reglemente des Ver- 
sandortes vorschreiben, vom Absender 
außer dem Frachtbriefe die Ausstellung 
einer Urkunde verlangen, welche dazu 
bestimmt ist, in den Händen der Ver- 
waltung zu bleiben, um ihr als Beweis 
über den Frachtvertrag zu dienen. 
Jede Eisenbahnverwaltung ist be- 
rechtigt, für den internen Dienst ein 
Reichs-Gesetzöl. 1892. 
801 
à celle qui aurait été percue 
si le chemin de fer s'était 
conformé à Titinéraire choi- 
si Par T’expediteur; 
3% la marchandise sera livrée 
dans un délai ne depassant 
Pas celui qui resulterait de 
Titinéraire indiques dans la 
lettre de voiture. 
m. Le nom ou la raison commer- 
ciale de Texpéditeur, constaté 
Par Sa Signature, ainsi due 
lindication de Son adresse. 
La signature pourra étre im- 
primée ou remplacée par le 
timbre de lexpediteur, si les 
lois ou règlements du lieu de 
Texpédition le permettent. 
Les prescriptions de détail con- 
cernant la rédaction et le contenu 
de la lettre de voiture, et notam- 
ment le formulaire à appliquer, 
sont renvoyées aux dispositions 
Pour Pexccution de la Convention. 
II est interdit d’insérer dans la 
lettre de voiture d’autres decla- 
rations, de remplacer cette lettre 
PDar d’autres pièces ou dy ajouter 
d’autres documents due ceux auto- 
rises par la présente Convention. 
Toutefois, lorsque les lois et 
reglements du lieu de lexpedition 
Iordonneront, le chemin de fer 
pourra exiger de Texpéditeur, outre 
la lettre de voiture, une piece 
destinée à rester entre les mains 
de Tadministration pour lui servir 
de preuve du contrat de transport. 
L'’administration du chemin de 
fer pourra également créer, pour 
125
        <pb n="816" />
        Stammheft zu erstellen, welches in der 
Versandstation bleibt und mit derselben 
Nummer versehen wird, wie der Fracht— 
brief und das Duplikat. 
Artikel 7. 
Der Absender haftet für die Richtig— 
keit der in den Frachtbrief aufge— 
nommenen Angaben und Erklärungen 
und trägt alle Folgen, welche aus un— 
richtigen, ungenauen oder ungenügenden 
Erklärungen entspringen. 
Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, 
die Uebereinstimmung des Inhalts der 
Sendungen mit den Angaben des 
Frachtbriefes zu prüfen. Die Fest- 
stellung erfolgt nach Maßgabe der am 
Orte des Vorgangs bestehenden Gesetze 
oder Reglemente. Der Berechtigte soll 
gehörig eingeladen werden, bei der 
Prüfung zugegen zu sein, vorbehaltlich 
des Falles, wenn die letztere auf Grund 
polizeilicher Maßregeln, die der Staat 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
oder der öffentlichen Ordnung zu er- 
greifen berechtigt ist, stattfindet. 
Hinsichtlich des Rechts und der Ver- 
pflichtung der Bahnen, das Gewicht 
oder die Stückzahl des Gutes zu er- 
mitteln oder zu kontroliren, sind die 
Gesetze und Reglemente des betreffenden 
Staates maßgebend. 
Bei unrichtiger Angabe des Inhalts 
einer Sendung, sowie im Falle der 
Ueberlastung eines dem Absender zur 
Selbstverladung gestellten Wagens, so- 
fern er die Verwiegung nicht verlangt 
hat, ist — abgesehen von der Nach- 
zahlung der etwaigen Frachtdifferenz und 
dem Ersatze des entstandenen Schadens, 
sowie den durch strafgesetzliche oder 
802 
les besoins de son service intérieur, 
une scuche destinée à rester à la 
gare expéditrice et portant le meme 
numéro que la lettre de voiture et 
le duplicata. 
ARTICLE 7. 
L'expéditeur est responsable de 
Texactitude des indications et décla- 
rations contenues dans la lettre de 
Voiture; 1l supporte toutes les con- 
séduences résultant de declarations 
irrégulières, inexactes ou incom- 
Pletes. 
Le chemin de fer a tonjours le 
droit de vérifier si le contenu des 
colis répond aux énonciations de 
la lettre de voiture. La Vérification 
Sera faite conformément aux lois et 
reglements du territoire ou elle aura 
lieu. Layant-droit sera düment 
appelé à assister à cette Vérilication, 
sauf le cas on elle sera faite en 
vertu des mesures de police que 
chaqdue gouvernement a le droit de 
Prendre dans T’intérét de la sécurite 
et de Tordre public. 
Les lois et rglements de chaque 
Etat règleront également ce qui 
concerne le droit et Tobligation de 
Cconstater et de contröler le poids 
de la marchandise ou le nombre 
des colis. 
Les Gdispositions réglementaires 
fixeront la surtaxe qdui, en cas de 
fausse declaration du contenu, ainsi 
duen cas de surcharge Tun wagon 
chargé par Texpéditeur et dont il 
n’aura pas demandé le pesage, 
devra étre payée aux chemins de 
fer ayant pris part au transport, 
sans Ppréjudice, s’il y a lieu, du
        <pb n="817" />
        polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen 
Strafen — ein Frachtzuschlag an die 
am Transporte betheiligten Eisenbahnen 
zu zahlen, dessen Höhe durch die Aus— 
führungs-Bestimmungen festgesetzt wird. 
Artikel 8. 
Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, 
sobald das Gut mit dem Frachtbriefe 
von der Versandstation zur Beförderung 
angenommen ist. Als Zeichen der An- 
nahme wird dem Frachtbriefe der 
Datumstempel der Versand-Expedition 
aufgedrückt. 
Die Abstempelung hat ohne Verzug 
nach vollständiger Auflieferung des in 
demselben Frachtbriefe verzeichneten Gutes 
und auf Verlangen des Absenders in 
dessen Gegenwart zu erfolgen. 
Der mit dem Stempel versehene 
Frachtbrief dient als Beweis über den 
Frachtvertrag. 
Jedoch machen bezüglich derjenigen 
Güter, deren Aufladen nach den Tarifen 
oder nach besonderer Vereinbarung, so- 
weit eine solche in dem Staatsgebiete, 
wo sie zur Ausführung gelangt, zu- 
lässig ist, von dem Absender besorgt 
wird, die Angaben des Frachtbriefes 
über das Gewicht und die Anzahl der 
Stücke gegen die Eisenbahn keinen Be- 
weis, sofern nicht die Nachwiegung 
beziehungsweise Nachzählung seitens der 
Eisenbahn erfolgt und dies auf dem 
Frachtbriefe beurkundet ist. 
803 
Paiement complémentaire de la dis- 
förence des frais de transport et 
de toute indemnité pour le dom- 
mage qui en résulterait, ainsi due 
de la peine encourue en vertu des 
dispositions pénales ou des reègle- 
ments de poleice. 
ARTICLE 8. 
Le contrat de transport est conelu 
des due la gare expéditrice a 
accepté au transport la marchandise 
avec la lettre de voiture. La gare 
expeditrice constate T’acceptation 
en apposant sur la lettre de voi- 
ture son timbre portant la date de 
Tacceptation. 
L’apposition du timbre doit avoir 
lieu immédiatement apreès la livrai- 
son complèéte de la marchandise 
designée dans une méme lettre de 
Voiture. Lexpéditeur peut deman- 
der due ladite apposition scit faite 
en sa Présence. 
Après I’apposition du timbre, la 
lettre de voiture fait preuve du 
contrat de transport. 
Toutefois, en ce dui concerne les 
marchandises qui, conformément 
aux Prescriptions des tarifls ou des 
conventions spéeciales, en tant que 
de telles conventions sont autorisées 
sur le territoire de I’Etat ou elles 
s ont appliquées, sont chargées par 
Texpéditeur, les Cnonciations de la 
lettre de voiture relatives soit au 
Poids, soit au nombre des colis, ne 
feront preuve contre le chemin de 
fer quautant due la vérification de 
ce poids et du nombre des colis 
aura éte faite par le chemin de fer 
et constatée sur la lettre de voiturc. 
125“
        <pb n="818" />
        Die Eisenbahn ist verpflichtet, den 
Empfang des Frachtgutes, unter Angabe 
des Datums der Annahme zur Be— 
förderung, auf einem ihr mit dem Fracht- 
briefe vorzulegenden Duplikate desselben 
zu bescheinigen. 
Dieses Duplikat hat nicht die Be- 
deutung des Originalfrachtbriefes und 
ebensowenig diejenige eines Konnossements 
(Ladescheine). 
Artikel 9. 
Soweit die Natur des Frachtgutes 
zum Schutze gegen Verlust oder Be- 
schädigung auf dem Transporte eine 
Verpackung nöthig macht, liegt die ge- 
hörige Besorgung derselben dem Ab- 
sender ob. 
Ist der Absender dieser Verpflichtung 
nicht nachgekommen, so ist die Eisen- 
bahn, falls sie nicht die Annahme des 
Gutes verweigert, berechtigt zu verlangen, 
daß der Absender auf dem Frachtbriefe 
das Fehlen oder die Mängel der Ver- 
packung unter spezieller Bezeichnung an- 
erkennt und der Versandstation hierüber 
außerdem eine besondere Erklärung nach 
Maßgabe eines durch die Ausführungs- 
Bestimmungen festzusetzenden Formulars 
ausstellt. 
Für derartig bescheinigte sowie für 
solche Mängel der Verpackung, welche 
äußerlich nicht erkennbar sind, hat der 
Absender zu haften und jeden daraus 
entstehenden Schaden zu tragen be- 
ziehungsweise der Bahnverwaltung zu 
ersetzen. Ist die Ausstellung der ge- 
dachten Erklärung nicht erfolgt, so haftet 
der Absender für äußerlich erkennbare 
Mängel der Verpackung nur, wenn ihm 
ein arglistiges Verfahren zur Last fällt. 
804 
Le chemin de fer est tenu de 
certifer la réception de la mar- 
chandise et la date de la remise au 
transport, sur un duplicata de la 
lettre de voiture qui devra lui étre 
Drésente par expéditeur en méme 
temps due la lettre de voiture. 
Ce duplicata n’a la valeur ni de 
la lettre de voiture accompagnant 
Tenvoi ni d’un connaissement. 
Anriczr 9. 
Lorsque la nature de la mar- 
chandise nécessite un emballage 
pour la préserver de pertes et 
avaries en cours de transport, le 
soin en incombe à ’expediteur. 
Si Texpéditeur n’'a pas rempli ce 
devoir, le chemin de fer, à moins 
du il ne refuse la marchandise, sera 
en droit de demander due FPexpé- 
diteur reconnaisse, Sous une men- 
tion speciale dans la lettre de voi- 
ture, soit le manque absolu d’em- 
ballage, soit son conditionnement 
défectueux, et qu’en outre il remette 
à la gare expéditrice une déclara- 
tion spéciale conforme au modele 
qui sera déterminé dans les dispo- 
sitions réglementaires. 
Liexpéditeur est responsable des 
conséduences des défauts ainsi con- 
states, de méme qdue des vices non 
apparents de Pemballage. Tous les 
dommages résultant de ces détfec- 
tuosités demballage sont à la charge 
de lTexpéditeur, qui, le cas échéant, 
devra indemniser le chemin de fer. 
S'il n'y a pas eu de doclaration, 
l'expéditeur ne sera responsable des 
defauts apparents de l'emballage 
due lorsqu il sera coupable de dol.
        <pb n="819" />
        Artikel 10. 
Der Absender ist verpflichtet, dem 
Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere 
beizugeben, welche zur Erfüllung der 
etwa bestehenden Loll-, Steuer= oder 
Polizeivorschriften vor der Ablieferung 
an den Empfänger erforderlich sind. 
Er haftet der Eisenbahn, sofern der- 
selben nicht ein Verschulden zur Last 
fällt, für alle Folgen, welche aus dem 
Mangel, der Unzulänglichkeit oder Un- 
richtigkeit dieser Papiere entstehen. 
Der Eisenbahn liegt eine Prüfung 
der Richtigkeit und Vollständigkeit der- 
selben nicht ob. 
Die Zoll-, Steuer= und Polizeivor- 
schriften werden, solange das Gut sich 
auf dem Wege befindet, von der Eisen- 
bahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe 
unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit 
einem Kommissionär übertragen oder sie 
selbst übernehmen. In beiden Fällen 
hat sie die Verpflichtungen eines Kom- 
missionärs. 
Der Verfügungsberechtigte kann jedoch 
der Zollbehandlung entweder selbst oder 
durch einen im Frachtbriefe bezeichneten 
Bevollmächtigten beiwohnen, um die 
nöthigen Aufklärungen über die Tarifi- 
rung des Gutes zu ertheilen und seine 
Bemerkungen beizufügen. Diese dem 
Verfügungsberechtigten ertheilte Befug- 
niß begründet nicht das Recht, das 
Gut in Besitz zu nehmen oder die 
Zollbehandlung selbst vorzunehmen. 
Bei der Ankunft des Gutes am Be- 
stimmungsorte steht dem Empfänger 
das Recht zu, die zoll= und steuer- 
Anricr 10. 
Liexpéditeur est tenu de joindre 
à la lettre de voiture les papiers 
dui, avant la remise de la mar- 
chandise au destinataire, Sont ne- 
cessaires à T’accomplissement des 
formalitecs de douane, d’octroi ou 
de police. Lexpéditeur est respon- 
sable envers le chemin de ter de 
tous dommages qui pourraient ré- 
sulter de P’absence, de Tinsuffisance 
ou de Tirrégularité de ces pieces, 
Sauf le cas de faute de la part du 
chemin de ter. 
Le chemin de fer mest pas tenu 
#’examiner si les papiers sont exacts 
et Suffisants. 
Les formalites de douane, T’octroi 
Ou de police seront remplies en 
cours de route par le chemin de 
fter. Celui-ei sera libre, sous Sa 
Propre responsabilité, de confier ce 
soin à un commissionnaire ou de 
#en charger lui-méme. Dans lun 
et Tautre cas, le chemin de fer aura. 
les obligations d’'un commissionnaire. 
Toutefois Tayant-droit à la mar- 
chandise pourra soit par lui-méme, 
soit par un mandataire désigné 
dans la lettre de voiture, assister 
aus 0cpérations de douane pour 
donner tous les renseignements né- 
cessaires concernant la tarification 
de la marchandise et présenter ses 
observations. Cette faculté donnée 
à Tayant-droit Nwemporte ni le droit 
de prendre possession de la mar- 
chandise, ni le droit de procéder 
aux opérations de douane. 
Le destinataire aura le droit de 
remplir à Tarrivée de la marchan- 
dise dans la gare destinataire les
        <pb n="820" />
        —— 
amtliche Behandlung zu besorgen, falls 
nicht im Frachtbriefe etwas anderes fest- 
gesetzt ist. 
Artikel 11. 
Die Berechnung der Fracht erfolgt 
nach Maßgabe der zu Recht bestehenden, 
gehörig veröffentlichten Tarife. Jedes 
Privat-Uebereinkommen, wodurch einem 
oder mehreren Absendern eine Preis- 
ermäßigung gegenüber den Tarifen ge- 
währt werden soll, ist verboten und 
nichtig. Dagegen sind Tarifermäßigun- 
gen erlaubt, welche gehörig veröffent- 
licht sind und unter Erfüllung der 
gleichen Bedingungen jedermann in 
gleicher Weise zu gute kommen. 
Außer den im Tarife angegebenen 
Frachtsätzen und Vergütungen für be- 
sondere im Tarife vorgesehene Leistungen 
zu Gunsten der Eisenbahnen dürfen nur 
baare Auslagen erhoben werden — ins- 
besondere Aus-, Ein= und Durchgangs- 
abgaben, nicht in den Tarif aufgenom- 
mene Kosten für Ueberführung und 
Auslagen für Reparaturen an den 
Gütern, welche in Folge ihrer äußeren 
oder inneren Beschaffenheit zu ihrer Er- 
haltung nothwendig werden. 
Diese Auslagen sind gehörig fest- 
zustellen und in dem Frachtbriefe er- 
sichtlich zu machen, welchem die Beweis- 
stücke beizugeben sind. 
Artikel 12. 
Werden die Frachtgelder nicht bei 
der Aufgabe des Gutes zur Beförde- 
rung berichtigt, so gelten sie als auf 
den Empfänger angewiesen. 
806 
formalitées de douane et d’octroi, à 
moins de stipulations contraires dans 
la lettre de voiture. 
ARTICLE II. 
Les prix de transport seront cal- 
culés conformément aux tarifs léga- 
lement en vigueur et düment pu- 
bliés. Tout traité particulier, qui 
aurait pour ellet d’accorder à un 
ou Plusieurs ecxpéditeurs une réduc- 
tion de prix sur les tarifs, est for- 
mellement interdit et nul de plein 
droit. Touteflois sont autorisées les 
réductions de prix düment publiées 
et Cgalement accessibles à tous aux 
mémes conditions. 
II ne sera pPerçu, au profit des 
chemins de fer, en sus des taxes 
de transport et des frais accesscires 
ou spéciaux prévus par les tarils;, 
aucune autre somme due les doe- 
benses faites par les chemins de fer, 
— tels due droits de sortie, Tentrée 
et de transit, frais de camionnage 
d’'une gare à T’autre non indiqués 
Par le tarif, frais de réparations 
nécessitées par le conditionnement 
eXtérieur ou intérieur des marchan- 
dises pour en assurer la conserva- 
tion. Ces dépenses devront étre 
düment constatéces et seront men- 
tionnees sur la lettre de voiture, 
qui sera accompagnée des pieces 
justificatives. 
Anricr# 12. 
Si les srais de transport n'ont 
pas été Payés lors de la remise de 
la marchandise au transport, ils 
seront considdrées comme mis à la 
charge du destinataire.
        <pb n="821" />
        — 807 
Bei Gütern, welche nach dem Er- 
messen der annehmenden Bahn schnellem 
Verderben unterliegen oder wegen ihres 
geringen Werthes die Fracht nicht sicher 
decken, kann die Vorausbezahlung der 
Frachtgelder gefordert werden. 
Wenn im Falle der Frankirung der 
Betrag der Gesammtfracht beim Ver- 
sand nicht genau bestimmt werden 
kann, so kann die Versandbahn die 
Hinterlegung des ungefähren Fracht- 
betrages fordern. 
Wurde der Tarif unrichtig angewen- 
det oder sind Rechnungsfehler bei der 
Festsetzung der Frachtgelder und Ge- 
bühren vorgekommen, so ist das zu 
wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu 
viel Erhobene zu erstatten. Ein der- 
artiger Anspruch kann nur binnen Jahres- 
frist vom Tage der Zahlung an geltend 
gemacht werden. Die Bestimmungen 
des Artikels 45 Absatz 3 finden An- 
wendung auf die im gegenwärtigen 
Artikel erwähnten Forderungen, mögen 
diese von der Eisenbahn oder gegen die- 
selbe erhoben werden. Die Bestimmung 
des Artikels 44 erster Absatz findet 
keine Anwendung. 
Artikel 13. 
Dem Absender ist gestattet, das Gut 
bis zur Höhe des Werthes desselben 
mit Nachnahme zu belasten. Diese 
Nachnahme darf jedoch den in den 
Ausführungs-Bestimmungen festgesetzten 
Höchstbetrag nur insoweit übersteigen, 
als sämmtliche am Transporte betheiligte 
Bahnen einverstanden sind. Diejenigen 
Güter, für welche Vorausbezahlung der 
Le chemin de fer expéditeur peut 
exiger Iavance des frais de trans- 
Dort lorsqu’l sagit de marchandises 
dui, T’après son appréciation, sont 
sujettes à une prompte détérioration, 
ou qui, à cause de leur valeur 
minime, ne lui garantissent pas 
suffisamment les frais de transport. 
Si, en cas de transport en port 
Payé, le montant des frais ne peut 
Pas étre flxé eNJactement au moment 
de Texpédition, le chemin de fter 
Pourra exiger le dépöt Tune somme 
représentant approximativement ces 
frais. 
En cas d’application irrégulière 
du tarif ou d’erreurs de calcul dans 
la figation des frais de transport 
et des frais accessoires, la différence 
en plus ou en moins devra étre 
remboursée. Toute réclamation pour 
erreur n'est recevable due 8i elle 
est faite dans le délai d’'un an à 
Dartir du jour du paiement. Lees 
dispositions contenues dans Tar- 
tickhe 45, alinéa 3, sont applicables 
aux réclamations mentionnées dans 
le présent article, tant contre le 
chemin de fer qu'en sa faveur. 
Les dispositions de Talinéa 1 de 
Tartickhe 44 ne s’'appliquent pas 
dans ce cas. 
ARTICLE 13. 
Liexpéditeur pourra grever la 
marchandise d’'un remboursement 
Jjusqu'n concurrence de sa valeur. 
Toutefois, ce remboursement ne 
Pourra excéder le maximum fixé 
Dar les dispositions réglementaires 
du’autant due tous les chemins de 
fer qui participent au transport y 
consentiront. Les marchandises dont
        <pb n="822" />
        Fracht verlangt werden kann (Artikel 12 
Absatz 2), dürfen nicht mit Nachnahme 
belastet werden. 
Für die aufgegebene Nachnahme wird 
die tarifmäßige Provision berechnet. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, 
dem Absender die Nachnahme eher aus- 
zuzahlen, als bis der Betrag derselben 
vom Empfänger bezahlt ist. Dies 
findet auch Anwendung auf Auslagen, 
welche vor der Aufgabe für das Fracht- 
gut gemacht worden sind. 
Ist das Gut ohne Einziehung der 
Nachnahme abgeliefert worden, so haftet 
die Eisenbahn für den Schaden bis zum 
Betrage der Nachnahme und hat den- 
selben dem Absender sofort zu ersetzen, 
vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den 
Empfänger. 
Artikel 14. 
Die Ausführungs-Bestimmungen wer- 
den die allgemeinen Vorschriften, be- 
treffend die Maxrximallieferfristen, die 
Berechnung, den Beginn, die Unter- 
brechung und das Ende der Lieferfristen, 
feststellen. 
Wenn nach den Gesetzen und Regle- 
menten eines der Vertragsstaaten Spezial- 
tarife zu reduzirten Preisen und mit 
verlängerten Lieferfristen gestattet sind, 
so können die Eisenbahnen dieses Staates 
diese Tarife mit verlängerten Fristen 
auch im internationalen Verkehr an- 
wenden. 
Im Uebrigen richten sich die Liefer- 
fristen nach den Bestimmungen der im 
808 — 
le prix de transport peut étre re- 
clamé d’avance (article 12, alinéa 2), 
ne pourront pas étre grevées d'un 
remboursement. 
L'envoi contre remboursement 
donnera lieu à la perception d’'une 
taxe à déterminer par les tarifs. 
Le chemin de fer ne sera tenu 
de payer le remboursement à l'ex- 
Péditeur due du moment ou le mon- 
tant en aura eté soldé par le desti- 
nataire. Le chemin de fer n'est 
Pas tenu de payer d’avance des 
débours faits avant la consignation 
de la marchandise. 
Si la marchandise a été delivrée 
au destinataire sans encaissement 
Préalable du remboursement, le 
chemin de fer sera respousable du 
dommage et sera tenu de payer 
immeédiatement à Texpéditeur le 
montant de ce dommage jusqula 
concurrence du montant du rem- 
boursement, sauf son recours contre 
le destinataire. 
ARTICIE 14. 
Les dispositions réglementaires 
établirant des prescriptions géené- 
rales concernant les délais maxima 
de livraison, le calcul, le point de 
départ, Linterruption et TDexpiration 
des délais de livraison. 
Lorsque Tapres les lois et reègle- 
ments d’'un pays il peut étre crée 
des tarils spéeciauxf à prix reduits 
et à délais allonges, les administra- 
tions de chemins de fer de ce pays 
Dourront aussi appliquer ces tarifs 
a délais allongés dans le tralic 
international. 
Les delais de livraison Sont 
G’ailleurs fixes par les dispositions
        <pb n="823" />
        einzelnen Falle zur Anwendung kom- 
menden Tarife. 
Artikel 15. 
Der Absender allein hat das Recht, 
die Verfügung zu treffen, daß die 
Waare auf der Versandstation zurück- 
gegeben, unterwegs angehalten oder an 
einen anderen als den im Frachtbriefe 
bezeichneten Empfänger am Bestim- 
mungsorte oder einer Zwischenstation 
abgeliefert werde. 
Dieses Recht steht indeß dem Ab- 
sender nur dann zu, wenn er das Dupli- 
kat des Frachtbriefes vorweist. Hat die 
Eisenbahn die Anweisungen des Ab- 
senders befolgt, ohne die Vorzeigung 
des Duplikatfrachtbriefes zu verlangen, 
so ist sie für den daraus entstandenen 
Schaden dem Empfänger, welchem der 
Absender dieses Duplikat übergeben hat, 
haftbar. 
Derartige Verfügungen des Absenders 
ist die Eisenbahn zu beachten nur ver- 
pflichtet, wenn sie ihr durch Vermitte- 
lung der Versandstation zugekommen 
sind. 
Das Verfügungsrecht des Absenders 
erlischt, auch wenn er das Frachtbrief- 
duplikat besitzt, sobald nach Ankunft des 
Gutes am Bestimmungsorte der Fracht- 
brief dem Empfänger übergeben oder 
die von dem letzteren nach Maßgabe 
des Artikels 16 erhobene Klage der Eisen- 
bahn zugestellt worden ist. Ist dies ge- 
schehen, so hat die Eisenbahn nur die 
Anweisungen des bezeichneten Empfän- 
gers zu beachten, widrigenfalls sie dem- 
selben für das Gut haftbar wird. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 
809 
des tarifs applicables dans chaque 
cas special. 
An-icz 15. 
Liexpéditeur a seul le droit de 
disposer de la marchandise, scit en 
la retirant à la gare de départ, 
soit en ’arrétant en cours de route, 
soit en la faisant deélivrer au lieu 
de destination ou en cours de route 
à une personne autre que celle du 
destinataire indiqué sur la lettre de 
Voiture. 
Toutefois Texpéditeur ne peut 
exercer ce droit qu’autant du’il pro- 
duit le duplicata de la lettre de 
Voiture. Le chemin de fer qui se 
sera conformé aux ordres de Pexpé- 
diteur sans exiger la représentation 
de ce duplicata, sera responsable 
du préjudice causé par ce fait vis- 
àa-vis du destinataire auquel ce du- 
plicata aura été remis par Texpé- 
diteur. 
Le chemin de fer n’est tenu dexé- 
cuter ces ordres de lexpediteur due 
lorsqu ils Sont transmis par l'iuter- 
médiaire de la gare d’expedition. 
Le droit de Texpéditeur, méme 
muni du duplicata, cesse, lorsque 
la marchandise étant arrivée à des- 
tination, la lettre de voiture a été 
remise au destinataire, ou qdue celui- 
ci a intente Taction mentionnée à 
Tarticle 16 en assignant le chemin 
de fer. A partir de ce moment, 
le droit de disposer passe au des- 
tinataire, auKs ordres duquel le 
chemin de tfer doit se contormer 
sous peine d’étre responsable envers 
lui de la marchandise. 
126
        <pb n="824" />
        — 810 
Die Eisenbahn darf die Ausführung 
der im Absatz 1 vorgesehenen Anweisun- 
gen nur dann verweigern oder verzögern, 
oder solche Anweisungen in veränderter 
Weise ausführen, wenn durch die Be- 
folgung derselben der regelmäßige 
Transportverkehr gestört würde. 
Die im ersten Absatz dieses Artikels 
vorgesehenen Verfügungen muüssen 
mittelst schriftlicher und vom Absender 
unterzeichneter Erklärung nach dem in 
den Ausführungs-Bestimmungen vorge- 
schriebenen Formular erfolgen. Die Er- 
klärung ist auf dem Frachtbriefduplikat 
zu wiederholen) welches gleichzeitig der 
Eisenbahn vorzulegen und von dieser 
dem Absender zurückzugeben ist. 
Jede in anderer Form gegebene Ver- 
fügung des Absenders ist nichtig. 
Die Eisenbahn kann den Ersatz der 
Kosten verlangen, welche durch die Aus- 
führung der im Absatz 1 vorgesehenen 
Verfügungen entstanden sind, insoweit 
diese Verfügungen nicht durch ihr eigenes 
Verschulden veranlaßt worden sind. 
Artikel 16. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, am 
Bestimmungsorte dem bezeichneten Em- 
pfänger gegen Bezahlung der im Fracht- 
briefe ersichtlich gemachten Beträge und 
egen Bescheinigung des Empfanges den 
Sochtbrief und das Gut auszuhändigen. 
  
Der Empfänger ist nach Ankunft 
des Gutes am Bestimmungsorte be- 
rechtigt, die durch den Frachtvertrag be- 
gründeten Rechte gegen Erfüllung der 
sich daraus ergebenden Verpflichtungen 
in eigenem Namen gegen die Eisenbahn 
geltend zu machen, sei es, daß er hierbei 
Le chemin de fer ne peut se re- 
fuser à Texécution des ordres dont 
i. est fait mention à Talinéa 1, ni 
apporter des retards ou des chan- 
gements à ces ordres, qu’autant 
quil en résulterait un trouble dans 
le service régulier de Texploitation. 
Les ordres mentionnés à Talinéa 1 
deivent étre donnés au moyen d’'une 
déclaration écrite, signée par Tex- 
Péditeur conformément au formu—- 
laire prescrit par les dispositions 
réglementaires. Ladite declaration 
doit étre répétée sur le duplicata 
de la lettre de voiture, lequel sera 
Présente en méme temps au chemin 
de fer et rendu par ce dernier à 
Texpéditeur. 
Toute disposition de Texpéditeur 
donnée scus une autre forme sera 
mulle et non avenue. 
Le chemin de fer aura droit au 
remboursement des frais résultant 
de Texéecution des ordres mentionnés 
à Talinéa 1, à moins due Tordre 
n'ait eu pour cause la faute du 
chemin de fer. 
AnricE 16. 
Le chemin de fer est tenu de 
delivrer, au lieu de destination, la 
lettre de voiture et la marchandise 
au destinataire, contre quittance et 
remboursement du montant des 
créances résultant de la lettre de 
Voiture. 
Apres Tarrivy#ée de la marchandise 
au lieu de destination, le destina- 
taire est autorisé, soit qu’il agisse 
dans son propre inteérét, soit dans 
Tinterét d’autrui, à faire valoir en 
son propre nom, vis-à-vis du che- 
min de fer, les droits résultant du
        <pb n="825" />
        in eigenem oder in fremdem Interesse 
handle. Er ist insbesondere berechtigt, 
von der Eisenbahn die Uebergabe des 
Frachtbriefes und die Auslieferung des 
Gutes zu verlangen. Dieses Recht er— 
lischt, wenn der im Besitze des Duplikats 
befindliche Absender der Eisenbahn eine 
nach Maßgabe des Artikels 15 entgegen- 
stehende Verfügung ertheilt hat. 
Als Ort der Ablieferung gilt die 
vom Absender bezeichnete Bestimmungs- 
station. 
Artikel 17. 
Durch Annahme des Gutes und des 
Frachtbriefes wird der Empfänger ver- 
pflichtet, der Eisenbahn die im Fracht- 
briefe ersichtlich gemachten Beträge zu be- 
zahlen. 
Artikel 18. 
Wird der Antritt oder die Fortsetzung 
des Eisenbahntransportes durch höhere 
Gewalt oder Zufall verhindert und kann 
der Transport auf einem anderen Wege 
nicht stattfinden, so hat die Eisenbahn 
den Absender um anderweitige Dis- 
position über das Gut anzugehen. 
Der Absender kann vom Vertrage 
zurücktreten, muß aber die Eisenbahn, 
sofern derselben kein Verschulden zur 
Last fällt, für die Kosten zur Vorbe- 
reitung des Transportes, die Kosten 
der Wiederausladung und die Ansprüche 
in Beziehung auf den etwa bereits zu- 
rückgelegten Transportweg entschädigen. 
Wenn im Falle einer Betriebsstörung 
die Fortsetzung des Transportes auf 
einem anderen Wege stattfinden kann, 
ist die Entscheidung der Eisenbahn über- 
lassen, ob es dem Interesse des Ab- 
811 
contrat de transport pour exécution 
des obligations due ce contrat lui 
impose. II pourra, notamment, de- 
mander au chemin de fer la remise 
de la lettre de voiture et la deli- 
vrance de la marchandise. Ce droit 
#iKSteint quand Texpéditeur, muni du 
duplicata, a donné au chemin de 
fer, en vertu de Tarticle 15, un 
ordre contraire. 
La, station destinataire désignée 
Par Texpéditeur est considérée 
comme lieu de livraison. 
AhrruE 17. 
La réception de la marchandise 
et de la lettre de voiture oblige le 
destinataire à payer au chemin de 
fer le montant des créances résul- 
tant de la lettre de voiture. 
ARTICIE 18. 
Si le transport est empéché ou 
interrompu par force majeure ou 
par un cas fortuit quelconque et 
due la marchandise ne puisse pas 
étre transportée par une autre route, 
le chemin de fer demandera de 
nouvelles instructions à Texpéditeur. 
Lexpéditeur pourra résilier le 
Contrat, à charge par lui de payer 
au chemin de fer le montant des 
frais préparatoires au transport, 
ceux de déchargement et ceux de 
transport proportionnellement à la 
distance deja parcourue, à moins 
due le chemin de fer ne scit en 
faute. 
Lorsquen cas Tinterruption le 
transport peut étre effectué par une 
autre route, le chemin de fer aura 
le droit de décider, s’i. est de l'in- 
teret de Texpéditeur, soit de faire 
126“
        <pb n="826" />
        senders entspricht, den Transport auf 
einem anderen Wege dem Bestimmungs- 
orte zuzuführen, oder den Transport 
anzuhalten und den Absender um ander- 
weitige Anweisung anzugehen. 
Befindet sich der Absender nicht im 
Besitze des Frachtbriefduplikats, so 
dürfen die in diesem Artikel vorgesehenen 
Anweisungen weder die Person des 
Empfängers, noch den Bestimmungsort 
abändern. 
Artikel 19. 
Das Verfahren bei Ablieferung der 
Güter, sowie die etwaige Verpflichtung 
der Eisenbahn, das Gut einem nicht an 
der Bestimmungsstation wohnhaften 
Empfänger zuzuführen, richtet sich nach 
den für die abliefernde Bahn geltenden 
gesetzlichen und reglementarischen Be- 
stimmungen. 
Artikel 20. 
Die Empfangsbahn hat bei der Ab- 
lieferung alle durch den Frachtvertrag 
begründeten Forderungen, insbesondere 
Fracht und Nebengebühren, Zollgelder 
und andere zum Zweck der Ausführung 
des Transportes gehabte Auslagen, sowie 
die auf dem Gute haftenden Nach- 
nahmen und sonstigen Beträge ein- 
zuziehen, und zwar sowohl für eigene 
Rechnung, als auch für Rechnung 
der vorhergehenden Eisenbahnen und 
sonstiger Berechtigter. 
Artikel 21. 
Die Eisenbahn hat für alle im Ar- 
tikel 20 bezeichneten Forderungen die 
812 
continuer la marchandise par cette 
autre route, soit de T’arréter en de- 
mandant des instructions à Tex- 
Péditeur. 
Si Texpéditeur west pas en pos- 
session du duplicata de la lettre de 
voiture, les instructions qu'il don- 
nera, dans les cas prévus par le pré- 
Sent article, ne pourront pas modi- 
fier la désignation du destinataire 
ni le lieu de destination. 
AnriEZE 19. 
La livraison des marchandises 
ainsi due Tobligation Cventuelle du 
chemin de fer de remettre la mar- 
chandise au domicile d'un destina- 
taire non domicilié à la station de 
destination, sont réglées conformeé- 
ment aux lois et rglements en vi- 
gueur et applicables au chemin de 
fer chargé de la Lvraison. 
ARTICLE 20. 
Le chemin de fer dernier trans- 
Dorteur est tenu d'opérer, lors de 
Ia livraison, le recouvrement de la 
totalitée des créances résultant de la 
lettre de voiture, notamment des 
frais de transport, des frais acces- 
soires, de ceux de douane et autres 
débours nécessités par Texécution 
du transport, des remboursements 
et autres Sommes qui pourraient 
grever la marchandise. I opere 
ces recouvrements tant pour son 
compte due pour celui des chemins 
de fer précédents ou des autres 
intéressés. 
— 
Le chemin de fer a sur la mar- 
chandise les droits d'un créancier
        <pb n="827" />
        Rechte eines Faustpfandgläubigers an 
dem Gute. Dieses Pfandrecht besteht, 
solange das Gut in der Verwahrung 
der Eisenbahn oder eines Dritten sich 
befindet, welcher es für sie inne hat. 
Artikel 22. 
Die Wirkungen des Pfandrechtes be- 
stimmen sich nach dem Rechte des Landes, 
wo die Ablieferung erfolgt. 
Artikel 23. 
Jede Eisenbahn ist verpflichtet, nach- 
dem sie bei der Aufgabe oder der Ab- 
lieferung des Gutes die Fracht und die 
anderen aus dem Frachtvertrage her- 
rührenden Forderungen eingezogen hat, 
den betheiligten Bahnen den ihnen ge- 
bührenden Antheil an der Fracht und 
den erwähnten Forderungen zu bezahlen. 
Die Ablieferungsbahn ist für die Be- 
zahlung der obigen Beträge verantwort- 
lich, wenn sie das Gut ohne Einziehung 
der darauf haftenden Forderungen ab- 
liefert. Der Anspruch gegen den 
Empfänger des Gutes bleibt ihr jedoch 
vorbehalten. 
Die Uebergabe des Gutes von einer 
Eisenbahn an die nächstfolgende be- 
gründet für die erstere das Recht, die 
letztere im Conto-Corrent sofort mit dem 
Betrage der Fracht und der sonstigen 
Forderungen, soweit dieselben zur Zeit 
der Uebergabe des Gutes aus dem 
Frachtbriefe sich ergeben, zu belasten, 
vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung 
nach Maßgabe des ersten Absatzes dieses 
Artikels. 
Aus dem internationalen Transporte 
herrührende Forderungen der Eisenbahnen 
unter einander können, wenn die schuld- 
nerische Eisenbahn einem anderen Staate 
813 
gagiste pour la totalité des créances 
indiquces dans Tarticke 20. Ces 
droits subsistent aussi longtemps 
due la marchandise se trouwe entre 
les mains du chemin de fer ou d’un 
tiers dui la détient pour luj. 
ARTICLE 22. 
Les effets du droit de gage seront 
réglé d’après les lois du pays ou 
S’eflectue la Lvraison. 
ARTICLE 23. 
Chaque chemin de fer est tenu 
après encaissement, soit au départ, 
soit à Tarriv#ée, des frais de trans- 
port et autres créances résultant du 
contrat de transport, de payer aux 
chemins de fer intéressés la part 
leur revenant sur ces frais et cré- 
ances. 
Le chemin de fer dernier trans- 
Dorteur est responsable du paiement 
de la lettre de voiture, §’il delivre 
la marchandise sans recouvrer le 
montant du par le destinataire, sous 
réserve des droits du chemin de fer 
contre le destinataire. 
La remise de la marchandise par 
un transporteur au transporteur sub- 
séquent donne le droit au premier 
de debiter de suite en compte cou- 
rant le transporteur subsequent du 
montant des frais et créances dont 
Gtait grevée la lettre de voiture au 
moment de la remise de la mar- 
chandise, sous réserve du compte 
definitif à établir conformément à 
Talinéa 1 du présent article. 
Les créances d’un chemin de fer 
contre un autre, qui résultent d’un 
transport international, sont in- 
Saisissables, lorsque le chemin de
        <pb n="828" />
        angehört als die forderungsberechtigte 
Eisenbahn, nicht mit Arrest belegt oder 
gepfändet werden, außer in dem Falle, 
wenn der Arrest oder die Pfändung auf 
Grund einer Entscheidung der Gerichte 
des Staates erfolgt, dem die forderungs- 
berechtigte Eisenbahn angehört. 
In gleicher Weise kann das rollende 
Material der Eisenbahnen mit Einschluß 
sämmtlicher beweglicher, der betreffenden 
Eisenbahn gehörigen Gegenstände, welche 
sich in diesem Material vorfinden, in 
dem Gebiete eines anderen Staates als 
desjenigen, welchem die betreffende Eisen- 
bahn angehört, weder mit Arrest belegt 
noch gepfändet werden, außer in dem 
Falle, wenn der Arrest oder die Pfändung 
auf Grund einer Entscheidung der Ge- 
richte des Staates erfolgt, dem die be- 
treffende Eisenbahn angehört. 
Artikel 24. 
Bei Ablieferungshindernissen hat die 
Ablieferungsstation den Absender durch 
Vermittelung der Versandstation von 
der Ursache des Hindernisses unverzüg- 
lich in Kenntniß zu setzen. Sie darf 
in keinem Falle ohne ausdrückliches Ein- 
verständniß des Absenders das Gut 
zurücksenden. 
Im Uebrigen richtet sich — unbeschadet 
der Bestimmungen des folgenden Ar- 
tikels — das Verfahren bei Ablieferungs- 
hindernissen nach den für die abliefernde 
Bahn geltenden gesetzlichen und regle- 
mentarischen Bestimmungen. 
Artikel 25. 
In allen Verlust-, Minderungs-- und 
Beschädigungsfällen haben die Eisenbahn- 
814 
fer débiteur a son siége dans un 
territorre autre due celui dont 
dépend le chemin de fer créancier. 
I ny Texception qdue dans le 
cas où la saisie est faite à raison 
d’'un jugement rendu par Tautorité 
Judiciaire de IEtat auqduel appartient 
le chemin de fer créancier. 
Le matériel roulant des chemins 
de fer, ainsi que les objets mobiliers 
gLénéralement duelconques contenus 
dans ce matériel et qui appartien- 
nent au chemin de fer, ne peuvent 
écgalement faire lobjet d’aucune 
saisie sur un territoire autre que 
celui dont dépend le chemin de fer 
Dropriétaire, sauf le cas ou la 
Ssaisie est faite à raison d’'un juge- 
ment rendu par Tautorité judiciaire 
de lTEtat auquel appartient le 
chemin de fer propriétaire. 
ARTICLE 24. 
Lorsquil se présente des em- 
Péchements à la lwvraison de la 
marchandise, la station chargée de 
la lwvraison doit en prévenir sans 
retard Texpéditeur par Tentremise 
de la gare d’expédition. Elle ne 
doit en aucun cas retourner la 
marchandise sans le consentement 
expres de Texpéditeur. 
Du reste, et sauf les dispositions 
de Tarticle suivant, le mode de 
Procéder dans les cas dempéche- 
ment à la livraison est déterminé 
Par les lois et rèeglements en vi- 
gueur, applicables au chemin de 
fer chargé de la livraison. 
Anrich# 25. 
Dans tous les cas de perte totale 
ou Partielle et d’avarie, les ad-
        <pb n="829" />
        verwaltungen sofort eine eingehende Unter- 
suchung vorzunehmen, das Ergebniß der- 
selben schriftlich festzustellen und dasselbe 
den Betheiligten auf ihr Verlangen, 
unter allen Umständen aber der Ver- 
sandstation mitzutheilen. 
Wird insbesondere eine Minderung 
oder Beschädigung des Gutes von der 
Eisenbahn entdeckt oder vermuthet, oder 
seitens des Verfügungsberechtigten be- 
hauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand 
des Gutes, den Betrag des Schadens 
und, soweit dies möglich, die Ursache 
und den Zeitpunkt der Minderung oder 
Beschädigung ohne Verzug protokollarisch 
festzustellen. Eine protokollarische Fest- 
stellung hat auch im Falle des Verlustes 
stattzufinden. 
  
Die Feststellung richtet sich nach den 
Gesetzen und Reglementen des Landes, 
wo dieselbe stattfindet. 
Außerdem steht jedem der Betheiligten 
das Recht zu, die gerichtliche Feststellung 
des Zustandes des Gutes zu beantragen. 
Artikel 26. 
ur gerichtlichen Geltendmachung der 
aus dem internationalen Eisenbahn- 
frachtvertrage gegenüber der Eisenbahn 
entspringenden Rechte ist nur derjenige 
befugt, welchem das Verfügungsrecht 
über das Frachtgut zusteht. 
Vermag der Absender das Duplikat 
des Frachtbriefes nicht vorzuzeigen, so 
kann er seinen Anspruch nur mit Zu- 
stimmung des Empfängers geltend 
machen. 
Artikel 27. 
Diejenige Bahn, welche das Gut mit 
dem Frachtbriefe zur Beförderung an- 
815 
ministrations de chemins de fer 
Sont tenues de faire immédiatement 
des recherches, d’en constater le ré- 
Sultat par écrrit, et de le commu- 
niquer aux intéressés sur leur de- 
mande, et en tous cas à la gare 
Texpédition. 
Si le chemin de fer découvre 
ou suppose une perte partielle ou 
une avarie de la marchandise, 
ou si Tayant-droit en allègue 
Texistence, il sera immediatement 
dresss un procès-verbal par le 
chemin de fer pour constater Tétat 
de la marchandise, le montant du 
dommage, et autant due possible 
la cause de la perte artielle et de 
Tavarie, et Tépoque à laquelle elles 
remontent. En Cas de perte totale 
de la marchandise, 1l sera égale- 
ment dressé un procès-verbal. 
La Vérification devra étre faite 
conformément aux lois et reglements 
du pays ou elle a lieu. 
En cutre tout intéressé sera en 
droit de demander 1la constatation 
judiciaire de LTétat de la mar- 
chandise. 
Anricrz 26. 
Les actions contre les chemins de 
fer qui naissent du contrat de 
transport international n’appartien- 
nent qu’a celui qui a le dreit de 
disposer de la marchandise. 
Si le duplicata west pas repré- 
Sente par Texpéditeur, celui-ei ne 
Pourra intenter Taction due si le 
destinataire Ia autorisé à le faire. 
AnricrE 27. 
Le chemin de fer qui a accepté 
au transport la marchandise avec
        <pb n="830" />
        genommen hat, haftet für die Aus— 
führung des Transportes auch auf den 
folgenden Bahnen der Beförderungs— 
strecke bis zur Ablieferung. 
Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, 
daß sie das Gut mit dem ursprüng— 
lichen Frachtbriefe übernimmt, nach 
Maßgabe des letzteren in den Fracht— 
vertrag ein und übernimmt die selb— 
ständige Verpflichtung, den Transport 
nach Inhalt des Frachtbriefes aus— 
zuführen. 
Die Ansprüche aus dem internationalen 
Frachtvertrage können jedoch — unbe— 
schadet des Rückgriffs der Bahnen gegen 
einander — im Wege der Klage nur 
gegen die erste Bahn oder gegen die— 
jenige, welche das Gut zuletzt mit dem 
Frachtbriefe übernommen hat, oder 
gegen diejenige Bahn gerichtet werden, 
auf deren Betriebsstrecke der Schaden 
sich ereignet hat. Unter den bezeichneten 
Bahnen steht dem Kläger die Wahl zu. 
Die Klage kann nur vor einem 
Gerichte des Skaates anhängig gemacht 
werden, in welchem die beklagte Bahn 
ihren Wohnsitz hat und welches nach 
den Gesetzen dieses Landes zuständig ist. 
Das Wahlrecht unter den im dritten 
Absatz erwähnten Bahnen erlischt mit 
der Erhebung der Klage. 
Artikel 28. 
Im Wege der Widerklage oder der 
Einrede können Ansprüche aus dem 
internationalen Frachtvertrage auch gegen 
eine andere als die im Artikel 27 Ab- 
satz 3 bezeichneten Bahnen geltend ge- 
macht werden, wenn die Klage sich auf 
denselben Frachtvertrag gründet. 
816 
la lettre de voiture, est responsable 
de Texecution du transport sur le 
Parcours total jusqu'a la lvraison. 
Chaque chemin de fer subséquent, 
ar le fait méme de la remise de 
la marchandise avec la lettre de 
Voiture Primitive, participe au con- 
trat de transport, conformement à 
la lettre de voiture, et accepte 
„Tobligation d’exéecuter le transport 
en vertu de cette lettre. 
L’action fondée sur le contrat de 
transport international ne pourra, 
sauf le recours des chemins de fer 
entre eux, étre intentée due contre 
la Première administration ou celle 
qdui aura recu en dernier lieu la 
marchandise avec la lettre de voi- 
ture, ou contre l’administration sur 
le réseau de laquelle le dommage 
aura é6té occasionné. Le demandeur 
aura le choix entre les susdites 
administrations. 
L’action ne sera intentéee due 
devant un tribunal siégeant dans 
TEtat ou Tadministration actionnée 
aura son domicile, et qui sera com- 
étent d’apreès les lois de cet Etat. 
Une fois T’action intentée, le droit 
d’option entre les chemins de fer 
mentionnés à Talinéa 3 est éteint. 
ARTICIE 28. 
Les réclamations fondées sur le 
contrat de transport international 
Pourront étre formées contre une 
autre administration que celles de- 
Signées dans Tarticle 27, alinéa 3, 
lorsqufelles se Présentent sous la 
florme de demandes reconvention- 
nelles ou d’exceptions et qdue la 
demande principale soit fondéee sur 
De méme contrat de transport.
        <pb n="831" />
        Artikel 29. 
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute 
und für andere Personen, deren sie sich 
bei Ausführung des von ihr übernom- 
menen Transportes bedient. 
Artikel 30. 
Die Eisenbahn haftet nach Maßgabe 
der in den folgenden Artikeln enthalte- 
nen näheren Bestimmungen für den 
Schaden, welcher durch Verlust, Min- 
derung oder Beschädigung des Gutes 
seit der Annahme zur Beförderung bis 
zur Ablieferung entstanden ist, sofern 
sie nicht zu beweisen vermag, daß der 
Schaden durch ein Verschulden des Ver- 
fügungsberechtigten oder eine nicht von 
der Eisenbahn verschuldete Anweisung 
desselben, durch die natürliche Beschaffen- 
heit des Gutes (namentlich durch inne- 
ren Verderb, Schwinden, gewöhnliche 
Leckage) oder durch höhere Gewalt herbei- 
geführt worden ist. 
Ist auf dem Frachtbriefe als Ort der 
Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn 
liegender Ort bezeichnet, so besteht die 
Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund 
dieses Uebereinkommens nur für den 
Transport bis zur Empfangsstation. 
Für die Weiterbeförderung finden die 
Bestimmungen des Artikels 19 An- 
wendung. 
Artikel 31. 
Die Eisenbahn haftet nicht: 
1. in Ansehung der Güter, welche nach 
der Bestimmung des Tarifes oder 
nach Vereinbarung mit dem Ab- 
sender in offen gebauten Wagen 
transportirt werden, 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
817 
AnriczTE 29. 
Le chemin de fer est responsable 
des agents attachés à son service 
et des autres personnes quil emploie 
pour Pexecution du transport dont 
i1 sest chargé. 
ARTICIE 30. 
Le chemin de fer est responsable, 
Sauf les dispositions contenues dans 
les articles ci-après, du dommage 
résultant de la perte (totale ou par- 
tielle) ou de Tavarie de la marchan- 
dise, à partir de lacceptation au trans- 
Port jusqu’hh la livraison. I sera 
déchargé de cette responsabilité Fil 
Prouve due le dommage a eu pour 
cause une faute de I’ayant-droit, un 
ordre de celui-ci ne résultant pas 
d’'une faute du chemin de fer, un 
vice propre de la marchandise (dé- 
teérioration intérieure, déchet, cou- 
lage ordinaire, etc.), ou un cas de 
force majeure. 
Au cas ou la lettre de voiture 
désigne un lieu de destination qui 
West pas une station de chemin de 
fer, la responsabilité du chemin de 
fer, basée sur la présente Conven- 
tion, cesse à la dernière gare. Le 
transport ultérieur est régi par Tar- 
ticle 19. 
AnricrE 31. 
Le chemin de fer m’est pas res- 
Ponsable: 
1° De Tavarie survenue aux mar- 
chandises qui, en vertu des 
Prescriptions des tarifs ou de 
Cconventions passées avec Tex- 
Péditeur, sont transportées en 
Wagons découwerts, 
127
        <pb n="832" />
        — 818 
für den Schaden, welcher aus 
der mit dieser Transportart ver- 
bundenen Gefahr entstanden ist; 
2. in Ansehung der Güter, welche, ob- 
gleich ihre Natur eine Verpackung 
zum Schutze gegen Verlust, Min- 
derung oder Beschädigung auf dem 
Transporte erfordert, nach Er- 
klärung des Absenders auf dem 
Frachtbriefe (Artikel 9) unverpackt 
oder mit mangelhafter Verpackung 
aufgegeben sind, 
für den Schaden, welcher aus 
der mit dem Mangel oder mit 
der mangelhaften Beschaffenheit 
der Verpackung verbundenen Ge- 
fahr entstanden ist; 
in Ansehung derjenigen Güter, 
deren Auf= und Abladen nach Be- 
stimmung des Tarifes oder nach 
besonderer Vereinbarung mit dem 
Absender, soweit eine solche in dem 
Staatsgebiete, wo sie zur Aus- 
führung gelangt, zulässig ist, von 
dem Absender, beziehungsweise dem 
Empfänger besorgt wird, 
für den Schaden, welcher aus 
der mit dem Auf= und Abladen 
oder mit mangelhafter Ver- 
ladung verbundenen Gefahr ent- 
standen ist; 
.in Ansehung der Güter, welche 
vermöge ihrer eigenthümlichen 
natürlichen Beschaffenheit der be- 
sonderen Gefahr ausgesetzt sind, 
Verlust, Minderung oder Be- 
schädigung, namentlich Bruch, 
Rost, inneren Verderb, außer- 
gewöhnliche Leckage, Austrocknung 
und Verstreuung zu erleiden, 
2° 
3°% 
40 
en tant que l'avarie sera ré- 
sultée du danger inhérent à 
ce mode de transport. 
De I’avarie survenue aux mar- 
chandises qui, suivant la dé- 
claration de Texpéditeur dans 
la lettre de voiture (article 9), 
sont remises en vrac ou avec un 
emballage défectueux, qucoique, 
Par leur nature et pour étre à 
Tabri des pertes et avaries, 
elles exigent un emballage, 
en tant due T’avarie sera ré- 
sultee du manque ou de 
Tetat defectueux de Tembal- 
lage. 
De Tavarie survenue aux mar- 
chandises qui, en vertu des 
Prescriptions des tarifs ou des 
Conventions spéciales passéees 
avec Pexpéditeur, en tant que 
de telles conventions sont au- 
toriskes sur le territoire de 
I Etat oun elles sont appliques, 
ont ét4é chargées ou déchargées 
Par#celui-ci ou par le desti- 
mataire, 
en tant due T’avarie sera ré- 
sultée du danger inhérent à 
Topération du chargement et 
du deéchargement ou d'un 
chargement détectueux. 
De T’avarie survenue aux mar- 
chandises qui, pour des causes 
inhérentes à leur nature, sont 
eKposées au danger particulier 
de se perdre en tout ou en 
Partie ou d’étre avariées, notam- 
ment à la Suite de bris, rouille, 
détérioration intérieure et spon- 
tanée, coulage extraordinaire, 
dessiccation et déperdition,
        <pb n="833" />
        für den Schaden, welcher aus 
dieser Gefahr entstanden ist; 
5. in Ansehung lebender Thiere, 
für den Schaden, welcher aus 
der mit der Beförderung dieser 
Thiere für dieselben verbundenen 
besonderen Gefahr entstanden ist; 
6 in Ansehung derjenigen Güter, 
einschließlich der Thiere, welchen 
nach der Bestimmung des Tarifes 
oder nach besonderer Vereinbarung 
mit dem Albsender ein Begleiter 
beizugeben ist, 
für den Schaden, welcher aus 
der Gefahr entstanden ist, deren 
Abwendung durch die Begleitung 
bezweckt wird. 
Wenn ein eingetretener Schaden nach 
den Umständen des Falles aus einer 
der in diesem Artikel bezeichneten Ge- 
fahren entstehen konnte, so wird bis 
zum Nachweise des Gegentheils ver- 
muthet, daß der Schaden aus der be- 
treffenden Gefahr wirklich entstanden ist. 
Artikel 32. 
In Ansehung derjenigen Güter, welche 
nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei 
dem Transporte regelmäßig einen Ver- 
lust an Gewicht erleiden, ist die Haft- 
pflicht der Eisenbahn für Gewichtsverluste 
bis zu dem aus den Ausführungs- 
Bestimmungen sich ergebenden Normal- 
satze ausgeschlossen. 
Dieser Satz wird, im Falle mehrere 
Stücke auf einen und denselben Fracht- 
brief befördert worden sind, für jedes 
Stück besonders berechnet, wenn das 
Gewicht der einzelnen Stücke im Fracht- 
briefe verzeichnet oder sonst erweislich ist. 
819 
en tant due Tavarie est ré- 
Sultée de ce danger. 
5 De Tavarie survenue auf ani- 
maux vivants, 
en tant que Tavarie est ré- 
sultée du danger particulier 
qdue le transport de ces ani- 
maux entraine pour eux. 
6% De Tavarie survenue aux mar- 
chandises et bestiaux dont le 
transport, aux termes des tarifs 
ou des conventions passées avec 
Texpéditeur, ne F'effectue que 
SOus escorte, 
en tant due Tavarie est ré- 
Sultée du danger due Tescorte 
à pour but Ticarter. 
Si, eu égard aux circonstances 
de fait, Favarie a pu résulter de 
Tune des causes susmentionnées, il 
aura présomption due l'avarie ré- 
Sulte de Pune de ces causes, à moins 
due Tayant-droit M’établisse le con- 
traire. 
An-orz 32. 
En ce qui concerne les marchan- 
dises qui, en raison de leur nature 
Particulière, subissent en regle ge- 
nérale, par le fait seul du trans- 
Port, un déechet de poids, le chemin 
de fer ne répond de ces manquants 
qu’autant qu’ils dépassent la tolé- 
rance déterminée par les dispositions 
réglementaires. 
Dans le cas cou plusieurs colis 
Sont transportés avec une seule lettre 
de voiture, 1a tolérance sera cal- 
culée séparément pour chadque colis 
lorsque le poids des colis isolés est in- 
diqué sur la lettre de voiture ou peut 
Etre constate Tune autre maniere. 
127“
        <pb n="834" />
        Diese Beschränkung der Haftpflicht 
tritt nicht ein, insoweit nachgewiesen 
wird, daß der Verlust nach den Um— 
ständen des Falles nicht in Folge der 
natürlichen Beschaffenheit des Gutes 
entstanden ist, oder daß der angenom— 
mene Prozentsatz dieser Beschaffenheit 
oder den sonstigen Umständen des Falles 
nicht entspricht. 
Bei gänzlichem Verlust des Gutes 
findet ein Abzug für Gewichtsverlust 
nicht statt. 
Artikel 33. 
Der zur Klage Berechtigte kann das 
Gut ohne weiteren Nachweis als in 
Verlust gerathen betrachten, wenn sich 
dessen Ablieferung um mehr als dreißig 
Tage nach Ablauf der Lieferfrist (Ar— 
tikel 14) verzögert. 
Artikel 34. 
Wenn auf Grund der vorhergehenden 
Artikel von der Eisenbahn für gänzlichen 
oder theilweisen Verlust des Gutes Er- 
satz geleistet werden muß, so ist der 
gemeine Handelswerth, in dessen Er- 
mangelung der gemeine Werth, zu er- 
setzen, welchen Gut derselben Art und 
Beschaffenheit am Versandorte zu der 
Zeit hatte, zu welcher das Gut zur Be- 
förderung angenommen worden ist. 
Dazu kommt die Erstattung dessen, 
was an Löllen und sonstigen Kosten, 
sowie an Fracht etwa bereits bezahlt 
worden ist. 
820 
Cette restriction de responsabilité 
ne peut pas toutefois étre invoquée 
lorsquil aura été prouvé due la 
Perte, selon les circonstances du 
fait, ne résulte pas de la nature de 
la marchandise, ou due la tolécance 
fixée ne peut pas S'appliquer à rai- 
son de la nature de la marchandise 
ou des circonstances dans lesquelles 
Sest produit le manquant. 
En cas de perte totale de la 
marchandise, il ne pourra étre fait 
aucune déduction reésultant du 
dechet de route. 
ARTICIE 33. 
Si la livraison n'a pas eu lieu 
dans les trente jours qui suivent 
lexpiration du délai fixé pour la 
Livraison (article 14), laxyant-droit 
peut, sans avoir à fournir Tautre 
preuve, considérer la marchandise 
comme perdue. 
ARTICIE 34. 
Si, en vertu des articles précé- 
dents, l'indemnité pour perte totale 
Ou particlle de la marchandise est 
mise à la charge du chemin de fer, 
Tindemnité sera calculée d’apreès le 
Prix courant des marchandises de 
méme nature et qualité, au lieu et 
à Tépoque ou la marchandise a été 
acceptée au transport. A défaut de 
Prix courant, lindemnité sera cal- 
culée Taprès la valeur ordinaire 
de la marchandise Caluée sur les 
mémes bases. II sera alloué en 
Outre les droits de douane, de trans- 
Port et autres frais qui auraient pu 
étre déeboursés.
        <pb n="835" />
        — 821 
Artikel 35. 
Es ist den Eisenbahnen gestattet, be- 
sondere Bedingungen (Spezialtarife) mit 
Festsetzung eines im Falle des Verlustes, 
der Minderung oder Beschädigung zu 
ersetzenden Maximalbetrages zu ver- 
öffentlichen, sofern diese Spezialtarife 
eine Preisermäßigung für den ganzen 
Transport gegenüber den gewöhnlichen 
Tarifen jeder Eisenbahn enthalten und 
der gleiche Maximalbetrag auf die ganze 
Transportstrecke Anwendung findet. 
Artikel 36. 
Der Entschädigungsberechtigte kann, 
wenn er die Entschädigung für das in 
Verlust gerathene Gut in Empfang 
nimmt, in der Quittung den Vorbehalt 
machen, daß er für den Fall, als das 
Gut binnen vier Monaten nach Ablauf 
der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, 
hiervon seitens der Eisenbahnverwaltung 
sofort benachrichtigt werde. 
In diesem Falle kann der Entschä- 
digungsberechtigte innerhalb 30 Tagen 
nach erhaltener Nachricht verlangen, 
daß ihm das Gut nach seiner Wahl 
an den Versand= oder an den im 
Frachtbriefe angegebenen Bestimmungs- 
ort kostenfrei gegen Rückerstattung der 
ihm bezahlten Entschädigung ausgeliefert 
werde. 
Wenn der im ersten Absatz erwähnte 
Vorbehalt nicht gemacht worden ist, 
oder wenn der Entschädigungsberechtigte 
in der im zweiten Absatz bezeichneten 
dreißigtägigen Frist das dort vorgesehene 
Begehren nicht gestellt hat, oder endlich, 
wenn das Gut erst nach vier Monaten 
nach Ablauf der Lieferfrist wieder auf- 
gefunden wird, so kann die Eisenbahn 
ARTICLE 35. 
Les chemins de fer auront la fa- 
culté Toffrir au public des con- 
ditions Spéciales (tarils Spéeciauz) 
dans lesquels sera fixé le maximum 
de LTindemnité à payer en cas de 
Perte ou d’varie, à la condition 
due ces tarifs spéciaux correspon- 
dent à une réduction sur le prix 
de transport total calculé Tapres 
lLes tarifs respectifs ordinaires de 
chaque chemin de fer, et due le 
méme maximum de Lindemnité scit 
applicable à tout le parcours. 
ARTICIE 36. 
Layant-droit, en recevant le paie- 
ment de Tindemnité pour la mar- 
chandise perdue peut, dans la quit- 
tance, faire une réserve d’apreès la- 
duelle, si la marchandise est re- 
troudée dans les quatre moeis de 
Texpiration du délai de livraison, il 
en scoit avisé immédiatement par le 
chemin de tfer. 
Dans ce cas, Tayant-droit pourra, 
dans le délai de 30 jours depuis le 
jour on il aura é#é avisé, exiger due 
la marchandise lui scit délivrée sans 
frais, à son choix, à la gare de 
départ ou à la gare de destination 
déesignée dans la lettre de voiture 
et moyennant la restitution de l'in- 
demnité qw’il a recue. 
Si la réserve dont il est question 
à Talinéa 1 ci-dessus n’'a pas été 
faite, ou si Tayant-droit n’a pas 
donné iinstructions dans le dlai 
de 30 jours mentionné à Talinéa 2 
ci-dessus, ou encore si lamarchandise 
a 6té retronvée postérieurement au 
déelai de qduatre mois, le chemin de 
fer disposera de la marchandise re-
        <pb n="836" />
        nach den Gesetzen ihres Landes über das 
wieder aufgefundene Gut verfügen. 
Artikel 37. 
Im Falle der Beschädigung hat die 
Eisenbahn den ganzen Betrag des 
Minderwerthes des Gutes zu bezahlen. 
Im Falle die Beförderung nach einem 
Spezialtarife im Sinne des Artikels 35 
stattgefunden hat, wird der zu bezah- 
lende Schadensbetrag verhältnißmäßig 
reduzirt. 
Artikel 38. 
Hat eine Deklaration des Interesses 
an der Lieferung stattgefunden, so kann 
dem Berechtigten im Falle des Ver- 
lustes, der Minderung oder der Be- 
schädigung, außer der durch den Ar- 
tikel 34 und beziehungsweise durch den 
Artikel 37 festgesetzten Entschädigung 
noch ein weiterer Schadensersatz bis zur 
Höhe des in der Deklaration festgesetzten 
Betrages zugesprochen werden. Das 
Vorhandensein und die Höhe dieses 
weiteren Schadens hat der Berechtigte 
zu erweisen. 
Die Ausführungs-Bestimmungen setzen 
den Höchstbetrag des Frachtzuschlages 
fest, welchen der Absender im Falle 
einer Deklaration des Interesses an der 
Lieferung zu zahlen hat. 
Artikel 39. 
Die Eisenbahn haftet für den Scha- 
den, welcher durch Versäumung der 
Lieferfrist (Artikel 14) entstanden ist, so- 
fern sie nicht beweist, daß die Ver- 
spätung von einem Ereignisse herrührt, 
welches sie weder herbeigeführt hat, 
noch abzuwenden vermochte. 
822 
trouvée, conformément aux lois de 
son pays. 
ARTICLE 37. 
En cas d’avarie le chemin de fer 
aura à Ppayer le montant intégral 
de la dépréciation subie par la mar- 
chandise. Si Texpeédition a eu lieu 
sous le régime d’un tarif spéecial 
conformément à Darticle 35, Pindem- 
nité à allouer sera proportionnelle- 
ment réduite. 
ARTICIE 38. 
S'il y a une doéclaration d'intérèt 
à la lwraison, il pourra étre alloué, 
en cas de perte totale ou partielle, 
een outre de Tindemnité filée par 
Tarticle 34 et en cas d’awarie, en 
outre de T’indemnité fixée d’apres 
Tarticle 37, des dommages-intéréts, 
qui ne pourront pas dépasser la 
somme fllée par la declaration, à 
charge par P’ayant-droit d’établir 
Texistance et le montant du dom- 
mage. 
Les dispositions réglementaires 
fixeront le maximum de la taxe 
supplémentaire due Pexpéditeur aura 
à Dayer en cas de deéclaration de 
la somme représentant Tintérét à la 
TIivraison. 
ARTICIE 39. 
Le chemin de ser est responsable 
du dommage occasionné par Tin- 
observation des délais de livraison 
(article 14), à moins qu'il ne prouve 
que le retard provient d'une cir- 
constance indépendante de sa vo- 
lonte et de son fnit.
        <pb n="837" />
        Artikel 40. 
Im Falle der Versäumung der Liefer- 
frist können ohne Nachweis eines Scha— 
dens folgende Vergütungen beansprucht 
werden: 
bei einer Verspätung bis einschließ- 
lich ½20 der Lieferfrist: ½/10 der 
Frachtf 
bei einer Verspätung bis einschließ- 
lich ½/20 der Lieferfrist: 3/0 der 
Fracht 
bei einer Verspätung bis einschließ- 
lich 3/10 der Lieferfrist: 30 der 
Fracht; 
bei einer Verspätung bis einschließ- 
lich 46 der Lieferfrist: 10 der 
Fracht; 
bei einer Verspätung von längerer 
Dauer: ½/0 der Fracht. 
Wird der Nachweis eines Schadens 
erbracht, so kann der Betrag bis zur 
Höhe der ganzen Fracht beansprucht 
werden. 
Hat eine Deklaration des Interesses 
stattgefunden, so können ohne Nachweis 
eines Schadens folgende Vergütungen 
beansprucht werden: 
bei einer Verspätung bis einschließ- 
lich ½/40 der Lieferfrist: 1/10 der 
Fracht; 
bei einer Verspätung bis einschließ- 
lich /10 der Lieferfrist: ½/0 der 
Fracht; 
bei einer Verspätung bis einschließ- 
lich 7/6 der Lieferfrist: /1° der 
Frachtz 
bei einer Verspätung bis einschließ- 
lich /16 der Lieferfrist: 3/1° der 
Fracht 
823 — 
Anrirz 40. 
En cas de retard dans la liwraison, 
i. pourra étre réclamé, sans qdu’il y 
ait à prouver quun dommage soit 
rEsulté de ce retard: 
% du prix de transport pour 
un retard égal ou inférieur 
à ½½0 du délai de transport; 
5% du prix de transport pour 
un retard égal ou inférieur 
à ½% du délai de transport; 
5% du prix de transport pour 
un retard éGgal ou inférieur 
à ½ du deélai de transport; 
510 du Pprix de transport pour 
un retard égal ou inférieur 
à %% du délai de transport; 
5%% du prix de transport pour 
tout retard supérieur à ½% du 
délai de transport. 
Si la dite preuve est fournie, il 
Pourra étre alloué, à titre de dom- 
mages-intéréts, une somme qui ne 
devra pas toutefois dépasser le prix 
du transport. 
S'i! y a eu deéclaration de Tin- 
terét à la livraison, il pourra étre 
réclamé, sans dw’il y ait à prouver 
qduun dommage scit résultée de ce 
retard: 
35% du prix de transport pour 
un retard égal ou inférieur 
à ½0 du délai de transport; 
½% du prix de transport pour 
un retard égal ou inférieur 
à 5% du délai de transport; 
% du prix de transport pour 
un retard égal ou inférieur 
à % du délai de transport; 
3% du prix de transport pour 
un retard égal ou inférieur 
à du delai de transport;
        <pb n="838" />
        — 824 
bei einer Verspätung von längerer 
Dauer: die ganze Fracht. 
Wird der Nachweis eines Schadens 
erbracht, so kann der Betrag des Scha- 
dens beansprucht werden. In beiden 
Fällen darf die Vergütung den dekla- 
rirten Betrag des Interesses nicht über- 
steigen. 
Artikel 41. 
Die Vergütung des vollen Schadens 
kann in allen Fällen gefordert werden, 
wenn derselbe in Folge der Arglist oder 
der groben Fahrlässigkeit der Eisenbahn 
entstanden ist. 
  
Artikel 42. 
Der Forderungsberechtigte kann sechs 
Prozent Zinsen der als Entschädigung 
festgesetzten Summe verlangen. iese 
Zinsen laufen von dem Tage, an wel- 
chem das Entschädigungsbegehren ge- 
stellt wird. 
Artikel 43. 
Wenn Gegenstände, welche vom 
Transporte ausgeschlossen oder zu dem- 
selben nur bedingungsweise zugelassen 
sind, unter unrichtiger oder ungenauer 
Deklaration zur Beförderung aufge- 
geben, oder wenn die für dieselben vor- 
gesehenen Sicherheitsvorschriften vom 
Absender außer Acht gelassen werden, 
so ist jede Haftpflicht der Eisenbahn 
auf Grund des Frachtvertrages ausge- 
schlossen. 
Artikel 44. 
Ist die Fracht nebst den sonst auf 
dem Gute haftenden Forderungen be- 
——" 
5%% du prix de transport pour 
un retard supérieur à ½% du 
délai de transport. 
Si la preuve est fournie qu'’un 
dommage est résulté de ce retard, 
i. pourra étre alloué le montant de 
ce dommage. Dans Tun et Tautre 
Ccas, le montant de Tindemnité ne 
Pourra pas dépasser la somme de- 
clarée. 
ARTICIE 41. 
Le paiement de Tindemnité pleine 
et entière comprenant les dommages 
et intéréts, pourra étre demandée 
dans tous les cas ou le dommage 
aurait pour cause un dol ou une 
faute grave de la part du chemin 
de fer. 
Anricr# 42. 
L’ayant-droit pourra demander 
des intéréts à raison de six pour 
cent de la somme fixée comme in- 
demnité. Ces intéréts commencent 
à courir à partir du jour de la 
demande. 
ARTICLE 43. 
La responsabilité telle qu'elle ré- 
sulte du contrat de transport ne 
#applique pas aux objets qui, bien 
du’exclus du transport ou admis 
seulement sous certaines conditions, 
auraient ét6 néanmoins expédiés 
sous une déclaration incorrecte ou 
inexacte ou pour lesquels Texpédi- 
teur n’aurait pas rempli les mesures 
de süreté prescrites. 
AnricrE 44. 
Le paiement du prix de trans- 
Dort et des autres frais à la charge
        <pb n="839" />
        zahlt und das Gut angenommen, so 
sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn 
aus dem Frachtvertrage erloschen. 
Hiervon sind jedoch ausgenommen: 
J. 
Entschädigungsansprüche 
.Entschädigungsansprüche 
Entschädigungsansprüche, bei wel- 
chen der Berechtigte nachweisen 
kann, daß der Schaden durch 
Arglist oder grobe Fahrlässigkeit 
der Eisenbahn herbeigeführt wor- 
den ist; 
wegen 
Verspätung, wenn die Reklamation 
spätestens am siebenten Tage, den 
Tag der Annahme nicht mitge- 
rechnet, bei einer der nach Ar- 
tikel 27 Absatz 3 in Anspruch 
zu nehmenden Eisenbahnen ange- 
bracht wird; 
Entschädigungsansprüche wegen sol- 
cher Mängel, deren Feststellung 
gemäß Artikel 25 vor der An- 
nahme des Gutes durch den 
Empfänger erfolgt ist, oder deren 
Feststellung nach Artikel 25 hätte 
erfolgen sollen und durch Ver- 
schulden der Eisenbahn unter- 
blieben ist; 
wegen 
äußerlich nicht erkennbarer Mängel, 
deren Feststellung nach der An— 
nahme erfolgt ist, jedoch nur 
unter nachstehenden Voraussetzun- 
gen: 
a. es muß unmittelbar nach der 
Entdeckung des Schadens und 
spätestens sieben Tage nach der 
Empfangnahme des Gutes der 
Antrag auf Feststellung gemäß 
Artikel 25 bei der Eisenbahn 
oder dem zuständigen Gerichte 
angebracht werden 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
825 
de la marchandise, et la réeception 
de la marchandise, éteignent, contre 
le chemin de fer, toute action pro- 
venant du contrat de transport. 
Toutefois Taction West pas éteinte: 
1° 
30 
40 
Si l'ayant-droit peut fournir la 
preuve que le dommage a pour 
cause un dol ou une faute grave 
du chemin de fer. 
En cas de réclamation pour 
cause de retard, lorsqdwelle est 
faite à Tune des administrations 
déesignées Ccomme responsables 
Par Particle 27, alinéa 3, dans 
un délai ne dépassant pas sept 
jours, non compris celui de la 
réception. 
En cas de réclamation pour 
défauts constatés conformément 
à Tarticle 25, avant Taccepta- 
tion de la marchandise par le 
destinataire, ou dont la con- 
statation aurait dü étre faite 
conformément à Tarticle 25 et 
n’'a été omise qdue par la faute 
du chemin de fer. 
En cas de réclamation pour 
dommages non apparents er- 
terieurement, dont Texistence 
est constatée après la réception, 
mais seulement aux conditions 
Suivantes: 
a. La demande en constatation 
faite au chemin de fer ou 
au tribunal compétent con- 
formement à ’article 25, 
doit avoir lieu immédiate-- 
ment apres la découverte 
du dommage, et au plus 
tard dans les sept jours à 
Partir de la reception de 
la marchandise. 
128
        <pb n="840" />
        b. der Berechtigte muß beweisen, 
daß der Mangel während der 
Zeit zwischen der Annahme 
zur Beförderung und der Ab- 
lieferung entstanden ist. 
War indessen die Feststellung des 
Zustandes des Gutes durch den Em- 
pfänger auf der Empfangsstation 
möglich und hat die Eisenbahn sich 
bereit erklärt, dieselbe dort vorzu- 
nehmen, so findet die Bestimmung 
unter Nr. 4 keine Anwendung. 
Es steht dem Empfänger frei, die 
Annahme des Gutes, auch nach An- 
nahme des Frachtbriefes und Bezahlung 
der Fracht, insolange zu verweigern, 
als nicht seinem Antrage auf Fest- 
stellung der von ihm behaupteten Mängel 
stattgegeben ist. Vorbehalte bei der An- 
nahme des Gutes sind wirkungslos, so- 
fern sie nicht unter Zustimmung der 
Eisenbahn erfolgt sind. 
Wenn von mehreren auf dem Fracht- 
briefe verzeichneten Gegenständen einzelne 
bei der Ablieferung fehlen, so kann der 
Empfänger in der Empfangsbescheini- 
gung (Artikel 16) die nicht abgelieferten 
Gegenstände unter spezieller Bezeichnung 
derselben ausschließen. 
Alle in diesem Artikel erwähnten 
Entschädigungsansprüche müssen schrift- 
lich erhoben werden. 
Artikel 45. 
Entschädigungsforderungen wegen 
Verlustes, Minderung, Beschädigung 
oder Verspätung, insofern sie nicht 
durch Anerkenntniß der Eisenbahn, Ver- 
gleich oder gerichtliches Urtheil festgestellt 
sind, verjähren in einem Jahre und im 
826 — 
b. Layant-droit doit prouver 
que le dommage s'est pro- 
duit dans l'intervalle écoulé 
entre la remise au transport 
et la livraison. 
Si tountefois la vérification de 
la marchandise par le desti- 
nataire a été Possible à la gare 
de destination et si elle a éteé 
offerte par le chemin de fer, 
i. ny à plus lieu d’appliquer 
la disposition contenue dans 
le Paragraphe 4. 
Le destinataire sera libre de re- 
fuser la réception de la marchan- 
dise méme après réception de la 
lettre de voiture et paiement des 
frais de transport, aussi longtemps 
qdue le dommage dont il soutient 
Texistence, n’'aura pas été constateé 
conformément à sa réquisition. Les 
réserves faites lors de la reception 
de la marchandise ne sont d’aucun 
effet, à moins qw’elles ne soient con- 
Senties par le chemin de fer. 
Si l'un ou l’autre des objets dé- 
Signés dans la lettre de voiture ve- 
nait à manquer lors de la lwraison, 
le destinataire pourra exclure dans 
la quittance (article 16) les colis 
non livrés, en les désignant spe- 
cialement. 
Les réclamations mentionnées au 
Présent article doivent étre faites 
Par Ecrit. 
ARTICLE 45. 
Les actions en indemnité pour 
perte totale ou partielle, avarie de 
la marchandise ou retard dans sa 
livraison, sont prescrites par un an. 
lorsque l'indemnité n'a pas déjà été 
fixée par une reconnaissance du
        <pb n="841" />
        Falle des Artikels 44 Nr. 1 in drei 
Jahren. 
Die Verjährung beginnt im Falle 
der Beschädigung oder Minderung an 
dem Tage, an welchem die Ablieferung 
stattgefunden hat, im Falle des gänz- 
lichen Verlustes eines Frachtstückes oder 
der Verspätung an dem Tage, an 
welchem die Lieferfrist abgelaufen ist. 
Bezüglich der Unterbrechung der Ver- 
jährung entscheiden die Gesetze des 
Landes, wo die Klage angestellt ist. 
Artikel 46. 
Ansprüche, welche nach den Bestim- 
mungen der Artikel 44 und 45 erloschen 
oder verjährt sind, können auch nicht 
im Wege einer Widerklage oder einer 
Einrede geltend gemacht werden. 
Artikel 47. 
Derjenigen Eisenbahn, welche auf 
Grund der Bestimmungen dieses Ueber- 
einkommens Entschädigung geleistet hat, 
steht der Rückgriff gegen die am Trans- 
porte betheiligten Bahnen nach Maß- 
gabe folgender Bestimmungen zu: 
1. Diejenige Eisenbahn, welche den 
Schaden allein verschuldet hat, 
haftet für denselben ausschließlich. 
2. Haben mehrere Bahnen den Scha- 
den verschuldet, so haftet jede Bahn 
für den von ihr verschuldeten 
Schaden. Ist eine solche Unter- 
scheidung nach den Umständen des 
Falles nicht möglich, so werden 
827 
chemin de fer, par transaction ou 
Par un jugement. La prescription 
est de trois ans s'il s'agit d'une 
action en dommages-intéréts prévue 
à Particle 44, ne 1. 
En cas T’avarie ou de perte par- 
tielle de la marchandise, la pre- 
scription court à partir du jour de 
la livraison; en cas de perte totale 
de la marchandise ou de retard 
dans la lwraison, la prescription 
court du jour ou expire le délai de 
Lvraison. 
L'interruption de la prescription 
est régie par les lois du pays ou 
Taction est intentee. 
AnricrE 46. 
Les réclamations éteintes ou pre- 
scrites conformément aux disposi- 
tions des articIhes 44 et 45 ne 
Peuvent étre reprises ni sous la 
forme d’'une demande reconvention- 
nelle ni sous celle d’'une exception. 
ARTICLE 47. 
Le chemin de fer qui a payé une 
indemnité en vertu des dispositions 
de la présente Convention aura le 
droit dexercer un recours contre 
les chemins de fer qui ont concouru 
au transport, conformément aux 
dispositions suivantes: 
1° Le chemin de fer par la faute 
duquel le dommage a été 
causé, en est seul responsable. 
2° Lorsque le dommage a été 
causé par le fait de plusieurs 
chemins de fer, chacun d’eux 
répond du dommage causé par 
sa propre faute. Si dans Tes- 
pèce une telle distinction est 
128“
        <pb n="842" />
        die Antheile der schuldtragenden 
Bahnen am Schadensersatze nach 
den Grundsätzen der folgenden 
Nr. 3 festgesetzt. 
3. Ist ein Verschulden einer oder 
mehrerer Bahnen als Ursache des 
Schadens nicht nachweisbar, so 
haften die sämmtlichen am Trans- 
porte betheiligten Bahnen mit Aus- 
nahme derjenigen, welche beweisen, 
daß der Schaden auf ihrer Strecke 
nicht entstanden ist, nach Verhältniß 
der reinen Fracht, welche jede der- 
selboen nach dem Tarife im Falle 
der ordnungsmäßigen Ausführung 
des Transportes bezogen hätte. 
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit 
einer der in diesem Artikel bezeichneten 
Eisenbahnen wird der Schaden, der 
hieraus für die Eisenbahn entsteht, 
welche den Schadensersatz geleistet hat, 
unter alle Eisenbahnen, welche an dem 
Transporte theilgenommen haben, nach 
Verhältniß der reinen Fracht vertheilt. 
Artikel 48. 
Die Vorschriften des Artikels 47 finden 
auch auf die Fälle der Versäumung 
der Lieferfrist Anwendung. Für Ver- 
säumung der Lieferfrist haften mehrere 
schuldtragende Verwaltungen nach Ver- 
hältniß der Zeitdauer der auf ihren 
Bahnstrecken vorgekommenen Versäum- 
niß. 
Die Vertheilung der Lieferfrist unter 
den einzelnen an einem Transporte 
  
828 
impossible selon les circon- 
stances du fait, la répartition 
de Tindemnité aura lieu entre 
les chemins de fer ayant com- 
mis la faute, d’apres les prin- 
cipes énoncés dans le numéro 3 
3°% Sil ne peut étre prouvé qdue le 
dommage a été causé par la 
faute Tun ou de plusieurs 
chemins de fer, tous les che- 
mins de fer intéressés au trans- 
Dort, à Texception de ceux qui 
Drouveront due le dommage 
n’'a Pas été occasionné sur leurs 
lignes, répondront du dom- 
mage proportionnellement au 
Prix de transport que chacun 
Teux aurait pereu conformé- 
ment au tarif en cas de lexé- 
cution régulière du transport. 
Dans le cas insolvabilité de 
Tun des chemins de fer mentionnés 
au présent article, le dommage qui 
een résulterait pour le chemin de 
fer qui a payé lindemnité, sera 
réparti entre tous les chemins de 
fer qui ont pris part au transport 
Proportionnellement au prix de 
transport revenant à chacun deux. 
ARTICIE 48. 
Les règles énoncées dans l'ar- 
ticke 47 seront appliquées en cas 
de retard. 8Si le retard a eu pour 
Cause une faute collective de plu- 
sieurs chemins de ter, Tindemnité 
sera mise à la charge desdits che- 
mins de fer proportionnellement à la 
durée du retard sur leurs réseaux 
respectifs. 
A défaut de conventions speciales, 
les dispositions réglementaires deter-
        <pb n="843" />
        betheiligten Eisenbahnen richtet sich, 
in Ermangelung anderweitiger Ver— 
einbarungen, nach den durch die 
Ausführungs-Bestimmungen festgesetzten 
Normen. 
Artikel 49. 
Eine Solidarhaft mehrerer am Trans- 
porte betheiligter Bahnen findet für den 
Rückgriff nicht statt. 
Artikel 50. 
Für den im Wege des Rückgriffs 
geltend zu machenden Anspruch der 
Eisenbahnen unter einander ist die im 
Entschädigungsprozeß gegen die rückgriff- 
nehmende Bahn ergangene endgültige 
Entscheidung hinsichtlich der Verbindlich- 
keit zum Schadensersatz und der Höhe 
der Entschädigung maßgebend, sofern 
den im Rückgriffswege in Anspruch zu 
nehmenden Bahnen der Streit in ge- 
höriger Form verkündet ist und dieselben 
in der Lage sich befanden, in dem 
Pnrozesse zu interveniren. Die Frist für 
diese Intervention wird von dem Richter 
der Hauptsache nach den Umständen des 
Falles und so kurz als möglich bestimmt. 
Artikel 51. 
Insoweit nicht eine gütliche Einigung 
erfolgt ist, sind sämmtliche betheiligte 
Bahnen in einer und derselben Klage 
z belangen, widrigenfalls das Recht 
es Rückgriffs gegen die nicht belangten 
Bahnen erlischt. 
Der Richter hat in einem und dem- 
selben Verfahren zu entscheiden. Den 
Beklagten steht ein weiterer Rückgriff 
nicht zu. 
829 
et méme jugement. 
minent la manière dont le délai de 
Livraison doit étre réparti entre les 
divers chemins de fer dui participent 
au transport. 
ARTICIE 49. 
En cas de recours, il n'y aura 
Pas de solidarité entre plusieurs che- 
mins de fer intéressés au transport. 
ARTICLE 50. 
La demande en recours des che- 
mins de fer entre eux a pour base, 
in quali et duanto, la décision dé- 
finitive rendue au prochès principal 
contre le chemin de fer exercant le 
recours en indemnité, pourvu que 
Tassignation ait ét6 düment signifiée 
aux chemins de fer à actionner par 
voie de recours et due ceuxci aient 
éGté à méme dintervenir dans le 
procès. Le juge Saisi de Taction 
Principale fixera, selon les circon- 
stances du fait, les deélais stricte- 
ment nécessaires pour Texercice de 
Ibe droit. 
ARTICIE S5I. 
Le chemin de fer qui veut exercer 
son recours doit former sa demande 
dans une seule et méme instance 
contre tous les chemins de fer in- 
téressécs avec lesquels 1l M’a pas 
transigé, sous peine de perdre son 
recours contre les chemins de fer 
non actionnés. 
Le juge doit statuer par un seul 
Les chemins 
de fer actionnés ne pourront pas 
eercer un recours ultérieur.
        <pb n="844" />
        — 
Artikel 52. 
Die Verbindung des Rückgriffsver- 
fahrens mit dem Entschädigungsver- 
fahren ist unzulässig. 
Artikel 53. 
Für alle Rückgriffsansprüche ist der 
Richter des Wohnsitzes der Bahn, gegen 
welche der Rückgriff erhoben wird, aus- 
schließlich zuständig. 
Ist die Klage gegen mehrere Bahnen 
zu erheben, so steht der klagenden Bahn 
die Wahl unter den nach Maßgabe des 
ersten Absatzes dieses Artikels zuständigen 
Richtern zu. 
Artikel 54. 
Die Befugniß der Eisenbahnen, über 
den Rückgriff im Voraus oder im 
einzelnen Falle andere Vereinbarungen 
zu treffen, wird durch die vorstehenden 
Bestimmungen nicht berührt. 
Artikel 55. 
Soweit nicht durch das gegenwärtige 
Uebereinkommen andere Bestimmungen 
getroffen sind, richtet sich das Verfahren 
nach den Gesetzen des Prozeßrichters. 
Artikel 56. 
Urtheile, welche auf Grund der Be- 
stimmungen dieses Uebereinkommens von 
dem zuständigen Richter in Folge eines 
kontradiktorischen oder eines Versäumniß- 
verfahrens erlassen und nach den für 
den urtheilenden Richter maßgebenden 
Gesetzen vollstreckbar geworden sind, er- 
langen im Gebiete sämmtlicher Vertrags- 
staaten Vollstreckbarkeit, unter Erfüllung 
830 
Anricr 52. 
I ne sera pas permis d'introduire 
le recours en garantie dans linstance 
relative à la demande principale en 
indemnite. 
Aricr 53. 
Le juge du domicile du chemin 
de fer contre lequel le recours 
s'exerce est exclusivement Ccompétent 
pour toutes les actions en recours. 
Lorsque l'action devra étre in- 
tentée contre plusieurs chemins de 
fer, le chemin de fer demandeur 
aura le droit de choisir, entre les 
Juges reconnus compétents en vertu 
de Talinéa 1 du présent article, le 
juge devant lequel il portera sa 
demande. 
ARTICLE 54. 
Sont réservées les conventions 
Particulieres que les chemins de fer 
Peuvent, soit d’avance, soit dans 
chaque cas spécial, contracter entre 
enx concernant les recours. 
Anrierz 55. 
Sauf les dispositions contraires 
contenues dans la présente Con- 
vention, la procédure à suivre sera 
celle du juge Ccompétent. 
ARTICLE 56. 
Les jugements prononcés contra- 
dictoirement ou par défaut par le 
juge compétent en vertu des dispo- 
Sitions de la présente Convention, 
Seront, lorsqu’ils sont devenus exé- 
cutoires en vertu des lois appli- 
quées par ce juge compétent, dé- 
clarés exécutoires dans les Etats 
signataires de la Convention par
        <pb n="845" />
        der von den Gesetzen des Landes vor— 
geschriebenen Bedingungen und Formali- 
täten, aber ohne daß eine materielle 
Prufung des Inhalts zulässig wäre. 
Auf nur vorläufig vollstreckbare Urtheile 
findet diese Vorschrift keine Anwendung, 
ebensowenig auf diejenigen Bestim- 
mungen eines Urtheils, durch welche 
der Kläger, weil derselbe im Prozesse 
unterliegt, außer den Prozeßkosten zu 
einer weiteren Entschädigung verurtheilt 
wird. 
Eine Sicherstellung für die Prozeß- 
kosten kann bei Klagen, welche auf 
Grund des internationalen Frachtver- 
trages erhoben werden, nicht gefordert 
werden. 
Artikel 57. 
Um die Ausführung des gegen- 
wärtigen Uebereinkommens zu erleichtern 
und zu sichern, soll ein Centralamt für 
den internationalen Transport errichtet 
werden, welches die Aufgabe hat: 
1. die Mittheilungen eines jeden der 
vertragschließenden Staaten und 
einer jeden der betheiligten Eisen- 
bahnverwaltungen entgegenzuneh- 
men und sie den übrigen Staaten 
und Verwaltungen zur Kenntniß 
zu bringen; 
2. Nachrichten aller Art, welche für 
das internationale Transportwesen 
von Wichtigkeit sind, zu sammeln, 
zusammenzustellen und zu veröffent- 
lichen; 
3. auf Begehren der Parteien Ent- 
scheidungen über Streitigkeiten der 
Eisenbahnen unter einander abzu- 
geben; 
4. die geschäftliche Behandlung der 
behufs Abänderung des gegen- 
831 
Tautorité compétente, sous les con- 
qditions et suivant les formes établies 
Par la législation de cet Etat, mais 
Sans révision du fond de l’aflire. 
Cette disposition ne S’applique pas 
aux jugements qui ne sont exécu- 
toires due provisoirement, non plus 
qu’aufs condamnations en dommages- 
intéréts dui seraient prononcées, en 
sus des déepens, contre un deman- 
deur à raison du rejet de sa de- 
mande. 
La caution à fournir pour assurer 
Ie paiement des dépens (autio judi- 
Catum solvi) ne pourra étre exigée 
à Toccasion des actions judiciaires 
fondées sur le contrat de transport 
international. 
AnricrE 57. 
Pour faciliter et assurer Texéecu- 
tion de la présente Convwention, il 
Sera organisé un Office central des 
transports internationaux, chargé: 
De recevoir les communications 
de chacun des Etats con- 
tractants et de chacune des ad- 
ministrations de chemins de fer 
intéressées et de les notifier aux 
autres Etats et administrations. 
2e· De recueillir, coordonner et 
ublier les renseignements de 
toute nature qui intéressent le 
service des transports inter- 
nationaux. 
3° De prononcer, à la demande 
des Parties, des sentences sur 
les litiges qui pourraient s'éelever 
entre les chemins de ter. 
4 D’instruire les demandes en 
modisication de la présente Con-
        <pb n="846" />
        — 832 — 
wärtigen Uebereinkommens ge- 
machten Vorschläge vorzunehmen, 
sowie in allen Fällen, wenn hierzu 
ein Anlaß vorliegt, den vertrag- 
schließenden Staaten den Zu- 
sammentritt einer neuen Konferenz 
vorzuschlagen; 
5. die durch den internationalen 
Transportdienst bedingten finan- 
ziellen Beziehungen zwischen den 
betheiligten Verwaltungen, sowie 
die Einziehung rückständig ge- 
bliebener Forderungen zu erleichtern 
und in dieser Hinsicht die Sicher- 
heit des Verhältnisses der Eisen- 
bahnen unter einander zu fördern. 
Ein besonderes Reglement wird den 
Sitz, die Zusammensetzung und Organi- 
sation dieses Amts, sowie die zur Aus- 
führung nöthigen Mittel feststellen. 
Artikel 58. 
Das im Artikel 57 bezeichnete Central- 
amt hat die Mittheilungen der Vertrags- 
staaten in Betreff der Hinzufügung oder 
der Streichung von Eisenbahnen in den 
in Gemäßheit des Artikels 1 aufgestellten 
Listen entgegenzunehmen. 
Der wirkliche Eintritt einer neuen 
Eisenbahn in den internationalen Trans- 
portdienst erfolgt erst nach einem Monat 
vom Datum des an die anderen Staaten 
gerichteten Benachrichtigungsschreibens 
des Centralamts. 
Die Streichung einer Eisenbahn wird 
von dem Centralamt vollzogen, sobald 
es von einem der Vertragsstaaten davon 
in Kenntniß gesetzt wird, daß dieser fest- 
gestellt hat, daß eine ihm angehörige 
und in der von ihm aufgestellten Liste 
verzeichnete Eisenbahn aus finanziellen 
Gründen oder in Folge einer thatsäch- 
lichen Behinderung nicht mehr in der 
vention, et en tout cas, dquand 
i. yaura lieu, de proposer aux 
divers Etats la réunion d’une 
nouvelle Conference. 
5% Enfin de faciliter entre les 
diverses administrations les re- 
lations financières nécessitées 
par le service des transports 
internationaux et le recouvre- 
ment des creances restées en 
souffrance, et d'assurer, à ce 
point de vue, la securité des 
rapports des chemins de fer 
entre eux. 
Un reglement spécial déterminera 
le siege, la Ccomposition et Torga- 
nisation de cet Oflice, ainsi que ses 
moyens ’action. 
ARTICLE 58. 
L'Ofsice central prévu à l'artiele 57 
est chargé de recevoir les notifica- 
tions des Etats concernant Tinscrip- 
tion ou la radiation d’un chemin de 
fer sur la liste dressée en confor- 
mité de Tarticle 15. 
L'’entrée eflective d’'un chemin de 
fer nouveau dans le service des 
transports internationaux M’aura lieu 
qu’un mois apres la date de la 
lettre de Toffice notifiant la pré- 
sentation aux autres Etats. 
La radiation d’un chemin de fer 
Sera faite par I’Office central aussitét 
du’il aura recu de lun des Etats con- 
tractants la notilication due celui-cTi 
a constaté due pour une raison 
financière ou pour un empéchement 
matériel, un chemin de fer dépen- 
dant de cet Etat et porté sur la 
liste par lui dressée ne se trouve
        <pb n="847" />
        Lage ist, den Verpflichtungen zu ent— 
sprechen, welche den Eisenbahnen durch 
das gegenwärtige Uebereinkommen auf— 
erlegt werden. 
Jede Eisenbahnverwaltung ist, sobald 
sie seitens des Centralamts die Nachricht 
von der erfolgten Streichung einer Eisen- 
bahn erhalten hat, berechtigt, mit der 
betreffenden Eisenbahn alle aus dem 
internationalen Transporte sich ergeben- 
den Beziehungen abzubrechen. Die be- 
reits in der Ausführung begriffenen 
Transporte sind jedoch auch in diesem 
Falle vollständig auszuführen. 
Artikel 59. 
Wenigstens alle drei Jahre wird eine 
aus Delegirten der vertragschließenden 
Staaten bestehende Konferenz zusammen- 
treten, um zu dem gegenwärtigen Ueber- 
einkommen die für nothwendig erachteten 
Abänderungen und Verbesserungen in 
Vorschlag zu bringen. 
Auf Begehren von wenigstens einem 
Viertel der betheiligten Staaten kann je- 
doch der Zusammentritt von Konferenzen 
auch in einem früheren Zeitpunkte er- 
folgen. 
Artikel 60. 
Das gegenwärtige Uebereinkommen 
ist für jeden betheiligten Staat auf drei 
Jahre von dem Tage, an welchem das- 
selbe in Wirksamkeit tritt, verbindlich. 
Jeder Staat, welcher nach Ablauf dieser 
Zeit von dem Uebereinkommen zurück- 
zutreten beabsichtigt, ist verpflichtet, hier- 
von die übrigen Staaten ein Jahr 
vorher in Kenntniß zu setzen. Wird 
von diesem Rechte kein Gebrauch ge- 
macht, so ist das gegenwärtige Ueberein- 
kommen als für weitere drei Jahre ver- 
längert zu betrachten. 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 
833 
plus dans la condition de satisfaire 
aux obligations qdui lui sont imposées 
Dar la Convention. 
La simple réception de Tavis 
manant de Toffice donnera imme- 
diatement à chaque administration 
le droit de cesser, avec le chemin 
de fer déenoncê, toutes relations de 
transport international, sauf ce qui 
concerne les transports en cours, 
qui devront étre continués jusqu’a 
destination. 
Anricr 59. 
Tous les trois ans au moins une 
conlérence de délegués des Etats 
Participant à la Convention sera 
réunie, afin d’apporter aux dispo- 
sitions de la presente Convention 
les améliorations ou modiftcations 
Jugées nécessaires. 
Toutefois, des conférences pour- 
Tront avoir lieu avant cette 6poque, 
sur la demande du quart au moins 
des Etats intéresses. 
ARTICLE GO. 
La présente Convention engagera 
chaque Etat signataire pour la durée 
de trois ans, à partir du jour ou 
elle entrera en vigueur. Chaque 
Etat qui voudra se retirer à lexpi- 
ration de ce ddlai, devra prévenir 
les autres Etats une année d’avance. 
A défaut de notification, Dengage- 
ment sera censé prorogé pour une 
nouvelle période de trois ans. 
129
        <pb n="848" />
        Das gegenwärtige Uebereinkommen 
wird von den vertragschließenden Staaten 
sobald als möglich ratifizirt werden. 
Seine Wirksamkeit beginnt drei Monate 
nach erfolgtem Austausch der Ratifika- 
tions-Urkunden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten das gegenwärtige Ueberein- 
kommen unterzeichnet und demselben ihre 
Siegel beigedrückt. 
So geschehen in Bern am vier- 
zehnten Oktober Eintausend achthundert- 
undneunzig. 
Für Deutschlaud: 
(L. S.) Otto von Hülow. 
Für Belgien: 
(L. S.) Tooris. 
Für Frankreich: 
(L. S.) Cie de Diesbach. 
(L. S.) E. George. 
Für Italien: 
(L. S.) A. Peiroleri. 
Für Luxemburg: 
(L. S.) W. Ceibfried. 
Für die Niederlande: 
T. M. C. Asser. 
(L S.) J. C. K. vun Riemsbyk. 
Für Oesterreich= Ungarn: 
(L. S.) Seiller. 
Für Rußland: 
A. Hamburger. 
¶. 8) I Jsnard. 
Für die Schweiz: 
(L. S.) Welti. 
(L. S.) Farner. 
834 
La présente Convention sera sou- 
mise à la ratification des Etats con- 
tractants aussitöt que faire se pourra 
et n’entrera en vigueur due trois 
mois après la date de Téchange des 
actes de ratilication. 
En foi de duoi, les Plénipoten- 
tiaires respectils Tont signée et y 
ont apposé leurs cachets. 
Fait à Berne, le quatorze octobre 
mil huit cent duatre-vingt-dix. 
Pour PAllemagne: 
Ouo von Bölow. 
Pour la Belgique: 
(. S.) 
(L. 8.) ooris. 
Pour la Franco: 
(L. S.) Oe de Hiesbach. 
(L. S.) k. Ceorge. 
Pour T’alie: 
(L. S.) 4 Peuolen. 
Pour le Luxembourg: 
(L. S.) W. leibfried. 
Pour les Pays-Bas: 
T. M. C. A8ser. 
# 5) L Memsgt. 
Pour FAutriche-Hongrie: 
(L. S.) Selller. 
Pour la Russie: 
A lanburger. 
N. Enard. 
Pour Ia Suisse: 
Welli. 
Farner 
L. S.) 
L. S.) 
(L. S.)
        <pb n="849" />
        — 835 — 
Ciste der Eisenbahnstrecken, 
auf welche 
das internationale Uebereinkommen uͤber den Eisenbahnfrachtverkehr 
Anwendung findet. 
  
Belgien. 
A. Von belgischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
Belgische Staatsbahnverwaltung. 
Belgische Nordbahn. 
Große Belgische Centralbahn. 
Lüttich—Maestricht. 
Gent—Terneuzen. 
Mecheln—Terneuzen. 
Westflandrische Eisenbahn. 
Eisenbahn von Chimay. 
Gent—Eecloo —Brügge. 
Termonde—St. Nicolas. 
Hasselt—Maeseyck. 
Antwerpen —Gent (Waes). 
!l– 
——— 
— — 
DOD — 
B. Bahnstrechen, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe auswärtiger 
Verwaltungen befinden. 
I. Niederläudischer Verwaltungen. 
13. Die von der Niederländischen Siatseifenbahngerelsshalt betriebene Strecke 
von der belgisch-niederländischen Grenze bei Achel bis Lüttich-Vivegnis, 
Ans (Etat) und Flämalle Grande. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
14. Die von den Königlich preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der belgisch-niederländischen Grenze bei Bleyberg bis Bleyberg. 
129°
        <pb n="850" />
        — 836 — 
III. Französischer Verwaltungen. 
Die von der Französischen Nordbahn betriebenen Strecken von der 
belgisch-französischen Grenze: 
15. bei Comines bis Comines. 
16. bei Halluin bis Menin. 
IV. Luxemburgischer Verwaltungen. 
Die von der Luxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn betriebenen 
Strecken von der belgisch-luxemburgischen Grenze: 
17. bei Pétange bis Athus. 
18. bei Clémency bis Autel-Bas. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von belgischen Verwaltungen 
im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Jiffer 105, 106. 
Frankreich, Ziffer 9, 10, 11, 12, 13. 
Niederlande, Siffer 14, 15, 16, 17, 18, 19. 
  
Deutschland. 
A. Von deutschen Perwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrechen. 
I. Staats-= und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen. 
Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
Militär-Eisenbahn. 
Königlich preußische Staatseisenbahnen und die unter Staatsverwaltung 
stehenden preußischen Privateisenbahnen, mit Ausschluß: 
à. der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahn. 
Königlich bayerische Staatseisenbahnen. 
4Koöniglich sächsische Staatseisenbahnen und die unter Staatsverwaltung 
stehenden sächsischen Privateisenbahnen, mit Ausschluß der Linien: 
b. Döbeln —Mügeln—Oschatz. 
Grünstädtel—Oberrittersgrün. 
Hainsberg—Dippoldiswalde—-Kipsdorf. 
Klotzsche—Königsbrück. 
Mosel—Ortmannzdorf. 
Mühgeln bei Oschatz-Nerchau-Trebsen. 
Mügeln bei Pirna—Geising. 
Potschappel—Wilsdruff. 
Radebeul—Radeburg. 
Schönfeld —Geyer. 
— 
—· 
458 ———
        <pb n="851" />
        12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
— 837 — 
m. Wilischthal—Ehrenfriedersdorf, nebst Abzweigung von Oberherold 
nach Thum. 
m. Wilkau—Kirchberg—Saupersdorf. 
o. Zittau— Markersdorf. 
P. Zittau—Oybin, nebst Abzweigung Bertsdorf—Jonsdorf. 
Königlich württembergische Staatseisenbahnen. 
Großherzoglich badische Staatseisenbahnen und die unter Staatsverwaltung 
stehenden badischen Privateisenbahnen. 
Main-Neckar-Eisenbahn nebst der Linie Eberstadt—Pfungstadt. 
Großherzoglich Oberhessische Eisenbahnen. 
uGroßherzoglich Mecklenburgische Friedrich Franz-Eisenbahn, mit Ausschluß: 
d. der Doberan— Heiligendammer Eisenbahn. 
uGroßherzoglich oldenburgische Staatseisenbahnen mit Ausschluß: 
r. der Ocholt—Westersteder Eisenbahn. 
II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung. 
Alt-Damm—Colberger Eisenbahn. 
Altona—Kaltenkirchener Eisenbahn. 
Arnstadt—Ichtershausener Eisenbahn. 
Braunschweigische Landeseisenbahn. 
Breslau—Warschauer Eisenbahn. 
Broelthal-Eisenbahn (Hennef—Waldbroel). 
Crefelder Eisenbahn. 
Cronberger Eisenbahn. 
DahmeUckroer Eisenbahn. 
Dortmund —Gronau—Enscheder Eisenbahn. 
Eckernförde—Kappelner Schmalspurbahn. 
Eisenberg—Crossener Eisenbahn. 
Eisern— Siegener Eisenbahn. 
Ermsthalbahn (Metzingen—Urach). 
Eutin—Lübecker Eisenbahn. 
Flensburg—Kappelner Eisenbahn. 
Frankfurter Verbindungsbahn (Frankfurt a. Main). 
Fürth—Zirndorfer Eisenbahn. 
Georgs-Marienhütte Eisenbahn. 
Gernrode—Harzgeroder Eisenbahn. 
Gotteszell— Viechtacher Eisenbahn (Theilstrecke Gotteszell—Teisnach). 
Halberstadt-—Blankenburger Eisenbahn. 
Hessische Ludwigs-Eisenbahn. 
Hohenebra—Ebelebener Eisenbahn. 
Hoyaer Eisenbahn (Hoya-Eistrup).
        <pb n="852" />
        37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
Neubrandenburg—Friedländer Eisenbahn. 
49. 
50. 
51. 
52. 
53. 
54. 
55. 
56. 
57. 
58. 
59. 
60. 
61. 
62. 
63. 
64. 
65. 
mSchleswig—Angeler Eisenbahn (Schleswig—Süderbraru)). 
67. 
68. 
69. 
70. 
71. 
72. 
73. 
74. 
75. 
76. 
77. 
78. 
— 838 — 
Ilmenau-—Großbreitenbacher Eisenbahn. 
Kerkerbachbahn. 
Kiel—Eckernförde-Flensburger Eisenbahn. 
Kirchheimer Eisenbahn. 
Königsberg Cranzer Eisenbahn. 
Kreis Altenaer Schmalspurbahnen. 
Lübeck—Büchener und Lübeck- Hamburger Eisenbahn. 
Ludwigs-Eisenbahn (Nürnberg—Fürth). 
Marienburg—Mlawkaer Eisenbahn. 
Mecklenburgische Südbahn (Parchim—Neubrandenburg). 
Murnau—Garmisch-Partenkirchener Eisenbahn. 
Neuhaldensleber Eisenbahn. 
Neustrelitz-Warnemünder Eisenbahn. 
Neustrelitz-Wesenberg—Mirower Eisenbahn. 
Oberdorf—-—Füssener Eisenbahn. 
Osterwieck— Wasserlebener Eisenbahn. 
Osthofen— Westhofener Eisenbahn. 
Ostpreußische Südbahn einschließlich der Fischhausen-Palmnickener Eisenbahn. 
Parchim—Ludwigsluster Eisenbahn. 
Paulinenaue—Neu-Ruppiner Eisenbahn. 
Peine—Ilseder Eisenbahn. 
Pfälzische Eisenbahnen. 
Priegnitzer Eisenbahn (Perleberg—Wittstoch. 
Reinheim—Reichelsheimer Eisenbahn. 
Rhene—Diemelthal-Eisenbahn (Bredelar—Martenberg). 
Ruhlaer Eisenbahn (Wutha-Ruhla). 
Saal-Eisenbahn. 
Schaftlach—Gmunder Eisenbahn. 
Sonthofen Oberstdorfer Eisenbahn. 
Sprendlingen —Wöllsteiner Eisenbahn. 
Stargard—Cüstriner Eisenbahn, einschließlich der Glasow#-Berlinchener 
Eisenbahn. 
Stendal—Tangermünder Eisenbahn. 
Warstein—Lippstadter Eisenbahn. 
Weimar—Geraer Eisenbahn. 
Wermelskirchen— Burger Eisenbahn. 
Werra-Eisenbahn. 
Wittenberge—-BPerleberger Eisenbahn. 
Worms—Offsteiner Eisenbahn. 
Zell— Todtnauer Eisenbahn. 
Öschipkau—Finsterwalder Eisenbahn.
        <pb n="853" />
        — 839 — 
B. Vahnstrecken, welche sich im Wetriebe oder Mitbetriebe außerdeutscher 
80. 
81. 
82. 
83. 
84. 
85. 
86. 
87. 
88. 
89. 
90. 
91. 
92. 
93. 
94. 
95. 
Eisenbahnverwaltungen befünden. 
I. Russischer Verwaltungen. 
Die von der Großen Russischen Eisenbahn betriebene Strecke von der 
russisch-deutschen Grenze bei ECydtkuhnen bis Eydtkuhnen. 
Die von der Brest—Grajewoer Eisenbahn betriebene Strecke von der 
russisch-deutschen Erense bei Prostken bis Prostken. 
Die von der Weichselbahn betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Illowo bis Illowo. 
II. Oesterreichischer Verwaltungen. 
Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebene Strecke von der 
österreichisch-deutschen Grenze bei Myslowitz bis Myslowitz. 
Die von der Mährisch-Schlesischen Centralbahn betriebene Strecke von 
der österreichisch-deutschen Grenze bei Hennersdorf bis Liegenhals. 
Die von der Oesterreichischen Nordwestbahn betriebene Strecke von der 
österreichisch-deutschen Grenze bei Wichtstadtl bis Mittelwalde. 
Die von der Oesterreichisch-Ungarischen Staatseisenbahn-Gesellschaft be- 
triebene Strecke von der österreichisch-deutschen Grenze bei Mittelsteine bis 
Mittelsteine. 
Die von der Süd--Norddeutschen Verbindungsbahn betriebenen Strecken 
von der österreichisch-deutschen Grenze: 
bei Liebau bis Liebau. 
bei Seidenberg bis Seidenberg. 
Die von der Böhmischen Nordbahn betriebene Strecke von der österreichisch- 
deutschen Grenze bei Ebersbach bis Ebersbach. 
Die von der Buschtshrader Eisenbahn betriebenen Strecken von der 
österreichisch-deutschen Grenze: 
bei Reitzenhain bis Reitzenhain. 
bei Klingenthal bis Klingenthal. 
Die von der Böhmischen Westbahn betriebene Strecke von der österreichisch- 
deutschen Grenze bei Furth i. W. bis Furth i. W. 
Die von den K. K. österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der österreichisch-deutschen Grenze: 
bei Niklasdorf bis Ziegenhals. 
bei Passau bis Passau. 
bei Braunau bis Simbach. 
bei Lochau bis Lindau.
        <pb n="854" />
        99. 
100. 
101. 
102. 
103. 
104.— 
105. 
106. 
107. 
108. 
109. 
110. 
111. 
— 840 — 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von der Schweizerischen Nordostbahn betriebenen Strecken von 
der schweizerisch-deutschen Grenze: 
bei Konstanz bis Konstanz. 
97. 
98. 
bei Rielasingen bis Singen. 
bei Waldshut bis Waldöhut. 
IV. Französischer Verwaltungen. 
Die den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gehörigen, von der 
Französischen Ostbahn mitbetriebenen Strecken von der französisch- 
deutschen Grenze: 
bei Altmünsterol bis Altmünsterol. 
bei Avricourt bis Deutsch-Avricourt. 
bei Chambrey bis Chambrey. 
bei Novéant bis Novéant. 
bei Amanweiler bis Amanweiler. 
bei Fentsch bis Fentsch. 
V. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Großen Belgischen Centralbahn betriebenen Strecken 
von der niederländisch-deutschen Grenze: 
bei Aachen bis Aachen. 
bei Dalheim bis Dalheim. 
VI. Niederländischer Verwaltungen. 
Die von der Nordbrabant-Deutschen Bahn betriebene Strecke von der 
niederländisch-deutschen Grenze bei Gennep bis Wesel. 
Die von der Holländischen Eisenbahn betriebene Strecke von der nieder- 
ländisch= deutschen Grenze bei Cranenburg bis Cleve. 
Die von der Niederländischen Rhein-Eisenbahn betriebene Strecke von der 
niederländisch-deutschen Grenze bei Emmerich bis Emmerich. 
Die von den Niederländischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken 
von der niederländisch-deutschen Grenze: 
bei Gronau bis Gronau. 
bei Gildehaus bis Salzbergen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von deutschen Verwaltungen 
im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Belgien, Ziffer 14. 
Frankreich, Jiffer 14, 15, 16, 17, 18, 19. 
Luxemburg, Hiffer 2, 3. 
Niederlande, Jiffer 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13. 
Oesterreich-Ungarn, Ziffer 25 bis und mit 44. 
Rußland, Liffer 47, 48, 49, 50, 51, 52. 
Schweiz, Siffer 14, 15, 16, 17, 18, 19.
        <pb n="855" />
        — 841 — 
Frankreich. 
A. NVon frauzöstschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
A 
Die Linien d'’intérét général: 
Der Nordbahn. 
Der Ostbahn, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre betriebenen 
Linien von Monthermeé nach Monthermé, Vrigne-Meuse nach Vrigne- 
aux-Bois, Carignan nach Messempré, Charmes nach Ramberdillers, 
Avricourt nach Blamont und Cirey, Saint-Dizier nach Vassy, Vassy 
nach Doulevant-le-Chäteau. 
. Der Westbahn. 
Der Paris—Lyon-Mittelmeerbahn, einschließlich der für Rechnung der 
Konzessionäre betriebenen Linie des alten Hafens in Marseille und der- 
jenigen von Arles nach Saint-Louis. 
Der Orléansbahn, einschließlich der Lokalbahnen der Sarthe. 
. Der Südbahn. 
Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre be- 
triebenen Lokalbahnen von Ligré-Rivière nach Richelieu und von Barbezieux 
nach Chäteauneuf. 
Die beiden Ringbahnen von Paris, einschließlich der strategischen Linie 
von Valenton nach Massy-Palaiseau. 
B. Bahnstrechen, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe auswärtiger 
13. 
Verwalkungen besinden. 
I. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Großen Belgischen Centralbahn betriebenen Strecken 
von der belgisch-französischen Grenze: 
. bei Treignes bis Vireux. 
10. 
11. 
bei Doissche bis Givet. 
Die von der Belgischen Nordbahn betriebene Strecke von der französisch- 
belgischen Grenze bei Heer-Agimont bis Giret. 
Die von der Westflandrischen Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke von 
der französisch-belgischen Grenze bei Abeele bis Hazebrouck. 
Die von der Eisenbahngesellschaft von Chimay betriebene Strecke von der 
französisch-belgischen Grenze bei Momignies bis Anor. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die der Französischen Ostbahn gehörigen, von den Reichseisenbahnen 
in Elsaß-Lothringen mitbetriebenen Strecken von der deutsch-fran- 
zösischen Grenze: 
14. bei Altmünsterol bis Petit-Croix. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 130
        <pb n="856" />
        — 842 — 
15. bei Deutsch-Avricourt bis Igney-Avricourt. 
16. bei Chambrey bis Moncel. 
17. bei Novéant bis Pagny-sur-Moselle. 
18. bei Amanweiler bis Batilly. 
19. bei Fentsch bis Audun-le-Roman. 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von der Jura-Simplonbahn betriebenen Strecken von der fran- 
zösisch--schweizerischen Grenze: 
20. bei Delle bis Delle. 
21. bei Vallorbes bis Pontarlier. 
22. bei Verrieères bis Pontarlier. 
IV. Italienischer Verwaltungen. 
23. Die von der italienischen Gesellschaft der Mittelmeerbahnen betriebene 
Strecke von der italienisch-französischen Grenze bei Modane bis Modane. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von französischen Verwal- 
tungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Belgien, Ziffer 15, 16. 
Deutschland, Liffer 99, 100, 101, 102, 103, 104. 
Italien, Iiffer 4. 
Schweiz, Ziffer 20, 21, 22, 23. 
  
Italien. 
A. Von italienischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
1. Sämmtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes betriebenen 
Linien. 
2. Sämmtliche von der Gesellschaft des adriatischen Retzes betriebenen Linien. 
3. Sämmtliche von der Gesellschaft des sicilianischen Netzes betriebenen Linien. 
B. Bahnstrechen, welche im Betriebe oder Mitbetriebe auswärtiger 
Perwaltungen sich befinden. 
I. Französischer Verwaltungen. 
4. Die von der Französischen Paris—Lyon-Mittelmeerbahn betriebene Strecke 
von der italienisch-französischen Grenze bei Ventimiglia bis Ventimiglia. 
II. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von der Gotthardbahn betriebene Strecke von der italienisch- 
k ieo n Grenze bei Pino bis Luino.
        <pb n="857" />
        6. 
— 843 — 
III. Oesterreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. österreichischen Staatseisenbahnen in der Richtung nach 
Italien mitbetriebene Strecke von der italienisch-Sösterreichischen Grenze bei 
Pontafel bis Pontebba. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von italienischen Verwal- 
tungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: « 
Frankreich, Ziffer 23. 
Oesterreich-Ungarn, Ziffer 22, 23, 24. 
Schweiz, Ziffer 24. 
  
Luxemburg. 
A. Von luxemburgischen Verwaltungen betriebene Bahnen 
und Bahnstrecken. 
rinz Heinrich-Bahn, mit Einschluß der Linie von Wasserbillig nach 
Grevenmacher. 
B. VWahstrechen, welche sich im Wetriebe oder Mitbetriebe auswärtiger 
— 
Verwaltungen besinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebenen sämmt- 
lichen Linien der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. 
Die von den Königlich preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der deutsch-luxemburgischen Grenze bei Ulfingen bis Ulfingen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von luxemburgischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Belgien, Ziffer 17, 18. 
  
Niederlande. 
A. Hon niederländischen Verwaltungen betriebene Bahnen 
und Bahnstrecken. 
Gesellschaft zum Betrieb der Niederländischen Staatseisenbahnen. 
Niederländische Rhein-Eisenbahngesellschaft. 
Holländische Eisenbahngesellschaft. 
Niederländische Central-Eisenbahngesellschaft. 
Nord-Brabant-Deutsche Eisenbahngesellschaft. 
Haarlem—Zandvoort Eisenbahngesellschaft. 
180“
        <pb n="858" />
        — 844 — 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe auswärtiger 
7. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
18. 
19. 
Verwaltungen besinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Großherzoglich oldenburgischen Staatsbahnen betriebene 
Strecke von der deutsch-niederländischen Grenze bei Neuschanz bis Neuschanz. 
Die von den Königlich preußischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der deutsch niederländischen Grenze: 
bei Borken bis Winterswyk. 
bei Bocholt bis Winterswyk. 
bei Elten bis Zevenaar. 
bei Straelen bis Venloo. 
bei Kaldenkirchen bis Venloo. 
bei Dalheim bis Blodrop. 
II. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Großen Belgischen Centralbahn betriebene Strecke von der 
belgisch-niederländischen Grenze bei Hamont bis zur niederländisch-deutschen 
Grenze bei Dalheim. 
Die von der Großen Belgischen Centralbahn betriebene Strecke von der 
belgisch-niederländischen Grenze bei Langeken bis zur niederländisch- deutschen 
Grenze bei Aachen. 
Die von der Lüttich-Maestrichter Eisenbahn betriebene Strecke von der 
belgisch-niederländischen Grenze bei Visé bis Maestricht. 
.Die von der Großen Belgischen Centralbahn betriebene Strecke von der 
belgisch-niederländischen Grenze bei Weelde-Merxplas bis Tilburg. 
Die von der Mecheln—Terneuzen Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch- niederländischen Grenze bei La Clinge bis Terneuzen. 
Die von der Gent—Terneuzen Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke von 
der belgisch--niederländischen Grenze bei Selzaete bis Terneuzen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von niederländischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Belgien, Ziffer 13. 
Deutschland, Ziffer 107, 108, 109, 110, 111. 
  
Oesterreich-Ungarn. 
I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). 
A. Sämmtliche CKinien, welche durch die nachbenannten Bahnverwaltungen 
und Gesellschaften mit dem Sitze in Oesterreich-Angarn betrieben werden. 
1. 
K. K. General-Direktion der österreichischen Staatsbahnen, mit Einschluß 
der auf Fürstlich Liechtensteinschem Gebiete gelegenen Strecke der Linie
        <pb n="859" />
        ÖPERBE 
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
— 845 — 
Feldkirch- Buchs und der von der italienischen Adria-Eisenbahngesellschaft 
mitbetriebenen Strecke von der italienisch-österreichischen Grenze bei Pontebba 
bis Pontafel, dagegen mit Ausschluß der Dalmatiner Staatsbahn mit 
den Linien: 
a. Spalato— Siveric—Knin. 
b. Perkovic—Slivno— Sebenico. 
dann der Kolomeaer Lokalbahnen: 
c. Kolomea—Sloboda rungurska nebst Abzweigung. 
d. Nadwornianski przedmiescie SzeparowceKniazdwör. 
Aussig—Teplitzer Eisenbahn. 
Böhmische Kommerzialbahnen. 
Böhmische Nordbahn. 
Böhmische Westbahn. 
Bozen—Meraner Eisenbahn. 
Buschtêhrader Eisenbahn. 
Galizische Carl Ludwigs-Bahn, mit Einschluß der von der Verwaltung 
der Russischen Südwestbahnen mitbetriebenen Strecken von Brody und 
Podwoloczyska bis zur österreichisch-russischen Grenze ebendaselbst; jedoch 
mit Ausschluß der Flügelbahn: 
e. Podleze—Niepolomice. 
Kaiser Ferkmnands,Nordbahn. 
Kaschau—Oderberger Bahn (österreichische Strecke). 
Kremsthalbahn. 
Mährisch-Schlesische Centralbahn. 
Neutitscheiner Lokalbahn. 
Oesterreichische Nordwestbahn. 
Oesterreichisch-Ungarische Staatseisenbahngesellschaft (österreichische Linien). 
K. K. Südbahngesellschaft (österreichische Linien), mit Ausschluß der schmal- 
Hurigen Lokalbahn Mödling—Hinterbrühl nächst Wien (mit elektrischem 
etriebe). 
Süd-Norddeutsche Verbindungsbahn. 
Stauding —Stramberger Lokalbahn. 
Die von den K. ungarischen Staatseisenbahnen betriebene Strecke von 
Lawoczne bis an die ungarische Grenze der K. K. Staatsbahn Stryj— 
ungarische Grenze bei Beskid. 
Eisenbahn Wien—Aspang. 
Wiener Verbindungsbahn. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe auswärtiger 
Verwaltungen besinden. 
I. Italienischer Verwaltungen. 
Die durch die JItalienische Adria-Eisenbahngesellschaft betriebenen 
Strecken von der italienisch-österreichischen Grenze: 
22. bei Cormons bis Cormons.
        <pb n="860" />
        23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
— 846 — 
bei Pontebba bis Pontafel in der Richtung aus Italien. 
bei Peri bis Ala. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die durch die Königlich bayerischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-österreichischen Grenze: 
bei Kiefersfelden bis Kufstein. 
bei Salzburg bis Salzburg. 
bei Waldsassen bis Eger. 
bei Schirnding bis Eger. 
bei Asch bis Eger. 
Die durch die Königlich sächsischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-österreichischen Grenze: 
bei Brambach bis Eger. 
bei Bärenstein bis Weipert. 
bei Moldau bis Moldau. 
bei Schöna bis Bodenbach. 
bei Schöna bis Tetschen. 
bei Neusalz-Spremberg bis zur österreichisch-deutschen Grenze bei 
Taubenheim. 
bei Alt= und Neu-Gersdorf bis zur österreichisch-deutschen Grenze bei 
Ebersbach. 
bei Seifhennersdorf bis Warnsdorf. 
bei Groß-Schönau bis Warnsdorf. 
bei Zittau bis Reichenberg. 
Die durch die Königlich preußischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-österreichischen Grenze: 
bei Neusorge bis Halbstadt. 
bei Jägerndorf bis Jägerndorf. 
bei Oderberg bis Oderberg. 
bei Goczalkowitz bis Dezieditz. 
bei Neuberun bis Oswiecim. 
III. Russischer Verwaltungen. 
Die durch die Verwaltung der Russischen Südwestbahnen in der 
Richtung aus Rußland betriebenen Strecken von der russisch- 
österreichischen Grenze: 
bei Radziwilow bis Brody. 
bei Woloczysk bis Podwoloczyska. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von österreichischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 82 bis und mit 95. 
Itallen, Jiffer 6. 
Rußland, Biffer 53, 54, 55. 
Schweiz, Ziffer 12, 13.
        <pb n="861" />
        — 847 — 
II. Ungarn. 
Sämmtliche Tinien, welche durch die nachbenannten Vahnverwaltungen 
und Gesellschaften mit dem Sitz in Oesterreich oder in Zlugarn betrieben 
werden. 
1. Ungarische Staatsbahnen, mit Ausnahme der Linien: 
Garam-Berzencze— Selmeczbänya. 
Soroksär—Szt.-Lörincz. 
Taraczköz-Teresel. 
dagegen mit Einschluß folgender von der Staatsbahnverwaltung betriebenen 
Linien: 
O*5 
* 
1 
□ 
cc. 
dd. 
ee. 
ff. 
uu- i Ses 
von der rumänischen Grenze bis Preédeal. 
von der Grenze bei Zimony bis Belgrad. 
von Brod bis Bosna-Brod. 
der Eisenbahn Arad—Temesvär. 
der Lokalbahn Bekés-Földvär—Bekés. 
der Lokalbahn Debreczen—H.-Nänäs-Büd-Szt.-Mihälgy. 
der Lokalbahn Nago-Vérad--Belenves-Vaskeh. 
der Lokalbahn Puszta-Tenyö—Kun-Szt.-Märton. 
der Lokalbahn Kun-Szt.-Märton—Szentes. 
der Lokalbahn Uiszäsz-Jäsz-Apäti. 
der Lokalbahn Mezö-Tur—Turkeve. 
der Lokalbahnen von Lagorien (Csäktornya—Zagräb). 
der Lokalbahn Vinkovce—Breka. 
der Lokalbahn Maros-Väsärhely—Szäsz-Régen. 
der Lokalbahn von Mätra. 
der Lokalbahn Bänréve—Ozd. 
der Lokalbahnen von Bihar. 
der Lokalbahn Héjasfalva-Szekelyudvarhely. 
der Lokalbahn Maros-Ludas—Beszterce. 
der Lokalbahn Ruma-Wrdnik. 
der Lokalbahn Szombathely—Pinkafö. 
der Lokalbahn Boba—Sümegb. 
der Lokalbahn Marmaros-Sziget—Sziget. 
der Lokalbahn Szatmär- Nagybänya. 
der Lokalbahn von Szilagysäg. 
der Lokalbahn Nyiregyhäza—-Mateszalka. 
der Lokalbahn Rétszihus—Szegszürd. 
der Lokalbahn Budapest—Lajosmizse. 
der Lokalbahn Kisüjszälläs—-Dévavänya—Gyoma. 
der Lokalbahnen in Bäcs-Bodrogh. 
der Pecs—Barcser Eisenbahn. 
der Mohäcs—Pecser Eisenbahn.
        <pb n="862" />
        0 
Su# 
0 
— 848 — 
Oesterreichisch= Ungarische Staatseisenbahngesellschaft (ungarische Linien), 
mit Einschluß der von dieser betriebenen 
a. Lokalbahn Nagy-Kikinda—-Nagy-Becskerek und der 
b. Lokalbahnen von Torontäl. 
4K. K. Südbahngesellschaft (ungarische Linien), mit Einschluß der folgenden 
von derselben betriebenen Lokalbahnen: 
a. Köszegh—Szombathely. 
b. Barcs—Pakräcz. 
K. K. Kaschau—Oderbergerbahn (ungarische Linien), einschließlich der von 
dieser betriebenen Strecke Margitfalu—Gölniczbänya der Lokalbahn im 
Gölniczthal, aber ausschließlich der schmalspurigen Strecke Gölniczbänya— 
Szomolnok derselben Linie. 
Györ—SopronEbenfurter Eisenbahngesellschaft, einschließlich der von 
dieser betriebenen Strecke Lujta-Ujfalu—Ebenfurt der Wien-Pottendorf- 
Wienerneustädter Linie der K. K. Südbahngesellschaft. 
Lokalbahn von Arad und Csanäd. 
Lokalbahn im Szamosthal. 
Lokalbahn Keszthely— Balaton-Szt.-György. 
Lokalbahn im Poprähthal. 
  
Rußland. 
A. Von russischen Berwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
% ο í -,— 
. Nicolaibahn. 
Putiloff Eisenbahn (Zweigbahn der Nicolaibahn). 
Rybinsk—Bologoije Eisenbahn. 
Ostachkovo-—Rjew Eisenbahn. 
St. Petersburg—Warschauer Eisenbahn. 
Baltische Eisenbahn (mit Ausnahme der II. Sektion). 
Riga—Tuckum Eisenbahn. 
Moskau-Nijninowgorod Eisenbahn. 
Schuja-Jvanowo Eisenbahn. 
Moskau—Jaroslawl Eisenbahn. 
. Moskau-Brester Eisenbahn. 
. Moskau-Kursk Eisenbahn. 
3. Moskau—Riasan Eisenbahn. 
Riasan—Koslow Eisenbahn. 
Riashsk—Wijasma Eisenbahn. 
Riashsk—Morschansk Eisenbahn. 
. Tambow-Koslow Eisenbahn.
        <pb n="863" />
        B. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27 
— 840 — 
Tambow-Saratow Eisenbahn. 
GrjasyZarizyn Eisenbahn. 
Koslow—Woronesh—Rostower Eisenbahn. 
Catherine Eisenbahn. 
Orel—Grjasy Eisenbahn. 
Liony Eisenbahn (schmalspurig). 
Orel—Witebsker Eisenbahn. 
Dünaburg—Witebsker Eisenbahn. 
Riga—Dünaburger Eisenbahn. 
uMitauer Eisenbahn. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
4. 
43. 
44. 
45. 
46. 
Libau-Romny Eisenbahn. 
Warschau—-Terespoler Eisenbahn. 
Warschau— Bromberger Eisenbahn. 
Warschau—Wiener Eisenbahn. 
Lodsin Eisenbahn. 
Kursk—Kiew Eisenbahn. 
Süd-Westbahnen. 
Kharkow—Nicolajew Eisenbahn. 
Kursk—Kharkow—Asower Eisenbahn. 
Losowor Sebastopoler Eisenbahn. 
Weichselbahn. 
Ivangorod Dombrowo Eisenbahn. 
Morschansk— Sysraner Eisenbahn. 
Wladikaukaser Eisenbahn. 
Fastower Eisenbahn. 
Orenburger Eisenbahn. 
Samara-f#aEisenbahn. 
Muromer Eisenbahn. 
Polaßjesche Eisenbahnen. 
Bahnslrecken, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe auswärtiger 
Verwaltungen befiunden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Königlich preußischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der deutsch -russischen Grenze: 
bei Eydtkuhnen bis Wirballen. 
. bei Ottlotschin bis Mgandrowo. 
bei Schoppinitz bis Sosnowice (Linie der früheren Rechte-Oder-Afer- 
Eisenbahn). 
.l bei Schoppinitz bis Sosnowice (Linie der früheren Oberschlesischen Eisenbahn). 
. Die von der Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft betriebene Strecke von 
der deutsch-russischen Grenze bei Prostken bis Grajewo. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 131
        <pb n="864" />
        — 850 — 
52. Die von der Marienburg—Mlawkaer Eisenbahn-Gesellschaft betriebene 
Strecke von der deutsch-russischen Grenze bei Illowo bis Mlawa. 
II. Oesterreichischer Verwaltungen. 
53. Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebene Strecke von der 
österreichisch--russischen Grenze bei Szszakowa bis Granica. 
Die von der Galizischen Carl Ludwigs-Bahn in der Richtung nach 
Rußland betriebenen Strecken von der österreichisch-russischen Grenze: 
54. bei Brody bis Radziwilow. 
55. bei Podwoloczyska bis Woloczysk. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von russischen Verwaltungen 
im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 79, 80, 81. 
Oesterreich-Ungarn Ziffer 45 46. 
  
Schweiz. 
Von schweizerischen Berwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
Schweizerische Centralbahn. 
Gotthardbahn. 
Jura-Simplonbahn. 
Schweizerische Nordostbahn. 
Vereinigte Schweizerbahnen. 
Neuenburger Jurabahn. 
Emmenthalbahn. 
Langenthal—Huttwilbahn. 
Tößthalbahn. 
argauisch-Luzernische Seethalbahn. 
mSchweizerische Südostbahn. 
. Wahnstrecken, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe auswärtiger 
Verwaltungen besfinden. 
I. Oesterreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. österreichischen Staatsbahnen betriebenen 
Strecken von der österreichisch-schweizerischen Grenze: 
12. bei Buchs bis Buchs. 
13. bei St. Margrethen bis St. Margrethen. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Großherzoglich badischen Staatseisenbahnen betricbenen 
Strecken von der deutsch-schweizerischen Grenze: 
14. bei Gottmadingen bis zur schweizerisch--deutschen Grinze bei Wilchingen. 
— —
        <pb n="865" />
        15. bei Stetten bis Basel. 
16. bei Leopoldshöhe bis Basel. 
17. bei Grenzach bis Basel. 
18. Die von den Großherzoglich badischen Staatseisenbahnen mitbetriebene 
Verbindungsbahn vom badischen Bahnhof bis zum Centralbahnhof in 
Basel. 
19. Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebene Strecke 
von der deutsch-schweizerischen Grenze bei St. Ludwig bis Basel. 
III. Französischer Verwaltungen. 
Die von der Gesellschaft der Paris—Lyon-Mittelmeerbahn betriebenen 
Strecken von der französisch-schweizerischen Grenze: 
20. bei St. Gingolph bis Bouveret. 
21. bei Chéne-Bourg bis Genf-Eaux-Vives. 
22. bei La Plaine bis Genf-Cornavin. 
23. bei Col-des-Roches bis Locile. 
IV. Italienischer Verwaltungen. 
24. Die von den italienischen Gesellschaften des Mittelmeer= und des adriatischen 
Netzes betriebene Strecke von der italienisch-schweizerischen Grenze bei Chiasso 
bis Chiasso. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von schweizerischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 96, 97, 98. 
Frankreich, Jiffer 20, 21, 22. 
Italien, Ziffer 5. 
So geschehen in Bern am vierzehnten Oktober Eintausend achthundertund- 
neunzig. 
Für Deutschland: Für Italien: Für Oesterreich-Ungarn: 
Otto von Hülow. A. Peiroleri. Seiller. 
Für Belgien: Für Luxemburg: Für Rußland: 
Jooris . seibfried 4 unhurzer. 
" " " H. Isnard. 
Für Frankreich: Für die Niederlande: Für die Schweiz: 
Ci#de Diesbach. T. M. C. Afer. Welti. 
E. George. J. C. M. van Niemsdnk. Farner. 
  
131“
        <pb n="866" />
        Liste des lignes de chemins de fer 
auxquelles s#applique 
la Convention internationale en matière de transport 
de marchandiscs. 
  
Allemagne. 
Lignes exploitées par des administrations allemandes. 
— 
L. Chemins de fer de IEtat ou exploités par I’Etat. 
Chemins de fer imperiaux d'Alsace-Lorraine. 
Chemin de fer militaire. 
Chemins de fer de IEtat de Prusse et les autres chemins de fe# 
exploités par IEtat de Prusse, 
K. 
à Texception: 
du chemin d’embranchement à voie étroite de la Haute-Silésie. 
Chemins de fer de IEtat de Bawiere. 
Chemins de frer de I’Etat de Saxe et les autres chemins de fer 
exploités Par IEtat de Saxe, 
5 r 
à Texception des lignes à voie étroite suivantes: 
Debeln—Mügeln—Oschatz. 
Grunstädtel—Oberrittersgrun. 
Hainsberg—Dippoldiswalde—Kipsdorf. 
Klotzsche—Kcenigsbruck. 
Mosel—Ortmannsdeort. 
Mügeln près Oschatz-Nerchau-Trebsen. 
Mügeln près Pirna—Geising. 
Potschappel—Wilsdrull. 
Radebeul—Radebourg. 
Scheenfeld—Geyer. 
Wilischthal-Ehrenfriedersdorf, 7 compris Pembranchement 
Oberherold—Thum. 
Wilkau—Kirchberg—Saupersdorl. 
Zittau—Markersdort. 
Zittau—-Oyhbin, y compris lembranchement Bertsdor—NJonsdort.
        <pb n="867" />
        ½ 
SS # 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22 
— 
23. 
24. 
25 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37 
38. 
— 853 — 
Chemins de fer de IEtat de Wurtemberg. 
Chemins de fer de IEtat de Bade et les chemins de fer privés 
eNPloites par I’Etat de Bade. 
Chemin de fer du Mein-—Neckar, y compris la ligne Eberstadt— 
Pfungstadt. 
Chemins de fer grand-ducaux de la Haute-Hesse. 
Chemin de fer grand-ducal Fredéric François de Mecklembourg, 
à Texception: 
d. du chemin de fer à voie étroite Doberan-—Heiligendamm. 
Chemins de fer de IEtat d’Oldenbourg, 
à Texception: 
r. du chemin de fer Ocholt-Westerstede. 
II. Chemins de fer prives, exploitées par des compagnies privéees. 
Chemin de fer Alt-Damm-Colberg. 
Chemin de fer Altona—Kaltenkirchen. 
Chemin de fer Arnstadt-Ichtershausen. 
Chemin de fer de l Etat Brunswick. 
Chemin de fer Breslau—Warsovie. 
Chemin de fer de la vallée de Broel (Hennef— Waldbroel). 
Chemin de fer de Creteld. 
Chemin de fer de Cronberg. 
Chemin de fer Dahme-Uckro. 
Chemin de fer Dortmund—Gronau—Enschede. 
Chemin de tfer à voie étroite Eckernieerde—Kappeln. 
Chemin de fer Eisenberg—Crossen. 
Chemin de fer Eisern—Siegen. 
Chemin de fer de la vallée de I’Erms (Metzingen- Urach). 
Chemin de fer Eutin-Lübeck. 
Chemin de fer Flensbourg—Kappeln. 
Chemin de fer de jonction de Francfort s. Mein. 
Chemin de fer Fürth—Zirndorf. 
Chemin de fer de la forge George-Marie. 
Chemin de fer Gernrode-llarzgerode. 
Chemin de fer Gotteszell- Viechtach GGection de Gotteszell à Teis- 
nach). 
Chemin de fer I’alberstadt-Blankenbourg. 
Chemin de für Louis de llesse. 
Chemin de ter llohenebra-Rbeleben. 
Chemin do fer lloya (lIloya—Eystrup). 
Chemin de fer linenau—Grossbreitenbackh. 
Chemin de ser de Kerker bach.
        <pb n="868" />
        39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
52. 
53. 
54. 
55. 
56. 
57. 
58. 
59. 
60. 
61. 
62. 
63. 
64. 
65. 
66. 
67. 
68. 
69. 
70. 
71. 
72. 
73. 
74. 
— 
7S. 
76. 
ri 
78. 
— 854 — 
Chemin de fer Kiel-Eckernfeerde—Flensbourg. 
Chemin de fer de Kirchheim. 
Chemin de fer Kcenigsberg—Cranz. 
Chemins de fer à voie 6troite du district d’Altena. 
Chemin de fer Lübeck—Buchen et Lübeck—Hambourg. 
Chemin de fer Louis (Nuremberg-Fürth). 
Chemin de fer Marienbourg—Mlawka. 
Chemin de fer du Sud du Mecklembourg (Parchim—Neubranden- 
bourg). 
Chemin de fer Murnau-—Garmisch-Partenkirchen. 
Chemin de fer Neubrandenbourg-Friedland. 
Chemin de fer Neuhaldensleben. 
Chemin de fer Neustrelitz—Warnemünde. 
Chemin de fer Neustrelitz—Wesenberg—Mirow. 
Chemin de fer Oberdorf-Fiüssen. 
Chemin de fer Osterwieck—Wasserleben. 
Chemin de fer Osthofen—Westhofen. 
Chemin de fer du Sud de la Prusse orientale, y compris la ligne 
Fischhausen— Palmnicken. 
Chemin de fer Parchim—-Ludwigslust. 
Chemin de fer Paulinenaue-Neu-Ruppin. 
Chemin de fer Peine—Ilsede. 
Chemin de fer du Palatinat. 
Chemin de fer de la Priegnitz (Perleberg—-Wittstock). 
Chemin de fer Reinheim—Reichelsheim. 
Chemin de fer Rhene—Diemelthal (Bredelar—Martenberg). 
Chemin de fer de Ruhla (Wutha-Ruhla). 
Chemin de fer de la Saale. 
Chemin de fer Schaftlach—Gmund. 
Chemin de fer Schleswig—Angel (Schleswig—Suderbrarup). 
Chemin de fer Sonthofen—Oberstdorf. 
Chemin de fer Sprendlingen—Waoeellstein. 
Chemin de fer Stargard—Cüstrin, y compris la ligne Glasow— 
Berlinchen. 
Chemin de fer Stendal-Tangermünde. 
Chemin de fer Warstein—Lippstadt. 
Chemin de fer Weimar-Gera. 
Chemin de fer Wermelskirchen—Burg. 
Chemin de fer de Werra. 
Chemin de fer Wittenberge-Perleberg. 
Chemin de fer Worms-Offstein. 
Chemin de fer Zell-Todtnau. 
Chemin de fer Zschipkau-—Finsterwalde.
        <pb n="869" />
        80. 
81. 
82. 
83. 
84. 
85. 
86. 
87. 
88. 
89. 
90. 
91. 
92. 
93. 
94. 
95. 
— 855 — 
B. Troncons exploites ou co-exploiteès par des 
administrations etrangeres. 
I. Administrations russes. 
Le tronçon, exploité par le chemin de fer Grande Compagnie 
Russe, de la frontière russe- allemande pres Eydtkuhnen à Eydt- 
kuhnen. 
Le tronçon, exploité par le chemin de fer Brest-Grajewo, de la 
frontière russe-allemande pres Prostken à Prostken. 
Le troncon, exploité par le chemin de fer de la Vistule, de la 
frontière russe-allemande pres Iowo à Ilowo. 
I. Administratlons autrichlennes. 
Le troncçon, exploité Par le chemin de fer du Nord de lIEmpereur 
Ferdinand, de la frontière austro-allemande près Myslowitz à 
Myslowitz. 
Le tronçon, exploité par le chemin de fer Central Morave-Silésien, 
de la frontière austro-allemande pres Hennersdorf à Ziegenhals. 
Le troncon, exploité par le chemin de fer du Nord-Quest Autrichien, 
de la frontière austro-allemande près Wichtstadtl à Mittelwalde. 
Le tronçon, exploité par la société Autrichienne-Hongroise des 
chemins de fer de IEtat, de la frontière austro-allemande pres 
Mittelsteine à Mittelsteine. 
Les troncons, exploités par le chemin de fer de jonction Sud- 
Nord Allemand, de la frontière austro-allemande: 
Drès Liebau à Liebau. 
Drès Seidenberg à Seidenberg. 
Le tronçon, exploité par le chemin de fer du Nord de la Bohéme, 
de la frontière austro-allemande pres Ebersbach à Ebersbach. 
Les tronçcons, exploités par le chemin de fer de Buschtéhrad, 
de la frontière austro-allemande: 
Près Reitzenhain à Reitzenhain. 
Pres Klingenthal à Klingenthal. 
Le troncon, exploité par le chemin de fer de I’Ouest de la Bohéme, 
de la frontière austro-allemande pres Fourth i. W. à Fourth i. W. 
Les troncons, exploités par les Chemins de fer impériaux-royaux 
de IEtat Autrichien, de la frontière austro-allemande: 
près Niklasdorf à Ziegenhals. 
Pres Passau à Passau. 
Pres Braunau à Simbach. 
Pres Lochau à Lindau.
        <pb n="870" />
        — 
O1½ 
99. 
100. 
101. 
102. 
103. 
104.— 
105. 
106. 
107. 
108. 
109. 
110. 
111. 
— 856 — 
II. Administratlons suisses. 
Les troncons, exploites par le chemin de fer du Nord-Est 
Suisse, de la fromtieère suisse-allemande: 
- Près Constance à Constance. 
Drés Rielasingen à Singen. 
. près Waldshut à Waldshut. 
IV. Administrations francaises. 
Les tronçons, appartenant aux chemins de fer impériauz 
'Alsace-Lorraine et co-exploitées par le chemin do fer de 
TEst Français, de la frontière franco-allemande: 
près Altmünsterol à Altmünsterol. 
Drös Avricourt à Deutsch-Ayricourt. 
pres Chambrey à Chambrey. 
Près Novéant à Novéant. 
près Amanweiler à Amanweiler. 
Drès Fentsch (Fontoi) à Fentsch (Fontoi). 
V. Administrations belges. 
Les troncons, exploitécs par le Grand Central Belge, de la 
frontièere néerlandaise-allemande: 
Près Aix-la-Chapelle à Aix-Ia-Chapelle. 
Dres Dalheim à Dalheim. 
VI. Administrations néerlandaises. 
Le tronçon, exploité par le chemin de fer du Brabant-septentrional- 
Allemand, de la frontière néerlandaise-allemande pres Gennep à 
Wocsel. 
Le troncon, exploité Dar le chemin de fer Hollandais, de la 
#rontiere néerlandaise-allemande près Cranenbourg à Cleve. 
Le troncçcon, exploité par le chemin de fer Rhenan-Néerlandais, 
de la frontière nderlandaise-allemande pres Emmerich à Emmerich. 
Les troncons, exploités par les chemins de fer de lEtat Néer- 
landais, de la frontière ncerlandaise- allemande: 
Dres Gronau à Gronau. 
Dres Gildehaus à Salzbergen. 
Remarque. En Cce qui concerne les troncons, situcs sur territoire 
Eétranger, exploités par des administrations allemandes, voir: 
Belgique, chiffre 14. 
France, chiffres 11, 15, 16, 17, 18. 19. 
I.uxembourg, ehiffres 2, 3. 
Pays-Bas, chiflres 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13. 
Autriche-Ilongrie, chiflres 25 à 44 inclus. 
ussie, chiflres 47, 48. 49, 50, 51,., 52. 
Suisse, chillres 14, 15, 16, 17, 18, 19.
        <pb n="871" />
        — 857 — 
Autriche-Iongrie. 
I Royaume et pays représentés au „Reichsrath“ Compris Liechtenstein). 
A. Toutes les lignes exploitées par les administrations 
de chemins de fer et les societes mentionnes ci-dessous, 
1. 
o Ne 
9. 
10. 
11.— 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
ayant leur siege en Autriche-Hongrie. 
Direction générale impériale-royale des chemins de fer de 1Etat 
Autrichien, y compris la partie de la ligne de Feldkirch à Buchs 
dui est situce dans la principauté de Liechtenstein et le troncon. 
CO-exploité par la Compagnie Italienne du réseau de DAdriatique, 
de la frontière italo-autrichienne pres Pontebba à Pontafel. Sont 
exceptées par contre les lignes des chemins de fer de 1 Etat en 
Dalmatie: 
a. Spalato—Siveric—Knin. 
b. Perkovic-Slivno-Scbenico. 
en outre les lignes d’intérét local de Koloméa: 
c. Koloméa-Sloboda rungurska et Tembranchement: 
d. Nadwornianski przedmiescie Szeparowce—Kniazdwor. 
Chemin de fer Aussig—Teplitz. 
Chemins de fer commereciaux de la Bohéme. 
Chemin de fer du Nord de la Bohéme. 
Chemin de fer de I’Ouest de la Bohéme. 
Chemin de fer Bozen-Meran. 
Chemin de fer de Buschtéhrad. 
Chemin de fer Galicien de Charles-Louis, y compris les troncçons 
de Brody et Podwoloczyska à la frontière austro-russe prèes Brody 
et Podwoloczyska co-exploités par Tadministration des chemins 
de fer Russes du Sud-Ouest. Est excepté par contre Dembran- 
chement: 
e. Podleze—-Niepolomice. 
Chemin de fer du Nord de Empereur Ferdinand. 
Chemin de fer Kaschau—Oderberg (trongon Autrichien). 
Chemin de ter de Kremsthal. 
Chemin de fer Central Morave-Silésien. 
Chemin de fer Tintérét local de Neutitschein. 
Chemin de fer du Nord-Ouest-Autrichien. 
Socictc Autrichienne-Hongroise des chemins de fer de 1Etat 
(lignes Autrichiennes). 
Socieéte impériale-royale des chemins de fer du Sud (dlignes 
Autrichiennes), excepte la ligne (’intérét local à voie étroite 
Xl#dling—Hlinterbruchl près de Vienne (à moteurs Glectriques). 
R il Gesetzbl. 1802. 132
        <pb n="872" />
        17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
— 858 — 
Chemin de fer de jonction Sud-Nord-Allemand. 
Chemin de fer dintérét local Stauding—Stramberg. 
Chemins de fer de IEtat Hongrois exploitant le tronçcon de 
Lawoczne à la frontière hongroise du chemin de fer de I’Etat 
impérial-royal de Stryj à la frontière hongroise pres Beskid. 
Chemin de fer Vienne—Aspang. 
Chemin de fer de ceinture à Vienne. 
B. Troncons exploitèes ou co-exploites par des 
administrations etrangeres. 
I. Administrations italiennes. 
Les troncons, exploités par la Compagnie Italienne du réseau 
de I-Adriatique, de la frontière italo - Autrichienne: 
Dreèes Cormons à Cormons. 
près Pontebba à Pontafel dans la direction de lItalie. 
Dreès Peri à Ala. 
LII. Administrations allemandes. 
Les troncons, exploités par les chemins de fer royaux de 
IEtat de Bavière, de la frontière allemande- autrichienne: 
près Kiefersfelden à Kufstein. 
Près Salzbourg à Salzbourg. 
Dres Waldsassen à Eger. 
Drèes Schirnding à Eger. 
Drès Asch à Eger. 
Les tronçons, exploités bur les chemins de fer royaux de 
IEtat de Saxe, de la frontière allemande-autrichienne: 
Près Brambach à Eger. 
Dres Berenstein à Weipert. 
Dres Moldau à Moldau. 
Drès Scheena à Bodenbach. 
Drès Sche#na à Tetschen. 
Dres Neusalz-Spremberg à la frontiere austro- allemande pres 
Taubenheim. 
près Alt- ct Neu-Gersdorf à. la frontière austro-allemande pres 
Ebersbach. 
près Seifhennersdorf à Warnsdork. 
Drès Gross-Schenau à Warnsdork. 
Dres Zittau à Reichenberg. 
Les tronçons, exploitées Dar les chemins de fer royaux de 
I’ Etat de Prusse, de la frontière allemande-autrichienne: 
près Neusorge à Halbstadt. 
Dres Jagerndorf à Jeegerndortf.
        <pb n="873" />
        — 859 — 
42. près Oderberg à Oderberg. 
43. pres Goczalkowitz à Dzieditz. 
44. pres Neuberun à Oswiecim. 
II. Administrations russes. 
Les troncons, exploités par les chemins de fer Russes du 
Sud-Ouest dans la direction de la Russie, de la frontiere 
russe-autrichienne: 
45. pres Radziwilow à Brody. 
46. prèes Woloczysk à Podwoloczyska. 
Remarque. En ce qui concerne les troncons, situés sur territoire 
étranger, exploités par des administrations autrichiennes, voir: 
Allemagne, chiffres 82 à 95 inclus. 
Italie, chiffre 6. 
Russie, chiffres 53, 54, 55. 
Suisse, chiflres 12, 13. 
II. Hongrie. 
Toutes les lignes exploitées par les administrations 
de chemins de fer et les sccietes mentionnees ci-dessous, 
Ayant leur siege en Autriche ou en Hongrie. 
1. Chemins de fer de IEtat Hongrois, excepté les lignes: 
Garam-Berzencze—Selmeczbänya. 
Soroksär—Szt.-Lörincz. 
Taraczköz—Teresel. 
mais y compris les lignes suivantes exploitées par les chemins 
de fer de Il’Etat: - 
Frontière de Roumanie -Prédeal. 
Zimony (frontière)- Belgrade. 
Brod—Bosna-Brod. 
Chemin de fer Arad—Temesvär. 
Chemin de fer d’intérét local Békés-Földváär—-Békés. 
Chemin de l(er (d’interét local Debreczen—II.-Nänäs-Büd- 
Sat.-Mihaly. 
Chemin de fer T’intérét local Nagy-Värad-Belényes-Vaskoh. 
Chemin de fer Tinterét local Puszta-TenyÖ— Kun-Szt.-Märton. 
Chemin de fer Timtérét local Kun-Szt.-Märton—Szentes. 
Chemin de fer d’intérét local Ujszäsz—Jäsz-Apati. 
Chemin de fer d’intérét local Mezö-Tur—Turkeve. 
Chemins de fer d’intérét local de Zagorie (Csäktornya-Zägräb). 
Chemin de fer T’intérét local Vinkovee—Breka. 
132“ 
— 
5— 0
        <pb n="874" />
        — 860 — 
Chemin de fer G’intérét local Maros-Väsärhely—Szäsz-Régen. 
Chemin de fer ’intérét local de Mätra., 
Chemin de fer Tintérét local Bänréve-Oe:d. 
Chemins de fer d’intérét local de Bihar. 
Chemin de fer #intérét local Hejasfalva—Székelyudvarhely. 
Chemin de fer d’intéerét local Maros-Ludas-Beszterce. 
Chemin de fer d’intérét local Ruma-Vrdnitk. 
Chemin de fer d’intérét local Szombathely-Pinkafé. 
Chemin de fer Tintérét local Böba-Sümegh. 
Chemin de fer Tintérét local Marmaros-Sziget—Sziget. 
Chemin de fer G’ntérét local Szatmär-Nagybänya. 
Chemin de fer Tintérét local de Szilagysäg. 
Chemin de fer Tintérét local Nyiregyhäza—-Mätészalka. 
aa. Chemin de fer Tintérét local Rétszihus—Szegszärd. 
bb. Chemin de fer Tintérét local Budapest—Lajosmizse. 
cc. Chemin de fer Trintérét local Kisüjszälläs-Dévavänya-Cyoma. 
dd. Chemins de fer Tintérét local Bäcs-Bodrogh. 
ee. Chemin de fer Pécs-Barcs. 
ff. Chemin de fer Mohäcs-Pecs. 
Société Autrichienne-Hongroise des chemins de fer de IEtat (lignes 
Hongroises), y compris les lignes exploitées par cette scocicte: 
Chemin de fer d’intérét local Nagy-Kikinda-Nagy-Becskerek. 
Chemin de fer d’intérét local de Torontäl. 
'-'e.8 
Socisété impériale-royale des chemins de fer du Sud (lignes Hon- 
groises), y compris les lignes Tintérét local exploitees Dar cette 
Ssccite: 
a. Köszegh—Szombathely. 
b. Barcs-Pakräcz. 
Compagnie impériale-royale de chemin de fer Kaschau-Oderberg 
(lignes Hongroises), y compris la partie Margitlalu—Gölniczbänya 
dGu chemin de fer Trintérét local de la vallée de Gölnicz, exploitee 
par la compagnie, mais excepté la partie à voie étroite Gölniczbánya- 
Szomolnok de la méme ligne. 
Compagnie du chemin de fer Cyör—Sopron-Ebenfurt, y compris 
le tronçon exploité par elle de Lujta-Ujlalu—-Ebenlurt de la ligne 
de la Société impériale-royale des chemins de fer du Sud Vienne— 
Pottendorf-Wienerneustadt. 
Chemin de fer d’intérét local d’'Arad et de Csanäd. 
Chemin de fer d’intérét local de la vallde de Szamos. 
Chemin de fer T’intérét local Keszthely-Balaton-Szt.-György. 
Chemin de fer Tintérét local de la vallée de Dbopräd.
        <pb n="875" />
        — 861 — 
Belgique. 
A. Lignes exploitees par des administrations belges. 
Administration des chemins de fer de I Etat Belge. 
Nord Belge. 
Grand Central Belge. 
Liege—Maestricht. 
Gand—Terneuzen. 
Malines—Terneuzen. 
Flandre Occidentale. 
Chemin de fer de Chimay. 
Gand—REecloo-Bruges. 
Termonde—St-Nicolas. 
Hasselt—NMaeseyck. 
Anvers—-Gand (Waes). 
B. Tronçons exploites ocu co-exploites par des 
administrations etrangeres. 
L. Administrations neerlandalses. 
— 
S-Sen ed— 
— — 
1. 
13. Le tronçon, exploite par la Compagnie des chemins de fer de 
IEtat Néerlandais, de la frontière belge- néerlandaise pres Achel 
à Licge-Vivegnis, Ans (Etat) et Flemalle-Grande. 
II. Administratlons allemandes. 
14. Le troncçon, exploité par les chemins de fer royaux de IEtat de 
Prusse, de la frontière belge- néerlandaise preèes Bleyberg à Bleyberg. 
III. Administrations francalses. 
Les tronçons, exploités par la Compagnie des chemins de fer 
français du Nord, de la frontière belge-française: 
15. pres Comines à Comines. 
6. pres IIalluin à Menin. 
IV. Admiuistrations luxembourgeoises. 
Les troncons, exploités par la société du chemin de fer 
Prince-Henri, de la frontière belge-luxembourgecise: 
17. près Pétange à Athus. 
18. pres Clemency à Autel-Bas. 
Remarque. En ce qui concerne les tronçons, situés sur territoire 
Ctranger, exploités par des administrations belges, voir: 
Allemagne, chiflres 105, 106. 
France, chiffres 9, 10, 11, 12, 13. 
Pays-Bas, Chiffres 14, 15, 10, 17, 18, 19.
        <pb n="876" />
        — 862 — 
France. 
A. Lignes exploitées par des administrations françaises. 
Les lignes d’intérét général: 
1. Du Nord. 
# 
-S 
*. 
13. 
- De I’Est, y compris les lignes de Monthermé à Monthermé, Vrigne- 
Meuse à Vrigne-aux-Bois, Carignan à Messempré, Charmes à 
Rambervillers, Avricourt à Blamont et à Cirey, Saint-Dizier à 
Vassy, Vassy à Doulevant-le-Chäteau, exploitées par la Compagnie 
Pour le compte des concessionnaires directs. 
De I’Ouest. 
De Paris-Lyon-Méditerranée, y compris le chemin de fer du Vieux 
Port de Marseille et celui d'’Arles à Saint-Louis, exploités pour 
le Compte des concessionnaires directs. 
Dl’Orléans, y compris les lignes Tintérét local de la Sarthe ex- 
ploitées dans les mémes conditions que le réseau normal. 
Du Midi. 
- Du réseau de IEtat, y compris les lignes T’intérét local de Ligré- 
Rivière à Richelieu et de Barbezieux à Chäteauneuf, exploitées pour 
le Compte des concessionnaires directs. 
„Des deux Ceintures de Paris, y compris la ligne stratégiqdue de 
Valenton à Massy-Palaiseau. 
B. Troncons exploites ou co-exploitéès par des 
administrations etrangeres. 
IL. Administrations belges. 
Les troncçcons, exploités par le Grand Central Belge, de la 
frontiere franco-belge: 
-Drès Treignes à Vireux. 
10. 
11. 
Près Deissche à Givet. 
Le tronçon, exploiteée par la Compagnie de chemin de fer du 
Nord Belge, de la frontière franco-belge pres Heer-Agimont à 
Givet. 
„DLe troncon, exploité par la Compagnie Belge des chemins de fer 
de la Flandre Occidentale, de la frontière franco-belge pres Abeele 
à Hazebrouck. 
Le troncon, exploité par la Compagnie Belge du chemin de fer 
de Chimay, de la frontiere franco-belge pres Momignies à Anuor.
        <pb n="877" />
        — 863 — 
II. Administrations allemandes. 
Les tronçons, appartenant au chemin de fer de lEst Français 
et co-exploités par les chemins de fer impériaux d'Alsace- 
Lorraine, de la frontière franco-allemande: 
14. près Altmunsterol à Petit-Croix. 
15. pres Deutsch-Avricourt à Igney-Ayricourt. 
16. près Chambrey à Moncel. 
17. près Novéant à Pagny-sur-Moselle. 
18. prèes Amanweiler à Batilly. 
près Fentsch (Fontoi) à Audun-le-Roman. 
III. Administrations suisses. 
Les troncçons, exploités par la Compagnie du Jura-Simplon, 
de la frontière franco-Suisse: 
20. pres Delle à Delle. 
21. Dres Vallorbes à Pontarlier. 
22. pres Verrières à Pontarlier. 
IV. Administrations stallennes. 
23. Le tronçon, exploité par la Compagnie Italienne de la Méditerra- 
née, de la frontière franco-italienne près Modane à Modane. 
Remarque. En cc qui concerne les tronçons, situés sur territoire 
étranger, exploités par des administrations françaises, voir: 
Allemagne, chiffres 99, 100, 101, 102, 103, 104. 
Belgique, chiffres 15, 16. 
Italie, chiflre 4. 
Suisse, chiffres 20, 21, 22, 23. 
  
Italic. 
A. Lignes exploitees par des administrations italiennes. 
1. Toutes les lignes exploitces Dar la Compagnie du réseau de la 
Meéditerranee. 
2. Toutes les lignes exploitées pDar la Compagnie du réseau de 
I Adriatique. 
3. Toutes les lignes exploitées par la Compagnie du réseau sicilien. 
B. Troncons exploitèes ou co-exploites par des 
administrations etrangeres. 
I. Administrations françaises. 
4. Le troncon, exploité par la Compagnie française de Paris-Lyon- 
Meêéditerranée, de la frontière franco-italienne près Ventimiglia à 
Ventimiglia.
        <pb n="878" />
        — 864 — 
II. Administratlons sulsses. 
5. Le tronçon, exploité par la Compagnie du Gothard, de la frontieère 
italo-suisse pres Pino à Luino. 
III. Administrations autrichfennes. 
6. Le tronçon, co-exploité par les chemins de fer impériaux-royanz 
de I’Etat Autrichien dans la direction vers IItalie, de la frontière 
italo-autrichienne, près Pontafel à Pontebba. 
Remarque. En ce qui concerne les tronçons, situcs sur territoire 
tranger, exploités par des administrations italiennes, voir: 
France, chiflre 23. 
Autriche-Hongrie, chiffres 22, 23, 24. 
Suisse, chiffre 24. 
  
Luxembourg. 
A. Lignes exploitées par des administrations 
luxembourgeoises. 
J. Chemin de fer Prince-Henri, y compris la ligne de Wasserbillig 
à Grevenmacher. 
B. Tronçons exploitès ou co-exploités par des 
administrations ètrangères. 
I. Administrations allemandes. 
Les lignes des chemins de fer Guillaume du Luxembourg exbloitces 
Par les chemins de fer impériauk d’Alsace-Lorraine. 
3. Le tronçon, exploité Par les chemins de fer royaux de IEtat de 
Prusse, de la frontière allemande-luxembourgeoise pres Trois- 
Vierges à Trois-Vierges. 
Remarque. kEn ce dui concerne les tronçons, situés sur territoire 
Ktranger, exploités par des administrations luxembourgeoises, voir: 
Belgiqduc, chiflres 17, 18. 
1 
  
Pays-Bas. 
A. Lignes exploitees par des administrations néerlandaises. 
1. Compagnie pour T’exploitation des chemins de fer de IEtat Neer- 
landais.
        <pb n="879" />
        &amp; 10 
* 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
16. 
) 
17. 
18. 
19. 
Reichs 
— 865 — 
Compagnie du chemin de fer Rhénan-Nerlandais. 
Compagnie du chemin de fer Hollandais. 
Compagnie du chemin de fer Central-Néerlandais. 
Compagnie du chemin de fer Brabant-Septentrional-Allemand. 
Compagnie du chemin de fer Haarlem—Zandvoort. 
B. Troncons exploitès ou co-exploitèes par des 
administrations etrangeres. 
I. Administrations allemandes. 
Le troncon, exploité par les chemins de fer de IEtat grand-ducal 
d'’Oldenbourg, de la frontière allemande- néerlandaise près Neu- 
schanz à Neuschanz. 
Les troncons, exploités par les chemins de fer royaux de 
TEtat de Prusse, de la frontière allemande- néerlandaise: 
Drès Borken à Winterswyk. 
Près Bocholt à Winterswyk. 
Drès Elten à Zevenaar. 
Preès Straelen à Venloo. 
Drès Kaldenkirchen à Venloo. 
Drès Dalheim à VIlodrop. 
II. Administrations belges. 
Les troncons, exploités par le Grand Central Belge: 
de la frontière belge-néerlandaise prèes Hamont à la frontiere 
néerlandaise-allemande près Dalheim. 
de la frontière belge-néerlandaise preès Lanaeken à la frontiere 
néerlandaise-allemande près Aix-Ia-Chapelle. 
de la frontière belge-néerlandaise pres Weelde-Merxplas à Tilbourg. 
Le tronçon exploité par le chemin de fer Liege-Maestricht, de la- 
frontière belge-néerlandaise pres Visé à Maestricht. 
Le troncon, exploite par la Compagnie du chemin de fer de 
Malines à Terneuzen, de la frontière belge-néerlandaise Drès La 
Clinge à Terneuzen. 
Le troncon, exploité par la Compagnie du chemin de fer de Gand 
à Ternenzen, de la frontière belge-néerlandaise près Selzaecte à 
Terneuzen. 
Remarque. En ce qui concerne les tronçons, situés sur territoire 
Etranger, exploités par des admidnistrations néerlandaises, voir: 
Belgique, chiflre 13. 
Allemagne, chiflres 107, 108, 109, 110, 111. 
— — — 
  
Gesetzbl. 1892. 133
        <pb n="880" />
        d b D DD —— — — — — — 
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. Chemin 
Chemin 
. Chemin 
Chemin 
. Chemin 
Chemins de fer Sud-Ouest. 
Chemin. 
36. 
37. Chemin 
Chemin 
Chemin 
Chemin 
866 
Russie. 
Lignes exploitees par des administrations russes. 
de fer Nicolas. 
de fer Poutiloff (embranchement du chemin de fer Nicolas). 
de fer Rybinsk—-Bologoié. 
de fer Ostachkovo-Bjew. 
de fer St. Pétersbourg—Varsocvie. 
de fer de la Baltique (à Texception de la 2 scction). 
de fer Riga-Tuckum. 
de fer Moscou—-Nijninovgorod. 
de fer Chouia-Ivancovo. 
de fer Moscou—Jaroslavl. 
de fer Moscou-Brest. 
de fer Moscou—Koursk. 
de fer Moscou—Riazan. 
de fer Riazan—Koslow. 
de fer Riajssk—WViazma. 
de fer Riajsk—Morchansk. 
de fer Lambow-Koslow. 
de fer LTambow—Saratow. 
de fer Griazi—Tsaritsyn. 
de fer Kozlow—Voronege-Rostow. 
de fer Cathérine. 
de fer Orel—Griazi. 
de fer de Livny (voie éEtroite). 
de fer Orel—Vitebsk. 
de fer Dünabourg— Vitebsk. 
de fer Riga-Dünabourg. 
de fer de Mitau. 
de fer Libau—-Romnuy. 
de fer Varsovie—Térespol. 
de fer Varsovie—-Bromberg. 
de fer Varsovie—Vienne. 
de fer de Lodzi. 
de fer Koursk —Kiew. 
de fer Kharkow—Nicolaicw. 
de fer Koursk—Kharkow—Azxow. 
de fer Losovaia—Sébastopol. 
de fer de la Vistule. 
de fer wangorod—Dombrovo.
        <pb n="881" />
        40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
53. 
54. 
55. 
— 867 — 
Chemin de fer Morchansk—Syzran. 
Chemin de fer de VIadikavkaz. 
Chemin de fer de Fastow. 
Chemin de fer d’Orenbourg. 
Chemin de fer Samara-Oufa. 
Chemin de fer de Mourome. 
Chemins de fer de Poleésie. 
B. Troncons exploités ou co-exploitèés par des 
administrations etrangeres. 
I. Administrations allemandes. 
Les troncons, exploités par les chemins de fer royaux de 
TEtat de Prusse, de la frontière allemande-russe: 
près Eydtkuhnen à Wirballen. 
Pres Ottlotschin à Alexandrowo. 
près Schoppinitz à Sosnowice (ligne de Tancien chemin de ser de 
TOder rive droite). 
Près Schoppinitz à Sosnowice (ligne de Tancien chemin de fer de 
la EHaute-Silésie). 
Le troncon, exploité par le chemin de fer du Sud de la Prusse 
orientale, de la frontiere allemande-russe près Prostken à Grajewo. 
Le troncon, exploité par le chemin de fer Marienbourg—Mlawa, 
de la frontière allemande-russe pres IIIowo à Mlawa. 
II. Administrations autrichiennes. 
Le troncon, exploité par le chemin de fer du Nord de Emperecur 
Ferdinand, de la frontière austro- russe près Szczakowa à Granica. 
Les tronçons, exploités par le chemin de fer Galicien de 
Charles-Louis dans la direction vers la Russie de la 
frontière austro- russe: 
Drès Brody à Radziwilow. 
Dres Podwoloczyska à Woloczysk. 
Remarque. En ce qui concerne les tronçons, situés sur territoire 
GEtranger, exploités par des administrations russes, voir: 
Allemagne, chiffres 79, 80, 81. 
Autriche-Hongrie, chiffres 45, 46.
        <pb n="882" />
        5 
— — 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
"5SS— 
— 868 — 
Suisse. 
Lignes exploitèées par des administrations suisses. 
Chemin de fer du Central Suisse. 
Chemin de fer du Gothard. 
Chemin de fer du Jura-Simplon. 
Chemin de fer du Nord-Est Suisse. 
Chemin de fer de IUnion Juisse. 
Chemin de fer du Jura neuchätelois. 
Chemin de fer de IEmmenthal. 
Chemin de fer Langenthal—Huttwil. 
Chemin de fer du Tössthal. 
Chemin de fer du Seethal argovien-lucernois. 
Chemin de fer du Sud-Est Suisse. 
B. Troncons exploités ou co-exploites par des 
administrations etrangeres. 
I. Administrations autrichiennes. 
Les troncons, exploités par les chemins de fer impériaux- 
royasaux de lEtat Autrichien, de la frontière austro-suisse: 
--„Près Buchs à Buchs. 
Près St-Margrethen à St-Margrethen. 
II. Administrations allemandes. 
Les troncons, exploités par les chemins de fer grand-ducaux 
de I’Etat de Bade, de la frontière allemande-suisse: 
Près Gottmadingen à la frontière suisse-allemande près Wilchingen. 
près Stetten à Bäle. 
près Leopoldshehe à Bäle. 
Pres Grenzach à Bäle. 
Le chemin de fer de raccordement de la gare badoise à la gare 
du Central à Bäle, co-exploité par les chemins de fer badois. 
Le troncçon, exploité par les chemins de fer impériank d’Alsace- 
Lorraine, de la frontière allemande-suisse pres St-Louis à Bäle. 
III. Administrations Irançaises. 
Les troncons, exploités par la Compagnie du Paris-Lyon- 
Mediterrance, de la frontière franco-Suisse: 
Dres St-Gingolph à Bouverct.
        <pb n="883" />
        — 869 — 
21. près Chéne-Bourg à Geneve-Eaux-Vives. 
22. preès La Plaine à Geneve-Cornavin. 
23. pres Col-des-Roches au Locle. 
IV. Administrations italiennes. 
24. Le troncon, exploité par les Compagnies ltaliennes du réseau de 
la Méditerranée et de IAdriatique, de la frontière italo-Suisse pres 
Chiasso à Chiasso. 
Remarque. En ce qui concerne les troncons, situés sur territoire Stranger, 
exploités par des administrations suisses, voir: 
Allemagne, chiffres 96, 97, 98. 
France, chiffres 20, 21, 22. 
Italie, chiffre 5. 
Fait à Berne, le qduatorze octobre mil huit cent duatre-vingt-dix. 
Pour PAllemagne: Pour Ttalie: Pour FAutriche-Hongrie: 
Ollo von Büloy. . Peiroleri. W 
Pour la Belgique: Pour le Luxembourg: Pour la Russie: 
— —· A.llambukgek. 
Jookss. W.l«etbkkte(l. 
N.lsaakcj. 
Pour la France: Pour les PayS-Bas: PFour la Suisse: 
Oi de Hiesbach. T. M. (. Asser. Welli. 
K. George. J. C. U. #an Kemschk. Famer.
        <pb n="884" />
        Keglement, 
betreffend die 
Errichtung eines Centralamts. 
  
Artikel I. 
Der Bundesrath der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft wird beauftragt, das durch 
Artikel 57 des internationalen Ueberein- 
kommens über den Eisenbahnfrachtverkehr 
errichtete Centralamt zu organisiren und 
seine Geschäftsführung zu überwachen. 
Der Sitz dieses Amts soll in Bern sein. 
Zu dieser Organisirung soll sofort 
nach dem Austausche der Ratifikations- 
Urkunden und in der Art geschritten 
werden, daß das Amt die ihm über- 
tragenen Funktionen zugleich mit dem 
Eintritte der Wirksamkeit des Ueberein- 
kommens beginnen kann. 
Die Kosten dieses Amts, welche bis 
auf Weiteres den jährlichen Betrag von 
100 000 Franken nicht übersteigen sollen, 
werden von jedem Staate im Verhält- 
nisse zu der kilometrischen Länge der von 
demselben zur Ausführung internationaler 
Transporte als geeignet bezeichneten Eisen- 
bahnstrecken getragen. 
Artikel II. 
Dem Centralamt werden alle Mit- 
theilungen, welche für das internationale 
Transportwesen von Wichtigkeit sind, 
von den vertragschließenden Staaten, 
sowie von den Eisenbahnverwaltungen 
mitgetheilt werden. Dasselbe kann mit 
Benutzung dieser Mittheilungen eine Zeit- 
schrift herausgeben, von welcher je ein 
Exemplar jedem Staate und jeder be- 
870 
Reglement 
relatif 
à linstitution d’'un Office central. 
  
ARTICIE I. 
Le Conseil fédéral de la Confs- 
dération suisse est désigné pour 
organiser et surveiller I’Oflice central 
instituc par Tarticle 57 de la Con- 
vention. Le siége de cet Office sera 
à Berne. 
II sera pourvu à cette organisation 
immédiatement après D’échange des 
ratifications et de maniere à ce du’il 
s oit en état de fonctionner aussitet 
après la mise en vigueur de la Con- 
vention. 
Les frais de cet Oflice qui, jusqu’'a 
nouvelle déeeision, ne pourront pas 
dépasser la somme de 100 000 francs 
Par année, seront supportés par 
chaque Etat dans la proportion du 
nombre de kilometres des lignes de 
chemins de fer admises au service 
des transports internationaux. 
Anricr II. 
L'Oflice recevra tous les renseigne- 
ments de nature à intéresser le ser- 
vice des transports internationaux 
qui lui seront communiqués par les 
Etats contractants et par les ad- 
ministrations de chemins de f(er. 
II pourra, à laide de ces documents, 
faire paraitre une publication Pério- 
dique dont un exemplaire sera adresse
        <pb n="885" />
        theiligten Verwaltung unentgeltlich zu 
übermitteln ist. Weitere Exemplare 
dieser Zeitschrift sind zu einem von dem 
Centralamt festzusetzenden Preise zu be— 
zahlen. Diese Zeitschrift soll in deutscher 
und französischer Sprache erscheinen. 
Das Verzeichniß der einzelnen im 
Artikel 2 des Uebereinkommens unter 
Ziffer 1 und 3 bezeichneten Gegenstände, 
sowie allfällige Abänderungen dieses 
Verzeichnisses, welche später von einzelnen 
der vertragschließenden Staaten vor- 
genommen werden, sind mit thunlichster 
Beschleunigung dem Centralamt zur 
Kenntniß zu bringen, welches dieselben 
sofort allen vertragschließenden Staaten 
mittheilen wird. 
Was die im Artikel 2 des Ueber- 
einkommens unter Ziffer 2 bezeichneten 
Gegenstände betrifft, so wird das Central-= 
amt von jedem der vertragschließenden 
Staaten die erforderlichen Angaben be- 
gehren und den anderen Staaten mit- 
theilen. 
Artikel III. 
Auf Verlangen jeder Eisenbahnver- 
waltung wird das Centralamt bei Re- 
ulirung der aus dem internationalen 
ransporte herrührenden Forderungen 
als Vermittler dienen. 
Die aus dem internationalen Trans- 
porte herrührenden unbezahlt gebliebenen 
Forderungen können dem Centralamt 
zur Kenntniß gebracht werden, um die 
Einziehung derselben zu erleichtern. Zu 
diesem Zweck wird das Amt ungesäumt 
an die schuldnerische Bahn die Auf- 
forderung richten, die Forderung zu re- 
guliren oder die Gründe der Zahlungs- 
verweigerung anzugeben. 
871 
gratuitement à chaque Etat et nà 
chacune des administrations in- 
teresskes. Les exemplaires qui se- 
raient demandés en sus de ce ser- 
vice seront payés à un prix qui 
sera fixé par PTOffige. Ce journal 
sera rédigé en allemand et en 
francçais. 
La nomenrclature des objets dé- 
signés aux alinéas 1 et 3 de Tar- 
ticle 2 de la Convention, ainsi due 
les moditications successives qui 
Pourraient étre introduites à cette 
nomenclature par des Etats contrac- 
tants, Seront, aussi promptement due 
Possible, portées à la connaissance 
de TOffice central, qui transmettra 
Tensemble de ces renseignements et 
modifications à tous les Etats con- 
tractants. 
Quant auxr objets viscs par 
Talinéa 2, PoOffice central deman- 
dera à chacun des Etats contractants 
et communiquera aux autres Etats 
tous les renseignements necessaires. 
Anricrz III. 
Sur la demande de toute ad- 
ministration de chemins de fer, 
TOffice servira d’intermédiaire pour 
le règlement des comptes résultant 
des transports internationaux. 
Les bordereaux et créances pour 
transports internationaux restés im- 
payéS pourront lui étre adressés 
Pour en faciliter le recouvrement. 
A cet effet, IOffice mettra immeé- 
diatement le chemin de fer débiteur 
en demeure de régler la somme due 
ou de fournir les motifs de son refus 
de payer.
        <pb n="886" />
        Ist das Amt der Ansicht, daß die 
Weigerung hinreichend begründet ist, 
so hat es die Parteien vor den zuständi- 
gen Richter zu verweisen. 
Im entgegengesetzten, sowie in dem 
Falle, wenn nur ein Theil der Forde- 
rung bestritten wird, hat der Leiter des 
Amts, nachdem er das Gutachten zweier 
von dem Bundesrath zu diesem Zweck 
zu bezeichnenden Sachverständigen ein- 
geholt hat, sich darüber auszusprechen, 
ob die schuldnerische Eisenbahn die ganze 
oder einen Theil der Forderung zu 
Händen des Amts niederzulegen habe. 
Der auf diese Weise niedergelegte Be- 
trag bleibt bis nach Entscheidung der 
Sache durch den zuständigen Richter 
in den Händen des Amts. 
Wenn eine Eisenbahn innerhalb vier- 
zehn Tagen der Aufforderung des Amts 
nicht nachkommt, so ist an dieselbe eine 
neue Aufforderung unter Androhung 
der Folgen einer ferneren Verweigerung 
der QLahlung zu richten. 
Wird auch dieser zweiten Aufforde- 
rung binnen zehn Tagen nicht ent- 
sprochen, so hat der Leiter von Amts- 
wegen an den Staat, welchem die be- 
treffende Eisenbahn angehört, eine mo- 
tivirte Mittheilung und zugleich das 
Ersuchen zu richten, die geeigneten 
Maßregeln in Erwägung zu ziehen, und 
namentlich zu prüfen, ob die schuld- 
nerische Eisenbahn noch ferner in dem 
von ihm mitgetheilten Verzeichnisse zu 
belassen sei. 
Bleibt die Mittheilung des Amts an 
den Staat, welchem die betreffende 
Eisenbahn angehört, innerhalb einer 
sechswöchentlichen Frist unbeantwortet, 
oder erklärt der Staat, daß er, un- 
geachtet der nicht erfolgten Zahlung, 
  
872 
Si TOffice estime due les motifs 
de refus allégués ont une apparence 
suffisante de fondement, il renverra 
les parties à se pourvoir devant le 
juge compétent. 
Au cas contraire, et aussi dans 
le cas ou la contestation ne por- 
terait due sur partie de la créance, 
le directeur de POffice, aprèes avoir 
Pris Tavis de deux conseils, qui 
seront désignés à cet effet par le 
Conseil féödéral, pourra déclarer que 
le chemin de fer débiteur sera tenu 
de verser entre les mains de T’Office 
tont ou partie de la créance; la 
somme ainsi versée devra rester 
Consignée jusqu’ad décision au fond 
par le juge compétent. 
Dans le cas où un chemin de fer 
Maurait pas obéi dans la quinzaine 
aux injonctions de Tffice, il lui 
sera adressé une nouvelle mise en 
demeure, avec indication des con- 
sSéquences de son refus. 
Dix jours après cette nouvelle 
mise en demeure restée infructueuse, 
le directeur adressera d’office, à 
IEtat duquel dépend le chemin de 
fer, un avis motivé, en invitant cet 
Etat à aviser aux mesures à prendre, 
et à examiner §’il doit maintenir le 
chemin de fer débiteur sur la liste 
par lui présentee. 
Dans le cas ou la commnumnication 
de POffice à IEtat duquel dépend 
le chemin de fer intéressé, serait 
restee sans réponse dans le dlai 
de six semaines, de méme dque dans 
le cas ou cet Etat declarerait que
        <pb n="887" />
        — 873 
die Eisenbahn nicht aus der Liste streichen 
zu lassen beabsichtigt, so wird angenom- 
men, daß der betreffende Staat für 
die Zahlungsfähigkeit der schuldnerischen 
Eisenbahn, soweit es sich um aus dem 
internationalen Transporte herrührende 
Forderungen handelt, ohne weitere Er- 
klärung die Garantie übernehme. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll= 
mächtigten das gegenwärtige Reglement 
unterzeichnet. 
So geschehen in Bern am vier- 
zehnten Oktober Eintausend achthundert- 
undneunzig. 
Für Deutschland: 
Otto von LHülow. 
Für Belgien: 
Tooris. 
Für Frankreich: 
C de Diesbach. 
E. George. 
Für Italien: 
A. Peiroleri. 
Für Luxemburg: 
W. (eibfried. 
Für die Niederlande: 
T. M. C. Asser. 
J. C. M. van Kiemsdpt. 
Für Oesterreich-Ungarn: 
Deiller. 
Für Rußland: 
A. Hamburger. 
M. Isnard. 
Für die Schweiz: 
Welti. 
arner. 
malgré le non-paiement il ne croit 
Pas devoir faire rayer le chemin de 
fer sur la liste, cet Etat sera réputé 
accepter de plein droit la garantie 
de la solvabilité du chemin de fer 
debiteur, en ce qui concerne les 
créances résultant des transports in- 
ternationaux. 
En foi de duoi, les Plénipoten- 
tiaires respectifs ont signé ce Regle- 
ment. 
Fait à Berne, le duatorze octobre 
mil huit cent quatre-vingt-dix. 
Pour Pallemagne: 
Ollo von Bülow. 
Pour la Belgique: 
Toorks. 
Pour la France: 
C# de Diesbach. 
I. Ceorge. 
Pour Tltalie: 
A. Pewolenl. 
rour le Luxembourg: 
W. Leibfreed. 
Pour les Pays-Bas: 
T. N. (. Asser. 
J. (. I. van Riemsdyt. 
Pour IAutriche-Hongrie: 
Gelller. 
Pour la Russie: 
A. Hanburger. 
N. Enard. 
Pour la Sulsse: 
Welll. 
Farner. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1892. 
134
        <pb n="888" />
        — 874 — 
Ausführungsbestimmungen Dispositions réglementaires 
zum Pour 
Aebereinkommen PFexéeution de la Conwention 
Internationale 
über den sur le 
internationalen Eisenbahnfrachtverhehr. transport de marchandses par chemins de ler. 
  
  
. 
(Article 3 de la Convention.) 
. 1. 
(Zu Artikel 3 des Uebereinkommens.) 
Von der Beförderung sind ausge- Sont exelus du transport: 
schlossen: 
1. Gold= und Silberbarren, Matina, 17 Cr et argent en lingots, platine, 
Geld, geldwerthe Münzen und 
Papiere, Dokumente, Edelsteine, 
echte Perlen, Pretiosen und andere 
Kostbarkeiten. 
Valeur monnayé⅝e ou en papier, 
Papiers importants, pierres pré- 
cieuses, perles fines, bijoux et 
autres objets précieuzx. 
Kunstgegenstände, wie Gemälde, 2° Objets d’art tels que tableaux, 
Gegenstände aus Erzguß, Anti- bronzes Tart, antiquités. 
quitäten. 
. Leichen. 3% Transports fümébres. 
Schießpulver, Schießbaumwolle, ge. 4 La poudre à tirer, la poudre 
ladene Gewehre, Knallsilber, Knall= 
quecksilber, Knallgold, Feuerwerks- 
körper, Pyropapier, Nitro-Glycerin, 
pikrinsaure Salze, Natronkokes, 
Dynamit, sowie alle anderen der 
Selbstentzündung oder Explosion 
unterworfenen Gegenstände, ferner 
die ekelerregenden oder übelriechen- 
den Erzeugnisse, insofern die in 
dieser Nummer aufgeführten Gegen- 
stände nicht unter den bedingungs- 
coton, les armes chargées, 
Targent fulminant, le fulminate 
de mercure, Tor fulminant, les 
Pieces Tartifice, le papier ful- 
minant, la nitro-glycérine, les 
Picrates, cokes de natron, la 
dGynamite et tous les articles 
Sujets à Linflfammation spontanée 
Oou à Texplosion, les produits 
rébugnants ou de mauwaise 
odeur, en tant due les produits
        <pb n="889" />
        weise zugelassenen ausdrücklich auf- 
gezählt sind. 
Die in Anlage 1 verzeichneten Gegen- 
stände werden nur unter den daselbst 
aufgeführten Bedingungen zur Be- 
förderung zugelassen. Denselben sind 
besondere, andere Gegenstände nicht um- 
fassende Frachtbriefe beizugeben. 
Es können jedoch zwei oder mehrere 
Vertragsstaaten in ihrem gegenseitigen 
Verkehr für Gegenstände „welche vom 
internationalen Transporte ausgeschlossen 
oder nur bedingungsweise zugelassen sind, 
leichtere Bedingungen vereinbaren. 
g. 2. 
(Zu Artikel 6 des Uebereinkommens.) 
Zur Ausstellung des internationalen 
Frachtbriefes sind Formulare nach Maß- 
gabe der Anlage 2 zu verwenden. Die- 
selben müssen für gewöhnliche Fracht auf 
weißes, für Eilfracht auf dunkelrosa 
Papier gedruckt sein und zur Berur- 
kundung ihrer Uebereinstimmung mit 
den desfallsigen Vorschriften den Kontrol-= 
stempel einer Babn oder eines Bahn- 
komplexes des Versandlandes tragen. 
Der Frachtbrief — und zwar sowohl 
der Vordruck als die geschriebene Aus- 
füllung — soll entweder in deutscher 
oder in französischer Sprache ausgestellt 
werden. 
Im Falle, daß die amtliche Geschäfts- 
sprache des Landes der Versandstation 
eine andere ist, kann der Frachtbrief in 
dieser amtlichen Geschäftssprache ausge- 
87 
5 — 
désignés dans le présent alinéa 
ne sont pas énoncés expresseé- 
ment parmis les objets admis 
au transport sous certaines 
conditions. 
Les objets désignés dans Tannezxze 1 
ne sont admis au transport due Fils 
se trouvent dans les conditions 
éGnumérées par cette annexe. II8 
doivent en outre étre accompagnés 
de lettres de voiture spéciales ne 
comprenant pas d’autres objets. 
Néanmoins deux ou plusieurs 
Etats contractants pourront, par des 
conventions spéciales, adopter des 
dispositions moins rigoureuses au 
sujet de certains objets exclus du 
transport international, ou admis 
condiionnellement à ce transport. 
82. 
(Article 6 de la Convention.) 
Sont obligatoires pour les lettres 
de voiture internationales les for- 
mulaires prescrits par Tanneze 2. 
Ces formulaires doivent étre im- 
Primés sur papier blanc pour la 
petite vitesse, et sur papier rose 
foncé pour la grande vitesse; i18 
Sont certifiés conformes aux prescrip- 
tions de la présente Convention Par 
Tapposition du timbre d’un chemin 
de fer ou d’'un groupe de chemins 
de fer du pays expediteur. 
La lettre de voiture devra étre 
rédigée, tant pour la Partie im- 
Primée due pour la partie écrite à 
Ià main, dans l’une des deux langues 
allemande u française. 
Si la langue officielle du pays de 
la station expéditrice n’est ni lalle- 
mand ni le français, la lettre de 
Voiture pourra etre rédigée dans la 
134“
        <pb n="890" />
        stellt werden, muß aber alsdann eine 
genaue Uebersetzung der geschriebenen 
Worte in deutscher oder französischer 
Sprache enthalten. 
Die stark umrahmten Theile des 
Formulars sind durch die Eisenbahnen, 
die übrigen durch den Absender aus- 
zufüllen. 
Mehrere Gegenstände dürfen nur dann 
in einen und denselben Frachtbrief auf- 
genommen werden, wenn das Zusammen- 
laden derselben nach ihrer Beschaffenheit 
ohne Nachtheil erfolgen kann, und Zoll-, 
Steuer- oder Polizeivorschriften nicht 
entgegenstehen. 
Den nach den Bestimmungen der 
geltenden Reglemente vom Absender, be- 
ziehungsweise Empfänger auf- und ab- 
zuladenden Gütern sind besondere, andere 
Gegenstände nicht unfassende Frachtbriefe 
beizugeben. 
Auch kann die Versandstation ver- 
langen, daß für jeden Wagen ein be- 
sonderer Frachtbrief beigegeben wird. 
S. 3. 
(Zu Artikel 7 des Uebereinkommens.) 
Wenn die im F. 1 Absatz 4 und in 
der Anlage 1 Nr. 1I bis XXXIV auf- 
geführten Gegenstände unter unrichtiger 
oder ungenauer Deklaration zur Be- 
förderung aufgegeben oder die in An- 
lage 1 zu Nr. I bis XXXV gegebenen 
Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe 
außer Acht gelassen werden, beträgt der 
Tagzuschlag 15 Franken für jedes Brutto- 
Kilogramm. 
In allen anderen Fällen beträgt der 
im Artikel 7 des Vertrages vorgesehene 
876 
langue oflicielle de ce pays, à charge 
de contenir une traduction exacte 
en allemand ou en français. 
Les parties duformulaire encadrées 
de lignes grasses doivent étre rem- 
plies par les chemins de fer, les 
àautres par Texpéediteur. 
Plusieurs objets ne pourront étre 
inscrits dans la méme lettre de 
voiture due, lorsque leur nature 
Permettra de les charger sans in- 
convénients avec d’autres marchan- 
dises, et due rien ne sy oppose 
en ce dui concerne les prescriptions 
fiscales ou de polece. 
Les marchandises dont le charge- 
ment et le déchargement, selon les 
reglements en vigueur, sont effectués 
Par Texpéditeur et le destinataire, 
doivent étre accompagnées de lettres 
de voiture spéeciales ne comprenant 
pas d'autres objets. 
Le bureau expéditeur pourra 
exiger qu'il soit dressé une lettre 
de voiture spéciale pour chaque 
wagon complet. 
83. 
(Article 7 de la Convention.) 
L'expéditeur qui aura remis au 
transport des marchandises designées 
au § 1, alinéa 4, et dans I’annexe 1, 
numéros I à XXXIV, avec une dé- 
claration inexacte ou incomplete, ou 
qui aura négligé de ce conformer 
aux prescriptions de süreté indiquées 
dans Tannexe 1, numéros I XXXV, 
sera passible d’une surtaxe de 
5 francs par kilogramme du poeids 
brut. 
Dans tous les autres cas, la sur- 
taxe prévue par larticle 7 de la
        <pb n="891" />
        ——— 
Taxzuschlag für unrichtige Angabe des 
Inhalts einer Sendung das Doppelte 
der vom Abgangs= bis zum Bestim- 
mungsorte zu zahlenden Fracht. 
Falls die Ueberlastung eines vom Ab- 
sender beladenen Wagens seine Trag- 
fähigkeit um mehr als fünf Prozent 
übersteigt, so beträgt die Gesammtgeld- 
buße das Zehnfache der Frachtdifferenz. 
  
g. 4. 
(Zu Artikel 9 des Uebereinkommens.) 
Für die im Artikel 9 des Ueberein- 
kommens vorgesehene Erklärung ist das 
Formular in Anlage 3 zu gebrauchen. 
G. 5. 
(Zu Artikel 13 des Uebereinkommens.) 
Der Hoöchstbetrag der Nachnahme 
wird auf 2000 Franken für jeden 
Frachtbrief festgesetzt. 
G. 6. 
(Zu Artikel 14 des Uebereinkommens.) 
Die Lieferfristen dürfen die nach- 
stehenden Maximalfristen nicht über- 
schreiten: 
a. für Eilgüter: 
1. Expeditionsfrisft. 
2. Transportfrist für je 
auch nur angefangene 
250 Kilometer 
1 Tag, 
1 Tag; 
b. für Frachtgüter: 
1. Expeditionsfrist . . .. 2 Tage, 
2. Transportfrist für je 
auch nur angefangene 
250 Kilometer 
877 
Convention pour declaration in- 
exacte du contenu Tune expedition, 
sera le double du prix de transport 
depuis le point de départ jusqu'au 
lieu de destination. 
Si la surcharge d’un wagon chargé 
Par Texpéditeur dépasse de plus 
de 5% la capacité de chargement 
du wagon, l’amende totale sera de 
0 fois la diflrence du prix de 
transport. 
*4. 
(Article 9 de la Convention.) 
Pour la declaration prévue dans 
Tarticle 9 on se servira du formulaire 
ci-annexé (annexe 3). 
85. 
(Article 13 de la Convention.) 
Le maximum des remboursements 
est de 2000 francs par lettre de 
Voiture. 
66. 
(Article 14 de la Convwention.) 
Les délais de livraison ne pour- 
ront pas dépasser les délais maxima 
Suivants: 
A. Pour la grande vitesse: 
Délai dexpédition 1 jour. 
2°Délai de transport, 
Par fraction indivi- 
sible de 250 kilo- 
metres 1 Jour. 
b. Pour la petite vitesse: 
1° Délai dexpédition 
2°Dlai de transport, 
Par fraction indivi- 
sible de 250 Kkilo- 
metress 
2 Jours.
        <pb n="892" />
        Wenn der Transport aus dem Be- 
reiche einer Eisenbahnverwaltung in den 
Bereich einer anderen anschließenden Ver- 
waltung übergeht, so berechnen sich die 
Transportfristen aus der Gesammt- 
entfernung zwischen der Aufgabe- und 
Bestimmungsstation, während die Ex- 
peditionsfristen ohne Rücksicht auf die 
Zahl der durch den Transport berühr- 
ten Verwaltungsgebiete nur einmal zur 
Berechnung kommen. 
Die Gesetze und Reglemente der ver- 
tragschließenden Staaten bestimmen, in- 
wiefern den unter ihrer Ausfsicht stehen- 
den Bahnen gestattet ist, Zuschlags- 
fristen für folgende Fälle festzusetzen: 
1. Für, Messen. 
2. Für außergewöhnliche 
verhältnisse. 
3. Wenn das Gut einen nicht über- 
brückten Flußübergang oder eine 
Verbindungsbahn zu passiren hat, 
welche zwei am Transporte theil- 
nehmende Bahnen verbindet. 
Verkehrs- 
4. Für Bahnen von untergeordneter 
Bedeutung, sowie für den Ueber- 
gang auf Bahnen mit anderer 
Spurweite. 
Wenn eine Eisenbahn in die Noth- 
wendigkeit versetzt ist, von den in diesem 
Paragraph, Ziffer 1 bis 4, für die 
einzelnen Staaten als fakultativ zulässig 
bezeichneten Zuschlagsfristen Gebrauch 
zu machen, so soll sie auf dem Fracht- 
briefe den Tag der Uebergabe an die 
nachfolgende Bahn mittelst Abstempelung 
878 
Lorsque les marchandises passent 
dun réseau à un réseau voisin, les 
déelais de transport sont calculés 
sur la distance totale entre le point 
de départ et le lieu de destination, 
tandis due les délais d’expeédition 
n’entrent en compte qw'une seule 
fois, quelque soit le nombre des 
réseaux diflérents parcourus. 
Les lois et reglements des Etats 
contractants déeterminent dans quelle 
mesure les administrations de che- 
mins de fer soumises à leur autorité 
Oont la faculte de flxer des dlais 
supplémentaires dans les cas sui- 
Valits: 
° Les jours de foire. 
2° Les 6poques de trafice extra- 
ordinaire. 
3° Lorsdue la marchandise doit 
traverser un cours d’ieau, dont 
Les deux rives ne sont pas 
reliées par un pont, ou par- 
courir une ligne de ceinture 
reliant entre elles les lignes 
appelées à concourir au trans- 
Port. 
4“ Pour les lignes secondaires ainsi 
due pour celles dont les rails 
n'ont pas l'écartement normal. 
Lorsqu'un chemin de fer sera 
dans l'obligation d'user de l'un des 
delais supplémentaires facultative- 
ment autorisés par les Etats dans 
les quatre cas ci-dessus, il devra, 
en apposant sur la lettre de voiture 
le timbre de la date de transmission 
au chremin de fer suivant, y inscrire
        <pb n="893" />
        vormerken und die Ursache und Dauer 
der Lieferfristüberschreitung, welche sie 
in Anspruch genommen hat, auf dem- 
selben angeben. 
Die Lieferfrist beginnt mit der auf 
die Annahme des Gutes nebst Fracht- 
brief folgenden Mitternacht und ist ge- 
wahrt, wenn innerhalb derselben das 
Gut bem Empfänger oder derjenigen 
Person, an welche die Ablieferung 
gültig geschehen kann, nach den für die 
abliefernde Bahn geltenden Bestimmun- 
gen zugestellt, beziehungsweise avisirt ist. 
Dieselben Bestimmungen sind maß- 
gebend für die Art und Weise, wie die 
Uebergabe des Avisbriefes zu konsta- 
tiren ist. 
Der Lauf der Lieferfristen ruht für 
die Dauer der zoll= oder steueramtlichen 
oder polizeilichen Abfertigung, sowie für 
die Dauer einer ohne Verschulden der 
Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, 
durch welche der Antritt oder die Fort- 
setzung des Bahntransportes zeitweilig 
verhindert wird. 
Ist der auf die Auflieferung der 
Waare zum Transporte folgende Tag 
ein Sonntag, so beginnt die Lieferfrist 
24 Stunden später. 
Falls der letzte Tag der Lieferfrist 
ein Sonntag ist, so läuft die Lieferfrist 
erst an dem darauffolgenden Tage ab. 
Diese zwei Ausnahmen sind auf Eil- 
gut nicht anwendbar. 
Falls ein Staat in die Gesetze oder 
in die genehmigten Eisenbahnreglemente 
eine Bestimmung in Betreff der Unter- 
brechung des Waarentransportes an 
la cause et la durée de laugmen-- 
tation du deélai dont il aura profité. 
Le délai de livraison prend cours 
à partir de PFheure de minuit apres 
Tacceptation de la marchandise et 
de la lettre de voiture. Le delai 
est observé, lorsque, avant dwil ne 
soit expiré, la marchandise est 
remise, ou Farriv#ée en est notifiéce 
au destinataire ou à la personne 
autorisée à la recevoir en conformité 
des règlements du chemin de fer 
chargé de la livraison. 
Ces mémes règlements déterminent 
les formes dans lesquelles la remise 
de la lettre d’avis sera constatée. 
Les délais de livraison cessent 
de courir pendant la durée des for- 
malités fiscales ou de police, ainsi 
due pendant toute interruption du 
traffc empéchant temporairement de 
commencer ou de continuer le trans- 
port par voie ferrée, et ne résultant 
pas Tune faute imputable au chemin 
de fer. 
Lorsque le jour qui suit celui 
de la remise en gare de départ est 
un dimanche, le delai commence 
à courir 24 heures plus tard. 
De méme, lorsque le dernier jour 
du délai de livraison est un di- 
manche, le délai n’expire due le 
jour qui suit immédiatement. 
Ces deux exceptions ne sont pas 
applicables aus marchandises à 
grande vitesse. 
Dans le cas ou lL’un des Etats 
aurait introduit dans sa 1égislation. 
ou inséreé dans les reglements 
homologués des chemins de fer une
        <pb n="894" />
        — 880 
Sonn= und gewissen Feiertagen auf- 
nimmt, so werden die Transportfristen 
im Verhältniß verlängert. 
S. 7. 
(Zu Artikel 15 des Uebereinkommens.) 
Zu der im Artikel 15 Absatz 6 vor- 
gesehenen Erklärung ist das Formular 
in Anlage 4 zu verwenden. 
g. 8. 
(Zu Artikel 32 des Uebereinkommens.) 
Der Normalsatz für regelmäßigen Ge- 
wichtsverlust beträgt zwei Prozent bei 
flüssigen und feuchten, sowie bei nach- 
stehenden trockenen Gütern: 
geraspelte und gemahlene Farb- 
hölzer, 
Rinden, 
Wurzeln, 
Süßholz, 
geschnittener Taback, 
Fettwaaren, 
Seifen und harte Oele, 
frische Früchte, 
frische Tabacksblätter, 
Schafwolle, 
Häute, 
Felle, 
Leder, 
getrocknetes und gebackenes Obst, 
Thierflechsen, 
Hörner und Klauen, 
Knochen (ganz und gemahlen), 
getrocknete Fische, 
Hopfen, 
frische Kitte. 
clause concernant Tinterruption du 
transport des marchandises pendant 
le dimanche et certains jours fériés, 
lLes délais de transport seraient 
augmentés à proportion. 
87. 
(Article 15 de la Convention.) 
Pour la déclaration prévue dans 
Tarticle 15, alinéa 6, Texpediteur 
devra se servir du formulaire 
Prescrit par Ianneze 4. 
88. 
(Article 32 de la Convention.) 
Une tolérance de 2 % du peids 
est accordée pour déchet de route 
sur le poids des marchandises 
liquides ou remises à I’état humicde, 
et sur le poids des marchandises 
seches désignées ci-apres: 
bois de teinture räpés et moulus, 
écorces, 
racines, 
bois de réglisse, 
tabac haché, 
graisses, 
Savons et huiles fermes, 
fruits frais, 
feuilles de tabac fraiches, 
laine, 
Peaux, 
fourrures, 
cuirs, 
fruits séchés ou cuits, 
tendons d’animaux, 
cornes et onglons, 
os (entiers et moulus), 
Poissons séches, 
houblon, 
mastic frais.
        <pb n="895" />
        Bei allen übrigen trockenen Gütern 
der im Artikel 32 des Uebereinkommens 
bezeichneten Art beträgt der Normalsatz 
ein Prozent. 
g. 9. 
(Zu Artikel 38 des Uebereinkommens.) 
Die Summe, zu welcher das Inter— 
esse an der Lieferung deklarirt wird, 
muß im Frachtbriefe an der dafür vor- 
gesehenen Stelle mit Buchstaben ein- 
getragen werden. 
Der Frachtzuschlag für die Dekla- 
ration des Interesses an der Lieferung 
darf fünf pro Mille der deklarirten 
Summe für je angefangene 200 Kilo- 
meter nicht übersteigen. 
Der geringste zur Erhebung kommende 
Frachtzuschlag beträgt 50 Centimen. 
S. 10. 
(Zu Artikel 48 des Uebereinkommens.) 
Die nach Artikel 14 des Ueberein- 
kommens und H. 6 dieser Ausführungs- 
Bestimmungen im einzelnen Falle für 
einen internationalen Transport sich be- 
rechnende Lieferfrist vertheilt sich auf die 
am Transporte theilnehmenden Bahnen, 
in Ermangelung einer anderweitigen Ver- 
ständigung, in folgender Weise: 
1. Im Nachbarverkehr zweier Bahnen: 
a. die Expeditionsfrist zu gleichen 
Theilen) 
b. die Transportfrist pro rata der 
Streckenlänge (Tariflänge), mit 
der jede Bahn am Transporte 
betheiligt ist. 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 
881 
Pour toutes les autres marchan- 
dises scches de Tespece désignée à 
Tarticle 32 de 1a Convention cette 
tolérance est réduite à 1 . 
699. 
(Article 38 de la Convention.) 
La valeur représentant Tintérét 
à la livraison devra étre inscrite 
en toutes lettres, à ld place réserv#ée 
à cet eflet sur la lettre de voiture. 
Dans ce cas il est permis de per- 
cevoir une taxe supplémentaire qui 
ne pourra pas dépasser, par fraction 
indimwisible de 200 kilométres, cind 
Pour mille de la somme doeclarée. 
Latazxe minimum est de cinquante 
centimes. 
8 10. 
(Article 48 de la Convention.) 
A défaut de conventions speciales, 
les délais de livraison deéterminés 
Par Tarticle 14 de la Convention et 
le §6 des présentes dispositions 
réglementaires, seront partagés entre 
les difförents chemins qui auront 
Pris part au transport de la manière 
Suivante: 
1. Entre deux chemins de fer 
Volisins: 
a. Le délai d’expeédition, en 
deux parties égales. 
b. Le délai de transport, en 
raison des distances d’appli- 
cation parcourues sur cha- 
cun des deux chemins de 
fer. 
135
        <pb n="896" />
        2. Im Verkehr dreier oder mehrerer 
Bahnen: 
a. die erste und letzte Bahn er- 
halten ein Präzipuum von je 
12 Stunden bei Frachtgut und 
6 Stunden bei Eilgut aus der 
Expeditionsfrist; 
b. der Rest der Expeditionsfrift 
und ein Drittel der Transport- 
frist werden zu gleichen Theilen 
unter allen betheiligten Bahnen 
vertheilt; 
c. die übrigen zwei Drittel der 
Transportfrist pro rata der 
Streckenlänge (Tariflänge), mit 
der jede Bahn am Transporte 
betheiligt ist. 
Etwaige Zuschlagsfristen kommen der- 
jenigen Bahn zu gute, nach deren 
Lokaltarifbestimmungen sie im gegebenen 
Falle zulässig sind. 
Die Zeit von der Auflieferung des 
Gutes bis zum Beginn der Lieferfrist 
kommt lediglich der Versandbahn zu 
gute. 
Wird die Lieferfrist im Ganzen ein- 
gehalten, so kommt vorstehende Ver- 
theilung nicht in Betracht. 
E. 11. 
Die in den vorhergehenden Aus- 
führungs-Bestimmungen in Franken 
ausgedrückten Summen sind in den ver- 
tragschließenden Staaten, in welchen die 
Frankenwährung nicht besteht, durch in 
882 
— 
2. Entre trois chemins de fer ou 
plus: 
a. Le premier et le dernier 
recoivent Tabord chacun 
12 heures de délai d’eex- 
Pédition pour la petite vi- 
tesse, et 6 heures pour la 
grande vitesse. 
b. Le reste du délai d’expeé- 
dition et un tiers du delai 
de transport sont partages 
par Parts é6gales entre les 
chemins de fer parcourus. 
c. Les deux autres tiers du 
délai de transport sont par- 
tages en raison des distances 
Tapplication parcourues sur 
chacun de ces chemins de 
fer. 
Les déelais supplémentaires, aux- 
duels un chemin de fer aurait droit, 
en vertu des dispositions speciales 
de son reglement d’exploitation, 
Seront attribués à ce chemin de fer. 
Lintervalle entre le moment ou 
la marchandise est remise au premier 
chemin de fer, et celui auquel le 
délai commence à courir, reste ex- 
clusivement à la disposition de ce 
chemin de fer. 
Le partage dont il est question 
ci-dessus M’est pas pris en consideé- 
ration, si le delai de livraison total 
est observeé. 
6 1. 
Dans ceux des Etats contractants 
on le franc nw’est pas employé comme 
unite monétaire, les Sommes in- 
diquées en francs dans les présentes 
dispositions réglementaires seront
        <pb n="897" />
        — 883 — 
der Landeswährung ausgedrückte Be- exprimées d'après l'unité monétaire 
träge zu ersetzen. de ces Etats. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll— En soi de quoi, les Plénipotentiaires 
mächtigten diese Ausführungs-Bestim-- respectifs ont signé. 
mungen unterzeichnet. 
So geschehen in Bern am vier- Fait à Berne, le quatorze octobre 
zehnten Oktober Eintausend achthundert-- mil huit cent quatre-vingt-dix. 
undneunzig. 
Für Deutschland: Pour PaAllemagne: 
Otto von SGülow. Ollo von Bülow. 
Für Belgien: Pour la Belgique: 
TJooris. Toorts. 
Für Frankreich: Pour la France: 
Cie de Diesbach. Cu de Hiesbach. 
E. George. . Ceorge. 
Für Italien: Pour talie: 
A. Peiroleri. . Peiroleri. 
Für Luxemburg: Pour le Lurembourg: 
W. Ceibfried. W. Leibsried. 
Für die Niederlande: Pour les PayS-Bas: 
T. M. C. Asser. T. M. (. Asser. 
J. C. M. van Riemsdakh. J. (. I. fan Kemstt. 
Für Oesterreich -Ungarn: Pour IAutriche-Hongrie: 
Leiller. gelller. 
Für Rußland: Pour Ila Russle: 
A. Hhamburger. A. Hanburger. 
R. Isnard. X Eaard. 
Für die Schweiz: Pour la Suisse: 
Welti. Welll. 
Tarner. Fameer.
        <pb n="898" />
        Anlage 1. 
Vorschriften 
über 
bedingungsweise zur Beförderung 
zugelassene Gegenstände. 
  
J. 
Metarden für Knall-Haltesignale auf 
den Eisenbahnen müssen fest in Papier- 
schnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt 
oder auf andere Weise so fest und ge- 
trennt gelegt sein, daß die Blechkapseln 
sich weder selbst unter einander, noch 
einen anderen Körper berühren können. 
Die Kisten, in denen die Verpackung 
geschietht, müssen von mindestens 
26 Millimeter starken, gespundeten 
Brettern angefertigt, durch Holzschrauben 
zusammengehalten, vollständig dicht ge- 
macht und mit einer zweiten dichten 
Kiste umgeben sein, dabei darf die 
äußere Kiste keinen größeren Raum als 
O0/os Kubikmeter haben. 
Die Annahme zur Beförderung er- 
folgt nur dann, wenn die Frachtbriefe 
mit einer amtlichen Bescheinigung über 
die vorschriftsmäßig ausgeführte Ver- 
packung versehen sind. 
884 
Annexe 1. 
Prescriptions 
relatives 
aux objets admis au transport 
sous certaines conditions. 
  
J. 
Les pétards pour signaux dl'arrèt 
sur les chemins de fer doivent 
étre solidement emballés dans des 
rognures de papier, de la sciure 
de bois ou du plätre, ou enfin de 
toute autre manière, de facon à 
étre assez espacés et assez solide- 
ment fixés, pour que les beites en 
ferblanc ne puissent pas se toucher 
l'une l’autre, ni un autre corps 
étranger. Les caisses dans les- 
duelles Iemballage est fait, doivent 
étre en fortes planches, éGpaisses de 
26 millimètres au moins, assem- 
blées avec rainures et tenues par 
des vis en bois; ces caisses seront 
placces dans une seconde caisse 
aussi solile que la premieère; la 
caisse extérieure n’aura pas un 
volume de plus de O0,06 metre 
cube. 
Les Pétards ne seront admis au 
transport, due lorsque les lettres 
de voiture seront revétues d’'un cer- 
tilicat de Tautorité constatant qu’ils 
sont emballés suivant les prescrip- 
tions.
        <pb n="899" />
        II. 
Zündhütchen für Schußwaffen und 
Geschosse, Zündspiegel, nicht spreng- 
kräftige Zündungen und Patronenhülsen 
mit Zündvorrichtungen müssen sorgfältig 
in feste Kisten oder Fässer verpackt und 
jedes Kollo muß mit einem besonderen, 
je nach dem Inhalte die Bezeichnung 
„Zündhütchen““ oder „Zündspiegel“ 2c. 
tragenden Zettel beklebt sein. 
III. 
Streichhölzer und andere Reib= und 
Streichzünder (als Zündlichtchen, Zünd- 
schwämme 2c.) müssen in Behältnisse 
aus starkem Eisenblech oder aus fest- 
gefügtem Holz von nicht über 1,2 Kubik- 
meter Größe sorgfältig und dergestalt 
fest verpackt sein, daß der Raum der 
Behältnisse völlig ausgefüllt ist. Die 
hölzernen Behältnisse sind äußerlich deut- 
lich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
IV. 
Sicherheitszünder, d. h. solche Zünd- 
schnüre, welche aus einem dünnen, 
dichten Schlauche bestehen, in dessen 
Innerem eine verhältnißmäßig geringe 
Menge Schießpulver enthalten ist, unter- 
liegen den unter Nr. III gegebenen Vor- 
schriften. 
V. 
Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen 
Hülsen werden nur in höchstens 10 Kilo- 
gramm enthaltenden Kistchen, welche 
inwendig mit Papier verklebt und außer- 
dem in gleichfalls ausgeklebten, größeren 
Kisten eingeschlossen sind, zum Trans- 
porte zugelassen. 
885 
— 
II. 
Les capsules pour armes à seu 
et projectiles, les pastilles fulmi- 
nantes, les amorces non explosives 
et les gargousses deivent étre em- 
ballées avec soin dans des caisses 
ou des tonneaux solides; sur chaque 
colis doit se trouver une Gtiquette 
Portant, suivant son contenu, 18 
déesignation de sScapsules#0u pas- 
tilles fulminantese, etc. 
III. 
Les allumettes chimiques et autres 
allumettes à friction (telles qu'allu- 
mettes-bougies, allumettes d'amadou) 
seront emballécs avec soin dans des 
récipients de forte töole ou de bois 
très-solie, de 1,2 metre cube au 
Plus, de manière qu’il ne reste au- 
cun vide dans les récipients; les 
récipients en bois porteront distincte- 
ment à Textérieur la marque de leur 
contenu. 
IV. 
Les meches de süreté, c'est-àa-dire 
les meches qui consistent en un 
boyau mince et serré, dans lequel 
est contenue une quantité relative- 
ment faible de poudre à tirer, sont 
soumises aux prescriptions données 
sous le Ne III. 
V. 
Les boftes extincteurs Bucher dans 
des douilles en ferblanc ne sont ad- 
mises au transport due dans des 
Caisscs contenant 10 kilogrammes au 
plus, revétues à TPTintérieur de papier 
collé contre les parois et renfermées 
elles-mémes dans des caisses plus 
grandes revétues ECgalement de papier 
collé.
        <pb n="900" />
        VI 
Gewöhnlicher (weißer oder gelber) 
Phosphor muß init Wasser umgeben, 
in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilo— 
gramm fassen und verlöthet sind, in 
starke Kisten fest verpackt sein. Die 
Kisten müssen außerdem zwei starke 
Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr 
als 100 Kilogramm wiegen und müssen 
äußerlich als „gewöhnlichen gelben 
(weißen) Phosphor enthaltend“ und mit 
„„Oben“ bezeichnet sein. 
Amorpher (rother) Phosphor ist in 
gut verlöthete Blechbüchsen, welche in 
starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt 
sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen 
nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen 
und müssen äußerlich als „rothen Phos- 
phor enthaltend“ bezeichnet sein. 
VII 
Rohes, unkrystallisirtes Schwefel- 
natrium wird nur in dichten Bilech- 
behältern, raffinirtes, krystallisirtes 
Schwefelnatrium nur in wasserdichte 
Fässer oder andere wasserdichte Behälter 
verpackt zur Beförderung übernommen. 
Gebrauchte eisen= oder manganhaltige 
Gasreinigungsmasse wird — sofern sie 
nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur 
Aufgabe gelangt — nur in eisernen 
Wagen zur Beförderung übernommen. 
Falls diese Wagen nicht mit fest- 
schließenden eisernen Deckeln versehen 
sind, ist die Ladung mit Wagendecken, 
welche so präparirt sind, daß sie durch 
direkte Berührung mit Flammen nicht 
entzündet werden, vollständig einzudecken. 
Der Absender und der Empfänger hat 
886 
.— 
VI. 
Le phosphore (blanc ou jaune) 
doit éetre entoureé d’eau dans des 
boites en ferblanc soudées, contenant 
30 kilogrammes au plus et solide- 
ment emballées dans de fortes 
caisses. En outre, il faut due les 
caisses soient munies de deux poi- 
gnées solides, qu'’elles ne pesent pas 
plus de 100 kilogrammes et queelles 
Portent à Textérieur Tindication de 
i„Phosphore jaune (blanc) ordinairen 
et celle de W hauta. 
Le phosphore amorphe (rouge) 
doit étre emballé dans des beites en 
ferblanc bien soudées et placées 
avec de la sciure de bois dans de 
fortes caisses. Ces Caisses ne pese- 
ront Pas plus de 90 kilogrammcs et 
elles porteront à Textérleur Tindi- 
cation phosphore rouge. 
VII. 
Le sulfüre de sodium brut, non 
cristalliséc, n’est admis à T’expédition 
qdu’emballé dans des boites en fer- 
blanc hermétiquement closes; le sul- 
fuüre de sodium rafliné, eristallise, 
n'est admis qu'emballe en tonneaux 
Ou autres recipients impénétrables 
à Teau. 
La matière ayant servi à nettoyer 
le gaz Teclairage et contenant du 
fer ou du manganese West expédice 
due dans des wagons en töle, à 
moins due cet article ne soit em- 
ballé dans d’épaisses caisses de töle. 
Si lesdits wagons ne sont pas munis 
de couvercles en töle, fermant bien, 
la cargaison devra étre parlaitement 
couverte avec des bäches préparées 
de telle manière qu’'elles ne scient 
pas inflammables par le contact
        <pb n="901" />
        — 887 
das Auf-beziehungsweise Abladen selbst 
zu besorgen. Auch hat der Absender 
auf Verlangen der Bahnverwaltung 
die Wagendecken selbst zu beschaffen. 
VIII. 
Celloidin, ein durch unvollständiges 
Verdunsten des im Collodium enthaltenen 
Alkohols hergestelltes, seifenartig aus- 
sehendes, im Wesentlichen aus Collodium= 
wolle bestehendes Präparat, wird nur 
zur Beförderung angenommen, wenn 
die einzelnen Celloidinplatten so verpackt 
sind, daß das Vertrocknen derselben 
vollständig verhindert wird. 
IX. 
Schwefeläther, sowie Flüssigkeiten, 
welche Schwefeläther in größeren Quan- 
titäten enthalten (Hoffmannstropfen und 
Collodium), dürfen nur in vollkommen 
dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall 
oder Glas versendet werden, deren Ver- 
packung nachstehende Beschaffenheit haben 
muß: 
1. werden mehrere Gefäße mit diesen 
Präparaten in einem Frachtstück 
vereinigt, so müssen dieselben in 
starke Holzkisten mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde 
oder anderen lockeren Substanzen 
fest verpackt sein; 
19 
bei Einzelverpackung ist die Ver— 
sendung der Gefäße in soliden, mit 
einer gutbefestigten Schutzdecke, so— 
wie mit Handhaben versehenen und 
mit hinreichendem Verpackungs- 
direct de la famme. Le chargement 
et le déechargement se feront par 
Texpéditeur et le destinataire; est 
5à Texpéditeur dque, à la demande 
de IAdministration du chemin de 
fer, incrombe éCgalement . Ie soin de 
fournir les bäches. 
VIII. 
La celloldine, produit de I’éva- 
Poration imparfaite de Talcool con- 
tenu dans le collodium, ayant Tappa- 
rence de savon et consistant essen- 
tiellement en laine à collodium, 
n’est pas admise au transport à 
moins due les lames isolées de 
cellofdime ne soient emballées de 
facon à empécher complètement toute 
dessiccation. 
KX. 
L’ether sulfurique, ainsi que les 
liquides qui contiennent de Téther 
Sulfurique en grandes quantités (les 
gouttes d’Hoffmann et le collodium) 
ne peuvent étre expédiés due dans 
des récipients en métal ou en verre 
hermétiquement clos, et dont Pem- 
ballage aura la conformité suivante: 
1° Quand plusieurs vases contenant 
de ces préparations sont réunis 
en un colis, ils doivent étre 
emballes solidement dans de 
fortes caisses de bois garnies 
de paille, de foin, de son, de 
sciure de bois, de sable fossile 
Ou autres substances meubles. 
2% Quand les vases sont emballés 
isolement, Tenvoi est admis 
dans des paniers ou cuveaux 
solices munis de couvercles 
bien assujettis et Tanses, et
        <pb n="902" />
        material eingefütterten Körben oder 
Kübeln zulässig; die Schutzdecke 
muß, falls sie aus Stroh, Rohr, 
Schilf oder ähnlichem Material 
besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch 
oder einer gleichartigen Materie 
unter Zusatz von Wasserglas ge- 
tränkt sein. Das Bruttogewicht 
des einzelnen Kollo darf 60 Kilo- 
gramm nicht übersteigen. 
Wegen der Qusammenpackung mit 
anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
X 
Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) 
wird ausschließlich auf offenen Wagen 
ohne Decken befördert und nur 
entweder 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, 
gehörig vernietetem Eisenblech bis 
zu 500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
2. in Blechgefäßen von hböchstens 
75 Kilogramm brutto, welche oben 
und unten durch eiserne Bänder 
verstärkt sind. Derartige Gefäße 
müssen entweder von geflochtenen 
Körben oder Kübeln umschlossen 
oder in Kisten mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde 
oder anderen lockeren Substanzen 
verpackt sein, 
oder 
3. in Glasgefäßen, die in starke Holz- 
kisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Substanzen ein- 
gefüttert sind. 
888 
garnis Tune quantité suffisante 
de matières demballage; le cou- 
Vercle consistant en paille, joncs, 
roseaux ou matieères analogues 
doit étre imprégné de lait d’ar- 
gile ou de chaux ou d’une autre 
Substance équivalente, mélangés 
avec du verre soluble. Le poids 
brut du colis isolé ne doit pas 
dépasser 60 kilogrammes. 
En ce qdui concerne Temballage 
avec d autres objets, voir Ne XXXV. 
X. 
Le sulfüuüre de carbone est trans- 
porté exclusivement dans des wagons 
découverts et Ssans bäches, et seule- 
ment dans les conditions suivantes: 
Soit 
1% en vases étanches de forte töle 
bien rivée, ne contenant pas 
plus de 500 kilogrammes, 
Ou 
2° en vases de ferblanc de 75 kilo- 
grammes brut au plaus, ren- 
forcés, à la partie supérieure 
et à la partie inférieure, avec 
des cercles de fer. Ces vases 
seront, soit renfermés dans des 
Paniers ou cuveaux, scoit em- 
ballés dans des caisses garnies 
de paille, foin, son, sciure de 
bois, sable fossile ou autres 
substances meubles, 
ou 
3° en vases de verre renfermés 
dans de fortes caisses garnies 
de paille, foin, son, sciure de 
bois, sable fossile ou autres 
substances meubles.
        <pb n="903" />
        XI. 
Holzgeist in rohem und rektifizirtem 
Zustande und Aceton werden — sofern 
sie nicht in besonders dazu konstruirten 
Wagen (Bassinwagen) oder in Fässern 
zur Aufgabe gelangen — nur in 
Metall= oder Glasgefäßen zur Beförde- 
rung zugelassen. Diese Gefäße müssen 
in der unter Nr. IX für Schwefel- 
äther rc. vorgeschriebenen Weise verpackt 
sein. 
Wegen der Zusammenpackung mit 
anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
XII. 
Grünkall wird nur auf 
Wagen befördert. 
XIII. 
Chlorsaures Kali und andere chlor- 
saure Salze müssen sorgfältig in dichte, 
mit Papier ausgeklebte Fässer oder 
Kisten verpackt sein. 
offenen 
XIV. 
Pikrinsäure wird nur gegen eine von 
einem der Bahn bekannten Chemiker 
auf dem Frachtbriefe auszustellende Be- 
scheinigung über die Ungefährlichkeit der 
aufgegebenen Pikrinsäure befördert. 
XV. 
Flüssige Mineralsäuren aller Art 
(insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, 
Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser) 
unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
1. Falls diese Produkte in Ballons, 
Flaschen oder Kruken verschickt 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
889 
XI. 
L'’esprit de bois à l’tat brut ou 
rectifé et Tacétone — à moins dw’ils 
ne soient en voitures spéecialement 
construits à cet effet (wagons i- 
ternes) ou en tonneaux — ne sont 
admis au transport due dans des 
vases de métal ou de verre. Ccs 
vases doeivent étre emballés de la 
manière indiqusce au N’ IX pour 
Téther Sullurique. 
En ce qui concerne lemballage 
avec dautres objets, voir Ne XXXV. 
XII. 
La chaux vive n'est transportée 
due dans des wagons découwerts. 
XIII. 
Le chlorate de potasse et les 
autres chlorates doivent étre emballés 
soigneusement dans des caisses ou 
tonneaux hermétiquement clos, re- 
Vvétus de papier collé contre les 
Parois. 
XIV. 
L’acide picrique n’est expédié due 
sur T’attestation d’un chimiste connu 
de Tadministration du chemin de 
fer, apposée sur la lettre de voiture, 
constatant que Tacide picrique peut 
étre transporté sans danger. 
XV. 
Les acides minéraux liquides de 
toute nature (particulièrement l’acide 
sulfurique, ’esprit de vitriol, Tacide 
muriatique, l’acide nitrique, Teau 
forte) sont soumis aux prescriptions 
Sulvantes: 
1° Quand ces produits sont erx- 
Pédiés en touries, bouteilles ou 
136
        <pb n="904" />
        werden, so müssen die Behälter 
dicht verschlossen, wohl verpackt 
und in besondere, mit starken Vor- 
richtungen zum bequemen Hand- 
haben versehene Gefäße oder ge- 
flochtene Körbe eingeschlossen sein. 
Falls dieselben in Metall-, Holz- 
oder Gummibehältern versendet 
werden, so müssen die Behälter 
vollkommen dicht und mit guten 
Verschlüssen versehen sein. 
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen 
unter Nr. XXXV müssen Mine- 
ralsäuren stets getrennt verladen 
und dürfen namentlich mit anderen 
Chemikalien nicht in einen und 
denselben Wagen gebracht werden. 
3. Die Vorschriften unter Ziffer 1 
und 2 gelten auch für die Gefäße, 
in welchen die genannten Gegen- 
stände transportirt worden sind. 
Derartige Gefäße sind stets als 
solche zu deklariren. 
XVI. 
Aetzlauge (Aetznatronlauge, Soda- 
lauge, Aetzkalilauge, Pottaschenlauge), 
ferner Oelsatz (Rückstände von der Oel- 
raffinerie) und Brom unterliegen den 
Vorschriften unter Nr. XVI 1 und 3 (mit 
Ausnahme der bei 3 angezogenen Be- 
stimmung unter 2). 
Wegen der Zusammenpackung mit 
anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
XVII. 
Auf den Transport von rother, 
rauchender Salpetersäure finden die 
unter Nr. XV gegebenen Vorschriften 
890 
cruches, les récipients seront 
hermétiquement fermes, bien 
emballes et renfermes dans des 
Caisses spéeciales ou des ban- 
nettes munies d’anses solides 
Pour en faciliter le maniement. 
Quand ils sont expédiées dans 
des récipients de métal, de bois 
ou de cacutchouc, ces recipients 
doivent étre hermétiquement 
Joints et pourvus de bons fer- 
moirs. 
2° Les acides minéraux doivent. 
sous la réserve des dispositions 
du J XXXV, toujours étre 
chargées séparément et ne 
Peuvent notamment pas étre 
placés dans le méme wagon 
averg Tautres produits chi- 
miques. 
3 Les Prescriptions sous 1 et 2 
Sappliquent aussi aux vases 
dans lesquels lesdits objets ont 
été transportécs. Ces vases 
doivent toujours étre declarés 
comme tels. 
XVI. 
La lessive caustique (lessive de 
soude caustique, lessive de soude, 
lessive de potasse caustique, lessive 
de potasse), le résidu d’huile (de 
raffinerie Thuile) et le brome sont 
soumis aux prescriptions Spéecifiées 
sous Neo XV, 1 et 3 (C Texception 
de la disposition du 2 citée au 3). 
En ce qui concerne Temballage 
avec d’autres objets, voir Ne XXXV. 
XVII. 
Sont applicables au transport 
d’acide nitrique rouge fumant les 
Prescriptions données sous le Ne XV,
        <pb n="905" />
        mit der Maßgabe Anwendung, daß die 
Ballons und Flaschen in den Gefäßen 
mit einem mindestens ihrem Inhalte 
gleichkommenden Volumen getrockneter 
Infusorienerde oder anderer geeigneter 
trockenerdiger Substanzen umgeben sein 
müssen. 
XVIII. 
Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, 
sogenanntes festes Oleum) darf nur be- 
fördert werden: 
entweder 
1. in gut verlötheten, starken, ver- 
zinnten Eisenblechbüchsen, 
oder 
in starken Eisen= oder Kupfer- 
flaschen, deren Güsse luftdicht ver- 
schlossen, verkittet und überdies mit 
einer Hülle von Thon versehen 
sind. 
Büchsen und Flaschen 
2 
Die 
müssen von einer fein zertheilten 
anorganischen Substanz wie 
Schlackenwolle, Infusorienerde, 
Asche oder dergleichen umgeben 
und in starke Holzkisten fest ver- 
packt sein. 
Im Uebrigen finden die Bestim- 
mungen unter Nr. XV 2 und 3 An- 
wendung. 
XIX. 
Für Firnisse und mit Firniß versetzte 
Farben, ferner ätherische und fette Oele, 
sowie für sämmtliche Aetherarten mit 
Ausnahme von Schwefeläther (vergleiche 
Nr. IX) und von Petroleumäther (ver- 
gleiche Nr. XXII), für absoluten Alkohol, 
Weingeist (Spiritus), Sprit und andere 
unter Nr. XI nicht genannte Spirituosen 
sind, sofern sie in Ballons, Flaschen 
891 
en ce sens qdue les touries et bou- 
teilles doivent étre entourees dans 
les récipients d’'un volume au moins 
égal à leur contenu de terre Tin- 
fusoires séchée ou d’autres sub- 
stances terreuses seches. 
XVIII. 
L’acide sullurique anhydre (an- 
hydrite, huile fixe) ne peut étre 
transportée qdue 
1° dans des beites de ferblanc, 
fortes, EGtamées et bien soudeées, 
Ou 
2·° Gans de fortes bouteilles de fer 
Ou de cuivre dont Touverture 
est hermétiquement boeuchee, 
mastiquée et revétue d’'une en- 
veloppe Targile. 
Les beites et bouteilles 
doivent étre entourées d’une 
Substance inorganique fine, telle 
due poussiere de scories, terre 
FTinfusoires, cendre ou autres, 
et soliadement emballéees dans 
de fortes caisses de bois. 
Pour le reste, les dispositions du 
NXV, 2 et 3 sont applicables. 
XIX. 
Pour les vernis, les couleurs pré- 
Parées avec du vernis, les huiles 
éGthérées et grasses, ainsi due pour 
toutes les especes Tessences, à lex- 
ception de T’éther sulfurique (voir 
N’ et de Tessence de pétrole 
Woir Ne XXIh, pour Talcool absolu, 
Tesprit de vin (Spiritus), Tesprit et 
les autres spirituenx non dénommés 
136“
        <pb n="906" />
        — 892 
oder Kruken zur Veförderung 
die Vorschriften unter Nr. 
satz 1 maßgebend. 
gelangen, 
V, 1, Ab- 
Wegen der Zusammenpackung mit 
anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
XX. 
Petroleum, rohes und gereinigtes, 
sofern es bei 17)5 Grad Celsius ein spe- 
zifisches Gewicht von mindestens 0)/780 
hat oder bei einem Barometerstande 
von 760 Millimeter (auf die Meeres- 
höhe reduzirt) nicht unter 21 Grad Celsius 
entzündliche Dämpfe giebt; 
die aus Braunkohlentheer bereiteten 
Oele, sofern dieselben mindestens das 
vorgenannte spezifsische Gewicht haben 
(Solaröl, Photogen 2c.) 
ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, To- 
luol, Kylol, Cumol 2c.), sowie Mirbanöl 
(Nitrobenzol) 
unterliegen nachstehenden Bestim- 
mungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern 
nicht besonders dazu konstruirte 
Wagen (Bassinwagen) zur Ver- 
wendung kommen, nur befördert 
werden: 
entweder 
a. in besonders guten, dauerhaften 
Fässern, 
oder 
b. in dichten und widerstands- 
fähigen Metallgefäßen, 
—- 
scus le Ne XI, on appliquera en 
tant du ils sont transportés en touries, 
bouteilles ou cruches les prescrip- 
tions du Ne XV, 1, alinéa 1. 
En ce qui concerne T’emballage 
avec Tautres objets, voir N. XXXV. 
XX. 
Le pétrole à Tétat brut et rectifé, 
#il a un poics spéecifique d'’au moins 
0so à une température de 17,% 
du thermomeétre centigrade (Celsius), 
ou sil n’émet pas de vapeurs in- 
flammables à une température de 
moins de 21° du thermometre centi- 
grade (Celsius) et à une hauteur du 
barometre de 760 millimetres rap- 
Portée au niveau de la mer; 
1es huiles préparées avec le 
goudron de lignite, si elles ont au 
moins le poids spéecifique ci-dessus 
indiqué Claroel, photogene, etc.); 
les huiles préparées avec les 
goudrons de houille (benzole, to- 
lucle, Tlole, cumole, etc.), ainsi 
due Tessence de mirbane (nitro- 
benzine) 
sont soumis aux dispositions sui- 
Vantes: 
1° Ces objets, à moins que des 
voitures spéecialement construites 
à cet effet (wagons-iternes) 
ne soient employées, ne peuvent 
étre transportés due 
a. dans des tonneaux parti- 
culierement bons et solides, 
ou 
b. dans des vases en meétal 
Gtanches et capables de ré- 
Sister,
        <pb n="907" />
        — 893 
oder 
e. in Gefäßen aus Glas; in diesem 
Falle jedoch unter Beachtung 
folgender Vorschriften: 
aa. Werden mehrere Gefäße in 
einem Frachtstück vereinigt, 
so müssen dieselben in starke 
Holzkisten mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl, Infusorien- 
erde oder anderen lockeren 
Substanzen fest verpackt sein. 
bb. Bei Einzelverpackung ist die 
Versendung der Gefäße in 
soliden, mit einer gut be— 
festigten Schutzdecke, sowie 
mit Handhaben versehenen 
und mit hinreichendem Ver- 
packungsmaterial eingefütter- 
ten Körben oder Kübeln zu- 
lässig; die Schutzdecke muß, 
falls sie aus Stroh, Rohr, 
Schilf, oder ähnlichem Ma- 
terial besteht, mit Lehm- 
oder Kalkmilch oder einer 
gleichartigen Materie unter 
Zusatz von Wasserglas ge- 
tränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo 
darf 60 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
2. Während des Transportes etwa 
schadhaft gewordene Gefäße werden 
sofort ausgeladen und mit dem 
noch vorhandenen Inhalte für 
Rechnung des Versenders best- 
möglichst verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf 
offenen Wagen. Auf eine Ab- 
fertigung im Zollansageverfahren, 
Ou 
e. dans des vases en verre; 
en ce dernier cas toutefois 
een observant les prescrip- 
tions ci-desscus indiques: 
aa. Quand plusieurs vases 
sont réunis en un colis, 
ils doivent étre emballés 
solidement dans de fortes 
caisses de bois garnies de 
Paille, de foin, de son, 
de sciure de beis, de 
terre fossile ou autres 
substances meubles; 
bb. Quand les vases sont em- 
balles isolement, Tenvoi 
est admis dans des paniers 
ou cuveaux solides munis 
de couvercles bien assu- 
jettis et d’anses, et garnis 
d’'une qduantité suffisante 
de matières Temballage; 
le couvercle consistant en 
Paille, joncs, roseaux ou 
matières analogues doit 
éktre imprégné de lait 
Targile ou de chaux ou 
dune autre substance 
Cquivalente, mélangée 
avecg du verre Soluble. 
Le poids brut du colis 
isolé ne doit pas dépasser 
60 kilogrammes. 
2° Les vases qui se détérioreront 
3°% 
Pendant le transport, seront 
immédiatement déchargés et 
vendus, avec le contenu qui y 
Sera resté, au mieux des inteéréts 
de Texpéditeur. 
Le transport MN’a lieu due sur 
des wagons decouwerts. Si les 
roPérations du passage en
        <pb n="908" />
        welche eine feste Bedeckung und 
Plombirung der Wagendecke er— 
forderlich machen würde, wird die 
Beförderung nicht übernommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehen- 
den Ziffer 3 gelten auch für die 
Fässer und sonstigen Gefäße, in 
welchen diese toffe befördert 
worden sind. Derartige Gefäße 
sind stets als solche zu deklariren. 
5. Wegen der Zusammenpackung mit 
anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
6. Aus dem Frachtbriefe muß zu er- 
sehen sein, daß die im Absatz 1 
und 2 dieser Nummer aufgeführten 
Gegenstände ein spezifisches Gewicht 
von mindestens 0/780 haben, oder 
daß das Petroleum der im Ein- 
gang angeführten Bestimmung, be- 
treffend den Entflammungspunkt, 
entspricht. Fehlt im Frachtbriefe 
eine solche Angabe, so finden die 
Beförderungsbedingungen unter 
Nr. XXII (betreffend Petroleum- 
äther 2c.) Anwendung. 
XXI. 
Petroleum, rohes und gereinigtes, 
Petroleumnaphta und Destillate aus 
Petroleum und Petroleumnaphta, so— 
fern diese Stoffe bei 17)5 Grad Celsius 
ein spezifisches Gewicht von weniger als 
0,780 und mehr als 0),680 haben (Benzin, 
Ligroin und Putzöl), 
unterliegen nachstehenden Bestim- 
mungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern 
894 
douane exigeaient des wagons 
munis de bäches plombées, le 
transport ne serait pas accepté. 
4% Les dispositions du Ne’3 qgqui 
Précèdent sont aussi applicables 
aux tonneaux et autres ré- 
cipients dans lesquels ces ma- 
tières ont été transportées. Ces 
recipients doivent toujours étre 
déclarés comme tels. 
5% En ce qui concerne Iemballage 
avee d’autres objets, voir 
Ne XXXV. 
6° H doit étre indiqué sur la lettre 
de voiture due les objets dé- 
signés aux alinéas 1 et 2 du 
Present numéro ont un poids 
Spécifidue d’au moins 0),780, ou 
due le pétrole a la qualité in- 
diquée dans le premier alinéa 
du présent numéro à Tégard 
du point d’infflammation. Quand 
cette indication ne se trouve 
Pas dans la lettre de voiture, 
on appliquera les conditions de 
transport du N XXII, concer- 
nant Tessence de petrole, etc. 
XXI. 
Le pétrole à Tétat brut et recti- 
fié, le pétrole-naphte et les pro- 
duits de la distillation du pétrole 
et du pétrole-naphte, lorsque ces 
matières ont un poids specilique de 
moins de O0.,780 et de plus de 0,,680 
à une température de 17,5“ du 
thermometre centigrade (benzine, 
ligroine et Putzöl). 
Les articles précités sont soumis 
aux dispositions suivantes: 
1° Ces objets, à moins qdue des
        <pb n="909" />
        — 895 
nicht besonders dazu konstruirte 
Wagen (Bassinwagen) zur Ver- 
wendung kommen, nur befördert 
werden, 
entweder 
A. in besonders guten, dauerhaften 
Fässern, 
oder 
b. in dichten widerstandsfähigen 
Metallgefäßen, 
oder 
. in Gefäßen aus Glas; in diesem 
Falle jedoch unter Beachtung 
folgender Vorschriften: 
aa. Werden mehrere Gefäße in 
einem Frachtstück vereinigt, 
so müssen dieselben in starke 
Holzkisten mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl, Infu- 
sorienerte oder anderen 
lockeren Substanzen fest ver- 
packt sein. 
bb. Bei Einzelverpackung ist die 
Versendung der Gefäße in 
soliden, mit einer gut be- 
festigten Schutzdecke, sowie 
mit Handhaben versehenen 
und mit hinreichendem Ver- 
packungsmaterial eingefütter- 
ten Körben oder Kübeln zu- 
lässig; die Schutzdecke muß, 
falls sie aus Stroh, Rohr, 
Schilf oder ähnlichem Ma- 
terial besteht, mit Lehm- 
oder Kalkmilch oder einer 
gleichartigen Materie unter 
Zusatz von Wasserglas ge- 
tränkt sein. Das Brutto- 
— 
Voitures spécialement construites 
à cet eflet (wagons-cCiternes) ne 
soient employées, ne peuvent 
étre transportés due 
a. dans des tonneaux parti- 
culièrement bons et solides, 
ou 
b. dans des vases en métal 
GEtanches et capables de ré- 
Sister, 
ou 
c. dans des vases en verre, en 
ce dernier cas toutesois en 
observant les prescriptions 
ci-dessous indiquées; 
aa. Quand plusieurs vases 
sont réunis en un colis, 
ils doivent être emballés 
solidement dans de fortes 
caisses de bois garnies 
de paille, de foin, de 
son, de sciure de bois, 
de terre fossile ou autres 
substances meubles. 
bb. Quand les vases sont em- 
ballés isolément, l'envoi 
est admis dans des pa- 
niers ou cuveaux solides 
munis de couvercles bien 
assujettis et T’anses, et 
garnis Tune quantité suf- 
fisante de matières dem- 
ballage; le couwercle con- 
sistant en paille, joncs, 
roseaux ou matières ana- 
logues doit étre unprégné 
de lait Targile ou de 
chaus Ou fd'une autre 
substanee CEgquivalente, 
mélangé avec du verre
        <pb n="910" />
        — 896 
gewicht des einzelnen Kollo 
darf 40 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
Während des Transportes etwa 
schadhaft gewordene Gefäße werden 
sofort ausgeladen und mit dem 
noch vorhandenen Inhalte für 
Rechnung des Versenders best- 
möglichst verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf 
offenen Wagen. Auf eine Ab- 
fertigung im Lollansageverfahren, 
welche eine feste Bedeckung und 
Plombirung der Wagendecke er- 
forderlich machen würde, wird die 
Beförderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehen- 
den Ziffer 3 gelten auch für die 
Fässer und sonstigen Gefäße, in 
welchen diese Stoffe befördert 
worden sind. Derartige Gefäße 
sind stets als solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit 
anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
Bei der Ver= und Entladung dürfen 
die Körbe oder Kübel mit Glas- 
ballons nicht auf Karren gefahren, 
noch auf der Schulter oder dem 
Rücken, sondern nur an den an 
den genannten Behältern ange- 
brachten Handhaben getragen wer- 
den. 
Die Körbe und die Kübel sind im 
Eisenbahnwagen sicher zu lagern 
und entsprechend zu befestigen. 
Die Verladung darf nicht über 
einander, sondern nur in einer 
einfachen Schicht neben einander 
erfolgen. 
25° 
3°% 
4% 
5% 
6° 
70 
soluble. Le poids brut 
du colis isolé ne doit pas 
dépasser 40 kilogrammes. 
Les vases qui se détérioreront 
Pendant le transport, seront 
immédiatement déchargés et 
vendus avec le contenu qui y 
sera resté, au mieux des in- 
téréts de Texpéditeur. 
Le transport nN’a lieu due sur 
des wagons découverts. 8i les 
érations du passage en douane 
exigeaient des wagons munis 
de bäches plombées, le trans- 
Port ne serait pas accepté. 
Les dispositions du chiffre 3 
qui précèdent sont aussi appli- 
cables aux tonneaux et autres 
récipients dans lesquels ces ma- 
tières ont é6té transportées. Ces 
récipients doivent toujours étre 
déclarés comme tels. 
En ce qui concerne Pembal- 
lage avec Tautres objets, voir 
N!XXXV. 
Au chargement et au décharge- 
ment, les paniers ou cuveauxz 
contenant des ballons en verre 
ne doivent pas étre transportés 
sur des camions, ni portés sur 
les épaules ou le dos, mais 
seulement par les anses. 
Dans les wagons, les paniers 
et cuveaux doivent étre solide- 
ment assujettis et attachés aux 
Parois du wagon. Les colis 
ne doivent pas étre chargés 
Tun Sur l’autre, mais Tun à 
côte de Tautre et sans super- 
Position.
        <pb n="911" />
        — 897 
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer 
deutlichen, auf rothem Grund ge— 
druckten Aufschrift „Feuergefährlich“ 
zu versehen. Körbe und Kübel 
mit Gefäßen aus Glas haben 
außerdem noch die Aufschrift „Muß 
getragen werden“ zu erhalten. An 
den Wagen ist ein rother Zettel 
mit der Aufschrift „Vorsichtig 
rangiren“ anzubringen. 
9. Aus dem Frachtbriefe muß zu er- 
sehen sein, daß die im Absatz 1 
dieser Nummer aufgeführten Gegen- 
stände bei 17,5 Grad Celsius ein 
spezifisches Gewicht von weniger 
als 0, 780 und mehr als 0)/68o haben. 
Fehlt im Frachtbriefe eine solche 
Angabe so finden die Beförderungs- 
bedingungen unter Nr. XXII (be- 
treffend Petroleumäther 2c.) An- 
wendung. " 
XXII. 
Petroleumäther (Gasolin, Neolin 2c.) 
und ähnliche aus Petroleumnaphta oder 
Braunkohlentheer bereitete leicht entzünd- 
liche Produkte, sofern diese Stoffe bei 
17)“ Grad Celsius ein spezifisches Gewicht 
von 0)68o oder weniger haben, 
unterliegen nachstehenden Bestim- 
mungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen nur be- 
fördert werden: 
entweder 
àa. in dichten und widerstands- 
fähigen Metallgefäßen, 
oder 
b. in Gefäßen aus Glas in diesem 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 
8e Chaque colis isolé, ainsi que 
les cuveaux ou paniers arrimés 
doivent porter sur une étiquette 
apparente avec le mot -inflam- 
mable imprimé sur fond rouge 
les mots 5à porter à la maind. 
Les wagons devront étre munis 
d’'une étiquette rouge portant 
Tinscription: »à manceuvrer avec 
Précaution. 
9° II doit étre indiqus sur la 
lettre de voiture que les objets 
déesignés dans le premier alinéa 
du présent numéro ont un poids 
spécifigue de moins de 0). 780 et 
de plus de 0,680 à une tempé- 
rature de 17,5% Celsius. Quand 
cette indication ne se trouve 
pas dans la lettre de voiture, 
Ton appliquera les conditions 
de transport du N. XXII con- 
cernant Tessence de pétrole, etc. 
XXlII. 
L’essence de pétrole (gazoline, 
néoline, etc.) et les autres produits 
facilement inflammables préparés 
avec du pétrole-naphte ou du gou- 
dron de lignite, lorsque ces matieres 
ont un poeids Spéciftiqdue de 0),,680 
Ou moins à une température de 
17,.5% Celsius. 
Les produits précités sont soumis 
aux conditions suivantes: 
le Ces objets ne peuvent étre 
transportés due 
a. dans des vases en metal 
Gctanches et capables de ré- 
Sister, 
Qu 
b. dans des vases en verre, en 
137
        <pb n="912" />
        — 898 
Falle jedoch unter Beachtung 
folgender Vorschriften: 
aa. Werden mehrere Gefäße in 
einem Frachtstück vereinigt, 
so müssen dieselben in starke 
Holzkisten mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl, Infusorien- 
erde oder anderen lockeren 
Substanzen fest verpackt sein. 
bb. Bei Einzelverpackung ist die 
Versendung der Gefäße in 
soliden, mit einer gut be- 
festigten Schutzdecke, sowie 
mit Handhaben versehenen 
und mit hinreichendem Ver- 
packungsmaterial eingefütter- 
ten Körben oder Kübeln zu- 
lässig; die Schutzdecke muß, 
falls sie aus Stroh, Rohr, 
Schilf oder ähnlichem Ma- 
terial besteht, mit Lehm- 
oder Kalkmilch oder einer 
gleichartigen Materie unter 
Zusatz von Wasserglas ge- 
tränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo 
darf 40 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
2. Während des Transportes etwa 
schadhaft gewordene Gefäße werden 
sofort ausgeladen und mit dem 
noch vorhandenen Inhalte für 
Rechnung des Versenders best- 
möglichst verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf 
offenen Wagen. Auf eine Ab- 
fertigung im Zollansageverfahren, 
welche eine feste Bedeckung und 
2° 
30 
ce dernier cas toutefois en 
observant les prescriptions 
ci-dessous indiquées: 
aa. Quand plusieurs vases 
sont réunis en un colis, 
ils doivent étre emballes 
solidement dans de fortes 
Caisses de bois garnies de 
paille, de foin, de son, de 
sciure de boeis, de terre 
fossile ou autres sub- 
stances meubles. 
bb. Quand les vases sont em- 
ballés isolement, Tenvoi 
est admis dans des paniers 
Ou cuveaux solides munis 
de couvercles bien assu- 
jJettis et d’anses, et garnis 
Tune quantité suffisante 
de matières d’emballage; 
Lle couvercle consistant en 
Paille, joncs, roseaux ou 
matières analogues doit 
éGtre imprégné de lait 
d’argile ou de chaux ou 
dune autre Substance 
éCquivalente, mélangé avec 
du verre soluble. Le 
poids brut du colis isolé 
ne doit pas Gépasser 
40 kilogrammes. 
Les vases qdui se détérioreront 
pPpendant le transport, seront 
immédiatement déchargés et 
vendus avec le contenu qui y 
Sera restée, au mieux des intéréts 
de Texpéditeur. 
Le transport n’a lieu qdue sur 
des wagons découverts. Si les 
OPérations du passage en douane 
exigeaient des wagons munis
        <pb n="913" />
        — 
Plombirung der Wagendecke er— 
forderlich machen würde, wird die 
Beförderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehen- 
den Ziffer 3 gelten auch für die 
Gefäße, in welchen diese Stoffe 
befördert worden sind. Derartige 
Gefäße sind stets als solche zu 
deklariren. n 
.We%gen der Zusammenpackung mit 
anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
Bei der Ver= und Entladung 
dürfen die Körbe oder Kübel mit 
Glasballons nicht auf Karren ge- 
fahren, noch auf der Schulter oder 
dem Rücken, sondern nur an den 
an den genannten Behältern an- 
gebrachten Handhaben getragen 
werden. 
Die Körbe und die Kübel sind im 
Eisenbahnwagen sicher zu lagern 
und entsprechend zu befestigen. Die 
Verladung darf nicht über einander, 
sondern nur in einer einfachen 
Schicht neben einander erfolgen. 
Jedes einzelne Kollo ist mit einer 
deutlichen, auf rothem Grund ge- 
druckten Aufschrift „Feuergefähr- 
lich“ zu versehen; Körbe und Kübel 
mit Gefäßen aus Glas haben außer- 
dem noch die Aufschrift: „Muß 
getragen werden“ zu erhalten. An 
den Wagen ist ein rother Zettel 
mit der Aufschrift „Vorsichtig 
rangiren“ anzubringen. 
XXIII. 
899 
5% 
6° 
70 
80 
de bäches plombées, le trans- 
port ne serait pas accepfé. 
Les dispositions sous 3 Jqui 
précedent sont aussi applicables 
aux tonneaux et autres recipients 
dans lesquels ces matieères ont 
été transportées. Ces récipients 
doivent toujours étre deéclarés 
comme tels. 
En ce qui concerne T’embal- 
lage avec dautres objets, voir 
N XXXV. 
Au chargement et au décharge- 
ment, les paniers ou cuveaux 
contenant des ballons en verre 
ne doivent pas étre transportés 
sur des camions, ni portés sur 
les épaules ou le dos, mais 
seulement par les anses. 
Dans les wagons, les paniers 
et cuveaux doivent étre solide- 
ment assujettis et attachés aux 
Parois du wagon. Les colis ne 
doivent pas étre charges les 
uns sur les autres, mais ’un à 
côöté de T’autre et sans super- 
Position. 
Chaque colis isolé, ainsi qdue 
les paniers odu cuveaux arrimés, 
deivent porter sur une étiquette 
apparente avec le mot din- 
flammable imprimé sur fond 
rouge les mots 5à porter à la 
main«. Les wagons devront 
étre munis d'une étiquette rouge 
Portant Tinscription: à ranger 
avec précautiona. 
XXIII. 
Letransport d’huile de térébenthine 
Die Beförderung von Terpentinöl 
und sonstigen übelriechenden Oelen, des- et autres huiles de mauvaise odeur, 
137“
        <pb n="914" />
        gleichen von Salmiakgeist, findet nur 
in offenen Wagen statt. 
Diese Bestimmung gilt auch für die 
Fässer und sonstigen Gefäße, in welchen 
diese Stoffe befördert worden sind. Der— 
artige Gefäße sind stets als solche zu 
deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit 
anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
XXIV. 
Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich 
arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes 
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), 
rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt 
(Fliegenstein) 2c. werden nur dann zum 
Transporte angenommen, wenn: 
1. auf jedem Versandstücke in leser- 
lichen Buchstaben mit schwarzer 
Oelfarbe die Worte „Arsenik (Gift)“ 
angebracht sind, und 
2. die Verpackung in nachstehender 
Weise bewirkt worden ist: 
entweder 
àa. in doppelten Fässern oder Kisten, 
wobei die Böden der Fässer 
mit Einlagereifen, die Deckel 
der Kisten mit Reifen oder 
eisernen Bändern gesichert sein, 
die inneren Fässer oder Kisten 
von starkem, trockenem Holze 
gefertigt und inwendig mit 
dichter Leinwand oder ähnlichen 
dichten Geweben verklebt sein 
müssen, 
oder 
b. in Säcken von getheerter Lein- 
wand, welche in einfache Fässer 
von starkem, trockenem Holze 
verpackt sind, 
900 
ainsi qdue d’ammoniaque, M’est fait 
qdue dans des wagons découverts. 
Cette disposition sapplique aussi 
aux tonneaux et aux autres récipients 
dans lesquels ces matières ont été 
transportées. Ces réecipients deivent 
toujours étre déclarés comme tels. 
En ce qui concerne Temballage 
Avec d’autres objets, voir No XXXV. 
XXTV. 
Les substances arsénicales non li- 
quides, notamment Tacide arsénieux 
(fumée arscnicale coagulée), Tarsenic 
Jaune Eulfüre d’arsenic, orpiment), 
Tarsenic rouge (réalgar), Tarsenic 
natif (cobalt arsénical écailleux ou 
Pierre à mouches), etc., ne sont ad- 
mis au transport due 
1°8i Sur chaque colis se trouve 
en caracteères lisibles et avec de 
la couleur noire à Phuile Tin- 
scription: „9arsenic (poison)et, et 
2° si Temballage est fait de la 
maniere Suivante: 
# 
a. en tonneaux ou Cceaisses 
doubles, les fonds des ton- 
neaux consolidés au moyen 
de cercles, et les couvercles 
des caisses au moyen de 
cercles ou de bandes de fer, 
les tonneaux ou caisses in- 
térieurs éCtant faits de beis 
fort et sec et garnis au de- 
dans de toile serrée ou autre 
tissu serré de méme genre, 
ou 
b. en sacs de toile goudronnée, 
emballés dans des tonneaux 
simples de bois fort et sec,
        <pb n="915" />
        oder 
e. in verlötheten Blechcylindern, 
welche mit festen Holzmänteln 
(Ueberfässern) bekleidet sind, 
deren Böden mit Einlagereifen 
gesichert sind. 
XXV. 
Flüssige Arsenikalien, insbesondere 
Arsensäure, unterliegen den Bestim- 
mungen unter XXIV, 1 und unter 
Nr. XV, 1 und 3 (mit Ausnahme 
der bei 3 angezogenen Bestimmungen 
unter 2). 
XXVI. 
Andere giftige Metallpräparate (giftige 
Metallfarben, Metallsalze 2c.), wohin 
insbesondere Quecksilberpräparate, als 
Sublimat, Kalomel, weißes und rothes 
Prazipitat, Zinnober, ferner Kupfersalze 
und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, 
Grünspan, grüne und blaue Kupfer- 
pigmente, desgleichen Bleipräparate, als: 
Bleiglätte (Massikot), Mennige, Blei- 
zucker und andere Bleisalze, Bleiweiß 
und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, 
sowie Zinn= und Antimonasche gehören, 
dürfen nur in dichten, von festem, 
trockenem Holze gefertigten, mit Einlage- 
reifen, beziehungsweise Umfassungs- 
bändern versehenen Fässern oder Kisten 
zum Transporte aufgegeben werden. 
Die Umschließungen müssen so beschaffen 
sein, daß durch die beim Transporte un- 
vermeidlichen Erschütterungen, Stöße 2c. 
ein Verstauben der Stoffe durch die 
Fugen nicht eintritt. 
901 
OU 
c. en Cylindres de ferblanc sou- 
dés, revétus d’un manteau 
de bois solide, dont les fonds 
Ssont consolidés au moyen 
de cercles. 
XXV. 
Les substances arsénicales liquides, 
Particulièrement les acides arsénieux, 
sont Soumis aux dispositions spe- 
cilices Sous XXIV, 1 et sous XV, 1 
et 3 G Texception de la disposition 
du 2 citée au 3). 
XXVI. 
Les autres produits métalliques 
Vvénéneux (couleurs et sels à base 
métallique, etc.), particulièerement les 
Produits mercuriels, tels que: sublimé, 
calomel, precipité blanc et rouge, 
cinabre; les sels et couleurs de cuivre, 
tels due: sulfate de cuivre, vert-de- 
gris, pigments de cuivre, cuivres 
Verts et bleus, les préparations de 
lomb, tels due: litharge (massicot), 
minium, sucre de Saturne et autres 
sels de plomb, Céruse et autres 
couleurs à base de plomb; poussière 
de zinc, cendres de zinc et d’anti- 
moine, ne peuvent étre remis au 
chemin de fer pour le transport due 
dans des tonneaux ou caisses bien 
Joints, faits de bois sec et solide, 
consolidés au moyen de cercles ou 
de bandes de fer. Ces cercles ou 
bandes devront étre tels due, malgré 
les Secousses et chocs inévitables lors 
du transport, ces matieres ne fuient 
Pas par les tentes.
        <pb n="916" />
        XXVII. 
Hefe, sowohl flüssige als feste, wird 
nur in Gefäßen zugelassen, die nicht 
luftdicht geschlossen sind. 
XXVIII. 
Kienruß wird nur in kleinen, in 
dauerhafte Körbe verpackten Tönnchen 
oder in Gefäßen zugelassen, welche im 
Innern mit Papier, Leinwand oder 
ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind. 
XXX. 
Gemahlene oder körnige Holzkohle 
wird nur verpackt zur Beförderung zu- 
gelassen. 
Befindet sie sich in frisch geglühtem 
Zustande, so sind zur Verpackung zu 
verwenden: 
entweder 
à. luftdicht verschlossene Behälter aus 
starkem Eisenblech, 
oder 
b. luftdichte, aus mehrfachen Lagen 
sehr starken und steifen, gefirnißten 
Papddeckels gefertigte Fässer (so- 
genannte amerikanische Fässey), 
deren beide Enden mit eisernen 
Reifen versehen, deren Bodenstücke 
aus starkem, abgedrehtem Holze 
mittelst eiserner Holzschrauben an 
die eisernen Reife geschraubt und 
deren Fugen mit Pgapier= oder 
Leinwandstreifen sorgfältig verklebt 
sind. 
Wird gemahlene oder körnige Holz- 
kohle zum Transporte aufgegeben, so 
muß aus dem Frachtbriefe zu ersehen 
sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zu- 
902 
XXVII. 
La levure, liquide ou solide, ne 
sera recue due dans des vases qui 
ne sont pas fermés hermétiquement. 
XXVIII. 
Le noir de fümée ne sera admis 
à Texpédition qu'’en tonnelets embal- 
I168 dans de solides paniers, ou 
dans des vases garnis à Tintérieur 
de papier, de toile ou autre étoffe 
semblable, collée sur les parois. 
XXIX. 
Le charbon de bois en poudre 
ou en grains n'est admis au trans- 
Port due Fil est emballé. 
S'il est fraichement eteint, on 
emploiera pour Temballage 
SOit 
a. des boites de forte tole 
métiquement fermées, 
OU 
b. des tonneaux (dits tonneauxz 
américains) hermétiquement fer- 
més, Construits de plusieurs 
Cpaisseurs de carton verni, tres- 
fort et tres-ferme, tonneaux 
dont les deux extrémites sont 
munies de cercles de fer, dont 
les fonds en boeis fort, coupés 
au moyen du tour, sont visses 
aux cercles de fer au moyen 
de vis à beis en fer, et dont 
les joints sont soigneusement 
collés avec des bandes de pa- 
pier et d’étoffe. 
Quand du charbon de beis en 
poudre ou en grains est remis au 
chemin de fer pour étre transporté, 
i1 doit étre indiqus sur la lettre 
her-
        <pb n="917" />
        — 903 
stande befindet oder nicht. Fehlt im 
Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird 
ersteres angenommen und die Be— 
förderung nur in der vorgeschriebenen 
Verpackung zugelassen. 
XXX. 
Die haochbeschwerten Kordonnet—-, 
Souple-, Bourre de soie= und Chappe- 
Seiden in Strängen werden nur in 
Kisten zum Transporte zugelassen. Bei 
Kisten von mehr als 12 Centimeter 
innerer Höhe müssen die darin befind- 
lichen einzelnen Lagen Seide durch 
2 Centimeter hohe Hohlräume von ein- 
ander getrennt werden. Diese Hohl- 
räume werden gebildet durch Holzroste, 
welche aus quadratischen Latten von 
2 Centimeter Seite im Abstand von 
2 Centimeter bestehen und durch zwei 
dünne Querleisten an den Enden ver- 
bunden sind. In den Seitenwänden 
der Kisten sind mindestens 1 Centimeter 
breite Löcher anzubringen, welche auf 
die Hohlräume zwischen den Latten gehen, 
so daß man mit einer Stange durch 
die Kiste hindurchfahren kann. Damit 
die Kistenlöcher nicht zugedeckt und da- 
durch unwirksam werden können, sind 
außen an den Rand jeder Seite zwei 
Leisten anzunageln. 
Wird Seide zum Transporte auf- 
gegeben, so muß aus dem Frachtbriefe 
zu ersehen sein, ob sie zu den vor- 
bezeichneten Arten gehört oder nicht. 
Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, 
so wird ersteres angenommen und die 
de voiture si le charbon est fraiche- 
ment éteint oul non. A défaut de 
cette indication dans la lettre de 
voiture, le charbon sera considéreé 
comme fraichement éteint et ne sera 
accepté pour le transport due dans 
Temballage ci-dessus prescrit. 
XXX. 
Lecordonnet de scie, lascie souple, 
la bourre de soie et la scie chape, 
fortement chargés et en échevaux, 
ne sont admis au transport duen 
caisses. Quand les caisses ont plus 
de 12 centimetres de hauteur in- 
terieure, les couches de soie qui y 
Sont placées seront séparées entre 
elles par des espaces vides de 2 centi- 
metres de hauteur. Ces espaces 
vides sont formés au moyen de 
grilles de bois composées de lattes 
carrées de 2 centimeètres de C⅝teé, 
espacées entre elles de 2 centimetres 
et reliées aux extrémités par deux 
minces baguettes. Des trous d’un 
centimetre d’ouverture au moins 
seront pratiquées dans les parois 
laterales des caisses; ces trous 
#ouvriront sur les espaces vides 
entre les lattes, de manière dwil 
soit possible de traverser la caisse 
avec une tringle. Alin que ces trous 
des caisses ne puissent étre couverts 
et devenir inefficaces, on clouera 
exterieurement deux baguettes au 
bord de chaque paroi latérale. 
Quand de la scie est remise au 
chemin de fer pour étre expédice, 
la lettre de voiture devra indiquer 
si cette Soie appartient ou non aux 
especes désignées ci-dessus. A délaut 
de cette indication dans la lettre
        <pb n="918" />
        Beförderung nur in der vorgeschriebenen 
Verpackung zugelassen. 
XXXI. 
Wolle, insbesondere Kunstwolle 
(Mungo- oder Shoddywolle), und 
Wollabfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei-, 
Baumwollen= und Baumwollengarn- 
abfälle, Weber= und Harnischlitzen, so- 
wie Geschirrlitzen, ferner Seide und 
Seidenabfälle, Flachs, Hanf, Werg, 
Lumpen und andere derartige Gegen- 
stände (wegen gebrauchter Putzwolle 
vergleiche Absatz 3) werden, wenn sie ge- 
fettet sind, nur auf offenen Wagen unter 
Deckenverschluß befördert, sofern sich 
nicht der Versender mit der Eisenbahn 
über Versendung in bedeckt gebauten 
Wagen verständigt. 
Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich 
sein, ob die genannten Gegenstände 
gefettet sind oder nicht, andernfalls sie 
als gefettet betrachtet und behandelt 
werden. 
Gebrauchte Putzwolle wird nur in 
festen, dichtverschlossenen Fässern, Kisten 
oder sonstigen Gefäßen zum Transporte 
zugelassen. 
XXXII. 
Fäulnißfähige thierische Abfälle, wie 
ungesalzene frische Häute, Fette, Flechsen, 
Knochen, Hörner und Klauen werden 
nur unter nachstehenden Bedingungen 
angenommen und befördert: 
1. Die Transporte müssen der be- 
treffenden Eisenbahn-Güterexpedi- 
904 
– 
de voiture, la marchandise sera 
considerée comme se trouvant dans 
les Cconditions de PTun de ces articles 
et Sera assujettie aus mémmes 
Prescriptions d’emballage. 
XXXI. 
La laine, particulièrement la laine 
artificielle laine Mungo ou Shoddy) 
et les dechets de laine, dechets de 
drap, déchets de fllature, de coton 
et de fll de coton, les mailles de 
corps, les mailles de jen, la scie 
et les déechets de soie, le lin, le 
chanvre, les étoupes, les chiffons 
et autres objets de ce genre, ne 
devront étre transportés, Siils sont 
graissés, que dans des wagons deé- 
couverts et sans couverture, à moins 
qdue Texpéditeur ne ventende avec 
le chemin de fer pour Tenvoi en 
wagons couverts. (Pour la laine 
Ayant servi au nettoyage voir ali- 
néa 3.) . 
La lettre de voiture devra indi- 
duer si lesdits objets sont graissés 
Ou non, dans le cas contraire ils 
seront considérés et traitécs comme 
Gtant graissés. 
La laine ayant servi au nettoyage 
HWest admise au transport due dans 
des füts solides et hermétiquement 
fermés. 
XXXII. 
Les déechets animaux sujets à 
Putréfaction, tels due peaux fraiches 
non Salées, graisses, tendons, os, 
cornes, sabots, ne Sont acceptés et 
transportés qu’aux conditions sui- 
Vantes: 
1% Les transports doivent étre 
annoncés par Texpéditeur au
        <pb n="919" />
        9605 
tion von dem Absender angemeldet 
und zu der von derselben zu be- 
stimmenden Zeit zur Verladung 
gestellt werden. 
2. Einzelsendungen werden nur in 
feste, dichtverschlossene Fässer, Kübel 
oder Kisten verpackt zugelassen. 
3. Frische Flechsen, nicht gekalktes 
frisches Leimleder, sowie die Ab- 
fälle von beiden, desgleichen un- 
gesalzene frische Häute, werden auch 
bei der Aufgabe in Wagenladungen 
nur in der zu Ziffer 2 vorgeschrie- 
benen Verpackung angenommen. 
4. Die Beförderung aller übrigen 
Gegenstände dieser Kategorie in 
Wagenladungen findet in offenen 
Wagen unter Deckenverschluß statt. 
Die erforderlichen Decken sind von 
den Absendern zu stellen. 
5. Die Eisenbahn kann die Voraus- 
bezahlung der Fracht bei der Auf- 
gabe verlangen. 
6. Die Kosten etwa nöthiger Des- 
infektion fallen dem Absender, be- 
ziehungsweise dem Empfänger zur 
Last. 
XXXIII. 
Schwefel in unverpacktem Zustande 
wird nur in bedeckt gebauten Wagen 
befördert. 
XXXIV. 
Gegenstände, welche durch Funken der 
Lokomotive leicht entzündet werden kön- 
nen, wie Heu, Stroh (auch Reis= und 
Flachsstroh), Rohr (ausschließlich spani- 
sches Rohr), Borke, Torf (mit Aus- 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
bureau des marchandises de 
la gare de départ et étre ame- 
nés à Theure fliée par ledit 
bureau pour le chargement. 
2°Les envois isolés ne sont admis 
du’emballés dans de bons ton- 
neaux, baquets ou caisses, bien 
fermés. 
3% Les tendons frais, les colles 
matieres non passées à la 
chaux, ainsi qdue les déchets 
de ces objets, de méme les 
Peaux fraiches non salées, ne 
sont admis due dans T’embal- 
lage prescrit au Ne 2, méme 
Pour les chargements par wa- 
gon complet. 
4 Le transport de tous les autres 
objets de cette catégorie par 
wagon entier est effectuc en 
wagons découverts, munis 
d’une bäche. Les bäches né- 
cessaires seront fournies par 
Texpéditeur. 
5% Le chemin de fer peut se faire 
payer d’avance le prix du 
transport. 
6° Les frais de désinfection, §'il 
Yy a lieu, sont à la charge de 
Texpéditeur ou du destinataire. 
XXXIII. 
Le soufre non emballé n'est ex- 
Pédié qdue dans des wagons fermes. 
XXXIV. 
Les objets auxquels le feu peut 
facilement étre communiqueè par 
des Gtincelles de la locomotive, tels 
que foin, paille compris la 
Paille de mais et de lin), joncs (# 
138
        <pb n="920" />
        nahme von sogenanntem Maschinen-oder 
Preßtorf), ganze (unzerkleinerte) Holz- 
kohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabi- 
lische Spinnstoffe und deren Abfälle, 
Papierspähne, Holzmehl, Holzzeugmasse, 
Holzspähne 2c., sowie durch Vermischung 
von Petroleumrückständen, Harzen und 
dergleichen Stoffen mit lockeren, brenn- 
baren Körpern hergestellte Waaren, des- 
gleichen Gips, Kalkäscher und Traß 
werden in unverpacktem Zustande nur 
vollständig bedeckt und unter der weitern 
Bedingung zum Transporte zugelassen, 
daß der Absender und der Empfänger 
das Auf= und Abladen selbst besorgen. 
Auch hat der Absender auf Verlangen 
der Verwaltung die Bedeckung dieser 
Gegenstände selbst zu beschaffen. 
XXXV. 
Falls die unter IX, XI, XV, XVI, 
XIX bis XXIIII einschließlich aufge- 
führten Chemikalien in Mengen von 
nicht mehr als je 10 Kilogramm zum 
Versand kommen, ist es gestattet, die 
unter Nr. IX, XI, XVI (mit Aus- 
nahme von Brom), XIX bis XXIII 
einschließlich aufgeführten Körper einer- 
seits, und die unter Nr. XV (mit Ein- 
schluß von Brom bis zum Gewicht von 
100 Gramm) andererseits sowohl mit ein- 
ander als mit anderen, bedingungslos 
zum Eisenbahntransporte zugelassenen 
Gegenständen in ein Frachtstück zu ver- 
einigen. Jene Körper müssen in dicht 
verschlossenen Glas= oder Blechflaschen 
906 
lexclusion du jonc d’Espagne), 
Gcorce Tarbres, tourbe (à Texcep- 
tion de la tourbe mécanique ou 
comprimée), charbon de bois entier 
(non moulu) (voir Ne XXIX), ma- 
tières à filer végétales et leurs dé- 
chets, les rognures de papier, la 
sciure de bois, les tissus de bois, 
les copeaux de boeis, etc., ainsi 
due les marchandises fabriquées au 
moyen d'’un mélange de résidus de 
Pétrole, de résine et d’autres objets 
semblables avec des corps poreux 
inflammables, de méme le plätre, 
les cendres lessivées de chaux et 
trass, dans le cas ou ils ne seraient 
as emballés, ne seront recus que 
Sils sont compléèétement couverts et 
à la condition due Texpéditeur et 
le destinataire opéreront eux-mémes 
le chargement et le déchargement. 
A la demande de Tadministration, 
Texpéditeur doit aussi fournir lui- 
méme les bäches nécessaires pour 
couvrir ces objets. 
XXXV. 
Quand les produits chimiques 
spécifiécs sous les N X, XI, XV, 
XVI. XIX 4 XXIII inclus sont 
livrés au transport en quantité ne 
dépassant pas 10 kilogrammes par 
espece, il est permis de réunir en 
un colis, tant entre eux qu’avec 
d’autres objets admis au transport 
Sans conditions, les corps spéecifiés 
sous les No IX, XI, XVI Gi lex- 
ception du bróme), XIX à XXIII 
inclus, d’'une part, et ceux spéecifiés 
Sous le Ne XV. 0 compris le bröme 
Jusquau poids de 100 grammes), 
d’autre part. Ces corps renfermés 
dans des flacons de verre ou de
        <pb n="921" />
        — 907 — 
mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, In— 
fusorienerde oder anderen lockeren Sub- 
stanzen in starke Kisten fest eingebettet 
und im Frachtbriefe namentlich aufge- 
führt sein. 
So geschehen in Bern am vier- 
zehnten Oktober Eintausend achthundert- 
undneunzig. 
Für Deutschland: 
Otto von Lülow. 
Für Belgien: 
Jooris. 
Für Frankreich: 
C de VDiesbach. 
E. Geerge. 
Für Italien: 
A. Peiroleri. 
Für Luxemburg: 
W. Leibfried. 
Für die Niederlande: 
C. M. C. Afer. 
J. C. K. van Riemsdyk. 
Für Oesterreich= Ungarn: 
Seiller. 
Für Rußland: 
A. Hamburger. 
H. Isnard. 
Für die Schweiz: 
Welti. 
Farner. 
ferblanc doivent étre emballes soli- 
dement par couches au moyen de 
Paille, foin, son, sciure de beis, 
terre fossile ou autres substances 
meubles, et étre désignés nomina- 
tivement dans la lettre de voiture. 
Fait à Berne, le quatorze octobre 
de Tannée mil huit cent quatre- 
Vingt-dix. 
Pour T’Allemagne: 
Ollo von Bölov. 
Pour Ia Belgique: 
Joorss. 
Pour la France: 
(u# de Dlesbach. 
. Ceorge. 
Pour T’talie: 
A Perrolerl. 
Pour le Luxembourg: 
V. Leibfried. 
Pour les Pays-Bas: 
I. N. C. A8ser. 
J. (. M. #an Kemscht. 
Pour PFAutriche-Hongrie: 
Geiller. 
Peur la Russie: 
A. Kamburger. 
X. snard. 
Pour la Suisse: 
Welu. 
Farner.
        <pb n="922" />
        <pb n="923" />
        ½ — 5ss 
4 
* 
Eigenthümer 
6 
— *“ 
Der Wagen 
Eigenth#mern . 
Eigenthümer. 
  
Der 
Fracht¬ 
— 
kartteas. 
  
  
  
  
  
Aa? 
Sie empfangen die nachstchend verzeichneten Güter auf Grund der in dem internationalen Uebereinkommen über den Eisen¬ 
babofrachtverkehr, sowio in den Reglementen und Tarilen der betrellenden Bahnen bezichungsweise Verkehre enthaltenen Fest¬ 
Internationaler Eisenbahntransport. 
  
Frachtbrief-Duplikat. 
(Formulur D Gewöhnliche Fracht (weisses Papier) 
(Formular Il) 
Eilfracht 
setzungen, welche für diese Sendung in Anwendung kommen. 
Nme und Adrosse das Rmpflaugen (##### Stallos, Biraase und Haussu##er. Land). Bel Sesdusgen nach Frankreich cd#er Iallen led ansogebs#n, odb ele auf den Bahnhof eder 182 
— „hure — 
(dunkclrosa Papier) 
S 
r—G 
· 
  
  
Versandtbahn 
  
Empfangsbahn 
Empfangsstation 
  
  
c#i. # 
* 
. — 
Der Wagen 
i 
*x 
. 
S 
M# 
Eigentbümer 
rigentümer. ..... 
  
  
A-" 
sieempfinge-dienachsteht-ndvoneiclmcwuccütokdass-undClet-iackomintomstionalcnUebekoinltommcaülmkäcnEisen- 
bahnfmcbtvekliclmsowiointlonRoglcmeatenuaclTnikeadot-bottoflhatlsnlzslmosbuichungswvisovekkcltkomthnltononPult- 
Internationaler Eisenbahntransport. 
Frachtbrief. 
Formular D Gewöhnliche Fracht (weisses Papier) 
(Formular I) 
Eilfracht 
miu. welche für diese Sendung in Anwendung kommen. 
—————————¬ (ad. at, Gr#usse und Hausunsrt. L#aach. Bel Serdungen nach Vranhr#irh schen liahkn iet mangeben, ob ade anf den Bah## ader # 
# 
(dunkelrosa Papier) 
Anlage 2. 
  
  
Versandthahn 
  
Empfangsbahn 
Empfüngsstation 
  
  
Zeichen 
und 
Nummer 
Anzahl 
Art 
der 
Verpackung 
lInbalt 
## 
— 
r— 
□— 
Nlogramm 
Wirkliches 
Brutto¬ 
Gewicht: 
  
  
  
  
  
KNliogremm 
Erklärung wogen der otwaigen zell- und 
eatcueramtlichen odor polizeilichen Bohend- 
lung: Bezeichnung der betr. Dokument und 
sonstigen Beilagen incl. Bloirarschlünse. 
Sonalige pich oder roglemontarisch 
zulässige Erklärungen. 
Angabe der unzuwendenden Tarilfe 
und 
Routenvorschrift 
und Anzahl 
Verpackug 
lnhalt 
Wirkliches 
Brutio¬ 
F#ewicht: 
Klogeam# 
Ecklärung wogen der otwalgen zoll- und 
stauormtlichem oder polizoilichen Hehand-¬ 
lung: Bezcichnung der beir. okurnonte und 
"#mtigen Beilugan indl. Bleiverschldsse. 
Sonstige gesetzlich oder rogle7entarisch. 
zuläsaigo KErklärungen. 
Angabe der anzuwendenden Tarife 
und 
Rontenworschrift 
  
  
  
  
Stempel der Meroondti · Station 
MReichs- Gesebl. 
1892. 
sse-Serel 
  
  
  
S#e de f-=S 
  
  
  
  
  
# — 
— 
Spesilikation 
obiger. 
Nachnahme 
Betrag 
  
  
  
  
  
  
  
  
Frankalurrernert 
des Absenders 
1. 
  
  
  
  
den .18 
Cntersch#t und Achrense der Absendera 
2“““ mtt Eon 
8 
— 
  
  
  
Etempel der Vorrandt · Slation 
  
ERSI 
  
  
###k der f#-S#lo 
  
  
  
  
  
Snpezißkation 
obiger 
Nachmahme 
Betrag 
  
  
  
Frankalurvererl 
#es Absendemn 
. 
  
  
  
  
  
  
des. 16 
Unterachriſt und Adreraia det Abiendera 
139
        <pb n="924" />
        910 — 
Zu erheben rmsr Eu srhehen. — So geschehen in Bern am vierzehnten Oktober Eintausend achthundertundneunzig. 
Uobertrag .- ».. 
- - Für Deutſchland: Für die Niederlande: 
Oito von Hbülow. T. M. C. Aſſer. 
J. C. M. van Kiemsduk. 
Nachnahme 
Dach Eingang 
Fracht Fracht 
Frachtzuschlag für Interessedeklaration Für Belgien: 
Fooris. Für Oesterreich=Ungarn: 
veiler. 
Für Frankreich: 
Ot de Miestach. Für Rußland: 
Eracht be E. George. 
A. Hamburger. 
Frachtzuschlag für Interessedeklaralion N. Isnard. 
Frachtzuschlag für meoeressedeklarauon 
Für Jtalien: 
. Peiroleri. 
Für die Schweiz: 
Welti. 
Für Luxemburg: Karner 
Fracht bis Fracht bie 
W. ſeibſried. 
Frachtzuschlag ſur Intoressedeklaration Frachtzuschlag ſũr Intereasedeklaration
        <pb n="925" />
        Aẽỹ 
Propriétaire 
“ 
Proprictaire 
Proprictalro 
  
M 
Pos. 
de la 
feuillo 
de route 
Transport internatioml par chemins de fer. 
Duplicata de la lettre de voiture. 
(Formulairc |) Petite vitesse (papier blane) 
(Formulaire II) Grande vitesse (papier rose fonecc) 
Me 
Vous recoevrez les marchandiscs ci-#arès ddtaillées aux condlitions de la convention internationale sur le transport ide 
marchandises par chemins de fer, ainsi qu' celles des röglemente ct tarils des chemins de ler ou unions de chemins de ler, 
qui sont applicables au prsent envoi. 
9 3 u 4# destinatalre (ville, station cu#rrapondamte, rür, No., Fars). Melonser, Ponr les esroln en destlmallen de # F#anes os de Tale, d le marhashse set Krradle 
en ##te##us p*— 
911 
  
  
Chemin de fer expödlteur 
  
Chemin de fer destinatalre 
Station destnatalre 
  
— 
Proprictnire 
W. 
Lroprictair 
Propricksirs 
  
de In 
feuille 
deronte 
  
Transport international par chemins de ter. 
Lettre de voiture. 
(Formulaire I) Petite vitesse (papier blanc) 
(Formulairc II) Grande vitesse (papier rose foncch) 
M 
Vous recevrexz les marchandises ci-apres dtailléen aux conditions de la convontion internationale sur le transport de 
marchandisces Par chemins de fer, ainsi qu’à celles des röglements et tarise des chemins de fer ou unions de chemins de fer, 
dui sont applicables au prsent envol. 
N et sdr#ese du desilastalre (ville, etalles eurrzzapondunts, rus, HDo Fay#Noulionser. Perr les envols en deulissilon d° L France er de Tlinlle, ei la marchasien end Irsable 
Annere 2. 
  
Chemin de for expôdlteur 
  
Chemin de fer deetfinatalre 
Station destinatalre 
  
  
  
Marque 
W 
  
Nombre 
  
Nalure 
de 
Temhallage 
„: Dẽclaration pour T’accomplisnsement des for¬ 
PToid#s malitcs en douanc, ocirof ou Palico; lweli¬ 
brm ###0 de- fKais dehalions de decumente ch d’autres annercs, 
tranepori y ompris les plombages. 
en en Aulres declarations prwues Par les lola ou 
A ##gleinesu#s vespechifs. 
Poids arronch 
lrour le calcul 
Dsignation de la marchandise 
* 
  
Tariſa et itinéraires réclamés 
  
  
  
  
  
Natune 
ei Nonibre de 
l'einballa ge 
es ##re s 4 Jossirilc. 
« IjikjähifpifpuffsxssusiixssiäiåZEkT"««· 
mslitåscaoutas,octtvioukmlios;lmäis 
hast-SeelJust-iudi-utioastlotlocumemsuEntwinden-. 
trinkt mnsrislsploqsbsscr. 
en * Autres dlen one Prövves par les lols ou 
# regiemonte rospochlls. 
Poids arrond: 
Poids pour le caleul 
LEEIDIII 
  
  
Tariſu et itinéraires réelamés 
  
  
  
  
  
1 ##in u# 
— "b . 4 
11 
1— de Aerr 
E 
Montunt 
  
  
  
  
aé p#spdlleur 
  
  
7i#de fu elnios d’ermd#itos 
  
  
  
  
  
  
##e mol3 
  
Montant 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Payé par Ferpédlteur 
  
I##### 
de la aſalion destinatoire 
71ubre d pess 
  
  
  
  
Sinafurs ef accllezss de Jerplibeur¬ 
  
+ N d NINARO NA IJYNOTTFNNNENI ZHOAENY 
  
  
————.n 
  
Timbre du peroge 
de la alafion dratiuoſaire — 
  
  
  
  
Signature et adreise de l eæpédileur
        <pb n="926" />
        Fraia porqua 
Provision 
Frais de trausport jusqu'à 
Taxe supplämentaire Dour la déclaration 
roprésendant Fintéerét A la Kvralson 
Frais de transport jus#u'### 
Texe supplémontalre pour la Géclaration 
reprásentant Tintéerét à la livmison 
à Perccvolr 
  
— 912 
!51 à bercevoir Timbres dos stations de transit ct 
Frais percus 
cation des déeleis supplémontairces. 
Taxe supplémentaire pour la déclaratlon 
reprásentant Tintéret à ln livraison 
Frais de transport. 
Taxe supplémentairo pour la declaration 
représentant Pinterét A la Hwvraison 
Frais do transport 
Taue suhplémonteire pour la déclarntion 
roprẽaontant lintérèt à Iu livraison 
Fait à Berne, le qduatorze octobre mil huit cent quntre-vingt-dix. 
Pour PAllemagne: Pour les Pays-Bas: 
I. . (C. 1er. 
I. C. Liun Hiensagt. 
Ollo von L—ũlow. 
Pour la Belglaue: 
booris. Pour T’Autriche-Hongrie: 
heiler. 
Pour la France: 
. de biesbach. pour la Russle: 
P. Oeorge. 
A. lanburger. 
. uard. 
Pour Iltalle: 
beiroer. 
Akeieen Pour Ia Sulsse: 
Welll. 
PFour le Luxembourg: Pamer. 
V. Lebbfried.
        <pb n="927" />
        — 913 — 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 141
        <pb n="928" />
        — 914 — 
Anlage 3. 
  
Erklärung. 
  
  
Die Güter-Expedition den. 
Eisenbahn zu hat auf mein (unser) Ersuchen 
folgende Ecker-, welche laut Frachtbrief vom heutigen Tage in nachstehender Weise 
bezeichnet sind, zur Eisenbahn-Beförderung nach 
von mir (uns) angenommen, nämlich 
  
  
  
  
  
  
Ich (Wir) erkenneln) hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter 
  
unverpackt -A 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung: 
  
  
  
  
  
  
.................................................................. denten 18 
  
  
*) Je nach der Beschaffenheit der Sendung ist entweder das Wort unverpackte oder 
der Passus ein nachbeschriebener mangelhafter Verpackung zu streichen. 
Das Anerkenntniß ist bei Sendungen, die aus mehreren Kolli bestehen, auf diejenigen 
Stücke zu beschränken, welche unverpackt sind oder Mängel in der Verpackung zeigen. 
So geschehen in Bern am vierzehnten Oktober Eintausend achthundertundneunzig. 
Für Deutschland: Für Italien: Für die Niederlande: Für Rußland 
Otto von Bülow. A. Peiroleri. C. M. C. Asser. A. Hamburger. 
» , J. C. M. van Riemsdyk. H. Isnard. 
Für Belgien: Für Luxemburg: 
Jooris. W. leibfried. Für Oesterreich-Ungarn: Für die Schwei 
Deiller. Welti. 
Für Frankreich: 
Cie de Miesbach. 
E. George. 
Tarner.
        <pb n="929" />
        — 915 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Annexe 3. 
Déclaration. 
Le bureau de marchandises du chemin de fer 
"nà a., sur ma (notre) demande, accepté au transport 
par chemin de fer en destination de les marchandises 
ci-après désignées et portant les marques suivantes, ainsi qu'il résulte de 
la lettre de voiture en date de ce jour savoir: 
Je (Nous) déclar formellement par la présente due ces marchandises 
ont été remises au transport 
sans emballage 
avec un emballage defectueux notamment: 
  
  
  
  
  
et du’il en est fait mention dans la lettre de voiture. 
le 18.—— 
  
  
  
  
  
*ö4 Sera à rayer, selon le conditionnement de la marchandise, ou ssans emballage 
ou sravec un emballage défectuenx notammente. 
Lorsqu’il s'agit d’une expeédition se Composant de plusieurs colis, la declaration. 
ne doit porter due sur ceux de ces colis qui seront remis au transport sans emballage 
ou avec un emballage défectueux. 
Fait à Berne, le quatorze octobre mil huit cent quatre-vingt-dix. 
"ur FAllemagne: Pour T’ltalie: Pour les Pays-Bas: Pour la Russie: 
Ouo von Bülow. Peiroleri. T N (. Aser. A. Kamburger. 
J. (. . u#un Biemssit. K EKoard. 
our la Belgique: pPour le Lurembourg: 
Tooris. W. Leibfried. Pour I’Antriche-Hongrie: Pour la Juisse: 
Pour la France: geiller. Well. 
Farner. 
Oi de Diesbach. 
k. Ceorge. 
  
141“
        <pb n="930" />
        — 916 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anlage 4. 
Nachträgliche Anweisung. 
den 18... . 
Die Güter-Expedition der Eisenbahn zu 
ersucheln) ich , die mittelst Frachtbrief d. d. den 
18. .. zur Beförderung 
an 
zu............... 
aufgelieferte, nachstehend bezeichnete Sendung 
Jichen Anzahl 14 Inhalt Gewicht 
Nummer Verpackung Kilogramm 
  
  
  
  
  
nicht an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger abzuliefern, sondern 
1. an meine Adresse dahier zurückzuliefern- 
2. an 4 Station 
der Eisenbahn zu senden. 
  
  
  
  
(Unterschrift.) 
Anmerkung. Diejenigen Theile des Formulars, welche auf den einzelnen Fall nicht passen, sind 
zu durchstreichen. 
Im Falle der unter Nr. 2 vorgesehenen Anweisung ist es nur zulässig, einen Empfänger auf der 
ursprünglichen Bestimmungsstation oder auf einer Zwischenstation zu bezeichnen. 
So geschehen in Bern am vierzehnten Oktober Eintausend achthundertundneunzig. 
Für Deutschland: Für Italien: Für die Niederlande: Für Rußland: 
Otto von Bülow. A Peiroleri. C. M. C. Asser. A. Hamburger. 
Für Belgien: J. C. M. van Niemsdyk. H. Isnard. 
Tooris. Für Luxemburg: 
Für Frankreich: W. teibfried. Für Oesterreich-Ungarn: Für die Schweiz: 
Cu de Diesbach. Deiller. Welti. 
E. George. Karner.
        <pb n="931" />
        — 917 — 
  
  
  
  
Annerxe 4. 
Disposition ultérieure. 
e.— 18— 
La gare be du chemin de fer de 
est priéce de ne pas livrer au destinatairehh. 
aan désigne dans la lettre de voiture du 18— 
  
Texpédition ci-après specifiée. 
  
    
  
  
  
  
  
Marques Nature - 
et Nombre de Désignation de la marchandise *1,— en 
Numéro T’emballage ilogr. 
mais de 
1° la faire retourner à mon adresse. 
2% envoyer M.. :, 
aa„ station du chemin de fer cllrlrlrlrlrlrlr 
  
  
(Signature.) 
Observations. On rayera la disposition qui ne convient pas à chaque cas particulier. 
Dans le cas no 2, il n'’est permis de désigner qdu'un seul destinataire, soit à #a gare de Geset- 
na#lon Hrimiteve, soit à une gare miermedaire. 
Fait à Berne, le quatorze octobre mil huit cent quatre-vingt-dix. 
Pour I’Allemagne: Pour Italie: Pour les Pays-Bas: Pour Ia Russie: 
Ollo von bülov. A. Pewoler. I. M. C. Avver. A. Hamburger. 
Pour la Belgilque: J. (. M. an Riemsdik. M. LSnard. 
Jooris. Pour le Luxembourg: 
Pour la France: V. Leibfried. Pour I/Autriche-Hongrie: Pour la Suisse: 
Cu de Diesbach. elller. Well. 
. Ceorge. Farner.
        <pb n="932" />
        Protokoll. 
  
Im Begriffe an die Unterzeichnung 
des am heutigen Tage abgeschlossenen 
Uebereinkommens zu schreiten, haben 
die unterzeichneten Bevollmächtigten er- 
klärt und vereinbart, was folgt: 
I. In Betreff des Artikels 1 besteht 
darüber allseitiges Einverständniß, daß 
Sendungen, deren Abgangs= und End- 
station in dem Gebiete desselben Staates 
liegen, nicht als internationale Trans- 
porte zu betrachten sind, wenn dieselben 
auf einer Linie, deren Betrieb einer 
Verwaltung dieses Staates angehört, 
das Gebiet eines fremden Staates nur 
transitiren. 
Im Weiteren ist man darüber ein- 
verstanden, daß die Bestimmungen 
dieses Uebereinkommens keine Anwendung 
finden, wenn eine Sendung von irgend 
einer Station eines Staatsgebietes ent- 
weder nach dem Grenzbahnhofe des 
Nachbarstaates, in welchem die Zoll- 
behandlung erfolgt, oder nach einer 
Station stattfindet, welche zwischen diesem 
Bahnhofe und der Grenze liegt; es sei 
denn, daß der Absender für eine solche 
Sendung die Anwendung des gegen- 
wärtigen Uebereinkommens verlangt. 
Diese Bestimmung gilt auch für Trans- 
porte von dem genannten Grenzbahn- 
hofe oder einer der genannten Zwischen- 
stationen nach Stationen des anderen 
Staates. 
II. In Betreff des Artikels 11 er- 
klären die unterzeichneten Bevollmäch- 
918 
Protocole. 
  
Au moment de proceéder à la signa- 
ture de la Conwention conclue à la 
date de ce jour, les Plénipotentiaires 
soussignés ont déclaré et stipulé ce 
dui Suit: 
1% Au sujet de Tarticle premier, 
il est entendu due les transports 
dont le point de départ et le point 
d’arrivée sont situés sur le terri- 
toire d’'un méme Etat, et qui mem- 
Pruntent le territoire Tun autre 
Etat duen transit sur une ligne 
exploitéte par une administration 
dépendant de IEtat d’ou part Tex- 
Pédition, ne sont pas consideéres 
comme transports internationaux. 
II est de méme entendu que les 
dispositions de la présente Con- 
vention ne Sont pas applicables 
aux transports qui Feflectuent d’un 
point quelconque du territoire d'un 
Etat, en destination, Soit de la gare 
frontire d’'un Etat limitrophe on 
doivent sS’accomplir les formalités 
de douane, soit Tune station située 
entre cette gare et la frontiere elle- 
méme, à moeins que Texpediteur ne 
réclame Tapplication de la présente 
Convention. II en est de méme 
Pour les transports effectués de la 
gare frontiere ou de l'une des 
stations intermediaires ci-dessus 
designees à une gare de T’autre Etat. 
2° Au sujet de Tarticle onze, 
i. est declaré par les Soussignés
        <pb n="933" />
        tigten, daß sie keine Verpflichtung ein— 
gehen können, welche die Freiheit ihrer 
Staaten in der Regelung ihres internen 
Eisenbahnverkehrs beschränken würde. 
Sie konstatiren übrigens, jeder für den 
von ihm vertretenen Staat, daß diese 
Regelung zur Zeit mit den im Artikel 11 
des Uebereinkommens festgestellten Grund- 
sätzen sich im Einklange befinde, und sie 
betrachten es als wünschenswerth, daß 
dieser Einklang erhalten bleibe. 
III. Es wird ferner anerkannt, daß 
durch das Uebereinkommen das Ver- 
hältniß der Eisenbahnen zu dem Staate, 
welchem sie angehören, in keiner Weise 
geändert wird, und daß dieses Ver- 
hältniß auch in Zukunft durch die Gesetz- 
gebung jedes einzelnen Staates geregelt 
werden wird, sowie daß insbesondere 
durch das Uebereinkommen die in jedem 
Staate in Geltung stehenden Bestim- 
mungen über die staatliche Genehmigung 
der Tarife und Transportbedingungen 
nicht berührt werden. 
IV. Es wird anerkannt, daß das 
Reglement, betreffend die Errichtung 
eines Centralamts, sowie die Aus- 
führungs-Bestimmungen zu dem inter- 
nationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr und die An- 
lagen 1, 2, 3 und 4 dieselbe Kraft 
und Dauer haben sollen, wie das 
Uebereinkommen selbst. 
Das gegenwärtige Protokoll, welches 
zugleich mit dem am heutigen Tage 
abgeschlossenen Uebereinkommen ratifizirt 
werden soll, ist als ein integrirender 
Bestandtheil dieses Uebereinkommens zu 
betrachten und hat dieselbe Kraft und 
Dauer, wie dieses letztere selbst. 
919 
qduils ne peuvent prendre aucun 
engagement qui limiterait la liberté 
d’action des Etats dans la Trégle- 
mentation du trafic intérieur de 
leurs chemins de fer. IIS8 constatent, 
du reste, chacun en ce qui concerne 
IEtat qduil représente, due cette 
réglementation est actuellement en 
harmonie avec les principes posés 
dans Tarticle onze de la Convention, 
et ils consideèrent comme désirable 
due cette harmonie soit maintenne. 
3° est entendu due la Con- 
vention ne modifie en rien les 
rapports des chemins de ter avec 
les Etats dont ils dépendent, rap- 
Ports qui continueront à étre réglés 
Par la ILEgislation de chaqdue Etat, 
et due notamment la Conwvention 
n’apporte aucune dérogation aux 
dispositions en vigueur dans chaque 
Etat Cconcernant PThomologation des 
tarifs et des conditions de transport. 
4° I est entendu que le Regle- 
ment relatift à Tinstitution d’un 
Offlice central, ainsi dque les Dis- 
Positions reglementaires pour T’exé- 
cution de la Convention inter- 
nationale sur le transport des 
marchandises par chemins de fer, 
de méme qdque les annexes 1, 2, 3 
ct 4, auront la méme valeur et 
Gurée due la Convention elle-méme. 
Le présent Protocole, qui sera 
ratilk em méme temps qdue la Con- 
vention conclue à la date de ce jour, 
sera considére comme faisant partie 
integrante de cette Convention et 
aura la méme valeur et Gure.
        <pb n="934" />
        — 920 — 
Urkund dessen haben die Bevoll— 
En foi de qducoi, les Plénipoten- 
mächtigten dieses Protokoll mit ihren tiaires ont signé ce Protoccle. 
Unterschriften versehen. 
So geschehen in Bern am vier- 
zehnten Oktober Eintausend achthundert- 
undneunzig. 
Für Deutschland: 
Otto von Bülow. 
Für Belgien: 
Jooris. 
Für Frankreich: 
Cie de Miesbach. 
E. George. 
Für Italien: 
A. Peiroleri. 
Für Luxemburg: 
W. (eibfried. 
Für die Niederlande: 
T. A. C. Afeer. 
J. C. M. van Riemsdynk. 
Für Oesterreich-Ungarn: 
veiller. 
Für Rußland: 
A. Hamburger. 
H. Isnard. 
Für die Schweiz: 
Welti. 
Farner. 
Fait à Berne, le quatorze octobre 
mil huit cent quatre-vingt-dix. 
Pour l'Alemagne: 
Ollo von Bülow. 
Pour la Belgique: 
Toorts. 
Pour la France: 
(e de lesbach. 
. Ceorge. 
Pour Fltalle: 
Perrolerl. 
Pour le Luxembourg: 
W. Leibfried. 
Pour les Pays-Bas: 
I. M. C. Asser. 
J. . L. n Hiemsagt. 
Pour I’Autriche-Hongrie: 
eller. 
Pour la Russie: 
A. Hamburger. 
A Baard. 
Pour la Suisse: 
Welli. 
PFarner. 
  
Das vorstehende Uebereinkommen nebst dem Protokoll ist von den Vertrags- 
staaten ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sind in den Archiven der Re- 
gierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Bern am 30. September 1892 
niedergelegt worden. 
  
  
s8—-s““— 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="935" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 921. 
  
(Nr. 2051.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 26. Oktober 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 22. November dieses Jahres in Berlin 
zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem 
Zweck nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Neuen Palais, den 26. Oktober 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 142 
  
Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1892.
        <pb n="936" />
        <pb n="937" />
        — 923 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Al. 
— 
7———— 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 923. — 
Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen 
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits 
rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des F. 1 
letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr. S. 1015. 
  
  
  
  
(Nr. 2052.) Bekanntmachung, betreffend die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands. Vom 15. November 1892. 
Gue dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 15. November 1892 auf 
Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse tritt mit dem 
1. Januar 1893 an die Stelle des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 11. Mai 1874 die nachstehende 
Verkehrs-Ordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
  
J. 
Eingangs-Bestimmungen. 
)Die Bestimmungen dieser Verkehrs-Ordnung finden Anwendung auf 
den Verkehr sämmtlicher Eisenbahnen Deutschlands. Auf den internationalen Ver- 
kehr dieser Bahnen findet die Verkehrs-Ordnung nur insoweit Anwendung, als 
derselbe nicht durch besondere Bestimmungen geregelt ist. 
() Bestimmungen der Eisenbahnverwaltungen, welche die Verkehrs-Ordnung 
ergänzen, sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig. Abweichende 
Bestimmungen können für Bahnen untergeordneter Bedeutung, wie auch dort, 
wo dies durch die Eigenart der Betriebsverhältnisse bedingt erscheint, von der 
Reichs-= Gesetzbl. 1892. 143 
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1892.
        <pb n="938" />
        — 924 — 
Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt 
werden. 
(3) Alle ergänzenden und abweichenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Afnahme in die veröffentlichten Tarife. Die Genehmigung muß 
aus der Veröffentlichung zu ersehen sein. 
II. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Pflichten der Eisenbahnbediensteten. 
Die Bediensteten der Eisenbahnen haben im Verkehr mit dem Publikum 
ein entschiedenes, aber höfliches Benehmen einzuhalten und sich innerhalb der 
Grenzen ihrer Dienstpflichten gefällig zu bezeigen. 
(e) Die Annahme von Vergütungen oder Geschenken für dienstliche Ver- 
richtungen ist ihnen untersagt. 
(s) Den Bediensteten ist das Rauchen während des dienstlichen Verkehrs 
mit dem Publikum verboten. 
S. 2. 
Anordnungen der Bediensteten. 
Den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit Dienst- 
abzeichen oder mit einer Legitimation versehenen Bediensteten ist das Publikum 
Folge zu leisten verpflichtet. 
S. 3. 
Entscheidung der Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf 
den Stationen der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer. 
S. 4. 
Beschwerdeführung. 
Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich 
angebracht, auch in das auf jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen 
werden. 
() Die Verwaltung hat baldmöglichst auf alle Beschwerden zu antworten, 
welche unter Angabe des Namens und des Wohnortes des Beschwerdeführenden 
erhoben werden. Beschwerden über einen Bediensteten müssen dessen thunlichst 
enaue Bezeichnung nach dem Namen oder der Nummer oder einem Uniform- 
erkmale enthalten. e 
Betreten der Bahnhöfe und der Bahn. 
Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungs- 
mäßig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist jedermann,
        <pb n="939" />
        — 925 — 
mit Ausnahme der dazu nach den bahnpolizeilichen Vorschriften befugten Personen, 
untersagt. 
S. 6. 
Verpflichtung zum Transporte. 
)Die Beförderung von Personen, Thieren und Sachen kann nicht ver- 
weigert werden, sofern 
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen 
Anordnungen der Eisenbahn entsprochen wird, 
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Transportmitteln möglich ist, 
3. nicht Umstände, welche als höhere Gewalt zu betrachten sind, die Be- 
förderung verhindern. 
2) Gegenstände, deren Ein= und Ausladen besondere Vorrichtungen nöthig 
macht, ist die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen ver- 
pflichtet, wo derartige Vorrichtungen bestehen. 
S. 7. 
Transportpreise. Tarife. 
)Die Berechnung der Transportpreise erfolgt nach Maßgabe der zu 
Recht bestehenden, gehörig veröffentlichten Tarife. 
() Tariferhöhungen oder sonstige Erschwerungen der Beförderungsbedin- 
gungen treten nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in 
Kraft, sofern nicht der Tarif nur für eine bestimmte Zeit in Geltung gesetzt war. 
6) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den ver- 
öffentlichten Tarifen ist verboten und nichtig. 
() Begünstigungen bei Transporten für milde und für öffentliche Zwecke 
sowie solche im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen sind mit Genehmigung der 
Landesaufsichtsbehörde zulässig. 
G. 8. 
Zahlungsmittel. 
Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfniß vorhanden, 
auch das auf den ausländischen Nachbarbahnen gesetzlichen Kurs besitzende Gold- 
und Silbergeld — jedoch mit Ausschluß der Scheidemünze — zu dem von der 
Verwaltung festzusetzenden und bei der betreffenden Abfertigungsstelle durch An- 
schlag zu veröffentlichenden Kurse anzunehmen, insoweit nicht der Annahme ein 
gesetzliches Verbot entgegensteht. 
S. 9. 
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. 
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie 
sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient. 
143“
        <pb n="940" />
        — 926 — 
III. 
Beförderung von Personen. 
s. 10. 
Fahrpläne. Sonderfahrten. Abfahrtszeit. 
GDie regelmäßige Personenbeförderung findet nach Maßgabe der Fahr- 
pläne statt, welche vor dem Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen und recht- 
zeitig auf den Stationen auszuhängen sind. Aus denselben müssen die Wagen- 
klassen, mit welchen die einzelnen Züge fahren, zu ersehen sein. Die Fahrpläne 
der eigenen Bahn, welche zum Aushang auf den Stationen des eigenen Bahn- 
gebiets bestimmt sind, sind auf hellgelbem, diejenigen, welche zum Aushang auf 
anderen Bahnen bestimmt sind, auf weißem Papier zu drucken. Außer Kraft 
getretene Fahrpläne sind sofort zu entfernen. « 
(2)SonderfahrtenwerdennachdemErmessenderBerwaltunggewährt. 
(s) Für den Abgang der Züge sind die Stationsuhren maßgebend. 
. 11. 
Fahrpreise. Ermäßigung für Kinder. 
Die Fahrpreise werden durch die Tarife bestimmt G. 7). Auf jeder 
Station ist an geeigneter Stelle ein Tarif-Auszug auszuhängen oder auszulegen, 
aus dem die Fahrpreise nach solchen Stationen, für welche direkte Fahrkarten 
verkauft werden, ersichtlich sind. 
() Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für welche ein beson- 
derer Platz nicht beansprucht wird, sind frei zu befördern. Kinder vom vollen- 
deten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre sowie jüngere Kinder, falls 
für letztere ein Platz beansprucht wird, werden zu ermäßigten Fahrpreisen beför- 
dert. Finden Zweifel über das Alter der Kinder statt, so entscheidet einstweilen 
der dienstlich anwesende höchste Beamte. 
G. 12. 
Inhalt der Fahrkarten. 
Die Fahrkarte muß die Strecke, für welche sie Geltung hat, die Gattung 
des Zuges, die Wagenklasse sowie den Fahrpreis, sofern derselbe nicht Valuta- 
schwankungen unterliegt, enthalten. 
S. 13. 
Lösung der Fahrkarten. 
)Der Verkauf der Fahrkarten kann auf Stationen mit geringerem Verkehr 
nur innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mit größerem Verkehr 
innerhalb einer Stunde vor Abgang desjenigen Zuges, mit welchem der Reisende 
befördert sein will, verlangt werden. Liegt jedoch zwischen zwei nach derselben 
Richtung abgehenden Zügen eine kürzere Zwischenzeit, so kann die Ausgabe der 
Fahrkarten für den später abgehenden Zug frühestens eine halbe Stunde vor
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        — 927 — 
dessen Abfahrtszeit gefordert werden. Fünf Minuten vor Abgang des Zuges 
erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte. 
(2) Es kann verlangt werden, daß das zu entrichtende Fahrgeld abgezählt 
bereitgehalten wird. 
(3) Auf der Abgangsstation ist bis spätestens 30 Minuten vor Abgang 
des betreffenden Zuges die Bestellung ganzer Wagenabtheilungen gegen Bezahlung 
höchstens so vieler Fahrkarten der betreffenden Klasse, als die Wagenabtheilung 
Plätze enthält, zulässig. Der Bestellung ist unter Ausfertigung eines Scheins 
stattzugeben, soweit die Zugsbelastung es erlaubt. Auf Zwischenstationen können 
ganze Abtheilungen nur dann beansprucht werden, wenn solche unbesetzt in dem 
ankommenden Zuge vorhanden sind. In die Abtheilung dürfen nicht mehr Per- 
sonen aufgenommen werden, als Fahrkarten bezahlt sind. Bestellte Abtheilungen 
müssen als solche mittelst einer Aufschrift erkennbar gemacht werden. 
C. 14. 
Zurücknahme und Umtausch gelöster Fahrkarten. 
Die Fahrkarten geben Anspruch auf Plätze in der entsprechenden Wagen- 
klasse, soweit solche vorhanden sind. Wenn einem Reisenden ein seiner Fahrkarte 
entsprechender Platz nicht angewiesen werden kann, ihm auch nicht ein Mlatz in 
einer höheren Klasse zeitweilig eingeräumt wird, so steht ihm frei, die Fahrkarte 
gegen eine solche der niedrigeren Klasse, in welcher noch Plätze vorhanden sind, 
unter Erstattung des Preisunterschiedes umzuwechseln, oder die Fahrt zu unter- 
lassen und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen. 
() Ein Umtausch gelöster Fahrkarten gegen solche höherer oder niedrigerer 
Klassen oder nach einer anderen Station ist den Reisenden auf der Abgangs- 
station bis 5 Minuten vor Abfahrt des Zuges, soweit noch Plätze vorhanden 
sind, unter Ausgleich des Preisunterschiedes gestattet, sofern die Fahrkarte noch 
nicht entwerthet ist. 
(s) Für Theilstrecken kann ein Uebergehen auf Plätze einer höheren Klasse 
gegen Entrichtung eines im Tarife festzusetzenden Preiszuschlages sowohl auf der 
Abgangsstation, als auf wischenstationen erfolgen. 
G. 15. 
Warteräume. 
Die Warteräume sind spätestens eine Stunde vor Abgang eines jeden Zuges 
zu öffnen. Dem auf einer Uebergangsstation mit durchgehender Fahrkarte an- 
kommenden Reisenden ist gestattet, sich in dem Warteraum derjenigen Bahn, auf 
welcher er die Reise fortsetzt, bis zum Abgange des von ihm zu benutzenden nächsten 
Zuges aufzuhalten, in der Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens jedoch 
nur, soweit der Warteraum während dieser Zeit ohnedies geöffnet sein muß.
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        — 928 — 
C. 16. 
Ein= und Aussteigen. 
Die Aufforderung zum Einsteigen in die Wagen erfolgt durch Abrufen 
oder Abläuten in den Warteräumen oder durch ein aus zwei Schlägen der 
Stationsglocke bestehendes Signal. 
(2) Solange der Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aus- 
steigen, der Versuch oder die Hülfeleistung dazu sowie das eigenmächtige Oeffnen 
der Wagenthüren verboten. 
(3) Gleise dürfen vom Publikum nur an den hierfür bestimmten Stellen 
betreten oder überschritten werden. Bei dem Verlassen der Station ist der dazu 
bestimmte Ausgang zu benutzen. 
S. 17. 
Anweisung der Plätze. Frauen-Abtheilungen. 
() Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft. Eine Ausnahme ist 
nur für bestimmte Züge mit besonderen Einrichtungen und für besonders ausge- 
stattete Wagen zulässig. Beim Einsteigen ist es dem Reisenden gestattet, für sich 
und mitreisende Angehörige je einen Platz zu belegen. 
() Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen der Reisenden ver- 
pflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen. 
(s) Die mit durchgehenden Fahrkarten ankommenden Reisenden haben den 
Vorzug vor neu hinzutretenden. 
(4) Allein reisende Frauen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Frauen 
zusammen in eine Abtheilung vesegt werden. In jedem Zuge muß mindestens 
je eine Frauen-Abtheilung für die Reisenden der zweiten und der dritten Wagen- 
klasse vorhanden sein, sofern in dem Zuge wenigstens 3 Abtheilungen der betref- 
fenden Wagenklasse sich befinden. Auch in Zügen, in welchen sich Wagen mit 
geschlossenen Abtheilungen nicht befinden, ist thunlichst eine besondere Abtheilung 
für Frauen einzurichten. 
C. 18. 
Tabackrauchen in den Wagen. 
In der ersten Wagenklasse darf nur mit Zustimmung aller in derselben 
Abtheilung mitreisenden Personen geraucht werden. Die Eisenbahn kann jedoch 
Abtheilungen erster Klasse für Raucher und für Nichtraucher einstellen, welche 
als alce zu bezeichnen sind. 
) In den übrigen Wagenklassen ist das Rauchen gestattet. In jedem 
Personc zuce müssen jedoch Abtheilungen zweiter und, vorausgesetzt daß die Be— 
schaffenheit der Wagen es gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher vor— 
handen sein. 
(3) In den Nichtraucher- und in den Frauen-Abtheilungen ist das Rauchen 
selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet. Auch dürfen solche Ab— 
theilungen nicht mit brennenden Cigarren oder Pfeifen betreten werden. 
(4) Brennende Tabackspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein.
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        — 929 — 
F. 19. 
Versäumung der Abfahrt. 
Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der 
Lokomotive oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird niemand mehr 
zur Mitreise zugelassen. 
() Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein Anspruch 
weder auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädi- 
ung zu. 
50 Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Rei- 
sende auch eines anderen, am nämlichen oder am folgenden Tage nach der 
Bestimmungsstation abgehenden Zuges bedienen, sofern er seine Fahrkarte ohne 
Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk über die Gültig- 
keit versehen läßt. Der gleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf 
einen bestimmten Tag lautet und der Reisende erst am folgenden Tage die Fahrt 
antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirten Zuges ist die Fahrkarte 
gegen Entrichtung des Preisunterschiedes umzutauschen. Bei Benutzung eines 
niedriger tarifirten Zuges ist der Preisunterschied zu erstatten. 
)Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen 
festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt. 
". 20. 
Ausschluß von der Fahrt. 
C)Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen 
Gründen die Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahrt 
auszuschließen, wenn nicht für sie eine besondere Abtheilung bezahlt wird und 
bereitgestellt werden kann. Wird die Mitfahrt nicht gestattet, so ist das etwa 
bezahlte Fahrgeld einschließlich der Gepäckfracht zurückkugeben. Wird erst unter- 
wegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorbezeichneten Personen gehört, 
so erfolgt der Ausschluß auf der nächsten Station. Das Fahrgeld sowie die 
Gepäckfracht sind für die nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen. 
G) Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen 
der Bediensteten nicht fügt oder den Anßand verletzt, wird ohne Anspruch auf 
den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mitfahrt ausgeschlossen. Namentlich 
dürfen trunkene Personen zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warte- 
räumen nicht zugelassen werden und sind, falls die Zulassung dennoch stattge- 
funden hat, auszuweisen. 
(3) Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffenden Per- 
sonen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits zur Abfertigung übergeben 
haben, so haben sie keinen Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als 
auf der Station, wohin es abgefertigt worden, wieder verabfolgt wird.
        <pb n="944" />
        — 930 — 
G. 21. 
Kontrole der Fahrkarten. 
Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Warteraum, 
beim Betreten des Bahnsteiges (Perron), beim Einsteigen in den Wagen, sowie 
auch jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen. 
() Der Reisende, welcher ohne gültige Fahrkarte betroffen wird, hat für 
die ganze von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht 
sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte 
Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag 
von 6 Mark zu entrichten. Der letztere Betrag ist auch für den Fall zu bezahlen, 
daß der Zug sich noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Derjenige Reisende jedoch, 
welcher unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Ver- 
spätung keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis 
mit einem Luschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr als den doppelten 
Fahrpreis zu zahlen. In allen Fällen ist dem Reisenden eine Zuschlagskarte 
oder sonstige Bescheinigung zu verabfolgen. 
(s) Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. 
§. 22. 
Verhalten während der Fahrt. 
) Während der Fahrt darf sich niemand seitwärts aus dem Wagen beugen 
oder gegen die Thür anlehnen. Auch ist der Aufenthalt auf den etwa an den Wagen 
befindlichen Plattformen nicht gestattet. 
G) Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung 
mitreisenden Personen auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. 
Im Uebrigen entscheidet, soweit die Reisenden sich über das Oeffnen und Schließen 
der Fenster nicht verständigen, der Schaffner. 
(3) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen be- 
schädigt werden können, aus dem Wagen zu werfen. 
9. 23. 
Beschädigung der Wagen. 
Der durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wagen oder ihrer Aus- 
rüstung verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Eisenbahn ist berechtigt, sofortige 
Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Die Entschädigung erfolgt, soweit 
hierfür ein Tarif besteht, nach Maßgabe desselben. Der Tarif ist auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
G. 24. 
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. 
Bei Ankunft auf einer Station ist der Name derselben, die Dauer des 
Aufenthalts sowie der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen. Sobald der 
Zug stillsteht, haben die Bahnbediensteten nach der zum Aussteigen bestimmten
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        — 931 — 
Seite die Thüren derjenigen Wagen zu öffnen, in welchen Reisende mit Fahr- 
karten für diese Station sich befinden. Die Thüren der übrigen Wagen werden 
nur auf Verlangen geöffnet. 
() Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne ihn zu be- 
legen, geht seines Anspruchs auf diesen Platz verlustig. 
(s) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit angehalten, 
so ist den Reisenden das Aussteigen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Qug- 
führers gestatttt. Die Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngleise 
entfernen, auch auf das erste mit der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene 
Zeichen ihre Plätze wieder einnehmen. 
)Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der 
Dampfpfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht 
wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig. 
#. 25. 
Freiwillige Unterbrechung der Fahrt. 
Den Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender, von der Eisen- 
bahn bewilligter Vergünstigungen, gestattet, die Fahrt einmal, bei Rückfahrkarten 
auf dem Hin= und Rückwege je einmal zu unterbrechen, um mit einem am nämlichen 
oder am nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter 
zu reisen. Solche Reisende haben auf der Zwischenstation sofort nach dem Ver- 
lassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihre Fahrkarte vorzulegen und dieselbe 
mit dem Vermerke der Gültigkeit versehen zu lassen. Falls der Zug, welchen sie 
zur Weiterfahrt benutzen wollen, höher tarifirt ist, als derjenige, für welchen sie 
eine Fahrkarte gelöst haben, so ist eine den Preisunterschied mindestens deckende 
Zuschlagskarte zu lösen. 
(2) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen 
festgesetzten Frist wird durch die Unterbrechung der Fahrt nicht herbeigeführt. Mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Unterbrechung der Fahrt von beson- 
deren, in die Tarife aufzunehmenden Bedingungen abhängig gemacht oder für 
gewisse Fahrkarten ganz ausgeschlossen werden. 
G 26. 
Verspätung der Züge. Betriebsstörungen. 
Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründet keinen Anspruch 
gegen die Eisenbahn. 
(e) Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen 
Zug versäumt, so ist dem mit durchgehender Fahrkarte versehenen Reisenden, sofern 
er mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Abgangsstation 
zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hin= und Rückreise in der auf der 
Hinreise benutzten Wagenklasse zu erstatten. 
(s) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom Reisenden 
unter Vorlegung seiner Fahrkarte sogleich nach Ankunft des verspäteten Zuges 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 144
        <pb n="946" />
        — 932 — 
dem Stationsvorsteher, sowie nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vorsteher 
der letzteren anzumelden. Ueber diese Meldungen haben beide Stationsvorsteher 
Bescheinigung zu ertheilen. 
(4) Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind die Reisenden 
berechtigt, entweder das Fahrgeld für die nicht durchfahrene Strecke zurückzu- 
fordern oder die Beförderung mit dem nächsten, auf der gleichen oder auf einer 
um nicht mehr als ein Viertheil weiteren Strecke derselben Bahnen nach dem 
Bestimmungsorte führenden Zuge ohne Preiszuschlag zu verlangen, sofern dies 
ohne Ueberlastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und 
der Zug auf der betreffenden Unterwegsstation fahrplanmäßig hält. 
(8s) Wenn Naturereignisse oder andere Umstände die Fahrt auf einer 
Strecke der Bahn verhindern, so muß für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren 
Strecke mittelst anderer Fahrgelegenheiten thunlichst gesorgt werden. Die hierdurch 
entstandenen Kosten sind der Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes für die nicht 
durchfahrene Eisenbahnstrecke, zu erstatten. 
(6) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch Anschlag an einer 
dem Publikum leicht zugänglichen Stelle in deutlich erkennbarer Weise sofort 
bekannt zu machen. 
§. 27. 
Mitnahme von Hunden. 
Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mit- 
geführt werden. 
() Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schooße getragen 
werden, sofern gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden derselben Abtheilung 
Einspruch nicht erhoben wird. Die Mitnahme von größeren Hunden, insbesondere 
Jagdhunden, in die dritte Wagenklasse darf ausnahmsweise gestattet werden, 
wenn die Beförderung der Hunde mit den begleitenden Personen in abgesonderten 
Abtheilungen erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung der tarifmäßigen Gebühr 
für Beförderung von Hunden wird hierdurch nicht berührt. 
(s) Die Beförderung anderer von Reisenden mitgenommener Hunde erfolgt 
in abgesonderten Behältnissen. Soweit solche in den Personenzügen nicht vor- 
handen oder bereits besetzt sind, kann die Mitnahme nicht verlangt werden. Bei 
Aufgabe des Hundes muß ein Beförderungsschein (Hundekarte) gelöst werden. 
Gegen Rückgabe dieses Scheins wird der Hund nach beendeter Fahrt verabfolgt. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, welche nach Ankunft auf der Be- 
stimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren. 
()Wegen sonstiger Beförderung von Hunden siehe §. 30 Absatz 3 und 
S#. 44 ff. 
9. 28. 
Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. 
)Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, sofern sie die Mitreisenden 
nicht durch ihren Geruch oder auf andere Weise belästigen und nicht Zoll-, Steuer- 
oder Polizeivorschriften entgegenstehen, in den Personenwagen mitgeführt werden.
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        — 933 — 
Für solche in den Wagen mitgenommene Gegenstände werden Gepäckscheine nicht 
ausgegeben; sie sind von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen. 
() Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden vierter Klasse auch die 
Mitführung von Handwerkszeug, Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken und 
Kiepen sowie von ähnlichen Gegenständen, welche Fußgänger mit sich führen, 
gestattet. 
6G) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Stationsvorsteher. 
9. 29. 
Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. 
)Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise 
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht 
entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
(r) Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit 
der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen. 
(8) Der Luwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung des obigen 
Verbotes entstehenden Schaden und verfällt außerdem in die durch die bahnpolizei= 
lichen Vorschriften bestimmte Strafe. 
() Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mit- 
führung von Handmunition gestattet. 
(5) Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gerichtet sein. 
IV. 
Beförderung von Reisegepäck. 
S. 30. 
Begriff des Reisegepäcks. 
ü))Als Reisegepäck kann in der Regel nur das, was der Reisende zu seiner 
Reise bedarf, namentlich Koffer, Mantel= und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine 
Kisten und dergleichen aufgegeben werden. 
() Doch können auch größere kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen, sowie 
Fahrzeuge und andere nicht zum Reisebedarf zu rechnende Gegenstände, sofern 
sie zur Beförderung mit Personenzügen geeignet sind, ausnahmsweise als Reise- 
gepäck zugelassen werden. Wegen der Fahrzeuge vergleiche auch F. 6 Absatz 2. 
6) Ebenso können kleine Thiere in Käsigen, Kisten, Säcken und dergleichen 
zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden. 
(4) Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut, sowie solche, 
welche nach d. 29 von der Mitnahme in die Personenwagen ausgeschlossen sind, 
dürfen, bei Vermeidung der im §. 53 Absatz 8 festgesetzten Folgen, auch als 
Reisegepäck nicht aufgegeben werden. 
(0) Ob und unter welchen Bedingungen die im §. 50 B 2 bezeichneten 
Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden, bestimmen 
die besonderen Vorschriften der Eisenbahnen. 
144“
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        — 934 — 
E. 31. 
Art der Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen. 
Reisegepäck, welches nicht sicher und dauerhaft verpackt ist, kann zurück- 
gewiesen werden. Auf den Gepäckstücken dürfen ältere Eisenbahn-, Post= und 
andere Beförderungszeichen sich nicht befinden. Wird in Folge der Nichtbeachtung 
dieser Vorschrift das Gepäck verschleppt, so haftet die Eisenbahn nicht für den 
daraus erwachsenen Schaden. 
9. 32. 
Auflieferung des Gepäcks. Gepäckscheine. 
G)Die Abfertigung des Reisegepäcks erfolgt innerhalb der im §. 13 Absatz 1 
für den Verkauf der Fahrkarten festgesetzten Zeit. 
(2) Die Abfertigung von Gepäck, welches nicht spätestens 15 Minuten vor 
Abgang des Zuges bei der Gepäck-Abfertigungsstelle aufgeliefert ist, kann nicht 
beansprucht werden. Fahrzeuge, welche zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen 
werden (I. 30 Absatz 2), müssen 2 Stunden vor Abgang des Zuges angemeldet 
und spätestens eine Stunde vorher zur Abfertigung aufgeliefert werden; auf 
Zwischenstationen kann auf eine Beförderung derselben mit dem vom Absender 
gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher 
angemeldet worden sind. 
(s) Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszu- 
händigen. 
(4) Die Gepäckfracht ist bei der Abfertigung zu entrichten. 
() Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt 
späterer Abfertigung unabgefertigt zur Beförderung zugelassen, so wird es bis 
zum Zeitpunkt der Abfertigung als zum Transporte aufgegeben nicht angesehen. 
(6) Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen ohne 
Gepäckabfertigung. 
G. 33. 
Auslieferung des Gepäcks. 
y)Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 
() Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestimmungsorte die 
sofortige Auslieferung des Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald 
nach Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäck aufgegeben wurde, die zur 
ordnungsmäßigen Ausladung und Ausgabe sowie zur etwaigen zoll= oder steuer- 
amtlichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. 
(3) Werden Gepäckstücke innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge innerhalb 
2 Stunden nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt, so ist das tarifmäßige 
Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr 
Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab 
gerechnet. ·
        <pb n="949" />
        — 935 — 
)Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Aus- 
lieferung des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung 
gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen Sicherheit ver- 
pflichtet. 
(5) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin 
es abgefertigt ist. Das Gepäck kann jedoch auf Verlangen des Reisenden, sofern 
Zeit und Umstände sowie Zoll= und Steuervorschriften es gestatten, auch auf 
einer vorliegenden Station zurückgegeben werden. In einem solchen Falle hat 
der Reisende bei der Auslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zurückzugeben 
und die Fahrkarte vorzuzeigen. 
(6) Fahrzeuge, welche unterwegs in einen anderen Zug übergehen müssen, 
brauchen erst mit dem nächstfolgenden Personenzuge am Bestimmungsorte ein- 
zutreffen. 
#. 34. 
Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. 
· (1)FürdaszurBeförderungübernommeneReisegepäckhaftetdieEisen- 
bahn nach den für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII) geltenden Be- 
stimmungen, soweit solche auf die Beförderung von Reisegepäck anwendbar sind 
und sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts nicht Abweichungen 
ergeben. 
() Die etwaige Deklaration des Interesses an der Lieferung ist spätestens 
eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung ge- 
schehen soll, an der Gepäck-Abfertigungsstelle unter Zahlung des tarifmäßigen 
Frachtzuschlages (I. 84 Absatz 3) abzugeben; sie hat nur dann rechtliche Wirkung, 
wenn sie von der Abfertigungsstelle im Gepäckschein vermerkt ist. 
G) Die Eisenbahn ist von jeder Haftung für den Verlust von Reisegepäck 
frei, wenn es nicht innerhalb 8 Tagen nach Ankunft des Zuges (C. 33) auf 
der Bestimmungsstation abgefordert wird. 
()Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird, kann ver- 
langen, daß ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde der geschehenen Ab- 
forderung bescheinigt werde. 
(6) Für den Verlust und die Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht 
zur Beförderung aufgegeben worden ist (§§. 28 und 32), sowie von Gegen- 
ständen, welche in den Fahrzeugen belassen sind (§. 30), wird nur gehaftet, 
wenn ein Verschulden der Eisenbahn oder ihrer Leute nachgewiesen ist. 
g. 35. 
In Verlust gerathene Gepäckstücke. 
) Fehlende Gepäckstücke werden nach Ablauf von 3 Tagen nach An- 
sen des Zuges, zu welchem sie aufgegeben sind, als in Verlust gerathen be- 
trachtet. 
G#)Falls das Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der Reisende, 
sofern sein Aufenthalt sich ermitteln läßt, auch wenn er bereits Entschädigung er-
        <pb n="950" />
        — 936 — 
halten hat, zu benachrichtigen. Derselbe kann innerhalb 30 Tagen nach Empfang 
der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des er- 
haltenen Schadensersatzes, und zwar nach seiner Wahl entweder kostenfrei am 
Bestimmungsorte oder kosten- und frachtfrei am Aufgabeorte, verabfolgt wird. 
S. 36. 
Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks. 
Die Haftung der Eisenbahn für Versäumung der Lieferzeit (§. 33) richtet 
sich nach folgenden Bestimmungen: 
1. Der durch diese Versäumung nachweislich entstandene Schaden wird 
vergütet: 
a) bei stattgehabter Deklaration des Interesses an der Lieferung: bis 
zur Höhe des deklarirten Betrages; 
b) in Ermangelung einer solchen Deklaration für je angefangene 
24 Stunden der Versäumung: mit höchstens 20 Pfennig für 
jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen 
( . 30) mit höchstens 30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug. 
2. Die Eisenbahn ist von der Haftung für den Schaden, welcher durch 
Versäumung der Lieferzeit entstanden ist, befreit, sofern sie beweist, 
daß die Verspätung von einem Ereigniß herrührt, welches sie weder 
herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte. 
g. 37. 
Gepäckträger. Aufbewahrung des Gepäcks. 
(Sofern von der Eisenbahn auf einer Station Gepäckträger zugelassen 
werden, müssen dieselben durch Dienstabzeichen erkennbar und mit einer gedruckten 
Dienstanweisung nebst Gebührentarif versehen sein. Sie haben auf Verlangen 
den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verab- 
folgen. Der Tarif ist auch an einem geeigneten Orte der Abfertigungsstelle und 
der Ausgabestelle auszuhängen. 
() Falls sich die Reisenden solcher Gepäckträger für den von der Eisen- 
bahn nicht übernommenen Transport des Gepäcks nach und von den Abfertigungs- 
stellen bedienen, so geschieht dies ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung. 
(s) Auf größeren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem 
Reisenden ermöglichen, sein Gepäck ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung gegen 
eine festgesetzte Gebühr zur vorübergehenden Aufbewahrung zu übergeben. 
g. 38. 
Zurückgelassene Gegenstände. 
Alle im örtlichen Bezirk der Eisenbahn oder in den Wagen zurück- 
gelassenen, an die Verwaltung abgelieferten Gegenstände sind mindestens 3 Monate 
aufzubewahren. 
() Gegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, sind bestmöglich zu 
verkaufen, sobald deren Verderben zu befürchten ist.
        <pb n="951" />
        — 937 — 
G) Nach Ablauf der dreimonatlichen Frist wird mit den Gegenständen und 
dem Erlöse nach Maßgabe der gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften verfahren. 
V. 
Beförderung von Expreßgut. 
* 
Begriff des Expreßgutes. 
Die Eisenbahnen können in den Tarifen bestimmen, daß der Transport 
von Gütern, welche sich zur Beförderung in Packwagen eignen, auch wenn sie 
nicht als Reisegepäck (S. 30) zur Aufgabe gelangen, auf Gepäckschein oder auf 
besonderen Beförderungsschein zulässig ist (Expreßgut). 
C. 40. 
Aufgabe und Auslieferung des Expreßgutes. 
Bei Abfertigung des Expreßgutes mit Gepäckschein ist solcher in der 
Regel dem Absender auszuhändigen. In diesem Falle erfolgt die Auslieferung 
des Gutes am Bestimmungsorte gegen Rückgabe des Gepäckscheins. Jedoch kann 
auf Verlangen des Absenders der Gepäckschein auch der Sendung beigegeben 
werden, wenn diese mit der vollen Adresse des Empfängers versehen ist. In 
diesem Falle erfolgt die Auslieferung nach den besonderen Vorschriften jeder Ver- 
waltung. 
()) Bei Abfertigung des Expreßgutes mit Beförderungsschein muß dieser 
die Sendung stets begleiten und das Gut mit der vollen Adresse des Empfängers 
versehen sein. Die Auslieferung erfolgt am Bestimmungsorte nach den in den 
Tarifen enthaltenen Vorschriften. 
#. 41. 
Anwendbarkeit der Bestimmungen für Reisegepäck. 
Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Expreßgut die Bestimmungen 
des Abschnitts IV sinngemäße Anwendung, soweit nicht durch die Tarife die An- 
wendung des Abschnitts VIII vorgesehen ist. 
VI. 
Beförderung von Leichen. 
S. 42. 
Beförderungs-Bedingungen. 
) Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation 
des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn er von einer Zwischenstation 
ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden. 
() Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge 
luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt um-
        <pb n="952" />
        — 938 — 
geben sein, daß jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung ver— 
hindert wird. 
(3) Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche eine Fahrkarte 
zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird. 
(4) Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegendem Formular 
ausgefertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und 
bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die Behörden, welche zur Ausstellung von 
Leichenpässen befugt sind, werden besonders bekannt gemacht. Der von der zu- 
ständigen Behörde ausgefertigte Leichenpaß hat für den ganzen darin bezeichneten 
Transportweg Geltung. Die tarifmäßigen Transportgebühren müssen bei der 
Aufgabe entrichtet werden. Bei Leichentransporten, welche aus ausländischen Staaten 
kommen, mit welchen eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der 
Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung ent- 
Prechenden Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen 
ehörde 
(5) Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten 
Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen 
Abgangsorte nach dem nämlichen Bestimmungsorte aufgegeben werden, können in 
einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem 
ringsumschlossenen Leichenwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransporte ein 
offener Güterwagen benutzt werden. 
(6) Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die 
Beförderung muß möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden. Läßt sich 
ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden) so ist der Güterwagen 
mit der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien gelegenes Gleise zu schieben. 
(7) Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat 
außer der Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestimmungs- 
orte einen Frachtzuschlag im vierfachen Betrage der Fracht zu entrichten. 
(s) Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Kranken- 
häusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt 
werden, bedarf es einer Begleitung nicht. Auch gemigt es, wenn solche Leichen 
in dicht verschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem 
offenen Güterwagen erfolgen. Es ist zulässig, in den Wagen solche Güter mit- 
zuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder 
doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen 
sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede 
Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind 
ausgeschlossen: Nahrungs= oder Genußmittel, einschließlich der Rohstoffe, aus 
welchen Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die in der An- 
lage B zu 9J. 50 der Verkehrs-Ordnung unter Nr. I, II, XXXVI, XXXVIa, 
XXUy##, XXXVI, XNXNIX, XII, XIIII und XIV aufgeführten Gegen- 
stände. 2 von der' Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, 
richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhalb ergehenden Bestimmungen.
        <pb n="953" />
        — 939 — 
(5) Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungs- 
platz des Sterbeortes finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung. 
S. 43. 
Art der Abfertigung und der Auslieferung. 
) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des Tarifes auf 
Grund von Beförderungsscheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und dem 
Absender auszuhändigen hat, oder auf Grund von Frachtbriefen (G. 51). 
() Die Auslieferung von Leichen, welche mit Personenzügen befördert 
werden, kann in der für Gepäck bestimmten Frist (I. 33 Absatz 2) verlangt werden. 
Die Auslieferung der Leichen erfolgt, sofern die Beförderung auf Beförderungs- 
schein stattgefunden hat, gegen Rückgabe des letzteren. 
(6) Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungs- 
station muß die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der 
Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird 
die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung 
der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben. 
VII. 
Beförderung von lebenden Thieren. 
*“ 
Besondere Beförderungsbedingungen. 
(1) Lebende Thiere werden nur unter der im §. 6 Absatz 2 aufgeführten 
Voraussetzung zur Beförderung angenommen. 
() Die Beförderung kranker Thiere kann abgelehnt werden. Inwiefern 
der Transport von Thieren wegen der Gefahr einer Verschleppung von Seuchen 
ausgeschlossen ist, richtet sich nach den bestehenden gesundheitspolizeilichen Vor- 
schriften. 
(s) Zum Transporte wilder Thiere ist die Eisenbahn nur bei Beachtung 
der von ihr im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen verpflichtet. 
(4) Bei der Beförderung lebender Thiere ist die Eisenbahnverwaltung Be- 
gleitung zu fordern berechtigt. Die Begleiter haben, sofern nicht der Stations= 
vorsteher Ausnahmen zuläßt, ihren Platz in den betreffenden Viehwagen zu nehmen 
und das Vieh während des Transportes zu beaufsichtigen. Bei kleinen Thieren, 
insbesondere Geflügel, bedarf es der Begleitung nicht, wenn sie in tragbaren, 
gehörig verschlossenen Käsigen aufgegeben werden. Die Käfige müssen luftig und 
geräumig sein. 
(5) Der Absender muß das Einladen der Thiere in die Wagen sowie deren 
sichere Befestigung selbst besorgen und die erforderlichen Befestigungsmittel be- 
schaffen. Das Ausladen liegt dem Empfänger ob. 
() Vorausbezahlung des Transportpreises kann gefordert werden. 
Reichs«Gesetzbl. 1892. 1/5
        <pb n="954" />
        — 940 — 
g. 45. 
Art der Abfertigung. 
Die Abfertigung der Thiere erfolgt — abgesehen von den Bestimmungen 
der §#. 27 und 30 Absatz 3 — nach der Vorschrift des Tarifes auf Grund von 
Beförderungsscheinen, welche von der Eisenbahn auszufertigen und dem Absender 
auszuhändigen sind, oder auf Grund von Frachtbriefen (G. 51). 
S. 46. 
An- und Abnahme. 
Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen die Be- 
förderung von Thieren erfolgt. Die Annahme einzelner Stücke zur Beförderung 
hängt davon ab, ob geeigneter Raum vorhanden ist. 
(:) Die Eisenbahn kann durch den Tarif festsetzen, daß die Annahme von 
lebenden Thieren mit Ausnahme von Hunden an Sonn= und Festtagen aus- 
geschlossen oder auf bestimmte Stunden beschränkt wird. 
(s) Die Thiere müssen rechtzeitig, einzelne Stucke mindestens eine Stunde 
vor Abgang des Zuges, auf den Bahnhof gebracht werden. Bei der Ankunft 
an dem Bestimmungsorte werden die Thiere gegen Rückgabe des Beförderungs- 
scheins oder nach Aushändigung des Frachtbriefes an den Empfänger gegen dessen 
Bescheinigung ausgeliefert. Das Ausladen und Abtreiben muß spätestens zwei 
Stunden nach der Bereitstellung und dem Ablauf der zur etwaigen zoll= oder 
steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist 
ist die Eisenbahn berechtigt, die Thiere auf Gefahr und Kosten des Absenders in 
Verpflegung zu geben oder, falls sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder 
auf dem Bahnhofe gestattet, ein im Tarife festzusetzendes Standgeld zu erheben. 
g. 47. 
Lieferfrist für Thiere. 
) Die Lieferfrist setzt sich aus Expeditions= und Transportfrist zusammen 
und darf nicht mehr betragen als: 
1. an Expeditionsfrit: 1 Tag, 
2. an Transportfrist für je auch nur angefangene 300 Kilometer 1 Tag. 
(i) Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes oder Aus- 
händigung des Beförderungsscheins folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn 
innerhalb derselben das Vieh auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit- 
estellt ist. 
(s) Der Lauf der Lieferfristen ruht außer den Fällen des §. 63 Absatz 6 
auch für die Dauer des Aufenthalts des Viehes auf den Tränkestationen sowie 
für die Dauer der ärztlichen Viehbeschauung. 
()Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit Personenzügen 
befördert werden, kann in der im F. 33 Absatz 2 und 6 bestimmten Frist ver- 
langt werden.
        <pb n="955" />
        G. 48. 
Anwendbarkeit der Bestimmungen für Güter. 
) Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Thieren die Bestim- 
mungen des Abschnitts VIII sinngemäße Anwendung. 
(2) Die Deklaration des Interesses an der Lieferung hat bei den auf Be- 
förderungsschein abgefertigten Thieren nur dann eine rechtliche Wirkung, wenn sie 
von der Abfertigungsstelle der Abgangsstation im Beförderungsschein vermerkt ist. 
VIII. 
Beförderung von Gütern. 
C. 49. 
Direkte Beförderung. Z 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach allen 
für den Güterverkehr eingerichteten Stationen anzunehmen, ohne daß es für den 
Uebergang von einer Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf. 
g. 50. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände. 
A. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 
1. diejenigen Gegenstände, welche dem Postzwange unterworfen sind; 
2. diejenigen Gegenstände, welche wegen ihres Umfangs, ihres Gewichts 
oder ihrer sonstigen Beschaffenheit nach der Anlage und dem Betriebe 
auch nur einer der Bahnen, welche an der Ausführung des Transportes 
theilzunehmen haben, sich zur Beförderung nicht eignen; 
3. diejenigen Gegenstände, deren Beförderung aus Gründen der öffent- 
lichen Ordnung verboten ist; 
4. alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, 
soweit nicht die Bestimmungen in Anlage B Anwendung finden, ins- . 
besondere: 
a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von 
Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen (wegen Würfelpulver 
sowie Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-Patronen vergleiche 
Anlage B Nr. XXXVI Ziffer 5 und 6) 
b) nicht abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit pulverförmigen, 
an sich nicht explosiven Stoffen (Dynamit und ähnliche Präpa- 
rate) in loser Masse (wegen Dynamitpatronen vergleiche An- 
lage B Nr. XXXVI Ziffer 6); 
) pikrinsaure Salze, sowie explosive Gemische, die pikrinsaure oder 
chlorsaure Salze enthalten (wegen Streichhölzer und Wachspulver 
vergleiche Anlage B Nr. III und XXXVIb) 
145“
        <pb n="956" />
        — 942 — 
d) Knallquecksilber, Knallsilber und Knallgold, sowie die damit dar— 
gestellten Präparate (wegen Zündhütchen, Zündungen, Knall— 
bonbons und Knallerbsen vergleiche Anlage B Nr. II, XXXVIa, 
XII. XIIV)) 
e) solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt ent- 
halten (wegen der Streichhölzer sowie der Lündbänder und Zünd- 
blättchen — amorces — vergleiche Anlage B Nr. III und XIIII); 
1) geladene Schußwaffen. 
B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen: 
1. Die in Anlage B verzeichneten Gegenstände. 
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getroffenen 
näheren Bestimmungen maßgebend. 
2. Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Pa- 
piere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kost- 
barkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erz- 
guß, Antiquitäten. 
Unter welchen Bedingungen diese Gegenstände zur Beförderung 
angenommen werden, bestimmen die besonderen Vorschriften jeder 
Eisenbahn. 
Als geldwerthe Papiere sind nicht anzusehen: 
gestempelte Postkarten, Postanweisungs-Formulare, Brief- 
umschläge und Streifbänder, Postfreimarken, Stempelbogen 
und Stempelmarken, sowie ähnliche amtliche Werthzeichen. 
3. Diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der 
Anlage und dem Betriebe einer der betheiligten Bahnen außergewöhn- 
liche Schwierigkeit verursacht. 
Die Beförderung solcher Gegenstände kann von jedesmal zu ver- 
einbarenden besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. 
4. Lokomotiven, Tender und Dampfwagen, sofern sie auf eigenen Rädern 
laufen. 
Dieselben müssen sich in lauffähigem Zustande befinden und von 
einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein. 
g. 51. 
Inhalt des Frachtbriefes. 
ÜJede Sendung muß von einem Frachtbriefe begleitet sein, welcher fol- 
gende Angaben enthält: 
a) Ort und Tag der Ausstellung. 
b) Die Bezeichnung der Versandstation. 
Jc) Die Bezeichnung der Bestimmungsstation und der Bestunmungsbahn, 
den Namen und den Wohnort des Empfängers sowie die etwaige An-
        <pb n="957" />
        — 943 — 
gabe, daß das Gut bahnlagernd gestellt ist. Bei Versendung von 
Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn nicht gelegen oder nach 
Eisenbahnstationen, welche für den Güterverkehr nicht eingerichtet sind, 
ist vom Absender die Eisenbahnstation zu bezeichnen, bis zu welcher das 
Gut befördert werden soll; der Empfänger hat den Weitertransport zu 
besorgen, sofern nicht für diesen von der Eisenbahn Einrichtungen ge— 
troffen sind (. 68 Absatz 3). 
d) Die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, die Angabe des 
Gewichts oder statt dessen eine den besonderen Vorschriften der Versand— 
bahn entsprechende Angabe; ferner bei Stückgut die Anzahl, Art der 
Verpackung, Zeichen und Nummer der Frachtstücke. Die Eisenbahn ist 
jedoch berechtigt, die letzteren Angaben auch bei Gütern in Wagen- 
ladungen zu verlangen, sofern die diese bildenden Frachtstücke derartige 
Bezeichnungen zulassen (I. 58 Absatz 4). Die in Anlage B aufgeführten 
Gegenstände sind unter der daselbst gebrauchten Bezeichnung in den 
Frachtbrief aufzunehmen. 
e) Das Verlangen des Absenders, Ausnahmetarife unter den im Ö. 81 
für zulässig erkllärten Bedingungen zur Anwendung zu bringen. 
1) Die Angabe des etwa deklarirten Interesses an der Lieferung (§§. 84 ff.). 
8) Die Angabe, ob das Gut in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht zu 
(befördern ist (6.50). 
)Das genaue Verzeichniß der für die zoll= oder steueramtliche Behand- 
lung oder die polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere (S. 59). 
i) Den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder 
der Hinterlegung eines Frankaturvorschusses (I. 61). 
Kk) Die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und war sowohl die erst 
nach Eingang auszuzahlenden, als auch die von der Eisenbahn geleisteten 
Baarvorschrisse (§.62). 
1) Bei Sendungen, welche einer zoll= oder steueramtlichen Abfertigung 
unterliegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, falls der Absender 
eine solche zu bezeichnen wünscht. Die Eisenbahn hat eine derartige 
Vorschrift zu befolgen. 
Im Uiebrigen bleibt die Wahl des Transportweges ausschließlich 
dem Ermessen der Eisenbahn überlassen; letztere ist jedoch verpflichtet, 
das Gut auf demjenigen Wege zu befördern, welcher nach den ver- 
öffentlichten Tarifen den billigsten Frachtsatz und die günstigsten Trans- 
portbedingungen darbietet. 
m) Die Unterschrift des Absenders mit seinem Namen oder seiner Firma 
sowie Angabe seiner Wohnung. Die Unterschrift kann durch eine 
gedruckte oder gestempelte Zeichnung ersetzt werden. 
n) Den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats oder 
eines Aufnahmescheins (I. 54).
        <pb n="958" />
        — 944 — 
(N Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die Ausstellung 
anderer Urkunden anstatt des Frachtbriefes sowie die Beifügung anderer Schrift- 
stücke zum Frachtbriefe ist unzulässig, sofern dieselben nicht durch die Verkehrs- 
Ordnung für statthaft erklärt sind. 
g. 52. 
Form des Frachtbriefes. 
NZur Ausstellung des Frachtbriefes sind Formulare nach Maßgabe der 
Anlage C und D zu verwenden, welche auf allen Stationen zu den im Tarife 
festzusetzenden Preisen käuflich zu haben sind. Dieselben müssen für gewöhnliche 
Fracht auf weißes Papier, für Eilfracht gleichfalls auf weißes Papier, jedoch 
mit einem auf der Vorder= und Rückseite oben und unten am Rande anzu- 
bringenden karminrothen Streifen, gedruckt sein. Für die Frachtbriefe ist Schreib- 
papier zu verwenden, welches die von dem Reichs-Eisenbahn-Amt festzusetzende 
Beschaffenheit besitzt. 
() Es können jedoch durch die Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts für regelmäßig wiederkehrende Transporte zwischen 
bestimmten Orten, sowie für Sendungen, welche zur Weiterbeförderung über See 
bestimmt sind, Abweichungen von den Vorschriften des ersten Absatzes zugelassen 
werden. 
(s) Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit 
den desfallsigen Vorschriften den Kontrolstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. 
Die Stempelung erfolgt bei den nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten 
Frachtbriefen gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr und kann verweigert 
werden, sofern nicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden. 
(4) Sofern der auf dem Frachtbriefformular für die Beschreibung der 
Güter vorgesehene Raum sich als unzureichend erweist, hat dieselbe auf der Rück- 
seite der für die Adresse bestimmten Hälfte des Formulars nach Maßgabe der 
Spalten des Frachtbriefes zu erfolgen. Reicht auch dieser Raum nicht aus, so 
sind dem Frachtbriefe besondere, die Beschreibung enthaltende und vom Absender 
zu unterzeichnende Blätter im Formate des Frachtbriefes fest anzuheften, auf 
welche in diesem besonders hinzuweisen ist. In den erwähnten Fällen ist in den 
vorgedruckten Spalten des Frachtbriefes das Gesammtgewicht der Sendung unter 
Angabe der für die Tarifirung maßgebenden Bezeichnung der Transportgegen- 
stände, nöthigenfalls unter Scheidung derselben nach den Tarifklassen, anzugeben. 
Den beigegebenen Blättern ist der Abfertigungsstempel der Versandstation auf- 
udrücken. 
(0) Es ist gestattet, auf die Rückseite der für die Adresse bestimmten Hälfte 
des Frachtbriefes die Firma des Ausstellers aufzudrucken. Ebendaselbst können 
auch die nachstehenden nachrichtlichen Vermerke für den Empfänger: „von Sendung 
des N. N.“ — „zur Verfügung des N. N./ ,zur Weiterbeförderung an N. N./ 
und „versichert bei N. N.“/“ mit dem ausdrücklichen Zusatze: -ohne Verbindlichkeit 
für die Eisenbahn“ angebracht werden. An gleicher Stelle sind die den Be-
        <pb n="959" />
        — 945 — 
stimmungen der internationalen Reblaus-Konvention entsprechende Erklärung und 
amtliche Bescheinigung aufzunehmen. 
(60) Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahn, 
die übrigen durch den Absender auszufüllen. Bei Aufgabe von Gütern, welche 
der Absender zu verladen hat, sind von diesem auch die Nummer und die Eigen- 
thumsmerkmale des Wagens an der vorgeschriebenen Stelle einzutragen. 
() Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und denselben Fracht- 
brief aufgenommen werden, wenn das Zusammenladen derselben nach ihrer Be- 
schaffenheit ohne Nachtheil erfolgen kann und Zoll-, Steuer= oder Polizeivor- 
schriften nicht entgegenstehen. Den laut 9F. 50 B bedingungsweise zur Beförderung 
zugelassenen Gegenständen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende 
Frachtbriefe beizugeben. Werden bedingungsweise zur Beförderung zugelassene 
Gegenstände, für welche das Zusammenladen nach Anlage B Nr. XXXV gestattet 
ist, mit anderen Gütern zusammen zur Beförderung in Wagenladungen auf- 
gegeben, so bedarf es der Beigabe eines besonderen Frachtbriefes für diese Gegen- 
stände nicht. Für derartige Wagenladungen genügt ein Frachtbrief, in welchem 
jedoch die nur bedingungsweise zugelassenen Güter als solche durch Hinzufügung 
des Wortes „(bedingungsweise)“ ausdrücklich bezeichnet werden müssen. Den vom 
Absender aufzuladenden oder vom Empfänger abzuladenden Gütern sind besondere, 
andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. 
(8s) Die Versandstation kann verlangen, daß für jeden Wagen ein besonderer 
Frachtbrief beigegeben wird. 
* 
Haftung für die Angaben im Frachtbriefe. Bahnseitige Ermittelungen. Frachtzuschläge. 
u) Der Absender haftet für die Richtigkeit der in den Frachtbrief aufge- 
nommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, welche aus un- 
richtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklärungen entspringen. 
(e) Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des Inhalts 
der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefes zu prüfen und das Ergebniß 
festzustellen. Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zugegen zu sein, 
vorbehaltlich des Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher Maßregeln, die 
der Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen 
berechtigt ist, stattfindet. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen 
beizuziehen. 
* (3) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist 
die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der 
Stückgüter bei der Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders 
auf Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die 
Eisenbahn gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet, 
sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenbeit eine derartige Feststellung ohne er- 
heblichen Aufenthalt gestatten und die vorhandenen Wägevorrichtungen ausreichen.
        <pb n="960" />
        — 946 — 
() Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts und der 
Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem die Feststellung 
seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Güter eine noch- 
malige Ermittelung der Stückzahl oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist 
die Eisenbahn berechtigt, auch dafür die tarifmäßige Gebühr zu erheben. 
(5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch den 
Wägestempel auf dem Frachtbriefe bescheinigt. 
(6) Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter 
von den Absendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Wagen nur bis zu dem 
an denselben vermerkten Ladegewichte oder, sofern eine stärkere Belastung nach den 
besonderen Bestimmungen der Eisenbahn zulässig und nebst dem Ladegewichte auch 
die Tragfähigkeit an dem Wagen angeschrieben ist, bis zu dieser Tragfähigkeit 
beladen werden. 
(7) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung sowie im Falle 
der Ueberlastung eines dem Absender zur Selbstverladung gestellten Wagens, sofern 
er die Verwiegung nicht verlangt hat, ist — abgesehen von der Nachzahlung des 
etwaigen Frachtunterschiedes und dem Ersatze des entstandenen Schadens sowie 
den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen — 
ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen zu zahlen, dessen 
Höhe wie folgt festgesetzt wird: 
(s) Wenn die im F. 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B aufgeführten Ge- 
genstände unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung ausge- 
geben oder die in Anlage B gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe außer 
Acht gelassen werden, so beträgt der Frachtzuschlag 12 Mark für jedes Brutto- 
Kilogramm des ganzen Versandstückes. 
(5) In allen anderen Fällen ist für unrichtige Angabe des Inhalts einer 
Sendung ein Frachtzuschlag zu zahlen, dessen Höhe durch die Tarife festgesetzt wird. 
o) Falls die Ueberlastung eines vom Absender beladenen Wagens sein 
Ladegewicht um mehr als 5 Prozent übersteigt, so beträgt der Gesammtfrachtzu- 
schlag das Zehnfache des Frachtunterschiedes. 
*-2 
Abschluß des Frachtvertrages. 
(1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Fracht- 
briefe von der Versandstation zur Beförderung angenommen ist. Als Zeichen 
der Annahme wird dem Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle auf- 
edrückt. 
(2) Die Abstempelung hat ohne Verzug nach vollständiger Auflieferung 
des in demselben Frachtbriefe verzeichneten Gutes und auf Verlangen des Ab- 
senders in dessen Gegenwart zu erfolgen. 
(s) Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Beweis über 
den Frachtvertrag.
        <pb n="961" />
        — 947 — 
(Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen nach den 
Tarifen oder nach besonderer Vereinbarung von dem Absender besorgt wird, die 
Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen 
die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die Nachwägung oder Nachzählung 
seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem Frachtbriefe beurkundet ist. 
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders den Empfang 
des Frachtgutes, unter Angabe des Tages der Annahme zur Beförderung, auf 
einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzulegenden, als solches zu bezeichnenden Duplikat 
des Frachtbriefes zu bescheinigen. Der Antrag auf Ertheilung des Duplikats ist 
vom Absender auf dem Frachtbriefe zu vermerken. Die Eisenbahn hat durch 
Aufdrückung eines Stempels zu bestätigen, daß dem Antrage entsprochen ist. 
(0) Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Original-Frachtbriefes und 
ebensowenig diejenige eines Konnossements (Ladescheins). 
)Bei solchen Gütern, welche nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben 
werden, kann an Stelle des Duplikats ein als solcher zu bezeichnender Aufnahme- 
schein ausgestellt werden, welcher dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat. 
(s) Auf Wunsch des Absenders kann der Empfang des Gutes auch in 
anderer Form, insbesondere mittelst Eintrags in ein Quittungsbuch u. s. w. be- 
scheinigt werden. Eine derartige Bescheinigung hat nicht die Bedeutung eines 
Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins. 
G 55. 
Vorläufige Einlagerung des Gutes. 
Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, die Güter zum Transporte anzu- 
nehmen, soweit die Beförderung derselben sofort erfolgen kann. 
G) Die Eisenbahn ist jedoch verpflichtet, die ihr zugeführten Güter, deren 
Beförderung nicht sofort erfolgen kann, soweit die Räumlichkeiten es gestatten, 
gegen Enmfangsbelcheinigung mit dem Vorbehalt in einstweilige Verwahrung zu 
nehmen, daß die Annahme zur Beförderung und die Aufdrückung des Abferti- 
ungsstempels auf den Frachtbrief (§. 54 Absatz 1) erst dann erfolgt, wenn die 
eförderung möglich ist. Der Absender hat im Frachtbriefe sein Einverständniß 
mit diesem Verfahren zu erklären. In diesem Falle haftet die Eisenbahn bis 
zum Abschluß des Frachtvertrages als Verwahrer. 
(s) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist die Eisenbahn berechtigt, im 
Falle sie Wagenladungsgüter, deren sofortige Beförderung nicht möglich ist, gleich- 
wohl zum Transporte annimmt, mit dem Absender zu vereinbaren, daß für die 
Sendung die Lieferfrist von dem Tage an zu rechnen ist, an welchem die Ab- 
sendung thatsächlich erfolgt. Der Absender hat sein Einverständniß auf dem 
Frachtbriefe zu erklären und auf dem Frachtbrief-Duplikat zu wiederholen. Die 
Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Absendung auf dem Frachtbriefe durch 
Aufdrückung eines besonderen Stempels ersichtlich zu machen und diesen Zeitpunkt 
dem Absender ohne Verzug mitzutheilen. 
Reichs-Gesetzbl. 1802. 146
        <pb n="962" />
        .— 948 — 
g. 56. 
Auflieferung und Beförderung des Gutes. 
) Das Gut muß in den von der Eisenbahn festzusetzenden Dienststunden 
aufgeliefert und, falls die Verladung tarifmäßig dem Absender obliegt, innerhalb 
derselben verladen werden. Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung 
der mit demselben Frachtbriefe aufgegebenen Sendung ist, sofern die Auflieferung 
durch den Absender über 24 Stunden verzögert wird, die Eisenbahn berechtigt, 
ein im Tarife festzusetzendes Lagergeld zu erheben. Dasselbe gilt in dem Falle, 
wenn Güter mit unvollständigem oder unrichtigem Frachtbriefe aufgeliefert sind 
und die Berichtigung nicht binnen 24 Stunden nach der Beanstandung erfolgt. 
Wegen der Anfuhr der Güter durch Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn siehe F. 68. 
() Die Beförderung erfolgt, je nach der Bestimmung im Frachtbriefe, in 
Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht. 
(s2) An Sonn= und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht ange- 
nommen und am Bestimmungsorte dem Empfänger nicht verabfolgt. Eilgut 
wird auch an Sonn= und Festtagen, aber nur in den ein-für allemal bestimmten, 
durch Aushang an den Abfertigungsstellen, sowie in einem Lokalblatte bekannt 
zu machenden Tageszeiten angenommen und auzgeliefert. 
(4) Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher 
sie zum Transporte angenommen worden sind, sofern die Eisenbahn nicht zwin- 
gende Gründe des Eisenbahnbetriebes oder das öffentliche Interesse für eine Aus- 
nahme geltend machen kann. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung 
begründet den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. 
(5) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Einrichtungen zu treffen, durch welche 
die Reihenfolge der Güterabfertigung festgestellt werden kann. 
(6) Die Bereitstellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der 
Absender selbst besorgt, muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Auf- 
lieferung und Verladung in der von der Eisenbahn zu bestimmenden Frist voll- 
endet werden. Diese Frist ist durch Anschlag an den Abfertigungsstellen sowie 
in einem Lokalblatte bekannt zu machen. 
(7) Erfolgt die Auflieferung und Verladung nicht innerhalb dieser Frist, 
so hat der Absender nach deren Ablauf das im Tarife festzusetzende Wagenstand- 
geld zu bezahlen. Bei Bestellung des Wagens ist auf Verlangen der Eisenbahn 
eine den Betrag einer Tagesversäumniß deckende Kaution zu erlegen. Auch ist 
die Eisenbahn berechtigt, den Wagen auf Kosten des Bestellers zu entladen und 
das Gut auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager zu nehmen. Wenn die Eisen- 
bahn fest zugesagte Wagen nicht rechtzeitig stellt, so hat sie dem Besteller eine 
dem Wagenstandgeld entsprechende Entschädigung zu zahlen. 
g. 57 
Beförderung in gedeckten oder in offenen Wagen. 
() Der Absender ist, sofern nicht eine Bestimmung der Verkehrs-Ordnung, 
oder Zoll-, Steuer- und polizeiliche Vorschriften oder zwingende Gründe des Be—
        <pb n="963" />
        — 949 — 
triebes entgegenstehen, berechtigt, durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe 
zu verlangen: 
1. daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarife in offen gebauten 
Wagen befördert werden, die Beförderung in gedeckt gebauten Wagen 
erfolge, 
2. daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarife in gedeckt gebauten 
Wagen befördert werden, die Beförderung in offen gebauten Wagen 
stattfinde. 
(e) Im ersteren Falle kann die Eisenbahn einen im Tarife festzusetzenden 
Zuschlag zur Fracht erheben. 
(s) Der Tarif bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen auf den im 
Frachtbriefe zu stellenden Antrag des Absenders Decken für offen gebaute Wagen 
miethweise überlassen werden. 
S. 58. 
Verpackung und Bezeichnung des Gutes. 
Sopweit die Natur des Frachtgutes zum Schutze gegen Verlust oder 
Beschädigung auf dem Transporte eine Verpackung nöthig macht, liegt die ge- 
hörige Besorgung derselben dem Absender ob. 
(2) Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die 
Eisenbahn, falls sie nicht die Annahme des Gutes verweigert, berechtigt zu ver- 
langen, daß der Absender auf dem Frachtbriefe das Fehlen oder die Mängel der 
Verpackung unter spezieller Bezeichnung anerkennt und der Versandstation hierüber 
außerdem eine besondere Erklärung nach Maßgabe des vorgeschriebenen Formu- 
lars (Anlage E) ausstellt. Solche Formulare sind von der Abfertigungsstelle 
bereit zu halten. 
(s) Für derartig bescheinigte sowie für solche Mängel der Verpackung, 
welche äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Absender zu haften und jeden daraus 
entstehenden Schaden zu tragen beziehungsweise der Bahnverwaltung zu ersetzen. 
Ist die Ausstellung der gedachten Erklärung nicht erfolgt, so haftet der Absender 
für äußerlich erkennbare Mängel der Verpackung nur, wenn ihm ein arglistiges 
Verfahren zur Last fällt. 
() Die Stückgüter sind in haltbarer, deutlicher und Verwechselungen aus- 
schließender Weise, genau übereinstimmend mit den Angaben im Frachtbriefe, 
äußerlich zu bezeichnen (signiren). 
(6) Die Eisenbahn ist berechtigt zu verlangen, daß Stückgüter vom Ab- 
sender mit der Bezeichnung der Bestimmungsstation in dauerhafter Weise versehen 
werden, sofern deren Beschaffenheit dies ohne besondere Schwierigkeit gestattet. 
. 59. 
Zoll-, Steuer., Polizei= und statistische Vorschriften. 
u) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere 
beizugeben, welche zur Erfüllung der etwa bestehenden Zoll-, Steuer= oder Polizei- 
146“
        <pb n="964" />
        — 950 — 
vorschriften vor der Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet 
der Eisenbahn, sofern derselben nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle 
Folgen, welche aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser 
Papiere entstehen. 
(2) Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit 
derselben nicht ob. 
(6) Die Zoll-, Steuer= und Polizeivorschriften werden, solange das Gut 
sich auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe 
unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem Spediteur übertragen oder gegen eine 
im Tarife festzusetzende Gebühr selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die 
Verpflichtungen eines Spediteurs. 
(4) Falls der Absender eine Art der Abfertigung beantragt hat, welche 
im gegebenen Falle nicht zulässig ist, so hat die Eisenbahn diejenige Abfertigung 
zu veranlassen, welche sie für das Interesse des Absenders am vortheilhaftesten 
erachtet. Der Absender ist hiervon zu benachrichtigen. 
(5) Der Verfügungsberechtigte kann der Lollbehandlung entweder selbst 
oder durch einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmächtigten beiwohnen, um 
die nöthigen Aufklärungen über die Tarifirung des Gutes zu ertheilen und seine 
Bemerkungen beizufügen. Diese Befugniß begründet nicht das Recht, das Gut 
in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen. 
(6) Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfänger 
das Recht zu, die zoll= und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht 
im Frachtbriefe etwas anderes festgesetzt ist. 
) Bezüglich der Güter, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets 
ein-, aus= oder durchgeführt werden, sind die reichsgesetzlichen Bestimmungen, 
betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, und die dazu erlassenen Ausführungs- 
vorschriften zu beachten. Die Beschaffung der nach diesem Gesetze erfordarlichen 
Anmeldescheine in Betreff der Ein-, Aus= und Durchfuhr liegt dem Absender be- 
ziehungsweise Empfänger ob. Sofern solche eisenbahnseitig bewirkt wird, kommen 
dafür die im Tarife festzusetzenden Gebühren zur Erhebung. Anmeldescheine, 
welche mit dem Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amts nicht versehen sind, 
unterliegen behufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen 
Formular der zuvorigen Abstempelung seitens der Eisenbahn gegen die im Tarife 
festzusetzende Gebühr. 
** 
Berechnung der Fracht. 
) Die Grundsätze für die Frachtberechnung sind im Tarife (S.7) an- 
zugeben. 
(#) Außer den im Tarife angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen für 
besondere im Tarife vorgesehene Leistungen dürfen nur baare Auslagen erhoben 
werden, insbesondere Aus-, Ein= und Durchgangsabgaben, nicht in den Tarif 
aufgenommene Kosten für Ueberführung und Auslagen für Ausbesserungen an
        <pb n="965" />
        — 951 — 
den Gütern, welche in Folge ihrer äußeren oder inneren Beschaffenheit zu ihrer 
Erhaltung nothwendig werden. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und in 
dem Frachtbriefe ersichtlich zu machen, welchem die Beweisstücke beizugeben sind. 
(3) Wenn die Eisenbahn die Güter von der Behausung des Absenders 
abholen oder aus Schiffen löschen läßt, oder an die Behausung des Empfängers 
oder an einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisions— 
schuppen, in Schiffe u. s. w. bringen läßt, so sind die durch die Tarife oder 
durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machenden Gebühren hier- 
für zu entrichten. Der Rollfuhrmann hat seinen Gebührentarif bei sich zu tragen 
und auf Verlangen vorzuzeigen. 
S. 61. 
Zahlung der Fracht. 
Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes zur Be- 
förderung berichtigt, so gelten sie als auf den Empfänger angewiesen. 
() Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden Bahn schnellem 
Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen Werthes die Fracht nicht sicher 
decken, kann die Vorausbezahlung der Frachtgelder gefordert werden. 
(s) Wenn im Falle der Frankirung der Betrag der Gesammtfracht beim 
Versand nicht genau bestimmt werden kann, so kann die Versandbahn die Hinter- 
legung des ungefähren Frachtbetrages fordern. 
) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder sind Rechnungsfehler bei 
der Festsetzung der Fracht und der Gebühen vorgekommen, so ist das zu wenig 
Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten und zu diesem Zweck 
dem Berechtigten thunlichst bald Nachricht zu geben. Ein derartiger Anspruch 
kann nur binnen Jahresfrist vom Tage der Jahlung an geltend gemacht werden. 
Die Bestimmung des §.90 Absatz 1 findet keine Anwendung. 
G. 62. 
Nachnahme. 
u) Dem Absender ist gestattet, das Gut bis zur Höhe des Werthes des- 
selben mit Nachnahme zu belasten. Bei denjenigen Gütern, für welche die Eisen- 
bahn Vorausbezahlung der Fracht zu verlangen berechtigt ist (I. 61 Absatz 2), 
kann die Belastung mit Nachnahme verweigert werden. 
() Für die aufgegebene Nachnahme wird die tarifmäßige Provision be- 
rechnet. Die Berechnung von Provision ist auch für baare Auslagen der Eisen- 
bahn gestattet. Provisionsfrei sind die von den Eisenbahnen nachgenommenen 
Frachtgelder, die tarifmäßigen Nebengebühren, als: Frachtbrief-, Wäge-, Signir-- 
Lade-, Krahngelder, Zollabfertigungsgebühren u. s. w., ferner die statistische Ge- 
bühr des Waarenverkehrs sowie Portoauslagen und die Rollgelder der von der 
Bahnverwaltung bestellten Fuhrunternehmer. 
(s) Als Bescheinigung über die Auflegung von Nachnahmen dient der ab- 
gestempelte Frachtbrief, das Frachtbrief-Duplikat oder die anderweit gestattete
        <pb n="966" />
        — 952 — 
Bescheinigung über Aufgabe von Gütern. Auf Verlangen werden außerdem be- 
sondere Nachnahmescheine, und zwar gebührenfrei ertheilt. 
() Die Eisenbahn ist verpflichtet, sobald der Betrag der Nachnahme von 
dem Empfänger bezahlt ist, den Absender hiervon zu benachrichtigen und dem— 
selben die Nachnahme auszuzahlen. Dies findet auch Anwendung auf Auslagen, 
welche vor der Aufgabe für das Frachtgut gemacht worden sind. Ist im Tarife 
die Auszahlung der Nachnahme vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig 
gemacht, so entfällt die Nothwendigkeit einer besonderen Benachrichtigung. 
(5) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert worden, so 
haftet die Eisenbahn für den Schaden bis zum Betrage der Nachnahme und hat 
denselben dem Absender sofort zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den 
Empfänger. 
(65) Baarvorschüsse können zugelassen werden, wenn dieselben nach dem Er— 
messen des abfertigenden Beamten durch den Werth des Gutes sicher gedeckt sind. 
g. 63. 
Lieferfrist. 
) Die Lieferfristen sind durch die Tarife zu veröffentlichen und dürfen 
die nachstehenden Maximalfristen nicht überschreiten: 
a. für Eilgüter: 
1. Expeditionsfrft::: . . . . . . . .. 1 Tag, 
2. Transportfrist 
für je auch nur angefangene 300 Kilometer 1 Tag) 
b. für Frachtgüter: 
1. Expeditionsfrit::: .. . . . . . .. . . . .. 2 Tage, 
2. Transportfrist 
bei einer Entfernung bis zu 100 Kilometer . 1 Tag, 
bei größeren Entfernungen für je auch nur angefangene 
weitere 200 Kilomter 1 Tag. 
(2) Wenn der Transport aus dem Bereiche einer Eisenbahnverwaltung in 
den Bereich einer anderen anschließenden Verwaltung übergeht, so berechnen sich 
die Transportfristen aus der Gesammtentfernung zwischen der Aufgabe= und 
Bestimmungsstation, während die Erpeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl 
der durch den Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur Berechnung 
kommen. 
(3) Den Eisenbahnverwaltungen ist gestattet, mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde Zuschlagsfristen für folgende Fülle festzusetzen: 
1. Für solche Güter, deren Beförderung von und nach abseits von der Bahn 
gelegenen Orten (Güternebenstellen) die Eisenbahn übernommen hat.
        <pb n="967" />
        — 953 — 
2. Für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei es zulässig ist, die Zu- 
schlagsfristen ausnahmsweise vorbehaltlich der Genehmigung der Auf— 
sichtsbehörde festzusetzen. 
3. Für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite. 
Die Luschlagsfristen sind gehörig zu veröffentlichen. Aus der Bekanntmachung 
muß zu ersehen sein, ob und durch welche Behörde die Genehmigung ertheilt, oder 
ob eine solche vorbehalten ist. Im letzteren Falle muß die nachträglich erfolgte 
Genehmigung innerhalb 8 Tagen durch eine besondere Bekanntmachung veröffent- 
licht werden. Die Festsetzung von Zuschlagsfristen ist wirkungslos, wenn die nach- 
trägliche Genehmigung von der Aufsichtsbehörde versagt, oder die ertheilte Ge- 
nehmigung nicht rechtzeitig veröffentlicht wird. 
() Die Lieferfrist beginnt, abgesehen von dem Falle des §. 55 Absatz 3, 
mit der auf die Annahme des Gutes nebst Frachtbrief (I. 54 Absatz 1) folgenden 
Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger 
oder derjenigen Person, an welche die Ablieferung gültig geschehen kann, an die 
Behausung oder an das Geschäftslokal zugeführt ist oder, falls eine solche Zu— 
führung nicht zugesagt oder ausdrücklich verbeten ist G. 68 Absatz 5), wenn inner- 
halb der gedachten Frist schriftliche Nachricht von der erfolgten Ankunft für den 
Empfänger zur Post gegeben oder solche ihm auf andere Weise wirklich zuge- 
stellt ist. 
(5) Für Güter, welche bahnlagernd gestellt sind, sowie für solche Güter, 
deren Empfänger sich die Benachrichtigung schriftlich verbeten haben, ist die Liefer- 
zeit gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestimmungsstation zur 
Abnahme bereitgestellt ist. 
(6) Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll= oder steuer- 
amtlichen oder polizeilichen Abfertigung sowie für die Dauer einer ohne Ver- 
schulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch welche der Antritt 
oder die Fortsetzung des Bahntransportes zeitweilig verhindert wird. 
() Ist der auf die Auflieferung des Gutes zur Beförderung folgende Tag 
ein Sonntag oder Festtag, so beginnt bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist 
24 Stunden später. 
(6) Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag ist, so 
läuft bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist erst an dem darauf folgenden 
Werktage ab. 
*d= 
Verfügungsrecht des Absenders. 
u) Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, daß das 
Gut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen 
anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger am Bestimmungsorte 
oder auf einer Zwischenstation abgeliefert werde. 
(t) Dieses Recht steht indeß im Falle der Ausstellung eines Fracht- 
brief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins G. 54 Absatz 5 und 7) dem
        <pb n="968" />
        — 954 — 
Absender nur dann zu, wenn er das Duplikat oder den Aufnahmeschein vorweist. 
Hat in diesem Falle die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders befolgt, ohne 
die Vorzeigung zu verlangen, so ist sie für den daraus entstehenden Schaden dem 
Empfänger, welchem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar. 
(s) Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu beachten 
nur verpflichtet, wenn sie ihr durch Vermittelung der Versandstation zugekom- 
men sind. 
(4) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das Fracht- 
brief-Duplikat oder den Aufnahmeschein besitzt, sobald nach Ankunft des Gutes 
am Bestimmungsorte der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder die von 
dem letzteren nach Maßgabe des F§. 66 erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt 
worden ist. Ist dies geschehen, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des 
bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für das Gut 
haftbar wird. 
(5) Die Eisenbahn darf die Ausführung der im Absatz 1 vorgesehenen An- 
weisungen nur dann verweigern oder verzögern, oder solche Anweisungen in ver- 
änderter Weise ausführen, wenn durch de Befolgung derselben der regelmäßige 
Transportverkehr gestört würde. 
(6) Die im ersten Absatz dieses Paragraphen vorgesehenen Verfügungen 
müssen mittelst schriftlicher und vom Absender unterzeichneter Erklärung nach dem 
Formular Anlage F erfolgen. Die Erklärung ist im Falle der Ausstellung 
SLeines Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins auf der betref- 
„ fenden Urkunde zu wiederholen, welche gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen und 
von dieser dem Absender zurückzugeben ist. 
() Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders ist nichtig. 
(3) Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche durch die 
Ausführung der im Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen entstanden sind, insoweit 
diese Verfügungen nicht durch ihr eigenes Verschulden veranlaßt worden sind. 
Diese Kosten (Reugeld) sind im Tarife ein= für allemal festuseten. 
(e) Anweisungen des Absenders wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, 
Minderung oder Zurückziehung der Nachnahme sowie wegen nachträglicher Fran- 
kirung können nach dem Ermessen der Eisenbahn unter der Bedingung zugelassen 
werden, daß die Verfügung auf dem etwa ausgestellten Frachtbrief-Duplikat 
(Aufnahmeschein) vermerkt wird. 
S. 65. 
Transporthindernisse. 
Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Eisenbahntransportes durch 
höhere Gewalt oder Zufall verhindert, so hat — abgesehen von dem Falle des 
Absatzes 3 dieses Paragraphen — die Eisenbahn den Absender um anderweitige 
Verfügung über das Gut anzugehen. 
(2) Der Absender kann vom Vertrage zurücktreten, muß aber die Eisen- 
bahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, für die Kosten der Vor-
        <pb n="969" />
        — 955 — 
bereitung des Transportes, die Kosten der Wiederausladung und die Ansprüche 
in Beziehung auf den etwa bereits zurückgelegten Transportweg durch Zahlung 
der in den Tarifen festzusetzenden Gebühren entschädigen. 
(s) Wenn die Fortsetzung des Transportes auf einem anderen Wege statt- 
finden kann, so ist, unbeschadet der aus Rücksichten des allgemeinen Verkehrs er- 
gehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde, der Eisenbahn die Entscheidung über- 
lassen, ob es dem Interesse des Absenders entspricht, das Gut auf einem anderen 
Wege dem Bestimmungsorte zuzuführen oder es anzuhalten und den Absender um 
anderweitige Anweisung anzugehen. 
(4) Ist ein Frachtbrief-Duplikat oder Aufnahmeschein ausgestellt worden 
und befindet sich der Absender nicht im Besitze der ausgestellten Urkunde, so dürfen 
die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verfügungen weder die Person des 
Empfängers, noch den Bestimmungsort abändern. 
g. 66. 
Ablieferung des Gutes. 
)Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem bezeichneten 
Empfänger gegen Bezahlung der im Frachtbriefe ersichtlich gemachten Beträge und 
gegen Bescheinigung des Empfangs G. 68 Absatz 7) den Frachtbrief und das 
Gut auszuhändigen. 
(r) Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte 
berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der 
sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn 
geltend zu machen, sei es, daß er hierbei im eigenen oder im fremden Interesse 
handle. Er ist insbesondere berechtigt, von der Eisenbahn die Uebergabe des 
Frachtbriefes und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt, 
wenn der Absender der Eisenbahn eine nach Maßgabe des F. 64 zulässige ent- 
gegenstehende Verfügung ertheilt hat. 
(s) Als Ort der Ablieferung gilt die vom Absender bezeichnete Bestimmungs- 
station. 
g. 67. 
Annahme des Gutes durch den Empfänger. 
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefes wird der Empfänger 
verpflichtet, der Eisenbahn die im Frachtbriefe ersichtlich gemachten Beträge zu 
bezahlen. Vergleiche jedoch §. 61 Absatz 4. 
** 
Verfahren bei Ablieferung des Gutes. 
y)Das Gut ist nach Maßgabe der Bestimmung der Eisenbahnen ent- 
weder dem Empfänger an seine Behausung zuzuführen oder es ist ihm über die 
Ankunft schriftlich Nachricht zu geben. Diese Benachrichtigung ist dem Empfänger 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 147
        <pb n="970" />
        — 956 — 
auf seine Kosten spätestens nach Ankunft und Bereitstellung des Gutes durch 
Boten, die Post oder sonstige Gelegenheit mit der Aufforderung zuzusenden, das 
Gut innerhalb der im Tarife bestimmten und in der Benachrichtigung zu be— 
zeichnenden Frist abzunehmen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Em- 
pfänger sich dieselbe verbeten hat, sowie bei bahnlagernd gestellten Gütern. Für 
die Ausfertigung der Benachrichtigung darf eine Gebühr nicht berechnet werden. 
() Die Benachrichtigung über die Ankunft von Eilgut muß, sofern außer- 
gewöhnliche Verhältnisse nicht eine längere Frist unvermeidlich machen, binnen 
2 Stunden, die Zuführung in die Behausung des Empfängers binnen 6 Stunden 
nach Ankunft erfolgen. Diese Fristen ruhen an Sonn= und Festtagen von 12 Uhr 
Mittags, an Werktagen von 6 Uhr Abends bis zum Anfang der Dienststunden 
des folgenden Tages. Die Festsetzungen über die Lieferfrist (§. 63) werden hier- 
durch nicht berührt. 
(s) Die Eisenbahn kann, wo sie es für angemessen erachtet, Rollfuhr- 
unternehmer zum An= und Abfahren der Güter innerhalb des Stationsortes oder 
von und nach seitwärts gelegenen Ortschaften bestellen, auch an letzteren Güter- 
nebenstellen einrichten. Die Rollfuhrunternehmer gelten als Leute der Eisenbahn 
im Sinne des §. 9 der Verkehrs-Ordnung. Vergleiche §. 60 Absatz 3. 
(4) Sind für Güter, deren Bestimmungsort nicht an der Eisenbahn gelegen 
oder eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete Station ist, seitens der Ver- 
waltung Einrichtungen zum Weitertransporte nicht getroffen, so hat die Eisenbahn, 
wenn nicht wegen sofortiger Weiterbeförderung vom Absender oder Empfänger 
Verfügung getroffen ist, entweder den Empfänger nach Maßgabe der vorstehenden 
Bestimmungen zu benachrichtigen oder die Güter mittelst eines Spediteurs oder 
einer anderen Gelegenheit nach dem Bestimmungsorte auf Gefahr und Kosten 
des Absenders weiter befördern zu lassen. 
() Diejenigen Empfänger, welche ihre Güter selbst abholen oder sich anderer 
als der von der Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer bedienen wollen, haben dies 
der Güter-Abfertigungsstelle rechtzeitig vorher, jedenfalls noch vor Ankunft des 
Gutes auf Erfordern der Abfertigungsstelle unter glaubhafter Bescheinigung ihrer 
Unterschrift, schriftlich anzuzeigen. Die Befugniß der Empfänger, ihre Güter selbst 
abzuholen oder durch andere als von der Eisenbahn bestellte Fuhrunternehmer 
abholen zu lassen, kann von der Eisenbahn im allgemeinen Verkehrsinteresse mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschränkt oder aufgehoben werden. 
(6) Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind diejenigen Güter, welche 
nach zoll= oder steueramtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen nach 
Packhöfen oder Niederlagen der Zoll= oder Steuerverwaltung gefahren werden 
müssen. 
x) Die Auslieferung des Gutes erfolgt gegen Zahlung der etwa darauf 
haftenden Fracht= und sonstigen Beträge und gegen Ausstellung der Empfangs- 
bescheinigung. Letztere hat sich auf die einfache Anerkennung des Empfangs zu 
beschränken; weitere Erklärungen, namentlich über tadellosen oder rechtzeitigen Em- 
pfang, dürfen nicht gefordert werden. Güter,) welche nicht durch die Eisenbahn
        <pb n="971" />
        — 957 — 
zuzuführen sind, werden dem Empfänger auf Vorzeigung des seitens der Eisen— 
bahn quittirten Frachtbriefes zur Verfügung gestellt, und zwar die vom Empfänger 
auszuladenden auf den Entladeplätzen, die übrigen Güter in den Abfertigungs- 
räumen (auf den Güterböden). 
(6) Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von Gütern deren 
Nachwägung in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe zu verlangen. Diesem Ver- 
langen muß die Eisenbahn bei Stückgütern stets, bei Wagenladungsgütern inso- 
weit, als die vorhandenen Wägevorrichtungen dazu ausreichen, nachkommen. 
Gestatten die Wägevorrichtungen der Eisenbahn eine Verwiegung von Wagen- 
ladungsgütern auf dem Bahnhofe nicht, so bleibt dem Empfänger überlassen, 
die Verwiegung da, wo derartige Wägevorrichtungen am nächsten zur Verfügung 
stehen, in Gegenwart eines von der Eisenbahn zu bestellenden Bevollmächtigten 
vornehmen zu lassen. Ergiebt die Nachwägung kein von der Eisenbahn zu ver- 
tretendes Mindergewicht, so hat der Empfänger die durch die Verwiegung ent- 
standenen Kosten oder die tarifmäßigen Gebühren sowie die Entschädigung für 
den etwa bestellten Bevollmächtigten zu tragen. Dagegen hat die Eisenbahn, 
falls ein von ihr zu vertretendes und nicht bereits anerkanntes Mindergewicht fest- 
gestellt wird, dem Empfänger die ihm durch die Nachwägung verursachten Kosten 
zu erstatten. 
". 69. 
Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. 
Die tarifmäßig durch die Eisenbahn auszuladenden Güter sind binnen 
der im Tarife festzustellenden lagerzinsfreien Zeit, welche nicht weniger als 24 Stunden 
nach Absendung beziehungsweise Empfang (vergleiche F. 68 Absatz 1 in Verbindung 
mit F. 63 Absatz 4) der Benachrichtigung betragen darf, während der vorgeschrie- 
benen Geschäftsstunden abzunehmen. 
() Die Fristen, binnen welcher die von dem Empfänger abzuladenden 
Güter durch denselben auszuladen und abzuholen sind, werden durch die beson- 
deren Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt und sind, sofern sie für deren ganzes 
Gebiet gleichmäßig erlassen werden, durch den Tarif, andernfalls auf jeder Sta- 
tion durch Aushang an den Abfertigungsstellen sowie durch Bekanntmachung in 
einem Lokalblatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Erfolgt die Benachrich- 
tigung über die Ankunft des Gutes durch die Post, so beginnen diese Fristen 
frühestens 3 Stunden nach der Aufgabe des Benachrichtigungsschreibens zur Post. 
(s) Für bahnlagernd gestellte sowie für solche Güter, deren Empfänger sich 
die Benachrichtigung schriftlich verbeten haben, beginnt der Lauf der im Absatz 1 
und 2 erwähnten Fristen mit Ankunft des Gutes. 
() Sonn= und Festtage werden nicht mitgerechnet. Der Lauf der Entlade- 
fristen (Absatz 2) ruht für die Dauer der zoll= oder steueramtlichen Abfertigung, 
sofern diese nicht durch den Absender oder den Empfänger verzögert wird. Seitens 
der letzteren ist die Dauer der Abfertigung nachzuweisen. 
147“
        <pb n="972" />
        — 958 — 
(6) Wer das Gut nicht innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten 
Fristen abnimmt, hat ein in den Tarifen festzusetzendes Lagergeld oder Wagen- 
standgeld zu bezahlen. Auch ist die Eisenbahn berechtigt, die Ausladung der 
tarifmäßig vom Empfänger auszuladenden Güter auf dessen Gefahr und Kosten 
zu besorgen. 
((0) Dagegen ist die Eisenbahn zum Ersatze der nachgewiesenen Kosten der 
zwar rechtzeitig, aber vergeblich versuchten Abholung eines Gutes in dem Falle 
verpflichtet, wenn das Gut auf Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft 
nicht spätestens innerhalb 1 Stunde nach dem Eintreffen des Abholers zur Ent- 
ladung oder Abgabe bereitgestellt ist. 
(7) Wenn der geregelte Verkehr durch große Güteranhäufungen gefährdet 
wird, so ist die Eisenbahn zur Erhöhung der Lagergelder und der Wagenstand- 
elder und, wenn diese Maßregel nicht ausreichen sollte, auch zur Verkürzung der 
Lodefristen“ und zur Beschränkung der lagerzinsfreien Zeit für die Dauer der An- 
häufung der Güter, und zwar alles dieses unter Beachtung der für die Fest- 
setzung von Zuschlagslieferfristen im §S. 63 Absatz 3 Ziffer 2 gegebenen Vorschriften 
berechtigt. 
#. 70. 
Ablieferungshindernisse. 
Bei Ablieferungshindernissen hat die Empfangsstation den Absender 
durch Vermittelung der Versandstation von der Ursache des Hindernisses unver- 
züglich in Kenntniß zu setzen. Sie darf in keinem Falle ohne ausdrückliches Ein- 
verständniß des Absenders das Gut zurücksenden. Dies gilt insbesondere von 
Gütern, deren An= oder Abnahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt wird 
oder deren Abgabe sonst nicht möglich ist. 
(2) Derartige Güter hat die Eisenbahn auf Gefahr und Kosten des Ab- 
senders auf Lager zu nehmen und für dieselben die Sorgfalt eines ordentlichen 
Kaufmanns anzuwenden. Sie ist jedoch nach ihrem Ermessen auch berechtigt, 
solche Güter unter Nachnahme der darauf haftenden Kosten und Auslagen einem 
öffentlichen Lagerhause oder einem Spediteur für Rechnung und Gefahr dessen, 
den es angeht, auf Lager zu übergeben, wovon der Absender sofort zu benach- 
richtigen ist. 
(3) Die Eisenbahn ist ferner befugt: 
a) Güter der im ersten Absatz erwähnten Art, wenn sie dem schnellen 
Verderben ausgesetzt sind, oder wenn sie nach den örtlichen Verhält- 
nissen weder eingelagert noch einem Spediteur übergeben werden 
können, sofort, 
b) Güter, welche weder vom Empfänger abgenommen noch vom Ab- 
sender zurückgenommen werden, frühestens 4 Wochen nach Ablauf 
der lagerzinsfreien Zeit, falls aber deren Werth durch längere Lage- 
rung oder durch die daraus entstehenden Kosten unverhältnißmäßig 
vermindert würde, auch schon früher,
        <pb n="973" />
        — 959 — 
ohne weitere Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehenden 
Verkaufe ist der Absender womöglich zu benachrichtigen, auch ist ihm der Erlös 
nach Abzug der Kosten zur Verfügung zu stellen. 
S. 71. 
Feststellung von Verlust und Beschädigung des Gutes seitens der Eisenbahn. 
)In allen Verlust-, Minderungs= und Beschädigungsfällen haben die 
Eisenbahnverwaltungen sofort eine eingehende Untersuchung vorzunehmen, das 
Ergebniß schriftlich festzustellen und dasselbe den Betheiligten auf ihr Verlangen 
mitzutheilen. 
(2) Wird insbesondere eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von 
der Eisenbahn entdeckt oder vermuthet oder seitens des Verfügungsberechtigten 
behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Scha- 
dens und, soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung 
oder Beschädigung ohne Verzug protokollarisch festzustellen. Eine protokollarische 
Feststellung hat auch im Falle des Verlustes stattzufinden. 
(s) Zur Feststellung in Minderungs= und Beschädigungsfällen sind unbe- 
theiligte Zeugen oder, soweit dies die Umstände des Falles erfordern, Sachver- 
ständige, auch womöglich der Verfügungsberechtigte beizuziehen. 
. 72. 
Gerichtliche Feststellung von Ablieferungshindernissen, Verlust und Beschädigung. 
Jedem Betheiligten steht das Recht zu, unbeschadet des in den I#. 70 und 71 
vorgesehenen Verfahrens, auch die gerichtliche Feststellung in Gemäßheit der Be- 
stimmungen des Handelsgesetzbuchs zu beantragen. 
S. 73. 
Aktivlegitimation. Reklamationen. 
(1) Zur Geltendmachung der aus dem Eisenbahnfrachtvertrage gegenüber 
der Eisenbahn entspringenden Rechte ist nur derjenige befugt, welchem das Ver- 
fügungsrecht über das Frachtgut zusteht. 
() Vermag der Absender das Duplikat des Frachtbriefes, den Aufnahme- 
schein oder eine Bescheinigung der Versandstation, daß eine solche Urkunde nicht 
ausgestellt ist, nicht beizubringen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zustim- 
mung des Empfängers geltend machen. 
(3) Außergerichtliche Ansprüche (Reklamationen) sind mit einer Bescheini- 
gung über den Werth des Gutes und, wenn dem Empfänger der Frachtbrief 
übergeben ist, mit diesem anzubringen. Die Eisenbahnen haben derartige An- 
sprüche mit thunlichster Beschleunigung zu untersuchen und, sofern nicht eine güt- 
liche Verständigung erfolgt, mittelst schriftlichen Bescheides zu erledigen.
        <pb n="974" />
        — 960 — 
S. 74. 
Haftung mehrerer Eisenbahnen. 
() Diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zur Beför— 
derung angenommen hat, haftet für die Ausführung des Transportes auch auf 
den folgenden Bahnen der Beförderungsstrecke bis zur Ablieferung. 
() Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem ur- 
sprünglichen Frachtbriefe übernimmt, nach Maßgabe des letzteren in den Fracht- 
vertrag ein und übernimmt die selbständige Verpflichtung, den Transport nach 
Inhalt des Frachtbriefes auszuführen. 
(s) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet 
des Rückgriffs der Bahnen gegen einander — im Wege der Klage nur gegen 
die erste Bahn oder gegen diejenige, welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbriefe 
übernommen hat, oder gegen diejenige Bahn gerichtet werden, auf deren Be- 
triebsstrecke der Schaden sich ereignet hat. Unter den bezeichneten Bahnen steht 
dem Kläger die Wahl zu. 
(4) Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage. 
S. 75. 
Haftung für Verlust und Beschädigung im Allgemeinen. 
Die Eisenbahn haftet nach Maßgabe der in den folgenden Paragraphen 
enthaltenen näheren Bestimmungen für den Schaden, welcher durch Verlust, 
Minderung oder Beschädigung des Gutes seit der Annahme zur Beförderung 
bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht zu beweisen vermag, daß der 
Schaden durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten oder eine nicht von 
der Eisenbahn verschuldete Anweisung desselben, durch die natürliche Beschaffenheit 
des Gutes (namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage) 
oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. 
() Der Ablieferung an den Empfänger steht die Ablieferung an Zoll= und 
Revisionsschuppen nach Ankunft des Gutes auf der Bestimmungsstation sowie 
die nach Maßgabe der Verkehrs-Ordnung stattfindende Ablieferung des Gutes an 
Lagerhäuser oder an einen Spediteur gleich. 
*)n 
Beschränkung der Haftung bezüglich des Bestimmungsortes. 
Ist auf dem Frachtbriefe als Ort der Ablieferung ein nicht an der 
Eisenbahn liegender Ort bezeichnet, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahn als 
Frachtführer nur bis zur letzten Eisenbahnstation. In Bezug auf die Weiter- 
beförderung treten die Verpflichtungen des Spediteurs ein. 
() Für Sendungen nach solchen seitwärts gelegenen Orten jedoch, nach 
welchen die Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförderung getroffen hat 
(V. 68 Absatz 3), erstreckt sich die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer auf 
den ganzen Transport.
        <pb n="975" />
        — 961 — 
(3) Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut 
an einem an der Eisenbahn liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben 
soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweiter Bestimmungsort ange— 
geben ist, der Transport als nur bis zu jenem ersteren, an der Bahn liegenden 
Orte übernommen, und die Eisenbahn ist nur bis zur Ablieferung an diesem Orte 
verantwortlich. 
G. 77. 
Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren. 
) Die Eisenbahn haftet nicht: 
1. In Ansehung der Güter, welche nach der Bestimmung des Tarifes 
oder nach Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen 
transportirt werden, 
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart ver- 
bundenen Gefahr entstanden ist. 
Unter dieser Gefahr ist auffallender Gewichtsabgang oder Verlust 
ganzer Stücke nicht zu verstehen. 
2. In Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natur eine Verpackung 
zum Schutze gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung auf dem 
Transporte erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Fracht- 
briefe (I9. 58) unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufge- 
geben sind, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit 
der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen 
Gefahr entstanden ist. 
3. In Ansehung derjenigen Güter, deren Auf= und Abladen nach Be- 
stimmung des Tarifes oder nach besonderer Vereinbarung mit dem 
Absender, von diesem beziehungsweise dem Empfänger besorgt wird, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf= und Abladen 
oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr ent- 
standen ist. 
4. In Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natür- 
lichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust, 
Minderung oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost inneren 
Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung 
zu erleiden, 
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist. 
5. In Ansehung lebender Thiere, 
für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung dieser 
Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist.
        <pb n="976" />
        — 962 — 
6. In Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen 
nach der Bestimmung der Verkehrs-Ordnung, des Tarifes oder nach 
besonderer Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizu— 
geben ist, 
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren 
Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. 
() Wenn ein eingetretener Schaden nach den Umständen des Falles aus 
einer der in diesem Paragraphen bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird 
bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß der Schaden aus der betreffenden 
Gefahr wirklich entstanden ist. 
(s) Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieses Para- 
graphen nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden 
durch Verschulden der Eisenbahn oder ihrer Leute entstanden ist. 
S. 78. 
Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. 
In Ansehung derjenigen Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffen- 
heit bei dem Transporte regelmäßig einen Verlust an Gewicht erleiden, ist die 
Haftpflicht der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis zu nachstehenden Normalsätzen 
ausgeschlossen. 
2K#) Der Normalsatz beträgt 2 Prozent bei flüssigen und feuchten, sowie bei 
nachstehenden trockenen Gütern: 
geraspelte und gemahlene Farbhölzer, 
Rinden, 
Wurzeln, 
Süßholz, 
geschnittener Taback, 
Fettwaaren, 
Seifen und harte Oele, 
frische Früchte, 
frische Tabacksblätter, 
Schafwolle, 
Häute, 
Felle, 
Leder, 
getrocknetes und gebackenes Obst, 
Thierflechsen, 
Hörner und Klauen, 
Knochen (ganz und gemahlen), 
getrocknete Fische, 
Hopfen, 
frische Kitte.
        <pb n="977" />
        (3) Bei allen übrigen trockenen Gütern der im Absatz 1 bezeichneten Art 
beträgt der Normalsatz 1 Prozent. 
(4) Der Normalsatz wird, im Falle mehrere Stücke auf einen und den- 
selben Frachtbrief befördert worden sind, für jedes Stück besonders berechnet, 
wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst er- 
weislich ist. 
(5) Diese Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, insoweit nachgewiesen 
wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natür- 
lichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder daß der angenommene Prozent- 
satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. 
(6) Bei gänzlichem Verlust des Gutes findet ein Abzug für Gewichtswverlust 
nicht statt. 
G. 79. 
Vermuthung für den Verlust des Gutes. 
Der zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als in 
Verlust gerathen betrachten, wenn sich dessen Ablieferung um mehr als 30 Tage 
nach Ablauf der Lieferfrist (I. 63) verzögert. 
**“ 
Höhe des Schadensersatzes bei Verlust des Gutes. 
Wenn auf Grund der vorhergehenden Bestimmungen von der Eisenbahn 
für gänzlichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden muß, 
so ist der gemeine Handelswerth, in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu 
ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung 
zu der Zeit hatte, zu welcher das Gut abzuliefern war. Davon kommt in Abzug, 
was in Folge des Verlustes an Fracht, Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist. 
G. 81. 
Höhe des Schadensersatzes bei ermäßigten Ausnahmetarifen. 
Es ist den Eisenbahnen gestattet, besondere Bedingungen (Ausnahmetarife) 
mit Festsetzung eines im Falle des Verlustes, der Minderung oder Beschädigung 
zu ersetzenden Maximalbetrages zu veröffentlichen, sofern diese Ausnahmetarife 
eine Preisermäßigung für den ganzen Transport gegenüber den gewöhnlichen 
Tarifen jeder Eisenbahn enthalten und der gleiche Maximalbetrag auf die ganze 
Transportstrecke Anwendung findet. 
E. 82. 
Wiederauffinden des Gutes. 
Der Entschädigungsberechtigte kann, wenn er die Entschädigung für 
das in Verlust gerathene Gut in Empfang nimmt, in der Quittung den Vor- 
behalt machen, daß er, für den Fall, als das Gut binnen 4 Monaten nach 
Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, hiervon seitens der Eisenbahn- 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 148
        <pb n="978" />
        — 964 — 
verwaltung sofort benachrichtigt werde. Ueber den Vorbehalt ist eine Bescheini— 
gung zu ertheilen. 
(D) In diesem Falle kann der Entschädigungsberechtigte innerhalb 30 Tagen 
nach erhaltener Nachricht verlangen, daß ihm das Gut nach seiner Wahl an dem 
Versand= oder an dem im Frachtbriefe angegebenen Bestimmungsorte kostenfrei gegen 
Rückerstattung der ihm bezahlten Entschädigung ausgeliefert werde. 
(s) Wenn der im ersten Absatz erwähnte Vorbehalt nicht gemacht worden 
ist, oder wenn der Entschädigungsberechtigte in der im zweiten Absatz bezeichneten 
dreißigtägigen Frist das dort vorgesehene Begehren nicht gestellt hat, oder endlich, 
wenn das Gut erst nach 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden 
wird, so kann die Eisenbahn über das wieder aufgefundene Gut frei verfügen. 
". 83. 
Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung des Gutes. 
Im Falle der Beschädigung hat die Eisenbahn den ganzen Betrag des 
Minderwerthes des Gutes zu bezahlen. Im Falle die Beförderung nach einem 
Ausnahmetarife im Sinne des F. 81 stattgefunden hat, wird der zu bezahlende 
Schadensbetrag verhältnißmäßig herabgemindert. 
G. 84. 
Deklaration des Interesses an der Lieferung. 
)Der Absender kann das Interesse an der Lieferung mit den in den 
folgenden §#. 85 und 87 vorgesehenen Rechtswirkungen deklariren. In diesem 
Falle ist ein im Tarife festzusetzender Frachtzuschlag zu entrichten. 
() Die Summe, zu welcher das Interesse an der Lieferung deklarirt wird, 
muß im Frachtbriefe an der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben eingetragen 
werden. 
(s) Der Frachtzuschlag für die Deklaration des Interesses an der Lieferung 
darf 5 vom Tausend der deklarirten Summe für je angefangene 200 Kilometer 
nicht übersteigen. 
() Der geringste zur Erhebung kommende Frachtzuschlag beträgt 40 Pfennig. 
(5) Ueberschießende Beträge werden auf 10 Pennig abgerundet. 
g. 85. 
Höhe des Schadensersatzes für Verlust oder Beschädigung bei Deklaration des Interesses an 
der Lieferung. 
Hat eine Deklaration des Interesses an der Lieferung stattgefunden, so kann 
der Berechtigte im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung, 
außer der durch die I§. 80 und 83 festgesetzten Entschädigung, noch einen weiteren 
Schadensersatz bis zur Höhe des in der Deklaration festgesetzten Betrages bean- 
spruchen. Das Vorhandensein und die Höhe dieses weiteren Schadens hat der 
Berechtigte zu erweisen.
        <pb n="979" />
        –— 9655 — 
S. 86. 
Haftung für Versäumung der Lieferfrist. 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der 
Lieferfrist (§. 63) entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß die Verspätung von 
einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden 
vermochte. 
- 
Höhe des Schadensersatzes bei Versäumung der Lieferfrist. 
Wenn auf Grund des vorhergehenden Paragraphen für Versäumung der 
Lieferfrist Ersatz zu leisten ist, so können folgende Vergütungen beansprucht werden: 
I. Wenn eine Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht stattge- 
funden hat: 
1. ohne Nachweis eines Schadens) falls die Verspätung 12 Stunden 
übersteigt: 
Bei einer Verspätung bis einschließlich 1 Tag ½ der Fracht, 
2 Tage % 
2- - - 3 - /% 2 
4 % 
von längerer Dauer 5 
2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Vetrag des 
Schadens bis zur Höhe der ganzen Fracht beansprucht werden. 
II. Wenn eine Deklaration des Interesses an der Lieferung stattgefunden hat: 
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stunden 
übersteigt: 
Bei einer Verspätung bis einschließlich 1 Tag 7/° der Fracht, 
2 Tage 0 
4—— "] 
4 3% 
von n längerer Dauer die ganze Fracht. 
Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des 
Serdae beansprucht werden. 
In beiden Fällen darf die Vergütung den deklarirten Betrag des 
Interesses nicht übersteigen. 
g. 88. 
Schadensersatz bei Arglist und grober Fahrlässigkeit. 
Die Vergütung des vollen Schadens kann in allen Fällen gefordert werden, 
wenn derselbe in Folge der Arglist oder der groben Fahrlässigkeit der Eisenbahn 
entstanden ist. 
148“
        <pb n="980" />
        — 966 — 
S. 89. 
Ausschluß der Haftung. 
Wenn Gegenstände, welche vom Transporte ausgeschlossen oder zu demselben 
nur bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration 
zur Beförderung aufgegeben, oder wenn die für dieselben vorgesehenen Sicherheits— 
vorschriften vom Absender außer Acht gelassen werden, so ist jede Haftpflicht der 
Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages ausgeschlossen. 
g. 90. 
Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Annahme des Gutes. 
() Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen 
bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn 
aus dem Frachtvertrage erloschen. 
(2) Hiervon sind jedoch ausgenommen: 
1. Entschädigungsansprüche, bei welchen der Berechtigte nachweisen kann, 
daß der Schaden durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit der Eisen- 
bahn herbeigeführt worden ist; 
2. Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, wenn die Reklamation 
spätestens am siebenten Tage, den Tag der Annahme nicht mit- 
gerechnet, bei einer der nach F.74 in Anspruch zu nehmenden Eisen- 
bahnen angebracht wird; 
3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, deren Feststellung 
gemäß §.71 vor der Annahme des Gutes durch den Empfänger 
erfolgt ist, oder deren Feststellung nach I. 71 hätte erfolgen sollen 
und durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist; 
4. Entschädigungsansprüche wegen äußerlich nicht erkennbarer Mängel, 
deren Feststellung nach der Annahme erfolgt ist, jedoch nur unter 
nachstehenden Voraussetzungen: 
a) es muß unmittelbar nach der Entdeckung des Schadens und 
spätestens 4 Wochen nach der Empfangnahme des Gutes 
der Antrag auf Feststellung gemäß I.71 bei der Eisenbahn 
oder bei dem zuständigen Gerichte angebracht werden; 
b) der Berechtigte muß beweisen, daß der Mangel während der 
Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ab- 
lieferung entstanden ist. · 
War indessen die Feststellung des Zustandes des Gutes durch 
den Empfänger auf der Empfangsstation möglich und hat die Eisen— 
bahn sich bereit erklärt, dieselbe dort vorzunehmen, so findet die Be— 
stimmung unter Ziffer 4 keine Anwendung. 
G) Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, auch nach 
Annahme des Frachtbriefes und Bezahlung der Fracht, insolange zu verweigern,
        <pb n="981" />
        — 967 — 
als nicht seinem Antrage auf Feststellung der von ihm behaupteten Mängel statt- 
gegeben ist. Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind wirkungslos, sofern 
sie nicht unter Zustimmung der Eisenbahn erfolgt sind. 
(4) Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen 
einzelne bei der Ablieferung fehlen, so kann der Empfänger in der Empfangs- 
bescheinigung die nicht abgelieferten Gegenstände unter spezieller Bezeichnung der- 
selben ausschließen. 
(5) Alle in diesem Paragraphen erwähnten Entschädigungsansprüche müssen 
schriftlich erhoben werden. 
S. 91. 
Verjährung. 
Die Klagen gegen die Eisenbahn wegen gänzlichen Verlustes oder 
wegen Verminderung) Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes ver- 
jähren nach einem Jahre. 
(2) Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes 
mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen; 
in Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ab- 
lieferung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist. 
(s) In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, 
Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes erloschen, wenn nicht die 
Anzeige von diesen Thatsachen an die Eisenbahn binnen der einjährigen Frist ab- 
gesandt worden ist. 
(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden in Fällen des Betruges 
oder der Veruntreuung der Eisenbahn keine Anwendung. 
IX. 
Schlußbestimmung. 
)Die Verkehrs-Ordnung sowie Aenderungen derselben werden durch das 
Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
() Jede Eisenbahnverwaltung hat nach dem neuesten Stande ergänzte 
Exemplare der Verkehrs-Ordnung zum Verkaufe bereit zu halten. 
Berlin, den 15. November 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
  
— —
        <pb n="982" />
        968 — 
  
  
Anlage A. 
Ceichen- Pas. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am 18 . 
zu............·.·..........· (P.kk?.......·».......·........ an.........·.......... FFPPPHPPFIHGL)..»................ verstorbenen...·H?.«F.kk)....jährigen 
(Stand) Vor= und Zunahme des Verstorbenen) bei Kindern Stand der Eltern) soll mittelst Eisenbahn von 
  
  
zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung dem Begleiter 
der Leichle (Stand ——— die Genehmigung ertheilt worden ist, 
werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt 
werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
(Siegel.) (Unterschrift.)
        <pb n="983" />
        — 969 — 
Anlage B. 
  
Vorschriften 
über 
bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände'). 
C. 50 B I.) 
  
I 
() Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen 
müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf 
andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich 
weder selbst unter einander, noch einen anderen Körper berühren können. 
Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 
26 Millimeter starken, gespundeten Brettern angefertigt, durch Holz- 
schrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer 
zweiten dichten Kiste umgeben sein, dabei darf die äussere Kiste keinen 
grösseren Raum als 0,06 Kubikmeter haben. 
() Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die 
Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmässig 
ausgeführte Verpackung versehen sind. · 
Il. 
Zündhütchen für Schusswaffen und Geschosse, Zündspiegel, 
nicht sprengkräftige Zündungen und Patronenhülsen mit Zünd- 
vorrichtungen müssen Sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, 
und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die 
Bezeichnung Zündhütchena oder „Zündspiegel etc. tragenden Zettel 
beklebt sein. (Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVI a) . 
III. 
() Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als 
Zündlichtchen, Zündschwämme etc.) müssen in Behältnisse aus 
starkem Eisenblech oder aus testgefügtem Holz von nicht über 1,: Kubik- 
  
*) Anmerkung. Die nachstehenden Vorschriften sind, soweit sie mit den Festsetzungen 
des internationalen Uebereinkommens übereinstimmen, in lateinischer Schrift gedruckt.
        <pb n="984" />
        — 970 — 
meter Grösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum 
der Behältnisse völlig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behältnisse sind 
äusserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
(2) Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von gelbem 
Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten, darf der Gehalt der chemisch 
trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, derjenige an chlorsaurem Kali 
40 Prozent nicht übersteigen. Jeder derartigen Sendung muß eine vom Fabrikanten 
ausgestellte Bescheinigung, daß diese Grenzen eingehalten sind, beigefügt werden. 
IV. 
Sicherheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem 
dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältniss- 
mässig geringe Menge Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den unter 
Nr. III Absatz 1 gegebenen Vorschriften. (Wegen anderer Zündschnüre 
vergleiche Nr. XXXVI Ziffer 3.) 
V. 
Buchersche Feuerlösch dosen in blechernen Hülsen werden 
nur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig 
mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausgeklebten grösseren 
Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen. 
VI. 
yGewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit 
Wasser umgeben in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm 
fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die 
Kisten müssen ausserdem zwei starke Handhaben besitzen, dürtfen nicht 
mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als mgewöhnlichen 
gelben (weissen) Phosphor enthaltend und mit „Obens bezeichnet sein. 
() Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blech- 
büchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu 
verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und 
müssen äusserlich als „rothen Phosphor enthaltend bezeichnet sein. 
VII. 
yRohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in 
dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium 
nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt 
zur Beförderung übernommen. 
() Cebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungs- 
masse wird — sotern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur 
Aufgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Beförderung über- 
nommen. Falls diese Wagen nicht mit festschliessenden eisernen Deckeln 
Vorsehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, welche mit Chlorcalcium=
        <pb n="985" />
        — 971 — 
lauge so prüparirt sind, dass sie durch direkte Berührung mit Flammen 
nicht entzündet werden, vollstündig einzudecken. Der Absender und der 
Empfünger hat das Auf- beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen. 
Auch hat der Absender auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagen- 
decken selbst zu beschaffen. 
(3) Unter gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwefelnatrium, 
werden Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Nebenprodukt) 
zur Beförderung übernommen. 
VIII. 
Celloidin, ein durch unwollständiges Verdunsten des im Collodium 
enthaltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehendes, im Wesent- 
lichen aus Collodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur zur Beförderung 
angenommen, wenn die einzelnen Celloidinplatten so verpackt sind, dass 
das Vertrocknen derselben vollständig verhindert wird. 
VIIIa. 
Schwefeläther wird nur befördert 
entweder 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweißtem 
Eisenblech mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas von 
höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden 
Vorschriften entspricht: 
a) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so 
müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit 
einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen 
und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben 
oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder 
Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. 
(i) Bei Blech= und Metallgefäßen beträgt die höchste zulässige Füllung: 
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1/55 Liter Fassungsraum des Behälters. Bei- 
spielsweise darf also ein Metallbehälter, der 15)/50 Liter Wasser faßt, nicht mehr 
als 10 Kilogramm Schwefeläther enthalten. 
) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
IX. 
() Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in grösser en Quan- 
titäten enthalten (Hoffmannstropfen und Collodium), dürfen nur in voll- 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 149
        <pb n="986" />
        — 972 — 
kommen dicht verschlossenen Gefüssen aus Metall oder Glas versendet 
werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben muss: 
1. Werden mehrere Gefüsse mit diesen Präparaten in einem 
Frachtstück vereinigt, So müssen dieselben in starke Holzkisten 
mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen 
lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, 
mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben ver- 
schenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial einge- 
fütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, 
falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, 
mit Lehm- oder Kalkmilch oder einer gleichartigen Materie unter 
Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des 
einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht übersteigen. 
(2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
X 
üSchwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschliess- 
lich auf offenen Wagen ohne Decken befördert und nur 
entweder 
1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech 
bis zu 500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
2. in Blechgefüssen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche 
oben und unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige 
Gefässe müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln 
umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen verpackt sein, 
oder 
3. in Glasgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen ein- 
gefüttert sind. 
Bei Blechgefäßen beträgt die höchste zulässige Fassung 1 Kilogramm 
Flüssigkeit für je 0,825 Liter Fassungsraum des Behaälters. 
(2) Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit 
anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Gegenständen zu einem 
Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht verschlossenen 
Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstücks in eine starke 
Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest ein- 
gebettet ist. Das Frachtstück darf nur in offenen Wagen ohne Decken befördert
        <pb n="987" />
        — 973 — 
werden und auf dem Frachtbriefe muß besonders bemerkt sein, daß das Frachtstück 
Schwefelkohlenstoff enthält. 
XI. 
() Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und 
Aceton werden — sotern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen 
(Bassinwagen) oder in Fässern zur Aufgabe gelangen — nur in Metall- 
oder Glasgefässen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefässe müssen in 
der unter Nr. IX vorgeschriebenen Weise verpackt sein. 
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
XIP 
Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin 
versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Kessel- 
wagen) oder Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall= oder Glas- 
gefäßen aufgegeben werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften 
entspricht: 
a) Werden mehrere Gefäße mit diesem Stoffe in einem Frachtstück 
vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest 
verpackt sein. 
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit 
einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen 
und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben 
oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder 
Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm nicht übersteigen. 
2. (1) Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt. 
(() Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen 
Gefäße, in denen das Denaturirungsmittel befördert worden ist. Der- 
artige Gefäße sind im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die 
Bestimmung unter Nr. XXXV. 
XII. 
Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert. 
XIII. 
Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorg 
fältig in dichte, mit Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein. 
149°
        <pb n="988" />
        — 974 — 
XIV. 
() Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker 
auf dem Frachtbriefe auszustellende Bescheinigung über die Ungefähr- 
lichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. (Vergleiche §. 50 A c.) 
() Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent Trinitro- 
toluol in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende Bescheinigung 
über die Ungefährlichkeit des Gemisches befördert. 
XV. 
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefel-- 
säure, Vitriolöl und Salzsäure — mit Ausnahme von gewöhnlicher Sal- 
petersäure und Scheidewasser (wegen dieser vergleiche Nr. LIV) und von rother, 
rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche Nr. XVII) — unterliegen 
nachstehenden Vorschriften: 
1. () Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken ver- 
schickt werden, So müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl 
Verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum be- 
duemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe 
eingeschlossen sein. 
(e) Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehältern 
versendet werden, So müssen die Behälter vollkommen dicht 
und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
2 Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen Mi- 
neralsäuren stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit 
anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen ge- 
bracht werden. 
3. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die Ge- 
fässe, in welchen die genannten Gegenstände trans- 
portirt worden sin d. Derartige Gefässe sind stets als solche 
zu deklariren. 
4. Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, welche zu 
einer Frachtbriefsendung gehören, nicht über 75 Kilogramm schwer sind, 
zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Be- 
finden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere Stücke im 
Einzelgewichte von mehr als 75 Kilogramm, so kann die Eisenbahn- 
verwaltung, auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kilo- 
gramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2000 Kilogramm 
verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, wenn für ein im 
Gewichte von höchstens 75 Kilogramm angenommenes Kollo erst nach 
der Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. Das Auf= und 
Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im 
Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Absender
        <pb n="989" />
        — 975 — 
beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht ver- 
pflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter 
zulässigen Requisitionen Folge zu leisten. 
Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Em- 
pfänger nicht binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der Empfangs- 
station beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist 
die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Sendungen unter Beachtung 
der Bestimmungen im F. 70 Absatz 2 der Verkehrs-Ordnung in ein 
Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern 
dies nicht thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere Förmlich- 
keiten verkaufen. 
Su 
XVI. 
() Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge; Aetzkalilauge, 
Pottaschenlauge), ferner Oelsatz (Rückstände von der Oelraffi- 
nerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter Nr. XV, 1, 3 (mit 
Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter 2), 4 und 5. 
(„) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
XVII. 
Auf den Transport von rother, rauchender Salpetersäure finden 
die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften mit der Massgabe Anwendung, 
dass die Ballons und Flaschen in den Gefässen mit einem mindestens 
ihrem Inhalte gleichkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde oder 
anderer geeigneter trockenerdiger Substanzen umgeben sein müssen. 
XVIII. 
yWasserfreie Schwefelsäure (Anhydrid, sogenanntes 
festes Oleum) darf nur befördert werden: 
entweder 
. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, 
oder 
2. in starken Eisen- oder Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht 
verschlossen, verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon 
versehen sind. 
() Die Büchsen und Flaschen müssen von einer tein zertheilten 
anorganischen Substanz, wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder 
dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein. 
(s) Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 2, 3, 4 
und 5 Anwendung. 
XIX. 
y Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, ferner 
ätherische und fette Oele, sowie für Sämmtliche Aetherarten
        <pb n="990" />
        — 976 — 
mit Ausnahme von Schwefeläther (vergleiche Nr. VIIIa) und von 
Petroleumäther (vergleiche Nr. XXII), für absoluten Alkohol, 
Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XI nicht ge- 
nannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder 
Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter Nr. XV, 1, 
Absatz 1 massgebend. 
( Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
XX. 
y) Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 17,, Grad 
Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens O7860 hat oder 
bei einem Barometerstande von 760 Millimeter (auf die Meeres- 
höhe reduzirt) im Abelschen Apparate nicht unter 21 Grad Celsius 
entzündliche Dämpfe giebt (Testpetroleum): 
(e) die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern die- 
scelben mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben 
(Solaröl, Photogen etc.); 
(e) ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol 
etc.), Sowie Mirbanöl (Nitrobenzol) 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon- 
struirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur 
befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, 
oder 
e) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorsechriften: 
aa) Werden mehrere Gefüsse in einem Frachtstück ver- 
einigt, 8o müssen dieselben in starke Holzkisten mit 
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe 
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie 
mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Material bestcht, mit
        <pb n="991" />
        — 977 — 
Lehm- oder Kalkmilch oder einer gleichartigen Materie 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von 
Glasgefäßen 60 Kilogramm und bei Verwendung von Ge- 
fäßen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen. 
Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- 
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Aukf eine 
Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung 
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, 
wird die Beförderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die 
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stofte 
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als 
Solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersechen sein, dass die im Ab- 
Satz 1 und 2 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände ein spe- 
zZifisches Gewicht von mindestens Oi8o haben, oder dass das 
Petroleum der im Eingange angeführten Bestimmung, betreffend 
den Entflammungspunkt, entspricht. Fehlt im Frachtbriefe eine 
Ssolche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter 
Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung. 
XXI. 
Petroleum, rohes und gereinigtes, Petroleumnaphta und 
Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern diese 
Stoffe bei 17,, Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger 
als O'so und mehr als 0,68o haben (Benzin, Ligroin und Putzöl) 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon- 
struirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur 
befördert werden: 
entweder 
à) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten widerstandsfähigen Metallgefässen, 
oder
        <pb n="992" />
        — 978 — 
0) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück ver- 
einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit 
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe 
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie 
mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit 
Lehm- oder Kalkmilch oder einer gleichartigen Materie 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefüsse 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- 
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine 
Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung 
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würcde, 
wird die Beförderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die 
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe 
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche 
zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
. Bei der Ver- und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit 
Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter 
oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Be- 
hältern angebrachten Handhaben getragen werden. 
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu 
lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht 
über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben 
einander erfolgen. 
Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund 
gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich### zu versehen. Körbe 
und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser- 
dem noch die Aufschrift: „Muss getragen werdene zu er-
        <pb n="993" />
        halten. 
— 979 — 
An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift 
»Vorsichtig rangiren« anzubringen. 
9. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Absatz 1 
dieser Nummer aufgeführten Gegenstände bei 17,5 Grad Celsius 
ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 
Oso haben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so 
finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreftend 
Petroleumäther etc.) Anwendung. 
XXII. 
Petroleumäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus 
Petroleumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete leicht ent- 
zündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 17., Grad Celsius 
ein spezifisches Gewicht von 0,6s0 oder weniger haben, unter- 
liegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden: 
entweder 
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, 
oder 
b) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück ver- 
bb) 
einigt, o müssen dieselben in starke Holzkisten mit 
Stroh, Heu, Kleie, Sigemehl, Infusorienerde oder anderen 
lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe 
in Soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie 
mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- 
oder Kalkmilch oder einer gleichartigen Materie unter 
Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttoge- 
wicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
xc) in luftdicht verschlossenen Kessel-(Bassin-) Wagen. 
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- 
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine 
Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 
150
        <pb n="994" />
        — 980 — 
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, 
wird die Beförderung nicht übernommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die 
Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. 
Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenstünden ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
6. Bei der Ver- und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit 
Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter 
oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Be- 
hältern angebrachten Handhaben getragen werden. 
7 Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu 
lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht 
über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben 
einander erfolgen. 
S. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund 
gedruckten Aufschrift Feuergefährlich zu versehen. Körbe 
und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser- 
dem noch die Aufschrift: „Muss getragen werdent zu er- 
halten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift 
„Vorsichtig rangiren" anzubringen. 
9. Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV., 5 Anwendung. 
XXIII. 
Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechen- 
den Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen 
Wagen statt. 
(2) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen 
Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Der- 
artige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 
(s) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
XXIV. 
Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure 
(Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), ro- 
thes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc. wer- 
den nur dann zum Transporte angenommen, wenn 
. auf jedem Versandstück in leserlichen Buchstaben mit schwar- 
zer Oelfarbe die Worte „Arsenik (Gift) angebracht sind, und 
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist: 
entweder 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der 
Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen
        <pb n="995" />
        — 981 — 
oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer 
oder Kisten von starkem, trockenem Holze getertigt und 
inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten 
Geweben verklebt sein müssen, 
oder 
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in eintache 
Fässer von starkem, trockenem Holze verpackt sind, 
oder 
0) in verlötheten Blecheylindern, welche mit festen Holzmän-- 
teln (Ueberfüssern) bekleidet sind, deren Böden mit Ein- 
lagereifen gesichert sind. 
XXV. 
Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen 
den Bestimmungen unter Nr. XXIV, 1 und Nr. XV, 1, 3 (mit Ausnahme 
der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter 2), 4 und 5. 
XXVI. 
Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Me- 
tallsalze etc.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als: 
Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Präzipitat, Zinnober, 
ferner Kuptersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grün- 
Span, grüne und blaue Kuptferpigmente, desgleichen Bleiprä- 
arate, als: Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und an- 
dere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zink- 
Sstaub sowie Zinn- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, 
von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen beziehungs- 
weise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte 
aufgegeben werden. Die Umschliessungen müssen So beschaffen sein, 
dass durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse 
etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. 
XXVII. 
u) Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefäßen, welche nicht 
luftdicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnver- 
waltung die Aufgabe in anderen Gefäßen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von 
dem Absender zu verlangen, daß er sich verpflichtet: 
1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den 
Anschlußbahnen zurückgewiesen werden; 
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem Ma- 
terial in Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen Vorlage 
150“
        <pb n="996" />
        — 982 — 
einer einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in jeder Beziehung 
ein= für allemal zum Voraus anerkannt wird; 
3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Transportart an 
den Gefäßen oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder 
Abgänge zu erheben. 
() Auf Preßhefe finden obige Transportbeschränkungen keine Anwendung. 
XXVIII. 
yKienruss und andere pulverförmige Arten von Ruß werden 
nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Umhüllungen (Säcken, 
Fässern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Beförderung zugelassen. 
(2) Befindet sich der Ruß in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Ver- 
packung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder Gefäße zu verwenden, 
welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind. 
(3) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob der Ruß sich in frisch 
geglühtem Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er als frisch geglüht 
behandelt. 
XXIX. 
() Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur 
Beförderung zugelassen. 
(") Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur 
Verpackung zu verwenden: 
entweder 
a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, 
oder 
b) luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, ge- 
firnissten Pappdeckels gefertigte Fässer Sogenannte amerikanische 
Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren 
Bodenstücke aus starkem, abgedrehtem Holze mittelst eiserner 
Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fu- 
gen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind. 
G) Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transporte auf- 
gegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in 
frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe 
eine solche Angabe, Sso wird ersteres angenommen und die Beförderung 
nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. 
XXX. 
Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de 
Soie und Chappe- Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum 
Transporte zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer
        <pb n="997" />
        — 983 — 
Hôöhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centi- 
meter hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume 
werden gebildet durch Holzroste, welche aus duadratischen Latten von 
2 Centimeter Seite im Abstand von 2 Centimeter bestehen und durch zwei 
dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden 
der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher anzubringen, welche 
auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so dass man mit einer 
Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher 
nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind aussen an 
den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln. 
(e) Wird Seide zum Transporte aufgegeben, So muss aus dem Fracht- 
briefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder 
nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres an- 
genommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung 
zugelassen. 
XXXlI. 
u) Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, 
Jute im rohen Zustande, in Form von Abfällen vom Verspinnen und Verweben 
als Lumpen oder Putzlappen; ferner Seilerwaaren, Treibriemen aus 
Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch= und Geschirrlitzen (wegen 
gebrauchter Putzwolle vergleiche Absatz 3) werden, wenn sie gefettet oder gefirnißt 
sind, nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß be- 
fördert. 
(e) Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder gefirnißt be- 
handelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe hervorgeht. 
(s) Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlos- 
Senen Fässern, Kisten oder sonstigen Gefüssen zum Transporte zugelassen. 
XAXXII. 
Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische 
Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht ge- 
kalktes frisches Leimleder, sowie andere in besonderem Grade übel- 
riechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluß der 
unter Nr. LV und LVI aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedin- 
gungen angenommen und befördert: 
1. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Be= und Entladung 
wie der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit 
welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. 
2. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepreßtes Talg, 
Hörner ohne Schlauch, d. h. ohne den Hornfortsatz des Stirn- 
beins, in trockenem Zustande, Klauen, d. h. die Hornschuhe 
der Wiederkäuer und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, 
werden in Einzelsendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen.
        <pb n="998" />
        — 984 — 
Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 2 nicht genannten Gegen— 
stände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, 
Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Die Frachtbriefe müssen die 
genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln oder Kisten verpackten 
Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen 
zu erfolgen. 
Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die 
Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene frische Häute, 
sowie ungereinigte, mit Haut= und Fleischfasern behaftete 
Knochen unterliegen bei der Aufgabe in Wagenladungen fol- 
genden Bestimmungen: 
a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen diese 
Gegenstände in starke, nicht schadhafte Säcke verpackt sein, die 
derart mit verdünnter Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der 
faulige Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung 
muß mit einer Decke aus starkem Gewebe, sogenanntem Hopfen- 
tuche, das mit verdünnter Karbolsäure getränkt ist, und dieses 
wieder mit einem großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagen- 
plane vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Absender 
zu stellen. 
b) In den Monaten November, Dezember, Januar und Fe- 
bruar ist eine Verpackung in Säcke nicht erforderlich. Die 
Sendung muß jedoch ebenfalls mit einer Decke aus starkem 
Gewebe (Hopfentuch) und diese wieder mit einem großen, wasser- 
dichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig bedeckt sein. Die 
untere Decke ist nöthigenfalls derart mit verdünnter Karbolsäure 
anzufeuchten, daß ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die 
Bedeckung hat der Absender zu stellen. 
J) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Anwendung 
von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann, müssen in feste, dicht 
verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß sich der 
Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerklich macht. 
Die Beförderung der vorstehend unter Nr. 4 nicht genannten Gegen- 
stände dieser Art in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter 
Deckenverschluß statt. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen. 
Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen. 
Die Säcke, Gefäße und Decken, in und unter denen Gegenstände dieser 
Art befördert worden sind, werden nur dann zum Transporte zugelassen, 
wenn sie durch entsprechende Behandlung mit Karbolsäure den fauligen 
Geruch verloren haben. 
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last.
        <pb n="999" />
        — 985 — 
XXXIII. 
Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter 
Deckenverschluß befördert. 
XXXIV. 
Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht 
entzündet werden können, wie Heu, Stroh (auch Reis- und 
Flachsstroh), Rohr (ausschliesslich spanisches Rohr), Borke, 
Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Presstorf). 
ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (ergleiche Nr. XXI), vege- 
tabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne, Holz- 
mehl, Holzzeugmasse, Holzspähne etc., sowie durch Vermischung 
von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen Stoffen mit 
lockeren brennbaren Körpern hergestellte Waaren, desgleichen 
Gips, Kalkäscher und Trass werden in unverpacktem Zustande 
nur vollstündig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum Transporte 
zugelassen, dass der Absender und der Empfänger das Auf- und Abladen 
selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Verwaltung 
die Bedeckung dieser Gegenstünde selbst zu beschaffen. 
XXXV. 
Falls die unter VIIIa, IX, XI, KXla, XV, XVI. XIX bis XXIII 
einschliesslich, sowie Ll und LIV aufgeführten Chemikalien in Mengen 
Von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es gestattet, 
die unter VIIIa, IX, XI, Xla, XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis 
XXIII einschliesslich, sowie Ll und LIV aufgeführten Körper einerseits und 
die unter XV (mit Einschluss von Brom bis Zzum Gewichte von 100 Gramm) 
andererseits sowohl mit einander als mit anderen, bedingungslos zum 
Eisenbahntransporte zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstück zu ver- 
einigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas- oder Blech- 
flaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen. 
lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet und im Frachtbriefe 
namentlich aufgeführt sein. 
XXXVI. 
1. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen (wegen Metallpatronen 
u. s. w. siehe Nr. XXXVII) 
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach 
§ 50 A 4 Lit. a bis e (einschließlich) von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen 
sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver siehe Nr. XXXVIII und wegen 
bengalischer Schellackpräparate Nr. XIII) 
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser 
siehe Nr. IV),
        <pb n="1000" />
        — 986 — 
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton— 
Powder), Collodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit min— 
destens 20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter 
(gemahlener) Schießbaumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen ge- 
preßter Schießbaumwolle mit 15 und mehr Prozent Wassergehalt und wegen 
Schießbaumwolle in Flockenform, sowie wegen Collodiumwolle, beide mit 35 Pro- 
zent Wassergehalt, siehe Nr. KXXIX und XI), 
5. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Ge- 
menge, wie Lithotrit und der sogenannte brennbare Salpeter) Holz- 
pulver, d. h. ein Gemenge von nitrirtem Holze, welches durch die Nitrirung eine 
Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent erfahren hat, und salpetersauren 
Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren Salzen, unter Ausschluß der 
chlorsauren Salze; ferner Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver (ein chemisches 
Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose).) Würfelpulver (Pulver aus warm 
abgepreßter Sprenggelatine), sowie solche rauchschwache Pulver, welche aus 
gelatinirter Schießbaumwolle ohne Zusatz anderer Explosivstoffe her- 
gestellt sind, auch Plastomenit (ein aus Nitrocellulose durch Zusammenschmelzen 
mit festen Nitro-Verbindungen hergestelltes Pulver): sämmtlich auch in Form von 
Kartuschen; 
6. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie 
insbesondere Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen 
Auflösung von Collodiumwolle in Nitroglucerin), Patronen aus Meganit 
und Gelatinedynamit (einem Gemisch von durch Collodiumwolle gelatinirtem 
Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, d. h. Gemischen aus 
Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern, mit oder ohne Schwefel)) ferner Patronen 
aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatinirtes Nitrobenzol, in welches unter 
Ausschluß anderer Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem und chlorsaurem 
Kalium eingeknetet ist), sofern diese Patronen aus einer für die Herstellung des 
betreffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung des- 
selben auf deutschen Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen, 
unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
A. 
Verpackung. 
Zu 1. 
() Fertige Patronen für Handfeuerwaffen (wegen Metallpatronen 
u. s. w. vergleiche Nr. XXXVII) sind zunächst partienweise in Kartons von steifer 
Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht ein- 
treten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind dicht neben einander und 
über einander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke 
Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht 
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen
        <pb n="1001" />
        — 987 — 
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch 
aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte 
Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der 
Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Gemwicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 60 Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
(683) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein. 
Zu 2. 
Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des 
Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, 
daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen 
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder 
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten 
Papydeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. 
Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
(s) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein. 
Zu 3. 
Kündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, 
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und 
welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. 
Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr 
starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte ameri- 
kanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst 
eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 
60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht über- 
schreiten. 
() Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein. 
Zu 4. 
yNitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton= 
Powder), Collodiumwolle und Pyropapier — soweit derlei Präparate nicht 
durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransporte ausgeschlossen sind — 
sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke 
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht 
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen 
Reichs- Gesebbl. 1892. 151
        <pb n="1002" />
        — 988 — 
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch 
aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte 
Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. 
() Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus 
gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind durch eine feste Umhüllung 
von Papier in Packete zu vereinigen. 
Diese Patronen sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose 
dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße oder 
in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle sowie andere Nitro- 
cellulose muß in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine 
Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Der Verschluß der Kisten darf 
nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(s) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer 
Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines 
Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht über- 
steigen. 
(2) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten 
oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwollepatronen“ 
u. s. w. versehen sein. 
Zu 5. 
) Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und die übrigen 
oben unter Ziffer 5 bezeichneten Pulverarten, auch in Form von Kar- 
tuschen, sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend 
starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen 
nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern ver- 
sehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte 
Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) sowie metallene Behälter (ausgeschlossen 
solche von Eisen) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, 
Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Vor der Verpackung 
in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in dichte, aus haltbaren Stoffen 
gefertigte, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. Zum Verpacken von 
prismatischem Pulver in einzelnen Stücken sind Kasten zu verwenden, welche 
aus Brettern von gesundem Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm Pulver von 
mindestens 25 Millimeter Stärke) hergestellt sind. Die Seitenwände der Kasten 
müssen verzinkt und der Boden und Deckel durch genügend lange, verleimte 
Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. Innerhalb jedes Kastens 
müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von Filz oder 
von einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, 
die andere unter dem Deckel befinden. 
() Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
(s) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Pulver“ versehen sein.
        <pb n="1003" />
        — 989 — 
Zu 6G. 
() Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu 
deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffinirtes Papier verwendet 
sein darf, sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen, 
die Packete sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend 
starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen 
nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern ver— 
sehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
auch aus airabe Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefer- 
tigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß 
der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Auch werden solche 
Patronen nur in den ursprünglichen Behältern und nur in der Original- 
verpackung zum Eisenbahntransporte zugelassen. 
() Das Bruttogewicht der Behälter darf 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
(s) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten 
oder schablonirten Aufschrift „Dynamitpatronen u. s. w.“ sowie mit der Bezeichnung 
des Ursprungsortes (Fabrikmarke) versehen sein. 
B. 
Aufgabe. 
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
(:) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahn- 
strecken, auf denen die Beförderung explosiver Artikel ausgeschlossen ist, ist un- 
statthaft. 
(3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit 
Sonderzügen bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte 
Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der 
Genehmigung, nöthigenfalls der Festsetzung der Landesaufsichtsbehörde. 
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin 
enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. 
Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gefäße 
auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitro- 
cellulose abgesondert auszufertigen. 
(5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ nicht tragen. 
(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung 
der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der 
zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht. Außerdem 
muß jede Sendung, welche Patronen aus Dynamit und den übrigen in der 
Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen enthält, von einem unter 
amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugniß be- 
gleitet sein. Auch muß jeder derartigen Sendung die Bescheinigung eines ver- 
151°
        <pb n="1004" />
        — 990 — 
eideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung bei— 
gegeben werden. 
(7) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nach— 
nahme belastete Sendungen sind vom Transporte ausgeschlossen. Auch ist die 
Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig. 
(8) Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den 
betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —, 
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, 
mindestens 1 Tag, 
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von 
Zweigbahnen bestimmt ist, 
mindestens 2 Tage, 
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende 
Bahnen bewegt, 
mindestens 4 Tage 
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des 
Frachtbriefes bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu der von 
dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden. 
(5) Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage 
vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen 
C. 
Transportmittel. 
u) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß- 
und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut 
schließenden Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden. 
() Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern 
u. s. w. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden. 
() Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Ver- 
schluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. 
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager 
kürzlich erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der 
Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen. 
() Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf 
unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisenbahn- 
verwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen in 
demselben Wagen von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation befördert werden. 
(6() Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich durch 
viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar sein, welche oben 
auf der Vorder= und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht 
werden.
        <pb n="1005" />
        991 — 
D. 
Verladen. 
y) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest 
zu verpacken, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herab- 
fallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht 
aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des 
Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende 
Bewegung verwahrt werden. 
() Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts 
beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert 
werden. 
(s) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1 000 Kilogramm mit anderen 
Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht ent- 
zeindlich sind und nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. 
(1) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer 
Nitrocellulose, sowie mit Patronen aus Dynamit und den übrigen in 
der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen be- 
frachteten Wagen zugleich die unter den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten 
Gegenstände sowie Zündungen (Nr. II und XXXVlIa) unterzubringen. 
(5) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gütersteigen 
aus geschehen, muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thun- 
lichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, 
bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Absender unter Bestellung sachverständiger 
Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Ladegeräthe und Warnungszeichen (Decken, 
Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger 
mit dem Gute ausgeliefert. 
(65) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu ver- 
bindern. Diese sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit statt- 
findet, mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. 
□) Bei dem Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit und 
den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen 
sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) 
dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. 
E. 
Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Jahrt. 
Weder bei dem Verladen noch während des Transportes darf in oder 
an den mit Sprengstoffen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht gehalten 
oder geraucht werden. 
() Fährt innerhalb des Bahnhofes eine Lokomotive an der Ladestelle oder 
an bereits mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür 
und Aschenklappen geschlossen, und darf das Blaserohr nicht verengt werden.
        <pb n="1006" />
        — 992 — 
Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen 
gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sen— 
dung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. 
Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge auf freier 
Strecke thunlichst zu beachten. 
(s) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unter- 
wegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt 
werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit leicht 
Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer 
fangende Gegenstände im Sinne dieser und der Bestimmung unter F Absatz 3 
sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten. 
) Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden und sind 
auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben. 
(6) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit Sprengstoffen 
beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der 
Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde 
Anzeige zu machen, um sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse 
erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
F. 
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit Sprengstoffen beladenen Wagen in die Süge. 
uy) Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten 
Zügen aber nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. 
(2) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit den 
in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständen 
beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen 
befördert werden. 
(s) Die mit Sprengstoffen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst 
entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch 3 Wagen 
folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens 
4 solcher Wagen müssen den mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorangehen. 
Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wayen 
fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo 
der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und 
nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilo- 
gramm Bruttogewicht oder andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr 
als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer 
Schutzwagen nicht erforderlich. 
() Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch,) wenn die Beförderung 
mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden und an dem 
nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der 
am Schluß des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und diese 
bedient sein.
        <pb n="1007" />
        — 993 — 
C. 
Begleitung der Sprengstoffsendungen. 
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Absender 
Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die 
Begleiter dürfen während der Fahrt ihren PMatz weder in noch auf den mit 
Sprengstoffen beladenen Wagen nehmen. 
H. 
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen. 
() Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sowie das 
Personal der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, 
sind durch die Bahnverwaltung von dem Abgange und dem Eintreffen der 
Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt ver- 
mieden und die durch die Natur des Bahnbetriebes bedingte Gefahr möglichst 
vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. 
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist 
deren Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in 
Kenntniß zu setzen. 
J. 
Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. 
() Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, der 
von einer der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem 
Eintreffen der Ladung Kenntniß zu geben ist, im Voraus, außerdem aber sofort 
nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb 
3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft 
und Anvisirung zu erfolgen. 
()) Begleitete Sendungen (vergleiche C), die der Empfänger nicht innerhalb 
der vorgeschriebenen 3 Stunden übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von 
den Begleitern zu übernehmen. 
(s) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist 
es der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und durch diese 
ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die 
Vernichtung anzuordnen. 
() Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung 
zu halten. 
(0) Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen 
oder in den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen 
oder in räumlich von den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken 
dienenden Schuppen unter Anwendung der unter D und E gegebenen Bestim- 
mungen erfolgen.
        <pb n="1008" />
        — 994 — 
NXXXVIa. 
Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Sprengzünd- 
hütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch Reibung 
zur Wirkung gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
J. 
a. Sprengkapseln (Sprengzündhüttchen). 
() Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der 
Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht 
mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine 
Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütte— 
rungen ausgeschlossen ist. 
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen den— 
selben ist mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe 
vollständig auszufüllen. 
(s) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter 
sind mit einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Be- 
hälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare 
Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
2. ) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück in Packpapier 
derart einzuschlagen, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt 
gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker ge- 
lagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt. 
() Die Behälter sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von 
wenigstens 22 Millimeter Wandstärke derart einzuschließen, daß die 
offenen Stirnenden der Sprengkapseln gegen den Kistendeckel gerichtet sind 
und dabei Hohlräume zwischen den Schachteln sowie diesen und den 
Kistenwänden möglichst vermieden werden. Nur am Umfange je eines 
oder auch mehrerer Behälter jeder Schicht, am besten an einer Kistenwand, 
ist behufs Erleichterung des Entleerens der Kiste durch den Oeffnenden 
ein solcher Hohlraum vorzusehen, daß durch die in letzteren eingebrachten 
Fingerspitzen die betreffende Schachtel bequem erfaßt werden kann. 
(6) Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohl- 
räumen in der Kiste, welche ein Schlottern der Blechbehälter zulassen 
könnten, mit Papierstückchen, Stroh, Heu oder Werg, welche Mate- 
rialien gänzlich trocken sein müssen, auszustopfen, worauf der Kisten- 
deckel mittelst verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für welche die 
Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen 
der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
() Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß 
ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine zweite, 
größere, ebenso solid gearbeitete und ebenso zu verschließende Holzkiste
        <pb n="1009" />
        Di 
6. 
sind 
J. 
— 995 — 
von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts 
einzulegen. 
() Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Milli- 
meter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem 
Material ausgefüllt sein. 
Nach bewirkter Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste 
unverrückbar niederzuhalten hat, wird ersterer mit einem Zettel beklebt, 
welch' letzterer die Worte: „Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig 
zu tragen hat. 
Die einzelne Kiste darf an Sprengkapseln nicht mehr als 20 Kilo- 
gramm enthalten und muß mit zwei starken Handhaben versehen sein. 
Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und einem 
vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. 
b. Elektrische Minenzündungen. 
.(11) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem 
Kopf sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 
100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter 
sind mit Sägemehl oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen. 
() Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem 
und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Be- 
hälter sind in eine Holz= oder starke Blechkiste und diese wiederum in 
eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren 
Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueberkiste nicht unter 
25 Millimeter betragen. 
Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten 
oder Holzstäben sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in 
Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück 
Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das 
eine und an das andere Ende des Packets zu liegen kommen. Von 
diesen Packeten sind je höchstens 5 zusammengebunden, in starkes Papier 
gewickelt und verschnürt, in eine Holz= oder starke Blechkiste zu ver- 
packen, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen 
ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren 
Wandstärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf. 
Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter à 3 bis 6 
Anwendung. 
c. Friktionszünder 
in nachstehender Weise zu verpacken: 
Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papier= 
verklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift. 
Rrichs Gesetzbl. 1892. 152
        <pb n="1010" />
        — 996 — 
1. 
Hochstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen. 
Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und dar- 
über in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiberdraht= 
enden zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine 
zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muß 
jedoch genau darauf gesehen werden, daß in keinem Falle die Holz- 
wolle in direkte Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um 
ein Hängenbleiben oder Herausreißen des Reiberdrahtes beim Heraus- 
nehmen der Zünder oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten. 
3. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste 
zu legen, deren Bruttogewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf. 
4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwolle 
mit großer Sorgfalt dicht auszufüllen. 
5. Die Kiste selbst, deren Länge sich nach der Länge der Friktionszünder 
richtet, muß mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden be- 
stehen, welche weder Risse noch Astlöcher aufweisen, und welche zur Er- 
zielung der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zu ver- 
binden sind. 
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutz- 
marke enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben. 
XXXVIb. 
Patronen aus Sekurit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali— 
salpeter und Dinitrobenzol), aus Roburit (einem Gemenge von Ammoniak— 
salpeter, Chlordinitrobenzol und Chlordinitronaphtalin), aus Ruborit (einem 
Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol), aus Wachspulver (einem 
Gemenge von chlorsaurem Kali, Carnaubawachs und Hexenmehl [Lykopodium)), 
sowie ferner aus dem sogenannten Favierschen Sprengstoff (einem Gemenge 
von Ammoniaksalpeter und Mono- oder Dinitronaphtalin) werden unter folgenden 
Bedingungen befördert: 
1. Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere 
in starke Holzkisten zu verpacken. Jede Kiste darf höchstens 50 Kilo— 
gramm Patronen enthalten. 
Die Kisten müssen mit zwei starken Handhaben und mit einer den 
Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 
3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffes und 
über die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften 
beigegeben werden. 
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem 
Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 
I.
        <pb n="1011" />
        997 
XXXVIC. 
Dahmenit (ein Gemenge von salpetersaurem Ammonium, sal- 
petersaurem Kali und Naphtalin), sowie Gemische aus Salpeter, Harz, 
Naphtalin und rohen Theerölen unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. 
1# 
Derartige Gemische sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere 
in starke Holzkisten zu verpacken. Das Gewicht des Inhalts jeder Kiste 
darf 50 Kilogramm nicht übersteigen. 
Die Kisten müssen mit zwei starken Handhaben und mit einer den 
Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 
(1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Art des Gemisches und 
über die Beachtung der Vorschriften unter 1 und 2 beigegeben werden. 
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem 
Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 
XXXVII. 
Fertige Patronen, und zwar: 
— 
—E 
3 
Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall erzeugten 
Hülsen, 
Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall be— 
stehen, und 
Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene 
Blechhülsen eingelegt sind, 
werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen so 
b) 
fest verbunden sein, daß ein Ablösen derselben und Ausstreuen des 
Pulvers nicht stattfinden kann. Patronen, deren Hülsen nur zum 
Theil aus Metall bestehen, nämlich aus Pappe und einem metallenen 
äußeren oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen 
sein, daß die ganze Menge des Pulvers im metallenen Patronen— 
untertheil durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist, so zwar, 
daß selbst beim Brechen der einzelnen Patronen oberhalb des Metall— 
mantels ein Ausrinnen des Pulvers nicht stattfinden kann. 
Die Patronen sind zunächst partienweise in Blechbehälter, Holzkistchen 
oder in steife Kartons derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den 
Schachteln oder Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Schachteln 
oder Kartons sind sodann dicht neben- und übereinander in gut 
gearbeitete feste Holzkisten von 25 bis 30 Millimeter Wandstärke zu ver— 
packen, und etwa leer bleibende Räume mit Pappe odex Papierabfällen 
oder trockenem Werg derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der 
Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist. 
152“
        <pb n="1012" />
        — 998 — 
c) Das Gewicht der in einer Kiste befindlichen Patronen darf 30 Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht einer Kiste 50 Kilogramm nicht überschreiten. 
d) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Auf- 
schrift, sowie mit einem Plombenverschlusse zu versehen. 
e) Der Absender hat dem Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Er- 
klärung beizufügen, worin auch das Zeichen der Mombe angegeben ist. 
Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in dem Frachtbriefe an- 
gegebene, mit dem Zeichen ... . . .. . plombirte Sendung in 
Bezug auf Konstruktion und Verpackung den in der Anlage B 
zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands unter 
Nr. XXXVII getroffenen Bestimmungen entspricht.“ 
XXXVIII. 
Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähn— 
lichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. 
1 
Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel 
und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blutlaugen- 
salz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, keinen 
Zinkstaub und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe enthalten, 
welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Entzündung ge- 
bracht werden können, oder gar der Selbstentzündung unterliegen. Sie 
sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder aus ährlichen, 
wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Mischungen, 
ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes Pulver 
darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gramm enthalten. 
Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche 
zu einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 Kilogramm, das gekörnte 
Pulver, welches sie enthalten, 2) Kilogramm nicht übersteigen. 
Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem 
Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier ver- 
packt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder 
Kattun überklebt sein, und zwar derart, daß jedes Stauben der Feuer- 
werkssätze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden Kisten 
müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, 
Werg,) Papierspähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, daß eine 
Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. Diese 
Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein, es darf 
daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung der Feuer- 
werkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, welche Feuerwerks- 
körper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht verpackt werden.
        <pb n="1013" />
        4. 
— 999 — 
Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern ge— 
fertigt, die Seitenwände durch Zinken mit einander verbunden, Boden 
und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt sein; im 
Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier vollständig aus— 
zukleben. Die Außenwände der Kisten müssen vollständig frei von 
anhaftenden Sätzen oder Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der 
Fassungsraum einer Kiste darf 1,2 Kubikmeter, das Bruttogewicht 
75 Kilogramm nicht übersteigen. Aeußerlich sind die Kisten mit der 
deutlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem 
Namen des Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit 
der Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu versehen, 
wie Raketen, Feuerräder, Salonfeuerwerk u. s. w. 
Jeder Sendung muß eine vom Absender ausgestellte, amtlich beglau- 
bigte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4 getrof- 
fenen Vorschriften beigegeben werden. 
XXXIX. 
Gepreßte Schießbaumwolle mit 15 und mehr Prozent Wasser- 
gehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1 
Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter fest zu ver— 
packen. Diese Behälter müssen mit der deutlichen Aufschrift „Nasse, 
gepreßte Schießbaumwolle“ versehen sein. Das Bruttogewicht eines 
Kollo darf 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die 
Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen 
aber nur auf solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge 
verkehren. 
Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung 
der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Ver- 
packung der zu versendenden Schießbaumwolle den oben getroffenen Be- 
stimmungen entspricht. 
Die Schießbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen 
verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 
Eine Unterbringung der in Nr. XXXVI Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6 
aufgeführten Gegenstände sowie von Zündungen (Nr. I und XXXVI a) 
mit Schießbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt. 
Im Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXVI angeführten Gegenstände 
unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen 
mit Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die 
Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung 
kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen 
Bändern versehen sind.
        <pb n="1014" />
        — 1000 — 
7. Zur Beförderung von Schießbaumwolle verwendete offene Wagen sind 
mit Decken zu versehen. 
XIL.. 
() Schießbaumwolle in Flockenform und Collodiumwolle werden, 
sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, in luftdichten 
Gefäßen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung an— 
genommen. 
() Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender und von einem vereideten 
Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, daß 
die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht. 
(8) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so 
finden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVI Ziffer 4 Anwendung. 
XLI. · 
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu 6 
bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammengepackt sind. 
XIIII. 
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammenbücher, 
Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen, benga- 
lische Streichhölzer und dergleichen) müssen in Behälter aus starkem Eisen- 
blech oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig 
und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. 
Die hölzernen Behälter sind äußerlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
XIIIII. 
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden 
Bestimmungen: 
1. Dieselben nd zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht 
mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln 
zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen 
und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag 
zu verbinden. 
Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste 
hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,: Kubikmeter Größe, ohne Bei- 
legung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den 
Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 
30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material 
ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Packete auch bei 
Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Be- 
zeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
1#
        <pb n="1015" />
        — 1001 — 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Che— 
miker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 
1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XIIV. 
Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen nicht 
mehr als 0)5 Gramm Knallsilber enthalten dürfen, in mit Papier 
umhüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken. 
2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in feste 
hölzerne Kisten, beide von nicht über 0)5 Kubikmeter Inhalt, ohne 
Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen 
den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von min- 
destens 30 Millimeter mit Sägemehl, Stroh, Werg oder ähnlichem 
Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der 
Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Be- 
zeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Che- 
miker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend 
unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XIV. 
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung 
nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht über- 
steigt, und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl auf- 
geliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattge- 
habten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das 
Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die Kohlen- 
säure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter muß 
mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, 
einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll= beziehungsweise 
Ablaßventil, sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf 
seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle 
angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, 
wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem 
Frachtbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure oder 
des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius 
den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat 
sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Ver- 
gleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu überzeugen, 
daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat.
        <pb n="1016" />
        — 1002 — 
XLVI. 
Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, 
Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxvd (Phosgem — 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder 
Gußstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen 
Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen: 
h) 
b) 
bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickoxydul und Ammoniak alle 
drei Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxvd 
jedes Jahr zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck, 
dessen Höhe unter 2 näher angegeben ist, ohne bleibende Ver— 
änderung ihrer Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, aus- 
gehalten haben; 
einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle 
angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren 
Behälters, einschließlich des Ventils nebst Schutzkappe oder des 
Stopfens, sowie die zulässige Füllung in Kilogramm nach Maß- 
gabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druck- 
probe angiebt; 
(u) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte 
und fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen. 
(r) Bei den kupfernen Versandgefäßen für Chlorkohlenoxyd 
(Phosgen) können jedoch auch schmiedeeiserne Schutzkappen ver- 
wendet werden. 
(3) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, 
welche das Rollen derselben verhindert. 
() Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) 
anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutz- 
kappe verschlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht schließen, 
daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerklich 
macht. 
2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und 
die höchste zulässige Füllung betragen: 
a) 
b) 
Für Kohlensäure und Stickorydul: 250 Atmosphären und 1 Kilo- 
gramm Flüssigkeit für je 1),34 Liter Fassungsraum des Behälters. 
Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher 13),40 Liter Wasser 
faßt, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlensäure oder 
Stickoxydul enthalten. 
Für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit 
für je 1, 86 Liter Fassungsraum des Behälters.
        <pb n="1017" />
        — 1003 — 
e) Für Chlor: 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 
O,s Liter Fassungsraum. 
4) Für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmo- 
sphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0),8 Liter Fassungsraum. 
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen 
werden und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der 
Ofenwärme auszusetzen. 
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu 
eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Ueberkasten ver- 
sehen sein müssen, zu verwenden. 
XLVIa. 
Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und verdichtetes 
Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet sein 
und müssen in nahtlosen Cylindern aus Stahl oder Schmiedeeisen von 
höchstens 2 Meter Länge und 21 Centimeter innerem Durchmesser zur 
Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen: 
a) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne 
bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, 
das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter dem die 
Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen) 
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten 
Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den 
Tag der letzten Druckprobe angiebt; 
JC) mit Ventilen versehen sein, die 6 wenn sie im Innern des Flaschen- 
halses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über den 
Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel von 
mindestens 2,5 Centimeter Höhe oder, wenn sie sich außerhalb des 
Flaschenhalses befinden, und wenn die Behälter unverpackt aufge- 
liefert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiede- 
eisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu schützen sind; 
d) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert werden, so 
verladen sein, daß ein Rollen unmöglich ist. Nicht in Wagen- 
ladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das Rollen 
wirksam verhindernden Vorrichtung versehen sein. Erfolgt die 
Auflieferung in Kisten, so müssen diese die deutliche Aufschrift 
„Verdichteter Sauerstoff““, „Verdichteter Wasserstoff“ oder „Ver- 
dichtetes Leuchtgas“ tragen. 
2. Jede Sendung muß durch eine mit einem geaichten Manometer aus- 
gerüstete und mit dessen Handhabung vertraute Person aufgeliefert 
werden. Diese Person hat auf Verlangen das Manometer an jedem 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 153
        <pb n="1018" />
        — 1004 — 
aufgelieferten Behälter anzubringen, so daß der annehmende Beamte 
durch Ablesen an dem Manometer sich davon überzeugen kann, daß 
der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten ist. Ueber die vor— 
genommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer Ver— 
merk in dem Frachtbriefe zu machen. 
3. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen 
auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofenwärme nicht 
ausgesetzt werden. 
4. Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden, die Ver— 
ladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung 
in zur Beförderung auf Landwegen besonders eingerichteten, mit Plänen 
bedeckten Fahrzeugen erfolgt. 
XLVII. 
Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen 
und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober ein- 
schließlich sind derartige Sendungen auf Kosten des Absenders mit Decken zu 
versehen. 
XLVIII. 
Phosphortrichlorid, Phosphororychlorid und Acetylchlorid dürfen 
nur befördert werden: 
entweder 
1 in Gefäßen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit 
guten Verschlüssen versehen sind 
oder 
2. in Gefäßen aus Glas) in diesem Falle jedoch unter Beobachtung 
solgender Vorschriften: 
a) Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen verwendet 
werden, welche mit gut eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen 
sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu umgießen; auch ist 
zum Schutze dieser Verkittung ein Hut von Pergamentpapier über 
den Flaschenhals zu binden. 
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm In- 
halt haben, in metallene, mit Handhaben versehene Behälter zu 
verpacken und darin so einzusetzen, daß sie 30 Millimeter von den 
Wänden abstehen; die Zwischenräume sind mit getrockneter In- 
fusorienerde dergestalt vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung 
der Flaschen ausgeschlossen ist. 
J) Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in starken, 
mit Handhaben versehenen Holzkisten zur Beförderung zugelassen, 
welche durch Zwischenwände in so viele Abtheilungen getheilt sind,
        <pb n="1019" />
        — 1005 — 
als Flaschen versandt werden. Nicht mehr als vier Flaschen 
dürfen in eine Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so einzu— 
setzen, daß sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen; die 
Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt voll- 
ständig auszustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen ausge- 
schlossen ist. 
d) Auf den Deckel der unter b und c erwähnten Behälter ist neben 
der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen. 
XIIX. 
Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) und Chlorschwefel 
unterliegen den vorstehend unter Nr. XIVIII gegebenen Vorschriften mit der Maß- 
gabe, daß die unter 2b angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr 
als 5 Kilogramm Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm In- 
balt genügt die Verpackung nach 2c. 
L. 
() Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht ver— 
schlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen 
Wagen mit Deckenverschluß befördert. 
(2) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, 
so müssen die Behälter wohl verpackt und in besondere, mit Handhaben ver- 
sehene starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein. 
LI. 
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus einerseits 
und Harz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, 
unterliegen den nachstehenden Vorschriften: 
1. uu) Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt 
werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und 
in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben 
versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. 
() Wenn die Versendung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern 
erfolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Ver- 
schlüssen versehen sein. 
Die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate 
dürfen nur in offenen Wagen befördert werden. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
10 
LII. 
() Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr= und der- 
gleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol
        <pb n="1020" />
        — 1006 — 
aus Anilinfabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossene Behälter 
aus starkem Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen 
init Deckeln oder unter Deckenverschluß befördert. 
() Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- und Stahl— 
spähne gefettet sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt. 
LIII. 
Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsen aus solchem 
werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß 
befördert. 
LIV. 
Für den Transport von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheide— 
wasser gelten die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften. Außerdem finden, 
sofern diese Artikel in Glasballons, Glasflaschen oder Kruken zur Auflieferung 
gelangen, noch folgende Bestimmungen Anwendung: 
1. Die zur Umhüllung der Ballons, Flaschen oder Kruken in den Gefäßen 
oder geflochtenen Körben verwendeten Materialien, als Stroh, Heu und 
dergleichen, müssen so stark mit Chlorcalciumlösung getränkt sein, daß 
sie durch direkte Flammenberührung nicht entzündet werden. Statt der 
Chlorcalciumlösung kann auch eine Lösung von schwefelsaurem Natrium, 
von Chlornatrium, von Chlormagnesium, von schwefelsaurem Magnesium 
oder von Eisenchlorür als Tränkungsmaterial verwendet werden. 
2. Bei der Ver- und Entladung dürfen die Gefäße oder Körbe nicht auf 
Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern 
nur an den daran angebrachten Handhaben getragen werden. 
3. Die Gefäße oder Körbe sind an den Wänden des Eisenbahnwagens 
sowie unter einander durch Stricke zu befestigen. Die Verladung darf 
nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben ein- 
ander erfolgen. 
I.V. 
Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden 
nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Be- 
förderung angenommen: « 
1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu 
bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Ladestellen nach 
Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt. 
Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung 
wie der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit 
welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. 
3. Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit 
Deckenverschluß befördert, welchen der Absender zu beschaffen hat. 
!
        <pb n="1021" />
        — 1007 — 
4. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere Ein- 
richtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz festen, dicht ver- 
schlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen befördert werden. In jedem 
Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse 
und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruches thun- 
lichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Beladung und 
Entladung Bedacht zu nehmen. 
5. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 
6. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe 
verlangen. . 
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
LVI. 
Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt und 
unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, 
daß auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm HKochsalz verwendet ist. 
2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefäßes sowie auf die 
oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht Salz zu 
streuen. 
3. Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, daß die Vor- 
schriften unter 1 und 2 beobachtet sind. 
4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe 
verlangen. 
5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
  
Meichs- Gesetzbl. 1891 154
        <pb n="1022" />
        <pb n="1023" />
        — 1009 — 
Anlage 0 
  
  
  
  
  
  
  
Kontrol= 
Stempel : 
bs 
TFrachtbrief 
  
Frankitt Rechnung 
  
Gock¬ Zu erheben 
#on 
Kilogr. 4 D. 
  
  
  
  
  
  
Baar=Vorschuß 
Nachnahme nach Eingang 
  
  
Provision 
  
  
  
  
S 
I 
  
Fracht bis 
  
  
  
  
  
  
der 
  
Eiſenbahn 
  
  
Etwa beantragter 
  
  
  
  
  
aavz 
Atpva a 
I 
l 
Transportweg 
  
  
  
  
  
Sie empfangen die nachstehend verzeichneten Güter auf Grund der Bestimmungen der 
Verkehrs=Ordnung und der Tarife, welche für diese Sendung in Amwendung kommen. 
Frachtzuschlag für Interessedeklaration 
  
  
  
  
Zeichen 
und 
Nummer 
Art 
Anzahl der 
Verpackung 
Inhalt 
  
Wirkliches J Abgerundetes 
  
  
Fracht bis 
zur Berechnung 
Brutto zu ziehendes 
  
Gewicht. Gewicht 
  
— .—— —— 
  
  
  
Frachtzuschlag für Interessedeklaration 
  
  
  
  
  
Fracht bis 
  
  
  
  
  
  
FNTOCFAORBA 
  
Frachtzuschlag für Interess 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Sonstige zulässige 
Erklärungen: 
schlüsse 2c. 
Deklarirtes Interesse 
an der Lieferung 
— — 
Steueramtl. Behanblung / 
Verzeichniß der Begleit¬ 
papiere und Bileiver¬ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
wu 
  
Baar-Vorschuß 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
# 
* 
Weil 
¬ 
n## 
  
nach Eingang 
amqvuc#oltz 
obiger 
Nachnahme 
  
Stempel der Versaud=Station Wäge=Stempel 
  
Ka. 
Uu 
  
n 
ulla 
4 
Einzelnachweis 
  
4 V. 
  
  
  
  
Frankatur=Vermerk 
bes Absenders 
  
  
  
Wird Duplikat 
(nufnahmeschein) 
beantragt! 
Unterschrift des Absenders 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Stempel der Empfangs=Station 
  
  
  
Duplikat¬ 
(enfnahweschetn.) 
Stempel 
aufzudrückem 
  
Bemerkungen: 1. Die stark umrahmten Thelle des Formulars sind durch die Eisenbahn, die übrigen durch 
den Absender auszufüllen. Bei Aufgabe von Gütern, welche der Absender zu verladen hat, 
sind von diesem auch die Nummer und die Eigenthumsmerkmale des Wagens einzutragen. 
2. Die Uebergangs=Stempel sind der Reihenfolge nach auf die Rückseite der Rech nung 
Papier=Breite: 38 cm. 
u##v 08 :24099 
  
Reichs= Gesezbl. 1892. 
155
        <pb n="1024" />
        <pb n="1025" />
        Anlage D 
  
  
  
. . . 
du Eilfrachtbrie Frankirt Rechnun g Zu erheben 
  
ber 7 . 
. Bahn 4 A 4 ##l Kilogr. 4 pf. 
...............- n 8 
aar-Vorschuß 
Nachnahme nch Eingang Eingang 
  
  
  
  
  
  
M 
Eigenth 
MÆ. 
Eigenth 
  
  
  
— — 
eßo a2 
» Proviſion 
in Fracht bis 
Station 1" 
der Eisenbahn 
Etwa beantragter NFrachtzuschlag für Interessedeklaration 
Transportweg 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
W 
Pos. 
  
  
  
  
Moj 
1 1 
  
  
  
  
  
  
  
  
Sie empfangen die nachstehend verzeichneten Güter auf Grund der Bestimmungen der 
Verkehrs=Ordnung und der Tarife, welche für diese Sendung in Anwendung kommen. 
  
  
  
  
Zeichen Art Wirkliches J Abgerundetes JI 
ich anzahl der J n h a t Brutto⸗ zur Berechnung ..................... Fracht bis 
zu ziehendes 
Nummer Verpackung 
  
  
Gewicht Gewicht 
  
Kllogramm Kllogramm 
  
  
  
Frachtzuschlag für Interessedeklaration 
  
  
  
  
  
  
  
Fracht bis 
  
  
  
  
  
  
Frachtzuschlag für Interessedeklaration 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Sonstige zulässige 
Erklärungen: 
Steueramtl. Behandlung; 
Verzeichniß der Begleit¬ 
papiere und Bleiver, 
schläseezedz .. 
Oeklarirtes Interesse 
an der Lieferung 
Baar-Vorschuß 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Stempel der Versand=Station Wäge-Stempel Stempel der Empfangs=Station 
r¬ 
  
Uul 
  
  
nach Eingang 
  
— 
Einzelnachweis 
obiger 
Nachnahme 
  
  
  
  
# 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Frankatur=Vermerk 
des Absenders 
  
  
den tten 18. Duplikat¬ Bemerkungen: 1. Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahn, die übrigen durch 
« (A»k,.«k,m.sch.k»., den Abſender auszufüllen. Bei Aufgabe von Gütern, welche der Abſender zu verladen hat, 
Wird Duplikat Unterschrift des Absenders Stempel sind von diesem auch die Nummer und die Eigenthumsmerkmale des Wagens einzutragen. 
# 2. Die Uebergangs=Stempel sind der Reihenfolge nach auf die Rückseite der Rechnung 
beantragt! 
aufzudrücken. 
  
  
## Og :2696 
  
Papier=Breite: 38 cm. 
  
  
  
  
  
  
156 
Reichs= Gesehbl. 1802.
        <pb n="1026" />
        <pb n="1027" />
        — 1013 — 
  
  
  
Erklärung. 
Dee Güter-Abfertigungsstelle der Eisenbahn 
zu hat auf mein (unser) Ersuchen folgende Güter, 
welche laut Frachtbrief vom heutigen Tage in nachstehender Weise bezeichnet sind, 
zur Eisenbahn-Beförderung nach von mir (uns) 
angenommen, nämlich: 
  
  
  
  
Ich (wir) erkenneln) hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter 
unverpackt 4i 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
, den —— ten 18 
  
*) Jr nach der Beschaffenheit der Sendung ist entweder das Wort „unverpackt“ oder 
die Worte „in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung“ zu streichen. 
Das Anerkenntniß ist bei Sendungen, die aus mehreren Stücken bestehen, auf die- 
jenigen Stücke zu beschränken, welche unverpackt sind oder Mängel in der Verpackung zeigen. 
  
Reichs= Gesetzbl. 1892. 157
        <pb n="1028" />
        — 1014 — 
  
  
  
  
  
  
  
Anlage F. 
Nachträgliche Anweisung. 
, den .. ien – 1 
Dee Güter-Abfertigungsstelle der Eisenbahn zu 
ersucheln) ich (wir), die mittelst Frachtbrief, d. d. , den .. ien 18 
zur Beförderung 
an 
zu 
  
aufgelieferte, nachstehend bezeichnete Sendung 
  
Zeichen Art » 
und Anzahl der Inhalt Gewicht 
Nummer Verpackung 
Kilogramm 
  
  
  
  
  
  
nicht an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger abzuliefern, sondern 
1. an meine (unsere) Adresse dahier zurückzuliefern. 
2. an in Station 
  
der Eisenbahn zu senden. 
(Unterschrift.) 
Anmerkung. Diejenigen Theile des Formulars, welche auf den einzelnen Fall nicht passen, sind 
zu durchstreichen. 
  
  
— ———“““-·K·.·“-K—A
        <pb n="1029" />
        — 1015 — 
(Nr. 2053.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und 
Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur 
Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz 
der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr. Vom 15. November 1892. 
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 15. November 1892 
Ifaͤßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reich und Oester- 
reich-Ungarn getroffene Vereinbarung veröffentlicht: 
VTereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits 
und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungs- 
weise zur. Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 
letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. 
  
Zu §. 1 Ziffer 3 der Ausführungs-Bestimmungen zum internatio- 
nalen Uebereinkommen. 
Leichentransporte werden zum wechselseitigen Verkehr auf Grund des 
im Berner Uebereinkommen vorgesehenen internationalen Frachtbriefes oder eines 
Beförderungsscheins angenommen. 
Auf solche Transporte findet die Vereinbarung vom 12. März 1890 An- 
wendung. 
Zu Anlage 1 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen 
Uebereinkommen. 
II 
erhält folgenden Zusatz: 
(Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVI Ziffer 5). 
III 
erhält folgenden Absatz 2: 
(D Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von 
gelbem Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten, darf der 
157
        <pb n="1030" />
        — 1016 — 
Gehalt der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, 
derjenige an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen. Jeder 
derartigen Sendung muß eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheini- 
gung, daß diese Grenzen eingehalten sind, beigefügt werden. 
IV 
erhält folgenden Zusatz: 
(Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. XXXVI Ziffer 3). 
VII 
erhält folgenden Absatz 3: 
G) Unter gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwefel- 
natrium, werden Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theeröle 
erhaltenes Nebenprodukt) zur Beförderung übernommen. 
X 
erhält folgenden Absatz 2: 
(2) Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm 
darf mit anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen 
Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefel- 
kohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem 
übrigen Inhalte des Frachtstücks in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest eingebettet ist. Das 
Frachtstück darf nur in offenen Wagen ohne Decken befördert werden, 
und auf dem Frachtbriefe muß besonders bemerkt sein, daß das Fracht- 
stück Schwefelkohlenstoff enthält. 
XV. 
Die Eingangsbestimmung hat zu lauten: 
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefel- 
säure, Vitriolöl und Salzsäure — mit Ausnahme von gewöhn- 
licher Salpetersäure und Scheidewasser (wegen dieser vergleiche Nr. LIV) 
und von rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche 
Nr. XVII) — unterliegen den nachstehenden Vorschriften: 
Am Schlusse sind folgende Absätze einzuschalten: 
(() Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, 
welche zu einer Frachtbriefsendung gehören, nicht über 75 Kilogramm 
schwer sind, r Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte an- 
genommen. efinden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere 
Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 Kilogramm, so kann die
        <pb n="1031" />
        — 1017 — 
Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 
2000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 
2000 Kilogramm verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, 
wenn für ein im Gewichte von höchstens 75 Kilogramm angenommienes 
Kollo erst nach der Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. Das 
Auf- und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein 
Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom 
Absender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist 
nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere 
Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten. 
(5) Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens 
der Empfänger nicht binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der 
Empfangsstation beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, 
so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Sendungen unter Be- 
. . · Verkehrs-Ordnung 
achtung der Bestimmungen im H. 70 Absatz 2 der des Betriebs-Reglements 
in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. 
Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere 
Förmlichkeiten verkaufen. 
XVI. 
Im Absatz (0) ist am Schlusse hinzuzufügen: 
4 und 5.“ 
  
XVIII. 
Im Absatz (3) ist auf die Bestimmungen unter Nr. XV, 2) 3) 4 und 5 
zu verweisen. 
XX. 
Im Absatz () ist nach „reduzirt“ einzufügen: 
Lim Abelschen Apparate“ 
und am Schlusse nachzutragen: 
„(Testpetroleum)". 
In Ziffer lc ist hinter den Worten „aus Glas"“ einzuschalten: 
Ooder Steinzeug“. 
In Ziffer 1 bb ist der Schlußsatz wie folgt zu fassen: 
„Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von 
Glasgefäßen 60 Kilogramm und bei Verwendung von Gefäßen aus 
Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen.“ 
XXI. 
In Ziffer 1c und Ziffer 8 ist hinter den Worten „aus Glas" einzuschalten: 
oder Steinzeug".
        <pb n="1032" />
        — 1018 — 
XXII. 
In Ziffer 1b ist hinter den Worten „aus Glas“ einzuschalten: 
„oder Steinzeug“. 
In Ziffer 1 ist hinter der Bestimmung bb anzufügen: 
„t) in luftdicht verschlossenen Kessel-(Bassin-) Wagen“. 
In Siffer 8 ist hinter den Worten „aus Glas" einzuschalten: 
oder Steinzeug“. 
Am Schlusse ist unter Ziffer 9 nachzutragen: 
„Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung.“ 
XXV. 
Am Schlusse ist hinzuzufügen: 
„4 und 5.“ 
XXVII 
hat zu lauten: 
() Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefäßen, welche 
nicht luftdicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die 
Eisenbahnverwaltung die Aufgabe in anderen Gefäßen gestattet, ist 
dieselbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, daß er sich verpflichtet: 
1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von 
den Anschlußbahnen zurückgewiesen werden; 
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem 
Material in Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen 
Vorlage einer einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in 
jeder Beziehung ein= für allemal zum Voraus anerkannt wird; 
3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Transport- 
art an den Gefäßen oder an deren Inhalt entstehenden Be- 
schädigungen oder Abgänge zu erheben. 
() Auf Preßhefe finden obige Transportbeschränkungen keine 
Anwendung. 
XXVIII 
erhält folgende Fassung: 
u) Kienruß und andere pulverförmige Arten von Ruß 
werden nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden 
Umhüllungen (Säcken, Fässern, Kisten und dergleichen) verpackt zur 
Beförderung zugelassen. 
(2) Befindet sich der Ruß in frisch geglühtem Zustande, so sind 
zur Verpackung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder
        <pb n="1033" />
        — 1019 — 
Gefäße zu verwenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder 
ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind. 
(3) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob der Ruß sich 
in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er 
als frisch geglüht behandelt. 
In Nr. XXXV 
ist hinter dem Worte „einschließlich“ jedesmal einzufügen: 
„sowie LI und LIV/J. 
Hinter Nr. XXXV 
sind folgende Vorschriften nachzutragen: 
XXXVI. 
1. Fertige Schwarzpulverpatronen für Handfeuerwaffen (wegen 
Metallpatronen u. s. w. siehe Nr. XXXVII# 
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach 
9. 1 Ziffer 4 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen 
sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver siehe Nr. XXXVIII und wegen 
bengalischer Schellackpräparate Nr. XLII), 
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen 
dieser siehe Nr. IV der Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens über den 
Eisenbahnfrachtverkehr) 
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-- 
Powder), Collodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 
20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter Schieß- 
baumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle 
mit 15 und mehr Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flocken- 
form, sowie wegen Collodiumwolle, beide mit 35 Prozent Wassergehalt, siehe 
Nr. XXXIX und XI), 
5. Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Spreng- 
zündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch 
Reibung zur Wirkung gebracht werden; 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen. 
A. 
Verpackung. 
Zu 1. 
) Fertige Schwarzpulverpatronen für Handfeuerwaffen (wegen 
Metallpatronen u. s. w. vergleiche Nr. XXXVII sind zunächst partienweise 
in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in
        <pb n="1034" />
        — 1020 — 
den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons sind sodann dicht neben- 
und übereinander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke 
Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht 
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen 
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus 
mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer 
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten 
darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. « 
(2)Das-GewichtderineinemBehälterbesindlichenPatronendarf60Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein. 
Zu 2. 
() Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des 
Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, 
daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder 
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen 
können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Papp- 
deckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. 
(i) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein. 
Zu 3. 
G) Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, 
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und 
welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. 
Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr 
starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte ameri- 
kanicche Fässer) verwendet werden. 
(e) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 60 Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten. 
Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein. 
Zu 4. 
)ANitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton= 
Powder), Collodiumwolle und Pyropapier — soweit derlei Präparate nicht 
durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransporte ausgeschlossen sind — 
sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke
        <pb n="1035" />
        — 1021 — 
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht 
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, 
fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus 
mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer 
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. 
() Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus 
gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind durch eine feste Umhüllung 
von Papier in Packete zu vereinigen. Diese Patronen sowie Schießbaum— 
wolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, 
noch mit solchen in dieselben Gefäße oder in denselben Wagen verpackt werden. 
Schießbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte Behälter be— 
sonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. 
(3) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitro— 
cellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines 
Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
(4) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, ge- 
druckten oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwolle- 
patronen“ u. s. w. versehen sein. 
Zu 5. 
Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Sprengzünd- 
hütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch Rei- 
bung zur Wirkung gebracht werden. 
a. Sprengkapseln, Sprengzündhütchen. 
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der 
Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 
100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Ver- 
schiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen denselben ist 
bei Sendungen nach Deutschland mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen 
sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. Bei Sendungen nach Oesterreich und 
Ungarn ist der leere Raum in und zwischen den einzelnen Kapseln frei zu lassen 
und der nach dem Einlegen der letzteren leerbleibende Theil des Behälters mitterst 
Stückchen sandfreien, trockenen Löschpapiers auszufüllen. 
(s) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind 
mit einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Karton- 
papier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln 
mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück in Packpapier 
derart einzuschlagen, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird, 
daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahr- 
nehmen läßt. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 158
        <pb n="1036" />
        — 1022 — 
(2) Die Behälter sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 
22 Millimeter Wandstärke derart einzuschließen, daß die offenen Stirnenden der 
Sprengkapseln gegen den Kistendeckel gerichtet sind und dabei Hohlräume zwischen 
den Schachteln sowie diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. Nur 
am Umfange je eines oder auch mehrerer Behälter jeder Schicht, am besten an 
einer Kistenwand, ist behufs Erleichterung des Entleerens der Kiste durch den 
Oeffnenden ein solcher Hohlraum vorzusehen, daß durch die in letzteren einge— 
brachten Fingerspitzen die betreffende Schachtel bequem erfaßt werden kann. 
(2) Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohlräumen 
in der Kiste, welche ein Schlottern der Blechbehälter zulassen könnten, mit Papier= 
stückchen, Stroh, Heu oder Werg, welche Materialien gänzlich trocken sein müssen, 
auszustopfen, worauf der Kistendeckel mittelst verzinnter Holzschrauben befestigt 
wird, für welche die Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor 
dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß 
ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist nach dem Bekleben des Deckels 
mit einer Belehrung über das Oeffnen von Sprengkapselkisten in eine zweite, 
größere, ebenso solid gearbeitete und ebenso zu verschließende Holzkiste von wenig- 
stens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Milli- 
meter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material 
ausgefüllt sein. 
4. Nach bewirkter Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste 
unverrückbar niederzuhalten hat, wird ersterer gleichfalls mit der erwähnten 
Belehrung und mit einem Zettel beklebt, welch' letzterer die Worte: „Spreng- 
kapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat. 
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengkapseln nicht mehr als 20 Kilogramm 
enthalten und muß mit zwei starken Handhaben versehen sein. 
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und einem 
der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehenden unter Liffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. 
  
Anmerkung. Die oben erwähnte Belehrung über das Oeffnen von Sprengkapselkisten 
hat zu lauten: 
„Sprengkapselkisten sind derart zu öffnen, daß zuerst aus dem Deckel der 
äußeren Kiste die verzinnten Holzschrauben mittelst Schraubenzieher entfernt 
werden, wobei das Umstürzen der Kiste in Folge etwa zu starken Auflehnens des 
den Schraubenzieher Handhabenden zu verhindern ist. 
Nach Freilegung des inneren Kistendeckels ist auch die Innenkiste mit 
Beobachtung derselben Vorsicht und in gleicher Weise zu öffnen, worauf sowohl 
der Schraubenzieher als auch die mittelst desselben aus den Kistenwänden 
gezogenen Schrauben bei Seite zu schaffen sind. In der inneren Kiste wird am 
Umfange eines oder mehrerer, die Sprengkapseln enthaltenden, in Papier ein- 
geschlagenen Blechbehälter der obersten Schicht ein mit Papierstücken, Stroh, 
Heu oder Werg ausgestopfter Hohlraum wahrzunehmen sein.
        <pb n="1037" />
        — 1023 
b. Elektrische Minenzündungen. 
1. ) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem 
Kopf sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück 
enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl 
oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen. 
(i) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem und 
steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Behälter sind in 
eine Holz= oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueber- 
kiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Milli- 
meter, die der Ueberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen. 
2. Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten 
oder Holzstäben sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete zu 
vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten 
darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und an das andere Ende 
des Packets zu liegen kommen. Von diesen Packeten sind je höchstens 5 zusammen- 
gebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt, in eine Holz= oder starke 
Blechkiste zu verpacken, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material aus- 
zufüllen ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wand- 
stärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf. 
3. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a 3 bis 6 
Anwendung. 
C. Friktionszünder 
sind in nachstehender Weise zu verpacken: 
1. Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papier- 
verklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift. 
2. Höchstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen. 
Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und 
  
Nach vorsichtiger Entnahme des Füllmittels aus diesem Hohlraum — wobei 
durch Niederhalten der nächstliegenden Behälter ein Herausreißen derselben mit 
dem Füllmaterial verhindert werden muß — sind zuerst die hierdurch freigelegten 
Behälter mittelst der Fingerspitzen und hierauf erst die übrigen Behälter dieser 
Lage nach Bedarf zu entfernen. 
Die Entnahme jeder weiteren Schicht von Behältern ist auf dieselbe Weise 
vorzubereiten und zu bewirken, wobei das frühere vorsichtige Entfernen der in 
sonstigen kleineren Hohlräumen befindlichen Füllmittel vortheilhaft mitwirken kann. 
Das Oeffnen einzelner Blechbehälter hat abseits des übrigen Sprengkapsel- 
vorraths zu geschehen, und es müssen die zum Ausfüllen der Hohlräume in den 
Behältern verwendeten Stücke Löschpapiers gleicherweise zuerst entfernt werden, 
bevor die Sprengkapseln mit den Fingern erfaßt werden können. 
Ein anderes Werkzeug als der Schraubenzieher (Brustleier) darf zum Oeffnen 
der Kisten nicht verwendet werden und sich auch nicht gleich anderen losen 
Metallgegenständen in der Nähe befinden; überhaupt ist mit der größten Vorsicht 
und ohne Anwendung von Gewalt, Schlag und Stoß zu hantiren.“ 
158“
        <pb n="1038" />
        — 1024 — 
darüber in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiber— 
drahtenden zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine 
zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muß 
jedoch genau darauf gesehen werden, daß in keinem Falle die Holzwolle 
in direkte Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um ein 
Hängenbleiben oder Herausreißen des Reiberdrahtes beim Herausnehmen 
der 8 oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten. 
3. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste zu 
legen, deren Bruttogewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf. 
4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwolle 
mit großer Sorgfalt dicht auszufüllen. 
Diie Kiste selbst, deren Länge sich nach der Länge der Friktionszünder 
richtet, muß mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden 
bestehen, welche weder Risse noch Astlöcher aufweisen, und welche zur 
Erzielung der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zu ver- 
binden sind. 
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutzmarke 
enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben. 
#I# 
B. 
Aufgabe. 
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
(2) Bei Annahme einer Sendung ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, 
daß die Weiterbeförderung von der Grenzstation ab in unmittelbarem Anschlusse 
stattfinden kann. 
(s) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahn- 
strecken, auf denen die Beförderung explosiver Artikel ausgeschlossen ist, ist unstatt- 
haft. Ist die Sendung für eine Station einer solchen österreichischen oder un- 
garischen Bahn oder Strecke bestimmt, auf welcher reine Güterzüge nur nach 
Zulässigkeit verkehren, so muß dieselbe an einen Empfänger in der Ausgangs- 
station dieser Bahn oder Strecke adressirt sein, welcher die Sendung aus den 
Bahnhofsräumen ohne Verzug zu entfernen und für die Neuaufgabe derselben 
nach Zulässigkeit des Zugverkehrs weitere Sorge zu tragen hat. Nur nasse, 
gepreßte Schießbaumwolle darf auf solchen österreichischen und ungarischen Strecken, 
auf welchen keine reinen Güterzüge verkehren, mit gemischten Zügen befördert 
werden. 
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin 
enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. 
Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gefäße 
auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitro- 
cellulose abgesondert auszufertigen. 
(5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ nicht tragen.
        <pb n="1039" />
        — 1025 — 
(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher (polizeilicher 
oder notarieller) Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffen- 
heit und die Verpackung der zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vor- 
schriften entspricht. 
C)Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nach- 
nahme belastete Sendungen sind vom Transporte ausgeschlossen. Auch ist die 
Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig. 
C. 
Transportmittel. 
) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß- 
und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließen- 
den Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden. 
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w. 
hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden. 
(3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Ver- 
schluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. 
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich 
erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werk- 
stätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen. 
(5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf 
unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisen- 
bahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen 
in demselben Wagen von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation befördert werden. 
D. 
Verladen. 
) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu 
verpacken, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen 
aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht 
gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens 
verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung 
verwahrt werden. 
() Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts 
beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert 
werden. 
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1 000 Kilogramm mit anderen 
Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht ent- 
zündlich sind und nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. 
(0 Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer Nitro- 
cellulose befrachteten Wagen zugleich Schwarzpulverpatronen für Hand- 
feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Zündschnüre oder Zündungen unter- 
zubringen (wegen nasser, gepreßter Schießbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX).
        <pb n="1040" />
        1026 
E. 
Sonstige Bestimmungen. 
Im Uebrigen sind zu beachten: 
“ 
Für die Beförderung auf den österreichischen Eisenbahnen die sonstigen 
Bestimmungen der Verordnung des Kaiserlich Königlichen Handelsministers vom 
1. Juli 1880, R. G. Bl. Nr. 79, betreffend die Regelung des Transportes 
explodirbarer Artikel auf Eisenbahnen, und zwar: 
rücksichtlich der Aufgabe: FJ. 8 Absatz 1 und 2 und §. 9 Absatz 1 
rücksichtlich der Transportmittel: I. 17 Absatz 2 und 8. 18, 
rücksichtlich des Verladens: §. 19 und §F. 24, mit der Maßgabe, daß 
bei dem Uebergange aus Deutschland die blaugedruckten Zettel, 
welche in großer Schrift den Inhalt angeben, von der Grenz- 
station anzukleben sind; 
rücksichtlich der Zugformirung: die I#. 25 bis 28) 
rücksichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und 
während der Fahrt: die I§. 29 bis 32 und F. 34, letzterer mit 
der Maßgabe, daß die in demselben vorgesehene telegraphische An- 
kündigung gewisser Gattungen von Sendungen an die Abgabe- 
station bei Sendungen aus Deutschland durch die betreffende 
Grenzstation zu erfolgen hat; 
endlich rücksichtlich der Abgabe: die 9Ö#. 35, 36 und 37) letzterer un- 
geachtet des Umstandes, daß die Frachtbriefe aus Deutschland die 
im F. 14 für den internen Verkehr vorgeschriebene Klausel nicht 
enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß im Falle des Nicht- 
bezuges auf keinen Fall eine Rückstellung der Sendung an den 
im Auslande befindlichen Absender stattfindet. 
b. 
Für die Beförderung auf den ungarischen Eisenbahnen die entsprechenden 
Bestimmungen der Verordnung des Königlich ungarischen Ministers für öffentliche 
Arbeiten und Kommunikationen vom 1. Juli 1880. 
C. 
)Für die Beförderung der in der Eingangsbestimmung unter 1, 2, 3, 4 
aufgeführten Artikel auf den deutschen Eisenbahnen die sonstigen in der Ver- 
kehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands getroffenen Bestimmungen, ins- 
besondere Anlage B Nr. XXXVI: 
B. Aufgabe, Absatz 8 und 9, 
C. Transportmittel, Absatz 6,
        <pb n="1041" />
        — 1027 — 
D. Verladen, Absatz 5, 6 und 7, 
E. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt, 
F. Bestimmungen der Züge und Einstellung der mit Sprengstoffen be- 
ladenen Wagen in die Züge, 
G. Begleitung der Sprengstoffsendungen, 
II. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte be- 
theiligten Verwaltungen, 
I. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. 
(2) Die geforderte Begleitung hat jedoch bei Sendungen nach Deutschland 
erst von der Grenzstation ab einzutreten. 
(5) Für die in der Eingangsbestimmung unter 5 aufgeführten „Spreng- 
kräftige Zündungen u. s. w.“ kommen die Vorschriften unter B bis I nicht in 
Anwendung. 
XXXVII. 
Fertige Patronen, und zwar: 
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall erzeugten 
Hülsen, und 
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen, 
werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen 
so fest verbunden sein, daß ein Ablösen derselben und Ausstreuen des 
Pulvers nicht stattfinden kann. Patronen, deren Hülsen nur zum 
Theil aus Metall bestehen, nämlich aus Pappe und einem metallenen 
äußeren oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen 
sein, daß die ganze Menge des Pulvers im metallenen Patronen= 
untertheil durch einen Pfopfen oder Spiegel abgeschlossen ist, so 
zwar, daß selbst beim Brechen der einzelnen Patronen oberhalb des 
Metallmantels ein Ausrinnen des Pulvers nicht stattfinden kann. 
b) Die Patronen sind zunächst partienweise in Blechbehälter oder in steife 
Kartons derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Schachteln 
oder Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Schachteln oder 
Kartons sind sodann dicht neben= und übereinander in gut gearbeitete 
feste Holzkisten von 25 bis 30 Millimeter Wandstärke zu verpacken, 
und etwa leer bleibende Räume mit Pappe oder Papierabfällen oder 
trockenem Werg derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der 
Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist. 
) Das Gewicht der in einer Kiste befindlichen Patronen darf 30 Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht einer Kiste 50 Kilogramm nicht überschreiten. 
4) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Auf- 
schrift, sowie mit einem Plombenverschlusse zu versehen.
        <pb n="1042" />
        — 1028 — 
e) Der Absender hat dem Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Er— 
klärung beizufügen, worin auch das Zeichen der Plombe angegeben 
ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in dem Frachtbriefe 
angegebene, mit dem Zeichen plombirte Sendung in 
Bezug auf Konstruktion und Verpackung den zwischen Deutschland 
einerseits und Oesterreich und Ungarn andererseits zur Anlage ! 
des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfracht- 
verkehr vereinbarten Zusatzbestimmungen unter Nr. XXXVII 
entspricht.““ 
XXXVIII. 
Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähn- 
lichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
J. 
Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel 
und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blut- 
laugensalz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, 
keinen Zinkstaub und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe 
enthalten, welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Ent- 
zündung gebracht werden können oder gar der Selbstentzündung unter- 
liegen. Sie sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder aus 
ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden 
Mischungen, ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes 
Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gramm 
enthalten. 
Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche 
zu einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 Kilogramm, das gekörnte 
Pulver, welches sie enthalten, 2) Kilogramm nicht übersteigen. 
Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem 
Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe dder starkes Packpapier 
verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder 
Kattun überklebt sein, und zwar derart, daß jedes Stauben der Feuer- 
werkssätze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden 
Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, 
Heu, Werg, Papierspähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, daß 
eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
Diese Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein, es 
darf daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung der 
Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, welche Feuer- 
werkskörper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht verpackt werden. 
Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern ge- 
fertigt, die Seitemwände durch Zinken mit einander verbunden, Boden
        <pb n="1043" />
        — 1029 — 
und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt sein; im 
Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier vollständig auszu- 
kleben. Die Außenwände der Kisten müssen vollständig frei von an- 
haftenden Sätzen oder Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der 
Fassungsraum einer Kiste darf 1, Kubikmeter, das Bruttogewicht 
75 Kilogramm nicht übersteigen. Aeußerlich sind die Kisten mit der 
deutlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem 
Namen des Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit 
der Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu versehen, 
wie Raketen, Feuerräder, Salonfeuerwerk u. s. w. 
Jeder Sendung muß eine vom Absender ausgestellte, amtlich (polizeilich 
oder notariell) beglaubigte Bescheinigung über die Beachtung der oben 
unter 1 bis 4 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XXXTIX. 
Gepreßte Schießbaumwolle mit 15 und mehr Prozent Wasser- 
gehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. 
7. 
Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter fest zu ver— 
packen. Diese Behälter müssen mit der deutlichen Aufschrift „Nasse, 
gepreßte Schießbaumwolle“ versehen sein. Das Bruttogewicht eines 
Kollo darf 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die 
Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen 
aber nur auf solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge 
verkehren. 
Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher (polizeilicher 
oder notarieller) Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß 
die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Schießbaum= 
wolle den oben getroffenen Bestimmungen entspricht. 
Die Schießbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen 
verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 
Eine Unterbringung von Patronen für Handfeuerwaffen, Feuer- 
werkskörpern, Zündschnüren oder Zündungen mit Schießbaum- 
wolle in demselben Wagen ist untersagt. 
Im Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXVI dieser Vereinbarung 
angeführten Gegenstände unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen 
besonderen Bedingungen mit Schießbaumwolle in demselben Wagen 
befördert werden, sofern die Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen 
Gegenständen zur Ausladung kommen soll und die Behälter der Schieß- 
baumwolle nicht mit eisernen Bändern versehen sind. 
Zur Beförderung von Schießbaumwolle verwendete offene Wagen sind 
mit Decken zu versehen. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 159
        <pb n="1044" />
        — 1030 — 
XL. 
() Schießbaumwolle in Flockenform und Collodiumwolle werden, 
sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, in luftdichten 
Gefäßen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung an— 
genommen. 
() Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender und von einem der Bahn 
bekannten Chemiker unter amtlicher (polizeilicher oder notarieller) Beglaubigung 
der Unterschriften bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Waare und die Ver- 
packung obigen Vorschriften entspricht. 
(3) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser) so 
finden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVI Ziffer 4 Anwendung. 
XII. 
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu 
6 bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammen- 
gepackt sind. 
XIII. 
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammenbücher, 
Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen, bengalische 
Streichhölzer und dergleichen) müssen in Behälter aus starkem Eisenblech 
oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1)2 Kubikmeter Größe sorgfältig und 
dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. 
Die hölzernen Behälter sind äußerlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
XIIIII. 
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden 
Bestimmungen: 
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen 
nicht mehr als 0)75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Papp- 
schachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer 
Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet 
mit Papierumschlag zu verbinden. 
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr 
feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 1, Kubikmeter Größe, ohne 
Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen 
den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von 
mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähn- 
lichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der 
Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche 
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.
        <pb n="1045" />
        — 1031 — 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn 
bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XIIV. 
Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen nicht 
mehr als 0), Gramm Knallsilber enthalten dürfen, in mit Papier um- 
hüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken. 
2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in 
feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 0)8 Kubikmeter Inhalt, 
ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß 
zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum 
von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl, Stroh, Werg oder 
ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung 
der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche 
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn 
bekannten Chemiker ausgestele Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XIV. 
Gasförmige Kohlen säure und Grubengas werden zur Beförderung 
nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht über- 
steigt, und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl 
aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe statt- 
gehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens 
das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die 
Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter 
muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen 
gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll= beziehungs- 
weise Ablaßventil, sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich 
auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle 
angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, 
wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem 
Frachtbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure oder 
des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius 
den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation 
hat sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch 
Vergleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu über- 
zeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße statt- 
gefunden hat. 
159“
        <pb n="1046" />
        — 1032 — 
XLVI. 
Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, 
Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) — 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen 
oder Gußstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen 
Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen: 
a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickorydul und Ammoniak alle 
drei Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd 
jedes Jahr zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck, dessen 
Höhe unter 2 näher angegeben ist, ohne bleibende Veränderung 
ihrer Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben; 
b) einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle 
angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren 
Behälters, einschließlich des Ventils nebst Schutzkappe oder des 
Stopfens, sowie die zulässige Füllung in Kilogramm nach Maß- 
gabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druck- 
probe angiebt; 1 
c) ) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte 
und fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen. 
(2) Bei den kupfernen Versandgefäßen für Chlorkohlenoxyd 
(Phosgen) können jedoch auch schmiedeeiserne Schutzkappen ver- 
wendet werden. 
(s) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen 
sein, welche das Rollen derselben verhindert. 
(() Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) 
anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutz- 
kappe verschlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht schließen, 
daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerklich 
macht. 
2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und 
die höchste zulässige Füllung betragen: 
a) Für Kohlensäure und Stickoxydul: 250 Atmosphären und 1 Kilo- 
gramm Flüssigkeit für je 1/34 Liter Fassungsraum des Behälters. 
Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher 13/40 Liter Wasser 
faßt, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlensäure oder 
Stickoxydul enthalten. 
b) Für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit 
für je 1/,86 Liter Fassungsraum des Behälters. 
e) Für Chlor: 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für 
je 0)9 Liter Fassungsraum.
        <pb n="1047" />
        — 1033 
d) Für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmo- 
sphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0),8 Liter Fassungsraum. 
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen 
werden und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der 
Ofenwärme auszusetzen. 
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu 
eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Ueberkasten ver- 
sehen sein müssen, zu verwenden. 
XIVII. 
Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen 
und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober ein- 
schließlich sind derartige Sendungen auf Kosten des Absenders mit Decken zu 
versehen. 
XIVIII. 
Phosphortrichlorid, Phosphoroxychlorid und Arcetylchlorid dürfen 
nur befördert werden: 
entweder 
1. in Gefäßen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit 
guten Verschlüssen versehen sind; 
oder 
2. in Gefäßen aus Glas) in diesem Falle jedoch unter Beobachtung 
folgender Vorschriften: 
a) Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen verwendet 
werden, welche mit gut eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen 
sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu umgießen; auch 
ist zum Schutze dieser Verkittung ein Hut von Pergamentpapier 
über den Flaschenhals zu binden. 
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm 
Inhalt haben, in metallene, mit Handhaben versehene Behälter 
zu verpacken und darin so einzusetzen, daß sie 30 Millimeter von 
den Wänden abstehen; die Zwischenräume sind mit getrockneter In- 
fusorienerde dergestalt vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung 
der Flaschen ausgeschlossen ist. 
I) Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in starken, 
mit Handhaben versehenen Holzkisten zur Beförderung zugelassen, 
welche durch Zwischenwände in so viele Abtheilungen getheilt sind, 
als Flaschen versandt werden. Nicht mehr als vier Flaschen 
dürfen in eine Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so ein- 
zusetzen, daß sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen;) die
        <pb n="1048" />
        — 1034 — 
Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt 
vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen aus— 
geschlossen ist. 
d) Auf den Deckel der unter b und e erwähnten Behälter ist neben 
der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen. 
XLIX. 
Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) unterliegt den vor- 
stehend unter Nr. XIVIII gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die unter 
2 b angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr als 5 Kilogramm 
Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm Inhalt genügt die 
Verpackung nach 2c. 
L. 
u) Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht ver- 
schlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen 
Wagen mit Deckenverschluß befördert. 
E) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, 
so müssen die Behälter wohlverpackt und in besondere, mit Handhaben versehene 
starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein. 
LI. 
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus einerseits und 
Harz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unter— 
liegen den nachstehenden Vorschriften: 
1. () Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt 
werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und 
in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben 
versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. 
(2) Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummibehältern 
erfolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Ver— 
schlüssen versehen sein. 
2. Die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate 
dürfen nur in offenen Wagen befördert werden. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die 
Zusatzbestimmung zu Nr. XXXV der Anlage 1 zum Berner Ueberein— 
kommen. 
LII. 
(y Gefettete Eisen= und Stahlspähne (Dreh-, Bohr= und dergleichen 
Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilin- 
fabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossene Behälter aus starkem
        <pb n="1049" />
        — 1035 — 
Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln 
oder unter Deckenverschluß befördert. 
() Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen= und Stahl- 
spähne gefettet sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt. 
LIII. 
Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsen aus solchem 
werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß 
befördert. 
LIV. 
Für den Transport von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheide- 
wasser gelten die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften. Außerdem finden, so- 
fern diese Artikel in Glasballons, Glasflaschen oder Kruken zur Auflieferung 
gelangen, noch folgende Bestimmungen Anwendung: · 
1. Die zur Umhüllung der Ballons, Flaschen oder Kruken in den Ge— 
fäßen oder geflochtenen Körben verwendeten Materialien, als Stroh, Heu 
und dergleichen, müssen so stark mit Chlorcalciumlösung getränkt sein, 
daß sie durch direkte Flammenberührung nicht entzündet werden. Statt 
der Chlorcalciumlösung kann auch eine Lösung von schwefelsaurem 
Natrium, von Chlornatrium, von Chlormagnesium, von schwefelsaurem 
Magnesium oder von Eisenchlorür als Tränkungsmaterial verwendet 
werden. 
2. Bei der Ver= und Entladung dürfen die Gefäße oder Körbe nicht auf 
Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur 
an den daran angebrachten Handhaben getragen werden. 
3. Die Gefäße oder Körbe sind an den Wänden des Eisenbahnwagens 
sowie unter einander durch Stricke zu befestigen. Die Verladung darf 
nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander 
erfolgen. 
LV. 
Stalldünger sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur 
in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung 
angenommen: 
1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu 
bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Ladestellen nach 
Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt. 
2. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung 
wie der An- und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit 
welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.
        <pb n="1050" />
        — 1036 — 
.Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit 
Deckenverschluß befördert, welchen der Absender zu beschaffen hat. 
.Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere Ein— 
richtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz festen, dicht ver- 
schlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen befördert werden. In 
jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen 
der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des 
Geruches thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der 
Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen. 
Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe 
verlangen. 
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
LVI. 
Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt und 
unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
J. 
2. 
Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, 
daß auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm Kochsalz verwendet ist. 
Bei der Verpackung ist auf dem Boden des Gefäßes sowie auf die 
oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht Salz zu 
streuen. 
Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, daß die Vor- 
schriften unter 1 und 2 beobachtet sind. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe 
verlangen. 
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
Die vorstehende Vereinbarung tritt am 1. Januar 1893 in Kraft. 
Berlin, den 15. November 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
  
  
•——““— 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1051" />
        — 1037 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
42. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für das südwest- 
afrikanische Schutzgebiet. S. 1037. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens 
von Bier im Umherziehen. S. 1088. 
  
  
  
  
(Nr. 2054.) Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des ersonen- 
standes für das südwestafrikanische Schutzgebiet. Vom 8. November 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Per- 
sonenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 599) tritt für das südwestafrikanische Schutzgebiet bezüglich aller 
Personen, welche nicht Eingeborene sind, am 1. Januar 1893 in Kraft. 
Der Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet bestimmt, vor- 
behaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne 
dieser Verordnung anzusehen ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 8. November 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1892. 160 
Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1892.
        <pb n="1052" />
        — 1038 — 
(Nr. 2055.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umher- 
ziehen. Vom 7. November 1892. 
D. Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Oktober d. J. beschlossen, 
den Beschluß vom 4. März 1890 (Bekanntmachung vom 21. März 1890, 
Reichs-Gesetzbl. S. 60) dahin abzuändern, daß vom 1. Januar 1893 ab das 
Feilbieten im Umherziehen des in Anhalt gebrauten Braun= und Weißbieres und 
Zerbster Bitterbieres, sofern diese Getränke einen höheren Alkoholgehalt als zwei 
Prozent nicht besitzen, innerhalb des Herzogthums Anhalt gestattet werden darf. 
Berlin, den 7. November 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Immern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1053" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
&amp; 43. 
Inhalt: Geseh, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden 
Jollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. S. 1089. 
  
  
  
  
(Nr. 2056.) Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland ver- 
tragsmäßig bestehenden Jollbefreiungen und Jollermäßigungen gegenüber 
den nicht meistbegünstigten Staaten. Vom 24. November 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der Bundesrath wird ermächtigt, vom 1. Dezember 1892 ab die für die 
Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestebenden Zollbefreiungen und Zoll- 
ermäßigungen auch solchen Staaten, welche einen vertragsmäßigen Anspruch 
hierauf nicht haben, gegen Einräumung angemessener Vortheile ganz oder theil- 
weise bis längstens zum 1. April 1893 zuzugestehen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 24. November 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1892. 161 
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1892.
        <pb n="1054" />
        <pb n="1055" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
—KX 44. 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Jollsätze auf rumänische 
Erzeugnisse. S. 1041. 
  
  
  
  
(Nr. 2057.) Bekanntmachung betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern a, 
ba, bB8, by, be, c, da) e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen 
Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom 
26. November 1892. 
A## Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach 
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen 
gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 24. November 1892 (Reichs- 
esetzbl. S. 1039) hat der Bundesrath beschlossen, daß die vertragsmaäßig für 
die Nummern 9a, ba, b#8) b), be, c, da, e (Mais) und 1 (gemalzte Gerste) 
des deutschen olltarifs bestehenden Sollsätze den betreffenden zumänischen Er- 
zeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet für die Zeit vom 1. bis ein- 
schließlich 31. Dezember d. J zugestanden werden. 
Berlin, den 26. November 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 162 
  
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1892.
        <pb n="1056" />
        <pb n="1057" />
        — 1043 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
45. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Jollbefreiungen und Joll. 
ermäßigungen auf die spanischen Boden= und Industrie-Erzeugnisse. S. 1043. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 2058.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zoll- 
befreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie- 
Erzeugnisse. Vom 29. November 1892. 
A#½ Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach 
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen 
gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 24. November 1892 (Reichs- 
esetzbl. S. 1039) hat der Bundesrath beschlossen, daß die für die Einfuhr nach 
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Jollbefreiungen und Jollermäßigungen den 
spanischen Boden= und Industrie-Erzeugnissen für die Zeit vom 1. Dezember d. J. 
bis einschließlich 31. März 1893 zugestanden werden. 
Berlin, den 29. November 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 163 
  
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1892.
        <pb n="1058" />
        <pb n="1059" />
        — 1045 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
AÆ 46. 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun. S. 1045. 
  
(Nr. 2059.) Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun. Vom 
28. November 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen für das Schutzgebiet von Kamerun auf Grund des F. 1 und des F. 3 
Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
S. 1. 
Die Aufsuchung folgender Mineralien, nämlich: 
1. Edelsteine, 
2. Edelmetalle (Gold, Silber, Matin) und andere Metalle, gediegen oder 
als Erze, 
3. Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Schwefel oder zur Dar- 
stellung von Alaun, Vitriol und Saldpeter verwendbar sind, 
4. Steinkohle, Braunkohle und Graphit, 
5. Bitumen in festem und flüssigem Zustande, 
unterliegt innerhalb des Schutzgebiets von Kamerun den Vorschriften dieser 
Verordnung. 
G. 2. 
Personen, welche in dem Schutzgebiet schürfen wollen und dort nicht ihren 
Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen einen im Schutzgebiet sich dauernd auf- 
haltenden Vertreter bestellen und denselben der Bergbehörde bezeichnen. 
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren 
Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren 
Vertretung gesetzlich geregelt ist. 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 164 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1892. 
Gegenstände 
des Bergbaues. 
Bestellung 
von Vertretern 
im Schutzgebiet.
        <pb n="1060" />
        — 1046 — 
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den 
Vertreter zu bestellen. 
S. 3 
Schurferlaubniß. Wer schürfen will, hat bei der Bergbehörde um Ertheilung der Erlaubniß 
nachzusuchen. Die Schürferlaubniß wird für die Dauer von sechs Monaten er- 
theilt. Für dieselbe ist monatlich von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr 
von fünf Mark zu entrichten. Wird die Gebühr nicht bei der Fälligkeit gezahlt, 
so ist die Schürferlaubniß erloschen. 
*n 
Schürfregister. Die Bergbehörde hat ein Schürfregister zu führen. In dasselbe ist 
einzutragen: 
1. das Datum der Ertheilung der Schürferlaubniß, sowie des Ablaufs 
derselben, 
2. der Name des Berechtigten und dessen etwaige Rechtsnachfolger, 
3. das Gebiet, für welches die Schürferlaubniß ertheilt ist, 
4. das Erlöschen der Schürferlaubniß. 
Die Eintragung ist unter fortlaufender Nummer nach der Zeitfolge der 
Ertheilung zu bewirken. 
Ueber die Ertheilung der Schürferlaubniß wird dem Berechtigten ein Schürf- 
schein ausgefertigt. 
Die Einsicht des Schürfregisters steht jedermann frei. 
S. 5. 
Die Schürferlaubniß ist übertragbar. 
Der Uebergang derselben wird durch Eintragung im Schürfregister gültig. 
Für die Eintragung ist eine besondere Gebühr von zehn Mark zu entrichten. 
S. 6. 
Rechte des Schürfers. Die Schürferlaubniß giebt dem Inhaber das Recht, in dem Gebiet, für 
welches sie ertheilt ist, auf einer von ihm zu wählenden kreisförmigen Fläche von 
zwei Kilometer Durchmesser zu schürfen und dabei Andere von dem Schürfen 
auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der Schürfarbeiten hat der Schürfer 
die von ihm gewählte Bodenfläche durch ein im Mittelpunkt derselben aufgestelltes 
Merkmal zu bezeichnen, auf welchem sein Name und die Registernummer seiner 
Schürferlaubniß anzugeben sind. Das Merkmal muß mindestens zwei Kilometer 
von dem Merkmal des nächsten Schürfkreises entfernt sein. 
S. 7. 
Der Schürfer ist berechtigt, den von ihm gewählten Schürfkreis zu wechseln. 
Das neue Schürfmerkmal darf nicht aufgestellt werden, bevor das frühere Schürf- 
merkmal entfernt ist. #
        <pb n="1061" />
        — 1047 — 
S. 8. 
Auf öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf nicht ge- 
schürft werden. 
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der 
Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des allgemeinen Interesses 
entgegenstehen. 
- 
G. 9. 
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu fünfzig 
Meter, sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nur geschürft werden, wenn 
der Eigenthümer seine Genehmigung dazu ertheilt hat. 
8. 10. 
Der Schürfer ist berechtigt, während der Dauer seiner Schürferlaubniß 
nach Anweisung der Bergbehörde und vorbehaltlich der dem Grundeigenthümer 
etwa zu gewährenden Entschädigung eine Bodenfläche von höchstens zwei Hektar 
zur Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten und zum Weiden von Zugthieren 
und Vieh zu benutzen. Grundstücke, auf welchen das Schürfen untersagt ist, 
dürfen hierzu nicht gewählt werden. 
S. 11. 
Der Schürfer, welcher einen Fund macht, hat der Bergbehörde nach Maß- 
gabe der von der letzteren zu erlassenden Vorschriften Anzeige zu erstatten. 
Die Bergbehörde hat festzustellen, ob das Mineral am Fundorte in abbau- 
würdiger Beschaffenheit vorkommt. Wird ein solches Vorkommen festgestellt, so 
hat die nach Absatz 1 erstattete Anzeige die Wirkung, dem Schürfer für die Ge- 
winnung des Minerals die Rechte des Finders zu wahren. Die näheren Be- 
stimmungen über den Inhalt und Umfang dieser Rechte bleiben vorbehalten. 
.. 12. 
Die Aufgaben der Bergbehörde werden von dem Gouverneur wahr- 
genommen. Gegen dessen Entscheidungen kann binnen einer Frist von drei 
Monaten Beschwerde an den Reichskanzler eingelegt werden. 
S. 13. 
Mit Geldstrafe bis zu viertausend Mark oder mit Gefängniß bis zu vier 
Monaten wird gestraft: 
1. wer unbefugt auf die im F. 1 dieser Verordnung bezeichneten Gegen- 
stände Schürf= oder Gewinnungsarbeiten treibt, 
2. wer unbefugt ein Schürfmerkmal aufstellt, 
3. wer die im §. 11 dieser Verordnung vorgeschriebene Anzeige von 
einem Funde unterläßt. « 
Verbot 
des Schürfens. 
Nebenrechte 
des Schürfers. 
Auffindung 
von Mineralien. 
Bergbehörde. 
Strafbestimmungen.
        <pb n="1062" />
        — 1048 — 
K. 14. 
Der Schürfer, welcher wider besseres Wissen bei der Bergbehörde die un— 
wahre Anzeige erstattet, daß er Mineralien der im F. 1 unter 1 und 2 bezeich- 
neten Art gefunden habe, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit 
Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
g. 15. 
Die nach F. 1 der Verordnung vom 2. Juli 1888 für das Schutzgebiet 
von Kamerun bezüglich der bergrechtlichen Verhältnisse bisher maßgebenden Be— 
stimmungen werden für das gedachte Schutzgebiet aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Pleß, den 28. November 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1063" />
        — 1049 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
&amp; 47. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einführung des §. 75a des Krankenversicherungsgesetzes. S. 1049. — Ver- 
ordnung über die Führung der Reichsflagge. S. 1050. — Verordnung wegen Ergänzung der 
Verordnungen vom 16. August 1876 und vom 22. Mai 1891, betreffend die Kautionen der bei der 
Militär= und der Marineverwaltung angestellten Beamten. S. 1051. — Verordnung, betreffend 
die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. S. 1052. 
  
—— 
  
  
(Nr. 2060.) Gesetz, betreffend die Einführung des §F. 75 a des Krankenversicherungsgesetzes. 
Vom 14. Dezember 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Mitglieder solcher eingeschriebenen und auf Grund landesrechtlicher Vor- 
schriften errichteten Hülfskassen, welche am 1. Januar 1893 die im F. 75a des 
Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung noch nicht erhalten, aber 
bereits vor diesem Tage die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten mit 
dem Antrage auf fernere Zulassung oder Genehmigung bei der zuständigen 
Stelle eingebracht haben, bleiben von der Verpflichtung, der Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder einer nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes errichteten 
Krankenkasse anzugehören, noch bis zum 1. Juli 1893 befreit, wenn für die 
Mitglieder dieser Kassen auf Grund des F. 75 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 
und der am 31. Dezember 1892 geltenden Kassenstatuten eine solche Be- 
freiung besteht. 
Bis zu diesem Zeitpunkte haben die bezeichneten Kassen der Bestimmung 
des F. 49a des Krankenversicherungsgesetzes nur insoweit zu genügen, als es sich 
um den Austritt von Kassenmitgliedern handelt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 14. Dezember 1892. 
. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
—.— „ 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 165. 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1892.
        <pb n="1064" />
        — 1050 — 
(Nr. 2061.) Verordnung über die Führung der Reichsflagge. Vom 8. November 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 55 der Reichsverfassung im Namen des Reichs, 
was folgt: 
C. 1. 
Die Bundesflagge in der durch die Verordnung vom 25. Oktober 1867 
(Bundes-Gesetzbl. S. 39) für die Schiffe der deutschen Handelsmarine festgestellten 
Form bildet die deutsche Nationalflagge. 
S. 2. 
Die deutsche Kriegsflagge wird nach näherer Bestimmung des Kaisers von 
der Kaiserlichen Marine und von den im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen 
Behörden und Anstalten des deutschen Heeres geführt. Unberührt bleibt die 
Bestimmung in dem Kaeiserlichen Erlasse, betreffend die Führung der Kriegsflagge 
auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten, vom 2. März 1886 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 59). 
G. 3. 
Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die deutsche Kriegs- 
flagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge. Dieselbe besteht aus der 
deutschen Nationalflagge mit einem in der Mitte des weißen Feldes angebrachten, 
die dienstliche Bestimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Ab- 
zeichen. Abzeichen sind: 
1. im Bereiche des Auswärtigen Amts, einschließlich der Kaiserlichen 
Behörden und Fahrzeuge in den deutschen Schutzgebieten, der Reichs- 
adler mit der Kaiserlichen Krone, 
2. im Bereiche der Kaiserlichen Marine, sofern daselbst nicht die Kriegs- 
flagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker mit der Kaeiserlichen 
Krone darüber, 
3. im Bereiche des Reichspostamts ein gelbes Posthorn mit der Keiser- 
lichen Krone darüber, 
4. im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige die Kaiserliche Krone. 
G. 4. 
Zur Führung der Reichsdienstflagge sind nur die Behörden des Reichs 
berechtigt. Außerdem haben solche deutsche Schiffe, welche, ohne im Eigenthum 
des Reichs zu stehen, im Auftrage der Reichspostverwaltung die Post befördern, 
solange sie die Post an Bord haben, neben der Nationalflagge als besonderes 
Abzeichen die Postflagge (I. 3 Nr. 3) im Großtop zu heißen. Für dieselbe Zeit 
sind diese Schiffe berechtigt, die Postflagge als Gösch auf dem Bugspriet zu führen.
        <pb n="1065" />
        — 1051 — 
g. 5. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 8. November 1892, an Bord Meines Panzerschiffs „Baden“. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
— — — 
(Nr. 2062.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnungen vom 16. August 1876 und 
vom 22. Mai 1891, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der 
Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 4. Dezember 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des F. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die 
Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Namen des Reichs, 
nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
S. 1. 
Den nach §. 1 Abschnitt IA der Verordnung vom 16. August 1876 
(Reichs-Gesetzbl. S. 179) und F. 1 der Verordnung vom 22. Mai 1891 (eichs- 
Gesetzbl. S. 294) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Militärverwaltung 
treten hinzu: 
vom Festungsbaupersonal: 
I) die kontrolführenden Beamten. 
1 
Der §. 2 Abschnitt IA der Verordnung vom 16. August 1876 erhält zu 
dem durch F. 2 der Verordnung vom 22. Mai 1891 bestimmten Zusatz folgenden 
ferneren Zusatz: 
I) für die kontrolführenden Beamten 2 000 Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 4. Dezember 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi.
        <pb n="1066" />
        — 1052 — 
(Nr. 2063.) Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. Vom 
14. Dezember 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen x. 
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die Ver- 
einigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890 
(Reichs-Gesetzbl. S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was foldgt: 
Artikel I. 
Die nachstehenden Reichsgesetze nebst den zu ihrer Ergänzung oder Aus- 
führung erlassenen Bestimmungen treten auf der Insel Helgoland in Kraft: 
1. Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen. Vom 7. April 1876 
(Reichs-Gesetzbl. S. 125); 
2. Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. Vom 15. Juni 
1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73); 
3. Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die eingeschriebenen 
Llsskasfen vom 7. April 1876. Vom I. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. 
54), 
4. Unfallversicherungsgesetz. Vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69); 
Gesetz über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung. Vom 
28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159); 
6. Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldaten- 
standes in Folge von Betriebsunfällen. Vom 15. März 1886 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 53), 
7. Gesetz, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und 
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. Vom 5. Mai 
1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132)) 
8. Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten 
Personen. Vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 287); 
9. Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei 
der Seeschiffahrt betheiligter Personen. Vom 13. Juli 1887 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 329), 
10. Gesetz, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung. Vom 
22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97); 
11. Gesetz, betreffend die Abänderung des F. 157 des Invaliditäts= und 
Allersersicherungsgesetes. Vom 8. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
337)) 
Su
        <pb n="1067" />
        — 1053 — 
12. Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenver— 
sicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883. Vom 10. April 1892 
Reichs-Gesetzbl. S. 379), 
13. Gesetz, betreffend die Abänderung des F. 87 des Unfallversicherungs- 
gesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) und des H. 95 des 
Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land= und 
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 
Seichs Gesehe S. 132). Vom 16. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. 
. ). 
Artikel II. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1893 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 14. Dezember 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 166
        <pb n="1068" />
        <pb n="1069" />
        — 1055 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
—* 48. 
Inhalt: Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse 
der Handfeuerwaffen. S. 1055. — Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig 
bestehenden Jollsätze auf rumänische Erzeugnisse. S. 1056. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2064.) Verordnung, über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Prüfung der 
Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. Vom 20. Dezember 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
Der §. 5 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse 
der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) tritt mit 
dem 1. Januar 1893, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten, insoweit 
dieselben nicht bereits in Kraft sich befinden, mit dem 1. April 1893 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1892. 
(#. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Reichs= Gesetzbl. 1892. 167 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1892.
        <pb n="1070" />
        — 1056 — 
(Nr. 2065.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern Ha) 
haj) b8, by) be, c, dae, e (Mais) und f (gematzte Gesste) des deutschen 
Zolltarifs bestehenden Zollfätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom 
22. Dezember 1892. 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach 
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen 
gegemüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 24. November 1892 (eichs- 
e etzbl. S. 1039) hat der Bundesrath beschlossen, daß die vertragsmäßig für 
die Nummern 9a, be, bd#6, by), be, c, de, e (Mais) und 1 (gemalzte Gerste) 
des deutschen Solltarifs besteenden Zollsätze den betreffenden rumänischen Er- 
zeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Jollgebiet für die Zeit vom I. bis 
einschließlich 31. Janugr 1893 weiter zugestanden werden. 
Berlin, den 22. Dezember 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1071" />
        Sachregister 
zum Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1892. 1 
J 
A. 
Abfälle von Wolle, Seide u. s. w., sowie thierische Ab- 
fälle, Beförderung im internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XXXI, 
XXXII u. XXXIV) 904. — im inneren deutschen 
Verkehr (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XXXI, XXXII 
u. XXXIV) 983. 
Abmeldung versicherungspflichtiger Personen bei den 
Krankenkassen (G. v. 10. April §§. 2, 19, 49, 52, 75) 
381. (G. v. 10. April §§. 2, 19, 49, 52, 75) 419. 
— Geldstrafe wegen unterlassener Abmeldung (G. v. 
10. April §. 81) 414. (G. v. 10. April §. 81) 462. 
Abrundung der Beiträge zu den Krankenunterstützungs- 
kassen (G. v. 10. April §. 53) 402. (G. v. 10. April 
S. 53) 447. 
Absender von Gütern im internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 5 bis 10, 13 
bis 16, 18, 24 bis 26, 30, 31, 36, 43) 798. (Aus- 
führ. Best. dazu §. 2) 876. — Verfügungsrecht des 
Absenders über das Gut (Uebereink. v. 14. Okt. 90. 
Art. 15, 16, 24 bis 26) 809. (Ausführ. Best. dazu 
§. 7) 880. (Anl. 4) 916. 
Absender von Expreßgut, Leichen und lebenden 
Thieren im inneren deutschen Eisenbahnverkehr (Bek. v. 
15. Nov. 8§. 40, 42 bis 44) 937. — von anderem 
Eisenbahngut (das. §88§. 51 bis 66, 68, 70, 73, 76, 
89) 942. — Verfügungsrecht des Absenders (das. 8§. 64, 
65) 953. (Formular Anl. F) 1014. 
Aerzte, Gewährung freier ärztlicher Behandlung als 
Krankenunterstützung (G. v. 10. April §. 6 Nr. 1, §. 6a 
Nr. 6, §S. 7, 21 Nr. 2, 26 a Nr. 2b, 56 a, 75) 384. 
(G. v. 10. April §. 6 Nr. 1, §. Ga Nr. 6, 8§. 7, 21 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
Aerzte (Forts.) 
Nr. 2, 26 a Nr. 2b, 56a, 75) 422. — Annahme ge- 
meinsamer Aerzte für Krankenkassenverbände (G. v. 
10. April §. 46 Nr. 2) 396. (G. v. 10. April §. 46 
Nr. 2) 440. 
Aetherarten, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XIX) 
891. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XIX) 975. 
Aetzlauge, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XVI) 
890. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XVI) 975. 
Afrika, Vereinbarungen zur Unterdrückung des afrika- 
nischen Sklavenhandels (Gen. Akte v. 2. Juli 90. Ein- 
leitung u. Art. 1) 606. 
s. auch Ost- und Südwestafrika, südafrika- 
nische Republik. 
Aichgebührentaxe, 
6. Mai) 686. 
Aichordnung, Abänderung derselben (Bek. v. 6. Mai) 686. 
Aktiengesellschaften, Auflösung zum Zweck der Um- 
wandlung in Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §§. 78, 79) 497. 
Aktionäre, Rechtsverhältnisse bei Umwandlung einer 
Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung (G. v. 20. April §§. 78, 79) 497. 
Alkohol, Zusatz zu deutschen Weinen (G. v. 20. April 
§. 3 zu 1) 598. — Beförderung von Alkohol im inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 
90. Anl. 1 zu XIX) 891. — im inneren deutschen Ver- 
kehr (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XIX) 976. 
A 
Abänderung derselben (Bek. v.
        <pb n="1072" />
        2 Sachregister 
Altersversicherung, Verhältniß der Krankenversicherungs- 
kassen zu den Versicherungsanstalten für Alters- und 
Invaliditätsversicherung (G. v. 10. April S. 76a) 412. 
(G. v. 10. April S. 76 2) 460. 
Einführung der Gesetze vom 22. Juni 1889 und 
8. Juni 1891 über die Alters- und Invaliditätsver- 
sicherung in Helgoland (V. v. 14. Dez. Art. I Nr. 10, 
11) 1052. 
Aluminiumsalze, als Jusatz zu Wein verboten (G. v. 
20. April §§. 1, 7 bis 9) 507. 
Amerika, s. Vereinigte Staaten. 
Ammoniak, Beförderung im inneren deutschen Eisenbahn-. 
verkehr und im Verkehr mit Oesterreich = Ungarn (Bek. 
v. 15. Nov. Anl. B zu XLVI) 1002. (Bek. v. 15. Nov. 
zu XLVI) 1032. 
Amortisation, s. Einziehung. 
Amtsrichter, Entscheidung über die von Bahnpolizei- 
beamten festgenommenen Personen (Bek. v. 5. Juli F. 64) 
716. (Bek. v. 5. Juli §. 47 Abs. 5) 779. 
Angehörige, s. Familienangehörige. 
Anhalt (Herzogthum), Feilbieten von Bier im Umher- 
ziehen (Bek. v. 7. Nov.) 1038. 
Anhydrit, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XVIII) 
891. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XVIII) 975. 
Anleihen für die Verwaltungen des Reichsheeres und 
der Marine (A. E. v. 22. Jan.) 305. (G. v. 22. Febr. 
8. 2) 309. (G. v. 30. März) 368. (G. v. 10. April 
§. 2) 471. (A. E. v. 20. April) 501. — desgl. der 
Reichseisenbahnen (A. E. v. 22. Jan.) 305. (G. v. 
30. März) 368. (A. E. v. 20. April) 501. — der Post 
und Telegraphen (A. E. v. 22. Jan.) 305. — desgl. zu 
den Kostenbeiträgen des Reichs für den Anschluß von 
Hamburg an das deutsche Zollgebiet (A. E. v. 22. Jan.) 
305. (A. E. v. 20. April) 501. — desgl. zu den Kosten- 
beiträgen für den Nord. Ostsee-Kanal (A. E. v. 22. Jan.) 
305. (A. E. v. 20. April) 501. — desgl. die Ausgaben 
für die Befestigung von Helgoland (G. v. 22. Febr. §. 2) 
310. 
Aufnahme von Anleihen für die deutschen Schutz- 
gebiete (G. v. 30. März F. 4) 369. 
Anmeldung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
zur Eintragung in das Handelsregister (G. v. 20. April 
§§. 7 bis 12, 39 bis 42, 55, 58, 59, 76, 78, 79) 
479. — insbes. über Eröffnung des Konkurses einer 
1892 
Anmeldung (Forts.) 
Gesellschaft (das. SS. 64, 76, 82) 494. — über Auf-. 
lösung oder Liquidation einer solchen (das. 8§. 65, 67, 
68, 76) 495. — Strafen wegen unterlassener Anmel- 
dungen (das. §. 77) 497. — desgl. wegen falscher An- 
gaben dabei (das. 8§. 80 bis 82) 408. 
Anmeldung versicherungspflichtiger Personen bei 
den Krankenkassen (G. v. 10. April §§. 2, 19, 49, 50) 
381. (G. v. 10. April §8§. 2, 19, 49, 50) 419. — 
Geldstrafe wegen unterlassener Anmeldung (G. v. 10. April 
S. 81) 414. (G. v. 10. April §. 81) 462. — Anmel- 
dung von freiwilligen Versicherungen bei den Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkassen (G. v. 10. April 8. 63) 406. (G. 
v. 10. April §. 63) 452. 
Anmeldung der Uuterstützungsansprüche von Familien 
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften (G. 
v. 10. Mai S. 1) 661. (Bek. v. 2. Juni S. 1) 668. 
s. auch Anzeigen. 
Antiquitäten, Ausschluß von der Beförderung im inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Ausführ. Best. z. Ueber- 
eink. v. 14. Okt. 90. 5. 1 zu 2) 874. — Zulassung im 
inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. J. 50 zu B 2) 
942. 
Antisklaverei-Konferenz zu Brüssel, General--Akte nebst 
Deklaration (v. 2. Juli 90.) 605. 
Anwälte, Krankenversicherung der im Geschäftsbetriebe 
derselben beschäftigten Personen (G. v. 10. April S. 1 
Nr. 2 a) 379. (G. v. 10. April §S. 1 Nr. 2 a) 417. 
Anzeigen an die Ortspolizeibehörden über die Zahl der 
in Fabriken 2c. beschäftigten Arbeiterinnen (Bek. v. 
26. März) 337. — an die Aufsichtsbehörden über die 
Zusammensetzung des Vorstandes der Orts-Krankenkassen 
(G. v. 10. April §. 34) 436. 
Anzeigen der Hülfskassen über Krankenversicherung 
ihrer Mitglieder an die Aufsichtsbehörden (G. v. 10. April 
88. 49, 53, 81) 400. (G. v. 10. April §§. 49 a, 53, 
81) 444. — Anzeigen der Krankenversicherungskassen an 
die Berufsgenossenschaften über Erkrankung von Mit- 
gliedern durch Unfälle (G. v. 10. April S. 76b) 412. 
(G. v. 10. April §. 76b) 460. 
s. auch Anmeldung. 
Apotheken, Befreiung ihrer Gehülfen und Lehrlinge von 
der Krankenversicherungspfsticht (G. v. 10. April F. 1) 
379. (G. v. 10. April §. 1) 417. — Gewährung von 
Arznei als Krankenunterstützung aus bestimmten Apotheken 
(G. v. 10. April S. 6a Nr. 6, §. 26a Nr. 2b, §. 56a) 
385. (G. v. 10. April §. 6a Nr. 6, §. 26a Nr. 2b, 
88 46, 56 a) 423.
        <pb n="1073" />
        Sachregister. 
Arbeiter, Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1883 
über die Krankenversicherung der Arbeiter (G. v. 10. April) 
379. — Neue Redaktion dieses Gesetzes und Abänderung 
der Ueberschrift in »Krankenversicherungsgesetz« (das. 
Art. 32) 416. (Bek. v. 10. April) 417. — Kranken- 
versicherung der Arbeiter in der Land- und Forstwirth= 
schaft (G. v. 10. April §. 2 Nr. 6, §. 5 a) 380. (G. v. 
10. April S. 2 Nr. 6, S. öa) 418. 
Einführung der Gesetze vom 15. Juni 1883 und 
10. April 1892 über die Krankenversicherung der Arbeiter 
in Helgoland (V. v. 14. Dez. Art. 1 Nr. 2, 12) 1052. 
s. auch Versicherte, jugendliche Arbeiter. 
Arbeiterinnen, Beschäftigung in Glashütten (Bek. v. 
11. März) 317. — in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb 
(Bek. v. 11. März) 324. — in Cichorienfabriken (Bek. 
v. 17. März) 327. — auf Steinkohlenbergwerken, Zink- 
und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Negierungs- 
bezirk Oppeln (Bek. v. 24. März) 331. — in Rohzucker- 
fabriken und Zuckerraffinerien (Bek. v. 24. März) 334. 
— in Walz- und Hammerwerken (Bek. v. 29. April) 602. 
Bestimmungen über Ermittelung der ZSahl der in 
Fabriken 2c. beschäftigten Arbeiterinnen (Bek. v. 26. März) 
337. 
Arbeiterkolonien, Befreiung der beschäftigten Personen 
von der Krankenversicherungspflicht (G. v. 10. April §. 3 b) 
382. (G. v. 10. April §S. 3b) 420. 
Arbeitgeber, Anzeigen an die Ortspolizeibehörden über 
die Zahl der in Fabriken 2c. beschäftigten Arbeiterinnen. 
(Bek. v. 26. März) 337. 
Pflichten und Rechte der Arbeitgeber hinsichtlich der 
Krankenversicherung ihrer Arbeiter im Allgemeinen (G. 
v. 10. April §§. 3a, Zb, 82 a) 381. (G. v. 10. April 
SS. 3Za, 3b, 82 a) 419. — hinsichtlich der Versicherung 
bei den Orts-Krankenkassen und der Gemeinde-Kranken- 
versicherung (G. v. 10. April S§s. 21, 38, 38 a, 49 
bis 55, 57) 388. (G. v. 10. April §S§. 21, 31, 34, 
38, 38 a, 39, 49 bis 55, 57, 57 a) 429. — desgl. 
bei den Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen (G. v. 10. April 
S#§. 63 bis 65, 67 a) 408. (G. v. 10. April S§F. 60 
bis 68) 451. — Abführung der Versicherungsbeiträge 
bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (G. v. 10. April 
SS. 52a, 53) 401. (G. v. 10. April §SS. 52 a, 53) 
446. — Beiträge der Betriebsunternehmer, welche ihrer 
Verpflichtung zur Errichtung von Betriebs-Krankenkassen 
nicht nachkommen (das. §. 62) 452. — Streitigkeiten 
mit den Krankenkassen 2c. über Beiträgezahlungen der 
Arbeiter und über Unterstützungsansprüche (G. v. 10. April 
1892. 3 
Arbeitgeber (Forts.) 
§§. 58, 65) 405. (G. v. 10. April §§. 58, 65) 450. — 
Zuwiderhandlungen gegen das Krankenversicherungsgesetz 
(G. v. 10. April §§. 82, 82 ü, 82b) 414. (G. v. 10. April 
§§S. 80 bis 82b) 462. 
Arbeitszüge auf Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
§S. 21, 22, 26, 36) 702. 
Argentinische Republik, Theilnahme an dem Welt- 
postvertrage (v. 4. Juli 91.) 503. — desgl. an dem 
Uebereinkommen des Weltpostvereins über den Austausch 
von Briefen und Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 
91.) 535. — über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 
91.) 549. — über den Austausch von Postpacketen 
(v. 4. Juli 91. Einleitung und Art. 5 zu 5) 560. 
Arglist, Haftung der Eisenbahnen im internationalen 
Verkehr bei Beschädigung von Gütern durch Arglist 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 41, 44 Nr. 1) 824.— 
desgl. im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
SS. 88, 90) 965. 
Armenunterstützungen, öffentliche, als solche gelten die 
Leistungen aus den Krankenversicherungskassen nicht (G. 
v. 10. April S§. 77) 461. 
Armenverbände, Erstattung der von denselben an 
Krankenkassenmitglieder gezahlten Unterstützungen (G. v. 
10. April §§. 57, 76a) 404. (G. v. 10. April §§. 57, 
76 ) 449. 
Arrest auf Forderungen und Betriebsmittel der Eisen- 
bahnen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Ueber- 
eink. v. 14. Okt. 90. Art. 23) 813. 
Arsenikalien, Beförderung im internationalen Eisenbahn. 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XXIV 
u. XXV) 900. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. 
v. 15. Nov. Anl. B zu XXIV u. XXV) 980. 
Arznei, Gewährung als Krankenunterstützung (G. v. 
10. April §. 6 Nr. 1, §. Ga Nr. 6, 8S§. 7, 21 Nr. 2, 
26a Nr. 2b, 56 a, 75) 384. (G. v. 10. April K. 6 
Nr. 1, §. Ca Nr. 6, 88. 7, 21 Nr. 2, 26a Nr. 2b, 
46 Nr. 2, 56 a, 75) 422. 
Asien, s. Australasien. 
Aufbereitungsanstalten, polizeiliche Anmeldung der 
Zahl der beschäftigten Arbeiterinnen (Bek. v. 26. März) 
337. — Krankenversicherung der beschäftigten Personen 
(G. v. 10. April §. 1 Nr. 1) 379. (G. v. 10. April 
§. 1 Nr. 1) 417. 
Aufgebotsverfahren wegen der Gerechtsame auf Berg- 
baubetrieb im südwestafrikanischen Schutzgebiet (V. v. 
6. Sept. §§. 1 bis 10) 789. 
A-
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        4 Sachregister. 
Auflösung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §§. 60 bis 65) 493. — Klage wegen 
der Auflösung (das. §S. 61) 494. — Auflösung von 
Aktiengesellschaften zum Zweck der Umwandlung in Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haftung (das. §. 78) 497. 
Auflösung von gemeinsamen Krankenversicherungen 
mehrerer Gemeinden (G. v. 10. April §S. 14) 426. — 
desgl. von Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April S. 47) 
397. (G. v. 10. April §F. 47) 442. — von Kranken= 
kassenverbänden (G. v. 10. April §. 46 a) 396. (G. 
v. 10. April §. 46a) 441. — von Betriebs- (Fabrik.) 
Krankenkassen (G. v. 10. April §. 68) 409. (G. v. 
10. April §. 68) 455. — von Bau= Krankenkassen (G. v. 
10. April §. 72) 456. 
Aufnahmescheine über Eisenbahngut (Bek. v. 15. Nov. 
§§. 51 zun, 54, 64, 65, 73) 943. 
Aufseher in Fabriken 2c., Bestrafung wegen Inwider- 
handlungen gegen das Krankenversicherungsgesetz (G. v. 
10. April §. 82 a) 414. (G. v. 10. April §. 82 a) 463. 
Aufsichtsbehörden für die Krankenversicherungskassen 
(G. v. 10. April §. 84) 463. — Entscheidung auf An- 
träge wegen Befreiung von der Krankenversicherungs- 
pflicht (G. v. 10. April §. 3a) 382. (G. v. 10. April 
§. Za) 420. — Genehmigung der Vorschriften der Ge- 
meinde-Krankenversicherung über Krankenmeldung u. s. w. 
durch die Aufsichtsbehörde (G. v. 10. April S. Ga) 385. 
(G. v. 10. April S. Ga) 423. — Entscheidungen u. s. w. be- 
züglich der Orts-Krankenkassen und der Gemeinde-Kranken- 
versicherung (G. v. 10. April §§. 19, 26 a, 37, 44, 46, 
49, 49a, 52, 52 a, 55, 56 a, 58, 76a bis 76e, 76e) 
387. (G. v. 10. April §§S. 19, 26 a, 34, 35, 37, 39, 
40, 42 bis 46, 49, 49a, 52, 52a, 55, S6a, 58, 
76a bis 76c, 76e) 428. — desgl. bezüglich der Be- 
triebs- (Fabrik.) Krankenkassen (G. v. 10. April §#§. 66, 
67) 453. — Einreichung von Uebersichten über die 
Mitgliederzahl, die Krankheits= und Sterbefälle u. s. w. 
an die Aufsichtsbehörden (das. 8§. 41, 64) 438. 
s. auch Landesaufsichtsbehörden. 
Ausfsichtsrath von Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §. 53) 491. — Bestrafung der Auf- 
sichtsrathsmitglieder wegen unwahrer Angaben (das. 
§. 80 zu 3) 499. 
Ausführungs-Uebereinkunft zum Weltpostvertrage 
(Vertr. v. 4. Juli 91. Art. 20) 523. — Ausführungs- 
bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr (v. 14. Okt. 90.) 874. 
Ausfuhrvergütung für Kakaowaaren (G. v. 22. April) 601. 
1892. 
Aushänge in Betriebsstätten über die unmittelbare Ab- 
führung von Versicherungsbeiträgen an die Krankenkassen 
(G. v. 10. April §. 52 a) 401. (G. v. 10. April §. 522) 446. 
Aushang von Eisenbahn-Fahrplänen und „Tarifen auf 
den Stationen (Bek. v. 15. Nov. S§. 10, 11, 37,69) 926. 
Auslagen, baare, Erstattung an die Vorstandsmitglieder 
der Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April S. 34 a) 393. (G. 
v. 10. April §. 34 a) 436. 
Baare Auslagen für Güter im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 11, 
13, 20) 806. — desgl. im inneren deutschen Verkehr 
(Bek. v. 15. Nov. §§. 60, 62, 70) 950. 
Ausland, Unterstützungen an Krankenkassenmitglieder, 
welche im Auslande erkranken (G. v. 10. April §. 57 a) 
405. (G. v. 10. April §. 57a) 450. 
Ausnahmetarife für den internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 11) 806. — 
im innern deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. SF. 51 
zu e, 81, 83) 943. 
s. auch Spezialtarife. 
Ausschweifungen, geschlechtliche, von Einfluß auf die 
Gewährung von Krankenunterstützung (G. v. 10. April 
SS. GCa, 26 a) 384. (G. v. 10. April §§. GCa, 26 a) 422. 
Australasien, Theilnahme der britischen Kolonien von 
Australasien an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 91.) 
503. (Schlußprot. v. 4. Juli Nr. III) 532. 
Auswärtiges Amt, Reichsdienstflagge für die Behörden 
und Fahrzeuge desselben (V. v. 8. Nov. S. 3 Nr. 1) 1050. 
B. 
Baden (Großherzogthum), Erleichterungen für den badisch- 
österreichischen Verkehr auf dem Bodensee (Vertr. v. 6. Dez. 
91. Art. 5 bis 7, Schlußprotokoll dazu) 78. 
Baggerei, Krankenversicherung der im Baggereibetriebe 
beschäftigten Personen (G. v. 10. April §. 1 Nr. 1) 379. 
(G. v. 10. April §. 1 Nr. 1) 417. 
Bahnbetriebsbeamte, s. Eisenbahnbetriebsbeamte. 
Bahnhöfe, Betreten von dem Publikum (Bek. v. 15. Nov. 
S. 5) 924. 
Bahnlagernde Güter im innern deutschen Eisenbahn- 
verkehr (Bek. v. 15. Nov. S§. 51 zuc, 63, 68,69, 76) 943. 
Bahnmeister bei Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §. 20 
Abs. 3) 702. — Bestimmungen über ihre Befähigung 
(Bek. v. 5. Juli B Nr. X) 729.
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        Sachregister. 
Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter 
Bedeutung vom 12. Juni 1878, Ersetzung durch die 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli) 764. 
Bahnpolizeibeamte der Haupteisenbahnen (Bek. v. 
5. Juli §§. 53, 55, 63, 66 bis 71) 713 — der 
Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §§. 43, 47 bis 52) 
776. — Aufhebung der Bestimmungen über die Be- 
fähigung von Bahnpolizeibeamten vom 12. Juni 1878 
(Bek. v. 5. Juli Einleitung) 723. 
s. auch Eisenbahnbetriebsbeamte. 
Bahnpolizei-Reglement vom 30. Nov. 1885, Ersetzung 
durch die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands (Bek. v. 5. Juli) 691. 
Bahnpostwagen, s. Postwagen. 
Bahnwärter bei Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
§§. 20, 35, 44, 45) 702. — Bestimmungen über ihre 
Befähigung (Bek. v. 5. Juli B Nr. VIII) 727. 
Bankgeschäfte der Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §. 42) 488. 
Baryumverbindungen, als Zusatz zu Wein verboten 
(G. v. 20. April §§. 1, 7 bis 9) 597. 
Baubetriebe, vorübergehende, Krankenversicherung der 
beschäftigten Personen (G. v. 10. April §. 69) 456. 
Bauherren, Verpflichtung zur Errichtung von Bau- 
Krankenkassen für ihre Arbeiter (G. v. 10. April 88. 69 
bis 72) 456. — Streitigkeiten gegen dieselben über Ersatz- 
und Unterstützungsansprüche (das. §. 72, letzter Absatz) 457. 
Bauhöfe, polizeiliche Anmeldung der Zahl der beschäf- 
tigten Arbeiterinnen (Bek. v. 26. März) 337. 
Bau-Krankenkassen für die bei Eisenbahn-, Kanal., 
Wege-, Strom-, Deich- und Festungsbauten, sowie in 
anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten Per- 
sonen (G. v. 10. April §§. 69 bis 72, 82c) 456. — 
Krankenkassen für Baubetriebe des Reichs oder Staates 
(G. v. 10. April §. 84) 463. 
s. auch Krankenkassen. 
Bauten, Krankenversicherung der bei Bauten beschäftigten 
Personen (G. v. 10. April S. 1 Nr. 1) 379. (G. v. 10. April 
§. 1 Nr. 1, §. 69) 417. — Einführung des Gesetzes vom 
11. Juli 1887 über die Unfallversicherung der bei Bauten 
beschäftigten Versonen in Helgoland (V. v. 14. Dez. 
Art. 1 Nr. 8) 1052. 
s. auch Baubetriebe, Eisenbahnbauten. 
Bayern (Königreich), Erleichterungen für den bayerisch- 
österreichischen Verkehr auf dem Bodensee (Vertr. v. 
6. Dez. 91. Art. 5 bis 7, Schlußprotokoll dazu) 78. 
Anwendung des Gesetzes über das Telegraphen- 
wesen des Reichs auf Bayern (G. v. 6. April S. 15) 470. 
1892. 5 
Beamte, Krankenversicherung von Beamten im Reichs., 
Staats- oder Kommunaldienst (G. v. 10. April §. 2 b 
Abs. 2) 381. (G. v. 10. April §. 2b Abs. 2) 419. 
Beförderungsscheine über Eisenbahn= Expreßgut u. s. w. 
(Bek. v. 15. Nov. 8§ 39, 40, 43, 46 bis 48) 937. 
Befreiungen von der Verpflichtung zur Krankenversicherung 
(G. v. 10. April §8§. 3, 3a, 3b) 381. (G. v. 10. April 
§§. 3, Za, 3b) 419. — insbes. der Mitglieder einge- 
schriebener Hülfskassen (G. v. 10. April §§. 75, 75b)Z 
410. (G. v. 10. April §§. 75, 75 b) 458. 
Begleitpapiere zu den Frachtbriefen im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 6 
zuh, Art. 10) 800. — desgl. im inneren deutschen Ver- 
kehr (Bek. v. 15. Nov. 8§. 51 zu h, 59) 943. 
Begleitscheinverfahren im Jollverkehr mit Oesterreich- 
Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 7) 5. (Schlußprotokoll 
dazu) 78. 
Behörden, Bestimmung der Ausfsichtsbehörden für den 
Eisenbahndienst (Bek. v. 5. Juli §. 72) 718. (Bek. v. 5. Juli 
§. 53) 780. — desgl. der zuständigen Behörden für 
Krankenversicherungsangelegenheiten (G. v. 10. April 8§. 84, 
44) 463. 
Telegraphenanlagen für den inneren Dienst von 
Landes- oder Kommunalbehörden (G. v. 6. April 88. 3, 
4, 9) 467. 
s. auch Aufsichtsbehörden, Gemeindebe- 
hörden, Reichsbehörden, Zentralbehörden. 
Beiträge zu den Krankenversicherungskassen der Gemeinden 
(G. v. 10. April §§. 2, 4, 5, 9 bis 11, 13, 15, 17, 51, 
52, 52a) 418. — zu den Orts-Krankenkassen (das. 8§. 19 
22, 23, 26, 27, 29 bis 33, 38, 41, 47, 49 bis 52a) 
428. — Einzahlung der Beiträge durch die Arbeitgeber 
(das. 8§. 52, 52 a, 65) 445. — Tragung eines Drittels 
der Beiträge von denselben (das. §§. 51, 52, 65) 445.— 
Einziehung der Beiträge bei der Lohnzahlung (das. §§. 53, 
82, S82b) 446. — Zusatzbeiträge für besondere Kassen- 
leistungen (das. §8§. 9, 22, 52b) 424. — Entscheidung 
von Streitigkeiten über Berechnung und Anrechnung der 
Beiträge (das. §§. 53 a, 58) 447. — Fortfall der Bei- 
träge bei Erwerbsunfähigkeit (das. 88. 54 a) 448. — Vor- 
zugsrecht für rückständige Beiträge im Konkurse (das. §. 55) 
448. — Beiträge von Betriebsunternehmern, die ihrer 
Verpflichtung zur Errichtung von Betriebs- (Fabrik.) 
Krankenkassen nicht nachkommen (das. §. 62) 452. — Bei- 
träge zu den Betriebs-Krankenkassen (das. 88. 63 bis 65) 
452. — Strafe für Unterschlagung von Beiträgen (das. 
§. 82b) 463.— Kassenbeiträge bestehender älterer Kranken- 
kassen (das. §§. 85, 86) 464.
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        6 Sachregister. 
Bekanntmachungen über die Errichtung von Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung (G. v. 20. April 588. 10, 
12, 40, 55) 480. — Bekanntmachungen der Gesell- 
schaften selbst (das. 8§. 30, 42, 59, 65, 74, 78) 485. 
Bekanntmachung der zuständigen Behörden bei Aus- 
führung des Krankenversicherungsgesetzes (G. v. 10. April 
§. 84) 463. — Bekanntmachungen der Gemeinden über 
Ausdehnung des Krankenversicherungszwanges (G. v. 
10. April §. 2) 380. (G. v. 10. April §F. 2) 419. — 
über Festset un) des den Krankenversicherungsbeiträgen 
zu Grunde zu legenden ortsüblichen Tagelohns (G. v. 
10. April §. 8) 385. (G. v. 10. April §. 8) 423. 
Bekanntmachung derjenigen Hülsskassen, welche den 
gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Krankenver- 
sicherung genügen (G. v. 10. April §§. 75 a, 75 b) 411. 
(G. v. 10. April S§. 75 a, 75 b) 459. (G. v. 14. Dez.) 1049. 
Bekanntmachung der Tarife für den internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 11) 
806. — desgl. für den inneren deutschen Verkehr (Bek. 
v. 15. Nov. unter I zu 3, 11 zu 7) 924. 
Belgien, Handels- und Zollvertrag mit dem Deutschen 
Reich (v. 6. Dez. 91.) 241. — Theilnahme an dem 
Weltpostvertrage (v. 4. Juli 91.) 503. — desgl. an dem 
Uebereinkommen des Weltpostvereins über den Austausch 
von Briefen und Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 
535. — über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 
549.— über den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91.) 
560. — über den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 
579. — über den Postbezug von Zeitungen und Zeit- 
schriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Theilnahme an der Brüsseler General-Akte der 
Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration (v. 2. Juli 90. 
Einleitung u. Art. 83, 99) 605. 
Theilnahme an dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr (v. 14. Okt. 90.) 793.— 
Belgische Bahnen und Bahnstrecken, auf welche das 
Uebereinkommen Anwendung zu finden hat (Anl. zu 
Art. 1) 835 u. 861. 
Bengalische Präparate ohne Zünder, Julassung im 
inneren deutschen Eisenbahnfrachtverkehr und im Verkehr 
mit Oesterreich- Ungarn (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu 
XIII) 1000. (Bek. v. 15. Nov. zu X III) 1030. 
Benzin, Beförderung im internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu X XI) 894. 
— im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. Ank."B 
zu XXI) 977. 
1892. 
Bergbehörde im südwestafrikanischen Schutzgebiet, Be- 
fugnisse (V. v. C. Sept. §§. 5, 7 bis 10) 790. — desgl. 
im Schutzgebiet von Kamerun (V. v. 28. Nov. §. 2 bis 4, 
8, 10 bis 14) 1046. 
Bergwerke, Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Stein- 
kohlenbergwerken (Bek. v. 17. März) 328. — Beschäfti- 
gung von Arbeiterinnen in Steinkohlenbergwerken, Zink- 
und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungs. 
bezirk Oppeln (Bek. v. 24. März) 331. 
Anzeigen an die Ortspolizeibehörden über die in 
Bergwerken beschäftigten Arbeiterinnen (Bek. v. 26. März) 
337. — Krankenversicherung der beschäftigten Personen 
(G. v. 10. April §. 1 Nr. 1) 379. (G. v. 10. April 8. 1 
Nr. 1) 417. — Krankenunterstützung aus den Knapp- 
schaftskassen (G. v. 10. April §. 74) 410. (G. v. 10. April 
§. 74) 457. 
Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet (V. v. 
6. Sept.) 789. — Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun 
(V. v. 28. Nov.) 1045. 
Bern, Abschluß des internationalen Uebereinkommens über 
den Eisenbahnfrachtverkehr (v. 14. Okt. 90.) 793. — 
Errichtung eines Zentralamts für diesen Verkehr zu Bern 
(Reglem. v. 14. Okt. 90.) 870. 
Berufsgenossenschaften, Krankenversicherung der im 
Geschäftsbetriebe derselben beschäftigten Personen (G. v. 
10. April §. 1 Nr. LZa) 379. (G. v. 10. April K. 1 
Nr. 2 a) 417. — Verhältniß der Berufsgenossenschaften 
zu den Krankenversicherungskassen (G. v. 10. April §8§.76 a 
bis 76d) 412. (G. v. 10. April SS. 76 s bis 76c0 460. 
Bescheinigungen für Hülfskassen, daß ihre Leistungen 
den Anforderungen des Krankenversicherungsgesetzes ge- 
nügen (G. v. 10. April §. 75 a) 411. (G. v. 10. April 
8. 75 a) 459. (G. v. 14. Dez.) 1049. 
Beschlüsse der Versammlungen der Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung (G. v. 20. April §§. 37, 44, 48, 
49, 51, 52, 54 bis 59) 487. — Beschlüsse über Auf. 
lösung einer Gesellschaft (das. §§. 60, 66, 67) 493. — 
Auflösung einer Gesellschaft wegen gesetzwidriger Beschlüsse 
(das. 8. 62) 494. 
Beschlüsse der Gemeinden und weiterer Kommunal= 
verbände über Vereinigung zu gemeinsamer Krankenver- 
sicherung (G. v. 10. April §§. 12, 14) 425. — desgl. 
über Errichtung gemeinsamer Ortskrankenkassen (das. 5§. 43, 
43a) 439. — desgl. über Vereinigung zu Krankenkassen- 
verbänden (G. v. 10. April §§. 46, 46a, 46 b) 395. 
(G. v. 10. April §§. 46, 46 a, 46b) 440. — Beschlüsse
        <pb n="1077" />
        Sachregister. 
Beschlüsse (Forts.) 
der Generalversammlungen von Orts-Krankenkassen (G. v. 
10. April §§. 26a, 46, 48 a) 390. (G. v. 10. April 
SS. 26a, 33, 36, 46, 48 a) 432. 
Beschußprobe von Handfeuerwaffen (Bek. v. 22. Juni 
unter A) 674.— Beschußtafeln (das. Beilagen I u. II)680. 
Beschwerdebuch bei den Eisenbahnstationen (Bek. v. 
5. Juli §. 65) 716. (Bek. v. 5. Juli §. 46) 778. (Bek. 
v 15. Nov. §. 4) 924. 
Beschwerden an die Jentralbehörden über Anordnungen 2c. 
der höheren Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Kranken- 
versicherung (G. v. 10. April 88. 33, 43a, 47, 48, 
57b , 67a) 395. (G. v. 10. April §§. 12 bis 14, 17, 
33, 43, 43a, 47, 48, 57b, 67a, 68) 425. — Be- 
schwerden an die höheren Verwaltungsbehörden über An- 
ordnungen 2c. der Gemeindebehörden in Krankenversiche- 
rungssachen (G. v. 10. April §§. 18 a, 26 a, 52 a) 386. 
(G. v. 10. April §§. 18a, 26a, 52a) 427. — Be- 
schwerden an die vorgesetzten Behörden gegen Straf- 
verfügungen (G. v. 10. April S. 76e) 413. (G. v. 10. April 
S. 76e) 461. 
Beschwerde gegen Entscheidungen über Bergbau- 
Gerechtsame im südwestafrikanischen Schutzgebiet (V. v. 
6. Sept. §. 10) 791. — gegen Entscheidungen der Berg- 
behörde in Kamerun (V. v. 28. Nov. S. 12) 1047. 
Betriebsarten, Ortskrankenkassen für bestimmte Betriebs- 
arten (G. v. 10. April 88. 18 a, 19, 48) 386. (G. v. 
10. April §5. 16 bis 19, 43, 48) 426. — Streitig- 
keiten über die Jugehörigkeit von Betriebsarten zu be- 
stimmten Krankenkassen (G. v. 10. April S. 57 b) 405. 
G. v. 10. April §. 57b) 450. 
Betriebsbeamte, Krankenversicherung derselben (G. v. 
10. April §. 2 Nr. 6, §. 2h) 380. (G. v. 10. April 
§. 2 Nr. 6, S. 2b) 418. — Vertretung der Arbeitgeber 
von Versicherten durch ihre Betriebsbeamten (G. v. 10. April 
§. 38a) 394. (G. v. 10. April §. 38 a) 437. 
Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen zur Krankenunter- 
stützung der in Betrieben und Fabriken beschäftigten Per- 
sonen (G. v. 10. April §§. 63 bis 65, 67 a bis 67fie, 
68, 82c) 406. (G. v. 10. April §8§. 59 bis 68, 82c, 
86) 451. — Betriebs-Krankenkassen, welche für Reichs- 
oder Staatsbetriebe errichtet werden (G. v. 10. April §. 84) 
463. 
s. auch Krankenkassen. 
Betriebsleiter, Bestrafung wegen Zuwiderhandlungen 
gegen das Krankenversicherungsgesetz (G. v. 10. April 
§. 82 a) 414. (G. v. 10. April §. 82 a) 463. 
1892. 7 
Betriebsmittel der Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
§S. 7 bis 18, 28, 60) 695. — der Nebeneisenbahnen 
(Bek. v. 5. Juli §§. 9 bis 20, 27) 766. — Normen 
für Bau und Ausrüstung der Betriebsmittel (Bek. v. 
5. Juli §§. 23 bis 39) 753. 
Beschlagnahme und Pfändung des rollenden Ma- 
terials der Eisenbahnen im internationalen Verkehr (Ueber- 
eink. v. 14. Okt. 90. Art. 23) 813. 
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands 
(Bek. v. 5. Juli) 691. — Bahnordnung für die Neben- 
eisenbahnen (Bek v. 5. Juli) 764. 
Betriebs-Reglement für Eisenbahnen vom 11. Mai 1874, 
Ersetzung durch die neue Verkehrsordnung (v. 15.Nov.) 923. 
Betriebsunfälle, Einführung des Gesetzes vom 15. März 
1886 über Fürsorge für Personen des Soldatenstandcs 
in Folge von Unfällen in Helgoland (V. v. 14. Dez. 
Art. 1 Nr. 6) 1052. 
s. auch Un fälle. 
Betriebsunternehmer, s. Arbeitgeber. 
Betrug, betrügerische Angabe zu hoher Werthbeträge bei 
Postsendungen im Weltpostverkchr (Uebereink. v. 4. Juli 
Art. 8) 541. (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 14) 571. 
Beurkundung des Personenstandes im südwestafrikanischen 
Schutzgebiet (V. v. 8. Nov.) 1037. 
Bevollmächtigte von Mitgliedern der Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung (G. v. 20. April §§. 2, 8) 477. 
s. auch Handlungsbevollmächtigte. 
Bezirkskommandos, Prüfung der Unterstützungsansprüche 
von Familien der zu Friedensübungen einberufenen 
Mannschaften (Bek. v. 2. Juni 88. 6, 8) 670. 
Bier, Feilbieten im Umherziehen in Anhalt (Bek. v. 
7. Nov.) 1 038. 
Bilanz der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (G. 
v. 20. April I§. 29, 42, 43, 47, 50, 64, 72, 82) 
484. 
Binnenschiffahrtsbetrieb, Krankenversicherung der be- 
schäftigten Personen (G. v. 10. April §. 1 zu 1) 379. 
(G. v. 10. April §. 1 zu 1) 417. 
Blei bei der Beschußprobe von Handfeuerwaffen (Bek. v. 
22. Juni unter A Nr. 12) 676. 
Beförderung von Bleipräparaten im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 
zu XXVI) 901. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. 
v. 15. Nov. Anl. B zu XXVI) 981. 
Bleierzbergwerke im Regierungsbezirk Oppeln, Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen (Bek. v. 24 März) 331.
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        8 Sachregister. 
Bodensee, Erleichterungen für den Verkehr zwischen 
Oesterreich und den süddeutschen Staaten auf dem 
Bodensee (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 5 bis 7, Schluß- 
protokoll dazu) 78. 
Bolivien, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 
91.) 503. (Schlußprot. v. 4. Juli 91. Nr. III) 531. 
Borsäure, als Zusatz zu Wein verboten (G. v. 20. April 
S. 1, 7 bis 9) 597. 
Bongquetstoffe, als Zusatz zu Wein verboten (G. v. 
20. April §. 4 zu 4) 598. 
Branntwein, Beschränkung des Handels mit Brannt- 
wein in Afrika (Gen. Akte v. 2. Juli 90. Art. 90, 91) 
651. — Erhöhung des Zollsatzes für Branntwein und 
Besteuerung desselben (das. Art. 92 bis 94) 653. (Dekl. 
v. 2. Juli 90. zweiter Absatz) 658. 
Brasilien, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 
4. Juli 91.) 503. — desgl. an dem Uebereinkommen 
des Weltpostvereins über den Austausch von Briefen 
und Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535.— 
über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — 
über den Austausch von ostpacketen (v. 4. Juli 91. 
Einleitung u. Art. 5 zu 5) 560. — über den Postauf- 
tragsdienst (v. 4. Juli 91.) 579. — über den Postbezug 
von Zeitungen und Zeitschriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Bremsvorrichtungen für Jüge der Haupteisenbahnen 
(Bek. v. 5. Juli §§. 11 bis 13, 26, 33, 39, 48) 697. — 
desgl. der Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §S§. 24, 
25, 27) 771. — Normen für den Bau der Bremsen 
(Bek. v. 5. Juli §. 28) 755. 
Briefe im Weltpostvereinsverkehr (Vertr. v. 4. Juli 91. 
Art. 2, 4 bis 6, 14, 16) 505. — Briefe mit Werth. 
angabe im Weltpostvereinsverkehr (Uebereink. v 4. Juli 
91) 535. 
Brillen, Gewährung als Krankenunterstützung (G. v. 
10. April §. 6 Nr. 1) 384. (G. v. 10. April §. 6 Nr. 1) 
422. 
Britisch -Indien, Theilnahme an dem Weltpostvertrage 
(v. 4. Juli 91.) 503. — Postverwaltung von Britisch- 
Indien (das. Art. 27) 528. 
Britische Kolonien, Theilnahme an dem Weltpost- 
vertrage (v. 4. Juli 91.) 503. — insbes. der britischen 
Kolonien von Australasien (Schlußprot. v. 4. Juli 91. 
Nr. III) 532. — Postverwaltung der britischen Kolonien 
Australiens (Vertr. v. 4. Juli 91. Art. 27 Nr. 3) 528. 
1892. 
Brom, Beförderung im internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XVI 
u. XXXV) 890. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 
15. Nov. Anl. B zu XVI u. XXXV) 975. 
Bruchbänder, Gewährung als Krankenunterstützung (6. 
v. 10. April 8. 6 Nr. 1) 384. (G. v. 10. April . 6 Ar.0) 
42. 
Brüche, polizeiliche Anmeldung der Jahl der beschäftigten 
Arbeiterinnen (Bek. v. 26. März) 337. — Kranken- 
versicherung der beschäftigten Personen (G. v. 10. April 
§. 1 Nr. 1) 379. (G. v. 10. April §. 1 Nr. 1) 417. 
Brüssel, General-Akte der Brüsseler Antisklaverei. Kon- 
ferenz nebst Deklaration (v. 2. Juli 90.) 605. 
Bücher der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (G. v. 
20. April §. 75) 497. 
Bürgerliche Ehrenrechte, s. Ehrenrechte. 
Bulgarien, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 
4. Juli 91.) 503. — desgl. an dem Uebereinkommen 
des Weltpostvereins über den Austausch von Briefen 
und Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535.— 
über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — 
über den Austausch von VPostpacketen (v. 4. Juli 91.) 
560. — über den Postbezug von Zeitungen und Zeit- 
schriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Bundesflagge, s. Reichsflagge. 
Bundesrath, Vorlegung von Uebersichten an denselben 
über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete 
(G. v. 30. März §§. 2, 3) 369. — Mittheilung über 
Verfügungen zur Vorbereitung des Kriegszustandes in 
Elsaß--Lothringen (G. v. 30. Mai Abs. 6) 668. 
Ermächtigung desselben zur Gewährung von SZoll- 
befreiungen und Jollermäßigungen an andere Staaten 
(G. v. 30. Jan.) 300. (G. v. 24. Nov.) 1039. — Be- 
stimmung über den bei Ausfuhr von Kakaowaaren zu 
vergütenden Zoll (G. v. 22. April) 601. 
Gestattung von Ausnahmen hinsichtlich der Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen in Glashütten (Bek. v. 
11. März 1 zu 1) 317. 
Erlaß von Ausführungsbestimmungen zum Gesetz 
über den Verkehr mit Wein und weinähnlichen Getränken 
(G. v. 20. April §§. 11, 12) 599. 
Bestimmung der Fristen und Formulare zu den 
Uebersichten und Rechnungsabschlüssen der Kranken- 
versicherungskassen (G. v. 10. April §. 79) 462. 
Anordnung der Außerkurssetzung der Vereinsthaler 
österreichischen Gepräges (G. v. 28. Febr. §. 1) 315.
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        Sachregister. 
Bundesrath (Forts.) 
Bestimmungen des Bundesraths über Abweichungen 
von den allgemeinen Vorschriften bei Eisenbahnanlagen 
(Bek. v. 5. Juli §. 2 zu 4) 692. (Bek. v. 5. Juli §.1 zu 5) 
748. — Vorschriften über die Befähigung von Eisen- 
bahnbetriebsbeamten (Bek. v. 5. Juli 88. 52, 68) 713. 
(Bek. v. 5. Juli 8. 49) 779. 
Bundesstaaten, Matrikularbeiträge derselben zum Reichs- 
haushalt für 1891/92 (Anl. z. G. v. 22. Febr.) 313.— 
desgl. für 1892/93 (Anl. z. G. v. 30. März) 364. 
C. 
Canada,Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 
91. Einleitung u. Art. 27 Nr. 2) 503. 
Celloldin, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu VIII) 
887. — im inneren deutschen Verkehr (Anl. B z. Bek. 
v. 15. Nov. unter VIII) 971. 
Centralamt, s. JZentralamt. 
Chemikalien, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XXXV) 
906. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XXXV) 985. 
Chile, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 91.) 
503. (Schlußprot. v. 4. Juli 91. Nr. III) 531. — 
desgl. an dem Uebereinkommen des Weltpostvereins über 
den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — über 
den Austausch von Postvacketen (v. 4. Juli 91. Ein- 
leitung u. Art. 5 zu 5) 560. 
Chlor, Chlorkohlenoxyd, Chlormethyl und Chlor- 
schwefel, Beförderung im inneren deutschen Eisenbahn- 
verkehr und im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn (Bek. 
v. 15. Nov. Anl. B zu XLVI, XLVII u. XLIN) 1002. 
(Bek. v. 15. Nov. zu XLVI u. XLVII) 1032. 
Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze, Be- 
förderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XIII) 889. — 
desgl. im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XIII) 973. 
Cichorienfabriken, Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern (Bes. v. 17 März) 327. 
Civilprozeßordnung, Anwemung des K. 749 Abs. 4 
auf Krankenunterstützungsausprüche (G. v. 10. April §. 56) 
403. (G. v. 10. April 8. 56) 448. 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 
1892. 9 
Collodium, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu IX) 
887. — desgl. im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 
15. Nov. Anl. B zu IX) 971. 
Collodiumwolle, Zulassung zur Beförderung im inneren 
deutschen und im Eisenbahnverkehr mit Oesterreich Ungarn 
(Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XXXVI Nr. 4, XI) 986. 
(Bek. v. 15. Nov. zu XXXVI Nr. 4, XI) 1019. 
Columbien (Republik), Theilnahme an dem Weltpost- 
vertrage (v. 4. Juli 91.) 503. — desgl. an dem Ueber- 
einkommen des Weltpostvereins über den Austausch von 
Postpacketen (v. 4. Juli 91. Einleitung u. Art. 5 zu 5) 
560. — über den Postbezug von Zeitungen und Zeit- 
schriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Congostaat, s. Kongostaat. 
Costa-Rica (Republik), Theilnahme an dem Weltpost- 
vertrage (v. 4. Juli 91.) 503. (Schlußprot. v. 4. Juli 91. 
Nr. III) 531. — desgl. an dem Uebereinkommen des 
Weltpostvereins über den Austausch von Briefen und 
Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — 
über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — 
über den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91.) 
560. — über den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 579. 
D. 
Dänemark, Theilnahme mit den dänischen Kolonien an 
dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 91.) 503. — Post- 
verwaltung der Kolonien (das. Art. 27 Nr. 4) 528. — 
Theilnahme Dänemarks mit seinen Kolonien an dem 
Uebereinkommen des Weltpostvereins über den Austausch 
von Briefen und Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 
535. — über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 
549. — über den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 
91.) 560. — Theilnabme Dänemarks an dem Ueber- 
einkommen wegen des Postbezugs von Zeitungen und 
Zeitschriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Theilnahme Dänemarks an der General-Akte der 
Brüsseler Antisklaverei-Konferenz (v. 2. Juli 90.) 605. 
Dahmenit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
15. Nov. Anl. B zu XXXVIc) 997. 
Dampfkraft, Krankenversicherung der Arbeiter rc. in Be- 
trieben mit Dampfkraft (G. v. 10. April §. 1 Nr. 3) 
79. (G. v. 10. April §. 1 Nr. 3) 417. 
Dampfschiffahrtsbetrieb auf Binnengewässern, Kranken- 
versichrrung der Arbeiter rc. (G. v. 10. April §. 1 zu 1) 
379. (8. v. 10. April §. 1 zu 1) 417. 
B
        <pb n="1080" />
        10 
Deichbauten, Krankenkassen für die bei denselben be- 
schäftigten Personen (G. v. 10. April S§§. 69, 84) 456. 
Deichkorporationen, Telegraphenanlagen für 
inneren Dienst (G. v. 6. April 8§. 3, 4) 467. 
Deklaration der Brüsseler Antisklaverei. Konferenz (v. 
2. Juli 90.) 605. — Deklaration wegen theilweiser 
Verlängerung des deutsch-spanischen Handels= und 
Schiffahrtsvertrages (v. 16. Jan.) 307. 
Deklaration des Interesses an der Lieferung bei Eisen- 
bahngütern im internationalen Verkehr (Uebereink. v. 
14. Okt. 90. Art. 6 zu f, Art. 38, 40) 799. (Aus- 
führ. Best. dazu §. 9) 881. — desgl. im inneren 
deutschen Verkehr bei Reisegepäck (Bek. v. 15. Nov. 
§§. 34, 36) 935. — bei anderem Eisenbahngut (das. 
§§. 48, 51 zu f, 84, 85, 87) 941. 
Dessertweine, Verkehr mit solchen (G. v. 20. April 
88. 2, 4) 598. 
Deutsche, Zulassung zum Gewerbebetrieb in Oesterreich— 
Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 19) 9. (Schluß= 
prot. dazu) 86. — desgl. in der Schweiz (Vertr. v. 
10. Dez. 91. Art. 9) 198. — Niederlassung und Ge- 
werbebetrieb in Italien (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 1 
bis 5) 99. — desgl. in Belgien (Vertr. v. 6. Dez. 91. 
Art. 1, 2, 4, 9) 242. 
Schutz der Erfindungen u. s. w. von Deutschen in 
Oesterreich- Ungarn (Uebereink. v. 6. Dez. 91. Art. 1 
bis 9) 289. — desgl. in Italien (Uebereink. v. 18. Jan. 
Art. 1 bis 6) 293. 
Schutz der Urheberrechte von Deutschen in den Ver- 
einigten Staaten von Amerika (ebereink. v. 15. Jan.) 473. 
Deutsches Reich, s. Reich. 
Dienstboten, Beitritt zur Gemeinde -Krankenversicherung 
(G. v. 10. April §. 4) 383. (G. v. 10. April §. 4) 421. 
Domingo, s. San Domingo. 
Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 
11. März) 324. 
Drucksachen im Weltpostvereinsverkehr (Vertr. v. 4. Juli 
91. Art. 2, 5, 6, 14, 16) 505. 
Dünger, s. Fäkalien. 
Duplikate von Frachtbriefen im internationalen Eisenbohn- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 8, 15, 16, 
18, 26) 804. — desgl. im inneren deutschen Verkehr 
(Bek. v. 15. Nov. §85. 51 zu n, 54, 55, 62, 64, 65, 
73) 943. 
ihren 
Sachregister. 
1892. 
Dynamit, Nichtbeförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Ausführ. Best. z. Uebereink. v. 14. Okt. 
90. §. 1 zu 4) 874. — desgl. im inneren deutschen 
Verkehr (Bek. v. 15. Nov. S. 50 zu A 4) 941. — Zu- 
lassung von Patronen aus Dynamit im inneren deutschen 
Verkehr (Anl. B z. Bek. v. 15. Nov. unter XXXVI 
Nr. 6) 986. 
E. 
an dem Weltpostvertrage (v. 
(Schlußprot. v. 4. Juli 91. 
Ecuador, Theilnahme 
4. Juli 91.) 503. 
Nr. III) 531. 
Egypten, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 
91.) 503. — desgl. an dem Uebereinkommen des Welt- 
postvereins über den Austausch von Briefen und Kästchen 
mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — über den 
Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — über 
den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91.) 560. 
— über den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 579. 
— über den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften 
(v. 4. Juli 91.) 588. 
Ehefrauen von Mitgliedern der Krankenkassen, Ge- 
währung von Unterstützungen bei Entbindungen und in 
Sterbefällen (G. v. 10. April §. 21 Nr. 5 u. 7) 388. 
(G. v. 10. April §. 21 Nr. 5 u. 7) 430. — Ge- 
währung von Wittwen- und Waisenpensionen aus be- 
stehenden Krankenkassen (G. v. 10. April §. 86) 464. 
Unterstützungen an die Ehefrauen der zu Friedens. 
übungen einberufenen Mannschaften (G. v. 10. Mai 
§. 2 zu a) 662. (Bek. v. 2. Juni S. 1) 668. 
Eheschließung im südwestafrikanischen Schutzgebiet (V. 
v. 8. Nov.) 1037. 
Ehrenrechte (bürgerliche), Verlust derselben bei Be- 
strafung wegen falscher Angaben über Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung (G. v. 20. April §. 80) 499. — 
desgl. wegen Schädigung der Krankenversicherungskassen 
(G. v. 10. April §S. 82b) 414. (G. v. 10. April §. 82b) 
463. — Kürzung der Krankenunterstühung beim Verlust 
der Ehrenrechte (G. v. 10. April §. Ca Nr. 2, F. 26 a 
Nr. 2) 384. (G. v. 10. April §. Ca Nr. 2, F. 26 a 
Nr. 2) 422. 
Eilgut, Beförderung auf der Eisenbahn mit Personen- 
zügen (Bek. v. 5. Juli 8. 30) 707. 
Beförderung von Gütern in Eilfracht im inter. 
nationalen Eisenbahnverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. 
Art. 6 zu 2) 799. — Lieferfristen für Eilgüter (Ausführ.
        <pb n="1081" />
        Sachregister. 
Eilgut (Forts.) 
Best. v. 14. Okt. 90. 8§. 6, 10) 877. — Formulare 
zu Frachtbriefen für Eilgut (das. S. 2) 875. 
Eilfrachtgüter im inneren deutschen Eisenbahn- 
verkehr (Bek. v. 15. Nov. §§. 51 zu g, 56) 943. — 
Lieferfristen für Eilgut (das. 8§. 63, 68) 952. — 
Formulare zu Frachtbriefen für Eilgut (das. §. 52) 944. 
Eilsendungen im Weltpostvereinsverkehr (Vertr. v. 4. Juli 
91. Art. 13) 516. (lUebereink. v. 4. Juli 91. Art. 7) 
541. (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 3) 552. (Uebereink. 
v. 4. Juli 91. Art. 8) 565. 
Einfriedigungen der Anlagen von Haupteisenbahnen 
(Bek. v. 5. Juli §. 4) 693. — desgl. der Nebeneisen- 
bahnen (Bek. v. 5. Juli §. 7) 766. 
Einfuhr von Dflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues über gewisse Jollämter (Bek. v. 7. Mai) 
663. 
Eingangszölle im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich 
und Oesterreich-Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. 
Art. 3, 5) 4. (Schlußprotokoll dazu) 71. — desgl. 
im Verkehr mit Italien (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 7) 
103. (Schlußprotokoll dazu) 178. — desgl. im Verkehr 
mit der Schweiz (Vertr. v. 10. Dez. 91. Art. 2, 5, 6) 
196. (Anlage C dazu §§. 1, 2) 228. (Schlußprotokoll 
dazu) 232. — desgl. mit Belgien (Vertr. v. 6. Dez. 
91. Art. 3) 242. (Schlußprotokoll dazu Art. 3, 4) 284. 
Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf aus- 
ländisches Getreide, Holz und Wein (G. v. 30. Jan.) 299. 
Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland 
vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoll- 
ermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten 
Staaten (G. v. 30. Jan.) 300. (G. v. 24. Nov.) 1039. 
— insbes. auf spanische Boden- und Industrieerzeugnisse 
(Bek. v. 30. Jan.) 300. (Bek. v. 2. Juli) 689. (Bek. 
v. 29. Nov.) 1043. — auf rumänische Erzeugnisse 
(Bek. v. 2. Juli) 689. (Bek. v. 26. Nov.) 1041. 
(Bek. v. 22. Dez.) 1056. 
Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von 
Kakaowaaren (G. v. 22. April) 601. 
Zölle für Einfuhr von Spirituosen und Waaren in 
das Gebiet des Kongostaats (Gen. Akte v. 2. Juli 90. 
Art. 42, 43) 652. (Dekl. dazu v. 2. Juli 90.) 658. 
Eingeschriebene Hülfskassen, s. Hülfskassen. 
Einschreibsendungen im Weltpostvereinsverkehr (Vertr. 
v. 4. Juli 91. Art. 6 bis 9, 23) 511. (Schlußprot. 
v. 4. Juli 91. zu 1 u. II) 531. (llebereink. v. 4. Juli 
91. Art. 4, 12) 580. 
1892. 11 
Einschreibsendungen (Forts.) 
Mittheilungen der Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung an die Gesellschafter mittelst Einschreibbriefs 
(G. v. 20. April §§. 21, 27) 483. — desgl. Berufung 
der Gesellschaftsversammlung (das. §. 52) 491. 
Eintrittsgeld von Mitgliedern der Krankenversicherungs- 
und der Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April 8§. 26, 51 
bis 53, 55, 50) 390. (G. v. 10. April S#§. 26, 51 
bis 53, 55, 56) 431. — Entscheidung von Streitig- 
keiten über das Eintrittsgeld durch die Gewerbegerichte 
bezw. durch die Aufsichtsbehörde (G. v. 10. April §§. 5Za, 
58, 65) 402. (G. v. 10. April §§. 53 a, 58, 65) 447 
Einzahlungen auf die Stammeinlagen der Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung (G. v. 20. April §§. 19 bis 
23, 47, 58, 59) 482. — Nachschüsse zu den Ein- 
zahlungen (das. §§. 26 bis 28, 30, 43, 47) 483. — 
Strafbestimmungen wegen falscher Angaben hinsichtlich 
der Einzahlungen (das. S. 80) 498. 
Einziehung (Amortisation) der Vereinsthaler österreichischen 
Gepräges (G. v. 28. Febr. §§. 1, 2) 315. — desgl. 
von Geschäftsantheilen der Mitglieder von Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung (G. v. 20. April §F. 34) 486. 
Einziehung (Konfiskation) vorschriftswidrig hergestellter 
Weine und weinähnlicher Getränke (G. v. 20. April 
S. 9) 599. 
Eisenbahnbauten, Krankenversicherung der bei denselben 
beschäftigten Personen (G. v. 10. April S§. 69, 84) 456. 
Eisenbahnbetriebsbeamte, Bestimmungen über ihre 
Befähigung (Bek. v. 5. Juli) 723. — Dflichten der 
Eisenbahnbediensteten (Verk. O. v. 15. Nov. §F. 1 bis 5, 
17, 19, 21 bis 26, 29) 924. 
Eisenbahnen, Betriebsordnung für die Haupt Eisen- 
bahnen Deutschlands (Bek. v. 5. Juli) 691. — Normen 
für Bau und Ausrüstung derselben (Bek. v. 5. Juli) 
747. — Bestimmungen über die Befähigung von Eisen- 
bahnbetriebsbeamten (Bek. v. 5. Juli) 723. — Signal- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (Bek. v. 5. Juli) 
733. — Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch- 
lands (Bek. v. 5. Juli) 764. 
Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
(v. 15 Nov.) 923. 
Krankenversicherung der im Eisenbahnbetriebe be- 
schäftigten Personen (G. v. 10. April §. 1 Nr. 1) 379. 
(G. v. 10. April §S. 1 Nr. 1) 417. — Bau Kranken- 
kassen für die bei Eisenbahnbauten beschäftigten Personen 
(G. v. 10. April §§. 69, 84) 456. 
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        12 Sachregister. 
Eisenbahnen (Forts.) 
Allgemeine Bestimmungen über den Eisenbahnverkehr 
zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn 
(Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 15 bis 18) 7. (Zollkartell 
dazu 88. 10, 11) 65. (Schlußprotokoll dazu) 85. — in 
Bezug auf Verhinderung der Einschleppung von Vieh- 
seuchen (Abkommen v. 6. Dez. 91. Art. 2, 5, 9) 91. 
Schlußprotokoll dazu) 95. 
Bestimmungen über den deutsch belgischen Verkehr 
auf den Eisenbahnen (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 10, 
11) 246. (Anlage D dazu) 276. (Schlußprotokoll dazu 
Art. 10) 285. 
Internationales Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr (v. 14. Okt. 90.) 793. — Ausführungs- 
bestimmungen dazu (v. 14. Okt. 90.) 874. — Liste der 
Eisenbahnstrecken, auf welche das Uebereinkommen Anwen- 
dung findet (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. zu Art. 1) 
835 u. 852. — Bekanntmachung der Abänderungen der 
Liste der betheiligten Eisenbahnen durch das Zentralamt 
in Bern (Reglem. v. 14. Okt. 90. Art. 1I u. III) 871.— 
Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den Eisen- 
bahnverkehr zwischen Deutschland und Oesterreich= Ungarn 
(Bek. v. 15. Nov.) 1015. 
s. auch Reichseisenbahnen. 
Eisenbahn-Konferenzen, s. Konferenzen. 
Eisenbahnreisende, Verhalten während der Fahrt u. s. w. 
(Bek. v. 5. Juli §§. 53, 61, 62) 713. (Bek. v. 5. Juli 
88. 43 bis 45) 776. — Beförderung derselben und 
ihres Gepäcks (Bek. v. 15. Nov. S§S. 10 bis 38) 926. 
Eisenbahnverbände, Anwendung ihrer Tarife auf den 
internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 
14. Okt. 90. Art. 4) 797. 
Eisenbahnwagen, Reinigung der zur Viehbeförderung 
benutzten Eisenbahnwagen im Verkehr mit Oesterreich- 
Ungarn (Uebereink. v. 6. Dez. 91. Art. 9) 93. 
s. auch Fahrzeuge. 
Elektrische Anlagen, s. Telegraphenanlagen. 
Elementare Kraft, Krankenversicherung der Arbeiter 2c 
in Betrieben mit durch elementare Kraft bewegten 
Triebwerken (G. v. 10. April §. 1 Nr. 3) 379 (G v. 
10. April §. 1 Nr. 3) 417. 
Elsaß-Lothringen, Kontrole des Landeshaushalts für 
1891/92 durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs 
(G. v. 4. Jan.) 1. 
Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen 
(G. v. 30 Mai) 667. 
1892. 
Elsaß-Lothringen (Forts.) 
Bezeichnung der Aufsichtsbehörden für die Reichs- 
eisenbahnen daselbst (Bek. v. 5. Juli § 72) 719. (Bek. 
v. 5. Juli §F. 53) 780. 
Empfänger von Gütern im internationalen Eisen- 
bahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 10, 12, 
13, 15 bis 19, 23, 26, 31, 36, 44) 805. (Ausführ. 
Best. dazu 88. 2, 6) 876. — Aushändigung der Güter 
an einen anderen als den zuerst bezeichneten Empfänger 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 15) 809. (Ausführ. Best. 
dazu §. 7) 880. (Formular Anl. 4) 916. 
Empfänger von Expreßgut und lebenden Thieren 
im inneren deutschen Eisenbahnverkehr (Bek. v. 
15. Nov. S§. 40, 44, 460) 937. — von sonstigem Eisen- 
bahnfrachtgut (das. 8§. 51, 56, 59 bis 70, 73, 75) 77, 
90) 943. — Aushändigung der Güter an einen anderen 
Empfänger (das. §. 64) 953. (Formular Anl. F) 1014. 
Empfangsbescheinigung über Unterstützungen für die 
Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mann- 
schaften (Bek. v. 2. Juni §. 8) 670. — Formular dazu, 
Seite 671. 
Entbindung von Ehefrauen der Mitglieder von Orts- 
Krankenkassen, Gewährung von Krankenunterstützung (G. 
v. 10. April §. 21 Nr. 5) 388. (G. v. 10. April F. 21 
Nr. 5) 430. 
Entschädigung, s. Ersatzleistung. 
Entzündliche Stoffe, Verbot ihrer Beförderung mit 
der Eisenbahn (Bek. v. 5. Juli §. 62) 716. (Bek. v. 
5. Juli S. 45) 777. (Bek. v. 15. Nov. 8§. 29, 50) 933.— 
Ausschluß von der Beförderung im internationalen 
Eisenbahnverkehr (Ausführ. Best. z. Uebereink. v. 14. Okt. 
90. §. 1 zu 4) 874. 
Beförderung von Gegenständen, welche leicht ent- 
zündet werden können, wie Stroh, Heu u. s. w., im 
internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 
14. Okt. 90. Anl. 1 zu XXXIV) 905. — im inneren 
deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XXXIV) 
985. 
Erben von Mitgliedern der Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung (G. v. 20. April §#§. 17, 18) 481. 
Erfindungen, gegenseitiger Schutz im Deutschen Reich 
und Oesterreich- Ungarn (Uebereink. v. 6. Dez. 91. Art. 1 
bis 5) 289. — desgl. in Italien (Uebereink. v. 18. Jan. 
Art 1 bis 5) 294. 
Erklärungen der Absender von Eisenbahngut im inter- 
notionalen Verkehr über mangelhafte Verpackung und 
bezw. über Ablieferung an einen anderen als den zuerst
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        Sachregister. 
Erklärungen (Forts.) 
genannten Empfänger (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 9, 
15) 804. — Formulare dazu (Ausführ. Best. §§. 4, 7) 
877, 914 bis 917. — Dergleichen Erklärungen über 
Eisenbahngut im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 
15. Nov. S§. 58, 64, 77) 949. — Formulare dazu 
(Anl. E u. F) 1013. 
Erneuerungsfonds der Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung (G. v. 20. April §. 43 Nr. 1 u. 4) 488. 
Ersatzleistung für Einschreibsendungen im Weltpost- 
vereinsverkehr (Vertr. v. 4. Juli 91. Art. 8) 512. (Schluß- 
prot. v. 4. Juli 91. zu II) 531. — desgl. für Briefe 
und Kästchen mit Werthangabe (Uebereink. v. 4. Juli 91. 
Art. 11, 8) 543. — für Postpackete mit oder ohne 
Werthangabe (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 13) 569. — 
für Postaufträge (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 11) 583. 
— für Postanweisungsbeträge (Uebereink. v. 4. Juli 91. 
Art. 7) 555. 
Ersatzleistungen an Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung (G. v. 20. April §§. 9, 44, 47 Nr. 8, 8§. 53, 
64, 74) 479. 
Ersatzleistungen der Eisenbahnen im internatio- 
nalen Frachtverkehr für Verlust u. s. w. von Gütern 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 25 bis 30, 34 bis 38, 
41 bis 44) 814. — bei Versäumung der Lieferfrist (das. 
Art. 39, 40, 48) 822. — Verjährung der Ersatzansprüche 
(das. Art. 45, 46) 826. — Tragung des Schadens- 
ersatzes durch die Eisenbahnen, welche das Verschulden 
trifft (das. Art. 47, 48, 50) 827. 
Schadensersatz der Eisenbahnen im inneren 
deutschen Verkehr bei Verlust 2c. von Gütern (Bek. 
v. 15. Nov. §§. 80 bis 85) 963. — bei Versäumung der 
Lieferfrist (das. §§. 86, 87) 965. — Verjährung der 
Ersatzansprüche (das. §. 91) 967. — Rückgriff der Eisen- 
bahnen gegen einander (das. §. 74) 960. 
Erwerbslosigkeit von Mitgliedern der Orts-Krankenkassen, 
Umfang der Krankenunterstützung (G. v. 10. April 
v. 28) 434. 
Erwerbsunfähigkeit in Folge von Krankheit, Gewäh- 
rung von Krankenunterstützung (G. v. 10. April §§. 6 
Nr. 2, Ga Nr. 4, §S. 20, 21) 384. (G. v. 10. April 
§§. 5, 6 Nr. 2, Ga Nr. 4, §§. 20, 21) 421. — Weg- 
fall der Versicherungsbeiträge während der Erwerbs- 
unfähigkeit (G. v. 10. April §. 54 a) 403. (G. v. 10. April 
§. 54 a) 448. — Befreiung von der Krankenversicherungs- 
pflicht wegen beschränkter Erwerbsfähigkeit (G. v 10. April 
§. Za) 381. (V v. 10. April § Za) 419 — Anzeigen 
1892. 13 
Erwerbsunfähigkeit (Forts.) 
der Krankenversicherungskassen über Erwerbsunfähigkeit 
ihrer Mitglieder an die Berufsgenossenschaften (G. v. 
10. April §. 760b) 412. (G. v. 10. April §. 76b) 460. 
Etat der Schutzgebiete, Feststellung durch Gesetz (G. v. 
30. März §. 1) 369. — Etat für 1892/93 gilt auch für 
die Etatsaufstellung für 1893/94 und 1894/95 als Norm 
(das. §. 6) 369. — Haushalts-Etat für Kamerun, Togo 
und das südwestafrikanische Schutzgebiet (G. v. 30. März 
§. 1) 370. — für das ostafrikanische Schutzgebiet (G. v. 
30. März §. 7) 370. 
s. auch Reichshaushalts-Etat. 
Explosion, Ausschluß von der Explosion unterworfenen 
Gegenständen von der Eisenbahnbeförderung (Bek. v. 
15. Nov. S§. 50, 29) 941. 
Expreßgut, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
15. Nov. §§. 39 bis 41) 937. 
F. 
Fabriken, Ermittelung der in denselben beschäftigten 
Arbeiterinnen (Bek. v. 26. März) 337. — Kranken- 
versicherung der in Fabriken beschäftigten Personen (G. 
v. 10. April §. 1 Nr. 1) 379. (G. v. 10. April F. 1 
Nr. 1) 417. 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb (Bek. v. 
11. März) 324. — in Cichorienfabriken (Bek. v. 17. März) 
327. — in Rohzuckerfabriken und Juckerraffinerien (Bek. 
v. 24. März) 334. 
Fabrik-Krankenkassen, s. Betriebs= Krankenkassen. 
Fabrikmarken, gegenseitiger Schutz im Deutschen Reich 
und Oesterreich= Ungarn (Uebereink. v. 6. Dez. 91. Art. 1, 
3 bis 7, 9) 289. — desgl. in Italien (Uebereink. v. 
18. Jan. Art. 1, 3 bis 7) 294. — desgl. in der Schweiz 
(Bek. v. 31. Jan.) 304. 
Fäkalien, Beförderung im inneren Eisenbahnverkehr und 
im Verkehr mit Oesterreich- Ungarn (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu LV) 1006. (Bek. v. 15. Nov. zu LV) 1035. 
Fahrgeschwindigkeit der Haupteisenbahnen (Bek. v. 
5. Juli 8§. 26, 28, 30, 31, 33, 34) 703. — der Neben- 
eisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 8§. 5, 9, 10, 24, 27, 29) 765. 
Fahrkarten zur Benutzung der Eisenbahnen (Bek. v. 
15. Nov. §§. 12 bis 14, 17, 19, 25, 26, 33) 926. — 
Zuschlagskarten (das. §§. 21, 25) 930. — Strafe wegen 
Mitfabr- u#s ohne gültige Karte (dos. § 21) 930.
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        14 
Fahrlässigkeit, grobe, der Eisenbahnen im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 41, 
44 Nr. 1) 824. — desgl. im inneren deutschen Verkehr 
(Bek. v. 15. Nov. 88. 88, 90) 965. 
Fahrpläne der Eisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §§. 20, 25) 
702. — Aushang derselben auf den Stationen (Bek. 
v. 15. Nov. FS. 10) 926. 
Fahrpreise für Benutzung der Eisenbahnen (Bek. v. 
15. Nov. 8§§. 11 bis 14, 19 bis 21, 25, 26) 926. 
Fahrzeuge für die Züge der Haupteisenbahnen (Bek. v. 
5. Juli S§. 12 bis 18, 30, 34) 697. — desgl. der 
Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 8§. 15 bis 19, 25 bis 27) 
769. — Normen für den Bau und die Ausrüstung der 
Fahrzeuge (Bek. v. 5. Juli 88§. 23 bis 38) 753. 
Beförderung von Fahrzeugen mit der Eisenbahn 
als Reisegepäck (Bek. v. 15. Nov. §§. 30, 32 bis 34) 933. 
Beschlagnahme und Pfändung des rollenden 
Materials der Eisenbahnen im internationalen Verkehr 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 23) 813. 
Familien, Unterstützung von Familien der zu Friedens- 
Üübungen einberusenen Mannschaften (G. v. 10. Mai) 661. 
(Bek. v. 2. Juni) 668. 
Familienangehörige, Ausdehnung der Krankenver- 
sicherungspflicht auf die Angehörigen von Gewerbe- 
treibenden (G. v. 10. April §S. 2 Nr. 3) 380. (G. v. 
10. April §. 2 Nr. 3) 448. — Gewährung von Kranken- 
unterstützung an die Familienangehörigen der Versicherten 
(G. v. 10. April S. GCa Nr. 5, §. 7, §. 21 Nr. 5) 385. 
(G. v. 10. April S. Ga Nr. 5, S. 7, §. 21 Nr. 5) 422.— 
Zusatzbeiträge für Kassenleistungen an Familienangehörige 
(G. v. 10. April §§. 22, 52b) 386. (G. v. 10. April 
Ss. 9, 22, 52b) 424. 
Unterstützungen an Angehörige der zu Friedens- 
übungen einberufenen Mannschaften (G. v. 10. Mai 8. 2 
zu b) 662. (Bek. v. 2. Juni 8. 1) 668. 
Fehlergrenze bei Stempelung von Meßwerkzeugen für 
Flüssigkeiten (Bek. v. 6. Mai §. 4) Anl. zu Nr. 33, 
Seite 686. 
Feilbieten von Bier im Umherziehen in Anhalt (Bek. v. 
7. Nov.) 1038. — Feilbieten von Kunstwein (G. v. 
20. April §. 4) 598. 
Feilhalten von vorschriftswidrigen Weinen und wein- 
ähnlichen Getränken (G. v. 20. April §S§. 2, 7 bis 9) 
597. — Feilbieten von Kunstwein (das. §. 4) 598. 
Feriensachen, Rechtsstreitigkeiten über Störung des Be- 
triebes elektrischer Anlagen durch andere Leitungen (G. 
v. 6. April §. 13) 469. 
Sachregister. 
1892. 
Fernsprechanlagen für den öffentlichen Verkehr (G. v. 
C. April 8§. 1, 2, 7) 467. — für privaten Verkehr (das. 
8. 3, 4, 6, 9 bis 13) 467. — Gebühren für Benutzung 
derselben (das. §§. 5, 7) 468. 
Festnahme von Personen durch die Bahnpolizeibeamten 
(Bek. v. 5. Juli S§. 63, 64) 716. (Bek. v. 5. Juli §. 47) 
779. 
Festtage, Gewährung des Krankengeldes aus den Kranken- 
kassen auch für Festtage (G. v. 10. April §. 6a Nr. 4, 
§. 21 zu 1 a) 384. (G. v. 10. April S. 6a Nr. 4, 8. 21 
zu 1Ja) 422. 
Berücksichtigung der Festtage bei Berechnung der 
Lieferfristen für Eisenbahnfrachtgut (Bek. v. 15. Nov. 
§§. 63, 68, 69) 953. — Nichtannahme gewöhrlichen 
Frachtguts an Festtagen (das. S. 56) 948. 
Festungsbauten, Krankenkassen für die bei denselben 
beschäftigten Versonen (G. v. 10. April 8§. 69, 84) 456. 
Feuergefährliche Gegenstände, Verbot ihrer Mit- 
nahme auf der Eisenbahn (Bek. v. 5. Juli S. 62) 715. 
(Bek. v. 5. Juli S. 45) 777. (Bek. v. 15. Nov. F. 29) 
933. — Ausschluß von der Beförderung im inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Ausführ. Best. z. Ueber- 
eink. v. 14. Okt. 90. §. 1 zu 4) 874. 
Feuerlöschdosen, Buchersche, Beförderung im inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 
90. Anl. 1 zu V) 855. — im inneren deutschen Verkehr 
(Anl. B z. Bek. v. 15. Nov. unter V) 970. 
Feuerwaffen, Beschränkung ihrer Einfuhr in den vom 
Sklavenhandel berührten Gebieten in Afrika (Gen. Akte 
v. 2. Juli 90. Art. 1 zu 7, Art. 8 bis 13) 612. 
s. auch Gewehre, Handfeuerwaffen. 
Feuerwerkskörper, Ausschluß von der Beförderung im 
internationalen Eisenbahnverkehr (Ausführ. Best. z. Ueber- 
eink. v. 14. Okt. 90. §. 1 zu 4) 874. — Julassung im 
inneren deutschen Eisenbahnfrachtverkehr und im Verkehr 
mit Oesterreich- Ungarn (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu 
XXXVI u. XXXVIII) 985. (Bek. v. 15. Nov. zu 
XXXVI u. XXXVIII) 1019. 
Firma der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (G. v. 
20. April §§. 3, 4, 35, 68) 477. — Liquidationsfirma 
derselben (das. S. 68) 495. 
Fernisse und Firnißfarben, Beförderung im inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 
90. Anl. 1 zu XIX) 891. — im inneren deutschen 
Verkehr (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XIX) 975. 
Flagge, s. Schiffsflagge.
        <pb n="1085" />
        Sachregister. 
Flüssigkeiten, Meßwerkzeuge für solche (Bek. v. 6. Mai 
88. 1 bis 4, Anl. zu Nr. 33) 686. 
Formulare zu den von den Krankenkassen aufzustellenden 
Uebersichten und Rechnungsabschlüssen (G. v. 10. April 
§. 79) 462. 
Formulare zu internationalen Frachtbriefen für 
gewöhnliche und für Eilfracht (Ausführ. Best. zum Ueber- 
eink. v. 14. Okt. 90. S. 2) 875, 909 bis 912. — zu 
Erklärungen des Absenders über mangelhafte Verpackung 
und bezw. über Aushändigung des Gutes an einen 
anderen Empfänger (das. 8§. 4, 7) 877, 914 bis 917. 
— dergleichen Formulare für den inneren deutschen 
Verkehr (Bek. v. 15. Nov. §S. 52, 58, 64, 77) 944. 
(Anl. C bis F) 1009. 
Forstbeamte, Betreten der Eisenbahnanlagen (Bek. v. 
5. Juli Is. 54, 55) 713. (Bek. v. 5. Juli §. 44) 776. 
Forstwirthschaft, Abänderung des §. 95 des Gesetzes 
vom 5. Mai 1886 über Unfall- und Krankenversicherung 
von Arbeitern derselben (G. v. 16. Mai 8. 1) 665. — 
Aufhebung der §S. 134 Absatz 1, 135, 139 und 140 
dieses Gesetzes (G. v. 10. April Art. 32) 416. — 
Krankenversicherung der Arbeiter und Betriebsbeamten in 
der Forstwirthschaft (G. v. 10. April §. 2 Nr. 6, 8§. 2b 
u. 5 a) 380. (G. v. 10. April §. 2 Nr. 6, 8§. 2b u. 5a) 
418. . 
Einführung der Gesetze vom 5. Mai 1886 und 
16. Mai 1892 über die Unfall- und Krankenversicherung 
der in forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen in Helgoland (V. v. 14. Dez. Art. 1 Nr. 7, 13) 
1052. 
Frachtbriefe zu Gütern im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 1, 6 bis 11, 
15 bis 17, 23, 26, 27, 30 bis 32, 36, 44) 796. 
(Ausführ. Best. dazu 8§. 6, 9) 878. — Frachtbrief- 
Duplikate (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 8, 15, 16, 
18, 26) 804. — Bewndere Frachtbriefe zu bedingungs- 
weise zur Beförderung zugelassenen Gütern (Ausführ. 
Best. v. 14. Okt. 90. S. 1) 875. — Formulare zu inter- 
nationalen Frachtbriefen für gewöhnliche und für Eil- 
fracht (das. §. 2) 875, 909 bis 912. 
Frachtbriefe zu Gütern im inneren deutschen 
Eisenbahnverkehr (Bek. v. 15. Nov. 8§S. 43, 46, 47, 51 
bis 60, 66 bis 68, 73 bis 76, 90) 939. — Fracht- 
brief= Duplikate (das. 88. 51 zun, 54, 55, 62, 64, 65, 
73) 943. — Formulare zu Frachtbriefen für gewöhn- 
liche und für Eilfracht (das. §. 52) 944, 1009 bis 1012. 
1892. 15 
Frachtgelder für Güter im internationalen Eisenbahn. 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 6 zu i, 7, 
11, 12, 16, 17, 20, 44) 800. — Vorausbezahlung 
der Frachtgelder (das. Art. 12) 807. — Zahlung der 
Fracht an die betheiligten Eisenbahnverwaltungen (das. 
Art. 23) 813. (Reglem. v. 14. Okt. 90. Art. III) 87 1. 
— Theilweise Erstattung der Fracht bei Versäumung 
der Lieserfrist (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 40) 823.— 
Frachtzuschlag bei unrichtiger Angabe des Inhalts von 
Sendungen u. s. w. (das. Art. 7) 802. (Ausführ. Best. dazu 
§. 3) 876. — desgl. bei Deklaration des Interesses an 
der Lieferung (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 38) 822. 
(Ausführ. Best. S. 9) 881. 
Frachtgelder für Eisenbahngüter im inneren 
deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 8§. 60 bis 62, 
66, 67, 90) 950. — Vorausbezahlung der Frachtgelder 
das. 85. 61, 64) 951. — Tarifmäßige Nebengebühren 
(das. §. 62) 951. — Theilweise Erstattung der Fracht 
bei Versäumung der Lieferfrist (das. §. 87) 965. — 
Frachtzuschlag bei unrichtiger Angabe des Inhalts von 
Sendungen u. s. w. (das. 8§. 42, 53, 57) 938. — bei 
Deklaration des Interesses an der Lieferung (das. 8§. 84, 
34) 964. — Verjährung der Nachforderung zu wenig 
erhobenen Frachtgeldes (das. S. 61) 951. 
Frachtvertrag zwischen dem Absender und den Bahn- 
verwaltungen im internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 6, 8, 20, 23, 
27, 28, 44) 801. — desgl. im inneren deutschen 
Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 8§. 53, 54, 66, 73, 74, 89, 
90) 945. 
Frachtzuschlag, s. Frachtgelder. 
Frankreich, Theilnahme Frankreichs mit seinen Kolonien 
an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 91.) 503. — Post- 
verwaltung der Kolonien (das. Art. 27 Nr. 6) 528.— 
Theilnahme mit den Kolonien an dem Uebereinkommen 
des Weltpostvereins über den Austausch von Briefen 
und Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535.— 
über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549.— 
über den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91. 
Einleitung u. Art. 5 Nr. 6) 560. — Theilnahme Frank- 
reichs an dem Ucbereinkommen des Weltpostvereins über 
den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 579. — deögl. 
an dem Abkommen über den VWostbezug von Zeitungen 
und Zeitschriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Theilnahme Frankreichs an der General-Akte der 
Brüsseler Antisklaverei- Konferenz nebst Deklaration (v. 
2. Juli 90.) 605.
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        16 Sachregister. 
Frankreich (Forts.) 
Theilnahme an dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr (v. 14. Okt. 90.) 793. — 
Französische Bahnen und Bahnstrecken, auf welche das 
Uebereinkommen Anwendung findet (Anl. zu Art. 1) 
841 u. 862. 
Frauen, s. Ehefrauen, Arbeiterinnen, weibliche 
Personen. 
Frauen-Abtheilungen in den Eisenbahn-Personenwagen 
(Bek. v. 15. Nov. 8§. 17, 18) 928. 
Friedensübungen, Unterstützung von Familien der zu 
Friedensübungen einberufenen Mannschaften (G. v. 
10. Mai) 661. (Bek. v. 2. Juni) 668. 
Friktionszünder, Beförderung im inneren deutschen 
Eisenbahnverkehr und im Verkehr mit Oestereich= Ungarn 
(Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XXXVIa unter c) 995. 
(Bek. v. 15. Nov. zu XXXVI Nr. 5 zu c) 1023. 
Fristen in Krankenversicherungssachen (G. v. 10. April 
S. 78 a) 413. (G. v. 10. April §§. 7Sa, 79) 461. 
G. 
Garantie, Uebernahme einer solchen für dic deutschen 
Schutzgebiete (G. v. 30. März §. 4) 369. 
Gartenbau, Gestattung der Einfuhr von Gegenständen 
desselben über gewisse Zollämter (Bek. v. 7. Mai) 663. 
Gebrauchsmuster, gegenseitiger Schutz im Deutschen 
Reich und Oesterreich- Ungarn (Uebereink. v. 6. Dez. 91. 
Art. 1) 289. — desgl. in Italien (Uebereink. v. 18. Jan. 
Art. 1) 294. 
Gebühren für Telegramme und telephonische Unterhaltung 
(G. v. 6. April §8. 5, 7) 468. — Tarifmäßige Neben- 
gebühren der Eisenbahnen (Bek. v. 15. Nov. F. 62) 951. 
Gebührenfreiheit für Bescheinigungen in Kranken- 
versicherungssachen (G. v. 10. April S. 78) 461. 
Gebühren für die Schürferlaubniß im Schutzgebiet 
von Kamerun (V. v. 28. Nov. 8§. 3, 5) 1046. 
Gefängnißstrafe wegen Zuwiderhandlungen gegen das 
Gesetz über den Verkehr mit Wein und weinähnlichen 
Getränken (G. v. 20. April S. 7) 599. — desgl. gegen 
das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §§. 80 bis 82) 498. — wegen gesetz- 
widriger Errichtung von Telegraphenanlagen (G. v. 
6. April §. 9) 469. 
Gefängnißstrafe gegen Arbeitgeber wegen Schädigung 
der Krankenversicherungskassen (G. v. 10. April §. 82b) 
414. (G. v. 10. April §. 820) 463. 
1892. 
Gefängnißstrafe (Forts.) 
Gefängnißstrafe wegen unerlaubten Schürfens im 
Schutzgebiet von Kamerun (V. v. 28. Nov. SSF. 13, 
14) 1047. 
Gehalt, Krankenversicherung der in Gewerbebetrieben rc. 
gegen Gehalt beschäftigten Personen (G. v. 10. April 
S§. 1, 2b) 379. (G. v. 10. April §§. 1, 2b) 417. 
Gehülfen in Apotheken sind befreit von der Kranken- 
versicherungspflicht (G. v. 10. April §. 1) 379. (G. v. 
10. April §. 1) 417. 
s. auch Handlungsgehülfen. 
Geld (geldwerthe Münzen und Papiere), ausgeschlossen 
von der Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Ausführ. Best. z. Uebereink. v. 14. Okt. 90. 
§S. 1 zu 1) 874. — Zulassung im inneren deutschen 
Verkehr (Bek. v. 15. Nov. §. 50 zu B 2) 942. — 
Annahme fremden Geldes in Sahlung bei den Eisen- 
bahndienststellen (das. §. 8) 925. 
Geldstrafen wegen Juwiderhandlungen gegen das Gesetz 
über den Verkehr mit Wein und weinähnlichen Getränken 
(G. v. 20. April §§. 7, 8) 599. — desgl. das Gesetz 
über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (G. v. 
20. April 8§. 80 bis 82) 498. — wegen Errichtung 2c. 
gesetzwidriger Privat-Telegraphenanlagen (G. v. 6. April 
§§. 9, 10) 469. — wegen Uebertretung der Vorschriften 
des Zollkartells mit Oesterreich- Ungarn (Vertr. v. 
6. Dez. 91. Anl. D §S§. 13, 14) 66. 
Geldstrafe wegen Uebertretung der Vorschriften der 
Eisenbahn--Betriebsordnung (Bek. v. 5. Juli 8. 62) 716. 
(Bek. v. 5. Juli §. 45) 777. 
Geldstrafen gegen Versicherte bei der Gemeinde- 
Krankenversicherung und den Krankenkassen (G. v. 
10. April 88. 6a, 26 a, 56) 384. (G. v. 10. April 
5S. 6a, 26 a, 56) 422. — gegen Verwaltungsmitglieder 
der Krankenkassen (G. v. 10. April SS. 76a, 76b) 412. 
(G. v. 10. April Ss. 76 a, 76b) 460. — Geldstrafen 
wegen unterlassener An- und Abmeldungen (G. v. 
10. April §. 81) 414. (G. v. 10. April §. 81) 462.— 
gegen Arbeitgeber wegen zu hoher Lohnabzüge u. s. w. 
(G. v. 10. April Ss. 82, 82b, 820) 414. (G. v. 
10. April 8§. 82, 82b, 82e) 462. 
Geldstrafe wegen unerlaubten Schürfens im Schutz- 
gebiet von Kamerun (V. v. 28. Nov. 88. 13, 14) 1047. 
s. auch Ordnungsstrafen. 
Gemarkungen, selbständige, Verpflichtung zur Kranken- 
versicherung der Arbeiter (G. v. 10. April §. 83) 415. 
(G. v. 10 April &amp;. 83) 463.
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        Sachregister. 
Gemeindebehörden, zuständige, für die Krankenversiche- 
rung (G. v. 10. April §. 84) 463. — Aufsicht u. s. w. 
über die Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April §. 18 a, 
44 bis 49) 386. (G. v. 10. April §§. 16 bis 18 a, 
23, 44 bis 49) 426. — über die Betriebs (Fabrik.) 
Krankenkassen (G. v. 10. April §§. 60, 62, 66 bis 68) 
451. — die Bau-Krankenkassen (das. S. 72) 456. — Mit- 
theilungen der Krankenkassen an die Gemeindebehörden 
über Unterstützungsansprüche (G. v. 10. April S. 76aa) 
412. (G. v. 10 April §S. 76a) 459. 
Mitwirkung bei der Gewährung von Unterstützungen 
für die Familien der zu Friedensübungen eingezogenen 
Mannschaften (G. v. 10. Mai §. 1) 661. (Bek. v. 2. Juni 
§. 1) 668. 
s. auch Gemeinden. 
Gemeindekassen, Vorschüsse aus denselben für die Ge- 
meinde Krankenversicherung (G. v. 10. April §. 9) 424. 
Gemeinde-Krankenversicherung, Einrichtung der- 
selben und die zu gewährenden Krankenunterstützungen 
(G. v. 10. April §§. 2, Za, 4 bis 8, 26, 47) 380. 
(G. v. 10. April S§. 2, Za, 4 bis 8, 15, 26, 47) 
418.— Versicherungsbeiträge (G. v. 10. April 8§.9 bis 11, 
51 bis 55, 62, 82b) 424. — Kassenführung darüber 
(das. §§. 9, 10) 424. — Vereinigung mehrerer Ge- 
meinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung 
(das. §§. 12 bis 14) 425. — Vereinigung mit Orts- 
Krankenkassen zu Krankenkassenverbänden (G. v. 10. April 
88. 46 bis 46 b) 395. (G. v. 10. April §§. 46 bis 46 b) 
440. — Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber der 
Gemeinde-Krankenversicherung (G. v. 10. April 88. 49 ff.) 
399. (G. v. 10. April §§. 49 ff.) 443. — Streitigkeiten 
mit den Arbeitgebern und mit Orts-Krankenkassen (G. v. 
10. April 88. 57b, 58) 405. (G. v. 10. April §§. 57b, 
58) 450. — Mittheilungen an die Berufsgenossen- 
schaften und die Versicherungsanstalten für Alters- und 
Invaliditätsversicherung (G. v. 10. April §§. 76a, 76b) 
412. (G. v. 10. April 8§.76 a, 76b) 459. 
Gemeinden, Telegraphen- und Fernsprechanlagen inner- 
halb des Gemeindebezirks (G. v. 6. April 8§. 2 bis 4) 467. 
Errichtung von Krankenversicherungskassen für 
Urbeiter (G. v. 10. April §§. 2, ha, Ga, 7) 380. (G. 
v. 10. April §§. 2, 5 bis 7) 418. — Erhebung und 
Verrechnung der Versicherungsbeiträge (das. §§. 8 bis 10) 
423. — Vereinigung mehrerer Gemeinden zu gemein- 
samer Gemeinde-Krankenversicherung (das. §§. 12 bis 14) 
425. — Berechtigung zur Errichtung von Orts-Kranken- 
kassen (das. §§. 16 ff.) 426. — Gesetzliche Verpflichtung 
Reichs, Gesetzbl. 1892. 
1892. 17 
Gemeinden (Forts.) 
zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen (G. v. 10. April 
§. 57) 404. (G. v. 10. April §. 57) 449. 
s. auch Gemeindebehörden. 
Gemeintvohl, Gefährdung desselben durch Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung (G. v. 20. April 8. 62) 494. 
General-Akte der Brüsseler Antisklaverei. Konferenz nebst 
Deklaration (v. 2. Juli 90.) 605. 
Generalversammlung von Aktiengesellschaften, welche 
in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt 
werden (G. v. 20. April §. 78) 498. 
Generalversammlung der Orts-Krankenkassen (G. v. 
10. April §§. 37 bis 38a, 46 bis 48, 26 a, 34 a) 437. 
(G. v. 10. April §§. 36 bis 38 a, 45 bis 48, 26 a, 34, 
3A4 ) 436. — der Betriebs-(Fabrik.) Krankenkassen (G. 
v. 10. April §§. 64, 67c) 407. (G. v. 10. April 88. 64, 
67c, 68) 453. 
s. auch Versammlungen. 
Genossenschaften, s. Gesellschaften. 
Genußmittel, Anwendung des Gesetzes vom 14. Mai 
1879 über den Verkehr mit Nahrungs- und Genuß- 
mitteln auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Ge- 
tränke (G. v. 20. April §§. 3, 4, 6, 10, 12) 598. 
Gepäckfracht für Eisenbahnbeförderung (Bek. v. 15. Nov. 
5S. 32, 20) 934. 
Gepäckschein über Eisenbahnreisegepäck (Bek. v. 15. Nov. 
§§. 32 bis 34) 934. — Beförderung von Expreßgut 
auf Gepäckschein (das. §§. 39, 40) 937. 
Gepäckträger auf den Eisenbahnstationen (Bek. v. 15. Nov. 
. 37) 936. 
Gepäckwagen der Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
§§. 12, 13, 15, 17, 18) 697. — der Nebeneisenbahnen 
(Bek. v. 5. Juli §§. 15 bis 19, 25 bis 27) 769. — 
Normen für Bau und Ausrüstung der Gepäckwagen 
(Bek. v. 5. Juli S§. 23, 26 bis 39) 753. 
s. auch Fahrzeuge. 
Gerichtsstand der Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §§. 7, 61, 62, 70, 76) 479. 
Gerichtsvollzieher, Krankenversicherung der im Ge- 
schäftsbetriebe derselben beschäftigten Personen (G. v. 
10. April S. 1 Nr. 2 a) 379. (6. v. 10. April C. 1 
Nr. 2 a) 417. 
Gerste, Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf 
ausländische Gerste (G. v. 30. Jan.) 299. 
s. auch Getreide. 
C
        <pb n="1088" />
        18 
Sachregister. 
1892. 
Geschäftsantheile der Mitglieder von Gesellschaften mit Gesellschaftsvertrag der Gesellschaften mit beschränkter 
beschränkter Haftung (G. v. 20. April §§. 14 bis 18, 
21 bis 24, 26, 27, 29, 31, 33, 34, 43, 44, 47, 
48, 51, 56, 61, 66, 73) 480. 
Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haf- 
tung, Bestellung (G. v. 20. April §§. 6 bis 8, 10, 
39, 47 Nr. 5) 478. — Obliegenheiten derselben (das. 
§§. 31, 35 bis 45, 50, 59, 64 bis 67, 72, 76, 79) 
485. — Stellvertreter derselben (das. §S. 45) 489. — 
Auflösung der Gesellschaften wegen gesetzwidriger Hand- 
lungen der Geschäftsführer (das. §. 62) 494. — Ord- 
nungsstrafen gegen dieselben wegen unterlassener An- 
meldungen (das. §. 77) 497. — Strafen wegen falscher 
Angaben hinsichtlich der Kapitaleinlagen (das. §. 80) 
498. — wegen Juwiderhandlungen beim Konkurse der 
Gesellschaften (das. 8§. 81, 82) 499. 
Vertretung der Arbeitgeber von Orts-Krankenkassen- 
mitgliedern durch ihre Geschäftsführer (G. v. 10. April 
g. 38 a) 394. (G. v. 10. April §. 38 a) 437. 
Geschäftspapiere, Versendung im Weltpostvereinsverkehr 
(Vertr. v. 4. Juli 91. Art. 2, 5 zu 6, Art. 6, 16) 505. 
Gesellen, Innungs Krankenkassen für die Gesellen der In- 
nungsmitglieder (G. v. 10. April S. 73) 409. (G. v. 
10. April §. 73) 457. 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Errichtung 
(G. v. 20. April §§. 1 bis 12) 477. — Rechtsver- 
hältnisse derselben und der Gesellschafter (das. S§. 13 
bis 34) 480. — Vertretung und Geschäftsführung (das. 
§§. 35 bis 53, 76, 77) 486. — Abänderung des Ge- 
sellschaftsvertrages (das. §§. 54 bis 59) 491. — Auf- 
lösung und Liquidation (das. 88. 60 bis 75) 493. — 
Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung (das. 8§. 78, 79) 497. — 
Strafbestimmungen (das. 8§. 80 bis 82) 498. 
Gesellschafter, Theilnehmer an Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung, Rechtsverhältuisse (G. v. 20. April 
§8§. 2 bis 6, 8, 12 bis 34, 43, 46 bis 52, 70, 73, 
75) 477. — Beschlüsse derselben (das. §§. 37, 48 bis 
52, 54 bis 60, 62, 66, 67) 486. — Bestrafung wegen 
falscher Angaben hinsichtlich der Stammeinlagen (das. 
§. 80 zu 1) 498. 
Gesellschaftsgläubiger von Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung (G. v. 20. April §§. 9, 13, 31, 44, 59, 65, 
74, 75, 79, 80) 479. 
Gesellschaftsvermögen von Gesellschaften mit beschrönkter 
Haftung (G. v. 20. April 88§. 13, 30 33, 44, 63, 70 
bis 73, 74, 79, 810 480. 
Haftung, Abschluß u. s. w. (G. v. 20. April 88. 2, 3, 
5 bis 10, 12, 15, 17, 20, 26 bis 30, 34, 35, 37, 
38, 40, 42, 46, 53, 60, 66, 73, 75) 477. — Ab- 
änderungen des Vertrages (das. §§. 54 bis 59) 491. 
Getränke, Verkehr mit weinhaltigen und weinähnlichen 
Getränken (G. v. 20. April) 597. (Bek. v. 29. April) 600. 
Getreide, Anwendung der vertragsmäßigen Jollsätze auf 
ausländisches Getreide (G. v. 30. Jan.) 299. — ins- 
besondere auf Getreide aus Rumänien (Bek. v. 2. Juli) 
689. (Bek. v. 26. Nov.) 1041. (Bek. v. 22. Dez.) 1056. 
— desgl. aus Spanien (Bek. v. 2. Juli) 687. (Bek. v. 
29. Nov.) 1043. 
Gewalt (höhere), Verhinderung der Beförderung von 
Gütern im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 5, 18) 798. — desgl. 
im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
§§. 6, 65) 925. — Nichthaftung der Eisenbahnen bei 
Beschädigungen 2c. durch höhere Gewalt (Uebereink. v. 
14. Okt. 90. Art. 30) 817. (Bek. v. 15. Nov. S. 75) 960. 
Gewehre, geladene, Verbot der Mitnahme auf der Eisen- 
bahn (Bek. v. 5. Juli §. 62) 715. (Bek. v. 5. Juli §. 45) 
777. (Bek. v. 15. Nov. §§. 29 zu 1, §. 50 zu A 4..) 
933. — Nichtbeförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Ausführ. Best. z. Uebereink. v. 14. Okt. 90. 
S. 1 zu 4) 874. 
Beschränkung der Einfuhr von Gewehren in die vom 
Sklavenhandel berührten Gebiete in Afrika (Gen. Akte 
v. 2. Juli 90. Art. 8 bis 13) 617. 
s. auch Handfeuerwaffen. 
Gewerbebetriebe, stehende, Krankenversicherung der in 
denselben beschäftigten Personen (G. v. 10. April §. 1 
Nr. 2) 379. (G v. 10. April S. 1 Nr. 2) 417. 
Gewerbegerichte, Anwendung von Bestimmungen des 
Gesetzes vom 29. Juli 1890 über dieselben auf Streitig- 
keiten mit krankenversicherungspflichtigen Personen (G. v. 
10. April §. 53 a) 402. (G. v. 10. April 8. 53 a) 447. 
Gewerbe-Legitimationskarten für Handlungsreisende 
im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und Oester- 
reich--Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 19, Schluß- 
protokoll dazu) 86. — desgl. im deutsch-schweizerischen 
Verkehr (Vertr. v. 10. Dez. 91. Art. 9) 198. — desgl. 
im deutsch. belgischen Verkehr (Vertr. v. 6. Dez. 91. 
Art. 9) 244. 
Gewerbeordnung, Anwendung von Vorschriften derselben 
auf das Rekursverfahren wegen versagter Genehmigung 
von Statuten der Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April
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        Sachregister. 
Gewerbeordnung (Jorts.) 
8. 24) 389. (G. v. 10. April 8. 24) 431. — desgl. 
gegen Entscheidungen über Streitigkeiten in Krankenver— 
sicherungs-Angelegenheiten (G. v. 10. April §. 58) 405. 
(G. v. 10. April §. 58) 450. 
Anwendung ihrer Vorschriften auf Innungs-Kranken- 
kassen (G. v. 10. April §. 73) 409. (G. v. 10. April 
§. 73) 457. — Aufhebung des Gesetzes vom 8. April 
1876, betr. die Abänderung des Titels VIII der Ge- 
werbeordnung (G. v. 10. April §. 87) 465. 
Inkrafttreten der Bestimmungen der Gewerbeordnung 
über die Sonntagsruhe für das Handelsgewerbe (V. v. 
28. März) 339. 
Gewerbetreibende, Krankenversicherung selbständiger Ge- 
werbetreibender, welche für andere Gewerbetreibende ar- 
beiten (G. v. 10. April §. 2 Nr. 4) 380. (G. v. 10. April 
§. 2 Nr. 4) 418. 
Gewerbszweige, Orts-Krankenkassen für bestimmte Ge- 
werbszweige (G. v. 10. April §#S. 18a, 19, 22) 386. 
(G. v. 10. April §§. 16 bis 19, 22) 426. — gemein- 
same Orts-Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige (G. v. 
10. April §. 43) 439. — Auflösung solcher Kassen bezw. 
Ausscheiden von Mitgliedern einzelner Betriebsarten (G. 
v. 10. April §. 48) 398. (G. v. 10. April SF. 48) 443. 
— Streitigkeiten über die Zugehörigkeit von Personen 
einzelner Gewerbszweige zu bestimmten Krankenkassen (G. 
v. 10. April §. 57 b) 405. (G. v. 10. April §. 57b) 450. 
Gewichtsverluste bei Eisenbahngütern des internatio- 
nalen Verkehrs, für welche keine Entschädigung geleistet 
wird (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 32) 819. (Aus- 
führ. Best. dazu §. 8) 880. — desgl. im inneren deut- 
schen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. S. 78) 962. 
Gewinnautheile der Mitglieder von Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung (G. v. 20. April S. 29, 32, 47) 484. 
Glashütten, Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern (Bek. v. 11. März) 317. (Bek. v. 
26. März) 337. 
Elycerin, als Zusatz zu Wein verboten (G. v. 20. April 
§§. 1, 7 bis 9) 597. 
Gold= und Silberbarren, ausgeschlossen von der Be- 
förderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr 
(Ausführ. Best. z. Uebereink. v. 14. Okt. 90. §. 1 zu 1) 
874. — Zulassung im inneren deutschen Verkehr 
(Bek. v. 15. Nov. S. 50 zu B 2) 9412. 
Goldap (Stadt), Abänderung der Servisklasse (V. v. 
28. März, Anl.) 341. 
1892. 19 
Grenzverkehr, Erleichterungen für den Grenzoerkehr 
zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn 
(Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 6 bis 8, 10, 18) 5. (An- 
lage C dazu) 61. (Schlußprotokoll dazu) 77. — Be- 
sondere Vereinbarungen zur Verhinderung der Einschlep- 
pung von Viehseuchen (Abkommen v. 6. Dez. 91. Art. 6 
bis 8, 10, 11) 92. (Schlußprotokoll dazu) 96. 
Erleichterungen für den deutsch schweizerischen Grenz- 
verkehr (Vertr. v. 10. Dez. 91. Art. 4 bis 6) 196. (An- 
lage C dazu) 228. (Schlußprotokoll dazu) 234. 
Grenzzollämter im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich 
und Oesterreich-Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 8) 6. 
(Anlage C dazu) 61. (Schlußprotokoll dazu) 79. 
Griechenland, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 
4. Juli 91.) 503. — desgl. an dem Uebereinkommen 
des Weltpostvereins über den Austausch von Postpacketen 
(v. 4. Juli 91.) 560. 
Großbritannien, Theilnahme mit verschiedenen britischen 
Kolonien an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 91.) 503. 
— Theilnahme an der General- Akte der Brüsseler 
Antisklaverei= Konferenz nebst Deklaration (v. 2. Juli 
90.) 605. 
Gruben, polizeiliche Anmeldung der Zahl der beschäftigten 
Arbeiterinnen (Bek. v. 26. März) 337. — Kranken- 
versicherung der beschäftigten Personen (G. v. 10. April 
§. 1 Nr. 1) 379. (G. v. 10. April §. 1 Nr. 1) 417. 
Grubengas, Beförderung im inneren deutschen Eisenbahn- 
verkehr und im Verkehr mit Oesterreich- Ungarn (Bek. v. 
15. Nov. Anl. B zu XI.V) 1001. (Bek. v. 15. Nov. 
zu XLV) 1031. 
Grünkalk, Beförderung im internationalen Eisenbahn. 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XlI) 
889. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 
15. Nov. Anl. B zu XlI) 973. 
Grundkapital, s. Stammkapital. 
Guatemala, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 
4. Juli 91.) 503. 
Güter im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 1 bis 3, 5 bis 12, 15 
bis 17, 19, 23, 24) 796. — Ersatzleistung für verloren 
gegangene und beschädigte Güter (das. Art. 25 ff.) 814. — 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungs. 
weise zugelassene Güter (das. Art. 3) 797. (Ausführ. Best. 
dazu 8. 1) 874. (Anlage 1 dazu) 884. — Erklärung des 
Absenders über mangelhafte Verpackung der Güter (Ueber- 
eink. v. 14. Okt. 90. Art. 9) 804. (Ausführ. Best. dazu 
C'
        <pb n="1090" />
        20 
Güter (Forts.) 
§. 4) 877.— Verfügungsrecht des Absenders (Uebereink. v. 
14. Okt. 90. Art. 15) 809. (Ausführ. Best. dazu §. 7) 880. 
Güter im inneren deutschen Eisenbahnverkehr 
(Bek. v. 15. Nov. 8§. 49 bis 91) 941. — Beförderung 
als Reisegepäck (das. §. 30) 933. — Ersatzleistung für 
verloren gegangene und beschädigte Güter (das. 8§. 71 bis 
85) 959. — Von der Beförderung auzgeschlossene oder 
nur bedingungsweise zugelassene Güter (das. §. 50) 941. 
(Anl. B dazu) 969. — Erklärung des Absenders über 
mangelhafte Verpackung (das. S. 58) 949. — Verfügungs. 
recht des Absenders (das. S. 64) 953. (Anl. F) 1014. 
Beförderung von Gütern mit den Personenzügen der 
Eisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §. 30) 706. 
Güterwagen der Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §. 12, 
13, 15, 16, 18, 30) 697. — der Nebeneisenbahnen (Bek. 
v. 5. Juli §§. 15 bis 19, 25 bis 27) 769. — Normen 
für den Bau und die Ausrüstung der Güterwagen 
(Bek. v. 5. Juli §§. 23, 26 bis 39) 755. 
s. auch Fahrzeuge. 
Güterzüge auf Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §§. 23, 
26, 31, 33, 48) 703. 
Gumbinnen (Stadt), Abänderung der Servisklasse (V. v. 
28. März, Anl.) 341. 
Gummi, als Zusatz zu Wein verboten (G. v. 20. April 
8. 4 zu 5) 598. 
Gutsbezirke, selbständige, Verpflichtung zur Kranken- 
versicherung der Arbeiter u. s. w. (G. v. 10. April §. 83) 
415. (G. v. 10. April §. 83) 463. 
H. 
Häute, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14.Okt. 90. Anl. 1 zu XXXII) 
904.— iminneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XXXII) 983. 
Hafer, Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf 
ausländischen Hafer (G. v. 30. Jan.) 299. 
Haftpflicht der Eisenbahnen im internationalen Eisen- 
bahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 27 bis 38) 
815. — Haftung für Versäumung der Lieferfrist (das. 
Art. 39, 40, 48) 822. — Vergütung des vollen Schadens 
bei Beschädigungen 2c. durch Arglist oder grobe Fahr- 
lässigkeit (das. Art. 41, 42) 824. — Ausschluß der Haf- 
tung bei Verschuldungen des Absenders (das. Art. 30, 
31, 43) 817. 
Sachregister. 
1892. 
Haftpflicht Gorts.) 
Haftungen der Eisenbahnen fürhre Leute im inneren 
deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 8§. 9, 68) 925.— 
Haftung für Reisegepäck (das. 8§. 34, 36) 935.— für 
Güter (das. §§. 74 bis 81, 89) 960. — Haftung des Ab- 
senders für die Angaben im Frachtbriefe (das. 8. 53) 
945. — Haftung der Eisenbahnen für Versäumung der 
Lieferfrist (das. §5. 86, 87) 965. — bei Beschädigun- 
gen 2c. durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit (das. 88. 88, 
90) 965. — Ausschluß der Haftung bei Verschuldungen 
des Absenders (das. §#. 75 bis 78, 89) 960. 
Haftung, s. Gesellschaften mit beschränkter Haf- 
tung, Solidarhaft. 
Haiti (Republik), Theilnahme an dem Weltpostvertrage 
(v. 4. Juli 91.) 503. (Schlußprot v. 4. Juli 91. Nr. III) 
531. 
Hamburg, Anleihe zu den Kostenbeiträgen des Reichs 
für den Anschluß von Hamburg an das deutsche Zoll- 
gebiet (A. E. v. 22. Jan.) 305. (A. E. v. 20. April) 501. 
Hammerwerke, Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 29. April) 602. 
Handelsgesellschaften, als solche gelten im Sinne des 
Handelsgesetzbuchs die Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung (G. v. 20. April KS. 13) 480. 
Handelsgesetzbuch, Anwendung von Bestimmungen 
desselben auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §§. 4, 13, 43, 53.77, 79) 478.— 
Auphebung oder Beschränkung der den Handlungsgehülfen 
und -Lehrlingen nach Art. 60 zustehenden Rechte (G. 
v. 10. April §. 1 Abs. 4) 380. (G. v. 10. April §. 1 
Abs. 4) 418. 
Anwendung der Bestimmungen desselben auf die 
gerichtliche Feststellung von Ersatzansprüchen für Verlust 
u. s. w. von Eisenbahngut (Bek. v. 15. Nov. S. 72) 959. 
Handelsgewerbe, Inkrafttreten der Bestimmungen der 
Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe (V. v. 28. März) 
339. — Krankenversicherung der in demselben beschäftigten 
Personen (G. v. 10. April §. 1 Nr. 2) 379. (G. v. 
10. April 8. 1 Nr. 2) 417. 
Handelsmarine, Reichsflagge für die Schiffe derselben (V. 
v. S. Nov. SS. 1, 4) 1050. 
Handelsmarken, gegenseitiger Schutz derselben im 
Deutschen Reich und Oesterreich= Ungarn (Uebereink. v. 
6. Dez. 91. Art. 1, 3 bis 9) 289. — desgl. in Italien 
(Uebereink. v. 18. Jan. Art. 1, 3 bis 7) 294. — in 
der Schweiz (Bek. v. 31. Jan.) 304.
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        Sachregister. 
Handelsregister, Eintragung der Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung (G. v. 20. April §§. 7 bis 12, 39 
bis 42, 55, 58, 59, 76, 78, 79) 479. — insbes. 
über Eröffnung des Konkurses der Gesellschaften (das. 
§§. 64, 76, 82) 494. — über ihre Auflösung oder 
Liquidation (das. §§s. 65, 67, 68, 76) 495.— Ordnungs- 
strafen wegen unterlassener Anzeigen (das. S. 77) 497. — 
Strafbestimmungen wegen falscher Angaben bei der An- 
meldung von Eintragungen (das. 8§. 80 bis 82) 498. 
Handels= und Zollvertrag mit Oesterreich-Ungarn 
(v. 6. Dez. 91.) 3. — Handels., Zoll= und Schiffahrts- 
vertrag mit Italien (v. 6. Dez. 91.) 97. — Handels- 
und Zollvertrag mit der Schweiz (v. 10. Dez. 91.) 195. 
— desgl. mit Belgien (v. 6. Dez. 91.) 241. — Ver- 
längerung des deutsch-spanischen Handelsvertrages 
vom 12. Juli 1883 (Dekl. v. 16. Jan.) 307. 
Handfeuerwaffen, Prüfung ihrer Läufe und Verschlüsse 
(Bek. v. 22. Juni) 674. — Inkraftsetzung des Gesetzes 
vom 19. Mai 1891 über diese Prüfung (V. v. 20. Dez.) 
1055. 
s. auch Gewehre. 
Handgepäck, Mitnahme in die Eisenbahn Personenwagen 
(Bek. v. 15. Nov. §. 28) 932. 
Handlungsbevollmächtigte von Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung (G. v. 20. April §S. 47 Nr. 7) 489. 
s. auch Geschäftsführer. 
Handlungsgehülfen und = Lehrlinge, Krankenver- 
sicherung derselben (G. v. 10. April §. 1 Abs. 4, §. 2 
r. 5, §. 2b) 380. (G. v. 10. April §. 1 Abs. 4, 
§. 2 Nr. 5, S. 2b) 418. 
Handlungsreisende, Gewerbe Legitimationskarten im 
Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn (Vertr. v. 9. Dez. 91. Art. 19, Schlußprot. 
dazu) 86. — desgl. im deutsch schweizerischen Verkehr 
(Vertr. v. 10. Dez. 91. Art. 9) 198. — desgl. im 
deutsch-belgischen Verkehr (Vertr. v. G. Dez. 91. Art. 9) 244. 
Handwerk, Krankenversicherung der im Handwerk be- 
schäftigten Versonen (G. v. 10. April 8. 1 Nr. 2) 379. 
(G. v. 10. April §. 1 Nr. 2) 417. 
Haupteisenbahnen Deutschlands, Betriebsordnung für 
dieselben (Bek. v. 5. Juli) 691. — Normen für Bau 
und Ausrüstung derselben (Bek. v. 5. Juli) 747. 
s. auch Eisenbahnen. 
Hausindustrie, Krankenversicherung selbständiger Gewerbe- 
treibender, welche in eigenen Betriebsstätten für andere 
Gewerbetreibende arbeiten (G. v. 10. April §. 2 Nr. 4) 
380. (G. v. 10. April 8. 2 Nr. 4) 418. 
1892 21 
Haussklaverei, internationale Vereinbarungen bezüglich 
der afrikanischen Länder, welche dieselbe gestatten (Gen. Akte 
v. 2. Juli 90. Art. 62 bis 73) 642. 
Hawail (Königreich), Theilnahme an dem Weltpostvertrage 
(v. 4. Juli 91.) 503. 
Hechelräume, Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (Bek. 
v. 29. April) 604. 
Hefe, Beförderung im internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XXVID 
902. — im inneren deutschen Verkehr und im Verkehr 
mit Oesterreich-Ungarn (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu 
XXVII 981. (Bek. v. 15. Nov. zu XXVII) 1018. 
Heilmittel, Gewährung als Krankenunterstützung (G. v. 
10. April s. 6 Nr. 1, 21 Nr. 2 u. 4, 26 Nr. 2)) 
384. (G. v. 10. April §s. 6 Nr. 1, 21 Nr. 2 u. 4, 
26 a Nr. 2b, F. 46 Nr. 2) 422. 
Heilverfahren an Mitgliedern der Krankenversicherungs- 
kassen bei Erkrankungen durch Unfälle (G. v. 10. April 
S. 76) 413. (G. v. 10. April §. 76e) 460. 
Helgoland, Anleihe zu den Ausgaben für die Befestigung 
von Helgoland (G. v. 22. Febr. §. 2) 310. 
Servisklasse der Insel Helgoland (V. v. 28. März, 
Anl.) 341. 
Einführumg von Reichsgesetzen daselbst (V. v. 14. Dez.) 
1052. 
Höhere Gewalt, s. Gewalt. 
Hoffmannstropfen, Beförderung im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 
zu IX) 887. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 
15. Nov. Anl. B zu IX) 971. 
Holz, Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf aus- 
ländisches Bau- und Nutzholz (G. v. 30. Jan.) 299. 
Holzgeist, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu IX) 
889. — desgl. im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 
15. Nov. Anl. B zu XI u. Xla) 973. 
Holzkohle, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14.Okt. 90. Anl. 1 zu XXIX) 
902. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XXIX) 982. 
Honduras (Republik), Theilnahme an dem Weltpost- 
vertrage (v. 4. Juli 91.) 503. (Schlußprot. v. 4. Juli 91. 
Nr. III) 531. 
Hülfskassen, eingeschriebene und andere, Verhältniß zur 
Krankenversicherung (G. v. 10. April §§. 75 bis 75b, 
76, 76 a) 410. (G. v. 10. April §§. 75 bis 75b, 76)
        <pb n="1092" />
        22 
Hülfskassen (Forts.) 
458. (G. v. 14. Dez.) 1049. — Anzeigen an die Aufsichts- 
behörden über das Ausscheiden krankenversicherungs- 
pflichtiger Mitglieder aus den Kassen (G. v. 10. April 
§. 49 a) 400. (G. v. 10. April 8. 49a) 444. — Mit- 
theilungen an die Armenverbände, die Berufsgenossen- 
schaften und die Versicherungsanstalten für Alters- und 
Invaliditätsversicherung (G. v. 10. April S§. 76a bis 
764) 412. (G. v. 10. April S§. 76 a bis 764) 460. 
Außerkrafttreten der Bestimmung des §. 4 Abs. 5 
des Gesetzes vom 7. April 1876 über die eingeschriebenen 
Hülfskassen in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884 
(G. v. 10. April Art. 32) 415. 
Nichtanwendung des Gesetzes über die eingeschriebenen 
Hülfskassen vom 7. April 1876 auf Orts-, Betriebs- 
(Fabrikl), Bau= und Innungs Krankenkassen (G. v. 
10. April §. 87) 465. 
Einführung der Gesetze vom 7. April 1876 und 
1. Juni 1884 über die eingeschriebenen Hülfskassen in 
Helgoland (V. v. 14. Dez. Art. 1 Nr. 1 u. 3) 1052. 
s. auch Krankenkassen. 
Hülsenfrüchte, Anwendung der vertragsmäßigen Zoll- 
sätze auf ausländische Hülsenfrüchte (G. v. 30. Jan.) 299. 
Hüttenwerke, Anzeige der Jahl der in denselben be- 
schäftigten Arbeiterinnen an die Ortspolizeibehörden (Bek. 
v. 26. März) 337. — Krankenversicherung der in Hütten- 
werken beschäftigten Personen (G. v. 10. April §. 1 Nr. 1) 
379. (G. v. 10. April §. 1 Nr. 1) 417. 
Hunde, Beförderung auf den Eisenbahnen (Bek. v. 15. Nov. 
5S. 27, 46, 47) 932. 
J. 
Jagdhunde, Beförderung auf der Eisenbahn (Bek. v. 
15. Nov. §. 27) 932. 
Jahresabschlüsse der Krankenversicherungskassen der Ge- 
meinden (G. v. 10. April §§. 9, 10) 424. — der Orts-. 
Krankenkassen (das. §§. 33, 47) 435. — der Betriebs- 
(Fabrik.) Krankenkassen (das. §. 64) 453. — der Bau- 
Krankenkassen (das. §. 72) 456. 
Jahresbilanz der Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §s. 29, 42, 43, 47, 50, 64, 72, 82) 
484. 
Jahresrechnung der Orts Krankenkassen (G. v. 10. April 
§. 23 Nr. 7, . 36 Nr. 1) 431. 
Sachregister. 
1892. 
Japan, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 
91.) 503. — desgl. an dem Uebereinkommen des Welt- 
postvereins über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 
91.) 549. 
Innungs-Krankenkassen für Gesellen und Lehrlinge der 
Innungsmitglieder (G. v. 10. April S. 73) 409. (G. v. 
10. April §. 73) 457. 
s. auch Krankenkassen. 
Inowrazlaw (Stadt), Servisklasse (V. v. 28. März, Aul.) 
341. 
Internationale Reblaus-Konvention vom 3. Nov. 
1881, Beitritt Rumäniens (Bek. v. 19. Jan.) 239. 
Internationaler Postverein, s. Weltpostverein. 
Internationales Büreau des Weltpostvereins (Vertr. 
v. 4. Juli 91. Art. 22, 24 bis 26) 523. (Uebereink. v. 
4. Juli 91. Art. 16) 546. (Uebereink. v. 4. Juli 91. 
Art. 12) 557. (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 21) 573. 
(Schlußprot. dazu Abs. 4) 577. (Uebereink. v. 4. Juli 
91. Art. 19) 585. (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 16) 
593. 
Internationales Büreau in Zanzibar, Errichtung zur 
Unterdrückung des Sklavenhandels (Gen. Akte v. 2. Juli 
90. Art. 27, 39, 41, 48, 49, 70 bis 80, 83) 626. 
Internationales Uebereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr (v. 14. Okt. 90.) 793. — Ausführungs. 
bestimmungen dazu (v. 14. Okt. 90.) 874. — Verein- 
barung erleichternder Vorschriften für den Eisenbahn- 
verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich= Ungarn 
(Bek. v. 15. Nov.) 1015. 
Invalidenpensionen, Gewährung von den Krankenver- 
sicherungskassen (G. v. 10. April §§. 85, 86) 464. 
Invaliden-Unterstützungen, Nichtgewährung von den 
Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April §. 21) 389. (G. v. 
10. April §. 21) 430. 
Invaliditätsversicherung, Verhältniß der Kranken- 
versicherungskassen zu den Versicherungsanstalten für In.- 
validitäts- und Altersversicherung (G. v. 10. April 8. 76 a) 
442. (G. v. 10. April S. 76a) 460. 
Einführung der Gesetze vom 22. Juni 1889 und 
8. Juni 1891 über die Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung in Helgoland (V. v. 14. Dez. Art. I Nr. 10, 
11) 1052. 
Italien, Handels-, Joll- und Schiffahrtsvertrag mit 
dem Deutschen Reich (v. 6. Dez. 91.) 97. — Ueberein- 
kommen mit Deutschland über den gegenseitigen Patent., 
Muster- und Markenschutz (v. 18. Jan.) 293.
        <pb n="1093" />
        Sachregister. 
Italien (Forts.) 
Theilnahme Italiens an dem Weltpostvertrage (v. 
4. Juli 91.) 503. — desgl. an dem Uebereinkommen des 
Weltpostvereins über den Austausch von Briefen und 
Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — 
über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — 
über den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91.) 
560. — über den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 579. 
Theilnahme Italiens an der General-Akte der 
Brüsseler Antisklaverei-Konferenz (v. 2. Juli 90.) 605. 
Theilnahme an dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr (v. 14. Okt. 90.) 793. — 
Italienische Bahnen und Bahnstrecken, auf welche das 
Uebereinkommen Anwendung findet (Anl. zu Art. 1) 
842 u. 863. 
Jugendliche Arbeiter, Beschäftigung in Glashütten 
(Bek. v. 11. März) 317. — in Draztziehereien mit 
Wasserbetrieb (Bek. v. 11. März) 324. — in Cichorien- 
fabriken (Bek. v. 17. März) 327. — auf Steinkohlen- 
bergwerken (Bek. v. 17. März) 328. — in Rohzucker- 
fabriken und Zuckerraffinerien (Bek. v. 24. März) 334. — 
in Walz- und Hammerwerken (Bek. v. 29. April) 602. — 
in Hechelräumen und dergl. (Bek. v. 29. April) 604. 
Berechnung des ortsüblichen Tagelohns jugendlicher 
Personen bei der Krankenversicherung (G. v. 10. April 
§. 8) 385. (G. v. 10. April F. 8) 423. 
K. 
Kälbermagen, frische, Beförderung im inneren deutschen 
Eisenbahnverkehr und im Verkehr mit Oesterreich= Ungarn 
(Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu LVI) 1007. (Bek. v. 
15. Nov. zu LVI) 1036. 
Kästchen mit Werthangabe im Weltpostvereinsverkehr 
(Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 1) 535. 
Kaiser, Entscheidung über Verhängung des Kriegszustandes 
in Elsaß-Lothringen (G. v. 30. Mai Abs. 3) 667. — 
Bestimmung über die Führung der deutschen Kriegsflagge 
bei der Kaiserlichen Marine (V. v. 8. Nov. S. 2) 1050. 
Kaiserlicher Kommissar für das Schutzgebiet der Neu- 
Guinea-Kompagnie, Uebergang seiner Befugnisse auf 
den Landeshauptmann (V. v. 15. Juni) 673. 
Befugnisse des Kommissars für das südwestafrika- 
nische Schutzgebiet hinsichtlich des Aufgebots der Ge- 
rechtsame auf Bergbaubetrieb (V. v. 6. Sept. §8§. 2, 4, 
6, 10) 789 
1892 23 
Kakaozoll, Vergütung bei der Ausfuhr von Kakao- 
waaren (G. v. 22. April) 601. 
Kamerun, Schutzgebiet, Etat für 1892/93 (G. v. 
30. März §. 1) 370. (G. v. 30. März §. 6) 369. 
Schürfen im Schutzgebiet (V. v. 28. Nov.) 1045. 
Kanalbauten, Bau-Krankenkassen für die Arbeiter bei 
Kanalbauten (G. v. 10. April §§. 69, 84) 456. 
Kapitaleinlagen in Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung (G. v. 20. April §. 3) 477. 
s. auch Stammeinlagen. 
Karenzzeit betreffs der Gewährung von Krankenunter- 
stützungen (G. v. 10. April S§. 26, 26 a Nr. 4) 390. 
(G. v. 10. April ss. 26, 26 a Nr. 4) 432. 
Kassen, s. Gemeindekassen, Kranken- und Pen- 
sionskassen. 
Kafsenführer der Orts Krankenkassen (G. v. 10. April 
88. 42, 46) 438. — der Betriebs (Fabrik.) Kranken- 
kassen (das. S. 64 Nr. 3) 453. 
Kassenmitglieder der Krankenkassen, s. Mitglieder. 
Kassenstatut, s. Statut. 
Kassenverbände für mehrere Orts-Krankenkassen eines Be- 
zirks (G. v. 10. April s. 46 bis 46b) 395. (G. v. 
10. April s. 46 bis 46b) 440. 
Kauffahrteischiffe, Bezeichnung (Bek. v. 1. Sept.) 787. 
— Nationalflagge für dieselben (V. v. 8. Nov. 88. 1, 
4) 1050. 
Kautionen, Abänderung der Verordnungen vom 16. Aug. 
1876, 4. März 1879, 10. Februar 1890 und 22. Mai 
1891 über die Kautionen der Militär- und Marine- 
beamten (V. v. 14. Mai 8§§. 1, 2) 666. (V. v. 
4. Dez.) 1051. 
Kermesbeeren, als Zusatz zu Wein verboten (G. v. 
20. April §§. 1, 7 bis 9) 597. 
Kienruß, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu 
XXVIII) 902. — im inneren deutschen Verkehr und 
im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XXVIII) 982. (Bek. v. 15. Nov. zu 
XXVIII) 1018. 
Kinder, Beschäftigung in Glashütten (Bek. v. 11. März 
II bis V) 318. — in Drahtziehereien mit Wasser- 
betrieb (Bek. v. 11. März I, II) 324. — in Walz- 
und Hammerwerken (Bek. v. 29. April 1 Nr. 2) 602. 
Unterstützungen für Kinder der zu Friedensübungen 
eingezogenen Mannschaften (G. v. 10. Mai §F. 2) 662. 
(Bek. v. 2. Juni F. 1) 668.
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        24 
Kinder (Forts.) 
Berechnung des ortsüblichen Tagelohns für Kinder 
unter 14 Jahren bei der Krankenversicherung (G. v. 
10. April S. 8) 386. (G. v. 10. April §. 8) 423. 
Beförderung von Kindern auf den Eisenbahnen 
(Bek. v. 15. Nov. S. 11) 926. 
Klage gegen die Eisenbahnen im internationalen 
Verkehr wegen Beschädigung u. s. w. von Gütern 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 15, 16, 26 bis 28, 
33, 45, 46) 809. — Rückgriffklagen der Eisenbahnen 
wegen geleisteter Entschädigungsbeträge (das. Art. 47, 
50 bis 56) 827. 
Klagen gegen die Eisenbahnen im inneren deutschen 
Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 8§. 74, 79, 91) 960. 
Klasseneintheilung, Abänderung der Servisklassen 
einzelner Orte (V. v. 28. März) 340. 
Knallsilber, Kuallgold u. s. w., Nichtbeförderung im 
internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Ausführ. Best. 
z. Uebereink. v. 14. Okt. 90. 5. 1 zu 4) 874. — desgl. 
im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. §S. 50 
zu A 4) 942. — Zulassung von Knallbonbons und 
Knallerbsen im inneren deutschen Verkehr und im 
Verkehr mit Oesterreich-Ungarn (Anl. B z. Bek. v. 
15. Nov. zu X LI u. XIIV) 1000. (Bek. v. 15. Nov. 
zu XILI u. XIIV) 1030. 
Knappschaftskassen, Verhältniß zur Krankenversicherung 
(G. v. 10. April §. 74) 410. (G. v. 10. April §. 74) 457. 
Knochen, Beförderung im internationalen Eisenbahnfracht. 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XXX II) 
904. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XXXI) 983. 
Kohlensäure, Beförderung im inneren deutschen Eisen- 
bahnverkehr und im Verkehr mit Oesterreich= Ungarn 
(Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XLV u. XLVI) 1001. 
(Bek. v. 15. Nov. zu XILV u. XLVI) 1031. 
Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln, Beschäftigung 
von Arbeiterinnen (Bek. v. 24. März) 331. 
Kommunaldienst, Krankenversicherung der im Kommunal- 
dienst und in Kommnnalbetrieben beschäftigten Personen 
(G. v. 10. April §. 2 Nr. 2) 380. (G. v. 10. April 
§. 2 Nr. 2) 418. 
Kommunalverbände, Krankenversicherung der in ihren 
Betrieben beschäftigten Personen (G. v. 10. April §. 2 
Nr. 2, §. 3) 380. (G. v. 10. April §. 2 Nr. 2, K. 3) 
418. — Gemeinsame Krankenversicherung von Kom- 
munalverbänden (G. v. 10. April 8§. 12 bis 14) 425. — 
Sachregister. 
1892 
Kommnnalverbände (Forts.) 
Orts -Krankenkassen für weitere Kommunalverbände (G. 
v. 10. April Ss. 43 a, 46, 46 a, 48) 395. (G. v. 
10. April §S§. 43, 43 a, 46, 46 a, 48, 84) 439. 
Konferenzen der an dem internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr betheiligten Staaten (Uebereink. v. 14. Okt. 90. 
Art. 59) 833. 
Kongoftaat, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 
4. Juli 91.) 503. — desgl. an der General--Akte der 
Brüsseler Antisklaverei-Konferenz (v. 2. Juli 90.) 605.— 
Erhebung von Werthzöllen für die in dem konventionellen 
Kongobecken eingeführten Waaren (Dekl. v. 2. Juli 90. 
Abs. 2) 658. 
Kongreß, s. Postkongresse. 
Konkursordnung vom 10. Febr. 1877, Anwendung des 
§. 54 Ziffer 1 auf rückständige Eintrittsgelder und Bei- 
träge zur Krankenversicherung (G. v. 10. April §. 55) 
403. (G. v. 10. April §. 55) 448. 
Anwendung von Vorschriften derselben auf Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung (G. v. 20. April 
88. 63, 81) 494. 
Konkursverfahren gegen Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung (G. v. 20. April §§. 60, 63, 64, 81) 494.— 
Strafen wegen unterlassener Beantragung des Konkurs- 
verfahrens (das. §. 82) 499. 
Konsuln, Befugnisse in den Verkehrsbeziehungen zwischen 
dem Deutschen Reich und Oesterreich- Ungarn (Vertr. 
v. 6. Dez. 91. Art. 20, 21) 10. (Schlußprotokoll dazu) 87. 
Verpflichtungen derselben bezüglich der Unterdrückung 
des Sklavenhandes in Afrika (Gen. Akte v. 2. Juli 90. 
Art. 56, 71, 79) 640. 
Konventionalstrafen wegen verzögerter Einzahlung von 
Stammeinlagen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April 8. 20) 482. 
Korinthen, als Zusatz zu Wein verboten (G. v. 20. April 
S. 4 zu 3) 598. 
Kostbarkeiten, Ausschluß von der Beförderung im inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Ausführ. Best. z. Ueber- 
eink. v. 14. Okt. 90. 5. 1 zu 1) 874. — Zulassung im 
internen deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. §. 50 zu 
B 2) 942. 
Kostenvorschuß, Befreiung davon in Streitigkeiten über 
Krankenunterstützungsansprüche (G. v. 10. April §. 78) 461. 
Krankenanstalten, s. Krankenhaus.
        <pb n="1095" />
        Sachregister. 
Krankenunterstützungen (Forts.) 
Krankengeld, Gewährung als Krankenunterstützung aus 
der Gemeinde -Krankenversicherung (G. v. 10. April 8§. 6, 
Ga, 7) 384. (G. v. 10. April §§. 6, 6Ga, 7, 57) 57a) 
422. — aus den Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April 
§§ 20, 21, 26a, 27) 387. (G. v. 10. April §S#. 20, 
21, 26a, 27) 428. — aus den Betriebs. (Fabrik.) 
Krankenkassen (G. v. 10. April §. 64) 407. (G. v. 
10. April §. 64) 453. — desgl. den Bau-Krankenkassen 
(das. §. 71) 456. — desgl. den Hülfskassen (G. v. 
10. April §§. 75 bis 75 b) 410. (G. v. 10. April 8§. 75 
bis 75b) 458. — desgl. den Berufsgenossenschaften (G. 
v. 10. April §S. 76c) 413. (G. v. 10. April §. 76) 460. 
Krankenhaus, Gewährung freier Kur und Verpflegung 
in einem Krankenhause statt der Krankenunterstützung 
(G. v. 10. April Ss. 7, 21 zu 3, 26 a zu 2b, 66a) 
385. (G. v. 10. April §§. 7, 21 zu 3, 26 a zu 2b, 
56aq) 423. 
Krankenkassen, Krankenversicherung der im Betriebe der- 
selben beschäftigten Versonen (G. v. 10. April §. 1 Nr. 22) 
379. (G. v. 10. April §. 1 Nr. 2a) 417. — Vereinigung 
von Krankenkassen zu Verbänden (G. v. 10. April §§. 46 
bis 460) 395. (G. v. 10. April 8§. 46 bis 46b) 440. 
— Bescheinigungen für bestehende Krankenkassen, daß 
ihre Leistungen den Anforderungen des Krankenversiche- 
rungsgesetzes entsprechen (G. v. 10. April Ss. 75a, 75b) 
411. (G. v. 10. April SS. 75a, 75b) 458. (G. v. 
14. Dez.) 1049. — Mittheilungen der Kassen an die 
Berufsgenossenschaften und die Versicherungsanstalten für 
Alters- und Invaliditätsversicherung (G. v. 10. April 
SS. 76a, 76b) 412. (G. v. 10. April §§. 76 a, 760) 
460. — Schädigung der Kassen durch Vorenthaltung 
der Versicherungsbeiträge und Abführung von Geldstrafen 
an die Kassen (G v. 10. April §§. 82b, 82) 414. 
(G. v. 10. April §§. 82b, 82c) 463. — Regelung der 
bestehenden Krankenkassen nach den Vorschriften des 
Krankenversicherungsgesetzes (G. v. 10. April §. 85) 415. 
(G. v. 10. April 88. 85, 86) 464. 
s. auch Orts., Betriebs-, Bau, und Innungs- 
Krankenkassen. 
1892. 25 
§§. 20, 21, 23 zu 2, 26, 26 a, 27, 30, 31, 33, 
41, 46, 47, 50, 54, 54 a) 428. — von den Hilfs- 
kassen (G. v. 10. April 88. 75, 75 a) 410. (G. v. 10. April. 
§§. 75, 75a) 458. — Verjährung der Unterstützungs- 
ansprüche (G. v. 10. April 8. 56) 403. (G. v. 10. April 
§. 56) 448. — Tragung der Unterstützungen durch den 
Arbeitgeber (G. v. 10. April §§. 3a, 57, 57a, 68) 
382. (G. v. 10. April §88. 3a, 57, 57a, 68, 71) 419. 
— Entscheidung von Streitigkeiten über Unterstützungs. 
ansprüche (G. v. 10. April §. 58) 405. (G. v. 10. April. 
SS. 58, 72, 78) 450. — Die Unterstützungen sind nicht 
als öffentliche Armenunterstützungen anzusehen (G. v. 
10. April §. 77) 461. 
Krankenversicherung der Arbeiter, Abänderung des 
Gesetzes darüber vom 15. Juni 1883 (G. v. 10. April) 
379. — Neue Redaktion deß Gesetzes und Abänderung 
der Ueberschrift in „Krankenversicherungsgesetz" (das. 
Art. 32) 416. (Bek. v. 10. April) 417. 
Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes vom 
28. Mai 1885 über die Ausdehnung der Unfall- und 
Krankenversicherung (G. v. 10. April Art. 32) 416.— 
desgl. des Gesetzes vom 5. Mai 1886 über die Unfall- 
und Krankenversicherung der in forst- und landwirth. 
schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (G. v. 
10. April Art. 32) 416. (G. v. 16. Mai §. 1) 665. 
Krankenversicherungsgesetz, Abänderung des Gesetzes 
vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der 
Arbeiter (G. v. 10. April) 379. — Neue Redaktion des 
Gesetzes und Aenderung der Ueberschrift in Krankenver- 
sicherungsgesetz (das. Art. 32) 416. (Bek. v. 10. April) 417. 
— Inkrafttreten des Gesetzes (G. v. 10. April Art. 32) 
415. — insbes. des §. 75 a desselben (G. v. 14. Dez.) 1049. 
Versicherungszwang (G. v. 10. April §§. 1 bis 3b) 
417. — Gemeinde Krankenversicherung (das. ös. 4 bis 
15) 420. — Orts-Krankenkassen (das. 8§. 16 bis 48 a) 
426. — Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde- 
Krankenversicherung und die Orts-Krankenkassen (das. 
Is. 49 bis 58) 443. — Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen 
(das. 88. 59 bis 68, 84) 451. — Bau Krankenkassen 
Krankenkassenbeiträge, s. Beiträge. 
Krankenkassenverbände, s. Verbände. 
Krankenunterstützungen, Gewährung von der Gemeinde- 
(bas. 8§. 69 bis 72, 84) 456. — Innungs Kranken- 
kassen (das. 8. 73) 457. — Verhältniß der Knapp- 
schaftskassen und der eingeschriebenen und anderen Hülfs- 
Krankenversicherung (G. v. 10. April S§. 6, GCa, 7, 15, 
50, 54, 54 a) 384. (G. v. 10. April §§. 5 bis 7, 9 
bis 11, 15, 50, 54, 54 a) 421. — von den Orts- 
Krankenkassen (G. v. 10. April S§. 20, 21, 26, 26a, 
27, 33, 46, 47, 50, 54, 54 a) 387. (G. v. 10. April 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 
kassen zur Krankenversicherung (das. 8§. 74 bis 76) 457. 
— Schluß-,, Straf= und Uebergangsbestimmungen (das. 
5S, 76 a bis 87) 459. 
Einführung der Krankenversicherungsgesetze vom 
15. Juni 1883 und 10. April 1892, sowie der Gesetze 
D 
—
        <pb n="1096" />
        26 
Krankenversicherungsgesetz (Forts.) 
über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung 
vom 28. Mai 1885 und die Krankenversicherung der in 
land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen vom 5. Mai 1886 und 16. Mai 1892 in 
Helgoland (V. v. 14. Dez. Art. 1 Nr. 2, 5, 7, 12, 13) 
1052. 
Krankenversicherungskassen der Gemeinden (G. v. 
10. April s§. 9, 10) 424. 
Krankheit, Beförderung kranker Personen mit der Eisen- 
bahn (Bek. v. 15. Nov. §. 20) 929. 
Kreuzerschiffe, Ueberwachung zum Lweck der Unterdrückung 
des Sklavenhandels in Afrika (Gen. Akte v. 2. Juli 90. 
rrr 30 bis 61) 627. 
Kriegsflagge, deutsche (V. v. 8. Nov. Sr. 2, 3) 1050. 
Kriegsschiffe, Mitwirkung bei Unterdrückung des Sklaven- 
handels in Afrika (Gen. Akte v. 2. Juli 90. Art. 42 
bis 49, 61) 635. 
Kriegszustand, Vorbereitung desselben in 
Lothringen (G. v. 30. Mai) 667. 
Küstenschiffahrt, Vereinbarungen zwischen dem Deutschen 
Reich und Oesterreich- Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. 
Art. 11) 6. — desgl. mit Italien (Vertr. v. 6. Dez. 
91. Art. 14) 106. 
Ermächtigung zur Küstenschiffahrt an der ostafrika- 
nischen Küste in Rücksicht auf den bestehenden Sklaven- 
handel (Gen. Akte v. 2. Juli 90. Art. 39) 632. 
Kunstgegenstände, Ausschluß von der Beförderung im 
internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Ausführ. Best. z. 
Uebereink. v. 14. Okt. 90. S. 1 zu 2) 874. — Zu- 
lassung im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
§. 50 zu B 2) 942. 
Kunstweine, Herstellung, Feilhalten und Verkauf (G. v. 
20. April 88. 4 bis 6, 10) 598. 
Kupfersalze und Kupferfarben, Beförderung im inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 
90. Anl. 1 zu XXVI) 901. — im inneren deutschen 
Verkehr (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XXVI) 981. 
Kuppelungsvorrichtungen an den Eisenbahnwagen der 
Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 8§. 12, 28, 33) 697. 
— Normen für die Ausführung der Kuppelungen (Bek. 
v. 5. Juli §§. 23, 33) 754. 
Kur, Gewährung freier Kur als Krankenunterstützung (G. 
v. 10. April §. 6 Nr. 1, §. 6a Nr. 6, S§. 7, 21, 
26a, 56 a, 75) 384. (G. v. 10. April §. 6 Nr. 1, 
S. 6 Nr. 6, E. 7, 21, 26 a, 56 a, 75) 42. 
Elsaß- 
Sachregister. 
1892. 
L. 
Lagergeld für verspätet abgeholtes Eisenbahn-Reisegepäck 
(Bek. v. 15. Nov. §. 33) 934. — für anderes Eisen- 
bahngut (das. §§. 46, 56, 69) 940. — frür Leichen 
(das. S. 43) 939. 
Landes-Aufsichtsbehörden, Ueberwachung 2c. der 
Eisenbahnanlagen von Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
§§. 1 bis 5, 9, 12, 13, 21, 22, 26, 27, 30, 54, 58, 
72, 73) 691. — desgl. von Nebeneisenbahnen (Bek. v. 
5. Juli §§. 1, 2, 6 bis 8, 24, 27, 41, 53 bis 55) 764. 
Genehmigung zu Abweichungen von den Bestim- 
mungen über die Befähigung der Eisenbahnbetriebs- 
beamten (Bek. v. 5. Juli A Nr. 1, C Nr. 4) 723. 
— desgl. von den Vorschriften der Signalordnung (Bek. 
v. 5. Juli Nr. 3 bis 5) 746. — desgl. von den 
Normen über Bau und Ausrüstung der Eisenbahnen 
(Bek. v. 5. Juli §§. 1, 2, 9, 21, 23, 39) 748. 
Genehmigung zu Abweichungen von den Vor- 
schriften der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen (Bek. 
v. 15. Nov. unter 1 zu 2, II S. 7, III SF. 25, VIII 
§S 52, 55, 63, 65, 68) 923. 
s. auch Landesregierungen. 
Landesgesetzgebung, landesrechtliche Vorschriften über 
Zwangsbeitreibung von Krankenversicherungsbeiträgen 2c. 
(G. v. 10. April §. 55) 403. (G. v. 10. April §. 55) 
448. — über die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen 
Krankenkassen und ihren Mitgliedern u. s. w. (G. v. 
10. April §. 58) 405. (G. v. 10. April §§. 58, 
72) 451. 
Landesgesetzliche Vorschriften über die Knappschafts- 
kassen und Hülfskassen (G. v. 10. April S§. 74, 75a) 
410. (G. v. 10. April S§. 74, 75 a) 458. 
Landeshauptmann der Neu--Guinea-Kompagnie, richter- 
liche und Verwaltungsbefugnisse (V. v. 15. Juni) 679. 
Landes-Polizeibehörden, Bestimmung derselben über 
Einfriedigungen und Bewachung der Eisenbahnanlagen. 
(Bek. v. 5. Juli §§. 4, 5, 71) 693. — über Bahn- 
anlagen für Nebencisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §#§. 6, 
7, 53) 765. 
Landesregierungen, Bezeichnung der Ausfsichtsbehör- 
den für Orts- Krankenkassen (G. v. 10. April §. 44) 440. 
— der zuständigen Behörden für sonstige Krankenver- 
sicherungssachen (das. §. 84) 463. 
Bestimmung derselben über die Beibringung von 
Leichenpässen bei der Eisenbahnbeförderung (Betr. O. v. 
15. Nov. §. 42 zu 8) 938. 
s. auch Landesaufsichtsbehärden.
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        Sachregister. 
Landes-Zentralbehörden, s. Zentralbehörden. 
Landgerichte, Zuständigkeit für Klagen wegen Auflösung 
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (G. v. 20. April 
5S. 61, 62) 494. 
Landwehrmänner, Unterstützung ihrer Familien bei 
Einberufung zu Friedensübungen (G. v. 10. Mai S. 1) 661. 
Landwirthschaft, Abänderung des §. 95 des Gesetzes 
vom 5. Mai 1886 über Unfall- und Krankenversicherung 
von Arbeitern derselben (G. v. 16. Mai F. 1) 665. — 
Aufhebung der S. 134 Abs. 1, 135, 139 und 140 
dieses Gesetzes (G. v. 10. April Art. 32) 416. 
Krankenversicherung der Arbeiter und Betriebs- 
beamten in der Landwirthschaft (G. v. 10. April §. 2 
Nr. 6, §S. 2b u. 5 a) 380. (G. v. 10. April F. 2 
Nr. 6, §§. 2b u. 5a) 418. 
Einführung der Gesetze vom 5. Mai 1886 und 
16. Mai 1892 über Unfall- und Krankenversicherung 
der in landwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Per- 
sonen in Helgoland (V. v. 14. Dez. Art. I Nr. 7, 13) 1052. 
Lehrlinge, Befreiung der Lehrlinge in Apotheken von 
der Krankenversicherungspflicht (G. v. 10. April SF. 1) 
379. (G. v. 10. April §. 1) 417. — Versicherungs- 
zwang für Handlungslehrlinge (G. v. 10. April F. 1 
Abs. 4, §. 2 Nr. 5, §. 2b) 380. (G. v. 10. April 
§. 1 Abs. 4, §. 2 Nr. 5, §. 2b) 418. — Gewährung 
von Kur und Verpflegung für Lehrlinge in Kranken- 
häusern (G. v. 10. April §. 3b) 382. (G. v. 10. April 
§. Zb) 420. — Berechnung des ortsüblichen Tagelohns 
der Lehrlinge bei der Krankenversicherung (G. v. 10. April 
8. 8) 386. (G. v. 10. April §. 8) 423. 
InnungsKrankenkassen für Lehrlinge der Innungs- 
mitglieder (G. v. 10. April §. 73) 409. (G. v. 10. April 
S. 73) 457. 
Leichen, Ausschluß derselben von der Beförderung im 
internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Ausführ. Best. 
z. Uebereink. v. 14. Okt. 90. §. 1 zu 3) 874. — Zu.- 
lassung im inneren deutschen Verkehr (Verk. O. v. 15. Nov. 
S§§. 42, 43) 937. — desgl. im Verkehr zwischen Deutsch- 
land und Oesterreich- Ungarn (Bek. v. 15. Nov. zu 8. 1 
Ziffer 3) 1015. 
Leichenpaß; bei Eisenbahnbeförderungen, Formular dazu 
(Anl. A. z. Verk. O. v. 15. Nov.) 968. 
Leuchtgas, verdichtetes, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XLVIa) 1003. 
1892. 27 
Liberia (Republik), Theilnahme an dem Weltpostvertrage 
(v. 4. Juli 91.) 503. — an dem Uebereinkommen des 
Weltpostvereins über den Austausch von Briefen und 
Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — 
über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549.— 
über den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91.) 
560. — über den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 
579. — über den Postbezug von Zeitungen und Zeit- 
schriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Liechtenstein (Fürstenthum), Theilnahme an dem inter. 
nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (v. 14. Okt. 90.) 793. 
Lieferfristen für Güter im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 14, 33, 
36) 808. — Schadensersatz für Versäumung der Liefer- 
frist (das. Art. 39, 40, 45, 48) 822. — ZBuschlags- 
fristen zur Lieferung (Ausführ. Best. dazu 8§. 6, 10) 878. 
Lieferfristen für Eisenbahngüter im inneren 
deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 8§. 47, 63, 68, 
69) 940. — für Reisegepäck (das. 8§. 33, 36) 934. — 
Schadensersatz für Versäumung der Lieferfrist (das. 8§. 36, 
79, 86, 87) 936. — Zuschlagsfristen zur Lieferzeit 
(das. §. 63) 952. 
Lieferungsverbände, Anweisung von Unterstützungen 
für die Familien der zu Friedensübungen einberufenen 
Mannschaften (Bek. v. 2. Juni S§. 1, 2, 6) 668. 
Liquidation von Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §§. 66 bis 75) 495. — Liquidation 
einer Aktiengesellschaft zum Zweck der Umwandlung in 
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (das. S. 78) 497. 
Liquidationsfirma von Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung (G. v. 20. April F. 68) 495. 
Liquidatoren von Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §§. 66 bis 72, 74, 76) 495. — 
Ordnungsstrafen gegen dieselben wegen verzögerter An- 
meldungen 2c. (das. S. 77) 497. — Strafen wegen gesetz- 
widriger Handlungen (das. §. 80 Nr. 3, §. 82) 499. 
Lohn, Krankenversicherung der in Gewerbebetrieben gegen 
Lohn beschäftigten Versonen (G. v. 10. April §§. 1, 20) 
379. (G. v. 10. April §§. 1, 2 b) 417. 
s. auch Tagelohn. 
Lohnzahlung, Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen 
für die Lohnzahlungsperioden (G. v. 10. April §. 53) 
402. (G. v. 10. April §§. 53, 65) 447. — Strafen 
wegen ungesetzlicher Abzüge bei der Lohnzahlung (G. v. 
10. April 8§. 82, 82b) 414. (G. v. 10. April §§. 82, 
82b)0 462. 
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        28 
Lokomotiven der Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
88. 8 bis 13, 22, 24 bis 26, 37 bis 40, 44, 45) 
695. — der Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 88. 10 
bis 14, 17, 24, 27, 33, 34) 767. — Anwendung 
der Bestimmungen der Signalordnung auf einzeln 
fahrende Lokomotiven (Bek. v. 5. Juli unter 1) 746.— 
Normen für den Bau und die Ausrüstung derselben 
(Bek. v. 5. Juli 8§. 23 bis 39) 753. 
s. auch Fahrzeuge. 
Lokomotivführer bei Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
§§ 13, 20, 42, 48, 51, 52) 699. — bei Nebeneisen- 
bahnen (Bek. v. 5. Juli §§. 21, 24, 36) 770. 
Bestimmungen über die Befähigung der Lokomotiv- 
führer (Bek. v. 5. Juli unter B Nr. XIII, C Nr. 3) 731. 
Lumpen, Beförderung im internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XXXI) 
904. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XXXI) 983. 
Lungenseuche, Maßregeln zur Verhinderung der Ein- 
schleppung zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn (Abkommen v. 6. Dez. 91. Art. 5) 92. (Schluß- 
protokoll dazu) 95. 
Luxemburg (Großherzogthum), Theilnahme an dem Welt- 
postvertrage (v. 4. Juli 91.) 503. — desgl. an dem 
Uebereinkommen des Weltpostvereins über den Austausch 
von Briefen und Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 
91.) 535. — über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 
91.) 549. — über den Austausch von Postpacketen 
(v. 4. Juli 91.) 560. — über den Postauftragsdienst 
(v. 4. Juli 91.) 579. — über den Postbezug von Zeitungen 
und Zeitschriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Theilnahme an dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr (v. 14. Okt. 90.) 
793. — Luxemburgische Bahnen und Bahnstrecken, auf 
welche das Uebereinkommen Anwendung findet (Anl. zu 
Art. 1) 843 u. 864. 
M. 
Magnesiumverbindungen, als Zusatz zu Wein ver- 
boten (G v. 20. April §§. 1, 7 bis 9) 597. 
Mahngebühr wegen rückständiger Krankenversicherungs- 
beiträge u. s. w. (G. v. 10. Apr#l S. 55) 403. (G. v. 
10. April §. 55) 448. 
Mais, Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf 
auslänbischen Mais (G. v. 30. Jan.) 299. 
Sachregister. 
1892. 
Marinedienst, vorübergehender Austritt von Mitgliedern 
aus den Orts-Krankenkassen behufs Erfüllung der Dienst. 
pflicht in der Marine (G. v. 10 April §. 26) 390. (G. 
v. 10. April §. 26) 432. 
Marineverwaltung, Anleihen für dieselbe (1A. E. v. 
22. Jan.) 305. (G. v. 22. Febr. §. 2) 310. (G. v. 
30. März) 368. (A. E. v. 20. April) 501. 
Krankenversicherung der in dem Betriebe der Ma- 
rineverwaltung beschäftigten Personen (6G. v. 10. April 
SS 1, 3) 380. (G. v. 10. April §§. 1, 3) 418. 
Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichs- 
dienstflagge von den Schiffen der Kaiserlichen Marine 
(V. v. 8. Nov. 85. 2, 3 zu 2) 1050. 
Markenschutz, gegenseitiger, zwischen dem Deutschen 
NReich und Oesterreich- Ungarn (Uebereink. v. 6. Dez. 
91.) 289. — desgl. zwischen dem Deutschen Reich und 
Italien (Uebereink. v. 18. vJan.) 293. 
Matrikularbeiträge der Bundesstaaten zum Reichs- 
haushalt für 1891/92 (Anl. z. G. v. 22. Febr.) 313.— 
desgl. für 1892/93 (Anl. z. G. v. 30. März) 364. 
Meistbegünstigung, gegenseitiges Zugeständniß für den 
Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 2, 18, 20) 4. — 
desgl. mit Italien (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 1, 4, 7, 
9, 14) 99. — desgl. mit der Schweiz (Vertr. v. 10. Dez. 
91. Art. 1, 3) 195. — desgl. mit Belgien (Vertr. v. 
6. Dez. 91. Art. 1, 2, 5, 9) 242. 
Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland 
vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoll- 
ermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten 
Staaten (G. v. 30. Jan.) 300. (G. v. 24. Nov.) 1039. 
Meldestellen der Gemeindebehörden für krankenversiche- 
rungspflichtige Personen (G. v. 10. April §§. 49, 49a) 
399. (G. v. 10. April §§. 49, 49 a) 444. 
Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten (Bek. v. G. Mai §§. 1 
bis 4, Anlage zu Nr. 33) 686. 
Metallpräparate, giftige, Beförderung im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 
zu XXVI) 901. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. 
v. 15. Nov. Anl. B zu XXVI) 981 
Metallwerke, Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern (Bek v. 29. April zu 1) 602. 
Mexiko, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 
91.) 503 
Militärbeamte , Kautionen derselben (V. v. 14. Mai 
SS. 1, 2) 666. (V. v. 4. Dez. 8§. 1, 2) 1051.
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        Sachregister. 
Militärbefehlshaber in Elsaß-Lothringen, Befugnisse 
zur Vorbereitung des Kriegszustandes (G. v. 30. Mai 
Abs. 2 bis 4) 667. 
Militärdienst, vorübergehender Austritt von Mitgliedern 
der Orts = Krankenkassen behufs Erfüllung der Militärdienst- 
verpflichtung (G. v. 10. April 5. 26) 390. (G. v. 10. April 
§S. 26) 432. 
Militärpersonen, Betreten der Eisenbahnanlagen (Bek. 
v. 5. Juli §§. 54, 55) 713. (Bek. v. 5. Juli S. 44) 776. 
Militärverwaltung, s. Reichsheer. 
Militärzüge auf Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §. 2 
Abs. 1, §. 13 Abs. 3, 88. 23, 48) 692. 
Minenzündungen, Beförderung im Eisenbahnverkehr 
mit Oesterreich= Ungarn (Bek. 15. Nov. zu XXXVI Nr. 5) 
1019. — in inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XXXVIa) 994. 
Mineralsäuren, Beförderung im internationalen Eisen- 
bahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu 
XV) 889. — desgl. im inneren deutschen Verkehr und 
im Verkehr mit Oesterreich-= Ungarn (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XV) 974. (Bek. v. 15. Nov. zu XV) 1016. 
Mitglieder der Krankenversicherungskassen im Allgemeinen 
(G. v. 10. April §§. 76a bis 76e, 82, 82b) 412. 
(G. v. 10. April 8§. 76 a bis 76e, 80, 82, 82b) 459. — 
Befreiung vom Kostenvorschuß bei Streitigkeiten über 
Unterstützungsansprüche (G. v. 10. April §S. 78) 461.— 
Verträge über Einschränkung der Bestimmungen des 
Krankenversicherungsgesetzes zum Nachtheil der Versicherten 
sind wirkungslos (das. 8§§. 80, 82) 462. 
Versicherte bei der Gemeinde-Krankenversicherung (G. 
v. 10. April 8§. 4 bis 9, 11, 13, 49 bis 58) 420. — 
Mitglieder der Orts Krankenkassen (das. §8§. 16 bis 29, 
31, 34, 37 bis 39, 43, 49 bis 58) 426 — der Be- 
triebs- (Fabrik.) Krankenkassen (das. 8§. 59 bis 65, 67, 
68) 451. — Einreichung von Uebersichten der Mitglieder 
an die Aufsichtsbehörden (das. §§S. 41, 64) 438. —. 
Krankenkassen für die Gesellen und Lehrlinge der Innungs- 
mitglieder (das. §. 73) 457. — Mitglieder der Knapp- 
schaftskassen und der Hülfskassen (das. 8§. 74 bis 75a) 
457. (G. v. 14. Dez.) 1049. — der bestehenden älteren 
Krankenkassen (G. v. 10. April §§. 85, 86) 464. 
Modelle, gegenseitiger Schutz im Deutschen Reich und 
Oesterreich= Ungarn (Uebereink. v. 6. Dez. 91. Art. 1 
bis 5, 9) 289. — desgl. in Italien (Uebereink. v 
18. Jan. Art. 1 bis 5) 294. 
Mörchingen (Stadt), Servisklasse (V. v. 28. Märgz, 
Anl.) 341. 
1892. 29 
Montenegro, Theilnahme an dem Weltpostvertrage 
(v. 4. Juli 91.) 503. — desgl. an dem Uebereinkommen 
des Weltpostvereins über den Austausch von Postpacketen 
(v. 4. Juli 91.) 560. 
Mühlenfabrikate, Anwendung der vertragsmäßigen 
Zollsätze auf Mühlenfabrikate von ausländischem Getreide 
(G. v. 30. Jan# 299. 
Munition, Beschränkung der Einfuhr von Feuerwaffen 
und Munition in den vom eklavenhandel berührten 
afrikanischen Ländergebieten (Gen. Akte v. 2. Juli 90. 
Art. 1 zu 7, Art. 8 bis 13) 612. 
Musterschucz, gegenseitiger, zwischen dem Deutschen Reich 
und Oesterreich= Ungarn (Uebereink. v. 6. Dez. 91.) 
289. — desgl. zwischen Deutschland und Italien (Ueber- 
eink. v. 18. Jan.) 293. 
N. 
Nachmachung von Wein (G. v. 20. April §§. 3 bis 6) 
598. — Strafe wegen Zuwiderhandlungen (das. F. 7, 
10) 598. 
Nachnahmen auf Sendungen im Weltpostvereinsverkehr 
(Vertr. v. 4. Juli 91. Art. 7) 511. (Uebereink. v. 
4. Juli 91. Art. 1 zu 4) 536. (Uebereink. v. 4. Juli 91. 
Art. 1, 5) 561. 
Nachnahmen auf Güter im internationalen Eisen- 
bahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 6, 13, 
20) 800. (Ausführ. Best. §. 5) 877. — desgl. im 
inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. I§. 51 zu k, 
62, 64, 70) 943. 
Nachschüffe zu den Einzahlungen auf die Stammeinlagen 
der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (G. v. 20. April 
88. 26 bis 28, 30, 43, 47) 483. 
Nahrungsmittel, Anwendung des Gesetzes vom 14. Mai 
1879 über den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln 
auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke (G. v. 
20. April 88. 3, 4, 6, 10, 12) 598. 
Nationalflagge, deutsche, Führung von den Schiffen 
der Handelsmarine und von den Dostschiffen (V. v. 
8. Nov. 8§. 1, 3, 4) 1050. 
Natronkokes, Beförderung im inneren deutschen Eisen- 
bahnverkehr und im Verkehr zwischen Deutschland und 
Oesterreich= Ungarn (Bek. v. 15. Nov. Anl. B unter VII 
zu 3) 971. (Bek. v. 15. Nov. zu VII) 1016. — Aus- 
schluß vom internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Aus- 
füdr. Best. z. Uebereink. v. 14. Dez. 90. S. 1 zu 4) 874.
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        30 Sachregister. 
Naturalbezüge, Anrechnung als Gehalt oder Lohn bei 
der Krankenversicherung (G. v. 10. April §. 1 Abs. 5) 380. 
(G. v. 10. April §. 1 Abs. 5) 418. 
Nebengebühren, tarifmäßige, der Eisenbahnen (Bek. v. 
15. Nov. 8. 62) 951. 
Nebeneisenbahnen, Bahnordnung für dieselben (Bek. v. 
5. Juli) 764. — Uebergang von Zügen einer Neben- 
bahn auf eine Hauptbahn (Bek. v. 5. Juli Ss. 34, 48) 
708. — Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Neben- 
bahn (das. §. 27) 706. — Anwendung der Bestim- 
mungen der Signalordnung auf Nebenbahnen (Bek. v. 
5. Juli unter 3) 746. — desgl. der Normen für Bau 
und Ausrüstung der Eisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §. 39 
zu 3b) 759. 
Besondere Bestimmungen über die Befähigung u. s. w. 
der Betriebsbeamten von Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
unter C Nr. 4) 732. 
Erlaß abweichender Bestimmungen von der Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung für die Nebeneisenbahnen (Verk. O. 
v. 15. Nov. unter I zu 2) 923. — Verlängerung der 
Lieferfristen für Nebenbahnen im internationalen Ver- 
kehr (Ausführ. Best. z. Uebereink. v. 144. Okt. 90. §. 6 zu 4) 
878. 
Neubreisach (Stadt), Servisklasse (V. v. 28. März, Anl.) 
341. 
Neu-Gninea-Kompagnie, richterliche und Verwaltungs- 
befugnisse des Landeshauptmanns (Bek. v. 15. Juni) 673. 
Nicaragua, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 
91.) 504. (Schlußprot. v. 4. Juli 91. Nr. IID 531. 
Niederland, Theilnahme mit den niederländischen Kolo- 
nien an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 91. Ein- 
leitung u. Art. 27 Nr. 7) 504. — desgl. an dem Ueber- 
einkommen des Weltpostvereins über den Postanweisungs- 
dienst (v. 4. Juli 91.) 549. — über den Austausch von 
Postpacketen (v. 4. Juli 91. Einleitung u. Art. 5 zu 5) 
560. — über den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 
579. — Theilnahme Niederlands an dem Ueberein- 
kommen über den Austausch von Briefen und Kästchen 
mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. 
Theilnahme Niederlands an der General- Akte der 
Brüsseler Antisklaverei-Konferenz (v. 2. Juli 90.) 605. 
Theilnahme an dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr (v. 14. Okt. 90.) 793.— 
Niederländische Bahnen und Bahnstrecken, auf welche das 
Uebereinkommen Anwendung findet (Anl. zu Art. 1) 
843 u. 864. 
1892. 
Nitrocellulose, Beförderung im inneren deutschen Eisen- 
bahnverkehr und im Verkehr mit Oesterreich= Ungarn 
(Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XXXVI Nr. 4) 986. (Bek. 
v. 15. Nov. zu XXXVI Nr. 4) 1019. 
Nitro-GElycerin, Nichtbeförderung im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Ausführ. Best. z. Uebereink. v. 
14. Okt. 90. §. 1 zu 4) 874. — desgl. im inneren deutschen 
Verkehr (Bek. v. 15. Nov. J. 50 zu A 4) 941. 
Nord-Ostsee-Kanal, Anleihe zu den Kostenbeiträgen 
des Reichs für Herstellung desselben (A. E. v. 22. Jan.) 
305. (A. E. v. 20. April) 501. 
Normen für den Bau und die Ausrüstung der Eisen- 
bahnen (Bek. v. 5. Juli) 747. 
Norwegen, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 
91.) 504. — desgl. an dem Uebereinkommen des Welt. 
postvereins über den Austausch von Briefen und Käst- 
chen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — über 
den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — über 
den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91.) 560.— 
über den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 579. — über 
den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften (v. 4. Juli 
91.) 588. 
Theilnahme an der General= Akte der Brüseeler 
Antisklaverei-= Konferenz (v. 2. Juli 90.) 606. 
Notare, Krankenversicherung der im Geschäftsbetriebe der- 
selben beschäftigten Versonen (G. v. 10. April §. 1 Nr. 2 a) 
379. (G. v. 10. April §. 1 Nr. 2 a) 417. 
O. 
Obstwein (Beerenobstwein), Herstellung (G. v. 20. April 
§. 6) 599. 
Oele, ätherische und fette, Beförderung im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 
zu XIX) 891. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. 
v. 15. Nov. Anl. B zu XIX) 975. 
Oelsatz, Beförderung im internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XVI) 890. 
— im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. Anl. B 
zu XVI) 975. 
Oesterreich-Ungarn, Handels= und ZJollvertrag mit 
dem Deutschen Reich (v. 6. Dez. 91.) 3. — desgl. Vieh. 
seuchen Uebereinkommen (v. 6. Dez. 91.) 90. — Ueber- 
einkommen über den gegenseitigen Patent-, Muster- und 
Markenschutz (v. 6. Dez. 91.) 289. 
Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen 
Gepräges (G. v. 28. Febr. §. 1) 315.
        <pb n="1101" />
        Sachregister. 
Oesfterreich-Ungarn (Forts.) 
Theilnahme Oesterreich-Ungarns an dem Weltpost—- 
vertrage (v. 4. Juli 91.) 503. — Anmeldung von Bei- 
trittserklärungen zu dem Vertrage bei der österreichischen 
Regierung (Schlußprot. v. 4. Juli 91. Nr. V) 532. 
Theilnahme Oesterreich= Ungarns an dem Ueberein- 
kommen des Weltpostvereins über den Austausch von 
Briefen und Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 
535. — über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 
549. — über den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 
91.) 560. — über den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 
579. — über den Postbezug von Zeitungen und Zeit- 
schriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Theilnahme an der Brüsseler General-Akte der Anti- 
sklaverei.-Konferenz nebst Deklaration (v. 2. Juli 90.) 605. 
Theilnahme an dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr (v. 14. Okt. 90.) 793. 
— Oesterreichisch- ungarische Bahnen und Bahnstrecken, 
auf welche das Uebereinkommen Anwendung findet (Anl. 
zu Art. 1) 844 u. 857. — Vereinbarung erleichternder 
Vorschriften für den Eisenbahnverkehr zwischen Deutsch- 
land und Oesterreich= Ungarn (Bek. v. 15. Nov.) 1015. 
Oppeln, Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlen- 
bergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Koke- 
reien im Regierungsbezirk Oppeln (Bek. v. 24. März) 331. 
Ordnungsstrafen gegen Geschäftsführer und Liquidatoren 
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (G. v. 20. April 
8. 77) 497. 
Androhung von Ordnungsstrafen durch die Ge- 
meinden in Betreff der Krankenversicherung (G. v. 10. April 
SS. GCa, 26 a, 56) 385. (G. v. 10. April §SS§. Ga, 26a, 
56) 423. — Ordnungsstrafen gegen die Vorstands-Mit- 
glieder von Orts= Krankenkassen (G. v. 10. April §. 45) 
440. — wegen unterlassener Anzeigen an die Unfall- 
Berufsgenossenschaften und die Versicherungsanstalten für 
Alters- und Invaliditätsversicherung (G. v. 10. April 
88. 76 a bis 76eU) 412. (G. v. 10. April §§. 76 a bis 
76e) 460. 
Orts-Krankenkassen, Errichtung derselben (G. v. 10. 
April 8§. 16 bis 19) 426. — Leistungen derselben (das. 
§§. 20, 21, 26, 26a, 56 a) 428. — Versicherungs. 
beiträge (das. §§. 22, 29 bis 31, 33, 62) 430. — 
Statuten (das. §§. 23, 24, 26, 26 a, 27, 29, 30, 35, 
48 a) 430. — Reservefonds (das. 5§. 32, 33) 435.— 
Vorstand (das. §§. 34 bis 39, 42, 45) 435. — General. 
versammlung (das. 8§. 37 bis 39, 45) 437. — Kassen- 
verwaltung (das. 8§. 40 bis 42) 438. — Gemeinsame 
Orts- Krankenkassen für mehrere Gemeinden (das. S§. 43, 
1892. 31 
Orts-Krankenkaffen (Forts.) 
43a, 48) 439. — Aufsicht über die Kassen (das. 88. 44, 
45, 47) 440. — Verbände von Orts Krankenkassen (das. 
5S. 46, 46 a, 46b) 440. — Schließung und Auflösung 
der Kassen (das. §§. 47, 48) 442. — Verpflichtungen der 
Arbeitgeber gegen die Kassen (das. §#§. 49 ff.) 443. — 
Entscheidung von Streitigkeiten mit anderen Orts-Kranken. 
kassen u. s. w. (das. §5. 57b, 58) 450. — Verhältniß 
zu den Innungs Krankenkassen (das. §. 73) 457. 
s. auch Krankenkassen. 
Ortspolizeibehörden, Anzeigen an dieselben über die 
Zahl der in Fabriken rc. beschäftigten Arbeiterinnen (Bek. 
v. 26. März) 337. 
Ostafrika, Ermächtigung zur Küstenschiffahrt an der ost- 
afrikanischen Küste (Gen. Akte v. 2. Juli 90. Art. 39, 
Anl.) 657. 
Ostafrikanisches Schutzgebiet, Haushalts-Etat für das. 
selbe (G. v. 30. März §. 7) 370. 
Osterode (Stadt in Ostpreußen), Abänderung der Servis- 
klasse (V. v. 28. März, Anl.) 341. 
P. 
Packete (Kästchen) mit Werthangabe im Weltpostvereins- 
verkehr (Uebereink. v. 4. Juli 91.) 535. 
s. auch Postpackete. 
Paragnay, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 
4. Juli 91.) 504. — an dem Uebereinkommen des 
Weltpostvereins über den Austausch von Postpacketen 
(v. 4. Juli 91. Einleitung und Art. 5 zu 5) 560. 
Paß, s. Ursprungszeugnisse. 
Patentschutz, gegenseitiger, zwischen dem Deutschen Reich 
und Oesterreich= Ungarn (Uebereink. v. 6. Dez. 91.) 289. 
— desgl. zwischen Deutschland und Italien (Uebereink. 
v. 18. Jan.) 293. 
Patronen für Handfeuerwaffen u. s. w., Beförderung im 
inneren deutschen Eisenbahnfrachtverkehr und im Verkehr 
mit Oesterreich-Ungarn (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu 
XXXVI u. XXXVII) 985. (Bek. v. 15. Nov. zu 
XXXVI u. XXXVII) 1019. 
Patronenhülsen, Beförderung im internationalen Eisen- 
bahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu lI) 
885. — im inneren deutschen Verkehr (Anl. B z. Bek. 
v. 15. Nov. unter II) 969.
        <pb n="1102" />
        82 
Pensionskaffen, Errichtung besonderer Pensionskassen 
von Krankenkassen, welche außer Krankenunterstützung 
auch Invaliden., Wittwen= und Waisenpensionen ge- 
währen (G. v. 10. April §. 86 Nr. 2 bis 5) 464. 
Persien, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 
91.) 504. — desgl. an dem Uebereinkommen des Welt- 
postvereins über den Postbezug von Zeitungen und Zeit- 
schriften (v. 4. Juli 91.) 588. — Postpackete im Ver- 
kehr mit Persien (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 5 
zu 5) 564. 
Theilnahme an der General-Akte der Brüsseler 
Antisklaverei. Konferenz (v. 2. Juli 90. Einleitung u. 
Art. 69) 605. 
Personen, Beförderung auf den Eisenbahnen (Bek. v. 
15. Nov. §§. 6, 10 bis 29) 925. — Beförderung ihres 
Reisegepäcks (das. §§. 30 bis 38) 933. — Verhalten 
der Reisenden während der Fahrt (Bek. v. 5. Juli 
Ss. 53, 61, 72) 713. (Vek. v. 5. Juli §§. 43 bis 
45) 776. 
Personenstand, Beurkundung im südwestafrikanischen 
Schutzgebiet (V. v. 8. Nov.) 1037. 
Personenwagen der Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
§5§. 12 bis 15, 17, 18) 697. — der Nebeneisenbahnen 
(Bek. v. 5. Juli §§. 15 bis 19, 25 bis 27) 769. — 
Normen für Ausrüstung der Wagen (Bek. v. 5. Juli 
Ss. 23, 26 bis 39) 753. 
s. auch Fahrzeuge. 
Personenzüge der Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
Ss. 23, 25, 26, 28 bis 30, 33, 34, 48) 703. 
Pern, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 
91.) 504. 
Petarden, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu I) 
884. — im inneren deutschen Verkehr (Anl. B z. Bek. 
v. 15. Nov. unter 1) 969. 
Petrolenm, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Ueberetnk. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu KN 
u. XXI) 892. — im inneren deutschen Verkehr und im 
Verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich= Ungarn 
(Bek. v. 15. Nov. Anl B zu XX u. XXI) 976. (Bek. 
v. 15. Nov. zu XX u. XXI) 1017. 
Petroleumäther und Petroleumnaphta, Beförderung 
im internatidnalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 
14. Okt. 90. Anl. 1 zu XXI u. XXII) 894. — im 
inneren deutschen Verkehr und im Verkehr zwischen 
Deutschland und Oesterreich= Ungarn (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XXI u. XXII) 977. (Bek. v. 15. Nov. 
zu XXI u. XXII) 1017. 
Sachregister. 
1892. 
Pfändung von Krankenunterstützungsansprüchen unzulässig 
(G. v. 10. April S. 56) 403. (G. v. 10. April §. 56) 448. 
Pfändung von Forderungen und Betriebsmitteln 
der Eisenbahnen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 23) 813. 
Pfandrecht der Eisenbahnen an Gütern des internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehrs (Uebereink. v. 14. Okt. 90. 
Art. 21, 22) 812. 
Pflanzen, Gestattung ihrer Einfuhr über gewisse Zoll. 
ämter (Bek. v. 7. Mai) 663. 
Phosphor, Beförderung im internationalen Eisenbahn. 
frachtverkehr (Ausführ. Best. zu Uebereink. v. 14. Okt. 
90. Anl. 1 zu VI) 886. — desgl. im inneren deutschen 
Verkehr (Bek. v. 15. Nov. Anl. B Nr. VI) 970. 
Phosphorpräparate, UAusschluß von der Eisenbahn- 
befsrderung (Bek. v. 15. Nov. F. 50 zu A4e) 942. 
Phosphortrichlorib, Phosphoroxychlorid und 
Phosphorpentachlorid, Beförderung im inneren 
deutschen Eisenbahnverkehr und im Verkehr mit Oester- 
reich= Ungarn (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XLVIII u. 
XIIX) 1004. (Bek. v. 15. Nov. zu XLVIII u. 
XLIX) 1033. 
Photogen, Beförderung im internationalen Eisenbahn— 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XX) 
892. — Im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XX) 976. 
Pikrinsaure Salze, Ausschluß von der Beförderung im 
internationalen Eisenbahnverkehr (Ausführ. Best. z. 
Uebereink. v. 14. Okt. 90. F. 1 zu 4) 874. — desgl. 
im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. F. 50 
zu A 4) 941. — Bedingungsweise Zulassung von Di- 
krinsäure (Anl. 1 zum Uebereink. v. 14. Okt. 90. Nr. XIV) 
889. (Anl. B zur Bek. v. 15. Nov. zu XIV) 974. 
Polizeibeamte, Betreten der Eisenbahnanlagen (Bek. v. 
5. Juli §§. 54, 55) 713. (Bek. v. 5. Juli §. 44) 776. 
— Unterstligung der Bahnpolizeibeamten in der Hand- 
habung der Bahnpolizei (Bek. v. 5. Juli S. 71) 718. 
(Bek. v. 5. Juli §. 52) 780. 
Polizeibehörden, Entscheidung über die von Bahn- 
polizeibeamten festgenommenen Personen (Bek. v. 5. Juli 
S. 64) 716. (Bek. v. 5. Juli §. 47 Abs. 5) 779. 
Polizeivorschriften, Begleitpapiere zu Eisenbahngütern 
zur Erfüllung polizeilicher Vorschriften (Vek. v. 15. Nov. 
6. 50) 949. (Ulebereinf. v. 14. Okt. 90. Art. 10) 805.
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        Sachregister. 
Porto für Briefpostsendungen im Weltpostvereinsverkehr 
(Vertr. v. 4. Juli 91. Art. 5, 6) 508. — desgl. für 
Briefe und Kästchen mit Werthangabe (Uebereink. v. 4. Juli 
91. Art. 3, 4) 537. — desgl. für Postanweisungen. 
(Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 3, 4) 551. — für Post- 
packete mit oder ohne Werthangabe (Uebereink. v. 4. Juli 91. 
Art. 5) 563. — für Postaufträge im Weltpostverkehr 
(Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 5, 7, 8) 580. 
Portugal, Theilnahme mit den portugiesischen Kolonien 
an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 91. Einleitung und 
Art. 27) 504. — desgl. an dem Uebereinkommen des 
Weltpostvercins über den Austausch von Briefen und 
Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — über 
den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — über 
den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91.) 560.— 
über den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 579. — 
über den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften 
(v. 4. Juli 91.) 588. 
Theilnahme Portugals an der General-Akte der 
Brüsseler Antisklaverei-Konferenz (v. 2. Juli 90.) 605. 
Postanweisungen, Austausch im Weltpostvereinsverkehr 
(Uebereink. v. 4. Juli 91.) 549. (Uebereink. v. 4. Juli 91. 
Art. 9, 10, 17) 582. (Uebereink. v. 4.Juli 91. Art. 11) 
592. 
Postauftragsdienst im Weltpostvereinsverkehr (Uebereink. 
v. 4. Juli 91.) 579. 
Postbeamte, Betreten der Eisenbahnanlagen (Bek. v. 
5. Juli §. 55) 714. (Vek. v. 5. Juli §. 44) 776. 
Postflagge, Führung derselben von den Postschiffen (V. 
v. S. Nov. §. 3 zu 3, §S. 4) 1050. 
Postkarten im Weltpostvereinsverkehr (Vertr. v. 4. Juli 91. 
Art. 2, 4 bis 6, 11, 14) 505. 
Postkongrefse von Bevollmächtigten des Weltpostvereins 
(Vertr. v. 4. Juli 91. Art. 25) 525. 
Postpackete mit oder ohne Werthangabe, Austausch im 
Weltpostvereinsverkehr (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 1) 
560. 
Postsendungen, zollamtliche Behandlung im Verkehr 
zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn 
(Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 16 u. 18, Schlußprot. dazu) 85. 
Postverein, s. Weltpostverein. 
Postverwaltungen, Krankenversicherung der im ge- 
sammten Betriebe derselben beschäftigten Personen (G. v. 
0. April §§. 1, 3) 380. (G. v. 10. April §S. 1, 3) 418. 
s. auch Reichs-Postverwaltung. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 
1892. 33 
Postwagen in den Zügen der Haupteisenbahnen (Bek. v. 
5. Juli §§. 12, 13, 15, 17, 18, 34) 697. — desgl. 
der Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli S. 24 zu d) 772. 
— Normen für Bau und Ausrüstung der Postwagen 
(Bek. v. 5. Juli §§. 23, 26 bis 39) 753. 
Postwerthzeichen im Weltpostvereinsverkehr (Vertr. v. 
4. Juli 91. Art. 11, 18) 514. 
Postzwang, Ausschluß von Gegenständen, welche dem 
Postzwange unterliegen, von der Beförderung im inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 
90. Art. 2) 797. — desgl. im inneren deutschen Verkehr 
(Bek. v. 15. Nov. §. 50 zu A Nr. 1) 941. 
Pretiosen, ausgeschlossen von der Beförderung im inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Ausführ. Best. z. Ueber- 
eink. v. 14. Okt. 90. S. 1 zu 1) 874. — Zulassung im 
inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. §. 50 zu 
B 2) 942. 
Privat-Telegraphenanlagen (G. v. 6. April §§F. 3, 
4, 6, 9 bis 13) 468. 
Prokuristen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §. 47 Nr. 7) 489. 
s. auch Geschäftsführer. 
Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen 
(Bek. v. 22. Juni) 674. — Prüfungszeichen (das. unter 
A Nr. 15 bis 21) 676. — Verordnung über Inkraft- 
setzung des Gesetzes vom 19. Mai 1891 über die 
Prüfung der Handfeuerwaffen (v. 20. Dez.) 1055. 
Pulver bei der Beschußprobe von Handfeuerwaffen (Bek. 
v. 22. Juni unter A Nr. 11) 676. 
Beförderung von Pulver im inneren deutschen und 
im Eisenbahnverkehr mit Oesterreich= Ungarn (Bek. v. 
15. Nov. Anl. B zu XXXVI1) 986. (Bek. v. 15. Nov. 
zu XXXVI) 1019. 
Putzwolle, gebrauchte, Beförderung im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 
zu XXXI) 904. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. 
v. 15. Nov. Anl. B zu XXMXI) 983. 
Pyropapier, Ausschluß von der Beförderung im inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Ausführ. Best. z. 
Uebereink. v. 14. Okt. 90. §. 1 zu 4) 874. — Zulassung 
im inneren deutschen Verkehr und im Verkehr mit 
Oesterreich-Ungarn (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XXXVI 
Nr. 4) 986. (Bek. v. 15. Nov. zu XXXVI Nr. 4) 
1019. 
E
        <pb n="1104" />
        34 
O. 
Quecksilberpräparate, Beförderung im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 
zu XXV.) 901. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. 
v. 15. Nov Anl. B zu XXVI) 981. 
R. 
Raufhändel, Betheiligung daran von Einfluß auf die 
Gewährung von Krankenunterstützung (G. v. 10. April 
§. Ga Nr. 2, §. 26 a Nr. 2) 384. (G. v. 10. April 
§. Ca Nr. 2, §. 26 a Nr. 2) 384. 
Reblaus-Konvention vom 3. November 1881, Beitritt 
Rumäniens (Bek. v. 19. Jan.) 239. 
Rechnungsführer der Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April 
88. 42, 46, 76 b) 438. — der eingeschriebenen Hülfs- 
kassen (das. §§. 49a, 76b) 444. — der Betriebs- 
(Fabrik.) Krankenkassen (das. S. 64) 453. 
Rechnungshof, Kontrole des Reichshaushalts und des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für 1891/92, 
sowie der Rechnungen der Reichsbank für 1891 (G. v. 
4. Jan.) 1. 
Rechtsanwälte, s. An wälte. 
Rechtsstreitigkeiten über Entrichtung von Beiträgen zur 
Krankenversicherung (G. v. 10. April §§. 53, 58, 65) 
402. (G. v. 10. April §S§. 53, 58, 65, 72) 446. — 
desgl. wegen Beseitigung ungesetzlicher Telegraphenanlagen 
und unbefugter Störung elektrischer Anlagen (G. v. 
6. April §§. 11, 13) 469. 
Rechtsverhältnisse der Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung und ihrer Mitglieder (G. v. 20. April 88. 2 
bis 6, 8, 12 bis 34, 43, 46 bis 52, 70, 73, 75) 
477. — der Aktionäre von Aktiengesellschaften, welche 
in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt 
werden (das. 88. 78, 79) 497. 
Reglement, betr. die Errichtung eines Zentralamts für 
den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 
14. Okt. 90. Art. 57) 831. (Reglem. v. 14. Okt. 90.) 870. 
Regreß, s. Rückgriffklagen. 
Reich (Deutsches), Handels- und Zollvertrag mit Oester- 
reich-Ungarn (v. 6. Dez. 91.) 3. — Zollkartell dazu 
(Anl. D) 63. — VBiehseuchen .= Uebereinkommen mit 
Oesterreich= Ungarn (v. 6. Dez. 91.) 90. — desgl. Ueber- 
einkommen über den gegenseitigen Patent., Marken- und 
Musterschutz (v. 6. Dez. 91.) 289. 
Sachregister. 
1892. 
Reich (Deutsches) (Forts.) 
Handels-, Joll= und Schiffahrtsvertrag mit Italien 
(v. 6. Dez. 91.) 97. — desgl. Ucbereinkommen über 
den gegenseitigen Batent., Marken- und Musterschutz 
(v. 18. Jan.) 293. 
Handels- und Sollvertrag mit Belgien (v. 6. Dez. 
91.) 241. — desgl. mit der Schweiz (v. 10. Dez. 
91.) 195. — Verlängerung des Handels- und Schiff 
fahrtsvertrages mit Spanien vom 12. Juli 1883 
(Dekl. v. 16. Jan.) 307. 
Uebereinkommen mit den Vereinigten Staaten 
von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheber- 
rechte (v. 15. Jan.) 473. 
Theilnahme des Deutschen Reichs an der General-- 
Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz (v. 2. Juli 90.) 
605. 
Theilnahme Deutschlands mit den deutschen Schutz- 
gebieten an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 91.) 
503. — desgl. an dem Uebereinkommen des Weltpost- 
vereins über den Austausch von Briefen und Käsichen 
mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — desgl. über 
den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — 
desgl. über den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 
91.) 560. — desgl. über den Postauftragsdienst (v. 
4. Juli 91.) 579. — desgl. über den Postbezug von 
Zeitungen und Zeitschriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Theilnahme Deutschlands an dem internationalen 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (v. 14. Okt. 
90.) 793. — Liste der deutschen Bahnen und Bahn- 
strecken, auf welche das Uebereinkommen Anwendung zu 
finden hat (Anl. zu Art. 1) 836 u. 852. — Ver- 
einbarung erleichternder Vorschriften für den Eisenbahn- 
verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn 
(Bek. v. 15. Nov.) 1015. 
Krankenversicherung der in Betrieben des Reichs 
beschäftigten Personen (G. v. 10. April §§. 2 a, 3) 381. 
(G. v. 10. April §§. 2a, 3, S84) 419. 
s. auch Schutzgebiete. 
Reichsamt des Innern, Erstattung der von den Landes- 
kassen gezahlten Unterstützungen für die Familien der zu 
Friedensübungen einberufenen Mannschaften (Bek. v. 
2. Juni §. 9) 670. 
Reichsanleihen, s. Anleihen. 
Reichsbank, Kontrole der Rechnungen derselben für 1891 
durch den Rechnungshof (G. v. 14. Jan.) 1. 
Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium für 
1892/93 (G. v. 30. März §F. 2) 343.
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        Sachregister. 
Reichsbank (Forts.) 
Zinsbare Anlegung von Geldbeständen der Orts- 
Krankenkassen bei der Reichsbank (G. v. 10. April F. 40) 
438. 
Reichsbeamte, Kautionen der Militärbeamten (V. v. 
14. Mai §. 1, 2) 666. (V. v. 4. Dez. FK. 1, 2) 1051. 
Reichsbehörden, Führung der Kriegsflagge und der 
Reichsdienstflagge (V. v. 8. Nov. §§. 2 bis 4) 1050. 
Reichsdienstflagge, Führung von den Schiffen der 
Reichsbehörden (V. v. S. Nov. 88. 3, 4) 1050. 
Reichs-Eisenbahn-Amt, Befugnisse 2c. nach der Betriebs- 
ordnung für die Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli S§. 12, 
72 bis 74) 697. — desgl. der Bahnordnung für die 
Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §§. 1, 2, 6, 53 bis 
55) 764. — Zustimmung desselben zu Abweichungen 
von den Vorschriften der Signalordnung für die Eisen- 
bahnen (Bek. v. 5. Juli Nr. 3 bis 5) 746. — dezsgl. 
von den allgemeinen Normen für den Bau und die Aus- 
rüstung der Eisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §S. 6, 7, 12, 
16, 23, 39) 749. 
Zustimmung zu Abweichungen von den Vorschriften 
der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen (Bek. v. 15. Nov. 
zu 1 Nr. 2) 923. — zur Zulassung von abweichenden 
Frachtbriefen (das. §. 52 zu 2) 944. — Bestimmung 
der Papiersorte für Frachtbriefe (das. §. 52 zu 1) 944. 
Reichseisenbahnen, Anleihen für dieselben (A. E. v. 
22. Jan.) 305. (G. v. 30. März) 368. (A. E. v. 
20. April) 501. 
Bezeichnung der Aufsichtsbehörden für die Reichs- 
eisenbahnen in Elsaß-Lothringen (Bek. v. 5. Juli §. 72) 
719. (Bek. v. 5. Juli §. 53) 780. 
Reichsflagge, Führung derselben (V. v. 8. Nov.) 1050. 
Reichsgesetze, Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland 
(V. v. 14. Dez.) 1052. 
Reichshauptkasse, Ausgabe von Schatzanweisungen zur 
Verstärkung ihres Betriebsfonds (G. v. 28. Febr. §S. 3) 
315. (G. v. 30. März §. 3) 344. 
Reichshaushalts-Etat für 1892/93 (G. v. 30. März) 
343. — Nachtrag dazu (G. v. 10. April) 471. 
Zweiter Nachtrag zum Etat für 1891/92 (G. v. 
22. Febr.) 309. 
Kontrole des Reichshaushalts für 1891/92 durch 
den Rechnungshof (G. v. 4. Jan.) 1. 
s. auch Etat der Schutzgebiete. 
Reichsheer, Anleihen für die Verwaltung desselben 
(A. E. v. 22. Jan.) 305. (G. v. 30. März) 368. (A. E. 
v. 20. April) 501. 
1892. 
Reichsheer (orts.) 
Unterstützungen aus der Reichskasse für die Familien 
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften (G. 
v. 10. Mai) 661. (Bek. v. 2. Juni) 668. 
Krankenversicherung der in den Betrieben der Heeres- 
verwaltung beschäftigten Personen (G. v. 10. April §§. 1, 
3) 380. (G. v. 10. April §§. 1, 3) 418. 
Führung der Kriegsflagge von den Schiffen der 
Heeresverwaltung (V. v. 8. Nov. S. 2) 1050. 
Reichskanzler, Ermächtigung zur Ausgabe von Schatz- 
anweisungen zur Verstärkung des Betriebsfonds der 
Reichshauptkasse (G. v. 30. März §§. 3, 4) 344. (G. v. 
28. Febr. §. 3) 315. — zur Aufnahme von Anleihen 
zu den Kostenbeiträgen des Reichs zu dem Hollanschluß 
von Hamburg (A. E. v. 22. Jan.) 305. (A. E. v. 
20. April) 501. — desgl. für den Nord-Ostsee-Kanal 
(A. E. v. 22. Jan.) 305. (A. E. v. 20. April) 501. — 
für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres und der 
Marine (A. E. v. 22. Jan.) 305. (G. v. 22. Febr. §. 2) 
309. (G. v. 30. März §. 1) 368. (A. E. v. 20. April) 
501. — desgl. der Reichseisenbahnen (A. E. v. 22. Jan.) 
305. (G. v. 30. März §. 1) 368. (G. v. 10. April F. 2) 
471. (A. E. v. 20. April) 501. — desgl. der Reichs- 
Post= und Telegraphenverwaltung (A. E. v. 22. Jan.) 305. 
Rechnungslegung über die Verwendung der Ein- 
nahmen der Schutzgebiete (G. v. 30. März §. 3) 369. — 
Bekanntmachung des Zeitpunktes der Uebernahme der 
Landesverwaltung in Deutsch= Neu= Guinea durch die Neu- 
Guinea-Kompagnie (V. v. 15. Juni) 673. — Erlaß der 
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das 
Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete (V. v. 
6. Sept. §. 11) 792. — Entscheidung darüber, wer im 
Sinne der Verordnung über die ersonenstands-= Beur- 
kundung im südwestafrikanischen Schutzgebiet als Ein- 
geborener anzusehen ist (V. v. 8. Nov.) 1037. — Be- 
schwerde an den Reichskanzler über Entscheidungen der 
Bergbehörde in Kamerun (V. v. 28. Nov. S. 12) 1047. 
Genehmigung des Reichskanzlers zur Herstellung 2c. 
von Privat-Telegraphenanlagen (G. v. 6. April F. 2) 
467. — Einleitung des Zwangsverfahrens gegen gesetz- 
widrige telegraphische Anlagen (das. §. 11) 469. 
Ermächtigung zur neuen Redaktion des Kranken- 
versicherungsgesetzes (G. v. 10. April Art. 32) 416. (Bek. 
v. 10. April) 417. — Bestimmung über die Ausdehnung 
der Krankenversicherung auf die in Reichs- oder Staats- 
betrieben beschäftigten Versonen (G. v. 10. April F. 2a) 
381. (G. v. 10. April S. 2a) 419. — Ausstellung von 
Bescheinigungen darüber, daß Hülfskassen den gesetzlichen 
Es 
35
        <pb n="1106" />
        36 
Reichskanzler (Forts.) 
Anforderungen über die Krankenversicherung genügen (G. 
v. 10. April S. 75 a) 411. (G. v. 10. April §. 75 a) 459. 
Reichskasse, Ausgabe von Schatzanweisungen zur Ver- 
stärkung des Betriebsfonds der Reichshauptkasse (G. v. 
30. März §S. 6) 344. 
Unterstützungen aus der Reichskasse für die Familien 
der zu Friedensübungen eingezogenen Mannschaften (G. 
v. 10. Mai F. 3) 662. 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, Anleihe 
für dieselbe (A. E. v. 22. Jan.) 305. — Führung der 
Reichsdienstflagge und der Postflagge von den Post- 
schiffen (V. v. 8. Nov. 8§. 3, 4) 1050. 
s. auch Postverwaltungen, Telegraphen- 
verwaltungen. 
Reichsschuldbuch, Inkrafttreten des Gesetzes über das 
Reichsschuldbuch vom 31. Mai 1891 (V. v. 24. Jan.) 
303. 
Reichsschuldenverwaltung, Verzinsung und Einlösung 
von Reichsanleihen (A. E. v. 22. Jan.) 306. (A. E. v. 
20. April) 501. — desgl. von Schatzanweisungen zur 
Verstärkung des Betriebsfonds der Reichshauptkasse (G. 
v. 30. März §. 5) 344. 
Reichstag, Vorlegung von Uebersichten an denselben über 
die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete (G. v. 
30. März §§. 2, 3) 369. — Mittheilung über Ver- 
fügungen zur Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß- 
Lothringen (G. v. 30. Mai sechster Absatz) 668 
Einberufung des Reichstags (V. v. 26. Okt.) 921. 
Reichs-Versicherungsamt, Bestellung von Stellver- 
tretern für seine nichtständigen Mitglieder (G. v. 16. Mai 
S. 1) 665. 
Reingewinn der Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §§. 29, 43, 47) 484. 
Reisegepäck, Beförderung auf den Eisenbahnen (Bek. v. 
15. Nov. 8§. 20, 30 bis 37) 929. 
Reisende, Beförderung auf den Eisenbahnen (Bek. v. 
15. Nov. 8§. 6, 10 bis 29) 925. — Verhalten während 
der Fahrt u. s. w. (Bek. v. 5. Juli §§. 53, 61, 62) 713. 
(Bek. v. 5. Juli §88. 43 bis 45) 776. 
Reklamationen an die Eisenbahnverwaltungen wegen 
Ersatzansprüche aus den Frachtverträgen (Bek. v 15. Nov. 
S. 73) 959. 
Rekonvaleszenten, Fürsorge für dieselben durch Leistungen 
der Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April §. 21 Nr. Za) 
388. (6 v. 10. April § 21 Nr 3a, §. 46 Nr 3. 429. 
Sachregister. 
1892. 
Rekurs gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden 
über die Ablehnung von Statuten der Orts Kranken- 
kassen (G. v. 10. April 8§. 24, 48 a) 389. (G. v. 10. April 
§§. 24, 48 a) 431. — über die Schließung von Orts- 
Krankenkassen (G. v. 10. April §. 47) 397. (G. v. 
10. April §. 47) 442. — desgl. gegen Cntscheidungen 
der Aufsichtsbehörden über Streitigkeiten wegen Kranken- 
unterstützungsansprüche (G. v. 10. April §. 58) 405. (G. 
v. 10. April S. 58) 450. 
Reservefonds der Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §. 43 Nr. 4) 488. 
Reservefonds der Gemeinde Krankenversicherungs- 
kassen (G. v. 10. April §§. 9, 10, 14) 424. — der 
Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April §§. 21, 22, 29, 32, 
33) 429. — der Hülfskassen mit Krankenversicherung 
(das. §S. 75) 458. 
Reservisten, Unterstützung ihrer Familien bei Einbe- 
rufung zu Friedensübungen (G. v. 10. Mai S. 1) 661. 
Reugeld für Zurücknahme aufgelieferten Eisenbahnguts 
(Bek. v. 15. Nov. §. 64 zu 8) 954. 
Nevolver, Prüfung ihrer Läufe und Verschlüsse (Vek. 
v. 22. Juni unter A Nr. 1, 4, 8, 15) 674. 
Rinderpest, Maßregeln zur Verhinderung der Ein- 
schleppung zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn (Abkommen v. 6. Dez. 91. Art. 2, 4, 8) 91. 
Roggen, Auwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf 
ausländischen Roggen (G. v. 30. Jan.) 299. 
Rohzuckerfabriken, Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 24. März) 334. 
Rollfuhrmänner, An und Abfuhr von Eisenbahngätern 
(Bek. v. 15. Nov. 8§. 60, 62, 68) 951. 
Rosinen, als Zusatz zu Wein verboten (G. v. 20. April §. 4) 
598. 
Rothwein, zulässiger Gehalt an Schwefelsäure (G. v. 
20. April §§. 2, 7 bis 9) 597. 
Rückgriffklagen über Entschädigungsansprüche der Eisen- 
bahnen aus dem internationalen Eisenbahnfrachtverkehr 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 50 bis 56) 829. — 
Rückgriff der Eisenbahnen gegen einander im inneren 
deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. §.74) 960. 
Rückscheine über Einschreibsendungen im Weltpostvereins- 
verkehr (Verrr. v. 4. Juli 91. Art. 6ö) 511. — über 
Sendungen mit Werthangabe (lebereink. v. 4. Juli 91. 
Art. 6) 540. — über Postanweisungen (Uebereink. v. 
4. Juli 91. Art. 3) 552. — über Postpackete (Uebereink. 
v. 4. Juli 91. Art. 5) 564.
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        Sachregister. 
Rumänien, Beitritt zur internationalen Reblaus-Kon- 
vention (Bek. v. 19. Jan.) 239. 
Theilnahme Rumäniens an dem Weltpostvertrage 
(v. 4. Juli 91.) 504. — desgl. an dem Uebereinkommen 
des Weltpostvereins über den Austausch von Briefen und 
Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — über 
den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — über 
den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91.) 560.— 
über den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 579. — 
über den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften (v. 
4. Juli 91.) 588. 
Anwendung der in Deutschland bestehenden Zollsätze 
auf rumänische Erzeugnisse (Bek. v. 2. Juli) 689. (Bek. 
v. 26. Nov.) 1041. (Bek. v. 22. Dez.) 1056. 
Rußland, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 
91.) 504. — an dem Uebereinkommen des Weltpost- 
vereins über den Austausch von Briefen und Kästchen 
mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. 
Theilnahme an der General-Akte der Brüsseler 
Antisklaverei- Konferenz (v. 2. Juli 90.) 606. 
Theilnahme an dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr (v. 14. Okt. 90.) 793. 
— Russische Bahnen und Bahnstrecken, auf welche das 
Uebereinkommen Anwendung findet (Anl. zu Art. 1) 848 
u. 866. 
S. 
Saarburg (Stadt), Abänderung der Serviöklasse (V. v. 
28. März, Anl.) 341. 
Saccharin, Verfälschung von Wein durch Sachharin (G. 
v. 20. April 55. 4, 6, 10) 508. 
Sachen, s. Güter. 
Salicylsäure, als Zusatz zu Wein verboten (G. v. 20. April 
S. 1, 7 bis 9) 507. 
Salinen, polizeiliche Anmeldung der Zahl der beschäftigten 
Arbeiterinnen (Bek. v. 26. März) 387. — Krankenver- 
sicherung der beschäftigten Personen (G. v. 10. April 
§. 1 Nr. 1) 379. (G. v. 10. April §. 1 Nr. 1) 417. 
Salmiakgeist, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XXIII) 
900. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XX III) 980. 
1892. 37 
Salpetersäure, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu X V. 
u. XVII) 889. — im inneren deutschen Verkehr und 
im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XVII u. LIV) 1006. (Bek. v. 15. Nov. 
zu LIV) 1035. 
Salvador, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 
4. Juli 91.) 504. — desgl. an dem Uebereinkommen des 
Weltpostvereins über den Austausch von Briefen und 
Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — über 
den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — über 
den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91. Ein- 
leitung u. Art. 5 zu 5) 560. — über den Postauftrags- 
dienst (v. 4. Juli 91.) 579. 
Salz im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und 
Oesterreich- Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 1) 4. 
(Schlußprot. dazu unter 1) 70. 
Salzsäure, Beförderung im internationalen Eisenbahn-. 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu X V) 
889. — im inneren deutschen Verkehr und im Verkehr 
zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn (Bek. v. 
15. Nov. Anl. B zu XV) 974. (Bek. v. 15. Nov. zu 
XV) 1016. ' 
SanDomingo(Nepublik),TheilnahmeandemWeltposts 
vertrage (v. 4. Juli 91.) 503. (Schlußprot. v. 4. Juli 91. 
Nr. III) 531. 
Schadensersatz, s. Ersatzleistung. 
Schatzanweisungen, Ausgabe von solchen zu einer An- 
leihe für die Befestigung von Helgoland (G. v. 22. Febr. 
§. 2) 310. — zur Verstärkung des Betriebsfonds der 
Reichshauptkasse (G. v. 28. Febr. §. 3) 315. (G. v. 
30. März §§. 3 bis 6) 344. — zu Auleihen für Zwecke 
der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und 
der Reichseisenbahnen (G. v. 30. März §§. 1, 2) 368. 
(G. v. 10. April §. 2) 471. 
Schaumwein, Herstellung (G. v. 20. April §§. 5, 6) 599. 
Scheidewasser, Beförderung im internationalen Eisen- 
bahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu 
XV) 889. — im inneren deutschen Verkehr und im Ver- 
kehr mit Oesterreich-Ungarn (Bek. v. 15. Nov. Anl. B 
zu LIV) 1006. (Bek. v. 15. Nov. zu I.IV) 1035. 
Schiedsgerichte zur Austragung von Streitigkeiten 
zwischen Mitgliedern des Weltpostvereins (Vertr. v. 
4. Juli 91. Art. 23) 524. 
Schiedsrichter zur Schlichtung von Streitigkeiten über 
die Sistirung von Schiffen wegen begünstigten Sklaven- 
handels (Gen. Akte v. 2. Juli 90. Art. 55, 58) 640
        <pb n="1108" />
        38 Sachregister. 
Schieszbaumwolle, Nichtbeförderung im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Ausführ. Best. z. Uebereink. v. 
14. Okt. 90. §. 1 zu 4) 874. — Zulassung im inneren 
deutschen Verkehr und im Verkehr mit Oesterreich- Ungarn 
(Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XXXVI Nr. 4, XXXIX 
u. XI) 986. (Bek. v. 15. Nov. zu XXXVI Nr. 4, 
XXXIX u. XL) 1019. 
Schießpulver , Verbot der Mitnahme auf der Eisenbahn 
(Bek. v. 5. Juli §. 62) 715. (Bek. v. 5. Juli §F. 45) 
777. (Bek. v. 15. Nov. §. 29) 933. — Ausschluß von 
der Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtver- 
kehr (Ausführ. Best. z. Uebereink. v. 14. Okt. 90. §. 1 
zu 4) 874. — Zulassung im inneren deutschen Verkehr und 
im Verkehr mit Oesterreich- Ungarn (Bek. v. 15. Nov. 
Anl.B zu XXXVI1) 986. (Bek. v. 15. Nov. zu XXXVI) 
1019. (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 1) 4. — Beschränkung 
der Einfuhr von Schießpulver in den vom Sklavenhandel 
berührten Gebieten in Afrika (Gen. Akte v. 2. Juli 90. 
Art. 8 bis 13) 617. 
Schiffahrt, Vereinbarungen über den Schiffahrtsverkehr 
zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich -Ungarn 
(Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 11 bis 14) 6. (Schluß- 
prot. dazu) 85. (Uebereink. v. 6. Dez. 91. Art. 2) 91. 
Vorschriften für die Schiffahrt zum Zweck der Unter- 
drückung des Sklavenhandels in Afrika (Gen. Akte v. 
2. Juli 90. Art. 30 bis 61) 627. 
Krankenversicherung der im Binnenschiffahrtsbetriebe 
beschäftigten Personen (G. v. 10. April §. 1 Nr. 1) 379. 
(G. v. 10. April §. 1 Nr. 1) 417. 
Schiffahrtsvertrag mit Italien (v. 6. Dez. 91.) 97. — 
Verlängerung des Handels= und Schiffahrtsvertrages 
mit Spanien vom 12. Juli 1883 (Dekl. v. 16. Jan.) 307. 
Schiffe, s. Kauffahrteischiffe. 
Schiffsbesatzung von Seeschiffen, Befreiung von der 
Krankenversicherungspflicht (G. v. 10. April §. 1) 380. 
(G. v. 10. April §. 1) 418. 
Schiffsflagge, Verleihung des Rechts zur Führung der- 
selben mit Bezug auf Unterdrückung des Sklavenhandels 
in Afrika (Gen. Akte v. 2. Juli 90. Art. 32 bis 59, 
66) 628. 
s. auch Reichsflagge. 
Schiffsmeßbbriefe, gegenseitige Anerkennung im Deutschen 
Reich und Oesterreich= Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. 
Art. 11) 6. — desgl. in Italien (Vertr. v. 6. Dez. 91. 
Art. 11, Schlußprot. dazu) 192. 
1892. 
Schlägereien, Betheiligung daran von Einfluß auf die 
Gewährung von Krankennnterstützung (G. v. 10. April 
§. GCa Nr. 2, §. 26 a Nr. 2) 384. (G. v. 10. April 
§. GCa Nr. 2, S. 26 a Nr. 2) 422. 
Schleichhandel im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich 
und Oesterreich- Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 10) 6. 
(Sollkartell §. 5 bis 8, 12, 26) 64. (Schlußprot. dazu) 81. 
Schließung von Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April 
§. 47) 397. (G. v. 10. April §. 47) 442. — von 
Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen (G. v. 10. April F. 68) 
409. (G. v. 10. April §. 68) 455. — von Bau-Kranken= 
kassen (G. v. 10. April §. 72) 456. 
Schmalspurbahnen, Anlage derselben (Bek. v. 5. Juli 
§. 1 Abs. 2, §. 6 Abs. 6) 764. 
s. auch Nebeneisenbahnen. 
Schriften der Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §. 75) 497. 
Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun (V. v. 28. Nov.) 
1045.— Schürferlaubniß (das. §§. 3 bis 6, 10) 1046.— 
Schürfregister (das. §§. 4, 5) 1046. — Schürfschein 
(das. §. 4) 1046. — Strafbestimmungen (das. §S§. 13, 
14) 1047. 
Schuldverschreibungen über Reichsanleihen für das 
Reichsheer, die Marine, die Reichseisenbahnen und die 
Neichs-Post- und Telegraphenverwaltung (A. E. v. 
22. Jan.) 305. (A. E. v. 20. April) 501. 
Schußwaffen, geladene, Ausschluß von der Eisenbahn- 
beförderung (Bek. v. 15. Nov. F. 29 zu 1, §. 50 
zu A41) 933. 
s. auch Gewehre. 
Schutzgebiete, deutsche, Etats derselben (G. v. 30. März 
S§. 1, 6, 7) 369. — insbesondere für das ostafrikanische 
Schutzgebiet (das. §. 7) 370. — für Kamerun, Togo 
und das südwestafrikanische Schutzgebict (G. v. 30. März) 
370. — Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet 
(V. v. 6. Sept.) 789. — Schürfen im Schutzgebiet von 
Kamerun (V. v. 28. Nov.) 1045. 
Theilnahme Deutschlands mit den deutschen Schutz- 
gebieten an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 91.) 503. 
Verwaltungsbefugnisse des Landeshauptmanns im 
Schutzgebiet der NeuGuinea Kompagnie (V. v. 
15. Juni) 673. 
Eheschließung und Beurkundung des Dersonen- 
standes im südwestafrikanischen Schutzgebiet (V. v. 
8. Nov.) 1037. 
Reichsdienstflagge für die Behörden und Fahrzeuge 
in den deutschen Schutzgebieten (V. v. 8. Nov. 8. 3 
Nr. 2) 1050.
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        Sachregister. 
Schutzwagen in den Eisenbahnzügen (Bek. v. 5. Juli 
S. 34) 708. 
Schweden, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 
4. Juli 91.) 504. — desgl. an dem Uebereinkommen 
des Weltpostvereins über den Austausch von Briefen und 
Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — 
über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — 
über den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91. 
Einleitung u. Art. 5 zu 5) 560. — über den Post-- 
bezug von Zeitungen und Zeitschriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Theilnahme an der General-Akte der Brüsseler 
Antisklaverei-Konferenz (v. 2. Juli 90.) 606. 
Schwefel, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu KXXIII) 
905. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XXX III) 985. 
Schwefeläther, Beförderung im internationalen Eisen- 
bahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu 
IX) 887. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 
15. Nov. Anl. B zu VIIIa u. IX) 971. 
Schwefelkohlenstoff, Beförderung im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 
zu X) 888. — desgl. im inneren deutschen Verkehr 
und im Verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich- 
Ungarn (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu X) 972. (Bek. 
v. 15. Nov. zu X) 1016. 
Schwefelnatrium, Beförderung im internationalen Eisen- 
bahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu 
VII) 886. — desgl. im inneren deutschen Verkehr und 
im Verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich = Ungarn 
(Bek. v. 15. Nov. Anl. B Nr. VII) 970. (Bek. v. 
15. Nov. zu VII) 1016. 
Schwefelsäure, Gehalt an solcher in Rothwein (G. v. 
20. April 88. 2, 7 bis 9) 597. 
Beförderung im internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XV u. 
XVIII) 889. — desgl. im inneren deutschen Verkehr 
und im Verkehr mit Oesterreich= Ungarn (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XV u. XVIII) 974. (Bek. v. 15. Nov. zu 
XV) 1016. 
Schweiz, Handels- und Jollvertrag mit dem Deutschen 
Reich (v. 10. Dez. 91.) 195. — Gegenseitiger Schutz 
der Waarenzeichen im Deutschen Reich und der Schweiz 
(Bek. v. 31. Jan.) 304. 
Theilnahme der Schweiz an dem Weltpostvertrage 
(v. 4. Juli 91.) 504. — desgl. an dem Uebereinkommen 
des Weltpostvereins über den Austausch von Briefen 
1892. 39 
Schweiz (Fortsf.) 
und Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. 
— über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. 
— über den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91.) 
560. — über den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 
579. — über den Postbezug von Zeitungen und Zeit- 
schriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Leitung des Internationalen Büreaus des Welt- 
postvereins durch die schweizerische Wostverwaltung (Vertr. 
v. 4. Juli 91. Art. 22, 24, 28) 523. 
Theilnahme der Schweiz an dem internationalen 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (v. 
14. Okt. 90.) 793. — Schweizerische Bahnen und Bahn- 
strecken, auf welche das Uebereinkommen Anwendung 
findet (Anl. zu Art. 1) 850 u. 868. — Leitung des 
Zentralamts für den internationalen Eisenbahntrausport 
durch den Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft (Reglem. v. 14. Okt. 90. Art. 1) 870. 
See, Unterdrückung des Sklavenhandels zur See (Gen. Akte 
v. 2. Juli 90. Art. 20 bis 61) 624. 
Seebeförderung von Postsendungen im Weltpostverein 
(Vertr. v. 4. Juli 91. Art. 3 bis 5, 17) 505. (Uebereink. 
v. 4. Juli 91. Art. 2) 536. (Uebereink. v. 4. Juli 91. 
Art. 3) 562. 
Seehandelsschiffe im Verkehr mit Oesterreich- Ungarn 
(Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 11 bis 14) 6. (Schlußprot. 
dazu) 85. 
Befreiung der Schiffsbesatzung von Seeschiffen von 
der Krankenversicherungspflicht (G. v. 10. April §S. 1) 
380. (G. v. 10. April F. 1) 418. 
Deutsche Nationalflagge für Schiffe der deutschen 
Handelsmarine (V. v. 8. Nov. F. 1) 1050. 
Seeschiffahrt, Einführung des Gesetzes vom 13. Juli 1887 
über Unfallversicherung der bei der Seeschiffahrt be- 
theiligten Personen in Helgoland (V. v. 14. Dez. Art. 1 
Nr. 9) 1052. 
Seewehrmänner, Unterstützung ihrer Familien bei Ein- 
berufung zu Friedensübungen (G. v. 10. Mai §. 1) 661. 
Seide und Seidenabfälle, Beförderung im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 
zu XXX u. XXXI) 903. — im inneren deutschen 
Verkehr (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XXX u. XXXI) 982. 
Sektionsvorstände der Berufsgenossenschaften, Anzeigen 
von den Krankenversicherungskassen (G. v. 10. April 
S§S. 76b) 412. (G. v. 10. April S. 76b) 460. 
Selbstentzündung, Ausschluß von Gegenständen, welche 
derselben unterliegen, von der Eisenbahnbeförderung 
(Bek. v. 15. Nov. 8§. 50, 29) 941.
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        40 Sachregister. 
Serbien, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 
91.) 504. — desgl. an dem Uebereinkommen des Welt— 
postvereins über den Austausch von Briefen und Kästchen 
mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — über den 
Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91.) 560. 
Servisklassen, Abänderung bezüglich mehrerer Orte (V. 
v. 28. März) 340. 
Siam (Königreich), Theilnahme an dem Weltpostvertrage 
(v. 4. Juli 91.) 504. — desgl. an dem Uebereinkommen 
des Weltpostvereins über den Postanweisungsdienst (v. 
4. Juli 91.) 549. — über den Austausch von DPost- 
packeten (v. 4. Juli 91. Einleitung u. Art. 5 zu 5) 560. 
Sicherheitszünder, Beförderung im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 
zu IV) 885. — desgl. im inneren deutschen Verkehr 
(Anl. B z. Bek. v. 15. Nov. unter IV) 970. 
Siel= und Entwässerungsverbände, Telegraphen. 
anlagen für ihren inneren Dienst (G. v. 6. April §S§. 3, 
4) 467. 
Signale bei den Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §§. 1, 
3, 5, 26, 33, 40 bis 47, 50, 60) 691. — desgl. bei 
den Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 8§. 37 bis 42) 775. 
Signalordmnung für die Eisenbahnen Deutschlands (Bek. 
v. 5. Juli) 733. (Bek. v. 5. Juli §. 50) 712. — An- 
wendung ihrer Bestimmungen auf die Nebenbahnen (Bek. 
v. 5. Juli §. 42) 776. 
Sikkative, Beförderung im inneren deutschen Eisenbahn- 
verkehr und im Verkehr mit Oesterreich= Ungarn (Bek. v. 
15. Nov. Anl. B zu LI) 1005. (Bek. v. 15. Nov. zu LI) 
1034. 
Silberbarren, Ausschluß von der Beförderung im inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Ausführ. Best. z. Ueber- 
eink. v. 14. Okt. 90. §. 1 zu 1) 874. — Zulassung im 
inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. S. 50 
zu B 2) 942. 
Sklavenhandel, Vereinbarungen zur Unterdrückung des- 
selben in Afrika (Gen. Akte v. 2. Juli 90. Art. 1 bis 14) 
611. — Karawanenwege und Sklaventransporte zu 
Lande (das. Art. 15 bis 19) 622. — Unterdrückung des 
Sklavenhandels zur See (das. Art. 20 bis 61) 624.— 
Haussklaverei (das. Art. 62 bis 73) 642. — Straf- 
bestimmungen (das. Art. 59, 60, 67) 641. — Frei- 
lassung von Sklaven (das. Art. 6, 7, 17, 18, 28, 29, 
52, 63 bis 66, 86 bis 89) 616. 
Sklaventransporte in Afrika, Maßnahmen zur Ver- 
hinderung derselben (Gen. Akte v. 2. Juli 90. Art. 15 
bis 19) 622. 
1892. 
Solaröl, Beförderung im internationalen Eisenbahnfracht. 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XX) 892.— 
desgl. im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu XX) 976. 
Soldaten, Unterstützung von Familien der zu Friedens- 
übungen einberufenen Mannschaften (G. v. 10. Mai) 661. 
(Bek. v. 2. Juni) 668. 
Soldatenstand, Ausschluß der Personen desselben von 
der Krankenversicherungspflicht (G. v. 10. April §. 3) 
381. (G. v. 10. April §. 3) 419. — Einführung des 
Gesetzes vom 15. März 1886 über Fürsorge für Personen 
des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen in 
Helgoland (V. v. 14. Dez. Art. 1 Nr. 6) 1052. 
Solidarhaft der Mitglieder von Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung (G. v. 20. April §§. 9, 11, 18, 58) 
479. — desgl. der Geschäftsführer der Gesellschaften 
(das. 5§. 31, 44, 79) 485. — desgl. der Liquddatoren 
von Gesellschaften (das. §S. 74) 496. 
Sonderfahrten der Eisenbahnen (Bek. v. 15. Nov. 8. 10 
Abs. 2) 926. 
Sonderzüge auf Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 8§. 29, 
35) 706. — auf Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
§. 30) 774. 
Sonntage, Gewährung des Krankengeldes aus den Kranken- 
kassen auch für Sonn= und Festtage (G. v. 10. April 
§. 6 aNr. 4, §. 21 Nr. Ia) 384. (G. v. 10. April §. 6a 
Nr. 4, §. 21 Nr. 1 a) 422. 
Berücksichtigung der Sonntage bei Berechnung der 
Lieferungsfristen der Eisenbahnen im internationalen 
Frachtverkehr (Ausführ. Best. z. Uebereink. v. 14. Okt. 90. 
S. 6) 879. — desgl. im inneren deutschen Verkehr (Bek. 
v. 15. Nov. §§. 63, 68, 69) 953. — Nichtannahme 
von Thieren und gewöhnlichem Frachtgut an Sonntagen. 
(das. 88§. 46, 56) 940. 
Sonntagsruhe, Inkrafttreten der Bestimmungen der Ge- 
werbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 darüber im 
Handelsgewerbe (V. v. 28. März) 339. 
Spanien, Verlängerung des deutsch spanischen Handels- 
und Schiffahrtsvertrages vom 12. Juli 1883 (Dekl. v. 
16. Jan.) 307. — Anwendung der vertragsmäßig be- 
stehenden Jollbefreiungen und Jollermäßigungen auf die 
spanischen Boden= und Industrieerzeugnisse (Bek. v. 
30. Jan.) 301. (Bek. v. 2. Juli) 687. (Bek. v. 29. Nov.) 
1043. 
Theilnahme Spaniens und der spanischen Kolonien 
an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 91.) 503. — ost- 
verwaltung der Kolonien (das. Art. 27 Nr. 5) 528. —
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        Sachregister. 
Spanien (Forts.) 
Theilnahme Spaniens an dem Uebereinkommen des Welt- 
postvereins über den Austausch von Briefen und Kästchen 
mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — desgl. von 
Postpacketen (v. 4. Juli 91.) 560. 
Theilnahme Spaniens an der General-Akte der 
Brüsseler Antisklaverei= Konferenz (v. 2. Juli 90.) 605. 
Sparkassen, öffentliche, Anlegung der Gelder von Kranken- 
kassen bei denselben (G. v. 10. April §§. 40, 64) 438. 
Spediteure, Vermittelung bei der Beförderung von Eisen- 
bahngütern (Bek. v. 15. Nov. §§. 59, 68, 70, 75, 76) 
950. (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 10) 805. 
Spezialtarife im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 6 zu e, 14, 35, 37) 799. 
s. auch Ausnahmetarife. 
Spinnereien, Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (Bek. 
v. 29. April zu III) 604. 
Spirituosen, Beschränkung des Handels mit solchen in 
Afrika (Gen. Akte v. 2. Juli 90. Art. 90, 91) 651. 
— Erhöhung des Zollsatzes und Besteuerung derselben 
(das. Art. 92 bis 94) 653. (Dekl. v. 2. Juli 90. zweiter 
Absatz) 658. 
Beförderung von Spirituosen im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 
zu XIX) 891. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. 
v. 15. Nov. Anl. B zu XIX) 976. 
Spiritus, Beförderung von Präparaten aus Spiritus und 
Harz im inneren deutschen Eisenbahnverkehr und im Ver- 
kehr mit Oesterreich- Ungarn (Bek. v. 15. Nov. Anl. B 
zu LI) 1005. (Bek. v. 15. Nov. zu LI) 1034. 
Sprengöl, s. Nitroglycerin. 
Sprengstoffe im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und 
Oesterreich-Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 1) 4. — 
Vorschriften über ihre Verpackung u. s. w. im Eisenbahn- 
verkehr mit Oesterreich- Ungarn (Bek. v. 15. Nov. zu 
XXXVI Nr. 5) 1019 — desgl. im inneren deutschen 
Verkehr (Anl. B z. Bek. v. 15. Nov. unter XXXVI zu 
5 u. 6, XXXVIabis XXXVIc) 986. 
Sprit, unreiner, als Jusatz zu Wein verboten (G. v. 
20. April §§. 1, 7 bis 9) 597. 
Beförderung von Sprit im internationalen Eisen- 
bahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu 
XIX) 891. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 
15. Nov. Anl. B zu XIX) 976. 
Spurweite der Eisenbahnen (Bek. v. 5. Juli S. 5) 748. 
(Bek. v. 5. Juli §. 1) 764. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 
1892. 41 
Staatsanwaltschaft, Betreten der Eisenbahnanlagen 
durch die Beamten derselben (Bek. v. 5. Juli §85. 54, 
55) 713. (Bek. v. 5. Juli §. 44) 776. 
Staatsbetriebe„, Krankenversicherung der in denselben 
beschäftigten Personen (G. v. 10. April §#§. 2a, 3) 381. 
(G. v. 10. April ss. 2a, 3, 84) 419. 
Stärkezucker, unreiner, als Zusatz zu Wein verboten 
(G. v. 20. April 88. 1, 7 bis 9) 597. 
Stammeinlagen der Gesellschaften mit beschränkter Haf- 
tung (G. v. 20. April §§. 3, 5, 7 bis 9, 14, 17, 19 
bis 22, 24, 26 bis 28, 33, 41, 47, 56 bis 58) 477. 
— Nachschüsse zu den Einlagen (das. §§. 26 bis 28, 
30, 43, 47) 483. — Jurückzahlung von Stammein- 
lagen (das. §. 59) 493. — Strafbestimmungen wegen 
falscher Angaben hinsichtlich der Einzahlungen (das. 
§. 80) 498. 
Stammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §§. 3, 5, 7, 30, 33, 43, 44, 50, 
51, 56 bis 58, 61, 66, 78) 477. — Herabsetzung des 
Stammkapitals (das. 8. 59) 493. — Strafbestimmungen 
wegen falscher Angaben bezüglich des Stammkapitals 
(das. §. 80) 498. 
Standgeld, s. Lagergeld. 
Stationsbeamte der Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
§§S. 13, 25, 26, 46) 699. — der RNebeneisenbahnen 
(Bek. v. 5. Juli §§. 24, 29, 46) 772. — Bestimmungen 
über ihre Befähigung (Bek. v. 5. Juli B Nr. XI u. XII) 
730. 
Stationsgebäude der Eisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 8. 20) 
701. 
Stationsvorstand der Eisenbahnen, Bereithaltung eines 
Beschwerdebuchs für das Publikum (Bek. v. 5. Juli 
§. 65) 716. (Bek. v. 5. Juli §. 46) 778. — Bestim- 
mungen über die Befähigung der Stationsvorsteher 
(das. §§. 66, 68) 717. (Bek. v. 5. Juli B Nr. XII) 
731. — flichten derselben (Bek. v. 15. Nov. 8§. 3, 19, 
25, 26, 28, 44) 924. 
Statut der OrtsKrankenkassen (G. v. 10. April §§. 19, 
24, 26, 26a, 27, 28, 34 a, 37, 38, 48 a, 49 bis 52, 
55) 386. (G. v. 10. April §§. 19, 23, 24, 26 bis 30, 
33, 34 a bis 38, 48a, 49 bis 52, 55) 428. — der 
Verbände von Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April §§. 46, 
46 a) 396. (G. v. 10. April SS. 46, 46 a) 440. — 
der Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen (G. v. 10. April 
§§. 64, 65, 670) 407. (G. v. 10. April §§. 64, 
65, 67c) 453. — der Bau. Krankenkassen (G. v. 
F
        <pb n="1112" />
        42 Sachregister. 
Statut (Forts.) 
10. April 8. 72) 456. — der Knappschaftskassen (das. 
§. 74) 458. — der eingeschriebenen Hülfskassen (G. v. 
10. April §§. 75, 75 a) 410. (G. v. 10. April SS. 75, 
75a) 458. — der sonst bestehenden Krankenkassen (G. 
v. 10. April §. 85) 415. (G. v. 10. April F. 85) 464. 
— neuer Pensionskassen (G. v. 10. April §. 86) 464. — 
Statutarische Bestimmungen der Gemeinden oder eines 
weiteren Kommunalverbandes über Erweiterung des 
Krankenversicherungszwanges (G. v. 10. April 8§. 2, Za, 4) 
380. (G. v. 10. April §§. 2, 3a, 4) 418. 
Steinkohlenbergwerke, Beschäftigung jugendlicher Ar- 
beiter (Bek. v. 17. März) 328. — desgl. von Arbeiterinnen 
auf Steinkohlenbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln 
(Bek. v. 24. März) 331. 
Stellvertreter der Geschäftsführer von Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung (G. v. 20. April §. 45) 489. 
s. auch Vertreter. 
Stempelfreiheit für Bescheinigungen in Krankenver- 
sicherungssachen (G. v. 10. April 8. 78) 461. 
Stempelung der Läufe von Handfeuerwaffen (Bek. v. 
22. Juni unter A Nr. 21) 679. — der Meßwerkzeuge 
für Flüssigkeiten (Bek. v. 6. Mai 88. 1, 4) Anlage zu 
Nr. 33, S. 686. 
Sterbegeld, Gewährung von den OrtsKrankenkassen 
(G. v. 10. April S. 20 Nr. 3, §. 21 Nr. 6) 387. (G. 
v. 10. April §. 20 Nr. 3, §. 21 Nr. 6) 429. 
Steuerämter, steueramtliche Abfertigung von Gütern im 
internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 
I14. Okt. 90. Art. 6 zuh, Art. 10, 20, 34) 800. (Bek. 
v. 15. Nov. 8. 50 zu h u. 1, §. 59) 943. 
Steuerbeamte, Betreten der Eisenbahnanlagen (Bek. v. 
5. Juli §§. 54, 55) 713. (Bek. v. 5. Juli 8. 44) 776. 
Steuerbehörden, Befugnisse zur Unterdrückung des 
Schleichhandels zwischen dem Deutschen Reich und 
Oesterreich-Ungarn (Zollkartell v. G. Dez. 91. 8§. 2 bis 6, 
12) 63. (Schlußprotokoll dazu) 80. 
Strafbestimmungen wegen gesetzwidriger Errichtung 2c. 
von Telegraphenanlagen (G. v. 6. April §§. 9, 10) 469.— 
wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über den 
Verkehr mit Wein und weinähnlichen Getränken (G. v. 
20. April §§. 7 bis 10) 599. — desgl. gegen das Gesetz 
über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (G. v. 
20. April §§. 80 bis 82) 498. — gegen das Kranken- 
versicherungsgesetz (G. v. 10. April 8§. 76a bis 76e, 81 
bis 82c) 412. (G. v. 10. April §§. 76a bis 76e, 80 bis 
82c) 459. 
1892. 
Strafbestimmungen (Forts.) 
Strafbestimmungen wegen Uebertretung der Eisen- 
bahnbetriebs-Ordnung (Bek. v. 5. Juli §. 62) 715. (Bek. 
v. 5. Juli §. 45) 777. 
Strafbestimmungen wegen Begünstigung des Sklaven- 
handels in Afrika (Gen. Akte v. 2. Juli 90. Art. 59, 60, 
67) 641. — wegen unerlaubten Schürfens im Schutz= 
gebiet von Kamerun (V. v. 28. Nov. S§. 13, 14) 1047. 
Strafgesetzbuch, Anwendung des §. 266 auf Mitglieder 2c. 
des Vorstandes von Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April 
S. 42) 439. 
Strafverfügungen wegen Juwiderhandlungen gegen das 
Krankenversicherungsgesetz (G. v. 10. April 8. 76e) 413. 
(G. v. 10. April §S. 76e) 461. 
Streichhölzer (Reib- und Streichzünder), Beförderung 
im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 
14. Okt. 90. Anl. 1 zu III) 885. — desgl. im inneren 
deutschen Verkehr und im Verkehr zwischen Deutschland 
und Oesterreich-Ungarn (Anl. B z. Bek. v. 15. Nov. 
unter III) 969. (Bek. v. 15. Nov. zu III) 1015. 
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern 2c. 
über Krankenversicherungsbeiträge u. s. w. (G. v. 10. April 
88. 53 a, 58, 65) 402. (G. v. 10. April Ss. 53a, 58 
65) 447. — insbesondere mit Bauherren, welche für 
ihre Arbeiter keine Krankenkasse errichtet haben (G. v. 
10. April §§. 71, 72) 456. — Streitigkeiten zwischen 
Orts- Krankenkassen und Gemeinde -Krankenversicherungen 
(G. v. 10. April §. 57 b) 405. (G. v. 10. April §. 57b) 
450. — zwischen Hülfskassen und der Gemeinde-Kranken- 
versicherung (G. v. 10. April §. 75b) 411. (G. v. 
10. April §. 75b) 459. — zwischen den Versicherten und 
den Berufsgenossenschaften (G. v. 10. April §. 76) 413. 
(G. v. 10.April S. 76) 461. — Befreiung vom Kosten- 
vorschuß in Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche 
(das. S. 78) 461. 
Strombauten, Krankenkassen für die bei denselben be- 
schäftigten Personen (G. v. 10. April S. 69) 456. 
Strontiumverbindungen, als Jusatz zu Wein verboten 
(G. v. 20. April §r. 1, 7 bis 9) 597. 
Südafrikanische Republik, Theilnahme an dem Welt- 
postvertrage (v. 4. Juli 91.) 504. (Schlußprot. v. 
4. Juli 91. Nr. IID) 532. 
Südweine (Süßweine), Verkehr mit solchen (G. v. 20. April 
Ss. 2, 4) 5908.
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        Sachregister. 
Südwestafrikanisches Schutzgebiet, Etat für 1892/93 
(G. v. 30. März) 370. (G. v. 30. März §. 6) 369. — 
Bergwesen im Schutzgebiet (V. v. 6. Sept.) 789. — Ehe- 
schließung und Beurkundung des Personenstandes daselbst 
(V. v. 8. Nov.) 1037. 
T. 
Taback im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und 
Oesterreich- Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 1) 4. 
Tabackrauchen in den Eisenbahn-Personenwagen (Bek. 
v. 15. Nov. S. 18) 928. 
Tagelohn, Bemessung des zu gewährenden Krankengeldes 
nach der Höhe des Tagelohns (G. v. 10. April 88. 6, 
20 bis 22, 26 a Nr. 6) 384. (G. v. 10. April 88. 6, 
8 bis 10, 13, 20 bis 22, 26 a) 422. 
Tantiemen, Anrechnung als Gehalt oder Lohn bei der 
Krankenversicherung (G. v. 10. April §. 1 Abs. 5) 380. 
(G. v. 10. April §. 1 Abs. 5) 418. 
Tarife im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 4, 11, 14, 35) 797. 
— Erlaubniß veröffentlichter Tarifermäßigungen (das. 
Art. 11) 806. — Spezialtarife (das. Art. 6 zu e, 14, 
35, 37) 799. — Staatliche Genehmigung der Tarife 
(Prot. v. 14. Okt. 90. zu III) 919. 
Eisenbahntarife für den inneren deutschen Verkehr 
(Bek. v. 15. Nov. 1 zu 3, §S. 7) 924. — für den 
Reiseverkehr (das. 8§. 11, 25, 37) 926. — für Expreß- 
gut (das. §§. 39, 41) 937. — für Leichen (das. 8§§. 42, 
43) 938. — für lebende Thiere (das. 8§. 45, 40) 940. 
— für Frachtgüter (das. §§. 52, 53, 56, 57, 59 bis 
64, 69, 81, 84) 944. — Ausnahmetarife (das. 8§. 81, 
83) 963. 
Taxzuschlag für Eisenbahngüter im internationalen Ver- 
kehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 7, 38) 802. (Aus- 
führ. Best. dazu §§. 3, 9) 876. 
s. auch Frachtgelder, Zuschlagtage. 
Techniker, Krankenversicherung (G. v. 10. April §. 2b) 
381. (G. v. 10. April §. 20) 419. 
Telegramme, Beförderung mittelst der öffentlichen Tele- 
graphenanlagen (G. v. 6. April §F. 5) 468. 
Telegrammgebühren (G. v. 6. April §§. 5, 7) 468. 
Telegraphenaulagen für den öffentlichen Verkehr (G. v. 
6. April §§5. 1, 2) 467. — für den privaten Verkehr 
(das. §§. 3, 4) 467. — Strafe wegen ungesetzlicher Er- 
richtung 2c. von Telegraphenanlagen (das. 8§. 9, 10) 469. 
1892. 43 
Telegraphenanlagen (Forts.) 
— Störung des Betriebes elektrischer Anlagen durch 
Leitungen anderer Unternehmer (das. §§. 12, 13) 469. 
s. auch telegraphische Verbindungen. 
Telegraphenbeamte, Betreten der Eisenbahnanlagen 
(Bek. v. 5. Juli §§. 54, 55) 713. (Bek. v. 5. Juli 
S. 44) 776. 
Telegraphengeheimniß ist unverletzlich (G. v. 6. April 
8. 8) 469. 
Telegraphenverwaltungen, Krankenversicherung der im 
gesammten Betriebe derselben beschäftigten Personen 
(G. v. 10. April 8. 1) 380. (G. v. 10. April 8. 1) 418. 
s. auch Reichs-Post= und Telegraphenver- 
waltung. 
Telegraphenwesen des Deutschen Reichs (G. v. 6. April) 
467. 
Telegraphische Postanweisungen im Weltpostvereins- 
verkehr (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 4) 552. 
Telegraphische Verbindungen zwischen den Eisenbahn-. 
stationen und Haltestellen (Bek. v. 5. Juli S. 44) 710. 
(Bek. v. 5. Juli §. 41) 776. 
Telephone, s. Fernsprechanlagen. 
Tender in den Zügen der Haupteisenbahnen (Bek. v. 
5. Juli §§. 9 bis 13, 24, 26, 28, 33) 696. — desgl. 
der Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §§. 11, 13, 14, 
17, 24) 767. — Normen für Bau und Ausrüstung 
der Tender (Bek. v. 5. Juli §§. 23 bis 39) 753. 
Terpentinöl, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu X XIII) 
899. — im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu X XIII) 980. — Beförderung von Präparaten 
aus Terpentinöl und Harz im inneren deutschen Verkehr 
und im Verkehr mit Oesterreich= Ungarn (Bek. v. 15. Nov. 
Anl. B zu LI) 1005. (Bek. v. 15. Nov. zu LI) 1034. 
Terzerole, Prüfung ihrer Läufe und Verschlüsse (Bek. v. 
22. Juni unter A Nr. 2, 4, 15, 18) 674. 
Thaler, Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen 
Gepräges (G. v. 28. Febr. §. 1) 315. 
Theerfarbstoffe, als Zusatz zu Wein verboten (G. v. 
20. April §§. 1, 7 bis 9) 597. 
Thiere, lebende, Haftung der Eisenbahnen für dieselben 
im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 
14. Okt. 90. Art. 31 Nr. 5, 6) 819. 
Beförderung mit der Eisenbahn im inneren deutschen 
Verkehr (Bek. v. 15. Nov. S§ 6, 27, 30, 44 bis 48, 
77 Nr. 5, 6) 925. — Anwendbarkeit der Bestimmungen 
über Güter auch auf Thiere (das. §. 48) 941. 
g*
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        44 
Togo, Schuhgebiet, Etat für 1892/93 (G. v. 30. März 
S. 1) 370. (G. v. 30. März §. 6) 369. 
Transitfreiheit im Weltpostvereinsverkehr (Vertr. v. 4. Juli 
91. Art. 4) 505. (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 2) 536. 
(Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 2) 561. — Vergütung 
für die Transitleistung (Vertr. v. 4. Juli 91. Art. 4, 5, 
15, 17 zu 4 bis 7) 506. (Uebereink. v. 4. Juli. 91. 
Art. 3) 537. (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 3) 562. 
(Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 6, 9) 590. 
Transportanstalten, Telegraphenanlagen für 
inneren Dienst (G. v. 6. April §S. 3, 4) 468. 
Trunkenheit, Ausschluß trunkener Personen von der 
Eisenbahnbeförderung (Bek. v. 15. Nov. F. 20) 929. 
Trunkfälligkeit von Einfluß auf die Gewährung von 
Krankenunterstützungen (G. v. 10. April §§. GCa, 26 a) 
384. (G. v. 10. April 88. 6a, 26 a) 42. 
Türkei, Theilnahme an dem Weltpostvertrage (v. 4. Juli 
91.) 504. — desgl. an dem Uebereinkommen des Welt- 
postvereins über den Austausch von Briefen und Kästchen 
mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — über den Post- 
anweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — über den Aus- 
tausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91. Einleitung und 
Art. 5 zu 5) 560. — über den ostauftragsdienst (v. 
4. Juli 91.) 579. — über den Postbezug von Zeitungen 
und Zeitschriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Theilnahme an der General-Akte der Brüsseler 
Antisklaverei-Konferenz (v. 2. Juli 90. Einleitung und 
Art. 68) 606. 
Tunis (Regentschaft), Theilnahme an dem Weltpostvertrage 
v. 4. Juli 91.) 504. — desgl. an dem Uebereinkommen 
des Weltpostvereins über den Austausch von Briefen und 
Kästchen mit Werthangabe (v. 4. Juli 91.) 535. — über 
den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 549. — über 
den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 91.) 560. 
— über den Postauftragsdienst (v. 4. Juli 91.) 579. 
ihren 
u. 
Ueberschuldung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(G. v. 20. April §§. 63, 64, 82) 494. 
Uebertragung von Unterstützungen für Familien der zu 
Friedensübungen einberufenen Mannschaften unzulässig 
(G. v. 10. Mai §. 4) 662. — desgl. von Krankenunter- 
stützungsansprüchen (G. v. 10. April §. 56) 403. (G. v. 
10. April §. 56) 448. 
Sachregister. 
1892. 
Uebertretungen bahnpolizeilicher Vorschriften (Bek. v. 
5. Juli §§. 62, 63) 715. (Bek. v. 5. Juli §. 45) 777. 
Umherziehen, Feilbieten von Bier im Umherziehen in 
Anhalt (Bek. v. 7. Nov.) 1038. 
Unfälle, Erkrankung von Krankenkassenmitgliedern in Folge 
von Betriebsunfällen, für welche nach den Unfallver- 
sicherungsgesetzen Entschädigung zu leisten ist (G. v. 
10. April S. 76b) 412. (G. v. 10. April S. 76b) 460. 
Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, Ab- 
änderung des §. 87 desselben und des §. 95 des Gesetzes 
über die Unfall- und Krankenversicherung der in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen 
vom 5. Mai 1886 (G. v. 16. Mai F. 1) 665. — Auf- 
hebung der Bestimmungen der §§. 134 Abs. 1, 135, 
139 u. 140 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, sowie der- 
jenigen der §§. 15 bis 17 des Gesetzes über die Aus- 
dehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 
28. Mai 1885 (G. v. 10. April Art. 32) 416. 
Einführung der Unfallversicherungsgesetze vom 6. Juli 
1884, 28. Mai 1885, 15. März 1886 und 16. Mai 
1892 in Helgoland (V. v. 14. Dez. Art. 1 Nr. 4, 5, 
6 u. 13) 1052. — desgl. der Gesetze vom 5. Mai 1886 
und 16. Mai 1892 über die Unfallversicherung der in 
der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen 
(das. Nr. 7, 13) 1052. — sowie der Gesetze vom 
11. Juli 1887 und 13. Juli 1887 über die Unfall- 
versicherung der bei Bauten und der Seeschiffahrt be- 
theiligten Personen (das. Nr. 8, 9) 1052. 
Ungarn, s. Oesterreich-Ungarn. 
Unterstützungen an die Familien der zu Friedensübungen 
einberufenen Mannschaften (G. v. 10. Mai §#§. 1, 4 bis 6) 
661. (Bek. v. 2. Juni) 668. 
Nichtgewährung von Invaliden-, Wittwen- und 
Waisenunterstützungen von den Orts-Krankenkassen (G. v. 
10. April §. 21) 389. (G. v. 10. April §. 21) 430. 
— Erstattung der von Gemeinden und Armenverbänden 
an Mitglieder der Krankenkassen gezahlten Unterstützungen 
(G. v. 10. April §. 57) 404. (G. v. 10. April S. 57) 449. 
s. auch Krankenunterstützung. 
Untreue der Vorstandsmitglieder und Beamten der Orts- 
Krankenkassen (G. v. 10. April §. 42) 439. 
Urheberrechte, gegenseitiger Schutz im Deutschen Reich 
und in den Vereinigten Staaten von Amerika (Uebereink. 
v. 15. Jan.) 473. 
Ursprungszeugnisse für Vieh im Verkehr zwischen dem 
Deutschen Reich und Oesterreich-= Ungarn (Uebereink. v. 
6. Dez. 91. Art. 2) 90. (Schlußprot. dazu) 95.
        <pb n="1115" />
        Sachregister. 
Uruguah, Theilnahme an dem Weltpostvertrage v. 4. Juli 
91.) 504. — desgl. an dem Uebereinkommen des Welt- 
postvereins über den Postanweisungsdienst (v. 4. Juli 91.) 
549. — über den Austausch von Postpacketen (v. 4. Juli 
91. Einleitung u. Art. 5 zu 5) 560. — über den Post- 
bezug von Zeitungen und Zeitschriften (v. 4. Juli 91.) 
588. 
V. 
Benezuela (Vereinigte Staaten), Theilnahme an dem 
Weltpostvertrage (v. 4. Juli 91.) 504. — desgl. an dem 
Uebereinkommen des Weltpostvereins über den Austausch 
von Postpacketen (v. 4. Juli 91. Einleitung und Art. 5 
zu 5) 560. 
Verbände von Gemeinden u. s. w. zu gemeinsamer 
Krankenversicherung (G. v. 10. April S§. 46, 46 a, 46b) 
395. (G. v. 10. April §§. 46, 46 a, 46b) 440. — Ver- 
bandsstatut (G. v. 10. April §. 46 Abs. 2) 396. (G. v. 
10. April §. 46 Abs. 2) 440. — Austreten von Gemeinde- 
Krankenversicherungen und Krankenkassen aus den Ver- 
bänden (G. v. 10. April §. 46 a) 397. (G. v. 10. April 
§S. 46 a) 441. — Entscheidung von Streitigkeiten zwischen 
den Krankenkassen 2c. und den Verbänden (G. v. 10. April 
8. 58) 406. (G. v. 10. April 8. 58) 451. 
Veredelungsverkehr zwischen Deutschland und der 
Schweiz (Vertr. v. 10. Dez. 91. Art. 6) 197. (Anlage C 
dazu §§. 2, 3) 229. (Schlußprot. dazu) 235. 
Vereinigte Staaten von Amerika, Uebereinkommen 
mit dem Deutschen Reich wegen Schutzes der Urheberrechte 
(v. 15. Jan.) 473. — Theilnahme an dem Weltpost- 
vertrage (v. 4. Juli 91.) 503. — Theilnahme an der 
General- Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz 
(v. 2. Juli 90.) 605. 
Vereinsthaler, Außerkurssetzung der österreichischen Ver- 
einsthaler (G. v. 28. Febr. §. 1) 315. 
Verfälschung oder Nachmachung des Weines (G. v. 
20. April §§. 3 bis 6) 598. — Strafe wegen Zuwider- 
handlungen (das. §§. 7, 10) 599. 
Verjährung der Ersatzansprüche für Einschreibsendungen 
im Weltpostvereinsverkehr (Vertr. v. 4. Juli 91. Art. 8) 
513. — desgl. für Briefe und Kästchen mit Werthan= 
gabe (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 11) 544. — für 
Postpackete mit oder ohne Werthangabe (Uebereink. v. 
4. Juli 91. Art. 13) 570. 
Verjährung der Zinsen und der Kapitalbeträge aus- 
gegebener Schatzanweisungen (G. v. 30. März §. 6) 344. 
1892. 45 
Verjährung (Forts.) 
Verjährung der Ansprüche auf Eintrittsgelder und 
Beiträge zur Krankenversicherung (G. v. 10. April §. 55) 
403. (G. v. 10. April §F. 55) 448. — desgl. der An- 
sprüiche auf Krankenunterstützungen (G. v. 10. April 
§. 56) 403. (G. v. 10. April §. 56) 448. 
Verjährung der Ersatzansprüche wegen unrichtiger 
Angaben über die Stammeinlagen der Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung (G. v. 20. April §. 9) 479. — desgl. 
der Ersatzansprüche der Gesellschaften an die Gesellschafter 
und Geschäftsführer (das. §§. 31, 44) 485. — desgl. 
an die Mitglieder des Aufsichtsraths (das. §. 53) 491. 
Verjährung der Frachtgelder für Güter im inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 
90. Art. 12) 807. — desgl. der Ersatzansprüche für Be- 
schädigung u. s. w. von Eisenbahngütern (das. Art. 45, 
46) 826. — Verjährung der Frachtgelder für Güter 
im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
§. 61) 951. — desgl. der Ersatzansprüche für Beschädigung 
u. s. w. von Sendungen (das. J. 91) 967. 
Verkauf von vorschriftswidrigen Weinen und weinähnlichen 
Getränken (G. v. 20. April §§. 2, 7 bis 9) 597. — Ver- 
kauf von Kunstwein (das. §. 4) 598. 
Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
(v. 15. Nov.) 923. — Veröffentlichung der Verkehrs- 
Ordnung und der Aenderungen derselben durch das Reichs- 
Gesetzblatt (das. unter IX zu 1) 967. — Uebertretung 
der Bestimmungen der §. 53 bis 61 derselben (Betr. O. 
v. 5. Juli §. 62) 715. (Betr. O. v. 5. Juli §. 45) 777. 
— Aushang von Vorschriften der Verkehrs-Ordnung in 
den Warteräumen (Betr. O. v. 5. Juli §. 65) 716. 
Verpackung der Güter im internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 9, 31 zu 2) 804. 
— desgl. im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. 
88. 58, 77 zu 2) 949. — Erklärung des Absenders über 
mangelhafte Verpackung des Guts (Ausführ. Best. z. 
Uebereink. v. 14. Okt. 90. §. 4) 877. (Aul. E zur Bek. 
v. 15. Nov.) 1013. 
Verpfändung von Unterstützungen für die Familien der 
zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften unzulässig 
(G. v. 10. Mai F. 4) 662. — desgl. Krankenunter- 
stützungsansprüche (G. v. 10. April §S. 56) 403. (G. v. 
10. April §S. 56) 448. 
Verpflegung, freie, Gewährung als Krankenunterstützung 
(G. v. 10. April §. Ga Nr. 6, S§. 7, 21 Nr. 3, 26 a 
Nr. 2b, 56 a) 385. (G. v. 10. April S. Ga Nr. 6, S§. 7, 
21 Nr. 3, 26 a Nr. 20, 46 Nr. 3, 56 8) 423.
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        46 Sachregister. 
Versammlungen der Mitglieder von Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung, Berufung und Beschlußfassung (G. v. 
20. April §§. 49 bis 52, 54 bis 60, 62, 66, 67) 490. 
Versicherte bei den Krankenkassen, s. Mitglieder. 
Versicherungsanstalten, Krankenversicherung der bei 
denselben beschäftigten Personen (G. v. 10. April 8. 1 
Nr. 2 a) 379. (G. v. 10. April §. 1 Nr. 2 a) 417.— 
Verhältniß der Gemeinde -Krankenversicherung und der 
Krankenkassen zu den Versicherungsanstalten für die In- 
validitäts, und Altersversicherung (G. v. 10. April 
§. 76 a) 412. (G. v. 10. April §. 76 a) 460. 
Versicherungsgebühr für Werthsendungen im Weltpost- 
vereinsverkehr (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 3, 4) 538. 
(Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 5) 563. 
Versicherungszwang bezüglich der Krankenversicherung 
(G. v. 10. April §§. 1 bis 20) 379. (G. v. 10. April 
§§. 1 bis 20) 417. — Befreiungen von der Versicherungs- 
pflicht (G. v. 10. April §§. 3 bis 30) 381. (G. v. 
10. April §§. 3 bis 3b0) 419. — Entscheidung von 
Streitigkeiten über die Versicherungsverpflichtung (G. v. 
10. April §§. 58, 65) 405. (G. v. 10. April 88. 58, 
65) 450. 
Vertheilung des Reingewinns von Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung nach Verhältniß der Geschäftsantheile 
(G. v. 20. April §5. 29) 485. — des Vermögens auf- 
gelöster Gesellschaften (das. 88. 73, 74) 496. 
Verträge über Einschränkung der Bestimmungen des 
Krankenversicherungsgesetzes sind wirkungslos (G. v. 
10. April §§. 80, 82) 462. 
Vertreter der Mitglieder von Orts-Krankenkassen bei der 
Generalversammlung (G. v. 10. April §§. 37, 38 a, 39) 
394. (G. v. 10. April §§. 37, 38 a, 39) 437. — Ver- 
tretung der Arbeitgeber von Versicherten im Vorstand 
und in der Generalversammlung (G. v. 10. April §§. 38, 
38 a, 39) 394. (G. v. 10. April 88. 38, 38 a, 39) 437. 
— Vertreter der Versicherten bei den Betriebs-(Fabrik.) 
Krankenkassen (G. v. 10. April §S. 64 Nr. 1) 407. (G. v. 
10. April §S. 64 Nr. 1) 453. 
Verwaltungsbehörden, höhere, im Sinne des Kranken- 
versicherungsgesetzes (G. v. 10. April §. 84) 465. — Be- 
fugnisse hinsichtlich der Gemeinde-Krankenversicherung (das. 
Ss. 2, 5 a, 8 bis 10, 12 bis 14, 49, 52 a, 54, 56 a 
57b) 419. — desgl. der Orts-Krankenkassen (das. 8§. 16 
bis 19, 22, 24, 30, 33, 41, 43, 43a, 44, 46 bis 
48 a, 49, 52a, 54, 56 a, 57b) 426. — der Betriebs- 
(Fabrik.) Krankenkassen (das. 5§. 60 bis 62, 67 a, 67b, 
1892. 
Verwaltungsbehörden (Forts.) 
68) 451. — der Bau:Krankenkassen (das. §§. 69, 70, 72) 
456. — neu zu errichtender Innungs-Krankenkassen 
(das. §. 73) 457. — in Bezug auf bestehende ältere 
Krankenkassen (das. 58. 85, 86) 464. 
Antrag der höheren Verwaltungsbehörden auf Auf- 
lösung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (G. v. 
20. April §. 62) 494. 
Verwaltungskosten der Orts-Krankenkassen (G. v. 
10. April §. 22) 389. (G. v. 10. April §§. 22, 29) 430. 
Verwaltungsstreitverfahren bei zwangsweiser Auf-. 
lösung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (G. v. 
20. April §. 62) 494. — bei versagter Genehmigung 
des Statuts von Orts- Krankenkassen (G. v. 10. April 
§§ 24, 48a) 389. (G. v. 10. April §§. 24, 48 a) 431. 
— bei Schließung oder Auflösung derselben (G. v. 
10. April §. 47) 397. (G. v. 10. April §. 47) 442. — 
bei Unterstützungsansprüchen u. s. w. gegen Orts= Kranken- 
kassen 2c. (G. v. 10. April §S. 58) 405. (G. v. 10. April 
88. 58, 72) 450. 
Verzugszinsen bei verspäteter Einzahlung von Stamm- 
einlagen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (G. v. 
20. April 8. 20) 482. 
Viehseuchen-Uebereinkommen zwischen dem Deutschen 
Reich und Oesterreich= Ungarn (v. 6. Dez. 91.) 90. — In- 
krafttreten desselben (Vert. v. 6. Dez. 91. Art. 24) 10. 
Vitriolöl, Beförderung im internationalen Eisenbahn- 
frachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XV) 
889. — desgl. im inneren deutschen Verkehr und im 
Verkehr mit Oesterreich= Ungarn (Bek. v. 15. Nov. Anl.B 
zu XV) 974. (Bek. v. 15. Nov. zu XV) 1016. 
Vollspurbahnen (Bek. v. 5. Juli §§. 1, 6, 17) 764. 
Vollstreckbarkeit, vorläufige, der Entscheidungen der 
Aufsichtsbehörden über Krankenunterstützungsansprüche 
(G. v. 10. April §. 58) 405. (G. v. 10. April F. 58) 451. 
Vollstreckbarkeit der Urtheile in Rückgriffklagen aus 
dem internationalen Eisenbahnfrachtverkehr in sämmt- 
lichen Vertragsstaaten (Uebereink. v. 14. Okt. 90. 
Art. 56) 830. 
Vorschüsse der Gemeindekassen zur Gemeinde Kranken- 
versicherung (G. v. 10. April §§. 9, 13) 424. — desgl. 
der Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen 
an die Kassenverbände (G. v. 10. April §. 46) 396. (G. 
v. 10. April §F. 46) 441. — Vorschüsse der Betriebs- 
unternehmer an die Betriebs-(Fabrik.) Krankenkassen (G. 
v. 10. April §. 64 Nr. 4) 407. (G. v. 10. April §. 64 
Nr. 4) 453.
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        Sachregister. 
Vorschüsse (Forts.) 
Vorschüsse auf Güter im internationalen Eisen- 
bahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 6 zuk 
u. 13) 800. — Hinterlegung von Frankaturvorschüssen 
(das. Art. 6 zu i u. 12) 800. — Vorschüsse auf Güter im 
inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. K. 50 
zu k, §. 62) 943. — Hinterlegung von Frankatur- 
vorschüssen (das. §. 50 zui, 8. 61) 943. 
s. auch Nachnahmen. 
Vorstand der OrtsKrankenkassen (G. v. 10. April §§. 34 
bis 39, 42, 45) 435. — der Betriebs= (Fabrik.) 
Krankenkassen (das. §§. 63, 64) 452. 
Vorzugsrecht im Konkurse haben rückständige Eintritts- 
gelder und Beiträge zur Krankenversicherung (G. v. 
10. April §. 55) 403. (G. v. 10. April §. 55) 448. 
W. 
Waarenproben, Versendung im Weltpostvereinsverkehr 
(Vertr. v. 4. Juli 91. Art. 2, 4 bis 6, 14, 16) 505. 
Waarenzeichen, gegenseitiger Schutz im Deutschen Reich 
und Oesterreich- Ungarn (Uebereink. v. 6. Dez. 91. Art. 1 
bis 7) 289. — desgl. in Italien (Uebereink. v. 18. Jan. 
Art. 1 bis 7) 294. — desgl. in der Schweiz (Bek. v. 
31. Jan.) 304. 
Waffen, s. Feuerwaffen, Gewehre. 
Wagen, s. Fahrzeuge. 
Wahl des Vorstandes der Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April 
§§. 34, 39) 435. — desgl. des Vorstandes von Kranken- 
kassenverbänden (das. §. 46) 441. — Wahl von Ver- 
tretern für die Generalversammlungen der Orts-Kranken- 
kassen (G. v. 10. April §. 37) 394. (G. v. 10. April 
88. 37, 39) 437. 
Waisenpensionen, Gewährung von Krankenversicherungs- 
kassen (G. v. 10. April §§. 85, 86) 464. 
Waisen-Unterstützungen, Nichtgewährung von den 
Orts--Krankenkassen (G. v. 10. April §. 21) 389. (G. v. 
10. April §. 21) 430. 
Walz= und Hammerwerke, Beschäftigung von Ar- 
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 29. April) 
602. 
Warteräume der Eisenbahnstationen (Bek. v. 15. Nov. 
S. 15, 16, 20, 21) 927. 
Wasserstofffuperoxhd, Beförderung im inneren deutschen 
Eisenbahnverkehr und im Verkehr mit Oesterreich= Ungarn 
(Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu L) 1005. (Bek. v. 15. Nov. 
zu L) 1034. 
1892. 47 
Wegebauten, Krankenkassen für die bei denselben be- 
schäftigten Personen (G. v. 10. April §. 69) 456. 
Weibliche Personen, Zulassung zum Schrankendienst bei 
Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §. 5 Abs. 8) 694. — 
desgl. bei Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli S. 21) 770. 
s. auch Arbeiterinnen, Ehefrauen. 
Weichensteller bei Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli 
§. 51) 712. — Bestimmungen über ihre Befähigung 
(Bek. v. 5. Juli B Nr. 1X) 728. 
Wein, Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf die Be- 
stände an ausländischem Wein (G. v. 30. Jan.) 299.— 
Eingangszoll für Wein aus Spanien (Bek. v. 30. Jan.) 301. 
Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen 
Getränken (G. v. 20. April) 597. — Verfälschung von Wein 
(das. §§. 3 bis 6) 598. — Bestrafung wegen Juwider- 
handlungen (das. 8§. 7 bis 10) 599. — Feilbieten und 
Verkauf von Kunstwein und Schaumwein (das. S§. 4, 5) 
599. — Bestimmungen über die Ausführung des Ge- 
setzes (Bek. v. 29. April) 600. 
Weingeist (Spiritus), Beförderung im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 
zu XIX) 891. — im inneren deutschen Verkehr (Beck. 
v. 15. Nov. Anl. B zu XIX) 976. 
Weizen, Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf 
ausländischen Weizen (G. v. 30. Jan.) 299. 
Weltpostverein, Abschluß des Weltpostvertrages (v. 
4. Juli 91. Einleitung) 503. — Gebiet des Vereins 
(das. Art. 1) 504. (Schlußprot. dazu zu III bis V) 531. 
— Internationales Büreau desselben (Vertr. v. 4. Juli 
91. Art. 22, 24 bis 26) 523. 
Uebereinkommen des Weltpostvereins über den Aus- 
tausch von Briefen und Kästchen mit Werthangabe (v. 
4. Juli 91.) 535. — über den Postanweisungsdienst 
(v. 4. Juli 91.) 549. — über den Austausch von Post- 
packeten (v. 4. Juli 91.) 560. — über den Postauftrags- 
dienst (v. 4. Juli 91.) 579. — über den Postbezug von 
Zeitungen und Zeitschriften (v. 4. Juli 91.) 588. 
Werfte, polizeiliche Anmeldung der Zahl der beschäftigten 
Arbeiterinnen (Bek. v. 26. März) 337. — Kranken- 
versicherung der auf Werften beschäftigten Personen (G. 
v. 10. April S. 1 Nr. 1) 379. (G. v. 10. April 8. 1 
Nr. 1) 447. 
Werkmeister, Krankenversicherung (G. v. 10. April S. 2b) 
381. (G. v. 10. April s. 20) 419.
        <pb n="1118" />
        48 
Werthdeklaration, s. Deklaration. 
Werthpapiere der Krankenkassen, Vorschriften über ihre 
Niederlegung (G. v. 10. April §§. 40, 64) 438. 
Ausschluß geldwerther Papiere und Dokumente von 
der Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr 
(Ausführ. Best. z. Uebereink. v. 14. Okt. 90. §. 1 zu 1) 
874. — Zulassung im inneren deutschen Verkehr (Bek. 
v. 15. Nov. §5. 50 zu B2) 942. 
Werthsendungen, Austausch von Briefen und Kästchen 
mit Werthangabe im Weltpostvereinsverkehr (Uebereink. 
v. 4. Juli 91. Art. 1) 535. — desgl. von Postpacketen 
mit oder ohne Werthangabe (lebereink. v. 4. Juli 91. 
Art. 1) 560. — Einziehung von Werthbeträgen im Wege 
des Postaustrags (Uebereink. v. 4. Juli 91. Art. 1, 2) 579. 
Widerspruch gegen die Errichtung gemeinsamer Orts- 
Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige (G. v. 10. April 
S. 16, 17, 18a, 43) 47. 
Wittwenpensionen, Gewährung von den Krankenversiche- 
rungskassen (G. v. 10. April 85§. 85, 86) 464. 
Wittwenunterstützungen, Nichtgewährung von den 
Orts-Krankenkassen (G. v. 10. April §. 21) 389. (G. v. 
10. April §. 21) 430. 
Woche, Krankenversicherung von Personen, deren Be- 
schäftigung unter einer Woche dauert (G. v. 10. April F. 1 
Abs. 1, §. 2 zu 1) 380. (G. v. 10. April §. 1 Abs. 1, 
§. 2 zu 1) 418. 
Wöchnerinnen, Unterstützungen aus den Orts-Kranken- 
bassen (G. v. 10. April §. 20 Nr. 2, F. 21 Nr. 4) 387. 
(G. v. 10. April §. 20 Nr. 2, §. 21 Nr. 4) 428. 
Wolle, Beförderung im internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu XXXI) 904. 
— im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. Anl. B 
zu XXXI) 983. 
Württemberg, Verkehrserleichterungen für den württem. 
bergisch österreichischen Verkehr auf dem Bodensee (Schluß- 
prot. zum Vertr. v. 6. Dez. 91. zu Art. 5 bis 7) 78. 
Anwendung des Gesetzes über das Telegraphen. 
wesen des Reichs auf Württemberg (G. v. 6. April 
§S. 15) 470. 
Z. 
Zahlungsmittel, Außerkurssetzung der österreichischen 
Vereinsthaler (G. v. 28. Febr. §. 1) 315. 
Annahme fremden Geldes in Zahlung von den 
Eisenbahnstationen (Bek. v. 15 Nov. S. 8) 925. 
Sachregister. 
1892. 
Zahlungsunfähigkeit von Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung (G. v. 20. April §§. 63, 64, 82) 494. 
Zanzibar, Theilnahme des Sultanats an der General. 
Akte der Brüsseler Antisklaverei- Konferenz (v. 2. Juli 
90. Einleitung und Art. 70, 72) 606. — Errichtung 
eines internationalen Büreaus in Janzibar zwecks Unter- 
drückung des Sklavenhandels (das. Art. 27, 39, 41, 48, 
49) 626. — Errichtung eines Büreaus daselbst für An- 
gelegenheiten der Freilassung von Sklaven (das. Art. 70, 
72, 87) 644. 
Zeitungen und Zeitschriften, Postbezug im Weltpost- 
verkehr (Uebereink. v. 4. Juli 91.) 588. 
Zeutralamt für den internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 57, 58) 831.— 
Reglement über Errichtung desselben in Bern (v. 14. Okt. 
90.) 870. (Schlußprot. v. 14. Okt. 90. zu IV) 919. 
Zentralbehörden, Bestimmung über die Krankenversiche- 
rungspflicht der in Reichs= und Staatsbetrieben be- 
schäftigten Versonen (G. v. 10. April S. 2a) 381. (G. 
v. 10. April §. 2a) 419. — Entscheidung auf Be- 
schwerden über Anordnungen u. s. w. der höheren Ver- 
waltungsbehörden hinsichtlich der Krankenversicherung (G. 
v. 10. April S§. 33, 43 a, 47, 48, 57b, 67 a) 393. 
(G. v. 10. April §§. 12 bis 14, 17, 33, 43, 43a, 47, 
48, 57b, 67a, 68) 425. — Bestimmung über An- 
legung verfügbarer Gelder der Krankenkassen (G. v. 
10. April §. 40) 395. (G. v. 10. April §. 40) 438.— 
bezüglich der Vereinigung von Gemeinde Krankenversiche- 
rungen und Krankenkassen zu Krankenkassenverbänden (G. 
v. 10. April §. 46b) 397. (G. v. 10. April F. 46b) 
441. — bezüglich der Entscheidung von Streitigkeiten 
mit Krankenkassen, deren Bezirk sich über mehrere Ge- 
meindebezirke erstreckt (G. v. 10. April §. 58) 406. (G. 
v. 10. April S. 58) 451. — Ausstellung von Bescheini- 
gungen für Hülfskassen, daß ihre Leistungen den An- 
forderungen des Krankenversicherungsgesetzes genügen (G. 
v. 10. April S. 75 a) 411. (G. v. 10. April S. 75a) 459. 
Beaufsichtigung der Privat -Telegraphenanlagen (G. 
v. 6. April §§. 4, 10) 468. 
Bezeichnung der Aufsichtsbehörden für die Eisenbahn. 
anlagen (Bek. v. 5. Juli §. 72) 718. — Erlaß von Aus- 
führungsbestimmungen zur Betriebsordnung für die 
Haupteisenbahnen (das. S. 74) 719. — desgl. zur Bahn- 
ordnung für Nebeneisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §. 55) 781. 
Einsendung von Berechnungen der Landes- Zentral. 
behörden über die an Familien der zu Friedensübungen
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        Sachregister. 
Zentralbehörden (Forts.) 
einberufenen Mannschaften gezahlten Unterstützungen an 
das Reichsamt des Innern (Bek. v. 2. Juni §. 9) 670. 
s. auch Landesregierungen, Reichskanzler, 
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 
Ziegeleien, polizelliche Anmeldung der Lahl der be- 
schäftigten Arbeiterinnen (Bek. v. 26. März) 337. 
Zimmerplätze, polizeiliche Anmeldung der Zahl der be- 
schäftigten Arbeiterinnen (Bek. v. 26. März) 337. 
inkerzbergwerke im Regierungsbezirk Oppeln, Be- 
5 / 
schäftigung von Arbeiterinnen (Bek. v. 24. März) 331. 
Zinsen, Verzinsung der auf Grund der Gesetze vom 
16. Februar 1882, 16. März 1886, 22. März 1891 
und 1. Juni 1891 aufzunehmenden Reichsanleihen 
(A. E. v. 22. Jan.) 305. — der Schatzanweisungen 
zur Verstärkung des Betriebsfonds der Reichshauptkasse 
(G. v. 30. März §S§. 4 bis 6) 344. 
Verzinsung der Bestände von Orts Krankenkassen, 
welche die Vorstandsmitglieder u. s. w. in ihrem Nutzen 
verwenden (G. v. 10. April §. 42) 439. — desgl. bei 
Betriebs- (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen (G. v. 
10. April §§. 64 Nr. 3, 72) 453. 
Zinsen von den Schadensersatzbeträgen für be- 
schädigte 2c. Güter im internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 42) 824. 
s. auch Verzugszinsen. 
Zölle, s. Eingangszölle. 
Zollabfertigung von Gütern im internationalen Eisen- 
bahnfrachtverkehr (Uebereink. v. 14. Okt. 90. Art. 6 zu h 
u. 1, Art. 10, 20, 34) 800. (Bek. v. 15. Nov. §. 50 
zu h u. 1, §. 59) 943. 
Zollämter, Gestattung der Einfuhr von Pflanzen und 
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues über gewisse 
Zollämter (Bek. v. 7. Mai) 663. 
Zollbeamte, Betreten der Eisenbahnanlagen (Bek. v. 
5. Juli §f. 54, 55) 713. (Bek. v. 5. Juli S. 44) 776. 
Zollbehörden, Befugnisse zur Unterdrückung des Schleich- 
handels zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn (Zollkartell v. 6. Dez. 91. 8§. 2 bis 6, 8, 12) 
63. (Schlußprotokoll dazu) 80. 
Zollgesetze, gegenseitige Bestrafung der Zuwiderhand- 
lungen im Deutschen Reich und Oesterreich-- Ungarn 
(Zollkartell v. 6. Dez. 91. 8§§. 1, 2, 5, 6, 12 bis 14, 
17, 24) 63. (Schlußprotokoll dazu) 80. 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 
1892. 49 
Zollkartell zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn (Vertr. v. 6. Dez. 91. Art. 10) 6. (Zollkartell) 
63. (Schlußprotokoll dazu) 80. 
Zollvertrag mit Oesterreich- Ungarn (v. 6. Dez. 91.) 3. 
— mit Italien (v. 6. Dez. 91.) 97. — mit der Schweiz 
(v. 10. Dez. 91.) 195. — mit Belgien (v. 6. Dez. 
91.) 241. 
Zucker, Zusatz von Jucker zu Wein und weinähnllchen 
Getränken (G. v. 20. April §§. 3, 4, §S. 7 Nr. 2) 598. 
(Bek. v. 29. April) 600. — Verfälschung des Weins 
durch Zuckerwasser (G. v. 20. April §§. 4, 5, 10) 598. 
Zuckerraffinerien, Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 24. März) 334. 
Zündbänder und Zündblättchen, Zulassung im inneren 
deutschen Eisenbahnfrachtverkehr und im Verkehr mit 
Oesterreich= Ungarn (Bek. v. 15. Nov. Anl. B zu XLIII) 
1000. (Bek. v. 15. Nov. zu XLIII) 1030. 
Zündhütchen, Zündspiegel und Zündschnüre, Be- 
förderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr 
(Uebereink. v. 14. Okt. 90. Anl. 1 zu II und IV) 885.— 
desgl. im inneren deutschen Verkehr (Anl. B z. Bek. v. 
15. Nov. unter II und IV) 969. — Beförderung von 
Zündschnüren, Sprengzündhütchen und Minen- 
zündungen im Verkehr mit Oesterreich = Ungarn (Bek. 
v. 15. Nov. zu XXXVI Nr. 3 und 5) 1019. — desgl. 
im inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. Anl. B 
zu XXXVI Nr. 3 und XXXVIa) 985. 
Zufall, Verhinderung der Güterbeförderung im inter- 
nationalen Eisenbahnverkehr durch Zufall (Uebereink. v. 
14. Okt. 90. Art. 18) 811. — desgl. im inneren 
deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. §. 65) 954. 
Zugführer bei Haupteisenbahnen (Bek. v. 5. Juli §§. 13, 
20, 32, 48) 699. — bei Nebeneisenbahnen (Bek. v. 
5. Juli §. 24) 772. 
Bestimmungen über die Befähigung von Zugführern 
(Bek. v. 5. Juli B Nr. VII) 726. — Obliegenheiten 
derselben (Bek. v. 15. Nov. §§. 3, 19, 21, 24) 924. 
Zusatzbeiträge von Krankenkassen-Mitgliedern für die 
ihren Angehörigen zu gewährenden Kassenleistungen (G. 
v. 10. April 8§.9, 22, 52b) 386. (G. v. 10. April 
S§. 9, 22, 52b) 424. 
Zuschlagfristen bezüglich der Beförderung von Eisenbahn- 
gütern im internationalen Verkehr (Ausführ. Best. zum 
Uebereink. v. 14. Okt. 90. §§. 6, 10) 878. — desgl. im 
inneren deutschen Verkehr (Bek. v. 15. Nov. §§. 63, 69) 
952. 
Zuschlagsfahrkarten zur Eisenbahnbeförderung (Bek. 
v. 15. Nov. §8§. 21, 25) 930. 
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        50 Sachregister. 1892. 
Zuschlagtaxe für unfrankirte Briefsendungen im Welt- Zwangsverfahren wegen Außerbetriebsctzung unbefugt 
postverein (Vertr. v. 4. Juli 91. Art. 5) 509. — desgl. errichteter 2c. Telegraphenanlagen (G. v. 6. April 8. 11) 
für sperrige Postpackete (Uebereink. v. 4. Juli 91. 469. 
Art. 5) 563. Zwangsvollstreckung in Unterstützungen für Familien 
s. auch Taxzuschlag. der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften un- 
Zwangsbeitreibung von Krankenversicherungsbeiträgen #c. zulässig (G. v. 10. Mai §. 4) 662. 
(G. v. 10. April §. 55) 403. (G. v. 10. April §. 55) Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter 
448. Haftung (G. v. 20. April 88. 12, 76) 480. 
  
Herausgegehen im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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