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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1892.</title>
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            <idno>rgbl_1892</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1892.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  9.  Januar  bis  22. Dezember  1892,
nebst  zwei  Verträgen  vom  Jahre  1890  und  zwölf  Verträgen
vom  Jahre  1891.

(Von  Nr.  1982  bis  einschl.  Nr.  2065.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  48.

 

 

Berlin,  
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post--Zeitungsamte.
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        —

Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1892

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

 

 

Nr.

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-     Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1890.  1892.
2.  Juli.  14. Mai.  General-Akte  der  Brüsseler  Antisklaverei-  29.  2031. 605-660.
Konferenz  nebst  Deklaration.  (mit  Anl.)
14.  Oktbr.  29.  Oktbr.  Internationales  Uebereinkommen  über  den  39.  2050.   793-920.
Eisenbahnfrachtverkehr.  (mit  Anl.)
1891.
4.  Juli.  7.  Mai.  Weltpostvertrag.  26.  2020. 503-534.
(mit  Anl.)
4.  —  7.  —  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den 26.  2021.    535-549
Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Werthangabe.
4.  —  7.  —  Uebereinkommen,  betreffend  den  Postanwei-  26.  2022.    549-559.
sungsdienst.
4.  —  7.  —  Uebereinkunft,  betreffend  den Austausch  von 26.  2023.     560-578
Postpacketen.  (mit  Anl.)  
4.  —  7.  —  Uebereinkommen,  betreffend  den  Postauftrags-  26.  2024.  579-587.
dienst.  
4.—  7.—  Uebereinkommen,  betreffend  den  Postbezug  von  26.  2025.    588·595.
Zeitungen  und  Zeitschriften.
6.  Dezbr.  31.  Janr.  Handels-  und  Sollvertrag  zwischen  dem  2.  1983.  3-89.
Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn.  (mit  Anl.)
6.  —  31.  —  Viehseuchen-Uebereinkommen  zwischen  dem  2.  1984 90-96.
Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn.  (mit  Anl.)
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge- Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1891.  1892.

6.  Dezbr.  31.  Janr.  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrag  2.  1985. 97-193.
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Italien.  (mit  Anl.)

6.  —  31.  —  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  5.  1988.  241-287.
Deutschen  Reich  und  Belgien.  (mit  Anl.)

6.  —  31.  —  Uebereinkommen  zwischen  dem  Reich  und  Oester-  6.  1989.  289-292.
reich-Ungarn  über  den  gegenseitigen  Patent-,  (mit  Anl.)

Muster-  und  Markenschutz.

10.  —  31.  —  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  3.  1986. 195-238

Deutschen  Reich  und  der  Schweiz.  (mit  Anl.)
1892.

4.  Janr.  9.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichs-  1.  1982.  1.
haushalts  und  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen für das  Etatsjahr  1891/92.  

15.  —  20.  April.  Uebereinkommen  zwischen  dem  Reich  und  den  23.  2017. 473-475.
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  über
den  gegenseitigen  Schutz  der  Urheberrechte.

16.  —  10.  Febr.  Deklaration,  betreffend  die  theilweise  Verlänge- 11.  1997. 307-308
rung  des  deutsch-spanischen  Handelsund
  Schiffahrtsvertrages  vom  12.  Juli
1883.

18.  —  22.  —  Uebereinkommen  zwischen  dem  Reich  und  Italien  7  1990.  293-297.

über  den  gegenseitigen  Patent-,  Musterund
  Markenschutz.

19.  —  25. Janr.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Ru-  4.  1987.  239.
mäniens  zu  der  unterm  3.  November  1881
abgeschlossenen  Reblaus-Konvention.

22.  —  4.  Febr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  10.  1996. 305-306.
einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom
16.  Februar  1882,  vom  16.  März  1886,  vom
22.  März  1891  und  vom  1.  Juni  1891.

24.  —  1.  —  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Ge-  9.  1994.  303.
setzes,  betreffend  das  Reichsschuldbuch.

30.  —  31.  Janr.  Gesetz,  betreffend  die  Unwendung  der  vertrags-  8.  1991.  299-300.

 

 

mäßigen  Zollsätze  auf  Getreide,  Holz
und  Wein.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

—  —  —

 

Datum  Ausgegeben

des

Gesetzes  etc.

1892.
30.  Janr.

30.  —

31.  —

22.  Febr.

28.  —

11.  März. 11. — 17. —

24.  —

 

 

 

 

Nr.  Nr.
zu  Inhalt.  des  des  Ge- Seiten.
Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1892.
31.  Janr.  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  8.  1992.  300-301.
Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig
  bestehenden  Zollbefreiungen  und
Zollermäßigungen  gegenüber  den  nicht
meistbegünstigten  Staaten.
31.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  8.  1993.  301.
der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen
  und  Zollermäßigungen
auf  die  spanischen  Boden-  und  Industrie-Erzeugnisse.

1.  Febr.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  deutscher  9.  1995.  304.
Waarenzeichen  in  der  Schweiz.
26.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten 12.  1998. 309-314.
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  (mit  Anl.)
für  das  Etatsjahr  1891/92  und  die  Aufnahme
einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  der
Marine.
2.  März.Gesetz,  betreffend  die  Vereinsthaler  öster-  1999.  315.
reichischen  Gepräges.
12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung 14.  2000. 317.323.
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  (mit  Anl.)
Arbeitern  in  Glashütten.
12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  14.  2001. 324-325.
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  (mit  Anl.)
Arbeitern  in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb.
  
18.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  15.  2002.  327.
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Cichorienfabriken.
18.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  15.  2003. 328-329.
jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken.

26.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  16.  2004.  331-334.

 

von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
  Zink-  und  Bleierzbergwerken
und  auf  Kokereien  im  Regierungsbezirk
Oppeln.
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        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  I  n  h  a  l  t.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc. Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1892.  1892.
24.  März.  26.  März.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  16.  2005. 334-336.
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken  und
Zuckerraffinerien.
26.  —  28.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermittelung 17.  2006.  337.
der  Zahl  der  in  Fabriken  und  diesen
gleichstehenden  Anlagen  beschäftigten  Arbeiterinnen.

28.  —  29.  —  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  18.  2007.  339.
auf  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe
  bezüglichen  Bestimmungen  der  Gewerbeordnungsnovelle
  vom  1.  Juni  1891.
28.  —  29.  —  Verordnung,  betreffend  die  Klasseneintheilung 18.  2008. 840-341.
einzelner  Orte.  (mit  Anl.)
30.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs-  19.  2009. 343-367.
haushalts  für  das  Etatsjahr  1892/93.  (mit  Anl.)
30.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  19.  2010.  368.
für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,
  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.

30.  —  31.  —  Gesetz  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  19. 2011. 369-370.
der  Schutzgebiete.
30.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-  19.  2012. 370-377.
Etats  für  die  Schutzgebiete  von  Kamerun,  (mit  Anl.)
Togo  und  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet
  für  das  Etatsjahr  1892/93.
6.  April.  12.  April.  Gesetz  über  das  Telegraphenwesen  des  21.  2015. 467-470.
Deutschen  Reichs.
10.  —  16.  —  Gesetz  über  die  Abänderung  des  Gesetzes. 20.  2013. 379-416.
betreffend  die  Krankenversicherung  der  
Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883.
10.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  20.  2014.  417-465
Krankenversicherungsgesetzes.
10.  —  16.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags 22.  2016.  471-472.

 

 

zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr
  1892/93.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

VII

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge- Seiten
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1892.  1892.
20.  April.  26.  April.  Gesetz,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  be.- 24.  2018.  477-499.
schränkter  Haftung.
20 . —  27.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  25.  2019. 501-502.
einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom
16.  Februar  1882,  16.  März  1886,  22.  Februar
1892,  30.  März  1892  und  10.  April  1892.
20.  —  2.  Mai.  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  27.  2026. 597-600
weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken.

22.  —  3.  —  Gesetz,  betreffend  die  Vergütung  des  Kakao-  28.  2028.  601.
zolles  bei  der  Ausfuhr  von  Kakaowaaren.
29.  —  2.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  27.  2027.  600.
des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  Wein,
weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken.

29.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  28.  2029.  602-603
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Walz-  und  Hammerwerken.
29.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  28.  2030.  604.
jugendlicher  Arbeiter  in  Hechelräumen
und  dergleichen.
6.  Mai.  29.  Juni.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  33.  2040.  686.
der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren-  (mit  Anl.)
taxe.
7.  —  17.  Mai.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  30.  2033.  663.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.
10.  —  17.  —  Gesetz,  betreffend  die  Unterstützung  von  Fa-  30.  2032. 661-662.
milien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen
  Mannschaften.
14.—  23.  —  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verord  31.  2035.  666.

 

 

nungen  vom  16.  August  1876,  4.  März 1879  und
10.  Februar  1890,  betreffend  die  Kautionen
der  bei  der  Marine-  und  der  Militärverwaltung
  angestellten  Beamten.
        <pb n="8" />
        VIII

 

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

 

Datum

des

Gesetzes  etc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

»

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  etc.

Seiten.

 

1892.
16.  Mai.

30. Hechelräume

2.  Juni.

2.  Juli.

 

1892.
23.  Mai.

4.  Juni.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  87  des
Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli
1884  und  des  §.  95  des  Gesetzes,  betreffend
die  Unfall-  und  Krankenversicherung
der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai

Gesetz  über  die  Vorbereitung  des  Kriegszustandes
  in  Elsaß-Lothringen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsvorschriften
  zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1892
über  die  Unterstützung  von  Familien  der
zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften.



Verordnung,    betreffend  die  dem  Landeshauptmann

  der  Neu-Guinea-Kompagnie  zustehenden
  richterlichen  und  Verwaltungsbefugnisse.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Prüfung  der  Läufe
und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung
der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen
  und  Zollermäßigungen  auf
die  spanischen  Boden-  und  Industrie-Erzeugnisse.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung
der  vertragsmäßig  für  die  Nummern   9 a,
bα,  bβ,  by,  bε,  c,  dα,  e  (Mais)  und
f (gemalzte  Gerste)  des  deutschen  Zolltarifs
bestehenden  Zollsätze  auf  die  rumänischen
Erzeugnisse.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Betriebsordnung
  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen
über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Signalordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

 

 

31.

32. 32.

33.

33.

34.

35.

36.

36.

36.

 

2034.

2036.

2037.
(mit  Anl.)

2038.

2039.
(mit  Anl.)

2041.

2042.

2043.
(mit  Anl.)

2044.

2045.

 

665.

667-668.

668-672.

673.

674-685.

687.

689.

691-722.

723-732.

733-746.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  I  n  h  a  l  t.  des  des  Ge- Seiten.
Gesetzes  etc. Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1892.  1892.  -
5. Juli. 21. Juli. Bekanntmachung, betreffend die Normen für 36.  2046. 747-763.
den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupt-  (mit  Anl.)
eisenbahnen  Deutschlands.
5.  —  21.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bahnordnung  36.  2047. 764-785
für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.  (mit  Anl.)
1.  Septbr. 6.  Septbr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bezeichnung 37.  2048.  787.
der  Kauffahrteischiffe.
6.  —  17.  —  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  im  38.  2049. 789-792
südwestafrikanischen  Schutzgebiet.
26.  Oktbr.  27.  Oktbr.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des 40.  2051.  921.
Reichstags.
7.  Novbr.4.  Novbr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des 42.  2055.  1038.
Feilbietens  von  Bier  im  Umherziehen.
8.  —  24.  —  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und 42.  2054.  1037.
die  Beurkundung  des  Personenstandes
für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet.
8.  —  17.  Dezbr.  Verordnung  über  die  Führung  der  Reichsflagge.47.   2061. 1050-1051.
15.  —  23.  Novbr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verkehrs-  41. 2052. 923-1014.
ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutsch-  (mit  Anl.)
lands.
15.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  41.  2053. 1015-1036.
erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  einerseits  und  Oesterreichs
und  Ungarns  andererseits  rücksichtlich  der
bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassenen
  Gegenstände,  in  Gemäßheit  des  §.  1
letzter  Absatz  der  Ausführungsbestimmungen
zum  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr.
24.  —  26.  —  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  43.  2056.  1039.
Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig
  bestehenden  Zollbefreiungen  und
Zollermäßigungen  gegenüber  den  nicht
meistbegünstigten  Staaten.
26.  —  128.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  44.  2057.  1041.

 



der  vertragsmäßig  für  die  Nummern  9a,
bα,  bβ,  by,  bε  c,  dα,  e  (Mais)  und  f
(gemalzte  Gerste)  des  deutschen  Zolltarifs  bestehenden
  Zollsätze  auf  die  rumänischen
Erzeugnisse.
        <pb n="10" />
        X Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1892.

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  J  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.|Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1892.  1892.

28.  Novbr. 3.  Dezbr.  Verordnung,  betreffend  das  Schürfen  im  Schutz-  46. 2059.  1045-1048.
gebiet  von  Kamerun.  ·-29. —

  30. Novbr. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung 45.  2058.  1043.

der  vertragsmäßig  bestehenden  Zoll-    
befreiungen  und  Zollermäßigungen  auf
die  spanischen  Boden-  und  Industrie-Erzeugnisse.

  

4.  Dezbr. 17.  Dezbr.  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verord- 47.  2062.  1051.
nungen  vom  16.  August  1876  und  22.  Mai.
1891,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der
Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten
  Beamten.

14.  —  17.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ein  führung  des  §.  75a  47.  2060.  1049.
des  Krankenversicherungsgesetzes.

14. —  17.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  von  47. 2063. 1052-1053.

Reichsgesetzen  in  Helgoland.

20.  —  23.  —  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des Ge-  2064. 1055

  setzes,  betreffend  die  Prüfung  der  Läufe
und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen.

22.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  48.  2065.  1056.

 

 

der  vertragsmäßig  für  die  Nummern  9a,
bα,  bβ,  by,  bε,  c,  dα,  e  (Mais)  und  f
(gemalzte  Gerste)  des  deutschen  Zolltarifs  bestehenden
  Zollsätze  auf  die  rumänischen  Erzeugnisse.


 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        —  1  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 1.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  das  Etatsjahr  1891/92.  S.  1.

 

 

 

(Nr.  1982.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1891/92.  Vom  4.  Januar  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts  sowie  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1891/92  wird  von  der  preußischen
Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die
Rechnungen  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1891  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des

Deutschen  Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  Januar  1892.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

———

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1892.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Januar  1892.
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  2.

Inhalt:  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn.      S.  3.  —
Viehseuchen-  Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn.  S.  90.  —
Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Italien.  S.  97.

 

 

 

 

 

(Nr.  1983).  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn.  
Vom  6.  Dezember  1891.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König
von  Böhmen  etc.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn,  andererseits,  von  dem
Wunsche  geleitet,  die  Handels-  und  Verkehrsbeziehungen  zwischen  den  beiderseitigen
Gebieten  inniger  zu  gestalten,  haben  beschlossen,  den  bestehenden  Handelsvertrag
vom  23.  Mai  1881  durch  einen  neuen  Handels-  und  Zollvertrag  zu  ersetzen,
welcher  auf  längere  Zeitdauer  eine  feste  Grundlage  für  die  Förderung  des  gegenseitigen
  Austausches  von  Boden-  und  Industrieerzeugnissen  zu  schaffen  und  zugleich
  geeignete  Anknüpfungspunkte  für  eine  entsprechende  vertragsmäßige  Regelung
der  beiderseitigen  Handelsbeziehungen  zu  anderen  Staaten  zu  gewähren  vermag,
und  haben  zu  diesem  Zweck  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Generaladjutanten  und  General  der  Kavallerie,
Seine  Durchlaucht  den  Prinzen  Heinrich  VII.  Reuß,  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.  und  Apostolischen
  König  von  Ungarn,
und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
den  Herrn  Gustav  Grafen  Kálnoky  von  Köröspatak,  Allerhöchstihren
  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Kämmerer,  General
der  Kavallerie,  Minister  des  Kaiserlichen  Hauses  und  des  Aeußern,
Reichs-Gesebl.  1892.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1892.
        <pb n="14" />
        —  4  —

welche  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  Ratifikation  den  nachstehenden  Handelsund
  Zollvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  ihren  Landen  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbote
zu  hemmen.

Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  stattfinden:

a)  bei  Taback,  Salz,  Schießpulver  und  sonstigen  Sprengstoffen  sowie  bei
anderen  Artikeln,  welche  in  dem  Gebiete  eines  der  vertragschließenden
Theile  den  Gegenstand  eines  Staatsmonopols  bilden;

b)  aus  Gesundheitspolizeirücksichten;
c)  in  Beziehung  auf  Kriegsbedürfnisse  unter  außerordentlichen  Umständen.

Artikel  2.

Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicherung  und  der  Erhebung  der  Eingangs-.
und  Ausgangsabgaben,  sowie  hinsichtlich  der  Durchfuhr  dürfen  von  keinem  der
vertragschließenden  Theile  dritte  Staaten  günstiger  als  der  andere  vertragschließende
Theil  behandelt  werden.  Jede  dritten  Staaten  in  diesen  Beziehungen  eingeräumte
Begünstigung  ist  daher  ohne  Gegenleistung  dem  anderen  vertragschließenden  Theile
gleichzeitig  einzuräumen.

Ausgenommen  hiervon  sind:

1.  jene  Begünstigungen,  welche  von  einem  der  vertragschließenden  Theile
einem  Nachbarlande  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  für  gewisse  Grenzstrecken
  und  für  die  Bewohner  einzelner  Gebietstheile  eingeräumt  werden;

2.  die  von  einem  der  vertragschließenden  Theile  durch  eine  schon  abgeschlossene
  oder  etwa  künftighin  abzuschließende  Zolleinigung  zugestandenen
  Begünstigungen.

Artikel  3.

Die  vertragschließenden  Theile  sind  übereingekommen,  daß  bei  der  Einfuhr
aus  dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles  in
dem  deutschen  Zollgebiete  von  den  in  der  Anlage  A  und  im  österreichisch-ungarischen

Zollgebiete  von  den  in  der  Anlage  B  bezeichneten  Waaren  keine,  beziehungsweise
  keine  höheren  als  die  in  diesen  Anlagen  bestimmten  Eingangszölle  erhoben
werden  sollen.

Wenn  einer  der  vertragschließenden  Theile  auf  einen  in  der  Anlage  A,
beziehungsweise  B  zu  gegenwärtigem  Vertrage  angeführten  Gegenstand  einheimischer
        <pb n="15" />
        —  5  —

Erzeugung  oder  Fabrikation  eine  neue  innere  Steuer  oder  einen  Zuschlag  zu  der
inneren  Steuer  legen  sollte,  so  kann  der  gleichartige  Gegenstand  mit  einer  gleichen
oder  entsprechenden  Abgabe  bei  der  Einfuhr  belegt  werden.

Artikel  4.

Von  Waaren,  welche  durch  das  Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Theile
aus  oder  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  durchgeführt  werden,  dürfen
Durchgangsabgaben  nicht  erhoben  werden.

Diese  Verabredung  findet  sowohl  auf  die  nach  erfolgter  Umladung  oder
Lagerung,  als  auf  die  unmittelbar  durchgeführten  Waaren  Anwendung.

Artikel  5.

Zur  weiteren  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wird,  sofern  die
Identität  der  aus-  und  wiedereingeführten  Gegenstände  außer  Zweifel  ist,  beiderseits
  Befreiung  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  zugestanden:

a)  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen),  welche

aus  dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden
Theile  in  das  Gebiet  des  anderen  auf  Märkte  oder  Messen  gebracht
oder  auf  ungewissen  Verkauf  außer  dem  Meß-  und  Marktverkehr  versendet,
  sowie  für  Muster,  welche  von  Handlungsreisenden  eingebracht
werden;  alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen  einer  im  Voraus  zu
bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;

b)  für  Vieh,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  anderen  vertragschließenden

  Theiles  gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird.

Artikel  6.

Zur  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  in  den  Grenzbezirken  sind
unter  den  vertragschließenden  Theilen  diejenigen  besonderen  Bestimmungen  vereinbart,

  welche  sich  in  der  Anlage  C  verzeichnet  finden.


Artikel  7.

Hinsichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  von  Waaren,  die  dem  Begleitscheinverfahren
  unterliegen,  wird  eine  Verkehrserleichterung  dadurch  gegenseitig
gewährt,  daß  beim  unmittelbaren  Uebergange  solcher  Waaren  aus  dem  Gebiete
des  einen  der  vertragschließenden  Theile  in  das  Gebiet  des  anderen  die  Verschlußabnahme,
  die  Anlage  eines  anderweiten  Verschlusses  und  die  Auspackung  der
Waaren  unterbleibt,  sofern  den  dieserhalb  vereinbarten  Erfordernissen  genügt  ist.

2*
        <pb n="16" />
        —  6  —

Artikel  8.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  auch  ferner  darauf  bedacht  sein,  ihre
gegenüberliegenden  Grenzzollämter,  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  je  an  einen
Ort  zu  verlegen,  so  daß  die  Amtshandlungen  bei  dem  Uebertritt  der  Waaren
aus  einem  Zollgebiete  in  das  andere  gleichzeitig  stattfinden  können.

Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden
Theile,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen
oder  Korporationen,  auf  der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch
eines  Erzeugnisses  gegenwärtig  ruhen,  oder  künftig  ruhen  werden,  dürfen  Erzeugnisse
  des  anderen  Theiles  unter  keinem  Vorwande  höher  oder  in  lästigerer
Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.

Artikel  10.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  auch  ferner  zur  Verhütung
und  Bestrafung  des  Schleichhandels  nach  oder  aus  ihren  Gebieten  durch  angemessene
  Mittel  mitzuwirken  und  die  zu  diesem  Zweck  erlassenen  Strafgesetze
aufrecht  zu  erhalten,  die  Rechtshülfe  zu  gewähren,  den  Aufsichtsbeamten  des  anderen
Theiles  die  Verfolgung  der  Kontravenienten  in  ihr  Gebiet  zu  gestatten  und  denselben
  durch  Steuer-,  Zoll-  und  Polizeibeamte,  sowie  durch  die  Ortsvorstände
alle  erforderliche  Auskunt  und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  abgeschlossene  Zollkartell
  enthält  die  Anlage  D.

·.  Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  die  Gebiete  der  vertragschließenden
  Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentreffen,  werden  die  zur
gegenseitigen  Unterstützung  beim  Ueberwachungsdienst  verabredeten  Maßregeln
aufrecht  erhalten.

Artikel  11.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  wird  die  Seehandelsschiffe  des  anderen
und  deren  Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben,
wie  die  eigenen  Seehandelsschiffe,  zulassen.

Dieses  gilt  auch  für  die  Küstenschiffahrt.  Die  Staatsangehörigkeit  der
Schiffe  jedes  der  vertragschließenden  Theile  ist  nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath
zu  beurtheilen.

Die  beiderseitigen  Schiffsmeßbriefe  finden  nach  Maßgabe  der  zwischen  den
vertragschließenden  Theilen  getroffenen  besonderen  Vereinbarungen  Anerkennung.

Artikel  12.

Von  Schiffen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile,  welche  in  Unglücksoder
  Nothfällen  in  die  Seehäfen  des  anderen  einlaufen,  sollen,  wenn  nicht  der
        <pb n="17" />
        —  7  —

Aufenthalt  unnöthig  verlängert  oder  zum  Handelsverkehr  benutzt  wird,  Schiffahrtsoder
  Hafenabgaben  nicht  erhoben  werden.

Von  Havarie-  und  Strandgütern,  welche  in  das  Schiff  eines  der  vertragschließenden
  Theile  verladen  waren,  soll  von  dem  anderen,  unter  Vorbehalt  des
etwaigen  Bergelohns,  eine  Abgabe  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  dieselben  in
den  Verbrauch  übergehen.

Artikel  13.

Zur  Befahrung  aller  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  in  den
Gebieten  der  vertragschließenden  Theile  sollen  Schiffsführer  und  Fahrzeuge,  welche
einem  derselben  angehören,  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben
  von  Schiff  oder  Ladung  zugelassen  werden,  wie  Schiffsführer  und  Fahrzeuge
  des  eigenen  Landes.

Artikel  14.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Kanäle,  Schleusen,
Fähren,  Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der
Bezeichnung  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers,  des  Lootsenwesens,  der  Krahne
und  Waageanstalten,  der  Niederlagen,  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung
von  Schiffsgütern  und  dergleichen  mehr,  insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalten
für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmt  sind,  soll,  gleichviel  ob  dieselben  vom  Staate
oder  von  Privatberechtigten  verwaltet  werden,  den  Angehörigen  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  unter  gleichen  Bedingungen  und  gegen  gleiche  Gebühren,
wie  den  Angehörigen  des  eigenen  Staates,  gestattet  werden.

Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs-  und  Seelootsenwesen
  zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung  solcher
Anlagen  oder  Anstalten  erhoben  werden.

Wegegelder  für  einen  die  Landesgrenze  überschreitenden  Verkehr  dürfen  auf
Straßen,  welche  zur  Verbindung  der  Gebiete  der  vertragschließenden  Theile  unter
sich  oder  mit  dem  Auslande  dienen,  nach  Verhältniß  der  Streckenlänge  nicht
höher  sein,  als  für  den  auf  das  eigene  Staatsgebiet  beschränkten  Verkehr.

Artikel  15.

Auf  Eisenbahnen  soll  sowohl  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  als  der  Zeit
und  Art  der  Abfertigung  kein  Unterschied  zwischen  den  Bewohnern  der  Gebiete
der  vertragschließenden  Theile  gemacht  werden.  Namentlich  sollen  die  aus  dem
Gebiete  des  einen  Theiles  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles  übergehenden  oder
das  letztere  transitirenden  Transporte  weder  in  Bezug  auf  die  Abfertigung,  noch
rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die  aus  dem
Gebiete  des  betreffenden  Theiles  abgehenden  oder  darin  verbleibenden  Transporte.
        <pb n="18" />
        —  8  —

Für  den  Personen-  und  Güterverkehr,  welcher  zwischen  Eisenbahnstationen
die  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragschließenden  Theiles  gelegen  sind,  innerhalb
dieses  Gebietes  mittelst  ununterbrochener  Bahnverbindung  stattfindet,  sollen  die
Tarife  in  der  gesetzlichen  Landeswährung  dieses  Gebietes  auch  in  dem  Falle  aufgestellt
  werden,  wenn  die  für  den  Verkehr  benutzte  Bahnverbindung  ganz  oder
theilweise  im  Betriebe  einer  Bahnanstalt  steht,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen
Theiles  ihren  Sitz  hat.  

Auf  Anschlußstrecken  und  insoweit  es  sich  lediglich  um  den  Verkehr  zwischen
den  zunächst  der  Grenze  gelegenen  beiderseitigen  Stationen  handelt,  soll  bei  Einhebung
  der  im  Personen-  und  Güterverkehr  zu  entrichtenden  Gebühren  auch  in
dem  Falle,  wenn  der  Tarif  nicht  auf  die  gesetzliche  Landeswährung  der  Einhebungsstelle
  lautet,  die  Annahme  der  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  die.
Einhebungsstelle  gelegen  ist,  zulässigen  Zahlungsmittel  mit  Berücksichtigung  des
jeweiligen  Kurswerthes  nicht  verweigert  werden.

Die  hier  geregelte  Annahme  von  Zahlungsmitteln  soll  den  Vereinbarungen
der  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  über  die  Abrechnung  in  keiner  Weise
vorgreifen.

Artikel  16.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  dahin  wirken,  daß  der  gegenseitige
Eisenbahnverkehr  in  ihren  Gebieten  durch  Herstellung  unmittelbarer  Schienenverbindungen
  zwischen  den  an  einem  Orte  zusammentreffenden  Bahnen  und  durch
Ueberführung  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere  möglichst  erleichtert
  werde.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  dahin  zu  wirken,  daß  durch
die  beiderseitigen  Bahnverwaltungen  direkte  Expeditionen  oder  direkte  Tarife  im
Personen-  und  Güterverkehr,  sobald  und  insoweit  dieselben  von  beiden  Theilen
als  wünschenswerth  bezeichnet  werden,  zur  Einführung  gelangen.

Für  den  direkten  Verkehr  bleibt  die  Aufstellung  einheitlicher  Transportbestimmungen,
  insbesondere  in  Bezug  auf  Lieferungsfristen,  durch  unmittelbares
Einvernehmen  der  beiderseitigen  zuständigen  obersten  Aufsichtsbehörden  vorbehalten.

Artikel  17.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  den  Eisenbahnwerkehr  zwischen
den  beiderseitigen  Gebieten  gegen  Störungen  und  Behinderungen  sicher  zu  stellen.

Artikel  18.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  dort,  wo  an  ihren  Grenzen  unmittelbare
  Schienenverbindungen  vorhanden  sind  und  ein  Uebergang  der  Transportmittel
  stattfindet,  Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig  verschließ  baren  Wagen
eingehen  und  in  denselben  Wagen  nach  einem  Orte  im  Innern  befördert  werden,
        <pb n="19" />
        —  9  —

an  welchem  sich  ein  zur  Abfertigung  befugtes  Zoll-  oder  Steueramt  befindet,  von
der  Deklaration,  Abladung  und  Revision  an  der  Grenze,  sowie  vom  Kolloverschluß
  frei  lassen,  insofern  jene  Waaren  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse
und  Frachtbriefe  zum  Eingang  angemeldet  find.

Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Eisenbahnwagen  durch
das  Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Theile  ausgeführt  oder  nach  dem  Gebiete
des  anderen  ohne  Umladung  durchgeführt  werden,  sollen  von  der  Deklaration,
Abladung  und  Revision,  sowie  vom  Kolloverschluß  sowohl  im  Innern  als  an
den  Grenzen  frei  bleiben,  insofern  dieselben  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse
und  Frachtbriefe  zum  Durchgang  angemeldet  sind.

Die  Verwirklichung  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  jedoch  dadurch
bedingt,  daß  die  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  für  das  rechtzeitige  Eintreffen
der  Wagen  mit  unverletztem  Verschlusse  am  Abfertigungsamt  im  Innern  oder
am  Ausgangsamt  verpflichtet  seien.

Insoweit  von  einem  der  vertragschließenden  Theile  mit  dritten  Staaten  in
Betreff  der  Zollabfertigung  weitergehende,  als  die  hier  aufgeführten  Erleichterungen
vereinbart  worden  sind,  finden  diese  Erleichterungen  auch  bei  dem  Verkehr  mit
dem  anderen  Theile,  unter  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit,  Anwendung.

Artikel  19.

Die  Angehörigen  der  vertragschließenden  Theile  sollen  gegenseitig  in  Bezug
auf  den  Antritt,  den  Betrieb  und  die  Abgaben  von  Handel  und  Gewerbe  den
Inländern  völlig  gleichgestellt  sein.  Beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  sollen  die
Angehörigen  des  anderen  Theiles  ebenso  wie  die  eigenen  Angehörigen  behandelt  werden.

Auf  das  Apothekergewerbe,  das  Handelsmäkler-  (Sensalen-)  Geschäft  und
den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  einschließlich  des  Hausirhandels,  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  darüber  ausweisen,
  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  die  gesetzlichen  Abgaben
  fur  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,  sollen,  wenn  sie  persönlich
oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Ankäufe  machen  oder  Bestellungen,
nur  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen,  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  sein.

Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile,  welche  das
Frachtfuhrgewerbe,  die  See-  oder  Flußschiffahrt  zwischen  Plätzen  verschiedener
Staaten  betreiben,  sollen  für  diesen  Gewerbebetrieb  in  dem  Gebiete  des  anderen
Theiles  einer  Gewerbesteuer  nicht  unterworfen  werden.

Die  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragschließenden  Theiles  rechtlich  bestehenden
  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Versicherungsgesellschaften
  jeder  Art  werden  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  nach  Maßgabe
  der  daselbst  geltenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  zum
Geschäftsbetriebe  und  zur  Verfolgung  ihrer  Rechte  vor  Gericht  zugelassen.
        <pb n="20" />
        —  10  —

Artikel  20.

Die  vertragschließenden  Theile  bewilligen  sich  gegenseitig  das  Recht,  Konsuln
in  allen  denjenigen  Häfen  und  Handelsplätzen  des  anderen  Theiles  zu  ernennen,
in  denen  Konsuln  irgend  eines  dritten  Staates  zugelassen  werden.

Diese  Konsuln  des  einen  der  vertragschließenden  Theile  sollen,  unter  der
Bedingung  der  Gegenseitigkeit,  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  dieselben
Vorrechte,  Befugnisse  und  Befreiungen  genießen,  deren  sich  diejenigen  irgend
eines  dritten  Staates  erfreuen  oder  erfreuen  werden.

Artikel  21.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  wird  seine  Konsuln  im  Auslande  verpflichten,
  den  Angehörigen  des  anderen  Theiles,  sofern  letzterer  an  dem  betreffenden
  Platze  durch  einen  Konsul  nicht  vertreten  ist,  Schutz  und  Beistand  in
derselben  Art  und  gegen  nicht  höhere  Gebühren  wie  den  eigenen  Angehörigen  zu
gewähren.

Artikel  22.

Die  vertragschließenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  an
ihre  Zollstellen  Beamte  zu  dem  Zweck  zu  senden,  um  von  der  Geschäftsbehandlung
  derselben  in  Beziehung  auf  das  Zollwesen  und  die  Grenzbewachung
Kenntniß  zu  erlangen,  wozu  diesen  Beamten  alle  Gelegenheit  bereitwillig  zu  gewähren
  ist.

Ueber  die  Rechnungsführung  und  Statistik  in  beiden  Zollgebieten  werden
gegenseitig  alle  gewünschten  Aufklärungen  ertheilt  werden.

Artikel  23.

Der  gegenwärtige  Handels-  und  Zollvertrag  erstreckt  sich  auch  auf  die  mit
den  Gebieten  der  vertragschließenden  Theile  gegenwärtig  oder  künftig  zollgeeinten
Länder  oder  Landestheile.

Artikel  24.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  an  Stelle  des  bestehenden  Handelsvertrages
am  1.  Februar  1892,  gleichzeitig  mit  dem  am  heutigen  Tage  abgeschlossenen
Viehseuchen-Uebereinkommen,  in  Kraft  treten  und  bis  zum  31.  Dezember  1903
in  Wirksamkeit  bleiben.  Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden  Theile  12  Monate
vor  dem  letztgedachten  Zeitpunkte  seine  Absicht,  die  Wirksamkeit  des  Vertrages
aufhören  zu  lassen,  kundgegeben  haben  wird,  bleibt  derselbe  in  Geltung  bis  zum
Ablaufe  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  der  eine  oder  der  andere
der  vertragschließenden  Theile  ihn  gekündigt  haben  wird.
        <pb n="21" />
        —  11  —

Artikel  25.

Die  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  sobald  als  möglich
in  Wien  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Wien,  den  6.  Dezember  1891.

(L.  S.)  H.  VII.  P.  Reuß.  (L.  S.)  Kálnoky.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Reichs-Gesetzbl.    1892.  3
        <pb n="22" />
        Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses
  giltigen
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.

— 12 —

Anlage  A.

Benennung  der  Segenstände.

Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet.

Mark
per  100  kg.

 

aus  1.  b)
2.  c) 4. 5.

d) 3.

aus  3.  a)
4.  aus a)  1.

b)

5.  aus  a)

 

Kleie;  Malzkeie  ..
Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,
Seide,  Wolle  oder  anderen  vegetabilischen  oder  animalischen
Spinnstoffen:
drei-  und  mehrdrähtiges,  einmal  und  wiederholt  gezwirnt,
  roh,  gebleicht,  gefäbt  .  .  .  .  .  .  .
zweidrähtiges,  wiederholt  gezwirntes,  roh,  gebleicht,  gefärbt;
  auch  accommodirter  zum  Einzelverkauf  hergerichteter
  Baumwollenzwirn  jeder  Art   . . .
Waaren  aus  Baumwolle  allein  oder  in  Verbindung  mit
Metallfäden,  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder
anderen  unter  Nr.  41  genannten  Thierhaaren:
alle  nicht  unter  Nr.  1,  2  und  6  begriffene  dichte  Gewebe;
  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  undichte
Gewebe  mit  Ausschluß  der  Gardinenstoffe,  soweit  sie
nicht  unter  Ziffer  1  fallen;  Strumpfwaaren;  Posamentier-
  und  Knopfmacherwaaren;  auch  Gespinnste
in  Verbindung  mit  Metallfäden
Blei-,  Silber-  und  Goldglätte   . . .
Bürsten  aus  Bast,  Stroh,  Schilf,  Gras,  Wurzeln,  Binsen
und  dergleichen,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen
ohne  Politur  und  Lack   . . .
Besen  aus  Bast,  Stroh,  Schilf,  Gras,  Wurzeln,  Binsen
und  dergleichen,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen
ohne  Politur  und  Lack   . . .
Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren,  feine,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  Nr.  20  fallen   . . .
Aetherische  Oele  mit  Ausnahme  der  unter  c  und  m  begriffenen;
Essenzen,  alkohol-  oder  ätherhaltige,  zum  Gewerbe-  und
Medizinalgebrauche   . . .

 

frei

48

70

120
frei 4 3

24

20
        <pb n="23" />
        — 13— 

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertrags-  abschlusses giltigen  Benennung  der  Gegenstände  Mark
allgemeinen          per  100  kg.
deutschen
Zolltarifs.
Noch:  
5.  aus  a)  Graphit  in  gepreßten  und  abgepaßten  kleinen  Tafeln  oder
Blöcken  und  dergleichen   . . .  2
aus  d)  Zündhölzer   . . .  10
aus  e)  Gelbes  und  rothes  blausaures  Kali  . . .  8
aus  i)  Soda,  kalzinirte  . . .                                    2,50
k)  Soda,  rohe,  natürliche  oder  künstliche;  krystallisirte  Soda;
Pottasche  . . .      1,50
aus  m)  Sumach,  auch  gemahlen;  Schwefel,  roher  und  gereinigter;
Weinstein,  roher  und  gereinigter;  Lakritzensaft;  Borax  und
Borsäure;  Citronensäure  und  Citronensaft,  ohne  Zucker;
andere  rohe  Erzeugnisse  und  chemische  Fabrikate  für  den
Gewerbe-  oder  Medizinalgebrauch,  insbesondere  auch
Droguerie-,  Apotheker-  und  Farbewaaren,  alle  diese  Gegenstände,
  insoweit  sie  nicht  unter  a  bis  1,  unter  n  oder  o
oder  unter  anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen  sind;
Benzol  und  ähnliche  leichte  Theeröle;  Terpentinöle;  Harzöl;
Thieröl;  Mineralwasser,  künstliches  und  natürliches,  einschließlich
  der  Flaschen  und  Krüge;  Mundlack  (Oblaten);
eingedickte  Säfte;  Weinhefe,  trockene  und  teigartige   . . .  frei
6  b)  Schmiedbares  Eisen  (Schweißeisen,  Schweißstahl,  Flußeisen,
Flußstahl)  in  Stäben,  mit  Einschluß  des  faconnirten;
Radkranzeisen;  Pflugschaareneisen;  Eck-  und  Winkeleisen;
Eisenbahnschienen;  Eisenbahnlaschen,  Unterlagsplatten  und
Schwellen  . . .                2,50
Anmerkung:  Schmiedbares  Eisen  in  Stäben,  nicht  über
12  cm  lang,  zum  Umschmelzen  . . .      1,50
e)  2.  Eisenwaaren,  grobe:
α)  anderweitig  nicht  genannte,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  6
β)  abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert,  verzinkt,  verzinnt,
verbleit  oder  emaillirt,  jedoch  weder  polirt  noch  lackirt;
ebenso  alle  Schlittschuhe,  Hämmer,  Beile,  Aexte,
ordinäre  Schlösser,  grobe  Messer,  Sensen,  Sicheln,
Striegeln,  Thurmuhren,  Schraubenschlüssel,  Winkelhaken,
  Holz=,  Schloß=,  Rad=  und  Drahtschrauben,
Zangen,  gepreßte  Schlüssel,  Dung=  und  Heugabeln  10

 

 

3*
        <pb n="24" />
        — 14 — 
    
 
 

Nummer

 

des  zur  Zeit  des
Vertrags-    Benennung  der  Gegenstände  Mark
abschlusses  giltigen  .
allgemeinen      per  100  kg.
deutschen
Zolltarifs.
6.  e)  2.  y)  Handfeilen,  Degenklingen,  Hobeleisen,  Meißel,  Tuch-,
  Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen,
Bohrer,  Schneidkluppen,  Maschinen-  und  Papiermesser
  und  ähnliche  Werkzeuuge   . . .  15
e)  3. Eisenwaaren,  feine:
α)  aus  feinem  Eisenguß,  als:  leichtem  Ornamentguß,  polirtem
  Guß,  Kunstguß,  schmiedbarem  Guß;
β)  aus  schmiedbarem  Eisen,  polirt  oder  lackirt;  Messer,
Scheeren,  Stricknadeln,  Häkelnadeln,  Schwertfegerarbeit
  u.  s.  w.,
alle  diese  Gegenstände,  anderweitig  nicht  genannt,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  und  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen   . . .  24
aus  7. a)  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,  geschlemmt
  oder  gemahlen,  imgleichen  Erze,  auch  aufbereitete,
soweit  diese  Gegenstände  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich
betroffen  sind   . . .  frei
aus  8.  Flachs  und  Hanf,  roh,  geröstet,  gebrochen  oder  gehechelt,
auch  Werg  und  andere  Abfälle   . . .  frei
9. a)  Weizen    . . .  3,50
b)  a)  Roggen   . . .  3/50
β)  Hafer    . . .  2,80
y) Buchweizen   . . .  2
d)  Hülsenfrüchte   . . .  1,50
ε)  Andere  nicht  besonders  genannte  Getreidearten.    . . .  1
c)  Gerste   . . .  2
d)  a)  Raps,  Rübsaat,  Mohn,  Sesam,  Erdnüsse  und  anderweit
nicht  genannte  Oelfrüchte   . . .  2
aus  e)  Mais   . . .  1/60
aus  f)  Malz  (gemalzte  Gerste)   . . .  3,60
g)  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel   . . .  3
        <pb n="25" />
        — 15 — 

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses
  giltigen
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Mark
per  100  kg.

 

9.  h)

10.  a)

b)

d)  1.
aus  2.

Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,

 

Weinbeeren,  frische,  zum  Tafelgenuß  (Tafeltrauben)   . . .   4
Mit  der  Post  eingehende  Sendungen  von  Tafeltrauben
von  5  Kilogramm  Bruttogewicht  und  weniger   . . .

Andere  frische  Weinbeeren   . . .
Andere  frische  Weinbeeren  (Trauben  der  Weinlese),  in
Fässern  oder  Kesselwagen  eingestampft,  werden  ohne
Rücksicht  auf  eine  etwa  eingetretene  Gährung  —

wenn  die  eingestampfte  Masse  alle  Theile  der  Frucht,

neben  dem  Safte  also  auch  noch  die  Kämme,  Kerne

und  Schalen  (Bälge  oder  Hülsen)  der  Trauben
enthält  —  zugelassen  zum  Zollsatze  von   . . .   4
k) Blumen  und  Blätter,  frische,  zu  Bouquets  und  zur  Dekoration;
Gewächse,  lebende,  und  Pflanzentheile;  Klee-  ,  Luzerne.-Esparsettesaat;
  Gemüse  und  Gartengewächse,  frische;  Kartoffeln;
  Früchte,  frische,  nicht  genannte  (mit  Ausschluß  der
Weinbeeren  und  der  Südfrüchte),  und  andere  Erzeugnisse
des  Landbaues,  anderweit  nicht  genant    . . .

Grünes  und  anderes  naturfarbiges  gemeines  Hohlglas  (Glasgeschirr),
  weder  gepreßt,  noch  geschliffen,  noch  abgerieben,
auch  mit  ordinärer  Beflechtung  von  Weiden,  Binsen,
Stroh  oder  Rohr)  Glasmasse;  rohes  optisches  Glas  (Flint-,
Kronglas),  rohe  gerippte  Gußplatten  (Dachglas);  Emailund
  Glasurmasse;  Glasröhren  und  Glasstängelchen,  ohne
Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur  Perlenbereitung  und
Kunstglasbläserei  gebraucht  werden   . . .   3

unabgeriebenes,

  ungepreßtes  oder  nur  mit  abgeschliffenen  oder
eingeriebenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern   . . .   8

 

Spiegelglas,  rohes,  ungeschliffenes   . . .   3
Tafel- (Fenster-)  Glas,  farbiges   . . .

Anmerkung:  Butzenscheiben   . . .

4

frei
10

frei

brutto

24
brutto
12
brutto
        <pb n="26" />
        — 16 —

———  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertrags- abschlusses  ,  Benennung  der  Gegenstände  Mark
  giltigen allgemeinen  
        per  100  kg.
deutschen
Zolltarifs.
10.  e)  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe  (mit  oder
ohne  Oesen),  auch  gefärbte;  massives  weißes  Glas,  nicht
besonders  benanntes;  gepreßtes,  geschliffenes,  polirtes,  abgeriebenes,
  geschnittenes,  geätztes,  gemustertes  Glas,  insoweit
  es  nicht  unter  d  oder  f  fällt  12
Anmerkung  zu  e:
Glasplättchen,  Glasperlen,  Glasschmelz,  Glastropfen,  auch
gefärbt............................................  2
f)  1.  Farbiges  Glas,  mit  Ausnahme  des  unter  a,  d,  e  begriffenen,
  auch  gepreßt,  geschliffen,  polirt,  abgerieben,
geschnitten,  geätzt,  gemustert  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  15
2.  Glasplättchen,  Glasperlen,  Glasschmelz,  Glastropfen,
Glasknöpfe  (mit  oder  ohne  Oesen),  bemalt,  versilbert
oder  vergoldet  ........................  15
3.  Anderes  bemaltes  oder  vergoldetes  (versilbertes)  Glas;
Glasflüsse  (unechte  rohe  Steine)  ohne  Fassung  20
4.  Glaswaaren  und  Emailwaaren  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  falllen  24
Anmerkung  zu  f:
Milchglas  und  Alabasterglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,
unabgeriebenes,  unbemaltes,  ungepreßtes,  oder  nur  mit  abgeschliffenen
  oder  eingeriebenen  Stöpseln,  Böden  und  Rändern  10
11.  aus  a)  Pferdehaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,  auch  in  Lockenform
  gelegt,  gesponnen;  Borsten;  rohe  Bettfedeern..  frei
aus  f)  Bettfedern,  gereinigt  und  zugerichtt  .  .  ...  frei
12.  a)  Häute  und  Felle,  rohe  (grüne,  gesalzene,  gekalkte,  trockene)
zur  Lederbereitung,  auch  enthaart  :  .  .  .  ...  frei
13.  aus  a)  Holzkohlen  .  .  .  .  .  .  ...  frei
b)  Holzborke  und  Gerberlohe    frei
        <pb n="27" />
        Nummer

des zur  Zeit  des

 

Vertrags= abschlusses giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.   Mark
    
      per  100  kg
deutschen
Zolltarifs.
13. c)  Bau=  und  Nutzholz:
1  4  Roh  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Axt
oder  Säge  bearbeitet  oder  bewaldrechtet,  mit  oder
ohne  Rinde;  eichene  Faßdauben . . . . . . . . . . . . . . . .  0,20
oder
1  Festmeter
  1,20
2.  In  der  Richtung  der  Längsachse  beschlagen  oder  auf
anderem  Wege  als  durch  Bewaldrechtung  vorgearbeitet
  oder  zerkleinert;  Faßdauben,  welche  nicht
unter  1  fallen;  ungeschälte  Korbweiden  und  Reifenstäbe;
  Naben;  Felgen  und  Speichen   . . . . . . . . . . . .  0,30
oder
  1  Festmeter
1  1,80
3.  In  der  Richtung  der  Längsachse  gesägt;  nicht  gehobelte
Bretter;  gesägte  Kanthölzer  und  andere  Säge=  und
Schnittwaaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   .  0,86
oder
1  Festmeter
4,80
aus  d)  Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher=,  Drechsler=,  Tischlerund
  blos  gehobelte  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten,  mit
Ausnahme  der  Möbel  von  Hartholz  und  der  fournirten
Möbel,  geschälte  Korbweiden;  grobe  Korbflechterwaaren,
weder  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  noch  gefirnißt . . . . .  3
Spangeflechte,  ungefärbt  .  .  .  .  .  .  .  .  . .    .  .  .  . . .    ..  ..  . .    . .  1
Hornplatten  und  rohe  blos  geschnittene  Knochenplatten  1,50
e) Holz  in  geschnittenen  Fourniren;  unverleimte,  ungebeizte
Parquetbodentheile   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5
aus  f) Hölzerne  Möbel  und  Möbelbestandtheile,  nicht  unter  d  und  g

 



begriffen,  auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit
unedlen  Metallen,  lohgarem  Leder,  Glas,  Steinen  (mit

.
        <pb n="28" />
        18

Nummer

des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses
  giltigen
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Mark
per  100  kg.

 

Noch:
13.  aus  f)

aus  g)

Anmerkung  2
zu  13.  g)

14.

aus  15.  a)  1.

18.  c)

 

Ausnahme  der  Edel=  und  Halbedelsteine),  Steinzeug,
Fayence  oder  Porzellan;  andere  Tischler=,  Drechsler=  und
Böttcherwaaren  und  Wagnerarbeiten,  welche  gefärbt,  gebeizt,

lackirt,  polirt,  gefirnißt  oder  auch  in  einzelnen  Theilen
mit  den  vorbenannten  Materialien  verarbeitet  sind;  verleimte,
  auch  fournirte  Parquetbodentheile,  uneingelegt;

grobes  ungefärbtes  Spielzeug   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Holzspulen,  gefärbt   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Feine  Holzwaaren  (mit  ausgelegter  oder  Schnitzarbeit),  feine
Korbflechterwaaren,  sowie  überhaupt  alle  unter  d,  e,  f
und  h  nicht  begriffene  Waaren  aus  vegetabilischen  oder
animalischen  Schnitzstoffen  mit  Ausnahme  von  Schildpatt,

  Elfenbein,  Perlmutter,  Bernstein,  Gagat  und  Jet;
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie

dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen;  Holzbronze   . . . . . . . .

Bronzirte,  vergoldete  oder  versilberte  Leisten  und  Rahmen;

hölzernes  Spielzeug  mit  Ausnahme  des  zu  f  gehörigen,

auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  es

dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fällt  .  .   . . . . . . . . . . . . . . . . .

Spangeflechte,  gefärbt;  Möbel  aus  gebogenem  Holz  mit
ornamentirt  gepreßten  Theilen  und  ornamentirt  gepreßte
Möbelbestandtheile  (dergleichen  Sitzbretter  u.  s.  w.)   . . . . . .

Gepreßte  Hornknöpfe   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hopfen,  auch   Hopfenmehl  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Instrumente,  musikalische,  mit  Ausnahme  von  Klavieren,
Pianinos,  Harmoniums  und  dergleichen  Tasteninstrumenten,
jedoch  mit  Einschluß  der  Kirchenorgeln   . . . . . . . . . . . . . .

Kleider  und  Leibwäsche,  fertige,  auch  Putzwaaren,  andere,
soweit  sie  nicht  unter  d  und  e  genannt  sind.  . . . . . . . . . .

 

10   5

30

24

10
30

14
brutto

20

300
        <pb n="29" />
        Nummer
des  zur  Zeit  des
abschlusses  giltigen    Benennung  der  Gegenstände  Mark
  allgemeinen      per  100  Kkg.
deutschen
Zolltarifs.
18.  f) 2. Herrenhüte  aus  Filz,  garnirt  und  ungarnirtt.  180
1  Stück
3. Damenhüte,  garnirt,  mit  Ausnahme  solcher  aus  Filz.  1
Damenhüte  aus  Filz,  garrirt  .  ...  0,80  
4. Hüte,  nicht  besonders  benannte,  garnirt  und  ungarnirt.  0,20
19.  Kupfer  und  andere  nicht  besonders  genannte  unedle  Metalle,
Legirungen  aus  unedlen  Metallen,  anderweitig  nicht  genannte,
  und  Waaren  daraus:
d)  2.  Andere  Waaren,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  19  d  3,
oder  wegen  ihrer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  100  kg
unter  Nr.  20  fallen  30
3.  Waaren  aus  Aluminium,  Nickel;  feine,  insbesondere
Luxusgegenstände,  aus  Alfenide,  Britanniametall,
Bronze,  Neusilber,  Tomback  und  ähnlichen  Legirungen;
feine  vernirte  Messingwaaren,  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien;  alle  diese  Waaren,  insoweit
  sie  nicht  unter  Nr.  20  falen  60
20.  aus a)  Korallen  und  Perlen,  zum  Zweck  der  Verpackung  und  Versendung
  auf  Gespinnstfäden  oder  Schnüre  aufgereiht.  60
b)  1.  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Bernstein,  Gagat,  Jet,
Meerschaum  und  Perlmutter  .  .  ..  150
Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Celluloid,  Elfenbein,  Lava
und  Schildpatt;  aus  unedlen,  echt  vergoldeten  oder  versilberten
  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegten  Metallen;
Zähne  in  Verbindung  mit  Stiften  oder  Röhrchen  von
Platin  oder  anderen  edlen  Metallen  200
Anmerkung  zu  b1:
Elfenbein--  und  Perlmutterstücke,  vorgearbeitet  für  Gegenstände
  der  Nr.  20 b 1  30
2. Feine  Galanterie-  und  Quincailleriewaaren  (Herren=  und  Frauen-Reichs-Gesetzbl.



 

schmuck,  Toiletten-  und  sogenannte  Nippestischsachen  u.  s.  w.),
ganz  oder  theilweise  aus  Aluminium,  dergleichen  Waaren
aus  anderen  unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet  und

1892.   4
        <pb n="30" />
        —   20   —

 

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses
  giltigen
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Mark
per  100  kg.

 

Noch:
20.  b)  2.

aus  Anmerkung
zu  21.  b)

21.  c)

d)

 

entweder  mehr  oder  weniger  vernickelt,  vergoldet  oder  versilbert,
  oder  auch  vernirt,  oder  in  Verbindung  mit  Halbedelsteinen
  oder  nachgeahmten  Edelsteinen,  Alabaster,
Email,  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,  Pasten,  Kameen,
Ornamenten  in  Metallguß  und  dergleichen
Anmerkung  zu  b1  und  2:
Herren-  und  Frauenschmuck  aus  unedlen  echt  vergoldeten
oder  versilberten  Metallen  in  einer  nicht  als  unwesentlich  zu  erachtenden
  Verbindung  mit  Glas,  einschließlich  der  nachgeahmten
Edelsteine,  nachgeahmten  Gemmen  und  nachgeahmten  Kameen,
ferner  Herren-  und  Frauenschmuck,  Toiletten-  und  sogenannte
Nippestischsachen  aus  unedlen  Metallen,  auch  mehr  oder  weniger
vergoldet  oder  versilbert,  in  einer  nicht  als  unwesentlich  zu  erachtenden
  Verbindung  mit  Glas,  einschließlich  der  nachgeahmten
Edelsteine,  nachgeahmten  Gemmen  und  nachgeahmten  Kameen
3.   Stutz-  und  Wanduhren;  Fächer  aller  Art;  feine  bossirte
Wachswaaren

aus c) 2.   Regen-  und  Sonnenschirme  .  .    

3.   Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,
Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  welche  mit  animalischen
oder  vegetabilischen  Schnitzstoffen,  unedlen  Metallen,  Glas,
Guttapercha,  Kautschuck,  Leder,  Ledertuch,  Papier,  Pappe,
Steinen,  Stroh-  oder  Thonwaaren  verbunden  und  nicht
besonders  tarifirt  sind

Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,  noch  nicht  gefärbte  oder
weiter  zugerichtete  Ziegenfelle   . . .   1

Grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer-  und  Täschnerwaaren,
sowie  andere  Waaren  aus  ungefärbtem  oder  blos  geschwärztem
  lohgaren  Leder,  oder  aus  rohen  Häuten,  alle
diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  .  .

Feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,

brüsseler  oder  dänischem  Leder,  von  sämisch-  und  weißgarem
  Leder,  von  gefärbtem  Leder,  von  lackirtem  Leder

 

175

100

200
120

120

50
        <pb n="31" />
         —   21   —

Nummer


des  zur  Zeit  des

Vertrags=    Mark
abschlusses  giltigen  Benennung  der  Gegenstände.
allgemeinen  per  100  kg.
deutschen
Zolltarifs.

Noch:
21.  d)  und  Pergament,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen;
feine  Schuhe  aller  Art  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              65

Anmerkung  zu  c  und  d:

Grobe  Schuhmacher=  und  Täschnerwaaren  aus  grauer  Packleinwand,
  Segeltuch,  roher  Leinwand,  rohem  Zwillich  oder
Drillich,  oder  grobem  unbedruckten  Wachstuch  werden  wie  grobe,
Waaren  aus  feinem  Wachstuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft  und
dergleichen  wie  feine  Lederwaaren  behandelt.

e)  Handschuhhee  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   100
22.  Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,  d.  i.  Garn

und  Webe=  oder  Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen
vegetabilischen  Spinnstoffen  mit  Ausnahme  von  Baumwolle:




a)  Garn,  ungefärbt,  unbedruckt,  ungebleicht,  auch  dergleichen
gezwirntes  Garn  aus  Jute  oder  Manillahanf:
1.  bis  Nr.  8  englisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        5
2.  über  Nr.  8  bis  Nr.  20  englisch  . . . . . . . . . . . . .                                   6
3.  über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch  . . . . . . . . . . . .                                   9
4.  über  Nr.  35  engliseee  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  12
b)  Garn,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,  auch  dergleichen  gezwirntes
  Garn  aus  Jute  oder  Manillahanf:
1.  bis  zu  Nr.  20  englisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      12
2.  über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch  . . . . . . . . . . . .                                   15
3.  über  Nr.  35  englisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        20
c)  accommodirtes  Nähgarn;  Zwirn  unter  a,  b  und  d
nicht  genannt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 36
d)  accommodirter  Nähzwirn  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                70
e)  Seilerwaaren:
1.  Seile,  Taue  und  Stricke,  auch  gebleicht  oder
getheert  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         10
2.  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  unter  1  genannten                                24                                                                                                                                                                                                                                                                                                        4*
        <pb n="32" />
        Mark
per  100  kg

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses
  giltigen
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.

—  22  —

Benennung  der  Gegenstände.



22.  f)

g)

k.
24.  a)



Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  ungefärbt,  unbedruckt,
ungebleicht:

1.   bis  40  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen
  auf  eine  quadratische  Gewebefläche  von

vier  Quadratcentimeter;  Fußdecken  aus  Manillahanf-,
  Kokos-,  Jute-  und  ähnlichen  Fasern,
ungefärbt.

2.   mit  41  bis  80  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß
zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche  von

vier  Quadratcentimeter;  Fußdecken  aus  Manillahanf-,
  Kokos-,  Jute-  und  ährnlichen  Fasern,
gefärbt   . . .

3.   mit  81  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Ouadratcentimeter

4.   mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Quadratcentimeter

Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,
auch  aus  gefärbtem,  bedrucktem,  gebleichtem  Garn
gewebt:

1.   bis  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen
  auf  eine  quadratische  Gewebefläche  von
vier  Quadratcentimeter
2.   mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Quadratcentimeter

3.   Damast  aller  Art  .  .  ...
Zwirnspitzen  ..  .  .  ...

Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manustripte);  Bücher  in
allen  Sprachen,  Kupferstiche,  Stiche  anderer  Art,  sowie
Holzschnitte;  Lithographien  und  Photographien;  geographische
und  Seekarten;  Musikalien  ...



12

24

36

60

60

120
150
600

frei
        <pb n="33" />
        —   23   —  

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertrags=    Mark
abschlusses  giltigen  Benennung  der  Gegenstände.
allgemeinen  per  100  kg.
deutschen
Zolltarifs.

 

24.  aus b)  Gemälde  und  Zeichnungen,  auch  eingebunden;  Statuen  von
Marmor  und  anderen  Steinarten;  Statuen  von  Metall,

mindestens  in  natürlicher  Größe  . . . . . . . . . . . . . . . . . .  frei

25.aus e) 1.  Wein  und  Most,  in  Fässern  eingehnd . . . . . . . . . . . . . . . .  20
Rother  Wein  und  Most  zu  rothem  Wein,  zum  Verschneiden

unter  Kontrole . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      10

Wein  zur  Cognacbereitung  unter  Kontrole  . . . . . . . . . . . . .                        10

f)  Butter,  auch  künstliche  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          16
aus  g) 1.   Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches,  mit  Ausnahme  von

Schweinefleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       15

Schweinefleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches,  und  Fleisch,  zubereitetes,
  mit  Ausnahme  von  Speck,  frisch  oder  zubereitet                  17

2.y)  Fische,  mit  Essig,  Oel  oder  Gewürzen  zubereitet,  in  Fässern
eingehend  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        12
3.  Geflügel  aller  Art,  nicht  lebend  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          12
Wild  aller  Art,  nicht  lebend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   20

h)  Früchte  (Südfrüchte):

aus  1.  frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Pomeranzen,
Granaten,  Datteln,  Mandeln . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        4
aus  2.  getrocknete  Feigen,  Rosinen  und  Korinthen . . . . . . . . .                        8
aus  3.  getrocknete  Datteln,  Mandeln,  Pomeranzen,  Granaten                     10
aus  i)  Paprika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  4
o)  Käse  aller  Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     20

p) 1.   Konfitüren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art;  mit  Zucker,
Essig,  Oel  oder  sonst,  namentlich  alle  in  Flaschen,  Büchsen
und  dergleichen  eingemachte,  eingedämpfte  oder  auch  eingesalzene
  Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und  andere  Verzehrungsgegenstände
  (Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere
und  dergleichen);  zubereiteter  Senf;  Kapern,  Pasteten,
Saucen  und  andere  ähnliche  Gegenstände  des  feineren
Tafelgenusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 60
        <pb n="34" />
        —   24   —



Nummer
des  zur  Zeit  des
  Vertrags-  Benennung  der  Gegenstände  Mark
abschlusses  giltigen
    allgemeinen      per  100  kg.
deutschen
Zolltarifs.
Noch:
25.  p)  1.   Oliven  ...  30
In  Essig  eingelegte  oder  eingesalzene  Gurken  (sogenannte
Znaimer  Gurken)  mit  Zuthaten  von  Gewürzen  der  Nr.  25i
oder  auch  mit  geringen  Zusätzen  anderer  Gemüse,  in  Fässern,
Krügen,  Töpfen,  Gläsern  und  dergleichen  4
aus  2.   Obst,  Sämereien,  Beeren,  Blätter,  Blüthen,  Pilze,  Gemüse,
getrocknet,  gebacken,  gepulvert,  blos  eingekocht  oder  gesalzen,
alle  diese  Erzeugnisse,  soweit  sie  nicht  unter  anderen  Nummern
  des  Tarifs  begriffen  sind;  Säfte  von  Obst,  Beeren
und  Rüben,  zum  Genuß  ohne  Lucker  eingekocht  4
Frische  und  getrocknete  Schalen  von  Südfrüchten;  Johannisbrot,
  auch  gemahlen  .  ...  1
Unreife  Pomeranzen,  auch  in  Salzwasser  eingelegt  ..  .  .  ..  .  2
Trockene  Nüsse,  reife  Kastanien;  Pinienkeenen  3
q)  2.  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  nämlich
geschrotene  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,
Mehl;  gewöhnliches  Backwerk  (Bäckerwaare)  7,30
s)  Reis,  geschälter  und  ungeschälter  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .......  .  4
26.  aus  a)  Olivenöl  (Speiseöl)  in  Flaschen  oder  Krügen.  ...........  10
aus  b)  Olivenöl  (Speiseöl)  in  Fässern.   3
aus  d)  Olivenöl  in  Fässern,  amtlich  denaturirt  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  frei
aus  f)  Ricinusöl  in  Fässern  oder  in  Blechgefäßen  von  mindestens
15  Kilogramm  Bruttogewicht  ..  ...  2
g)  Rückstände,  feste,  von  der  Fabrikation  fetter  Oele,  auch  gemahlen
  frei
aus h)  Schmalz  von  Gänsen,  sowie  andere  schmalzartige  Fette,  als:
Oleomargarin,  Sparfett  (Gemisch  von  talgartigen  Fetten
mit  Oel),  Rindsmark  (beef  marrow)  10
aus m)   Erdwachs,  gereinigt  ...  10
27.  a)  Ungebleichtes  oder  gebleichtes  Halbzeug  aus  Lumpen  frei
        <pb n="35" />
        —   25   —   

 



 

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertrags-  Benennung  der  Gegenstände.  Mark
abschlusses giltigen  allgemeinen        per  100  kg.
deutschen
Zolltarifs.
27.  aus  b)  Ungebleichter  oder  gebleichter  Halbstoff  zur  Papierfabrikation
aus  Holz,  Stroh,  Esparto  oder  anderen  Fasern;  graues
Lösch-  und  gelbes,  rauhes  Strohpapier;  Pappe  mit  Ausnahme
  der  Glanz-  und  Lederpappe  ....  1
c)  Packpapier,  nicht  unter  b  oder  d  begriffen,  ungeglättet  3
d)  Packpapier,  geglättetes  ................  3
Glanz-  und  Lederpappe;  Preßspäne  6
e)  Druck-,  Schreib-,  Lösch-  und  Seidenpapier  aller  Art  6
Lithographirtes,  bedrucktes,  liniirtes,  zu  Rechnungen,  Etiketten,
Frachtbriefen,  Devisen  u.  s.  w.  vorgerichtetes  Papier;  Goldund
  Silberpapier;  Papier  mit  Gold-  oder  Silbermuster;
durchschlagenes  Papier;  imgleichen  Streifen  von  diesen
Papiergattungen;  Malerpappe  10
aus  f)  2.  Waaren  aus  Papier,  Pappe  oder  Pappmasse  ..........  12
3.   Waaren  aus  den  vorgenannten  Stoffen  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
fallen;  Papiertapeten  .  ..  24
28.  Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten):
a)  überzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,  gefütterte  Decken,
Pelzfutter  und  Besätze  und  dergleichen  .  150
b)  fertige,  nicht  überzogene  Schafpelze,  desgleichen  weißgemachte
  und  gefärbte,  nicht  gefütterte  Angora-  oder
Schaffelle,  ungefütterte  Decken,  Pelzfutter  und  Besätze  6
30.  a)  Seidenkokons;  Seide,  abgehaspelt  (unfilirt,  Greze)  oder  gesponnen
  (filirt),  nicht  gefärbt)  Floretseide,  gekämmt,  gesponnen
  oder  gezwirnt,  nicht  gefärbt,  Abfälle  von  Seide,
auch  von  gefärbter  Seide  .  .  .  .  ..  frei
e)  1.  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung
mit  Metallfäden;  Waaren  aus  Seide,  gemischt  mit  anderen
Spinnmaterialien  und  zugleich  in  Verbindung  mit  Metallfäden.
  800
        <pb n="36" />
        —   26  — 

 

 

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertrags=  abschlusses  Benennung  der  Gegenstände.  Mark
giltigen        
allgemeinen      per  100  kg.
deutschen
Zolltarifs.
30.  f)  Alle  nicht  unter  e  begriffene  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide
  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen,  Wolle  oder
anderen  animalischen  oder  vegetabilischen  Spinnstoffen . . .  450
Anmerkung:  Seide,  welche  in  Garnen  aus  anderen  Spinnmaterialien
  versponnen  ist,  ohne  die  Umhüllung  des  Fadens  zu
bilden  oder  zusammenhängend  durch  die  ganze  Länge  des  Gewebefadens
  sich  zu  ziehen,  bleibt  bei  Geweben  aus  solchen  Garnen
außer  Betracht.
33.  a)  Steine,  insbesondere  Korallen,  Asphaltstein,  bituminöser
Mergelschiefer,  Marmor  und  Alabaster,  roh  oder  blos
behauen,  auch  gemahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    frei
Anmerkung:  Zu  den  rohen  oder  blos  behauenen  Steinen
gehören  auch  solche  Blöcke,  welche  an  nicht  mehr  als  drei  Seitenflächen
  eine  Bearbeitung  mit  der  Säge  zeigen.
aus  b)   Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen . . . . . . . . . . . . . . . . .  frei
c)   Roher  Tafelschieffer  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,50
d)   Gesägte  Blöcke;  grobe  Steinmetzarbeiten  (z.  B.  Fensterbänke,
Gesimstheile,  Plinthen)  von  schlichter  nicht  verzierter  Arbeit,
mit  Ausnahme  der  groben  Steinmetzarbeiten  aus  Alabaster
oder  Marmor,  zu  welchem  der  sogenannte  belgische  Granit
—  écossines  —  petit  granit  —  nicht  gehört . . . . . . . .  1
aus e)  Dachschiefer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      0,50
f)   Marmor  und  Alabaster  in  Platten  von  16  Centimeter  Stärke
und  darunter,  ungeschliffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2,50
Geschnittene  oder  gespaltene  Platten  aus  Steinen  anderer
Art,  ungeschliffen;  Steinmetzarbeiten,  soweit  sie  nicht  unter
33 d  begriffen  sind,  ungeschliffen  3
aus  g)  Glasflüsse  (unechte  Edelsteine),  geschliffen,  geschnitten,  ohne
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    20
Korallen,  bearbeitet,  ohne  Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          30
        <pb n="37" />
        —   27   —

 

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertrags-  abschlusses  Benennung  der  Gegenstände.  Mark
giltigen
  ein  per  100  kg.
deutschen
Zolltarifs.
33.)  1.a)  Andere  Waaren  aus  Alabaster,  Marmor,  Granit,  Syenit,
Porphyr  oder  ähnlichen  harten  Steinen,  mit  Ausnahme  der
Statuen,  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder  nur
in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack  10
34.  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koaks,  Torf,  Torfkohlen  frei
35.b)  Strohbänder  ..  10
1  Stück
aus  d)1.   Hüte  aus  Stroh,  ohne  Garnitur  0,15
aus  36.  Asphalt  (Bergtheer ...  frei
37.  a)  Geflügel  aller  Art,  lebendes;  andere  lebende  Thiere  und
thierische  Produkte,  anderweitig  nicht  genannt;  ferner
Bienenstöcke  mit  lebenden  Binen  frei
100  kg
b)  Eier  von  Geflügel  .  ..  2
38.b)  Feuerfeste  Steine  ...  ..  .  .  ...  0,50
c)  Falz-Dachziegel,  glasirte  Dachziegel  und  Mauersteine;
Thonfliesen;  architektonische  Verzierungen,  auch  aus  Terracotta;
  glasirte  Röhren;  Platten,  Krüge  und  andere  Gefäße
aus  gemeinem  Steinzeuge;  gemeine  Ofenkacheln;  irdene
Pfeifen;  glasirtes  Töpfergeschirr ...  1
d)  Schmelztiegel;  Muffeln,  Kapseln,  Retorten,  feuerfeste  Röhren
und  Platten  2
e)  Andere  Thonwaaren  mit  Ausnahme  von  Porzellan  und  porzellanartigen
  Waaren:
1.  einfarbig  oder  weiß;  feine  Waaren  aus  Terracotta  8
aus  2.  zwei-  und  mehrfarbig,  gerändert,  bedruckt,  bemalt,  vergoldet,
  versilbert:  ...  16
Anmerkung:  Boden-  und  Wandbekleidungsplatten,
durch  Zusammenpressen  verschiedenfarbiger  Thonmassen  mit
Mustern  versehen,  nicht  glasirt  3

Reichs-  Gesetzbl.

 

1892.
        <pb n="38" />
        —   28   —

 

 

Nummer

–  G

 

des  zur  Zeit  des
-  Benennung  der  Gegenstände  Mark
abschlusses  giltigen  enennun  .
allgemeinen  per  100  kg.
deutschen
Zolltarifs.
38.  f)  Porzellan  und  porzellanartige  Waaren  (Parian,  Jaspis  u.  s.  w.):

1.  weiß ...  10
2.  farbig,  gerändert,  bedruckt,  bemalt,  vergoldet,  versilbert  20
Porzellan  und  porzellanartige  Waaren  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20

fallen  .  .  .  ...  24
1  Stück
39.  a)  1.  Pferde  20
Anmerkungen:
1.  Pferde  bis  zu  2  Jahen  ...  10
2.  Füllen,  welche  der  Mutter  folgen  frei
b)  Stiere  und  Kühe  9
c)  Ochsen  .  .  ..  25,50
Anmerkung:  Für  Bewohner  des  Grenzbezirks  dürfen
unter  den  vom  Bundesrath  vorzuschreibenden  besonderen  Kontrolen
  Zugochsen  von  2½  bis  5  Jahren  zu  dem  Sollsatze  von
20  Mark  für  1  Stück  eingelassen  werden,  sofern  sie  zum  eigenen
Wirthschaftsbetriebe  nachweislich  nothwendig  sind.
d)  Jungvieh  im  Alter  bis  zu  2½  Jahten  5
e)   Kälber  unter  6  Wochen  ..  3
c)   Schweine  ..  .  ..  5
g)  Spanferkel  unter  10  Kilogramm.  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ...  ..  .  .  ..  1
h)  Schafvieh  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  .  ..  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ......  .  ...  1
i)   Lämmer.......................................  0,50
100  kg
40.  a)  Grobes  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuch)  .............  10
41.  Wolle,  einschließlich  der  anderweit  nicht  genannten  Thierhaare,
  sowie  Waaren  daraus:
a)  Wolle:  rohe,  gefärbte,  gemahlene;  ferner  Haare:  roh,
gehechelt,  gesotten,  gefärbt,  auch  in  Lockenform
gelegt   ...................................  frei
        <pb n="39" />
        —  29  —
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —.  —  —  —

 

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertrags-  Benennung  der  Gegenstände  Mark
abschlusses giltigen  a  .
allgemeinen      per  100  kg.
deutschen
Zolltarifs.
41.  c)  Garn,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien,  ausschließlich
der  Baumwolle,  gemischt:
3.  anderes  Garn:
α )  roh,  einfach.  .  ...........  ....  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  8
β )  roh,  dublirt  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
d)  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen  oder
Metallfäden:
4.  unbedruckte  Filze,  soweit  sie  nicht  zu  Nr.  2  gehören;
unbedruckte  Filz-  und  Strumpfwaaren,  Fußdecken,
auch  bedruckte,  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,
mit  Ausnahme  der  Rindvieh-  und  Roßhaare,  auch
in  Verbindung  mit  vegetabilischen  Fasern  und  anderen
Spinnmaterialen  100
5.  unbedruckte  Tuch-  und  Zeugwaaren,  soweit  sie  nicht  zu
Ziffer  7  oder  8  gehören:
α )  im  Gewichte  von  mehr  als  200  Gramm  auf  das
Quadratmeter  Gewebefläche  135
β )  im  Gewichte  von  200  Gramm  oder  weniger  auf
das  Quadratmeter  Gewebefläüäche  220
        <pb n="40" />
        —   30   —

Anlage  B.

Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  österreichisch-ungarische  Zollgebiet.

 

 

 

 

Nummer
des  zur  Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses  4
giltgen  allgemeinen österreichisch-  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
ungarischen Zolltarifs  per  100  kg.
9.  Feigen:
a)  frishe  1.—
b)  getrokkhnnnttttee::  .  ..  1.—
11.  Citronen,  Limonien,  Pomeraen  frei
12.  Citronen,  Limonien,  Pomeranzen,  in  Salzwasser  eingelegt;
Pomeranzen,  unreife,  kleine;  Pomeranzen=  und  Citronenschannnn.
  frei
13.  Datteln,  Pistaaten  .  ..  12.—
14.  Mandeln:
a)  trockene,  mit  oder  ohne  Schale  ..................  5.—
b)  unreife,  in  der  Schlellll  .  ...  1.50
15.  Pinienkerne  (Oirbisnüsse),  unausgeschälte;  Johannisbrot,
Kastanien,  Lazeruoli,  Paradiesäpfel  (Judenäpfel);  Oliven,
frisch,  getrocknet  oder  gesahshshsen  ...  2.—
16.  Pinienkerne  (Zirbisnüsse),  ausgeschälte;  Granatäpfee  12.—
28.  Reis,  geschält,  und  Bruchreis.................  ..  .  ...  1.50
29.  Weintrauben,  frische,  für  den  Tafelgenuß  (in  Kollien  im
Gewichte  von  5  kg  oder  wenigrrr  2.—
30.  Nüsse  und  Haselnüsse,  trocken  oder  ausgeschalt  1.50
31.  Feine  Tafelgemüse,  frisch  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  ..  .....  ...  .  ...  frei
aus  32.  a)  Gemüse,  nicht  besonders  benanntes,  frisch.  .  .  .  .....  ..  ..  .  frei
aus  32.  b)  Gemüse,  nicht  besonders  benanntes:  getrocknet  oder  zubereitet
(gedörrt,  komprimirt,  zerschnitten,  gepulvert  oder  sonst
zerkleinert;  gesalzen  oder  in  Essig  eingelegt  in  Fässern)  ..  2—
Citronensfstt::.  frei
aus  34.  Fenchel,  Kümmel,  Kleesaat,  Senfsaat  und  Sämereien,  nicht
besonders  benannte  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .......  ..  .  ..  frei
35.  Frische  Zierblumen  und  Blattwerk,  geschniten  frei
        <pb n="41" />
        —   31   —

—  —  —  ————  —  —  —  —  —  —  —  —

 

 

Nummer  des zur Zeit des  Gulden
Vertragsabschlusses
giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichischungarischen Zolltarifs.
  per  100  kg.
35.  (bis)  Lebende  Gewächse  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  —.50
Cichorienwurzel,  getrocknet  (nicht  gebrannt)  . . . . . . . . . . . . .  —.75
aus  36.  Pflanzen  und  Pflanzentheile,  nicht  besonders  benannte,  frisch     frei
37.  Pflanzen  und  Pflanzentheile,  nicht  besonders  benannte,  getrocknet
  oder  zubereitet  (gepulvert  oder  sonst  zerkleinert  oder
gefärbt)  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  frei
38.  Hopfen,  auch  Hopfenmehl  (Lupulin) . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7.—
brutto
per  Stück
39.  Ochsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12.75
40.  Stiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4.—
41.  Kühe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3.—
42.  Jungvieh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2.50
43.  Kälber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1.50
aus  44.  Schafe  (auch  Widder  und  Hammel) . . . . . . . . . . . . . . . . . .  —.50
aus  45.  Lämmer  . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     --.25-                                       
46.  Schweine  mit  mehr  als  10  kg  Gewicht  . . . . . . . . . . . . . . .  1.50
47.  Schweine  mit  10  kg  Gewicht  oder  darunter . . . . . . . . . . . .  —.  0.30
48.  Pferde . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  10.—
Anmerkungen:
1.  Perde  bis  zu  2  Jahren  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    5.—
2.  Füllen,  welche  der  Mutter  folgen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  frei
49.  Maulthiere,  Maulesel  und  Esel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  frei
aus  50.  Geflügel  aller  Art:
a)  lebend  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   frei
per  100  kg
b)  todt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3.—
51.  Fische,  frische;  Fluß=  und  Bachkrebse,  Schnecken,  frische,
Scampi  (nephrops  norvegicus)  . . . . . . . . . . . . . . . .   .      frei
        <pb n="42" />
        —  32   —       

 

Nummer

 

des  zur  Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses
giltgen  allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch- ungarischen Zolltarifs.  per  100  kg.
55.  Geflügeleier  ....  .  ..  .  ..  ..  ...  ..  ..  .  ..  .  .....  ....  .  ....  frei
aus  56.  Bienenstöcke  sammt  dem  Honig  und  Wachs  .  .  ..  frei
60.  Felle  und  Häute,  roh  (grün  oder  trocken,  auch  gesalzen  oder
gekalkt,  aber  nicht  weiter  bearbeitet)  .  .  .  ..  frei
61.  Haare  aller  Art,  roh  oder  zubereitet  (und  zwar  gehechelt)
gesotten,  gefärbt  oder  gebeizt,  auch  in  Lockenform  gelegt)
Borsten  .  ..  .  .  .  ..  frei
62.  Federn,  nicht  besonders  benannte  (auch  Bettfedern  und  Federkiele))
  Schmuckfedern,  nicht  zugerichtet  frei
aus  67.  Paraffin  .  ..  5.—
70.  Palmöl  und  Kokosnußöl,  festes;  vegetabilischer  Talg  1.—
72.  Olivenöl,  reines,  in  Fässern,  Schläuchen  und  Blasen  2.40
Mohn-,  Sesam-,  Erdnuß-,  Bucheckern-,  Sonnenblumenol
und  Baumwollsamenöl  (Cottonöl),  Gemische  von  Olivenöl
mit  anderen  fetten  Oelen,  in  Fässern,  Schläuchen  und
Blasen.  4.—
73.  Leinöl  in  Fässern,  Schläuchen  und  Blasen  2.40
Rüböl  und  andere  nicht  besonders  benannte  fette  Oele,  in
Fässern,  Schläuchen  und  Blasen  4.—
Anmerkung  zu  den  Nr.  72  und  73:  Oliven--,  Nicinusund
  Erdnußöl  in  Fässern,  Schläuchen  und  Blasen,  unter  amtlicher
  Kontrole  zum  menschlichen  Genusse  gänzlich  unbrauchbar
gemacht,  bei  der  Abfertigung  durch  besonders  ermächtigte  Zollämter.............................................
  —.80
74.  Oele,  fette,  in  Flaschen  und  Krugen  10.—
78.  a)   Speiseessig  in  Fässern  .  .·  4.—
82.  Teigwerk,  sogenanntes  italienisches  (d.  i.  Nudeln  und  gleichartige
  nicht  gebackene  Erzeugnisse  aus  Mehl  Mehlzoll
83.  Fleisch,  frisches  oder  zubereitetes,  d.  i.  gesalzenes,  getrocknetes,
geräuchertes  oder  gepökeltes  .  .  ...  6.—
84.  Fleischwürste  ....  16.  —
        <pb n="43" />
        Nummer

 

des zur Zeit des Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen  Gulden
Benennung  der  Gegenstände  Gold
per  100  kg.
österreichisch- ungarischen Zolltarifs.  p  8.
85.  Kee  .  ..  10.  —
87.  Fische,  mit  Ausnahme  von  Heringen,  gesalzen,  geräuchert,
getrocknet  .  .  .  .  ..  ...  ...  ..  ..  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3.—
88.  Fische,  zubereitet  (marinirt  oder  in  Oel  eingelegt  u.  s.  w.))
in  Fässen.  15.—
92.  Alle  in  Büchsen,  Flaschen  und  dergleichen  hermetisch  verschlossenen
  Genußmittel  (mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  89
und  91  genannten)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  ...  ...  35.—
93.  Eßwaaren,  nicht  besonders  benantetete  ..  .  ...  35.—
96.  Holzkohlen,  Torf  und  Torfkohlen,  Lignite  und  Steinkohlen,
Koaks  und  alle  aus  diesen  Materialien  dargestellten  festen
künstlichen  Brennstoee  frei
99.  Hörner,  Hornscheiben,  Hornspitzen,  Klauen,  Füße,  Hufez;
Knochen,  gespalten,  gestreckt  oder  geschnitten  frei
aus  101.  Korallen,  rohe,  auch  gebohrt,  jedoch  nicht  geschliffeen  frei
102.  Steine,  roh  oder  blos  behauen  oder  gesägt;  Erze,  auch  aufbereitteen
  .  ..  frei
103.  Erden  und  mineralische  Stoffe:
a)  roh.......................................  frei
b)  gebrannt,  geschlemmt  oder  gemahlen:
1.  Farbedddden  —.50
2.  andere  ·..........................  frei
Alle  diese  Gegenstände,  soweit  sie  nicht  in
anderen  Tarifklassen  enthalten  sind.
aus  104.  Süßholzsaft  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ......  ..  .  ..  ..  .  .  ...  4.—
aus  106.  Pomeranzenblüthen=  und  ähnliche  wohlriechende  Wasser  (ohne
Weingeist)  ..  ..  .....  ...  ..  ..  ..  ....  ...  ..  .  .  ...  6.  —
107.  Aetherische  Oele:
a)  Bernstein-,  Hirschhorn-,  Kautschuck-,  Lorbeer-,  Rosmarin-
  und  Wachholderöl  ..  .  .  .  ...  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  6.  —
b)  andere  .  .  ..  15.  —
        <pb n="44" />
        —   34  — 

Nummer

 

des  zur  Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses  
giltigen  allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichischungarischen Zolltarifs.
  per  100  kg.
108.  Essige,  Fette  und  Oele,  parfümirte,  in  Umschließungen  von
wenigstens  5  kg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 10.—
109.  Farbhölzer:
a)  in  Blöcken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    frei
b)  verkleinert  (d.  i.  geraspelt,  gemahlen,  geschnitten)   . . . .                —.75
c)  verkleinert,  fermentirt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    —.75
110.  Rinden,  Wurzeln,  Blätter,  Blüthen,  Früchte,  Knoppern,
Galläpfel  und  dergleichen,  auch  geschnitten,  gemahlen  oder
sonst  zerkleinert,  zum  Färben  oder  Gerben   . . . . . . . . . . .                      frei
aus  112.  Kastanienholzextrakt  . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1.50
113.  Orseille;  Persio;  Indigo;  Cochenille  . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  frei
Gerbestoff=  und  Farbstoffextrakte,  nicht  besonders  benannte   .        1.50
114.  Theer  aller  Art,  mit  Ausnahme  von  Braunkohlen=  und
Schiefertheer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       frei
aus  115.  Harz,  gemeines;  Colophonium;  Pech,  mit  Ausnahme  von
Steinkohlentheerpech . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    frei
Steinkohlentheerpech . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        —.  20
aus  117.  Harzöl  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1.-—
118.  Copalharz,  Damarharz,  Schellack,  Gummi  arabicum,
Gummi=Gedda,  Gummi=Senegal,  Gummigutti,  Tragantgummi;
  Gummen,  Harze  und  Gummenharze,  natürliche
Balsame  und  Pfflanzensäfte,  nicht  besonders  benannte
(einschließlich  von  Manna)  . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           frei
Baumwollgarne:
124.  einfach,  roh:
a)  bis  Nr.  12  englisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            6.—
b)  über  Nr.  12  bis  Nr.  29  englisch  . . . . . . . . . . . . . . . .                      8.—
124.(bis)  dublirt,  roh:
a)  bis  Nr.  12  englisch   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             8.—
b)  über  Nr.  12  bis  Nr.  29  englisch  . . . . . . . . . . . . . . . .                    10.—
        <pb n="45" />
        —  35  —

Nummer

des  zur  Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses  .
giltigen allgemeinen   *  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichischungarischen
  per  100  kg.
Zolltarifs.

 

Noch:  (Baumwollgarne):
125.  einfach  oder  dublirt,  gebleicht  oder  gefärbt:

a)  bis  Nr.  12  englisch  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  12.  —

b)  über  Nr.  12  bis  Nr.  29  englisch.  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  14.—

126.  drei-  oder  mehrdrähtig,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt.  24.—
aus  127.  Garne,  für  den  Detailverkauf  adjustrt4  35.—

Baumwollwaaren:

128.  Gemeine,  glatte,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  Nr.  50  und  darunter,
  auf  5  mm  im  Ouadrat  38  Fäden  oder  weniger
zählend,  glatt  auch  einfach  geköpert:

a)  roh.......................................  32.  —
b)  gebleiictt.  40.—
c)  gefürbt  .  50.—
4)  mehrfarbig  gewebt,  bedruct.  60.—
129.   Gemeine,  gemusterte,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  Nr.  50  und

darunter,  auf  5  mm  im  Quadrat  38  Fäden  oder  weniger
zählend,  gemustert:

a)  roh.......................................  40.—
b)  gebleicht.  50.—
c)  gefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  ...  ·...  60.—
d)  mehrfarbig  gewebt,  bedruckt.  ..  ...  ...  ..  .  ’s  .  .  ..  70.—

130.  Gemeine,  dichte,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  Nr.  50  und
·  darunter,  auf  5  mm  im  Ouadrat  mehr  als  38  Fäden

zählend:
a)  —WWl.  ............  50.—
b)  gebleicttt.  «:........  60.—
c)  gefärbt...................................  70.  —
d)  mehrfarbig  gewebt,  bedrucst  80.—

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  6
        <pb n="46" />
        36

 

Nummer

 

 

 

des  zur  geit  des  Gulden
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen     Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch- ungarischenungarischen  per  100  kg.
Zolltarifs.
Noch:  (Baumwollwaaren):
131  Feine,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  über  Nr.  50  bis  einschließlich
Nr.  100:
a)  roh.......................................  70.—
b)  gebleicht,  gefärbt,  mehrfarbig  gewebt  oder  bedruckt.  100.—
132.  Feinste,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  über  Nr.  100  Tülle
(Bobbinets,  Petinets,  derlei  Vorhangstoffe  und  Möbelnetze.)
  Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden  140.—
Anmerkung:
Steifnetze,  bobbinetartige  50.—
133.  Gestickte  Webewaaren;  Spitzen  225.—
134.  Sammete  und  sammetartige  Webewaaren  (mit  aufgeschnittenem
oder  nicht  aufgeschnittenem  Flor);  Band-,  Posamentierund
  Knopfwaaren  85.—
Wirkwaaren  .  .  .  .  .  75.  —
135.  Dochte;  Gurten,  Treibriemen,  Schläuche;  Netze  und  Seile,
grobe  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  24.—
aus  136.  Flachs  und  Hanf,  roh,  geröstet,  gebrochen,  gehechelt,  gebleicht,
  und  Abfälle  von  Flachs  und  Hanf  frei
Leinengarne:
137.   Flachs-  und  Hanfgarne  Garne,  nicht  besonders  benannte:
a)  einfach,  roh.  ..................  .  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  1.50
b)  einfach,  gebleicht,  geäschert  oder  gefärbt  5.—
c)  gezwintt:t:t:t:  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  18.  —
138.  Jutegarne:
a)  einfach, roh     ........  1.50
b)  gezwirnt,  gebleicht,  geäschert  oder  gefärbt  5.—
        <pb n="47" />
        Nummer
des  zur  Zeit  bes  Gulden
Vertragsbschlusses  »
giltigen allgemeinen    Benennung der Gegmstände.  Gold
österrelchischugarischen
  per  100  kg.
Zolltarifs.
Leinenwaaren:

139.  Graue  Packleinwand,  d.  i.  ein  glattes,  grobes,  auch  einfach
geköpertes  Gewebe  ohne  Muster,  aus  Hanf  oder  Flachs,
welches  nicht  mehr  als  5  Kettenfäden  auf  5  mm  enthält)
auch  fertige  Säcke  darusss  ...  6.—
Anmerkung:

Gebrauchte  signirte  Säcke  aus  grauer  Packleinwand,  welche

zum  Füllen  mit  Getreide  eingeführt  und  gefüllt  binnen  zwei
Monaten  wieder  ausgeführt  werden,  unter  den  im  Verordnungswege

  vorzuzeichnenden  Bedingungen  und  Kontrolen  frei
140.  Leinenwaaren,  ungemustert,  roh,  bis  20  Kettenfäden  auf
5bmmnmnnnnnnnnnn..  12.—

141.  Leinenwaaren,  ungemustert,  gebleicht,  gefärbt,  mehrfarbig
gewebt,  bedruckt:

a)  bis  10  Kettenfäden  auf  5  mm  ...  ............  .  20.  —

b)  11  bis  20  Kettenfäden  auf  mmm.  40.—
142.  Leinenwaaren,  gemustert  bis  20  Kettenfäden  auf  5  mmi:

a)  roh......................................  40.—

b)  gebleich  b  gefärbt,  mehrfarbig  gewebt  oder  bedruckt  80.—

c)  amast  aller  Art,  auch  vrooHr  80.—

143.  Leinenwaaren  über  20  Kettenfäden  auf  5mm  80.—

144.  Battiste;  Gaze,  Linons  und  andere  undichte  Webewaaren.  120.—

146.  Spitzen  und  Kanten  ...................  300.—

Gestickte  Webewartcten  200.—

aus  147.  Posamentier-,  Knopf-,  Band=  und  Wirkwaaren  80.—

Jutegewebe:

148.  Sack=  und  Packstoffe  aus  Jute,  roh,  ungebleicht,  ungefärbt,

ungemustert,  auch  einfach  geköpert,  nicht  mehr  als  5  Kettenfäden

  auf  5  mm  enthaltend,  sowie  fertige  Säcke  daraus  6.—
Anmerkung:

Gebrauchte  signirte  Säcke  aus  Jute,  welche  zum  Füllen  mit
Getreide  eingeführt  und  gefüllt  binnen  zwei  Monaten  wieder
ausgeführt  werden,  unter  den  im  Verordnungswege  vorzuzeich-  Zr
nenden  Bedingungen  und  Kontroonn  frei

 

 

6*
        <pb n="48" />
        —   38     —      

 

  Nummer  des zur Zeit des   Gulden
Vertragsabschlusses
giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch-  
ungarischen  per  100  kg.
Zolltarifs.
149.  Möbel-  und  Bekleidungsstoffe,  Tapeten,  sowie  alle  Gewebe
aus  Jute  in  Verbindung  mit  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen,
  einschließlich  der  Baumwolle,  insofern  die  Jute
in  der  Fadenzahl  überwiegt,  auch  dergleichen  Jutegewebe
gestickt  oder  in  Verbindung  mit  Metallfäden  40.—
150.  Jutegewebe,  nicht  besonders  benannte;  Fuß-  und  Wagendecken,
  Laufteppiche  aus  Jute  und  anderen  nicht  besonders
benannten  vegetabilischen  Spinnstoffen,  auch  gebleicht,  gefärbt,
  bedruckt,  gemustert  .....  ..  ...  .....  .  ...  .  .  ...  12.  —
151.  Seilerwaaren:
a)  Seile,  Taue,  Stricke,  auch  gebleicht,  getheert  5.—
aus  b)  Bindfaden  .  .  .  -.....................  18.—
152.  Wolle,  roh,  gewaschen,  gekämmt,  gefärbt,  gebleicht,  gemahlen
und  in  Abfällen  .  ..  .  .  ..  frei
154.  Wollengarne  (aus  Wolle  oder  Thierhaaren)  und  Vigognegarne:
aus  b)  Mohair-,  Alpacca-  (auch  mottled  Alpacca-)  und  Genappesgarn;
  alle  diese  einfach  oder  dublirt,  roh,  bei  der
Einfuhr  über  besonders  ermächtigte  Zollämter  1.50
c)  Garne,  nicht  besonders  benannte,  roh,  einfach:
1.  bis  Nr.  45  metrisch.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  ...  8.—
2.  über  Nr.  45  metrisch.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  10.—
d)  Garne,  nicht  besonders  benannte,  roh,  dublirt  oder
mehrdrähtig:
1.  bis  Nr.  45  metrisch.  ..  ..  ....  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  12.—
2.  über  Nr.  45  metrisch.  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  14.—
e)  Garne,  nicht  besonders  benannte,  gebleicht,  gefärbt,  be—
druckt,  einfach:
1.  bis  Nr.  45  metrisch  -......  ·....  12.—
2  über  Nr.  45  metrisch  .  .  ..  .  ..  14.—
        <pb n="49" />
        —   39   — 

Nummer  des  zur Zeit des  Gulden
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch- ungarischen  per  100  kg.
Zolltarifs.
Noch:  (Wollengarne  (aus  Wolle  oder  Thierhaaren)  und
Bigognegarne):
154.  f)  Garne,  nicht  besonders  benannte,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,
  doublirt  oder  mehrdrähtig:
1.  bis  Nr.  45  metrisch.  .  .  ..  .  ..  .  ..........  .  ...  16.—
2.  über  Nr.  45  metrisch.  ..  ..  .  .  .  ...  ....  ...  ....  16.—
156.  Fußteppiche:
b)  andere,  auch  bedrucsct  50.—
158.  Wollene  Webewaaren,  nicht  besonders  benannte:
a)  im  Gewichte  von  mehr  als  500  g  per  1  Quadratmeter  50.—
b)  im  Gewichte  von  500  g  bis  200  g  per  1  Quadratmeter.
  80.—
c)  im  Gewichte  von  200  g  und  weniger  per  1  Quadral.
meter,  auch  bedruktt  .  ....  .  110.—
159.  Sammete  und  sammetartige  Gewebe  Gmt  aufgeschnittenem
oder  nicht  aufgeschnittenem  Flor))  Band-,  Posamentier--Knopf=
  und  Wirkwaanncnen  85.—
160.  Bedruckte  wollene  Webewaaren  (mit  Ausnahme  der  unter
Nr.  156b),  158c)  und  159  genannten)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  80.—
162.  b)  Filze,  andere,  und  Filzwaaren,  beide  unbedruct..  50.—
163.  Seidengalleten  (Kokons))  Seidenabfälle,  ungesponnen  frei
165.  Seide,  abgehaspelt  oder  filirt,  auch  gezwirnt:
a)  "roh·...«..«..............................  frei
166.  Floretseide  (Seidenabfälle,  gesponnen),  auch  gezwirnt:
a)  roh  oder  weiß  gemacht  ...  frei
168.  Seidenwaaren,  gestickt  oder  mit  Metallfäden;  Tülle,  Gaze)
Blonden,  Spitzen  (Spitzentücher).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  500.  —
Besatzartikel  aus  seidenen  oder  halbseidenen  Schnuren,  Biesen,
Chenillen  und  dergleichen  Posamenten  konfektionirt  400.—
        <pb n="50" />
        —   40   —

 

Nummer
des zur Zeit des    Gulden
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch- ungarischen  per  100  kg.
Zolltarifs.
169.  Ganzseidenwaaren,  d.  i.  aus  Seide  oder  Floretseide  allein:
a)  Knopf-  und  Posamentierwaaren  . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  300.—
b)  Ganzseidene  glatte  Gewebe  und  Armüren  . .   . . . . . . .                            200.—
andere  Ganzseidenwaaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          400.—
170.  Halbseidenwaaren,  d.  i.  alle  nicht  unter  Nr.  168  genannten
Waaren,  welche  außer  Seide  oder  Floretseide  noch  andere
Spinnmaterialien  enthalten,  und  zwar:
a)  Sammete  und  Sammetbänder  . .     . . . . . . . . . . . .                                         300.—
b)  andere  Halbseidenwaaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     225.—
Anmerkungen:
1.  Ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst  von  Seidenabfällen,
welche  das  Ansehen  von  grauer  Packleinwand  haben  und  zu
Preßtüchern,  Putzlappen  u.  s.  w.  verwendet  werden,  auch  mit
einzelnen  gefärbten  Fäden  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  24.—
2.  Seide,  welche  in  Garnen  aus  anderen  Spinnmaterialien
versponnen  ist,  ohne  die  Umhüllung  derselben  zu  bilden  oder
ohne  zusammenhängend  durch  die  ganze  Länge  des  Gewebefadens
  sich  zu  ziehen,  bleibt  bei  Geweben  aus  solchen  Garnen
außer  Betracht.
174.—  Herrenhüte  aus  Filz,  auch  garnirt  . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      90.—
aus  175.  Hüte  aus  Stroh,  Holzspan,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein,
  Palmblättern:                                                                                                       per Stück                                                                                                  
a)  ungarnirt  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  —.10
b)  garnirt  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   —.20
Damenhüte  aus  Filz,  garnirt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   —.40
c)  Damenhüte  aus  Filz,  aufgeputzt . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          —.40
aus  176.  Damenmäntel  und  Damenumhänge  aus  Wollenwaaren  mit
Zuthaten  (Futter,  Aufputz  und  dergleichen)  aus  Seiden=                           per  100  kg
waaren  der  Nummern  168,  169  und  170  . . . . . . . . . .                                        250.—

 

Wäsche,  mit  Ausnahme  der  Putzwäsche,  wird
nach  dem  Hauptbestandtheile  mit  einem  Aufschlage  von
40  Prozent  verzollt.
        <pb n="51" />
        41

Nummer

 

des zur  Zeit des  Gulden
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen    Bennenung der Gegenstände  Gold
österreichischungarischen
  per  100  kg.
Zolltarifs.
aus  177.  a)  Besen  aus  Moorhirsestroh  (saggina),  mit  oder  ohne  Stiel.  1.50
b)  Gemeine  Bürsten,  Besen  und  grobe  Pinsel,  d.  i.  aus
Borsten,  Reisstroh,  Piassava  und  anderen  animalischen
  oder  vegetabilischen  Stoffen,  auch  montirt  mit
Holz  oder  Eisen,  ungefärbt  ohne  Politur  oder  Lack:
andere:  8.—
178.  Hölzerne    Siebe,  fertige,  mit  Böden  von  Holzgeflecht  oder
Eisendraht;  Holzsiebböden  .  ....  ..  ..  8.  —
aus  179.  Pinsel,  feine,  aus  weiter  zugerichteten  (gebleichten,  geschliffenen etc.)
  Borsten  oder  Haaren  Fischpinsel),  sowie
solche  aus  Garn,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  sofern  sie  nicht  unter  höher  belegte  Kautschuck,
Leder=,  Bein=,  Metall=  oder  Kurzwaaren  fallen  20—
181.  Fußdecken  und  Matten  aus  Stroh,  Bast,  Rohr,  Kokosnußfasern,
  Gräsern,  auch  Seegras,  Schilf,  Holzspan,  Stuhlrohr,
  Wurzeln  und  dergleichen:
a)  ungefärbt  ....  3.—
b)  gefärbt  .  ..  5.—
aus  183.  Strohbänder  (bandartige  Strohgeflechte  aller  Art),  nicht  in
Verbindung  mit  anderen  Materiallen  ...  2.—
Spangeflechte  zu  Siebböden,  Hüten,  Tischdecken  etc.:
1.  ungefärbt:  —.  50
2.  gefärbt  .....  ..  ..  5.  —
185.  Papierzeug,  gebleicht  oder  ungebleicht:
a)  aus  Lumpen  (Halbzeug)  ..  frei
b)  aus  Holz,  Stroh,  Esparto  und  ähnlichen  Fasern  .  .  .  .  —.  50
186.  Graues  Löschpapier,  rauhes  Packpapier,  ungefärbt.  1.50
Theer=  und  Steinpappe,  Strohpappe  1.—
Ordinäre  Pappendeckel,  mit  Ausnahme  der  vorgenannten  —.50
187.  Packpapier,  geglättet  oder  gefärbt,  lackirt,  getheert  1.50
        <pb n="52" />
        Nummer

 

des  zur  Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses
giltigen  allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichischungarischen Zolltarifs
  per  100  kg.
aus  188. Preßspäne;  Glanz=  und  Lederpappe  .  .  ...  3.—
189.  Papier,  ungeleimtes,  ordinäres  (grobes,  graues,  halbweißes
und  gefärbtes))  alles  ungeleimte  Druckpapier  3.—
190.  Papier,  nicht  besonders  benanntes  .  .  .  .  ..  3.—
191. Lithographirtes,  bedrucktes  oder  liniirtes  Papier,  zu  Devisen,
Etiketten,  Frachtbriefen,  Rechnungen  und  dergleichen  vorgerichtetes
  Papier;  Zeichenpapier,  Pauspapier,  Albuminpapier,
  Gelatinpapier,  Pergamentpapier,  Kupferdruckpapier,
Buntpapier;  Malerpappe.  5.—
192.  a)  Gold=  und  Silberpapier  und  Papier  mit  Gold=  und  Silbermustern
  (echt  oder  unecht,  auch  bronzirt);  gepreßtes  oder
durchschlagenes  Papier;  Streifen  von  diesen  Papiergattungen;
  Papier  und  Pappendeckel  mit  aufgeklebter  Leinwand
  (auch  Baumwollleinwand  ..  10.—
b)  Tapeten.  18.  —
193.  a)  Formerarbeiten  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder  ähnlichen
Stoffen,  weder  angestrichen,  noch  lackirt,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  oder  Eisen  .  .  .  ..  2.—
194.  Papierwaaren,  d.  i.  Waaren  aus  Papier  und  Pappe,  aus
Papiermasse  oder  Holzfasermasse,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  sofern  sie  nicht  unter  Nr.  195  oder
höher  belegte  Kautschuck-,  Leder-,  Metall=  oder  Kurzwaaren
fallen;  Hutfutter  aus  Papier,  auch  mit  Geweben  überzoggen..
  .  .  .  .  .  ...  12.—
195. Luxuspapeterien;  feine  Kartonnagen,  ,  Etiquetten  und  Vignetten
mit  verschiedenen  Farben  (Chromolithographien);  Spielwaaren)
  Papierwäsche;  Einbanddeckel  mit  Leinwand  (auch
Baumwollleinwand)  überzogen;  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  sofern  sie  nicht  unter  höher  belegte
Leder-  oder  Kurzwaaren  fallen.  18.—
200.  Schläuche  und  Treibriemen  aller  Art,  aus  oder  mit  Kautschuck,
  auch  mit  Gewebelagen  oder  Drahteinlagen  .  20.—
        <pb n="53" />
        Nummer

 

des zur  Zeit des Vertragsabschlusses  Gulden
giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch-  per  100  kg.
ungarischen Zolltraifs.    

203.  Waaren  aus  weichem  Kautschuck  mit  Ausnahme  der  unter

Nr.  200,  201  und  202  genannten        25  —
Anmerkung:

Platten  und  Streifen  aus  weichem,  nicht  vulkanisirtem
Kautschuck  10.—-aus
  206.  Schuheinsätze  mit  eingeklebten  Kautschuckkfadden  50.—
Andere  elastische  Gewebe  70.—
207.  Hartgummiwaaren  ..  40.—

Die  unter  Nr.  203,  206  und  207  genannten  Waaren,

auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  sofern  sie

nicht  unter  höher  belegte  Leder-,  Metall=  oder  Kurzwaaren

  fallen.

211.Wachstuch,  nicht  besonders  benanntes,  auch  Wachsmusselin;
dann  sogenannte  Buchbinderleinwand  ...  25.—

215.  Lackleder;  Juchten,  Krokodilleder,  Seehundsleder  und  Schweinsleder,

  echt  oder  imitirt,  gefärbt;  schwarz  gefärbtes  Handschuhleder.
  9.—

Anderes  feines  Leder,  d.  i.  schwarzes  Leder  mit  Ausnahme

der  unter  Nr.  213  genannten  Rinds=  und  Roßhäute;

Handschuhleder,  Korduan,  Marokin,  Saffian,  sowie  im

vorstehenden  Absatze  nicht  genanntes,  gefärbtes  und  alles

bronzirte  Leder,  dann  Leder  mit  eingepreßtem  Dessin)  Pergament......................................
  18.—--217.

  Lederwaaren,  feine,  d.  i.  Waaren  aus  weißgarem,  sämisch—

garem  Leder,  Pergament  oder  aus  unter  Nr.  215  ge—

nanntem  feinen  Leder,  aus  nicht  besonders  benanntem

Wachstuch  oder  Wachstaffet)  Sattler-,  Riemer-  und

Taschnerwaaren  aus  den  unter  Nr.  216  genannten  Zeugstoffen
  gebleicht,  gefärbt,  dann  aus  Fußteppichzeug  32.50

Reichs-  Gesetzbl.

 

Die  unter  Nr.  217  genannten  Waaren,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  sofern  sie  nicht  unter
höher  belegte  Kautschuck-,  Metall-  oder  Kurzwaaren
fallen.

1892.
        <pb n="54" />
        Nummer

 

des  zur  Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses  .  .
giltigen allgemeinen österreichisch-   Benennung  der  Gegenstände.  Gold
ungarischen Zolltarifs  per  100  kg.
218.  Schuhwaaren  aller  Art  aus  oder  mit  Leder,  auch  in  Ver—
bindung  mit  Webe-  und  Wirkwaaren  oder  anderen
Materialien,  sofern  sie  nicht  unter  Kurzwaaren  fallen  32.50
aus  219.  Handschuhe,  lederne,  auch  blos  zugeschnittene  oder  in  Verbindung
  mit  Webe=  und  Wirkwaaren  50.—
220.  Pelzwerk,  zugerichtet,  nicht  konfektionirt:
a)  aus  gemeinen  Fellen  6—
b)  aus  feinen  Fellen  .  .  .  .  .  .  ..  50.—
221.  Pelzwerk,  konfektionirt:
a)  aus  gemeinen  Fellen  ............  60.—
b)  aus  feinen  Fellen  150.—
Anmerkung:  Kleidungen,  nicht  seidene,  und  Lederhandschuhe
  mit  feinem  Pelzwerk  überzogen,  gefüttert  oder  verbrämt,
sind  als  konfektionirtes  Pelzwerk  aus  feinen  Fellen  zu  behandeln.
222.  Gemeinste  Holzwaaren,  d.  i.  grobe  Böttcher-,  Drechsler=  und
Tischlerwaaren  aus  Holz,  auch  blos  gehobelte  Holzwaaren
und  Wagnerarbeiten;  grobe  Maschinen  (auch  Drehbänke,
Mangen,  Mühlen,  Pressen,  Spinnräder  und  Webestühle);
Besen  aus  Reisig;  Acker-,  Garten-  und  Küchengeräthe:
a)  weder  gefärbt,  gebeizt,  gefirnißt,  lackirt  oder  polirt,  noch
in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  1.50
b)  roh,  jedoch  mit  Beschlägen  oder  sonst  in  Verbindung
mit  Eisen  oder  unedlen  Metallen  3.—
e)  gefärbt,  gebeizt,  gefirnißt,  lackirt  oder  polirt  oder  mit  den
unter  Nr.  223  b)  des  allgemeinen  Tarifs  bezeichneten
Verbindungen  ....  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  ..  5.—
gefärbte  Holzspulen  .  .  ...  2.50
224.  Feine  Holzwaaren,  d.  i.  feine  Drechsler-  und  Schnitzwaaren;
Holzbronze;  vergoldete  oder  versilberte  oder  fein  bemalte
Holzwaaren;  alle  nicht  besonders  benannten  Waaren  aus
Holz,  dann  Waaren  aus  anderen  vegetabilischen  Schnitzstoffen
  .  ..  15.—
        <pb n="55" />
        Nummer

  

 

des  zur  Zeit des  Gulden  
Vertragsabschlusses      Benennung  der  Gegenstände.  Gold
giltigen allgemeinen österreichisch-ungarischen Zolltarifs.    per  100  kg
Noch:  
224.  Bronzirte,  vergoldete  oder  versilberte  Leisten  und  Rahmen.  12.—
Möbel  aus  gebogenem  Holz  mit  ornamentirt  gepreßten  Theilen
und  ornamentirt  gepreßte  Möbelbestandtheile  (dergleichen
Sitzbretter  u.  s.  w.)  ...  .  ..  .  .  .  ..  5.  —
225.  Holzwaaren  mit  fein  eingelegter  Arbeit  Goule  Intarsien))
Gliedermaßstäbe.  ..  .  .  .  ..  ..............  .........  30.  —
aus  225.  (bis)]  Korbflechterwaaren:
a)  gemeine  (d.  i.  grobe  Pack-,  Trag-,  Wagen-  und  Waschkörbe,
  Fischreusen  und  dergleichen),  weder  gefärbt,
gebeizt,  gefirnißt,  lackirt  oder  polirt,  noch  in  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen  1.50
b)  feine  ,  sofern  sie  nicht  unter  Kurzwaaren  fallen  ...  ...  25.—
226.  Fournire,  uneingelegte  Parquetten  und  Parquettenbestandtheile:
  
a)  roh  —————  .....  .  ..  .  ......  ..  .  .  .  .  ..  1.50
b)  gebeizt,  gefärbt,  polirt  .........................  3.—
229.  Hölzernes  Spielzeug:
a)  grobes,  blos  gehobelt,  geschnitzt  oder  gedrechselt,  roh..  5.—
b)  anderes..  12.—
aus230.  b)  Bein-  oder  Hornknöpfe  .....................  ..  .  ....  25.—
230.  Zur  weiteren  Verarbeitung  vorgerichtete  Stücke  von  Bein,
Anmerkung.]  Horn  und  dergleichen,  sowie  von  den  in  Nr.  310  ge—
nannten  Materiallen  .  .  ..  20.  —
Die  unter  Nr.  224,  225  und  229  genannten  Waaren  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  sofern  sie  nicht  unter
höher  belegte  Kautschuck.,  Leder-,  Metall-  oder  Kurzwaaren  fallen.
aus  231.  Glasmasse;  Email-  und  Glasurmasse.  .  .  .  .  .  ..  .  -.....  1.50
232.  Hohlglas,  gemeines,  d.  i.  ungeschlissen,  ,  ungemustert  ,  unabgerieben,
  ungepreßt:  
a)  in  seiner  natürlichen  Farbe,  jedoch  nicht  weiß  ..  ..  ...  1.50
b)  weiß  (durchsichtig)  ..................  3.—

 

 

7*
        <pb n="56" />
        Nummer

 

des  zur  Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen   Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichischungarischen
  per  100  kg.
Zolltarifs.
234.  Hohlglas,  weißes  (durchsichtiges),  geschliffen,  gemustert,  gepreßt,
  abgerieben,  geätzt,  geschnitten;  massives  weißes  Glas,
nicht  besonders  benanntes  .........  ...  ...  .  ..  .  .  .  ...  6.—
235.  Spiegelglas  , roh,  ungeschliffen;  Gußplatten  , roh,  gerippt,
auch  Dachziegel  .  .  ..  1.50
aus  237.  Eingerahmte  Spiegel  ...  ...................  ....  ..  ..  12.  —
238.  Optisches  Glas,  und  zwar  Flint-,  Crown-,  Zink-  und  Boraxglas,
  roh,  nicht  zu  Linsen  geschliffen,  in  Stücken,  Tafeln
oder  Linsenform  gepreßt,  auch  angeschliffen  1.50
239.  Gläser  für  Taschenuhren,  Brillengläser  und  andere  optische
Gläser,  vorgerichtet  oder  geschliffen  50.—
240.  Glasstängelchen,  Glasplättchen  und  Glasröhrchen  ohne  Unterschied
  der  Farbe  (wie  solche  zur  Perlenbereitung,  Kunstbläserei
  und  Knopffabrikation  gebraucht  werden  1.50
241.  Glasbehänge,  massive,  zu  Kronleuchtern,  Glasknöpfe  (mit
oder  ohne  Oesen),  Glaskorallen,  Glasperlen,  Glasschmelz,
Glastropfen,  Glasgespinnst,  auch  gefärbt  2.—
242.  a)  Butzenscheiben  .....  6.——
brutto
b)  Farbiges  Fenster-  und  Tafelglas  12.—
e)  Glas,  farbig  (mit  Ausnahme  des  vorstehend  unter  Nr.  242  b
tarifirten  und  der  unter  Nr.  240  und  241  genannten
Gegenstände  .  .  .  ..  7.50
d)  Glasplättchen,  Glasknöpfe  (mit  oder  ohne  Oesen),  Glasperlen,
  Glasschmelz,  Glastropfen,  bemalt,  vergoldet  oder
versilbert  7.50
e)  bemaltes  oder  vergoldetes  (versilbertes)  Glas,  mit  Ausnahme
  des  vorstehend  unter  d  tarifirten;  Glasflüsse  (unechte
Steine)  ohne  Fassung  .  .  .  .  ..  .  ...  10.  —
        <pb n="57" />
        Nummer

 

des  zur  Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses
giltigen  allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch-ungarischen  per  100  kg.
Zolltarifs.    
243.  Glas-  und  Emailwaaren,  nicht  besonders  benannte,  oder  in
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  sofern  sie  nicht  unter
höher  belegte  Kautschuck-,  Leder-,  Metall-  oder  Kurzwaaren
  fallen  12.—
aus  244.  Sogenannte  Kehlheimer  Platten,  rauh,  ungeschliffen  frei
Marmor-  und  Alabasterplatten,  nicht  geschliffen  frei
aus  244.(bis)  Nicht  besonders  benannte  Arbeiten  aus  Alabaster,  Marmor,
Porphyr,  Granit,  Syenit  und  ähnlichen  harten  Steinen:
a)  grobe  Steinmetzarbeiten  aus  Marmor  und  Alabaster  (d.  i.
Thür-  und  Fensterstöcke,  Säulen  und  Säulenbestandtheile,
Rinnen,  Röhren,  Tröge  und  dergleichen),  schlichte,  ungeschliffene
  ,....................  1.50
b)  andere  nicht  geschliffene  Waaren  aus  Marmor  und  Alabaster  1.50
c)  Arbeiten  aus  Marmor  und  Alabaster,  geschliffene,  auch  derlei
Platten,  geschliffen  1.50
Arbeiten  aus  Porphyr,  Granit,  Syenit  und  ähnlichen  harten
Steinen,  geschliffene,  auch  derlei  Platten,  geschliffene  5.—
244.  (ter)  Nicht  besonders  benannte  Arbeiten  aus  anderen  als  den  unter
Nr.  244  bis  genannten  Steinen:
a)  grobe  Steinmetzarbeiten,  schlichte,  ungeschliffene  —.50
245.  b) Dachschiefer  und  anderer  Tafelschiefer  —.  25
aus  245.  c)  Rechentafeln  aus  Schieferstein,  geschliffen,  geschwärzt,  liniirt,
mit  oder  ohne  Rahmen  von  rohem  Holz  3.—
245.  (bis)a)  Cement  :  ...  —.50
aus  246.  Probir.,  Schleif-  und  Wetzsteine,  natürliche,  ohne  Verbindung;
Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen  oder  Metallhülsen;
Lithographiesteine  .  .  .  .  .  .  .  frei
aus  246.  (bis)  Künstlich  gefärbte  Erden  und  Steine,  auch  geschönte  Farberden;
  geformte  künstliche  Wetzsteine,  dann  geformte  natürliche
  oder  künstliche  Bimssteine  —  beide  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Lack  und  Politur  2.—
        <pb n="58" />
        Nummer

 



Gulden

 

Nummer des zur  Zeit des 
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen österreichischen-  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
ungarischen Zolltarifs  per  100  kg.
247.  Steinwaaren,  feine,  d.  i.  Luxusgegenstände  (Briefbeschwerer,
Leuchter,  Schalen,  Tintenfässer  und  dergleichen  Nippesachen;
  Statuen,  Büsten, Thierfiguren  und  andere  plastische
Erzeugnisse  im  Gewichte  von  5  kg  und  weniger))  Arbeiten
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien)  sofern  sie  nicht
unter  höher  belegte  Kautschuck-,  Leder-,  Metall-  oder
Kurzwaaren  fallen  15.—
aus  248.  Korallen,  echte  oder  unechte,  bearbeitet,  ungefaßt  24.—
249.  Gewöhnliche  Ziegel  (Dach-  und  Mauerziegel)  und  Thonröhren,
  unglasirt:  ...  frei
249.(bis)  Glasirte  Ziegel.  ...    frei
Dachfalzziegel  .  .  .  ..  —.50
250.  Chamottewaaren,  nicht  besonders  benannte:
a)  Ziegel  von  gewöhnlicher  Form  und  zugleich  im  Einzelngewichte
  bis  zu  5  kg  einschließlich  —.  25
b)  andere  —.75
251.  Plasterungsmaterial  und  Röhren  aus  gemeinem  Steinzeug,
auch  Röhren  aus  glasirtem  Thon  —.  50
251.  (bis)  Retorten,  Schmelztiegel,  Gefäße  für  Fabrikszwecke  (aus  Graphit,
feuerfestem  Thon  oder  gemeinem  Steinzeug  1.—
aus  252.  b)  Gewöhnliches  Töpfergeschirr  aus  gemeiner  Thonerde  —.  50
aus  253.  Bauornamente  (auch  aus  Terracotta)  glasirt  und  unglasirt;
ordinäre  Oefen  und  Ofenbestandtheile;  nicht  glasirte  Wandund
  Bodenbelagplatten  mit  Ausnahme  der  nachbenannten  —.50
Nicht  glasirte  Wand-  und  Bodenbelagplatten,  durch  Zusammenpressen
  verschiedenfarbiger  Thonmassen  mit  Mustern
vershseen  ...........  1.50
254.  Thonwaaren,  nicht  besonders  benannte:
a)  einfarbig  oder  witt  4.  —
b)  zwei-  oder  mehrfarbig,  gerändert,  bemalt,  bedruckt,  vergoldet,
  versilbert:  8.—
        <pb n="59" />
        Nummer

 

 

des  zur  Zeit des  Gulden
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch-ungarischen  per  100  kg.
Zolltarifs    
255.  Porzellan:
a)  weiß  .  ..  5.  —
b)  farbig,  gerändert,  bemalt,  bedruckt,  vergoldet,  versilbert  10.  —
256.  Thonwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  sofern
sie  nicht  unter  höher  belegte  Kautschuck-,  Leder-,  Metalloder
  Kurzwaaren  fallen  .  ..  12.—
257.  Roheisen;  Eisen  und  Stahl,  alt  gebrochen  und  in  Abfällen
zum  Schmelzen  und  Schweißen  .............  .......  —.65
Anmerkung: Eisenfeile und Hammerschlag..........  frei
258.  Lupeneisen;  Ingots  1.50
259.  Eisen  und  Stahl  in  Stäben,  geschmiedet  oder  gewalzt:
a)  nicht  faconnirt      ..  2.50
Anmerkung:  Flußeisenzaggel  und  Zaggel  aus abgeschweißten  
Schweißeien  2.—
b)  faconnirt  ............................  3.—
260.  Eisenbahnschienen  .  ...  2.50
261.  Blech  und  Platten:
a)  in  der  Stärke  von  1  mm  und  mer  4.—
b)  in  der  Stärke  von  weniger  als  1  mm  bis  0  4  mm.  4.75
c)  unter  0,4 mm  ...  5.25
d)  Blech  und  Platten  dressirt:
1.  in  der  Stärke  von  1 mm  und  mehr  ..  .  ..  .  ..  .  5.—
in  der  Stärke  von  weniger  als  1  mm  bis  0,4  mm  5.75
2.  unter  0,4 mm  6.50
e)  gefirnißt,  verkupfert,  verzinnt,  verzinkt,  verbleit,  vernickelt;
Blech  und  Platten,  polirt:
1.  in  der  Stärke  von  0,4  mm  und  mehr  .  .  .  .  .  ..  8.  —
2.  unter  0,4    mm  .  .  ..  ....  ..................  9.—
f)  dessinirt,  moirirt,  lackirt:
I.  in  der  Stärke  von  0,4  mm  und  mehr  .  ...  ....  8.—
2.  unter  0,4  mm  9.—
        <pb n="60" />
        —  50  —



 

Nummer
des  zur  Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses  
giltigen  allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände  Gold
österreichisch-ungarischen per 100  kg
Zolltarifs.    
261.  (bis)  Draht:
a)  in  der  Stärke  von  1.5  mm  und  mehr  .  .  ....  ..  .  ...  4.—
Anmerkung:  Walzdraht  über  4  mm  für  Drahtziehereien
  auf  Erlaubnißschein  unter  den  im  Verordnungswege
  vorzuzeichnenden  Bedingungen  und  Kontrolen  3.—
b)  in  der  Stärke  von  weniger  als  1,5  mm  bis  0.5  mm.  5.—
c)  in  der  Stärke  von  weniger  als  0,5  mm.  5.—
Anmerkung:  Kratzendraht  unter  1,5  mm  beim  Bezuge
  für  Kratzenfabriken  auf  Erlaubnißschein  unter  den  im
Verordnungswege  vorzuzeichnenden  Bedingungen  und  Kontrolen
  .  ..  ..  ...  ....  .....  ...  ....  ...  .  .  ..  1.50
d)  gefirnißt,  verkupfert,  verzinnt,  verzinkt,  verbleit,  vernickelt:

1.  in  der  Stärke  von  1,5  mm  und  mehr  .  6.  —
2.  in  der  Stärke  von  weniger  als  1,5  mm.  7.—
262.  Gemeiner  Eisenguß:
a)  roh,  unbearbeitet  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  ..  .  ..  .  ..  ..  .  ..  2.  —
b)  gescheuert  oder  grob  angestrichen;  gebohrt  oder  an  einzelnen
  wenigen  Stellen  abgeschliffen,  abgedreht  oder
gehobelt)  auch  ornamentirter  Rohguß,  nicht  unter
Nr.  270  gehöriger  4.—
mit  Asphalt  überzogene  Röhren  aus  unbearbeitetem
gemeinen  Eisenguß  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ...  2.—
c)  abgeschliffen,  abgedreht,  gehobelt,  verkupfert,  verzinnt,
verzinkt,  verbleit,  emaillirt  oder  fein  angestrichen  8.—
emaillirtes  Kochgeschirr  aus  Gußeisen  6.50
Die  unter  b  und  c  genannten  Waaren  auch  mit
lediglich  zur  Verbindung  nothwendigen  schmiedeeisernen
Bestandtheilen,  oder  in  Verbindung  mit  Holz.
263.  Gemeine  Eisen-  und  Stahlwaaren,  d.  i.  aus  schmiedbarem
Eisenguß,  aus  Stahlguß,  aus  Schmiedeisen  oder  Stahl,
soweit  sie  nicht  unter  die  nachfolgenden  Nummern  fallen:
a)  rauh,  auch  gescheuert  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  ..  ...  4.  —
b)  grob  angestrichen  ...  .  ..  4.  —
        <pb n="61" />
        —  51

Nummer

 

des  zur  Zeit  bes  Gulden
Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch-ungarischen  per  100  kg
Zolltarifs.  
Noch:
263.  b)  gebohrt  oder  an  einzelnen  wenigen  Stellen  abgeschliffen,
abgedreht,  gehobelt  oder  mit  eingeschnittenem  Gewinde
(auch  Schraubenbolzen,  Schraubenmuttern),  auch
grob  angestrihen  5.—
c)  abgeschliffen,  abgedreht,  gehobelt,  verkupfert,  verzinnt,
verzinkt,  verbleit  oder  fein  angestrichen  8.—
Alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit
Holz  oder  Eisenguß.
264.  Schmiedeiserne  Röhren,  auch  Verbindungsstücke  6—
Sensen,  Sicheln,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  5.—
Nägel  (mit  Ausnahme  der  Hufnägel  und  der  Znpecke);
Drahtstifte  ...  6.50
265.  Gelochte  oder  vertiefte  Schwarzbleche  und  Platten;  nicht
besonders  benannte  Waaren  aus  Schwarzblech  der
Nr.  261  a  und  b...  5.50
Nicht  besonders  benannte  Waaren  aus  Schwarzblech  der
Nr.  261  c  ..  .....  ..  .  6.—
265.  (bis)  Geschmiedete  Kessel  (auch  Dampfkessel)  7.50
265.  (ter)  Blechwaaren,  nicht  besonders  benannte,  verkupfert,  verzinnt,
verzinkt,  verbleit,  fein  angestrichen  ...  12.—
266.  Eisenbahnräder,  fertige,  auch  auf  Achsen  5.50
267.  Bänder  (Charniere,  Riegel  und  dergleichen);  Federn  für
Straßenfahrzeuge;  Heu-  und  Dunggabeln  im  Gewichte
von  mindestens  2  kg  per  Stück;  Hauen,  Schaufeln;
alle  diese  rauh,  gescheuert  oder  an  einzelnen  wenigen  Stellen
abgeschliffen,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  6.50
268.  Drahtseile,  Drahtbürsten,  Siebböden;  grobe  Drahtwaaren;
alle  diese  aus  Draht  der  Nr.  261  (bis) a  ...  8.—
269.  Schwarze  Sägen;  Feilen  und  Raspeln  von  25  cm  oder

 

  

mehr  Hieblänge;  Bohrer,  Hämmer,  Aexte,  Beißzangen
und  dergleichen;  Schneidekluppen;  Heu=  und  Dunggabeln,

Reichs-Gesetzbl. 1892.
        <pb n="62" />
        Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses
giltigen  allgemein
österreichischungarischen.

Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Gulden
Gold
per  100  kg.

 

Noch:
269.

269.  (bis)

270.

271.

272.

 

nicht  unter  Nr.  267  begriffene;  Waagen  und  Waagenbestandtheile;
  Schlösser,  Schlüssel  und  andere  Schloßbestandtheile;
  Hufnägel,  Zwecke)  Schrauben  von  mindestens  5  mm
Dicke;  alle  diese  ,  soweit  sie  nicht  unter  eine  höher  belegte
Tarifnummer  fallen,  auch  in  Verbindung  mit  Holz

Blanke  Sägen;  Feilen  und  Raspeln  unter  25  cm  Hieblänge;

Hobel-  und  Stemmeisen,  Meißel,  Ahlen;  grobe  Messer
und  Scheeren  für  den  gewerblichen  (auch  Maschinen)  und
landwirthschaftlichen  Gebrauch)  fertige  Werkzeuge  aller  Art
im  Einzelngewichte  unter  500  g,  Schrauben  unter  5  mm
Dicke;  alle  diese  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  sofern  sie  nicht  unter  Nr.  271  oder  unter  höher
belegte  Kautschuck-,  Leder-,  Metall-  oder  Kurzwaaren  fallen

Feine  Eisen-  und  Stahlwaaren:
Kunstguß  und  leichter  Ornamentguß;  rohe,  unbearbeitete

(nur  gegossene,  gepreßte,  geschmiedete)  Bestandtheile  für
Messerschmiedwaaren;  Drahtwaaren,  nicht  besonders  benannte,
  auch  Stahlsaiten;  Waaren  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien;  alle  diese,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  271  oder  272  oder  unter  höher  belegte  Kautschuck,
Leder-,  Metall-  oder  Kurzwaaren  fallen

Waffen  (mit  Ausnahme  der  Handfeuerwaffen)  und  Waffenbestandtheile..

  .....  ..  .....

Polirte,  lackirte,  vernicklte  emailitte  (mit  Ausnahme  des

unter  Nr.  262c  genannten  emaillirten  gemeinen  Eisengusses);

  mit  Gespinnstfäden  übersponnener  Draht)  Weberkämme

  und  Weberzähne;  Kratzen  aller  Art;  Kinderspielwaaren,
  Schlittschuhe;  Möbel,  gepolstert,  überzogen  oder
fein  ornamentirt  ..  ..  ..  ......

 

Messerschmiedwaaren;  Handfeuerwaffen
Schreibfedern;  andere  Federn  (mit  Ausnahme  der  Uhr-,

Wagen-  und  Möbelfedern);  Steck-,  Häkel-  und  Strick- 



10.—

15.—

20.—
45.—
        <pb n="63" />
        Nummer

 

des zur Zeit des Vertragsabschlusses  Gulden
giltigen allgemeinen      Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch-ungarischen Zolltarifs  per  100  kg.
Noch:  
272.  nadeln,  Schnürstifte,  Hafteln,  Schnallen,  Knöpfe,  Fischangeln,
  Fingerhüte  und  dergleichen  kleine  Gebrauchsgegenstände;
  Nähnadeln  in  der  Länge  von  5  cm  und  darüber  30.—
272.  (bis)  Nähnadeln  unter  5  cm  Länge.  ....  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  50.—
Die  unter  Nr.  271  und  272  genannten  Waaren,
sofern  sie  nicht  unter  höher  belegte  Kautschuck-,  Leder-,
Metall=  oder  Kurzwaaren  fallen.
273.  Blei  und  Bleilegirungen:
a)  roh,  auch  alt  gebrochen  und  in  Abfällen  2.—
b)  gegossenes  (Kessel,  Röhren,  Platten,  Kugeln,  Schrote
und  dergleichen),  gerolltes,  gewalztes,  gezogenes
(Bleidraht);  Buchdruckerlettern,  Stereotypplatten  5.—
274.  Zink:
a)  roh,  auch  alt  gebrochen  und  in  Abfällen  frei
b)  in  Stangen,  Platten,  Blechen  1.50
c)  in  Drähten  und  Röhren;  Zinkguß,  grober,  nicht  weiter
bearbeitet,  auch  in  Verbindung  mit  gemeinen  Holzarbeiten
  und  Stangen  oder  Platten  von  Eisen;  vertiefte
  oder  gelochte  Matten  und  Bleche  3.—
276.  Kupfer,  Nickel,  Spießglanzkönig,  Messing,  Packfong,  Tomback
und  andere  nicht  besonders  benannte  Metalle  und  Metallgemische:

à)  roh,  auch  alt  gebrochen  und  in  Abfällen;  Ouecksilber.  frei
b)  in  groben  Gußstücken  (d.  i.  in  Glocken  und  Röhren,
das  Stück  im  Gewichte  von  mehr  als  5  kg  und  in
anderen  Gegenständen  das  Stück  im  Gewichte  von
mehr  als  10  kg)  .          .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6.—
c)  gezogen,  gestreckt  (in  Stangen,  Tafeln,  Platten))  Blech
und  Draht  über  0.5 mm.  8.—
d)  Bleche  und  Drähte  0.5  mm  und  darunter  stark  9.—
vertiefte  oder  gelochte  Platten  und  Bleche  10.—

 

 

8*
        <pb n="64" />
        —  54  —

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses
giltigen  allgemeinen
österreichischungarischen

Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Gulden
Gold
per  100  kg.

 

276.  e)

279.

280.

281.

aus  282.
283.

 

plattirte  (versilberte)  Bleche,  Tafeln,  Matten  aus  KupFer
und  Messin
plattirte  (versilberte)  Drähte  aus  Kupfer  und  Messing;
unechter  leonischer  (cementirter)  Draht,  auch  geplättet,
jedoch  nicht  weiter  verarbeitt  .  .  .  ...

Metallwaaren,  feine,  d.  i.  alle  nicht  unter  anderen  Nummern
begriffene,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
sofern  sie  nicht  unter  Nr.  280  oder  höher  belegte  Kautschuck-,
  Leder-  oder  Kurzwaaren  fallen;  Telegraphenkabel.

Metallwaaren,  feinste,  d.  i.  Luxusgegenstände  und  andere
fein  gearbeitete  (z.  B.  ornamentirte,  gepreßte,  vernirte  oder

vernickelte)  Waaren  aus  Packfong  (Neusilber,  Alfenide  und

dergleichen  Nickelkompositionen),  Britanniametall,  Bronze,
Messing,  Tomback  oder  ähnlichen  Legirungen;  Waaren  aus
Aluminium  oder  Nickel;  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  sofern  sie  nicht  unter  höher  belegte  Lederoder
  Kurzwaaren  fallen;  Bronzepulver
Kinderspielwaaren;  Nadeln,  Schnallen,  Hafteln,  Knöpfe,
Fingerhüte  und  dergleichen  kleine  Gebrauchsgegenstände;
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  sofern  sie
nicht  unter  höher  belegte  Leder-  oder  Kurzwaaren  fallen.

Metalltücher,  feine,  d.  i.  von  20  Kettenfäden  und  darüber
auf  2  cm,  mit  Ausnahme  der  nachbenannen
Metalltücher  von  20  bis  einschließlich  40  einfachen  Kettenfäden
  auf  2  cm;  Schreibfedern;  mit  Gespinnstfäden  übersponnener
  Draht
Lokomobile

Nähmaschinen  und  Strickmaschinen:
Gestelle,  auch  zerlegt  .  ..
Köpfe;  fertig  gearbeitete  Bestandtheile  von  solchen  (mit
Ausschluß  der  Nadeln)
Bestandtheile  zu  Köpfen,  unfertig  gearbeitet,  auch  aus
rohem  Guß;  Näh-  und  Strickmaschinen  mit  Gestell

 

18.—

40.—

35.—
8.—

6—
25—
15.—
        <pb n="65" />
        55

—  —  ———

 

Nummer  des zur Zeit des  Gulden
Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch-ungarischen      
Zolltarifs.  per  100 kg
284.  Maschinen  für  die  Vorbereitung  und  Verarbeitung  von  Spinnstoffen;
  Spinnmaschinen;  Zwirnmaschinen:
a)  für  Abfall-  oder  Streichgarnspinnerei  aus  Baumwolle
oder  Wolle.  4.25
b)  für  alle  andere  Spinnerei  ...  3.—
284. (bis)  Webstühle  (auch  für  Spitzen),  dann  Hülfsmaschinen  für  die
Weberei;  Wirkstühle,  Dampfpflüge  4.25
Zeugdruck-Rouleauxmaschinen;  Stickmaschinen;  Kratzensetzmaschen
  .  ..  3.—
Alle  diese  (Nr.  284  und  284  [bis])  im  kompleten
(wenn  auch  zerlegten)  Zustande.
284.  (ter)  Destillir=  und  Kühlapparate  für  Brennereien,  Brauereien
und  dergleichen  10.—
284.  (quater)  Dreschmaschinen  7.—
286.  Nicht  besonders  benannte  Maschinen  und  Apparate  aus  unedlen
  Metallen  (d.  i.  mit  mehr  als  50  Prozent  unedler
Metalle  .  .  ..  12.  —
aus  287.  Die  eigentliche  Papiermaschine  mit  dem  Trockenapparat;
Ziegeleimaschinen  (Maschinen  zur  Zerkleinerung,  Pressung
oder  sonstigen  Formgebung  von  Thonerden);  Teigwerkmaschinen;
  Dörrapparate  für  Obst  und  Gemüse;  Calander
aller  Art  im  Gewichte  von  100  Meterzentner  und  darüber;
Walzenstühle  und  Müllereimaschinen;  Werkzeugmaschinen
im  Gewichte  von  200  Meterzentner  oder  darüber  —  alle
diese  im  kompleten  (wenn  auch  zerlegten)  Zustande  5.—
Maschinen  und  Apparate,  nicht  besonders  benannte,  andere.  7.50
per  Stück
290.  Personenwagen  mit  Leder=  oder  Polsterarbeit  75.—
Anmerkung:  Für  Schlitten  sind  zwei  Drittel  der  Gebühr
zu  zahlen.
Eisenbahnfahrzeuge  (auch  Tramwaywagen).  per  100  kg
291.  Güterwagen  6.50
        <pb n="66" />
        —  56  —

 

—  —  —

 

  Nummer  des zur Zeit des  Gulden
Vertragsabschlusses
giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch-ungarischen Zolltarifs  per  100  kg.
298.  Präzisionsinstrumente  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  (astronomische,
  mathematische,  physikalische,  chirurgische),  ohne
Rücksicht  auf  die  Materialien,  aus  denen  sie  angefertigt  sind  frei
299.  Instrumente  für  den  allgemeinen  Gebrauch:
aus  a)  Operngucker  .  ..  125.—
b)  nicht  besonders  benannte  50.—
Die  unter  Nr.  299a  und  b  genannten  Waaren,
sofern  sie  nicht  unter  höher  belegte  Kurzwaaren  fallen.
300.  Musikalische  Instrumente:
a)  Klaviere,  Pianinos,  Harmoniums  und  dergleichen  Tasteninstrumente
  (mitr  Ausnahme  der  Kirchenorgeln)  .  20.  —
b)  andere  10.—
304.  Uhrfournituren  40.—
305.  Schwarzwälder  Uhren  (Uhren  mit  hölzernem  Gestell)  jeder
Art  ohne  Unterschied  des  Gehäuses,  sofern  sie  nicht  unter
höher  belegte  Kurzwaaren  fallen  40.—
Andere  Uhren  und  Uhrwerke,  nicht  besonders  benannte,  sofern
sie  nicht  unter  höher  belegte  Kurzwaaren  fallen  100.—
307.  Gold=  und  Silberarbeiten,  Juwelierwaaren  und  alle  nicht
besonders  benannten  Arbeiten,  ganz  oder  theilweise  aus
edlen  Metallen,  echten  oder  unechten  Perlen,  gefaßten
Edelsteinen,  Gold=  und  Silbergespinnste,  Arbeiten  daraus,
sowie  aus  Gold=  und  Silberdrähten;  Arbeiten  aus  echt
vergoldeten  oder  versilberten  leonischen  Gespinnsten  oder
Drähten  300.—
Waaren  aus  echten  oder  unechten  Korallen;  Gold  und
Silberfiligranwaaren;  Waaren  aus  Lava,  mit  Edelmetallen
montirt  .  .  ........  .....................  ..  ....  200.—
309.  Echt  versilberte  leonische  Drähte  .  30.—
Fassungen  aus  Stahl  für  Augengläser  50.—
        <pb n="67" />
        —  57  —

 

Nummer
des  zur  Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch-ungarischen  per  100  kg
Zolltarifs  
Noch:
309. Waaren,  nicht  besonders  benannte,  aus  unedlen  Metallen,
echt  vergoldet  oder  versilbert  oder  mit  Gold  oder  Silber
belegt;  auch  echt  vergoldete  leonische  Drähte  und  echt  vergoldete
  oder  versilberte  leonische  Gespinnste;  Waaren  aus
Halbedelsteinen,  auch  gefaßt;  unechte  Perlen,  künstliche
Zähne,  Perrückenmacherarbeiten;  Arbeiten  aus  unechten
leonischen  Gerpinnsten  oder  aus  unechten  leonischen  Drähten)
Fassungen  für  Operngucker,  Perspektive  und  Augengläser
(mit  Ausnahme  der  Fassungen  aus  Stahl  für  Augengläser)
    ————-————  100.—
310. Waaren  aus  oder  mit  Elfenbein,  Perlmutter,  Schildpatt,
Bernstein,  Gagat  100.—
311.  Kinderspielwaaren  und  andere  nicht  besonders  benannte
Waaten  in  Verbindung:
a)  mit  Seidenwaaren,  Spitzen,  künstlichen  Blumen  (Nr.  171)
zugerichteten  Schmuckfeden  .....  75.—
b)  mit  anderen  Webe-  und  Wirkwaaren  50.—
aus  314.  Unechte  leonische  Gespinnste  .........  .  .  ..  50.—
Unechtes  Blattgold  und  Blattsilber  40.—
Die  unter  Nr.  309,  310,  311  und  314  genannten
Waaren,  sofern  sie  nicht  zu  höher  belegten  Kurzwaaren
gehören  oder  besonders  tarifirt  sind.
316. Regen=  und  Sonnenschirme:  per  Stück
a)  aus  Seide  oder  Halbseide  ..  ..  ...  ..  .  ...  —.  50
b)  aus  anderen  Stoffen  —.  25
c)  aufgeputzt  (mit  Schleifen,  Stickereien,  Volants  und
dergleichen  —.  70
aus  318.  Borsäure,  roh  oder  krystallisirt;  Schwefel,  roh  oder  raffinirt;
Weinstein,  roh  oder  raffinirt,  citronensaurer  und  weinsteinsaurer
  Kalk      ———————————————————-  frei
        <pb n="68" />
        Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses
giltigen  allgemeinen
österreichischungarischen

Zolltarifs.

58

Genennung  der  Gegenstände.

  Gulden
Gold
per  100  kg.

 

aus  320.

aus  320.  (bis)
321.  a)

b)

aus  322.
aus  322.  (bis)
aus  323.

324.

aus  324.  (bis)

 

Eisenvitriol
Salzsäure
Schwefelsäure,  flüssige,  nicht  rauchende  (sogenannte  englische)
Soda  (d.  i.  einfach  kohlensaures  Natron),  roh  oder  krystallisirt;
Pottasche  (einfach  kohlensaures  Kali),  mit  Ausnahme  der
unter  c  genannten;)  Kali,  schwefelsaures  (Duplikatsalz);
Kali  und  Natron,  zweifach  schwefelsaures;  Glycerin  (auch
Glycerinlauge)
Soda,  kalzintrtnrntt:t:

Pottasche  mit  einem  Gehalte  von  mehr  als  850  kohlensaures
Kali....................................  ,...

Wasserglas
Bleiglätte  (Silber-  und  Goldglätte);  Kalisalpeter,  raffinirt.

Bleichlaugen;  Grünspan
Barytweiß  (künstlicher  schwefelsaurer  Baryt))  Kitte  aller  Art;
kohlensaures  Ammoniak  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..
Doppeltkohlensaures  Natron  (Soda  bicarbonata)  und  Kali
Borax,  raffinirt  ·
Aetznatron  (kaustische  Soda,  Natronhydrat);  schwefelsaure
Magnesia;  Zinkweiß  (weißes  Zinkorxyd),  Zinkasche  (graues
Zinkoxyd)j  künstliche  Thonerde  (Thonerdehydrat)  in  Pastenform

Aetzkali  (kaustisches  Kali,  Kalihydrat))  schwefligsaurer  und
unterschwefligsaurer  Kalk;  rohes  mangansaures  und  übermangansaures
  Kali  und  Natron;  schwefligsaures  und  unterschwefligsaures
  Natron;  Oxalsäure  (Zuckersäure,  Kleesäure);
oxalsaures  Kali  (Kleesalz),  Bleiweiß;  Mennig  und  Massikot
künstliche  Thonerde  (Thonerdehydrat)  in  Form  von  Stücken
oder  Pulver
Holzessigsaurer  Kalk  und  holzessigsaure  Thonerde  (flüssige
Thonerdebeize);  Zinnasche;  Zinnsalz  (Zinnchlorür)  und
andere  Zinnpräparate

 

—.50
—.  30

—.  50
        <pb n="69" />
        —  689  —

 

Nummer des   zur Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen   Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichischungarischen Zolltarifs
  per  100  kg.
Noch:
aus 324 (bis) Blutlaugensalz, gelbes und rothes...   4.  —
Holzessigsaures  Blei;  Bleizucker  5.—
Chromsaures  Kali  und  Natron  (gelbes  und  rothes)  6—
325.(bis)  Schuhwichse  ..  4.—
Zubereitete  Schwärzen  ...  5.—
aus  326.  Leim  aller  Art;  Gelatine  (thierische  und  vegetabilische  Gallerte)  4.—
327.  Stärkegummi  (Dextrin,  Leiogomme)  und  andere  nicht  besonders
benannte  Gummisurrogate;  Kleister,  Schlichte,  Pappe  und
ähnliche  stärkemehlhaltige  Klebe=  und  Appreturstoffe  3.—
328.  Stärke,  auch  Stärkemehl  .  .  .  .  ...  6.  —
330.  Alizarin  und  andere  Theerfarbstoffe,  dann  künstlich  bereitete
organische  Farbstoffe      ..  ...  1.50
331  Chlorzink,  auch  flüssiges  2.—
Weinsteinsäure;  chlorsaures  Kali  6.—
Chemische  Produkte  und  Fabrikate,  nicht  besonders  benannte,
andere  (mit  Einschluß  von  schwefelsaurem  Chinin  .  .  .  10.—

Anmerkung:  Zu  Nr.  117,  322,  330  und  331  gehörige
Derivate  der  trockenen  Destillation  des  Steinkohlentheers,  beim
Bezuge  zur  weiteren  Verarbeitung  in  der  Theerfarbenfabrikation,
auf  Erlaubnißschein  unter  den  im  Verordnungswege  vorzuzeichnenden

  Bedingungen  und  Kontrolen  ...  frei
332.  Siegellack,  Siegeloblaten,  Fabrikate  aus  Gallerten;  Tinten
und  Tintenpulver  .  ..  10.—
aus  333.  Blei-,  Roth-  und  Farbstifte,  gefaßt  oder  ungefaßt.  18.—
Essigsäure,  konzentrite  ..  20.—
Tusche;  Reiskohlen,  Zeichenkreide;  alle  Farben  in  Bläschen,
Kapseln,  Muscheln,  Pasten  und  Kästchen  24.—
335.  Lackfirnisse  (mit  Zusatz  von  Harz,  Terpentin,  Mineralölen
oder  Alkohol)  .  24.—
aus  340.  Wachskerzen  (Wachsfackeln,  Wachsstöcke  12.—
Zündkerzchen  aus  Wachs  oder  Stearin,  einschließlich  der
Schachteln  ..  .  .  ...  3.—
Nachtlichte  in  Verbindung  mit  Schwimmern  aus  Kork,  Kartenpapier
  oder  anderem  Material  15.—

 

 

Reichs-Gesebl.  1892.  9
        <pb n="70" />
        Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses
giltigen  allgemeinen
österreichischungarischen

Lolltarifs.

Genennung  der  Gegenstände.

Gulden
Gold
per  100  kg.

 

341.

342.  a)
aus  343.
344.

348.

349.

352.

aus  353.

 

Kerzen  und  Fettfabrikate,  nicht  besonders  benannte,  z.  B.  aus
Stearin,  Walrath,  Palmöl,  Paraffin

Seife,  gemeine

Zündhölzchen

Feuerwerkskörper;  Lunten  (Zünd  und  Sprengschnüre)  mit
Ausnahme  der  nachbenannten

Lunten  (Zünd=  und  Sprengschnüre),  welche  ohne  Verwendung
von  Schießpulver  erzeugt  sind

Bücher,  Druckschriften,  auch  Kalender,  Zeitungen  und  Ankündigungen,
  Karten  (wissenschaftliche),  Musikalien,  Papier,
beschriebenes,  Akten  und  Manuskripte

Bilder  auf  Papier,  d.  i.  Kupfer=  und  Stahlstiche,  Steindrücke,
Holzschnitte,  Photographien  und  dergleichen,  Farbendruckbilder
  auf  Papier  oder  Leinwand

Anmerkung  zu  Nr.  348  und  349:

Gebundene  Bücher,  Bilderwerke  u.  s.  w.  oder  auf  Leinwand
oder  Pappe  aufgezogene  Karten  und  Bilder  sind  nach  Nr.  348
und  349  zu  behandeln;  gehören  aber  die  Einbände  ihrer  Beschaffenheit
  nach  zu  den  Kurzwaaren)  so  sind  derlei  Bücher,
Bilderwerke  u.  s.  w.  als  Kurzwaaren  zu  verzollen.  Einbände,
Mappen,  Kartons  und  dergleichen,  welche  kenntlich  zu  den
eingelegten  oder  eingeschobenen  zollfreien  Büchern,  Lieferungen,
Bildern  u.  s.  w.  gehören,  werden  ebenfalls  zollfrei  behandelt.

Ferner  sind  auch  die  ohne  Kunstwerth  hergestellten  Massenerzeugnisse
  der  Schwarz=  oder  Farbenbilddruck-Manufaktur,  einschließlich
  der  Bilderbogen,  von  der  Behandlung  nach  Nr.  349
nicht  auszuschließen.

Statuen  (auch  Büsten  und  Thierfiguren),  sowie  Basreliefs
und  Hautreliefs  aus  Steinen,  in  Stücken  schwerer  als  5  kg;  desgleichen
  Statuen,  Büsten  und  Thierfiguren  aus  Metall  ober  Hol),
jedoch  mindestens  in  natürlicher  Größe

Superphosphatdüngee.




 

 

2.50
5.—

24.—

15.—

frei

frei

frei

frei
        <pb n="71" />
        —  61  —
Anlage  C.

Erleichterungen  im  Grenzverkehr.

 

1.  Auf  Landgütern  oder  Grundbesitzungen,  welche  von  der  Zollgrenze
der  beiderseitigen  Gebietstheile  durchschnitten  sind,  dürfen  das  dazu  gehörige
Wirthschaftsvieh  und  Wirthschaftsgeräthe,  die  Aussaat  zum  dortigen  Feldbau,
dann  die  auf  denselben  gewonnenen  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht
bei  der  Beförderung  von  den  Orten  ihrer  Hervorbringung  nach  den  zu  ihrer
Verwahrung  bestimmten  Gebäuden  und  Räumen  von  einem  Zollgebiete  auf  das
andere  an  den  durch  die  Verwendung  oder  Bestimmung  im  Wirthschaftsbetriebe
angezeigten  natürlichen  Uebergangspunkten  zollfrei  gebracht  werden.

2.  Die  Grenzbewohner,  welche  im  jenseitigen  Grenzbezirke  eigene  oder  gepachtete
  Aecker  und  Wiesen  zu  bestellen,  oder  dort,  jedoch  in  der  Nähe  ihres  Wohnortes,
  sonst  eine  Feldarbeit  zu  verrichten  haben,  genießen  Zollfreiheit  in  Betreff
der  Aussaat  zum  Anbau  der  erwähnten  Grundstücke  und  der  von  denselben  weggeführten
  Fechsung  an  Feldfrüchten  und  Getreide  in  Garben,  dann  in  Betreff  des
Arbeitsviehes  und  der  Arbeitsgeräthschaften  für  die  landwirthschaftlichen  Verrichtungen.

Nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  und  der  zu  verrichtenden  Arbeiten
kann  der  Grenzübertritt  auch  auf  Nebenwegen  unter  Beobachtung  der  diesfalls  zu
bestimmenden  Vorsichtsmaßregeln  dann  geschehen,  wenn  die  Rückkehr  noch  an
demselben  Tage  erfolgt.

3.  Die  nachbenannten  Gegenstände  dürfen  im  gegenseitigen  Verkehr  der  Grenzbezirke,
  wo  die  örtlichen  Verhältnisse  dies  wünschenswerth  und  zulässig  erscheinen
lassen,  unter  dienlichen  Vorsichten  auch  auf  Nebenwegen  zollfrei  ein-  oder  austreten:

Ausgelaugte  oder  Auswurfsasche  zum  Düngen,  Bausand  (gemeiner)
und  Kieselsteine;  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;  Dünger,  thierischer;
Feuerschwamm,  roher;  Flachs  und  Hanf  in  Wurzeln;  Gras;  Moos;
Binsen;  Futterkräuter;  Waldstreu;  Heu,  Stroh  und  Häckerling;  Milch;
Schmirgel  und  Trippel  in  Stücken;  Thon  und  Töpfererde,  gemeine;
Torf  und  Moorerde.

4.  Vieh,  das  auf  Weiden  getrieben  wird  oder  von  denselben  zurückkehrt,
ebenso  Vieh,  welches  zur  Stallfütterung  ein=  oder  ausgeführt  wird,  kann,  wenn
die  Identität  sichergestellt  ist,  zollfrei  über  die  Zolllinie  ein=  und  austreten.  Auch
die  Erzeugnisse  von  solchem  Vieh,  als:  Milch,  Butter,  Käse,  Wolle  und  das  in
der  Zwischenzeit  zugewachsene  junge  Vieh  dürfen  in  einer  der  Stückzahl  des  Viehes
und  der  Weidezeit  angemessenen  Menge  zollfrei  zurückgeführt  werden.

Soweit  die  örtlichen  Verhältnisse  es  erfordern,  ist  die  Ueberschreitung  der
Grenze  auf  Nebenwegen  unter  Beobachtung  der  diesfalls  zu  bestimmenden  lokalen
Vorsichtsmaßregeln  auch  dann  zulässig,  wenn  es  sich  um  eine  längere  Weidezeit
im  jenseitigen  Grenzbezirke  handelt.

Die  Zollfreiheit  wird  auch  zugestanden  für  Salz,  Mehl  und  Brot,  welches
von  den  Grenzbewohnern  während  der  Alpenweidezeit  auf  ihre  im  jenseitigen

9.
        <pb n="72" />
        —  62  —

Staatsgebiete  befindlichen  Alpenweideplätze  zum  nothwendigen  Verbrauch  beim
Betriebe  der  Alpenwirthschaft  verbracht  wird.

Die  zollfrei  zu  belassenden  Mengen  an  Salz,  Mehl  und  Brot  werden
nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  von  den  beiderseitigen  Zollverwaltungen  festgesetzt.

5.  Für  Vieh,  welches  zur  Arbeit  aus  dem  einen  Gebiete  in  das  andere
vorübergehend  gebracht  wird  und  von  der  Arbeit  aus  letzterem  in  das  erstere
zurückkommt,  desgleichen  für  landwirthschaftliche  Maschinen  und  Geräthe,  welche
zur  vorübergehenden  Benutzung  aus  dem  einen  in  das  andere  Gebiet  gebracht  und
nach  erfolgter  Benutzung  wieder  in  das  erstere  zurückgeführt  werden,  wird  unter
den  für  das  Vormerkverfahren  bestehenden  Kontrolen  die  Zollfreiheit  zugestanden.

6.  Die  beiderseitigen  Grenzbewohner  sind,  wenn  sie  Getreide,  Oelsamen,
Hanf,  Lein,  Holz,  Lohe  und  andere  dergleichen  landwirthschaftliche  Gegenstände
zum  Vermahlen,  Stampfen,  Schneiden,  Reiben  u.  s.  w.  auf  Mühlen  in  den
jenseitigen  Grenzbezirk  bringen  und  im  verarbeiteten  Zustande  wieder  zurückführen,
von  jeder  Zollabgabe  befreit.

Auch  wird  hierbei  gestattet,  Ausnahmen  von  dem  regelmäßigen  Zollverfahren,
  wenn  berücksichtigungswerthe  örtliche  Verhältnisse  dafür  sprechen,  unter
Substituirung  anderer,  den  Umständen  angemessener  Modalitäten  zum  Schutze
gegen  Zollumgehungen  zu  bewilligen.  Die  Mengen  der  Erzeugnisse,  welche  an
Stelle  der  Rohstoffe  wieder  eingebracht  werden  dürfen,  beziehungsweise  wieder
ausgeführt  werden  müssen,  sind  nach  Erforderniß  von  den  beiderseitigen  Zollverwaltungen
  einvernehmlich  angemessen  festzusetzen.

7.  Die  gegenseitige  Zollfreiheit  soll  sich  ferner  erstrecken  auf  alle  Säcke
und  Gefäße,  worin  landwirthschaftliche  Erzeugnisse,  als  z.  B.  Getreide  und  andere
Feldfrüchte,  Gips,  Kalk,  Getränke  oder  Flüssigkeiten  anderer  Gattung  und  sonst
im  Grenzverkehr  vorkommende  Gegenstände  in  das  Nachbarland  gebracht  werden
und  die  von  dort  leer  auf  dem  nämlichen  Wege  wieder  zurückgelangen.

8.  Die  bestehenden  Erleichterungen  in  dem  Verkehr  zwischen  den  Bewohnern
der  beiderseitigen  Grenzbezirke  in  Bezug  auf  Gegenstände  ihres  eigenen  Bedarfs
zur  Reparatur  oder  sonst  einer  handwerksmäßigen  Bearbeitung,  welcher  die  häusliche
  Lohnarbeit  gleichzuhalten  ist,  werden  aufrecht  erhalten.

9.  Zubereitete  Arzneiwaaren,  welche  Grenzbewohner  gegen  Rezepte  von  zur
Ausübung  der  Praxis  berechtigten  Aerzten  in,  den  Verhältnissen  der  Beziehenden
entsprechenden,  kleinen  Mengen  aus  benachbarten  Apotheken  holen,  dürfen  auch
ohne  Bewilligung  der  politischen  Behörde  eingebracht  und  zollfrei  abgefertigt
werden.  Bei  einfachen,  zu  Medizinalzwecken  dienenden  Droguen  und  einfachen
pharmazeutischen  und  chemischen  Präparaten,  deren  pharmazeutische  Bezeichnung
auf  der  Umhüllung  genau  und  deutlich  ersichtlich  gemacht  ist  und  welche  nach
den  in  dem  betreffenden  Gebiete  geltenden  Bestimmungen  im  Handverkaufe  verabreicht
  werden  dürfen,  wird  überdies  von  dem  Erforderniß  der  Beibringung  von
Rezepten  abgesehen.

10.  Bei  den  bestehenden  sonstigen  Erleichterungen,  Förmlichkeiten  und
Kontrolen  im  Grenzverkehr  behält  es  sein  Bewenden.
        <pb n="73" />
        —  63  —
Anlage  D.

 

Zollkartell.

 

§.  1.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  verpflichtet  sich,  zur  Verhinderung,  Entdeckung
und  Bestrafung  von  Uebertretungen  (§§.  13  und  14)  der  Zollgesetze  des  anderen
Theiles  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  mitzuwirken.

S.  2.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  wird  seinen  Angestellten,  welche  zur
Verhinderung  oder  zur  Anzeige  von  Uebertretungen  seiner  eigenen  Zollgesetze  angewiesen
  sind,  die  Verpflichtung  auflegen,  sobald  ihnen  bekannt  wird,  daß  eine
Uebertretung  derartiger  Gesetze  des  anderen  Theiles  unternommen  werden  soll  oder
stattgefunden  hat,  dieselbe  im  ersteren  Falle  durch  alle  ihnen  gesetzlich  zustehenden
Mittel  thunlichst  zu  verhindern  und  in  beiden  Fällen  der  inländischen  Zoll=  oder
Steuerbehörde  (im  Deutschen  Reich:  Hauptzollämter  oder  Hauptsteuerämter,  in
Oesterreich-Ungarn:  Hauptzollämter  oder  Finanzwachkommissäre)  schleunigst  anzuzeigen.


S.  3.

Die  Zoll-  oder  Steuerbehörden  des  einen  Theiles  sollen  über  die  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Uebertretungen  von  Zollgesetzen  des  anderen  Theiles  den
im  §.  2  bezeichneten  Zoll-  oder  Steuerbehörden  des  letzteren  sofort  Mittheilung
machen  und  denselben  dabei  über  die  einschlagenden  Thatsachen,  soweit  sie  diese
zu  ermitteln  vermögen,  jede  sachdienliche  Auskunft  ertheilen.

§.  4.

Die  Einhebungsämter  eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile  sollen  den
dazu  von  dem  anderen  Theile  ermächtigten  oberen  Zoll-  oder  Steuerbeamten  die
Einsicht  der  Register  oder  Registerabtheilungen,  welche  den  Waarenverkehr  aus
und  nach  den  Gebieten  des  letzteren  und  an  der  Grenze  derselben  nachweisen,
nebst  Belegen  auf  Begehren  jederzeit  an  der  Amtsstelle  gestatten.

§.  5.
Die  Zoll-  und  Steuerbeamten  an  der  Grenze  zwischen  den  beiderseitigen
Zollgebieten  sollen  angewiesen  werden,  sich  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des
        <pb n="74" />
        —  64  —

Schleichhandels  nach  beiden  Seiten  hin  bereitwilligst  zu  unterstützen  und  nicht
allein  zu  jenem  Zweck  ihre  Wahrnehmungen  sich  gegenseitig  binnen  der  kürzesten
Frist  mitzutheilen,  sondern  auch  ein  freundnachbarliches  Vernehmen  zu  unterhalten
und  zur  Verständigung  über  zweckmäßiges  Zusammenwirken  von  Zeit  zu  Zeit
und  bei  besonderen  Veranlassungen  sich  miteinander  zu  berathen.

§.  6.

Den  Zoll-  und  Steuerbeamten  der  vertragschließenden  Theile  soll  gestattet
sein,  bei  Verfolgung  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren
einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  ihres  Staates  sich  in  das  Gebiet  des  anderen
Theiles  zu  dem  Zweck  zu  begeben,  um  bei  den  dortigen  Ortsvorständen  oder
Behörden  die  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes  und  des  Thäters  und  die  zur
Sicherung  des  Beweises  erforderlichen  Maßregeln,  das  Sammeln  aller  Beweismittel
  bezüglich  der  vollbrachten  oder  versuchten  Zollumgehung,  sowie  den  Umständen
  nach  die  einstweilige  Beschlagnahme  der  Waaren  und  die  Festhaltung  der
Thäter  zu  beantragen.

Anträgen  dieser  Art  sollen  die  Ortsvorstände  und  Behörden  jedes  der  vertragschließenden
  Theile  in  derselben  Weise  genügen,  wie  ihnen  dies  bei  vermutheten
oder  entdeckten  Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  eigenen  Staates  zusteht  und
obliegt.  Auch  können  die  Zoll=  und  Steuerbeamten  des  einen  Theiles  durch
Requisition  ihrer  vorgesetzten  Behörde  von  Seiten  der  zuständigen  Behörde  des
anderen  Theiles  aufgefordert  werden,  entweder  vor  letzterer  selbst  oder  vor  der
kompetenten  Behörde  ihres  eigenen  Landes  die  auf  die  Lollumgehung  bezüglichen
Umstände  auszusagen.  

§.7.

Keiner  der  vertragschließenden  Theile  wird  in  seinem  Gebiete  Vereinigungen
zum  Zweck  des  Schleichhandels  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  dulden
oder  Verträgen  zur  Sicherung  gegen  die  möglichen  Nachtheile  schleichhändlerischer
Unternehmungen  Giltigkeit  zugestehen.

§.  8.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  ist  verpflichtet,  zu  verhindern,  daß
Vorräthe  von  Waaren,  welche  als  zum  Schleichhandel  nach  dem  Gebiete  des
anderen  Theiles  bestimmt  anzusehen  sind,  in  der  Nähe  der  Grenze  des  letzteren
angehäuft  oder  ohne  genügende  Sicherung  gegen  den  zu  besorgenden  Mißbrauch
niedergelegt  werden.

Innerhalb  des  Grenzbezirks  sollen  Niederlagen  fremder  unverzollter  Waaren
in  der  Regel  nur  an  solchen  Orten,  wo  sich  ein  Zollamt  befindet,  gestattet  und
in  diesem  Falle  unter  Verschluß  und  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  der  amtliche  Verschluß  nicht  anwendbar  sein,
so  sollen  statt  desselben  anderweite  möglichst  sichernde  Kontrolmaßregeln  angeordnet
werden.  Vorräthe  von  fremden  verzollten  und  von  inländischen  Waaren  inner-
        <pb n="75" />
        —  65  —

halb  des  Grenzbezirks  sollen  das  Bedürfniß  des  erlaubten,  d.  h.  nach  dem  örtlichen
  Verbrauche  im  eigenen  Lande  bemessenen  Verkehrs  nicht  überschreiten.
Entsteht  Verdacht,  daß  sich  Vorräthe  von  Waaren  der  letztgedachten  Art  über
das  bezeichnete  Bedürfniß  und  zum  Zweck  des  Schleichhandels  gebildet  hätten,  so
sollen  dergleichen  Niederlagen,  insoweit  es  gesetzlich  zulässig  ist,  unter  spezielle,  zur
Verhinderung  des  Schleichhandels  geeignete  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.

§.  9.
Jeder  der  vertragschließenden  Theile  ist  verpflichtet:

a)  Waaren,  deren  Ein=  oder  Durchfuhr  in  dem  Gebiete  des  anderen
Theiles  verboten  ist,  nach  demselben  nur  beim  Nachweise  dortiger
besonderer  Erlaubniß  zoll=  oder  steueramtlich  abzufertigen;

b)  Waaren,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  eingangsabgabenpflichtig
  und  dahin  bestimmt  sind,  nach  demselben

1.  nur  in  der  Richtung  nach  einem  dortigen  mit  ausreichenden  Befugnissen
  versehenen  Eingangsamt,

2.  von  den  Ausgangsämtern  oder  Legitimationsstellen  nur  zu  solchen
Tageszeiten,  daß  sie  jenseits  der  Grenze  zu  dort  erlaubter  Zeit
eintreffen  können,  und

3.  unter  Verhinderung  jedes  vermeidlichen  Aufenthalts  zwischen  dem
Ausgangsamt  oder  der  Legitimationsstelle  und  der  Grenze

zoll=  oder  steueramtlich  abzufertigen,  oder  mit  Ausweisen  zu  versehen.

§.  10.

Auch  wird  jeder  der  vertragschließenden  Theile  die  Erledigung  der  für  die
Wiederausfuhr  unverabgabter  Waaren  ihm  geleisteten  Sicherheiten,  sowie  die  für
Ausfuhren  gebührenden  Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  eintreten
lassen,  wenn  ihm  durch  eine  vom  Eingangsamt  auszustellende,  die  Registerpost
und  das  Datum  der  Abfertigung  enthaltende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,
daß  die  nach  dem  vorbezeichneten  Nachbarlande  ausgeführte  Waare  in  dem  letzteren
angemeldet  worden  ist.

§.  11.

Vor  Ausführung  der  im  §.  9  unter  b  und  im  §.  10  enthaltenen  Bestimmungen
  werden  die  vertragschließenden  Theile  über  die  erforderliche  Anzahl  und
die  Befugnisse  der  zum  Waarenübergange  an  der  gemeinschaftlichen  Grenze  bestimmten
  Anmelde-  und  Erhebungsstellen,  über  die  denselben,  soweit  sie  zu  einander
  unmittelbar  in  Beziehung  stehen,  übereinstimmend  vorzuschreibenden  Abfertigungsstunden
  und  über  nach  Bedürfniß  anzuordnende  amtliche  Begleitungen
der  ausgeführten  Waaren  bis  zur  jenseitigen  Anmeldestelle,  sowie  über  besondere
Maßregeln  für  den  Eisenbahnverkehr  sich  bereitwilligst  verständigen.
        <pb n="76" />
        —  66  —

§.  12.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  hat  die  in  den  §§.  13  und  14  erwähnten
Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Theiles  nicht  allein  seinen  Angehörigen,
sondern  auch  allen  denjenigen,  welche  in  seinem  Gebicte  einen  vorübergehenden
Wohnsitz  haben  oder  auch  nur  augenblicklich  sich  befinden,  unter  Androhung  der
zu  jenen  Paragraphen  bezeichneten  Strafen  zu  verbieten.  Die  vertragschließenden
Theile  verpflichten  sich  wechselseitig,  die  dem  anderen  vertragschließenden  Theile
angehörigen  Unterthanen,  welche  den  Verdacht  des  Schleichhandels  wider  sich
erregt  haben,  innerhalb  ihrer  Gebiete  überwachen  zu  lassen.

Zu  diesem  Zweck  steht  jedem  der  vertragschließenden  Theile  frei,  zu  den
im  Grenzbezirke  des  anderen  Theiles  abgehaltenen  Messen  und  Märkten,  auch
Viehmärkten,  geeignete  Organe  zur  Beobachtung  zu  entsenden,  sowie  durch  seine
oberen  Zoll=  und  Steuerbeamten  von  den  Viehmarktsprotokollen,  soweit  solche
geführt  werden,  Einsicht  nehmen  zu  lassen  und  sich  Abschrift  derselben  zu  verschaffen.


§.  13.

Uebertretungen  von  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhrverboten  des  anderen  Theiles
und  Zoll=  oder  Steuerdefrauden,  das  heißt  solche  Handlungen  oder  gesetzwidrige
Unterlassungen,  durch  welche  dem  letzteren  eine  ihm  gesetzlich  gebührende  Einoder
  Ausgangsabgabe  entzogen  wird  oder  bei  unentdecktem  Gelingen  entzogen
werden  würde,  sind  von  jedem  der  vertragschließenden  Theile  nach  seiner  Wahl
entweder  mit  Konfiskation  des  Gegenstandes  der  Uebertretung,  eventuell  Erlegung
des  vollen  Werthes,  und  daneben  mit  angemessener  Geldstrafe  oder  mit  denselben
Geld=  oder  Vermögensstrafen  zu  bedrohen,  welchen  gleichartige  oder  ähnliche
Uebertretungen  seiner  eigenen  Abgabengesetze  unterliegen.

Im  letzteren  Falle  ist  der  Strafbetrag,  soweit  derselbe  gesetzlich  nach  dem
entzogenen  Abgabenbetrage  sich  richtet,  nach  dem  Tarif  des  Staates  zu  bemessen,
dessen  Abgabengesetz  übertreten  worden  ist.

§.  14.

Für  solche  Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Theiles,  durch  welche
erweislich  ein  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhrverbot  nicht  verletzt  oder  eine  Abgabe
widerrechtlich  nicht  entzogen  werden  konnte  oder  sollte,  sind  genügende,  in  bestimmten
  Grenzen  vom  strafrichterlichen  Ermessen  abhängige  Geldstrafen  anzudrohen.

§.  15.

Freiheits-  oder  Arbeitsstrafen  (vorbehaltlich  der  nach  seinen  eigenen  Abgabengesetzen
  eintretenden  Abbüßung  unvollstreckbarer  Geldstrafen  durch  Haft  oder  Arbeit),
sowie  Ehrenstrafen,  die  Entziehung  von  Gewerbsberechtigungen  oder,  als  Staafschärfung,
  die  Bekanntmachung  erfolgter  Verurtheilungen  anzudrohen,  ist  auf
Grund  dieses  Kartells  keiner  der  vertragschließenden  Theile  verpflichtet.
        <pb n="77" />
        §.  16.

Dagegen  darf  durch  die  nach  den  §§.  12  bis  15  zu  erlassenden  Strafbestimmungen
  die  gesetzmäßige  Bestrafung  der  bei  Verletzung  der  Zollgesetze  des  anderen
Theiles  etwa  vorkommenden  sonstigen  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen,
als:  Beleidigungen,  rechtswidrige  Widersetzlichkeit,  Drohungen  oder  Gewaltthätigkeiten,
  Fälschungen,  Bestechungen  oder  Erpressungen  und  dergleichen,  nicht  ausgeschlossen
  oder  beschränkt  werden.

§.  17.

Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Theiles  hat  auf  Antrag  einer
zuständigen  Behörde  desselben  jeder  der  vertragschließenden  Theile  von  denselben
Gerichten  und  in  denselben  Formen,  wie  Uebertretungen  seiner  eigenen  derartigen
Gesetze,  untersuchen  und  gesetzmäßig  bestrafen  zu  lassen,

1.  wenn  der  Angeschuldigte  entweder  ein  Angehöriger  des  Staates  ist,

welcher  ihn  zur  Untersuchung  und  Strafe  ziehen  soll,  oder

2.  wenn  jener  nicht  allein  zur  Zeit  der  Uebertretung  in  dem  Gebiete  dieses

Staates  einen,  wenn  auch  nur  vorübergehenden  Wohnsitz  hatte  oder
die  Uebertretung  von  diesem  Gebiete  aus  beging,  sondern  auch  bei  oder
nach  dem  Eingange  des  Antrages  auf  Untersuchung  sich  in  demselben
Staate  betreffen  läßt;
in  dem  unter  2  erwähnten  Falle  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Angeschuldigte  nicht
Angehöriger  des  Staates  ist,  dessen  Gesetze  Gegenstand  der  angeschuldigten  Uebertretung
  sind.
§.  18.

Zu  den  im  §.  17  bezeichneten  Untersuchungen  sollen  das  Gericht,  von  dessen
Bezirke  aus  die  Uebertretung  begangen  ist,  und  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke
der  Angeschuldigte  seinen  Wohnsitz  oder,  als  Ausländer,  seinen  einstweiligen  Aufenthalt
  hat,  insofern  zuständig  sein,  als  nicht  wegen  derselben  Uebertretung  gegen
denselben  Angeschuldigten  ein  Verfahren  bei  einem  anderen  Gerichte  anhängig  oder
durch  schließliche  Entscheidung  beendigt  ist.

§.  19.
Bei  den  im  §.  17  bezeichneten  Untersuchungen  soll  den  amtlichen  Angaben
der  Behörden  oder  Angestellten  des  anderen  Theiles  dieselbe  Beweiskraft  beigelegt

werden,  welche  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder  Angestellten  des  eigenen
Staates  in  Fällen  gleicher  Art  beigelegt  ist.

§.  20.
Die  Kosten  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten  Strafverfahrens
und  der  Strafvollstreckung  sind  nach  denselben  Grundsätzen  zu  bestimmen  und

aufzulegen,  welche  für  Strafverfahren  wegen  gleichartiger  Uebertretungen  der  Gesetze
des  eigenen  Staates  gelten.

Reichs.  Gesetzbl.  1892.  10
        <pb n="78" />
        —  68  —

Für  die  einstweilige  Bestreitung  derselben  hat  der  Staat  zu  sorgen,  in
welchem  die  Untersuchung  geführt  wird.

Diesenigen  Kosten  des  Verfahrens  und  der  Strafvollstreckung,  welche,  wenn
das  Verfahren  wegen  Uebertretung  der  eigenen  Abgabengesetze  stattgefunden  hätte,
von  jenem  Staate  schließlich  zu  tragen  sein  würden,  hat,  insoweit  sie  nicht  vom
Angeschuldigten  eingezogen  oder  durch  eingegangene  Strafbeträge  gedeckt  werden
können,  der  Staat  zu  erstatten,  dessen  Behörde  die  Untersuchung  beantragte.

§.  21.

Die  Geldbeträge,  welche  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten
  Strafverfahrens  von  dem  Angeschuldigten  oder  für  verkaufte  Gegenstände
der  Uebertretung  eingehen,  sind  dergestalt  zu  verwenden,  daß  davon  zunächst  die
rückständigen  Gerichtskosten,  sodann  die  dem  anderen  Theile  entzogenen  Abgaben
und  zuletzt  die  Strafen  berichtigt  werden.

Ueber  die  letzteren  hat  der  Staat  zu  verfügen,  in  welchem  das  Verfahren
stattfand.

§  22.

Eine  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleitete  Untersuchung  ist,  solange  ein
rechtskräftiges  Enderkenntniß  noch  nicht  erfolgte,  auf  Antrag  der  Behörde  desjenigen
  Staates,  welcher  dieselbe  veranlaßt  hatte,  sofort  einzustellen.

§.  23.

Das  Recht  zum  Erlasse  und  zur  Milderung  der  Strafen,  zu  welchen  der
Angeschuldigte  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten  Verfahrens
verurtheilt  wurde  oder  sich  freiwillig  erboten  hat,  steht  dem  Staate  zu,  bei  dessen
Gerichte  die  Verurtheilung  oder  Erbietung  erfolgte.

Es  soll  jedoch  vor  derartigen  Straferlassen  oder  Strafmilderungen  der  zuständigen
  Behörde  des  Staates,  dessen  Gesetze  übertreten  waren,  Gelegenheit  gegeben
  werden,  sich  darüber  zu  äußern.

§.  24.

Die  Gerichte  jedes  der  vertragschließenden  Theile  sollen  in  Beziehung  auf
jedes  in  dem  anderen  Gebiete  wegen  Uebertretung  der  Zollgesetze  dieses  Gebietes
oder  in  Gemäßheit  des  §.  17  eingeleitete  Strafverfahren  verpflichtet  sein,  auf
Ersuchen  des  zuständigen  Gerichts:

1.  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  in  ihrem  Gerichtsbezirke  aufhalten,
  auf  Erfordern  eidlich  zu  vernehmen  und  erstere  zur  Ablegung
des  Zeugnisses,  soweit  dasselbe  nicht  nach  den  Landesgesetzen  verweigert
werden  darf,  zum  Beispiel  die  eigene  Mitschuld  der  Zeugen  betrifft,
oder  sich  auf  Umstände  erstrecken  soll,  welche  mit  der  Anschuldigung
nicht  in  naher  Verbindung  stehen,  nöthigenfalls  anzuhalten;

2.  amtliche  Besichtigungen  vorzunehmen  und  den  Befund  zu  beglaubigen;
        <pb n="79" />
        —  69  —

3.  Angeschuldigten,  welche  sich  im  Bezirke  des  ersuchten  Gerichts  aufhalten,
  ohne  dem  Staatsverbande  des  letzteren  anzugehören,  Vorladungen
und  Erkenntnisse  behändigen  zu  lassen;

4.  Uebertreter  und  deren  bewegliche  Güter,  welche  im  Bezirke  des  ersuchten
Gerichts  angetroffen  werden,  anzuhalten  und  auszuliefern,  oder  die
beschlagnahmten  Gegenstände  zu  veräußern  und  den  Erlös  gegen
Erstattung  der  erwachsenen  Auslagen  herauszugeben,  insofern  nicht
jene  Uebertreter  dem  Staatsverbande  des  ersuchten  Gerichts  oder  einem
solchen  dritten  Staate  angehören,  welcher  durch  Verträge  verpflichtet
ist,  die  fragliche  Uebertretung  seinerseits  gehörig  untersuchen  und  bestrafen
  zu  lassen.

§.  25.

Es  sind  in  diesem  Kartell  unter  Zollgesetzen:  auch  die  Ein-,  Aus-  und
Durchfuhrverbote,  und  unter    "Gerichten"  die  in  jedem  der  beiderseitigen  Gebiete
zur  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Uebertretungen  der  eigenen  derartigen
Gesetze  bestellten  Behörden  verstanden.

§.  26.
Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  weitergehende  Zugeständnisse
zwischen  den  vertragschließenden  Theilen  zum  Zweck  der  Unterdrückung  des  Schleichhandels
  nicht  aufgehoben  oder  geändert.

 

10“
        <pb n="80" />
        —  70  —

Schlußprotokoll.

 

Bei  der  am  heutigen  Tage  stattgefundenen  Unterzeichnung  des  Handels-  und
Zollvertrages  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  österreichisch-ungarischen
Monarchie  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  folgende  Bemerkungen,  Erklärungen
  und  Verabredungen  in  das  gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt:

Zu  Artikel  1  des  Vertrages.

1.  Die  Durchfuhr  deutschen  Salzes  durch  die  österreichisch-ungarische
Monarchie  auf  der  Donau  kann  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  ohne
weiteres  Ansuchen  der  Partei  stattfinden:

a)  Die  Abfertigung  der  bei  dem  Eingangszollamt  anlangenden  Sendungen
erfolgt  im  Ansageverfahren,  jedoch  mit  dem  Vorbehalt,  daß  dieselben
der  inneren  Beschau  unterzogen  werden  können,  und  daß  in  Fällen
besonderen  Verdachtes  oder  einer  vorgefundenen  Verletzung  des  von  den
deutschen  Salzsteuerbehörden  angelegten  Verschlusses  auch  die  Ueberwaage
der  Sendung  stattfinden  kann.

b)  Das  Eintrittszollamt  ist  verpflichtet,  eine  mit  Rücksicht  auf  den  jeweiligen
Wasserstand  ausreichend  bemessene  Frist  zur  Bewerkstelligung  der
Durchfuhr  auf  der  Donau  mittelst  Dampfkraft  jedesmal  festzusetzen.

Nachgewiesen  unverschuldeten  und  bei  dem  nächsten  K.  K.  beziehungsweise
  K.  ungarischen  Finanzorgane  unverweilt  angemeldeten  Verzögerungen
  wird  billige  Rechnung  getragen.

c)  Für  die  transitirende  Sendung  muß  entweder  in  Baarem  oder  in
kautionsfähigen  Werthpapieren  bei  dem  Eintrittszollamt  eine  Kaution
in  der  Höhe  der  tarifmäßig  entfallenden  Einfuhrgebühren  erlegt  werden.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  statt  dieser  Kaution  eine  Gutstehung
  angenommen  werden  könne,  bleibt  den  beiden  Finanzministerien
vorbehalten,  und  ist  die  diesbezügliche  Bewilligung  daher  von  Fall  zu
Fall  im  Vorhinein  einzuholen.

d)  Die  obige  Kaution  wird  der  Partei  zurückgestellt,  wenn  der  thatsächliche
Eintritt  in  den  zu  benennenden  ausländischen  Staat  mittelst  zollamtlicher
Certifikate  nachgewiesen  wird.  Hinsichtlich  des  bei  dem  Orsova'er
K.  Zollamt  austretenden  Salzes  genügt  der  Nachweis  des  vorschriftsmäßig
  und  anstandslos  erfolgten  Austritts.
        <pb n="81" />
        —  71  —

Die  erwähnten  zollamtlichen  Certifikate  sind  im  Wege  des  be—
treffenden  inländischen  Austrittszollamts  dem  K.  ungarischen  Finanzministerium
  vorzulegen,  welches  sich  —  falls  der  Vorschrift  Genüge
geleistet  wurde  —  wegen  Rückstellung  der  Kaution  allsogleich  mit  dem
K.  K.  Finanzministerium  ins  Einvernehmen  setzen  wird.

2.  Die  Durchfuhr  von  Kreuznacher  Mutterlauge  und  Staßfurter  Abraumsalzen
  durch  Oesterreich-Ungarn  wird  ohne  besondere  vorgängige  Durchfuhrbewilligung
  ausnahmsweise  unter  nachstehenden  Bedingungen  gestattet:

a)  Jede  Sendung  muß  von  dem  Salzsteueramt  zu  Kreuznach  beziehungsweise
  Staßfurt  revidirt,  unter  steueramtlichen  Verschluß  gesetzt  und  mit
Begleitschein  1  abgefertigt  werden.

b)  Bei  dem  österreichischen  Grenz-  Eingangsamt  wird,  wenn  der  steueramtliche
  Verschluß  unverletzt  gefunden  wird,  und  die  Begleitpapiere  zu
dem  Verdacht  einer  Defraude  keinen  Anlaß  geben,  die  Abfertigung  zur
Durchfuhr  durch  Oesterreich-Ungarn  sofort  vorgenommen.

c)  Das  österreichische  oder  ungarische  Grenz-Ausgangsamt  läßt  die  Sendung
  nach  erfolgter  Konstatirung  der  Unverletztheit  des  steueramtlichen
Verschlusses  ohne  weiteres  über  die  Grenze  austreten  und  veranlaßt
unverweilt  das  Geeignete  wegen  Rückgabe  der  etwa  hinterlegten  Kaution.

d)  Diese  Erleichterungen  finden  auf  Sendungen  von  Staßfurter  Abraumsalzen,
  bei  welchen  im  österreichisch=  ungarischen  Zollgebiet  eine  Zwischenabladung
  erfolgt,  keine  Anwendung.

3.  Der  im  Artikel  1  unter  b  ausgesprochene  Vorbehalt  erstreckt  sich  auch
auf  jene  Vorsichtsmaßregeln,  die  zum  Schutze  der  Landwirthschaft  gegen  die  Einschleppung
  und  Verbreitung  schädlicher  Insekten  (wie  z.  B.  der  Reblaus  und  des
Koloradokäfers)  ergriffen  werden.

4.  Die  vertragschließenden  Theile  werden  sich  alle  aus  Rücksichten  der
Gesundheitspolizei  erlassenen  Verkehrsbeschränkungen  gegenseitig  mittheilen.

Zu  Artikel  3  des  Vertrages.

1.  Die  Vergünstigungen  der  Tarife  A  und  B  greifen  für  die  aus  den
beiderseitigen  Zollausschlüssen  (Freigebieten)  kommenden  Waaren  dann  Platz,
wenn  diese  Waaren  oder  die  Stoffe,  unter  deren  Verwendung  sie  im  Zollausschlusse
  gefertigt  wurden,  in  dem  Lande,  zu  welchem  der  betreffende  Zollausschluß
  gehört,  erzeugt  sind  oder  in  dieses  Land  zollfrei  eingehen  können  und
wenn  sie  mit  einem  zu  vereinbarenden  Ursprungszeugnisse  versehen  sind.

2.  Die  vertragschließenden  Theile  sind  übereingekommen,  daß  weder  für
diejenigen  Artikel,  für  welche  mit  dem  Inkrafttreten  des  Vertrages  in  dem  Gebiete
des  einen  oder  des  anderen  Theiles  Zollnachlässe  bei  der  Einfuhr  zur  See  bestehen
  bleiben,  im  absoluten  Betrage  weitergehende,  noch  für  andere  Artikel  neue,
die  Einfuhr  zur  See  begünstigende  Zollnachlässe  ohne  Zustimmung  des  anderen
Theiles  eingeführt  werden  dürfen.
        <pb n="82" />
        —  72  —

Es  soll  indessen  jedem  der  vertragschließenden  Theile  freistehen,  für  diejenigen
  Artikel,  für  welche  mit  dem  Inkrafttreten  des  Vertrages  in  dem  Gebiete
des  anderen  Theiles  ein  Zollnachlaß  bei  der  Einfuhr  zur  See  bestehen  bleibt,
einen  solchen  die  Einfuhr  zur  See  begünstigenden  Zollnachlaß  in  dem  im  Gebiete
des  anderen  Theiles  alsdann  bestehenden  prozentualen  Verhältnisse  ohne  weiteres
auch  in  dem  eigenen  Gebiete  einzuführen.

3.  Zur  Tarifanlage  A  (Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet).

Die  Bedeutung  der  einzelnen  in  der  Anlage  A  aufgeführten  Positionen  ist
nach  ihrer  gegenwärtigen  Geltung  im  Zusammenhang  mit  dem  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  im  deutschen  ZLollgebiete  bestehenden  allgemeinen  Zolltarif  insofern
  zu  bemessen,  als  nicht  gleichzeitig  Ausnahmen  hiervon  vereinbart  worden  sind.

1.
Zu  Nr.  5m.  Tannin  (Gerbsäure)  fällt  unter  Nr.  5m.

2.
Zu  den  Nummern  10e  und  f.  Irisirendes  Glas  fällt  unter  die  entsprechenden
  Zollsätze  für  gefärbtes,  beziehungsweise  farbiges  Glas.

3.

Zu  Nr.  18  f  2.  Filzhüte,  bei  denen  sich  der  Form  oder  der  Garnitur
nach  nicht  erkennen  läßt,  ob  dieselben  Herren=  oder  Damenhüte  sind,  werden  als
Herrenhüte  nach  Nr.  18  f  2  behandelt.

4.
Zu  Nr.  20b  1.  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Bernstein,  Gagat,
Jet,  Meerschaum  und  Perlmutter  sind  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  a  fallen,  zum  ermäßigten  Satze
von  150  Mark  zu  verzollen.
  5.
Zu  Nr.  25e  1.  Als  Verschnittweine  zu  dem  ermäßigten  Zollsatze  von
10  Mark  für  100  Kilogramm  brutto  sind  nur  zuzulassen  solche  rothe  Naturweine
und  Moste  zu  rothem  Wein,  welche  mindestens  12  Volumenprozente  Alkohol,  beziehentlich
  (im  Most)  das  entsprechende  Aequivalent  von  Fruchtzucker,  sowie  im
Liter  bei  100°  Celsius  mindestens  28  Gramm  trockenen  Extrakt  enthalten,  sofern
sie  unter  den  vom  Bundesrath  des  Deutschen  Reichs  festzusetzenden  Kontrolen
zum  Verschneiden  wirklich  verwendet  werden.
  Als  Verschnitt  ist  es  zu  erachten,  wenn  der  zu  verschneidende  weiße  Wein
mit  Wein  oder  Most  von  der  vorstehend  bezeichneten  Beschaffenheit  in  einer  Menge
von  nicht  mehr  als  60  Prozent  und  der  zu  verschneidende  rothe  Wein  mit  solchem
Wein  oder  Most  in  einer  Menge  von  nicht  mehr  als  33 1⁄3   Prozent  des  ganzen
Gemisches  versetzt  wird.
        <pb n="83" />
        —  73  —

6

Zu  Nr.  25f.  Gesalzene  und  eingeschmolzene  Butter  fällt  unter  den  vereinbarten
  Zollsatz  für  Butter.
7.
Zu  Nr.  27b.  Nachgeahmte  Lederpappe  —  braune  Holzpappe  —  (ein
pappenartiges  Fabrikat  aus  Holzstoff,  welcher  vor  dem  Schleifen  durch  Dämpfen
eine  braune,  lederartige  Färbung  erhalten  hat)  ist  nach  Nr.  27b  zu  behandeln.

8

Zu  Nr.  38c.  Das  Znaimer  gewöhnliche  Töpfergeschirr  unterliegt  bei  der
Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet  nach  Position  38c  dem  Zolle  von  1  Mark
für  100  Kilogramm.

9.

Zu  Nr.  40  a.  Oeltuch  (mit  Oelfirniß  oder  mit  Oelkomposition  [einer
Mischung  von  Oel  und  Kautschuck]  getränkte  grobe  Zeugstoffe)  und  Deckleinwand,
d.  i.  mit  Oelkomposition  [einer  Mischung  von  Oel  und  Kautschuck]  oder  Oelfirniß
getränkte  oder  überstrichene,  getheerte  oder  mit  metallischen  Substanzen  (Grünspanlösung
  etc.)  wasserdicht  gemachte  grobe  Leinwand  oder  sonstige  derartig  zugerichtete
grobe  Zeugstoffe  unterliegen  gleichfalls  dem  ermäßigten  Zollsatze  der  Nr.  40  a.

4.  Zur  Tarifanlage  B  (Einfuhr  in  das  österreichisch-ungarische
Zollgebiet).

Die  Bedeutung  der  einzelnen  in  der  Anlage  B  aufgeführten  Positionen  ist
nach  ihrer  gegenwärtigen  Geltung  im  Zusammenhang  mit  dem  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  im  österreichisch-ungarischen  Zollgebiete  bestehenden  allgemeinen
Zolltarif  insofern  zu  bemessen,  als  nicht  gleichzeitig  Ausnahmen  hiervon  vereinbart
worden  sind.

1.
Zu  Nr.  64.  Eier  von  Seidenspinnern  verbleiben  zollfrei.
2.
Zu  Nr.  70.  Festes  Palmkernöl  fällt  unter  Nr.  70.
3.
Zu  Nr.  73.  Die  Oelfirnisse  sind  in  Nr.  73  nicht  einbegriffen.
4.

Zu  Nr.  77.  Der  unter  dem  Namen  Wermuth  bekannte  Wein  wird
gleich  dem  unversetzten  Wein  aus  jenen  Staaten,  welche  auf  dem  Fuße  der  Meistbegünstigung
  behandelt  werden,  verzollt.

5.

Zu  Nr.  84.  Cervelatwürste  und  Salami  fallen  unter  die  Nr.  84  mit
dem  ermäßigten  Zollsatze  von  16  fl.
        <pb n="84" />
        —  74  —

6.
Zu  Nr.  87.  Fische  in  Salzlake  gehören  zu  Nr.  87.

7.
Zu  Nr.  88.  Die  in  Nummer  88  begriffenen  Fische  fallen  dann  nicht
unter  diese  Position,  wenn  sie  in  hermetisch  verschlossenen  Blechbüchsen  und  dergleichen

  vorkommen,  sowie  wenn  sie  auf  eine  andere  Art  zubereitet  oder  in  Büchsen,
Flaschen,  Gläsern  und  dergleichen  eingemacht  sind.

8.

Zu  den  Nummern  92  und  93.  Biscuits  (Cakes),  Lebkuchen  und
Oblaten  fallen  unter  die  Nummern  92  und  93.

9.

Zu  Nr.  102.  Unter  den  hierher  gehörigen  gesägten  Steinen  werden  nur
jene  verstanden,  welche  an  nicht  mehr  als  drei  Seitenflächen  eine  Bearbeitung  mit
der  Säge  zeigen.

10.

Zu  Nr.  103  b  2.  Braunstein,  dann  weiße  Kreide,  gemahlen  oder  geschlemmt,

  sind  nach  Nr.  103  b  2  zollfrei  zu  behandeln.

11.

Zu  Nr.  106  und  107.  Die  in  den  Nummern  106  und  107  aufgezählten
Wasser  und  Oele  fallen  dann  nicht  unter  diese  Positionen,  wenn  sie  in  Behältnissen
  mit  Etiketten,  Gebrauchsanweisungen  und  dergleichen  vorkommen,  durch
welche  sie  sich  als  Parfümeriewaaren  darstellen.

12.

Zu  Nr.  113.  Künstlich  hergestellter  Indigo,  welcher  mit  dem  natürlichen
Indigo  die  gleiche  Zusammensetzung  hat,  wird  wie  letzterer  behandelt.

13.

Zu  Nr.  146.  Unter  den  zur  Nr.  146  gehörigen  und  gleich  den  Spitzen
zu  verzollenden  Kanten  werden  gewebte  oder  gewirkte  Kanten  nicht  verstanden;
derartige  Kanten  fallen  unter  die  Posamentier=  oder  Wirkwaaren  der  Nr.  147.

14.

Zu  Nr.  169  b.  Als  ganzseidene  glatte  Gewebe  und  Armüren  werden
jene  anerkannt,  welche  eine  einheitlich  regelmäßige  Oberfläche  zeigen,  die  nur  durch
eine  einfache  Kreuzung  der  Ketten=  oder  Schußfäden,  welche  sich  nach  einer  gewissen
  beschränkten  Anzahl  von  Fäden  immer  wiederholt,  hergestellt  ist,  und
welche  Stoffe  deshalb  mittelst  der  gleichzeitigen  Verwendung  mehrerer  Litzen  erzeugt
werden  können,  nämlich  die  Taffte  und  alle  Armüren,  wie  Satins  (Atlas),  Serges
und  Surahs  (Köper),  Merveilleux,  Ottomanes,  Marquises,  Gros  de  Suez,
Failles  francaises,  Lévantines,  Reps,  Gros  de  Tours,  Armurespiquets  etc.  Alle
        <pb n="85" />
        Stoffe,  welche  keine  einheitlich  regelmäßige  Oberfläche  zeigen,  sondern  aus  der
Verbindung  zweier  oder  mehrerer  getrennt  auftretender  Armüren  (Bindungen)
bestehen,  seien  es  Ketteneffekte  (wie  bei  den  Pékins),  seien  es  Schußeffekte  (wie  bei
allen  Barrés  [Querstreifen]),  überdies  alle  karrirten  sowie  quergestreiften  Stoffe,
welche  Effekte  zeigen,  die  durch  verschiedenen  Schuß  hervorgebracht  sind,  dann  die
moirirten,  gauffrirten  und  alle  bedruckten  Stoffe  (gleichviel  ob  nur  in  der  Kette
oder  im  fertigen  Stoffe  bedruckt)  werden  als  faconnirte  Stoffe  behandelt.

Als  faconnirte  Stoffe  werden  alle  jene  behandelt,  deren  Oberfläche  eine
Zeichnung  enthält  und  darstellt,  die  durch  die  verschiedensten  Kombinationen  einer
unbeschränkten  Zahl  von  Ketten-  und  Schußfäden  gebildet  ist,  und  welche  mit
der  Jacquardmaschine  hergestellt  werden.  Sammete  jeder  Art,  Bänder  und  Gaze
werden  wie  faconnirte  Gewebe  behandelt.

15.

Zu  Nr.  170.  Unter  Halbseidenwaaren  sind  nicht  allein  die  aus  Seide
(auch  Tussahseide)  und  Baumwolle  hergestellten  Gewebe,  sondern  auch  die  aus
Seide  (auch  Tussahseide)  und  Wolle,  sowie  die  aus  Seide  (auch  Tussahseide)  und
gemischten  Gespinnstfasermaterialien  hergestellten  Gewebe  zu  verstehen.

16.

Zu  Nr.  191.  Papier  mit  transparenten  Linien  (sogenannten  Wasserdrucklinien)
  ist  nicht  als  gepreßtes  Papier  (Nr.  192a),  sondern  als  liniirrtes  Papier  nach
Nr.  191  zu  behandeln.

17.

Zu  Nr.  195.  Puppen  und  Puppenbestandtheile  aus  Papiermasse,  fertig
gearbeitet,  bemalt,  lackirt,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  sofern
sie  nicht  unter  höher  belegte  Leder-  oder  Kurzwaaren  fallen,  sind  in  der  vereinbarten
  Zollermäßigung  nicht  begriffen,  sondern  unterliegen  dem  allgemeinen  Zollsatze
  der  Nr.  195.

18.

Zu  den  Nummern  220  und  221.  Die  durch  Zurichten  oder  Färben
hergestellten  Imitationen  feiner  Felle  aus  gemeinen  Fellen  sind  als  gemeine  Felle
nach  den  zu  den  Nummern  220  a,  beziehungsweise  221  a  zugestandenen  ermäßigten
Zollsätzen  zu  behandeln.

  Künstliches  Federpelzwerk  aller  Art  unterliegt  dem  allgemeinen  Zollsatze  der
Nr. 221b.

19.
Zu  den  Nummern  240, 241  und  242.  Irisirendes  Glas  fällt  unter  die
entsprechenden  Zollsätze  für  gefärbtes,  beziehungsweise  farbiges  Glas.
20.

Zu  Nr.  245c.  Mit  Papier  überzogene  Griffel  aus  natürlichem  Schiefer
sind  nach  Nr.  245c  zu  verzollen.
Reichs-  Gesetzbl.  1892.  11
        <pb n="86" />
        —  76  —

21.

Zu  Nr.  252b.  Das  Oberlausitzer  und  das  sogenannte  Bunzlauer  ge—
wöhnliche  Töpfergeschirr  unterliegt  bei  der  Einfuhr  in  das  österreichisch  -ungarische
Zollgebiet  nach  Nr.  252b  dem  Zolle  von  50  Kreuzer  für  100  Kilogramm.

22.

Zu  Nr.  256.  Steinzeugkrüge  mit  Deckeln  aus  unedlen,  nicht  echt  vergoldeten
  oder  versilberten  Metallen  sind  als  Thonwaaren  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien  nach  dem  zur  Nr.  256  zugestandenen  ermäßigten  Zollsatze  zu
behandeln,  sofern  das  Gewicht  der  Deckel  nicht  überwiegt.

23.

Zu  Nr.  259a.  Flacheisen  mit  ausgebauchten  Schmalseiten  ist  als  nicht
faconnirt  zu  behandeln.

Unter  Zaggeln  aus  abgeschweißten  Schweißeisen  sind  die  durch  Schweißen
aus  Luppen,  Rohzaggeln,  Rohschienenpacketen  oder  Abfalleisenpacketen  (sogenannten
Schwitzpacketen)  hergestellten  verstanden.

24.

Zu  Nr.  271.  Wie  polirte  Waaren  der  Nr.  271  sind  auch  die  fein
matt  geschliffenen,  damascirten  (verzierten)  und  gravirten,  nicht  anderweitig  genannten
  Eisen-  und  Stahlwaaren  zu  tarifiren.

25.

Zu  Nr.  298.  Die  zollfreie  Behandlung  von  Präzisionsinstrumenten  zu
wissenschaftlichen  Zwecken  wird  nicht  nur  öffentlichen  Anstalten,  sondern  auch
anderweitig  bewilligt  werden,  wenn  der  Beziehende  durch  eine  Bescheinigung  der
zuständigen  Behörde  nachweist,  daß  das  einzuführende  Instrument  zu  seinen  wissenschaftlichen
  Arbeiten  bestimmt  ist,  nicht  aber  zum  Gewerbebetrieb,  zur  Ausübung
berufsmäßiger  Praxis  oder  zum  Handel  dienen  soll.

26.

Zu  Nr.  323.  Zum  zugestandenen  Zollsatze  für  Bleichlaugen  ist  nicht
nur  Chlornatronlauge  (eau  de  Labarraque)  und  Chlorkalilauge  (eau  de  Javelle),
sondern  auch  die  wässerige  Lösung  von  Aetzkali  und  Aetznatron  (Aetzkalilauge  und
Aetznatronlauge),  von  zweifach  schwefligsaurem  Kalk  und  schwefligsaurem  Natron
(Bisulfitlauge)  und  schwefliger  Säure,  dann  Wasserstoffsuperoryd  zu  behandeln.

27.

Zu  Nr.  328.  Sogenannte  Glanzstärke  oder  Doppelstärke,  d.  i.  mit  Stearin,
Borax,  Wachs  oder  anderen  Stoffen  versetzte,  jedoch  nicht  parfümirte  Stärke  ist
nach  Nr.  328  zu  behandeln.
        <pb n="87" />
        —  77  —

28.

Zu  Nr.  348  und  349.  Einbände,  welche  zu  den  Kurzwaaren  gehören,
sind  beispielsweise  solche  aus  Seide,  Sammet,  Elfenbein,  Schildpatt.  Bücher
oder  Bilderwerke  in  Einbänden  von  Buchbinderleinwand  oder  Leder  sind  daher
zollfrei  zu  behandeln.  Das  Vorhandensein  von  Golddruck  oder  Goldschnitt  bei
eingebundenen  Büchern  ist  ohne  Einfluß  auf  die  Tarifirung.

Auch  wird  zugestanden,  daß  Schließen  oder  Beschläge  aus  unedlen,  echt
vergoldeten  oder  versilberten  Metallen  bei  Einbänden,  welche  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
  nach  nicht  zu  den  Kurzwaaren  gehören,  nicht  diese  Behandlung  zur
Folge  haben,  sondern  außer  Betracht  gelassen  werden  sollen.

Zu  Artikel  5  des  Vertrages.

Bezüglich  derjenigen  Waaren,  welche  aus  dem  Gebiete  des  einen  der
vertragschließenden  Theile  nach  dem  Gebiete  des  anderen  auf  Märkte  oder  Messen
gebracht  oder  dorthin  auf  ungewissen  Verkauf,  außer  dem  Meß-  und  Marktverkehr,
  versendet,  binnen  einer  im  Voraus  zu  bestimmenden  Frist  unverkauft
zurückgeführt,  dann  der  Muster,  welche  von  Handlungsreisenden  eingeführt  werden,
bewendet  es  bei  den  zur  Zeit  in  den  beiderseitigen  Vertragsgebieten  in  Anwendung
stehenden  Vorschriften.    

Hinsichtlich  des  Viehes,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  anderen
vertragschließenden  Theiles  gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird,
findet  beiderseits  eine  möglichst  erleichterte  Abfertigung  statt.  Zur  Feststellung  der
Identität  wird  in  der  Regel  die  Bezeichnung  des  Viehes  nach  Gattung,  Stückzahl
  und  Farbe  unter  Angabe  etwaiger  besonderer  Merkmale  als  genügend  angesehen.


Zu  Artikel  6  des  Vertrages.

1.  In  Beziehung  auf  die  Zollbegünstigungen,  bei  denen  die  Begriffe
Grenzbezirk  und  Grenzbewohner  in  Frage  kommen,  werden  die  dermalen  in  beiden
Staaten  bestehenden  Grenzbezirke  als  solche  anerkannt,  auf  welche  derlei  Zollbegünstigungen
  sich  zu  erstrecken  haben.  Im  Falle  von  Aenderungen  in  der  Ausdehnung
  der  Grenzbezirke  gelten  diese  Zollbegünstigungen  für  eine  Grenzzone  von
zehn  Kilometer  Entfernung  von  der  Grenze.  Es  sind  jedoch  die  Direktivbehörden
der  betreffenden  Grenzstrecken,  unter  Zustimmung  der  Direktivbehörde  des  anderen
vertragschließenden  Theiles,  befugt,  auch  über  jene  Bezirke  hinaus  Ausnahmen
nach  Maßgabe  des  örtlichen  Bedürfnisses  zu  bewilligen.

2.  Für  den  beiderseitigen  Einfuhrverkehr  sind,  vorbehaltlich  der  im  Falle
eines  Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung  oder  Beschränkung  dieser  Begunstigung,
  zollfrei  zu  lassen:  

Butter,  auch  künstliche,  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  2  Kilogramm,
Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches  und  zubereitetes,  in  Mengen  von  nicht
mehr  als  2  Kilogramm,

11*
        <pb n="88" />
        — 78—                                                                          Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  gewöhnliches  Backwerk
  (Brot),  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  Kilogramm,

insoweit  diese  Waaren  für  Bewohner  des  Grenzbezirks  nicht  mit  der  Post  eingebracht
  werden.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  behält  sich  jedoch  vor,  die  in  Ziffer  2
vereinbarten  Begünstigungen  jederzeit  nach  vorausgegangener  sechsmonatlicher
Kündigung  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen.

Zu  Artikel  5,  6  und  7  des  Vertrages.

Die  in  den  Artikeln  5,  6  und  7  verabredeten  Verkehrserleichterungen  finden
unter  den  in  der  Uebereinkunft  zwischen  Oesterreich,  Bayern,  Württemberg  und
Baden  am  20.  Februar  1854  festgesetzten  Kontrolen  auch  auf  den  Verkehr  über
den  Bodensee  Anwendung.

Eine  Revision  der  gedachten  Uebereinkunft  mit  Rücksicht  auf  solche  Bestimmungen
  derselben,  welche  in  Folge  thatsächlich  veränderter  Verhältnisse  einer
Modifikation  bedürfen,  bleibt  vorbehalten.

Zu  Artikel  7  des  Vertrages.

1.  Die  im  Artikel  7  bezeichnete  Erleichterung  ist  durch  nachstehende  Umstände

  bedingt:

a)  Die  Waaren  müssen  beim  Eingangsamt  zur  Weitersendung  mit  einem
Begleitschein  (nicht  zur  schließlichen  Abfertigung)  angemeldet  werden
und  von  einer  amtlichen  Bezettelung  begleitet  sein,  welche  ergiebt,  daß
und  wie  sie  am  Versendungsorte  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt
worden  sind.

b)  Dieser  Verschluß  muß  bei  der  Prüfung  als  unverletzt  und  sichernd  befunden
  werden.

c)  Die  Deklaration  muß  vorschriftsmäßig  und  dergestalt  erfolgen,  daß
wegen  mangelhafter  Anmeldung  die  spezielle  Revision  nicht  erforderlich
wird,  und  es  darf  zum  Verdacht  eines  beabsichtigten  Unterschleifes  überhaupt
  keine  Veranlassung  vorliegen.

Läßt  sich  ohne  Abladung  der  Waaren  die  vollständige  Ueberzeugung  gewinnen,
  daß  der  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  angelegte  Verschluß  unverletzt
  und  sichernd  sei,  so  kann  auch  die  Abladung  und  Verwiegung  der  Waaren
unterbleiben.

2.  Soweit  an  einzelnen  Orten  in  Deutschland  ein  Bedürfniß  sich  geltend
macht,  soll  auf  besonderes  Ansuchen  auch  Waarenführern  die  Benutzung  der
öffentlichen  Niederlage  gestattet  werden.  Die  gleiche  Begünstigung  wird  österreichisch--ungarischerseits
  zugestanden.
        <pb n="89" />
        — 79—                                                                                                   Zu  Artikel  8  des  Vertrages.

1.  Die  bestehenden  Zusammenlegungen  von  gegenüberliegenden  Grenzzollämtern
  bleiben  aufrecht.  Doch  steht  jedem  der  betheiligten  Staaten  frei,  eine
solche  Zusammenlegung  gegen  vorherige  sechsmonatliche  Kündigung  zurückzuziehen.

Neue  Zusammenlegungen  bleiben  der  Verständigung  zwischen  Oesterreich  und
den  betheiligten  deutschen  Staaten  vorbehalten.

2.  Es  wird  auch  ferner  auf  thunlichste  Uebereinstimmung  in  den  Abfertigungsbefugnissen
  der  gegenüberliegenden  Grenzzollämter  Bedacht  genommen  werden.

Eine  ausnahmsweise  Erweiterung  der  Kompetenz  einzelner  Aemter  wird  der
besonderen  Verständigung  der  betheiligten  Regierungen  vorbehalten.

3.  Hinsichtlich  der  Stellung  und  der  Amtsbefugnisse  der  auf  das  Gebiet
des  anderen  Theiles  verlegten  Grenzzollämter  hat  man  sich  über  folgende  Grundsätze
  geeinigt:

a)  Ein  auf  das  jenseitige  Gebiet  verlegtes,  früher  auf  dem  Gebiete  des
Staates,  welchem  es  angehört,  aufgestellt  gewesenes  Zollamt  behält
den  Namen  des  früheren  Standortes,  welchem  jedoch  sein  neuer  Standort
beigefügt  wird.  Die  auf  jenseitigem  Gebiete  neu  errichteten  Aemter
erhalten  den  Namen  ihres  Standortes.

b)  Die  Schlagbäume  erhalten  die  Landesfarben  des  Territoriums,  auf
welchem  sie  stehen;  das  Amtsschild  wird  mit  den  Farben  und  Wappen
des  Landes,  welchem  das  Amt  angehört,  versehen.

c)  Die  Aufrechthaltung  der  Hausordnung  liegt  dem  Vorsteher  des  Territorialamts
  ob.

d)  Die  Regierung  des  Territorialstaates  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  auf
ihr  Gebiet  übersetzten  Beamten  in  Betreibung  ihrer  zollamtlichen  Geschäfte
  nicht  gestört  werden,  und  daß  namentlich  die  Sicherheit  ihrer
Dienstpapiere  und  Gelder  keinem  Anstande  unterliege.

e)  Die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten  und  Angestellten,  welche
sich  aus  irgend  einer  im  Vertrage  vorgesehenen  Veranlassung  in  der
vorschriftsmäßigen  Dienstuniform  in  den  gegenüberliegenden  Staat  begeben,
  sind  dort  von  dem  für  Rechnung  des  Staates  zu  erhebenden
Wege-,  Brücken=  und  Fährgelde  ebenso  wie  die  eigenen  Beamten  und
Angestellten  befreit.  Dagegen  haben  sie  die  Befreiung  von  dergleichen
Kommunikationsabgaben,  deren  Erhebung  Gesellschaften,  Korporationen,
Gemeinden  oder  einzelnen  Privatpersonen  zusteht,  nur  insoweit  zu  beanspruchen,
  als  sie  nach  dem  bestehenden  Tarif  begründet  erscheint.

f) Es  wird  ausdrücklich  anerkannt,  daß  durch  die  Zusammenlegung  der
gegenüberliegenden  Zollämter  wohl  eine  thunliche  Gleichzeitigkeit  der
beiderseitigen  Amtshandlungen,  nicht  aber  eine  regelmäßige  Abfertigungsgemeinschaft
  beabsichtigt  sei,  daß  demmnach,  abgesehen  von  Fällen  außer-
        <pb n="90" />
        —  80  —

gewöhnlichen  Verkehrsandranges  und  den  hierfür  von  den  beiderseitigen
Zollverwaltungen  einvernehmlich  zu  erlassenden  Instruktionen,  jedes  der
beiden  Aemter  nur  die  ihm  als  Ein-  beziehungsweise  Ausgangsamt
seines  Staates  obliegenden  Funktionen  zu  vollziehen,  an  den  gleichen
Funktionen  des  anderen  Amts  aber  sich  nicht  zu  betheiligen  habe.
g)  Die  gegenwärtig  bestehenden  Verabredungen:
zur  Regelung  der  Verhältnisse  der  Beamten  und  Angestellten
der  auf  das  Gebiet  des  Nachbarstaates  verlegten  Zollämter,
über  das  Verhalten  der  Beamten  und  Angestellten  der  beiderseitigen
  Zollschutzwachen  in  ihrem  Verkehr  zu  den  Beamten  und  Angestellten
  der  Wachanstalten  des  Nachbarstaates,
über  die  Unterbringung  der  auf  das  Gebiet  des  einen  Staates
verlegten  Aemter  des  anderen  Staates  und  die  hierfür  anzurechnenden
Miethzinse,
über  die  Kosten  der  Reinigung  und  Heizung  der  zusammengelegten
  Aemter,
über  die  Errichtung,  Erhaltung,  Beleuchtung,  das  Schließen
und  Oeffnen  der  Schlagbäume  bei  den  zusammengelegten  Aemtern,
über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Beamten  der  auf  das  Gebiet
des  Nachbarstaates  verlegten  Zollämter,  denen  Wohnungen  in  dem
Staatsgebäude  des  letzteren  eingeräumt  worden,
über  die  Zollabfertigungen  an  Sonn-  und  Feiertagen,  endlich
über  die  gegenseitige  Zollbefreiung  für  fertige  Beamten-Uniformund
  Armaturstücke
werden  hierdurch  aufrecht  erhalten.
Der  Grenzpassantendienst  wird  von  jedem  der  vertragschließenden
Theile  nach  den  in  seinem  Gebiete  diesfalls  bestehenden  Vorschriften  und
mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Vereinbarungen  gehandhabt  werden.

Zu  Artikel  10  des  Vertrages  und  zum  Zollkartell.
1.  Zu  §.  4  des  Zollkartells.

Zu  den  oberen  Zoll-  und  Steuerbeamten,  welche  befugt  sind,  bei  den  Einhebungsämtern
  des  gegenüberliegenden  Zollgebietes  die  Register  oder  Registerabtheilungen,
  welche  den  Waarenverkehr  aus  und  nach  demselben  und  an  dessen
Grenze  nachweisen,  nebst  Belegen  zur  Notiznahme  einzusehen,  gehören  außer  den
höheren  Beamten,  in  Oesterreich-Ungarn:  die  Oberbeamten  der  Hauptzollämter,
die  Finanzwach-Oberkommissäre  und  Kommissäre,  in  Deutschland:  die  Hauptamtsmitglieder
  und  die  Oberkontrolöre.

2.  Zu  §.  5  des  Zollkartells.

Es  wird  als  unbedenklich  anerkannt,  daß  die  Grenzaufseher  (Finanzwachmannschaften)
  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des  Schleichhandels  sich  gegenseitig
        <pb n="91" />
        —  81  —

unterstützen  und  ihre  darauf  bezüglichen  Wahrnehmungen  einander  unmittelbar
mittheilen.  Man  war  jedoch  darüber  einverstanden,  daß  die  zur  Verständigung
über  zweckmäßiges  Zusammenwirken  von  Zeit  zu  Zeit  und  bei  besonderen  Veranlassungen
  vorzunehmenden  Berathungen  zunächst  nur  unter  den  beiderseitigen
oberen  Zoll-  und  Steuerbeamten  stattzufinden  haben.

3.  Zu  §.  6  des  Zollkartells.

Es  wird  anerkannt,  daß  die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten,  wenn
dieselben  bei  Verfolgung  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren
einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  des  einen  vertragschließenden  Theiles  in  das
Gebiet  des  anderen  sich  begeben,  sich  lediglich  darauf  zu  beschränken  haben,  bei
den  dortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes
und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des  Beweises  erforderlichen  Maßregeln,
das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  der  vollbrachten  oder  versuchten  Zollumgehung,
  sowie  den  Umständen  nach  die  einstweilige  Beschlagnahme  der  Waaren
und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu  beantragen,  daß  die  genannten  Beamten  dagegen
  auf  fremdem  Gebiete  weder  die  Person  des  Thäters,  noch  die  Gegenstände
der  Uebertretung  anhalten,  noch  auch  von  ihren  Waffen  Gebrauch  machen  dürfen.
Sollten  aber  die  Beamten  bei  der  Verfolgung  durch  thätliche  Angriffe  auf  ihre
Person  in  die  Nothwendigkeit  versetzt  werden,  zu  ihrer  Selbstvertheidigung  auf
fremdem  Territorium  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen,  so  haben  in  jedem
einzelnen  Falle  die  Behörden  des  Landes,  in  welchem  dieser  Fall  vorgekommen,
nach  den  daselbst  geltenden  Gesetzen  darüber  zu  entscheiden,  ob  dieser  Gebrauch
überhaupt  oder  in  dem  stattgehabten  Umfange  zur  Abwehr  der  thätlichen  Angriffe
erforderlich  gewesen  ist.

4.  Zu  §§.  6  und  11  des  Zollkartells.

Die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten  können,  wenn  sie  sich  zu  den
in  den  99.  6  und  11  des  Zollkartells  bezeichneten  Zwecken  in  das  Gebiet  des
anderen  Theiles  begeben,  dabei  ebenso  bewaffnet  sein,  wie  es  für  die  Ausübung
des  Dienstes  im  eigenen  Lande  vorgeschrieben  ist.

5.  Zu  §.  8  des  Zollkartells.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  es,  solange  fremde  unverzollte
Waaren  im  Grenzbezirke  nur  an  Orten,  wo  sich  Zollämter  befinden,  und  dort
nur  in  zollamtlichen  Niederlagen  oder  doch  unter  einer  gegen  mißbräuchliche  Verwendung
  hinreichend  sichernden  Kontrole  niedergelegt  werden  dürfen,  zur  Ausführung
  der  im  §.  8  enthaltenen  Verabredungen  genüge,  wenn  die  beiderseitigen
Zollbehörden  angewiesen  werden,  Niederlagen  der  gedachten  Art,  sowie  Vorräthe
von  fremden  verzollten  und  von  inländischen  Waaren  innerhalb  des  Grenzbezirks
mit  gehöriger  Berücksichtigung  auch  der  Zollinteressen  des  anderen  Theiles  in  der
gesetzlich  zulässigen  Weise  zu  kontroliren.
        <pb n="92" />
        —  82  —

6.  Zu  §.  9  des  Zollkartells.

Zur  Ausführung  der  Verabredung  unter  lit.  a  des  §.  9  werden  den  beiderseitigen
  Aemtern  die  in  dem  gegenüberliegenden  Zollgebiete  in  der  Einfuhr  und
Durchfuhr  verbotenen  oder  einer  besonderen  Erlaubniß  bedürfenden  Gegenstände
besonders  bezeichnet  werden.

7.  Zu  §.  10  des  Zollkartells.

Nach  §.  10  des  Zollkartells  sollen  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr
  unverabgabter  Waaren  geleisteten  Sicherheiten,  sowie  die  für  Ausfuhren
gebührenden  Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  gewährt  werden,  wenn
durch  eine  vom  Eingangsamt  auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,
daß  die  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  nach  Oesterreich-Ungarn  oder  umgekehrt
ausgeführte  Waare  in  Oesterreich-  Ungarn,  beziehentlich  dem  deutschen  Zollgebiete
angemeldet  worden  ist.

In  Bezug  auf  die  Ausführung  dieser  Bestimmung  war  man  darüber  einverstanden,
  daß  es  bei  dem  bisherigen  Verfahren  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
  Vorschriften  verbleiben  soll:

a)  Bei  dem  gewöhnlichen  Frachtenverkehr,  wo  die  beiderseitigen  Grenzöollämter
  die  zollgesetzliche  Ausgangs=  beziehungsweise  Eingangsabfertigung
der  Waaren  vornehmen,  erfolgt  die  Ueberweisung  derselben  behufs  der
Anmeldungsbescheinigung  auf  den  die  Waaren  begleitenden  Abfertigungspapieren
  von  dem  Grenzzollamt  des  Ausgangsstaates  an  das  Grenzzollamt
  des  Eingangsstaates.  Das  letztere  giebt  die  Anmeldungsbescheinigung
  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  und  unter  amtlicher
Unterschrift  mit  den  Worten:

„Angemeldet  und  unter  Nr.  .......  des  ........  Registers
eingetragen.“

b)  Bei  dem  Frachtverkehr  mittelst  der  Eisenbahn  findet  dasselbe  Verfahren
statt,  auch  wenn  die  Ausgangsabfertigung  bei  einem  Amt  im  Innern
und  die  Eingangsabfertigung  bei  dem  Grenzzollamt,  oder  die  Aus—
gangsabfertigung  bei  dem  Grenzzollamt  und  die  Eingangsabfertigung
bei  einem  Amt  im  Innern,  oder  die  Ausgangs-  und  Eingangs—
abfertigung  beiderseits  bei  einem  Amt  im  Innern  vorgenommen  wird.

Damit  aber  in  dem  Falle,  wo  die  Eingangsabfertigung  bei  einem
Amt  im  Innern  stattfindet,  dieses  weiß,  welche  der  im  Ansageverfahren
überwiesenen  Güter  im  gebundenen  Verkehr  übergegangen  sind,  so
bemerkt  das  Grenzzollamt  des  Eingangsstaates  auf  Grund  der  ihm
von  dem  Grenzzollamt  des  Ausgangsstaates  mitgetheilten  Abfertigungspapiere
  bei  der  betreffenden  Post  der  Ladeliste,  welches  Amt  des  Ausgangsstaates
  die  Ausgangsabfertigung  vorgenommen  hat,  sowie  in
welchem  Register  und  unter  welcher  Nummer  desselben  die  Waare  dort
eingetragen  ist.  Es  würde  also  zum  Beispiel  bei  einer  nach  Wien
        <pb n="93" />
        —  83  —

bestimmten  Waarenpost,  welche  mit  Begleitschein  nach  Breslau  gekommen
  und  dort  zum  Ausgang  über  Oderberg  abgefertigt  ist,  das
österreichische  Grenzzollamt  zu  Oderberg,  welches  die  Waaren  im
Ansageverfahren  nach  Wien  abläßt,  auf  Grund  des  ihm  von  dem
preußischen  Grenzzollamt  zu  Oderberg  mitgetheilten  Begleitscheines  in
der  Ladeliste  bei  der  betreffenden  Post  bemerken:

„Im  gebundenen  Verkehr  von  Breslau,  Begleitschein.
Empfangsregister  Nr.  ......."

Damit  aber  auch  das  Ausgangsabfertigungsamt  sofort  beim
Rückempfang  der  von  dem  Grenzzollamt  des  Eingangsstaates  für
die  Anmeldung  bescheinigten  Abfertigungspapiere  erfährt,  welches  Amt
des  Eingangsstaates  die  zollgesetzliche  Eingangsabfertigung  vornimmt,
so  giebt  das  Grenzzollamt  des  Eingangsstaates  die  Anmeldungsbescheinigung
  über  die  von  ihm  im  Ansageverfahren  auf  ein  Amt  im
Innern  abgelassenen  Waaren  dahin:

„Durch  Ladungsliste  Nr.  ——  angemeldet  und  mit  Ansagezettel
  Nr.  ........  nach  .......  abgelassen.“

Bei  zusammengelegten  Zollämtern,  welche  einen  erheblichen  Eisenbahnverkehr
  abzufertigen  haben,  soll  es  jedoch  genügen,  daß  die  Eingangsämter
  die  Uebernahme  der  unverabgabten  Waaren  durch  den
Abdruck  des  Amtsstempels  in  den  Abfertigungspapieren  des  anderen
Theiles  bestätigen.

c)  Bei  dem  Postverkehr,  es  mag  die  Beförderung  der  Güter  mittelst
der  gewöhnlichen  Postwagen  oder  mittelst  der  Eisenbahn  erfolgen,
besorgt  das  Grenzzollamt  des  Ausgangsstaates  die  Ausgangsabfertigung
der  im  gebundenen  Verkehr  übergehenden  Waaren.  Der  zu  prüfende
Verschluß  bleibt  an  den  einzelnen  Poststücken,  und  bescheinigt  das
Grenzausgangsamt  dies  auf  der  für  das  Grenzeingangsamt  bestimmten
Waarenerklärung  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  mit  den  Worten:

"Blei-„Siegel-
  Verschluß  von  N.  N.  belassen.“

so  daß  alle  aus  dem  gebundenen  Verkehr  des  Ausgangsstaates  eingehenden
  Poststücke  beim  Grenzeingangsamt  mit  amtlichem  Verschlusse

und  mit  amtlich  bescheinigter  Eingangserklärung  ankommen,  und

sofern  dort  nicht  die  zollgesetzliche  Eingangsabfertigung  stattfindet,

damit  auf  das  dazu  berufene  Amt  im  Innern  abgelassen  werden

müssen.  Die  Zollabfertigungspapiere  des  Grenzausgangsamis  läßt

dieses  ebenfalls  mit  an  das  Grenzeingangsamt  gehen,  welches  sie  zum

Beweise  der  Eingangsanmeldung  abstempelt  und  dann  sofort  zurücksendet.

Es  herrscht  Einverständniß  darüber,  daß  bei  zusammengelegten  Zollämtern

an  der  Eisenbahn  und  insbesondere  dort,  wo  ein  direkter  Uebergang  der  Posten
in  den  nämlichen  Eisenbahnpostwagen  ohne  Ausladung  der  Poststücke  stattfindet,

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  12
        <pb n="94" />
        —  84  —

und  die  letzteren  theils  unter  Einzel-,  theils  unter  Raumverschluß  einlangen,
beziehungsweise  weiter  abgefertigt  werden,  von  der  Bescheinigung  des  Verschlusses
seitens  des  Austrittsamts  auf  den  für  das  Grenzeingangsamt  bestimmten
Waarenerklärungen  abgesehen  werden  könne,  und  es  genüge,  daß  das  Ausgangsamt
  die  Zollabfertigungspapiere  dem  Eingangsamt  zur  Einsicht  und  behufs  Abstempelung
  sogleich  nach  Eintreffen  der  Post  zustelle.

8.  Zu  §.  11  des  Zollkartells.

Die  Verständigung  über  die  im  §.  11  erwähnten  Punkte  bleibt  der  Verhandlung
  zwischen  Oesterreich  und  den  angrenzenden  deutschen  Staaten  vorbehalten.


Die  zollamtliche  Abfertigung  der  über  die  beiderseitigen  Grenzen  auf  Eisenbahnen
  verkehrenden  Viehtransporte  soll  thunlichst  beschleunigt  und  erleichtert
werden.  Dieselbe  ist  auf  vorherige  Anmeldung  und  bezüglichen  Antrag  der
Eisenbahnverwaltungen,  wenn  sonst  die  übrigen  Voraussetzungen  zutreffen,  auch
zur  Nachtzeit  vorzunehmen,  sofern  dies  mit  einer  vollkommen  verläßlichen  Vollziehung
  des  Dienstes  vereinbar  ist.

9.  Zu  §.  13  des  Zollkartells.

Nach  §.  13  des  Zollkartells  sollen  Uebertretungen  von  Ein-,  Aus-  und
Durchfuhrverboten  des  anderen  Theiles  mindestens  mit  denselben  Strafen  bedroht
werden,  welchen  gleichartige  oder  ähnliche  Uebertretungen  der  eigenen  Abgabengesetze
  unterliegen.

Man  war  darüber  emverstanden,  oaß  in  jenen  Staaten,  in  welchen  die
Uebertretungen  der  aus  polizeilichen  Rücksichten  ergangenen  Ein-,  Aus-  und
Durchfuhrverbote  nicht  als  eine  Verletzung  der  Abgabengesetze  erachtet  werden,
auch  nicht  die  zum  Schutze  der  letzteren  angedrohten  Strafen,  sondern  jene  des
einschlägigen  Strafgesetzes  Anwendung  finden  können,  unbeschadet  der  Verfolgung
nach  dem  Zollstrafgesetze,  falls  zugleich  eine  Zollübertretung  vorliegt.

10.  Zu  §.  17  des  Zollkartells.

Die  Anträge  auf  Einleitung  der  Untersuchung  können  in  Oesterreich-Ungarn
von  den  Finanzbezirksdirektionen  beziehungsweise  Finanzdirektionen  und  den  Finanzinspektoren
  (Grenzinspektoren),  in  Deutschland  von  den  Hauptämtern  ausgehen.

Die  beiderseitigen  Behörden  haben  dergleichen  Anträge  an  einander  zu
richten,  um  das  Weitere  zu  veranlassen.

11.  Zu  §.  21  des  Zollkartells.
Neben  der  Strafe  sind  auch  die  vom  Uebertreter  umgangenen  Gefälle  einschließlich
  der  Lizenzgebühren  einzuziehen.
12.  Zu  §.  22  des  Zollkartells.

Die  Bestimmung  im  Alinea  3  des  §.  20  wegen  Tragung  der  Kosten
findet  auch  in  dem  hier  vorgesehenen  Falle  einer  Einstellung  der  Untersuchung
Anwendung.
        <pb n="95" />
        —  85  —

Zu  Artikel  11  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  die  Ausübung  der  nationalen  Fischerei  ausgeschlossen  bleibt.

Die  verabredete  Gleichstellung  der  Seehandelsschiffe  und  deren  Ladungen
in  den  beiderseitigen  Seehäfen  erstreckt  sich  nicht:

a)  auf  Prämien,  welche  für  neuerbaute  Seehandelsschiffe  ertheilt  werden
oder  ertheilt  werden  möchten,  sofern  dieselben  nicht  in  der  Befreiung
der  Hafen-  und  Zollgebühren,  oder  in  der  Ermäßigung  solcher  Gebühren
  bestehen;

b)  auf  die  Privilegien  für  sogenannte  Yachtklubs,  welche  dritten  Staaten
angehören.

Zu  Artikel  15  des  Vertrages.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  auf  dem  Gebiete  des  Eisenbahntarifwesens,
  insbesondere  auch  durch  Herstellung  direkter  Eisenbahnfrachttarife  einander
thunlichst  unterstützen.

Dieselben  sind  darüber  einig,  daß  die  Frachttarife  und  alle  Frachtermäßigungen
  oder  sonstigen  Begünstigungen,  welche,  sei  es  durch  die  Tarife,
sei  es  durch  besondere  Anordnungen  oder  Vereinbarungen,  für  Erzeugnisse  der
eigenen  Landesgebiete  gewährt  werden,  soweit  es  sich  nicht  um  Transporte  zu
milden  oder  öffentlichen  Zwecken  handelt,  den  gleichartigen,  aus  dem  Gebiete  des
einen  Theiles  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles  übergehenden  oder  das  letztere
transitirenden  Transporten  bei  der  Beförderung  auf  derselben  Bahnstrecke  und  in
derselben  Verkehrsrichtung  in  gleichem  Umfang  zu  bewilligen  sind.

Demgemäß  sind  insbesondere  die  auf  der  Beförderungsstrecke  bei  gebrochener
Abfertigung  auf  Grund  der  Lokal-  beziehungsweise  Verbandtarife  sich  ergebenden
Frachtsätze  auf  Verlangen  des  anderen  Theiles  auch  in  die  direkten  Tarife  einzurechnen.


Zu  Artikel  16  und  18  des  Vertrages.

1.  Die  in  den  Artikeln  16  und  18  enthaltenen  Bestimmungen  erstrecken
sich  auch  auf  den  Fall,  wo  eine  Umladung  durch  Verschiedenheit  der  Bahngeleise
  nöthig  wird.  Obgleich  dieselben  auf  sonstige  Umladungen  von  Eisenbahntransporten
  nicht  ausgedehnt  werden  konnten,  so  wird  doch  anerkannt,  daß,  wo
durch  sehr  große  Entfernung  der  Auf-  und  Abladungsorte  eine  Umladung  nöthig
wird,  die  Ausdehnung  jener  Begünstigungen  auf  Fälle,  wo  eine  gehörig  beaufsichtigte
  Umladung  stattfindet,  nicht  auszuschließen  sei.

2.  Postsendungen,  welche  auf  Eisenbahnen  durch  das  Gebiet  eines  der
vertragschließenden  Theile  aus-  oder  nach  dem  Gebiete  des  anderen  durchgeführt
werden,  sollen,  wenn  ihre  Beförderung  in  gehörig  verschließbaren  Behältnissen
erfolgt,  und  die  Zahl,  der  Inhalt  und  das  Rohgewicht  der  Poststücke  aus  den
der  Zollbehörde  zugänglichen  Postpapieren  ersichtlich  sind,  von  der  Deklaration

12
        <pb n="96" />
        —  86  —

und  Revision  sowohl  im  Innern,  als  an  der  Grenze,  sowie  von  dem  zollamtlichen
Verschluß  der  einzelnen  Poststücke  auch  in  dem  Falle  frei  bleiben,  wenn  sie  zum
Zweck  des  Ueberganges  von  einer  Eisenbahn  auf  eine  andere  umgeladen  werden.

Die  Angabe  des  Inhalts  der  Poststücke  darf  hinsichtlich  der  mit  der
Ueberlandspost  beförderten  Gegenstände  unterbleiben.

3.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  durch  die  im  zweiten  Alinea  des
Artikels  18  und  die  vorstehend  unter  2  vereinbarte  Befreiung  der  auf  Eisenbahnen
  transitirenden  Güter  und  Postsendungen  von  der  zollamtlichen  Revision
die  Ausführung  einer  solchen  Revision  nicht  ausgeschlossen  sein  soll,  wenn  Anzeigen
oder  begründete  Vermuthungen  einer  beabsichtigten  Zollübertretung  vorliegen.

4.  Die  Zollabfertigung  des  gegenseitigen  Eisenbahnverkehrs  soll,  wie  bisher,
nach  den  in  der  Beilage  C  des  Vollzugsprotokolls  zum  Vertrage  vom  11.  April
1865  ersichtlichen  Bestimmungen  erfolgen.  Dabei  sollen  die  zwischen  Oesterreich-Ungarn
  und  den  betreffenden  deutschen  Staaten  bestehenden  Erleichterungen  des
Eisenbahnverkehrs,  sofern  sie  weiter  gehen  als  die  erwähnten  Bestimmungen,  noch
ferner  aufrecht  bleiben.  Ebenso  sollen  die  in  der  Beilage  D  zum  Vollzugsprotokoll
von  1865  ersichtlichen  Vorschriften  über  die  Anwendung  des  Schiffsverschlusses
bis  zur  einverständlichen  Neuregelung  auch  ferner  in  Kraft  bleiben.

Zu  Artikel  19  des  Vertrages.

1.  Was  den  Meß-  und  Marktverkehr  anbelangt,  so  hat  man  sich  über
die  Form  der  Legitimation,  welche  von  den  Angehörigen  des  anderen  Theiles,  die
der  im  ersten  Absatz  des  Artikels  19  ausgesprochenen  Begünstigung  bheilhaftig
werden  wollen,  beizubringen  ist,  nach  Inhalt  der  Anlage  K  verständigt.  Zur

  Ausstellung  dieser  Legitimation  sollen  die  nachstehend  unter  2  genannten  Behörden
befugt  sein.

2.  Diejenigen  Gewerbetreibenden,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  Waarenankäufe  machen  oder  Waarenbestellungen  suchen
wollen,  sollen  hierzu  abgabenfrei  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimationskarten
zugelassen  werden,  welche  von  den  Behörden  des  Heimathlandes  ausgefertigt  sind.

Die  Ausfertigung  dieser  Karten  soll  nach  dem  unter  F  anliegenden  Muster

  erfolgen.
  Sie  geschieht  durch  diejenigen  Behörden,  denen  die  Ertheilung  von  Paßkarten
  nach  den  gegenwärtig  bestehenden  Uebereinkünften  übertragen  ist.  Jedem
vertragschließenden  Theile  bleibt  vorbehalten,  nach  Befinden  eine  mäßige  Gebühr
für  die  Ausfertigung  zu  erheben.

Vermeidung  von  Verwechfelungen  und  Verfälschungen  sollen  die  für
Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  gleichmäßig  herzustellenden  Karten  nach
Format  und  Farbe  von  den  Paßkarten  sich  unterscheiden,  in  jedem  Jahre  eine
verschiedene  Farbe  tragen  und  in  einem  Format  hergestellt  werden,  welches  die
bequeme  Mitführung  in  der  Tasche  möglich  macht.

Die  mit  einer  Gewerbe-Legitimationskarte  versehenen  Gewerbekreibenden
(Handlungsreisenden)  dürfen  nur  Waarenmuster  aber  keine  Waaren  mit  sich
        <pb n="97" />
        führen.  Für  andere,  als  die  in  der  Karte  genannten  Gewerbetreibenden  dürfen
sie  Geschäfte  weder  abschließen  noch  vermitteln.  Auch  dürfen  sie  ausschließlich  im
Umherreisen  Bestellungen  suchen  und  Ankäufe  machen.  Sie  haben  außerdem  die
in  jedem  Staate  giltigen  Vorschriften  zu  beachten.

Zu  Artikel  20  und  21  des  Vertrages.

Unter  Konsuln  sind  alle  mit  Konsulargeschäften  Beauftragten  verstanden.
Jeder  der  vertragschließenden  Theile,  dessen  Angehörigen  der  Konsul  des  anderen
Theiles  nach  Maßgabe  des  Artikels  21  Schutz  und  Beistand  gewährt  hat,  ist
verpflichtet,  die  dadurch  erwachsenen  Auslagen  und  Kosten  nach  denselben  Grundsätzen
  zu  erstatten,  wie  dies  von  dem  Theile,  welcher  den  Konsul  bestellt  hat,
rücksichtlich  seiner  eigenen  Angehörigen  geschehen  würde.

Zu  Artikel  22  des  Vertrages.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  unter  den  Zollstellen,  an  welche
Beamte  zu  dem  im  Alinea  1  des  Artikels  22  gedachten  Zweck  zu  senden,  die
vertragschließenden  Theile  sich  gegenseitig  das  Recht  zugestanden  haben,  die  Zolldirektivbehörden
  (in  Oesterreich-Ungarn  die  Finanz-Landesdirektionen  und  Finanzdirektionen,
  in  Deutschland  die  Zolldirektionen)  nicht  mitbegriffen  sind,  sondern
daß  darunter  nur  die  Bezirksbehörden  (in  Oesterreich-Ungarn  die  Finanz-Bezirksdirektionen,
  Finanzinspektoren,  in  Deutschland  die  Hauptämter  mit  den  ihnen
untergeordneten  Lokal-Zollbehörden)  verstanden  werden.

Ebenso  war  man  darüber  einverstanden,  daß  zwar  jeder  Regierung  die
Auswahl  der  Zollstellen  des  anderen  Zollgebietes,  an  welche  sie  Beamte  zu  dem
vertragsmäßig  bezeichneten  Zweck  senden  will,  überlassen  bleibe,  daß  es  aber  erforderlich
  sei,  die  betheiligte  Regierung  jedesmal  vorher  von  der  Person  des  zu
entsendenden  Beamten  und  von  den  Zollstellen  zu  benachrichtigen,  an  welche  derselbe
  gesendet  werden  soll.

Zu  Artikel  25  des  Vertrages.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  das  gegenwärtige  Protokoll
zugleich  mit  dem  Vertrage  den  Hohen  vertragschließenden  Theilen  vorgelegt  werden
soll,  und  daß  im  Falle  der  Ratifikation  des  letzteren  auch  die  in  ersterem  enthaltenen
  Erklärungen  und  Verabredungen  ohne  weitere  förmliche  Ratifikation  derselben
  als  genehmigt  angesehen  werden  sollen.

Es  wurde  hierauf  das  gegenwärtige  Protokoll  in  doppelter  Ausfertigung
vollzogen.

So  geschehen  zu  Wien,  den  6.  Dezember  1891.

H.  VII.  P.  Reuß.  Kálnoky.
        <pb n="98" />
        Anlage  E.

(Muster.)

Dem  N.  N.,  welcher  mit  seinen  Fabrikaten  (Produkten)  die  Messen  und
Jahrmärkte  (im  Deutschen  Reich,  in  Oesterreich-Ungarn)  zu  besuchen  beabsichtigt,
wird  behufs  seiner  Legitimation  bei  den  zuständigen  Behörden  hierdurch  bezeugt,
daß  er  zu  N.  wohnhaft  sei  und  die  seinem  Gewerbe  entsprechenden  gesetzlichen
Steuern  und  Abgaben  zu  entrichten  habe.

Gegenwärtiges  Zeugniß  ist  giltig  für  den  Zeitraum  von  ........  Monaten.

(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)

Personalbeschreibung  und  Unterschrift  des  Gewerbetreibenden.
        <pb n="99" />
        —  89  —

 

 

 

 

 

 





Anlage  F.
(Muster.)
Gewerbe-Legitimationskarte  für  Handlungsreisende.
Für  das  Jahr  18..  Nr.  der  Karte ______
(Wappen.)
Giltig  im  Deutschen  Reich)  in  Luxemburg  und  in  Oesterreich-Ungarn.
Inhaber:
(Vor-  und  Zuname).
(Ortsname),  den _________________  18..
(Siegel.)  (Behörde.)
Unterschrift.
Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  Inhaber  dieser  Karte
eine  (Art  der  Fabrik  oder  Handlung)  in
unter  der  Firma  besitzt.
als  Handlungsreisender  im  Dienste  der  Firma
in  steht,  welche  eine  (Bezeichnung  der  Fabrik  oder

 

Handlung)  daselbst  besitzt.
Ferner  wird,  da  Inhaber  für  Rechnung  dieser  Firma  und  außerdem
nachfolgender  Firma-  (Art  der  Fabrik  oder  Handlung)

Firmen

in  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waareneinkäufe
Firma

zu  machen  beabsichtigt,  bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb  vorgedachter  Firmen
im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden  Abgaben  zu  entrichten  sind.

Bezeichnung  der  Person  des  Inhabers:

 

 

Alter:
Gestalt:
Haare:
Besondere  Kennzeichen:
Unterschrift:

Anmerkung.  Von  den  Doppelzeilen  wird  in  das  Formular,  welches  dafür  den  entsprechenden  Raum  zu
gewähren  hat,  die  obere  oder  untere  Zeile  eingetragen,  je  nachdem  es  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  entspricht.

Zur  Beachtung.
Inhaber  dieser  Karte  ist  ausschließlich  im  Umherziehen  und  ausschließlich  für  Rechnung
der  vorgedachten  Firma/Firmen  berechtigt,  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waareneinkäufe  zu
machen.  Er  darf  nur  Waarenmuster,  aber  keine  Waaren  mit  sich  führen.  Außerdem  hat  er
die  in  jedem  Staate  giltigen  Vorschriften  zu  beachten.

 

 

 

 

 

 

 

 

—..—
        <pb n="100" />
        —  90  —

(Nr.  1984.)  Viehseuchen  -  Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn.
  Vom  6.  Dezember  1891.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,
König  von  Böhmen  etc.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn,  andererseits,  von
dem  Wunsche  geleitet,  den  Verkehr  mit  Thieren  und  thierischen  Rohstoffen  zwischen
den  beiderseitigen  Gebieten  durch  ein  Uebereinkommen  zu  regeln,  haben  zu  diesem
Zweck  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Generaladjutanten  und  General  der  Kavallerie,
Seine  Durchlaucht  den  Prinzen  Heinrich  VII.  Reuß,  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.  und  Apostolischen
  König  von  Ungarn,
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  ꝛc.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
den  Herrn  Gustar  Grafen  Kälnoky  von  Köröspatak,  Allerhöchstihren
  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Kämmerer,  General
der  Kavallerie,  Minister  des  Kaiserlichen  Hauses  und  des  Aeußern,

welche,  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  Ratifizirung,  das  nachstehende  Uebereinkommen
  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Der  Verkehr  mit  Thieren,  mit  thierischen  Rohstoffen  und  mit  Gegenständen,
  welche  Träger  des  Ansteckungsstoffes  von  Thierseuchen  sein  können,  aus
dem  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden  Theile  nach  dem  Gebiete  des
anderen  kann  auf  bestimmte  Eintrittsstationen  beschränkt  und  dort  einer  thierärztlichen
  Kontrole  von  Seite  jenes  Staates,  in  welchen  der  Uebertritt  stattfindet,
unterworfen  werden.

Artikel  2.

Bei  der  Einfuhr  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Thiere  und  Gegenstände
aus  dem  Gebiete  des  einen  in  oder  durch  das  Gebiet  des  anderen  Theiles  ist  ein
Ursprungszeugniß  (Paß)  beizubringen.  Dasselbe  wird  von  der  Ortsbehörde  ausgestellt
  und  ist,  sofern  es  sich  auf  lebende  Thiere  bezieht,  mit  der  Bescheinigung
eines  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde  hierzu  besonders  ermächtigten
Thierarztes  über  die  Gesundheit  der  betreffenden  Thiere  zu  versehen.  Ist  das
Zeugniß  nicht  in  deutscher  Sprache  ausgefertigt,  so  ist  demselben  eine  amtlich
beglaubigte  deutsche  Uebersetzung  beizufügen.  Das  Zeugniß  muß  von  solcher
Beschaffenheit  sein,  daß  die  Herkunft  der  Thiere  und  Gegenstände  und  der  bis
zur  Eintrittsstation  zurückgelegte  Weg  mit  Sicherheit  verfolgt  werden  kann;  die
        <pb n="101" />
        —  91  —

thierärztliche  Bescheinigung  muß  sich  ferner  darauf  erstrecken,  daß  am  Herkunftsorte
  und  in  den  Nachbargemeinden  innerhalb  der  letzten  40  Tage  vor  der  Absendung
  die  Rinderpest  oder  eine  andere  Seuche,  hinsichtlich  deren  die  Anzeigepflicht
  besteht,  und  die  auf  die  betreffende  Thiergattung,  für  welche  diese  Zeugnisse
  ausgestellt  sind,  übertragbar  ist,  nicht  geherrscht  hat.

Für  Pferde,  Maulthiere,  Esel  und  Rindvieh  sind  Einzelpässe  auszustellen,
für  Schafe,  Ziegen  und  Schweine  sind  Gesammtpässe  zulässig.

Die  Dauer  der  Giltigkeit  der  Zeugnisse  beträgt  acht  Tage.  Läuft  diese
Frist  während  des  Transportes  ab,  so  muß,  damit  die  Zeugnisse  weitere  acht
Tage  gelten,  das  Vieh  von  einem  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde
  hierzu  besonders  ermächtigten  Thierarzte  neuerdings  untersucht  werden,
und  ist  von  diesem  der  Befund  auf  dem  Zeugnisse  zu  vermerken.

Bei  Eisenbahn-  und  Schiffstransporten  muß  vor  der  Verladung  eine
besondere  Untersuchung  durch  einen  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde
  hierzu  besonders  ermächtigten  Thierarzt  vorgenommen  und  der  Befund  in
das  Zeugniß  eingetragen  werden.

Der  Verkehr  mit  geschmolzenem  Talg  und  Fett,  mit  fabrikmäßig  gewaschener
und  in  geschlossenen  Säcken  verpackter  Wolle,  mit  in  geschlossenen  Kisten  oder
Fässern  eingelegten,  trockenen  oder  gesalzenen  Därmen  ist  auch  ohne  Beibringung
von  Ursprungszeugnissen  gestattet.

Artikel  3.

Sendungen,  die  den  angeführten  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  ferner
Thiere,  die  vom  Grenzthierarzte  mit  einer  ansteckenden  Krankheit  behaftet  oder
einer  solchen  verdächtig  befunden  werden,  endlich  Thiere,  die  mit  kranken  oder
verdächtigen  Thieren  zusammen  befördert  oder  sonst  in  Berührung  gekommen  sind,
können  an  der  Eintrittsstation  zurückgewiesen  werden.  Den  Grund  der  Zurückweisung
  hat  der  Grenzthierarzt  auf  dem  Zeugnisse  anzugeben  und  mit  seiner
Unterschrift  zu  bestätigen.

Die  erfolgte  Rückweisung  und  der  Anlaß  hierzu  wird  von  der  Grenzzollbehörde
  ohne  Verzug  der  politischen  Behörde  des  Grenzbezirks  jenes  vertragschließenden
  Theiles,  aus  welchem  die  Ausfuhr  stattfinden  sollte,  im  kürzesten
Wege  angezeigt  werden.

Wird  eine  solche  Krankheit  an  eingeführten  Thieren  erst  nach  erfolgtem
Grenzübertritt  im  Bestimmungslande  wahrgenommen,  so  ist  der  Thatbestand
unter  Zuziehung  eines  beamteten  Thierarztes  (Staats-Thierarztes)  protokollarisch  festzustellen
  und  Abschrift  des  Protokolls  der  Regierung  des  anderen  vertragschließenden
Theiles  unverweilt  zuzusenden.

Artikel  4.

Wenn  die  Rinderpest  in  dem  Gebiete  eines  der  vertragschließenden  Theile
auftritt,  so  steht  dem  anderen  Theile  das  Recht  zu,  die  Einfuhr  von  Wiederkäuern,
Schweinen  und  thierischen  Rohstoffen,  sowie  von  giftfangenden  Gegenständen
zeitweise  zu  verbieten  oder  zu  beschränken.

Reichs-  Gesegbl.  1892.  13
        <pb n="102" />
        —  92  —

Artikel  5.

Solange  die  Lungenseuche  in  den  Viehbeständen  des  einen  der  vertragschließenden
  Theile  herrscht,  ist  der  andere  Theil  berechtigt,  die  Einfuhr  von  Rindvieh
  aus  den  verseuchten  Gebieten  (im  Deutschen  Reich:  Bundesstaaten,  Provinzen;
  in  Oesterreich:  Königreiche  und  Länder;  in  den  Ländern  der  ungarischen
Krone:  Komitate)  zu  untersagen.  In  diesem  Falle  muß  die  Beförderung  von
Rindvieh,  welches,  aus  nicht  verseuchten  Gebieten  herstammend,  gesperrte  Gebiete
zum  Zweck  des  Transportes  nach  der  Grenze  passiren  soll,  auf  der  Eisenbahn
in  amtlich  verschlossenen  Waggons  unter  Vermeidung  jeder  Umladung,  jeder  Zuladung
  von  anderem  Vieh  und  jeder  Transportverzögerung  bewirkt  werden.

Artikel  6.

Wenn  aus  dem  Gebiete  eines  der  vertragschließenden  Theile  durch  den  Viehverkehr
  eine  ansteckende  Thierkrankheit,  hinsichtlich  deren  die  Verpflichtung  zur  Anzeige
besteht,  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  eingeschleppt  worden  ist,  so  steht
letzterem  das  Recht  zu,  die  Einfuhr  von  Thieren  aller  derjenigen  Gattungen  zeitweilig
zu  beschränken  oder  zu  verbieten,  auf  welche  der  Ansteckungsstoff  übertragbar  ist.

Die  in  den  Seuchengesetzgebungen  der  vertragschließenden  Theile  enthaltenen
Vorschriften,  welchen  zu  Folge  im  Falle  des  Ausbruches  von  ansteckenden  Thierkrankheiten
  an  oder  in  der  Nähe  der  Grenze  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  derselben
  der  Verkehr  zwischen  den  beiderseitigen  Grenzbezirken,  sowie  der  einen  gefährdeten
  Grenzbezirk  transitirende  Verkehr  besonderen  Beschränkungen  und  Verboten
unterworfen  werden  kann,  werden  durch  das  gegenwärtige  Abkommen  nicht  berührt.

Artikel  7.

Die  vertragschließenden  Theile  räumen  sich  gegenseitig  die  Befugniß  ein,
durch  Kommissare  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  Erkundigungen  über  den
Gesundheitszustand  der  Viehbestände,  über  die  Einrichtung  von  Viehhöfen,  Schlachthäusern,
  Quarantäneanstalten  und  dergleichen  und  über  die  Durchführung  der
bestehenden  veterinärpolizeilichen  Vorschriften  an  Ort  und  Stelle  einziehen  zu  lassen.
Einer  vorgängigen  Anmeldung  der  Kommissare  bedarf  es  nicht.  Die  vertragschließenden
  Theile  werden  die  Behörden  allgemein  anweisen,  den  Kommissaren
des  anderen  Theiles,  sobald  sie  sich  als  solche  legitimiren,  auf  Wunsch  Unterstützung
  zu  gewähren  und  Auskunft  zu  ertheilen.  

Artikel  8.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  wird  periodische  Nachweisungen  über
den  jeweiligen  Stand  der  Thierseuchen  erscheinen  und  dieselben  dem  anderen  vertragschließenden
  Theile  direkt  zukommen  lassen.

Ueber  die  Seuchenausbrüche  in  den  Grenzverwaltungsbezirken  werden  sich
die  Behörden  gegenseitig  sofort  direkt  verständigen.

Wenn  im  Gebiete  eines  der  vertragschließenden  Theile  die  Rinderpest  ausbricht,
  wird  den  Regierungen  des  anderen  Theiles  von  dem  Ausbruche  und  der
Verbreitung  derselben  auf  telegraphischem  Wege  direkt  Nachricht  gegeben  werden.
        <pb n="103" />
        Artikel  9.

Eisenbahnwagen,  in  welchen  Pferde,  Maulthiere,  Esel,  Rindvieh,  Schafe,
Ziegen  oder  Schweine  befördert  worden  sind,  müssen,  wenn  sie  zum  Transport
aus  dem  Gebiete  des  einen  Theiles  in  das  des  anderen  verwendet  werden  sollen,
zuvor  einem  durch  besondere  Uebereinkunft  festzustellenden  Reinigungs-(Desinfektions-)
Verfahren  unterworfen  werden,  welches  geeignet  ist,  die  den  Wagen  etwa  anhaftenden
  Ansteckungsstoffe  vollständig  zu  tilgen.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  die  im  Bereiche  eines  Theiles  vorschriftsmäßig
  vollzogene  Desinfektion  solcher  Eisenbahnwagen  als  auch  für  den
anderen  Theil  geltend  anerkennen.

Artikel  10.

Der  Weideverkehr  aus  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden  Theile
nach  dem  Gebiete  des  anderen  ist  unter  nachstehenden  Bedingungen  gestattet:

a)  Die  Eigenthümer  der  Herden  werden  beim  Grenzübertritt  ein  Verzeichniß
  der  Thiere,  welche  sie  auf  die  Weide  bringen  wollen,  mit  der
Angabe  der  Stückzahl  und  der  karakteristischen  äußeren  Merkmale  derselben
  zur  Verifizirung  (Prüfung  und  Beglaubigung)  vorlegen.

b)  Die  Rückkehr  der  Thiere  wird  nur  nach  Feststellung  ihrer  Identität

bewilligt.

Wenn  jedoch  während  der  Weidezeit  eine  für  die  betreffende  Thiergattung
ansteckende  Krankheit  unter  einem  Theile  der  Herden,  oder  auch  nur  an  einem
weniger  als  20  Kilometer  von  dem  Weideplatz  entfernten  Orte  oder  auf  jener
Straße,  auf  welcher  die  Rückkehr  der  Herde  zur  Grenzstation  erfolgen  soll,  ausbricht,
  so  ist  die  Rückkehr  des  Viehes  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
untersagt,  sofern  nicht  zwingende  Verhältnisse  (Futtermangel,  schlechte  Witterung
u.  s.  w.)  eine  Ausnahme  erheischen.  In  solchen  Fällen  darf  die  Rückkehr  der
von  der  Seuche  noch  nicht  ergriffenen  Thiere  nur  unter  Anwendung  von  durch
die  zuständigen  Behörden  zur  Verhinderung  der  Seuchenverschleppung  vereinbarten
Sicherungsmaßregeln  erfolgen.

Artikel  11.

Die  Bewohner  von  nicht  mehr  als  5  Kilometer  von  der  Grenze  entfernr
liegenden  Ortschaften  können  die  Grenze  in  beiden  Richtungen  zu  jeder  Stunde
mit  ihren  eigenen,  an  den  Pflug  oder  an  ein  Fuhrwerk  gespannten  Thieren  überschreiten,
  jedoch  nur  zum  Zweck  landwirthschaftlicher  Arbeiten  oder  in  Ausübung
ihres  Gewerbes  und  unter  Beobachtung  der  bestehenden  Zollvorschriften.

Diese  Vergünstigung  kann  seitens  der  vertragschließenden  Theile  von  der
Erfüllung  folgender  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden:

a)  Jedes  Gespann,  welches  die  Grenze  zu  landwirthschaftlicher  Arbeit  oder

im  Gewerbebetrieb  überschreitet,  muß  mit  einem  Zeugnisse  des  Ortsvorstandes
  der  Gemeinde  versehen  sein,  in  welcher  sich  der  Stall  befindet.

13
        <pb n="104" />
        —  94  —

Dieses  Zeugniß  muß  den  Namen  des  Eigenthümers  oder  des  Führers
des  Gespannes,  die  Beschreibung  der  Thiere  und  die  Angabe  des  Umkreises
  (in  Kilometer)  des  Grenzgebietes,  in  welchem  das  Gespann  zu
arbeiten  bestimmt  ist,  enthalten.

b)  Ueberdies  ist  beim  Austritt  wie  bei  der  Rückkehr  ein  Zeugniß  des  Ortsvorstandes
  derjenigen  Grenzgemeinde  erforderlich,  aus  welcher  das
Gespann  kommt,  und  im  Falle  des  Durchzuges  durch  das  Gebiet  einer
anderen  Gemeinde  auch  eine  Bescheinigung  der  letzteren,  womit  bestätigt
wird,  daß  die  betreffende  Gemeinde  vollkommen  frei  von  jeder  Thierseuche
  ist,  und  daß  auch  in  einem  Umkreise  von  10  Kilometer  die
Rinderpest  und  Lungenseuche  nicht  vorkommt.  Dieses  Zeugniß  muß
alle  6  Tage  erneuert  werden.

Artikel  12.

Das  gegemwärtige  Uebereinkommen  tritt  gleichzeitig  mit  dem  zwischen  den
vertragschließenden  Theilen  vereinbarten  Handels-  und  Zollvertrage  in  Kraft  und
bleibt  für  die  Dauer  desselben  in  Wirksamkeit.

Die  vertragschließenden  Theile  sind  jedoch  damit  einverstanden,  daß  die
beim  Inkrafttreten  des  Uebereinkommens  noch  bestehenden,  mit  den  Bestimmungen
desselben  nicht  vereinbaren  Beschränkungen  und  Verbote  während  eines  Jahres
nach  dem  Inkrafttreten  des  Abkommens  in  Geltung  bleiben  können.

Die  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens  sollen  gleichzeitig
mit  jenen  des  zwischen  den  vertragschließenden  Theilen  vereinbarten  Handels-  und
Zollvertrages  in  Wien  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Uebereinkommen  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Wien,  den  6.  Dezember  1891.

 

(L.  S.)  H.  VII.  P.  Reuß.  (L.  S.)  Kálnoky.

 

Das  vorstehende  Uebereinkommen  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="105" />
        Schlußprotokoll.

 

Bei  der  am  heutigen  Tage  stattgefundenen  Unterzeichnung  des  Viehseuchen-Uebereinkommens
  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  folgende  Erklärungen  und
Verabredungen  in  das  gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt:

1.  Die  Bestimmungen  des  Viehseuchen-Uebereinkommens  finden  nur  auf
Provenienzen  eines  der  vertragschließenden  Theile  Anwendung.  Die  Zulassung
von  Thieren  oder  Gegenständen,  welche,  aus  anderen  Ländern  stammend,  durch
das  Gebiet  des  einen  Theiles  zur  Ein-  oder  Durchfuhr  in  das  Gebiet  des  anderen
Theiles  gelangen  sollen,  liegt  außerhalb  des  Rahmens  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens.
  ·

2.  In  den  Ursprungszeugnissen  ist  neben  dem  Ursprungorte  auch  der
politische  Bezirk  und  derjenige  größere  Verwaltungsbezirk  (  im Deutschen  Reich:
Bundesstaaten,  Provinzen;  in  Oesterreich:  Königreiche  und  Länder;  in  den  Ländern der
  ungarischen  Krone:  Komitate)  zu  bezeichnen,  welchem  der  Ursprungsort
angehört.  

3.  Die  amtliche  Beglaubigung  der  Uebersetzung  der  nicht  in  deutscher
Sprache  ausgefertigten  Ursprungszeugnisse  ist  durch  eine  zur  Führung  eines  Dienstsiegels
  befugte  Person  oder  Behörde  zu  bewirken.  Diesen  Personen  oder  Behörden
wird  bei  Eisenbahntransporten  der  Vorstand  der  Verladestation  zugerechnet.

4.  Die  im  Artikel  5  des  Viehseuchen-Uebereinkommens  getroffene  Bestimmung
  ist  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  daß  in  beiden  Ländergebieten  der
Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  die  Seuchengesetze  mit  den  im.  Deutschen  Reich
bestehenden  Vorschriften  dahin  in  Uebereinstimmung  gebracht  werden,  daß  die  an
der  Lungenseuche  erkrankten  Thiere  zu  tödten  sind  und  daß  alle  übrigen  Thiere
des  Rindergeschlechtes,  welche  mit  erkrankten  Thieren  in  demselben  Gehöfte  stehen
oder  gestanden  haben,  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  Beendigung  des
letzten  Erkrankungsfalles  aus  dem  Seuchengehöfte  nicht  entfernt  werden  dürfen,
es  sei  denn  zum  weck  der  sofortigen  Abschlachtung  innerhalb  Oesterreich-Ungarns.

Insolange  diese  Voraussetzung  nicht  erfüllt  ist,  sollen  an  Stelle  des  Artikels  5
des  Viehseuchen-Uebereinkommens  folgende  Bestimmungen  treten:

„Solange  die  Lungenseuche  in  den  Viehbeständen  des  einen  der  vertragschließenden
  Theile  herrscht,  ist  der  andere  Theil  berechtigt,  die  Einfuhr
von  Rindvieh  aus  den  verseuchten  Gebieten  (im  Deutschen  Reich:
Bundesstaaten,  Provinzen;  in  Oesterreich:  Königreiche  und  Länder;  in
den  Ländern  der  ungarischen  Krone:  Komitate)  zu  untersagen,  aus
anderen  Gebieten  aber  dahin  zu  beschränken,  daß  die  Thiere  von  der
        <pb n="106" />
        —  96  —

dem  Ursprungsorte  nächstliegenden  Eisenbahnstation  in  amtlich  ver—
schlossenen  Waggons  unter  Vermeidung  jeder  Umladung,  jeder  Zuladung
von  anderem  Vieh  und  jeder  Transportverzögerung  an  die  Grenze  und
von  hier  aus  in  öffentliche,  veterinärpolizeilich  überwachte  Schlachthäuser
zur  alsbaldigen  Abschlachtung  überzuführen  sind.“

5.  Hinsichtlich  der  Anwendung  der  Bestimmung  des  Artikels  5  des  Vieh—
seuchen-Uebereinkommens  auf  Provenienzen  aus  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten
einerseits,  und  den  österreichischen  Ländern  Galizien,  Böhmen,  Mähren  und
Oesterreich  unter  der  Enns  andererseits,  wird  erklärt,  daß  die  vertragschließenden
Theile  die  ihnen  zustehende  Sperrbefugniß  nicht  auf  den  gesammten  Umfang  des
Gebietes,  in  welchem  die  Lungenseuche  herrscht,  sondern  jeweilig  nur  auf  einen
im  Hinblick  auf  den  Zweck  der  Verhütung  der  Seuchenverschleppung  genügend
großen  Theil  desselben  anzuwenden  beabsichtigen.  Zu  diesem  Zweck  werden  innerhalb
  der  vorgedachten  Gebiete  engere  Sperrgebiete  bezeichnet  werden,  deren  Festsetzung
  durch  Notenwechsel  vorbehaltlich  späterer,  im  wechselseitigen  Einverständnisse
vorzunehmender  Aenderungen  erfolgen  wird.

Es  liegt  in  der  Absicht  der  vertragschließenden  Theile,  von  der  durch
Artikel  5  des  Viehseuchen-Uebereinkommens  eingeräumten  Berechtigung  der  Absperrung
  ganzer  Gebiete  (im  Deutschen  Reich:  Bundesstaaten,  Provinzen;  in
Oesterreich:  Königreiche  und  Länder;  in  den  Ländern  der  ungarischen  Krone:
Komitate)  alsdann  nicht  Gebrauch  zu  machen,  wenn  in  einem  solchen,  sonst  der
Regel  nach  seuchenreinen  Gebiete,  vereinzelte  Lungenseuchenfälle  vorkommen.  Diese
Bestimmung  findet  jedoch  auf  Böhmen,  Mähren,  Galizien  und  Oesterreich  unter
der  Enns  keine  Anwendung.

6.  Die  Bestimmung  im  Artikel  6  Absatz  2  des  Viehseuchen-Uebereinkommens
  erstreckt  sich  nicht  auf  den  durchgehenden  Eisenbahnverkehr  in  amtlich
verschlossenen  Waggons;  hierbei  soll  jedoch  jede  Zuladung  von  lebendem  Vieh,
jede  Umladung  und  jede  Transportverzögerung  im  verseuchten  Grenzbezirke  untersagt
  sein.

7.  Die  auf  Grund  der  Ziffer  3  des  Schlußprotokolls  zu  Artikel  1  des
Handelsvertrages  vom  23.  Mai  1881  derzeit  in  Uebung  stehenden  Begünstigungen
der  Wirthschaftsbesitzer  in  den  deutschen  Grenzbezirken  hinsichtlich  des  Bezuges  von
Nutz-  und  Zuchtvieh  aus  Oesterreich-Ungarn,  werden  während  der  im  Artikel  12
des  Viehseuchen-Uebereinkommens  vorgesehenen  Uebergangszeit  keinesfalls  eingeschränkt
  werden.

Das  gegenwärtige  Protokoll,  welches  ohne  besondere  Ratifikation  durch  die
bloße  Thatsache  der  Auswechselung  der  Ratifikationen  des  Viehseuchen-Uebereinkommens,
  auf  welches  es  sich  bezieht,  als  von  den  vertragschließenden  Theilen  gebilligt
  und  bestätigt  anzusehen  ist,  wurde  in  doppelter  Ausfertigung  am  6.  Dezember
in  Wien  unterzeichnet.

H.  VII.  P.  Reuß.  Kálnoky.

——----
        <pb n="107" />
        (Nr.  1985.)
Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und  Italien.               Vom 6. Dezember 1891.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  König  von  Italien  andererseits,
  von  dem  Wunsche  geleitet,  die
Handels-  und  Verkehrsbeziehungen  zwischen
  den  beiderseitigen  Gebieten  inniger
zu  gestalten,  haben  beschlossen,  den  bestehenden
  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
  vom  4.  Mai  1883  durch  einen
neuen  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrag
  zu  ersetzen,  welcher  auf  längere
Zeitdauer  eine  feste  Grundlage  für  die
Förderung  des  gegenseitigen  Austausches
von  Boden-  und  Industrie-Erzeugnissen
zu  schaffen  und  zugleich  geeignete  Anknüpfungspunkte
  zu  einer  entsprechenden
vertragsmäßigen  Regelung  der  beiderseitigen
  Handelsbeziehungen  zu  anderen
Staaten  zu  gewähren  vermag,  und  haben
zu  diesem  Zweck  Verhandlungen  eröffnen
lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Excellenz  den  Grafen  Eberhard
  zu  Solms-Sonnewalde,
Ritter  des  Königlich  preußischen
Rothen  Adler-Ordens  1.  Klasse,
des  Kronen-Ordens  1.  Klasse  und
des  Eisernen  Kreuzes  2.  Klasse,
Großkreuz  des  St.  Mauritiusund
  Lazarus  -  Ordens,  Allerhöchstseinen
  Wirklichen  Geheimen
  Rath,  Allerhöchstseinen
außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Italien,
und

                         
          

Sua  Maesta  l´Imperatore  di  Germania,
  Re  di  Prussia,  in  nome  dell-Impero
  germanico,  da  una  parte,  e
sua  Maestà  il  Re  d’Italia  dall´  altra,
mossi  dal  desiderio  di  rendere  più
intime  le  relazioni  di  commercio  e
di  traffico  tra  i  due  paesi,  hannco  risoluto
  di  sostituire  al  vigente  Trattato
di  commercio  e  di  navigazione  del
4  Maggio  1883  un  nuovo  Trattato
di  commercio,  dogana  e  navigazione,
il  quale,  per  più  lunga  durata,  fornisca
  una  solida  base  alle  esigenze
del  reciproco  scambio  di  prodotti
del  suclo  e  dell  industria,  ed  in
pari  tempo  assicuri  opportuni  punti
di  rannodamento  per  una  correlativa.
definizione  convenzionale  dei  reciprochi
  rapporti  commerciali  con  altri
Stati;  ed  hanno,  a  questo  scopo,
fatto  aprire  trattative  e  nominato
a  Plenipotenziari:

Sua  Maestà  I´Imperatore  di
Germania,  Re  di  Prussia:

Sua  Eccellenza  Eberardo
Conte  di  Solms-Sonnewalde,
  decorato  degli  Ordini
prussiani  dell´  Aquila  Rossa
di  1a  Classe,  della  Corona  di
1a  Classe  e  della  Croce  di
ferro  di  2a  Classe,  Cavaliere
Gran  Croce  decorato  del  Gran
Cordone  dell’  Ordine  dei
SS.  Maurizio  e  Lazzaro,  Suo
Consigliere  intimo  attuale,
Suo  Ambasciatore  straordinario

  e  plenipotenziario  presso
Sua  Maestà  il  Re  d´Italia,
        <pb n="108" />
        Seine  Majestät  der  König  von          
Italien:

Seine  Ercellenz  Antonio  Starrabba

  Marquis  di  Rudini,
Großkreuz  des  St.  Mauritiusund
  Lazarus-Ordens  und  des
Ordens  der  italienischen  Krone,
Inhaber  der  goldenen  Tapferkeitsmedaille,
  Mitglied  des  Parlaments,
  Allerhöchstseinen  Präsidenten
  des  Staatsministeriums
und  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,

Giacomo  Malvano,  Großoffizier
  des  St.  Mauritius-  und
Lazarus-Ordens  und  des  Ordens
der  italienischen  Krone,  Ritter
des  Königlich  preußischen  Kronen-Ordens
  1.  Klasse,  Staatsrath,
Generalsekretär  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten,


Nicola  Miraglia,  Großoffizier
des  St.  Mauritius-  und  Lazarus-Ordens
  und  des  Ordens  der
italienischen  Krone,  Generaldirektor
  für  Ackerbau  im  Ministerium
  für  Ackerbau,  Gewerbe
und  Handel,

Bonaldo  Stringher,  Kommandeur

  des  Ordens  der  italienischen
Krone,  Offizier  des  St.  Mauritiusund
  Lazarus-Ordens  General-Inspektor
  im  Finanzministerium,

Antonio  Monzilli,  Kommandeur
  des  St.  Mauritius-  und
Lazarus-Ordens  und  des  Ordens
der  italienischen  Krone,  Direktor
für  Handel  im  Ministerium  für
Ackerbau,  Gewerbe  und  Handel,

                                                                                                                                                                  Sua Maestà il Re d`Italia:                                                                                                                                                                                                                                                                                              Sua  Eccellenza  Antonio  Starrabba,
  Marchese  di  Rudini,
Cavaliere  Gran  Croce  decorato
  del  Gran  Cordone  degli
Ordini  dei  S  S.  Maurizio
e  Lazzaro  e  della  Corona
d’Italia,  decorato  della  medaglia
  doro  al  valore  militare,
  Deputato  al  Parlamento,
Suo  Presidente  del  Consiglio,
Ministro  degli  Affari  Esteri,

Giacomo  Malvano,  Grande
Ufficiale  degli  Ordini  dei
S  S.  Maurizio  e  Lazzaro  e
della  Corona  d'Italia,  decorato
  dell’  Ordine  prussiano
della  Corona  di  1“  Classe,
Consigliere  di  Stato,  Segretario
  Generale  del  Ministero
degli  Affari  Esteri,

Nicola  Miraglia,  Grande
Uflciale  degli  Ordini  dei
S  S.  Maurizio  e  Lazzaro  e
della  Corona  dItalia,  Direttore
  Generale  dell  Agricoltura
  al  Ministero  di  Agricoltura
  Industria  e  Commercio,

Bonaldo  Stringher,  Commendatore
  dell’  Ordine  della
Corona  d’Italia,  Ufficiale  dell
Ordine  dei  SS.  Maurizio  e
Lazzaro,  Ispettore  Generale
al  Ministero  delle  Finanze,

Antonio  Monzilli,  Commendatore
  degli  Ordini  dei
SS.  Maurizio  e  Lazzaro  e
della  Corona  d'’ltalia,  Direttore
  del  Commercio  al  Ministero
  di  Agricoltura  Industria
e  Commercio,
        <pb n="109" />
        99                                                                                                                                                      welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  be—
fundenen  Vollmachten,  den  folgenden
Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrag
abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Zwischen  den  vertragschließenden  Theilen
soll  volle  und  gänzliche  Freiheit  des
Handels  und  der  Schiffahrt  bestehen.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Theile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Theiles  in  Bezug
auf  Handel,  Schiffahrt  und  Gewerbebetrieb
  dieselben  Rechte,  Privilegien  und
Begünstigungen  aller  Art  genießen,
welche  den  Inländern  oder  den  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation  zustehen
  oder  zustehen  werden,  und  keinen
anderen  oder  lästigeren,  allgemeinen  oder
örtlichen  Abgaben,  Auflagen,  Beschränkungen
  oder  Verpflichtungen  irgend  welcher
Art  unterliegen,  als  denjenigen,  welchen
die  Inländer  und  die  Angehörigen  der
meistbegünstigten  Nation  unterworfen
sind  oder  unterworfen  sein  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden
  keine  Anwendung  auf  Apotheker,
Handelsmakler,  Hausirer  und  andere
Personen,  welche  ein  ausschließlich  im
Umherwandern  ausgeübtes  Gewerbe  betreiben;
  diese  Gewerbetreibenden  sollen
ebenso  behandelt  werden,  wie  die  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation,
welche  dasselbe  Gewerbe  betreiben.

Artikel  2.

Die  Angehäörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Theile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Theiles  alle  bürgerlichen
  Rechte  (mit  Ausschluß  der  poli-Reichs.

  Gesetzbl.  1892.



at——

i  duali,  dopo  essersi  reciprocamente
comunicato  i  loro  pienipoteri,  trovati
in  buona  e  debita  forma,  hanno
conchiuso  il  seguente  Trattato  di
commercio,  dogana  e  navigazione:

Articolo  1..

Vi  sarà  piena  ed  intera  libertaà
di  commercio  e  di  navigazione  fra
le  Parti  contraenti.

Isudditi  di  ciascuna  delle  Parti
contraenti  godranno,  nel  territorio
dell’  altra,  degli  stessi  diritti,  privilegi
  e  favori  di  ogni  specie,  in
materia  di  commercio,  d’industria
e  di  navigazione,  che  spettano  o
spetteranno  ai  nazionali  od  ai  sudditi
della  nazione  piu  favorita;  e  non
saranno  assoggettati  ad  imposte,
tasse,  restrizioni  o  pesi,  generali  o
lecali,  di  qualsiwoglia  natura,  diversi
o  più  onerosi  di  qduelli,  ai  duali
sono  o  saranno  sottoposti  i1  nazionali
ed  i  sudditi  della  nazione  pin  fa-Vorita.


Le  disposizioni  precedenti  non  si
applicano  ai  farmacisti,  ai  sensali
pubblici,  ai  merciai  ambulanti  ed
alle  persone  che  esercitano  um  industria
  esclusivamente  ambulante;
questi  industriali  godranno  lo  stesso
trattamento  dei  sudditi  della  nazione
Pin  favorita,  i  qduali  esercitino  la
stessa  pProfessione.

Articolo  2.

Isudditi  di  ciascuna  delle  Parti
contraenti  godranno,  nel  territorio
dell’  altra  Parte,  di  tutti  i  diritti
civili  (non  compresi  i  diritti  politic)

14
        <pb n="110" />
        - 100 -                                                                                                                                            tischen) genießen, welche den  Landes—
angehörigen  ohne  Beschränkung  und
ohne  Unterscheidung  gewährt  werden.

Sie  sollen  demgemäß  gleich  den  In—
ländern  berechtigt  sein,  jede  Art  von
beweglichem  oder  unbeweglichem  Ver—
mögen  zu  erwerben,  zu  besitzen,  und  dar—
über  durch  Verkauf,  Tausch,  Schenkung,
letzten  Willen  oder  auf  andere  Weise  zu
verfügen,  sowie  Erbschaften  vermöge
letzten  Willens  oder  kraft  Gesetzes  zu
erwerben.

Auch  sollen  sie  in  keinem  der  gedachten
Fälle  anderen  oder  höheren  Abgaben
und  Auflagen  unterliegen,  als  die  In—
länder.

Artikel  3.

Die  Deutschen  in  Italien  und  die

Italiener  in  Deutschland  sollen  volle
Freiheit  haben,  wie  die  Inländer  ihre
Geschäfte  entweder  in  Person  oder  durch
einen  Unterhändler  ihrer  eigenen  Wahl
zu  regeln,  ohne  verpflichtet  zu  sein,
solchen  Mittelspersonen  eine  Vergütung
oder  Schadloshaltung  zu  zahlen,  falls
sie  sich  derselben  nicht  bedienen  wollen,
und  ohne  in  dieser  Beziehung  anderen
Beschränkungen,  als  solchen  zu  unterliegen,
  welche  durch  die  allgemeinen
Landesgesetze  festgestellt  sind.

Sie  sollen  freien  Zutritt  zu  den  Gerichten
  haben  zur  Verfolgung  und  Vertheidigung
  ihrer  Rechte  und  in  dieser
Hinsicht  alle  Rechte  und  Befreiungen
der  Inländer  genießen,  und  wie  diese
befugt  sein,  sich  in  jeder  Rechtssache  der
durch  die  Landesgesetze  zugelassenen  Anwälte,
  Bevollmächtigten  oder  Beistände
zu  bedienen.

Artikel  4.
Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Theile  werden  in  dem



accordati  senza  limitazione  e  senza
distinzione  ai  nazionali  del  paese.

Essi  avranno,  per  conseguecnza,
al  pari  dei  nazionali,  i1l  diritto  dl
acquistare  e  di  posscdere  ogni  specie
di  beni  mobili  0d  immobili,  come
Dure  di  disporne  per  vendita,  permuta,
  donazione,  testamento,  od  in
altro  modo,  come  pure  dquello  di
raccogliere  successioni  testamentarie
0  legittime.

In  niuno,  poi,  di  questi  casi  saranno
  assoggettati  a  tasse  od  imposizioni
  altre  o  Pin  elevate  di  quelle
cui  vanno  Soggetti  i  nazionali.

Articolo  3.

I  tedeschi  in  ltalia  e  gli  italiani
in  Germania  saranno  interamente
liberi  di  regolare  i  loro  affari  come
i  nazionali,  sia  in  persona,  sia  per
mezzo  di  un  intermediario  scelto  da-Loro
  stessi,  Senza  essere  obbligati  a
agare  ricompense  od  indennitaà  a
Persone  intermediarie,  quando  non
Vvorranno  servirsene,  e  senza  essere,
sotto  dquesto  rapporto,  assoggettati
à  restrizioni  diverse  da.  duelle  che
le  leggi  generali  del  paese  stabiliscono.


Essi  avranno  libero  accesso  presso
i  tribunali,  cosi  per  rivendicare  come
per  difendere  i  loro  diritti;  essi  godranno,
  sotto  duesto  rapporto,  di
tutti  i  diritti  ed  immunità  dei  nazionali,
  e  potranno,  al  pari  di  questi,
Sservirsi,  in  tutte  le  cause,  di  avvocati,
  procuratori  od  agenti  ammessi

dalle  leggi  del  pacse.

Articolo  4.
sudditi  di  ciascuna  delle  Parti
Contraenti  Saranno  esenti,  sul  terri-
        <pb n="111" />
        - 101 -                                                                                                                                                      Gebiet des  anderen  von  jedem  Militär—
dienste,  sowohl  in  der  regulären  Armee
und  in  der  Marine  als  in  der  Miliz  und
Nationalgarde  befreit  sein.

Ebenso  werden  sie  von  jedem  zwangs—
weisen  Amtsdienste  gerichtlicher,  admini—
strativer  oder  munizipaler  Art,  von
allen  militärischen  Requisitionen  und
Leistungen,  sowie  von  Zwangsanleihen
und  sonstigen  Lasten,  welche  zu  Kriegs—
zwecken  oder  in  Folge  anderer  außer—
gewöhnlicher  Umstände  aufgelegt  werden,
befreit  sein;  ausgenommen  jedoch  die—
jenigen  Lasten,  welche  mit  dem  Besitz
eines  Grundstückes  oder  einer  Pachtung
verknüpft  sind,  und  die  militärischen
Leistungen  oder  Requisitionen,  zu  welchen
die  Inländer  und  die  Angehörigen  der
meistbegünstigten  Nation  als  Besitzer
oder  Miether  unbeweglicher  Güter  herangezogen
  werden  können.

Sie  dürfen  weder  persönlich,  noch  in
Bezug  auf  ihre  beweglichen  und  unbeweglichen
  Güter  zu  anderen  Verpflichtungen,
  Beschränkungen,  Taxen  oder  Abgaben
  angehalten  werden,  als  jenen,
welchen  die  Inländer  unterworfen  sein
werden.

Artikel  5.

Wenn  Geschäftsleute  des  einen  vertragschließenden
  Theiles  im  Gebiete  des
anderen  entweder  selbst  reisen  oder  ihre
Kommis,  Agenten  oder  sonstigen  Vertreter
  reisen  lassen  zu  dem  Zweck,  um
Einkäufe  zu  machen  oder  Bestellungen
zu  sammeln,  sei  es  mit  oder  ohne
Muster,  sowie  im  allgemeinen  Interesse
ihrer  Handels=  und  Industriegeschäfte,
so  dürfen  diese  Geschäftsleute  oder  ihre
erwähnten  Vertreter  aus  diesem  Anlasse
keiner  weiteren  Steuer  oder  Abgabe
unterworfen  werden,  vorausgesetzt,  daß



torio  dell’  altra  Parte,  da  ogni  servizio
  militare,  tanto  nell’  esercito
regolare  e  nell’  armata,  duanto  nella
milizia  o  guardia  nazionale.

Essi  saranno,  del  pari,  esenti  dadualsiasi
  fünzione  ufficiale  obbligatoria,
  giudiziaria,  amministrativa  o
municipale,  da  ogni  requisizione  o
prestazione  militare,  come  pure  dai
Prestiti  forzosi  e  da  altri  oneri  che
potessero  essere  imposti  per  iscopi
di  guerra,  od  in  seguito  di  altre
circostanze  straordinarie.  Tuttavia
saranno  eccettuati  gli  oneri  che  sono
Connessi  col  possesso  O  con  la  locazione
  di  immobili,  e  le  prestazioni
0  requisizioni  militari,  alle  quali  i
nazionali  ed  i  sudditi  della  nazione
iu  favorita  possono,  come  pro-PDrietarii
  o  locatarü  di  beni  immobili,
essere  chiamati  a  concorrere.

Essi  non  potranno,  neé  personalmente,
  ne  per  le  loro  proprietà  mobiliari
  ed  immobiliari,  essere  assoggettati
  ad  altri  obblighi,  restrizioni,
tasse  ed  imposte,  Salvo  duelli  a  cui
saranno  assoggettati  i  nazionali.

Articolo  5.

Se  negozianti  di  una  delle  Parti
contraenti  viaggiano  essi  stessi,  o
fanno  viaggiare,  nel  territorio  dell'
altra  Parte,  i  loro  commessi,  agenti
0d  altri  rappresentanti,  tanto  allo
scopo  di  fare  acquisti  o  di  ricevere
commissioni,  con  o  senza  campioni,
duanto  altresi  nell  interesse  generale
dei  loro  affari  commerciali  ed  industriali,
  questi  negozianti,  od  i  loro
rappresentanti  suddetti,  non  potranno,
  per  questo  motivo,  essere
assoggettati  ad  alcun  aumento  di

14“
        <pb n="112" />
        — 102 - 

ihre  Eigenschaft  als  Handlungsreisende
durch  eine  von  den  zuständigen  Behörden
  ihres  Landes  ertheilte  Legitimation
  dargethan  wird.

Für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche
als  Muster  von  Kaufleuten,  Gewerbetreibenden
  und  Handlungsreisenden  eingebracht
  werden,  wird  beiderseits  Befreiung
  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
  zugestanden,  unter  der  Voraussetzung,
  daß  diese  Gegenstände  binnen
der  durch  die  Landesgesetze  bestimmten
Frist  unverkauft  wieder  ausgeführt
werden,  und  vorbehaltlich  der  Erfüllung
der  für  die  Wiederausfuhr  oder  für  die
Zurücklieferung  in  die  Niederlage  nothwendigen
  Zollförmlichkeiten.

Die  Wiederausfuhr  der  Muster  muß
in  beiden  Ländern  unmittelbar  am  ersten
Einfuhrort  durch  Niederlegung  des  Betrages
  der  bezüglichen  Zollgebühren  oder
durch  Sicherheitsstellung  gewährleistet
werden.

Artikel  6.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten
  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  ihren  Gebieten  durch  keinerlei
Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbot
  zu  hemmen,  welches  nicht  entweder
  gleichzeitig  auf  alle,  oder  doch
unter  gleichen  Voraussetzungen  auch  auf
andere  Nationen  Anwendung  finden
würde.

Die  Ausfuhr  von  Kriegsbedürfnissen
kann  indessen  unter  außerordentlichen
Umständen  ohne  Rücksicht  auf  vorstehende
  Bestimmungen  verboten  werden.



imposte  o  di  tasse,  Purcheè  perd  la
loro  dualità  di  viaggiatori  di  commercio
  sia  giustificata  da  un  certi-Hfato
  di  legittimazione,  rilasciato
dalle  autorità  Ccompetenti  del  proprio
Paese.

Gli  oggetti  passibili  di  dazio  di
dogana,  che  sono  importati,  come
Campioni,  da  mercanti,  industriali
ße  Vviaggiatori  di  commercio,  saranno
ammessi,  da  una  parte  e  dall  altra,
in  esenzione  di  daziü  d’entrata  e  di
uscita,  a  condizione  pero  che  tali
Oggetti  siano  riesportati,  senza  essere
stati  venduti,  entro  il  termine  stabilito
  dalle  leggi  del  paese,  e  con
la  riserva  dell’  adempimento  delle
formalitä  doganali  necessarie  per
la  riesportazione  o  la  riammissione
in  deposito.

La  riesportazione  dei  campioni
dovrk  essere  garantita,  nei  due  paesi,
immediatamente  alla  prima  localith
di  entrata,  sia  mediante  deposito
dell  ammontare  dei  dazi  doganali
rispettivi,  sia  mediante  cauzione.

Articolo  6.

Le  Parti  contraenti  simpegnano
a  non  impedire  il  commercio  reeci-Proco
  fra  i  due  pacesi  con  alcun
divieto  dimportazione,  Tesportazione
  o  di  transito,  che  non  Sia
applicabile,  nel  tempo  stesso,  od  à
tutte  le  altre  nazioni,  od  a  quelle
altre  nazioni  che  8si  trovassero  in
circostanze  identiche.

Lesportazione  di  prowvigioni  da
guerra  puo  nondimeno,  in  circostanze
  stracrdinarie,  essere  vietata,
Senza  riguardo  alle  precedenti  dis-Dosizioni.
        <pb n="113" />
        - 103 -                                                                                                                                                           Artikel  7.

Die  in  dem  beiliegenden  Tarif  (A)
bezeichneten  italienischen  Boden=  und
Gewerbserzeugnisse  werden  bei  ihrer
Einfuhr  in  Deutschland  zu  den  durch
diesen  Tarif  festgestellten  Bedingungen
zugelassen.

Die  in  dem  beiliegenden  Tarif  (B)
bezeichneten  deutschen  Boden=  und  Gewerbserzeugnisse
  werden  bei  ihrer  Einfuhr
  in  Italien  zu  den  durch  diesen
Tarif  festgestellten  Bedingungen  zugelassen.


Jeder  der  beiden  vertragschließenden
Theile  verpflichtet  sich,  den  anderen
bei  der  Ein=  und  Ausfuhr  der  im
gegenwärtigen  Vertrage  genannten  oder
nicht  genannten  Waaren  unverzüglich
und  ohne  weiteres  an  jeder  Begünstigung,
  jedem  Vorrecht  oder  jeder  Herabsetzung
  in  den  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
  theilnehmen  zu  lassen,  welche
einer  von  ihnen  einer  dritten  Macht  eingeräumt
  hat  oder  einräumen  wird.

Artikel  8.

Die  Ursprungszeugnisse,  sowie  alle
anderen  von  der  Zollbehörde  im  fiskalischen
  oder  gesundheitlichen  Interesse
oder  zu  anderen  Schutszwecken  geforderten
Bescheinigungen  sollen  von  den  betreffenden
  Behörden  kostenfrei  ausgestellt
und  beglaubigt  werden.

Artikel  9.

Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicherstellung
  und  der  Erhebung  der  Einfuhrund
  Ausfuhrzölle,  sowie  in  Bezug  auf
die  Durchfuhr,  die  zollamtlichen  Niederlagen,
  die  (örtlichen)  Gebühren,  die  Zollformalitäten,
  die  Zollbehandlung  und
Zollabfertigung,  ferner  in  Bezug  auf
die  für  Rechnung  des  Staates,  einer



e——-Articolo

  7.

1  prodotti  del  suclo  o  dell  industria
  d’Italia,  enumerati  nella
tariffln  A,  annessa  al  presente  trattato,
  saranno  ammessi,  alla  loro  importazione
  in  Germania,  alle  condizioni
  stabilite  da  questa  tariffa.

I1  prodotti  del  suclo  o  dell’  industria
  di  Germania,  enumerati
nella  tariffa-B,  annessa  al  presente
trattato,  saranno  ammessi,  alla  loro
importazione  in  Italia,  alle  condi-Zioni
  stabilite  da  qduesta  tariffa.

Ciascuna  delle  due  Parti  contraenti
  Simpegna,  per  quanto  concerne
  Timportazione  e  Desportazione
delle  merci  denominate  o  non  denominate
  nel  presente  trattato,  a
far  profittare  senz'  altro  ed  immediatamente
  Faltra  Parte  di  ogni  fa-Vore,
  di  ogni  privilegio  o  riduzione
nei  dazü  di  entrata  e  Tuscita,  che
una  di  esse  avesse  accordato  od
accordasse  ad  una  terza  Potenza.

Articolo  8.

I  certiffcati  Torigine,  come  pure
tutti  gli  altri  certificati  richiesti
dalla  dogana  per  un  interesse  fiscale,
  di  igiene  o  di  preservazione,
saranno  rilasciati  e  legalizzati  gratuitamente
  dalle  autorità  rispettive.

Articolo  9.

Quanto  all’“  ammontare,  alla  garanzia
  ed  alla  riscossione  dei  dazi
Timportazione  e  di  esportazione,
come  pure  per  rispetto  al  transito,
al  deposito  doganale,  alle  tasse  locali
  ed  alle  formalità,  al  trattamento
  ed  alle  spedizioni  in  dogana,
e  per  duanto  concerne  i  diritti  inr
        <pb n="114" />
        - 104 -                                                                                                                                           Gemeinde  oder  Korporation  zur  Hebung
gelangenden  inneren  Verbrauchsabgaben
und  Akzisegebühren  jeder  Art  verpflichtet
sich  jeder  der  vertragschließenden  Theile,
den  anderen  an  jeder  Begünstigung,
jedem  Vorrecht  und  jeder  Herabsetzung
in  den  Tarifen  theilnehmen  zu  lassen,
welche  einer  von  ihnen  einer  dritten
Macht  gewährt  haben  sollte.

Ebenso  soll  jede  späterhin  einer  dritten
Macht  zugestandene  Begünstigung  oder
Befreiung  sofort  bedingungslos  und  ohne
weiteres  dem  anderen  vertragschließenden
Theile  zu  Statten  kommen.

Artikel  10.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  Gebiete
  des  einen  der  vertragschließenden
Theile,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates
oder  für  Rechnung  von  Gemeinden  oder
Korporationen  auf  der  Hervorbringung,
der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch
eines  Erzeugnisses  gegenwärtig  ruhen
oder  künftig  ruhen  werden,  dürfen  Erzeugnisse
  des  anderen  Theiles  unter
keinem  Vorwande  höher  oder  in  lästigerer
  Weise  treffen,  als  die  gleichartigen
Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.

Artikel  11.

Als  deutsche  oder  italienische  Schiffe
sollen  alle  diejenigen  angesehen  werden,
welche  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen
Reichs  als  deutsche  oder  nach  den  italienischen
  Gesetzen  als  italienische  Schiffe  anzuerkennen
  sind.

Artikel  12.

Waaren  jeder  Art  und  Herkunft,
welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der
vertragschließenden  Theile  von  nationalen
  Schiffen  zur  Ein-,  Aus-,  Durchfuhr
  oder  auf  Niederlagen  gebracht
werden  dürfen,  können  auch  von  Schiffen
des  anderen  Theiles  ein-,  aus-,  durchgeführt
  oder  auf  Niederlagen  gebracht



terni  di  consumo  e  le  accise  Togni
specie,  che  fossero  riscossi  per
conto  dello  Stato,  d’'un  Comune  o
dS'una  corporazione,  ciascuna  delle
Parti  contraenti  Simpegna  a  far
Profittare  H’altra  d’ogni  favore,
Togni  privilegio  o  ribasso  nelle  tariffe,
  che  unga  di  esse  potesse  aver
accordato  ad  una  terza  Potenza.

Del  pari,  ogni  agevolezza  od  immunità
  concessa  piu  tardi  ad  una
terza  Potenza  sarà  estesa  immediatamente
  e  senza  condizioni  all’  altra
Parte  contraente.

Articolo  10.

I  diritti  interni  riscossi  per  conto
dello  Stato,  di  Comuni  o  di  cor-Porazioni,
  che  colpiscono  o  colpiranno
  la  produzione,  la  fabbricazione
  od  il  consumo  di  un  prodotto
nel  territorio  di  una  delle  Parti
contraenti,  non  Colpiranno,  sotto
alcun  pretesto,  i  prodotti  dell’  altra
Parte,  ne  in  misura  piu  elevata,
nè  in  modo  piu  oneroso,  dei  prodotti
  similari  indigeni.

Articolo  11.

Saranno  considerate  navi  tedesche
od  italiane  tutte  quelle  che  saranno
riconosciute  per  navi  tedesche  secondo
  le  leggi  dell  Impero  germanico,
  o  nayi  italiane  secondo  le
leggi  italiane.

Articolo  12.

Le  merci  di  qualsivoglia  natura
e  Provenienza,  la  cui  importazione,
esportazione,  transito  o  deposito
Potranno  aver  luogo,  nel  territorio
di  una  delle  Parti  contraenti,  per
mezzo  di  navi  nazionali,  potranno
esservi  ugualmente  importate,  esportate,
  passare  in  transito  od  essere
        <pb n="115" />
        - 105 -                                                                                                                                                  werden,  ohne  andere  oder  höhere  Zölle  zu
entrichten  und  anderen  oder  größeren  Be—
schränkungen  zu  unterliegen,  und  mit  der
Berechtigung  auf  dieselben  Privilegien,
Ermäßigungen,  Vergünstigungen  und
Rückerstattungen,  welche  den  von  nationalen
  Schiffen  ein-,  aus-,  durchgeführten
oder  auf  Niederlage  gebrachten  Waaren
eingeräumt  werden.

Artikel  13.

Die  Schiffe  eines  der  vertragschließenden
  Theile,  welche  mit  Ballast  oder
beladen  in  die  Häfen  des  anderen
Theiles  einlaufen  oder  dieselben  verlassen,
werden  daselbst,  welches  auch  immer  der
Ort  ihres  Auslaufens  oder  ihrer  Bestimmung
  sein  möge,  in  jeder  Hinsicht
auf  demselben  Fuße  wie  die  einheimischen
Schiffe  behandelt  werden.  Sowohl  bei
ihrem  Einlaufen,  wie  während  ihres
Aufenthalts  und  bei  ihrem  Auslaufen
werden  sie  keine  anderen  oder  höheren
Leuchtthurm-,  Tonnen-,  Lootsen-,  Hafen-,
Remorquirungs-,  Quarantäne-  oder
sonstige  auf  dem  Schiffskörper  lastende,
wie  immer  benannten  Gebühren,  dieselben
mögen  im  Namen  und  zu  Gunsten  des
Staates,  der  öffentlichen  Beamten,  der
Gemeinden  oder  was  immer  für  Korporationen
  eingehoben  werden,  zu  entrichten
  haben,  als  diejenigen,  zu  welchen
die  einheimischen  Schiffe  daselbst  verpflichtet
  sind  oder  sein  werden.

In  Bezug  auf  die  Aufstellung,  die
Beladung  und  die  Löschung  der  Schiffe
in  den  Häfen,  Rheden,  Buchten  und
Bassins,  sowie  überhaupt  in  Ansehung
aller  Förmlichkeiten  und  sonstiger  Bestimmungen,
  denen  die  Handelsfahrzeuge,
  ihre  Mannschaften  und  ihre  Ladung
  unterworfen  werden  können,  ist
man  übereingekommen,  daß  den  inlän-





messe  in  deposito,  per  mezzo  di
navi  dell’  altra  Parte.  senza  essere
s  ottoposte  ad  altri  o  piu  forti  diritti
di  dogana,  nè  ad  altre  o  piu  forti
restrizioni,  e  col  godimento  degli
stessi  privilegi,  riduzioni,  benefizi
e  restituzioni,  che  sono  in  vigore
per  le  merci,  alla  loro  importazione,
esportazione,  transito  od  al  loro
deposito,  per  mezzo  di  navi  nazionali.

Articolo  13.

Le  navi  di  una  delle  Parti  contraenti,
  che  entreranno  in  zavorra,
0  cGariche,  nei  porti  dell  altra,  o
che  ne  usciranno,  qualunque  sia  il
Loro  luogo  di  partenza  o  dquello  di
Ioro  destinazione,  saranno  trattate,
in  ogni  rispetto,  sullo  stesso  piede
delle  navi  nazionali.  Esse  non
saranno  assoggettate,  cosi  all’  entrata
  come  durante  il  soggiorno  e
all  uscita,  a  diritti  di  faro,  di
tonnellaggio,  di  pilotaggio,  di  porto,
di  rimorchio,  di  quarantena,  od
altri  diritti  sul  corpo  della  nave,
di  dualsivoglia  denominazione,  percepiti
  in  nome  ed  a  profitto  dello
Stato,  di  pubblici  fünzionari,  di
Comuni  o  di  corporazioni  qdualsiansi,
altri  o  piu  elevati  di  quelli  che
sono  attualmente,  o  potranno  in
seguito  essere  imposti  ai  bastimenti
nazionali.

Per  qduanto  riguarda  il  collocamento
  delle  navi,  il  loro  caricamento
  e  scaricamento  nei  porti,  rade,
Seni  e  bacini,  ed  in  generale  per
tutte  le  formalità  e  disposizioni,  alle
duali  possono  essere  sottoposte  le
navi  di  commercio,  il  loro  equi-Daggio
  ed  il  loro  carico,  &amp;amp;  convenuto
  che  non  sarà  accordato  alle
        <pb n="116" />
        - 106 -                                                                                                                                                     dischen  Schiffen  kein  Vorrecht  und  keine
Begünstigung  zugestanden  werden  soll,
welche  nicht  gleichmäßig  den  Schiffen
des  anderen  Theiles  zukommen,  indem
es  der  Wille  der  vertragschließenden
Theile  ist,  daß  auch  in  dieser  Hinsicht  ihre
Schiffe  auf  dem  Fuße  einer  vollständigen
Gleichheit  behandelt  werden  sollen.

Artikel  14.

Was  die  Küstenschiffahrt  betrifft,  so
soll  jeder  der  vertragschließenden  Theile
für  seine  Schiffe  alle  Begünstigungen
und  Vorrechte,  welche  der  andere  Theil
in  dieser  Hinsicht  irgend  einer  dritten
Macht  eingeräumt  hat  oder  einräumen
wird,  unter  der  Bedingung  in  Anspruch
nehmen  können,  daß  er  den  Schiffen  des
anderen  Theiles  dieselben  Begünstigungen
  und  Vorrechte  in  seinem  Gebiete
zugesteht.

Es  sollen  die  Schiffe  eines  jeden  der
vertragschließenden  Theile,  welche  in
einen  der  Häfen  des  anderen  Theiles
einlaufen,  um  daselbst  ihre  Ladung  zu
vervollständigen  oder  einen  Theil  derselben
  zu  löschen,  wenn  sie  sich  den  Gesetzen
  und  Verordnungen  des  Landes
fügen,  den  nach  einem  anderen  Hafen
desselben  oder  eines  anderen  Landes  bestimmten
  Theil  ihrer  Ladung  an  Bord
behalten  und  ihn  wieder  ausführen
können,  ohne  gehalten  zu  sein,  für  diesen
  letzteren  Theil  ihrer  Ladung  irgend
eine  Abgabe  zu  bezahlen,  außer  den  Aufsichtsabgaben,
  welche  übrigens  nur  nach
dem  für  die  inländische  Schiffahrt  bestimmten
  Satze  erhoben  werden  dürfen.

Artikel  15.

Der  gegenwärtige  Handelsvertrag  erstreckt
  sich  auf  die  mit  einem  der
vertragschließenden  Theile  gegenwärtig
oder  künftig  zollgeeinten  Länder  oder
Landestheile.





navi  nazionali  alcun  privilegio,  nd
alcun  favore  che  non  10  Sia.
egualmente  alle  navi  dell’  altra
Parte,  essendo  volontä  delle  Parti
contraenti  che  anche  a  questo  riguardo
  i  loro  bastimenti  siano  trattati
  sul  piede  di  una  perfetta
eguaglianza.

Articolo  14.

Quanto  al  cabotaggio,  ciascuna
delle  Parti  contraenti  avrà  diritto,
Per  le  sue  navi,  a  tutti  i  favori  e
Privilegi  che  Taltra  ha  accordato
d.  accorderàd,  a  qduesto  riguardo,
ad  una  terza  Potenza,  a  condizione
che  essa  accordi  alle  navi  dell’  altra
Parte  gli  stessi  favori  e  privilegi
nel  suo  territorio.

Le  navi  di  ciascuna  delle  Parti
contraenti,  entrando  in  uno  dei
Porti  dell’  altra,  sia  per  completarvi
i  Iloro  carico,  sia  per  sbarcarne
una  parte,  potranno,  conformandosi
però  alle  leggi  ed  ai  regolamenti
del  paese,  conservare  a  bordo
duella  parte  di  carico  che  fosse
destinata  ad  un  altro  porto,  sia
dello  stesso,  sia  d’'un  altro  paese,
e  riesportarla,  senza  essere  Costretti
a  Pagare  tasse  per  qduesta  parte  del
carico,  salvo  i  diritti  di  sorveglianza,
i  duali,  Taltronde,  non  potranno
essere  percepiti  che  nella  misura
stabilita  per  la  navigazione  nazionale.


Articolo  15.

II  presente  trattato  &amp;amp;  applicabile
ai  Paesi  o  Parti  di  paese  che  sono
attualmente  o  saranno  in  avvenire
compresi  in  una  unione  doganale
con  una  delle  Parti  Contraenii.
        <pb n="117" />
        - 107 -                                                                                                                                                   Artikel  16.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  an
die  Stelle  des  Handels=  und  Schiffahrtsvertrages
  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Italien  vom  4.  Mai  1883.

Derselbe  wird  am  1.  Februar  1892
in  Wirksamkeit  treten  und  bis  zum
31.  Dezember  1903  in  Geltung  bleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden
Theile  zwölf  Monate  vor  dem  Ablauf
dieser  Frist  seine  Absicht,  die  Wirkungen
des  Vertrages  aufhören  zu  lassen,  kundgegeben
  haben  wird,  soll  derselbe  bis
zum  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem
Tage,  an  welchem  einer  oder  der
andere  der  beiden  vertragschließenden
Theile  ihn  gekündigt  haben  wird,  in
Kraft  bleiben.

Artikel  17.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Rom  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Rom,  den  6.  Dezember
  1891.

(L.  S.)  Graf  Solms.

107

Articolo  16.

II  presente  trattato  &amp;amp;  destinato  a
sostituire  il  trattato  di  commercio
e  di  navigazione  conchiuso  fra
TItalia  e  PImpero  Germanico  il
4  maggio  del  1883.

Esso  entrerà  in  vigore  il  1°  febbraio
  1892  e  vi  resterä  fino  al  31  dicembre
  1903.

Nel  caso  in  cui  nessuna  delle
Parti  contraenti  non  avesse  notificato,
  dodici  mesi  prima  della  scadenza
  di  questo  termine,  la  sua
intenzione  di  farne  cessare  gli  effetti.
esso  resterà  obbligatorio  fino  allo
spirare  di  un  anno  à  partire  dal
giorno  in  cui  Tuna  o  Taltra  delle
due  Parti  contraenti  Tavraä  denunciato.


Articolo  17.
II  presente  trattato  sarn  ratificato
e  le  ratifliche  ne  saranno  scambiate
à  Roma  il  piü  presto  possibile.

In  fede  di  che,  i  Plenipotenziari
rispettivi  Fhanno  firmato  e  vi  hanno
applicato  il  sigillo  delle  loro  armi.

Fatto  a  Roma,  addi  6  dicembre
1891.

(.  S.)  Rudinl.

(L.  S.)  G.  Malvanc.
(L.  S.)  N.  Mira  glia.
(L.  S.)  B.  Stringher.
(L.  S.)  A.  Monzilli.

 

.  -

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Neichs  ·  Gesetzbl.  1892

15
        <pb n="118" />
         
 
 
 

—  108  —

Tarif  A.

Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Deutschland.

      

 

 

 

 

  
  


  









  


Nummer                                                                                                                                                         des                                   Bennenung  der Gegenstände.                     Maßstab.             Zollsatz   deutschen                                                                                                                                     Mark.     Zolltarifs.


  

 

aus 1.  b)                                      Kleie;  Malzkeime                                         —                        frei 

       2.   c)     Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,
                     Seide,  Wolle  oder  anderen  vegetabilischen  oder  animalischen
                      Spinnstoffen:

              4. drei=  und  mehrdrähtiges,  einmal  und  wiederholt  ge-                   zwirnt,
  roh,  gebleicht,  gefärbt.                                               100 kg                     48
              5. zweidrähtiges,  wiederholt  gezwirntes,  roh,  gebleicht,  ge-                   färbt;
  auch  accommodirter  zum  Einzelverkauf  her-                   gerichteter
  Baumwollenzwirn  jeder  Art                                   "                         70    


            d)    Waaren  aus  Baumwolle  allein  oder  in  Verbindung  mit
                    Metallfäden,  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder
                    anderen  unter  Nr.  41  genannten  Thierhaaren:

               3. alle  nicht  unter  Nr.  1,  2  und  6  begriffene  dichte  Ge-                    webe;
  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  undichte
                    Gewebe  mit  Ausschluß  der  Gardinenstoffe,  soweit  sie
                    nicht  unter  Ziffer  1  fallen;  Strumpfwaaren;  Po-                   samentier=
  und  Knopfmacherwaaren;  auch  Gespinnste
                   in  Verbindung  mit  Metallfäden                                                   "                         120
aus 3.   a)  Blei-,  Silber-  und  Goldglätte  ...  .  .  .  .  .  .                       —                         frei

       4. aus a)  1. Bürsten  aus  Bast,  Stroh  bSchilf,  Gras,  Wurzeln,  Binsen
                    und  dergleichen,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen
                    ohne  Politur  und  Lack  ·....................                                        100 kg                   4

                    Besen  aus  Bast,  Stroh,  Schilf,  Gras,  Wurzeln,  Binsen
                    und  dergleichen,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen
                    ohne  Politur  und  Lack  ..                                                               "                         3 

              b)   Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren,  feine  „auch  in  Ver—
                     bindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
                     unter  Nr.  20  fallen  ·.............                                                         "                        24

         5. aus a)   AetherischeOelemitAusnahmederunteröcund5mbe-                     griffenen;
  Essenzen,  alkohol-  oder  ätherhaltige,  zum  Ge—
                     werbe-  und  Medizinalgebrauche  .  ...                                         "                       20 

 

    


   

 

 

 

 

 
 

 
        <pb n="119" />
        —  109  —

Tarifla  A.

Dazi  all  entrata  in  Germania.

 

Numero
della

ariffa  tedesca.

Denominazione  delle  merei.

Dazio

Mark.

 

XI.  5b)
2.  C)

2x3.  a)
4.  exa)  1.

5.  ex  a)

 

Crusca;  germi  di  orzo  tallito  ..  .  .  ......  .  ....  .  ..  .  ..

Filati  di  cotone,  non  misti  o  misti  con  lino,  seta,  lana
od  altre  materie  tessili  vegetali  od  animali:

a  tre  o  più  capi  ed  a  semplice  o  doppia  torsione,
greggi,  imbianchiti,  tinti  .  ..  ......  ...  .  .  .  ...
àa  due  capi  ed  a  doppia  torsione,  greggi,  imbianchiti,
  tinti;  compreso  il  filo  da  cucire  di
cotone  Togni  sorta,  preparato  per  la  vendita
al  minuto
Merci  di  cotone  puro  o  misto  di  fili  metallici,  senza
mescolanza  di  seta,  lana  ed  altri  peli  di  animali,
indicati  sotto  la  voce  n.  41:
tutti  i  tessuti  compatti  non  compresi  sotto  i
numeri  1,  2  e  6;  tessuti  greggi  (katti  di  fllo
greggio)  non  compatti,  escluse  le  stoffe  da  cortine,
  in  quanto  non  Siano  compresi  nel  n.  1;
maglie;  passamani  e  bottoni;  come  pure  filati
misti  con  fili  metallliiii.
Litargirio  di  piombo,  d’argento,  dioor
Spazzole  di  corteccia,  di  paglia,  di  giunchi,  di  erbe,
di  radici,  di  biodolo  e  simili,  anche  in  unione  con
legno  o  ferro  non  puliti  ne  verniciatt.
Scope  di  corteccia,  di  paglia,  di  giunchi,  di  erbe,  di
radici,  di  biodolo  e  simili,  anche  in  unione  con
legno  o  ferro  non  puliti  nè  verniciati  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..

Lavori  da  setolinaio  e  da  Stacciqaio,  fini,  anche  in  unione
con  altre  materie,  purche,  per  elletto  di  questa
unione,  non  entrino  sotto  ill  n.  20.

Oll#  volatili,  eccettuati  duelli  Cconsiderati  sotto  5cehôm;
essenze,  contenenti  spirito  o  etere,  per  uso  industriale
  o  medicinle  ..........

 

100  chil.

id.

id.

100  chil.

id.

id.
15“

 

esenti

48.—

70.—

120.—
esenti
        <pb n="120" />
        110   

 

 

 

 

 

                   

 



 
 
 
 

          

 

 

 

 
       

    
    
    
 

 

 

Nummer                                                                                                                                                         des                       Benennung der Gegenstände.                                 Maßstab.            Zollsatz.   deutschen                                                                                                                                                 Zolltarifs                                                                                                                                      Mark.    

   Noch:               Graphit  in  gepreßten  und  abgepaßten                                                             5. aus a)              kleinen  Tafeln  oder
                             Blöcken  und  dergleichen  ...                                         100kg                    2
    aus d)              Zundhölzer.................                                                            "                        10
    aus e)              Gelbes  und  rothes  blausaures  Kali......                       "                         8
    aus i)               Soda,  kalzinirte                                                                     "                         2,₅₀
           k)               Soda,  rohe,  natürliche  oder  künftliche;                                                                                         krystallisirte  Soda;
                              Pottasche  ..  .   ...                                                                "                        1,₅₀
    aus m)             Sumach,  auch  gemahlen;  Schwefel,  roher  und  gereinigter;
                              Weinstein,  roher  und  gereinigter;  Lakritzensaft;  Borax  und
                              Borsäure;  Citronensäure  und  Citronensaft,  ohne  Zucker;
                              andere  rohe  Erzeugnisse  und  chemische  Fabrikate  für
                              den  Gewerbe=  oder  Medizinalgebrauch,  insbesondere  auch
                              Droguerie-,  Apotheker=  und  Farbewaaren,  alle  diese
                              Gegenstände,  insoweit  sie  nicht  unter  a  bis  1,  unter  n
                              oder  o  oder  unter  anderen  Nummern  des  Tarifs  be-                              griffen
  sind;  Benzol  und  ähnliche  leichte  Theerölej
                              Terpentinöle;  Harzöl;  Thieröl;  Mineralwasser,  künstliches
                              und  natürliches,  einschließlich  der  Flaschen  und  Krüge;
                              Mundlack  (Oblaten),  eingedickte  Säftef  Weinhefe,  trockene
                              und  teigartige                                                                     --                            frei
    6.     b)              Schmiedbares  Eisen  (Schweißeisen,  Schweißstahl,  Flußeisen,
                              Flußstahl)  in  Stäben,  mit  Einschluß  des  fagconnirten;
                              Radkranzeisen;  Pflugschaareneisen;  Eck=  und  Winkeleisen;
                              Eisenbahnschienen)  Eisenbahnlaschen,  Unterlagsplatten  und
                              Schwellen  -...............................                                           100 kg                   
                              Anmerkung:  Schmiedbares  Eisen  in  Stäben,  nicht  über
                              12  cm  lang,  zum  Umschmelzen  ...  ..  ....  .  .  ...     "                          1,₅₀
     6.     e) 2.          Eisenwaaren  „grobe:
                       α     anderweitig  nicht  genannte,  auch  in                                                                                              Verbindung  mit  Holz                                                           "                            6
                       β     abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert,  verzinkt,  verzinnt,
                              verbleit  oder  emaillirt,  jedoch  weder  polirt  noch
                              lackirt;  ebenso  alle  Schlittschuhe,  Hämmer,  Beile,
                              Aexte,  ordinäre  Schlösser,  grobe  Messer,  Sensen,

                                                   

 
   

                             Sicheln,  Striegeln,  Thurmuhren,  Schraubenschlüssel,

                             Winkelhaken,  Holz-,  Schloß.,  Rad-  und  Draht=                             schrauben,
  Zangen,  gepreßte  Schlüssel,  Dung-  und
                             Heugabeln                                                                                   "                          10



     



 
 

 

 

 
 

 

 

 

 
 
 

 

 
        <pb n="121" />
        Numero

della

arifla  tedesca.

Denominazione  delle  merei.

Unitä.

Dazio

Mark.

 

Segue
#  KX  à)
ex  d)
ex  e)
ex  i)

k)

ex#m)

b)

e)  2.

6)

 

 

—

Grafite  in  tavolette  o  blocchi  e  simili,  compressi  e
Preparaaii  .  ...  ......................
Fiammiferidileg-no.............................
Prussiato  di  potassa,  giallo  e  rosso.
Soda  caleinata...........  ....  .  .  .  .  .......  .  ...  .  ..
Soda,  greggia,  naturale  od  artificiale;  soda  cristallizata;
  Potass.  .............
Sommacco,  anche  macinato;  zolfo,  greggio  e  raffinato;
tartaro,  greggio  e  raftnato;  sugo  di  liquirizia;  borace
  ed  acido  borico;  acido  citrico  c  sugo  di  limone,
senza  zucchero;  altri  prodotti  greggi  e  prodotti  chimici
  per  uso  industriale  e  medicinale,  particolarmente
  droghe,  medicinali  e  colori,  tutti  questi  prodotti
  in  quanto  non  siano  compresi  da  a)  sino  ad  1),
Sotto  n)  od  o),  ovvero  Sotto  altri  numeri  della  tariffa;
benzolo  e  simili  oli  leggeri  di  catrame;  olio  di  trementina;
  olio  di  resina;  olio  animale;  acqua  minerale,
  artificiale  e  naturale,  comprese  le  bottiglie  e
brochche;  ostie;  succhi  condensati;  gruma  di  botte,
disseccata  e  in  Passsse8
Ferro  duttile  (ferro  e  acciaio  laminati  e  fos)  in  verghe,
compreso  quello  foggiato;  ferro  in  cerchioni  da  ruote;
vomeri  da  aratri;  ferri  daangolo  e  Corniere;  rotaie

da  strade  ferrate,  ganascie  o  stecche  per  la  congiunzione

  delle  rotaie,  cuscinetti  e  traversizen
Nota:  Ferro  duttile  in  verghe,  di  lunghezza  non
superiore  a  12  centimetri,  da  rifondrersl
Lavori  di  ferro,  Comuni:

non  nominati  altrove,  anche  commisti  a  legno
lisciati,  verniciati,  ramati,  zincati,  stagnati,  piombati
  o  smaltati,  perd  non  puliti  ne  verniciati;
come  pure  tutti  i  pattini.  martelli,  ascie,  sccette,
Serrature  ordinarie,  coltelli  ordinari,  falci,  falciuole,
  striglie,  orologt  da  torre,  chiavi  per  avvitare,
  squadre,  Viti  da  legno,  viti  per  serrature,

Viti  per  ruote,  e  viti  di  fll  di  ferro  (Drat-Schrazrben),
  tanaglie,  chiavi  fatte  allo  stampo,
forche  da  letame  e  da  fieno

 

100  chil.

id.
id.
id.

id.

100  chil.

id.
id.

id.

 

2.—
10.—
8.—
2.50

1.50

esenti

2.50
1.50

6.—

10.—
        <pb n="122" />
        ————  —  ——  —

 

 

Nummer
des deutschen    Benennung  der  Gegenstände.                                  Maßstab          Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                                                       Mark.
6.  e)  2.  y)  Handfeilen,  Degenklingen,  Hobeleisen,  Meißel,  Tuch-,
Schneider-,  Hecken=  und  Blechscheeren,  Sägen,
Bohrer,  Schneidkluppen,  Maschinen=  und  Papiermesser
  und  ähnliche  Werkzeuge  100  kg  15
e)  3.  Eisenwaaren,  feine:
α)  aus  feinem  Eisenguß,  als:  leichtem  Ornamentguß,
polirtem  Guß,  Kunstguß,  schmiedbarem  Guß;
β)  aus  schmiedbarem  Eisen,  polirt  oder  lackirt;  Messer,
Scheeren,  Stricknadeln,  Häkelnadeln,  Schwertfeger—
arbeit  u.  s.  w.;
alle  diese  Gegenstände,  anderweitig  nicht  genannt,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  und  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  -  24
aus  7.  a)  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,  geschlemmt
oder  gemahlen,  imgleichen  Erze,  auch  aufbereitete,  soweit
diese  Gegenstände  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen
  sind  .  .  .  ..    frei
aus  8.  Flachs  und  Hanf,  roh,  geröstet,  gebrochen  oder  gehechelt,
auch  Werg  und  andere  Abfälle  ....  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  —  frei
9.  α)  Weizen  .  .  .  .  ..  .  ..  100  kg  3,50
b)  α)  Roggen  »  3,50
β)  Hafer  »  2,80
γ)   Buchweizen  »  2
δ)  Hülsenfrüchte  ...  ...  .  ...  »  1,50
ε)  Andere  nicht  besonders  genannte  Getreidearten  ...........  »  1
c)  Gerste  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  »  2
d)  a)  Raps,  Rübsaat,  Mohn,  Sesam,  Erdnüsse  und  anderweit
nicht  genannte  Oelfrücht  »  2
aus  e)  Mais  »  1,60
aus  f)  Malz  (gemalzte  Gerste)  ..  .  ..  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  »  3,60
g)  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  -  3
        <pb n="123" />
        —  113  —

·
—WM- 



Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unità.  Dazio
arifla  tedesca.
Mark.
6.  e)  2.0)  lime  a  mano,  lame  da  spade,  ferri  da  pialle,
scalpelli,  forbici  da  panno,  per  sarti,  da  siepi
e  da  lamiera,  seghe,  trapani,  morse,  coltelli  damachchine
  e  da  carta  e  simili  strumeni.  100  chil.  15.—
e)  3.Lavori  di  ferro,  fini:
#)  di  ghisa  fine,  come:  ghisa  leggera  da  ornamenti,
ghisa  in  getti  puliti,  in  getti  artistici,  ghisa
malleabile;
·0  di  ferro  duttile,  pulito  o  verniciato;  coltelli,  forbici,
ferri  da  calze,  uncinetti,  lavori  da  spadaio,  ecc.;
tutti  questi  oggetti,  non  nominati  altrove,  anche
in  unione  con  legno  e  altre  materie,  purche,
per  effetto  di  questa  unione,  non  entrino  sotto
il  n.  20oßo00ßh  e  ...  ...  id.  24.—
X  7.  a)  Terre  e  materie  minerali  greggie,  anche  caleinate,
lavate  o  macinate,  Ccome  pure  minerali  anche  pre-Parati,
  in  quanto  queste  materie  non  siano  nominativamente
  colpite  da  dzMionga  .  .  ...  —  esenti
XB.  Lino  e  canapa,  greggi,  macerati,  stigliati  o  pettinati,
stoppa  e  altri  cascnnnn  .  .  .  .  ...  —  esenti
9.  a)  Frumeneeeen  100  chil.  3.50
b)  a)  gagaa  id.  3.50
c  Avennaa;;;  ..  id.  2.80
rano  saraten.  id.  2.—
Lgennnnmmd  ..  id.  1.50
Altre  granaglie  non  specialmente  nominattt  id.  1.—
)  Oreeeeeeee95  id.  2.—
d)  u)  Semi  di  colza,  di  barbabietola,  di  papavero,  di  sesamo,
di  arachide,  ed  altri  semi  oleosi  non  specialmente
nominaiitiitt:t:t::i:i:i:i:i::::  ..  id.  2.—
ex  e)  Maaasssss.  id.  1.60
ßeNK  1)  Malto  (orzo  talltooonnn  ..  id.  3.60
8)  Anici,  coriandoli,  fnochio  c  comio  id.  3.—
        <pb n="124" />
        Nummer
des
deutschen
Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab.

Zollsatz

Mark.

 

9.  aus  h)

2

10.  a)

b)

d0  1.
aus  2.

 

Weinbeeren,  frische,  zum  Tafelgenuß  (Tafeltrauben)

Mit  der  Post  eingehende  Sendungen  von  Tafeltrauben
von  5  Kilogramm  Bruttogewicht  und  weniger

Andere  frische  Weinbeeren:

Andere  frische  Weinbeeren  (Trauben  der  Weinlese),  in
Fässern  oder  Kesselwagen  eingestampft,  werden  ohne
Rücksicht  auf  eine  etwa  eingetretene  Gährung  —
wenn  die  eingestampfte  Masse  alle  Theile  der  Frucht,
neben  dem  Safte  also  auch  noch  die  Kämme,  Kerne
und  Schalen  (Bälge  oder  Hülsen)  der  Trauben
enthält  —  zugelassen  zum  Zollsatze  von  ..  ..  .  .  ..  .

Blumen  und  Blätter,  frische,  zu  Bouquets  und  zur  Dekoration;
  Gewächse,  lebende,  und  Pflanzentheile;  Klee-Luzerne-,
  Esparsettesaatt  Gemüse  und  Gartengewächse,
frische;  Kartoffeln;  Früchte,  frische,  nicht  genannte  (mit
Ausschluß  der  Weinbeeren  und  der  Südfrüchte),  und
andere  Erzeugnisse  des  Landbaues,  anderweit  nicht  genannt

Grünes  und  anderes  naturfarbiges  gemeines  Hohlglas  (Glasgeschirr),
  weder  gepreßt,  noch  geschliffen,  noch  abgerieben,
auch  mit  ordinärer  Beflechtung  von  Weiden,  Binsen,
Stroh  oder  Rohr)  Glasmasse;  rohes  optisches  Glas  (Flint-,
Kronglas))  rohe  gerippte  Gußplatten  (Dachglas))  Emailund
  Glasurmasse;  Glasröhren  und  Glasstängelchen,  ohne
Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur  Perlenbereitung  und
Kunstglasbläserei  gebraucht  weren

Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,  unabgeriebenes,

  ungepreßtes  oder  nur  mit  abgeschliffenen  oder
eingeriebenen  Stöpseln,  Böden  oder  Ränden

Spiegelglas,  rohes,  ungeschliffesss  ...
Tafel-(Fenster-)  Glas,  farbtgees  ...

Anmerkung:  Butzenscheiben

 

100  kg

100  kg

100  kg

100  kg.
brutto

100  kg

100  kg
brutto
100  kg
brutto

 

frei

"frei
        <pb n="125" />
        Numero

della

arilla  tedlesca.

Denominnzione  delle  merci.

Unith.

Dazio

Mark.

 

9  )

10.  a)

b)

10

exX

Reichs  ·  Gesetzbl.

UVa  fresca,  da  tavolllllllllllll.

Lua  fresca,  da  tavola,  importata  in  pacchi  postalt
di  peso  fino  a  5  chilogrammi  inclusiwamente,  6  ammessa
  in  esenzione  di  dazio  dientrata.

Uva  fresca,  altra:
L’uva  fresca  altra  (uva  da  vendemmia)  Pigiata,  in
fusti  o  in  vagoni  serbatoi,  6  ammessa,  sia  o  no
cominciata  la  fermentazione,  quando  la  sostanza
Pigiata  contenga,  oltre  il  succo,  tutte  le  parti  del
frutto,  cioé  i  graspi.  i  vinaccioll  e  le  buccie,  col
dazio  1.

Fiori  e  foglie,  per  mazzi  e  da  ornamento,  freschi;
Piante  vive  e  parti  di  piante;  semi  di  tritoglio,  di
erba  medica,  di  lupinella;  legumi  ed  ortaggi,  freschi;
patate;  frutte  fresche  non  nominate  (ad  eccezione  dell
uva  e  delle  frutta  del  Mezzogiorno)  ed  altri  prodotti
  agrari  non  nominati  altroe

Vetro  comune  vuoto  (vasellame  di  vetro)  verde  o  di  altro
color  naturale,  non  stampato,  neé  arrotato,  neè  smerigliato,
  anche  con  rivestimento  ordinario  di  vimini,
di  giunco,  di  paglia  o  di  canna;  vetro  in  massa;
vetro  greggio  da  lenti  (Fampf#as  e  Kronplas);  lastre
di  vetro,  gettate,  greggie,  ondulate  (vetri  da  tettoie);
smalto  in  masse;  tubi  di  vetro  e  verghette  di  vetro,
senza  distinzione  di  colore,  per  la  fabbricazione  delle
perle  e  dei  vetri  artistici  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ...

Vetro  vuoto  bianco,  liscio,  non  arrotato,  ne  smerigliato,
nè  stampato  o  Scolo  con  turacciolo,  fondo  od  orli
arrotati  o  smerigliti  E

Lastre  da  specchi,  greggie,  non  arrotate
Lastre  di  vetro  da  finestre,  coloratte  ..

Nota:  Dischi  di  vetro  per  finestre  (Zutzenscheiben)

 

1892.

 

100  chil.

id.

100  chil.

100  chil.

lordo

100  chil.
100  chil.

lordo
id.

16

 

4.—

esenti
        <pb n="126" />
        —  116  —

 

 

Nummer
des deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Mark.
10.  e)  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe  (mit  oder
ohne  Oesen),  auch  gefärbte;  massives  weißes  Glas,  nicht
besonders  benanntes;  gepreßtes,  geschliffenes,  polirtes,  abgeriebenes,
  geschnittenes,  geätztes,  gemustertes  Glas,  insoweit
  es  nicht  unter  d  oder  f  fällt  .  .  .  .  ....  100  kg  12
Anmerkung  zu  e:
Glasplättchen,  Glasperlen,  Glasschmelz  (Conterie  di  Venezia),
Glastropfen,  auch  gefärbt  »  2
f)  1.  Farbiges  Glas,  mit  Ausnahme  des  unter  a,  d  und  e
begriffenen,  auch  gepreßt,  geschliffen,  polirt,  abgerieben,
geschnitten,  geätzt,  gemustert  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  15
2.  Glasplättchen,  Glasperlen,  Glasschmelz,  Glastropfen,
Glasknöpfe  (mit  oder  ohne  Oesen),  bemalt,  versilbert  oder
vergoldet  .  ...  .  .  .  ..    15
3.  Anderes  bemaltes  oder  vergoldetes  (versilbertes)  Glas;
«  Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung.......  20
4.  Glaswaaren  und  Emailwaaren  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen    24
Anmerkung  zu  f:
Milchglas  und  Alabasterglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,
unabgeriebenes,  unbemaltes,  ungepreßtes,  oder  nur  mit  abgeschliffenen
  oder  eingeriebenen  Stöpseln,  Böden  und  Rändern    10
11.  aus  a)  Pferdehaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,  auch  in  Locken—
form  gelegt,  gesponnen;  Borsten;  rohe  Bettfedern  ..  ..  .  —  frei
aus f)  Bettfedern,  gereinigt  und  zugerichtt  –  frei
12.  a)  Häute  und  Felle,  rohe  (grüne,  gesalzene,  gekalkte,  trockene)
zur  Lederbereitung,  auch  enthaaannt  —-  frei
13. aus a) Holzkohlen......................................  —  frei
b)  Holzborke  und  Gerberlohe  .....  ................  ..  ...  —  frei
e)  Bau-  und  Nutzholz:
1.  Roh  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Axt
oder  Säge  bearbeitet  oder  bewaldrechtet,  mit  oder
ohne  Rinde;  eichene  Faßdauben  100  kg  
oder

 

 

1  Festmeter
        <pb n="127" />
        —  117  —

Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unità.  Dazio
tarifla  tedesca.
Alark.

 

10.  e)  Pendenti  di  vetro  da  lumiere,  bottoni  di  vetro  (con  o
senza  gambo),  anche  colorati;  vetro  bianco  massiccio,
non  specialmente  nominato;  vetro  stampato,  arrotato,
Pulito,  smerigliato,  tagliato,  inciso,  a  disegni,  in

 

 

 

qduanto  non  sia  compreso  sotto  00  O00)  100  chil.  12.—
Nota  ad  ej:
Lastrine  di  vetro;  perle,  vetrificazioni  (conterie  di
Venezia)  goccie,  di  vetro,  anche  colorion  id.  2.—
1  .  Vetro  colorito,  escluso  duello  compreso  sotto  a),  d)
ed  e),  anche  stampato,  arrotato,  pulito,  smerigliato,
tagliato,  inciso,  a  disennn  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  id.  15.  —
2.  Lastrine  di  vetro;  perle,  smalto  e  goccie  di  vetro;
bottoni  di  vetro  (con  o  senza  gambo),  dipinti,  argentati
  o  deraiiiiii:ii  ....  .  .  .  ...  id.  15.—
3.  Altro  vetro  dipinto,  o  dorato  (argentato);  pietre
false  di  vetro,  greggie,  non  monttte.  id.  20.—
4.  Lavori  di  vetro  e  di  smalto  in  unione  con  a
materie,  in  quanto,  per  effetto  di  questa  unione,
non  entrino  nel  n.  220  id.  24.—
Nota  ad  fMj:
Vetro  latteo  e  vetro  opale  (labastergins),  liscio,  non
arrotato,  née  smerigliato,  n#Ö  dipinto,  neé  stempato,  o  sola-  „
mente  con  turacciolo,  fondo  ed  orli  arrotati  o  smerigliati  id.  10.—
11.  ex  a)  Crini,  greggi,  pettinati,  cotti,  tinti,  anche  arricciati,
fllati;  setole;  piume  da  letto  greggie  ...  —  esenti
ex  f)  Piume  da  letto,  purgate  e  preparate  —  esenti
12.  a)  Pelli  grandi  e  piccole,  greggie  (erude,  salate,  Ppassate
alla  calce,  seccähe)  da  concia,  anche  senza  pelo  ...  —  esenti
x  a)Carbone  di  legna  ...........  .......  —  esente
b)  Cortecce  per  concia  e  tanno  ...  ...  —  esenti
c)  Legname  da  costruzione  e  per  uso  industrialse:
J.  greggio  o  lavorato  coll'  ascia  o  con  la  sega,
Soltanto  im  direzione  trasversale,  oppure  sgrossato,
  Con  o  senza  corteccia;  doghe  di  duercazh.100  chil.  —.  20
oppure
metro  eubo  1.20

 

 

 

16“
        <pb n="128" />
        —  —

Nummer
des
deutschen
Zolltarifs.

 

Benennung  der  Segenstände.

Maßsta  b.

—  —  ——  —  —

      

 

13.  c)  2.

aus  d)

aus  f)

 

In  der  Richtung  der  Längsachse  beschlagen  oder  auf
anderem  Wege  als  durch  Bewaldrechtung  vorgearbeitet
  oder  zerkleinert;  Faßdauben,  welche  nicht  unter
1  fallen;  ungeschälte  Korbweiden  und  Reifenstäbe;
Naben)  Felgen  und  Speichen

In  der  Richtung  der  Längsachse  gesägt;  nicht  gehobelte
Bretter;  gesägte  Kanthölzer  und  andere  Säge=  und
Schnittwaarten

Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,  Tischler=  und
blos  gehobelte  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten,  mit  Ausnahme
  der  Möbel  von  Hartholz  und  der  fournirten  Möbel;
geschälte  Korbweiden;  grobe  Korbflechterwaaren)  weder  gefärbt,
  gebeizt,  lackirt,  polirt,  noch  gefirnft

Spangeflechte,  ungefärbt
Hornplatten  und  rohe  blos  geschnittene  Knochenplatten

Holz  in  geschnittenen  Fourniren;  unverleimte,  ungebeizte
Porguetkodentheil  ..............................

Hölzerne  Möbel  und  Möbelbestandtheile,  nicht  unter  d  und  g
begriffen,  auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit
unedlen  Metallen,  lohgarem  Leder,  Glas,  Steinen  (mit
Ausnahme  der  Edel-=  und  Halbedelsteine),  Steinzeug,
Fayence  oder  Porzellan;  andere  Tischler-,  Drechsler=  und
Böttcherwaaren,  Wagnerarbeiten,  welche  gefärbt,  gebeizt,
lackirt,  polirt,  gefirnißt  oder  auch  in  einzelnen  Theilen
mit  den  vorbenannten  Materialien  verarbeitet  sind;  verleimte,
  auch  fournirte  Parquetbodentheile,  uneingelegt;
grobes  ungefärbtes  Spielzeug

Holzspulen,  gefärbt

 

100  kg
oder
1  Festmeter

100  kg
oder
1  Festmeter

100  kg

 

0,30

1,80

0  s0

4,80

1,60

10
        <pb n="129" />
        Numero
della
tarifla  tedesca.

Denominazione  delle  merci.

Unitä.

Dazio

Mark.

 

13.  c)  2.

ex  d)

ex  s)

 

Intrecei  di  trucciolo  (Sangeflechte),  non  tinti

spaccato  per  il  lungo,  o  preparato  altrimenti  ehe
per  sgrossamento,  o  ridotto  in  pezzi;  doghe
non  comprese  nel  n.  1;  vimini  e  verghe  da
cerchi,  colla  corteccia;  mozzi  da  ructe,  gavi
e  raggi

segato  per  il  lungo;  tavole  non  piallate;  legno
squadrato  colla  sega  ed  altri  legnuami  segati  e
tagllalit

Lavori  di  legno  comuni,  greggi,  non  tinti,  da  bottaio,

  tornitore,  falegname,  lavori  Soltanto  piallati
e  lavori  da  carradore,  esclusi  i  mobili  di  legno  duro  e
duelli  impiallacciati;  vimini  senza  corteccin;  lavori
grossolani  da  panieraio,  non  tinti  nèé  passati  al
mordente,  né  laccati,  nè  puliti,  nèé  verniciati

Lastre  di  corno;  lastre  Tosso,  greggie,  semplicemente

tagliate

Legno  tagliato  in  fogli  da  impiallacciare;  quadrelli  da

Pavimento  non  incollati,  nèé  passati  al  mordente

Mobili  e  parti  di  mobili  di  legno,  non  compresi  nelle

lettere  oh  eg)  anche  commisti  in  alcune  parti  a  metalli
  Comuni,  a  cucio,  a  vetro,  a  pietre  (escluse  quelle
Preziose  e  semi-preziose),  a  grèes,  à  maiolica  o  a  porcellana;
  altri  lavori  da  falegname,  tornitore,  bottaio
e  Carraio,  tinti,  passati  al  mordente,  laccati,  puliti,
Verniciati,  od  anche  commisti  in  alcune  parti  con
le  materie  sopra  indicate;  quadrelli  di  legno  daavimento,
  incollati,  anche  impiallacciati,  ma  non
intarsiati;  giuocatoli  ordinari,  non  tinti

Rocchetti  di  legno,  titi  .  .  .  ..

 

100  chil.
oppure
metro  cubo

100  chil.
oppure
metro  cubo

100  chil.
id.

id.

id.

id.
id.

 

—.30
1.80

—.  80
4.80

3.—
1.—

1.50

10.—
5.—
        <pb n="130" />
        Nummer
des deutschen    Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Mark
13.  aus g)  Feine  Holzwaaren  (mit  ausgelegter  oder  Schnitzarbeit),  feine
Korbflechterwaaren,  sowie  überhaupt  alle  unter  d,  e,  f
und  h  nicht  begriffene  Waaren  aus  vegetabilischen  oder
animalischen  Schnitzstoffen  mit  Ausnahme  von  Schildpatt,
Elfenbein,  Perlmutter,  Bernstein,  Gagat  und  Jet;  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
nicht  unter  Nr.  20  fallen;  Holzbronze  100  kg  30
Bronzirte,  vergoldete  oder  versilberte  Leisten  und  Rahmen;
hölzernes  Spielzeug  mit  Ausnahme  des  zu  k  gehörigen,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  es
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fällt  "  24
Spangeflechte,  gefärbt;  Möbel  aus  gebogenem  Holz  mit
ornamentirt  gepreßten  Theilen  und  ornamentirt  gepreßte
Möbelbestandtheile  (dergleichen  Sitzbretter  u.  s.  w.)  10
Anmerkung  2
zu  13. g)  Gepreßte  Hornknöpfe  .........  .........  .....  "  30
14.  Hopfen,  auch  Hopfenmehl  ....  100  kg  14
brutto
aus  15.  a)  1.  Instrumente,  musikalische,  mit  Ausnahme  von  Klavieren,
Pianinos,  Harmoniums  und  dergleichen  Tasteninstrumenten,
jedoch  mit  Einschluß  der  Kirchenorgen  100  kg  20
18. c)  Kleider  und  Leibwäsche,  fertige,  auch  Putzwaaren,  andere,
soweit  sie  nicht  unter  d  und  e  genannt  sind  *  300
f)  2. Herrenhüte  aus  Filz,  garnirt  und  ungarnrt  »  180
3. Damenhüte,  garnirt,  mit  Ausnahme  solcher  aus  Filz.  Stück  1
Damenhüte  aus  Filz,  garnirt:  .  .  ..  »  0,80
4.]  Hüte,  nicht  besonders  benannte,  garnirt  und  ungarnirt  "  0,20
19.  Kupfer  und  andere  nicht  besonders  genannte  unedle  Metalle,
Legirungen  aus  unedlen  Metallen,  anderweitig  nicht  genannte,
  und  Waaren  daraus:
d)  2.  Andere  Waaren,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  19  d 3,
oder  wegen  ihrer  Verbindung  mit  anderen  Materialien
unter  Nr.  20  fallen  ...  ...  100  kg  30
        <pb n="131" />
        Numero

della

arissa  tedesca.

Denominazione  delle  merei.

Unità.

Dazio

Mark.

 

13.  ex  g)

Nota  2
a  13.  g)
14.

ex15.  a)  J.

18.  c)

52.

19.

Lavori  di  legno,  fini  (impiallacciati  o  intagliati);  lavori
da  panieraio,  fini,  e  in  generale  tutti  i  lavori  non
compresi  nelle  lettere  d),  e),  f),  e  h)  fatti  con  materie
  da  intaglio  vegetali  o  animali,  esclusi  la  tartaruga,
  Iavorio,  la  madreperla,  Tambra,  la  gagate  e
il  giavazzo;  anche  in  unione  con  altre  materie,  purche
per  elletto  di  questa  unione,  non  entrino  nel  n.  20;
lavori  di  legno  ad  imitazione  del  bronzo.  ...  .....

Cornici  o  liste  di  legno  per  cornici,  bronzate,  dorate
0  argentate;  giuccatoli  di  legno,  esclusi  qduelli  considerati
  alla  lettera  f),  anche  in  unione  con  altre
materie  purchèe  per  effetto  di  qduesta  unione  non
entrino  nel  n.  000

Intrecci  di  trucciolo  (Spange##lechtie),  tinti;  mobili  di
legno  curvato  con  parti  aventi  ornamenti  fatti  a
Pressione  e  parti  di  mobili  con  ornamenti  fatti  a
Pressione  (come  tavolette  da  sedie  ecch)

Bottoni  di  corno,  stampaat:
Luppolo,  e  farina  di  luppoo  ......

Strumenti  musicali,  esclusi  i  pianoforti,  gli  harmoniums
  e  Simili  strumenti  a  tasti,  ma  compresivi
gli  organi  da  chees

Vestimenti  e  biancheria,  finiti,  nonchè  oggetti  di  moda,
altri,  non  nominati  sotto  d)  ed  e).  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  ..

Cappelli  di  feltro  da  uomo,  guarniti  o  no  .  .  .  ...
Cappelli  da  signora,  guarniti,  esclusi  quelli  di  feltro.

Cappelli  da  signora,  di  lelmo,  guarnit

Cappelli  non  specialmente  nominati,  guarniti  o  no

Rame  ed  altri  metalli  comuni  non  specialmente  nominati,

  leghe  di  metalli  comunl,  non  indicate  altrove,
ße  Tispettivi  lavori:
Altri  lavori,  in  duanto  non  siano  compresi  nel
n.  19  d)  3,  o  per  effetto  della  loro  unione  con
altre  materie  non  entrino  nel  n.  20

 

 

100  chil.

id.

id.
id.

100  chil.

lordo

100  chil.

id.
id.
ciascuno
id.

id.

100  chil.

 

30.  —

24.  —

10.—
30.—
14.—

20.—

300.—
180.—
1.—
—.  80
—.  20

30.—
        <pb n="132" />
        Nummer
des
deutschen
Oolltarifs.

122

Genennung  der  Gegenstände.

Maßstab.

—...—  —

Zollsatz

Mark

 

19.  d)3.

aus  20.  a)

b)  I.

 

Waaren  aus  Aluminium,  Nickel;  feine,  insbesondere
Luxusgegenstände,  aus  Alfenide,  Britanniametall,
Bronze,  Neusilber,  Tomback  und  ähnlichen  Legirungen;
feine  vernirte  Messingwaaren,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien;  alle  diese  Waaren,  insoweit  sie
nicht  unter  Nr.  20  fallen

Korallen  und  Perlen,  zum  Zweck  der  Verpackung  und
Versendung  auf  Gespinnstfäden  oder  Schnüre  aufgereiht.

Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Bernstein,  Gagat,  Jet,
Meerschaum  und  Perlmuttter  .  .  .  ...

Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Celluloid,  Elfenbein,
Lava  und  Schildpatt;  aus  unedlen  echt  vergoldeten  oder
versilberten  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegten  Metallen;
Zähne  in  Verbindung  mit  Stiften  oder  Röhrchen  von
Platin  oder  anderen  edlen  Metallen

Anmerkung  zu  bl:

Elfenbein=  und  Perlmutterstücke,  vorgearbeitet  für  Gegenstände

  der  Nr.  20b  1
Feine  Galanterie=  und  Quincailleriewaaren  (Herren=  und
Frauenschmuck,  Toiletten=  und  sogenannte  Nippestischsachen
u.  s.  w.),  ganz  oder  theilweise  aus  Aluminium,  dergleichen
Waaren  aus  anderen  unedlen  Metallen,  jedoch  fein
gearbeitet  und  entweder  mehr  oder  weniger  vernickelt,  vergoldet
  oder  versilbert,  oder  auch  vernirt,  oder  in  Verbindung
  mit  Halbedelsteinen  oder  nachgeahmten  Edelsteinen,
  Alabaster,  Email,  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,
Pasten,  Kameen,  Ornamenten  in  Metallguß  und  dergleichen
Anmerkung  zu  bl  und  2:

Herren=  und  Frauenschmuck  aus  unedlen  echt  vergoldeten
oder  versilberten  Metallen  in  einer  nicht  als  unwesentlich  zu
erachtenden  Verbindung  mit  Glas,  einschließlich  der  nachgeahmten
Edelsteine,  nachgeahmten  Gemmen  und  nachgeahmten  Kameen,
ferner  Herren=  und  Frauenschmuck,  Toiletten-  und  sogenannte
Nippestischsachen  aus  unedlen  Metallen,  auch  mehr  oder  weniger
vergoldet  oder  versilbert,  in  einer  nicht  als  unwesentlich  zu

erachtenden  Verbindung  mit  Glas,  einschließlich  der  nachgeahmten
Edelsteine,  nachgeahmten  Gemmen  und  nachgeahmten  Kameen.

2  2  2222222  22  2222222  2  2  222  22222  2  222

 

100  kg

60

60

150

200

30

175

100
        <pb n="133" />
        Numero
della

arisfa  tedesca.

Denominazione  delle  merci.

Unitaà.

Dazio

Mark.

 

19.c4  3.

ex  20.  a)

b)  1.

Reichs=  Gesetzbl.

 

Lavori  di  alluminio,  nichelio;  oggetti  fini,  specialmente
ogegetti  di  lusso,  fatti  con  alfenide,  metallo  inglese,
bronzo,  packfong,  tombacco  e  simili  leghe;  lavori
FTottone  fini  verniciati,  anche  commisti  ad  altre  materie;
  tutti  questi  lavori  in  quanto  non  entrino  nel
n.  200000,

Coralli  e  perle,  infilati  a  scopo  di  imballaggio  e  di
traspootooonn.

Lavori  fatti  in  tutto  o  in  parte  d’ambra,  di  gagate,  di
giavazzo,  di  schiuma  di  mare  e  di  madreperla

Lavori  fatti  in  tutto  o  in  parte  di  celluloide,  d’avorio,
di  lava  e  di  tartaruga;  di  metalli  comuni  dorati
o  argentati  a  buono  o  placcati  doro  o  Tarxgento;
denti  montati  su  perni  o  tubetti  di  platino  o  di  altri
metalli  preziosi..  .  .  .......................  .  ...

Nota  ab)  1:
Pezzi  d'avorio  e  di  madreperla  predisposti  per  oggetti
nominati  al  n.  20  0  1.1.1.1DMDMDmMDm.„

Oggetti  fini  di  fantasia  e  di  chincaglieria  (oggetti
d’ornamento  per  uomini  e  signore,  oggetti  per  guarnire
  le  toilettes,  o  galanterie  ecc.),  composti  in  tutto
od  in  parte  d’alluminio,  oggetti  simili  di  altri  metalli
  Comuni,  ma  lavorati  finamente  e  pin  o  meno
nichelati,  dorati  od  argentati,  od  anche  verniciati,
K  Commisti  a  pietre  semipreziose  od  a  pietre  false,
ad  alabastro,  a  smalto  od  anche  a  lavori  diintaglio,
impasti,  camei,  ornamenti  in  metallo  fuso,  e  simili

Nota  al  b)  1e2:

Oggetti  d'’ornamento  per  uomini  e  signore  di  metalli
comuni,  dorati  od  argentati  a  bucno  commisti,  in  proporzione
  non  trascurabile,  à  vetro,  comprese  le  imitazioni
di  pietre  preziose,  di  gemme  e  di  camei,  inoltre  oggetti
d'’ornamento  per  uomini  e  signore,  oggetti  per  guarnire
le  toilettes  e  galanterie,  fatti  Con  metalli  comuni,  anche
più  meno  dorati  o  argentati,  commisti,  in  proporzione
non  trascurabile,  a  vetro,  comprese  le  imitazioni  di  pietre
Preziose,  di  gemme  e  di  camennn  ...

1892.

 

100  chil.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

 

60.—

60.—

150.—

200.—

30.—

175.—

100.—
        <pb n="134" />
        Nummer
des
deutschen
Zolltarifs.

Benennung  der  GSegenstände.

Maßstab.

 

20.  b)  3.

aus  c)  2.
3.

aus
Anmerkung
zu  21.  b)

21.  c)

d)

 

Stutz-  und  Wanduhren;  Fächer  aller  Art;  feine  bossirte
Wachswaaren

Regen--  und  Sonnenschirme  .........  ...............
Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,
Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  welche  mit  animalischen
oder  vegetabilischen  Schnitzstoffen,  unedlen  Metallen,  Glas,
Guttapercha,  Kautschuck,  Leder,  Ledertuch,  Papier,  Pappe,
Steinen,  Stroh=  oder  Thomvaaren  verbunden  und  nicht
besonders  tarifirt  sind

Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,  noch  nicht  gefärbte
oder  weiter  zugerichtete  Ziegenfelle  ...  .......  ...  .  .  ...

Grobe  Schuhmacher--,  Sattler-,  Riemer=  und  Täschnerwaaren,
sowie  andere  Waaren  aus  ungefärbtem  oder  blos  geschwärztem,
  lohgarem  Leder,  oder  aus  rohen  Häuten,  alle
diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien)
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

Feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,  brüsseler
oder  dänischem  Leder,  von  sämisch=  und  weißgarem  Leder,
von  gefärbtem  Leder,  von  lackirtem  Leder  und  Pergament,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen;  feine  Schuhe  aller  Art

Anmerkung  zu  c  und  d:

Grobe  Schuhmacher=  und  Täschnerwaaren  aus  grauer
Packleinwand,  Segeltuch,  roher  Ceinwand,  rohem  Iwillich  oder
Drillich,  oder  grobem  unbedruckten  Wachstuch  werden  wie  grobe,
Waaren  aus  feinem  Wachstuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft  und
dergleichen  wie  feine  Lederwaaren  behandelt.

Handschuhe  ....  .  ...  .  ...

 

100  kg

 

120

50

65

100
        <pb n="135" />
        Numero
della

irifsa  tedesca.

—  125  —.

Denominazione  delle  merei.

Unith.

Dazio

NMark.

 

20.  b)  3.

exXx  xc  2.

3.

ex  Nota
à  21.  b)

21.  c)

d)

Guanti.

 

Orologi  da  tavola  ed  a  pendolo;  ventagli  Togni  genere;
Oggetti  in  cera,  finamente  modelllit4

Ombrelli  ed  ombrelln
Lavori  fatti  con  fllati  di  cotone,  di  lino,  di  canapa,
di  seta,  di  lana  o  di  altri  peli  animali,  commisti
à  materie  animali  o  vegetali  da  intaglio,  metalli
comuni,  vetro,  guttaperca,  Caoutchounc,  cuoio,  telacorame,
  carta,  cartone,  pietre,  paglia  o  terraglie,
non  specialmente  nominati  nella  tarilll.

Pelli  di  capra  con  mezza  concia,  ovvero  gia  conciate,
non  ancora  tinte  o  ulteriormente  preparatte

Lavori  comuni  da  calzolaio,  sellaio,  correggiaio,  e
valigiaio,  come  pure  altri  lavori  in  pelli  conciate
non  tinte  o  semplicemente  annerite,  ovvero  di  pelli
greggie,  tutti  dquesti  lavori  anche  in  unione  con
altre  materie,  in  quanto  per  efletto  di  questa  unione
non  entrino  nel  n.  20  ...

Lavori  fini  di  cordovano,  di  marocchino,  di  pelli  di
Brusselle  o  danesi,  di  pelli  scamosciate  e  concie  in
bianco,  di  pelli  tinte,  di  pelli  verniciate  e  di  pergamena,
  anche  in  unione  con  altre  materie,  in
duanto  per  efletto  di  questa  unione  non  entrino
nel  n.  20;  scarpe  fne  dogni  genre

Nota  ac)  ed):

I  lavori  comuni  da  calzolaio  e  da  valigiaio  di  tela
grigia  da  imballaggio,  di  tela  da  vele,  di  tela  greggia,
di  traliccio,  o  di  tela  incerata  grossolana  non  stampata,
saranno  trattati  come  lavori  di  pelle  comuni  e  i  lavori

di  tela  incerata  fine,  di  mussola  incerata,  di  taffettd  incerato

  e  simili  saranno  trattati  come  lavori  di  pelle  fini.

 

100  chil.
id.

id.

id.

id.

id.

id.

17“

 

200.—
120.—

120.—

50.—

65.—

100.—
        <pb n="136" />
        —  —  —

Nummer
des
deutschen
Zolltarifs.

Genennung  der  Segenstände.

Maßstab.

—...—□——.——..—.——

 

22.

l-- 



Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,  d.  i.  Garn

und  Webe=  oder  Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen
vegetabilischen  Spinnstoffen  mit  Ausnahme  von  Baumwolle:


Garn,  ungefärbt,  unbedruckt,  ungebleicht,  auch  dergleichen

  gezwirntes  Garn  aus  Jute  oder  Manillahanfs:

bis  Nr.  8  englicssggggg.
über  Nr.  8  bis  Nr.  20  englisch  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch  ...  ..  ..  .  .  .  ..
über  Nr.  35  englissegg  .  .  ...

Garn,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,  auch  dergleichen  gezwirntes
  Garn  aus  Jute  oder  Manillahanf:
bis  zu  Nr.  20  englicsss  .  .  ..  ...  ...
über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
über  Nr.  35  englisKgg=  ...

accommodirtes  Nähgarn;  Qwirn  unter  a)  b  und  d
nicht  genannt  ....."....................

accommodirterNähzwirn.......................

Seilerwaaren:

Seile,  Taue  und  Stricke,  auch  gebleicht  oder  ge-————..—
  I.
aller  Art,  mit  Ausnahme  der  unter  1  genannten

Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  ungefärbt,  unbedruckt,
ungebleicht:

bis  40  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen
  auf  eine  quadratische  Gewebefläche  von

vier  Quadratcentimeter;  Fußdecken  aus  Manillahanf-,
  Kokos-,  Jute=  und  ähnlichen  Fasern,
ungefnbt:.

mit  41  bis  80  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Quadratcentimeter;  Fußdecken

aus  Manillahanf-,  Kokos-,  Jute=  und  ähnlichen
Fasern,  gefünbt  .  .  .  .  ..  ..  ..

100  kg

 

 

O□St

12
15
20

36

10
24

12

24
        <pb n="137" />
        —  127  —

 

——..—.....—....--—

 

 

 

 

Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unità.  Dazio
rifla  tedesca.
Flark.
22.  Filati  di  lino,  tela  ed  altre  manifatture  di  lino,  cioé:
filati  e  tessuti  o  maglie  di  lino  o  di  altre  materie
vegetali  fllamentose,  escluso  il  cotone:
a)  Fllati,  non  tinti,  né  stampati,  nè  imbianchiti,  e  fllati
simili  ritorti  di  juta  o  di  canapa  di  Manilla:
1.  sino  al  u.  8  inglegessgsgggggggegee  ...p  100  chil.  5.—
2.  oltre  11  n.  8,  sino  al  n.  20  inglse  .  .  ...  id.  6—
3.  oltre  il  n.  20,  sino  al  n.  35  inglese.  .  ..  ..  ..  .  ..  id.  9.—
4.  oltre  i1  n.  35  inglkenss  .  .  ...  id.  12.—
b)  Filati,  tinti,  stampati,  imbianchiti,  e  filati  simili  ritorti
di  juta  o  di  canapa  di  Manilla:
1.  sino  al  n.  20  inglese.  .  .  .  .......  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  id.  12.  —
2.  oltre  il  n.  20,  sino  al  n.  35  inglsen  id.  15.—
3.  oltre  il  un.  35  inglsegs  .  ..  id.  20.—
y)  Filo  da  cucire  preparato;  filati  non  nominati  sotto  a),
b)  e  d)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  ..  ...  ..  .  .  ..  id.  36.—
d)  Filo  da  cucire  ritorto,  preparauboe  id.  70.—
e)Cordami:  «
·1.  Corde,  cavi  e  funi,  anche  imbianchiti  od  incatramlaiiitt.
  id.  10.—
2.  Di  ogni  specie,  esclusi  quelli  nominati  al  n.  1  id.  24.  —
1)  Tela,  fodera,  traliccio,  non  tinti,  né  stampati,
ne  imbianchiti
1.  che  abbiano  sino  a  40  flli  fra  catena  e  trama
nello  spazio  di  4  centimetri  quadrati;  soppedanei
  di  canapa  di  Manilla,  di  cocco.,
di  juta  e  di  simili  materie  fllamentose,  non
tinenene  .  .  ..  .  ...  id.  12.—
2.  con  41  sino  a  80  flli  fra  catena  e  trama
nello  spazio  di  4  centimetri  quadrati;  soppedanei
  di  canapa  di  Manilla,  di  cocco,
di  juta  e  di  simili  materie  fllamentose,  tinte  id.  24.—
        <pb n="138" />
        —  128  —

Nummer  



des deutschen  Benennung der Gegenstände  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Mark.
22.  f)3.  mit  81  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Quadratcentimeter  100  kg  36
4.  mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebeflüche
  von  vier  Quadratcentimeter  "  60
8)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,
auch  aus  gefärbtem,  bedrucktem,  gebleichtem  Garn
gewebt:
1.  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen
  auf  eine  quadratische  Gewebefläche  von
vier  Quadratcentimetter  ...  "  60
2.  mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebeflüche
  von  vier  Quadratcentimeter  »  120
3.  Damast  aller  Art  ..  .  .....  .  .  .  ............  .  .  ...  150
k)  Zwirnspitzen  .  ...  600

24.  a)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manuskripte);  Bücher  in
allen  Sprachen,  Kupferstiche,  Stiche  anderer  Art,  sowie
Holzschnitte;  Lithographien  und  Photographien)  geographische
und  Seekarten;  Musikallen  —  frei
aus  b)  Gemälde  und  Zeichnungen,  auch  eingebunden;  Statuen  von
Marmor  und  anderen  Steinarten;  Statuen  von  Metall,

mindestens  in  natürlicher  Größe  ...................  —  frei

25.  aus e)  1.  Wein  und  Most  in  Fässern  eingehnd  ...  100  kg  20
Rother  Wein  und  Most  zu  rothem  Wein,  zum  Verschneiden

unter  Kontrole  .  ........  .  .  ..  10

Wein  zur  Cognachereitung  unter  Kontrol.  -  10

f)  Butter,  auch  künstlihhenn  t  17
aus  g)  1. Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches,  mit  Ausnahme  von

Schweinefleichhle  .  ..  ..  ...  -  15

Schweinefleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches,  und  Fleisch,  zu—
bereitetes,  mit  Ausnahme  von  Speck,  frisch  oder  zubereitet  17
        <pb n="139" />
        —  129  —

 

Numero
della  Denominazione  delle  merci.  Unità.  Dazio
tarifla  tedesca.  Mart.
22.  H3.  con  81  sino  a  120  flli  fra  catena  e  trama
nello  spazio  di  4  centimetri  quadratti100  chil.  36.—
4.  con  Piu  di  120  flli  fra  catena  e  trama  nello
spazio  di  4  centimetri  quadrai::  id.  60.—
9  Tela,  federa,  traliccio,  tinti,  stampati,  imbianchiti,
  o  fatti  con  fllati  tinti,  stampati  o  imbianchiti:

J.  sino  a  120  flli  fra  catena  e  trama  nello
spozio  di  4  centimetri  quadrai:  id.  60.—
2.  con  più  di  120  flli  fra  catena  e  trama  nello
spazio  di  4  centimetri  quadraat  id.  120.—
3.  Damasco  di  ogni  sorta  ·r  "eüeüe  ·  "H"rolpooeeeeees  id.  150.—
k)  Merletti  di  rnkeee  id.  600.—
4  a)  Carta  scritta  (atti  e  manoscritti);  libri  in  tutte  le  lingue,
incisioni  in  rame  e  di  altra  sorta,  nonche  incisioni
in  legno;  litografie  e  sotograsie;  carte  geografiche  e
marine;  musieaaaaa  .  .  ..  —  esenti
ex)Pitture  e  disegni,  anche  rilegati;  statue  di  marmo  o
di  altre  pietre;  statue  di  metallo,  almeno  di  grandezza
  naturalel  „„„„  –  esenti
5.  ex  e)  1.  Vini  e  mosti,  in  botti  o  caratllllll.  100  chil.  20.—
Vini  rossi  e  mosti  da  vini  rossi,  da  adoperare  per
taglio,  sotto  risconnens  .  ..  id.  10.—
Vini  da  impiegare  nella  fabbricazione  del  Cognac,
»  sottoriscoutr0............  ....................  id.  10.—
f)  Burro,  anche  artilleiihlheeee  id.  17.—
ex  )  .Carne,  macellata,  fresca,  esclusa  la  carne  di  majale.  id.  15.—
Carne  di  majale,  macellata,  fresca,  e  carne,  preparata,
escluso  il  lardo,  fresco  o  preparato2  ......  id.  17.—
        <pb n="140" />
        Nummer
des deutschen  Genennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Mark.
25.  g)  2. γ)  Fische,  mit  Essig,  Oel  oder  Gewürzen  zubereitet,  in  Fässern
eingehend  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  100  kg  12
3.  Geflügel  aller  Art,  nicht  lebend  ......  ..  ....  ..  ....  .  ..  -  12
Wild  aller  Art,  nicht  lebend  »  20
b)  Früchte  (Südfrüchte):
aus  1.  frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Pomeranzen,
Granaten,  Datteln,  Manden  t  4
aus  2.  getrocknete  Feigen,  Rosinen  und  Korinthen    »  8
aus  3.  getrocknete  Datteln,  Mandeln,  Pomeranzen,  Granaten  »  10
aus  i)  Paprika  .  ...  .  .  .  .  ..  -  4
o)  Käse  aller  Art.  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...  .  .  ...  ....  ..  .  ..  ...  .  ...  »  20
P)  I.  Konfitüren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art;  mit  Zucker,
Essig,  Oel  oder  sonst,  namentlich  alle  in  Flaschen,  Büchsen  und
dergleichen  eingemachte,  eingedämpfte  oder  auch  eingesalzene
Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und  andere  Verzehrungsgegen—
stände  (Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  und  dergleichen);
zubereiteter  Senf;  Kapern,  Pasteten,  Saucen  und  andere
ähnliche  Gegenstände  des  feineren  Tafelgenusse  "  60
Oliven  "  30
In  Essig  eingelegte  oder  eingesalzene  Gurken  (sogenannte
Znaimer  Gurken)  mit  Zuthaten  von  Gewürzen  der  Nr.  25i
oder  auch  mit  geringen  Zusätzen  anderer  Gemüse,  in  Fässern,
Krügen,  Töpfen,  Gläsern  und  derglechen  »  4
aus  2.  Obst,  Sämereien,  Beeren,  Blätter,  Blüthen,  Pilze,  Ge—
müse,  getrocknet,  gebacken,  gepulvert,  blos  eingekocht  oder
gesalzen,  alle  diese  Erzeugnisse,  soweit  sie  nicht  unter  an—
deren  Nummern  des  Tarifs  begriffen  sind;  Säfte  von
Obst,  Beeren  und  Rüben,  zum  Genuß  ohne  Lucker  eingekoht:.
  »  4
Frische  und  getrocknete  Schalen  von  Südfrüchten;  Johannis—
brot,  auch  gemahlen  .  .  .  ..  »  1
Unreife  Pomeranzen,  auch  in  Salzwasser  eingelegt  ...  .  ...  -  2
Trockene  Nüsse,  reife  Kastanien;  Pinienkerne  *  3
        <pb n="141" />
        —  131  —
———  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unitk.  Dazio
Wriffa  tedesca.
Mark.
25.  g)  2.  )Pesci  conservati  sotto  aceto,  sott  olio  e  con  spezie,  in
baiittltlWW:W:W::...  100  chil.  12.—
3.  Pollame  di  ogni  specie,  moro  id.  12.—
Selvaggina  Togni  specie,  moraaaaaa  .  .  ...  id.  20.—
b)  Frutta  del  Mezzogiorno:
es  1.  fresche:  aranci,  cedri,  limoni,  aranci  amaari,
melagrane,  datteri,  mandorlee  ...  id.  4.—
ex  2.  fichi  secehi;  uva  secca  (ERosinen  e  Korinthen)  .  ...  id.  8.—
ex  3.  datteri,  mandorle,  aranci  amari,  melagrane,  secchi  id.  10.—
ex  i)  Paprecgagagaga  ...  id.  4.  —
0)  Formaggio  Togni  soraaa  ...  .  ...  id.  20.—
W  Confetti,  dolci,  pasticcerie  d’ogni  sorta;  frutti,  spezie,
legumi  ed  altre  sostanze  alimentari  (funghi,  tartufi,
pollame,  animali  di  mare  e  simili)  conservati  nello
zucchero,  sotto  aceto,  sott’  olio  od  in  altro  modo,
specialmente  quelli  riposti  in  bottiglie,  scatole  e  simili,
  bolliti  c  anche  salati;  senape  preparata;  capperi,
Pasticcini,  salse  ed  altre  simili  sostanze  alimentari
di  lusooosss.  id.  60.—
Olien  id.  30.—
Citriuoli  conservati  sotto  aceto  o  Salati  (cosidetti  citrinoli
  di  Znaim)  con  aggiunta  di  spezie  del  n.  25.  i)
K  anche  con  piccola  aggiunta  di  altri  legumi,  in
botti,  in  brocche,  in  recipienti  di  terra  e  di  vetro  ecc.  id.  4.—
ex  2.  Frutta,  semi,  bacche,  foglie,  fiori,  funghi,  legumi,
secchi,  disseccati,  torrefatti,  polverizzati,  semplicemente
  condensati  o  salati,  tutti  questi  prodotti,  in
duanto  non  sianco  considerati  sotto  altri  numeri  dellatariffa;
  sughi  di  frutta,  di  bacche  e  di  radici,  condensati
  senza  zucchero,  per  uso  alimentaoarte  id.  4.—
Scorze  di  frutte  del  Mezzogiorno,  fresche  o  disseccate;  "
Carrube,  anche  macinate.  ....  .  .  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ...  id.  1.—
Aranci  amari,  verdi,  anche  conservati  in  salamoiag  id.  2.—
Noci  secche,  castagne  mature;  pinott  id.  3.—

 

 

 

Reichs-Gef-gbl.  1892.  18
        <pb n="142" />
        Nummer
des

 

 

 

 

deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz

Zolltarifs.  Mark.
25.  q)  2.  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  nämlich
geschrotene  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,

Mehls  gewöhnliches  Backwerk  (Bäckerwaare)  ...  .  .  .  .  .  ..  100  kg  7,30

s)  Reis,  geschälter  und  ungeschälter  ...  »  4

26.  aus  a)  Olivenöl  (Speiseöl)  in  Flaschen  oder  Krügen  »  10

aus  b)  Olivenöl  (Speiseöl)  in  Fässern  ..  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -  3

aus  d)  Olivenöl  in  Fässern,  amtlich  denaturirt  ...  —  frei
aus  f)  Ricinusöl  in  Fässern  oder  in  Blechgefäßen  von  mindestens

15  Kilogramm  Bruttogewicht  .  .  .  .  .  ...  100  kg  2
g)Rückstände,  feste,  von  der  Fabrikation  fetter  Oele,  auch  gemahlen

  ·..........................  —  frei
aus  h)  Schmalz  von  Gänsen,  sowie  andere  schmalzartige  Fette,  als:
Oleomargarin,  Sparfett  (Gemisch  von  talgartigen  Fetten

mit  Oel),  Rindsmark  (beef  marrow  ..  100  kg  10

aus m)  Erdwachs,  gereinigt.  ....  ...  ...  ..  ..  ...  ..  .  ....  .  .  .  ...  10

27.  a)  Ungebleichtes  oder  gebleichtes  Halbzeug  aus  Lumpen  —  frei
aus  b)  Ungebleichter  oder  gebleichter  Halbstoff  zur  Papierfabrikation
aus  Holz,  Stroh,  Esparto  oder  anderen  Fasern;  graues
Lösch-  und  gelbes,  rauhes  Strohpapier;  Pappe  mit  Aus—

nahme  der  Glanz=  und  Lederpapde  ............  100  kg  1

c)  Packpapier,  nicht  unter  b  oder  d  begriffen,  ungeglättet  »  3

d)  Packpapier,  geglättetes  »  3

Glanz-  und  Lederpappe;  Preßsprin  »  6

e)  Druck-,  Schreib-,  Lösch-  und  Seidenpapier  aller  Art  .  .  .  .  »  6
Lithographirtes,  bedrucktes,  liniirtes,  zu  Rechnungen,  Etiketten,
Frachtbriefen,  Devisen  u.  s.  w.  vorgerichtetes  Papier;  Gold—
und  Silberpapier;  Papier  mit  Gold-  oder  Silbermuster)
durchschlagenes  Papier;  imgleichen  Streifen  von  diesen

Papiergattungen;  Malerpappe  ...  -  10
        <pb n="143" />
        Numero
della  Denominazione  delle  mereci.  Unita.  Dazio
tarilla  tedesca.
s  Mark.
25  d)  2.|Prodotti  della  macinazione  dei  cereali  e  dei  legumi,
cio  granaglie  sbucciate  o  mondate,  orzo  brillato,
scmolino,  tritello,  farina;  generi  comuni  da  fornaisn  100  chil.  7.30
s)  Riso  mondato  e  non  mondato  .  .  ....  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  id.  4.  —
26.  ex  a)  sOlio  d'oliva,  commestibile,  in  bottiglie  e  brocche
(Kriigen  .  ........  ..  id.  10.—
ex  b)  Clio  ’oliva,  commestibile,  in  botti.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  id.  3.—
ex  (  Olio  Toliva,  in  botti,  ufsicialmente  adulterato  .  .  .  ...  —  esente
ex  f)  JOlio  di  rizino,  in  botti  o  in  stagnoni,  del  peso  lordo
di  15  chilog.  almeno  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  chil.  2.  —
g)  Residui,  solidi,  della  fabbricazione  di  olli  grasei,  anche
macinati  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...................  —-  esenti
ex  h)  Crasso  di  oca  e  altri  grassi  fusi,  come:  oleomargarina,
  Spammis  (iniscela  di  grassl  analoghi  al  sego
con  olio),  midollo  di  bue  (beef  Marroz2o)  100  chil.  10.—
exm)era  minerale,  depurataa  ................  id.  10.—
27.  à)  Pasta  di  stracci,  imbianchita  o  on  .  ...  —  esente
ex  b)  JPasta  di  legno,  di  paglia,  di  sparto  o  di  altre  sostanze
filamentose,  imbianchita  o  no,  per  la  fabbricazione
della  carta;  carta  sugante  grigia  e  carta  di  paglia
gialla,  ruvida;  cartone,  escluso  qduello  lucido  e  il
Ccartone-cuctcon  ..  ..  .  ...  100  chil.  1.—
y)  Carta  da  involti,  in  duanto  non  sia  compresa  sotto  le
lettere  b)  e  d),  non  liscia.  ............  .  ..  ..  .  ...  id.  3.—
)arta  da  involti,  lisecgggg  ...  id.  —
Cartone  lucido  e  cartone-cuoio;  cartone  per  porre  i
Panni  sotto  pressione  (Messspche  .  ..  ...  id.  —
e)  Carta  da  stampa,  da  scrivere,  sugante  e  di  seta  d'ogni
qualità  ....  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  .............  id.  6.  —
Carta  litografata,  stampata,  rigata,  preparata  per  conti,
cartelli,  lettere  di  porto,  cambiali  e  simili;  carta
dorata  od  argentata;  carta  con  disegni  d’oro  o
d'argento;  carta  traforata;  come  pure  carta  di  dueste
dualita,  in  striscie;  cartoni  preparati  per  la  pittura  id.  10.—

18“
        <pb n="144" />
        Nummer
des

deutschen

Zolltarif

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab.

 

27.  aus  1)  2.
3.

28.

b)

30.  aus  a)

e)  1.

33.  a)

 

Waaren  aus  Papier,  Pappe  oder  Pappmasse

Waaren  aus  den  vorgenannten  Stoffen  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
fallen;  Papiertapmdgden..  .  ...

Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten):
überzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,  gefütterte  Decken,
Pelzfutter  und  Besätze  und  dergleichen

fertige,  nicht  überzogene  Schafpelze,  desgleichen  weißgemachte
  und  gefärbte,  nicht  gefütterte  Angora=  oder
Schaffelle,  ungefütterte  Decken,  Pelzfutter  und  Besätze

Seidenkokons;  Seide,  abgehaspelt  (unfilirt,  Greze)  oder  gesponnen
  (filirt),  nicht  gefärbt;  Floretseide,  gekämmt,  gesponnen
  oder  gezwirnt,  nicht  gefärbtt  Abfälle  von  Seide,
auch  von  gefärbter  Sede  ...

Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung
mit  Metallfäden;  Waaren  aus  Seide,  gemischt  mit  anderen
  Spinnmaterialien  und  zugleich  in  Verbindung  mit
Metallsden.

Alle  nicht  unter  e  begriffene  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide
  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen,  Wolle  oder
anderen  animalischen  oder  vegetabilischen  Spinnstoffen.

Anmerkung:  Seide,  welche  in  Garnen  aus  anderen  Spinn.
materialen  versponnen  ist,  ohne  die  Umhüllung  des  Fadens  zu
bilden  oder  zusammenhängend  durch  die  ganze  Länge  des  Gewebefadens
  sich  zu  zichen,  bleibt  bei  Geweben  aus  solchen  Garnen
außer  Betracht.

Steine,  insbesondere  Korallen,  Asphaltstein,  bituminöser
Mergelschiefer,  Marmor  und  Alabaster,  roh  oder  blos
behauen,  auch  gemahllen

Anmerkung:  Zu  den  rohen  oder  blos  behauenen  Steinen
gehören  auch  solche  Blöcke,  welche  an  nicht  mehr  als  drei  Seitenflächen
  eine  Bearbeitung  mit  der  Säge  zeigen.

 

100  kg

100  kg

 

24

150

800

450

frei
        <pb n="145" />
        della

tariffa  tedesca.

Denominazione  delle  merci.

##—.—

Unità.

Dazio

Mark.

 

27.  ex  1)  2.
3.

28.

b)

30.  ex  a)

e)  1.

33.  a)

 

Lavori  di  carta,  di  cartone  o  di  cartapestaa

LàAvori  delle  predette  materie  in  unione  con  altre
materie  in  qduanto,  per  efletto  di  questa  unione,
non  entrino  nel  n.  20;  carta  da  parit

Pelliccierie  (Lavori  da  pellicciaio):
Pelliccie,  beretti,  guanti,  coperte  föderate,  pelliccie
da  fodere  e  guarnizioni  di  pelliccia,  foderate
e  smmi

Pelli  di  pecora  conciate  col  pelo,  finite,  ma  non
foderate;  come  pure  pelli  d’angora  e  di  pecora
imbianchite  e  tinte  ma  non  foderate,  coperte,
pelliccie  da  fodere  e  guarnizioni  di  pelliccia  non
foderatte

Bozzoli;  seta  tratta,  semplice  o  torta,  non  tinta;
filosella  o  borra  di  seta,  pettinata,  filata  o  torta,
non  tinta;  cascami  di  seta,  anche  di  seta  tinta

Manifatture  di  seta  o  di  flusella,  anche  con  fili  metallici;
  manifatture  di  seta  mista  con  altre  materie
tessili  e  con  fili  metallici  ..  ...  .........  ...  ..  .  ..

Tutte  le  manifatture  di  seta  o  di  fllusella  non  com-Drese
  sotto  e)  miste  con  cotone,  lino,  Canapa,  lana
0  con  altre  materie  tessili  animali  o  vegetall

Nota:  La  seta  fllata  insieme  a  flli  di  altre  materie
tessili  senza  costituirne  DH’involucro,  o  senza  stendersi
coerentemente  su  tutta  la  lunghezza  del  filo  adoperato
nella  tessitura  non  &amp;amp;  considerata  nello  stabilire  1l  dazio
dei  tessuti  fatti  Ccon  filo  cosi  composto.

Pietre,  particolarmente  coralli,  pietre  d’asfalto,  marne
bituminose,  marmo  ed  alabastro,  greggi  o  Ssemplicemente
  digrossati,  anche  ridotti  in  polbvbere  ...

Nota:  Fra  le  pietre  greggie  o  semplicemente  digrossate
  rientrano  anche  i  blocchi  che  presentano  un  lavoro
  di  sega  su  non  pin  di  tre  faccie.

 

00  chil.

id.

id.

100  chil.

id.

 

12.—

24.—

150.—

6—

esenti

800.—

450.—

esenti
        <pb n="146" />
        Nummer
des deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab  Zollsatz
Zolltarifs.  Mark
33.  aus  b)  Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reisen  –  frei
c)  Roher  Tafelschiefer  100  kg  0)
d) gesägte  Blöcke;  grobe  Steinmetzarbeiten  (z.  V.  Fensterbänkse,
Gesimmstheile,  Plinthen)  von  schlichter,  nicht  verzierter
Arbeit,  mit  Ausnahme  der  groben  Steinmetzarbeiten  aus
Alabaster  oder  Marmor,  zu  welchem  der  sogenannte
belgische  Granit  —  é6cossines  —  petit  granit  —  nicht
aus  Anmerkung  gehört  ...  E  »  1
zu  d)  Marmor  und  Alabaster  in  Blöcken  und  in  Platten  von  mehr
als  16  Centimeter  Stärke,  seewärts  eingehend  —  frei
aus e)  Dachschiefenn  .  ...  100  kg  O,so
f)  Marmor  und  Alabaster  in  ungeschliffenen  Platten  von  16  Centimeter
  Stärke  und  darunter  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  »  2,50
Geschnittene  oder  gespaltene  Platten  aus  Steinen  anderer
Art,  ungeschliffen;  Steinmetzarbeiten,  soweit  sie  nicht  unter
33d  begriffen  sind,  ungeschliffen  5  3
ausg).  Glasflüsse  (unechte  Edelsteine),  geschliffen,  geschnitten,  ohne
Fassung  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ...  -.........  p  20
Korallen, bearbeitet, ohne Fassung...................  30
h)  1a) Waaren  aus  Alabaster,  Marmor,  Granit,  Syenit,  Porphyr
oder  ähnlichen  harten  Steinen,  mit  Ausnahme  der  Statuen,
außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder  nur  in
Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack  »  10
34.  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koaks,  Torf,  Torfkohlen  –  frei
35. b)  Strohbänden  100  kg  10
aus  d)  1.Hüte  aus  Stroh,  ohne  Garnitur  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  Stück  O,15
aus  36.  Asphalt  (Bergtherr  ..  .  ..  .  ...  —  frei
37.  a) Geflügel  aller  Art,  lebendes;  andere  lebende  Thiere  und
thierische  Produkte,  anderweitig  nicht  genannt)  ferner  Bienenstöcke
  mit  lebenden  Bignen  –  frei
b)  Eier  von  Geflügel  ...  100  kg  2
        <pb n="147" />
        v  —  ——

—  137  —

—  —  —  —  —

..———

 

Numero
della  Denominnzione  delle  mereci.  Unità.  Dazio
tarilla  tedesca.
Mark.
33.  er  b)HPietre  da  macina,  anche  cerchiate  di  ferro  –  esenti
y)  Tavole  di  ardesia,  greggiiiee  .  ..  .  .  .  .  .  ...  100  chil.  —.50
d)  HBlocchi  segati;  lavori  grossolani  di  scalpellino  (per
esempio  stipiti,  intelaiature,  plinti)  semplici  e  senza
ornamenti,  eccettuati  i  lavori  grossolani  di  alabastro
o  di  marmo,  ai  quali  non  appartengono  i  cosiddetti
graniti  del  Belgio  (écossines,  petit  granit)  id.  1.—
ex  Notaà
  33.  0O)  Marmo  ed  alabastro  in  blocchi  ed  in  lastre  di  grossezza
  Superiore  a  16  centimetri,  importati  per  via
dimree  .  .  ...  —  esenti
ex  e)  JArdesie  da  tetti  ..  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  100  chil.  —  .  50
fNMarmo  ed  alabastro  in  lastre  non  levigate  di  grossezza
fino  a  16  centimetri  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  .  ..  id.  2.50
Lastre  di  pietra  d’altra  specie,  tagliate  o  Sspaccate,
non  levigate;  lavori  da  scalpellino,  non  levigati,  in.
duanto  non  siano  compresi  nella  voce  33  0)  .  .  id.  3.—
exg)  J?Pietre  false,  levigate,  tagliate  non  montattete  id.  20.—
Corallo  lavorato,  non  monttooHoHo  .  .  ..  id.  30.—
b)  Ia|  Lavori,  non  comprese  le  statue,  di  alabastro,  marmo,
granito,  sienite,  porfido  o  simili  pietre  dure,  non
commisti  con  altre  materie,  o  soltanto  commisti  con
legno  o  ferro  non  politi,  nèé  verniciat  ..  id.  10.—
34.  Carbone  fossile,  ligniti,  coke,  torba,  carbone  di  torba  —  esenti
35.  b)  Treceie  de  paglia.  ..  ...............  .  .  ...  ....  .  ...  100  chil.  10.—
ex  d)  1.Cappelli  di  paglia  non  guarnit  .  ...  ciascuno  —.  15
ex  36.  Asfalto  (bitumi  solidcli)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  ...  —  esenti
37.  a)  Pollame  di  ogni  specie,  vivo;  altri  animali  vivi  e  prodotti
  animali  non  noininati  altrove;  in  oltre  alveari
con  pecchie  teeee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  esenti
b)  Vova  di  pollleeee  100  chil.  2.  —
        <pb n="148" />
        Nummer
des deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab  Zollsatz
Zolltarifs.  Mark
38.  b)  Feuerfeste  Steine  100  kg  0,50
c)  Falz-Dachziegel,  glasirte  Dachziegel  und  Mauersteine;  Thonfliesen;
  architektonische  Verzierungen,  auch  aus  Terracotta;
glasirte  Röhren;  Platten,  Krüge  und  andere  Gefäße  aus
gemeinem  Steinzeuge;  gemeine  Ofenkacheln;  irdene  Pfeifen;
glasirtes  Töpfergeschirr  ...  »  1
d)  Schmelztiegel;  Muffeln,  Kapseln,  Retorten,  feuerfeste  Röhren
und  Platten  ..  -  2
e) Andere  Thonwaaren  mit  Ausnahme  von  Porzellan  und
porzellanartigen  Waaren:
1.  einfarbig  oder  weiß;  feine  Waaren  aus  Terracotta  »  8
aus  2.  zwei=  und  mehrfarbig,  gerändert,  bedruckt,  bemalt,
vergoldet,  versilbert  -  16
Anmerkung:  Boden-  und  Wandbekleidungsplatten,  durch
Zusammenpressen  verschiedenfarbiger  Thonmassen  mit  Mustern
versehen,  nicht  glasirt  ..  .  .  .  ...  »  3
1)  Porzellan  und  porzellanartige  Waaren  (Parian,  Jaspis  u.  s.  w.):
1  weiß  ......................................  »  10
2.  farbig,  gerändert,  bedruckt,  bemalt,  vergoldet,  versilbert  »  20
Porzellan  und  porzellanartige  Waaren  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
fallen  »  24
39.  a)  1.  Pferde  «............................  1  Stück  20
Anmerkung:
1.  Pferde  bis  zu  2  Jahren  "  10
2.  Füllen,  welche  der  Mutter  folgen  —-  frei
b)  Stiere  und  Kühe  ..  1  Stück  9
c)  Ochsen  ..  .  .  .  ..  -  25,0

 

Anmerkung:  Für  Bewohner  des  Grenzbezirks  dürfen  unter
den  vom  Bundesrath  vorzuschreibenden  besonderen  Kontrolen
Zugochsen  von  2 1/2  bis  5  Jahren  zu  dem  Zollsatze  von  20  Mark
für  1  Stück  eingelassen  werden,  sofern  sie  zum  eigenen  Wirthschaftsbetriebe
  nachweislich  nothwendig  sind.
        <pb n="149" />
        Numero
della.  Denominazione  delle  merei.  Unita.  Dazio
tariffa  tedesca.
Mark.
38.  b)  Pietre  refrataerr  .  ..  100  chil.  —.  50
c)  Tegole  scannellate,  tegole  verniciate,  e  mattoni;  quadrelli
  di  terra  cotta;  ornamenti  architettonici  anche
di  terracotta;  tubi  verniciati;  lastre,  broche  ed  altri
vasi  di  gres  ordinario;  testi  da  stufa,  comuni;  pipe
di  terra;  vasellame  di  terra  verniciataa  ...  id.  1.—
d)  Crogiuoli;  mascheroni;  capsule;  storte;  tubi  e  lastre,
refrataoaor  ...  id.  2.—
e)  Altri  lavori  d'argilla  esclusa  la  porcellana  e  gli  oggetti
simili  alla  porcellana:
1.  di  un  solo  colore  o  bianchi;  lavori  fini  di  terracoooaaa
  1d.  8.—
ex2  di  due  o  pin  colori,  filettati,  stampati,  dipinti,
dorati,  argentaaallltt4t.  id.  16.—
Nota:  Lastre  per  pavimento  e  per  rivestire  le  pareti,
Con  disegni  risultanti  dalla  Compressione  di  paste  argillose,
di  differenti  colori,  non  vernichtttttte  ...  id.  3.—
1)  Porcellana  e  oggetti  simili  alla  porcellana  (parian,
diaspro  ecc.):
J.  bianeeb  .  ..  id.  10.—
2.  coloriti,  filettati,  stampati,  dipinti,  dorati,  argentati  id.  20.—
Porcellana  e  oggetti  simili  alla  porcellana  in  unione
con  altre  materie,  in  quanto  per  effetto  di  questa
unione  non  siano  compresi  nel  n.  20  ...  id.  24.—
39.  a)  1.  Caraalllllll.  ciascuno  20.—
Nota:
1.  Cavalli  eino  all’  etàa  di  anni  ee  id.  10.—
2.  Poledri  che  seguono  la  mareev.  –  esenti
b)  Tori  e  vracchenn  i:  :2  .  ..  ciascuno  9.—
)  Buieeeeee9999n9nnnn....  id.  25.50
Nota:  Gli  abitanti  della  zona  di  confine  possono
importare  buci  da  tiro  dell’  età  da  2½  a  5  anni  purche
possano  provare  di  averne  bisogno  pagando  il  dazio  di
20  marchi  ciascuno,  sottostando  alle  particolari  discipline
di  riscontro  che  verranno  prescritte  dal  Consiglio  federale.
Reichs-Gesetzbl.  1892.  19
        <pb n="150" />
        Nummer
des deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Mark
39.  d)  Jungvieh  im  Alter  bis  zu  2/½  Jahren  1  Stück  5
e)  Kälber  unter  6  Wochen  "  3
1)  Schweine  “  5
8)  Spanferkel  unter  10  Kilogramm  .....................  »  1
b)  Schafvieh......................................  »  1
i)  Lämmer.......................................  0,50
40.  a)  Grobes,  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuchh)  100  kg  10
41.  Wolle,  einschließlich  der  anderweit  nicht  genannten  Thier—
haare,  sowie  Waaren  daraus:
a)  Wolle:  rohe,  gefärbte,  gemahlene;  ferner  Haare:  roh,
gehechelt,  gesotten,  gefärbt,  auch  in  Lockenform  gelegt  —  frei
e)  Garn,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien,  ausschließlich
der  Baumwolle,  gemischt:
3.  anderes  Garn:
2  roh,  einfach  ...  100  kg  8
O  roh,  dublirt  ..  -  10
d)  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen  oder
Metallfäden:
4.  unbedruckte  Filze,  soweit  sie  nicht  zu  Nr.  2  gehören;
unbedruckte  Filz=  und  Strumpfwaaren,  Fußdecken,
auch  bedruckte,  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,
mit  Ausnahme  der  Rindvieh=  und  Roßhaare,  auch
in  Verbindung  mit  vegetabilischen  Fasern  und  anderen
Spinnmateriallen.  -  100
5.  unbedruckte  Tuch-  und  Zeugwaaren,  soweit  sie  nicht  zu
Ziffer  7  oder  8  gehören:
α)  im  Gewichte  von  mehr  als  200  Gramm  auf  das
Quadratmeter  Gewebefläche  »  135
β)  im  Gewichte  von  200  Gramm  oder  weniger  auf  1
das  Quadratmeter  Gewebefläche  .  -  220
        <pb n="151" />
        —  141  —

 

 

 

 

 

Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unita.  Dazio
tariffa  tedesca.
Mark.
39.  cd)  Giovenchi,  giovenche  e  torelli  dell  etaà  fino  a  2  anni
e  mezôzoaoa  ..  ciascuno  5.—
e)  Vitelli  al  di  sotto  di  6  settimaeeen  id.  3.—
1)  Pol-ei.........................................  id.  5.—
9  Porchetti  che  pesano  meno  di  10  chilogrammi..  id.  1.—
h)  Bestiame  odnuh00000ounnn  .  ..P  id.  1.—
i)  Agnellllll.  id.  —.550
40.  a)  Tela  incerata  grossclana  non  stampata  (tela  da  imballaggi0ctton
  »...».«....,.«......  100  chil.  10.—
41.  Lana,  compresi  i  peli  animali  non  nominati  altrove,
e  rispettive  manifatture:
a)  Lana:  greggia,  tinta,  maccinata;  peli:  greggi,
Pettinati,  bolliti,  tinti,  anche  arricciatt  –  esenti
c)  Filati,  anche  misti  con  altre  materie  tessili,  escluso  il
Cotone:
3.  Altri  fllati:
#)  greggi,  semplirtrtrtrtr)tr)  ...  100  chil.  8.—
6)  greggi,  addoppiat  ...  .  .  ...  id.  10.—
d)  Lavori  anche  uniti  con  cotone,  lino,  canapa  o  fll
metallici:
4.  Feltri  non  stampati,  in  quanto  non  siano  compresi
sotto  il  n.  2;  feltri  e  maglie,  non  Stampati,
tappeti  da  piedi,  anche  stampati,  di  lana  o  di
altri  peli  animali,  eccettuati  i  peli  di  bestiame
bovino  e  i  crini  di  cavallo,  anche  in  unione
à  füibre  vegetali  o  ad  altre  materie  tessill..  id.  100.—
5.  Panni  e  tessuti  non  stampati  in  quanto  non
rientrino  sotto  i  n.  7  od  8:
#)  Di  peso  superiore  a  200  grammi  per  metro
quadraaatHlllllllleeetet  .  .  ...  id.  135.  —
0)  Del  peso  di  200  grammi  o  meno  per  metro
quadrato  .........  ...  ..  .  .  ..  ..........  id.  220.  —

 

 

 

19“
        <pb n="152" />
        —  142  —

Taxif  B.
Zoͤlle  bei  der  Einfuhr  nach  Italien.

 

 

 

 

 

Nummer
des italienischen    Benennung  der  Waaren.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire
1.  Mineralwasser,  natürliche  oder  künstliche,  und  gashaltige
Wasser......................................  100  kg  0/%
3.  Bier:
a)  in  großen  oder  kleinen  Fässern  1  hl  3
b)  in Flaschen  100  Stück  3
aus  4.  Spiritus:
a)  reiner,  in  großen  oder  kleinen  Fässern  (einschließlich  des
Behälters)  ...  .  ..  ..  .....................  .  ..  1  hI  14
aus  6.  Oele,  fette:
a)  Olivenöl,  reines  ....................  .  ...  ..  ...  100  kg  6
aus  7.  a)  Terpentinöl  ..  .....  .  ..  .  .  ..  ...........  ...  ..  ..  .  .  ...  3
aus  8.  Flüchtige  Oele  oder  Essenzen:
b)  von  Pomeranzen  und  deren  Varietäten  ..  1  kg  1,50
c)  von  Gewürznelken  ......  ...............  ..  .  .  ...  -  7,50
d)  von  Pfefferminze  -  7,50
e)  nicht  namentlich  genannte,  ausschließlich  des  Rosenöls.  3
9.  Hefe  aller  Art  ....  .  .  ...  ..  .....  ..................  —  frei
II.  Cichorie  und  jedes  andere  Kaffeesurrogat:
a)  getrocknet.  .  ....  ...  .  ..  .  .  ..............  ..  ..  ...  —  frei
b)  gebrannt  oder  auch  gemahlen  ...  100  kg  8
aus  30.  Säuren:
c)  Gallus=  und  Gerbsäure,  unreinnnn  .  .  ...  —  frei
d)  Essigsäure,  unrein:  100  kg  1
b)  WeinsteinsaBntreer  -  10
i)  Phenylsäure  .  .  ...  ..  .  ..  .  ...........  ..  ..  .  .  .  .  ..  »  10
l)  Essigsäure,  flüssige  (einschließlich  des  gewöhnlichen  Essigs),
an  reiner  Essigsäure  enthaltend:
1.  10  Prozent  oder  wenier  »  15
2.  mehr  als  10  und  weniger  als  50  Prozent  -  90
3.  50  Prozent  und  mehr  .  .  ...  ...  ..  ...  ..  .  ....  »  180
aus  n)  Benzoësäure;  Kohlensäure,  auch  gasförmige;  Gallusund
  Gerbsäure,  reine;  Phosphorsäure;  Pyrogallussäure;
  schweflige  Säure  ...  "  10
        <pb n="153" />
        143

Tarifla  B.
Dazi  all  entrata  in  ltalia.

 

 

 

—-  —  —  —

 

Numero
della  Denominazione  delle  merci.  Unità.  Dazio
ariffa  italiana.
Lire.
1.  Acque  minerali,  naturali  o  artificiali  e  acque  gassose.  I100  chil.  0.50
3.  Birra:
a)  in  botti  o  caratllill.  ettol.  3.—
b)  in  bottiglllll  Cento  3.—
ex  4.  Spirito:
a)  puro,  in  botti  o  caratelli  (Crompreso  il  recipiente)ettol-  14.  —
ex  G.  Oli  tissi:
à)  Toliva,  purvo  AKKK-  100  chil.  6.—
ex  7.  a)  Olio  di  trementiniaaaaa  »  3.—
ex  8.  Oli  volatili  od  essenze:
b)  di  arancio  e  sue  varitegaa  ..  chil.  1.50
c)  di  chiodi  di  garofnoooooo  7.50
d  dimeneeeeaaaaa  ..  »  7.50
e)  non  nominati,  escluso  quello  di  rose  ..........  v  3.—
9.  Lieviti  di  ogni  speee  .  .  ...  —-  esenti
11.  Cicoria  ed  ogni  altra  sostanza  da  sostituirsi  al  caffe:
a)  disseccattttt.  –  esente
b)  tostata  od  anche  macinagggaa  100  chil.  8.—
ex  30.  Acidi:
WC)  gallico  e  tannico,  impdiiiiiii:  —  esenti
ch  acetico  imh00tor  100  chil.  1.—
h)  tartarttooaonnn:  »  10.—
i)  ifenico.....................................  »  10.—
5  acetico  liquido  (compreso  l’aceto  comune)  contenente
  in  acido  acetico  puro:
J.  10  per  cento  o  menoo  »  15.—
2.  in  di  10  e  meno  di  50  per  cento  v  90.  —
3.  50  o  più  per  cento.  .....  ....  ...  »  180.  —
ex  D)  benzoico;  carbonico,  anche  gazeitorme;  gallico  e
tannico,  puri;  fossorico;  pirogallico;  solforoso  10.—
        <pb n="154" />
        italienischen
Zolltarifs.

Maßstab.

Zollsatz

Lire.

 

33.

4)
bp.

34.

35.
aus  37.

0)
aus  d)
e)

aus  40.
a)

44.

46.
aus  51.  b)

 

Alkaloide:
Chininsalze
nicht  benannte  und  deren  Salze

Eisen-,  Blei=  und  Zinnordoo  .  .  .  ...

Zinkorddy  .  ...  ........................
Kohlensaure  Verbindungen:
kohlensaures  Blei
doppelkohlensaures  Naton
kohlensaures  Kali  (mit  Einschluß  des  doppelkohlensauren)

Salpetersaure  Verbindungen:
salpetersaures  Silber
Weinstein  (doppelweinsteinsaures  Kali),  roher  Weinstein
und  Weinhefe  .  ...
Schwefelquecksilber  (Zinnober  oder  Vermillohnn

Jod)  Brom)  Thonerde,  rein  oder  gallertartig;  Glycerin,
roh  und  gereinigt;  Kleesalz;  Strontiansalze;  Kalium-Cyanit
(Cyankalium))  Ammoniaksalze,  mit  Ausnahme  der  Bromund
  Jodverbindungen  des  Ammoniums]  Schwefelkalium
und  Schwefelnatrium;  Schwefelarsenik  (Auripigment),  gelb
und  roth,  nicht  in  Pulverform;  chromsaures  und  doppelchromsaures
  Kali  und  Natron;  Chromalaun)  Zinnsalze;
Albumin,  reines;  Kadmiumpräparate;  Kupferoxyd;  Mittel
gegen  den  Kesselstein;  essigsaure  Verbindungen  von  Barium,
Calcium,  Kalium  und  Natrium)  Antimonoxyd  (mit  Ausnahme
  der  Oryde  des  Schwefelantimons  als  Antimonkrokus,
  Antimonleber  und  Antimonglas);  benzossaure
Salze  (mit  Ausnahme  der  Benzoate  von  Alkaloiden  und
von  Quecksilber);  Appreturglanz;  citronsaures  Eisen;
Schwefelleber;  phosphorsaure  Verbindungen  (mit  Ausnahme
  der  Phosphate  von  Alkaloiden  und  von  Quecksilber)
mangansaure  Salze;  Kitt  aus  Nuß=  oder  Leinöl  und  Bleioxyd
  oder  Bleikarbonat,  sowie  Kitt  aus  Harz,  Wachs
und  Ocker,  zum  Kitten  von  Marmor  und  anderen  ähnlichen
Materialien  oder  zum  Verdichten  von  Flaschenkorken

 

1  kg

100  kg

1  kg

100  kg

 

S——————  ä

0/50
0/50

frei
        <pb n="155" />
        Numero

della

tariffa  italiana.

—  145  —

Denominazione  delle  merecYi.

Unita.

 

Dazio

Lire.

 

33.

a)
b)

ex  51.  ex  b)

 

Alcaloidi:
sali  di  chnnuna  ............
nonnominatielorosali......«................

Ossidi  di  ferro,  di  piombo  e  di  stagno.

Ossido  di  zinico  «..........................

Carbonato:
di  piolmmboo  ..
bicarbonato  di  scocgaga.
di  potassa  (compreso  ül  bicarbonatg
Nitrato:
dargenntoooonn  ...  .  .  .  .  .  ...
Tartaro  (bitartrato  di  potassa),  gruma  di  botte  e  seccia
divino.......................................

Solfurodimercurio(c-inabr0overmiglione).........
Jodio;  bromo;  allumina,  pura  o  gelatinosa;  glicerina,
greggia  e  raffinata;  ossalato  (biossalato)  di  potassa;

Sali  di  stronziana;  cianuro  di  potassio;  sali  ammoniacali,

  esclusi  i  bromuri  e  ioduri  di  ammonio;
solfuro  di  potassio  e  di  sodio;  solluro  di  arsenico
(orpimento)  giallo  e  rosso,  non  in  polvere;  cromato
e  bicromato  di  potassa  e  di  soda;  allume  di  cromo;
sale  di  stagno;  albumina  pura;  preparazioni  di
cadmio;  ossido  di  rame;  preparazioni  disincrostanti
per  caldaie;  acetati  di  bario,  di  calce,  di  potassa
e  di  soda;  ossido  di  antimonio  (non  compresi  gli
Ossidi  di  antimonio  solforato  0  ossisolfuri,  cioè:  croco,
fegato  e  vetro,  di  antimonio);  benzoati  (ad  eccezione
dei  benzoati  di  alcaloidi  e  di  mercurio);  brillantina
Per  apparecchio  di  tessuti;  citrato  di  ferro;  fegato
di  zolfo;  fosfati  (ad  eccezione  dei  fosfati  di  alcaloidi

e  di  mercurio);  manganati;  mastice  composto  di  olio
di  noce  o  di  lino  e  di  ossido  o  carbonato  di  pi-Oombo;

  mastice  composto  di  resina,  cera  e  Lcre,
adoperato  per  attaccare  marmi  o  altre  materie  simili
o  Der  spalmarne  i  turaccioli  delle  bottiglie

)  r

 

chil.

D

100  chil.

5

Chil.

100  chil.

 

esenti
80.—
        <pb n="156" />
        - 146 -         
Nummer
des italienischen  Benennung  der  Waaren.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire,
aus  53.  Zünd-  und  Sprengkapseln  und  Patronen:
a)  leere  Patronen  ohne  Zündhütchen  100  kg  60
d)  Zünd=  und  Sprengkapseln  »  220
aus  58.  Kampher:
b)  raffinirter:  5  25
aus  61.  Antiseptische  Baumwolle  und  Watte;  Pepsin,  reines;  Hopfenextrakt;
  Kakaobutter;  Kampheröl;  Terpin  ...  »  10
aus  62.  Eisenfeilspäne  in  Pulverform,  aber  nicht  anderweit  zubereitet  »  10
aus  64.  a)  Wagenschmiere  aus  Harzöl  und  Kalk  .  .  .  ..  ..  ...  ......  —  frei
aus  67.  Wurzeln,  Rinden,  Blätter,  Blüthen,  Flechten,  Kräuter  und
Früchte  zum  Färben  und  Gerben:
a)  nicht  gemahlen  .  ..  —  frei
b)  gemahlene  —  frei
70.  Aus  Theer  oder  anderen  bituminösen  Stoffen  ausgezogene
Farben:
a)  in  trockenem  Zustande  —  frei
b)  teigartig  oder  flüssig  —  frei
71.  Färbende  Extrakte  aus  Farbhölzern  und  andere  Farbstoffe
aller  Art  ...  100  kg  10
72.  Farben  in  Täfelchen,  in  Pulver=  oder  in  jeder  anderen
Form,  mit  Einschluß  der  Anilinlackfarben  10
aus  73.  Firniß:
b)  alkoholfreier,  mit  Ausnahme  des  Mineralöl  enthaltenden  20
74.  Blei=  und  Farbstifte:
a)  ungefaßte  Farbstifte  und  alle  Stifte  mit  geglätteter  oder
gefirnißter,  nicht  weißer  Fassung  "  100
b)  andenl  ..  »  50
75.  a)  Buchdruckerschwärze  ...  ..  .  .  .  .  ..  .  ...  .......  ....  .  .  ...  »  12
b)  Tinte  aller  Art  ...  ..  .  .  ..  .  ...  .....  ....  ........  .  ...  »  15
        <pb n="157" />
        147

—...................——————————————  .’..wV  —  —  ——

—  —

 

 

 

 

 

 

Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unitä.  Dazio
tarifla  italiana.
Lire.
ex  53  Capsule  esplodenti  e  cartuccie:
a)  cartuceie  vuote  senza  capsuuse  .  ...  100  chil.  60.  —
d)  capsuel  »  220.—
ex  58.  Canfora:
b)  1-aflinata...................................  »  25.—
eN  61.  Cotone  e  ovatte,  antisettici;  pepsina  pura;  estratto  di
luppolo;  burro  di  caccao;  olio  canforato;  terpina.  »  10.—
ex  62.  Limatura  di  ferro  polverizzata,  ma  non  altrimenti  pre-Pparaaaa
  ..  »  10.—
ed  64.  a)Unto  da  carri,  composto  di  olio  di  resina  e  di  calce  —  esente
ex  67.  Radiche,  corteccie,  foglie,  fiori,  licheni,  erbe  e  frutti
per  tinta  e  per  concia:
a)  non  macinati  ..  ...  .  .  .  .........  .  .  .........  ..  —  esenti
b)  macinatt:t::.  —  esenti
70.  Colori  derivati  dal  catrame  o  da  altre  sostanze  bituminose:

a)  in  istato  eccc0Kee  .  ..  —  esenti
b)  in  pasta  o  liduiii:  —  esenti
71.  Estratti  coloranti  di  legni  da  tinta  ed  altre  specie
tintorie  di  qualsiasi  soraaaa  .  .  .  ...  100  chil.  10.—
72.  Colori  in  mattonelle,  in  polvere  o  di  qualsiasi  altra
Sorta,  Comprese  le  lacche  color  aniliaga  »  10.—
ex  73.  Vernici:
ex  b)  senza  spirito,  eccettuate  le  vernici  contenenti  oli
minerammmmmmm.  »  20.—
74.  Lapis:
a)  senza  guaina  di  pastelli  colorati  e  lapis  con  guaina,
non  bianca,  lucidata  o  verniciata.  .  ......  ....  v  100.  —
b)  altri  ..  2222222  22  2  22222222222228  6e  —2  2  222222  *  50.—
75.  Inchiostro:  —
a)  da  stampa.  ......  ....  .............  .....  .  ...  »  12.—
b)  di  ogni  altra  soraa  ..  ..  .  ..  v  15.  —
Reichs-Gesetzbl.  1892.  20
        <pb n="158" />
        - 148 -    

  

 

Nummer
des
italienischen  Benennung  der  Waaren.  Maßstab  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire.
aus  78.  Seilerwaaren  und  Tauwerk,  auch  getheert:
b)  von  2  Millimeter  und  weniger  Stärkee  100  kg  25
aus  82.  a)  Gespinnste  aus  Flachs,  gelaugte  oder  gebleichte,  einfache:
J.  von  7 000  bis  20 000  Meter  im  Kilogram  ..  .  5  17/58
2.  von  mehr  als  20  000  bis  einschließlich  37 000  Meter  im
Kilogramm  "  22
aus  86.  c) Gewebe  aus  Flachs,  gelaugte  oder  gebleichte,  glatte:
1.  wenn  sie  mehr  als  10  bis  zu  26  Fäden  in  Kette  und
Einschlag  auf  das  Quadrat  von  5  Millimeter  Seitenlänge
  haben  .  .  ..  ...  66,40
2.  wenn  sie  mehr  als  26  bis  einschließlich  45  Fäden
haben  ...................................  84
aus  d)  Gewebe  aus  Flachs,  gebleichte,  gemusterte  oder  damascirte  —  Zoll der  gebleichten glatten Gewebe
aus  e) u. aus f)  Gewebe  aus  Flachs,  farbig  gewebte  oder  gefärbte  —  Zoll der rohen Gewebe  mit 35 Lire  Zuschlag
für  100  kg.
88.  Posamentierwaaren  aus  Flachs  und  Hanf  100  kg  110
aus  89.  Strumpfwaaren  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  V:
a)  einfache  .  ..  »  110
aus  94.  Genähte  Gegenstände  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  V:
aus  a)  Säcke,  Bett=  und  Tischwäsche,  Handtücher,  Vorhänge
lediglich  gesaumt,  und  ähnliche  Artikel:  aus  Flachs  —  Zoll des Gewebes mit 10 Prozent Zuschlag
b)  Kragen,  Manchetten  und  Hemden  für  Männer  –  Das Doppelte des  Zolles des Gewebes
)  andere  (mit  Ausnahme  der  unter  a  begriffenen  nicht
«  "  —  Zoll  des  Gewebes  mit
leinenen  Gegenstände)  .......................  40  Prozent  Zuschlag
106.  Baumwollene  Gewebe,  bedruckte  .....................  —  Zoll der  gebleichten  Gewebe
  mit  70  Lire  Zuschlag
  für  100  kg.
aus  115.  Baumwollene  Lampendochte  100  kg  100

 

 

 

–  4
        <pb n="159" />
        Numero

 

della  Denominazione  delle  merei.  Unità  Dazio
tarifla  italiana.  Z
Lire
ex  78.  Cordami,  cordicelle  e  spago,  anche  incatramati:
b)  di  grossezza  di  2  millimetri  e  meno  100  chil.  25.—
ex  82.  a)  Filati  di  lino,  lisciviati  o  imbianchiti,  semplici:
1.  da  7000  a  20000  metri  per  chilogramma  »  17.50
2.  da  piu  di  20  000  fino  a  37000  metri  per  chilogramaaa
  .  ..  ..  ..  .  .  ..  »  22.—
ex  86.  c)  Tessuti  di  lino,  lisciviati  o  imbianchiti,  lisci,  aventi
fra  catena  e  trama  nel  quadrato  di  5  millimetri
Nai  lato:
1.  Piu  di  10  fino  a  26  iiii  66.40
2.  Pin  di  26  fino  a  45  fiiiii  84.—
ex  86.  O)  Tessuti  di  lino  imbianchiti,  operati  e  damascatti  »  dazio  dei  tessuti
imbianchiti  lisci.
ex  86.  e)  t)Tessuti  di  lino  a  colori  o  tininnzn  ...  »  dazio  dei,  tessuti
Kreki  con  H’aumento
i  3  lire  il  quiutalo.
88.  Passamani  di  lino  e  di  canaaagagaga  »  110.—
ex  89.  Maglie,  di  materie  tessili  Considerate  nella  V.  Categoriaa)
  semplit::  »  110.  —
ex  94.  Oggetti  cuciti,  di  materie  tessili  considerate  nella  V  Categoria:

ex  a)  sacchi,  biancheria  da  letto  e  da  tavola,  ascingamani,
  tende  sempliccmente  orlate  e  oggetti
Ssimili:  di  lino  EIIE  ·  e  eleobeelol  lüoüa  ol  ollt.  *  dazio  del  tessnto
con  I’aggiunta  del
10  p.  %.
b)  colli,  polsini  e  camicie  da  uomo  ..  ......  ..  ....  »  due  volte  il  dazio
del  tessuto.
c)  altri  (ad  eecezione  degli  oggetti  compresi  sub  a),
che  non  sono  di  ll00ooonon  ..  v  dazio  del  tessuto
con  l’aggiuma  del
40  p.  %.
106.  Tessuti  di  cotone,  stambaaat  »  dazio  dei  tessuti  imbianchiti
  eon  l'aumeio
  di  70  lire
il  quintale.
ex  116.  Miccie  di  cotone,  per  lampade.  ......  ........  »  100.  —

 

 

20“
        <pb n="160" />
        150

 

 

Nummer
des italienischen    Benennung  der  Waaren.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire.
120.  Genähte  Gegenstände  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VI:
a)  Säcke,  Bett-  und  Tischwäsche,  Handtücher,  Vorhänge,
lediglich  gesäumt,  und  ähnliche  Artikel.  —.  Zoll des Gewebes   mit 10 Prozent Zuschlag
b)  Kragen,  Manchetten  und  Hemden  für  Männer  —  Das  Doppelte  des Zolles des Gewebes
c)  andere  ...  —  Zoll des Gewebes  mit 40 Prozent  Zuschlag
aus  121.  Wolle:
e)  gekämmte,  nicht  gefärbt  ...  100  kg  15
aus  123.  Pferdehaar:
c)  Krullhaar,  Schnur  und  grobe  Waare  aus  Pferdehaar  »  17
125.  Gespinnste  aus  gekrempelter  Wolle,  einfache:
a)  rohe:
1.  bis  zu  10 000  Meter  im  Kilogramm  ....  »  45
2.  über  10 000  Meter  im  Kilogramm.  .  ..  ........  .  »  55
b)  gebleichte  –  Zoll der  rohen Gespinnste  mit 20 Prozent
Zuschlag.
c)  gefärbte.  –  Zoll der  rohen Gespinnste  mit 25 Lire
Zuschlag  für  100  kg.
126.  Gespinnste  aus  gekrempelter  Wolle,  gezwirnte  —  Zoll der  einfachen Gespinnste mit 17  Lire
Zuschlag  für  100  kg
127.  Gespinnste  aus  gekämmter  Wolle,  einfache:
a)  rohe:
1.  bis  zu  50  000  Meter  im  Kilogramm  .  .......  ...  100  kg  60
2.  über  50  000  Meter  im  Kilogramm.  ..  .......  ...  "  75
b)  gebleichte  ..  —  Zoll der rohen Gespinnste mit 20 Prozent Zuschlag
Zuschlag.
e)  gefärbte....................................  —  Zoll der rohen Gespinnste mit 25 Lire Zuschlag
        <pb n="161" />
        151

 

 

Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unith.  Dazio
tarifla  itallana.  Z
T.  ire.
120.  Oggetti  cuciti  di  materie  tessili  Considerate  nella  VI  Categoria:

a)  sacchi,  biancheria  da  letto  e  da  tavola,  asciugamani,
  tende  semplicemente  orlate  ed  oggetti
Simili  100  Chil.  dazio  del  tessuto
·ee  es  e  ee  b  ee  ele  esosee  eee  ee  eeeoreoeereeo  6e  tsib  con  I’aggiunta  del
O  p.  %
:  ##p  #e:  due  volte  f1l  dazio
b)  colli,  polsini  e  camicie  da  umhhonn  »  *r  *
:  —  dazio  del  tessuto
WC)  alittti  nPnH  5  con  D’aggiunta  del
40  p.  %.
e1  121.  Lane:
e)  pettinate,  non  tinte  ............  ..........  ...  »  15.—
ex  123.  Crino:
)  arriceciato;  corde  e  lavori  grossolani  di  cerino  »  17.—
125.  Filati  di  lana  cardata,  semplici:
a)  greggi:
1.  fino  a  10  000  metri  per  chilogramma  45.—
2.  in  di  10  000  metri  per  chilogrammaa  55.—
P  P  s  s  O
b)  imbianchiti  ·  ·  □—  *  &amp;amp;  6#  —  ·  66  ·  I  Is.  II  II  IIIIIIIOO  D  dazio  dei  greggi  eon
l'aumento  del
20  p.  ½.
inti  dazio  dei  greggi  con
0)  tinti...............  *  U’aumento  di  25  lire
i.  quintale.
126.  Filati  di  lana  cardata,  ritot  .  .......  ..  .  ..  .  .  ..  »  dazio  dei  semplict
con  Paumento  di
17  lire  il  quintale.
127.  Filati  di  lana  pettinata,  semplici:
a)  greggi:
J.  fino  a  50  000  metri  per  chilogrammaa  60.—
2.  in  di  50  000  metri  per  chilogrammaaa  "  75.—
P  P  8
j  ·  iti  dazio  dei  greggi  con
b)  imbianchtt  .  ...  ...  »  nasgenel  Kregn
inti  dazio  dei  greggi  con
WC)  tineeee  r  e"  "  e  ·  69  „"e„  6½  ·  6  D  aumento  Ai  25  lire

 

 

il  quintale.
        <pb n="162" />
        —  162  —

 

 

—  Benennung  der  Waaren.  Maßstab
Zolltarifs.  .  Lire
128.  Gespinnste  aus  gekämmter  Wolle,  gezwirnte  —  Zoll der  einfachen  
  Gespinnste  mit  17 Lire
Zuschlag  für  100  kg.
129.  Gewebe:
a)  aus  gekrempelter  Wolle,  im  Gewichte:
1.  von  300  Gramm  oder  weniger  auf  das  Quadratmeter  100  kg  185
2.  von  mehr  als  300,  aber  nicht  mehr  als  500  Gramm  -  160
3.  von  mehr  als  500  Gramm  .  .  ............  ....  140
b)  aus  gekämmter  Wolle,  im  Gewichte:
1.  von  200  Gramm  oder  weniger  auf  das  Quadratmeter  250
2.  von  mehr  als  200,  aber  nicht  mehr  als  500  Gramm  220
3  von  mehr  als  500  Grm  .  .  .  .  .  .  .  .·  190
aus  130.  Wollene  Gewebe,  bedruckte,  im  Gewichte  von  300  Gramm  ·
oder weniger auf das Ouadratmeter..............  Zoll der betreffenden
Gewebe  mit  30  Lire
Zuschlag  für  100  kg.
132.  Wollene  Gewebe,  gestickte:
a)  mit  Kettenstich.  ..  .  .  .......................  ...  —  Zoll  der  betreffenden
Gewebe  mit  200  Lire
Zuschlag  für  100  kg.
b)  mit  Plattstich  ...............................  —  Zoll  der  betreffenden  Gewebe mit 300 Lire
mit Zuschlag  für  100  kg.
aus  134.  Pferdehaargewebe:
a)  zu  Sibbben:  100  kg  30
135.  Strumpfwaaren  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VII:
a)  einfahe  .................  220
b)  geformte  Ö  HH###a-  —-  Joll  der  einfachen
Strumpfwaaren  mit
50  Prozent  Zuschlag.
136.  Posamentierwaaren  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VI.00  kg  220

 

Posamentierwaaren,  deren  Außenseite  aus  Wolle  und
anderen  Spinnstoffen,  mit  Ausnahme  der  Seide,  besteht  und
weniger  als  50  Prozent  Wolle  enthält,  unterliegen  einem  Zoll
von  180  Lire  für  100  Kilogramm.
        <pb n="163" />
        Numero
della  Denominazione  delle  merci.  Unita.  Dazio
tarifla  italiana.  v
Lire.
128.  Filati  di  lana  pettinata,  ritotW.  100chil.  dezio  dei  semplict
con  ’aumento  di
17  lire  il  quintale.
129.  Tessuti  di  lana:
a)  scardassata,  pesanti  per  metro  quadrato:
1.  300  grammi  o  menoaono  ......  »  185.  —
2.  più  di  300,  ma  non  più  di  500  grammi.  ....  »  160.  —
3.  più  di  500  grammi  .........  .  .  ...  .....  »  140.  —
b)  pettinata,  pesanti  per  metro  quadrato:
J.  200  grammi  o  meno  .  ..  ..  ...  ...  .......  .  ..  .  »  250.—
2.  pin  di  200,  ma  non  pin  di  500  grammi..  v  220.  —
3  più  di  500  grammi  .  .......  .  ..............  »  190.—
ex  130.  Tessuti  di  lana,  stampati,  pesanti  300  grammi  o  meno
Per  metro  quadrato  ..................  »  dazio  dei  tessuti  se
condo  la  specie  con
laumento  di  30  lire
il  quintale.
132  Tessuti  di  lana  ricamati:

a)  à  catenntllaa  »  200.—
oltre  il  dazio  del
rispettivo  tessuto.

b)  à  Punto  passsstoonn  .  .  ..  .  »  300.—

4  oltre  il  dazio  del
rispettivo  tessuto.
ex  134.  Tessuti  di  crino:

a)  ——————ssssssss—s—.——————————  ..  »  30.—

135.  Maglie,  di  materie  tessili  considerate  nella  VII  Categoria:
  «

a)  semplici  .  .  .  ...............  ..  .....  .....  .  ..  »  220.  —

b)  foggiate  .......................  v  dazio  delle  semplich
con  ’aumento  del

50  p.  %.
136.  Passamani,  di  materie  tessili  considerate  nella  VII  Categorrggagagagagagagagg
  »  220.  —

I  passamani  nei  quali  la  parte  esterna  è  costituita  di
lana  e  di  altre  materie  tessili,  esclusa  la  seta,  con  lana
in  proporzione  inferiore  al  50  per  cento,  sono  ammessi

al  dazio  di  180  lire  il  quintale.
        <pb n="164" />
        154

  

 

Nummer
des italienischen    Benennung  der  Waaren.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire
137.  Borten  und  Bänder  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VII  100 kg  240
139.  Spitzen  und  Tülle,  wollene  .  .  .  .  .  .  .  ...  1  Kg  7
aus  140.  Fußteppiche  aus  Wolle  und  Kratzwolle,  einschließlich  deraus
  c)  jenigen,  in  welchen  andere  Spinnstoffe  außer  Seide  dem
Gewichte  nach  vorherrschen  100  kg  100
142.  Genähte  Gegenstände  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VII.  —  ie  e
144.  Kokons  (ausgenommen  die  Doppelkokons  –  frei
aus  145.  Seide:
a)  einfach  gezogene,  dublirte  oder  gezwirnte,  rohe  —  frei
aus  147.  Seidenabfälle:
a)  von  Kokons  und  von  Doppelkokons  (strusa,  strazza
di  seta  e  di  doppio),  rohe  .  .  .  .  .  .  ..  —  frei
b)  andere rohe.................................  —-  frei
aus  148.  Sammete  und  Plüsche  aus  Seide  oder  Floretseide:
a)  glatte.....................................  1kg  9
aus  149.  Fichus,  Echarpes  und  Cachenez,  schwarz  oder  farbig,  in
nicht  gemustertem  Gewebe  aus  Seide  oder  Floretseide,
nicht  genäht  ..  ..  .  .  ..  -  6/60
Fichus,  Echarpes  und  Cachenez,  schwarz  oder  farbig,  in  gemustertem
  Gewebe  aus  Seide  oder  Floretseide,  nicht  genäht  »  9
150.  Sammete,  gemischte,  in  welchen  Seide  oder  Floretseide  im
Verhältniß  von  mindestens  12  und  höchstens  50  Prozent
enthalten  ist:
a)  glatte  .  .  ..  »  7
b)  gemusterte:  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  »  10
aus  151.  Gewebe,  gemischte,  in  welchen  Seide  oder  Floretseide  im
Verhältniß  von  mindestens  12  und  höchstens  50  Prozent
enthalten  ist:
b)  farbige:
1.  glatte...................................  5
2.  gemusterte................................  8
        <pb n="165" />
        ——...T...

 

 

 

 

 

Numero
della  Denominazione  delle  mereci.  Unità.  Dazio
tarilla  italiana.  ·
Lire.
137.  Galloni  e  nastri,  di  materie  tessili  considerate  nella  -
VllCategoria................................  100  chil.  240.  —
139.  Pizzi  e  tulli,  di  lana...............  .  .  ...  .  .  .  ..  chil.  7.  —
ex  140.  Tappeti  da  pavimento,  di  lana  e  di  borra  di  lana,
ex  e)  compresi  i  tappeti  da  pavimento  nei  quali  predominano
  in  peso  altre  materie  tessili  non  seriche  100  chil.  100.—
142.  Oggetti  cuciti,  di  materie  tessili  della  VII  Categoria  "  dario  del  taeuto
u  n  del
0-144.
  Bozzoli  (esclusi  i  doppioni)  .  .  .  .  .  ..  ...........  ..  ...  —  esenti
N  145.  Scta:
G)  tratta  semplice,  addoppiata  o  torta,  greggiag  —  esente
X  147.  Cascami  di  seta:
a)  strusa,  strazza  di  seta  e  di  doppio,  greggi  —  esenti
b)  altri  greginn  .  .  ..  ..  .  ...  —  esenti
ex  148.  Velluti  e  felpe  di  seta  o  -  filusella:
a)  lies  chil.  9.—
eK  149.  Scialletti  Qichhis),  sciarpe  e  fazzoletti  (caddte-ne2),  neri
0  colorati,  di  tessuto  non  operato  di  seta  o  di  fllusella,
  non  cuciti  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ....  .  .  .  .  ..  »  6.50
Scialletti  C#ns),  sciarpe  e  fazzoletti  (caddte-zez),  neri
0  colorati,  di  tessuto  operato  di  seta  o  di  fllusella,
noncuuu...................................  »  9.—
150.  Velluti  misti  in  cui  la  secta  o  la  flusella  entrino  nella
misura  di  non  meno  del  12  e  non  LX  del  50  per
cento:
a)  liegsssss  »  7.—
b)  operaaaait:t::  .  ..  »  10.—
ße  151.  Tessuti  misti  in  cui  la  seta  o  la  fllusella  entrino  nella
misura  di  non  meno  del  12  e  non  piu  del  50  per
cento:
b)  Ccolorati:
liseell  ,.........  ,.................  »  5.—
operat  E  »  8.—
Reichs=  Gesetzbl.  1892.  21
        <pb n="166" />
        ..-Nummer


des

 

italienischen  Benennung  der  Waaren.  Maßstab  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire
aus  154.  Bänder  und  Borten  aus  Seide  oder  Floretseide,  gemischt
mit  anderen  Spinnstoffen,  worin  die  Seide  oder  Floretseide
  im  Verhältniß  von  mindestens  12  und  höchstens
50  Prozent  enthalten  ist  —  ZolI  bes  betreffenden
Gewebes  mit  3  Lire
Zuschlag  für  1  kg.
156.  Posamentierwaaren  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VIII    —  Zoll  de  betreffenden  
Bänder.
160.  Genähte  Gegenstände  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VIII.  —  Zoll des  betreffenden
Gewebes  mit  10  Prozent
Zuschlag.
161.  Holzkohle  —  frei
162.  Brennholz  ..  ..................  ....  ..............  —  frei
aus  163.  Holz:
a)  gemeines:
1.  roh  oder  lediglich  mit  der  Axt  behauen  oder  vor—
gerichtet  —  frei
2.  viereckig  behauen,  gesägt  —  frei
3.  in  Brettchen  zu  Schachteln,  Sieben  und  dergleichen;
  sowie  in  Reifen  jeder  Länge  —  frei
4.  Holzdraht  zur  Herstellung  von  Zündhölzchen  –  frei
aus  b)  Ebenistenholz:
2.  geschnitten  der  Länge  nach  100  g  3
3.  Brettchen  oder  Tafeln  für  Fußböden,  eingelegte  »  4
164.  Leere  Fässer,  neue  oder  gebrauchte:
a)  mit  hölzernen  Reifen  1  hl  0,20
Rauminhalt.
b)  mit  eisernen  Reifen  -  0,z0
aus  165.  Möbel  und  Möbeltheile,  rohe  oder  fertige:
a)  nicht  gepolsterte:
1.  aus  gemeinem,  gebogenen  Holz  ...............  100  kg  7,50
2.  andere  aus  gemeinem  Holz  ...  -  13
3  aus  Ebenistenholz,  fournirt,  geschnitzt  oder  eingelegt  60
        <pb n="167" />
        Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unitä.  Dazio
tariffa  italiana.  #
I.  ire.
ex  154.  Nastri  e  galloni  misti,  nei  quali  la  seta  o  la  filusella
entrino  nella  misura  di  non  meno  del  12  e  non  pin
del  50  ber  cenlooonn  Chil.  3.—
oltre  il  dazio  del
tessuto  secondo  la
%"sPecie.
156.  Passamani,  di  materie  tessili  considerate  nella  VIII
Categoriggagagagagagagaga  .  .  .  .  .  ...  »  dazio  dei  nastri.
160.  Oggetti  cueiti,  di  materie  tessili  della  VIII  Categoria.  »  dazio  del  tessuto
con  H’aggiuna  del
40  p.  %.
161.  Carbone  di  legna  ....  .  ...  .............  —  esente
162.  Legna  da  suoco  ...............  ..............  .  ..  —  esente
ex  163.  Legno:
a)  comune:
J.  rozzo  o  semplicemente  sgrossato  o  tagliato  con
lasaeaaa  .......  .  —  esente
2.  squadrato,  segato.  .  .  .  ...  .  .  .....  ......  .  .  ...  —  esente
3.  in  assicelle  per  scatole,  stacci  e  simili,  nonchè
in  cerchi  di  qualunque  lungheza  —  esente
4.  fuscellini  per  fiammiferi  ................  .  ..  —  esenti
ex  b)  da  ebanisti:
2.  segato  per  il  lungo  ..................  100  chil.  3.—
3.  in  tavole  o  in  quadrelli  intarsiati  per  pawimento
  2  2—2  222222222  2  —2  2222222222222  2282  *  4.—
164.  Botti  vucte,  nucve  o  vecchie:
a)  con  cerchi  di  legno  ......  ..........  .  .  .  .  ettolitro  0.20
(capacita)
b)  con  cerchi  di  ferro  ................  ....  »  0.30
ßex  15.  Mobili  e  parti  di  mobili,  greggi  o  finiti:
à)  non  unbottiti:
J.  di  legno  comune  curvato  .......  .  .  .  ....  100  chil.  7.50
2.  altri  di  legno  comien:  »  13.—
3.  di  legno  da  ebanisti,  impiallacciati,  intagliati  o
intarsiaait4t4:  *  60.—

 

 

21“
        <pb n="168" />
        —  158  —

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —

 

Nummer
italienischen  Benennung  der  Waaren.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire
aus  166.  Rahmen  und  Rahmenleisten  aus  Holz:
b)  lackirte,  vergoldete  oder  versilberte  .  ......  ..  ..  .  .  ...  100  kg  7
167.  Ruder,  Pfähle  und  Stangen  .  .  ..  –  frei
170.  Geräthschaften  und  verschiedene  Arbeiten  aus  gemeinem  Holz:
a)  roh  ...  100  kg  6
b)  polirt  oder  bemalt:  ·
1.  Spindeln  und  Spulen  ·.....·.,    8
2.  andere  .  ...  »  13
171.  Gemeine  Kurzwaaren  aus  Holz.  ...  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -  50
172.  Spielzeug  aus  Holz  -  60
aus  177.  Korb=  und  Mattenflechtarbeiten:
b)  feine  I..  p  30
182.a) Cellulose.......................................·  —  frei
b)  anderes  Halbzeug  aus  Holz,  mit  Einschluß  des  Halbzeuges
  aus  Stroh  und  anderen  ähnlichen  Stoffen.100  kg  1
aus  183.  Papier:
a)  weißes  oder  in  der  Masse  gefärbtes  jeder  Art.  ...  ..  .  12,0
d)  farbiges,  vergoldetes  oder  bemaltes,  sowie  Tapeten
(einschließlich  des  gebleichten  Papiers  zur  Lithographie
und  Photographie)  ..  ..  ...  .  .  ..  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  -  40
4)  Packpapier,  auch  in  der  Masse  gefärbt:
1.  nicht  durch  den  Cylinder  geglättet  5  3
2.  nur  auf  einer  Seite  durch  den  Cylinder  geglättet..  »  5
185.  Kupferstiche  ,  Lithographien  einschließlich  der  Chromolithegraphien
  und  Anzeigekarten  (Etiketten)    75
aus  186.  Pappe:
a)  gemeine  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  »  2
187.  Waaren  aus  Papier  und  Pappe  ....................  80
aus  188.  Bücher  und  Noten:
a)  gedruckte:
aus  1.  Noten  mit  italienischem  Text  und  Bücher  mit  ge—
mischtem  Text  (in  italienischer  und  anderer  it  Sprache)
lose  oder  geheftet  ,................  —  frei
        <pb n="169" />
        ————  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

—  159  —

 

 

Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unità.  Dazio
tarifla  italiana.  »
Lire.
ex  166.  Cornici  o  liste  di  legno  per  cornici:
)  verniciate,  derate  o  argentat  ..  .  .  ..  100  chil.  70.—
167.  Remi,  pali  e  perticche  —  esenti
170.  Utensili  e  lavori  diversi  di  legno  comune:
a)  greggi....................................  100  chil.  6.  —
b)  puliti  o  depinti:
1.  fusi  e  rocchetti  ..  ...................  ..  .  .  ..  8.—
2.  ———l.  13.—
171.  Mercerie  comuni  di  lenooooaa  .  .  .  .  ...  »  50.—
172.  Balocchi  di  legno.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .......  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  r  60.—
eK  17  r  Lavori  da  panieraio  e  da  stoiaio:
b)  üni...«....................................  »  30.  —
182.  Pasta  di  legno:
a)  cellllsgsasasaa.  –  esente
b)  altra,  compresa  la  pasta  di  paglia  e  di  altre
Simili  sostanneeeezz  100  chil.  1.—
eK  13.  Carta:
a)  bianca  o  tinta  in  pasta,  d'ogni  qualitt  »  12.50
d)  colorita,  dorata  o  dipinta  e  da  parati  (compresa
la  carta  imbiancata  per  litografia  e  fotografia).  v  40.  —
1)  da  involti,  anche  tinta  in  pasta:
J.  non  cilindraaaaaaa  ...  .  ...  3.
2.  eilindrata  da  un  solo  latoHli  ...  5.—
185.  Stampe,  litografie  e  cartelli,  comprese  le  eromolitograsie  »  75.—
ex  186.  Cartoni:
a)  comi  "  2.  —
187.  Lavori  di  carta  e  di  cartoyonnnnnnn  ..  r  80.—
ex  188.  Libri  e  musica:
a)  stampati:
exl  musica  con  testo  in  lingua  italiana  e  libri  con
testo  misto  (Italiano  ed  altre  lingue),  sciolti  o
semplicemente  legalit4t4  .  ..  .  .  ...  —  esenti
        <pb n="170" />
        ÔÛÊe

Nummer

 

 

  

 

kalirrsihe  Benennung  der  Waaren.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  vire
aus  188.a)2.  Bücher  und  Noten  in  anderer  als  italienischer  Sprache,
lose  oder  geheftt::  ...  —  frei
3.  Bücher  und  Noten  in  Einbänden  jeder  Art  ..  .  ..  .  100  kg  20
aus  b)  Bücher  nicht  gedruckte:
1.  in  losen  Bogen  oder  in  Pappe  gebunden,  auch  mit
Leimwand-Ecken  und  -Rücken  ..  22
2.  in  Pappe  gebunden,  mit  Leinwand  überzogen,  auch
mit  Leder-Ecken  und  -Rückken  -  36
aus  190.  Felle:
aus  d)  ohne  Haare  gegerbte:
.  Lackleder.................................  90
5.  fertiges  anderes  Leder  (außer  Lack=  und  Sohlleder)  .  70
aus  196.  Schuhwerk:
a)  jeder  Art  aus  Leder  oder  Stoffen  mit  Ausschluß  von
Seide  und  Sammet  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .....  .  ..  ..  ...  100  Paar  100
b)  aus  Kautschuck  mit  Futter  oder  Besatz  aus  Stoffen  *  125
aus  2010)  Lampen  und  Lampentheile  aus  Eisenguß,  verzinnt,  emaillirt,
vernickelt,  vernirt,  oxydirt,  lackirt,  mit  oder  ohne  Garnituren
  oder  Verzierungen  von  Znkk  100  kg  15
203.  Schmiedeeisen  und  Stahl:
a)  gewalzt  oder  gehämmert,  in  Stäben,  Stangen,  oder
Barren,  von  jedem  Querschnitt:
1.  im  Querschnitt  mit  keinem  Durchmesser  oder  keiner
Seitenlänge  von  7  Millimeter  oder  wenigee  6
2.  im  Querschnitt  mit  einer  oder  mehreren  Seitenlängen
oder  einem  oder  mehreren  Durchmessern  von
7  Millimeter  oder  weniger,  aber  von  mehr  als
5  Millimtenrnr  ....  -  7
3.  im  Querschnitt  mit  einer  oder  mehreren  Seitenlängen
oder  einem  oder  mehreren  Durchmessern  von
5  Millimeter  oder  weniger  (ausschließlich  Draht).  -  9
b)  zu  Draht  gewalzt  oder  gezogen:
J.  im  Durchmesser  von  5  Millimeter  oder  weniger,  aber
von  mehr  als  1,5  Millimeter  5  11
2.  im  Durchmesser  von  1,6  Millimeter  oder  weniger  ..  -  15
        <pb n="171" />
        Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unità.  Dazio
tarifla  italiana.
Lire.
eK  188.  a)  2.  in  lingua  diversa  dall’  italiana,  sciolti  o  semblicemente
  legat  .....  ....  —  esenti
3.  legati  in  qualsiasi  modoe  .  00  chil.  20.—
ex  b)  libri  non  stampati  (registrig:
J.  Sciolti  o  legati  in  cartone,  anche  con  angoli  e
dorso  di  ttaaoaoaoaoaoaooo  .  .  ...  »  22.  —
ex2  legati  in  cartone  ricoperto  di  tela,  anche  con  angoli
  e  dorso  di  pelle  .....  ...  ........  .....  »  36.—
ex190.  Pelli:
ex  d)  Conciate  senza  pelo:
3.  vernicatttt:t:t  »  90.  —
5.  rifinite,  altre  (escluse  le  verniciate  e  duelle  da
suolnnnn)n  .............  »  70.—
eN  196.  Calzature:
a)  di  ogni  specie,  in  pelle  o  stoffa,  ad  eccezione
della  seta  e  del  vellutto  .  100  paia  100.  —
b)  in  gomma  elastica,  foderate  o  guarnite  di  stoffa.  »  125.—
ex  201.  O)Lampade  e  loro  parti  in  ghisa  gettata,  con  o  senza
guarnizioni  o  ornamenti  di  zinco,  stagnate,  smaltate,
nichelate,  verniciate,  ossidate,  laccattetet  100  chil.  15.—
203.  Ferro  ed  acciaio:
a)  laminato  o  battuto  in  verghe,  spranghe  o  barre
sagomate  di  sezione  qualunque:
1.  non  aventi  in  sezione  alcun  diametro  o  lato  di
7  millimetri  omeneeoooaoaon  .  ..  r  6.—
2.  aventi  in  sezione  und  o  piu  lati  o  diametri  di
7  millimetri  o  meno,  ma  pin  di  5  millimetri  »  7.—
3.  aventi  in  sezione  uno  o  più  lati  o  diametri  di
5  millimetri  o  meno  (esclusi  i  fli)  »  9.—
b)  laminato  o  tirato  in  fili:
1  aventi  un  diametro  di  5  millimetri  o  meno,  ma
Piu  di  1  millimetro  e  mezgon  »  11.—
2.  aventi  un  diametro  di  1  millimetro  e  mezzo  o
menonan  »  15.  —
        <pb n="172" />
        —  162  —

 

Nummer
des italienischen  Benennung  der  Waaren.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.    Lire
203.  c)  in  Blechen:
1.  von  4  Millimeter  Dicke  und  mehr  .  .  100  kg  7
2.  von  weniger  als  4  und  mehr  als  1,5  Millimeter
Dicke.    10
3.  von  1,5  Millimeter  Dicke  oder  weniger  »  12
d)  in  Röhren:
1.  aus  Blech  von  4  Millimeter  Dicke  und  mehr  »  12
2.  von  weniger  als  4  und  mehr  als  1,5  Millimeter
Dicke  ...,...............................    14
3.  von  1,5  Millimeter  Dicke  oder  weniger    17
aus  204.    Eisen  und  Stahl,  geschmiedet  oder  gegossen:
a)  Anker,  Wagenachsen,  Ambosse  und  andere  grobe  Ar—
beiten,  im  Gewichte  von  50  Kilogramm  und  mehr.  "  9
aus  b)  grobe  Wagenachsen  im  Gewichte  von  weniger  als
50  Kilogramm  .  .  .  ...  -  12
aus  206.  Geschmiedete  Nägel  aus  Eisen  oder  Stahl  "  10
a)  u.  b)
aus  206.  Eisen  und  Stahl  zweiter  Verarbeitung  in  Arbeiten:
aus  a)  welche  hauptsächlich  an  großen  Eisen=  oder  Stahlstücken
vorgenommen  sind:
2.  an  ihrer  ganzen  Oberfläche  oder  einem  großen  Theile
derselben  gehobelt,  gefeilt,  abgedreht,  durchlocht  u.  s.  w.  »  13,25
3.  verzinnt,  verbleit,  verzinkt,  lackrtrtt.  »  15)50
aus  b)  welche  hauptsächlich  an  kleinen  Eisen=  oder  Stahlstücken
vorgenommen  sind:
2.  an  ihrer  ganzen  Oberfläche  oder  an  einem  großen
Theile  derselben  gehobelt,  gefeilt,  abgedreht,  durchlocht
  u.  s.  w.)  ferner  verzinnt,  verbleit,  verzinkt,
lackiert    -  17,25
aus  210.  Geräthschaften  und  Werkzeuge  für  Künste  und  Handwerke,
aus  Gußeisen,  Schmiedeeisen  oder  Stahl:
aus  a)  gemeine:
1.  Aexte,  Pflüge,  Spundmesser,  gewöhnliches  Acker- 



geräth  im  Allgemeinen,  Schaufeln,  Spitzambosse,
Knaggen,  Zwingen,  Maurerkellen,  Wetzsteine,  Keile,
        <pb n="173" />
        —  163  —

 

 

 

 

Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unita.  Dazio
tarifla  italiana.
Lire.
203.0  in  lamiera:
J.  della  grossezza  di  4  millimetri  e  più  .  .  .  .  .  ...  100  chil.  7.—
2.  di  meno  di  4  millimetri  e  piu  di  millimetri  1
emezzo  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..P  »  10.  —
3.  di  millimetri  1e  mezzo  o  meno  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  “  12.—
d  in  tubi:
11  di  lamiera  della  grossezza  di  4  millimetri  e  pin  "“  12.—
2.  di  lamiera  di  meno  di  4  millimetri  e  piu  di
millimetri  1  e  mezooa  »  14.  —
3.  di  lamiera  di  millimetri  1  ce  mezzo  o  meno  »  17.  —
ex204.  Ferro  e  acciaio  fucinati  o  gettati:
a)  ancore,  sale  da  veicoli,  incudini  ed  altri  lavori
greggi,  del  peso  di  50  chilogrammi  e  più  .  .  ..  »  9.—
ex  b)  assi  da  veicoli,  greggi,  pesanti  meno  di  50  chilogrammi
  ................................  »  12.—
ßex  206.  Chiodi  fucinati  di  ferro  o  di  acciaaon:  »  10.  —
a),  b)
ex206.  Ferro  ed  acciaio  di  seconda  fabbricazione,  in  lavori:
ex  a)  fatti  principalmente  con  ferri  od  acciai  grossi:
2.  in  oggetti  piallati,  limati,  torniti,  bucati,  ecc.
su  tutta  o  larga  parte  della  loro  superficie  »  13.25
3.  in  oggetti  stagnati,  piombati,  zincati  e  verniciati  »  15.50
ex  b)  fatti  principalmente  con  ferri  od  acciai  piccoli:
2.  in  oggetti  piallati,  limati,  torniti,  bucati,  ecc.
su  tutta  o  larga  parte  della  loro  superficie;
stagnati,  piombati,  zincati,  verniciatt  “  17.25
ex210.  Utensili  e  strumenti  usuali  per  arti  e  mestieri,  in  ghisa,
ferro  e  acciaio:
eNX  a)  comuni:
1.  accette,  aratri,  ascie,  attrezzi  ordinari  di  agri-Coltura
  in  genere,  badili,  bicorni,  biette,  barletti,
  cazzucle,  coti,  cunei,  erpici,  üflliere,
22

Reichs=  Gesetzbl.

1892.
        <pb n="174" />
        164

 

Nummer
des
italienischen
Zolltarifs.

Benennung  der  Waaren.

Maßstab.

 

Noch:
aus  210.
aus  a)  1.

aus  b)
J.

S————

aus  211.
aus  t)
aus  214.

Eggen,  Zieheisen,  Heugabeln,  Streichmaaße,  Hebebäume,
  Beile,  Hämmer,  Schraubstöcke  für
Schmiede,  Schippen,  Pfähle,  Picken,  Steinhauen,
Rechen,  Gäthacken,  Handbeile,  Zangen,  Pflugschaaren
  u.  .  voooooo.

feine:
Winden,  Gleichgewichtswaagen,  Polireisen,  Grabstichel,
  Schraubenzieher,  Winkelhaken,  Kopirpressen,
Scheeren,  Gartenmesser,  Blechscheeren,  tragbare
Schmieden,  Keile  oder  Punzen;  nicht  besonders
benannte  eiserne  Werkzeuge  für  Schuhmacher,
Vergolder,  Tischler,  Schmiede,  Hufschmiede,
Friseure,  Buchdrucker  und  andere  Handwerker;
Plätt=  und  Brenneisen,  Wirkeisen,  Sägeblätter,
Ahlen,  Schraubenschlüssel,  Hobeleisen,  Glätteisen,
Kämme,  Hobel,  Kneipzangen,  Schneidstempel,
Pfriemen,  Hippen,  Schabeisen,  Klingen  für  Nagelund
  Steinbohrer,  Meißel,  Sägen,  Hohlmeißel,
Spatel,  Locheisen,  Bohrer,  große  und  kleine,
Stempel,  Pressen  für  Stempel  und  Punzen,  Drehbänke
  für  Uhrmacher,  Handbohrer,  Hohlbohreru.  s.  w.;
auch  lackirt,  polirt,  verzinkt,  galvanisirt,  verkupfert,
verzinnt,  verbleit  und  theilweise  in  Verbindung
mit  anderen  Metallen
Sensen  und  Sicheln
Feilen  und  Raspeln,  welche,  abgesehen  vom  Handgriff,
eine  Länge  besitzen:
von  mehr  als  30  Centimeter

von  15  bis  30  Centimeter
von  weniger  als  15  Centimeter

Kupfer,  Messing,  Bronze:
Brenner  und  Galerien  für  Lambhden  .  .

 

Blei  und  dessen  Legirungen  mit  Antimon:
Buchdruckerlettern

 

 

100  kg

13

17
12

1  —  —
d

75

18
        <pb n="175" />
        Numero

della
tariffa  italiana.

—  165  —

Denominazione  delle  merei.

Unità.

Dazio

Lire.

 

Segue
ex  210.
exXa)I.

ex  b)
J.

 

fini:

forche,  graffietti,  leye,  mannaie,  martelli,
morse  da  fabbri,  pale,  pali,  picconi,  piccozze,
rastrelli,  sarchielli,  scuri,  tanaglie,  vomeri,  ecc.

binde,  bilancie  a  bilico,  brunitoi,  bulini,  caccia-Viti,
  compositoi,  copia-lettere,  cescie,  forbici,
fucine  portatili,  coni  o  punzoni;  ferri  non
nominati,  da  calzolai,  doratori,  falegnami,
fabbri,  maniscalchi,  parrucchieri,  stampatori
ed  altri  artigiani;  ferri  da  stirare  e  da  crespare,
  incastri,  lame  da  seghe,  lesine,  licciaiole,
  linguette  o  ferri  da  pialle,  lisciatoi,
Pettini,  pialle,  pinze,  punzoni,  punteruoli,
roncoli,  raschiatoi,  saette  per  succhielli  e
trapani,  scalpelli,  seghe,  Sgorbie,  Spatole,
stampi,  suchchielli,  trivelle,  trivelline,  timbri,
torchietti  per  timbri  e  punzoni,  torni  da
„drologiaio,  trapani  a  mano,  verrine,  ecc.:;
anche  verniciati,  Puliti,  zincati,  galvanizzati,
ramati,  stagnati,  piombati  e  parzialmente
guarniti  di  altri  metalll.

falci  e  faleinole  .  .  .  ..  .  ..  ...

lime  e  raspe,  aventi,  non  compreso  il  manico,
una  lunghezza:
di  pin  di  30  centimert4.
di  15  fino  a  30  centimetri  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
inferiore  a  15  centimetri  .  .  .  .....  .  .  .  .  ...  ...

Rame,  ottone  e  bronzo:

Piombo  e  sue  leghe  con  T’antimonie:

in  caratteri  da  stama  .  .  ..  .  .  .  .  .  ·

 

100  chil.

22°

 

13.—

13.—
15.—
20.—
        <pb n="176" />
        —  166  —

 

 

Nummer
des italienischen  Benennung  der  Waaren.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire.
216.  Zink:
a)  in  Blöcken  und  Bruch  .......  .............  .  ...  —  frei
b)  in  Platten  und  Blechen  100  kg  4
c)  in  nicht  vergoldeten  oder  versilberten,  nicht  verzierten
oder  lackirten  Arbeten  .  ..  »  12
d)  in  nicht  vergoldeten  oder  versilberten  Arbeiten,  verziert
oder  auf  irgend  eine  Weise  lackiert  »  12
e)  in  vergoldeten  oder  versilberten  Arbeiten  »  58
218.  Antimon,  metallisches  (Antimon-Regulus)  »  6
225.  Näh=  und  Stecknadeln  »  80
aus  226.  Maschinen:
aus  a)  Dampfmaschinen,  feste,  ohne  Kessel  »  12
aus  a)  Dampfmaschinen,  halbfeste,  mit  Kessel,  Heißluftmaschinen,
  Druckluftmaschinen,  Gasmaschinen,  Petroleummaschinen,
  einschließlich  der  Rotationskörper:
im  Gewichte  von  mehr  als  300  Kilogramm  »  12
aus  b)  Dampfkessel:
aus  1.  Röhrendampfkessel  aus  Eisen  und  Gußeisen  »  14
2.  andere  als  Röhrendampfkesse  .  .  .  .  ..  »  12
aus  c)  Wasser=  und  Windmotoren  und  hydraulische  Maschinen:
Wasserräder,  Pressen,  Accumulatoren,  Aufzüge  und
Fahrstühle  ..............................    10
e)  Lokomobilen  ..  »  12
9  Landwirthschaftliche  Maschinen  jeder  Art  »  9
i)  Maschinen  und  Stühle  für  Weberei  »  10
aus  j)  Werkzeugmaschinen  zur  Bearbeitung  von  Holz  und
Metall  (Sägen,  Hobel,  Drehbänke,  Maschinen  zum
Schraubenschneiden,  Bohrmaschinen  u.  s.  w.),  im
Gewichte  von  mehr  als  300  Kilogramm  .  .  .  .  ..  ..  .  »  9
1)  Nähmaschinen:
1.  mit  Gestell  ....................  25
2.  ohne  Gestell.  30
        <pb n="177" />
        Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unita.  Dazio
tariffa  italiana.
Lire.
216.  Zinco:
a)  inm  pani  e  rottami  ..  ........  ............  .  .  ...  —  esente
b)  in  lamiere  e  ogli  ......  .  .  .  .  ...  100  chil.  4.—
)  in  lavori  non  dorati  od  argentati,  non  ornati,  nd
verniait:t:ii:  ...  v  12.  —
d)  in  lavori  non  dorati  od  argentati,  con  ornati  o
vernice  di  qdualsiasi  soraa  "  12.—
e)  in  lavori  dorati  o  argentat4t4  »  58.—
218.  Antimonio  allo  stato  metallico  (regolo  di  antimonio)  v  6.  —
225.  Aghi  e  spillllii.  »  80.—
ex  226.  Machchine:
ex  2)  a  vapore,  sfisse,  senza  caldaia............  .  ...  »  12.  —
eN  a)  à  vapore,  semi-fisse,  con  caldaie  annesse,  ad
aria  calda,  ad  aria  Compressa,  a  gaz,  a  petrolio,
comprese  le  motrici  rotative:
di  peso  superiore  à  300  chilogrammi  v  12.—
ex#b)  caldaie:
eNX  1.  multitubulari  in  ferro  e  ghis  »  14.—
2.  non  multitubllaua:::::  .  .  ...  »  12.—
exXx  0)  macchine  idrauliche,  e  motori  ad  acqua  o  a  vento:
ruote  idrauliche,  strettoi,  accumulatori,  elevatori
e  montacarrccbhee  ...p  »  10.—
e)  locomobili  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  ..............  .  .  ..p  »  12.—
9  macchine  agrarie  di  ogni  soreeaaaa  .  ..  »  9.—
i)  macchine  e  telai  per  la  tessitura.  .  ...  .  .  .  .  .  .  ...  r  10.—
ex  j)  macchine-  utensili  per  la  lavorazione  del  legno  e
dei  metalli  (eghe,  pialle,  torni,  trapani,  fllettatrici,
  ecc.),  di  peso  superiore  a  300  chilogrammi  "  9.—
)  da  cucire:
J.  con  sostgngin  »  25.  —
2.  senza  sostgngin  .  .  .  ..  »  30.—
        <pb n="178" />
        168  —

 

Nummer
des
italienischen
Zolltarifs.

Benennung  der  Waaren.

Maßstab.

Zollsatz

Lire.

 

aus  226.
aus  m)

)  3.  und  ausn)

J.
2.

228.

aus  231.
b)
aus  232.

o)
ch

233.
234.

 

Maschinen  zum  Brechen,  Quetschen  und  Stampfen  von
Steinen,  Mineralien,  Knochen  u.  s.  w.;  Winden  aus
Guß-  und  Schmiedeeisen;  mechanische,  nicht  hydraulische
  Kraöhnen;  Böcke  zum  Heben  von  Waggons  und
dergleichen;  Centrifugen  zur  Zuckerfabrikation;  Holländer
  zur  Papierfabrikation;  selbstthätige  (Luftdrucku.
  s.  w.)  Bremsen;  Walzwerke;  Rollmaschinen,  ausgenommen
  diejenigen  für  Gewebe;  Gefriermaschinen)
Maschinen  zur  Fabrikation  gashaltiger  Wasser;
Papiermaschinen,  Papierschneidemaschinen;  Ziegeleimaschinen;
  Wasch=  und  Bügelmaschinen;)  Buchbindermaschinen;
  pneumatische  Maschinen  zum  Gewerbegebrauch;
  Polirmaschinen;  Ventilatoren  mit  Bewegungsmechanismus;
  Kratzmaschinen  ohne  Garnitur;
Garntrockenmaschinen;  Maschinen  zum  Waschen  und
Entfetten  von  Garnen;  Papierlochmaschinen;  Garnfärbemaschinen
  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ...

Getrennt  eingehende  Maschinentheile:

von  Nähmaschinen
gußeiserne  Maschinentheile  von  anderen  Maschinen,
mit  Ausnahme  der  dynamo#-elektrischen  Maschinen

Instrumente,  optische,  mathematische,  Präzisions-,  astronomische,
  chemische,  physikalische,  chirurgische  u.  s.  w.
Gold:

auf  Seide  oder  andere  Spinnstoffe  gesponnen
Blattgold  (ohne  Abzug  des  Papiergewichts)
Silber:

auf  Seide  oder  andere  Spinnstoffe  gesponnen
Blattsilber  (ohne  Abzug  des  Papiergewichts3

Goldschmiedewaaren  und  goldenes  Geschirr
Silberwaaren,  auch  vergoldet,  oder  Silbergeschrr

100  kg

0  kg
1  kg

 

 

10

30
11

30

10
18

10

14
        <pb n="179" />
        Numero

della

tariffa  italiana.

—  169  —

Denominazione  delle  merecYi.

Unità.

Dazio

Lire.

 

eX  226.
ex  m)

 

Macchine  per  frantumare  o  polverizzare  pietre,
minerali,  ossa,  ecc.;  argani  di  ghisa  e  di  ferro;
grü  meccaniche,  non  idrauliche;  cavalletti  per
alzare  vagoni,  ecc.;  macchine  centrifughe  per
la  fabbricazione  dello  zucchero;  cilindri  olandesi
  per  la  fabbricazione  della  carta;  freni
automatici  (ad  aria  compressa,  a  vuoto,  ecc.);
laminatoi;  macchine  per  cilindrare,  eccettuate
duelle  per  cilindrare  tessuti;  macchine  congelatrici;
  macchine  per  la  fabbricazione  delle  acque
gassose;  macchine  per  fabbricare  la  carta;
macchine  tagliacarta;  macchine  per  la  fabbricazione
  dei  laterizi;  macchine  per  lavare  e
Sstirare  la  biancheria;  macchine  per  legare  libri;
macchine  pneumatiche  per  uso  industriale;
macchine  per  pulire;  ventilatori  Kon  meccanismo
Per  mucverli;  carde  non  guarnite;  macchine
Per  asciugare  i  fllati;  macchine  per  lavare
ee  Sgrassare  i  fllati;  macchine  per  traforare  la
carta;z  macchine  per  tingere  i  fllllt

Parti  staccate:

di  macchine  da  cucre
di  altre  macchine  (escluse  le  macchine  dinamoelettriche),
  di  giss

Strumenti  di  ottica,  di  calcolo,  di  precisione,  di  osser-Vazione,
  di  chimica,  di  fisica,  di  chirurgia,  ecc.
Oro:
avwvolto  sulla  seta  o  su  altra  materia  tessile
battuto  in  fogli  (senza  diffalcare  ll  peso  della  carta)

Argento:
avvolto  sulla  seta  o  su  altra  materia  tessile
battuto  in  fogli  (senza  diffalcare  il  peso  della  carta)

Oreficeria  e  vasellame  d'orooee  .  .  .  .  ..
Lavori  d'argento,  anche  dorato,  o  argenteria.  .......

 

100  chil.

ettogr.
chil.

 

10.  —

30.—

11.—

30.—

10.—
18.—

10.—
5.—

14.—
9.—
        <pb n="180" />
        170

 

 

Nummer
des  italienischen  Benennung  der  Waaren.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  .
aus  236.  Uhren:
c)  Tafel-,  Tableau=  und  Pendeluhren,  ohne  Gehäuse.  Stück  5
d)  dieselben  mit  Gehäuse  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  -  5
mit  Zuschlag  des  Zolles
für  das  Gehäuse.
e)  Weckeruhren  ohne  Stundenschlg    »  1,50
Sogenannte  Schwarzwälderuhren  mit  hölzernem  Gestell
(worin  sich  das  Werk  befindet)  unterliegen  einem  Zoll  von
100  Lire  für  100  Kilogramm,  einschließlich  des  Gehäuses.
Uhren  nach  sogenanntem  amerikanischen  System  unterliegen
  einem  Zoll  von  150  Lire  für  100  Kilogramm,  einschließlich
  des  Gehäuses.
aus  240.  Edelsteine,  bearbeitete:
b)  Achate,  Opale,  Onyx,  Granaten,  auch  auf  Fäden  kg  9
245.  Farberden  (Bolus,  Ocker  und  Siegelerde,  natürliche  oder
künstliche  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  100  kg  3
aus  246.  Steine,  Erden  und  nicht  metallische  Mineralien:
a)  Kalk,  Gips  u.  s.  w.  .........  .  ..  .  .....  ...  .  .  .  ..  —  frei
aus  252.  Thonwaaren:
aus  a)  zum  gewöhnlichen  Gebrauch:
aus  1.  Oefen  und  Theile  derselben  in  jeder  Form  ..  ..  ..  .  100  kg  2,50
253.  Majolika  oder  Waaren  aus  farbiger  Masse  mit  Email  oder
undurchsichtiger  Glasur  überzogen:
a)  Fliesen,  auch  in  mehreren  Farben  bemalt,  und  gemeines
Steinzeun  .  ..  »  6
b)  weiß  oder  farbig  auf  einfachem  Grunde  »  10
c)  verschiedenfarbig  oder  anderweitig  verzirt  »  14
254.  Irdene  Waaren  oder  Arbeiten  aus  weißem  Thon:
a)  weiße,  und  feines  Steinzeug  .  .  .  .  .  ...  -  16
b)  verschieden  gefärbt  oder  bemalt,  vergoldet  oder  anderweitig
  verzirt  .  .  ...  ...  »  25
255.  Porzellan:
a)  weiß  .  .  .  ...  »  16
b)  farbiges,  vergoldetes  oder  sonstwie  verziertes  »  35
        <pb n="181" />
        Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unitä.  Dazio
tarifla  italiana.
Lire.
ex  236.  Orologi:
c)  da  tavola,  a  quadro  o  a  pendolo,  non  incassati.  ciascuno  5.  —
ch  da  tavola,  a  duadro  o  a  pendolo,  incassati  v  5.—
piüildaziopropkio
della  cassa.
e)  svegliarini  senza  la  soneria  delle  ore  ......  ....  v  1.50
Gli  orologi  cosidetti  »della  Selva  vera-  aventi  ilr
Castello  (nel  quale  si  trova  il  meccanismo)  di  legno,  sono
ammessi  al  dazio  di  hre  100  il  quintale.  compresa  la
cassa.  Gli  orologi  cosidetti  à  sistema  americanot  sono
ammessi  al  dazio  di  lire  150  il  quintale,  compresa  la
cagssa.
ex  240.  Pietre  preziose  lavorate:
b)  agate,  opali,  onici,  granate,  anche  infilate  ..  ...  chil.  9.  —
245.  Terre  colorate  (boli,  ocre  e  terre  sigillate,  Daturali  o
artilcall.  100  chil.  3.—
eX  246.  Pietre,  terre  e  minerali,  ad  accezione  dei  minerali
metallici:
a)  calce,  gesso,  egag.  —  esenti
ex  252.  Terre  cotte:
ex  a)  di  uso  comune:
ex  I.  stufe  e  parti  di  stufe  di  ogna  forma  100  chil.  2.50
253.  Majoliche  o  lavori  di  pasta  colorata,  ricoperta  di
smalto  o  con  vernice  opaca:
a)  ambrogette,  anche  dipinte  a  più  colori,  e  grès
ordinari........  ...  ...  .  .  .  ..  .  .....  .  ...  »  6.  —
b)  bianchi  o  colorati  a  fondo  unito.  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  »  10.—
c)  variamente  colorati  o  altrimenti  decorati  .  ...  ...  v  14.  —
254.  Terraglie  o  lavori  di  pasta  bianca:
a)  bianchi  e  gree  innn  ..  »  16.  —
b)  variamente  colorati,  o  dipinti,  dorati  o  altrimenti
decorat  ..............  ..........  »  25.—
255.  Porcellane:
a)  bianche...................................  16.—
b)  colorate,  dorate  o  altrimenti  decoratte  ...  35.—1
Reichs=  Gesetztdl.  1892.  23
        <pb n="182" />
        Nummer
des italien    Benennung  der  Waaren.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  
aus  258. Glas=  und  Krystallwaaren:
a)  lediglich  geblasen  oder  gegossen,  nicht  farbig,  nicht  ge—
schliffen  und  nicht  geschnitten  .  .  ..  100  kg  8,50
b)  farbig,  in  der  Masse  gefärbt,  abgerieben,  mit  Schmirgel
geschliffen  und  geschnitten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  »  15
)  bemalt,  emaillirt,  vergoldet,  versilbert  oder  anders
verziert..................................  »  18
259.  Flaschen,  gemeine  ...  .......  .  ..  ....  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  ...  4
260.  Demijohns,  auch  mit  Stroh=  und  Rohrgeflecht  6
262.Glas,  Krystall  und  Schmelz  in  Form  von  Perlen  (conterie),
Steinen  und  Prismen  für  Kronleuchter  und  andere  ähnliche
Arbeiten  .  .  .  .  ...  »  30
274. Satzmehl.......................................  »  2
aus  275.  Stärke:
b)  gemeine  aus  anderem  Material  als  Reis  ..  ....  .  ..  .  4  8
c)  feine  oder  in  Schachteln  ..  .  .  .  .  ......  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  »  15
aus  283.  Fürchte,  trockene:
aus  g)  getrocknete  Pflaumen  ..........  .  ..  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  »  2
aus  284.  Früchte,  Gemüse  und  Gartengewächse:
Ga)  in  Essig,  Salzwasser  oder  eol.  »  20
286.  Hopfren  ...  —  frei
289.  Oelkuchen  von  Nüssen  und  anderem  Material  –  frei
291.  Pferde-  —  frei
300.  Schweine:
a)  im  Gewichte  bis  einschließlich  10  Kilogramm  .  .  .  .  .  .  .  1  Stück  0,75
b)  im  Gewichte  von  mehr  als  10  bis  zu  20  Kilogramm  »  3
c)  im  Gewichte  von  mehr  als  20  Kilograaem  »  3,75
aus  301.  Fleisch:
b)  gesalzenes,  geräuchertes  oder  in  anderer  Weise  zubereitetes  100  kg  25
aus  306.  Fische:
a)  frische  jeder  Art  .  ..  —  frei
        <pb n="183" />
        —

173

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unita  Dazio
tariffa  italiana.
Lire.
ex  258.  Lavori  di  vetro  e  di  cristallo:
a)  semplicemente  Soffiati  o  gettati,  non  coloriti,  ne
arrotati,  nè  incisi.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  100  chil.  8.50
b)  Coloriti,  tinti  in  pasta,  arrotati,  smerigliati  e  incisi  »  15.  —
c)  dipinti,  smaltati,  dorati,  argentati  o  altrimenti
decoraat4t4::  ..  .  .  .  .  .  ..  »  18.  —
259.  Bottiglie  cominnnnnnnnn  ...  "  4.—
260.  Damigiane  anche  impagliate.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ...  p  6.  —
262.  Vetri,  eristalli  c  smalti  in  conterie,  tagliati  a  foggiadi
  gemme  o  in  prismi  per  lumiere  ed  altri  simili
lavo  r.  ...................  »  30.—
274.  Feolllllll  6  2.—
ex  275.  Amido:
b.  comune,  non  di  riooon  .  ..  ..  .  .  ..  »  8.  —
C)  fino  od  in  scatloooooeel  .  ...ß  »  15.—
ex  283.  Frutte  sechche:
edK  9)  Pprugne  seccchee..  ..  »  2.  —
ex  284  Frutte,  legumi  ed  ortaggi:
a)  nell'  aceto,  nel  sale  e  nell'  olio.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  »  20.  —
286.  Luppoonon  ..  .....  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  "  esente
289.  Panelle  di  noce  e  di  altre  matritte  .  ...  »  esenti
291.  Cavallllll  .  .  ..  »  esente
300.  Porci:
a)  del  peso  fino  a  10  chilogr.  inclusion  ciascuno  0.75
b)  del  peso  sopra  i  10  chilogr.  fino  a  20  inclusivo.  »  3.
c)  del  peso  sopra  i  20  chilgrrr.  »  3.75
ex301.  Carne:
b)  Salata,  affumicata  o  in  altro  modo  preparata  100  ehil.  25.—
ex  306.  Pesci:
a)  freschi  di  ogni  Ssoraa  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  —  esenti

 

 

23“
        <pb n="184" />
        174

 

 

 

Nummer
des  italienischen  Benennung  der  Waaren.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire.
311.  Käse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ....  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  kg  12
314.  Anderes  Fett  als  Schweineschmalz  —.  frei
315.  Stearinsäure  (einschließlich  Stearin  und  Palmitin);  Ceresin,
reines  oder  mit  Paraffin  gemischtes  100  kg  8
317.  Bienen,  lebende,  mit  den  Stöcken  —  frei
aus  325.b)  Perlmutterknöpfe  .....  ....  .  .  ....  ....  ..  .  ..  .  ...  .  .  ...  100  kg  100
aus  327.  Bernsteinwaaren  .  .  ..  »  150
aus  329.  Kurzwaaren:
Glaskurzwaarren  »  60
aus  a)  gemeine:
1.  Tuschkasten  aus  Holz  oder  anderem  Material,  mit
Farben,  Pinseln,  Näpfchen  und  sonstigem  Maler—
geräth;  Nachtlichte  mit  in  Stearin,  Wachs  oder
Talg  getränktem  und  mit  Papier,  Holz  oder  an—
derem  Material  versehenem  Docht,  mit  dem  dazu
gehörigen  Schwimmer  zusammen  in  Schachteln
eingehend,  einschließlich  der  Schachtel  und  des
Schwimmers  .  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  E  75
2.  Pinsel  aus  feinem  Haar  (einschließlich  der  Rasirpinsel),
mit  Ausnahme  solcher  mit  Stiel  aus  Elfenbein,
Perlmutter,  Schildplatt,  Bein  und  dergleichen;
Spielzeug  aller  Art  (einschließlich  der  Puppen),  soweit
  es  unter  Nr.  329  a  (gemeine  Kurzwaaren)  fällt  "  100
aus  b)  feine:
1.  deren  hauptsächliches  Material  aus  Leder  aller  Art,
einschließlich  des  Juchtenleders,  bestet.  »  120
2.  Pfeifen,  Cigarrenspitzen  und  andere  Waaren  aus
Meerschaum.  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  -  150
3.  Spielzeug  aller  Art  (einschließlich  der  Puppen),  soweit
es  unter  Nr.  329b  (feine  Kurzwaaren)  fällt  .  .  .  .  »  200
        <pb n="185" />
        —  175  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unità.  Dazio
tariffa  italiana.
Lire.
311.  Formaggooaaanan  .  .  .  .  .  .  .  ...  100  chil.  12.—
314.  Grassi,  ad  eccezione  dello  strutto  .  .  ......  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  esenti
315.  Acido  stearico  (comprese  la  stearina  e  la  palmitina,),
ceresina  pura  o  mista  di  paraffina  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  chil.  8.—
317.  Pecchie  vive  coi  loro  alvertft  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  esenti
X  325.  bPBottoni  di  madrepera  100  chil.  100.—
ex327.  Lavori  di  ämbra.  »  150.—
ex  329.  Mercerie:
di  vtceooe.0  ..  ..  v  60.—
eN  aQ)  comuni:
1.  scatole  di  legno  o  di  altra  materia  con  assortimento
  di  colori,  pennelli,  piattini  ed  altri
accessori  per  la  pittura;  lumini  da  notte  con
lucignolo  rivestito  di  stearina,  di  cera  o  di
sevo,  e  forniti  di  carta,  di  legno  o  di  altre
materie,  custoditi  in  scatole,  insieme  col
rispettivo  galleggiante  (senza  detrazione  delle
scatole  e  del  galleggianttee  »  75.—
2.  Pennelli  di  pelo  fine  e  di  capelli  (compresi
qduelli  per  la  barba),  ad  eccezione  di  quelli
Ccon  manico  di  avorio,  di  madreperla,  di  tartaruga,
  di  osso  o  di  materie  affini;  balochchi
di  ogni  specie  (comprese  le  bambole)  in
qduanto  rientrino  sotto  1l  no.  329a  (mercerie
comhmnmit  ...Æ  »  100.  —
ex  hb)  fini:
1.  in  cui  predomini  il  cucoio  di  ogni  specie,  compreso
  il  euoio  di  Russia  ......  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  »  120.—
2.  Pipe,  portasigari  e  altri  oggetti  di  schiuma  di
maer.  »  150.  —
3.  balocehi  di  ogni  specie  (comprese  le  bambole)  «
in  qduanto  rientrino  sotto  il  no.  329b  (mercerie
  fini)  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .......  ....  ..  ..  .  ..  »  200.—
        <pb n="186" />
        Nummer

 

 

 

des italienischen  Benennung  der  Waaren.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire.
aus  331.  Musikalische  Instrumente:
v  b)  Pianofortes:
1.  tafelförmige  und  aufrechtstehende  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1  Stück  90
2.  Flügel  .  .  .  .  .  .  .  ...  180
d)  nicht  besonders  benannte  Saiteninstrumente  im  Gewichte:
1.  von 400 Gramm und weniger................  s-  1,50
2.  von  mehr  als  400  Gramm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,50
e)  nicht  besonders  benannte  Blasinstrumente  im  Gewichte:
1.  von  400  Gramm  und  weniger  »  1,5(-2.
  von mehr als 400 Gramm».................  »  1,50
f)  andere  nicht  besonders  benannte.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  »  1,60
332.  Einzelne  Theile  musikalischer  Instrumente  .  .  .  .  ...  100  kg  100
aus  334.  g)  Kautschuck  und  Guttapercha,  verarbeitet  zu  Posamentier—
waaren,  Bändern  und  elastischen  Geweben  ..  130
aus  336.  Rothe  wollene  Kappen,  gewirkt,  gewalkt,  ohne  Quaste  oder
mit  nicht  seidener  Quasse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  Stück  60
aus  337.  b)  Männer=  und  Knabenhüte  aus  Filz,  garnirt  oder  nicht
garrintt::  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  »  50
343.  Pinsel  mit  oder  ohne  Stiel  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  100  kg  20
        <pb n="187" />
        Numero
della  Denominazione  delle  merei.  Unita.  Dazio
tarifla  italiana.
Lire.
eK  331.  Strumenti  musicali:
b)  Pianoforti:
1.  a  tavola  e  verticali  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ciascuno  90.  —
2.  a-coda..................................  »  180.—
d)  non  nominati,  a  corda:
J.  del  peso  di  400  grammi  e  meno.  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  »  1.50
2.  di  peso  superiree  .  .  ...  ·...  o  1.50
e)  non  nominati,  a  fiato:
J.  del  peso  di  400  grammi  e  neo  "“  1.50
2.  di  peso  superee  »  1.50
1)  altri  non  nominaiiitt:t:  .  .  .  ...  "“  1.50
332.  Parti  staccate  di  strumenti  musicll.  100  chil.  100.—
ex  334.  Gomma  elastica  e  guttaperca:
9  lavorata  in  passamani,  in  nastri  e  tessuti  elastici  »  130.—
ex  336.  Berretti  di  lana,  rossi,  a  maglia,  sodati,  senza  fiocco,
0  con  fiocco  non  di  steaaaaa..  .  ..  cento  60.  —
ex  337.  Cappelli:
ex  by  di  feltro,  guarniti  o  no,  per  uomini  o  per  ragazzi  »  50.—
343.  100  chil.  20.—

Pennelli,  con  asta  o  senza  ..  ........  ....  .  .  ..  .  .  .  ..
        <pb n="188" />
        Schlußprotokoll.

 

Bei  der  am  heutigen  Tage  erfolgten
Unterzeichnung  des  Handels-,  Zollund
  Schiffahrtsvertrages  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  Italien  haben  die
Bevollmächtigten  der  beiden  vertragschließenden
  Theile  Folgendes  erklärt:

Zu  Artikel  2  des  Vertrages.

Die  Vorschriften  dieses  Artikels  beziehen
  sich  nicht  auf  juristische  Personen.
Für  Aktiengesellschaften  und  andere  kommerzielle,
  industrielle  oder  finanzielle  Gesellschaften
  bleibt  die  zwischen  den  vertragschließenden
  Theilen  zu  Berlin  am
8.  August  1873  unterzeichnete  Konvention
  unverändert  in  Geltung.

Zu  Artikel  7  des  Vertrages.

I.  Zum  Tarif  A
(Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Deutschland).

Die  Bedeutung  der  einzelnen  in  dem
Tarif  A  aufgeführten  Positionen  ist  nach
ihrer  gegenwärtigen  Geltung  im  Zusammenhange
  mit  dem  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  im  Deutschen  Reich
bestehenden  allgemeinen  Zolltarif  insofern
  zu  bemessen,  als  nicht  gleichzeitig
Ausnahmen  hiervon  vereinbart  worden
sind.

1.
Zu  5m.  Tannin  (Gerbsäure)  fällt
unter  Nr.  5  m.

Protocollo  ⅝finale.

 

Am  atto  della  Sottoscrizione,  seguita
oggi.  del  trattato  di  commercio,  di
dogana  e  di  navigazione  fra  lImpero
germanico  e  Italia  i  blenipotenziari
delle  due  Parti  contraenti  hanno
dichiarato  duanto  segue:

AllI’  articolo  2°  del  trattato.

Le  prescrizioni  di  quest’  articolo
non  si  applicano  alle  persone  giuridiche.


Quanto  alle  secietà  anonime  ed
alle  altre  società  commerciali,  industriali
  o  finanziarie,  la  Conwvenzione
  delle  Parti  contraenti.  firmata
a  Berlino  addi  8  agosto  del  1873,
rimarrà  in  pieno  vigore.

All’  articolo  7°  del  trattato.

I.  Alla  tariffa  A
(Dazi  di  importazione  in  Germania).

I1  valore  delle  singole  voci  inscritte
  nella  tariffa  A  corrisponde  a
quello  che  esse  hanno  nelle  tariffa
doganale  generale  in  vigore  nell
Impero  germanico  al  momento  della
conclusione  del  trattato,  se  ed  in
duanto,  contemporaneamente,  non
vi  Siano  state  introdotte  eccezioni
pPer  virtu  del  trattato  medesimo.

1.

a  5m).  Il  tauuino  rientra  sotto

il  no.  5m).
        <pb n="189" />
        2.

Zu  10e  und  f.  Irisirendes  Glas
fällt  unter  die  entsprechenden  Zollsätze
für  gefärbtes  beziehungsweise  farbiges
Glas.

3.
Zu  18 f 2.  Filzhüte,  bei  denen  sich
der  Form  oder  der  Garnitur  nach  nicht
erkennen  läßt,  ob  dieselben  Herren=  oder

Damenhüte  sind,  werden  als  Herrenhüte
nach  Nr.  18 f 2  behandelt.

4

Zu  20b1.  Waaren,  ganz  oder  theilweise
  aus  Bernstein,  Gagat,  Jet,  Meerschaum
  und  Perlmutter  sind  auch  in
Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  a
fallen,  zum  ermäßigten  Satze  von
150  Mark  zu  verzollen.

5

Zu  25 e 1.  Als  Verschnittweine  zu
dem  ermäßigten  Zollsatze  von  10  Mark
für  100  Kilogramm  brutto  sind  nur  zuzulassen
  solche  rothe  Naturweine  und
Moste  zu  rothem  Wein,  welche  mindestens
  12  Volumprozente  Alkohol,  beziehentlich
  (im  Most)  das  entsprechende
Aequivalent  von  Fruchtzucker,  sowie  im
Liter  bei  100  Grad  Celsius  mindestens
28  Gramm  trockenen  Extrakt  enthalten,
sofern  sie  unter  den  vom  Bundesrath
des  Deutschen  Reichs  festzusetzenden  Kontrolen
  zum  Verschneiden  wirklich  verwendet
  werden.

Als  Verschnitt  ist  es  zu  erachten,
wenn  der  zu  verschneidende  weiße  Wein
mit  Wein  oder  Most  von  der  vor-Reichs=

  Gesetzbl.  1892.

179

2.

a  10e)  ed  f).  II  vetro  iridescente
(risirendes  Glas)  cade  sotto  le  voci
di  tariffa  riguardanti  il  vetro  di-Pinto
  od  a  colori.

3

à  18  1)  2.  I  cappelli  di  feltro,
rispetto  ai  quali  nèé  la  forma,  ned
la  guarnizione  permettono  di  distinguere
  se  siano  da  uomo  co  da  donna,
vengono  trattati  come  cappelli  da
uomo,  secondo  il  no.  18f)  2.

4

a  20  b)  1.  Gli  oggetti  fatti,  in
tutto  od  in  parte,  di  ambra,  gagate,
giavazzo,  schiuma  di  mare  o  di
madreperla,  anche  commisti  con
altre  materie,  purche  non  cadano
Ssotto  il  no.  20  a),  sono  soggetti  al
dazio  ridotto  di  150  marchi.

5.

à  2560)  1.  Sono  ammessi  come
Vvini  da  taglio  al  dazio  ridotto  di
10  marchi  al  qduintale  lordo,  soltanto
i  vini  naturali  rossi,  ed  i  mosti  da
Vini  rossi,  i  duali  C˙ontengano  almeno
i.  12  per  cento  di  alcool  in  volume,
0  rispettivamente,  per  i  mosti,  il
corrispondente  equivalente  in  glucosio,
  e  almeno  28  grammi  di
estratto  secco  per  litro  a  100  gradi
Celsius,  purchè  siano  effettivamente
impiegati  nel  taglio,  secondo  le
norme  di  riscontro  determinate  dal
Consiglio  federale  dell’  Impero  germanico.


Si  considerano  come  taglio,  la
miscela  del  vino  bianco  da  tagliare
con  una  quantita  di  vino  o  mosto

24
        <pb n="190" />
        —  180  —

stehend  bezeichneten  Beschaffenheit  in  einer
Menge  von  nicht  mehr  als  60  Prozent
und  der  zu  verschneidende  rothe  Wein
mit  solchem  Wein  oder  Most  in  einer
Menge  von  nicht  mehr  als  334  Pro—
zent  des  ganzen  Gemisches  versetzt  wird.

6.

Zu  25  f.  Gesalzene  und  eingeschmolzene
  Butter  fällt  unter  den  vereinbarten
  Zollsatz  für  Butter.

7.

Zu  25  o.  Der  Zoll  für  die  italienischen
  Käse  Stracchino,  Gorgonzola  und
Parmesan  soll  nicht  höher  sein  als  derjenige,
  welchen  die  speziell  schweizerischen
Käsesorten  bei  der  Einfuhr  nach  Deutchland
  zu  zahlen  haben.

8.

Zu  27b.  Nachgeahmte  Lederpappe
—  braune  Holzpappe  —  (ein  pappenartiges
  Fabrikat  aus  Holzstoff,  welcher
vor  dem  Schleifen  durch  Dämpfen  eine
braune,  lederartige  Färbung  erhalten
hat)  ist  nach  Nr.  27b  zu  behandeln.

9.

Zu  40  a.  Oeltuch  (mit  Oelfirniß  oder
mit  Oelkomposition  [einer  Mischung  von
Oel  und  Kautschuck  getränkte  grobe
Zeugstoffe)  und  Deckleinwand,  d.  i.  mit
Oelkomposition  (einer  Mischung  von  Oel
und  Kautschuck)  oder  Oelfirniß  getränkte
oder  überstrichene,  getheerte  oder  mit
metallischen  Substanzen  (Grünspandella

  sopra  indicata  qualitaà  non
superiore  al  60  per  cento  dell  intero
  miscuglio,  e  la  miscela  del
vino  rosso  da  tagliare  con  una
duantitä  del  suddetto  vino  o  mosto
non  superiore  al  33¼  per  cento  dell“
intero  miseuglio.

6.

a  25f).  I.  burro  salato  e  fuso  è
#oggetto  al  dazio  convenzionale  stabilito
  per  il  burro  kresco.

7
à  250).  II  dazio  per  i  formaggi
italiani  Strachchino,  gorgonzola  e

parmigiano  non  potrà  essere  più
alto  di  duello  che  dovranno  pagare
all  importazione  in  Germania  le
specialita  svizzere  di  formaggi.

8.

a  27b).  II  cartone  —  cuojo  di
imitazione,  scartone  di  legno  di
color  bruno  (una  specie  di  cartone,
ottenuto  con  materia  legnosa,  che,
prima  della  lisciatura,  riceve,  mediante
  il  vapore,  un  colore  bruno,
Somigliante  à  duello  del  cucoio)
cade  sotto  il  no.  27b).

9.

à  40  a).  I  tessuti  oliati  sftessuti
grossolani  impregnati  con  vernice  ad
olio  o  con  una  composizione  à  base
di  olio  (miscele  d’olio  e  di  caoutchouc))
  e  le  tele  da  tetti,  ciocè  le
tele  di  lino  grossolane,  rese  impermeabili
  con  una  composizione  à
base  di  olio  (miscele  di  olio  e  cacut-
        <pb n="191" />
        losung  etc)  wasserdicht  gemachte  grobe
Leinwand  oder  sonstige  derartig  zugerichtete
  grobe  Zeugstoffe  unterliegen
gleichfalls  dem  ermäßigten  Zollsatze  der
Nr.  40  a.

II.  Zum  Tarif  B
(Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Italien).

Die  Bedeutung  der  einzelnen  in  dem
Tarif  B  aufgeführten  Positionen  ist  nach
ihrer  gegenwärtigen  Geltung  im  Zusammenhang
  mit  dem  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  in  Italien  bestehenden
allgemeinen  Zolltarif  insofern  zu  bemessen,
  als  nicht  gleichzeitig  Ausnahmen
hiervon  vereinbart  worden  sind.

J.

Zu  2.  Naturwein  zahlt  den  Zoll  für
Wein,  wenn  sein  Alkoholgehalt  15  Grad
nicht  übersteigt.  Enthält  er  mehr  als
15  Grad,  so  unterliegt  er  dem  Wein—
zoll  und  außerdem  für  jeden,  jene
Grenze  überschreitenden  Grad  der  Al—
koholabgabe.

Die  vertragschließenden  Theile  werden
Sachverständige  berufen,  um  gemeinsam
die  Merkmale  zu  prüfen  und  festzustellen,
welche  die  Weine  haben  müssen,  um
als  solche  von  den  Zollbehörden  zu—
gelassen  zu  werden.

2

Zu  30c.  Sumachextrakt  fällt  unter
Nr.  30c.

3.
Zu  30  d.  Als  unreine  oder  rohe
Essigsäure  oder  rohe  Holzsäure  ist  zu
behandeln  diejenige,  auch  wasserklare

181

chouc),  con  vernice  ad  olio,  o  mediante
  Pincatramatura  o  Taggiunta  di
Sostanze  metalliche  (verderame  etc.)
e  gli  altri  tessuti  grossolani  preparati
  nel  medesimo  modo,  soggiacciono
  parimenti  al  dazio  ridotto
considerato  al  no.  40  a).

II.  Alla  tariffa  B

(Dazi  di  importazione  in  ltalia).

II  valore  delle  singole  voci  inscritte
nella  Tariffa  B  corrisponde  a  duello
che  esse  hanno  nella  Tariffa  doganale
  generale  in  vigore  nel  Regno
'Italia  almomento  della  conclusione
del  trattato,  se  ed  in  quanto,  contemporaneamente,
  non  vi  siano  state
introdotte  eccezioni  per  virtu  del
trattato  medesimo.

J.

a  2.  II  vino  naturale  pagheraà  il
dazio  fissato  per  il  vino  se  la  sua
forza  alcoolica  non  supera  15  gradi.
Se  esso  contiene  pinu  di  15  gradi
Saraà  sottoposto  al  dazio  del  vino  e
all'  imposta  stabilita  sull  alcool,  per
ogni  grado  eccedente  questo  limite.

Le  Parti  contraenti  sceglieranno
periti  per  studiare  e  stabilire,  di
comune  accordo,  i  Ccaratteri  che  i
vini  devono  presentare  per  essere
ammessi  come  tali  dalle  dogane.

2.

àa  300).  Lestratto  di  sommacco
cade  sotto  la  voce  30  C).

3.

a  30ch.  E  considerato  acido  acetico
  impuro  o  greggio  c  acido  pirolegnoso
  greggio:  lacido  acetico,

24“
        <pb n="192" />
        .

Essigsäure,  welche  Stoffe  von  brenzlichem
oder  bituminösem,  von  der  Destillation
des  Holzes  herrührenden  Geruch  und
weniger  als  50  Prozent  reine  Essigsäure
enthält.

4

Zu  53b.  Leere  Patronen  mit  Kapseln
  oder  anderen  Zündmitteln  fallen
unter  Nr.  53b.

5

Zu  72.  Unter  Anilin-Lackfarben  sind
zu  verstehen  trockene  oder  teigartige  Verbindungen
  von  Anilinfarbstoff  mit  Thonerde,
  Zinn-,  Blei=  und  Eisenoxyd  ohne
Zusatz  von  Mineralöl  oder  Alkohol.

6.

Zu  Kategorie  V.  Es  besteht  Einverständniß
  darüber,  daß  die  zu  den
Nummern  82  und  86  des  Tarifs  B
verzeichneten  Zollsätze  erst  mit  dem
1.  Juli  1892  in  Geltung  treten  werden.
Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  wird  für  Gespinnste
  und  Gewebe  aus  Flachs  der
status  quo  unverändert  bestehen  bleiben,
wie  derselbe  sich  aus  den  Bestimmungen
der  Nr.  IV  des  Schlußprotokolls  zu
dem  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage
zwischen  Oesterreich-Ungarn  und  Italien
vom  7.  Dezember  1887  ergiebt.

7.

Zu  82  und  86.  Die  Zölle  für  rohe
Gespinnste  und  Gewebe  aus  Flachs
werden  in  keinem  Falle  höher  sein  als
diejenigen  für  gebleichte  Gespinnste  und
Gewebe  derselben  Kategorie.

182  —

anche  limpido  come  lacqua,  che
contiene  Sostanze  aventi  odori  empireumatici
  o  bituminosi  provenienti
dalla  distillazione  del  legno,  e  una
acidità  complessiva  inferiore  a  50
per  cento,  calcolata  in  acido  acetico
puro.
4.

à  53b).  Le  cartuccie  vuote  munite
di  capsule  o  di  altre  materie  fulminanti
  cadono  sotto  il  no.  53b).

5.

àa  72.  Per  lacche  color  anilina
Fintendono  le  combinazioni  dell
anilina  con  allumina,  ossido  di
stagno,  di  piombo  e  di  ferro,  senza
alcuna  aggiunta  di  olio  minerale,
nnè  di  alcool,  allo  stato  secco  o
umido  in  pasta.

6

a  Categoria  V.  Resta  inteso  che
i  dazi  inscritti  ai  numeri  82  e  86
della  tariffa  B  non  entreranno  in
vigore  che  col  1°“  luglio  1892.  In
sino  à  duella  data  sarä  integralmente
  mantenuto  lo  statu  quo,  quale
risultava  dalle  disposizioni  del  no.  IV.
del  protocollo  finale  annesso  al  trattato
  di  commercio  e  di  navigazione
fra  I'’Austria  Ungheria  e  Italia  del
7  decembre  1887,  per  i  fllati  e  i
tessuti  di  lino.

7.

àa  S82  e  S86.  I  dazi  sui  fllati  e  Sui
tessuti  di  lino  greggi  non  saranno
in  alcun  caso  piu  alti  di  duelli  sui
flati  e  tessuti  imbianchiti  della  stessa
categoria.
        <pb n="193" />
        8.

Zu  87a.  Der  Zoll  für  starke,  durch
Fett  oder  chemische  Stoffe  wasserdicht
gemachte  Leinwand  aus  Flachs,  Hanf
oder  Jute  beträgt,  sofern  die  Leinwand
selbst  schon  zu  Waaren-  und  Wagen—
decken  zugerichtet  ist,  30  Lire  für
100  Kilogramm.

9

Zu  946.  Der  Zuschlag  für  Näharbeit
  bei  genähten  und  mit  Schnallen,
Riemen,  Stricken  u.  s.  w.  versehenen
Waaren=  und  Wagendecken  ist  ermäßigt
von  50  auf  10  Prozent.

10.

Zu  111.  Durchsichtige  Baumwollengewebe
  (graticolati  a  foggia  di  velo),
nicht  gemusterte,  im  Gewichte  von  mehr
als  3  Kilogramm  auf  100  Quadratmeter,
  zahlen  nach  ihrer  Beschaffenheit
den  Zoll  des  undurchsichtigen  Gewebes.

11.

Ju  135  b.  Bei  den  hierher  gehörigen
Strumpfwaaren  wird  ein  weiterer  Zuschlag
  für  die  zur  Fertigstellung  der
Waare  erforderliche  Näharbeit  nicht  erhoben.


12

Zu  142.  Wollene  Shawls,  Echarpes
und  Fichus,  gewebt  oder  gewirkt,  bedruckt
  oder  unbedruckt,  mit  Fransen
aus  Spinnstoff,  mit  welchem  Seide  im
Verhältniß  von  weniger  als  12  Prozent
vermischt  ist,  zahlen,  wenn  die  Fransen
in  der  fertigen  Waare  den  hoöchst  belegten
  Spinnstoff  darstellen,  den  Zoll
für  Fransen  nach  dem,  dem  Gewichte

183

8.

à  87  a).  II  dazio  sulle  tele  grosse
di  lino,  di  canapa  o  di  juta,  rese
impermeabili  mediante  grassi  o  prodotti
  chimici,  duando  siano  giah  foggiate
  in  copertoni  per  merci  e  veicoli,
  6  stabilito  a  30  lire  per  cento
chilogrammi.

9.

a  94%0.  La  Sopratassa  di  cucitura
applicabile  ai  copertoni  per  merci  e
veicoli,  cuciti  ed  aggiustati  con  fibbie,
cinghie,  corde,  ecc.  65  ridotta  da  50
à  10  per  cento.

10.

à  111.  I  tessuti  di  cotone  graticolati
  a  foggia  di  velo,  non  operati,
del  peso  superiore  a  3  chilogrammi
i  100  metri  quadrati,  pagano  il  dazio
del  tessuto  non  graticolato  secondo
la  specie.

11.

à  135b).  Le  maglie  foggiate  considerate
  al  no.  135b)  non  sono  soggette
  à  Sopratassa  per  la  cucitura
necessaria  a  compiere  Toggetto.

12.

à  142.  Gli  scialli,  le  sciarpe  e  gli
Scialletti  ##s  di  lana  tessuti  o  à
maglia,  stampati  o  non,  guarniti  di
frangie  di  materia  tessile  mista  di
seta,  e  nelle  quali  la  seta  entri  in
Proporzione  inferiore  a  12  per  cento,
se  le  frangie  rappresentano  nel  pro-.
dotto  compiuto  la  materia  tessile  più
fortemente  tassata,  pagheranno  il
        <pb n="194" />
        —  184  —

nach  überwiegenden  Stoffe  mit  einem
Zuschlag  von  1  Lire  für  1  Kilogramm.

Der  Zuschlag  für  einfache  Konfektion
von  wollenen  Shawls,  Echarpes  und
Fichus,  gewebt  oder  gewirkt,  bedruckt
oder  unbedruckt,  auch  mit  Fransen,  sowie
  der  Zuschlag  für  Konfektion  von
lediglich  besäumten  oder  eingefaßten
wollenen  Decken  und  Teppichen  ist  von
50  auf  20  Prozent  ermäßigt.

13.

Zu  142.  Die  Shawls,  Echarpes
und  Fichus  aus  Wollengewebe,  schwarz,
nicht  gestickt,  mit  seidenen  Fransen,
oder  nur  in  einer  Ecke,  selbst  mit
Seide,  gestickt,  mit  oder  ohne  seidene
Fransen,  werden  nach  der  Gattung  des
Gewebes  mit  einem  Zuschlag  von
25  Prozent  verzollt.  Diese  Artikel
unterliegen  nicht  dem  Zuschlag  für
Näharbeit.

14.

Zu  142.  Wollene  Männer=  und
Knabenkleibung  und  Damenmäntel  und
Jacken  zahlen  den  Zoll  nach  dem  höchst
belegten  Stoffe,  falls  dieser  Stoff  mehr
als  ein  Zehntel  der  ganzen  Oberfläche
des  konfektionirten  Artikels  darstellt.

Wenn  zwei  oder  mehr  Theile  der
höchst  belegten  Stoffe  in  ihrer  Gesammtheit
  mehr  als  10  Prozent  der
gedachten  Oberfläche  ausmachen,  zahlt
der  Artikel  einen  Zoll,  welcher  dem
arithmetischen  Mittel  der  Zollsätze  für
die  höchst  belegten  Stoffe  entspricht,
welche  bei  der  Zusammensetzung  betheiligt
  sind.

dazio  Stabilito  per  le  frangie,  se-Ccondo
  la  materia  dominante  in  peso.
con  Haumento  di  1  lira  11  cehilogramma.


La  sopratassa  per  la  semplice  cucitura
  degli  scialli,  delle  sciarpe  e
degli  scialletti  (N%  di  lana,  tessut;
0  à  maglia,  stampati  o  non,  anche
guarniti  di  frangie,  ed  altres  la
#S0pratassa  di  cucitura  per  le  coperte
e  1  tappeti  di  lana,  Ssemplicemente
orlati,  sono  ridotte  dal  50  al  20  per
cento.

13.

à  142.  Gli  scialli,  le  sciarpe  e  gli
scialletti  (ichus)  in  tessuto  di  lana,
neri,  non  ricamati,  con  frangie  di
seta,  o  ricamati,  anche  in  seta,  in
un  solo  angolo,  con  o  Ssenza  frangie
di  seta,  saranno  trattati  secondo  la
specie  del  tessuto,  con  l’aumento
del  25  per  cento.  Questi  oggetti
non  Saranno  Sottoposti  alla  sopratassa
  di  cucitura.

14.

à  142.  Gli  abiti  per  uomini  e  ragazzi,
  ed  i  mantelli  ele  giacche  per
donne,  di  lana,  saranno  soggetti  al
dazio  riguardante  la  materia  piU
fortemente  tassata,  nel  caso  in  cul
duesta  materia  presenti  pin  di  un
decimo  della  supertficie  totale  dell’
oggetto  compiuto.

Se  due  parti  o  Piu  delle  materie
Piu  tassate  presentino,  nell  insieme,
Piu  del  10  per  cento  della  detta  superficjie,
  Toggetto  paghera  un  dazio
Corrispondente  alla  media  aritmetica
dei  dazi  sulle  materie  pin  tassate
che  entrano  nella  composiione  di
esso.
        <pb n="195" />
        —...

15.
Zu  160.  Der  Zuschlag  für  Kon-=fektion
  der  Fichus,  Echarpes  und

Cachenez,  schwarzer  oder  farbiger,  aus
Seide  oder  Floretseide  gewebt,  gemustert
oder  ungemustert,  besäumt,  eingefaßt
oder  mit  Fransen  besetzt,  ist  von  50
auf  20  Prozent  ermäßigt.

16.

Zu  163a.  Unter  Nr.  163  a?  sind
verstunden  Bretter  und  Brettchen  zu
Verpackungsgegenständen,  Brettchen  oder
Platten  zu  Fußböden,  weder  eingelegt
noch  geleimt,  und  überhaupt  alle  Gegenstände
  aus  gewöhnlichem  Holz)  welche
noch  keine  fertigen  Waaren  sind,  mögen
sie  auch  gehobelt,  gefalzt  oder  genuthet
sein.

Platten,  Tafeln  und  Streifen  von
gemeinem  Holz  zum  Fourniren  fallen
unter  Nr.  163a  2,  wenn  sie  eine  Dicke
von  2  Millimeter  oder  mehr  haben.

Schindeln  und  Faßdauben  fallen
unter  Nr.  163  a  #l.

17.
Zu  163b.  Für  die  Klassifikation  des
Ebenistenholzes  bleibt  das  gegenwärtig
geltende  Waarenverzeichniß  maßgebend.

18.

Zu  165a.  Ungepolsterte  Möbel  aus
gebogenem,  gemeinem  Holz  fallen  unter
Nr.  165a  1,  auch  wenn  sie  mit  nicht
gebogenem,  gemeinem  Holz,  mit  Stroh-,
Rohr-  und  ähnlichem  Flechtwerk  und
mit  gedrechselten,  gelochten  Theilen  oder
mit  gepreßten  oder  mit  der  Fräsmaschine
hergestellten,  nicht  geschnitzten  Verzierungen
verbunden  sind.

185

15.

a  160.  La  sopratassa  per  la  cu—
citura  degli  scialletti  (ichus),  delle
sciarpe  e  dei  fazzoletti  (Cudt-#e)
neri  o  colorati,  di  tessuto  di  seta  o
di  filusella,  operato  o  non,  orlati  o
guarniti  di  frangie,  &amp;amp;6  ridotta  dal
50  al  20  per  cento.

16.

à  163  a).  Sono  compresi  sotto  il
no.  163  a)  2  le  tavole  o  tavolette  per
oggetti  da  imballaggio,  le  tavolette
o  duadrelli  per  pavimenti,  non  intarsiati,
  ne  incollati,  ed  in  generale
tutti  gli  oggetti  in  legno  comune
che  non  Sono  ancora  lavori  com-Piuti,
  anche  se  Sono  piallati,  Scanalati
  o  incavati.

Le  tavole,  i  duadrelli  ed  i  togli
bPer  impiallacciare  di  legno  comune,
cadono  sotto  il  no.  163  a)  2  se  hanno
unga  grossezza  di  2  millimetri  o  piu.

Le  assicelle  per  tetti  (bardea###)  e
le  doghe  cadono  sotto  il  no.  163  a)  1.

17.

à  163  b).  U  rimando  alle  voci  riguardanti
  il  legno  da  ebanisti  e
mantenuto  secondo  il  repertorio  ora
in  vigore.

18.

à  165  a).  I  mobili  non  imbottiti,
di  legno  comune  curvato  cadono
sotto  il  no.  165  a)  1,  anche  se  sono
commisti  a  legno  comune  non  cur-Vato,
  con  lavori  di  treccie  di  paglia,
di  Ccanna  d’India  e  simili,  e  con
Parti  tornite,  traforate,  o  con  ornamenti
  impressi  od  otternnti  con  la
macchina  da  scanalare  (Nadme  à
fraiser),  non  intagliati.
        <pb n="196" />
        Nicht  gepolsterte  Möbel  aus  nicht  gebogenem,
  gemeinem  Holz  fallen  unter
Nr.  165  a  2,  auch  wenn  sie  gedrechselt,
mit  gemeinem  Holz  fournirt,  gelocht,
durch  Pressung  oder  mit  der  Fräsmaschine
  verziert  und  mit  Stroh-,  Rohrund
  ähnlichem  Flechtwerk  verbunden  sind,
vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  geschnitzt  sind.

Nicht  ausgeschlossen  sind  aus  N..  165a  l
und  2  ungepolsterte  Möbel  aus  gemeinen
  Holz,  mit  gewöhnlichen  und
nicht  zur  Verzierung  dienenden  Zuthaten
aus  gemeinem  Metall,  selbst  wenn  diese
Zuthaten  vernickelt  sind.

19.

Zu  170.  Schaufeln,  Gabeln,  Rechen,
Schüsseln,  Löffel,  Näpfe  und  andere
Gegenstände  des  Hausgebrauchs,  Handhaben
  von  Geräthen  und  Werkzeugen,
mit  oder  ohne  Zwingen,  ferner  gemeine
Holzschuhe,  sowie  Zeichen=  Utensilien
(Beichenbretter,  Lineale  und  dergleichen)
fallen  je  nach  ihrer  Bearbeitung  unter
die  Nummern  170a  und  b2

Die  unter  Nr.  170  begriffenen  Artikel
können  auch  mit  Beschlägen,  Reifen  oder
anderen  Nebenbestandtheilen  von  gemeinen
  Metallen  versehen  sein.

Spindeln  und  Spulen  fallen  unter
Nr.  170  bl,  auch  wenn  sie  zum  Theil
aus  Ebenistenholz  bestehen.

20.

Zu  171.  Hölzerne  Knöpfe  jeder  Art
werden  als  Holzarbeiten,  je  nach  ihrer
Bearbeitung  behandelt.

Knöpfe  aus  Steinnuß  und  Pfeifenrohre
  jeder  Art  mit  Mundstücken  aus
Bein,  Horn  oder  Holz  fallen  unter  die
Kurzwaaren  aus  Holz.

186

I  mobili  non  imbottiti,  di  legnocomune
  non  curvato,  cadonco  sotto
il  no.  165  a)  2,  anche  se  sono  torniti,
impiallacciati  di  legno  Comune.  traforati,
  o  Con  ornamenti  unpressi  od
ottenuti  con  la  macchina  da  scaualare
  e,  Commisti  a  lavori  di  treccie
di  paglia,  canna  d’India  e  simili,
pPurchè  non  siano  intagliati.

Non  sono  esclusi  dal  no.  165  a)  1
e  2  i  mobili  di  legno  comune,  non
imbottiti,  con  accessori  usuali  enon
ornamentali  di  metalli  Comuni,  anche
nichelati.

19.

a  170.  Le  pale,  le  forche,  i  rastrelli,
  i  piatti,  i  cucchiai,  le  scodelle
ed  altri  oggetti  d’uso  domestico,  i
manichi  di  utensili  e  di  strumenti,
con  o  senza  ghiere,  gli  zoccoli  comuni
  di  legno  e  gli  oggetti  da  disegno
  (tavole,  regoli  e  simili)  sono
compresi  nel  no.  170  a)  e  b)2,  secondo
  il  lavoro.

Gli  oggetti  Ccompresi  nella  voce
no.  170  saranno  ammessi  anche  se
siano  muniti  di  ferramento,  cerchi  od
altri  accessori  di  metallo  comune.

1  fusi  e  i  rocchetti  entrano  sotto
i1  no.  170b)  1,  anche  se  sono  com-Posti,
  in  parte,  di  legno  da  ebanisti.

20.

à  171.  I  bottoni  di  ogni  specie,
di  legno,  Ssono  classificati  fra  i
lavori  di  legno,  secondo  il  lavoro.

1  bottoni  di  corozzo  e  le  cannuccie
  da  pipa,  Togni  sorta,  con
bocchini  di  osso,  di  corno  o  di  legno,
sono  compresi  nelle  mercerie  di
legno«.
        <pb n="197" />
        —  187  —

21

—  L.

Zu  177b.  Feine  Korbflechterwaaren
können  gewöhnliche  und  nicht  zur  Verzierung
  dienende  Zuthaten  aus  gemeinem,
auch  vernickelten  Metall  haben.

22.

Zu  183.  Unter  das  weiße  oder  in
der  Masse  gefärbte,  zu  Couverts  geformte
  Papier  (183c)  fallen  nicht  nur
rechtwinklig,  sondern  auch  schiefwinklig
geschnittene  Couvertpapiere.

23.

Zu  186  a.  Unter  gemeiner  Pappe
wird  die  Pappe  in  Masse  oder  die  aus
gekautschten,  nicht  zusammengeleimten
Schichten  hergestellte  Pappe  verstanden.
Alle  aus  zusammengeleimten  Papierschichten
  hergestellten  oder  mit  Papier
überzogenen  Pappen  gehören  unter  die
feinen.

Gemeine  Pappe  im  Gewichte  von
weniger  als  300  Gramm  auf  das
Quadratmeter,  welche  die  Merkmale  des
Packpapieres  aufweist,  soll  wie  Packpapier
  behandelt  werden.

An  den  Rändern  beschnittene  Pappe
in  rechtwinkliger  Form  fällt  unter
Nr.  186.

24.

Zu  187.  Hierher  gehören  auch
Waaren  aus  Papier  und  Pappe  mit
Zuthaten  aus  anderen  Stoffen,  welche
das  gegenwärtig  giltige  Waarenverzeichniß
dieser  Nummer  zuweist,  sowie  die  Papierwäsche.



Reichs-  Gesetztl.  1892.

21

—  "

à  177b).  I  lavori  da  panieraio
fini  possono  avere  accessori  usuali  e
non  ornamentali  di  metallo  comune,
anche  nichelato.

22.

à  183.  La  Carta  bianca  o  tinta
in  pasta,  tagliata  in  forma  rettangolare
  od  in  altra  forma,  per  far
buste  da  lettere,  si  classifica  come
la  carta  bianca  o  tinta  in  pasta
foggiata  in  buste  (no.  1830).

23.

a  186  a).  E  considerato  come
cartone  ordinario,  il  cartone  in
massa  O  formato  di  strati,  riuniti
mediante  pressione,  senza  colla.
Qualunque  altro  cartone  formato  di
strati  incollati  gli  uni  sugli  altri,
o  ricoperto  di  carta,  è  classificato
fra  i  cartoni  fini.

I1  cartone  comune  di  peso  inferiore
  a  300  grammi  per  metro
duadrato,  che  presenta  i  Caratteri

della  carta  dimballaggio,  Sarà  ammesso

  al  regime  della  carta  da
imballaggio.  I  cartoni  rifilati  agli
orli,  in  forma  rettangolare,  segucno
i.  regime  della  voce  186.

24.

à  187.  Sono  compresi  fra  i  lavori
di  carta  e  di  cartone  (no.  187)  i
lavori  di  carta  e  di  cartone  con
accessori  di  altre  materie,  che  il
repertorio  attualmente  in  vigore.
rimanda  alla  voce  indicata  (187),  e
la  biancheria  di  carta.

25
        <pb n="198" />
        —  188

Durch  Zerschneiden  oder  Falten  für
Papparbeiten  vorgerichtete  Pappe  unter—
liegt  dem  Zollsatze  der  betreffenden  Pappe
mit  einem  Zuschlag  von  12  Lire  für
100  Kilogramm.

25.

Zu  187.  Knöpfe  aus  Papiermaché
und  ähnlichem  Material  werden  zum
Zollsatze  von  50  Lire  für  100  Kilogramm
zugelassen.

26

Zu  188.  Wie  gedruckte  Noten  sind
auch  lithographirte  Noten  zu  behandeln.

27.

Zu  190b.  In  untergeordnetem  Maße
geflickte  rohe  Felle  zu  Pelzwerk  gehören
hierher,  nicht  unter  Kürschnerwaaren
(Nr.  192).

28.

Zu  192.  Pelz-Kragen,  Boas,
Mützen,  „Baretts  (mit  Ausnahme  der
besetzten  Damenbaretts),  mit  Futter,
Bändern,  seidenen  Schnüren  oder  anderem
  Besatz,  fallen  unter  Nr.  192.

29

Zu  201  b2.  Für  die  Zollbehandlung
gußeiserner  Röhren  ist  der  Umstand,  ob
sie  getheert  sind  oder  nicht,  ohne  Einfluß.

30.

Zu  206a  und  b.  Der  Zollsatz  von
10  Lire  für  geschmiedete  Nägel  aus

I  cartoni  tagliati  in  pezzi  o  pie—
gati,  per  lavori  di  cartone,  sono
ammessi  al  dazio  dei  cartoni  della
rispettiva  dualita,  con  laumento  di
12  lire  per  quintale.

25.

a  187.  I  bottoni  di  cartapesta  e
di  materie  simili  sono  ammessi  al
dazio  di  50  lire  per  quintale.

26.

a  188.  La  mmutsica  litografata
si  classifica  come  musica  stampata
(no.  188).

27.

à  1900).  Le  pelli  crude  da  pellicceria,
  rappezzate  o  rammendate,
non  essenzialmente,  non  vanno
classificate  come  lavori  da  pellicciaio
(no.  192),  ma  si  classificano  sotto  il
no.  190  D).

28.

à  192.  I  colletti,  i  boa,  i  berretti
di  pelliccia  (ad  eccezione  dei  berretti
  guarniti  per  donna),  con  fodera,
nastri  e  cordoni  di  seta  o  con  altre
guarnizioni,  si  classificano  sotto  la
voce  no.  192.

29.

à  201  b)  2.  Nella  classificazione
dei  tubi  di  ghisa  non  si  tiene  conto
della  circostanza  che  essi  si  presentino
  gia  incatramati.

30.
à  206  a)  eb).  II  dazio  di  10  lire,
stabilito  per  i  chiodi  fueinati  di
        <pb n="199" />
        —  189

Eisen  oder  Stahl  kommt  auch  dann
zur  Anwendung,  wenn  sie  mit  der
Maschine  polirt  oder  durch  Ausglühen
gebläut  sind.

31.

Zu  206.  Geldschränke  (casse-  forti,
forzieri)  fallen  unter  Nr.  206  a  und  b2,
auch  wenn  sie  das  übliche,  nicht  als
Verzierung  dienende,  brünirte  oder  mit
anderen  Metallen  belegte,  auch  vergoldete
Beiwerk  haben.

32.

Zu  206  b2.  Geschirr  (Pfannen  und
dergleichen)  aus  Eisenblech  von  jeder
Dicke,  nur  auf  der  Innenseite  abgeschliffen,
wird  zum  Zollsatze  von  16  Lire  50  Centesimi
  für  100  Kilogramm  zugelassen.

33.

Zu  209a  und  b.  Gehärteter  Stahl
ist  dem  nicht  gehärteten  gleichgestellt.

34.

Zu  224.  Uhrketten,  Schnallen,
Fingerhüte  und  Spangen,  Schlüsselketten
  und  Ringe;  sowie  Gestelle,
Schlösser,  Garnituren  und  Beschläge
für  Portemonnaies  und  Täschnerwaaren,
alle  diese  Artikel  aus  Eisen  oder  Stahl,
brünirt,  werden  zum  Zollsatze  von  80  Lire
für  100  Kilogramm  zugelassen.

35.

Zu  234.  Mit  Gold  plattirte  Silberwaaren
  sind  als  vergoldete  Silberwaaren,
nicht  als  Goldwaaren  zu  behandeln.

ferro  o  d’acciaio,  6  applicabile  anche
duando  questi  siano  puliti  a  macchina
  od  azzurrati  al  forno.

31.

à  206.  Le  casse  forti  ed  i  forzieri
Si  classificano  Sotto  il  no.  206a)  eb)  2,
anche  se  hanno  Accessori  usuali  e
non  ornamentali  bruniti  o  guarniti
d’altri  metalli,  anche  dorati.

32.

à  206b)  2.  II  vasellame  (padelle
e  Simili)  di  lamiera  di  ferro,  di
dualunque  grossezza,  pulita  soltanto
internamente,  &amp;amp;  ammesso  al  dazio
di  lire  16.50  per  gquintale.

33.

à  209a)  eb).  L’acciaio  temprato
e  assimilato  all'  acciaio  non  tem-Prato.


34.

à  224.  Le  catene  da  orologi,  le
fibbie,  i  dadi  ed  i  fermagli;  le  catenelle
  e  gli  anelli  per  chiavi;  come
Pure  le  armature,  le  serrature,  le
guarnizioni  ed  i  fermagli,  per  portamonete
  e  per  Sacche;  tutti  questi
ogetti  in  ferro  e  in  acciaio,  bruniti,
sono  ammessi  al  dazio  di  80  lire
i.  quintale.

35.

à  234.  I  lavori  di  argento  plac-Cati
  in  oro,  sono  Classificati  come
lavori  di  argento  dorato,  non  come
lavori  Torc.

25“
        <pb n="200" />
        36.

Zu  252,  253,  254  und  255.  Pfeifen
aus  Thon,  Fayence  (Majolika)  oder
Porzellan,  auch  mit  Reifen  oder  Deckeln
aus  gemeinen,  nicht  vergoldeten  oder
versilberten  Metallen,  werden  als  Waaren
aus  Thon,  Fayence  oder  Porzellan  behandelt.


Die  Deckel  und  andere  Zuthaten  aus
Nickellegirungen,  mit  welchen  diese
Pfeifen  versehen  sein  können,  werden
nicht  als  solche  aus  versilberten  Metallen
behandelt.

Dieselben  Gegenstände,  mit  Reifen
oder  Deckeln  aus  versilberten  gemeinen
Metallen,  fallen  unter  Nr.  329a  (gemeine
  Kurzwaaren).

37.

Zu  254  und  255.  Alle  Verschiedenheiten
  der  Form,  einschließlich  der  aus
der  Masse  hergestellten  Verzierungen,
sind  auf  die  Klassifikation  ohne  Einfluß.

38.

Zu  258.  Glas=  und  Krystallwaaren,
welche  die  Marke  oder  den  Namen  der
Fabrik,  eine  Glasplatte  oder  eine  eingravirte
  Bezeichnung  des  Fassungsraumes
  tragen,  sind  von  Nr.  258a
nicht  ausgeschlossen.

Einfach  geblasene  oder  gepreßte  Glasund
  Krystallwaaren  fallen  auch  dann
unter  Nr.  258  a,  wenn  sie  am  Rande,
Boden  oder  Stöpsel  abgeschliffen  oder
abgerieben  sind.

Glas=  und  Krystallwaaren  der  Nr.  258b
können  ganz  oder  theilweise  gravirt  sein.

39.
Zu  258b  und  c.  Weißes  oder  farbiges
  Hohlglas,  einfach  geblasen,  nicht

190

36.

à  252,  253,  254  e  255.  Le  pipe
di  argilla,  di  maiolica  ddi  porcellana,
anche  con  cerchi  o  coperchi  di  metallo
  comune  non  dorato,  neé  ar-Lentato,
  sono  assimilate  ai  lavori  di
terra,  di  maiolica  o  di  porcellana.

coperchi  ed  altri  accessori  di
lega  di  nickel,  coi  quali  queste  pipe
Possono  essere  montate,  non  Sono
considerati  come  di  metallo  argentato.
  «

Gli  stessi  oggetti,  con  cerchi  o
Coperchi  di  metallo  comune  argentato,
  si  classificano  sotio  il  no.  329a)
(mercerie  comuni).

37.

à  2540255.  Oualsiasi  Varieta  di
stampo,  Ccompresi  gli  ornati  ottenuti
in  Dasta,  non  ha  influenza  sulla
cClassificazione.

38.

à  258.  Non  Sono  esclusi  dal
no.  25  Sa)  i  vetri  ed  i  cristalli  con
la  marca  o  il  nome  della  fabbrica,
unqa  piastra  di  vetro  o  una  incisione
che  ne  indichi  la  capacitk.

lavori  di  vetro  o  di  cristallo
semplicemente  Sofliati  o  gettati,  Si
classificano  sotto  il  no.  258a),  anche
duando  abbiano  l'orlo,  il  fondo  o
il  turacciolo,  arrotato  o  pulito.

lavori  di  vetro  e  di  eristallo
compresi  sotto  1l  no.  2580)  possono
essere  incisi  in  tutto  0  in  arte.

39.

a  258b)  ec).  I  lavori  di  vetro
vuoto  bianco  0o  di  colore,  Semplece-
        <pb n="201" />
        geschnitten,  nicht  polirt,  nicht  abgerieben
oder  gravirt,  auf  der  Innenseite  ver—
silbert,  auch  auf  der  Außenseite  ganz
oder  theilweise  mit  gelbem  Lack  überzogen
  oder  mit  ordinärer  Malerei  verziert
  (Kugeln  für  Gärten,  Leuchter,
Vasen,  Tassen,  Salznäpfchen  und  dergleichen)
  wird  zum  Zollsatze  von  12  Lire
für  100  Kilogramm  zugelassen.

40.

Zu  259.  Flaschen  jeder  Form,  welche
Mineralwasser  oder  Bier  enthalten,
zahlen  den  Zoll  gemeiner  leerer  Flaschen.

41.

Zu  265.  Malz  wird  wie  Gerste  behandelt;
  Hülsenfrüchte  wie  Getreidearten,
andere  —  granaglie  altre  (265b).

4.

Zu  274.  Als  Satzmehl  wird  auch
Kartoffelstärke  mit  Ausnahme  des  Dextrins
  und  der  gerösteten  Kartoffelstärke
behandelt.

43.

Zu  306e.  Sardellen  (Clupea  sardina,
  C.  pilchardus,  C.  papalina),
acciughe  (Engraulis  enchrasicholus),
boiane  (Gadus  minutus),  Scoranze
(Alburnus  alborella),  sgombri  (Scomber
  scombrus),  lanzarole  (Scomber
colias),  angusigole  (Belona  rostrata,
B.  acus),  maride  (Maris  vulgaris,
Maena-  vulgaris),  bobi  (Box  vulgaris)
und  suri  (Trachurus  trachurus),  gesalzen,
  werden  zollfrei  zugelassen.

Ebenso  wird  die  getrennt,  aber  gleichzeitig
  mit  den  Fischen  eingehende  Salz-191

  —

mente  Sotfiati,  non  arrotati,  non
puliti  nèé  smerigliati,  ne  incisi,  argentati
  internamente,  anche  se  rico-Perti
  esteriormente,  in  tutto  co  in  parte,
di  ungd  vernice  gialla,  o  di  decorazioni
in  Dittura  grossolana  (stere  per  giar--dini,
  Ccandelabri,  vasi,  coppe,  saliere
e  Simili)  sono  ammessi  al  dazio  di
12  lire  il  quintale.

40.

à  259.  Le  bottiglie  di  qualunque
forma,  contenenti  acque  minerali  o
birra,  sono  Soggette  al  dazio  delle
bottiglie  Komuni  vuote.

41.

à  265.  II  malto  é  assoggettato  al
regime  daziario  dell  orzo;  i  legumi
secchi  a  duello  delle  granaglie  altre
(2650b).

4.
à  274.  L'amido  di  patate,  escluse

la  destrina  e  la  fecola  di  patate  abbrustolita,

  6  soggetto  allo  stesso
trattamento  delle  fecole.

43.

à  306c).  Le  sardelle  (Chpea  sardina,
  (.  pilchardus,  C.  popadna),
acciughe  (Engraulis  enclrasiclolus),
boiane  (Gadus  minutus),  scoranze
(Alburnus  alborella),  sgombri  (Scomber
  scombrus),  lanzarole  (Scomber
colias),  angusigole  (Belona  rostratu,
B.  acus),  maride  (Maris  vilquris,  Muend
balyurts),  bobi  (Bor  omlp##s)  e  suri
(Trachareas  #’ochtr#es),  salati,  sono
ammessi  in  esenzione  di  dazio.  E
PDure  ammessa  in  esenzione  la  Salamoia
  importata  separatämente,  ma
        <pb n="202" />
        —  192  —

lake  bis  zu  10  Prozent  des  Gewichtes
der  Fische  zollfrei  zugelassen.

44.

Zu  326b.  Knöpfe  aus  Knochen  und
Horn  unterliegen  dem  Zollsatze  von
50  Lire  für  100  Kilogramm.

45.

Zu  329.  Brieftaschen,  Geldtaschen,
Cigarrentaschen,  Notizbücher  und  ähn—
liche  Arbeiten  aus  Leder  aller  Art,  ein—
schließlich  des  Juchtenleders,  in  Verbindung
  mit  gemeinen,  weder  vergoldeten
noch  versilberten  Metallen,  werden  als
gemeine  Kurzwaare  behandelt.  Die  Zuthaten
  aus  Nickellegierung,  womit  diese
Gegenstände  versehen  sein  können,  werden
  nicht  als  solche  aus  versfilberten
Metallen  angesehen.

46.
Allgemeine  Bemerkung:  Die  Bezeichnung

  der  Waaren  mit  Fabrikmarken

und  Firmensteimppeln  bleibt  auf  die  Zollbehandlung
  ohne  Einfluß.

Zu  Artikel  11  des  Vertrages.

Die  beiderseitigen  Schiffsmeßbriefe
finden  nach  Maßgabe  der  hierüber
zwischen  den  vertragschließenden  Theilen
getroffenen  besonderen  Vereinbarung
gegenseitige  Anerkennung.

Zu  Artikel  17  des  Vertrages.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,
  daß  das  gegenwärtige  Protokoll
  zugleich  mit  dem  Vertrage  den

contemporaneamente  ai  pesci,  fino
alla  concorrenza  del  10  per  cento
del  peso  dei  pesci.

44.

I1  bottoni  d'’osso  e  di
al  dazio  di

à  32600.
corno  sono  ammessti
50  lire  il  quintale.

45.

à  329.  I  portafogli,  portamonete,
Portasigari,  libretti  per  note,  e  simili
lavori  di  pelle  di  ogni  sorta,  com-Preso
  il  cuoio  di  Russia,  montati  in
metalli  comuni,  non  dorati,  ne  ar-6
gentati,  sono  classificati  come  mercerie
  comuni.  Gli  accessori  di  lega
di  nickel,  di  cui  questi  oggetti  possono
  essere  forniti,  non  sono  considerati
  come  di  metallo  argentato.

46.

Lapposizione  di  marche  o  dei
nomi  di  fabbrica  sopra  le  merci  non
influisce  sul  trattamento  doganale.

All'’'  articolo  11°  del  trattato.

I  certificati  di  stazzatura  rilasciati
nei  due  paesi  Saranno  reciprocamente
  riconosciuti  conformemente
allo  speciale  accordo  intervenuto
fra  le  due  Parti  contraenti  su  questa
materia.

All'’  articolo  17·  del  trattato.

I  Plenipotenziari  sottoscritti  hanno
concordato  che  il  presente  protocollo
  Sarh  sottoposto  alle  due  Parti
        <pb n="203" />
        —  193  —

beiden  vertragschließenden  Theilen  vor—
gelegt  werden  soll,  und  daß  im  Falle
der  Ratifikation  des  letzteren  auch  die
in  dem  ersteren  enthaltenen  Erklärungen
und  Verabredungen  ohne  weitere  förm—
liche  Ratifikation  als  genehmigt  ange—
sehen  werden  können.

So  geschehen  zu  Rom,  den  6.  Dezember
  1891.

Graf  Solms.

contraenti  contemporaneamente  al
trattato,  c  che,  qualora  questo  venga
ratificato,  anche  le  dichiarazioni  e
gli  accordi  contenuti  nel  protocollo
Saranno  ugualmente  considerati  come
approvati,  senza  bisogno  di  una
ulteriore  formale  ratifica.

Fatto  a  Roma,  addi  6  dicembre
1891.

Rudini.

G.  Malvano.

N.  Miraglia.

B.  Stringher.
A.  Monzilli.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="204" />
        <pb n="205" />
        —  195  —

Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Handels-  und  Jollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz.  S.  105.

 

 

 

 

(Nr.  1986).  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz.  Vom
10.  Dezember  1891.

Se'e  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,
  andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Handelsbeziehungen  zwischen
beiden  Ländern  mehr  und  mehr  zu  befestigen  und  auszudehnen,  haben  zu  diesem
Ende  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Generaladjutanten  und  General  der  Kavallerie,  Seine
Durchlaucht  den  Prinzen  Heinrich  VII.  Reuß,  außerordentlichen
und  bevollmächtigten  Botschafter  bei  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
von.  Oesterreich,  König  von  Böhmen  2c.  und  Apostolischen  König
von  Ungarn,
der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft:
Seinen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
Dr.  Arnold  Roth,
den  Nationalrath  Bernhard  Hammer,
den  Nationalrath  Conrad  Cramer-Frey,

welche,  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  Ratifikation,  den  folgenden  Handelsund
  Zollvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:

«  Artikel  1.

Die  beiden  vertragschließenden  Theile  geben  sich  die  Zusicherung,  in  Beziehung.
auf  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  sich  wechselseitig  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten
  Nation  zu  behandeln.

Jeder  der  beiden  Theile  verpflichtet  sich  demgemäß,  jede  Begünstigung,
jedes  Vorrecht  und  jede  Ermäßigung,  welche  er  in  den  gedachten  Beziehungen

Reichs.  Gesetzbl.  1892.  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1892.
        <pb n="206" />
        —  196  —

einer  dritten  Macht  bereits  zugestanden  hat  oder  in  der  Folge  zugestehen  möchte,
gleichmäßig  auch  dem  anderen  vertragschließenden  Theile  gegenüber  ohne  irgend
welche  Gegenleistung  in  Kraft  treten  zu  lassen.

Die  vertragschließenden  Theile  machen  sich  ferner  verbindlich,  gegen  einander
kein  Einfuhrverbot  und  kein  Ausfuhrverbot  in  Kraft  zu  setzen,  welches  nicht  zu
gleicher  Zeit  oder  doch  unter  gleichen  Voraussetzungen  auch  auf  die  anderen
Nationen  Anwendung  fände.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  jedoch  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
  Vertrages  die  Ausfuhr  von  Getreide,  Schlachtvieh  und  Brennmaterialien
gegenseitig  nicht  verbieten.

Artikel  2.

Die  in  der  Anlage  A  bezeichneten  Gegenstände  schweizerischen  Ursprungs
oder  schweizerischer  Fabrikation  werden  bei  ihrer  Einfuhr  in  das  deutsche  Zoll—
gebiet  zu  den  durch  diesen  Tarif  festgestellten  Bedingungen  zugelassen.
Die  in  der  Anlage  B  bezeichneten  Gegenstände  deutschen  Ursprungs  oder
!é  deutscher  Fabrikation  werden  bei  ihrer  Einfuhr  in  die  Schweiz  zu  den  durch  diesen
Tarif  festgestellten  Bedingungen  zugelassen.

Artikel  3.

Die  aus  einem  der  beiden  Gebiete  eingehenden  oder  nach  demselben  ausgehenden
  Waaren  aller  Art  sollen  gegenseitig  in  dem  anderen  Gebiete  von  jeder
Durchgangsabgabe  befreit  sein.

In  Beziehung  auf  die  Durchfuhr  sichern  sich  die  vertragschließenden  Theile
in  jeder  Hinsicht  die  Behandlung  der  meistbegünstigten  Nation  zu.

Artikel  4.

Zur  Erleichterung  im  gegenseitigen  Grenzverkehr  sind  unter  den  vertragschließenden
  Theilen  diejenigen  besonderen  Bestimmungen  vereinbart  worden,  welche
c.  sich  in  der  Anlage  C  dem  gegenwärtigen  Vertrage  angeschlossen  finden.

Artikel  5.

Die  Befreiung  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  wird  beiderseits  zugestanden,
  sofern  die  Identität  der  aus=  und  wieder  eingeführten  Gegenstände
außer  Zweifel  ist:

1.  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen),  welche  aus

dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden  Theile
in  das  Gebiet  des  anderen  «

auf  Märkte  oder  Messen,  oder  auf  ungewissen  Verkauf  außer
dem  Meß=  und  Marktverkehr,  oder  als  Muster
eingebracht  werden,  alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen  einer  im
Voraus  zu  bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;
        <pb n="207" />
        —  197  —

2.  für  Vieh,  welches  aus  dem  einen  Gebiete  auf  Märkte  des  anderen
gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird;

3.  für  leere  Fässer,  Säcke  u.  s.  w.,  welche  entweder  zum  Einkauf  von  Oel,
Getreide  und  dergleichen  von  dem  einen  Gebiete  in  das  andere  mit  der
Bestimmung  des  Wiederausgangs  eingebracht  werden  oder,  nachdem
Oel,  Getreide  und  dergleichen  darin  ausgeführt  worden,  zurückkommen;

4.  für  Vieh,  welches  zur  Fütterung,  Mästung  oder  auf  Weiden  aus  dem
einen  Gebiete  in  das  andere  gebracht  und  von  der  Fütterung,  Mästung
oder  nach  der  Weidezeit  in  das  erstere  zurückgeführt  wird.

Artikel  6.

Zur  Regelung  des  Verkehrs  zum  Zweck  der  Veredelung  oder  Ausbesserung
von  Waaren  zwischen  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Theile  wird  festgesetzt,
daß  bei  der  Einfuhr  in  das  Veredlungsland  und  bei  der  Rückkehr  aus  demselben
von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  befreit  bleiben:

à)  Gewebe  und  Garne,  welche  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,
Walken,  Appretiren,  Bedrucken  und  Sticken,  sowie  Garne,  welche
zum  Stricken  und  Zwirnen,

b)  Gespinnste  (einschließlich  der  erforderlichen  Zuthaten),  welche  zur
Herstellung  von  Spitzen  und  Posamentierwaaren,

c)  Garne  in  gescheerten  (auch  geschlichteten)  Ketten  nebst  dem  erforderlichen
  Schußgarn,  welche  zur  Herstellung  von  Geweben,

d)  Seide,  welche  zum  Färben  oder  Umfärben,

e)  Häute  und  Felle,  welche  zur  Leder=  und  Pelzwerkbereitung,

1)  Gegenstände,  welche  zum  Lackiren,  Poliren  und  Bemalen

in  das  andere  Gebiet  ausgeführt  worden  sind;

8)  sonstige  zur  Ausbesserung,  Bearbeitung  oder  Veredelung  bestimmte,
in  das  andere  Gebiet  gebrachte  und  nach  Erreichung  jenes  Zwecks
unter  Beobachtung  der  deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschriften
zurückgeführte  Gegenstände,  wenn  die  wesentliche  Beschaffenheit
und  die  Benennung  derselben  unverändert  bleibt,

und  zwar  in  allen  diesen  Fällen,  sofern  die  Identität  der  aus=  und  wieder  eingeführten
  Waaren  und  Gegenstände  außer  Zweifel  ist.

Außerdem  kann  bei  Garnen  und  Geweben  die  Zollfreiheit  von  dem  Nachweis
  der  einheimischen  Erzeugung  der  zur  Veredelung  ausgeführten  Waaren  abhängig
  gemacht  werden,  Seide  zum  Färben  oder  Umfärben  ausgenommen,  für
welche  dieser  Nachweis  nicht  verlangt  wird.

Artikel  7.

Zur  Förderung  der  gegenseitigen  Handelsbeziehungen  werden  die  vertragschließenden
  Theile  die  Jollabfertigung  im  wechselseitigen  Verkehr  so  weit  erleichtern,
als  sich  dies  mit  der  ZJollsicherheit  verträgt.

26“
        <pb n="208" />
        —  198  —

Artikel  8.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  einen  der  vertragschließenden  Theile,  sei  es
für  Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Cantonen,  Ländern,  Kommunen
oder  Korporationen,  auf  der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauche
eines  Erzeugnisses  gegenwärtig  ruhen  oder  künftig  ruhen  möchten,  dürfen  Erzeugnisse
  des  anderen  Theiles  unter  keinem  Vorwande  höher  oder  in  lästigerer
Weise  treffen,  als  die  gleichartigen  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.

Keiner  der  beiden  vertragschließenden  Theile  wird  Gegenstände,  welche  im
eigenen  Gebiete  nicht  erzeugt  werden  und  welche  in  den  Tarifen  zu  gegenwärtigem
Vertrage  begriffen  sind,  unter  dem  Vorwande  der  inneren  Besteuerung  mit  neuen
oder  erhöhten  Abgaben  bei  der  Einfuhr  belegen.

Wenn  einer  der  vertragschließenden  Theile  es  nöthig  findet,  auf  einen  in
den  Tarifen  zu  gegenwärtigem  Vertrage  begriffenen  Gegenstand  einheimischer  Erzeugung
  oder  Fabrikation  eine  neue  innere  Steuer  oder  Akzisegebühr  oder  einen
Gebührenzuschlag  zu  legen,  so  soll  der  gleichartige  ausländische  Gegenstand  sofort
mit  einem  gleichen  Zolle  oder  Zollzuschlage  bei  der  Einfuhr  belegt  werden  können.

Erzeugnisse,  welche  Staatsmonopole  eines  der  vertragschließenden  Theile
bilden,  sowie  Gegenstände,  welche  zur  Erzeugung  von  solchen  monopolisirten
Waaren  dienen,  können  bei  ihrer  Einfuhr  einer  zur  Sicherung  des  Monopols
bestimmten  Abgabe  auch  in  dem  Falle  unterworfen  werden,  wenn  die  gleichartigen
Erzeugnisse  oder  Gegenstände  des  Inlandes  dieser  Abgabe  nicht  unterliegen.

Die  vertragschließenden  Theile  behalten  sich  das  Recht  vor,  diejenigen  Produkte,
  zu  deren  Herstellung  Alkohol  verwendet  wird,  —  unter  Wahrung  des  in
Absatz  1  dieses  Artikels  enthaltenen  Grundsatzes  —  bei  der  Einfuhr  außer  mit
dem  tarifmäßig  etwa  entfallenden  Zolle  noch  mit  einer  Gebühr  zu  belegen,  deren
Betrag  der  auf  den  verwendeten  Alkohol  entfallenden  inneren  fiskalischen  Belastung
gleichkommt.

Artikel  9.

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  durch  den
Besitz  einer  von  den  Behörden  des  Heimathlandes  ausgefertigten  Gewerbe-Legitimationskarte
  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz
haben,  zum  Gewerbebetriebe  berechtigt  sind  und  die  gesetzlichen  Steuern  und  Abgaben
  entrichten,  sollen  befugt  sein,  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende
Reisende  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragschließenden  Theiles  bei  Kaufleuten
oder  in  offenen  Verkaufsstellen  oder  bei  solchen  Personen,  welche  die  Waaren
produziren,  Waarenankäufe  zu  machen  oder  bei  Kaufleuten  oder  Personen,  in
deren  Gewerbebetriebe  Waaren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  Bestellungen,
  auch  unter  Mitführung  von  Mustern,  zu  suchen,  ohne  hierfür  eine
weitere  Abgabe  entrichten  zu  müssen.

Die  mit  einer  Gewerbe-Legitimationskarte  versehenen  Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden)  dürfen  wohl  Waarenmuster,  aber  keine  Waaren  mit

sich  führen.
        <pb n="209" />
        —  199  —

Die  Ausfertigung  der  Gewerbe-Legitimationskarte  soll  nach  dem  unter
lit.  D  anliegenden  Muster  erfolgen.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  sich  gegenseitig  Mittheilung  25
machen,  welche  Behörden  zur  Ertheilung  von  Gewerbe-Legitimationskarten  befugt
sein  sollen  und  welche  Vorschriften  von  den  Inhabern  dieser  Karten  bei  Ausübung
  des  Gewerbebetriebes  zu  beachten  sind.

Auf  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  einschließlich  des  Hausirhandels
und  des  Aufsuchens  von  Bestellungen  bei  Nichtgewerbetreibenden  finden  die  vorstehenden
  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Artikel  10.

Der  gegenwärtige  Vertrag  erstreckt  sich  auf  die  mit  einem  der  vertragschließenden
  Theile  gegenwärtig  oder  künftig  zollgeeinten  Länder  oder  Gebiete.

Artikel  11.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vom  1.  Februar  1892  an  in  Kraft  treten
und  bis  zum  31.  Dezember  1903  in  Kraft  bleiben.  Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden
  Theile  zwölf  Monate  vor  diesem  Tage  seine  Absicht,  die  Wirkungen
  des  Vertrages  aufhören  zu  lassen,  kundgegeben  haben  sollte,  bleibt  derselbe
in  Geltung  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  der
eine  oder  der  andere  der  vertragschließenden  Theile  denselben  gekündigt  hat.  Die
vertragschließenden  Theile  behalten  sich  die  Befugniß  vor,  nach  gemeinsamer  Verständigung
  in  diesen  Vertrag  jederlei  Abänderungen  aufzunehmen,  welche  mit  dem
Geiste  und  den  Grundlagen  desselben  nicht  im  Widerspruch  stehen  und  deren
Nühtzlichkeit  durch  die  Erfahrung  dargethan  werden  wird.

Artikel  12.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
sobald  als  möglich  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  zu  Wien,  den  10.  Dezember  1891.

(L.  S.)  H.  VII.  P.  Reuß.  (L.  S.)  Roth.
(L.  S.)  Hammer.
(L.  S.)  C.  Cramer-Frey.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="210" />
        —  200  —
Anlage  A.

 

Tarif.
Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet.

—  Ú

          

—.
—  —

Nummer
des  zur  Zeit  des
    Sollsatz
Vertragsabschlusses  giltigen  Benennung  der  Gegenstände.  
allgemeinen  für  100  kg
deutschen

Zolltarifs.  Mark.

 

1.  Abfälle:

a)  Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,  Eisen—
feilspäne)  und  von  Eisenblech,  verzinntem  (Weißblech)  und
verzinktem;  von  Glashütten,  auch  Scherben  von  Glas—
und  Thonwaaren;  von  der  Wachsbereitung;  von  Seifensiedereien
  die  Unterlauge;  von  Gerbereien  das  Leimleder,
auch  abgenutzte  alte  Lederstücke  und  sonstige  zur  Verwendung
  als  Fabrikationsmaterial  geeignete  Lederabfälle.  frei

b)  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  und  eingetrocknetes;
Thierflechsen;  Treber;  Branntweinspülig;  Spreu)  Kleie;
Malzkeime;  Steinkohlenasche;  Dünger,  thierischer,  und
andere  Düngungsmittel,  als:  ausgelaugte  Asche,  Kalkäscher,
  Knochenschaum  oder  Zuckererde  und  Thierknochen
jeder Art...................................  frei

Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:
c)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,
Seide,  Wolle  oder  anderen  vegetabilischen  oder  animalischen

  Spinnstoffen:
1.  eindrähtiges,  roh

1

δ)  über  Nr.  60  bis  Nr.  79  englisch  .  ..  .  24

ε)  über  Nr.  79  englisch  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  24
4.  drei-  und  mehrdrähtiges,  einmal  und  wiederholt  ge—

zwirnt,  roh,  gebleicht,  gefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  48

drei=  und  mehrdrähtiges,  einmal  gezwirnt,  roh  (Stickgarn),

  auf  Erlaubnißschein  zu  Stickereizwecken  36

5.  zweidrähtiges,  wiederholt  gezwirntes,  roh,  gebleicht,
gefärbt;  auch  accommodirter  zum  Einzelverkauf  hergerichteter
  Baumwollenzwirn  jeder  Art  70
        <pb n="211" />
        Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses
  giltigen
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Zollsatz
für  100  kg

Mark.

 

Noch:
2.

 

d)  Waaren  aus  Baumwolle  allein  oder  in  Verbindung  mit
Metallfäden,  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder
anderen  unter  Nr.  41  genannten  Thierhaaren:

aus  1.  rohe  Filztücher  (endlos  gewebte  und  gerauhte  filzartige

Walzenüberzüge,  Trockenfilze  u.  s.  w.)  aus  Baumwolle
zur  Holzstoff-,  Strohstoff-,  Cellulose=  und  Papier-=fabrikation

3.  alle  nicht  unter  Nr.  1,  2  und  6  begriffene  dichte
Gewebe;  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  undichte
Gewebe  mit  Ausschluß  der  Gardinenstoffe,  soweit  sie
nicht  unter  Ziffer  1  fallen;  Strumpfwaaren  ,  soweit
nicht  nachstehend  besonders  genannt;  Posamentierund
  Knopfmacherwaaren)  auch  Gespinnste  in  Verbindung
  mit  Metallfäden
baumwollene  Wirkwaaren
5.  alle  undichte  Gewebe,  wie  Jaconet,  Musselin,  Marly,
Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  1,  3  und  4  begriffen
  oder  nachstehend  besonders  genannt  sind.
Tüll
rohe  sogenannte  Plattstichgewebe,  welche  mit  ge—
bleichtem  Baumwollgarn  gewebt  sind,  über  bestimmte
Zollstellen  .  .  .  ..
gebleichte,  gefärbte  ꝛc.  sogenannte  Plattstichgewebe,
über  bestimmte  Zollstellen

aus  6.  Stickereien

Droguerie-,  Apotheker=  und  Farbewaaren:
ausm)  Anilinfarbstoffe,  Kreuzbeeren-,  Sennae=  und  Gallusextrakt;
  Knochenmehl
Eisen  und  Eisenwaaren:
e)  Eisenwaaren:
1.  ganz  grobe:
a)  aus  Eisenguß

 

65

120
95

200
150

120

150

frei

2,60
        <pb n="212" />
        .

 

Nummer
des  zur  Zeit  des Vetragsabschlusses  Zollsatz
    
    gültigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstande  für  100  kg
deutschen
Zolltarifs.  Mark.
Noch:
6.  aus  8)  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen  von
Maschinen  und  Wagen  roh  vorgeschmiedet  ist;
Brücken  und  Brückenbestandthelle.  3
7  Erden,  Erze,  edle  Metalle,  Asbest  und  Asbestwaaren:
aus  a)  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,
geschlemmt  oder  gemahlen,  imgleichen  Erze,  auch
aufbereitete,  soweit  diese  Gegenstände  nicht  mit  einem
Zollsatze  namentlich  betroffen  sind;  edle  Metalle,  ge—
münzt,  in  Barren  oder  Bruch  .....  ..  ..  .  .  ...  frei
9  Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbaues:
k)  Erzeugnisse  des  Landbaues,  anderweit  nicht  genannt  frei
13.  Holz  und  andere  vegetabilische  und  animalische  Schnitzstoffe,
sowie  Waaren  daraus:
aus  a)  Hornspäne,  Klauen,  Knochen  (als  Schnitzstoff),  rohe  frei
15.  Instrumente,  Maschinen  und  Fahrzeuge:
a)  Instrumente,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,  aus
welchen  sie  gefertigt  sind:
aus  1.  musikalische,  mit  Ausnahme  von  Klavieren,  Pianinos,
  Harmoniums  und  dergleichen  Tasteninstrumenten,
  jedoch  mit  Einschluß  der  Kirchenorgeln;  auch
Musikdsen  ..  20
b)  Maschinen:
1.  Lokomotiven;  Lokomobilen  8

 

aus  2.  Müllereimaschinen,  elektrische  Maschinen,  Baumwollspinnmaschinen,
  Webereimaschinen,  Dampfmaschinen,
Dampfkessel,  Maschinen  für  Holzstoff=  und  Papierfabrikation,
  Werkzeugmaschinen,  Turbinen,  Transmissionen,
  Pumpen,  Maschinen  für  die  Thon=  und
Cementindustrie,  Strickmaschinen  mit  Gestell,  Teigwaarenmaschinen
  und  landwirthschaftliche  Maschinen,
        <pb n="213" />
        203

—.  —

 

 

 

Nummer
    des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen    Zollsatz
  allgemeinen Benennung  der  Segenstände.  für  100  kg
deutschen
Zolltarifs.  Mark.
Noch:
15.  und  zwar  je  nachdem  der  überwiegende  Bestandtheil
gebildet  wird:
a)  aus  Holz  3
β)  aus  Gußeisen  3
ɣ)  aus  schmiedbarem  Eisen  5
δ)  aus  anderen  unedlen  Metallen.  8
Anmerkung  zu  b  1  und  2:
Dampfmaschinen  und  Dampfkessel  zur  Verwendung  beim  
Schiffsbau  frei
3.  Kratzen  und  Kratzenbeschläge  36
e)  Wagen  und  Schlitten:
1.  Eisenbahnfahrzeuge:  Vom  Werth
a)  weder  mit  Leder=  noch  mit  Polsterarbeit  6  Prozent
β)  andere        10  Prozent
aus  d)  Flußschiffe,  einschließlich  der  dazu  gehörigen  gewöhnlichen
  Schiffsutensilien,  Anker,  Anker=  und  sonstigen
Schiffsketten,  wie  auch  Dampfmaschinen  und  Dampfkessel
  frei
19.  Kupfer  und  andere  nicht  besonders  genannte  unedle  Metalle,
egirungen  aus  unedlen  Metallen,  anderweitig  nicht  genannte,
  und  Waaren  daraus:
aus  a)  Aluminium,  rein,  in  rohem  Zustande  frei
100  kg
aus  b)  Aluminium,  gewalzt  9
Telegraphenkabel  ..  8
d)  Waaren,  und  zwar:
2.  andere,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  19  d3,  oder
wegen  ihrer  Verbindung  mit  anderen  Materialien
unter  Nr.  20  fallen  ...  30
3.  aus  Aluminium,  Nickel;  feine,  insbesondere
Luxusgegenstände,  aus  Alfenide,  Britanniametall,
Bronze,  Neusilber,  Tomback  und  ähnlichen  Legirungen;
  feine  vernirte  Messingwaaren,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien;  alle
Reichs-Gesetzbl.  1892.  27
        <pb n="214" />
        —  204

—



 

Nummer
des zur Zeit des        Zollsatz
Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  für  100  kg
deutschen
Zolltarifs.  Mark.
Noch:
19.  diese  Waaren,  insoweit  sie  nicht  unter  Nr.  20
fallen  .  .  .  .  ..  60
20.  Kurze  Waaren,  Quincaillerien  etc.;
aus  a)  Gold,  gewalzt,  mindestens  1  Millimeter  dick,  und
Golddraht,  mindestens  2  Millimeter  dick.  100
c)  3.  Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,
Seide,  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  welche
mit  animalischen  oder  vegetabilischen  Schnitzstoffen,
unedlen  Metallen,  Glas,  Guttapercha,  Kautschuck,
Leder,  Ledertuch,  Papier,  Pappe,  Steinen,  Strohoder
  Thonwaaren  verbunden  und  nicht  besonders
tarifirt  sind  .  .  .  .  .  ..  120
d)  Taschenuhren,  Werke  und  Gehäuse  zu  solchen:  1  Stück
1.  Taschenuhren  in  goldenen  Gehäusen  0,80
2.  Taschenuhren  in  silbernen  Gehäusen,  auch  vergoldeten,
  oder  mit  vergoldeten  oder  plattirten
Rändern,  Bügeln  oder  Knöpfen  0),60
Werke  ohne  Gehäuse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  O,0
3.  Taschenuhren  in  Gehäusen  aus  anderen  Metallen  0%
4.  goldene  Gehäuse  ohne  Werk  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  O,a0
5.  andere  Gehäuse  ohne  Werk  00
21.—  Leder  und  Lederwaaren:  100  kg
aus  b)  Sohlleder.  30
aus  c)  Treibriemen,  lederne  .  .  .  .  .  .  ..  45
e)  Handschuhe  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100
22.  Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren  2c.:
.  i)  Stickeren  .  .  .  .  .  .  ..  150
k)  Zwirnspitzen  .  ...  600
24.  Literarische  und  Kunstgegenstände:
a)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manustripte);  Bücher
in  allen  Sprachen,  Kupferstiche,  Stiche  anderer  Art,
sowie  Holzschnitte;  Lithographien  und  Photographien;
frei

 

 

geographische  und  Seekarten;  Musikalien  .  .  ..
        <pb n="215" />
        —  205  —

 

Nummer

des zur Zeit des

    
Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  für  100  kg
deutschen
Zolltarifs.  Mark.
25.  Material-  und  Spezerei-,  auch  Konditorwaaren  und  andere
Konsumtibilien:
)  Butter,  auch  künstliche  .  ...  16
aus  9)  1.  Fleischextrakt,  flüssiger,  und  Tafelbouiloln  20
])  Hartkäse  in  mühlsteinförmigen  Laiben,  das  Stück  im
Gewichte  von  mindestens  50  Kilogramm  .  .  ..  .  .  .  ..  15
anderer'  Käse  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ...  20
aus  p)  1.  Kindermehl  (Nestle-  Mel  und  dergleichen)  50
aus  p)  3.  Chokolade  .  .  ...  80
26.  Oel,  anderweit  nicht  genannt,  und  Fette:
8)  Rückstände,  feste,  von  der  Fabrikation  fetter  Oele,
auch  gemalhen  .  ...  E  frei
30.  Seide  und  Seidenwaaren:
aus  a)  Seide,  abgehaspelt  (unfilirt,  Greze)  oder  gesponnen
(filirt);  Floretseide,  gekämmt,  gesponnen  oder  gezwirnt;
alle  diese  Seide  nicht  gefärbt,  auch  Abfälle  von  gefärbter
  Seide  .  ..  frei
b)  Seidenwaatt.  24
c)  Seide  und  Floretseide,  gefärbt;  Lacets  36
gekämmte  Abfälle  von  gefärbter  Seide  (peignées)  frei
d)  Zwirn  aus  Rohseide  (Nähseide,  Knopflochseide  u.  s.  w.)
gefärbt  und  ungefärbt  .  .  .  .  .  .  .  ..  140
e)  1.  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide  .  600
aus  e)  2.  seidene  und  halbseidene  Stickereien  600
aus  e)  3.  Bänder  mit  offenen  Geweben:
seiden  .  .  ...  800
halbseidene  ...  450
Anmerkung:
Unter  offenen  Geweben  sind  solche  verstanden,  in  denen
sowohl  die  Entfernung  von  einem  Kettenfaden  zum  anderen  als
von  einem  Schußfaden  zum  anderen  größer  ist,  als  die  Dicke
des  Fadens  selbst.
Seidenbeuteltuch.  ........  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  600

 

 

27*
        <pb n="216" />
        ——  —

 

  Nummer
des zur Zeit des  
  Vertragsabschlusses  gültigen  Benennung  der  Gegenstände.  für  100  kg
allgemeinen deutschen
Zolltarifs.  Mark.
Noch:
30.  f)  alle  nicht  unter  e  begriffene  Waaren  aus  Seide
oder  Floretseide  in  Verbindung  mit  Baumwolle,
Leinen,  Wolle  oder  anderen  animalischen  oder  vegetabilischen
  Spinnstoffen  450
Anmerkung:
Seide,  welche  in  Garnen  aus  anderen  Spinnmaterialien
versponnen  ist,  ohne  die  Umhüllung  des  Fadens  zu  bilden  oder
zusammenhängend  durch  die  ganze  Länge  des  Gewebefadens  sich
zu  ziehen)  bleibt  bei  Geweben  aus  solchen  Garnen  außer  Betracht.
33.  Steine  und  Steinwaaren:
a)  Steine,  roh  oder  blos  behauen,  auch  gemahlen  .  frei
Anmerkung:  Zu  den  rohen  oder  blos  behauenen  Steinen
gehören  auch  solche  Blöcke,  welche  an  nicht  mehr  als  drei
Seitenflächen  eine  Bearbeitung  mit  der  Säge  zeigen.
aus  e)  Dachschiefenn  .  .  ...  0/5
aus  1)  geschnittene  oder  gespaltene  Platten  aus  Schiefer,
ungeschlisen  3
h)  andere  Waaren  aus  Steinen,  mit  Ausnahme  der
Statuen  und  der  Waaren  aus  Edelsteinen  und  Lava:
1.  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder
nur  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne
Politur  und  Lack:
a)  aus  Alabaster,  Marmor,  Granit,  Spyenit,
Porphyr  oder  ähnlichen  harten  Steinen  10
37.  Thiere  und  thierische  Produkte,  nicht  anderweit  genannt:
aus  a)  Milch,  natürliche  und  sterilisirte,  nicht  kondensirt,
drne  Zusatz,  in  flüssigem  Zustande,  in  Gefäßen  jeder
.....................................  frei
39.  Vieh:  1  Stück
b)  Stiere  und  Kühe  9
c)  Ochsen  .  ..  25,50
d)  Jungvieh  im  Alter  bis  zu  2½  Jahren  5
e)  Kälber  unter  6  Wochen  .  ..  3
        <pb n="217" />
        207         Nummer

 

des  zur Zeit des    Zollsatz
Vertragsabschlusse  giltigen  Benennung  der  Gegenstände.  für  100  kg
allgemeinen deutschen
Zolltarifs.  Mark.
41.  Wolle,  einschließlich  der  anderweit  nicht  genannten  Thierhaare,
  sowie  Waaren  daraus:
c)  Garn,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien,  ausschließlich
der  Baumwolle,  gemischt:
3.  anderes  Garn:
a)  roh,  einfall  .......  .  .  ...  ...  8
6)  roh,  dublrt.  10
d)  Waren,  auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen
oder  Metallfäden:
4.  unbedruckte  Filze,  soweit  sie  nicht  zu  Nr.  2  gehören;
unbedruckte  Filz=  und  Strumpfwaren,  Fußdecken,
auch  bedruckte,  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren
mit  Ausnahme  der  Rindvieh=  und  Roßhaare,  auch
in  Verbindung  mit  vegetabilischen  Fasern  und  anderen
Spinnmateriallen.  100
5.  unbedruckte  Tuch=  und  Zeugwaren,  soweit  sie  nicht
zu  Ziffer  7  oder  8  gehören:
α)  im  Gewichte  von  mehr  als  200  Gramm  auf
das  Quadratmeter  Gewebefläche,  soweit  nicht
nachstehend  besonders  genaunt  ...  135
rohe  Filztücher  aus  Wolle,  auch  in  Verbindung
mit  Baumwolle  oder  Leinen,  endlos  gewebt,  zur
Holzstoff-,  Strohstoff-,  Cellulose=  und  Papierfabrikation
  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  100
β)  im  Gewichte  von  200  Gramm  oder  weniger  auf
das  Quadratmeter  Gewebefläche  220
aus  7.  Stickereien  .  ...  300
        <pb n="218" />
        —  208  —

 

 

 

Anlage  B.
Tarif.
Zölle  bei  der  Einfuhr  in  die  Schweiz.
Nummer des schweizerischen Zolltarifs  vom 10. April 1891    Benennung  der  Gegenstände  Franken
    
  

1.  Abfälle  der  Eisenbearbeitung  (Feil-  und  Drehspäne  2c.),  der
Glasfabrikation,  der  Wachsbereitung,  von  Seifensiedereien,
von  Färbereien;  Scherben  von  Glas  und  Thonwaren;
Hautabfälle,  nur  zur  Leimbereitung  tauglich  (Leimleder)
Schlämpe,  Rückstände  von  ausgepreßten  Früchten,  nicht
anderweitig  genannte;  tierisches  Blut,  flüssig  oder  eingetrocknet)
  Hornspäne)  Tierflechsen;  Klauen;  Knochen)  Gekrätz,
  Asche  und  Schlacken  von  Edelmetallen;  2.  frei

aus  3. Kleie,  Oelkuchen  und  Oelkuchenmehl;  Malzkeime,  Malztreber,
auch  getrocknete;  Abfallprodukte  der  Müllerei  etc.  für  Viehfütterung;
  Körner  .  .  ...  frei
Düngstoffe:

5.Stalldünger;  Düngererde  (Kompost);  Kalkäscher  und  Knochenschaum
  (Zuckererde);  Asche  (Knochen-,  Steinkohlen-,  Torf-,
Holzasche),  auch  ausgelaugte;  Schlamm,  Kehricht  etc.;
Dünglumpen  (wollene  und  halbwollene);  Hornmehl,  Ledermehl,
  sowie  andere  zum  Zweck  der  Düngerfabrikation  dienliche
  Abfälle  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  frei

Guano;  Phosphorite,  Phosphate;  Knochenmehl;  etc.:

6.  nicht  aufgeschlossen;  ferner  Ammoniaksalze,  rohe,  Ammoniak,
schwefelsaures,  Chlorkalium,  Kalidünger;  Staßfurter  Abraumsalze;
  Abfallschwefelsäure  frei

7.  aufgeschlossen;  ferner  Kunstdünger  .  .  ...  —.30

aus  10.  Alkaloide,  chemische  und  andere  Produkte,  soweit  sie  nicht
unter  Nr.  16/20  fallen;  Chinaextrakt;  Kampher,  raffinirter  8.—
11. Mineralwasser,  natürliches  und  künstliches,  Flaschen  und
Krüge  inbegriffen;  Quell  und  Badesalze  und  Moorextrakte,
auch  mit  Bezeichnung  ihrer  Gebrauchswirkung,  in  Kisten
1.50

 

oder  Gläsern.
        <pb n="219" />
        Nummer
des  schweizerischen
Zolltarifs  vom
10.  April  1891.

Benennung  der  Gegenstände.

Franken
per  100  kg.

 

12.
aus  13.

17.

18.

19.

a)  Natron,

 

Pharmazeutische  Präparate,  wie  z.  B.  Pulver)  Pastillen,

Pflaster,  Pillen,  Salben,  Tinkturen,  ätherische  Oele  und
Essenzen  rc.:

in  Engrospackung,  d.  h.  teilungsfähig  für  den  Detailverkauf
Pastillen  aus  Quell  und  Badesalzen  in  Detailpackung

Zubereitete  Hilfsstoffe:
Aetzkali,  Aetznatron,  Kali  und  Natronlauge;)  Alaun  arsenige

Säure;  Barnt,  schwefelsaurer  (Schwerfspath)  Beinschwarz;
Chlorbarium)  Chlorcalcium,  rohes;  Chlorkalk;  Chlormagnesium;
  Chlormangan;  Chromalaun  Eisenbeize;  Gerbstoffertrakte,
  flüssige;  Glätte;  Kalk:  holzessigsaurer,  —
roher  karbolsaurer,  —  salzsaurer;  Magnesia,  schwefelsaure
(Bittersalz))  Natron,  schwefelsaures  (Glaubersalz))  Salzsäure;
  Schwefelblüten;  Schwefeleisen;  Schwefelnatrium;
Schwefelsäure;  Soda;  Tonerde:  essigsaure,  —  schwefelsaure;
  Vitriol  (Eisen-,  Kupfer=  und  Zink-))  Wasserglas.
arseniksaures,  flüssiges,  doppeltkohlensaures,
schwefligsaures  und  doppeltschwefligsaures;  Salpetersäure;
Anilin;  Anilinverbindungen  zur  Farbenfabrikation

b)  Arsensäure;  Benzoesäure,  Bittermandelöl,  künstliches;  Blei,

essigsaures  (Bleizucker))  Bleioxyd,  salpetersaures;  Bleisuperoxyd;
  Borax  Carbolsäure,  rohe;  Catechu;  Chloraluminium,
  Chlorzink)  Gallussäure;  Gerbsäure;  Gerbstoffextrakte,
  feste;  Glycerin;  Grünspan)  Holzessig,  Essigsäure,
rohe,  mit  brenzlichem  Geruch)  Holzgeist,  roher;  Kali:
blausaures  gelbes,  —  chlorsaures,  —  chromsaures  rothes;
Kalk,  doppeltschwefligsaurer;  Kleesäure  (Oxalsäure))  Natronsalze,
  anderweitig  nicht  genannte;  Ole  (Oelsäure))  Phtalsäure
  (Alizarinsäure))  Pottasche;  Resorecin;  Ricinusöl  zu
technischen  Zwecken;  Rhodansalz  (Rhodankalium))  Salichlsäure;
  Salmiak  (Chlorammonium)  Salmiakgeist;  Salpeter,
  raffinierter;  Sauerkleesalz;  Schwefeläther)  Schwefelarsenik;
  Stearin;  Terpentinöl;  Thonerdehydrat  in  Teig;
Thonerdenatron)  Türkischrothöl ,  Zinkstaub;  Zinnsalze

Kohlensäure,  flüssige  ..  .  ..  .  ..  ...  ...  .  ..  .  ...

 

45.  —
40.  —

—.30

—.60

1—
7.—
        <pb n="220" />
        —  210  —

—  —  —  ——

 

 

Nummer de schweizerischen  Zolltarifs vom 10. April 1891          Franken
  Benennung  der  Gegenstände.
        per 100 kg
20.  Zubereitete  Hilfsstoffe,  nicht  besonders  genannt  2.  —
21.  Kartoffelmehl  (fécule)  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  1.  —
Stärke  (Amlung)  aller  Art,  Dextrin  ,  Stärkegummi:
22.  in  Engrospackung,  d.  h.  ½  in  Fässern,  Kisten,  Säcken  2c.,
sowie  in  Packeten  über  4  Kilogramm  Gewicht  1.25
23.  in  Detailpackung,  d.  h.  in  Schachteln,  Packeten  etc.  bis  und
mit  4  Kilogramm  Gewicht:  .  .  ...  2.50
aus  27.  Sprengschnüre  .  ...  .  .  ..  40.—
aus  29. Zündhölzer  ..............................  25.  —
30. Wagenschmieer  .  .  ..  3.—
31.  Wichse.  7.—
Leim:
32.  roh  (Tischlerleim)  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —.60
33.  gereinigt  (Gelatine);  Fischleim  7.—
Farbstoffe,  mineralische  und  vegetabilische,  nicht  anderweitig
genannte:
35.  gemahlen,  geschlemmt,  geraspelt,  gepulvert,  geschnitten  24.  —.  60
Ertrakte  von  Farbstoffen:
37.  Krappextrakt  und  andere  flüssige  oder  feste  Extrakte  von  Farbstoffen,
  Garancine,  künstliches  Alizarin,  trocken  oder  in
Teig,  Indigolösung  .  .  .  .  .  .  .  ..  3.  —
Farben,  zubereitete,  trocken,  in  Teigform  oder  flüssig:
Bleiweiß  und  Zinkweiß:
39.  nicht  abgerieben  .  ...  3.—
40. abgerieben  .  .  .  .  .  .  ..  5.—
41.  Chromgelb;  Chromgrün,  Schweinfurtergrün]  Mineralblau;
Pariserblau;  Smalte;  Ultramarin  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7.
aus  42.  Künstliche  Farben  aus  Steinkohlentheer  8.  —
43.  Farben,  zubereitete:  in  Schachteln,  Flaschen,  Muscheln,
Töpfchen,  Stengeln  .  .  .  ..  20.—
        <pb n="221" />
        —  211  —

—  ——  —  ——  —

 

 

 

des  niN*“  Benennung  der  Gegenstände  Franken
18  rn  «  per  100  kg.
44.  Erzeugnisse  und  Lacke  aller  Art,  mit  Ausnahme  von  Oelfirniß  18.—
45.  Oelfrnt  10.—
Fensterglas:
48.  Gefärbtes,  gemustertes,  mattes  20.—
Hohlglas  und  Glaswaren:
aus  50.  Flaschen  aus  gewöhnlichem  schwarzem,  braunem  oder  grünem
Glas  ..  .  .  .  ..  3.—
51.  nicht  geschliffen,  oder  nur  mit  abgeschliffenem  Boden,  eingeriebenem
  Stöpsel  oder  auch  mit  einer  Marke,  einem
armen  oder  Zeichen  versehen,  sofern  nicht  graviert:
a)  aus  halbgrünem  Glas  ..  ..  ..  .  .  ..  6.—
b)  aus  gewöhnlichem  farblosem  (sog.  weißem)  Glas  8.—
52.  geschliffene,  gravirte,  farbige  (aus  gefärbtem  Glas),  matte,
bemalte,  vergoldete  und  andere  hievor  nicht  genannte  Glaswaren
  aller  Art,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  edle  Metalle  ausgenommen  ..  20.—
53.  Hohlglas  der  unter  Nr.  50  und  51  erwähnten  Gattung:
a)  in  grobem  Holz-,  Schilf  oder  Strohgeflecht,  Säureflaschen
  ausgenommen  .  .  ..  8.—
b)  Säureflaschen  in  grobem  Holz-,  Schilf  oder  Strohgeflecht
  6.—
57.spiegelglas,  unbelegtes:
a)  unter  18  .  14.—
b)  von  18  dm?  und  darüber  16.—
Spiegelglas,  belegtes:
aus  58.  Junter  18  dmmꝰ  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ............  .  ...  14.—
600.  Brennholz,  Reisig,  Holzborke,  Torf,  Lohkuchen,  Gerberrinde,
  Gerberloo  .  .  .  .  .  .  .  ..  —.  02
61.  Holzkohle  .  ...  —.  10
Bau  und  Nutzholz,  gemeines:
62.  roh  oder  blos  mit  der  Axt  beschlagen;  Flechtweiden,  roh,
nicht  geschält,  nicht  gespalten;  Reifholz,  Rebstecken  —.  15
Reichs-Gesetzbl.  1892.  28
        <pb n="222" />
        —  212  —

 

 

—  —
s    
-  Benennung  der  Gegenstände.
Franken  per  100  kg.
in  der  Längsrichtung  gesägt  oder  gespalten  (Schnittwaren,
Schindeln  2c.),  ausgenommen  Funiere:
63.  a)  eichenes,  mit  Ausnahme  von  Faßholz  ·.  ———.40
b)Faßholz,rohes...............................  .-—-.15
64.  anderes..3  —.70
65.  abgebunden  (d.  h.  mit  Zapfen  und  Zapfenlöchern,  Versetzungen,
  Verschneidungen  rc.  versehenes,  zum  Montieren
fertig  bereites  Konstruktionsholz)  .  .  .  ..  1.20
73.  Grobes  Verpackungsmaterial  aus  weichem  Holz  (Packkisten,
Packfässer  und  dergleichen)  für  trockene  Gegenstände;
Holzwolle  .  .  ..  1.60
Holzwaren:
aus  75.  vorgearbeitete,  gehobelte,  nicht  zusammengesetzte;  Holzdraht
zur  Zündhölzchenfabrikation;  Riemen  oder  unverleimte
Bodenteile  für  Parquetezren  3.—
fertige  aus  gemeinem  Holz,  roh,  nicht  bemalt,  nicht  geschnitzt,
  nicht  funiert,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  78  fallen,
Wagner-,  Zimmer-,  Rechenmacherarbeiten  2c.;
76.  a)  ohne  Metallbeschläge;  Tafeln  oder  verleimte  Bodenteile
für  Parqueteriienene  ..  .  .  ...  6.  —
b)  Schmalzkübel  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ....  .  .  ..  8.—
77.  mit  Metallbeschlägen;  Böttcher=  und  Küblerwaren,  montiert
und  demontiert  .  .  .  .  .  ..  12.—
Schreiner=  und  Drechslerarbeiten,  Möbel  und  Möbeltheile
(Korbflechterwaren  ausgenommen),  fertige:
aus  gemeinen  (nicht  exotischen)  Holzarten:
78.  rohe,  nicht  bemalt,)  nicht  gefräst,  nicht  geschnitzt,  nicht
funiert:.  10.—
79.—  bemalt,  gefräst,  funiert:  .  .  ...  16.—
80.  a)  poliert,  lackiert  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  25.—
b)  geschnitzt,  gepolstert:  .  .  .  .  .  .  .  ..  38.  —
        <pb n="223" />
        —    213—

  

Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891

  Benennung  der  Gegenstände  Franken
  ·  
Franken  für100kg.
Noch:
80.  c)  aus  gebogenem  Holz,  nicht  gepolstert  12.—
Anmerkung  zu  80  c:  Diese  Möbel  können  auch  mit
Flechtarbeiten  aus  Stroh,  Stuhlrohr  und  dergleichen  oder
mit  gelochten  oder  ornamentirt  gepreßten  Teilen  (Sitzbretter,
Rückenlehnen  und  dergleichen)  versehen  sein  und  sind  im gleichen
die  eben  erwähnten  Sitzbretter,  Rückenlehnen  und  dergleichen,
wenn  solche  für  sich  versendet  werden,  nach  dem  Ansatz  von
12  Franken  zu  verzollen.  Auch  ist  zugelassen,  daß  solche  Möbel
zum  geringeren  Teile  aus  gemeinem,  nicht  gebogenem  Holz
bestehen  können,  wobei  indeß  keine  Beschränkung  des  Gewichts
oder  der  Menge  gemeint  ist,  wohl  aber,  daß  die  Möbel  jedenfalls
den  Karakter  solcher  aus  gebogenem  Holz  aufweisen  müssen.
Anmerkung  zu  79  und  80a,  b  und  c:  Hieher  fallen
auch  solche  Gegenstände  aus  gemeinem  Holz,  welche  Ebenso-
  holz  imitieren
81.  andere  Holzwaren,  bemalt,  poliert,  lackiert  oder  geschnitzt;  ferner
Holzwaren  der  unter  Nr.  76  und  77  erwähnten  Gattung:
bemalt,  geschnitzt,  lackiert  .  ...  30.—
Leisten  (Stäbe)  zu  Rahmen:
82.  roh,  grundiert:  glatt,  ohne  Verzierung  (Ornamentirung)  10.—
Rahmen  für  Spiegel  und  Bilder:
84.  roh,  grundiert:  glatt,  ohne  Verzierung  (Ornamentierung)  25.—
85.  verziert  (ornamentiert),  bemalt,  lackiret,  bronziert,  vergoldet,
geschntten.  40.—
Korbflechterwaren:
grobe:
86.  von  ungeschälten,  ungespaltenen  Ruthen  5.—
87.  von  geschälten,  gespaltenen  Ruthen,  von  Rohr  oder  Holzspänen,
  gebeizt  oder  ungebeizt  .  .  .  .  .  .  ..  12.  —
feine:  roh,  gebeizt,  geschnitzt,  lackiert,  gefärbt,  poliert  ꝛc.:
88.  nicht  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  Holz  aus—
genommen.  30.—
89.  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  Textilstoffe  ausgenommen
  .  .  ...  60.  —
90.  mit  Textilstoffen  ausgeschlagen,  gefüttert  oder  gepolstert.  100.—

 

 

28“
        <pb n="224" />
        214                Benennung  der  Gegenstände  Franken
  .
  per100kg.
Bürstenbinderwaren:
93.  grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  nicht  lackiert,
nichtpolert...................................  25.  —
94.  feine..........................................  50.—
95.  Feld-,Wald-undGartengewächse,frische,sofern sie nicht
unter  nachstehenden  Positionen  oder  unter  Kategorie  XI,
Nahrungs=  und  Genußmittel,  fallen;  Sämereien  aller  Art:
nicht  anderweitig  genannte  .  .  .  ...  frei
96.  Heu,  Laub,  Schilf,  Stroh  ...........  .  .  ......  ..  ....  frei
aus  97.  Reps  .  ...  ....  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  ..  ......  .  .  .  .  .  .  .  ..  —.30
100.  Sohlenleder,  Zeugleder  und  Riemenleder,  Kalbleder,  braun
und  gewicht#  16.—
101.  Übrige  Ledersorten  aller  Art,  Kopf  und  Bauchleder  (collets
und  flancs  lissssssssss.  8.—
103.  Lederwaaren,  fertige,  ausgenommen  Reiseartikel  (siehe  Kategorie
  XVID  .  .  .  ...  .  .  .  .  .......  .  .  .  ...  ..  .....  .  .  ..Æ  60.  —
Schuhwaren:
104.  vorgearbeitete  Bestandtheile  aller  Art.  .  .  .  ..  ........  .  ...  40.  —
105.  Lederschuhe,  grobe  .  .  ......  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  ..  140—
106.  a)  Lederschuhe,  feine  ...  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  60.—
b)  Schuhwaren  aus  Halbseide,  Seide  oder  Sammet,  mit
Ledersohle  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100.—
107.  aus  anderen  Geweben  mit  Ledersohle  45.—
aus  108.  Filzschuhe  ohne  Ledersohle  .  .  .  ..  .  .  ...  30.—
109.  Handschuhe,  leder.  150.—
110.  Bücher,  gedruckte;  Land=  und  Seekarten;  Musikallen  1.—
113.  a)  Klaviere  und  Harmoniums,  auch  zerlegt  .  ..  ..  ...  .  ...  30.  —
b)  andere  musikalische  Instrumente,  Orgeln  inbegriffen,  auch
zerlegt......................................  25.  —
114.  Bestandtheile  für  musikalische  Instrumente/  Seiten  aller  16

 

Art,  Klaviaturen  22e2ee.
        <pb n="225" />
        -215-Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891



    Benennung  der  Gegenstände  Franken
    per 100 kg
115.Instrumente und Apparate,astronomische,chemische,chirurgische,
  mathematische  und  physikalische,  ungefaßte  optische
Gläser  ..  .  .  .  .  ..  16.—
116.mikroskope,  Brillen,  Stereoskope,  Lupen,  Ferngläser  40.—
117.Elektrische  Apparate  aller  Art  und  anderweitig  nicht  genannte
Bestandtheile  von  solchen  6.  —
118.  Orthopädische  Apparate  und  chirurgische  Verbandsmittel  40.—
126.  Gewichtuhren,  einschließlich  der  Turmuhren,  und  fertige
Bestandteile  .  .  ..  .  .  ...  .  .  .  ...  20.  —
aus  127.  Uhren  mit  Federtrieb  nach  amerikanischem  System,  sowie
Schwarzwälder  Federtriebuhren  mit  hölzernem  Gestell,  und
fertige  Bestandteile  ..  .  .  ..  .  .  ..  20.—
129.  Maschinen  aller  Art,  mit  Ausnahme  von  Lokomotiven;
fertig  gearbeitete  Maschinenteile;  Druckwalzen  und  Druckplatten,
  gravirte;  eiserne  Konstruktionen  (Brücken,  Balken)
und  Bestandteile  von  solchen,  soweit  sie  nicht  besonders
taxirt  sind  .  .  .  .  .  .  ..  4.  —
130.  Lokomotiven  .  .  .  .  ..  10.  —
131.Maschinenteile,  roh  vorgearbeitete,  aus  Gußeisen,  Schmiedeisen
  oder  Stahl,  im  Gewichte  von  mindestens  50  Kilogramm
per  Stück.  Ferner,  ohne  Gewichtsbeschränkung:  Kesselteile,
  roh  vorgearbeitete,  aus  Schmiedeisen  oder  Stahl,
nicht  genietet  und  ohne  Nietlöcher;  Eisenbahnmaterial:
Achsen,  Federn,  Räder,  Radbandagen,  Radsterne,  roh
vorgearbeitete,  Röhren  aus  Schmiedeisen  oder  Stahl,
gewundene,  in  Spiralen,  Schlangen  und  dergleichen  —.  60
132.  Maschinenteile,  roh  vorgearbeitete,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  131  fallen;  Druckwalzen  und  Druckplatten,  nicht
graviert:  .  .  .  .  ..  2.—
133.  Treibriemen  aller  Art;  Kasten  und  Kastenbeschläge  .  20.—
aus  135.  Kinderwagen  und  Kinderschlitten  ..  .  15.—
136.  Fahrräder    .  .  .  .  .  .  .  ...  70.—
        <pb n="226" />
        —  216  —

 

...

 

Nummer
dm
der Laufenden  Benennung  der  Gegenstände  Franken
llariks    Gegenstände.
idrl  1891..  per  100  kg.
149.  Blei,  gewalzt,  Blech,  Röhren,  Draht,  Kugeln,  Schrot;
Hartblei,  Letternmetall,  Buchdruckerlettern,  alt  1.50
150.  Bleiwaren,  roh,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen;
Buchdruckerlettern,  unnn  .  .  .  ..  8.—
151.Bleiwaren,  poliert,  bemalt,  gefirnißt,  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Materiallen  .  .  ...........  18.  —
153.  Roheisen  in  Masseln;  Rohstahl  in  sogenannten  Ingots
(Blöcken,  gegossenen  Stäben),  Luppeneisen  und  Rohschienen;
  Brucheisen  und  Alteisen  —.  10

Eisen,  geschmiedet,  gewalzt,  gezogen:

154.  Eisenbahnschienen,  Stabeisen  (Rund-,  Quadrat-,  Flach-,
Faconeisen),  Eisenblech:  hiernach  nicht  speziell  genannt;
Wellrohre,    .  .  .  .  .  ..  —.  60

155.  Eisenbahnschienen,  weniger  als  15  Kilogramm  per  laufendes
Meter  wiegend)  Faconeisen,  dessen  Querschnitt  eine  größte
Dimension  von  weniger  als  6  Zentimeter  hat;  Rundeisen
unter  7½  Zentimeter  Dicke,  Walzdraht,  soweit  er  nicht
unter  Nr.  156  fällt;  Quadrat-  und  Flacheisen  von  weniger
als  36  cm2:  Querschnittfläche;  dekapierte  Bleche,  unter  Vorbehalt
  der  nöthigen  Kontrollmaßregeln  1.70

156.Walzdraht  in  Ringen,  roh,  über  5  Millimeter  und  unter
11  Millimeter  Dicke  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1.30

Eisenblech  unter  3  Millimeter  Dicke  (dekapiertes  ausgenommen):
157.roh...........................................  2.50
158.  verbleit,  verzinnt,  verzinkt,  verkupfert,  vernickelt  3.—

NB.  Als  Blech  wird  behandelt  alles  flache  Eisen  von
25  Zentimeter  Breite  oder  mehr.

Draht  (gezogenes  Rundeisen):
159.roh...........................................  4.—
160.verbleit,verzinnt,verzinkt,verkupfert,vernickelt..........  4.  50

Eisengußwaaren:
161.ganz  grobe,  rohe,  ohne  Ornamentierung  2.50
162.andere  ...  5.—
        <pb n="227" />
        217

Nummer
des  schweizerischen
Zolltarifs  vom
10.  April  1891.

Benennung  der  Gegenstände.

Franken
per  100  Kg.

 

163.
164.

165.

166.

167.

168.
169.

 

Waren  aus  Schmiedeisen,  schmiedbarem  Eisenguß,  Stahl,
Blech,  Draht:

Röhren,  gezogene,  gewalzte:  rohe  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

ganz  grobe,  rohe:  vorgearbeitete  Werkzeuge;  Pflugscharen;
Wagenachsen;  Ambose)  Röhren,  genietete,  gelötete,  galvanisirte
  aller  Art;  Zahnstangen;  Zugstangen;  Weichen  und
Kreuzungen  
gemeine,  auch  in  Verbindung  mit  Holz,  roh,  abgedreht,  gefeilt,
  mit  Grundfarbe  (Mennig,  Bleiweiß  oder  Zinkweiß)
übertüncht,  geteert,  ganz  oder  teilweise  lackiert,  gefirnißt

oder  bronzirt:
a)  Laschen  und  Unterlegplatten;  Sensen  und  Sicheln,
auch  abgeschliffen

b)  andere

a)  abgeschliffen,  verzinnt,  verzinkt
b)  Pfannen,  inwendig  abgeschliffen  oder  verzint

a)  feine  (mit  Ausnahme  von  landwirtschaftlichen  und  Gartenwerkzeugen),
  ganz  oder  teilweise  poliert,  bemalt,  gefirnißt,
lackiert,  bronzirt,  emaliert,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien  .  .  ..  .  .  .  ...

b)  ganz  oder  teilweise  vernickelt,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materiallen  ..  .  .  .  .  ..

Messerschmiedwaren

Waffen  aller  Art,  ausgenommen  Geschützröhren;)  fertige
Waffenbestandteile  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Kupfer,  rein  oder  legiert  (Messing),  gehämmert,  gewalzt,  gezogen,
  in  Stangen,  Blech,  Röhren,  Draht  .  ..

Kupfer  oder  Messingwaren,  vorgearbeitete;  Gewebe  aus
Kupfer  oder  Messingdraht;  vorgeformte  Bronzewaren;
Nieten,  Schrauben,  Schwielen,  Stifte;  Draht  mit
Kautschuck  oder  Guttapercha-Umhüllng

 

—.  60

7.—
10.—

12.—
10.—

10.—
        <pb n="228" />
        218

 

    ·  Benennung  der  Gegenstände  Franken
  .    per100kg.

176.  Kabel  aller  Art  für  elektrische  Leitungen,  auch  mit  Armatur
von  Blei,  Eisen  2c.;  Kupferdraht  mit  Kautschuck  oder
Guttapercha-Umhüllung:  mit  Draht  oder  Garn  umsponnen
  oder  umflochten  ...  10.—

177.  Kupferschmied-,  Roth=  und  Gelbgießerwaren  30.—

aus  178.  Unechtes  Blattgold  und  Blattsilber,  leonischer  Draht  :30.—

180.  Nickel,  rein  oder  legirt  (Argentan,  Neusilber),  gewalzt,  gezogen,
  in  Platten,  Stangen,  Blech,  Draht  .  .  7.—

181.  rWaen  aus  Nickel  oder  Nickellegierungen,  Neusilberwaaren.  45.—

184.  Zinkwaren,  roh  ..  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ...  .  ..  .  .  ..  15.  —

185.  Zinkwaren,  polirt,  bemalt,  gefirnißt  ...  .  .  .  .....  ..  .  .  ..  30.—

189.  Waren  aus  Zinn  oder  aus  Zinnlegirungen  (Britanniametallwaren),
  polirt,  bemalt,  gefirnißt  40.—

193.  Mattirte,  im  Feuer  oder  auf  elektro-chemischem  Wege  vergoldete
  oder  versilberte  Waren  (Christofli)  60.—

194.  Gold=  und  Silberschmiedwaren;  Bijouterie,  echt  200.—

Anmerkung.:  Falsche  Bijouterien,  d.  h.  Schmuckgegenstände
aller  Art,  welche  nicht  aus  Edelmetall,  echten  Edelsteinen  ,  Perlen
oder  Korallen  bestehen,  fallen  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  unter
Nr.  470  oder  471.

198.  Bruchsteine,  rohe;  Bausteine,  bossirte  oder  roh  behauene;
Pflastersteine,  Straßenmaterial,  Kies;  Sand  in  offenen
Wagenladungen)  Asbest,  roher;  Gips  und  Kalkstein,  roh,
ungebrannt;  Töpferton,  Lehm)  Huppererde;  Kaolin  und
andere  hiernach  nicht  genannte  Erden  und  rohe  mineralische
Stoffe,  auch  gebrannt,  geschlemmt  oder  gemahlen  frei

Schmirgelfabrikate:
206.  a)  Schmirgelleinwand  :  20.—
b)  Schmirgelpapier,  Glas=  und  Rostpapier  16.—

207.  andere  .  ..  ..  ....  .  .  .  .  .  .  ..  6.  —

208.  Kalk,  fetter,  und  Gips,  gebrannt  oder  gemahlen  .  ..  —.  20

209.  Schilfbretter  .  .  .  ...  2.—
        <pb n="229" />
        —  219

Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom  10 April 1891

    Benennung  der  Gegenstände  Franken
15  .  ·  per100kg
aus  212.  Portlandzement  ..  ........  ..................  ..  .  .  ..  —.70
Zementarbeiten  (Formerarbeiten  ausgenommen,  s.  Nr.  122),
wie  Bausteine,  Platten,  Ziegel,  Röhren  ꝛc.:
213.  roh,  nicht  ornamentiert:  .  .  .  ...  —.60
214.  ornamentiert,  gefärbt,  gemustert,  geschlffen  2.  —
221.  Asphaltfilz,  Asphaltpappe  (Dachpappe),  Asphaltröhren,  Holzzement......................................
  1.50
224.  Butter,  frisch  .....................  .......  ..  .  .  .  ..  7.  —
225.  Butter,  gesotten,  gesalzen;  Margarinbutter,  Kunstbutter  10.—
228.  Eier  1.—
230.  a)  Speiseessig,  Doppelessig  und  Essigsprit  bis  einschließlich
12  Prozent  Essigsäuregehalt:  in  Fässern  .  10.  —
5)  Essigsäure  mit  mehr  als  12  Prozent  Essigsäuregehalt;  Essig
aller  Art  in  Flaschen  und  Krüge  von  50  Kilogramm
Bruttogewicht  und  weniger  30.—
aus  231.  Früchte  in  Zucker  eingemacht  oder  kandirt,  auch  in  Flaschen,
Gläsern,  Büchsen  2c.;  Zuckerwaren  und  Zuckerbäckerwaren  40.—
235.  Fleisch,  frisch  geschlachtetes  .  .  .  .  .  ..  4.  50
236.  Fleisch,  gesalzenes,  geräuchertes,  Fleischkonserven;  Speck,  gedörrer.......................................
  6.  —
237.  Geflügel,  lebendes  ...  6.—
238.  a)  Geflügel,  getötetes  «.........  12.
b)Wildpret....................................  10.----239.
  Wurstwraen(Charcuterie).........................  20.  —
241.  Obst,  genießbare  Beeren:  frisch  .  ..  .  .  .  .  ....  ..  .  .  ..  ..  ...  frei
aus  242.  Weintrauben,  frische,  zum  Tafelgenuß.  3.50
244.  Obst,  gedörrtes  oder  getrocknetes,  nicht  ausgesteint:  Äpfel,
Birnen,  Kirschen,  Zwetschgen  2c.;  eingestampfte  Früchte
und  Beeren,  sowie  Kräuter  und  Wurzeln,  zur  Destillation  2.50
Reichs-Gesetzbl.  1892.  29
        <pb n="230" />
        —  220  —

Nummer des Schweizersichen Zolltarifs vom 10 April 1891

      Benennung  der  Gegenstände  Franken
    
  per  100  kg.
Gemüse,  frische:
248.  Kartoffeln  .  ...  frei
aus  250.  Sauerkraut  und  andere  eingesalzene  Gemüse  .  ..  4.—
Getreide,  Mais,  Hülsenfrüchte:
252.  nicht  geschroten,  nicht  geschält::  .  .  .  .  .  ...  —.30
aus  253.  in  geschrotenen,  geschälten  oder  gespaltenen  Körnern,  Graupe,
Gries,  Grütze,  Mehl  von  Getreide,  Mais  oder  Hülsenfrüchten
  .  .  .  .  ...  2.  —
258.  Hopfen  ...  4.—
261.  Kaffeesurrogate  aller  Art  in  trockener  ..  ......  .  ...  6.—
263.Weich  ..  ..  .  ...  4—
2644.  Hart  4—
266.  Malz.  1.—
273.  Suppen,  kondensirte,  in  fester  oder  flüssiger  Form;  Juliemes,
Sago,  Tapioca,  Mehl  x.  und  ähnliche  Suppenartikel:  in
Packeten  2c.,  für  den  Detailverkauf  .  .  .  .  .  ...  .  .  ...  20.—
Bier  und  Malzextrakt:
285.  in  Fässern.  4—
290.Wein  (Naturwein)  in  Fässern  3.50
302.  Faserstoffe  zur  Papierfabrikation:  1.25
303.  Packpapiere,  nicht  satinirte  (jedoch  mit  Inbegriff  der
maschinenglatten):  einfarbig;  Wachs  und  Teerpapier  4—
b)  Druckpapier,  Schreibpapier  und  Postpapier,  liniert  nd
unliniirt,  Packpapier,  satinirtes,  Lösch-,  Fließ=  und
Filtrirpapier,  Pergamentpapier,  Seidenpapier  ,  Zetchnungs- papier ,Pauspapier, einfarbig.....·..........
  8.  —
304.  a)  Papier  aller  Art,  mehrfarbiges,  Gold  und  Silber—
papier,  Notenpapier,  Papiertapiertapeten  16.—
b)  Briefpapiere  und  Enveloppen  (auch  mit  Verzierungen)  in
einfachen  oder  verzierten  Kartons,  sofern  nicht  getrennte
        <pb n="231" />
        221  

Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891

 

  
    Benennung  der  Gegenstände  —  Franken per 100 KG
    .  
*  
Noch:
304.  Gewichtsangaben  für  die  einzeln  niedriger  zu  verzollenden
Teile  vorliegen,  sowie  alle  anderen  nicht  besonders  ge—
nannten  Papiere  .  ..  20.—

e)  Etiketten,  Formulare,  Affiichen,  Prospekte,  Umschlagbogen,
  2c.:  gedruckt  oder  lithographirt;  Enveloppen  aller  Art  25.—

305.  Pappendeckel,  gemeiner  grauer,  Stroh=  und  Holzkarton,

Lederkarton  .  .  .  ...  3.50
307.  Buchbinder=  und  Kartonnagearbeiten  35.—
308.  Papierwäsche  .  ...  40.—
311.  Baumwollwatte  ...  5.—
Baumwolle:
Garne:
312.  einfach,  roh..  .  .  .  ..  7.—
313.  gezwirnt,  gesengt  oder  nicht  gesengt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  9.  —
314.  gebleicht;  gefärbt:  einfach  oder  dublirt.  12.—

315.  auf  Spulen,  in  Knäueln  oder  kleinen  Strängchen  (für  den
Detailverkauf  hergerichtet),  sowie  drei=  und  mehrfach  gezwirnte,

  gefärbte  Garne  in  Strängen  .  ...  35.—
Gewebe:
glatte,  geköperte,  roh:
317.  im  Gewichte  von  6  Kilogramm  und  darüber  per  100  m2.    10.  —
im  Gewichte  von  weniger  als  6  Kilogramm  per  100  m2:
318.  mit  weniger  als  20  Fäden  auf  5  Millimeter  im  Geviert  20.—
320.  gebleicht,  buntgewebt,  gefärbt,  bedruckt:
a)  über  7  Kilogramm  per  100m2  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  40.  —
b)  bis  und  mit  7  Kilogramm  per  100  m2  ..  .  ..  45.—
Jc)  Buchbinderleinwand  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  30.—
fammetartige,  gemusterte,  Pigués,  Basins,  Damast,  Brillantés:
321.  roh  (d.  h.  aus  rohem  Garn)  .  30.—
322.  gebleicht,  buntgewebt,  gefärbt,  bedruckt;  brochirter  Tüll  45.—
323.Filztücher  40.—
        <pb n="232" />
        —  222  —

 

Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891

    Benennung  der  Gegenstände  Franken

**  per  100  kg.
Decken  (Bett=  und  Tischdecken  2c.):
ohne  Näharbeit  oder  Posamentierarbeit:
325.  gebleicht,  bunt,  gefärbt,  bedruckt  .  ...  40.—
326.  mit  Posamentierarbeit  oder  genähtem  Saum  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  60.  —
327.  Shawls  (Umschlagtücher),  Schärpen  2c.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  50.  —
328.  Bänder  und  Posamentierwaren  45.—
329.  Stickereien  und  Spizen  ...  100—
330.Wachstuch,  gemeines,  und  sogenannte  Oelleinwand,  zu  Verpackungszwecken
  .  ..  8.  —
332.  Linoleumteppiche  ..  .  ..  .  .  ............  .  ....  ....  ....  20.—
Flachs,  Hanf,  Jute,  Ramie  2c.:
339.  Packtuch  unter  9  Fäden  auf  5  Millimeter  im  Geviert  2.—
340.  roh  oder  gebaucht,  von  9  bis  13  Fäden  auf  5  Millimeter
im  Geviert  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  12.—
341.  roh  oder  gebaucht,  von  14  bis  22  Fäden  auf  5  Millimeter
im  Geviert  .  .  .  .  .  .  ...  ...  ...  ...  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  25.  —
342.  roh  oder  gebaucht,  von  über  22  Fäden  auf  5  Millimeter
im  Geviert,  sowie  alle  gebleichten,  bunten,  gefärbten,  bedruckten
  Gewebe,  Tüll  ausgenommen  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  42.  —
344.  Bänder  und  Posamentierwaren  50.—
Seilerarbeiten:
346.  Stricke,  Taue  .  .  .9  8.—
348.  Gurten;  Schläuche,  Säcke  .  ..  20.—
Matten,  Bodendecken  und  Teppiche  aus  Jute,  Manillahanf
und  anderen  ähnlichen  Faserstoffen,  auch  mit  eingefaßtem
Rand:
grobe  (nicht  gewebte):
roh    .  ..  12.—
350.  gefärbt,  bedruckt  2c  20.—
Gewebe,  roh,  weiß,  gefärbt,  bedruckt,  appretirt:
359.  aus  Halbseide:  ..  .  .  .  .  .  .  ..  40.—
        <pb n="233" />
                                                     -223- 



 

Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891

    Benennung  der  Gegenstände  Franken                                        per 100 KG
              
aus  360.Shawls  (Umschlagtücher),  Schärpen  2c.,  aus  Halbseide100
aus  361.Bänder  und  Posamentierwaren  aus  Halbseide  .  .  .  60—
Wolle:
aus  364.  Kunstwolle  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                                  —.30
365.gemahlen,  gefärbt,  gekämmt,  Kammmzug  .  ...  —.60
Garne:
366.  oh:  einfach  oder  dublirt;  Watte  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  6.  —
367.roh:  drei=  oder  mehrfach  gezwirnt:  .  .  .  ..  8.—
gebleicht,  gefärbt:
368.  einfach  oder  dublirt:  .  .  ..  12.—
369.Drei=  oder  mehrfach  gezwirnt:  18.—
370.  auf  Spulen,  in  Knäueln  oder  kleinen  Strängchen  (für  den
Detailverkauf  hergerichtet)  .  .  ...  30.—
Gewebe:
roh:
372.  Streichgarngewebe  25.  —
373.  Kammgarngewebe  ..  .  .  ...  40.  —
374/5.  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt  (Streichgarn=  und  Kammgarngewebe):

a)  im  Gewichte  von  mehr  als  300  Gramm per  Quadratmeter  55.—
b)  im  Gewichte  von  300  Gramm  und  weniger  per  Ouadratmeter.
  80.—
377.  Filztüchrer  ...  70.—
Decken  (Bett-  und  Tischdecken  2c.):
378.  ohne  Näharbeit:  ..  .  .  .  ..  25.  —
379.  mit  Näharbeit  ..  .  ....  ...  ..  ..  ..  ............  ...  .  .  ..  60.  —
Bodenteppiche:
380.  grobe,  ohne  Fransen  oder  Näharbeit  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  25.—
381..andere  ..  .  .  .  .  ...p  50.—
        <pb n="234" />
                                                              224

 

Nummer des Schweizerischen Zolltarifs  vom 10 April 1891       
    Benennung  der  Gegenstände
    

                                                                             Franken   per  100  kg.
382.  Shawls  (Umschlagtücher),  Schärpen  2c.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  75.—
383.  Bänder  und  Posamentierwaren  65.—
384.  Stickereien  und  Spizen  ...  100—
385.  Filzstoffe::    20.—

Filzwaren  ohne  Näharbeit:
386.  roh...........................................  15.—
387.  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt  .  .  .  .  ..  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  30.—
390.  Kautschuck  und  Guttapercha,  in  Schläuchen,  Röhren,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Materiallen  .  ..  8.—
391.  a)  Kautschuck  und  Guttapercha,  aufgetragen  auf  Gewebe
oder  auf  andere  Stoffe  und  andere  nicht  genannte  Kautschuckund
  Guttaperchawaren  25.—
b)  Elastische  Gewebe  aller  Art  aus  Kautschuck  in  Verbindung
mit  Baumwolle,  Wolle,  Seide  2c.  40.—
Stroh,  sortirtes,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Reisstroh,  Reiswurzeln,
  Spartogras  (Halfa),  Kokosfaser,  Palmblätter,
Seegras,  Waldhaar  2c.
396.  feine  Waren,  sowie  solche  in  Verbindung  mit  Pferdehaaren,
Garnen,  Geweben  .  ..  60.—
Kleidungsstücke,  Leibwäsche  und  andere  nicht  besonders  genannte
  Konfektionswaren,  zugeschnitten  oder  fertig:
397.  aus  Baumwolle  65.—
398.  aus  Leinen,  Jute,  Ramie  2c  70.—
399.  aus  Seide  und  Halbseide  175.—
400.  aus  Wolle  und  Halbwolle  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  105.  —
Anmerkung  zu  Nr.  397/400.  Konfektionsgegenstände  aus
Geweben  mit  Kautschuck  sind  verzollbar  nach  der  betreffenden
Stoffrubrik.
Wirkwaren,  mit  oder  ohne  Näharbeit:
402.  aus  Baumwolle  60.—
405.  aus  Wolle  oder  Halbwolle  75.—
        <pb n="235" />
        225

 

Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891            Franken
    Benennung  der  Gegenstände. Franken  per  100  kg.
406.  Pelzwerk,  fertig  oder  zugeschnitten  und  abgepaßt,  Besatzstreifen
  2c.;  Konfektionsartikel  aus  Stoffen  jeder  Art  mit
Pelz=  oder  Federbeasatz  150.—
aus  408.ungarnirte  Hüte  aus  Filz  75.—
aus  409.  Hüte  aus  Filz,  ausgerüstet  (garnirt)  ..  ..  ..  ..  .......  ...  120.—
Regen=  und  Sonnenschirme:
aus  413.  Halbseidene  ..  60.—
414.JSchirmgestelle,  Schirmstöcke  mit  oder  ohne  Federn  8.  —
Wagendecken  (Blachen),  fertige:
416.aus  Segeltuch,  mit  oder  ohne  Imprägnirung  .  .  .  ..  20.—
417.aus  Kautschuckstoffen  .  ...  35.—
Stück
aus  418.  Pferde  ...  3.—
aus  420.  Fülllen  1.—
421.Ochsen.  15.—
aus  422.  Kühe  und  Rinder,  geschaufelt  .  .  .  ..  18.—
423.  Jungvieh  ungeschaufelt,  soweit  nicht  unter  Nr.  424  fallend  12.—
425.  Kälber  bis  und  mit  60  Kilogramm  Gewicht  5.—
aus  426.Schweine  über  60  Kilogramm  Gewichtt  .  ...  6.—
427.  Schafe  ..  —.550
429.Bienenstöcke,  gefüllt::  .  .  ...  —.20
100  kg
435.  Borsten,  sortirt  und  in  Bündeln  gebunden  2.—
Pferde=  und  Büffelhaare:
437.  gereinigt,  gesponnen,  zugerichtet  10—
440.  Filze,  Bodenteppiche,  Pferdedecken  aus  den  unter  Nr.  434
fallenden  Tierhaaren  oder  ähnlichen  geringen  Stoffen  10.—
442.Bettfedern  7.—
443.  Daunen  (Flaum)  ,......  7.—
        <pb n="236" />
        226

 

 

Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891      

 

    Benennung  der  Gegenstände  Franken per 100 KG
      
444.  Blasen,  Därme,  Käselab  ........  .  .  .  .  .  ......  .  .  .  .  ...  —.60
445.  Wachs,  einschließlich  Cerefin  ...  1.50
Hörner:
47.  roh,  und  andere  nicht  genannte  rohe  animalische  Stoffe  —.330
448.  vorgearbeitet  und  in  Blättern  oder  Platten  jeder  Größe;
Knochenplatten  .  .  ...  —.60
Thonwaren:
455.  Dachziegel,  roh  .  .  ..  —.  50
456.  a)  feuerfeste  Steine  ...  .  .  .  .  .  .....  ...  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  —.  30
b)  rohe  Röhren  ohne  Muffen  —.50
457.  Backsteine,  Platten,  Fliesen,  roh.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  —.25
458.  Dachziegel,  Backsteine:  gedämpft,  geschiefert,  getheert,  glasirt  1.50
459.  Röhren  ohne  Muffen,  Fliesen  und  Platten  aller  Art,  ein—
farbig,  glatt:  gedämpft,  geschiefert,  getheert,  glasirt;
architektonische  Verzierungen;  Terrakotten  für  Architektur
und  Garten.  2.—
460.  Fliesen,  Platten,  aller  Art:  mehrfarbig,  bemalt,  bedruckt,
mit  erhabenen  oder  vertieften  Verzierugen  6.—
aus  461.  Ziegel,  Muffeln,  Kapseln  .  .  ..  2—
Steinzeugwaren:
Fliesen,  Platten:
464.  geschiefert,  geschliffen,  glasirt:  einfarbig,  glatt  oder  gerippt,
sowie  solche  aus  mehrerlei  Masse  und  von  mehrerlei  Farbe  2.—
465.  bemalt,  bedruckt,  mit  erhabenen  oder  vertieften  Verzierungen  6.—
467.  Kanalisationsbestandtheile  (Waterklosets)  aus  Porzellan  und
feinem  Steingut  ........  .  .....  .  ........  .  ..  .  .  ...  12.  —
Töpferwaren:
468.  gemeine,  mit  grauem  oder  röthlichem  Bruch,  glasirt  oder
nicht  glasirt;  Steinzeugwaren,  gemeine  (Krugwaare);
Isolatoren  aus  Porzellen  .  .  .  .  ...  3.—
469.  mit  weißem  oder  gelblichem  Bruch;  feines  Steingut)  Porzellan
aller  Art,  Parian,  Biscuit  ferner  alle  Töpferwaren,  die
nicht  unter  eine  der  vorstehenden  Positionen  fallen  16.—
        <pb n="237" />
        —  227  —

 

Nummer
des  schweizerischen
Zolltarifs  vom
10.  April  1891.

      

Benennung  der  Gegenstände.

Franken

per  100  kg.

 

.



.

  
.



 

470 Feine  Quincaillerie=  und  Galanteriewaren  aller  Art,  nicht
besonders  genannte  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Hieher  gehören  Schmuck-  und  Toilettegegenstände,
Nippsachen,  sowie  andere  Waren  aus  Achat,  Alabaster,
Meerschaum,  Bergkrystall,  Bernstein,  Elfenbein,  Jet,
Lava,  Schildpatt,  Perlmutter  (Knöpfe  ausgenommen):
echt  und  imitirt,  mit  Ausnahme  der  Imitation  aus
Glas,  Thon  aller  Art,  Kautschuck  oder  Horn,  letzteres
jedoch  unter  Beschränkung  auf  Jet-Imitation;  ferner
Riechpolster,  Etuis,  Nécessaires,  Bonbonnièren  2c.,  sofern
  dieselben  mit  Seide,  Spitzen,  künstlichen  Blumen
und  dergleichen  ausgestattet  sind.

471Gemeine  Quincaillerie=  und  Kurzwaaren  (Mercerie)  aller  Art,
nicht  besonders  genannte:

à)  Schmuckgegenstände,  soweit  solche  nicht  zufolge  ihrer
Beschaffenheit  unter  Nr.  194  oder  470  fallen,  also

z.  B.  solche  aus  Holz,  Hartgummi,  gewöhnlichem

Bein,  Celluloid,  Glas  und  Glasflüssen  (falschen
Steinen)  oder  aus  unedlen  Metallen,  auch  vergoldet

oder  versilbert:  ...

b)  andere  gemeine  Quincaillerie=  und  Kurzwaren
 472 Lampen  aller  Art,  fertige,  sowie  fertige  Bestandtheile  von
solchen,  mit  Ausnahme  der  Glaschlinder,  Glasschirme,
Glaskugeln  und  Glasfüße,  sofern  nicht  montirt,  d.  h.  mit
Messingtheilen  und  dergleichen  versehen
473Lederne  Reiseartikel,  aller  Art  ....  ..  ...  .  «.............
474 a)Blei-undFarbstifte,zusammengesetzte,mitHolzschäftung,·
Schiefer,eingerahmt,undGriffel.................
b)  Büreaubedürfnisse,  Schreib=  und  Zeichnungsmaterialien,
Malergeräte:  nicht  anderswo  genannt)  Siegellack

475 Spielzeug  aller  Art.  ...........................  ...

 

.

 



.  

50.—
30.—
        <pb n="238" />
        —  228  —

Anlage  C.

Bestimmungen
über

die  Behandlung  des  grenznachbarlichen  Verkehrs.

 

K.  1.

Um  die  Bewirthschaftung  der  an  der  Grenze  liegenden  Güter  und  Wälder  zu
erleichtern,  werden  von  allen  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  befreit:

Getreide  in  Garben  oder  in  Aehren,

die  Roherzeugnisse  der  Wälder,  Holz  und  Kohlen,
Sämereien,

Stangen,

Rebstecken,

Tiere  und

Werkzeuge  jeder  Art,

die  zur  Bewirthschaftung  der  innerhalb  eines  Umkreises  von  10  Kilometer  auf
beiden  Seiten  der  Grenze  gelegenen  Güter  dienen,  vorbehaltlich  der  in  beiden
Ländern  zur  Verhütung  von  Defraudationen  allfällig  bestehenden  Kontrollen.

Von  allen  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  werden  ferner  befreit  sämmtliche
  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der  Zollgrenze
  zwischen  beiden  Gebieten  durchschnittenen  Landgutes,  bei  der  Beförderung
zu  den  Wohn=  und  Wirtschaftsgebäuden  aus  den  durch  die  Zollgrenze  davon
getrennten  Teilen.

g.  2.

Von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  bleiben  befreit:

J.

Vieh,  welches  zur  Arbeit  aus  dem  einen  Gebiete  in  das  andere  vorüber—
gehend  gebracht  wird  und  von  der  Arbeit  aus  letzterem  in  das  erstere
zurückkommt;  desgleichen  landwirthschaftliche  Maschinen  und  Geräte,
welche  zur  vorübergehenden  Benutzung  aus  dem  einen  in  das  andere
Gebiet  gebracht  und  nach  erfolgter  Benutzung  wieder  in  das  erstere
zurückgeführt  werden;

Holz,  Lohe  (Rinde),  Getreide,  Oelsamen,  Hanf  und  andere  dergleichen
landwirthschaftliche  Gegenstände,  welche  im  gewöhnlichen  kleinen  Grenzverkehr
  zum  Schneiden,  Stampfen,  Mahlen,  Reiben  u.  s.  w.  aus  dem
        <pb n="239" />
        —  229  —

einen  Gebiete  in  das  andere  gebracht  und  geschnitten,  gestampft,  gemahlen,
  gerieben  u.  s.  w.  in  das  erstere  Gebiet  zurückgebracht  werden;

Waaren  oder  Gegenstände,  welche  im  gewöhnlichen  kleinen  Grenzverkehr
entweder  zur  Veredelung,  namentlich  zum  Bedrucken,  Bleichen,  Färben,
Gerben,  Spinnen,  Weben  u.  s.  w.  oder  zur  handwerksmäßigen  Verarbeitung
  oder  Ausbesserung  aus  dem  einen  Gebiete  in  das  andere
ausgehen  und  nachher  veredelt,  verarbeitet  oder  ausgebessert  wieder  eingehen;


die  selbstverfertigten  Erzeugnisse  der  Handwerker,  welche  von  diesen  aus
dem  einen  Gebiete  auf  die  benachbarten  Märkte  des  anderen  gebracht
werden  und  als  unverkauft  zurückkommen,  mit  Ausschluß  von  Gegenständen
  der  Verzehrung.

S.  3.

Zum  Schutze  gegen  Mißbrauch  werden  in  den  Fällen  des  vorhergehenden

§.  2  die

erforderlichen  Kontrolmaßregeln  beiderseitig  zur  Anwendung  kommen.

Doch  ist  dabei  verstanden,  daß  dieselben  auf  das  geringste,  mit  dem  bezeichneten
Zweck  vereinbare  Maß  beschränkt,  und  daß  jedenfalls  nicht  mehr  gefordert  werden
soll,  als  daß

11

2.

die  fraglichen  Gegenstände  bei  der  Einfuhr  beziehungsweise  Ausfuhr  an
einer  Grenzzellstelle  behufs  vormerklicher  Behandlung  nach  Gattung  und
Menge  angemeldet,  zur  Festhaltung  der  Identität,  wo  es  angeht,  bezeichnet
  und  nachher  bei  der  Wiederausfuhr  beziehungsweise  Wiedereinfuhr
der  nämlichen  Zollstelle  wieder  vorgeführt  werden,  und  daß

die  Wiederausfuhr  beziehungsweise  Wiedereinfuhr  innerhalb  einer  bestimmten,
  von  der  Grenzollstelle  angesetzten  Frist  stattfinde.

Zur  Forderung  einer  Kaution  sind  die  Grenzollstellen  berechtigt;  doch  soll
dieselbe  den  einfachen  Zollbetrag  nicht  übersteigen.  Ueber  die  nähere  Ausführung
in  Betreff  dieser  Kontrolmaßregeln  soll,  soweit  nöthig,  eine  Uebereinkunft  abgeschlossen
  werden.

 

30“
        <pb n="240" />
        —  230  —

 

Anlage  D.

(Muster.)
Gewerbe-Legitimationskarte  für  Handlungsreisende.
Auf  das  Jahr  18  #n  Nr.  der  Karte  ..

wappen.

Gültig  in  dem  Deutschen  Reich,  in  Luxemburg,  in  der  Schweiz.

 

Inhaber:
(Vor--  und  Zuname.)
(Ortsname),  den  18.
(Siegel.)  (Behörde.)
Unterschrift.

 

Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  Inhaber  dieser  ?  Karte
eine  (Art  der  Fabrik  oder  Handlung)  in  "–ßlr
unter  der  Firma  ........·..........·.  besitzt.

als  Handlungsreisender  im  Dienste  der  Firma
steht,  welche  eine  (Art  der  Fabrik  oder  Handlung)

 

 

daselbst  besitzt.
Ferner  wird,  da  Inhaber  für  Rechnung  dieser  Firma  und  außerdem  nachfolgender
  Firmen:

 

 

Waarenbestellungen  außzusuchen  und  Waarenankäufe  zu  machen  beabsichtigt,  be.
scheinigt,  daß

für  den  Gewerbebetrieb  vorgedachter  Firma/en  im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden
  Abgaben  zu  entrichten  sind.

die  vorgedachte(n)  Firma/en  im  hiesigen  Lande  zum  Gewerbebetriebe  berechtigt

 

 

 

ist/sind  
Bezeichnung  der  Person  des  Inhabers:
Alter:.................................................................................
Gestalt...................................................................·.............................·.................................
Haare·.....·....................
Besondere  Kennzeichen:  l

Unterschrift:  .  .

 

Bemerkung.  Von  den  Doppelzeilen  wird  in  das  Formular,  welches  dafür  den  entsprechenden  Raum  zu
gewähren  hat,  die  obere  oder  untere  Zeile  eingetragen,  je  nachdem  es  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  entspricht.
        <pb n="241" />
        —  231  —

Schlußprotokoll.

 

Die  Unterzeichneten  traten  zusammen,  um  den  unter  ihnen  heute  vereinbarten
Handels-  und  Zollvertrag  zu  unterzeichnen,  bei  welcher  Gelegenheit  noch  folgende
Erklärungen,  Verabredungen  und  erläuternde  Bemerkungen  in  das  gegenwärtige
Protokoll  niedergelegt  wurden:

I.  Zu  Artikel  1  und  3  des  Vertrages.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  1  Absatz  3  und  4  und  im  Artikel  3  Absatz
  2  schließen  die  Befugniß  nicht  aus,  Einfuhr-,  Durchfuhr=  und  Ausfuhrverbote
  zu  erlassen:

à)  mit  Bezug  auf  die  gegenwärtig  bestehenden  oder  künftig  etwa  einzuführenden

  Staatsmonopole,

b)  aus  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten;

J)  in  Beziehung  auf  Kriegsbedürfnisse,  unter  außerordentlichen  Umständen.

Der  Schweizerische  Bundesrath  erklärt  sich  bereit,  für  das  aus  dem  freien
Verkehr  der  Schweiz  nach  Deutschland  eingehende,  aus  einem  in  Deutschland
nicht  meistbegünstigten  Lande  stammende  Getreide,  sowie  für  dergleichen  Weine
die  deutschen  Vertragszölle,  auf  Verlangen  der  Kaiserlich  deutschen  Regierung,
nicht  zu  beanspruchen.

II.  Zu  Artikel  2  des  Vertrages.

A.  Von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  bleiben  bei  dem  Uebergange  von
dem  Gebiete  des  einen  Theiles  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  gegenseitig
gänzlich  befreit:

1.  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  öffentliche  Kunstinstitute

  und  Sammlungen  eingehen;

2.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum
Gebrauche  als  solche  geeignet  sind;

3.  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  gebrauchte,  welche  nicht  zum  Verkauf  eingehen)
  gebrauchte  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte  Fabrikgeräthschaften
  und  gebrauchtes  Handwerkszeug  von  Anziehenden  zur  eigenen
Benutzung.  Die  Befreiung  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
soll  auch  für  solche  in  allen  ihren  Theilen  gebrauchte  Maschinen  gelten,
        <pb n="242" />
        —  232  —

welche  von  bereits  Niedergelassenen  aus  ihren  Stamm=  oder  Filial-Etablissements
  in  dem  einen  Gebiete  zur  eigenen  Benutzung  in  ihren  Filialoder
  Stamm-Etablissements  in  dem  anderen  Gebiete  aus=  und  eingeführt
werden.  Die  Bewilligung  der  Zollfreiheit  für  solche  Maschinen  kann
jedoch  in  jedem  einzelnen  Falle  nur  durch  die  Direktivbehörde  erfolgen.

Ferner  auf  besondere  Erlaubniß  neue  Kleidungsstücke,  Wäsche  und
Effekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände  von  Angehörigen  der
Staaten  des  einen  Theiles  sind,  welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer
Verheiratung  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  niederlassen;

4.  gebrauchte  Hausgeräte  und  Effekten,  welche  erweislich  als  Erbschaftsgut
eingehen,  auf  besondere  Erlaubniß;

5.  Reisegerät,  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  dergleichen,  welche  Reisende,
Fuhrleute  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,
welches  reisende  Handwerker,  sowie  Geräthe  und  Instrumente,  welche
reisende  Künstler  zur  Ausübung  ihres  Berufes  mit  sich  führen,  sowie
andere  Gegenstände  der  bezeichneten  Art,  welche  den  genannten  Personen
vorausgehen  oder  nachfolgen;  Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauche;


6.  Wagen,  einschließlich  der  Eisenbahnfahrzeuge,  sowie  Wasserfahrzeuge,
welche  bei  dem  Eingange  über  die  Grenze  zum  Personen=  und  Waarentransporte
  dienen  und  nur  aus  dieser  Veranlassung  eingehen,  die  Wasserfahrzeuge
  mit  Einschluß  der  dazu  gehörigen  gewöhnlichen  Schiffsutensilien
auch  leer  zurückkommende  Eisenbahnfahrzeuge  inländischer  Eisenbahnverwaltungen,
  sowie  die  bereits  in  den  Fahrdienst  eingestellten  Eisenbahnfahrzeuge
  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen)

Wagen  der  Reisenden  auf  besondere  Erlaubniß  auch  in  dem  Falle,
wenn  sie  zur  Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Transportmittel  ihrer  Besitzer
dienten,  sofern  sie  nur  erweislich  schon  seither  im  Gebrauche  derselben
sich  befunden  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauche  bestimmt  sind;

Pferde  und  andere  Tiere,  wenn  aus  ihrem  Gebrauche  beim
Eingange  überzeugend  hervorgeht,  daß  sie  als  Zug=  oder  Lasttiere  zur
Bespannung  eines  Reise=  oder  Frachtwagens  gehören,  zum  Warentragen
  oder  zur  Beförderung  von  Reisenden  dienen.

B.  Zur  Anlage  A  (Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet).
1.  Zu  Nr.  15,  Anmerkung  zu  b  1  und  2.

Die  zollfreie  Einfuhr  ist  verstanden  für  Schiffsmaschinen,  inbegriffen
Schaufelräder  oder  Schrauben,  auch  wenn  sie  in  zerlegtem  Zustande  und  nicht
gleichzeitig  eingeführt  werden,  vorausgesetzt,  daß  die  betreffenden  Gegenstände  beim
Eingange  mit  Sicherheit  als  Bestandtheile  von  Schiffsmaschinen  erkennbar  sind.

2.  Zu  Nr.  154.

Binnenseeschiffe  sind  gleich  den  Flußschiffen  zu  behandeln.
        <pb n="243" />
        —  233  —

C.  Zur  Anlage  B  (Zölle  bei  der  Einfuhr  in  die  Schweiz).

1.  Zu  Nr.  18.

Farblose,  gereinigte  (nicht  chemisch  reine)  Holzessigsäure  mit  brenzlichem
Geruch  ist  nach  Nr.  18b  zu  1  Franken  pro  100  Kilogramm  zu  verzollen.

2.  Zu  Nr.  22.

Stärke  in  Packeten  über  4  Kilogramm  Gewicht,  auch  mit  Angabe  der
Firma  und  Warenbezeichnung,  jedoch  ohne  Gebrauchsanweisung,  soll  zum
Zollsatze  von  1/25  Franken  zugelassen  werden.

3.  Zu  Nr.  63  und  64.

Als  Fournire  sind  zu  behandeln  und  daher  nach  Nr.  69  beziehungsweise  70
zu  verzollen:  dünngeschnittene  Bretter,  von  denen  wenigstens  vier,  wenn  aufeinandergelegt,
  der  Dicke  eines  Zentimeters  gleichkommen.

4.  Zu  Nr.  230  a  und  b.
Die  Einfuhr  von  Speiseessig  und  Essigsäure  wird  auf  die  schweizerischen
Hauptzollämter  Buchs,  Romanshorn,  Schaffhausen  Bahnhof,  Basel-Badischer
Bahnhof  und  Zentralbahnbof  beschränkt.

5.  Zu  Nr.  258.

Hopfen  in  hermetisch  verschlossenen  Metallzylindern  darf  ohne  zollamtliche
Revision  zum  Zollsatze  von  4  Franken  für  100  Kilogramm  eingeführt  werden,
unter  folgenden  Bedingungen:

1.  die  Sendungen  müssen  von  einem  zoll-  oder  steueramtlichen  Atteste
begleitet  sein,  welches  bescheinigt,  daß  der  Inhalt  der  Zylinder  wirklich
aus  Hopfen  besteht;

2.  die  betreffende  Amtsstelle  hat  die  Zylinder  unter  Verblleiung  zu  legen
oder  bei  Versendung  in  ganzen  Eisenbahnwagenladungen  letztere  mit
Zollverschluß  zu  versehen.

Sind  diese  Bedingungen  nicht  erfüllt,  so  kann  schweizerischerseits  von  jeder
unter  dieser  Bezeichnung  eingehenden  Sendung  behufs  zollamtlicher  Konstatirung
des  Inhalts  eine  Büchse  nach  freier  Wahl  geöffnet  werden.  Wird  die  Revision
nicht  gestattet,  so  hat  die  Verzollung  zum  höchsten  Zollsatze  zu  geschehen.

Bei  der  Einfuhr  von  Hopfen  in  Büchsen,  welche  mit  einer  Seitenöffnung
von  circa  6  bis  7  Zentimeter  Durchmesser  versehen  sind,  ist  behufs  der  Revision
die  Büchse  nicht  oben  zu  öffnen,  beziehungsweise  nicht  der  ganze  Deckel  wegzunehmen,
  sondern  es  hat  die  Revision  mittelst  der  seitlichen  Oeffnung  zu  geschehen,
die  mit  einer  messingenen  Kapsel  leicht  wieder  geschlossen  werden  kann.
        <pb n="244" />
        —  234  —

Im  betreffenden  Frachtbrief  ist  jeweilen  die  Nummer  der  zollamtlich  geöffneten
  Hopfenbüchse  speziell  anzumerken.
Der  Wiederverschluß  der  Büchse  hat  mit  tunlichster  Sorgfalt  zu  geschehen.

6.  Zu  Nr.  283  und  284.

Der  Mehrbetrag  des  jeweiligen  Zollsatzes  für  „Zucker,  geschnitten  oder  fein
gepulvert"/(Nr.  284)  soll  gegenüber  dem  Zollsatze  für  „Zucker  in  Hüten,  Platten,
Blöcken““  (Nr.  283)  1)50  Franken  für  100  Kilogramm  nicht  übersteigen.

7.  Zu  Nr.  290.

Für  neuen  Wein  werden  sechs  Prozent  Abzug  gestattet,  das  heißt  100  Kilogramm
  für  blos  94  Kilogramm  berechnet,  wenn  die  Einfuhr  jeweilen  vor  dem
1.  Dezember  des  Lesejahres  und  in  nicht  verspundeten  oder  blos  mit  Luftspunden
versehenen  Fässern  stattfindet.

Naturweine,  welche  keinen  anderen  als  einen  leichten  Alkoholzusatz  erhalten
haben  und  deren  gesammter  Alkoholgehalt  13  Volumgrade  nicht  übersteigt,  unterliegen
  nur  dem  Zollsatze  von  3/50  Franken  laut  Nr.  290  (in  Fässern)  und  von
25  Franken  laut  Nr.  291  (in  Flaschen)  des  schweizerischen  Zolltarifs.  Bei  einem
höheren  Gehalte  an  Alkohol  als  13  Grad  ist  außer  dem  Zollsatze  von  3,50  Franken
beziehungsweise  25  Franken  für  jeden  obige  Gehaltsgrenze  überschreitenden  Alkoholgrad
  die  Alkoholmonopol-  Abgabe  nebst  Zollzuschlag  zu  entrichten.

8.  Ju  Nr.  378  und  379.

Decken,  nur  mit  unbedeutender,  lediglich  zum  Schutz  der  Ränder  dienender
Näharbeit  versehen,  sind  als  Decken  ohne  Näharbeit  zu  behandeln  und  dem  Zoll
der  Tarifnummer  378  zu  unterwerfen.

III.  Zu  Artikel  3  des  Vertrages.

Durch  die  Bestimmung  des  Artikels  3  soll  dem  Recht  jedes  der  vertragschließenden
  Teile  nicht  vorgegriffen  sein,  allfälligen  Mißbräuchen  durch  angemessene
  Schutzmaßregeln  (Verbleiung,  Kontrol=  oder  Begleitscheine)  vorzubeugen.

IV.  Zu  Artikel  4  des  Vertrages,  beziehungsweise  Anlage  C.

Der  kleine  Grenzverkehr  umfaßt  den  nachbarlichen  Verkehr  der  Grenzorte,
welche  nicht  weiter  als  15  Kilometer  von  der  Grenze  entfernt  gelegen  sind.

Wo  die  Gebiete  der  vertragschließenden  Teile  durch  Gewässer  getrennt
sind,  welche  beiderseitig  als  Ausland  betrachtet  werden,  ist  die  vorstehend  bezeichnete,
  sowie  die  in  Anlage  C  F.  1  erwähnte  Zone  auf  jeder  Seite  vom  Ufer
jenes  Gewässers  an  landeinwärts  zu  berechnen,  so  daß  die  Ausdehnung  des
zwischenliegenden  Gewässers  dabei  außer  Betracht  fällt.
        <pb n="245" />
        —  235  —

V.  Zu  den  Artikeln  5  und  6  des  Vertrages.

A.  Die  Begünstigung,  wonach  zollpflichtige  Waren,  die  zum  ungewissen
Verkauf  oder  als  Muster  eingebracht  werden,  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
  befreit  sind  (Artikel  5  Nr.  1),  kann  von  der  Erfüllung  nachstehender
besonderer  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden:

1.  Bei  der  Ausfuhr  beziehungsweise  Einfuhr  ist  der  Betrag  des  auf  den
Waaren  oder  Mustern  haftenden  Ausgangs=  beziehungsweise  Eingangszolls
  zu  ermitteln  und  bei  dem  abfertigenden  Amt  entweder  baar
niederzulegen  oder  vollständig  sicherzustellen.

2.  Zum  Zweck  der  Festhaltung  der  Identität  sind  die  einzelnen  Waaren
oder  Musterstücke,  soweit  es  angeht,  durch  aufgedruckte  Stempel  oder
durch  angehängte  Siegel  oder  Bleie  zu  bezeichnen.

3.  Das  Abfertigungspapier,  über  welches  die  näheren  Anordnungen  von
jedem  der  vertragschließenden  Teile  ergehen,  soll  enthalten:

a)  ein  Verzeichniß  der  zur  Ausfuhr  bestimmten  beziehungsweise  der
eingebrachten  Waren  oder  Musterstücke,  in  welchem  die  Gattung
der  Ware  und  solche  Merkmale  sich  angegeben  finden,  die  zur
Festhaltung  der  Identität  geeignet  sind;

b)  die  Angabe  des  auf  den  Waren  oder  Mustern  haftenden
Ausgangs=  und  Eingangszolls,  sowie  die  Angabe  darüber,  ob
solcher  niedergelegt  oder  sichergestellt  worden  ist;

J)  die  Angabe  über  die  Art  der  zollamtlichen  Bezeichnung;

d)  die  Bestimmung  der  Frist,  nach  deren  Ablauf,  soweit  nicht  vorher
der  Wiedereingang  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr  der  Waren
oder  Muster  nach  dem  Auslande,  oder  deren  Niederlegung  in
einem  Packhofe  (Niederlagshause)  nachgewiesen  wird,  der  niedergelegte
  Zoll  verrechnet  oder  aus  der  bestellten  Sicherheit  eingezogen
  werden  soll.  Die  Frist  darf  den  Zeitraum  eines  Jahres
nicht  überschreiten.

4.  Die  Wiedereinfuhr  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr  darf  auch  über
ein  anderes  Amt  als  dasjenige,  über  welches  die  Ausfuhr  beziehungsweise
  die  Einfuhr  bewirkt  ist,  erfolgen.

5.  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  (34)  die  Waren  oder  Muster
einem  zur  Erteilung  der  Abfertigung  befugten  Amt  zum  Zweck  der
Wiedereinfuhr  beziehungsweise  der  Wiederausfuhr  oder  der  Niederlegung
in  einem  Packhofe  (Niederlagshause)  vorgeführt,  so  hat  dieses  Amt
sich  durch  die  vorzunehmende  Prüfung  davon  zu  überzeugen,  ob  ihm
dieselben  Gegenstände  vorgeführt  worden  sind,  welche  bei  der  Ausgangsbeziehungsweise
  Eingangs-Abfertigung  vorgelegen  haben.  Soweit  in  dieser

Reichs=  Gesetzbl.  1892.  31
        <pb n="246" />
        —  236  —

Beziehung  keine  Bedenken  entstehen,  bescheinigt  das  Amt  die  Wieder—
einfuhr  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr  oder  Niederlegung  und  er—
stattet  den  früher  niedergelegten  Zoll  oder  trifft  wegen  Freigabe  der
bestellten  Sicherheit  die  erforderliche  Einleitung.

B.  Ueber  die  Kontrolmaßregeln,  welche  zum  Schutze  gegen  Mißbrauch  in
den  übrigen  Fällen  der  Artikel  5  und  6  beiderseitig  in  Anwendung  kommen
sollen,  wird  Verständigung  vorbehalten.  Dieselben  werden  auf  das  geringste  mit
dem  bezeichneten  Zweck  vereinbare  Maß  beschränkt  und  demgemäß  im  Wesentlichen
innerhalb  derjenigen  Grenzen  gehalten  werden,  welche  durch  die  in  Anlage  C  zum
Vertrage  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Behandlung  des  grenznachbarlichen
Verkehrs  (F.  3)  in  Aussicht  genommen  worden  sind;  sodann  sind  dabei  folgende
Bestimmungen  zu  beachten:

1.  Die  Abfertigung  der  bezeichneten  Gegenstände,  für  welche  auf  Grund
der  Artikel  5  und  6  eine  Zollbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,
kann  auch  bei  Zollstellen  im  Innern  stattfinden.

2.  Gewichtsdifferenzen,  welche  durch  Ausbesserungen,  durch  die  Bearbeitung
oder  Veredelung  der  Gegenstände  entstehen,  sollen  in  billiger  Weise
berücksichtigt  werden  und  geringere  Differenzen  eine  Abgabenentrichtung
nicht  zur  Folge  haben.

C.  Unter  Garnen  und  Geweben  einheimischer  Erzeugung  werden  die  im
Versendungslande  selbst  gesponnenen  Garne  und  gewebten  Gewebe,  dann  solche
Garne  und  Gewebe  verstanden,  welche  zwar  im  rohen  Zustande  aus  dem  Auslande
  eingeführt  und  nach  zollamtlicher  Behandlung  in  den  freien  Verkehr  gesetzt
wurden,  jedoch  im  Versendungslande  gebleicht,  oder  gefärbt,  oder  bedruckt,  oder
gesengt,  oder  appretirt,  oder  bestickt,  oder  mit  Dessins  versehen  worden  sind,  um
dann  einer  weiteren  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  im  Veredelungslande  zugeführt
zu  werden.

Zum  Nachweise  der  einheimischen  Erzeugung  dient  ein  an  der  Ware  anzubringender
  Fabrikstempel,  beziehungsweise  eine  Bescheinigung  des  inländischen
Erzeugers  der  Ware.

D.  Die  zur  Wahrung  der  Identität  der  aus=  und  wiedereingeführten,
beziehungsweise  der  ein=  und  wiederausgeführten  Gegenstände  amtlich  angelegten
Erkennungszeichen  (Stempel,  Siegel,  Plomben  2c.)  sollen  gegenseitig  geachtet
werden,  und  zwar  in  dem  Sinne,  daß  die  von  einer  Zollbehörde  des  einen
Gebietes  angelegten  Erkennungszeichen  in  dem  anderen  Gebiete  zum  Beweise  der
Identität  ebenfalls  dienen  können,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  beiderseits
den  Zollbehörden  das  Recht  zusteht,  weitere  Erkennungszeichen  anzulegen.

E.  In  allen  im  Artikel  5  vorangeführten  Fällen  sind  im  deutschen  Zollgebiete
  alle  Hauptzollämter  und  Nebenzollämter  erster  Klasse,  sowie  andere  besonders
mit  Ermächtigung  hierzu  versehene  Lollstellen,  in  der  Schweiz  die  Haupt=  und
        <pb n="247" />
        —  237  —

Nebenzollstätten  zuständig,  die  zollfreie  Abfertigung,  wenn  die  Voraussetzungen
derselben  zutreffen,  von  sich  aus  vorzunehmen.

Dagegen  sind  in  den  Fällen  von  Artikel  6  nur  die  von  den  Direktiv—
behörden  dazu  bezeichneten  Zollstellen  zur  Erteilung  der  Abfertigung  befugt.

F.  Für  die  in  dem  Artikel  6  lit.  a  bis  g  vorgesehene  zollfreie  Wieder—
einfuhr  ist  eine  Frist  von  6  Monaten  zu  gewähren.  Bei  nachgewiesenem  Be—
dürfniß  ist  diese  Frist  auf  12  Monate  zu  verlängern.

Diese  letztere  Frist,  vom  Tage  der  Ausfuhr  an  berechnet,  soll,  wenn  nicht
besondere  Bedenken  entgegenstehen,  auf  Antrag  der  Beteiligten  für  die  zollfreie
Wiedereinfuhr  denjenigen  Waren  bewilligt  werden,  welche  zur  Zeit  des  Ablaufs
des  gegenwärtigen  Vertrages  zum  Zweck  der  Veredelung  noch  im  Gebiete  des
anderen  der  vertragschließenden  Teile  sich  befinden.

VI.  Zu  den  Artikeln  4,  5  und  6  des  Vertrages.

Die  Abfertigungen  in  allen  hierunter  begriffenen  Fällen  werden  durchaus
gebührenfrei  erfolgen.

VII.  Zu  Artikel  7  des  Vertrages.

1.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  im  wechselseitigen  Verkehr  Ursprungszeugnisse
  nur  für  solche  Waren  gefordert  werden  können,  welche  je  nach
ihrer  Herkunft  verschiedenen  Zollsätzen  unterliegen.

2.  Güter,  welche  von  einem  Zollamt  auf  ein  anderes  Amt  desselben  Gebietes
  unter  Zollkontrolle  abgefertigt  werden,  sollen,  wenn  auch  bis  zur  Erreichung
des  endlichen  Bestimmungsortes  ein  oder  mehrere  Male  das  Ausland  berührt
wird,  einer  weiteren  Abfertigung  an  zwischenliegenden  Aemtern  desselben  Gebietes
nicht  unterzogen  werden.

Etwaige,  dem  Geleitpapier  beizusetzende  Bescheinigungen  über  erfolgten  Ausund
  Eintritt  aus  dem  einen  Gebiete  in  das  andere  sind  jedoch  nicht  ausgeschlossen.

3.  Die  mit  den  gewöhnlichen  kursmäßigen  Fahrten  der  allgemeinen  Verkehrsanstalten,
  wie  Eisenbahnen,  Dampfschiffe,  Posten  u.  s.  w.,  anlangenden
Waren  und  Reise-Effekten  sollen  beiderseits  jederzeit  mit  tunlichster  Beschleunigung
zollamtlich  abgefertigt  werden,  und  es  soll  für  solche  Abfertigungen,  welche  nicht
in  die  gewöhnlichen  Abfertigungsstunden  fallen,  keinenfalls  irgend  eine  besondere
Gebühr  erhoben  werden.

4.  Die  beiden  vertragschließenden  Teile  geben  sich  gegenseitig  die  Zusicherung,
  bezüglich  der  Errichtung  von  Grenzzollstellen  und  der  Bestimmung
der  Abfertigungsbefugnisse  derselben,  die  durch  wirkliche  Verkehrsbedürfnisse  veranlaßten
  Wünsche  tunlichst  zu  berücksichtigen.

VIII.  Zu  Artikel  8  des  Vertrages.

1.  Die  im  vierten  Absatz  des  Artikels  8  zur  Sicherung  des  Monopols
vorbehaltene  Abgabe  wird  zurückerstattet,  wenn  die  Verwendung  des  mit  der
Abgabe  belegten  Gegenstandes  zur  Erzeugung  eines  Monopolartikels  nicht  stattfindet.
        <pb n="248" />
        —  238  —

2.  Man  ist  ferner  darüber  einverstanden,  daß  bezüglich  des  in  der  Schweiz
geltenden  Alkoholmonopols  die  Vorschrift  im  vierten  Absatz  des  Artikels  8  nur  auf
eingestampfte  oder  getrocknete  Weintrauben,  Weintrester,  Weinhefe,  eingestampftes
Obst,  Obstabfälle,  Wachholderbeeren,  Enzianwurzeln,  Südfrüchte  und  ähnliche
Stoffe  Anwendung  findet.

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  ohne  besondere  Ratifikation  als  durch  den
Austausch  der  Ratifikationen  des  heutigen  Vertrages,  auf  welchen  es  Bezug
hat,  von  den  vertragschließenden  Teilen  genehmigt  und  bestätigt  angesehen  werden.

Wien,  den  10.  Dezember  1891.

H.  VII.  P.  Reuß.  Roth.
Hammer.
C.  Cramer-Frey.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="249" />
        —  239  —

Reichs-Gesetzblatt

&amp;amp;  4.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Rumäniens  zu  der  unterm  3.  November  1881  abgeschlossenen
Reblaus-Konvention.  S.  239.

 

 

 

 

(Nr.  1987.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Rumäniens  zu  der  unterm  3.  November
1881  abgeschlossenen  Reblaus-Konvention.  Vom  19.  Januar  1892.

J  Artikel  13  der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November  1881
(Reichs-Gesetzbl.  von  1882  S.  125)  ist  jedem  dritten  Staate  das  Recht  vorbehalten
  worden,  jederzeit  durch  eine  dem  Schweizerischen  Bundesrath  abzugebende
Erklärung  jener  Konvention  beizutreten.  Dementsprechend  hat,  nach  Mitteilung
des  Schweizerischen  Bundesraths,  die  Königlich  rumänische  Regierung  ihren

Beitritt  zu  der  Konvention  vom  3.  November  1881  in  der  vorgeschriebenen
Weise  erklärt.

Berlin,  den  19.  Januar  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Beetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs=  Gesetzbl.  1892.  32

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Januar  1892.
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        —  241  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

AÆ5.

 

Inhalt:

(Nr.  1988.)  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Belgien.

6.  Dezember  1891.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  König  der  Belgier,  andererseits,
  von  dem  Wunsche  geleitet,  die
Handelsbeziehungen  zwischen  Deutschland
und  Belgien  durch  den  Abschluß  eines
neuen  Handels=  und  Zollvertrages  zu
fördern,  haben  zu  diesem  Zweck  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchsten  Wirklichen  Geheimen
  Rat,  Staatssekretär
des  Auswärtigen  Amts,  Herrn
Adolf  Freiherrn  Marschall
von  Bieberstein,

und

Seine  Majestät  der  König  der

Belgier:
Allerhöchsten  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,  Herrn  Julius
Baron  Greindl,

Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Belgien.  S.  241.

Vom

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand  d’une  part,  et  Sa  Majesté
le  Koi  des  Belges  d’autre  part,  désirant
  développer  les  relations  commerciales
  entre  IAllemagne  et  la
Belgique  par  la  conclusion  d’un
nouveau  traité  de  commerce  et  de
douane,  sont  entrés  en  négociations
à  cet  effet  et  ont  nommk  pour  Leurs
Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  IEmpereur  d'’Alle--magne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  Adolphe  Baron

Marsch  all  de  Bieberstein,

Son  Conseiller  Intime  Actuel,

Secrétaire  d’Etat  du  Département

  des  Affaires  Etrangeres,

et
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Monsieur  Jules  Baron  Greindl,
Son  Envoyé  Extraordinaire
et  Ministre  Plénipotentiaire
près  Sa  Majeste  IEmpereur
d’Allemagne,  Roi  de  Prusse,

welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung  lesquels,  après  s'etre  communiqué

ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  be-Reichs-Gesetzbl.
  1892.

leurs  pleins-  pouvoirs,  trouvés  en
33

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1892.
        <pb n="252" />
        fundenen  Vollmachten,  über  nachstehende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  J.

Die  Angehörigen  eines  der  vertrag—
schließenden  Teile,  welche  in  dem  Ge—
biete  des  anderen  Teiles  dauernd  oder
vorübergehend  sich  aufhalten,  sollen  da—
selbst  in  Bezug  auf  den  Betrieb  des
Handels  und  der  Gewerbe  die  nämlichen
Rechte  genießen  und  keinen  höheren  oder
anderen  Abgaben  unterworfen  werden,
als  die  Angehörigen  des  in  diesen
Beziehungen  am  meisten  begünstigten

Landes.
Artikel  2.

Die  belgischen  Boden=  und  Gewerbserzeugnisse,
  welche  in  Deutschland,  und
die  deutschen  Boden=  und  Gewerbserzeugnisse,
  welche  in  Belgien  eingeführt
werden,  sollen  daselbst,  sie  mögen  zum
Verbrauch,  zur  Lagerung,  zur  Wiederausfuhr
  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt
sein,  der  nämlichen  Behandlung  unterliegen
  und  keinen  höheren  oder  anderen
Abgaben  unterworfen  werden,  als  die
Erzeugnisse  des  in  diesen  Beziehungen
am  meisten  begünstigten  Landes.  Insbesondere
  wird  jede  Begünstigung,  jedes
Vorrecht  und  jede  Ermäßigung  in  dem
Tarif  der  Eingangsabgaben,  welche
einer  der  vertragschließenden  Teile  einer
dritten  Macht  zugestehen  möchte,  gleichzeitig
  und  ohne  Bedingung  den  Bodenund
  Gewerbserzeugnissen  des  anderen  zu
Teil  werden.

Artikel  3.
Von  den  in  dem  beiliegenden  Tarif  A

bezeichneten  deutschen  Boden=  und  Gewerbserzeugnissen

  sollen  bei  ihrer  Einfuhr
in  Belgien,  und  von  den  in  dem  beiliegenden
  Tarif  B  bezeichneten  belgischen

Boden=  und  Gewerbserzeugnissen  sollen

bei  ihrer  Einfuhr  in  Deutschland  keine

242

bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants:

Akrich  I1.

Les  ressortissants  de  Tune  des
Parties  contractantes  qui  sétablissent
dans  le  territoire  de  Dautre  Partie  ou
qui  yF  résident  temporairement,  y
Jjouiront,  relativement  à  Texercice
du  commerce  et  des  industries,  des
mémes  droits  et  ny  seront  soumis
à  aucune  imposition  plus  élevée  ou
autre  due  les  ressortissants  de  la
nation  la  plus  favorisée  sous  ces
rapports.  «  "

AhricrE  2.

Les  produits  du  sol  et  de  Tindustrie
  de  la  Belgique  qui  seront
importés  en  Allemagne  et  les  produits
  du  sol  et  de  Tindustrie  de
IAllemagne  qui  seront  importés  en
Belgique,  destinés,  soit  à  la  con-Ssommation,
  soit  à  Tentreposage,  Soeit
à  la  Lréexportation  ou  au  transit,
seront  soumis  au  méme  traitement
et  ne  seront  passibles  de  droits  ni
plus  élevés  ni  autres,  qdue  les  produits
  de  la  nation  la  plus  favorisée
sous  ces  rapports.  Nommement,
toute  faveur,  toute  immunité  et
toute  réeduction  du  tarif  des  droits
Tentrée  due  P’une  des  Parties  contractantes
  accordera  à  une  tierce
Puissance,  sera  immédiatement  et
Sans  condition  étendue  aux  produits
du  sol  et  de  Tindustrie  de  Pautre.

ARTICILE  3.

Les  produits  du  sol  et  de  lindustrie
  de  IAllemagne,  Cnumérés
dans  le  tarif  A.,  joint  au  présent
traité,  à  leur  importation  en  Belgique
  et  les  produits  du  sol  et  de
Tindustrie  de  la  Belgique,  Gnumérés

dans  le  tarif  B,  joint  au  présent
        <pb n="253" />
        anderen  oder  höheren  als  die  in  diesen
Anlagen  bestimmten  Eingangszölle  er—
hoben  werden.

Wenn  einer  der  vertragschließenden
Teile  auf  einen  in  der  Anlage  A
beziehungsweise  B  zu  gegenwärtigem
Vertrage  angeführten  Gegenstand  einheimischer
  Erzeugung  oder  Fabrikation
ine  neue  innere  Steuer  oder  einen  Zuschlag
  zu  der  inneren  Steuer  legen
sollte,  so  kann  der  gleichartige  Gegenstand
  mit  einer  gleichen  oder  entsprechenden
  Abgabe  bei  der  Einfuhr  belegt  werden.

Artikel  4.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  Gebiete
  des  einen  der  vertragschließenden
Teile,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates
oder  für  Rechnung  von  Gemeinden  oder
Korporationen  auf  der  Hervorbringung,
der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch
eines  Erzeugnisses  gegenwärtig  ruhen,
oder  künftig  ruhen  werden,  dürfen  Erzeugnisse
  des  anderen  Teiles  unter  keinem
Vorwande  höher  oder  in  lästigerer  Weise
treffen  als  die  gleichartigen  Erzeugnisse
des  eigenen  Landes.

Artikel  5.

Bei  der  Ausfuhr  nach  Belgien  dürfen
in  Deutschland  und  bei  der  Ausfuhr
nach  Deutschland  dürfen  in  Belgien
Ausgangsabgaben  von  keinen  anderen
Waaen  und  mit  keinem  höheren  oder
anderen  Betrage  erhoben  werden  als
bei  der  Ausfuhr  nach  dem  in  dieser
Beziehung  am  meisten  begünstigten
Lande.  Auch  jede  sonst  von  einem  der
vertragschließenden  Teile  einer  dritten
Macht  in  Beziehung  auf  die  Ausfuhr
zugestandene  Begünstigung  wird  gleichzeitig
  und  ohne  Bedingung  dem  anderen
zu  Teil  werden.

243

traité,  à  leur  importation  en  Allemagne,
  ne  seront  assujettis  à  des
droits  d’entrée  autres,  ni  plus  élevés
qdue  ceux  fixés  dans  lesdites  annexes.

Si  Tune  des  Parties  contractantes
venait  à  établir  un  nouveau  droit
intérieur  ou  un  supplément  de  droit
intérieur  sur  un  article  de  production
u  de  fabrication  nationale  compris
dans  le  tarif  A  ou  B  annexé  au  pré-Sent
  traité,  T’article  similaire  pourra
étre  grevé,  à  Timportation,  d’un
droit  égal  ou  Correspondant.

Anricr  4.

Les  droits  intérieurs,  perçus  pour
le  Compte  de  TEtat,  de  communes
u  de  corporations,  dui  grèvent  ou
grèveront  la  production,  la  fabrication
  ou  la  consommation  d’'un  artiche
  dans  le  territoire  d’'une  des
Parties  contractantes,  ne  frapperont
sous  aucun  prétexte  les  produits  de
Tautre  Partie  d’'une  manieère  plus
forte  ou  plus  génante  que  les  produits
  similaires  indigenes.

ARTICIE  5.

A  l'exportation  vers  la  Belgique
il  ne  sera  perçu  en  Allemagne,  et
à  Texportation  vers  l'Allemagne  il
ne  sera  percu  en  Belgique,  d’autres
ni  de  plus  hauts  droits  de  sortie
qu'à  T’exportation  des  mémes  objets
vers  le  pays  le  plus  favorisé  à  cet
égard.  De  méme,  toute  autre  favenr
accordée  par  P’une  des  Parties  contractantes
  à  une  tierce  Puissance  à
Tégard  de  Texportation,  sera  immédiatement
  et  sans  condition  étendue
à  Tautre.

33“
        <pb n="254" />
        244

Artikel  6.

Die  Warendurchfuhr  von  und  nach
Belgien  soll  in  Deutschland  und  die
Warendurchfuhr  von  und  nach  Deutschland
  soll  in  Belgien  von  jeder  Durchgangsabgabe
  frei  sein,  unbeschadet  der
besonderen  Anordnungen  in  Beziehung
auf  Schießpulver  und  Kriegswaffen.

Artikel  7.

Keiner  der  vertragschließenden  Teile
wird  ein  Einfuhr-,  Ausfuhr=  oder  Durchfuhrverbot
  gegen  den  anderen  in  Kraft
setzen,  welches  nicht  entweder  gleichzeitig
auf  alle  oder  doch  auf  alle  diejenigen
Nationen  Anwendung  fände,  bei  welchen
die  gleichen  Voraussetzungen  zutreffen.
Die  Ausfuhr  von  Kriegsbedürfnissen
kann  jedoch  unter  außerordentlichen  Umständen
  ohne  Rücksicht  auf  die  vorstehende
  Bestimmung  verboten  werden.

Artikel  8.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  2,  5
und  7  finden  auf  die  von  einem  der
vertragschließenden  Teile  einer  dritten
Macht  im  grenznachbarlichen  Verkehr
eingeräumten  Begünstigungen  keine  Anwendung.


Artikel  9.

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere
Gewerbetreibende,  welche  sich  durch  den
Besitz  einer  von  den  Behörden  des
Heimatlandes  ausgefertigten  Gewerbe-Legitimationskarte
  darüber  ausweisen,
daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren
Wohnsitz  haben,  zum  Gewerbebetriebe  berechtigt
  sind,  sollen  befugt  sein,  persönlich
oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende
Reisende  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragschließenden
  Teiles  Wareneinkäufe

244

ARTICLE  G.

Le  transit  des  marchandises  venam
de  la  Belgique  ou  y  allant  sers
edempt  en  Allemagne  et  le  transu
des  marchandises  venant  de  I’Allemagne
  ou  y  allant  sera  exempt  en
Belgique  de  tout  droit  de  transit.
sans  Ppréjudice  du  régime  Special
concernant  la  poudre  à  tirer  et  les
armes  de  guerre.

Ah-TTE  7.

Aucune  des  Parties  contractantes
ne  soumettra  I’autre  à  une  Pprohibition
d’importation,  d’exportation  ou  de
transit  qui  ne  sceit  appliqusée  en
méme  temps  à  toutes  les  autres
nations  ou  du  moins  à  toutes  celles
qui  se  trouveraient  dans  les  mémes
conditions.  Cependant,  dans  des
circonstances  extraordinaires,  ex-Portation
  de  provisions  de  guerre
Pourra  étre  prohibée  sans  égard  à
la  disposition  précédente.

ARTICIE  8.

Les  dispositions  des  articles  2,  5
et  7  ne  s'appliquent  pas  aux  faveurs
accordées  par  l'une  des  Parties  contractantes
  à  une  tierce  Puissance
limitrophe  pour  faciliter  le  traficfrontière.


ARTICLE  9.

Les  négociants,  les  fabricants  et
autres  industriels  qui  prouveront  par
la  possession  d'une  carte  de  légiti—
mation  délivrée  par  les  autorités  de
Ieur  pays  qu'ils  sont  autorisés  à
exercer  une  industrie  dans  l'Etat
où  ils  ont  leur  domicile  pourront,
soit  personnellement,  soit  par  des
commis  voyageurs  à  leur  service,
faire  des  achats  et,  méme  en  portant
  des  Eechantillons  avec  eux,
        <pb n="255" />
        —  245  —

zu  machen  oder  Bestellungen  auch  unter
Mitführung  von  Mustern  zu  suchen.  So—
lange  solche  Kaufleute,  Fabrikanten  und
andere  Gewerbetreibende  oder  Handlungsreisende,
  welche  in  Belgien  angesessen  sind
und  in  Deutschland  für  Rechnung  eines
belgischen  Hauses  reisen,  von  der  Zahlung
einer  Gewerbe=  oder  Einkommensteuer  befreit
  sind,  soll  auf  Grund  der  Gegenseitigkeit
  dasselbe  stattfinden  bei  Kaufleuten,  Fabrikanten
  und  anderen  Gewerbetreibenden
oder  Handlungsreisenden,  welche  in
Deutschland  angesessen  sind  und  in  Belgien
  für  Rechnung  eines  deutschen  Hauses
reisen,  wobei  übrigens  das  Meistbegünstigungsrecht
  beiderseits  aufrecht  erhalten
bleibt.

Die  mit  einer  Gewerbe-Legitimations-=karte
  versehenen  Gewerbetreibenden  (Handlungsreisenden)
  dürfen  wohl  Warenmuster,
  aber  keine  Waren  mit  sich
führen.

Die  Ausfertigung  der  Gewerbe-Legitimationskarte
  soll  nach  dem  in  der  Anlage
  C  enthaltenen  Muster  erfolgen.

Die  vertragschließenden  Teile  werden
sich  gegenseitig  Mitteilung  darüber
machen,  welche  Behörden  zur  Erteilung
von  Gewerbe-Legitimationskarten  befugt
sein  sollen  und  welche  Vorschriften  bei
Ausübung  des  Gewerbebetriebes  zu  beachten
  sind.

Für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche
als  Muster  von  den  vorbezeichneten
Handlungsreisenden  eingebracht  werden,
wird  beiderseits  Befreiung  von  Eingangs=
  und  Ausgangsabgaben  zugestanden,
  unter  der  Voraussetzung,  daß
diese  Gegenstände  binnen  einer  im  Voraus
  zu  bestimmenden  Frist  unverkauft
wieder  ausgeführt  werden  und  die
Identität  der  ein=  und  wieder  ausgeführten
  Gegenstände  außer  Zweifel  ist.

rechercher  des  commandes  dans  le
territore  de  Hautre  Partie  contractante.
  Aussi  longtemps  que  lesdits
négociants,  fabricants  et  autres  industriels
  oucommis  voyageurs  établis
en  Belgique,  voyageant  en  Allemagne
Pour  le  compte  d’une  maison  belge,
seront  exempts  du  paiement  d’un
droit  de  patente  ou  de  Timpöt  sur
le  revenu,  par  réciprocité  ül  en  serade
  méme  pour  les  négociants,  fabricants
  et  autres  industriels  ou  commis
  voyageurs  établis  en  Allemagne,
Vvoyageant  en  Belgique  pour  le
compte  d’une  maison  allemande,  le
droit  de  la  nation  la  plus  favorisée
restant  d’ailleurs  réciproquement
sauvegardé.

Les  industriels  (kommis  voyageurs)
qui  seront  munis  d'une  crarte  de  légitimation,
  pourront  avoir  avec  eux
des  Gchantillons,  mais  point  de
marchandises.

Les  cartes  de  léEgitimation  seront
déelivrées  conformément  au  modele
de  Tanneze  C.

Les  Parties  contractantes  se  don-  6

neront  réciproquement  connaissance
des  auterités  chargées  de  deélivrer
les  cartes  de  légitimation,  ainsi
due  des  dispositions  auxquelles  les
Voyageurs  doivent  se  conformer  dans
Texercice  de  leur  commerce.

Les  objets  passibles  d’un  droit  de
douane  qui  seront  importés  comme
SEchantillons  par  lesdits  voyageurs
seront  de  part  et  d’autre  admis  en
franchise  de  droit  d’entrée  et  de
Sortie,  à  la  condition  qdue  ces  objets,
sans  avoir  été  vendus,  soient  réerportés
  dans  un  dlai  fixé  à  Pavance
et  due  Tidentité  des  objets  importés
et  réexportés  ne  soit  pas  douteuse.
        <pb n="256" />
        -246-  Die  Wiederausfuhr  der  Muster  muß
in  beiden  Ländern  bei  der  Einfuhr  durch
Niederlegung  des  Betrages  der  bezüg—
lichen  Zollgebühren  oder  durch  Sicher—
stellung  gewährleistet  werden.

Artikel  10.

Auf  Eisenbahnen  soll  sowohl  hinsicht—
lich  der  Beförderungspreise  als  der  Zeit
und  Art  der  Abfertigung  kein  Unterschied
  zwischen  den  Bewohnern  der  Gebiete
  der  vertragschließenden  Teile  gemacht
  werden.  Namentlich  sollen  die
aus  dem  Gebiete  des  einen  Teiles  in
das  Gebiet  des  anderen  Teiles  übergehenden
  oder  das  letztere  transitirenden
Transporte  weder  in  Bezug  auf  die
Abfertigung  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise
  ungünstiger  behandelt
werden  als  die  aus  dem  Gebiete  des
betreffenden  Teiles  abgehenden  oder
darin  verbleibenden  Transporte.

Artikel  11.

Die  Zollabfertigung  des  internationalen
Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen,  welche
die  Gebiete  der  vertragschließenden  Teile
verbinden,  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
  der  Anlage  D.

Artikel  12.

Der  gegenwärtige  Vertrag  erstreckt
sich  auch  auf  die  mit  einem  der  vertragschließenden
  Teile  gegenwärtig  oder
künftig  zollgeeinten  Länder  oder  Gebiete.

Artikel  13.

Der  gegenwärtige  Handels=  und  Zollvertrag
  soll  am  1.  Februar  1892  in
Kraft  treten  und  bis  zum  31.  Dezember
  1903  in  Kraft  bleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden
Teile  zwölf  Monate  vor  dem  Ablaufe
dieses  Termins  seine  Absicht,  die  Wirkung
  des  Vertrages  aufhören  zu  lassen,

246

La  réexJportation  des  échantillons
devra  étre  garantie  dans  les  deux
ays  à  Tentrée,  soit  par  le  dépot
du  montant  des  droits  de  douane
respectifs,  soit  par  cautionnement.

ARTICLE  I0O.

Sur  les  chemins  de  fer,  il  ne  sera
fait  de  diffèrence  entre  les  habitants
des  territoires  des  Parties  contractantes
  ni  duant  aux  prix  de  trans-Port,
  ni  quant  au  temps  et  au  mode
de  Texpédition.  Notamment,  les
envois  passant  du  territoire  de  Pune
des  Parties  contractantes  dans  le
territorre  de  I’autre  Partie,  du  quiy
transitent  ne  seront  pas  traités,  sous
le  rapport  de  lexpédition  ou  des
prix  de  transport,  moins  favorable--ment
  due  ceux  qui  sortent  du  territoire
  respectif  ou  qui  y  circulent  à
l'intérieur.

ARricrIE  11.

Dans  ses  rapports  avec  la  douane,
le  service  international  des  chemins
de  fer  reliant  entre  eux  les  territoires
  des  Parties  contractantes  sera
régi  par  les  dispositions  de  Tannexe
  D.

AkrizE  12.

Le  présent  traité  s'étend  aussi  aux
Pays  ou  territoires  unis,  actuellement
Ou  à  IT’avenir,  par  une  union  douanière
  à  Tune  des  Parties  contractantes.


An-ichE  13.

Le  présent  traitée  de  commerce
et  de  douane  entrera  en  vigueur
le  I°  Hvrier  1892  et  restera  executoire
  jusqu'au  31  décembre  1903.

Dans  le  cas  ou  aucune  des  Parties
  contractantes  n’aurait  notifié,
douze  mois  avant  l’échéance  de  cke
terme,  Son  intention  de  faire  cesser
        <pb n="257" />
        —  247  —

kundgegeben  haben  wird,  soll  derselbe
bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  von  dem
Tage  ab  in  Geltung  bleiben,  an  wel—
chem  der  eine  oder  andere  der  vertrag—
schließenden  Teile  ihn  gekündigt  haben
wird.

Mit  dem  Beginn  der  Wirksamkeit
des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  der
zuletzt  durch  das  Uebereinkommen  vom
30.  Mai  1881  verlängerte  Handelsvertrag
  zwischen  dem  Deutschen  Zollverein
  und  Belgien  vom  22.  Mai  1865
außer  Kraft.  Gleichzeitig  verlieren  ihre
Gültigkeit  die  Vereinbarungen  vom
2.  Januar  1855  wegen  der  Besteuerung
  der  Handlungsreisenden  und  vom
10.  September  1868,  betreffend  die  Behandlung
  der  von  Handlungsreisenden
eingeführten  Muster,  sowie  ferner  alle
diejenigen  in  Verträgen  oder  Uebereinkommen
  zwischen  einzelnen  deutschen
Staaten  und  Belgien  enthaltenen  Bestimmungen,
  welche  Materien  betreffen,
die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
geregelt  sind.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
  sobald  als  möglich  in  Berlin
ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  6.  Dezember
  1891.

(L.  S.)  Freiherr  von  Marschall.

les  effets  du  traité,  celui-Cci  continuera
  à  étre  obligatoire  jusqu’a
Texpiration  d’une  année  à  partir
du  jour  cu  lune  ou  lautre  des
Parties  contractantes  Paura  dénoncé.

A  partir  de  Uentrée  en  vigueur
du  présent  traité,  le  traite  de  commerce
  entre  le  Zollverein  allemand
et  la  Belgique  du  22  mai  1865,
Prolonge  en  dernier  lieu  par  la
convention  du  30  mai  1881,  cCcessera
ses  effets.  En  méme  temps,  cesseront
  d’étre  valables  les  arrangements
  du  2  janvier  1855  au  Sujet
des  droits  à  payer  par  les  voyageurs
  de  commerce  et  du  10  septembre
  1868,  concernant  le  traitement
  des  échantillons  importés  par
des  voyageurs  de  commerce,  ainsi
due  toutes  les  dispositions  des  traitées
  ou  arrangements  existants  entre
des  Etats  particuliers  de  I’Allemagne
  et  la  Belgique  qui  se  rapportent
  à  des  matieres  réglées  par
le  présent  traité.

Le  présent  traité  sera  ratifié  et
les  ratifications  en  seront  éGchangées
à  Berlin  le  plus  töt  possible.

En  tfoi  de  duoi  les  Plénipotentiaires
  respectifs  Tont  signé  et  y  ont
apposé  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin  le  6  decembre  1891.

(L.  S.)  Greindl.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="258" />
        248

Tarif  A.

Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Belgien.

 

 

 

 

 

 

Nummer  des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen belgischen Zolltarifs
      
  Benennung  der  Gegenstände
Eingangszoll      .Betrag
    .  
.
Franken.
aus  1.  Stärke.  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
aus  2.  Tiere,  lebende:  6
—  Rindvieh:
Bullen  und  junge  Stiere  Kilogramm  04
-  (Lebendgewicht)
Ochsen  und  junge  Ochsen;  Kälber,  männlichen
und  weiblichen  Geschlechts,  welche  keine  abgenutzten
  Milchzähne  haben  »  O,os
Kühe  und  Färsen  ......................  »  0,03
Schafvieh:
Schafböcke,  Mutterschafe  und  Hammel  Stück  2
Lämmer  ..  y
Schweine  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
aus  4.  Bier  in  Fässen.  Hektoliter  5
aus  5.  Eichen=  und  Nußbaumholz  Kubikmeter  l
Vergoldete,versilberte oder bronzirte Holzleisten............  Wert  5%
Holzwaren,  andere,  mit  Ausnahme  der  gewöhnlichen  Besen
und  der  Fässer  ..................................  ))«  10
aus  9.  Kautschuckfäden  und  Kautschuckplatten,  nicht  beschnitten  und
ohne  Zutat  von  anderem  Material  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
aus  14.  Bindfaden  von  2  bis  8  Millimeter  Durchmesser  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
aus  15.  Fleisch,  frisch  geschlachtet:
in  ganzen  und  halben  Tieren  Kilogramm  0%
Wild  ....................................  »  0,15
Fleisch,anderes............................  »  0,30
GeschälterReis....................................  frei
        <pb n="259" />
        249

  .

Tarif  A.

Droits  à  Uentrée  en  Belgigque.

Numéro

Droits  d’entrée

 

 

 

 

 

 

du  tarif  des
douanes  belge  «  ·  »
en  vigueur  au  Désignation  des  marchandises.  *
moment  de  la  Base  Qucotite
conclusion  du  v
traité.
francs.
er  1.iccnoooooooonononanaa  ...  libre
ex  Animaux  vivants:
Espece  bovine:
Taureaux  et  taurillons.  kilogramme  0.04
(poids  vif)
Boeufs  et  bouvillons;  veaux  et  véles  n’ayant
pas  de  dents  de  lait  rasbe  id.  0,05
Vaches  et  génissees  id.  0,03
Espece  ovine:
Beliers,  brebis  et  montos  ..  téte  2
———.——.  id.  1
Espèce  porcine  ..  .........  ....  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  libre
ex  4.  JBière  en  cercles.  .............  .....  .  ..  .  .  .  .  .  ...  hectolitre  5
ex  5.  JBois  de  chene  et  de  nyeer  .  ..  mètre  cube  1
Baguettes  de  bois  dorées,  argentées  ou  bronzgees  valeur  5%
Ouvrages  en  bois,  autres,  excepté  les  balais  Communs  et
les  futailleaaaa  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  id.  10%
ex  9.  (Caoutehoue  filé  et  en  feuilles  non  déecoupées,  non  combiné
  avec  d’autres  maties:  libre
ex  14.  Ficelles  ayant  de  2  à  8  millimeèetres  de  diametre  libres
ei  15.  Viandes  fraiches:
Bétes  entières  et  demi-betkes  ..  kilogramme  0.15
Gibssssss.  id.  0,15
Viandes  aurersl  .  ..  id.  0,30
Riz  peEE...  .  .  .  .  .  .  ..  lihre
Reichs-Gesetzbl.  1892.  34
        <pb n="260" />
        -250- 



 

 

 

 

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses -      gültigen belgischen Zolltarifs
Bennenung der Gegenstände
  Maßstab.  Betrag
  Franken.
aus  17.  JLeim;  Mineralwasser  aller  Art;  Chinin  und  Chininsalze  ..  .  .  .  frei
19.  Dünger  ..  ...  .  .  .  .  .  ...  frei
I
aus22.Seidengarn.......................................  frei
aus  23.Pflaumen,  getrocknete,  in  Fässern  von  mindestens  180  Kilogramm
oder  in  Säcken  von  mindestens  80  Kilgaramm  Bruttogewicht
ohne  innere  Umschließungen  ..  100  kg  15
aus  24.  Herrenkleidungsstücke  aus  Wolle  allein  oder  gemischt  mit  anderen
Spinnmaterialien,  Wolle  dem  Gewichte  nach  vorherrschend;
leinene  Kragen  und  Manschetten;  Herrenhüte  jeder  Art.  Wert  10%
aus  25.  Rüböl,  Rapsöl,  Palmkernöl------=  ...  frei
1
26.  Wissenschaftliche  Instrumente  und  Apparate  frei
aus  29.  Werkzeuge:
aus  Gußeien  ..  100  kg  2
aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl.  »  4

 

Die  nachbezeichneten  Maschinen  und  mechanischen  Vorrichtungen:

Appretur-,  Bleicherei-,  Färberei-  und  Druckerei—
maschinen;  Maschinen  für  die  Herstellung  von  Wollen—
geweben;  Maschinen  für  die  Schokolade=  und  Zuckerwaren-Fabrikation;
  Maschinen  für  Echorienfabri.
kation;  Gasmotoren)  Geschwindigkeitsmesser  (Tachymeter))
  Centrifugen  und  Filterpressen  für  chemische
Fabriken;  Maschinen  und  Apparate  für  Zuckerfabriken
und  Zuckerraffinerien;  desgleichen  für  Brennereien  und
Spritraffinerien  sowie  für  Brauereien;  Mälzereimaschinen)
  Bierschankapparate;  Mineralwasserapparate;
Maschinen  und  Apparate  zur  Flüssigmachung  von
        <pb n="261" />
        -251-Numéro

du  tarif  des

Droits  d’entrée

 

 

 

Machines  et  meéecaniques  désignées  ci-apres:

Machines  pour  appréter,  blanchir,  teindre  et
imprimer;  machines  pour  le  tissage  de  la  laine;
machines  pour  la  fabrication  du  chocolat  et  des
sucreries;  machines  pour  la  fabrication  de  la
chicoréec;  moteurs  à  gaz;  tachéometres;  machines
  centrifuges  et  presses  à  flltrer  pour
fabriques  de  produits  chimiques;  machines  et
appareils  pour  fabriques  et  raffineries  de  sucre;
machines  et  appareils  à  distiller,  à  rectifier  et
à  brasser;  machines  à  malter;  pompes  à  biere;
APPareils  pour  la  fabrication  d’eaux  minérales;

 

34“

 

 

 

douanes  belge  O  »  ·
en  vigueur  au  Désignation  des  marchandises.  ,,
moment  de  la  Base.  Quotité
conclusion  du
traité.  ß
Tancs.
ed  17.olle  forte;  eaux  minérales  de  toute  sorte;  dquinquina  et
ektraits  de  qduinduna  ....  libre
l
19.Engl-ais.........................................  libres
l
ex22.Filsdesoje........  ".............................  libres
ex  23.  JPruneaux  importés  en  tonneaux  de  180  kilogrammes  au
moins  ou  en  sacs  de  80  kilogrammes  au  moins,  poeids
brut,  sans  emballage  intécrier  100  kil.  15
ex1  24.étements  confectionnés  pour  hommes  en  tissu  de  laine
Ppure  ou  mélangée  d’autres  matieères  textiles,  la  laine
dominant  en  poids;  cols  et  manchettes  en  tissu  de
lin;  chapeaux  de  toute  espèce  pour  hommes..  Vealeur  10  %
eds  25.  Huiles  de  colza,  de  navette  et  de  palme  (coprah)  libres
26.  nstruments  et  appareils  scientifiqnees  libres
es  29.  Outils:
En  fonee  ...  100  kil.  2
En  fer  ou  cu  acbhbher  id.  4
        <pb n="262" />
        -252-Nummer


des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses


giltigen  belgischen

Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Eingangszoll

 

Maßstab.

Betrag

Franken.

 

Noch:
aus  29.

  

  

  

 

Kohlensäure;  Teigwerkmaschinen;  Dampfpumpenc
landwirtschaftliche  Maschinen;  Ziegeleimaschinen;
Müllereimaschinen;  Maschinen  für  Pulverfabrikation;
Dampfkessel!  Werkzeugmaschinen;  Maschinen  für
Kohlen-Wäschereien  und  =  Siebereien;  Maschinen  für
Erzaufbereitung  und  Erzzerkleinerung;  Lokomobilen:

aus  Gußeisen
aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl
aus  Kupfer  oder  jedem  anderen  Material

Kratzen  und  Kratzenbeschläge

aus 30 Tierische  Rohstoffe,  nicht  besonders  tarifirt,  mit  Ausnahme
von  rohem  Wachs  und  Fett.....  .............  ..  .  ...

aus 31Tufstein  oder  Traß  und  andere  Steine  dieser  Art,  auch  ge—
mahlen  oder  gestampft.  ..........  ........  ..  ....  .  ...

aus 33 Die  nachstehend  genannten  Kurz=  und  Quincailleriewaren:

Ziehharmonikas  (Spielzeug);  Haften  und  Oesen
jeder  Art  (Spangen,  Haken))  Nadeln;  Streich-Zündhölzchen,
  chemische  und  andere;  Waren
aus  Bernstein;  Tischgerät  aus  Neusilber,
Christofle  oder  Alfenide;  Fischbein  in  vorgerichteten
  Stäben;  Bruchbänder)  Kügelchen  (Murmeln)
  aus  Achat,  Marmor,  Stein,  gebranntem
Ton;)  Henkeltaschen  aus  Stroh  und  anderen
vegetabilischen  Materialien,  aus  Tuch,  Wachsleinwand
  u.  s.  w.;  Vorhängeschlösser  aus  Kupfer
und  aus  Eisen,  bei  denen  man  das  vorherrschende

 

100  kg
        <pb n="263" />
        —  253  —

                    

 

 

 

Numero  Droits  dentrée
du  tarif  des  "
douanes  belge
en  vigueur  au  Désignation  des  marchandises.  ,,
moment  de  la  Base.  Quotite
conclusion  du

traité.

francs.
ex  29.  machines  et  appareils  pour  la  liquéfaction  de

Guite)  Tacide  carbonique;  pétrins  mécaniques;  pompes

à  vapeur;  machines  agricoles;  machines  pour
la  fabrication  des  briques  et  tuiles;  machines
  pour  la  minoterie;  machines  pour
a  fabrication  de  la  poudre  à  tirer;  chaudieères
  à  vapeur;  machines-  outils;  machines
Pour  laver  et  cribler  le  charbon;  machines
Pour  préparer  et  concasser  les  minerais;  locomobiles:

En  ltoneeeeeeeee  ..  100  kil.  2
En  fer  ou  en  aar  id.  4
En  cuivre  ou  toute  autre  matiere  id.  12
Cardes  et  garnitures  de  carkes  id.  12
ex  30.  Matières  animales  brutes,  non  specialement  tarifées,  excepté
  la  cire  brute  et  les  graisees  .  ...  libres
es  31.  Pierre  de  tuf  ou  trass  et  autres  pierres  de  ce  genre,  méme
moulues  ou  concasse  A  libres
ex  33.  Mercerie  et  quincaillerie,  les  articles  désignes  ci-apres:

 

Accordéons  (ouets);  agrafes  et  porte-agrafes
de  toute  espece;  aiguilles;  allumettes  chimiques
  et  autres;  ambre  (ouvrages  d);  argenterie
  de  table  en  argent  neuf  ou  en
ruolz;  baleines  coupées  et  apprétées;  bandages
  herniaires;  billes  G’agate,  de  marbre,
de  pierre,  de  terre  cuite;  cabas  de  paille
et  d’autres  végétaux,  de  drap,  de  toile
cirée,  etc.;  cadenas  de  cuivre  et  de  fer  dont
on  ne  peut  distinguer  la  matière  principale;
cadres  de  carton,  carton  pierre  ou  papier
        <pb n="264" />
        - 254 -Nummer


des  zur  Zeit  des
Vertrags.
abschlusses
giltigen  belgischen
Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Maßstab.

Betrag

Franken.

 

Noch:
aus  33.

 

Material  nicht  unterscheiden  kann;  Rahmen  aus
Pappe,  Steinpappe  oder  Papiermaché  und  Passe-Partouts)
  Notizbücher,  geheftet  oder  kartonnirt,
mit  Deckeln  von  Pappe,  Papier  oder  Leinwand;
Gehäuse  zu  Pendeluhren;  Reifen  und  Reifenspiele
  für  Kinder;  Stiefelzieher;  Holzstifte  für
Schuhmacher)  Feuersteine;  Scheren  mit  Doppelblatt,
  andere  als  für  Handwerker)  Schnüre  und
Bändchen  für  Taschenuhren,  andere  als  aus
Gold  oder  Silber;  Schieberinge  für  Börsen,
Servietten  (Serviettenhalter)  u.  s.  w.,  andere

als  aus  Gold  oder  Silber;  Farben,  gewöhnliche.

in  Täfelchen  oder  Büchsen;  Küchen-,  Taschenund
  Tischmesser,  von  Eisen  oder  Stahl;  Kreide
zum  Zeichnen;  Löffel,  andere  als  aus  Gold

oder  Silber)  Fingerhüte,  andere  als  aus  Gold

oder  Silber;  Nadelbüchsen,  andere  als  aus
Gold  oder  Silber;  Stecknadeln,  andere  als  aus
Gold  oder  Silber;  Gabeln,  andere  als  aus
Gold  oder  Silber;  Lichtschirme  aus  Papier;
Domino-,  Schach-,  Lotto-,  Gänse=  und  ähnliche
Spiele  Kaleidoskope)  Messerklingen  jeder  Art;
Zauberlaternen  (Laterna  magica))  Masken
(Larven);  Formerarbeiten  aus  Steinpappe;
Verzierungen  aus  Steinpappe  und  Verzierungen
  aus  gepreßtem,  vergoldetem  u.  s.  w.
Papier  für  Pappwaren;  Schlittschuhe;  Steine,
Schiefersteine,  abgeschliffene,  zum  Schreiben;
Brieftaschen  und  Briefmappen,  andere  als  von
Leder;  Ballschläger  (Rackets)  und  Ballnetze;
Glasperlen  (siehe  Glaskörner))  Sohlen,  andere
als  aus  Holz,  Kautschuck,  Leder;  verarbeiteter
Stuck  und  Stuckkügelchen;  Tabacksdosen,  andere
als  aus  Gold,  Silber,  Platina  oder  silberver-
        <pb n="265" />
        -255-Numero
du  tarif  des
douanes  belge
en  vigueur  au

Désignation  des  marchandises.

Droits  d’entree

 

 

moment  de  la  Base.  Quotité
conclusion  du
traité.  francs.
ex  33.  mäché  et  passe-Partout;  carnets  brochés
(Snite)  Ou  cartonnes,  avec  couverture  en  carton,

 

Papier  ou  toile;  cartels  de  pendules;  cercles
et  cerceaux  pour  jeu  d’enfants;  chausse-Pieds;
  chevilles  en  bois  pour  cordonniers;
pierres  à  feu;  ciseaux  à  double  branche,
autres  due  ceuf  servant  à  I'’exercice
Tune  profession;  cordons  et  cordonnets
de  montre,  autres  dquen  or  ou  en  argent;
coulants  de  bourses,  de  serviettes,  etc.  autres
du’en  or  ou  en  argent;  couleurs  communes
en  tablettes  ou  en  beites;  couteaux  de  cuisine,
  de  poche  et  de  table,  en  fer  ou  en
acier;  craie  à  dessiner;  cuillers,  autres
du’en  or  ou  en  argent;  dés  à  coudre,  autres
qduen  or  ou  en  argent;  étuis  à  aiguilles,
autres  qu’en  or  ou  en  argent;  Spingles,
autres  duen  or  ou  en  argent;  fourchettes,
autres  qu’en  or  ou  en  argent;  garde-  vue
en  papier;  jeux  de  domino,  d’éechecs,  de
IlIoto,  d’oie  et  autres  Semblables;  kaleidoscopes;
  lames  de  couteau  de  toute  espece;
lanternes  magiques;  masques;  moulures  en
carton-pierre;  ornements  en  carton-pierre  et
ornements  en  papier  gaufré,  doré,  etc.  pour
cartonnage;  patins;  pierres,  ardoises  polies
à  Ccrire;  portefeuilles  de  poche  et  de  bureau,
autres  qu'’en  cuir;  raquettes  et  filets  à  balles;
rassades  (voir  vitrifications);  semelles,  autres
qduen  bois,  en  cacutchouc  et  en  cuir;  stuc
ouvré,  chiques;  tabatières,  autres  dween  or,
argent,  platine  ou  vermeil;  tableaux  peints
Sur  verre,  dits  de  Nuremberg;  taille-Crayons
et  taille-plumes;  tambours  et  tambourins
        <pb n="266" />
        256

 

 

 

Nummer  Eingangszoll
des  zur  Zeit  des
Vertragabschlusses      gültigen belgischen Zolltarifs
  Bennenung der Gegenstände
Maßstab   Betrag  

Franken.
Noch:
aus  33.  goldet;  auf  Glas  gemalte  Bilder,  sogenannte
Nürnberger;  Bleistiftspitzer  und  Federschneider;
Trommeln  und  Tambourins  für  Kinder;
Pfropfenzieher;  Schiefergriffel;  hölzerne  Röhren
zu  Pfeifenrohren;  Pfeifenrohre,  andere  als  aus
Kautschuck;  Nachtlichte,  andere  als  die  sogenannten
englischen  (Kerzen);  gesponnenes  Glas,  Glas—
augen  aus  Glasschmelz,  Spielzeug  und  Knöpfe
aus  Glas;  Zwingen;  Federbälle  (Kinderspielzeug);
  Glaskörner,  durchbohrte,  für  Rosenkränze
oder  Geschmeide.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Werth  10  %
aus  34.  Kupfer  und  Nickel,  bearbeitet,  mit  Ausnahme  von  Kunstgegenständen
  aus  Bronze  .  .  .  .  ...  -  10
Schmiedeeisen,  gehämmert,  gestreckt  oder  gewalzt,  mit  Ausnahme
  von  Eisenbahnschienen  .  ...  100  kg  1
Schmiedeeisenwaren,  mit  Ausnahme  der  Nägel  .......  .  ..  .  »  4
Stahl  in  Stangen,  Blech  oder  Draht,  mit  Ausnahme  von
Eisenbahnschiienen  .  .  .  .  .  .  .  ...  »  1
Stahlwaren,  mit  Ausnahme  der  Nägel.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  »  4
Zinn,  Blei  und  Zink,  nicht  verarbeitet  .  .  .  .  ..  frei
Gold,  Silber  und  Platina:
Bjjouterien,  einschließlich  der  vorgearbeiteten  Ketten
jeder  Länge,  welche  zur  Herstellung  von  Bijouterien,
  sowie  von  Gold=  und  Silberarbeiten
deinen  .  .  .  ..  frei
Gold=  und  Silberschmiedearbeiten  Wert  5  %
aus  35.Möbel  aus  Eichen-,  Buchen=  und  Nußbaumholz,  nicht  fournirt,
sowie  alle  Möbel  aus  weichem  Holz  ohne  Zutat  von  exotischen
  Hölzern  -.............................  »  10  /
        <pb n="267" />
        257

 

 

 

 

Numero  «  «
dutwifdes  DroItsdentree
douanes  belge
en  vigueur  au  Désignation  des  marchandises.  #-moment
  de  la  Base  Quotite
conclusion  du  "

traité.  francs
ex  33.  pour  enfants;  tire-bouchons;  touches  d’ar-Guite)

  doise;  tubes  en  bois  pour  tuyaux  de  pipes;

tuyaux  de  pipes,  autres  duen  cacutchouc;
veilleuses,  autres  que  celles  dites  anglaises
(bougies);  verre  fllé,  yeux  en  verre  éCmaillé,
zouets  d’enfant  et  boutons  en  verre;  viroles;
volants  (jouet  ienfant);  vitrifications  en
grains  percés  pour  chapelets  du  collirs.Faleur  10  ⅝%
eN  34.uivre  et  nikel  ouvrés,  excepté  les  bronzes  dart  id.  10%
Fer  battu,  étiré  ou  laminé,  excepté  les  ralas.  100  kil.  1
Fer  ouvré,  excepte  les  Cclllnsss  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  id.  4
Acier  en  barres,  feuilles  ou  fils,  excepté  les  rais  id.
Acier  ouvre,  exceptée  les  clus  .  .  ...  id.  4
Etain,  plomb  et  zine  non  ouvres  .  ...  ..  ...  libres
Or,  argent  et  platine:
Bijouterie,  y  Ccompris  les  chalnettes  de  toute
longueur  servant  à  la  fabrication  de  la
bijouterie  et  de  Torfévrereie  ..  libr
Orfébrereeeee  valeur  5%
eK  35.  Meubles  massifs  en  chéne,  hétre  et  noyer  et  tous  meubles
en  bois  tendre  sans  addition  de  bois  exotique  id.  10

Reichs  ·  Gesetzbl.

 

1892.

 

 

35
        <pb n="268" />
        —258-- 



 

Nummer  
des  zur  Zeit  des
Vertragsaabschlusses gültigen belgischen Zolltarifs-      

Bennenung der Gegenstände  .  
Eingangszoll 
Maßstab.   Betrag       
aus  38.Gemälde  aller  Art,  mit  der  Hand  gemalt,  ohne  Rahmen,  und
photographische  Abzüge,  ohne  Rahmen  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ....  frei
aus  39.  Papier:  Tapeten,  mit  Ausnahme  der  vergoldeten,  versilberten,
bronzirten,  gepreßten  und  sammetartigen  100  kg  8
anderes,  mit  Ausnahme  von  Pappe  »  4
aus  40.  Delzwerk,  zugerichtetes  .  ...  »  30
Handschuhe  .  ..  Wert  10%
Schuhmacherwaren  .  ..  »  10%
aus  42.  Retorten  zur  Gasbereitung  und  Ziegel  aller  Art
  frei
Gemeines  Töpfergeschirr,  nicht  namentlich  genannt  100  kg  1/2%
oder  nach  Wahl  des  Importeurs
Wert  10  %
Fayence  und  Porzelan  Wert  10  %
aus  44.  Die  nachstehend  genannten  chemischen  Produkte:
Schwefelsaures  und  schwefligsaures  Salz;  Soda,
kalzinirte;  Pottasche  aller  Art;  Soda,  rohe,
auch  krystallisirte;  Wasserglas;  Alizarin;  Anilinöl
und  Anilinsalze;  Bleizucker  und  Bleiessig;  Chlorkalium
  (salzsaures  Kali))  Chlormagnesium  (salzsaure
  Magnesia))  Mennige  (rothes  Bleioxyd);
Natron,  schwefelsaures  (Glaubersalz),  krystallisirt
und  kalzinirt,  auch  saures,  schwefelsaures;
Schwefelsäure)  Zinksulfidweiß  (Lithopon),  Alaun;
„Orxalsäure  und  oxalsaures  Kali   frei
aus  45,  Dachpappe  und  Asphaltfilz;  Darmseiten  für  Musikinstrumente;
ringförmige  Filzdrucktücher;  Uhrfournituren;  Regen-  und
Sonnenschirm-Fournituren)  Haarfilz  zu  industriellen  Zwecken Wert  5%
        <pb n="269" />
        —  259  —

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  3  —

 

 

 

 

 

Numero  Droits  d’entrée
du  tarif  des
douanes  belge  ·  »  «
en  vigueur  au  Désignation  des  marchandises.  »
moment  de  la  s  ·«  Base  Quotité
conclusion  du
traite.
francs.
er  38.ableaux  peints  à  la  main,  non  encadrés  et  photographies
  non  ———,.)  lihres
es  39.  Papier  à  meubler,  excepté  les  papiers  dorés,  argentes,
bronzés,  gaufrés  ou  velontsss  ..  100  kil.  8
Papier  autre,  excepte  le  carctn  .  ..  id.  4
ex  40  Pelleteries  appretses.  ..............................................  id.  30
Gants.  ............  .........  valeur  10%
Ournages  *  ordonnerie  ...........................  id.  10%
ex  42.  Cornues  à  8az  et  creusets  de  toute  Sortteee  libres
Poteries  communes  non  dénomméss  ...  100  kil.  #  1.25
.  ouaucboixdcl’importatcur:
:«—j  ««  valeur  10%
Faiences  porcelaisssss  .  ..  valeur  10%
ex  44,Produits  siies  designes  ci-apres:
%  3  Julfates  et  sulfites  de  soude;  soude  caleinée:
Potasse  de  toute  espece;  soude  brute,  méme
Cristallisée;  verre  soluble;  alizarine;  huile
"  éeitsel  Taniline:  sucre  et  vinaigre  de  plomb;
cguhlorure  de  potassium;  chlorure  de  ma-Snesium
  Gel  de  magnésie);  minium  (oxyde
dd2e  plomb  rouge);  sel  de  natron  (sel  de
galauber)  cristallisé  et  calciné,  méme  combiné
  aveg  de  Tacide  sulfurique  Ou  d'autres
aasides;  acide  sulfurique;  sulfite  de  zinc
(lithogene);  alun;  acide  oxalique  .  .  ..  .  ...  libres
ex  45.Cartons  bitumineus  pour  toitures  et  feutre  imprégné
duasphalte;  cordes  de  boyaux  pour  instruments  de
musique;  drap-CTylindre  feutré  pour  Timpression;  fournitures
  pour  horloges  et  pendules;  fournitures  pour  para-Pluies
  et  parasols;  poils  feutrés  destinés  aux  usages
industrissss  Valeur  5%

 

 

 

35°
        <pb n="270" />
        260

 

 

 

Nummer
des  zur  Zeit  des Vertragsabschlusses gültigen belgischen Zolltarifs
  Benennung  der  Gegenstände
l    .
  Maßstab.  Betrag

Franken.
Noch:
aus  45.  Tressen,  mit  Ausnahme  solcher  aus  Stroh,  und  Fournituren  aller
Art  aus  Rohr,  Stroh,  Esparto,  Rinde,  Palmfasern  oder
Harren  für  die  Fabrikation  von  Hüten  frei
aus  46.  Oeldruckbilden  frei
aus  48.  Cerefin  ..  frei
aus  50.  Harte  Seife,  mit  Ausnahme  der  weißen  und  der  parfümirten
sowie  der  mit  Alkohol  hergestellten  Seife  100  kg  6
53.  Farbstoffe  und  Farben  frei
aus  56.  Oelsämereien  und  andere  Sämereien)  Hopfen;  Holzstoff;  Oelkuhen
  frei
aus  57.  Ordinäre  Glaswaren  100  kg  1
oder  nach  Wahl  des  Importeurs:
vom  Werth.  10%
Andere  Glaswaren  mit  Ausnahme  des  Spiegel-  und  Fensterglases,
  der  Glasplatten,  der  Glasziegel  und  des  Dachglases  Werth  10  %
aus  58.Essig  und  flüssige  Essigsäure  von  einem  Gehalt  an  reiner

 

Essigsäure  von  nicht  mehr  als  8  Prozert  ......

Anmerkung:

Den  Importeuren  von  Essig  und  flüssiger  Essigsäure
mit  einem  Gehalt  an  reiner  Esstgsäure  von  mehr  als
8  Prozent  ist  gestattet,  auf  der  öffentlichen  Niederlage
durch  Zusatz  von  Wasser  den  Gehalt  an  reiner  Essigsäure
  auf  8  Prozent  oder  weniger  zurückzuführen
und  für  die  so  erhaltene  Mischung  nach  ihrer  Menge
nur  den  ihrem  niedrigeren  Gehalt  an  Essigsäure
entsprechenden  Zoll  zu  entrichten.

 

 

Hektoliter  15
        <pb n="271" />
        261

 

Numero
du  tarif  des

———

Droits  d'entrée

 

 

 

douanes  belge
en  vigneur  au  Désignation  des  marchandises,  .  ,,
moment  de  la  Base.  Quotite
conckusion  du  «
traite.  ––  (-  fr
I’lles.
ek  45.resses,  autres  due  de  paille,  et  fournitures  de  toute
Guite)  espece  en  jonc,  en  paille,  en  sparte,  en  6corce,  en
üibre  de  palmier  ou  en  crin,  pour  la  fabrication  des  ·
chapeaux.............  ».·  libres
ex  46.  Tableaux  imprimes  aà  rhuile  .  ...  libres
i«  ·s.  ·,".s  .  ,  —-ex
  48.  Cérésitnnn  s—N—NnNn—n-D  libre
ex  50.  Savons  durs,  exceptẽ  les  savons  blanes,  les  savons  par.
fumes  et  les  savons  à  laleool.  ——.---  Ose  100.  kil.  6
53.  Teintures  et  couleurs.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .........  ....  libres
„  .
ße#  66.Sraines  oléagineuses  et  autres  graines;  houblon;  pate  de
bois;  tourttar.  libres
ex  50.erreries  oommunens  1100  kll.  1
*1  J  E—  ou  au  ehoix  de  l'importateur:
valeur  10%⅝%
Verrerie  autre,  excepté  les  glaces.  les  verres  de  vitrase.
les  dalles,  les  pavés  et  les  tuilhs  valeur  10%
ex  58.  Vinaigres  et  acides  acétiques  liquides  eontenant  en  acidel
acétique  pur  8  pour  cent  ou  moins  .....-.....  hectolitre  15
Observation:

Les  importateurs  de  vinai  j  et  acides  abctiqgues
lquides  contenant  en  acide  acétique  pur  plus  de

acétique  à  8  heur  oent  ous  moins  et  à  ne  payer
sur  le  volume  du  mélange  ainsi  obtenu  que  le
droit  afférent  à  ce  minimum.

 

8  pour  cent  serent  admis  à  y  ajouter  de  Teauen
entrepöt  public  de  manière  à  ramener  la  foree
        <pb n="272" />
        262

s  Tarif  B.

Zoͤlle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet.

 



 

des  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen deutschen Zolltarifs 
  .
        Benennung  der  Gegenstände.  
    .  
  Mark für   100  kg.

aus  1  b)  Kleje,  Malzkeime  und  Reisabfälle  (abfälle  beim  Schälen  und
Poliren  von  Reis  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
aus  2  ch  5.  Baumwollener  Nähzwpin.  70
aus  2  d)  1.Rohe,  dichte,  gerauhte,  eingesäumte  oder  mit  angewebten  baum.
wollenen  Fransen  versehene,  abgepaßte;,  baumwollene  Bettdecken  60
2.|Dergleichen  gebleichte  .  .  .  ..  .  .  ...  80
3.Dergleichen  gefärbte  «...........  ««.«....  -.,..«.....  90
Anmerkung 2  «"
zu2d)·Ganz-grobe—Gewebe-aus--rohem Gespinnst-voni«Baumwollenabfällen,
  in  Stücken  nicht  über  60  Centimeter  lang  und
breit,  welche  das  Ansehen  von  grauer  Packleinwand  haben
und  zu  Preßtüchern,  Putzlappen  u.  s.  w.  werwendet  werden,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien  oder
einzelnen  gefärbten  Fäden  ..  7)50
aus  5  m)  Knochenasche  und  Superphosphat)  Bleiweiß  Zinkweiß,  ;  Schwefelsäure
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  frei
6  b)  Schmiedbares  Eisen  (Schweißeisen,  Schweißstahl,  Flußeisen,
Flußstahl)  in  Stäben,  mit  Einschluß  des  faconnirten;  Radkranzeisen;
  Pflugschareneisen;  Eck  und  Winkeleisen;  Eisenbahnschienen;
  Eisenbahnlaschen,  Unterlegsplatten  und  Schwellen  2,60
6  c)  Platten  und  Bleche  aus  schmiedbarem  Eisen:
J.  rohe..........................  «.«.........  3
2.  polirte,  gefirnißte,  lackirte  ,  vekkupferte  ,verzinmte
«  (Wetßblech),verzinnte und verbleite.........  5
6  e)10)  Ganz  grobe  Eisenwaren  aus  Eisengusss  ..  .  .  ..  2,50

 

Anmerkung:  Der  Behandlung  nach  Tarifposition  6e  la
zum  Zollsatze  von  2,50  M.  unterliegen  rohe  Röhren,  ein—
schließlich  der  Röhrenverbindungsstücke  und  Faconstücke,  aus
Eisenguß  auch  dann,  wenn  sie  mit  einem  Teeranstrich  oder
Teerüberzug  versehen  und  an  einzelnen  Stellen  abgefeilt  sind.
        <pb n="273" />
        263

Tarif  "B.

Droits  à  Dentrée  du  territoire  douanier  allemand.

 

 

*—...

 

Numéro  —  «  «""""·""·«""«·""·"·'"-··»·  ---»-----—--  --.--........
du  tarif  général  ·  .  Mark
allemand  -  .  «  —-en
  vigneur  au  Désignation  des  marchandises.  Par
moment  de  la,  .  «-conclusion
  du  -«  «««k-«""-  100  kil.
traité.  i1  :
ex  1b)  Sons,  gẽrines  de  malt-  et  déechets  de  riz  (déchets  pro-Venant
  du  pelage  et  du  glacage  du  ran)  .  .....  ..  libres
ex  2c)  5.  PFil  à  coudre,  retors,  de  coton  .  .  .  ...  «................  70
ex  2  co0  1.Couvertures  de  lit  en  coton,  6erues,  serrées;  lainkes.  découpées
  et  ourlées  ou  tissces  à  Hanges  .I..«-.-.«...  60
2.  Les  mémes  blanchies.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  s  80
3.Les  mémes  teintes  90
Observation?  «,
relative  à  2d)Tissus  tout  à  fait  grossiers  de  déchets  de  coton,  en
pièces  ne  dépassant  pas  60  centimètres  de  longueur  et  ¾
de  largeur  ayant  Tapparence  de  toile  cremballage
GCcrue  et  servant  d’étendelles,##de  serpillières,  etc.  méme
combinẽs  aver  &amp;amp;  autres-  textiles  ou  avec  duelques  fils  *
teints  ““n“–“!  .  .n—  7.50
eX  ê5m)  Cendres  de  os  et.  bwraperpilbsphates  de  Chaun.  ceruse;  blane
de  zinc;  acide  Sulfurique  ..........................  libres
6  b)  Fer.  malléable,  (ter  Ssoudé,  acier  säudé,  fer  fondu,  acier
fondu)  en  barrés:  y#ehmpris  le  fer  faconné;  ket  pour
bandages  de  roues;  fer  pour.  socs  de  charrues;  fer
rangle  et  à  I;  rails;  églisses,  coussinets  et  traverses.  2,50
6  0  oles  et  feuilles  em  fer  malléable:  «
1.  Brut-es................................  .  3
2.  Polies,  vernies,  laquces,  cuivrées,  étamees  ller
blanc),  zingu6es  ou  plombehge  ...  5
6  e)  I  9  Ouvrages  en  fonte  tout  à  fait  grosiers  ...-...-..  2,50

 

Observation:  Sont  traités  d'après  Ila  rubrique
Gela  et  soumis  au  droit  de  2,.50  Mark,  les  tuyaux
berrts,  Y  compris  les  hĩeees  de  jointure  et  les  pièces

·  faoonnees  enfontememerecouvertsde  Houdron  par
peinture  ou  par  immersion  et  simplement  lébarbés  sur
qduelques  points.
        <pb n="274" />
        264

 

Nummer

des  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen deutschen Zolltarifis 


    Benennung  der  Gegenstände.  
    
Mark für   100  kg.


6e)  168)|  Eisenbahnachsen,  Eisenbahnradeisen  und  Eisenbahnräder  2,60

·  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen  von  Maschinen  und
Wagen  roh  vorgeschmiedet  ist;  Brücken  und  Brückenbestandtheile;
  Anker,  Ketten  und  Drahtseile;  Puffer,  Kanonenrohre,
  Ambose,  Schraubstöcke,  Winden,  Hackennägel)
Schmiedehämmer,  Wagenfedern,  Polsterfedern,  Brecheisen,

·  Hemmschuhe,  Hufeiesen  3
aus  6e)  2.  6)  Kochgeschirr,  eisernes,  grobes,  emaillirtes  .,...,.....,  7,50
aus  6  2  Gewehre  aller  Art.  )  60
Gewehrfedern,  Gewehrhähne  ,  Gewehrlaufe  eiserne,  grobe:
nicht  abgeschliffen  6
abgeschliffen  ..  10
Dergleichen  feine,  sowie  polirte,  lackirte  2.  24
Gewehrschlösser.  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  24
aus  7a)  Kalk  (natürlicher  kohlensaurer)  ...........................  frei
aus9d)B)Leinsaat».......................  .......  .........  frei
aus9i))Ctchorten,getrocknet  (gedaart)  .........................  0,80
10b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,  unabgeriebenes,
ungepreßtes,  oder  nur  mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen
Stöpseln,  Böden  oder  Rändern  8
10e)  Fenster=  und  Tafelglas  in  seiner  natürlichen  Farbe  Grün,  halb  (brutto)
und  ganz  weiß),  ungeschliffen,  ungemustert;  j.wenn  2  einfache
  höhe  und  die  einfache  Breite  zusammen  betragen:
1.  "bis  120  Centimeter  6
2.  über  120  bis  200  Zentimeter  .«..·.·...........  8
·«  ·«·  (brutto)
3.  über  200  Zentimeter  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ..  10
r10%  (brutto)
e)  Behänge  zu  Kronleuchtern  von,  Glas,  Glasknöpfe  „auch  ge—

·  färbte;  massives  weißes  Glas,  nicht  besonders  benanntes;
gepreßtes,  geschliffenes,  polirtes,  abgeriebenes,  geschnittenes,
geätztes,  gemustertes  Glas,  insoweit  es  nicht  unter  Tarif-.nummer

  10  d  oder  f  fällt  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ..  12
aus  12a).  Grüne  und  gesalzene  Rindshäute  frei
13b)  Holzborke  und  Gerberlohe  ....  ....  .  ....  .  ..P  frei
        <pb n="275" />
        265

2r-..----4

 

 

 

 

 

 

Numérto
du  tarif  genéral  Mark
allemand
en  vigueur  an  Désignation  des  marchandises.  Par
moment  de  la  Z
conclusion  du  100  kil.
traité.
6  e)  16)]]Essieux,  bandages  et  roues  de  waggons  de  chemin  de  fer.  2,50
Ebauches  de  pièeces  de  machines  et  de  voitures  en  fer
grossièrement  forgé;  ponts  et  parties  de  ponts;  ancres,
chaines  et  cäbles  en  fil  de  fer;  tampons,  canons,
enclumes,  étaux,  cabestans,  clous  à  crochets,  marteaux
de  forge,  ressorts  de  voitures,  ressorts  de  coussins,
Pinces,  sabots  et  fers  à  chewaalrlrl  .  .  .  ...  3
ex  6e)  25)  Ustensiles  de  cuisine  et  de  ménage  en  fer  émaillé  ..  ...  7.50
ei  6e)  3)7)Armes  à  feu  de  tount  geren  60
Ressorts,  chiens,  canons  de  fer,  grossiers:
Non  blanchis  .  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  .  ..  ...  6
Blanhhis  ..  .  .  .  .  ..  10
Les  mémes  fins,  tels  due  polis,  vernis  au  vernis  fin,  ete.24
Batteries  de  fusisss  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  24
ex  72)  Chaux..........................................  libre
ex  94)  SD)  Graine  de  lin  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  libre
ex  9)  Chicorées  séchées  .  .  .  .  ..  ..  ..  ...  .  ...  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  0,80
10  b)  Gobeleterie  blanche,  unie,  non  Ggrisée,  non  adoucie,  non
moulée  ou  seulement  avec  bouchons,  tfonds  et  rebords
dépolis  ou  adüutntss  .  .  ..  8
10  )  Verre  à  vitre  et  en  feuilles  de  couleur  naturelle  (vert.  (brut)
blanc  ou  demi-blanc),  non  égrisé,  uni,  lorsque  la  hauteur
simple  et  la  largeur  simple  atteignent  ensemble:
J.  Jusqu'à  120  centimdtress  6
2.  De  120  à  200  centimètres  .................  8
(brut)
3.  Plus  de  200  centimetrres  10
10  e)  Pendants  de  lustres  en  verre,  boutons,  méme  de  couleur;  (bruh)
verre  blanc  massif  non  spécialement  dénommé;  verre
moulé,  égrisé,  poli,  adouci,  taillé,  Sorrodé,  ou  à  dessins,
en  tant  due  non  dénommé  aux  rubriques  10  d  et  f.  12
ex  12  a)  Peaux  de  boeuf,  vertes  et  salbses  libres
13b)  Ecorces  à  tan,  moulues  on  nnunnnnn  .  ..  libres
Reichs-  Gesetzbl.  1892.  36
        <pb n="276" />
        266

 

  

 

 

 

 

Nummer
des  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen deutschen Zolltarifs
  ·
    Benennung  der  Gegenstände.  für

  Mark für 100  kg.

14.  Hopfren  .  ..  14
(brutto)
15  b)  1.  Lokomotiven;  Lokomobilen  .  .  .  .  .  .  .  ...  8
aus  15  b)  2.  Müllereimaschinen;  elektrische  Maschinen;  Baumwollspinnmaschinen;
  Webereimaschinen;  Dampfmaschinen;  Dampfkessel
Maschinen  für  Holzstoff=  und  Papierfabrikation;  Werkzeugmaschinen;
  Turbinen;  Transmissionen)  Maschinen  zur  Bearbeitung
  von  Wolle;  Pumpen,)  Ventilatoren;  Gebläsemaschinen;
  Walzmaschinen;  Dampfhämmer]  Maschinen  zum
Durchschneiden  und  Durchlochen  von  Metallen;  Hebemaschinen,
und  zwar  je  nachdem  der  überwiegende  Bestandtheil  gebildet
  wird:
6)  aus  Gußeieen  3
V)  aus  schmiedbarem  Eisen  .  .  ..  5
Anmerkung:  Bei  der  Einfuhr  einer  Maschine
der  vorbezeichneten  Art  in  zerlegtem  Zustande  hat,  wenn
die  sämtlichen  Teile  der  Maschine  gleichzeitig  zur
Zollabfertigung  gestellt  werden,  die  Verzollung  nach
Maßgabe  des  überwiegenden  Materials  der  zusammen—
gesetzten  Maschine  zu  erfolgen.
Anmerkung
zu1  5b)  Lu.  2.  Dampfmaschinen  und  Dampfkessel  zur  Verwendung  beim
Schiffsbau...............  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  frei
aus  15  b)  3.  Kratzen  (Kratzmaschinen  beziehungsweise  Maschinentheile  mit  aufgezogenen
  Kratzenbeschlägen)  im  Gewichte  von  mindestens
200  Kilogramm  netto  ...  18
aus  21  b)  Sohlleder;  brüsseler  und  dänisches  Handschuhledder  30
aus  22  a)Einfaches  und  gezwirntes  Jutegarn,  ungefärbt,  unbedruckt,
ungebleicht:
1.  bis  zu  Nr.  8  englisch  ..  .  .  .  .  .  .  ...  4
2.  über  Nr.  8  bis  Nr.  20  englisch  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  5
aus  22  a)  Leinengarn,  ungefärbt,  unbedruckt,  ungebleicht:
über  Nr.  8  bis  Nr.  20  englisch  .  .  .  .  .  .  ..  6
3.  über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch  ..  9
4.  über  Nr.  35  englisch  .  .  .  .  ..  .  .  ...  12
        <pb n="277" />
        267

 

Numero
du  tarif  génedral  Mark
allemand
en  vigueur  au  Désignation  des  marchandises.  Par
moment  de  la  ç
conclusion  du  00  kil.
traité.
14.  Houbllen  .  .....  14
(brut)
15  b)  1.ocomotives;  locomoblless  ..  .  .  ..  8
ex15  b)  2.  Machines  pour  la  minoterie;  machines  électriques;  machines
à  filer  le  coton;  machines  pour  le  tissage;  machines
à  vapeur;  chaudières  à  vapeur;  machines  pour  la  fabrication
  de  la  päte  de  bois  et  du  papier;  machines-dutils;
turbines;  transmissions;  machines  servant  au  travail  de
la  laine;  machines  d’épuisement;  ventilateurs;  machines
soufflantes;  trains  de  laminoirs;  marteaux-  pilons;
cisailles  et  percoirs;  grues;  si  la  matière  dominant  en
poids  est  composce:
Q)  De  fonte  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .......  3
)  De  fer  malléable  ....  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ...  5
Observation:  Lorsque  l’une  ou  l’autre  des
machines  designées  ci-dessus  est  importée  démontée
et  dque  les  diverses  parties  détachées  sont  présentées
  en  une  seule  fois  à  la  douane,  elles  sont
imposées  d’après  la  matière  dominant  en  poids
Observation  dans  la  machine  montce.
relative  à
15b)  1  et  2.es  machines  à  vapeur  et  chaudières  employées  à  la
construction  des  navres  HäAibres
eX  15  b)  3.ardes  garnies  du  poids  minimum  de  200  kil.  net  .  .  .  .  18
ex  21b)  Cuir  à  semelles;  peaux  de  Bruxelles  et  de  Danemarck
pour  la  gantreee  .  .  .  .  ..  30
ex  22  a)  JFil  de  jute,  simple  et  retors,  non  teint,  non  imprimé,
non  blanchi:
J.  Jusqu'au  nꝰ  8  anglais  .  .  .  ...  .  .  .  ....  .  .  .  ..  .  ...  4
2.  Au  dessus  du  n  8  jusqu’au  ne  20  anglais  5
eK  22  a)3Fll  de  lin,  non  teint,  non  #inprimé,  non  blanchi:
2.  Au  dessus  du  n  8  Jusqu’au  ue  20  anglais  6
3.  Au  dessus  du  n’  20  jusqu’au  n  35  anglais  9
4.  Au  dessus  du  n’  35  angllalsss  .  .  .  .  .  ..  12
        <pb n="278" />
        268

 

 

Nummer
des  zur  Zeit  des  
Vertrags-    
abschlusses  gültigen  Benennung  der  Gegenstände.  
allgemeinen
deutschen    .
Zolltarifs.
aus  220)  Leinengarn,  gebleicht:
J.  bis  zu  Nr.  20  englisch  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  12
2.  über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch  .  .  .  15
3.  über  Nr.  35  englisch  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  ...  20
22  4)  Accommodirter  Nähzwirn  aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen
Spinnstoffen  mit  Ausnahme  der  Baumwolle  ..  .  60
22e)  Seilerwaren:
1.  Seile,  Taue  und  Stricke,  auch  gebleicht  oder  geteert,
von  mehr  als  4  Millimeter  Dicke  ..  10
aus  22  f)  1.]  Packleinwand  aus  Jute  oder  Manillahanf,  sowie  den  diesen
gleichstehenden  Spinnstoffen  (Flachs  ausgenommen),  ungefärbt,
  unbedruckt,  ungebleicht,  bis  40  Fäden  in  der  Kette
und  dem  Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Quadratcentimter  10
22k)  Zwirnspitzen  ...  600
aus  260)  Erdnuß-(Arachiden-)  Oel  in  Fässern,  amtlich  denaturirt  6
aus  26c)  Oelsäure  ..  ..  3
26  e)  JPalm-  und  Kokosnußöl  und  anderer  vegetabilischer  Talg  2
aus  26  1)  Talg  von  Rindern  und  Schafen  2
27/c)  Packpapier,  nicht  unter  Tarifposition  27  b  begriffen,  ungeglättet  3
aus  2740)  Packpapier,  geglätttes  .  .  .  ..  3
27eE),Druck-,  Schreib-,  Lösch=  und  Seidenpapier  aller  Art,  sowie  zu
Rechnungen,  Etiketten,  Frachtbriefen,  Devisen  u.  s.  w.  vorgerichtetes
  Papier  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  6
Lithographirtes,  bedrucktes,  liniirtes  Papier;  Gold-  und  Silber—
papier;  Papier  mit  Gold-  oder  Silbermuster;  durchschlagenes
Papier;  imgleichen  Streifen  von  diesen  Papiergattungen;
Malerpappe.  ................  .....  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
        <pb n="279" />
        269

Numéro

 

 

 

du  tarif  général  Mark
allemand  .Z
en  vigueur  au  Désignation  des  marchandises.  par
moment  de  la
conclusion  du  100  kil.
traité.
ex  22  b)  Fil  de  lin,  blanchi:
1.  Jusqu'’au  n.  20  anglaasss.  12
2.  Au  dessus  du  n·  20  Jjusqu’au  n  35  anglais  15
3.  Au  dessus  du  n'  35  anglais  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  20
22  d)  Fil  à  coudre,  retors,  de  lin  ou  Tautres  matières  véegétales,
à  Texception  du  coton,  préparé  pour  la  vente  en
detai  60
22  0  Cordages:
J.  Cordes  et  cäbles,  méme  blanchis  ou  goudronnés,
aant  plus  de  4  millimetres  de  diametre  10
eNK  22  f  1.oile  demballage  de  jute,  de  chanvre  de  Manille  ou
T  Fautres  matières  semblables  à  PTexception  du  lin,  non
teinte,  non  imprimée,  non  blanchie,  ayant  jusqu'a
40  fils  en  chaine  et  en  trame  réunies  par  4  centimetres
  carrsssss  .  ..  10
22  L)  Dentelles  en  fll  de  innnnnn.  600
ex  26  bD)  Huile  d’arachides  (noix  de  terre)  en  füts,  dénaturée  administratiwemnett::
  ...  6
ex  26  „)  Acide  oléique  (oleieeenn  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ...  3
26e)  Huiles  de  palme  et  de  coco  et  autres  suifs  végétaux  (huiles
concretess::  .  ..Æ  2
ex  26  U  Suif  de  boeuf  et  de  mouton  .  .  .  ..  .  ..........  ...  .  .  .  ..  2
270)  Papier  d'emballage,  non  compris  dans  la  rubrique  27b,
nonlissö......................................  3
eK  274  Papier  Temballage,  lisesssssesese  ...  3
27  e)  Papier  à  imprimer,  papier  à  écrire,  papier  buvard,
papier  de  soie,  de  toute  sorte  et  papier  pour  notes,
étiquettes,  lettres  de  voiture,  devises,  ete.  ..  .  .  .  .  .  ...  6
Papier  lithographié,  imprimé  ou  ligné;  papier  doré  et
argenté;  papier  à  dessins  dor  ou  d’argent;  papier  découpé;
  de  méme  due  les  bandes  de  ces  papiers;  carton
à  dessien  10
        <pb n="280" />
        270

  

 

 

Nummer
des  zur  Zeit  Mark
Vertrags-    
abschlusses  giltigen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen
deutschen  100  kg
Zolltarifs.
aus  271)  3.  Papiertapeten,  nicht  vergoldet,  versilbert,  bronzirt,  gepreßt  oder
sammetartig  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  18
33  a)  Steine,  roh  oder  blos  behauen,  auch  gemahlen  frei
Anmerkung:  Zu  den  rohen  oder  blos  behauenen
Steinen  gehören  auch  solche  Blöcke,  welche  an  nicht  mehr
als  drei  Seitenflächen  eine  Bearbeitung  mit  der  Säge  zeigen.
33d)  Gesägte  Blöcke;  grobe  Steinmetzarbeiten  (z.  B.  Fensterbänke,
Gesimstheile,  Plinthen)  von  schlichter,  nicht  verzierter  Arbeit,
mit  Ausnahme  der  groben  Steinmetzarbeiten  aus  Alabaster
oder  Marmor,  zu  welchem  der  sogenannte  belgische  Granit
—  écossines  —  petit  granit  —  nicht  gehört  1
aus  33e)  Dachschiefer  0/5
33  1  Geschnittene  oder  gespaltene  Platten  aus  Steinen  aller  Art,
ungeschliffen;  Steinmetzarbeiten,  soweit  sie  nicht  unter  Tarifposition
  33d  begriffen  sind,  ungeschliffen  2,50
Anmerkung:  Platten  von  mehr  als  16  Zentimeter
Stärke  sind  als  Blöcke  zu  behandeln.
33h)  Andere  Waaren  aus  Steinen  mit  Ausnahme  der  Statuen  und
der  Waaren  aus  Edelsteinen  und  Lava:
1.  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder  nur
in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur
und  Lack:
a)  aus  Alabaster,  Marmor,  Granit,  Syenit,  Porphyr
  oder  ähnlichen  harten  Steinen  10
aus  34.  Steinkohlen  und  Koafs  .  .  ..  frei
Stück
aus  35  d)  1.  Hüte  aus  Stroh,  ohne  Garnitur  ...  O,15
aus  38c)  Glasirte  Dachziegel  und  Mauersteine;  Thonfliesen,  einfarbig,  100  kg
nicht  glasirt:  ·.....  0,75
aus 38d)  Schmelztiegel,  Muffeln,  Kapseln,  Retorten,  feuerfeste  Röhren
und  Platten,  mit  Ausnahme  solcher  aus  Graphit  1,50
        <pb n="281" />
        Numéro 271

 

 

 

du  tarif  gènéral  Mark
allemand  ·  ·  »
en  vigueur  au  Désignation  des  marchandiscs.  Par
moment  de  la
conclusion  du  100  kil.
traité.
ex  27f0  3.Papier  de  tenture,  non  doré,  non  argenté,  non  bronzé,
non  gaufre  ou  non  velonttt  .  .  .  ..  .  .  ...  18
33  a)  Pierres  brutes  ou  simplement  taillées,  méme  mouluneslibres
Observation:  Les  blocs  qui  ne  présentent  pas
sur  plus  de  trois  cötés  des  traces  de  sciage,  rentrent
dans  la  catégorie  des  pierres  brutes  ou  simplement
taillées.
33  d)  Blocs  sciés;  ouvrages  grossiers  de  tailleur  de  pierre  (p.  ex.
chambranles  et  seuils  de  fenétres,  plinthes)  de  travail
uni,  sans  ornements,  à  Texception  des  ouvrages
grossiers  en  albätre  ou  en  marbre,  auquel  n’appartient
  pas  la  pierre  dite  granit  belge  —  Ccaussines  —
Petit  granit:t:::::  .  .  .  .  ...  ......  1
ex33e)  ArdoisespourtoItures.......  .........  .............  0,50
33f)  Plaques  coupées  ou  refendues  Geices)  de  Pierres  de  toute
Sorte,  non  polies;  ouvrages  de  tailleur  de  pierre,  ne
rentrant  pas  dans  la  catégorie  33  d,  non  poltis.  2,50
Observation.  Les  plaques  de  plus  de  16  centimeétres
  d’épaisseur  doivent  étre  considérées  comme
blocs.
33  h)  Autres  ouvrages  de  pierres,  excepté  les  statues  et  les
objets  en  pierres  fines  ou  en  lave:
1.  Non  combinés  avec  d’autres  matières  ou  combinés
  sculement  avec  le  bois  ou  le  fer,  mais
non  polis,  ni  vernis  au  vernis  fin:
O)  En  albätre,  marbre,  granit,  Syenite,  por-Phyre
  ou  pierres  dures  semblabbkes  10
X  34.  Charbon  de  terre  et  croke  ...................  libres
Piece
eK  35  d)  1.  hapeaux  de  paille,  sans  garnitre  0,15
ex  38  0)  Tuiles  et  briques  vernissées;  carreaux  unicolores  en  terre00  Kil.
cuite,  non  vterni  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  0,75
ex  38°4)  Creusets,  moufles,  capsules,  cornues,  tuyaux,  blaques
réfractaires,  excepté  ceux  en  graphite  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,50
        <pb n="282" />
        –  272



Nummer







des  zur  Zeit  des  Mark
Vertrags-    
abschlusses  gültigen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen
deutschen  100  kg 
Zolltarifs.
aus  38e)2.  Boden=  und  Wandbekleidungsplatten,  durch  Zusammenpressen
verschiedenfarbiger  Thonmassen  mit  Mustern  versehen,  nicht
glasirt  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  3
aus  38)1.  Gegenstände  aus  weißem  Porzellan,  welche  zu  telegraphischen
oder  elektrischen  Zwecken  dienen  (Isolatoren  u.  s.  w.)  10
Stück
39a)0).  Pferde  .  ..  ...  ..  .  ...  20
Anmerkung:  Pferde  bis  zu  2  Jahren  10
39f)   Schweine  ..  ..  ..  ..  5
100  kg
40  a)  Grobes  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuch)  10
aus  41a)  Kunstwolle,  gefärbt  und  ungefärbt,  sowie  Wollenabfälle..  frei
41c)  3,  Garn  aus  Wolle,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien  ausschließlich
  der  Baumwolle,  gemischt:
a)  roh,  einfach  ..  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .......  ...  .  .  ...  8
b)  roh,  dublirt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .....  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  10
g)  gebleicht  oder  gefärbt,  einfach  12
aus  d)  gebleicht  oder  gefärbt,  dublirt  24
Anmerkungen:
1.  Eine  Beimischung  von  Baumwolle  zum  Wollengarn  im
Höchstbetrage  von  2  Prozent  bleibt  bei  der  Tarifirung  außer
Betracht.
2.  Grisaille=  Garn  (Garn  aus  Kunstwolle)  einfaches,  ist  nicht
als  gefärbt,  sondern  als  roh  zu  behandeln.
41d)  Wollene  Gewebe,  auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen
oder  Metallfäden:
5.  unbedruckte  Tuch=  und  Zeugwaren,  soweit  sie  nicht  zu
Nr.  41d  7  oder  8  gehören:
a)  im  Gewichte  von  mehr  als  200  Gramm  auf  das
Quadratmeter  Gewebefläche  .  .  135
b)  im  Gewichte  von  200  Gramm  oder  weniger  auf  das
Quadratmeter  Gewebefläche  220
        <pb n="283" />
        —

273

 

 

Numero  .·
du  tarif  général  Mark
allemand  »  «  .  «
en  vigueur  au  Désignation  des  marchandises.  par
moment  de  la
conclusion  du  100  kil.
traité.
eN  38°)  2.Carreaux  mosaiques  comprimés,  pour  pavement  et  re-Vétement
  de  murs,  non  glass  ...  3
ex38f)  1.Objets  de  porcelaine  blanche,  servant  à  la  télégraphie
et  à  Telectricité  (isolateurs,  etcrcnhh)h)  ...  10
Téte
39  a)  1.  earrn  20
Observation:  Chevaux  jusqu'à  2  ans  10
391  DPorsss.  .  ..  5
100  kil.
40  a)  Toile  ciré  e  grossière,  non  imprimé,e  (toile  d’emballage)  10
ex414a)  Laine  artificielle,  teinte  ou  non,  et  dechets  de  laine  libres
4c)  3.  Fils  de  laine,  méme  mélangés  avec  d’autres  matieères,  à
Texception  du  coton:
#)  Bruts,  simpleaaasas  .  ...  8
H)  Bruts,  doube  ..  .  .  .  ..  10
*  Blanchis  ou  teints,  simplees  ..  .  ..  12
ex  d)  Blanchis  ou  teints,  doubbbe  ...  24
Observations:
1.  Les  fils  de  laine  contenant  jusqu'a  2  pour  cent  de
coton  sont  considérés  Comme  des  fils  de  laine  pure.
2.  Les  fils  grisailles  (fils  de  laine  artificielle)  simples  ne
sont  pas  considérés  comme  teints,  mais  comme  bruts.
41ch  Tissus  de  laine,  méme  combinés  avec  du  coton,  du  lin
Ou  des  fils  métalliques:  «
5.  Draps  et  étoffes  non  imprimés,  en  tant  qu’ils
n’appartiennent  pas  à  la  rubrique  41d  7  ou  8:
#)  Pesant  plus  de  200  grammes  par  mètre
cares  .  .  .  .  .  .  ..  135
9  Pesant  200  grammes  ou  moins  par  metre
caree.  220

Reichs=  Gesetzbl.

1892.

 

37
        <pb n="284" />
        Anlage C.                 274
(Muster.)

Gewerbe-Legitimationskarte
für
Handlungreisende.
Für  das  Jahr  18..  Nr.  der  Karte

(Wappen)

Giltig  im  Deutschen  Reich  /  Luxemburg
und  Belgien.





Inhaber:
(Vor-  und  Zuname.)
(Ortsname),  den  18..
(Siegel.)  (Behörde.)
Unterschrift.



Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  Inhaber  dieser  Karte
eine  (Bezeichnung  der  Fabrik  oder  Handlung)  in
unter  der  Firma

besitzt,

*  als  Handlungsreisender  im  Dienste  der  Firma





steht,  welche  eine  (Bezeichnung  der
Fabrik  oder  Handlung)  daselbst  besitzt.

Ferner  wird,  da  Inhaber  für  Rechnung  dieser  Firma
und  außerdem  nachfolgender  Firma  /Firmen.    (Bezeichnung  der

Fabrik  oder  Handlung)  in  Waarenbestellungen
  aufzusuchen  und  Waareneinkäufe  zu  machen
beabsichtigt,  bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb

vorgedachter  Firma/Firmen  im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden
  Abgaben  zu  entrichten  sind.



Bezeichnung  der  Person  des  Inhabers:
Alter            
 Gestalt
Haare:
Besondere  Kennzeichen:

Unterschrift:











274

Annere  C.
(Modele.)

Carte  de  Légitimation

pour

Voyageurs  de  Commerce.  4
D

Pour  année  18  Ne.
(Arwoiries.)

Valable  pour  IEmpire  Allemand,  le  Luxembou
ei  la  Belgique.

de  1a  carte

 

Porteur

(prenom  et  vom  de  famille.)

Fait  „  le  18.—
(Sceau.)

 

(Autorité  dompétente.)
Signature.

 

   
 
   
    
   

1I  est  certifé  que  le  porteur  de  la  présente  ca  3
(possèéde  un  (désignation  de  la  fabrique  ou  G
Ccommerce)  à

raison
est  employ,  comme  Voyageur  de  commerce

dams  la  maison  "
qui  7  possede  u  un  n  s(dẽsignatio
de  la  fabrique  ou  du  commerce).
Le  porteur  de  la  présente  carte  désirant

chercher  des  commandes  et  faire  des  achats  pou
de  la  maison  suivant#

des  maisons  suivan
(designation  de  la  fabrique  ou  du  commer

a.................................  ,Ilestceruüe,enoutreq
la  dite  maison  est  tenue

les  dites  maisons  Sont  tenues

 



 

le  Ccompte  de  sa  maison,  ainsi  que

 

d’acquitter  dans  ce  pays-G

les  impôts  Jégaux  pour  T’exereice  de  comme
(industrie).
Signalement  du  porteur:

 

Aga-..·..·......·...............
Taille:
Oheveux:

Marques  particulières:

 

 

 

Signature:
        <pb n="285" />
        —  527  —

Zur  Beachtung.

Inhaber  dieser  Karte  ist  ausschließlich  im  Umherziehen
  und  ausschließlich  für  Rechnung  der  vorgedachten
Firma/Firmen  berechtigt,  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und
Waareneinkäufe  zu  machen.  Er  darf  nur  Waarenmuster,
aber  keine  Waaren  mit  sich  führen.  Außerdem  hat  er

die  in  jedem  Staate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.





Anmerkung.  Von  den  Doppelzeilen  wird  in  das  Formular,
welches  dafür  den  entsprechenden  Raum  zu  gewähren  hat,  die  obere
oder  untere  Zeile  eingetragen,  je  nachdem  es  den  Verhältnissen  des
einzelnen  Falles  entspricht.

Avis.

Le  porteur  de  la  présente  carte  ne  pourra
rechercher  des  commandes  ou  faire  des  achats

autrement  du’en  voyagesnt  et  pour  le  compte
de  la  maison  susmentionnee

des  maisons  susmentiennées“
des  Echantillons,  mais  point  de  marchandises.
I  se  conformera,  d’ailleurs,  aux  dispositions  en
vigueur  dans  chaque  Etat.

 

II  pourra  avoir  avec  lui

Nota.  Là  oü  le  modele  ci-dessus  contient  un  double
terte,  le  formulaire  à  employer  pour  Texpédition  des  cartes
Présentera  Tespace  nécessaire  pour  y  inserer  l’un  ou  l’autre
des  textes,  suivant  les  circonstances  du  cas  particulier.

37“
        <pb n="286" />
        —  276  —

Anlage  D.

Bestimmungen
über  die

Zollabfertigung  des  internationalen
Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen.

I.
Bestimmungen  über  die  Güterzüge.

Artikel  1.

Alle  Waaren,  welche  sich  in  verschluß—
sicher  eingerichteten  Wagen  verpackt  finden,
  sollen,  bei  gehörigem  Verschlusse
dieser  Wagen  mittelst  Bleie  oder  Vorlegeschlösser,
  sowohl  bei  dem  Eingange,
als  bei  dem  Ausgange,  bei  Nacht  wie
bei  Tage,  an  Sonn=  und  Festtagen  wie
an  jedem  anderen  Tage,  der  Revision
bei  den  betreffenden  Grenzzollämtern
nicht  unterliegen.

In  Betreff  der  verschlußsicheren  Einrichtung
  der  Wagen  sind  die  auf  der
Berner  Konferenz  vom  15.  Mai  1886
vereinbarten  Vorschriften  über  die  zollsichere
  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen
im  internationalen  Verkehr,  sowie  die
etwaigen  Abänderungen  und  Ergänzungen
  derselben  maßgebend.

Füllen  die,  bei  der  Beladung  der
vorbezeichneten  Wagen  übrig  gebliebenen,
oder  die  überhaupt  vorhandenen  Kolli
keinen  solchen  Wagen  aus,  so  können
sie,  mit  dem  Anspruch  auf  die  vorerwähnten
  Erleichterungen,  in  Wagenabtheilungen
  oder  in  abhebbare  Kasten

Annexe  D.

Dispositions,
relatives

au  service  international  des
chemins  de  fer  dans  ses  rapports
  avec  la  douane.

 

J.

Convois  de  marchandises.

ARTICLE  I.

Toutes  marchandises  placées  dans
des  wagons  donnant  les  süretés
Vonlues  au  point  de  vue  de  la  fermeture
  et  scellés  à  Taide  de  plombs
ou  de  cadenas,  seront  dispensées  de
Ia  visite  Par  la  douane  aux  bureauxfrontières
  respectifs,  soit  à  Penteee,
soit  à  la  Sortie,  tant  de  nuit  qdue  de
jour,  les  dimanches  et  jours  fériés
comme  tout  autre  jour.

Le  conditionnement  des  wagons
devra  étre  conforme  aux  regles
arrétées  par  la  conférence  de  Berne
du  15  mai  1886  pour  garantir,  au
point  de  vue  de  la  douane,  la  süreté
  de  la  fermeture  des  wagons
utiliscs  dans  le  service  international
des  chemins  de  fer,  ainsi  qu’auxz
modisications  et  dispositions  complémentaires
  qdui  seraient  apportées
aux  dites  regles.

Les  colis  qui,  après  le  chargement
des  wagons  ci-dessus  désignés,  formeront
  excédent  de  charge  ou  qui  ne
seront  pas  en  assez  grand  nombre
pour  remplir  un  de  ces  wagons,
Pourront,  sans  perdre  le  bénéfice
de  la  dispense  de  visite,  étre  placés,
        <pb n="287" />
        —277  —

oder  Körbe  von  mindestens  0,309  Kubik—-meter
  Inhalt,  deren  Benutzung  zuvor
von  der  Zollverwaltung  gestattet  worden
ist,  verladen  und  unter  Verschluß  durch
Vorlegeschlösser  oder  Bleie  befördert
werden.  Für  die  von  der  Postbehörde
benutzten  Kasten,  Körbe  oder  Felleisen
findet  eine  Beschränkung  hinsichtlich  der
Größe  nicht  statt.

Artikel  2.

Die  Bestimmungsorte,  nach  welchen
die  über  die  Zollgrenze  zwischen  dem
deutschen  Zollgebiet  und  Belgien  eingehenden
  Güterzüge  mit  den  im  Artikel  l
erwähnten  Erleichterungen  befördert  werden
  können,  werden  gegenseitig  rechtzeitig
  mitgetheilt  werden.

Jeder  der  vertragenden  Theile  behält
sich  die  Aenderung  des  betreffenden  Verzeichnisses
  und  die  Mittheilung  hierüber
an  den  anderen  Theil  vor.

Artikel  3.

Die  beim  Ausgange  in  dem  einen
Staate  etwa  beigegebenen  Begleitungsbeamten
  haben  die  Züge  auf  das  Gebiet
  des  benachbarten  Staates  bis  zur
ersten  Station,  wo  sich  ein  Zollamt  befindet,
  zu  begleiten.  Sie  dürfen  den
Zug  nicht  eher  verlassen,  als  bis  sie  die
in  jedem  Lande  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  erfüllt  haben.

Artikel  4.

Jeder  Zug  muß  von  Ladungsverzeichnissen,
  getrennt  nach  den  Bestimmungsorten,
  begleitet  sein.  Diese  Ladungsverzeichnisse,
  denen  alle  erforderlichen
  Papiere  beizufügen  sind,  werden
durch  die  Eisenbahnverwaltungen  nach

277

–—.

Ssoit  dans  un  compartiment  de  wagon,
Soit  dans  des  caisses  ou  paniers  Tune
contenance  d’au  moins  0,3o9  metres
cubes,  agréés  préalablement  par  la
douane  et  mis  sous  plombs  ou  cadenas.


Aucune  limite,  quant  à  la  dimension,
  west  exigée  pour  les  caisses,
Paniers  ou  sacs  employés  par  Tad.
ministration  des  postes  respectives.

AnricrE  2.

Les  localites  sur  lesquelles  les
convois  de  marchandises  qui  franchissent
  les  frontieres  respectives
du  territoire  douanier  allemand  ei
de  la  Belgique  pourront  étre  dirigeés
sous  le  bénéfice  de  la  dispense  de
Visite  stipulée  par  ’article  1,  seront
réciproquement  désignées  en  temps
Oportun.

Chacune  des  Parties  contractantes
Se  réserve  de  molifier  la  liste  de
Ces  localitécs  et  d’en  donner  connaissance
  à  T’autre.

ARTICLE  3.

Les  employés  d'escorte  qui,  à
la  sortie  de  l'un  des  Etats,  seraient
chargés  de  la  surveillance  du  convoi.
devront  accompagner  le  train  sur
le  territoire  du  pays  voisin  jusqu’
la  premieèere  station  ou  il  F  aura  un
bureau  de  douane.  II8  ne  pourront
abandonner  les  convois  qu’apres
avoir  rempli  les  formalités  prescrites
  dans  chacun  des  Etats  contractants.


Anricrz  4.

Chaque  convoi  sera  accompagné
de  feuilles  de  route  distinctes  par
lieux  de  destination.  Ces  feuilles
auxquelles  devront  étre  joints  tous
les  documents  et  papiers  nécessaires,
seront  préparées  par  les  soins  des
        <pb n="288" />
        —278  —

den  darüber  für  jedes  Land  bestehenden
Vorschriften  angefertigt.

Artikel  5.

Die  Zollverwaltung  jedes  der  vertragenden
  Staaten  wird  den  Verschluß,
welchen  die  Zollverwaltung  des  anderen
Theiles  angelegt  hat,  für  genügend  anerkennen,
  sobald  sie  sich  vergewissert  hat,
daß  derselbe  auf  die  in  ihrem  Zollgebiete
  zulässige  Art  angelegt  ist.  Dieselbe
  ist  aber  befugt,  soweit  sie  es  für
erforderlich  erachtet,  eine  Vervollständigung
  des  Verschlusses  vorzunehmen.

Artikel  6.

Die  im  Artikel  1  bezeichneten  Wagen
müssen  beim  Uebergange  aus  einem  Gebiete
  in  das  andere  sich  in  einem  solchen
Zustande  befinden,  daß  die  Zollbehörde
nur  die  Bleie  oder  Vorlegeschlösser  anzulegen
  braucht,  nachdem  sie  sich  von
der  guten  Beschaffenheit  der  Verschlußeinrichtungen
  überzeugt  hat.

Auf  den  Bleien  muß  die  Bezeichnung
des  Amts  ersichtlich  sein,  welches  dieselben
  angelegt  hat.

Artikel  7.

Inwieweit  die  Züge  unter  Begleitung
  von  Zollbeamten  gestellt  werden
sollen,  bleibt  dem  Ermessen  der  Zollverwaltung
  jedes  der  vertragenden  Theile
überlassen.  Die  Eisenbahnverwaltungen
haben  den  Begleitungsbeamten  sowohl
bei  der  Hin-,  als  bei  der  Rückreise  ihre
Plätze  unentgeltlich  und  so  nahe  wie
möglich  bei  den  Güterwagen  einzuräumen.

II.
Bestimmungen  über  die  Personenzüge.
Artikel  8.
Die  im  Artikel  1  für  die  Güterzüge
zugestandene  Befugniß,  die  Landesgrenze

278

—

administrations  des  ehemins  de  fer
respectifs  d'après  la  forme  prescrite
dans  chacun  des  Etats  contractants.

ARTICIE  5.

L'administration  des  douanes  de
chacun  des  Etats  contractants  respectera
  les  fermetures  de  l'autre
lorsqufelle  se  sera  assurée  que  les
conditions  exigées  Par  ses  Ppropres
reglements,  ont  été  remplies.  Elle
aura  d’ailleurs,  en  tant  qu’elle  le
Jjugera  nécessaire,  la  faculté  de  com-Pléter
  la  fermeture.

Anricx  6.

Les  wagons  mentionnés  dans  Tartiche
  1  devront  étre  construits  de
facon  qu’au  passage  d'un  territoire
sur  Pautre  la  douane,  pour  les
fermer,  n’ait  plus  qu'aà  yFapposer
les  plombs  ou  cadenas,  apres  S'ôtre
assurée  du  bon  conditionnement.

Les  plombs  présenteront  Tindication
  des  bureaux  ou  ils  ont  été
apposés.

Anrichre  7.

L'’administration  des  deuanes  de
chacun  des  Etats  contractants  reste
libre  de  faire  escorter  les  convois
par  ses  employés.  Les  administrations
  de  chemins  de  fer  respectives
Seront  tenues  de  placer  les  employes
Tescorte,  soit  à  Ualler  soit  au  retour,
et  ce  gratuitement,  aussi  pres  que  possible
  des  wagons  de  marchandises.

II.
Convois  de  voyageurs.
ARTICLE  8.

La  facultée  accordée  par  Tarticle  1
aux  convois  de  marchandises  de
        <pb n="289" />
        —.279

während  der  Nacht  und  an  Sonn=  und
Festtagen  zu  überschreiten,  wird  auf  die
Personenzüge  ausgedehnt.

Artikel  9.

Bei  Ueberschreitung  der  Grenze  dürfen
in  den  Personenwagen  oder  sonst  anderswo
  als  in  den  Güterwagen  sich  keine
Gegenstände  befinden,  welche  zollpflichtig
sind  oder  deren  Einfuhr  verboten  ist.
Eine  Ausnahme  findet  nur  hinsichtlich
der  unter  dem  Handgepäck  der  Reisenden
befindlichen  zollpflichtigen  Kleinigkeiten,
sowie  des  Gepäcks  statt,  welches  sich  auf
den  mittelst  der  Eisenbahn  beförderten
Wagen  von  Reisenden  befindet.

Artikel  10.

Das  Gepäck  der  Reisenden  wird  in
der  Regel  bei  dem  Grenzzollamt  revidirt.
  Jedoch  kann  eine  Ausnahme  da
zugelassen  werden,  wo  dies  im  Interesse
des  Reiseverkehrs  erforderlich  erscheint.
Soweit  dergleichen  Ausnahmen  angeordnet
  werden,  werden  darüber  sogleich
gegenseitige  Mittheilungen  erfolgen.

Die  Revision  des  Handgepäcks  der
Reisenden  kann,  sofern  dies  ohne  Gefährdung
  der  Zollsicherheit  thunlich  ist,
in  den  Wagen  erfolgen,  ohne  daß  die
Reisenden  darum  zum  Aussteigen  genöthigt
  werden.

Artikel  11.

Die  bei  dem  Grenzollamt  nicht
revidirten  Reiseeffekten  müssen  auf  Grund
einer,  dem  Zollamt  zu  machenden  Anmeldung
  von  diesem  mit  einer  Bezettelung
  versehen  werden,  welche  die  Effekten
  nach  deren  Stückzahl  und  getrennt
nach  den  Orten,  an  welchen  deren  Abfertigung
  erfolgen  soll,  nachweist.

279

franchir  la  frontière  pendant  la  nuit,
les  dimanches  et  jours  fériés,  est
éctendue  aux  convois  de  voyageurs.

ARTICLE  9.

Pour  le  passage  à  la  frontière
tous  objets  passibles  de  droits  ou
dont  Timportation  est  prohibée  de-Vront
  étre  placés  dans  des  wagons
à  marchandises  à  Texclusion  des
wagons  à  voyageurs.  II  miest  fait
d’xception  à  cette  régle  due  pour
les  menus  objets  passibles  de  droits
qui  se  trouvent  soit  parmi  les  bagages
  à  la  main  des  voyageurs,  soit
Pparmi  les  bagages  placés  sur  des
voitures  appartenant  à  des  voyageurs
  et  qui  sont  transportées  par
le  chemin  de  fer.

Ariczk  10.

En  principe  les  bagages  des  voyageurs
  seront  visités  au  bureau-frontiere.
  Toutefois  des  exceptions
Pourront  étre  admises  dans  Tintérét
des  voyageurs.  Celui  des  Etats
contractants  qui  aura  Gtabli  des
ex#ceptions  de  ce  genre,  en  donnera
  immédiatement  connaissance  à
Fautre.

Pour  autant  due  Tintérét  du  service
de  la  douane  ny  mette  pas  obstacle
la  visite  des  bagages  à  la  main
Pourra  étre  effectuée  dans  les  wagons
sans  en  fA#ire  descendre  les  voyageurs.


Anriaz  11.

Les  bagages  des  voyageurs  non
Visitécs  au  bureau-  frontieère  deyvront,
après  avoir  é6t6  déclares  en  douane,
étre  accompagnés  Tune  feuille  de
route  de  douane,  distincte  par  destination
  et  indiquant  le  nombre  des
colis.
        <pb n="290" />
        —.—

Artikel  12.

Alle  nicht  zu  den  Passagiereffekten
zu  rechnenden  zollpflichtigen  Gegenstände,
welche  mit  Personenzügen  befördert  werden,
  sind  denselben  Bedingungen  und
Förmlichkeiten  unterworfen,  welche  für
die  mit  den  Güterzügen  beförderten  derartigen
  Gegenstände  gelten.

III.
Allgemeine  Gestimmungen.

Artikel  13.

Die  Waaren  müssen,  nach  ihrem
Eintreffen  am  Bestimmungsorte,  in
Räumen  niedergelegt  werden,  welche  von
der  Zollverwaltung  gut  befunden  worden
  und  verschlußfähig  sind.  Die  Waaren
verbleiben  in  diesen  Räumen  unter  der
ununterbrochenen  Aufsicht,  der  Zollbeamten
  und  werden  von  dort,  je  nach
ihrer  Bestimmung  —  zum  inneren  Verbrauch,
  zur  öffentlichen  Niederlage  oder
zur  weiteren  Versendung  in  das  Ausland
  —  auf  Grund  einer  speziellen,
innerhalb  der  dafür  vorgeschriebenen
Frist  abzugebenden  Deklaration  und  nach
Erfüllung  der  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  entnommen.  Das  Abladen  der
Wagen  muß,  wenn  möglich,  unmittelbar
nach  dem  Eintreffen  der  Züge  stalfinden.


Artikel  14.

Auf  den  Stationen,  wo  Gebäude
mit  Räumen  von  der  im  vorhergehenden
Artikel  bezeichneten  Beschaffenheit  noch

nicht  vorhanden  sind,  soll  das  Abladen

der  Wagen,  wenn  möglich,  spätestens
innerhalb  einer  Frist  von  36  Stunden
nach  dem  Eintreffen  des  Zuges  erfolgen.


280

Arich  12.

Tous  objets  passibles  de  droits,
transportés  par  les  convois  de  voyageurs,
  restent  Soumis  aux  conditions
et  formalités  Stablies  pour  ceux  dont
le  transport  Seffectue  par  les  con-Vvois
  de  marchandises.  Cette  dis-Pposition
  ne  S’applique  point  aux
bagages  des  voyageurs.

III.
Dispositions  générales.

ARTICLE  13.

A  Tarrivée  des  marchandises  au
lieu  de  destination  elles  seront  déposées
  dans  des  batiments  agréeés
par  la  douane  et  susceptibles  d’étre
fermés.  Les  marchandises  y  resteront
Sous  la  surveillance  non  interrompue
des  employés  de  douane  et  en
Seront  enlevé#es  soit  pour  la  consommation,
  soit  pour  Pentrepot,  scit
pour  le  transit,  Sur  une  déclaration
en  détail  à  faire  dans  le  délai  voulu
et  apres  l’accomplissement  des  tormalités
  prescrites.  Le  déchargement
des  wagons  Fieffectuera,  autant  due
Possible,  immédiatement  après  Tarrivée
  des  convois.

ARTICLE  14.

Dans  les  stations  où  il  n'y  a  pas
encore  de  bätiments  se  trouvant  dans
les  conditions  indiquées  à  Tarticle
Précédent,  le  déchargement  devra,
autant  due  possible,  se  faire  au  plus
tard  dans  le  délai  de  36  heures  apres
Farrivée  du  convoi.
        <pb n="291" />
        Artikel  15.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,
  die  Zollverwaltungen  von  den
Veränderungen,  welche  sie  hinsichtlich
der  Stunden  der  Abfahrt,  des  Grenzüberganges
  oder  der  Ankunft  der  Züge,
sei  es  der  Tag=  oder  der  Nachtzüge,
vornehmen  wollen,  sobald  als  möglich
und  spätestens  acht  Tage  vor  dem  Eintritt
  der  Veränderungen  in  Kenntniß
zu  setzen,  widrigenfalls  die  Eisenbahnverwaltungen
  gehalten  sein  sollen,  auf
der  Grenze  alle  gewöhnlichen  Zollförmlichkeiten
  zu  erfüllen.

Diese  achttägige  Frist  soll  auf  diejenigen
  Sonder-Güterzüge,  welche  jene
Verwaltungen  in  Folge  höherer  Gewalt
und  in  ausnahmsweisen  Fällen  einrichten
möchten,  keine  Anwendung  finden.



Die  durch  die  gegenwärtigen  Bestimmungen
  vorgeschriebenen  Erleichterungen
sollen  bei  diesen  Sonderzügen  eintreten,
sobald  deren  Grenzübergang  wenigstens
zwölf  Stunden  zuvor  dem  betreffenden
Grenzzollamt  angekündigt  ist.

Artikel  16.

Als  Grundsatz  ist  angenommen,  daß
eine  Theilung  der  nach  derselben  Richtung
  zu  befördernden  Züge,  wenn  darum
  nachgesucht  wird,  von  den  Grenzzollämtern,
  jedoch  nicht  unter  zehn  Wagen
  für  jeden  Theilzug,  bewilligt  werden
darf.  Eine  noch  weiter  gehende  Theilung
  der  Züge  kann  von  dem  obersten
Zollbeamten  am  Orte  erlaubt  werden,
wenn  ein  Nothfall  eintritt,  der  als  solcher
  von  dem  gedachten  Beamten,  im  Einvernehmen
  mit  dem  ersten  Eisenbahn-Betriebsbeamten
  der  Station,  anerkannt  wird.

Reichs-Gesetbl.  1892.

281

Ü

ARTICLE  15.

Les  administrations  des  chemins
de  fer  devront  informer,  le  plus  töt
Possible  et  au  moins  huit  jours  à
Tavance,  les  administrations  des
douanes  des  changements  quelles
voudront  apporter  aux  heures  de
départ,  de  passage  à  la  frontieère
et  d’arrivée  des  trains  de  jour  et  de
nuit,  Sous  peine  d’étre  tenues  de
remplir  à  la  frontiere  toutes  les  formalités
  ordinaires  de  douane.

Le  préavis  de  huit  jours  ne  sera
Pas  exigé  en  ce  qui  concerne  les
trains  de  marchandises  extraordinaires
  due  les  administrations  de
chemins  de  fer  pourraient  mettre
een  marche  en  cas  de  force  majeure
Ou  dans  des  circonstances  exceptionnelles.


Les  facilités  accordées  par  les
Présentes  dispositions  Seront  appliquées
  à  ces  trains  spéeciauk,  pour
autant  que  leur  passage  à  la  frontière
  ait  Eté  amnoncè,  au  moins  douze
heures  à  I’avance,  au  bureau-frontière
  intéressé.

ARTICIE  16.

En  principe  la  division  des  convois
  allant  dans  la  méme  direction
Pourra,  lorsqu'’elle  sera  demandee,
éstre  accordée  par  les  bureaux-frontièeres
  respectils  jusqu'à  concurrence
de  dix  wagons.  Cependant  en  cas
de  nécessite  reconnue,  de  concert
entre  le  chef  de  station  et  Dagent
supérieur  de  la  douane  locale,  celui-ci
est  autorisé  à  permettre  une  plus
grande  subdivision.

38
        <pb n="292" />
        –..

Artikel  17.

Die  im  Artikel  1  bezeichneten  Erleichterungen
  sollen  der  Regel  nach  nur
auf  diejenigen  Güter  Anwendung  finden,
welche,  ohne  Veränderung  der  Wagen
und  ohne  Abnahme  des  angelegten  Verschlusses,
  von  der  Grenze  bis  zum  Bestimmungsorte
  befördert  werden.

Ausnahmsweise  ist  jedoch  eine  Umladung
  dieser  Güter,  ohne  daß  damit
die  zollordnungsmäßige  Abfertigung  verbunden
  zu  werden  braucht,  zulässig  an
Orten:

1.  wo  zwei  Eisenbahnen  zusammentreffen,
  deren  Konstruktionen  den
Uebergang  der  Güterwagen  der
einen  auf  die  andere  nicht  gestatten,

2.  wo  das  Durchlaufen  der  über  die
Zollgrenze  eingegangenen  Güterwagen
  bis  zum  Bestimmungsorte
ihrer  Ladung  für  unthunlich  zu
erachten  ist.

Ueber  die  Orte,  für  welche  nach
Absatz  2  Ziffer  1  eine  Ausnahme  zugelassen
  wird,  wird  man  sich  gegenseitig
rechtzeitig  Mittheilung  machen.  Jeder
der  vertragenden  Theile  behält  sich  die
Vermehrung  dieser  Orte  je  nach  dem
wohlerwogenen  Bedürfniß  des  internationalen
  Verkehrs  vor.

Artikel  18.

Soweit  nicht  äußere  Hindernisse  oder
Landesgesetze  entgegenstehen,  sind  die
Begleitungsbeamten  befugt,  Sitplätze
auf  einem  der  Wagen,  und  zwar  unentgeltlich
  einzunehmen.  Jedenfalls  müssen
ihnen  auf  dem  Hin=  wie  auf  dem  Rückwege
  Sitzplätze  in  einem  der  Personen-282



ARTICIE  I7.

Les  facilités  consacrées  par  Tartiche
  1  ne  sappliqueront  en  général
quaux  marchandises  transportées
de  la  frontière  jusqu  au  lieu  de  leur
destination,  sans  changement  de
wagons,  et  Sans  enlèvement  des
Plombs  ou  cadenas.

Exceptionnellement  i1l  sera  toutefois
  permis  dans  les  lieux  ou  dans
les  cas  ci-après  Spécifiés,  de  transborder
  les  marchandises  sans  remplir
Tensemble  des  formalités  ordinaires
de  douane,  Savoir:

1°  au  point  de  jonction  de  deux
lignes  de  chemins  de  fer,  lorsque
la  construction  de  ces  lignes  ne
Permet  pas  de  faire  passer  les
wagons  de  FPune  sur  F’autre;

2°%  lorsqu'on  jugerait  impossible  de
faire  arriver  les  wagons  qui
ont  franchi  la  frontière  jusqu’au
lieu  de  destination  de  leur  chargement.


Quant  aufx  localités  ou  d’apreès  le
n  1  de  Talinéa  2  ces  transbordements
  exceptionnels  seront  autorisés,
elles  seront  désignées  de  part  et
d’autre  en  temps  opportun,  chacune
des  Parties  contractantes  se  réservant
  d’étendre  le  méme  beénéfice  à
Tautres  localités  selon  les  bescins
sainement  appréciés  du  service  des
transports  internationaux.

AkhrichE  18.

Pour  autant  dque  des  obstacles  matéeriels
  ou  les  lois  du  pays  nesyppo--sent
  pas,  les  douaniers  convoyeurs
Seront  autorisés  à  se  placer  gratuitement
  Sur  le  siege  extérieur  des
Wagons.  Ces  agents  seront  dans  tous
les  cas,  à  PTaller  Ccomme  au  retour,
        <pb n="293" />
        wagen  zweiter  Klasse,  oder  bei  Güterzügen
  in  den  für  die  Schaffner  bestimmten
  Räumlichkeiten,  unentgeltlich  eingeräumt
  werden.

Artikel  19.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß
durch  die  gegenwärtigen  Bestimmungen
den  Gesetzen  eines  jeden  Landes  in  Betreff
  der  wegen  Zolldefraudation  oder
Kontravention  verwirkten  Strafen,  oder
denen,  in  welchen  Verbote  oder  Beschränkungen
  der  Einfuhr,  der  Ausfuhr
oder  des  Durchgangsverkehrs  angeordnet
sind,  in  keiner  Weise  Eintrag  geschehen,
sowie,  daß  es  in  jedem  Lande  der  Zollverwaltung
  unbenommen  bleiben  soll,  in
Fällen,  in  denen  erhebliche  Gründe  des  Verdachts,
  daß  eine  Defraude  versucht  werde,
obwalten,  zur  Revision  der  Waaren  und  zu
den  anderen  Förmlichkeiten  bei  dem  Grenzzollamt
  sowohl,  als  auch  nöthigenfalls
bei  anderen  Aemtern  schreiten  zu  lassen.

Artikel  20.

Die  Zollverwaltungen  der  vertragenden
  Staaten  werden  sich  die  hinsichtlich
der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Bestimmungen
  an  ihre  Beamten  ergehenden

Instruktionen  und  Anweisungen  gegenseitig

  mittheilen.

Dieselben  werden  in  Uebereinstimmung
  dahin  wirken,  daß  die  Abfertigungsstunden
  für  die  Zollbeamten  soviel
  als  möglich  im  Einklange  mit  den
richtig  bemessenen  Bedürfnissen  des  Eisenbahndienstes
  geregelt  werden.

283

admis  gratuitement  dans  les  voitures
de  2  ’classe  des  convois  de  voyageurs
et  dans  les  compartiments  des  gardes
des  convois  de  marchandises.

ARTICIE  19.

II  est  bien  entendu  que  par  les
Présentes  dispositions  il  n’est  dérogé
en  rien  aux  lois  des  Etats  contractants
  en  ce  qui  concerne  les  penalités
  encourues  en  cas  de  fraude
ou  de  contravention,  pas  plus  qu'
celles  qui  ont  prononcé  des  prohibitions
  ou  des  restrictions  en  matière
  d’importation,  d'’exportation  ou
de  transit  et  du’il  reste  libre  aux
administrations  des  douanes  res-Pectives,
  en  cas  de  graves  soupcons
de  fraude,  de  faire  procéder  à  la
Vérification  des  marchandises  et  aux
autres  formalités  au  bureau-  frontiere,
et,  Fil  y  a  lieu,  à  tout  autre  bureau.

ARTICLE  20.

Les  administrations  des  douanes
des  Etats  contractants  se  communidueront
  respectivement  les  instructions
  et  circulaires  adressées  à  leurs
agents  concernant  Texécution  des
Présentes  dispositions.

Elles  prendront  de  concert  les  me-Ssures
  nécessaires  pour  que  les  heures
de  travail  des  employés  des  douanes
s  dient  mises,  autant  que  possible,  en
rapport  avec  les  besoins  sainement
appréciécs  du  service  des  chemins
de  ter.

 

38“
        <pb n="294" />
        —  284

Schlußprotokoll.

Im  Begriff,  zur  Unterzeichnung  des
zu  Berlin  am  heutigen  Tage  abgeschlossenen
  Handels=  und  Zollvertrages
zwischen  Deutschland  und  Belgien  zu
schreiten,  sind  die  Unterzeichneten  über
folgende  Punkte  übereingekommen:

Zu  Artikel  3.

Im  Hinblick  darauf,  daß  zur  Zeit
in  Deutschland  gewisse  Waaren  bei  der
Einfuhr  auf  dem  Landwege  höheren  Zollsätzen
  unterliegen  als  bei  der  Einfuhr
auf  dem  Seewege,  besteht  Einverständniß
  darüber,  daß  für  keine  dieser  Waaren
der  Unterschied  in  den  Zöllen  vergrößert
werden  soll,  und  daß  kein  neuer,  die
Einfuhr  auf  dem  Seewege  begünstigender
Unterscheidungszoll  für  neue  Artikel  ohne
Zustimmung  Belgiens  eingeführt  werden
darf.  Belgien  andererseits,  welches  keine
Unterscheidungszölle  zu  Gunsten  der  Einfuhr
  auf  dem  Seewege  hat,  wird  auch
in  Zukunft  solche  nicht  einführen.

Seitens  des  belgischen  Bevollmächtigten
ist  ferner  beantragt  worden,  daß  deutscherseits,
  gegen  Reziprozität  von  Seiten
Belgiens,  die  Verpflichtung  übernommen
werde,  Transitwaaren  mit  keiner  surtaxe
d’entrepôt  zu  belegen.  Obgleich  durch
die  obige  Vereinbarung  betreffs  der
Zollbegünstigungen  für  die  Einfuhr  auf
dem  Seewege  dem  Wunsche  Belgiens
in  gewissem  Maße  schon  entsprochen  ist,

Protocole  de  Clöture.

Au  moment  de  procéder  à  la
Signature  du  traitée  de  commerce  et
de  douane  conclu  ce  jour  à  Berlin
entre  Allemagne  et  la  Belgique,
les  Soussignés  sont  convenus  de  ce
qui  suit:

A  Il’article  3.

Certaines  marchandises  étant  actuellement
  Soumises  en  Allemagne  à
des  droits  plus  élevées  à  Pentrée  par
terre  qu'a  Tentrée  par  mer,  il  est
entendu  qdue  pour  aucune  de  ces
marchandises  ces  différences  de
droits  ne  Seront  aggravées  et
qu’aucun  nouveau  droit  différentiel
favorisant  les  importations  par  mer
ne  sera  établi  pour  de  nouveaux
articles,  Sans  Tassentiment  de  la
Belgique.  De  son  Cté  la  Belgique,
qui  n’a  aucun  droit  différentiel  fa-Vorisant
  les  importations  par  mer,
n'en  établira  pas  non  plus  à  l'avenir.

Le  plénipotentiaire  belge  a  demandé,
  en  outre,  due  DAllemagne
Fengagedt,  moyennant  réciprocité  de
la  part  de  la  Belgique,  à  ne  grever  les
marchandises  de  transit  d’aucune  surtaxe
  Tentrepôt.  Bien  due  I’arrange--ment
  ci-dessus,  concernant  les  droits
différentiels  en  faveur  de  Timportation
  par  mer,  réponde  en  quelque
sorte,  par  lui  méme,  à  ce  désir  de
        <pb n="295" />
        wird  deutscherseits  kein  Anstand  ge—
nommen,  ausdrücklich  die  nachfolgende
Erklärung  abzugeben:

Solange  in  Belgien  Waaren  jeder
Herkunft,  welche  im  Transit  über  Deutschland
  nach  Belgien  eingeführt  werden,
keinem  anderen  beziehungsweise  höheren
Zoll  unterworfen  werden,  als  wenn  sie
direkt  aus  dem  Ursprungslande  eingeführt
  worden  wären,  sollen  auf  Grund
der  Gegenseitigkeit  Waaren  jeder  Herkunft,
  welche  im  Transit  über  Belgien
nach  Deutschland  eingeführt  werden,
daselbst  der  gleichen  Zollbehandlung  unterliegen.


Zu  Artikel  4.

Man  ist  darüber  einig,  daß  dieser
Artikel  die  Eingangszölle  nicht  berührt.
Deutschland  willigt  ferner  darein,  daß
dieser  Artikel  auf  die  in  Belgien  auf
Wein  und  Rohzucker  erhobene  Verbrauchssteuer
  solange  keine  Anwendung
findet,  als  diese  Waaren  von  Eingangszöllen
  befreit  sind.

Zu  Artikel  7.

Es  besteht  Einverständniß  darüber,
daß  jeder  der  vertragschließenden  Theile
sich  das  Recht  vorbehält,  diejenigen  Einfuhr--,
  Ausfuhr=  und  Durchfuhrverbote
zu  verfügen,  welche  er  aus  Gesundheitsrücksichten,
  insbesondere  zur  Verhütung
der  Verbreitung  von  Epidemieen  und
Viehseuchen,  oder  zum  Schutze  der  Landwirthschaft
  gegen  die  Einschleppung  und
Verbreitung  schädlicher  Insekten  oder  in
Hinsicht  auf  etwaige  Kriegsereignisse  für
nothwendig  halt.

Zu  Artikel  10.

Die  vertragschließenden  Theile  werden
auf  dem  Gebiete  des  Eisenbahntarif-285

  —

la  Belgique,  Allemagne  n’a  pas  d’objection
  à  faire  la  déeclaration  expresse
Suivante:

Aussi  longtemps  due  des  marchandises
  de  provenance  quelconque,
importées  en  Belgique  par  voeie  de
transit  à  travers  I  Allemagne,  ne
seront  Soumises  en  Belgique  à  des
droits  ni  autres  ni  plus  élevés  due
si  elles  étaient  importées  directement
du  pays  T’origine,  il  en  sera  de
méme,  par  réciprocité,  pour  les
marchandises  de  provenance  quelconque
  importées  en  Allemagne  par
Voie  de  transit  à  travers  la  Belgique.

A  I’article  4.

II  est  entendu  que  cet  article  ne
Vise  pas  les  droits  d’entrée.  En  outre,
IAllemagne  consent  à  ce  qdue  ledit
artiche  ne  soit  pas  appliqué  aux
droits  d’accise  perçeus  en  Belgique
sur  les  vins  et  les  Sucres  bruts,  pour
autant  qdue  ces  marchandises  scient
edemptes  de  droits  deentrée.

A  l’article  7.

II  est  entendu  que  chacune  des
deux  Parties  contractantes  se  réserve
le  droit  de  prononcer  les  prohibitions
  Tentrée,  de  sortie  ou  de  transit
dwelle  jugerait  nécessaires  d’établir
pour  des  motifs  sanitaires,  notamment
  pour  empécher  la  propagation
d’pidémies  et  d’épizooties,  ou  pour
Proteger  Tagriculture  contre  lLimportation
  et  la  propagation  Tinsectes
nuisibles  ou  bien  en  vue  d’évenements
  de  guerre.

A  I’article  10.

Les  Parties  contractantes  se  préterront
  réciproqguement  tout  F’appui
        <pb n="296" />
        —  286

wesens,  insbesondere  auch  durch  Herstellung
  direkter  Eisenbahn-Frachttarife,
einander  thunlichst  unterstützen.

Dieselben  sind  darüber  einig,  daß  die
Frachttarife  und  alle  Frachtermäßigungen
oder  sonstigen  Begünstigungen,  welche,
sei  es  durch  die  Tarife,  sei  es  durch  besondere
  Anordnungen  oder  Vereinbarungen
  für  Erzeugnisse  der  eigenen
Landesgebiete  gewährt  werden,  den  gleichartigen,
  aus  dem  Gebiete  des  einen
Theiles  in  das  Gebiet  des  anderen
Theiles  übergehenden  oder  das  letztere
transitirenden  Transporten  bei  der  Beförderung
  auf  derselben  Bahnstrecke  und
in  derselben  Verkehrsrichtung  in  gleichem
Umfange  zu  bewilligen  sind.

Demgemäß  sind  insbesondere  die  auf
der  Beförderungsstrecke  bei  gebrochener
Abfertigung  auf  Grund  der  Lokal=  beziehungsweise
  Verbandtarife  sich  ergebenden
  Frachtsätze  auf  Verlangen  des
anderen  Theiles  auch  in  die  direkten
Tarife  einzurechnen.

Eine  Ausnahme  von  vorstehenden
Bestimmungen  soll  nur  stattfinden,  soweit
  es  sich  um  Transporte  zu  milden
oder  öffentlichen  Zwecken  handelt.

Endlich  verpflichtet  sich  die  belgische
Regierung,  den  belgischen  Kammern  zugleich
  mit  dem  Handelsvertrage  vom
heutigen  Tage  einen  Gesetz-Entwurf
vorzulegen,  durch  welchen  die  Bestimmung
  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1887,
wonach  frisches  Fleisch  in  Belgien  nicht
anders  als  in  ganzen  oder  in  halben
Thieren  oder  in  vorderen  Vierteln  und
unter  der  Bedingung,  daß  sich  an  dem
betreffenden  Theil  die  Lungen  befinden,

Possible  quant  à  T’tablissement  des
Prix  de  transport  par  chemin  de  fer,
notamment  en  établissant  des  tarifs
directs.

Elles  conviennent  que  les  prix
de  transport  ainsi  due  toutes  les
reductions  de  tarif  ou  autres  faveurs
  qui  seraient  accordées,  scit
Par  des  tarifs  locaux,  scit  par  des
dispositions  spéciales,  soit  par  des
traites  particuliers,  aux  produits  de
leur  propre  pays  seront  accordés
dans  la  méme  Gtendue  aux  envois
Similaires  passant  du  territoire  de
lDune  des  parties  contractantes  dans
le  territorre  de  F’autre  ou  qui  y
transiteront,  à  la  condition  toutefois
  que  le  transport  se  fasse  sur
la  méme  ligne  et  dans  la  méme
direction.

En  conséquence,  les  prix  de  trans-Port
  dont,  en  vertu  des  tarifs  locaux
ou  des  tarifs  des  unions  de  chemins
de  fer,  on  pourrait  profiter  sur  la
ligne  respective  moyennant  la  réezxpédition,
  seront  inséres  dans  les
tarifs  directs,  si  Pautre  partie  contractante
  le  demande.

II  nw’est  fait  exception  aux  dispo-Sitions
  qui  précèdent  due  pour  les
envois  destines  à  des  oCeuvres  de
charité  ou  T’utilité  publique.

Enfin,  Ile  Gouvernement  belge  s’engage
  à  présenter  aux  chambres  Ilgislatives,
  en  méme  temps  que  le  traité
de  commerce  en  date  de  ce  jour,  un
Projet  de  loi  abrogeant,  en  ce  qui
Cconcerne  la  viande  fraiche  de  mouton,
la  disposition  de  la  loi  du  17  juin
1887  en  vertu  de  laquelle  les  viandes
  fraiches  de  boucherie  ne  peuvent
étre  importées  en  Belgique  qu’h
T’état  de  bétes  entières,  demi-bétes
        <pb n="297" />
        eingeführt  werden  dürfen,  mit  Bezug
auf  frisches  Schaffleisch  außer  Kraft
gesetzt  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Protokoll,  welches  ohne  besondere
  Ratifikation,  auf  Grund  der
bloßen  Thatsache  des  Austausches  der
Ratifikationen  zu  dem  Vertrage,  auf
den  es  sich  bezieht,  als  von  den  betreffenden
  Regierungen  genehmigt  und
bestätigt  gelten  soll,  aufgenommen  und
dasselbe  mit  ihren  Unterschriften  versehen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  6.  Dezember
  1891.

Freiherr  von  Marschall.

287

Ou  qduartiers  de  devant  et  à  condition
que  les  poumons  scient  adhérents.

En  foi  de  ducoi  les  Plénipotentiaires
Soussignés  ont  dressé  le  présent
Protocole,  qui  sera  Cconsidéré  comme
approuv  et  Sanctionné  par  les
Gouvernements  respectifs,  sans  autre
ratification  spéciale,  par  le  seul  fait
de  T’échange  des  ratifications  du
traité  auquel  il  se  rapporte,  et  y
ont  apposé  leurs  signatures.

Fait  à  Berlin,  le  6  decembre  1891.

Greindl.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="298" />
        <pb n="299" />
        —  289  —

Reichs-Gesetzblatt.

Numero  6.

Inhalt:  Uebereinkommen  zwischen  dem  Reich  und  Oesterreich=  Ungarn  über  den  gegenseitigen  Patent.,  Musterund
  Markenschutz.  S.  289.









(Nr.  1989.)  Uebereinkommen  zwischen  dem  Reich  und  Oesterreich-Ungarn  über  den  gegenseitigen
  Patent.,  Muster-  und  Markenschutz.  Vom  6.  Dezember  1891.

Sene  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,
König  von  Böhmen  etc.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn,  andererseits,  von
dem  Wunsche  geleitet,  die  gegenseitigen  Beziehungen  auf  dem  Gebiete  des  Patent=Muster=
  und  Markenschutzes  neu  zu  regeln,  haben  zu  diesem  Zweck  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  General-Adjutanten  und  General  der  Kavallerie,
Seine  Durchlaucht  den  Prinzen  Heinrich  VII.  Reuß,  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.  und  Apostolischen
König  von  Ungarn,

und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc..
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:

den  Herrn  Gustav  Grafen  Kälnoky  von  Köröspatak,  Allerhöchstihren
  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Kämmerer,  General  der
Kavallerie,  Minister  des  Kaiserlichen  Hauses  und  des  Aeußern,

welche  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  Ratifikation  das  nachstehende  Uebereinkommen
  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile  sollen  in  den
Gebieten  des  anderen  in  Bezug  auf  den  Schutz  von  Erfindungen,  von  Mustern
(einschließlich  der  Gebrauchsmuster)  und  Modellen,  von  Handels=  und  Fabrik-Reichs-Gesetzbl.

  1892.  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1892.
        <pb n="300" />
        —  290  —

marken,  von  Firmen  und  Namen  dieselben  Rechte  wie  die  eigenen  Angehörigen
genießen.
Artikel  2.

Den  Angehörigen  im  Sinne  dieser  Vereinbarung  sind  gleichgestellt  andere
Personen,  welche  in  den  Gebieten  des  einen  der  vertragschließenden  Theile  ihren
Wohnsitz  oder  ihre  Hauptniederlassung  haben.

Artikel  3.

Wird  eine  Erfindung,  ein  Muster  oder  Modell,  eine  Fabrik=  oder  Handelsmarke
  in  den  Gebieten  des  einen  der  vertragschließenden  Theile  behufs  Erlangung
des  Schutzes  angemeldet,  und  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  die  Anmeldung

auch  in  den  Gebieten  des  anderen  vertragschließenden  Theiles  bewirkt,  so  soll

a)  diese  spätere  Anmeldung  allen  Anmeldungen  vorgehen,  welche  in  den
Gebieten  des  anderen  Theiles  nach  dem  Zeitpunkt  der  ersten  Anmeldung
eingereicht  worden  sind;

b)  durch  Umstände,  welche  nach  dem  Zeitpunkt  der  ersten  Anmeldung  eintreten,
  dem  Gegenstande  derselben  die  Neuheit  in  den  Gebieten  des
anderen  Theiles  nicht  entzogen  werden.

Artikel  4.

Die  im  Artikel  3  vorgesehene  Frist  beginnt:

a)  bei  Mustern  und  Modellen,  sowie  Handels=  und  Fabrikmarken  mit
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  erste  Anmeldung  erfolgt;

b)  bei  Erfindungen  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  auf  die  erste  Anmeldung
das  Patent  ertheilt  wird;

c)  bei  Gegenständen,  welche  in  Deutschland  als  Gebrauchsmuster,  in
Oesterreich-Ungarn  als  Erfindungen  angemeldet  werden,  mit  dem  Zeitpunkt
  der  ersten  Anmeldung,  falls  diese  in  Deutschland  erfolgt,  und
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Patent  auf  die  erste  Anmeldung
ertheilt  wird,  falls  diese  in  Oesterreich-Ungarn  erfolgt.

Der  Tag  der  Anmeldung  oder  der  Ertheilung  wird  in  die  Frist  nicht

eingerechnet.

Als  Tag  der  Ertheilung  gilt  der  Tag,  an  welchem  der  Beschluß  über  die

endgültige  Ertheilung  des  Patents  zugestellt  worden  ist.

Artikel  5.

Die  Einfuhr  einer  in  den  Gebieten  des  einen  Theiles  hergestellten  Waare
in  die  Gebiete  des  anderen  Theiles  soll  in  den  letzteren  den  Verlust  des  auf
Grund  einer  Erfindung,  eines  Musters  oder  Modells  für  die  Waare  gewährten
Schutzrechtes  nicht  zur  Folge  haben.
        <pb n="301" />
        —  291  —

Artikel  6.

Dem  Inhaber  einer  in  den  Gebieten  des  einen  Theiles  eingetragenen
Handels-  und  Fabrikmarke  kann  die  Eintragung  in  den  Gebieten  des  anderen
Theiles  nicht  aus  dem  Grunde  versagt  werden,  weil  die  Marke  den  hier  gelten—
den  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  und  äußere  Gestaltung  der  Marken
nicht  entspricht.

Zu  den  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  und  äußere  Gestaltung  der
Marken  werden  diejenigen  Vorschriften  nicht  gerechnet,  welche  in  den  Marken  die
Verwendung  von  Bildnissen  der  Landesherren  oder  der  Mitglieder  der  landes—
herrlichen  Häuser  oder  von  Staats-  und  anderen  öffentlichen  Wappen  verbieten.

Artikel  7.

Handels=  und  Fabrikmarken,  welche  in  den  Gebieten  des  einen  Theiles  als
Kennzeichen  der  Waaren  von  Angehörigen  eines  bestimmten  gewerblichen  Verbandes,
  eines  bestimmten  Ortes  oder  Bezirkes  Schutz  genießen,  sind,  sofern  die
Anmeldung  dieser  Marken  vor  dem  1.  Oktober  1875  in  den  Gebieten  des  anderen
Theiles  erfolgt  ist,  hier  von  der  Benutzung  als  Freizeichen  ausgeschlossen.  Außer
den  Angehörigen  eines  solchen  Verbandes,  Ortes  oder  Bezirkes  hat  niemand
Anspruch  auf  Schutz  dieser  Marken.

Waarenzeichen,  welche  öffentliche  Wappen  aus  den  Gebieten  des  einen
Theiles  enthalten,  sind  in  den  Gebieten  des  anderen  Theiles  von  der  Benutzung
als  Freizeichen  ausgeschlossen.  Außer  demjenigen,  welcher  die  Erlaubniß  zur
Benutzung  der  Wappen  besitzt,  hat  niemand  Anspruch  auf  Schutz  dieser  Zeichen.

Artikel  8.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  wird,  soweit  dies  noch  nicht  geschehen
ist,  Bestimmungen  gegen  den  Verkauf  und  das  Feilhalten  solcher  Waaren  treffen,
welche  zum  Zweck  der  Täuschung  in  Handel  und  Verkehr  mit  Staatswappen
des  anderen  Theiles  oder  mit  Namen  oder  Wappen  bestimmter,  in  den  Gebieten
des  anderen  Theiles  belegenen  Orte  oder  Bezirke  behufs  Bezeichnung  des  Ursprungs
versehen  sind.

Artikel  9.

Muster  und  Modelle,  sowie  Handels=  und  Fabrikmarken,  für  welche  deutsche
Angehörige  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  einen  Schutz  erlangen
wollen,  sind  sowohl  bei  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Wien  für  die  im
Reichsrath  vertretenen  Königreiche  und  Länder,  als  auch  bei  der  Handels=  und
Gewerbekammer  in  Budapest  für  die  Länder  der  Ungarischen  Krone  anzumelden.

Artikel  10.
Das  gegenwärtige  Uebereinkommen  tritt  am  1.  Februar  1892  in  Kraft
und  bleibt  bis  zum  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  von
Seite  eines  der  vertragschließenden  Theile  in  Wirksamkeit.
        <pb n="302" />
        —  292  —

Das  Uebereinkommen  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationen  sobald  als
möglich  in  Wien  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Uebereinkommen  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Wien,  den  6.  Dezember  1891.
(L.  8.)  H.  VII.  P.  Reuß.  (L.  S.)  Kälnoky.



Das  vorstehende  Uebereinkommen  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.



Schlußprotokoll.

Bei  der  am  heutigen  Tage  erfolgten  Unterzeichnung  des  Uebereinkommens
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  über
den  gegenseitigen  Patent-,  Muster=  und  Markenschutz  haben  die  beiderseitigen
Bevollmächtigten  folgende  Erklärung  in  das  gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt:

Die  Bestimmung  im  Artikel  6  Absatz  1  des  Uebereinkommens  bezweckt
nicht,  der  in  den  Gebieten  des  einen  Theiles  eingetragenen  Marke  in  den  Gebieten
des  anderen  Theiles  auch  dann  einen  Anspruch  auf  Eintragung  zu  gewähren,
wenn  hier  befunden  wird,  daß  der  Inhalt  der  Marke  gegen  die  Sittlichkeit  oder
gegen  die  öffentliche  Ordnung  verstößt,  oder  mit  den  thatsächlichen  Verhältnissen
in  einem  das  Publikum  irreführenden  Widerspruch  steht.  Liegt  eine  dieser  Voraussetzungen
  vor,  so  kann  die  Eintragung  versagt  werden.

Das  gegenwärtige  Protokoll,  welches  einen  integrirenden  Bestandtheil  des
Uebereinkommens  bildet,  auf  das  es  sich  bezieht,  und  welches  ohne  besondere
Ratifikation  durch  die  bloße  Thatsache  der  Auswechselung  der  Ratifikationen
dieses  Uebereinkommens  als  von  den  vertragschließenden  Theilen  gebilligt  und
bestätigt  anzusehen  ist,  wurde  in  doppelter  Ausfertigung  zu  Wien  am  6.  Dezember
  1891  unterzeichnet.

(L.  S.)  H.  VII.  P.  Reuß.  (L.  S.)  Kälnoky.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="303" />
        293

Reichs-Gesetzblatt.



Numero  7.

Inhalt:  Uebereinkommen  zwischen  dem  Reich  und  Italien  über  den  gegenseitigen  Patent.,  Muster-  und



Markenschutz.  S.  293.





      

(Nr.  1990.)  Uebereinkommen  zwischen  dem  Reich  und  Italien  über  den  gegenseitigen  Patent.,
Muster-  und  Markenschutz.  Vom  18.  Januar  1892.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Keiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  König  von  Italien,  andererseits,
  von  dem  Wunsche  geleitet,  die
gegenseitigen  Beziehungen  auf  dem  Gebiete
  des  Patent-,  Muster=  und  Markenschutzes
  neu  zu  regeln,  haben  zu  diesem
Zweck  Verhandlungen  eröffnen  lassen  und
zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Excellenz  den  Grafen  Eberhardzu
  Solms-Sonnewalde,
Ritter  des  Königlich  preußischen
Rothen  Adler-Ordens  1.  Klasse,
des  Kronen-Ordens  1.  Klasse  und
des  Eisernen  Kreuzes  2.  Klasse,
Großkreuz  des  St.  Mauritiusund
  Lazarus-Ordens,  Allerhöchstseinen
  Wirklichen  Geheimen
  Rath,  Allerhöchstseinen
außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei

Reichs-Gesetzb.  1892.

Jua  Mlaesta  TImperatore  di  Germania,
  Re  di  Frussia,  in  nome  dell'
Impero  germanico,  da  una  parte,  e
Sua  Maestä  il  Re  d’Italia  dall  altra
barte,  desiderando  regolare  nucvamente
  nei  rapporti  tra  i  Loro
Stati  le  questioni  che  si  riteriscono
alla  protezione  reciproca  dei  brevetti
  Tinvenzione,  dei  disegni,
modelli  industriali  e  dei  marchi
i  fabbrica,  sono  entrate  in  trattative
  a  tale  intento  e  hanno  nominato
  per  Loro  Plenipotenziari;

Sua  Maestä  I’'Imperatore  di
Germania,  Re  di  Prussia:

Sua  Eccellenza  il  Conte  Eberardo
  di  Solms-Sonnewalde,
  decorato  degli  Ordini
Prussiani  dell  Aquila  Rossa
di  1“  Classe,  della  Corona  di
1°  Classe  e  della  Croce  di
ferro  di  2"  Classe,  Cavaliere
Gran  Croce  decorato  del  Gran
Cordone  dell!  Ordine  dei
SS.  Maurizio  e  Lazzaro,  Suo
Consigliere  intimo  attuale,
Suo  Ambasciatere  straordina-40



Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Februar  1892.
        <pb n="304" />
        Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Italien,

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Seine  Excellenz  Antonio  Star—
rabba  Marquis  di  Rudini,
Großkreuz  des  St.  Mauritiusund
  Lazarus-Ordens  und  des
Ordens  der  italienischen  Krone,
Inhaber  der  goldenen  Tapferkeitsmedaille,
  Mitglied  des  Parlaments,
  Allerhöchstseinen  Präsidenten
  des  Staatsministeriums,
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  Minister  ad
interim  für  Ackerbau,  Gewerbe
und  Handel,

welche,  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  das  nachstehende  Uebereinkommen
  vereinbart  und  abgeschlossen
haben:

Artikel  1.

Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden
  Theile  sollen  in  den  Gebieten
  des  anderen  in  Bezug  auf  den
Schutz  von  Erfindungen,  von  Mustern
(einschließlich  der  Gebrauchsmuster)  und
Modellen,  von  Handels=  und  Fabrikmarken,
  von  Firmen  und  Namen  dieselben
  Rechte  wie  die  eigenen  Angehörigen
genießen.

Sie  werden  demgemäß  denselben  Schutz
und  dieselben  gesetzlichen  Mittel  gegen
jede  Verletzung  ihrer  Rechte  haben  wie
die  Inländer,  vorausgesetzt,  daß  sie  die
Förmlichkeiten  und  Bedingungen  erfüllen,
welche  die  innere  Gesetzgebung  eines  jeden
der  beiden  Staaten  den  Inländern  auferlegt.


294

rio  e  plenipotenziario  presso
Sua  Maestaà  il  Re  df'Italia,

Sua  Maestk  il  Re  df(/ltalia:

Sua  Eccellenza  Antonio  Starrabba
  Marchese  di  Rudini,
Cavaliere  Gran  Croce  decorato
  del  Gran  Cordone  degli
Ordini  dei  SS.  Maurizio
e  Lazzaro  e  della  Corona
d’Italia,  decorato  della  medaglia
  d'oro  al  valore  militare,
  Deputato  al  Parlamento,
Suo  Presidente  del  Consiglio,
Ministro  degli  Affari  Esteri
ee  Ministro  ad  interim  di
Agricoltura,  Industria  e  Commercio,


i  dquali,  dopo  essersi  comunicati
i  loro  pienipoteri,  trovatili  in  buona
e  dovunta  forma,  sono  convenuti
sugli  articoli  seguenti:

Articolo  1.

1  sudditi  o  cittadini  di  una  delle
Parti  contraenti  godranno  nei  territori
  dell’  altra,  in  duel  che  concerne
la  protezione  Tinvenzioni,  di  disegni
ee  modelli  industriali  (compresiwi  i
modelli  d’uso),  i  marchi  di  commercio
  e  di  fabbrica  e  la  ditta,  od
i-!]  nome  commerciale,  della  stessa
Protezione  che  i  nazionali  stessi.

Conseguentemente,  essi  avranno
la  stessa  protezione  dei  nazionali  e
lo  stesso  mezzo  legale  contro  ogni
attentato  ai  loro  diritti,  sotto  riserva
dell  adempimento  delle  formalità  e
delle  condizioni  imposte  ai  nazionali
dalla  legislazione  interna  di  ciascuno
  dei  due  paesi.
        <pb n="305" />
        Artikel  2.

Den  Angehörigen  im  Sinne  dieser
Vereinbarung  sind  gleichgestellt  andere
Personen,  welche  in  den  Gebieten  des
einen  der  vertragschließenden  Theile  ihren
Wohnsitz  oder  ihre  Hauptniederlassung
haben.

Artikel  3.

Wird  eine  Erfindung,  ein  Muster
oder  Modell,  eine  Fabrik=  oder  Handelsmarke
  in  den  Gebieten  des  einen  der
vertragschließenden  Theile  behufs  Erlangung
  des  Schutzes  angemeldet,  und
binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten
die  Anmeldung  auch  in  den  Gebieten
des  anderen  vertragschließenden  Theiles
bewirkt,  so  soll:

à)  diese  spätere  Anmeldung  allen  Anmeldungen
  vorgehen,  welche  in  den
Gebieten  des  anderen  Theiles  nach
dem  Zeitpunkt  der  ersten  Anmeldung
  eingereicht  worden  sind;

b)  durch  Umstände,  welche  nach  dem
Zeitpunkt  der  ersten  Anmeldung
eintreten,  dem  Gegenstande  derselben
  die  Neuheit  in  den  Gebieten
des  anderen  Theiles  nicht  entzogen

werden.
Artikel  4.
Die  im  Artikel  3  vorgesehene  Frist
beginnt:

a)  bei  Mustern  und  Modellen,  sowie
bei  Handels=  und  Fabrikmarken
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
die  erste  Anmeldung  erfolgt;

b)  bei  Erfindungen  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  auf  die  erste  Anmeldung
  das  Patent  ertheilt  wird;

295

Articolo  2.

Sono  assimilati  ai  sudditi  o  cittadini
  per  cio  che  riguarda  la  presente
  Convenzione,  tutte  le  altre
Persone  che  hannoc  il  loro  domicilio,
0  il  loro  stabilimento  principale  nei
territori  di  una  delle  Parti  contraenti.

Articolo  3.

II  suddito,  o  cittadino,  che,  dopo
aver  depositato  una  invenzione,  un
disegno,  o  un  modello  industriale,
un  marchio  di  fabbrica,  o  di  commercio,
  nei  territori  di  una  delle
Parti  contraenti  allo  scopo  di  ottenervi
  la  protezione,  ne  faccia  parimenti
  ill  deposito  nei  territori  dell'
altra  Parte  contraente  nel  periodo
di  tre  mesi,  godra  per  questo  de-Posito
  di  un  diritto  di  priorith.
Per  conseguenza:

a)  duesto  ultimo  deposito  avrà  la
priorità  su  tutti  gli  altri  de-Positi
  che  fossero  stati  fatti  nei
territori  dell  altra  Parte  contraente,
  posteriormente  alla
data  del  primo  deposito;

b)  fatti  e  circostanze  posteriori
alla  data  del  primo  deposito
non  potranno  togliere  all“  oggetto
  in  questione  il  suo  carattere
  di  novitä  nei  territori
dell  altra  Parte.

Articolo  4.

II  periode  di  priorita  previsto

dall’  articolo  3  decorrerä:

a)  per  i  disegni  e  i  modelli  industriali,
  per  i  marchi  di  commercio
  e  di  fabbrica,  dalla  data
del  primo  deposite;

b)  per  le  invenzioni,  dal  giorno
in  cui  il  brevetto  sarä  stato
concesso  al  primo  deposito;
        <pb n="306" />
        —  296

c)  bei  Gegenständen,  welche  in  Deutschland
  als  Gebrauchsmuster,  in
Italien  als  Erfindungen  angemeldet
werden,  mit  dem  Zeitpunkt  der
ersten  Anmeldung,  falls  diese  in
Deutschland  erfolgt,  und  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  das  Patent
auf  die  erste  Anmeldung  ertheilt
wird,  falls  diese  in  Italien  erfolgt.

Der  Tag  der  Anmeldung  oder  der
Ertheilung  wird  in  die  Frist  nicht  eingerechnet.


Als  Tag  der  Ertheilung  gilt  der  Tag,
an  welchem  der  Beschluß  über  die  endgiltige
  Ertheilung  des  Patents  zugestellt
worden  ist.

Artikel  5.

Die  Rechtsnachtheile,  welche  nach  den
Gesetzen  der  vertragschließenden  Theile
eintreten,  wenn  eine  Erfindung,  ein
Muster  oder  ein  Modell  nicht  innerhalb
einer  bestimmten  Frist  ausgeführt  oder
nachgebildet  wird,  sollen  auch  dadurch
ausgeschlossen  werden,  daß  die  Ausführung
  oder  Nachbildung  in  dem  Gebiete
  des  anderen  Theiles  erfolgt.

Demgemäß  soll  auch  die  Einfuhr
einer  in  den  Gebieten  des  einen  Theiles
hergestellten  Waare  in  die  Gebiete  des
anderen  Theiles  in  den  letzteren  den
Verlust  des  auf  Grund  einer  Erfindung,
eines  Musters  oder  eines  Modells  für  die
Waare  gewährten  Schutzrechts  nicht  zur
Folge  haben.

Artikel  6.
Dem  Inhaber  einer  in  den  Gebieten
des  einen  Theiles  eingetragenen  Handelsund
  Fabrikmarke  kann  die  Eintragung

0)  per  gli  oggetti  depositati  in
Germania  come  modelli  d’uso,
in  ltalia  come  invenzioni,  dal
giorno  del  primo  deposito  se
duesto  é6  stato  fatto  in  Germania,
e,  se  è  stato  fatto  in  Italia,  dal
giorno  in  cui  il  brevetto  sarn
stato  Concesso  al  primo  deposito.

Nô  il  giorno  del  deposito,  ne
duello  della  concessione  Saranno
Ccompresi  nel  periodo  di  priorit.

Sarà  Cconsiderata  Ccome  data  della
concessione  la  data  sotto  la  quale
la  decisione  definitiva  che  accorda
il  brevetto  in  questione  saraà  rimessa
al  richiedente.

Articolo  5.

LT’attuazione  di  una  invwenzione,
o  la  produzione  di  un  disegno,  o
modello  industriale  nel  territorio
dell  altra  Parte  contraente,  annullera
  ogni  decadimento  di  protezione
  che  le  leggi  delle  Parti  contraenti
  botessero  pronunziare  contra
le  invenzioni,  o  i  disegni,  o  i  modelli
  industriali  non  attuati,  o  non
Prodotti  in  un  periodo  determinato.

In  conseguenza,  la  importazio-.:ß
nei  territori  di  una  delle  Parti  di
una  mercanzia  fabbricata  nei  territori
  dell’  altra  Parte,  non  portera,
nel  territorio  della  prima,  alcun
Pregiudizio  ai  diritti  di  protezione
che  saranno  stati  accordati  a  questa
mercanzia  in  ragione  della  Suan
dualita  d’invenzione,  di  disegno,  o
di  modello  industriale.

Articolo  6.
Quando  un  marchio  di  commercio,
0  di  fabbrica,  sarä  stato  registrato
nei  territori  di  una  delle  Parti,  lam-
        <pb n="307" />
        in  den  Gebieten  des  anderen  Theiles  nicht
aus  dem  Grunde  versagt  werden,  weil
die  Marke  den  hier  geltenden  Vorschriften
über  die  Zusammensetzung  und  äußere
Gestaltung  der  Marken  nicht  entspricht.

Artikel  7.

Handels-  und  Fabrikmarken,  welche
in  dem  Ursprungslande  im  freien  Ge—
brauch  stehen,  können  auch  in  den
Gebieten  des  anderen  Theiles  nicht  den
Gegenstand  ausschließlicher  Benutzung
bilden.

Artikel  8.

Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
tritt  am  1.  Februar  1892  in  Kraft  und
bleibt  bis  zum  Ablauf  von  sechs  Monaten
nach  erfolgter  Kündigung  von  Seite
eines  der  vertragschließenden  Theile  in
Wirksamkeit.

Das  Uebereinkommen  soll  ratifizirt
und  die  Ratifikationen  sobald  als  möglich
  in  Rom  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Uebereinkommen  unterzeichnet
und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Rom,  den  18.  Januar
  1892.

(L.  S.)  Graf  Solms.

297

missione  al  deposito  del  marchio  nei
territori  dell’  altra  Parte  non  potrà
essere  rifiutata  al  proprietario  del
marchio,  per  la  ragione  che  la  forma
esteriore  e  la  composizione  del
marchio  non  sieno  conformi  alle
leggi  di  quest’  ultimo  paese.

Articolo  7.

Quei  marchi  di  commercio  e  di
fabbrica  che  nel  paese  di  origine
sono  di  dominio  pubblico,  non  potranno
  formare  oggetto  di  un  pri-Vilegio
  esclusivo  nei  territori  dell
altra  Parte.

Articolo  8.

La  presente  convenzione  entrernà
in  vigore  il  1°  tebbraio  1892  e
resterà  esecutoria  fino  alla  scadenza
di  un  periodo  di  sei  mesi  dopo
denuncia  fattane  da  una  delle  Parti
contraentil.

La  presente  convenzione  Ssarà
ratificata  e  le  ratifiche  saranno
scambiate  a  Roma,  il  piu  presto
possibile.

In  fede  di  che  i  rispettivi  Plenipotenziari
  Thanno  flrmata  e  vi
hanno  apposto  il  loro  sigillo.

Fatto  a  Roma  li  18  gennaio  1892.

(L.  S.)  Rudini.

 

Das  vorstehende  Uebereinkommen  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

——....“.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs=  Gesetzbl.  1892.

41
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        —  299  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

Numero  8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  auf  Getreide,  Holz  und  Wein.  S.  299.
—  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden
Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten.  S.  300.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und
Zollermäßigungen  auf  die  spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse.  S.  301.









(Nr.  1991.)  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  auf  Getreide,
Holz  und  Wein.  Vom  30.  Jannar  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König.
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Bestände  von  ausländischem  Getreide  (Weizen,  Roggen,  Hafer,  Gerste,
Mais  und  Hülsenfrüchten),  welche  nach  amtlicher  Feststellung  am  1.  Februar  1892
innerhalb  des  deutschen  Zollgebiets  in  Freilagern  (Freibezirken),  in  öffentlichen
Zollniederlagen,  in  Privatlagern  unter  amtlichem  Mitverschluß  oder  in  gemischten
Privat-Transitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß,  sowie  in  den  deutschen  Zollausschlüssen
  vorhanden  sind,  werden  bis  zum  30.  April  1892  einschließlich  ohne
Nachweis  der  Abstammung  aus  Vertragsstaaten  oder  meistbegünstigten  Ländern
zur  Entrichtung  der  für  diese  Getreidearten  am  1.  Februar  1892  in  Kraft
tretenden  ermäßigten  Zollsätze  zugelassen.

Das  bis  zum  31.  Januar  1892  einschließlich  in  einem  Jollkonto  für  zu
verarbeitendes  ausländisches  Getreide  angeschriebene  Getreide,  welches  nach  amtlicher
  Feststellung  am  1.  Februar  1892  im  unverarbeiteten  Zustande  in  den  der
Zollbehörde  angemeldeten  Räumen  oder  in  Form  von  vergütungsfähigen  Mühlenfabrikaten
  in  den  zur  Aufbewahrung  derselben  dienenden  Räumen  vorhanden  ist,
wird,  soweit  mangels  entsprechender  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten  bei  den  Abrechnungen
  für  das  II.,  III.  und  IV.  Quartal  1891/92  eine  Verzollung  von
Getreide  einzutreten  hat,  zur  Entrichtung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  zugelassen.

Die  Bestände  an  ausländischem  Bau=  und  Nutzholz  aus  Nr.  132  und  3
des  Zolltarifs,  welche  nach  amtlicher  Feststellung  am  1.  Februar  1892  innerhalb

Reichs=  Gesetzbl.  1892.  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1892.
        <pb n="310" />
        —  300  —

des  deutschen  Zollgebiets  in  Freilagern  (Freibezirken),  in  öffentlichen  Zollnieder—
lagen,  in  Privatlagern  unter  amtlichem  Mitverschluß,  oder  in  gemischten  Privat—
Transitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß,  sowie  in  den  deutschen  Zollausschlüssen
vorhanden,  sind,  werden  ohne  Nachweis  der  Abstammung  aus  Vertragsstaaten
oder  meistbegünstigten  Ländern  zur  Entrichtung  der  für  diese  Waaren  am
1.  Februar  1892  in  Kraft  tretenden  ermäßigten  Zollsätze  zugelassen.

Die  Bestände  an  ausländischen  Weinen,  welche  nach  amtlicher  Feststellung
am  1.  Februar  1892  innerhalb  des  deutschen  Zollgebiets  in  Freilagern  (Freibezirken),
  in  öffentlichen  Zollniederlagen,  in  Privat-Theilungslagern  unter  amtlichem
Mitverschluß,  sowie  in  den  deutschen  Zollausschlüssen  vorhanden  sind,  werden
ohne  Nachweis  der  Abstammung  aus  Vertragsstaaten  oder  meistbegünstigten
Ländern  zur  Entrichtung  des  am  1.  Februar  1892  in  Kraft  tretenden  ermäßigten
Zollsatzes  zugelassen,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  den  in  den  deutschen
Freilagern  (Freibezirken)  und  Zollausschlüssen  am  I.  Februar  1892  ermittelten
Mengen  die  Einführung  zum  ermäßigten  Zollsatze  nur  bis  zum  1.  Juli  1892
zugestanden  wird.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  Januar  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.



(Nr.  1992.)  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig
  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  gegenüber  den
nicht  meistbegünstigten  Staaten.  Vom  30.  Januar  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  vom  1.  Februar  1892  ab  die  für  die
Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
  auch  solchen  Staaten,  welche  einen  vertragsmäßigen  Anspruch
        <pb n="311" />
        —  301  —

hierauf  nicht  haben,  gegen  Einräumung  angemessener  Vortheile  ganz  oder  theil—
weise  bis  längstens  zum  1.  Dezember  1892  zuzugestehen.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  Januar  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.



(Nr.  1993.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen
  und  Zollermäßigungen  auf  die  spanischen  Boden-  und  Industrie-Erzeugnisse.
  Vom  30.  Januar  1892.

Auf  Grund  des  Reichs-Gesetzes  vom  30.  Januar  1892  (Nr.  1992),  betreffend
die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden
Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten
Staaten,  hat  der  Bundesrath  heute  beschlossen,  daß  vom  1.  Februar  d.  J.  ab
die  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen
und  Zollermäßigungen  mit  Ausschluß  der  in  den  Handelsverträgen  Deutschlands
mit  Oesterreich-Ungarn  und  Italien  enthaltenen  Zollbegünstigungen  für  Wein  in
Fässern  der  Tarifsnummer  25e  1  bis  einschließlich  zum  30.  Juni  d.  J.  auch  den
spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnissen  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche
Zollgebiet  zugestanden  werden.

Berlin,  den  30.  Januar  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.



 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        —  303  —

Reichs-Gesetzblatt.

Numero 9.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  das  Reichsschuldbuch.  S.  303.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Schutz  deutscher  Waarenzeichen  in  der  Schweiz.  S.  304.









(Nr.  1994.)  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  das  Reichsschuldbuch.
Vom  24.  Januar  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  24  des  Gesetzes,  betreffend  das  Reichsschuldbuch,
vom  31.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  im  Namen  des  Reichs,  mit  Zustimmung
  des  Bundesraths,  was  folgt:

Das  Gesetz)  betreffend  das  Reichsschuldbuch,  vom  31.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  321)  tritt  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  24.  Januar  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Capridvi.

 

Reichs-Gesetzbl.  1892.  43
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Februar  1892.
        <pb n="314" />
        —  304  —

(Nr.  1995.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  deutscher  Waarenzeichen  in  der  Schweiz.
Vom  31.  Januar  1892.

Unter  Hinweis  auf  §.  20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  November  1874
(Reichs-Gesetzbl.  §.  143)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  deutsche  Waarenzeichen
  in  der  Schweiz  nach  Maßgabe  des  dort  geltenden  Gesetzes  vom  26.  September
  1890  den  gleichen  Schutz,  wie  schweizerische  Waarenzeichen,  genießen.

Berlin,  den  31.  Januar  1892.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.





Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="315" />
        —  305  —

Reichs-Gesetzblatt.

Numero  10.





Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom
16.  Februar  1882,  vom  16.  März  1886,  vom  22.  März  1891  und  vom  l.  Juni  1891.  S.  305.



(Nr.  1996.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
  vom  16.  Februar  1882,  vom  16.  März  1886,  vom  22.  März  1891
und  vom  1.  Juni  1891.  Vom  22.  Januar  1892.

Auf  Ihren  Bericht  vom  20.  dieses  Monats  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1882,  betreffend  die  Ausführung  des  Anschlusses
der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet  (Reichs-Gesetzbl.
S.  39),  ein  Betrag  von  4  000  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
16.  März  1886,  betreffend  die  Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  58),  ein  Betrag  von  19  700  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  22.  März  1891,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der
Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine,  der  Reichseisenbahnen  und  der  Post
und  Telegraphen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  50),  ein  Betrag  von  52  770  798  Mark
und  auf  Gumd  des  Gesetzes  vom  I1.  Juni  1891,  betreffend  die  Aufnahme  einer
Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres  und  der  Post  und
Telegraphen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  336),  ein  Betrag  von  1  640  000  Mark,  zusammen
  also  ein  Betrag  von  78  110  798  Mark  durch  eine  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu
verwaltende  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem  Zweck  ein  entsprechender  Betrag  von
Schuldverschreibungen,  und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,
eintausend  Mark,  zweitausend  Mark  und  fünftausend  Mark  ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  drei  vom  Hundert  am  I.  April  und  1.  Oktober
zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden

Reichs.  Gesetzbl.  1892.  44

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  4.  Februar  1892.
        <pb n="316" />
        —  306  —

Frist  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
  gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin  Schloß,  den  22.  Januar  1892.

Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

An  den  Reichskanzler.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="317" />
        307

Reichs-Gesetzblatt.



Numero 11.

 

 

————-—-“-———————

Inhalt: 

vertrages.  S.  30  7.

—  —
—  —

Deklaration,  betreffend  die  theilweise  Verlängerung  des  deutsch  spanischen  Handels-  und  Schiffahrts-



(Nr.  1997.)  Deklaration,  betreffend  die  theilweise  Verlängerung  des  deutsch-spanischen  Handelsund
  Schiffahrtsvertrages  vom  12.  Juli  1883.  Vom  16.  Januar  1892.

Deklaration,
betreffend

die  theilweise  Verlängerung  des
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Spanien  unter  dem  zwölften  Juli
achtzehnhundertunddreiundachtzig  abgeschlossenen
  Handelsvertrages.

Die  Unterzeichneten,  der  außerordentliche
  und  bevollmächtigte  Botschafter
Seiner  Majestät  des  Deutschen  Kaisers
und  Königs  von  Preußen  und  der
Staatsminister  Seiner  Majestät  des
Königs  von  Spanien,  haben,  unter
Vorbehalt  der  Genehmigung  ihrer  Regierungen,
  nachstehende  Vereinbarung
getroffen:

Der  durch  den  Zusatzvertrag  vom
zehnten  Mai  achtzehnhundertundfünfundachtzig
  modifizirte  und  durch  Abkommen
  vom  achtundzwanzigsten  August
achtzehnhundertundsechsundachtzig  verlängerte,
  von  der  Spanischen  Regierung
  zum  ersten  Februar  achtzehn-Reichs-Gesetzbl.
  1892.

Declaracion

relativa

à  la  prorroga  parcial  del
Tratado  de  Comercio  entre
Espafia  y  el  Imperio  Alemän
de  deoce  de  JJulio  de  mil
ochocientos  ochenta  y  tres.

 

Los  infrascritos  Ministro  de  Estado
de  Su  Majestad  el  Rey  de  Espafa
Embajador  Extraordinario  y  Pleni-Potenciario
  de  Su  Majestad  el  Em-Perador
  de  Alemania,  Rey  de  Prusia,
han  convenido  con  la  reserva  de
la  aprobacion  ultérior  de  sus  Gobiernos,
  lo  due  sigue:

EIl  Tratado  de  Comercio  y  Navegaciön
  del  doce  de  Julio  de  mil
Ochocientos  ochenta  y  tres  entre
Espafia  y  el  Imperio  Alemän,  modifecado
  por  el  Tratado  adiccional
de  diez  de  Mayo  de  mil  ochocientos
ochenta  y  cinco  prorrogado  por  el

45

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Februar  1892.
        <pb n="318" />
        —  308

hundertundzweiundneunzig  gekündigte
Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  vom
zwölften  Juli  achtzehnhundertunddreiundachtzig
  soll  verlängert  werden  mit  Ausschluß
  des  Artikels  neun  nebst  der  zugehörigen
  Bestimmung  des  Schlußprotokolls
  und  des  Artikels  zehn,  sowie
der  Artikel  vierzehn  und  zweiundzwanzig
des  Vertrages  vom  zwölften  Juli  achtzehnhundertunddreiundachtzig,
  soweit  sich
dieselben  auf  die  Eingangszölle  beziehen;
  ferner  unter  Ausschluß  der  zu
dem  Vertrage  gehörigen  Tarife  A  und  B
und  des  dieselben  modifizirenden  Zusatzvertrages
  vom  zehnten  Mai  achtzehnhundertundfünfundachtzig.


Diese  Verlängerung  wird  bis  zum
dreißigsten  Juni  achtzehnhundertzweiundneunzig
  inklusive  in  Kraft  bleiben
und  sodann  ohne  weiteres  ihre  Wirksamkeit
  verlieren.

Vollzogen  in  zweifacher  Ausfertigung
in  Madrid  am  sechszehnten  Januar
achtzehnhundertzweiundneunzig.

(L.  S.)  Freiherr  von  Stumm.

Convenio  de  veintiocho  de  Agosto
de  mil  ochocientos  ochenta  y  seis
d-:enunciado  por  el  Gobierno
espaffol  d  contar  desde  primero  de
Febrero  de  mil  ochocientos  noventa
deos  Sera  prorrogado  con  erclusion
  del  articulo  nueve  y  de  las
disposiciones  referentes  al  mismo
del  Protocolo  final  y  del  articulo
diez  y  tambien  de  los  articulos  catorce
  y  veinte  y  dos  del  Tratado
de  doce  de  Julio  de  mil  ochocientos
ochenta  y  tres  en  todo  lo  concerniente
  d  derechos  de  entrada.  Ademäs
  con  exclusion  de  las  tarifas  A
)B  anejas  al  Tratado  y  las  disposiciones
  d  estas  referentes  del
Tratado  adicional  del  diez  de  Mayo
de  mil  ochocientos  ochenta  y  einco.

Esta  prörroga  durará  hasta  treinta
de  Junio  de  mil  ochocientos  noventa
  y  dos  inclusive  en  que  el
Tratado  cesaräáä  por  si  mismo.

Hecho  por  duplicado  en  Madrid
el  diez  y  seis  de  Enero  de  mil
ochocientos  noventa  y  dos.

(L.  S.)  El  Dudque  de  Tetuan.

 

Die  vorstehende  Vereinbarung  ist  von  den  beiderseitigen  Regierungen  genehmigt

  worden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="319" />
        —  309  —

Reichs-Gesetzblatt.

Numero 12.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr
  1891/92  und  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  der  Marine.  S.  308.



—.  —  —  —  —  —  —

 

(Nr.  1998.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1891/92  und  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltung  der  Marine.  Vom  22.  Februar  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Reichshaus-
  halts-Etat  für  das  Etatsjahr  1891/92  wird
in  Ausgabe
auf  11529  336  Mark,  nämlich
auf  8764  923  Mark  an  fortdauernden,

auf  1  369  413  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und

auf  1  395  000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen

und
in  Einnahme
auf  11  529  336  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  22.  März  1891  (Reichs-Gesetzbl.
S.  25)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1891/92  hinzu.

§.  2.
Die  im  §.1  der  Anleihegesetze  vom  22.  März  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  50)
und  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  336)  dem  Reichskanzler  ertheilte  Ermäch-Reichs-Gesetzbl.
  1892.  46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1892.
        <pb n="320" />
        —  310  —

tigung,  52770798  Mark  und  1640000  Mark,  zusammen  54410798  Mark,
im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck  in  dem  Nominalbetrage,
  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
auszugeben,  wird  behufs  Bestreitung  der  Ausgaben  zur  Befestigung  von  Helgoland
(Kapitel  13  der  einmaligen  Ausgaben  des  anliegenden  Nachtrags-Etats)  im  Betrage
  von  1  395.000  Mark  bis  auf  den  Betrag  von  insgesammt  55  805  798  Mark
ausgedehnt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  22.  Februar  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.
        <pb n="321" />
        311

Zweiter  Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1891/92.





Kapitel.
Titel.



Ausgabe.

Für  das  Etatsjahr  1891/92  treten  hinzu:



Württem-Preußen

  etc.  berg.

Sachsen.

Mark.  Mark.  Mark.

Ueberhaupt.

Mark.



25.

44.



4.5.

Fortdauernde  Ausgaben.

VI.  Derwaltung  des  Reichsheeres.
Naturalverpflegung.

Brot-=  und  Fourageverpflegung
Viktualienverpflegung

Summe  Kapitel  25
Militärverwaltung

von  Bayern.  1  172  336  Mark.

Davon  ab:
der  auf  die  einmaligen
  Ausgaben
  des  ordentlichen
  Etats  —
Kapitel  5  —  entfallende,
  daselbst
unter  Titel  173
angesetzte  Theil

obiger  Quote..  158413  —

3000000
3800000

466  000
230  000

90  000
165  000

3  556  000
4  195  000





Bleiben
Summe  VI  .  ..  .

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben





6  800  000  696  000

7751000

1  013  923



8  764  923









8  764  923
        <pb n="322" />
        —  312  —

















Für
das  Etatsjahr
Titel  Aunsgabe.  1891/92
Kapitel  treten  hinzu
  Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
a.  Preußen  etc.
Militär-Eisenbahnwesen.

Au.Beschaffung  von  Feldbahnmaterial  etc.  zu  Maschinenbetrieb,
Abhaltung  von  Konstruktionsversuchen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1211000
Summe A  .  .  .  .  1211000
173.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  .  .  .  .  ...  158  413
Summe  V  .  .  .  .  1  369  413
Summe  a  .  .  .  .  1  369  413

b.  Außerordentlicher  Etat.
13.  IV.  Marineverwaltung.

12a.  Zur  Befestigung  von  Helgoland,  1.  Rate.  ..  ....  .  .  .....  1395  000
Summe  b  .  .  .  .  1  395  000
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  2  764  413
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  8  764  923
Summe  der  Ausgabe..  11529  336
        <pb n="323" />
        das  Gatsjahr
Titel  Einnahme.  1891/92
treten  hinzu
  Mark.
21.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  ..  ..  .  .  ..  6  124  951
2.  Bayern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1172325
3.  Sachsen  .  .  .  .  ..  688230
4.  Württemberg  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  431535
5.  Baden.  346  333
6.  Hessen.  206  904
7.  Mecklenburg-Schwerin  .  .  ..  124399
8.  Sachsen-Weimar  .  ...  67  903
9.  Mecklenburg-Strelitz  .  .  .  .  .  .  ...  21276
10.  Oldenburg.  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  ·.......................  73  868
11.Braunschweig  .........  "....'................  80  557
12.  Sachsen-Meiningen  .  ,......................  46  477
13.  Sachsen-Altenburg  .  .  .  .  .  .  .  ...  34922
14.Sachsen-Coburg  und  Gotha  ........................  43  004
15.  Anhalt  .  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  53  675
16.Schwarzburg-Sondershausen  15  920
17.  Schwarzburg-Rudolstadt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  18  133
18.  Waldeck  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  12236
19.  Reuß  älterer  Linie  .  .  .  .  ..  .  .  ..  12091
20.  Reuß  jüngerer  Linie  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  23921
21.Schaumburg-Lippe  .  .  .  .  .  .  .  ..  8047
22.  Lippe.  26  640
23.  Lübeck  .  .  .  .  .  ..  14634
24.  Bremen  35  S23
25.  Hamburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  112  17I
26.Elsaß-Lothringen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  338  352
Summe  XI.  .  .  .  10  134336



 

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  47
        <pb n="324" />
        —  –

 

 

 

 

 

 

 

Für
  das  Etatsjahr
  Einnahme.  1891/92
  treten  hinzu
Kapitel  Titel  Mark.
XII.  Außerordentliche  Dechungsmittel.
Aus  der  Anleihe.
23.  1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit
aller  Bundesstaaten  .  ...  .  ..  ...  1  395  000
Summe  der  Einnahme.  11  529  336
Summe  der  Ausgabe  11529  336



Balanzirt.





Im  Schloß  zu  Berlin,  den  22.  Februar  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Capridvi.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="325" />
        Reichs-Gesetzblatt

Numero13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.  S.  315.







(Nr.  1999.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.  Vom  28.  Februar  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  die  Außerkurssetzung  der  in  Oesterreich
bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867  geprägten  Vereinsthaler  und  Vereinsdoppelthaler
  unter  Einlösung  derselben  auf  Rechnung  des  Reichs  zu  dem  Werthverhältnisse
  von  drei  Mark  gleich  einem  Thaler  anzuordnen  und  die  hierfür  erforderlichen

  Vorschriften  festzustellen.
§2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Bedarf  zur  Deckung  des  durch  die
Einziehung  dieser  Münzen  entstehenden  Verlustes  aus  den  bereiten  Mitteln  der
Reichs-Hauptkasse  zu  entnehmen.

§.  3.

Die  im  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats
  für  das  Etatsjahr  1891/92,  vom  22.  März  1891  (Reichs-Gesetbl.  S.  25)
dem  Reichskanzler  ertheilte  Ermächtigung,  Schatzanweisungen  zur  vorübergehenden
Verstärkung  des  ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  auszugeben,  wird
bis  zum  Betrage  von  175  Millionen  Mark  ausgedehnt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  28.  Februar  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivie.





Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs.  Gesetzbl.  1892.  48



Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  März  1892.
        <pb n="326" />
        <pb n="327" />
        —  317  —

Reichs-Gesetzblatt.

Numero  14.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Glashütten.  S.  317.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb.  S.  324.





—



(Nr.  2000.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Glashütten.  Vom  11.  März  1892.

Auf  Grund  des  §.  139a  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbzl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath
nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Glashütten
erlassen:

I.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten

  unterliegt  folgenden  Beschränkungen:

1.  In  solchen  Räumen,  in  denen  vor  dem  Ofen  (Schmelz-,  Kühl-,  Glüh--,
Streckofen)  gearbeitet  wird,  und  in  solchen  Räumen,  in  denen  eine
außergewöhnlich  hohe  Wärme  herrscht  (Häfenkammern  und  dergleichen),
darf  Arbeiterinnen  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt
nicht  gestattet  werden.  Ausnahmen  hiervon  kann  der  Bundesrath  zulassen.


2.  Mit  Schleifarbeiten  dürfen  jugendliche  Arbeiter  unter  vierzehn  Jahren
(Knaben)  und  jugendliche  Arbeiterinnen  nicht  beschäftigt  werden.  In
Tafelglashütten  dürfen  Knaben  vor  dem  Schmelz=  oder  Streckofen  oder
mit  dem  Tragen  der  Walzen  nicht  beschäftigt  werden,  wenn  die  Hütten
Walzen  von  mehr  als  5  Kilogramm  Gewicht  herstellen.

3.  Jugendliche  Arbeiter  männlichen  Geschlechts  dürfen,  soweit  deren  Beschäftigung
  in  Glashütten  nach  diesen  Bestimmungen  zulässig  ist,  nur
beschäftigt  werden,  wenn  durch  ein  Zeugniß  eines  von  der  höheren

Verwaltungsbehörde  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse  ermächtigten
Arztes  dargethan  wird,  daß  die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters

eine  Beschäftigung  in  der  Hütte  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit  zuläßt.
Reichs=  Gesetzbl.  1892.  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1892.
        <pb n="328" />
        II.

—  318  —

Das  ärztliche  Zeugniß  ist  vor  Beginn  der  Beschäftigung  dem
Arbeitgeber  auszuhändigen,  welcher  damit  wie  mit  dem  Arbeitsbuche
(§.  107  der  Gewerbeordnung)  zu  verfahren  hat.

In  Glashütten,  in  denen  die  Glasmasse  gleichzeitig  geschmolzen  und

verarbeitet  wird,  treten  die  Beschränkungen  des  F.  136  der  Gewerbeordnung  für
jugendliche  Arbeiter  männlichen  Geschlechts  (Knaben  und  junge  Leute)  mit  folgenden
  Maßgaben  außer  Anwendung:

1.

Die  Beschäftigung  der  Knaben  darf  innerhalb  vierundzwanzig  Stunden
einschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  sechs  Stunden  dauern.  Die
Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche  ein—
schließlich  der  Pausen  sechsunddreißig  Stunden  nicht  überschreiten.

Die  Arbeitsschicht  der  jungen  Leute  darf  einschließlich  der  Pausen  nicht

länger  als  zwölf  Stunden,  ausschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als
zehn  Stunden  dauern.
Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche
ausschließlich  der  Pausen  sechszig  Stunden  nicht  überschreiten.
Unterbrechungen  der  Arbeit  von  weniger  als  einer  Viertelstunde
Dauer  werden  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung  gebracht;)  eine  der
Pausen  muß  mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern.

Bei  Tag=  und  Nachtbetrieb  muß  wöchentlich  Schichtenwechsel  eintreten.

Diese  Bestimmung  findet  auf  diejenigen  Glashütten  keine  Anwendung,
in  denen  die  Beschäftigung  so  geregelt  ist,  daß  für  die  jugendlichen
Arbeiter  zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten  eine  Ruhezeit  von  mindestens
vierundzwanzig  Stunden  liegt.

Die  Arbeit  muß  in  jeder  Schicht  durch  eine  oder  mehrere  Pausen
in  der  Gesammtdauer  von  mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  sein.

Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  jugendliche  Arbeiter

überhaupt  nicht,  während  der  Pausen  für  junge  Leute  dürfen  Knaben
nicht  beschäftigt  werden.

Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  von  mindestens  zwölf
Stunden  liegen.

.  An  Sonn=  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  nicht  in  die  Zeit  von

sechs  Uhr  Morgens  bis  sechs  Uhr  Abends  fallen.  Die  Vorschrift  findet,
wenn  mehrere  Festtage  auf  einander  folgen,  nur  auf  den  ersten  Festtag
Anwendung.

III.  In  Glashütten,  in  denen  die  Schmelzschicht  und  die  Verarbeitungsschicht
  mit  einander  wechseln,  treten  die  Beschränkungen  des  §.  135  Absatz  2  und  3
und  §.  136  der  Gewerbeordnung  für  jugendliche  Arbeiter  männlichen  Geschlechts
(Knaben  und  junge  Leute)  mit  folgenden  Maßgaben  außer  Anwendung:

1.

Die  Arbeitsschicht  der  Knaben  darf  nicht  länger  als  die  halbe  Arbeits—
schicht  der  Erwachsenen  dauern.  Die  Beschäftigung  darf  nicht  länger
als  sechs  Stunden  dauern,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden  nicht
        <pb n="329" />
        —  319  —

Pausen  von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werden.
Die  Dauer  der  wöchentlichen  Arbeitszeit  darf  sechsunddreißig  Stunden
nicht  überschreiten.  Innerhalb  zweier  Wochen  darf  von  der  Gesammt—
dauer  der  Beschäftigung  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  Abends  bis
sechs  Uhr  Morgens  nicht  mehr  als  die  Hälfte  fallen.

2.  Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  für  junge  Leute  innerhalb
einer  Woche  ausschließlich  der  Pausen  nicht  mehr  als  sechszig  Stunden
betragen.

Innerhalb  zweier  Wochen  darf  von  der  Gesammtdauer  der  Be—
schäftigung  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens
nicht  mehr  als  die  Hälfte  fallen.

Die  Dauer  der  Pausen  muß  für  Schichten  von  höchstens  zehn
Arbeitsstunden  mindestens  eine  Stunde,  für  Schichten  mit  längerer
Arbeitszeit  mindestens  eine  und  eine  halbe  Stunde  betragen.  Unter—
brechungen  der  Arbeit  von  weniger  als  einer  Viertelstunde  Dauer
werden  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung  gebracht  eine  der  Pausen
muß  mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern.

3.  In  der  Zeit  von  sechs  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens  darf  die
Beschäftigung  ausschließlich  der  Pausen  die  Dauer  von  zehn  Stunden
nicht  überschreiten.

4.  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  jugendliche  Arbeiter
überhaupt  nicht,  während  der  Pausen  für  junge  Leute  dürfen  Knaben
nicht  beschäftigt  sein.

5.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  liegen.  Bei  Knaben
muß  dieselbe  mindestens  die  Dauer  einer  vollen  Arbeitsschicht  der
Erwachsenen,  bei  jungen  Leuten  mindestens  die  Dauer  der  zuletzt  beendigten
  Schicht  erreichen.  Innerhalb  der  Ruhezeit  ist  eine  Beschäftigung
mit  Nebenarbeiten  für  Knaben  nicht  gestattet.  Für  junge  Leute  ist  sie
gestattet,  wenn  dieselben  vor  Beginn  oder  nach  dem  Ende  dieser  Beschäftigung
  noch  für  eine  Zeit  von  der  Dauer  der  zuletzt  beendigten
Schicht  ohne  jede  Beschäftigung  bleiben.  Die  Dauer  der  Beschäftigung
mit  Nebenarbeiten  kommt  auf  die  Gesammtdauer  der  wochentlichen
Arbeitszeit  in  Anrechnung.

6.  An  Sonntagen  darf  die  Beschäftigung  nur  einmal  innerhalb  zweier
Wochen  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  Morgens  bis  sechs  Uhr  Abends
fallen.

IV.  Für  Glashütten,  welche  von  den  unter  II  und  III  nachgelassenen
Ausnahmen  Gebrauch  machen,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  138  der  Gewerbeordnung
  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jugendlichen

Arbeiter  ist  getrennt  für  Knaben  und  für  junge  Leute  in  der  Weise
49“
        <pb n="330" />
        —  320  —

aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht  Beschäftigten  je  eine  Abtheilung
bilden.

2.  Das  Verzeichniß  braucht  in  Glashütten  der  unter  III  bezeichneten  Art
eine  Angabe  über  die  Arbeitstage,  die  Arbeitszeit  und  die  Pausen  nicht
zu  enthalten.  Statt  dessen  ist  dem  Verzeichniß  eine  Tabelle  nach  dem
anliegenden  Muster  beizufügen,  in  welche  während  oder  unmittelbar
nach  jeder  Arbeitsschicht  die  vorgesehenen  Eintragungen  bewirkt  werden.

Die  Tabelle  muß  mindestens  über  die  letzten  vierzehn  Verarbeitungsschichten
  Auskunft  geben.  Der  Name  desjenigen,  welcher  die
Eintragungen  bewirkt,  muß  daraus  zu  ersehen  sein.

3.  In  Räumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  muß
neben  der  nach  §.  138  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt
  werden,  welche  in  deutlicher  Schrift,  außer  den  Bestimmungen
unter  I,  für  Glashütten  der  unter  II  bezeichneten  Art  die  Bestimmungen
unter  II,  für  Glashütten  der  unter  III  bezeichneten  Art  die  Bestimmungen
unter  III  wiedergiebt.

V.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.

Dieselben  treten  vom  1.  April  1892  ab  an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  23.  April  1879  (Centralbl.  für  das
Deutsche  Reich  S.  304)  verkündeten  Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  mit  der  Maßgabe,
daß  während  der  Uebergangszeit,  während  welcher  auf  Grund  des  Artikels  9  des
Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891
schulpflichtige  Kinder  in  Glashütten  noch  beschäftigt  werden  dürfen,  auf  diese  die
Bestimmungen  unter  Ziffer  12  der  Bekanntmachung  vom  23.  April  1879  Anwendung
  finden.

Berlin,  den  11.  März  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.
        <pb n="331" />
        Glashütt  .

Tabelle

über

Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeiten  und  der  Pausen
fuͤr  Knaben  und  junge  Leute.
        <pb n="332" />
        Junge  Leute.

  

 

 

I.  Abtheilung.

 

 

 

 

Nummer  Beginn  Ende  -

der  der  Schicht.  Pausen.  der  Schicht.  d  BWinn  t  Pausen.  J
Schicht.  er  Schicht.
Dauer  3
Datum.  Tageszeit.  Datum.  Tageszeit.  in  Datum.]  Tageszeit.  Datum.]  Tageszeit.  Datum.]  Tageszeit.  in
Minnten.  Min
1.Schicht2.  Jan  1  Uhr2./1.2½  bis  24152/1U.1  Uhr  2/11Lhr2/1.2½  bis  2¾  c.
Nachm.  5½  bis  630  Nachm.  Nachm.  5½  bis  6  30
9  bis  99915
        <pb n="333" />
        Knaben.

 

II.  Abtheilung.

 

 

 

 

Name
Ende  Beginn  Ende  desieni  1!  -
«  »  ausen.  »  jenigen,  welcher  die
der  Schicht.  der  Schicht.  Paus  der  Schicht.  Eintragungen  bewirkt.
D
Datum.  Tageszeit.  Datum./  Tageszeit.  Datum.  Tagezeit.  Datum.  Tageszeit.
Minuten.
2/1Uhr2/IL117  Bhr2./1./9  bis  19191  15  2./IU.|U  Uhr
Nachm.  Nachm.  Nachm.
        <pb n="334" />
        —  324  —

(Nr.  2001.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb.  Vom  11.  März  1892.

A#  Grund  des  F.  139  à  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath

nachstehende

Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb
erlassen:

1.  In  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb,  in  welchen  wegen  Wassermangels,
Frostes  oder  Hochfluth  die  Eintheilung  des  Betriebes  in  regelmäßige  Schichten
von  gleicher  Dauer  zeitweise  nicht  innegehalten  werden  kann,  dürfen  Kinder  unter
vierzehn  Jahren  und  Arbeiterinnen  bei  der  Herstellung  des  Drahtes  nicht  beschäftigt
  werden.  Denselben  darf  der  Aufenthalt  in  den  zur  Herstellung  des
Drahtes  bestimmten  Arbeitsräumen  nicht  gestattet  werden.

II.  Für  die  Beschäftigung  junger  Leute  mämnlichen  Geschlechts  zwischen
vierzehn  und  sechszehn  Jahren  in  den  unter  I  bezeichneten  Drahtziehereien  treten
die  Beschränkungen  der  §#P.  135  Absatz  3  und  136  der  Gewerbeordnung  mit
folgenden  Maßgaben  außer  Anwendung:

1.  Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  innerhalb  einer  Woche  darf

ausschließlich  der  Pausen  nicht  mehr  als  sechszig  Stunden  betragen.
In  der  Zeit  von  sechs  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens  darf  die
Beschäftigung  ausschließlich  der  Pausen  die  Dauer  von  zehn  Stunden
nicht  überschreiten.

Schichten  von  höchstens  zehn  Arbeitsstunden  müssen  durch  eine
oder  mehrere  Pausen  in  der  Gesammtdauer  von  mindestens  einer
Stunde,  Schichten  von  längerer  Arbeitszeit  durch  eine  oder  mehrere
Pausen  in  der  Gesammtdauer  von  mindestens  ein  und  einer  halben
Stunde  unterbrochen  sein.  Unterbrechungen  der  Arbeit  von  weniger
als  einer  Viertelstunde  Dauer  werden  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung
  gebracht.  Werden  mehrere  Pausen  gewährt,  so  muß  eine
von  ihnen  mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern.

2.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  liegen,  welche  mindestens
die  Dauer  der  zuletzt  beendigten  Schicht  erreicht.  Die  Dauer  der  Beschäftigung
  mit  Nebenarbeiten  kommt  bei  der  Berechnung  der  Gesammtdauer
  der  wöchentlichen  Arbeitszeit  in  Anrechnung.

3.  Während  der  Pausen  für  Erwachsene  dürfen  auch  jugendliche  Arbeiter
nicht  beschäftigt  werden.

4.  An  Sonntagen  darf  die  Beschäftigung  innerhalb  zweier  Wochen  nur
einmal  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  Morgens  bis  sechs  Uhr  Abends
fallen.
        <pb n="335" />
        —  325  —

III.  Für  Drahtziehereien,  welche  von  den  unter  ll  nachgelassenen  Ausnahmen
  Gebrauch  machen,  finden  die  Bestimmungen  des  J.  138  der  Gewerbeordnung
  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1  Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jungen  Leute
ist  in  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht  Beschäftigten
je  eine  Abtheilung  bilden.

2.  Das  Verzeichniß  braucht  Angaben  über  die  Arbeitstage,  die  Arbeitszeit
und  die  Pausen  nicht  zu  enthalten.  Statt  dessen  ist  ihm  eine  Tabelle
nach  nachstehendem  Muster  beizufügen,  in  welche  während  oder  unmittelbar
  nach  jeder  Arbeitsschicht  die  vorgesehenen  Eintragungen  zu
bewirken  sind.  Jede  Tabelle  muß  mindestens  über  die  letzten  vierzehn
Arbeitsschichten  Auskunft  geben.  Aus  der  Tabelle  muß  der  Name
desjenigen,  welcher  die  Eintragungen  bewirkt  hat,  zu  ersehen  sein.

3.  In  den  Räumen,  in  denen  junge  Leute  beschäftigt  werden,  muß  neben
der  nach  F.  138  Absatz  2  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  ausgebängt
  werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I
und  lI  wiedergiebt.

IV.  Vorstehende  Bestimmungen  haben  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren

Gültigkeit.

Sie  treten  vom  1.  April  1892  ab  an  die  Stelle  der  in  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  3.  Februar  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  24)  verkündeten
  Bestimmungen.

Berlin,  den  11.  März  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

Tabelle
über  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen  für  junge  Leute.

 

 

 

 

 

 

n  Beginn  der  Schicht.  Pausen.  Ende  der  Schicht.  Name
ummer  *ie
der  desjenigen,  welcher
Dauer  ie  Eintr
Schicht,  Datum.  .Tageszeit.]  Datum.  Tageszeit.  in  Datum.  Tageszeit.  die  Eintragung
"  Minnten.  bewirkt.
D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs  Gesetzbl.  1892.  50
        <pb n="336" />
        <pb n="337" />
        Reichs-  Gesetzblatt

—7  15.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Cichorienfabriken.  S.  327.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
auf  Steinkohlenbergwerken.  S.  328.

 

 

 

(Nr.  2002.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Cichorienfabriken.  Vom  17.  März  1892.

Auf  Grund  des  §.  139a  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,

  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath

nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Cichorienfabriken

erlassen:

I.  In  Cichorienfabriken  darf  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in

Räumen,  in  welchen  Darren  im  Betriebe  sind,  während  der  Dauer  des  Betriebes

eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

II.  In  Cichorienfabriken  mit  Darrenbetrieb  muß  in  Räumen,  in  welchen
Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  neben  der  nach  F.  138
Absatz  2  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891
(Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt
werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmung  unter  I  wiedergiebt.

III.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.

Sie  treten  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  März  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1892.  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  März  1892.
        <pb n="338" />
        —  328  —

(Nr.  2003.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken.
  Vom  17.  März  1892.

Auf  Grund  des  §.  139a  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath

nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken


erlassen:

I.  Auf  Steinkohlenbergwerken,  deren  Betrieb  auf  eine  doppelte  tägliche
Arbeitsschicht  eingerichtet  ist,  treten  die  Beschränkungen  des  §F.  136  Absatz  1  und  2
der  Gewerbeordnung  für  diejenigen  jugendlichen  Arbeiter  männlichen  Geschlechts
über  vierzehn  Jahre,  welche  über  Tage  mit  den  unmittelbar  mit  der  Förderung
der  Kohlen  zusammenhängenden  Arbeiten  beschäftigt  sind,  mit  folgenden  Maßgaben
  außer  Anwendung:

1.  Die  erste  Schicht  darf  nicht  vor  fünf  Uhr  Morgens  beginnen,  die

zweite  Schicht  nicht  nach  zehn  Uhr  Abends  schließen,  keine  der  beiden
Schichten  länger  als  acht  Stunden  dauern.

Am  Tage  vor  Sonn=  und  Festtagen  darf  die  erste  Schicht  um
vier  Uhr  Morgens  beginnen,  am  nächsten  Werktage  die  zweite  Schicht
um  zwölf  Uhr  Abends  schließen.

2.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  den  jugendlichen  Arbeitern  eine

Ruhezeit  von  mindestens  zwölf  Stunden  gewährt  werden.

3.  Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  den  jugendlichen  Arbeitern  an
jedem  Arbeitstage  eine  oder  mehrere  Pausen  in  der  Gesammtdauer  von
mindestens  einer  Stunde  gewährt  werden;  während  der  Pausen  darf
ihnen  eine  Beschäftigung  in  dem  Betriebe  nicht  gestattet  werden.

II.  Auf  Steinkohlenbergwerken  dürfen  jugendliche  Arbeiter  männlichen
Geschlechts  über  vierzehn  Jahre  in  sechsstündigen  Schichten  unter  Wegfall  der
im  F.  136  Absatz  1  Satz  3  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Pause  mit
ihren  Kräften  angemessenen  Arbeiten  über  Tage  beschäftigt  werden,  sofern  die
Art  des  Betriebes  an  sich  Unterbrechungen  der  Beschäftigung  mit  sich  bringt.

Wegen  der  zwischen  zwei  Arbeitsschichten  zu  gewährenden  Ruhezeit  gilt  die
Bestimmung  unter  Nr.  1  Ziffer  2.

III.  In  der  bei  1  und  II  bezeichneten  Art  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nur
beschäftigt  werden,  wenn  durch  das  Zeugniß  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse  ermächtigten  Arztes  nachgewiesen  ist,
daß  die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters  die  für  denselben  in  Aussicht
genommene  und  genau  anzugebende  Beschäftigung  auf  dem  Werke  ohne  Gefahr
für  seine  Gesundheit  zuläßt.  Das  ärztliche  Zeugniß  ist  vor  Beginn  der  Be-
        <pb n="339" />
        —  329  —

schäftigung  dem  Arbeitgeber  auszuhändigen,  welcher  es  zu  verwahren,  auf  amtliches
  Verlangen  vorzulegen  und  bei  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  dem
jugendlichen  Arbeiter  beziehungsweise  dessen  gesetzlichem  Vertreter  wieder  auszuhändigen
  hat.

IV.  Auf  Arbeitsstellen,  wo  jugendliche  Arbeiter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  unter  I,  II  und  III  beschäftigt  werden,  muß  neben  der  nach  F.  138
Absatz  2  der  Gewerbeordnung  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt
werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I,  II  und  III
wiedergiebt.

V.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.
Dieselben  treten  vom  1.  April  1892  ab  an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachungen
  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juli  1881  und  vom  12.  März  1883

verkündeten  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf
Steinkohlenbergwerken.

Berlin,  den  17.  März  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="340" />
        <pb n="341" />
        —  331  —

Reichs-Gesetzblatt.

As  16.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerlen,  Zinkund
  Bleierzbergwerken  und  auf  Kokereien  im  Regierungsbezirk  Oppeln.  S.  331.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken
  und  Juckerraffinerien.  S.  334.

 

 

(Nr.  2004.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
  Zink-  und  Bleierzbergwerken  und  auf  Kokereien  im  Regierungsbezirk
  Oppeln.  Vom  24.  März  1892.

A#  Grund  des  F.  139  a  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath
nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
  Zink=  und  Bleierzbergwerken  und  auf  Kokereien  im
Regierungsbezirk  Oppeln
erlassen:
J.
1.  Arbeiterinnen  dürfen

auf  Steinkohlenbergwerken:
beim  Hin=  und  Zurückfahren  der  Förderwagen  zwischen  Schacht
und  Ausstürzvorrichtungen,
bei  Bedienung  der  Separationsvorrichtungen  und  Wäschen,  beim
Verladen  der  Steinkohlen,

auf  Zink=  und  Bleierzbergwerken:

bei  Bedienung  der  Aupbereitungsanstalten,

beim  Transport  der  Erze  zum  Zweck  der  Um-  und  Verladung,
auf  Kokereien:

beim  Anfahren  der  Kohlen  zu  den  Oefen,
beim  Einstampfen  der  Kohlen,
bei  Bedienung  der  Separationsvorrichtungen,
beim  Füllen,  Verladen  und  Umladen  des  Koks  in  Körbe  oder
Wagen,  beim  Transport  des  Koks  nach  den  Eisenbahnwagen,
Reichs=  Gesetzbl.  1892.  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  März  1892.
        <pb n="342" />
        —  332  —

deren  Beladung  unmittelbar  vor  den  Oefen  stattfindet  oder
nach  den  mit  Kokereien  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden
Hochöfen,

beim  Stellen  der  Meiler,

auch  fernerhin  zur  Nachtzeit  und  am  Sonnabend  sowie  an  Vorabenden  der
Festtage  auch  nach  fünfeinhalb  Uhr  Nachmittags  unter  nachstehenden  Bedingungen
  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  darf  weder  in  der  Tagschicht  noch  in
der  Nachtschicht  die  Dauer  von  zehn  Stunden  überschreiten  und  muß  in
jeder  Schicht  durch  eine  oder  mehrere  Pausen  in  der  Gesammtdauer  von
mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  sein.

Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche
nicht  mehr  als  sechszig  Stunden  betragen,  davon  dürfen  innerhalb  zweier
Wochen  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens  nicht  mehr
als  sechszig  Stunden  fallen.

Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  von  mindestens
zwölf  Stunden  liegen.

Der  woöchentliche  Wechsel  zwischen  den  Tag=  und  Nachtschichten  ist  in
der  Weise  zu  regeln,  daß  die  in  der  Tagschicht  beschäftigten  Arbeiterinnen
erst  nach  einer  Ruhezeit  von  mindestens  vierundzwanzig  Stunden  in  der
Nachtschicht,  die  in  der  Nachtschicht  beschäftigten  erst  nach  einer  Ruhezeit
von  mindestens  vierundzwanzig  Stunden  in  der  Tagschicht  beschäftigt  werden
dürfen.

Die  Arbeitsräume,  Arbeitsplätze  und  Förderbahnen  müssen  hell  beleuchtet
sein.  Den  Arbeiterinnen  sind  besondere  abschließbare,  in  der  kalten  Jahreszeit
  erwärmte,  zum  Waschen,  zum  Umkleiden  und  zum  Trocknen  der  Kleider
geeignete  Räume  zur  Verfügung  zu  stellen.  Außerdem  müssen  für  sie  getrennte
  Aborte  mit  besonderen  Eingängen  vorhanden  sein.

Auf  Arbeitsstätten,  in  welchen  Arbeiterinnen  nach  verschiedenen  Bestimmungen
zur  Nachtzeit  beschäftigt  werden,  muß  neben  der  gemäß  F.  138  Absatz  2  der
Gewerbeordnung  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  angebracht  werden,
welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  1  bis  3  wiedergiebt.
Ferner  ist  ein  Verzeichniß  der  Arbeiterinnen  auszuhängen,  welches  die  beiden
Abtheilungen  der  je  in  der  Tagschicht  und  in  der  Nachtschicht  Beschäftigten
getrennt  aufführt.

Die  Bestimmungen  unter  1  bis  4  finden  auf  diejenigen  Anlagen  keine  Anwendung,
  in  welchen  eine  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  mit  den  bei  1
bezeichneten  Arbeiten  zur  Nachtzeit  bisher  nicht  stattgefunden  hat.

Bei  den  unter  1  bezeichneten  Arbeiten  darf  die  Anzahl  der  in  Tagund
  Nachtschichten  beschäftigten  Arbeiterinnen  auf  den  einzelnen  Werken  die
Höchstzahl  der  im  Jahre  1891  beschäftigten  nicht  überschreiten.  Diese  Zahl
        <pb n="343" />
        —  333  —

ist  bis  zum  1.  Mai  1892  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten  (F.  139b  der
Gewerbeordnung)  nachzuweisen.

Zur  Beschäftigung  in  Tag=  und  Nachtschichten  bei  solchen  Arbeiten
dürfen  Arbeiterinnen  vom  1.  Oktober  1893  ab  nicht  mehr  neu  angenommen
werden.

II

Auf  Steinkohlenbergwerken  und  Zink=  und  Bleierzbergwerken  tritt  für
diejenigen  Arbeiterinnen  über  achtzehn  Jahre,  welche  mit  den  unmittelbar  mit
der  Förderung  der  Kohlen  oder  Erze  zusammenhängenden  Arbeiten  beschäftigt
sind,  der  F.  137  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  außer
Anwendung,  daß  zwischen  den  Arbeitsstunden  den  Arbeiterinnen  eine  oder
mehrere  Pausen  in  der  Gesammtdauer  von  mindestens  einer  Stunde  gewährt
  werden  müssen  und  daß  die  Beschäftigung  im  Ganzen  nicht  mehr  als
zehn  Stunden  betragen  darf.  ·

Werden  mehrere  Pausen  gewährt,  so  muß  eine  derselben  mindestens
eine  halbe  Stunde  betragen.

III.

.  Auf  Steinkohlenbergwerken  und  Zink-  und  Bleierzbergwerken,  deren  Betrieb
auf  eine  doppelte  tägliche  Arbeitsschicht  eingerichtet  ist,  treten  die  Be—
stimmungen  des  F.  137  Absatz  1  und  3  der  Gewerbeordnung  für  Arbeiterinnen
  über  sechszehn  Jahre,)  welche  mit  Arbeiten  der  unter  *  1  Ziffer  1
bezeichneten  Art  beschäftigt  sind,  mit  folgenden  Maßgaben  außer  Anwendung.


.  Die  erste  Schicht  darf  nicht  vor  viereinhalb  Uhr  Morgens  beginnen,  die  zweite
nicht  nach  zehn  Uhr  Abends  schließen,  in  keiner  der  beiden  Schichten  darf
die  Beschäftigung  länger  als  acht  Stunden  dauern.

Zwischen  der  zweiten  und  der  sechsten  Arbeitsstunde  muß  den  Arbeiterinnen
eine  Pause  von  mindestens  einer  halben  Stunde  gewährt  werden.
Arbeiterinnen  zwischen  sechszehn  und  achtzehn  Jahren  dürfen  in  der  vorstehend
  bezeichneten  Weise  nur  beschäftigt  werden,  wenn  durch  das  Zeugniß
eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse
ermächtigten  Arztes  nachgewiesen  ist,  daß  die  körperliche  Entwickelung  der
Arbeiterin  die  Beschäftigung  ohne  Gefahr  für  ihre  Gesundheit  zuläßt.

Das  ärztliche  Zeugniß  ist  vor  Beginn  der  Beschäftigung  dem  Arbeitgeber

  auszuhändigen,  welcher  es  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen
vorzulegen  und  bei  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  der  Arbeiterin  beziehungsweise
  deren  gesetzlichen  Vertreter  wieder  auszuhändigen  hat.
Auf  Arbeitsstätten,  wo  Arbeiterinnen  nach  den  Bestimmungen  unter  1  bis  4
beschäftigt  werden,  muß  neben  der  nach  F.  138  Absatz  2  der  Gewerbeordnung
auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  angebracht  werden,  welche  in  deutlicher
  Schrift  die  Bestimmungen  unter  1  bis  4  wiedergiebt.
        <pb n="344" />
        —  334  —

6.  Die  Gesammtzahl  der  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  auf
den  einzelnen  Werken  beschäftigten  Arbeiterinnen  darf  die  Höchstzahl  der  im
Jahre  1891  beschäftigt  gewesenen  nicht  überschreiten.  Wegen  der  Nach—
weisung  dieser  Höchstzahl  findet  die  Bestimmung  in  Nr.  I  Ziffer  5  Absatz  2
Anwendung.

IV.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft.

Die  Bestimmungen  unter  I  haben  bis  zum  1.  April  1897,  die  Bestimmungen
  unter  II  und  III  bis  zum  1.  April  1902  Gültigkeit.

Berlin,  den  24.  März  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

—·3“Ö4—

(Nr.  2005.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken  und  Juckerraffinerien.  Vom  24.  März  1892.

A##  Grund  des  §.  139a  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abnderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath
nachstehende
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
an  jugendlichen  Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken  und  Zuckerraffinerien,
erlassen:

I.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Rohzuckerfabriken  und  Zuckerraffinerien  unterliegt  folgenden  Beschränkungen:

1.  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  dürfen  zur  Bedienung  der
Rübenschwemmen,  der  Rübenwäschen  und  der  Fahrstühle,  sowie  zum
Transport  der  Rüben  und  Rübenschnitzel  in  schwer  zu  bewegenden
Wagen  nicht  verwendet  werden.

2.  Im  Füllhause,  in  den  Centrifugenräumen,  den  Krystallisationsräumen,
den  Trockenkammern  und  den  Maischräumen  sowie  an  anderen  Arbeitsstellen,
  an  welchen  eine  außergewöhnlich  hohe  Wärme  herrscht,  darf
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  während  der  Dauer  des  Betriebes
  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet
  werden.

Für  Zuckerraffinerien  kann  von  der  Landes-Zentralbehörde  die  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  über  sechszehn  Jahre  in  diesen  Räumen
        <pb n="345" />
        II.

—  335  —

bis  längstens  zum  1.  April  1893  gestattet  werden,  wenn  dies  im  Interesse
der  Arbeiterinnen  geboten  erscheint  oder  wenn  die  sofortige  Durchführung
des  Verbots  eine  erhebliche  Betriebseinschränkung  zur  Folge  haben  würde.

Für  die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  über  sechszehn  Jahre  in  Rohzuckerfabriken

  und  Zuckerraffinerien  treten  die  Bestimmungen  des  F.  137  Absatz  1
der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  außer  Anwendung:

J.

4.

Eine  Beschäftigung  während  der  Nachtzeit  darf  nicht  auf  den  Zuckerböden
  und  nicht  beim  Trocknen  der  Schnitzel,  übrigens  nur  mit  solchen
Arbeiten  stattfinden,  welche  für  den  Fortgang  des  kontinuirlichen  Betriebes
  unentbehrlich  sind.

Die  Beschäftigung  während  der  Nachtschicht  darf  in  vierundzwanzig

Stunden  die  Dauer  von  zehn  Stunden  nicht  überschreiten  und  muß
in  jeder  Schicht  durch  mehrere  Pausen  unterbrochen  sein,  von  denen
eine  mindestens  eine  Stunde  beträgt.

Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  weder  in  den  Tagnoch
  in  den  Nachtschichten  innerhalb  einer  Woche  mehr  als  fünfundsechszig
  Stunden  betragen.

Zwischen  zwei  Nachtschichten  muß  eine  Ruhezeit  von  mindestens
zwölf  Stunden  liegen.

Die  Tagschichten  und  Nachtschichten  müssen  wöchentlich  wechseln.

Der  wöchentliche  Wechsel  zwischen  den  Tag=  und  Nachtschichten
ist  in  der  Weise  zu  regeln,  daß  die  in  der  Tagschicht  beschäftigten
Arbeiterinnen  erst  nach  einer  Ruhezeit  von  mindestens  vierundzwanzig
Stunden  in  der  Nachtschicht,  die  in  der  Nachtschicht  beschäftigten  erst
nach  einer  Ruhezeit  von  mindestens  vierundzwanzig  Stunden  in  der
Tagschicht  beschäftigt  werden  dürfen.

Der  Schichtwechsel  darf  nicht  in  die  Zeit  zwischen  achteinhalb  Uhr
Abends  und  fünfeinhalb  Uhr  Morgens  fallen.

Die  Anzahl  der  in  Tag=  und  Nachtschichten  beschäftigten  Arbeiterinnen

darf  in  Rohzuckerfabriken  sowie  in  denjenigen  Zuckerraffinerien,  welche
nicht  während  des  ganzen  Jahres  im  Betriebe  sind,  die  Zahl  der  im
Durchschnitt  der  beiden  letzten  Betriebsperioden,  in  denjenigen  Zuckerraffinerien,
  welche  während  des  ganzen  Jahres  im  Betriebe  sind,  die
Zahl  der  im  Durchschnitt  der  beiden  letzten  Kalenderjahre  in  Tag=  und
Nachtschichten  beschäftigten  Arbeiterinnen  nicht  überschreiten.  Diese  Zahl
ist  bis  zum  1.  Juni  1892  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten  (F.  139b
der  Gewerbeordnung)  nachzuweisen.

In  Rohzuckerfabriken  und  Zuckerraffinerien  dürfen  vom  1.  April
1894  ab  nur  noch  zwei  Drittel,  vom  1.  April  1896  ab  nur  noch  ein
Drittel  dieser  Höchstzahl  von  Arbeiterinnen  in  Tag=  und  Nachtschichten
beschäftigt  werden.

Die  Arbeitsräume  und  Verkehrsstellen  (Treppen,  Gänge,  Wege,
Höfe  u.  s.  w.)  müssen  bei  Dunkelheit  genügend  erleuchtet  sein,  die

Reichs-Gesetzbl  1892.  53
        <pb n="346" />
        —  336  —

Arbeitsräume  müssen  einen  ausreichenden  Luftraum  haben,  mit  wirksamen
  Lüftungseinrichtungen  versehen  und  in  der  kalten  Jahreszeit
erwärmt  sein.

5.  Den  Arbeiterinnen  müssen  gesonderte,  angemessen  eingerichtete  und
sauber  gehaltene  Ankleide-  und  Waschräume,  während  der  Pausen  angemessen
  eingerichtete  und  sauber  gehaltene  Aufenthaltsräume  zur  Verfügung
  gestellt  werden.  Die  Räume  müssen  in  der  kalten  Jahreszeit
erwärmt  werden.

Auf  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  sind  den  Arbeiterinnen
  Einrichtungen  zur  Herrichtung  von  Speisen  und  Getränken
zur  Verfügung  zu  stellen.

Während  der  einstündigen  Pause  darf  den  Arbeiterinnen  der
Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen  nur  gestattet  werden,  wenn  in  denselben
  während  dieser  Zeit  der  Betrieb  ruht.

6.  Die  Bedürfnißanstalten  müssen  für  die  Geschlechter  getrennt,  mit  besonderen

  Zugängen  versehen  sein  und  für  die  Zahl  der  Arbeiter  ausreichen.



Sie  müssen  nebst  ihren  Zugängen  bei  Dunkelheit  genügend  erleuchtet
  sein  und  von  den  in  warmen  Räumen  beschäftigten  Arbeitern
ohne  besondere  Erkältungsgefahr  erreicht  werden  können.

Für  die  in  Tag=  und  Nachtschichten  beschäftigten  Arbeiterinnen  ist  ein

Verzeichniß  in  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht  beschäftigten

  je  eine  Abtheilung  bilden.  Das  Verzeichniß  muß  die  Angabe

  der  Arbeitstage,  des  Beginns  und  des  Endes  der  Arbeitszeit  und
der  Pausen  enthalten  und  ist  in  denjenigen  Räumen,  in  welchen

Arbeiterinnen  zur  Nachtzeit  beschäftigt  werden,  an  geeigneter  Stelle

auszuhängen.

8.  In  den  unter  7  bezeichneten  Räumen  ist  neben  der  nach  F.  138
Absatz  2  der  Gewerbeordnung  auszuhängenden  Tafel  an  geeigneter
Stelle  eine  besondere  Tafel  auszuhängen,  welche  in  deutlicher  Schrift
die  Bestimmungen  unter  1  bis  7  wiedergiebt.

IIII.  Die  Bestimmungen  unter  I  treten  mit  dem  1.  Mai  1892,  die  Bestimmungen
  unter  II  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft.

Die  Bestimmungen  unter  I  haben  bis  zum  1.  April  1902,  die  Bestimmungen
  unter  II  bis  zum  1.  April  1898  Gültigkeit.

Berlin,  den  24.  Mäcz  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Beetticher.

 

T

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="347" />
        —  337  —

Reichs-Gesetzblatt.

*.  ½  17.

Juhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermittelung  der  Jahl  der  in  Fabriken  und  diesen  gleichstehenden
Anlagen  beschäftigten  Arbeiterinnen.  S.  337.

 

 

 

(Nr.  2006.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermittelung  der  Zahl  der  in  Fabriken  und  diesen
gleichstehenden  Anlagen  beschäftigten  Arbeiterinnen.  Vom  26.  März  1892.

A#  Grund  des  F.  139b  Absatz  5  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des
Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891
(Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Bestimmungen  über  die  Ermittelung  der  Lahl  der  in  Fabriken  und
diesen  gleichstehenden  Anlagen  beschäftigten  Arbeiterinnen
erlassen:

I.  Arbeitgeber,  welche  Arbeiterinnen  in  Fabriken,  Hüttenwerken,  Zimmerplätzen
  und  anderen  Bauhöfen,  in  Werften,  in  Ziegeleien,  welche  nicht  blos
vorübergehend  oder  in  geringem  Umfange  betrieben  werden,  in  Bergwerken,
Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder  Gruben  beschäftigen,
  sind  verpflichtet,  der  Ortspolizeibehörde  bis  spätestens  zum  2.  Mai  1892
die  Zahl  der  von  ihnen  am  1.  April  1892  beschäftigten  über  sechszehn  Jahre
alten  minderjährigen  und  großjährigen  Arbeiterinnen  schriftlich  mitzutheilen.  Die
Mittheilung  kann  mit  der  nach  F.  138  der  Gewerbeordnungsnovelle  vom
1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  zu  erstattenden  schriftlichen  Anzeige  verbunden
  werden.

II.  Auf  Anlagen  der  unter  Nr.  I  fallenden  Art,  welche  nur  einen  Theil
des  Jahres  im  Betriebe  sind  und  ihren  Betrieb  am  1.  April  1892  bereits  eingestellt
  oder  noch  nicht  begonnen  haben,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Arbeitgeber  verpflichtet  sind,  der  Ortspolizeibehörde
  eine  schriftliche  Anzeige  über  die  Höchstzahl  der  von  ihnen  innerhalb
der  Zeit  vom  1.  April  1891  bis  zum  31.  März  1892  beschäftigten  Arbeiterinnen
über  sechszehn  Jahre  zu  erstatten.

Berlin,  den  26.  März  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.  «

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1892.  54
        <pb n="348" />
        <pb n="349" />
        Rei  s-Gesetzblatt.

18#

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  auf  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  bezüglichen
Bestimmungen  der  Gewerbeordnungsnovelle  vom  1.  Juni  1891.  S.s.  —  Verordnung,  betreffend
die  Klasseneintheilung  einzelner  Orte.  S.  340.

 

 

 

 

(Nr.  2007.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  auf  die  Sonntagsruhe  im
Handelsgewerbe  bezüglichen  Bestimmungen  der  Gewerbeordnungsnovelle  vom
1.  Juni  1891.  Vom  28.  März  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  9  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)
im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Für  das  Handelsgewerbe  treten  die  Bestimmungen  der  I#.  41a,  55a,
105a,  105b  Absatz  2,  1056,  105e,  105f,  105h  und  105i  des  Gesetzes,
betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  261),  soweit  es  sich  um  die  zu  ihrer  Durchführung  erforderlichen
Maßnabmen  handelt,  mit  dem  1.  April  1892,  im  Uebrigen  mit  dem  1.  Juli  1892
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  Berlin,  den  28.  März  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Reichs-Gesetzbl.  1892.  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1892.
        <pb n="350" />
        —  340  —

(Nr.  2008.)  Verordnung,  betreffend  die  Klasseneintheilung  einzelner  Orte.  Vom  28.  März  1892.

8  E  „
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  der  Bestimmung  im  FI.  19  des
Gesetzes  vom  25.  Juni  1868,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete
Macht  während  des  Friedenszustandes  (Bundes-Gesetzbl.  S.  523),  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  in  der  Anlage  verzeichneten  Orte  gehören  vom  Tage  der  Verkündung
-  dieser  Verordnung  ab  derjenigen  Servisklasse  an,  welche  bei  jedem  Orte  vermerkt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  Berlin,  den  28.  März  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.
        <pb n="351" />
        —  341

Anlage

zu  der

Verordnung  vom  28.  Maͤrz  1892,  betreffend  die  Klasseneintheilung

 

 

 

i

einzelner  Orte.

 

 

 

Namen  Servis-.
  klasse.
der  Orte.  der  Staaten  und  Verwaltungsbezirke.
Goldap  .  ..  ..  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Gumbinenen  III.
Gumbinnen  Preußen,  Reg.-Bez.  Gumbinen  .  II.
Helgoland(Jnscl)..Preußen,Reg.-Bez.Schleswig.....  .........  III.
Inowrazlaw  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Brombereg  II.
Mörchinggen  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Lothringeng  III.
Neubreisach  ..  .  .  .  .  Elsaß  ·  Lothringen,  Bez.  Ober  ·  Elsaß  .........  ...  III.
Osterode  i.  Ostpr.  .  .  Preußen,  Reg.«  Bez.  Königsberg  i.  Pr.  .........  II.
Saarburg  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Lothrinnen  II.
—

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="352" />
        <pb n="353" />
        —  343  —

Reichs-Gesetzblatt.

19.

Juhalt:  Gesehy,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts=  Etats  für  das  Etatsjahr  1892/93.  S.  z348.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  S6s.  —  Gesetz  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Schutzgebiete.
  G.  Ss##.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
Kamerun,  Togo  und  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  für  das  Etatsjahr  1892/93.  S.  70.

 

 

 

(Nr.  2009.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  das  Etatsjahr
1892/93.  Vom  30.  März  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
S.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
„Etatsjahr  1892/93  wird,  wie  folgt,  festgestellt:
in  Ausgabe

auf  1207  583  565  Mark,  nämlich
auf  990  674  864  Mark  an  fortdauernden,
auf  72130  106  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und
auf  144  778  595  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,

und
in  Einnahme
auf  1207  583  565  Mark.

g.  2.
Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1892  bis  31.  März  1893
wird  auf  148  374  Mark  festgestellt.
Reichs-Gesetzbl.  1892.  56

Ansgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1892.
        <pb n="354" />
        »  §.3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  einhundertfünfundsiebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
auszugeben.

S.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,  und  der
Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1893  nicht  überschreiten  darf,
wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann,  nach  Anordnung
  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

S.  5.
Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

C.  6.

Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.

Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.
  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1892.

L  S)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.
        <pb n="355" />
        —  345  —

Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1892/93.

56“
        <pb n="356" />
        346

 

 

 

Betrag

 

für  dons  Darunter
ür  da  ...
Z-  Ausgabe.  Etatsjahr  aunsise
2/93.  wegfallend.
8  1892/93  gf
—  Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  *-  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1/14.  II.  Reichstaaaaaaaa  423  213  3  850
3.  1|/10.  III.  Reichskanzler  und  Reichshanzlei  150  360  —
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/11.  sAuswärtiges  Amt  ........  .  ....  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  1  825  780  1  560

5.|1/126.]Gesandtschaften,  Konsulate  und  Schutzgebiete  6  920  650  –

6.  1/8.Allgemeine  Fddddss  .  .  .  ..  .  .  ...  1154775  4520

Summe  I.119901  205  6  080
V.  KReichsamt  des  Innern.

7.  1/12.  Reichsamt  des  Innernr.  809  240  20  890
7a.  1/17.  Allgemeine  Fonddds  ..  15  450  138  —
7b.  1/8.  Reichskommissariat  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  52  200  —
7e.  1/2.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  29  700  —
7d.  1/4.  JSchiffsvermessungsamt  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  23390  —

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  .  6  000  —

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen.  .  .  34  800  —
10.1/8.  Statistischesnn  tt.  846  785  –
11.  1/7.  Normal-Aichungskommissioon  111  495  600
12.  1/7..Gesundheitatttmmm  ..  .  ..  .  .  ..  198  380  600
13.1/8.Patennmnmnt  .  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  .  ..  1  049  530  —
13a.  1/8  Reichs-Versicherungnt  1022710  1500
13b  1/9  Physikalisch-technische  Reichsanstalt  262  382  9  000

Summe  W  19  896  750  32  590
        <pb n="357" />
        347

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  a
E  PreußenSachsen.  Würt=  für  das  fünft
*  Aus  ga  be.  re.  temberg.  Etatsjahr  weg
8  1892/93.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Derwaltung  des  Reichsherres.
14.|1/I1.  Kriegsministerinn  2177610  145  460  06  86ö002429  930  900
15.  1/5.Militär-Kassenwesen  264  874  30  865  18  950  314  669—
16.,  1/9.  Militär-Intendanturen  1  913  1588  153  17|  35  442201  774
17.]1/6.  Militär-Geistlichkit  708  776  41  630  18  432  768  88
18.  1/6.Militär-Justiwerwaltung  596  344  60  515  67  800  724  6599  1  056
19.  Höhere  Truppenbefehlshabrern497890  5S6  1397700  2  826  216
20.  1/3.]  Gouverneure,  Kommandanten
und  Matzmajorte  574  060  18  312  15  600  60797240  324
21.  1⅛/3.  Adjutantur-Offiziere  und  Offfiziere
  in  besonderen  Stellungen  917  1700  68  100%1  086  97—
22.  1/28.]Generalstab  und  Landesvermessungswesen
  2  155  945139  025  64  45002  359  4201500
23.  1/4.  Ingenieur=  und  Pionierkopdpsrn77  676  95  558  52  492  1  926  720—
24.  1/25.|  Geldverpflegung  der  Truppen..104  021  2299207  708|5  846  599|119  075  536800  317
25.  1/6.Naturalverpflegung  84  491  2507  497  830  4579  13449  568  2114
26.  1/10.]  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Trupdpen  21  240  24012  037  0444  9261  8663
27.  1/17.Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
  36  580  7493342  7931  800  1944172373663  316
28.  1/7.Garnisonbauwesen  706  958  11  356  30  460  748  7744+4
29.  1/17.Militär-Medizinalwesen  6  075  208518771  335  1496  929  123  3040
30.  1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe  825  196  64  239  52  992  942  427  576
31.  1/2.  Verpflegung  der  Ersatz=  und  Reservemannschaften
  2.  3  004  1360  178  573  97  476  3280  18-32.
  1/5.  Ankauf  der  Remontepfere.044  0964%%
33.  1/7.JVerwaltung  der  Remontedepot  173  550  21  465  —  2  195  0ü15
34.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann=
  und  Transportkoster  6  528  137713373  48326  8900  7228  507000
35.  1/59.  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen
  5  843  9664467  498  65  311627677999  434
36.  1/7.  Militär-Gefängnißwesen  685  169  91  364  68  244  8447777  000
37.  1/23.  Artillerie=  und  Waffenwesen  25  182  7462067  950|1194  13/2  44  828219
Seite  317  987  128827  531  74316  808  829|362  327  700|259  107
        <pb n="358" />
        ——  —————  —  —  —

Ueberhaupt  Dar--

  Preustenachsen.  Wär)für  das  unter
—  —  Ausgabe.  2c.  temberg.Etatsjahr  ünftig
189|93.  we9=fallend.


–  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

#  Uebertrag  .  317  987  12827  531  743116  808  829|362  327  700/259  107
38.  1/5.  Technische  Institute  der  Artillerie  748  376  60  794  –  809  170—
39.  1/13.  Bau  und  Unterhaltung  der

Festunggen  .  2  687  329  33949914050%2  735  32822  982
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  7  781  833679  285  455  090  8  916  208  240
41.  1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds
  nicht  ausgeworfen
  sind  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  111800  7  655  6  550  126  000“—
4.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkass961  70  215  o001  115  ooo  22817001  —
43.  1/6.  Verschiedene  Ausgaben.  ...  ...  612  146  32774  5950  650  87|0-C
Summe  Kapitel  14  bis  43331  890  312/28  561  200|17  405  469|377  856  981282  329
44.  Militärverwaltung  Rart.
von  Bayern  57  712  045
Davon  ab:
der  auf  die  fortdauernden
  Ausgaben
  Kapitel  74
(Allgemeiner  Pensionsfonds)
  mit.  4  637  158
und  auf  die  einmaligen
  Ausgaben
  des  ordentlichen
  Etats  —
Kapitel  5  —  mit  3  646  710
entfallende,  unter
Kapitel  74d  bezw.
bei  Kapitel  5  unter
Titel  180  angesetzte
  Theil  obiger
Quote  8  283  868
bleiben  –  —  —  49  428  1771  —
Summe  VI.  ..  —  —  —  427  285  158|282  329
        <pb n="359" />
        349

 

 

 

B  ao-  t  "  6Darunter
7  a  »  .
—  Aus  9a  be.  Etatsjahr  ans
S  2/93.  we  end.
1892/93
Mark.  Mark.
VII.  Karineverwaltung.
45.  1/2.  Marine-Kabinet  und  Ober-Kommannddd  33  300  –
46  1/9.  Reichs-Marine-Amtt:  :  .  .  .  .  .  ...  890  620  —-47.1,-«5.SeewarteundObservatorien..................
  282  505  16  800
48.  1/5.  Stations-Intendantuten  250  725  —
49.  Rechtspfleggenn  ....  31  650  —
50.14  orge  und  Garnisonschulwesen  56  285  750
51.  .............................  10  454  006  864
52.  1  der  Schiffe  und  Fahrzeuge  .......  9  596  185  —
53./5.  Naturalverpflegnggg  ..  .....  ..  3  627  960  —
54.  1/3.  Bekleidung.  ..  ...  .......................  ...  114  564  2  600
55.]1/8..  Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen  1  088  167  26  018
55a.  1/3.  Kassen=  und  Rechnungswesen  238  444  —
56.  Wohnungsgeldzuschuß  .................  .  ..  ...  838  693  900
57.  1/11.  Hranktenfteg  e.  706  939  —-58.1X3.Retse-MarschundFrachtkosten..............
  557  250  —
59.  1/8.  Bildungswesen  ............................  172  951  3  150
60.1/14.  Werftbetrie  ...  .........  12437767457820
61.1-8.ArtillerieundFortisikation.........-..........  2255740  —
62.]1/3.  Torpedo-  und  Minenwesen  1  185  268  96  800
63.1/4.  Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen  262  800  15  000
64.  1/7.  Verschiedene  Ausgaben  217  020  —-Summevll...45298839620702

VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  1/13.  Reichs-Justitauntt  528  970  3  340
66.1/14.  Reichsgericicbt  .  ..  1  519  856  —
Summe  VIII  ..  .  2048  826  3340
        <pb n="360" />
        350

 

 

de  jt1  ar  g8Darunter
«  ura  ...
E  .-  Ausgabe.  Etatsjahr  ns
r  —  wwogfallend.
5  1892/93  gf
Mark.  Mark.
XX.  Reichsschatzamt.
67.  1/12.  Reichsschatuuttt  .  ..  .  ...  545  330  6500
68.  1/12.  Allgemeine  Foddds  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  355  074  200  —
69.  1/11.  Reichskommissariat  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  440  210  1  200
Summe  LX  .  ..  356  059  740  7700
70.  1/12.  X.  Reichs-Eisenbahn-amt  308  240  3  340
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.|Verwaltnga  258  30  —
72.  ½5.Verzinunuiigggagaa  .  .  ...  60  607  500  –
Summe  XI..  .  bo  865  800o1  —
73.  1/11.  XII.  Rechnungshof  ...........  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  625  648  1300
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/6.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  31  815  50  305  200
b)  Sachen  2  018  0800  00
c)  Württembreeen  ..  1  615  480  11  000
=  35449  0603  0
d)  an  Bahen  4  637  158  –
-40  086  2188335  200
75.  1/7.  Marineverwaltinngng  .  .  .  .  .  ..  1  550  3688  20  000
76.  1/4.  Civilverwaltng  .  .  .  .  .  .  ..  1009  9451  —
Summe  XIII  42  646  5311355  200
        <pb n="361" />
        351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B  t  q8  Darunter
E  r  da  ...
S  E  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1892/93.  wegfallend.
Mark.  Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfondss  75  380  2  200
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:

J.  an  Preufent  35  316  —
2.  .  Sachen  ...  4  440  –
3.  .  Württembee  .  ..  4  440  –
4.  .  Bahrn  .  .....  ....  16  030  —
—  60  226  —-79.
  Invalidenpensionen  2c.  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71.
1/4..  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  000.  15  594  000  —
b)  Sacsen  .  .  ..  938  000  —
c)  Württembreeng  ..  .  .  ..  505  900  —
d)  Bahen  3  537  550  —
20  575  450  —
5/8.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.  .  .  .  16  759  –
-20592209  —
80.  Invalidenpensionen  2c.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  2ee.  2  546  000  —
b)  Sachen  132  437  –
c)  Württembteg  30  130  —
d)  an  Bahen  354  313  —
577..B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  1  793  –
8.  C.  Sonstige  Pensionen  307  000  –
3371  673  –
57

Reichs-  Gesetzbl.  1892.
        <pb n="362" />
        Betrag

 

 

 

 

 

»  Darunter
E  für  das  künfti
—  Ausgabe.  Etatsjahr  ünftig
5  1892/93.  wegfallend.
Mark.  Mark.
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes
von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen  29e.  33  048  —-b)Sachsen...........................
  1728  —
c)  Württemberg  ...  ..  ...  ..  .  ..  .  ...  .  .  .  ..  144  —
d)  Bahhen  .  .  .  ...  396  —
—  35  316  —
82.  Penfionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen
und  deren  Angehörieen  .  .  ..  290  000
2.  An  Bahen  .  .  ..  37  935
—  327  935  –
83.  Die  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  bisher  bewilligten  und
fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihülfen
  für  Wittwen  und  Kinder  der  in
Folge  des  Krieges  von  1870/71  für  invalide  erklärten
  und  demnächst  verstorbenen  Militärpersonen
der  Ober=  und  Unterklassen  bis  zur  Höhe  von
350  000  Mark  jährlich  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  ...  350  000  —
84.  1|12.  Invaliden-Institute:
a)  Preußen  299900..  ...  297  691  10  248
b)  Sachen  ...  –  —
e)  Württemberg  ...  ..  ..  ....  ....  ..  ..  ..  ..  13  426  1700
d)  an  Bahgen  *i755  40  698  —
=  351  815  11  948
25  164  55441

 

 

Summe  XIV.  4
        <pb n="363" />
        353

—  —  —  —  ————  —  —  ——  ——  —

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  Eirsah  künftig
jahr
1892/93.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.

Summe  I.  Bundesrat  –  —
II.  Reichsteaagggaaaaa  .  ...  423  213  3850
ILII.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei..  ........  150  360
[IV.  Auswärtiges  innn::::  9901205  6  080
V.  Reichsamt  des  Innen  ...  19  896  750  32  590
DV  .  Verwaltung  des  Reichsheeres.  427  285  138  282  29
V  II.  Marineverwaltng  ...  45  298  839  620  702
V.III.  Reichs-Justizuerwaltng  2  048  826  3  340
IX.  Reichsschatnt  356  059  740  7  700
TX.  Reichs-Eisenbahn-Amt  308  240  3  340
Tl.  Reichsschulllll  ..  60  865  800  —
XII.  Rechnungshof.  ..............  .....  ...  625  648  1  300
TXIIII.  Allgemeiner  Pensionssondss  42  646  531  355  200
TXIV.  Reichs-Inwalidenfondndds  25  164  554  14  148

Summe  der  fortdauernden  Ausgabenn.990  674  8644137

 

□
1
        <pb n="364" />
        354

 

 

 

 

 

Betrag
—  für  das
—–-  Ausgabe.  Etatsjahr
8  1892/93.
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
J.  J.  Reichstag  ...........................  ..  .  .  ..  —
2.  14.  II.  Auswärtiges  t4t4::  .  ...  3  032  300
3.  1/7.  III.  Reichsamt  des  Innen  4  714  966
4.  14.  IV.  post-  und  Celegraphenverwaltunnngg  7250  748
4  1.  IVa.  Leichsdruckerei........................  ..  .  ..  200  000
5.  V  Derwaltung  des  Reichsheeres.

1/116.  a)  Preußen  .  23  836  912
148/169.  b)  Sachen  ..  .  ...  3615350
170/179.  e)  Württemberg  ....  .........  ..........  ..  .  .  .  .  ..  425  256

Summe  4.27877  518
Preußen  2c.
117/144.|  Zu  Garnisonbauten  2c.  in  Elsaß-Lothrineen  6  492  340
145.  Für  Bauten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke
  zur  Verwendung  kommhmen  .  ...  197  024
146/147.  Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken  im
Interesse  des  Verkehrs,  deren  Kosten  dem  Reichsfestungsbaufonds
  nicht  zur  Last  fallen  (Artikel  IV.  Absatz  2  des
Gesetzes  vom  30.  Mai  1873))  .  .  ..  203  400
Summe  B..  6  892  764
180.Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  K  ...  3646  710
Summe  Ww.  88  416  992
        <pb n="365" />
        Betrag
für  das
Ausgabe.  Etatsjahr
1892/93.

Mark.
6.  1/4.  VI.  Karineverwaltnnnng  .  ..  30  508  900
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etatttttss  .  ...  13  396  200
«  bleibenSummeV1...17112700
7.  1.  VII.  Reichs-Justizuerwaltiinnn3  1071000
8.  1.  VII.  Reichsschatzamt  ..............  ...........  ....  331  400
9.  IX.  Kohlbeträge  aus  früheren  Jahten  —
b.  Außerordentlicher  Etat.
10.  1½.  I.  Reichsamt  des  Innen  6  000  000
11.  II.  Post-  und  CTelegraphenverwaltugg  —
12.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/19.  a)  Preußen  200ee.  66  861  008
40/48.  b)  Sachen  3  618  020
49/56.  c)  Württembbergrg  .  ...  ..  .  .  .  .  .  ...  2  555  700
Summe  .4  034  728
Preußen  2c.
20/28.Zu  Garnisonbauten  2c.  in  Elsaß-Lothrinnen  ...  3  583  988
29.  Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  deren  Kosten  dem
Reichsfestungsbaufonds  nicht  zur  Last  fallen  3  835  000
Seite  7  418  988
        <pb n="366" />
        Betrag
—  für  das
—  Ausgabe.  Etatsjahr
8  1892/93.
Mark.
(12.)  Uebertrag  7  418  988
30.  Zur  Erweiterung  bezw.  Neuerwerbung  von  Artillerie-Schießpläüeen
  ...  500  000
31/39.  Zu  Kasernenbaureeenenen  2  444  020
Summe  Preußen  296c91  363  008
57".  Zu  Erstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau-
  2c.  Kosten:
1.  an  Königreich  Sachen  47994  +
2.  -  Württemberg  .....  .............  38  052  .
3.  Ben  .  ....  27  473
4.=  Hessen  ..  640
5.  Mecklenburg--Schwerin  .......  .  ...  1841—
116  000
58.  JFür  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahmnetzes  im
Interesse  der  Landesvertheidigng  ...  4364750
Summe  B.14843  758
59.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  4  9553  809
Summe  II97  432295
13.|1DVN  Marineverwaltung  .............  .  .  .  .  ....  ..  ...  9601600
18.  Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Stat  13396200
Summe  lI.2997800
14.  1.  V.  Reichsschatzamt  ........................  .  .  .  ..  4000  000
15.  115  VI.  Eisenbahnverwaltuunnaaa  14348  500
        <pb n="367" />
        —  357  —

 

 

 

 

 

 

-  tr  48Darunter

r  da  ...

Ausgabe.  Etatsjahr  künftig

1892/93.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.

Summe  I.  Reichsteggaaaaa  —  —
[II.  Auswärtiges  Amt.................  ...  3032300  —
III.  Reichsamt  des  Innern  4714  966  –
Wr.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  7250  748  —
ILVa.  Reichsdruckerei  .  .  ........  ....  .  ....  ...  200  000  —

·  V.VerwaltungdesReichsheeres...........  38  416  992  –
VI.  Marineverwaltnnng  17  112  700  —
VII.  Reichs-Justizverwaltung.  ..............  1071000  —
VIII.  Reichsschatzamt  ..  .  .  .  .  ................  331  400  —
IX.  Fehlbeträge  aus  früheren  Jahren  –
Summe  a.  72  130  106  —

b.  Außerordentlicher  Etat.

Summe  IJ.  Reichsamt  des  Innern  ..  ..........  ....  6  000  000  —

"  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltuntng  –  –
III.  Verwaltung  des  Reichsheeres  97  432  295  –
H[V.  Marineverwaltinngng  22  997  800  –
"  V.  Reichsschatztt  ...  ...  4  000  000  —
VI.  Eisenbahnverwaltung.  .................  14  348  500  —
Summe  b.  .  .1  144778595  —

Summe  der  einmaligen  Ausgaben  221f908  701  —

Summe  der  fortdauernden  Aussabben  990674  8644330  579

Summe  der  Ausgabe

 

 

1207  583  565

 

1  330  579
        <pb n="368" />
        —  358  —

 

 

 

Betrag
E  für  das
-  Einnahme.  Etatsjahr
ii  189293.
Mark.
1.  I.  Sölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  SZollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1.  Söllllll:  ·.............  -339451000
2.Tabacksteuer.......................................  10773000
3.Zuckersteuer:
a)Materialsteuer.............................  11573000
b)Verbrauchsabgabe..........................  56523000
4.Salzsteuer........................................  41  514  000
5.  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottich=  und  Branntweinmaterialsteuer  17  452  000
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  zu  derselbeen  102  607  000
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Blieierr.  23  877  000
Vvon  den  außerhalb  der  Sollgrenze  liegenden  Gundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen:
a)  Zölle  und  Tabackstenrrr  ..  .  .  ...  46  000
b)  Luckersteuer,  Salzsteuer,  Maischbottich-=  und  Branntweinmaterialstuer
  ...  16  490
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben:
Braustenrrrrrrrrnr.  .  1470
Summe  I  603  833  960
        <pb n="369" />
        Betrag
für  das
"  7  Einnahme.  Etatsjahr
52  1892/93.
Mark.
2.  I.  Reichsstempelabgaben.
1.  Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prottttnn  ...  1  206  500
Davon  ab:
a)  Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar
erwachsende  Verwaltungskosen  470
—  1  206  030
b)  Herauszahlung  an  Oesterreich=  Ungarn  für  die  Gemeinde
Mittelbrreg  ..  30
bleiben  (Titel  1)  1  206  000
2.  Wechselstempelsteeernrnrnrnr  ..  ..  ...  7  400  000
Davon  ab:
a)  gemäß  8.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder..  148  000  A.
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs=  und
Verwaltungskossfen  206  000.
zusammen  .  .  .  354  000
bleiben  (Titel  2)  7  046  000
3.  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Kaufgeschäfte  2c.
und  Lotterieloose:
A.  für  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  43  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  (Reichs=  Gesetzbl.  für  1885  S.  179),  zu  vergütenden
  zwei  Prozent  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten...................................
  7  435  000
B.  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  13  412  000
Seite.20  847  000

 

 

Reichs-.  Ges-hbl.  1892.  58
        <pb n="370" />
        —  360  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —
Betrag
—  1  für  das
2  Einnahme.  Etatsjahr
r  1892  93.
Mark.
(2.  Uebertrag20  847  000
C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotteerren  6  838  000
b)  von  Privatlotterien,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten.  534  000
zusammen  (Titel  )28219  000
Statistische  Gebühr.
Brutto-Einnahme  ..  ..  ...  .....  ..  ....  .  .  ..  672  000  J+
Ab:  Zurückzahluen  .  .  3000
bleiben  669  000
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reich
unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
auf  welche  der  Erlös  für  verkaufte  Formulare
in  Rückeinnahme  komnt  21  000  A.
b)  die  Entschädigungen  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2½  Prozent  der  Brutto-Einnahme)  16  800•
c)  gemäß  F.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli
1879  die  den  Bundesstaaten  zu  vergütenden
Verwaltungskosten  17600
zusammen  .  .  .  55  400
bleiben  613  600
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische  Gemeinde
  Jungholz)  und  an  Oesterreich-Ungarn  für  die  Gemeinde
  Mittelbrergrgrgrgggg  .  .  .  .  ...  24  400
zusammen  (Titel  4  638  000
Summe  I.37109  000
        <pb n="371" />
        361

 

 

 

 

 

6

 

B  fex  t  z8  Darunter
;  r  da  1
*  E  Einnahme.  Etatsjahr  ns
S  «  18293·weaen.
8  92
Mark.  Mark.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwallung.
1/10.  sJEinnahme  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ......  ..  .  .  .  ..  247  457  020  –
Fortdauernde  Ausgabe:
1/16.  A.  Zentralverwaltig  .  ..  2  394  820I16  400
17/66.  B.  Betriebsverwaltiyg  .  ...  223  839  2622  410  315
Summe  der  Ausgaben  .  226  234  08212  526  715
Die  Einnahmen  betragen  .  247  457  020  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IIII).21222  938  —
Za.  IV.  Reichsdruckerei.
1/2.  JEinnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  .....  .  ....  .  .  .  ..  5  260  000  —
1/14.  Fortdauernde  Ausgabe.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  4  006  790  12  500
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IVVy1310  —
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
1/7.  Einnaheeee  ....  ...  .  .  .  ..  55  639  0000
Fortdauernde  Ausgabe:
1/12.  A.  Zentralverwaltg  83  200  1  000
13/27.  B.  Betriebsverwaltunnng  35  731.000  9  057
Summe  der  Ausgaben!5  814  200  10  057
Die  Einnahmen  betrageernr55  639  000  —
Mithinistlleberschuß(Summev)...-19824800  —
5.  VLBanliwefm
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
  (Gesetz  vom  18.  Dezember  1889  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  201  —)  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  4570  000  —
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  vom
14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  202  70—
Summe  W1I.  4772  700  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

58“
        <pb n="372" />
        —.=  —  —  —  —
Betrag
E  für  das
Einnahme.  Etatsjahr
S  r  1892/93.
Mark.
VII.  Derschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1.  Reichsaa  754
6a.  1.  Reichskanzler  und  Reichskanziiieieie:  1  368
7.  1½8.Auswärtige  ü4t4::2  ...  890  240
8.  1/13.  Reichsamt  des  Inernrn  ...  2  290  969
9.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  22222222.  6  922  114
Sachen  ..  304  752
Württembeggggggg  117  547
ga.  1/4.Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  22euee.  488  631
Sachen  —
Wuͤrttemberg  .......  ..  ...  .  .....  .......  ...  .  .  ..  —
10.  ½9.Marineverwalttngg  ..  348  350
11.  1/4.  Reichs-Justizverwaltnnng  .  .  .  .  .  .  .  ...  437  094
12,  1/3.  Reichsschatctmnt::1:::  ..  .  .  ..  187  455
13.  1/3.  Reichs-Eisenbahn-  Amt  ..................  .  .  ..  ..  .  .  .  ...  4514
13a.  1.  Reichsschudeeee  .....  14  000
14.  1/2.  IRechnungshof  .  ..  ..  ..  ...  .  ...  135
15.  Allgemeiner  Pensionssods=  10  776
16.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfods  ...  106
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt.  ...  .......  ....  3  150  A.
für  den  Rechnungshof......  .  .  .  ..  .  .  .  ..  42  013  45  163

 

Summe  VI...

12  063  968
        <pb n="373" />
        —„  —  ———  —

 

Betrag
E  für  das
2  Einnahme.  Etatsjahr
—2  1892/93
S  /93.
Mark.
18.  1.  VIII.  Jus  dem  heichs-Invalidenfonds  25  164  554
19.  IXX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.  Vom  Reichstagsgebäudefods  295  000
20.  X.  Ans  der  Veräußerung  von  Parzellen  des  ehemaligen
Htettiner  Festungsterrains.
1.  Auf  Grund  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
mit  Ausschluß  von  Elsaß-Lothrinieeeeen  1  096  906
204.  Ta.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.

 

Ueberschuß  des  Haushalts  des  Etatsjahres  1890/91,  vorbehaltlich
  der  Berichtigung  in  Folge  der  Repvision  der  Rechnunegggagaganan:t


15  308  201
        <pb n="374" />
        —  364  —

 

 

 

 

Betrag
E  für  das
#  Einnahme.  Etatsjahr
E  S  1892/93.
Mark.
21.  XI.  Katrihularbeiträge.
1.  Preußen  188  103  831
2.  Bahen  .  .  ...  41  124  580
3.Soachen  .  ..  22  034  168
4.  Württembeeee  14  901  598
5.  BBlien  .  .  ..  11584  910
6.  Hessen  .....  ..  ..  ................  ..  ..........  .  ..  -...  6228  440
7.  Mecklenburg-  Schwreiein  3  621222
8.  Sachsen-Weimierrrrnnr  2  045  498
9.  Mecklenburg-Strellltztzz  613  144
10.  Oldenbregg  .  ..  2226  715
11.  Braunschwigg  ..  2  538  626
12.  Sachsen-Meiniingnen  1  404  268
13.  Sachsen-Altenbregegeg  .........  .  .  .  .  ..  1  072  883
14.  Sachsen-Coburg  und  Gottaa  1  295  410
15.Anhalt.  1  710  871
16.  Schwarzburg-Sondershausen  473  331
17.Schwarzburg-Rudolstnt  538  179
18.  Walkeggg4;3  358  798
19.  Reuß  älterer  Liniteeeee  .  ..  395.62
20..  Reuß  jüngerer  Liniieee  .  .  ..  753254
21.Schaumburg-Libeeen  .  .  ..  245  841
22.  Lippe.  ....  ..  .  .  .  .  ..  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  ...  .  .  .  ..  806  200
23.  tübresasa  ..  481  920
24.  Belezmzemmmmmt  1  134  785
25.  Hamurggg  .  ..  3  933  982
26.Elsaß=  Lothringen  .  ...  11  32  017
Summe  XI  .  .  .  320  859  733
        <pb n="375" />
        —  365  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
E  für  das
"t  Einnahme.  Etatsjahr
“  1892/93.
Mark.
XII.  Anßerordentliche  Vechungsmittel.
22.  Aus  dem  Reichstagsgebäudefonds.
1.|Zu  den  Ausgaben  behufs  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes  4  000  000
Summe  Kapitel  22  für  sich.
23.  Aus  der  Anleihe.
1.#  eimaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller
Bendesstaaten  .  ..  134  608  575
2.|Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bahen  .  ..  3  060  020
3.  Bu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württembrg  ..  .  —
Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  23  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch  offenen
Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die  solchergestalt
sich  ergebenden  Gesammtkredite  werden  um  den  Betrag  der  bei
den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa  eintretenden  Ersparnisse
sgekürzt.  .
SummeKapite123....137668595
24.  Sonstige  außerordentliche  Deckungsmittel.
1.  JPräzipualbeitrag  Preußens  zu  den  Ausgaben  für  den  Nord—
Ostsee-Kanal  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  16.  März  1886
(Reichs-Gesetzl.  S  5000  ..  .....  ..  .  ..  600  000
2.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichsfestungsbaufonds
geleisteten  Vorschüfsfsfnnnnn  .  .  .  ..  510  000
3.  Neunte  Kaufgelderrate  für  die  ehemaligen  Festungsgrundstücke  zu
Cenn.  1  000  000
4.  Ueberschuß  aus  dem  Münzwesen  ...  1  000  000
Mehrerträge  über  das  Etatssoll  kommen  von  der  Anleihe
unter  Kapitel  23  Titel  1  in  Abgang.
Summe  Kapitel  24.  ...  3  110  000
Summe  XII  (Kapitel  22  bis  2t,t).144  778  595
        <pb n="376" />
        366

 

—  N
—  #————..-—.—.


 

 

 

 

 

 

 

B  1  t  g  Darunter
r  da  ».
Einnahme.  Etatsjahr  künftig
1892/93.  Wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.
Summe  I.  Hölle  und  Verbrauchssteuiiern  ...  603  833  960  —
II.  Reichsstempelabgahben  37  109  000  —
ILII.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  21222  938  —
ILV.  Reichsdruckerei  ..  .  ............  .  ..  .  .  ...  1  273  210  —
V.  Eisenbahnverwaltung  .  ..  194  80  —
VDVI.  Bankwesen  4772  700  –
V.I.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  12  063  968  —
VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonsdss  25  164  554  —
ILX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern  ........  295  000  —
TX.  Aus  der  Veräußerung  von  Parzellen  des
ehemaligen  Stettiner  Festungsterrainzs  1  096  906
JNa.H  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren  .  15  308  201  –
X.  Matrikularbeiträühhtetete  .  ...  320  859  733  –
J  —1062804  970oh  —
XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel....  .....  .  144778  595  —
Summe  der  Einnahme  ...  1207  583  565  —
Die  Ausgabe  beträgt  .  .  .  1207  583  5651  1330579
Balanzirt.
Berlin,  den  30.  März  1892.
(L.  S.)  Wilhelm.

 

Graf  von  Caprivi.
        <pb n="377" />
        —  367  —

Besoldungs-Stat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1892  bis  Ende  März  1893.

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  die  Zeit
„  vom  1.  April
Titel.  Ausgabe.  1892
bis  3  1.  März
1893.
Mart.
Besoldungen.
1.]  Der  Präsidntttt:t:t  24  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)  ·
2.EinVizepräsidcnt18000.-6.,siebenMitgliedermitIOOOMbis
15000.-Ø.,imDurchschnitt12000M..................  102  000
Summe  Titel  1  und  2.  126  000
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1500  K  für
die  Beamten  unter  Titee  ...  12  000
4.  Pensineen  .  .  10  374
Summe  148  374

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1892.  50
        <pb n="378" />
        —  368  —

(Nr.  2010.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  Vom  30.  März  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

S.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1892/93  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der
Reichseisenbahnen  mit  132  268  595  Mark  vorgesehen  sind,  bis  zur  Höhe  dieses
Betrages  im  Wege  des  Kredite  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck  in  dem
Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,
eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

 

G.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §#.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine=  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1892.
G.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.
        <pb n="379" />
        —  369  —

(Nr.  2011.)  Gesetz  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Schutzgebiete.  Vom  30.  März  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  foldgt:

S.  1.
Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Schutzgebiete  müssen  für  jedes  Jahr
veranschlagt  und  auf  den  Etat  der  Schutzgebiete  gebracht  werden.  Letzterer  wird
vor  Beginn  des  Etatsjahres  durch  Gesetz  festgestellt.

§.  2.

Baldmöglichst  nach  Schluß  des  Etatsjahres,  spätestens  aber  in  dem  auf
dasselbe  folgenden  zweiten  Jahre  ist  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstag  eine
Uebersicht  sämmtlicher  Einnahmen  und  Ausgaben  des  ersteren  Jahres  vorzulegen.

In  dieser  Vorlage  sind  die  über-  und  außeretatsmäßigen  Ausgaben  zur
nachträglichen  Genehmigung  besonders  nachzuweisen.

Die  Erinnerungen  der  Rechnungslegung  werden  durch  diese  Genehmigung
nicht  berührt.

S.  3.

Ueber  die  Verwendung  aller  Einnahmen  ist  durch  den  Reichskanzler  dem
Bundesrath  und  dem  Reichstag  zur  Entlastung  jährlich  Rechnung  zu  legen.

S.  4.

Erfordern  außerordentliche  Bedürfnisse  eines  Schutzgebiets  die  Aufnahme
einer  Anleihe  oder  die  Uebernahme  einer  Garantie,  so  erfolgt  dies  auf  dem  Wege
der  Gesetzgebung.

S.  5.
Für  die  aus  der  Verwaltung  eines  Schutzgebiets  entstehenden  Verbindlichkeiten
  haftet  nmur  das  Vermögen  dieses  Gebiets.

P.  6.

Der  dem  Gesetze,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die
Schutzgebiete  Kamerun,  Togo  und  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet,  für  das
Etatsjahr  1892/93  als  Anlage  beigefügte  Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr
  1892/93  hat  auch  für  die  Etatsjahre  1893/94  und  1894/95  für  die  Etatsaufstellung
  der  Schutzgebiete  als  Norm  zu  gelten.

59.
        <pb n="380" />
        Auf  Schutzgebiete,  deren  V  eiertn  ausschließlich  von  einer  Kolonialgesellschaft
  zu  bestreiten  sind,  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.


Für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  treten  die  Vorschriften  unter  §.  1,  2
und  3  dieses  Gesetzes  erst  mit  dem  1  April  1894  in  Kraft,  sofern  nicht  darch
Kaiserliche  Verordnung  ein  früherer  Zeitpunkt  festgesetzt  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1892.
(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Caprivi.

 

—“--—

(Nr.  2012.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
Kamerun,  Togo  und  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  für  das  Etatsjahr
  1892/93.  Vom  30.  März  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Etat  der  Schutzgebiete  für  das
Etatsjahr  1892/93  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe,  wie  folgt,  festgesetzt:

1.  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  566  000  Mark,

2.  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf  116  000  Mark,

3.  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  297.000  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Caprivi.
        <pb n="381" />
        —  371  —

Etat

der

Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1892/93.

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

Be  trag  Darunter
S  „kürtg

1892/93.  wegfallend.

«  ges-L  Mark.

I.  Kamerun,  laut  beiliegenden  Spezial-Etats:

—3  Einnahme  ......................  ....  566  000  —

Ausgabe...........................  566  000  13  700
Balanzirt.

II.  Togo,  laut  beiliegenden  Spezial-Etats:
Einnamm  116  000  –
Aussbhbhbee  116  000  —

Balanzirt.
III.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  laut  beiliegenden
  Spezial-Etats:
Einnamm  297  000  —
Ausgabe  ....................  297  000  —
Balanzirt.
Berlin,  den  30.  März  1892.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprinvi.
        <pb n="382" />
        —  372

Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  das  Etatsjahr  1892/93.

Titel.

 

 

Einnahme  bezw.  Ausgabe.

 

Betrag
für  das
Etatsjahr
1892/93.

Mark.

Darunter
künftig
wegfallend.

Mark.

 

—

 

Einnahme.

Zölle,  Abgaben  und  Gebühren
Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen
Zuschuß  aus  Reichsfonds  zu  den  Betriebskosten  einer  Expedition

  in  das  Hinterland

Summe  der  Einnahme

Ausgabe.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.

Zu  Besoldungen,  und  zwar:

a)  für  zwei  Beamte  bei  der  Zoll-  und  Kassenverwaltung
9u000  Mark  (davon  1  500  Mark  künftig  wegfallend)
und  7500  Mark,

b)  für  zwei  Lehrer  6  000  Mark  und  4000  Mark,

J)  für  die  beiden  Bezirksamtmänner  in  Viktoria  12  000
Mark  (davon  2  400  Mark  künftig  wegfallend)  und  im
südlichen  Gebiet  9600  Mark,

d)  für  die  beiden  Amtsdiener  in  Viktoria  und  im  südlichen
  Gebiet  je  4000  Mark,

e)  für  den  Materialienverwalter  4  000  Mark.

Zu  Titel  1.  Das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt

  beträgt:

für  die  Bezirksamtmänner  3000  bis  5  400  Mark,

im  Durchschnitt  4  200  Mark,

für  die  Beamten  bei  der  Zoll-  und  Kassenverwaltung,
  sowie  für  die  Lehrer  2  100  bis
4200  Mark,  im  Durchschnitt  3  150  Mark,

für  den  Materialienverwalter  und  die  Amtsdiener
1200  bis  1  800  Mark,  im  Durchschnitt  1  500
Mark.

Seite

534  000
12  000

20  000

 

566  000

60  100

3  900

 

 

60  100

 

3  900
        <pb n="383" />
        —  373  —

 

 

Fetlas  Darunter
r  da  ».
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1892/93.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag.  60  100  3  900
2.  Zu  Besionen  für  in  den  Ruhestand  getretene  Landes
beamte  und  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener
  Landesbeamen  3000  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
3.Für  Weiße  .  .  ..  ..  .....  ....  61600  —
4.  Für  Farbtenaaaa  .  ..  ..  100  000  –
Summe  Titel  1  bilest.224  700  3900
5.  Qu  sächlichen  und  vermischten  Aussaben  171  800  9  800
6.Zur  Rückerstattung  des  Reichsvorschusses  von  1425  000  Mark
(Kapitel  2  Titel  3a  der  einmaligen  Ausgaben  des  Nachtrags
  zum  Reichshaushalts-Etat  für  189  1/92)  durch
Zahlung  von  15  Jahresraten  zu  je  90  750  Mark  und
einer  Jahresrate  zu  63  750  Mark  —  zweite  Rate  90  750  —
Summe1(Titellbi66).FortdauerndeAusgaben.»487250  13700
II.  Einmalige  Ausgaben.
Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeiien  36  000  —
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaen  .  ...  4  750  –
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds
  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  2c.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe  566  000  13  700
Die  Einnahme  beträüüHft,  566  000  —

 

Balanzirt.
        <pb n="384" />
        —  374  —

Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf  das  Etatsjahr  1892/93.

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
.  .  für  das  künfti
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  ünftig
1892/93.  wegfallend
Mark.  Mart.
Einnahme.
1.Zölle,  Abgaben  und  Gebüten  112  000  –
2.Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  4  000  —
Summe  der  Einnahme  .  .  ./  116000  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.Zu  Besoldungen,  und  zwar:
a)  für  einen  Jollverwalter  7500  Mark
)  für  einen  Zollassistenten  in  Lome.  4000  11500
Zu  Titel  1.  Das  persönliche  pensionsberechtigende
  Gehalt  beträgt:  für  den  Zollverwalter
2  100  Mark  bis  4  200  Mark,  im  Durchschnitt
3150  Mark,  für  den  Hollassistenten  in  Lome
1200  Mark  bis  1  800  Mark,  im  Durchschnitt
1500  Mark.
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  getretene  Landesbeamte
  und  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener
  Landesbeamen  –  –
Andere  persönliche  Ausgaben.
3.Für  Weieeeee  ......  .  ...  5  000  —
4.  Für  Farbige  .......  .......  .....................  32200  —
Summe  Titel  1  bis  4  48  700  —
5.|  Zu  sächlichen  und  vermischten  Aussaeen  48  800  —-Summe
  I  (Titel  1  bis  5).  Fortdauernde  Ausgaben  97  500  —
        <pb n="385" />
        —  375  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Frsbn  Darunter
«  ura  --.
Titel.  Ausgabe.  Clatsjahr  künftig
1892/93.  wegfallend
*  sE’  «  Mark.  Mark.
II.  Einmalige  Ausgaben.
Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeien  16  000  –
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Aussahen  ...  2  500  –
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
  Einnahmen  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem
Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  2c.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  dem  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe  .  .  ./  116000  —
Die  Einnahme  beträüt16  000  —
Balanzirt.
60

Reichs-Gesetzbl.  1892.
        <pb n="386" />
        376

Etat  fuͤr  das  suͤdwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Etatsjahr  1892/93.

 

 

 

 

Betragarunter
.  ,  für  das  künfti
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  nftig
1892/93.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Einnahme.
1.  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnamennnnn
  .  ..  4700  —
2.  Reichszusccachht  292  300  —
Summe  der  Einnahme  297  000  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.Zu  Besoldunien  ...  —  —
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  getretene  Landesbeamte
  und  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen  verstorbener
  Landesbeemen  —  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
3.  IFür  Weiße  .  ..  .  ..  ..  ...  ..  ...  ...  ...  ..  .  ..  .  ..  .  .  ...  93  900  —
4.  Für  Farbeaaa  20  000  —
Summe  Titel  1  bis  4  113  900  —
5.  u  sächlichen  und  vermischten  Ausgaggen  .  ..  128  900  –
Summe  I  (Titel  1  bis  5).  Fortdauernde  Ausgaben  242  800  –
II.  Einmalige  Ausgaben.
Restzuschuß  zu  den  Kosten  der  Einrichtung  einer  landwirthschaftlichen
  Versuchsstation  und  Auskunftsstelle  für
deutsche  Ansiedlrenrnr  .  .  .  .  ...  25  000  —
        <pb n="387" />
        —  377  —

 

 

 

smrmund  Darunter
ür  da  ...
Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1892/93.  wegfallend
Mark.  Mark.
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaen  29.00  —
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fort—
dauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem
Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige
Mehrausgaben  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
  Elfenbein  2c.,  soweit  die  Verwaltung  darauf
Anspruch  hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds
wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Aussabe.297  000  —
Die  Einnahme  betrüüt  97000  —

 

Balanzirt.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        —  379  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

AÆ  20.

 

Inhalt:

 

Cm——
—

Gesetz  über  die  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom
15.  Juni  1883.  S.  379.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Krankenversicherungsgesetzes.
  S.  417.

 

(Nr.  2013.)

Gesetz  über  die  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883.  Vom  10.  April  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

verordnen

von  Preußen  2c.
im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths

und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die

Artikel  1.
S  1  bis  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der

Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Per
1.

2à

A.  Versicherungszwang.

S.  1.
sonen,  welche  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigt  sind:
in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Brüchen  und  Gruben,
in  Fabriken  und  Hüttenwerken,  beim  Eisenbahn-,  Binnenschiffahrtsund
  Baggereibetriebe,  auf  Werften  und  bei  Bauten,

.  im  Handelsgewerbe,  im  Handwerk  und  in  sonstigen  stehenden  Gewerbebetrieben,



in  dem  Geschäftsbetriebe  der  Anwälte,  Notare  und  Gerichtsvollzieher,
der  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten,

.  in  Betrieben,  in  denen  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (Wind,

Wasser,  Dampf,  Gas,  heiße  Luft  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  zur
Verwendung  kommen,  sofern  diese  Verwendung  nicht  ausschließlich  in
vorübergehender  Benutzung  einer  nicht  zur  Betriebsanlage  gehörenden
Kraftmaschine  besteht,  "6

Reichs-Gesetzbl.  1892.  61

Ausge

geben  zu  Berlin  den  16.  April  1892.
        <pb n="390" />
        .  —  380  —

sind  mit  Ausnahme  der  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken,  sowie  der  im  §.  2
unter  Ziffer  2  bis  6  aufgeführten  Personen,  sofern  nicht  die  Beschäftigung  durch
die  Natur  ihres  Gegenstandes  oder  im  Voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  auf
einen  Zeitraum  von  weniger  als  einer  Woche  beschränkt  ist,  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  dieses  Gesetzes  gegen  Krankheit  zu  versichern.

Dasselbe  gilt  von  Personen)  welche  in  dem  gesammten  Betriebe  der  Postund
  Telegraphenverwaltungen,  sowie  in  den  Betrieben  der  Marine-  und  Heeresverwaltungen
  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigt  sind  und  nicht  bereits  auf
Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  der  Krankenversicherungspflicht  unterliegen.

Die  Besatzung  von  Seeschiffen,  auf  welche  die  Vorschriften  der  §S#.  48
und  49  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzbl.
S.  409)  Anwendung  finden,  unterliegt  der  Versicherungspflicht  nicht.

Handlungsgehülfen  und  Lehrlinge  unterliegen  der  Versicherungspflicht  nur,
sofern  durch  Vertrag  die  ihnen  nach  Artikel  60  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs
zustehenden  Rechte  aufgehoben  oder  beschränkt  sind.

Als  Gehalt  oder  Lohn  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  Tantiemen
und  Naturalbezüge.  Für  die  letzteren  wird  der  Durchschnittswerth  in  Ansatz
gebracht;  dieser  Werth  wird  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

§S.  2.

Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  für  ihren  Bezirk,  oder
eines  weiteren  Kommunalverbandes  für  seinen  Bezirk  oder  Theile  desselben,  kann
die  Anwendung  der  Vorschriften  des  H.  1  erstreckt  werden:

1.  auf  diejenigen  im  §.  1  bezeichneten  Personen,  deren  Beschäftigung  durch

die  Natur  ihres  Gegenstandes  oder  im  Voraus  durch  den  Arbeitsvertrag
  auf  einen  Jeitraum  von  weniger  als  einer  Woche  beschränkt  ist,

2.  auf  die  in  Kommunalbetrieben  und  im  Kommunaldienste  beschäftigten
Personen,  auf  welche  die  Anwendung  des  F§.  1  nicht  durch  anderweite
reichsgesetzliche  Vorschriften  erstreckt  ist,

3.  auf  diejenigen  Familienangehörigen  eines  Betriebsunternehmers,  deren
Beschäftigung  in  dem  Betriebe  nicht  auf  Grund  eines  Arbeitsvertrages
stattfindet,

4.  auf  selbständige  Gewerbetreibende,  welche  in  eigenen  Betriebsstätten  im
Auftrage  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender  mit  der  Herstellung
  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  werden
(Hausindustrie),  und  zwar  auch  für  den  Fall)  daß  sie  die  Roh=  und
Hülfsstoffe  selbst  beschaffen,  und  auch  für  die  Zeit,  während  welcher
sie  vorübergehend  für  eigene  Rechnung  arbeiten,

5.  auf  Handlungsgehülfen  und  Lehrlinge,  soweit  dieselben  nicht  nach  §.  1
versicherungspflichtig  sind,

6.  auf  die  in  der  Land=  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Arbeiter  und
Betriebsbeamten.
        <pb n="391" />
        —  381  —

Die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  ergchenden  statutarischen  Bestimmungen
müssen  die  genaue  Bezeichnung  derjenigen  Klassen  von  Personen,  auf  welche  die
Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  1  erstreckt  werden  soll,  und  in  den  Fällen
der  Ziffern  1  und  4  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  An=  und  Abmeldung,
  sowie  über  die  Verpflichtung  zur  Einzahlung  der  Beiträge  enthalten.

Sie  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  sind
in  der  für  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörden  vorgeschriebenen  oder  üblichen
Form  zu  veröffentlichen.

S.  2.

Die  Anwendung  der  Vorschriften  des  H.  1  kann  auch  auf  solche  in  Betrieben
oder  im  Dienste  des  Reichs  oder  eines  Staates  beschäftigte  Personen  erstreckt
werden,  welche  der  Krankenversicherungspflicht  nicht  bereits  nach  gesetzlichen  Bestimmungen
  unterliegen.  Die  Erstreckung  erfolgt  durch  Verfügung  des  Reichskanzlers
  beziehungsweise  der  Zentralbehörde.

S.  2b.

Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  Techniker,  Handlungsgehülfen  und  Lehrlinge,
  sowie  die  unter  §.  1  Absatz  1  Hiffer  2a  fallenden  Personen  unterliegen  der
Versicherungspflicht  nur,  wenn  ihr  Arbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  sechszweidrittel
  Mark  für  den  Arbeitstag  oder,  sofern  Lohn  oder  Gehalt  nach  größeren
Zeitabschnitten  bemessen  ist,  zweitausend  Mark  für  das  Jahr  gerechnet,  nicht
übersteigt.  «

asselbegiltvonanderenunter§.2AbsatzIZiffer2und§.28.fallenden
Personen,  soweit  sie  Beamte  sind.
C.  3.

Personen  des  Soldatenstandes,  sowie  solche  in  Betrieben  oder  im  Dienste
des  Reichs,  eines  Staates  oder  Kommunalverbandes  beschäftigte  Personen,  welche
dem  Recich,  Staat  oder  Kommunalverbande  gegenüber  in  Krankheitsfällen  Anspruch
  auf  Fortzahlung  des  Gehalts  oder  des  Lohnes  mindestens  für  dreizehn
Wochen  nach  der  Erkrankung  oder  auf  eine  den  Bestimmungen  des  F.  6  entsprechende
  Unterstützung  haben,  sind  von  der  Versicherungspflicht  ausgenommen.

G.  3a.%

Auf  ihren  Antrag  sind  von  der  Versicherungspflicht  zu  befreien:

1.  Personen,  welche  in  Folge  von  Verletzungen,  Gebrechen,  chronischen
Krankheiten  oder  Alter  nur  theilweise  oder  nur  zeitweise  erwerbsfähig
sind,  wenn  der  unterstützungspflichtige  Armenverband  der  Befreiung
zustimmt,  «

2.  Personen,  welchen  gegen  ihren  Arbeitgeber  für  den  Fall  der  Erkrankung
ein  Rechtsanspruch  auf  eine  den  Bestimmungen  des  F.  6  entsprechende
oder  gleichwerthige  Unterstützung  zusteht,  sofern  die  Leistungsfähigkeit
des  Arbeitgebers  zur  Erfüllung  des  Anspruchs  gesichert  ist.

61°
        <pb n="392" />
        —  382  —

Wird  der  Antrag  auf  Befreiung  von  der  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  von  dem  Vorstande  der  Krankenkasse,  welcher  der  Antragsteller
  angehören  würde,  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Anrufen  des  Antragstellers
die  Aufsichtsbehörde  endgültig.

In  dem  Falle  zu  2  gilt  die  eingeräumte  Befreiung  nur  für  die  Dauer
des  Arbeitsvertrages.  Sie  erlischt  vor  Beendigung  des  Arbeitsvertrages:

a)  wenn  sie  von  der  Ausfsichtsbehörde  wegen  nicht  genügender  Leistungsfähigkeit
  des  Arbeitgebers  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  eines  Betheiligten
  aufgehoben  wird,

b)  wenn  der  Arbeitgeber  die  befreite  Person  zur  Krankenversicherung  anmeldet.
  Die  Anmeldung  ist  ohne  rechtliche  Wirkung,  wenn  die  befreite
Person  zur  Zeit  derselben  bereits  erkrankt  war.

Insoweit  im  Erkrankungsfalle  der  gegen  den  Arbeitgeber  bestehende  Anspruch
nicht  erfüllt  wird,  ist  auf  Antrag  der  befreiten  Person  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  von  der  Krankenkasse,  welcher  sie  im  Nichtbefreiungsfalle  angehört
  haben  würde,  die  gesetzliche  oder  statutenmäßige  Krankenunterstützung  zu
gewähren.  Die  zu  dem  Ende  gemachten  Aufwendungen  sind  von  dem  Arbeitgeber
  zu  erstatten.

 

g.  3b.

Auf  den  Antrag  des  Arbeitgebers  sind  von  der  Versicherungspflicht  zu  befreien
  Lehrlinge,  welchen  durch  den  Arbeitgeber  für  die  während  der  Dauer  des
Lehrverhältnisses  eintretenden  Erkrankungsfälle  der  Anspruch  auf  freie  Kur  oder
Verpflegung  in  einem  Krankenhause  auf  die  im  F.  6  Absatz  2  bezeichnete
Dauer  gesichert  ist.  Gleiches  gilt  von  Personen,  welche  im  Falle  der  Arbeitslosigkeit
  in  einer  die  Versicherungspflicht  begründenden  Art  in  Wohlthätigkeitsanstalten
  beschäftigt  werden,  deren  Zweck  darin  besteht,  arbeitslosen  Personen
vorübergehend  Beschäftigung  zu  gewähren  (Arbeiterkolonien  und  dergl.).

Die  Bestimmungen  des  F.  3a  Absatz  2  bis  4  finden  entsprechende  Anwendung.


B.  Gemeinde-Krankenversicherung.

S.  4.
Für  alle  versicherungspflichtigen  Personen,  welche  nicht

einer  Orts-Krankenkasse  (§.  1600,

einer  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  (§.  59),

einer  Bau-Krankenkasse  (§.  69),

einer  Innungs-Krankenkasse  (I.  73),

einer  Knappschaftskasse  (G.  74)
angehören,  tritt,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §F.  75,  die  Gemeinde-Krankenversicherung
  ein.
        <pb n="393" />
        —  383  —

Personen  der  in  §#.  1  bis  3  bezeichneten  Art,  welche  der  Versicherungspflicht
  nicht  unterliegen  und  deren  jährliches  Gesammteinkommen  zweitausend  Mark
nicht  übersteigt,  sowie  Dienstboten  sind  berechtigt,  der  Gemeinde-Krankenversicherung
der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  sie  beschäftigt  sind,  beizutreten.  Durch  statutarische
Bestimmung  (§.  2)  kann  auch  anderen  nichtversicherungspflichtigen  Personen  die
Aufnahme  in  die  Gemeinde-Krankenversicherung  gestattet  oder  das  Recht  des
Beitritts  eingeräumt  werden)  sofern  ihr  jährliches  Gesammteinkommen  zweitausend
  Mark  nicht  übersteigt.

Der  Beitritt  der  Berechtigten  erfolgt  durch  schriftliche  oder  mündliche  Erklärung
  beim  Gemeindevorstande,  gewährt  aber  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung
im  Falle  einer  bereits  zur  Zeit  dieser  Erklärung  eingetretenen  Erkrankung.  Die
Gemeinde  ist  berechtigt,  nichtversicherungspflichtige  Personen,  welche  sich  zum
Beitritt  melden,  einer  ärztlichen  Untersuchung  unterziehen  zu  lassen,  und,  wenn
diese  eine  bereits  bestehende  Krankheit  ergiebt,  von  der  Versicherung  zurückzuweisen.


Freiwillig  Beigetretene,  welche  die  Versicherungsbeiträge  (§.  5)  an  zwei
auf  einander  folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet  haben,  scheiden  damit
aus  der  Gemeinde  -Krankenversicherung  aus.

 

 

Artikel  2.
Hinter  F.  5  wird  folgender  §.  5  a  eingeschoben:

G.  5a.

Für  Personen,  welche  in  Gewerbebetrieben  beschäftigt  sind,  deren  Natur
es  mit  sich  bringt,  daß  einzelne  Arbeiten  an  wechselnden  Orten  außerhalb  der
Betriebsstätte  ausgeführt  werden,  gilt  auch  für  die  Zeit,  während  welcher  sie
mit  solchen  Arbeiten  beschäftigt  sind,  als  Beschäftigungsort  der  Sitz  des  Gewerbebetriebes.


Werden  versicherungspflichtige  Personen  von  einer  öffentlichen  oder  privaten
Betriebsverwaltung  mit  Arbeiten  beschäftigt,  welche  an  wechselnden,  in  verschiedenen
  Gemeindebezirken  belegenen  Orten  auszuführen  sind,  so  gilt,  falls  nicht
nach  Anhörung  der  betheiligten  Verwaltungen  und  Gemeinden  oder  weiteren
Kommunalverbänden  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  etwas  anderes  bestimmt
  wird,  als  Beschäftigungsort  diejenige  Gemeinde,  in  welcher  die  mit  der
unmittelbaren  Leitung  jener  Arbeiten  betraute  Stelle  ihren  Sitz  hat.

Für  Personen,  welche  in  der  Land-oder  Forstwirthschaft  zur  Beschäftigung
an  wechselnden,  in  verschiedenen  Gemeindebezirken  belegenen  Orten  angenommen
sind,  gilt  als  Beschäftigungsort  der  Sitz  des  Betriebes  (H.  44  des  Gesetzes  vom
5.  Mai  1886,  Reichs-Gesetzbl.  S.  132).  .
        <pb n="394" />
        —  384  —

Artikel  3.

Die  §##.  6  bis  8  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

g.  6.

Als  Krankenunterstützung  ist  zu  gewähren:

1.
2.

vom  Beginn  der  Krankheit  ab  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei,  so—-wie
  Brillen,  Bruchbänder  und  ähnliche  Heilmittel;

im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  vom  dritten  Tage  nach  dem  Tage
der  Erkrankung  ab  für  jeden  Arbeitstag  ein  Krankengeld  in  Höhe  der
Hälfte  des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter.

Die  Krankenunterstützung  endet  spätestens  mit  dem  Ablauf  der  dreizehnten
Woche  nach  Beginn  der  Krankheit,  im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  spätestens  mit
dem  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach  Beginn  des  Krankengeldbezuges.
Endet  der  Bezug  des  Krankengeldes  erst  nach  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach
dem  Beginn  der  Krankheit,  so  endet  mit  dem  Bezuge  des  Krankengeldes  zugleich
auch  der  Anspruch  auf  die  im  Absatz  1  unter  iffer  1  bezeichneten  Leistungen.

Das  Krankengeld  ist  nach  Ablauf  jeder  Woche  zu  zahlen.

G.  Ga.

Die  Gemeinden  sind  ermächtigt,  zu  beschließen:

J.

·

daß  Personen,  welche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen  und
freiwillig  der  Gemeinde-Krankenversicherung  beitreten,  erst  nach  Ablauf
einer  auf  höchstens  sechs  Wochen  vom  Beitritt  ab  zu  bemessenden  Frist
Krankenunterstützung  erhalten

daß  Versicherten,  welche  die  Gemeinde-Krankenversicherung  durch  eine
mit  dem  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedrohte  strafbare
Handlung  geschädigt  haben,  für  die  Dauer  von  zwölf  Monaten  seit
Begehung  der  Strafthat,  sowie  daß  Versicherten,  welche  sich  eine
Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte  Betheiligung  bei  Schlägereien
oder  Raufhändeln,  durch  Trunkfälligkeit  oder  geschlechtliche  Ausschweifungen
  zugezogen  haben,  für  diese  Krankheit  das  Krankengeld
gar  nicht  oder  nur  theilweise  zu  gewähren  ist

.  daß  Versicherten,  welche  von  der  Gemeinde  die  Krankenunterstützung

ununterbrochen  oder  im  Laufe  eines  Zeitraums  von  zwölf  Monaten
für  dreizehn  Wochen  bezogen  haben,  bei  Eintritt  eines  neuen  Unterstützungsfalles,
  sofern  dieser  durch  die  gleiche  nicht  gehobene  Krankheitsursache
  veranlaßt  ist,  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate  Krankenunterstützung
  nur  für  die  Gesammtdauer  von  dreizehn  Wochen  zu  gewähren
  ist;

daß  Krankengeld  allgemein  oder  unter  bestimmten  Voraussetzungen
schon  vom  Tage  des  Eintritts  der  Erwerbsunfähigkeit  ab,  sowie  für
Sonn=  und  Festtage  zu  zahlen  ist;
        <pb n="395" />
        —  385  —

5.  daß  Versicherten  auf  ihren  Antrag  die  im  §.  6  Absatz  1  Ziffer  1  bezeichneten
  Leistungen  auch  für  ihre  dem  Krankenversicherungszwange
nicht  unterliegenden  Familienangehörigen  zu  gewähren  sind;

6.  daß  die  ärztliche  Behandlung,  die  Lieferung  der  Arznei  und  die  Kur
und  Verpflegung  nur  durch  bestimmte  Aerzte,  Apotheken  und  Krankenhäuser
  zu  gewähren  sind  und  die  Bezahlung  der  durch  Inanspruchnahme
  anderer  Aerzte,  Apotheken  und  Krankenhäuser  entstandenen
Kosten,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abgelehnt  werden  kann.

Die  Gemeinden  sind  ferner  ermächtigt,  Vorschriften  über  die  Krankenmeldung,
  über  das  Verhalten  der  Kranken  und  über  die  Krankenaufsicht  zu  erlassen
  und  zu  bestimmen,  daß  Versicherte,  welche  diesen  Vorschriften  oder  den
Anordnungen  des  behandelnden  Arztes  zuwiderhandeln,  Ordnungsstrafen  bis  zu
zwanzig  Mark  zu  erlegen  haben.  Vorschriften  dieser  Art  bedürfen  der  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde.

K.  7.

An  Stelle  der  im  §.  6  vorgeschriebenen  Leistungen  kann  freie  Kur  und
Verpflegung  in  einem  Krankenhause  gewährt  werden,  und  zwar:

1.  für  diejenigen,  welche  verheirathet  sind,  oder  eine  eigene  Haushaltung
haben,  oder  Mitglieder  der  Haushaltung  ihrer  Familie  sind,  mit  ihrer
Zustimmung,  oder  unabhängig  von  derselben,  wenn  die  Art  der
Krankheit  Anforderungen  an  die  Behandlung  oder  Verpflegung  stellt,
welchen  in  der  Familie  des  Erkrankten  nicht  genügt  werden  kann,  oder
wenn  die  Krankheit  eine  ansteckende  ist,  oder  wenn  der  Erkrankte  wiederholt
  den  auf  Grund  des  F.  6a  Absatz  2  erlassenen  Vorschriften  zuwider
gehandelt  hat,  oder  wenn  dessen  Zustand  oder  Verhalten  eine  fortgesetzte
  Beobachtung  erfordert;

2.  für  sonstige  Erkrankte  unbedingt.

Hat  der  in  einem  Krankenhause  Untergebrachte  Angehörige,  deren  Unterhalt
er  bisher  aus  seinem  Arbeitsverdienst  bestritten  hat,  so  ist  neben  der  freien  Kur
und  Verpflegung  die  Hälfte  des  im  §.  6  als  Krankengeld  festgesetzten  Betrages
für  diese  Angehörigen  zu  zahlen.  Die  Zahlung  kann  unmittelbar  an  die  Angehörigen
  erfolgen.  »

§.8

Der  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  wird
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  festgesetzt
  und  durch  das  für  ihre  amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  veröffentlicht.
  Aenderungen  der  Festsetzung  treten  erst  sechs  Monate  nach  der  Veröffentlichung
  in  Kraft.

Die  Festsetzung  findet  für  männliche  und  weibliche,  für  Personen  über  und
unter  sechszehn  Jahren  besonders  statt.  Für  Personen  unter  sechszehn  Jahren
(jugendliche  Personen)  kann  die  Festsetzung  getrennt  für  junge  Leute  zwischen
        <pb n="396" />
        —  386  —

vierzehn  und  sechszehn  Jahren  und  für  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  vorgenommen
  werden.  Für  Lehrlinge  gilt  die  für  junge  Leute  getroffene  Feststellung.

Artikel  4.

Im  §P..  9  Absatz  2  wird  das  erste  Wort  „Dieselben“  durch  die  Worte:
„Die  Beiträge“  ersetzt  und  dem  Absatz  1  des  Paragraphen  folgender  Satz  hinzugefügt:


„In  Fällen  der  Gewährung  der  im  F§9.  6a  Absatz  1  Ziffer  5
bezeichneten  besonderen  Leistungen  sind  besondere  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  allgemein  festzusetzende  Zusatzbeiträge  zu  erheben.“

Artikel  5.

Im  F§.  10  Absatz  3  werden  die  Worte:  geeiner  durchschnittlichen  Jahreseinnahme“
  ersetzt  durch  die  Worte:  „der  durchschnittlichen  Jahresausgabe  der
letzten  drei  Jahre“  und  hinter  dem  Worte  „Erhöhung“  eingeschaltet  die  Worte:
goder  Erweiterung“.

Artikel  6.

Im  HS.  16  wird  zwischen  Absatz  1  und  Absatz  2  folgender  Absatz  eingeschoben:


„Die  Vorschriften  des  §.  5  a  finden  auch  hier  Anwendung.“

Artikel  7.
Die  §S§.  19  bis  22  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

*

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten,  für
welche  eine  Orts-Krankenkasse  nicht  besteht,  einer  bestehenden  Orts-Krankenkasse
nach  Anhörung  derselben,  und  nachdem  den  betheiligten  Versicherungspflichtigen
Gelegenheit  zu  einer  Aeußerung  darüber  gegeben  worden  ist,  zuzuweisen.  De
Zuweisung  soll  thunlichst  an  eine  für  verwandte  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten
bestehende  Orts-Krankenkasse  erfolgen.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Zuweisung  ausgesprochen  wird,
steht  der  Kasse  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an
die  höhere  Verwaltungsbehörde  zu.

C.  19.

Die  Gewerbszweige  und  Betriebsarten,  für  welche  eine  Orts-Krankenkasse
errichtet  wird,  sind  in  dem  Kassenstatut  (F.  23)  zu  bezeichnen.

Die  in  diesen  Gewerbszweigen  und  Betriebsarten  beschäftigten  Personen
werden,  soweit  sie  versicherungspflichtig  sind,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§.  75)  mit  dem  Tage,  an  welchem  sie  in  die  Beschäftigung  eintreten,  Mitglieder
der  Kasse,  sofern  sie  nicht  vermöge  ihrer  Beschäftigung  einer  der  in  99.  59,  69,
73,  74  bezeichneten  Kassen  angehören.
        <pb n="397" />
        —  387  —

Soweit  sie  nicht  versicherungspflichtig  sind,  haben  sie  das  Recht,  der  Kasse
beizutreten,  sofern  ihr  jährliches  Gesammteinkommen  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt.
  Der  Beitritt  erfolgt  durch  schriftliche  oder  mündliche  Anmeldung  bei  dem
Kassenvorstande  oder  der  auf  Grund  des  F.  49  Absatz  5  errichteten  Meldestel
gewährt  aber  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung  im  Falle  einer  bereits  zur  Zeit
dieser  Anmeldung  eingetretenen  Erkrankung.  Die  Kasse  ist  berechtigt,  nichtversicherungspflichtige
  Personen,  welche  sich  zum  Beitritt  melden,  einer  ärztlichen
Untersuchung  unterziehen  zu  lassen  und  ihre  Aufnahme  abzulehnen,  wenn  die
Untersuchung  eine  bereits  bestehende  Krankheit  ergiebt.

Sind  mehrere  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  zu  einem  Betriebe  vereinigt,
so  gehören  die  in  diesem  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  derjenigen
Orts-Krankenkasse  an,  welche  für  den  Gewerbszweig  oder  die  Betriebsart  errichtet
ist,  in  denen  die  Mehrzahl  dieser  Personen  beschäftigt  ist.  Im  Zweifel  entscheidet,
  nach  Anhörung  des  Betriebsunternehmers,  der  Vorstände  der  betheiligten
Kassen  und  der  Aufsichtsbehörde,  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.

Der  Austritt  ist  versicherungspflichtigen  Personen  mit  dem  Schlusse  des
Rechnungsjahres  zu  gestatten,  wenn  sie  denselben  spätestens  drei  Monate  zuvor
bei  dem  Vorstande  beantragen  und  vor  dem  Austritt  nachweisen,  daß  sie  Mitglieder
  einer  der  im  F.  75  bezeichneten  Kassen  geworden  sind.

Die  Mitgliedschaft  nichtversicherungspflichtiger  Personen  erlischt,  wenn  sie
die  Beiträge  an  zwei  auf  einander  folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet  haben.

–.  20.

Die  Orts-Krankenkassen  sollen  mindestens  gewähren:

1.  im  Falle  einer  Krankheit  oder  durch  Krankheit  herbeigeführten  Erwerbsunfähigkeit
  eine  Krankenunterstützung,  welche  nach  §#.  6,  7,  8  mit  der
Maßgabe  zu  bemessen  ist,  daß  der  durchschnittliche  Tagelohn  derjenigen
Klassen  der  Versicherten,  für  welche  die  Kasse  errichtet  wird,  soweit  er
drei  Mark  für  den  Arbeitstag  nicht  überschreitet,  an  die  Stelle  des
ortslüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  tritt;

2.  eine  Unterstützung  in  Höhe  des  Krankengeldes  an  Wöchnerinnen,  welche
innerhalb  des  letzten  Jahres,  vom  Tage  der  Entbindung  ab  gerechnet,
mindestens  sechs  Monate  hindurch  einer  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichteten
  Kasse  oder  einer  Gemeinde-Krankenversicherung  angehört  haben,
auf  die  Dauer  von  mindestens  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft,
und  soweit  ihre  Beschäftigung  nach  den  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  für  eine  längere  Zeit  untersagt  ist,  für  diese  Zeitz

3.  für  den  Todesfall  eines  Mitgliedes  ein  Sterbegeld  im  zwanzigfachen
Betrage  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  (Hiffer  1).

Die  Feststellung  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  kann  auch  unter  Berücksichtigung
  der  zwischen  den  Kassenmitgliedern  hinsichtlich  der  Lohnhöhe  bestehenden
Verschiedenheiten  klassenweise  erfolgen.  Der  durchschnittliche  Tagelohn  einer  Klasse
darf  in  diesem  Falle  nicht  über  den  Betrag  von  vier  Mark  festgestellt  werden.

Reichs-  Gesetbl.  1892.  62
        <pb n="398" />
        —  388  —

Verstirbt  ein  als  Mitglied  der  Kasse  Erkrankter  nach  Beendigung  der
Krankenunterstützung,  so  ist  das  Sterbegeld  zu  gewähren)  wenn  die  Erwerbsunfähigkeit
  bis  zum  Tode  fortgedauert  hat  und  der  Tod  in  Folge  derselben  Krankheit
  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  Beendigung  der  Krankenunterstützung  eingetreten
  ist.

Das  Sterbegeld  ist  zunächst  zur  Deckung  der  Kosten  des  Begräbnisses  bestimmt
  und  in  dem  aufgewendeten  Betrage  demjenigen  auszuzahlen,)  welcher  das
Begräbniß  besorgt.  Ein  etwaiger  Ueberschuß  ist  dem  hinterbliebenen  Ehegatten,
in  Ermangelung  eines  solchen  den  nächsten  Erben  auszuzahlen.  Sind  solche
Personen  nicht  vorhanden,  so  verbleibt  der  Ueberschuß  der  Kasse.

K.  21.

Eine  Erhöhung  und  Erweiterung  der  Leistungen  der  Orts-Krankenkassen

ist  in  folgendem  Umfange  zulässig:

1.  Die  Dauer  der  Krankenunterstützung  kann  auf  einen  längeren  Zeitraum
als  dreizehn  Wochen  bis  zu  einem  Jahre  festgesetzt  werden.

Ia.  Das  Krankengeld  kann  allgemein  oder  unter  bestimmten  Voraussetzungen
schon  vom  Tage  des  Eintritts  der  Erwerbsunfähigkeit  ab,  sowie  Hür
Sonn=  und  Hestiage  gewährt  werden,  sofern  kissc  sowohl  von  der
Vertretung  der  zu  Beiträgen  verpflichteten  Arbeitgeber  (§.  38)  als  auch
von  derjenigen  der  Versicherten  beschlossen  wird,  oder  sofern  der  Betrag
des  gesetzlich  vorgeschriebenen  Reservefonds  erreicht  ist.

2.  Das  Krankengeld  kann  auf  einen  höheren  Betrag,  und  zwar  bis  zu  drei
Viertel  des  durchschnittlichen  Kagetehnes  20)  engeienk  werden;  neben
freier  ärztlicher  Behandlung  und  Arznei  können  auch  andere  als  die  im
HP.  6  bezeichneten  Heilmittel  gewährt  werden.

3.  Neben  freier  Kur  und  Verpflegung  in  elnem  Krankenhause  kann  Krankengeld
  bis  zu  einem  Achtel  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  9.  20)  auch
solchen  bewilligt  werden,  welche  nicht  den  Unterhalt  von  Angehörigen
aus  ihrem  Lohne  bestritten  haben.

Za.  Für  die  Dauer  eines  Jahres  von  Beendigung  der  Krankenunterstützung
ab  kann  Fürsorge  für  Rekonvalescenten,  namentlich  auch  Unterbringung
in  einer  Rekonvalescentenanstalt  gewährt  werden.

4.  Die  Wöchnerinnen=  Unterstützung  kann  allgemein  bis  zur  Dauer  von
sechs  Wochen  nach  der  Niederkunft  erstreckt  werden.

5.  Freie  ärztliche  Behandlung,  freie  Arznei  und  sonstige  Heilmittel  können
für  erkrankte  Familienangehörige  der  Kassenmitglieder,  sofern  sie  nicht
selbst  dem  Krankenversicherungszwange  unterliegen,  auf  besonderen  Antrag
oder  allgemein  gewährt  werden.  Unter  derselben  Voraussetzung  kann
für  Ehefrauen  der  Kassenmitglieder  im  Falle  der  Entbindung  Po  nach
Ziffer  4  zulässige  Unterstüzung  gewährt  werden.
        <pb n="399" />
        —  389  —

6.  Das  Sterbegeld  kann  auf  einen  höheren  als  den  zwanzigfachen  Betrag,
und  zwar  bis  zum  vierzigfachen  Betrage  des  durchschnittlichen  Tagelohnes
(§.  20)  erhöht  werden.

7  Beim  Tode  der  Ehefrau  oder  eines  Kindes  eines  Kassenmitgliedes  kann,
sofern  diese  Personen  nicht  selbst  in  einem  gesetzlichen  Versicherungsverhältniß
  stehen,  auf  Grund  dessen  ihren  Hinterbliebenen  ein  Anspruch
auf  Sterbegeld  zusteht,  ein  Sterbegeld,  und  zwar  für  erstere  im  Betrage
  bis  zu  zwei  Dritteln,  für  letztere  bis  zur  Hälfte  des  für  das
Mitglied  festgestellten  Sterbegeldes  gewährt  werden.

Auf  weitere  Unterstützungen,  namentlich  auf  Invaliden-,  Wittwen-  und
Waisenunterstützungen,  dürfen  die  Leistungen  der  Orts-Krankenkassen  nicht  ausgedehnt
  werden.

S.  22.

Die  Beiträge  zu  den  Orts-Krankenkassen  sind  in  Prozenten  des  durchschnittlichen
  Tagelohnes  (J.  20)  so  zu  bemessen,  daß  sie  unter  Einrechnung  der  etwaigen
sonstigen  Einnahmen  der  Kasse  ausreichen,  um  die  statutenmäßigen  Unterstützungen,
die  Verwaltungskosten  und  die  zur  Ansammlung  oder  Ergänzung  des  Reservefonds
  (K.  32)  erforderlichen  Rücklagen  zu  decken.

rankenkassen,  welche  die  im  §.  21  Absatz  1  Hiffer  5  bezeichneten  besonderen
Leistungen  auf  Antrag  gewähren,  sind  nach  Bestimmung  des  Statuts  befugt,
für  diese  Leistungen  von  Kassenmitgliedern  mit  Familienangehörigen  einen  besonderen,
  allgemein  festzusetzenden  Zusatzbeitrag  zu  erheben.

Orts-Krankenkassen,  welche  für  verschiedene  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten
  errichtet  sind,  können  die  Höhe  der  Beiträge  für  die  einzelnen  Gewerbszweige
  und  Betriebsarten  verschieden  bemessen,  wenn  und  soweit  die  Verschiedenheit
  der  Gewerbszweige  und  Betriebsarten  eine  erhebliche  Verschiedenheit  der
Erkrankungsgefahr  bedingt.  Festsetzungen  dieser  Art  bedürfen  der  Genehmigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde.  ·

Artikel  8.
Der  F§.  24  wird  abgeändert,  wie  folgt:

G.  24.

Das  Kassenstatut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
Bescheid  ist  innerhalb  sechs  Wochen  zu  ertheilen.  Die  Genehmigung  darf  nur
versagt  werden,  wenn  das  Statut  den  Anforderungen  dieses  Gesetzes  nicht  genü
oder  wenn  die  Bestimmung  über  die  Klassen  von  Personen,  welche  der  Kasse
angehören  sollen  (F.  23  Absatz  2  Ziffer  1),  mit  den  Bestimmungen  des  Statuts
einer  anderen  Kasse  im  Widerspruch  steht.  Wird  die  Genehmigung  versagt,  so
sind  die  Gründe  mitzutheilen.  Der  versagende  Bescheid  kann  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens,
  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach

62“
        <pb n="400" />
        —  390  —

Maßgabe  der  Vorschriften  der  I§.  20,  21  der  Gewerbeordnung  angefochten
werden.

Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  der  gleichen  Vorschrift.

Jedes  Mitglied  erhält  ein  Exemplar  des  Kassenstatuts  und  etwaiger  Abänderungen.


Den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Kasse  ins  Leben  tritt,  bestimmt  die  höhere
Verwaltungsbehörde.

Artikel  9.
Die  §§.  26  bis  28  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:  —

S.  26.

Für  sämmtliche  versicherungspflichtige  Kassenmitglieder  beginnt  der  Anspruch
auf  die  gesetzlichen  Unterstützungen  der  Kasse  zum  Betrage  der  gesetzlichen  Mindestleistungen
  der  Kasse  (.  20)  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  sie  Mitglieder  der
Kasse  geworden  sind  (F.  19).  Von  Kassenmitgliedern,  welche  nachweisen,  daß  sie
bereits  einer  anderen  Krankenkasse  angehört  oder  Beiträge  zur  Gemeinde-Krankenversicherung
  geleistet  haben,  und  daß  zwischen  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  sie
aufgehört  haben,  einer  solchen  Krankenkasse  anzugehören  oder  Beiträge  zur
Gemeinde-Krankenversicherung  zu  leisten,  und  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  sie
Mitglieder  der  Orts-Krankenkasse  geworden  sind,  nicht  mehr  als  dreizehn  Wochen
liegen,  darf  ein  Eintrittsgeld  nicht  erhoben  werden.

Kassenmitglieder,  welche  aus  der  Beschäftigung,  vermöge  welcher  sie  der
Kasse  angehörten,  behufs  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  im  Heere  oder  in  der
Marine  ausgeschieden  sind  und  nach  Erfüllung  der  Dienstpflicht  in  eine  Beschäftigung
  zurückkehren,  vermöge  welcher  sie  der  Kasse  wieder  angehören,  erwerben
mit  dem  Zeitpunkte  des  Wiedereintritts  in  die  Kasse  das  Recht  auf  die  vollen
statutenmäßigen  Unterstützungen  derselben  und  können  zur  Lahlung  eines  neuen
Eintrittsgeldes  nicht  verpflichtet  werden.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen,  welche  einer
Kasse  vermöge  der  Beschäftigung  in  einem  Gewerbszweige  angehört  haben,  dessen
Natur  eine  periodisch  wiederkehrende  zeitweilige  Einstellung  des  Betriebes  mit  sich
bringt,  wenn  sie  in  Folge  der  letzteren  ausgeschieden,  aber  nach  Wiederbeginn  der
Betriebsperiode  in  eine  Beschäftigung  zurückgekehrt  sind,  vermöge  welcher  sie  wieder
Mitglieder  derselben  Kasse  werden.

Soweit  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entgegenstehen,  kann  durch
Kassenstatut  bestimmt  werden,  daß  das  Recht  auf  die  Unterstützungen  der  Kasse
erst  nach  Ablauf  einer  Karenzzeit  beginnt  und  daß  neu  eintretende  Kassenmitglieder
ein  Eintrittsgeld  zu  zahlen  haben.  Die  Karenzzeit  darf  den  Zeitraum  von  sechs
Monaten,  das  Elntrittsgeld  darf  den  Betrag  des  für  sechs  Wochen  zu  leistenden
Kassenbeitrages  nicht  übersteigen.

 

 

t
Kassenmitgliedern,  welche  gleichzeitig  anderweitig  gegen  Krankheit  versichert
sind,  ist  das  Krankengeld  soweit  zu  kürzen,  als  dasselbe  zusammen  mit  dem  aus
        <pb n="401" />
        —  391  —

anderweiter  Versicherung  bezogenen  Krankengelde  den  vollen  Betrag  ihres  durch—
schnittlichen  Tagelohnes  übersteigen  würde.  Durch  das  Kassenstatut  kann  diese
Kürzung  ganz  oder  theilweise  ausgeschlossen  werden.

Durch  das  Kassenstatut  kann  ferner  bestimmt  werden:

1.

2a.

2b.

daß  die  Mitglieder  verpflichtet  sind,  andere  von  ihnen  eingegangene
Versicherungsverhältnisse,  aus  welchen  ihnen  Ansprüche  auf  Kranken—
unterstützung  zustehen,  sofern  sie  zur  Zeit  des  Eintritts  in  die  Kasse
bereits  bestanden,  binnen  einer  Woche  nach  dem  Eintritt,  sofern  sie
später  abgeschlossen  werden,  binnen  einer  Woche  nach  dem  Abschlusse,
dem  Kassenvorstande  anzuzeigen;

.daß  Mitgliedern,  welche  die  Kasse  durch  eine  mit  dem  Verlust  der

bürgerlichen  Ehrenrechte  bedrohte  strafbare  Handlung  geschädigt  haben,
für  die  Dauer  von  zwölf  Monaten  seit  Begehung  der  Strafthat,  sowie
daß  Versicherten,  welhe  sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte
  Betheiligung  bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln,  durch  Trunkfälligkeit
  oder  geschlechtliche  Ausschweisungen  zugezogen  haben,  für  diese
Krankheit  das  statutenmäßige  Krankengeld  gar  nicht  oder  nur  theilweise
zu  gewähren  istz

daß  Mitglieder,  welche  der  gemäß  Ziffer  1  getroffenen  Bestimmung
oder  den  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  über  die  Krankenmeldung,
  das  Verhalten  der  Kranken  und  die  Krankenaufsicht  erlassenen
Vorschriften  oder  den  Anordnungen  des  behandelnden  Arztes  zuwiderhandeln,
  Ordnungsstrafen  bis  zu  zwanzig  Mark  zu  erlegen  haben;
daß  die  ärztliche  Behandlung,  die  Lieferung  der  Arznei  und  die  Kur
und  Verpflegung  nur  durch  bestimmte  Aerzte,  Apotheken  und  Krankenhäuser
  zu  gewähren  sind  und  die  Bezahlung  der  durch  Inanspruchnahme
  anderer  Aerzte,  Apotheken  und  Krankenhäuser  entstandenen  Kosten,
von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abgelehnt  werden  kann;

Wdaß  Mitgliedern,  welche  von  dieser  Krankenkasse  eine  Krankenunterstützung

  ununterbrochen  oder  im  Laufe  eines  Zeitraums  von  zwölf
Monaten  für  dreizehn  Wochen  bezogen  haben,  bei  Eintritt  eines  neuen
Unterstützungsfalles,  sofern  dieser  durch  die  gleiche  nicht  gehobene  Krankheitsursache
  veranlaßt  worden  ist,  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate
Krankenunterstützung  nur  im  gesetzlichen  Mindestbetrage  (S.  20)  und
nur  für  die  Gesammtdauer  von  dreizehn  Wochen  zu  gewähren  istz

.  daß  Personen,  welche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen  und

freiwillig  der  Kasse  beitreten,  erst  nach  Ablauf  einer  auf  höchstens
ses  Wochen  vom  Beitritt  ab  zu  bemessenden  Frist  Krankenunterstützung
erhalten;

.  daß  auch  andere  als  die  in  den  S§.  1  bis  3  genannten  Personen  als

Mitglieder  der  Kasse  ausgenommen  werden  können,  sofern  ihr  jährliches
Gesammteinkommen  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt;
        <pb n="402" />
        6.  daß  die  Unterstützungen  und  Beiträge  statt  nach  den  durchschnittlichen
Tagelöhnen  (d.  20)  in  Prozenten  des  wirklichen  Arbeitsverdienstes  der
einzelnen  Versicherten  festgesetzt  werden,  soweit  dieser  vier  Mark  für  den
Arbeitstag  nicht  übersteigt.

Die  unter  L2  bezeichneten  Beschlüsse  der  Generalversammlung  bedürfen  der
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Ueber  Beschwerden  gegen  die  Versagung  der
Genehmigung  entscheidet  die  nächst  vorgesetzte  Dienstbehörde  endgültig.

Abänderungen  des  Statuts,  durch  welche  die  bisherigen  Kassenleistungen
herabgesetzt  werden,  finden  auf  solche  Mitglieder,  welchen  bereits  zur  Zeit  der
Abänderung  ein  Unterstützungsanspruch  wegen  eingetretener  Krankheit  zusteht,  für
die  Dauer  dieser  Krankheit  keine  Anwendung.

S.  27.

Kassenmitglieder,  welche  aus  der  die  Mitgliedschaft  begründenden  Beschäftigung
  ausscheiden  und  nicht  zu  einer  Beschäftigung  übergehen,  vermöge  welcher
sie  Mitglieder  einer  anderen  der  in  den  §9.  16,  59,  69,  73,  74  bezeichneten
Krankenkassen  werden,  bleiben  solange  Mitglieder,  als  sie  sich  im  Gebiete  des
Deutschen  Reichs  aufhalten,  sofern  a"  ihre  dahin  gehende  Absicht  binnen  einer
Woche  dem  Kassenvorstande  anzeigen.  Die  Zahlung  der  vollen  statutenmäßigen
Kassenbeiträge  zum  ersten  Fälligkeitstermine  ist  der  ausdrücklichen  Anzeige  gleich
zu  erachten,  sofern  der  Fälligkeitstermin  innerhalb  der  für  die  letztere  vorgeschriebenen
  einwöchigen  Frist  liegt.

Die  Mitgliedschaft  erlischt,  wenn  die  Beiträge  an  zwei  auf  einander
folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet  werden.

Durch  Kassenstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  für  nicht  im  Bezirk  der
Krankenkasse  oder  eines  für  die  Zwecke  des  F.  46  Abatz  1  Ziffer  2  und  3  errichteten
Kassenverbandes  sich  aufhaltende  Mitglieder  der  im  ersten  Absatz  bezeichneten
Art  an  die  Stelle  der  im  §.  6  Absatz  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen  eine  Vergütung
  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des  Krankengeldes  tritt.

Ueber  die  Einsendung  der  Beiträge,  die  Auszahlung  der  Unterstützungen
und  die  Krankenkontrole  für  die  nicht  im  Bezirk  der  Gemeinde  sich  aufhaltenden
Personen  hat  das  Kassenstatut  Bestimmung  zu  treffen.

g.  28.

Personen,  welche  in  Folge  eintretender  Erwerbslosigkeit  aus  der  Kasse  ausscheiden,
  verbleibt  der  Mpuch  auf  die  gesetzlichen  Mindestleistungen  der  Kasse
in  Unterstützungsfällen,  welche  während  der  Erwerbslosigkeit  und  innerhalb  eines
Zeitraums  von  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden  aus  der  Kasse  eintreten,  wenn
der  Ausscheidende  vor  seinem  Ausscheiden  mindestens  drei  Wochen  ununterbrochen
einer  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichteten  Krankenkasse  angehört  hat.

Dieser  Anspruch  fällt  160  „wenn  der  Betheiligte  sich  nicht  im  Gebiete  des
Deutschen  Reichs  aufhält,  soweit  nicht  durch  Kassenstatur  Ausnahmen  vorgesehen
werden.
        <pb n="403" />
        —  393  —

Artikel  10.
Im  F§.  31  Absatz  1  wird  das  Citat:  „(vergl.  §.  52)/  ersetzt  durch  das  Citat:
„G.  51)“  ebendaselbst  sowie  im  Absatz  2  ist  statt  der  Worte:  „des  durchschnittlichen
  Tagelohnes  (§F.  20)/  beziehungsweise  „des  durchschnittlichen  Tagelohnes“
zu  setzen:  „dessenigen  Betrages,  nach  welchem  die  Uns#estützungen  zu  bemessen
sind  (§§.  20,  26  e  Ziffer  6)//

Artikel  11.  «
Im  ersten  Absatz  des  §.  32  werden  die  Worte:  zeiner  durchschnittlichen
Jahresausgabe“  ersetzt  durch  die  Worte:

der  durchschnittlichen  Jahresausgabe  der  letzten  drei  Jahre“.

Artikel  12.

Im  zweiten  Absatz  des  §.  33  wird  hinter  „Erhöhung“  eingeschaltet  „oder
Erweiterung“

ferner  erhält  der  §.  33  als  vierten  Absatz  folgenden  Zusatz:

Wird  zur  Aufrechterhaltung  oder  Wiederherstellung  der  Leistungsfähigkeit
einer  Kasse  eine  schleunige  Vermehrung  ihrer  Einnahmen  oder  Verminderung
ihrer  Ausgaben  erforderlich,  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  vorbehaltlich
  des  vorstehend  vorgeschriebenen  Verfahrens,  eine  sofortige  vorläufige  Erhöhung
der  Beiträge  oder  Herabsetzung  der  Leistungen,  letztere  bis  zur  gesetzlichen  Mindestleistung
  und  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §S.  26a  Absatz  3,  verfügen.  Gegen
diese  Verfügung  ist  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zulässig.  Dieselbe  hat
keine  iN’r  Wirkung.

Artikel  13.
Hinter  F.  34  wird  folgender  F.  34  à  eingeschoben:

G.  34  u#

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich,
  sofern  nicht  durch  das  Statut  eine  Entschädigung  für  den  durch  Wahrnehmung
  der  Vorstandsgeschäfte  ihnen  erwachsenden  Zeitverlust  und  entgehenden
Arbeitsverdienst  bestimmt  wird.  Baare  Auslagen  werden  ihnen  von  der  Kasse  ersetzt.

Die  Ablehnung  der  Wahl  zum  Vorstandsmitgliede  ist  aus  denselben  Gründen
zulässig,  aus  welchen  das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Die
Wahrnehmung  eines  auf  Grund  der  Unfallversicherung  und  der  Invaliditätsversicherung
  übernommenen  Ehrenamts  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft
gleich.  Eine  Wiederwahl  kann  nach  mindestens  zweijähriger  Amtsführung  für
die  nächste  Wahlperiode  abgelehnt  werden.  Kassenmitgliedern,  welche  eine  Wahl
ohne  gesetzlichen  Grund  ablehnen,  kann  auf  Beschluß  der  Generalversammlung
für  bestimmte  Zeit)  jedoch  nicht  über  die  Dauer  der  Wahlperiode,  das  Stimmrecht
  in  der  Generalversammlung  entzogen  werden.
        <pb n="404" />
        —  394  —

Artikel  14.
Die  99.  37  und  38  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

g.  37.

Die  Generalversammlung  besteht  nach  Bestimmung  des  Statuts  entweder
aus  sämmtlichen  Kassenmitgliedern,  welche  großjährig  und  im  Besitze  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  sind,  oder  aus  Vertretern,  welche  von  den  bezeichneten  Mitgliedern
  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden.

Die  Generalversammlung  muß  aus  Vertretern  bestehen,  wenn  die  Kasse
fünfhundert  oder  mehr  Mitglieder  zählt.

Besteht  die  Generalversammlung  aus  Vertretern,  so  sind  diese  in  geheimer
Wahl  unter  Leitung  des  Vorstandes  zu  wählen.  Nur  die  erstmalige  Wahl  nach
Errichtung  der  Kasse,  sowie  spätere  Wahlen,  bei  welchen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden
  ist,  werden  von  einem  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde  geleitet.

..  38.

Arbeitgeber,  welche  für  die  von  ihnen  beschäftigten  Mitglieder  einer  Orts-Krankenkasse
  an  diese  Beiträge  aus  eigenen  Mitteln  zu  zahlen  verpflichtet  sind  (F.  51),
haben  Anspruch  auf  Vertretung  im  Vorstande  und  der  Generalversammlung
der  Kasse.

Die  Vertretung  ist  nach  dem  Verhältniß  der  von  den  Arbeitgebern  aus
eigenen  Mitteln  zu  zahlenden  Beiträge  zu  dem  Gesammtbetrage  der  Beiträge  zu
bemessen.  Mehr  als  ein  Drittel  der  Stimmen  darf  den  Arbeitgebern  weder  in
der  Generalversammlung  noch  im  Vorstande  eingeräumt  werden.

Die  Wahlen  der  Generalversammlung  zum  Vorstande  sind  geheim  und
werden  getrennt  von  Arbeitgebern  und  Kassenmitgliedern  vorgenommen.

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  Arbeitgeber,  welche  mit
Zahlung  der  Beiträge  im  Rückstande  sind,  von  der  Vertretung  und  der  Wahlberechtigung
  auszuschließen  sind.

Artikel  15.
Hinter  F.  38  wird  folgender  FJ.  38a  eingeschoben:
S.  38.a.

Die  Arbeitgeber  sind  berechtigt,  sich  in  der  Generalversammlung  durch

ihre  Geschäftsführer  oder  Betriebsbeamten  vertreten  zu  lassen.  Von  der  Vertretung
  ist  dem  Kassenvorstande  vor  Beginn  der  Generalversammlung  Anzeige
u  machen.
Die  Arbeitgeber  sind  ferner  berechtigt,  zu  Mitgliedern  der  aus  Vertretern
bestehenden  Generalversammlung  und  des  Vorstandes  Geschäftsführer  oder  Betriebsbeamte
  der  zu  Beiträgen  verpflichteten  Arbeitgeber  zu  wählen.  Eine  Vertretung
  der  gewählten  Mitglieder  der  Generalversammlung  oder  des  Vorstandes
findet  nicht  statt.
        <pb n="405" />
        —  395  —

Artikel  16.
Der  F.  39  erhält  als  zweiten  Absatz  folgenden  Zusatz:
Haben  die  Arbeitgeber  auf  die  ihnen  zustehende  Vertretung  in  der  Generalversammlung

  oder  im  Vorstande  verzichtet,  so  können  sie  diese  Vertretung  nur
mit  Ablauf  einer  Wahlperiode  wieder  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  17.
Der  F.  40  erhält  als  fünften  Absatz  folgenden  Zusatz:
Die  Zentralbehörde  kann  die  Anlegung  verfügbarer  Gelder  in  anderen
als  den  vorstehend  bezeichneten  zinstragenden  Popieren  t,  sowie  die  vorübergehende

Anlegung  zeitweilig  verfügbarer  Betriebsgelder  bei  anderen  als  den  vorbezeichneten
Kreditanstalten  widerruflich  gestatten.

Artikel  18.
Hinter  F.  43  wird  folgender  §.  43  à  eingeschoben:
F.  43a.

Durch  Beschluß  des  weiteren  Kommunalverbandes  mit  Genehmigung  der
höheren  Verwaltungsbehörde  oder,  wo  weitere  Kommunalverbände  nicht  bestehen,
durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  können  Klassen  von  Versicherungspflichtigen,
  für  welche  Orts-Krankenkassen  nicht  bestehen,  einer  bestehenden
gemeinsamen  Orts-Krankenkasse  nach  Anhörung  derselben  und  nachdem  Vertretern
der  betheiligten  Versicherungspflichtigen  Gelegenheit  zu  einer  Aeußerung  gegeben
worden  ist,  zugewiesen  werden.  Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  durch  welche  die  Zuweisung  genehmigt  oder  angeordnet  wird,  steht  der
Kasse  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde
  zu.

Artikel  19.

Der  8g.  44  erhält  folgende  Fassung:

Unter  Oberaufsicht  der  höheren  Verwaltungsbehörde  wird  die  Aufsicht  über
Orts-Krankenkassen,  welche  für  den  Bezirk  einer  Gemeinde  von  mehr  als  zehntausend
  Einwohnern  errichtet  sind,  durch  die  Gemeindebehörden,  bei  allen  übrigen
Orts-Krankenkassen  durch  die  seitens  der  Landesregierungen  zu  bestimmenden  Behörden
  wahrgenommen.

Artikel  20.
Die  S#.  46  bis  58  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

**)“

Sämmtliche  oder  mehrere  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Orts-Krankenkassen
  innerhalb  des  Bezirks  einer  Aufsichtsbehörde  können  durch  übereinstimmende
  Beschlüsse  der  betheiligten  Kommunalverbände  und  der  General-Reichs-Gesetzbl.

  1892.  63
        <pb n="406" />
        —  396  —

versammlungen  der  betheiligten  Kassen  sich  zu  einem  Verbande  vereinigen
zum  Zweck:

1.  der  Anstellung  eines  gemeinsamen  Rechnungs-=  und  Kassenführers  und
anderer  gemeinsamer  Bediensteten,

2.  der  Abschließung  gemeinsamer  Verträge  mit  Aerzten,  Apotheken,
Krankenhäusern  und  Lieferanten  von  Heilmitteln  und  anderer  Bedürfnisse
  der  Krankenpflege,

3.  der  Anlage  und  des  Betriebes  gemeinsamer  Anstalten  zur  Heilung
und  Verpflegung  erkrankter  Mitglieder,  sowie  zur  Fürsorge  für
Rekonvalescenten,

4.  der  gemeinsamen  Bestreitung  der  Krankenunterstützungskosten  zu  einem
die  Häfte  ihres  Gesammtbetrages  nicht  übersteigenden  Theil.

Die  Vertretung  des  Kassenverbandes  und  die  Geschäftsführung  für  denselben
  wird  nach  Maßgabe  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  genehmigenden
  Verbandsstatuts  durch  einen  von  den  Verwaltungen  der  betheiligten
Gemeinde-Krankenversicherungen  und  den  Vorständen  der  betheiligten  Kassen  zu
wählenden  oder,  solange  eine  Wahl  nicht  zu  Stande  kommt,  von  der  Aussichtsbehörde
  zu  ernennenden  Vorstand  wahrgenommen.  Im  Falle  der  Anstellung
eines  gemeinsamen  Rechnungs=  und  Kassenführers  können  durch  das  Verbandsstatut
  Bestimmungen  über  gemeinsame  Verwahrung  der  Bestände  der  betheiligten
Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Krankenkassen  getroffen  werden.

Der  Verband  kann  unter  seinem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Die  Ausgaben  des
Verbandes  werden  durch  Beiträge  der  betheiligten  Gemeinde-Krankenversicherungen
und  Krankenkassen  gedeckt,  welche  in  Ermangelung  anderweiter  durch  Uebereinkommen
  derselben  getroffener  Regelung  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahres  nach
dem  Verhältniß  der  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  vereinnahmten  Kassenbeiträge
umgelegt  werden.

Die  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Krankenkassen,  welche  dem  Verbande
  angehören,  sind  verpflichtet,  auf  Aufforderung  des  Verbandsvorstandes  im
Laufe  des  Rechnungsjahres  diejenigen  Vorschüsse  zur  Verbandskasse  zu  leisten,
welche  zur  Deckung  der  gemeinsamen  Ausgaben  erforderlich  sind.  Die  Vorschüsse
  sind  in  Ermangelung  anderweiter  durch  das  Verbandsstatut  getroffener
Regelung  nach  dem  Verhälns  der  im  Laufe  des  zunächst  voraufgegangenen
Rechnungsjahres  vereinnahmten  Kassenbeiträge  auszuschreiben  und  innerhalb  zweier
Wochen  nach  erfolgter  Ausschreibung  einzuzahlen.  Die  im  Laufe  des  Rechnungsjahres
  geleisteten  Vorschüsse  sind  bei  der  am  Schlusse  desselben  erfolgenden  Umlegung
  zur  Anrechnung  zu  bringen.

S.  46a.

Ein  nach  §.  46  Absatz  1  gebildeter  Verband  kann  durch  übereinstimmende
Beschlüsse  der  betheiligten  Kommunalverbände  und  der  Generalversammlungen  der
betheiligten  Krankenkassen  aufgelöst  werden.
        <pb n="407" />
        —  397  —

Jede  Gemeinde-Krankenversicherung  und  Krankenkasse  kann  nach  sechs
Monate  vorher  erfolgter  Aufkündigung  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres  aus
dem  Verbande  austreten.

Soweit  nicht  durch  das  Verbandsstatut  oder  durch  Uebereinkommen  etwas
anderes  bestimmt  ist,  wird  bei  der  Auflösung  des  Verbandes  oder  beim  Ausscheiden
  einer  der  betheiligten  Kassen  von  dem  nach  Deckung  der  Schulden  verbleibenden
  Vermögen  des  Verbandes  jeder  ausscheidenden  Kasse  derjenige  Antheil
überwiesen,  welcher  auf  sie  nach  dem  Verhältniß  der  im  Laufe  des  letzten  Kalenderjahres
  vereinnahmten  Kassenbeiträge  entfällt.

*

Durch  die  Zentralbehörde  kann  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen
Voraussetzungen  bereits  bestehende  Vereinigungen  von  Gemeinde-Krankenversicherungen
  und  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichteter  Krankenkassen,  welche  Zwecke
der  im  F.  46  unter  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Art  verfolgen,  die  Rechte  der  auf
Grund  des  F.  46  errichteten  Verbände  haben.

S.  47.

Die  Schließung  einer  Orts-Krankenkasse  muß  erfolgen:

1.  wenn  die  Zahl  der  Mitglieder  dauernd  unter  fünfzig  sinkt;

2.  wenn  sich  aus  den  Jahresabschlüssen  der  Kasse  ergiebt,  daß  die  gesetzlichen
  Mindestleistungen  auch  nach  erfolgter  Erhöhung  der  Beiträge  der
Versicherten  auf  drei  Prozent  desjenigen  Betrages,  nach  welchem  die
Unterstützungen  zu  bemessen  sind  (IHI.  20,  26  a  Ziffer  6),  nicht  gedeckt
werden  können,  und  eine  weitere  Erhöhung  der  Beiträge  nicht  auf
dem  im  H.  31  Absatz  2  vorgesehenen  Wege  beschlossen  wird.

Die  Auflösung  kann  erfolgen,  wenn  sie  von  der  Gemeindebehörde  unter
Zustimmung  der  Generalversammlung  beantragt  wird.

Die  Schließung  oder  Auflösung  erfolgt  durch  Verfügung  der  häöheren
Verwaltungsbehörde,  welche,  sofern  sie  auf  Schließung  einer  Kasse  gerichtet  ist,
von  der  Generalversammlung,  sofern  dadurch  die  Auflösung  einer  Kasse  abgelehnt
wird,  von  der  Gemeindebehörde  beziehungsweise  der  Generalversammlung  nach
Maßgabe  des  §.  24  angefochten  werden  kann.

Wird  eine  Orts-Krankenkasse  geschlossen  oder  aufgelöst,  so  sind  die  versicherungspflichtigen
  Personen,  für  welche  sie  errichtet  war,  anderen  Orts-Krankenkassen
  und,  soweit  dies  nicht  ohne  erhebliche  Benachtheiligung  anderer  Orts-Krankenkassen
  geschehen  kann,  der  Gemeinde-Krankenversicherung  zu  überweisen.

Das  etwa  vorhandene  Vermögen  der  Kasse  ist  in  diesem  Falle  zunächst
zur  Berichtigung  der  etwa  vorhandenen  Schulden  und  zur  Deckung  der  vor  der
Schließung  oder  Auflösung  bereits  entstandenen  Unterstützungsansprüche  zu  verwenden.
  Der  Rest  fällt  denjenigen  Orts-Krankenkassen,  sowie  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  zu,  welchen  die  der  geschlossenen  oder  aufgelösten  Kasse  an-63“
        <pb n="408" />
        —  398  —

gehörenden  Personen  überwiesen  werden.  Findet  eine  solche  Ueberweisung  nicht
statt,  so  ist  der  Rest  des  Vermögens  in  der  dem  bisherigen  Zweck  am  meisten
entsprechenden  Weise  zu  verwenden.

Die  Verfügung  über  die  Zuweisung  der  versicherungspflichtigen  Personen,
für  welche  die  geschlossene  oder  aufgelöste  Kasse  errichtet  war,  an  andere  Krankenkassen
  oder  die  Gemeinde-Krankenversicherung,  sowie  über  die  Vertheilung  oder
Verwendung  des  Restvermögens  wird  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  getroffen.
  Gegen  diese  Verfügung  steht  den  Betheiligten  innerhalb  vier  Wochen
die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zu.  Die  Beschwerde  hat,  soweit  es  sich
um  die  Zuweisung  der  versicherungspflichtigen  Personen  handelt,  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  findet  keine  Anwendung,  wenn  nach  dem
Urtheil  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Gewährung  der  gesetzlichen  Mindestleistungen
  durch  vorhandenes  Vermögen  oder  durch  andere  außerordentliche  Hülfsquellen
  gesichert  ist.

S.  48.

Orts-Krankenkassen,  welche  auf  Grund  der  I§.  16,  17  oder  18a  für  versicherungspflichtige
  Personen  verschiedener  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  errichtet
  sind,  können  nach  Anhörung  der  Gemeinde  aufgelöst  werden,  wenn  die
Generalversammlung  der  Kasse  dies  beantragt.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  die  Ausscheidung  der  demselben
Gewerbszweige  oder  derselben  Betriebsart  angehörenden  Kassenmitglieder  aus  der
gemeinsamen  Kasse  erfolgen,  wenn  die  Mehrzahl  dieser  Kassenmitglieder  zustimmt.

Für  Orts-Krankenkassen,  welche  auf  Grund  der  I#.  43  oder  43  a  gemeinsam
  für  mehrere  Gemeinden  oder  für  einen  weiteren  Kommunalverband  errichtet
  sind,  kann  auf  Antrag  einer  der  betheiligten  Gemeinden  oder  der  Generalversammlung
  der  betheiligten  Kasse  die  Auflösung  oder  die  Ausscheidung  der  in
einer  oder  mehreren  der  betheiligten  Gemeinden  beschäftigten  Kassenmitglieder
erfolgen.  ·

Die  Auflösung  oder  Ausscheidung  erfolgt  durch  Verfügung  der  höheren
Verwaltungsbehörde.  Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  die  Auflösung  oder
Ausscheidung  angeordnet  oder  versagt  wird,  steht  den  Betheiligten  innerhalb  vier
Wochen  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zu.  Ueber  die  Verwendung  und
Vertheilung  des  Vermögens,  sowie  über  die  anderweitige  Versicherung  der  versicherungspflichtigen
  Personen  ist  nach  Maßgabe  des  F.  47  Absatz  4  bis  6  Bestimmung
  zu  treffen.

S.  48a.

Ergiebt  sich,  daß  einem  Kassenstatut  nach  F.  24  Absatz  1  die  Genehmigung
hätte  versagt  werden  müssen,  so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  erforderliche
  Abänderung  anzuordnen.  Der  die  Abänderung  anordnende  Bescheid  kann
auf  dem  im  §.  24  Absatz  1  bezeichneten  Wege  angefochten  werden.
        <pb n="409" />
        —  399  —

Unterläßt  die  Vertretung  der  Kasse,  die  endgültig  angeordnete  Abänderung
zu  beschließen,  so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  Beschlußfassung  anzuordnen
  und,  falls  dieser  Anordnung  keine  Folge  gegeben  wird,  ihrerseits  die
erforderliche  Abänderung  des  Kassenstatuts  von  Amtswegen  mit  rechtsverbindlicher
Wirkung  zu  vollziehen.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  Vertretung  der  Kasse  unterläßt,
  diejenigen  Abänderungen  des  Kassenstatuts  zu  beschließen,  welche  durch
endgültige,  auf  Grund  der  S#§.  18a,  43a,  47  Absatz  6  erlassene  Anordnungen
erfordert  werden.

D.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung
und  für  die  Orts-Krankenkassen.

S.  49.

Die  Arbeitgeber  haben  jede  von  ihnen  beschäftigte  versicherungspflichtige
Person,  welche  weder  einer  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  (§.  59),  Bau-Krankenkasse
  (J.  69),  Innungs-Krankenkasse  (I.  73),  Knappschaftskasse  (I.  74)  angehört,
noch  gemäß  F.  75  von  der  Verpflichtung,  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder
einer  Orts-Krankenkasse  anzugehören,  befreit  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  nach
Beginn  der  Beschäftigung  anzumelden  und  spätestens  am  dritten  Tage  nach
Beendigung  derselben  wieder  abzumelden.  Veränderungen,  durch  welche  während
der  Dauer  der  Beschäftigung  die  Versicherungspflicht  für  solche  Personen  begründet
wird,  die  der  Versicherungspflicht  auf  Grund  ihrer  Beschäftigung  bisher  nicht
unterlagen,  sind  spätestens  am  dritten  Tage  nach  ihrem  Eintritt  gleichfalls  anumelden.
  Das  Gleiche  gilt  bei  Aenderungen  des  Arbeitsvertrages,  welche  die
Versicherungspslcht  der  im  F.  1  Absatz  4  bezeichneten  Personen  zur  Folge  haben.

Die  Anmeldungen  und  Abmeldungen  erfolgen  für  versicherungspflichtige
Personen  solcher  Klassen,  für  welche  Orts-Krankenkassen  bestehen  (I.  23  Absatz  2
Ziffer  1),  bei  den  durch  das  Statut  dieser  Kassen  bestimmten  Stellen,  übrigens
bei  der  Gemeindebehörde  oder  einer  von  dieser  zu  bestimmenden  Meldestelle.

In  der  Anmeldung  zur  Orts-Krankenkasse  sind  auch  die  behufs  der  Berechnung
  der  Beiträge  durch  das  Statut  geforderten  Angaben  über  die  Lohnverhältnisse
  zu  machen.  Aenderungen  in  diesen  Verhältnissen  sind  spätestens  am
dritten  Tage,  nachdem  sie  eingetreten,  anzumelden.

Durch  Beschluß  der  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  und
durch  das  Kassenstatut  kann  die  Frist  für  die  An=  und  Abmeldungen  bis  zum
letzten  Werktage  der  Kalenderwoche,  in  welcher  die  dreitägige  Frist  (Absatz  1)  abläuft,
  erstreckt  werden.

Die  Aufsichtsbehörde,  sowie  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  für  sämmtliche
  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Orts-Krankenkassen  ihres  Bezirks  oder
einzelner  Theile  desselben  eine  gemeinsame  Meldestelle  errichten.  Die  Aufbringung
der  Kosten  derselben  erfolgt  durch  die  betheiligten  Gemeinden  und  Orts-Krankenkassen
  nach  Maßgabe  des  J.  46  Absatz  3,  4.
        <pb n="410" />
        —  400  —

K.  49a.

Hülfskassen  der  im  §.  75  bezeichneten  Art  haben  jedes  Ausscheiden  eines
versicherungspflichtigen  Mitgliedes  aus  der  Kasse  und  jedes  Uebertreten  eines
solchen  in  eine  niedrigere  Mitgliederklasse  innerhalb  Monatsfrist  bei  der  gemeinsamen
  Meldestelle  oder  bei  der  Aufsichtsbehörde  desjenigen  Bezirks,  in  welchem
das  Mitglied  zur  Zeit  der  letzten  Beitragszahlung  beschäftigt  war,  unter  Angabe
seines  Aufenthaltsortes  und  seiner  Beschaftigung  zu  dieser  Zeit  schriftlich  anzuzeigen.


Für  Hülfskassen,  welche  örtliche  Verwaltungsstellen  errichtet  haben,  ist  die
Anzeige  von  der  örtlichen  Verwaltungsstelle  zu  erstatten.

Zur  Erstattung  der  Anzeige  ist  für  jede  Hülfskasse,  sofern  deren  Vorstand
nicht  eine  andere  Person  damit  beauftragt,  der  Rechnungsführer  derselben,  für
die  örtliche  Verwaltungsstelle  dasjenige  Mitglied,  welches  die  Rechnungsgeschäfte
derselben  führt,  verpflichtet.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  an  sie  gelangenden  Anzeigen  der  Verwaltung
der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  dem  Vorstande  der  Orts-Krankenkasse,
welcher  die  in  der  Anzeige  bezeichnete  Person  nach  der  in  derselben  angegebenen
Beschäftigung  anzugehören  verpflichtet  ist,  zu  überweisen.

g.  50.

Arbeitgeber,  welche  der  ihnen  nach  F.  49  obliegenden  Anmeldepflicht  vorsätzlich
  oder  fahrlässigerweise  nicht  genügen,  haben  alle  Aufwendungen,  welche
eine  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  eine  Orts-Krankenkasse  auf  Grund  gesetzlicher
  oder  statutarischer  Vorschrift  in  einem  vor  der  Anmeldung  durch  die  nicht
angemeldete  Person  veranlaßten  Unterstützungsfalle  gemacht  hat,  zu  erstatten.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Beiträgen  für  die  Zeit,  während
welcher  die  nicht  angemeldete  oder  nicht  angezeigte  Person  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  der  Orts-Krankenkasse  anzugehören  verpflichtet  war,  wird
hierdurch  nicht  berührt.

g.  51.

Die  Beiträge  zur  Krankenversicherung  entfallen  bei  versicherungspflichtigen
Personen  zu  zwei  Dritteln  auf  diese,  zu  einem  Drittel  auf  ihre  Arbeitgeber.  Eintrittsgelder
  belasten  nur  die  Versicherten.

Durch  statutarische  Regelung  (F.  2)  kann  bestimmt  werden,  daß  Arbeitgeber,
  in  deren  Betrieben  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke
  nicht  verwendet  und  mehr  als  zwei  dem  Krankenversicherungszwange  unterliegende
  Personen  nicht  beschäftigt  werden,  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
von  Beiträgen  aus  eigenen  Mitteln  befreit  sind.

G.  52.

Die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  die  Beiträge  und  Eintrittsgelder,  welche
für  die  von  ihnen  beschäftigten  Personen  zur  Gemeinde-Krankenversicherung  oder
        <pb n="411" />
        —  401  —

zu  einer  Orts-Krankenkasse  zu  entrichten  sind,  einzuzahlen.  Die  Beiträge  sind  an
die  Gemeinde-Krankenversicherung,  sofern  nicht  durch  Gemeindebeschluß  andere
Zahlungstermine  festgesetzt  sind,  wöchentlich  im  Voraus,  an  die  Orts-Krankenkasse
  zu  den  durch  Statut  festgesetzten  Zahlungsterminen  einzuzahlen.  Das  Eintrittsgeld
  ist  mit  dem  ersten  fälligen  Beitrage  einzuzahlen.  Die  Beiträge  sind
solange  fortzuzahlen,  bis  die  vorschriftsmäßige  Abmeldung  (§.  49)  erfolgt  ist,  und
für  den  betreffenden  Zeittheil  zurückzuerstatten,  wenn  die  rechtzeitig  abgemeldete
Person  innerhalb  der  Lahlungsperiode  aus  der  bisherigen  Beschäftigung  ausscheidet.

Wenn  der  Versicherte  gleichzeitig  in  mehreren  die  Versicherungspflicht  begründenden
  Arbeitsverhältnissen  steht,  so  haften  die  sämmtlichen  Arbeitgeber  als
Gesammtschuldner  für  die  vollen  Beiträge  und  Eintrittsgelder.

Durch  Gemeindebeschluß  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  oder  durch
Kassenstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Beiträge  stets  für  volle  Wochen  erhoben
  und  zurückgezahlt  werden.

.  52.

Auf  Antrag  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  einer  Orts-Krankenkasse
  kann  die  Aufsichtsbehörde  widerruflich  anordnen,  daß  solche  Arbeitgeber,  die
mit  Abführung  der  Beiträge  im  Rückstande  geblieben  sind  und  deren  Zahlungsunfähigkeit
  im  Zwangsbeitreibungsverfahren  festgestellt  worden  ist,  nur  den  auf
sie  selbst  als  Arbeitgeber  entfallenden  Theil  der  Beiträge,  welche  für  die  von
ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  zur  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  Orts-Krankenkasse  zu  entrichten  sind,  einzuzahlen  haben.

Wird  dies  angeordnet,  so  sind  die  von  solchen  Arbeitgebern  beschäftigten
versicherungspflichtigen  Personen  verpflichtet,  die  Eintrittsgelder  sowie  den  auf  sie
selbst  entfallenden  Theil  der  Beiträge  zu  den  festgestellten  Zahlungsterminen  selbst
an  die  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Krankenkasse  einzuzahlen.

Die  Anordnungen  (Absatz  1)  müssen  diejenigen  Arbeitgeber,  für  welche  sie
gelten  sollen,  nach  Namen,  Wohnort  und  Geschäftsbetrieb  deutlich  bezeichnen  und
sind  diesen  Arbeitgebern  schriftlich  mitzutheilen.

Die  von  solchen  Anordnungen  betroffenen  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  dieselben
  den  von  ihnen  beschäftigten,  in  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder
Orts-Krankenkasse  versicherten  versicherungspflichtigen  Personen  durch  dauernden
Aushang  in  den  Betriebsstätten  bekannt  zu  machen  und  bei  jeder  Lohnzahlung
die  von  ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  darauf  hinzuweisen,
daß  diese  die  im  Absatz  2  bezeichneten  Beiträge  selbst  einzuzahlen  haben.

Gegen  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Anordnungen  findet  binnen  zwei  Wochen
nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  statt.  Die
Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  ist  endgültig.

G.  52b.
Auf  Zusatzbeiträge  der  Versicherten  für  besondere  auf  Mntrag  zu  gewährend-Kassenleistungen
  an  Familienangehörige  (I.  Ga  Absatz  1  Ziffer  Absatz  1
        <pb n="412" />
        —  402  —

Satz  2,  §.  21  Absatz  1  Ziffer  5,  §.  22  Absatz  2)  finden  die  Vorschriften  der  S§.  51
und  52  keine  Anwendung.

g.  53.

Die  Versicherten  sind  verpflichtet,  die  Eintrittsgelder  und  Beiträge,  letztere
nach  Abzug  des  auf  den  Arbeitgeber  entfallenden  Drittels  (K.  51),  bei  den  Lohnzahlungen
  sich  einbehalten  zu  lassen.  Die  Arbeitgeber  dürfen  nur  auf  diesem
Wege  den  auf  die  Versicherten  entfallenden  Betrag  wieder  einziehen.  Die  Abzüge
  für  Beiträge  sind  auf  die  Lohnzahlungsperioden,  auf  welche  sie  entfallen,
gleichmäßig  zu  vertheilen.  Diese  Theilbeträge  dürfen,  ohne  daß  dadurch  Mehrbelastungen
  der  Versicherten  herbeigeführt  werden,  auf  volle  zehn  Pfennig  abgerundet
  werden.  Sind  Abzüge  für  eine  Lohnzahlungsperiode  unterblieben,  so
dürfen  sie  nur  noch  bei  der  Lohnzahlung  für  die  nächstfolgende  Lohnzahlungsperiode
  nachgeholt  werden.

Hat  der  Arbeitgeber  Beiträge  um  deswillen  nachzuzahlen,  weil  die  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  von  Beiträgen  zwar  vom  Arbeitgeber  anerkannt,  von
dem  Versicherten,  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse  aber
bestritten  wurde  und  erst  durch  einen  Rechtsstreit  (§.  58)  hat  festgestellt  werden
müssen,  oder  weil  die  im  §.  49  a  vorgeschriebene  Anzeige  erst  nach  Ablauf  der  im
Absatz  1  bezeichneten  Zeiträume  oder  gar  nicht  erstattet  worden  ist,  so  findet  die
Wiedereinziehung  des  auf  den  Versicherten  entfallenden  Theiles  der  Beiträge  ohne
die  vorstehend  aufgeführten  Beschränkungen  statt.

Arbeitgeber,  deren  Zahlungsunfähigkeit  im  Zwangsbeitreibungsverfahren  festgestellt
  worden  ist,  sind,  solange  für  sie  nicht  eine  Anordnung  der  im  F.  52a
bezeichneten  Art  getroffen  worden  ist,  verpflichtet,  die  im  Absatz  1  zugelassenen
Lohnabzüge  zu  machen  und  deren  Betrag  sofort,  nachdem  der  Abzug  gemacht
worden  ist,  an  die  berechtigte  Kasse  abzuliefern.

S.  53a.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  den  von  ihm  beschäftigten
Personen  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  diesen  zu  leistenden
Beiträge  werden  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,
vom  29.  Juli  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  entschieden.

Die  Vorschriften  des  letzteren  Gesetzes  finden  auch  auf  Streitigkeiten  zwischen
den  bezeichneten  Personen  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  des  Eintrittsgeldes
  Anwendung.  Zur  Entscheidung  dieser  Streitigkeit  sind  auch  die  auf  Grund
des  §.  80  jenes  Gesetzes  fortbestehenden  Gewerbegerichte  zuständig.

S.  54.

Ob  und  inwieweit  die  Vorschriften  des  I.  49  Absatz  1  bis  3,  §.  51,  §.  52
Absatz  1  auf  die  Arbeitgeber  der  im  F.  2  Absatz  1  unter  Ziffer  1  und  4  bezeichneten
  Personz#  Anwendung  finden,  ist  durch  statutarische  Bestimmung  zu  regeln;
dieselbe  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
        <pb n="413" />
        —  403  —

Auf  dem  gleichen  Wege  kann  bestimmt  werden:

1.  daß  für  diesenigen  Versicherten,  auf  welche  die  Anwendung  der  Vorschriften
  des  9§.  1  auf  Grund  des  F.  2  Absatz  1  Ziffer  4  erstreckt  ist,
sowie  für  die  von  ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen
die  Beiträge  und  Unterstützungen  statt  nach  dem  ortsüblichen  Lohne
gewöhnlicher  Tagearbeiter  (§.  8)  in  Prozenten  des  wirklichen  Arbeitsverdienstes,
  soweit  dieser  vier  Mark  für  den  Arbeitstag  nicht  überschreitet,
festzustellen  sind;

daß  die  Arbeitgeber  der  im  §.  2  Absatz  1  Ziffer  4  bezeichneten  Gewerbetreibenden,
  sofern  auf  diese  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  F.  1
erstreckt  ist,  auch  die  Beiträge  für  die  von  diesen  Gewerbetreibenden
beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  einzuzahlen  und  zu  einem
Drittel  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten  haben.

S.  5  4a.

Im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  werden  für  die  Dauer  der  Krankenunterstützung
  Beiträge  nicht  entrichtet.  Die  Mitgliedschaft  dauert  während  des
Bezuges  von  Krankenunterstützung  fort.

g.  55.

Der  Anspruch  auf  Eintrittsgelder  und  Beiträge  verjährt  in  einem  Jahre
nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  entstanden  ist.  Rückständige
Eintrittsgelder  und  Beiträge  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben,  wie  Gemeindeabgaben.
  Die  dafür  bestehenden  landesrechtlichen  Vorschriften  finden  auc  insofern
Anwendung,  als  sie  über  die  aufschiebende  Wirkung  etwaiger  gegen  die  Zahlungspflicht
  erhobener  Einwendungen  Bestimmung  treffen.

Die  rückständigen  Eintrittsgelder  und  Beiträge  haben  das  Vorzugsrecht
des  §.  54  Nr.  1  der  Reichs-Konkursordnung  vom  10.  Februar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  351).

Sofern  nach  Gemeindebeschluß  oder  Kassenstatut  der  Einleitung  des  Beitreibungsverfahrens
  ein  Mahnverfahren  vorangeht,  kann  von  Arbeitgebern,  welche
die  Eintrittsgelder  und  Beiträge  nicht  zum  Fälligkeitstermine  eingezahlt  haben,
eine  Mahngebühr  erhoben  und  wie  die  Rückstände  beigetrieben  werden.  Die
Festsetzung  des  Betrages  der  Mahngebühr  unterliegt  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


1

*'

Die  Unterstützungsansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verjähren  in  zwei
Jahren  vom  Tage  ihrer  Entstehung  an.

Die  dem  Unterstützungsberechtigten  zustehenden  Forderungen  können  mit
rechtlicher  Wirkung  weder  verpfändet,  noch  übertragen,  noch  für  andere  als  die
im  9.  749  Absatz  4  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Forderungen  der  Ehefrau
und  ehelichen  Kinder  und  die  des  ersatzberechtigten  Armenverbandes  gepfändet
werden;  sic  dürfen  nur  auf  geschuldete  Eintrittsgelder  und  Beiträge,  welche  von

Reichs  Gesetzbl.  1892.  64
        <pb n="414" />
        —  404  —

dem  Unterstützungsberechtigten  selbst  einzuzahlen  waren,  sowie  auf  Geldstrafen,
welche  er  durch  Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  des  F.  6a.  Absatz  2
oder  F.  26  a  Absatz  2  iffer  2  a  erlassenen  Vorschriften  verwirkt  hat,  aufgerechnet
werden.  ·

s.56s..

Auf  Antrag  von  mindestens  dreißig  betheiligten  Versicherten  kanm  die  höhere
Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Kasse  und  der  Aufsichtsbehörde  die  Gewährung
  der  im  §.  6  Absatz  1  Ziffer  1  und  §.  7  Absatz  1  bezeichneten  Leistungen
durch  weitere  als  die  von  der  Kasse  bestimmten  Aerzte,  Apotheken  und  Krankenhäuser
  verfügen,  wenn  durch  die  von  der  Kasse  getroffenen  Anordnungen  eine
den  berechtigten  Anforderungen  der  Versicherten  entsprechende  Gewährung  jener
Leistungen  nicht  gesichert  ist.

Wird  einer  solchen  Verfügung  nicht  binnen  der  gesetzten  Frist  Folge  geleistet,
so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  erforderlichen  Anordnungen  statt  der
zuständigen  Kassenorgane  mit  verbindlicher  Wirkung  für  die  Kasse  treffen.

Die  nach  Absatz  1  und  2  zulässigen  Verfügungen  sind  der  Kasse  zu
eröffnen  und  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Versicherten  zu  bringen.  Die  Verfügung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ist  endgültig.

(6.  57

Die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhende  Verpflichtung  von  Gemeinden  oder
Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen,  sowie  die  auf  Gesetz,
Vertrag  oder  letztwilliger  Anordnung  beruhenden  Ansprüche  der  Versicherten
gegen  Dritte  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.  «

SoweitaufGrunddieserVerpflichtungUnterstützungenfüreinenZeiti
raum  geleistet  sind,  für  welchen  dem  Unterstützten  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ein
Unterstützungsanspruch  zusteht,  geht  der  letztere  im  Betrage  der  geleisteten  Unterstützung
  auf  die  Gemeinde  oder  den  Armenverband  über,  von  welchen  die  Unterstützung
  geleistet  ist.

Daas  Gleiche  gilt  von  den  Betriebsunternehmern  und  Kassen,  welche  die
den  bezeichneten  Gemeinden  und  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung  zur
Unterstützung  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  erfüllt  haben.  »

Ist  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  von  der  Orts-Krankenkasse
  Unterstützung  in  einem  Krankheitsfalle  geleistet,  für  welchen  dem  Versicherten
ein  5  Entschädigungsanspruch  gegen  Dritte  zusteht,  so  geht  dieser  Anspruch
  in  Höhe  der  geleisteten  Unterstützung  auf  die  Gemeinde-Krankenversicherung
oder  die  Orts.Krankenkasse  über.  »
«  In  Fällen  dieser  Art  gilt  als  Ersatz  der  im  F.  6  Absatz  1  Ziffer  1  bezeichneten
  Leistungen  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrages  des  Krankengeldes.

G.  57a.
Auf  Erfordern  einer  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  einer  Orts-Krankenkasse
  ist  den  bei  ihr  versicherten  Personen,  welche  außerhalb  des  Bezirks  der-
        <pb n="415" />
        —  406  —

selben  wohnen,  im  Falle  der  Erkrankung  von  der  für  Versicherungspflichtige
desselben  Gewerbszweiges  oder  derselben  Betriebsart  bestehenden  Orts-Krankenkasse
  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung
des  Wohnortes  dieselbe  Unterstützung  zu  gewähren,  welche  der  Erkrankte  von
der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse,  der  er  angehört,  zu
beanspruchen  hat.  Oiese  haben  der  unterstützenden  Orts-Krankenkasse  oder
Gemeinde-Krankenversicherung  die  hieraus  erwachsenden  Kosten  zu  erstatten.

Dasselbe  gilt  für  Versicherte,  welche  während  eines  vorübergehenden  Aufenthalts
  außerhalb  des  Bezirks  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse,
  der  sie  angehören,  erkranken,  sofern  oder  solange  ihre  Ueberführung
nach  ihrem  Wohnorte  nicht  erfolgen  kann.  Eines  besonderen  Antrages  der
Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse  bedarf  es  in  diesen
Fällen  nicht.

Erfolgt  die  Erkrankung  im  Auslande,  so  hat  der  Betriebsunternehmer
dem  Erkrankten,  sofern  oder  solange  eine  Ueberführung  in  das  Inland  nicht
erfolgen  kann,  diejenigen  Unterstützungen  zu  gewähren,  welche  der  letztere  von  der
Gemeinde-Krankenversicherung  oder  der  Orts-Krankenkasse,  der  er  angehört,  zu
beanspruchen  hat.  Diese  hat  dem  Betriebsunternehmer  die  ihm  hieraus  erwachsenden
  Kosten  zu  erstatten.

Für  die  Erstattung  der  Kosten  gilt  in  diesen  Fällen  als  Ersatz  der  im
K.  6  Absatz  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  Krankengeldes.

K.  57b.

Streitigkeiten  zwischen  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Orts-Krankenkassen
  oder  zwischen  Orts-Krankenkassen  über  die  Frage,  welcher  von  ihnen  die  in
einem  Gewerbszweige  oder  in  einer  Betriebsart  oder  in  einem  einzelnen  Betriebe
beschäftigten  Personen  angehören,  werden  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  steht  den  Betheiligten  nur  die  Beschwerde  an  die
Zentralbehörde  zu.  Die  Beschwerde  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Eröffnung
der  Entscheidung  einzulegen.

Ergeht  die  Entscheidung  dahin,  daß  versicherungspflichtige  Personen  einer
anderen  Kasse,  als  derjenigen,  bei  welcher  sie  bisher  thatsächlich  versichert  waren,
anzugehören  haben,  so  ist  in  derselben  der  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  mit  welchem
das  neue  Versicherungsverhältniß  in  Kraft  tritt.

S.  58.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  versichernden
Personen  oder  ihren  Arbeitgebern  einerseits  und  der  Gemeinde-Krankenversicherung
oder  der  Orts-Krankenkasse  andererseits  über  das  Versicherungsverhältniß  oder
über  die  Verpflichtung  zur  Leistung  oder  Einzahlung  von  Eintrittsgeldern  und
Beiträgen  oder  über  Unterstützungsansprüche  entstehen,  sowie  Streitigkeiten  über
Unterstützungsansprüche  aus  H.  57  a  Absatz  3  und  über  Erstattumgsanspruche  aus

64“
        <pb n="416" />
        —  406  —

g.  50  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Erstreckt  sich  der  Bezirk  der
Gemeinde-Krankenversicherung  oder  der  Orts-Krankenkasse  über  mehrere  Gemeindebezirke,
  so  kann  durch  die  Zentralbehörde  die  Entscheidung  anderen  Behörden
übertragen  werden.  Die  Entscheidung  kann  binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung
  derselben  mittelst  Klage  im  ordentlichen  Rechtswege,  soweit  aber  landesgesetzlich
  solche  Streitigkeiten  dem  Verwaltungsstreitverfahren  überwiesen  sind,  im
Wege  des  letzteren  angefochten  werden.

Streitigkeiten  über  die  im  F.  57  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Ansprüche,
Streitigkeiten  über  Erstattungsansprüche  aus  §.  3a  Absatz  4,  §#.  3b  und  57a,
ferner  Streitigkeiten  zwischen  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Krankenkassen
über  den  Ersatz  irrthümlich  geleisteter  Unterstützungen  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  wo  ein  solches  nicht  besteht,  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.
Die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  kann  binnen  vier  Wochen  nach  Zustellung
derselben  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  §H.  20  und  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

Streitigkeiten  zwischen  einem  Verbande  und  den  betheiligten  Kassen  (§S.  46)
aus  dem  Verbandsverhältniß  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die
Entscheidungen  können  binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  derselben  im
Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege
des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §§.  20  und  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

Dee  ntscheidung  der  Aufsichtsbehörde  über  Unterstützungsansprüche  oder
über  Ansprüche  eines  Verbandes  an  die  betheiligten  Kassen  (Absatz  1  und  3)  ist
vorläufig  vollstreckbar.

 

Artikel  21.
Die  §FH.  63  bis  65  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

S.  63.

Versicherungspflichtige  Personen,  welche  in  dem  Betriebe,  für  welchen  eine
Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  errichtet  ist,  beschäftigt  werden,  gehören  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  F.  75  mit  dem  Tage  des  Eintritts  in  die
Beschäftigung  der  Kasse  als  Mitglieder  an.

Nichtversicherungspflichtige  in  dem  Betriebe  beschäftigte  Personen  haben
das  Recht,  der  Kasse  beizutreten,  sofern  ihr  jährliches  Gesammteinkommen
zweitausend  Mark  nicht  übersteigt.  Der  Beitritt  erfolgt  durch  schriftliche  oder
mündliche  Anmeldung  bei  dem  Kassenvorstande,  gewährt  aber  keinen  Anspruch  auf
Unterstützung  im  Falle  einer  bereits  zur  Zeit  dieser  Anmeldung  eingetretenen  Erkrankung.
  Die  Kasse  ist  berechtigt,  nichtversicherungspflichtige  Personen,  welche
sich  zum  Beitritt  melden,  einer  ärztlichen  Untersuchung  unterziehen  zu  lassen  und
ihre  Aufnahme  abzulehnen,  wenn  die  Untersuchung  eine  bereits  bestehende  Krankheit
  ergiebt

ersicherungspflichtigen  Personen  ist  der  Austritt  mit  dem  Schlusse  des
Rechnungsjahres  zu  gestatten,  wenn  sie  denselben  mindestens  drei  Monate  vorher
        <pb n="417" />
        —  407  —

bei  dem  Vorstande  beantragen  und  vor  dem  Austritt  nachweisen,  daß  sie  einer
der  im  §F.  75  bezeichneten  Kassen  angehören.

Nichtversicherungspflichtige  Personen,  welche  die  Beiträge  an  zwei  auf
einander  folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet  haben,  scheiden  damit  aus  der
Kasse  aus.

S.  64.

Die  für  Orts-Krankenkassen  geltenden  Bestimmungen  der  I#.  20  bis  42,
46  bis  46b,  48a  und  49a  Absatz  4  finden  auf  die  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkassen
  mit  folgenden  Abänderungen  Anwendung:

1.  Das  Kassenstatut  (F.  23)  ist  durch  den  Betriebsunternehmer  in  Person
oder  durch  einen  Beauftragten  nach  Anhörung  der  beschäftigten  Personen
  oder  der  von  denselben  gewählten  Vertreter  zu  errichten.

2.  Durch  das  Kassenstatut  kann  dem  Betriebsunternehmer  oder  einem
Vertreter  desselben  der  Vorsitz  im  Vorstande  und  in  der  Generalversammlung
  übertragen  werden.

3.  Die  Rechnungs=  und  Kassenführung  ist  unter  Verantwortlichkeit  und
auf  Kosten  des  Betriebsunternehmers  durch  einen  von  demselben  zu
bestellenden  Rechnungs-  und  Kassenführer  wahrzunehmen.  Verwendungen

von  Kassengeldern  in  den  Nutzen  der  Betriebsunternehmer  fallen  unter
die  Vorschrift  des  H.  42  Absatz  2.

4.  Reichen  die  Bestände  einer  auf  Grund  der  Vorschrift  des  F.  61  errichteten
  Betriebs=  (Fabrik.)  Krankenkasse  nicht  aus,  um  die  laufenden
Ausgaben  derselben  zu  decken,  so  sind  von  dem  Betriebsunternehmer
die  erforderlichen  Vorschüsse  zu  leisten.

5.  Die  aus  dem  Betriebe  ausgeschiedenen  Personen,  welche  auf  Grund
der  Vorschrift  des  §.  27  Mitglieder  der  Kasse  bleiben,  können  Stimmrechte
  nicht  ausüben  und  Kassenämter  nicht  bekleiden.

5  "  65.

Die  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,  die  statutenmäßigen  Eintrittsgelder
  und  Beiträge  für  die  von  ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Kassenmitglieder
  zu  den  durch  das  Kassenstatut  festgesetzten  Zahlungsterminen  in  die
Kasse  einzuzahlen  und  die  Beiträge  zu  einem  Drittel  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.

Werden  die  gesetzlichen  Mindestleistungen  der  Kasse  (F.  20)  durch  die  Beiträge,
  nachdem  diese  für  die  Versicherten  drei  Prozent  der  durchschnittlichen  Tagelöhne
  oder  des  Arbeitsverdienstes  erreicht  haben,  nicht  gedeckt,  so  hat  der  Betriebsunternehmer
  die  zur  Deckung  derselben  erforderlichen  Zuschüsse  aus  eigenen  Mitteln
zu  leisten.

Die  Bestimmungen  des  §.  52  Absatz  3  und  der  §99.  52  a  bis  53a,  54a
bis  58  finden  auch  auf  Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkassen  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="418" />
        —  408  —

Artikel  22.
Im  8.  66  Absatz  1  werden  die  Worte  „Absatz  1  bis  4  gestrichen.

Artikel  23.
Hinter  F.  67  werden  folgende  I#.  Cbis  67  eingeschoben:

S.  67a.

Geht  von  mehreren  Betrieben  eines  Unternehmers,  für  welche  eine  gemeinsame
  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  besteht,  einer  in  den  Besitz  eines  anderen
Unternehmers  über,  so  scheiden  die  in  diesem  Betriebe  beschäftigten  Personen  auf
den  Antrag  eines  ber  betheiligten  Unternehmer  aus  der  Kasse  aus.

In  diesem  Falle  rrlolgt  die  Theilung  des  Vermögens  der  bisher  gemeinsamen
  Kasse  nach  folgenden  Bestimmungen:

1.  Ergiebt  sich  nach  Berichtigung  der  etwa  vorhandenen  Schulden  und
Deckung  der  vor  dem  Zeitpunkte  des  Ausscheidens  bereits  entstandenen
Unterstützungsansprüche  ein  überschießendes  Vermögen,  so  ist  der  Theil
desselboen,  welcher  dem  Verhältniß  der  Zahl  der  ausscheidenden  zur
Gesammtzahl  der  bisherigen  Kassenmitglieder  entspricht,  derjenigen
Krankenkasse  zu  überweisen,  welcher  die  in  dem  ausscheidenden  Betriebe
beschäftigten  Personen  fortan  anzugehören  haben.

2.  Ergiebt  sich  ein  Fehlbetrag,  so  ist  derselbe,  falls  der  Antrag  von  dem
Unternehmer  des  ausscheidenden  Betriebes  gestellt  worden  ist,  von  diesem
in  dem  unter  Ziffer  1  festgesetzten  Verhältniß  zu  decken.

Der  Antrag  auf  Ausscheidung  ist  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zu
richten.  Diese  bestimmt  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Ausscheidung  stattzufinden
hat,  und  entscheidet  über  die  Vertheilung  des  Vermögens.  Gegen  diese  Entscheidung
  steht  den  Betheiligten  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde
  zu.

S.  67b.

Bei  Veränderungen  in  der  Organisation  einer  öffentlichen  Betriebsverwaltung
  kann  auf  deren  Antrag  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  Bezirke  der  für
diese  Verwaltung  bestehenden  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen  nach  Anhörung  der
Kassenorgane  anderweit  festsetzen.  Dabei  finden  die  Vorschriften  des  §.  67a
Absatz  2  und  3  entsprechende  Anwendung.

S.  67c.
Mehrere  Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkassen  für  Betriebe  desselben  Unternehmers
können  mit  Zustimmung  ihrer  Generalversammlungen  zu  einer  Kasse  vereinigt

werden.

Die  Vereinigung  erfolgt  durch  Errichtung  eines  Kassenstatuts  für  die  vereinigte
Kasse  nach  Vorschrift  des  §.  64  Ziffer  1  mit  der  Maßgabe,  daß  als  Vertreter  der
beschäftigten  Personen  die  Generalversammlungen  der  bestehenden  Kassen  gelten.
        <pb n="419" />
        —  409  —

Mit  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  die  vereinigte  Kasse  ins  Leben  tritt,  gehen
auf  dieselbe  alle  Nechte  und  Verbindlichkeiten  der  bioherigen  Kassen  über.

Artikel  24.

Der  fünfte  Absatz  des  .  68  wird  abgeändert,  wie  folgt:

Auf  das  Vermögen  der  geschlossenen  oder  aufgelösten  Kasse  finden  die
Vorschriften  des  F.  47  Absatz  5  entsprechende  Anwendung.  Sind  die  zur  Deckung
bereits  entstandener  Unterstützungsansprüche  erforderlichen  Mittel  nicht  vorhanden,
so  sind  die  letzteren  vor  Schließung  oder  Auflösung  der  Kasse  aufzubringen.  Die
Haftung  für  dieselben  liegt  dem  Betriebsunternehmer  ob.

Artikel  25.
Die  9§.  73  und  74  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

G.  Innungs-Krankenkassen.

.  73.

Auf  Krankenkassen,  welche  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Titels  VI  der
Gewerbeordnung  von  Innungen  für  die  Gesellen  und  Lehrlinge  ihrer  Mitglieder
errichtet  werden,  finden  die  Vorschriften  des  &amp;amp;.  19  Absatz  5,  I§.  20  bis  22,  26
bis  33,  39  bis  42,  46,  46a,  46b,  48a  Absatz  2,  §F.  49a#  Absatz  4,  §9.  51
bis  53a,  54“  bis  58,  65  Absat  2  Unwendung.

Wird  für  eine  Innung  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmung  eine
Innungs-Krankenkasse  errichtet,  so  werden  die  von  Innungsmitgliedern  in  ihrem
Gewerbebetriebe  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  §.  75,  soweit  sie  zu  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Kasse
ins  Leben  tritt,  in  dieser  Beschäftigung  stehen,  mit  diesem  Leitpunkte,  soweit  sie
später  in  diese  Beschäftigung  eintreten,  mit  diesem  Eintritt  Mitglieder  der  Innungs-Krankenkasse.


Versicherungspflichtige  Personen,  deren  Arbeitgeber  der  Innung,  für  welche
eine  Innungs-Krankenkasse  errichtet  ist,  erst  nach  deren  Errichtung  beitreten,
werden,  soweit  sie  bisher  einer  Orts-Krankenkasse  angehörten,  mit  Beginn  des
neuen  Rechnungsjahres  Mitglieder  der  Innungs-Krankenkasse,  sofern  der  Arbeitgeber
  drei  Monate  zuvor  dem  Vorstande  der  Orts-Krankenkasse  seinen  Eintritt
in  die  Innung  nachgewiesen  hat.

Mit  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  versicherungspflichtige  Personen  Mitglieder
  einer  Innungs-Krankenkasse  werden,  scheiden  sie  aus  anderen  auf  Grund
dieses  Gesetzes  errichteten  Kassen,  welchen  sie  bis  dahin  vermöge  ihrer  Beschäftigung
angehörten,  aus.

Den  Zeitpunkt,  mit  welchem  eine  neuerrichtete  Innungs-Krankenkasse  ins
Leben  tritt,  bestimmt  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

In  lebrigen  bleiben  für  diese  Kassen  die  Vorschriften  des  Titels  VI  der
Gewerbeordnung  in  Kraft.
        <pb n="420" />
        —  410  —

H.  Verhaͤltniß  der  Knappschaftskassen  und  der  eingeschriebenen  und
anderen  Hülfskassen  zur  Krankenversicherung.

S.  74.

Für  die  Mitglieder  der  auf  Grund  berggesetzlicher  Vorschriften  errichteten
Krankenkassen  (Knappschaftskassen)  tritt  weder  die  Gemeinde-  Krankenversicherung
noch  die  Verpflichtung,  einer  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieses  Geszes
errichteten  Krankenkasse  anzugehören,  ein.

Die  statutenmäßigen  Leistungen  dieser  Kassen  in  Krankheitsfällen  müssen
die  für  die  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen  vorgeschriebenen  Mindestleistungen
erreichen.

Die  Vorschriften  des  §.  26  Absatz  1  und  Absatz  2  Satz  1,  I#.  56  a  und  57a
finden  auch  auf  Knappschaftskassen  Anwendung.

Im  Uebrigen  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Knappschaftskassen
  unberührt.

 

Artikel  26.
Die  §S§.  75  und  76  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

–.  75.
Mitglieder  der  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfs-7.

  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  125)
kassen  vom  .  Jun  iss4  Feichs-Gesezbl.  S.  50  errichteten  Kassen  sind  von  der

Verpflichtung,  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  einer  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  errichteten  Krankenkasse  anzugehören,  befreit,  wenn  die  Hülfskasse,  welcher
sie  angehören,  allen  ihren  versicherungspflichtigen  Mitgliedern  oder  doch  derjenigen
Mitgliederklasse,  zu  welcher  der  Versicherungspflichtige  gehört,  im  Krankheitsfalle
mindestens  diejenigen  Leistungen  gewährt,  welche  nach  Maßgabe  der  §#§.  6  und  7
von  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  der  Versicherungupflichiige  beschäftigt  ist,  zu
gewähren  sind.  Die  durch  Kassenstatut  begründeten  Beschränkungen  der  Unterstützungsansprüche
  schließen  die  Befreiung  nicht  aus,  wenn  sie  sich  innerhalb  der
Grenzen  der  den  Gemeinden  nach  F§.  6a  gestatteten  Beschränkungen  halten.

Tritt  ein  Mitglied  einer  eingeschriebenen  Hülsskass  an  einem  Orte  in  Beschäftigung,
  an  welchem  das  Krankengeld  der  Mitgliederklasse,  der  es  bisher
angehörte,  hinter  dem  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung  zu  gewährenden
Krankengelde  zurückbleibt,  so  gilt  die  Befreiung  noch  für  die  Dauer  von  zwei
Wochen.  Die  Meldepflicht  des  Arbeitgebers  (§.  49  Absatz  1)  beginnt  in  diesen
Fällen  erst  mit  dem  Ablauf  dieser  zwei  Wochen.

Mitgliedern  einer  eingeschriebenen  Hülfskasse,  welche  zugleich  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  einer  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichteten  Krankenkasse
angehören,  kann  an  Stelle  der  freien  ärztlichen  Behandlung  und  Arznei  eine
Erhöhung  des  Krankengeldes  um  ein  Viertel  des  Betrages  des  ortsüblichen  Tagelohnes
  (I.  8)  ihres  Beschäftigungsortes  gewährt  werden.
        <pb n="421" />
        —  411  —

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Mitglieder  solcher  auf
Grund  landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hülfskassen  Anwendung,  deren
Statut  von  einer  Staatsbehörde  genchmigt  ist  und  über  die  Bildung  eines
Reservefonds  den  §§.  32,  ¾d  entsprechende  Bestimmungen  enthält.

 

S.  75a.

Den  eingeschriebenen  Hülfskassen,  sowie  den  im  §.  75  Absatz  4  bezeichneten,
auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hülfskassen  ist  auf  ihren  Antrag
  eine  amtliche  Bescheinigung  darüber  auszustellen,  daß  sie,  vorbehaltlich  der
Höhe  des  Krankengeldes,  den  Anforderungen  des  F.  75  genügen.

Die  Bescheinigung  wird  ausgestellt:

1.  für  Kassen,  deren  Bezirk  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates  nicht

hinausreicht,  von  der  Zentralbehörde,

2.  für  Kassen,  deren  Bezirk  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates  hinausreicht,

  von  dem  Reichskanzler.

Wird  die  Bescheinigung  versagt,  so  sind  die  Gründe  mitzutheilen.

Tritt  in  dem  Statut  der  Kasse  eine  Aenderung  ein,  so  ist  von  Amtswegen
zu  prüfen,  ob  die  Kasse  den  Anforderungen  des  §.  75  auch  ferner  entspricht.
Nach  dem  Ausfall  dieser  Prüfung  ist  die  Bescheinigung  von  Neuem  zu  ertheilen
oder  zu  widerrufen.

Die  Bescheinigung  und  deren  Widerruf  sind  in  dem  Falle  zu  1  durch  das
für  die  amtlichen  Bekanntmachungen  der  HZentralbehörde  bestimmte  Blatt,  in  dem
Falle  zu  2  durch  den  Reichs-Anzeiger  bekannt  zu  machen.

K.  75b.

Bei  Streitigkeiten  über  die  Befreiung  eines  Mitgliedes  einer  Hülfskasse  von
der  Verpflichtung,  einer  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  einer  auf  Grund
dieses  Gefetzes  errichteten  Krankenkasse  anzugehören,  ist  für  die  Entscheidung  der
Frage,  ob  die  Kasse  den  Anforderungen  des  F.  75  genügt,  vorbehaltlich  der
Frage,  ob  das  Krankengeld  die  Hälfte  des  ortsüblichen  Lohnes  gewöhnlicher
Tagearbeiter  am  Beschäftigungsorte  des  Mitgliedes  erreicht,  die  auf  Grund  des
F.  75  a  ausgestellte  Bescheinigung  maßgebend.

Der  Nachweis  der  Bescheinigung  wird  durch  Vorlegung  eines  Exemplars
des  Kassenstatuts  Fefühn  in  welchem  das  die  Bekanntmachung  enthaltende  Blatt
nach  Jahrgang,  Nummer  und  Seitenzahl  angegeben  ist.

S.  76.

Die  Bestimmungen  der  §§F.  57  und  58  Absatz  2  finden  auf  die  im  §.  75
bezeichneten  Hülfskassen  Anwendung.

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  65
        <pb n="422" />
        —  412  —

Artikel  27.
Vor  dem  F.  77  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

J.  Schluß-,  Straf-  und  Uebergangsbestimmungen.

S.  76a.

Die  Verwaltungen  der  Gemeinde-Krankenversicherung,  sowie  die  Vorstände
der  Krankenkassen  und  der  im  F.  75  bezeichneten  Hülfskassen  sind  verpflichtet,  den
Behörden  von  Gemeinden  und  Armenverbänden,  welche  auf  Grund  der  ihnen
obliegenden  gesetzlichen  Verpflichtung  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen
Versicherte  unterstützt  haben,  auf  Erfordern  Auskunft  darüber  zu  ertheilen,  ob
und  in  welchem  Umfange  diesen  Personen  gegen  sie  Unterstützungsansprüche  auf
Grund  dieses  Gesetzes  zustehen.

Die  Verwaltungen  der  Gemeinde-Krankenversicherung,  sowie  die  Vorstände
der  Krankenkassen  und  der  im  F.  75  bezeichneten  Hülfskassen  sind  ferner  verpflichtet,
den  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  bestehenden  Berufsgenossenschaften,
sowie  den  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung,
  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  bestehenden  Versicherungsanstalten
  zu  gestatten,  #m  Zweck  der  Ermittelung  der  von  ihren
Mitgliedern  beziehungsweise  den  Arbeitgebern  ihres  Bezirks  beschäftigten  Versicherten
  und  deren  Beschäffigungsget  und  Lohnhöhe  durch  Beauftragte  von  den
Büchern  und  Listen  der  Kasse  in  deren  Geschäftsräumen  während  der  Geschäftsstunden
  Einsicht  zu  nehmen.

Die  Mitglieder  der  Verwaltungen  der  Gemeinde-Krankenversicherung  und
der  Kassenvorstände  können  zur  Erfüllung  der  ihnen  durch  vorstehende  Bestimmungen
  aruferlegten  Verpflichtungen  von  der  Aufsichtsbehörde  durch  Geldstrafen
bis  zu  zwanzig  Mark  angehalten  werden.

S.  76b.

Die  Verwaltungen  der  Gemeinde-Krankenversicherung,  sowie  die  Vorstände
der  Krankenkassen  und  der  im  F.  75  bezeichneten  Hülfskassen  sind  verpflichtet,
jeden  Erkrankungsfall,  welcher  durch  einen  nach  den  Unfallversicherungsgesetzen
u  entschädigenden  Unfall  herbeigeführt  ist,  sofern  mit  dem  Ablauf  der  vierten
Wocce  der  Krankheit  die  Erwerbsfähigkeit  des  Erkrankten  noch  nicht  wiederhergestellt
  ist,  binnen  einer  Woche  nach  diesem  Zeitpunkte  dem  Vorstande  der

erufsgenossenschaft,  bei  welcher  der  Erkrankte  gegen  Unfall  versichert  ist,  anzuzeigen.
  Ist  die  Berufsgenossenschaft  in  Sektionen  getheilt,  so  ist  die  Anzeige
an  den  Sektionsvorstand  zu  richten.  Zur  Erstattung  der  Anzeige  ist,  sofern  der
Vorstand  der  Gemeinde  oder  der  Krankenkasse  nicht  eine  andere  Person  damit
beauftragt,  der  Rechnungsführer,  für  örtliche  Verwaltungsstellen  der  eingeschriebenen
  Hülfskassen  dasjenige  Mitglied,  welches  die  Rechnungsgeschäfte  derselben
führt,  verpflichtet.

Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  von  der  Aufsichtsbehörde  mit  Ordnungsstrafe
  bis  zu  zwanzig  Mark  geahnpet  werden.
        <pb n="423" />
        —  413  —

S.  76c.

In  Erkrankungsfällen,  welche  durch  Unfall  herbeigeführt  werden,  ist  die
Berufsgenossenschaft  berechtigt,  das  Heilverfahren  auf  ihre  Kosten  zu  übernehmen.
Vom  Tage  der  Uebernahme  an  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  oder  bis
zum  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach  Beginn  des  Krankengeldbezuges  geht
der  Anspruch  des  Erkrankten  auf  Krankengeld  auf  die  Berufsgenossenschaft  über.
Auf  diese  gehen  dagegen  für  denselben  Zeitraum  alle  Verpflichtungen  über,  welche
der  Krankenkasse  dem  Erkrankten  gegenüber  obliegen.

Streitigkeiten  aus  diesem  Verhältniß  werden,  soweit  sie  zwischen  dem  Erkrankten
  und  der  Berufsgenossenschaft  entstehen,  nach  Vorschrift  des  §.  58  Absatz  1,
soweit  sie  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und  der  Gemeinde-Krankenversicherung
oder  Krankenkasse  entstehen,  nach  Vorschrift  des  §.  58  Absatz  2  entschieden.

–.  764d.
Den  Berufsgenossenschaften  stehen  in  Beziehung  auf  die  Anwendung  der
S.  76a,  76b,  76e  das  Reich,  die  Staaten  und  diejenigen  Verbände  gleich,
welche  nach  den  Bestimmungen  der  Unfallversicherungsgesetze  an  die  Stelle  der
Berufsgenossenschaften  treten.

P.  76e.

Gegen  die  Strafverfügungen,  welche  auf  Grund  der  im  §.  6a  Absatz  2
und  §s.  26a  Absatz  2  Ziffer  2  a  zugelassenen  Bestimmungen  getroffen  worden
sind,  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  deren  Eröffnung  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde
  zulässig.  Die  Entscheidung  der  letzteren  ist  endgültig.

Gegen  die  auf  Grund  der  I#F.  76a  und  76b  getroffenen  Strafverfügungen
ist  binnen  zwei  Wochen  nach  deren  Eröffnung  Beshwerde  an  die  nächst  vorgesetzte
  Behörde  zulässig.  Die  Entscheidung  der  letzteren  ist  endgültig.

Artikel  28.
Im  F§.  78  werden  im  ersten  Absatz  die  Worte  R  versichernden“  durch
„versicherten“  und  im  zweiten  Absatz  die  Worte  „den  Versicherungspflichtigen“
durch  „den  Versicherten“  ersetzt.

Artikel  29.
Hinter  §&amp;amp;.  78  wird  folgender  F.  78a  eingeschoben:

S.  78a.

Bei  der  Berechnung  einer  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Frist,  welche
nach  Tagen  bestimmt  ist,  wird  der  Tag  nicht  mitgerechnet,  auf  welchen  der
Zeitpunkt  oder  das  Ereigniß  fällt,  nach  welchem  der  Anfang  der  Frist  sich
richten  soll.

Eine  nach  Wochen  oder  Monaten  bestimmte  Frist  endigt  mit  Ablauf  desjenigen
  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher  durch  seine

65
        <pb n="424" />
        —  414  —

Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  entspricht,  an  welchem  die  Frist  begonnen  hat.
Fehlt  dieser  Tag  in  dem  letzten  Monat,  so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des
letzten  Tages  dieses  Monats.

Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktages.  Auf  die  Be—
rechmung  der  Dauer  der  Krankenunterstützung  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.


Artikel  30.
Die  §#.  81  bis  83  und  85  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

K.  81.

Wer  der  ihm  nach  F.  49  oder  nach  den  auf  Grund  des  §F.  2  Absatz  2
erlassenen  Bestimmungen  obliegenden  Verpflichtung  zur  An-=  oder  Abmeldung
oder  der  ihm  nach  F.  49  a  obliegenden  Anzeigepflicht  nicht  nachkommt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft.

G.  82.

Arbeitgeber,  welche  den  von  ihnen  beschäftigten,  dem  Krankenversicherungszwange
  unterliegenden  Personen  bei  der  Lohnzahlung  vorsätzlich  höhere  als  die
nach  S#§.  53,  65  zulässigen  Beträge  in  Anrechnung  bringen,  oder  der  Bestimmung
  des  F.  53  Absatz  3,  oder  dem  Verbote  des  F.  80  entgegenhandeln,  werden,
sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  härtere  Strafe  eintritt,
mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

S.  82  a.  «

Die  Arbeitgeber  sind  befugt,  die  Erfüllung  der  ihnen  durch  dieses  Gesetz
auferlegten  Verpflichtungen  solchen  Personen  zu  übertragen,  welche  sie  zur
Leitung  ihres  Betriebes  oder  eines  Theiles  desselben  oder  zur  Beaufsichtigung
bestellt  haben.

Sind  die  in  diesem  Gesetze  gegebenen  Vorschriften  von  solchen  Personen
uübertreten  worden,  so  trifft  die  Strafe  die  letzteren.  Der  Arbeitgeber  ist  neben
denselben  strafbar,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  seinem  Vorwissen  begangen
ist,  oder  wenn  er  bei  der  nach  den  Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung
des  Betriebes,  oder  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  der  Betriebsleiter
oder  Aufsichtspersonen  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen.

Für  den  Erstattungsanspruch  aus  F.  50  haftet  neben  dem  zur  Anmeldung
etwa  veslichteten  Betriebsleiter  oder  Aufseher  in  allen  Fällen  auch  der  Arbeitgeber.
  ehrere  Verpflichtete  haften  dabei  als  Gesammtschuldner.

S.  82b.

Arbeitgeber,  welche  den  von  ihnen  beschäftigten  Personen  auf  Grund  des
§.  53  Lohnbeträge  in  Abzug  bringen,  diese  Beträge  aber  in  der  Absicht,  sich
oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  oder
        <pb n="425" />
        —  415  —

die  berechtigte  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Krankenkasse  zu  schädigen,  den
letzteren  vorenthalten,  werden  mit  Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden  kann.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich
  auf  Geldstrafe  erkannt  werden.

§  c.

Die  auf  Grund  der  §&amp;amp;§.  81,  82,  82  verhängten  Geldstrafen  fließen  dersenigen
  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau=  oder  Innungs-Krankenkasse  zu,  welcher
die  betheiligte  versicherungspflichtige  Person  angehört,  in  Ermangelung  einer
solchen  Kasse  der  Gemeinde-Krankenversicherung.

g.  83.

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten
auch  für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen  Gutsbezirke
  und  Gemarkungen  (ausmärkische  Bezirke)  mit  Ausnahme  des  §.  5  Absatz  2
und  des  §.  13.  Soweit  aus  denselben  der  Gemeinde  Rechte  und  Pflichten
erwachsen,  tritt  an  ihre  Stelle  der  Gutsherr  oder  der  Gemarkungsberechtigte.

g.  85.

Bestehende  Krankenkassen,  in  Ansehung  deren  nach  den  bisher  geltenden
Vorschriften  für  Personen,  welche  unter  die  Vorschrift  des  F.  1  fallen,  eine  Beitrittspflicht
  begründet  war,  unterliegen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

Bisherige  Leistungen  dieser  Kassen,  welche  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  von  den  Krankenkassen  nicht  übernommen  werden  dürfen,  können,  soweit
sie  nicht  in  Invaliden-,  Wittwen=  und  Waisenpensionen  bestehen,  beibehalten
werden,  sofern  die  bisherigen  statutenmäßigen  Kassenbeiträge  mit  Hülfe  der  Einkünfte
  des  etwa  vorhandenen  Vermögens  nach  dem  Urtheil  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zur  dauernden  Deckung  der  Kassenleistungen  ausreichend  sind,
oder  auf  dem  für  die  Abänderung  des  Statuts  vorgeschriebenen  Wege  und  unter
Berücksichtigung  der  Vorschrift  des  S.  31  Absatz  2  erhöht  werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Abänderung  des  Statuts  die  Vorschriften
der  §#§.  24,  30  Anwendung.

Artikel  31.

Im  8.  87  am  Schluß  des  zweiten  Absatzes  hat  das  Citat  zu  lauten:  „K§.  85
Absatz  1  und  3“

Artikel  32.
Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  es  sich  um  die  zu  seiner  Durchführung  erforderlichen
  Maßnahmen  handelt,  sofort,  im  Uebrigen  mit  dem  1.  Jannar  1893  in  Kraft.
Mit  dem  gleichen  Tage  treten  außer  Wirksamkeit  die  Bestimmungen  des
K.  4  Absatz  5  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom  7.  April
1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  125)  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1884
        <pb n="426" />
        —  416  —

(Reichs-Gesetzbl.  S.  54),  der  §§.  15,  16,  17  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung

  der  Unfall-  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  159)  und  der  I§s.  134  Absatz  1,  135,  139,  140  des  Gesetzes,  betreffend

  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaft---

  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.
132).

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes  vom  15.  Juni
1883,  wie  er  sich  aus  den  Aenderungen  durch  gegenwärtiges  Gesetz  ergiebt,  durch
das  Reichs-Gesetzblatt  mit  der  Ueberschrift  „Krankenversicherungsgesetz“  bekannt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  April  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.
        <pb n="427" />
        —  417  —

(Nr.  2014.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Krankenversicherungsgesetzes.  Vom
10.  April  1892.  ·-Auf

  Grund  des  Artikels  32  des  Gesetzes  vom  10.  April  1892  über  die  Abänderung
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom
15.  Jum  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  wird  der  Text  des  „Krankenversicherungsgesetzes“)
  wie  er  sich  aus  den  Abänderungen  durch  jenes  Gesetz  ergiebt,  nachstehend
  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  10.  April  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Krankenversicherungsgesetz.

 

A.  Versicherungszwang.

S.  1.

Personen,  welche  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigt  find:

1.  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Brüchen  und  Gruben,
in  Fabriken  und  Hüttenwerken,  beim  Eisenbahn-,  Binnenschiffahrtsund
  Baggereibetriebe,  auf  Werften  und  bei  Bauten,

2.  im  Handelsgewerbe,  im  Handwerk  und  in  sonstigen  stehenden  Gewerbebetrieben,


23.  in  dem  Geschäftsbetriebe  der  Anwälte,  Notare  und  Gerichtsvollzieher,
der  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten,

3.  in  Betrieben,  in  denen  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (Wind,
Wasser,  Dampf,  Gas,  heiße  Luft  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung
  kommen,  sofern  diese  Verwendung  nicht  ausschließlich  in  vorübergehender
  Benutzung  einer  nicht  zur  Betriebsanlage  gehörenden  Kraftmaschine
  besteht,

sind  mit  Ausnahme  der  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken,  sowie  der  im  §.  2
unter  Ziffer  2  bis  6  aufgeführten  Personen,  sofern  nicht  die  Beschäftigung  durch
die  Natur  ihres  Gegenstandes  oder  im  Voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  auf
        <pb n="428" />
        —  418  —

einen  Zeitraum  von  weniger  als  einer  Woche  beschränkt  ist,  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  dieses  Gesetzes  gegen  Krankheit  zu  versichern.

Dasselbe  gilt  von  Personen,  welche  in  dem  gesammten  Betriebe  der  Postund
  Telegraphenverwaltungen,  sowie  in  den  Betrieben  der  Marine-  und  Heeresverwaltungen
  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigt  sind  und  nicht  bereits  auf  Grund
der  vorstehenden  Bestimmungen  der  Krankenversicherungspflicht  unterliegen.

Die  Besatzung  von  Seeschiffen,  auf  welche  die  Vorschriften  der  S§.  48  und  49
der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  409)  Anwendung
  finden,  unterliegt  der  Versicherungspflicht  nicht.

Handlungsgehülfen  und  Lehrlinge  unterliegen  der  Versicherungspflicht  nur,
sofern  durch  Vertrag  die  ihnen  nach  Artikel  60  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs
zustehenden  Rechte  aufgehoben  oder  beschränkt  sind.

Als  Gehalt  oder  Lohn  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  Tantiemen
und  Naturalbezüge.  Für  die  letzteren  wird  der  Durchschnittswerth  in  Ansatz
gebracht;  dieser  Werth  wird  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

S.  2.

Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  für  ihren  Bezirk,  oder
eines  weiteren  Kommunalverbandes  für  seinen  Bezirk  oder  Theile  desselben,  kann
die  Anwendung  der  Vorschriften  des  F.  1  erstreckt  werden:

1.  auf  diejenigen  im  §.  1  bezeichneten  Personen,  deren  Beschäftigung  durch

die  Natur  ihres  Gegenstandes  oder  im  Voraus  durch  den  Arbeitsvertrag
  auf  einen  Zeitraum  von  weniger  als  einer  Woche  beschränkt  ist,
auf  die  in  Kommunalbetrieben  und  im  Kommunaldienste  beschäftigten
Personen,  auf  welche  die  Anwendung  des  F.  1  nicht  durch  anderweite
reichsgesetzliche  Vorschriften  erstreckt  ist,

3.  auf  diejenigen  Familienangehörigen  eines  Betriebsunternehmers,  deren
Beschäftigung  in  dem  Betriebe  nicht  auf  Grund  eines  Arbeitsvertrages
stattfindet,

4.  auf  selbständige  Gewerbetreibende,  welche  in  eigenen  Betriebsstätten
im  Auftrage  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender  mit  der
Herstellung  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  werden
(Hausindustrie),  und  zwar  auch  für  den  Fall,  daß  sie  die  Roh=  und
Hülfsstoffe  selbst  beschaffen,  und  auch  für  die  Zeit,  während  welcher
sie  vorübergehend  für  eigene  Rechnung  arbeiten,

5.  auf  Handlungsgehülfen  und  „Lehrlinge,  soweit  dieselben  nicht  nach  F.  1
versicherungspflichtig  sind,

6.  auf  die  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Arbeiter  und
Betriebsbeamten.

Die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  ergehenden  statutarischen  Bestimmungen

müssen  die  genaue  Bezeichnung  derjenigen  Klassen  von  Personen,  auf  welche  die
Anwendung  der  Vorschriften  des  F.  1  erstreckt  werden  soll,  und  in  den  Fällen

1
        <pb n="429" />
        —  419  —

der  Qiffern  1  und  4  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  An=  und  Abmeldung,
  sowie  über  die  Verpflichtung  zur  Einzahlung  der  Beiträge  enthalten.

Sie  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  sind
in  der  für  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörden  vorgeschriebenen  oder  üblichen
Form  zu  veröffentlichen.

S.  2  a.

Die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  1  kann  auch  auf  solche  in  Betrieben
  oder  im  Dienste  des  Reichs  oder  eines  Staates  beschäftigte  Personen
erstreckt  werden,  welche  der  Krankenversicherungspflicht  nicht  bereits  nach  gesetzlichen
Bestimmungen  unterliegen.  Die  Erstreckung  erfolgt  durch  Verfügung  des  Reichskanzlers
  beziehungsweise  der  Zentralbehörde.

..  2b.

Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  Techniker,  Handlungsgehülfen  und  -Lehrlinge,
  sowie  die  unter  §.  1  Absatz  1  Ziffer  2  a  fallenden  Personen  unterliegen
der  Versicherungspflicht  nur,  wenn  ihr  Arbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt
sechszweidrittel  Mark  für  den  Arbeitstag  oder,  sofern  Lohn  oder  Gehalt  nach
größeren  Zeitabschnitten  bemessen  ist,  zweitausend  Mark  für  das  Jahr  gerechnet,
nicht  übersteigt.

Dasselbe  gilt  von  anderen  unter  §.  2  Absatz  1  Ziffer  2  und  §.  2  fallenden
Personen,  soweit  sie  Beamte  sind.

L.  3.

Personen  des  Soldatenstandes,  sowie  solche  in  Betrieben  oder  im  Dienste
des  Reichs,  eines  Staates  oder  Kommunalverbandes  beschäftigte  Personen,  welche
dem  Reich,  Staat  oder  Kommunalverbande  gegenüber  in  Krankheitsfällen  Anspruch
auf  Fortzahlung  des  Gehalts  oder  des  Lohnes  mindestens  für  dreizehn  Wochen
nach  der  Erkrankung  oder  auf  eine  den  Bestimmungen  des  F.  6  entsprechende
Unterstützung  haben,  sind  von  der  Versicherungspflicht  ausgenommen.

F.  Za.

Auf  ihren  Antrag  sind  von  der  Versicherungspflicht  zu  befreien:

1.  Personen,  welche  in  Folge  von  Verletzungen,  Gebrechen,  chronischen
Krankheiten  oder  Alter  nur  theilweise  oder  nur  zeitweise  erwerbsfähig
sind,  wenn  der  unterstützungspflichtige  Armenverband  der  Befreiung
zustimmt,

2.  Personen,  welchen  gegen  ihren  Arbeitgeber  für  den  Fall  der  Erkrankung
ein  Rechtsanspruch  auf  eine  den  Bestimmungen  des  F.  6  entsprechende
oder  gleichwerthige  Unterstützung  zusteht,  sofern  die  Leistungsfähigkeit
des  Arbeitgebers  zur  Erfüllung  des  Anspruchs  gesichert  ist.

Wird  der  Antrag  auf  Befreiung  von  der  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung

  oder  von  dem  Vorstande  der  Krankenkasse,  welcher  der  Antrag-Reichs=
  Gesetzbl.  1892.  66
        <pb n="430" />
        —  420  —

steller  angehören  würde,  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Anrufen  des  Antragstellers
die  Aufsichtsbehörde  endgültig.

In  dem  Falle  zu  2  gilt  die  eingeräumte  Befreiung  nur  für  die  Dauer

des  Arbeitsvertrages.  Sie  erlischt  vor  Beendigung  des  Arbeitsvertrages:

a)  wenn  sie  von  der  Aufsichtsbehörde  wegen  nicht  genügender  Leistungsfähigkeit
  des  Arbeitgebers  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  eines
Betheiligten  aufgehoben  wird,

b)  wenn  der  Arbeitgeber  die  befreite  Person  zur  Krankenversicherung  anmeldet.
  Die  Anmeldung  ist  ohne  rechtliche  Wirkung,  wenn  die  befreite
Person  zur  Zeit  derselben  bereits  erkrankt  war.

Insoweit  im  Erkrankungsfalle  der  gegen  den  Arbeitgeber  bestehende  Anpruch
  nicht  erfüllt  wird,  ist  auf  Antrag  der  befreiten  Person  von  der  Gemeindekrankenversicherung
  oder  von  der  Krankenkasse,  welcher  sie  im  Nichtbefreiungsfalle
  angehört  haben  würde,  die  gesetzliche  oder  statutenmäßige  Krankenunterstützung
  zu  gewähren.  Die  zu  dem  Ende  gemachten  Aufwendungen  sind  von
dem  Arbeitgeber  zu  erstatten.

 

 

S.  3b.

Auf  den  Antrag  des  Arbeitgebers  sind  von  der  Versicherungspflicht  zu
befreien  Lehrlinge,  welchen  durch  den  Arbeitgeber  für  die  während  der  Dauer
des  Lehrverhältnisses  eintretenden  Erkrankungsfälle  der  Anspruch  auf  freie  Kur
oder  Verpflegung  in  einem  Krankenhause  auf  die  im  F.  6  Absatz  2  bezeichnete
Dauer  gesichert  ist.  Gleiches  gilt  von  Personen,  welche  im  Falle  der  Arbeitslosigkeit
  in  einer  die  Versicherungspflicht  begründenden  Art  in  Wohlthätigkeitsanstalten
  beschäftigt  werden,  deren  Zweck  darin  besteht,  arbeitslosen  Personen
vorübergehend  Beschäftigung  zu  gewähren  (Arbeiterkolonien  und  dergl.).

Die  Bestimmungen  des  F.  3a  Absatz  2  bis  4  finden  entsprechende  Anwendung.


B.  Gemeinde-Krankenversicherung.

S.  4.
Für  alle  versicherungspflichtigen  Personen,  welche  nicht

einer  Orts-Krankenkasse  (§.  16),

einer  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkasse  (F.  59),

einer  Bau-Krankenkasse  (§.  69),

einer  Innungs-Krankenkasse  (F.  73),

einer  Knappschaftskasse  (§.  74)
angehören,  tritt,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  F.  75,  die  Gemeinde-Krankenversicherung
  ein.
        <pb n="431" />
        —  421  —

Personen  der  in  88.  1  bis  3  bezeichneten  Art,  welche  der  Versicherungspflicht
  nicht  unterliegen  und  deren  jährliches  Gesammteinkommen  zweitausend
Mark  nicht  übersteigt,  sowie  Dienstboten  sind  berechtigt,  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  sie  beschäftigt  sind,  beizutreten.  Durch
statutarische  Bestimmung  (F.  2)  kann  auch  anderen  nichtversicherungspflichtigen
Personen  die  Aufnahme  in  die  Gemeinde-Krankenversicherung  gestattet  oder  das
Recht  des  Beitritts  eingeräumt  werden,  sofern  ihr  jährliches  Gesammteinkommen
zweitausend  Mark  nicht  übersteigt.

Der  Beitritt  der  Berechtigten  erfolgt  durch  schriftliche  oder  mündliche  Erklärung
  beim  Gemeindevorstande,  gewährt  aber  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung
im  Falle  einer  bereits  zur  Zeit  dieser  Erklärung  eingetretenen  Erkrankung.  Die
Gemeinde  ist  berechtigt,  nichtversicherungspflichtige  Personen,  welche  sich  zum  Beitritt
  melden,  einer  ärztlichen  Untersuchung  unterziehen  zu  lassen,  und,  wenn  diese
eine  bereits  bestehende  Krankheit  ergiebt,  von  der  Versicherung  zurückzuweisen.

Freiwillig  Beigetretene,  welche  die  Versicherungsbeiträge  (I.  5)  an  zwei
auf  einander  folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet  haben,  scheiden  damit  aus
der  Gemeinde-Krankenversicherung  aus.

G.  5.

Denjenigen  Personen,  für  welche  die  Gemeinde-Krankenversicherung  eintritt,
ist  von  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  sie  beschäftigt  sind,  im  Falle  einer  Krankheit
  oder  durch  Krankheit  herbeigeführten  Erwerbsunfähigkeit  Krankenunterstützung
zu  gewähren.

Von  denselben  hat  die  Gemeinde  Krankenversicherungsbeiträge  (F.  9)  zu
erheben.

S.  5a.

Für  Personen,  welche  in  Gewerbebetrieben  beschäftigt  sind,  deren  Natur
es  mit  sich  bringt,  daß  einzelne  Arbeiten  an  wechselnden  Orten  außerhalb  der
Betriebsstätte  ausgeführt  werden,  gilt  auch  für  die  Zeit,  während  welcher  sie  mit
solchen  Arbeiten  beschäftigt  sind,  als  Beschäftigungsort  der  Sitz  des  Gewerbebetriebes.


Werden  versicherungspflichtige  Personen  von  einer  öffentlichen  oder  privaten
Betriebsverwaltung  mit  Arbeiten  beschäftigt,  welche  an  wechselnden,  in  verschiedenen
Gemeindebezirken  belegenen  Orten  auszuführen  sind,  so  gilt,  falls  nicht  nach  Anhörung
  der  betheiligten  Verwaltungen  und  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunal-=verbänden
  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  etwas  anderes  bestimmt  wird,
als  Beschäftigungsort  diejenige  Gemeinde,  in  welcher  die  mit  der  unmittelbaren
Leitung  jener  Arbeiten  betraute  Stelle  ihren  Sitz  hat.

Für  Personen,  welche  in  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  zur  Beschäftigung
an  wechselnden,  in  verschiedenen  Gemeindebezirken  belegenen  Orten  angenommen
find,  gilt  als  Beschäftigungsort  der  Sitz  des  Betriebes  (P.  44  des  Geseges  vom
5.  Mai  1886,  Reichs-Gesetzbl.  S.  132).
"  66°
        <pb n="432" />
        —  422  —

g.  6.

Als  Krankenunterstützung  ist  zu  gewähren:

1.

vom  Beginn  der  Krankheit  ab  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei,
sowie  Brillen,  Bruchbänder  und  ähnliche  Heilmittel;

2.  im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  vom  dritten  Tage  nach  dem  Tage

der  HKiankung  ab  für  jeden  Arbeitstag  ein  Krankengeld  in  Höhe

der  Hälfte  des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter.

Die  Krankenunterstützung  endet  spätestens  mit  dem  Ablauf  der  dreizehnten
Woche  nach  Beginn  der  Krankheit,  im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  spätestens
mit  dem  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach  Beginn  des  Krankengeldbezuges.
Endet  der  Bezug  des  Krankengeldes  erst  nach  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach
dem  Beginn  der  Krankheit,  so  endet  mit  dem  Bezuge  des  Krankengeldes  zugleich
auch  der  Anspruch  auf  die  im  Absatz  1  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen.

Das  Krankengeld  ist  nach  Ablauf  jeder  Woche  zu  zahlen.

F.  6a.

Die  Gemeinden  sind  ermächtigt,  zu  beschließen:

1.

daß  Personen,  welche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen  und
freiwillig  der  Gemeinde-Krankenversicherung  beitreten,  erst  nach  Ablauf
einer  auf  höchstens  sechs  Wochen  vom  Beitritt  ab  zu  bemessenden  Frist
Krankenunterstützung  erhalten;

daß  Versicherten,  welche  die  Gemeinde-Krankenversicherung  durch  eine

mit  dem  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedrohte  strafbare  Handlung
  geschädigt  haben,  für  die  Dauer  von  zwölf  Monaten  seit  Begehung
  der  Strafthat,  sowie  daß  Versicherten,  welche  sich  eine  Krankheit
vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte  Betheiligung  bei  Schlägereien  oder
Raufhändeln,  durch  Trunkfälligkeit  oder  geschlechtliche  Ausschweifungen
zugezogen  haben,  für  diese  Krankheit  das  Krankengeld  gar  nicht  oder
nur  theilweise  zu  gewähren  istz

.  daß  Versicherten,  welche  von  der  Gemeinde  die  Krankenunterstützung

ununterbrochen  oder  im  Laufe  eines  Zeitraums  von  zwölf  Monaten
für  dreizehn  Wochen  bezogen  haben,  bei  Eintritt  eines  neuen  Unterstützungsfalles,
  sofern  dieser  durch  die  gleiche  nicht  gehobene  Krankheitsursache
  veranlaßt  ist,  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate  Krankenunterstützung
  nur  für  die  Gesammtdauer  von  dreizehn  Wochen  zu  gewähren
  ist;

daß  Krankengeld  allgemein  oder  unter  bestimmten  Voraussetzungen

schon  vom  Tage  des  Eintritts  der  Erwerbsunfähigkeit  ab,  sowie  für
Sonn=  und  Festtage  zu  zahlen  ist;

.  daß  Versicherten  auf  ihren  Antrag  die  im  F.  6  Absatz  1  iffer  1  bezeichneten

  Leistungen  auch  für  ihre  dem  Krankenversicherungszwange
nicht  unterliegenden  Familienangehörigen  zu  gewähren  sind;
        <pb n="433" />
        —  423  —

6.  daß  die  ärztliche  Behandlung,  die  Lieferung  der  Arznei  und  die  Kur
und  Verpflegung  nur  durch  bestimmte  Aerzte,  Apotheken  und  Kranken—
häuser  zu  gewähren  sind  und  die  Bezahlung  der  durch  Inanspruch—
nahme  anderer  Aerzte,  Apotheken  und  Krankenhäuser  entstandenen
Kosten,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abgelehnt  werden  kann.

Die  Gemeinden  sind  ferner  ermächtigt,  Vorschriften  über  die  Krankenmeldung,
  über  das  Verhalten  der  Kranken  und  über  die  Krankenaufsicht  zu  erlassen
  und  zu  bestimmen,  daß  Versicherte,  welche  diesen  Vorschriften  oder  den  Anordnungen
  des  behandelnden  Arztes  zuwiderhandeln,  Ordnungsstrafen  bis  zu
zwanzig  Mark  zu  erlegen  haben.  Vorschriften  dieser  Art  bedürfen  der  Genehmigung
  der  Aussichtsbehörde.  —

87
AnStelledertms6vorgeschuebenenLetstungmkannfketeKurund
Verpflegung  in  einem  Krankenhause  gewährt  werden,  und  zwar:

1.  für  diejenigen,  welche  verheirathet  sind,  oder  eine  eigene  Haushaltung
haben,  oder  Mitglieder  der  Haushaltung  ihrer  Familie  sind,  mit  ihrer
Zustimmung,  oder  unabhängig  von  derselben,  wenn  die  Art  der  Krankheit
Anforderungen  an  die  Behandlung  oder  Verpflegung  stellt,  welchen  in
der  Familie  des  Erkrankten  nicht  genügt  werden  kann,  oder  wenn  die
Krankheit  eine  ansteckende  ist,  oder  wenn  der  Erkrankte  wiederholt  den
auf  Grund  des  F§.  6a  Absatz  2  erlassenen  Vorschriften  zuwider  gehondel
  hat,  oder  wenn  dessen  Zustand  oder  Verhalten  eine  fortgesetzte

eobachtung  erfordert;

2.  für  sonstige  Erkrankte  unbedingt.

Hat  der  in  einem  Krankenhause  Untergebrachte  Angehörige,  deren  Unterhalt
  er  bisher  aus  seinem  Arbeitsverdienst  bestritten  hat,  so  ist  neben  der  freien
Kur  und  Verpflegung  die  Hälfte  des  im  F.  6  als  Krankengeld  festgesetzten  Betrages
  für  diese  Angehörigen  zu  zahlen.  Die  Zahlung  kann  unmittelbar  an  die
Angehörigen  erfolgen.

S.  8.

Der  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  wird
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  festgesetzt
  und  durch  das  für  ihre  amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt
veröffentlicht.  Aenderungen  der  Festsetzung  treten  erst  sechs  Monate  nach  der
Veröffentlichung  in  Kraft.

Die  Festsetzung  findet  für  männliche  und  weibliche,  für  Personen  über  und
unter  sechszehn  Jahren  besonders  statt.  Für  Personen  unter  sechszehn  Jahren
(lugendliche  Personen)  kann  die  Festsetzung  getrennt  für  junge  Leute  zwischen  vierzehn
  und  sechszehn  Jahren  und  für  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  vorgenommen
werden.  Für  Lehrlinge  gilt  die  für  junge  Leute  getroffene  Feststellung.
        <pb n="434" />
        —  424  —

S.  9.

Die  von  der  Gemeinde  zu  erhebenden  Versicherungsbeiträge  sollen,  solange
nicht  nach  Maßgabe  des  F.  10  etwas  anderes  festgesetzt  ist,  einundeinhalb  Prozent
des  ortsüblichen  Tagelohnes  (HF.  8)  nicht  übersteigen  und  sind  mangels  besonderer
  Beschlußnahme  in  dieser  Höhe  zu  erheben.  In  Fällen  der  Gewährung
der  im  F.  Gu  Absatz  1  Siffer  5  bezeichneten  besonderen  Leistungen  sind  besondere
von  der  Gemeinde-Krankenversicherung  allgemein  festzusetzende  Zusatzbeiträge  zu
erheben.

Die  Beiträge  fließen  in  eine  besondere  Kasse,  aus  welcher  auch  die  Krankenunterstützungen
  zu  bestreiten  sind.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  dieser  Kasse  sind  getrennt  von  den  sonstigen
Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde  festzustellen  und  zu  verrechnen.  Dee
Verwaltung  der  Kasse  hat  die  Gemeinde  unentgeltlich  zu  führen.  Ein  Jahresabschluß
  der  Kasse  nebst  einer  Uebersicht  über  die  Versicherten  und  die  Krankheitsverhältnisse
  ist  alljährlich  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen.

Reichen  die  Bestände  der  Krankenversicherungskasse  nicht  aus,  um  die  fällig
werdenden  Ausgaben  derselben  zu  decken,  so  sind  aus  der  Gemeindekasse  die  erforderlichen
  Vorschüsse  zu  leisten,  welche  ihr,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  §.  10,  demnächst  aus  der  Krankenversicherungskaffe  mit  ihrem  Reservefonds
zu  erstatten  sind.  ’

Z.10.

Ergiebt  sich  aus  den  Jahresabschlüssen,  daß  die  gesetzlichen  Krankenversicherungsbeiträge
  zur  Deckung  der  gesetzlichen  Krankenunterstützungen  nicht
ausreichen,  so  können  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die
Beiträge  bis  zu  zwei  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohnes  (I.  8)  erhöht  werden.

Ueberschüsse  der  Einnahmen  über  die  Ausgaben,  welche  nicht  zur  Deckun
etwaiger  Vorschüsse  der  Gemeinde  in  Anspruch  genommen  werden,  sind  zmäch
zur  Ansammlung  eines  Reservefonds  zu  verwenden.  —

Ergeben  sich  aus  den  Jahresabschlüssen  dauernd  Ueberschüsse  der  Einnahmen
aus  Beiträgen  über  die  Ausgaben,  so  sind  nach  Ansammlung  eines  Reservefonds  im
Betrage  der  durchschnittlichen  Jahresausgabe  der  letzten  drei  Jahre  zunächst  die  Bei—
träge  bis  zu  einundeinhalb  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohnes  (G.  8)  zu  ermäßigen.
Verbleiben  alsdann  noch  Ueberschüsse,  so  hat  die  Gemeinde  zu  beschließen,  ob  eine
weitere  Herabsetzung  der  Beiträge  oder  eine  Erhöhung  oder  Erweiterung  der
Unterstützungen  eintreten  soll.  Erfolgt  eine  Beschlußnahme  nicht,  so  kann  die
höhere  Verwaltungsbehörde  die  Herabsetzung  der  Beiträge  verfügen.

E.  11.

Personen,  für  welche  die  Gemeinde-Krankenversicherung  eingetreten  ist,  behalten,
  wenn  sie  aus  der  dieselbe  begründenden  Beschäftigung  ausscheiden  und
nicht  zu  einer  Beschäftigung  übergehen,  vermöge  welcher  sie  nach  Vorschrift  dieses
Gesetzes  Mitglieder  einer  Krankenkasse  werden,  den  Anspruch  auf  Krankenunter-
        <pb n="435" />
        —  425  —

stützung,  solange  sie  die  Versicherungsbeiträge  fortzahlen  und  entweder  im  Gemeindebezirk
  ihres  bisherigen  Aufenthaltes  verbleiben,  oder  in  dem  Gemeindebezirk
  ihren  Aufenthalt  nehmen,  in  welchem  sie  zuletzt  beschäftigt  wurden.

g.  12.

Mehrere  Gemeinden  können  sich  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  zu  gemeinsamer
  Gemeinde-Krankenversicherung  vereinigen.

Durch  Beschluß  eines  weiteren  Kommunalverbandes  kann  dieser  für  die
Gemeinde-Krankenversicherung  an  die  Stelle  der  demselben  angehörenden  einzelnen
Gemeinden  gesetzt  oder  die  Vereinigung  mehrerer  ihm  angehörender  Gemeinden
zu  gemeinsamer  Gemeinde-Krankenversicherung  angeordnet  werden.

Wo  weitere  Kommunalverbände  nicht  bestehen,  kann  die  Vereinigung
mehrerer  benachbarter  Gemeinden  zu  gemeinsamer  Gemeinde-Krankenversicherung
durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  angeordnet  werden.

Derartige  Beschlüsse  und  Verfügungen  müssen  über  die  Verwaltung  der  gemeinsamen
  Gemeinde-Krankenversicherung  Bestimmung  treffen.

Die  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungbehörde;
gegen  die  Verfügung  der  letzteren,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt  oder
ertheilt  oder  die  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  angeordnet  wird,  steht  den  betheiligten
  Gemeinden  und  Lammunalverbänden  innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde
  an  die  Zentralbehörde  zu.  ·

§.13

Sind  in  einer  Gemeinde  nicht  mindestens  fünfzig  Personen  vorhanden,
für  welche  die  Gemeinde-Krankenversicherung  einzutreten  hat,  oder  ergiebt  sich  aus
den  Jahresabschlüssen  (§.  9  Absatz  3)  einer  Gemeinde,  daß  auch  nach  Erhöhung
der  Versicherungsbeiträge  auf  zwei  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohnes  (F.  8)
die  Deckung  der  gesetzlichen  Krankenunterstützung  fortlaufend  Vorschüsse  der  Gemeindekasse
  erfordert,  so  kann  auf  Antrag  der  Gemeinde  deren  Vereinigung  mit
einer  oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu  gemeinsamer  Krankenversicherung
durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  angeordnet  werden.

Trifft  diese  Voraussetzung  für  die  Mehrzahl  der  einem  weiteren  Kommunalverbande
  angehörenden  Gemeinden  zu,  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  anordnen,  daß  der  weitere  Kommunalverband  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung
  der  ihm  angehörenden  Gemeinden  an  die  Stelle  der  einzelnen  Gemeinden
  zu  treten  hat.

Ueber  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  sind  in  diesen
Fällen  die  erforderlichen  Vorschriften  nach  Anhörung  der  betheiligten  Gemeinden
und  Verbände  zu  erlassen.

Gegen  die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  von  der  höheren
Verwaltungbehörde  erlassenen  Anordnungen  und  Vorschriften  steht  den  betheiligten
Gemeinden  und  Kommunalverbänden  innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde  an
die  Zentralbehörde  zu.
        <pb n="436" />
        —  426  —

Gemeinden  von  mehr  als  zehntausend  Einwohnern  können  ohne  ihre  Einwilligung
  nur  dann  mit  kleineren  Gemeinden  vereinigt  werden,  wenn  ihnen  die
Verwaltung  der  gemeinsamen  Gemeinde-Krankenversicherung  übertragen  wird.

.  14.

Eine  auf  Grund  des  F.  12  oder  des  F.  13  herbeigeführte  Vereinigung  kann
auf  demselben  Wege  wieder  aufgelöst  werden,  auf  welchem  sie  herbeigeführt  ist.

Durch  Beschluß  des  weiteren  Kommunalverbandes  oder  Verfügung  der
höheren  Verwaltungsbehörde  kann  die  Auflösung  nur  auf  Antrag  einer  der
betheiligten  Gemeinden  herbeigeführt  werden.

Ueber  die  Vertheilung  eines  etwa  vorhandenen  Reservefonds  ist,  falls  die
Auflösung  durch  Beschluß  erfolgt,  durch  diesen,  falls  sie  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  angeordnet  wird,  in  der  die  Auflösung  anordnenden  Verfügung
Bestimmung  zu  treffen.

Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch  welche  die
Genehmigung  zu  einer  beschlossenen  Auflösung  ertheilt  oder  versagt  wird,  oder
durch  welche  die  Auflösung  angeordnet  wird,  steht  den  betheiligten  Gemeinden
und  Kommunalverbänden  innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde
  zu.

K.  15.

Für  Gemeinden,  welche  nach  den  Landesgesetzen  den  nach  Vorschrift  dieses
Gesetzes  versicherungspflichtigen  Personen  Krankenunterstützung  gewähren  und  dagegen
  zur  Erhebung  bestimmter  Beiträge  berechtigt  sind,  gilt  die  landesgesetzlich
geregelte  Krankenversicherung  als  Gemeinde-Kran  erericherung  im  Sinne  dieses
Gesetzes,  sofern  die  Unterstützung  den  Anforderungen  dieses  Gesetzes  genügt  und
höhere  Beiträge,  als  nach  demselben  mässig  sind,  nicht  erhoben  werden.  Eine
hiernach  etwa  erforderliche  Erhöhung  der  Unterstützung,  oder  Srmäßigung  der
Beiträge  muß  spätestens  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  herbeigeführt  werden.

 

 

C.  Orts-Krankenkassen.

K.  16.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  für  die  in  ihrem  Bezirk  beschäftigten  versicherungspflichtigen
  Personen  Orts-Krankenkassen  zu  errichten,  sofern  die  Zahl
der  in  der  Kasse  zu  versichernden  Personen  mindestens  einhundert  beträgt.

Die  Vorschriften  des  §.  5  a  finden  auch  hier  Anwendung.

Die  Orts-Krankenkassen  sollen  in  der  Regel  für  die  in  einem  Gewerbszweige
  oder  in  einer  Betriebsart  beschäftigten  Personen  errichtet  werden.

Die  Errichtung  gemeinsamer  Orts-Krankenkassen  für  mehrere  Gewerbszweige
oder  Betriebsarten  ist  zulässig,  wenn  die  Zahl  der  in  den  einzelnen  Gewerbszweigen
und  Betriebsarten  beschäftigten  Personen  weniger  als  einhundert  beträgt.
        <pb n="437" />
        —  427  —

Gewerbszweige  oder  Betriebsarten,  in  welchen  einhundert  Personen  oder
mehr  beschäftigt  werden,  können  mit  anderen  Gewerbszweigen  oder  Betriebsarten
zu  einer  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse  nur  vereinigt  werden,  nachdem  den  in
ihnen  beschäftigten  Personen  Gelegenheit  zu  einer  Aeußerung  über  die  Errichtung
der  gemeinsamen  Kasse  gegeben  worden  ist.  Wird  in  diesem  Falle  Widerspruch
erhoben,  so  entscheidet  über  die  Zulässigkeit  der  Errichtung  die  höhere  Verwaltungsbehörde.


S.  17.

Durch  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  kann  die  Gemeinde
verpflichtet  werden,  für  die  in  einem  Gewerbszweige  oder  in  einer  Betriebsart
beschäftigten  Personen  eine  Orts-Krankenkasse  zu  errichten,  wenn  dies  von  Betheiligten
  beantragt  wird  und  diesem  Antrage,  nachdem  sämmtlichen  Betheiligten
zu  einer  Aeußerung  darüber  Gelegenheit  gegeben  ist,  mehr  als  die  Hlfte  derselben
und  mindestens  einhundert  beitreten.

Dasselbe  gilt  von  der  Errichtung  einer  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse
für  mehrere  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten,  wenn  dem  Antrage  mehr  als  die
Hälfte  der  in  jedem  Gewerbszweige  oder  in  jeder  Betriebsart  beschäftigten  Personen
und  im  Ganzen  mindestens  einhundert  beitreten.

Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch  welche  die
Errichtung  einer  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse  angeordnet  wird,  steht  der  Gemeinde
  innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zu.

«  Gemeinden,  welche  dieser  Verpflichtung  innerhalb  der  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  zu  bestimmenden  Frist  nicht  nachkommen,  dürfen  von  denjenigen
  Personen,  für  welche  die  Errichtung  einer  Orts-Krankenkasse  angeordnet
ist,  Versicherungsbeiträge  zur  Gemeinde-Krankenversicherung  (S.  5  Absatz  2)  nicht
erheben.

si

Beträgt  die  Zahl  der  in  einem  Gewerbszweige  oder  einer  Betriebsart  beschäftigten
  Personen  weniger  als  einhundert,  so  kann  die  Errichtung  einer  Orts-Krankenkasse
  gestattet  werden,  wenn  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  der  Kasse  in
einer  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  für  ausreichend  erachteten  Weise  sichergestellt

  ist.
S.  1Sa.%

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten,  für
welche  eine  Orts-Krankenkasse  nicht  besteht,  einer  bestehenden  Orts-Krankenkasse
nach  Anhörung  derselben,  und  nachdem  den  betheiligten  Versicherungspflichtigen
Gelegenheit  zu  einer  Aeußerung  daxüber  gegeben  worden  ist,  zuzuweisen.  Die
Zuweisung  val  thunlichst  an  eine  für  verwandte  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten
  bestehende  Orts-Krankenkasse  erfolgen.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Zuweisung  ausgesprochen  wird,  steht
der  Kasse  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  die
höhere  Verwaltungsbehörde  zu.

Reichs-Gesetzbl.  1892.  67
        <pb n="438" />
        —  428  —

g.  19.

Die  Gewerbszweige  und  Betriebsarten,  für  welche  eine  Orts-Krankenkasse
errichtet  wird,  sind  in  dem  Kassenstatut  (F.  23)  zu  bezeichnen.

Die  in  diesen  Gewerbszweigen  und  Betriebsarten  beschäftigten  Personen
werden,  soweit  sie  versicherungspflichtig  sind,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§.  75,  mit  dem  Tage,  an  welchem  sie  in  die  Beschäftigung  eintreten,  Mitglieder
der  Kasse,  sofern  sie  nicht  vermöge  ihrer  Beschäftigung  einer  der  in  S#.  59,  69,
73,  74  bezeichneten  Kassen  angehören.

Soweit  sie  nicht  versicherungspflichtig  sind,  haben  sie  das  Recht,  der  Kasse
beizutreten,  sofern  ihr  jährliches  Gesammteinkommen  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt.
  Der  Beitritt  erfolgt  durch  schriftliche  oder  mündliche  Anmeldung  bei  dem
Kassenvorstande  oder  der  auf  Grund  des  §.  49  Absatz  5  errichteten  Meldesll
gewährt  aber  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung  im  Falle  einer  bereits  zur  Zeit
dieser  Anmeldung  eingetretenen  Erkrankung.  Die  Kasse  ist  berechtigt,  nichtversicherungspflichtige
  Personen,  welche  sich  zum  Beitritt  melden,  einer  ärztlichen
Untersuchung  unterziehen  zu  lassen  und  ihre  Aufnahme  abzulehnen,  wenn  die
Untersuchung  eine  bereits  bestehende  Krankheit  ergiebt.

Sind  mehrere  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  zu  einem  Betriebe  vereinigt,
  so  gehören  die  in  diesem  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen
derjenigen  Orts-Krankenkasse  an,  welche  für  den  Gewerbszweig  oder  die  Betriebsart
  errichtet  ist,  in  denen  die  Mehrzahl  dieser  Personen  beschäftigt  ist.  Im
Zweifel  entscheidet,  nach  Anhörung  des  Betriebsunternehmers,  der  Vorstände  der
betheiligten  Kassen  und  der  Aufsichtsbehörde,  die  höhere  Verwaltungsbehörde
endgültig.

Der  Austritt  ist  versicherungspflichtigen  Personen  mit  dem  Schlusse  des
Rechnungsjahres  zu  gestatten,  wenn  sie  denselben  spätestens  drei  Monate  zuvor
bei  dem  Vorstande  beantragen  und  vor  dem  Austritt  nachweisen,  daß  sie  Mitglieder
  einer  der  im  §.  75  bezeichneten  Kassen  geworden  sind.

Die  Mitgliedschaft  nichtversicherungspflichtiger  Personen  erlischt,  wenn  sie
die  Beiträge  an  zwei  auf  einander  folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet  haben.

S.  20.
Die  Orts-Krankenkassen  sollen  mindestens  gewähren:

1.  im  Falle  einer  Krankheit  oder  durch  Krankheit  herbeigeführten  Erwerbsunfähigkeit
  eine  Krankenunterstützung,  welche  nach  §S#§.  6,  7,  8  mit  der
Maßgabe  zu  bemessen  ist,  daß  der  burchschnittliche  Tagelohn  derjenigen
Klassen  der  Versicherten,  für  welche  die  Kasse  errichtet  wird,  soweit  er
drei  Mark  für  den  Arbeitstag  nicht  überschreitet,  an  die  Stelle  des

oeportsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  tritt;

2.  eine  Unterstützung  in  Höhe  des  Krankengeldes  an  Wöchnerinnen,
welche  innerhalb  des  letzten  Jahres,  vom  Tage  der  Entbindung  ab
gerechnet,  mindestens  sechs  Monate  hindurch  einer  auf  Grund  dieses
        <pb n="439" />
        —  429  —

Gesetzes  errichteten  Kasse  oder  einer  Gemeinde-Krankenversicherung  angehört
  haben,  auf  die  Dauer  von  mindestens  vier  Wochen  nach  ihrer
Niederkunft,  und  soweit  ihre  Beschäftigung  nach  den  Bestimmungen
der  Gewerbeordnung  für  eine  längere  Zeit  untersagt  ist,  für  diese  Zeitz

3.  für  den  Todesfall  eines  Mitgliedes  ein  Sterbegeld  im  zwanzigfachen

Betrage  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  (Ziffer  1).

Die  Feststellung  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  kann  auch  unter  Berücksichtigung
  der  zwischen  den  Kassenmitgliedern  hinsichtlich  der  Lohnhöhe  bestehenden
Verschiedenheiten  klassenweise  erfolgen.  Der  durchschnittliche  Tagelohn  einer  Klasse
darf  in  diesem  Falle  nicht  über  den  Betrag  von  vier  Mark  festgestellt  werden.

Verstirbt  ein  als  Mitglied  der  Kasse  Erkrankter  nach  Beendigung  der
Krankenunterstützung,  so  ist  das  Sterbegeld  zu  gewähren,  wenn  die  Erwerbsunfähigkeit
  bis  zum  Tode  fortgedauert  hat  und  der  Tod  in  Folge  derselben
Krankheit  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  Beendigung  der  Krankenunterstützung
eingetreten  ist.

Das  Sterbegeld  ist  zunächst  zur  Deckung  der  Kosten  des  Begräbnisses
bestimmt  und  in  dem  aufgewendeten  Betrage  demjenigen  auszuzahlen,  welcher  das
Begräbniß  besorgt.  Ein  etwaiger  Ueberschuß  ist  dem  hinterbliebenen  Ehegatten,
in  Ermangelung  eines  solchen  den  nächsten  Erben  auszuzahlen.  Sind  nolchr
Personen  nicht  vorhanden,  so  verbleibt  der  Ueberschuß  der  Kasse.

S  21.
Eine  Erhöhung  und  Erweiterung  der  Leistungen  der  Orts-Krankenkassen
ist  in  folgendem  Umfange  zulässig:
1.  Die  Dauer  der  Krankenunterstützung  kann  auf  einen  längeren  Zeitraum
als  dreizehn  Wochen  bis  zu  einem  Jahre  festgesetzt  werden.
la.  Das  Krankengeld  kann  allgemein  oder  unter  bestimmten  Voraussetzungen
  schon  vom  Tage  des  Eintritts  der  Erwerbsunfähigkeit  ab,
sowie  für  Sonn=  und  Festtage  gewährt  werden,  sofern  dieses  sowohl

von  der  Vertretung  der  zu  Beiträgen  verpflichteten  Arbeitgeber  (F.  38)

als  auch  von  derjenigen  der  Versicherten  beschlossen  wird,  oder  sofern

der  Betrag  des  gesetzlich  vorgeschriebenen  Reservefonds  erreicht  ist.

Das  Krankengeld  kann  auf  einen  höheren  Betrag,  und  zwar  bis  zu

drei  Viertel  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  (§.  20  festgesetzt  werden;

neben  freier  ärztlicher  Behandlung  und  Arznei  können  auch  andere  als
die  im  F.  6  bezeichneten  Heilmittel  gewährt  werden.

3.  Neben  freier  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause  kann
Krankengeld  bis  zu  einem  Achtel  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  (G.  20)
auch  solchen  bewilligt  werden,  welche  nicht  den  Unterhalt  von  Angehörigen
  aus  ihrem  Lohne  bestritten  haben.

Za.  Für  die  Dauer  eines  Jahres  von  Beendigung  der  Krankenunterstützung
ab  kann  Fürsorge  für  Rekonvalescenten,  namentlich  auch  Unterbringung
in  einer  Rekonvalescentenanstalt  gewährt  werden.

67°

 

i
        <pb n="440" />
        —  430  —

4.  Die  Wöchnerinnen-Unterstützung  kann  allgemein  bis  zur  Dauer  von
sechs  Wochen  nach  der  Niederkunft  erstreckt  werden.

5.  Freie  ärztliche  Behandlung,  freie  Arznei  und  sonstige  Heilmittel  können
für  erkrankte  Familienangehörige  der  Kassenmitglieder,  sofern  sie  nicht
selbst  dem  Krankenversicherungszwange  unterliegen,  auf  besonderen
Antrag  oder  allgemein  gewährt  werden.  Unter  derselben  Voraussetzung
kann  für  Ehefrauen  der  Kassenmitglieder  im  Falle  der  Entbindung  die
nach  Ziffer  4  zulässige  Unterstützung  gewährt  werden.

6.  Das  Sterbegeld  kann  auf  einen  höheren  als  den  zwanzigfachen  Betrag,
und  zwar  bis  zum  vierzigfachen  Betrage  des  durchschnittlichen  Tagelohnes
  (§F.  20)  erhöht  werden.

7.  Beim  Tode  der  Ehefrau  oder  eines  Kindes  eines  Kassenmitgliedes  kann,
sofern  diese  Personen  nicht  selbst  in  einem  gesetzlichen  Versicherungsverhältniß
  stehen,  auf  Grund  dessen  ihren  Hinterbliebenen  ein  Anspruch
auf  Sterbegeld  zusteht,  ein  Sterbegeld,  und  zwar  für  erstere  im  Betrage
bis  zu  zwei  Dritteln,  für  letztere  bis  zur  Hälfte  des  für  das  Mitglied
festgestellten  Sterbegeldes  gewährt  werden.

Auf  weitere  Unterstützungen,  namentlich  auf  Invaliden-,  Wittwen-  und
Waisenunterstützungen,  dürfen  die  Leistungen  der  Orts-Krankenkassen  nicht  ausgedehnt
  werden.

G.  22.

Die  Beiträge  zu  den  Orts-Krankenkassen  sind  in  Prozenten  des  durchschnittlichen
  Tagelohnes  (§.  20)  so  zu  bemessen,  daß  sie  unter  Einrechnung  der
etwaigen  sonstigen  Einnahmen  der  Kasse  ausreichen,  um  die  statutenmäßigen
Unterstützungen,  die  Verwaltungskosten  und  die  zur  Ansammlung  oder  Ergänzung
des  Reservefonds  (§.  32)  erforderlichen  Rücklagen  zu  decken.

Krankenkassen,  welche  die  im  §.  21  Absatz  1  Ziffer  5  bezeichneten  besonderen
Leistungen  auf  Antrag  gewähren,  sind  nach  Bestimmung  des  Statuts  befugt,
für  diese  Leistungen  von  Kassenmitgliedern  mit  Familienangehörigen  einen  besonderen,
allgemein  festzusetzenden  Zusatzbeitrag  zu  erheben.

Orts-Krankenkassen,  welche  für  verschiedene  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten
  errichtet  sind,  können  die  Höhe  der  Beiträge  für  die  einzelnen  Gewerbsweige
  und  Betriebsarten  verschieden  bemessen,  wenn  und  soweit  die  Verschiedenheit
er  Gewerbszweige  und  Betriebsarten  eine  erhebliche  Verschiedenheit  der  Erkrankungsefahr

  bedingt.  Festsetzungen  dieser  Art  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde.
CS.  23.

Für  jede  Orts-Krankenkasse  ist  von  der  Gemeindebehörde  nach  Anhörung

der  Betheiligten  oder  von  Vertretern  derselben  ein  Kassenstatut  zu  errichten.

Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  die  Klassen  der  dem  Krankenversicherungszwange  unterliegenden
Personen,  welche  der  Kasse  als  Mitglieder  angehören  sollen;
        <pb n="441" />
        —  431  —

über  Art  und  Umfang  der  Unterstützungen;

über  die  Höhe  der  Beiträge;

über  die  Bildung  des  Vorstandes  und  den  Umfang  seiner  Befugnisse;
über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Generalversammlung  und
über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung;

6.  über  die  Abänderung  des  Statuts;

7.  über  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  dem  Zweck  der
Kasse  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft.

g.  24.

Das  Kassenstatut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
Bescheid  ist  innerhalb  sechs  Wochen  zu  ertheilen.  Die  Genehmigung  darf  nur
versagt  werden,  wenn  das  Statut  den  Anforderungen  dieses  Gesetzes  nicht  genügt
oder  wenn  die  Bestimmung  über  die  Klassen  von  Personen,  welche  der  Kafe
angehören  sollen  (F.  23  Absatz  2  Qiffer  1),  mit  den  Bestimmungen  des  Statuts
einer  anderen  Kasse  im  Widerspruch  steht.  Wird  die  Genehmigung  versagt,  so
sind  die  Gründe  mitzutheilen.  Der  versagende  Bescheid  kann  im  Wee  des  Verwaltungsstreitverfahrens,
  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  der  9§.  20,  21  der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.

Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  der  gleichen  Vorschrift.

Jedes  Mitglied  erhält  ein  Exemplar  des  Kassenstatuts  und  etwaiger
Abänderungen.  ·

Den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Kasse  ins  Leben  tritt,  bestimmt  die  höhere
Verwaltungsbehörde.

S□n

C.  25.

Die  Orts-Krankenkasse  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  alle  Verbindlichkeiten  der  Kasse  haftet  den  Kassengläubigern  nur  das
Vermögen  der  Kasse.

S  26.

Für  sämmtliche  versicherungspflichtige  Kassenmitglieder  beginnt  der  Anspruch
auf  die  gesetzlichen  Unterstützungen  der  Kasse  zum  Betrage  der  gesetzlichen  Mindestleistungen
  der  Kasse  (§.  20)  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  sie  Mitglieder  der
Kasse  geworden  sind  (§.  19).  Von  Kassenmitgliedern,  welche  nachweisen,  daß
sie  bereits  einer  anderen  Krankenkasse  angehört  oder  Beiträge  zur  Gemeinde-Krankenversicherung
  geleistet  haben,  und  daß  zwischen  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem
sie  aufgehört  haben,  einer  solchen  Krankenkasse  anzugehören  oder  Beiträge  zur
Gemeinde-Krankenversicherung  zu  leisten,  und  dem  Heipuntte  „in  welchem  sie
Mitglieder  der  Orts-Krankenkasse  geworden  sind,  nicht  mehr  als  dreizehn  Wochen
liegen,  darf  ein  Eintrittsgeld  nicht  erhoben  werden.
        <pb n="442" />
        —  432  —

Kassenmitglieder,  welche  aus  der  Beschäftigung,  vermöge  welcher  sie  der
Kasse  angehörten,  behufs  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  im  Heere  oder  in  der
Marine  ausgeschieden  sind  und  nach  Erfüllung  der  Dienstpflicht  in  eine  Beschäftigung
  zurückkehren,  vermöge  welcher  sie  der  Kasse  wieder  angehören,  erwerben
mit  dem  Zeitpunkte  des  Wiedereintritts  in  die  Kasse  das  Recht  auf  die  vollen
statutenmäßigen  Unterstützungen  derselben  und  können  zur  Zahlung  eines  neuen
Eintrittsgeldes  nicht  verpflichtet  werden.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen,  welche
einer  Kasse  vermöge  der  Beschäftigung  in  einem  Gewerbszweige  angehört  haben,
dessen  Natur  eine  periodisch  wiederkehrende  zeitweilige  Einstellung  des  Betriebes
mit  sich  bringt,  wenn  sie  in  Folge  der  letzteren  ausgeschieden,  aber  nach  Wiederbeginn
  der  Betriebsperiode  in  eine  Beschäftigung  zurückgekehrt  sind,  vermöge
welcher  sie  wieder  Mitglieder  derselben  Kasse  werden.

Soweit  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entgegenstehen,  kann  durch
Kassenstatut  bestimmt  werden,  daß  das  Recht  auf  die  Unterstützungen  der  Kasse
erst  nach  Ablauf  einer  Karenzzeit  beginnt  und  daß  neu  eintretende  Kassenmitglieder
ein  Eintrittsgeld  zu  zahlen  haben.  Die  Karenzzeit  darf  den  Zeitraum  von  sechs
Monaten,  das  Eintrittsgeld  darf  den  Betrag  des  für  sechs  Wochen  zu  leistenden
Kassenbeitrages  nicht  übersteigen.

 

S  26a.

Kassenmitgliedern,  welche  gleichzeitig  anderweitig  gegen  Krankheit  versichert
find,  ist  das  Krankengeld  soweit  zu  kürzen,  als  dasselbe  zusammen  mit  dem  aus
anderweiter  Versicherung  bezogenen  Krankengelde  den  vollen  Betrag  ihres  durchschnittlichen
  Tagelohnes  übersteigen  würde.  Durch  das  Kassenstatut  kann  diese
Kürzung  ganz  oder  theilweise  ausgeschlossen  werden.

Luchh  das  Kassenstatut  kann  ferner  bestimmt  werden:

1.  daß  die  Mitglieder  verpflichtet  sind,  andere  von  ihnen  eingegangene
Versicherungsverhältnisse,  aus  welchen  ihnen  Ansprüche  auf  Krankenunterstützung
  zustehen,  sofern  sie  zur  Zeit  des  Eintritts  in  die  Kasse
bereits  bestanden,  binnen  einer  Woche  nach  dem  Eintritt,  sofern  sie
später  abgeschlossen  werden,  binnen  einer  Woche  nach  dem  Abschlusse,
dem  Kassenvorstande  anzuzeigen;

2.  daß  Mitgliedern,  welche  die  Kasse  durch  eine  mit  dem  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  bedrohte  strafbare  Handlung  geschädigt  haben,
für  die  Dauer  von  zwölf  Monaten  seit  Begehung  der  Strafthat,  sowie
daß  Versicherten,  welche  sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte
  Betheiligung  bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln,  durch  Trunkfälligkeit
  oder  geschlechtliche  Ausschweifungen  zugezogen  haben,  für  diese
Krankheit  das  statutenmäßige  Krankengeld  gar  nicht  oder  nur  theilweise
zu  gewähren  istz

2a.  daß  Mitglieder,  welche  der  gemäß  Siffer  1  getroffenen  Bestimmung
oder  den  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  über  die  Krankenmeldung,
  das  Verhalten  der  Kranken  und  die  Krankenaussicht  erlassenen
        <pb n="443" />
        —  433  —

Vorschriften  oder  den  Anordnungen  des  behandelnden  Arztes  zuwiderhandeln,
  Ordnungsstrafen  bis  zu  zwanzig  Mark  zu  erlegen  haben;
2b.  daß  die  ärztliche  Behandlung,  die  Lieferung  der  Arznei  und  die  Kur
und  Verpflegung  nur  durch  bestimmte  Aerzte,  Apotheken  und  Krankenhäuser
  zu  gewähren  sind  und  die  Bezahlung  der  durch  Inanspruchnahme
  anderer  Aerzte,  Apotheken  und  Krankenhäuser  entstandenen

Kosten,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abgelehnt  werden  kann;

3.  daß  Mitgliedern,  welche  von  dieser  Krankenkasse  eine  Krankenunterstützung
ununterbrochen  oder  im  Laufe  eines  Zeitraums  von  zwölf  Monaten
für  dreizehn  Wochen  bezogen  haben,  bei  Eintritt  eines  neuen  Unterstützungsfalles,
  sofern  dieser  durch  die  gleiche  nicht  gehobene  Krankheitsursache
  veranlaßt  worden  ist,  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate
Krankenunterstützung  nur  im  gesetzlichen  Mindestbetrage  (I.  20)  und
nur  für  die  Gesammtdauer  von  dreizehn  Wochen  zu  gewähren  ist

4.  daß  Personen,  welche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen  und
freiwillig  der  Kasse  beitreten,  erst  nach  Ablauf  einer  auf  höchstens  sechs
Wochen  vom  Beitritt  ab  zu  bemessenden  Frist  Krankenunterstützung
erhalten;

5.  daß  auch  andere  als  die  in  den  I#.  1  bis  3  genannten  Personen  als
Mitglieder  der  Kasse  aufgenommen  werden  können,  sofern  ihr  jährliches
Gesammteinkommen  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt;

6.  daß  die  Unterstützungen  und  Beiträge  statt  nach  den  durchschnittlichen
Tagelöhnen  (F.  20)  in  Prozenten  des  wirklichen  Arbeitsverdienstes  der
einzelnen  Versicherten  festgesetzt  werden,  soweit  dieser  vier  Mark  für
den  Arbeitstag  nicht  übersteigt.

Die  unter  23à  bezeichneten  Beschlüsse  der  Generalversammlung  bedürfen  der
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Ueber  Beschwerden  gegen  die  Versagung  der
Genehmigung  entscheidet  die  nächst  vorgesetzte  Dienstbehörde  endgültig.

Abänderungen  des  Statuts,  durch  welche  die  bisherigen  Kassenleistungen
herabgesetzt  werden,  finden  auf  solche  Mitglieder,  welchen  bereits  zur  Zeit  der
Abänderung  ein  Unterstützungsanspruch  wegen  eingetretener  Krankheit  zusteht,  für
die  Dauer  dieser  Krankheit  keine  Anwendung.

9.  27.

Kassenmitglieder,  welche  aus  der  die  Mitgliedschaft  begründenden  Beschäftigung
  ausscheiden  und  nicht  zu  einer  Beschäftigung  übergehen,  vermöge
welcher  sie  Mitglieder  einer  anderen  der  in  den  §S#§.  16,  59,  69,  73)  74  bezeichneten
  Krankenkassen  werden,  bleiben  solange  Mitglieder,  als  sie  sich  im  Gebiete
des  Deutschen  Reichs  aufhalten,  sofern  sie  ihre  dahin  gehende  Absicht  binnen
einer  Woche  dem  Kassenvorstande  anzeigen.  Die  Lahlung  der  vollen  statutenmäßigen
  Kassenbeiträge  zum  ersten  Fälligkeitstermine  ist  der  ausdrücklichen  Anzeige
gleich  zu  erachten,  sofern  der  Fälligkeitstermin  innerhalb  der  für  die  letztere  vorgeschriebenen
  cinwöchigen  Frist  liegt.
        <pb n="444" />
        —  434  —

Die  Mitgliedschaft  erlischt,  wenn  die  Beiträge  an  zwei  auf  einander  folgenden
Zahlungsterminen  nicht  geleistet  werden.

Durch  Kassenstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  für  nicht  im  Bezirk  der
Krankenkasse  oder  eines  für  die  Zwecke  des  §F.  46  Absatz  1  Ziffer  2  und  3  errichteten
  Kassenverbandes  sich  aufhaltende  Mitglieder  der  im  ersten  Absatz  bezeichneten
  Art  an  die  Stelle  der  im  §.  6  Absatz  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen
eine  Vergütung  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des  Krankengeldes  tritt.

Ueber  die  Einsendung  der  Beiträge,  die  Auszahlung  der  Unterstützungen
und  die  Krankenkontrole  für  die  nicht  im  Bezirk  der  Gemeinde  sich  aufhaltenden
Personen  hat  das  Kassenstatut  Bestimmung  zu  treffen.

S.  28.

Personen,  welche  in  Folze  eintretender  Erwerbslosigkeit  aus  der  Kasse  ausscheiden,
  verbleibt  der  Anspruch  auf  die  gesetzlichen  Mindestleistungen  der  Kasse
in  Unterstützungsfällen,  welche  während  der  Erwerbslosigkeit  und  innerhalb  eines
Zeitraums  von  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden  aus  der  Kasse  eintreten,  wenn
der  Ausscheidende  vor  seinem  Ausscheiden  mindestens  drei  Wochen  ununterbrochen
einer  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichteten  Krankenkasse  angehört  hat.

Dieser  Anspruch  fällt  fort,  wenn  der  Betheiligte  sich  nicht  im  Gebiete  des
Deutschen  Reichs  aufhält,  soweit  nicht  durch  Kassenstatut  Ausnahmen  vorgesehen
werden.

L.  29.

Die  Mitglieder  sind  der  Kasse  gegenüber  lediglich  zu  den  auf  Grund  dieses
Gesetzes  und  des  Kassenstatuts  festgestellten  Beiträgen  verpflichtet.

Zu  anderen  Zwecken  als  den  statutenmäßigen  Unterstützungen,  der  statutenmäßigen
  Ansammlung  und  Ergänzung  des  Reservefonds  und  der  Deckung  der
Verwaltungskosten  dürfen  weder  Beiträge  von  Mitgliedern  erhoben  werden,  noch
Verwendungen  aus  dem  Vermögen  der  Kasse  erfolgen.

g.  30.

Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  die  im  Kassenstatut  vorgenommene  Bemessung
  der  Beiträge  der  Anforderung  des  §F.  22  entspricht,  so  hat  die  höhere
Verwaltungsbehörde  vor  der  Ertheilung  der  Genehmigung  eine  sachverständige
Prüfung  herbeizuführen  und,  falls  diese  die  Unzulänglichkeit  der  Beiträge  ergiebt,
die  Ertheilung  der  Genehmigung  von  einer  Erhöhung  der  Beiträge  oder  einer
Minderung  der  Unterstützungen  bis  auf  den  gesetzlichen  Mindestbetrag  (§.  20)
abhängig  zu  machen.

C.  31.
Bei  der  Errichtung  der  Kasse  dürfen  die  Beiträge,  soweit  sie  den  Kassenmitgliedern

  selbst  zur  Last  fallen  (§.  51),  nicht  über  zwei  Prozent  desjenigen  Betrages,
  nach  welchem  die  Unterstützungen  zu  bemessen  sind  (§§.  20,  26  à  Ziffer  6),
        <pb n="445" />
        —  435  —

festgesetzt  werden,  sofern  solches  nicht  zur  Deckung  der  Mindestleistungen  der  Kasse
(§.  20)  erforderlich  ist.

Eine  spätere  Erhöhung  der  Beiträge  über  diesen  Betrag,  welche  nicht  zur
Deckung  der  Mindestleistungen  erforderlich  wird,  ist  nur  bis  zur  Höhe  von  drei
Prozent  desjenigen  Betrages,  nach  welchem  die  Unterstützungen  zu  bemessen  sind
(§§.  20,  26  a  Ziffer  6),  und  nur  dann  zulässig,  wenn  dieselbe  sowohl  von  der
Vertretung  der  zu  Beiträgen  verpflichteten  Arbeitgeber  (I.  38)  als  von  derjenigen
  der  Kassenmitglieder  beschlossen  wird.

x

Die  Orts-Krankenkasse  hat  einen  Reservefonds  im  Mindestbetrage  der  durchschnittlichen
  Jahresausgabe  der  letzten  drei  Jahre  anzusammeln  und  erforderlichenfalls
  bis  zu  dieser  Höhe  zu  ergänzen.

Solange  der  Reservefonds  diesen  Betrag  nicht  erreicht,  ist  demselben
mindestens  ein  Zehntel  des  Jahresbetrages  der  Kassenbeiträge  zuzuführen.

..  33.

Ergiebt  sich  aus  den  Jahresabschlüssen  der  Kasse,  daß  die  Einnahmen  derselben
  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  einschließlich  der  Rücklagen  zur  Ansammlung
und  Ergänzung  des  Reservefonds  nicht  ausreichen,  so  ist  entweder  unter  Berücksichtigung
  der  Vorschriften  des  9.  31  eine  Erhöhung  der  Beiträge  oder  eine
Minderung  der  Kassenleistungen  herbeizuführen.

Ergiebt  sich  dagegen  aus  den  Jahresabschlüssen,  daß  die  Jahreseinnahmen
die  Jahresausgaben  übersteigen,  so  ist,  falls  der  Reservefonds  das  Doppelte  des
gesetzlichen  Mindestbetrages  erreicht  hat,  entweder  eine  Ermäßigung  der  Beiträge
oder  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  der  I#.  21  und  31  eine  Erhöhung
oder  Erweiterung  der  Kassenleistungen  herbeizuführen.

Unterläßt  die  Vertretung  der  Kasse,  diese  Abänderungen  zu  beschließen,  so
bat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  Beschlußfassung  anzuordnen,  und  falls
dieser  Anordnung  keine  Folge  gegeben  wird,  ihrerseits  die  erforderliche  Abänderung
  des  Kassenstatuts  von  Amtswegen  mit  rechtsverbindlicher  Wirkung  zu
vollziehen.

Wird  zur  Aufrechterhaltung  oder  Wiederherstellung  der  Leistungsfähigkeit
einer  Kasse  eine  schleunige  Vermehrung  ihrer  Einnahmen  oder  Verminderung  ihrer
Ausgaben  erforderlich,  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  vorbehaltlich  des
vorstehend  vorgeschriebenen  Verfahrens,  eine  sofortige  vorläufige  Erhöhung  der
Beiträge  oder  Herabsetzung  der  Leistungen,  letztere  bis  zur  gesetzlichen  Mindestleistung
  und  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  26a  Absatz  3,  verfügen.  Gegen
diese  Verfügung  ist  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zulässig.  Dieselbe  hat
keine  aufschiebende  Wirkung.

K.  34.

Die  Kasse  muß  einen  von  der  Generalversammlung  (§.  37)  gewählten  Vorstand
  haben.  Die  Wahl,  welche,  abgesehen  von  der  den  Arbeitgebern  nach  F.  38
Reichs-  Gesetzbl.  1892.  68
        <pb n="446" />
        —  436  —

stehenden  Vertretung,  aus  der  Mitte  der  Kassenmitglieder  erfolgt,  findet  unter
des  Vorstandes  statt.  Nur  die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der  Kasse,
sowie  spätere  Wahlen,  bei  welchen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden  ist,  werden  von
einem  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde  geleitet.  Ueber  die  Wahlverhandlung  ist  ein
Protokoll  aufzunehmen.

Der  Vorstand  hat  über  jede  Aenderung  in  seiner  Zusammensetzung  und
über  das  Ergebniß  jeder  Wahl  der  Aufsichtsbehörde  binnen  einer  Woche  Anzeige
zu  erstatten.  Ist  die  Anzeige  nicht  erfolgt,  so  kann  die  Aenderung  dritten
Personen  nur  dann  entgegengesetzt  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  sie  letzteren
bekannt  war.  «

§.34a-.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unent—
geltlich,  sofern  nicht  durch  das  Statut  eine  Entschädigung  für  den  durch  Wahr—
nehmung  der  Vorstandsgeschäfte  ihnen  erwachsenden  Seitperlun  und  entgehenden
Arbeitsverdienst  bestimmt  wird.  Baare  Auslagen  werden  ihnen  von  der
Kasse  ersetzt.

Die  Ablehnung  der  Wahl  zum  Vorstandsmitgliede  ist  aus  denselben
Gründen  zulässig,  aus  welchen  das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden
kann.  Die  Wahrnehmung  eines  auf  Grund  der  Unfallversicherung  und  der
Inwaliditätsversicherung  übernommenen  Ehrenamts  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft
  gleich.  Eine  Wiederwahl  kann  nach  mindestens  zweijähriger  Amtsführung
  für  die  nächste  Wahlperiode  abgelehnt  werden.  Kassenmitgliedern,  welche
eine  Wahl  ohne  gesetzlichen  Grund  ablehnen,  kann  auf  Beschluß  der  Eeneralversammlung
  für  bestimmte  Zeit,  jedoch  nicht  über  die  Dauer  der  Wahlperiode,
das  Stimmrecht  in  der  Generalversammlung  entzogen  werden.

-

Der  Vorstand  vertritt  die  Kasse  gerichtlich  und  außergerichtlich  und  führt
nach  Maßgabe  des  Kassenstatuts  die  laufende  Verwaltung  derselben.  Die  Vertretung
  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für
welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Durch  das  Statut
kann  einem  Mitgliede  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Vertretung
nach  außen  übertragen  werden.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  bei  allen  Rechtsgeschäften  genügt  die
Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  zur  Zeit
den  Vorstand  bilden.

 

 

 

 

 

S  36.
Sovweit  die  Wahrnehmung  der  Angelegenheiten  der  Kasse  nicht  nach  Vorschrift
des  Gesetzes  oder  des  Statuts  dem  Vorstande  obliegt,  steht  die  Beschlußnahme
darüber  der  Generalversammlung  zu.  Derselben  muß  vorbehalten  bleiben:

1.  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  die  Befugniß,  dieselbe  vorgängig
durch  einen  besonderen  Ausschuß  prüfen  zu  lassen;
        <pb n="447" />
        —  437  —

2.  die  Verfolgung  von  Ansprüchen,  welche  der  Kasse  gegen  Vorstandsmitglieder
  aus  deren  Amtsführung  erwachsen,  durch  Beauftragtej
3.  die  Beschlußnahme  über  Abänderung  der  Statuten.

..  37.

Die  Generalversammlung  besteht  nach  Bestimmung  des  Statuts  entweder
aus  sämmtlichen  Kassenmitgliedern,  welche  großjährig  und  im  Besitze  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  sind,  oder  aus  Vertretern,  welche  von  den  bezeichneten  Mitgliedern
  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden.

Diie  Generalversammlung  muß  aus  Vertretern  bestehen,  wenn  die  Kasse
fünfhundert  oder  mehr  Mitglieder  zählt.

Besteht  die  Generalversammlung  aus  Vertretern,  so  sind  diese  in  geheimer
Wahl  unter  Leitung  des  Vorstandes  zu  wählen.  Nur  die  erstmalige  Wahl  nach
Errichtung  der  Kasse,  sowie  spätere  Wahlen,  bei  welchen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden
  ist,  werden  von  einem  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde  geleitet.

C.  38.

Arbeitgeber,  welche  für  die  von  ihnen  beschäftigten  Mitglieder  einer  Orts-Krankenkasse
  an  diese  Beiträge  aus  eigenen  Mitteln  zu  zahlen  verpflichtet  sind
(I.  51),  haben  Anspruch  auf  Vertretung  im  Vorstande  und  der  Generalversammlung
  der  Kasse.

Die  Vertretung  ist  nach  dem  Verhältniß  der  von  den  Arbeitgebern  aus
eigenen  Mitteln  zu  zahlenden  Beiträge  zu  dem  Gesammtbetrage  der  Beiträge  zu
bemessen.  Mehr  als  ein  Drittel  der  Stimmen  darf  den  Arbeitgebern  weder  in
der  Generalversammlung  noch  im  Vorstande  eingeräumt  werden.

Die  Wahlen  der  Generalversammlung  zum  Vorstande  sind  geheim  und
werden  getrennt  von  Arbeitgebern  und  Kassenmitgliedern  vorgenommen.

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  Arbeitgeber,  welche  mit
Zahlung  der  Beiträge  im  Rückstande  sind,  von  der  Vertretung  und  der  Wahlberechtigung
  auszuschließen  sind.

 

S.  38a.

Die  Arbeitgeber  sind  berechtigt,  sich  in  der  Generalversammlung  durch  ihre
Geschäftsführer  oder  Betriebsbeamten  vertreten  zu  lassen.  Von  der  Vertretung
ist  dem  Kassenvorstande  vor  Beginn  der  Generalversammlung  Anzeige  zu  machen.

Die  Arbeitgeber  sind  ferner  berechtigt,  zu  Mitgliedern  der  aus  Vertretern
bestehenden  Generalversammlung  und  des  Vorstandes  Geschäftsführer  oder  Betriebsbeamte
  der  zu  Beiträgen  verpflichteten  Arbeitgeber  zu  wählen.  Eine  Vertretung
der  gewählten  Mitglieder  der  Generalversammlung  oder  des  Vorstandes  findet
nicht  statt.

K.  39.

Wird  die  Wahl  des  Vorstandes  von  der  Generalversammlung  oder  die

Wahl  der  Vertreter  zur  Generalversammlung  durch  die  Wahlberechtigten  ver-68“
        <pb n="448" />
        —  438  —

weigert,  so  tritt  an  ihre  Stelle  Ernennung  der  Mitglieder  des  Vorstandes  oder
der  Generalversammlung  durch  die  Aufsichtsbehörde.

Haben  die  Arbeitgeber  auf  die  ihnen  zustehende  Vertretung  in  der  General—
versammlung  oder  im  Vorstande  verzichtet,  so  können  sie  diese  Vertretung  nur
mit  Ablauf  einer  Wahlperiode  wieder  in  Anspruch  nehmen.

E.  40.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  sind  von  allen  den  Zwecken  der
Kasse  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  getrennt  festzustellen;  ihre
Bestände  sind  gesondert  zu  verwahren.

Werthpapiere,  welche  zum  Vermögen  der  Kasse  gehören  und  nicht  lediglich
zur  vorübergehenden  Anlegung  zeitweilig  verfügbarer  Betriebsgelder  für  die  Kasse
erworben  sind,  sind  bei  der  Aufsichtsbehörde  oder  nach  deren  Anweisung  ver—
wahrlich  niederzulegen.

Verfügbare  Gelder  dürfen  nur  in  öffentlichen  Sparkassen  oder  wie  die
Gelder  Bevormundeter  angelegt  werden.

Sofern  besondere  gesetzliche  Vorschriften  über  die  Anlegung  der  Gelder
Bevormundeter  nicht  bestehen,  kann  die  Anlegung  der  verfügbaren  Gelder  in
Schuldverschreibungen,  welche  von  dem  Deutschen  Reich,  von  einem  deutschen
Bundesstaate  oder  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringen  mit  gesetzlicher  Ermächtigung
ausgestellt  sind,  oder  in  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  von  dem
Deutschen  Reich,  von  einem  deutschen  Bundesstaate  oder  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringen
  gesetzlich  garantirt  ist,  oder  in  Schuldverschreibungen,  welche  von
deutschen  kommunalen  Korporationen  (Provinzen,  Kreisen,  Gemeinden  2c.)  oder
von  deren  Kreditanstalten  ausgestellt  und  entweder  seitens  der  Inhaber  kündbar
sind,  oder  einer  regelmäßigen  Amortisation  unterliegen,  erfolgen.  Auch  können
die  Gelder  bei  der  Reichsbank  verzinslich  angelegt  werden.

Die  Zentralbehörde  kann  die  Anlegung  verfügbarer  Gelder  in  anderen  als
den  vorstehend  bezeichneten  zinstragenden  Papieren,  sowie  die  vorübergehende
Anlegung  zeitweilig  verfügbarer  Betriebsgelder  bei  anderen  als  den  vorbezeichneten
Kreditanstalten  widerruflich  gestatten.

E.  41.

Die  Kasse  ist  verpflichtet,  in  den  vorgeschriebenen  Fristen  und  nach  den
vorgeschriebenen  Formularen  Uebersichten  über  die  Mitglieder,  über  die  Krankheitsund
  Sterbefälle,  über  die  vereinnahmten  Beiträge  und  die  geleisteten  Unterstützungen,
  sowie  einen  Rechnungsabschluß  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung
  Vorschriften  zu  erlassen.

G.  42.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  sowie  Rechnungs-  und  Kassenführer  haften
der  Kasse  für  pflichtmäßige  Verwaltung  wie  Vormünder  ihren  Mündeln.
        <pb n="449" />
        —  439  —

Verwenden  sie  verfügbare  Gelder  der  Kasse  in  ihrem  Nutzen,  so  können  sie
unbeschadet  der  strafrechtlichen  Verfolgung  durch  die  Aufsichtsbehörde  angehalten
werden,  das  in  ihrem  Nutzen  verwendete  Geld  von  Beginn  der  Verwendung  an
zu  verzinsen.  Den  Zinsfuß  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde  nach  ihrem  Ermessen
auf  acht  bis  zwanzig  vom  Hundert.

Handeln  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Kasse,  so  unterliegen  sie  der
Bestimmung  des  F.  266  des  Strafgesetzbuchs.

K.  43.

Mehrere  Gemeinden  können  sich  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  zur
Errichtung  gemeinsamer  Orts-Krankenkassen  für  ihre  Bezirke  vereinigen.

Durch  Beschluß  eines  weiteren  Kommunalverbandes  kann  für  dessen  Bezirk
oder  für  Theile  desselben  die  Errichtung  gemeinsamer  Orts-Krankenkassen  angeordnet
  werden.

Wo  weitere  Kommunalverbände  nicht  bestehen,  kann  die  Errichtung  gemeinsamer
  Orts-Krankenkassen  durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  für
einzelne  Theile  ihres  Verwaltungsbezirks  angeordnet  werden.

Derartige  Beschlüsse  und  Verfügungen  müssen  zugleich  Bestimmungen
darüber  treffen,  für  welche  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  die  gemeinsamen
Orts-Krankenkassen  errichtet  und  von  welcher  Behörde  für  die  letzteren  die  den
Gemeindebehörden  übertragenen  Obliegenheiten  wahrgenommen  werden  sollen.

Die  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
Diese  kann  vor  Ertheilung  der  Genehmigung  den  bei  der  Errichtung  der  gemeinsamen
  Krankenkassen  betheiligten  Personen  zu  einer  Aeußerung  darüber  Gelegenheit

eben  und  die  Genehmigung  versagen,  wenn  aus  der  Mitte  der  Betheiligten
iderspruch  dagegen  erhoben  wird.

Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch  welche  die
Genehmigung  versagt  oder  ertheilt  oder  die  Errichtung  einer  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse
  angeordnet  wird,  steht  den  betheiligten  Gemeinden  und  Kommmual-=verbänden
  innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zu.

G.  43  a.

Durch  Beschluß  des  weiteren  Kommunalverbandes  mit  Genehmigung  der
höheren  Verwaltungsbehörde  oder,  wo  weitere  Kommunalverbände  nicht  bestehen,
durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  können  Klassen  von  Versicherungspflichtigen,
  für  welche  Orts-Krankenkassen  nicht  bestehen,  einer  bestehenden
gemeinsamen  Orts-Krankenkasse  nach  Anhörung  derselben  und  nachdem  Vertretern
der  betheiligten  Versicherungspflichtigen  Gelegenheit  zu  einer  Aeußerung  gegeben
worden  ist,  zugewiesen  werden.  Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  durch  welche  die  Zuweisung  genehmigt  oder  angeordnet  wirds,  steht  der
ss  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  die  Zentralehörde
  zu.
        <pb n="450" />
        —  440  —

ß.  44.

Unter  Oberaufsicht  der  höheren  Verwaltungsbehörde  wird  die  Aufsicht  über
Orts-Krankenkassen,  welche  für  den  Bezirk  einer  Gemeinde  von  mehr  als  zehntausend
  Einwohnern  errichtet  sind,  durch  die  Gemeindebehörden,  bei  allen  übrigen
Orts-Krankenkassen  durch  die  seitens  der  Landesregierungen  zu  bestimmenden
Behörden  wahrgenommen.  «

5.45.

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statu—
tarischen  Vorschriften  und  kann  dieselbe  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Voll—
streckung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Mitglieder  des  Kassenvorstandes  erzwingen.

Sie  ist  befugt,  von  allen  Verhandlungen,  Büchern  und  Rechnungen  der
Kasse  Einsicht  zu  nehmen  und  die  Kasse  zu  revidiren.

Sie  kann  die  Berufung  der  Kassenorgane  zu  Sitzungen  verlangen  und,
falls  diesem  Verlangen  nicht  entsprochen  wird,  die  Sitzungen  selbst  anberaumen.

In  den  auf  ihren  Anlaß  anberaumten  Sitzungen  kann  sie  die  Leitung  der
Verhandlungen  übernehmen.

Solange  der  Vorstand  oder  die  Generalversammlung  nicht  zu  Stande
kommt  oder  die  Organe  der  Kasse  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder  statutenmäßigen
  Obliegenheiten  verweigern,  kann  die  Aufsichtsbehörde  die  Befugnisse  und
Obliegenheiten  der  Kassenorgane  selbst  oder  durch  von  ihr  zu  bestellende  Vertreter
auf  Kosten  der  Kasse  wahrnehmen.

G.  46.

Sämmtliche  oder  mehrere  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Orts-Krankenkassen
  innerhalb  des  Bezirks  einer  Aufsichtsbehörde  können  durch  übereinstimmende
  Beschlüsse  der  betheiligten  Kommunalverbände  und  der  Generalversammlungen
  der  betheiligten  Kassen  sich  zu  einem  Verbande  vereinigen
zum  Zweck:

1.  der  Anstellung  eines  gemeinsamen  Rechnungs=  und  Kassenführers  und

anderer  gemeinsamer  Bediensteten,

2.  der  Abschließung  gemeinsamer  Verträge  mit  Aerzten,  Apotheken,  Krankenhäusern
  und  Lieferanten  von  Heilmitteln  und  anderer  Bedürfnisse  der
Krankenpflege,
der  Anlage  und  des  Betriebes  gemeinsamer  Anstalten  zur  Heilung
und  Verpflegung  erkrankter  Mitglieder,  sowie  zur  Fürsorge  für  Rekonvalescenten,


4.  der  gemeinsamen  Bestreitung  der  Krankenunterstützungskosten  zu  einem
die  Hälfte  ihres  Gesammtbetrages  nicht  übersteigenden  Theil.

Die  Vertretung  des  Kassenverbandes  und  die  Geschäftsführung  für  denselben
  wird  nach  Maßgabe  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  genehmigenden
  Verbandsstatuts  durch  einen  von  den  Verwaltungen  der  betheiligten
        <pb n="451" />
        —  441  —

Gemeinde-Krankenversicherungen  und  den  Vorständen  der  betheiligten  Kassen  zu
wählenden  oder,  solange  eine  Wahl  nicht  zu  Stande  kommt,  von  der  Aufsichtsbehörde
  zu  ernennenden  Vorstand  wahrgenommen.  Im  Falle  der  Anstellung
eines  gemeinsamen  Rechnungs=  und  Kassenführers  können  durch  das  Verbandsstatut
  Bestimmungen  über  gemeinsame  Verwahrung  der  Bestände  der  betheiligten
Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Krankenkassen  getroffen  werden.

Der  Verband  kann  unter  seinem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Die  Ausgaben  des
Verbandes  werden  durch  Beiträge  der  betheiligten  Gemeinde-Krankenversicherungen
und  Krankenkassen  gedeckt,  welche  in  Ermangelung  anderweiter  durch  Uebereinkommen
  derselben  getroffener  Regelung  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahres  nach
dem  Verhältniß  der  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  vereinnahmten  Kassenbeiträge
umgelegt  werden.

Die  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Krankenkassen,  welche  dem  Verbande
  angehören,  sind  verpflichtet,  auf  Aufforderung  des  Verbandsvorstandes  im
Laufe  des  Rechnungsjahres  diejenigen  Vorschüsse  zur  Verbandskasse  zu  leisten,  welche
zur  Deckung  der  gemeinsamen  Ausgaben  erforderlich  sind.  Die  Vorschüsse  sind
in  Ermangelung  anderweiter  durch  das  Verbandsstatut  getroffener  Regelung  nach
dem  Verhältniß  der  im  Laufe  des  zunächst  voraufgegangenen  Rechnungsjahres
vereinnahmten  Kassenbeiträge  auszuschreiben  und  innerhalb  zweier  Wochen  nach
erfolgter  Ausschreibung  einzuzahlen.  Die  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  geleisteten
Vorschüsse  sind  bei  der  am  Schlusse  desselben  erfolgenden  Umlegung  zur  Anrechnung
  zu  bringen.  #

S.  46  a.

Ein  nach  §.  46  Absatz  1  gebildeter  Verband  kann  durch  übereinstimmende
Beschlüsse  der  betheiligten  Kommunalverbände  und  der  Generalversammlungen  der
betheiligten  Krankenkassen  aufgelöst  werden.

Jede  Gemeinde-Krankenversicherung  und  Krankenkasse  kann  nach  sechs
Monate  vorher  erfolgter  Aufkündigung  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres  aus
dem  Verbande  austreten.

Soweit  nicht  durch  das  Verbandsstatut  oder  durch  Uebereinkommen  etwas
anderes  bestimmt  ist,  wird  bei  der  Auflösung  des  Verbandes  oder  beim  Ausscheiden
  einer  der  betheiligten  Kassen  von  dem  nach  Deckung  der  Schulden  verbleibenden
  Vermögen  des  Verbandes  jeder  ausscheidenden  Kasse  derjenige  Antheil
überwiesen,  welcher  auf  sie  nach  dem  Verhältniß  der  im  Laufe  des  letzten  Kalenderjahres
  vereinnahmten  Kassenbeiträge  entfällt.

G.  46b.

Durch  die  Zentralbehörde  kann  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen
Voraussetzungen  bereits  bestehende  Vereinigungen  von  Gemeinde-Krankenversicherungen
  und  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichteter  Krankenkassen,  welche  Zwecke
der  im  F.  46  unter  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Art  verfolgen,  die  Rechte  der  auf
Grund  des  §.  4  errichteten  Verbände  haben.
        <pb n="452" />
        —  442  —

S.  47.
Die  Schließung  einer  Orts-Krankenkasse  muß  erfolgen:
1.  wenn  die  Zahl  der  Mitglieder  dauernd  unter  fünfzig  sinkt;

2.  wenn  sich  aus  den  Jahresabschlüssen  der  Kasse  ergiebt,  daß  die  gesetzlichen
  Mindestleistungen  auch  nach  erfolgter  Erhöhung  der  Beiträge
der  Versicherten  auf  drei  Prozent  desjenigen  Betrages,  nach  welchem
die  Unterstützungen  zu  bemessen  sind  (§#.  20,  26  a  Ziffer  6),  nicht  gedeckt
  werden  können,  und  eine  weitere  Erhöhung  der  Beiträge  nicht
auf  dem  im  F.  31  Absatz  2  vorgesehenen  Wege  beschlossen  wird.

Die  Auflösung  kann  erfolgen,  wenn  sie  von  der  Gemeindebehörde  unter
Zustimmung  der  Generalversammlung  beantragt  wird.

Die  Schließung  oder  Auflösung  erfolgt  durch  Verfügung  der  häöheren
Verwaltungsbehörde,  welche,  sofern  sie  auf  Schließung  einer  Kasse  gerichtet  ist,
von  der  Generalversammlung,  sofern  dadurch  die  Auflösung  einer  Kasse  abgelehnt
wird,  von  der  Gemeindebehörde  beziehungsweise  der  Generalversammlung  nach
Maßgabe  des  §F.  24  angefochten  werden  kann.

Wird  eine  Orts-Krankenkasse  geschlossen  oder  aufgelöst,  so  sind  die  versicherungspflichtigen
  Personen,  für  welche  sie  errichtet  war,  anderen  Orts-Krankenkassen
  und,  soweit  dies  nicht  ohne  erhebliche  Benachtheiligung  anderer  Orts-Krankenkassen
  geschehen  kann,  der  Gemeinde-Krankenversicherung  zu  überweisen.

Das  etwa  vorhandene  Vermögen  der  Kasse  ist  in  diesem  Falle  zunächst
zur  Berichtigung  der  etwa  vorhandenen  Schulden  und  zur  Deckung  der  vor  der
Schließung  oder  Auflösung  bereits  entstandenen  Unterstützungsansprüche  zu  verwenden.
  Der  Rest  fällt  denjenigen  Orts-Krankenkassen,  sowie  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  zu)  welchen  die  der  geschlossenen  oder  ausselösten  Kasse  angehörenden
  Personen  überwiesen  werden.  Findet  eine  solche  Ueberweisung  nicht
statt,  so  ist  der  Rest  des  Vermögens  in  der  dem  bisherigen  Zweck  am  meisten
entsprechenden  Weise  zu  verwenden.

Die  Verfügung  über  die  Zuweisung  der  versicherungspflichtigen  Personen,
für  welche  die  geschlossene  oder  aufgelöste  Kasse  errichtet  war,  an  andere  Krankenkassen
  oder  die  Gemeinde-Krankenversicherung,  sowie  über  die  Vertheilung  oder
Verwendung  des  Restvermögens  wird  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
getroffen.  Gegen  diese  Verfügung  steht  den  Betheiligten  innerhalb  vier  Wochen
die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zu.  Die  Beschwerde  hat,  soweit  es  sich
um  die  Zuweisung  der  versicherungspflichtigen  Personen  handelt,  keine  aufschiebende
Wirkung.

Die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  findet  keine  Anwendung,  wenn  nach
dem  Urtheil  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Gewährung  der  gesetzlichen
Mindestleistungen  durch  vorhandenes  Vermögen  oder  durch  andere  außerordentliche
Hülfsquellen  gesichert  ist.
        <pb n="453" />
        —  448  —

G.  48.

Orts-Krankenkassen,  welche  auf  Grund  der  §&amp;amp;§.  16,  17  oder  18  a  für  versicherungspflichtige
  Personen  verschiedener  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  errichtet
  sind,  können  nach  Anhörung  der  Gemeinde  aufgelöst  werden,  wenn  die
Generalversammlung  der  Kasse  dies  beantragt.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  die  Ausscheidung  der  demselben

Gewerbszweige  oder  derselben  Betriebsart  angehörenden  Kassenmitglieder  aus
der  gemeinsamen  Kasse  erfolgen,  wenn  die  Mehrzahl  dieser  Kassenmitglieder
ustimmt.
Für  Orts-Krankenkassen,  welche  auf  Grund  der  99.  43  oder  43  a  gemeinsam
für  mehrere  Gemeinden  oder  für  einen  weiteren  Kommunalverband  errichtet  sind,
kann  auf  Antrag  einer  der  betheiligten  Gemeinden  oder  der  Generalversammlung
der  betheiligten  Kasse  die  Auflösung  oder  die  Ausscheidung  der  in  einer  oder
mehreren  der  betheiligten  Gemeinden  beschäftigten  Kassenmitglieder  erfolgen.

Die  Auflösung  oder  Ausscheidung  erfolgt  durch  Verfügung  der  höheren
Verwaltungsbehörde.  Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  die  Auflösung  oder
Ausscheidung  angeordnet  oder  versagt  wird,  steht  den  Betheiligten  innerhalb  vier
Wochen  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zu.  Ueber  die  Verwendung  und
Vertheilung  des  Vermögens,  sowie  über  die  anderweitige  Versicherung  der  versicherungspflichtigen
  Personen  ist  nach  Maßgabe  des  F.  47  Absatz  4  bis  6  Bestimmung
  zu  treffen.

 

S.  48a.

Ergiebt  sich,  daß  einem  Kassenstatut  nach  §.  24  Absatz  1  die  Genehmigung
hätte  versagt  werden  müssen,  so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  erforderliche
  Abänderung  anzuordnen.  Der  die  Abänderung  anordnende  Bescheid  kann
auf  dem  im  F.  24  Absatz  1  bezeichneten  Wege  angefochten  werden.

Unterläßt  die  Vertretung  der  Kasse,  die  endgültig  angeordnete  Abänderung
zu  beschließen,  so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  Beschlußfassung  anzuordnen
  und,  falls  dieser  Anordnung  keine  Folge  gegeben  wird,  ihrerseits  die
erforderliche  Abänderung  des  Kassenstatuts  von  Amtswegen  mit  rechtsverbindlicher
Wirkung  zu  vollziehen.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  Vertretung  der  Kasse  unterläßt,
diejenigen  Abänderungen  des  Kassenstatuts  zu  beschließen,  welche  durch  endgültige,
auf  Grund  der  IH.  1  8a,  43a,  47  Absatz  6  erlassene  Anordnungen  erfordert
werden.

D.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung
und  für  die  Orts-Krankenkassen.

S.  49.
Die  Arbeitgeber  haben  jede  von  ihnen  beschäftigte  versicherungspflichtige
Person,  welche  weder  einer  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  (§.  59),  Bau-Reichs-
  Gesetzbl.  1892.  69
        <pb n="454" />
        —  444  —

Krankenkasse  (F.  69),  Innungs-Krankenkasse  (§.  73),  Knappschaftskasse  (§.74)
angehört,  noch  gemäß  §.  75  von  der  Verpflichtung,  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  einer  Orts-Krankenkasse  anzugehören,  befreit  ist,  spätestens  am
dritten  Tage  nach  Beginn  der  Beschäftigung  anzumelden  und  spätestens  am
dritten  Tage  nach  Beendigung  derselben  wieder  abzumelden.  Veränderungen,
durch  welche  während  der  Dauer  der  Beschäftigung  die  Versicherungspflicht  für
solche  Personen  begründet  wird,  die  der  Versicherungspflicht  auf  Grund  ihrer
Beschäftigung  bisher  nicht  unterlagen,  sind  spätestens  am  dritten  Tage  nach  ihrem
Eintritt  gleichfalls  anzumelden.  Das  Gleiche  gilt  bei  Aenderungen  des  Arbeitsvertrages,
  welche  die  Versicherungspflicht  der  im  §.  1  Absatz  4  bezeichneten  Personen
zur  Folge  haben.

Die  Anmeldungen  und  Abmeldungen  erfolgen  für  versicherungspflichtige
Personen  solcher  Klassen,  für  welche  Orts-Krankenkassen  bestehen  (§.  23  Absatz  2
Ziffer  1),  bei  den  durch  das  Statut  dieser  Kassen  bestimmten  Stellen,  übrigens
bei  der  Gemeindebehörde  oder  einer  von  dieser  zu  bestimmenden  Meldestelle.

In  der  Anmeldung  zur  Orts-Krankenkasse  sind  auch  die  behufs  der  Berechnung
  der  Beiträge  durch  das  Statut  geforderten  Angaben  über  die  Lohnverhältnisse
  zu  machen.  Aenderungen  in  diesen  Verhältnissen  sind  spätestens  am
dritten  Tage,  nachdem  sie  eingetreten,  anzumelden.

Durch  Beschluß  der  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  und
durch  das  Kassenstatut  kann  die  Frist  für  die  An=  und  Abmeldungen  bis  zum
letzten  Werktage  der  Kalenderwoche,  in  welcher  die  dreitägige  Frist  (Absatz  1)  abläuft,
  erstreckt  werden.

Die  Aufsichtsbehörde,  sowie  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  für
sämmtliche  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Orts-Krankenkassen  ihres  Bezirks
oder  einzelner  Theile  desselben  eine  gemeinsame  Meldestelle  errichten.  Die  Af.
bringung  der  Kosten  derselben  erfolgt  durch  die  betheiligten  Gemeinden  und  Orts-Krankenkassen
  nach  Maßgabe  des  F.  46  Absatz  3,  4.

K.  49a.

Hülfskassen  der  im  &amp;amp;.  75  bezeichneten  Art  haben  jedes  Ausscheiden  eines
versicherungspflichtigen  Mitgliedes  aus  der  Kasse  und  jedes  Uebertreten  eines  solchen
in  eine  niedrigere  Mitgliederklasse  innerhalb  Monatsfrist  bei  der  gemeinsamen
Meldestelle  oder  bei  der  Aufsichtsbehörde  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  das
Mitglied  zur  Zeit  der  letzten  Beitragszahlung  beschäftigt  war,  unter  Angabe
seines  Aufenthaltsortes  und  seiner  Beschäftigung  zu  dieser  Zeit  schriftlich  anzuzeigen.

Für  Hülfskassen,  welche  örtliche  Verwaltungsstellen  errichtet  haben,  ist  die
Anzeige  von  der  örtlichen  Verwaltungsstelle  zu  erstatten.

Zur  Erstattung  der  Anzeige  ist  für  jede  Hülfskasse,  sofern  deren  Vorstand
nicht  eine  andere  Person  damit  beauftragt,  der  Rechnungsführer  derselben,  für
die  örtliche  Verwaltungsstelle  dasjenige  Mitglied,  welches  die  Rechnungsgeschäfte
derselben  führt,  verpflichtet.
        <pb n="455" />
        Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  an  sie  gelangenden  Anzeigen  der  Verwaltung
der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  dem  Vorstande  der  Orts-Krankenkasse,
welcher  die  in  der  Anzeige  bezeichnete  Person  nach  der  in  derselben  angegebenen
Beschäftigung  anzugehören  verpflichtet  ist,  zu  überweisen.

g.  50.

Arbeitgeber,  welche  der  ihnen  nach  F.  49  obliegenden  Anmeldepflicht  vorsätzlich
  oder  fahrlässigerweise  nicht  genügen,  haben  alle  Aufwendungen,  welche
eine  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  eine  Orts-Krankenkasse  auf  Grund  gesetzlicher
  oder  statutarischer  Vorschrift  in  einem  vor  der  Anmeldung  durch  die  nicht
angemeldete  Person  veranlaßten  Unterstützungsfalle  gemacht  hat,  zu  erstatten.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Beiträgen  für  die  Zeit,  während
welcher  die  nicht  angemeldete  oder  nicht  angezeigte  Person  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  der  Orts-Krankenkasse  anzugehören  verpflichtet  war,  wird  hierdurch
  nicht  berührt.

g.  51.

Die  Beiträge  zur  Krankenversicherung  entfallen  bei  versicherungspflichtigen
ersonen  zu  zwei  Dritteln  auf  diese,  zu  einem  Drittel  auf  ihre  Arbeitgeber.
Eintrittsgelder  belasten  nur  die  Versicherten.

Durch  statutarische  Regelung  (F.  2)  kann  bestimmt  werden,  daß  Arbeitgeber,
  in  deren  Betrieben  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke
  nicht  verwendet  und  mehr  als  zwei  dem  Krankenversicherungszwange  unterliegende
  Personen  nicht  beschäftigt  werden,  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
von  Beiträgen  aus  eigenen  Mitteln  befreit  sind.

g.  52.

Die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  die  Beiträge  und  Eintrittsgelder,  welche
für  die  von  ihnen  beschäftigten  Personen  zur  Gemeinde-Krankenversicherung  oder
zu  einer  Orts-Krankenkasse  zu  entrichten  sind,  einzuzahlen.  Die  Beiträge  sind
an  die  Gemeinde-Krankenversicherung,  sofern  nicht  durch  Gemeindebeschluß  andere
Zahlungstermine  festgesetzt  sind,  wöchentlich  im  Voraus,  an  die  Orts-Krankenkasse
  zu  den  durch  Statut  festgesetzten  Jahlungsterminen  einzuzahlen.  Das
Eintrittsgeld  ist  mit  dem  ersten  fälligen  Beitrage  einzuzahlen.  Die  Beiträge
sind  solange  fortzuzahlen,  bis  die  vorschriftsmäßige  Abmeldung  (G.  49)  erfolgt
ist,  und  für  den  betreffenden  Zeittheil  zurückzuerstatten,  wenn  die  rechtzeitig
abgemeldete  Person  innerhalb  der  Zahlungsperiode  aus  der  bisherigen  Beschäftigung
  ausscheidet.

Wenn  der  Versicherte  gleichzeitig  in  mehreren  die  Versicherungspflicht  beründenden
  Arbeitsverhältnissen  steht,  so  haften  die  sämmtlichen  Arbeitgeber  als
Besammtschuldner  für  die  vollen  Beiträge  und  Eintrittsgelder.

69“
        <pb n="456" />
        —  446  —

Durch  Gemeindebeschluß  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  oder  durch
Kassenstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Beiträge  stets  für  volle  Wochen
erhoben  und  zurückgezahlt  werden.

52.

Auf  Antrag  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  einer  Orts-Krankenkasse
  kann  die  Aufsichtsbehörde  widerruflich  anordnen,  daß  solche  Arbeitgeber,  die
mit  Abführung  der  Beiträge  im  Rückstande  geblieben  sind  und  deren  Sahlunge
unfähigkeit  im  Zwangsbeitreibungsverfahren  festgestellt  worden  ist,  nur  den  auf
sie  selbst  als  Arbeitgeber  entfallenden  Theil  der  Beiträge,  welche  für  die  von
ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  zur  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  Orts-Krankenkasse  zu  entrichten  sind,  einzuzahlen  haben.

Wird  dies  angeordnet,  so  sind  die  von  solchen  Arbeitgebern  beschäftigten
versicherungspflichtigen  Personen  verpflichtet,  die  Eintrittsgelder  sowie  den  auf  sie
selbst  entfallenden  Theil  der  Beiträge  zu  den  festgestellten  Zahlungsterminen  selbst
an  die  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Krankenkasse  einzuzahlen.

Die  Anordnungen  (Absatz  1)  müssen  diejenigen  Arbeitgeber,  für  welche  sie
gelten  sollen,  nach  Namen,  Wohnort  und  Geschäftsbetrieb  deutlich  bezeichnen  und
sind  diesen  Arbeitgebern  schriftlich  mitzutheilen.

Die  von  solchen  Anordnungen  betroffenen  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,
dieselben  den  von  ihnen  beschäftigten,  in  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder
Orts-Krankenkasse  versicherten  versicherungspflichtigen  Personen  durch  dauernden
Aushang  in  den  Betriebsstätten  bekannt  zu  machen  und  bei  jeder  Lohnzahlung
die  von  ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  darauf  hinzuweisen,
daß  diese  die  im  Absatz  2  bezeichneten  Beiträge  selbst  einzuzahlen  haben.

Gegen  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Anordnungen  findet  binnen  zwei  Wochen
nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  statt.
Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die  Entscheidung  der  höheren
Verwaltungsbehörde  ist  endgültig.

S.  52b.

Auf  Zusatzbeiträge  der  Versicherten  für  besondere  auf  Antrag  zu  gewährende
  Kassenleistungen  an  Familienangehörige  (S.  6a  Absatz  1  Ziffer  5,  F.  9
Absatz  1  Satz  2,  §F.  21  Absatz  1  Ziffer  5,  F.  22  Absatz  2)  finden  die  Vorschriften
der  §#.  51  und  52  keine  Anwendung.

g.  53.

Die  Versicherten  sind  verpflichtet,  die  Eintrittsgelder  und  Beiträge,  letztere
nach  Abzug  des  auf  den  Arbeitgeber  entfallenden  Drittels  (§.  51),  bei  den  Lohnzahlungen
  sich  einbehalten  zu  lassen.  Die  Arbeitgeber  dürfen  nur  auf  diesem
Wege  den  auf  die  Versicherten  entfallenden  Betrag  wieder  einziehen.  Die  Abzüge
  für  Beiträge  sind  auf  die  Lohnzahlungsperioden,  auf  welche  sie  entfallen,
        <pb n="457" />
        —  447  —

gleichmäßig  zu  vertheilen.  Diese  Theilbeträge  dürfen,  ohne  daß  dadurch  Mehrbelastungen
  der  Versicherten  herbeigeführt  werden,  auf  volle  zehn  Pfennig  abgerundet
  werden.  Sind  Abzüge  für  eine  Lohnzahlungsperiode  unterblieben,  so
dürfen  sie  nur  noch  bei  der  Lohnzahlung  für  die  nächstfolgende  Lohnzahlungsperiode
  nachgeholt  werden.

Hat  der  Arbeitgeber  Beiträge  um  deswillen  nachzuzahlen,  weil  die  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  von  Beiträgen  zwar  vom  Arbeitgeber  anerkannt,  von
dem  Versicherten,  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse  aber
bestritten  wurde  und  erst  durch  einen  Rechtsstreit  (.  58)  hat  festgestellt  werden
müssen,  oder  weil  die  im  FJ.  49  a  vorgeschriebene  Anzeige  erst  nach  Ablauf  der  im
Absatz  1  bezeichneten  Jeiträume  oder  gar  nicht  erstattet  worden  ist,  so  findet  die
Wiedereinziehung  des  auf  den  Versicherten  entfallenden  Theiles  der  Beiträge  ohne
die  vorstehend  aufgeführten  Beschränkungen  statt.

Arbeitgeber,  deren  Zahlungsunfähigkeit  im  Lwangsbeitreibungsverfahren
festgestellt  worden  ist,  sind,  solange  für  sie  nicht  eine  Anordnung  der  im  F.#  52  a
bezeichneten  Art  getroffen  worden  ist,  verpflichtet,  die  im  Absatz  1  zugelassenen
Lohnabzüge  zu  machen  und  deren  Betrag  sofort,  nachdem  der  Abzug  gemacht
worden  ist,  an  die  berechtigte  Kasse  abzuliefern.

FS.  53a.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  den  von  ihm  beschäftigten
Personen  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  diesen  zu  leistenden
Beiträge  werden  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,
vom  29.  Juli  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  entschieden.

Die  Vorschriften  des  letzteren  Gesetzes  finden  auch  auf  Streitigkeiten  zwischen
den  bezeichneten  Personen  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  des  Eintrittsgeldes
  Anwendung.  Zur  Entscheidung  dieser  Streitigkeit  sind  auch  die  auf  Grund
des  §.  80  jenes  Gesetzes  fortbestehenden  Gewerbegerichte  zuständig.

G.  54.

Ob  und  inwieweit  die  Vorschriften  des  §.  49  Absatz  1  bis  3,  F.  51,  §.  52
Absatz  1  auf  die  Arbeitgeber  der  im  §.  2  Absatz  1  unter  Ziffer  1  und  4  bezeichneten
  Personen  Anwendung  finden,  ist  durch  statutarische  Bestimmung  zu  regeln;
dieselbe  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.

Auf  dem  gleichen  Wege  kann  bestimmt  werden:

1.  daß  für  diejenigen  Versicherten,  auf  welche  die  Anwendung  der  Vorschriften
  des  §.  1  auf  Grund  des  §.  2  Absatz  1  Ziffer  4  erstreckt  ist,
sowie  für  die  von  ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen
die  Beiträge  und  Unterstützungen  statt  nach  dem  ortsüblichen  Lohne
gewöhnlicher  Tagearbeiter  (I.  8)  in  Prozenten  des  wirklichen  Arbeitsverdienstes,
  soweit  dieser  vier  Mark  für  den  Arbeitstag  nicht  überschreitet,

  festzustellen  sind;
        <pb n="458" />
        —  448  —

2.  daß  die  Arbeitgeber  der  im  §.  2  Absatz  1  Ziffer  4  bezeichneten  Gewerbetreibenden,
  sofern  auf  diese  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  F.  1
erstreckt  ist,  auch  die  Beiträge  für  die  von  diesen  Gewerbetreibenden
beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  einzuzahlen  und  zu  einem
Drittel  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten  haben.

K.  54a.

Im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  werden  für  die  Dauer  der  Krankenunterstützung
  Beiträge  nicht  entrichtet.  Die  Mitgliedschaft  dauert  während  des
Bezuges  von  Krankenunterstützung  fort.

G.  55.

Der  Anspruch  auf  Eintrittsgelder  und  Beiträge  verjährt  in  einem  Jahre
nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  entstanden  ist.  Rückständige
Eintrittsgelder  und  Beiträge  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben,  wie  Gemeindeabgaben.
  Die  dafür  bestehenden  landesrechtlichen  Vorschriften  finden  auch  insofern
  Anwendung,  als  sie  über  die  aufschiebende  Wirkung  etwaiger  gegen  die
Zahlungspflicht  erhobener  Einwendungen  Bestimmung  treffen.

Die  rückständigen  Eintrittsgelder  und  Beiträge  haben  das  Vorzugsrecht
des  §.  54  Ziffer  1  der  Reichs-Konkursordnung  vom  10.  Februar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  351).

Sofern  nach  Gemeindebeschluß  oder  Kassenstatut  der  Einleitung  des  Beitreibungsverfahrens
  ein  Mahnverfahren  vorangeht,  kann  von  Arbeitgebern,  welche
die  Eintrittsgelder  und  Beiträge  nicht  zum  Fälligkeitstermine  eingezahlt  haben,
eine  Mahngebühr  erhoben  und  wie  die  Rückstände  beigetrieben  werden.  Die
Festsetzung  des  Betrages  der  Mahngebühr  unterliegt  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


g.  56.

Die  Unterstützungsansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verjähren  in  zwei
Jahren  vom  Tage  ihrer  Entstehung  an.

Die  dem  Unterstützungsberechtigten  zustehenden  Forderungen  können  mit
rechtlicher  Wirkung  weder  verpfändet,  noch  übertragen,  noch  für  andere  als  die
im  §.  749  Absatz  4  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Forderungen  der  Ehefrau
und  ehelichen  Kinder  und  die  des  ersatzberechtigten  Armenverbandes  gepfändet
werden;  sie  dürfen  nur  auf  geschuldete  Eintrittsgelder  und  Beiträge,  welche  von
dem  Unterstützungsberechtigten  selbst  einzuzahlen  waren,  sowie  auf  Geldstrafen,
welche  er  durch  Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  des  F.  6a  Absatz  2
oder  §.  26a  Absatz  2  Ziffer  2  a  erlassenen  Vorschriften  verwirkt  hat,  aufgerechnet
werden.
        <pb n="459" />
        —  449  —

S.  56  a.

Auf  Antrag  von  mindestens  dreißig  betheiligten  Versicherten  kann  die  höhere
Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Kasse  und  der  Aufsichtsbehörde  die  Gewährung
  der  im  F.  6  Absatz  1  Ziffer  1  und  F.  7  Absatz  1  bezeichneten  Leistungen
durch  weitere  als  die  von  der  Kasse  bestimmten  Aerzte,  Apotheken  und  Krankenhäuser
  verfügen,  wenn  durch  die  von  der  Kasse  getroffenen  Anordnungen  eine
den  berechtigten  Anforderungen  der  Versicherten  entsprechende  Gewährung  jener
Leistungen  nicht  gesichert  ist.

ird  einer  solchen  Verfügung  nicht  binnen  der  gesetzten  Frist  Folge  geleistet,
  so  kamn  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  erforderlichen  Anordnungen
statt  der  zuständigen  Kassenorgane  mit  verbindlicher  Wirkung  für  die  Kasse  treffen.

Die  nach  Absatz  1  und  2  zulässigen  Verfügungen  sind  der  Kasse  zu
eröffnen  und  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Versicherten  zu  bringen.  Die  Verfügung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ist  endgültig.

.  57.

Die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhende  Verpflichtung  von  Gemeinden  oder
Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen,  sowie  die  auf
Gesetz,  Vertrag  oder  letztwilliger  Anordnung  beruhenden  Ansprüche  der  Versicherten
  gegen  Dritte  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Soweit  auf  Grund  dieser  Verpflichtung  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum
geleistet  sind,  für  welchen  dem  Unterstützten  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ein  Unterstützungsanspruch
  zusteht,  geht  der  letztere  im  Betrage  der  geleisteten  Unterstützung
auf  die  Gemeinde  oder  den  Armenverband  über,  von  welchen  die  Unterstützung
geleistet  ist.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Betriebsunternehmern  und  Kassen,  welche  die
den  bezeichneten  Gemeinden  und  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung  zur
Unterstützung  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  erfüllt  haben.

Ist  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  von  der  Orts-Krankenkasse
  Unterstützung  in  einem  Krankheitsfalle  geleistet,  für  welchen  dem  Versicherten
ein  gesetzlicher  Entschädigungsanspruch  gegen  Dritte  zusteht,  so  geht  dieser  Anspruch
  in  Höhe  der  geleisteten  Unterstützung  auf  die  Gemeinde-Krankenversicherung
oder  die  Orts-Krankenkasse  über.

In  Fällen  dieser  Art  gilt  als  Ersatz  der  im  F.  6  Absatz  1  Liffer  1  bezeichneten
  Leistungen  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrages  des  Krankengeldes.

 

G.  57a.

Auf  Erfordern  einer  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  einer  Orts-Krankenkasse
  ist  den  bei  ihr  versicherten  Personen,  welche  außerhalb  des  Bezirks
derselben  wohnen,  im  Falle  der  Erkrankung  von  der  für  Versicherungspflichtige
desselben  Gewerbszweiges  oder  derselben  Betriebsart  bestehenden  Orts-Krankenkasse
        <pb n="460" />
        —  460  —

oder  in  Ermangelung  einer  solchen  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung  des
Wohnortes  dieselbe  Unterstützung  zu  gewähren,  welche  der  Erkrankte  von  der
Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse,  der  er  angehört,  zu  beanspruchen
  hat.  Diese  haben  der  unterstützenden  Orts-Krankenkasse  oder  Gemeinde-Krankenversicherung
  die  hieraus  erwachsenden  Kosten  zu  erstatten.

Dasselbe  gilt  für  Versicherte,  welche  während  eines  vorübergehenden  Aufenthalts
  außerhalb  des  Bezirks  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse,
  der  sie  angehören,  erkranken,  sofern  oder  solange  ihre  Ueberführung
nach  ihrem  Wohnorte  nicht  erfolgen  kann.  Eines  besonderen  Antrages  der
Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse  bedarf  es  in  diesen
Fällen  nicht.

Erfolgt  die  Erkrankung  im  Auslande,  so  hat  der  Betriebsunternehmer  dem
Erkrankten,  sofern  oder  solange  eine  Ueberführung  in  das  Inland  nicht  erfolgen
kann,  diejenigen  Unterstützungen  zu  gewähren,  welche  der  letztere  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  der  Orts-Krankenkasse,  der  er  angehört,  zu  beanspruchen
hat.  Diese  hat  dem  Betriebsunternehmer  die  ihm  hieraus  erwachsenden  Kosten
zu  erstatten.

Für  die  Erstattung  der  Kosten  gilt  in  diesen  Fällen  als  Ersatz  der  im
G.  6  Absatz  1  Qiffer  1  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  Krankengeldes.

G.  57b.

Streitigkeiten  zwischen  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Orts-Krankenkassen
  oder  zwischen  Orts-Krankenkassen  über  die  Frage,  welcher  von  ihnen  die  in
einem  Gewerbszweige  oder  in  einer  Betriebsart  oder  in  einem  einzelnen  Betriebe
beschäftigten  Personen  angehören,  werden  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  steht  den  Betheiligten  nur  die  Beschwerde  an  die
Zentralbehörde  zu.  Die  Beschwerde  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Eröffnung
der  Entscheidung  einzulegen.

Ergeht  die  Entscheidung  dahin,  daß  versicherungspflichtige  Personen  einer
anderen  Kasse,  als  derjenigen,  bei  welcher  sie  bisher  thatsächlich  versichert  waren,
anzugehören  haben,  so  ist  in  derselben  der  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  mit  welchem
das  neue  Versicherungsverhältniß  in  Kraft  tritt.

.  58.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  versichernden
Personen  oder  ihren  Arbeitgebern  einerseits  und  der  Gemeinde-Krankenversicherung
oder  der  Orts-Krankenkasse  andererseits  über  das  Versicherungsverhältniß  oder  über
die  Verpflichtung  zur  Leistung  oder  Einzahlung  von  Eintrittsgeldern  und  Beiträgen
  oder  über  Unterstützungsansprüche  entstehen,  sowie  Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche
  aus  F.  57  àa  Absatz  3  und  über  Erstattungsansprüche  aus  8.  50
werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Erstreckt  sich  der  Bezirk  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  der  Orts-Krankenkasse  über  mehrere  Gemeindebezirke,  so
        <pb n="461" />
        —  451  —

kann  durch  die  Zentralbehörde  die  Entscheidung  anderen  Behörden  übertragen
werden.  Die  Entscheidung  kann  binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  derselben
  mittelst  Klage  im  ordentlichen  Rechtswege,  soweit  aber  landesgesetzlich  solche
Streitigkeiten  dem  Verwaltungsstreitverfahren  überwiesen  sind,  im  Wege  des
letzteren  angefochten  werden.

Streitigkeiten  über  die  im  §.  57  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Ansprüche,
Streitigkeiten  über  Erstattungsansprüche  aus  F.  3  a  Absatz  4,  I##.  3b  und  57a#
ferner  Streitigkeiten  zwischen  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Krankenkassen
über  den  Ersatz  irrthümlich  geleisteter  Unterstützungen  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  wo  ein  solches  nicht  besteht,  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.
Die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  kann  binnen  vier  Wochen  nach  Zustellung
derselben  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  §S#§.  20  und  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

Streitigkeiten  zwischen  einem  Verbande  und  den  betheiligten  Kassen  (§.  46)
aus  dem  Verbandsverhältniß  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die
Entscheidungen  können  binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  derselben  im
Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege
des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  99.  20  und  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

Die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  über  Unterstützungsansprüche  oder
über  Ansprüche  eines  Verbandes  an  die  betheiligten  Kassen  (Absatz  1  und  3)  ist
vorläufig  vollstreckbar.  «

E.  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkassen.

g.  59.

Krankenkassen,  welche  für  einen  der  im  §.  1  bezeichneten  Betriebe  oder  für
mehrere  dieser  Betriebe  gemeinsam  in  der  Weise  errichtet  werden,  daß  auf  dem
Wege  des  Arbeitsvertrages  (durch  Fabrikordnung)  Reglement  u.  s.  w.)  die  in  dem
Betriebe  beschäftigten  Wrrsanen  zum  Beitritt  verpflichtet  werden,  unterliegen  den
nachfolgenden  Vorschriften.

".  60.

Ein  Unternehmer,  welcher  in  einem  Betriebe  oder  in  mehreren  Betrieben
fünfzig  oder  mehr  dem  Krankenwersicherungszwange  unterliegende  Personen  beschäftigt,
  ist  berechtigt,  eine  Betriebs=  (Fabrik.)  Krankenkasse  zu  errichten.

Er  kann  dazu  durch  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  verpflichtet
werden,  wenn  dies  von  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Beschäftigung  stattfindet,
oder  von  der  Krankenkasse,  welcher  die  beschäftigten  Personen  angehören,  beantragt
wird.  Vor  der  Anordnung  ist  dem  Unternehmer,  sowie  den  von  ihm  beschäftigten
Personen  oder  von  diesen  gewählten  Vertretern  und,  falls  der  Antrag  von  einer

Reichs-Gesetzbl.  1892.  70
        <pb n="462" />
        —  452  —

Orts-Krankenkasse  ausgegangen  ist,  auch  der  Gemeinde  zu  einer  Aeußerung  darüber
  Gelegenheit  zu  geben.
S.  61.

Unternehmer  eines  Betriebes,  welcher  für  die  darin  beschäftigten  Personen
mit  besonderer  Krankheitsgefahr  verbunden  ist,  können  auch  dann,  wenn  sie
weniger  als  fünfzig  Personen  beschäftigen,  zur  Errichtung  einer  Betriebs-(Fabrik-)
Krankenkasse  angehalten  werden.

Unternehmern  eines  Betriebes,  in  welchem  weniger  als  fünfzig  Personen
beschäftigt  werden,  kann  die  Errichtung  einer  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse
gestattet  werden,  wenn  die  nachhaltige  Leistungsfähigkeit  der  Kasse  in  einer  von
der  höheren  Verwaltungsbehörde  für  ausreichend  erachteten  Weise  sichergestellt  ist.

 

K.  62.

Unternehmer,  welche  der  Verpflichtung,  eine  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkasse
  zu  errichten,  innerhalb  der  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  bestimmenden
  Frist  nicht  nachkommen,  sind  verpflichtet,  für  jede  in  ihrem  Betriebe
beschäftigte,  dem  Versicherungszwange  unterliegende  Person  Beiträge  bis  zu  fünf
Prozent  des  verdienten  Lohnes  aus  eigenen  Mitteln  zur  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  zur  Orts-Krankenkasse  zu  leisten.

Die  Höhe  der  zu  leistenden  Beiträge  wird  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde
  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  endgültig  festgesetzt.

G.  63.

Versicherungspflichtige  Personen,  welche  in  dem  Betriebe,  für  welchen  eine
Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  errichtet  ist,  beschäftigt  werden,  gehören  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  F.  75  mit  dem  Tage  des  Eintritts  in  die  Beschäftigung
  der  Kasse  als  Mitglieder  an.

Nichtversicherungspflichtige  in  dem  Betriebe  beschäftigte  Personen  haben  das
Recht,  der  Kasse  beizutreten,  sofern  ihr  jährliches  Gesammteinkommen  zweitausend
Mark  nicht  übersteigt.  Der  Beitritt  erfolgt  durch  schriftliche  oder  mündliche  Anmeldung
  bei  dem  Kassenvorstande,  gewährt  aber  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung
  im  Falle  einer  bereits  zur  Zeit  dieser  Anmeldung  eingetretenen  Erkrankung.
Die  Kasse  ist  berechtigt,  nichtversicherungspflichtige  Personen)  welche  sich  zum  Beitritt
  melden,  einer  ärztlichen  Untersuchung  unterziehen  zu  lassen  und  ihre  Aufnahme
  abzulehnen,  wenn  die  Untersuchung  eine  bereits  bestehende  Krankheit  ergiebt.

Versicherungspflichtigen  Personen  ist  der  Austritt  mit  dem  Schlusse  des
Rechnungsjahres  zu  gestatten,  wenn  sie  denselben  mindestens  drei  Monate  vorher
bei  dem  Vorstande  beantragen  und  vor  dem  Austritt  nachweisen,  daß  sie  einer
der  im  §9.  75  bezeichneten  Kassen  angehören.

Nichtversicherungspflichtige  Personen,  welche  die  Beiträge  an  zwei  auf
einander  folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet  haben,  scheiden  damit  aus  der
Kasse  aus.
        <pb n="463" />
        —  453  —

G.  64.

Die  für  Orts-Krankenkassen  geltenden  Bestimmungen  der  9§.  20  bis  12,
46  bis  46b,  48a  und  49a  Absatz  4  finden  auf  die  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen
  mit  folgenden  Abänderungen  Anwendung:

1.

Das  Kassenstatut  (F.  23)  ist  durch  den  Betriebsunternehmer  in  Person
oder  durch  einen  Beauftragten  nach  Anhörung  der  beschäftigten  Personen
oder  der  von  denselben  gewählten  Vertreter  zu  errichten.

.  Durch  das  Kassenstatut  kann  dem  Betriebsunternehmer  oder  einem

Vertreter  desselben  der  Vorsitz  im  Vorstande  und  in  der  Generalversammlung
  übertragen  werden.

Die  Rechnungs=  und  Kassenführung  ist  unter  Verantwortlichkeit  und

auf  Kosten  des  Betriebsunternehmers  durch  einen  von  demselben  zu
bestellenden  Rechnungs=  und  Kassenführer  wahrzunehmen.  Verwendungen
von  Kassengeldern  in  den  Nutzen  der  Betriebsunternehmer  fallen  unter
die  Vorschrift  des  §S.  42  Absatz  2.

Reichen  die  Bestände  einer  auf  Grund  der  Vorschrift  des  §.  61  errichteten

  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  nicht  aus,  um  die  laufenden
Ausgaben  derselben  zu  decken,  so  sind  von  dem  Betriebsunternehmer
die  erforderlichen  Vorschüsse  zu  leisten.

.  Die  aus  dem  Betriebe  ausgeschiedenen  Personen,  welche  auf  Grund

der  Vorschrift  des  §.  27  Mitglieder  der  Kasse  bleiben,  können  Stimmrechte
  nicht  ausüben  und  Kassenämter  nicht  bekleiden.

g.  65.

Die  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,  die  statutenmäßigen  Eintrittsgelder
  und  Beiträge  für  die  von  ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Kassenmitglieder
  zu  den  durch  das  Kassenstatut  festgesetzten  Zahlungsterminen  in  die
Kasse  einzuzahlen  und  die  Beiträge  zu  einem  Drittel  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.

Werden  die  gesetzlichen  Mindestleistungen  der  Kasse  (F.  20)  durch  die  Beiträge,
  nachdem  diese  für  die  Versicherten  drei  Prozent  der  durchschnittlichen  Tagelöhne
  oder  des  Arbeitsverdienstes  erreicht  haben,  nicht  gedeckt,  so  hat  der  Betriebsunternehmer
  die  zur  Deckung  derselben  erforderlichen  Luschüsse  aus  eigenen  Mitteln

zu  leisten.

Die  Bestimmungen  des  F.  52  Absatz  3  und  der  §§.  52a  bis  53a,  54a
bis  58  finden  auch  auf  Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkassen  entsprechende  Anwendung.

 

g.  66.

Auf  die  Beaufsichtigung  der  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen  finden  die
SF.  44,  45  Anwendung.

70“
        <pb n="464" />
        —  454  —

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  Ansprüche,  welche  der  Kasse  gegen  den
Betriebsunternehmer  aus  der  Rechnungs=  und  Kassenführung  erwachsen  (G.  64
Ziffer  3),  in  Vertretung  der  Kasse  entweder  selbst  oder  durch  einen  von  ihr  zu
bestellenden  Vertreter  geltend  zu  machen.

S.  67.

Wird  der  Betrieb  oder  werden  die  Betriebe,  für  welche  die  Kasse  errichtet
ist,  zeitweilig  eingestellt  oder  soweit  eingeschränkt,  daß  die  Zahl  der  darin  beschäftigten
  versicherungspflichtigen  Personen  unter  die  doppelte  Zahl  der  statutenmäßigen
  Vorstandsmitglieder  sinkt,  so  kann  die  Verwaltung  von  der  Aufsichtsbehörde
  übernommen  werden,  welche  dieselbe  durch  einen  von  ihr  zu  bestellenden
Vertreter  wahrzunehmen  hat.

Das  vorhandene  Kassenvermögen,  die  Rechnungen,  Bücher  und  sonstigen
Aktenstücke  der  Kasse  sind  in  diesem  Falle  der  Aufsichtsbehörde  auszuliefern.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  zeitweilige
Einstellung  oder  Einschränkung  eine  durch  die  Art  des  Betriebes  bedingte  periodisch
wiederkehrende  ist.

K.  67a.

Geht  von  mehreren  Betrieben  eines  Unternehmers,  für  welche  eine  gemeinsame
  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  besteht,  einer  in  den  Besitz  eines  anderen
Unternehmers  über,  so  scheiden  die  in  diesem  Betriebe  beschäftigten  Personen  auf
den  Antrag  eines  der  betheiligten  Unternehmer  aus  der  Kasse  aus.

In  diesem  Falle  erfolgt  die  Theilung  des  Vermögens  der  bisher  gemeinsamen
  Kasse  nach  folgenden  Bestimmungen:

1.  Ergiebt  sich  nach  Berichtigung  der  etwa  vorhandenen  Schulden  und
Deckung  der  vor  dem  Zeitpunkte  des  Ausscheidens  bereits  entstandenen
Unterstützungsansprüche  ein  überschießendes  Vermögen,  so  ist  der  Theil
desselben,  welcher  dem  Verhältniß  der  Zahl  der  ausscheidenden  zur
Gesammtzahl  der  bisherigen  Kassenmitglieder  entspricht,  derjenigen
Krankenkasse  zu  überweisen,  welcher  die  in  dem  ausscheidenden  Betriebe
beschäftigten  Personen  fortan  anzugehören  haben.

2.  Ergiebt  sich  ein  Fehlbetrag,  so  ist  derselbe,  falls  der  Antrag  von  dem
Unternehmer  des  ausscheidenden  Betriebes  gestellt  worden  ist,  von  diesem
in  dem  unter  Ziffer  1  festgesetzten  Verhältniß  zu  decken.

Der  Antrag  auf  Ausscheidung  ist  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zu
richten.  Diese  bestimmt  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Ausscheidung  stattzufinden
hat,  und  entscheidet  über  die  Vertheilung  des  Vermögens.  Gegen  diese  Entscheidung
  steht  den  Betheiligten  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die
Zentralbehörde  zu.
        <pb n="465" />
        —  465  —

S.  67b.

Bei  Veränderungen  in  der  Organisation  einer  öffentlichen  Betriebsverwaltung
kann  auf  deren  Antrag  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  Bezirke  der  für  diese
Verwaltung  bestehenden  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen  nach  Anhörung  der
Kassenorgane  anderweit  festsetzen.  Dabei  finden  die  Vorschriften  des  S.  67a  Absatz  2
und  3  entsprechende  Anwendung.

S.  67t.

Mehrere  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen  für  Betriebe  desselben  Unternehmers
  können  mit  Zustimmung  ihrer  Generalversammlungen  zu  einer  Kasse
vereinigt  werden.

Die  Vereinigung  erfolgt  durch  Errichtung  eines  Kassenstatuts  für  die  vereinigte
  Kasse  nach  Vorschrift  des  §.  64  Ziffer  1  mit  der  Maßgabe,  daß  als  Vertreter
  der  beschäftigten  Personen  die  Generalversammlungen  der  bestehenden
Kassen  gelten.

Mit  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  die  vereinigte  Kasse  ins  Leben  tritt,  gehen
auf  dieselbe  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  bisherigen  Kassen  über.

K.  68.

Die  Kasse  ist  zu  schließen:

1.  wenn  der  Betrieb  oder  die  Betriebe,  für  welche  sie  errichtet  ist,  aufgelöst
  werden;

2.  soweit  nicht  auf  den  Betrieb,  für  welchen  die  Kasse  errichtet  ist,  die
Vorschrift  des  F.  61  Absatz  1  Anwendung  findet,  wenn  die  Zahl  der
in  dem  Betriebe  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  dauernd
unter  die  gesetzliche  Mindestzahl  (§.  60)  sinkt  und  die  dauernde  Leistungsfähigkeit
  der  Kasse  nicht  genügend  sichergestellt  wird  (H.  61  Absatz  2)#

3.  wenn  der  Betriebsunternehmer  es  unterläßt,  für  ordnungsmäßige
Kassen-  und  Rechnungsführung  Sorge  zu  tragen.

In  dem  Falle  zu  3  kann  gleichzeitig  mit  der  Schließung  der  Kasse  dem
Betriebsunternehmer  die  im  §.  62  vorgesehene  Verpflichtung  auferlegt  und  die
Errichtung  einer  neuen  Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkasse  versagt  werden.

Die  Kasse  kann  nach  Anhörung  der  betheiligten  Gemeinden  aufgelöst
werden,  wenn  der  Betriebsunternehmer  unter  Zustimmung  der  Generalversammlung
die  Auflösung  beantragt.

Die  Schließung  oder  Auflösung  erfolgt  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde.
  Gegen  den  dieselbe  aussprechenden  oder  ablehnenden  Bescheid,  in  welchem
die  Gründe  anzugeben  sind,  kann  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  Beschwerde
  an  die  vorgesetzte  Behörde  erhoben  werden.

Auf  das  Vermögen  der  geschlossenen  oder  aufgelösten  Kasse  finden  die
Vorschriften  des  §.  47  Absatz  5  entsprechende  Anwendung.  Sind  die  zur  Deckung
        <pb n="466" />
        —  456  —

bereits  entstandener  Unterstützungsansprüche  erforderlichen  Mittel  nicht  vorhanden,
so  sind  die  letzteren  vor  Schließung  oder  Auflösung  der  Kasse  aufzubringen.  Die
Haftung  für  dieselben  liegt  dem  Betriebsunternehmer  ob.

F.  Bau-Krankenkassen.

S.  69.

Für  die  bei  Eisenbahn-,  Kanal-,  Wege-,  Strom-,  Deich=  und  Festungsbauten,
  sowie  in  anderen  vorübergehenden  Baubetrieben  beschäftigten  Personen
haben  die  Bauherren  auf  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  Bau-Krankenkassen
  zu  errichten,  wenn  sie  zeitweilig  eine  größere  Zahl  von  Arbeitern
beschäftigen.

S.  70.

Die  den  Bauherren  obliegende  Verpflichtung  kann  mit  Genehmigung  der
höheren  Verwaltungsbehörde  auf  einen  oder  mehrere  Unternehmer,  welche  die
Ausführung  des  Baues  oder  eines  Theiles  desselben  für  eigene  Rechnung  übernommen
  haben,  übertragen  werden,  wenn  dieselben  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtung
  eine  nach  dem  Urtheil  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ausreichende
Sicherheit  bestellen.

E.  71.

Bauherren,  welche  der  ihnen  nach  F.  69  auferlegten  Verpflichtung  nicht
nachkommen,  haben  den  von  ihnen  beschäftigten  Personen  für  den  Fall  einer
Krankheit  und  im  Falle  des  Todes  derselben  ihren  Hinterbliebenen  die  im  F.  20
vorgeschriebenen  Unterstützungen  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.

G.  72.
Die  in  Gemäßheit  des  §.  69  errichteten  Krankenkassen  sind  zu  schließen:
1.  wenn  der  Betrieb,  für  welchen  sie  errichtet  sind,  aufgelöst  wird;

2.  wenn  der  Bauherr  oder  Unternehmer  es  unterläßt,  für  ordnungsmäßige
Kassen=  und  Rechnungsführung  Sorge  zu  tragen.

In  dem  Falle  zu  2  trifft  den  Bauherrn  oder  Unternehmer  die  im  §.  71
ausgesprochene  Verpflichtung.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  in  Gemäßheit  des  F.  69  errichteten  Krankenkassen
  die  Vorschriften  der  §##.  63  bis  68  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
über  die  Anwendbarkeit  der  Vorschrift  des  §.  32  die  höhere  Verwaltungsbehörde
bei  Genehmigung  des  Kassenstatuts,  über  die  Verwendung  des  bei  Schließung
oder  Auflösung  einer  Kasse  verbleibenden  Restes  des  Kassenvermögens  das  Kassenstatut
  Bestimmung  treffen  muß.  Eine  Verwendung  zu  Gunsten  des  Bauherrn
oder  Unternehmers  ist  ausgeschlossen.
        <pb n="467" />
        —  457  —

Auf  Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  auf  Grund  des
§.  71  gegen  den  Bauherrn  erhoben  werden,  findet  die  Vorschrift  des  §F.  58
Absatz  1  Anwendung;  auf  Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche,  welche  auf  Grund
des  §.  71  und  des  §.  57  Absatz  2  gegen  den  Bauherrn  erhoben  werden,  findet
die  Vorschrift  des  §.  58  Absatz  2  Anwendung.

G.  Innungs-Krankenkassen.

S.  73.

Auf  Krankenkassen,  welche  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Titels  VI  der
Gewerbeordnung  von  Innungen  für  die  Gesellen  und  Lehrlinge  ihrer  Mitglieder
errichtet  werden,  finden  die  Vorschriften  des  §.  19  Absatz  5,  S§.  20  bis  22,
26  bis  33,  39  bis  42,  46,  46a,  46b,  48  a  Absatz  2,  §F.  49a  Absatz  4,
S#.  51  bis  53a,  54  a  bis  58,  65  Absatz  2  Anwendung.

Wird  für  eine  Innung  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmung  eine
Innungs-Krankenkasse  errichtet,  so  werden  die  von  Innungsmitgliedern  in  ihrem
Gewerbebetriebe  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  F.  75,  soweit  sie  zu  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Kasse  ins
Leben  tritt,  in  dieser  Beschäftigung  stehen,  mit  diesem  Zeitpunkte,  soweit  sie  später
in  diese  Beschäftigung  eintreten,  mit  diesem  Eintritt  Mitglieder  der  Innungs-Krankenkasse.


Versicherungspflichtige  Personen,  deren  Arbeitgeber  der  Innung,  für  welche
eine  Innungs-Krankenkasse  errichtet  ist,  erst  nach  deren  Errichtung  beitreten,
werden,  soweit  sie  bisher  einer  Orts-Krankenkasse  angehörten,  mit  Beginn  des
neuen  Rechnungsjahres  Mitglieder  der  Innungs-Krankenkasse,  sofern  der  Arbeitgeber
  drei  Monate  zuvor  dem  Vorstande  der  Orts-Krankenkasse  seinen  Eintritt  in
die  Innung  nachgewiesen  hat.

Mit  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  versicherungspflichtige  Personen  Mitglieder
einer  Innungs-Krankenkasse  werden,  scheiden  sie  aus  anderen  auf  Grund  dieses
Gesetzes  errichteten  Kassen,  welchen  sie  bis  dahin  vermöge  ihrer  Beschäftigung
angehörten,  aus.

Den  Zeitpunkt,  mit  welchem  eine  neuerrichtete  Innungs-Krankenkasse  ins
Leben  tritt,  bestimmt  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

Im  Uebrigen  bleiben  für  diese  Kassen  die  Vorschriften  des  Titels  VI  der
Gewerbeordnung  in  Kraft.

H.  Verhältniß  der  Knappschaftskassen  und  der  eingeschriebenen  und
anderen  Hülfskassen  zur  Krankenversicherung.
S.  74.

Für  die  Mitglieder  der  auf  Grund  berggesetzlicher  Vorschriften  errichteten
Krankenkassen  (Knappschaftskassen)  tritt  weder  die  Gemeinde-Krankenversicherung
        <pb n="468" />
        –  458  —

noch  die  Verpflichtung,  einer  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes
errichteten  Krankenkasse  anzugehören,  ein.

Die  statutenmäßigen  Leistungen  dieser  Kassen  in  Krankheitsfällen  müssen
die  für  die  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkassen  vorgeschriebenen  Mindestleistungen
erreichen.

Die  Vorschriften  des  §.  26  Absatz  1  und  Absatz  2  Satz  1,  §#.  56  a  und  57a
finden  auch  auf  Knappschaftskassen  Anwendung.

Im  Uebrigen  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Knappschaftskassen
  unberührt.

g.  75.

Mitglieder  der  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen

7.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  125)
vom  —i-.  Junks  Greichs-Gesesbi-  S.  34)  errichteten  Kassen  sind  von  der  Verpflichtung,

  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  einer  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  errichteten  Krankenkasse  anzugehören,  befreit,  wenn  die  Hülfskasse,  welcher
sie  angehören,  allen  ihren  versicherungspflichtigen  Mitgliedern  oder  doch  derjenigen
Mitgliederklasse,  zu  welcher  der  Versicherungspflichtige  gehört,  im  Krankheitsfalle
mindestens  diejenigen  Leistungen  gewährt,  welche  nach  Maßgabe  der  9#.  6  und  7
von  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  der  Versicherungspflichtige  beschäftigt  ist,  zu
gewähren  sind.  Die  durch  Kassenstatut  begründeten  Beschränkungen  der  Unterstützungsansprüche
  schließen  die  Befreiung  nicht  aus,  wenn  sie  sich  innerhalb  der
Grenzen  der  den  Gemeinden  nach  F.  6a  gestatteten  Beschränkungen  halten.

Tritt  ein  Mitglied  einer  eingeschriebenen  Hülfskasse  an  einem  Orte  in
Beschäftigung,  an  welchem  das  Krankengeld  der  Mitgliederklasse,  der  es  bisher
angehörte,  hinter  dem  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung  zu  gewährenden
Krankengelde  zurückbleibt,  so  gilt  die  Befreiung  noch  für  die  Dauer  von  zwei
Wochen.  Die  Meldepflicht  des  Arbeitgebers  (F.  49  Absatz  1)  beginnt  in  diesen
Fällen  erst  mit  dem  Ablauf  dieser  zwei  Wochen.

Mitgliedern  einer  eingeschriebenen  Hülfskasse,  welche  zugleich  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  einer  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichteten  Krankenkasse
angehören,  kann  an  Stelle  der  freien  ärztlichen  Behandlung  und  Arznei  eine
Erhöhung  des  Krankengeldes  um  ein  Viertel  des  Betrages  des  ortsüblichen  Tagelohnes
  (F.  8)  ihres  Beschäftigungsortes  gewährt  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Mitglieder  solcher  auf
Grund  landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hülfskassen  Anwendung,  deren
Statut  von  einer  Staatsbehörde  genehmigt  ist  und  über  die  Bildung  eines
Reservefonds  den  §9.  32)  33  entsprechende  Bestimmungen  enthält.

 

#.  75a.

Den  eingeschriebenen  Hülfskassen,  sowie  den  im  F.  75  Absatz  4  bezeichneten,
auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hülfskassen  ist  auf  ihren  An-
        <pb n="469" />
        —  459  —

trag  eine  amtliche  Bescheinigung  darüber  auszustellen,  daß  sie,  vorbehaltlich  der
Höhe  des  Krankengeldes,  den  Anforderungen  des  8.  75  genügen.
Die  Bescheinigung  wird  ausgestellt:
1.  für  Kassen,  deren  Bezirk  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates  nicht
hinausreicht,  von  der  Zentralbehörde,

2.  für  Kassen,  deren  Bezirk  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates  hinausreicht,

  von  dem  Reichskanzler.

Wird  die  Bescheinigung  versagt,  so  sind  die  Gründe  mitzutheilen.

Tritt  in  dem  Statut  der  Kasse  eine  Aenderung  ein,  so  ist  von  Amtswegen
zu  prüfen,  ob  die  Kasse  den  Anforderungen  des  F.  75  auch  ferner  entspricht.
Nach  dem  Ausfall  dieser  Prüfung  ist  die  Bescheinigung  von  Neuem  zu  ertheilen
oder  zu  widerrufen.

Die  Bescheinigung  und  deren  Widerruf  sind  in  dem  Falle  zu  1  durch  das
für  die  amtlichen  Bekanntmachungen  der  Zentralbehörde  bestimmte  Blatt,  in  dem
Falle  zu  2  durch  den  Reichs-Anzeiger  bekannt  zu  machen.

S.  75  b.

Bei  Streitigkeiten  über  die  Befreiung  eines  Mitgliedes  einer  Hülfskasse
von  der  Verpflichtung,  einer  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  einer  auf  Grund
dieses  Gesetzes  errichteten  Krankenkasse  anzugehören,  ist  für  die  Entscheidung  der
Frage,  ob  die  Kasse  den  Anforderungen  des  F.  75  genügt,  vorbehaltlich  der
Frage,  ob  das  Krankengeld  die  Hälfte  des  ortsüblichen  Lohnes  gewöhnlicher
Tagearbeiter  am  Beschäftigungsorte  des  Mitgliedes  erreicht,  die  auf  Grund  des
S.  75  a  ausgestellte  Bescheinigung  maßgebend.

Der  Nachweis  der  Bescheinigung  wird  durch  Vorlegung  eines  Exemplars
des  Kassenstatuts  Feführt  ,  in  welchem  das  die  Bekanntmachung  enthaltende  Blatt
nach  Jahrgang,  Nummer  und  Seitenzahl  angegeben  ist.

S.  76.

Die  Bestimmungen  der  I§.  57  und  58  Absatz  2  finden  auf  die  im  §.  75
bezeichneten  Hülfskassen  Anwendung.

J.  Schluß-)  Straf=  und  Uebergangsbestimmungen.

S.  76a.

Die  Verwaltungen  der  Gemeinde-Krankenversicherung,  sowie  die  Vorstände
der  Krankenkassen  und  der  im  §.  75  bezeichneten  Hülfskassen  sind  verpflichtet,  den
Behörden  von  Gemeinden  und  Armenverbänden,  welche  auf  Grund  der  ihnen
obliegenden  gesetzlichen  Verpflichtung  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen

Reichs.  Gesetzbl.  1892.  71
        <pb n="470" />
        —  460  —

Versicherte  unterstützt  haben,  auf  Erfordern  Auskunft  darüber  zu  ertheilen,  ob
und  in  welchem  Umfange  diesen  Personen  gegen  sie  Unterstützungsansprüche  auf
Grund  dieses  Gesetzes  zustehen.

Die  Verwaltungen  der  Gemeinde-Krankenversicherung,  sowie  die  Vorstände
der  Krankenkassen  und  der  im  FIN.  75  bezeichneten  Hülfskassen  sind  ferner  verpflichtet,
  den  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  bestehenden  Berufsgenossenschaften,
  sowie  den  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  bestehenden
Versicherungsanstalten  zu  gestatten,  zum  ZQweck  der  Ermittelung  der  von  ihren
Mitgliedern  beziehungsweise  den  Arbeitgebern  ihres  Bezirks  beschäftigten  Versicherten
  und  deren  Veschäftigungszei  und  Lohnhöhe  durch  Beauftragte  von  den
Büchern  und  Listen  der  Kasse  in  deren  Geschäftsräumen  während  der  Geschäftsstunden
  Einsicht  zu  nehmen.

Die  Mitglieder  der  Verwaltungen  der  Gemeinde-Krankenversicherung  und
der  Kassenvorstände  können  zur  Erfüllung  der  ihnen  durch  vorstehende  Bestimmungen
  auferlegten  Verpflichtungen  von  der  Aufsichtsbehörde  durch  Geldstrafen
bis  zu  zwanzig  Mark  angehalten  werden.

F.  76b.

Die  Verwaltungen  der  Gemeinde-Krankenversicherung,  sowie  die  Vorstände
der  Krankenkassen  und  der  im  §.  75  bezeichneten  Hülfskassen  sind  verpflichtet,
jeden  Erkrankungsfall,  welcher  durch  einen  nach  den  Unfallversicherungsgesetzen
zu  entschädigenden  Unfall  herbeigeführt  ist,  sofern  mit  dem  Ablauf  der  vierten
Woche  der  Krankheit  die  Erwerbsfähigkeit  des  Erkrankten  noch  nicht  wiederhergestellt
  ist,  binnen  einer  Woche  nach  diesem  Zeitpunkte  dem  Vorstande  der
Berufsgenossenschaft,  bei  welcher  der  Erkrankte  gegen  Unfall  versichert  ist,  anzuzeigen.
  Ist  die  Berufsgenossenschaft  in  Sektionen  getheilt,  so  ist  die  Anzeige
an  den  Sektionsvorstand  zu  richten.  Zur  Erstattung  der  Anzeige  ist,  sofern  der
Vorstand  der  Gemeinde  oder  der  Krankenkasse  nicht  eine  andere  Person  damit
beauftragt,  der  Rechnungsführer,  für  örtliche  Verwaltungsstellen  der  eingeschriebenen
Hülfskassen  dasjenige  Mitglied,  welches  die  Rechnungsgeschäfte  derselben  führt,
verpflichtet.

Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  von  der  Aufsichtsbehörde  mit  Ordnungsstrafe
  bis  zu  zwanzig  Mark  geahndet  werden.

S.  76e.

In  Erkrankungsfällen,  welche  durch  Unfall  herbeigeführt  werden,  ist  die
Berufsgenossenschaft  berechtigt,  das  Heilverfahren  auf  ihre  Kosten  zu  übernehmen.
Vom  Tage  der  Uebernahme  an  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  oder  bis
zum  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach  Beginn  des  Krankengeldbezuges  geht
der  Anspruch  des  Erkrankten  auf  Krankengeld  auf  die  Berufsgenossenschaft  über.
Auf  diese  gehen  dagegen  für  denselben  Zeitraum  alle  Verpflichtungen  über,  welche
der  Krankenkasse  dem  Erkrankten  gegenüber  obliegen.
        <pb n="471" />
        —  461  —

Streitigkeiten  aus  diesem  Verhältniß  werden,  soweit  sie  zwischen  dem  Er—
krankten  und  der  Berufsgenossenschaft  entstehen,  nach  Vorschrift  des  9.  58  Absatz
  1,  soweit  sie  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  Krankenkasse  entstehen,  nach  Vorschrift  des  §.  58  Absatz  2
entschieden.

S.  76d.

Den  Berufsgenossenschaften  stehen  in  Beziehung  auf  die  Anwendung  der

S#.  76a)  76b,  V76c  das  Reich,  die  Staaten  und  diejenigen  Verbände  gleich,

welche  nach  den  Bestimmungen  der  Unfallversicherungsgesetze  an  die  Stelle  der
Berufsgenossenschaften  treten.

S.  76e.

Gegen  die  Strafverfügungen,  welche  auf  Grund  der  im  §F.  6a  Absatz  2
und  §.  26a  Absatz  2  Ziffer  2  a  zugelassenen  Bestimmungen  getroffen  worden  sind,
ist  binnen  zwei  Wochen  nach  deren  Eröffnung  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde
zulässig.  ie  Entscheidung  der  letzteren  ist  endgültig.

Gegen  die  auf  Grund  der  §9.  76a  und  76b  getroffenen  Strafverfügungen
ist  binnen  zwei  Wochen  nach  deren  Eröffnung  Beschwerde  an  die  nächst  vorgesetzte
Behörde  zulässig.  Die  Entscheidung  der  letzeren  ist  endgültig.  «

§.77.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  gewährten  Leistungen,  sowie  die  Unter—
stützungen,  welche  nach  Maßgabe  des  §.  57  Absatz  2  und  3  ersetzt  sind,  gelten
nicht  als  öffentliche  Armenunterstützungen.

K.  78.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  sind  in  Streitigkeiten
über  Unterstützungsansprüche  vom  Kostenvorschuß  befreit.

Amtliche  Bescheinigungen,  welche  zur  Legitimation  von  Kassen=  und  Verbandsvorständen
  oder  zur  Führung  der  den  Versicherten  nach  Vorschriften  dieses
Gesetzes  obliegenden  Nachweise  erforderlich  werden,  sind  gebühren=  und  stempelfrei.

K.  78  .

Bei  der  Berechnung  einer  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Frist,  welche  nach
Tagen  bestimmt  ist,  wird  der  Tag  nicht  mitgerechnet,  auf  welchen  der  Zeitpunkt
oder  das  Ereigniß  fällt,  nach  welchem  der  Anfang  der  Frist  sich  richten  soll.

Eine  nach  Wochen  oder  Monaten  bestimmte  Frist  endigt  mit  Ablauf  desjenigen
  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats)  welcher  durch  seine
Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  entspricht,  an  welchem  die  Frist  begonnen  hat.
Fehlt  dieser  Tag  in  dem  letzten  Monat,  so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  letzten
Tages  dieses  Monats.  «

71°
        <pb n="472" />
        —  462  —

Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sommtag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktages.  Auf  die  Berechnung
  der  Dauer  der  Krankenunterstützung  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

C.  79.

Die  Fristen  und  Formulare  für  die  in  den  §#§.  9,  41  vorgeschriebenen
Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse  werden  vom  Bundesrath  festgestellt.  Mindestens
  von  fünf  zu  fünf  Jahren  findet  eine  einheitliche  Zusammenstellung  und
Verarbeitung  für  das  Reich  statt.

g.  80.

Den  Arbeitgebern  ist  untersagt,  die  Anwendung  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  zum  Nachtheile  der  Versicherten  durch  Verträge  (mittelst  Reglements
oder  besonderer  Uebereinkunft)  auszuschließen  oder  zu  beschränken.  Vertragsbestimmungen,
  welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,  haben  keine  rechtliche  Wirkung.

G.  81.

Wer  der  ihm  nach  F.  49  oder  nach  den  auf  Grund  des  §.  2  Absatz  2
erlassenen  Bestimmungen  obliegenden  Verpflichtung  zur  An=  oder  Abmeldung
oder  der  ihm  nach  F.  49#  obliegenden  Anzeigepflicht  nicht  nachkommt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft.

G.  82.

Arbeitgeber,  welche  den  von  ihnen  beschäftigten,  dem  Krankenversicherungszwange
  unterliegenden  Personen  bei  der  Lohnzahlung  vorsätzlich  höhere  als  die
nach  §§.  53,  65  zulässigen  Beträge  in  Anrechnung  bringen,  oder  der  Bestimmung
des  §.  53  Absatz  3,  oder  dem  Verbote  des  §.  80  entgegenhandeln,  werden,  sofern
nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  härtere  Strafe  eintritt,  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

ln

Die  Arbeitgeber  sind  befugt,  die  Erfüllung  der  ihnen  durch  dieses  Gesetz
auferlegten  Verpflichtungen  solchen  Personen  zu  übertragen,  welche  sie  zur
Leitung  ihres  Betriebes  oder  eines  Theiles  desselben  oder  zur  Beaufsichtigung
bestellt  haben.

Sind  die  in  diesem  Gesetze  gegebenen  Vorschriften  von  solchen  Personen
übertreten  worden,  so  trifft  die  Strafe  die  letzteren.  Der  Arbeitgeber  ist  neben
denselben  strafbar,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  seinem  Vorwissen  begangen
ist,  oder  wenn  er  bei  der  nach  den  Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung
des  Betriebes,  oder  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  der  Betriebsleiter
oder  Aufsichtspersonen  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen.
        <pb n="473" />
        —  463  —

Für  den  Erstattungsanspruch  aus  F.  50  haftet  neben  dem  zur  Anmeldung
etwa  verpflichteten  Betriebsleiter  oder  Aufseher  in  allen  Fällen  auch  der  Arbeit—
geber.  Mehrere  Verpflichtete  haften  dabei  als  Gesammtschuldner.

".  82  .

Arbeitgeber,  welche  den  von  ihnen  beschäftigten  Personen  auf  Grund  des
§.  53  Lohnbeträge  in  Abzug  bringen,  diese  Beträge  aber  in  der  Absicht,  sich  oder
einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  oder  die
berechtigte  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Krankenkasse  zu  schädigen,  den
letzteren  vorenthalten,  werden  mit  Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden  kann.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich
auf  Geldstrafe  erkannt  werden.

S.  S2c.

Die  auf  Grund  der  9§.  81,  82,  82  verhängten  Geldstrafen  fließen  derjenigen
  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau=  oder  Innungs-Krankenkasse  zu,  welcher
die  betheiligte  versicherungspflichtige  Person  angehört,  in  Ermangelung  einer
solchen  Kasse  der  Gemeinde-Krankenversicherung.

g.  83.

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten
auch  für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen  Gutsbezirke
und  Gemarkungen  (ausmärkische  Bezirke)  mit  Ausnahme  des  F.  5  Absatz  2  und
des  F.  13.  Soweit  aus  denselben  der  Gemeinde  Rechte  und  Pfflichten  erwachsen,
tritt  an  ihre  Stelle  der  Gutsherr  oder  der  Gemarkungsberechtigte.

E.  84.

Die  Bestimmung  darüber,  welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter
Gemeindebehörde,  höhere  Verwaltungsbehörde,  und  welche  Verbände  als  weitere
Kommunalverbände  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu  verstehen  sind,  bleibt  den  Landesregierungen
  mit  der  Maßgabe  überlassen,  daß  mit  den  von  den  höheren  Verwaltungsbehörden
  wahrzunehmenden  Geschäften  diejenigen  höheren  Verwaltungsbehörden
  zu  betrauen  sind,  welche  nach  Landesrecht  die  Aufsicht  oder  Oberaufsicht
in  Gemeindeangelegenheiten  wahrzunehmen  haben.

Die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  bekannt
zu  machen.

Bei  Betriebs=  (Fabrik-)  und  Bau-Krankenkassen,  welche  ausschließlich  für
Betriebe  des  Reichs  oder  des  Staates  errichtet  werden,  können  die  Befugnisse  und
Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörde  und  der  höheren  Verwaltungsbehörde  den  den
Verwaltungen  dieser  Betriebe  vorgesetzten  Dienstbehörden  übertragen  werden.
        <pb n="474" />
        —  464  —

g.  85.

Bestehende  Krankenkassen,  in  Ansehung  deren  nach  den  bisher  geltenden
Vorschriften  für  Personen,  welche  unter  die  Vorschrift  des  F.  1  fallen,  eine  Beitrittspflicht
  begründet  war,  unterliegen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

Bisherige  Leistungen  dieser  Kassen,  welche  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  von  den  Krankenkassen  nicht  übernommen  werden  dürfen,  können,  soweit
sie  nicht  in  Invaliden-,  Wittwen=  und  Waisenpensionen  bestehen,  beibehalten
werden,  sofern  die  bisherigen  statutenmäßigen  Kassenbeiträge  mit  Hülfe  der  Einkünfte
  des  etwa  vorhandenen  Vermögens  nach  dem  Urtheil  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zur  dauernden  Deckung  der  Kassenleistungen  ausreichend  sind,
oder  auf  dem  für  die  Abänderung  des  Statuts  vorgeschriebenen  Wege  und  unter
Berücksichtigung  der  Vorschrift  des  §.  31  Absatz  2  erhöht  werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Abänderung  des  Statuts  die  Vorschriften  der
88.  24,  30  Anwendung.

g.  86.

Für  Kassen  der  im  HF.  85  bezeichneten  Art,  welche  neben  den  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  zulässigen  Leistungen  Invaliden-,  Wittwen=  oder
Waisenpensionen  gewähren,  treten  folgende  Bestimmungen  in  Kraft:

1.  Die  bisherige  Kasse  bleibt  als  Krankenkasse  bestehen.  Auf  dieselbe  finden
die  Vorschriften  des  §.  85  Anwendung.

2.  Der  statutenmäßigen  Vertretung  der  bisherigen  Kasse,  bei  Betriebs-(Fabrik-)
  Krankenkassen  (§.  59)  jedoch  nur  unter  Zustimmung  des
Betriebsunternehmers,  ist  gestattet,  eine  besondere  Pensionskasse  mit
Beitrittszwang  für  diejenigen  Klassen  von  Personen,  welche  der  bisherigen
  Kasse  beizutreten  verpflichtet  waren,  zu  errichten.

3.  Für  die  neue  Pensionskasse  ist  durch  Beschluß  der  Vertretung  der  bisherigen
  Kasse,  bei  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen  durch  den  Betriebsunternehmer,
  nach  Anhörung  der  Vertreter  der  bisherigen  Kasse  ein
Kassenstatut  zu  errichten.

4.  Findet  die  Errichtung  einer  besonderen  Pensionskasse  statt,  so  erfolgt
die  Verwendung  des  Vermögens  der  bisherigen  Kasse  nach  Anordnung
der  höheren  Verwaltungsbehörde  in  der  Weise,  daß  zunächst  derjenige
Betrag,  welcher  zur  Deckung  der  bereits  entstandenen  Pensionsansprüche
erforderlich  ist,  ausgeschieden  und  der  Pensionskasse  mit  der  Verpflichtung,
  diese  Ansprüche  zu  befriedigen,  überwiesen  wird.  Der  Rest
des  Vermögens  wird  zwischen  der  Krankenkasse  und  der  Pensionzkasse
mit  der  Maßgabe  vertheilt,  daß  der  Krankenkasse  höchstens  der  zweijährige
  Betrag  der  nach  Vorschrift  des  neuen  Kassenstatuts  für  die
derzeitigen  Kassenmitglieder  zu  erhebenden  Beiträge  überwiesen  wird.
        <pb n="475" />
        —  465  —

5  Wird  eine  besondere  Pensionskasse  nicht  errichtet,  so  ist  nach  Anordnung
der  höheren  Verwaltungsbehörde  aus  dem  Vermögen  der  bisherigen
Kasse  derjenige  Betrag  auszuscheiden,  welcher  erforderlich  ist,  um  die
bereits  entstandenen  Pensionsansprüche  zu  decken.

Für  den  ausgeschiedenen  Vermögenstheil  ist  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  eine  besondere  Verwaltung  zu  bestellen,  auf  welche  die  Verpflichtung  zur
Befriedigung  der  Pensionsansprüche  übergeht.

Reicht  das  Vermögen  der  bisherigen  Kasse  nicht  aus,  um  die  bereits  entstandenen
  Pensionsansprüche  zu  decken,  so  werden  die  letzteren  um  den  nicht  gedeckten
  Betrag  pro  rata  ermäßigt.

Der  nach  der  Ausscheidung  verbleibende  Rest  des  Vermögens  der  bisherigen
Kasse  und  der  nach  Befriedigung  sämmtlicher  auf  den  ausgeschiedenen  Vermögenstheil
  angewiesenen  Ansprüche  von  diesem  verbleibende  Rest  fallen  der
Krankenkasse  zu.

S.  S7.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Titels  VIII  der  Gewerbeordnung,
  vom  8.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  134)  wird  aufgehoben.  Die
auf  Grund  des  Artikels  1  99.  141  a,  141c,  14le  desselben  getroffenen  statutarischen
Bestimmungen  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwiderlaufen,
außer  Kraft.

Das  Gesetz  über  eingeschriebene  Hülfskassen  vom  7  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  125)  findet  in  Zukunft  auf  die  unter  die  Vorschriften  der  Abschnitte  □
bis  G  dieses  Gesetzes  fallenden  Kassen  keine  Anwendung  mehr.  Auf  bestehende
Kassen  dieser  Art,  welche  als  eingeschriebene  Hülfskassen  zugelassen  sind,  finden
die  Vorschriften  des  §.  85  Absatz  1  und  3  Anwendung.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="476" />
        <pb n="477" />
        —  467  —

Reichs-Gesetzblatt.

-  21.

Inhalt:  Gesetz  über  das  Telegraphenwesen  des  Deutschen  Reichs.  S.  467.

 

 

—
—

 

(Nr.  2015.)  Gesetz  über  das  Telegraphenwesen  des  Deutschen  Reichs.  Vom  6.  April  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags)  was  folgt:

S.  1.
Das  Recht,  Telegraphenanlagen  für  die  Vermittelung  von  Nachrichten  zu
errichten  und  zu  betreiben,  steht  ausschließlich  dem  Reich  zu.  Unter  Telegraphenanlagen
  sind  die  Fernsprechanlagen  mit  begriffen.

S.  2.

Die  Ausübung  des  im  §.  1  bezeichneten  Rechts  kann  für  einzelne  Strecken
oder  Bezirke  an  Privatunternehmer  und  muß  an  Gemeinden  für  den  Verkehr
innerhalb  des  Gemeindebezirks  verliehen  werden,  wenn  die  nachsuchende  Gemeinde
die  genügende  Sicherheit  für  einen  ordnungsmäßigen  Betrieb  bietet  und  das  Reich
eine  solche  Anlage  weder  errichtet  hat,  noch  sich  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe
einer  solchen  bereit  erklärt.

Die  Verleihung  erfolgt  durch  den  Reichskanzler  oder  die  von  ihm  hierzu
ermächtigten  Behörden.

Die  Bedingungen  der  Verleihung  sind  in  der  Verleihungsurkunde  festzustellen.


S.  3.

Ohne  Genehmigung  des  Reichs  können  errichtet  und  betrieben  werden:

1.  Telegraphenanlagen,  welche  ausschließlich  dem  inneren  Dienste  von
Landes=  oder  Kommunalbehörden,  Deichkorporationen,  Siel-  und  Entwässerungsverbänden
  gewidmet  sind;

Reichs.  Gesetzbl.  1892.  72

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  April  1892.
        <pb n="478" />
        —  468  —

2.  Telegraphenanlagen,  welche  von  Transportanstalten  auf  ihren  Linien
ausschließlich  zu  Zwecken  ihres  Betriebes  oder  für  die  Vermittelung  von
Nachrichten  innerhalb  der  bisherigen  Grenzen  benutzt  werden;

3.  Telegraphenanlagen
a)  innerhalb  der  Grenzen  eines  Grundstücks,
b)  zwischen  mehreren  einem  Besitzer  gehörigen  oder  zu  einem  Betriebe
vereinigten  Grundstücken,  deren  keines  von  dem  anderen  über
25  Kilometer  in  der  Luftlinie  entfernt  ist,  wenn  diese  Anlagen
ausschließlich  für  den  der  Benutzung  der  Grundstücke  entsprechenden
unentgeltlichen  Verkehr  bestimmt  sind.

S.  4.

Durch  die  Landes-Zentralbehörde  wird,  vorbehaltlich  der  Reichsaufsicht
(Art.  4  Ziffer  10  der  Reichsverfassung),  die  Kontrole  darüber  geführt,  daß  die
Errichtung  und  der  Betrieb  der  im  FJ.  3  bezeichneten  Telegraphenanlagen  sich
innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  halten.

S.  5.
Jedermann  hat  gegen  Zahlung  der  Gebühren  das  Recht  auf  Beförderung
von  ordnungsmäßigen  Telegrammen  und  auf  Zulassung  zu  einer  ordnungsmäßigen
telephonischen  Unterhaltung  durch  die  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten

Anlagen.
Vorrechte  bei  der  Benutzung  der  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Anlagen

  und  Ausschließungen  von  der  Benutzung  sind  nur  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Interesses  zulässig.

g.  6.

Sind  an  einem  Orte  Telegraphenlinien  für  den  Ortsverkehr,  sei  es  von
der  Reichs-Telegraphenverwaltung,  sei  es  von  der  Gemeindeverwaltung  oder  von
einem  anderen  Unternehmer,  zur  Benutzung  gegen  Entgelt  errichtet,  so  kann
jeder  Eigenthümer  eines  Grundstücks  gegen  Erfüllung  der  von  jenen  zu  erlassenden
und  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Bedingungen  den  Anschluß  an  das  Lokalnetz
verlangen.

Die  Benutzung  solcher  Privatstellen  durch  Unbefugte  gegen  Entgelt  ist
unzulässig.

S.  7.

Diie  für  die  Benutzung  von  Reichs-Telegraphen=  und  Fernsprech-Anlagen
bestehenden  Gebühren  können  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  erhöht  werden.
Ebenso  ist  eine  Ausdehnung  der  gegenwärtig  bestehenden  Befreiungen  von  solchen
Gebühren  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  zulässig.
        <pb n="479" />
        —  469  —

s.  8.

Das  Telegraphengeheimniß  ist  unverletzlich,  vorbehaltlich  der  gesetzlich  für
strafgerichtliche  Untersuchungen,  im  Konkurse  und  in  civilprozessualischen  Fällen
oder  sonst  durch  Reichsgesetz  festgestellten  Ausnahmen.  Dasselbe  erstreckt  sich
auch  darauf,  ob  und  zwischen  welchen  Personen  telegraphische  Mittheilungen  stattgefunden
  haben.

G.  9.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  entgegen  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  eine  Telegraphenanlage  errichtet  oder  betreibt.

S.  10.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  den
in  Gemäßheit  des  F.  4  erlassenen  Kontrolvorschriften  zuwiderhandelt.

E.  11.

Die  unbefugt  errichteten  oder  betriebenen  Anlagen  sind  außer  Betrieb  zu
setzen  oder  zu  beseitigen.  Den  Antrag  auf  Einleitung  des  hierzu  nach  Maßgabe
der  Landesgesetzgebung  erforderlichen  Zwangsverfahrens  stellt  der  Reichskanzler,
oder  die  vom  Reichskanzler  dazu  ermächtigten  Behörden.

Der  Rechtsweg  bleibt  vorbehalten.

E.  12.

Elektrische  Anlagen  sind,  wenn  eine  Störung  des  Betriebes  der  einen
Leitung  durch  die  andere  eingetreten  oder  zu  befürchten  ist,  auf  Kosten  desjenigen
Theiles,  welcher  durch  eine  spätere  Anlage  oder  durch  eine  später  eintretende
Aenderung  seiner  bestehenden  Anlage  diese  Störung  oder  die  Gefahr  derselben
veranlaßt,  nach  Möglichkeit  so  auszuführen,  daß  sie  sich  nicht  störend  beeinflussen.

.  13.

Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  entstehenden  Streitigkeiten
gehören  vor  die  ordentlichen  Gerichte.

Das  gerichtliche  Verfahren  ist  zu  beschleunigen  (§9.  198,  202  bis  204
der  Reichs-Civilprozeßordnung).  Der  Rechtsstreit  gilt  als  Feriensache  (F.  202
des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  §.  201  der  Reichs-Civilprozeßordnung).

.  14.

Das  Reich  erlangt  durch  dieses  Gesetz  keine  weitergehenden  als  die  bisher
bestehenden  Ansprüche  auf  die  Verfügung  über  fremden  Grund  und  Boden,  insbesondere
  über  öffentliche  Wege  und  Straßen.
        <pb n="480" />
        —  470  —

..  15.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  gelten  für  Bayern  und  Mürttemberg
mit  der  Maßgabe,  daß  für  ihre  Gebiete  die  für  das  Reich  festgestellten  Rechte
diesen  Bundesstaaten  zustehen  und  daß  die  Bestimmungen  des  §.  7  auf  den
inneren  Verkehr  dieser  Bundesstaaten  keine  Anwendung  finden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  6.  April  1892.

—  Wilhelm.

Graf  von  Capriodi.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="481" />
        —  471  —

Reichs-Gesetzblatt.

*22.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts--Etat  für  das  Etatsjahr  1892/93.
S.  471.

 

 

(Nr.  2016.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1892/93.  Vom  10.  April  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

S.  1.
In  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1892/93  treten  hinzu:

1.  unter  Kapitel  12  der  einmaligen  Ausgaben:
bei  Titel  58  „Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes
  im  Interesse  der  Landesvertheidigung“  9  643  400  Mark;

2.  unter  Kapitel  23  der  Einnahme.

Aus  der  Anleihe:

bei  Titel  1  „Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaatn  9  643  400  Mark.

§S.  2.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  nach  §.  1  erforderlichen  Geldmittel
im  Betrage  von  9  643  400  Mark  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und
zu  diesem  Zweck  in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jenes  Betrages
erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen
und  Schatzanweisungen  auszugeben.

Reichs.  Gesetzbl.  1892.  73
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1892.
        <pb n="482" />
        K.  3.

Die  Bestimmungen  in  den  I#.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  10.  April  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="483" />
        473

Reichs—  Gesetzblatt.

 

23.

 

 

 

Inhalt:

seitigen  Schutz  der  Urheberrechte.  S.  478.

Uebereinkommen  zwischen  dem  Reich  und  den  Vereinigten  Staaten,  von  Amerika  über  den  gegen- 



(Nr.  2017.)  Uebereinkommen  zwischen  dem  Reich  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika

über  den  gegenseitigen  Schutz  der  Urheberrechte.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  der  Präsident
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
von  dem  Munsche  geleitet,  den  beiderseitigen
  Staatsangehörigen  den  vollen
Genuß  der  in  beiden  Ländern  geltenden
Fesetzlichen  Bestimmungen  bezüglich  des
Schutzes  der  Urheberrechte  zu  verschaffen,
find  übereingekommen,  zu  diesem  Behuf
ein  Abkommen  abzuschließen  und  haben
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geschäftsträger
bei  der  Regierung  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,  Alfons
Mumm  von  Schwarzenstein;


der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika:

den  Staatssekretär  der  Vereinigten
Staaten  James  G.  Blaine,

welche  mit  den  erforderlichen  Vollmachten
versehen  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation
nachstehendes  Abkommen  abgeschlossen
haben:

Reichs=  Gesetzbl.  1892.

Vom  15.  Januar  1892.

His  Majesty  the  German  Emperor,

King  of  Prussia,  in  the  name  of  the
German  Empire,  and  the  President
of  the  United  States  of  America,
being  actuated  by  the  desire  to
extend  to  their  subjects  and  citizens
the  full  benefit  of  the  legal  provisions
  in  force  in  both  countries  in
regard  to  copyright,  have,  to  this
end,  decided  to  conclude  an  agreement,
  and  have  appeinted  as  their
Plenipotentiaries:
His  Majesty  the  German  Em-Pperor,
  King  of  Prussia:
Alfons  Mumm  von  Schwarzenstein,
  His  Chargé  d'Affaires
  near  the  Government

of  the  United  States  of
America;
The  President  of  the  United
States  of  America:
James  G.  Blaine,  Secretary
of  State  of  the  United  States,

who,  being  duly  authorized,  have
concluded  the  following  agreement,
subject  to  due  ratification:

74

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1892.
        <pb n="484" />
        Artikel  1.

Die  Bürger  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  sollen  im  Deutschen  Reich
den  Schutz  des  Urheberrechts  bezüglich
der  Werke  der  Literatur  und  Kunst  sowie
den  Schutz  der  Photographien  gegen
unbefugte  Nachbildung  auf  derselben
Grundlage  genießen,  wie  solcher  den
Reichsangehörigen  gesetzlich  zusteht.

Artikel  2.

Dagegen  übernimmt  die  Regierung
der  Vereinigten  Staaten  die  Verpflichtung,
  daß  der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  in  Gemäßheit  der  Sektion  13
der  Kongreßakte  vom  3.  März  1891
die  hierin  vorgesehene  Proklamation
behufs  Ausdehnung  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  auf  deutsche  Reichs—
angehörige  erlassen  wird,  sobald  der
Staatssekretär  amtlich  davon  in  Kennt—
niß  gesetzt  worden  ist,  daß  deutscherseits
das  gegenwärtige  Abkommen  die  erfor—
derliche  gesetzgeberische  Genehmigung  er—

en  hat

Artikel  3.

Das  gegenwärtige  Abkommen  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Washington
ausgetauscht  werden.

Das  Abkommen  tritt  mit  dem  Ablaufe
  von  drei  Wochen  von  dem  Tage
des  Austausches  der  Ratifikations-Urkunden
  ab  in  Kraft  und  findet  nur  auf
die  zur  Zeit  seines  Inkrafttretens  noch
nicht  veröffentlichten  Werke  Anwendung.
Dasselbe  bleibt  in  Wirksamkeit  bis  zum
Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  er-474



ARTICIE  I.

Citizens  of  the  United  States  of
America  shall  enjoy,  in  the  German
Empire,  the  protection  of  copyright
as  regards  works  of  literature  and
art,  as  well  as  photographs,  against
illegal  reproduction,  on  the  same
basis  on  which  such  protection  is
granted  to  subjects  of  the  Empire.

ARTICLE  II.

The  United  States  Government
engages,  in  return,  that  the  President
  of  the  United  States  shall,  in
Pursuance  of  Section  13  of  the  Act
of  Congress  of  March  3,  1891,  issue
the  proclamation  therein  provided
for  in  regard  to  the  extension  of
the  provisions  of  that  Act  to  German
subjects,  as  soon  as  the  Secretary
#of  State  shall  have  been  oftlicially
notified  that  the  present  agreement
has  received  the  necessary  legislative
Sanction  in  the  German  Empire.

An-icz  III.

This  agreement  shall  be  ratified,
and  the  ratifications  shall  be  erchanged
  at  Washington  as  Soon  as
Possible.

The  agreement  shall  go  into
Operation  at  the  expiration  of  three
weeks  from  the  date  of  the  exchange
obits  ratifications,  and  shall  be  applicable
  only  to  works  not  published
at  the  time,  when  it  shall  have
gone  into  operation.  It  shall  remain
in  force  until  the  expiration  of  three
        <pb n="485" />
        —  475  —

folgter  Kündigung  seitens  eines  der  ver=  months  from  the  day  on  which

tragschließenden  Theile.  notice  of  a  desire  for  the  cessation
of  its  effects  shall  have  been  given
by  one  of  the  contracting  parties.

Vollzogen  zu  Wasshington  in  zwei-  Done  in  duplicate,  in  the  German
facher  Ausfertigung  in  deutscher  und  in  and  English  languages,  at  the  City
englischer  Sprache  am  15.  Januar  1892.  of  Washington,  this  15  day  of

January,  1892.

A.  von  Mumm.  (L.  S.)  James  G.  Blaine.  (L.  S.)

 

Das  vorstehende  Uebereinkommen  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  15.  April  1892  in  Washington  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="486" />
        <pb n="487" />
        —  477  —

Reichs-Gesetzblatt.

½  24.

Inhalt:  Geseg,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.  G.  477.

 

 

 

 

 

 

—

(Nr.  2018.)  Gesetz,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.  Vom  20.  Mpril  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Errichtung  der  Gesellschaft.  J

ß.  1.
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  können  nach  Maßgabe  der  Be—
stimmungen  dieses  Gesetzes  zu  jedem  gesetzlich  zulässigen  Zweck  errichtet  werden.

g.  2.
Der  Gesellschaftsvertrag  bedarf  des  Abschlusses  in  gerichtlicher  oder  notarieller
Form.  Er  ist  von  sämmtlichen  Gesellschaftern  zu  unterzeichnen.
Die  Unterzeichnung  durch  Bevollmächtigte  ist  nur  auf  Grund  einer  gerichtlich
  oder  notariell  errichteten  oder  beglaubigten  Vollmacht  zulässig.

G.  3.
Der  Gesellschaftsvertrag  muß  enthalten:
1.  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft,
2.  den  Gegenstand  des  Unternehmens,
3.  den  Betrag  des  Stammkapitals,

4.  den  Betrag  der  von  jedem  Gesellschafter  auf  das  Stammkapital  zu
leistenden  Einlage  (Stammeinlage).
Rechs-Gesezil.  1892.  75

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1892.
        <pb n="488" />
        —  478  —

Soll  das  Unternehmen  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt  sein  oder  sollen
den  Gesellschaftern  außer  der  Leistung  von  Kapitaleinlagen  noch  andere  Verpflichtungen
  gegenüber  der  Gesellschaft  auferlegt  werden,  so  bedürfen  auch  diese
Bestimmungen  der  Aufnahme  in  den  Gesellschaftsvertrag.

G.  4.

Die  Firma  der  Gesellschaft  muß  entweder  von  dem  Gegenstande  des  Unternehmens
  entlehnt  sein,  oder  die  Namen  der  Gesellschafter  oder  den  Namen
wenigstens  eines  derselben  mit  einem  das  Vorhandensein  eines  Gesellschaftsverhältnisses
  andeutenden  Zusatze  enthalten.  Die  Namen  anderer  Personen  als  der
Gesellschafter  dürfen  in  die  Firma  nicht  aufgenommen  werden.  Die  Beibehaltung
der  Firma  eines  auf  die  Gesellschaft  übergegangenen  Geschäfts  (Handelsgesetzbuch
Artikel  22)  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

Die  Firma  der  Gesellschaft  muß  in  allen  Fällen  die  zusätzliche  Bezeichnung
„mit  beschränkter  Haftung“  enthalten.

G.  5.

Das  Stammkapital  der  Gesellschaft  muß  mindestens  zwanzigtausend  Mark,
die  Stammeinlage  jedes  Gesellschafters  muß  mindestens  fünfhundert  Mark  betragen.

Kein  Gesellschafter  kann  bei  Errichtung  der  Gesellschaft  mehrere  Stammeinlagen
  übernehmen.  ·

Der  Betrag  der  Stammeinlage  kann  für  die  einzelnen  Gesellschafter  verschieden
  bestimmt  werden.  Derselbe  muß  in  Mark  durch  hundert  theilbar  sein.
Der  Gesammtbetrag  der  Stammeinlagen  muß  mit  dem  Stammkapital  übereinstimmen.


Sollen  von  Gesellschaftern  Einlagen,  welche  nicht  in  Geld  zu  leisten  sind,
auf  das  Stammkapital  gemacht  oder  soll  die  Vergütung  für  Vermögensgegenstände,
  welche  die  Gesellschaft  übernimmt,  auf  Stammeinlagen  angerechnet  werden,
so  muß  die  Person  des  Gesellschafters,  der  Gegenstand  der  Einlage  oder  Uebernahme
  sowie  der  Geldwerth,  für  welchen  die  Einlage  angenommen  wird,  oder
die  für  die  übernommenen  Gegenstände  zu  gewährende  Vergütung  im  Gesellschaftsvertrage
  festgesetzt  werden.

 

 

P.  6.

Die  Gesellschaft  muß  einen  oder  mehrere  Geschäftsführer  haben.

Zu  Geschäftsführern  können  Gesellschafter  oder  andere  Personen  bestellt
werden.  Die  Bestellung  erfolgt  entweder  im  Gesellschaftsvertrage  oder  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  des  dritten  Abschnitts.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß  sämmtliche  Gesellschafter  zur
Geschäftsführung  berechtigt  sein  sollen,  so  gelten  nur  die  der  Gesellschaft  bei
Festsetzung  dieser  Bestimmung  angehörenden  Personen  als  die  bestellten  Geschäftsführer.
        <pb n="489" />
        —  479  —

S.  7.

Der  Gesellschaftsvertrag,  sowie  die  Personen  der  Geschäftsführer  sind  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft
  ihren  Sitz  hat,  anzumelden.

Die  Anmeldung  darf  nur  erfolgen,  nachdem  von  jeder  Stammeinlage,
soweit  nicht  andere  als  in  Geld  zu  leistende  Einlagen  auf  das  Stammkapital
gemacht  sind,  ein  Viertheil,  mindestens  aber  der  Betrag  von  zweihundertundfünfzig
  Mark  eingezahlt  ist.

’-Der
  Anmeldung  müssen  beigefügt  sein:
1.  der  Gesellschaftsvertrag  und  im  Falle  des  §.  2  Absatz  2  die  Vollmachten

  der  Vertreter,  welche  den  Gesellschaftsvertrag  unterzeichnet
haben,  oder  eine  beglaubigte  Abschrift  dieser  Urkunden,

2.  die  Legitimation  der  Geschäftsführer,  sofern  dieselben  nicht  im  Gesellschaftswvertrage

  bestellt  sind,  .

3.  eine  von  den  Anmeldenden  unterschriebene  Liste  der  Gesellschafter,  aus
welcher  Name,  Vorname,  Stand  und  Wohnort  der  letzteren,  sowie
der  Betrag  der  von  einem  jeden  derselben  übernommenen  Stammeinlage
  ersichtlich  ist,

4.  in  dem  Falle,  daß  der  Gegenstand  des  Unternehmens  der  staatlichen
Genehmigung  bedarf,  die  Genehmigungsurkunde.

In  der  Anmeldung  ist  die  Versicherung  abzugeben,  daß  die  im  F§.  7
Absatz  2  bezeichneten  Leistungen  auf  die  Stammeinlagen  bewirkt  sind,  und  daß
der  Gegenstand  der  Leistungen  sich  in  der  freien  Verfügung  der  Geschäftsführer
befindet.

Die  Geschäftsführer  haben  ihre  Unterschrift  vor  dem  Gericht  zu  zeichnen
oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

C.  9.

Die  Anmeldenden  haften  der  Gesellschaft  solidarisch  für  die  Richtigkeit
ihrer  Angaben  hinsichtlich  der  auf  die  Stammeinlagen  gemachten  Leistungen  G.  7
Absatz  2).

Verzichtleistungen  oder  Vergleiche  der  Gesellschaft  in  Betreff  der  ihr  nach
Absatz  1  zustehenden  Ersatzansprüche  sind  unwirksam)  soweit  der  Ersatz  zur  Befriedigung
  der  Gläubiger  der  Gesellschaft  erforderlich  ist.  Auf  einen  Vergleich,
welchen  der  Ersatzpflichtige  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  zur  Abwendung
oder  Beseitigung  des  Konkursverfahrens  mit  seinen  Gläubigern  abschließt,  findet
diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in  fünf
Jahren  seit  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister.

75“
        <pb n="490" />
        —  480  —

S.  10.

Der  eingetragene  Gesellschaftsvertrag  ist  von  dem  Gericht  im  Auszuge  zu
veröffentlichen.

Die  Veröffentlichung  muß  das  Datum  des  Hushesteta  es,  sowie
die  im  H.  3  Nr.  1  bis  3  und  gegebenenfalls  die  im  §F.  5  Absatz  4  bezeichneten
Festsetzungen  nebst  dem  Namen  und  Wohnorte  der  Sestertefüsar  enthalten.

Ist  das  Unternehmen  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt  (§.  3  Absatz  2),  so
ist  auch  diese  Bestimmung  zu  veröffentlichen.  Das  Gleiche  gilt  von  Bestimmungen
des  Gesellschaftevertrages  über  die  Form,  in  welcher  die  Geschäftsführer  ihre
Willenserklärungen  kundgeben  und  für  die  Gesellschaft  zeichnen,  sowie  über  die
Art  und  Weise,  in  welcher  öffentliche  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  zu  erlassen
  sind.

S.  11.

Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Handelsregister  besteht  die  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  als  solche  nicht.

Ist  vor  der  Eintragung  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt  worden,  so
haften  die  Handelnden  persönlich  und  solidarisch.

S.  12.

Jede  Zweigniederlassung  muß  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  sie  sich
befindet,  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.

Die  Anmeldung  hat  die  im  §.  10  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Angaben
zu  enthalten.  Derselben  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Gesellschaftsvertrages
und  eine  von  dem  Gericht  der  Hauptniederlassung  beglaubigte  Abschrift  der  Liste
der  Gesellschafter  beizufügen.

Die  Bestimmung  im  §.  8  Absatz  3  findet  Anwendung.

Zweiter  Abschnitt.
Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter.

E.  13.
Die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  als  solche  hat  selbständig  ihre
Rechte  und  Pflichten;  sie  kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.
Für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  haftet  den  Gläubigern  derselben
nur  das  Gesellschaftsvermögen.
Die  Gesellschaft  gilt  als  Handelsgesellschaft  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs.

C.  14.
Der  Geschäftsantheil  jedes  Gesellschafters  bestimmt  sich  nach  dem  Betrage
der  von  ihm  übernommenen  Stammeinlage.
        <pb n="491" />
        —  481  —

—

Die  Geschäftsantheile  sind  veräußerlich  und  vererblich.

Erwirbt  ein  Gesellschafter  zu  seinem  ursprünglichen  Geschäftsantheile  weitere
Geschäftsantheile,  so  behalten  dieselben  ihre  Selbständigkeit.

Zur  Abtretung  von  Geschäftsantheilen  durch  Gesellschafter  bedarf  es  eines
in  gerichtlicher  oder  notarieller  Form  geschlossenen  Vertrages.  Die  Angabe  des
Rechtsgrundes  der  Abtretung  ist  nicht  erforderlich.

Der  gerichtlichen  oder  notariellen  Form  bedarf  auch  eine  Vereinbarung,
durch  welche  die  Verpflichtung  eines  Gesellschafters  zur  Abtretung  eines  Geschäfts—
antheils  begründet  wird.  Eine  ohne  diese  Form  getroffene  Vereinbarung  wird
jedoch  durch  den  nach  Maßgabe  des  vorigen  Absatzes  geschlossenen  Abtretungsvertrag
  gültig.  «

Durch  den  Gesellschaftsvertrag  kann  die  Abtretung  der  Geschäftsantheile
an  weitere  Voraussetzungen  geknüpft,  insbesondere  von  der  Genehmigung  der
Gesellschaft  abhängig  gemacht  werden.

S.  16.

Der  Gesellschaft  gegenüber  gilt  im  Falle  der  Veräußerung  des  Geschäftsantheils
  nur  derjenige  als  Erwerber,  dessen  Erwerb  unter  Nachweis  des  Uebergangs
  bei  der  Gesellschaft  angemeldet  ist.

Die  vor  der  Anmeldung  von  der  Gesellschaft  gegenüber  dem  Veräußerer
oder  von  dem  letzteren  gegenüber  der  Gesellschaft  in  Bezug  auf  das  Gesellschaftsm
  vorgenommenen  Rechtshandlungen  muß  der  Erwerber  gegen  sich

elten  lassen.  «
Für  die  zur  Zeit  der  Anmeldung  auf  den  Geschäftsantheil  rückständigen
Leistungen  ist  der  Erwerber  neben  dem  Veräzerer  verhaftet.

C.  17.

Die  Veräußerung  von  Theilen  eines  Geschäftsantheils  kann  nur  mit
Genehmigung  der  Gesellschaft  stattfinden.  ·

Die  Genehmigung  bedarf  der  schriftlichen  Form;  sie  muß  die  Person  des
Erwerbers  und  den  Betrag  bezeichnen,  welcher  von  der  Stammeinlage  des  ungetheilten
  Geschäftsantheils  auf  jeden  der  durch  die  Theilung  entstehenden  Geschäftsantheile
  entfällt.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  für  die  Veräußerung
von  Theilen  eines  Geschäftsantheils  an  andere  Gesellschafter,  sowie  für  die
Theilung  von  Geschäftsantheilen  verstorbener  Gesellschafter  unter  deren  Erben
eine  Genehmigung  der  Gesellschaft  nicht  erforderlich  ist.  ·

Die  Bestimmungen  im  F.  5  Absatz  1  und  3  über  den  Betrag  der  Stammeinlagen
  finden  bei  der  Theilung  von  Geschäftsantheilen  entsprechende  Anwendung.

Eine  gleichzeitige  Uebertragung  mehrerer  Theile  von  Geschäftsantheilen  eines
Gesellschafters  an  denselben  Erwerber  ist  unzulässig.
        <pb n="492" />
        —  482  —

Außer  dem  Falle  der  Veräußerung  und  Vererbung  findet  eine  Theilung
von  Geschäftsantheilen  nicht  statt.  Sie  kann  im  Gesellschaftsvertrage  auch  für
diese  Fälle  ausgeschlossen  werden.

C.  18.

Steht  ein  Geschäftsantheil  mehreren  Mitberechtigten  ungetheilt  zu,  so  können
sie  die  Rechte  aus  demselben  nur  gemeinschaftlich  ausüben.

Für  die  auf  den  Geschäfisantheil  zu  bewirkenden  Leistungen  haften  sie  der
Gesellschaft  solidarisch.

Rechtshandlungen,  welche  die  Gesellschaft  gegenüber  dem  Inhaber  des
Antheils  vorzunehmen  hat,  sind,  sofern  nicht  ein  gemeinsamer  Vertreter  der
Mitberechtigten  vorhanden  ist,  wirksam,  wenn  sie  auch  nur  gegenüber  einem
Mitberechtigten  vorgenommen  werden.  Gegenüber  mehreren  Erben  eines  Gesell—
schafters  findet  diese  Bestimmung  nur  in  Bezug  auf  Rechtshandlungen  Anwendung,
welche  nach  Ablauf  eines  Monats  seit  dem  Anfalle  der  Erbschaft  vorgenommen
werden.

S.  19.

Die  Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen  sind  nach  Verhältniß  der  letzteren

u  leisten.
Die  Stammeinlagen  können  den  Gesellschaftern  außer  dem  Falle  einer
Herabsetzung  des  Stammkapitals  weder  erlassen  noch  gestundet  werden.  Eine
Aufrechnung  können  die  Gesellschafter  nicht  geltend  machen;  ebensowenig  findet
an  dem  Gegenstande  einer  nicht  in  Geld  zu  leistenden  Einlage  wegen  Forderungen,
welche  sich  nicht  auf  den  Gegenstand  beziehen,  ein  Zurückbehaltungsrecht  statt.

Eine  Leistung  auf  die  Stammeinlage,  welche  nicht  in  Geld  besteht  oder
welche  durch  Aufrechnung  einer  für  die  Ueberlassung  von  Vermögensgegenständen
zu  gewährenden  Vergütung  bewirkt  wird,  befreit  den  Gesellschafter  von  seiner
Verpflichtung  nur,  soweit  sie  in  Ausführung  einer  nach  F.  5  Absatz  4  getroffenen
Bestimmung  erfolgt.

g.  20.

Ein  Gesellschafter,  welcher  den  auf  die  Stammeinlage  eingeforderten  Betrag
nicht  zur  rechten  Zeit  einzahlt,  ist  zur  Entrichtung  von  Verzugszinsen  von  Rechts—
wegen  verpflichtet.

Im  Gesellschaftsvertrage  können  für  den  Fall  der  verzögerten  Einzahlung
Konventionalstrafen  ohne  Rücksicht  auf  die  sonst  stattfindenden  gesetzlichen  Einschränkungen
  festgesetzt  werden.

§  21.

Im  Falle  verzögerter  Einzahlung  kann  an  den  säumigen  Gesellschafter
eine  erneute  Aufforderung  zur  Zahlung  binnen  einer  zu  bestimmenden  Nachfrist
unter  Androhung  seines  Ausschlusses  mit  dem  Geschäftsantheil,  auf  welchen  die
Zahlung  zu  erfolgen  hat,  erlassen  werden.  Die  Aufforderung  erfolgt  mittelst
eingeschriebenen  Briefes.  Die  Nachfrist  muß  mindestens  einen  Monat  betragen.
        <pb n="493" />
        —  483  —

Nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  ist  der  säumige  Gesellschafter  seines
Geschäftsantheils  und  der  geleisteten  Theilzahlungen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft
verlustig  zu  erklären.  Die  Erklärung  erfolgt  mittelst  eingeschriebenen  Briefes.

Wegen  des  Ausfalls,  welchen  die  Gesellschaft  an  dem  rückständigen  Betrage
oder  den  später  auf  den  Geschäftsantheil  eingeforderten  Beträgen  der  Stammeinlage
  erleidet,  bleibt  ihr  der  ausgeschlossene  Gesellschafter  verhaftet.

9.  22.

Wegen  des  von  dem  ausgeschlossenen  Gesellschafter  nicht  bezahlten  Betrages
der  Stammeinlage  ist  der  Gesellschaft  der  letzte  und  jeder  frühere,  bei  der  Gesellschaft
  angemeldete  Rechtsvorgänger  des  Ausgeschlossenen  verhaftet.

Ein  früherer  Rechtsvorgänger  haftet  nur,  soweit  die  Zahlung  von  dessen
Rechtsnachfolger  nicht  zu  erlangen  ist;  dies  ist  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils
anzunehmen,  wenn  der  letztere  die  Zahlung  nicht  bis  zum  Ablauf  eines  Monats
geleistet  hat,  nachdem  an  ihn  die  Zahlungsaufforderung  und  an  den  Rechtsvorgänger
  die  Benachrichtigung  von  derselben  erfolgt  ist.

ie  Haftpflicht  des  Rechtsvorgängers  ist  auf  die  innerhalb  der  Frist  von
fünf  Jahren  auf  die  Stammeinlage  eingeforderten  Einzahlungen  beschränkt.  Die
Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Uebergang  des  Geschäftsantheils
auf  den  Rechtsnachfolger  ordnungsmäßig  angemeldet  ist.

Der  Rechtsvorgänger  erwirbt  gegen  Zahlung  des  rückständigen  Betrages
den  Geschäftsantheil  des  ausgeschlossenen  Gesellschafters.

g.  23.

Ist  die  Zahlung  des  rückständigen  Betrages  von  Rechtsvorgängern  nicht
zu  erlangen,  so  kann  die  Gesellschaft  den  Geschäftsantheil  durch  einen  Makler
oder  zur  Vornahme  von  Versteigerungen  befugten  Beamten  öffentlich  verkaufen
lassen.  Eine  andere  Art  des  Verkaufs  ist  nur  mit  Zustimmung  des  ausgeschlossenen
Gesellschafters  zulässig.

g.  24.

Soweit  eine  Stammeinlage  weder  von  den  Zahlungspflichtigen  eingezogen,
noch  durch  Verkauf  des  Geschäftsantheils  gedeckt  werden  kann,  haben  die  übrigen
Gesellschafter  den  Fehlbetrag  nach  Verhältniß  ihrer  Geschäftsantheile  aufzubringen.
Beiträge,  welche  von  einzelnen  Gesellschaftern  nicht  zu  erlangen  sind,  werden  nach
dem  bezeichneten  Verhältniß  auf  die  übrigen  vertheilt.

g.  25.
Von  den  in  den  88.  21  bis  24  bezeichneten  Rechtsfolgen  können  die  Gesellschafter
  nicht  befreit  werden.
S.  26.
Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Gesellschafter  über
den  Betrag  der  Stammeinlagen  hinaus  die  Einforderung  von  weiteren  Einzahlungen
  (Nachschüssen)  beschließen  können.
        <pb n="494" />
        —  484  —

Die  Einzahlung  der  Nachschüsse  hat  nach  Verhältniß  der  Geschäftsantheile
zu  erfolgen.

Die  Nachschußpflicht  kann  im  Gesellschaftsvertrage  auf  einen  bestimmten,
nach  Verhältniß  der  Geschäftsantheile  festzusetzenden  Betrag  beschränkt  werden.

K.  27.

Ist  die  Nachschußpflicht  nicht  auf  einen  bestimmten  Betrag  beschränkt,  so
hat  jeder  Gesellschafter,  falls  er  die  Stammeinlage  vollständig  eingezahlt  hat,
das  Recht,  sich  von  der  Zahlung  des  auf  den  Geschäftsantheil  eingeforderten
Nachschusses  dadurch  zu  befreien,  daß  er  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Aufforderung
  zur  Einzahlung  den  Geschäftsantheil  der  Gesellschaft  zur  Befriedigung
aus  demselben  zur  Verfügung  stellt.  Ebenso  kann  die  Gesellschaft,  wenn  der
Gesellschafter  binnen  der  angegebenen  Frist  weder  von  der  bezeichneten  Befugniß
Gebrauch  macht,  noch  die  Einzahlung  leistet,  demselben  mittelst  eingeschriebenen
Briefes  erklären,  daß  sie  den  Geschäftsantheil  als  zur  Verfügung  gestellt  betrachte.

Die  Gesellschaft  hat  den  Geschäftsantheil  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Erklärung  des  Gesellschafters  oder  der  Gesellschaft  durch  einen  Makler  oder  einen
zur  Vornahme  von  Versteigerungen  befugten  Beamten  öffentlich  verkaufen  zu
lassen.  Eine  andere  Art  des  Verkaufs  ist  nur  mit  Zustimmung  des  Gesellschafters
zulässig.  Ein  nach  Deckung  der  Verkaufskosten  und  des  rückständigen  Nachschusses
verbleibender  Ueberschuß  gebührt  dem  Gesellschafter.

Ist  die  Befriedigung  der  Gesellschaft  durch  den  Verkauf  nicht  zu  erlangen,
so  fällt  der  Geschäftsantheil  der  Gesellschaft  zu.  Dieselbe  ist  befugt,  den  Antheil
für  eigene  Rechnung  zu  veräußern.  ,

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  die  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen
  auf  den  Fall  beschränkt  werden,  daß  die  auf  den  Geschäftsantheil
eingeforderten  Nachschüsse  einen  bestimmten  Betrag  überschreiten.

.  28.

Ist  die  Nachschußpflicht  auf  einen  bestimmten  Betrag  beschränkt,  so  finden,
wenn  im  Gesellschaftsvertrage  nicht  ein  Anderes  festgesetzt  ist,  im  Falle  verzögerter
Einzahlung  von  Nachschüssen  die  auf  die  Einzahlung  der  Stammeinlagen  bezüglichen
  Vorschriften  der  §#  21  bis  23  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche
gilt  im  Falle  des  §.  27  Absatz  4  auch  bei  unbeschränkter  Nachschußpflicht,  soweit
die  Nachschüsse  den  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzten  Betrag  nicht  überschreiten.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Einforderung  von
Nachschüssen,  auf  deren  Zahlung.  die  Vorschriften  der  §§.  21  bis  23  Anwendung
finden,  schon  vor  vollständiger  Einforderung  der  Stammeinlagen  zulässig  ist.

 

g.  29.
Ddiie  Gesellschafter  haben  Anspruch  auf  den  nach  der  jährlichen  Bilanz  sich
ergebenden  Reingewinn)  soweit  nicht  im  Gesellschaftsrertrage  ein  Anderes  bestimmt
  ist.
        <pb n="495" />
        —  485  —

Die  Vertheilung  erfolgt  nach  Verhältniß  der  Geschäftsantheile.  Im  Gesellschaftsvertrage
  kann  ein  anderer  Maßstab  der  Vertheilung  festgesetzt  werden.

K.  30.

Das  zur  Erhaltung  des  Stammkapitals  erforderliche  Vermögen  der  Gesellschaft
  darf  an  die  Gesellschafter  nicht  ausgezahlt  werden.

Eingezahlte  Nachschüsse  können,  soweit  sie  nicht  zur  Deckung  eines  Verlustes
  am  Stammkapital  erforderlich  sind,  an  die  Gesellschafter  zurückgezahlt
werden.  Die  Zurückzahlung  darf  nicht  vor  Ablauf  von  drei  Monaten  erfolgen,
nachdem  der  Rückzahlungsbeschluß  durch  die  im  Gesellschaftsvertrage  für  die  Bekanntmachungen
  der  Gesellschaft  bestimmten  öffentlichen  Blätter  und  in  Ermangelung
solcher  durch  die  für  die  Bekanntmachungen  aus  dem  Handelsregister  bestimmten
öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht  ist.  Im  Falle  des  F.  28  Absatz  2  ist  die
Zurückzahlung  von  Nachschüssen  vor  der  Volleinzahlung  des  Stammkapitals
unzulässig.  Zurückgezahlte  Nachschüsse  gelten  als  nicht  eingezogen.

g.  31.

Zahlungen,  welche  den  Vorschriften  des  F.  30  zuwider  geleistet  sind,  müssen
der  Gesellschaft  erstattet  werden.

War  der  Empfänger  in  gutem  Glauben,  so  kann  die  Erstattung  nur
insoweit  verlangt  werden,  als  sie  zur  Befriedigung  der  Gesellschaftsgläubiger
erforderlich  ist.

Ist  die  Erstattung  von  dem  Empfänger  nicht  zu  erlangen,  so  haften  für
den  zu  erstattenden  Betrag,  soweit  er  zur  Befeiedigung  der  Eeselschaftsgläubiger
erforderlich  ist,  die  übrigen  Gesellschafter  nach  Verhältniß  ihrer  Geschäftsantheile.
Beiträge,  welche  von  einzelnen  Gesellschaftern  nicht  zu  erlangen  sind,  werden
nach  dem  bezeichneten  Verhältniß  auf  die  übrigen  vertheilt.

Zahlungen,  welche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  leisten
sind,  können  den  Verpflichteten  nicht  erlassen  werden.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  verjähren  in  fünf  Jahren;)  die  Verjährung
beginnt  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  die  Zahlung,  deren  Erstattung
beansprucht  wird,  geleistet  ist.  Fällt  dem  Verpflichteten  eine  bösliche  Handlungsweise
  zur  Last,  so  findet  die  Bestimmung  keine  Anwendung.

Für  die  in  den  Fällen  des  Absatz  3  geleistete  Erstattung  emer  Zahlung
sind  den  Gesellschaftern  die  Geschäftsführer,  welchen  in  Betreff  der  geleisteten
Zahlung  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  solidarisch  zum  Ersatze  verpflichtet.

g.  32.

Liegt  die  im  F.  31  Absatz  1  bezeichnete  Voraussetzung  nicht  vor,  so  sind

die  Gesellschafter  in  keinem  Falle  verpflichtet,  Beträge,  welche  sie  in  gutem  Glauben
als  Gewinnantheile  bezogen  haben,  zurückzuzahlen.

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  76
        <pb n="496" />
        —  4186  —

K.  33.
Die  Gesellschaft  darf  eigene  Geschäftsantheile,  auf  welche  die  Stammeinlage
noch  nicht  vollständig  eingezahlt  ist,  nicht  erwerben.
Sie  soll  auch  eigene  Geschäftsantheile,  auf  welche  die  Stammeinlage  vollständig
  eingezahlt  ist,  nicht  erwerben,  sofern  nicht  der  Erwerb  aus  dem  über  den
Betrag  des  Stammkapitals  hinaus  vorhandenen  Vermögen  geschehen  kann.

K.  34.

Die  Einziehung  (Amortisation)  von  Geschäftsantheilen  darf  nur  erfolgen,
soweit  sie  im  Gesellschaftsvertrage  zugelassen  ist.

Ohne  die  Zustimmung  des  Antheilsberechtigten  findet  die  Einziehung  nur
statt,  wenn  die  Voraussetzungen  derselben  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der
Berechtigte  den  Geschäftsantheil  erworben  hat,  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt
waren.

Die  Bestimmung  im  §.  30  Absatz  1  bleibt  unberührt.

Dritter  Abschnitt.
Vertretung  und  Geschäftsführung.

g.  35.
Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Geschäftsführer  gerichtlich  und  außergerichtlich
  vertreten.  ·

Dieselben  haben  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Form
ihre  Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Gesellschaft  zu  zeichnen.  Ist
nichts  darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche
Geschäftsführer  erfolgen.  Ist  der  Gesellschaft  gegenüber  eine  Willenserklärung
abzugeben,  so  genügt  es,  wenn  dieselbe  an  einen  der  Geschäftsführer  erfolgt.
Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma
der  Gesellschaft  ihre  Namensunterschrift  beifügen.

g.  36.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  in  ihrem  Namen  von  den  Geschäftsführern
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet;  es  ist  gleichgültig,  ob
das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Gesellschaft  vorgenommen  worden  ist,
oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Betheiligten  für
die  Gesellschaft  vorgenommen  werden  sollte.

K.  37.

Die  Geschäftsführer  sind  der  Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen
  einzuhalten,  welche  für  den  Umfang  ihrer  Befugniß,  die  Gesellschaft
        <pb n="497" />
        —  487  —

vertreten,  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder,  soweit  dieser  nicht  ein  Anderes
estimmt,  durch  die  Beschlüsse  der  Gesellschafter  festgesetzt  sind.

Gegen  dritte  Personen  hat  eine  Beschränkung  der  Befugniß  der  Geschäftsführer,
  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere
  für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäfte  oder
Arten  von  Geschäften  erstrecken  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für
eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll,  oder  daß  die  Zustimmung
der  Gesellschafter  oder  eines  Organs  der  Gesellschaft  für  einzelne  Geschäfte  erfordert

  ist.
F.  38.

Die  Bestellung  der  Geschäftsführer  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet
der  Entschädigungsansprüche  aus  bestehenden  Verträgen.

Im  Eesellshaftsvernage  kann  die  Zulässigkeit  des  Widerrufs  auf  den  Fall
beschränkt  werden,  daß  wichtige  Gründe  denselben  nothwendig  machen.  Als
solche  Gründe  sind  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur
ordnungsmäßigen  Geschäftsführung  anzusehen.

1  E  F.  39.

Jede  Aenderung  in  den  Personen  der  Geschäftsführer,  sowie  die  erneute
Bestellung  oder  die  Beendigung  der  Vollmacht  eines  Geschäftsführers  muß  ohne
Verzug  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.  Die  Legitimation
  der  angemeldeten  Geschäftsführer  ist  beizufügen.

Zugleich  haben  neu  bestellte  Geschäftsführer  ihre  Unterschrift  vor  dem
Gericht  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

S.  40.

Eine  Aenderung  in  den  Personen  der  Geschäftsführer,  eine  Beendigung
der  Vollmacht  eines  Geschäftsführers,  sowie  eine  Aenderung  des  Gesellschaftsvertrages
  rücksichtlich  der  Form  für  Willenserklärungen  der  Esschäfteführrr  kann,
solange  sie  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  öffentlich  bekannt  gemacht
ist,  einem  Dritten  von  der  Gesellschaft  nur  entgegengesetzt  werden,  wenn  letztere
beweist,  daß  der  Dritte  beim  Abschlusse  des  Geschäfts  von  der  Aenderung  oder
Beendigung  Kenntniß  hatte.  «

Nach  geschehener  Eintragung  und  Bekanntmachung  muß  der  Dritte,  sofern
nicht  durch  die  Umstände  die  Annahme  begründet  wird,  daß  er  beim  Abschlusse
des  Geschäfts  die  Aenderung  oder  Beendigung  weder  gekannt  habe,  noch  habe
kennen  müssen,  dieselbe  gegen  sich  gelten  lassen.

S.  41.

Alljährlich  im  Monat  Januar  haben  die  Geschäftsfuͤhrer  eine  von  ihnen
unterschriebene  Liste  der  Gesellschafter,  aus  welcher  Name,  Vorname,  Stand  und
Wohnort  der  letzteren  sowie  ihre  Stammeinlagen  zu  entnehmen  sind,  zum
Handelsregister  einzureichen.  Sind  seit  Einreichung  der  letzten  Liste  Veränderungen

*  .
        <pb n="498" />
        —  488  —

hinsichtlich  der  Person  der  Gesellschafter  und  des  Umfangs  ihrer  Betheiligung
nicht  eingetreten,  so  genügt  die  Einreichung  einer  entsprechenden  Erklärung.
S.  42.

Die  Geschäftsführer  find  verpflichtet,  für  die  ordnungsmäßige  Buchführung

der  Gesellschaft  zu  sorgen.

Sie  müssen  in  den  ersten  drei  Monaten  des  Geschäftsjahres  die  Bilanz  für

das  verflossene  Geschäftsjahr  nebst  einer  Gewinn=  und  Verlustrechnung  aufstellen.

Durch  den  Gesellschaftsvertrag  kann  die  bezeichnete  Frist  bis  auf  sechs

Monate,  bei  Gesellschaften,  deren  Uiternehmen  den  Betrieb  von  Geschäften  in
überseeischen  Gebieten  zum  Gegenstande  hat,  bis  auf  neun  Monate  erstreckt  werden.

Für  Gesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  im  Betriebe

  von  Bankgeschäften  besteht,  ist  die  Bilanz  innerhalb  der  vorbezeichneten
Fristen  in  den  im  F.  30  Absatz  2  bestimmten  öffentlichen  Blättern  durch  die
Geschäftsführer  bekannt  zu  machen.  Die  Bekanntmachung  ist  zum  Handelsregister
  einzureichen.
S.  43.
Für  die  Aufstellung  der  Bilanz  kommen  die  Vorschriften  des  Artikels  31
des  Handelsgesehuch  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:
Anlagen  und  sonstige  Vermögensgegenstände,  welche  nicht  zur  Weiterveräußerung,
  sondern  dauernd  zum  Betriebe  des  Unternehmens  bestimmt
sind,  dürfen  höchstens  zu  dem  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreise
angesetzt  werden;  sie  können  ohne  Rücksicht  auf  einen  geringeren  Werth
zu  diesem  Preise  angesetzt  werden,  sofern  ein  der  Abnutzung  gleichkommender
  Betrag  in  Abzug  oder  ein  derselben  entsprechender  Erneuerungsfonds
  in  Ansatz  gebracht  wird;

2.  die  Kosten  der  Organisation  und  Verwaltung  dürfen  nicht  als  Aktiva
in  die  Bilanz  eingesetzt  werden;

3.  das  Recht  der  Gesellschaft  zur  Einziehung  von  Nachschüssen  der  Gesellschafter
  ist  als  Aktivum  in  die  Bilanz  nur  insoweit  einzustellen,  als
die  Ein  boschucn  bereits  beschlossen  ist  und  den  Gesellschaftern  ein  Recht,
durch  Verweisung  auf  den  Geschäftsantheil  sich  von  der  Zahlung  der
Nachschüsse  zu  befreien,  nicht  zusteht)  den  in  die  Aktiva  der  Bilanz
aufgenommenen  Nachschußansprüchen  muß  ein  gleicher  Kapitalbetrag
in  den  Passiven  gegenübergestellt  werden;

4.  der  Betrag  des  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Stammkapitals  ist
unter  die  Passiva  aufzunehmen.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Betrage
eines  jeden  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  sowie  von  dem  Gesammtbetrage
  der  eingezahlten  Nachschüsse,  soweit  nicht  die  Verwendung  eine
Abschreibung  der  betreffenden  Passivposten  begründet;

5.  der  aus  der  Vergleichung  sämmtlicher  Aktiva  und  Passiva  sich  ergebende
Gewinn  oder  Verlust  muß  am  Schlusse  der  Bilanz  besonders  angegeben
  werden.
        <pb n="499" />
        —  489  —

.  44

Die  Geschäftsführer  haben  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  die
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  anzuwenden.

Geschäftsführer,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Gesellschaft
solidarisch  für  den  entstandenen  Schaden.

Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  den  Bestimmungen  des
#.  30  zuwider  Zahlungen  aus  dem  zur  Erhaltung  des  Stammkapitals  erforderlichen
  Vermögen  der  Gesellschaft  gemacht  oder  den  Bestimmungen  des  F.  33  zuwider
  eigene  Geschäftsantheile  der  Gesellschaft  erworben  worden  sind.  Auf  den
Ersatzanspruch  finden  die  Bestimmungen  im  F9.  9  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.
  Sovweit  der  Ersatz  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  der  Gesellschaft
erforderlich  ist,  wird  die  Verpflichtung  der  Geschäftsführer  dadurch  nicht  aufgehoben,
  daß  dieselben  in  Befolgung  eines  Beschlusses  der  Gesellschafter  gehandelt
  haben.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in

fünf  Jahren.
S.  45.
Die  fir  die  Geschäftsführer  gegebenen  Vorschriften  gelten  a#ch  für  Stellvertreter
  von  Geschäftsführern.
.  46.

Die  Rechte,  welche  den  Gesellschaftern  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Geschäfte  zustehen,  sowie  die
Ausübung  derselben  bestimmen  sich,  soweit  nicht  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,
  nach  dem  Gesellschaftsvertrage.

In  Ermangelung  besonderer  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  finden
die  Vorschriften  der  §9.  47  bis  52  Anwendung.

S.  47.
Der  Bestimmung  der  Gesellschafter  unterliegen:
1.  die  Feststellung  der  Jahresbilanz  und  die  Vertheilung  des  aus  derselben
sich  ergebenden  Reingewinns;
die  Einforderung  von  Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen;
die  Rückzahlung  von  Nachschüssen;
die  Theilung  sowie  die  Einziehung  von  Geschäftsantheilen;
die  Bestellung  und  die  Abberufung  von  Geschäftsführern  sowie  die
Entlastung  derselben;
6.  die  Maßregeln  zur  Prüfung  und  Ueberwachung  der  Geschäftsführung;
die  Bestellung  von  Prokuristen  und  von  Handlungsbevollmächtigten
zum  gesammten  Geschäftsbetriebe;

%
        <pb n="500" />
        —  490  —

8.  die  Geltendmachung  von  Ersatzansprüchen,  welche  der  Gesellschaft  aus
der  Gründung  oder  Geschäftsführung  gegen  Geschäftsführer  oder  Ge—
sellschafter  zustehen,  sowie  die  Vertretung  der  Gesellschaft  in  Prozessen,
welche  sie  gegen  die  Geschäftsführer  zu  führen  hat.

G.  48.

Die  von  den  Gesellschaftern  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  z
treffenden  Bestimmungen  erfolgen  durch  Beschlußfassung  nach  der  Mehrheit  der
abgegebenen  Stimmen.  ·

Jede  hundert  Mark  eines  Geschäftsantheils  gewähren  eine  Stimme.

Vollmachten  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  schriftlichen  Form.

Ein  Gesellschafter,  welcher  durch  die  Beschlußfassung  entlastet  oder  von
einer  Verbindlichkeit  befreit  werden  soll,  hat  hierbei  kein  Stimmrecht  und  darf  ein
solches  auch  nicht  für  andere  ausüben.  Dasselbe  gilt  von  einer  Beschlußfassung,
welche  die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  oder  die  Einleitung  oder  Erledigung
eines  Rechtsstreites  gegenüber  einem  Gesellschafter  betrifft.

K.  49.

Die  Beschlüsse  der  Gesellschafter  werden  in  Versammlungen  gefaßt.

Der  Abhaltung  einer  Versammlung  bedarf  es  nicht,  wenn  sämmtliche
Gesellschafter  schriftlich  mit  der  zu  treffenden  Bestimmung  oder  mit  der  schriftlichen
  Abgabe  der  Stimmen  sich  einverstanden  erklären.

§.  50.

Die  Versammlung  der  Gesellschafter  wird  durch  die  Geschäftsführer  berufen.

Sie  ist  außer  den  ausdrücklich  bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  es  im
Interesse  der  Gesellschaft  erforderlich  erscheint.

Insbesondere  muß  die  Versammlung  unverzüglich  berufen  werden,  wenn
aus  der  Jahresbilanz  oder  aus  einer  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  aufgestellten
Bilanz  sich  ergiebt,  daß  die  Hälfte  des  Stammkapitals  verloren  ist.

G.  51.

Gesellschafter,  deren  Geschäftsantheile  zusammen  mindestens  dem  zehnten
Theile  des  Stammkapitals  entsprechen,  sind  berechtigt,  unter  Angabe  des  Zwecks
und  der  Gründe  die  Berufung  der  Versammlung  zu  verlangen.

In  gleicher  Weise  haben  die  Gesellschafter  das  Recht  zu  verlangen,  daß
Gegenstände  zur  Beschlußfassung  der  Versammmlung  angekündigt  werden.
Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen  oder  sind  Personen,  an  welche
dasselbe  zu  richten  wäre,  nicht  vorhanden,  so  können  die  um  Absatz  1  bezeichneten
Gesellschafter  unter  Mittheilung  des  Sachverhältnisses  die  Berufung  oder  Ankündigung
  selbst  bewirken.  Die  Versammlung  beschließt,  ob  die  entstandenen

Kosten  von  der  Gesellschaft  zu  tragen  sind.
        <pb n="501" />
        —  491  —

d.  52.  »..

Die  Berufung  der  Versammlung  erfolgt  durch  Einladung  der  Gesell—
schafter  mittelst  eingeschriebener  Briefe.  Sie  ist  mit  einer  Frist  von  mindestens
einer  Woche  zu  bewirken.

Der  Zweck  der  Versammlung  soll  jederzeit  bei  der  Berufung  angekündigt
werden.
Ist  die  Versammlung  nicht  ordnungsmäßig  berufen,  so  können  Beschlüsse
nur  gefaßt  werden,  wenn  sämmtliche  Gesellschafter  anwesend  sind.
Das  Gleiche  gilt  in  -  auf  Beschlüsse  über  Gegenstände,  welche  nicht
wenigstens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  in  der  für  die  Berufung  vorgeschriebenen
  Weise  angekündigt  worden  sind.

G.  53.

Ist  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  ein  Aufsichtsrath  zu  bestellen,  so  finden
auf  denselben,  soweit  nicht  im  Gesellschaftsvertrage  ein  Anderes  bestimmt  ist,  die
für  den  Aufsichtsrath  einer  Aktiengesellschaft  nach  den  Artikeln  224  bis  226
Absatz  1  des  Handelsgesetzbuchs  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Schadensersatzansprüche  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  wegen
Verletzung  ihrer  Obliegenheiten  verjähren  in  fünf  Jahren.

Vierter  Abschnitt.
Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrages.

G.  54.

Eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  kann  nur  durch  Beschluß  der
Gesellschafter  erfolgen.

Der  Beschluß  muß  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  werden,  derselbe
bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  abgegebenen  Stimmen.  Der
Gesellschaftsvertrag  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.

Eine  Vermehrung  der  den  Gesellschaftern  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
obliegenden  Leistungen  kann  nur  mit  Zustimmung  sämmtlicher  betheiligter
Gesellschafter  beschlossen  werden.  ·

§.55.

Der  Beschluß,  welcher  eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  zum
Gegenstande  hat,  muß  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.
Die  Veröffentlichung  der  Eintragung  findet  nur  insoweit  statt,  als  die  Abänderung
  eine  der  im  F.  10  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Bestimmungen  zum  Gegenstande
  hat.  ...»,  «·,  ·

Die  Abänderung  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  sie  in  das  Handelsregister
  eingetragen  ist.
        <pb n="502" />
        —  492  —

.  56.

Wird  eine  Erhöhung  des  Stammkapitals  beschlossen,  so  bedarf  es  zur
Uebernahme  jeder  auf  das  erhöhte  Kapital  zu  leistenden  Stammeinlage  einer
gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  oder  beglaubigten  Erklärung  des  Uebernehmers.


Zur  Uebernahme  einer  Stammeinlage  können  von  der  Gesellschaft  die
bisherigen  Gesellschafter  oder  andere  Personen,  welche  durch  die  Uebernahme
ihren  Beitritt  zu  der  Gesellschaft  erklären,  zugelassen  verden.  Im  letzteren  Falle
sind  außer  dem  Betrage  der  Stammeinlage  auch  sonstige  Leistungen,  zu  welchen
der  Beitretende  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  verpflichtet  sein  soll,  in  der  im
Absatz  1  bezeichneten  Urkunde  ersichtlich  zu  machen.  ·  ;

Wird  von  einem  der  Gesellschaft  bereits  angehörenden  Gesellschafter  eine
Stammeinlage  auf  das  erhöhte  Kapital  übernommen,  so  erwirbt  derselbe  einen
weiteren  Geschäftsantheil.

Die  Bestimmungen  im  8.  5  Absatz  1  und  3  über  den  Betrag  der  Stamm—
einlagen  sowie  die  Bestimmung  im  F§.#5  Absatz  2  über  die  Unzulässigkeit  der
Uebernahme  mehrerer  Stammeinlagen  finden  auch  hinsichtlich  der  auf  das
erhöhte  Kapital  zu  leistenden  Stammeinlagen  Anwendung.  «

§.57.

Soll  auf  das  erhöhte  Stammkapital  eine  Einlage  gemacht  werden,  welche
nicht  in  Geld  zu  leisten  ist,  oder  soll  eine  Vergütung  für  Vermögensgegenstände,
welche  die  Gesellschaft  übernimmt,  auf  eine  Einlage  angerechnet  werden,  so  muß
die  Person  desjenigen,  welcher  die  Einlage  zu  leisten  oder  die  Vermögensgegenstände
  zu  überlassen  hat,  sowie  der  Gegenstand  der  Einlage  oder  Ueberlassung
und  der  Geldwerth,  für  welchen  die  Einlage  angenommen  wird,  oder  die  für
den  überlassenen  Gegenstand  zu  gewährende  Vergütung  in  dem  Beschlusse  auf
Erhöhung  des  Stammkapitals  festgesetzt  und  in  der  im  F.  56  Absatz  1  bezeichneten
  Erklärung  angegeben  werden.

Die  Bestimmung  im  F§.  19  Absatz  3  findet  entsprechende  Anwendung.

G.  58.
Die  beschlossene  Erhöhung  des  Stammkapitals  ist  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  anzumelden,  nachdem  das  erhöhte  Kapital  durch  Uebernahme  von

Stammeinlagen  gedeckt  ist.
Die  Bestimmung  im  IF.  7  Absatz  2  über  die  vor  der  Anmeldung  des

Gesellschaftsvertrages  zu  leistende  Einzahlung,  sowie  die  Bestimmung  im  §.  8
Absatz  2  über  die  in  der  Anmeldung  abzugebende  Versicherung  finden  entsprechende
Anwendung.
Der  Anmeldung  sind  beizufügen:
1.  die  im  F.  56  Absatz  1  bezeichneten  Erklärungen  oder  eine  beglaubigte
Abschrift  derselben;
        <pb n="503" />
        2.

—  403  —

eine  von  den  Anmeldenden  unterschriebene  Liste  der  Personen,  welche
die  neuen  Stammeinlagen  übernommen  haben;  aus  der  Liste  muß  der
Betrag  der  von  jedem  übernommenen  Einlage  ersichtlich  sein.

In  Bezug  auf  die  Verantwortlichkeit  der  Anmeldenden  für  die  Richtigkeit
ihrer  Angaben  finden  die  Bestimmungen  im  F§.  9  entsprechende  Anwendung.

G.  59.

Eine  Herabsetzung  des  Stammkapitals  kann  nur  unter  Beobachtung  der
nachstehenden  Bestimmungen  erfolgen:

1.

1

der  Beschluß  auf  Herabsetzung  des  Stammkapitals  muß  von  den
Geschäftsführern  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die  im  F.  30  Absatz
  2  bezeichneten  Blätter  bekannt  gemacht  werden;  in  diesen  Bekanntmachungen
  sind  zugleich  die  Gläubiger  der  Gesellschaft  aufzufordern,
sich  bei  derselben  zu  melden;  die  aus  den  Handelsbüchern  der  Gesellschaft
  ersichtlichen  oder  in  anderer  Weise  bekannten  Gläubiger  sind
durch  besondere  Mittheilung  zur  Anmeldung  aufzufordern;

die  Gläubiger,  welche  sich  bei  der  Gesellschaft  melden  und  der  Herabsetzung
  nicht  zustimmen,  sind  wegen  der  erhobenen  Ansprüche  zu  befriedigen
  oder  sicherzustellen;

die  Anmeldung  des  Herabsetzungsbeschlusses  zur  Eintragung  in  das

Handelsregister  erfolgt  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Tage,
an  welchem  die  Aufforderung  der  Gläubiger  in  den  öffentlichen  Blättern
zum  dritten  Male  stattgefunden  hat;

mit  der  Anmeldung  sind  die  Bekanntmachungen  des  Beschlusses  einzureichen)
  zugleich  haben  die  Geschäftsführer  die  Versicherung  abzugeben,
daß  die  Gläubiger,  welche  sich  bei  der  Gesellschaft  gemeldet  und  der
Herabsetzung  nicht  zugestimmt  haben,  befriedigt  oder  sichergestellt  sind.

Die  Bestimmung  im  F§.  5  Absatz  1  über  den  Mindestbetrag  des  Stammkapitals
  bleibt  unberührt.  Erfolgt  die  Herabsetzung  zum  Qweck  der  Zurückzahlung
von  Stammeinlagen  oder  zum  Zweck  des  Erlasses  der  auf  diese  geschuldeten  Einzahlungen,
  so  darf  der  verbleibende  Betrag  der  Stammeinlagen  nicht  unter  den
im  F.  5  Absatz  1  und  3  bezeichneten  Betrag  herabgehen.

Fünfter  Abschnitt.
Auflösung  und  Liquidation.
g.  60.

Die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  wird  aufgelöst:

1.
2.

durch  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeit;

durch  Beschluß  der  Gesellschafter;  derselbe  bedarf,  sofern  im  Gesellschaftsvertrage
  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  einer  Mehrheit  von  drei
Viertheilen  der  abgegebenen  Stimmen)

Reichs=  Gesetzbl.  1892.  77
        <pb n="504" />
        —  494  —

3.  durch  gerichtliches  Urtheil  oder  durch  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichts
  oder  der  Verwaltungsbehörde  in  den  Fällen  der  S#.  61  und  62;

4.  durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens.
Im  Gesellschaftsvertrage  können  weitere  Auflösungsgründe  festgesetzt  werden.

G.  61.

Die  Gesellschaft  kann  durch  gerichtliches  Urtheil  aufgelöst  werden,  wenn  die
Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  unmöglich  wird,  oder  wenn  andere,  in  den
Verhältnissen  der  Gesellschaft  liegende,  wichtige  Gründe  für  die  Auflösung  vorhanden
  sind.

Die  Auflösungsklage  ist  gegen  die  Gesellschaft  zu  richten.  Sie  kann  nur
von  Gesellschaftern  erhoben  werden,  deren  Geschäftsantheile  zusammen  mindestens
dem  zehnten  Theile  des  Stammkapitals  entsprechen.  -

«  Für  die  Klage  ist  das  Landgericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirk
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

S.  62.

Wenn  eine  Gesellschaft  das  Gemeinwohl  dadurch  gefährdet,  daß  die  Gesellschafter
  gesetzwidrige  Beschlüsse  fassen  oder  gesetzwidrige  Handlungen  der  Geschäftsführer
  wissentlich  geschehen  lassen,  so  kann  sie  aufgelöst  werden,  ohne  daß
deshalb  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  stattfindet.

Das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden  richtet  sich  nach  den
für  streitige  Verwaltungssachen  landesgesetzlich  geltenden  Vorschriften.  Wo  ein
Verwaltungsstreitverfahren  nicht  besteht,  kann  die  Auflösung  nur  durch  gerichtliches
  Erkenntniß  auf  Betreiben  der  höheren  Verwaltungsbehörde  erfolgen.  Ausschließlich
  zuständig  ist  in  diesem  Falle  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft
  ihren  Sitz  hat.

S.  63.

Ueber  das  Vermögen  der  Gesellschaft  findet  das  Konkursverfahren  außer
dem  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  auch  in  dem  Falle  der  Ueberschuldung  statt.

Die  auf  das  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  einer  Aktiengesellschaft
bezüglichen  Vorschriften  im  F.  193  Absatz  2,  §.  194  der  Konkursordnung  finden
auf  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  entsprechende  Anwendung.

»  S.  64.

Die  Geschäftsführer  haben  die  Eröffmung  des  Konkursverfahrens  zu  beantragen,
  sobald  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft  eintritt  oder  aus  der
Jahresbilanz  oder  aus  einer  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  aufgestellten  Bilanz
Ueberschuldung  sich  ergiebt.  1

Die  Geschäftsführer  sind  der  Gesellschaft  zum  Ersatze  aller  nach  diesem
Zeitpunkt  geleisteten  Qahlungen  verpflichtet.  Auf  den  Ersatzanspruch  finden  die
Bestimmungen  im  F.  44  Absatz  3  und  4  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="505" />
        Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ist  von  Amtswegen  in  das  Handelsregister
  einzutragen.  Eine  Veröffentlichung  der  Eintragung  findet  nicht  statt.

..  65.

Außer  dem  Falle  des  Konkursverfahrens  ist  die  Auflösung  der  Gesellschaft
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
-  Sie  muß  außerdem  von  den  Geschäftsführern  zu  drei  verschiedenen  Malen
durch  die  im  8.  30  Absatz  2  bezeichneten  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht
werden.  Durch  die  Bekanntmachung  sind  zugleich  die  Gläubiger  der  Gesellschaft
aufzufordern,  sich  bei  derselben  zu  melden.  Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere
  Mittheilung  zur  Anmeldung  aufzufordern.

g.  66.

In  den  Fällen  der  Auflösung  außer  dem  Falle  des  Konkursverfahrens  erfolgt
  die  Liquidation  durch  die  Geschäftsführer,  wenn  nicht  dieselbe  durch  den
Gesellschaftsvertrag  oder  durch  Beschluß  der  Gesellschafter  anderen  Personen  übertragen
  wird.  «

Auf  Antrag  von  Gesellschaftern,  deren  Geschäftsantheile  zusammen  mindestens
dem  zehnten  Theile  des  Stammkapitals  entsprechen,  kann  aus  wichtigen  Gründen
die  Bestellung  von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  (G.  7  Absatz  1)  erfolgen.

Die  Abberufung  von  Liquidatoren  kann  durch  das  Gericht  unter  derselben
Voraussetzung  wie  die  Bestellung  stattfinden.  Liquidatoren,  welche  nicht  vom
Gericht  ernannt  sind,  können  auch  durch  Beschluß  der  Gesellschafter  vor  Ablauf
des  Zeitraums,  für  welchen  sie  bestellt  sind,  abberufen  werden.

K.  67.

Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  die  Geschäftsführer,  jede  Aenderung  in
den  Personen  der  Liquidatoren  sowie  eine  Beendigung  ihrer  Vollmacht  ist  durch
die  Liquidatoren  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Zugleich  haben  die  angemeldeten  Liquidatoren  ihre  Unterschrift  persönlich  vor
dem  Gericht  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Der  Anmeldung  der  gerichtlich  oder  durch  Beschluß  der  Gesellschafter  bestellten
  Liquidatoren  ist  die  Legitimation  derselben  beizufügen.

S.  68.  "
,  Die  Liquidatoren  haben  in  der  bei  ihrer  Bestellung  bestimmten  Form  ihre
Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Gesellschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts
darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Liquidatoren
  erfolgen.  «

Die  Bestimmung  ist  mit  der  Bestellung  der  Liquidatoren  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Zeichnungen  geschehen  in  der  Weise,  daß  die  Liquidatoren  der  bis—
herigen,  nunmehr  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Firma  ihre  Namensunterschrift
  beifügen.

77°
        <pb n="506" />
        —  496  —

G.  69.

Die  Vorschriften  des  §.  40  über  das  Verhältniß  zu  Dritten  finden  bezüglich
  der  Liquidatoren  Anwendung.

S.  70.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen  ungeachtet  der  Auflösung
der  Gesellschaft  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  derselben  und  der  Gesellschafter
die  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Abschnitts  zur  Anwendung,  soweit  sich
aus  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  und  aus  dem  Wesen  der
Liquidation  nicht  ein  Anderes  ergiebt.

Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Gesellschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung  hatte,
bleibt  bis  zur  vollzogenen  Vertheilung  des  Vermögens  bestehen.

C.  71.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen
  der  aufgelösten  Gesellschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben
einzuziehen  und  das  Vermögen  der  Gesellschaft  in  Geld  umzusetzen;  sie  haben
die  Gesellschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Zur  Beendigung
schwebender  Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.

§.  72.

Die  Liquidatoren  haben  die  aus  §S§.  36,  37,  §.  42  Absatz  1,  §F.  44
Absatz  1,  2  und  4,  §.  50  Absatz  1  und  2,  F.  64  sich  ergebenden  Rechte  und
Pflichten  der  Geschäftsführer.

Sie  haben  sofort  bei  Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  in  jedem
Jahre  eine  Bilanz  aufzustellen.

K.  73.

Das  Vermögen  der  Gesellschaft  wird  unter  die  Gesellschafter  nach  Verhältniß
  ihrer  Geschäftsantheile  vertheilt.  Durch  den  Gesellschaftsvertrag  kann  ein
anderes  Verhältniß  für  die  Vertheilung  bestimmt  werden.

S.  74.

Die  Vertheilung  darf  nicht  vor  Tilgung  oder  Sicherstellung  der  Schulden
der  Gesellschaft  und  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Tage  vorgenommen
werden,  an  welchem  die  Aufforderung  an  die  Gläubiger  (I.  65  Absatz  2)  in  den
öffentlichen  Blättern  zum  dritten  Male  erfolgt  ist.

Nicht  erhobene  Schuldbeträge,  sowie  die  Beträge  für  betagte,  schwebende
oder  streitige  Verbindlichkeiten  sind  zu  hinterlegen.

Liquidatoren,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  sind  zum  Ersatze
der  vertheilten  Beträge  solidarisch  verpflichtet.  Auf  den  Ersatzanspruch  finden  die
Bestimmungen  im  F.  44  Absatz  3  und  4  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="507" />
        —  497  —

G.  75.

Nach  Beendigung  der  Liquidation  sind  die  Bücher  und  Schriften  der
Gesellschaft  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren  einem  der  Gesellschafter  oder  einem
Dritten  in  Verwahrung  zu  geben.  Der  Gesellschafter  oder  der  Dritte  wird  in
Ermangelung  einer  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrages  oder  eines  Beschlusses
der  Gesellschafter  durch  das  Gericht  (F.  7  Absatz  1)  bestimmt.

Die  Gesellschafter  und  deren  Rechtsnachfolger  sind  zur  Einsicht  der  Bücher
und  Schriften  berechtigt.  Gläubiger  der  Gesellschaft  können  von  dem  Gericht
(§.  7  Absatz  1)  zur  Einsicht  ermächtigt  werden.

Sechster  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

S.  76.

Die  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Anmeldungen  zum  Handelsregister
sind  durch  sämmtliche  Geschäftsführer  oder  sämmtliche  Liquidatoren  persönlich  zu
bewirken  oder  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Die  in  §#.  39,  41,  §.  42  Absatz  4,  §.  55,  F.  58  Absatz  1  und  Absatz  3  Nr.  2)
§.  59  Absatz  1  Nr.  3,  I#.  65,  67,  F.  68  Absatz  2  vorgeschriebenen  Anmeldungen
und  Einreichungen  müssen  auch  zu  dem  Handelsregister  einer  jeden  Zweigniederlassung
  erfolgen.

Für  den  Eintritt  der  in  I§.  11,  40,  §.  55  Absatz  2,  §.  69  vorgesehenen
Wirkungen  entscheidet  die  Eintragung  in  das  Handelsregister  der  Hauptniederlassung.

  5

Die  Geschäftsführer  und  die  Liquidatoren  sind  von  dem  Gericht  (§.  7
Absatz  1,  §.  12)  zur  Bewirkung  der  in  I§.  12,  39,  41,  §.  42  Absatz  4,  I§.  65,  67,
§.  68  Absatz  2,  §.  76  Absatz  2  vorgeschriebenen  Anmeldungen  und  Einreichungen
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Rücksichtlich  des  Verfahrens  sind  die  Vorschriften  maßgebend,  welche  zur
Erzwingung  der  im  Handelsgesetzbuch  angeordneten  Anmeldungen  zum  Handelsregister
  gelten.

 

S.  78.

Wird  eine  Aktiengesellschaft  zum  Zweck  der  Umwandlung  in  eine  Gesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung  aufgelöst,  so  kann  die  Liquidation  derselben  unterbleiben,
  wenn  hinsichtlich  der  Errichtung  der  neuen  Gesellschaft  den  nachstehenden
Bestimmungen  genügt  wird.

Das  Stammkapital  der  neuen  Gesellschaft  darf  nicht  geringer  sein  als  das
Grundkapital  der  aufgelösten  Gesellschaft.

Den  Aktionären  ist  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  in  sonst  geeigneter
  Weise  Gelegenheit  zu  geben,  mit  dem  auf  ihre  Aktien  entfallenden  Antheil
        <pb n="508" />
        —  498  —

an  dem  Vermögen  der  aufgelösten  Gesellschaft  sich  bei  der  neuen  Gesellschaft  zu
betheiligen.  Die  Aktien  der  sich  betheiligenden  Mitglieder  müssen  mindestens
drei  Viertheile  des  Grundkapitals  der  aufgelösten  Gesellschaft  darstellen.

Der  auf  jede  Aktie  entfallende  Antheil  an  dem  Vermögen  der  aufgelösten
Gesellschaft  wird  auf  Grund  einer  Bilanz  berechnet,  welche  der  Generalversammlung
  der  Aktionäre  zur  Genehmigung  vorzulegen  ist.  Der  Beschluß,  durch
welchen  die  Genehmigung  erfolgt,  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
des  in  der  Generalversammlung  vertretenen  Grundkapitals.

Die  neue  Gesellschaft  muß  spätestens  binnen  einem  Monate  nach  Auflösung
  der  Aktiengesellschaft  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet
werden.  Die  Eintragung  darf  nur  erfolgen,  nachdem  die  Beobachtung  der  vorstehenden
  Bestimmungen  nachgewiesen  ist.

G.  79.

In  dem  Falle  des  F.  78  geht  das  Vermögen  der  aufgelösten  Gesellschaft
einschließlich  ihrer  Schulden  mit  der  Eintragung  der  neuen  Gesellschaft  in  das
Handelsregister  auf  diese  von  Rechtswegen  über.  1

Jeder  Aktionär,  welcher  bei  der  neuen  Gesellschaft  sich  nicht  betheiligt  hat,
kann  von  dieser  die  Auszahlung  eines  seinem  Antheil  an  dem  Vermögen  der
aufgelösten  Gesellschaft  entsprechenden  Betrages  verlangen.

Unverzüglich  nach  der  Eintragung  der  neuen  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
  sind  die  Gläubiger  der  aufgelösten  Gesellschaft  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  Artikels  243  des  Handelsgesetzbuchs  durch  die  Geschäftsführer
der  neuen  Gesellschaft  aufzufordern,  sich  bei  dieser  zu  melden.  Die  Gläubiger,
welche  sich  melden  und  der  Umwandlung  nicht  zustimmen,  sind  zu  befriedigen
oder  sicherzustellen.  Die  Geschäftsführer  sind  den  Gläubigern  der  aufgelösten
Gesellschaft  persönlich  und  solidarisch  für  die  Beobachtung  dieser  Vorschriften
verantwortlich.

 

C.  80.

Mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu

fünftausend  Mark  werden  bestraft:

1.  Geschäftsführer  und  Mitglieder  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  welche  behufs  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das
Handelsregister,  sowie  Geschäftsführer,  welche  behufs  Eintragung  einer
Erhöhung  des  Stammkapitals  in  das  Handelsregister  dem  Gericht
(F.  7  Absatz  1)  hinsichtlich  der  Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen
wissentlich  falsche  Angaben  machen;

2.  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  welche,  um
die  Eintragung  einer  Herabsetzung  des  Stammkapitals  in  das  Handelsregister
  zu  erwirken,  dem  Gericht  (I.  7  Absatz  1)  hinsichtlich  der  Befriedigung
  oder  Sicherstellung  der  Gläubiger  wissentlich  eine  unwahre
Versicherung  abgeben;
        <pb n="509" />
        —  499  —

3.  Geschäftsführer,  Liquidatoren,  sowie  Mitglieder  eines  Aufsichtsraths
oder  ähnlichen  Organs  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,
welche  in  einer  öffentlichen  Mittheilung  die  Vermögenslage  der  Gesell—
schaft  wissentlich  unwahr  darstellen  oder  verschleiern.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geld—

strafe  ein.
G.  81.

Die  Strafvorschriften  der  Fh.  209  bis  211  der  Konkursordnung  finden
gegen  die  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  welche  ihre
Zahlungen  eingestellt  hat  oder  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet
  worden  ist,  Anwendung,  wenn  sie  in  dieser  Eigenschaft  die  mit  Strafe
bedrohten  Handlungen  begangen  haben.

S  82.

Die  Geschäftsführer  oder  Liquidatoren  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe
  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft,  wenn  entgegen  den  Vorschriften  im
S.  64,  §.  72  Absatz  1  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  unterlassen
  ist.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe
  ein.

Straflos  bleibt  derjenige,  bezüglich  dessen  festgestellt  wird,  daß  der  Antrag
auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ohne  sein  Verschulden  unterblieben  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  20.  April  1892.

(#.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="510" />
        <pb n="511" />
        Reichs-  Gesetzblatt.

25.

 

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom  16.  Februar
  1882,  16.  März  1886,  22.  Februar  1892,  30.  März  1892  und  10.  April  1892.  S.  öol.

 

(Nr.  2019.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
vom  16.  Februar  1882,  16.  März  1886,  22.  Februar  1892,  30.  März  1892
und  10.  April  1892.  Vom  20.  April  1892.

Auf  Ihren  Bericht  vom  19.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  16.  Februar  1882,  betreffend  die  Ausführung  des  Anschlusses  der
freien  und  Hansestadt  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet  (Reichs-Gesetzbl.
S.  39),  ein  Betrag  von  4  000  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
16.  März  1886,  betreffend  die  Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  58),  ein  Betrag  von  1  400  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
22.  Februar  1892,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1891/92  und  die  Aufnahme  einer  Anleihe
für  Zwecke  der  Verwaltung  der  Marine  (Reichs-Gesetzbl.  S.  309),  ein  Betrag
von  1  395  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892,  betreffend
die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  368),  ein  Betrag  von
132  268  595  Mark  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  10.  April  1892,
betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1892/93  (Reichs-Gesetzbl.  S.  471),  ein  Betrag  von  9  643  400  Mark,
zusammen  also  ein  Betrag  von  148  706  995  Mark  durch  eine  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende
  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem  Zweck  ein  entsprechender  Betrag  von
Schuldverschreibungen,  und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,
eintausend  Mark,  zweitausend  Mark  und  fünftausend  Mark  ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  drei  vom  Hundert  am  1.  April  und  1.  Oktober
zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das

Reichs-Gesetzbl.  1892.  78

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  April  1892.
        <pb n="512" />
        —  502  —

Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
  gegen  Baaxzahlung  det  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden
Frist  zu  kündigen:  Den  Ichiuen  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
  gegen  das  Reich  nicht  zu.)

Ich  ermächtige  Sie,  hiea•h  die  weiteren  Anordnungen  zu  befsen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.  —-Dieser

  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  senntmiß
zu  bringen.

W  den  20  Ahril  iso2.

F.  N!!  „NSTFT’SNN·  ÊÂ  ————————————.————————  —  l  Ni-.  —.  —4—

Wilbelm.

Graf  von  Caprivi.
An  den  Reichskanzler.

 

rmeshcken  un  Ke  ichdamt  tes  Innern

4  —–.  17

2  -
Berlin,  gedre  ch  in  der  Reiche  Kruckerei.
        <pb n="513" />
        —  503

Reichs-Gesetzblatt.

 

2D0.

 

—.—
——“

 

Inhalt:  Weltpostvertrag.  S.  Sos.  —  Uebereinkommen,  betreffend  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe.  S.  535.  —  Uebereinkommen,  betreffend  den  Postanweisungsdienst.
S.  54%  —  Uebereinkunft,  betreffend  den  Austausch  von  Postpacketen.  S.  Sso.  —  Uebereinkommen,
  betreffend  den  Postauftragsdienst.  S.  379.  —  Uebereinkommen,  betreffend  den  Pestbezug

  von  Zeitungen  und  Zeitschriften.  S.  188.

 

No.  2020.)

Union  postale  universelle.

 

Convention  postale  universelle
  conclue  entre  IAllemagne
et  les  Proteetorats  Allemands,
les  Etats  -  Unis  d'’Amérique,  la
République  Argentine,  I’Autriche-Hongrie,
  la  Belgique,
la  Bolivie,  le  Brésil,  la  Bulgarie,
le  Chili,  la  République  de  Colombie,
  I’Etat  Indépendant  du
Congo,  la  République  de  Costa-Rica,
  le  Danemark  et  les  Colonies
  Danoises,  la  République
Dominicaine,  IEgypte,  l'Equateur,
  IEspagne  et  les  Colonies
Espagnoles,  la  France  et  les
Colonies  Françaises,  la  Grande-Bretagne
  et  diverses  Colonies
Britanniques,  les  Colonies  Britanniques
  d’Australasie,  le  Canada,
  IInde  Britannique,  la
Grece,  le  Guatemala,  la  République
  dlHaiti,  le  Royaume
dHawal,  la  République  du
Honduras,  TItalie,  le  Japon,

Neichs-  Gesetzel.  1892.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Mai  1892.

(Nr.  2020.)

(Uebersetzung.)
Weltpostverein.

 

Weltpostvertrag,  abgeschlossen
zwischen  Deutschland  und  den
Deutschen  Schutzgebieten,  den  Vereinigten
  Staaten  von  Anmerika,
der  Argentinischen  Republik,  Oesterreich--Ungarn,)
  Belgien,  Bolivien,
Brasilien,  Bulgarien,  Chile,  der
Republik  Columbien,  dem  Unabhängigen
  Kongostaat,  der  Republik
  Costa-Rica,  Dänemark  und
den  Dänischen  Kolonien,  der  Republik
  San  Domingo,  Egypten,
Ecuador,  Spanien  und  den  Spanischen
  Kolonien,  Frankreich  und
den  Französischen  Kolonien,  Großbritannien
  und  verschiedenen  Britischen
  Kolonien,  den  Britischen
Kolonien  von  Australasien,  Canada,
  Britisch-Indien,  Griechenland,
  Guatemala,  der  Republik
Haiti,  dem  Königreich  Hawati,
der  Republik  Honduras,  Italien,
Japan,  der  Republik  Liberia,
Luxemburg,  Mexico,  Montenegro,

79
        <pb n="514" />
        la  République  de  Libéria,  le
Luxembourg,  le  Mezique,  le
Monténégro,  le  Nicaragua,  la
Norvege,  le  Paraguay,  les  Pays-Bas
  et  les  Colonies  Néerlandaises,
  le  Pérou,  la  Perse,  le
Portugal  et  les  Colonies  Portugaises,
  la  Roumanie,  la  Russie,
le  Salvador,  la  Serbie,  le  Royaume
  de  Siam,  la  République
Sud-Africaine,  la  Suede,  la
Suisse,  Ia  Régence  de  Tunis,
lIa  Turquie,  I’Uruguay  et  les
Etats-  Unis  de  Venézusla.  Du
4  juillet  1891.

Les  Soussignés,  Plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
énumérés,  s'’étant  réunis  en  Congres
à  Vienne,  en  vertu  de  Tarticle  19
de  la  Convention  postale  universelle
conclue  à  Paris  le  17  juin  1878,  ont,
Tun  commun  accord  et  sous  réserve
de  ratification,  revisé  ladite  Convention,
  ainsi  due  IActe  additionnel
yzvrelatif  concku  à  Lisbonne  le
21  mars  1885,  conformément  aux
dispositions  suivantes:

ARTICLE  PREMIER.

Les  pays  entre  lesquels  est  conclue
  la  présente  Convention,  ainsi
que  ceux  qui  y  adhéreront  ultérieurement,
  forment,  sous  la  dénomination
  d  ’Union  postale  universelle,
un  Sseul  territoire  postal  pour
Téechange  réciproque  des  correspondances
  entre  leurs  bureaux  de  poste.

ARTICIE  2.
Les  dispositions  de  cette  Convention
  s’étendent  aux  lettres,  aux
Caxtes  postales  simples  et  avec  reé-504



Kicaragua,  Norwegen,  Paraguay,
Niederland  und  den  Niederländischen
  Kolonien,  Peru,  Persien,
Portugal  und  den  Portugiesischen
Kolonien,  Rumänien,  Rußland,
Salvador,  Serbien,  dem  Königreich
  Siam,  der  Südafrikanischen
Republik,  Schweden,  der  Schweiz,
der  Regentschaft  Tunis,  der  Türkei,
Uruguay  und  den  Vereinigten
Staaten  von  Venezuela.  Vom
4.  Juli  1891.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
der  Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
  Länder  haben,  nachdem  sie
auf  Grund  des  Artikels  19  des  am
1.  Juni  1878  in  Paris  abgeschlossenen
Weltpostoertrages  zu  einem  Kongreß  in
Wien  zusammengetreten  sind,  in  gemeinschaftlichem
  Einverständniß  und  unter
Vorbehalt  der  Ratifikation,  den  gedachten
Vertrag  sowie  das  darauf  bezügliche  Lissaboner
  Zusatzabkommen  vom  21.  März
1885  im  Wege  der  Revision  folgendermaßen
  abgeändert:

Artikel  1.

Die  am  gegenwärtigen  Vertrage  theilnehmenden,
  sowie  die  demselben  später
beitretenden  Länder  bilden,  für  den
gegenseitigen  Austausch  der“  Korrespondenzen
  zwischen  ihren  Postanstalten,  ein
einziges  Postgebiet,  welches  den  Namen
„Weltpostverein““  führt.

Artikel  2.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages
erstrecken  sich  auf  Briefe),  einfache  Postkarten
  und  Postkarten  mit  bezahlter
        <pb n="515" />
        —  505

Ponse  payée,  aux  imprimés  de  toute
nature,  aux  papiers  T’affaires  et
aux  échantillons  de  marchandises
dbriginaires  de  lun  des  pays  de
F’Union  et  à  destination  d’'un  autre
de  ces  pays.  Elles  Fappliquent
également  à  Téechange  postal  des
objets  ci-dessus  entre  les  pays  de
IUnion  et  les  pays  Ctrangers  à
T  Union,  toutes  les  fois  due  cet
Gchange  emprunte  les  services  de
deux  des  parties  contractantes,  au
moins.
Anriczz  3.

1.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  limitrophes  ou  aptes  nà
correspondre  directement  entre  eux,
sans  emprunter  Tintermediaire  des
services  d’'une  tierce  Administration,
déterminent,  d’'un  commun  accord,
les  Cconditions  du  transport  de  leurs
déepéches  reciproques  à  travers  la
frontière  ou  ’une  frontière  à  Tautre.

2.  A  moins  d’arrangement  contraire,
  on  considère  Ccomme  services
tiers  les  transports  maritimes  eflectués
  directement  entre  deux  pays,
au  moyen  de  paquebots  ou  batiments
  dépendant  de  PTun  d’eux,  et
ces  transporis,  de  méme  qdue  ceux
effectukss  entre  deux  bureaux  d’un
méme  pays,  par  Tintermediaire  de
services  maritimes  ou  territoriaux
dépendant  d’'un  autre  pays,  sont
régis  par  les  dispositions  de  Tarticle
suivant.

Anrirz  4.
1.  La  liberte  du  transit  est
garantie  dans  le  territoire  entier  de
I  Union.

Antwort,  Drucksachen  jeder  Art,  Geschäftspapiere
  und  Waarenproben,  welche
aus  einem  der  Vereinsländer  herrühren
und  nach  einem  anderen  gerichtet  sind.
Auch  finden  diese  Bestimmungen  in
leicher  Weise  Anwendung  auf  den
Pofteustausch  der  vorbezeichneten  Gegenstände
  zwischen  Vereinsländern  und  fremden,
  dem  Verein  nicht  angehörigen
Ländern,  sofern  bei  diesem  Austausche
das  Gebiet  von  mindestens  zweien  der
vertragschließenden  Theile  berührt  wird.

Artikel  3.

1.  Die  Postverwaltungen  angrenzender
  oder  solcher  Länder,  welche,  ohne
sich  der  Vermittelung  einer  dritten  Verwaltung
  zu  bedienen,  in  unmittelbare
Verbindung  treten  können,  ordnen  im
gemeinsamen  Einverständniß  die  Bedingungen
  der  Beförderung  der  beiderseitigen
  Briefposten  über  die  Grenze
oder  von  einer  Grenze  zur  anderen.

2.  Wofern  keine  gegentheilige  Abmachung
  besteht,  werden  als  Leistungen
dritter  Verwaltungen  diejenigen  Seebeförderungen
  angesehen,  welche  unmittelbar
  zwischen  zwei  Ländern  mittelst  der
von  einem  derselben  abhängigen  Postdampfer
  oder  anderen  Schiffe  ausgeführt
werden.  Diese  Beförderungen,  sowie
diejenigen,  welche  zwischen  zwei  Postanstalten
  eines  und  desselben  Landes
durch  Vermittelung  der  von  einem
anderen  Lande  abhängigen  See=  oder
Landpostverbindungen  ausgeführt  werden,
  unterliegen  den  Bestimmungen  des
folgenden  Artikels.

Artikel  4.

1.  Die  Freiheit  des  Transits  ist  im
gesammten  Gebiete  des  Vereins  gewährleistet.


79“
        <pb n="516" />
        —

2.  En  conséquence,  les  diverses
Administrations  postales  de  l'Union
Peuvent  s’expédier  réciproquement,
Par  Tintermédiaire  dune  ou  de
Plusieurs  d’entre  elles,  tant  des  dé-Péches
  closes  due  des  correspondances
  à  déecouvert,  suivant  les  besoins
  du  trafic  et  les  convenances
du  service  postal.

3.  Les  Ccorrespondances  éCchangées,
soit  à  découvert,  soit  en  dépéches
closes,  entre  deux  Administrations
de  TUnion,  au  moyen  des  services
d’'une  ou  de  plusieurs  autres  Administrations
  de  IUnion,  sont  soumises,
au  profit  de  chacun  des  pays  traversés
  ou  dont  les  services  participent
  au  transport,  aux  frais  de
transit  suivants,  savoir:

1“  pour  les  Parcours  territoriaux,
2  francs  par  kilogramme  de
lettres  ou  Cartes  postales,  et
25  centimes  par  kilogramme
d’autres  objets;

:  Pour  les  parcours  maritimes,
5  francs  par  kilogramme  de
lettres  ou  cartes  postales,  et
1  franc  par  kilogramme  d’autres
objets.

4.  II  est  toutefois  entendu:

1°  due  partout  on  le  transit  est
dein  actuellement  gratuit  ou
soumis  à  des  conditions  plus
avantageuses,  ce  régime  est
maintenu,  sauf  dans  le  cas
Prévu  au  chiffre  3°“  ci-apres;

kdue  Partout  ou  les  frais  de
transit  maritime  sont  fixés  actuellement
  à  5  francs  par  kilo-506



2.  In  Folge  dessen  können  sich  die
verschiedenen  Vereins-Postverwaltungen
durch  Vermittelung  einer  oder  mehrerer
anderer  derselben  sowohl  geschlossene
Briefposten  als  lose  Korrespondenzen,  je
nach  dem  Verkehrsbedürfniß  und  den
Erfordernissen  des  Postdienstes,  gegenseitig
  zufertigen.

3.  Die  Korrespondenzen,  welche  zwischen
zwei  Vereinsverwaltungen,  entweder  im
offenen  Transit  oder  in  geschlossenen
Briefposten  mittelst  der  Postverbindungen
  einer  oder  mehrerer  anderer  Vereinsverwaltungen
  ausgetauscht  werden,  unterliegen
  zu  Gunsten  jedes  der  Transitländer
  oder  derjenigen  Länder,  deren
Postverbindungen  bei  der  Beförderung
betheiligt  sind,  den  nachstehenden  Transitgebühren:


1.  für  die  Landbeförderung  2  Franken
für  das  Kilogramm  Briefe  oder
Postkarten  und  25  Centimen  für
das  Kilogramm  anderer  Gegenstände;


2.  für  die  Seebeförderung  15  Franken
für  das  Kilogramm  Briefe  oder
Postkarten  und  1  Frank  für  jedes
Kilogramm  anderer  Gegenstände.

4.  Man  ist  jedoch  darüber  einverstanden:


1.  daß  überall,  wo  der  Transit  schon
gegenwärtig  unentgeltlich  oder  unter
vortheilhafteren  Bedingungen  stattfindet,
  dieses  Verhältniß  außer  in
dem  nachstehend  unter  Ziffer  3
vorgesehenen  Falle,  aufrecht  erhalten
wird;

2.  daß  überall,  wo  die  See-Transitebühren

  gegenwärtig  auf  5  Franken
für  das  Kilogramm  Briefe  oder
        <pb n="517" />
        0
*1

—  507

gramme  de  lettres  ou  de  cartes
bostales,  et  à  50  centimes  par
kilogramme  d’autres  objets,  ces
Prik  sont  maintenus;

due  tout  parcours  maritime
nw’excédant  pas  300  milles  marins
est  gratuit,  si  IAdministration
intéressée  a  déjà  droit,  du  chef
des  dépéches  oucorrespondances
bénéliciant  de  ce  parcours,  à
1a  émunération  afférente  au
transit  territorial;  dans  le  cas
contraire,  il  est  retribué  à  raison
de  2  francs  par  kilogramme  de
lettres  ou  cartes  postales  et  de
25  centimes  par  kilogramme
Tautres  objets;

due,  en  cas  de  transport  maritime
  elfectué  par  deux  ou  plusieurs
  Administrations,  les  frais
du  parcours  total  ne  peuvent
dépasser  15  francs  par  Kilogramme
  de  lettres  ou  cartes
Dostales  et  1  franc  par  kilogramme
  d’autres  objets;  ces
frais,  le  cas  Schéant,  sont  re-Partis
  entre  ces  Administrations
au  prorata  des  distances  parcourues,
  sans  préjudice  des  arrangements
  différents  entre  les
Parties  intéressées;

due  les  prix  spécifiés  au  présent
articIe  ne  sappliquent,  ni  aux
transports  au  moyen  de  services
dependant  d’Administrations
étrangeres  à  TUnion,  ni  aux
transports  dans  I  Union  au
moyen  de  services  extraordinaires
  spéecialement  créés  ou
entretenus  par  une  Adminis-Postkarten

  und  auf  50  Centimen
für  das  Kilogramm  anderer  Gegenstände
  festgesetzt  sind,  diese  Vergütungssätze
  beibehalten  werden;

.  daß  jede  Seebeförderung  von  nicht

mehr  als  300  Seemeilen  unentgeltlich
  stattfindet,  wenn  die  betheiligte
  Verwaltung  für  die  betreffenden
  Briefposten  oder  Korrespondenzen
  schon  die  Vergütung
der  Land-Transitgebühr  zu  beanspruchen
  hat;  andernfalls  wird
die  Beförderung  nach  dem  Satze
von  2  Franken  für  das  Kilogramm
Briefe  oder  Postkarten  und  25  Centimen
  für  das  Kilogramm  anderer
Gegenstände  bezahlt;

.daß  in  dem  Falle  der  Betheiligung

zweier  oder  mehrerer  Verwaltungen
an  der  Seebeförderung  die  See-Transitgebühren
  für  die  gesammte
Beförderung  den  Satz  von  15  Franken
  für  das  Kilogramm  Briefe
oder  Postkarten  und  1  Frank  für
das  Kilogramm  anderer  Gegenstände
  nicht  übersteigen  dürfen,  diese
Gebühren  werden  eintretendenfalls
zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen
  nach  Verhältniß  der  zurückgelegten
  Strecken  getheilt,  unbeschadet
  anderweiter  Vereinbarungen
zwischen  den  betreffenden  Verwaltungen;


.daß  die  im  gegenwärtigen  Artikel

angegebenen  Vergütungssätze  weder
für  Posttransporte  der  nicht  zum
Verein  gehörigen  Verwaltungen,
noch  für  Posttransporte  innerhalb
des  Vereins  mittelst  solcher  außergewöhnlichen
  Verbindungen  gelten,
die  von  einer  Verwaltung  im  Interesse
  oder  auf  Verlangen  einer  oder
        <pb n="518" />
        tration,  soit  dans  Tintérét,  scoit
sur  la  demande  Tune  ou  de
plusieurs  autres  Administrations.
Les  conditions  de  ces  deux
catégories  de  transports  sont
réglées  de  gré  à  gré  entre  les
Administrations  intéressees.

5.  Les  frais  de  transit  sont  à  la
charge  de  TAdministration  du  pays
Torigine.

6.  Le  décompte  général  de  ces
frais  a  lieu  sur  la  base  de  releves
Gtablis  tous  les  trois  ans,  pendant
une  période  de  28  jours  à  déterminer
  dans  le  Règlement  d’exécution
Prévu  par  Tarticle  20  ci-apres.

7.  Sont  exempts  de  tous  frais  de
transit  territorial  ou  maritime,  la
correspondance  des  Administrations
Postales  entre  elles,  les  cartes  postales-reponse
  renvoyées  au  pays
dorigine,  les  objets  réexpédiés  ou
mal  dirigés,  les  rebuts,  les  avis  de
réception,  les  mandats  de  poste  et
tous  autres  documents  relatifs  au
service  postal.

ARTICLE  5.

1.  Les  taxes  pour  le  transport
des  envois  postaux  dans  toute  Tétendue
  de  IUnion,  ycompris  leur  remise
au  domicile  des  destinataires  dans
les  pays  de  TUnion  ou  le  service
de  distribution  est  ou  sera  organisé,
sont  fxées  comme  suit:

1°  pour  les  lettres,  à  25  centimes
en  cas  d’affranchissement,  et  au
double  dans  le  cas  contraire,
Par  chadque  lettre  et  par  chaque
Poids  de  15  grammes  ou  fraction
de  15  grammes;

508

mehrerer  anderen  Verwaltungen  besonders
  hergestellt  oder  unterhalten
werden.  Die  Bedingungen  für  diese
beide  Arten  von  Posttransporten
werden  zwischen  den  betheiligten
Verwaltungen  in  freier  Vereinbarung
  geregelt.

5.  Die  Transitgebühren  sind  von
der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets  zu
tragen.

6.  Die  Abrechnung  über  diese  Gebühren
  erfolgt  auf  Grund  von  Nachweisungen,
  welche  alle  drei  Jahre  während
  eines  Zeitraums  von  28  Tagen
aufgestellt  werden,  der  durch  die  im
nachfolgenden  Artikel  20  vorgesehene  Ausführungs-Uebereinkunft
  zu  bestimmen  ist.

7.  Der  Schriftwechsel  der  Postverwaltungen
  unter  einander,  die  nach
dem  Ursprungslande  zurückgesandten
Antwort-Postkarten,  nachgesandten  oder
unrichtig  geleiteten  Gegenstände,  unanbringlichen
  Sendungen,  Rückscheine,  Postanweisungen
  und  alle  anderen  postdienstlichen
  Papiere  sind  von  Land=  und  See-Transitgebühren
  befreit.

Artikel  5.

1.  Das  Porto  für  die  Beförderung
der  Postsendungen  im  gesammten  Vereinsgebiete,
  einschließlich  der  Bestellung
derselben  in  denjenigen  Vereinsländern,
in  welchen  ein  Bestellungsdienst  besteht
oder  später  eingerichtet  wird,  beträgt:

 

1.  bei  Briefen  25  Centimen  im
Frankirungsfalle,  andernfalls  das
Doppelte,  für  jeden  Brief  und  für
je  15  Gramm  doder  einen  Theil
von  15  Gramm;
        <pb n="519" />
        :  pour  les  Cartes  postales,  à
10  centimes  pour  la  carte  simple
ou  pourchacune  des  deux  parties
de  la  carte  avec  reponse  payée.

Les  cartes  postales  non  affranchies
  sont  soumises  à  la  taxe
des  lettres  non  affranchies;

:3“  pour  les  imprimés  de  toute
nature,  les  papiers  d’affaires  et
les  échantillons  de  marchandises,
  à  5  centimes  par  chaque
objet  ou  paquet  portant  une
adresse  particulire  et  par
chadque  poids  de  50  grammes  ou
fraction  de  50  grammes,  pourvu
due  cet  objet  ou  paquet  ne  contienne
  aucune  lettre  ou  note
manuscrite  ayant  le  caracteère  de
correspondance  actuelle  et  personnelle,
  et  soit  conditionné  de
manière  à  pouvoir  étre  facilement
  vérifié.

La  taxe  des  papiers  d’affaires  ne
peut  étre  inférieure  à  25  centimes
Par  envoi,  et  la  taxe  des  échantillons
ne  peut  étre  inférieure  à  10  centimes
Par  envol.

2.  II  peut  étre  percu,  en  sus  des
taxes  fixées  par  le  paragraphe  précédent:


1°  pour  tout  envoi  socumis  à  des

frais  de  transit  maritime  de
15  francs  par  kilogramme  de
lettres  ou  cartes  postales  et  de
1  franc  par  kilogramme  d’autres
objets  et  dans  toutes  les  relations
auxquelles  ces  frais  de  transit
sont  applicables,  une  surtaxe
uniforme,  qui  ne  peut  pas
dépasser  25  centimes  par  port
simple  pour  les  lettres,  5  centimes
  par  carte  postale  et  5  cen-509



2.  bei  Postkarten  10  Centimen  für
die  einfache  Karte  oder  für  jeden
der  beiden  Theile  der  Karte  mit
bezahlter  Antwort.

Unfrankirte  Postkarten  unterliegen
  der  Taxe  für  unfrankirte
Briefe;

u.  bei  Drucksachen  jeder  Art,  Geschäftspapieren
  und  Waarenproben  5  Centimen
  für  jeden  mit  einer  besonderen
Aufschrift  versehenen  Gegenstand
oder  jedes  derartige  Packet  und  für
je  50  Gramm  dder  einen  Theil
von  50  Gramm,  vorausgesetzt,  daß
dieser  Gegenstand  oder  dieses  Packet
weder  einen  Brief,  noch  einen  geschriebenen
  Vermerk  enthält,  welcher
die  Eigenschaft  einer  eigentlichen
und  persönlichen  Korrespondenz  hat,
und  daß  die  Sendung  derart  beschaffen
  ist,  daß  der  Inhalt  leicht
geprüft  werden  kann.

Die  Taxe  der  Geschäftspapiere  darf
nicht  weniger  als  25  Centimen  für  jede
Sendung,  und  die  Taxe  der  Waarenproben
  nicht  weniger  als  10  Centimen
für  jede  Sendung  betragen.

2.  Außer  den  in  dem  vorstehenden
Paragraphen  festgesetzten  Taxen  können
zur  Erhebung  kommen:

1.  für  jede  Sendung,  welche  den  See-Transitgebühren
  von  15  Franken
für  das  Kilogramm  Vriefe  oder
Postkarten  und  1  Frank  für  das
Kilogramm  anderer  Gegenstände
unterliegt,  und  zwar  in  allen  Verkehrsbeziehungen,
  auf  welche  diese
Transitsätze  anwendbar  sind,  eine
einheitliche  Quschlagtare,  welche
25  Centimen  für  das  einfache  Briefporto,
  5  Centimen  für  jede  Karte,
und  5  Centimen  für  je  50  Gramm
        <pb n="520" />
        times  par  50  grammes  ou  fraction
  de  50  grammes  pour  les
autres  objets;

2°  pour  tout  objet  transporté  par

des  services  dépendant  d’Administrations
  étrangeères  à  I  Union
ou  par  des  services  extraordinaires
  dans  I'Union,  donnant
lieu  à  des  frais  spéeciaux,  une
surtaxe  en  rapport  avec  ces
frais.
3.  En  cCas  Tinsuflisance  T’affrancChissement,
  les  objets  de  correspondance
  de  toute  nature  sont  passibles,
à  la  charge  des  destinataires,  Tune
taxe  double  du  montant  de  Tinsuffisance,
  sans  due  cette  taxe  puisse
dpasser  celle  qui  est  percue  dans  le
Pays  de  destination  sur  les  correspondances
  non  affranchies  de  méme
nature,  poids  et  origine.

4.  Les  objets  autres  que  les  lettres
et  les  cartes  postales  doivent  étre
affranchis  au  moins  partiellement.

5.  Les  paquets  Téchantillons  de
marchandises  ne  peuvent  renfermer

aucun  objet  ayant  une  valeur  mar-250
  Gramm  schwer  sein  und  in  ihren

chande;  ils  ne  deivent  pas  dépasser
le  poids  de  250  grammes,  ni  présenter
  des  dimensions  supérieures  à
30  centimeètres  en  longueur,  20  centimetres
  en  largeur  et  10  centimetres
en  Cépaisseur  ou,  Fils  ont  la  forme
de  rouleau,  à  30  centimetres  de
Longueur  et  15  centimetres  de  dia-Miétre.
  Toutefois,  les  Administrations
des  pays  intéressés  sont  autorisées
à  adopter  de  commun  accord,  pour
leurs  Cchanges  reciproques,  des
Llimites  de  poids  ou  de  dimensions
supérieures  à  celles  fixées  ci-dessus.

6.  Les  paquets  de  papiers  d’affaires
et  Timprimés  ne  peuvent  pas  de-(23


Länge,

510  —

oder  einen  Theil  von  50  Gramm
bei  den  anderen  Gegenständen  nicht
übersteigen  darfz;

2.  für  jeden  Gegenstand,  der  mit  Postverbindungen
  von  nicht  zum  Verein
gehörigen  Verwaltungen,  oder  mit
außergewöhnlichen  Verbindungen
innerhalb  des  Vereins  gegen  besondere
  Gebühren  befördert  wird,
eine  zu  diesen  Gebühren  im  Verhältniß
  stehende  Zuschlagtaxe.

3.  Bei  ungenügender  Frankirung
werden  Korrespondenzgegenstände  jeder
Art  zu  Lasten  der  Empfänger  mit  dem
Dophelten  des  Fehlbetrages  taxirt,  doch
darf  diese  Taxe  niemals  dasjenige  Porto
übersteigen,  welches  im  Bestimmungslande
  für  unfrankirte  Sendungen  gleicher
Gattung  sowie  gleichen  Gewichts  und
Ursprungs  erhoben  wird.

4.  Andere  Gegenstände  als  Briefe
und  Postkarten  müssen  wenigstens  theilweise
  frankirt  sein.

5.  Waarenprobensendungen  dürfen
Gegenstände  von  Handelswerth  nicht
enthalten;  dieselben  sollen  nicht  über

Ausdehnungen  30  Centimeter  in  der
20  Centimeter  in  der  Breite
und  10  Centimeter  in  der  Höhe  oder,
wenn  dieselben  Rollenform  haben,
30  Centimeter  in  der  Länge  und  15  Centimeter
  im  Durchmesser  nicht  überschreiten.
Jedoch  sind  die  Verwaltungen  der  betheiligten
  Länder  ermächtigt,  in  gemeinschaftlichem
  Einverständniß  für  ihren
gegenseitigen  Austausch  höhere  Gewichtsund
  Ausdehnungsgrenzen  als  die  vorbezeichneten
  zuzulassen.

6.  Sendungen  mit  Geschäftspapieren
und  Duucksachen  sellen  das  Gewicht
        <pb n="521" />
        —  511  —

Passer  le  poids  de  2  kilogrammes,
ni  présenter,  sur  aucun  de  leurs
cötécs,  une  dimension  supérieure  à
45  centimeètres.  On  peut,  toutefois,
admettre  au  transport  par  la  poste
les  paquets  en  forme  de  rouleau
dont  le  diameètre  ne  depasse  pas
10  centimeètres  et  dont  la  longueur
n'excède  pas  75  centimètres.

ARTICLE  6.

1.  Les  objets  désignés  dans  Tarticke
  5  peuvent  étre  expédiés  sous
recommandation.

2.  Tout  envoi  recommandé  est
Passible,  à  la  charge  de  Tenvoyeur:
1°  du  prix  T’affranchissement  ordinaire
  de  Tenwoi,  selon  8a
nature;

à“  TYun  droit  flixe  de  recommandation
  de  25  centimes  au  maximum,
  y  compris  la  delivrance
Tun  bulletin  de  dépot  à  Tex-Pditeur.



3.  Lenvoyeur  d’'un  objet  recommande
  peut  obtenir  un  avis  de
réception  de  cet  objet,  en  payant
d’avance  un  droit  fixe  de  25  centimes
  au  maximum.

ARVTVICLE  7.

1.  Les  Ccorrespondances  recommandées
  peuvent  étre  expédiées  grevees  de
remboursement  jusqu'’au  montant  de
500  francs  dans  les  relations  entre
les  pays  dont  les  Administrations
conviennent  T’iintroduire  ce  service.
Ces  objets  sont  soumis  aux  formalités
  et  aux  taxes  des  envois  recommandés.


2.  Le  montant  encaissé  du  destinataire
  doit  étre  transmis  à  Ten-Reichs.
  Gesetzbl.  1892.

von  2  Kilogramm  nicht  überschreiten
und  an  keiner  Seite  eine  Ausdehnung
von  mehr  als  45  Centimeter  haben.
Jedoch  können  Packete  in  Rollenform,
deren  Durchmesser  10  Centimeter  und
deren  Länge  75  Centimeter  nicht  übersteigt,
  zur  Postbeförderung  zugelassen
werden.

Artikel  6.

1.  Die  im  Artikel  5  bezeichneten  Gegenstände
  können  unter  Einschreibung  versendet
  werden.

2.  Für  Einschreibsendungen  hat  der
Absender  zu  entrichten:

1.  das  gewöhnliche  Porto  der  frankirten

  Sendungen  gleicher  Gattung;

„.  eine  Einschreibgebühr  von  höchstens
25  Centimen  einschließlich  der  Ausfertigung
  eines  Einlieferungsscheins
für  den  Absender.

 

3.  Der  Absender  einer  Einschreibsendung
  kann,  gegen  eine  im  Voraus  zu
entrichtende  Gebühr  von  höchstens  25  Centimen,
  einen  Rückschein  erhalten.

Artikel  7.

1.  Die  eingeschriebenen  Korrespondenzen
  können  im  Verkehr  derjenigen
Länder,  deren  Verwaltungen  über  die
Einführung  eines  solchen  Dienstes  sich
verständigen,  mit  Nachnahme  bis  zum
Betrage  von  500  Franken  belastet  versandt
  werden.  Diese  Gegenstände  unterliegen
  derselben  Behandlung  und  Taxirung
  wie  Einschreibsendungen.

2.  Der  vom  Enmpfänger  eingezogene
Betrag  ist  nach  Abzug  der  gewöhnlichen

80
        <pb n="522" />
        —

voyeur  au  moyen  d'un  mandat  de
Poste,  après  déeduction  de  la  taxe
des  mandats  ordinaires  et  Tun  droit
Tencaissement  de  10  centimes.

ARTICLE  8.

1.  En  cas  de  perte  d’un  envoi
recommandeé  et  sauf  le  cas  de  force
majeure,  Pexpéditeur  ou,  sur  sa
demande,  le  destinataire  a  droit  à
une  indemnité  de  50  francs.

2.  Lobligation  de  payer  P’indemnité
  imeombe  à  IAdministration  dont
relève  le  bureau  expéditeur.  Est
réserve  à  cette  Administration  le
recours  contre  IAdministration  res-Ponsable,
  C’est-à-dire  contre  IAdministration
  sur  le  territoire  ou
dans  le  service  de  laquelle  la  perte
a  eu  lieu.

3.  Jusqu'à  preuve  du  contraire,
la  responsabilité  incombe  à  TAdministration
  qui,  ayant  recu  l'objet
sans  faire  Tobservation,  ne  peut
Stablir  ni  la  déelivrance  au  destinataire
  ni,  sil  yF  a  lieu,  la  transmission
  régulière  à  TAdministration
suivante.  Pour  les  envois  adressés
Poste  restante,  la  responsabilité  cesse
Par  la  deélivrance  à  une  personne
qui  a  justifié,  suivant  les  regles  en
Vvigueur  dans  le  pays  de  destination,
qdue  ses  nom  et  qualité  sont  conformes
  aux  indications  de  Tadresse.

4.  Le  paiement  de  Tindemnité
par  Toffice  expéditeur  doit  avoir
lieu  le  plus  töt  possible  et,  au  plus
tard,  dans  le  délai  d’un  an  à  partir
du  jour  de  la  réclamation.  LOffice

512

Postanweisungsgebühr  und  einer  Einziehungsgebühr
  von  10  Centimen  dem
Absender  mittelst  Postanweisung  zuzusenden.


Artikel  8.

1.  Geht  eine  Einschreibsendung  verloren,
  so  hat  der  Absender,  oder  auf
dessen  Verlangen  der  Empfänger,  den
Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,
Anspruch  auf  eine  Entschädigung  von
50  Franken.

2.  Die  Verpflichtung  zur  Lahlung
des  Ersatzbetrages  liegt  derjenigen  Verwaltung
  ob,  welcher  die  Aufgabe-Postanstalt
  angehört.  Dieser  Verwaltung
wird  vorbehalten,  ihren  Anspruch  gegen
die  verantwortliche  Verwaltung,  d.  h
gegen  diejenige,  auf  deren  Gebiet  oder
in  deren  Betrieb  der  Verlust  stattgefunden
  hat,  geltend  zu  machen.

3.  Bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils
  liegt  die  Verantwortlichkeit  derjenigen
  Verwaltung  ob,  welche  den
Gegenstand  unbeanstandet  übernommen
hat  und  weder  dessen  Aushändigung  an
den  Empfänger,  noch,  eintretendenfalls,
die  vorschriftsmäßige  Weitersendung  an
die  folgende  Verwaltung  nachweisen  kann.
Die  Verantwortlichkeit  für  die  postlagernden
  Sendungen  hört  auf,  sobald
dieselben  einer  Person  behändigt  sind,
welche  nach  Maßgabe  der  im  Bestimmungslande
  bestehenden  Worschriften
die  Uebereinstimmung  ihres  Namens
und  ihrer  Eigenschaft  mit  den  Angaben
der  Adresse  nachgewiesen  hat.

4.  Die  Jahlung  des  Ersatzbetrages
durch  die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
  soll  sobald  als  möglich  und  spätestens
innerhalb  eines  Jahres,  vom  Tage  der
Nachfrage  ab  gerechnet,  stattfinden.  Die
        <pb n="523" />
        —  513

responsable  est  tenu  de  rembourser
sans  retard,  à  Toffice  expediteur,
le  montant  de  Pindemnité  payée  par
celui-ci.  Dans  le  cas  ou  Toflice
responsable  aurait  notifé  à  TOflice
exPéditeur  de  ne  peint  effectuer  le
Paiement,  il  devrait  rembourser  à
ce  dernier  Oflice  les  frais  qui  seraient
la  conséquence  du  non-paiement.

5.  I  est  entendu  qdue  la  réclamation
  n’est  admise  due  dans  le
delai  d’un  an,  à  partir  du  dépôt  à
la  poste  de  Tenvoi  recommande;
passs  ce  terme,  le  réclamant  na
droit  à  aucune  indemnité.

6.  Si  la  perte  a  eu  lieu  en  cours
de  transport  sans  qu’il  soit  possible
Tetablir  sur  le  territoire  de  quel
Pays  le  fait  sest  accompli,  les  Administrations
  en  cause  supportent  le
dommage  par  parts  égales.

7.  Les  Administrations  cessent
d’étre  responsables  des  envois  recommandés
  dont  les  ayants  droit  ont
donné  recu  et  pris  livraison.

Anricrz  9.

1.  Lexpéditeur  d’'un  objet  de
correspondance  peut  le  faire  retirer
du  service  ou  en  faire  modifier
Tadresse,  tant  que  cet  objet  n'a  pas
été  livré  au  destinataire.

2.  La  demande  à  formuler  à  cet
effet  est  transmise  par  voie  postale
ou  par  voie  telégraphique  aux  frais  de
Texpéditeur,  qui  doit  payer,  savoir:

1  pour  toute  demande  par  voie

postale,  la  taxe  applicable  à
une  lettre  simple  recommandée;

—

verantwortliche  Verwaltung  ist  verpflichtet,
der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets  den
von  derselben  gezahlten  Ersatzbetrag  ohne
Verzug  zu  erstatten.  Im  Falle  die
verantwortliche  Verwaltung  der  Verwaltung
  des  Aufgabegebiets  angekündigt
hat,  Zahlung  nicht  zu  leisten,  hat  dieselbe
  der  letztbezeichneten  Verwaltung  die
in  Folge  der  Nichtzahlung  etwa  sich
ergebenden  Kosten  zu  erstatten.

5.  Man  ist  darüber  einverstanden,
daß  der  Anspruch  auf  Entschädigung
nur  zulässig  ist,  wenn  derselbe  innerhalb
eines  Jahres,  vom  Tage  der  Aufgabe
der  Einschreibsendung  an  gerechnet,  erhoben
  wird;  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums
  steht  dem  Absender  ein  Anspruch
auf  irgend  eine  Entschädigung  nicht  zu.

6.  Wenn  der  Verlust  während  der  Ve.
förderung  stattgefunden  hat,  ohne  daß
festgestellt  werden  kann,  auf  welchem
Landeögebiete  dies  geschehen  ist,  so  wird
der  Schaden  von  den  betheiligten  Verwaltungen
  zu  gleichen  Theilen  getragen.

7.  Die  Ersatzverbindlichkeit  der  Postverwaltungen
  für  Einschreibsendungen
hört  auf,  sobald  der  Empfangsberechtigte
Quittung  ertheilt  und  die  Sendung  übernommen
  hat.

Artikel  9.

1.  Der  Absender  einer  Briefsendung
kann  dieselbe  zurücknehmen  oder  ihre
Aufschrift  abändern  lassen,  solange  die
Sendung  dem  Empfänger  noch  nicht
ausgehändigt  ist.

2.  Das  hierauf  bezligliche  Verlangen
wird  entweder  brieflich  oder  telegraphisch
auf  Kosten  des  Absenders  übermittelt.
Letzterer  hat  dafür  zu  entrichten:

1.  wenn  die  Uebermittelung  brieflich
erfolgt,  die  Taxe  für  einen  einfachen
  Einschreibbrief;

80“
        <pb n="524" />
        “  pour  toute  demande  par  voie
téelégraphique,  la  taxe  du  telegramme
  d’apres  le  tarif  ordinaire.


3.  Les  dispositions  du  présent
article  ne  sont  pas  obligatoires  pour
les  pays  dont  la  léEgislation  ne  permet
pas  à  Texpéditeur  de  disposer  d'un
envoi  en  cours  de  transport.

ARTICLE  10.

Ceux  des  pays  de  I  Union  qui
n’ont  pas  le  franc  pour  unité  monétaire
  fixent  leurs  taxes  à  Téquivalent,
dans  leur  monnaie  respective,  des
taux  déterminés  par  les  articles  5
et  6  précédents.  Ces  pays  ont  la
faculte  Tarrondir  les  fractions  conformément
  au  tableau  inseré  au  Reglement
  d’exécution  mentionné  à
Tarticle  20  de  la  présente  Convention.

Anricz#  11.

1.  Laffranchissement  de  tout  envoi
quclconque  ne  peut  étre  opéré  quau
moyen  de  timbres-poste  valables
dans  le  pays  Torigine  pour  la  corres-Ppondance
  des  particuliers.  Toutefois,
sont  également  considerées  comme
düment  affranchies  les  Cartes-réponse
Portant  des  timbres-poste  du  pays
Témission  de  ces  cartes.

2.  Les  correspondances  officielles
relatives  au  service  des  postes  et
Gchangées  entre  les  Administrations
Postales  sont  seules  exemptées  de
cette  obligation  et  admises  à  la
franchise.

3.  Les  correspondances  déposées
en  pleine  mer  à  la  boite  d’un  paque-514



.  wenn  die  Uebermittelung  auf  telegraphischem
  Wege  geschieht,  die  Taxe
des  Telegramms  nach  dem  gewöhnlichen
  Tarif.

3.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Artikels  sind  für  diejenigen
Länder  nicht  verbindlich,  deren  Gesetzgebung
  dem  Absender  nicht  gestattet,
über  eine  Sendung  während  der  Beförderung
  derselben  zu  verfügen.

Artikel  10.

Diejenigen  Vereinsländer,  welche  nicht
den  Franken  zur  Münzeinheit  haben,
setzen  die  Taxen  in  ihrer  eigenen  Währung
  fest,  zum  entsprechenden  Werth  der
in  den  vorhergehenden  Artikeln  5  und  6
bestimmten  Beträge.  Diese  Länder  sind
befugt,  die  Bruchtheile  nach  Maßgabe  der
Uebersicht  abzurunden,  welche  m  der  im
Artikel  20  des  gegenwärtigen  Vertrages
erwähnten  Ausführungs-Uebereinkunft
enthalten  ist.

 

Artikel  11.

1.  Die  Frankirung  der  Sendungen
kann  nur  mittelst  der  im  Aufgabelande
für  die  Privatkorrespondenz  gültigen  Postwerthzeichen
  bewirkt  werden.  Jedoch
werden  die  Antwort-Postkarten,  auf
welchen  sich  Postwerthzeichen  des  Ursprungslandes
  dieser  Karten  befinden,  als
gültig  frankirt  angesehen.

2.  Hiervon  ausgenommen  sind  lediglich
  die  auf  den  Postdienst  bezüglichen,
zwischen  den  Postverwaltungen  ausgetauschten
  amtlichen  Korrespondenzen,
welche  portofrei  befördert  werden.

3.  Die  auf  offenem  Meere  miteelst
Schiffsbriefkastens  oder  bei  den  Schiffs-
        <pb n="525" />
        bot  on  entre  les  mains  des  commandants
  de  navires  peuvent  étre  affranchies
  au  moyen  des  timbres-poste  et
d’apres  le  tarif  du  pays  auquel  appartient
  ou  dont  dépend  ledit  paquebot.
  Si  le  dépöt  à  bord  a  lieu
pPendant  le  stationnement  aux  deux
points  extrémes  du  parcours  ou  dans
Tune  des  escales  intermediaires,  l'affranchissement
  n'est  valable  qu’autant
  qu’il  est  effectus  au  moyen  de
timbres-poste  et  d’apreès  le  tarif  du
pays  dans  les  eaux  duquel  se  trouve
le  paquebot.

ARrTIcIE  12.

1.  Chaque  Administration  garde
en  entier  les  sommes  qwelle  s  percues
  en  exécution  des  articles  5,  6,
7,  10  et  11  précédents,  sauf  la
bonifcation  due  pour  les  mandats
Prévus  au  paragraphe  2  de  Tarticle
  7.

2.  En  conséquence,  il  ny  à  pas
lieu,  de  ce  chef,  à  un  décompte
entre  les  diverses  Administrations
de  IUnion,  sous  réserve  de  la  bonification
  prévue  au  paragraphe  1  du
Présent  article.

3.  Les  lettres  et  autres  envois
Dostaux  ne  peuvent,  dans  le  pays
Torigine,  comme  dans  celui  de
destination,  eétre  frappés,  à  la
charge  des  expediteurs  ou  des  destinataires,
  Taucune  taxe  ni  daucun
droit  postal  autres  que  ceux  prévus
Par  les  articles  susmentionnés.

Anricrz  13.

1.  Les  objcts  de  correspondance
de  t(oute  nature  sont,  à  1la  demande
des  expéditeurs,  remis  à  domicile
par  un  porteur  spéecial  immediatement
  apres  Tarrivée,  dans  les  pays

515  —

führern  aufgelieferten  Korrespondenzgegenstände
  können  nach  dem  Tarif  und
mit  Postwerthzeichen  desjenigen  Landes
frankirt  werden,  welchem  das  Schiff
angehört  oder  dessen  Flagge  es  führt.
Wenn  die  Auflieferung  an  Bord  während
des  Aufenthalts  am  Anfangs=  oder  Endpunkt
  der  Fahrt  oder  in  einem  der
Zwischenhäfen  statt  hat,  kann  die  Frankirung
  nur  nach  dem  Tarif  und  mit
Werthzeichen  desjenigen  Landes  bewirkt
werden,  in  dessen  Gewässern  sich  das
Schiff  befindet.

Artikel  12.

1.  Jede  Verwaltung  behält  unverkürzt
  die  von  ihr  auf  Grund  der  vorhergehenden
  Artikel  5,  6,  7,  10  und  11
erhobenen  Summen,  abgesehen  von  der
Vergütung,  welche  für  die  im  F.  2  des
Artikels  7  bezeichneten  Postanweisungen
zu  zahlen  ist.

2.  Es  findet  daher  eine  Abrechnung
hierüber,  vorbehaltlich  der  im  H.  1  des
gegenwärtigen  Artikels  vorgesehenen  Vergütung,
  zwischen  den  verschiedenen  Vereinsverwaltungen
  nicht  statt.

3.  Briefe  und  andere  Postsendungen
dürfen  weder  im  Ursprungslande,  noch
im  Bestimmungslande,  sei  es  zu  Lasten
der  Absender  oder  der  Empfänger,  einem
anderen  Porto  oder  einer  anderen  Postgebühr
  unterworfen  werden,  als  in  den
vorbezeichneten  Artikeln  festgesetzt  sind.

Artikel  13.

1.  In  denjenigen  Vereinsländern,
welche  einwilligen,  sich  in  ihrem  gegenseitigen
  Verkehr  mit  diesem  Dienstzweige
zu  befassen,  werden  Briefsendungen  jeder
Art  auf  Verlangen  des  Absenders  dem
        <pb n="526" />
        de  TUnion  qui  consentent  à  se
charger  de  ce  service  dans  leurs
relations  réeiproques.

2.  Ces  envois,  qdui  sont  qualifiés
„exprese,  sont  soumis  à  une  taze
SPéciale  de  remise  à  domicile;  cette
taxe  est  fxé#  à  30  centimes  et  doit
Etre  acquittee  complètement  et  à
Tavance,  par  Texpéditeur,  en  sus
du  port  ordinaire.  Elle  est  acquise
àl  Administration  du  pays  Torigine.

3.  Lorsque  Tobjet  est  destiné  à
une  localité  ou  il  Mexiste  pas  de
bureau  de  poste,  1  Administration
des  postes  destinataire  peut  percevoir
  une  taxe  complémentaire,  jusqu’
  concurrence  du  prix  fixé  pour
la  remise  par  expreès  dans  son  service
  interne,  déduction  faite  de  la
taxe  fixke  payée  par  Texpediteur,
ou  de  son  Cquivalent  dans  la  monnaie
  du  pays  qui  pergçgoit  ce  complément.


4.  Les  objets  expres  non  com-Pletement
  aflranchis  pour  le  montant
  total  des  taxes  payables  à
Tavance  sont  distribuécs  par  les
moyens  ordinaires.

Anricrz  14.

1.  1  west  percu  aucun  supplement
  de  taxe  pour  la  réexpédition
Venvois  postaux  dans  Tintérieur  de
TIUnion.

2.  Les  correspondances  tombées
een  rebut  ne  donnent  pas  lieu  à
restitution  des  droits  de  transit  revenant
  aux  Administrations  intermédiaires,
  pour  le  transport  antérieur
  desdites  correspondances.

3.  Les  lettres  et  les  cartes
Postales  non  affranchies  et  les  corres-516



Empfänger  sogleich  nach  der  Ankunft
durch  besonderen  Boten  zugestellt.

2.  Diese  Sendungen,  welche  -Eilsendungen
  genannt  werden,  unterliegen
einer  besonderen  Bestellgebühr,  welche
auf  30  Centimen  festgesetzt  ist  und  vom
Absender,  neben  dem  gewöhnlichen  Porto,
zum  vollen  Betrage  im  Voraus  entrichtet
  werden  muß.  Diese  Gebühr  verbleibt
  der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets.


3.  Ist  der  Gegenstand  nach  einem
Orte  ohne  Postanstalt  gerichtet,  so  kanm
die  Postverwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  eine  Ergänzungsgebühr  bis  zur
Höhe  desjenigen  Betrages  erheben,  den
sie  in  ihrem  inneren  Verkehr  für  die  Eilbestellung
  festgesetzt  hat,  unter  Anrechnung
  der  vom  Absender  entrichteten
Gebühr  oder  des  entsprechenden  Betrages
  in  der  Währung  des  die  Ergänzungsgebühr
  erhebenden  Landes.

4.  Eilsendungen,  welche  nicht  zum
vollen  Betrage  der  im  Voraus  zu  entrichtenden
  Taxen  frankirt  sind,  werden
auf  dem  gewöhnlichen  Wege  bestellt.

Artikel  14.
1.  Für  die  Nachsendung  von  Post.
sendungen  innerhalb  des  Vereinsgebiets

wird  ein  Nachschußporto  nicht  erhoben.

2.  Bei  unbestellbar  gebliebenen  Sendungen
  tritt  eine  Erstattung  der  den
betheiligten  Verwaltungen  für  die  erstmalige
  Beförderung  dieser  Sendungen
zukommenden  Transitgebühren  nicht  ein.

3.  Unfrankirte  Briefe  und  Postkarten,
sowie  unzureichend  frankirte  Briefsen-
        <pb n="527" />
        pondances  de  toute  nature  insuffisamment
  affranchies,  qdui  font  retour
au  pays  T’origine  par  suite  de  reexpôdition
  ou  de  mise  en  rebut,
sont  passibles,  à  la  charge  des
destinataires  ou  des  expediteurs,
des  memes  taxes  due  les  objets
similaires  directement  adressés  du
Pays  de  la  premieère  destination  au
Pays  T’origine.

Anricx  15.

1.  Des  dépéches  closes  peuvent
étre  Scchangées  entre  les  bureaux
de  poste  de  T’un  des  pays  contractants
  et  les  commandants  de  divisions
  navales  ou  bätiments  de
guerre  de  ce  méme  pays  en  station
à  Détranger,  par  TPintermediaire  des
services  territoriauxr  ou  marjitimes
dépendant  d’autres  pays.

2.  Les  correspondances  de  toute
nacure  comprises  dans  ces  dépéches
doivent  étre  exclusivement  à  Tadresse
  ou  en  provenance  des  éCtatsmajors
  et  des  équipages  des  bätiments
  destinataires  ou  expéditeurs
des  dépéches;  les  tarifs  et  conditions
  d’envoi  qui  leur  sont  applicables
  sont  déterminés,  d’apres  ses
reglements  intérieurs,  par  I’Administration
  des  postes  du  pays  auquel
appartiennent  les  batiments.

3.  Sauf  arrangement  contraire
entre  les  Offices  intéresses,  T’Office
Dostal  expéditeur  ou  destinataire
des  dépéches  dont  il  Faagit  est  redevable,
  envers  les  OCffices  intermédiaires,
  de  frais  de  transit  calgules
  conformément  aux  dispositions
de  Tartiele  4.

517

dungen  jeder  Art,  welche  wegen  Unbestellbarkeit
  oder  in  Folge  Nachsendung
nach  dem  Aufgabelande  zurückgelangen,
unterliegen  denselben  Taxen,  wie  gleichartige
  Gegenstände,  welche  unmittelbar
aus  dem  ersten  Bestimmungslande  nach
dem  Ursprungslande  versandt  werden.

Artikel  15.

1.  Zwischen  den  Postanstalten  eines
der  vertragschließenden  Länder  und  den
Befehlshabern  der  in  fremden  Gewässern
  weilenden  Geschwader  oder
Kriegsschiffe  desselben  Landes  können
mittelst  der  Land=  und  Seepostverbindungen
  anderer  Länder  geschlossene
Briefposten  ausgetauscht  werden.

2.  In  diesen  Briefposten  dürfen  nur
solche  Korrespondenzen  enthalten  sein,
welche  an  die  Stäbe  und  Mannschaften
der  die  Briefposten  empfangenden  beziehungsweise
  absendenden  Schiffe  gerichtet
  sind  beziehungsweise  von  denselben
  herrühren.  Die  in  Anwendung
zu  bringenden  Tarife  und  Versendungsbedingungen
  werden  von  der  Postverwaltung
  desjenigen  Landes,  welchem
die  Schiffe  angehören,  nach  Maßgabe

ihrer  inländischen  Verordnungen  bestimmt.

3.  Vorbehaltlich  anderer  Vereinbarung

  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen
  hat  diejenige  Postverwaltung,
welche  die  beregten  Briefposten  absendet
oder  empfängt,  den  transitleistenden
Verwaltungen  Transitgebühren  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  im  Artitel
  4  zu  zahlen.
        <pb n="528" />
        —  518

—

Alnricrz  16.

1.  II  west  pas  donné  cours:

a)  aux  papiers  d’affaires,  échantillons
  et  imprimés  qui  ne  sont
Pas  affranchis  au  moins  partiellement
  ou  qdui  ne  sont  pas
conditionnés  de  facon  à  permettre
  une  Veérification  facile
du  contenu;

b)  aux  objets  de  mémes  catéegories
qui  dépassent  les  limites  de
poids  et  de  dimensions  fixées  à
article  5;

c)  aux  échantillons  de  marchandises
  ayant  une  valeur  marchande.


2.  Le  cas  Echéant,  les  envois

Artikel  16.

1.  Es  werden  nicht  befördert:

a)  Geschäftspapiere,  Mustersendungen
und  Drucksachen,  welche  nicht  wenigstens
  theilweise  frankirt  sind  oder
welche  sich  nach  Maßgabe  ihrer
Beschaffenheit  nicht  leicht  auf  ihren
Inhalt  prüfen  lassen;

b)  Gegenstände  derselben  Gattungen,
sofern  sie  die  im  Artikel  5  festgesetzten
Gewichts-  und  Ausdehnungsgrenzen
überschreiten;

Jc)  Waarenproben,  welche  einen  Handelswerth
  haben.

2.  Vorkommendenfalls  sind  die  vorerwähnten

  Sendungen  nach  dem  Aufgabeorte
  zurückzuleiten  und  daselbst  dem
Absender,  wenn  möglich,  wieder  zuzustellen.


mentionnés  au  paragraphe  précédent
doivent  étre  renvoyés  au  timbre
d'’origine  et  remis,  sil  est  possible,
à  Texpéditeur.

3.  II  est  interdit:
1°  Texpédier  par  la  poste:

a)  des  Gchantillons  et  autres
objets  qui,  par  leur  nature,
peuvent  présenter  du  danger
Dour  les  agents  postaux,  salir
ou  détériorer  les  correspondances;


b)  des  matières  explosibles,  inflammables
  ou  dangereuses;
des  animaux  et  insectes,  vivants
  ou  morts,  sauf  les  erxceptions
  prévues  au  Reglement
  de  détail;

2“  Tinsérer  dans  les  correspondances
  ordinaires  ou  recommandées
  consignées  à  la  poste:
a)  des  pieces  de  monnaie  ayant

cours;

3.  Es  ist  verboten:
1.  mit  der  Post  zu  versenden:

a)  Mustersendungen  und  andere
Gegenstände,  welche  ihrer  Natur
nach  für  die  Postbeamten  Gefahren
  mit  sich  bringen  beziehungsweise
  die  Korrespondenzgegenstände
  beschmutzen  oder  verderben
  können;

b)  explodirbare,  leicht  entzündliche
oder  gefährliche  Stoffe;  lebende
oder  todte  Thiere  und  Insekten,
soweit  hierfür  nicht  Ausnahmen
in  den  Ausführungsbestimmungen
  vorgesehen  sind;

2.  in  die  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen
  Briefpostsendungen  einzulegen:


a)  im  Umlauf  befindliche  Münzen;
        <pb n="529" />
        b)  des  objets  passibles  des  droits
de  douane;

e)  des  matières  d'or  au  d'argent,
des  pierreries,  des  bijoux  et
autres  objets  précieux,  mais
seulement  dans  le  cas  on  leur
insertion  ou  expédition  serait
defendue  d’apres  la  lẽgislation
des  pays  intéressés.

4.  Les  envois  tombant  sous  les
Prohibitions  du  paragraphe  3  qui
précède  et  qui  auraient  été  à  tort
admis  à  Texpédition,  doivent  étre
renvoyés  au  timbre  Torigine,  sauf
le  cas  ou  IAdministration  du  pays
de  destination  serait  autorisée  par
Sa  législation  ou  par  ses  reglements
intérieurs  à  en  disposer  autrement.

5.  Est  d’ailleurs  réserve  le  droit
du  Gouvernement  de  tout  pays  de
1Union  de  ne  pas  effectuer,  sur  son
territoire,  le  transport  ou  la  distribution,
  tant  des  objets  jouissant  de
la  modération  de  taxe  à  Tégard
desquels  il  n’a  pas  été  satisfait  aux
lois,  ordonnances  cou  décrets  qui
reglent  les  conditions  de  leur  publication
  ou  de  leur  circulation  dans
ce  pays,  due  des  correspondances
de  toute  nature  qdui  portent  ostensiblement
  des  inscriptions,  dessins,
etc.  interdits  par  les  dispositions
lIegales  ou  röglementaires  en  vigueur
dans  le  méme  pays.

ARrTICIE  17.

1.  Les  Offices  de  IUnion  qui  ont
des  relations  avec  des  pays  situés
en  dehors  de  IUnion  admettent  tous
les  autres  Oflices  de  I'Union  à  pro-Meichs=

  Gesetzbl.  1892.

519

b)  zollpflichtige  Gegenstände;

c)  Gold=  oder  Silbersachen,  Edelsteine,
  Schmucksachen  und  andere
kostbare  Gegenstände,  aber  nur
in  dem  Falle,  daß  das  Einlegen
  oder  die  Beförderun
derselben  durch  die  Gesetzgebung
der  betreffenden  Länder  verboten
  ist.

4.  Die  Sendungen,  welche  unter  die
Verbote  des  vorhergehenden  Paragraphen
fallen  und  etwa  unrichtig  zur  Beförderung
  zugelassen  worden  sind,  müssen
nach  dem  Aufgabeorte  zurückgesandt
werden,  es  sei  denn,  daß  die  Verwaltung
  des  Bestimmungslandes  durch
ihre  Gesetzgebung  oder  inländischen  Verordnungen
  ermächtigt  ist,  anderweit
darüber  zu  verfügen.

5.  Der  Regierung  jedes  Vereinslandes
ist  übrigens  das  Recht  vorbehalten,  sowohl
  die  der  ermäßigten  Taxe  unterworfenen
  Gegenstände,  in  Betreff  deren
den  bestehenden  Gesetzen,  Verordnungen
und  Vorschriften  über  die  Bedingungen
ihrer  Veröffentlichung  oder  Verbreitung
in  diesem  Lande  nicht  genügt  sein  sollte,
als  auch  Korrespondenzgegenstände  jeder
Art,  welche  augenscheinlich  Bemerkungen,
Zeichen  u.  s.  w.  tragen,  die  nach  den
gesetzlichen  oder  reglementarischen  Vorschriften
  dieses  Landes  unstatthaft  find,
von  der  Beförderung  und  Bestellung
auf  ihrem  Gebiete  auszuschließen.

"1

Artikel  17.

1.  Diejenigen  Vereinsverwaltungen,
welche  mit  außerhalb  des  Vereinsgebiets
belegenen  Ländern  Verbindungen  unterhalten,
  gestatten  allen  anderen  Vereins-81
        <pb n="530" />
        —

fiter  de  ces  relations  pour  I’Gchange
des  correspondances  avec  lesdits
Pays.

2.  Les  Ccorrespondances  SCchangeées
à  déecouvert  entre  un  pays  de  I  Union
et  un  pays  étranger  à  celle-Ci,  par
Tintermédiaire  dun  autre  pays  de
TUnion,  sont  traitées,  pour  ce  qui
concerne  le  transport  en  dehors  des
limites  de  TUnion,  d’apreès  les  conventions,
  arrangements  ou  dispositions
  particulières  régissant  les  rapports
  postaux  entre  ce  dernier  pays
et  le  pays  étranger  à  TPUnion.

3.  A  Tégard  des  frais  de  transit
dans  le  ressort  de  I’Union,  les  correspondances
  originaires  ou  à  destination
  d’un  pays  étranger  sont  assimilées
  à  celles  de  ou  pour  le  pays
de  DUnion  qui  entretient  les  relations
avec  ce  premier  pays.

4.  A  Tégard  des  frais  de  transit
en  dehors  des  limites  de  T  Union,
les  correspondances  à  destination
Tun  pays  étranger  sont  socumises,
au  profit  du  pays  de  I  Union  qui
entretient  les  relations  avec  le  pays
Stranger  à  celle-cCi,  aux  frais  de
transit  suivants,  savoir:

a)  pour  les  parcours  maritimes  en

dehors  de  TUnion,  20  francs
Par  kilogramme  de  lettres  ou
cartes  postales,  et  1  franc  par
kilogramme  d’autres  objets;

b)  pour  les  parcours  territoriaux  en.
dehors  de  IUnion,  il  yF  a  lieu,
les  frais  par  kilogramme  notifiés
Par  le  pays  de  I’Union  qui  entretient
  les  relations  avec  le
ays  étranger  servant  intermédiaire.


520

——

verwaltungen,  diese  Verbindungen  zum
Austausch  der  Korrespondenzen  mit  den
genannten  Ländern  zu  benutzen.

2.  Auf  Korrespondenzen,  welche
zwischen  einem  Vereinslande  und  einem
dem  Verein  nicht  angehörigen  Lande
in  offenem  Transit  durch  ein  anderes
Vereinsland  ausgetauscht  werden,  finden
für  die  Beförderung  außerhalb  der
Grenzen  des  Vereinsgebiets  die  Verträge,
  Uebereinkommen  oder  besonderen
Bestimmungen  Anwendung,  welche  die
Postbeziehungen  zwischen  dem  letzteren
Lande  und  dem  nicht  zum  Verein  gehörigen
  Lande  regeln.

3.  In  Hinsicht  auf  die  Gebühren  für
den  Transit  innerhalb  des  Vereins  werden
die  Korrespondenzen  aus  oder  nach  einem
fremden  Lande  den  Korrespondenzen
aus  oder  nach  demjenigen  Vereinslande
gleichgestellt,  welches  die  Beziehungen
mit  erstgedachtem  Lande  unterhält.

4.  In  Hinsicht  auf  die  Gebühren  für
den  Transit  außerhalb  der  Grenzen  des
Vereins  unterliegen  die  Korrespondenzen
nach  einem  fremden  Lande  zu  Gunsten
des  Vereinslandes,  welches  die  Beziehungen
  mit  dem  nicht  zum  Verein
gehörigen  Lande  unterhält,  folgenden
Transitsätzen:

a)  für  die  Seebeförderung  außerhalb
des  Vereins,  20  Franken  für  das
Kilogramm  Briefe  und  Postkarten
und  1  Frank  für  das  Kilogramm
anderer  Gegenstände;

b)  für  die  Landbeförderung  außerhalb
des  Vereins,  vorkommendenfalls
denjenigen  Gebühren  für  das  Kilogramm,
  welche  von  dem  Lande,
das  die  Beziehungen  mit  dem  zur
Vermittelung  dienenden  fremden
Lande  unterhält,  bekannt  gegeben
werden.
        <pb n="531" />
        5.  En  cas  de  transport  maritime
effectuéc  par  deux  ou  plusieurs
Administrations,  les  frais  du  par-Cours
  maritime  total,  dans  le  ressort.
de  I  Union  et  en  dehors  de  VUnion,
ne  PDeuvent  dépasser  20  francs  par
kilogramme  de  lettres  ou  cartes
Dostales  et  1  franc  par  kilogramme
Tautres  objets;  le  cas  échéant,  ces
frais  sont  répartis  entre  ces  Administrations
  au  prorata  des  distances
Darcourues,  sans  préjudice  des
arrangements  différents  entre  les
Parties  intéressees.

6.  Les  frais  de  transit  en  dehors
de  IUnion  mentionnés  ci-dessus  sont
à  la  charge  de  TAdministration  du
Days  Torigine.  II8  s'’appliquent  à
toutes  les  correspondances  expédiées
Soit  à  découvert,  soit  en  dépéches
closes.  Mais  dans  le  cas  de  dépéches
closes  envoyes  d'un  pays  de  IUnion
aàa  destination  d’'un  pays  Ctranger
à  celle-ci,  ou  d'un  pays  étranger
à  destination  d’un  pays  de  I’Union,
un  arrangement  préalable  concernant
le  mode  de  paiement  des  frais  de
transit  devra  étre  conclu  entre  les
Administrations  intéressees.

7.  Le  décompte  général  des  frais
de  transit  des  correspondances
Gcchangées  entre  un  pays  de  TUnion
et  un  pays  étranger,  par  LTintermediaire
  d’un  autre  pays  de  l'Union,
a  lieu  sur  la  base  de  relevés  qui
Sont  établis  en  méme  temps  qdue  les
releves  dressés,  en  vertu  de  Particle  4
Precédent,  pour  la  fixation  des  frais
de  transit  dans  I'’Union.

S.  Les  taxes  à  percevoir  dans
un  pays  de  TUnion  sur  les  corres-Pondances
  à  destination  ou  pro-521



—

5.  Im  Falle  zwei  oder  mehrere  Verwaltungen
  an  der  Seebeförderung  theilnehmen,
  dürfen  die  Gebühren  der  gesammten
  Seebeförderung  innerhalb  und
außerhalb  der  Vereinsgrenzen  20  Franken
für  das  Kilogramm  Briefe  und  Postkarten
  und  1  Frank  für  jedes  Kilogramm
  anderer  Gegenstände  nicht  übersteigen.
  Eintretendenfalls  werden  diese
Gebühren  nach  Verhältniß  der  zurückgelegten
  Entfernungen  zwischen  den  betheiligten
  Verwaltungen  getheilt,  unbeschadet
  anderweiter  Abmachungen  der
letzteren.  «

6.  Die  vorerwähnten  Gebühren  für
den  Transit  außerhalb  des  Vereins  finden
auf  alle  in  offenem  Transit  oder
in  geschlossenen  Briefposten  beförderten
Korrespondenzen  Anwendung  und  sind
von  der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
zu  bezahlen.  Jedoch  muß  im  Falle  der
Versendung  geschlossener  Briefposten  aus
einem  Vereinslande  nach  einem  nicht
zum  Verein  gehörigen  Lande  oder  aus
einem  nicht  zum  Verein  gehörigen  Lande
nach  einem  Vereinslande  über  die  Art
der  Zahlung  der  Transitgebühren  eine
zuvorige  Vereinbarung  zwischen  den  be—
theiligten  Verwaltungen  getroffen  werden.

7.  Die  Abrechnung  über  die  Transitgebühren
  für  die  zwischen  einem  Vereinslande
  und  einem  fremden  Lande  durch
Vermittelung  eines  anderen  Vereinslandes
  ausgetauschten  Korrespondenzen
erfolgt  auf  Grund  von  Nachweisungen,
welche  zur  gleichen  Zeit  aufgestellt  werden,
wie  diejenigen,  die  in  Gemäßheit  des
vorhergehenden  Artikels  4  für  die  Berechnung
  der  Transitgebühren  innerhalb
des  Vereins  anzufertigen  sind.

8.  Die  in  einem  Vereinslande  zu
erhebenden  Taxen  für  solche  Sendungen
nach  und  vom  Vereinsauslande,  bei

81“
        <pb n="532" />
        —

venant  d’'un  pays  étranger  à  IUnion
et  empruntant  Tintermeédiaire  Tun
autre  pays  de  T  Union,  ne  pourront
amais  étre  inférieures  au  tarif  normal
  de  I’Union.  Ces  taxes  restent
acquises  en  entier  au  pays  qui  les
percoit.

ARTICIE  18.

Les  hautes  parties  contractantes
Fengagent  à  prendre,  ou  à  proposer
à  leurs  Igislatures  respectives,  les
mesures  nécessaires  pour  punir  Temploi
  frauduleux,  pour  Taffranchisse--ment
  de  correspondances,  de  timbres-poste
  contrefaits  ou  ayant  deja
servi.  Elles  sengagent  6galement
à  Prendre,  ou  à  proposer  à  leurs
1égislatures  respectives,  les  mesures
nécessaires  pour  interdire  et  réprimer
les  opérations  frauduleuses  de  fabrication,
  vente,  colportage  ou  distribution
  de  vignettes  et  timbres  en
usage  dans  le  service  des  postes,
contrefaits  ou  imités  de  telle  manière
du  ils  pourraient  étre  confondus  avec
les  vignettes  et  timbres  éGmis  par
TAdministration  dun  des  pays  adhérents.


Anriczz  19.

Le  service  des  lettres  et  boites
avec  valeurs  declarées,  et  ceux  des
mandats  de  poste,  des  colis  postaux,
des  valeurs  à  recouvrer,  des  livrets
Tidentité,  des  abonnements  aux  journauz,
  etc.  font  Tobjet  darrangements
Particuliers  entre  les  divers  pays
ou  groupes  de  pays  de  T’Union.

AnricrE  20.

.  Les  Administrations  postales  des
divers  pays  dui  composent  1  Union

522

welchen  die  Vermittelung  eines  anderen
Vereinslandes  eintritt,  dürfen  niemals
niedriger  sein,  als  die  Normalsätze  des
Vereins.  Diese  Taxen  kommen  ungetheilt
  dem  Lande  zu,  welches  sie  erhebt.

Artikel  18.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich,  die  nothwendigen  Maßregeln
  zu  ergreifen  oder  bei  ihrer  Gesetzebung
  vorzuschlagen,  um  die  betrügerische
  Verwendung  von  gefälschten
oder  schon  gebrauchten  Postwerthzeichen
zur  Frankirung  von  Postsendungen
unter  Strafe  zu  stellen.  Sie  verpflichten
sich  gleicherweise,  die  nothwendigen  Maßregeln
  zu  treffen  oder  bei  ihrer  Gesetzgebung
  vorzuschlagen,  um  alle  betrügerischen
  Handlungen  zur  Herstellung,  zum
Verkauf,  Vertrieb  oder  zur  Verbreitung
postdienstlicher  Vignetten  und  Werthzeichen,
  welche  gefälscht  oder  derart  nachgemacht
  sind,  daß  sie  mit  den  von  der
Verwaltung  eines  der  vertragschließenden
Länder  ausgegebenen  Vignetten  und
Werthzeichen  verwechselt  werden  können,
zu  verbieten  und  zu  verhindern.

Artikel  19.

Der  Dienst  der  Briefe  und  Kästchen
  mit  Werthangabe,  der  Postanweisungen,
  Postpackete,  Postaufträge,
der  Ausweisbücher  und  der  Post-Zeitungsdienst
  bilden  den  Gegenstand
besonderer  Abkommen  zwischen  den  verschiedenen
  Ländern  oder  Ländergruppen
des  Vereins.

Artikel  20.

1.  Die  Postverwaltungen  der  verschiedenen
  Länder,  welche  den  Verein
        <pb n="533" />
        sont  eompétentes  pour  arréter,  d'un
commun  accord,  dans  un  Reglement
d’exécution.  toutes  les  mesures  d’ordre
et  de  détail  qui  sont  jugées  neces-Saires.


2.  Les  différentes  Administrations
Peuvent,  en  outre,  prendre  entre
elles  les  arrangements  nécessaires
au  sujet  des  qduestions  qui  ne  concernent
  pas  Pensemble  de  TUnion,
pourvu  qdue  ces  arrangements  ne
dérogent  pas  à  la  présente  Convention.


3.  II  est  toutefois  permis  aux
Administrations  intéressées  de  s'entendre
  mutuellement  pour  I’adoption
de  taxes  réduites  dans  un  rayon
de  30  kilometres.

Anricrz  21.

1.  La  présente  Convention  ne
porte  point  altération  à  la  législation
de  chaque  pays  dans  tout  ce  qui
n'’est  pas  Prévu  par  les  stipulations
contenues  dans  cette  Convwention.

2.  Elle  ne  restreint  pas  le  droit
des  parties  contractantes  de  maintenir
  et  de  conclure  des  traités,  ainsi
qdue  de  maintenir  et  d’établir  des
unions  plus  restreintes,  en  vue  de
Tamélioration  des  relations  postales.

ARTICIE  22.

1.  Est  maintenuse  l'institution,  sous
le  nom  de  Bureau  international  de
TIUnion  postale  universelle,  d'un  oflice
central  qui  fonctionne  sous  la  haute
Surveillance  de  1Administration  des
Postes  suisses  et  dont  les  frais  sont
supportés  par  toutes  les  Administrations
  de  ITUnion.

523

bilden,  find  befugt,  im  gemeinsamen  Einverständniß
  mittelst  einer  Ausführungs-Uebereinkunft
  alle  für  nothwendig  erachteten
  Dienstvorschriften  festzusetzen.

2.  Die  verschiedenen  Verwaltungen
können  außerdem  unter  sich  die  erforderlichen
  Abkommen  über  solche  Angelegenheiten
  treffen,  welche  nicht  die
Gesammtheit  des  Vereins  angehen,
vorausgesetzt,  daß  diese  Abkommen  den
Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Vertrages
  nicht  widersprechen.

3.  Den  betheiligten  Verwaltungen  ist
jedoch  gestattet,  sich  unter  einander  über
die  Annahme  ermäßigter  Taxen  in
einem  Umkreis  von  30  Kilometer  zu
verständigen.

Artikel  21.

1.  Der  gegenwärtige  Vertrag  berührt
in  keiner  Weise  die  innere  Gesetzgebung
der  Länder  in  Allem,  was  durch  die  in
diesem  Vertrage  enthaltenen  Bestimmungen
  nicht  vorgesehen  worden  ist.

2.  Auch  beschränkt  der  Vertrag  nicht
die  Befugniß  der  vertragschließenden
Theile,  behufs  Verbesserung  des  Postverkehrs
  Verträge  unter  sich  bestehen  zu
lassen  und  neu  zu  schließen,  sowie  engere
Vereine  aufrecht  zu  erhalten  oder  neu
zu  gründen.

Artikel  22.

1.  Unter  dem  Namen  Internationales
  Büreau  des  Weltpostvereins  soll
die  Centralstelle,  welche  unter  der
oberen  Leitung  der  schweizerischen  Postverwaltung
  wirkt,  und  deren  Kosten  von
sämmtlichen  Postverwaltungen  des  Vereins
  bestritten  werden,  aufrecht  erhalten
bleiben.
        <pb n="534" />
        —

2.  Ce  bureau  demeure  chargé  de
reéunir,  de  coordonner,  de  publier
et  de  distribuer  les  renseignements
de  toute  nature  qui  intéressent  le
Service  international  des  postes;
Gémettre  à  la  demande  des  parties
en  cause,  un  Avis  sur  les  questions
litigieuses;  d’instruire  les  demandes
en  modification  des  actes  du  Congres;
de  notifier  les  changements  adoptés,
et,  en  général,  de  procéder  aux
ctudes  et  aux  travaux  dont  il
Serait  saisi  dans  PTintérét  de  TUnion
bostale.

Anricrr  23.

1.  En  cas  de  dissentiment  entre
deux  ou  plusieurs  membresde  !’Union,
relativement  à  Tinterprétation  de  la
Présente  Conwention  ou  à  la  responsabilité
  d’'une  Administration  en  cas
de  perte  d’'un  envoi  recommandé,
la  question  en  litige  est  réglée  par
Jugement  arbitral.  A  cet  effet,  chacune
  des  Administrations  en  cause
choisit  un  autre  membre  de  1'Union
dui  MN’est  pas  directement  intéressé
dans  l'affaire.

2.  La  décision  des  arbitres  est
donnée  à  la  majorité  absolue  des
VOoix.

3.  En  cas  de  partage  des  voix,
les  arbitres  choisissent,  pour  trancher
le  diflrend,  une  autre  Administration
galement  désintéressee  dans  le  litige.

4.  Les  dispositions  du  présent
Aarticle  s'appliquent  également  à  tous
les  Arrangements  conclus  en  vertu
de  Tarticle  19  précédent.

524  —

2.  Dieses  Büreau  wird  auch  ferner
die  den  internationalen  Postverkehr
betreffenden  dienstlichen  Mittheilungen
sammeln,  zusammenstellen  veröffentlichen
und  vertheilen,  in  streitigen  Fragen  auf
Verlangen  der  Betheiligten  sich  gutachtlich
äußern,  Anträgen  auf  Abänderung  der
Kongreß-Urkunden  die  geschäftliche  Volge
geben,  angenommene  Aenderungen  bekannt
  geben  und  überhaupt  sich  mit  denjenigen
  Gegenständen  und  Aufgaben  befassen,
  welche  ihm  im  Interesse  des  Postvereins
  übertragen  werden.

Artikel  23.

1.  Meinungsverschiedenheiten  zwischen
zwei  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vereins
  über  die  Auslegung  des  gegenwärtigen
  Vertrages  oder  hinsichtlich  der  Verantwortlichkeit
  einer  Verwaltung  im  Falle
des  Verlustes  einer  Einschreibsendung
sollen  durch  ein  Schiedsgericht  ausgetragen
  werden,  zu  welchem  jede  der  betheiligten
  Verwaltungen  ein  anderes,  bei
der  Angelegenheit  nicht  unmittelbar  betheiligtes
  Vereinsmitglied  wählt.

2.  Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach
einfacher  Stimmenmehrheit.

3.  Bei  Stimmengleichheit  wählen  die
Theilnehmer  des  Schiedsgerichts  zur  Entscheidung
  der  streitigen  Frage  eine  andere,
bei  der  Angelegenheit  gleichfalls  unbetheiligte
  Verwaltung.

4.  Die  Bestimmungen  dieses  Artikels
finden  auch  Anwendung  auf  alle  Uebereinkommen,
  welche  in  Gemäßheit  des
—*  Artikels  19  abgeschlossen
ind.
        <pb n="535" />
        Anricr  24.

1.  Les  pays  dui  Wont  point  pris
part  à  la  présente  Conwention  sont
admis  à  y  adhérer  sur  leur  demande.


2.  Cette  adhésion  est  notifiée,
par  la  voie  diplomatique,  au  Gouvernement
  de  la  Confédération  suisse
et,  par  ce  Gouvernement,  à  tous
les  pays  de  TUnion.

3.  Elle  emporte,  de  plein  droit,
accession  à  toutes  les  clauses  et
admission  à  tous  les  avantages  stipulés
  par  la  présente  Convention.

4.  II  appartient  au  Gouvernement
de  la  Confedération  suisse  de  déterminer,
  d'un  commun  accord  avec
le  Gouvernement  du  pays  intéressé,
la  part  contributive  de  Administration
  de  ce  dernier  pays  dans  les
frais  du  Bureau  international,  et,
il  a  lieu,  les  taxes  à  percevoir
Par  cette  Administration  en  conformité
  de  Tarticle  10  précédent.

ARTICIE  25.

1.  Des  Congres  de  plenipotentiaires
  des  pays  contractants  ou  de
simples  Conférences  administratives.
selon  Dimportance  des  questions  #
résoudre,  sont  réunis,  lorsque  la
demande  en  est  faite  ou  approuvée
Par  les  deux  tiers,  au  moins,  des
Gouvernements  ou  Administrations,
sulvant  le  cas.

2.  Toutefois,  un  Congres  doit
avoir  lieu,  au  moins  tous  les  cinqd
ans.

525

Artikel  24.

1.  Diejenigen  Länder,  welche  an  dem
gegenwärtigen  Vertrage  nicht  theilgenommen
  haben,  können  demselben  auf
ihren  Antrag  beitreten.

2.  Dieser  Beitritt  wird  auf  diplomatischem
  Wege  der  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft  angezeigt,
  welche  allen  Vereinsländern  davon
Nachricht  giebt.

3.  Der  Beitritt  hat  mit  voller  Rechtskraft
  die  Justimmung  zu  allen  im  gegenwärtigen
  Vertrage  festgesetzten  Bestimmungen,
  sowie  die  Zulassung  zu  allen
durch  denselben  gewährten  Vortheilen.
zur  Folge.

4.  Es  ist  Sache  der  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  im  gemeinsamen
  Einverständniß  mit  der  Regierung
  des  betheiligten  Landes  die  Höhe
des  Beitrages,  welchen  die  Verwaltung
dieses  Landes  zu  den  Kosten  für  das
internationale  Büreau  zu  zahlen  hat,
sowie  eintretendenfalls  die  Taxen  zu
bestimmen,  welche  von  dieser  Verwaltung
  in  Gemäßheit  des  vorhergehenden
Artikels  10  zu  erheben  sind.

Artikel  25.

1.  Auf  Verlangen  oder  nach  Zustimmung
  von  mindestens  zwei  Dritteln
der  Regierungen  beziehungsweise  Verwaltungen
  werden,  je  nach  der  Wichtigkeit
  der  zu  erledigenden  Fragen,  entweder
  Kongresse  von  Bevollmächtigten
der  vertragschließenden  Länder  oder  einfache
  Konferenzen  der  Verwaltungen  zusammentreten.


2.  Mindestens  alle  fünf  Jahre  soll
jedoch  ein  Kongreß  abgehalten  werden.
        <pb n="536" />
        —  626

3.  Chaque  pays  peut  se  faire
représenter,  soit  par  un  ou  plusieurs
déelegués,  soit  par  la  délégation  d'un
autre  pays.  Mais  il  est  entendu
due  le  délégué  ou  les  déelégués  d'un
Pays  ne  peuvent  étre  chargés  que
de  la  représentation  de  deux  pays,
SCompris  celui  qu  ils  représentent.

4.  Dans  les  délibérations,  chaque
Pays  dispose  Tune  seule  voix.

5.  Chaque  Congreès  fixe  le  lieu
de  la  réunion  du  prochain  Congres.

6.  Pour  les  Conférences,  les  Administrations
  fixrent  les  lieux  de
réGunion  sur  la  proposition  du  Bureau
international.

Anricrz  26.

1.  Dans  lintervalle  qui  s'écoule
entre  les  réunions,  toute  Administration
  des  postes  d’un  pays  de  I  Union
aIle  droit  d’adresser  aux  autres
Administrations  participantes,  par
Tinterméediaire  du  Bureau  international,
  des  propositions  concernant
  le  régime  de  T’Union.

2.  Toute  proposition  est  soumise
au  procédé  suivant:

Un  delai  de  cind  mois  est  laissée
aux  Administrations  de  IUnion  pour
examiner  les  propositions  et  pour
faire  parvenir  au  Bureau  international,
  le  cas  GCchéant,  leurs  observations,
  amendements  ou  contre-Propositions.
  Les  réponses  sont
réeunies  par  les  soins  du  Bureau
international  et  communiquées  aux
Administrations  avec  Tinvitation  de
se  prononcer  pour  ou  contre.  Celles
qui  n’ont  point  fait  parvenir  leur

3.  Jedes  Land  kann  sich  entweder
durch  einen  oder  mehrere  Bevollmächtigte,
  oder  durch  die  Bevollmächtigten
  eines  anderen  Landes  vertreten
  lassen;  indeß  dürfen  der  oder  die
Bevollmächtigten  eines  Landes  nur  mit
der  Vertretung  von  zwei  Ländern,  das
eigene  Land  einbegriffen,  beauftragt
werden.

4.  Bei  den  Berathungen  hat  jedes
Land  nur  eine  Stimme.

5.  Von  jedem  Kongreß  wird  be.-stimmt,
  wo  der  nächste  Kongreß  stattfinden
  soll.

6.  Für  die  Konferenzen  setzen  die  Verwaltungen,
  auf  Vorschlag  des  internationalen
  Büreaus,  den  Ort  der  Zusammenkunft
  fest.

Artikel  26.

1.  Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
den  Versammlungen  liegt,  ist  jede  Postverwaltung
  eines  Vereinslandes  berechtigt,
  den  anderen  Vereinsverwaltungen
  durch  Vermittelung  des  internationalen
  Büreaus  Vorschläge  in  Betreff
  des  Vereinsverkehrs  zu  unterbreiten.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  folgendem
  Verfahren:

Den  Vereinsverwaltungen  wird  eine
Frist  von  fünf  Monaten  gelassen,  um
die  Vorschläge  zu  prüfen  und  um  dem
internationalen  Büreau  eintretendenfalls
ihre  Bemerkungen,  Abänderungs=  oder
Gegenvorschläge  zukommen  zu  lassen.
Die  Antworten  werden  von  dem  internationalen
  Büreau  zusammengestellt  und
den  Verwaltungen  mit  der  Aufforderung
mitgetheilt,  sich  für  oder  gegen  dieselben
  auszusprechen.  Diejenigen  Verwaltungen,
  welche  nicht  innerhalb  sechs
        <pb n="537" />
        vote  dans  un  délai  de  six  mois,  à
Ccompter  de  la  date  de  la  seconde
circulaire  du  Bureau  international
leur  notifiant  les  observations  apportées,
  sont  considérées  comme
s'abstenant.

3.  Pour  devenir  exécutoires,  les
Propositions  doivent  réunir,  savoir:
1  Tunanimite  des  suffrages,  F'i#l
sagit  de  Taddition  de  nouvennux
  articles  ou  de  la  modification
  des  dispositions  du
Présent  article  et  des  articles  2,
V3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  12,  13,  15

et  18;

:  les  deux  tiers  des  suflrages,
il  sFagit  de  la  modification
des  dispositions  de  la  Conwention
  autres  due  celles  des  artickes
  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,
12,  13,  15,  18  et  26;

%  la  simple  majorité  absolue,  F'il
Fagit  de  Tinterprétation  des
dispositions  de  la  Convention,
hors  le  cas  de  litige  prévu  à
Tarticle  23  précédent.

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrdes,  dans  les  deux  premiers
cas,  par  une  deéclaration  diplomatiqgue,
  que  le  Gouvernement  de  la
Confédération  suisse  est  chargée
Tetablir  et  de  transmettre  à  tous
LIes  Gouvernements  des  Pays  contractants,
  et,  dans  le  troisieme  cas,
par  une  simple  notilication  du  Bureau
  international  à  toutes  les  Administrations
  de  I’Union.

5  Toute  modification  ou  résolution
  adoptee  MN’est  exdcutoire  due
deux  mois,  au  moins,  après  sa  notillcation.


Neichs  ·  Gesebbl.  1892.

527

Monate,  vom  Datum  des  zzweiten
Rundschreibens  ab  gerechnet,  mit  dem
das  internationale  Büreau  die  gemachten
Bemerkungen  zu  ihrer  Kenntniß  gebracht
hat,  ihre  Stimme  abgegeben  haben,
werden  als  sich  enthaltend  angesehen.

3.  Um  vollstreckbar  zu  werden,  müssen
die  Vorschläge  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
Aufnahme  neuer  Artikel  oder  um
Abänderung  der  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Artikels  und
der  vorhergehenden  Artikel  2,  3,
4,  5,  6,  7,  8,  9,  12)  13,  15
und  18  handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn  es
sich  um  die  Abänderung  anderer
Vertragsbestimmungen  handelt,  als
derfenigen  der  Artikel  2,  3,  4,  5,

8,  9,  12,  13,  16,  18
aand  16,

3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der  Vertragsbestimmungen
  handelt,  abgesehen
  von  dem  im  vorhergehenden
Artikel  23  vorgesehenen  Falle  einer
Streitigkeit.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden  in
den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine  diplomatische
  Erklärung  bestätigt,  welche  die
Regierung  der  Schweizerischen  Eidgerstsn
  auszufertigen  und  den

egierungen  aller  vertragschließenden
Länder  zu  übersenden  hat,  im  dritten
Falle  durch  eine  einfache  Bekanntgabe
des  internationalen  Büreaus  an  alle
Vereinsverwaltungen.

5.  Die  angenommenen  Abänderungen
oder  gesabten  Beschlüsse  sind  frühestens
*7r  onate  nach  ihrer  Bekanntgabe
dol  sstreckbar.

 

82
        <pb n="538" />
        ARricix  27.

Sont  considérés  comme  kormant.
Pour  Tapplication  des  articles  22,
25  et  26  Précédents,  un  seul  pays
Ou  une  seule  Administration,  suivant
  le  Cas:

1°  L'Empire  de  IInde  britannique;

2“  Le  Dominion  du  Canada;

#“  Lensemble  des  colonies  britanniques
  de  I-Australasie;

4%  Lensemble  des  colonies  danoises;

5  Diensemble
Pagnoles;
6  T'ensemble  des  colonies  françaises;


7  Lensemble  des  colonies  ucerlandaises;


s"  LT’ensemble  des  colonies  portugaises.


des

colonies  es-ARTICLE

  28.

La  présente  Convention  sera  mise
à  execution  le  15  juillet  1892  et
demeurera  en  vigueur  pendant  un
temps  indétermine;  mais  chaque
partie  contractante  a  le  droit  de  se
retirer  de  IUnion,  moyennant  un
avertissement  donnée  une  année  à
Tavance  par  Sson  Gouvernement  au
Gouvernement  de  la  Confédération
Suisse.  "

Aricr  29.

.  Sont  abrogées,  à  partir  du  jour
de  la  mise  à  exéecution  de  la  présente
  Conwvention,  toutes  les  dispositions
  des  Traités,  Convwentions,
Arrangements  ou  autres  Actes  conclus
anteérieurement  entre  les  divers  pays

528

Artikel  27.

Hinsichtlich  der  Anwendung  der  vorhergehenden
  Artikel  22,  25  und  26
werden  je  nach  Umständen  als  ein
einziges  Land  oder  als  eine  einzige  Verwaltung
  angesehen:

1.  das  Britisch-Indische  Kaiserreich;
2.  das  Dominium  Canada;

3.  die  Gesammtheit  der  Britischen
Kolonien  Australasiens;

4.  die  Gesammtheit  der  Dinischen

Kolonien;

5.  die  Gesammtheit  der  Spanischen
Kolonien;

6.  die  Gesammtheit  der  Franzäösischen
Kolonien;

7.  die  Gesammtheit  der  Niederländischen
  Kolonien;

s.  die  Gesammtheit  der  Portugiesischen
Kolonien.

Artikel  28.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am
1.  Juli  1892  zur  Ausführung  gebracht
werden  und  auf  unbestimmte  Zeit  in
Kraft  bleiben,  jeder  der  vertragschließenden
Theile  hat  indeß  das  Recht,  auf  Grund
einer  von  seiner  Regierung  bei  der  Regierung
  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  ein  Jahr  im  Voraus  gemachten
Ankündigung  aus  dem  Verein  auszutreten.


Artikel  29.

1.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung  des
gegenwärtigen  Vertrages  treten  alle  Bestimmungen
  der  früher  zwischen  den  verschiedenen
  Ländern  oder  Verwaltungen
abgeschlossenen  Verträge,  Uebereinkommen
oder  sonstigen  Akte  insoweit  außer  Kraft,
        <pb n="539" />
        —  529  —

ou  Administrations,  pour  autant  que
ces  dispositions  ne  seraient  pas  conciliables
  avec  les  termes  de  la  présente
  Convention,  et  sans  préjudice
des  droits  réservés  par  Tarticle  21
ci-dessus.

2.  La  présente  Convention  sera  ratitice
  aussitöt  due  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratification  seront
GEchangés  à  Vienne.

3.  En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  éCnumérés
ont  signé  la  présente  Convention
à  Vienne,  le  quatre  juillet  mil  huit
cent  qduatre-vingt-onze.

als  sie  mit  den  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  nicht  im  Einklang
stehen  und  unbeschadet  der  im  vorhergehenden
  Artikel  21  vorbehaltenen  Rechte.

2.  Der  gegenwärtige  Vertrag  soll
sobald  als  möglich  ratifizirt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Wien  stattfinden.

3.  Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
den  gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnet
zu  Wien,  den  vierten  Juli  Eintausend
achthunderteinundneunzig.

Pour  Fallemagne  et  les  Pour  Ia  Bollvie:  Four  le  Danemark
Protectorats  Allemands:  et  les  Colonies  Danoises:
1  la  Slephau.  Pour  le  Brésil:  Lund.
a  4  z  Lun  Betim  Paes  leme.
rilsch.  Pour  Ia  Republique
rour  les  btats-Uuss  rour  la  Bulgarie:  Domilnicalue:
d'Ameérique:  P.  K.  Haulheel
X  1  Bo.  Pour  TEgypte:
Milean  boter.  Pour  le  Chil:  J.  baba
Four  la  Ropublique  Argentlue:  Pour  Ia  Republique  Pour  I’Equateur:
lärlos  laho.  de  Colomble:
Pour  PAutriche:  G.  Ucheben.  ÖV  Kour  Abaene
et  les  Colonies  noles:
*&amp;amp;rm  Pour  DEFtat  Independam  bederi  as
—  du  Congo:
Habberger.  Kassi.  Z„
rh  lillenelle.  Four  la  France:
Pour  la  Hongrie:  (ran.  onlmarn.
P.  Heim.  De  (raene.  J.  de  Selves.
K.  schriupl.  Ausaull
Pour  la  République

Pour  la  Belgique:
Lchlerbelle.

de  Costa-Rica:

Pour  les  Colonies  Françaises:

C.  Cabri.
82“
        <pb n="540" />
        Pour  la  Crande-Bretagne
et  diverses  Colonies
Britanniques:

S.  A.  Blackwood

H.  Burlon  Forman.

Pour  les  Colonies
Britannidques  d’Australasie:

Pour  le  Canada:

Pour  HInde  Britannidue:
L  L  Lesch

Pour  la  Crece:
J.  Ceorganlas.

Pour  le  Cuatemala:
Dr.  Cotthell  Hezer.

Pour  la  République  d’Ilalti:

Pour  le  Royaume  d’lawal:
Lugane  Forel.

Pour  la  République
du  UHonduras:

Pour  TV’talle:
Emidio  (baaradia.

PFelee  Salivello.

Pour  le  Japon:

Todo.
kujila.

Pour  la  République
de  Liberia:
Bn.  de  Kein.

W.  Loeoluer.
(.  Goedel

—  530  —

Pour  le  Lurxembourg:
Lo.genaul.

Pour  le  Mexiqdue:
L.  Breton  1  Vedra.

Pour  le  Montéuégro:

Obeotraul.
Dr.  Holmann.
Dr.  Lilienau.

Labberget.

Pour  le  Nlearagua:

Pour  la  Norvöoge:
Ihb.  Ueyerdall.

Pour  le  Paraguaf:

Pour  les  Pays-Bas:
Losslede.
Baron  zan  der  Pell.

Pour  les  Colonies
NEerlandaises:

dohs.  N.  berl.

Pour  le  Pérou:
P.  (Uw#e.

Pour  la  Perse:
Cénl.  N.  Seuiso.

Pour  le  Portugal

et  les  Colonies  Portugaises:
Cuelbhermino  Augusto  de  Barros.

Pour  la  Roumanie:

Colonel  4.  Corjea.
S.  Dimilrescu.

 

Pour  la  Russie:

beutral  de  Besacl.
A  Kallobalj.

Pour  lo  Salvador:
Lous  Kehlmann.

Pour  la  Serbie:

Stelolar  J.  Grordicch.
H.  W.  Poporüch.

Pour  le  Royanme  de  Slam:

luang  Suri#a  Nurau.
I.  Keuchentus.

Pour  la  République
Sud-Akrtcalne:

Pour  la  Snôde:
L.  won  Krusensljerna.

Pour  la  JSuisse:

Ed.  Höhn.
(.  Delessert.

Pour  la  Bégence  de  Tunis:
Loutmarnn.

Pour  la  Turdule:
E.  Petaca.
4  Fatri.

Pour  ILruguan:
Pedersco  Susnela  Cuarch.

Jose  C.  Busto.

Pour  les  Etats-Unis
de  Vénézuéla:
(Carlos  Mauecnauer.
        <pb n="541" />
        —  331

Protocole  final.

 

Au  moment  de  procéder  à  la  signature
  des  Conventions  arrétées  par
le  Congres  postal  universel  de  Vienne,
les  Plénipotentiaires  soussignés  sont
convenus  de  ce  qui  suit:

J.

En  dérogation  à  la  disposition  de
Tarticle  6  de  la  Convwention,  qui  fixe
à  25  centimes  au  maximum  le  droit
de  recommandation,  il  est  convenu
due  les  Etats  hors  d’Europe  sont
autorisés  à  maintenir  ce  maximum
à  50  centimes,  y  compris  la  dslivrance
  T’un  bulletin  de  dépot  à  Tex-Péditeur.


II.

En  dérogation  aux  dispositions
de  Tarticle  8  de  la  Convention,  il  est
convenu  due,  par  mesure  de  tran-Sition,
  les  Administrations  des  pays
hors  d-Europe  dont  la  législation  est
actuellement  contraire  au  prineipe
de  la  responsabilité,  conservent  la
facultée  ajourner  Tapplication  de
ce  Principe  jusqu'au  jour  où  elles
sauront  pu  obtenir  du  pouvoir  16gislatif
  Fautorisation  de  Tintroduire.
Jusqu's  ce  moment,  les  autres  Administrations
  de  TUnion  ne  sont  pas
astreintes  à  payer  une  indemnité
pour  la  perte,  dans  leurs  services
respectils,  denvois  recommandes  à
destination  ou  provenant  desdits

pays.
III.

La  Bolivie,  le  Chili,  Costa-Rica,
la  République  Dominicaine,  IEquateur,
  Hani,  Honduras  et  Nicaragua
dui  font  partie  de  I’Union  postale,

Schlußprotokoll.

 

Im  Begriff,  zur  Unterzeichnung  der
durch  den  Wiener  Weltpostkongreß  vereinbarten
  Abkommen  zu  schreiten,  sind
die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  über
Folgendes  übereingekommen:

J.

In  Abweichung  von  der  Bestimmung
im  Artikel  6  des  Vertrages,  welcher  die
Einschreibgebühr  auf  höchstens  25  Centimen
  festsetzt,  ist  vereinbart  worden,  daß
die  außereuropäischen  Staaten  befugt
sein  sollen,  eine  Meistgebühr  von  50  Centimen
  belzubehalten,  einschließlich  der
Ausfertigung  eines  Einlieferungsscheins
für  den  Absender.

II.
In  Abweichung  von  den  Bestimmungen
  des  Artikels  8  des  Vertrages  ist
vereinbart  worden,  daß  als  Uebergangsmaßregel
  denjenigen  Verwaltungen  der
außereuropäischen  Länder,  deren  Gesetzgebung
  Seaenmiris  dem  Grundsatze
der  Gewährleistung  entgegensteht,  auch
ferner  gestattet  sein  soll,  die  Anwendung
dieses  Grundsatzes  solange  auszusetzen,
bis  sie  von  ihrer  gesetzgebenden  Gewalt
die  Ermächtigung  zu  seiner  Einführung
erhalten  haben.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte
  sind  die  anderen  Vereinsverwaltungen
  zur  Zahlung  einer  Entschädigung
für  die  in  ihrem  Betriebe  verloren
gehenden  Einschreibsendungen  nach  oder
aus  den  gedachten  Ländern  nicht  verbunden.

  m

Da  Bolivien,  Chile,  Costa-Rica,  die
Republik  San  Domingo,  Ecuador,
Haiti,  Honduras  und  Nicaragua,  welche
dem  Verein  angehören,  sich  auf  dem
        <pb n="542" />
        ne  s'étant  pas  fait  représenter  au
Congrès,  le  protocole  leur  reste
ouvert  pour  adhérer  aux  Conventions
qui  y  ont  été  conclues  ou  seulement
à  l'une  ou  l'autre  d'entre  elles.

Le  protocole  reste  également  ouvert
en  faveur  des  Colonies  britanniques
de  lAustralasie,  dont  les  délégués
au  Congrès  ont  déclaré  l'intention
de  ces  pays  d'entrer  dans  l'Union
bostale  universelle  à  partir  du
1“  Cctobre  1891.

II  demeure  aussi  ouvert  à  la  Ré-Dublique
  Sud-Africaine,  dont  le  delégué
  au  Congrès  a  manifesté  Tintention
  de  ce  pays  d’adhérer  à
I  Union  postale  universelle,  en  se
réservant  de  fixer  ultérieurement  la
date  de  son  entrée  dans  cette  Union.

Enfin,  dans  le  but  de  faciliter
aux  autres  pays  qui  sont  encore  en
dehors  de  I’Union  postale  universelle
  leur  entree  dans  celle-i,  le
Protocole  leur  reste  écgalement  ouvert.

IV.

Le  protocole  demeure  ouvert  en
faveur  des  pays  dont  les  représentänts
  wont  signé  aujourd’hui  que
la  Convention  principale,  ou  un
certain  nombre  seulement  des  Conventions
  arrétées  par  le  Congres,  à
Teffet  de  leur  permettre  d’adhérer  aux
autres  Conventions  signées  ce  jour,
ou  à  lTune  ou  Tautre  intre  elles.

V.

Les  adhésions  prévues  à  Tarticle  III
ci-dessus  devront  étre  notifiées  au
Gouvernement  Impérial  et  Royal  de
IAutriche-Hongrie,  par  les  Gouvernements
  respectils,  en  la  forme
diplomatique.  Le  délai  dui  leur  est
accordé  pour  cette  notification  ex-Pirera
  Ie  1°  juin  1892.

532

Kongreß  nicht  haben  vertreten  lassen,
so  bleibt  ihnen  zu  dem  Zweck,  um  den
daselbst  abgeschlossenen  Abkommen  oder
nur  dem  einen  oder  dem  anderen  derselben
  beizutreten,  das  Protokoll  offen.

Das  Protokoll  bleibt  ebenfalls  offen
zu  Gunsten  der  Britischen  Kolonien  von
Australasien,  deren  Vertreter  die  Absicht
dieser  Länder,  dem  Weltpostverein  vom
1.  Oktober  1891  ab  beizutreten,  erklärt
haben.

Dasselbe  bleibt  ferner  offen  für  die
Südafrikanische  Republik,  deren  Bevollmächtigter
  auf  dem  Kongreß  die  Absicht
seines  Landes,  dem  Weltpostverein  beizutreten,
  unter  Vorbehalt  späterer  Festsetzung
  des  Zeitpunktes  für  den  Eintritt,
kundgegeben  hat.

Endlich  bleibt,  um  den  übrigen  Ländern,
  welche  noch  außerhalb  des  Vereins
  stehen,  den  Beitritt  zu  erleichtern,
denselben  das  Protokoll  gleichfalls  offen.

IV.

Das  Protokoll  wird  zu  Gunsten  der
Länder,  deren  Vertreter  heute  nur  den
Hauptvertrag  oder  nur  eine  gewisse  Zahl
der  durch  den  Kongreß  vereinbarten
Abkommen  unterzeichnet  haben,  offen
gehalten,  damit  sie  auch  den  übrigen
heute  unterzeichneten  Abkommen  oder
einem  oder  dem  anderen  derselben  beitreten
  können.

V.

Die  in  dem  vorstehenden  Artikel  III
vorgesehenen  Beitrittserklärungen  müssen
durch  die  betreffenden  Regierungen  in
diplomatischer  Form  bei  der  Kaiserlich
Königlich  österreichischen  Regierung  angemeldet
  werden.  Die  Frist,  welche
ihnen  für  diese  Anmeldung  bewilligt
wird,  läuft  mit  dem  1.  Juni  1892  ab.
        <pb n="543" />
        —  633  —

VI.

Dans  le  cas  ou  une  ou  plusieurs
des  parties  contractantes  aux  Con-Ventions
  postales  signées  aujourd’hui
à  Vienne,  ne  ratifieraient  pas  Pune  ou
Tautre  de  ces  Conventions,  cette  Convention
  n’en  sera  pas  moins  valable
pour  les  Etats  qdui  Tauront  ratifiée.

En  foi  de  duoi,  les  Plénipotentiaires
  ci-desscus  ont  dressé  le  présent
  Protocole  final,  qui  aura  la
méme  force  et  la  méme  valeur  due
si  Ses  dispositions  étaient  inserces
dans  le  texte  méme  des  Conventions
auxquelles  il  se  rapporte,  et  ils
Tont  signé  en  un  exemplaire  qui
restera  déposé  aux  Archives  du
Gouvernement  autrichien  et  dont
une  copie  sera  remise  à  chaque
Partie.

Fait  à  Vienne,  le  quatre  juillet
mil  huit  cent  qduatre-vingt-onze.

VI.

Für  den  Fall,  daß  eines  oder  mehrere
der  an  den  heute  zu  Wien  unterzeichneten
Abkommen  betheiligten  vertragschließenden
Länder  das  eine  oder  andere  dieser  Abkommen
  nicht  ratifiziren  sollten,  bleiben
diese  letzteren  nichtsdestoweniger  für  die
Staaten,  welche  dieselben  ratifizirt  haben,
verbindlich.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  ausgenommen,
welches  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
  haben  soll,  als  wenn  seine  Bestimmungen
  in  den  Text  der  betreffenden
Abkommen  selbst  aufgenommen  worden
wären,  und  sie  haben  dieses  Schlußprotokoll
  in  einem  Eremplar  unterzeichnet,
welches  in  dem  Archiv  der  Oesterreichischen
  Regierung  niedergelegt,  und
wovon  jedem  Theile  eine  Abschrift  zugestellt
  werden  wird.

Geschehen  zu  Wien,  den  vierten  Juli
Eintausend  achthunderteinundneunzig.

Pour  I’Allemagne  et  les
Protectorats  Allemands:
Dr.  von  Slephan.

Kachse.
Frllsch.

Pour  les  Etats-  Unis
d’Amérique:
N.  N.  Brooks.
WIlam  Poller.

Pour  laRepublique  Argentine:
Cärlos  Calvo.

Pour  PAutriche:
Obenlraut.
Dr.  Hofmann.
Dr.  Lilienau.

Habberger.

Pour  la  Hongrie:

Pour  IFtat  independant

P.  Heim.  du  Congo:
S.  Schrinpf.  Slassin.
Lchlervelde.
Pour  la  Belglaue:  Garanl.
Lchlerrelde.  De  (raeve.
Pour  la  Bolivie:  Pour  la  Republique
de  Costa-Rica:

Pour  le  Brésil:
Luz  Betm  DPaes  Leme.

Pour  la  Bulgarie:

Pour  le  Danemark
et  les  Colonies  Danoises:

P.  M.  Mallheefl.  Lund.
Pour  le  Chili:  Pour  la  République
Dominicaine:
Pour  la  République
de  Colomhie:  Pour  IEgypte:
C.  Michelsen.  J.  Saba.
        <pb n="544" />
        Pour  I  Equateur:

Pour  IEspagne
et  les  Colonles  Espagnoles:
Pederico  has.

Pour  la  France:
Montmarn.
1  de  selres.
Ansank.
Poeur  les  Colonies  Françalses:
C.  Cabné.

Pour  la  Crande-Bretagne
et  diverses  Colonies
Brltanniques:

S.  A.  Mackwood.

I  Bunion  Porman.

Pour  les  Colonies
Britanniques  dAustralasie:

Pour  le  Canada:

Pour  PInde  Britannicue:
H.  K.  kuch.

Pour  la  Crece:
J.  Ceorgantas.

Pour  le  Cuatemala:
Dr.  Coithell  Heser.

Pour  la  Republlque  d’Tall:

Pour  le  Hoyaume  d’Ilawal:
Logine  borel.

Ponr  la  Republiqne
du  Honduras:

—  334  —

Pour  Tltalle:

Emid'o  Chiaradha.

Pelice  Salirello.
Four  le  Japon:

Tad.
Pafla.

Pour  la  Républlue
de  Liheria:
Pn.  de  Slem.
V.  Koenker.
C.  Coedek.

Pour  le  Lurembourg:
Longenasl.

Pour  le  Mexiuue:
L.  Breton  y  Vedra.

Pour  le  Montenégro:
Obentraul.
Dr.  Hofmann.

Dr.  Lilienau.

Tabberger.
Pour  le  Nlearagua:

Pour  la  Norwd#ge:
Tüb.  Hezerdall.

Pour  le  Paraguanß:

Pour  les  Pays  Bas:
Hofsiede.

Baron  van  der  Felt.

Pour  des  Colonies
Neerlandalses:
Jobs.  d.  Perk.

Pour  le  Pörou:
D.  (.  Ures.

Pour  Ia  Perse:
C#nl.  N.  LKemmno.

Pour  le  Portugal
et  les  Colonles  Portugalses:
Cuelbermme  Acguste  de  harros.

Pour  la  Roumanle:
Colonel  A.  borjem.
S.  Dmatrescu.

Pour  la  Russle:
Central  de  Besack.
A  AKallondir.

Pour  le  Salvador:
Lonuis  Kehlmann.

Pour  la  Serbie:
Sreloar  J.  Cvordich.
E.  W.  Popovilch.

Pour  le  Royaume  de  Siam:
Lnang  Surifa  Kwatr.
I.  Keuchemus.

Pour  la  République
Sud-Alrlcxalne:

Pour  la  Suède:
P.  von  Krusenslerna.

Pour  la  Sulsse:
Ed.  Hôhn.
(-  Delessert.

Pour  la  Régence  de  Tunis:
Lonlmarin.

Pour  la  Turgule:
I.  Peitecc.
A  Pa#i.

Pour  FPUruguay:
PFedenco  Susyiels  Guarch.

Jose  C.  Busto.
Pour  les  Htats-Unis
de  Vénezucla:

(arlos  Hamenauer.
        <pb n="545" />
        Union  postale  universelle.

(No.  2021.)  Arrangement  concernant
I’échange  des  lettres  et  des
boites  avec  valeur  döéclarée,
conclu  entre  I'Allemagne,  la
Républidue  Argentine,  I'Auntriche-Hngrie,
  la  Belgique,
le  Brésil,  la  Bulgarie,  la  Républiqdue
  de  Costa-Rica,  le
Danemark  et  les  Colonies  Danoises,

  I’Egypte,  I’Espagne,
la  France  et  les  Colonies
Françaises,  Italie,  la  Republique

  de  Libéria,  le  Luxembourg.
  la  Norvege,  les  Pays-Bas,
  le  Portugal  et  les  Colonies
Portugaises,  la  Roumanie,  la
Russie,  le  Salvador,  la  Serbie,
la  Suède,  la  Suisse,  la  Régence
de  Tunis  et  la  Turquie.  Du
4  juillet  1891.

Les  Soussignés,  Plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
Enumerés,  vu  Farticle  19  de  la  Convention
  principale  ont,  d’un  commun
accord  et  sous  réserve  de  ratification,
arréte  [Arrangement  Suivant:

ARTICIE  I.

1.  II  peut  étre  expedié,  de  lun
des  pays  mentionnés  ci-dessus  pour
un  autre  de  ces  pays,  des  lettres
contenant  des  valeurs-papier  déclarées
  et  des  boeites  contenant  des
bijsoux  et  objets  précienx  declarés
avec  assurance  du  montant  de  la
declaration.

Reichs-  Gesetbl.  1892.

535

(Uebersetzung.)
Weltpostverein.

 

(Nr.  2021.)  Uebereinkommen,  betreffend  den
Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
  mit  Werthangabe,  abgeschlossen
  zwischen  Deutschland,  der
Argentinischen  Republik,  Oesterreich-
  Ungarn,  Belgien,  Brasilien,
Bulgarien,  der  Republik  Costa-Rica,
  Dänemark  und  den  Dänischen
  Kolonien,  Egypten,  Spanien,
Frankreich  und  den  Französischen
Kolonien,  Italien,  der  Republik
Liberia,  Luxemburg,  Norwegen,
Niederland,  Portugal  und  den
Portugiesischen  Kolonien,  Rumänien,
  Rußland,  Salvador,
Serbien,  Schweden,  der  Schweiz,
der  Regentschaft  Tunis  und  der
Türkei.  Vom  4.  Juli  1891.

Dee  unterzeichneten  Bevollmächtigten
der  Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
  Länder  haben,  in  Gemäßheit  des
Artikels  19  des  Hauptvertrages,  im  gemeinsamen
  Einverständniß  und  unter
Vorbehalt  der  Ratifikation  folgendes
Uebereinkommen  abgeschlossen:

Artikel  1.

1.  Zwischen  den  oben  bezeichneten
Ländern  können  Werthpapiere  enthaltende
Briefe,  sowie  Schmucksachen  und  kostbare
  Gegenstände  enthaltende  Kästchen
mit  Werthangabe  unter  Versicherung  des
angegebenen  Betrages  versendet  werden.

83
        <pb n="546" />
        —  336

La  participation  au  service  des
boites  avec  valeur  déclarée  est  limitée
aux  CEchanges  entre  ceux  des  pays
adhérents  dont  les  Administrations
sont  convenues  d'établir  ce  service
dans  leurs  relations  réciproques.

2.  Le  poids  maximum  des  boeites
est  fxO  à  un  kilogramme  par  envoei.

3.  Les  divers  Offices,  pour  leurs
rapports  respectifs,  ont  la  faculié
de  déterminer  un  maximum  de  déclaration
  de  valeur  dqui,  dans  aucun  cas,
ne  peut  étre  inférieur  à  10  000  francs
Par  envoi,  et  il  est  entendu  que  les
diverses  Administrations  intervenant
dans  le  transport  ne  sont  engagées
due  jusqu’h  concurrence  dumaximum
qu’elles  ont  respectivement  adopté.

4.  Les  lettres  et  beites  expédiées
avec  déclaration  de  valeur  peuvent
étre  grevées  de  remboursement
Jusqu’au  montant  de  500  francs,
aux  conditions  admises  par  Tarticle  7
de  la  Conwention  principale.

Anricrz  2.

1.  La  liberté  du  transit  est  garantie
  sur  le  territoire  de  chacun
des  pays  adhérents,  et  la  respon-Sabilité
  des  Offices  dui  participent
à  ce  transport  est  engagee  dans  les
limites  determinées  par  Tarticle  11
ci-apres.

II  en  est  de  méme  à  T’égard  du
transport  maritime  effectué  ou  assuré
Par  les  Offices  des  pays  adhérents,
Pourvu  toutefois  due  ces  Offices
soient  en  mesure  d’accepter  la  responsabilité
  des  valeurs  à  bord  des

Nur  diejenigen  der  beigetretenen
Länder  nehmen  an  dem  Werthkästchendienst
  theil,  deren  Verwaltungen  verabredet
  haben,  diesen  Dienst  in  ihren
gegenseitigen  Beziehungen  einzuführen.

2.  Das  Meistgewicht  der  Kästchen
ist  auf  ein  Kilogramm  für  die  Sendung
festgesetzt.

3.  Die  verschiedenen  Verwaltungen
sind  berechtigt,  für  ihren  Verkehr  einen
Meistbetrag  der  Werthangabe  zu  bestimmen,
  welcher  jedoch  in  keinem  Falle
geringer  als  10  000  Franken  für  die
einzelne  Sendung  sein  darf;  man  ist
darüber  einverstanden,  daß  die  verschiedenen
  bei  der  Beförderung  betheiligten
Verwaltungen  nur  bis  zur  Höhe  des
von  ihnen  angenommenen  Meiistbetrages
verantwortlich  sind.

4.  Die  Briefe  und  Kästchen  mit
Werthangabe  können  mit  Nachnahme
bis  zum  Betrage  von  500  Franken
unter  den  im  Artikel  7  des  Hauptvertrages
  angegebenen  Bedingungen  belastet
  werden.

Artikel  2.

1.  Die  Freiheit  des  Transits  über
das  Gebiet  jedes  der  beigetretenen  Länder
ist  gewährleistet;  die  bei  der  Beförderung
betheiligten  Verwaltungen  übernehmen
die  Verantwortlichkeit  innerhalb  der  im
nachfolgenden  Artikel  11  bestimmten
Grenzen.

Ein  Gleiches  gilt  bezüglich  der  durch
die  Verwaltungen  der  beigetretenen
Länder  bewirkten  oder  vermittelten  Beförderung
  zur  See,  vorausgesetzt  jedoch,
daß  diese  Verwaltungen  in  der  Lage
sind,  die  Verantwortlichkeit  für  die
        <pb n="547" />
        aquebots  ou  bäatiments  dont  ils
font  emploi.

2.  A  moins  d’'arrangement  contraire
  entre  les  Ollices  Torigine  et  de
destination,  la  transmission  des  valeurs
  déclarées  SEchangées  entre  pays
non  limitrophes  s’opere  à  découvert
et  par  les  voies  utilisées  pour  Tacheminement
  des  correspondances  ordinaires.


3.  Léchange  de  lettres  et  de  beites
contenant  des  valeurs  declarées  entre
deux  pays  dui  correspondent,  pour
les  relations  ordinaires,  par  Tinter--médiaire
  d’'un  ou  de  plusieurs  pays
non  participant  au  présent  Arrangement,
  ou  au  mopyen  de  services
maritimes  dégagés  de  responsabilité,
est  subordonné  à  Tadoption  de  me-Sures
  speciales  à  concerter  entre  les
Administrations  des  pays  dorigine
et  de  destination,  telles  qdue  Temploi
Tune  voie  détournée,  Texpédition  en
dépéches  closes,  etc.

ARTICIE  3.

1.  Les  frais  de  transit  prévus  par
Tarticle  4  de  la  Convention  principale
  sont  payables  par  IOflice  Torigine
  aux  Oflices  qdui  participent  au
transport  intermédiaire,  à  découvert
ou  en  dépéches  closes,  des  lettres
contenant  des  valeurs  déclarées.

2.  Un  port  de  50  centimes  par
envoi  est  payable  par  Toffice  Torigine
  des  boites  de  valeur  déclarée
à  TAdministrarion  du  pays  de  destination
  et,  s'’il  y  a  lieu,  à  chaneune
des  Administrations  participant  au
transport  territorial  intermediaire.

537

Werthsendungen  auf  den  Postdampfern
oder  Schiffen,  welche  sie  benutzen,  zu
übernehmen.

2.  Wofern  keine  gegentheilige  Abmachung
  zwischen  den  Verwaltungen  des
Aufgabe=  und  des  Bestimmungsgebiets
getroffen  ist,  erfolgt  die  Ueberweisung  der
Werthbsendungen,  welche  zwischen  nicht  angrenzenden
  Ländern  ausgetauscht  werden,
in  offenem  Transit  auf  den  für  die
gewöhnlichen  Korrespondenzen  benutzten
Beförderungswegen.

3.  Der  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  zwischen  zwei
Ländern,  welche  für  ihre  gewöhnlichen
Beziehungen  auf  die  Vermittelung  eines
oder  mehrerer,  am  gegenwärtigen  Uebereinkommen
  nicht  betheiligten  Länder  oder
auf  von  der  Verantwortlichkeit  befreite
Seepostverbindungen  angewiesen  sind,
unterliegt  der  Ergreifung  besonderer
Maßregeln,  welche  die  Verwaltungen
des  Aufgabe-  und  Bestimmungslandes
unter  sich  zu  verabreden  haben,  wie  die
Anwendung  eines  Umweges,  die  Beförderung
  in  geschlossenen  Beuteln  u.  s.  w.

Artikel  3.

1.  Die  im  Artikel  4  des  Hauptvertrages
  vorgesehenen  Transitgebühren  sind
von  der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
denjenigen  Verwaltungen  zu  vergüten,
welche  bei  der  Beförderung  der  Briefe
mit  Werthangabe  in  offenem  oder  geschlossenem
  Transit  betheiligt  sind.

2.  Ein  Porto  von  50  Centimen  ist
für  jedes  Werthkästchen  von  der  Verwaltung
  des  Aufgabegebiets  an  die  Verwaltung
  des  Bestimmungsgebiets  und,
eintretendenfalls,  an  jede  der  bei  der  Land-Transitbeförderung
  betheiligten  Verwaltungen
  zu  entrichten.  Die  Verwal-83“
        <pb n="548" />
        —  5338

L'Office  d'origine  doit  payer,  en
outre,  le  cas  échéant,  un  port  de
un  franc  à  chacune  des  Administrations
  participant  au  transport
maritime  intermediaire.

3.  Indépendamment  de  ces  frais
et  ports,  UAdministration  du  pays
Torigine  est  redevable,  à  titre  de
droit  Tassurance,  envers  I’Administration
  du  pays  de  destination
et,  §Sil  y  a  lieu,  envers  chacune
des  Administrations  Participant  au
transit  territorial  avec  garantie  de
responsabilité,  d’'un  droit  Propor--tionnel
  de  5  centimes  par  chaque
somme  de  300  francs  ou  fraction  de
300  francs  déclarée.

4.  En  outre,  S’il  y  a  transport
par  mer  avecr  la  méme  garaniie,
IAdministration  Torigine  est  redevable,
  envers  chacun  des  OCffices
Participant  à  ce  transport,  T’un  droit
Tassurance  maritime  de  10  centimes
Par  chaqdue  somme  de  300  francs
ou  fraction  de  300  francs  déclarée.

ARTICLE  4.

.  La  taxe  des  lettres  et  des  boites
contenant  des  valeurs  déeclarées  doit
étre  acquittee  à  Tavance  et  se  compose:


1°  pour  les  lettres,  du  port  et  du
dGroit  fixe  applicables  à  une
lettre  recommandée  du  méme
poids  et  pour  la  méme  destination,
  —  port  et  droit  acquis
en  entier  à  Toffice  expéditeur;
—  pour  les  boites,  d’un  port
de  50  centimes  par  pays  participant
  au  transport  territorial
et,  le  cas  Schéant,  d’un  port

—

tung  des  Ausgabegebiets  hat  außerdem
  vorkommendenfalls  ein  Porto  von
einem  Frank  an  jede  der  an  der  See-Transitbeförderung
  theilnehmenden  Verwaltungen
  zu  zahlen.

z.  Unabhängig  von  diesen  Gebühren
und  Portobeträgen  hat  die  Verwaltung
des  Aufgabegebiets  an  die  Verwaltung
des  Bestimmungsgebiets  und  eintretendenfalls
  an  jede  derjenigen  Verwaltungen,
welche  bei  der  Land-Transitbeförderung
verantwortlich  betheiligt  sind,  eine  Versicherungsgebühr
  von  5  Centimen  für
je  300  Franken  oder  einen  Theil  von
300  Franken  des  angegebenen  Werths
zu  entrichten.

4.  Außerdem  hat  die  Verwaltung  des
Ursprungslandes,  wenn  es  sich  um  eine
Seebeförderung  mit  Verantwortlichkeit
handelt,  an  jede  der  an  der  Seebeförderung
  theilnehmenden  Verwaltungen
  eine  Seeversicherungsgebühr  von
10  Centimen  für  je  300  Franken  oder
einen  Theil  von  300  Franken  des  angegebenen
  Werths  zu  vergüten.

Artikel  4.

1.  Die  Taxe  für  Briefe  und  Kästchen
mit  Werthangabe  ist  im  Voraus  zu
entrichten  und  setzt  sich  zusammen:

1.  für  die  Briefe  aus  dem  Porto  und
der  festen  Gebühr  für  einen  Einschreibbrief
  von  gleichem  Gewichte
und  gleichem  Bestimmungsorte  —
Porto  und  Gebühr  ungetheilt  der  absendenden
  Verwaltung  zukommend;
—  für  die  Kästchen,  aus  einem
Porto  von  50  Centimen  für  jedes
an  der  Landbeförderung  theilnehmende
  Land  und  eintretenden-
        <pb n="549" />
        —  539  —

de  un  franc  par  pays  partici-Pant
  au  transport  maritime;

2’  pour  les  lettres  et  les  boites,
d'un  droit  proportionnel  d'assurance
  calculé,  par  300  francs
ou  fraction  de  300  francs  déclarés,
  à  raison  de  10  centimes
Pour  les  pays  limitrophes  ou
reliés  entre  eux  par  un  service
maritime  direct,  et  à  raison
de  25  centimes  pour  les  autres
Days;  avec  addition,  sil  y  a
lieu,  dans  Tun  et  Tautre  cas,
du  droit  d’assurance  maritime
prévu  au  dernier  alinéa  de
Tarticle  3  precédent.

Toutefois,  comme  mesure  de
transition,  est  reservee  àchacune
des  parties  contractantes,  pour
tenir  compte  de  ses  convenances
  monétaires  ou  autres,  la
faculté  de  percevoir  un  droit
autre  due  celui  indiqué  cidessus,
  moyennant  que  ce  droit
ne  dépasse  pas  ½%½  de  la
somme  doeclarée.

2.  Lexpéditeur  d’un  envoi  contenant
  des  valeurs  declarées  recoit,
Sans  frais,  au  moment  du  dépot,
un  récépissé  sommaire  de  Son
envoi.

3.  II  est  formellement  convenu
que,  Sauf  dans  le  cas  de  réexpédition
  prévu  au  paragraphe  2  de
Tarticke  9  ci-après,  les  lettres  et
les  boites  renfermant  des  valeurs
déclarées  ne  peuvent  étre  frappées,
à  la  charge  des  destinataires,  Taucun
  droit  postal  autre  qdue  celui  de
remise  à  domicile,  s’il  y  a  lieu.

falls  aus  einem  Porto  von  einem
Frank  für  jedes  an  der  Seebeförderung
  theilnehmende  Land;

für  die  Briefe  und  die  Kästchen
aus  einer  Versicherungsgebühr  für
je  300  Franken  oder  einem  Theil
von  300  Franken  des  angegebenen
Werths,  und  zwar  von  10  Centimen
  im  Verkehr  zwischen  angrenzenden
  oder  mittelst  direkten
Seepostdienstes  verbundenen  Ländern
  und  von  25  Centimen  im
Verkehr  zwischen  den  anderen  Ländern;
  in  beiden  Fällen  unter
etwaiger  Hinzurechnung  der  im
letzten  Absatz  des  vorhergehenden
Artikels  3  vorgesehenen  Seeversicherungsgebühr.


Als  Uebergangsmaßregel  ist  jedoch
  jedem  der  vertragschließenden
Theile  vorbehalten,  mit  Rücksicht
auf  seine  Münz=  oder  sonstigen
Verhältnisse,  eine  andere  als  die
oben  bezeichnete  Versicherungsgebühr
zu  erheben,  vorausgesetzt,  daß  dieselbe
  ½2%  des  angegebenen  Werthbetrages
  nicht  übersteigt.

to

2.  Dem  Absender  einer  Sendung  mit
Werthangabe  wird  bei  Aufgabe  der
Sendung  ein  Einlieferungsschein  unentgeltlich
  ausgehändigt.

3.  Es  wird  ausdrücklich  vereinbart,
daß,  abgesehen  von  dem  im  Paragraphen
  2  des  nachfolgenden  Artikels  9
bezeichneten  Falle  der  Nachsendung,  Briefe
und  Kästchen  mit  Werthangabe  keiner
anderen  Postgebühr,  als  eintretendenfalls
dem  Bestellgeld,  zu  Lasten  der  Empfänger
unterworfen  werden  dürfen.
        <pb n="550" />
        .g.

Anricr  5.

Les  lettres  de  valeur  déclarée
GEchangées  par  les  Administrations
Dostales  entre  elles,  sont  admises
à  la  franchise  de  port  et  de  droit
d’assurance  dans  les  conditions  déterminées
  par  Tarticle  11  §  2  de  la
Conwention  principale.

Anricr  6.

3.  Lexpéditeur  Tun  envoei  contenant
  des  valeurs  déclarées  peut
obtenir,  aux  conditions  déterminées
Par  Tarticke  6  de  la  Convention
Principale  en  ce  qui  concerne  les
objets  recommandés,  qu'il  lui  scit
donné  avis  de  la  remise  de  cet
envoi  au  destinataire.

2.  Le  produit  du  droit  applicable
aux  avis  de  réception  est  acquis  en
entier  à  TOffice  du  pays  d'erigine.

Anric#  7.

1.  Lexpéditeur  d’'un  envei  avec
valeur  déclarée  peut  le  retirer  du
Service  ou  en  faire  modifier  Tadresse
Dour  réexpédier  cet  enwoi  soit  à
Tintérieur  du  pays  de  destination.
primitif,  soit  sur  l’un  quelconque
des  pays  contractants,  aussi  longtemps
  quil  na  pas  é6té  livré  au
destinataire,  aux  conditions  et  scus
les  réserves  déterminées,  pour  les
correspondances  ordinaires  et  recommandées,
  par  Tarticle  9  de  la
Convention  principale.  Ce  droit  est
limité,  en  ce  qdui  concerne  la  modilication
  des  adresses,  aux  envois
dont  la  déclaration  ne  dépasse  pas
500  francs.

2.  II  peut  de  méme  demander
la  remise  à  domicile  par  porteur

540

Artikel  5.

Die  Briefe  mit  Werthangabe,  welche
die  Postverwaltungen  unter  sich  austauschen,
  genießen  unter  den  im  §.  2
des  Artikels  11  des  Hauptvertrages  festgesetzten
  Voraussetzungen  die  Freiheit  von
Porto  und  Versicherungsgebühren.

Artikel  6.

1.  Der  Absender  einer  Sendung  mit
Werthangabe  kann  unter  den  im  Artikel  6
des  Hauptvertrages  hinsichtlich  der  Einschreibsendungen
  festgesetzten  Bestimmungen
  eine  Bescheinigung  über  die  Zustellung
  der  Sendung  an  den  Empfänger
(Rückschein)  verlangen.

2.  Die  Gebühr  für  solche  Rückscheine
verbleibt  ungetheilt  der  Verwaltung  des
Aufgabegebiets.

Artikel  7.

1.  Der  Absender  einer  Sendung  mit
Werthangabe  kann  dieselbe  zurücknehmen
oder  ihre  Adresse  abändern  lassen  behufs

Nachsendung,  sei  es  im  Innern  des  anfänglichen

  Bestimmungslandes,  sei  es
nach  einem  andern  der  vertragsschließenden
  Länder,  solange  die  Sendung  dem
Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist,
und  zwar  unter  den  im  Artikel  9  des
Hauptvertrages  hinsichtlich  der  gewöhnlichen
  und  eingeschriebenen  Briefsendungen
vorgesehenen  Bedingungen  und  Vorbehalten.
  Diese  Befugniß  ist,  was  die
Abänderung  der  Adresse  anbetrifft,  auf
Sendungen  mit  Werthangabe  bis  einschließlich
  500  Franken  beschränkt.

2.  Desgleichen  kann  derselbe  verlangen,
  daß  die  Sendung  dem  Em-
        <pb n="551" />
        spécial,  aussitöt  après  Tarrivée,  aux
conditions  et  sous  les  réserves  fixées
Par  Tarticle  13  de  ladite  Convention.

Est  toutefois  réservée  à  l'Office
du  lieu  de  destination  la  faculté  de
faire  remettre  par  exprès  un  avis
arrivée  de  Tenvoi  au  lieu  de  Tenvoi
lui-méme,  lorsque  ses  reglements
intérieurs  le  comportent.

AnriczT  8.

1.  Toute  declaration  frauduleuse
de  valeur  supérieure  à  la  valeur
réellement  insérée  dans  une  lettre
ou  dans  une  boite  est  interdite.

En  cas  de  declaration  frauduleuse
de  cette  nature,  Texpediteur  perd
tout  droit  à  Tindemnité,  sans  pré-Judice
  des  poursuites  judiciaires  que
peut  comporter  la  législation  du
pays  'origine.

2.  II  est  également  interdit  Tinserer
  dans  les  beites  avec  valeur
déclarée  des  lettres  ou  notes  pouvant
tenir  lieu  de  correspondance,  des
monnaies  ayant  cours,  des  billets  de
banque  ou  valeurs  quelconques  au
porteur,  des  titres  et  des  objets
rentrant  dans  la  catégorie  des  papiers
d’aftaires.

I  w’est  pas  donné  cours  aux  objets
  tombant  sous  le  coup  de  cette
interdiction.

Anrc#Z  9.

1.  Une  lettre  ou  boeite  de  valeur
déclarée  réexpédiéec,  par  suite  du
changement  de  résidence  du  destinataire,
  à  Tintérieur  du  pays  de

541  —

pfänger  sogleich  nach  der  Ankunft  durch
besonderen  Boten  zugestellt  werde,  und
zwar  unter  den  im  Artikel  13  des  Hauptvertrages
  angegebenen  Bedingungen  und
Vorbehalten.

Der  Verwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  ist  indeß  das  Recht  vorbehalten,
an  Stelle  der  Sendung  selbst  dem
Empfänger  nur  eine  Meldung  vom  Eingange
  derselben  durch  Eilboten  zustellen
zu  lassen,  sofern  ihre  inländischen  Verordnungen
  dies  bedingen.

Artikel  8.

1.  Jede  betrügerische  Angabe  eines
höheren  als  des  wirklichen  Werths  des
Inhalts  eines  Briefes  oder  Kästchens
ist  verboten.

Im  Falle  einer  derartigen  betrügerischen
  Angabe  verliert  der  Absender
jedes  Recht  auf  Schadenersatz,  unbeschadet
  der  etwa  durch  die  Gesetzgebung
des  Ursprungslandes  vorgesehenen  gerichtlichen
  Verfolgung.

2.  Es  ist  ebenso  verboten,  in  die
Kästchen  mit  Werthangabe  Briefe  oder
die  Eigenschaft  einer  Korrespondenz  besitzende
  Angaben,  im  Umlauf  befindliche
Münzen,  Banknoten  oder  auf  den  Inhaber
  lautende  Werthpapiere,  Dokumente
und  Gegenstände  aus  der  Gattung  der
Geschäftspapiere  aufzunehmen.

Die  unter  dieses  Verbot  fallenden
Gegenstände  erhalten  keine  Beförderung.

Artikel  9.

1.  Für  die  aus  Anlaß  der  Veränderung
  des  Wohnortes  des  Empfängers
im  Innern  des  Bestimmungslandes  erfolgte
  Nachsendung  eines  Briefes  oder
        <pb n="552" />
        —

destination,  n’est  passible  d’aucune
taxe  supplémentaire.

2.  En  cas  de  réexpédition  sur
un  des  pays  contractants  autre  que
le  pays  de  destination,  les  droits
Tassurance  fixés  par  les  paragraphes
  3  et  4  de  Tarticle  3  du
présent  Arrangement  sont  percus
Sur  le  destinataire,  du  chef  de  la
réexpédition,  au  profit  de  chacun
des  Offices  intervenant  dans  le  nouveau
  transport.  Quand  il  Fagit
Tune  beite  avec  valeur  deéclarée,  il
est  percu  en  outre  le  port  fixé  au
#2  de  Tarticle  3  susvisé.

3.  La  réexpédition  par  suite  de
fausse  direction  ou  de  mise  en  rebut
ne  donne  lieu  à  aucune  perception
Dostale  supplémentaire  à  la  charge
du  public.

ARTICLX  10.

1.  Les  beites  avec  valeur  declarée
sont  scumises  à  la  1é6gislation  du
ays  Torigine  ou  de  destination,  en
ce  qdui  concerne,  à  Texportation,  la
restitution  des  droits  de  garantie,
et,  à  Timportation,  Texercice  du
contrôole  de  la  garantie  et  de  la
douane.

2.  Les  droits  fiscauxk  et  frais
d’essayage  exigibles  à  Timportation,
Sont  percus  sur  les  destinataires  lors
de  la  distribution.  Si,  par  suite  de
changemem  de  résidence  du  destinataire,
  de  refus  ou  pour  toute  autre
cause,  une  boite  de  valeur  declarée
vient  à  érre  réexpédiée  sur  un  autre
ays  participant  à  l’échange  ou
renvoyée  au  pays  T'origine,  ceux
des  frais  dont  il  Fatzit  qui  ne  sont
Pas  remboursables  à  la  véexportation
sont  répétées  d’Office  à  OCffice  pour

542

Kästchens  mit  Werthangabe  soll  keinerlei
Nachschußtare  in  Ansatz  gebracht  werden.
2.  Im  Falle  der  Nachsendung  nach
einem  anderen  der  vertragschließenden
Länder,  als  dem  Bestimmungslande,
werden  für  die  Nachsendung  die  in  den
Paragraphen  3  und  4  des  Artikels  3
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens  festgesetzten
  Versicherungsgebühren  zu  Gunsten
jeder  der  bei  der  neuen  Beförderung  betheiligten
  Verwaltungen  vom  Empfänger
eingezogen.  Handelt  es  sich  um  ein
Kästchen  mit  Werthangabe,  so  kommt
außerdem  das  im  F.  2  des  Artikels  3
festgesetzte  Porto  zur  Erhebung.

3.  Für  die  durch  unrichtige  Leitung
verursachte  Nachsendung  oder  für  die
Rücksendung  im  Falle  der  Unbestellbarkeit
wird  eine  Postgebühr  zu  Lasten  des
Publikums  nicht  berechnet.

Artikel  10.

1.  Die  Werthkästchen  sind  in  Bezug
auf  die  Erstattung  der  Abstempelungsgebühren
  bei  der  Ausfuhr,  sowie  in
Bezug  auf  die  Ausübung  der  Stempelund
  Zollkontrole  bei  der  Einfuhr,  der
Gesetzgebung  des  Ursprungs=  beziehungsweise
  des  Bestimmungslandes  unterworfen.


2.  Die  bei  der  Einfuhr  zur  Erhebung
kommenden  Stempelgebühren  und  Prüfungskosten
  werden  von  den  Empfängern
bei  der  Bestellung  eingezogen.  Wird
aus  Anlaß  der  Veränderung  des  Wohnortes
  des  Empfängers,  der  Annahmeverweigerung
  oder  aus  einem  anderen
Grunde  ein  Kästchen  mit  Werthangabe
nach  einem  anderen  am  Austausch  theilnehmenden
  Lande  nachgesandt  oder  nach
dem  Aufgabelande  zurückgesandt,  so
werden  diejenigen  Gebühren,  welche  bei
der  Weitersendung  nicht  niedergeschlagen
        <pb n="553" />
        étre  recouvrés  sur  le  destinataire  ou
sur  l'expéditeur.

ARTICcLE  1I.

1.  Sauf  le  cas  de  force  majeure,
lorsqw’une  lettre  ou  une  boite  contenant
  des  valeurs  declarées  a  été
Perdue,  spoliée  ou  avariée,  Pexpéditeur
  ou,  sur  sa  demande,  le  destinataire,
  a  droit  à  une  indemniteé
correspondant  au  montant  réel  de
la  perte,  de  la  spoliation  ou  de
Tavarie,  à  moins  due  le  dommage
n’ait  été  causé  par  la  faute  ou  la
negligence  de  Texpéditeur,  ou  ne
Provienne  de  la  nature  de  Tobjet,
et  sans  due  Tindemnité  puisse  dé-Passer
  en  aucun  cas  la  somme  deéclarée.


2.  Les  pays  disposés  à  se  charger
des  risques  pouvant  dériver  du  cas
de  force  majeure  sont  autorisés  à
Ppercevoir  de  ce  chef  une  surtaxe
dans  les  limites  tracées  par  le  dernier
  alinèa  du  §#1“  de  Tarticle  4  du
Présent  Arrangement.

3.  Lobligation  de  payer  lindemnité
  incombe  à  IAdministration  dont
releve  le  bureau  expéditeur.  Est
réservé  à  cette  Administration  le
recours  contre  LAdministration  res-Donsable,
  c'est-à  -dire  contre  IAdministration
  sur  le  territoire  ou  dans
le  service  de  laquelle  la  perte  ou  la
spoliation  a  eu  lieu.

Dans  le  cas  ou  V#Oflice  responsable
aurait  notifé  à  Toffice  expéditeur
de  ne  poeint  effectuer  le  paiement,
i  devrait  rembourser  à  ce  dernier

Reichs-Gesetbl.  1892.

543

werden  können,  von  Postverwaltung  zu
Postverwaltung  weitergerechnet  behufs
Einziehung  vom  Empfänger  oder  Absender.


Artikel  11.

1.  Wenn  ein  Brief  oder  ein  Kästchen
mit  Werthangabe  verloren  geht,  beraubt
oder  beschädigt  wird,  so  hat,  den  Fall
höherer  Gewalt  ausgenommen,  der  Absender
  oder  auf  Verlangen  desselben  der
Empfänger  Anspruch  auf  einen  dem
wirklichen  Betrage  des  Verlustes,  der
Beraubung  oder  der  Beschädigung  entsprechenden
  Ersatz,  es  sei  denn,  daß  der
Verlust  oder  die  Beschädigung  durch
die  Schuld  oder  Fahrlässigkeit  des  Absenders
  oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit
  des  Gutes  herbeigeführt
worden  sei;  die  Entschädigung  darf  in
keinem  Falle  den  angegebenen  Werthbetrag
  übersteigen.

2.  Die  Länder,  welche  für  den  durch
höhere  Gewalt  entstehenden  Schaden  einzustehen
  sich  bereit  erklären,  sind  befugt,
hierfür  eine  Zuschlagsgebühr  innerhalb
der  im  letzten  Absatz  des  §.  1,  Artikel  4
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens  gezogenen
  Grenzen  zu  erheben.

3.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung
des  Ersatzbetrages  liegt  derjenigen  Verwaltung
  ob,  welcher  die  Aufgabe-Postanstalt
  angehört.  Dieser  Verwaltung
ist  vorbehalten,  ihren  Anspruch  gegen
die  verantwortliche  Verwaltung,  d.  h.
gegen  diejenige,  auf  deren  Gebiet  oder
in  deren  Betrieb  der  Verlust  oder  die
Beraubung  stattgefunden  hat,  geltend
zu  machen.

Im  Falle  die  verantwortliche  Verwaltung
  der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
  angekündigt  hat,  nicht  Zahlung
zu  leisten,  ist  sie  verpflichtet,  der  letzteren

84
        <pb n="554" />
        ——

Office  les  frais  qui  seraient  la  conséquence
  du  non-Paiement.

4.  Jusqu'’a  preuve  du  contraire,
la  responsabilite  incombe  à  IAdministration
  qui,  ayant  recu  Tobjet
sans  faire  Tobservation,  ne  peut
(tablir  ni  la  delivrance  au  destinataire
  ni,  s’il  F  a  lieu,  la  transmission
  régulière  à  IAdministration
suivante.

5.  Le  paiement  de  lTindemnitée
par  Poffice  expéditeur  doit  avoir
lieu  le  plus  töt  possible  et,  au  plus
tard,  dans  le  delai  d’un  an  à  partir
du  jour  de  la  reclamation.  L'Office
responsable  est  tenu  de  rembourser,
sans  retard  et  au  moyen  d’une  traite
ou  dun  mandat  de  poste,  à  TOflice
expé#diteur,  le  montant  de  Tindemnite
Payée  par  celui-ei.

6.  II  est  entendu  due  la  réclamation
  n'’est  admise  due  dans  le
déelai  Tun  an  à  partir  du  dépet  à  la
poste  de  la  lettre  portant  déclaration;
passé  ce  terme,  le  réclamant  wa.
droit  à  aucune  indemnité.

7.  L'  Administration,  pour  le  compte
de  laquelle  est  opéré  le  remboursement
  du  montant  des  valeurs  déclares
  non  parvenues  à  destination,
est  subrogée  dans  tous  les  droits  du
Proprietaire.

S.  Si  la  perte,  la  spoliation  ou
Tavarie  a  eu  lieu  en  cours  de  transport
  entre  les  bureaux  d’échange  de
deux  pays  limitrophes,  sans  duil
soit  possible  d’établir  sur  lequel  des
deux  territcoires  le  fait  sest  accompli,

544

Verwaltung  alle  in  Folge  der  Nichtzahlung
  etwa  entstehenden  Kosten  zu
ersetzen.

4.  Bis  zum  Nachweis  des  Gegentheils
  liegt  die  Verantwortlichkeit  derjenigen
  Verwaltung  ob,  welche  den
Gegenstand  unbeanstandet  übernommen
hat  und  weder  dessen  Aushändigung
an  den  Empfänger,  noch,  eintretendenfalls,
  die  vorschriftsmäßige  Weitersendung
  an  die  folgende  Verwaltung  nachweisen
  kann.

5.  Die  Zahlung  des  Ersatzbetrages
durch  die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
soll  sobald  als  möglich  und  spätestens
innerhalb  eines  Jahres,  vom  Tage  der
Nachfrage  ab  gerechnet,  stattfinden.  Die
verantwortliche  Verwaltung  ist  verpflichtet,
der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets  den
von  derselben  gezahlten  Ersatzbetrag  ohne
Verzug  mittelst  Wechsels  oder  Postanweisung
  zu  erstatten.

6.  Man  ist  darüber  einverstanden,
daß  der  Anspruch  auf  Entschädigung  nur
zulässig  ist,  wenn  derselbe  innerhalb
eines  Jahres,  vom  Tage  der  Aufgabe
des  Briefes  mit  Werthangabe  an  gerechnet,
  erhoben  wird;  nach  Ablauf
dieses  Zeitraums  steht  dem  Absender  ein
Anspruch  auf  irgend  eine  Entschädigung
nicht  zu.

7.  Die  Verwaltung,  für  deren  Rechnung
  die  Ertsatzleistung  für  abhanden
gekommene  Werthbeträge  erfolgt,  tritt
in  alle  Rechte  des  Eigenthümers  ein.

8.  Wenn  der  Verlust,  die  Beraubung
oder  die  Beschädigung  während  der  Beförderung
  zwischen  den  Auswechselungs-Postanstalten
  zweier  angrenzender  Länder
stattgefunden  hat,  ohne  daß  festgestellt
werden  kann,  auf  welchem  der  beiden
        <pb n="555" />
        —  545

les  deux  Administrations  en  cause
supportent  le  dommage  par  moitié.

II  en  est  de  meme  en  cas  dG’échange
en  dépêches  closes,  si  la  perte,  la
spoliation  ou  Tavarie  a  eu  lieu  sur
le  territoire  ou  dans  le  service  d'un
Oflice  intermédiaire  non  responsable.

9.  Les  Administrations  cessent
d’etre  responsables  des  valeurs  decla-D##es
  contenues  dans  les  envois  dont
les  ayants  droit  ont  donné  recu.

ARTICLE  12.

1.  Est  réservé  le  droit  de  chaque
pPays  d’appliquer,  aux  envois  contenant
  des  valeurs  déclarées  à  destination
  ou  provenant  Tautres  pays,
ses  lois  ou  règlements  interieurs,  en
tant  quvil  ny  est  pas  déroge  par  le
Présent  Arrangement.

2.  Les  stipulations  du  présent
Arrangement  ne  portent  pas  restriction
  au  droit  des  parties  contractantes
  de  maintenir  et  de  conclure
des  arrangements  spéeciaux,  ainsi
due  de  meintenir  et  d'tablir  des
unions  plus  restreintes,  en  vue  de
Tamélioration  du  service  des  lettres
et  des  boites  contenant  des  valeurs
déeclarees.

AnricLE  13.

Chacune  des  Administrations  des
pays  contractants  peut,  dans  des
circonstances  extraordinaires  de  naturc
  à  justilier  la  mesure,  suspendre
temporairement  le  service  des  valeurs
declarées,  tant  à  Texpédition  qu'à

Gebiete  dies  geschehen  ist,  so  wird  der
Schaden  von  den  betreffenden  beiden
Verwaltungen  zu  gleichen  Theilen  getragen.


Ein  Gleiches  geschieht,  wenn  bei
dem  Austausch  in  geschlossenen  Beuteln
der  Verlust,  die  Beraubung  oder  die
Beschädigung  sich  auf  dem  Gebiete
oder  in  dem  Betriebe  einer  nicht  verantwortlichen
  Transitverwaltung  ereignet
hat.

9.  Die  Ersatzverbindlichkeit  der  Postverwaltungen
  für  den  Inhalt  der  Sendungen
  mit  Werthangabe  hört  auf,
sobald  der  Empfangsberechtigte  Quittung
ertheilt  hat.

Artikel  12.

1.  Jedem  Lande  ist  das  Recht  vorbehalten,
  auf  Sendungen  mit  Werthangabe
  nach  oder  aus  anderen  Ländern
seine  für  den  inneren  Verkehr  geltenden
Gesetze  oder  Verordnungen  anzuwenden,
insoweit  nicht  durch  gegenwärtiges  Uebereinkommen
  etwas  anderes  bestimmt  ist.

2.  Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugniß  der  vertragschließenden  Theile,
besondere  Abkommen  unter  sich  bestehen
zu  lassen  oder  neu  zu  schließen,  sowie
engere  Vereine  aufrecht  zu  erhalten  oder
neu  zu  gründen,  behufs  Verbesserung
des  Werthbrief=  und  Werthtästchendienstes.


Artikel  13.

Jede  der  Verwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  kann,  unter  außergewöhnlichen
  Verhältnissen,  welche  geeignet
  sind,  eine  derartige  Maßnahme  zu
rechtfertigen,  den  Austausch  von  Briefen
mit  Werthangabe  zeitweise,  abgehend  wie

84“
        <pb n="556" />
        la  réception  et  d'une  manière  générale
u  artielle,  sous  la  condition  d’en
donner  immeédiatement  avis,  au
besoin  par  le  telegraphe,  à  IAdministration
  ou  aux  Administrations
interessees.

AnriczE  14.

Les  pays  de  TUnion  qui  W’ont
boint  pris  part  au  présent  Arrangement
  sont  admis  à  y  adhérer  sur
leur  demande  et  dans  la  forme
Prescrite  par  Tarticle  24  de  la  Convention
  principale,  en  ce  qui  concerne
  les  adhésions  à  IUnion  postale
universelle.

Anricrz  15.

Le&amp;amp;s  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  reglent  la
forme  et  le  mode  de  transmission
des  lettres  et  des  boites  contenant
des  valeurs  declarées  et  arrétent
toutes  les  autres  mesures  de  détail
ou  Tordre  nécessaires  pour  assurer
Texécution  du  présent  Arrangement.

AnriczE  16.

1.  Dans  Tintervalle  qui  s’'Scoule
entre  les  réunions  prévues  à  Tarticle
  25  de  la  Convention  principale,
toute  Administration  des  postes  d’un
des  pays  contractants  a  le  droit
dadresser  auxr  autres  Administrations
  participantes,  par  lintermédiaire
  du  Bureau  international,
des  propositions  concernant  le  service
  des  lettres  et  des  boites  avec
valeur  déclarée.

2.  Toute  proposition  est  soumise
u  procédé  déterminé  par  le  §  2
de  Tarticke  26  de  la  Convention
Principale.

546

eingehend,  ganz  oder  theilweise  einstellen,
unter  der  Bedingung,  daß  die  betheiligte
Verwaltung  oder  die  betheiligten  Verwaltungen
  davon  unverzüglich;,  nöthigenfalls
  auf  telegraphischem  Wege,  in
Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  14.

Denjenigen  Vereinsländern,  welche  an
dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen  nicht
theilgenommen  haben,  ist  der  Beitritt
auf  ihren  Antrag  und  zwar  in  der
durch  Artikel  24  des  Hauptvertrages
für  den  Eintritt  in  den  Weltpostverein
vorgeschriebenen  Form  gestattet.

Artikel  15.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  werden  die  Form
und  die  Versendungsweise  der  Briefe
und  Kästchen  mit  Werthangabe  regeln,
sowie  alle  weiteren  Dienstvorschriften
festsetzen,  welche  erforderlich  sind,  um
die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  zu  sichern.

Artikel  16.

1.  Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
den  im  Artikel  25  des  Hauptvertrages
vorgesehenen  Versammlungen  liegt,  ist
jede  Postverwaltung  eines  der  vertragschließenden
  Länder  berechtigt,  den  anderen
betheiligten  Verwaltungen  durch  Vermittelung
  des  internationalen  Büreaus
Vorschläge  in  Betreff  des  Werthbrief=  und
Werthkästchendienstes  zu  unterbreiten.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
im  F.  2  des  Artikels  26  des  Hauptvertrages
  festgesetzten  Verfahren.
        <pb n="557" />
        —  547

3.  Pour  devenir  exécutoires,  les
Propositions  doivent  réunir,  savoir:

1°  Punanimité  des  suffrages,  s'il
s'agit  de  Taddition  de  nouveaux
articIhes  ou  de  la  modifation
des  dispositions  du  présent
article  et  des  articles  1,  2,  3,
4,  5,  7,  11  et  17;

2’les  deux  tiers  des  suffrages,
s'il  Fagit  de  la  modiftcation
des  dispositions  du  présent
Arrangement  autres  due  celles
des  articles  1,  2,  3,  4,  5,  7,
11,  16  et  17;

la  simple  mazjorité  absolue,
i1.  Fagit  de  Iinterprétation
des  dispositions  du  présent
Arrangement,  sauf  le  cas  de
litige  prévu  à  Tarticle  23  de
la  Conwention  principale.

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrées,  dans  les  deux  premiers
cas,  par  une  déclaration  diplomatiqgue
  et,  dans  le  troisième  cas,
Par#  une  notification  administrative,
selon  la  forme  indiquse  à  Tarticle  26
de  la  Convention  principale.

5.  Toute  modilication  ou  résclution
  adoptéee  MW’est  exécutoire  due
deux  mois,  au  moins,  apres  sa  notification.


An##cr  17.

1  Le  présent  Arrangement  entrera
  en  vigueur  le  15  juillet  1892
et  il  aura  la  méme  durce  due  la  Convention
  principale,  sans  prejudice
du  droit,  réservé  à  chaque  pays,
de  se  retirer  de  cet  Arrangement
moyennant  un  avis  donné,  un  an

3.  Um  vollstreckbar  zu  werden,  müssen
die  Vorschläge  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
Aufnahme  neuer  Artikel  oder  um
Abänderung  der  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Artikels  und  der
Artikel  1,  2,  3,  4,  5,  7,  11  und
17  handeltz

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Abänderung  anderer
Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens,  als  derjenigen
der  Artikel  1,  2,  3,  4,  5),  7,  11,
16  und  17  handeltz

3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der  Bestimmungen

  des  gegenwärtigen

Uebereinkommens  handelt,  abgesehen

  von  dem  im  Artikel  23  des

Hauptvertrages  bezeichneten  Falle

einer  Streitigkeit.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden  in
den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine  diplomatische
  Erklärung  bestätigt,  im  dritten
Falle  durch  eine  Bekanntgabe  im  Verwaltungswege
  gemäß  der  im  Artikel  20
des  Hauptvertrages  bezeichneten  Form.

 

 

5.  Die  angenommenen  Abänderungen
  oder  gefaßten  Beschlüsse  sind
frühestens  zwei  Monate  nach  ihrer  Bekanntgabe
  vollstreckbar.

 

Artikel  17.

1.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
wird  am  1.  Juli  1892  in  Kraft  treten
und  gleiche  Dauer  haben  wie  der  Hauptvertrag,
  unbeschadet  des  jedem  Lande
vorbehaltenen  Rechts,  auf  Grund  einer
von  seiner  Regierung  bei  der  Regierung
der  Schweizerischen  Eisgenossenschist  ein
        <pb n="558" />
        à  Tavance,  par  son  Gouvernement
au  Gouvernement  de  la  Confedération
  suisse.

2.  Sont  abrogées,  à  partir  du
jour  de  la  mise  à  exécution  du
présent  Arrangement,  toutes  les
dispositions  convenues  antérieurement
  entre  les  divers  pays  contractants
  ou  entre  leurs  Administra--tions,
  pour  autant  qwelles  ne  sont
Pas  conciliables  avec  les  termes  du
Présent  Arrangement,  et  sans  pré-Judice
  des  dispositions  de  Tarticle  12
Préceédent.

3.  Le  présent  Arrangement  sera
ratifiéc  aussitöt  que  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratification  seront
GEchangés  h  Vienne.

En  foi  de  quci,  les  Plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  énumérés
ont  signe  le  présent  Arrangement
à  Vienne,  le  quatre  juillet  mil  huit
cent  duatre-vingt-  onze.

548

Jahr  im  Voraus  gemachten  Ankündigung
  von  dem  Uebereinkommen  zurückzutreten.


2.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
treten  alle  früher  zwischen  den  verschiedenen
vertragschließenden  Ländern  oder  Verwaltungen
  vereinbarten  Bestimmungen
insoweit  außer  Kraft,  als  sie  mit  den
Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  nicht  im  Einklang  stehen,
unbeschadet  der  Bestimmungen  in  dem
vorhergehenden  Artikel  12.

3.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
soll  sobald  als  möglich  ratifizirt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Wien  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
das  gegenwärtige  Uebereinkommen  unterzeichnet
  zu  Wien,  den  vierten  Juli  Eintausend
  achthunderteinundneunzig.

Pour  TaAllemagne:  Pour  la  Belgique:  Pour  TEspagne:
Dr.  von  Kephan.  lichlerveldo.  Pederice  bas.
Sachse.  :„
plen  Pour  le  Brésil:  Tomr.  a  Krapeer
nhRRNRe  irgeni  lun  Pelim  Paes  Leme.  1  e  Seles.
W  e  *  Tgendue;  pour  la  Bulgarle:  Anbaul.
os  balio.  P.  LHallheel.  Peur  les  Coloniles  Françalscs:
G.  babric.

Pour  IAutriche:

Pour  la  République

Pour  Pltalie:

pient..  de  Costa-Rica:  Emicio  (hiaradia.
Dr.  Llienau.  Pou  le  Danemark  Felice  Sallwetto.
Uabberger.  et  les  Colonies  Danoises;  Pour  la  Réepuhlique
Lund.  de  Liberia:
Pour  la  Hongrie:  ha  de  Ken.
P.  Leim.  Pour  IEgypte:  M.  Kochlzer.
S.  Schriupt.  T.  Saba.  C.  Coedell.
        <pb n="559" />
        —  549  —

Pour  le  Lusemboug:  Pour  la  Roumanie:
Vongenast.  Colonel  A.  Corjeun.
S.  Diutrescu.
rn  r  Pour  la  Russie:
Cencral  de  Besack.
A  Kalkowse.

Pour  les  Pays-Bas:

Pour  Ia  Snede:
P.  von  Krusenslierns.

Pour  Ja  Suisse:

Ed.  Höhn.
(.  Delesserl.

 

 

Hobslede.  Pour  le  Salvador;  Pour  la  Régence  de  Tunis:
haron  san  der  helt.  Lous  Kehlmann.  ontmarn.
Pour  le  Portugal  Pour  la  Serbie:  Pour  la  Turquie:
et  les  Colonies  Portugalse:  eior#  I.  Gindich  b.  Pelacei.
Guelhermino  Augusto  de  harres.  kl.  V.  Popovilch.  A.  Pabrr
u————
(lebersetzung.)
Union  postale  universelle.  Weltpostverein.

 

 

(No.  2022.)  Arrangement  concernant  le  ser-  (Nr.  2022.)  Uebereinkommen,  betreffend  den

vice  des  mandats  de  poste,
conchtn  entre  I’Allemagne,  la
Républigue  Argentine,  IAutriche-Hongrie,
  la  Belgique,
le  Brésil,  la  Bulgarie,  le  Chili,
la  République  de  Costa-Rica,
lle  Danemark  et  les  Colonies
Danoises,  IEgypte,  la  France
et  les  Colonies  Françaises,
Tltalie,  Ile  Japon,  la  Republique
de  Libéria,  le  Luxembourg,  la
Norvege,  les  Pays-Bes  et  les
Colonies  Néerlandaises,  le  Portugal
  et  les  Colonies  Portugaises,
  la  Roumanie,  le  Salvador,
  le  Royaume  de  Siam,  la
Sueède,  la  Suisse,  la  Régence  de
Tunis,  la  Turquie  et  IUruguay.
Du  4  juillet  1891.

Postanweisungsdienst,  abgeschlossen
zwischen  Deutschland,  der  Argentinischen
  Republik,  Oesterreich-Ungarn,
  Belgien,  Brasilien,  Bulgarien,
  Chile,  der  Republik  Costa-Rica,
  Dänemark  und  den  Dänischen
Kolonien,  Egypten,  Frankreich
und  den  Französischen  Kolonien,
Italien,  Japan,  der  Republik
Liberia,  Luxemburg,  Norwegen,
Niederland  und  den  Niederländischen
  Kolonien,  Portugal  und  den
Portugiesischen  Kolonien,  Rumänien,
  Salvador,  dem  Königreich
  Siam,  Schweden,  der  Schweiz,
der  Regentschaft  Tunis,  der  Türkei
und  Uruguay.  Vom  4.  Juli
1891.

Les  sonssignés,  Plénipotentiaires  des  Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
Gouvernements  des  pays  ei-dessus  der  Regierungen  der  vorstehend  aufge-
        <pb n="560" />
        dénommẽés,  vu  l'article  19  de  la  Convention
  principale,  ont,  d'un  eommun
accord  et  sous  réserve  de  ratification,
arrétée  IArrangement  suivant:

Anricerz  FPREMIER.

Léchange  des  envois  de  fonds
Par  la  voie  de  la  poste  et  au  moyen
de  mandats,  entre  ceux  des  pays
contractants  dont  les  Administrations
conviennent  d’établir  ce  service,  est
régi  par  les  dispositions  du  présent
Arrangement.

Anricr  2.

1.  En  principe,  le  montant  des
mandats  doit  étre  versé  par  les
déposants  et  payé  aux  bénéficiaires
een  numéraire;  mais  chaque  Administration
  a  la  faculté  de  recevoir
et  Temployer  elle-méme,  à  cet  effet,
tout  papier-monnaie  ayant  cours
Iégal  dans  son  pays,  sous  réserve
de  tenir  compte,  le  cas  SGchéant,  de
a  différence  de  cours.

2.  Aucun  mandat  ne  peut  excéder
la  Somme  de  500  francs  effectifs  ou
une  somme  approximative  dans  la
monnaie  respective  de  chaque  pays.

3.  Sauf  arrangement  contraire
entre  les  Administrations  intéressees,
Ie  montant  de  chaque  mandat  est
exprimé  dans  la  monnaie  métallique
du  pays  ou  le  paiement  doit  avoir
lieu.  A  cet  efflet,  PAdministration
du  pays  Torigine  détermine  elleméme,
  Fil  y  a  lieu,  le  taux  de  conversion
  de  sa  monnaie  en  monnaie
métallique  du  pays  de  destination.

550

führten  Länder  haben  in  Gemäßheit  des
Artikels  19  des  Hauptvertrages  im  gemeinsamen
  Einverständniß  und  unter
Vorbehalt  der  Ratifikation  folgendes
Uebereinkommen  abgeschlossen:

Artikel  1.

Der  Austausch  von  Geldbeträgen  im
Wege  der  Postanweisung  zwischen  denjenigen
  der  vertragschließenden  Länder,
deren  Verwaltungen  über  die  Einführung
dieses  Dienstes  sich  verständigen,  unterliegt
  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens.

Artikel  2.

1.  Grundsätzlich  sollen  die  Postanweisungsbeträge
  in  klingender  Münze
sowohl  von  den  Absendern  eingezahlt,
als  auch  den  Empfängern  ausgezahlt
werden;  jedoch  ist  jede  Verwaltung  befugt,
  zu  dem  Zweck  jedes  in  ihrem
Lande  in  gesetzlichem  Umlauf  befindliche
Papiergeld  anzunehmen  und  zu  verwenden,
  unter  dem  Vorbehalt,  daß
dabei  der  etwaigen  Kursdifferenz  Rechnung
  getragen  wird.

2.  Der  Betrag  einer  Postanweisung
  darf  500  Franken  Metallgeld
oder  eine  annähernd  gleiche  Summe  in
der  betreffenden  Währung  jedes  Landes
nicht  überschreiten.

3.  Der  Betrag  einer  jeden  Postanweisung
  wird,  vorbehaltlich  anderweiter
Vereinbarung  zwischen  den  betheiligten
Verwaltungen,  in  der  Metallwährung
des  Landes  ausgedrückt,  in  welchem
die  Auszahlung  stattfinden  soll.  Zu
diesem  Zweck  setzt  die  Verwaltung  des
Aufgabegebiets  erforderlichenfalls  selbstständig
  das  Verhältniß  fest,  nach
welchem  ihre  Währung  in  die  Metallwährung
  des  Bestimmungslandes  umzuwandeln
  ist.
        <pb n="561" />
        .—..

L'Administration  du  pays  Torigine
détermine  également,  sil  y  a  lieu,
le  cours  à  payer  par  Texpéditeur,
lorsqdue  ce  pays  et  le  pays  de  destination
  possèedent  le  meme  système
monétaire.

4.  Est  réservé  à  chacun  des  pays
contractants  le  droit  de  declarer
transmissible  par  voie  Tiendossement,
  sur  son  territoire,  la  propriété
des  mandats  de  poste  provenant
d’'un  autre  de  ces  pays.

ARTICIE  3.

1.  La  taxe  générale,  à  payer  par
Texpéditeur,  pour  chaque  envoi  de
fonds  effectusk  en  vertu  de  Tarticle
Préecédent,  est  fixée,  valeur  métallique,
  à  25  centimes  par  25  francs  ou
fraction  de  25  francs,  ou  à  Téqui-Vvalent
  dans  la  monnnie  respective
des  pays  contractants,  avec  faculté
d’arrondir  les  fractions,  le  cas
Gchéant.

Sont  exempts  de  toute  tazxe  les
mandats  Toflice  relatifs  au  service
des  postes  et  échangés  entre  les
Administrations  postales.

2.  L'Administration  qui  a  déelivre
des  mandats  tient  compte,  à  VAdministration
  qui  les  a  acquittés,  d’un
droit  de  ½  pour  cent  du  montant
total  des  mandats  payés,  abstraction
faite  des  mandats  Toffice.

3.  Les  mandats  de  poste  et  les
acquits  donnés  sur  ces  mandats,  de
méme  due  les  récépissés  délivrés
aux  déposants,  ne  peuvent  étre
soumis,  à  la  charge  des  expéditeurs
ou  des  destinataires  des  fonds,  à

Reichs=  Gesetzbl.  1892.

551  —

Erforderlichenfalls  setzt  die  Verwaltung
  des  Aufgabegebiets  den  Einzahlungskurs
  auch  dann  fest,  wenn  dieses
Gebiet  und  das  Bestimmungsgebiet  dasselbe
  Münzsystem  besitzen.

4.  Jedem  der  vertragschließenden  Länder
  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  das
Eigenthum  an  den  aus  einem  anderen
  dieser  Länder  eingehenden  Postanweisungen
  innerhalb  seines  eigenen
Gebiets  für  übertragbar  durch  Indossament
  zu  erklären.

Artikel  3.

1.  Die  vom  Absender  für  jede  auf
Grund  des  vorhergehenden  Artikels  stattfindende
  Geldübermittelung  zu  ent.
richtende  allgemeine  Taxe  wird,  in
Zegat  semene,  auf  25  Centimen
für  je  25  Franken  oder  einen  Theil  von
25  Franken  oder  den  gleichen  Werth  in
der  betreffenden  Währung  der  vertragschließenden
  Länder,  wobei  etwaige  Bruchtheile
  abgerundet  werden  können.

Die  auf  den  Postdienst  bezüglichen,
zwischen  den  Postverwaltungen  ausgetauschten
  amtlichen  Postanweisungen  sind
von  jeder  Gebühr  befreit.

2.  Die  Verwaltung,  welche  die  Postanweisungen
  abgesandt  hat,  vergütet  der
Verwaltung,  welche  dieselben  ausgezahlt
hat,  eine  Gebühr  von  einem  halben
Prczent  des  Gesammtbetrages  der  ausgezahlten
  Postanweisungen,  abzüglich
der  gebührenfreien,  dicniltchen  Von
anweisungen.

3.  Die  Postanweisungen  und  die  auf
denselben  ertheilten  Quittungen,  imgleichen
die  den  Absendern  ausgehändigten  Einlieferungsscheine
  dürfen,  außer  der  auf
Grund  des  ersten  Paragraphen  des  gegenwärtigen
  Artikels  #  nen  Taxe,  einer
        <pb n="562" />
        —  552

un  droit  ou  à  une  taxe  quelconque
en  sus  de  la  taxe  percue  en  vertu
du  paragraphe  1“  du  présent  articie,
Sauft  toutefois  le  droit  de  factage  pour
le  paiement  à  domicile,  Fil  yF  a  lieu.
4.  Lexpéditeur  d'un  mandat  peut
obtenir  un  avis  de  paiement  de  ce
mandat,  en  acqduittant  Tavance,  au
Profit  exclusif  de  IAdministration
du  pays  Torigine,  un  droit  fixe
égal  à  celui  qui  est  percu  dans  ce
Pays  pour  les  avis  de  réception  des
correspondances  recommandeées.

5.  Lexpéditeur  dun  mandat  de
Doste  peut  le  faire  retirer  du  service
ou  en  faire  modifier  Tadresse  tant
due  ce  mandat  M’ia  pas  été  livr  au
destinataire,  aux  conditions  et  sous
les  réserves  déeterminées  pour  les
correspondances  ordinaires  par  Tartiche
  9  de  la  Conwention  principale.

6.  Lexpéditeur  peut  également
demander  la  remise  des  fonds  nà
domicile,  par  Porteur  special,  aussitöt
  après  Tarrivée  du  mandat,  aux
conditions  fixées  par  Tarticle  13  de
ladite  Convention.

7.  Est  toutefois  réservee  à  TOffice
du  pays  de  destination  la  faculté
de  faire  remettre  par  expreès,  au
lieu  des  fonds,  un  avis  d’arrivée
du  mandat  ou  le  titre  lui-méme,
lorsque  ses  reglements  intérieurs  le
Ccomportent.

A-ricrE  4.

1.  Les  mandats  de  poste  peuvent
étre  transmis  par  le  télégraphe,
dans  les  relations  entre  les  Offices
dont  les  pays  sont  reliés  par  un
telegraphe  d'’Etat  ou  qdui  consentent

—..

weiteren  Gebühr  oder  Taxe  zu  Lasten
der  Absender  oder  der  Empfänger  nicht
unterworfen  werden,  unbeschadet  indeß
der  etwaigen  Bestellgebühr  für  die  Auszahlung
  in  der  Behausung  der  Empfänger.

4.  Der  Absender  einer  Postanweisung
kann  über  die  erfolgte  Auszahlung  derselben
  einen  Schein  (Auszahlungsschein)
erhalten  gegen  eine  im  Voraus  zu  entrichtende,
  der  Verwaltung  des  Ursprungslandes
  ungetheilt  zufließende  Gebühr  in
Höhe  der  in  diesem  Lande  für  Rückscheine
  zu  Einschreibsendungen  erhobenen
Gebühr.

5.  Der  Absender  einer  Postanweisung
kann  dieselbe  zurücknehmen  oder  ihre
Adresse  abändern  lassen,  solange  die
Postanweisung  dem  Empfänger  noch
nicht  ausgehändigt  ist,  unter  den  im
Artikel  9  des  Hauptvertrages  hinsichtlich
der  gewöhnlichen  Briefsendungen  festgesetzten
  Bedingungen  und  Vorbehalten.

6.  Der  Absender  kann  desgleichen
verlangen,  daß  der  Postanweisungsbetrag
  dem  Empfänger  sogleich  nach
Ankunft  der  Anweisung  durch  besondern
Boten  zugestellt  werde,  unter  den  im
Artikel  13  des  Hauptvertrages  angegebenen
  Bedingungen.

7.  Der  Verwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  ist  indeß  vorbehalten,  an
Stelle  des  Geldes  nur  eine  Meldung
vom  Eingang  der  Anweisung  oder  die
Postanweisung  selbst  durch  Eilboten  zustellen
  zu  lassen,  sofern  die  inländischen
Verordnungen  dies  bedingen.

Artikel  4.

1.  Die  Postanweisungen  können  telegraphisch
  überwiesen  werden  im  Verkehr
zwischen  denjenigen  Postverwaltungen,
deren  Länder  durch  einen  Staatstelegraphen
  verbunden  sind,  oder  welche
        <pb n="563" />
        —  553

à  employer  à  cet  effet  la  télégraphie
privée;  ils  sont  qualifiés,  en  ce  cas,
de  mandats  télégraphiques.

2.  Les  mandats  telégraphiques
peuvent,  comme  les  télégrammes
ordinaires  et  auKs  mémes  conditions
que  ces  derniers,  étre  soumis  aux
formalites  de  Turgence,  de  la  ré-Ponse
  payée,  du  collationnement,
de  Taccusé  de  réception,  de  la
transmission  par  la  poste  ou  de  la
remise  par  exprès.  IIS  peuvent,
een  outre,  donner  lieu  à  des  demandes
  d’avis  de  paiement  à  dé-Llivrer
  et  à  expédier  par  la  poste.

3.  Lexpéditeur  Tun  mandat  télégraphique
  doit  payer:

aà)  la  taxe  ordinaire  des  mandats

de  poste,  et,  si  un  avis  de
Paiement  est  demandé,  le  droit
fixe  de  cet  avis;

b)  la  taxe  du  télégramme.

4.  Les  mandats  télégraphiques  ne
sont  grevés  d’aucuns  frais  autres
qdue  ceux  prévus  au  présent  article,
ou  due  ceux  qui  peuvent  étre  percus
en  conformitée  des  réèglements  telégraphiques
  internationaux.

ARTICLE  5.

Par  suite  du  changement  de  résidence
  du  bénéficiaire,  les  mandats
ordinaires  peuvent  étre  réexpédiés
d'un  des  pays  participant  4  IArrangement
  sur  un  autre  de  ces  pays.
Lorsque  le  pays  de  la  nouyelle
destination  a  un  autre  systeème
monétaire  due  le  pays  de  la  destination
  primitive,  la  conversion  du
montant  du  mandat  en  monnaie  du
Premier  de  ces  pays  est  opérée  par

.—

die  Privattelegraphen  zu  diesem  Zweck
zu  benutzen  bereit  sind;  solche  Anweisungen
  werden  als  telegraphische
Postanweisungen  angesehen.

2.  Dietelegraphischen  Postanweisungen
können,  wie  die  gewöhnlichen  Telegramme
und  unter  denselben  Bedingungen,  wie
diese  letzteren,  dem  Verfahren  der  Dringlichkeit,
  der  bezahlten  Antwort,  der  Vergleichung,
  der  Empfangsanzeige,  der
Weiterbeförderung  durch  die  Post  und
der  Eilbestellung  unterworfen  werden.
Auch  das  Verlangen  eines  von  der  Post
auszustellenden  und  zu  übersendenden
Auszahlungsscheins  ist  zugelassen.

3.  Der  Aufgeber  einer  telegraphischen
Postanweisung  hat  zu  entrichten:

a)  die  gewöhnliche  Postanweisungsgebühr
  und,  wenn  ein  Auszahlungsschein
  verlangt  ist,  die  feste  Gebühr
für  diesen  Schein;

b)  die  Gebühr  für  das  Telegramm.

4.  Die  telegraphischen  Postanweisungen
werden  mit  keinen  anderen  Gebühren
belastet  als  denjenigen,  welche  im  gegenwärtigen
  Artikel  vorgesehen  sind  oder
deren  Erhebung  nach  den  internationalen
Telegraphenordnungen  zulässig  ist.

Artikel  5.

Bei  der  Veränderung  des  Wohnortes
des  Empfängers  können  die  gewöhnlichen
  Postanweisungen  aus  einem  der
am  gegenwärtigen  Uebereinkommen  theilnehmenden
  Länder  nach  einem  andern
dieser  Länder  nachgesandt  werden.  Hat
das  neue  Bestimmungsland  eine  andere
Währung  als  das  erste  Bestimmungsland,
  so  wird  der  Betrag  der  Postanweisung
  von  der  nachsendenden  Postanstalt
  in  die  Währung  des  neuen  Be-85“
        <pb n="564" />
        le  bureau  réexpéditeur,  d’après  le

taux  convenu  pour  les  mandats  nà

destination  de  ce  pays  et  éCmanant
du  pays  de  la  destination  primitive.
II  west  percu  aucun  supplément  de
taxe  pour  la  réexpédition,  mais  le
Pays  de  la  nouvelle  destination
touche  en  tout  cas  à  son  profit  la
ducte-part  de  taxe  qui  lui  serait
dévolue  si  le  mandat  lui  avait  été
Primitivement  adressé,  méme  dans
le  cas  ou,  par  suite  Tun  arrangement
  special  conclu  entre  le  pays
Torigine  et  le  pays  de  la  destination
Primitive,  la  taxe  effectivement
Percue  serait  inférieure  à  la  taxe
Prévue  par  Tarticle  3  du  présent
Arrangement.

ARTICIX  G.

1.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  dressent,  aux
époques  fixées  par  le  Règlement
ci-après,  les  comptes  sur  lesquels
Ssont  récapitulées  toutes  les  sommes
payées  par  leurs  bureaux  respectifs;
et  ces  Ccomptes,  apreès  avoir  été  débattus
  et  arrétes  contradictoirement,
Sont  soldés,  sauf  arrangement  contraire,
  em  monnaie  d'’or  du  pays
créancier,  par  IAdministration  qui
est  reconnue  redevable  envers  une
autre,  dans  le  délai  fixké  par  le
méme  Reglement.

2.  A  cet  effet,  lorsque  les  mandats
  ont  été  payés  dans  des  monnaies
  différentes,  la  créance  la  plus
faible  est  convertie  en  méme  monnaie
  due  la  créance  la  plus  torte,
en  prenant  pour  base  de  la  conversion
  le  taux  moyen  du  change
dans  la  capitale  du  pays  débiteur,

554

stimmungslandes  nach  demjenigen  Verhältniß
  umgerechnet,  welches  für  die
Umwandlung  von  Postanweisungen  aus
dem  ersten  nach  dem  neuen  Bestimmungslande
  gilt.  Für  die  Nachsendung  wird
eine  Quschlagtaxe  nicht  erhoben;  das
neue  Bestimmungsland  bezieht  indeß  in
jedem  Falle  für  sich  den  Taxantheil,  der
ihm  zustehen  würde,  wenn  die  Anweisung
von  Anfang  an  dorthin  gerichtet  gewesen
  wäre,  selbst  in  dem  Falle,  wenn  in
Folge  eines  zwischen  dem  Ursprungs=  und
dem  ersten  Bestimmungslande  bestehenden
besonderen  Abkommens  die  wirklich  erhobene
  Taxe  niedriger  als  die  im  Artikel
  3  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  vorgesehene  Taxe  sein  sollte.

Artikel  6.

1.  Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  stellen  zu  den  in  den
Ausführungsbestimmungen  festgesetzten
Zeitpunkten  Abrechnungen  auf,  welche
alle  bei  ihren  Postanstalten  ausgezahlten
Postanweisungsbeträge  enthalten;  nach
gegenseitiger  Prüfung  und  Feststellung
der  Abrechnungen  soll  das  Guthaben,
unbeschadet  anderweiter  Verabredung,
in  Goldgeld  des  Landes,  für  welches
dasselbe  entfällt,  von  der  als  Schuldnerin
  anerkannten  Verwaltung  innerhalb
der  durch  die  Ausführungsbestimmungen
  festgesetzten  Frist  gezahlt  werden.

2.  Zu  dem  Zweck  wird,  wenn  die
Postanweisungen  in  verschiedenen  Währungen
  ausgezahlt  worden  sind,  die  geringere
  Forderung  in  die  Währung  umgewandelt,
  auf  welche  die  größere  Forderung
  lautet,  und  zwar  auf  Grund  des
mittleren  Wechselkurses,  der  in  der  Haupt.
stadt  des  schuldenden  Landes  innerhalb
        <pb n="565" />
        pendam  la  période  à  laquelle  le
compte  se  rapporte.

3.  En  cas  de  non-Ppaiement  du
solde  d’'un  compte  dans  les  délais
fiKxS,  le  montant  de  ce  solde  est
Productif  Tintéréts,  à  dater  du
jour  de  Texpiration  desdits  delais
jusqu'au  jour  où  le  paiement  a
lieu.  Ces  intéréts  sont  calculés
à  raison  de  5  %  Tan  et  sont
Portées  au  débit  de  IAdministration
  retardataire  sur  le  compte
Suivant.

ARTICIE  7.

1.  Les  sommes  converties  en  mandats
  de  poste  sont  garanties  aux
déposants,  jusqu'au  moment  o  elles
ont  été  régulièrement  payées  aux
destinataires  ou  aux  mandataires  de
ceux-ci.

2.  Les  sommes  encaissées  par
chaque  Administration,  en  échange
de  mandats  de  poste  dont  le  montant
  n’'a  pas  été  réclamé  par  les
ayants  droit  dans  les  délais  flxés
Par  les  lois  ou  réglements  du  pays
Torigine,  sont  définitivement  acquises
à  LTAdministration  qui  a  delivré
ces  mandats.

Anricrz  8.

Les  stipulations  du  présent  Arrangement
  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  parties  contractantes  de
maintenir  et  de  conclure  des  arrangements
  spéeciaux,  ainsi  due  de
maintenir  et  d’établir  des  unions  plus
restreintes  en  vue  de  Tamslioration.
du  service  des  mandats  de  poste
internationaux.

555  —

des  Zeitraums  bestanden  hat,  auf  welchen
die  Abrechnung  sich  bezieht.

3.  Erfolgt  die  Zahlung  des  aus  einer
Abrechnung  sich  ergebenden  Guthabens
nicht  in  den  festgesetzten  Fristen,  so
ist  der  Betrag  desselben  vom  Tage
des  Ablaufs  der  gedachten  Fristen  ab
bis  zum  Tage  der  Lahlung  verzinslich.
Diese  mit  jährlich  fünf  vom  Hundert
zu  berechnenden  Zinsen  werden  der  säumigen
  Verwaltung  bei  der  nächsten  Abrechnung
  in  Schuld  gestellt.

Artikel  7.

1.  Die  auf  Postanweisungen  eingezahlten
  Beträge  werden  den  Absendern
bis  zum  Augenblick  der  richtig  erfolgten
Auszahlung  an  die  Empfänger  oder  an
die  Bevollmächtigten  der  letzteren  gewährleistet.


2.  Die  von  jeder  Verwaltung  vereinnahmten
  Summen  für  solche  Postanweisungen,
  deren  Betrag  nicht  innerhalb
  der  durch  die  Gesetze  oder  Verordnungen
  des  Ursprungslandes  festgesetzten
  Fristen  von  den  Berechtigten
zurückgefordert  worden  ist,  verfallen  endültig
  der  Verwaltung,  welche  diese
Postanweisungen  ausgefertigt  hat.

Artikel  8.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugniß  der  vertragschließenden  Theile,
besondere  Abkommen  unter  sich  bestehen
zu  lassen  und  neu  zu  treffen,  sowie
engere  Vereine  aufrecht  zu  erhalten  oder
neu  zu  gründen,  behufs  Verbesserung
des  internationalen  Postanweisungsdienstes.
        <pb n="566" />
        ARTICLE  9.

Chaque  Administration  peut,  dans
des  circonstances  extraordinaires  qui
sont  de  nature  à  justifier  la  mesure,
suspendre  temporairement  le  service
des  mandats  internationaux,  T’une
manieère  générale  ou  partielle,  sous
la  condition  den  donner  immédiatement
  avis,  au  besoin  par  le  télégraphe,
  à  IAdministration  ou  aux
Administrations  intéressées.

Anricrz  10.

Les  pays  de  IUnion  qui  n'ont
Point  pris  part  au  présent  Arrangement
  sont  admis  à  y  adhérer  sur
leur  demande,  et  dans  la  forme
Prescrite  par  Tarticle  24  de  la  Convention
  principale  en  ce  qui  concerne
les  adhésions  à  1’Union  postale  universelle.


AnricrE  11.

Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  döésignent,
chacune  pour  ce  qui  la  concerne,
les  bureaux  qui  doivent  délivrer  et
ayer  les  mandats  à  Emettre  en
vertu  des  articles  précédents.  Elles
reglent  la  forme  et  le  mode  de
transmission  des  mandats,  la  forme
des  comptes  désignés  à  Tarticle  6
et  toute  autre  mesure  de  détail  ou
Tordre  nécessaire  pour  assurer  Texécution
  du  présent  Arrangement.

AlricEE  12.

1.  Dans  Tintervalle  qdui  s’'écoule
entre  les  réunions  prévues  à  Tar-556



—

Artikel  9.

Jede  Verwaltung  kann  unter  außergewöhnlichen
  Verhältnissen,  welche  geeignet
  sind,  eine  derartige  Maßnahme
zu  rechtfertigen,  den  Austausch  von
internationalen  Postanweisungen  vorübergehend
  ganz  oder  theilweise  einstellen,
unter  der  Bedingung,  daß  die  betheiligte
Verwaltung  oder  die  betheiligten  Verwaltungen
  davon  unverzüglich,  nöthigenfalls
  auf  telegraphischem  Wege,  in
Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  10.

Denjenigen  Vereinsländern,  welche  an
dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen  nicht
theilgenommen  haben,  ist  der  Beitritt
auf  ihren  Antrag,  und  zwar  in  der
durch  Artikel  24  des  Hauptvertrages
für  den  Eintritt  in  den  Weltpostverein
vorgeschriebenen  Form  gestattet.

Artikel  11.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  bezeichnen,  jede  für
ihren  Bereich  ,  diejenigen  Postanstalten,
welche  Postanweisungen  nach  Maßgabe
der  vorstehenden  Artikel  annehmen  und
auszahlen  sollen.  Ferner  werden  dieselben
  die  Form  und  die  Versendungsweise
  der  Postanweisungen,  die  Form
der  im  Artikel  6  bezeichneten  Abrechnungen,
  sowie  alle  weiteren  Dienstvorschriften
  festsetzen,  welche  erforderlich
sind,  um  die  Ausführung  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens  zu  sichern.

Artikel  12.

1.  Inmnerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
den  im  Artikel  25  des  Hauptvertrages
        <pb n="567" />
        —=tiche

  25  de  la  Convention  principale,
toute  Administration  des  postes
d’un  des  pays  contractants  a  le
droit  Tadresser  aux  autres  Administrations
  participantes,  par  Tintermediaire
  du  Bureau  international,
des  propositions  concernant  le  service
  des  mandats  de  poste.

2.  Toute  proposition  est  Ssoumise
au  procéde  déterminé  par  le  §2  de
Tarticle  26  de  la  Convention  principale.


3.  Pour  devenir  exécutoires,  les
Propositions  doivent  réunir,  savoir:
1  Punanimite  des  suffrages,  §'il
Fagit  de  Taddition  de  nouveaux
articles,  ou  de  la  modification
des  dispositions  du  présent
artiche  ou  des  articles  1,  2,  3,
4,  6  et  13;
2°  les  deux  tiers  des  suffrages,
*i  s’agit  de  la  modifcation
des  dispositions  autres  qdue
celles  des  articles  précités;
3°  la  simple  majorité  absolue  'il
FHagit  de  Tinterprétation  des
dispositions  du  présent  Arrangement,
  sauf  le  cas  de  litige  prévu
Dar  Tarticle  23  de  la  Convention
Principale.

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrees  dans  les  deux  premiers
cas  par  une  deéclaration  diplomatique,
  et,  dans  le  troisième  cCäas,
Dar  une  notification  administrative,
Selon  la  forme  indiquée  à  Tarticle  26
de  la  Convention  Pprincipale.

5.  Toute  modification  ou  résolution
  adoptee  west  exécutoire  due
deux  mois,  au  moins,  apres  sa  notification.


557

vorgesehenen  Versammlungen  liegt,  ist  jede
Postverwaltung  eines  der  vertragschließenden
  Länder  berechtigt,  den  anderen  theilnehmenden
  Verwaltungen  durch  Vermittelung
  des  internationalen  Büreaus
Vorschläge  in  Betreff  des  Postanweisungsdienstes
  zu  unterbreiten.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
im  F§.  2  des  Artikels  26  des  Hauptvertrages
  festgesetzten  Verfahren.

3.  Um  vollstreckbar  zu  werden,  müssen
die  Vorschläge  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um  die
Aufnahme  neuer  Artikel  oder  um
die  Abänderung  der  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Artikels  und  der
Artikel  1,  2,  3,  4,  6  und  13
handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Abänderung  anderer
als  der  vorstehend  bezeichneten  Artikel
  handelt;

3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  handelt,  abgesehen
von  dem  im  Artikel  23  des  Hauptvertrages
  bezeichneten  Falle  einer
Streitigkeit.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden  in
den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine
diplomatische  Erklärung  bestätigt,  im
dritten  Falle  durch  eine  Bekanntgabe
im  Verwaltungswege  gemäß  der  im
Artikel  26  des  Hauptvertrages  bezeichneten
  Form.

5.  Die  angenommenen  Abänderungen
oder  gefaßten  Beschlüsse  treten  frühestens
zwei  Monate  nach  ihrer  Bekanntgabe
in  Kraft.
        <pb n="568" />
        ARTIcIx  13.

1.  Le  présent  Arrangement  entrera
  en  vigueur  le  1°  juillet  1892.

2.  II  aura  la  meme  durée  due
la  Convention  principale,  sans  préjudice
  du  droit  réservé  à  chaque
ays  de  se  retirer  de  cet  Arrangement
  moyennant  un  avis  donneé,
un  an  à  T’avance,  par  son  Gouwernement
  au  Gouvernement  de  la
Confédération  suisse.

3.  Sont  abrogées,  à  partir  du
jour  de  la  mise  à  exsccution  du
Préesent  Arrangement,  toutes  les
dispositions  convenues  antérieurement
  entre  les  divers  Gouverne---ments
  ou  Administrations  des  parties
  contractantes,  pour  autant
dqu’elles  ne  seraient  pas  conciliables
avec  les  termes  du  présent  Arrangement,
  le  tout  sans  préjudice  des
droits  réservées  par  Tarticle  8.

4.  Le  présent  Arrangement  seraratific
  aussitöt  due  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratification  seront
Gchangés  à  Vienne.

En  foi  de  quci,  les  Plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  énumérés
ont  signé  le  présent  Arrangement
à  Vienne,  le  quatre  juillet  mil  huit
cent  quatre-  vingt-  onze.

558

—

Artikel  13.

1.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
wird  am  1.  Juli  1892  in  Kraft  treten.

2.  Dasselbe  soll  die  gleiche  Dauer
haben,  wie  der  Hauptvertrag,  unbeschadet
  des  jedem  Lande  vorbehaltenen
Rechts,  auf  Grund  einer  von  seiner  Regierung
  bei  der  Regierung  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft  ein  Jahr  im
Voraus  gemachten  Ankündigung  von
diesem  Uebereinkommen  zurückzutreten.

3.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens  treten
alle  früher  zwischen  den  verschiedenen
Regierungen  oder  Verwaltungen  der
vertragschließenden  Theile  vereinbarten
Bestimmungen  insoweit  außer  Kraft,  als
sie  mit  den  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens  nicht  im  Einklang
stehen,  unbeschadet  der  durch  Artikel  8
vorbehaltenen  Rechte.

4.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
wird  sobald  als  möglich  ratifizirt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratiftikations-Urkunden
  soll  zu  Wien  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
das  gegenwärtige  Uebereinkommen  unterzeichnet
  zu  Wien,  den  vierten  Juli  Eintausend
  achthunderteinundneunzig.

Pour  FAllemagne:  Pour  H’Autriche:  Pour  Ia  Hongrie:
Dr.  von  Flephan.  Obentraul.  P.  Heim.
Kachse.  Dr.  ofmamn.  K.  Schrioppl.
kritch.  Dr.  Lilienau.
Pourla  Répuhlique  Argentine:  Hahang.  Pour  la  Belgique:
Crlos  Calto.  Lchtervelde.
        <pb n="569" />
        —  559  —

Pour  le  Brésil:  Pour  le  Japon:
Lux  Belm  Paes  Leme.  Lado.
Pujila.

Ponr  la  Bulgarie:
P.  M.  Madcheell.  Pour  la  République

«  .  tlobimjrim
Pour  le  Chili:  (e  sei

W.  Koenlzer.
Pour  la  République  C.  Coedel.
de  Costa-Rica:

Pour  le  Luxembourg:
Pour  le  Danemark

Pour  la  Roumanie:

Colonel  A.  Corfean.
S.  Dimitrescn.

Pour  le  Salvador:
Lous  Kehlmann.

Pour  le  Ropaume  de  Siam:
luang  Surixa  Nuvatr.
II.  Keuchenlus.

Pour  la  Suêède:

 

 

éct  les  Colonies  Danoises:  2  K.  ron  Kruseusljerna.
Lund.
Pour  Ila  Norvege:  bour  la  Suisse:
Pour  T#yöpte:  llb.  llexerdabl.  5
**  C.  Delessert.
.  Pour  les  PayS-Bas:
or  aar  anco:  n  *lr  Pour  la  Régence  de  Tunis:
4  A#rOn  Van  der  F#  "  :
J.  de  Sel#es.  Uonlmarin.
-.,··,  Néerlandaises:  «  ·-Pour
  les  Colonies  Francaises:  k.  Petacc.
C.  Gabrié.  Johs.  J.  Pert.  A  Fahrl.
Pour  IItalie:  Pour  le  Portugal  Pour  PUruguan:
Emdo  (aradia.  et  les  Colonies  Portugaises:  Federco  Suswiela  Cuarch.
Fellce  Salretbo.  Cuelhermino  Auguslo  de  Barros.  Jose  C.  Buslo.

Rechs  Gesetzöl.  1802

86
        <pb n="570" />
        Union  postale  universelle.

No.  2023.)  Convention  concernantl'’échange
des  colis  postaux  conclue  entre
I  Allemagne,  la  République  Argentine,
  IAutriche  -  Hongrie,
la  Belgique,  le  Brésil,  la  Bulgarie,
  le  Chili,  la  République
de  Colombie,  la  République  de
Costa-Rica,  le  Danemark  et
les  Colonies  Danoises,  l’Egypte,
TEspagne,  la  France  et  les
Colonies  Françaises,  1a  Grece,
TlItalie,  la  République  de  Libéria,
  le  Luxembourg,  le  Monténégro,
  la  Norvège,  le  Paraguay,
  les  Pays-  Bas  et  les
Colonies  Néerlandaises,  le  Portugal
  et  les  Colonies  Portugaises,
  la  Roumanie,  le  Salvador.
la  Serbie,  le  Royaume  de  Siam,
la  Suède,  la  Suisse,  la  Régence
de  Tunis,  la  Turquie,  I’Uruguay
et  les  Etats-  Unis  de  Vénézucla.
Du  4  juillet  1891.

Les  SOussignés  Plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
-  22  5  s  1
enumérés,  vu  Tarticle  19  de  la  Convention
  principale,  ont  d’un  commun
  accord  et  sous  réserve  de  ratification,
  arrétc  la  Convwention  Sui-Vante:


Anricr  1.

1.  II  peut  étre  expédié,  sous  la
dénomination  de  colis  postaux,  de
T’un  des  pays  mentionnés  ci-dessus
Pour  un  autre  de  ces  pays,  des
colis  avec  ou  sans  valeur  déclarée

560  —

(Uebersetzung.)
Weltpostverein.

(Nr.  2023.)  Uebereinkunft,  betreffend  den  Austausch
  von  Postpacketen,  abgeschlossen
  zwischen  Deutschland,  der
Argentinischen  Republik,  Oesterreich-
  Ungarn,  Belgien,  Brasilien,
Bulgarien,  Chili,  der  Republik
Columbien,  der  Republik  Costa-Rica)
  Dänemark  und  den  Dänischen
  Kolonien,  Egypten,  Spanien,
Frankreich  und  den  Französischen
Kolonien,  Griechenland,  Italien,
der  Republik  Liberia,  Luxemburg,
Montenegro,  Norwegen,  Paraguay,
  Niederland  und  den  Niederländischen
  Kolonien,  Portugal
und  den  Portugiesischen  Kolonien,
Rumänien,  Salvador,  Serbien,
dem  Königreich  Siam,  Schweden,
der  Schweiz,  der  Regentschaft
Tunis,  der  Türkei,  Uruguay  und
den  Vereinigten  Staaten  von
Venczuelan.  Vom  4.  Juli  1891.

Dee  unterzeichneten  Bevollmächtigten
der  Regierungen  der  vorbenannten  Länder
haben  in  Gemaßheit  des  Artikels  19
des  Hauptvertrages,  im  gemeinsamen
Einverständniß  und  unter  Vorbehalt
der  Ratifikation  die  folgende  Uebereinkunft

  geschlossen:

Artikel  1.

1.  Es  können  Packete  mit  oder  ohne
Werthangabe  bis  zum  Gewichte  von
5  Kilogramm  unter  der  Bezeichnung
?’  Postpackete  aus  einem  der  vorbezeichneten
  Länder  nach  einem  anderen
        <pb n="571" />
        —.

jusqu’à  concurrence  de  5  kilogrammes.
Ces  colis  peuvent  étre  grevés  de
remboursement.

Par  exception,  il  est  loisible  à
chaque  pays:

a)  de  limiter  à  3  kilogrammes  le
poids  des  colis  à  admettre  dans
son  service;

b)  de  ne  pas  se  charger  des  colis
avec  declaration  de  valeur,  des
colis  grevés  de  remboursement,
ni  des  colis  encombrants.

Chaque  pays  fixe,  en  ce  qui  le
concerne,  la  limite  supérieure  de
la  declaration  de  valeur  et  du  remboursement,
  laquelle  ne  peut,  en
aucun  cas,  descendre  au-desscus  de
500  francs.

Dans  les  relations  entre  deux  ou
plusieurs  pays  qdui  ont  adopté  des
maxima  diflérents,  c'est  la  limite  la
plus  basse  qdui  doit  étre  réciproque--ment
  observee.

2.  Le  Réglement  d’esccution  deétermine
  les  autres  conditions  auxduelles
  les  colis  sont  admis  au  trans-Port,
  et  délinit  notamment  les  colis
qui  doivent  étre  considérés  comme
encombrants.

Anmerz  2.

.  La  liberté  du  transilest  garantie
sur  le  territoire  de  chacun  des  pays
adhérents,  et  la  responsabilitée  des
Offices  qui  participent  au  transport
est  engagee  dans  les  limites  déterminées
  par  Tarticle  13  ci-apres.

2.  A  moeins  d’arrangement  contraire
  entre  les  Offices  intéressés,
la  transmission  des  colis  postaur

561

—...

dieser  Länder  abgesandt  werden.  Diese
Packete  können  mit  Nachnahme  belastet
werden.

Als  Ausnahme  steht  jedem  Lande

frei:

a)  das  Gewicht  der  in  seinem  Verkehr
zulässigen  Packete  auf  3  Kilogramm
zu  beschränken;

b)  sich  mit  der  Beförderung  von
Packeten  mit  Werthangabe  oder
Nachnahme,  sowie  von  sperrigen
Packeten  nicht  zu  befassen.

Jedes  Land  setzt  für  sein  Gebiet  den
Meistbetrag  der  Werthangabe  und  der
Nachnahme  fest,  welcher  indeß  in  keinem
Falle  unter  500  Franken  hinabgehen
darf.

Im  Verkehr  zwischen  zwei  oder
mehreren  Ländern,  welche  Meistbeträge
von  verschiedener  Höhe  angenommen
haben,  muß  die  niedrigste  Grenze  gegenseitig
  eingehalten  werden.

2.  Die  Ausführungsbestimmungen
enthalten  die  sonstigen  Bedingungen,
unter  welchen  die  Packete  zur  Beförderung
zugelassen  werden,  und  bezeichnen  namentlich
  näher,  welche  Packete  als  sperrig
zu  betrachten  sind.

Artikel  2.

1.  Die  Freiheit  des  Transits  über
das  Gebiet  jedes  der  beitretenden  Länder
ist  gewährleistet;  die  bei  der  Beförderung
betheiligten  Verwaltungen  übernehmen
die  Verantwortlichkeit  innerhalb  der  im
nachfolgenden  Artikel  13  bestimmten
Grenzen.

2.  Wofern  keine  gegentheilige  Abmachung
  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen
  getroffen  ist,  erfolgt  die  Ueber-86“
        <pb n="572" />
        —

Gchangés  entre  pays  non  limitrophes
s'opère  à  découvert.

Anriorz  3.

1.  L-Administration  du  pays  dorigine

  est  redevable,  envers  chacune
des  Administrations  participant  au
transit  territorial,  d’'un  droit  de
50  centimes  par  colis.
2.  En  outre,  s#il  y  a  un  ou  plusieurs
  transports  maritimes,  Administration
  du  pays  d'origine  doit  à
chacun  des  Oflices  dont  les  services
Participent  au  transport  maritime
%n  droit  dont  le  taux  est  fixé,  par
colis,  savoir:

A  25  centimes,  pour  tout  parcours
  n’excêédant  pas  500  milles
marins;

à  50  centimes,  pour  tout  parcours
  supérieur  à  500  milles
marins,  mais  mWexcédant  pas
1000  milles  marins;

à  1  franc,  pour  tout  parcours
supérieur  à  1000  milles  marins,
mais  n’excêédant  pas  3000  milles
marins;

à  2  francs,  pour  tout  parcours
supérieur  à  3000  milles  marins,
mais  Wexcédant  pas  6000  milles
marins;

à  3  francs,  pour  tout  parcours
supérieur  à  6000  milles  marins.

Ces  parcours  sont  calculés,  le  cas
GEchéant,  d’après  la  distance  moyenne
entre  les  ports  respectifs  des  deux
Days  correspondants.

3.  Pour  les  colis  encombrants,
les  bonifications  fixées  par  les  para-562



weisung  der  Postpackete,  welche  zwischen
nicht  angrenzenden  Ländern  ausgetauscht
werden,  blosgehend.

Artikel  3.

1.  Die  Verwaltung  des  Ursprungslandes
  hat  an  jede  der  am  Landtransit
theilnehmenden  Verwaltungen  eine  Gebühr
  von  50  Centimen  für  jedes  Packet
zu  entrichten.

2.  Außerdem  hat  die  Verwaltung
des  Ursprungslandes,  wenn  eine  einoder
  mehrfache  Seebeförderung  stattfindet,
  an  jede  der  Verwaltungen,
welche  mit  ihrem  Dienste  an  der
Seebeförderung  theilnehmen,  für  jedes
Packet  eine  Gebühr  zu  entrichten,  welche
beträgt:

25  Centimen  für  jede  Strecke,  welche
500  Seemeilen  nicht  übersteigt;

50  Centimen  für  jede  Strecke,  welche
über  500  Seemeilen  beträgt,  aber
1000  Seemeilen  nicht  übersteigt;

1  Franken  für  jede  Strecke,  welche
über  1000  Seemeilen  beträgt,
aber  3000  Seemeilen  nicht  übersteigt


2  Franken  für  jede  Strecke,  welche
über  3000  Seemeilen  beträgt,
aber  6000  Seemeilen  nicht  übersteigtz


3  Franken  für  jede  Strecke  über
6000  Seemeilen.

Die  Berechnung  der  Beförderungsstrecken
  erfolgt  eintretendenfalls  nach
der  mittleren  Entfernung  zwischen  den
betreffenden  Häfen  der  beiden  in  Verbindung
  stehenden  Länder.

3.  Für  sperrige  Packete  werden  die
durch  die  vorstehenden  Paragraphen  1
        <pb n="573" />
        graphes  1  et  2  précédents  sont  augmentées
  de  50  .

4.  Indépendamment  de  ces  frais
de  transit,  PAdministration  du  pays
Torigine  est  redevable,  à  titre  de
droit  d’assurance  pour  les  colis  avec
valeur  declarée,  envers  chacune  des
Administrations  participant  au
transit  territorial  ou  maritime  avec
responsabilit,  dun  droit  proportionnel
  égal  à  celui  percu  pour
les  lettres  avec  valeur  déclarée.

ARTICIE  4.

L'affranchissement  des  colis  postaux
  est  obligatoire.

ARrTICLIE  5.

1.  La  taxe  des  colis  postaux  se
compose  d’'un  droit  comprenant,  pour
chadue  colis,  autant  de  fois  50  centimes,
  ou  Péequivalent  danslamonnaie
respective  de  chaque  pays,  duil  y
a  d-Oflices  participant  au  transport
territorial,  avec  addition,  sil  ya
lieu,  du  droit  maritime  prévu  par
le  §  2  de  Tarticle  3  précédent  et
des  taxes  et  droits  mentionnés  dans
les  paragraphes  ci-aprèes.  Les  équi-Valents
  sont  fixés  par  le  Règlement
d’excution.

2.  Les  Colis  encombrants  sont
soumis  à  une  taxe  additionnelle  de
50  %  qdui  est  arrondie,  ’II  y  a  lieu,
Par  5  centimes.

3.  Pour  les  colis  avec  valeur
declardce,  il  est  ajoutée  un  dlroit
d’assurance  égal  à  celui  qui  est
percu  pour  les  lettres  avec  valeur
declarée.

563

und  2  festgesetzten  Vergütungssätze  um
50  %  erhöht.

4.  Unabhängig  von  diesen  Transitgebühren
  hat  die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
  für  Packete  mit  angegebenem
Werth  an  jede  derjenigen  Verwaltungen,
welche  bei  der  Land=  oder  See-Transitbeförderung
  verantwortlich  betheiligt  sind,
eine  Versicherungsgebühr  in  Höhe  der
für  Briefe  mit  angegebenem  Werth  festgesetzten
  Versicherungsgebühr  zu  entrichten.


Artikel  4.
Die  Postpackete  müssen  frankirt  werden.

Artikel  5.

1.  Die  Taxe  der  Postpackete  setzt  sich
aus  einer  Gebühr  zusammen,  welche  für
jedes  Packet  soviel  mal  50  Centimen
oder  den  Gegenwerth  in  der  betreffenden
Währung  jedes  Landes  beträgt,  als
Verwaltungen  an  der  Landbeförderung
theilnehmen,  eintretendenfalls  unter  Hinzurechnung
  der  im  F.  2  des  vorhergehenden
  Artikels  3  vorgesehenen  Gebühr
  für  die  Seebeförderung,  sowie
der  in  den  nachfolgenden  Paragraphen
erwähnten  Gebühren.  Die  Gegenwerthe
werden  durch  die  Ausführungsbestimmungen
  festgesetzt.

2.  Die  sperrigen  Packete  unterliegen
einem  Taxzuschlag  von  50  %)  welcher
nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  Centimen
  theilbare  Summe  abgerundet
wird.

3.  Bei  Packeten  mit  Werthangabe
tritt  eine  Versicherungsgebühr  in  Höhe
der  für  Briefe  mit  Werthangabe  erhobenen
  Versicherungsgebühr  hinzu
        <pb n="574" />
        —  564

4.  II  est  percu,  sur  Texpediteur
d'un  colis  grevé  de  remboursement,
une  taxe  speciale  qui  ne  peut  pas
dépasser  20  centimes  par  fraction
indivisible  de  20  francs  du  montant
du  remboursement.

L'Office  Torigine  bonifie  à  Toffice
de  destination  un  demi  pour  cent
du  montant  de  chaque  rembourse--ment,
  en  torcant  les  fractions  de
demi-décime  (5  centimes)  au  demidécime
  entier.  La  quote-part  de
TOffice  destinataire  ne  doit  jamais
Stre  inférieure  à  10  centimes  par
remboursement.

5.  Comme  mesure  de  transition,
chacun  des  pays  contractants  a  la
faculté  Tappliquer  aux  colis  postaux
Provenant  ou  à  destination  de  ses
bureaux  une  surtaxe  de  25  centimes
Par  colis.

Exceptionnellement,  cette  surtaxe
peut  étre  dlevée  à  75  centimes  au
maximum  pour  la  République  Argentine,
  le  Brésil,  le  Chili,  la  Colombie,
  les  Colonies  néerlandaises,
1e  Paraguay,  la  Perse,  Salvador,
Siam,  la  Suède,  la  Turquie  d’Asie,
IUruguay  et  le  Vénczukla.

6.  Le  transport  entre  la  France
continentale,  d’une  part,  IAlgéerie  et
la  Corse,  de  Tautre,  donne  également
lieu  à  une  surtaxe  de  25  centimes
Par  colis.

7.  Lenvoyeur  T’'un  colis  postal
Peut  obtenir  un  avis  de  réception
de  cet  objet,  en  payant  d’avance
un  droit  fixe  de  25  centimes  au
maximum.  Ce  droit  est  acquis  en
entier  à  IAdministration  du  pays
Torigine.

–

4.  Vom  Absender  eines  mit  Nachnahme
  belasteten  Packets  wird  eine  besondere
  Gebühr  erhoben,  welche  20  Centimen
  für  den  untheilbaren  Satz  von
je  20  Franken  des  Nachnahmebetrages
nicht  übersteigen  darf.

Die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
vergütet  der  Verwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  ein  halb  vom  Hundert
des  Betrages  jeder  Nachnahme,  wobei
Bruchtheile  von  5  Centimen  auf  volle
5  Centimen  abgerundet  werden.  Der
Antheil  der  Verwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  darf  nicht  niedriger  sein,
als  10  Centimen  für  die  einzelne  Nachnahme.


5.  Als  Uebergangsmaßregel  steht  jedem
der  vertragschließenden  Länder  die  Befugniß
  zu,  auf  die  bei  seinen  Anstalten
eingelieferten  oder  dahin  bestimmten  Postpackete
  eine  Zuschlagtaxe  von  25  Centimen
für  jedes  Packet  zur  Anwendung  zu
bringen.

Ausnahmsweise  kann  diese  Zuschlagtaxe
  für  die  Argentinische  Republik,  Brasilien,
  Chile,  Columbien,  die  Niederländischen
  Kolonien,  Paraguay,  Persien,
Salvador,  Siam,  Schweden,  die  Asiatische
  Türkei,  Uruguay  und  Venezuela
auf  75  Centimen  im  Meistbetrage  erhöht
werden.

6.  Die  Beförderung  zwischen  dem
Festlande  von  Frankreich  einerseits  und
Algerien  und  Korsika  andererseits  bedingt
ebenfalls  eine  Zuschlagtaxe  von  25  Centimen
  für  jedes  Packet.

7.  Der  Absender  eines  Postpackets
kann  über  diese  Sendung  gegen  eine
im  Voraus  zu  entrichtende  Gebühr  von
höchstens  25  Centimen  einen  Rückschein
erhalten.  Diese  Gebühr  kommt  ungetheilt
  der  Verwaltung  des  Ursprungslandes
  zu.
        <pb n="575" />
        "—

ARTICLE  G.

L'Ossice  expéditeur  bonifie  pour
chaque  colis:

a)  à  l'Office  destinataire,  50  centimes,
  avec  addition  s'il  y  a
lieu,  des  surtaxes  prévues  aux
Paragraphes  2,  5  et  6  de  TarticIe
  5  précéedent,  de  la  quote-Part
  du  droit  de  remboursement
fix###  au  paragraphe  4  de  cet
article,  et  d’'un  droit  de  5  centimes
  pour  chaque  somme  de
300  francs  ou  fraction  de  300
francs  de  valeur  déclarée;

b)  Cventuellement,  à  chadque  Office
intermediaire,  les  droits  fixes
par  Tarticle  3.

AnricrE  7.

II  est  loisible  au  pays  de  destination
  de  percevoir,  pour  le  factage
et  pour  Taccomplissement  des  formalites
  en  doeuane,  un  droit  dont  le
montant  total  ne  peut  pas  excéder
25  centimes  par  colis.  Sauf  arrangement
  contraire  entre  les  Offlices
intéresses  cette  taxe  est  percue  du
destinataire  au  moment  de  la
livraison  du  colis.

Anricrk  8.

1.  Les  colis  sont,  à  la  demande
des  expéditeurs,  remis  à  domicile
Par  un  porteur  spéecial  immédiatement
  aprés  leur  arrivée,  dans  les
Pays  de  I’Union  dont  les  Administrations
  conviennent  de  se  charger
de  ce  service  dans  leurs  relations
reciproques.

Ces  envois,  qui  sont  qualifiés
pexprès«,  sont  soumis  à  une  tage

565

–.

Artikel  6.

Die  absendende  Verwaltung  vergütet

für  jedes  Packet:

a)  an  die  Verwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  50  Centimen,  eintretendenfalls
  unter  Hinzurechnung
der  in  den  Paragraphen  2,  5
und  6  des  vorhergehenden  Artikels  5
vorgesehenen  Zuschlagtaxen,  des
Antheils  der  im  Paragraphen  4
dieses  Artikels  festgesetzten  Nachnahmegebühr
  und  einer  Gebühr
von  5  Centimen  für  jede  300  Franken
oder  einen  Theil  von  300  Franken
des  angegebenen  Werthbetrages;

b)  an  jede  etwaige  Transitverwaltung
die  im  Artikel  3  festgesetzten  Gebühren.


Artikel  7.

Im  Bestimmungslande  kann  für  die
Bestellung  und  die  Erfüllung  der  Zollförmlichkeiten
  eine  Gebühr  eingezogen
werden,  deren  Gesammtbetrag  25  Centimen
  für  jedes  Packet  nicht  übersteigen
darf.  Vorbehaltlich  anderer  Vereinbarung
  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen
  wird  diese  Gebühr  vom
Empfänger  bei  der  Aushändigung  des
Packets  erhoben.

Artikel  8.

1.  Die  Packete  werden  auf  Verlangen
  des  Absenders  dem  Empfänger
sogleich  nach  der  Ankunft  durch  besonderen
  Boten  zugestellt  in  denjenigen
Vereinsländern,  deren  Verwaltungen
übereinkommen,  sich  in  ihrem  gegenseitigen
  Verkehr  mit  diesem  Dienste  zu
befassen.

Diese  Sendungen,  welche  als  Eilsendungen
  angesehen  werden,  unterliegen
        <pb n="576" />
        —  556

spéeciale;  cette  taxe  est  flxée  à
50  centimes  et  doit  étre  entièrement
acquittee  d’avance  par  Texpediteur,
en  sus  du  port  ordinaire,  due  le  colis
Puisse,  ou  non,  étre  remis  au  destinataire
  ou  seulement  signalé  par
exprès  dans  le  pays  de  destination.
Elle  fait  partie  des  bonifications
déevolues  à  ce  pays.

 

2.  Lorsque  le  colis  est  destiné  à
une  localité  dépourvue  de  bureau  de
Poste,  I’Office  destinataire  peut  percevoir,
  pour  la  remise  du  colis  ou  pour
Tavis  invitant  le  destinataire  à  venir
le  retirer,  une  taxe  supplémentaire
Pouvant  s'élever  jusqu'  concurrence
du  prix  fixé  pour  la  remise  par  er-Pres
  dans  son  service  intérieur,  déduction
  faite  de  la  taxe  fixe  payée
PDar  Texpéditeur  ou  de  son  Cquivalent
  dans  la  monnaie  du  pays
qui  percoit  cette  taxe  supplémentaire.

3.  La  remise  ou  Tenvoi  T’un  avis
d’invitation  au  destinataire  wiest
essayè  du'une  seule  fois.  Apres  un
essai  infructuent,  le  colis  cesse  d’étre
considéré  Comme  expres  et  sa  remise
Seeffectue  dans  les  conditions  requises
Pour  les  colis  ordinaires.

4.  Si  un  colis  de  Tespece  est,
Par  suite  de  changement  de  domicile
  du  destinataire,  réexpédié  à  un
autre  pays  Ssans  due  la  remise  par
exprès  ait  été  tentée,  la  taxe  flxe
payée  par  Texpéditeur  est  bonifice
au  nouveau  pays  de  destination,  si
celui-˙i  a  consenti  à  se  charger  de
la  remise  par  expres;  dans  le  cas
contraire,.  cette  taxe  reste  acquise

——

einer  besonderen  Gebühr;  dieselbe  ist  auf
50  Centimen  festgesetzt  und  muß  vom
Absender,  neben  dem  gewöhnlichen  Porto,
zum  vollen  Betrage  im  Voraus  entrichtet
werden,  einerlei  ob  im  Bestimmungslande
  das  Packet  selbst  oder  nur  eine
Meldung  vom  Eingange  desselben  dem
Empfänger  durch  Eilboten  zugestellt
wird.  Die  Gebühr  gehört  zu  den  dem
Bestimmungslande  zukommenden  Vergütungen.


2.  Ist  das  Packet  nach  einem  Orte
ohne  Postanstalt  gerichtet,  so  kann  die
Postverwaltung  des  Bestimmungslandes
für  die  Bestellung  des  Packets  oder
der  Aufforderung  an  den  Empfänger
zur  Abholung  des  Packets  eine  Ergänzungsgebühr
  bis  zur  Höhe  des  im
inländischen  Verkehr  für  die  Eilbestellung
festgesetzten  Botenlohnes  erheben,  nach
Abzug  der  vom  Absender  entrichteten
Gebühr  beziehungsweise  ihres  Gegenwerthes
  in  der  Währung  des  die  Ergänzungsgebühr
  erhebenden  Landes.

3.  Die  Bestellung  oder  die  Uebersendung
  der  Aufforderung  zur  Abholung
an  den  Empfänger  wird  nur  ein  Mal
versucht.  Bleibt  dieser  Versuch  fruchtlos,
  so  wird  das  Pocket  nicht  mehr  als
Eilsendung  angesehen;  die  Zustellung
erfolgt  alsdann  unter  den  für  gewöhnliche
  Packete  maßgebenden  Bedingungen.

4.  Wenn  ein  Eilpacket  wegen  der
Veränderung  des  Wohnortes  des  Empfängers,
  ohne  daß  ein  Bestellungsversuch
  stattgefunden  hat,  nach  einem
anderen  Lande  nachgesandt  wird,  so
wird  die  vom  Absender  entrichtete  feste
Gebühr  dem  neuen  Bestimmungslande
vergütet,  sofern  dasselbe  mit  der  Eilbestellung
  sich  befaßt;  im  entgegengesetzten
Falle  verbleibt  diese  Gebühr  der  Ver-
        <pb n="577" />
        —

àA  TOffice  du  pays  de  la  premiere
destinatiaon,  de  méme  qu’en  ce  qui
concerne  les  colis  tombes  en  rebut.

ARTICLE  9.

1.  Les  colis  auxquels  s'applique
la  présente  Convention  ne  peuvent
éEtre  frappés  d’aucun  droit  postal
autre  due  ceux  prévus  par  les  artickhes
  3,  5  et  7  précédents  et  par
Tarticle  11  ci-apres.

2.  Les  droits  de  douane  doivent
Gétre  acquittés  par  les  destinataires
des  colis.  Toutefois,  dans  les  relations
  entre  Offices  qui  se  sont  mis
d’accord  à  cet  égard,  les  expéditeurs
peuvent  prendre  à  leur  charge  les
droits  dont  il  s'agit,  moyennant
declaration  préalable  au  bureau  de
départ.  Dans  ce  cas,  ils  doivent
payer  successivement,  sur  la  demande
  qu'en  fera  le  bureau  de
destination,  les  sommes  indiquées
Par  ce  dernier.

Anricr  10.

1.  Lexpéditeur  d’'un  colis  postal
Peut  le  faire  retirer  du  service  ou
en  faire  modifier  Tadresse  aux  conditions
  et  sous  les  réserves  déterminées
  pour  les  correspondances
Par  larticke  9  de  la  Conwention
Principale  avec  cette  addition  que,
si  Texpéditeur  demande  le  renvoi
ou  la  réexpédition  d’'un  colis,  il  est
tenu  à  garantir  d’avance  le  paiement
du  port  dü  pour  la  novwelle  transmission.


2.  Chaque  Administration  est  autorisce
  à  restreindre  le  droit  de

Reichs.  Gesetzbl.  1892.

567

waltung  des  ersten  Bestimmungslandes
in  gleicher  Weise,  wie  bei  unbestellbaren
Packeten.

Artikel  9.

1.  Die  Packete,  auf  welche  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  Anwendung  findet,
dürfen  mit  keiner  anderen  Postgebühr,
als  den  in  den  vorhergehenden  Artikeln  3,
5  und  7,  sowie  in  dem  nachfolgenden
Artikel  11  vorgesehenen  Gebühren  belastet
werden.

2.  Die  Zollgebühren  sind  von  den
Empfängern  zu  zahlen;  doch  können
im  Verkehr  zwischen  denjenigen  Verwaltungen,
  welche  sich  hierüber  verständigen,
  auch  die  Absender  die  Tragung
  der  fraglichen  Gebühren  übernehmen
  auf  Grund  vorgängiger  Erklärung
  bei  der  Einlieferungspostanstalt.
In  diesem  Falle  sind  die  zur  demnächstigen
  Zahlung  der  von  der  Bestimmungspostanstalt
  angegebenen  Beträge
  auf  bezügliche  Aufforderung  verpflichtet.


Artikel  10.

1.  Der  Absender  eines  Postpackets
kann  unter  den  im  Artikel  9  des  Hauptvertrages
  hinsichtlich  der  Briefsendungen
festgesetzten  Bedingungen  und  Vorbehalten
  dasselbe  zurücknehmen  oder  dessen
Adresse  abändern  lassen,  mit  der  Maßgabe
  indeß,  daß  beim  Verlangen  der
Rücksendung  oder  Nachsendung  eines
Postpackets  der  Absender  gehalten  ist,
die  Zahlung  des  Portos  für  die  neue
Beförderung  vorher  zu  verbürgen.

2.  Jede  Verwaltung  ist  befugt,  das
Recht  der  Adreßänderung  auf  Post-87
        <pb n="578" />
        modification  d’adresse  aux  colis  dont
la  déclaration  de  valeur  ne  dépasse
Pas  500  francs.

AnriczE  11.

1.  La  réexpédition  d'un  pays  sur
un  autre  de  colis  postaux,  par  suite
de  changement  de  résidence  des
destinataires,  ainsi  due  le  renvoi
des  colis  postaux  tombés  en  rebut,
donne  lieu  à  1a  perception  supplémentaire
  des  taxes  fixées  par  les
5s&amp;amp;  1,  2,  3,  5  et  6  de  Tarticle  5,  à
la  charge  des  destinataires  ou,  le
cas  Schéant,  des  expéditeurs,  sans
Préejudicc  du  remboursement  des
droits  de  douane  ou  autres  frais
spéciaux  (frais  de  magasinage,  frais
de  formalites  en  douane,  etc.)

2.  En  cas  de  réexpédition  Tun
Ccolis  grevé  de  remboursement,  la
duote-Ppart  du  droit  de  remboursement,
  à  bonifier  par  TOffice  Torigine
  à  UOffice  de  la  premiere  destination,
  doit  étre  attribuée  par  ledit
Office  à  celui  de  la  destination  définitive.


Anriczz#  12.

1.  1II  est  interdit  d’expédier  par
la  voie  de  la  poste  des  colis  contenant,
  soit  des  lettres  ou  des  notes
ayant  le  caractere  de  correspondance,
  soit  des  objets  dont  Tadmission
  Niest  pas  autorisée  par  les
lois  ou  reglements  de  douane  ou
autres.  I  est  6galement  interdit
dexpédier  des  especes  monnayées,
des  matières  d’or  et  Taxrgent  et
Tautres  objets  précieunx,  dans  les
colis  sans  valeur  déclarée  à  destination
  des  pays  qdui  admettent  la

568

packete  zu  beschränken,  deren  Werthangabe
  500  Franken  nicht  übersteigt.

Artikel  11.

1.  Für  die  Nachsendung  von  Postpacketen
  aus  einem  Lande  nach  einem
anderen,  aus  Anlaß  der  Veränderung
des  Wohnortes  der  Empfänger,  imgleichen
für  die  Rucksendung  unbestellbarer  Postpackete,
  wird  ein  Nachschußporto  auf
Grund  der  in  den  §§.  1,  2,  3,  5  und  6
des  Artikels  5  festgesetzten  Taxen  von
den  Empfängern  oder  eintretendenfalls
von  den  Absendern  eingezogen,  unbeschadet
  der  Erstattung  von  Zoll-  und
sonstigen  besonderen  Gebuhren  (Lagergebühren,
  Verzollungsgebühren  u.  s.  w.).

2.  Bei  Nachsendung  eines  Postpackets
  mit  Nachnahme  muß  der  Antheil
  der  Nachnahmegebühr,  welcher  von
der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets  an
die  Verwaltung  des  ersten  Bestimmungslandes
  zu  vergüten  ist,  von  der  gedachten
Verwaltung  derjenigen  des  letzten  Bestimmungslandes
  zugewiesen  werden.

Artikel  12.

1.  Es  ist  verboten,  durch  die  Post
Packete  zu  versenden,  in  welchen  Briefe
oder  die  Eigenschaft  einer  Korrespondenz
besitzende  Angaben,  oder  aber  solche
Gegenstände  enthalten  sind,  deren  Zulassung
  durch  die  Zoll=  oder  sonstigen
Gesetze  und  Verordnungen  nicht  gestattet
ist.  Ebenso  ist  es  verboten,  in  Postpacketen
  ohne  Werthangabe  gemünztes
Geld,  Gold=  oder  Silbersachen  und
andere  kostbare  Gegenstände  nach  solchen
Ländern  zu  versenden,  welche  eine
Werthangabe  zulassen.  Es  ist  indeß
        <pb n="579" />
        —  569  —

declaration  de  valeur.  Toutefois,  il
est  permis  d’insérer  dans  Tenvoi  la
facture  ouverte  reduite  aux  énonciations
  constitutives  de  la  facture.

2.  Dans  le  cas  ou  un  colis  tombant
  sous  Tune  de  ces  prohibitions
est  vré  par  P’une  des  Administrations
  de  I’Union  à  une  autre  Administration
  de  I'Union,  celle-ci
Procéde  de  la  maniere  et  dans  les
formes  prévues  par  sa  législation  et
Par  ses  reglements  intérieurs.

A###cT#  13.

1.  Sauf  le  cas  de  force  majeure,
lorsqu'un  colis  postal  a  été  perdu,
spolié  ou  avarié,  Texpediteur  et,  à
defaut  ou  sur  la  demande  de  celuici,
  le  destinataire  a  droit  à  une
indemnité  correspondant  au  montant
réel  de  la  perte  ou  de  I’avarie,  sans
toutefois  due  cette  indemnité  puisse
dépasser,  pour  les  colis  oridlinaires,
15  francs  ou  25  francs  suivant  qdue
leur  poids  n’excède  pas  ou  eucede
trois  kilogrammes,  et  pour  les  colis
avec  valeur  declarée,  le  montant  de
cette  valeur.

Lexpediteur  d’un  colis  perdu  a,
en  ourre,  droit  à  la  restitution  des
frais  dexpédition.

2.  Les  pays  disposés  à  se  charger
des  risques  pouvant  dériver  du  cas
de  force  majeure  sont  autorisés  à,
Prélever  de  ce  chef,  sur  les  colis
avec  valeur  déclarée,  une  surtaze
dans  les  conditions  déeterminées  par
Tartickhe  11,  §  2  de  IArrangement
concernant  I’échange  des  lettres  et
boites  de  vauleur  deéclarée.

3.  L’obligation  de  payer  hindemnité
  incombe  à  IAdministration

gestattet,  in  die  Sendung  eine  offene
Rechnung  einzuschließen,  welche  keine
anderen  Angaben  enthält,  als  solche,  die
das  Wesen  der  Rechnung  ausmachen.

2.  Falls  eine  Sendung,  welche  unter
eines  dieser  Verbote  fällt,  von  einer
Vereinsverwaltung  einer  anderen  Vereinsverwaltung
  überliefert  wird,  verfäbrt  die
letztere  in  der  Weise  und  unter  Beobachtung
  der  Formen,  welche  durch  ihre
Gesetzgebung  und  ibre  inländischen  Verordnungen
  vorgesehen  sind.

Artikel  13.

1.  Wenn  ein  Postpacket  verloren  geht,
beraubt  oder  beschädigt  wird,  so  hat,
den  Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,
der  Absender  und  in  Ermangelung  oder
auf  Verlangen  desselben  der  Empfänger
Anspruch  auf  einen  dem  wirklichen  Betrage
  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
entsprechenden  Ersatz,  ohne  daß  indeß
diese  Entschädigung  bei  gewöhnlichen
Packeten  15  Franken  oder  25  Franken,
je  nachdem  das  Gewicht  derselben  bis
zu  drei  Kilogramm  oder  darüber  beträgt,
und  bei  Werthpacketen  den  Betrag  der
Werthangabe  übersteigen  darf.

Der  Absender  eines  in  Verlust  gerathenen
  Packets  hat  außerdem  Anspruch
  auf  Erstattung  der  Beförderungsgebühren.


2.  Die  Länder,  welche  für  den  durch
höhere  Gewalt  entstehenden  Schaden
einzustehen  sich  bereit  erklären,  sind  befugt,
  für  die  Packete  mit  Werthangabe
eine  Quschlaggebühr  zu  erheben  nach
Maßgabe  der  Festsetzungen  im  Artikel  11
#§  2  des  Uebereinkommens,  betreffend
den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe.

3.  Die  Verpflichtung  zur  Lahlung  des
Ersatzbetrages  liegt  derjenigen  Verwaltung

87“
        <pb n="580" />
        dont  relève  le  bureau  expéditeur.
Est  réservé  à  cette  Administration
Ie  recours  contre  IAdministration
responsable,  c'’est-à-dire  contre  1Administration
  Sur  le  territoire  ou  dans
le  service  de  laquelle  la  perte,  spoliation
  ou  avarie  a  eu  lieu.

Dans  le  cas  ou  TOffice  responsable
aurait  notifl6  à  Toffice  expéditeur
de  ne  peint  effectuer  le  paiement,  il
devrait  rembourser  à  ce  dernier
Offlice  les  frais  qui  seraient  la  conséquence
  du  non-paiement.

4.  Jusqu'’a  preuve  du  contraire,
la  responsabilité  incombe  à  IlAdministration
  qui,  ayant  reçu  le  colis
sans  faire  Tobservation,  ne  peut
Gtablir  ni  la  délivrance  au  destinataire
  ni,  sil  y  a  lieu,  la  transmission
  régulière  à  IAdministration
Suivante.

5.  Le  paiement  de  Tindemnité
Par  TOffice  expéditeur  doit  avoir
lieu  le  plus  töt  possible  et,  au  plus
tard,  dans  le  délai  d’un  an  à  partir
du  jour  de  la  réclamation.  LOffice
responsable  est  tenu  de  rembourser
sans  retard,  à  Toffice  expediteur,
le  montant  de  Tindemnité  payée
Par  celui  ci.

6.  II  est  entendu  que  la  réclamation
  n’est  admise  due  dans  le
delai  d’un  an  à  partir  du  dépôt  du
colis  à  la  poste;  passé  ce  terme,  le
réclamant  n’'a  droit  à  aucune  indemnité.


7.  Si  la  perte  ou  T’avarie  a  eu
lieu  en  cours  de  transport  entre  les

ob,  welcher  die  Aufgabeanstalt  angehört.
Dieser  Verwaltung  wird  vorbehalten,
ihren  Anspruch  gegen  die  verantwortliche
Verwaltung,  d.  h.  gegen  diejenige,  auf
deren  Gebiet  oder  in  deren  Betrieb  der
Verlust,  die  Beraubung  oder  die  Beschädigung
  stattgefunden  hat,  geltend
zu  machen.

Im  Falle  die  verantwortliche  Verwaltung
  der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
  angekündigt  hat,  nicht  Zahlung
zu  leisten,  ist  sie  verpflichtet,  der  letzteren
Verwaltung  alle  in  Folge  der  Nichtzahlung
  etwa  entstehenden  Kosten  zu
ersetzen.

4.  Bis  zum  Nachweis  des  Gegentheils
liegt  die  Verantwortlichkeit  derjenigen
Verwaltung  ob,  welche  das  Postpacket
unbeanstandet  übernommen  hat  und
weder  dessen  Aushändigung  an  den
Empfänger,  noch,  eintretendenfalls,  die
vorschriftsmäßige  Weitersendung  an  die
folgende  Verwaltung  nachweisen  kann.

5.  Die  Zahlung  des  Ersatzbetrages
durch  die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
  soll  sobald  als  möglich  und
spätestens  innerhalb  eines  Jahres,  vom
Tage  der  Nachfrage  ab  gerechnet,  stattfinden.
  Die  verantwortliche  Verwaltung
ist  verpflichtet,  der  Verwaltung  des
Aufgabegebiets  den  von  derselben  gezahlten
  Ersatzbetrag  ohne  Verzug  zu
erstatten.

6.  Man  ist  darüber  einverstanden,
daß  der  Anspruch  auf  Entschädigung
nur  zulässig  ist,  wenn  derselbe  innerhalb
eines  Jahres,  vom  Tage  der  Einlieferung
eines  Postpackets  an  gerechnet,  erhoben
wird;  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums
steht  dem  Absender  ein  Anspruch  auf
irgend  eine  Entschädigung  nicht  zu.

7.  Wenn  der  Verlust  oder  die  Beschädigung
  während  der  Beförderung
        <pb n="581" />
        bureaux  d’échange  de  deux  pays
limitrophes,  sans  du’il  soit  possible
Tétablir  sur  lequel  des  deux  territoires
  le  fait  s’est  accompli,  les
deus  Administrations  en  cause
supportent  le  demmage  par  moitié.

S.  Les  Administrations  cessent
TTetre  responsables  des  colis  postaux
dont  les  ayants  droit  ont  pris  li-Vraiseon.


ARTICLE  14.

Toute  declaration  frauduleuse  de
Valeur  supérieure  à  la  valeur  réelle
du  contenu  d’'un  colis  est  interdite.
En  cas  de  déclaration  frauduleuse
de  cette  nature,  Texpéditeur  perd
tout  droit  à  une  indemnité,  sans
Préjudice  des  poursuites  judiciaires
que  peut  comporter  la  I16gislation
du  pays  T’origine.

ARTICLE  15.

Chaque  Administration  peut,  dans
des  circonstances  extraordinaires  qui
sont  de  nature  à  justifier  la  mesure,
suspendre  temporairement  le  service
des  colis  postaux  d’une  manieère  générale
  ou  partielle,  à  la  condition
d’en  donner  immediatement  awis,
au  besoin  par  le  teléegraphe,  à  I’Administration
  ou  aux  Administrations
intéressées.

AuT#icTE  16.

La  lEgislation  intérieure  de  chacun
des  pays  contractants  demeure  applicable
  en  tout  ce  qui  M’est  pas  prevu
Par  les  stipulations  contenues  dans
la  présente  Convention.

571

zwischen  den  Auswechselungsanstalten
zweier  angrenzender  Länder  stattgefunden
hat,  ohne  daß  festgestellt  werden  kann,
auf  welchem  der  beiden  Gebiete  dies
geschehen  ist,  so  wird  der  Schaden  von
den  betreffenden  beiden  Verwaltungen  zu
gleichen  Theilen  getragen.

8.  Die  Ersatzverbindlichkeit  der  Verwaltungen
  für  die  Postpackete  hört  auf,
sobald  die  Empfangsberechtigten  die
Sendungen  übernommen  haben.

Artikel  14.

Jede  betrügerische  Angabe  eines  höheren
als  des  wirklichen  Werthes  des  Packetinhalts
  ist  verboten.  Im  Falle  einer
derartigen  betrügerischen  Angabe  verliert
der  Absender  jedes  Recht  auf  Schadenersatz,
  unbeschadet  der  etwa  durch  die
Gesetzgebung  des  Ursprungslandes  vorgesehenen
  gerichtlichen  Verfolgung.

Artikel  15.

Jede  Verwaltung  kann,  unter  außergewöhnlichen
  Verhältnissen,  welche  geeignet
  sind,  eine  derartige  Maßnahme
zu  rechtfertigen,  den  Austausch  von  Postpacketen
  vorübergehend  ganz  oder  theilweise
  einstellen,  unter  der  Bedingung,
daß  die  betheiligte  Verwaltung  oder  die
betheiligten  Verwaltungen  davon  unverzüglich,
  nöthigenfalls  auf  telegraphischem
Wege,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  16.

Die  innere  Gesetzgebung  jedes  der
vertragschließenden  Länder  bleibt  in  Allem
anwendbar,  was  durch  die  in  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  enthaltenen  Bestimmungen
  nicht  vorgesehen  worden  ist.
        <pb n="582" />
        —  572

Anricrz  17.

1.  Les  stipulations  de  la  présente
Conwention  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  parties  contractantes
de  maintenir  et  de  conclure  des  conventions
  sSpeciales,  ainsi  qdue  de
maintenir  et  d’établir  des  unions
blus  restreintes,  en  vue  de  Fameélio--ration
  du  service  des  colis  postaux.

2.  Toutefois  les  Oflices  des  pays
Participant  à  la  présente  Convention,
qui  entretiennent  un  éGchange  de
colis  postaux  avec  des  pays  non
contractants,  admettent  tous  les
autres  Offices  participants  à  profiter
de  ces  relations  pour  I’échange  des
colis  postaux  avec  ces  derniers  pays.

Anricrxz  18.

1.  Les  pays  de  I  Union  postale
universelle  qui  D’ont  point  pris  part
à  la  presente  Convention  sont  admis
à  yadhérer  sur  leur  demande  et
dans  la  forme  preserite  par  l’article  24
de  la  Convention  prineipale,  en  ce
qui  concerne  les  adhésions  à  IUnion
Postale  universelle.

2.  Toutefois,  si  le  pays  dui  désire
adhérer  à  la  présente  Convention
réclame  la  faculté  de  percevoir  une
surtaxe  supérieure  à  25  centimes  par
colis,  Lle  Gouvernement  de  la  Confédération
  suisse  soumet  la  demande
d’adhesion  à  tous  les  pays  contractants.
  Cette  demande  est  considersee
  comme  admise  si,  dans  un
délai  de  six  mois,  aucune  objection
n'a  6té  présentee.

Artikel  17.

1.  Die  Festsetzungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  beschränken  nicht  die  Befugniß
  der  vertragschließenden  Theile,
besondere  Uebereinkommen  unter  sich  bestehen
  zu  lassen  oder  neu  zu  schließen,
sowie  engere  Vereine  aufrecht  zu  erhalten
oder  neu  zu  gründen,  behufs  Verbesserung
  des  Postpackerdienstes.

2.  Jedoch  gestatten  die  Postverwaltungen
  der  an  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  theilnehmenden  Länder,
welche  mit  nicht  beigetretenen  Ländern
einen  Austausch  von  TVostpacketen
unterhalten,  allen  anderen  theilnehmenden
  Verwaltungen,  diese  Verbindungen
  zum  Austausch  von  Postpacketen
mit  den  letzteren  Ländern  zu  benutzen.


Artikel  18.

1.  Denjenigen  Ländern  des  Weltpostvereins,
  welche  an  der  gegenwirtigen
Uebereinkunft  nicht  theilgenommen  baben,
ist  der  Beitritt  auf  ihren  Antrag,  und
zwar  in  der  durch  Artikel  24  des  Hauptvertrages
  für  den  Eintritt  in  den  Weltpostverein
  vorgeschriebenen  Form  gestattet.


2.  Wenn  indeß  das  Land,  welches
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  beizutreten
  wünscht,  die  Befugniß  in  Anspruch
nimmt,  eine  höhere  Zuschlagtaxe  als
25  Centimen  für  jedes  Packet  zu  erheben,
  so  theilt  die  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft  das
Beitrittsgesuch  sämmtlichen  vertragschließenden
  Ländern  mit.  Das  Beitrittsgesuch
  gilt  als  genehmigt,  wenn
innerhalb  eines  Zeitraums  von  sechs
Monaten  keine  Einsprache  erhoben
worden  ist.
        <pb n="583" />
        —  573

Anricix  19.

Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  désignent  les
bureaux  ou  localités  qwelles  admettent
  &amp;amp;  T’échange  international
des  Colis  postaux;  elles  reèglent  le
mode  de  transmission  de  ces  colis
et  arrétent  toutes  les  autres  mesures
de  detail  et  Tordre  nécessaires  pour
assurer  Texécution  de  la  présente
Convention.  ·

AKTIOLZ20.

La  présente  Convention  est  soumise
aux  conditions  de  revision  determinées
  par  Tarticle  25  de  la  Convention
  principale.

Anrax  21.

1.  Dans  Tintervalle  qui  s'’écoule
entre  les  réunions  prévues  à  TarticIe
  25  de  la  Convention  principale
toute  Administration  des  postes  d’un
des  pays  contractants  a  le  droit
d’adresser  aux  autres  Administrations
  participantes,  par  Tintermeéediaire
  du  Bureau  international,
des  propositions  concernant  le  service
  des  colis  postaux.

2.  Toute  proposition  est  soumise
au  procédé  deéterminé  au  &amp;amp;2  de
Tarticle  26  de  la  Convention  principale.


3.  Pour  devenir  exécutoires  ces
Propositions  doivent  réunir,  savoir:
a)  ’unanimité  des  suffrages,  §il
Fagit  de  Taddition  de  nouveaux
  articles,  de  la  mocdification
  du  présent  article  ou

des  dispositions  des  articles  1,

2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,

Artikel  19.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  bezeichnen  die  Anstalten
  oder  Ortschaften,  welche  sie  zu
dem  internationalen  Austausch  von  Postpacketen
  zulassen;  sie  regeln  die  Versendungsweise
  der  Postpackete  und  setzen
alle  weiteren  Dienstvorschriften  fest,  welche
erforderlich  find,  um  die  Ausführung  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  zu  sichern.

Artikel  20.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  unterliegt
  hinsichtlich  der  Revision  denjenigen
Bestimmungen,  welche  durch  Artikel  25
des  Hauptvertrages  festgesetzt  worden  sind.

Artikel  21.

1.  Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
den  im  Artikel  25  des  Hauptvertrages
vorgesehenen  Versammlungen  liegt,  ist
jede  Postverwaltung  der  vertragschließenden
  Länder  berechtigt,  den  anderen  betheiligten
  Verwaltungen  durch  Vermittelung
  des  internationalen  Büreaus
Vorschläge  in  Betreff  des  Postpacketdienstes
  zu  unterbreiten.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
im  F§.  2  des  Artikels  26  des  Hauptvertrages
  festgesetzten  Verfahren.

3.  Um  vollstreckbar  zu  werden,  müssen

diese  Vorschläge  erhalten:

a)  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
Aufnahme  neuer  Artikel  oder  um
Abänderung  der  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Artikels  und  der
Artikel  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8)  9,
10,  12,  13,  14,  15,  20  und  22
        <pb n="584" />
        —  674

12,  13,  14,  15,  20  et  22  de  la
Présente  Convention;

b)  les  deux  tiers  des  suffrages,
l  s’agit  de  la  modification  des
dispositions  de  la  présente  Convention
  autres  qdue  celles  des
articles  précités  et  du  présent
article;

0)  la  simple  majorité  absolue,  §'il.
s'agit  de  l'interprétation  des
dispositions  de  la  présente  Convention,
  sauf  le  cas  de  litige
prevu  à  Tarticle  23  de  la  Convention
  principale.

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrees,  dans  les  deux  premiers
cas,  par  une  déclaration  diplomatique,
  et,  dans  le  troisième  cas,
Dar  une  notification  administrative,
Selon  la  forme  indiquée  à  Particle  26
de  la  Conwention  principale.

Toute  modification  ou  résolution
n’est  exécutoire  que  deux  mois  au
moins  après  sa  notification.

Anricrz  22.

1.  La  présente  Convention  sera
mise  à  exécution  le  1“  juillet  1892.

2.  Elle  aura  la  méme  durée  due
la  Convention  principale,  sans  préjudice
  du  droit  laissé  à  chaque
partie  contractante  de  se  retirer  de
cette  Convention  moyennant  un
avis  donné,  un  an  à  ITavance,  par
son  Gouvernement  au  Gouvernement
de  la  Confédération  suisse.

3.  Sont  abrogées,  à  partir  du
jour  de  la  mise  à  exéention  de  la
Présente  Convention,  toutes  les  dis

der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
handelt;

b)  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Abänderung  anderer
Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft,  als  derjenigen  der
vorbezeichneten  Artikel  und  des
gegenwärtigen  Artikels  handelt;

)  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn  es
sich  um  die  Auslegung  der  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  handelt,  abgesehen  von
dem  im  Artikel  23  des  Hauptvertrages
  bezeichneten  Falle  einer
Streitigkeit.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden  in
den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine  diplomatische
  Erklärung  bestätigt,  im  dritten
Falle  durch  eine  Bekanntgabe  im  Verwaltungswege
  gemäß  der  im  Artikel  26
des  Hauptvertrages  bezeichneten  Form.

Die  angenommenen  Abänderungen
oder  gefaßten  Beschlüsse  sind  frühestens
zwei  Monate  nach  ihrer  Bekanntgabe
vollstreckbar.

Artikel  22.
1.  Die  gegenwärtige  Uebereinkunft
soll  am  1.  Juli  1892  zur  Ausführung
gebracht  werden.

2.  Dieselbe  soll  gleiche  Dauer  haben,
wie  der  Hauptvertrag,  unbeschadet  des
jedem  Lande  vorbehaltenen  Rechts,  auf
Grund  einer  von  seiner  Regierung
bei  der  Regierung  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  ein  Jahr  im  Voraus
gemachten  Ankündigung  von  der  Uebereinkunft
  zurückzutreten.

3.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  treten
alle  früher  zwischen  den  verschiedenen  ver-
        <pb n="585" />
        —  575  —

positions  convenues  antérieurement
enire  les  divers  pays  contractants
ou  entre  leurs  Administrations,  pour
autant  qdu’elles  ne  seraient  pas  conciliables
  avec  les  termes  de  la  présente
  Convention,  et  sans  préejudice
des  droirs  réservées  par  les  articles  16
et  17  précédents.

4.  La  présente  Convention  sera
ratifiéce  aussitét  que  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratification  seront
GEchangés  à  Vienne.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  énumérés
ont  signé  la  présente  Convention  à
Vienne,  le  quatre  juillet  mil  huit
cent  quatre-vingt-onze.

tragschließenden  Ländern  oder  ihren  Verwaltungen
  vereinbarten  Bestimmungen
insoweit  außer  Kraft,  als  sie  mit  den
Festsetzungen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  nicht  im  Einklang  stehen,  unbeschadet
  der  in  den  vorhergehenden
Artikeln  16  und  17  vorbehaltenen  Rechte.

4.  Die  gegenwärtige  Uebereinkunft
soll  sobald  als  möglich  ratifizirt  werden.
Die  Ausuechslung.  der  Ratifkations-Urkunden
  soll  zu  Wien  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  genannten  Länder
die  gegenwärtige  Uebereinkunft  unterzeichnet
  zu  Wien,  den  vierten  Juli  Eintausend
  achthunderteinundneunzig.

Pour  IAllemagne:  Pour  le  Chill:  Pour  les  Colonies  Francalses:
Dr.  von  Slephan.  C.  Cabnt.
*  Four  la  Republlquo
ktern.  de  Colombie:  Four  Ia  örce:
“m–  Argentine:  ö  Nchesse.  1  kerzuten
**12  Pour  la  Ropubliquo  Four  Hltalle:
Pour  FAutriche:  de  Costa-Rlca:  Emidio  Chierada.
Obentraul.  Lelice  Saliello.
hr.  Holmane.  Pour  le  Danemark
Hr.  Lileenau.  et  les  Colonies  Danose:  Tour  ia  Kepubligus
Lhberger.  *  de  Uberla:
F  1##
our  Ia  Hongrie:  "„  .  .W.
sum-»  PWMMM  awtk
s.schkimpk.  .  baba
Pour  lo  Laxemhourg:
Four  la  Belgidque:  Pour  IEspagne:  —
Lchlewellde.  Federico  has.
.  Poaklolloatöaöxm
konklolknzstk  ·
lnithslimkmsslmne  Four  la  France:  Obenkant
Houlmarin.  Dr.  Hofmans.
Pour  la  Bulgarie:  4.  de  Selyes.  Dr.  Lliensa.
P.  A.  Naulheel.  Ansaull.  Ichbergu.
Reichs-esetzbl.  1892.  88
        <pb n="586" />
        —  576

 

Pour  Ia  Nor##ge:  Pei  Ia  Roumanie:  Four  ka  Suisse:
Ihb.  Hegerdall.  (dlonel  A.  Corjea.  K.  HEa.
hinitresca.  1—1
our  I  :
rour  le  Faraguay  Pour  le  Salvador:  Pour  la  Régence  de  Tunis:
Pour  les  Pays·  Bas:  Lauis  Lehlmann.  ontman.
Hosstede.  .  Pour  la  Turqulo:
Baros  van  der  Fellr.  kom  ih)  beruie!  E.  —'—i
K.  W.  Popovüch.  &amp;amp;  lahr.
PTour  les  Colonles  Pour  l'Uruzuav:
Nerrlandalses:  Pour  le  koyaume  de  Sam:  adci,  4
Tohs.  J.  bert.  lumg  gun#  Irarr.  Jose  C.  Buslo
1#  leucheai#.  ««
koNTlokoktagal  kmklsskmssllols
otloscoloøloskoktugslssss  kenn-sause-  aus-mascaclliwiaoAngaslochakkos.
  I.70almseastjma.  Msaumäek.
Protocole  Final.  Schlußprotokoll.

 

Au  moment  de  Procéder  à  la  signature
  de  la  Convention  conclue  à
la  date  de  ce  jour,  relativement  à
Techange  des  colis  postaux,  les
Plénipotentiaires  soussignes  sont
convenus  de  cce  qui  suit:

Tout  pays  ou  la  poste  ne  se
charge  pas  actuellement  du  transport
  des  petits  colis  et  dui  adhere
àala  Conwention  susmentionnée,  aura
la  faculte  den  faire  exccuter  les
clauses  par  les  entreprises  de  chemins
  de  fer  et  de  navigation.  II
Ppourra  en  méme  temps  limiter  ce
service  aux  colis  provenant  ou  à
destination  de  localités  desservies
Par  ces  entreprises.

L'Administration  postale  de  ce
pays  devra  Fentendre  avec  les  entre-Prises
  de  chemins  de  fer  et  de  na- 



Im  Begriff,  zur  Unterzeichnung  der
am  heutigen  Tage  abgeschlossenen  Uebereinkunft
  in  Betreff  des  Austausches  von
Postpacketen  zu  schreiten,  sind  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  über  Folgendes
  übereingekommen:

Jedes  Land,  in  welchem  die  Post  sich
zur  Zeit  nicht  mit  der  Beförderung  von
kleinen  Packeten  befaßt,  und  welches  der
obenerwähnten  Uebereinkunft  beitritt,
soll  befugt  sein,  die  Festsetzungen  desselben
  durch  die  Eisenbahn=  und  Schifffahrtsunternehmungen
  ausführen  zu
lassen.  Dasselbe  kann  zugleich  den
Dienst  auf  Packete  von  und  nach  solchen
Orten  beschränken,  für  welche  jene
Unternehmungen  den  Betrieb  versehen.

Die  Postverwaltung  eines  solchen
Landes  hat  sich  mit  den  Eisenbahnund
  Schiffahrtsunternehmungen  zu  ver-
        <pb n="587" />
        —  5

vigation  pour  assurer  la  complète
exécution,  par  ces  dernières,  de
toutes  les  clauses  de  la  Convention,
spécialement  pour  organiser  le  service
  d’échange  à  la  frontiere.

Elle  leur  servira  Tintermediaire
Pour  toutes  leurs  relations  avec  les
Administrations  postales  des  autres
pays  contractants  et  avec  le  Bureau
international.

En  foi  de  quci,  les  Plenipotentiaires
  ci-dessous  ont  dressé  le  présent
  Protocole  final,  qui  aura  la
méme  torce  et  la  méme  valeur  que
si  les  dispositions  quil  contient
éGtaient  insérées  dans  la  Conwention,
et  ils  Tont  signé  sur  un  exemplaire
qui  restera  déposé  aux  archives  du
Gouvernement  autrichien  et  dont
une  copie  sera  remise  à  chaque
Partie.

Vienne,  le  quatre  juillet  mil  huit
cent  quatre-vingt-onze.

7  —

ständigen,  um  die  vollständige  Ausführung
  aller  Festsetzungen  der  Uebereinkunft
durch  dieselben  sicher  zu  stellen  und  insbesondere
  den  Auswechselungsdienst  an
der  Grenze  einzurichten.

Sie  wird  ihnen  für  alle  Beziehungen
mit  den  Postverwaltungen  der  übrigen
vertragschließenden  Länder,  sowie  mit
dem  internationalen  Büreau  zur  Vermittelung
  dienen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  aufgenommen,
welches  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
  haben  soll,  als  wenn  die  darin  enthaltenen
  Bestimmungen  in  die  Uebereinkunft
  aufgenommen  worden  wären,  und
sie  haben  dieses  Schlußprotokoll  in  einem
Exemplar  unterzeichnet,  welches  in  dem
Archiv  der  Oesterreichischen  Regierung
niedergelegt,  und  wovon  jedem  Theile  eine
Abschrift  zugestellt  werden  wird.

Wien,  den  vierten  Juli  Eintausend
achthunderteinundneunzig.

 

Pour  PFAllomagne:  Pour  la  Belgidque:  Pour  la  Républidue
Dr.  von  Slephan.  Lichtervelde.  de  Costa-Rica:
Sachse.

Erilsch.  Pour  le  Danemark

Pour  le  Brésil:

et  les  Colonies  Danoises:

Pour  lakepublique  Argemine:  lun  beiin  Paes  lene.  lund.
Cärlos  Calo.
Pour  la  Bulgarie:  Pour  IEgypte:
Pour  FAutriche:  P.  U.  Laulheefl  J.  Saba.
Obeotraul.  reur  TIspagne
Dr.  Hofmam.  Q„  ;  :
Dr.  Lhenau.  Tour  le  Chill:.  hedenco  Bas.
Habberger.
»  Pour  la  Frauce:
Pour  la  Hongrie:  Pour  la  République  Vonimari.
P.  llem.  de  Colombie:  .  de  behes.
S.  Schrunpf  C.  Uchelsen.  Ansaul.

88“
        <pb n="588" />
        Pour  les  Colonies  Francalses:

C.  Cabnt.

Pour  Ia  Crece:
J.  Ceorganlas.

Pour  IItalie:
Eundo  (hiaradia.
Fellce  Saluetlo.

Pour  la  République
de  Libéria:
Pn.  de  Kein.

W.  Koenlzer.
C.  Coedell.

Pour  le  Luxembourg:
Uougenasl.

Pour  le  Monténégro:

Obentraut.
Dr.  Hofmann.
Dr.  L#henau.
Habberger.

Pour  Ila  Norvege:
Ihb.  eterdall.

—  578  —
Pour  le  Paragnay:

Pour  les  Pays-Bas:
Hofslede.
Baron  van  der  Fellz.

Pour  les  Colonies
NéEerlandalses:
Johs.  J.  Perk.

Pour  le  Portugal

et  les  Colonles  Portugalses:

Cuelleruino  Augusto  de  Barros.

Pour  Ia  Roumanie:

Colonel  #.  Corjean.
S.  Dumirescu.

Pour  le  Salvador:
Louls  Kehlmaan.

Pour  la  Serbie:
Swelozar  J.  CGioldiich.
El.  W.  Poponuch.

Pour  le  Royaume  de  Slam:

Lnang  Surisa  Nurar.
I.  keucheums.

Pour  la  Subde:
L.  von  krsensljerna.

Pour  la  uisse:

Ed.  Iöln.
C.  Delessert.

Pour  la  Régence  de  Tunls:
Houtmartn.

Pour  la  Turquie:

K.  Pelacci.
A  Pahrl.

Pour  IUruguaf:
PFedenco  Susviela  Cuarch.
Jose  C6.  huslo.

Pour  les  Etats-Unis
de  VEné  zuéla:
Carlos  Malenauer.
        <pb n="589" />
        Union  postale  universelle.

 

(Nr.  2024.)  Arrangement  concernant  le  service
  des  recouvrements,  conclu
entre  IAllemagne,  I'Autriche-IIongrie.

  la  Belgique,  le  Brésil,

la  Républiqgue  de  Costa-Rica,
I’Egypte,  la  France,  l'Italie,
la  République  de  Libéria,  le
Luxembourg,  la  Norvèege,  les
Pays-Bas  et  les  Indes  Orientales
  Néerlandaises,  le  Portugal
et  les  Colonies  Portugaises,  la
Roumanie,  le  Salvador,  la  Suisse,
la  Régence  de  Tunis  et  la
Turquie.  Du  4  juillet  1891.

Les  soussignés,  Plénipotentiaires
des  Gouvernements  des  pays  cidessus
  décnommés,  vu  ’article  19  de
la  Convention  principale,  ont,  T’un
commun  accord,  et  sous  réserve  de
ratilication,  arrété  T  Arrangement
Suiwant:

ARTICLE  PREMIER.

L'schange  des  valeurs  à  recouvrer
par  la  poste  entre  ceux  des  pays
contractants  dont  les  Administrations
ostales  conviennent  de  se  charger
reciproqduement  de  ce  service,  est
régi  Ppar  les  dispositions  du  présent
Arrangement.

ARrTiICLE  2.
1.  Sont  admis  à  l'encaissement

les  quittances,  factures,  billets  à
ordre,  traites  et  geneéralement  toutes

les  valeurs  commerciales  ou  autres,

579  —

(Uebersetzung.)
Weltpostverein.

 

(Nr.  2024.)  Uebereinkommen,  betreffend  den
Postauftragsdienst,  abgeschlossen
zwischen  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,
  Belgien,  Brasilien,  der
Republik  Costa-Rica,  Egypten,
Frankreich,  Italien,  der  Republik
Liberia,  Luxemburg,  Norwegen,
Niederland  und  Niederländisch-Ostindien,
  Portugal  und  den  Portugiesischen
  Kolonien,  Rumänien,
Salvpador,  der  Schweiz,  der  Regentschaft
  Tunis  und  der  Türkei.
Vom  4.  Juli  1891.

Dee  unterzeichneten  Bevollmächtigten
der  Regierungen  der  vorstehend  genannten
  Länder  haben  in  Gemäßheit
des  Artikels  19  des  Hauptvertrages  im
gemeinsamen  Einverständniß  und  unter
Vorbehalt  der  Ratifikation  folgendes
Uebereinkommen  abgeschlossen:

Artikel  1.

Der  Austausch  der  im  Wege  des
Postauftrages  einzuziehenden  Werthpapiere
  zwischen  denjenigen  der  vertragschließenden
  Länder,  deren  Postverwaltungen
  verabreden,  in  den  gegenseitigen
Beziehungen  sich  mit  diesem  Dienste
zu  befassen,  unterliegt  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens.

Artikel  2.

1.  Zur  Einziehung  sind  zugelassen
Quittungen,  Rechnungen,  Anweisungen,
Wechsel  und  überhaupt  alle  Handelsund
  sonstigen  Werthpapiere,  welche  ohne
        <pb n="590" />
        —.

Payables  sans  frais,  et  dont  le
montant  n'excède  pas,  par  envoi,
1  000  francs  effectils  ou  une  somme
équivalente  dans  la  monnaie  de
chadue  pays.  Les  Administrations
des  postes  de  deux  pays  Correspondants
  peuvent,  d’un  commun  accord,
adopter  un  maximum  plus  elevé.

2.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  peuvent  également
  se  charger  de  faire  protester
les  effets  de  Ccommerce  et  prendre,
d’un  commun  accord,  les  dispositions
nécessaires  au  sujet  de  ce  service.
Elles  peuvent  de  méme  admettre  à
Tencaissement  les  coupons  Tintéréts
et  de  dividendes  et  les  titres  amortis.

ARTICIX  3.

Le  montant  des  valeurs  à  recouvrer
par  la  poste  doit  étre  exprimé  en
monnaie  du  pays  ehargé  du  recouvrement.


ARTICLE  4.

1.  L'envoi  des  valeurs  à  recouvrer
est  fait  sous  forme  de  lettre  re-Ccommandée,
  adressée  directement
par  le  déposant  au  bureau  de  poste
dui  doit  encaisser  les  fonds.

2.  Le  méme  envoi  peut  contenir
blusieurs  valeurs  recouvrables  par
un  meéemee  bureau  de  poste  sur  des
débiteurs  différents,  au  profit  Tune
méme  personne.

ARTICILE  5.

1.  La  taxe  Tun  envoi  fait  en
conformité  de  Tarticle  4  précédent

580

Kosten  zahlbar  sind,  und  deren  Betrag
für  die  einzelne  Sendung  1.000  Franken
Metallgeld  oder  eine  entsprechende  Summe
in  der  Währung  eines  jeden  Landes  nicht
übersteigt.  Die  Postverwaltungen  von
zwei  mit  einander  im  Verkehr  stehenden
Ländern  können  im  gemeinsamen  Einverständniß
  einen  höheren  Meistbetrag
zulassen.

2.  Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  können  es  auch  übernehmen,
  Handelspapiere  protestiren  zu
lassen,  und  im  gemeinsamen  Einverständniß
  die  erforderlichen  Bestimmungen
über  diesen  Dienst  treffen.  Sie  können
in  gleicher  Weise  Zins-  und  Dividendenscheine,
  sowie  abgelaufene  Werthpapiere
zur  Einziehung  zulassen.

Artikel  3.

Der  Betrag  der  zur  Einziehung  zu
bringenden  Werthpapiere  muß  in  der
Währung  des  mit  der  Einziehung  beauftragten
  Landes  angegeben  sein.

Artikel  4.

1.  Die  Uebersendung  der  zur  Einziehung
  zu  bringenden  Werthpapiere  erfolgt
  mittelst  Einschreibbriefes,  den  der
Absender  unmittelbar  an  die  Postanstalt
  zu  richten  hat,  welche  die  Einziehung
  bewirken  soll.

2.  Eine  und  dieselbe  Sendung  darf
mehrere  Werthpapiere  enthalten,  welche
von  einer  und  derselben  Postanstalt  bei
mehreren  Zahlungspflichtigen  zu  Gunsten
eines  und  desselben  Absenders  einzuziehen
  sind.

 

 

Artikel  5.
1.  Die  Taxe  für  eine  dem  vorhergehenden
  Artikel  4  entsprechende  Sen-
        <pb n="591" />
        est  celle  Tune  lettre  recommandée
du  poids  de  cet  envoi.  Cette  taxe
appartient  en  entier  à  IAdministration
  des  postes  du  pays  Torigine.

2.  Un  récépissé  de  Tenvoi  est
remis  gratuitement  à  Tintéressé,  au
moment  du  dépét.

ArichE  6.

I.  west  pas  admis  de  paiement
Partiel.  Chaque  valeur  doit  étre
Payée  intégralement  et  en  une  seule
fois,  sinon,  elle  est  tenue  comme
refusée.

Anricrz#  7.

1.  L'Administration  des  postes
chargée  de  T’encaissement  prelève,
sur  le  montant  de  chaque  valeur
enncaissée,  une  retribution  de  10  centimes
  ou  Léquivalent  dans  la  monnaie
du  pays  de  destination.

2.  Le  produit  de  cette  reétribution
  ne  donne  lieu  à  aucun  decompte
  entre  les  Administrations
interessées.

An-OxIx  8.

Dans  les  relations  qui  comportent
actuellement  la  perception  d'un  droit
Tencaissement  supérieur  à  celui  fixé
Dar  Tarticle  précédent,  les  Administrations
  intéressées  ont  la  faculté
de  conserver  provisoirement  le  droit
en  vigueur,  pourvu  que,  dans  ces
mémes  relations,  la  taxe  de  dépet
Prévue  à  Tarticle  5  soit  limitée  à
un  droit  fixe  de  25  centimes.

ARTICLE  9.

1.  La  somme  recouvrée,  après
deduction:

581

dung  ist  diejenige  für  einen  Einschreibbrief
  von  dem  Gewichte  dieser  Sendung.
Diese  Taxe  verbleibt  ungetheilt  der  Postverwaltung
  des  Aufgabelandes.

2.  Ein  Einlieferungsschein  wird  dem
Betheiligten  bei  Aufgabe  der  Sendung
unentgeltlich  ausgehändigt.

Artikel  6.
Theilzahlungen  sind  nicht  gestattet.
Jedes  Werthpapier  muß  zum  vollen
Betrage  und  auf  ein  Mal  eingelöst
werden,  andernfalls  gilt  dasselbe  als
verweigert.

Artikel  7.

1.  Die  mit  der  Einziehung,  beauftragte
  Postverwaltung  erhebt  von  dem
Betrage  eines  jeden  eingelösten  Werthpapiers
  eine  Gebühr  von  10  Centimen
oder  den  entsprechenden  Betrag  in  der
Währung  des  Bestimmungslandes.

2.  Der  Ertrag  dieser  Einziehungsgebühr
  bildet  keinen  Gegenstand  der  Abrechnung
  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen.


Artikel  8.

Insoweit  in  den  jetzt  bestehenden  Beziehungen
  die  Erhebung  einer  höheren
als  der  im  vorhergehenden  Artikel
festgesetzten  Einziehungsgebühr  erfolgt,
können  die  betheiligten  Verwaltungen  die
zur  Zeit  bestehende  Gebühr  vorläufig
beibehalten,  vorausgesetzt,  daß  im  Verkehr
  zwischen  diesen  Ländern  die  im
Artikel  5  vorgesehene,  bei  der  Einlieferung
  zu  entrichtende  Taxe  auf  eine  feste
Gebühr  von  25  Centimen  beschränkt  wird.

Artikel  9.

1.  Ueber  den  eingezogenen  Betrag
wird,  nach  Abzug:
        <pb n="592" />
        —.—

a)  de  la  rétribution  fixée  à  Tarticle  7
Ou  à  Tarticle  8,  suivant  le  cas,

b)  de  la  taxe  ordinaire  desmandats
de  poste,  et

0)  il  F  a  lieu,  des  droits  fiscaux
appliquss  aux  valeurs,

est  Convertie,  par  le  bureau  qui  a
fait  le  recouvrement,  en  un  mandat
de  poste  au  profit  du  déposant.  Ce
mandat  lui  est  envoydé  sans  frais.

2.  Les  valeurs  dui  Wont  pu  étre
recouvrées  sont  renvoyées  au  bureau
de  déepöt  en  franchise  de  port  et
sans  etre  grevées  Tun  droit  quelconque.
  LAdministration  des  postes
chargée  du  recouvbrement  west  tenue
à  aucune  mesure  conservatoire  ou
Constatation  de  nature  quelconque  du
non-Paiement.

AlicrE  10.

1.  Les  dispositions  de  I’Arrangement
  concernant  L’échange  des
mandats  de  poste  sont  applicables,
en  tout  ce  qui  M'est  pas  contraire  au
Présent  Arrangement,  aux  mandats
de  poste  deélivrés  en  vertu  de  Tartiche
  9  précédent,  pour  la  liquidation
des  valeurs  recouv’rées  par  la  poste.

Toutefois  les  mandats  de  recouvrement
  tombés  en  rebut  ne  sont
Pas  remboursés,  mais  ils  restent  à
a  disposition  de  TOffice  du  pays
expéditeur  des  valeurs  mises  en  recouvrement.


2.  Ces  mandats  sont  admis  jusqu’au
maximum  fiké  en  vertu  du  premier
Paragraphe  de  Tarticle  2.

582

—.—

a)  der  im  Artikel  7  beziehungsweise
Arrikel  8  festgesetzten  Einziehungsgebuhr,


b)  der  gewöhnlichen  Postanweisungsgebühr,
  und

I)  eintretendenfalls  der  für  die  Werth-=papiere
  aufgewendeten  Stempelgebühren,


von  der  Postanstalt,  welche  die  Einziehung
  bewirkt  hat,  zu  Gunsten  des
Auftraggebers  eine  Postanweisung  ausgefertigt.
  Diese  Postanweisung  wird
demselben  kostenfrei  übersandt.

2.  Die  Werthpapiere,  deren  Betrag
nicht  eingezogen  werden  konnte,  werden
portofrei  und  ohne  Anrechnung  irgend
welcher  Gebühren  an  die  Aufgabe-Postanstalt
  zurückgesandt.  Die  mit  der
Einziehung  beauftragte  Postverwaltung
ist  zu  keiner  Maßregel  der  Rechtswahrung
  oder  irgendwie  gearteten  Feststellung
  der  Nichtzahlung  verpflichtet.

Artikel  10.

1.  Die  Festsetzungen  des  Uebereinkommens,
  betreffend  den  Austausch  von
Postanweisungen,  sind  in  Allem,  was
dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen  nicht
widerspricht,  auch  auf  die  Postanweisungen
  anwendbar,  welche  nach  Maßgabe
  des  vorstehenden  Artikels  9  zur
Abführung  der  durch  die  Post  eingezogenen
  Werthe  ausgestellt  werden.

Die  unbestellbaren  Auftrags-Postanweisungen
  werden  jedoch  nicht  zurückgezahlt,
  sondern  bleiben  zur  Verfügung
der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets  der

Postaufträge.

2.  Jene  Postanweisungen  sind  bis  zu
dem  im  ersten  Paragraphen  des  Artikels  2
festgesetzten  Meistbetrage  zulässig.
        <pb n="593" />
        ARTIcLE  II.

1.  Sauf  le  cas  de  force  majeure,
een  cas  de  perte  d’une  lettre  recommandée
  contenant  des  valeurs
à  recouvrer,  il  est  payé  au  déeposant
une  indemnité  de  50  francs  dans
les  conditions  déterminées  par  la
Convention  principale  et  sans  due
la  réserve  contenue  dans  le  protocole
final  de  cette  Convention  scit  applicable
  aux  envois  de  recouvrements.

2.  En  cas  de  perte  de  sommes
encaissées,  I’Administration  au  service
  de  laquelle  la  perte  est  attribuable
  est  tenue  au  remboursement
integral  des  sommes  perdues.

Anrick  12.

Les  Administrations  ne  sont  tenues
à  aucune  responsabilité  du  chef  de
retards  dans  la  transmission,  Soit
des  lettres  recommandées  contenant
les  valeurs  à  recouvrer,  soit  de  ces
valeurs  elles-memes  ou  des  mandats
de  Paiement.

ARTICLE  13.

Les  stipulations  du  présent  Arrangement
  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  parties  contractantes  de
maintenir  et  de  conclure  des  arrangements
  spéciaux,  ainsi  que  de  maintenir
  et  d'établir  des  unions  plus
restreintes,  em  vue  d’améliorer  le
service  des  recouvrements  internationaux.


ARTICLE  14.

En  outre,  le  présent  Arrangement
ne  porte  Pas  atteinte  à  la  législation
intéerieure  des  pays  contractants,

Reichs.  Gesetzbl.  1892.

583

Artikel  11.

1.  Im  Falle  des  Verlustes  eines
Einschreibbriefes,  welcher  zur  Einziehung
zu  bringende  Werthpapiere  enthält,  wird
dem  Auftraggeber,  den  Fall  häöherer
Gewalt  ausgenommen,  eine  Entschädigung
  von  50  Franken  unter  den  im
Hauptvertrage  festgesetzten  Dcdingungen
gezahlt,  ohne  daß  der  im  Schlußprotokoll
dieses  Vertrages  gemachte  Vorbehalt
auf  Postauftragssendungen  anwendbar
wäre.

2.  Im  Falle  des  Verlustes  eingezogener
  Geldbeträge  ist  diejenige  Verwaltung,
  auf  deren  Betrieb  der  Verlust
zurückzuführen  ist,  zur  vollen  Erstattung
der  verloren  gegangenen  Summen  verpflichtet.


Artikel  12.

Die  Verwaltungen  übernehmen  keinerlei
  Verantwortlichkeit  für  Verzögerungen
in  der  Beförderung,  sei  es  der  Einschreibbriefe,
  welche  die  zur  Einziehung
zu  bringenden  Werthpapiere  enthalten,
sei  es  dieser  Werthpapiere  selbst  oder  der
Postauftragsanweisungen.

Artikel  13.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugniß  der  vertragschließenden  Theile,
besondere  Abkommen  unter  sich  bestehen
zu  lassen  oder  neu  zu  schließen,  sowie
engere  Vereine  aufrecht  zu  erhalten  oder

u  bilden,  behufs  Verbesserung  des
internationalen  Postauftragsdienstes.

Artikel  14.

Auch  berührt  das  gegenwärtige  Uebereinkommen
  nicht  die  innere  Gesetzgebung
  der  vertragschließenden  Länder

89
        <pb n="594" />
        .—

dans  tout  ce  qdui  west  pas  prévu
Par  cet  Arrangement.

AncLE  15.

1.  II  est  entendu  qdu't  défaut  de
dispositions  formelles  du  présent
Arrangement,  chaque  Administration
a  la  faculté  d’appliquer  les  dispositions
  régissant  la  matière  dans  son
Service  interieur.

2.  II  est  toutefois  formellement
interdit  de  percevoir,  soit  dans  le
Pays  Torigine,  soit  dans  le  pays
de  destination,  une  taxe  ou  Frétribution
  qduelconque  autre  que  celles
qui  sont  prévues  par  le  présent
Arrangement.

Anrrz  16.

Chaque  Administration  peut,  dans
des  circonstances  extraordinaires  de
nature  à  justifier  la  mesure,  sus-Pendre
  temporairement  le  service
des  recouvrements,  d’une  manidère
générale  ou  partielle,  sous  la  condition
  Ten  donner  immédiatement
avis,  au  besoin  par  voie  telégraphique,
  à  IAdministration  ou  aux
Administrations  intéressées.

Anricrx  17.

1.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  admettent  au
service  des  recouvrements  tous  les
bureauf  chargés  du  service  des
mandats  de  poste  internationaux.

2.  Elles  règlent,  d’un  commun
accord,  le  mode  du  dépôt  et  de
Tenvoi  des  valeurs  à  recouvrer,  ainsi
due  toutes  les  autres  mesures  de
deétail  ou  dordre  nécessaires  pour

584

in  Allem,  was  durch  dieses  Uebereinkommen
  nicht  vorgesehen  ist.

Artikel  15

1  Man  ist  darüber  einverstanden,
daß  jede  Verwaltung  befugt  sein  soll,
da,  wo  das  gegenwärtige  Uebereinkommen
  ausdrückliche  Bestimmung  nicht
vorgesehen  hat,  die  bezuglichen  Bestimmungen
  ihres  inneren  Verkehrs  in  Anwendung
  zu  bringen.

2  Es  wird  jedoch  ausdrücklich  untersagt,
  sei  es  im  Aufgabelande  oder  im
Bestimmungslande,  irgend  welche  anderen
  Taxen  oder  Gebühren  zu  erheben,
als  diejenigen,  welche  durch  das  gegenwärtige
  Uebereinkommen  vorgesehen  sind.

Artikel  16.

Jede  Verwaltung  kann  unter  außergewöhnlichen
  Verhältnissen,  welche  geeignet
  sind,  eine  derartige  Maßnahme
zu  rechtfertigen,  den  Postauftragsdienst
vorübergehend  ganz  oder  theilweise  einstellen,
  unter  der  Bedingung,  daß  sie
die  betheiligte  Verwaltung  oder  die  betheiligten
  Verwaltungen  davon  unverzüglich,
  nöthigenfalls  auf  telegraphischem
Wege,  in  Kenntniß  setzt.

Artikel  17.

1.  Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  lassen  an  dem
Auftragsdienste  alle  mit  dem  internationalen
  Postanweisungsdienste  befaßten
  Postanstalten  theilnehmen.

2.  Sie  werden  im  gemeinsamen  Einverständniß
  die  Art  der  Einlieferung
und  der  Uebersendung  der  zur  Einziehung
zu  bringenden  Werthpapiere,  sowie  alle
weiteren  Dienstvorschriften  festsetzen,  welche
        <pb n="595" />
        —  585  —

assurer  I’exécution  du  présent
Arrangement.

Anricrz  18.

Les  Etats  de  TUnion  qui  Wont
point  pris  part  au  présent  Arrangement
  seront  admis  à  y  adhérer  sur
leur  demande  et  dans  la  forme
Prescrite  par  la  Convention  principale
  en  ce  qui  concerne  les  adhésions
  à  I’Union  postale  universelle.

ARTICIx  19.

1.  Dans  Tintervalle  qui  s'écoule
entre  les  réunions  prévues  par  la
Convention  principale,  tonte  Administration
  des  postes  d’un  des
Pays  contractants  a  le  droit  d’adresser
  aux  autres  Administrations  participantes,
  par  lintermediaire  du
Bureau  international,  des  propositions
  concernant  le  service  des  recouvrements.


2.  Toute  proposition  est  soumise
au  procédé  déterminé  par  le  §  2  de
Tarticle  26  de  la  Convention  principale.


3.  Pour  devenir  exécutoires,  les
Propositions  doivent  réunir,  savoir:

1“  Tunanimité  des  suffrages,  8'11

Fagit  de  Taddition  de  nouveaux
articIes  ou  de  la  modisication
des  dispositions  du  présent  article
  et  des  articles  1,  2,  3,  4,
5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,
14,  15,  16,  18  et  20  du  présent
  Arrangement;

:’les  deux  tiers  des  suffrages,

’il  s’atzit  de  la  modification  des

dispositions  de  Tarticle  17;

e  la  simple  majorité  absolue,  §#

agit  ile  Tinterpretation  des

erforderlich  sind,  um  die  Ausführung
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens  zu

sichern.
Artikel  18.

Denjenigen  Vereinsstaaten,  welche  an
dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen  nicht
theilgenommen  haben,  ist  der  Beitritt
auf  ihren  Antrag,  und  zwar  in  der
durch  den  Hauptvertrag  für  den  Eintritt
  in  den  Weltpostverein  vorgeschriebenen
  Form,  gestattet.

Artikel  19.

1.  Innerhalb  der  Leit,  welche  zwischen
den  im  Hauptvertrage  vorgesehenen  Versammlungen
  liegt,  ist  jede  Postverwaltung
  eines  der  vertragschließenden  Länder
  berechtigt,  den  übrigen  dem  Uebereinkommen
  beigetretenen  Verwaltungen
durch  Vermittelung  des  internationalen
Büreaus  Vorschläge  in  Betreff  des  Postauftragsdienstes
  zu  unterbreiten.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
im  §&amp;amp;.  2  des  Artikels  26  des  Hauptvertrages
  festgesetzten  Verfahren.

3.  Um  vollstreckbar  zu  werden,  müssen

diese  Vorschläge  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
Aufnahme  neuer  Artikel  oder  um
Abänderung  der  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Artikels  und
der  Artikel  1,  2)  3,  4,  5,  6,  7,
8,  9,  10,  11,  12,  13,  14,  15,
16,  18  und  20  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  handelt;

a.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  Abänderung  der  Bestimmungen
  des  Arrikels  17  handelt;

.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  Auslegung  der  Bestim-89“
        <pb n="596" />
        dispositions  du  présent  Arrangement,
  sauf  le  cas  de  litige  prévu
à  Tarticle  23  de  la  Convention
Principale.

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrées,  dans  les  deux  premiers
Ccas,  Par  une  déclaration  diplomatique,
  et  dans  le  troisièeme  cas,  par
une  notification  administrative,  selon
la  forme  prévue  par  la  Convwention
Principale.

5.  Toute  modification  ou  résolution
  adoptée  Mn’est  exécutoire  due
deux  mois,  au  moins,  apreès  sa  notification.


Anricrzz  20.

1.  Le  présent  Arrangement  entrera
  en  vigueur  le  1“  juillet  1892.

2.  I  aura  la  méeme  durée  qdue
la  Conwention  principale,  sans  préjucice
  du  droit  réservé  à  chaque
pays,  de  se  retirer  de  cet  Arrangement
  moyennant  un  avis  donné,
un  an  à  Tavance,  par  son  Gouvernement
  au  Gouvernement  de  la
Confédération  suisse.  Pendant  cette
dernière  année,  IArrangement  continuera
  d’avoir  son  exécution  pleine
et  entière,  sans  préjudice  de  la  liquidation
  et  du  solde  des  comptes
apres  Texpiration  dudit  terme.

3.  Sont  abrogées,  à  partir  du
jour  de  la  mise  à  exécution  du
Présent  Arrangement,  toutes  les  disbositions
  convenues  antérieurement
entre  les  divers  Gouvernements  ou
Administrations  des  parties  contractantes,
  pour  autant  qu’elles  ne  seraient
  pas  conciliables  avec  les
termes  du  présent  Arrangement,  le
tout  sans  préjudice  des  droits  réser-Vés
  par  Tarticle  13.

586

mungen  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  handelt,  abgesehen  von
dem  im  Artikel  23  des  Hauptvertrages
  bezeichneten  Falle  einer
Streitigkeit.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden  in
den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine  diplomatische
  Erklärung  bestätigt,  im  dritten
Falle  durch  eine  Bekanntgabe  im  Verwaltungswege
  gemäß  der  im  Hauptvertrage
  bezeichneten  Form.

5.  Die  angenommenen  Abänderungen
oder  gefaßten  Beschlüsse  find  frühestens
zwei  Monate  nach  ihrer  Bekanntgabe
vollstreckbar.

Artikel  20.

1.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
wird  am  1.  Juli  1892  in  Kraft  treten.

2.  Es  soll  gleiche  Dauer  haben  wie
der  Hauptvertrag,  unbeschadet  des  jedem
Lande  vorbehaltenen  Rechts,  auf  Grund
einer  von  seiner  Regierung  bei  der  Regierung
  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  ein  Jahr  im  Voraus  gemachten
Ankündigung  von  dem  Uebereinkommen
zurückzutreten.  Während  dieses  letzten
Jahres  bleibt  das  Uebereinkommen  voll
und  ganz  in  Kraft,  unbeschadet  der
Abwickelung  und  Saldirung  der  Abrechnungen
  nach  Ablauf  des  gedachten
Zeitraums.

3.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
treten  alle  früher  zwischen  den  verschiedenen
  Regierungen  oder  Verwaltungen
der  vertragschließenden  Theile  vereinbarten
  Bestimmungen  insoweit  außer
Kraft,  als  sie  mit  den  Festsetzungen  des
gegenwärtigen  Uebereinkommens  nicht
im  Einklang  stehen,  unbeschadet  indeß
der  im  Artikel  13  vorbehaltenen  Rechte.
        <pb n="597" />
        —  587  —

4.  Le  présent  Arrangement  sera
ratilik  aussitöt  due  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratification  seront
éEchangés  à  Vienne.

En  foi  de  duci,  les  Plenipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  dénommés
ont  signé  le  présent  Arrangement
aàa  Vienne,  le  quatre  juillet  mil  huit
cent  qduatre-vingt-onze.

4.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
soll  sobald  als  möglich  ratifizirt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Wien  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  genannten  Länder
das  gegenwärtige  Uebereinkommen  unterzeichnet
  zu  Wien,  den  vierten  Juli  Eintausend
  achthunderteinundneunzig.

Pour  FAllemagne:

Dr.  von  Slephan.
Lachse.
Frissch.

Pour  I  Antriche:

Obentrant.
Dr.  Hofmann.
Dr.  Lihenau.

Habberger.

Pour  la  Hongrie:

P.  Keim.
S.  Schriups.

Pour  la  Belgluue:
Lchtereelde.

Pour  le  Brésll:
lun  Belm  Paes  Leme.

Pour  la  Réepublique
de  Costa-Rica:

Pour  I’Egypte:
I.  Saba.

Pour  la  France:

Noutmarin.
J.  de  Selves.
Ansaul.

Pour  Pltalie:
Kwicho  (hiaradia.
Felce  Salivello.

Pour  la  Réepublique
de  Libérla:

Bu.  de  Stein.
W.  Koenizer.
(.  Coedell.

Four  le  Luxembourg:
Longenasl.

Pour  la  Norvege:
Ihb.  Heyerdahl.

Pour  les  Pays-Bas:

Hofstede.
Baron  van  der  Peitr.

Four  les  Indes  Orientales
Nérrlandaises:

Johs.  J.  Perl.

Pour  le  Portugal

et  les  Colonies  Portugaises:

Guelhermino  Augusto  de  Barros.

Pour  la  Roumanie:

Colonel  &amp;amp;.  Corfean.
S.  Dumirescu.

Pour  le  Salvador:
Louis  Kehlmann.

Pour  la  Suisse:

Fd.  Höhnn.
C.  Delesserl.

Pour  la  Régence  de  Tunis:

outmarm.

Pour  Ia  Turuule:

E.  Petacc.
A.  Fabri.
        <pb n="598" />
        Union  postale  universelle.

 

(Nr.  2025.)  Arrangement  concernant  l'intervention
  de  la  poste  dans  les
abonnements  aux  journaux  et
publications  périodiques,  conclu
entre  I’Allemagne,  I'Autriche-Hongrie,
  la  Belgique,  le  Brésil,
Ia  Bulgarie,  la  République
de  Colombie,  le  Danemark,
I’Egypte,  la  République  de
Libéria,  lm  Luxembourg,  la
Norvege,  la  Perse,  le  Portugal
et  les  Colonies  Portugaises,  la
Roumanie,  la  Suede,  la  Juisse,
la  Turquie  et  I'Uruguay.  Du
4  juillet  1891.

Les  Soussignés,  Plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
énumérés,  vu  Tarticle  19  de  la  Convention
  principale,  ont,  d’'un  commun
accord  et  sous  réserve  de  ratification,
arréte  IArrangement  suivant:

ARTICLE  PREMIER.

Le  service  postal  des  abonnements
aux  journaufx  et  publications  périodiques
  entre  ceux  des  pays  contractants
  dont  les  Administrations  postales
  sentendent  pour  établir  réciproquement
  ce  service,  est  régi  par
les  dispositions  du  présent  Arrangement.


AnricrE  2.

Les  bureaux  de  poste  de  chaque
pays  recoivent  les  souscriptions  du
Public  aux  journanz  et  onwrages

588  —

(Uebersetzung.)
Weltpostverein.

 

(Nr.  2025.)  Uebereinkommen,  betreffend  den
Postbezug  von  Zeitungen  und
Zeitschriften,  abgeschlossen  zwischen
Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,
Belgien,  Brasilien,  Bulgarien,
der  Republik  Columbien,  Dänemark,
  Egopten,  der  Republik
Liberia,  Luxemburg,  Norwegen,
Persien,  Portugal  und  den  Dortugiesischen
  Kolonien,  Rumänien,
Schweden,  der  Schweiz,  der  Türkei
und  Uruguay.  Vom  4.  Juli  1891.

Dee  unterzeichneten  Bevollmächtigten
der  Regierungen  der  vorbenannten  Länder
haben  in  Gemäßheit  des  Artikels  19  des
Hauptvertrages,  im  gemeinsamen  Einverständniß
  und  unter  Vorbehalt  der
Ratifikation,  folgendes  Uebereinkommen

abgeschlossen:

Artikel  1.

Der  Bezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  durch  die  Post  zwischen  denjenigen
  der  vertragschließenden  Länder,
deren  Postverwaltungen  sich  über  die
gegenseitige  Einführung  dieses  Dienstes
verständigen,  unterliegt  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens.


Artikel  2.

Die  Postanstalten  jedes  Landes  nehmen
Bestellungen  des  Publikums  auf  die  in
den  verschiedenen  vertragschließenden  Län-
        <pb n="599" />
        Périodiques  publiés  dans  les  divers
Pays  contractants.

Ce  service  s'étend  également  à  des
Publications  de  tous  autres  pays,
due  certaines  Administrations  seraient
en  mesure  de  fournir,  sous  reserve
de  Tapplication  des  dispositions  de
Tarticle  16  de  la  Conwention  principale.


AnrrcxIx#  3.

.  Le  prix  de  Tabonnement  est  exigible
  au  moment  de  la  souscription
et  pour  toute  la  période  d’abonne--ment.


2.  Les  abonnements  ne  peuvent
étre  demandés  qdue  pour  les  périodes
fixées  aux  listes  oflcielles.

Anriczz  4.

Les  Administrations  des  postes,
en  se  chargeant  des  abonnements
à  titre  d’intermediaires,  n’'assument
aucune  responsabilité  quant  aux
charges  et  obligations  qui  incombent
aux  éditeurs

Elles  ne  sont  tenues  à  aucun
remboursement  en  cas  de  cessation
ou  Tinterruption  d’une  publication
en  cours  d’abonnement.

Anricr#  5.

Le  service  international  des
abonnements  s’eflectue  par  Tentremise
  de  bureaux  d’echange  à
désigner  respectivement  par  chadqdue
Administration.

Anrierz  6.

1.  Chaque  Administration  fixe  les
Prix  auxquels  elle  fournit  aux  autres
Administrations  ses  publications  na-589



dern  erscheinenden  Zeitungen  und  Zeitschriften
  an.

Dieser  Dienst  erstreckt  sich,  vorbehaltlich
  der  Anwendung  der  Bestimmungen
des  Artikels  16  des  Hauptvertrages,  auch
auf  solche  Zeitungen  und  Zeitschriften
aller  anderen  Länder,  welche  einzelne  Verwaltungen
  zu  liefern  in  der  Lage  sind.

Artikel  3.

1.  Der  Bezugspreis  ist  gleich  bei
der  Bestellung  für  die  ganze  Bezugszeit
zu  entrichten.

2.  Der  Bezug  kann  nur  für  die  in
den  amtlichen  Verzeichnissen  angegebenen
Zeiträumen  verlangt  werden.

Artikel  4.

Die  Postverwaltungen  übernehmen
bei  der  Vermittelung  des  Zeitungsbezuges
keinerlei  Verantwortlichkeit  in  Mueef  der
den  Herausgebern  zufallenden  Obliegenheiten
  und  Verbindlichkeiten.

Sie  sind  im  Falle  der  Einstellung
oder  der  Unterbrechung  der  Herausgabe
einer  Zeitung  oder  Zeitschrift  im  Laufe
der  Bezugszeit  zu  keiner  Erstattung  verpflichtet.


Artikel  5.

Der  internationale  Zeitungsbezugsdienst
  vollzieht  sich  durch  Vermittelung
von  Auswechselungs-Postanstalten,  welche
von  jeder  Verwaltung  beziehungsweise
zu  bezeichnen  sind.

Artikel  6.

1.  Jede  Verwaltung  setzt  die  Preise
fest,  zu  welchen  sie  den  anderen  Verwaltungen
  die  Zeitungen  und  Zeit-
        <pb n="600" />
        tionales  et,  s'il  y  a  lieu,  les  publications
  de  toute  autre  origine.

Toutefois  ces  prix  ne  peuvent,
dans  aucun  cas,  étre  supérieurs  à
ceux  qui  sont  imposés  aux  abonnés
à  Tintérieur,  sauf  addition,  pour  ce
qui  concerne  les  relations  entre  des
ays  non  limitrophes,  des  droits  de
transit  dus  aux  Offices  intermédiaires.

2.  Les  droits  de  transit  Sont  établis
d’avance  à  forfait,  en  prenant  pour
base  le  degré  de  périodicite  combine
avec  le  poids  moyen  des  journaux.

ARTICLE  T.

1.  L'Administration  des  postes  du
Pays  destinataire  fixe  le  prix  à  payer
par  Tabonné  en  ajoutant,  au  prix
de  revient  établi  en  vertu  de  Tartiche
  6  précédent,  telle  taxe,  droit
de  commission  ou  de  factage  qu’elle
juge  utile  d’adopter,  mais  sans  due
ces  redevances  puissent  dépasser
celles  qui  sont  percues  pour  8es
abonnements  à  Tintérieur.  Elle  y
ajoute,  le  cas  éSchéant,  le  droit  de
timbre  fixé  par  la  HEgislation  de
son  pays.

2.  Lorsque  deux  pays  en  relation
n'ont  pas  le  méme  Systeme  monétaire,
  le  prix  de  revient  est  converti
Par  Toffice  du  pays  de  destination
een  monnaie  de  ce  pays.  8i  les
Administrations  ont  adhéré  à  I’Arrangement
  concernant  les  mandats,
la  conversion  se  fait  d’apres  le  taux
applicable  aux  mandats  de  poste,  à
moins  qu’elles  ne  conviennent  d’un
taux  mopyen  de  conversion.

590  —

schriften  des  eigenen  Landes  und  eintretendenfalls
  jedes  anderen  Ursprungs
liefert.

Jedoch  dürfen  diese  Preise  in  keinem
Falle  höher  sein,  als  diejenigen,  welche
die  Bezieher  im  Inlande  zu  zahlen  haben,
unbeschadet  der  Hinzurechnung  der  im
Verkehr  zwischen  nicht  angrenzenden  Ländern
  den  transitleistenden  Verwaltungen
zu  zahlenden  Transitgebühren.

2.  Die  Transitgebühren  werden  im
Voraus  auf  Grund  der  Häufigkeit  des  Erscheinens
  und  des  Durchschnittsgewichts
der  Zeitungen  überschlagsweise  berechnet.

Artikel  7.

1.  Die  Postverwaltung  des  Bestimmungslandes
  setzt  den  von  dem  Bezieher
zu  zahlenden  Preis  fest,  indem  sie  dem
in  Gemäßheit  des  vorstehenden  Artikels
  6  berechneten  Einkaufspreise  diejenige
Taxe,  Vermittelungs=  oder  Abtragegebühr
  hinzurechnet,  welche  anzunehmen
sie  für  gut  findet,  ohne  daß  jedoch
diese  Aufschläge  diejenigen  Sätze  überschreiten
  dürfen,  welche  für  den  Zeitungsbezug
  im  eigenen  Lande  erhoben  werden.
Zutreffendenfalls  tritt  noch  die  durch  die
Gesetzgebung  des  eigenen  Landes  festgesetzte
  Stempelgebühr  hinzu.

2.  Haben  zwei  im  Zeitungsverkehr
stehende  Länder  nicht  dieselbe  Münzwährung,
  so  wird  der  Einkaufspreis  durch  die
Verwaltung  des  Bestimmungslandes  in
die  Währung  dieses  Landes  umgerechnet.
Nehmen  die  Verwaltungen  am  Postanweisungs-Uebereinkommen
  theil,  so
geschieht  die  Umwandlung  nach  dem  für
Postanweisungen  anwendbaren  Verhältniß,
  wofern  nicht  die  Verwaltungen  ein
mittleres  Umrechnungsverhältniß  verabreden.
        <pb n="601" />
        ARricLE  S.

Les  taxes  ou  droits  établis  en
vertu  des  articles  6  et  7  précédents
ne  donnent  lieu  à  aucun  déecompte
special  entre  les  Oflices  correspondants.


Auricr  9.

Lors  de  la  formation  des  relevés
statistigues  destines  à  Ctablir  les
comptes  des  frais  de  transit  (articIes
  XXIV  et  XXV  du  Reglement
de  detail  et  Tordre  pour  lexécution
de  la  Convention  principale),  les
journaux  fournis  par  abonnement
Postal  sont  compris  dans  les  Pesces
avec  les  journaux  et  imprimés  de
toute  nature.

ARnricIx  10.

Les  Administrations  postales  sont
tenues  de  donner  suite,  Sans  frais
Pour  les  abonnés,  à  toute  réclamation
fondée  concernant  des  retards  ou
des  irrégularités  duelconques  dans
le  service  des  abonnements.

ARTICIE  II.

1.  Les  comptes  des  abonnements
fournis  et  demandés  sont  dressés
trimestriellement.  Apreès  avoir  été
débattus  et  arrétés  contradictcire--ment,
  ces  comptes  sont  soldés  en
monnaie  métallique  dupayscréancier.

2.  A  cet  effet,  sauf  entente  contraire
  entre  les  Offices  intéressés,
lorsque  deux  pays  en  relation  Wont
Pas  le  meme  systeme  monstaire,  la
créance  la  plus  faible  est  convertie
en  la  monnaie  de  la  créance  la
Plus  fortc,  Conformément  à  Tartickle  6
de  TArrangement  concernant  les
mandats,  et  la  différence  est  liquidée

Reichs-Gesetzbl.  1892.

591

Artikel  8.

Ueber  die  auf  Grund  der  vorhergehenden
  Artikel  6  und  7  festgesetzten
Taxen  und  Gebühren  findet  keinerlei
Abrechnung  zwischen  den  betheiligten
Postverwaltungen  statt.

Artikel  9.

Bei  der  Ansertigung  der  statistischen
Nachweisungen  zum  Zweck  der  Aufstellung
  der  Abrechnung  über  die  Transitgebühren
  (Artikel  XXIV  und  XXV  der
Ausführungs--Uebereinkunft  zum  Hauptvertrage)
  werden  hinsichtlich  der  Gewichtsermittelung
  die  im  Postbezuge  gelieferten
Zeitungen  mit  den  Zeitungen  und  Drucksachen
  jeder  Art  zusammengefaßt.

Artikel  10.

Die  Postverwaltungen  haben  jeder  begründeten
  Beschwerde  über  Verspätungen
oder  Unregelmäßigkeiten  im  Zeitungsbezugsdienste
  ohne  Kosten  für  die  Bezieher
Folge  zu  geben.

Artikel  11.

1.  Die  Rechnungen  über  gelieferte  und
bestellte  Zeitungen  werden  vierteljährlich
aufgestellt.  Nach  gegenseitiger  Prüfung
und  Feststellung  derselben  wird  das  Guthaben
  in  der  Metallwährung  des  Landes,
für  welches  dasselbe  entfällt,  gezahlt.

2.  Zu  diesem  Zweck  wird  4r  Verkehr
zwischen  zwei  Ländern,  welche  nicht  dieeelbe
  Münzwährung  haben,  vorbehaltlich
anderweiter  Vereinbarung  zwischen  den
betheiligten  Verwaltungen,  nach  Maßgabe
  des  Artikels  6  des  Postanweisungs-Uebereinkommens
  die  geringere  Forderung
in  die  Währung  umgewandelt,  auf  welche
die  größere  Forderung  lautet.  Der  Unter-90
        <pb n="602" />
        le  plus  töt  possible  par  mandat  de
Poste.

3.  Les  mandats  de  poste  Cmis  à
cette  fin  ne  sont  soumis  à  aucun  droit
et  ils  peuvent  excéder  le  maximum
determiné  par  cet  Arrangement.

4.  Les  soldes  en  retard  portent
intert  à  5%  Tan,  au  profit  de
IAdministration  creditrice.

Anricr  12.

Les  stipulations  du  présent  Arrangement
  ne  portent  pas  restriction.
au  droit  des  parties  contractantes
de  maintenir  ou  de  conclure  des
arrangements  spéciaux  en  vue  d’a
méliorer,  de  faciliter  ou  de  simplifier

le  service  des  abonnements  internationauz.



Anriczh  13.

Les  pays  de  TUnion  qui  wôont
Pas  pris  part  au  présent  Arrangement,
  sont  admis  à  y  adhérer  sur
leur  demande,  et  dans  la  forme
prescrite  par  Tarticle  24  de  la  Convention
  principale  en  ce  dui  concerne
les  adhésions  à  I’Union  postale  universelle.


Anricr  14.

Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  arrétent  la
forme  des  comptes  designés  à  Tarticle
  11  précédent,  fixent  les  6poques
auxquelles  ils  doivent  étre  dressés
et  reglent  toutes  les  autres  mesures
dordre  et  de  détail  nécessaires  pour
assurer  Texécution  du  présent  Arrangement.


Anricz  15.
II  est  entendu  qu'a  défaut  de  dis-Positions
  formelles  du  présent  Arran-592



—

schied  wird  sobald  als  möglich  durch
Postanweisung  berichtigt.

3.  Die  zu  diesem  Behuf  ausgestellten
Postanweisungen  unterliegen  keinerlei  Gebühr
  und  können  über  den  durch  jenes
Uebereinkommen  festgesetzten  Meistbetrag
hinausgehen.

4.  Rückständige  Zahlungen  find  mit
jährlich  5%  verzinslich  zu  Gunsten  der
Verwaltung,  welche  dieselben  zu  fordern
hat.

Artikel  12.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugniß  der  vertragschließenden  Theile,
zur  Verbesserung,  Erleichterung  oder  Vereinfachung
  des  internationalen  Zeitungsdienstes
  besondere  Abkommen  unter  sich
bestehen  zu  lassen  oder  neu  zu  schließen.

Artikel  13.

Denjenigen  Vereinsländern,  welche
an  dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen
nicht  theilgenommen  haben,  ist  der
Beitritt  auf  ihren  Antrag,  und  zwar
in  der  durch  Artikel  24  des  Hauptvertrages
  für  den  Eintritt  in  den  Weltpostverein
  vorgeschriebenen  Form,  gestattet.


Artikel  14.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  stellen  die  Form  der
im  vorstehenden  Artikel  11  bezeichneten
Kechnungen  fest,  bestimmen  die  Zeiten,
zu  welchen  dieselben  aufgestellt  werden
sollen  und  treffen  alle  weiteren  Dienstvorschriften,
  welche  erforderlich  sind,  um
die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  zu  sichern.

Artikel  15.
Man  ist  darüber  einverstanden,  daß
jede  Verwaltung  befugt  sein  soll)
        <pb n="603" />
        gement,  ehaque  Administration  a  la
faculte  d'appliquer  les  dispositions
régissant  la  matière  dans  son  service
intérieur.

Aricrz  16.

1.  Dans  Tintervalle  qui  s’écoule
entre  les  réunions  prévues  par  la
Convention  principale,  toute  Administration
  des  postes  d’'un  des  pays
contractants  a  le  droit  ’adresser
aux  autres  Administrations  partici-Pantes,
  par  Pintermédiaire  du  Bureau
international,  des  propositions  concernant
  le  service  des  abonnements
aux  journaux.

2.  Toute  proposition  est  soumise
au  procédé  déterminé  par  le  §  2
de  Tarticke  26  de  la  Cowvention
Principale.

3.  Pour  devenir  exécutoires,  les
Propositions  doivent  réunir,  savoir:

a)  Punanimité  des  suffrages,  §'il
Sagit  de  Taddition  de  nouveaux
artickhes  ou  de  la  modification
des  dispositions  du  présent
article  et  des  articles  1,  2,  3,
4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,
13,  15,  17  et  18  du  present
Arrangement;

b)  les  deux  tiers  des  suffrages,
s'il  Fagit  de  la  modification
de  T’article  14;

e)  la  simple  majorite  absolue,  F'il
s'agit  de  Tinterprétation  des
dispositions  du  présent  Arrangement,
  sauf  le  cas  de
litige  prévu  par  Tarticle  23  de
a  Convwention  principale.

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrées,  dans  les  deux  premiers

593

in  Ermangelung  ausdrücklicher  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens,
  die  in  ihrem  inneren  Dienste
geltenden  bezüglichen  Bestimmungen  in
Anwendung  zu  bringen.

Artikel  16.

1.  Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
den  im  Hauptvertrage  vorgesehenen  Versammlungen
  liegt,  ist  jede  Postverwaltung
  eines  der  vertragschließenden  Länder
  berechtigt,  den  anderen  theilnehmenden
Verwaltungen  durch  Vermittelung  des
internationalen  Büreaus  Vorschläge  in
Betreff  des  Zeitungsbezugsdienstes  zu
machen.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
durch  F.  2  des  Artikels  26  des  Hauptvertrages
  vorgeschriebenen  Verfahren.

3.  Um  vollstreckbar  zu  werden,  müssen

die  Vorschläge  erhalten:

a)  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um  die
Aufnahme  neuer  Artikel  oder  um
die  Abänderung  er  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Artikels  und  der
Artikel  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,
9,  10,  11,  12,  13,  15,  17
und  18  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  handelt;

b)  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Aenderung  des
Artikels  14  handeltz

Jc)  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der
Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  handelt,  abgesehen
von  dem  im  Artikel  23  des  Hauptvertrages
  vorgesehenen  Falle  einer
Streitigkeit.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden

in  den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine
        <pb n="604" />
        —  604

cas,  par  une  déclaration  diplomatique,
  et  dans  le  troisième  cas,  par
une  notification  administrative  selon
la  forme  indiquse  à  Tarticle  26  de
la  Convention  principale.

5.  Toute  modification  ou  résolution
adoptée  west  exécutoire  due  deux
mois,  au  moins,  après  sa  notification.


Anricx  17.

Le  présent  Arrangement  entrera
en  vigueur  le  1“  juillet  1892.

I  aura  la  méme  duree  due  la
Convention  principale,  sans  prejudice
  du  droit  réservé,  à  chaque
Pays,  de  se  retirer  de  cet  Arrangement
  moyennant  un  avis  donné  un
an  à  Tavance  par  son  Gouvernement
  au  Gouvernement  de  la  Confédération
  suisse.

Le  cas  échéant,  les  abonnements
courants  devront  étre  servis,  dans
les  conditions  prévues  par  le  présent
  Arrangement,  jusqu'  Texpiration
  du  terme  pour  lequel  ils
ont  été  demandés.

Akric#  18.

Sont  abrogées,  à  partir  du  jour
de  la  mise  à  excution  du  présent
Arrangement,  toutes  les  dispositions
sur  la  malière  convenues  antérieurement
  entre  les  Gouvernements  ou
Administrations  des  parties  contractautes,
  pour  autant  dwelles  ne
seraient  pas  conciliables  avec  les
termes  de  cet  Arrangement,  le  tout
Sans  préjudice  des  droits  réserves
Par  Tarticle  12.

Le  présent  Arrangement  sera  ratisié
  aussitôs  que  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratilication  seront
cchanges  à  Vienne.

diplomatische  Erklärung  bestätigt,  im
dritten  Falle  durch  eine  Bekanntgabe
im  Verwaltungswege,  gemäß  der  im
Artikel  26  des  Hauptvertrages  bezeichneten
Form.

5.  Die  angenommenen  Abänderungen
oder  gefaßten  Beschlüsse  sind  frühestens
zwei  Monate  nach  ihrer  Bekanntgabe
vollstreckbar.

Artikel  17.

Das  gegenwärtige  Abkommen  wird  am
1.  Juli  1892  in  Kraft  treten.

Dasselbe  soll  die  gleiche  Dauer  haben
wie  der  Hauptvertrag,  unbeschadet  des
jedem  Lande  vorbehaltenen  Rechts,  auf
Grund  einer  von  seiner  Regierung  bei
der  Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  ein  Jahr  im  Voraus  gemachten
  Ankündigung  von  dem  Uebereinkommen
  zurückzutreten.

Eintretendenfalls  sollen  die  laufenden
Abonnements  bis  zum  Ablauf  der  Bejucseit
  nach  den  durch  das  gegenwärtige

ebereinkommen  vorgesehenen  Bestimmungen
  besorgt  werden.

Artikel  18.

Mit  dem  Tage  der  Ausführung  des
gegenwärtigen  Uebereinkommens  treten
alle  früher  zwischen  den  Regierungen
oder  Verwaltungen  der  vertragschließenden
  Theile  vereinbarten  Bestimmungen
über  den  vorliegenden  Gegenstand  insoweit
  außer  Kraft,  als  sie  mit  den
Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  nicht  im  Einklang  stehen,
unbeschadet  der  durch  Artikel  12  vorbehaltenen
  Rechte.

Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
wird  sobald  als  möglich  ratifizirt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Wien  stattfinden.
        <pb n="605" />
        —  595  —

En  foi  de  quoi,  les  Plénipoten-  Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevolltiaires
  des  pays  ci-dessus  énumérés  mächtigten  der  oben  bezeichneten  Länder
ont  signé  le  présent  Arrangement  das  gegenwärtige  Uebereinkommen  unterà
  Vienne,  le  quatre  juillet  mil  huit  zeichnet  zu  Wien,  den  vierten  Juli  Eincent

  qduatre-vingt-onze.  tausend  achthunderteinundneunzig.
Pour  Fällemagne:  Pour  la  République  Pour  le  Portugal
Dr.  von  Klephan.  de  Colombie:  et  les  Colenies  Porlugalses:
Lachse.  G.  Uchelsen.  Cuelhermino  Auguslo  de  barros.
Fritsch
"  Pour  le  Danemark:  .
koukkhatrlchog  Lud.  Fonr  la  Kouman  le:
Obenkraut.  TEoete:  .  *
r.  olm.  in-Dr.
  Lillenau.  .  Pour  Ia  Sucde:
labbergr.  keur  1  Uennbulre  I.  wa  Lrasenstjema.
PFour  la  Hongrie:  oliberia:
pP.  #  eim.  n.  64  za  keur  la  Sulsser
L  28  0.  —
onr  ie  Beielguer  Pour  Llasenhuu  ken  b-  rurqule:
Pelacc.
P  our  le  Brésil:  Pour  la  Norvege:  A.  Fahr.
Lun  Belim  Paes  leue.  Thb.  Heeerdall.  Pour  TUruguay:
Pour  Ia  Bulgarle:  Pour  la  Perse:  PFederico  Suswiela  Cuarch.
P.  I.  Hallbeef.  Cinl  N.  Semine.  lose  C.  husto.

 

Der  vorstehende  Weltpostvertrag  nebst  Schlußprotokoll,  das  Uebereinkommen,
betreffend  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe,  das  Uebereinkommen,
  betreffend  den  Postanweisungsdienst,  die  Uebereinkunft,  betreffend  den
Austausch  von  Postpacketen  nebst  Schlußprotokoll  das  Uebereinkommen  ,  betreffend
den  Postauftragsdienst,  das  Uebereinkommen,  betreffend  den  Postbezug  von
Zeitungen  und  Zeitschriften,  sind  ratiftzirt  worden.  Die  Uebergabe  der  Ratifikations-Urkunden

  hat  in  Wien  stattgefunden.

 

 

—---t--l-—

Herausgegeben  im  Ne  ichsamt  bes  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs.  Gesetzbl.  1892.

91
        <pb n="606" />
        <pb n="607" />
        —  597  —

Reichs-Gesetzblatt.

.  27.  u
Inhalt:  Geset,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken.  S.  5897.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  Wein  2c.  S.  s00.

 

 

 

—
s

(Nr  2026.)  Gesetz,  betrefend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Ge—
tränken.  Vom  20.  April  1892.

W  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Sustimmung  de-  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  1  .##  di

S.  1.  .
Die  nachbenannten  Stoffe,  nämlich:  5v“

lösliche  Aluminiumsalze  (Alaun  und  dergl.  ),

Baryumverbindungen,

Borsäure,

Elycerin,

Kermesbeeren,

Magnesiumverbindungen,

Salicylsäure,

unreiner  (freien  Amylalkohol  enthaltender)  Sprit,

unreiner  (nicht  technisch  reiner)  Stärkezucker,

Strontiumverbindungen,

Theerfarbstoffe.
oder  Gemische,  welche  einen  dieser  Stoffe  enthalten,  dürfen  Wein,  weinhaltigen
oder  weinähnlichen  Getränken,  welche  bestimmt  sind,  Anderen  als  Nahrungsoder
  Genußmittel  zu  dienen,  bei  oder  nach  der  Herstellung  nicht  zugesetzt  werden.

S.  2.

Vein  f  weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke,  welchen,  den  Vorschriften
des  §.  1  zuwider,  einer  der  dort  bezeichneten  Stoffe  zugesetzt  ist,  dürfen  weder
feilgehalten,  noch  verkauft  werden.

Dasselbe  gilt  für  Rothwein,  dessen  Gehalt  an  Schwefelsäure  in  einem  Liter
Flüssigkeit  mehr  beträgt,  als  sich  in  zwei  Gramm  neutralen  schwefelsauren  Kaliums

Reichs-Gesetzbl.  1892.  92

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Mai  1802.
        <pb n="608" />
        —  598  —

vorfindet.  Diese  Bestimmung  findet  jedoch  auf  solche  Rothweine  nicht  Anwendung,
welche  als  Dessertweine  (Süd-,  Süßweine)  ausländischen  Ursprungs  in  den  Ver—
kehr  kommen.

S.  3.

Als  Verfälschung  oder  Nachmachung  des  Weines  im  Sinne  des  F.  10  des
Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,
  vom  14.  Mai  1879  (Reichs-Gesetzl.  S.  145)  ist  nicht
anzusehen:

1.  die  anerkannte  Kellerbehandlung  einschließlich  der  Haltbarmachung  des
Weines,  auch  wenn  dabei  Alkohol  oder  geringe  Mengen  von  mechanisch
wirkenden  Klärungsmitteln  (Eiweiß,  Gelatine,  Hausenblase  und  dergl.),
von  Kochsalz,  Tannin,  Kohlensäure,  schwefliger  Säure  oder  daraus
entstandener  Schwefelsäure  in  den  Wein  gelangen;)  jedoch  darf  die
Menge  des  zugesetzten  Alkohols  bei  Weinen,  welche  als  deutsche  in  den
Verkehr  kommen,  nicht  mehr  als  ein  Raumtheil  auf  100  Raumtheile
Wein  betragen;

2.  die  Vermischung  (Verschnitt)  von  Wein  mit  Wein;

3.  die  Entsäuerung  mittelst  reinen  gefällten  kohlensauren  Kalks;

4.  der  Zusatz  von  technisch  reinem  Rohr-,  Rüben-  oder  Invertzucker,
technisch  reinem  Stärkezucker,  auch  in  wässeriger  Lösung;  jedoch  darf
durch  den  Zusatz  wässeriger  Zuckerlösung  der  Gehalt  des  Weines  an
Extraktstoffen  und  Mineralbestandtheilen  nicht  unter  die  bei  ungezuckertem
Wein  des  Weinbaugebiets,  dem  der  Wein  nach  seiner  Benennung  entsprechen
  soll,  in  der  Regel  beobachteten  Grenzen  herabgesetzt  werden.

S.  4.
Als  Verfälschung  des  Weines  im  Sinne  des  F.  10  des  Gesetzes  vom
14.  Mai  1879  ist  insbesondere  anzusehen  die  Herstellung  von  Wein  unter  Verwendung

1.  eines  Aufgusses  von  Luckerwasser  auf  ganz  oder  theilweise  ausgepreßte
Trauben;
2.  eines  Aufgusses  von  Luckerwasser  auf  Weinhefej;
3.  von  Rosinen,  Korinthen,  Sachcharin  oder  anderen  als  den  im  §.  3
Nr.  4  bezeichneten  Süßstoffen,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmung  im
Absatz  3  dieses  Paragraphen;
#4.9  von  Sturen  oder  säurehaltigen  Körpern  oder  von  Bouguetstoffen;
5.  von  Gummi  oder  anderen  Körpern,  durch  welche  der  Extraktgehalt
erhöht  wird,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  F.  3  Nr.  1  und  4.

Die  unter  Anwendung  eines  der  vorbezeichneten  Verfahren  hergestellten
Getränke  oder  Mischungen  derselben  mit  Wein  dürfen  nur  unter  einer  ihre  Beschaffenheit
  erkennbar  machenden  oder  einer  anderweiten,  sie  von  Wein  unterscheidenden
  Bezeichnung  (Tresterwein,  Hefenwein,  Rosinenwein,  Kunstwein  oder
dergl.)  feilgehalten  oder  verkauft  werden.
        <pb n="609" />
        —  599  —

Der  bloße  Zusatz  von  Rosinen  zu  Most  oder  Wein  gilt  nicht  als  Verfälschung
  bei  Herstellung  von  solchen  Weinen,  welche  als  Dessertweine  (Süd.,
Süßweine)  ausländischen  Ursprungs  in  den  Verkehr  kommen.

S.  5.
Die  Vorschriften  in  den  S#.  3  und  4  finden  auf  Schaumwein  nicht  Anwendung.

S.  6.

Die  Verwendung  von  Sachharin  und  ähnlichen  Süßstoffen  bei  der  Herstellung
  von  Schaumwein  oder  Obstwein  einschließlich  Beerenobstwein  ist  als
Verfälschung  im  Sinne  des  F.  10  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  anzusehen.

S.  7.

Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  der  §#§.  1  oder  2  vorsätzlich  zuwiderhandelt;

2.  wer  wissentlich  Wein,  welcher  einen  Zusatz  der  im  F.  3  Nr.  4  bezeichneten

Art  erhalten  hat,  unter  Bezeichnungen  feilhält  oder  verkauft,  welche  die
Annahme  hervorzurufen  geeignet  sind,  daß  ein  derartiger  Zusatz  nicht
gemacht  ist.

S

Ist  die  im  §.  7  Nr.  1  bezeichnete  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen

worden,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  Haft  ein.
S.  9.

In  den  Fällen  des  §.  7  Nr.  1  und  F.  8  kann  auf  Einziehung  der  Getränke
erkannt  werden,  welche  diesen  Vorschriften  zuwider  hergestellt,  verkauft  oder  feilgehalten
  sind,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.  Ist
die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so
kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

S  10.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  bleiben  unberührt,  soweit
die  S#.  3  bis  6  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  entgegenstehende  Bestimmungen
enthalten.  Die  Vorschriften  in  den  I#  16,  17  des  Gegzes  vom  14.  Mai  1879
finden  auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Gesetzes  Anwendung.

.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  die  Grenzen  festzustellen,  welche

à)  für  die  bei  der  Kellerbehandlung  in  den  Wein  gelangenden  Mengen
der  im  F.  3  Nr.  1  bezeichneten  Stoffe,  soweit  das  Gesetz  selbst  die
Menge  nicht  festsetzt,  sowie

b)  für  die  Herabsetzung  des  Gehalts  an  Extraktstoffen  und  Mineralbestandtheilen
  im  Falle  des  H.  3  Nr.  4

maßgebend  sein  sollen.
        <pb n="610" />
        —  600  —

G.  12.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  Grundsätze  aufzustellen,  nach  welchen  die
zur  Ausführung  dieses  Gesetzes,  sowie  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  in  Bezug
auf  Wein,  weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke  erforderlichen  Untersuchungen
vorzunehmen  sind.  *'

.  13.

Die  Bestimmungen  des  F.  2  treten  erst  am  1.  Oktober  1892  in  Kraft.

1  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  20.  April  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

 

–  ——.-—

r.  2027.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Cesetzes  über  den  Verkehr  mit
Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken.  Vom  29.  April  1892.

A-  Grund  des  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen
  und  weinähnlichen  Getränken,  vom  20.  April  1892  (Reichs-Gesetzbl.
S.  597)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  die  Grenzen  für  die  Herabsetzung  des
Gehalts  an  Erxtraktstoffen  und  Mineralbestandtheilen  (I.  3  Nr.  4  des  Gesetzes),
wie  folgt,  festzustellen:
Bei  Wein,  welcher  nach  seiner  Benennung  einem  inländischen  Weinbaugebiet
  entsprechen  soll,  darf  durch  den  Zusatz  wässeriger  Zuckerlösung
a)  der  Gesammtgehalt  an  Extraktstoffen  nicht  unter  1,5  Gramm,  der
nach  Abzug  der  nicht  flüchtigen  Säuren  verbleibende  Extraktgehalt
nicht  unter  111  Gramm,  der  nach  Abzug  der  freien  Säuren  verbleibende
  Extraktgehalt  nicht  unter  1  Gramm,
b)  der  Gehalt  an  Mineralbestandtheilen  nicht  unter  0,14  Gramm

in  einer  Menge  von  100  Kubikcentimeter  Wein  herabgesetzt  werden.
Berlin,  den  29.  April  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

——-----KK--- 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="611" />
        —  601  —

Reichs-Gesetzblatt.

28.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Vergütung  des  Kakaozolles  bei  der  Ausfuhr  von  Kakaowaaren.  S.  so1.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Walz-  und  Hammerwerken.  S.  603.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher
Arbeiter  in  Hechelräumen  und  dergl.  S.  64.—

 

 

 

(Nr.  2028.)  Gesetz,  betreffend  die  Vergütung  des  Kakaozolles  bei  der  Ausfuhr  von  Kakaowaaren.
  Vom  22.  April  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  «-Im

  Falle  der  Ausfuhr  von  Waaren,  zu  deren  Herstellung  Kakao  ver—
wendet  worden  ist,  oder  der  Niederlegung  solcher  Waaren  in  öffentlichen  Niederlagen
  oder  Privatlagern  unter  amtlichem  Mitverschluß  kann  nach  Maßgabe  der
vom  Bundesrath  zu  erlassenden  Bestimmungen  der  Zoll  für  die  dem  Gehalt  der
Waaren  an  Kakao  entsprechende  Menge  von  rohem  Kakao  in  Bohnen  ganz  oder
theilweise  vergütet  werden.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  August  1892  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wartburg,  den  22.  April  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1892.  93

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Mai  1892.
        <pb n="612" />
        —  602  —

(Nr.  2029.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Walz.  und  Hammerwerken.  Vom  29.  April  1892.

A##  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes,
betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.
S.  261),  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden

Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Walz=  und  Hammerwerken
erlassen:
J.

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Metall-,
Walz,  und  Hammerwerken,  welche  mit  ununterbrochenem  Feuer  betrieben  werden,
unterliegt  folgenden  Beschränkungen:

1.  Arbeiterinnen  dürfen  bei  dem  unmittelbaren  Betriebe  der  Werke  nicht
beschäftigt  werden;

2.  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  dürfen  im  den  Werken  überhaupt  nicht
beschäftigt  werden.

 

II.
Für  die  Beschäftigung  der  jungen  Leute  männlichen  Geschlechts  treten  die
Beschränkungen  des  F.  136  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  außer
Anwendung:

1.  Vor  Beginn  der  Beschäftigung  ist  dem  Arbeitgeber  für  jeden  Arbeiter
das  von  einem  Arzte,  der  von  der  höheren  Verwaltungbehörde  zur
Ausstellung  solcher  Zeugnisse  ermächtigt  ist,  auszustellende  Zeugniß
einzuhändigen,  nach  welchem  die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters
eine  Beschäftigung  in  dem  Werke  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit
zuläßt.  Der  Arbeitgeber  hat  mit  dem  Zeugnisse  in  gleicher  Weise,  wie
mit  dem  Arbeitsbuche  (F.  107  der  Gewerbeordnung)  zu  verfahren.

2.  Die  Arbeitsschicht  darf  einschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als
zwölf  Stunden,  ausschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  zehn  Stunden
dauern.  Die  Arbeit  muß  in  jeder  Schicht  durch  Pausen  in  der  Gesammtdauer
  von  mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  sein.  Unterbrechungen
  der  Arbeit  von  weniger  als  einer  viertel  Stunde  Dauer
kommen  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung.  Eine  der  Pausen  muß
mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern  und  zwischen  das  Ende  der
vierten  und  den  Anfang  der  siebenten  Arbeitsstunde  fallen.

Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche
ausschließlich  der  Pausen  sechszig  Stunden  nicht  überschreiten.

Bei  Tag=  und  Nachtbetrieb  muß  wöchentlich  Schichtwechsel  eintreten.
  Bei  Betrieben  mit  täglich  zwei  Schichten  darf  für  junge  Leute
        <pb n="613" />
        —  603  —

die  Zahl  der  in  die  Zeit  von  achteinhalb  Uhr  Abends  bis  fünfeinhalb
Uhr  Morgens  fallenden  Schichten  (Nachtschichten)  wöchentlich  nicht  mehr
als  sechs  betragen.

3.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  von  mindestens  zwölf
Stunden  liegen.  Innerhalb  dieser  Ruhezeit  ist  eine  Beschäftigung  mit
Nebenarbeiten  nicht  gestattet.

4.  An  Sonn=  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  nicht  in  die  Zeit  von
sechs  Uhr  Morgens  bis  sechs  Uhr  Abends  fallen.  In  die  Stunden
vor  oder  nach  dieser  Zeit  darf  an  Sonntagen  die  Beschäftigung  nur
dann  fallen,  wenn  vor  Beginn  oder  nach  Abschluß  der  Arbeitsschicht
den  jungen  Leuten  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens  vierundzwanzig
  Stunden  gesichert  bleibt.

5.  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  junge  Leute  nicht

beschäftigt  sein.
III.

Die  Bestimmungen  des  F.  138  der  Gewerbeordnung  finden  in  Walz=  und
Hammerwerken  (I)  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jugendlichen
Arbeiter  ist  in  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht
Beschäftigten  je  eine  Utheilung.  bilden.

2.  Das.  Verzeichniß  braucht  eine  Angabe  über  die  Pausen  nicht  zu  enthalten.
  Etan  dessen  ist  dem  Verzeichniß  eine  Tabelle  beizufügen,  in
welche  während  oder  unmittelbar  nach  jeder  Arbeitsschicht  Anfang  und
Ende  der  darin  gewährten  Pausen  eingetragen  wird.  Die  Tabelle
muß  bei  zweischichtigem  Betriebe  mindestens  über  die  letzten  vierzehn
Arbeitsschichten,  bei  dreischichtigem  Betriebe  mindestens  über  die  letzten
zwanzig  Arbeitsschichten  Auskunft  geben.  Der  Name  desjenigen,  welcher
die  Eintragungen  bewirkt,  muß  daraus  zu  ersehen  sein.

3.  In  Räumen,  in  welchen  junge  Leute  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
unter  II  beschäftigt  werden,  muß  neben  der  nach  F.  138  Absatz  2  auszuhängenden
  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt  werden,  welche  in
deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I  und  II  wiedergiebt.

IV.
Vorstehende  Bestimmungen  haben  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  Gültigkeit.

Sie  treten  am  1.  Juni  1892  in  Kraft  und  an  Stelle  der  in  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  23.  April  1879  (Centralbl.  für  das  Deutsche
Reich  S.  303)  verkündeten  Bestimmungen.

Berlin,  den  29.  April  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

—--“-—
        <pb n="614" />
        —  604  —

(Nr.  2030.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Hechelräumen
  und  dergl.  Vom  29.  April  1892.

Auf  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes,
betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.
S.  261)  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in
Hechelräumen  und  dergl.,
erlassen:

I.  In  Hechelräumen  sowie  in  Räumen,  in  welchen  Maschinen  zum  Oeffnen,
Lockern,  Zerkleinern,  Entstäuben,  Anfetten  oder  Mengen  von  rohen  oder  abgenutzten
  Faserstoffen,  von  Abfällen  oder  Lumpen  im  Betriebe  sind,  darf  jugendlichen
  Arbeitern  während  des  Betriebes  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der
Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

Die  Karden  (Krempel)  für  Wolle  und  Baumwolle  fallen  unter  die  vorstehende
  Bestimmung  nicht.

II.  In  Fabriken  mit  Räumen  der  unter  Nr.  I  Absatz  1  fallenden  Art
muß  in  den  Räumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  neben
der  nach  §.  138  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite
Tafel  ausgehängt  werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter
Nr.  1  wiedergiebt.

III.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1892  in
Kraft  und  an  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
20.  Mai  1879,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Spinnereien
(Centralbl.  für  das  Deutsche  Reich  S.  362),  verkündeten  Bestimmungen.

Dieselben  haben  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren  Gültigkeit.

Berlin,  den  29.  April  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  bes  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="615" />
        —  605  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

29.

 

—‚°iwd  [[[  j—

——- 



Inhalt:  General.  Akte  der  Brüsseler  Antisklaverei-Konferenz  nebst  Deklaration.  S.  gos.

 

(Nr.  2031.)  General-Akte  der  Brüsseler  Antisklaverei=  Konferenz  nebst  Deklaration.

2.  Juli  1890.

Au  Nom  de  Dieu  Tout-Puissant.

Sa  Majeste  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  lEmpire
Allemand;  Sa  Majestée  IEmpereur
d-Autriche,  Roi  de  Bohéme,  etc.,  et
Roi  Apostoligue  de  Hongrie;  Snu,
Majesté  le  Roi  des  Belges;  Sa  Majesté
le  Roi  de  Danemark;  Sa  Majesté  le
Roi  d’Espagne  et  en  Son  nom  Sa
Majesté  la  Reine  Régente  duRoyaume;
Sa  Majesté  le  Roi  Souverain  de  IEtat
Indépendant  du  Congo;  le  Président
des  Etats-Unis  d'-Amérique;  le  Président
  de  la  République  Française;
Sa  Majestée  la  Reine  du  Royaume-Uni
  de  la  Grande-Bretagne  et  d’ITrlande,
  Impératrice  des  Indes;  Sa
Majesteé  le  Roi  d’Italie;  Sa  Majesté
le  Roi  des  Pays-Bas,  Grand-Duc
de  Luxembourg,  etc.;  Sa  Majestée  le
Shah  de  Perse;  Sa  Majesté  le  Roi
de  Portugal  et  des  Algarves,  etc.,
etec.;  Sa  Majesté  Empereur  de  toutes
les  Russies;  Sa  Majesté  le  Roi  de
Suède  et  de  Norvege,  etc.,  etc.;  Sa
Reichs-Gesetzbl.  1892.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Mai  1892.

Vom
(Uebersetzung.)
Im  Namen  Gottes  des  Allmächtigen.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs;  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  ꝛc.,  und  Apostolischer  König
von  Ungarn;  Seine  Majestät  der  König
der  Belgier;  Seine  Majestät  der  König
von  Dänemark])  Seine  Majestät  der
König  von  Spanien  und  in  Seinem
Namen  Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  des  Königreichs;  Seine  Majestät
  der  König-Souverän  des  Unabhängigen
  Congo-Staates;  der  Präsident
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika;z
der  Präsident  der  Französischen  Republik;
  Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
  und  Irland,  Kaiserin  von
Indien;  Seine  Majestät  der  König
von  Italien;  Seine  Majestät  der  König
der  Niederlande,  Großherzog  von  Luxemburg
  r2c.;  Seine  Majestät  der  Schah  von
Persien)  Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarvien  2c.;  Seine  Ma-94
        <pb n="616" />
        Majesté  l'Empereur  des  Ottomans  et
Sa  Hautesse  le  Sultan  de  Zanzibar;

Egalemert  animés  de  la  ferme
volonte  de  mettre  un  terme  aux
crimes  et  aux  dévastations  qu'engendre
  la  traite  des  esclaves  africains,
de  protéger  eflcacement  les  populations
  aborigenes  de  I-Afrique  et
d’assurer  à  ce  vaste  continent  les
bienfaits  de  la  paix  et  de  la  civilisation;



Voulant  donner  une  sanction  nouvelle
  aux  decisions  déeia  prises  dans
e  meme  sens  et  à  diverses  époques
Par  les  Puissances,  compléter  les
résultats  quelles  ont  obtenus  et  arréter
  un  ensemble  de  mesures  qui
garantissent  T’accomplissement  de
Toeuvre  qui  fait  Tobjet  de  leur  commune
  sollicitude;

Ont  résclu,  sur  Tinvitation  qui
leur  a  été  adressée  par  le  Gouvernement
  de  Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,
d’accord  avec  le  Gouvernement  de
Sa  Majestée  la  Reine  du  Royaume--Uni
  de  la  Grande-Bretagne  et  dlIrlande,
  Impératrice  des  Indes,  de
réunir  à  cet  effet  une  Conférence  à
Bruxelles,  et  ont  nommsé  pour  leurs
Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  I'’Empereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse,  au
nom  de  I'’Empire  Allemand:

le  Sieur  Frédéric-Jean  Comte
d’Alvensleben,  Son  Chambellan
  et  Conseiller  Intime
actuel,  Son  Envoyé  Extra-Jordinaire
  et  Ministre  Pléni-606



jestät  der  Kaiser  aller  Reußen;  Seine
Majestät  der  König  von  Schweden  und
Norwegen  2c.;  Seine  Majestät  der  Kaiser
der  Ottomanen  und  Seine  Hoheit  der
Sultan  von  Zanzibar;

einmüthig  von  dem  festen  Willen
beseelt,  den  Verbrechen  und  Verwüstungen,
welche  der  afrikanische  Sklavenhandel
hervorruft,  ein  Ziel  zu  setzen,  die  eingeborenen
  Völkerschaften  Afrikas  wirksam
zu  schützen  und  diesem  ausgedehnten
Kontinent  die  Wohlthaten  des  Friedens
und  der  Civilisation  zu  sichern;

und  in  der  Absicht,  den  bereits  in
leichem  Sinne  und  zu  verschiedenen
Leuen  von  den  Mächten  gefaßten  Beschlüssen
  eine  neue  Sanktion  zu  geben,
die  Resultate,  zu  denen  sie  gelangt,  zu
vervollständigen  und  einheitliche  Maßregeln
  aufzustellen,  welche  die  Vollendun
des  Werkes  sichern,  das  den  Gegensta
ihrer  gemeinsamen  Sorge  bildet;

haben  in  Folge  der  von  der  Regierung
Seiner  Majestät  des  Königs  der  Beigie
im  Einverständniß  mit  der  Regierung
Ihrer  Majestät  der  Königin  des  Vereinigten
  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland,  Kaiserin  von  Indien,  an
Sie  ergangenen  Einladung  beschlossen,
zu  diesem  Zweck  eine  Konferenz  in  Brüssel
zu  vereinigen,  und  haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Deutschen  Reichs:

den  Herrn  Friedrich  Johann
Grafen  von  Alvensleben,
Kammerherrn,  Ihren  Wirklichen
Geheimen  Rath  und  aufßerordentlichen
  Gesandten  und  be-
        <pb n="617" />
        —  607

potentiaire  pres  Sa  Majesté
le  Roi  des  Belges,

et

le  Sieur  Guillaume  Göhring,
  Son  Conseiller  Intime
de  Léegation,  Consul  Général
de  IEmpire  d’Allemagne  à
Amsterdam;

Sa  Majesté  I'Empereur  d’Autriche,
  Roi  de  Bohéme  et
Roi  Apostolique  de  Hongrie:

lLe  Sieur  Rodolphe  Comte
Khevenhüller-Metsch,
Son  Chambellan,  Son  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  près  Sa  Majeste
  le  Roi  des  Belges;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

le  Sieur  Auguste  Baron  Lambermont,
  Son  Ministre  d’Etat,
Son  Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Plenipotentiaire,

et

le  Sieur  Emile  Banning,
Directeur  Général  au  Ministeère
des  Affaires  Etrangèeres  de
Belgique;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemark:


le  Sieur  Frédérie-  George
Schack  de  Brockdorkff,
Consul  Genéral  de  Danemark

à  Anvers;

vollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  König
der  Belgier,

und

den  Herrn  Wilhelm  Göhring,
Ihren  Geheimen  Legationsrath,
Generalkonsul  für  das  Deutsche
Reich  zu  Amsterdam;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Böhmen
und  Apostolischer  König  von
Ungarn:

den  Herrn  Rudolph  Grafen
Kheven  hüller-Metsch,  Kammerherrn,
  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

den  Herrn  August  Baron
Lambermont,  Staatsminister,
Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister,

und

den  Herrn  Emil  Banning,
Generaldirektor  im  belgischen
Ministerium  der  auswärtigen
Ungelegenheiten;

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:

den  Herrn  Friedrich  Georg
Schack  von  Brockdorff,
Generalkonsul  für  Dänemark
zu  Antwerpen;

94°
        <pb n="618" />
        —  608

Sa  Majestéle  Roi  d’Espagne,
et  en  Son  nom  Sa  Majestéla
Reine  Régente  du  Royaume:

Don  José  Gutierrez  de
Aguöra,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  pres  Sa  Majesté
le  Roi  des  Belges;

Sa  Magesté  le  Roi-Souverain
de  I°’Etat  Indépendant  du
Congo:

le  Sieur  Edmond  van  Eetvelde,
  Administrateur  Gendral
du  Département  des  Affaires
Etrangeres  de  TEtat  Indépendant
  du  Congo,

et
le  Sieur  Auguste  van  Maldeghem,

  Conseiller  à  la
Cour  de  Cassation  de  Bel-Biqdue;



Le  Président  des  Etats-Unis
d'’Amérique:

le  Sieur  Edwin  H.  Terrell,

Envoyé  Extraordinaire  et

Ministre  Plénipotentiaire  des

Etats-Unis  d’Amérique  pres

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,

et

1e  Sieur  Henry  Shelton
Sanford:;

Le  Président  de  la  République
Francaise:
1e  Sieur  Albert  Bourée,

Envoye  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  de

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien  und  in  Seinem  Namen
Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  des  Königreichs:

Don  José  Gutierrez  de
Aguêra,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier;

Seine  Majestät  der  König-Souverän
  des  Unabhängigen
Congo-Staates:

den  Herrn  Edmund  van  Eetvelde,

  Generalverwalter  des
Departements  der  auswärtigen
Angelegenheiten  für  den  Unabhängigen
  Congo-Staat,

und

den  Herrn  August  van  Maldeghem,
  Rath  beim  Kassationshofe
  zu  Brüssel;

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika:

den  Herrn  Edwin  H.  Terrel,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika
bei  Seiner  Majestät  dem  König
der  Belgier,

und

den  Herrn  Henry  Sdhelton
Sanford

der  Präsident  der  Französischen
Republik:
den  Herrn  Albert  Bource,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  Frank-
        <pb n="619" />
        —  609  —

la  République  Française  pres
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,
et

le  Sieur  George  Cogordan,
Ministre  Plénipotentiaire,  Directeur
  du  Cabipet  du  Ministre
des  Affaires  Etrangèeres  de
France;

Sa  Majestée  la  Reine  du
Royaume-Uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’Irlande,  Im-Pératrice
  des  Indes:

Lord  Vivian,  Pair  du
Royaume-Uni,  Son  Envoy&amp;amp;é
Extraordinaire  et  Ministre
Plenipotentiaire  pres  Sa  Majesteé
  le  Roi  des  Belges,

et

Sir  John  Kirk;
Sa  Majesté  le  Roi  d’ltalie:

le  Sieur  Frangois  de  Ren  zis,
Baron  de  Montanaro,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,

et
le  Sicur  Thomas  Catalani,
Son  Envoyé  Lxtraordinaire
et  Ministre  Plénipotentiaire;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas,
  Grand-Duc  de  Luxzembourg:


le  Sieur  Louis  Baron  Gericke
de  Herwynen,  Son  Envoz)6
Extraordinaire  et  Ministre  Plénipotentiaire
  prés  Sa  Mujesté
Ie  Roi  des  Belges;

reichs  bei  Seiner  Majestät  dem
König  der  Belgier,
und

den  Herrn  Georg  Cogordan,
bevollmächtigten  Ministe  „Direktor
  des  Kabinets  des  französischen
Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten;


Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien:
den  Lord  Vivian,  Pair  des
Vereinigten  Königreichs,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigen  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  König
der  Belgier,
und

Sir  John  Kirk!

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:
den  Herrn  Franz  de  Renzis,
Baron  de  Montanaro,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  König  der
Belgier,
und
den  Herrn  Thomas  Catalani,
Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister;

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande,  Großherzog  von
Luxemburg:

den  Herrn  Louis  Baron  Gericke
de  Herwynen,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Ministerbei  Seiner
Majestät  dei  König  der  Belgier;
        <pb n="620" />
        —  610  —

Sa  Majestée  Impériale  le  Shah
de  Perse:

le  Général  Nazare  Aga,  Son

Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre

  Plénipotentiaire  pres

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
et  des  Algarves:

le  Sieur  Henrique  de  Macedo
Pereira  Coutinho,  Membre
de  Son  Conseil,  Pair  du
Royaume,  Ministre  et  Secrétaire
  d’Etat  honcraire,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges;

Sa  Majestée  I'Empereur  de
toutes  les  Russies:

le  Sieur  Léé60n  Prince  Ouroussoff,
  Maitre  de  Sa  Cour,
Son  Envoyéd  Extraordinaire
et  Ministre  Plénipotentiaire
près  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges,

et

leSieur  Frédéric  dęMartens,
Son  Conseiller  d’Etat  actuel,
Membre  permanent  du  Conseil
du  Ministere  des  Affaires
Etrangeères  de  Russie;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suede
et  de  Norvege:

le  Sieur  Charles  de  Burenstam,
  Son  Chambellan,  Son
Ministre  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges
et  pres  Sa  Majesté  le  Roi  des
Pays-Bas;

Seine  Kaiserliche  Majestät  der
Schah  von  Persien:

den  General  Nazare  Aga,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  König  der
Belgier;

Seine  Majestät  der  König  von

Portugal  und  Algarvien:

den  Herrn  Heinrich  de  Macedo
Pereira  Coutinho,  Mitglied
des  Conseils,  Pair  des  Königreichs,
  Minister  und  Staatssekretär
  ad  hon.,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier;

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:

den  Herrn  Leo  Prinzen  Ouroussow,
  Hofmeister,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  König  der
Belgier,
und

den  Herrn  Friedrich  von  Martens,

  Ihren  Wirklichen  Staatsrath,
  ständiges  Mitglied  des
Raths  des  russischen  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten;

Seine  Majestät  der  König  von

Schweden  und  Norwegen:
den  Herrn  Carl  von  Burenstam,
  Kammerherrn,  Ihren  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier
und  bei  Seiner  Majestät  dem
König  der  Niederlande:
        <pb n="621" />
        Sa  Majesté  l'Empereur  des
Ottomans:

Etienne  Carathéodory
Efendi,  Haut  Dignitaire  de
Son  Empire,  Son  Enveyé
Extraordinaire  et  Ministre
Plenipotentiaire  près  Sa  Majesté
  le  Roi  des  Belges;

Sa  Hautesse  le  Sultan  de  Zanzibar:


Sir  John  Kirk,
et
le  Sieur  Guillaume  Göhring,

Lesquels,  munis  de  pleins  pouvoirs
dui  ont  été  trouvés  en  bonne  et  due
forme,  ont  adopté  les  dispositions
suivantes:

Chapitre  1.

Pays  de  traite.  —  Mesures  à  prendre
aux  lieux  TForigine.

Anric#Lz#  I.

Les  Puissances  declarent  due  les
moyens  les  plus  eflcaces  pour  combattre
  la  traite  à  Linterieur  de
D  Afrique  sont  les  suivants:

1  Organisation  progressive  des
services  administratifs,  judiciaires,
  religienx  et  militaires
dans  les  territoires  d'Afrique
Placés  sous  la  souveraineté  ou
le  protectorat  des  nations  civilisces:


2°  Etablissement  graduel,  à  Tintéerieur,
  par  les  Puissances  de

qui  relèent  les  territoires,  de

stations  fortement  occupees,  de

611

Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Ottomanen:
Etienne  Carathéodory  Effendi,
  Großwürdenträger  des
Reichs,  Ihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  König  der  Belgier;
Seine  Hoheit  der  Sultan  von
Zanzibar:
Sir  John  Kirk,
und
den  Herrn  Wilhelm  Göhring;

welche,  versehen  mit  Vollmachten,  die
in  guter  und  gehöriger  Form  befunden
worden  sind,  die  folgenden  Bestimmungen
angenommen  haben:

 

Kapitel  I.

Länder  des  Sklavenhandels.  Maßregeln,
welche  in  den  Gebicten  zu  treffen  sind,
in  denen  der  Sklavenhandel  seinen
Ursprung  hat.

Artikel  I.

Die  Mächte  erklären,  daß  die  wirksamsten
  Mittel  zur  Bekämpfung  des
Sklavenhandels  im  Innern  Afrikas  folgende
  sind:

1.  fortschreitende  Organisation  der
Verwaltung,  der  Gerichtsbarkeit,
sowie  der  kirchlichen  und  militärischen
  Einrichtungen  in  den  der
Hoheit  oder  dem  Protektorate  der
civilisirten  Nationen  unterstellten
Gebieten  Afrikas;

2.  allmälige  Errichtung  von  Stationen
  im  Innern  seitens  der
Mächte,  zu  denen  die  betreffenden
Gebiete  im  Abhängigkeitsverhältniß
        <pb n="622" />
        37

40

5•

6

7°

—  612  —

maniè##  dqdue  leur  action  protectrice
  ou  répressive  puisse  se
faire  sentir  avec  efficacité  dans
les  territoires  dévastés  par  les
chasses  à  Thomme:

Construction  de  routes  et  notamment
  de  voies  ferrées  reliant
les  stations  avancé6es  à  la  cCote
et  permettant  d’accéder  aisécment
aux  eaux  intérieures  et  sur  le
cours  supérieur  des  fleuves  et
rivières  qui  seraient  coupeés  par
des  rapides  et  des  cataractes,
en  vue  de  substituer  des  moyens
économiques  et  accclérés  de
transport  au  portage  actuel  par
Ii’homme:;

Installation  de  bateaux  à  vapeur
sur  les  eaux  intérieures  navigables
  et  sur  les  lacs,  avec
„Tappui  de  postes  fortifiés  Etablis
sur  les  rives;

Etablissement  de  lignes  telégraphiques
  assurant  la  communication
  des  postes  et  des
stations  avec  la  cote  et  les
centres  d’administration;
Organisation  d’expéditions  et
de  colonnes  mobiles,  qui  maintiennent
  les  R1ommunications  des
stations  entre  elles  et  avec  la
côöte,  en  appuient  Taction  répressive
  et  assurent  la  sécurité
des  routes  de  parcours;
Restriction  de  Timportation  des
armes  à  feu,  au  moins  des
armes  perfectionnées,  et  des
munitions  dans  toute  Tétendue
des  territoires  atteints  par  la
traite.

stehen,  und  zwar  mit  einer  derart
starken  Besatzung,  daß  in  den
durch  die  Menschenjagden  verwüsteten
  Gebieten  ein  kräftiger  Schutz
der  Eingeborenen  und  eine  wirksame
  Unterdrückung  des  Sklavenhandels
  ausgeübt  werden  können;

Anlage  von  Straßen  und  namentlich

  Eisenbahnen,  welche  die  vorgeschobenen
  Stationen  mit  der
Küste  verbinden  und  einen  bequemen
  Zugang  zu  den  Binnengewässern
  und  zu  dem  oberen  Laufe
der  durch  Schnellen  und  Katarakte
unterbrochenen  Ströme  und  Flüsse
gestatten,  um  auf  diese  Weise
billige  und  schnellere  Transportmittel
  an  die  Stelle  des  jetzt  üblichen
  Trägerdienstes  zu  setzen;

Einführung  von  Danpsschiffen

auf  den  schiffbaren  Flüssen  des
Innern  und  auf  den  Seen,  sowie
zu  deren  Unterstützung  Anlegung
von  befestigten  Stützpunkten  an
den  Ufern;

Errichtung  von  Telegraphenlinien

zur  Sicherung  der  Verbindung  der
Stützpunkte  und  Stationen  mit  der
Küste  und  den  Verwaltungscentren;

Organisation  von  Expeditionen  und

mobilen  Truppenkörpern,  welche
die  Verbindung  der  Stationen
unter  sich  und  mit  der  Küste  aufrecht
  erhalten,  bei  der  Unterdrückung
des  Sklavenhandels  mitwirken  und
die  Verkehrswege  sichern;

uBeschränkung  der  Einfuhr  der

Feuerwaffen,  wenigstens  der  vervollkommneten,
  sowie  der  Munition
  in  der  ganzen  Ausdehnung
der  von  dem  Sklavenhandel  berührten
  Gebiete.
        <pb n="623" />
        —  613  —

Anricz#  II.

Les  stations,  les  croisières  intérieures
  organisées  par  chaque  Puissance
  dans  ses  eaux  et  les  postes
dui  leur  servent  de  ports  d’attache,
independamment  de  leur  mission
Principale,  qui  sera  d’empécher  la
capture  d’eschlaves  et  Tiintercepter
les  routes  de  la  traite,  auront  pour
täche  subsidiaire:

“  De  servir  de  point  Tappui  et
au  besoin  de  refuge  aux  po-Pulations
  indigenes  placées  sous
la  souveraineté  ou  le  protectorat
  de  IEtat  de  qui  relève
Ia  station,  aux  populations  indépendantes,
  et  temporairement
à  toutes  autres  en  cas  de  danger
imminent;  de  mettre  les  populations
  de  la  premieère  de  ces
catégories  à  méme  de  concourir
à  leur  propre  deéfense;  de  diminuer
  les  guerres  intestines
entre  les  tribus  par  la  voie  de
Tarbitrage;  de  les  initier  aux
travaux  agricoles  et  aux  arts
Professionnels,  de  facon  à  accroftre
  leur  bien-  étre,  à  les
eclever  à  la  civilisation  et  à
amener  Textinction  des  coutumes
  barbares,  telles  due  le
cannibalisme  et  les  sacrifices
humains;

2°  De  préter  aide  et  protection
aux  entreprises  du  commerce,
d'’en  surveiller  la  légalité  en
contrölant  notamment  les  contrats
  de  service  avec  les  indigènes
  et  de  préparer  la  fondation
  de  centres  de  cultures
permanents  et  d’établissements
commerciauz;

Reichs.  Gesetzbl.  1892

Artikel  II.

Die  Stationen,  die  von  jeder  der
Mächte  auf  ihren  Gewässern  angeordneten
  Kreuzfahrten  und  die  für  diese
als  Schutzhäfen  bestimmten  Stützpunkte
haben,  abgesehen  von  ihrer  Hauptaufgabe,
nämlich  der  Verhinderung  der  Sklavenjagden
  und  der  Absperrung  der  dem
Sklavenhandel  dienenden  Straßen,  noch
folgende  Nebenbestimmungen:

1.  den  eingeborenen  Völkerschaften,
welche  der  Oberhoheit  oder  dem
Schutz  des  Staates  unterstellt  sind,
von  dem  die  Station  abhängig
ist,  sowie  den  unabhängigen  Völkerschaften
  und  bei  drohender  Gefahr
zeitweise  allen  anderen  als  Schutzund
  nöthigenfalls  Zufluchtsort  zu
dienen;  die  Völkerschaften  der  ersterwähnten
  Kategorie  in  den  Stand
zu  setzen,  zu  ihrer  eigenen  Vertheidigung
  beizutragen;  die  inneren
Kriege  zwischen  den  Stämmen
auf  schiedsrichterlichem  Wege  zu
vermindern;  dieselben  mit  Ackerbau
und  Gewerbe  vertraut  zu  machen,
um  so  ihren  Wohlstand  zu  heben,  sie
zur  Civilisation  zu  erziehen  und  die
Ausrottung  barbarischer  Bräuche,
wie  des  Kannibalismus  und  der
Menschenopfer  herbeizuführen;

 

19

Hülfe  und  Schutz  den  Handelsunternehmungen
  zu  gewähren,
deren  Gesetzmäßigkeit  zu  überwachen,
namentlich  auch  durch  Kontrole  der
Dienstverträge  mit  den  Eingeborenen,
  und  die  Gründung  von
dauernden  Kulturcentren  und  Handelsniederlassungen
  vorzubereiten;

95
        <pb n="624" />
        3“  De  protéger,  Ssans  distinction
de  culte,  les  missions  établies
ou  à  établir;

4°  De  pourvoir  au  service  sanitaire
et  Taccorder  Thospitalité  et
des  secours  aux  explorateurs
et  à  tous  ceux  qui  participent
een  Afrique  à  Toeuvre  de  la
répression  de  la  traite.

Anrierz  III.

Les  Puissances  qui  exercent  une
souveraineté  ou  un  protectorat  en
Afrique,  confirmant  et  précisant
leurs  déclarations  antérieures,  s'engagent
  à  poursuivre  graduellement,
suivant  due  les  circonstances  le  permettront,
  soit  par  les  moyens  indidués
  ci-dessus,  soit  par  tous  autres
qui  leur  paraitront  convenables,  la
répression  de  la  traite,  chacune
dans  ses  possessions  respectives  et
sous  sa  direction  propre.  Toutes
les  fois  quelles  le  jugeront  possible,
elles  préteront  leurs  bons  ottlices
auxf  Puissances  qui,  dans  un  but
Durement  humanitaire,  accompliraient
  en  Afriqdue  une  mission  analogue.


Anricrz  IV.

Les  Puissances  exercant  des  pouvoirs
  souverains  ou  des  protectorats
een  Afrique  pourront  toutefois  dé-JIéeguer
  à  des  compagnies  munies  de
chartes,  tout  ou  partie  des  engagements
  qdu’elles  assument  en  vertu
de  Tarticle  III.  Elles  demeurent
snéanmoins  directement  responsables
des  engagements  qu’elles  contractent
par  le  présent  Acte  général  et  en
garantissent  l’exéecution.

Les  Puissances  promettent  accheil,
aide  et  protection  aux  asscciations

614

3.  ohne  Unterschied  des  Kultus  die
bereits  bestehenden  oder  noch  zu
begründenden  Missionen  zu  schützen;

4.  für  Krankenpflege  zu  sorgen  und
den  Forschern  sowie  allen  denen,
die  sich  in  Afrika  an  dem  Werk
der  Unterdrückung  des  Sklavenhandels
  betheiligen,  Gastfreundschaft
und  Hülfe  zu  gewähren.

Artikel  III.
Die  Mächte,  welche  in  Afrika  Souveränetätsrechte

  oder  eine  Schutzherrschaft

ausüben,  verpflichten  sich  in  Bestätigung
und  näherer  Bestimmung  ihrer  früheren
Erklärungen,  nach  und  nach,  je  nachdem

  es  die  Umstände  zulassen,  sei  es

 

durch  die  oben  erwähnten  Mittel  oder
durch  jedes  andere,  das  ihnen  zuträglich
erscheinen  sollte,  die  Unterdrückung  des
Sklavenhandels,  eine  jede  in  ihren
bezüglichen  Besitzungen  und  unter  ihrer
eigenen  Leitung,  zu  betreiben.  So  oft
sie  es  für  möglich  erachten,  werden
sie  denjenigen  Mächten  ihre  guten
Dienste  leihen,  welche  in  rein  humanitärer
  Absicht  eine  ähnliche  Aufgabe  in
Afrika  erfüllen  sollten.

Artikel  IV.

Die  Mächte,  welche  Hoheitsrechte  oder
eine  Schutzherrschaft  in  Afrika  ausüben,
können  gleichwohl  die  Verpflichtungen,
die  sie  kraft  Artikel  III  übernehmen,
insgesammt  oder  zum  Theil  an  Gesellschaften,
  die  mit  Schutzbriefen  versehen
sind,  übertragen.  Sie  bleiben  nichtsdestoweniger
  direkt  für  die  Verpflichtungen  verantwortlich,
  welche  sie  durch  die  gegenwärtige
  General-Akte  eingehen,  und
stehen  für  die  Ausführung  derselben  ein.

Die  Mächte  versprechen  den  nationalen
Vereinigungen  und  den  individuellen
        <pb n="625" />
        nationales  et  aux  initiatives  individuelles
  qui  voudraient  eoopérer  dans
leurs  possessions  à  la  répression  de
la  traite,  sous  la  réserve  de  leur
autorisation  préalable  et  révocable
en  tout  temps,  de  leur  direction  et
contröle,  et  à  Texclusion  de  tout
exercice  des  droits  de  la  souveraineté.

An-Tior  V.

Les  Puissances  contractantes
obligent,  &amp;amp;  moins  quil  n  y  scit
Pourvu  dejä  par  des  lois  conformes
à  Tesprit  du  présent  article,  à
GEdicter  ou  à  proposer  à  leurs  16gislatures

  respectives,  dans  le  delai

Tun  an  au  plus  tard  à  partir  de
la  date  de  la  signature  du  présent
Acte  général,  une  loi  rendant  applicables,
  Tune  part,  les  dispositions
de  leur  législation  pénale  qui  concernent
  les  attentats  graves  envers
les  personnes,  aux  organisateurs  et
coopérateurs  des  chasses  à  Thomme,
aux  auteurs  de  la  mutilation  des
adultes  et  enfants  mäles  et  à  tous
individus  participant  à  la  capture
des  esclaves  par  violence;  —  et,
Tautre  part,  les  dispositions  qui
concernent  les  attentats  à  la  liberté
individuelle,  aux  convopyeurs,  transporteurs
  et  marchands  Tesclaves.

Les  co  -  auteurs  et  complices  des
diverses  catégories  Sspecifices  cidessus
  de  capteurs  et  trafiquants
Tesclaves  seront  punis  de  peines
Proportionnées  à  celles  encourues
Par  les  auteurs.

Les  coupables  qui  se  seraient
soustraits  à  la  juridiction  des  autoritées
  du  pays  ou  les  crimes  ou  delits

615

—

Bestrebungen,  welche  an  der  Unterdrückung
  des  Sklavenhandels  in  ihren
Besitzungen  mitwirken  wollen,  Entgegenkommen,
  Hülfe  und  Schutz  unter  dem
Vorbehalt  ihrer  vorgängigen  und  jederzeit
  widerruflichen  Ermächtigung,  ihrer
Leitung  und  Beaufsichtigung,  sowie
unter  Ausschluß  jeder  Ausübung  von
Hoheitsrechten.

Artikel  W.

Die  kontrahirenden  Mächte  verpflichten
sich,  sofern  nicht  schon  durch  Gesetze,
die  dem  Geist  des  gegenwärtigen  Artikels
  entsprechen,  dafür  Sorge  getragen
ist,  innerhalb  des  Verlaufs  von  spätestens
  einem  Jahre  vom  Tage  der  Unterzeichnung
  der  gegenwärtigen  General-Akte
  ab,  ein  Gesetz  zu  erlassen  oder  bei
ihren  betreffenden  gesetzgebenden  Körperschaften
  in  Vorschlag  zu  bringen,  das
einerseits  die  Bestimmungen  ihrer  Strafgesetze
  über  die  schwereren  Vergehen
gegen  die  Person  auf  die  Veranstalter
und  Theilnehmer  von  Menschenjagden,
auf  diejenigen,  welche  sich  der  Verstümmelung
  von  Erwachsenen  und  Kindern
  männlichen  Geschlechts  schuldig
machen,  und  auf  alle  Theilnehmer  am
gewaltsamen  Sklavenfange,  sowie  andererseits
  die  Bestimmungen  über  die  Vergehungen
  gegen  die  persönliche  Freiheit
auf  die  Sklavenhändler,  Führer  und
Transporteure,  für  anwendbar  erklärt.

Die  Theilnehmer  und  Gehülfen  der
verschiedenen  vorbezeichneten  Kategorien
der  Sklavenfänger  und  Händler  sollen
mit  Strafen  belegt  werden,  welche  zu
den  durch  die  Thäter  verwirkten  im  Verhältniß
  stehen.

Die  Schuldigen,  die  sich  der  Rechtsprechung
  der  Behörden  des  Landes  entzogen
  haben,  in  welchem  die  Verbrechen

L
        <pb n="626" />
        —  616

auraient  été  commis  seront  mis  en
Gtat  d’arrestation,  soit  sur  Communication
  des  pieces  de  TLinstruction  de
la  part  des  autorités  dui  ont  constate
  les  infractions,  soit  Sur  toute
autre  preuve  de  culpabilité,  par
les  soins  de  la  Puissance  sur  le
territoire  de  laquelle  ils  seront  découverts,
  et  tenus  sans  autre  formalité
à  la  disposition  des  tribunaux  compétents
  pour  les  juger.

Les  Puissances  se  communiqueront,
dans  le  plus  bref  délai  possible,
les  lois  ou  décrets  existants  ou  promulgués
  en  exécution  du  présent
article.

ARTICLE  VI.

Les  esclaves  libérés  à  la  suite  de
Tarrestation  ou  de  la  dispersion
d’un  convoi  à  Pintérieur  du  continent
seront  renvoyés,  si  les  circonstances
le  permettent,  dans  leur  pays  Tori--gine;
  sinon,  Lautorité  locale  leur
facilitera,  autant  due  possible,  les
moyens  de  vivre  et,  Siils  le  désirent,
de  se  fixer  dans  la  contrée.

Anricrzx  VII.

Tout  esclave  fuügitif  qui,  sur  le
Ccontinent,  réclamera  la  protection
des  Puissances  signataires,  devra
Tobtenir  et  sera  regu  dans  les  Ccamps
et  stations  officiellement  établis  par
elles  ou  à  bord  des  bätiments  de
IDEtat  naviguant  sur  les  lacs  et
rivières.  Les  stations  et  les  bateaux
privés  ne  sont  admis  à  exercer  le
droit  d’asile  due  sous  la  réserve  du
consentement  préalable  de  IEtat.

—.

oder  Vergehen  begangen  sind,  sollen
entweder  auf  Grund  der  von  den  Behörden,
  welche  die  Gesetzesverletzung  festgestellt
  haben,  übermittelten  Untersuchungsakten
  oder  auf  Grund  jedes
anderen  Beweises  ihrer  Straffälligkeit
auf  Betreiben  derjenigen  Macht,  in  deren
Bereich  sie  betroffen  worden,  in  Haft
genommen  werden  und  ohne  weitere
Förmlichkeit  zur  Verfügung  der  für
ihre  Aburtheilung  kompetenten  Gerichte
gehalten  werden.

Die  Mächte  werden  sich  binnen
möglichst  kurzer  Frist  die  bereits  vorhandenen
  oder  in  Ausführung  des  gegenwärtigen
  Artikels  erlassenen  Gesetze  oder
Verordnungen  mittheilen.

Artikel  VI.

Die  in  Folge  des  Anhaltens  oder  der
Auflösung  eines  Sklaventransportes  im
Innern  des  Kontinents  frei  gewordenen
Sklaven  sollen,  sofern  die  Umstände  es
gestatten,  in  ihr  Heimathsland  zurückgesandt
  werden;  andernfalls  soll  ihnen
die  Ortsbehörde  nach  Möglichkeit  die
Beschaffung  von  Lebensmitteln  und,
falls  sie  es  wünschen,  die  Niederlassung
im  Lande  erleichtern.

Artikel  VII.

Jeder  flüchtige  Sklave,  welcher  auf
dem  Kontinent  den  Schutz  der  Signatärmächte
  anruft,  soll  ihn  erhalten  und
soll  in  ihren  von  Amtswegen  errichteten
  Lagern  und  Stationen  oder
an  Bord  der  die  Seen  und  Flüsse  befahrenden
  staatlichen  Schiffe  Aufnahme
finden.  Die  Privatstationen  und
Privatschiffe  sollen  das  Asylrecht  nur
unter  Vorbehalt  der  vorgängigen  staatlichen
  Genehmigung  ausüben  dürfen.
        <pb n="627" />
        ARTICIX  VII.

L'expérience  de  toutes  les  nations
qui  ont  des  rapports  avec  l'Afrique
ayant  démontré  le  rôle  pernicieux
et  prépondérant  des  armes  à  feu
dans  les  opérations  de  traite,  et
dans  les  guerres  intestines  entre
tribus  indigenes,  et  cette  méme
eNKPérience  ayant  prouvé  manifeste--ment
  que  la  conservation  des  po-Dulations
  africaines,  dont  les  Puis-Sances
  ont  la  volonté  expresse  de
sauvegarder  Texistence,  est  une
impossibilité  radicale  si  des  mesures
restrictives  du  commerce  des  armes
a  feu  et  des  munitions  ne  sont
ctablies,  les  Puissances  decident,
pour  autant  qdue  le  permet  Tétat
actuel  de  leurs  frontieres,  due  Tim-Dortation
  des  armes  à  feu  et  spécialement
  des  armes  rayées  et  perfectionnées,
  ainsi  qdue  de  la  poudre,
des  balles  et  des  cartouches,  est,
sauf  dans  les  cas  et  sous  les  conditions
  prevus  à  Tarticle  suivant,
interdite  dans  les  territoires  compris
entre  le  20°  parallèle  nord  et  le
22°  parallele  sud  et  aboutissant
vers  Touest  à  Tocéan  Atlantique,
vers  l'est  à  Tocéan  Indien  et  ses
dépendances,  y  compris  les  iles  adjacentes
  au  littoral  jusqu’'à  100  milles
marins  de  la  cCoöte.

ARTICLE  ILX.

L'introduction  des  armes  à  feu
et  de  leurs  munitions,  lorsqui'I
aura  lieu  de  Tautoriser  dans  les
Possessions  des  Puissances  signataires
  dui  exercent  des  droits  de
souveraineté  ou  de  protectorat  en
Afrique,  sera  régléee,  à  moins  qu’un

617

Artikel  VIII.

Da  die  Erfahrung  aller  Nationen,
die  mit  Afrika  in  Beziehung  stehen,
gezeigt  hat,  welche  verderbliche  und  hervorragende
  Rolle  bei  der  Ausübung  des
Sklavenhandels  sowie  bei  den  inneren
Kriegen  zwischen  eingeborenen  Stämmen
die  Feuerwaffen  spielen,  und  da  diese
Erfahrung  selbst  klar  erwiesen  hat,  daß
die  Erhaltung  der  afrikanischen  Völkerschaften,
  deren  Fortbestehen  zu  sichern
der  ausdrückliche  Wille  der  Mächte  ist,
vollkommen  unmöglich  ist,  wenn  hinsichtlich
  des  Handels  mit  Feuerwaffen
und  Munition  keine  Einschränkungsmaßregeln
  getroffen  werden,  so  bestimmen
  die  Mächte,  daß,  soweit  es  der
gegenwärtige  Zustand  ihrer  Grenzen
ermöglicht,  die  Einfuhr  von  Feuerwaffen
  und  besonders  von  gezogenen
und  vervollkommneten  Gewehren,  sowie
von  Schießpulver,  Kugeln  und  Patronen,
abgesehen  von  den  im  folgenden  Artikel
  vorgesehenen  Fällen  und  Bedingungen,
  in  den  zwischen  dem
20.  Grad  nördlicher  und  dem  22.  Grad
südlicher  Breite  gelegenen  und  westlich
vom  Atlantischen  Ocean,  östlich  vom
Indischen  Ocean  begrenzten  Territorien
und  deren  Dependenzen  einschließlich  der
längs  dem  Meeresufer  bis  auf  100  Seemeilen
  von  der  Küste  entfernt  belegenen
Inseln  verboten  sein  soll.

Artikel  KXK.

Die  Einfuhr  von  Feuerwaffen  und
Munition  soll,  falls  sie  in  den  Bereichen
  der  Signatärmächte,  welche
Souveränetätsrechte  oder  eine  Schutzherrschaft
  in  Afrika  ausüben,  verstattet
werden  soll,  sofern  noch  keine  gleichen
oder  strengeren  Bestimmungen  daselbst
        <pb n="628" />
        régime  identique  ou  plus  rigoureux
n'y  soit  déjà  appliqué,  de  la  manière
suivante,  dans  la  zone  déterminée
à  Tarticle  VIII.

Toutes  armes  à  feu  importées
devront  étre  déposées,  aux  frais,
risdues  et  Périls  des  importateurs,
dans  un  entrepöt  public  placé  sous
Ie  contröle  de  Tadministration  de
ITEtat.  Aucune  sortie  d’armes  à  feu
ni  de  munitions  importées  ne  pourra
avoir  lieu  des  entrepôts  sans  F’autorisation
  préalable  de  Tadministration.
  Cette  autorisation  sera,  sauf
les  cas  specifiés  ci-après,  refusée
Pour  la  sortie  de  toutes  armes  de
Précision  telles  due  fusils  rayés,  à
magasin  ou  se  chargeant  par  la
culasse,  entières  ou  en  pieces  détachées,
  de  leurs  cartouches,  des
capsules  ou  d'’autres  munitions  destinées
  à  les  approvisionner.

Dans  les  ports  de  mer  et  sous  les
conditions  offrant  les  garanties  nécessaires,
  les  Gouvernements  respectifs
  pourront  admettre  aussi  les  entre-Pôts
  particuliers,  mais  seulement
Dour  la  poudre  ordinaire  et  les  fusils
à  silex  et  à  Texclusion  des  armes
perfectionnées  et  de  leurs  munitions.

Indépendamment  des  mesures  prises
  directement  par  les  Gouverne--ments
  pour  I’armement  de  la  force
publique  et  Torganisation  de  leur
détfense,  des  exceptions  pourront  étre
admises,  à  titre  individuel,  pour  des
Personnes  offrant  une  garantie  suffisante
  que  l’arme  et  les  munitions
qui  leur  seraient  délivrées  ne  seront
Pas  données,  cédées  ou  vendues  à
des  tiers,  et  pour  les  voyageurs
munis  d'une  declaration  de  leur  Gouvernement
  constatant  due  larme  et

618

bestehen,  für  die  im  Artikel  VIII  bezeichnete
  Zone  in  folgender  Weise  geregelt
  werden.

Sämmtliche  importirte  Feuerwaffen
müssen  auf  Kosten,  Risiko  und  Gefahr
des  Importeurs  in  einem  öffentlichen,
der  Aufsicht  der  Staatsverwaltung  unterstellten
  Lagerhause  deponirt  werden.
Eine  Herausgabe  der  importirten  Feuerwaffen
  und  Munition  aus  dem  Lagerhause
  darf  ohne  vorgängige  Erlaubniß
der  Verwaltung  nicht  stattfinden.  Diese
Erlaubniß  soll,  abgesehen  von  den  nachfolgend
  bezeichneten  Fällen,  für  alle
Präzisionswaffen,  als  gezogene  Gewehre,
Magazingewehre  oder  Hinterlader,  ganz
oder  auseinandergenommen,  nebst  deren
Patronen,  Zündhütchen  und  anderem
für  dieselben  bestimmten  Munitionsbedarf
  verweigert  werden.

An  Seehafenplätzen  und  unter  Bedingungen,
  welche  die  nöthige  Sicherdeit
verbürgen,  können  die  betreffenden  Regierungen
  auch  Privatlagerhäuser  zulassen,
  dies  jedoch  nur  für  gewöhnliches
Schießpulver  und  für  Feuersteingewehre
unter  Ausschluß  der  vervollkommneten
Waffen  und  deren  Munition.

Unabhängig  von  den  seitens  der
Regierungen  direkt  für  die  Bewaffnung
der  öffentlichen  Macht  und  für  die  Organisation
  ihrer  Vertheidigung  getroffenen
  Maßregeln  können  besondere
Ausnahmen  verstattet  werden  für  solche
Personen,  die  eine  hinreichende  Sicherheit
  dafür  gewähren,  daß  die  ihnen  ausgehändigte
  Waffe  nebst  Munition  nicht
an  Dritte  vergeben,  abgetreten  oder
verkauft  wird,  sowie  für  Reisende,  die
mit  einer  Bescheinigung  ihrer  Regierung
versehen  sind,  dahin  lautend,  daß  die
        <pb n="629" />
        ses  munitions  sont  exclusivement
destinées  à  leur  defense  personnelle.

Toute  arme,  dans  les  cas  prévus
Par  le  paragraphe  précédent,  seraenregistrée
  et  marquée  par  Pautorité
préposée  au  controle,  dui  délivrera
aux  personnes  dont  il  sagit  des
permis  de  port  d’armes,  indiquant
Lle  nom  du  porteur  et  Testampille
de  laquelle  Tarme  est  marquée.  Ces
permis,  révocables  en  cas  d’abus
constaté,  ne  seront  delivres  due
Pour  cinq  ans,  mais  pourront  étre
rencduveles.

La  règle  ci-dessus  tablie  de  Tentrée
  en  entrepot  s'appliquera  6galement
  à  la  poudre.

Ne  pourront  étre  retirés  des  entre-Pôts
  pour  étre  mis  en  vente  que  les
fusils  à  siler  non  rayes  ainsi  qdue
les  poudres  communes  dites  de  traite.
A  chadque  sortie  d’armes  et  de  munitions
  de  cette  nature  destinées  à
la  vente,  les  autorités  locales  determineront
  les  régions  ou  ces  armes
et  munitions  pourront  étre  vendues.
Les  régions  atteintes  par  la  traite
seront  toujours  exclues.  Les  personnes
  autorisées  à  faire  sortir  des
armes  ou  de  la  poudre  des  entreöts
  Feobligeront  à  présenter  à  Tadministration,
  tous  les  six  mois,  des
listes  détaillées  indiquant  les  destinations
  du’ont  reçcues  les  dites  armes
àa  feu  et  les  poudres  deja  vendues,
ainsi  que  les  quantités  dui  restent
en  magasin.

619

Waffe  nebst  Munition  ausschließlich  zu
ihrer  persönlichen  Vertheidigung  bestimmt
  ist.

Jede  Waffe  soll  in  den  im  Vorstehenden
  vorgesehenen  Fällen  von  der
Aufsichtsbehörde  registrirt  und  gestempelt
werden;  die  letztere  hat  auch  den  in
Frage  kommenden  Personen  Erlaubnißscheine
  zum  Tragen  der  Waffen  auszustellen,
  mit  der  Angabe  des  Namens  der
zum  Tragen  der  Waffe  berechtigten
Person  und  des  Stempels,  mit  welchem
die  Waffe  versehen  ist.  Diese  im  Falle
erwiesenen  Mißbrauchs  widerruflichen
Erlaubnißscheine  sollen  nur  auf  fünf
Jahre  ausgestellt,  können  jedoch  wieder
erneuert  werden.

Die  vorstehende  Bestimmung  über
die  Deponirung  im  Lagerhause  ist  in
gleicher  Weise  auf  Schießpulver  anzuwenden.


Aus  den  Lagerhäusern  dürfen  für
den  Handel  nur  nichtgezogene  Feuersteingewehre
  und  gewöhnliches  Schießpulver,
sogenanntes  „Handelspulver“  herausgegeben
  werden.  Bei  jeder  Herausgabe
derartiger  Gewehre  und  Munition  zu
Handelszwecken  sollen  die  Ortsbehörden
die  Bezirke  bestimmen,  innerhalb  deren
diese  Waffen  und  Munition  verkauft
werden  können.  Die  vom  Sklavenhandel
  berührten  Distrikte  sollen  stets
ausgeschlossen  bleiben.  Diejenigen  Personen,
  welchen  die  Entnahme  von  Waffen

oder  Schießpulver  aus  den  Lagerhäusern

verstattet  worden  ist,  müssen  sich  verpflichten,
  der  Verwaltungsbehörde  alle
sechs  Monate  genaue  Listen  mit  der  Angabe
  der  Bestimmung  der  verkauften
Feuerwaffen  und  des  verkauften  Schießpulvers,
  sowie  des  noch  für  den  Verbrauch
  restirenden  Bestandes  einzureichen.
        <pb n="630" />
        —  620  —

Anriczz  X.

Les  Gouvernements  prendront
toutes  les  mesures  dwils  jugeront
nécessaires  pour  assurer  I’exécution.
aussi  complète  qdue  possible  des  dis-Positions
  relatives  à  Timportation,
ài  la  vente  et  au  transport  des  armes
à  feu  et  des  munitions,  ainsi  due
pour  en  empécher  soit  Tentrée  et
Ia  sortie  par  leurs  frontieres  interieures,
  soit  le  passage  vers  les
régions  ou  Sévit  la  traite.

L’autorisation  de  transit,  dans  les
limites  de  la  zone  speéccifiée  à  Tarticke
  VIII,  ne  pourra  étre  refusée
lorsque  les  armes  et  munitions  doivent
  Passer  à  travers  le  territeire
d’'une  Puissance  signataire  ou  adhérente
  occupant  la  cöte,  vers  des
territoires  à  Tintérieur  placés  sous
Ia  Souveraineté  ou  le  protectorat
d'une  autre  Puissance  signataire  ou
adhérente,  à  moins  que  cette  derniere
  Puissance  M’ait  un  acchs  direct
à  la  mer  par  son  Propre  territoire.
Si  cet  acceès  était  completement  interrompu,
  lautorisation  de  transit
ne  pourra  non  plus  étre  retusce.
Toute  demande  de  transit  doit
étre  accompagnée  d'une  déclaration.
cmanée  du  Gouvernement  de  la
Puissance  ayant  des  possessions  à
Tintérieur,  et  certiflant  que  les  dites
armes  et  munitions  ne  sont  pas
destinées  à  la  vente,  mais  à  Tusage
des  autorités  de  la  Puissance  ou
de  la  force  militaire  nécessaire  pour
la  protection  des  stations  de  missionnaires
  ou  de  commerce,  ou  bien
des  personnes  désignées  nominativement
  dans  la  déeclaration.  Toutefois,
  la  Puissance  territoriale  de  la
cöte  se  réserve  le  droit  d’arréter,

Artikel  X.

Die  Regierungen  werden  alle  Maßregeln
  treffen,  welche  sie  für  erforderlich
erachten  zur  Sicherung  einer  möglichst
vollständigen  Durchführung  der  Bestimmungen
  über  die  Einfuhr,  den  Verkauf
  und  den  Transport  von  Feuerwaffen
  und  Munition,  sowie  zur  Verhinderung
  der  Ein=  und  Ausfuhr  über
ihre  inneren  Grenzen  und  der  Durchfuhr
  nach  den  Gebieten,  wo  der  Sklavenhandel
  herrscht.

Die  Durchfuhrerlaubniß  darf  innerhalb
  der  Grenzen  der  im  Artikel  VIII
bezeichneten  Zone  nicht  verweigert  werden,
wenn  die  Waffen  und  Munition  durch
das  Gebiet  einer  Macht,  welche  diese
Akte  gezeichnet  hat  oder  derselben  beigetreten
  ist  und  sich  im  Besitze  der  Küste
befindet,  nach  im  Innern  gelegenen
Gebieten  überführt  werden  sollen,  welche
unter  der  Souveränetät  oder  dem  Protektorat
  einer  anderen  Macht  stehen,
welche  diese  Akte  gezeichnet  hat  oder
derselben  beigetreten  ist,  sofern  nicht
diese  letztere  Macht  durch  ihr  eigenes
Gebiet  einen  direkten  Zugang  zum
Meere  besitzt.  Sollte  dieser  Zugang
vollständig  abgeschnitten  sein,  so  darf
die  Durchfuhrerlaubniß  ebensowenig
vorenthalten  werden.  Jedem  Transitgesuch
  muß  eine  von  der  Regierung
der  im  Innern  angesessenen  Macht  abgegebene
  Erklärung  beigefügt  sein,  in
welcher  bezeugt  wird,  daß  die  besagten
Waffen  und  Munition  nicht  zum  Verkauf,
  sondern  zur  Verwendung  bei  den
Behörden  der  betreffenden  Macht  oder
für  das  zum  Schutz  der  Missions=  oder
Handelsstationen  nothwendige  Militär
oder  für  namentlich  in  der  Erklärung
bezeichnete  Personen  bestimmt  sind.
Gleichwohl  behält  sich  die  Territorial=
        <pb n="631" />
        exceptionnellement  et  provisoire--ment,
  le  transit  des  armes  de  précision
  et  des  munitions  à  travers
Son  territoire  si,  par  suite  de  troubles
à  Tintérieur  ou  ’autres  graves
dangers,  il  y  avait  lieu  de  craindre
que  Tenvoi  des  armes  et  munitions
ne  püt  compromettre  sa  propre
süreté.

Anricr  XlI.

Les  Puissances  se  communiqueront
  les  renseignements  relatifs  au
trafic  des  armes  à  feu  et  des  munitions,
  aux  permis  accordes  ainsi
qu’aux  mesures  de  répression  appliquées
  dans  leurs  territoires  respectifs.


Anricrz  XlII.

Les  Puissances  s'’engagent  à  adopter
  ou  à  proposer  à  leurs  Iégislatures
  respectives  les  mesures  nécessaires
  afin  due  les  contrevenants
aux  défenses  stablies  par  les  articles
  VIII  et  IX  scoient  partout  punis,
ainsi  que  leurs  complices,  outre  la
Saisie  et  la  confiscation  des  armes
et  munitions  prohibées,  soit  de  Tamende,
  soit  de  lemprisonnement,
soit  de  ces  deux  peines  réunis,  proportionnellement
  à  Timportance  de
Tinfraction  et  suivant  la  gravité  de
chaque  cas.

AnricrE  XlIII.

Les  Puissances  signataires  qui
ont  en  Afrique  des  possessions  en
contact  avec  la  zone  specifice  à
Tarticle  VIII,  sengagent  à  prendre
les  mesures  nécessaires  pour  empécher
  Tintroduction  des  armes  à
feu  et  des  munitions,  par  leurs  frontières
  intérieures,  dans  les  régions

Reichs-Gesetzbl.  1892.

621

macht  der  Küste  das  Recht  vor,  ausnahmsweise
  und  provisorisch  die  Durchfuhr
  von  Präzisionswaffen  und  Munition
  durch  ihr  Gebiet  zu  beanstanden,
wenn  wegen  Unruhen  im  Innern  oder
anderer  ernster  Gefahren  zu  befürchten
ist,  daß  durch  die  Beförderung  der
Waffen  und  Munition  ihre  eigene
Sicherheit  gefährdet  werden  kann.

Artikel  XlI.

Die  Mächte  werden  sich  über  den
Vertrieb  der  Feuerwaffen  und  Munition,
über  die  bewilligten  Erlaubnißscheine
und  über  die  in  ihren  betreffenden
Gebieten  getroffenen  Repressionsmaßregeln
  Nachricht  zugehen  lassen.

Artikel  X  I.

Die  Mächte  verpflichten  sich,  diejenigen
  Maßregeln  zu  treffen  oder
ihren  betreffenden  gesetzgebenden  Körperschaften
  vorzuschlagen,  welche  nöthig
zin  um  außer  der  Beschlagnahme  und
Konfiskation  der  verbotenen  Waffen  und
Munition  eine  Bestrafung  der  Ueber—
treter  der  Verbotsbestimmungen  der
Artikel  VIII  und  IX  sowie  ihrer  Mitschuldigen
  herbeizuführen,  sei  es  durch
Geldstrafe,  Freiheitsstrafe  oder  beides,
entsprechend  der  Schwere  der  Uebertretung
  und  der  Bedeutung  des  einzelnen
Falles.

Artikel  XIII.

Die  Signatärmächte,  welche  in  Afrika.
Besitzungen  haben,  die  sich  mit  der  im
Artikel  VIII  begrenzten  Zone  berühren,
verpflichten  sich,  Maßregeln  zu  treffen,
welche  erforderlich  sind,  um  die  Einfuhr
von  Feuerwaffen  und  Munition  über
ihre  Inlandgrenzen  nach  den  Gebieten
der  besagten  Zone  zu  verhindern,  zum

96
        <pb n="632" />
        de  la  dite  zone,  tout  au  moins  celle
des  armes  perfectionnées  et  des  cartouches.


AnrichE  XIV.

Le  régime  stipulé  aux  articles  VIII
à  XIII  inclusivement  restera  en  vigueur
  pendant  douze  ans.  Dans  le
cas  ou  aucune  des  Parties  contractantes
  n’aurait,  donze  mois  avant
Texpiration  de  cette  période,  notifié
son  intention  d’en  faire  Ccesser  les
effets,  ni  demandé  la  révision,  il
continuera  de  rester  obligatoire  pendant
  deux  ans,  et  ainsi  de  suite,  de
deux  en  deux  ans.

Chapitre  I.

Routes  des  caravanes  et  transports
dresclaves  par  terre.

Anrick  XV.

Indépendamment  de  leur  action
répressive  ou  protectrice  aux  foyers
de  la  traite,  les  stations,  Croisières
et  postes  dont  I’tablissement  est
Prévu  à  larticle  II  et  toutes  autres
stations  éCtablies  ou  reconnues  aux
termes  de  Tarticle  IV.  par  chaque
Gouvernement  dans  ses  possessions,
auront  en  outre  pour  mission  de
surveiller,  autant  que  les  circonstances
  le  permettront,  et  au  für  et
à  mesure  du  progres  de  leur  organisation
  administrative,  les  routes
Suivies  sur  leur  territoire  par  les
trafiquants  Tesclaves,  d.y  arréter

les  convois  en  marche  ou  de  les

poursuivre  partout  ou  leur  action
Dourra  s’exercer  lLegalement.

622

wenigsten  die  der  vervollkommneten  Gewehre
  und  der  Patronen.

Artikel  XIV.

Die  in  den  Artikeln  VIII  bis  einschließlich
  XIII  vereinbarte  Regelung  soll
auf  zwölf  Jahre  in  Kraft  bleiben.
Dieselbe  soll,  falls  keine  der  kontrahirenden
  Parteien  zwölf  Monate  vor
Ablauf  dieses  Zeitraums  ihre  Absicht,
sie  außer  Wirksamkeit  zu  setzen,  bekannt
gegeben  oder  eine  Revision  beantragt
haben  sollte,  auf  zwei  weitere  Jahre  verbindlich
  bleiben  und  so  fort  von  je  zwei
zu  zwei  Jahren.

Kapitel  II.

Karawanenwege  und  Shlaventransporte
zu  Lande.

Artikel  XV.

Abgesehen  von  ihrer  auf  Unterdrückung
  des  Sklavenhandels  und  Schutz
gegen  denselben  an  seinen  Ursprungsstätten
  gerichteten  Thätigkeit  sollen  die
Stationen,  die  Kreuzfahrten  und  die
Stützpunkte,  deren  Einrichtung  im  Artikel
  II  vorgesehen  ist,  sowie  alle  anderen
Stationen,  welche  gemäß  Artikel  IV.
von  einer  jeden  Regierung  in  ihrem
Bereiche  errichtet  oder  anerkannt  sind,
noch  außerdem  die  Aufgabe  haben,  soweit
  es  die  Umstände  ermöglichen  und
je  nach  dem  Fortschritt  in  der  Organisation
  ihrer  Verwaltung  die  auf  ihrem
Gebiete  von  den  Sklavenhändlern  benutzten
  Wege  zu  überwachen,  die  auf
dem  Marsche  befindlichen  Sklavenzüge
anzuhalten  oder  dieselben  so  weit  zu  verfolgen,
  als  sie  gesetzlich  dazu  berechtigt
sind.  1
        <pb n="633" />
        ARTICLE  XVI.

Dans  les  régions  du  littoral  connues
comme  servant  de  lieux  habituels  de
Passage  ou  de  points  d’aboutissement
aux  transports  d’esclaves  venant  de
Tintérieur,  ainsi  qu’aux  points  de
croisement  des  principales  routes  de
caravanes  traversant  la  zone  voisine
de  la  céte  déejàa  soumise  à  Taction
des  Puissances  souveraines  ou  protectrices,
  des  postes  seront  établis
dans  les  conditions  et  sous  les  réserves
  mentionnées  à  Tarticle  III,  par
les  autorités  dont  relèvent  les  territoires,
  à  Teffet  Tintercepter  les
convois  et  de  libérer  les  esclaves.

ARTICIE  XVII.

Une  surveillance  rigoureuse  sera
organisée  par  les  autorités  locales
dans  les  ports  et  les  Contrées  avoisinant
  la  cöôte,  à  lTeffet  d’empé#cher

la  mise  en  vente  et  Llembarquement

des  esclaves  amenes  de  Tinterieur,
ainsi  due  la  formation  et  le  départ
vers  Tintérieur  de  bandes  de  chasseurs
  à  Thomme  et  de  marchands
Tesclaves.

Les  caravanes  débouchant  à  la
côte  ou  dans  son  voisinage,  ainsi
qdue  celles  aboutissant  à  Tintérieur
dans  une  localité  occupée  par  les
autorités  de  la  Puissance  territcriale,
seront,  dès  leur  arrivée,  soumises  à
un  controle  minutieux  quant  à  la
Composition  de  leur  personnel.  Tout
individu  qui  serait  reconnu  avoir  été
capturé  ou  enlevé  de  force  ou  mutiléc,
  soit  dans  son  pays  natal,  scit
en  route,  sera  mis  en  liberté.

623  —

Artikel  XVI.

In  den  Küstengebieten,  welche  als
Durchgangsplätze  oder  Endpunkte  der
aus  dem  Innern  kommenden  Sklaventransporte
  bekannt  sind,  sowie  an  den
Kreuzungspunkten  der  hauptsächlichsten
Karawanenstraßen  derjenigen  Zone,
welche  der  schon  unter  der  Einwirkung
souveräner  oder  Schutzrechte  ausübender.
Mächte  stehenden  Küste  benachbart  ist,
sollen  innerhalb  der  Bedingungen  und
Vorbehalte  des  Artikels  III  seitens  der
Behörden,  welchen  die  betreffenden  Gebiete
  unterstehen,  Stützpunkte  errichtet
werden,  um  von  dort  aus  die  Sklaventransporte
  abzufangen  und  die  Sklaven
in  Freiheit  zu  setzen.

Artikel  XVII.

An  den  Seehafenplätzen  und  in  den  der
Küste  benachbarten  Gegenden  sollen
seitens  der  Ortsbehörden  strenge  Aufsichtsmaßregeln
  getroffen  werden,  um  den
Verkauf  und  die  Einschiffung  der  aus
dem  Innern  ausgeführten  Sklaven,  sowie
  die  Bildung  von  Menschenjägerund
  Sklavenhändlerbanden  und  deren
Aufbruch  nach  dem  Innern  zu  verhindern.


Die  an  der  Küste  oder  in  deren  Nähe
anlangenden  Karawanen,  sowie  diejenigen,
  welche  im  Innern  einen  von  der
betreffenden  Territorialmacht  besetzten
Platz  erreichen,  sollen  bei  ihrer  Ankunft
einer  eingehenben  Kontrole  mit  Bezug
auf  die  Zusammensetzung  ihres  Personals
  unterworfen  werden.  Jede  Person,
von  der  sich  erweist,  daß  sie  eingefangen,
gewaltsam  entführt  oder  verstümmelt
worden,  sei  es  im  Geburtslande  oder
unterwegs,  soll  in  Freiheit  gesetzt
werden.  ·

96°“
        <pb n="634" />
        —

ARTICLE  XVIII.

Dans  les  possessions  de  chacune
des  Puissances  contractantes,  F’administration
  aura  le  devoir  de  proteger
  les  esclaves  libérés,  de  les
rapatrier,  si  cest  possible,  de  leur
Procurer  des  mopyens  d’existence  et
de  pourvoir  en  particulier  à  PTéducation
  et  à  Tétablissement  des  enfants
délaissés.

Anricmk  XIX.5

Les  dispositions  pénales  prévues
à  TarticIke  V  seront  rendues  applicables
  à  tous  les  actes  criminels  ou
délictueux  accomplis  au  cours  des
opérations  qui  ont  pour  objet  le
transport  et  le  trafic  des  esclaves
Par  terre,  à  duelque  moment  due
ces  actes  soient  constatés.

Tout  individu  qui  aurait  encouru
une  Pénalité,  à  raison  Tune  infraction
  prévue  par  le  présent  Acte  général,
  sera  scumis  à  Tobligation  de
fournir  un  cautionnement  avant  de
Pouvoir  entreprendre  une  opération
commerciale  dans  les  pays  ou  se
Pratique  la  traite.

Chapitre  III.

BRépression  de  la  traite  sur  mer.

5  I.  —  Dispositions  générales.

ARTICLE  XX.

Les  Puissances  signataires  reconnaissent
  Topportunité  de  prendre  d'un
commun  accord  des  dispositions  ayant
Pour  objet  d’assurer  plus  efficacement
  la  répression  de  la  traite  dans
la  zone  maritime  ou  elle  existe  encore.
  ·

624

—..

Artikel  XVIII.

In  den  Gebieten  einer  jeden  der
vertragschließenden  Mächte  soll  die  Verwaltung
  verpflichtet  sein,  die  befreiten
Sklaven  zu  beschützen,  dieselben,  wenn
möglich,  in  ihre  Heimath  zurückzusenden,
ihnen  Existenzmittel  zu  beschaffen  und
besonders  für  die  Erziehung  und  Unterbringung
  der  verlassenen  Kinder  Sorge
zu  tragen.

Artikel  XIX.

Die  im  Artikel  V  vorgesehenen  Strafbestimmungen
  sollen  auf  alle  bei  Ausübung
  des  Sklaventransportes  und  des
Sklavenhandels  zu  Lande  begangenen
Verbrechen  und  Vergehen  in  Anwendung
kommen,  sobald  deren  Begehung  festgestellt

  ist.

Jede  Person,  welche  sich  eine  Bestrafung
  wegen  einer  in  der  gegenwärtigen
  General-Akte  vorgesehenen
Uebertretung  zugezogen  hat,  soll  zur
Stellung  einer  Kaution  verpflichtet
werden,  bevor  sie  wieder  zu  Handelsunternehmungen
  in  den  Ländern,  wo
der  Sklavenhandel  herrscht,  zugelassen
werden  darf.

Kapitel  III.

Unterdrückung  des  Sklavenhandels
zur  Sre.

K.  I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  XX.

Die  Signatärmächte  halten  es  für
zweckmäßig,  gemeinsam  Bestimmungen
zu  erlassen,  um  die  Unterdrückung  des
Sklavenhandels  innerhalb  derjenigen
Meereszone,  wo  er  noch  besteht,  in
wirksamerer  Weise  zu  sichern.
        <pb n="635" />
        ARTICLE  XXI.

Cette  zone  s'étend  entre,  d'une
part,  les  côtes  de  l'océan  Indien
(  compris  celles  du  golfe  Persique
et  de  la  mer  Rouge),  depuis  le
Belouchistan  jusqu'à  la  pointe  de
Tangalane  (Quilimane),  et,  d’autre
Dart,  une  ligne  conventionnelle  qui
suit  Tabord  le  méridien  de  Tangalane
  jusdu  ’au  point  de  rencontre
avec  le  26°  degré  de  latitude  sud;
se  confond  ensuite  avec  ce  parallele,
uis  contourne  lile  de  Madagascar
Dar  Test  en  se  tenant  à  20  milles
de  la  cöte  orientale  et  septentrionale,
Jusqua  Son  intersection  avec  le
méridien  du  cap  d'’Ambre.  De  ce
point,  la  limite  de  la  zone  est
determinée  par  une  ligne  oblique
qui  va  rejoindre  la  cöte  du  Belouchistan,
  en  passant  à  20  milles  au
large  du  cap  Raz-el-Had.

Ahricrx  XXIII.

Les  Puissances  signataires  du
Présent  Acte  général,  entre  lesquelles
iI  existe  des  Cconwentions  particulières
Pour  la  suppression  de  la  traite,
se  Sont  mises  d’accord  pour  restreindre
  les  clauses  de  ces  conventions
concernant  le  droit  réciproque  de
visite,  de  recherche  et  de  Saisie
des  navires  en  mer,
Susdite.

à  1ae  zone

An#ricrE  XX  III.

Les  mémes  Puissances  sont  é6galement
  d'’accord  pour  limiter  le  droit
susmentionné  aux  navires  d'un  tonnuge
  inférieur  à  500  tonneauxz.

625

Artikel  XXI.

Diese  Zone  wird  begrenzt  auf  der
einen  Seite  von  den  Küsten  des  Indischen
  Oceans  (einschließlich  derjenigen
des  Persischen  Meerbusens  und  des
Rothen  Meeres),  von  Belutschistan  bis
zum  Kap  von  Tangalane  (Quilimane),
und  andererseits  von  einer  konventionellen
  Linie,  welche  zunächst  dem
Meridian  von  Tangalane  bis  zu  dessen
Schnittpunkt  mit  dem  26.  Grad  südlicher
  Breite  folgt,  sich  hierauf  mit
diesem  Parallelkreis  vereinigt  und  dann
östlich  um  die  Insel  Madagaskar  führt,
20  Meilen  von  deren  Ost=  und  Nordküste
  entfernt,  bis  sie  den  Meridian
des  Kaps  Amber  erreicht.  Von  diesem
Punkt  aus  wird  die  Grenze  der  Zone
durch  eine  in  schräger  Richtung  nach
der  Küste  von  Belutschistan  zurückführende
  Linie  bestimmt,  welche  in  einer
Entfernung  von  20  Meilen  vom  Kap
Ras-el-Had  vorbeiführt.

 

Artikel  XXII.

Diejenigen  Signatärmächte  der  gegenwärtigen
  General-Akte,  zwischen  welchen
besondere  Abmachungen  behufs  Unterdrückung
  des  Sklavenhandels  bestehen,
sind  übereingekommen,  die  Klauseln
dieser  Abmachungen,  welche  das  wechselseitige
  Recht  des  Besuchs,  der  Durchsuchung
  und  Beschlagnahme  von  Schiffen
auf  See  betreffen,  auf  die  obgedachte
Zone  einzuschränken.

Artikel  XXIII.

Dieselben  Mächte  sind  gleichfalls
darüber  einig,  daß  das  vorerwähnte
Recht  auf  Schiffe  von  weniger  als
500  Tonnen  Gehalt  zu  beschränken  ist.
        <pb n="636" />
        —

Cette  stipulation  sera  revisée  des
que  Texpérience  en  aura  démontré
la  nécessite.

Anricz  XXIV.

Toutes  les  autres  dispositions  des
conventions  conclues  entre  les  dites
Puissances  pour  la  suppression  de
la  traite,  restent  en  vigueur  pour
autant  qwelles  ne  sont  pas  modifiées
par  le  présent  Acte  général.

AnricrE  XXV

Les  Puissances  signataires  sengagent
  à  prendre  des  mesures  efficaces
Dour  prévenir  PTusurpation  de  leur
Pavillon  et  pour  empécher  le  transport
  des  eschaves  sur  les  bätiments
autorisés  4  arborer  leurs  couleurs.

Anrfe#z  XXVI.

Les  Puissances  signataires  s'engagent
  à  prendre  toutes  les  mesures

néecessaires  pour  faciliter  le  prompt:

cchange  des  renseignements  propres
à  amener  la  découverte  des  personnes
dui  se  liyrent  aux  opérations  de  la
traite.

Anric#z  XXVII.

Un  Bureau  international  au  moins
sera  créé;  il  sera  Stabli  à  Zanzibar.
Les  Hautes  Parties  contractantes
s'engagent  à  lui  faire  parvenir  tous
les  documents  specifiés  h  Tarticle  XIII,
ainsi  que  les  renseignements  de  toute

hnature  susceptibles  daider  à  la.

16  pression  de  la  traite.

Anrio#k  XXVIII.
Tout  esclave  qui  se  sera  réfugis
à  bord  Tun  navire  de  guerre  sous

626

Diese  Bestimmung  soll  einer  Revision
unterzogen  werden,  sobald  die  Erfahrung
eine  selce  nothwendig  erscheinen  läßt.

Artikel  XXIV.

Alle  anderen  Bestimmungen  der
zwischen  den  besagten  Mächten  behufs
Unterdrückung  des  Sklavenhandels  vereinbarten
  Abmachungen  bleiben  in  Kraft,
soweit  sie  durch  die  gegenwärtige  General-Akte
  nicht  verändert  werden.

Artikel  XXV.

Die  Sipnatärmächte  verpflichten  sich,
wirksame  Maßregeln  zu  treffen,  um  die
mißbräuchliche  Führung  ihrer  Flagge,
sowie  den  Sklaventransport  auf  denjenigen
  Schiffen  zu  verhindern,  welche
berechtigt  sind,  ihre  Flagge  zu  führen.

Artikel  XXVI.

Die  Signatärmächte  verpflichten  sich,
alle  diejenigen  Maßregeln  zu  treffen,
welche  erforderlich  sind,  um  den  pünktlichen
  Austausch  der  zur  Ermittelung
der  den  Sklavenhandel  betreibenden
Personen  geeigneten  Auskünfte  zu  erleichtern.


Artikel  XXVII.

Mindestens  ein  Internationales  Büreau
  soll  errichtet  werden;  dasselbe  soll
seinen  Sitz  in  Zanzibar  haben.  Die
Hohen  vertragschließenden  Theile  verpflichten
  sich,  alle  im  Artikel  XII
bezeichneten  Dokumente  sowie  Auskünfte
jeder  Art,  welche  geeignet  sind,  zur
Unterdrückung  des  Sklavenhandels  beizutragen,
  an  dasselbe  gelangen  zu
lassen.

Artikel  XXVIII.

Ein  jeder  Sklave,  welcher  sich  an
Bord  eines  unter  der  Flagge  einer  der
        <pb n="637" />
        —  627  —

Pavillon  d’une  des  Puissances  signataires
  sera  immeédiatement  et  definitivement
  affranchi,  sans  due  cet
affranchissement  puisse  le  Socustraire
  h  la  juridiction  compétente,
s'il  a  commis  un  crime  ou  deélit  de
droit  commun.

AnricE  XXIX.

Tout  esclave  retenu  contre  son
gre  à  bord  d’'un  batiment  indigene
aura  le  droit  de  réeclamer  sa  liberté.


Son  affranchissement  pourra  étre
prononcé  par  tout  agent  d’une  des
Puissances  signataires,  à  dui  le  pré-Sent
  Acte  général  confere  le  droit
de  contröler  Tétat  des  personnes  à
bord  des  dits  batiments,  sans  que
cet  affranchissement  puisse  le  soustraire
  à  la  juridiction  compétente,
si  un  crime  ou  delit  de  droit  commum
  a  éteé  commis  par  lui.

S  M.—Reglement  concernant  Pusage  du
pavillon  et  la  surveillance  des  crolseurs.

1.  —  Rägles  pour  la  concession  du  pavillon
  aux  bstiments  indigènes,  le  role
d’équipage  et  le  manifeste  des  passagers
noirs.
Anrioix  XXX.

Les  Puissances  signataires  s'engagent
  à  exercer  une  surveillance
rigoureuse  sur  les  bätiments  indigenes
  autorises  à  porter  leur  pavillon
  dans  la  zone  indiquce  à  l'artiche
  XXI,  et  sur  les  opérations  commerciales
  effectuskes  par  ces  bätiments.


Signatärmächte  fahrenden  Kriegsschiffes
geflüchtet  hat,  soll  unverzüglich  und
ohne  Vorbehalt  die  Freiheit  erhalten;
er  kann  aber  hierdurch  nicht  dem  zuständigen
  Richter  entzogen  werden,  falls
er  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  im
Sinne  des  gemeinen  Rechts  begangen
hat.

Artikel  XXIX.

Ein  jeder  wider  seinen  Willen  an
Bord  eines  einheimischen  Schiffes  zurückgehaltene
  Sklave  soll  das  Recht  haben,
seine  Freiheit  zu  beanspruchen.

Derselbe  soll  von  jedem  Beamten
einer  der  Signatärmächte,  welchem  die
gegenwärtige  General-Akte  das  Recht
verleiht,  den  Personalbestand  am  Bord
der  besagten  Schiffe  zu  kontroliren)  für
frei  erklärt  werden  können,  ohne  daß
eine  solche  Befreiung  ihn  dem  zuständigen
  Richter  entziehen  kann,  wenn
er  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  im
Sinne  des  gemeinen  Rechts  begangen
hat.

K.  II.  Regulativ,  betreffend  die  Führung
der  Flagge  und  die  Ueberwachung  durch
die  Krenzerschiffe.

1.  Vorschriften  für  die  Verleihung  des  Flaggenrechts
  an  einheimische  Schiffe,  für  die  Musterrollen
  und  für  die  Listen  der  schwarzen  Passagierc.

Artikel  XXX.

Die  Signatärmächte  verpflichten  sich,
innerhalb  der  im  Artikel  XXI  angegebenen
  Zone  die  zum  Führen  ihrer
Flagge  berechtigten  einheimischen  Schiffe
sowie  die  von  denselben  vermittelten
Handelsunternehmungen  streng  zu  überwachen.
        <pb n="638" />
        —  628  —

AnricrE  XXX  I.

La  qualification  de  bátiment  indigene
  s’applique  aux  navires  qui
remplissent  une  des  deux  conditions
Suivantes:

“  Présenter  les  signes  extérieurs
d’une  construction  ou  d'un
gréement  indigene;

2°  Etre  montés  par  un  Gquipage
dont  le  capitaine  et  la  majoritc
des  matelots  soient  originaires
d’'un  des  pays  baignés  par  les
eaux  de  T’océan  Indien,  de  la
mer  Rouge  ou  du  golfe  Per-Sique.


Anrich  XXX  II.

Lautorisation  d’arborer  le  pavillon
  Tune  des  dites  Puissances  ne
sera  accorde  à  Tavenir  qu’aux
bätiments  indigèenes  qui  satisferont
à  la  fois  aux  trois  conditions  sui-Vantes:


1  Les  armateurs  ou  propricétaires
devront  étre  sujets  ou  protégeés
de  la  Puissance  dont  ils  demandent
  à  porter  les  couleurs;

2%  IIS  seront  tenus  d'établir  qu’ils
Dossèdent  des  biens-fonds  dans
la  circonscription  de  Tautoriteé
à  qui  est  adressée  leur  demande,
  ou  de  fournir  une
caution  solvable  pour  la  garantie
  des  amendes  qui  pourraient
  étre  Cventuellement  encourues;


3°  Les  dits  armateurs  ou  propriétaires,
  ainsi  due  le  capitaine
du  bätiment,  devront  fournir
la  preuve  qw’ils  jouissent  d'une
bonne  reputation  et  notamment

Artikel  XXX  .

Die  Bezeichnung  z„einheimisches
Schiff“  findet  auf  solche  Schiffe  Anwendung,
  welche  eine  der  beiden  folgenden
  Bedingungen  erfüllen:

1.  sie  müssen  eine  einheimische  Bauart
  und  Takelung  zeigen;

2.  von  der  Besatzung  müssen  der
Kapitän  und  die  Mehrzahl  der
Matrosen  Eingeborene  eines  der
vom  Indischen  Ocean,  vom  Rothen
Meer  oder  vom  Persischen  Meerbusen
  bespülten  Länder  sein.

Artikel  XXXlII.

Das  Recht,  die  Flagge  einer  der
genannten  Mächte  zu  führen,  soll  den
einheimischen  Schiffen  künftig  nur  verliehen
  werden,  wenn  sie  gleichzeitig  den
folgenden  drei  Bedingungen  entsprechen:

1.  die  Rheder  oder  Schiffseigner
müssen  Unterthanen  oder  Schutzbefohlene
  derjenigen  Macht  sein,
deren  Flagge  sie  führen  wollen;

2.  sie  sind  gehalten,  nachzuweisen,
daß  sie  im  Bereich  der  Behörde,
an  welche  ihr  diesbezügliches  Gesuch
  gerichtet  ist,  Grundeigenthum
besitzen,  oder  eine  genügende
Kaution  zu  stellen  zur  Sicherheit
für  die  etwa  von  ihnen  verwirkten
Geldstrafen;

3.  die  besagten  Rheder  oder  Schiffseigner
  sowie  der  Kapitän  des  betreffenden
  Schiffes  müssen  den
Nachweis  erbringen,  daß  sie  sich
eines  guten  Rufes  erfreuen  und
        <pb n="639" />
        n'avoir  jamais  été  l'objet  d'une
condamnation  pour  faits  de
traite.

Anrict  XXXIII.

Lautorisation  accordée  devra  étre
renouvelée  chaque  annde.  Elle
pourra  toujours  étre  suspendue  ou
retirte  par  les  autorites  de  la
Puissance  dont  le  bätiment  porte
les  couleurs.

Aunricx  XXXIV.

Lacte  ’autorisation  portera  les
indications  necessaires  pour  établir
Tidentite  du  navire.  Le  capitaine
en  sera  deétenteur.  Le  nom  du
bätiment  indigène  et  Tindication  de
son  tonnage  devront  étre  incrustés
et  peints  en  caractères  latins  à  la
Poupe,  et  la  ou  les  lettres  initiales
de  son  port  d’attache,  ainsi  due  le
numéro  d’enregistrement  dans  la
série  des  numéros  de  ce  port,  seront
imprimes  en  noir  sur  les  voiles.

Atrichz  XXXV.

Un  role  d’équipage  sera  délivré
au  capitaine  du  bätiment  au  port
de  départ  par  Tautorité  de  la  Puis-Sance
  dont  il  porte  le  pavillon.  II
Sera  renouvelée  à  chaque  armement
du  bätiment  ou,  au  plus  tard,  au
bout  d’une  année,  et  conformément
aux  dispositions  Suivantes:

1°  Le  röle  sera,  au  moment  du
deépart,  visé  par  Tautorité  qdui
Ia  delivre;

2°  Aucun  noir  ne  pourra  étre  engage
  comme  matelot  sur  un

Reichs.  Gesetzbl.  1892.

enthalten.

629  —

insbesondere  noch  niemals  sich
wegen  Sklavenhandels  eine  Verurtheilung
  zugezogen  haben.

Artikel  XXXIII.

Die  bewilligte  Berechtigung  muß
jedes  Jahr  erneuert  werden.  Dieselbe
soll  jederzeit  von  derjenigen  Macht,
deren  Flagge  das  Schiff  führt,  zeitweilig
aufgehoben  oder  zurückgezogen  werden
können.

Artikel  XXXIV.

Die  Berechtigungsurkunde  soll  die
zum  Erweis  der  Identität  des  betreffenden
  Schiffes  erforderlichen  Angaben
Der  Kapitän  hat  dieselbe  in
Gewahrsam  zu  nehmen.  Der  Name
des  einheimischen  Schiffes  sowie  dessen
Tonnengehalt  sollen  am  Heck  in  eingelegten
  und  bemalten  lateinischen  Buchstaben

  angegeben  sein;  der  oder  die

Anfangsbuchstaben  seines  Heimathshafens
  nebst  der  Registernummer  des
Nummernverzeichnisses  dieses  Hafens
sollen  in  schwarzer  Farbe  auf  die  Segel
gedruckt  werden.

Artikel  XXXV.

In  dem  Abgangshafen  soll  dem  Kapitän
  des  betreffenden  Schiffes  seitens
der  Behörde  derjenigen  Macht,  deren
Flagge  es  führt,  eine  Musterrolle  ausgeantwortet
  werden.  Dieselbe  soll  bei
jeder  neuen  Ausreise  des  Schiffes  oder
spätestens  nach  Verlauf  eines  Jahres
und  in  Gemäßheit  folgender  Bestimmungen
  erneuert  werden:

1.  die  Musterrolle  muß  bei  der  Abfahrt
  von  der  Behörde,  die  sie
ausgeantwortet  hat,  geprüft  sein;

2.  kein  Schwarzer  soll  auf  einem
Schiffe  als  Matrose  eingestellt

97
        <pb n="640" />
        —.—

bátiment  sans  du’il  ait  été  préalablement
  interrogé  par  Tautorité
  de  la  Puissance  dont  ce
bätiment  porte  le  pavillon  ou,
à  défaut  de  celle-ci,  par  lautorité
  territoriale,  à  Teffet  d’établir
  qu’il  contracte  un  engagement
  libre;

3°  Cette  autorité  tiendra  la  main
à  ce  due  la  proportion  des
matelots  ou  mousses  ne  scit  pas
anormale  par  rapport  au  tonnage
  ou  au  gréement  des  bätimonts;


4°  Lautorité  qui  aura  interrogé
les  hommes  préalablement  à
leur  départ  les  inscrira  sur  le
crôlIe  d’équipage,  ou  ils  figureront
  avec  le  signalement  sommaire
  de  chacun  d’eux  en  regard
  de  son  nom;

5°  Afin  d’empécher  plus  sürement
les  Substitutions,  les  matelots
pourront,  en  outre,  étre  pour-Vvus
  d’'une  marque  distinctive.

Anrierz  XXXV1I.

Lorsque  le  capitaine  d'un  batiment
  désirera  embarquer  des  passagers
  noirs,  il  devra  en  faire  la  déclaration
  à  T’autorité  de  la  Puissance
dont  il  porte  le  pavillon  ou,  à  deéfaut
  de  celle-ci,  à  Tautorité  territoriale.
  Les  Ppassagers  seront  interrogés
  et,  duand  il  aura  été  constaté
dw’ils  s’embarquent  librement,  ils
seront  inscrits  sur  un  manitfeste
Spécial  donnant  le  signalement  de
chacun  d’eux  en  regard  de  son  nom,
et  indiquant  notamment  le  sexec  et

630  —

werden  können,  ohne  daß  zuvor
von  der  Behörde  derjenigen  Macht,
deren  Flagge  das  Schiff  führt,
oder,  in  Ermangelung  dieser,  von
der  betreffenden  Territorialbehörde
ein  Verhör  mit  ihm  vorgenommen
worden  ist,  um  festzustellen,  daß
er  ein  freies  Vertragsverhältniß
eingeht;

3.  diese  Behörde  soll  darauf  achten,
daß  die  Zahl  der  Matrosen  oder
Schiffsjungen  zum  Tonnengehalt
und  zum  Takelwerk  der  Schiffe
nicht  außer  Verhältniß  stehe;

4.  die  Behörde,  welche  die  betreffenden
  Personen  vor  ihrer  Abfahrt
in  Verhör  genommen  soll  dieselben
in  die  Musterrolle  eintragen,  wo
sie  in  der  Weise  aufzuführen  sind,
daß  neben  dem  Namen  eines  Jeden
eine  allgemeine  Beschreibung  seiner
Person  vermerkt  wird;

5.  um  Unterschiebungen  um  so  sicherer
zu  verhüten,  können  die  Matrosen
außerdem  mit  einer  Unterscheidungsmarke
  versehen  werden.

Artikel  XXXVI.

Wenn  der  Kapitän  des  Schiffes
schwarze  Passagiere  einzuschiffen  wünscht,
so  muß  er  davon  der  Behäörde  derjenigen
  Macht,  deren  Flagge  das  Schiff
führt,  oder,  in  Ermangelung  dieser,  der
Territorialbehörde  Anzeige  machen.  Die
Passagiere  sollen  in  ein  Verhör  genommen
  und,  wenn  sich  herausstellt,
daß  sie  sich  freiwillig  eingeschifft  haben,
in  ein  besonderes  Verzeichniß  eingeschrieben
  werden,  welches  neben  dem
Namen  eines  Jeden  auch  dessen  Signalement

  aufweist  und  insbesondere  die
        <pb n="641" />
        —

la  taille.  Les  enfants  noirs  ne  pourront
  étre  admis  comme  passagers
duautant  qu’ils  seront  accompagnés
de  leurs  parents  ou  de  personnes
dont  Thonorabilite  serait  notoire.
Au  déepart,  le  manifeste  des  passagers
  Sera  visé  par  Tautorité  indiquée
ci-dessus,  après  du’il  aura  été  procédé
  à  un  appel.  S’il  n'y  a  pas  de
assagers  à  bord,  mention  expresse
en  sera  faite  sur  le  rôle  d’équipage.

ARrICIE  XXXVII.

A  Tarrivée  dans  tout  port  de
reläche  ou  de  destination,  le  capitaine
  du  bätiment  produira  devant
Tautorite  de  la  Puissance  dont  il
Porte  le  pavillon  ou,  à  defaut  de
celle-i,  devant  Tautorité  territoriale,
le  röle  d’équipage  et,  s'il  y  a  lieu,
lLes  manifestes  de  passagers  antérieurement
  delivrés.  Lautorité  contrölera
  les  passagers  arrivés  à  destination
  ou  ’arrétant  dans  un  port
de  reläche,  et  fera  mention  de  leur
débarquement  sur  le  manifeste.  Au
départ,  la  meme  autorité  apposera
de  nouveau  son  visa  au  röéle  et  au
manifeste,  et  fera  Tappel  des  passagers.


Anricrn  XXXVIII.

Sur  le  littoral  africain  et  dans  les
iles  adjacentes,  aucun  passager  noir
ne  sera  embarqué  à  bord  d’un  bdtiment
  indigèene  en  dehors  des  localités
  ou  réside  une  autorité  rele-Vant
  Tune  des  Puissances  signataires.

Dans  toute  I’tendue  de  la  zone
Prévue  à  Tarticle  XXI,  aucun  passager
  noir  ne  pourra  étre  débarqué
d’'un  bätiment  indigene  hors  d’une

631

Größe  und  das  Geschlecht  angiebt.
Kinder  von  Schwarzen  dürfen  als
Passagiere  nur  dann  zugelassen  werden,
wenn  sie  von  ihren  Eltern  oder  von
Personen  von  notorischer  Ehrenhaftigkeit
begleitet  sind.  Bei  der  Abfahrt  soll  das
Verzeichniß  der  Passagiere  nach  erfolgtem
Aufrufe  derselben  von  der  vorerwähnten
Behörde  visirt  werden.  Wenn  sich  keine
Passagiere  an  Bord  befinden,  soll  dies
in  der  Musterrolle  ausdrücklich  erwähnt
werden.

Artikel  XXXVII.

In  jedem  Anlege=  oder  Bestimmungshafen
  soll  der  Kapitän  des  Schiffes  bei
der  Ankunft  der  Behörde  derjenigen
Macht,  deren  Flagge  das  Schiff  führt,
und,  in  Ermangelung  dieser,  der  Territorialbehörde
  die  Musterrolle  und
nöthigenfalls  die  zuvor  ausgestellten
Verzeichnisse  der  Passagiere  vorlegen.
Die  Behörde  soll  die  an  dem  Bestimmungsorte
  angelangten  oder  in  einem
Anlegehafen  sich  aufhaltenden  Passagiere
kontroliren  und  ihre  Ausschiffung  in
dem  Verzeichniß  vermerken.  Bei  der
Abfahrt  soll  dieselbe  Behörde  abermals
ihr  Visa  auf  die  Musterrolle  und  auf
das  Verzeichniß  setzen  und  die  Passagiere
  aufrufen.

Artikel  XXXVIII.

An  der  afrikanischen  Küste  und  auf
den  anliegenden  Inseln  darf  kein  schwarzer
Passagier  außerhalb  der  Oertlichkeiten,
wo  eine  Behörde  der  Signatärmächte
ihren  Sitz  hat,  an  Bord  eines  einheimischen
  Schiffes  eingeschifft  werden.

In  der  ganzen  Ausdehnung  der  im
Artikel  XXI  vorgesehenen  ZLone  darf  kein
schwarzer  Passagier  anders  als  an  einem
Platze,  wo  eine  Behörde  der  Hohen  ver-97“
        <pb n="642" />
        localitc  on  réside  une  autorité  rele-Vant
  d’une  des  Hautes  Parties  contractantes
  et  sans  que  cette  autorité
assiste  au  débarquement.

Les  cas  de  force  majeure  qui
auraient  déterminé  T’infraction  à  ces
dispositions  devront  étre  examinés
par  Tautorité  de  la  Puissance  dont
le  bátiment  porte  les  couleurs,  ou,
à  defaut  de  celle-ci,  par  Tautorité
territoriale  du  port  dans  lequel  le
batiment  inculpé  fuit  reläche.

Anricrr  XNNIN.
Les  prescriptions  des  articles

XXXV.  XKXXVI,  XXXVII  et
XXXVIII  ne  sont  pas  applicables
aux  bateaux  non  pontés  entièrement,
ayant  un  maximum  de  dix  hommes
d’équipage  et  qui  satisferont  à  I’une
des  deux  conditions  suivantes:

1  S'adonner  exclusivement  à  la
Peche  dans  les  enux  territoriales;

2°  Se  livrer  au  petit  cabotage  entre

les  différents  ports  de  la  méme

Puissance  territoriale,  sans

s'éloigner  de  la  cote  à  plus  de.

5  milles.

Ces  différents  batcaux  recevront,
suivant  les  cas,  de  Tautorité  territoriale
  ou  de  Tautorité  consulaire,
une  licence  speciale  renouvelable
chaque  année  et  révocable  dans  les

conditions  prévues  à  Tarticle  XL,

et  dont  le  modèle  uniforme,  annoxé
au  présent  Acte  général,  sera  com-—

  mmmqdué  au  Bureau  international  de

renseignements.

632

tragschließenden  Theile  ihren  Sitz  hat
und  ohne  daß  diese  Behörde  der  Ausschiffung
  beiwohnt,  von  einem  einheimischen
  Schiffe  ausgeschifft  werden.

Wenn  Fälle  von  höherer  Gewalt  die
Uebertretung  dieser  Bestimmungen  veranlaßt
  haben  sollten,  soll  die  Behörde
derjenigen  Macht,  deren  Flagge  das  betreffende
  Schiff  führt,  oder,  in  Ermangelung
  dieser,  die  Territorialbehörde
desjenigen  Hafens,  in  welchem  das  verdächtige
  Schiff  angelegt  hat,  solche  einer
Prüfung  unterziehen.

Artikel  XXXIX.

Die  Vorschriften  der  Artikel  XXXV,
XXXVI,  XXXVII  und  XXXVIII
sollen  keine  Anwendung  finden  auf
Schiffe,  welche  kein  Volldeck  haben,  deren
Schiffsmannschaft  sich  höchstens  auf  zehn
Personen  beläuft  und  welche  einer  der
beiden  folgenden  Bedingungen  entsprechen:


1.  ausschließlich  dem  Fischfang  auf
den  Territorialgewässern  nachgehen;


2.  den  kleinen  Küstenhandel  zwischen
den  verschiedenen  Hafenplätzen  derselben
  Territorialmacht  betreiben,
ohne  sich  auf  mehr  als  fünf
Meilen  von  der  Küste  zu  entfernen.

Diese  verschiedenen  Schiffe  sollen,  je
nach  Lage  des  Falles,  von  der  Landesbehörde
  oder  der  Konsulatsbehörde  einen
besonderen  Erlaubnißschein  erhalten,
welcher  jedes  Jahr  zu  erneuern  ist,
unter  den  im  Artikel  XI  vorgesehenen
Bedingungen  widerrufen  werden  kann,
und  von  dem  nach  dem  Formular  der
Anlage  der  gegenwärtigen  General-Akte.
dem  Internationalen  Auskunftsbüreau
Kenntniß  zu  geben  ist.
        <pb n="643" />
        AnrierE  XI.,

Tout  acte  ou  tentative  de  traite,
lLgalement  constaté  à  la  charge
du  capitaine,  armateur  ou  propriétaire
  Tun  bätiment  autorisé  à
Porter  le  pavillon  dune  des  Puis-Sances
  signataires,  ou  ayant  obtenu
la  licence  prévue  à  TParticle  XXXIX,
entrainera  le  retrait  immédiat  de
cette  autorisation  ou  de  cette  licence.

Toutes  les  infractions  aux  prescriptions
  du  paragraphe  2  (in

chapitre  III  seront  punies,  en  outre,
des  pénalités  édictées  par  les  lois
et  ordonnances  spéciales  à  chacune
des  Puissances  contractantes.

Anricrz  XII.

Les  Puissances  signataires  s'engagent
  à  déposer  au  Bureau  international
  de  renseignements  les
modeles  types  des  documents  ciapres:


11“  Titre  autorisant  le  port  du

Pavillon;
2°  Röle  d’équipage:;
3  Maniteste  des  passagers  noirs.

Ces  documents.  dont  la  teneur
Deut  varier  suivant  les  règlements
Dropres  à  chaque  pays,  devront
renfermer  obligatoirement  les  renseignements
  suivants,  libellés  dans
une  langue  européenne:

I.  En  ce  qui  concerne  T’autorisation
de  porter  le  pavillon:
aà)  Le  nom,
gréement  et  les  dimensions
Drincipales  du  bätiment:;

633

le  tonnage,  le

Artikel  XI.

Alle  Fälle  von  Stlavenhandel  oder
von  versuchtem  Stlavenhandel,  welche
dem  Kapitän,  dem  Rheder,  oder  dem
Eigner  eines  Schiffes,  das  berechtigt
ist,  die  Flagge  einer  der  Signatär—
mächte  zu  führen,  oder  die  im  Ar—
tikel  XXXIX  vorgesehene  Erlaubniß
erhalten  hat,  gesetzlich  nachgewiesen  sind,
sollen  die  unverzügliche  Zurücknahme
dieser  Berechtigung  oder  dieser  Erlaubniß
nach  sich  ziehen.  Alle  Uebertretungen
der  Vorschriften  des  §.  2  des  Kapitels  III
sollen  außerdem  mit  den  in  den  besonderen
  Gesetzen  und  Verordnungen
einer  jeden  der  vertragschließenden
Mächte  angedrohten  Strafen  bestraft
werden.  «

ArtikelXLL
Die  Signatärmächte  verpflichten  sich,
bei  dem  Internationalen  Auskunftsbüreau
  die  Modellformulare  für  die
nachstehenden  Urkunden  niederzulegen:

1.  die  Urkunde  über  die  Berechtigung

  zur  Führung  der  Flaggef

2.  die  Musterrolle;

3.  das  Verzeichniß  der

Passagiere.

Diese  Urkunden,  deren  Fassung  je
nach  der  Verschiedenheit  der  einem
jeden  Lande  eigenthümlichen  Vorschriften
wechseln  kann,  müssen  stets  die  folgenden,
  in  einer  europäischen  Sprache  abgefaßten
  Nachweise  enthalten:  «

I.  Was  die  Berechtigung  zur  Führung

  der  Flagge  betriffte

a)  den  Namen,  den  Tonnengehalt,
  die  Takelung  und  die
hauptsächlichsten  Angaben  über

schwarzen.
        <pb n="644" />
        b)  Le  numéro  d'inseription  et
la  lettre  signalétique  du  port
d'attache;

c)  La  date  de  Tobtention  du
Dermis  et  la  qdualité  du  fonctionnaire
  qui  Ta  délivré.

II.  En  ce  qui  concerne  le  röle
d’éduipage:

a)  Le  nom  du  bötiment,  du
capitaine  et  de  Tarmateur  ou
des  propriétaires;

b)  Le  tonnage  du  bätiment;

%)  Le  numéro  Tlnscription  et
le  port  dG’attache  du  navire,
sa  destination,  ainsi  due  les
renseignements  Spéecifics  à
Tarticle  XXV.

III.  En  ce  qui  concerne  1e  maniteste
des  Passagers  noirs:

Lee  nom  du  Hböätiment  qui

les  transporte  et  les  renseignements

  indiqués  à  Tartiche

  XXXVI,  et  destinés  à

bien  identifier  les  passagers.

Les  Puissances  signataires  prendront
  les  mesures  nécessaires  pour
due  les  autorités  territoriales  ou
leurs  consuls  envoient  au  méme
Bureau  des  copies  certifiéces  de  toute
autorisation  d’arborer  leur  Pavillon,
dles  qu’elle  aura  été  accordée,  ainsi
due  Tavis  du  retrait  dont  ces  autorisations
  auraient  été  Tobjet.

Les  dispositions  du  présent  article
ne  concernent  qdue  les  papiers  destinés
  aux  bätiments  indigenes.

634

die  Raumverhältnisse  des
Schiffes;

b)  die  Registermummer  und  den
Signalbuchstaben  des  Heimathshafens;


J)das  Datum  der  Ertheilung  des
Erlaubnißscheins  sowie  die  amtliche
  Eigenschaft  des  Ausstellers.

II.  Was  die  Musterrollen  betrifft:

a)  den  Namen  des  Schiffes,  des
Kapitäns  und  des  Rheders  oder
der  Eigner;

b)  den  Tonnengehalt  des  Schiffes;

Jc)  die  Registernummer  und  den
Heimathshafen  des  Schiffes,  den
Bestimmungsort  desselben  sowie
die  im  Artikel  XXV  im  Einzelnen
angegebenen  Nachweise.

III.  Was  die  Verzeichnisse  der  schwarzen

Passagiere  betrifft:
den  Namen  des  Schiffes,  das
dieselben  befördert,  sowie  die  im
Artikel  XXXVI  behufs  sicherer
Feststellung  ihrer  Identität  angeordneten
  Angaben.

Die  Signatärmächte  werden  die  erforderlichen
  Maßregeln  treffen,  damit
die  Territorialbehörden  oder  ihre  Konsuln
  beglaubigte  Abschriften  von  einer
jeden  Ermächtigung,  ihre  Flagge  zu
führen,  sobald  eine  solche  ertheilt  worden
ist,  sowie  auch  eine  Benachrichtigung
über  die  Zurücknahme  einer  jeden  solchen
Ermächtigung  dem  bezeichneten  Büreau
übersenden.

Die  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Artikels  betreffen  nur  die  für  die  einheimischen
  Schiffe  bestimmten  Papiere.
        <pb n="645" />
        ———

2.  —  De  T’arrst  des  batiments  suspects.
Anrichr  XIII.

Lorsque  les  officiers  crommandant
les  bätiments  de  guerre  de  Tune  des
Puissances  signataires  auront  lieu
de  croire  qu’un  bätiment  d’un  tonnage
  inférieur  à  500  tonneaux  et
rencontré  dans  la  zone  ci-dessus
indiquée,  se  livre  à  la  traite  ou  est
coupable  d’une  usurpation  de  pavillon,
  ils  pourront  recourir  à  la
vérifcation  des  papiers  de  bord.

Le  présent  article  wimplique  aucun
  changement  à  Tétat  de  choses
actuel  en  ce  qui  concerne  la  juridiction
  daus  les  eaux  territoriales.

AnrricrE  XIIII.

Dans  ce  but,  un  canot,  commandé
par  un  offlicier  de  vaisseau  en  uniforme,
  pourra  étre  envoyd  à  bord
du  navire  suspect,  apreès  qu'on  l’aura
héelé  pour  lui  donner  avis  de  cette
intention.

Tofficijer  envoyé  à  bord  du  navire
  arrété  devra  procéder  avec
tous  les  égards  et  tous  les  ménagements
  possibles.

AnricEE  XLIV.

La  verification  des  papiers  de
bord  consistera  dans  Texamen  des
Dièeces  suivantes:

1%  En  ce  qui  concerne  les  bätiments
  indigèenes,  les  papiers
mentionnés  à  l'article  XLI;

2°  En  ce  qui  concerne  les  autres
bätiments,  les  pièeces  stipulées
dans  les  différents  traités  ou
conventions  maintenus  en  vigueur.


635  —

2.  Die  Sistirung  verdächtiger  Schiffe.
Artikel  XII.

Wenn  die  kommandirenden  Offiziere
von  Kriegsschiffen  einer  der  Signatärmächte
  Grund  haben  anzunehmen,  daß
ein  Schiff  von  weniger  als  500  Tonnen
Gehalt,  innerhalb  der  vorbezeichneten
Zone  betroffen,  dem  Sklavenhandel  dient
oder  sich  der  mißbräuchlichen  Führung
einer  Flagge  schuldig  macht,  so  können
sie  eine  Prüfung  der  Schiffspapiere  vornehmen.


Der  gegenwärtige  Artikel  soll  keine
Veränderung  der  gegenwärtigen  Jurisdiktionsverhältnisse
  in  den  Territorialgewässern
  begründen.

Artikel  XIIII.

Zu  dem  gedachten  Zweck  kann  ein
von  einem  Schiffsoffizier  in  Uniform
befehligtes  Boot  an  Bord  des  verdächtigen
Schiffes  geschickt  werden,  nachdem  dieses
vorher  angerufen  und  von  diesem  Vorhaben
  in  Kenntniß  gesetzt  worden  ist.

Der  an  Bord  des  angehaltenen
Schiffes  gesandte  Offizier  soll  mit  der
größtmöglichen  Rücksicht  und  Schonung
vorgehen.

Artikel  XLIV.

Die  Prüfung  der  Schiffspapiere  soll
in  der  Untersuchung  der  folgenden  Dokumente
  bestehen,  nämlich:

1.  der  im  Artikel  XII  erwähnten

Papiere  bei  den  einheimischen
Schiffen;
2.  der  in  den  verschiedenen  fortbestehenden

  Verträgen  oder  Vereinbarungen
  vorgeschriebenen  Dokumente
  bei  den  übrigen  Schiffen.
        <pb n="646" />
        —  —

La  vérification  des  Papiers  de
bord  n’autorise  Tappel  de  1  Gquipage
et  des  passagers  due  dans  les  cas
et  suivant  les  conditions  prévus  à
Tarticle  suivant.

ARTICLE  XLV.

Lienquéte  sur  le  chargement  du
bätiment  ou  la  visite  ne  peut  avoir
lieu  quà  Tégard  des  bätiments  naviguant
  Scus  le  pavillon  d’'une  des
Puissances  qui  ont  conclu  ou  viendraient
  à  conclure  les  conventions
Particulières  visées  à  T’article  XXII,
et  conformement  aux  prescriptions
de  ces  conventions.

ARrICLE  XLVI.

Avant  de  quitter  le  bätiment  arrété,
  Tofficier  dressera  un  procesverbal
  suivant  les  formes  et  dans
la  langue  en  usage  dans  le  pay’s
auquel  1  appartient.

Ce  prochès-verbal  doit  étre  daté
et  signé  par  Toflicier,  et  constater
les  faits.

Le  capitaine  du  navire  arréte,
ainsi  que  les  témoins,  auront  le
droit  de  faire  ajouter  au  proccès-Vverbal
  toutes  explications  qu  ils
croiront  utiles.

AnricE  XIVII.

Le  commandant  d'un  bätiment  de
guerre  qui  aurait  arrété  un  navire
Sous  Pavillon  étranger  doit,  dans
tous  les  cas,  faire  un  rapport  à  son
Gouvernement  en  indiquant  les  motils
  qui  Tont  fait  agir.

Anrirk  XLVIII.

Un  résumeé  de  ce  rapport,  ainsi

dume  copie  du  procès-verbal  dresse

636

Die  Prüfung  der  Schiffspapiere  ermächtigt
  zum  Aufruf  der  Schiffsmannschaft
  und  der  Passagiere  nur  in  den
Fällen  und  nach  den  Bestimmungen
des  folgenden  Artikels.

Artikel  XILV.
Die  Prüfung  der  Schiffsladung  oder

die  Durchsuchung  darf  nur  bei  den  unter

der  Flagge  derjenigen  Mächte  fahrenden
Schiffen  stattfinden,  welche  die  im
Artikel  XXII  angezogenen  besonderen
Vereinbarungen  abgeschlossen  haben  oder
abschließen  sollten,  und  nur  in  Uebereinstimmung
  mit  den  Vorschriften  dieser
Vereinbarungen.

Artikel  XILVI.
Vor  dem  Verlassen  des  angehaltenen

Schiffes  soll  der  Offizier  in  den  Formen

und  in  der  Sprache  des  Landes,
welchem  er  angehört,  ein  Protokoll
aufnehmen.

Dieses  Protokoll  muß  von  dem
Offizier  mit  Datum  und  Unterschrift
versehen  werden  und  soll  den  Sachverhalt
  feststellen.

Der  Kapitän  des  angehaltenen
Schiffes  sowie  die  Zeugen  sollen  das
Recht  haben,  dem  Protckoll  irgend
welche  von  ihnen  für  nützlich  erachteten
Erklärungen  beifügen  zu  lassen.

Artikel  XIVII.

Der  Befehlshaber  eines  Kriegsschiffes,
welcher  ein  unter  fremder  Flagge
fahrendes  Schiff  angehalten  hat,  muß
in  allen  Fällen  bei  seiner  Regierung
einen  Bericht  darüüber  mit  der  Angabe
der  Gründe  seines  Vorgehens  einreichen.

Artifel  XLVIII.

Eine  Inhaltsangabe  dieses  Berichtes
nebst  einer  Abschrift  des  von  dem  an
        <pb n="647" />
        Par  Tofficier  envoyé  à  bord  du  ns-Vire
  arrété,  seront,  le  plus  tot  possible,
  expéediés  au  Bureau  international
  de  renseignements,  qui  en
donnera  communication  à  Tautorité
Consulaire  ou  territoriale  la  plus
Proche  de  la  Puissance  dont  le  navire
  arrstée  en  route  a  arboré  le  pavillan.
  Des  doubles  de  ces  documents
  seront  conservés  aux  archives
du  Bureau.

Ahricz  XIX.

Si,  par  suite  de  Taccomplissement
des  actes  de  contröle  mentionnes
dans  les  articles  precedents,  le  croiseur
  est  conwaincu  du’un  fait  de
traite  a  é1é  commis  à  bord  durant
la  traverske  ou  quil  existe  des
preuves  irrécusables  contre  le  capitaine
  ou  l’armateur  pour  Taccuser
FTusurpation  de  pawillon,  de  fraude
ou  de  participation  à  la  traite,  il
conduira  le  bátiment  arrété  dans  le
Port  de  la  zone  le  Plus  rapprocheé,
ou  se  trouve  une  autorité  compétente
de  la  Puissance  dont  le  pavillon  a
ete  arboré.

Chadque  Puissance  signateire  Nieengage
  à  désigner  dans  la  zone  et  à
faire  connattre  au  Bureau  international
  de  renseignements  les  autoritss
territoriales  ou  consulaires,  ou  les
delégués  speciaux  qui  seraient  comptents
  dans  les  cas  vises  ci-dossus.

Le  bätiment  soupeonne  peut  egalement
  étre  remis  à  un  croiseur  de
ss,  nation,  si  ce  dernier  consent  à
en  prendre  charge.

Reichs.  Gesetzbl.  1892.

637

Bord  des  angehaltenen  Schiffes  geschickten
  Offizier  aufgenommenen  Protokolls
  soll  sobald  als  möglich  an  das
Internationale  Auskunftsbüreau  befördert
  werden,  welches  dieselben  alsdann
an  die  nächste  Konsulats=  oder  Territorialbehörde
  derjenigen  Macht,  deren
Flagge  das  auf  der  Fahrt  angehaltene
Schiff  geführt  hat,  mittheilen  wird.
Duplikate  dieser  Urkunden  sollen  in  den
Archiven  des  Büreaus  in  Verwahrung
zurückbehalten  werden.

Artikel  XIL.IX.

Wenn  in  Ausübung  der  in  den
vorhergehenden  Artikeln  erwähnten  Auf—
sichtsmaßregeln  der  Befehlshaber  des
Kreuzers  sich  davon  überzeugt,  daß  an
Bord  ein  Fall  von  Sklavenhandel
während  der  Fahrt  vorgekommen  ist,
oder  daß  gegen  den  Kapitän  oder  den
Rheder  unumstößliche  Beweise  für  die
Begründung  einer  Anklage  wegen  mißbräuchlicher
  Flaggenführung,  wegen
Unterschleifs  oder  Theilnahme  am
Sklavenhandel  vorliegen,  so  soll  er  das
angehaltene  Schiff  in  den  nächsten
Hafen  der  Zone  führen,  in  welchem
sich  eine  zuständige  Behörde  derjenigen
Macht  befindet,  deren  Flagge  geführt
worden  ist.

Jede  Signatärmacht  verpflichtet  sich,
in  der  Zone  diejenigen  Territorial=  oder
Konsulatsbehörden  oder  besonders  delegirten
  Personen,  welche  in  den  oben
vorgesehenen  Fällen  zuständig  sein
sollen,  zu  bezeichnen  und  dem  Internationalen
  Auskunftsbüreau  bekannt  zu
geben.

Das  verdächtige  Schiff  kann  auch
einem  Kreuzerschiff  seiner  Nation  übergeben
  werden,  falls  dieses  letztere  einwilligt,
  dasselbe  zu  übernehmen.

98
        <pb n="648" />
        3.  —  De  l’enquste  et  du  jugement  des
bätiments  saisis.

Anricl  L.

Hautorité  visée  à  Tarticle  précédent,
  à  laquelle  le  navire  arrété  a
Scte  remis,  procédera  à  une  enquéte
complete,  selon  les  lois  et  reglements
de  sa  nation,  en  présence  d’un  oflicier
  du  croiseur  étranger.

Al#rich  IL.I.

'il  resulte  de  cette  enquéte  duril
Y  a  eu  usurpation  de  pavillon,  le
navire  arrété  restera  à  la  disposition
du  capteur.

Anrierk  LII.

Si  Tenquéte  établit  un  fait  de  traite
defini  par  la  présence  à  bord  dr’esclaves
  destinées  à  étre  vendus  ou
d’autres  faits  de  traite  prévus  par
les  conventions  particulières,  le  navire
  et  sa  cargaison  demeurent  sous
séquestre,  à  la  garde  de  Tautorité
qui  a  dirigé  lenqucte.

Le  capitaine  et  Tequipage  seront
deferes  aux  tribunaux  désignés  aux
artickhes  LIIV  et  LVI.  Les  esclaves
seront  mis  en  liberté  apreès  qu’'un
jugement  aura  été  rendu.

Dans  les  cas  prévus  par  cet  article,
  il  sera  disposé  des  esclaves
liberes  conformément  aux  conventions
  particulières  conclues  ou  à  conclure
  entre  les  Puissances  signataires.
A  defaut  de  ces  conventions,  les  dits

638

3.  Von  dem  Untersuchungs=  und  Spruchverfahren
  bei  der  Sistirung  von  Schiffen.

Artikel  L.

Die  im  vorstehenden  Artikel  gedachte
Behörde,  welcher  das  angehaltene  Schiff
überantwortet  worden  ist,  soll  nach  den
Gesetzen  und  Vorschriften  ihrer  Nation
in  Gegenwart  eines  Offiziers  des  fremden
Kreuzerschiffes  zu  einem  ausführlichen
Untersuchungsverfahren  schreiten.

Artikel  I.1.

Wenn  diese  Untersuchung  ergiebt,
daß  ein  Fall  von  mißbräuchlicher
Flaggenführung  vorliegt,  so  soll  das
angehaltene  Schiff  der  Verfügung  desjenigen
  verbleiben,  welcher  dasselbe  aufgebracht
  hat.

Artikel  LI.

Wenn  die  Untersuchung  ergiebt,  daß

ein  Fall  von  Sklavenhandel  vorliegt,
sofern  nämlich  zum  Verkauf  bestimmte
Sklaven  an  Bord  gewesen,  oder  daß
andere,  in  den  besonderen  Vereinbarungen
  vorhergesehene  Fälle  von  Sklavenhandel
  vorliegen,  so  soll  das  Schiff  und
seine  Ladung  unter  Aufsicht  derjenigen
Behörde,  welche  die  Untersuchung  geleitet
  hat,  sequestrirt  bleiben.
Der  Kapitän  und  die  Schiffsmannschaft
  sollen  den  in  den  Artikeln  IIV.
und  LVI  bezeichneten  Gerichtshöfen  überwiesen
  werden.  Die  Sklaven  sollen  in
Freiheit  gesetzt  werden,  sobald  ein  Urtheil
  ergangen  ist.

In  den  in  diesem  Artikel  vorgesehenen
Fällen  soll  über  die  Sklaven  entsprechend
den  zwischen  den  Signatärmächten  abgeschlossenen
  oder  abzuschließenden  besonderen
  Vereinbarungen  verfügt  werden.
In  Ermangelung  solcher  Vereinbarungen
        <pb n="649" />
        eschaves  pourront  étre  remis  à  l'autorité
  locale,  pour  étre  renvoyés,  8i
c'est  possible,  dans  leur  pays  Tori--gine;
  sinon  cette  autorité  leur  facilitera,
  autant  quil  dépendra  cdl'elle,
les  moyens  de  vivre,  et,  Sils  le
désirent,  de  se  fixer  dans  la  contreée.

ARTICIE  LIII.

Si  l'enquôte  prouve  que  le  bätiment
  est  arrété  illégalement,  il  y
aura  lieu  de  plein  droit  à  une  indemnité
  proportionnelle  au  préjudicc
éprouvẽ  par  le  bätiment  détourné  de
sa  route.

La  duotité  de  cette  indemnité  sera
fxée  par  Tautorité  dui  a  dirigé  lenduéte.


ARTICLE  LIV.

Dans  le  cas  où  Tofficier  du  navire
capteur  n'accepterait  pas  les  conclusions
  de  Tenquéte  effectuse  en  sa
Présence,  la  cause  serait,  de  plein
droit,  deférée  au  tribunal  de  la
nation  dont  le  bätiment  capturé
aurait  arboré  les  couleurs.

II  ne  sera  fait  cexception  !  à  cette
rägle  qdue  dans  le  cas  on  le  différend
Porterait  sur  le  chiffre  de  lindemnité
  stipulée  à  Tarticle  LlII,  lequel
sera  fixé  par  voie  d’arbitrage,  ainsi
du'il  est  spécifiéc  à  Tarticle  suivant.

Anri##  IV
Dofficier  capteur  et  Tautoritée  qui
aura  dirigg  Penquste  désigneront,

639

können  die  besagten  Sklaven  der  Ortsbehörde
  zugestellt  werden,  um,  wenn
es  möglich  ist,  in  ihr  Heimathsland
zurückgeschict  zu  werden;  andernfalls
soll  ihnen  diese  Behörde,  soviel  von
ihr  abhängt,  zur  Beschaffung  von  Lebensmitteln
  und,  wenn  sie  es  wünschen,
zur  Niederlassung  im  Lande  behutlflich
sein.
Artikel  LIII.

Wenn  die  Untersuchung  ergiebt,  daß
das  Schiff  zu  Unrecht  angehalten  worden
ist,  so  soll  dasselbe  einen  unzweifelhaften
Rechtsanspruch  auf  eine  dem  Schaden,
den  das  von  seiner  Fahrt  abgebrachte.
Schiff  erlitten,  entsprechende  Entschädigung
  haben.

Der  Betrag  dieser  Entschädigung  soll
von  der  Behörde,  welche  die  Untersuchung
  geleitet  hat,  festgesetzt  werden.

Artikel  IV.

Falls  der  Offizier  des  aufbringenden
Schiffes  sich  nicht  bei  den  Entscheidungen
des  in  seiner  Gegenwart  vorgenommenen
Untersuchungsverfahrens  beruhigen  sollte,
so  ist  die  Angelegenheit  dem  Gerichtshof
derjenigen  Nation  zu  übertragen,  deren
Flagge  das  aufgebrachte  Schiff  geführt
hat.

Von  dieser  Regel  soll  eine  Ausnahme
nur  für  den  Fall  eintreten,  daß  über
den  Betrag  der  im  Artikel  LIII  vorgesehenen
  Entschädigung  eine  Meinungsverschiedenheit
  entstehen  sollte,  in  diesem
Falle  soll  der  Betrag  gemäß  den  Bestimmungen
  des  folgenden  Artikels  durch
Schiedsspruch  festgesetzt  werden.

Artikel  LV.

Der  Offzier!  des  aufbringenden  Schiffes
und  die  Behörde,  welche  die  Unter-98“
        <pb n="650" />
        —

chacun  dans  les  duarante-huit  heures,
un  arbitre,  et  les  deux  arbitres
choisis  auront  eux-  memes  vingtquatre
  heures  pour  désigner  un
surarbitre.  Les  arbitres  devront
étre  choisis,  autant  due  possible,
Parmi  les  fonctionnaires  diplomaticonsulaires
  ou  judiciaires  des
Puissances  signataires.  Les  indigènes
se  trouvant  à  la  solde  des  Gouvernements
  contractants  sont  formellement
  exclus.  La  décision  est  prise
à  la  majorité  des  voik.  Elle  doit
Stre  reconnue  comme  dökinitive.

Si  la  juridiction  arbitrale  W'est
Pas  Constitusce  dans  les  deélais  indiqués,
  il  sera  procédé,  pour  Pindemnité
  comme  pour  les  dommages  interéts,
  conformement  aux  dispositions
de  ’article  LVIII,  paragraphe  2.

ARTICIE  LVI.

Les  causes  sont  deférées,  dans  le
lus  bres  délai  possible,  au  tribunal
la  nation  dont  les  prévenus  ont
arboré  les  couleurs.  Cependant  les
consuls  ou  toute  autre  autorité  de
Ia  méme  nation  dque  les  prevenus,
spécialement  commissionnes  à  cet
effet,  peuvent  étre  autorisés  par  leur
Gouvernement  à  rendre  les  jugements
  aux  lieu  et  place  des  tribunaux.


Anricz  LVII.

La  pProcedure  et  le  jugement  des
infractions  aux  dispositions  du  chau-Pitre
  III  auront  toujours  lieu  nussi
sommairement  que  le  permettent  les
lois  et  reglements  en  vigueur  dans
les  territoires  soumis  à  Pauterité  des
Puissances  signataires.

640

—  —

suchung  geleitet  hat,  sollen  beiderseits
binnen  48  Stunden  je  einen  Schieds.
richter  vorschlagen)  und  diese  beiden
Schiedsrichter  sollen  ihrerseits  binnen
24  Stunden  einen  Obmann  wählen.
Die  Schiedsrichter  müssen,  soweit  als
möglich)  aus  den  diplomatischen,  konsularischen
  oder  richterlichen  Beamten  der
Signatärmächte  gewählt  werden.  Die
bei  den  vertragschließenden  Regierungen
in  Sold  stehenden  Eingeborenen  sind
ausdrücklich  ausgeschlossen.  Die  Entscheidung
  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit.
Sie  soll  eine  endgültige  sein.

Wenn  das  Schiedsgericht  nicht  in  den
angegebenen  Fristen  gebildet  ist,  soll
sich  das  Verfahren  wegen  der  Entschädigung
  und  der  Schadensfestsetzung  nach
den  Bestimmungen  des  Artikels  LVIII
Absatz  2  richten.

Artikel  LWI.

Die  streitigen  Fälle  werden  gsobald
als  möglich  dem  Gerichtshofe  der  Nation
überwiesen,  deren  Flagge  die  Angeschuldigten
  geführt  haben.  Indeshn
können  die  Konsuln  oder  jede  andere
derselben  Nation  wie  die  An  eschuldigten
zugehörige  Behörde  sefernsst  esonderen
Auftrag  hierzu  erhalten  haben,  durch  ihre
Regierun  ermächäh  werden,  an  Stelle
der  betr  peenden  erichtshöfe  Recht  zu
sprechen.

Artikel  LVII.

Das  Verfahren  sowohl  als  das  Urtheit
in  Betreff  der  Uebertretungen  der  Bestimmungen
  des  Kapitels  III  sollen  stets
so  summarisch  gehalten  sein,  als  es  die
Gesetze  und  Verordnungen  verstatten,
welche  in  den  den  Signatärmächten  unterstellten
  Gebieten  in  Kraft  sind.
        <pb n="651" />
        –  641  —

Anrichr  LVIII.

Tout  jugement  du  Tribunal  national
  ou  des  autorités  visées  à  Tartiche
  IVI  déclarant  due  le  navire
arrété  ne  iest  point  livré  à  la  traite
Sera  exécuté  sur-le-champ,  et  pleine
liberté  sera  rendue  au  narvire  de
contimier  sa  route.

Dans  ce  cas,  le  capitaine  ou  l'armateur
  du  navire  arrété  sans  motif
lIéGgitime  de  suspicion  ou  ayant  ete
soumis  à  des  vexations,  aura  le  droit
de  réclamer  des  dommages-intéréts
dont  le  montant  serait  fixé  de  commun
  accord  entre  les  Gouvernements
directement  interessés  ou  par  voie
d'arbitrage,  et  payé  dans  le  deélai
de  six  mois  à  Partir  de  la  date  du
jugement  qui  a  acquitté  la  prise.

An’riern  I.IX.
En  cas  de  condamnation,  le  navire
  séGquestre  seran  déelaré  de  bonne
Pprise  au  profit  du  capteur.

Le  capitalne,  D’équlpuge  et  tontes
autres  persoumes  reconnus  coupables
seront  punis,  selon  la  gravite  des
crimes  ou  délits  commis  par  eux,
et  conformement  à  Tarticle  V.

AurichE  I.X.

Les  disbositions  des  urticles  L  à
LIX  ne  portent  aucune  utteinte  ni
à  la  compétence,  ni  à  la  procedure
des  tribunaux  speclaux  existunts  ou
de  ceux  à  créer  pour  connaitre  des
faits  de  traite.

Artikel  LVIII.

Ein  jedes  Urtheil  des  nationalen  Gerichtshofes,
  oder  der  im  Artikel  L  VI  bezeichneten
  Behörden,  welches  dahin  lautet,
daß  das  angehaltene  Schiff  nicht  dem
Sklavenhandel  nachgegangen  ist,  soll  auf
der  Stelle  vollzogen  und  demgemäß  dem
betreffenden  Schiffe  volle  Freiheit  gegeben
werden,  seine  Fahrt  fortzusezen.

In  diesem  Falle  soll  der  Kapitän
oder  der  Rheder  des  ohne  gesetzlichen
Grund  angehaltenen  oder  Beeinträchtigungen
  ausgesetzten  Schiffes  einen  Rechtsanspruch
  auf  Schadenersatz  haben,  dessen
Betrag  durch  Vereinbarung  der  unmittelbar
  interessirten  Regierungen  oder
durch  Schiedsspruch  festgesetzt  und  innerhalb
  einer  Frist  von  sechs  Monaten
vom  Tage  des  die  Beschlagnahme  aufhebenden
  Urtheils  an  gerechnet,  erstattet
werden  soll.

Artikel  LIX.

Im  Falle  einer  Verurtheilung  soll
das  sequestrirte  Schiff  zu  Gunsten  dessen,
der  es  aufgebracht  hat,  für  gute  Prise
erklärt  werden.  ·

Der  Kapitän,  die  Schiffsmannschaft
und  alle  anderen  für  schuldig  erkannten
Personen  sollen  je  nach  der  Schwere
der  von  ihnen  begangenen  Verbrechen
oder  Vergehen  und  in  Gemäßheit  des
Artikels  V  bestraft  werden.

Artikel  LX.3
Die  Bestimmungen  der  Artikel  I.  bis
IIX  berühren  weder  die  Juständigkeit
noch  das  Verfahren  der  zur  Entscheidung
über  die  auf  den  Sklavenhandel  bezüglichen
  Strafthaten  eingesetzten  oder  einzusetzenden
  Sondergerichte.
        <pb n="652" />
        ARTICLE  LXI.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s'engagent  à  se  communiquer  reci-Proquement
  les  instructions  qdwelles
donneront,  en  exécution  des  dispo-Sitions
  du  chapitre  III,  auxr  commandants
  de  leurs  bätiments  de  guerre
naviguant  dans  les  mers  de  la  zone
indiquse.

Chapitre  IV.

Pays  de  destination  dont  les  institutions
  comportent  Texistence  de
Teschavage  domestique.

Anricmrr  LX  II.

Les  Puissances  contractantes  dont
les  institutions  comportent  Texistence
de  Tesclavage  domestique  et  dont,
Par  suite  de  ce  fait,  les  possessions
Situses  dans  ou  hors  I-Afrique  servent,
  malgré  la  vigilance  des  autorités,
  de  lieux  de  destination  aux
esclaves  africains,  sSengagent  à  en
Prohiber  Timportation,  le  transit,
la  sortie  ainsi  due  le  commerce.
La  surveillance  la  plus  active  et  la
blus  sévère  possible  sera  organisée
Par  elles  sur  tous  les  points  ou.
opèrent  L’entrée,  le  passage  et  la
s  ortie  des  esclaves  africains.

Anrierz  LX  III.

Les  esclaves  libérés  en  exéccution
de  Tarticle  précédent  seront,  si  les
circonstances  le  permettent,  renvoyés
dans  leur  pays  Torigine.  Dans  tous
les  cas,  ils  recevront  des  lettres
Taffranchissement  des  autorités  com-Pétentes
  et  auront  droit  à  leur  protection
  et  à  leur  assistance  afin  de
tronver  des  moyens  d’existence.

642

Artikel  I.XI.

Die  Hohen  vertragschließenden  Tbeile
verpflichten  sich,  die  Instruktionen,
welche  sie  in  Ausführung  der  Bestimmungen
  des  Kapitels  III  den  Kommandanten
  ihrer  innerhalb  der  bezeichneten
Meereszone  fahrenden  Kriegsschiffe  geben
werden,  sich  gegenseitig  mitzutheilen.

Kapitel  IV.

Bestimmungsländer,  deren  Institutionen
das  Gestehen  der  Baussklaverei
gestatten.

Artikel  LX  II.

Die  vertragschließenden  Mächte,  deren
Institutionen  das  Bestehen  der  Haussklaverei
  gestatten,  und  deren  innerhalb
oder  außerhalb  Afrikas  belegene  Gebiete
in  Folge  davon,  trotz  der  Wachsamkeit
der  Behörden,  als  Absatzplätze  für  afrikanische
  Sklaven  dienen,  verpflichten
sich,  deren  Einfuhr,  Transit  und  Ausfuhr,
  sowie  den  Handel  mit  denselben
zu  verhindern.  Eine  möglichst  wirksame
und  strenge  Ueberwachung  wird  von
ihnen  an  denjenigen  Orten  gehandhabt
werden,  wo  die  Einfuhr,  Durchfuhr
und  Ausfuhr  von  afrikanischen  Sklaven
stattfindet.

Artikel  LXlIII.

Die  in  Ausführung  des  vorigen  Artikels
  befreiten  Sklaven  sollen,  wenn  es
die  Umstände  erlauben,  in  ihr  Heimathsland
  zurückgeschickt  werden.  Sie  sollen
in  allen  Fällen  von  den  zuständigen
Behörden  Freibriefe  erhalten,  auch  haben
sie  ein  Recht  auf  Schutz  und  Beistand,
um  sich  ihren  Lebensunterhalt  zu  beschaffen.
        <pb n="653" />
        Anricrz  LXIV.

Tout  esclave  fugitif  arrivant  à  la
frontièere  d’une  des  Puissances  mentionnées
  à  Tarticle  LXII  sera  réputé
libre  et  sera  en  droit  de  reclamer
des  autorites  Compétentes  des  lettres
d’affranchissement.

ARTICLE  LXV.

Toute  vente  ou  transaction  dont
les  esclaves  visés  aux  articles  LX  III
et  LXIV  auraient  6té  Tobjet  par
suite  de  circonstances  quelconques,
sera  considérée  comme  nulle  et  non
avenue.

ARTICIE  LXVI.

Les  navires  indigènes  portant  le
pavillon  d'un  des  pays  mentionnés
a  l'article  LXII,  s'il  existe  des  indices
  du’ils  se  livrent  à  des  opérations
  de  traite,  seront  Soumis  par
les  autorités  locales,  dans  les  ports,
qw’ils  fréquentent,  à  une  vérification
rigoureuse  de  leur  éCquipage  et  des
passagers,  tant  à  Tentrée  qu'a  la
sortie.  En  cas  de  présence  à  bord
eschaves  africains,  il  sera  procédé
judiciairement  contre  le  bätiment
et  contre  toutes  personnes  qwil  y
aura  lieu  Tinculper.  Les  esclaves
trouvés  à  bord  recevront  des  lettres
d’affranchissement  par  les  soins  des
autorités  qui  auront  opéré  la  saisie
des  navires.

AlricE  LXVII.

Des  dispositions  pénales  en  rap-Port
  avec  celles  prévues  par  Farticle  W.
Seront  édictéees  contre  les  importateurs,
  transporteurs  et  marchands
d’esclaves  africains,  contre  loes

643

Artikel  LXIV.

Ein  jeder  flüchtige  Sklave)  welcher
die  Grenze  einer  der  im  Artikel  LXII
erwähnten  Mächte  erreicht,  ist  für  frei
zu  erachten  und  soll  berechtigt  sein,  bei
den  zuständigen  Behörden  einen  Freibrief
  zu  beanspruchen.

Artikel  LXV.

Jeder  Verkaufsvertrag  oder  jede  Vereinbarung,
  deren  Gegenstand  die  in  den
Artikeln  LXIII  und  LXIV  bezeichneten
Sklaven  in  Folge  irgend  welcher  Umstände
  gewesen  sein  sollten,  ist  für  null
und  nichtig  zu  erachten.

Artikel  LXVI.

Die  einheimischen  Schiffe,  welche  die
Flagge  einer  der  im  Artikel  LXII  erwähnten
  Mächte  führen,  sollen,  wenn
Anzeichen  dafür  vorhanden  sind,  daß  sie
Sklavenhandel  betreiben,  von  den  Ortsbehörden
  in  den  Häfen,  welche  sie  anlaufen,
  einer  strengen  Untersuchung  ihrer
Mannschaft  und  Passagiere,  sowohl  bei
ihrer  Ankunft  als  bei  ihrer  Abfahrt,
unterzogen  werden.  Falls  sich  an  Bord
afrikanische  Sklaven  befinden,  soll  gegen
das  Schiff  und  gegen  alle  BPersonen,
welche  verdächtig  erscheinen,  gerichtlich
vorgegangen  werden.  Die  an  Bord
angetroffenen  Sklaven  sollen  von  den
Behörden,  welche  die  Sistirung  der
Schiffe  bewerkstelligt  haben,Freibriefe
erhalten.

Artikel  LXVII.
Strafbestimmungen  sollen  im  Zusammenhang
  mit  den  im  Artikel  V  vorgesehenen
  gegen  alle  diejenigen  erlassen
werden,  welche  Handel  mit  afrikanischen
Sklaven,  deren  Import  oder  Transport
        <pb n="654" />
        auteurs  de  mutilation  d'enfants  ou
d'adultes  males  et  ceux  qui  en
trafiquent,  ainsi  que  contre  leurs
co-auteurs  et  complices.

ARTICLE  LXVIII.

Les  Puissances  signataires  reconnaissent
  la  haute  valeur  de  la  loi
sur  la  prohibition  de  la  traite  des
noirs,  sanctionnee  par  Sa  Majesté
IEmpereur  des  Ottomans  le  4/16  décembre
  1889  (22  Rebi-  u.  -  Akhir
30),  et  elles  sont  assurées  du’une
Surveillance  active  sera  organisée
Dar  les  autorités  ottomanes,  particulièrement
  sur  la  Cote  occidentale
de  IArabie  et  sur  les  routes  qui
mettent  cette  côte  en  Communication
aver  les  autres  possessions  de
Sa  Majesté  Impérialc  en  Asie.

Anr#r  LIXII.

Sa  Majeste  le  Shah  de  Perse
consent  à  organiser  une  surveillance
active  dans  les  eauf  territoriales  et
Sur  celles  des  côtes  du  golfe  Persique
et  du  golfe  TOman  qui  sont  placses
Sous  Sa  souveraineté,  ainsi  due  sur
les  routes  intérieures  dui  servent  au
transport  des  eschaves.  Les  magistrats
  et  les  autres  autorités  recevront
à  cet  effet  les  pouvoirs  Mnécessaires.

Anrichn  I.XX.

Sa  Hautesse  le  Sultan  de  Zanzibar
consent  à  préter  son  concours  le  plus
eflicace  pour  la  répression  des  crimes
et  delits  commis  par  les  trafiquants
desclaves  africains  sur  terre  comme

644

——"

betreiben,  sowie  gegen  diejenigen,  welche
Verstümmelungen  von  Kindern  oder
Erwachsenen  männlichen  Geschlechts  vornehmen
  oder  welche  mit  solchen  Vermelten

  Handel  treiben,  ebenso  gegen

ô56  Theilnehmer  und  Gehülfen.

Artikel  LXVIII.

Die  Signatärmächte  erkennen  den
hohen  Werth  des  von  Seiner  Mazjestät
dem  Kaiser  der  Ottomanen  unter  dem
4.  16.  Dezember  1889  (22.  Rebi-  ul-Akhir,
  1307)  sanktionirten  Gesetzes  über
die  Verhinderung  des  Sklavenhandels
an,  und  sie  halten  sich  versichert,
daß  wirksame  Ueberwachungsmaßregeln
von  den  ottomanischen  Behörden  werden
getroffen  werden,  besonders  an  der
Westküste  Arabiens  und  auf  den  Straßen,
welche  diese  Küste  mit  den  übrigen
Gebieten  Seiner  Kaiserlichen  Majestät  in
Asien  in  Verbindung  setzen.

Artikel  LXIKX.

Seine  Mojestät  der  Schah  von  Persien
willigt  ein,  in  den  Territorialgewässern
und  den  Gewässern  der  Seiner  Hoheit
unterstellten  Küsten  des  Persischen  Meerbusens
  und  des  Golfs  von  Oman  wirksame
  Aufsichtsmaßregeln  zu  treffen,  in
gleicher  Weise  auf  den  Straßen  im
Innern,  welche  dem  Sklaventransport
dienen.  Den  Bchörden  und  sonstigen
Obrigkeiten  sollen  zu  diesem  Qweck  die
ersorderlichen  Ermächtigungen  ertheilt
werden.

 

Artikel  LXX.

Seine  Hoheit  der  Sultan  von
Zanzibar  willigt  ein,  auf  das  nachdrücklichste
  an  der  Unterdrückung  der
von  den  Händlern  mit  afrikanischen
Sklaven  zu  Lande  und  zur  See  be-
        <pb n="655" />
        ———

sur  mer.  Les  tribunaux  institués
à  Ccette  fin  dans  le  Sultanat  de
Zanzibar  appliqueront  strictement  les
dispositions  pénales  prévues  à  Tartiche
  W.  Afin  de  mieux  assurer  la
liberte  des  esclaves  liberés,  tant  en
vertu  des  dispositions  du  présent
Acte  général  due  des  décrets  rendus
een  cette  matière  par  Sa  Hantesse
et  ses  predécesseurs,  un  bureau
d’affranchissement  sera  établi  à  Zanzibar.


Anriorz  LXXI.

Les  agents  diplomatiques  et  consulaires,
  et  les  ofliciers  de  marine
des  Puissances  contractantes  preteront,
  dans  les  limites  des  conventions
  existantes,  aux  autorites  locales
  leur  concours,  afin  Taider  à
réprimer  la  traite  Ià  ou  elle  existe
encore;  ils  auront  le  dreoit  d'assister
aux  procès  de  traite  du’ils  auront
Provoqucs,  sans  pouvoir  prendre
Part  à  la  deliberation.

ARTICLE  LXXILI.

Des  bureaux  d'assranchissement
ou  des  institutions  qui  en  tiennent
lieu  seront  organisés  par  les  administrations
  des  pays  de  destination
des  esclaves  africains,  aux  fins  déterminées
  à  Tarticle  XVIII.

AnrichE  LXX  III.

Les  Puissances  signataires  §'étant
engagées  à  se  communiquer  tous  les
renseignements  utiles  pour  combattre

Reichs-Gesetzbl.  1892.

645

gangenen  Verbrechen  und  Vergehen  mitzuwirken.
  Die  zu  diesem  weck  innerhalb
  des  Sultanats  von  Zanzibar  eingesetzten
  Gerichtshöfe  sollen  die  im  Artikel
  V  vorgesehenen  Strafbestimmungen
sorgfältig  in  Anwendung  bringen.  Um
desto  gewisser  den  in  Freiheit  gesetzten
Sklaven  ihre  Freiheit  zu  sichern,  soll
kraft  der  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
  General-Akte,  sowie  der  in  derselben
  Angelegenheit  von  Seiner  Hoheit
und  den  Vorgängern  Seiner  Hodheit
erlassenen  Dekrete  ein  Büreau  für  Freilassungsangelegenheiten
  in  Zanzibar  errichtet
  werden.

Artikel  LXXI.

Die  diplomatischen  und  konsularischen
Beamten,  sowie  die  Marineoffiziere  der
vertragschließenden  Mächte  sollen  innerhalb
  der  Bestimmungen  der  bestehenden
Vereinbarungen  den  Ortsbehörden  in
der  Unterdrückung  des  Sklavenhandels,
wo  er  noch  besteht,  Beistand  leisten;
sie  sollen  das  Recht  haben,  den  Prozessen
  wegen  Sklavenhandels,  welche
von  ihnen  anhängig  gemacht  worden
sind,  beizuwohnen,  ohne  an  der  Berathung
  theilnehmen  zu  dürfen.

Artifel  LXXII.

Zu  dem  im  Artikel  XVIII  bezeichneten
  Zweck  sollen  von  den  Verwaltungsbehörden
  der  Absatzländer  für  afrikanische
Sklaven  Büreaus  für  Freilassungsangelegenheiten
  oder  Anstalten,  welche
an  die  Stelle  dieser  treten,  errichtet
werden.

Artikel  LXXIII.

Da  die  Signatärmächte  sich  verpflichtet
  haben,  sich  alle  zur  Bekämpfung
  des  Sklavenhandels  dienlichen

99
        <pb n="656" />
        —  646

la  traite,  les  Gouvernements  que
concernent  les  dispositions  du  présent
  chapitre  Schangeront  périodiquement
  avec  les  autres  Gouver--nements
  les  donnéCes  statistiques  relatives
  aux  esclaves  arrétés  et  libérés,
ainsi  due  les  mesures  IEgislatives
Oou  administratives  prises  afin  de
réprimer  la  traite.

Chapitre  VW.

Institutions  destinées  à  assurer
Texécution  de  I’Acte  général.

Sl.  —  Du  Bureau  international  maritime.

AnrichE  LXXIV.

Conformément  aux  dispositions
de  Tarticle  XXVII,  il  est  institué  à
Zanzibar  un  Bureau  international  ou
chacune  des  Puissances  signataires
Pourra  se  faire  représenter  par  un
déléegué.

Anriczx  LXXV.

Le  Bureau  sera  constitué  dèes  due
trois  Puissances  auront  désigné  leur
représentant.

I  élaborera  un  règlement  flxant
Ie  mode  d’exercice  de  ses  attributions.
  Ce  réèglement  sera  immédiatement
  soumis  à  la  sanction  des
Puissances  signataires  qui  auront
notifiéc  leur  intention  de  8y  faire
représenter  et  qui  statueront  à  cet
égard  dans  le  plus  bref  délai  possible.


ARTICLIE  LXXVI.

Les  frais  de  cette  institution  seront
rẽpartis,  à  parts  égales,  entre  les

Auskünfte  mitzutheilen,  so  werden  die
Regierungen,  die  von  den  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Kapitels  betroffen
werden,  in  bestimmten  Zwischenräumen
mit  den  anderen  Regierungen  die  auf
die  Anhaltung  und  Befreiung  von
Sklaven  bezüglichen  statistischen  Angaben,
sowie  die  behufs  Unterdrückung  des
Sklavenhandels  im  Wege  der  Gesetzgebung
  oder  der  Verwaltung  getroffenen
Maßregeln  gegenseitig  austauschen.

Kapitel  V.

Einrichtungen  zur  Sicherung  der  Ausführung
  der  Seneral-Akte.

K.  I.  Das  Internationale  maritime
Büreau.

Artikel  LXXIV.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des
Artikels  XXVII  wird  in  Zanzibar  ein
Internationales  Büreau  errichtet,  bei
dem  sich  eine  jede  der  Signatärmächte
durch  einen  Delegirten  vertreten  lassen
kann.

 

Artikel  LXXV.

Das  Büreau  soll  konstituirt  werden,
sobald  drei  Mächte  ihren  Vertreter  ernannt
  haben.

Dasselbe  soll  ein  Regulativ  ausarbeiten,
  welches  die  Art  der  Ausübung
seiner  Befugnisse  feststellt.  Dies  Regulativ
  soll  unverzüglich  der  Sanktion
derjenigen  Signatärmächte  unterbreitet
werden,  welche  ihre  Absicht  bekannt
gegeben  haben,  sich  vertreten  zu  lassen,
und  welche  darüber  möglichst  schnell
Beschluß  fassen  sollen.

Artikel  LXXVI.

Die  Kosten  dieser  Einrichtung  sollen
zu  gleichen  Theilen  unter  die  im  vor-
        <pb n="657" />
        Puissances  signataires  mentionées  à
Tarticle  précédent.

ARTICIE  LXXVII.
Le  Bureau  de  Zanzibar  aura  pour
mission  de  centraliser  tous  les
documents  et  renseignements  qui
seraient  de  nature  à  taciliter  la
répression  de  la  traite  dans  la  zone
maritime.
A  Cet  eflet,  les  Puissances  signataires
  sengagent  à  lui  faire  parvenir,
dans  le  plus  bref  délai  possible:
1°%  Les  documents  spéecifiés  à  Tarticle
  XLI;

2°  Le  résumé  des  rapports  et  la
copie  des  procès-verbaufx  visés
à  Tarticle  XILVIII:;

3°  La  liste  des  autorités  territoriales
ou  consulaires  et  des  deléegués
speciaux  compétents  pour  procéder
  à  Tégard  des  bátiments

arrétés,  aux  termes  de  Tarticle
  XLIX;

4°  La  copie  des  jugements  et  arréts
  de  condamnation  rendus
Conforméement  à  Tarticle  LVIII;

5  Lous  les  renseignements  pro-Ppres
  à  amener  la  découverte
des  personnes  dui  se  livrent
aux  opérations  de  la  traite  dans
Ia  zone  susdite.

AhrichE  LXX  VIII.

Les  archives  du  Bureau  seront
toujours  ouvertes  aux  officiers  de
Ia  marine  des  Puissances  signataires
autorisés  à  agir  dans  les  limites  de
la  zone  définie  à  Tarticle  XXI,  de
méme  qu’aux  autorites  territoriales

647

gehenden  Artikel  erwähnten  Signatärmächte
  vertheilt  werden.

Artikel  LXXWVII.

Dieses  Büreau  in  Zanzibar  soll  die
Sammelstelle  aller  zur  Förderung  der
Unterdrückung  des  Sklavenhandels  in
der  besagten  Meereszone  geeigneten  Urkunden
  und  Auskünfte  bilden.

Zu  diesem  Zweck  verpflichten  sich  die
Signatärmächte,  an  dasselbe  binnen
möglichst  kurzer  Zeit  gelangen  zu  lassen:

1.  die  im  Artikel  XII  bezeichneten

Dokumente;

2.  den  Inhalt  der  Berichte  und  die
Abschrift  der  Protokolle,  welche  im
Artikel  XLVIII  vorgesehen  sind;

3.  die  Liste  der  Territorial-  oder
Konsulatsbehörden  und  der  bebesonderen
  Delegirten,  welche  für
das  Verfahren  mit  Bezug  auf  angehaltene
  Schiffe  nach  den  Bestimmungen
  des  Artikels  XLIX
zuständig  sind;

4.  die  Abschrift  der  in  Gemäßheit
des  Artikels  LVIII  ergangenen  Urtheile
  und  Verurtheilungen;

5.  alle  zur  Ermittelung  der  Personen,
welche  in  der  obenbezeichneten  Zone
Sklavenhandel  betreiben,  geeigneten
Auskünfte.

Artikel  LXXVIII.

Die  Archive  des  Büreaus  sollen  den
Marineoffizieren  der  Signatärmächte,
welche  innerhalb  der  Grenzen  der  im
Artikel  XXI  bezeichneten  Zone  thätig  zu
sein  befugt  sind,  stets  zugänglich  sein;
ebenso  den  Territorial=  oder  Gerichts-59.
        <pb n="658" />
        —  648  —

4

ou  judiciaires  et  aux  consuls  specialement
  désignes  par  leurs  Gou-Vernements.


Le  Bureau  devra  fournir  aux  officiers
  et  agents  Strangers  autorisés
à  consulter  ses  archives,  les  traductions
  en  une  langue  europsfenne  des
documents  qui  seraient  rédigés  dans
une  langue  orientale.

I  fera  les  communications  pré-Vvues
  à  Tarticle  XLVIII.

ARTICIE  LXXIX.

Des  Bureaux  auxiliaires  en  rap-Port
  avec  le  Bureau  de  Zanzibar
Pourront  étre  établis  dans  certaines
Parties  de  la  zone,  en  vertu  d’un
accord  préalable  entre  les  Puissances
  intéressées.

LI  seront  composés  des  delégués
de  ces  Puissances  et  tablis  conformément
  aux  articles  LXXV,  LXXVI
et  LXXVIII.

Les  documents  et  renseignements
spéecifiés  à  Tarticle  LXXVII,  en  tant
Jaile  concernent  la  partie  afférente

e  la  zone,  leur  seront  envoyes
directement  par  les  autorités  territoriales
  et  Consulaires  de  cette  région,
sans  préjudice  de  la  communication
au  Bureau  de  Zanzibar  prévue  par
1e  méme  article.

Anricz  LXXX.

Le  Bureau  de  Zanzibar  dressera,
dans  les  deux  premiers  mois  de
chaque  année,  un  rapport  sur  ses
opérations  et  celles  des  bureauxz
auxiliaires  pendant  Tannée  Ccoulée.

behörden  und  den  von  ihren  Regierungen
besonders  bezeichneten  fuln.

Das  Büreau  soll  den  fremden  Offizieren
  und  Beamten,  welche  befugt  sind,
die  Archive  einzusehen,  von  denjenigen
Dokumenten,  welche  in  einer  morgenländischen
  Sprache  abgefaßt  sind,  Uebersetzungen
  in  einer  europäischen  Sprache
liefern.

Dasselbe  soll  die  im  Artikel  XEVIII
vorgesehenen  Mittheilungen  machen.

Artikel  LXXIX.

In  Verbindung  mit  dem  Büreau  in
Zanzibar  können  in  gewissen  Theilen  der
Zone  nach  vorgängigem  Einverständniß
der  interessirten  Mächte  Hülfsbüreaus
errichtet  werden.

Dieselben  sollen  aus  den  Delegirten
dieser  Mächte  gebildet  und  den  Artikeln
LXXV,  LXXVI  und  LXXVIII  entsprechend
  eingerichtet  werden.

Denselben  sollen  dieim  Artikel  -XXVII
vorgesehenen  Urkunden  und  Auskünfte,
soweit  sie  den  in  Betracht  kommenden
Theil  der  Zone  betreffen,  direkt  von  den
Territorial-  und  Konsulatsbehörden  dieses
Bereichs  übersandt  werden,  jedch  unbeschadet
  der  in  demselben  Artikel  vorgesehenen
  Mittheilung  an  das  Büreau
in  Zanzibar.

Artikel  LXXX.

Das  Büreau  in  Zanzibar  soll  innerhalb
  der  ersten  beiden  Monate  eines
jeden  Jahres  einen  Bericht  über  seine
Thätigkeit  und  diejenige  der  Hülfsämter
während  des  verflossenen  Jahres  erstatten.
        <pb n="659" />
        —  649  —

I.  —  De  l'change  entre  les  Gouvernements
  des  doouments  et  renselgnements
  relatifs  à  la  traite.

ARTICIE  LXXXI.

Les  Puissances  se  communiqueront,
dans  la  plus  large  mesure  et  le
Plus  bref  delai  queelles  jugerom
Possibles;

1°  Le  texte  des  lois  et  reglements
Tadministration  existants  ou
GEdictes  par  application  des
clauses  du  présent  Acte  général;

2°Les  renseignements  statistiques
concernant  la  traite,  les  esclaves
arrétés  et  libéerés,  le  trafic  des
armes,  des  munitions  et  des
alcools.

Anrricmz  LXXX  II.

Léchange  de  ces  doecuments  et
renseignements  sera  centralisé  dans
un  Bureau  spéecial  rattaché  au  Département
  des  Affaires  Etrangères
a  Bruxelles.

Anricrz  LXXXIII.

Le  Bureau  de  Zanzibar  lui  fera
Parvenir,  chaque  année,  le  rapport
mentionne  à  article  LXXX  sur  ses
o  rations  pendant  T’annee  scoulée
et  sur  celles  des  bureaux  auxiliaires
dui  viendraient  à  étre  établis  conformément
  à  Tarticle  LXXK.

An#riorz  LXXXIV.

Les  documents  et  renseignements
seront  réunis  et  publiés  périodiquement
  et  adressés  à  toutes  les  Puis-Sances
  signataires.  Cette  publication
sera  accompagnée,  chaque  année,

#.  U.  Von  dem  Austausch  der  auf  den
Slavenhandel  bezüglichen  Urkunden  und
Auskünfte  unter  den  Regierungen.

Artikel  LXXXl.
Die  Mächte  sollen  sich  unter  einander
  in  möglichst  ausführlicher  Weise
und  kürzester  Frist  mittheilen:

1.  den  Wortlaut  der  in  Amvendung
der  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
  General-Akte  bestehenden  oder
erlassenen  Gesetze  und  Verwaltungsverordnungen;


2.  die  statistischen  Nachweise,  welche
sich  auf  den  Sklavenhandel,  die
angehaltenen  und  befreiten  Sklaven,
sowie  den  Waffen-,  Munitionsund
  Spirituosenhandel  beziehen.

Artikel  LXXX  II.

Der  Austausch  dieser  Urkunden  und
Auskünfte  soll  seine  Centralstelle  in  einem
mit  dem  Auswärtigen  Amt  in  Brüssel
verbundenen  besonderen  Büreau  haben.

Artikel  LXXXIII.

Das  Büreau  in  Zanzibar  soll  an
dasselbe  jedes  Jahr  den  im  Artikel  LXXX
gedachten  Bericht  über  seine  Thätigkeit
im  letztverflossenen  Jahre,  sowie  über
diejenige  der  Hülfsämter  gelangen  lassen,
welche  in  Gemäßheit  des  Artikels  LXXIK.
errichtet  werden  sollten.

Artikel  LXXXIV.

Die  Urkunden  und  Nachweisungen
sollen  gesammelt  und  dann  in  bestimmten
Zeitfolgen  veröffentlicht  und  allen  Signatärmächten
  mitgetheilt  werden.  Der
Veröffentlichung  soll  jedes  Jahr  ein  Sach-
        <pb n="660" />
        —

d'une  table  analytique  des  documents
1Jégislatifs,  administratifs  et  statistidues
  mentionnés  aux  articles  LXXXI
et  LXXX  III.

ARTICLE  LXXXV

Les  frais  de  bureau,  de  correspondance,
  de  traduction  et  d'impression
qui  en  résulteront,  seront  supportés
par  toutes  les  Puissances  signataires
et  recouvrés  par  les  soins  du  Dé-Partement
  des  Affaires  Etrangeres  à
Bruxelles.

M.  —  De  la  protection  des  esclaves
libérés.

ARTICIE  LXXXVI.

Les  Puissances  signataires  ayant
reconnu  le  devoir  de  protéger  les
esclaves  libérés  dans  leurs  possessions
  respectives  s'engagent  à  établir,
  s'il  n’en  existe  déja,  dans  les
Ports  de  la  zone  determinée  à  Tarticke
  XXI  et  dans  les  endroits  de
leurs  dites  possessions  qui  seraient
des  lieux  de  capture,  de  passage  et
d'arrivée  Tesclaves  africains  des  bureaux
  ou  des  institutions  en  nombre
jugé  Suflfisant  par  elles  et  qui  seront
chargés  specialement  de  les  affranchir
  et  de  les  protéger,  conformément
  aux  dispositions  des  articles  VI,

XVIII,  LII,  LXIII  et  LIXVI.

Anrierz  LXXXVII.

Les  bureaux  d’affranchissement  ou
les  autorités  chargées  de  ce  service
délivreront  les  lettres  d’'affranchisse--ment
  et  en  tiendront  registre.

650

register  über  die  in  den  Artikeln  LXXXI
und  LXXXIII  erwähnten  Urkunden  aus
dem  Gebiete  der  Gesetzgebung,  der  Ver
waltung  oder  der  Statistik  beigefügt
werden.

Artikel  LXXXV.

Die  Büreau-,  Uebersetzungs=  und
Druckkosten  sollen  von  allen  Signatärmächten
  getragen  und  durch  Vermittelung
  des  Auswärtigen  Amts  in  Brüssel
eingezogen  werden.

§.  U.  Von  dem  Schutz  der  in  Freiheit
gesetzten  Sklaven.

Artikel  LXNVI.

Nachdem  die  Signatärmächte  es  als
Pflicht  anerkannt  haben,  die  befreiten
Sklaven  in  ihren  Gebieten  zu  schützen,
machen  sie  sich  verbindlich,  in  den
Häfen  der  im  Artikel  XXI  bestimmten
Zone  und  an  denjenigen  Orten  ihrer
gedachten  Gebiete,  woselbst  Sklavenfang
betrieben  wird  oder  welche  Durchgangsund
  Ankunftsplätze  von  afrikanischen
Sklaven  sind,  Büreaus  und  Anstalten
in  einer  nach  ihrem  Ermessen  hinreichenden
  Anzahl  einzurichten,  falls
solche  noch  nicht  vorhanden  sind;  dieselben
sollen  die  besondere  Aufgabe  haben,  die
Sklaven  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  der  Artikel  VI,  XVIII,  ILI,
LXIII  und  LXVI  in  Freiheit  zu  setzen
und  in  Schutz  zu  nehmen.

Artikel  LXXXVII.

Die  Büreaus  für  Befreiungsangelegenheiten
  oder  die  zu  gleichem  Zweck
eingesetzten  Behörden  sollen  die  Freibriefe
ausstellen  und  darüber  Register  führen.
        <pb n="661" />
        —

En  cas  de  dénonciation  d’un  fait
de  traite  ou  de  détention  illégale,
ou  sur  le  recours  des  esclaves  euxmémes,
  les  dits  bureaux  ou  autoriteés
feront  toutes  les  diligences  neécessaires
  pour  assurer  la  libération  des
esclaves  et  la  punition  des  cou-Pables.


La  remise  des  lettres  Taffranchissement
  ne  saurait,  en  aucun  cas,
étre  retardée,  si  DPesclave  est  accusé
d’un  crime  ou  delt  de  droit  commun.
  Mais,  après  la  déltvrance
des  dites  lettres,  il  sera  procédé  à
Tinstruction  en  la  forme  établie  par
la  procédure  ordinaire.

ARTICLE  LXXXVIII.

Les  Puissances  signataires  favoriseront,
  dans  leurs  possessions,  la
fondation  d’établissements  de  refuge
pour  les  femmes  et  d’éducation  pour
les  enfants  libérés.

Anric##z  LXXXIIX.

Les  esclaves  affranchis  pourront
toujours  recourir  aux  bureaux  pour
Stre  protéegés  dans  la  jouissance  de
leur  liberté.

Quiconque  aura  usé  de  fraude  ou
de  violence  pour  enlever  à  un  esclave
  libéré  ses  lettres  d’affranchissement,
  ou  pour  le  priver  de  sa  liberté,
sera  considéréc  comme  marchand
d’esclaves.

Chapitre  VI.

Mesures  restrictives  du  trafic  des
spiritueux.
ARTICLE  XC.

Justement  préoccupées  des  conséquences
  morales  et  matérielles  qu'en-651



Sobald  ein  Fall  von  Sklavenhandel
oder  ungesetzlicher  Freiheitsberaubung  zur
Anzeige  gelangt,  oder  auf  Antrag  der
Sklaven  selbst,  sollen  die  besagten  Büreaus
oder  Behörden  die  Befreiung  der  Sklaven
sowie  die  Bestrafung  der  Schuldigen
auf  das  angelegentlichste  betreiben.

Die  Ausstellung  der  Freibriefe  darf
keineswegs  verzögert  werden,  wenn  der
betreffende  Sklave  wegen  eines  Verbrechens
  oder  Vergehens  nach  gemeinem
Recht  unter  Anklage  steht.  Jedoch  soll
nach  der  Ausstellung  der  besagten  Briefe
die  Sache  im  ordentlichen  Gerichtsverfahren
  zum  Austrag  gebracht  werden.

Artikel  LXXXVIII.

Die  Signatärmächte  sollen  in  ihren
Gebieten  die  Errichtung  von  Zufluchtsstätten
  für  die  befreiten  Frauen  und
Erziehungsanstalten  für  die  in  Freiheit
gesetzten  Kinder  begünstigen.

Artikel  LIXXXK.

Die  in  Freiheit  gesetzten  Sklaven
können  sich  stets  an  die  Büreaus  wenden,
um  im  Genusse  ihrer  Freiheit  beschützt
zu  werden.

Wer  List  oder  Gewalt  angewendet
hat,  um  einem  in  Freiheit  gesetzten
Sklaven  seinen  Freibrief  zu  nehmen,
oder  denselben  seiner  Freiheit  zu  berauben,
soll  als  Sklavenhändler  angesehen  werden.

Kapitel  VI.

Maßregeln,  betreffend  die  Beschränkung
des  Handels  mit  Spirituosen.
Artikel  XC.

In  gerechter  Besorgniß  wegen  der
moralischen  und  materiellen  Folgen,
        <pb n="662" />
        —

traine  pour  les  populations  indigènes
Tabus  des  spiritueux,  les  Puissances
signataires  sont  convenues  d'appli--quer
  les  dispositions  des  articles  X0C□f,
XCII  et  XCIII  dans  une  zone  délimitée
  par  le  20°  degré  latitude
nord  et  par  le  22°  degré  latitude
sud,  et  aboutissant  vers  Touest  à
Tocéan  Atlantique  et  vers  Test  à
Tocéan  Indien  et  à  ses  dépendances,
Y  compris  les  lles  adjacentes  au  littoral
  jusqu'  100  milles  marins  de
la  edto.

Anricix  XCI.

Dans  les  régions  de  cette  zone
ou  il  sera  constaté  due,  soit  à  raison
des  croyances  religieuses,  soit  pour
d’autres  motifs,  Tusage  des  boissons
distillées  n’existe  pas  ou  ne  s'est  pas
développé,  les  Puissances  en  prohiberont
  Fentrée.  La  fabrication  des
boissons  distillées  y  sera  également
interdite.

Chaquè  Puissance  déterminera  les
limites  de  la  zone  de  prohibition
des  boissons  alcooliques  dans  ses
Possessions  ou  protectorats,  et  sera
tenue  den  notiffer  le  tracé  aux
autres  Puissances  dans  un  délai  de
six  mois.

II  ne  pourra  étre  dérogé  n  la  susdite
  prohibition  que  pour  des  quantitécs
  limitées,  destinées  à  la  consommation
  des  PoPulations  non  indigènes
  et  introduites  sous  le  régime
et  dans  les  conditions  déterminées
par  chaque  Gouvernement.

Anrir  XOCII.

Les  Puissances  ayant  des  possessions
  ou  exerçant  des  protectorats

652  —

welche  der  Mißbrauch  der  Spirituosen
bei  den  eingeborenen  Völkerschaften  mit

sich  bringt,  sind  die  Signatärmächte
übereingekommen,  die  Bestimmungen  der
Artifel  XOI,  NCll  und  Tlll  innerhalb
  einer  Zone  in  Anwendung  zu
bringen,  welche  vom  20.  Grad  nördlicher
  Breite  und  vom  22.  Grad  südlicher
  Breite  begrenzt  wird  und  sich  im
Westen  bis  an  den  Atlantischen  Ocean,
im  Osten  bis  an  den  Indischen  Ocean
und  seine  Dependenzen  einschließlich  der
bis  zu  einer  Entfernung  von  100  Seemeilen
  am  Meeresufer  gelegenen  Inseln

erstreckt.
Artikel  XCI.

In  denjenigen  Theilen  dieser  Zone,
in  welchen  erweislich,  sei  es  aus  relige
  ösen  oder  anderen  Gründen,  keine

pirituosen  konsumirt  werden,  oder  der
Genuß  derselben  sich  nicht  eingebürgert
hat,  sollen  die  Mächte  die  Einfuhr  der—
selben  verhindern.  Die  Fabrikation  der
geistigen  Getränke  soll  daselbst  ebenfalls
untersagt  sein.

Jede  Macht  soll  innerhalb  ihrer  Besitzungen
  oder  Schutzgebiete  die  Grenzen
der  der  Spirituosensperre  unterworfenen
Zone  bestimmen  und  soll  gehalten  sein,
einen  Abriß  derselben  binnen  sechs
Monaten  den  anderen  Mächten  mitzutheilen.


Ausnahmen  von  dem  obenerwähnten
Verbot  können  nur  für  beschränkte
Quantitäten  verstattet  werden,  wenn  dieselben
  für  den  Gebrauch  der  Nichteingeborenen
  bestimmt  sind  und  wenn  sie
in  Gemäßheit  der  von  einer  jeden  Regierung
  erlassenen  Vorschriften  und  Bedingungen
  eingeführt  werden.

Artikel  XCII.
Die  Mächte,  welche  Besitzungen  oder
Protektorate  in  denjenigen  Theilen  der
        <pb n="663" />
        dans  les  régions  de  la  zone  qui  ne
sont  pas  placées  sous  le  régime  de
la  prohibition  et  ou  les  spiritueux
sont  actuellement  importes  librement
ou  Scoumis  à  un  droit  Timportation
inférieur  à  15  francs  par  hectolitre
à  50°  centigrades,  s’engagent  à  établir
  sur  ces  spiritueux  un  droit  Tentrée
  dui  sera  de  15  francs  par  hectolitre
  à  50°  centigrades,  pendant  les
trois  années  qui  suivront  la  mise  en
vigueur  du  présent  Acte  général.
A  Texpiration  de  cette  période,  le
droit  pourra  étre  porté  à  25  francs
pendant  une  nouvelle  période  de
trois  années.  II  sera,  à  la  fin  de
la  sixieme  année,  soumis  à  révision,
een  prenant  pour  base  une  étude
comparative  des  résultats  produits
ar  ces  tarilications,  à  Teffet  d’arréter
  alors,  si  faire  se  peut,  une
taxze  minima  dans  toute  l'étendue
de  la  zone  ou  M’existernit  pas  le  régime
  de  la  prohibition  visé  à  Tartiche
  XCl.

Les  Puissances  conservent  le  dreit
de  maintenir  et  d’elever  les  taxes
au  delà  du  minimum  fixé  par  le
Présent  articke  dans  les  régions  ou
elles  le  possedent  actuellement.

ARTICLE  XCIII.

Les  boissons  distillées  qui  seraient
fabriquces  dans  les  régions  viseées  à
Tartiche  XCII  et  destinées  à  étre
livrées  à  la  consommation  intérieure,
seront  grevées  Tun  droit  accise.

Ce  droit  d’accise,  dont  les  Puissances
  sengagent  à  assurer  la  perception
  dans  la  limite  du  possible,
ne  Sera  pas  inférieur  au  minimum  des
droits  d’entrée  fixé  par  l’article  XOCII.

Reichs.  Gesetzbl.  1892.

653

Zone  innehaben,  welche  dem  Verbote
nicht  unterliegen  und  wo  die  Spirituosen
  gegenwärtig  frei  eingeführt  werden
oder  wo  der  Einfuhrzoll  weniger  als
15  Franken  für  das  Hektoliter  von
50  Grad  (centigrades)  Alkoholgehalt
beträgt,  verpflichten  sich,  auf  diese
Spirituosen  einen  Einfuhrzoll  von
15  Franken  für  das  Hektoliter  von
50  Grad  Alkoholgehalt  zu  legen,  und
zwar  für  die  Dauer  von  drei  Jahren
von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem
die  gegenwärtige  General-Akte  in  Kraft
tritt.  Bei  Ablauf  dieses  Zeitabschnittes
kann  der  Zoll  auf  25  Franken  für  die
Dauer  von  ferneren  drei  Jahren  erhöht
werden.  Am  Ende  des  sechsten  Jahres
soll  derselbe  auf  Grundlage  einer  vergleichenden
  Untersuchung  der  durch  diese
Tarifbestimmungen  gezeitigten  Ergebnisse
einer  Revision  unterzogen  werden,  damit
alsdann,  wenn  möglich,  in  dem  ganzen
Gebiete  derjenigen  Jone,  wo  das  im
Artikel  XCI  vorgesehene  Verbot  nicht
in  Kraft  stehen  sollte,  ein  Minimalzoll
festgesetzt  wird.

Die  Mächte  behalten  sich  das  Recht
vor,  in  denjenigen  Gebieten,  wo  sie
dasselbe  zur  Zeit  besitzen,  die  Zollsätze
auch  über  das  im  gegenwärtigen  Artikel
festgesetzte  Minimum  hinaus  aufrecht  zu
erhalten  oder  zu  erhöhen.

Artikel  X0CIII.

Die  Spirituosen,  welche  in  den  im
Artikel  XCII  bezeichneten  Gebieten  fabrizirt
  werden  sollten  und  für  den  Bedarf
im  Innern  bestimmt  sind,  sollen  mit
einer  Steuer  belegt  werden.

Diese  Steuer,  deren  Erhebung  die
Mächte,  soweit  möglich,  zu  sichern  sich
verpflichten,  soll  nicht  niedriger  sein  als
der  im  Artikel  XCII  festgesetzte  Minimalsatz
  der  Einfuhrzölle.

100
        <pb n="664" />
        Anric  XCIV.

Les  Puissances  signataires  qui  ont
een  Afrique  des  possessions  en  contact
  avec  la  zone  spécifiée  à  l'artiche
  XC  sengagent  à  prendre  les
mesures  nécessaires  pour  empécher
Tintroduction  des  Spirituenxg,  par
leurs  frontières  intérieures,  dans  les
territoires  de  la  dite  zone.

Anricrz  XCV.

Les  Puissances  se  commnniqueront,
  par  Tentremise  du  Bureau  de
Bruxelles,  dans  les  conditions  indiduces
  au  chapitre  V,  les  renseignements
  relatifs  au  trafic  des  spiritueux
  dans  leurs  territoires  respectils.


Chapitre  VII.

Dispositions  finales.

Anricrz  XCVI.

Le  présent  Acte  général  abroge
toutes  stipulations  contraires  des
conventions  antérieurement  conclues
entre  les  Puissances  signataires.

AnrichE  XCVII.

Les  Puissances  signataires,  sans
Ppréejudice  de  ce  qui  est  stipulé  aux
articles  XIV,  XXIII  et  XCII,  se  reservent
  d’introduire  au  présent  Acte
général,  ultérieurement  et  d’un  commun
  accord,  les  modifications  ou
ameliorations  dont  Tutilité  serait  démontrée
  par  lexpérience.

AnricE  XCVIII.
Les  Puissances  dqui  Wont  pas  signé
le  présent  Acte  général  pourront
Gtre  admises  à  y  adheérer.

Les  Puissances  signataires  se  réservent
  de  mettre  à  cette  adhésion

654

Artikel  XCIV.

Die  Signatärmächte,  welche  in  Afrika
Besitzungen  haben,  welche  an  die  im
Artikel  X0C  bezeichnete  Zone  grenzen,  verpflichten
  sich,  die  erforderlichen  Maßregeln
  zu  treffen,  um  zu  verhindern,
daß  Spirituosen  über  ihre  Inlandgrenzen
  in  das  Gebiet  der  erwähnten
Done  eingeführt  werden.

Artikel  XCV.

Die  Mächte  werden  sich  durch  Vermittelung
  des  Büreaus  in  Brüssel,  entsprechend
  den  Bestimmungen  des  Kapitels
  V,  die  auf  den  Spirituosenhandel
in  ihren  betreffenden  Gebieten  bezüglichen
  Nachweisungen  mittheilen.

Kapitel  VII.
Schlußbestimmungen.

Artikel  XCVI.

Die  gegenwärtige  General-Akte  hebt
alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  der
früher  zwischen  den  Signatärmächten  abgeschlossenen
  Vereinbarungen  auf.

Artikel  XCVII.
Die  Signatärmächte  behalten  sich
vor,  unbeschadet  der  Bestimmungen  der
Artikel  XIV,  XXIII  und  X0Oll,  in  die
gegenwärtige  General-Akte  nachträglich
und  auf  Grund  gemeinsamen  Einverständnisses
  diejenigen  Abänderungen  oder
Verbesserungen  aufzunehmen,  deren  Nützlichkeit
  durch  die  Erfahrung  dargethan.
werden  sollte.

Artikel  XCVIII.
Den  Mächten,  welche  die  gegenwärtige
General-Akte  nicht  unterzeichnet  haben,
kann  verstattet  werden,  derselben  beizutreten.

Die  Signatärmächte  behalten  sich
das  Recht  vor,  für  diesen  Beitritt  die-
        <pb n="665" />
        telles  conditions  qdu’elles  jugeraient
necessaires.

Si  aucune  condition  n'est  stipulee,
Tadhésion  emporte  de  plein  droit
Tacceptation  de  toutes  les  obligations
et  Tadmission  à  tous  les  avantages
stipulés  par  le  présente  Acte  général.

Les  Puissances  se  concerteront  sur
les  démarches  à  faire  pour  amener
Tadhésion  des  Etats  dont  le  concours
  Serait  nécessaire  ou  utile  pour
assurer  Texecution  complete  de  I’Acte
général.

L’adhésion  se  fera  par  un  acte
sepa,  Elle  sera  notifice  par  la
Voie  diplomatique  au  Gouvernement
de  Sa  Majestée  le  Roi  des  Belges,
et  par  celui-ci  à  tous  les  Etats  signataires
  et  adhérents.

Anricrz  XCIX.

Le  présent  Acte  general  sera  ratit
  dans  un  deélai  qdui  sera  le  plus
court  possible  et  qui,  en  aucun  cas,
ne  pourra  excêéder  un  an.

Chaque  Puissance  adressera  sa
ratification  au  Gouvernement  de  Sa-Majestée
  le  Roi  des  Belges,  qui  en
donnera  avis  à  toutes  les  autres
Puissances  signataires  du  présent
Acte  général.

Les  ratifications  de  toutes  les
Puissances  resteront  déposées  dans
les  archives  du  Royaume  de  Bel-Eiqdue.


Aussitöt  que  toutes  les  ratifications
auront  é6té  produites,  ou  au  plus
tard  un  an  apres  la  signature  du
Présent  Acte  général,  il  sera  dressé,
acte  du  dépöôt  dans  un  Protocole

655

jenigen  Bedingungen  zu  stellen,  welche
sie  für  erforderlich  erachten  sollten.

Falls  keine  besondere  Bedingung  gestellt
wird,  so  begründet  der  Beitritt  zu  vollem
Recht  die  Uebernahme  aller  Verpflichtungen
  und  die  Zulassung  zu  allen  Vortheilen,
  welche  in  der  gegenwärtigen
General-Akte  vereinbart  worden  sind.

Die  Mächte  werden  sich  über  die
Schritte  verständigen,  welche  zu  thun
sind,  um  den  Beitritt  derjenigen  Staaten
herbeizuführen,  deren  Mitwirkung  zur
Sicherung  der  vollständigen  Ausführung
der  General-Akte  nothwendig  oder  ersprießlich
  sein  sollte.

Der  Beitritt  wird  durch  einen  besonderen
  Akt  vollzogen  werden.  Er  wird
auf  diplomatischem  Wege  der  Regierung
Seiner  Majestät  des  Königs  der  Belgier
und  durch  deren  Vermittelung  allen
Signatärstaaten  und  beitretenden  Staaten
bekannt  gegeben  werden.

Artikel  XCIX.
Gegenwärtige  General-Akte  soll  binnen
kürzester  und  keinenfalls  den  Zeitraum
eines  Jahres  überschreitender  Frist  ratifizirt
  werden.
Jede  Macht  wird  ihre  Ratifikation

der  Regierung  Seiner  Majestät  des

Königs  der  Belgier  zugehen  lassen,  welche
allen  anderen  Signatärmächten  der  gegenwärtigen
  General-Akte  davon  Kenntniß
geben  wird.

Die  Ratifikationen  aller  Mächte  bleiben
in  den  Archiven  des  Königreichs  Belgien
aufbewahrt.

Wenn  alle  Ratifikationen  beigebracht
sind,  oder  spätestens  ein  Jahr  nach  der
Unterzeichnung  der  gegenwärtigen  General-Akte,
  wird  über  den  Hinterlegungsakt
  ein  Protokoll  errichtet,  welches  von

100“
        <pb n="666" />
        —  ·

qui  sera  signé  par  les  Représentants
de  toutes  les  Puissances  dui  auront
ratilié.

Une  copie  certifice  de  ce  Proto-Cole
  sera  adressée  à  toutes  les  Puissances
  intéressees.

ARrICIE  C.

Le  présent  Acte  général  entrera
en  vigueur  dans  toutes  les  possessions
  des  Puissances  contractantes
le  soixantième  jour  à  partir  de  celui
où  aura  été  dressé  le  Protocole  de
dépöt  prévu  à  Tarticle  précédent.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  respectifs  ont  signé  le  présent
Acte  général  et  y  ont  apposé  leur
cachet.

Fait  à  Bruxelles,  le  deuxième  jour
du  mois  de  juillet  mil  huit  cent
dgduatre-vingt-  dix.

Avensleben.
BR.  Khevenhüller.
Llambermont.

(L  K)
(L.  S.)
(L.  K.)
(L.  S.)
(L.  #.)
(L.  T)
(L.  S)
(L.  &amp;amp;.
(L.  #l)
(L.  #.)
(L.  K.)
(L.  K.)
(L.  S)
(L.  S)
(L.  S.)
(L.  8.)
(L.  )

J.  G.  de  Agubra.

Edwin  H.  Terrel.
A.  Bouree.
Vivlan.

F.  de  Renzis.

L.  Cericke.
Nazare  Aga.

L.  Ouroussosr.
Burenstam.

E.  Carathéeodory.
John  Kirk.

656

Schack  de  Brockdorf!.

Edmond  van  Eetvelde.

—-den

  Vertretern  aller  Mächte,  welche
ratifizirt  haben,  unterzeichnet  wird.

Eine  beglaubigte  Abschrift  dieses  Protokolls
  wird  allen  betheiligten  Mächten
übermittelt.

Artikel  C.
Die  gegenwärtige  General-Akte  tritt
in  allen  Gebieten  der  vertragschließenden
dächte  in  Kraft  am  sechszigsten  Tage
nach  demjenigen  Tage,  an  welchem  das
im  vorigen  Artikel  erwähnte  Hinterlegungsprotokoll
  aufgenommen  wordenist.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die
betreffenden  Bevollmächtigten  gegenwärtige
  General-Akte  unterzeichnet  und  ihr
Siegel  beigesetzt.

Geschehen  zu  Brüssel,  am  2.  Juli
1890.

 

(L.  #)  Göhring.

(L.  s.)  E.  Bauning.

(L.  )  A.  van  Maldeghem.
(L.  )  H.  S.  Sanford.

(L.  S)  6.  Cogordan.

.  S)  John  Kirk.

(L.  .)  T.  Catalanl.

Henrique  de  Macedo  Pereira  Coutinho.

(L.  .  Kartens.

(L.  )  Göbring.
        <pb n="667" />
        Annexe
à  lActe  général  (article  XXXIX).

Autorisation

e  naviguer  au  petit  cabotage  sur  la  côte  orientale  d'Afrique  conformément
à  larticle  XXXIX.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Parages
F,  uzie  .,  Port  Nom  Nombre  Nombre  dans  lesquels  Opservations
genre  de  construction  Nationalité.  Tonnage.  d’attache  du  des  hommes  maxzimum  le  bateau  Onerales
et  de  greement  apitaine.  d’équipage.  de  passagers.  doit  6  «
«  naviguer.
La  présente  autorisation  doit  étre  renouveldce  e.

Qualité  du  fonctionnaire  qui  a  delivre  le  permis:

(Uebersetzung.)
Aulage
zu  der  General-Akte  (Artikel  XXXIX).

Ermächtigung
zur  Küstenschiffahrt  an  der  ostafrikanischen  Küste  in  Gemäßheit  des  Artikels  XXXIX.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  Grenzen,
=  ·.  Namen  Anzahl  Höchste  innerhalb  Q„
s—N—N—n—s........—.e..———  t,
nd  seiner  Takelung.  Kapitäns.mannschaft.  Passagiere.  W  v
Die  gegenwärtige  Ermächtigung  muß  erneuert  werden  .......

Amtliche  Eigenschaft  des  Ausstellers  des  Erlaubnißscheins:
        <pb n="668" />
        Déclaration.

—...

Les  Puissances  réuniesen  Conférence
à  Bruxelles,  dui  ont  ratifé  I’Acte
général  de  Berlin  du  26  février  1885
ou  qui  y  ont  adhéré,

Apres  avoir  arrété  et  signé  de
concert,  dans  IActe  général  de  ce
Jour,  un  ensemble  de  mesures
destinées  à  mettre  un  terme  à  la
traite  des  néègres  sur  terre  Ccomme
Sur  mer  et  à  ameéliorer  les  conditions
morales  et  matérielles  T’existence
des  populations  indigeènes,

Considérant  due  Texécution  des
dispositions  du’elles  ont  prises  dans
ce  but  impose  à  certaines  dentre
elles,  qui  ont  des  possessions  ou
exercent  des  protectorats  dans  le
Bassin  conventionnel  du  Congo,  des
obligations  qui  exigent  impérieusement,
  pour  F  faire  face,  des  ressources
  nouwelles,

Sont  convenues  de  faire  la  Déclaration
  suivante:

Les  Puissances  signataires  ou  adhérentes
  dui  ont  des  possessions  ou
egercent  des  protectorats  dans  le  dit
Bassin  conventionnel  du  Congo  pourront,
  pour  autant  qu’une  autorisation
leur  soit  néecessaire  à  cette  fin,  y
établir  sur  les  marchandises  im-Portées
  des  droits  dont  le  tarif  ne
Pourra  dépasser  un  taux  équivalent
à  10  %  de  la  valeur  au  port  dim-Portation,
  à  Texception  toutefois  des
spirituenx,  qui  sont  regis  par  les

658

(Uebersetzung.)

Erklarung.

——  ——  ——  —

Die  zur  Konferenz  in  Brüssel  ver—
einigten  Mächte,  welche  die  Berliner
General-Akte  vom  26.  Februar  1885
ratifizirt  haben  oder  derselben  beige—
treten  sind,

nachdem  sie  in  der  General-Akte
des  heutigen  Tages  übereinstimmend
eine  Zusammenstellung  der  Maßregeln
verfaßt  und  unterzeichnet  haben,  welche
bestimmt  sind,  dem  Sklavenhandel  zu
Lande  wie  zur  See  ein  Ziel  zu  setzen
und  die  moralische  und  materielle  Lage
der  eingeborenen  Völkerschaften  zu  verbessern,


und  in  Erwägung,  daß  die  Ausführung
  der  Bestimmungen,  die  sie  zu
diesem  Zweck  getroffen  haben,  gewissen
Mächten  unter  ihnen,  welche  im  konventionellen
  Congobecken  Besitzungen
haben  oder  eine  Schutzherrschaft  ausüben,
  Verpflichtungen  auferlegt,  deren
Erfüllung  gebieterisch  neue  Hülfsmittel
erheischt,

sind  übereingekommen,  die  folgende
Erllärung  abzugeben:

Die  Signatärmächte  oder  die  beitretenden
  Mächte,  welche  in  dem  bezeichneten
  konventionellen  Congobecken
Besitzungen  haben  oder  eine  Schutzherrschaft
  ausüben,  können  daselbst,  soweit
überhaupt  eine  Ermächtigung  dazu  für
sie  erforderlich  ist,  von  den  eingeführten
Waaren  Bölle  erheben,  deren  Tarif
einen  10  Prozent  des  Werthes  im  Einfuhrhafen
  gleichkommenden  Satz  nicht
übersteigen  darf,  jedoch  mit  Ausnahme
der  Spirituosen,  für  welche  die  Be-
        <pb n="669" />
        —  659  —

dispositions  du  chapitre  VI  de  IActe
général  de  ce  jour.

Après  la  signature  du  dit  Acte
général,  une  négociation  sera  ouverte
entre  les  Puissances  qui  ont  ratifié
IActe  général  de  Berlin  ou  qui  y
ont  adhéré,  à  Peffet  d’arréter,  dans
la  limite  maxima  de  10  %  de  la
valeur,  les  conditions  du  régime
douanier  à  instituer  dans  le  Bassin
Conventionnel  du  Congo.

II  reste  néanmoins  entendu:

1°  Cu’aucun  traitement  difterentiel
ni  droit  de  transit  ne  pourront
étre  établis;

2°  CQue,  dans  Tapplication  du  régime
  douanier  qui  sera  convenu,
  chaque  Puissance  Fattachera
  à  simplifier,  autant  que
Dossible,  les  formalitées  et  à
faciliter  les  opérations  du  commerce;


3°%  Que  T’arrangement  à  résulter
de  la  négociation  prévue  restera
en  vigueur  pendant  quinze  ans
à  Dartir  de  la  signature  de  la
Drésente  Déclaration.

A  Texpiration  de  ce  terme  et  à
defaut  dun  nouvel  accord,  les
Puissances  contractantes  se  retrouveront
  dans  les  conditions  prévues
par  T’article  IV  de  IActe  général  de
Berlin,  la  faculte  Timposer  à  un
maximum  de  10  %  les  marchandises
importées  dans  le  Bassin  conventionnel
  du  Congo  leur  restant
acquise.

stimmungen  des  Kapitels  VI  der  General-Akte
  vom  heutigen  Tage  maßgebend
sind.

Nach  Unterzeichnung  der  erwähnten
General-Akte  werden  zwischen  den
Mächten,  welche  die  Berliner  General-=Akte
  ratifizirt  haben  oder  derselben  beigetreten
  sind,  Verhandlungen  eröffnet
werden,  um  innerhalb  der  Maximalgrenze
  von  10  Prozent  des  Werthes
die  Bedingungen  des  im  konventionellen
Congobecken  einzuführenden  Zollsystems
zu  vereinbaren.

Gleichwohl  bleibt  vereinbart:

1.  daß  keine  ungleiche  Behandlung
stattfindet  und  kein  Durchgangszoll
  erhoben  wird;

2.  daß  bei  Anwendung  des  vereinbarten
  Zollsystems  eine  jede  Macht
sich  bestreben  wird,  die  Formalitäten
  soviel  wie  möglich  zu  vereinfachen
  und  die  Handelsunternehmungen
  zu  erleichtern;

3.  daß  die  auf  Grund  der  in  Aussicht
  genommenen  Verhandlungen
getroffene  Vereinbarung  für  den
Leitreum  von  fünfzehn  Jahren
von  der  Unterzeichnung  der  gegenwärtigen
  Erklärung  ab  in  Kraft
bleibt.

Bei  Ablauf  dieses  Termins  und  in
Ermangelung  eines  neuen  Uebereinkommens
  tritt  für  die  vertragschließenden
  Mächte  dasjenige  Verhältniß  wieder
ein,  welches  im  Artikel  IV  der  Berliner
General-Akte  in  Aussicht  genommen  istz;
jedoch  verbleibt  ihnen  das  Recht,  die
in  das  Gebiet  des  korventionellen
Congobeckens  eingeführten  Waaren  mit
einem  Zoll  bis  zum  Höchstbetrage  von
10  Prozent  zu  belegen.
        <pb n="670" />
        —  660

Les  ratifications  de  la  présente
Declaration  seront  GEchangées  en
méme  temps  qdue  celles  de  I’Acte
genéral  du  méme  jour.

En  foi  de  quci,  les  soussigneés
Tlénipotentiaires  ont  dressé  la  pré-Sente
  Declaration  et  y  ont  apposé
leur  cachet.

Fait  à  Bruxelles,  le  deuxièeme

Die  Ratifikationen  der  gegenwärtigen
Erklärung  sollen  gleichzeitig  mit  denen
der  General-Akte  vom  heutigen  Tage
ausgewechselt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die
unterzeichneten  Bevollmächtigten  die
gegenwärtige  Erklärung  erlassen  und
ihr  Siegel  beigesetzt.

Geschehen  zu  Brüssel,  am  2.  Juli
90.

jour  du  mois  de  juillet  mil  huit  18

cent  quartre-vingt-dix.
(L.  )  Alvensleben.  (L.  5)  Göhring.
(L.  R.  Khevenhüller.
(l.  O  Lambermont.  (L.  ),  E.  Banning.
(Ll.  )  Schak  de  Brockdorfk.
(l.  ö  J.  C.  de  Aguéèra.
(L.  O  Edmond  van  Eetvelde.  (I.  .)  A.  van  Maldeghem.
(LI.  .)  A.  Bourée.  (Ll.  .)  EC.  Cogordan.
(L  K)  Vivian.  (L.  .)  John  Kirk.
(L.  F.  de  Renzis.  (L.  )  T.  Catalani.
(L  )  L.  Gericke.
(l.  )  Henrique  de  Macedo  Pereira  Coutinho.
(L  )  L.  Ouronssofl.  (L.  ),  Marliens.
(L.  )HBurenstam.
(L.  )E.  Carathéodory.
(L.  .)  John  Kirk.  (L.  )  Göhring.

 

Vorstehende  General--Akte  nebst  Deklaration  ist  ratifizirt  worden;  die  Hinterlegung
  der  Ratifikations-Urkunden  hat  bei  der  Königlich  belgischen  Regierung

stattgefunden.

Der  Präsident  der  Französischen  Republik  hat  der  Ratifikation  der  General-Akte
  den  Vorbehalt  einer  weiteren  Vereinbarung  über  die  Bestimmungen  der
Artikel  XXI,  XXII,  XXIII,  XLII  bis  LXI  beigefügt.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  de:  Reichödruckerei.
        <pb n="671" />
        —  661  —

Reichs-Gesetzblatt.

1  30.
*h
S

.
,  .  A  .
*  *  —  F  —  F  —  —
s  -  7  T

—  -  T—f  —

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften.
S.  661.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.  S.  ös.  ·-.

  ·  ·  ««
—.  4  2  ·  l  .
—  T  7

(Nr.  2032.)  Gesetz,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen
  Mannschaften.  BVom  0.  Mai  19892.

Wir  Wilbelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  2.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

t  1.

Die  Familien  der  aus  der  Reserve  Landwehr  oder  Seewehr  zu  Friedensübungen
  einberufenen  Mannschaften  erhalten  auf  Verlangen  aus  öffentlichen
Mitteln  Unterstügungen.  Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der  Familien  der  aus  der
Ersatzresekve  für  die  zweite  oder  dritte  Uebung  einberufenen  Mannschaften.

Vorstehendes  findet  nicht  Anwendung,  wenn  der  Uebungspflichtige  zu  denenigen

  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunalbeamten,  welchen  zufolge  §.  66  Absatz  2
des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  (Reichs-  Gesetzl.  45)  in  der  Zeit
der  Einberufung  zum  Militärdienste  ihr  persönliches  Diensteinkommen  gewahrt
ist,  gehört.

Der  Anspruch  auf  Unterstützung  ist  bei  der  Gemeindebehörde  desjenigen
Ortes  anzubringen,  an  welchem  der  Unterstützungsberechtigte  zur  Zeit  des  Beginns
des  Unterstützungsanspruchs  seinen  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  hat,  und  erlischt,
wenn  solches  nichte  binnen  vier  Wochen  nach  Beendigung  der  Uebung  geschieht.

Die  Gewährung  der  Unterstützungen  richtet  sich,  soweit  nachfolgend  nicht
Besonderes  bestimmt  ist,  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unterstützung
  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,  vom  28.  Februar
  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59).

Reichs  Gesetzbl.  1892.  101

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  IJ.  Mai  1892.
        <pb n="672" />
        —  662  —

S.  2.
Die  täglichen  Unterstützungen  sollen  betragen:
a)  für  die  Ehefrau  dreißig  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohnes  für  erwachsene
  männliche  Arbeiter  am  Aufenthaltsorte  des  Einberufenen,
b)  für  jede  der  sonst  unterstützungsberechtigten  Personen  zehn  Prozent  des
ortsüblichen  Tagelohnes  für  erwachsene  männliche  Arbeiter  am  Aufenthaltsorte
  des  Einberufenen

mit  der  Maßgabe,  daß  der  Gesammtbetrag  der  Unterstützung  sechszig  Prozent
des  Betrages  des  ortsüblichen  Tagelohnes  nicht  übersteigt.

F.  3.
Die  gezahlten  Unterstützungen  werden  aus  Reichsmitteln  erstattet.  Die  Erstattung
  hat  vor  Ablauf  des  Etatsjahres  zu  erfolgen,  in  welchem  die  Zahlung
stattgefunden  hat.

S.  4.

Die  nach  Maßbbe  dieses  Gesetzes  gewährten  Unterstützungen  können  nicht
verpfändet,  noch  an  Dritte  abgetreten  werden,  unterliegen  auch  keiner  Art  von
ZLwangsvollstreckung.

S.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1892  in  Kraft.
S.  6

Unterstützungen  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  werden  auch  rücksichtlich
solcher  Friedensübungen  gewährt,  welche  ganz  oder  theilweise  in  der  Zeit  vom
1.  April  1892  bis  zum  1.  Juli  1892  stattgefunden  haben.

Ist  die  Friedensübung  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  beendigt,  so
beginnt  die  vierwöchige  Frist  für  die  Anbringung  des  Unterstützungsanspruchs  mit
dem  1.  Juli  1892.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Spandau,  den  10.  Mai  1892.

(I.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.
        <pb n="673" />
        —  663  —

(Nr.  2033.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  7.  Mai  1892.

A##  Grund  der  Vorschrift  im  F.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein=  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)
bestimme  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Veetabilten  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Königlich  bayerische  Nebenzollamt  I.  Obernzell  erfolgen.

Berlin,  den  7.  Mai  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="674" />
        <pb n="675" />
        —  665  —

Reichs-Gesetzblatt

—&amp;amp;  31.

Junhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  F.  87  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  und  des
§.  95  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land=  unt  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886.  S.  geS.  —  Verordnung  wegen  Abänderung
der  Verordnungen  vom  16.  August  1876,  4.  März  1879  und  10.  Februar  1890,  betreffend  die  Kautionen
der  bei  der  Militär=  und  der  Marineverwaltung  angestellten  Beamten.  S.  6e.

 

 

 

(Nr.  2034.)  Cesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  87  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom
6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  und  des  §.  95  des  Gesetzes,  betreffend
die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben  heschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886  Eäni  Gesetzbl.  S.  132).
Vom  16.  Mai  18992.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
K.  1.  .
Der  §.  87  Absatz  4  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
(Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  erhält  im  ersten  Satze  und  der  S.  95  Absatz  5  des
Gesetzes,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirihschaftichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  132)  erhält  im  zweiten  Satze  folgende  Fassung:
„Für  die  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts
sind  in  der  gleichen  Weise  nach  Behürfß  Stellvertreter  zu  bestellen,
welche  die  Mitglieder  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  haben.“

K.  2.  s.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  der  Wirkung  vom  1.  Oktober  1891  ab  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  böchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Danzig,  den  16.  Mai  1892.

von  Boetticher.

 

Reichs  ·  Gesehbl.  1892.  102

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Mai  1892.
        <pb n="676" />
        —  666  —

(Nr.  2035.)  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnungen  vom  16.  August  1876,
4.  März  1879  und  10.  Februar  1890,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der
Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten  Beamten.  Vom  14.  Mai1892.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  IS§.  3  und  7  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),  nach  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrath,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

S.  1.
Der  F§.  1  der  Verordnungen  vom  16.  August  1876,  4.  März  1879  und
10.  Februar  1890,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär=  und  der  Marineverwaltung
  angestellten  Beamten  (Reichs-Gesetzbl.  1876  S.  179,  1879  S.  13  und
1890  S.  51),  erhält  unter  Abschnitt  I  Abtheilung  A  Liffer  11  folgende  Abänderungen:
Ziffer  1147  hat  anstatt:
O)  Unteroffiziervorschulen  zu  Weilburg  und  Neubreisach:
Rendanten“
zu  lauten:
at)  Unteroffiziervorschulen:
Rendanten“.
X

Der  F§9.  2  derselben  Verordnungen  erhält  unter  Abschnitt  I  Abtheilung  A
solgende  Abänderung:
Ziffer  11  f  hat  anstatt:
Ot)  Unteroffiziervorschulen  zu  Weilburg  und  Neubreisach:

für  die  Rendanen  5100  Mark“
zu  lauten:
„1)  Unteroffiziervorschulen:
für  die  Rendanen  ....  5100  Mark“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Stettin,  den  14.  Mai  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprini.

——“"“—

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="677" />
        Reichs-Gesetzblatt.

AÆ  32.

 

 

 

Inhalt:  Gesetz  über  die  Vorbereitung  des  Kriegszustandes  in  Elsaß-Lothringen.  S.  667.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1892  über  die  Unterstützung
  von  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften.  S.  66s.

 

(Nr.  2036.)  Gesetz  über  die  Vorbereitung  des  Kriegszustandes  in  Elsaß-  Lothringen.  Vom
30.  Mai  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Bis  zum  Erlaß  eines  für  das  gesammte  Reichsgebiet  geltenden  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  gelten  für  Elsaß-Lothringen  folgende,  mit  dem  Tage
ihrer  Verkündung  in  Kraft  tretende  Bestimmungen:

Für  den  Fall  eines  Krieges  oder  im  Falle  eines  unmittelbar  drohenden
feindlichen  Angriffs  kann  jeder  mindestens  in  der  Dienststellung  eines  Stabsoffiziers
  befindliche  oberste  Militärbefehlshaber  zum  Zweck  der  Vertheidigung  in
dem  ihm  unterstellten  Orte  oder  Landestheile  vorläufig,  bis  zu  der  unverzüglich
einzuholenden  Entscheidung  des  Kaisers  über  die  Verhängung  des  Kriegszustandes,
die  Ausübung  der  vollziehenden  Gewalt  übernehmen.

Die  Uebernahme  der  vollziehenden  Gewalt  erfolgt  durch  Erklärung  des  obersten
Militärbefehlshabers  gegenüber  der  Civilverwaltungsbehörde  des  betreffenden  Ortes
oder  Landestheiles.  Diese  Erklärung  ist  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Die  Civilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden  haben  den  Anordnungen  und
Aufträgen  der  Militärbefehlshaber  Folge  zu  leisten.  Für  ihre  Anordnungen  und
Aufträge  sind  die  betreffenden  Militärbefehlshaber  persönlich  verantwortlich.

Reichs-Gesetzbl.  1892.  103

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juni  1892.
        <pb n="678" />
        —  668  —

Ueber  die  getroffenen  Verfügungen  muß  dem  Bundesrath  und  Reichstag
sofort,  beziehungsweise  bei  ihrem  nächsten  Zusammentreten  Rechenschaft  gegeben
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Mai  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

(Nr.  2037.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  vom
10.  Mai  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  661)  über  die  Unterstützung  von  Familien
der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften.  Vom  2.  Juni  1892.

D.  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  2.  Juni  1892  auf  Grund  von
Artikel  7  der  Reichsverfassung  die  nachstehenden  ·

AusführungsvorschriftenzudemGesetzevom10.Mai1892(Reichs-Gesetzbl.
  S.  661),  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu
Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften,

beschlossen:
G.  1.

Der  Anspruch  auf  Unterstützung  ist  von  dem  Einberufenen  oder  von  derjenigen
  Person,  welcher  in  seiner  Abwesenheit  die  Fürsorge  für  die  Familie  obliegt,
  anzumelden.  Auch  kann  die  Anmeldung  durch  den  Unterstützungsberechtigten
erfolgen.  Bei  der  Anmeldung  sind  die  Unterstützungsberechtigten  nach  ihrem
Namen  und  nach  ihrer  Familienstellung  zu  dem  Einberufenen,  Kinder  des  Einberufenen
  auch  nach  ihrem  Lebensalter  zu  bezeichnen.  Die  Gemeindebehörde  prüft
den  Anspruch,  füllt  für  jede  einzelne  Familie  in  einer  Liste  nach  dem  anliegenden

„Muster  A  die  Ueberschrift  sowie  die  Spalten  1,  2  und  3  aus,  und  übersendet

“i  die  Liste  mit  der  Bescheinigung  der  Richtigkeit  an  den  zuständigen  Lieferungsverband.

  In  der  Bescheinigung  ist  der  Zeitpunkt  der  Anmeldung  des  Unterstützungsanspruchs
  zu  vermerken.

Wird  für  Kinder  über  fünfzehn  Jahre,  Verwandte  in  aufsteigender  Linie
oder  Geschwister  des  Einberufenen  Unterstützung  beantragt,  so  bedarf  es  der  Bescheinigung,
  daß  diese  Personen  von  dem  Einberufenen  unterhalten  werden,  oder
daß  das  Unterhaltungsbedürfniß  erst  nach  erfolgtem  Diensteintritt  desselben  hervorgetreten
  ist.  Wird  für  Verwandte  der  Ehefrau  in  aufsteigender  Linie  oder
        <pb n="679" />
        —  669  —

für  ihre  Kinder  aus  früherer  Ehe  Unterstützung  beantragt,  so  hat  die  Gemeinde—
behörde  deren  Familienstellung,  Namen  und  Aufenthaltsort  ebenfalls  in  die  Liste
Spalte  1,  2  und  3  einzutragen  und  in  der  Bescheinigung  des  vorerwähnten  Inhalts
außerdem  die  Umstände  kurz  darzulegen,  welche  die  Gewährung  einer  Unterstützung
angezeigt  erscheinen  lassen.

§S.  2.

Die  Unterstützungsbeträge  werden  nach  Maßgabe  des  ortsüblichen  Tagelohns
für  erwachsene  männliche  Arbeiter  am  Aufenthaltsorte  des  Einberufenen  (F.  8  des
Krankenversicherungsgesetzes)  durch  den  Lieferungsverband  festgesetzt  und  unter  Ausfüllung
  der  Spalten  4  bis  9  des  Musters  A  zur  Zahlung  angewiesen.

Die  Zahlung  erfolgt

a)  am  Tage  des  Abganges  des  Einberufenen  zur  Uebung  für  die  Zeit

bis  zum  Schluß  des  laufenden  Halbmonats,
b)  für  jeden  folgenden  in  die  Uebungszeit  fallenden  Halbmonat  am  ersten
Tage  desselben  im  Voraus  und

Jc)  am  ersten  Tage  des  letzten  Halbmonats  für  die  Zeit  bis  zur  Beendigung
  der  Uebung,  einschließlich  der  bestimmungsmäßigen  Tage  für
den  Rückmarsch.  3

Wird  die  Unterstützung  erst  nach  Beginn  der  Uebung  beansprucht,  so  ist
für  die  abgelaufene  Zeit  die  zuständige  Summe  zu  ihrem  vollen  Betrage  auf
einmal  zu  zahlen.

S.  3.

Ist  ein  Einberufener  nach  Ablauf  der  festgesetzten  Uebungsdauer  in  Folge
einer  während  derselben  unverschuldet  eingetretenen  Erkrankung  an  der  Rückkehr
verhindert,  so  ist  die  Unterstützung  bis  zu  dem  Tage  der  Rückkehr  einschließlich
zu  zahlen.  —-§.4.


Gelangen  Einberufene  nach  ihrer  Meldung  am  Gestellungsorte,  weil  sie
überzählig  sind  oder  aus  anderen  Gründen,  nicht  zur  Einstellung,  oder  werden
sie  vorzeitig  entlassen,  so  wird  die  Zahlung  der  Unterstützung  eingestellt.

G.  5.
Die  Rückzahlung  vorausbezahlter  Beträge  findet  auch  dann  nicht  statt,
wenn  der  zur  Uebung  Einberufene  vor  Ablauf  des  Halbmonats,  für  welchen  die
Zahlung  geleistet  ist,  zurückkehrt.

g.  6.

In  den  Fällen  der  §9.  3  und  4  werden  die  Truppenbefehlshaber  beziehungsweise
  die  Bezirkskommandos  den  Lieferungsverbänden  schleunigst  Nachricht  geben.
        <pb n="680" />
        v
&amp;amp;
8

—  670  —

S.  7.
Der  Empfang  der  Unterstützungen  ist  in  Spalte  10  des  Musters  A  von
derjenigen  nach  §.  1  zur  Anmeldung  des  Anspruchs  berechtigten  Person  zu  bescheinigen,
  an  welche  die  Zahlung  erfolgt.  «

Z.8.

Die  Empfangsbescheinigungen  sind  den  unter  III  in  der  Beilage  C  zur
Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über
die  Kriegsleistungen,  vom  1.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  137)  näher  be—
zeichneten  Behörden  einzureichen,  welche  auf  Grund  derselben  für  jede  Gemeinde

Nesondert  eine  Berechnung  nach  dem  beiliegenden  Muster  B  aufstellen.  Diese

erechnung  ist  in  zweifacher  Ausfertigung  nebst  den  als  Beläge  dienenden
Empfangsbescheinigungen  und  den  im  F.  6  erwähnten  Benachrichtigungen  der
Truppenbefehlshaber  2c.  dem  betreffenden  Bezirkskommando  zur  Prüfung  zuzufertigen,
  nach  erfolgter  Prüfung  und  Bescheinigung  aber  an  die  nach  Spalte  IV.
der  vorbezeichneten  Beilage  C  zuständige  Behörde  zur  Feststellung  einzureichen.

G.  9.

Die  belegten  und  festgestellten  Berechnungen  (§.  8)  sind  in  ihrer  zweifachen
Ausfertigung  im  Laufe  der  letzten  drei  Monate  jedes  Etatsjahres  durch  Vermittelung
der  Centralbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  dem  Reichsamt  des  Innern  vorleger
  ),  welches  die  Erstattung  der  Unterstützungen  an  die  bei  der  Vorlegung  der

erechnungen  bezeichneten  Landeskassen  veranlassen  wird.

Berlin,  den  2.  Juni  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

—  —  —  ———..
        <pb n="681" />
        —  671  —
Gemeinde  Stahnsdorf  (Kreis  Teltow).  Muster  A.
Empfangs-Bescheinigung
über  Familien-Unterstützung.

Einberufen  durch  das  Bezirkskommando  zu  Steglitz
zur  Uebung  als:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abt,  Franz,  Arbeiter.  (Wehrmann,  Unteroffizier  der  Landwehr,  Reservist,  Ersatz-Aufenthaltsort:
  Stahnsdorf  (Kreis  Teltow).  reservist  für  die  zweite  oder  dritte  Uebung)  vom  20.  7.  92  bis
Ortsüblicher  Tagelohn  daselbst:  2  Mark.  18.  8.  92,  also  auf  30  Tage  (einschließlich  2  Marschtage).

1  Die  Unterstüctzung  beträgt:  Es  sind  zu  zahlen:  *1*s

ereicnune  ie  Unterstützung  beträg  sind  zu  zahlen  Empfangs·
er  in  Pro-  insgesammt  »  sss  bescheinigung
unterstützungsberechtigten  zenten  Prozente  für  für  die

*  des  oben  des  obben  auf  durch

Angehörigen  nach  bezeich  kedeichneten  en  Zeit  Betrag
Familien-  Aufent.]  neten,  Tage.  Namens-9
  Namen.  halts-  Tage.  böchstens  bis  unterschrift.
ste  ung.  ort.  lohns.  60  Prozent.  Mark.  Pf.  vom  .  Mart.  Pf.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.
Ehefrau  Anna  geb.  Müller  Stahns30
Kinder  Franz,  geb.  am  dorf
15.  Dezember
1875,  5  10
Anna,  geb.  am
3.  Juni  1879,  "  10
Mutter  Johanna  Abt
geb.  Schulz  »  10
Schwester  Louise  Abt  7  10
70  60  1  20|0.7.92|  31.7.92  12  14  40
s  l.8.9215.8.9215  1800
«  16.8.9218.8.92  3  3  60
Summe  30  36  00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  der  in  Spalte  1,  2  und  3  enthaltenen  Angaben  wird  mit  dem  Bemerken  bescheinigt,  daß  der
Anspruch  auf  Unterstützung  am  18.  Juli  1892  angemeldet  worden  ist.  Der  über  15  Jahre  alte  Sohn  Franz  Abt,
sowie  die  Mutter  Johanna  Abt  und  die  Schwester  Louise  Abt  werden  von  dem  Arbeiter  Franz  Abt  unterhalten.

Stahnsdorf,  den  24.  Juli  1892.

Der  Gemeindevorstand.
N.  N.

·  Obige  Beträge  werden  zur  Zahlung  nach  Maßgabe  des  8.  2  Absatz  2  der  Ausführungsvorschriften  vom
2.  Juni  1892  angewiesen.
Berlin,  den  29.  Juli  1892.

Der  Lieferungsverband  des  Kreises  Teltow.
N.  N.

Reichs.  Gesetzbl.  1892.  104
        <pb n="682" />
        —  672  —

Muster  R.

Stadt:
Gemeinde:
Verwaltungsbezirk:

 

 

 

BVerechnung

über
gezahlte  Familien-Unterstützungen)  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1892
(Reichs-Gesetzbl.  S.  661)  aus  Reichsfonds  zu  erstatten  sind,  für  das  Etatsjahr  18

 

 

 

·  Betrag  der
Lau.  Nr.  Namen  Cun  Dauer  der  Abwesenheit  beseüch  schlteu
der  ivil.  r  Uebung  einschließli  nterstützung
fende  der  Charge.  zur  Uebung  einschließlich  für  d  für  die  Bemerkungen.
Be-  stellung.  der  Marschtage  für  den  lebungs.
Nr.  Einberufenen.  Tag  9
läge.  »  dauer
vom  bis  Tage.  M-  Ap  Vart.Pf.
1.2.  3.  4.  r7*  6.  7.  8.  9.
1  1  Abt,  Franz  WehrmannArbeiter0.7.9218.,892  30  120000—
Summe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  die  unterstützungsberechtigten  Angehörigen  der  oben  bezeichneten  Personen  während  der  Dauer  der  von
letzteren  abgeleisteten  Friedensübungen  auf  Verlangen  die  angegebenen  Unterstützungsbeträge  erhalten  haben,  bescheinigt
(Ort  und  Datum.)  ç
(Unterschrift  der  Behörde,  welche  die  Berechnung  aufgestellt  hat.  F.  8.)

Die  Richtigkeit  der  Angaben  in  Spalte  6  wird  mit  dem  Bemerken  bescheinigt,  daß  unter  den  aufgeführten
Ersatzreservisten  nur  solche  sich  befinden,  welche  zur  zweiten  oder  dritten  Uebung  einberufen  waren.

(Ort  und  Datum.)
Bezirkskommando.

(Unterschrift.)
Geprüft  und  festgestellt.
N.  N.
(Amtskarakter.)

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="683" />
        Reichs-  Gesetzblatt.

33.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  dem  Landeshauptmann  der  Neu-=  Guinea-Kompagnie  zustehenden  richterlichen
und  Verwaltungsbefugnisse.  S.  6C73.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  vom  19.  Mai  1891.  S.  e74.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren  -=  Taxe.  S.  86886.

 

 

 

(Nr.  2038.)  Verordnung,  betreffend  die  dem  Landeshauptmann  der  Neu-  Guinea-Kompagnie
zustehenden  richterlichen  und  Verwaltungsbefugnisse.  Vom  15.  Juni  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Nachdem  die  Neu-Guinea-Kompagnie  die  Landesverwaltung  in  ihrem
Schutzgebiete  wieder  übernommen  haben  wird,  gehen  diejenigen  richterlichen  und
Verwaltungsbefugnisse,  die  dem  Kaiserlichen  Kommissar  für  das  Schutzgebiet  der
Kompagnie  auf  Erund  der  Verordnung  vom  6.  Mai  1890  (Reichs-Gesetzbl.  1890
S.  67)  zustanden,  wieder  auf  den  Landeshauptmann  über.  Der  Zeitpunkt
der  Uebernahme  der  Landesverwaltung  durch  die  Kompagnie  ist  vom  Reichskanzler
  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  15.  Juni  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  105

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1892.
        <pb n="684" />
        —  674  —

(Nr.  2039.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Prüfung  der
Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  vom  19.  Mai  1891.  Vom
22.  Juni  1892.

Auf  Grund  des  F.  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse
  der  Handfeuerwaffen,  vom  19.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  109)  hat
der  Bundesrath  über  das  Verfahren  bei  der  Prüfung,  über  das  Gewicht  und
die  Beschaffenheit  des  bei  der  Beschußprobe  zu  verwendenden  Pulvers  und  Bleies,
sowie  über  die  Form  und  das  Schlagen  der  Prüfungszeichen  nachstehende  Bestimmungen
  erlassen:

A.  Prüfungsbestimmungen.
Ladung.

1.  Die  einmalige  Beschußprobe  der  Revolver  aus  jedem  Patronenlager  der
Walze  erfolgt  mit  der  zugehörigen  Gebrauchspatrone,  deren  Pulverladung
soweit  verstärkt  worden  ist,  als  es  die  Länge  der  Patronenlager  (Walze)
gestattet.

2.  Bei  der  einmaligen  Beschußprobe  der  Läufe  von  Terzerolen  und  deren  Verschlüssen
  beträgt  die  Pulverladung  das  Eineinhalbfache  der  dem  Kaliber
dieser  Waffen  entsprechenden  vorschriftsmäßigen  Pulverladung  (vergleiche
Ziffer  4).  Die  Bleiladung  besteht  aus  dem  Bebrauchsgeschoß.

3.  Bei  Waffen,  für  welche  das  Gesetz  (§.  2)  eine  zweimalige  Probe  vorsieht,
beträgt  die  Pulverladung  bei  der  ersten  Probe  das  Dreifache,  bei  der  Endprobe
  das  Doppelte  der  Pulverladung  der  dem  Laufkaliber  entsprechenden
vorschriftsmäßigen  Patrone  (vergleiche  Ziffer  4).  Die  Bleiladung  besteht,
wenn  die  Läufe  für  Schrotladung  bestimmt  sind,  aus  einer  Schrotladung,
deren  Gewicht  für  die  erste  Probe  das  Doppelte,  für  die  Endprobe  das
Eineindrittelfache  der  Schrotladung  der  dem  Laufkaliber  entsprechenden  vorschriftsmäßigen
  Patrone  beträgt.  Läufe  mit  Würgebohrung  jedoch,  welche
in  dem  engeren  Theil  ihrer  Bohrung  ganz  oder  zum  Theil  gezogen  sind,
sind  bei  der  Endprobe  mit  einem  Bleigeschoß  zu  beschießen,  welches  im
vorderen  Drittel  konisch  zuläuft  und  dessen  Gewicht  das  Eineinhalbfache  der
Schrotladung  der  dem  Laufkaliber  entsprechenden  vorschriftsmäßigen  Patrone
beträgt.  Bei  Läufen,  welche  für  ein  Einzelgeschoß  bestimmt  sind,  besteht
die  Bleiladung  aus  einem  Cylinder,  dessen  Gewicht  für  beide  Proben  das
Eineindrittelfache  des  Geschosses  der  dem  Laufkaliber  entsprechenden  vorschriftsmäßigen
  Patrone  beträgt.

4.  Die  vorschriftsmäßigen  Ladungen  an  Pulver  und  Bilei  (Liffer  2  und  3)
sowie  die  Probeladungen  ergeben  sich  für  die  einzelnen  Kaliber  aus  den
beigegebenen  Beschußtafeln.

Die  Gebrauchspatrone  für  Revolver  (Qiffer  1)  sowie  das  Gebrauchsgeschoß
  für  Terzerole  (Ziffer  2)  hat  der  Einsender  schriftlich  anzugeben.
        <pb n="685" />
        S

—  675  —

Wenn  für  andere  Waffen  die  in  den  Beschußtafeln  angegebenen  vorschriftsmäßigen
  Ladungen  an  Pulver  oder  Blei  unanwendbar  oder  ungeeignet
sind,  so  hat  der  Einsender  auch  für  solche  Waffen  die  besondere,  der  Waffe
entsprechende  (vorschriftsmäßige)  Ladung  an  Pulver  und  Bilei  schriftlich  anzugeben.


Sollen  Läufe,  welche  Würgebohrung  nicht  haben  und  weder  für  Revolver

noch  für  Terzerole  bestimmt  sind,  auf  Antrag  der  Einsender  nur  einer
einzigen  Beschußprobe  unterworfen  werden,  so  findet  für  diese  Beschußprobe
die  für  das  betreffende  Kaliber  passende  Ladung  der  ersten  Beschußprobe
Anwendung.
Veränderungen.

Waffen,  welche  nach  der  Prüfung  im  Kaliber,  an  den  Verschlüssen  oder
in  den  Patronenlagern  eine  Veränderung  erfahren  haben,  unterliegen  einer
erneuten  Beschußprobe.  Dieselbe  erfolgt  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im
Absatz  2  mit  der  unter  Ziffer  3  für  die  Endprobe  vorgeschriebenen  Ladung.
Bei  einer  Veränderung  im  Patronenlager  ist  jedoch  die  dem  Kaliber  des
letzteren  entsprechende  Ladung  zu  Grunde  zu  legen.

Bei  Revolvern  und  Terzerolen  ist  die  für  die  einmalige  Beschußprobe
festgesetzte  Ladung  anzuwenden.

Zustand  der  läufe  vor  den  Beschußproben.

Als  zur  ersten  Beschußprobe  geeignet  sind  die  Läufe,  welche  einer  zweimaligen

  Prüfung  unterliegen,  nur  dann  anzusehen,  wenn  sie  innen  glatt
gebohrt  und  äußerlich  ausschließlich  etwaiger  Gewinde  soweit  fertig  bearbeitet
sind,  wie  es  zum  Anpassen  der  Verschlüsse,  Verschlußeinrichtungen  oder
Patentschwanzschrauben  erforderlich  ist.  Mehrläufe  müssen  zur  Vereinigung
fertig  gestellt  sein,  können  auch  bereits  vereinigt  sein.

Die  Läufe  müssen  ferner  mit  einer  Probeschwanzschraube  (Mutze)  verschlossen
  sein,  welche  ein  mindestens  1  cm  langes  Gewinde  und  einen
gebohrten  Zündkanal  von  nicht  über  1,6  mm  Durchmesser  besitzt.

.  Vor  der  End.  beziehungsweise  einzigen  Beschußprobe  müssen  die  einfachen

und  Mehrläufe  im  Innern  gut  polirt  beziehungsweise  gezogen  und  völlig
rein,  auch  äußerlich  bis  zum  Anbringen  der  Deckungsmittel  (Färbung)
fertig  gestellt,  Mehrläufe  mit  den  Verbindungsschienen  gut  verlöthet  sein.

Die  Läufe  für  Perkussionsgewehre  müssen  außerdem  mit  der  zugehörigen
fertig  gefeilten  Schwanzschraube  und  dem  zugehörigen  Zündkegel  versehen,
die  Schrautengewinde  rein  und  voll  eingeschnitten  sein.

An  den  Läufen  für  Hinterladerwaffen  sollen  die  Verschlüsse  und  Verschlußeinrichtungen
  in  vollkommen  fertig  gefeiltem  Zustande  angebracht  sein.
Die  Läufe  für  Revolver  sollen  außerdem  mit  der  vollständigen  Drehvorrichtung
  und  mit  der  dazu  gehörigen  fertig  gedrehten  und  gefeilten
Patronenlagerwalze  versehen  sein.

105“
        <pb n="686" />
        10.

11.

12.

13.

14.

15.

—  676  —

.  Läufe  mit  Würgebohrung  sind  von  dem  Einsender  als  solche  schriftlich  zu

benennen,  andernfalls  werden  dieselben  als  cylindrisch  gebohrte  Läufe  probirt
und  gestempelt  werden.  Bei  Einsendung  aller  Läufe  zur  ersten  Beschuß—
probe  ist  von  dem  Einsender  schriftlich  anzugeben,  ob  die  Läufe  für  Schrot—
ladung  oder  für  ein  Einzelgeschoß  bestimmt  sind.

Kaliber.

Das  Kaliber  der  glatten  Läufe  mit  Würgebohrung  wird  an  einem  22  cm
vom  hinteren  Ende  der  Läufe  entfernten  Punkt,  bei  allen  anderen  Läufen
an  der  Mündung  gemessen.

Pulver.

Das  zu  den  vorgeschriebenen  Beschußproben  zu  verwendende  Bulver  ist  das
„neue  Gewehrpulver  M/71//X.  Auf  schriftlichen  Antrag  derjenigen  Personen,
welche  die  Läufe  zur  Beschußprobe  einsenden,  sollen  indessen  außer  und  nach
den  vorgeschriebenen  Proben  auch  noch  fernere  Proben  mit  jeder  anderen
Pulversorte  vorgenommen  werden,  welche  die  Einsender  der  Läufe  in  dem
bezüglichen  Gesuch  bezeichnen.  Die  dem  bezeichneten  Pulver  entsprechende
vorschriftsmäßige  Ladung  ist  hierbei  von  den  Einsendern  schriftlich  anzugeben.
lei.
Bei  den  Proben  ist  Weichschrot  im  Durchmesser  von  2/5  mm  anzuwenden,
die  Bleicylinder  aber  sollen  aus  Weichblei  (spezifisches  Gewicht  ungefähr  11),,)
gefertigt  und  im  Durchmesser  ungefähr  0)2  mm  schwächer  gehalten  sein,  als
das  bezügliche  Laufkaliber.
Pfropfen.

Die  zwischen  Pulver  und  Geschoß  beziehungsweise  Schrot  und  auf  letztere
beiden  zu  setzenden  Pfropfen  sind  aus  festem  Filz  zu  fertigen,  müssen  be—
züglich  ihres  Durchmessers  dem  Laufkaliber  entsprechen  und  dürfen  in  ihrer
Höhe  eine  Kaliberlänge  nicht  überschreiten.

Patronenhülsen  und  Gebrauchsgeschosse.
Die  Einsender  von  Läufen  mit  Verschlüssen  sind  verpflichtet,  der  Prüfungsanstalt
  auf  ihr  Verlangen  die  zum  Beschuß  erforderlichen  Patronenhülsen
mit  eingesetzter  Qündeinrichtung  (Zündhütchen,  Zündplättchen  rc.),  sowie  die
Geschosse  der  betreffenden  Gebrauchspatrone  unentgeltlich  zur  Verfügung
zu  stellen.
Prüfungszeichen.
Nach  den  einzelnen  Beschußproben  sind  folgende  Prüfungszeichen  zu  schlagen:
à)  für  die  einmalige  Beschußprobe  von  Revolvern  und  Terzerolen
als  Beschußstempel

die  Reichskrone  ("),
        <pb n="687" />
        —  677  —

als  Untersuchungsstempel  S
der  Buchstabe  mit  der  Reichskrone  darüber  U);
b)  bei  Waffen,  welche  einer  zweimaligen  Beschußprobe  unterliegen,
"

1.  für  die  erste  Probe  der  Reichsadler  N  )
N
2.  für  die  Endprobe  der  Reichsadler  und  der  unter  a  aufgeführte
Untersuchungsstempel;

c)  bei  Waffen,  welche  auf  besonderen  Antrag  der  Einsender  einer  einzigen
Beschußprobe  im  Zustande  für  die  Endprobe  mit  der  dem  betreffenden
Kaliber  entsprechenden  Ladung  der  ersten  Beschußprobe  unterworfen
worden  sind,

als  Beschußstempel  9∆
der  Buchstabe  B  mit  der  Reichskrone  darüber  B),

als  Untersuchungsstempel  r
der  Buchstabe  D  mit  der  Reichskrone  darüber  (Ul]

d)  bei  Waffen,  welche  nach  Ziffer  6  einer  erneuten  Prüfung  unterzogen
worden  sind,  außer  dem  bereits  geschlagenen  Prüfungszeichen

als  Beschußstempel
der  Buchstabe  K  mit  der  Reichskrone  darüber  (R/
als  Untersuchungsstempel
der  Buchstabe  J  mit  der  Reichskrone  darüber  (Uhy.
16.  Das  Prüfungszeichen  zu  15b  1  wird  auf  den  runden  Theil  der  Läufe  nahe
dem  hinteren  Ende  vor  den  ebenen  Flächen  und,  wenn  solche  nicht  vorhanden,
  an  entsprechender  Stelle,  und  rechts  neben  diesen  Stempel

a)  bei  Läufen  für  Schrotschuß  der  Buchstabe  8  mit  der  Reichskrone
+

     

 

buuler  (2  „oder,  sofern  die  Läufe  mit  Würgebohrung  versehen
#

sind,  der  Buchstabe  W  mit  der  Reichskrone  darüber  W),
b)  bei  Läufen  für  ein  Einzelgeschoß  der  Buchstabe  G  mit  der  Reichs-–—

krone  darüber  C
geschlagen.

Die  Prüfungszeichen  zu  15a,  15b2  und  15  sind  auf  der  unteren,
die  Prüfungszeichen  zu  154  auf  der  oberen  Lauffläche,  und  wenn  solche
nicht  vorhanden,  an  entsprechender  Stelle  —  und  zwar  der  Untersuchungsstempel
  hinter  dem  Beschußstempel  —  zu  schlagen.

Sind  Läufe  mit  Würgebohrung  nach  der  ersten  Prüfung  in  dem
engeren  Theil  der  Bohrung  ganz  oder  zum  Theil  gezogen  worden,  so  sind
        <pb n="688" />
        18.

19.

—  678  —
rechts  neben  den  Beschußstempel  für  die  Endprobe  die  Buchstaben  8W  in

#
einem  Schriftzug  mit  der  Reichskrone  darüber  zu  schlagen  (
Sind  bereits  geprüfte  Läufe  später  mit  Würgebohrung  versehen  worden,
so  erhalten  dieselben  bei  der  erneuten  Prüfung  (Ziffer  6),  wenn  die  Würgebohrung

  eine  glatte  ist,  den  Buchstaben  W  mit  der  Reichskrone  darüber  ,
wenn  die  Läufe  aber  in  dem  engeren  Theil  der  Vohrung,  ganz  oder  zum
Theil  gezogen  worden  sind,  den  in  dem  vorhergehenden  Absatz  bezeichneten

Stempel  S8W  mit  der  Reichskrone  darüber  8)  neben  den  Beschußstempel
zu  Ziffer  15d.

 

.  Auf  alle  Läufe  ist  nach  der  zweiten  oder  einmaligen  Beschußprobe  die  Kaliber—

größe  (Nr.)  des  Laufs  aufzuschlagen,  und  zwar  hinter  dem  Untersuchungsstempel.

  Rechts  neben  die  Bezeichnung  des  Laufkalibers  ist  außerdem  zu

schlagen:

1.  bei  Läufen  für  ein  Einzelgeschoß  mit  stärkerer  Ladung  als  die  gewöhnliche
  (für  sogenannte  Expreßbüchsen)  der  Buchstabe  E  mit  der  Reichs- 



krone  darüber  (E)

2.  bei  Läufen  von  Hinterladerwaffen  für  Schrotschuß  eine  die  Kalibergröße
(Nr.)  des  Patronenlagers  bezeichnende,  in  einem  Kreis  eingeschlossene
Ziffer,  z.  B.  C.

Auf  Terzerole  ist  das  Gebrauchsgeschoß  und  die  dem  Kaliber  der  Waffe
entsprechende  vorschriftsmäßige  Pulverladung  (QZiffer  2),  auf  solche  Waffen,
für  welche  an  Stelle  der  in  den  Beschußtafeln  aufgeführten  für  sie  unanwendbaren
  oder  ungeeigneten  vorschriftsmäßigen  Ladungen  eine  besondere  Ladung
den  Beschußproben  zu  Grunde  gelegt  worden  ist  (Ziffer  4  Absatz  3),  ist  diese
besondere  Ladung  auf  die  obere  Lauffläche  oder,  wenn  solche  nicht  vorhanden,
an  entsprechender  Stelle  aufzuschlagen,  z.  B.

72.9  N.  G.  P.  2½.

60%  Bl.
Sind  nach  den  vorgeschriebenen  Beschußproben  mit  N.  G.  P  W71  auf
Antrag  der  Einsender  Läufe  mit  noch  einer  anderen  Bulversorte  probirt
worden  (Liffer  11),  so  ist  auch  die  dieser  Pulversorte  entsprechende  Ladung
auf  die  obere  Lauffläche  oder,  wenn  solche  nicht  vorhanden,  an  entsprechender
Stelle  aufzuschlagen  und  zwar  gegebenenfalls  neben  die  in  iffer  18  vorgeschriebene
  Ladungsangabe,  z.  B.

72  Sch.  P.

70  %  Bl.
        <pb n="689" />
        —  679  —

20.  Bei  Läufen,  welche  eine  Schwanzschraube  oder  einen  Hinterladerverschluß,
Verschlußgehäuse,  Verschlußblock  oder  Verschlußkammer  haben,  mit  welchen
die  Läufe  verbunden  oder  verschlossen  sind,  soll  der  Beschußstempel  und  der
Untersuchungsstempel,  den  die  betreffenden  Läufe  für  die  einmalige  oder  die
zweite  Beschußprobe  erhalten  haben,  auch  auf  den  Schwanzschrauben,  Hinterladerverschlüssen,
  Verschlußgehäusen,  Verschlußblöcken,  Verschlußkammern  und
bei  Revolvern  auf  den  Patronenlagerwalzen  aufgeschlagen  werden.

21.  In  einigen  Beispielen  sei  die  Art  der  Stempelung  der  Läufe  dargestellt:

1.  auf  Läufe  für  Schrotschuß,  welche  mit  Würgebohrung  versehen  und
in  dem  engeren  Theil  ihrer  Bohrung  ganz  oder  zum  Theil  gezogen  sind,

F  6#HS  0

####ee-2.

  auf  Läufe  für  ein  Einzelgeschoß  mit  stärkerer  Ladung  (Expreßbüchsen)
nach  zweimaligem  Beschuß,

 

 

 

 

 

—5

L##c#
—

3.  an  Läufen,)  welche  auf  Antrag  der  Einsender  nur  einem  einzigen  Beschuß
  im  fertigen  Zustande  mit  der  dem  Kaliber  entsprechenden  Ladung
für  den  ersten  Beschuß  unterzogen  worden  sind.

 

 

 

 

 

A  S

 

 

 

B.  Vorrathszeichen.
22.  Als  Vorrathszeichen  (S.  5  des  Gesetzes)  ist  ein  V  mit  der  Reichskrone
#½

darüber  V)  auf  der  oberen  Lauffläche  oder,  wenn  solche  nicht  vorhanden,
an  entsprechender  Stelle,  außerdem  aber  auch  auf  den  unter  Qiffer  20  bezeichneten
  Theilen  aufzuschlagen.

Berlin,  den  22.  Juni  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.
        <pb n="690" />
        —  680  —
Beilage  I.

 

Geschußtafel
für  die

Beschußproben  von  Läufen  rc.  für  Schrotschuß  und  Verzeichniß  der  für  die
einzelnen  Kaliber  passenden  vorschriftsmäßigen  Ladungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  eeschuzprobe.  II.  Eeschuftpro=  vorschriitemäfige
Kaliber  Bohrungs-  —  pro  e).  adung.
durchme
Nr.  rchmesser  Pulver  Schrot  Pulver  Schrot  Pulver  Schrot
—  —  .  —  —
Vorderlader.
4  26,72  53,1  198,4  35,4  132,3  17,7  99,n
5  24,79  41,4  157,8  27,6  106,2  13,8  78,9
6  23,34  34,8  132,8  23,2  88,5  11,6  66,4
7  22,17  30,0  115,2  20,0  76,8  10,0  57,6
8  21,21  26,25  102,8  17,5  68,5  8,75  51/4
9  20,40  23,7  94,0  15,8  62,7  7,9  47,0
10  19,68  21,8  85%  14,2  56,7  7,1  42,5
11  19,07  18,6  74,4  12,4  49,6  6,2  37,2
12  18,62  17,4  71,0  11,6  47,3  5,8  35,5
13  18,03  17,4  71,0  11,6  47,3  5,8  35,5
14  17,60  16,8  63,8  10,6  42,5  5,3  31/9
15  17,20  15,  63,8  10,6  42/  5,3  31,9
16  16,81  14,7  56,6  9,8  37,7  4,9  28,3
17  16,48  14,7  56%6  9,8  37,7  4,9  28,3
18  16,18  14,7  56/6  9,8  37,7  4,9  28,3
19  15)90  13,2  496  8,8  33,1  4,4  24,8
20  15,62  13,2  49,6  8,8  33,1  4,4  24,8
21  15,37  13,2  49,6  8,8  33,1  4,4  24,8
22  15,14  10,8  42,5  7,2  28,33  3,6  21,25
23  14,91  10,8  42,6  7,2  28,33  3/6  21,25
24  14,71  10,8  42,5  7,2  28,33  3,6  21,25
25  14,50  10,8  42,5  7,2  28,83  3/6  21,25
26  14,30  10,8  4255  7,2  28,3  3  3,6  21,25
27  14,12  10,8  42,5  7,2  28,33  3,6  21,25
28  13,97  10,8  42,5  7,2  28,33  3,6  21,25
29  13,79  10,8  42,5  7,2  28,33  3,6  21,26
30  13,64  10,8  42,5  7,2  28,33  3,6  21,25
31  13,49  8,0  31,8  5,3  21,2  2,66  15,9
32  13,36  8,0  31,8  5,3  21,2  2,66  15,90
33  13,21  8,0  3Ls  X  21,2  2,66  15
        <pb n="691" />
        —  681  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—————
I.  Geschußprobe.  II.  me  vVorschriftsmäßige
Kaliber  Bohrungs-  (Endprobe).  Ladung.
durchmesser
Nr.  Pulver  Schrot  Pulver  Schrot  Pulver  Schrot
——  .  4  +  .  —  ——  —

34  13,08  8,0  31,8  5,3  21,2  2,66  15,

35  12,95  8,0  31,8  5,3  21,2  2,66  15,9
36  12,86  8,0  31,8  5,3  21,2  2,66  15,9
37  12,72  8,0  31,8  5,1  21,2  2,6  6  16,9
38  12,62  8,0  31,8  5,3  21,  2,66  15,#
39  12,5  8,0  31,8  5,2  21,2  2,6  6  15%
40  12,39  8,0  31,8  BZ,a  21,2  2,66  15,9
41  12,29  5,26  21,2  3,6  14,1  1,76  10,6
42  12,19  5/25  21,2  3,6  14,1  1,76  10,6
43  12,09  5,26  21,2  3,5  14,1  1,76  10,6
44  12,01  5,26  21,2  3,6  14,1  1,76  10,6
45  11,91  5,25  21,2  3/5  14,1  1,76  10,6
46  11,84  5,26  21,2  3,6  14,1  1,76  10,6
47  11,76  5,26  21,2  3,6  14,1  1,76  10,6
48  11,66  5,25  21,2  3/5  14,1  1,76  10,6
49  11,68  5,26  21,2  3)5  14,1  1,76  10,6
50  11/51  5/25  21,2  3,6  14,1  1,76  10,6

Hiuterlader.

4  26,72  47,1  170,0  31,8  113,“  15  85%
5/2  26,06  47,7  170,0  31,8  113,3  15,9  85%
5/1  25,42  47/07  170,0  31,8  113,3  15,  85%
5  24,79.  47,7  170,0  31,8  113,8  15/  85%
6/2  23,62  47/07  170,0  31,8  113,3  15,9  85%
6/1  23,82  47.7  170,o  31,8  113)3  15/  85%
6  23,34  47.7  170,0  31,8  113,3  15,  85%
7/2  22,94  47,7  170,0  31,8  113,3  15/  85%
7/1  22,85  31,8  113,4  21,2  75,6  10,6  56,7
7  22)17  31,8  113%  21,2  75,6  10,6  56,7
8/2  21,84  31,8  113,4  21,2  75,6  10,6  56,7
8/1  21,51  31,8  113,4  21,2  75,6  10,6  56,7
8  21,21  31,8  113,4  21,2  75,6  10,6  56,7
9/2  20,93  31,8  113,4  21,2  75/6  10,6  56,7
9/1  20,65  31,8  113,4  21,2  75/6  10,6  56,7
9  20,40  31,8  113,4  21,2  75,6  10,6  56,7
10/2  20,14  21,3  85,0  14,2  56.7  7,1  42,6
10/1  19,91  21,#3  85,0  14,2  56,7  7,1  42,6
10  19,68  21,3  85,0  14,2  56,7  7,1  42,5
11/1  19,38  21,3  85,0  14,2  56,7  7,1  42,5

11  19,07  21,3  85%  14,2  56,7  7.1  42/6

 

 

 

 

 

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  106
        <pb n="692" />
        682  —

 

 

 

 

 

 

I.  geschuzprobe.  II.  —8  vorseristemäzige
KaliberBohrungs-  Endprobe)  —
1!
Ar.  durchmesserulver  Schrotulver  Schrot  pulver  Schrot
——  *  .  —.—  9.  –

12/1  18,80  17,4  71,0  11,6  47/0  3  5,8  35,  5
12  18,52  17,4  71,0  11,6  47,3  5,8  35,6
13/1  18,26  17,4  71,0  11,6  47,3  5,8  35,5
13  18,03  17,4  71,0  11,6  47,3  5,8  35,5
14/1  17,80  15,8  63,8  10,6  42,5  5,3  31,
14  17,60  15,o  63,8  10,6  42,6  5,3  31,t
15/I  17,40  15,9  63)8  10,6  42,6  5/#  31,
15  17,20  15,t  63/8  10,6  42,6  5,3  31,#
16/1  16/)99  14,7  566  9,8  37,7  4,9  28,3
16  16,81  14,7  566  9,8  37,7  4,  28,3
17/1  16,64  14,7  56/6  9,8  37,7  4,9  28,8
17  16,48  14,7  566  9,8  37.7  4,9  28,8
18  16,18  14,7  566  9/8  37),7  4,  28,
19  15,90  13,  49/6  8,8  33,1  4,4  24,8
20  16,62  13,2  49,6  8,8  33,1  4,4  24,8
21  15,37  13,2  49,6  8,8  33,1  4,4  24,8
22  15/14  13,2  49,6  8,8  33,1  4,4  24,8
23  14,91  10,8  42,5  7,2  28,3  3,6  21,26
24  14,71  10,8  42,5  7,2  28,3  3,6  21,26
25  14,50  10,8  42,5  7,2  28,3  3,6  21,25
26  14,30  10,8  42,6  7,2  28,3  3,6  21,25
27  14,12  10,8  42,5  7,2  28,3  3,6  21,25
28  13,97  10,8  42,6  7,2  28,3  3,6  21,26
29  13,79  10,8  42,5  7,2  28,3  3,6  21,26
30  13,64  8,1  28,4  5,4  18,8  2,7  14,2
31  13,49  8,1  28,4  5,4  18,  2,7  14,2
32  13,36  8,1  28,4  5,4  18,8  2,7  14,2
        <pb n="693" />
        683

Beschußtafel
für  die
Beschußproben  von  Laͤufen  ꝛc.  fuͤr  ein  Einzelgeschoß  und  Verzeichniß  der
fuͤr  die  einzelnen  Kaliber  passenden  vorschriftsmaͤßigen  Ladungen.

 

Beilage  II.

 

 

 

 

 

 

 

I.  Eeschußprobe.  II.  Gecusprot=  vorschriftsmäßige

Kaliber  Bohrungs-  (  pro  e).  Cadung.  —
Nr.  durchmesser!  Hulver  Geschoß  sPulver  deschos  Pulver  Geschoß

m——  —  .

1  42,39  221,4  984,1  147,6  984,1  73,8  738,1
38,10  159,  711,3  106%6  711,3  53,3  533,6
2  33,65  109,8  487.7  73,2  487,7  36,6  365,8
31,75  92,1  408,3  61,4  408,3  30,7  306,2
3  29,39  72/6  322,7  48,4  322),7  24,2  242,0
4  26,72  54,3  241,2  36,2  241,2  18,1  180,9
25,40  46,5  206,5  31,0  206,5  15,5  154,
5  24,79  43,2  191,7  28,8  191,7  14,4  143,8
6  23,34  36,0  159,5  24,0  159,6  12,0  119,6
22,86  33,6  149,6  22,4  149,6  11,2  112,2
7  22,17  30,6  E  20,4  136,3  10,  102,
21,59  28,2  125,5  18,8  126,6  9,4  94,1
8  21,21  26,7  118,8  17,8  118,8  8,9  89,1
9  20,40  23,7  105,5  15,8  1055  7,9  79,1
20,32  23,4  104,1  15,6  104,1  7,8  78,1
10  19,68  21,3  94,4  14,2  94,4  7,1  70,8
19,66  20,7  92.7  13,8  92,7  6,9  69,5
19,30  20,  1  89,1  13,4  89,1  6,7  66,8
11  19,07  19,5  86,0  13,0  86,0  6,5  64,5
19,05  19,6  85,7  13,0  85,7  6,6  64,8
18,80  18,6  82/3  12,4  82,3  6,2  61,7
18/54  18,3  78,9  12,2  78,9  6,1  59,2
12  18,52  18,3  78,7  12,2  78,7  6,1  59,0
18,29  17,4  75,9  11,6  75,9  5,8  56,9
13  18,03  16,8  72,8  11,2  72,8  5/6  54,6
17,78  16,5  69,9  110  69,9  5/5  52/4
14  17,60  16,5  67,9  1100  67,9  5,5  50,9
17,53  16,5  66,o  11,0  66,#  5,5  50,2
17,27  16,5  64,36  11,  64,3  5,5  48,2
15  17,20  16,5  63,5  11,0  63,6  5,5  47,6
17,02  16,6  61,7  11,0  61,7  5,8  465
        <pb n="694" />
        684  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J.  6eschußprobe.  II.  Geschußprobe  vVorschriftsmäßige
Kaliber  Bohrungs-  (Endprobe).  (adung.
Nr  durchmesser
s  Pulver  Geschoß  Pulver  Geschoß  Pulver  Geschoß
mm  8  8  8  □1½  8
16  16,81  16,5  59,7  11,0  59,7  5,5  44,8
16,76  16,6  59,8  11,0  59,3  5,5  44,5
16,61  16,6  57,1  11,0  57,1  5/5  42,8
17  16,48  16,5  56,8  11L,0  56,8  5,6  42,6
16,26  16,5  54,9  11,0  64,9  5/5  41,2
18  16,18  16,5  54,3  11,0  54,3  5/5  40,7
16,00  16,5  53,1  11,0  53,1  5/5  39,8
19  15/90  16,6  52,3  11,0  52,3  5)5  39,2
15,7  16,5  51,3  11,0  51,3  5,65  38,5
20  15,62  16,5  50,4  11,0  50,4  5/5  37,8
15,49  16,6  49,7  1L,o  49,7  5,5  37,“
21  15,37  16/%  49,1  110  49,1  5,5  36,8
15,24  16/8  48/5  11,0  48,5  5,5  36,4
22  15,14  16  48,0  11,0  48,0  5,5  36,0
14,99  16,6  47,3  11,0  47,3  5/5  35,5
23  14,91  16/5  4%  11/0  47,0  5/65  35,25
14,73  16,6  46,4  11L,0  46,4  5,5  348
24  14,71  16,#  46,4  11,0  46,4  5/5  34,8
14,66  16,  46,3  11,0  46,3  5/5  34,7
25  14,50  168  46/#  110  46,3  5/  34,7
14,48  16#  46,3  11,0  46,3  5,5  34,7
26  14,30  16/#  46,#  110  46,3  5,6  34,7
14,22  16,6  46,3  11,0  46,3  5,5  34,7
27  14,12  168  46,3  11,0  46/#  5,5  34,7
28  13,97  16/  46,3  11,0  46,3  R  34,7
29  13,79  16,5  46,3  11)0  46,3  5,5  34,7
13,72  16,8  46,3  11/0  46,3  5,6  34,7
30  13,64  16,6  46,5  11,0  46,3  5,6  34,7
31  13  16,6  46,3  11,0  46,3  5,6  34,7
13,46  16,5  46,3  11/0  463  5/5  34,7
32  13,36  16,6  46,3  11,0  46,3  5/5  34,7
33  13,21  16,6  46,3  11,0  46,3  5,6  34,7
34  13,08  16,6  46,3  11,0  46,3  5/5  34,7
35  12,95  16,5  46,3  11,0  46,3  5,5  34,7
36  12,86  16,5  46,3  11/0  463  5/5  34,7
37  12,72  16,5  46,3  11,0  46,3  5/5  34,7
12,70  16,5  46,3  110  46,3  5/5  34,7
38  12,62  16,5  46,3  11,0  46,3  5,5  34,7
39  12,60  16,6  46,3  11,0  46,3  5,5  34,7
12,45  16,6  46,3  1Lo  46,3  5/5  34,7
40  12,39  16,5  46/3  11,0  46,3  5,5  34,7
41  12,29  16,6  46,3  11,0  46,3  5/,5  34,7
42  12)/19  16,8  46,3  11/0  46,3  5,6  34,7
        <pb n="695" />
        —

685  —

 

 

 

.  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Geschußprobe.  II.  Slchufrh-  vorschriftsmäßige
Kallber  Bohrungs  U#  —  (Endprobe  !s—m———.
Nr.  surchmesser  Pulver  Geschoß  Pulver  Geschoß  Pulver  Geschoß
m  K.  8  n  S.  "
43  12,02  16%  46,3  11,0  46,3  5,6  34,7
44  12,01  16,5  46,2  11,0  46,3  5/5  34,7
11,94  16,6  46,3  11,0  46,3  b,  34,7
45  11,81  16,5  46,3  11,0  46/3  5,5  34,7
46  11,84  16,5  46,3  11,0  46,3  5,5  34,7
47  11,76  16,5  46,3  11/0  46/3  5/#  34,7
11,68  16,5  46,3  11,0  46,3  5/5  34,7
48  11,66  16,5  46,3  11,0  06,3  5,5  34,7
49  11,58  16,5  46,2  11/0  46,3  5,5  34,7
50  11,51  16,5  46,3  11,0  46,3  5,6  34,7
11,46  16,5  463  11,0  46/n  5/5  34,7
51,05  11,43  16,5  46,3  11/0  46,3  5,6  34,7
54,61  11,18  16,5  43,6  11,0  43,6  5,5  32,7
58,50  10,82  16,5  40)%  11,0  40,  5,5  30,7
62,78  10,67  16,5  38,1  11,0  38,1  5/5  28,6
67,49  10,41  16,5  35,5  11,0  35,6  5,5  26,6
72,68  10,16  16,5  32,8  11,0  32,8  5,5  24,6
78,41  9,91  10,8  31,2  7,2  31,2  3/6  23/4
84,77  9,65  10,2  29,5  6,8  29,6  3,4  22,1
91,83  9,40  9,3  27,9  6,  27,9  3,1  20,9
99,70  9,14  8,7  26,1  5/8  26,  1  2,9  19,6
108,48  8,89  8/1  24,4  5/4  24/4  2,7  18,8
118,236  8,64  7,5  22,9  5,0  22)9  2,6  17,2
129,43  8,38  6/  21,2  4,6  21,2  R  15,
141,85  8,13  6,3  19,5  4,2  19,6  2,1  14,6
156,14  7,87  5,7  17,7  3,8  17,7  1,8  13,3
172,28  7,62  54  16,1  3,6  16,1  1,8  12,1
Geschußtafel
für  die  Prüfung  von  Läufen  2c.  für  ein  Einzelgeschoß  und  schärferer  Ladung
(Expreßbüchsen)  als  gewöhnlich.
24  14,66  32,1  51,9  21,4  51,9  10,7  38,9
37  12,70  29,1  38,0  19,4  38,0  9,7  28,5
51,05  11,43  23,4  37,2  15,6  37,2  7,8  27,9
72,68  10,16  16,5  19,1  11/0  19,1  5,5  14,3
99,7  9,14  9,76  11,2  6,5  11,2  3,26  8,4
—  —
Reichs-Gesetzbl.  1892.  107
        <pb n="696" />
        —  686  —

(Nr.  2040.)  D.  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
  Beilage

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Aichordnung
und  der  Aichgebühren-  Taxe,  vom  6.  Mai  1892

beigefügt.

—

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="697" />
        Besondere  Beilage  zu  M  33  des  Reichs-Gesetzblatts.

 

Bekanntmachung,
betreffend
die  Abänderung  der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren-Taxe.
Vom  6.  Mai  1892.

 

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868
erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  folgende  Vorschriften:

Artikel  1.

An  Stelle  der  Paragraphen  13  bis  15  der  Aichordnung  treten  nachstehende
Bestimmungen:
S.  1.

Zulässige  Meßwerkzeuge.

1.  Zum  Zumessen  von  Flüssigkeiten  durch  Ablassen  mittelst  eines  Hahnes

sind  zwei  Formen  von  Meßwerkzeugen  zulässig:

a)  Meßwerkzeuge  mit  ungleichartiger  oder  ohne  Eintheilung.  Sie
enthalten  mehrere  oder  nur  eine  der  Maaßgrößen  aus  einer  der  beiden
folgenden  Reihen:

2,  1,  0,5,  0,2,  0,1,  0,05,  0),02,  0,01  Liter,

2,  1,  %½  u¼  Liter,
und  zwar  bei  mehr  als  einer  Maaßgröße  vom  Halbliter  abwärts
entweder  nur  solche  aus  der  ersten  oder  nur  aus  der  zweiten  Reihe,
wobei  zwischen  den  gewählten  Grenzwerthen  keine  zulässige  Zwischenstufe
  fehlen  darf.

b)  Meßwerkzeuge  mit  gleichartiger  Eintheilung.  Sie  enthalten  mindestens
zehn  gleich  große  Theilabschnitte,  welche  dem  Liter,  dem  Zwei-,  Fünfoder
  Zehnfachen,  sowie  der  Hälfte,  dem  Fünftel,  Zehntel,  Zwanzigstel,
Fünfzigstel  oder  Hundertstel  des  Liter  entsprechen  dürfen.

2.  Als  Material  ist  bis  zum  Gesammtraumgehalt  von  einschließlich  5  Liter
nur  durchsichtiges  Glas  zulässig  (siehe  auch  §.  10  Nr.  12  der  Aichordnung))
darüber  hinaus  darf  auch  Eisen-,  Messing=  oder  Kupferblech  angewendet  werden.

3.  Die  Meßwerkzeuge  sollen  von  kreisförmigem  Querschnitt  sein  und  dürfen
sich  nur  nach  unten  verjüngen.  Gläserne  Meßwerkzeuge  dürfen  etwa  zur  Hälfte
des  Umfanges  mit  Schutzhüllen  aus  Blech  u.  dergl.  umgeben  sein.

4.  Strichmarken  und  Bezeichnungen  sollen  deutlich  aufgeätzt,  eingeschliffen
oder  in  anderer  Weise  dauerhaft  angebracht,  keinesfalls  nur  aufgemalt  sein.

Reichs-Gesetzbl.  1892.
        <pb n="698" />
        I

5.  Strichmarken  auf  Glas  sollen  mindestens  ¼  der  Glaswand  umfassen,
in  ihrer  ganzen  Länge  sichtbar  sein  und  in  Ebenen  liegen,  welche  mit  der  Achse
des  Meßgefäßes  einen  rechten  Winkel  bilden.

6.  Die  Unveränderlichkeit  der  Meßräume  und  ihrer  Eintheilungen  soll
durch  die  Einrichtung  selbst  gesichert  sein  oder  durch  Stempelung  so  gesichert
werden  können,  daß  Verfälschungen  sich  nicht  leicht  und  schnell  ausführen  lassen.
Ein  fester  Deckel  braucht  nur  dann  durch  die  Einrichtung  gesichert  zu  sein,  wenn
das  Meßwerkzeug  ganz  undurchsichtig  ist,  oder  wenn  der  Deckel  mit  einem  Zuflußrohr,
  welches  in  den  Meßraum  hineinreicht,  verbunden  ist.

.  2.
Meßwerkzeuge  mit  ungleleslrit  er  oder  ohne  Eintheilung.

1.  Die  Begrenzung  der  Meßräume  erfolgt  bei  Meßwerkzeugen  ohne  Ein—
theilung  durch  den  oberen  ebenen,  zur  Gefäßachse  im  rechten  Winkel  liegenden
Rand,  bei  Meßwerkzeugen  mit  Eintheilung  durch  Striche  auf  der  Glaswand,
von  denen  an  die  zuzumessende  Flüssigkeit  mittelst  des  Hahnes  jedesmal  vollständig
  abgelassen  wird.  Der  Hahn  muß  deshalb  fest  mit  dem  Maaßkörper
verbunden  sein.  Die  lothrechte  Lage  der  Achse  soll,  wenn  der  äußere  Durchmesser
  des  Gefäßes  an  irgend  einer  Stelle  30  Millimeter  übersteigt,  durch  ein
Pendel  gesichert  sein,  dessen  Einrichtung  nachträgliche  Veränderungen  erschwert.

2.  Die  Ablesungsmarken  dürfen  an  der  Gefäßwand  nur  da,  wo  sie
cylindrisch  ist,  angebracht  sein,  und  zwar  nur  an  Stellen,  an  denen  der  äußere
Durchmesser  des  Meßwerkzeugs  folgende  Werthe  nicht  überschreitet:

für  die  Maaßgrößen  von  2,  1  und  0,5  Liter  90  Millimeter,
-.  Maaßgrößen  0,02  0,1  65  "

-.  Maaßgröße  0,0050.  45  "

.  Maaßgrößen  0)02  0)01)  350
außerdem

.  Maaßgröße  ¼  65  "

3.  Die  Bezeichnung  erfolgt  bei  Meßwerkzeugen  ohne  Eintheilung  am  Rande,
bei  anderen  an  jeder  Ablesungsmarke  mit  den  im  F.  1  genannten  Zahlenausdrücken
  unter  Hinzufügung  von  Liter  oder  b.

.  3.
Meßwerkzeuge  mit  gleichartiger  Eintheilung.

1.  Die  Begrenzung  der  Meßräume  erfolgt  bei  Meßwerkzeugen  mit  gleich—
artiger  Eintheilung  durch  Striche,  welche  unten  von  Null  beginnen,  so  daß  die
Flüssigkeit  beim  Zumessen  nicht  unter  den  Nullstrich  abgelassen  wird.  Es  sind
daher  hier  auch  Hähne,  welche  lose  durch  Gummischlauch  mit  dem  Maaßkörper
verbunden  sind,  und  Quetschhähne  zulässig.  Ueber  dem  obersten  Strich  soll
mindestens  ein  Centimeter  der  Glaswand  frei  sein.

2.  Der  Maaßkörper  muß,  soweit  die  Eintheilung  reicht,  cylindrisch  sein.
Der  Abstand  benachbarter  Striche  darf  nicht  weniger  als  2  Centimeter  betragen.

3.  Die  metallenen  Meßwerkzeuge  sollen  ihre  Eintheilung  auf  einem  eingesetzten,
  mindestens  4  Centimeter  breiten  durchsichtigen  Glasstreifen  tragen,  oder
sie  sollen  mit  einer  kommunizirenden,  auch  oben  mit  dem  Maaßkörper  verbundenen
        <pb n="699" />
        II

Glasröhre  versehen  sein,  welche  entweder  selbst  die  Eintheilung  trägt,  oder  hinter
welcher  zur  Ablesung  des  Flüssigkeitsstandes  eine  Metallskale  mit  eingegrabener
Eintheilung  angebracht  ist.  Die  Metallskale  soll  einen  Schieber  tragen,  welcher
auf  den  Flüssigkeitsstand  eingestellt  und  dessen  Stellung  an  der  Skale  in  unzweideutiger
  Weise  abgelesen  werden  kann.  Der  Schieber  darf  sich  nicht  leicht
verbiegen  und  weder  schlottern  noch  in  anderer  Weise  eine  unsichere  Stellung
einmehmen.

4.  Die  cylindrische  Wand  metallener  Maaßkörper  soll  aus  nur  einem
Stück  bestehen,  folglich  bei  den  Meßwerkzeugen  mit  Glasstreifen  ohne  Naht  sein.
Bei  den  Meßwerkzeugen  mit  kommunizirendem  Rohr  soll  die  Naht  von  dem  Verbindungsstutzen
  des  Glasrohrs  mit  überdeckt  werden.

5.  Metallene  Meßwerkzeuge  mit  Flüssigkeitsstandrohr  sollen  nur  zur  Zumessung
  von  Mineralöl  dienen  und  deshalb  mit  der  deutlichen  und  untrennbaren
Aufschrift  „Nur  für  Mineralöl“  versehen  sein.

6.  Die  Bezeichnung  erfolgt,  von  Null  anfangend,  sofern  die  Eintheilung  nach

10,  1,  0,1  oder  0,011  fortschreitet  an  jedem  zehnten,

2,  0,2  .  0,02  L  4  fünften,

5  0,5  -  0,05  1  -  -  -  zweiten
Strich  nach  Liter  in  Dezimalbruchform.  Das  Wort  Liter  oder  die  Abkürzung  b
wird  nur  der  obersten  Bezeichnung  beigesetzt.  Jeder  bezeichnete,  mindestens  aber
jeder  fünfte  Strich  soll  länger  als  die  übrigen  Striche  sein.

.
Fehlergrenzen  und  Stempelung.

1.  Bezüglich  der  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  gelten
bei  den  Meßwerkzeugen  mit  ungleichartiger  und  ohne  Eintheilung  für  die  einzelnen
Maaßgrößen  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  F.  11  der  Aichordnung.

2.  Bei  den  Meßwerkzeugen  mit  gleichartiger  Eintheilung  darf  der  Fehler
desjenigen  eine  aichfähige  Maaßgröße  darstellenden  Raums,  welcher  in  vier  oder
fünf  kleinsten  Theilabschnitten  enthalten  ist,  im  Mehr  oder  Minder  an  keiner
Stelle  der  Eintheilung  mehr  betragen,  als

½  des  Sollraumgehalts  bei  Eintheilung  in..  0,01  oder  0,02  Liter,
4½%  -  -  -  -........  0,05-o,1-jlgoos
  -  -  -  -0,2,0,5,1,2.5.
5%  -................  10-.

3.  Die  Stempelung  erfolgt  an  allen  Raumgehaltsbezeichnungen,  welchen
das  Wort  Liter  oder  die  Abkürzung  b  beigesetzt  ist,  möglichst  nahe  der  zugehörigen
  Ablesungsmarke  oder  dem  Rande.  Außerdem  erhalten  gleichartige  Eintheilungen
  einen  Stempel  nahe  der  Mitte  der  Theilung,  und  zwar  mittelst  Aufätzens,
  auf  Metallskalen  auch  mittelst  Aufschlagens.  Nullmarke  oder  Abflußeinrichtung,
  auch  der  Boden  und  die  ZLuflußeinrichtung,  wenn  sie  einen  Theil
des  Meßraums  einnehmen,  sind  durch  Stempelung  zu  sichern.  Bei  metallenen
Meßwerkzeugen  sind  außerdem  alle  Stempelungen  auszuführen,  welche  zur
Sicherung  des  Glasrohres  und  der  etwa  vorhandenen  Skale  nebst  Schieber  sowie
zur  Sicherung  der  Aufschrift  erforderlich  scheinen.
        <pb n="700" />
        IV
Artikel  2.
An  Stelle  der  Festsetzungen  unter  II  B  der  Aichgebühren-Taxe  tritt  Nachfolgendes:



IIB.  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A  B  □
.  Be-  bloße
Aichung  sichtigung  Präfung
M.  M.  f.
-¾
a)  Meßwerkzeuge  mit  ungleichartiger
oder  ohne  Eintheilung.
Für  jede  einzelne  vollständig  bezeichnete  Maaßgröoße
  -................  10  —  10
Außerdem  für  die  Aichung  des  ganzen
Apparaaats.  30  —  —
A  B  C
bloße
Be-  Prüfung
Vichung  richtigung.  Stelle  der
b)  Meßwerkzeuge  mit  gleichartiger  Ein,.,  pf  pf  kinthelung
theilung.  —  «  «
FürdieEintheilunginAbschnittevon10l-...375  —  75
--  -  -  -  -  51-...250  —  50
„  -  -  A  1  50  —  30
-  -  2  1  L.  ..  1  —  —  20
-  -  -  -  -  0,5  und
0,2  111  —  15
-  -  -  -  -  -  0,1  b.  —  50  —  10
kleinere  Abschnitte  —  225  —  s
Außerdem  für  die  Aichung  des  ganzen  A)pparats  —  30  —  —

Berlin,  den  6.  Mai  1892.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.

Huber.

 

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="701" />
        Reichs-Gesetzblatt.

34.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Jollbefreiungen  und  Jollermäßigungen
  auf  die  spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse.  S.  687.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2041.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen
  und  Zollermäßigungen  auf  die  spanischen  Boden-  und  Industrie-Erzeugnisse.
  Vom  30.  Juni  1892.

A#-  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach
Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
egenüber  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten,  vom  30.  Januar  1892  (Reichs-Gesetbl.
  S.  300)  hat  der  Bundesrath  heute  beschlossen,  daß  vom  1.  Juli  bis
einschließlich  30.  November  d.  J.  die  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig
  bestehenden  Zollbefreiungen  und  ZJollermäßigungen  auch  den  spanischen
Boden=  und  Industrie-Erzeugnissen  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet
zugestanden  werden.

Berlin,  den  30.  Juni  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs=  Gesetzbl.  1892.  108

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1892.
        <pb n="702" />
        <pb n="703" />
        —  689  —

Reichs-Gesetzblatt

35.

Juhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollsätze  auf  rumänische
Erzeugnisse.  S.  689.

 

-

st“

 

 

(Nr.  2042.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  für  die  Nummern  Ha,
ba,  bs,  b),  be,  c,  de)  e  (Mais)  und  f  (gemalzte  Gerste)  des  deutschen
Zolltarifs  bestehenden  Zollsätze  auf  die  rumänischen  Erzeugnisse.  Vom
2.  Juli  1892.

A  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach
Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten,  vom  30.  Januar  1892  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  300)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  für  die  Zeit  vom  4.  Juli
bis  einschließlich  30.  November  d.  J.  die  vertragsmäßig  für  die  Nummern  a,
ba,  b,  by,  be,  c,  dæ,  e  (Mais)  und  t  (gemalzte  Gerste)  des  deutschen  Zolltarifs
  bestehenden  Zollsätze  den  betreffenden  rumänischen  Erzeugnissen  bei  der  Einfuhr
  in  das  deutsche  Zollgebiet  zugestanden  werden.

Berlin,  den  2.  Juli  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs=  Gesetzbl.  1892.  109

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1892.
        <pb n="704" />
        <pb n="705" />
        —  691  —

Reichs-Gesetzblatt.

AÆ  36.

Jnhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands.  S.  691.—
Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten.
  S.  723.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.
  S.  7'ss.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung
der  Haupteisenbahnen  Deutschlands.  S.  747.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.  S.  764.

 

 

 

 

 

(Nr.  2043.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
Deutschlands.  Vom  5.  Juli  1892.

G  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892  auf
Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlüsse  tritt  an
die  Stelle  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom
30.  November  1885  nachstehende

Betriebsordnung
für  die

Haupteisenbahnen  Deutschlands.

 

I.
Zustand,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn.

S.  1.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.

(1)  Die  Bahn  ist  fortwährend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  zu
halten,  daß  jede  Strecke,  soweit  sie  sich  nicht  in  Ausbesserung  befindet,  ohne
Gefahr  mit  der  von  der  Ausfsichtsbehörde  für  die  betreffende  Strecke  festgesetzten
größten  Geschwindigkeit  (§.  26)  befahren  werden  kann.

(2)  Bahnstrecken,  auf  welchen  zeitweise  die  sonst  für  dieselben  zulässige  Fahrgeschwindigkeit
  ermäßigt  werden  muß,  sind  durch  Signale  als  solche  zu  kenn-Reichs-Gesetzbl.

  1892.  110

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1892.
        <pb n="706" />
        —  692  —

zeichnen,  und  unfahrbare  Strecken,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch
Signale  abuaschlteßen

(s)  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  sind  durch  Signale  geschlossen  zu
halten  und  nur  für  die  Einfahrt  oder  Durchfahrt  der  Züge  zu  öffnen  (§.  46  0).

C.  2.
Umgrenzung  des  lichten  Raumes.

)  Sämmtliche  Gleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  von  baulichen
Anlagen  und  lagernden  Gegenständen  mindestens  bis  zu  derjenigen  Umgrenzung
des  lichten  Raumes  frei  zu  halten,  welche  für  die  freie  Bahn,  sowie  innerhalb
der  Stationen  für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise  der  Züge  mit  Personenbeförderung
auf  Anlage  A,  für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen  auf  Anlage  B  dargestellt
ist.  Dabei  ist  in  Krümmungen  auf  die  Spurerweiterung  und  die  Ueberhöhung
der  äußeren  Schiene  Rücksicht  zu  nehmen.  Bei  Gleisen,  welche  mnerhalb  der
Stationen  zur  Ein=  und  Ausfahrt  von  Militärzügen  dienen,  ist  eine  Abweichung
von  der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  —  Anlage  A  —  hiunsichtlich  der  Höhe
der  obersten  Stufe  über  das  Maaß  von  0)/760  Meter  zulässig.

(2)  Die  bis  zu  50  Millimeter  über  Schienenoberkante  hervortretenden  unbeweglichen
  Gegenstände  müssen  außerhalb  des  Gleises  im  Allgemeinen  mindestens
150  Millimeter  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  entfernt  bleiben;  bei
unveränderlichem  Abstande  derselben  von  der  Fahrschiene  darf  dies  Maaß  auf
135  Millimeter  eingeschränkt  werden.  Innerhalb  des  Gleises  muß  ihr  Abstand
von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  mindestens  67  Millimeter  betragen,  jedoch
kann  dieser  Abstand  bei  Zwangsschienen  nach  dem  mittleren  Theile  hin  allmälig
bis  auf  41  Millimeter  eingeschränkt  werden.  In  gekrümmten  Strecken  mit  Spurerweiterung
  muß  der  Abstand  der  innerhalb  des  Gleises  hervortretenden  unbeweglichen
  Gegenstände  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  um  den  Betrag
der  Spurerweiterung  größer  sein,  als  die  vorgenannten  Maaße.

(s)  An  Ladegleisen  kann  nach  der  Art  ihrer  Benutzung  eine  Einschränkung
der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  von  der  Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.

(4)  Inwieweit  im  Uebrigen  Abweichungen  von  der  vorgeschriebenen  Umgrenzung
  des  lichten  Raumes  zu  gestatten  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.

..  3.

Vorrichtungen  zur  Sicherung  der  Weichen)  beweglichen  Brücken  und  Bahnkreuzungen,
Schiebebühnen  und  Drehscheiben.

)  Weichen,  welche  außerhalb  der  Bahnhöfe  und  Halltestellen  liegen,  sind
durch  Signale  zu  decken.  Werden  solche  Weichen  für  gewöhnlich  verschlossen
gehalten,  so  muß  mindestens  ihre  Stellung  durch  geeignete  Signale  kenntlich
gemacht  sein.

(a2)  Die  innerhalb  eines  Bahnhofes  oder  einer  Haltestelle  liegenden  Weichen,
welche  von  ein-  oder  durchfahrenden  Personenzügen  im  regelmäßigen  Betriebe
        <pb n="707" />
        —  693  —

gegen  die  Zungenspitze  befahren  werden,  müssen  durch  Signalvorrichtungen  gesichert
  sein,  und  zwar  darf  das  Fahrsignal  erst  erscheinen  können,  nachdem  die
Weichen  für  den  vorgeschriebenen  Weg  gestellt  sind;  auch  müssen  die  Weichen  in
richtiger  age  festgelegt  sein,  solange  das  Fahrsignal  steht.

(3)  Alle  übrigen  in  den  Hauptgleisen  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  liegenden
Weichen  müssen,  sofern  sie  nicht  ebenfalls  mit  den  Signalen  zur  Sicherung  der
spitz  zu  befahrenden  Weichen  in  gegenseitiger  Abhängigkeit  stehen,  mit  besonderen
Signalen  verbunden  sein,)  welche  die  jedesmalige  Stellung  der  Weichen  kenntlich
machen.

(4)  Bewegliche  Brücken,  mit  Ausschluß  derjenigen,  welche  nur  ausnahmsweise
  bei  vorübergehender  Außerbetriebsetzung  der  betreffenden  Gleise  geöffnet  werden,
sind  nach  beiden  Richtungen  durch  Signale  abzuschließen,  welche  mit  der  Verriegelungsvorrichtung
  der  Brücke  dergestat  in  gegenseitiger  Abhängigkeit  stehen,
daß  das  Fahrsignal  nur  bei  genauer  und  völlig  sicherer  Feststellung  der  Brücke
erscheinen  kann.

(6)  Die  Hauptgleise  dürfen  nicht  durch  Schiebebühnen  mit  versenkten  Gleisen
unterbrochen  sein;  Drehscheiben  in  den  Hauptgleisen  sind  nur  in  besonderen  Fällen
mit  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde  zulässig.

(6)  Bahnkreuzungen  in  Schienenhöhe  außerhalb  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen
  sind  durch  Signale,  welche  in  gegenseitiger  Abhängigkeit  von  einander
stehen,  nach  jeder  Richtung  zu  sichern.

S.  4.
Einfriedigungen  der  Bahn.

)  Einfriedigungen  müssen  da  angelegt  werden,  wo  die  gewöhnliche  Bahnbewachung
  nicht  hinreicht,  um  Menschen  oder  Vieh  vom  Betreten  der  Bahn  abzuhalten.


(2)  Zwischen  der  Eisenbahn  und  Wegen,  welche  unmittelbar  neben  derselben
in  gleicher  Ebene  oder  höher  liegen,  sind  Schutzwehren  erforderlich.  Als  solche
können  nach  näherer  Bestimmung  der  Landes-Polizeibehörde  auch  Gräben  mit
Seitenaufwurf  angesehen  werden.

(3)  Die  Uebergänge  in  Schienenhöhe  müssen  mit  leicht  sichtbaren  Schranken
in  angemessener  Entfernung  von  dem  nächsten  Gleise  versehen  sein.  An  Uebergängen
  für  Gußginger  kann  die  Aufsichtsbehörde  Drehkreuze  oder  andere  in  gleicher
Weise  sichernde  Verschlüsse  zulassen.

(4)  Die  Schranken  dürfen  auch  während  des  Oeffnens  und  Schließens
nicht  in  die  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  der  Bahngleise  (F.  2  ()  hineinreichen.

(5)  Die  Zugschranken  müssen  auch  mit  der  Hand  geöffnet  und  geschlossen
werden  können.  Jeder  durch  Zugschranken  abzuschließende  Uebergang  muß  mit
einer  Glocke  versehen  sein,  mit  welcher  vor  dem  Schließen  der  Schranken  zu
läuten  ist.  Zugschranken  in  mehr  als  50  Meter  Entfernung  von  dem  Standorte
  des  bedienenden  Wärters  sind  nur  bei  Uebergängen  mit  geringem  Verkehr
anzuwenden  und  müssen  vom  Standorte  des  Wärters  aus  zu  übersehen  sein.

110“
        <pb n="708" />
        —  694  —

(6)  In  angemessener  Entfernung  vor  den  Wegeübergängen  in  Schienenhöhe
müssen  Warnungstafeln  aufgestellt  sein,  welche  zugleich  die  Stelle  des  Weges  bezeichnen,
  wo  Fuhrwerke,  Reiter  und  Viehherden  anhalten  müssen,  wenn  die
Schranken  geschlossen  sind.

.  5.

Bewachung  der  Bahn.

u)  Die  Bahn  muß  solange  bewacht  werden,  als  noch  Züge  oder  einzeln
fahrende  Lokomotiven  zu  erwarten  sind.

(2)  Sämmtliche  Bahnstrecken  müssen  durch  die  Wärter  täglich  mindestens
dreimal  auf  ihren  ordnungsmäßigen  Zustand  untersucht  werden.  Ausnahmen
hiervon  können  für  einzelne  Bahnlinien  mit  geringem  Verkehr  von  der  Aufsichtsbehörde
  zugelassen  werden.  Gefahrdrohende  Stellen  sind  ständig  zu  bewachen.

(s)  Bei  der  Untersuchung  ist  insbesondere  auch  auf  die  Dienstfähigkeit  der
Weichen-  und  Signalvorrichtungen  zu  achten.

(4)  Die  Wegeschranken  sind  rechtzeitig  vor  Ankunft  des  Zuges  zu  schließen.

()  Die  Schranken  an  nicht  besonders  bewachten  Uebergängen  von  Privatwegen
  sind  unter  Verschluß  zu  halten  (F.  58).

(6)  Die  Schranken  an  Uebergängen  mit  geringem  Verkehr  können  mit
Genehmigung  der  Landes-Polizeibehörde  geschlossen  gehalten  werden,  müssen  dann
aber  mit  einem  Glockenzug  versehen  sein,  mittelst  dessen  der  Wärter  zum  Oeffnen
der  Schranken  aufgefordert  werden  kann.  Auf  Verlangen  hat  der  Wärter  die
Schranken  zu  öffnen,  sobald  dies  ohne  Gefahr  geschehen  kann.

()  Die  Uebergänge  in  Schienenhöhe  innerhalb  der  Stationen  sind  während
der  Dauer  des  Betriebes  zu  überwachen.

(s)  Der  Schrankendienst  kann,  wenn  er  von  dem  Dienst  der  Gleisüberwachung
  getrennt  ist,  auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.

()  Die  Uebergänge  der  verkehrsreicheren  öffentlichen  Fahrstraßen  müssen
bei  geschlossenen  Schranken  im  Dunkeln  beleuchtet  sein.  Dasselbe  gilt  von  sämmtlichen
  Zugschranken,  soweit  sie  nicht  unter  Verschluß  gehalten  werden.

(10)  Die  Anfahrten  auf  den  Stationen  und  die  Bahnsteige  sind  bei  Dunkelheit
  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  Ankunft  eines  jeden  zur  Personenbeförderung
bestimmten  Zuges  zu  beleuchten.  Auf  den  Anfangsstationen  solcher  Züge  hat  die
Beleuchtung  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  deren  Abfahrt  zu  beginnen.

S.  6.
Abtheilungszeichen,  Neigungszeiger,  Merkzeichen.
)  Die  Bahn  muß  mit  Abtheilungszeichen  versehen  sein,  welche  Entfernungen
von  ganzen  und  zehntel  Kilometern  angeben.
(2)  Die  Neigungen  der  einzelnen  Bahnstrecken  und  die  Längen  derselben
zwischen  den  Wechselpunkten  müssen  neben  den  letzteren  durch  Neigungszeiger  kenntlich
gemacht  sein.
        <pb n="709" />
        —  625  —

(3)  Zwischen  zusammenlaufenden  Schienensträngen  muß  ein  Merkzeichen  angebracht
  sein,  welches  die  Stelle  angiebt,  über  die  hinaus  auf  dem  einen  Gleise
Fahrzeuge  mit  keinem  ihrer  Theile  vorgeschoben  werden  dürfen,  ohne  daß  der
Durchgang  von  Fahrzeugen  auf  dem  anderen  Gleise  gehindert  wird.

 

.  II.
Zustand,  Unterhaltung  und  Untersuchung  der  Betriebsmittel.

G.  7.
Zustand  der  Betriebsmittel.
Die  Betriebsmittel  müssen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten
werden,  daß  die  Fahrten  mit  der  größten  für  die  letzteren  zulässigen  Geschwindigkeit
(§.  26)  ohne  Gefahr  stattfinden  können.

S.  8.
Einrichtung  der  Lokomotiven.

)  Für  jede  Lokomotive  ist  nach  Maßgabe  ihrer  Bauart  eine  Fahrgeschwindigkeit
  vorzuschreiben,  welche  in  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  niemals  überschritten
werden  darf.  Diese  Geschwindigkeit  muß  an  der  Lokomotive  angezeichnet  sein.

(2)  Die  zur  Beförderung  von  Lügen  mit  mehr  als  45  Kilometer  Geschwindigkeit
  in  der  Stunde  bestimmten  Lokomotiven  mit  besonderem  Tender,  deren
sämmtliche  Achsen  vor  der  Feuerbuchse  liegen,  müssen  mit  Vorrichtungen  zur  Verhütung
  des  Schlingerns  versehen  sein.

(3)  An  jedem  Lokomotivkessel  muß  sich  eine  Einrichtung  zum  Anschluß  eines
Prüfungsmanometers  befinden,  durch  welches  die  Belastung  der  Sicherheitsventile
und  die  Richtigkeit  der  Federwaagen  und  Manometer  geprüft  werden  kann.

(4)  Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

a)  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des
Kessels,  welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden
können,  und  von  denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande
sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine
dieser  Vorrichtungen  muß  geeignet  sein,  auch  beim  Stillstande  der
Lokomotive  dem  Kessel  Wasser  zuzuführen;

b)  mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur
zuverlässigen  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.
Bei  einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes  vom
Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend  erkennbar
und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des  niedrigsten  zulässigen  Wasserstandes
  angebracht  sein;

J)  mit  wenigstens  zwei  Sicherheitsventilen,  von  welchen  das  eine  so  eingerichtet
  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das  bestimmte
  Maaß  gesteigert  werden  kann.  Die  Sicherheitsventile  sind  so
einzurichten,  daß  sie  vom  gespannten  Dampf  nicht  weggeschleudert
        <pb n="710" />
        —  696  —

werden  können,  wenn  eine  unbeabsichtigte  Entlastung  derselben  eintritt.
Die  Einrichtung  der  Sicherheitsventile  muß  denseiben  eine  senkrechte
Bewegung  von  drei  Millimeter  gestatten;

d)  mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes
zuverlässig  und  ohne  Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen
  läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer  muß  der  höchste
zulässige  Dampfüberdruck  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  bezeichnet
  sein;

e)  mit  einer  Dampfpfeife.

K.  9.

Abnahmeprüfung  und  wiederkehrende  Untersuchungen  der  Lokomotiven  und  Tender.

C)  Neue  oder  mit  neuen  Kesseln  versehene  Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb
  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer  technisch  polizeilichen  Abnahmeprüfung
unterworfen  und  als  sicher  befunden  sind.  Der  hierbei  als  zulässig  erkannte  höchste
Dampfüberdruck  sowie  der  Name  des  Fabrikanten  der  Lokomotive  und  des  Kessels,
die  laufende  Fabriknummer  und  das  Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht  erkennbarer
  und  dauerhafter  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.

(2)  Nach  jeder  umfangreicheren  Ausbesserung  des  Kessels,  im  Uebrigen  in
Zeitabschnitten  von  höchstens  drei  Jahren,  sind  die  Lokomotiven  nebst  den  zugehörigen
  Tendern  in  allen  Theilen  einer  gründlichen  Untersuchung  zu  unterwerfen,
  mit  welcher  eine  Kesseldruckprobe  zu  verbinden  ist.  Diese  Zeitabschnitte
sind  vom  Tage  der  Inbetriebsetzung  nach  beendeter  Untersuchung  bis  zum  Tage
der  Außerbetriebsetzung  zum  Zweck  der  nächsten  Untersuchung  zu  bemessen.

(3)  Bei  den  Druckproben  ist  der  Kessel  vom  Mantel  zu  entblößen,  mit
Wasser  zu  füllen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu  prüfen.  Der  Probedruck
soll  den  höchsten  zulässigen  Dampfüberdruck  um  fünf  Atmosphären  übersteigen.
Bei  Lokomotiven,  für  welche  ein  geringerer  Probedruck  bis  zum  Inkrafttreten
dieser  Bestimmungen  als  zulässig  erachtet  worden  ist,  kann  es  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  hierbei  verbleiben.

()  Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in
diesem  Zustande  nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden.

(5)  Bei  jeder  Kesselprobe  ist  gleichzeitig  die  Richtigkeit  der  Manometer  und
Ventilbelastungen  der  Lokomotiven  zu  prüfen.

(t)  Der  angewendete  Probesruk  ist  mittelst  eines  Prüfungsmanometers
zu  messen,  welches  in  angemessenen  Zeitabschnitten  auf  seine  Richtigkeit  untersucht
werden  muß.

(72)  Längstens  acht  Jahre  nach  Inbetriebsetzung  eines  Lokomotivkessels  muß
eine  innere  Untersuchung  desselben  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre
  zu  entfernen  sind.  Nach  spätestens  je  sechs  Jahren  ist  diese  Untersuchung
zu  wiederholen.  "

(s)  Ueber  die  Ergebnisse  der  Kesseldruch  roben  und  der  sonstigen  mit  den
Lokomotiven  und  Tendern  vorgenommenen  Untersuchungen  ist  Buch  zu  führen.
        <pb n="711" />
        —  697  —

K.  10.
Bahnräumer,  Aschkasten,  Funkenfänger.
(u)  An  der  Stirnseite  der  Lokomotiven  und  an  der  Rückseite  der  Tender
und  Tenderlokomotiven  müssen  Bahnräumer  angebracht  sein.
(2)  Jede  Lokomotive  muß  mit  einem  verschließbaren  Aschkasten  und  mit
Vorrichtungen  versehen  sein,  welche  den  Auswurf  glühender  Kohlen  aus  dem
Aschkasten  und  dem  Schornstein  zu  verhüten  bestimmt  sind.

S.  11.
Bremsen  der  Lokomotiven  und  Tender.

C)  Tenderlokomotiven  und  Tender  müssen  ohne  Rücksicht  auf  etwa  vorhandene
  anderweite  Bremsvorrichtungen  mit  einer  Handbremse  versehen  sein,  die
jederzeit  leicht  und  schnell  in  Thätigkeit  gesetzt  werden  kann.

(2)  Diejenigen  Lokomotiven,  welche  zur  Beförderung  von  Personenzügen
mit  mehr  als  60  Kilometer  Geschwindigkeit  in  der  Stunde  (F.  26)  dienen,  müssen
mit  Vorrichtungen  versehen  sein,  welche  es  ermöglichen,  daß  ihre  Bremse  zugleich
mit  den  Wagenbremsen  vom  Führerstande  aus  in  Thätigkeit  gesetzt  werden  kann.

S.  12.
Beschaffenheit  der  Fahrzeuge  und  Kuppelungen.

)  Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,
  müssen  mit  Tragfedern,  sowie  an  beiden  Stirnseiten  mit  federnden  Zug-  und
Stoßvorrichtungen  versehen  sein.

(2)  Sämmtliche  Räder  müssen  Spurkränze  haben,  deren  Höhe  über  den
mittleren,  750  Millimeter  von  der  Mitte  der  Achse  entfernt  anzunehmenden  Laufkreisen
  der  Räder  (Absatz  (s))  nicht  weniger  als  25  Millimeter,  und  auch  im
Justande  der  größten  Abnutzung  der  Radreifen  nicht  mehr  als  36  Millimeter
betragen  darf.

(s)  Die  Stärke  der  Radreifen  muß  bei  Lokomotiven  und  Tendern,  Personen-,
  Post=  und  Gepäckwagen  sowie  bei  Güterwagen,  welche  vorzugsweise  zur
Einstellung  in  Personenzüge  bestimmt  sind,  mindestens  24  Millimeter,  bei  allen
übrigen  Fahrzeugen  mindestens  20  Millimeter  betragen,  und  zwar  in  der  senkrechten
  Ebene  des  Laufkreises  gemessen.  Bei  Rädern,  deren  Reifen  durch  eine
Befestigungsnuth  unter  der  der  Abnutzung  unterworfenen  Fläche  geschwächt  sind,
müssen  noch  an  der  schwächsten  Stelle  die  bezeichneten  Maaße  innegehalten  werden.

())  Sämmtliche  Fahrzeuge  müssen  sich  in  doppelter,  von  einander  unabhängiger
  Weise  so  mit  einander  verbinden  lassen,  daß  beim  Bruch  irgend  eines
Theiles  der  angespannten  Kuppelungsvorrichtung  die  Sicherheitskuppelung  in  Wirksamkeit
  tritt.

(s)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  einzelne  Theile  der  Hauptkuppelungsvorrichtung
  zugleich  für  die  Sicherheitskuppelung  verwendet  werden  dürfen,  entlbn
  die  Landes-Aufsichtsbehörde  nach  Verständigung  mit  dem  Reichs-Eisenahn-Amt.
        <pb n="712" />
        —  698  —

(6)  Alle  Kuppelungen  und  Verbindungsvorrichtungen  müssen,  wenn  sie
herabhängen,  beim  niedrigsten  zulässigen  Bufferstande  noch  mindestens  75  Millimeter
  von  der  Schienenoberkante  entfernt  bleiben.

C)Jeder  mit  mehr  als  60  Kilometer  Geschwindigkeit  in  der  Stunde
fahrende  Personenzug  muß  mit  durchgehender  Bremse  versehen  sein,  welche  folgenden
  Bedingungen  zu  entsprechen  hat:

a)  Die  Bremse  muß  durch  den  Lokomotivführer,  den  Qugführer  und
den  Wagenwärter,  sowie  von  jeder  Personenwagenabtheilung  aus
in  Thätigkeit  gesetzt  werden  können.

b)  Die  Bremse  muß  selbstthätig  wirken,  sobald  der  Zusammenhang  der“
Bremsleitung  aufgehoben  wird.

Am  Schlusse  eines  solchen  Zuges  dürfen  einzelne  Wagen  ohne  durchgehende
Bremse  mitgenommen  werden,  deren  gesammte  Achsenzahl  jedoch  nie  mehr  als
sechs  betragen  darf.  Sofern  in  diesem  Falle  der  letzte  Wagen  nach  Maßgabe
des  §.  33  ()  eine  bediente  Bremse  haben  muß,  hat  die  Bedienung  derselben  busch
einen  Bremser  zu  erfolgen.

(83)  Die  Bremsen  eines  mit  durchgehender  Bremse  versehenen  Zuges  müssein
  der  nach  JF.  13  erforderlichen  Anzahl  auch  einzeln  mit  der  Hand  bedient  werden
können.

l*7
Zahl  der  Bremsen  eines  Zuges.

1)  In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  und  an  der.
Lokomotive  so  viele  Bremsen  bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren  mindestens  der
aus  nachstehendem  Verzeichnisse  zu  berechnende  Theil  der  im  Zuge  befindlichen
Wagenachsen  gebremst  werden  kann.

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf  Neigungen.  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von
25  30|  35  40  45  50607080  9
von  von  Kilometer  in  der  Stunde  E
0  ...

·"«·"·"··  -00Verhaltmß  müssen  von  je  100  Wagenachsen  zu  bremsen  sein
0  1:  00  6  6  6  6  8  10  17  2536  8
2,5  1:400  6  6  7  9  11  1421  320  41454
5%  1:200  6  7  9  12  14  18  25  35  46  59
7/  1:133  8  10  12  15  18  2129  39  51
10%  1:  100  103  15  18  21  25  33  44  56
12,5  1:  8S03  15  18  21  25  29  38  486
15%  1:  66  15  18  2124  28  32  42  583
17,5  1:  57  8  21  24  2J32  36  4
20%  1:  5520  23  27  31  35  39  50
22,5  1:  4422  26  30  34  38  43
25,0  1:  40  125  29  33  37  42  47
        <pb n="713" />
        —  699  —

(2)  Bei  der  hiernach  auszuführenden  Berechnung  der  Zahl  der  zu  bremsenden
Wagenachsen  ist  Folgendes  zu  beachten:
a)  Für  Fahrgeschwindigkeiten  und  Neigungen,  welche  zwischen  den  in
dem  Verzeichnisse  aufgeführten  liegen,  gilt  jedesmal  die  größte  der

dabei  in  Frage  kommenden  Bremszahlen.

b)  Die  Anzahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  ist  für  die  stärkste,
auf  der  fraglichen  Strecke  vorkommende  Bahnneigung  (Steigung
oder  Gefälle),  welche  sich  ununterbrochen  auf  eine  Länge  von
11000  Meter  oder  darüber  erstreckt,  zu  bestimmen.  Erreicht  die
stärkste  vorkommende  Neigung  an  keiner  Stelle  die  Länge  von
1.000  Meter,  so  ist  die  gerade  Verbindungslinie  zwischen  denjenigen
zwei  Punkten  des  Längenschnitts,  welche  bei  1000  Meter  Entfernung
den  größten  Höhenunterschied  zeigen,  als  stärkstgeneigte  Strecke  anzusehen.


c)  Als  maßgebende  Fahrgeschwindigkeit  ist  diejenige  anzunehmen,  welche
der  Zug  auf  der  betreffenden  Strecke  höchstens  erreichen  darf.

d)  Sowohl  bei  Zählung  der  vorhandenen  Wagenachsen,  als  auch  bei
Feststellung  der  erforderlichen  Bremsachsen,  ist  eine  unbeladene
Güterwagenachse  als  halbe  Achse  zu  rechnen.  Die  Achsen  von  Personen-,
  Post=  und  Gepäckwagen  sind  stets  voll  in  Ansatz  zu  bringen.

e)  Der  bei  der  Berechnung  der  erforderlichen  Anzahl  der  zu  bremsenden
Wagenachsen  sich  etwa  ergebende  überschießende  Bruchtheil  ist  stets
als  ein  Ganzes  zu  rechnen.

(s)  Bei  Militärzügen  sind  mindestens  die  für  eine  Fahrgeschwindigkeit  von
40  Kilometer  angegebenen  Bremszahlen  anzunehmen.  ·

(4)FürVahnstrecken,welchestärkereNeigungenals250X00(1:40)haben,
sind  für  das  Bremsen  der  Züge  von  der  Landes-Aufsichtsbehörde  besondere  Vorschriften
  zu  erlassen.

(5)  Den  im  äußeren  Betriebsdienst  beschäftigten  Stationsbeamten  sowie
den  Lokomotiv=  und  Zugführern  ist  bekannt  zu  geben,  der  wievielte  Theil  der
Wagenachsen  auf  jeder  Strecke  bei  den  vorgeschriebenen  Fahrgeschwindigkeiten  muß
gebremst  werden  können.

G.  14.
Verschluß  und  Erleuchtung  der  Personenwagen.

()  Die  Thüren,  welche  sich  an  den  Langseiten  der  Personenwagen
befinden,  müssen  mit  mindestens  doppelter,  nur  von  der  Außenseite  zu  schließender
Verschlußvorrichtung  versehen  sein,  deren  einer  Theil  aus  einem  Vorreiber  oder
Einreiber  besteht.  Sämmtliche  Thüren  an  den  Personenwagen  dürfen  nur  so
verschlossen  werden,  daß  das  Oeffnen  derselben  den  Insassen  des  Wagens
möglich  ist.  «  «

Reichs-Gesetzbl.  1892.  111
        <pb n="714" />
        —  700  —

(2)  Im  Innern  der  Personenwagen  müssen  an  den  Thüröffnungen  Schutzvorrichtungen
  gegen  das  Einklemmen  der  Finger  angebracht  sein.

(3)  In  den  Personenwagen  mit  einer  äußeren  Kastenbreite  von  mehr  als
2/900  Meter  muß  an  jedem  zum  Oeffnen  eingerichteten  Seitenfenster,  sofern  nicht
durch  besondere  Vorrichtungen  das  Hinauslehnen  aus  demselben  unmöglich
gemacht  ist,  ein  Anschlag  angebracht  sein,  welcher  dieses  Hinauslehnen  verbietet.

(()  Die  Personenwagen  müssen  mit  Vorrichtungen  zur  Erleuchtung  im
Innern  versehen  sein.

S.  15.

Signallaternenstützen.

)  Sämmtliche  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen,  sowie  die  als  Schlußwagen
  laufenden  Güterwagen  müssen  mit  den  erforderlichen  Laternenstützen  versehen
  sein,  welche  so  anzubringen  sind,  daß  die  aufgesteckte  Laterne  entweder  zur
Seite  des  Wagens  oder  über  die  Decke  desselben  hervorragt.

(2:)  Der  Abstand  der  Oberkante  dieser  Stützen  über  Schienenoberkante  darf
im  ersteren  Falle  höchstens  3,000  Meter,  im  letzteren  höchstens  3,600  Meter  betragen,
während  die  senkrechte  Mittelachse  der  Stützen  im  ersteren  Falle  höchstens  1/100  Meter,
im  letzteren  höchstens  1,200  Meter  von  der  Mitte  des  Wagens  entfernt  sein  darf.

G)  Die  Laternenstützen  müssen  die  Form  einer  abgestumpften  Pyramide
mit  quadratischem  Querschnitt  von  im  Lichten  46  Millimeter  oberer  und  35  Millimeter
  unterer  Länge  und  Breite  bei  76  Millimeter  Höhe  derselben  haben  und
diagonal  zur  Achse  des  Wagens  gestellt  werden.  Der  größte  Querschnitt  des
Laternenkastens,  dessen  Seitenflächen  parallel  den  Wagenflächen  liegen  müssen,
darf  nicht  über  250  Millimeter  Breite  und  280  Millimeter  Höhe  betragen  und
derjenige  des  Laternenaufsatzes  (Schornstein)  nur  140  Millimeter  Breite  und
120  Millimeter  Höhe  haben.

S.  16.
Bedeckung  der  Güterwagen.

Alle  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  beladenen  Güterwagen  müssen
mit  einer  sicheren  Bedeckung  versehen  sein,  soweit  nicht  Ausnahmen  durch  die
Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  gestattet  sind.

E.  17.
Untersuchung  der  Wagen.

)  Neue  Wagen  dürfen  erst  in  Gebrauch  genommen  werden,  nachdem  sie
untersucht  und  als  sicher  befunden  sind.

(2)  Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Untersuchung  zu
unterwerfen,  bei  welcher  die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.
Diese  Untersuchung  hat  spätestens  drei  Jahre  nach  der  ersten  Ingebrauchnahme
oder  nach  der  letzten  Untersuchung  zu  erfolgen,  bei  den  Personen-,  Gepäck=  und
Postwagen  jedoch  spätestens  nach  jedesmaliger  Zurücklegung  eines  Weges  von
30  000  Kilometer.
        <pb n="715" />
        —  701  —

S.  18.
Bezeichnung  der  Wagen.
)  Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  haben,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;
b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten  geführt
wird;
c)  das  eigene  Gewicht  einschließlich  der  Achsen  und  Räder  und  ausschließlich
  der  losen  Ausrüstungsgegenstände;
4)  bei  Güter=  und  Gepäckwagen  das  Ladegewicht  und  die  Tragfähigkeit;
e)  der  Zeitpunkt  der  letzten  Untersuchung;
1)  der  Radstand;
8)  das  etwaige  Vorhandensein  von  Lenkachsen  und  die  Verschiebbarkeit
der  Mittelachse;
h)  bei  Wagen,  deren  Achslager  für  periodische  Schmierung  eingerichtet
sind,  der  Zeitpunkt  der  letzten  Schmierung.

(2)  Diese  Bezeichnungen  sind  bei  den  im  FI.  17  vorgeschriebenen  Untersuchungen
  der  Wagen,  sowie  außerdem  bei  jeder  geeigneten  Gelegenheit,  insbesondere
nach  umfangreicheren  Ausbesserungen  und  bei  Auswechselung  von  Achsen  einer
erneuten  Prüfung  und  erforderlichenfalls  der  Berichtigung  zu  unterziehen.

(s)  Jeder  Personenwagen  muß  mit  Merkmalen  versehen  sein,  welche  dem
Reisenden  das  Auffinden  der  Wagenklasse  wie  der  benutzten  Wagenabtheilung  erleichtern.


(4)  Außerdeutschen  Bahnen  zugehörige  Wagen  können  von  der  Verwaltung
der  anschließenden  deutschen  Bahn,  sofern  letztere  dieselben  für  betriebssicher  erachtet,
ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  I#.  17  und  18  in  den  Betrieb  genommen
und  auf  andere  deutsche  Bahnen  übergeführt  werden.  Durch  Staatsverträge  in
dieser  Beziehung  getroffene  Bestimmungen  werden  hierdurch  nicht  berührt.

G.  19.
Mitführung  von  Geräthschaften  zur  Beseitigung  von  Schäden  am  Zuge.
In  jedem  Zuge  müssen  diejenigen  Geräthschaften  vorhanden  sein,  mittelst
welcher  die  während  der  Fahrt  an  dem  Luge  vorgekommenen  Beschädigungen
zum  Zweck  der  Weiterfahrt  thunlichst  beseitigt  werden  können.

III.
Handhabung  des  Betriebes.
".  20.

Stationsnamen  und  Uhren.

)  Der  Name  der  Station  muß  am  Stationsgebäude  oder  an  anderer
geeigneter  Stelle  in  einer  für  die  Reisenden  in  die  Augen  fallenden  Weise  angebracht
  sein.

111°
        <pb n="716" />
        —  702  —

(2)  Auf  jeder  Station  muß  an  einer  dem  Publikum  sichtbaren  Stelle  eine
Uhr  angebracht  sein,  welche  nach  der  den  veröffentlichten  Fahrplänen  entsprechenden
Zeit  täglich  richtig  gestellt  werden  muß.  Auf  größeren  Bahnhöfen  müssen  die
Zeitangaben  sowohl  von  dem  Zugange  zum  Bahnhofe,  als  von  der  Bahnseite
bei  Tage  und  auch  im  Dunkeln  erkennbar  sein.  ·"··

(3)  Die  Zugführer,  Lokomotivführer,  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen
im  Dienst  beständig  eine  richtig  gehende  Uhr  bei  sich  tragen.

G.  21.
Rechtsfahren  der  Büge.
()  Auf  doppelgleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  und  einzeln  fahrende
Lokomotiven  das  in  ihrer  Fahrtrichtung  rechts  liegende  Gleis  befahren.
(2)  Bereits  bestehende  Ausnahmen  dürfen  bis  auf  weiteres  beibehalten  werden.
(3)  Von  der  bestehenden  Fahrweise  sind  Ausnahmen  zulässig:
a)  nach  vorgängiger  Verständigung  zwischen  benachbarten  Stationen:

1.  bei  Gleissperrungen,

2.  für  Arbeitszüge,

3.  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zwischen  einer  Station
und  einer  auf  der  anschließenden  freien  Bahnstrecke  liegenden
Einmündungsweiche  eines  Anschlußgleises;

b)  unter  Verantwortlichkeit  des  dienstthuenden  Stationsbeamten:

1.  auf  Stationen,

2.  für  Hülfszüge  und  Hülfslokomotiven,

3.  Lokomotiven,  welche  zum  Nachschieben  eines  Zuges  gedient

aben.

.22.

Schieben  der  Süge.

)  Das  Schieben  von  Zügen,  an  deren  Spitze  sich  eine  führende  Lokomotive
  nicht  befindet,  ist,  sofern  nicht  von  der  Landes-Aufsichtsbehörde  weitere
Einschränkungen  bestimmt  werden,  in  folgenden  Fällen  gestattet:

a)  Bei  langsamen  Rückwärtsbewegungen  des  Zuges  auf  den  Stationen
oder  in  Nothfällen  auf  freier  Strecke.

b)  Bei  Arbeitszügen,  dienstlichen  Sonderzügen  und  —  unter  den  von
der  Aufsichtsbehörde  festgestellten  Bedingungen  —  bei  Zügen  nach
und  von  benachbarten  Gruben  und  sonstigen  gewerblichen  Anlagen
unter  Innehaltung  einer  Geschwindigkeit  von  höchstens  25  Kilometer
in  der  Stunde  (IJ.  2610),  wobei  jedoch  der  vorderste  Wagen  mit  einem
wachthabenden  Beamten  oder  verpflichteten  Arbeiter  zu  besetzen  ist.
        <pb n="717" />
        —  703  —

(2)  Bei  Zügen  mit  einer  führenden  Lokomotive  an  der  Spitze  ist  das  Nachschieben
  nur  zulässig:
a)  zum  Ersteigen  stark  geneigter  Bahnstrecken;
b)  bei  Ingangbringung  der  Züge  in  den  Stationen  oder  in  Nothfällen
auf  freier  Strecke.
(s)  Wird  einem  Zuge  eine  Schiebelokomotive  mitgegeben,  so  ist  dies  entsprechend
  vorzumelden.

G  23.
Stärke  der  Züge.

Mehr  als  150  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Eisenbahnzuge  laufen.
Personenzüge  sollen  nicht  über  100  Wagenachsen  stark  sein.  Militärzüge  und
solche  Güterzüge,  welche  fahrplanmäßig  zur  Personenbeförderung  mitbenutzt  werden,
dürfen,  sofern  ihre  Fahrgeschwindigkeit  nicht  über  45  Kilometer  in  der  Stunde
beträgt,  bis  110  Wagenachsen  stark  sein.

S.  24.
Fahrt  der  Lokomotive  mit  dem  Tender  voran.
(1)  Bei  Zügen  ist  die  Fahrt  der  an  der  Spitze  befindlichen  Lokomotive  mit
dem  Tender  voran  nur  dann  gestattet,  wenn  die  Geschwindigkeit  des  Zuges

45  Kilometer  in  der  Stunde  nicht  übersteigt  (§.  2606).
(2)  Bei  Tenderlokomotiven  fällt  die  vorerwähnte  Beschränkung  fort.

*
Abfahrt  der  Süge.

.  (1)  Kein  Zug  darf  ohne  Erlaubniß  des  dienstthuenden  Stationsbeamten
von  einer  Station  abfahren.  Diese  Erlaubniß  darf,  abgesehen  von  Störungsfällen,
  nicht  ertheilt  werden,  solange  nicht  festgestellt  ist,  daß  der  letzte,  in  derselben
  Richtung  voraufgefahrene  Zug  die  nächste  Station  oder  die  nächste  Blockstation
  erreicht  hat.  Einzeln  fahrende  Lokomotiven  sind  hierbei  den  Zügen  gleich
zu  behandeln.

·  "(2)-KeinzurBeförderungvonPersonenbestimmterZugdarfvorderkm
veröffentlichten  Fahrplan  bekannt  gegebenen  Zeit  die  Station  verlassen.

G)  Das  Oeffnen  der  nach  außen  aufschlagenden  Thüren  an  den  Langseiten
der  Wagen  ist  während  der  Fahrt  nur  in  Fällen  dringenden  Bedürfnisses  zulässig
und  darf  bei  zweigleisigen  Bahnen  nur  nach  der  äußeren  Seite  des  Gleises
erfolgen.  ··

§.26.
Fahrgeschwindigkeit.

(1)  Die  Fahrgeschwindigkeit  darf  niemals  diejenigen  Grenzen  übersteigen,
welche
        <pb n="718" />
        —  704  —

a)  für  die  einzelnen  Lokomotiven  je  nach  ihrer  Bauart  gemäß  8.  80)
festgesetzt  sind;  .  .

b)  der  in  den  Zügen  vorhandenen  Anzahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen
  nach  F.  13  entsprechen;

J)  durch  die  Besonderheiten  der  einzelnen  Bahnstrecken  geboten  sind.

(2)  Die  Erfüllung  vorstehender  Bedingungen  vorausgesetzt,  ist  als  größte
zulässige  Fahrgeschwindigkeit  in  der  Stunde  anzunehmen:
a)  für  Personenzüge:

1.  ohne  durchgehende  Bremse.  60  Kilometer,
2.  mit  durchgehender  Bremse:
im  Allgemein  80  „

unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  mit
Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde  90;
b)  für  Güterzüge:
im  Allgemeimiien  .  ...  45  „
unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  mit
Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde:
bei  einer  Zugstärke
bis  zu  höchstens  100  Wagenachsen  55,„
is  -  80  -  .55-,
is  -  60  -  .  60  -  ;
e)  für  Arbeitszüge:
1.  wenn  die  in  denselben  laufenden  Wagen  nicht
durchweg  den  Bestimmungen  im  F.  12  entsprechen
  ...  30  „
2.  andernfall  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  45
d)  für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  (abgesehen  von  Probefahrten,
  für  welche  keine  Beschränkung  stattfindet)  50  -,
jedoch  können  für  dieselben  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
größere  Fahrgeschwindigkeiten  bis  zu  der  nach  J.  81)  festgesetzten
Geschwindigkeitsgrenze  gestattet  werden.

(s)  Für  jeden  Zug  ist  diejenige  Fahrzeit  zu  ermitteln,  welche  in  Berücksichtigung
  aller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  von  Station  zu  Station
mindestens  verwendet  werden  muß.  Diese  kürzeste  Fahrzeit  sowie  die  Fahrgeschwindigkeit,
  nach  welcher  die  Anzahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  berechnet
werden  soll,  ist  dem  Zugpersonal  und  den  im  äußeren  Betriebsdienst  beschäftigten
Stationsbeamten  neben  der  planmäßigen  Fahrzeit  des  Zuges  anzugeben.

(4)  Bei  Berechnung  der  kürzesten  Fahrzeit  ist  die  größte  zulässige  Geschwindigkeit
  auf  fallenden  und  auf  gekrümmten  Bahnstrecken  wie  folgt  anzunehmen:
        <pb n="719" />
        —  705  —

a)  beim  Herabfahren  von  Gefällstrecken  von:

2/5  %⅝%  (1:  400)  90  Kilometer  in  der  Stunde,
5%  (1:  200)  85  i-75.

  (1:133)860
100%  (1:  100)0  7171
125.  .  (1:  80)  7700
15%  (1:  66)  66
17  .  e:  57)  60
20%  (1:  500  55555
2286.  (1:  44)  00„

25%  (1:  40)  45  ,
b)  beim  Durchfahren  gekrümmter  Bahnstrecken  in  Krümmungen  mit
einem  Halbmesser  von:

1000  Meter  90  Kilometer  in  der  Stunde,
900  -  85  "  "  "  -

soo  s80
700  75
600  -  70  -  ".  -  -  /
500  658  „
400  -  60  -  -  -  ".  /
300  55s
256  50
200
180.  40

e)  für  Gefälle  und  Krümmungen,  welche  zwischen  den  vorstehend  auf—
geführten  liegen,  gilt  jedesmal  die  kleinere  der  dabei  in  Betracht
kommenden  Geschwindigkeitszahlen;

d)  bei  fallenden  und  zugleich  gekrümmten  Bahnstrecken  ist  die  kleinere
der  nach  a  und  b  sich  ergebenden  Geschwindigkeiten  als  größte  zulässige
  Fahrgeschwindigkeit  anzusehen.

G)  Für  die  Fahrt  durch  Stationen,  in  welchen  die  Züge  durch  den
krummen  Strang  einer  Weiche  oder  gegen  die  Spitze  einer  nicht  verriegelten  oder
verschlossenen  Weiche  zu  fahren  haben,  sowie  auf  Strecken,  in  welchen  eine  Drehbrücke
  liegt  oder  welche  aus  einem  sonstigen  Grunde  stets  mit  besonderer  Vorsicht
befahren  werden  müssen,  ist  die  größte  zulässige  Geschwindigkeit  für  die  einzelnen
Zuggattungen  besonders  festzusetzen.

6)  Bei  Zügen,  an  deren  Spitze  die  Lokomotive  mit  dem  Tender  voran
fährt,  darf  die  Fahrgeschwindigkeit  *  .  Kilometer  in  der  Stunde  nicht  übersteigen
  (S.  240).

(:)  Züge,  welche  geschoben  werden,  ohne  daß  sich  an  ihrer  Spitze  eine
führende  Lokomotive  befindet,  dürfen  höchstens  mit  einer  Geschwindigkeit  von
25  Kilometer  in  der  Stunde  fahren  (F.  2240.
        <pb n="720" />
        —  706  —

(s)  Wird  bei  einem  Zuge  mit  durchgehender  Bremse  letztere  unterwegs
ungangbar,  so  darf  die  Fahrt  ohne  Verminderung  der  sonst  dafür  zugelassenen
Geschwindigkeit  fortgesetzt  werden,  sofern  die  Bedienung  der  nach  F.  13  erforderlichen
  Anzahl  von  Bremsen  mit  der  Hand  bewirkt  wird  und  eine  Zugleine
entsprechend  der  Bestimmung  im  F.  48%  angebracht  ist.  Wird  eine  Zugleine
nicht  angebracht,  so  darf  der  Zug  mit  höchstens  45  Kilometer  Geschwindigkeit
weiter  fahren.

(6)  Die  festgesetzten  Fahrzeiten  sind  den  Neigungs=  und  Krümmungs.=verhältnissen
  der  Strecke  entsprechend  zu  verwenden.

(no)  Wenn  ein  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  ist  oder  ein  Hinderniß.
auf  der  Bahn  bemerkt  wird,  muß  die  Fahrgeschwindigkeit  in  einer  den  Umständen
angemessenen  Weise  ermäßigt  werden.

S#  27.
Ueberfahren  von  Bahnkreuzungen.

(1)  Bahnkreuzungen  in  Schienenhöhe  außerhalb  der  Stationen  dürfen  von
den  Zügen  erst  befahren  werden,  nachdem  die  letzteren  vor  dem  Haltsignal  zum
Stillstand  gebracht  sind  und  sodann  durch  den  Aufsichtsbeamten  oder  in  dessen
Auftrag  das  Fahrsignal  gegeben  ist.

(2)  Bei  der  Kreuzung  einer  Hauptbahn  durch  eine  Nebeneisenbahn  genügt
es,  wenn  mit  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde  die  Verpflichtung
des  Anhaltens  vor  der  Durchkreuzung  lediglich  den  Zügen  der  letzteren  Bahn
auferlegt  wird.

S  28.
Beschaffenheit  der  Betriebsmittel  in  schnellfahrenden  Personenzügen.  ·

Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei  welchen  eine  Geschwindigkeit  von  mehr
als  60  Kilometer  in  der  Stunde  zur  Anwendung  kommen  soll,  müssen  sich  die
Betriebsmittel  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen  Punaande  befinden.  Außerdem
müssen  die  Wagen  so  beschaffen  sein,  daß  sie  sowohl  unter  sich  als  auch  mit
dem  Tender  so  fest  sich  verkuppeln  lassen,  daß  sämmtliche  Zug=  und  Bufferfedern
etwas  angespannt  sind.

S.  29.
Vorrang  von  Sonder=  und  schnellfahrenden  Zügen.

Die  Sonderzüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  sowie  die
schnellfahrenden  Züge  haben  behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung  überall  den
Vorrang  vor  den  anderen  Lügen.

.30.
Beförderung  von  Zun  mit  Personenzügen.
)Die  Beförderung  von  Gütern  mit  den  Personenzügen  ist  nur  unter
folgenden  Bedingungen  zulässig:  *
a)  Das  Auf=  und  Abladen  von  Gütern,  ebenso  wie  das  An-  und  Abschieben
  von  Güterwagen  darf  niemals  Veranlassung  zur  Verlängerung
        <pb n="721" />
        —  707  —

des  Aufenthalts  auf  den  Stationen  sein,  sofern  nicht  als  sicher  angenommen
  werden  kann,  daß  die  entstehende  Verspätung  bis  zur
nächsten  Anschluß=  oder  bis  zur  Endstation  wieder  beseitigt  werden  wird.
b)  Die  Mitnahme  von  Güterwagen  darf  eine  Verlängerung  der  planmäßigen
  Fahrzeit  nicht  herbeiführen.
J%)  Die  Reisenden  dürfen  durch  die  Mitbeförderung  von  Gütern  nicht
belästigt  werden.
(2)  Inwieweit  Eilgut  mit  Personenzügen  befördert  werden  darf,  bei  welchen

eine  Fahrgeschwindigkeit  von  mehr  als  60  Kilometer  in  der  Stunde  zur  Anwendung
  kommen  soll,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.

E.  31.
Beförderung  von  Personen  mit  Güterzügen.

Im  Bedürfnißfalle  kann  mit  den  Güterzügen  auch  Personenbeförderung
stattfinden;  jedoch  darf  deshalb  keine  Erhöhung  der  für  den  betreffenden  Zug  zugelassenen
  größten  Fahrgeschwindigkeit  eintreten.

G.  32.
Fahrbericht  der  Zugführer.
Jeder  Zugführer  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  in  welchem  die  Abgangsund
  Ankunftszeiten  auf  den  einzelnen  Anhaltepunkten  und  außergewöhnliche  Vorkommnisse
  genau  zu  verzeichnen  sind.

g.  33.
Bildung  der  Büge.

(1)  Bei  Bildung  eines  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,
daß  die  im  F.  13  vorgeschriebene  Anzahl  bedienter  Bremsen  sich  in  demselben
befindet  und  daß  letztere  thunlichst  gleichmäßig  vertheilt  sind.  Kommt  auf  einer
Strecke  eine  Neigung  von  mehr  als  5  %  (1:200)  ununterbrochen  in  einer  Länge
von  1000  Meter  oder  darüber  vor,  oder  ist  die  gerade  Verbindungslinie  zwischen
denjenigen  zwei  Punkten  des  Längenschnitts,  welche  bei  1000  Meter  Entfernung
den  größten  Höhenunterschied  zeigen,  stärker  als  5%  (1:200)  geneigt  (G.  13  )0),
so  muß  der  letzte  Wagen  eine  bediente  Bremse  haben;  hinter  demselben  kann  ausnahmsweise
  bei  Güterzügen  noch  ein  beschädigter  leerer  Wagen  eingestellt  werden,
sofern  derselbe  zwar  lauffähig  ist,  aber  inmitten  des  Zuges  nach  Art  seiner  Beschädigung
  nicht  eingestellt  werden  kann.

(2)  Ferner  sind  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden
  Wagen  in  doppelter  Weise  gehörig  zu  verkuppeln  (F.  12  und  5)),  die
Zugleine,  soweit  dieselbe  nach  S.  48  (2)  erforderlich  ist,  anzubringen,  die  Verbindungen
  der  etwa  vorhandenen  durchgehenden  Bremse  (G.  12  )  herzustellen,  die
Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig  zu  vertheilen,  die

Reichs-Gesetzbl.  1892.  112
        <pb n="722" />
        —  708  —

nöthigen  Signale  anzubringen  und  das  Innere  der  zur  Beförderung  von  Personen
benutzten  Wagen  während  der  Fahrt  bei  Dunkelheit  und  in  Tunneln,  zu  deren
Durchfahrung  mehr  als  2  Minuten  gebraucht  werden,  angemessen  zu  erleuchten.

(3)  In  den  Zügen,  welche  mit  einer  Geschwindigkeit  von  mehr  als  45  Kilometer
  in  der  Stunde  fahren,  müssen  die  Fahrzeuge  so  fest  mit  einander  gekuppelt
sein,  daß,  wenn  der  Zug  im  geraden  Gleise  steht,  die  gegenüberstehenden  Bufferpaare
  sich  berühren.  Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei  welchen  eine  Fahrgeschwindigkeit
  von  mehr  als  60  Kilometer  in  der  Stunde  zur  Anwendung
kommen  soll,  müssen  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden
  Wagen  so  fest  gekuppelt  sein,  daß  sämmtliche  Zug=  und  Bufferfedern  etwas
angespannt  sind  (G.  28).

(4)  In  Zügen,  welche  sowohl  zur  Güter=  als  auch  zur  Personenbeförderung
bestimmt  sind,  dürfen  Wagen,  deren  Ladung  über  zwei  oder  mehr  Wagen  reicht,
und  Wagen  mit  ungewöhnlicher  Kuppelung  nicht  unmittelbar  vor  oder  hinter
Personenwagen  gestellt  werden.

(6)  Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  derselbe  sorgfältig  zu
untersuchen  und  darauf  zu  achten,  daß  die  über  die  Bildung  der  Züge  gegebenen
Vorschriften  gehörig  befolgt  sind.  Diese  Untersuchung  ist  unterwegs  bei  jeder
Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  Zuges  und  so  oft  der  Aufenthalt  es
gestattet,  zu  wiederholen.

S.  34.
Schutzwagen  und  Postwagen.

(1)  In  jedem  zur  Beförderung  von  Personen  bestimmten  Zuge,  dessen
Fahrgeschwindigkeit  45  Kilometer  in  der  Stunde  übersteigt,  hat  der  erste  Wagen
des  Zuges  als  Schutzwagen  zu  dienen  und  darf  als  solcher  nicht  mit  Reisenden
besetzt  werden.  Bei  den  mit  geringerer  Geschwindigkeit  fahrenden  derartigen  Zügen
ist  letzteres  unter  der  Beschränkung  gestattet,  daß  mindestens  die  vordere  Abtheilung
des  betreffenden  Wagens  von  Reisenden  freigehalten  wird.  In  beiden  Fällen
kann  jedoch  die  vorübergehende  Benutzung  eines  im  Schutzwagen  befindlichen
Abortes  während  der  Fahrt  den  Reisenden  gestattet  werden.  Die  zur  Bedienung
oder  Begleitung  des  Zuges  berufenen  Beamten  des  Eisenbahn-  und  Postdienstes,
sowie  die  etwa  im  Zuge  mitfahrenden  Eisenbahnbeamten,  welchen  die  Ueberwachung
des  baulichen  Zustandes  oder  des  Betriebes  auf  der  betreffenden  Strecke  obliegt,
endlich  auch  die  Begleiter  von  Viehtransporten,  welche  in  dem  Viehtransportwagen
  Platz  nehmen,  sind  nicht  als  Reisende  anzusehen.

(2)  Bei  Zügen,  welche  von  einer  anschließenden  Nebeneisenbahn  auf  die
Hauptbahn  übergehen,  kann  von  der  Freihaltung  der  vorderen  Abtheilung  des
betreffenden  Wagens  abgesehen  werden,  sofern  diese  Züge  auf  der  Hauptbahn  mit
keiner  größeren  Geschwindigkeit  verkehren,  als  für  dieselben  auf  der  Anschlußbahn
zugelassen  ist.

(3)  Bei  dienstlichen  Sonderzügen  kann  von  der  Einstellung  eines  Schutzwagens
  Abstand  genommen  werden.
        <pb n="723" />
        —  709  —

(4)  Bei  der  dem  Postwagen  zu  gebenden  Stellung  ist,  soweit  der  Bahnbetrieb
  dies  gestattet,  auf  die  Bedürfnisse  des  Postdienstes  Rücksicht  zu  nehmen;
auch  ist  die  Verwendung  des  Postwagens  als  Schutzwagen  thunlichst  zu  vermeiden.

g.  35.
Sonderzüge.

)  Sonderzüge  dürfen  nur  befördert  werden,  wenn  die  Bahn  bewacht,
der  Zug  den  Bahnwärtern  vorher  angekündigt  und  der  nächsten  Station  ordnungsmäßig
  gemeldet  ist.

(2)  Ausnahmen  sind  nur  in  den  im  F.  45  näher  bezeichneten  Fällen  zulässig.

S.  36.
Arbeitszüge.

)  Arbeitszüge  dürfen  nur  auf  bestimmte  Anordnung  der  mit  der  Leitung
des  Betriebes  betrauten  verantwortlichen  oberen  Beamten  oder  deren  Vertreter
und  in  fest  abgegrenzten  Zeiträumen  auf  der  Bahn  fahren.

(2)  Die  Vorsteher  der  beiden  angrenzenden  Stationen  müssen  von  der  Anwesenbeit
  solcher  Züge  auf  freier  Strecke  Kenntniß  erhalten.  Dies  gilt  auch  von
einzelnen  Fahrzeugen,  welche  auf  der  freien  Strecke  durch  Menschenkräfte  bewegt
werden;  dieselben  müssen  einem  verantwortlichen  Begleiter  unterstellt  sein  und
mindestens  15  Minuten  vor  der  zu  erwartenden  Ankunft  eines  Zuges  von  dem
Fahrgleise  desselben  entfernt  werden.  «

§.37.
Schneepflüge.

(1)  Schneepflüge  oder  Wagen  zum  Brechen  des  Glatteises  dürfen  bei  Zügen,
welche  mit  einer  Geschwindigkeit  von  mehr  als  30  Kilometer  in  der  Stunde
fahren,  nicht  vor  die  Lokomotiven  der  Züge  gestellt  werden.  Wo  das  Bedürfniß
eintritt,  sind  diese  Schneepflüge  oder  Wagen  dem  Zuge  in  Stations=  beziehungsweise
  Blockabstand  (§.  250)  mit  besonderen  Lokomotiven  vorauszuschicken.

(2)  Fest  mit  der  Zuglokomotive  verbundene  Schneepflüge,  welche  nicht  auf
besonderen  Rädern  gehen,  sind  zulässig.

G.  38.
Mitfahren  auf  der  Lokomotive.

Ohne  Erlaubniß  der  zuständigen  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren
Dienst  dazu  berechtigten  Personen  niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.

S.  39.
Stillstehende  Lokomotiven  und  Wagen.
(1)  Bei  angeheizten  Lokomotiven  muß,  solange  sie  stillstehen,  der  Regulator
geshlossen  b  die  Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse  angezogen  sein.  Die
okomotive  muß  dabei  stets  unter  Aufsicht  stehen.
112“
        <pb n="724" />
        —  7  1  0  ——  #

(2)  Stehende,  nicht  mit  einer  Lokomotive  verbundene  Wagen  sind  zur  Vermeidung
  unbeabsichtigter  Bewegung  mittelst  Vorlagen,  Bremsen  oder  anderer
Vorrichtungen  so  festzustellen,  daß  sie  nicht  in  Bewegung  gesetzt  werden  können.

g.  40.

Zugsignale.

(1)  Jeder  geschlossen  fahrende  Zug  muß  mit  Signalen  versehen  sein,  welche
bei  Tage  den  Schluß,  bei  Dunkelheit  aber  die  Spitze  und  den  Schluß  desselben
erkennen  lassen;  Gleiches  gilt  für  einzeln  fahrende  Lokomotiven.

(2)  Am  Schlusse  eines  jeden  im  Dunkeln  fahrenden  Zuges  muß  außerdem
ein  nach  hinten  und  nach  vorn  leuchtendes  Laternensignal  angebracht  sein.

(3)  Der  Abfahrt  eines  jeden  Zuges  muß  ein  Achtungssignal  vorhergehen.

(4)  Einzelne  Fahrzeuge  müssen  auf  freier  Bahn  bei  Dunkelheit  durch  Lichtsignale
  gekennzeichnet  sein.

S.  41.
Signale  auf  freier  Strecke.

Auf  der  Bahn  müssen  die  Signale  gegeben  werden  können:

der  Zug  soll  langsam  fahren  und
der  Zug  soll  halten.

G.  42.
Signale  des  Wagenpersonals.

Das  Wagenpersonal  muß  ein  Nothsignal  an  den  Lokomotivführer  geben
können.

g.  43.
Signale  des  Lokomotivpersonals.

Das  Lokomotivpersonal  muß  die  Signale  geben  können:
Achtung,
Bremsen  anziehen  und
Bremsen  loslassen.

g.  44.
Elektrische  Verbindungen.

(1)  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  müssen  zur  Verständigung  unter  einander
  mit  elektrischen  Telegraphen  ausgerüstet  sein.  Auch  müssen  sämmtliche
Wärter  zwischen  je  zwei  Stationen  durch  elektrische  Signale  von  dem  Abgange
der  Züge  benachrichtigt  werden  können.

(2)  Zum  Herbeirufen  von  Hülfslokomotiven  auf  elektrischem  Wege  müssen
entweder  in  den  Zügen  oder  an  geeigneten  Stellen  der  Bahn  entsprechende  Vorrichtungen
  vorhanden  sein.
        <pb n="725" />
        —  711  —

S.  45.
Signalisirung  der  nicht  fahrplanmäßigen  Züge.

(1)  Nicht  fahrplanmäßige  Züge  oder  Lokomotiven  müssen  in  der  Regel
durch  ein  Signal  an  dem  in  der  einen  oder  anderen  Richtung  zunächst  vorhergehenden
  Zuge  oder  schriftlich  den  Bahnwärtern  angekündigt  werden.

(2)  Kann  eine  solche  Ankündigung  nicht  stattfinden,  so  dürfen  nicht  fahrplanmäßige
  Züge  oder  Lokomotiven  nur  abgelassen  werden,  wenn  eine  bezügliche
Verständigung  der  beiden  betreffenden  Stationen  stattgefunden  hat  und  die
Wärter  zeitig  vorher  von  dem  Abgang  derselben  durch  elektrische  Signale  benachrichtigt
  sind.

(s)  Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  sowie  von  der  Vorschrift  im
§.  35  kann  —  unter  persönlicher  Verantwortlichkeit  des  Stationsvorstehers  oder
des  sonst  zuständigen  Betriebsbeamten  —  abgesehen  werden  bei  Hülfszügen  und
Hülfslokomotiven,  welche  aus  Anlaß  von  Eisenbahnunfällen,  Feuersbrünsten  oder
sonstigen  außerordentlichen  Ereignissen  plötzlich  erforderlich  werden.  Dieselben
dürfen  in  solchen  Fällen  nur  mit  einer  Geschwindigkeit  von  höchstens  30  Kilometer
  in  der  Stunde  fahren.

g.  46.
Signale  für  die  Ein-  und  Ausfahrt  der  Züge.

(1)  Bevor  das  Signal  zur  Ein=  oder  Durchfahrt  für  einen  Zug  gegeben
oder  ein  Zug  von  der  Station  abgelassen  wird,  ist  genau  zu  prüfen,  ob  die
Gleise,  welche  derselbe  zu  durchlaufen  hat,  frei  und  die  betreffenden  Weichen
richtig  gestellt  sind  (S.  16).

(2)  Das  Einfahrtssignal  für  einen  Zug  darf  nur  durch  den  dienstthuenden
Stationsbeamten  selbst  oder  im  jedesmaligen  Auftrage  desselben  durch  einen
anderen  Beamten  oder  verpflichteten  Arbeiter  gegeben  werden.  Kann  dieser  Auftrag
  nicht  mündlich  ertheilt  werden,  so  ist  durch  geeignete  Einrichtungen  eine  zuverlässige
  Uebermittelung  desselben  zu  ermöglichen.

(s)  Falls  die  von  einem  Luge  zu  durchfahrenden  Weichen  von  einem
Stellwerk  aus  gestellt  oder  verriegelt  werden,  muß  dem  dienstthuenden  Stationsbeamten
  durch  Signale,  deren  Stellung  mit  derjenigen  der  Weichen  in  gegenseitiger
  Abhängigkeit  steht,  oder  auf  andere  geeignete  Weise  die  Möglichkeit  gewährt
  sein,  sich  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Ein-,  Aus-  oder  Durchfahrt
des  Zuges  von  der  richtigen  Stellung  jener  Weichen  zu  überzeugen.

(4)  Für  die  Weichen  in  den  Halptgleisen  ist  eine  bestimmte  Grundstellung
als  Regel  vorzuschreiben.

C.  47.

Signale  an  Wasserkrahnen.

Die  Stellung  der  drehbaren  Ausgußröhren  muß  im  Dunkeln  durch
Signale  kenntlich  gemacht  sein.
        <pb n="726" />
        —  712  —

g.  48.
Verständigung  des  Zugpersonals  unter  sich.

(1)  Das  Zugpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem,  für  die  Ordnung
und  Sicherheit  des  Zuges  vorzugsweise  verantwortlichen  Beamten  untergeordnet
und  muß  so  vertheilt  sein,  daß  dadurch  die  Uebersicht  über  den  ganzen  Zug  mit
Erkennung  der  Signale  und  die  Verständigung  des  Wagenpersonals  mit  dem
Lokomotivführer  ermöglicht  wird.

(2)  Bei  allen  Zügen  muß  eine  mit  der  Dampfpfeife  der  Lokomotive  oder
mit  einem  Wecker  an  der  Lokomotive  verbundene  Zugleine  oder  eine  andere  geeignete
Vorrichtung  angebracht  sein,  welche  bei  Personenzügen  über  den  ganzen  Zug
und  bei  Güterzügen,  wie  bei  Zügen,  welche  fahrplanmäßig  sowohl  zur  Güter—
als  auch  zur  Personenbeförderung  bestimmt  sind,  sowie  bei  Militärzügen  mindestens
bis  zum  wachthabenden  Fahrbeamten  geführt  sein  muß.

(3)  Bei  Personenzügen,  die  mit  durchgehenden  Bremsen  ausgerüstet  sind,
welche  bei  einer  Zugtrennung  selbstthätig  in  Wirksamkeit  treten  und  es  außer  dem
Lokomotivführer  auch  dem  wachthabenden  Fahrbeamten  und  den  Reisenden  ermöglichen,
  den  Zug  zum  Stehen  zu  bringen,  darf  von  der  Mitführung  der  Zugleine
oder  der  dieselbe  ersetzenden  anderen  Vorrichtung  (Absatz  (2))  Abstand  genommen
werden.

(4)  Dasselbe  gilt  von  Zügen,  welche  von  einer  anschließenden  Nebeneisenbahn
auf  die  Hauptbahn  übergehen  und  daselbst  mit  keiner  größeren  Geschwindigkeit
verkehren,  als  für  dieselben  auf  der  Anschlußbahn  zugelassen  ist.

G.  49.
Maßregeln  bei  betriebstörenden  Ereignissen.

Wenn  in  Folge  eines  betriebstörenden  Ereignisses  ein  Zug  auf  der  Bahn
liegen  bleiben  muß,  sind  in  der  Richtung,  aus  welcher  andere  Züge  sich  auf  dem
versperrten  Gleise  nähern  könnten,  sichere  Maßregeln  zu  treffen,  durch  welche
solche  Züge  zeitig  genug  von  dem  Orte,  wo  der  Lug  liegt,  in  Kenntniß  gesetzt
werden.

K.  50.
Signalordnung.

(1)  Für  die  gemäß  §#F.  40  bis  49  erforderlichen  Signale  sind  die  Vorschriften
  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  maßgebend.

(2)  Führen  mehrere  Bahnlinien  neben  einander  her,  so  ist  den  Signalen
an  denselben  eine  Stellung  zu  geben,  welche  der  Lage  der  Bahnlinien  zu  einander
  entspricht.

G.  51.
Stellung  und  Bedienung  spitzbefahrener  Weichen.

(1)  Jede  Weiche,  gegen  deren  Si#che  fahrplanmäßige  Züge  fahren,  muß  während
  des  Durchgangs  des  Zuges  entweder  verriegelt  oder  verschlossen  gehalten
werden  oder  von  einem  Weichensteller  bewacht  sein.
        <pb n="727" />
        —  713  —

(2)  Den  Weichenstellern  an  der  Einfahrt  in  größere  Stationen  oder  Zweig—-bahnen,
  sowie  an  den  auf  freier  Bahn  gelegenen  Ausweichungen,  ebenso  den  auf
der  Fahrt  befindlichen  Lokomotivführern,  Heizern  und  Bremsern  bürfen  Geschäfte,
durch  welche  die  sorgfältige  Wahrnehmung  ihres  Dienstes  beeinträchtigt  werden
könnte,  nicht  aufgetragen  oder  gestattet  werden.

G.  52.
Bedienung  und  Führung  der  Lokomotiven.

(1)  Jede  angeheizte  Lokomotive  muß  während  ihrer  Bewegung  mit  einem
Führer  und  einem  Heizer  besetzt  sein.

(2)  Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen
werden,  welche  mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sind  und  ihre
Befähigung  als  Lokomotivführer  unter  Beachtung  der  vom  Bundesrath  darüber
erlassenen  Vorschriften  nachgewiesen  haben.

(3)  Die  Heizer  müssen  mit  der  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens
soweit  vertraut  sein,  um  dieselben  erforderlichenfalls  still-  oder  zurickstellen  zu
können.

IV.
Bestimmungen  für  das  Publikum.

g.  53.
Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Eisenbahnreisenden  und  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen
Anordnungen  nachkommen,  welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebiets  und  bei  der  Beförderung  von
Personen  und  Sachen  getroffen  werden,  und  haben  den  dienstlichen  Anordnungen
der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  einem  sonstigen
Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehenen  Bahnpolizeibeamten  (F.  66)
Folge  zu  leisten.

S.  54.
Betreten  der  Bahnanlagen.

(1)  Das  Betreten  der  Bahn  einschließlich  der  zugehörigen  Böschungen,
Dämme,  Gräben,  Brücken  und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte  nur
den  Aufsichtsbehörden  und  deren  Vertretern,  den  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes
befindlichen  Beamten  der  Staatsanwaltschaften,  den  Forstschutz=  und  Polizeibeamten,
  den  zur  Wahrnehmung  des  Zoll-,  Steuer=  oder  Telegraphendienstes
innerhalb  des  Bahngebiets  berufenen  Beamten,  sowie  den  zu  Besichtigungen
dienstlich  entsendeten  deutschen  Offizieren  gestattet;  dabei  ist  jedoch  die  Bewegung
wie  der  Aufenthalt  zwischen  den  Schienen  eines  jeden  Gleises  zu  vermeiden.  Die
bezeichneten  Personen,  sowie  die  nach  §.  55  zum  Betreten  der  dem  übrigen
        <pb n="728" />
        —  714  —

Publikum  nicht  geöffneten  Stations-  und  Dienstraume  verechugten  Beumten
haben,  sofern  sie  nicht  durch  ihre  Uniform  kenntlich  sind,  sich  durch  eine  Bescheinigung
  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  auf  Erfordern  auszuweisen.

(2)  Das  Publikum  darf  die  Bahn  nur  an  den  zu  Uebergängen  bestimmten
Stellen  überschreiten,  und  zwar  nur  solange,  als  dieselben  nicht  durch  Schranken
geschlossen  sind.  Die  mit  Drehkreuzen  oder  anderen  in  gleicher  Weise  sichernden
Verschlüssen  versehenen  Uebergänge  (F.  4  6))  dürfen  nur  überschritten  werden,
wenn  kein  Zug  in  Sicht  ist.  -

(s)  In  allen  Fällen  ist  jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.

(4)  Die  Gewährung  von  Erlaubnißkarten  zum  Betreten  der  vorstehend  bezeichneten
  Bahnanlagen  bedarf  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.

(6)  Es  ist  untersagt,  die  Schranken  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig
  zu  öffnen,  zu  überschreiten  oder  zu  übersteigen,  oder  etwas  darauf  zu
legen  oder  zu  hängen.

 

G.  55.
Betreten  der  Stationen.

)  Außerhalb  der  bestimmungsmäßig  dem  Publikum  für  immer  oder  zeitweise
  geöffneten  Räume  darf  niemand  die  Station  ohne  Erlaubnißkarte  betreten,
mit  Ausnahme  der  in  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Chefs  der  Militärund
  Polizeibehörde,  sowie  der  im  F.  54  gedachten  und  der  Postbeamten.

(2)  Den  Offizieren  und  in  Uniform  befindlichen  Beamten  der  deutschen
Festungsbehörden  ist  gestattet,  die  Stationen  sowie  den  Bahnkörper  innerhalb  des
Festungsbereichs  bis  zur  äußersten  Grenze  der  Tragweite  der  Geschütze  zu  betreten.

(3s)  Für  das  Anhalten  von  Wagen  behufs  Aufnahme  oder  Absetzung  von
Personen,  sowie  zur  Abholung  oder  Zufuhr  von  Gütern  sind  nur  die  dafür  bestimmten
  Stellen  auf  den  Vorplätzen  der  Stationen  und  auf  den  Plätzen  an  den
Ladegleisen  und  den  Güterschuppen  zu  benutzen.

(2)  Die  Ueberwachung  der  Ordnung  auf  diesen  für  die  Fuhrwerke  bestimmten
  Plätzen  steht  den  Bahnpolizeibeamten  zu)  insofern  in  dieser  Beziehung
nicht  besondere  Vorschriften  ein  Anderes  bestimmen.

g.  56.
Hinüberschaffen  von  Gegenständen  über  die  Bahn.

Das  Hinüberschaffen  von  Pflügen  und  Eggen,  sowie  von  Baumstämmen
und  anderen  schweren  Gegenständen  über  die  Bahn  darf,  sofern  solche  nicht  getragen
  werden,  nur  auf  Wagen  oder  untergelegten  Schleifen  erfolgen.

S.  57.
Betreten  der  Bahn  durch  Vieh.

(1)  Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  durch
Vieh  bleibt  derjenige  verantwortlich,  welchem  die  Aufsicht  über  dasselbe  obliegt.
        <pb n="729" />
        —  715  —

(2)  Das  Treiben  von  größeren  Viehherden  über  die  Bahnübergänge  ist
innerhalb  10  Minuten  vor  dem  erwarteten  Eintreffen  eines  Zuges  nicht  mehr
gestattet.

".  58.
Benutzung  von  Privatübergängen.

Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  unter  den  von  der  Auf—
sichtsbehörde  genehmigten  Bedingungen  benutzt  werden  (F.  56).

C.  59.
Geschlossene  Uebergänge.

Solange  die  Uebergänge  geschlossen  sind,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,  Treiber
von  Viehherden  und  Führer  von  Lasthhieren  bei  den  aufgestellten  Warnungstafeln
  halten.  Das  Gleiche  gilt,  sobald  die  Glocken  an  den  mit  Zugschranken
versehenen  Uebergängen  ertönen.  Fußgänger  dürfen  sich  den  geschlossenen  Schranken
nähern,  dieselben  aber  nicht  öffnen.

S.  60.
Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen.

Jede  Beschädigung  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  mit  Einschluß
  der  Telegraphen,  sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  imgleichen  das
Auflegen  von  Steinen,  Holz  und  sonstigen  Sachen  auf  das  Planum,  oder  das
Anbringen  sonstiger  Fahrthindernisse  ist  verboten,  ebenso  die  Erregung  falschen
Alarms,  die  Nachahmung  von  Signalen,  die  Verstellung  von  Ausweichevorrichtungen
  und  überhaupt  die  Vornahme  aller,  den  Betrieb  störenden  Handlungen.


§.  61.

Verhalten  der  Reisenden  beim  Ein=  und  Aussteigen  und  während  der  Fahrt.

(1)  Solange  ein  Zug  sich  in  Bewegung  befindet,  ist  das  Ein=  und  Aussteigen
  und  der  Versuch  dazu,  sowie  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  an  den  Langseiten
  der  Wagen  befindlichen  Thüren  verboten.

(2)  Es  ist  untersagt,  Gegenstände,  durch  welche  Personen  oder  Sachen
beschädigt  werden  können,  während  der  Fahrt  aus  dem  Wagen  zu  werfen.

G.  62.
Bestrafung  von  Uebertretungen.

Wer  den  Bestimmungen  der  §9.  53  bis  61  und  den  nachfolgenden  Bestimmungen
  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  zuwiderhandelt,
welche  also  lauten:

„Feuergefährliche  sowie  andere  Gegenstände,  die  auf  irgend  eine
Weise  Schaden  verursachen  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,
Reichs-Gesetzbl.  1892.  113
        <pb n="730" />
        —  716  —

Schießpulver,  leicht  entzündliche  Stoffe  und  dergleichen,  sind  von
der  Mitnahme  ausgeschlossen.

Die  Eisenbahnbediensteten  sind  berechtigt,  sich  von  der  Beschaffenheit
  der  mitgenommenen  Gegenstände  zu  überzeugen.

Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  die
Mitführung  von  Handmunition  gestattet.“

wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen
  Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

**
Befugnisse  der  Bahnpolizeibeamten.

)  Die  Bahnpolizeibeamten  (I.  66)  sind  befugt,  einen  Jeden  vorläufig
festzunehmen,  der  auf  der  Uebertretung  der  im  F.  62  gedachten  Bestimmungen
betroffen  oder  unmittelbar  nach  der  Uebertretung  verfolgt  wird  und  sich  über  seine
Person  nicht  auszuweisen  vermag.  Derselbe  ist  mit  der  Festnahme  zu  verschonen,
wenn  er  eine  angemessene  Sicherheit  bestellt.  Die  Sicherheit  darf  den  Höchstbetrag
  der  angedrohten  Strafe  nicht  übersteigen.

(2)  Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann
sich  der  Schuldige  durch  eine  Sicherheitsbestellung  der  vorläufigen  Festnahme  nicht
entziehen.

C.  64.
Verfahren  im  Falle  einer  Festnahme.

(1)  Der  Festgenommene  ist  unverzüglich,  sofern  er  nicht  wieder  in  Freiheit
gesetzt  wird,  dem  Amtsrichter  oder  der  Polizeibehörde  desjenigen  Bezirks,  in  welchem
die  Festnahme  erfolgt,  vorzuführen.

(2)  Erfolgt  die  Ablieferung  des  Festgenommenen  nicht  durch  Bahnpolizeibeamte,
  so  hat  der  die  Ablieferung  anordnende  Beamte  eine  mit  seinem  Namen
und  seiner  Dienststellung  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,  auf  welcher
der  Grund  der  Festnahme  anzugeben  ist.

g.  66.
Aushang  von  Vorschriften.  Beschwerdebuch.

Ein  Abdruck  der  §9.  53  bis  65  dieser  Vorschriften  und  der  88.  13,  15,
18,  20,  21  und  F.  29  5)  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
ist  in  jedem  Warteraum  auszuhängen.  Bei  jedem  Stationsvorstande  ist  ein  dem
Publikum  zugängliches  Beschwerdebuch  aufzulegen.
        <pb n="731" />
        —  717  —

V.
Bahnpolizeibeamte.

S.  66.
Benennung.

(1)  Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  berufen  diejenigen  Personen,
welche  mit  den  Verrichtungen  betraut  sind  der:

1.  Betriebsdirektoren  und  Oberingenieure,
2.  Betriebsinspektoren  und  Bauinspektoren,
3.  Baumeister  und  Ingenieure,

4.  Bahnkontrolöre  und  Betriebskontrolöre,
5.  Stationsvorsteher,  Stationsaufseher  und  Stationsassistenten,
6.  Rangirmeister,

7.  Bahnmeister,

8.  Haltestellenaufseher  und  Weichensteller,
9.  Haltepunktwärter  und  Bahnwärter,
10.  Zugführer,

11.  Packmeister,

12.  Schaffner,

13.  Wagenwärter  und  Bremser,

14.  Stationsdiener,

15.  Nachtwächter.
(2)  Die  Bahnpolizeibeamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene
  Dienstuniform  oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit
einem  sonstigen  Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehen  sein.

**2

Dienstanweisung.

Allen  im  F.  66  genannten  Bahnpolizeibeamten,  welche  in  der  zur  Sicherung
des  Betriebes  erforderlichen  Anzahl  angestellt  werden  müssen,  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung
  über  ihre  Dienstverrichtungen  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß
  schriftliche  oder  gedruckte  Anweisungen  zu  ertheilen.

S.  68.
Befähigung.

y)Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen
mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben
können,  und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienste  erforderlichen  Eigenschaften
besitzen.  Diese  müssen  bezüglich  der  im  §.  66  Nr.  5  bis  15  aufgeführten
Beamten  den  vom  Bundesrath  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Befähigung
von  Eisenbahnbetriebsbeamten  entsprechen.

113“
        <pb n="732" />
        —  718  —

(2)  Die  Bahnpolizeibeamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidigt.
Sie  treten  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen
dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.

(3)  Auf  die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für
Eisenbahnzwecke  finden  obige  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Vereidigung
keine  Anwendung.

".  69.
Pflichten  gegen  das  Publikum.  Dersonalakten.

(1)  Die  Bahnpolizeibeamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein  besonnenes,
anständiges  und  rücksichtsvolles  Benehmen  zu  beobachten  und  sich  insbesondere
jedes  herrischen  und  unfreundlichen  Auftretens  zu  enthalten.

(2)  Unziemlichkeiten  sind  von  den  Vorgesetzten  nöthigenfalls  durch  angemessene
Strafen  zu  ahnden.

(s)  Diejenigen  Bahnpolizeibeamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres
Dienstes  ungeeignet  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Wahrnehmung  polizeilicher
Verrichtungen  entfernt  werden.

(4)  Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizeibeamten
Personalakten  anzulegen  und  fortzuführen.

G.  70.
1  Bezirk  der  Amtsthätigkeit.

Die  Amtsthätigkeit  der  Bahnpolizeibeamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht  auf
den  ihnen  angewiesenen  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Anlagen
  und  soweit,  als  solches  zur  Handhabung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb
geltenden  Polizeiverordnungen  erforderlich  ist.

G.  71.
Gegenseitige  Unterstützung  der  verschiedenen  Polizeibeamten.
Die  sonstigen  Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizeibeamten  auf
deren  Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.  Ebenso
sind  die  Bahnpolizeibeamten  verbunden,  den  übrigen  Polizeibeamten  bei  der  Ausübung

  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen  bezeichneten
Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen

Pflichten  zulassen.
VI.
Aufsichtsbehörden.
.  72.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung  Landes-Aufsichtsbehörde
  und  Aufsichtsbehörden  im  Sinne  dieser  Vorschriften  zu  verstehen
        <pb n="733" />
        —  719  —

sind,  wird  von  der  Centralbehörde  des  Bundesstaates  bestimmt  und  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt
  mitgetheilt.  Für  die  Reichs-Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
erfolgt  diese  Festsetzung  und  Mittheilung  durch  die  zuständige  oberste  Reichsbehörde.

VII.
Uebergangs=  und  Ausnahmebestimmungen.

F.  73.

1)  Sofern  auf  einer  Bahn  einzelne  in  diesen  Vorschriften  vorgesehene
Einrichtungen  noch  nicht  bestehen,  auch  ihre  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten
  bis  zu  dem  im  F.  74  bestimmten  Zeitpunkt  nicht  zu  bewirken  ist,  können
für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Landes-Aufsichtsbehörde  mit  Zustimmung
  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.

(2)  Befristungen,  welche  bereits  auf  Grund  der  bisher  gültigen  Vorschriften
  bewilligt  sind,  werden  hiervon  nicht  berührt.

(3)  Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Strecken,  welche  von
ausländischen  Bahnverwaltungen  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  bezüglich
dieser  Vorschriften  von  der  betreffenden  Landes-Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung
des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt  werden.

(4)  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  ist  ferner  ermächtigt,  für  gewisse  Züge
und  Zuggattungen  einer  Hauptbahn  auf  Antrag  der  zuständigen  Landes-Ausfsichtsbehörde
  erleichternde  Abweichungen  von  einzelnen  Bestimmungen  dieser  Vorschriften
  zuzulassen.

VIII.

Schlußbestimmungen.
G.  (4.

□)  Diese  Betriebsordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraft  und
findet  Anwendung  auf  allen  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen
Deutschlands  mit  Ausnahme  derjenigen,  für  welche  nach  der  Entschließung  der
zuständigen  Landes-Aufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  maßgebend  ist.

(2)  Dieselbe  wird  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  veröffentlicht.

(s)  Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

(4)  In  der  Betriebsordnung  sind

a)  unter  der  Bezeichnung  Station  folgende  Unterarten  zu  unterscheiden:
1.  Bahnhöfe  als  Stationen  mit  bedeutenderem  Verkehr,
        <pb n="734" />
        —  720  —

2.  Haltestellen  als  Stationen  mit  geringerem  Verkehr,  welche  mit
mindestens  einer  Weiche  für  den  öffentlichen  Verkehr  ver—
sehen  sind,

3.  Haltepunkte  als  Stationen,  welche  mit  Weichen  für  den  öffent—
lichen  Verkehr  nicht  versehen  sind;

b)  als  Hauptgleise  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  diejenigen  Gleise  anzusehen,
  welche  von  geschlossenen  Zügen  im  regelmäßigen  Betriebe
befahren  werden.

Berlin,  den  5.  Juli  1892.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Caprivi.
        <pb n="735" />
        —  721  —
Anlage  A.

 

Umgrenzung  des  lichten  Raumes

für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands

für  die  freie  Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen
für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise  der  Züge  mit  Personenbeförderung.

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Unterer  Theil  der  in  der  Anlage  A  und  B  dargestellten  Umgrenzungslinien.

   

)  4  #nbbearglice  deren  *(  !4  grolho
3  indestmaaß);

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Abstand  von  Fahrschiene

#  -„  unveränderlich  ist)  rar  für  alle  übrigen  un-„:
  ri*xt“  für  alle  übrigen  unbeweglichen  *  beweglichen  Gegen.
14—9  Gegenstände.  stände.

G
        <pb n="736" />
        —  722  —
Anlage  R.

 

Umgrenzung  des  lichten  Raumes

für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen.

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2—  bei  Zwangsschienen

8
5  für  unbewegliche  Gegenstände,  deren  «
I  Abstand  von  der  Fahrschiene  (Mindestmaaß))

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4#aAnnoeränberlich  #)  -äär  alle  ürigen  un.
V#für  alle  übrigen  unbeweglichen  bemeglichen  Gegen-"
  „  Gegenstände.  stände.
        <pb n="737" />
        —  723  —

(Nr.  2044.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten.
  Vom  5.  Juli  1892.

G.  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892  auf
Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  und  im  Anschluß  an  die
I#.  52,  66  und  68  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
sowie  an  die  §#.  36,  47  und  49  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands  gefaßten  Beschlüsse  treten  an  die  Stelle  der  Bestimmungen  über
die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern  vom  12.  Juni
1878  nachstehende

Bestimmungen
über  die

Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten.

 

Für  die  selbständige  Wahrnehmung  der  Dienstverrichtungen  der  hierunter
aufgeführten  Beamten  sind  außer  den  in  den  §9.  68  beziehungsweise  52  der
Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  sowie  in  den  §#.  49
beziehungsweise  36  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vorgesehenen
  allgemeinen  Eigenschaften,  die  nachstehend  bezeichneten  Erfordernisse  zu
erfüllen:

A.  Allgemeine  Erfordernisse.

1.  Die  sämmtlichen  Beamten  sollen  bei  ihrem  ersten  Diensteintritt  nicht  über

40  Jahre  alt  sein.
Ausnahmen  sind  nur  bei  besonderer  körperlicher  oder  geistiger  Rüstigkeit

  mit  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde  zulässig  (siehe  auch  §.  686)
der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  und  9.  496)
der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands).

2.  Die  sämmtlichen  Beamten  müssen  die  für  die  Wahrnehmung  der  betreffenden
Dienstverrichtungen  erforderliche  Gesundheit,  Rüstigkeit  und  Gewandtheit,  sowie
  ein  ausreichendes  Hör=  und  Sehvermögen  besitzen.

B.  Besondere  Erfordernisse.
J.
Nachtwächter:

1.  Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise
  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  soweit
  dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren,

2.  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Behandlung  gefundener  Gegenstände.

Reichs-Gesetzbl.  1892.  114
        <pb n="738" />
        9%  e  PS

###

—

—  724  —

II.
Stationsdiener:

Rechnen  in  den  vier  Grundarten,  sowie  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen

Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige  zu  machen,

Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise

  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  sowie
  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  soweit  dieselben
ihren  Dienstkreis  berühren,
Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  die  Stationsdiener  und  die  Gepäckträger,
Kenntniß  der  Eisenbahngeographie,  soweit  dieselbe  für  den  Lokal=  und  Nachbarverkehr
  der  betreffenden  Bahn  erforderlich  ist,
Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Behandlung  gefundener  Gegenstände  und
über  die  Aufbewahrung  von  Handgepäck,
Kenntniß  der  verschiedenen  Arten  von  Fahrkarten  und  der  besonderen  Vorschriften
  über  die  Beförderung  von  Personen,
Kenntniß  des  jeweiligen  Fahrplans  der  die  betreffende  Station  berührenden
Züge  und  ihre  Anschlüsse  an  die  Züge  der  Nachbarbahnen,
Kenntniß  der  für  die  Ankunft  und  Abfahrt  der  Lüge  vorgeschriebenen
Signale.
III.
Bremser  und  Wagenwärter.

a.  Bremser:

.Reechnen  in  den  vier  Grundarten,

Kenntniß  der  beim  Eisenbahnbetriebe  vorkommenden  Gattungen  von  Wagen
und  ihrer  einzelnen  Theile,  insbesondere  der  Kuppelungs-,  Brems-,  Schmierund
  Thürverschlußvorrichtungen,  sowie  der  Behandlungsweise  derselben,

Kenntniß  der  Bestimmungen  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen

Deutschlands  beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren,  und  der  Signalordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nebst  den  für  den  Dienst  der
betreffenden  Bahn  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,  sowie  der  Vorschriften
  über  den  Rangirdienst,

Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  diese  Beamtengattung,  sowie  derjenigen
für  Schaffner,  Weichensteller  und  Bahnwärter,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis
  berühren,

Kenntniß  der  Eigenthumsmerkmale  der  eigenen  sowie  der  fremden  Wagen,
sechsmonatliche  Probezeit  im  Bremser=  und  Rangirdienste,  einschließlich  der
Beschäftigung  in  einer  Wagenwerkstätte.

b.  Wagenwärter:

Rechnen  in  den  vier  Grundarten,
Kenntniß  der  beim  Eisenbahnbetriebe  vorkommenden  Gattungen  von  Wagen

und  ihrer  einzelnen  Theile,  insbesondere  der  Kuppelungs=  und  Thürverschluß-
        <pb n="739" />
        A

.  sechsmonatliche  Beschäftigung  in  einer

—  725  —

vorrichtungen,  der  Achslager,  der  Handbremsen  und  der  auf  der  betreffenden
Bahn  vorhandenen  durchgehenden  Bremsen,  der  Heizungs=  und  Beleuchtungsvorrichtungen,
  sowie  der  Einrichtung  und  Behandlungsweise  derselben,  und
der  Vorschriften  über  das  Reinigen  der  Wagen,

Fähigkeit,  die  an  den  Wagen  während  des  Betriebes  vorkommenden  kleinen
Schäden  zu  beseitigen,

Kenntniß  der  Bestimmungen  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
Deutschlands  beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren,  und  der  Signalordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nebst  den  für  den  Dienst  der
betreffenden  Bahn  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,  sowie  der  Vorschriften
  über  den  Rangirdienst,

.  Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  diese  Beamtengattung,  sowie  derjenigen

für  Schaffner,  Bremser,  Weichensteller  und  Bahnwärter,  soweit  dieselben
ihren  Dienstkreis  berühren,
Kenntniß  der  Eigenthumsmerkmale  der  eigenen  sowie  der  fremden  Wagen,

agenwerkstätte,  einschließlich  der
Probezeit  im  Bremserdienste.

IV.
Rangirmeister:
außer  den  unter  IIIa  1  bis  6  bezeichneten  Erfordernissen:

Fertigkeit  im  Zusammensetzen  der  Züge,
Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  die  Bahnbewachungs-,  Stations-=  und
Fahrbeamten,  soweit  dieselben  den  Rangirdienst  berühren,

Kenntniß  der  Bestimmungen  der  Militär-Eisenbahn-Ordnung,  soweit  sie

ihren  Dienstkreis  berühren.
V.
Schaffner:
außer  den  unter  IIIa  1  bis  5  bezeichneten  Erfordernissen:

.  Kenntniß  der  Eisenbahngeographie,  soweit  dieselbe  für  den  Lokal=  und

Nachbarverkehr  der  betreffenden  Bahn  erforderlich  ist,
Fähigkeit,  über  einen  ihren  Dienstkreis  betreffenden  Vorgang  eine  schriftliche
Anzeige  in  angemessener  Form  zu  erstatten,

Kenntniß  der  besonderen  Vorschriften  über  Personenbeförderung,  sowie  der

Bestimmungen  der  Militär-Eisenbahn  -Ordnung,  der  Vorschriften  der
Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  sowie  der  Verkehrsordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  soweit  diese  Bestimmungen  und
Vorschriften  ihren  Dienstkreis  berühren,

Kenntniß  der  verschiedenen  Fahrkarten  und  ihrer  Bedentung  „ferner  der

Bestimmungen  über  freie  Fahrten,  über  Ersatzleistungen  für
114“

eschädigungen
        <pb n="740" />
        10.

11.

13.

14.
15.
16.

17.
18.

18.
19.

—  726  —

von  Personenwagen  und  über  gefundene  Sachen,  des  jeweiligen  Fahrplans
der  eigenen  Bahn  und  der  Anschlüsse  der  Nachbarbahnen,  der  Bestimmungen
  über  das  Verhalten  bei  Unglücksfällen,  sowie  Fertigkeit  im  Gebrauch
der  Hülfssignale,

Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  Zugführer,  Packmeister,  Lokomotivführer
  und  der  für  den  Fahrdienst  erlassenen  Vorschriften,  soweit  dieselben
ihren  Dienstkreis  berühren,

sechsmonatliche  Probezeit  im  Schaffnerdienste,  unter  Einrechnung  einer
etwaigen  Beschäftigung  im  Bremserdienste  und  in  einer  Wagenwerkstätte  bis
zu  höchstens  drei  Monaten.

VI.
Packmeister:

außer  den  unter  IIIa  1  bis  5  und  V  6  bis  10  bezeichneten  Erfordernissen:

11.
12.

Rechnen  mit  Brüchen  einschließlich  der  Dezimalbrüche,

Kenntniß  der  auf  den  Dienst  des  Packmeisters  bezüglichen  Bestimmungen
der  Dienstanweisungen  für  die  Fahrkartenausgabe,  Gepäck=  und  Güterabfertigung,
  sowie  der  bezüglichen  Bestimmungen  für  Lademeister,
Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,
sowie  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  soweit  dieselben
  den  Dienstkreis  eines  Packmeisters  und  eines  Zugführers  berühren,
Kenntniß  der  Bestimmungen  über  Beförderung  der  Dienstschriften  und  des
Dienstguts,  insbesondere  auch  der  dienstlichen  Geld-  und  Werthsendungen,
Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Wagen  und  deren
Zubehör,  «
KenntnißderBestimmungendesEisenbahn-ZollrcgulativssowiederBors
schriften  über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen
  Verkehr,  soweit  diese  Festsetzungen  die  Beschaffenheit  der  Betriebsmittel,
  den  amtlichen  Verschluß  und  die  Behandlung  der  Begleitpapiere
betreffen,

Kenntniß  der  in  den  direkten  Verkehren  der  betreffenden  Bahn  in  Bezug
auf  den  Packmeisterdienst  erlassenen  Vorschriften,

sechsmonatliche  Probezeit  nach  erlangter  Befähigung  zum  Schaffner.

VII.
Zugführer:

außer  den  unter  IIIa  1  bis  5,  V  6  bis  10  und  VI  11  bis  17  bezeichneten

Erfordernissen:

Allgemeine  Kenntniß  der  Organisation  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung,
Kenntniß  der  Einrichtung  und  Handhabung  der  Läutewerke  und  der  Hülfssignalvorrichtungen,
        <pb n="741" />
        20.
21.

23.

0

–

—  727  —

Kenntniß  der  Vorschriften  über  Führung  der  Fahrberichte,
Kenntniß  der  Bestimmungen  über  die  telegraphischen  Zugmeldungen  und
über  die  Handhabung  des  elektrischen  Telegraphen,

.Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  Stationsvorsteher,  Lokomotivführer  und

Heizer,  soweit  sie  den  Zugdienst  betreffen,
sechsmonatliche  Probezeit  nach  dargelegter  Befähigung  zum  Packmeister.

VIII.
Gahnwärter  und  Haltepunktwärter.

a.  Bahnwärter:

Rechnen  in  den  vier  Grundarten  mit  benannten  Lahlen,
.Kenntniß  aller  bei  der  Bahnunterhaltung  und  insbesondere  beim  Verlegen

und  bei  der  Unterhaltung  des  Oberbaues  vorkommenden  Arbeiten,  sowie  der
dazu  erforderlichen  Materialien,  Werkzeuge  und  Geräthe  nach  deren  Beschaffenheit
  und  Verwendung,

.Kenntniß  der  verschiedenen,  bei  der  betreffenden  Bahn  vorkommenden  Arten

der  Schranken  und  deren  Bedienung,  sowie  der  für  das  Ueberschreiten  der
Wegeübergänge  bestehenden  Vorschriften,

Kenntniß  der  Vorschriften  über  Benutzung  der  verschiedenen  Arten  von  Draisinen,
  Bahnmeisterwagen  und  sonstigen  Arbeitswagen  auf  den  Gleisen,

.  Kenntniß  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Signalvorrichtungen  und  der

Handhabung  der  Läutewerke,  sowie  der  Bestimmungen  über  Beaufsichtigung
und  Unterhaltung  der  Telegraphenleitungen,

Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise

  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  soweit
dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren,  sowie  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  nebst  den  für  die  betreffende  Bahn  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,
  ferner  der  Anweisung  über  das  Verhalten  bei  Unfällen
  und  der  Bestimmungen  über  gefundene  Sachen,

Kenntniß  der  Dienstanweisung  für  Weichensteller  und  Bahnwärter,

.  eine  Probezeit,  und  zwar:

a)  entweder  durch  dreimonatliche  Beschäftigung  bei  der  Unterhaltung  und
Erneuerung  des  Oberbaues  und  dreimonatliche  Beschäftigung  im  Bahnbewachungs=
  und  Signaldienste  einer  im  Betriebe  befindlichen  Bahn,

b)  oder  neunmonatliche  Beschäftigung  beim  Eisenbahnneubau,  sofern  der
Dienstanfänger  hierbei  mit  sämmtlichen  zur  Herstellung  des  Oberbaues
und  der  Weichen  erforderlichen  Arbeiten  sich  vertraut  gemacht  hat,  auch
während  dieser  Zeit  etwa  drei  Monate  bei  dem  für  Arbeitszüge  eingerichteten
  Bahnbewachungs=  und  Signaldienste  thätig  gewesen  ist.
        <pb n="742" />
        10.

10.
11.

12.

13.

14.

15.

—  728  —

b.  Haltepunktwärter:
außer  den  unter  VIIIa  bezeichneten  Erfordernissen:

.  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige

  zu  erstatten,

Kenntniß  der  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  und  der  für  den  Fahrdienst  erlassenen  Bestimmungen,  soweit
dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren.

IXX.
wWeichensteller  und  Haltestellenaufseher.

a.  Weichensteller:
außer  den  unter  VIIIa  1  bis  7  bezeichneten  Erfordernissen:

4Kenntniß  der  verschiedenen  bei  der  betreffenden  Bahn  vorkommenden  Arten

von  Weichen  hinsichtlich  ihrer  wesentlichen  Einrichtung,  ihres  Zweckes  und
ihrer  Bedienung,  sowie  der  damit  verbundenen  Signalvorrichtungen,

Kenntniß  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Drehscheiben,  Schiebebühnen,

Centesimalwaagen  und  Wasserkrahne,
Kenntniß  der  Vorschriften  über  den  Rangirdienst,

Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise
  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,
soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren,

die  unter  VIIIa  8  a  und  b  vorgeschriebene  Probezeit  mit  der  Maßgabe,  daß
an  Stelle  der  dreimonatlichen  Beschäftigung  im  Bahnbewachungs=  und
Signaldienste  eine  dreimonatliche  Beschäftigung  im  Weichensteller-,  Bahnbewachungs=
  und  Signaldienste  tritt.

b.  Haltestellenaufseher:
außer  den  unter  IXaa  bezeichneten  Erfordernissen:

Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige
  zu  erstatten,

Fertigkeit  im  Telegraphiren  und  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Behandlung
  der  telegraphischen  Apparate  und  Leitungen,  sowie  über  den  dienstlichen
  Gebrauch  derselben,

Kenntniß  der  für  die  Verwaltung  einer  Haltestelle  in  Betracht  kommenden
Bestimmungen  aus  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
den  Vorschriften  für  die  Fahrkartenausgabe  und  die  Gepäck-  und  Güterabfertigung,
  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,
Kenntniß  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nebst  den
für  die  betreffende  Bahn  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,  sowie  der
        <pb n="743" />
        16.
17.

—  729  —

für  den  Stations=  und  Fahrdienst  der  betreffenden  Bahn  erlassenen  Verordnungen
  und  sonstigen  Vorschriften,  sowie  der  Vorschriften  über  die  zollsichere
  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen  Verkehr,

Kenntniß  der  besonderen  Vorschriften  für  den  Dienst  auf  Halltestellen,
dreimonatliche  Beschäftigung  im  Stationsdienste.

X.
Hahnmeister:

Fähigkeit,  deutlich  und  richtig  zu  schreiben  und  einen  Gegenstand  aus  dem

Dienstkreise  eines  Bahnmeisters  in  angemessener  Form  schriftlich  darzustellen,

.  Kenntniß  der  Organisation  der  eigenen  Bahnverwaltung,
.  besondere  Fachkenntnisse,  namentlich

a)  Derechnung  geradliniger  ebener  Figuren,  sowie  des  Kreises  und  seiner

heile,

b)  Berechnung  der  beim  Bau  vorkommenden  regelmäßigen  Körper,  Gewölbe
  und  Gewölbeflächen,  Inhaltsbestimmung  ebenflächiger  Körper,
des  Cylinders,  des  Kegels  und  der  Kugel,)  sowie  der  Oberfläche  derselben
  (ohne  Beweisführung),

Ic)  Kenntniß  der  gebräuchlichsten  Mauer=  und  Zimmermaterialien  und  der

Kkörtelbereitung,  sowie  der  gewöhnlichen  Stein=  und  Holzverbände,  und

d)  sämmtlicher  bei  Unterhaltung  der  Bahn  vorkommenden  Arbeiten  und
der  dazu  erforderlichen  Materialien  und  Geräthschaften,  der  Anlagen
und  der  Verhältnisse  des  Bahnkörpers,  der  Herstellung  der  Bettung
und  des  Oberbaues;  der  Anordnung  und  Einlegung  von  Weichen;
der  Einrichtung,  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Stellwerke,

e)  Befähigung,  einfache  Zeichnungen  und  Handskizzen  anzufertigen,  sowie
einfache  Flächen=  und  Höhenmessungen  auszuführen  und  aufzutragen,

.  Kenntniß  der  Vorschriften  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen

Deutschlands  beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands,  sowie  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
nebst  zugehörigen  Ausführungsbestimmungen,  auch  der  sonstigen  Vorschriften
zur  Sicherung  des  Betriebes,  für  den  Signaldienst  und  für  die  Unterhaltung
  der  elektrischen  Telegraphenleitungen,  der  Dienstanweisungen  für  die
Bahn-  und  Weichenwärter,  der  Vorschriften  über  die  Führung  der  Arbeitszüge,
  der  Bestimmungen  über  freie  Fahrten,  Versendung  von  Dienstgut  und
das  Verhalten  bei  Unfällen  und  sonstigen  außergewöhnlichen  Ereignissen,

Fertigkeit  in  der  Führung  der  Bücher  und  der  Arbeiterlisten,  Aufstellung
von  Rechnungen,  Kostenanschlägen  und  Massenberechnungen  dazu,  Kenntniß
der  Vorschriften  über  die  Verwaltung  und  Verrechnung  der  Bahnmaterialien,

Fertigkeit  in  dem  Gebrauch  und  der  Handhabung  elektrischer  Telegraphen,
insbesondere  Fähigkeit,  dienstliche  Telegramme  und  elektrische  Hülfssignale
zu  geben,
        <pb n="744" />
        10.

11.

—  730  —

.Kenntniß  der  Dienstanweisung  für  Zugführer  und  der  Vorschriften  über

Führung  der  Fahrberichte,

.  einjährige  Beschäftigung  beim  Bau  oder  bei  der  Unterhaltung  des  Oberbaues

  einer  Bahn  und  auf  einem  bau-  oder  betriebstechnischen  Büreau.

XI.
Stationsaufseher  und  Stationsassistenten:

Fähigkeit,  deutlich  und  richtig  zu  schreiben  und  einen  Vorgang  aus  dem

Stationsdienste  in  angemessener  Form  schriftlich  darzustellen,
Rechnen  in  den  vier  Grundarten,  sowie  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,


Kenntniß  der  Geographie,  insbesondere  Deutschlands  und  der  benachbarten

Länder,

Fertigkeit  im  Telegraphiren  und  Kenntniß  der  Vorschriften  bei  Annahme

von  Privattelegrammen,  sowie  der  Bestimmungen  über  die  Behandlung  der
telegraphischen  Apparate  und  Leitungen,

Kenntniß  des  Fahrkarten-,  Gepäck-  und  Güter-Abfertigungsdienstes,  der  allgemeinen
  Tarifbestimmungen  und  der  für  den  Stations=  und  Abfertigungsdienst
  in  Betracht  kommenden  Vorschriften  des  Kassen=  und  Rechnungswesens,

Kenntniß  der  Organisation  der  eigenen  Bahnverwaltung  und  der  allgemeinen
Vorschriften  für  deren  Beamte,

Kenntniß  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  der  Betriebsordnung
  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  der  Signalordnung
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nebst  den  dazu  gehörigen  Ausführungsbestimmungen,
  der  für  den  Stations=  und  Fahrdienst  bei  der  betreffenden  Bahn  erlassenen
Verordnungen  und  sonstigen  Vorschriften,  auch  derjenigen  für  Kreuzungen
und  Abzweigungen  auf  freier  Bahn,  sowie  für  die  Benutzung  und  Meldung
eigener  und  fremder  Wagen,  Vertrautheit  mit  den  dienstlichen  Obliegenheiten
der  Stations=  und  Fahrbediensteten,  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  zollsichere
  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen  Verkehr,  sowie
der  Anweisung  über  die  Benutzung  der  Rettungskasten,

Kenntniß  der  gesetzlichen  und  Verwaltungsvorschriften  über  die  Beseitigung
von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderung  auf  Eisenbahnen,

Kenntniß  der  Bestimmungen  der  Militär-Eisenbahn-Ordnung,  soweit  sie
ihren  Dienstkreis  berühren,

Fertigkeit  in  der  Zusammensetzung  von  Zügen  bei  regelmäßigem  und  bei
gestörtem  Betriebe,

allgemeine  Kenntniß  der  Einrichtung  und  der  zur  Betriebssicherheit  nothwendigen
  Beschaffenheit  des  Oberbaues,  der  Weichen,  Stellwerke,  Drehscheiben,
  Schiebebühnen,  Last=  und  Wasserkrahne,  Signalvorrichtungen  und
        <pb n="745" />
        1

!

—  731  —

der  Betriebsmittel,  sowie  der  für  die  Unterhaltung  und  Wiederherstellung
des  Oberbaues  erforderlichen  Geräthschaften,  Werkzeuge  und  Arbeiten,

2  einjährige  Beschäftigung  im  Stationsdienste.

XII.
Stationsvorsteher:

Kenntniß  der  Einrichtungen  des  Verbands=  und  Tarifwesens  der  eigenen

Bahn  und  der  betheiligten  Nachbarbahnen,  sowie  des  Verhältnisses  der
Eisenbahn  zur  Post=  und  Telegraphenverwaltung,

Kenntniß  der  Bestimmungen  der  Militär-Eisenbahn-Ordnung,  soweit  dieselben
  ihren  Dienstkreis  berühren,

zweijähriger  Dienst  in  der  unter  XI  bezeichneten  Stellung.

XIII.
Lokomotivführer.

Fähigkeit,  einen  Vorgang  aus  dem  Oienstkreise  des  Lokomotivführers

schriftlich  in  angemessener  Form  darzustellen,

Rechnen  in,  den  vier  Grundarten,  sowie  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,


.  allgemeine  Kenntniß  der  Eigenschaften  und  der  Behandlung  der  beim

Maschinenbau  und  im  Betriebe  zur  Verwendung  kommenden  Materialien,

allgemeine  Kenntniß  der  einfachen  physikalischen  Gesetze,  namentlich  über  den

Wasserdampf  und  dessen  Wirkungen,
Kenntniß  der  Lokomotive  und  ihrer  einzelnen  Theile,  sowie

der  Behandlung  der  Lokomotive  während  der  Fahrt  und  im  kalten  Zustande,
Kenntniß  der  Einrichtung  und  Handhabung  der  auf  der  betreffenden  Bahn

vorkommenden  durchgehenden  Bremsen,

Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise

  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  sowie
der  Vorschriften  über  den  Rangirdienst,  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  und  der  zur  Ausführung  derselben  auf  der  betreffenden
Bahn  erlassenen  Bestimmungen,  der  Dienstanweisungen  für  Lokomotivführer
und  Heizer  und  derjenigen  für  Stationsvorsteher,  Weichensteller,  Bahnwärter,
Zugführer  und  Wagenwärter,  soweit  sie  den  Dienstkreis  eines  Lokomotivführers
  berühren,

Kenntniß  der  zu  befahrenden  Strecken,
10.

einjährige  Beschäftigung  als  Handwerker  in  einer  mechanischen  Werkstatt
und  einjährige  Lehrzeit  im  Lokomotivdienste.  In  Bezug  auf  Techniker,
welche  sich  dem  höheren  Maschinenfach  widmen,  bleibt  die  Festsetzung  dieser
Zeiträume  den  einzelnen  Bundesregierungen  vorbehalten.

Reichs  Gesetzbl.  1892.  115
        <pb n="746" />
        1.

0

—  732  —

C.  Schlußbestimmungen.

Wenn  bei  einzelnen  Bahnen  die  Benennung  einer  Beamtenklasse  von  der
unter  I  bis  XIII  —  als  zur  Zeit  meistentheils  üblich  —  abweicht,  so  ist
für  die  Anwendung  der  Befähigungsvorschriften  nicht  die  Benennung,  sondern
die  wirkliche  Dienstverrichtung  maßgebend.

Beamte,  welchen  die  Dienstverrichtungen  verschiedener  Klassen  zugleich
übertragen  sind,  haben,  auch  wenn  dieses  Verhältniß  durch  die  äußere  Bezeichnung
  nicht  ausgedrückt  ist,  die  Erfordernisse  für  sämmtliche  in  ihrer
Person  vereinigten  Dienste  nachzuweisen.

.  Unter  Probezeit  im  Sinne  obiger  Bestimmungen  ist  die  Zeit  der  praktischen

Ausbildung  und  Vorbereitung  unter  Ueberwachung  eines  mit  dem  betreffenden
Dienste  vertrauten  Beamten  zu  verstehen.

Auf  die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen
für  Eisenbahnzwecke  finden  die  Bestimmungen  unter  I  bis  XII  über  die
Dauer  der  Pvrobezeiten  keine  Anwendung.

Den  einzelnen  Verwaltungen  bleibt  —  unbeschadet  der  Vorschriften  über
eine  vorgängige  Probezeit  oder  praktische  Beschäftigung  —  hinsichtlich  der
unter  I  bis  XII  aufgeführten  Beamten  überlassen,  in  welcher  Form  sie  sich
die  Ueberzeugung  von  dem  Vorhandensein  der  vorgeschriebenen  Befähigung
verschaffen  wollen;  es  kann  dies  je  nach  Umständen,  entweder  durch  Zeugnisse
  oder  durch  schriftliche  und  mündliche  Prüfungen,  oder  durch  Beobachtung
der  praktischen  Leistungen  von  Seiten  eines  vorgesetzten  Beamten  geschehen.
Bezüglich  der  Lokomotivführer  ist  die  Ablegung  einer  Prüfung  vor  einem
höheren  maschinentechnischen  und  einem  betriebstechnischen  Beamten,  verbunden
  mit  Probefahrten  unter  Aufsicht  eines  Beamten  der  ersteren  Gattung,
erforderlich.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraft.

Dieselben  werden  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  veröffentlicht.

Der  Landes-Aufsichtsbehörde  bleibt  vorbehalten,  bei  der  Anstellung
wie  bei  dem  Aufrücken  der  Beamten  dieselben  mit  Rücksicht  auf  besondere
Verhältnisse  von  einzelnen  Erfordernissen  zu  entbinden.

Die  Landes-Aufsichtsbehörden  sind  ermächtigt,  auf  Nebeneisenbahnen
für  einzelne  Stationen  und  Bahnstrecken  mit  einfachen  Verkehrs=  und  Betriebsverhältnissen
  eine  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  über
die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten  dahin  zuzulassen,  daß  Bahnpolizeibeamte
  der  einen  Klasse  durch  geeignete  Beamte  einer  anderen  Klasse
aushülfsweise  vertreten  werden,  auch  wenn  letztere  die  formelle  Befähigung
dazu  nicht  besitzen.

Berlin,  den  5.  Juli  1892.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Caprivi.

—  4  —.#tE  —
        <pb n="747" />
        —  733  —

(Nr.  2045.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.
Vom  5.  Juli  1892.

G.niß  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892  auf  Grund
der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  und  im  Anschluß  an  die  Betriebsord—
nung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  gefaßten  Beschlüsse  tritt  an  die  Stelle
der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  30.  November  1885
nachstehende

Signalordnung
für  die

Eisenbahnen  Deutschlands.

 

I.
Signale  mit  elektrischen  Läutewerken  und  Hornsignale.

Die  Signale  mit  elektrischen  Läutewerken  sind  zu  geben  wie  folgt:
1.  Der  Zug  geht  in  der  Richtung  von  A  nach  B  (Abmeldesignal):
Einmal  eine  bestimmte  Anzahl  von  Glockenschlägen.
Der  Zug  geht  in  der  Richtung  von  B  nach  A  (Abmeldesignal):
Zweimal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.
3.  Die  Bahn  wird  bis  zum  nächsten  fahrplanmäßigen  Zuge  nicht  mehr
befahren  (Ruhesignal):
Dreimal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.
Dieses  Signal  kann  auch  angewandt  werden,  um  anzuzeigen,  daß
ein  signalisirter  Zug  nicht  kommt.
4.  Es  ist  etwas  Außergewöhnliches  zu  erwarten  (Gefahrsignal):
Sechsmal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.

Diese  Signale  können  außerdem  auch  mit  dem  Horn  gegeben  werden
wie  folgt:

#

Ina.  Einmal  die  Tonfolge  lang,  kurz,  kurz,  lang.
—  2½

2à.  Zweimal  die  Tonfolge  lang,  kurz,  kurz,  lang.

—
—

 

 

 

 

 

 

115“
        <pb n="748" />
        <pb n="749" />
        <pb n="750" />
        <pb n="751" />
        <pb n="752" />
        <pb n="753" />
        <pb n="754" />
        <pb n="755" />
        <pb n="756" />
        <pb n="757" />
        <pb n="758" />
        —  744  —

21.  Die  Telegraphenleitung  ist  zu  untersuchen:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine  weiße  runde  Scheibe  vorn  an  Kein  besonderes  Signal.
der  Lokomotive  oder  an  jeder  Seite  des
Zuges.

22.  Der  Bahnwärter  soll  sofort  seine  Strecke  untersuchen:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Ein  Zuybediensteter  schwingt  seine  Ein  Zugbediensteter  schwingt  seine
Mütze  oder  einen  anderen  Gegenstand  Laterne  dem  Wärter  zugewendet.
dem  Wärter  zugewendet.

VIII.
Signale  des  Zugpersonals.

Die  Signale  des  Zugpersonals  sind  zu  geben  wie  folgt:
mit  der  Dampfpfeife:
23.  Achtung:
Ein  mäßig  langer  Ton.

24.  Bremsen  anziehen:
a)  mäßig:
Ein  kurzer  Ton.
b)  stark:
Drei  kurze  Töne  schnell  hinter  einander.
        <pb n="759" />
        —  745  —

25.  Bremsen  loslassen:
Zwei  mäßig  lange  Töne  schnell  hinter  einander.

Die  Signale  23,  24  und  25  können  auf  einzelnen  Strecken  und  Stationen
mit  Genehmigung  der  zuständigen  Landes-Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung
des  Reichs-Eisenbahn-Amts  —  abgesehen  von  Gefahrfällen,  in  denen  die  Dampfpfeife
  anzuwenden  ist  —  auch  mit  Signalhörnern  gegeben  werden.

mit  der  Mundpfeife:
26.  Das  Zugpersonal  soll  seine  Plätze  einnehmen:
Ein  mäßig  langer  Ton.

27.  Abfahrt:
Zwei  mäßig  lange  Töne.

IX.
Rangirfignale.
Die  Rangirsignale  mit  der  Mundpfeife  oder  dem  Horn  sind  zu
geben  wie  folgt:
28.  Vorziehen:
Ein  langer  Ton.

 

29.  Zurückdrücken:
Zwei  mäßig  lange  Töne.

30.  Halt:

Drei  kurze  Töne  schnell  hinter  einander.
V/

Die  Rangirsignale  mit  dem  Arme  sind  zu  geben  wie  folgt:

28a.  Vorziehen:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Senkrechte  Bewegung  des  Armes  vonenkrechte  Bewegung  der  Handlaterne
oben  nach  unten.  von  oben  nach  unten.
        <pb n="760" />
        —  746  —

29a.  Zurückdrücken:

 

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Wagerechte  Bewegung  des  Armes  hin  Wagerechte  Bewegung  der  Handlaterne
und  her.  hin  und  her.
30  a.  Halt:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Kreisförmige  Bewegung  der  Handlaterne.


Kreisförmige  Bewegung  des  Armes.

 

Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Die  vorstehend  für  einen  Zug  gegebenen  Bestimmungen  finden  auch  auf
einzeln  fahrende  Lokomotiven  Anwendung,  soweit  für  letztere  nicht  Ausnahmen
  zugelassen  sind.

2.  Eine  Abweichung  in  der  Darstellung  der  Signale  von  den  beigegebenen
Abbildungen  ist  zulässig,  soweit  der  Wortlaut  der  einzelnen  Signalbestimmungen
  nicht  entgegensteht.

3.  Diese  Signalordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraftj  sie  findet
Anwendung  auf  allen  Haupteisenbahnen  Deutschlands  und  auf  den  Nebeneisenbahnen,
  soweit  bei  den  letzteren  Signale  zur  Anwendung  kommen.  Ausnahmen
  können  unter  besonderen  Verhältnissen  von  der  zuständigen  Landes-Aufsichtsbehörde
  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  zugelassen
werden.

Diese  Signalordnung  wird  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  veröffentlicht.
Die  von  den  Aufsichtsbehörden  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

4.  Sofern  auf  einzelnen  Bahnen  die  Einführung  der  Signaleinrichtungen  ohne
besondere  Schwierigkeiten  bis  zum  1.  Januar  1893  nicht  zu  bewirken  ist,
können  für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Landes-Aufsichtsbehörde
mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene  Fristen  bewilligt
werden.  Bereits  bewilligte  Befristungen  werden  hiervon  nicht  berührt.

5.  Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Bahnstrecken,  welche  von
ausländischen  Bahnverwaltungen  betrieben  werden,  können  Abweichungen
von  dieser  Signalordnung  von  der  betreffenden  Landes-Aufsichtsbehörde
unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt  werden.

Berlin,  den  5.  Juli  1892.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Caprivi.

———

——
        <pb n="761" />
        —  747  —

(Nr.  2046.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der
Haupteisenbahnen  Deutschlands.  Vom  5.  Juli  1892.

G.  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892  auf  Grund
der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlüsse  treten  an  die  Stelle
der  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands
vom  30.  November  1885  die  nachstehenden

shormen

für  den

Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands.

 

I.
Bau  der  Eisenbahnen.

S.  1.

Bauentwurf.

(1)  Bei  der  Anlage  von  Haupteisenbahnen,  welche  voraussichtlich  späterhin
mit  einem  zweiten  Gleise  zu  versehen  sind,  ist  im  Bauentwurf  auf  Wahrung  der
Möglichkeit  hierzu  in  angemessener  Weise  Bedacht  zu  nehmen.

(2)  Sämmtliche  Gleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  von  baulichen

Anlagen  mindestens  bis  zu  derjenigen  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  frei  zu

halten,  welche  für  die  freie  Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen  für  die  Einund
  Ausfahrtsgleise  der  Züge  mit  Personenbeförderung  auf  Anlage  A,  für  die
sonstigen  Gleise  der  Stationen  auf  Anlage  B  dargestellt  ist.  Dabei  ist  in  Krümmungen
  auf  die  Spurerweiterung  und  die  Ueberhöhung  der  äußeren  Schiene
Rücksicht  zu  nehmen.

(s)  Die  bis  zu  50  Millimeter  über  Schienenoberkante  hervortretenden  unbeweglichen
  Gegenstände  müssen  außerhalb  des  Gleises  im  Allgemeinen  mindestens
150  Millimeter  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  entfernt  bleiben;  bei  unveränderlichem
  Abstande  derselben  von  der  Fahrschiene  darf  dies  Maaß  auf
135  Millimeter  eingeschränkt  werden.  Innerhalb  des  Gleises  muß  ihr  Abstand
von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  mindestens  67  Millimeter  betragen,  jedoch
kann  dieser  Abstand  bei  Zwangsschienen  nach  dem  mittleren  Theile  hin  allmälig
bis  auf  41  Millimeter  eingeschränkt  werden.  In  gekrümmten  Strecken  mit  Spurerweiterung
  muß  der  Abstand  der  innerhalb  des  GEeises  hervortretenden  unbeweglichen
  Gegenstände  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  um  den  Betrag  der
Spurerweiterung  größer  sein,  als  die  vorgenannten  Maaße.

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  117
        <pb n="762" />
        —  748  —

(4)  An  Ladegleisen  kann  nach  der  Art  ihrer  Benutzung  eine  Einschränkung
der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  von  der  Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.

(5)  Inwieweit  im  Uebrigen  Abweichungen  von  der  vorgeschriebenen  Umgrenzung
  des  lichten  Raumes  zu  gestatten  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.

..  2.

Bauwerke.

)  Die  Ausführung  hölzerner,  zum  Tragen  von  Eisenbahngleisen  bestimmter
Brücken  ist  nur  ausnahmsweise  gestattet  und  bedarf  in  jedem  Falle  der  Genehmigung
der  Landes-Aufsichtsbehörde.

(2)  Bei  Brücken  aus  Eisen  oder  Stahl  sind  die  tragenden  Theile  des  Ueberbaues
  aus  gewalztem  oder  geschmiedetem  Material  herzustellen.

..  3.

Breite  des  Bahnkörpers.

Die  Breite  des  Bahnkörpers  auf  freier  Bahn  —  in  Einschnitten  und  auf
Dämmen  —  ist  so  zu  bemessen,  daß  der  Schnittpunkt  einer  durch  die  Unterkante
der  Schienen  des  nächstliegenden  Gleises  gelegten  geraden  Linie  und  der  verlängerten
Böschungslinie  mindestens  2/00o  Meter  von  der  Mitte  des  Gleises  entfernt  liegt.

E.  4.

Trockenlegung  der  Bahn.

)  Die  Bahnkrone  in  Höhe  der  Schienenunterkante  muß,  außer  bei  eingedeichten
  Strecken,  mindestens  600  Millimeter  über  dem  höchsten  Wasserstande  liegen.

(2)  Die  Bettung  soll  unter  den  Schienenunterlagen  mindestens  200  Millimeter
  stark  und  gehörig  entwässert  sein.

g.  5.

Spurweite.
(1)  Die  Spurweite,  im  Lichten  zwischen  den  Schienenköpfen  gemessen,  soll
in  geraden  Gleisen  1/435  Meter  betragen.
(:)  In  Krümmungen  mit  einem  Halbmesser  unter  500  Meter  soll  die

Spurweite  angemessen  vergrößert  werden.  Diese  Vergrößerung  darf  jedoch  das
Maaß  von  30  Millimeter  nicht  überschreiten.

g.  6.

Gleislage  und  Krümmungen.

)  Die  Schienen  eines  Gleises  sind  in  sicherer  Lage  zu  einander  festzulegen.
(2)  Die  winkelrecht  gegenüberliegenden  Oberkanten  der  beiden  Schienen  eines
Gleises  sollen  in  geraden  Strecken,  mit  Ausnahme  der  Ueberhöhungsrampen,  in

gleicher  Höhe  liegen.
        <pb n="763" />
        —  749  —

(s)  In  Krümmungen,  mit  Ausnahme  der  Weichenkrümmungen,  soll  die
äußere  Schiene  um  so  viel  höher  liegen  als  die  innere,  daß  bei  der  größten  für
die  betreffende  Strecke  zugelassenen  Fahrgeschwindigkeit  (Betriebsordnung  für  die
Haupteisenbahnen  Deutschlands  §.  26)  die  Krümmungen  mit  Sicherheit  durchfahren
  werden  können.  Die  Ueberhöhung  soll  in  den  Uebergangsbögen  oder  in
den  zunächst  an  die  Krümmung  anschließenden  geraden  Strecken  auf  eine  Länge
auslaufen,  welche  mindestens  das  200  fache  der  Ueberhöhung  beträgt.

(4)  Verschiedene  Krümmungen  und  Querneigungen  der  Gleise  sind  stetig
in  einander  überzuführen.

(53)  Zwischen  entgegengesetzten  Krümmungen  einer  Bahnlinie  ist  ein  gerades
Stück  von  solcher  Länge  einzulegen,  daß  die  Fahrzeuge  sanft  und  stetig  in  die
andere  Krümmung  einlaufen.

(6)  Der  kleinste  Halbmesser  der  gekrümmten  Gleise  auf  freier  Bahn  soll
nicht  unter  180  Meter  lang  sein.

(7)  Die  Anwendung  eines  Halbmessers  unter  300  Meter  für  Krümmungen
auf  freier  Bahnstrecke  bedarf  der  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts.

S.  7.
Längsneigung.

(1)  Die  Längsneigung  einer  Bahnlinie  soll  nicht  stärker  sein  als  25  %
(1:  40).

(2)  Zur  Anwendung  einer  stärkeren  Neigung  als  12/)5%  (1:80)  ist  die
Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  erforderlich.

(3)  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  auf  denen  Ausweichegleise  für  das
Kreuzen  oder  Ueberholen  von  Güterzügen  angelegt  werden,  sollen,  abgesehen  von
Ausziehgleisen  nebst  zugehörigen  Vertheilungsweichen,  in  keiner  stärkeren  Neigung
als  2/5%  (1:  400)  liegen.

(4)  Die  Ausweichegleise  dürfen  in  die  stärkere  Neigung  der  Bahn  eingreifen.

.  8.

Neigungswechsel.

(1)  Die  Neigungswechsel  auf  der  freien  Bahnstrecke  sind  nach  einem  Kreisbogen
  von  mindestens  5  000  Meter  Halbmesser  abzurunden;  für  Strecken  unmittelbar
  vor  Stationen  kann  dieses  Maaß  auf  2  000  Meter  herabgesetzt  werden.

(2)  Zwischen  Gegenneigungen  von  mehr  als  5%  (12:200),  sofern  die
Länge  einer  derselben  1000  Meter  übersteigt,  ist  eine  weniger  als  5%  (1:200)
geneigte  Strecke  von  mindestens  500  Meter  Länge  einzulegen,  welche  zur  Ausrundung
  mitbenutzt  werden  kann.

G.  9.
Entfernung  der  Gleise.
)  Die  Doppelgleise  auf  der  freien  Bahnstrecke  sollen  von  Mitte  zu  Mitte
nicht  weniger  als  3/500  Meter  von  einander  entfernt  sein.  Tritt  zu  einem  Gleis-117“°“
        <pb n="764" />
        —  760  —

paare  noch  ein  Gleis  hinzu,  so  ist  dessen  Entfernung  von  dem  zunächst  liegenden
Gleise  von  Mitte  zu  Mitte  zu  mindestens  4,000  Meter  anzunehmen.

(2)  Werden  mehrere  Eeispaare  neben  einander  gelegt,  so  muß  die  Entfernung
  von  Mitte  zu  Mitte  der  benachbarten  Gleise  je  zweier  Gleispaare  ebenfalls
  mindestens  4,000  Meter  betragen.

(s)  Die  Gleise  auf  den  Bahnhöfen  und  Haltestellen  sollen  nicht  weniger
als  4,,500  Meter  von  Mitte  zu  Mitte  von  einander  entfernt  liegen  und  diejenigen,
zwischen  denen  ein  Bahnsteig  anzulegen  ist,  eine  Entfernung  von  mindestens
6)00o  Meter  von  Mitte  zu  Mitte  haben.

()  Beim  Umbau  von  Stationen  mit  geringem  Personenverkehr  kann  mit
Genchmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde  von  diesen  Bestimmungen  abgewichen
werden.

S.  10.
Beschaffenheit,  Form  und  Befestigung  der  Schienen.

(1)  Die  Schienen  sollen  aus  gewalztem  Eisen  oder  Stahl  bestehen.

(2)  Die  innere  seitliche  Abrundung  des  Schienenkopfes  soll  mit  einem  Halbmesser
  von  14  Millimeter  beschrieben  sein.

(3)  Die  Befestigungsmittel,  als  Stühle,  Schrauben,  Nägel  u.  s.  w.),  sollen
an  der  Innenseite  der  Schienen  eines  Gleises  in  der  Breite  der  Spurrinne  auch
bei  größter  Abnutzung  der  Schienen  mindestens  38  Millimeter  unter  Schienenoberkante
  liegen.

(4)  Bei  Befestigung  der  Stoßverbindungen  eines  Gleises  ist  auf  die  durch
Wärmewechsel  entstehenden  Veränderungen  der  einzelnen  Theile  Rücksicht  zu  nehmen.

C.  11.
Tragfähigkeit  des  Oberbaues.

Bei  Gleisen,  welche  von  Lokomotiven  befahren  werden,  soll  der  Oberbau
mindestens  so  stark  sein,  daß  jede  Stelle  der  einzelnen  Schiene  7  000  Kilogramm
rollende  Last  mit  Sicherheit  tragen  kann.

S.  12.
Meldestationen  und  Ausweichestellen.

Auf  Erfordern  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  sind  telegraphische  Meldestationen
und  an  eingleisigen  Bahnen  zugleich  Ausweichestellen  anzulegen,  welche  letztere  die
größten  auf  der  Anschlußstrecke  zulässigen  Züge,  bis  zu  110  Wagenachsen,  aufnehmen
  können.  Für  einen  110  Wagenachsen  enthaltenden  Zug  ist  eine  nutzbare
Gleislänge  von  500  Meter  zu  rechnen.  In  geringerer  Entfernung  als  8  Kilometer
  kann  die  Einrichtung  von  Meldestationen  und  Ausweichestellen  nicht  gefordert
  werden.  Soweit  ausnahmsweise  diese  Ausweichestellen  nicht  mit  den  Bahnstationen
  zusammentreffen,  ist  ihre  rechtzeitige  Herstellung  mindestens  dadurch  zu
sichern,  daß  an  den  betreffenden  Stellen  der  Bahnkörper  und  die  Bettung  in
        <pb n="765" />
        —  761  —

einer  für  zwei  Gleise  ausreichenden  Breite  angelegt  und  der  erforderliche  Vorrath
an  Oberbau-  und  Telegraphenmaterialien  bereit  gehalten  wird.

g.  13.
Gemeinschaftliche  Bahnhofsanlagen  und  Bahnkreuzungen.

(1)  Führen  mehrere  Eisenbahnen  in  einen  und  denselben  Bahnhof,  so  sind
sie  derart  mit  einander  in  Verbindung  zu  bringen,  daß  der  Uebergang  von  Zügen
in  der  größten  für  die  betreffenden  Bahnen  zugelassenen  Achsenzahl  rasch  und
leicht  von  Bahn  zu  Bahn  erfolgen  kann.  Benachbarte  Bahnhöfe  sind  nach  Be—
dürfniß  in  gleicher  Weise  mit  einander  in  Verbindung  zu  setzen.

G)  Die  Kreuzung  einer  Bahn  durch  eine  andere  Bahn  soll  außerhalb  der
Stationen  nicht  in  Schienenhöhe,  sondern  durch  Ueberbrückung  hergestellt  werden.

C.  14.
Weichen.

(u)  Die  Weichen  in  den  Hauptgleisen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  bei
den  ein  Hauptgleis  befahrenden  Zügen  auch  bei  falscher  Stellung  der  Weiche  ein
Ablaufen  der  Räder  der  Fahrzeuge  von  den  Schienen  nicht  stattfindet.

(2)  Die  Spitzen  der  Weichenzungen  müssen  mindestens  100  Millimeter  weit

aufschlagen.
F.  15.

Drehscheiben.

(1)  Auf  allen  Lokomotivstationen  muß,  sofern  nicht  ausschließlich  Tenderlokomotiven
  zur  Verwendung  kommen,  mindestens  eine  Drehscheibe,  deren  Durchmesser
  nicht  unter  1  2/000  Meter  betragen  darf,  vorhanden  sein.

(2)  Die  Hauptträger  derselben  sollen  aus  gewalztem  oder  geschmiedetem
Eisen  oder  Stahl  hergestellt  sein.

S.  16.
Bahnsteige.

)  Die  Höhe  der  Bahnsteige  für  den  Personenverkehr  darf  ohne  Genehmigung
  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  nicht  mehr  als  380  Millimeter  über  Schienenoberkante
  betragen.

(2)  Alle  auf  den  Bahnsteigen  feststehenden  Gegenstände,  als  Säulen  u.  s.  w.,
müssen  bis  zu  einer  Höhe  von  2)/,500  Meter  über  Bahnsteig,  mindestens  3,000  Meter
im  Lichten  von  der  Mitte  desjenigen  Gleises  entfernt  sein,  für  welches  der  Bahnsteig
  benutzt  wird.

S.  17.
Bedürfnißanstalten.

Auf  den  Stationen  sind  in  der  Nähe  der  Bahnsteige  Bedürfnißanstalten

anzuordnen  und  die  Zugänge  zu  denselben  weithin  sichtbar  zu  bezeichnen.
        <pb n="766" />
        —  752  —

G.  18.
Rampen.

)  Auf  Bahnhöfen  und  Haltestellen,  wo  die  Ein-  und  Ausladung  von
Bieh  oder  Fahrzeugen  in  größerem  Umfange  zu  erwarten  steht,  sind  feste  Rampen
für  seitliche  Verladung  und  nach  Bedarf  für  Verladung  vor  Kopf  herzustellen,
deren  Höhe  über  Schienenoberkante  in  den  zur  seitlichen  Verladung  dienenden
Theilen  nicht  über  1/100  Meter  beträgt.

(2)  Für  geringeren  Verkehr  genügt  die  Bereitstellung  beweglicher  Rampen.

(3)  Die  für  seitliche  Verladung  eingerichteten  Rampen,  an  welchen  geschlossene
  Militärzüge  be=  oder  entladen  werden  sollen,  müssen  so  gelegen  sein,
daß  mindestens  20  Fahrzeuge  ohne  Rückbewegung  daran  vorbeigeführt  werden
können.  Ist  auf  den  gedachten  Bahnhöfen  die  Anlage  eines  durchlaufenden
Rampengleises  oder  eines  solchen  für  20  Wagen  nicht  schon  durch  den  gewöhnlichen
Verkehr  geboten,  so  genügt  es,  wenn  die  Laderampe  so  gelegen  ist,  daß  das
Rampengleis  für  die  Vorführung  von  mindestens  20  Wagen  anstandslos  verlängert
  werden  kann.  Die  Höhe  dieser  zu  Militärverladungen  bestimmten  Rampen
über  Schienenoberkante  soll  in  den  zur  seitlichen  Verladung  dienenden  Theilen
nicht  über  1/000  Meter  betragen.

.  19.
Güterschuppen.

Die  Höhe  des  Fußbodens  der  Güterschuppen  und  Ladebühnen  an  von
Zügen  zu  befahrenden  Gleisen  soll  1/100  Meter  über  Schienenoberkante  nicht  übersteigen.


C.  20.

Lademaaß.

Auf  den  größeren  Güterstationen  ist  eine  Vorrichtung  anzubringen,  mittelst
welcher  die  Ladungen  offener  Güterwagen  auf  die  Innehaltung  der  zugelassenen
Umgrenzung  geprüft  werden  können.

6.  21.
Wasserstationen.

(1)  Die  für  eine  Bahnstrecke  innerhalb  eines  bestimmten  Zeitraumes  nach
den  jeweiligen  Betriebsbedürfnissen  erforderliche  Wassermenge  kann  von  der  Landes-Aufsichtsbehörde
  festgesetzt  werden.  Die  Wasserstationen  sind  angemessen  zu
vertheilen.

(2)  Jeder  Wasserkrahn  muß  in  der  Minute  mindestens  ein  Kubikmeter
Wasser  liefern  können.

(3)  Die  Ausgüsse  der  Wasserkrahne  sollen  mindestens  2)850  Meter  über
Schienenoberkante  liegen.
        <pb n="767" />
        —  753  —  6

g.  22.
Werkstätten.

Durch  Anlage  ausreichender  Werkstätten  ist  für  den  sichern  und  schnellen
Vollzug  der  Arbeiten  zur  Instandsetzung  der  Betriebsmittel  Sorge  zu  tragen,  sofern
  dies  nicht  in  anderer  Weise  sichergestellt  ist.

II.
Ausrüstung  der  Eisenbahnen.

g.  23.
Höhen-  und  Breitenmaaße  der  Lokomotiven  und  Wagen.

(1)  Alle  festen  Theile  der  Lokomotiven,  Tender,  Personen-,  Post-,  Gepäckund
  Güterwagen,  überhaupt  der  auf  der  Bahn  verkehrenden  Betriebsmittel  dürfen
bei  der  Stellung  im  geraden  Gleise  höchstens  die  auf  Blatt  C  gezeichnete  Umgrenzung
  erreichen  (vergl.  jedoch  Absatz  (2)  und  (3)  dieses  Paragraphen).  Dieselbe
  hat  in  der  Höhe  von  0),130  Meter  bis  0)/430  Meter  über  Schienenoberkante
überall  einen  Spielraum  von  0),o50  Meter  gegen  die  im  F.  2(!)  der  Betriebsordnung
für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  festgesetzte  Umgrenzung  des  lichten  Raumes
und  in  der  Höhe  von  0/430  Meter  bis  3)200  Meter  über  Schienenoberkante  eine
Gesammtbreite  von  3)/150  Meter  oder  eine  Breite  von  1/575  Meter  zu  jeder  Seite
der  Gleismitte.  Von  3),200  Meter  über  Schienenoberkante  vermindert  sich  letztere
Breite  bei  geradliniger  Umgrenzung,  und  zwar  bis  3)700  Meter  über  Schienenoberkante
  bis  auf  1,800  Meter  und  von  3),700  Meter  bis  4  ,  150  Meter  über  Schienenoberkante
  bis  auf  0,850  Meter.  Ueber  die  Höhe  von  4/150  Meter  hinaus  setzt  sich
die  Umgrenzungslinie  mit  einer  unteren  Breite  von  0),800  Meter  oder  einer  Breite
von  0)/100  Meter  zu  jeder  Seite  der  Gleismitte  bis  zur  Höhe  von  4)/80  Meter
über  Schienenoberkante  derart  geradlinig  fort,  daß  daselbst  die  Breite  noch
0)/40°0  Meter  oder  0),200  Meter  zu  jeder  Seite  der  Gleismitte  beträgt.

(2)  Ueber  die  obere  Begrenzungslinie  dürfen  die  Lokomotivschornsteine  und
überdeckten  Schaffnersitze  hinausragen,  jedoch  höchstens  bis  4/570  Meter  über
Schienenoberkante.  Dieselben  müssen  dann  aber  so  hergestellt  sein,  daß  sie  auf
die  im  Absatz  (1)  dieses  Paragraphen  bezeichneten  Abmessungen  eingeschränkt
werden  können.  Die  Breite  der  überdeckten  Schaffnersitze  darf  nur  so  groß  sein,
daß  überall  ein  Spielraum  von  mindestens  0),/150  Meter  gegen  die  Umgrenzung
des  lichten  Raumes  vorhanden  ist.

(3)  Für  Schlaf=  und  Luxuswagen  für  den  großen  durchgehenden  Verkehr
in  Schnellzügen  und  die  zu  gleichem  Dienst  bestimmten  Gepäckwagen  reicht  die
größte  zulässige  Breite  von  3)150  Meter  bis  auf  die  Höhe  von  3)540  Meter  über
Schienenoberkante  und  vermindert  sich  dann  von  beiden  Seiten,  geradlinig  begrenzt,

  bis  3/820  Meter  Höhe  auf  2)820  Meter  Breite  und  schließt  in  4,670  Meter

Höhe  mit  1)580  Meter  Breite  ab.
        <pb n="768" />
        —  754  —

(2)  Mit  Rücksicht  auf  das  Durchfahren  von  Krümmungen  sind  die  ange—
gebenen  Breitenmaaße  je  nach  Länge  und  Bauart  der  Fahrzeuge  entsprechend
einzuschränken.  Hierbei  ist  der  Krümmungshalbmesser  von  180  Meter  zur  Grundlage
  zu  nehmen.

(s)  Die  an  den  Eisenbahnfahrzeugen  anzubringenden  losen  Theile,  wie
Signalscheiben,  Laternen,  Leinenhaspel  müssen  innerhalb  der  im  Absatz  (2)
beschriebenen  Umgrenzung  verbleiben.  Es  können  jedoch  für  bewegliche  Theile
Ausnahmen  seitens  der  Landes-Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  zugelassen  werden.

(6)  Die  nach  außen  aufschlagenden  Thüren  der  Personenwagen  sollen  bei
der  Stellung  der  Wagen  im  geraden  Gleise  noch  innerhalb  der  Umgrenzung  des
lichten  Raumes  verbleiben.

(7)  Unter  130  Millimeter  über  Schienenoberkante  dürfen,  abgesehen  von
den  Rädern  der  Eisenbahnfahrzeuge,  auch  bei  größter  Abnutzung  der  Radreifen
nur  die  nachbenannten  Theile  herabreichen,  und  zwar:

à)  bei  allen  Eisenbahnfahrzeugen:

1.  die  durch  den  Radreifen  gedeckten  Theile,  wie  Bahnräumer,
Bremsklötze,  Sandstreuer,  bis  auf  50  Millimeter  über  Schienenoberkante;


2.  die  Kuppelungen  und  Sicherheitsketten  bis  auf  75  Millimeter
über  Schienenoberkante,

b)  bei  Lokomotiven  außerdem:

1.  die  dem  Federspiele  nicht  folgenden  beweglichen  Lokomotivtheile,

wie  Kurbel=  und  Kuppelstangenköpfe,  bis  auf  75  Millimeter
über  Schienenoberkante;

2.  die  übrigen  Lokomotivtheile  bis  100  Millimeter  über  Schienenoberkante.
  «

(8)Vonderseitlichen  Begrenzung  des  lichten  Raumes  müssen  alle  im
Absatz  (7)  dieses  Paragraphen  unter  a  und  b  gedachten  Theile  mindestens
50  Millimeter  entfernt  bleiben.

G.  24.
Lokomotiven-  und  Tender-Radstand.

Die  Lokomotiven  und  Tender  sollen  einen  nach  den  Bahnverhältnissen
möglichst  langen  Radstand  erhalten;  derselbe  ist  für  Güterzuglokomotiven  mit
festen  Achsen  höchstens  zu  4,/5800  Meter  anzunehmen.

*
Tender.

Die  Höhe  des  Wassereinlaufs  am  Tender  über  Schienenoberkante  darf
nicht  mehr  als  2/750  Meter  betragen.
        <pb n="769" />
        –  755  —

G.  26.
Wagenradstand.

(1)  Bei  Wagen,  welche  mehr  als  zwei  Achsen  ohne  Drehgestell  haben,
muß  für  die  Mittelachsen  eine  entsprechende  Verschiebbarkeit  angeordnet  werden,
sofern  der  Radstand  über  4,000  Meter  beträgt.

(2)  Für  Güterwagen  ist  ein  kleinerer  Radstand  als  2)500  Meter  nicht  anzuwenden
  und  soll  das  Maaß  von  4  500  Meter  für  den  Radstand  nicht  überschritten
  werden,  sofern  die  Güterwagen  nicht  mit  Lenkachsen  ausgestattet  sind.

".  27.
Wagengestelle.

Der  Fußboden  der  Güterwagen,  mit  Ausnahme  der  für  besondere  Zwecke
gebauten,  soll  mindestens  170  Millimeter  über  den  Buffermitten  liegen.

–.  28.
Bremsen.

(1)  Die  Bremsen  der  Fahrzeuge  sollen  so  beschaffen  sein,  daß  mit  denselben
  eine  annähernde  Feststellung  der  Achsen  erzielt  werden  kann.

(2)  Bei  Anwendung  von  Bremskurbeln  müssen  dieselben  beim  Festbremsen
stets  nach  rechts  gedreht  werden.

(3)  Die  für  den  Aufenthalt  der  Bremser  bestimmten  Sitze  sind  zu  überdecken
  und  mindestens  an  der  Vorder=  und  Rückseite  mit  Schutzwänden  zu
versehen.

*
Raddruck.

Bei  sämmtlichen  Fahrzeugen  soll  der  Druck  eines  Rades  auf  die  Schiene
bei  voller  Ausnutzung  der  festgesetzten  Tragfähigkeit  im  Stillstand  der  Fahrzeuge
nicht  mehr  als  7000  Kilogramm  betragen.

l1
Zug-  und  Stoßvorrichtungen.

(1)  Die  Untergestelle  müssen  bei  den  Lokomotiven  an  der  vorderen,  bei
den  Tendern  an  der  hinteren  Stirnseite  und  bei  Tenderlokomotiven  und  allen
übrigen  Fahrzeugen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,  an
beiden  Stirnseiten  mit  federnden  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  versehen  sein.
Die  Mitte  der  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  darf  über  Schienenoberkante  bei
leeren  Fahrzeugen  nicht  höher  als  1/065  Meter  und  bei  beladenen  Fahrzeugen
nicht  tiefer  als  0/940  Meter  liegen.

(2)  Die  Untergestelle  der  Wagen,  mit  Ausnahme  der  für  besondere  ZQwecke
gebauten,  müssen  mit  durchgehenden  Zugstangen  versehen  sein.

Reichs-Gesetzbl.  1892.  118
        <pb n="770" />
        –  756  —

S.  31.
Zugvorrichtung.

(1)  Die  Zugvorrichtung  der  Fahrzeuge  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  die
Länge,  um  welche  sie  gegen  die  Kopfschwelle  hervorgezogen  werden  kann,  mindestens
50  Millimeter  und  höchstens  150  Millimeter  beträgt.

(2)  Die  Angriffsfläche  des  nicht  angezogenen  Zughakens  soll  von  der  Stoßfläche
  der  nicht  zusammengedrückten  Buffer  nicht  weniger  als  345  Millimeter  und
nicht  mehr  als  395  Millimeter  entfernt  sein.

G.  32.
Buffer.

u)  Die  Entfernung  der  Buffer  an  den  Kopfseiten  der  Wagen  soll  von
Mitte  zu  Mitte  1/750  Meter  betragen.  Der  Abstand  der  vorderen  Bufferfläche
von  der  Kopfschwelle  des  Wagens  ist  bei  völlig  zusammengedrückten  Buffern
mindestens  zu  370  Millimeter  anzunehmen.

(2)  Vom  Fahrzeuge  aus  gesehen  muß  die  Stoßfläche  des  linken  Buffers
eben,  die  des  rechten  gewölbt  sein.  Die  Höhe  dieser  Wölbung  soll  25  Millimeter,
der  Durchmesser  der  Bufferscheiben  mindestens  340  Millimeter  betragen.

(s)  Der  freie  Raum  zwischen  allen  vor  der  Kopfschwelle  vorspringenden
Theilen  und  den  vorderen  Bufferflächen  muß  bei  vollständig  zusammengedrückten
Buffern  eine  Breite  von  mindestens  je  400  Millimeter  zu  beiden  Seiten  des  Zughakens,
  eine  Höhe  von  mindestens  2/000  Meter  über  Schienenoberkante  und  eine
Tiefe  von  300  Millimeter,  in  der  Längsachse  der  Wagen  gemessen,  besitzen.
Alle  außerhalb  dieses  Raumes  liegenden  vorspringenden  Theile  der  Bremsersitze,
Bremshäuser,  Geländer  der  Uebergangsbrücken  u.  s.  w.,  mit  Ausnahme  der  Laufbretter,
  müssen  hinter  der  Stirnfläche  der  völlig  zusammengedrückten  Buffer
mindestens  40  Millimeter  zurückstehen.

(4)  Die  Enden  der  Laufbretter  an  den  Langseiten  der  Wagen  sollen  hinter
der  Stirnfläche  der  nicht  zusammengedrückten  Buffer  300  Millimeter  zurückstehen.

E.  33.
Kuppelung.

Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,
müssen  mit  Schraubenkuppelungen  versehen  sein.

*2
Radreifen.

.  Die  Breite  der  Radreifen  soll  nicht  weniger  als  130  Millimeter  und  nicht
über  150  Millimeter  betragen.
        <pb n="771" />
        —  757  —

g.  35.
Stellung  der  Räder.

(1)  Die  Räder  jeder  Achse  der  Fahrzeuge  müssen  in  unverrückbarer  Lage
gegen  einander  festgestellt  sein.

(2)  Sämmtliche  Räder  müssen  Spurkränze  haben,  deren  Höhe  über  den
mittleren,  750  Millimeter  von  der  Mitte  der  Achse  entfernt  anzunehmenden  Lauf—
kreisen  der  Räder  nicht  weniger  als  25  Millimeter  betragen  darf.

(3)  Der  lichte  Abstand  zwischen  den  Radreifen  soll  mindestens  1,357  Meter
und  höchstens  1,363  Meter  betragen.

(4)  Bis  zur  Höhe  von  100  Millimeter  über  Schienenoberkante  darf  kein
Theil  über  die  innere  Seitenfläche  des  Radreifens  hervorragen.

g.  36.
Spielraum  für  die  Spurkränze.

(1)  Der  Spielraum  für  die  Spurkränze  (nach  der  Gesammtverschiebung  der
Achse  an  dieser  gemessen)  darf  bei  der  Spurweite  von  1/435  Meter  nicht  unter
10  Millimeter  und  auch  bei  der  größten  zulässigen  Abnutzung  der  Spurkränze
nicht  über  25  Millimeter  betragen.  Demgemäß  soll  —  entsprechend  der  Anlage
  D  —  die  Entfernung  von  Außenkante  zu  Außenkante  der  Spurkränze,
gemessen  10  Millimeter  außerhalb  der  Lauffläche  der  beiden  Radreifen  bei
1,5000  Meter  Entfernung  der  Laufkreise,  nicht  unter  1//4110  Meter  und  nicht  über
1/425  Meter  betragen.

(2)  Bei  den  Mittelrädern  sechs=  und  mehrrädriger  Lokomotiven  ist  jedoch  ein
Gesammtspielraum  (bei  übrigens  gleichem  lichten  Abstande  zwischen  den  Radreifen)
bis  40  Millimeter  zulässig.

S.  37.
Raddurchmesser.

C)  Der  Raddurchmesser  der  Tender  und  Wagen  mit  Ausschluß  der  Radreifenstärke
  soll  mindestens  800  Millimeter  betragen.

(2)  Der  Durchmesser  der  Treibräder  der  Lokomotiven  bei  neuem  Zustande
der  Radreifen  im  Laufkreis  gemessen  (F.  35  (2)  soll  so  groß  sein,  daß  nachstehende
Kolbengeschwindigkeiten  und  Umdrehungszahlen  bei  Anwendung  der  größten  zulässigen
  Fahrgeschwindigkeit  nicht  überschritten  werden.

 

 

Lokomotiven
mit  ungekuppel-  mit  mit
ten  oder  2  gekuppelten

  3  gekuppelten  4  gekuppelten
Treibachsen.  Treibachsen.  Treibachsen.

 

Kolbengeschwindigkeit  in  Meter  in  der

 

 

 

Minute  ..  ..  ....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  325  250  200
Umdrehungszahl  der  Treibachsen  in  der
Minute  ..  .  .  .......  ...  ..  ..  .  ...  260  200  160

118“
        <pb n="772" />
        —  758  —

(3)  Größere  Kolbengeschwindigkeiten  und  Umdrehungszahlen  der  Treibräder
in  der  Minute,  als  die  im  Absatz  (2)  dieses  Paragraphen  aufgeführten,  können
mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  bei  solchen  Lokomotiven  Anwendung  finden,
durch  deren  Bauart  oder  Kuppelung  mit  dem  Tender  die  Schädlichkeit  der  störenden
  Bewegungen  wesentlich  herabgemindert  ist.

E.  38.
Achsstärke.

(1)  Bei  Güterwagen=  und  Tenderachsen  von  gutem  Flußstahl,  bei  denen
die  Entfernung  der  Achsschenkelmitten  nicht  über  2/000  Meter  beträgt,  sind  für
das  Verhältniß  ihrer  Stärke  und  der  zulässigen  Gesammtbelastung  nachstehende
Zahlenreihen  als  maßgebend  anzusehen:

 

 

 

Durchmesser  der  Des  Achsschenkels  Größte  zulässige
Achse  in  der  Nabe  Durchmesser  Länge  Gesammtbelastung
mindestens  mindestens  höchstens  einer  Achse
Millimeter.  Millimeter.  Millimeter.  Kilogramm.
100  62  150  4  300
105  66  156  «  5000
110  70  162  5  800
115  74  166  6  600
120  78  170  7500
125  82  174  8500
130  86  178  9600
135  90  182  10  700
140  94  185  12  000
145  98  188  13200

 

 

 

6  (2)  Bei  Anwendung  von  Schweißeisen  sind  die  Belastungen  um  16  vom
undert  zu  verringern.

(s)  Werden  größere  Schenkellängen  angewendet,  so  sind  auch  die  Durchmesser
  entsprechend  zu  vergrößern.

(4)  Bei  den  Achsen  der  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen  soll  die  Stärke
in  der  Nabe  nicht  unter  115  Millimeter  und  die  größte  zulässige  Gesammtbelastung
um  20  vom  Hundert  geringer  sein,  als  die  betreffende  Zahlenreihe  im  Absatz  (1)
dieses  Paragraphen  angiebt.

(6)  Wagen-=  und  Tenderachsen  dürfen  keine  Absätze  an  den  Naben  haben,
überhaupt  sind  an  den  Achsen  und  Achsschenkeln  alle  scharfen  Absätze  zu  vermeiden.
        <pb n="773" />
        —  759  —

III.
Schlußbestimmungen.
F.  39.

()  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraft.
(2)  Dieselben  werden  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  veröffentlicht.
(3)  Sie  finden  Anwendung  auf  die  Vollspurbahnen,  und  zwar:
à)  in  ihrem  Abschnitt  I
1.  auf  alle  Haupteisenbahnen,  welche  nach  diesem  Zeitpunkt  in

2.

Angriff  genommen  werden;

auch  auf  die  derzeit  bereits  im  Bau  oder  Betriebe  befindlichen
Haupteisenbahnen,  sofern  die  betreffenden  baulichen  Anlagen
oder  Einrichtungen  nach  dem  1.  Januar  1893  einem  umfassenderen
  Umbau  unterworfen  werden;

b)  in  ihrem  Abschnitt  II

J.

2.

auf  diejenigen  Betriebsmittel  der  Haupteisenbahnen,  welche  nach
diesem  Zeitpunkt  neu  beschafft  werden;

auf  diejenigen  alsdann  bereits  vorhandenen  oder  bestellten
Betriebsmittel  der  Haupteisenbahnen,  welche  nach  dem
1.  Januar  1893  eine  vollständige  Umänderung  erleiden;

aufdiejenigen  Betriebsmittel  der  Nebeneisenbahnen,  welche  auf

die  Haupteisenbahnen  übergehen  oder  in  Züge,  welche  mit  einer
Geschwindigkeit  von  mehr  als  30  Kilometer  in  der  Stunde
laufen,  eingestellt  werden.

(4)  Als  Haupteisenbahnen  sind  alle  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden

Bahnstrecken  mit  Ausnahme  derjenigen  anzusehen,  für  welche  nach  der  Entschließung
  der  zuständigen  Landes-Aufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  maßgebend
  ist.

(3)  Ausnahmen  können  in  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  von  der

Landes-Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt
  werden.

Berlin,  den  5.  Juli  1892.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Caprivi.
        <pb n="774" />
        —  760  —

Anlage  A.

—  —  ANlmgrenzung  des  lichten  Raumes

für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands

für  die  freie  Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen
für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise  der  Züge  mit  Personenbeförderung.

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Abstand  von  der  Fahrschiene  (Mindestmaaß))

n  „  unveränderlich  ist  67  für  alle  übrigen  un----

  bewegl

für  alle  slaiden  unbeweglichen  fonus.  schen  Gegen-Gegenstän
        <pb n="775" />
        —  761  —
Anlage  B.

 

Umgrenzung  des  lichten  Raumes
für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen.

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2
....

Unterer  Theil  der  in  der  Anlage  A  und  B  dargestellten  Umgrenzungslinien.

  
     

D  o—  4  6l’
–  358
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#  I  unveränderlich  ist)  .
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egenstände  stände.
        <pb n="776" />
        —  762  —
Anlage  C.

 

Umgrenzung  der  größten  zulässigen  Greiten-  und  Höhenmaaße
der  Eisenbahnfahrzeuge.

K#s#n
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Reichs-Gesetzbl.  1892.
119
        <pb n="778" />
        —  764  —

(Nr.  2047.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.
  Vom  5.  Juli  1892.

Ga  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892  auf  Grund
der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  und  im  Anschluß  an  I§.  74  der  Betriebsordnung
  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  sowie  an  Ziffer  3  Absatz  1
der  Allgemeinen  Bestimmungen  zur  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  gefaßten  Beschlüsse  tritt  an  die  Stelle  der  Bahnordnung  für  deutsche
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  nachstehende

VBahnordnung

für  die

Nebeneisenbahnen  Deutschlands.

 

I.
Zustand  der  Bahn.

K.  1.

Spurweite.

(1)  Für  Vollspurbahnen  soll  die  Spurweite,  im  Lichten  zwischen  den
Schienenköpfen  gemessen,  in  geraden  Gleisen  1)435  Meter  betragen.

(2)  Für  Schmalspurbahnen  soll  dieselbe  1,oo  Meter  oder  0)750  Meter  betragen;
  Ausnahmen  hiervon  sind  zulässig  mit  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde
  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts.

g.  2.

Längsneigung.
Die  dingsneigung  der  Bahn  soll  auf  freier  Strecke  das  Verhältniß  von
40  %  (1:25)  in  der  Regel  nicht  überschreiten.  Für  die  Anwendung  stärkerer
Neigungen  ist  die  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung
des  Reichs-Eisenbahn-Amts  erforderlich.

..  3.

Krümmungen.

Der  Halbmesser  der  Krümmungen  auf  freier  Strecke  soll  bei  Vollspurbahnen
nicht  kleiner  als  100  Meter  sein.
        <pb n="779" />
        —  765  —
KG.  4.

Spurerweiterung.

In  Krümmungen  darf  die  Spurerweiterung  bei  Vollspurbahnen  das  Maaß
von  35  Millimeter  nicht  überschreiten.

S.  5.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.

(1)  Die  Bahn  ist  fortwährend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  zu
halten,  daß  jede  Strecke,  soweit  sie  sich  nicht  in  Ausbesserung  befindet,  ohne  Gefahr
mit  der  von  der  Aufsichtsbehörde  für  die  betreffende  Strecke  festgesetzten  größten
Geschwindigkeit  (§.  27)  befahren  werden  kann.

(2)  Babhnstrecken,  auf  welchen  zeitweise  die  sonst  für  dieselben  zulässige
Fahrgeschwindigkeit  ermäßigt  werden  muß,  sind  durch  Signale  als  solche  zu  kennzeichnen
  und  unfahrbare  Strecken,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch
Signale  abzuschließen.

S.  6.

Umgrenzung  des  lichten  Raumes.

)  Sämmtliche  Gleise  mit  voller  Spurweite,  auf  denen  Lüge  bewegt
werden,  sind  von  baulichen  Anlagen  und  lagernden  Gegenständen  mindestens  bis
zu  derjenigen  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  frei  zu  halten,  welche  für  die  freie
Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen  für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise  der  Züge
mit  Personenbeförderung  auf  Anlage  A,  für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen
auf  Anlage  B  dargestellt  ist.  Dabei  ist  in  Krümmungen  auf  die  Spurerweiterung
und  die  Ueberhöhung  der  äußeren  Schiene  Rücksicht  zu  nehmen.

(2)  Abweichungen  von  dieser  Umgrenzung,  welche  bereits  vor  Bekantmachung
dieser  Vorschriften  bestanden  haben,  können  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  auch  ferner  beibehalten  werden.

(3)  JInwieweit  bei  Ladegleisen  der  Vollspurbahnen  Einschränkungen  dieser
Umgrenzung  zulässig  sind,  bestimmt  in  jedem  Einzelfalle  die  Aufsichtsbehörde.

(%  Be  Neubauten  ist  die  Umgrenzung  des  von  baulichen  Anlagen  frei
zu  haltenden  lichten  Raumes  in  dem  unteren  Theile  bis  zu  den  auf  den  Anlagen
  C  und  D  dargestellten  Umrißlinien  auszudehnen.

(5)  Bei  vollspurigen  Gleisen  müssen  die  bis  zu  50  Millimeter  über  Schienenoberkante
  hervortretenden  unbeweglichen  Gegenstände  außerhalb  des  Gleises  im
Allgemeinen  mindestens  150  Millimeter  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes
entfernt  bleiben;  bei  unveränderlichem  Abstande  derselben  von  der  Fahrschiene
darf  dies  Maaß  auf  135  Millimeter  eingeschränkt  werden.  Innerhalb  des  Gleises
muß  ihr  Abstand  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  mindestens  67  Millimeter
  betragen,  jedoch  kann  dieser  Abstand  bei  Zwangsschienen  nach  dem  mittleren
Theile  hin  allmälig  bis  auf  41  Millimeter  eingeschränkt  werden.  In  gekrümmten
Strecken  mit  Spurerweiterung  muß  der  Abstand  der  innerhalb  des  Gleises  her-119“



*  *"
        <pb n="780" />
        —  766  —

vortretenden  unbeweglichen  Gegenstände  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes
um  den  Betrag  der  Spurerweiterung  größer  sein,  als  die  vorgenannten  Maaße.
(6)  Für  Schmalspurbahnen  bleibt  die  Festsetzung  der  Umgrenzung  des
lichten  Raumes  der  Landes-Aufsichtsbehörde  vorbehalten.

.  7J.
Eiufriebiguge  der  Bahn.

(1)  Ob  und  an  welchen  Stellen  Schutzwehren  oder  andere  Sicherheitsvorrichtungen
  an  Wegen  erforderlich  sind,  welche  unmittelbar  neben  einer  mit
Lokomotiven  befahrenen  Bahn  herlaufen  oder  über  die  letztere  führen,  bestimmt
die  Aufsichtsbehörde.

(2)  In  angemessener  Entfernung  vor  verkehrsreichen  Wegeübergängen  in
Schienenhöhe  müssen  Warnungstafeln  aufgestellt  sein.

(s)  Werden  zur  Absperrung  von  Wegeübergängen  Drahtzugschranken  angewendet,
  so  müssen  dieselben  auch  mit  der  Hand  geöffnet  und  geschlossen  werden
können.  Jeder  durch  Zugschranken  abzuschließende  Uebergang  muß  mit  einer  Glocke
versehen  sein,  mit  welcher  vor  dem  Schließen  der  Schranken  zu  läuten  ist.

-  .8.
Abtheilungszeichen,  us.  e  seeoer,  Merkzeichen.  1

y)  Die  Bahn  muß  mit  Abtheilungszeichen  versehen  sein,  welche  Entfernungen

  von  ganzen  Kilometern  angeben.
«  (2)  Neigungszeiger  müssen  neben  den  Enden  der  stärker  als  6,66  %  (1:150)
geneigten  Strecken  angebracht  sein,  sofern  sich  letztere  ohne  Unterbrechung  durch
eine  flachere  oder  entgegengesetzte  Reigung  auf  eine  größere  Länge  als  500  Meter
ausdehnen.

(3)  Vor  den  in  Schienenhöhe  liegenden,  unbewachten  Wegeübergangen
soll  in  genügender  Entfernung  auf  der  zur  Fahrtrichtung  rechts  gelegenen  Seite
der  Bahn  ein  Kennzeichen  vorhanden  sein,  welches  dem  Lokomotirführer  eines  die
Strecke  befahrenden  Zuges  die  Annäherung  an  einen  derartigen  Uebergang  anzeigt.
Inwieweit  Abweichungen  stattfinden  können,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.  ·

(4)8wischenzusammenlaufendenSchienensträngenmußeinMerkzeichen
angebracht  sein,  welches  die  Stelle  angiebt,  über  die  hinaus  auf  dem  einen  Gleise
Fahrzeuge  mit  keinem  ihrer  Theile  vorgeschoben  werden  dürfen,  ohne  daß  der
Durchgang  von  Fahrzeugen  auf  dem  anderen  Gleise  gehindert  wird.

II.
Zustand,  Unterhaltung  und  Untersuchung  der  Betriebsmittel.

.  H.
Zustand  de  Betriebsmittel.
Die  Betriebsmittel  müssen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten
werden,  daß  die  Fahrten  mit  der  größten  für  die  letzteren  zulässigen  Geschwindigkeit
(S.  27)  ohne  Gefahr  stattfinden  können.
        <pb n="781" />
        —  767  —

g.  10.
Einrichtung  der  Lokomotiven.

(1)  Für  jede  Lokomotive  ist  nach  Maßgabe  ihrer  Bauart  eine  Fahrgeschwindigkeit
  vorzuschreiben,  welche  in  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  niemals
überschriten  werden  darf.  Diese  Geschwindigkeit  muß  an  der  Lokomotive  angezeichnet
  sein.

(2)  An  jedem  Lokomotirkessel  muß  sich  eine  Einrichtung  zum  Anschlusse
eines  Prüfungsmanometers  befinden,  durch  welches  die  Belastung  der  Sicherheitsventile
  und  die  Richtigkeit  der  Federwaagen  und  Manometer  geprüft  werden  kann.

(s)  Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

a)  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des
Kessels,  welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden
können,  und  von  denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande
sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine
dieser  Vorrichtungen  muß  geeignet  sein,  auch  beim  Stillstande  der
Lokomotive  dem  Kessel  Wasser  zuzuführen;

b)  mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur
zuerlässigen  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.

ei  einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes
vom  Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend  erkennbar
  und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des  niedrigsten  zulässigen
  Wasserstandes  angebracht  sein;

c)  mit  wenigstens  zwei  Sicherheitsventilen,  von  welchen  das  eine  so
eingerichtet  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das
bestimmte  Maaß  gesteigert  werden  kann.  Die  Sicherheitsventile  sind
so  einzurichten,  daß  sie  vom  gespannten  Dampfe  nicht  weggeschleudert
werden  können,  wenn  eine  unbeabsichtigte  Entlastung  derselben  eintritt.
Die  Einrichtung  der  Sicherheitsventile  muß  denselben  eine  senkrechte
Bewegung  von  3  Millimeter  gestatten;

d)  mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes
zuverlässig  und  ohne  Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen
  läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer  muß  der  höchste
zulässige  Dampfüberdruck  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke
bezeichnet  sein;

e)  mit  einer  Dampfpfeife.

S.  11.

Abnahmeprüfung  und  wiederkehrende  Untersuchungen  der  Lokomotiven  und  Tender.

(1)  Neue  oder  mit  neuen  Kesseln  versehene  Lokomotiven  dürfen  erst  in
Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer  technisch-polizeilichen  Abnahmeprüfung
unterworfen  und  als  sicher  befunden  sind.  Der  hierbei  als  zulässig  erkannte  höchste
        <pb n="782" />
        —  768  —

Dampfüberdruck,  sowie  der  Name  des  Fabrikanten  der  Lokomotive  und  des  Kessels,
die  laufende  Fabriknummer  und  das  Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht  erkennbarer
  und  dauerhafter  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.

(2)  Nach  jeder  umfangreicheren  Ausbesserung  des  Kessels,  im  Uebrigen  in
Zeitabschnitten  von  höchstens  drei  Jahren,  sind  die  Lokomotiven  nebst  den  zugehörigen
  Tendern  in  allen  Theilen  einer  gründlichen  Untersuchung  zu  unterwerfen,
mit  welcher  eine  Kesseldruckvrobe  zu  verbinden  ist.  Diese  Zeitabschnitte  sind  vom
Tage  der  Inbetriebsetzung  nach  beendeter  Untersuchung  bis  zum  Tage  der  Außerbetriebsezung
  zum  Zweck  der  nächsten  Untersuchung  zu  bemessen.

(3)  Bei  den  Druckproben  ist  der  Kessel  vom  Mantel  zu  entblößen,  mit
Wasser  zu  füllen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu  prüfen.  Der  Probedruck
soll  den  höchsten  zulässigen  Dampfüberdruck  um  fünf  Atmosphären  übersteigen.
Bei  Lokomotiven,  für  welche  ein  geringerer  Probedruck  bis  zum  Inkrafttreten
dieser  Bestimmungen  als  zulässig  erachtet  worden  ist,  kann  es  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  hierbei  verbleiben.

(4)  Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in
diesem  Zustande  nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden.

(6)  Bei  jeder  Kesselprobe  ist  gleichzeitig  die  Richtigkeit  der  Manometer  und
Ventilbelastungen  der  Lokomotiven  zu  prufen.

(6)  Der  angewendete  Probedruck  ist  mittelst  eines  Prüfungsmanometers
zu  messen,  welches  in  angemessenen  Zeitabschnitten  auf  seine  Richtigkeit  untersucht
werden  muß.

□#)  Längstens  acht  Jahre  nach  Inbetriebsetzung  eines  Lokomotivkessels  muß
eine  innere  Untersuchung  desselben  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre
  zu  entfernen  sind.  Nach  spätestens  je  sechs  Jahren  ist  diese  Untersuchung
zu  wiederholen.

(s)  Ueber  die  Ergebnisse  der  Kesseldruckoroben  und  der  sonstigen  mit  den
Lokomotiven  und  Tendern  vorgenommenen  Untersuchungen  ist  Buch  zu  führen.

S  12.
Läutevorrichtungen  der  Lokomotiven.

Sofern  auf  einer  Bahnstrecke  unbewachte  Wegeübergänge  vorkommen,  sind
die  Lokomotiven,  welche  die  Bahnstrecke  befahren,  mit  einer  Vorrichtung  zum
Läuten  auszurüsten.

K.  13.
Bahnräumer,  Aschkasten,  Funkenfänger.

(1)  An  der  Stirnseite  der  Lokomotiven  und  an  der  RNückseite  der  Tender
und  Tenderlokomotiven  müssen  Bahnräumer  angebracht  sein.

(2)  Jede  Lokomotive  muß  mit  einem  verschließbaren  Aschkasten  und  mit

Vorrichtungen  versehen  sein,  welche  den  Auswurf  glühender  Kohlen  aus  dem
Aschkasten  und  dem  Schornstein  zu  verhüten  bestimmt  sind.
        <pb n="783" />
        —  769  —

S.  14.
Bremsen  der  Lokomotiven  und  Tender.
Tenderlokomotiven  und  Tender  müssen  ohne  Rücksicht  auf  etwa  vorhandene
anderweite  Bremsvorrichtungen  mit  einer  Handbremse  versehen  sein,  die  jederzeit
leicht  und  schnell  in  Thätigkeit  gesetzt  werden  kann.

.15.
Federn,  Zug-  8  Stoßvorrichtungen.

Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,
müssen  mit  Tragfedern,  sowie  an  beiden  Stirnseiten  mit  federnden  Zug-  und
Stoßvorrichtungen  versehen  sein.

F.  16.
Spurkränze.
Sämmtliche  Räder  müssen  Spurkränze  haben.

S.  17.
Stärke  der  Radreifen.

(1)  Auf  Vollspurbahnen  muß  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Stärke
der  Radreifen  mindestens  20  Millimeter  betragen,  bei  Wagen  können  die  Radreifen
  bis  auf  16  Millimeter  abgenutzt  werden.  Die  Stärke  der  Reifen  ist  in
der  senkrechten  Ebene  des  Laufkreises  zu  messen,  welche  750  Millimeter  von  der
Mitte  der  Achse  entfernt  anzunehmen  ist.  Bei  Rädern,  deren  Reifen  durch  eine
Befestigungsnuth  unter  der  der  Abnutzung  unterworfenen  Fläche  geschwächt  sind,
müssen  noch  an  der  schwächsten  Stelle  die  bezeichneten  Maaße  innegehalten  werden.

(a)  Auf  Schmalspurbahnen  muß  die  Stärke  der  Radreifen  der  Lokomotiven
und  Tender  mindestens  12  Millimeter,  die  der  Wagen  mindestens  10  Millimeter
betragen.

S.  18.

Untersuchung  der  Wagen.

(1)  Neue  Wagen  dürfen  erst  in  Gebrauch  genommen  werden,  nachdem
sie  untersucht  und  als  sicher  befunden  sind.

(2)  Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Untersuchung  zu
unterwerfen,  bei  welcher  die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden
müssen.  Diese  Untersuchung  hat  spätestens  drei  Jahre  nach  der  ersten  Ingebrauchnahme
  oder  nach  der  letzten  Untersuchung  zu  erfolgen.

G.  19.
Bezeichnung  der  Wagen.
(1)  Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  haben,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;
b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten  geführt
  wird)
        <pb n="784" />
        —  770  —

e)  das  eigene  Gewicht  einschließlich  der  Achsen  und  Räder  und  ausschließlich
  der  losen  Ausrüstungsgegenstände;

d)  bei  Güter=  und  Gepäckwagen  das  Ladegewicht  und  die  Tragfähigkeit;


e)  der  Zeitpunkt  der  letzten  Untersuchung;

!)  der  Radstand;

8)  das  etwaige  Vorhandensein  von  Lenkachsen  und  die  Verschiebbarkeit
der  Mittelachse;

h)  bei  Wagen,  deren  Achslager  für  periodische  Schmierung  eingerichtet
sind,  der  Zeitpunkt  der  letzten  Schmierung.

(2)  Die  Bezeichnungen  unter  f,  8  und  h  können  bei  Schmalspurbahnen
fortfallen.

".  20.
Uebergang  der  Betriebsmittel  auf  Hauptbahnen.

Betriebsmittel,  welche  auf  Bahnen  übergehen,  für  welche  die  Betriebsordnung
für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  und  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  Geltung  haben,  müssen  den  für  diese  Bahnen  erlassenen
Vorschriften  entsprechen,  sofern  dieselben  in  Züge  der  Hauptbahnen  eingestellt
beziehungsweise  zur  Beförderung  solcher  Züge  benutzt  werden.

III.
Einrichtungen  und  Maßregeln  für  die  Handhabung  des  Betriebes.

d.  21.
Bewachung  der  Bahn.

(1)  Die  Bahnstrecke  muß  mindestens  einmal  an  jedem  Tage  auf  ihren
ordnungsmäßigen  Qustand  untersucht  werden,  sofern  die  zulässige  Geschwindigkeit
mehr  als  20  Kilometer  in  der  Stunde  beträgt.

(2)  An  Stellen,  deren  Befahrung  in  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Verhältnisse
  besondere  Vorsicht  erfordert,  insbesondere  auch  bei  verkehrsreichen,  in  Schienenhöhe
  liegenden  Wegeübergängen,  ist  bei  Anwendung  einer  Geschwindigkeit  von
mehr  als  15  Kilometer  in  der  Stunde  eine  Bewachung  der  Bahn  erforderlich.

(s)  Der  Schrankendienst  kann  auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.

(()  Bei  Annäherung  eines  Zuges  oder  einer  einzeln  fahrenden  Lokomotive
an  einen  in  Schienenhöhe  liegenden  unbewachten  Wegeübergang  hat  der  Lokomotivführer
  von  der  nach  §.  8/5)  gekennzeichneten  Stelle  an  bis  nach  Erreichung  des
Ueberganges  die  Läutevorrichtung  in  Thäütigkeit  zu  halten.  Außerdem  ist  die
Läutevorrichtung  in  Thätigkeit  zu  setzen,  wenn  Menschen  oder  Fuhrwerke  auf  der
Bahn  oder  in  gefahrdrohender  Nähe  derselben  bemerkt  werden.
        <pb n="785" />
        —  771  —

(5)  Beim  Schieben  der  Züge  (F.  31)  liegt  die  Verpflichtung  zum  Läuten
in  den  vorbezeichneten  Fällen  dem  wachthabenden  Beamten  oder  verpflichteten
Arbeiter  auf  dem  vordersten  Wagen  des  Zuges  ob.

§  22.
Rechtsfahren  der  Züge.
Auf  doppelgleisigen  Strecken  der  freien  Bahn  sollen  die  Züge  in  der  Regel
das  in  ihrer  Fahrtrichtung  rechts  liegende  Gleis  befahren.
S.  23.
Stärke  der  Züge.
Mehr  als  120  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Zuge  befördert  werden.

S.  24.
Zahl  der  Bremsen  eines  Zuges.
)  In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  und  an  der
Lokomotive  so  viele  Bremsen  bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren  mindestens  der

aus  nachstehendem  Verzeichnisse  zu  berechnende  Theil  der  im  Zuge  befindlichen
Wagenachsen  gebremst  werden  kann:

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf  Neigungen  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von
von  vom  15  20  30  40
...  Kilometer  in  der  Stunde
0
6%  Verhältniß  müssen  von  je  100  Wagenachsen  zu  bremsen  sein
0  1:  „C0  6  6  6  10
2/8  1:400  6  6  9  14
33
5
10,0  1:100  10  13  18  25
12,  1:  80  13  15  21  29
15%  1:  66  15  18  24  32
17“  1:  57  18  21  27  36
20%  1:  50  20  23  31  39
22,6  1:  44  22  26  34  43
25  1:  40  25  29  37  47
30%  1:  33  30  34  43  54
35,t  1:28  34  39  49  62
40,0  1:  25  39  45  56  70

 

Reichs-Gesetzbl.  1892.

 

 

 

 

120
        <pb n="786" />
        —  772  —

(D  Bei  der  hiternach  auszuführenden  Berechnung  der  Zahl  der  zu  bremsenden
Wagenachsen  ist  Folgendes  zu  beachten:

a)  Für  Fahrgeschwindigkeiten  und  Neigungen,  welche  zwischen  den  in
dem  Verzeichnisse  aufgeführten  liegen,  gilt  jedesmal  die  größte  der
dabei  in  Frage  kommenden  Bremszahlen.

b)  Die  Anzahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  ist  für  die  stärkste,  auf
der  fraglichen  Strecke  vorkommende  Bahnneigung  (Steigung  oder
Gefälle),  welche  sich  ununterbrochen  auf  eine  Länge  von  1000  Meter
oder  darüber  erstreckt,  zu  bestimmen.  Erreicht  die  stärkste  vorkommende
Neigung  an  keiner  Stelle  die  Länge  von  1000  Meter,  so  ist  die
gerade  Verbindungslinie  zwischen  denjenigen  zwei  Punkten  des  Längenschnitts,
  welche  bei  1000  Meter  Entfernung  den  größten  Höhenunterschied
  zeigen,  als  stärkstgeneigte  Strecke  anzusehen.

Jc)  Als  maßgebende  Fahrgeschwindigkeit  ist  diejenige  anzunehmen,  welche
der  Zug  auf  der  betreffenden  Strecke  höchstens  erreichen  darf.

d)  Sowohl  bei  Zählung  der  vorhandenen  Wagenachsen  als  auch  bei
Feststellung  der  erforderlichen  Bremsachsen  ist  eine  unbeladene  Güterwagenachse

  als  halbe  Achse  zu  rechnen.  Die  Achsen  von  Personen-,
Post-  und  Gepäckwagen  sind  stets  voll  in  Ansatz  zu  bringen.

e)  Der  bei  der  Berechnung  der  erforderlichen  Anzahl  der  zu  bremsenden
Wagenachsen  sich  etwa  ergebende  überschießende  Bruchtheil  ist  stets
als  ein  Ganzes  zu  rechnen.

(s)  Für  Bahnstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  40%  (1:25)  haben,
sind  für  das  Bremsen  der  Züge  von  der  Landes-Aufsichtsbehörde  besondere  Vorschriften
  zu  erlassen.

(4)  Für  Züge  und  Wagen,  welche  auf  längeren  Strecken  ausschließlich  durch
die  Schwerkraft  oder  mit  Hülfe  stehender  Maschinen  sich  bewegen,  werden  die
erforderlichen  Sicherheitsvorschriften  von  der  Landes-Aufsichtsbehörde  erlassen.  Das
Gleiche  gilt  auch  für  Bahnen  von  außergewöhnlicher  Bauart.

(s)  Den  Stationsvorstehern  sowie  den  Lokomotiv=  und  Zugführern  ist  bekannt
  zu  geben,  der  wievielte  Theil  der  Wagenachsen  auf  jeder  Strecke  bei  den
vorgeschriebenen  Fahrgeschwindigkeiten  muß  gebremst  werden  können.

|.  25.
Bildung  der  Züge.

Bei  Bildung  der  Züge  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  gehörig  zusammengekuppelt
  sind,  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig
  vertheilt  ist,  die  nöthigen  Signalvorrichtungen  angebracht  und  die  nach
§.  24  erforderlichen  Bremsen  bedient  und  thunlichst  gleichmäßig  im  Zuge  vertheilt
  sind.  «
        <pb n="787" />
        —  773  —

g.  26.
Erleuchtung  der  Wagen.

Das  Innere  der  zur  Beförderung  von  Personen  benutzten  Wagen  ist
während  der  Fahrt  bei  Dunkelheit  und  in  Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr
als  zwei  Minuten  gebraucht  werden,  angemessen  zu  erleuchten.

S.  27.
Größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit.

(1)  Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  für  Züge  und  einzeln  fahrende
Lokomotiven  wird  durch  die  Landes-Aufsichtsbehörde  festgestellt.  Größere
Geschwindigkeiten  als  30  Kilometer  in  der  Stunde  bis  zu  der  größten  zulässigen
Geschwindigkeit  von  40  Kilometer  in  der  Stunde  dürfen  nur  gestattet  werden  auf
vollspurigen  Bahnstrecken  mit  eigenem  Bahnkörper  und  nur  für  Personenzüge,
welche  nicht  mehr  als  26  Wagenachsen  führen  und  mit  durchgehender  Bremse
versehen  sind.  Die  Betriebsmittel,  welche  in  diese  schnellerfahrenden  Züge  eingestellt
  werden,  müssen  den  bezüglichen  Bestimmungen  in  den  Normen  für  den
Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands  entsprechen.  Am
Schlusse  eines  solchen  mit  durchgehender  Bremse  versehenen  Zuges  dürfen  innerhalb
  der  vorbezeichneten  Zugstärke  einzelne  Wagen  ohne  durchgehende  Bremse  bis
zu  höchstens  12  Achsen  angehängt  werden;  in  diesem  Falle  muß  auf  Neigungen
von  mehr  als  5%  (1:200)  in  einer  ununterbrochenen  Länge  von  1000  Meter
oder  darüber  der  letzte  Wagen  eine  bediente  Bremse  haben.

(2)  Wird  bei  einem  Luge  mit  durchgehender  Bremse  letztere  unterwegs
ungangbar,  so  darf  die  Fahrt  ohne  Verminderung  der  sonst  dafür  zugelassenen
Geschwindigkeit  fortgesetzt  werden,  sofern  die  Bedienung  der  nach  §.  24  erforderlichen
  Anzahl  von  Bremsen  mit  der  Hand  bewirkt  wird.

 

 

C.  28.
Langsamfahren.

(1)  Wenn  ein  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  ist  oder  ein  Hinderniß
auf  der  Bahn  bemerkt  wird,  muß  die  Fahrgeschwindigkeit  in  einer  den  Umständen
angemessenen  Weise  ermäßigt  werden.

(2)  Auf  Strecken,  in  welchen  eine  Drehbrücke  liegt  oder  welche  aus  einem
sonstigen  Grunde  stets  mit  besonderer  Vorsicht  befahren  werden  müssen,  ist  die
größte  zulässige  Geschwindigkeit  für  die  einzelnen  Zuggattungen  besonders  festzusetzen.


G.  29.
Abfahrt  der  Büge.
)  Kein  Zug  darf  eine  Station  verlassen,  bevor  die  Abfahrt  von  dem

zuständigen  Beamten  gestattet  ist.
120“
        <pb n="788" />
        (2)  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von  mehr  als  15  Kilometer  in  der
Stunde  darf  ein  Zug  einem  anderen  in  derselben  Richtung  abgelassenen  Zuge
nur  in  Stationsabstand  folgen.

S.  30.
Sonderzüge.

C)  Sonderzüge  und  einzeln  fahrende  Lokomotiven,  welche  den  betheiligten
Stationen,  sowie  dem  Bahnbewachungspersonal  nicht  vorher  angekündigt  sind,
dürfen  mit  keiner  größeren  Geschwindigkeit  als  15  Kilometer  in  der  Stunde  befördert
  werden.

(2)  Die  Sonderzüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  haben
behufs  pünktlicher  Beförderung  überall  den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.

C.  31.
Schieben  der  Büge.

Das  Schieben  von  Zügen,  an  deren  Spitz  sich  eine  führende  Lokomotive
nicht  befindet,  ist  nur  dann  müsstg  wenn  die  Stärke  derselben  nicht  mehr  als
50  Wagenachsen  beträgt  und  die  Geschwindigkeit  15  Kilometer  in  der  Stunde
nicht  übersteigt.  Der  vorderste  Wagen  muß  alsdann  mit  einem  wachthabenden
Beamten  oder  verpflichteten  Arbeiter  besetzt  sein,  welcher  eine  weithin  tönende
Glocke  bei  sich  zu  führen  hat  (G.  21).

§.  32.
Begleitpersonal.

Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem  Beamten  untergeordnet
  sein.  Derselbe  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  in  welchem  die  Abgangsund
  Ankunftszeiten  auf  den  einzelnen  Anhaltepunkten  und  außergewöhnliche  Vorkommnisse
  genau  zu  verzeichnen  sind.

g.  33.
Stillstehende  Lokomotiven  und  Wagen.

(1)  Bei  angeheizten  Lokomotiven  muß,  solange  sie  still  stehen,  der  Regulator
eschlossen,  die  Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse  angezogen  sein.  Die
Lokemotive  muß  dabei  stets  unter  Aufsicht  stehen.

(2)  Die  ohne  ausreichende  Aufsicht,  wie  die  über  Nacht  auf  den  Gleisen
verbleibenden  Wagen  sind  durch  geeignete  Vorrichtungen  festzustellen.

g.  34.
Mitfahren  auf  der  Lokomotive.

Ohne  Erlaubniß  der  zuständigen  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren
Dienst  dazu  berechtigten  Personen  niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.
        <pb n="789" />
        —  775  —

g.  35.
Gebrauch  der  Dampfpfeife.
C)Der  Gebrauch  der  Dampfpfeife,  sowie  das  Oeffnen  der  Cylinderhähne
ist  auf  die  nothwendigsten  Fälle  zu  beschränken.
(2)  In  der  Nähe  einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Straße  soll
unter  möglichster  Vermeidung  des  Gebrauchs  der  Dampfpfeife  vorzugsweise  die
Läutevorrichtung  zur  Anwendung  kommen  (0.  12).

S.  36.
Führung  der  Lokomotive.

u)  Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen
werden,  welche  mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sind  und  ihre
Befähigung  als  Lokomotivführer  unter  Beachtung  der  vom  Bundesrath  darüber
erlassenen  Vorschriften  nachgewiesen  haben.  .

(2)  Heizer  müssen  mit  der  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens  soweit
vertraut  sein,  um  dieselben  erforderlichenfalls  still-  oder  zurückstellen  zu  können.

IV.
Signalwesen.

S.  37.
Streckensignale.
(1)  Auf  der  Bahn  müssen  die  Signale  gegeben  werden  können:

der  Qug  soll  langsam  fahren  und
der  Zug  soll  halten.

(2)  Bewegliche  Brücken,  mit  Ausschluß  derjenigen,  welche  nur  ausnahmsweise
  bei  vorübergehender  Außerbetriebsetzung  der  betreffenden  Gleise  geöffnet
werden,  sind  nach  beiden  Richtungen  durch  Signale  abzuschließen,  welche  mit  der
Verriegelungsvorrichtung  der  Brücke  dergestalt  in  gegenseitiger  Abhängigkeit  stehen,
daß  das  Fahrsignal  nur  bei  genauer  und  völlig  sicherer  Feststellung  der  Brücke
erscheinen  kann.

 

S.  38.
Weichensignale.

Die  jedesmalige  Stellung  der  Einfahrtsweichen  muß  dem  Lokomotirführer
durch  Signale  kenntlich  sein,  wenn  nicht  die  Weichen  durch  einen  sicheren  Verschluß
  unverrückbar  festgestellt  sind.

K.  39.
Zugsignale.

Jeder  geschlossen  fahrende  Qug  muß  mit  Signalen  versehen  sein,  welche
bei  Tage  den  Schluß,  bei  Dunkelheit  aber  die  Spitze  und  den  Schluß  desselben
erkennen  lassen;  Gleiches  gilt  für  einzeln  fahrende  Lokomotiven.
        <pb n="790" />
        —  776  —

S.  40.
Signale  des  Lokomotivpersonals.
Das  Lokomotivpersonal  muß  die  Signale  geben  können:
Achtung,
Bremsen  anziehen  und
Bremsen  loslassen.

e  41  r—i
Elektrische  Verbindungen.

Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  müssen  zur  Verständigung  unter  einander
mit  elektrischen  Schreibtelegraphen  oder  Fernsprechern  ausgerüstet  sein.  Ausnahmen
sind  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zulässig.

G.  42.

Signalordnung.

(1)  Im  Uebrigen  bleibt  die  Einrichtung  des  Signalwesens  von  der  Eigenart
  des  Betriebes  auf  der  betreffenden  Bahn  abhängig.

(2)  Soweit  Signale  zur  Anwendung  kommen,  müssen  dieselben  gemäß  den
Vorschriften  in  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  eingerichtet
und  gehandhabt  werden.

V.
Bestimmungen  für  das  Publikum.

C.  43.

Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Eisenbahnreisenden  und  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen
Anordnungen  nachkommen,  welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebiets  und  bei  der  Beförderung  von
Personen  und  Sachen  getroffen  werden,  und  haben  den  dienstlichen  Anordnungen
der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  einem  sonstigen
Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehenen  Bahnpolizeibeamten  (S.  47)
Folge  zu  leisten.

S.  44.
Betreten  der  Bahnanlagen  und  der  Stationen.  Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen
sowie  Verhalten  der  Reisenden  beim  Ein=  und  Aussteigen  und  während  der  Fahrt.

(1)  Das  Betreten  der  Bahn,  soweit  sie  nicht  zugleich  als  Weg  dient,  sowie
das  Betreten  der  zur  Bahn  gehörigen  Böschungen,  Dämme,  Gräben,  Brücken
und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte  nur  den  Aufsichtsbehörden  und
deren  Vertretern,  den  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Beamten  der
Staatsanwaltschaften,  den  Forstschutz=  und  Polizeibeamten,  den  zur  Wahrnehmung
        <pb n="791" />
        —  777  —

des  Zoll-,  Steuer-  oder  Telegraphendienstes  innerhalb  des  Bahngebiets  berufenen
Beamten,  sowie  den  zu  Besichtigungen  dienstlich  entsendeten  deutschen  Offizieren,
ferner  innerhalb  des  Bereichs  von  Festungen  bis  zur  äußersten  Grenze  der  Tragweite
  der  Geschütze  den  Offizieren  und  in  Uniform  befindlichen  Beamten  der
deutschen  Festungsbehörden  gestattet.  Die  bezeichneten  Personen  haben,  sofern
sie  nicht  durch  ihre  Uniform  kenntlich  sind,  sich  durch  eine  Bescheinigung  ihrer
vorgesetzten  Dienstbehörde  auf  Erfordern  auszuweisen.

(2)  Das  Publikum  darf  die  Bahn,  soweit  sie  nicht  zugleich  als  Weg  dient,
nur  an  den  zu  Uebergängen  bestimmten  Stellen  betreten,  und  zwar  nur  solange,
als  dieselben  nicht  abgesperrt  sind  oder  sich  kein  Zug  nähert.

(s)  In  allen  Fällen  ist  jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.

(2)  Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen,  soweit
dieselben  nicht  zugleich  als  Weg  dienen,  durch  Vieh,  bleibt  derjenige  verantwortlich,
welchem  die  Aufsicht  über  dasselbe  obliegt.

(3)  Sobald  sich  ein  Zug  nähert,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,  Fußgänger,
Treiber  von  Vieh  und  Lastthieren  in  angemessener  Entfernung  von  der  Bahn
und  zwar,  sofern  Warnungstafeln  vorhanden  sind,  an  diesen  halten,  beziehungsweise
  die  Bahn  schnell  räumen.

(6)  Es  ist  untersagt,  die  Schranken  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig
  zu  öffnen,  zu  überschreiten  oder  zu  übersteigen,  oder  etwas  darauf  zu
legen  oder  zu  hängen.

(2)  Jede  Beschädigung  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  mit
Einschluß  der  Telegraphen,  sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  imgleichen  das
Auflegen  von  Steinen,  Holz  und  sonstigen  Sachen  auf  das  Planum,  oder  das
Anbringen  sonstiger  Fahrthindernisse  ist  verboten,  ebenso  die  Erregung  falschen
Alarms,  die  Nachahmung  von  Signalen,  die  Verstellung  von  Ausweichevorrichtungen
  und  überhaupt  die  Vornahme  aller  den  Betrieb  störenden  Handlungen.

(s)  Solange  ein  Zug  sich  in  Bewegung  befindet,  ist  das  Ein=  und  Aussteigen
  und  der  Versuch  dazu,  sowie  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  an  den  Langseiten
  der  Wagen  befindlichen  Thüren  verboten.

(6)  Es  ist  untersagt,  Gegenstände,  durch  welche  Personen  oder  Sachen  beschädigt
  werden  können,  während  der  Fahrt  aus  dem  Wagen  zu  werfen.

 

 

".  45.
Bestrafung  von  Uebertretungen.

Wer  den  Bestimmungen  der  IS§.  43  und  44  und  den  nachfolgenden  Bestimmungen
  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  zuwiderhandelt,
  welche  also  lauten:

„Feuergefährliche  sowie  andere  Gegenstände,  die  auf  irgend  eine
Weise  Schaden  verursachen  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,
Schießpulver,  leicht  entzündliche  Stoffe  und  dergleichen,  sind  von
der  Mitnahme  ausgeschlossen.
        <pb n="792" />
        —  778  —

Die  Eisenbahnbediensteten  sind  berechtigt,  sich  von  der  Beschaffenheit
  der  mitgenommenen  Gegenstände  zu  überzeugen.

Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  die
Mitführung  von  Handmunition  gestattet.“

wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen
  Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

S.  46.
Aushang  von  Vorschriften.  Beschwerdebuch.
Ein  Abdruck  der  I#.  43  bis  46  dieser  Vorschriften  ist  in  jedem  Warteraum

auszuhängen.  Bei  jedem  Stationsvorstande  ist  ein  dem  Publikum  zugängliches
Beschwerdebuch  aufzulegen.

VI.
Bahnpolizeibeamte.

S.  47.
Bezeichnung  und  Befugnisse  der  Bahnpolizeibeamten.
(1)  Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  berufen  diejenigen  Personen,
  welche  mit  den  Verrichtungen  betraut  sind  der
1.  Betriebsdirektoren  und  Oberingenieure,
Betriebsinspektoren  und  Bauinspektoren,
Baumeister  und  Ingenieure,
Bahnkontrolöre  und  Betriebskontrolöre,
Stationsvorsteher,  Stationsaufseher  und  Stationsassistenten,
Rangirmeister,
Bahnmeister,
Haltestellenaufseher  und  Weichensteller,
Haltepunktwärter  und  Bahnwärter,
10.  Zugführer,
11.  Packmeister,
12.  Schaffner,
13.  Wagenwärter  und  Bremser,
14.  Stationsdiener,
15.  Nachtwächter.
(2)  Die  Bahnpolizeibeamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene
  Dienstuniform  oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit
einem  sonstigen  Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehen  sein.

1

D9  %
        <pb n="793" />
        —  779  —

(3)  Die  Bahnpolizeibeamten  sind  befugt,  einen  Jeden  vorläufig  festzunehmen,
der  auf  der  Uebertretung  der  im  F.  45  gedachten  Bestimmungen  betroffen  oder
unmittelbar  nach  der  Uebertretung  verfolgt  wird  und  sich  über  seine  Person  nicht
auszuweisen  vermag.  Derselbe  ist  mit  der  Festnahme  zu  verschonen,  wenn  er
eine  angemessene  Sicherheit  bestellt.  Die  Sicherheit  darf  den  Höchstbetrag  der
angedrohten  Strafe  nicht  übersteigen.

(4)  Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann
sich  der  Schuldige  durch  eine  Sicherheitsbestellung  der  vorläufigen  Festnahme  nicht
entziehen.

(5)  Der  Festgenommene  ist  unverzüglich,  sofern  er  nicht  wieder  in  Freiheit
gesetzt  wird,  dem  Amtsrichter  oder  der  Polizeibehörde  desjenigen  Bezirks,  in
welchem  die  Festnahme  erfolgt,  vorzuführen.

(6)  Erfolgt  die  Ablieferung  des  Festgenommenen  nicht  durch  Bahnpolizeibeamte,
  so  hat  der  die  Ablieferung  anordnende  Beamte  eine  mit  seinem  Namen
und  seiner  Dienststellung  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,  auf  welcher
der  Grund  der  Festnahme  anzugeben  ist.

S.  48.
Dienstanweisung.
Allen  im  §.  47  genannten  Bahnpolizeibeamten  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung
  über  ihre  Dienstverrichtungen  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß
schriftliche  oder  gedruckte  Anweisungen  zu  ertheilen.

S.  49.
Befähigung.

(1)  Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen
mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben
können  und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienste  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.
  Diese  müssen  bezüglich  der  im  S.  47  Nr.  5  bis  15  aufgeführten  Beamten
den  vom  Bundesrath  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten
  entsprechen.

(2)  Die  Bahnpolizeibeamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidigt.
Sie  treten  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen
dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.

(3)  Auf  die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für
Eisenbahnzwecke  finden  obige  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Vereidigung
keine  Anwendung.

g.  50.
Verhalten  der  Bahnpolizeibeamten.  Personalakten.

(1)  Diejenigen  Bahnpolizeibeamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres
Dienstes  ungeeignet  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Wahrnehmung  poelizeilicher
Verrichtungen  entfernt  werden.  «

Reichs-Gesetzbl.  1892.  121
        <pb n="794" />
        —  780  —

(2)  Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizeibeamten
Personalakten  anzulegen  und  fortzuführen.

E.  51.
Bezirk  der  Amtsthätigkeit.

Die  Amtsthätigkeit  der  Bahnpolizeibeamten  erstreckt  sich,  ohne  Rücksicht  auf
den  ihnen  angewiesenen  Wohnsitz,  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen  An—
lagen  und  soweit,  als  solches  zur  Handhabung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb
geltenden  Polizeiverordnungen  erforderlich  ist.

G.  52.
Gegenseitige  Unterstützung  der  verschiedenen  Polizeibeamten.
Die  sonstigen  Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizeibeamten  auf
deren  Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.  Ebenso  sind
die  Bahnpolizeibeamten  verbunden,  den  übrigen  Polizeibeamten  bei  der  Ausübung

ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen  bezeichneten  Gebiets
Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen

Pflichten  zulassen.
VII.
Aufsichtsbehörden.

.  53.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung  Landes-Aufsichtsbehörde
  und  Aufsichtsbehörden  im  Sinne  dieser  Vorschriften  zu  verstehen
sind,  wird  von  der  Centralbehörde  des  Bundesstaates  bestimmt  und  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt
  mitgetheilt.  Für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  erfolgt
diese  Festsetzung  und  Mittheilung  durch  die  zuständige  oberste  Reichsbehörde.

VIII.
Uebergangsbestimmungen.

S.  54.

)  Sofern  auf  einer  Bahn  einzelne  in  diesen  Vorschriften  vorgesehene
Einrichtungen  noch  nicht  bestehen,  auch  ihre  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten
  bis  zu  dem  im  F.  55  bestimmten  Zeitpunkt  nicht  zu  bewirken  ist,  können
für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Landes-Aufsichtsbehörde  mit  Zustimmung
  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.

(2)  Befristungen,  welche  bereits  auf  Grund  der  bisher  gültigen  Vorschriften
bewilligt  sind,  werden  hiervon  nicht  berührt.
        <pb n="795" />
        —  781  —

IX.
Schlußbestimmungen.

".  55.

n)  Diese  Bahnordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraft.

(2)  Dieselbe  wird  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  veröffentlicht.

(3)  In  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  eines  Bahnunternehmens  können
von  der  zuständigen  Landes-Aufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  Abweichungen  von  einzelnen  der  vorstehenden  Vorschriften  zugelassen
werden.

(4)  Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Berlin,  den  5.  Juli  1892.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Caprivi.

 

121“
        <pb n="796" />
        —  782  —
Anlage  A.

 

Umgrenzung  des  lichten  Raumes
für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands

mit  voller  Spurweite
für  die  freie  Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen
für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise  der  Züge  mit  Personenbeförderung.

  
     

 

       

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HEFT-U  für  unbewegliche  Gegenstände,  deren  1#l  —  bei  zeengetäl

1  bstand  von  der  Fahrschiene  4½  (Mindestmaaß);

3  I  unveränderlich  ist;  (67  für  alle  übrigen  un.
1½0  für  alle  übrigen  unbeweglichen  A  beweglichen  Gegen-*

  —5  Gegenstände  stände.
        <pb n="797" />
        —  783  —
Aulage.  3.

Umgrenzung  des  lichten  Raumes

für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands

mit  voller  Spurweite
für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen.

—

 
    
 

   
    

—  —————58
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1!7.5  1½4  —  —42
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d  w
ür  unbewegliche  Gegenstände,  deren  Wju#0  bei  Iwangsschienen
4  sa  äbstande  von  2  siindt,  der  4  (mündestnaah)  /
1  „  unveränderlich  ist)  67#  für  alle  übrigen  un-50
  für  alle  übrigen  unbeweglichen  *  beweglichen  Gegen-"
  ""„  Gegenstände.  stände.
        <pb n="798" />
        Anlage  C.

 

Umgrenzung  des  lichten  Raumes

für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands

mit  voller  Spurweite
für  die  freie  Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen
für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise  der  Züge  mit  Personenbeförderung.

4J..

     
    
   
   
    

   

   

 

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——  ***-  1650  –  T
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s  «  -
1–  ——  H—  —  %  —  —  —  1

Unterer  Theil  der  in  der  Aulage  C  und  D  dargestellten  Umgrenzungslinien.

   
 

"1  Wien
"7  11444%  –
x:  1

1  "  !1
1.  l
für  unbewegliche  Gegenstände,  deren
Alstand  von  der  Fahrschiene

 

I.
(11.—.  bel  Jwangsschienen
I  (Mindestmaaß)

*r
1
*-.

I

)  ä  —

underaͤnderlich  ist  67—.  flr  alle  übrigen  unkase
  ·  beweglichen  Gegen-’*(PF.44
  für  alle  übrigen  unbeweglichen  —*  chen  Geg

Gegenstände.
        <pb n="799" />
        785

Anlage  D.

 

Umgrenzung  des  lichten  Naumes
für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands

mit  voller  Spurweite

für  die  sonstigen  Eleise  der  Stationen.

—.—  4  —
A
—  —  —  —  2  v  â  -,—  e  *..

       

9010  9

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4-—  10—

Unterer  Theil  der  in  der  Anlage  o  und  D  dargestell

für  undeweglic  Ge

Abstand  von

*  für  alle  übrigen  unbeweglichen
Gegenstände

enstände,  deren
er  Fahrschiene
unveränderlich  ist)

.

—3  W——=  —  —.*9*“k*—

   

ten  Umgteujungẽlinien.

*r#  bei  Zwangsschlenen

1½:n  (Mindestmaaß)
s
kd
b7mvxfüralleübrigeuuns
beweglichen  Gegenstaͤnde.


 

——---“-KK

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="800" />
        <pb n="801" />
        —  787  —

Reichs-Gesetzblatt.

3

 

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe.  S.  727.

 

(Nr.  2048.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe.  Vom
1.  September  1892.

n  Abänderung  des  F.  5  Nr.  1  der  Vorschriften  über  die  Registrirung  und
die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe  vom  13.  November  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  367)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  die  von  den  Schiffen  zu  führenden
Namen  auf  denselben  in  einer  Schrift  von  solcher  Größe  anzubringen  sind,  daß
die  Höhe  der  kleinsten  Buchstaben  mindestens  zehn  Centimeter  beträgt.

Berlin,  den  1.  September  1892.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs=  Gesezbl.  1892.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  September  1892.
        <pb n="802" />
        <pb n="803" />
        —  789  —

Reichs-Gesetzblatt.

AÆ  38.

 

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet.  S.  789.

 

(Nr.  2049.)  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet.
Vom  6.  September  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  §I#§.  1  und  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  für  das  südwestafrikanische
  Schutzgebiet  zur  Ergänzung  der  das  Bergwesen  betreffenden  Verzamia
  vom  15.  August  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  179)  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

S.  1.

Zur  Feststellung  der  auf  die  Aufsuchung  und  Gewinnung  von  Mineralien
der  im  F.  1  der  Verordnung  vom  15.  August  1889  bezeichneten  Art  bezüglichen
Gerechtsame,  welche  vor  dem  Erlaß  der  Verfügung  des  stellvertretenden  Kuser.
lichen  Kommissars  vom  19.  April  1886  oder  in  den  erst  später  zum  Schutzgebiet
binzugekommenen  Gebietstheilen  der  Interessensphäre  vor  dem  Erlaß  der  Verfügung
des  Kaiserlichen  Kommissars  vom  I1.  April  1890  rechtsgültig  erworben  worden
sind,  findet  ein  öffentliches  Aufgebot  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Vorschriften
  statt.

K.  2.

Das  Aufgebot  wird  von  dem  Kaiserlichen  Kommissar  für  das  ganze  Schutzgebiet
  oder  einzelne  Theile  desselben  erlassen.

Das  Verfahren  kann  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  eines  zur  Aufsuchung
  oder  Gewinnung  von  Mineralien  Berechtigten  eingeleitet  werden.  Der
Antragsteller  hat  zur  Deckung  der  durch  das  Aufgebot  entstehenden  baaren  Auslagen
  einen  von  dem  Kaiserlichen  Kommissar  festzusetzenden  Kostenvorschuß  einzuzahlen.


Reichs=  Gesetzbl.  1892.  123

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  September  1892.
        <pb n="804" />
        —  790  —

g.  3.

Das  Aufgebot  hat  zu  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Gebiets,  auf  welches  sich  das  Aufgebot  bezieht;

2.  die  Aufforderung,  die  beanspruchten  Gerechtsame  binnen  einer  auf

mindestens  drei  Monate  zu  bestimmenden  Frist  bei  der  Bergbehörde
des  Schutzgebiets  anzumelden;

3.  die  Ankündigung,  daß  die  Versäumung  der  Anmeldung  von  Gerechtsamen

  den  Verlust  derselben  zur  Folge  hat;

4.  die  Hinweisung  darauf,  daß  Anmeldende,  welche  nicht  in  dem  Schutzgebiet

  ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben,  für  das  Verfahren  einen
im  Schutzgebiet  sich  dauernd  aufhaltenden  Vertreter  zu  bestellen  und
der  Bergbehörde  namhaft  zu  machen  haben;

5.  die  Bezeichnung  des  Antragstellers,  falls  das  Aufgebot  auf  Antrag

stattfindet.
S.  4.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  in  der  für  die  Verordnungen
  des  Kaiserlichen  Kommissars  hergebrachten  Weise,  sowie  durch  Einrückung
  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  und  in  drei  durch  den  Kaiserlichen
Kommissar  zu  bestimmende  südafrikanische  Zeitungen.  Die  Einrückung  in  jedes
der  vorbezeichneten  Blätter  hat  dreimal  in  Zwischenräumen  von  je  einer  Woche
zu  geschehen.

Der  Lauf  der  Anmeldefrist  beginnt  mit  dem  Tage  nach  der  letzten  Einrückung.


Auf  die  Gültigkeit  der  öffentlichen  Bekanntmachung  hat  es  keinen  Einfluß,
wenn  die  vorgeschriebenen  Zwischenfristen  nicht  eingehalten  sind.

G.  5.

Die  Anmeldung  muß  den  Gegenstand  und  den  Grund  der  beanspruchten
Gerechtsame  enthalten.  Derselben  sollen  die  urkundlichen  Beweisstücke  oder  eine
Abschrift  derselben  beigefügt  werden.

Personen,  welche  nicht  in  dem  Schutzgebiet  ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
haben,  müssen  für  das  Verfahren  einen  im  Schutzgebiet  sich  dauernd  aufhaltenden
Vertreter  bestellen  und  denselben  in  der  Anmeldung  namhaft  machen.  Das
Gleiche  gilt  für  Gesellschaften,  die  im  Schutzgebiet  nicht  ihren  Sitz  haben.

Die  Anmeldungen  sind  bei  der  Bergbehörde  zur  Einsicht  der  Betheiligten
auszulegen.

S.  6.

Die  Unterlassung  der  Anmeldung  hat  den  Verlust  der  Gerechtsame  zur
Folge.  Der  Ausschluß  nicht  angemeldeter  Gerechtsame  wird  nach  Ablauf  der
Anmeldefrist  durch  den  Kaiserlichen  Kommissar  verfügt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.
        <pb n="805" />
        —  791  —

Anmeldungen,  welche  nach  Ablauf  der  Anmeldefrist,  aber  vor  der  Ver—
fügung  des  Ausschlusses  eingehen,  sind  zu  berücksichtigen.

S.  7.

Zur  Prüfung  der  angemeldeten  Gerechtsame  bestimmt  die  Bergbehörde
einen  Termin,  zu  welchem  die  Anmeldenden,  sowie  gegebenenfalls  der  Antragsteller
  und  die  sonst  bekannten  Berechtigten  (I.  2  Absatz  2)  zu  laden  sind.

Die  Ladung  der  bezeichneten  Personen  findet  nicht  statt,  soweit  dieselben
weder  im  Schutzgebiet  ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben  noch  einen  daselbst
sich  dauernd  aufhaltenden  Vertreter  bestellt  und  der  Bergbehörde  namhaft  gemacht
  haben.

Diejenigen,  welche  Gerechtsame  angemeldet  haben,  sind  verpflichtet,  zur
Deckung  der  durch  die  Beweiserhebung  über  ihre  Ansprüche  entstehenden  baaren
Auslagen  einen  von  der  Bergbehörde  festzusetzenden  Kostenvorschuß  einzuzahlen.

S.  8.

In  dem  Prüfungstermine  werden  die  angemeldeten  Gerechtsame  mit  den
Betheiligten  erörtert.

Sind  Betheiligte  im  Termine  nicht  erschienen,  so  kann  die  Bergbehörde
nach  ihrem  Ermessen  in  Abwesenheit  derselben  verhandeln  oder  einen  neuen
Termin  anberaumen.

Die  Bergbehörde  beschließt  über  die  nach  Lage  der  Sache  erforderlichen
Beweiserhebungen.  Sie  ist  hierbei  an  die  von  den  Betheiligten  bezeichneten
Beweismittel  nicht  gebunden.  1

Die  Leitung  der  Verhandlungen  und  die  Aufnahme  des  Beweises  erfolgt
durch  den  Vorsitzenden  der  Bergbehörde.

Auf  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachpverständigen  finden
die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  Anwendung.

G.  9.
Nach  Schluß  der  Verhandlungen  entscheidet  die  Bergbehörde  über  die
Rechtsgültigkeit  der  angemeldeten  Gerechtsame.
Die  Entscheidung  muß  mit  Gründen  versehen  sein.  Sie  ist  den  Betheiligten
  zuzustellen.
G.  10.
Gegen  die  Entscheidung  steht  jedem  Betheiligten  die  Beschwerde  an  den
Kaiserlichen  Kommissar  zu.
Die  Beschwerde  muß  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  der  Zustellung
der  Entscheidung  bei  dem  Kaiserlichen  Kommissar  schriftlich  angemeldet  werden.
Derselbe  kann  zur  Verhandlung  über  die  Beschwerde  einen  Termin

bestimmen  und  die  Erhebung  weiterer  Beweise  anordnen.
Die  Entscheidung  des  Kaiserlichen  Kommissars  ist  endgültig.
        <pb n="806" />
        —  792  —

E.  11.

Die  gegenwärtige  Jerordmung.  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung
im  Reichs-Gesetzblatt  in  Kraft.  ie  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen
Bestimmungen  werden  von  dem  Reichskanzler  erlassen.

In  denjenigen  Theilen  des  Schutzgebiets,  in  welchen  die  Verordnung  vom
15.  August  1889  noch  keine  Geltung  hat,  treten  die  Abschnitte  VII  und  IX
derselben  gleichzeitig  mit  der  gegenwärtigen  Verordnung  in  Kraft.  Der  Zeitpunkt
des  Inkrafttretens  der  Abschnitte  I  bis  VI  und  VIII  wird  durch  den  Reichskanzler
  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Marmor-Palais,  den  6.  September  1892.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="807" />
        793

q

Reichs-Gesetzblatt.

 

—  39.

 

Inhalt:

Internationales  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr.  S.  793.

 

(Nr.  2050).  Internationales  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr.
Vom  14.  Oktober  1890.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  Seine  Majestät  der
König  der  Belgier,  der  Präsident  der
Französischen  Republik,  Seine  Majestät
der  König  von  Italien,  Seine  Majestät
der  König  der  Niederlande,  Prinz  von
Oranien-Nassau,  Großherzog  von  Luxemburg
  2c.  2c.,  Seine  Majestät  der  Kaiser
von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  2c.  2c.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn,
zugleich  in  Vertretung  des  Fürstenthums
Liechtenstein,  Seine  Majestät  der  Kaiser
aller  Reußen  und  der  Schweizerische
Bundesrath

haben  sich  entschlossen,

auf  Grund  des  in  ihrem  Auftrage  ausgearbeiteten
  und  in  dem  Protokolle,  d.  d.
Bern,  17.  Juli  1886  niedergelegten
Entwurfes,  ein  internationales  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  abzuschließen  und  zu  diesem
Zweck  als  ihre  Bevollmächtigten  ernannt:


Reichs=  Gesetzbl.  1892.

(No.  2050.)  Convention  Internationale  sur
Lle  transport  de  marchandises

Par  chemins  de  fer.  Du
14  octobre  1890.

Sa  Majesté  IEmpereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  IEmpire
Allemand,  Sa  Majestée  I’Empereur
d'’Autriche,  Roi  de  Bohéme  etc.  etc.
et  Roi  Apostoligue  de  Hongrie,
agissant  aussi  au  nom  de  Son  Altesse
  le  Prince  de  Liechtenstein,  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges,  le  Président
  de  la  République  Française,
Sa  Majesté  le  Roi  d’ltalie,  Sa  Majesté
le  Roi  des  Pays-Bas,  Prince  d'’Orange-Nassau,
  Grand-Duc  de  Luxembourg,
etc.,  etc.,  Sa  Majeste  Empereur  de
toutes  les  Russies  et  le  Conseil
Fédéral  de  la  Confédération  Suisse

Oont  résolu

de  conclure  une  convention  sur  le
transport  international  de  marchandises
  par  chemins  de  fer,  basée  sur
le  projet  dw’iils  ont  fait  Claborer  d'un
commun  accord  et  qui  se  trouve
Ccontenu  dans  le  protocole  de  Berne
du  17  Juillet  1886,  et  ils  ont  nommé
Pour  leurs  Plénipotentiaires,  savoir:

124

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Oktober  1892.
        <pb n="808" />
        —  794

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Otto  von  Bülow,
Wirklicher  Geheimer  Rath  und
Kammerherr,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft;


Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:
den  Herrn  Joseph  Jooris,  Kommandeur
  des  Leopoldordens,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft,

der  Präsident  der  Französischen
  Republik:
den  Herrn  Comte  de  Diesbach,
Geschäftsträger  der  Französischen
Republik  bei  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft,
und

den  Herrn  George,  Senator,
Erster  Rath  am  Rechnungsbhof,
Mitglied  des  vorberathenden
Eisenbahnkomitees;

Seine  Majestät  der  König  von

Italien:
den  Herrn  Baron  August  von
Peiroleri,  Großoffizier  Ihrer
Orden  des  heiligen  Mauritius
und  Lazarus  und  des  italienischen
  Kronenordens,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  der  Schweizerischen

Eidgenossenschaft;

–——

Sa  Majesté  IEmpereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:
1e  Sieur  Otto  von  Bülow,
Conseciller  intime  actuel  et
Chambellan  de  Sa  Majeste,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire  pres
a  Confedération  Suisse;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

le  Sieur  Joseph  Jooris,

Commandeur  de  Tordre  de
Léopold,  Son  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  pléni-Potentiaire
  près  la  Confédération
  Suisse;

Le  Président  de  la  République
  Française:

Ie  Sienr  Comte  de  Diesbach,
Chargé  d’'Affaires  de  la  Re-Publique
  Française  pres  la
Confeéedération  Suisse,

et

le  Sieur  George,  Sénateur,
Conseiller-maitre  à  la  Cour
des  comptes,  Membre  du  Comité

  consultatif  des  chemins
de  fer;

Sa  Majesté  le  Roi  dlItalie:

le  Sieur  Auguste  des  Barons

Peiroleri,  Grand  Officier  de
ses  Ordres  des  St-Maurice  et
Lazare  et  de  la  Couronne
d’'Italie,  Son  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  pléni-Potentiaire
  pres  la  Confédération
  Suisse;
        <pb n="809" />
        —  795

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande,  Prinz  von
Oranien-Nassau,  Großherzog
von  Luxemburg  2c.  2c.:

Für  die  Niederlande:

den  Herrn  T.  M.  C.  Asser,
Ritter  des  niederländischen
Löwenordens,  Kommandeur  der
Eichenkrone,  Rath  im  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Professor  des  Rechts
an  der  Universität  in  Amsterdam,


und

den  Herrn  Jonkheer  J.  C.  M.
van  Riemsdyk,  Chef  der  allgemeinen
  Angelegenheiten  der  Gesellschaft
  für  den  Betrieb  der
Niederländischen  Staatsbahnen;

Für  Luxemburg:
den  Herrn  Dr.  jur.  Wilhelm

Leibfried,  Advokat  in  Luxemburg;


Seine  Majestät  der  Kaiser  von

Oesterreich,  König  von  Böhmen
  ꝛc.  ꝛc.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn:

den  Freiherrn  Aloisvon  Seiller,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft;

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:
den  Herrn  André  de  Hamburger,
  Allerhöchstihren  Staatssekretär
  und  außerordentlichen

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas,

  Prince  d'’Orange-Nassau,
  Grand-Duc  de  Luzembourg,
  etc.  etc.:

Pour  les  Pays-Bas:

le  Sieur  T.  M.  C.  Asser,

Chevalier  de  IOrdre  du  Lion
Néerlandais,  Commandeur  de
I’Ordre  de  la  Couronne  de
Chéne,  etc.,  Conseiller  au
Ministere  des  Affaires  étrangeres,
  Protesseur  de  droit  à
I  Universite  d'Amsterdam,

et

le  Sieur  Jonkheer  J.  C.  M.  van
Riemsdyk,  Chef  des  Affaires
générales  de  la  Sociéeté  pour
Texploitation  des  chemins  de
fer  de  I  Etat;

Pour  le  Luxembourg:
le  Sieur  Guillaume  Leibfried,

  Decteur  en  droit,
Avoecat  au  Barreau  de  Luxembourg:;


Sa  Majesté  Empereur  d’Autriche,
  Roi  de  Bohéme  ete.
etc.  et  Roi  Apostolique  de
Hongrie:
le  Sieur  Baron  Alois  von
Seiller,  Son  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  pres  la  Confedération
  Suisse;

Sa  Majesté  I'’Empereur  de
toutes  les  Russies:

le  Sieur  André  de  Hamburger,

  Son  Secrétaire  d’Etat

et  Envoyé  extraordinaire  et
124“
        <pb n="810" />
        Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft,

und
den  Herrn  Ingenieur  Isnard,
Hofrath,  Abtheilungschef  im
Departement  der  Eisenbahnen;

der  Schweizerische  Bundesrath:

den  Herrn  Emil  Welti,  Vorsteher
  des  Eidgenössischen  Postund
  Eisenbahndepartements,

und
den  Herrn  Gottfried  Farner,
administrativer  Inspektor  der
Schweizerischen  Eisenbahnen;

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form
befundenen  Vollmachten,  über  nachstehende
  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Das  gegenwärtige  internationale  Uebereinkommen
  findet  Anwendung  auf  alle
Sendungen  von  Gütern,  welche  auf
Grund  eines  durchgehenden  Frachtbriefes
aus  dem  Gebiete  eines  der  vertragschließenden
  Staaten  in  das  Gebiet  eines
anderen  vertragschließenden  Staates  auf
denjenigen  Eisenbahnstrecken  befördert
werden,  welche  zu  diesem  Zweck  in  der
anliegenden  Liste,  vorbehaltlich  der  im
Artikel  58  vorgesehenen  Aenderungen,
bezeichnet  sind.

Die  Bestimmungen,  welche  zur  Ausführung
  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  von  den  vertragschließenden
Staaten  vereinbart  werden,  sollen  dieselbe
  rechtliche  Wirkung  haben,  wie  das
Uebereinkommen  selbst.

796

Ministre  plénipotentiaire  pres
la  Confédération  Juisse,

et
le  Sieur  Isnard,  Ingenieur,
Conseiller  de  Cour,  Chef  de
divisionmn  au  Ministere  des
chemins  de  fer;

Le  Conseil  Fedéral  de  la  Confédération
  Suisse:
1Ie  Sieur  Emile  Welti,  Chef
du  Département  des  postes
et  chemins  de  fer,
et
le  Sieur  Gottfried  Farner,
Inspecteur  administratif  des
chemins  de  fer  Suisses,

lesquels,  aprèes  s’étre  communiqué
leurs  pleins  pouvoirs  respectifs
trouves  en  bonne  et  due  forme,
sont  convenus  des  articles  suivants:

ARTICIE  PREMIER.

La  présente  Convention  internationale
  s'applique  à  tous  les  transports
de  marchandises  qui  sont  exéecutés,
sur  la  base  Tune  lettre  de  voiture
directe,  du  territoire  de  Tun  des
Etats  cContractants  à  destination  du
territotre  d'’'un  autre  Etat  contractant,
  par  les  lignes  de  chemin  de
fer  qui  sont  indiquses  dans  la  liste

ci-  amnnexe,  sous  réserve  des  modi.

fications  qui  seront  introduites  dans
cette  liste  conformément  aux  dispositions
  de  Tarticle  58.

Les  dispositions  réglementaires
Prises  d’'un  commun  accord  entre
les  Etats  contractants  pour  T’execution
  de  la  présente  Convention
àauront  la  méme  valeur  qdue  la  Con-Vention
  elle-méme.
        <pb n="811" />
        Artikel  2.

Die  Bestimmungen  des  gegenwär—
tigen  Uebereinkommens  finden  keine  Anwendung
  auf  die  Beförderung  folgender
Gegenstände:

1.  derjenigen  Gegenstände,  welche
auch  nur  in  einem  der  am  Transporte
  betheiligten  Gebiete  dem  Postzwange
  unterworfen  sind;

2.  derjenigen  Gegenstände,  welche
wegen  ihres  Umfangs,  ihres  Gewichts
  oder  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit,
  nach  der  Anlage  und
dem  Betriebe  auch  nur  einer  der
Bahnen,  welche  an  der  Ausführung
  des  Transportes  theilzunehmen
  haben,  sich  zur  Beförderung
  nicht  eignen;

3.  derjenigen  Gegenstände,  deren  Beförderung
  auch  nur  auf  einem  der
am  Transporte  betheiligten  Gebiete
aus  Gründen  der  öffentlichen  Ordnung
  verboten  ist.

Artikel  3.

Die  Ausführungs-Bestimmungen
werden  diejenigen  Güter  bezeichnen,
welche,  wegen  ihres  großen  Verhzes,
wegen  ihrer  besonderen  Beschaffenheit
oder  wegen  der  Gefahren,  welche  sie
für  die  Ordnung  und  Sicherheit,  des
Eisenbahnbetriebes  bieten,  vom  internationalen
  Transporte  nach  Maßgabe
dieses  Uebereinkommens  ausgeschlossen
oder  zu  diesem  Transporte  nur  bedingungsweise
  zugelassen  sind.

Artikel  4.

Die  Bedingungen  der  gemeinsamen
Tarife  der  Eisenbahn-Vereine  oder  Verbände,
  sowie  die  Bedingungen  der  besonderen
  Tarife  der  Eisenbahnen  haben,

797

ARTICLE  2.

Les  dispositions  de  la  présente
Convention  ne  sont  pas  applicables
au  transport  des  objets  suivants:

1°  Les  objets  dont  le  monopole
est  reservé  à  T’administration
des  postes,  ne  füt-˙ce  due  sur
Tun  des  territoires  à  parcourir.

2°  Les  objets  dqui,  par  leur  dimension,
  leur  poids  ou  leur  conditionnement
  ne  se  préteraient
Pas  au  transport,  à  raison  du
matériel  et  des  aménagements,
méme  d’un  seul  des  chemins
de  fer  dont  le  concours  est
néecessaire  pour  Texéecution  du

transport.
3°  Les  objets  dont  le  transport
serait  interdit,  par  mesure

d’ordre  public,  sur  le  territoire
de  P’un  des  Etats  à  traverser.

ARTICLE  3.

Les  dispositions  réglementaires
désigneront  les  objets  qui,  à  raison
de  leur  grande  valeur,  de  leur
nature  ou  des  dangers  quiils  pré-Senteraient
  pour  la  régularité  et  la
sécuritc  de  Texploitation,  seront
edclus  du  transport  international
créglé  par  la  présente  Conwention,
u  ne  seront  admis  à  ce  transport
due  sous  certaines  conditions.

ARTICLE  4.

En  ce  qui  concerne  les  transports
internationaux,  seront  valables  les
conditions  des  tarifs  communs  des
asscciations  ou  unions  de  chemins
        <pb n="812" />
        [—..—

sofern  diese  Tarife  auf  den  internationalen
  Transport  Anwendung  finden
sollen,  insoweit  Geltung,  als  sie  diesem
Uebereinkommen  nicht  widersprechen;
andernfalls  sind  sie  nichtig.

Artikel  5.

Jede  nach  Maßgabe  des  Artikels  1
bezeichnete  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  nach
den  Festsetzungen  und  unter  den  Bedingungen
  dieses  Uebereinkommens  die
Beförderung  von  Gütern  im  interationalen
  Verkehr  zu  übernehmen,  so—
ern

1.  der  Absender  den  Anordnungen
dieses  Uebereinkommens  sich  unterwirft;


2.  die  Beförderung  mit  den  regelmäßigen
  Transportmitteln  möglich
ist

3.  nicht  Umstände,  welche  als  höhere
Gewalt  zu  betrachten  sind,  die  Be—
förderung  verhindern.

Die  Eisenbahnen  sind  nur  verpflichtet,
die  Güter  zum  Transporte  anzunehmen,
soweit  die  Beförderung  derselben  sofort
erfolgen  kann.  Die  für  die  Versand—
station  geltenden  besonderen  Vorschriften
bestimmen,  ob  dieselbe  verpflichtet  ist,
die  Güter,  deren  Beförderung  nicht  sofort
  erfolgen  kann,  vorläufig  in  Ver—
wahrung  zu  nehmen.

Die  Beförderung  der  Güter  findet
in  der  Reihenfolge  statt,  in  welcher  sie
zum  Transporte  angenommen  worden
sind,  sofern  die  Eisenbahn  nicht  zwingende
  Gründe  des  Eisenbahnbetriebes
oder  das  öffentliche  Interesse  für  eine
Ausnahme  geltend  machen  kann.

798

—.

de  fer,  de  méme  dque  celles  des
tarifs  particuliers  de  chaque  chemin
de  fer,  en  tant  qwelles  ne  seront
Pas  contraires  à  la  Conwvention;
sinon  elles  seront  considérées  comme
nulles  et  non  avenues.

ARTICLE  5.

Tout  chemin  de  fer  désigné,
comme  i1  est  dit  à  Farticle  15,  est
tenu  T’effectuer,  en  se  conformant
àaux  clauses  et  conditions  de  la  présente
  Convention,  tout  envoi  de
marchandises  constituant  un  trans-Port
  international,  pourvu

1“  due  Texpéditeur  se  conforme
aux  prescriptions  de  la  Convention;


2°  due  le  transport  scit  possible,
eu  écgard  aux  moyens  ordinaires
de  transport;

3°  due  des  circonstances  de  force
majeure  ne  s'opposent  pas  au
transport.

Les  chemins  de  fer  ne  sont  tenus
Taccepter  les  expéditions  qu’autant
due  le  transport  pourra  en  étre
effectuk  immédiatement.  Les  dis-Positions
  particulières  en  vigueur
pour  la  gare  d’expédition  détermineront
  si  cette  gare  sera  tenue
de  prendre  provisoirement  en  dépôt
les  marchandises  dont  le  transport
ne  pourrait  pas  Sieffectuer  unmeédiatement.


Les  expéditions  seffectueront  dans
Tordre  de  leur  acceptation  au  trans-Pport,
  à  moins  due  le  chemin  de
fer  ne  puisse  faire  valoir  un  motif
suffisant,  flondé  sur  les  nécessités
du  service  de  Texploitation  ou  sur
Tintérét  public.
        <pb n="813" />
        Jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Be—
stimmungen  dieses  Artikels  begründet
den  Anspruch  auf  Ersatz  des  dadurch
entstandenen  Schadens.

Toute  contravention  aux  dispositions
  de  cet  article  pourra  donner
lieu  à  une  action  en  réparation  du
Préejudice  causé.

ARTICLE  6.

Toute  expédition  internationale
(artiche  1)  doit  étre  accompagnée
Tune  lettre  de  voiture,  qdui  contiendra
  les  mentions  suivantes:

Artikel  6.

Jede  internationale  Sendung  (TArtikel
  1)  muß  von  einem  Frachtbriefe  begleitet
  sein,  welcher  folgende  Angaben
enthält:

àa.  Ort  und  Tag  der  Ausstellung;

a.  Le  lieu  et  la  date  ou  la  lettre
de  voiture  à  éeté  creée.

La  désignation  de  la  gare  d’exb.

  die  Bezeichnung  der  Versandstation,  b.

sowie  der  Versandbahn;

.  die  Bezeichnung  der  Bestimmungsstation,
  den  Namen  und  den
Wohnort  des  Empfängers;

fracht  oder  in  gewöhnlicher  Fracht
zu  befördern  sei;

Pédition  et  de  Tadministration
exPditrice.

c.  La  désignation  de  la  gare  de

destination,  le  nom  et  le  domicile
  du  destinataire.

.  die  Bezeichnung  der  Sendung  nach  d.  La  désignation  de  la  nature  de
ihrem  Inhalt,  die  Angabe  des  Ge-  la  marchandise,  Tindication  du
wichtes  oder  statt  dessen  eine  den  poids  ou  un  renseignement
besonderen  Vorschriften  der  Ver-  remplacant  cette  indication  consandbahn
  entsprechende  Angabe;  formément  aux  dispositions
ferner  bei  Stückgut  die  Anzahl,  Peciales  du  chemin  de  fer
Art  der  Verpackung,  Zeichen  und  expéditeur,  en  outre,  pour  les
Nummer  der  Frachtstücke;  marchandises  par  colis,  le

nombre,  la  description  de  Temballage,
  les  marques  et  numéros
des  colis.

.  das  Verlangen  des  Absenders,  e.  La  demande  faite  par  Texpédi-Spezialtarife
  unter  den  in  den  teur  de  Tapplication  des  tarifs
Artikeln  14  und  35  für  zulässig  spéciaux  aux  conditions  autoerklärten
  Bedingungen  zur  An-  risées  aux  articles  14  et  35.
wendung  zu  bringen;

f.  die  Angabe  des  deklarirten  Interesses  f.  La  déclaration,  sil  y  a  lieu,
an  der  Lieferung  (Artikel  38  und  40),  de  la  Ssomme  représentant  Tinterét

  à  la  livraison  (articles  38
et  40).
die  Angabe,  ob  das  Gut  in  Eil=  g.  La  mention  si  Texpédition  doit

étre  faite  en  grande  ou  en
petite  vitesse.
        <pb n="814" />
        h.

k.

—  800

das  genaue  Verzeichniß  der  für  die
zoll=  oder  steueramtliche  Behandlung
oder  polizeiliche  Prüfung  nöthigen
Begleitpapiere;

den  Frankaturvermerk  im  Falle  der
Vorausbezahlung  der  Fracht  oder
der  Hinterlegung  eines  Frankaturvorschusses
  (Artikel  12  Absatz  3);,

die  auf  dem  Gute  haftenden  Nachnahmen,
  und  zwar  sowohl  die  erst
nach  Eingang  auszuzahlenden,  als
auch  die  von  der  Eisenbahn  geleisteten
  Baarvorschüsse  (Artikel  13);
die  Angabe  des  einzuhaltenden
Transportweges,  unter  Bezeichnung
der  Stationen,  wo  die  Zollabfertigung
  stattfinden  soll.

In  Ermangelung  dieser  Angabe
  hat  die  Eisenbahn  denjenigen
Weg  zu  wählen,  welcher  ihr  für
den  Absender  am  zweckmäßigsten
scheint.  Für  die  Folgen  dieser
Wahl  haftet  die  Eisenbahn  nur,
wenn  ihr  hierbei  ein  grobes  Verschulden
  zur  Last  fällt.

Wenn  der  Absender  den  Transportweg
  angegeben  hat,  ist  die
Eisenbahn  nur  unter  den  nachstehenden
  Bedingungen  berechtigt,
für  die  Beförderung  der  Sendung
einen  anderen  Weg  zu  benutzen:

1.  daß  die  Jollabfertigung  immer
in  den  vom  Absender  bezeichneten
  Stationen  stattfindet;

2.  daß  keine  höhere  Fracht  gefordert
  wird  als  diejenige,

e

h.  L’énumération  détaillée  des  pa-Diers

  requis  par  les  douanes,
octrois  et  autorités  de  police,
et  qui  doivent  accompagner  la
marchandise.

i.  La  mention  de  Texpédition  en

Port  payé,  s’il  y  aà  lieu,  socit
due  Texpéditeur  ait  soldé  le

montant  réel  des  frais  de  transport,
  scit!  qu'il  Ait  fait  un  dépôt

  destiné  à  couvrir  ces  frais
de  transport  (article  12,  alinéa
  3).

Le  remboursement  grevant  la

marchandise  et  les  débours  qui
auraient  ét6  acceptés  par  le
chemin  de  fer  (article  13).

1.  La  mention  de  la  voie  à  suivre

avec  indication  des  stations  ot
doivent  étre  faites  les  opérations
  de  douane.

A  Gdéfaut  de  cette  mention,
le  chemin  de  fer  doit  choisir
la  voie  qdui  lui  parait  la  plus
avantageuse  pour  Texpéditeur.
Le  chemin  de  fer  mwest  respon-Sable
  des  consédquences  résultant
  de  ce  choix  due  Fil  y  à  eu
faute  grave  de  Sa  part.

Si  Texpéditeur  a  indiqué  la
Voie  à  suivre,  le  chemin  de  fer
ne  pourra,  pour  eftectuer  le
transport,  utiliser  une  autre
voie  due  Sous  les  conditions
Suiwantes:

1°  les  opérations  de  douane
auront  toujours  lieu  aux
stations  désignées  par  Texpéditeur;


2°  il  ne  sera  pas  réclamé  une
taxe  de  transport  supérieure
        <pb n="815" />
        welche  hätte  bezahlt  werden
müssen,  wenn  die  Eisenbahn
den  im  Frachtbriefe  bezeichneten
Weg  benutzt  hätte;

3.  daß  die  Lieferfrist  der  Waare
nicht  länger  ist,  als  sie  gewesen
  wäre,  wenn  die  Sendung
auf  dem  im  Frachtbriefe  bezeichneten
  Wege  ausgeführt
worden  wäre;

m.  die  Unterschrift  des  Absenders  mit
seinem  Namen  oder  seiner  Firma,
sowie  die  Angabe  seiner  Wohnung.
Die  Unterschrift  kann  durch  eine
gedruckte  oder  gestempelte  Zeichnung
des  Absenders  ersetzt  werden,  wenn
die  Gesetze  oder  Reglemente  des
Versandortes  es  gestatten.

Die  näheren  Festsetzungen  über  die
Ausstellung  und  den  Inhalt  des  Frachtbriefes,
  insbesondere  das  zur  Anwendung
kommende  Formular,  bleiben  den  Ausführungs-Bestimmungen
  vorbehalten.

Die  Aufnahme  weiterer  Erklärungen
in  den  Frachtbrief,  die  Ausstellung  anderer
  Urkunden  anstatt  des  Frachtbriefes,
sowie  die  Beifügung  anderer  Schriftstücke
  zum  Frachtbriefe  ist  unzulässig,
sofern  dieselben  nicht  durch  dieses  Uebereinkommen
  für  statthaft  erklärt  sind.

Die  Eisenbahn  kann  indeß,  wenn  es
die  Gesetze  oder  Reglemente  des  Versandortes
  vorschreiben,  vom  Absender
außer  dem  Frachtbriefe  die  Ausstellung
einer  Urkunde  verlangen,  welche  dazu
bestimmt  ist,  in  den  Händen  der  Verwaltung
  zu  bleiben,  um  ihr  als  Beweis
über  den  Frachtvertrag  zu  dienen.

Jede  Eisenbahnverwaltung  ist  berechtigt,
  für  den  internen  Dienst  ein

Reichs-Gesetzöl.  1892.

801

à  celle  qui  aurait  été  percue
si  le  chemin  de  fer  s'était
conformé  à  Titinéraire  choisi
  Par  T’expediteur;

3%  la  marchandise  sera  livrée
dans  un  délai  ne  depassant
Pas  celui  qui  resulterait  de
Titinéraire  indiques  dans  la
lettre  de  voiture.

m.  Le  nom  ou  la  raison  commerciale
  de  Texpéditeur,  constaté
Par  Sa  Signature,  ainsi  due
lindication  de  Son  adresse.
La  signature  pourra  étre  imprimée
  ou  remplacée  par  le
timbre  de  lexpediteur,  si  les
lois  ou  règlements  du  lieu  de
Texpédition  le  permettent.

Les  prescriptions  de  détail  concernant
  la  rédaction  et  le  contenu
de  la  lettre  de  voiture,  et  notamment
  le  formulaire  à  appliquer,
sont  renvoyées  aux  dispositions
Pour  Pexccution  de  la  Convention.

II  est  interdit  d’insérer  dans  la
lettre  de  voiture  d’autres  declarations,
  de  remplacer  cette  lettre
PDar  d’autres  pièces  ou  dy  ajouter
d’autres  documents  due  ceux  autorises
  par  la  présente  Convention.

Toutefois,  lorsque  les  lois  et
reglements  du  lieu  de  lexpedition
Iordonneront,  le  chemin  de  fer
pourra  exiger  de  Texpéditeur,  outre
la  lettre  de  voiture,  une  piece
destinée  à  rester  entre  les  mains
de  Tadministration  pour  lui  servir
de  preuve  du  contrat  de  transport.

L'’administration  du  chemin  de
fer  pourra  également  créer,  pour

125
        <pb n="816" />
        Stammheft  zu  erstellen,  welches  in  der
Versandstation  bleibt  und  mit  derselben
Nummer  versehen  wird,  wie  der  Fracht—
brief  und  das  Duplikat.

Artikel  7.

Der  Absender  haftet  für  die  Richtig—
keit  der  in  den  Frachtbrief  aufge—
nommenen  Angaben  und  Erklärungen
und  trägt  alle  Folgen,  welche  aus  un—
richtigen,  ungenauen  oder  ungenügenden
Erklärungen  entspringen.

Die  Eisenbahn  ist  jederzeit  berechtigt,
die  Uebereinstimmung  des  Inhalts  der
Sendungen  mit  den  Angaben  des
Frachtbriefes  zu  prüfen.  Die  Feststellung
  erfolgt  nach  Maßgabe  der  am
Orte  des  Vorgangs  bestehenden  Gesetze
oder  Reglemente.  Der  Berechtigte  soll
gehörig  eingeladen  werden,  bei  der
Prüfung  zugegen  zu  sein,  vorbehaltlich
des  Falles,  wenn  die  letztere  auf  Grund
polizeilicher  Maßregeln,  die  der  Staat
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
oder  der  öffentlichen  Ordnung  zu  ergreifen
  berechtigt  ist,  stattfindet.

Hinsichtlich  des  Rechts  und  der  Verpflichtung
  der  Bahnen,  das  Gewicht
oder  die  Stückzahl  des  Gutes  zu  ermitteln
  oder  zu  kontroliren,  sind  die
Gesetze  und  Reglemente  des  betreffenden
Staates  maßgebend.

Bei  unrichtiger  Angabe  des  Inhalts
einer  Sendung,  sowie  im  Falle  der
Ueberlastung  eines  dem  Absender  zur
Selbstverladung  gestellten  Wagens,  sofern
  er  die  Verwiegung  nicht  verlangt
hat,  ist  —  abgesehen  von  der  Nachzahlung
  der  etwaigen  Frachtdifferenz  und
dem  Ersatze  des  entstandenen  Schadens,
sowie  den  durch  strafgesetzliche  oder

802

les  besoins  de  son  service  intérieur,
une  scuche  destinée  à  rester  à  la
gare  expéditrice  et  portant  le  meme
numéro  que  la  lettre  de  voiture  et
le  duplicata.

ARTICLE  7.

L'expéditeur  est  responsable  de
Texactitude  des  indications  et  déclarations
  contenues  dans  la  lettre  de
Voiture;  1l  supporte  toutes  les  conséduences
  résultant  de  declarations
irrégulières,  inexactes  ou  incom-Pletes.


Le  chemin  de  fer  a  tonjours  le
droit  de  vérifier  si  le  contenu  des
colis  répond  aux  énonciations  de
la  lettre  de  voiture.  La  Vérification
Sera  faite  conformément  aux  lois  et
reglements  du  territoire  ou  elle  aura
lieu.  Layant-droit  sera  düment
appelé  à  assister  à  cette  Vérilication,
sauf  le  cas  on  elle  sera  faite  en
vertu  des  mesures  de  police  que
chaqdue  gouvernement  a  le  droit  de
Prendre  dans  T’intérét  de  la  sécurite

et  de  Tordre  public.

Les  lois  et  rglements  de  chaque
Etat  règleront  également  ce  qui
concerne  le  droit  et  Tobligation  de
Cconstater  et  de  contröler  le  poids
de  la  marchandise  ou  le  nombre
des  colis.

Les  Gdispositions  réglementaires
fixeront  la  surtaxe  qdui,  en  cas  de
fausse  declaration  du  contenu,  ainsi
duen  cas  de  surcharge  Tun  wagon
chargé  par  Texpéditeur  et  dont  il
n’aura  pas  demandé  le  pesage,
devra  étre  payée  aux  chemins  de
fer  ayant  pris  part  au  transport,
sans  Ppréjudice,  s’il  y  a  lieu,  du
        <pb n="817" />
        polizeiliche  Bestimmungen  vorgesehenen
Strafen  —  ein  Frachtzuschlag  an  die
am  Transporte  betheiligten  Eisenbahnen
zu  zahlen,  dessen  Höhe  durch  die  Aus—
führungs-Bestimmungen  festgesetzt  wird.

Artikel  8.

Der  Frachtvertrag  ist  abgeschlossen,
sobald  das  Gut  mit  dem  Frachtbriefe
von  der  Versandstation  zur  Beförderung
angenommen  ist.  Als  Zeichen  der  Annahme
  wird  dem  Frachtbriefe  der
Datumstempel  der  Versand-Expedition
aufgedrückt.

Die  Abstempelung  hat  ohne  Verzug
nach  vollständiger  Auflieferung  des  in
demselben  Frachtbriefe  verzeichneten  Gutes
und  auf  Verlangen  des  Absenders  in
dessen  Gegenwart  zu  erfolgen.

Der  mit  dem  Stempel  versehene
Frachtbrief  dient  als  Beweis  über  den
Frachtvertrag.

Jedoch  machen  bezüglich  derjenigen
Güter,  deren  Aufladen  nach  den  Tarifen
oder  nach  besonderer  Vereinbarung,  soweit
  eine  solche  in  dem  Staatsgebiete,
wo  sie  zur  Ausführung  gelangt,  zulässig
  ist,  von  dem  Absender  besorgt
wird,  die  Angaben  des  Frachtbriefes
über  das  Gewicht  und  die  Anzahl  der
Stücke  gegen  die  Eisenbahn  keinen  Beweis,
  sofern  nicht  die  Nachwiegung
beziehungsweise  Nachzählung  seitens  der
Eisenbahn  erfolgt  und  dies  auf  dem
Frachtbriefe  beurkundet  ist.

803

Paiement  complémentaire  de  la  disförence
  des  frais  de  transport  et
de  toute  indemnité  pour  le  dommage
  qui  en  résulterait,  ainsi  due
de  la  peine  encourue  en  vertu  des
dispositions  pénales  ou  des  reèglements
  de  poleice.

ARTICLE  8.

Le  contrat  de  transport  est  conelu
des  due  la  gare  expéditrice  a
accepté  au  transport  la  marchandise
avec  la  lettre  de  voiture.  La  gare
expeditrice  constate  T’acceptation
en  apposant  sur  la  lettre  de  voiture
  son  timbre  portant  la  date  de
Tacceptation.

L’apposition  du  timbre  doit  avoir
lieu  immédiatement  apreès  la  livraison
  complèéte  de  la  marchandise
designée  dans  une  méme  lettre  de
Voiture.  Lexpéditeur  peut  demander
  due  ladite  apposition  scit  faite
en  sa  Présence.

Après  I’apposition  du  timbre,  la
lettre  de  voiture  fait  preuve  du
contrat  de  transport.

Toutefois,  en  ce  dui  concerne  les
marchandises  qui,  conformément
aux  Prescriptions  des  tarifls  ou  des
conventions  spéeciales,  en  tant  que
de  telles  conventions  sont  autorisées
sur  le  territoire  de  I’Etat  ou  elles
s  ont  appliquées,  sont  chargées  par
Texpéditeur,  les  Cnonciations  de  la
lettre  de  voiture  relatives  soit  au
Poids,  soit  au  nombre  des  colis,  ne
feront  preuve  contre  le  chemin  de
fer  quautant  due  la  vérification  de
ce  poids  et  du  nombre  des  colis
aura  éte  faite  par  le  chemin  de  fer
et  constatée  sur  la  lettre  de  voiturc.

125“
        <pb n="818" />
        Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  den
Empfang  des  Frachtgutes,  unter  Angabe
des  Datums  der  Annahme  zur  Be—
förderung,  auf  einem  ihr  mit  dem  Frachtbriefe
  vorzulegenden  Duplikate  desselben
zu  bescheinigen.

Dieses  Duplikat  hat  nicht  die  Bedeutung
  des  Originalfrachtbriefes  und
ebensowenig  diejenige  eines  Konnossements
(Ladescheine).

Artikel  9.

Soweit  die  Natur  des  Frachtgutes
zum  Schutze  gegen  Verlust  oder  Beschädigung
  auf  dem  Transporte  eine
Verpackung  nöthig  macht,  liegt  die  gehörige
  Besorgung  derselben  dem  Absender
  ob.

Ist  der  Absender  dieser  Verpflichtung
nicht  nachgekommen,  so  ist  die  Eisenbahn,
  falls  sie  nicht  die  Annahme  des
Gutes  verweigert,  berechtigt  zu  verlangen,
daß  der  Absender  auf  dem  Frachtbriefe
das  Fehlen  oder  die  Mängel  der  Verpackung
  unter  spezieller  Bezeichnung  anerkennt
  und  der  Versandstation  hierüber
außerdem  eine  besondere  Erklärung  nach
Maßgabe  eines  durch  die  Ausführungs-Bestimmungen
  festzusetzenden  Formulars
ausstellt.

Für  derartig  bescheinigte  sowie  für
solche  Mängel  der  Verpackung,  welche
äußerlich  nicht  erkennbar  sind,  hat  der
Absender  zu  haften  und  jeden  daraus
entstehenden  Schaden  zu  tragen  beziehungsweise
  der  Bahnverwaltung  zu
ersetzen.  Ist  die  Ausstellung  der  gedachten
  Erklärung  nicht  erfolgt,  so  haftet
der  Absender  für  äußerlich  erkennbare
Mängel  der  Verpackung  nur,  wenn  ihm
ein  arglistiges  Verfahren  zur  Last  fällt.

804

Le  chemin  de  fer  est  tenu  de
certifer  la  réception  de  la  marchandise
  et  la  date  de  la  remise  au
transport,  sur  un  duplicata  de  la
lettre  de  voiture  qui  devra  lui  étre
Drésente  par  expéditeur  en  méme
temps  due  la  lettre  de  voiture.

Ce  duplicata  n’a  la  valeur  ni  de
la  lettre  de  voiture  accompagnant
Tenvoi  ni  d’un  connaissement.

Anriczr  9.

Lorsque  la  nature  de  la  marchandise
  nécessite  un  emballage
pour  la  préserver  de  pertes  et
avaries  en  cours  de  transport,  le
soin  en  incombe  à  ’expediteur.

Si  Texpéditeur  n’'a  pas  rempli  ce
devoir,  le  chemin  de  fer,  à  moins
du  il  ne  refuse  la  marchandise,  sera
en  droit  de  demander  due  FPexpéditeur
  reconnaisse,  Sous  une  mention
  speciale  dans  la  lettre  de  voiture,
  soit  le  manque  absolu  d’emballage,
  soit  son  conditionnement
défectueux,  et  qu’en  outre  il  remette
à  la  gare  expéditrice  une  déclaration
  spéciale  conforme  au  modele
qui  sera  déterminé  dans  les  dispositions
  réglementaires.

Liexpéditeur  est  responsable  des
conséduences  des  défauts  ainsi  constates,
  de  méme  qdue  des  vices  non
apparents  de  Pemballage.  Tous  les
dommages  résultant  de  ces  détfectuosités
  demballage  sont  à  la  charge
de  lTexpéditeur,  qui,  le  cas  échéant,
devra  indemniser  le  chemin  de  fer.
S'il  n'y  a  pas  eu  de  doclaration,
l'expéditeur  ne  sera  responsable  des
defauts  apparents  de  l'emballage
due  lorsqu  il  sera  coupable  de  dol.
        <pb n="819" />
        Artikel  10.

Der  Absender  ist  verpflichtet,  dem
Frachtbriefe  diejenigen  Begleitpapiere
beizugeben,  welche  zur  Erfüllung  der
etwa  bestehenden  Loll-,  Steuer=  oder
Polizeivorschriften  vor  der  Ablieferung
an  den  Empfänger  erforderlich  sind.
Er  haftet  der  Eisenbahn,  sofern  derselben
  nicht  ein  Verschulden  zur  Last
fällt,  für  alle  Folgen,  welche  aus  dem
Mangel,  der  Unzulänglichkeit  oder  Unrichtigkeit
  dieser  Papiere  entstehen.

Der  Eisenbahn  liegt  eine  Prüfung
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  derselben
  nicht  ob.

Die  Zoll-,  Steuer=  und  Polizeivorschriften
  werden,  solange  das  Gut  sich
auf  dem  Wege  befindet,  von  der  Eisenbahn
  erfüllt.  Sie  kann  diese  Aufgabe
unter  ihrer  eigenen  Verantwortlichkeit
einem  Kommissionär  übertragen  oder  sie
selbst  übernehmen.  In  beiden  Fällen
hat  sie  die  Verpflichtungen  eines  Kommissionärs.


Der  Verfügungsberechtigte  kann  jedoch
der  Zollbehandlung  entweder  selbst  oder
durch  einen  im  Frachtbriefe  bezeichneten
Bevollmächtigten  beiwohnen,  um  die
nöthigen  Aufklärungen  über  die  Tarifirung
  des  Gutes  zu  ertheilen  und  seine
Bemerkungen  beizufügen.  Diese  dem
Verfügungsberechtigten  ertheilte  Befugniß
  begründet  nicht  das  Recht,  das
Gut  in  Besitz  zu  nehmen  oder  die
Zollbehandlung  selbst  vorzunehmen.

Bei  der  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte
  steht  dem  Empfänger
das  Recht  zu,  die  zoll=  und  steuer-Anricr

  10.

Liexpéditeur  est  tenu  de  joindre
à  la  lettre  de  voiture  les  papiers
dui,  avant  la  remise  de  la  marchandise
  au  destinataire,  Sont  necessaires
  à  T’accomplissement  des
formalitecs  de  douane,  d’octroi  ou
de  police.  Lexpéditeur  est  responsable
  envers  le  chemin  de  ter  de
tous  dommages  qui  pourraient  résulter
  de  P’absence,  de  Tinsuffisance
ou  de  Tirrégularité  de  ces  pieces,
Sauf  le  cas  de  faute  de  la  part  du
chemin  de  ter.

Le  chemin  de  fer  mest  pas  tenu
#’examiner  si  les  papiers  sont  exacts
et  Suffisants.

Les  formalites  de  douane,  T’octroi
Ou  de  police  seront  remplies  en
cours  de  route  par  le  chemin  de
fter.  Celui-ei  sera  libre,  sous  Sa
Propre  responsabilité,  de  confier  ce
soin  à  un  commissionnaire  ou  de
#en  charger  lui-méme.  Dans  lun
et  Tautre  cas,  le  chemin  de  fer  aura.
les  obligations  d’'un  commissionnaire.

Toutefois  Tayant-droit  à  la  marchandise
  pourra  soit  par  lui-méme,
soit  par  un  mandataire  désigné
dans  la  lettre  de  voiture,  assister
aus  0cpérations  de  douane  pour
donner  tous  les  renseignements  nécessaires
  concernant  la  tarification
de  la  marchandise  et  présenter  ses
observations.  Cette  faculté  donnée
à  Tayant-droit  Nwemporte  ni  le  droit
de  prendre  possession  de  la  marchandise,
  ni  le  droit  de  procéder
aux  opérations  de  douane.

Le  destinataire  aura  le  droit  de
remplir  à  Tarrivée  de  la  marchandise
  dans  la  gare  destinataire  les
        <pb n="820" />
        ——

amtliche  Behandlung  zu  besorgen,  falls
nicht  im  Frachtbriefe  etwas  anderes  festgesetzt
  ist.

Artikel  11.

Die  Berechnung  der  Fracht  erfolgt
nach  Maßgabe  der  zu  Recht  bestehenden,
gehörig  veröffentlichten  Tarife.  Jedes
Privat-Uebereinkommen,  wodurch  einem
oder  mehreren  Absendern  eine  Preisermäßigung
  gegenüber  den  Tarifen  gewährt
  werden  soll,  ist  verboten  und
nichtig.  Dagegen  sind  Tarifermäßigungen
  erlaubt,  welche  gehörig  veröffentlicht
  sind  und  unter  Erfüllung  der
gleichen  Bedingungen  jedermann  in
gleicher  Weise  zu  gute  kommen.

Außer  den  im  Tarife  angegebenen
Frachtsätzen  und  Vergütungen  für  besondere
  im  Tarife  vorgesehene  Leistungen
zu  Gunsten  der  Eisenbahnen  dürfen  nur
baare  Auslagen  erhoben  werden  —  insbesondere
  Aus-,  Ein=  und  Durchgangsabgaben,
  nicht  in  den  Tarif  aufgenommene
  Kosten  für  Ueberführung  und
Auslagen  für  Reparaturen  an  den
Gütern,  welche  in  Folge  ihrer  äußeren
oder  inneren  Beschaffenheit  zu  ihrer  Erhaltung
  nothwendig  werden.

Diese  Auslagen  sind  gehörig  festzustellen
  und  in  dem  Frachtbriefe  ersichtlich
  zu  machen,  welchem  die  Beweisstücke
  beizugeben  sind.

Artikel  12.

Werden  die  Frachtgelder  nicht  bei
der  Aufgabe  des  Gutes  zur  Beförderung
  berichtigt,  so  gelten  sie  als  auf
den  Empfänger  angewiesen.

806

formalitées  de  douane  et  d’octroi,  à
moins  de  stipulations  contraires  dans
la  lettre  de  voiture.

ARTICLE  II.

Les  prix  de  transport  seront  calculés
  conformément  aux  tarifs  légalement
  en  vigueur  et  düment  publiés.
  Tout  traité  particulier,  qui
aurait  pour  ellet  d’accorder  à  un
ou  Plusieurs  ecxpéditeurs  une  réduction
  de  prix  sur  les  tarifs,  est  formellement
  interdit  et  nul  de  plein
droit.  Touteflois  sont  autorisées  les
réductions  de  prix  düment  publiées
et  Cgalement  accessibles  à  tous  aux
mémes  conditions.

II  ne  sera  pPerçu,  au  profit  des
chemins  de  fer,  en  sus  des  taxes
de  transport  et  des  frais  accesscires
ou  spéciaux  prévus  par  les  tarils;,
aucune  autre  somme  due  les  doebenses
  faites  par  les  chemins  de  fer,
—  tels  due  droits  de  sortie,  Tentrée
et  de  transit,  frais  de  camionnage
d’'une  gare  à  T’autre  non  indiqués
Par  le  tarif,  frais  de  réparations
nécessitées  par  le  conditionnement
eXtérieur  ou  intérieur  des  marchandises
  pour  en  assurer  la  conservation.
  Ces  dépenses  devront  étre
düment  constatéces  et  seront  mentionnees
  sur  la  lettre  de  voiture,
qui  sera  accompagnée  des  pieces
justificatives.

Anricr#  12.

Si  les  srais  de  transport  n'ont
pas  été  Payés  lors  de  la  remise  de
la  marchandise  au  transport,  ils
seront  considdrées  comme  mis  à  la
charge  du  destinataire.
        <pb n="821" />
        —  807

Bei  Gütern,  welche  nach  dem  Ermessen
  der  annehmenden  Bahn  schnellem
Verderben  unterliegen  oder  wegen  ihres
geringen  Werthes  die  Fracht  nicht  sicher
decken,  kann  die  Vorausbezahlung  der
Frachtgelder  gefordert  werden.

Wenn  im  Falle  der  Frankirung  der
Betrag  der  Gesammtfracht  beim  Versand
  nicht  genau  bestimmt  werden
kann,  so  kann  die  Versandbahn  die
Hinterlegung  des  ungefähren  Frachtbetrages
  fordern.

Wurde  der  Tarif  unrichtig  angewendet
  oder  sind  Rechnungsfehler  bei  der
Festsetzung  der  Frachtgelder  und  Gebühren
  vorgekommen,  so  ist  das  zu
wenig  Geforderte  nachzuzahlen,  das  zu
viel  Erhobene  zu  erstatten.  Ein  derartiger
  Anspruch  kann  nur  binnen  Jahresfrist
  vom  Tage  der  Zahlung  an  geltend
gemacht  werden.  Die  Bestimmungen
des  Artikels  45  Absatz  3  finden  Anwendung
  auf  die  im  gegenwärtigen
Artikel  erwähnten  Forderungen,  mögen
diese  von  der  Eisenbahn  oder  gegen  dieselbe
  erhoben  werden.  Die  Bestimmung
des  Artikels  44  erster  Absatz  findet
keine  Anwendung.

Artikel  13.

Dem  Absender  ist  gestattet,  das  Gut
bis  zur  Höhe  des  Werthes  desselben
mit  Nachnahme  zu  belasten.  Diese
Nachnahme  darf  jedoch  den  in  den
Ausführungs-Bestimmungen  festgesetzten
Höchstbetrag  nur  insoweit  übersteigen,
als  sämmtliche  am  Transporte  betheiligte
Bahnen  einverstanden  sind.  Diejenigen
Güter,  für  welche  Vorausbezahlung  der

Le  chemin  de  fer  expéditeur  peut
exiger  Iavance  des  frais  de  trans-Dort
  lorsqu’l  sagit  de  marchandises
dui,  T’après  son  appréciation,  sont
sujettes  à  une  prompte  détérioration,
ou  qui,  à  cause  de  leur  valeur
minime,  ne  lui  garantissent  pas
suffisamment  les  frais  de  transport.

Si,  en  cas  de  transport  en  port
Payé,  le  montant  des  frais  ne  peut
Pas  étre  flxé  eNJactement  au  moment
de  Texpédition,  le  chemin  de  fter
Pourra  exiger  le  dépöt  Tune  somme
représentant  approximativement  ces
frais.

En  cas  d’application  irrégulière
du  tarif  ou  d’erreurs  de  calcul  dans
la  figation  des  frais  de  transport
et  des  frais  accessoires,  la  différence
en  plus  ou  en  moins  devra  étre
remboursée.  Toute  réclamation  pour
erreur  n'est  recevable  due  8i  elle
est  faite  dans  le  délai  d’'un  an  à
Dartir  du  jour  du  paiement.  Lees
dispositions  contenues  dans  Tartickhe
  45,  alinéa  3,  sont  applicables
aux  réclamations  mentionnées  dans
le  présent  article,  tant  contre  le
chemin  de  fer  qu'en  sa  faveur.
Les  dispositions  de  Talinéa  1  de
Tartickhe  44  ne  s’'appliquent  pas
dans  ce  cas.

ARTICLE  13.

Liexpéditeur  pourra  grever  la
marchandise  d’'un  remboursement
Jjusqu'n  concurrence  de  sa  valeur.
Toutefois,  ce  remboursement  ne
Pourra  excéder  le  maximum  fixé
Dar  les  dispositions  réglementaires
du’autant  due  tous  les  chemins  de
fer  qui  participent  au  transport  y
consentiront.  Les  marchandises  dont
        <pb n="822" />
        Fracht  verlangt  werden  kann  (Artikel  12
Absatz  2),  dürfen  nicht  mit  Nachnahme
belastet  werden.

Für  die  aufgegebene  Nachnahme  wird
die  tarifmäßige  Provision  berechnet.

Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,
dem  Absender  die  Nachnahme  eher  auszuzahlen,
  als  bis  der  Betrag  derselben
vom  Empfänger  bezahlt  ist.  Dies
findet  auch  Anwendung  auf  Auslagen,
welche  vor  der  Aufgabe  für  das  Frachtgut
  gemacht  worden  sind.

Ist  das  Gut  ohne  Einziehung  der
Nachnahme  abgeliefert  worden,  so  haftet
die  Eisenbahn  für  den  Schaden  bis  zum
Betrage  der  Nachnahme  und  hat  denselben
  dem  Absender  sofort  zu  ersetzen,
vorbehaltlich  ihres  Rückgriffs  gegen  den
Empfänger.

Artikel  14.

Die  Ausführungs-Bestimmungen  werden
  die  allgemeinen  Vorschriften,  betreffend
  die  Maxrximallieferfristen,  die
Berechnung,  den  Beginn,  die  Unterbrechung
  und  das  Ende  der  Lieferfristen,
feststellen.

Wenn  nach  den  Gesetzen  und  Reglementen
  eines  der  Vertragsstaaten  Spezialtarife
  zu  reduzirten  Preisen  und  mit
verlängerten  Lieferfristen  gestattet  sind,
so  können  die  Eisenbahnen  dieses  Staates
diese  Tarife  mit  verlängerten  Fristen
auch  im  internationalen  Verkehr  anwenden.


Im  Uebrigen  richten  sich  die  Lieferfristen
  nach  den  Bestimmungen  der  im

808  —

le  prix  de  transport  peut  étre  reclamé
  d’avance  (article  12,  alinéa  2),
ne  pourront  pas  étre  grevées  d'un
remboursement.

L'envoi  contre  remboursement
donnera  lieu  à  la  perception  d’'une
taxe  à  déterminer  par  les  tarifs.

Le  chemin  de  fer  ne  sera  tenu
de  payer  le  remboursement  à  l'ex-Péditeur
  due  du  moment  ou  le  montant
  en  aura  eté  soldé  par  le  destinataire.
  Le  chemin  de  fer  n'est
Pas  tenu  de  payer  d’avance  des
débours  faits  avant  la  consignation
de  la  marchandise.

Si  la  marchandise  a  été  delivrée
au  destinataire  sans  encaissement
Préalable  du  remboursement,  le
chemin  de  fer  sera  respousable  du
dommage  et  sera  tenu  de  payer
immeédiatement  à  Texpéditeur  le
montant  de  ce  dommage  jusqula
concurrence  du  montant  du  remboursement,
  sauf  son  recours  contre
le  destinataire.

ARTICIE  14.

Les  dispositions  réglementaires
établirant  des  prescriptions  géenérales
  concernant  les  délais  maxima
de  livraison,  le  calcul,  le  point  de
départ,  Linterruption  et  TDexpiration
des  délais  de  livraison.

Lorsque  Tapres  les  lois  et  reèglements
  d’'un  pays  il  peut  étre  crée
des  tarils  spéeciauxf  à  prix  reduits
et  à  délais  allonges,  les  administrations
  de  chemins  de  fer  de  ce  pays
Dourront  aussi  appliquer  ces  tarifs

a  délais  allongés  dans  le  tralic
international.
Les  delais  de  livraison  Sont

G’ailleurs  fixes  par  les  dispositions
        <pb n="823" />
        einzelnen  Falle  zur  Anwendung  kommenden
  Tarife.

Artikel  15.

Der  Absender  allein  hat  das  Recht,
die  Verfügung  zu  treffen,  daß  die
Waare  auf  der  Versandstation  zurückgegeben,
  unterwegs  angehalten  oder  an
einen  anderen  als  den  im  Frachtbriefe
bezeichneten  Empfänger  am  Bestimmungsorte
  oder  einer  Zwischenstation
abgeliefert  werde.

Dieses  Recht  steht  indeß  dem  Absender
  nur  dann  zu,  wenn  er  das  Duplikat
  des  Frachtbriefes  vorweist.  Hat  die
Eisenbahn  die  Anweisungen  des  Absenders
  befolgt,  ohne  die  Vorzeigung
des  Duplikatfrachtbriefes  zu  verlangen,
so  ist  sie  für  den  daraus  entstandenen
Schaden  dem  Empfänger,  welchem  der
Absender  dieses  Duplikat  übergeben  hat,
haftbar.

Derartige  Verfügungen  des  Absenders
ist  die  Eisenbahn  zu  beachten  nur  verpflichtet,
  wenn  sie  ihr  durch  Vermittelung
  der  Versandstation  zugekommen
sind.

Das  Verfügungsrecht  des  Absenders
erlischt,  auch  wenn  er  das  Frachtbriefduplikat
  besitzt,  sobald  nach  Ankunft  des
Gutes  am  Bestimmungsorte  der  Frachtbrief
  dem  Empfänger  übergeben  oder
die  von  dem  letzteren  nach  Maßgabe
des  Artikels  16  erhobene  Klage  der  Eisenbahn
  zugestellt  worden  ist.  Ist  dies  geschehen,
  so  hat  die  Eisenbahn  nur  die
Anweisungen  des  bezeichneten  Empfängers
  zu  beachten,  widrigenfalls  sie  demselben
  für  das  Gut  haftbar  wird.

Reichs.  Gesetzbl.  1892.

809

des  tarifs  applicables  dans  chaque
cas  special.

An-icz  15.

Liexpéditeur  a  seul  le  droit  de
disposer  de  la  marchandise,  scit  en
la  retirant  à  la  gare  de  départ,
soit  en  ’arrétant  en  cours  de  route,
soit  en  la  faisant  deélivrer  au  lieu
de  destination  ou  en  cours  de  route
à  une  personne  autre  que  celle  du

destinataire  indiqué  sur  la  lettre  de

Voiture.

Toutefois  Texpéditeur  ne  peut
exercer  ce  droit  qu’autant  du’il  produit
  le  duplicata  de  la  lettre  de
Voiture.  Le  chemin  de  fer  qui  se
sera  conformé  aux  ordres  de  Pexpéditeur
  sans  exiger  la  représentation
de  ce  duplicata,  sera  responsable
du  préjudice  causé  par  ce  fait  visàa-vis
  du  destinataire  auquel  ce  duplicata
  aura  été  remis  par  Texpéditeur.


Le  chemin  de  fer  n’est  tenu  dexécuter
  ces  ordres  de  lexpediteur  due
lorsqu  ils  Sont  transmis  par  l'iutermédiaire
  de  la  gare  d’expedition.

Le  droit  de  Texpéditeur,  méme
muni  du  duplicata,  cesse,  lorsque
la  marchandise  étant  arrivée  à  destination,
  la  lettre  de  voiture  a  été
remise  au  destinataire,  ou  qdue  celuici
  a  intente  Taction  mentionnée  à
Tarticle  16  en  assignant  le  chemin
de  fer.  A  partir  de  ce  moment,
le  droit  de  disposer  passe  au  destinataire,
  auKs  ordres  duquel  le
chemin  de  tfer  doit  se  contormer
sous  peine  d’étre  responsable  envers
lui  de  la  marchandise.

126
        <pb n="824" />
        —  810

Die  Eisenbahn  darf  die  Ausführung
der  im  Absatz  1  vorgesehenen  Anweisungen
  nur  dann  verweigern  oder  verzögern,
oder  solche  Anweisungen  in  veränderter
Weise  ausführen,  wenn  durch  die  Befolgung
  derselben  der  regelmäßige
Transportverkehr  gestört  würde.

Die  im  ersten  Absatz  dieses  Artikels
vorgesehenen  Verfügungen  muüssen
mittelst  schriftlicher  und  vom  Absender
unterzeichneter  Erklärung  nach  dem  in
den  Ausführungs-Bestimmungen  vorgeschriebenen
  Formular  erfolgen.  Die  Erklärung
  ist  auf  dem  Frachtbriefduplikat
zu  wiederholen)  welches  gleichzeitig  der
Eisenbahn  vorzulegen  und  von  dieser
dem  Absender  zurückzugeben  ist.

Jede  in  anderer  Form  gegebene  Verfügung
  des  Absenders  ist  nichtig.

Die  Eisenbahn  kann  den  Ersatz  der
Kosten  verlangen,  welche  durch  die  Ausführung
  der  im  Absatz  1  vorgesehenen
Verfügungen  entstanden  sind,  insoweit
diese  Verfügungen  nicht  durch  ihr  eigenes
Verschulden  veranlaßt  worden  sind.

Artikel  16.

Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  am
Bestimmungsorte  dem  bezeichneten  Empfänger
  gegen  Bezahlung  der  im  Frachtbriefe
  ersichtlich  gemachten  Beträge  und

egen  Bescheinigung  des  Empfanges  den
Sochtbrief  und  das  Gut  auszuhändigen.

 

Der  Empfänger  ist  nach  Ankunft
des  Gutes  am  Bestimmungsorte  berechtigt,
  die  durch  den  Frachtvertrag  begründeten
  Rechte  gegen  Erfüllung  der
sich  daraus  ergebenden  Verpflichtungen
in  eigenem  Namen  gegen  die  Eisenbahn
geltend  zu  machen,  sei  es,  daß  er  hierbei

Le  chemin  de  fer  ne  peut  se  refuser
  à  Texécution  des  ordres  dont
i.  est  fait  mention  à  Talinéa  1,  ni
apporter  des  retards  ou  des  changements
  à  ces  ordres,  qu’autant
quil  en  résulterait  un  trouble  dans
le  service  régulier  de  Texploitation.

Les  ordres  mentionnés  à  Talinéa  1
deivent  étre  donnés  au  moyen  d’'une
déclaration  écrite,  signée  par  Tex-Péditeur
  conformément  au  formu—-laire
  prescrit  par  les  dispositions
réglementaires.  Ladite  declaration
doit  étre  répétée  sur  le  duplicata
de  la  lettre  de  voiture,  lequel  sera
Présente  en  méme  temps  au  chemin
de  fer  et  rendu  par  ce  dernier  à
Texpéditeur.

Toute  disposition  de  Texpéditeur
donnée  scus  une  autre  forme  sera
mulle  et  non  avenue.

Le  chemin  de  fer  aura  droit  au
remboursement  des  frais  résultant
de  Texéecution  des  ordres  mentionnés
à  Talinéa  1,  à  moins  due  Tordre
n'ait  eu  pour  cause  la  faute  du
chemin  de  fer.

AnricE  16.

Le  chemin  de  fer  est  tenu  de
delivrer,  au  lieu  de  destination,  la
lettre  de  voiture  et  la  marchandise
au  destinataire,  contre  quittance  et
remboursement  du  montant  des
créances  résultant  de  la  lettre  de
Voiture.

Apres  Tarrivy#ée  de  la  marchandise
au  lieu  de  destination,  le  destinataire
  est  autorisé,  soit  qu’il  agisse
dans  son  propre  inteérét,  soit  dans
Tinterét  d’autrui,  à  faire  valoir  en
son  propre  nom,  vis-à-vis  du  chemin
  de  fer,  les  droits  résultant  du
        <pb n="825" />
        in  eigenem  oder  in  fremdem  Interesse
handle.  Er  ist  insbesondere  berechtigt,
von  der  Eisenbahn  die  Uebergabe  des
Frachtbriefes  und  die  Auslieferung  des
Gutes  zu  verlangen.  Dieses  Recht  er—
lischt,  wenn  der  im  Besitze  des  Duplikats
befindliche  Absender  der  Eisenbahn  eine
nach  Maßgabe  des  Artikels  15  entgegenstehende
  Verfügung  ertheilt  hat.

Als  Ort  der  Ablieferung  gilt  die
vom  Absender  bezeichnete  Bestimmungsstation.


Artikel  17.

Durch  Annahme  des  Gutes  und  des
Frachtbriefes  wird  der  Empfänger  verpflichtet,
  der  Eisenbahn  die  im  Frachtbriefe
  ersichtlich  gemachten  Beträge  zu  bezahlen.


Artikel  18.

Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung
des  Eisenbahntransportes  durch  höhere
Gewalt  oder  Zufall  verhindert  und  kann
der  Transport  auf  einem  anderen  Wege
nicht  stattfinden,  so  hat  die  Eisenbahn
den  Absender  um  anderweitige  Disposition
  über  das  Gut  anzugehen.

Der  Absender  kann  vom  Vertrage
zurücktreten,  muß  aber  die  Eisenbahn,
sofern  derselben  kein  Verschulden  zur
Last  fällt,  für  die  Kosten  zur  Vorbereitung
  des  Transportes,  die  Kosten
der  Wiederausladung  und  die  Ansprüche
in  Beziehung  auf  den  etwa  bereits  zurückgelegten
  Transportweg  entschädigen.

Wenn  im  Falle  einer  Betriebsstörung
die  Fortsetzung  des  Transportes  auf
einem  anderen  Wege  stattfinden  kann,
ist  die  Entscheidung  der  Eisenbahn  überlassen,
  ob  es  dem  Interesse  des  Ab-811



contrat  de  transport  pour  exécution
des  obligations  due  ce  contrat  lui
impose.  II  pourra,  notamment,  demander
  au  chemin  de  fer  la  remise
de  la  lettre  de  voiture  et  la  delivrance
  de  la  marchandise.  Ce  droit
#iKSteint  quand  Texpéditeur,  muni  du
duplicata,  a  donné  au  chemin  de
fer,  en  vertu  de  Tarticle  15,  un
ordre  contraire.

La,  station  destinataire  désignée

Par  Texpéditeur  est  considérée
comme  lieu  de  livraison.
AhrruE  17.

La  réception  de  la  marchandise
et  de  la  lettre  de  voiture  oblige  le
destinataire  à  payer  au  chemin  de
fer  le  montant  des  créances  résultant
  de  la  lettre  de  voiture.

ARTICIE  18.

Si  le  transport  est  empéché  ou
interrompu  par  force  majeure  ou
par  un  cas  fortuit  quelconque  et
due  la  marchandise  ne  puisse  pas
étre  transportée  par  une  autre  route,
le  chemin  de  fer  demandera  de
nouvelles  instructions  à  Texpéditeur.

Lexpéditeur  pourra  résilier  le
Contrat,  à  charge  par  lui  de  payer
au  chemin  de  fer  le  montant  des
frais  préparatoires  au  transport,
ceux  de  déchargement  et  ceux  de
transport  proportionnellement  à  la
distance  deja  parcourue,  à  moins
due  le  chemin  de  fer  ne  scit  en
faute.

Lorsquen  cas  Tinterruption  le
transport  peut  étre  effectué  par  une
autre  route,  le  chemin  de  fer  aura
le  droit  de  décider,  s’i.  est  de  l'interet
  de  Texpéditeur,  soit  de  faire

126“
        <pb n="826" />
        senders  entspricht,  den  Transport  auf
einem  anderen  Wege  dem  Bestimmungsorte
  zuzuführen,  oder  den  Transport
anzuhalten  und  den  Absender  um  anderweitige
  Anweisung  anzugehen.

Befindet  sich  der  Absender  nicht  im
Besitze  des  Frachtbriefduplikats,  so
dürfen  die  in  diesem  Artikel  vorgesehenen
Anweisungen  weder  die  Person  des
Empfängers,  noch  den  Bestimmungsort
abändern.

Artikel  19.

Das  Verfahren  bei  Ablieferung  der
Güter,  sowie  die  etwaige  Verpflichtung
der  Eisenbahn,  das  Gut  einem  nicht  an
der  Bestimmungsstation  wohnhaften
Empfänger  zuzuführen,  richtet  sich  nach
den  für  die  abliefernde  Bahn  geltenden
gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen.


Artikel  20.

Die  Empfangsbahn  hat  bei  der  Ablieferung
  alle  durch  den  Frachtvertrag
begründeten  Forderungen,  insbesondere
Fracht  und  Nebengebühren,  Zollgelder
und  andere  zum  Zweck  der  Ausführung
des  Transportes  gehabte  Auslagen,  sowie
die  auf  dem  Gute  haftenden  Nachnahmen
  und  sonstigen  Beträge  einzuziehen,
  und  zwar  sowohl  für  eigene
Rechnung,  als  auch  für  Rechnung
der  vorhergehenden  Eisenbahnen  und
sonstiger  Berechtigter.

Artikel  21.
Die  Eisenbahn  hat  für  alle  im  Artikel
  20  bezeichneten  Forderungen  die

812

continuer  la  marchandise  par  cette
autre  route,  soit  de  T’arréter  en  demandant
  des  instructions  à  Tex-Péditeur.


Si  Texpéditeur  west  pas  en  possession
  du  duplicata  de  la  lettre  de
voiture,  les  instructions  qu'il  donnera,
  dans  les  cas  prévus  par  le  pré-Sent
  article,  ne  pourront  pas  modifier
  la  désignation  du  destinataire
ni  le  lieu  de  destination.

AnriEZE  19.

La  livraison  des  marchandises
ainsi  due  Tobligation  Cventuelle  du
chemin  de  fer  de  remettre  la  marchandise
  au  domicile  d'un  destinataire
  non  domicilié  à  la  station  de
destination,  sont  réglées  conformeément
  aux  lois  et  rglements  en  vigueur
  et  applicables  au  chemin  de
fer  chargé  de  la  Lvraison.

ARTICLE  20.

Le  chemin  de  fer  dernier  trans-Dorteur
  est  tenu  d'opérer,  lors  de
Ia  livraison,  le  recouvrement  de  la
totalitée  des  créances  résultant  de  la
lettre  de  voiture,  notamment  des
frais  de  transport,  des  frais  accessoires,
  de  ceux  de  douane  et  autres
débours  nécessités  par  Texécution
du  transport,  des  remboursements
et  autres  Sommes  qui  pourraient
grever  la  marchandise.  I  opere
ces  recouvrements  tant  pour  son
compte  due  pour  celui  des  chemins
de  fer  précédents  ou  des  autres
intéressés.

—

Le  chemin  de  fer  a  sur  la  marchandise

  les  droits  d'un  créancier
        <pb n="827" />
        Rechte  eines  Faustpfandgläubigers  an
dem  Gute.  Dieses  Pfandrecht  besteht,
solange  das  Gut  in  der  Verwahrung
der  Eisenbahn  oder  eines  Dritten  sich
befindet,  welcher  es  für  sie  inne  hat.

Artikel  22.

Die  Wirkungen  des  Pfandrechtes  bestimmen
  sich  nach  dem  Rechte  des  Landes,
wo  die  Ablieferung  erfolgt.

Artikel  23.

Jede  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  nachdem
  sie  bei  der  Aufgabe  oder  der  Ablieferung
  des  Gutes  die  Fracht  und  die
anderen  aus  dem  Frachtvertrage  herrührenden
  Forderungen  eingezogen  hat,
den  betheiligten  Bahnen  den  ihnen  gebührenden
  Antheil  an  der  Fracht  und
den  erwähnten  Forderungen  zu  bezahlen.

Die  Ablieferungsbahn  ist  für  die  Bezahlung
  der  obigen  Beträge  verantwortlich,
  wenn  sie  das  Gut  ohne  Einziehung
der  darauf  haftenden  Forderungen  abliefert.
  Der  Anspruch  gegen  den
Empfänger  des  Gutes  bleibt  ihr  jedoch
vorbehalten.

Die  Uebergabe  des  Gutes  von  einer
Eisenbahn  an  die  nächstfolgende  begründet
  für  die  erstere  das  Recht,  die
letztere  im  Conto-Corrent  sofort  mit  dem
Betrage  der  Fracht  und  der  sonstigen
Forderungen,  soweit  dieselben  zur  Zeit
der  Uebergabe  des  Gutes  aus  dem
Frachtbriefe  sich  ergeben,  zu  belasten,
vorbehaltlich  der  endgültigen  Abrechnung
nach  Maßgabe  des  ersten  Absatzes  dieses
Artikels.

Aus  dem  internationalen  Transporte
herrührende  Forderungen  der  Eisenbahnen
unter  einander  können,  wenn  die  schuldnerische
  Eisenbahn  einem  anderen  Staate

813

gagiste  pour  la  totalité  des  créances
indiquces  dans  Tarticke  20.  Ces
droits  subsistent  aussi  longtemps
due  la  marchandise  se  trouwe  entre
les  mains  du  chemin  de  fer  ou  d’un
tiers  dui  la  détient  pour  luj.

ARTICLE  22.

Les  effets  du  droit  de  gage  seront
réglé  d’après  les  lois  du  pays  ou
S’eflectue  la  Lvraison.

ARTICLE  23.

Chaque  chemin  de  fer  est  tenu
après  encaissement,  soit  au  départ,
soit  à  Tarriv#ée,  des  frais  de  transport
  et  autres  créances  résultant  du
contrat  de  transport,  de  payer  aux
chemins  de  fer  intéressés  la  part
leur  revenant  sur  ces  frais  et  créances.


Le  chemin  de  fer  dernier  trans-Dorteur
  est  responsable  du  paiement
de  la  lettre  de  voiture,  §’il  delivre
la  marchandise  sans  recouvrer  le
montant  du  par  le  destinataire,  sous
réserve  des  droits  du  chemin  de  fer
contre  le  destinataire.

La  remise  de  la  marchandise  par
un  transporteur  au  transporteur  subséquent
  donne  le  droit  au  premier
de  debiter  de  suite  en  compte  courant
  le  transporteur  subsequent  du
montant  des  frais  et  créances  dont
Gtait  grevée  la  lettre  de  voiture  au
moment  de  la  remise  de  la  marchandise,
  sous  réserve  du  compte
definitif  à  établir  conformément  à
Talinéa  1  du  présent  article.

Les  créances  d’un  chemin  de  fer
contre  un  autre,  qui  résultent  d’un
transport  international,  sont  in-Saisissables,
  lorsque  le  chemin  de
        <pb n="828" />
        angehört  als  die  forderungsberechtigte
Eisenbahn,  nicht  mit  Arrest  belegt  oder
gepfändet  werden,  außer  in  dem  Falle,
wenn  der  Arrest  oder  die  Pfändung  auf
Grund  einer  Entscheidung  der  Gerichte
des  Staates  erfolgt,  dem  die  forderungsberechtigte
  Eisenbahn  angehört.

In  gleicher  Weise  kann  das  rollende
Material  der  Eisenbahnen  mit  Einschluß
sämmtlicher  beweglicher,  der  betreffenden
Eisenbahn  gehörigen  Gegenstände,  welche
sich  in  diesem  Material  vorfinden,  in
dem  Gebiete  eines  anderen  Staates  als
desjenigen,  welchem  die  betreffende  Eisenbahn
  angehört,  weder  mit  Arrest  belegt
noch  gepfändet  werden,  außer  in  dem
Falle,  wenn  der  Arrest  oder  die  Pfändung
auf  Grund  einer  Entscheidung  der  Gerichte
  des  Staates  erfolgt,  dem  die  betreffende
  Eisenbahn  angehört.

Artikel  24.

Bei  Ablieferungshindernissen  hat  die
Ablieferungsstation  den  Absender  durch
Vermittelung  der  Versandstation  von
der  Ursache  des  Hindernisses  unverzüglich
  in  Kenntniß  zu  setzen.  Sie  darf
in  keinem  Falle  ohne  ausdrückliches  Einverständniß
  des  Absenders  das  Gut
zurücksenden.

Im  Uebrigen  richtet  sich  —  unbeschadet
der  Bestimmungen  des  folgenden  Artikels
  —  das  Verfahren  bei  Ablieferungshindernissen
  nach  den  für  die  abliefernde
Bahn  geltenden  gesetzlichen  und  reglementarischen
  Bestimmungen.

Artikel  25.

In  allen  Verlust-,  Minderungs--  und
Beschädigungsfällen  haben  die  Eisenbahn-814



fer  débiteur  a  son  siége  dans  un
territorre  autre  due  celui  dont
dépend  le  chemin  de  fer  créancier.
I  ny  Texception  qdue  dans  le
cas  où  la  saisie  est  faite  à  raison
d’'un  jugement  rendu  par  Tautorité
Judiciaire  de  IEtat  auqduel  appartient
le  chemin  de  fer  créancier.

Le  matériel  roulant  des  chemins
de  fer,  ainsi  que  les  objets  mobiliers
gLénéralement  duelconques  contenus
dans  ce  matériel  et  qui  appartiennent
  au  chemin  de  fer,  ne  peuvent
écgalement  faire  lobjet  d’aucune
saisie  sur  un  territoire  autre  que
celui  dont  dépend  le  chemin  de  fer
Dropriétaire,  sauf  le  cas  ou  la
Ssaisie  est  faite  à  raison  d’'un  jugement
  rendu  par  Tautorité  judiciaire
de  lTEtat  auquel  appartient  le
chemin  de  fer  propriétaire.

ARTICLE  24.

Lorsquil  se  présente  des  em-Péchements
  à  la  lwvraison  de  la
marchandise,  la  station  chargée  de
la  lwvraison  doit  en  prévenir  sans
retard  Texpéditeur  par  Tentremise
de  la  gare  d’expédition.  Elle  ne
doit  en  aucun  cas  retourner  la
marchandise  sans  le  consentement
expres  de  Texpéditeur.

Du  reste,  et  sauf  les  dispositions
de  Tarticle  suivant,  le  mode  de
Procéder  dans  les  cas  dempéchement
  à  la  livraison  est  déterminé
Par  les  lois  et  rèeglements  en  vigueur,
  applicables  au  chemin  de
fer  chargé  de  la  livraison.

Anrich#  25.

Dans  tous  les  cas  de  perte  totale
ou  Partielle  et  d’avarie,  les  ad-
        <pb n="829" />
        verwaltungen  sofort  eine  eingehende  Untersuchung
  vorzunehmen,  das  Ergebniß  derselben
  schriftlich  festzustellen  und  dasselbe
den  Betheiligten  auf  ihr  Verlangen,
unter  allen  Umständen  aber  der  Versandstation
  mitzutheilen.

Wird  insbesondere  eine  Minderung
oder  Beschädigung  des  Gutes  von  der
Eisenbahn  entdeckt  oder  vermuthet,  oder
seitens  des  Verfügungsberechtigten  behauptet,
  so  hat  die  Eisenbahn  den  Zustand
des  Gutes,  den  Betrag  des  Schadens
und,  soweit  dies  möglich,  die  Ursache
und  den  Zeitpunkt  der  Minderung  oder
Beschädigung  ohne  Verzug  protokollarisch
festzustellen.  Eine  protokollarische  Feststellung
  hat  auch  im  Falle  des  Verlustes
stattzufinden.

 

Die  Feststellung  richtet  sich  nach  den
Gesetzen  und  Reglementen  des  Landes,
wo  dieselbe  stattfindet.

Außerdem  steht  jedem  der  Betheiligten
das  Recht  zu,  die  gerichtliche  Feststellung
des  Zustandes  des  Gutes  zu  beantragen.

Artikel  26.

ur  gerichtlichen  Geltendmachung  der
aus  dem  internationalen  Eisenbahnfrachtvertrage
  gegenüber  der  Eisenbahn
entspringenden  Rechte  ist  nur  derjenige
befugt,  welchem  das  Verfügungsrecht
über  das  Frachtgut  zusteht.

Vermag  der  Absender  das  Duplikat
des  Frachtbriefes  nicht  vorzuzeigen,  so
kann  er  seinen  Anspruch  nur  mit  Zustimmung
  des  Empfängers  geltend

machen.
Artikel  27.
Diejenige  Bahn,  welche  das  Gut  mit
dem  Frachtbriefe  zur  Beförderung  an-815



ministrations  de  chemins  de  fer
Sont  tenues  de  faire  immédiatement
des  recherches,  d’en  constater  le  ré-Sultat
  par  écrrit,  et  de  le  communiquer
  aux  intéressés  sur  leur  demande,
  et  en  tous  cas  à  la  gare
Texpédition.

Si  le  chemin  de  fer  découvre
ou  suppose  une  perte  partielle  ou
une  avarie  de  la  marchandise,
ou  si  Tayant-droit  en  allègue
Texistence,  il  sera  immediatement
dresss  un  procès-verbal  par  le
chemin  de  fer  pour  constater  Tétat
de  la  marchandise,  le  montant  du
dommage,  et  autant  due  possible
la  cause  de  la  perte  artielle  et  de
Tavarie,  et  Tépoque  à  laquelle  elles
remontent.  En  Cas  de  perte  totale
de  la  marchandise,  1l  sera  également
  dressé  un  procès-verbal.

La  Vérification  devra  étre  faite
conformément  aux  lois  et  reglements
du  pays  ou  elle  a  lieu.

En  cutre  tout  intéressé  sera  en
droit  de  demander  1la  constatation
judiciaire  de  LTétat  de  la  marchandise.


Anricrz  26.

Les  actions  contre  les  chemins  de
fer  qui  naissent  du  contrat  de
transport  international  n’appartiennent
  qu’a  celui  qui  a  le  dreit  de
disposer  de  la  marchandise.

Si  le  duplicata  west  pas  repré-Sente
  par  Texpéditeur,  celui-ei  ne
Pourra  intenter  Taction  due  si  le
destinataire  Ia  autorisé  à  le  faire.

AnricrE  27.
Le  chemin  de  fer  qui  a  accepté
au  transport  la  marchandise  avec
        <pb n="830" />
        genommen  hat,  haftet  für  die  Aus—
führung  des  Transportes  auch  auf  den
folgenden  Bahnen  der  Beförderungs—
strecke  bis  zur  Ablieferung.

Jede  nachfolgende  Bahn  tritt  dadurch,
daß  sie  das  Gut  mit  dem  ursprüng—
lichen  Frachtbriefe  übernimmt,  nach
Maßgabe  des  letzteren  in  den  Fracht—
vertrag  ein  und  übernimmt  die  selb—
ständige  Verpflichtung,  den  Transport
nach  Inhalt  des  Frachtbriefes  aus—
zuführen.

Die  Ansprüche  aus  dem  internationalen
Frachtvertrage  können  jedoch  —  unbe—
schadet  des  Rückgriffs  der  Bahnen  gegen
einander  —  im  Wege  der  Klage  nur
gegen  die  erste  Bahn  oder  gegen  die—
jenige,  welche  das  Gut  zuletzt  mit  dem
Frachtbriefe  übernommen  hat,  oder
gegen  diejenige  Bahn  gerichtet  werden,
auf  deren  Betriebsstrecke  der  Schaden
sich  ereignet  hat.  Unter  den  bezeichneten
Bahnen  steht  dem  Kläger  die  Wahl  zu.

Die  Klage  kann  nur  vor  einem
Gerichte  des  Skaates  anhängig  gemacht
werden,  in  welchem  die  beklagte  Bahn
ihren  Wohnsitz  hat  und  welches  nach
den  Gesetzen  dieses  Landes  zuständig  ist.

Das  Wahlrecht  unter  den  im  dritten
Absatz  erwähnten  Bahnen  erlischt  mit
der  Erhebung  der  Klage.

Artikel  28.

Im  Wege  der  Widerklage  oder  der
Einrede  können  Ansprüche  aus  dem
internationalen  Frachtvertrage  auch  gegen
eine  andere  als  die  im  Artikel  27  Absatz
  3  bezeichneten  Bahnen  geltend  gemacht
  werden,  wenn  die  Klage  sich  auf
denselben  Frachtvertrag  gründet.

816

la  lettre  de  voiture,  est  responsable
de  Texecution  du  transport  sur  le
Parcours  total  jusqu'a  la  lvraison.

Chaque  chemin  de  fer  subséquent,
ar  le  fait  méme  de  la  remise  de
la  marchandise  avec  la  lettre  de
Voiture  Primitive,  participe  au  contrat
  de  transport,  conformement  à
la  lettre  de  voiture,  et  accepte
„Tobligation  d’exéecuter  le  transport
en  vertu  de  cette  lettre.

L’action  fondée  sur  le  contrat  de
transport  international  ne  pourra,
sauf  le  recours  des  chemins  de  fer
entre  eux,  étre  intentée  due  contre
la  Première  administration  ou  celle
qdui  aura  recu  en  dernier  lieu  la
marchandise  avec  la  lettre  de  voiture,
  ou  contre  l’administration  sur
le  réseau  de  laquelle  le  dommage
aura  é6té  occasionné.  Le  demandeur
aura  le  choix  entre  les  susdites
administrations.

L’action  ne  sera  intentéee  due
devant  un  tribunal  siégeant  dans
TEtat  ou  Tadministration  actionnée
aura  son  domicile,  et  qui  sera  cométent
  d’apreès  les  lois  de  cet  Etat.

Une  fois  T’action  intentée,  le  droit
d’option  entre  les  chemins  de  fer
mentionnés  à  Talinéa  3  est  éteint.

ARTICIE  28.

Les  réclamations  fondées  sur  le
contrat  de  transport  international
Pourront  étre  formées  contre  une
autre  administration  que  celles  de-Signées
  dans  Tarticle  27,  alinéa  3,
lorsqufelles  se  Présentent  sous  la
florme  de  demandes  reconventionnelles
  ou  d’exceptions  et  qdue  la
demande  principale  soit  fondéee  sur
De  méme  contrat  de  transport.
        <pb n="831" />
        Artikel  29.

Die  Eisenbahn  haftet  für  ihre  Leute
und  für  andere  Personen,  deren  sie  sich
bei  Ausführung  des  von  ihr  übernommenen
  Transportes  bedient.

Artikel  30.

Die  Eisenbahn  haftet  nach  Maßgabe
der  in  den  folgenden  Artikeln  enthaltenen
  näheren  Bestimmungen  für  den
Schaden,  welcher  durch  Verlust,  Minderung
  oder  Beschädigung  des  Gutes
seit  der  Annahme  zur  Beförderung  bis
zur  Ablieferung  entstanden  ist,  sofern
sie  nicht  zu  beweisen  vermag,  daß  der
Schaden  durch  ein  Verschulden  des  Verfügungsberechtigten
  oder  eine  nicht  von
der  Eisenbahn  verschuldete  Anweisung
desselben,  durch  die  natürliche  Beschaffenheit
  des  Gutes  (namentlich  durch  inneren
  Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche
Leckage)  oder  durch  höhere  Gewalt  herbeigeführt
  worden  ist.

Ist  auf  dem  Frachtbriefe  als  Ort  der
Ablieferung  ein  nicht  an  der  Eisenbahn
liegender  Ort  bezeichnet,  so  besteht  die
Haftpflicht  der  Eisenbahn  auf  Grund
dieses  Uebereinkommens  nur  für  den
Transport  bis  zur  Empfangsstation.
Für  die  Weiterbeförderung  finden  die
Bestimmungen  des  Artikels  19  Anwendung.


Artikel  31.
Die  Eisenbahn  haftet  nicht:

1.  in  Ansehung  der  Güter,  welche  nach
der  Bestimmung  des  Tarifes  oder
nach  Vereinbarung  mit  dem  Absender
  in  offen  gebauten  Wagen
transportirt  werden,

Reichs-Gesetzbl.  1892.

817

AnriczTE  29.

Le  chemin  de  fer  est  responsable
des  agents  attachés  à  son  service
et  des  autres  personnes  quil  emploie
pour  Pexecution  du  transport  dont
i1  sest  chargé.

ARTICIE  30.

Le  chemin  de  fer  est  responsable,
Sauf  les  dispositions  contenues  dans
les  articles  ci-après,  du  dommage
résultant  de  la  perte  (totale  ou  partielle)
  ou  de  Tavarie  de  la  marchandise,
  à  partir  de  lacceptation  au  trans-Port
  jusqu’hh  la  livraison.  I  sera
déchargé  de  cette  responsabilité  Fil
Prouve  due  le  dommage  a  eu  pour
cause  une  faute  de  I’ayant-droit,  un
ordre  de  celui-ci  ne  résultant  pas
d’'une  faute  du  chemin  de  fer,  un
vice  propre  de  la  marchandise  (déteérioration
  intérieure,  déchet,  coulage
  ordinaire,  etc.),  ou  un  cas  de
force  majeure.

Au  cas  ou  la  lettre  de  voiture
désigne  un  lieu  de  destination  qui
West  pas  une  station  de  chemin  de
fer,  la  responsabilité  du  chemin  de
fer,  basée  sur  la  présente  Convention,
  cesse  à  la  dernière  gare.  Le
transport  ultérieur  est  régi  par  Tarticle
  19.

AnricrE  31.

Le  chemin  de  fer  m’est  pas  res-Ponsable:


1°  De  Tavarie  survenue  aux  marchandises
  qui,  en  vertu  des
Prescriptions  des  tarifs  ou  de
Cconventions  passées  avec  Tex-Péditeur,
  sont  transportées  en
Wagons  découwerts,
127
        <pb n="832" />
        —  818

für  den  Schaden,  welcher  aus
der  mit  dieser  Transportart  verbundenen
  Gefahr  entstanden  ist;

2.  in  Ansehung  der  Güter,  welche,  obgleich

  ihre  Natur  eine  Verpackung
zum  Schutze  gegen  Verlust,  Minderung
  oder  Beschädigung  auf  dem
Transporte  erfordert,  nach  Erklärung
  des  Absenders  auf  dem
Frachtbriefe  (Artikel  9)  unverpackt
oder  mit  mangelhafter  Verpackung
aufgegeben  sind,
für  den  Schaden,  welcher  aus
der  mit  dem  Mangel  oder  mit
der  mangelhaften  Beschaffenheit
der  Verpackung  verbundenen  Gefahr
  entstanden  ist;
in  Ansehung  derjenigen  Güter,
deren  Auf=  und  Abladen  nach  Bestimmung
  des  Tarifes  oder  nach
besonderer  Vereinbarung  mit  dem
Absender,  soweit  eine  solche  in  dem
Staatsgebiete,  wo  sie  zur  Ausführung
  gelangt,  zulässig  ist,  von
dem  Absender,  beziehungsweise  dem
Empfänger  besorgt  wird,

für  den  Schaden,  welcher  aus
der  mit  dem  Auf=  und  Abladen
oder  mit  mangelhafter  Verladung
  verbundenen  Gefahr  entstanden
  ist;

.in  Ansehung  der  Güter,  welche
vermöge  ihrer  eigenthümlichen
natürlichen  Beschaffenheit  der  besonderen
  Gefahr  ausgesetzt  sind,
Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung,
  namentlich  Bruch,
Rost,  inneren  Verderb,  außergewöhnliche
  Leckage,  Austrocknung
und  Verstreuung  zu  erleiden,

2°

3°%

40

en  tant  que  l'avarie  sera  résultée
  du  danger  inhérent  à
ce  mode  de  transport.
De  I’avarie  survenue  aux  marchandises
  qui,  suivant  la  déclaration
  de  Texpéditeur  dans
la  lettre  de  voiture  (article  9),
sont  remises  en  vrac  ou  avec  un
emballage  défectueux,  qucoique,
Par  leur  nature  et  pour  étre  à
Tabri  des  pertes  et  avaries,
elles  exigent  un  emballage,
en  tant  due  T’avarie  sera  résultee
  du  manque  ou  de
Tetat  defectueux  de  Temballage.


De  Tavarie  survenue  aux  marchandises
  qui,  en  vertu  des
Prescriptions  des  tarifs  ou  des
Conventions  spéciales  passéees
avec  Pexpéditeur,  en  tant  que
de  telles  conventions  sont  autoriskes
  sur  le  territoire  de
I  Etat  oun  elles  sont  appliques,
ont  ét4é  chargées  ou  déchargées
Par#celui-ci  ou  par  le  destimataire,

en  tant  due  T’avarie  sera  résultée
  du  danger  inhérent  à
Topération  du  chargement  et
du  deéchargement  ou  d'un
chargement  détectueux.
De  T’avarie  survenue  aux  marchandises
  qui,  pour  des  causes
inhérentes  à  leur  nature,  sont
eKposées  au  danger  particulier
de  se  perdre  en  tout  ou  en
Partie  ou  d’étre  avariées,  notamment
  à  la  Suite  de  bris,  rouille,
détérioration  intérieure  et  spontanée,
  coulage  extraordinaire,
dessiccation  et  déperdition,
        <pb n="833" />
        für  den  Schaden,  welcher  aus
dieser  Gefahr  entstanden  ist;
5.  in  Ansehung  lebender  Thiere,

für  den  Schaden,  welcher  aus
der  mit  der  Beförderung  dieser
Thiere  für  dieselben  verbundenen
besonderen  Gefahr  entstanden  ist;
6  in  Ansehung  derjenigen  Güter,
einschließlich  der  Thiere,  welchen
nach  der  Bestimmung  des  Tarifes
oder  nach  besonderer  Vereinbarung
mit  dem  Albsender  ein  Begleiter
beizugeben  ist,
für  den  Schaden,  welcher  aus
der  Gefahr  entstanden  ist,  deren
Abwendung  durch  die  Begleitung
bezweckt  wird.

Wenn  ein  eingetretener  Schaden  nach
den  Umständen  des  Falles  aus  einer
der  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Gefahren
  entstehen  konnte,  so  wird  bis
zum  Nachweise  des  Gegentheils  vermuthet,
  daß  der  Schaden  aus  der  betreffenden
  Gefahr  wirklich  entstanden  ist.

Artikel  32.

In  Ansehung  derjenigen  Güter,  welche
nach  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  bei
dem  Transporte  regelmäßig  einen  Verlust
  an  Gewicht  erleiden,  ist  die  Haftpflicht
  der  Eisenbahn  für  Gewichtsverluste
bis  zu  dem  aus  den  Ausführungs-Bestimmungen
  sich  ergebenden  Normalsatze

  ausgeschlossen.

Dieser  Satz  wird,  im  Falle  mehrere
Stücke  auf  einen  und  denselben  Frachtbrief
  befördert  worden  sind,  für  jedes
Stück  besonders  berechnet,  wenn  das
Gewicht  der  einzelnen  Stücke  im  Frachtbriefe
  verzeichnet  oder  sonst  erweislich  ist.

819

en  tant  due  Tavarie  est  ré-Sultée
  de  ce  danger.

5  De  Tavarie  survenue  auf  animaux

  vivants,
en  tant  que  Tavarie  est  résultée
  du  danger  particulier
qdue  le  transport  de  ces  animaux
  entraine  pour  eux.

6%  De  Tavarie  survenue  aux  marchandises
  et  bestiaux  dont  le
transport,  aux  termes  des  tarifs
ou  des  conventions  passées  avec
Texpéditeur,  ne  F'effectue  que
SOus  escorte,

en  tant  due  Tavarie  est  ré-Sultée
  du  danger  due  Tescorte
à  pour  but  Ticarter.

Si,  eu  égard  aux  circonstances
de  fait,  Favarie  a  pu  résulter  de
Tune  des  causes  susmentionnées,  il

aura  présomption  due  l'avarie  ré-Sulte
  de  Pune  de  ces  causes,  à  moins
due  Tayant-droit  M’établisse  le  contraire.


An-orz  32.

En  ce  qui  concerne  les  marchandises
  qui,  en  raison  de  leur  nature
Particulière,  subissent  en  regle  genérale,
  par  le  fait  seul  du  trans-Port,
  un  déechet  de  poids,  le  chemin
de  fer  ne  répond  de  ces  manquants
qu’autant  qu’ils  dépassent  la  tolérance
  déterminée  par  les  dispositions
réglementaires.

Dans  le  cas  cou  plusieurs  colis
Sont  transportés  avec  une  seule  lettre
de  voiture,  1a  tolérance  sera  calculée
  séparément  pour  chadque  colis
lorsque  le  poids  des  colis  isolés  est  indiqué
  sur  la  lettre  de  voiture  ou  peut
Etre  constate  Tune  autre  maniere.

127“
        <pb n="834" />
        Diese  Beschränkung  der  Haftpflicht
tritt  nicht  ein,  insoweit  nachgewiesen
wird,  daß  der  Verlust  nach  den  Um—
ständen  des  Falles  nicht  in  Folge  der
natürlichen  Beschaffenheit  des  Gutes
entstanden  ist,  oder  daß  der  angenom—
mene  Prozentsatz  dieser  Beschaffenheit
oder  den  sonstigen  Umständen  des  Falles
nicht  entspricht.

Bei  gänzlichem  Verlust  des  Gutes
findet  ein  Abzug  für  Gewichtsverlust
nicht  statt.

Artikel  33.

Der  zur  Klage  Berechtigte  kann  das
Gut  ohne  weiteren  Nachweis  als  in
Verlust  gerathen  betrachten,  wenn  sich
dessen  Ablieferung  um  mehr  als  dreißig
Tage  nach  Ablauf  der  Lieferfrist  (Ar—
tikel  14)  verzögert.

Artikel  34.

Wenn  auf  Grund  der  vorhergehenden
Artikel  von  der  Eisenbahn  für  gänzlichen
oder  theilweisen  Verlust  des  Gutes  Ersatz
  geleistet  werden  muß,  so  ist  der
gemeine  Handelswerth,  in  dessen  Ermangelung
  der  gemeine  Werth,  zu  ersetzen,
  welchen  Gut  derselben  Art  und
Beschaffenheit  am  Versandorte  zu  der
Zeit  hatte,  zu  welcher  das  Gut  zur  Beförderung
  angenommen  worden  ist.
Dazu  kommt  die  Erstattung  dessen,
was  an  Löllen  und  sonstigen  Kosten,
sowie  an  Fracht  etwa  bereits  bezahlt
worden  ist.

820

Cette  restriction  de  responsabilité
ne  peut  pas  toutefois  étre  invoquée
lorsquil  aura  été  prouvé  due  la
Perte,  selon  les  circonstances  du
fait,  ne  résulte  pas  de  la  nature  de
la  marchandise,  ou  due  la  tolécance
fixée  ne  peut  pas  S'appliquer  à  raison
  de  la  nature  de  la  marchandise
ou  des  circonstances  dans  lesquelles
Sest  produit  le  manquant.

En  cas  de  perte  totale  de  la
marchandise,  il  ne  pourra  étre  fait

aucune  déduction  reésultant  du
dechet  de  route.
ARTICIE  33.

Si  la  livraison  n'a  pas  eu  lieu
dans  les  trente  jours  qui  suivent
lexpiration  du  délai  fixé  pour  la
Livraison  (article  14),  laxyant-droit
peut,  sans  avoir  à  fournir  Tautre
preuve,  considérer  la  marchandise
comme  perdue.

ARTICIE  34.

Si,  en  vertu  des  articles  précédents,
  l'indemnité  pour  perte  totale
Ou  particlle  de  la  marchandise  est
mise  à  la  charge  du  chemin  de  fer,
Tindemnité  sera  calculée  d’apreès  le
Prix  courant  des  marchandises  de
méme  nature  et  qualité,  au  lieu  et
à  Tépoque  ou  la  marchandise  a  été
acceptée  au  transport.  A  défaut  de
Prix  courant,  lindemnité  sera  calculée
  Taprès  la  valeur  ordinaire
de  la  marchandise  Caluée  sur  les
mémes  bases.  II  sera  alloué  en
Outre  les  droits  de  douane,  de  trans-Port
  et  autres  frais  qui  auraient  pu
étre  déeboursés.
        <pb n="835" />
        —  821

Artikel  35.

Es  ist  den  Eisenbahnen  gestattet,  besondere
  Bedingungen  (Spezialtarife)  mit
Festsetzung  eines  im  Falle  des  Verlustes,
der  Minderung  oder  Beschädigung  zu
ersetzenden  Maximalbetrages  zu  veröffentlichen,
  sofern  diese  Spezialtarife
eine  Preisermäßigung  für  den  ganzen
Transport  gegenüber  den  gewöhnlichen
Tarifen  jeder  Eisenbahn  enthalten  und
der  gleiche  Maximalbetrag  auf  die  ganze
Transportstrecke  Anwendung  findet.

Artikel  36.

Der  Entschädigungsberechtigte  kann,
wenn  er  die  Entschädigung  für  das  in
Verlust  gerathene  Gut  in  Empfang
nimmt,  in  der  Quittung  den  Vorbehalt
machen,  daß  er  für  den  Fall,  als  das
Gut  binnen  vier  Monaten  nach  Ablauf
der  Lieferfrist  wieder  aufgefunden  wird,
hiervon  seitens  der  Eisenbahnverwaltung
sofort  benachrichtigt  werde.

In  diesem  Falle  kann  der  Entschädigungsberechtigte
  innerhalb  30  Tagen
nach  erhaltener  Nachricht  verlangen,
daß  ihm  das  Gut  nach  seiner  Wahl
an  den  Versand=  oder  an  den  im
Frachtbriefe  angegebenen  Bestimmungsort
  kostenfrei  gegen  Rückerstattung  der
ihm  bezahlten  Entschädigung  ausgeliefert
werde.

Wenn  der  im  ersten  Absatz  erwähnte
Vorbehalt  nicht  gemacht  worden  ist,
oder  wenn  der  Entschädigungsberechtigte
in  der  im  zweiten  Absatz  bezeichneten
dreißigtägigen  Frist  das  dort  vorgesehene
Begehren  nicht  gestellt  hat,  oder  endlich,
wenn  das  Gut  erst  nach  vier  Monaten
nach  Ablauf  der  Lieferfrist  wieder  aufgefunden
  wird,  so  kann  die  Eisenbahn

ARTICLE  35.

Les  chemins  de  fer  auront  la  faculté
  Toffrir  au  public  des  conditions
  Spéciales  (tarils  Spéeciauz)
dans  lesquels  sera  fixé  le  maximum
de  LTindemnité  à  payer  en  cas  de
Perte  ou  d’varie,  à  la  condition
due  ces  tarifs  spéciaux  correspondent
  à  une  réduction  sur  le  prix
de  transport  total  calculé  Tapres
lLes  tarifs  respectifs  ordinaires  de
chaque  chemin  de  fer,  et  due  le
méme  maximum  de  Lindemnité  scit
applicable  à  tout  le  parcours.

ARTICIE  36.

Layant-droit,  en  recevant  le  paiement
  de  Tindemnité  pour  la  marchandise
  perdue  peut,  dans  la  quittance,
  faire  une  réserve  d’apreès  laduelle,
  si  la  marchandise  est  retroudée
  dans  les  quatre  moeis  de
Texpiration  du  délai  de  livraison,  il
en  scoit  avisé  immédiatement  par  le
chemin  de  tfer.

Dans  ce  cas,  Tayant-droit  pourra,
dans  le  délai  de  30  jours  depuis  le
jour  on  il  aura  é#é  avisé,  exiger  due
la  marchandise  lui  scit  délivrée  sans
frais,  à  son  choix,  à  la  gare  de
départ  ou  à  la  gare  de  destination
déesignée  dans  la  lettre  de  voiture
et  moyennant  la  restitution  de  l'indemnité
  qw’il  a  recue.

Si  la  réserve  dont  il  est  question
à  Talinéa  1  ci-dessus  n’'a  pas  été
faite,  ou  si  Tayant-droit  n’a  pas
donné  iinstructions  dans  le  dlai
de  30  jours  mentionné  à  Talinéa  2
ci-dessus,  ou  encore  si  lamarchandise
a  6té  retronvée  postérieurement  au
déelai  de  qduatre  mois,  le  chemin  de
fer  disposera  de  la  marchandise  re-
        <pb n="836" />
        nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  über  das
wieder  aufgefundene  Gut  verfügen.

Artikel  37.

Im  Falle  der  Beschädigung  hat  die
Eisenbahn  den  ganzen  Betrag  des
Minderwerthes  des  Gutes  zu  bezahlen.
Im  Falle  die  Beförderung  nach  einem
Spezialtarife  im  Sinne  des  Artikels  35
stattgefunden  hat,  wird  der  zu  bezahlende
  Schadensbetrag  verhältnißmäßig
reduzirt.

Artikel  38.

Hat  eine  Deklaration  des  Interesses
an  der  Lieferung  stattgefunden,  so  kann
dem  Berechtigten  im  Falle  des  Verlustes,
  der  Minderung  oder  der  Beschädigung,
  außer  der  durch  den  Artikel
  34  und  beziehungsweise  durch  den
Artikel  37  festgesetzten  Entschädigung
noch  ein  weiterer  Schadensersatz  bis  zur
Höhe  des  in  der  Deklaration  festgesetzten
Betrages  zugesprochen  werden.  Das
Vorhandensein  und  die  Höhe  dieses
weiteren  Schadens  hat  der  Berechtigte
zu  erweisen.

Die  Ausführungs-Bestimmungen  setzen
den  Höchstbetrag  des  Frachtzuschlages
fest,  welchen  der  Absender  im  Falle
einer  Deklaration  des  Interesses  an  der
Lieferung  zu  zahlen  hat.

Artikel  39.

Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,
  welcher  durch  Versäumung  der
Lieferfrist  (Artikel  14)  entstanden  ist,  sofern
  sie  nicht  beweist,  daß  die  Verspätung
  von  einem  Ereignisse  herrührt,
welches  sie  weder  herbeigeführt  hat,
noch  abzuwenden  vermochte.

822

trouvée,  conformément  aux  lois  de
son  pays.

ARTICLE  37.

En  cas  d’avarie  le  chemin  de  fer
aura  à  Ppayer  le  montant  intégral
de  la  dépréciation  subie  par  la  marchandise.
  Si  Texpeédition  a  eu  lieu
sous  le  régime  d’un  tarif  spéecial
conformément  à  Darticle  35,  Pindemnité
  à  allouer  sera  proportionnellement
  réduite.

ARTICIE  38.

S'il  y  a  une  doéclaration  d'intérèt
à  la  lwraison,  il  pourra  étre  alloué,
en  cas  de  perte  totale  ou  partielle,
een  outre  de  Tindemnité  filée  par
Tarticle  34  et  en  cas  d’awarie,  en
outre  de  T’indemnité  fixée  d’apres
Tarticle  37,  des  dommages-intéréts,
qui  ne  pourront  pas  dépasser  la
somme  fllée  par  la  declaration,  à
charge  par  P’ayant-droit  d’établir
Texistance  et  le  montant  du  dommage.


Les  dispositions  réglementaires
fixeront  le  maximum  de  la  taxe
supplémentaire  due  Pexpéditeur  aura
à  Dayer  en  cas  de  deéclaration  de
la  somme  représentant  Tintérét  à  la
TIivraison.

ARTICIE  39.

Le  chemin  de  ser  est  responsable
du  dommage  occasionné  par  Tinobservation
  des  délais  de  livraison
(article  14),  à  moins  qu'il  ne  prouve
que  le  retard  provient  d'une  circonstance
  indépendante  de  sa  volonte
  et  de  son  fnit.
        <pb n="837" />
        Artikel  40.

Im  Falle  der  Versäumung  der  Lieferfrist

  können  ohne  Nachweis  eines  Scha—
dens  folgende  Vergütungen  beansprucht
werden:
bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich
  ½20  der  Lieferfrist:  ½/10  der
Frachtf
bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich
  ½/20  der  Lieferfrist:  3/0  der
Fracht
bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich
  3/10  der  Lieferfrist:  30  der
Fracht;
bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich
  46  der  Lieferfrist:  10  der
Fracht;
bei  einer  Verspätung  von  längerer
Dauer:  ½/0  der  Fracht.

Wird  der  Nachweis  eines  Schadens
erbracht,  so  kann  der  Betrag  bis  zur
Höhe  der  ganzen  Fracht  beansprucht
werden.

Hat  eine  Deklaration  des  Interesses
stattgefunden,  so  können  ohne  Nachweis
eines  Schadens  folgende  Vergütungen
beansprucht  werden:

bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich
  ½/40  der  Lieferfrist:  1/10  der
Fracht;

bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich
  /10  der  Lieferfrist:  ½/0  der
Fracht;

bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich
  7/6  der  Lieferfrist:  /1°  der
Frachtz

bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich
  /16  der  Lieferfrist:  3/1°  der
Fracht

823  —

Anrirz  40.

En  cas  de  retard  dans  la  liwraison,
i.  pourra  étre  réclamé,  sans  qdu’il  y
ait  à  prouver  quun  dommage  soit
rEsulté  de  ce  retard:

%  du  prix  de  transport  pour
un  retard  égal  ou  inférieur
à  ½½0  du  délai  de  transport;

5%  du  prix  de  transport  pour
un  retard  égal  ou  inférieur
à  ½%  du  délai  de  transport;

5%  du  prix  de  transport  pour
un  retard  éGgal  ou  inférieur
à  ½  du  deélai  de  transport;

510  du  Pprix  de  transport  pour
un  retard  égal  ou  inférieur
à  %%  du  délai  de  transport;

5%%  du  prix  de  transport  pour
tout  retard  supérieur  à  ½%  du
délai  de  transport.

Si  la  dite  preuve  est  fournie,  il
Pourra  étre  alloué,  à  titre  de  dommages-intéréts,
  une  somme  qui  ne
devra  pas  toutefois  dépasser  le  prix
du  transport.

S'i!  y  a  eu  deéclaration  de  Tinterét
  à  la  livraison,  il  pourra  étre
réclamé,  sans  dw’il  y  ait  à  prouver
qduun  dommage  scit  résultée  de  ce
retard:

35%  du  prix  de  transport  pour
un  retard  égal  ou  inférieur
à  ½0  du  délai  de  transport;

½%  du  prix  de  transport  pour
un  retard  égal  ou  inférieur
à  5%  du  délai  de  transport;

%  du  prix  de  transport  pour
un  retard  égal  ou  inférieur
à  %  du  délai  de  transport;

3%  du  prix  de  transport  pour
un  retard  égal  ou  inférieur
à  du  delai  de  transport;
        <pb n="838" />
        —  824

bei  einer  Verspätung  von  längerer
Dauer:  die  ganze  Fracht.

Wird  der  Nachweis  eines  Schadens
erbracht,  so  kann  der  Betrag  des  Schadens
  beansprucht  werden.  In  beiden
Fällen  darf  die  Vergütung  den  deklarirten
  Betrag  des  Interesses  nicht  übersteigen.



Artikel  41.

Die  Vergütung  des  vollen  Schadens
kann  in  allen  Fällen  gefordert  werden,
wenn  derselbe  in  Folge  der  Arglist  oder
der  groben  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn
entstanden  ist.

 

Artikel  42.

Der  Forderungsberechtigte  kann  sechs
Prozent  Zinsen  der  als  Entschädigung
festgesetzten  Summe  verlangen.  iese
Zinsen  laufen  von  dem  Tage,  an  welchem
  das  Entschädigungsbegehren  gestellt
  wird.

Artikel  43.

Wenn  Gegenstände,  welche  vom
Transporte  ausgeschlossen  oder  zu  demselben
  nur  bedingungsweise  zugelassen
sind,  unter  unrichtiger  oder  ungenauer
Deklaration  zur  Beförderung  aufgegeben,
  oder  wenn  die  für  dieselben  vorgesehenen
  Sicherheitsvorschriften  vom
Absender  außer  Acht  gelassen  werden,
so  ist  jede  Haftpflicht  der  Eisenbahn
auf  Grund  des  Frachtvertrages  ausgeschlossen.


Artikel  44.

Ist  die  Fracht  nebst  den  sonst  auf

dem  Gute  haftenden  Forderungen  be-——"



5%%  du  prix  de  transport  pour
un  retard  supérieur  à  ½%  du
délai  de  transport.

Si  la  preuve  est  fournie  qu'’un
dommage  est  résulté  de  ce  retard,
i.  pourra  étre  alloué  le  montant  de
ce  dommage.  Dans  Tun  et  Tautre
Ccas,  le  montant  de  Tindemnité  ne
Pourra  pas  dépasser  la  somme  declarée.


ARTICIE  41.

Le  paiement  de  Tindemnité  pleine
et  entière  comprenant  les  dommages
et  intéréts,  pourra  étre  demandée
dans  tous  les  cas  ou  le  dommage
aurait  pour  cause  un  dol  ou  une
faute  grave  de  la  part  du  chemin
de  fer.

Anricr#  42.

L’ayant-droit  pourra  demander
des  intéréts  à  raison  de  six  pour
cent  de  la  somme  fixée  comme  indemnité.
  Ces  intéréts  commencent
à  courir  à  partir  du  jour  de  la
demande.

ARTICLE  43.

La  responsabilité  telle  qu'elle  résulte
  du  contrat  de  transport  ne
#applique  pas  aux  objets  qui,  bien
du’exclus  du  transport  ou  admis
seulement  sous  certaines  conditions,
auraient  ét6  néanmoins  expédiés
sous  une  déclaration  incorrecte  ou
inexacte  ou  pour  lesquels  Texpéditeur
  n’aurait  pas  rempli  les  mesures
de  süreté  prescrites.

AnricrE  44.
Le  paiement  du  prix  de  trans-Dort
  et  des  autres  frais  à  la  charge
        <pb n="839" />
        zahlt  und  das  Gut  angenommen,  so
sind  alle  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn
aus  dem  Frachtvertrage  erloschen.

Hiervon  sind  jedoch  ausgenommen:

J.

Entschädigungsansprüche

.Entschädigungsansprüche

Entschädigungsansprüche,  bei  welchen
  der  Berechtigte  nachweisen
kann,  daß  der  Schaden  durch
Arglist  oder  grobe  Fahrlässigkeit
der  Eisenbahn  herbeigeführt  worden
  ist;

wegen
Verspätung,  wenn  die  Reklamation
spätestens  am  siebenten  Tage,  den
Tag  der  Annahme  nicht  mitgerechnet,
  bei  einer  der  nach  Artikel
  27  Absatz  3  in  Anspruch
zu  nehmenden  Eisenbahnen  angebracht
  wird;

Entschädigungsansprüche  wegen  solcher

  Mängel,  deren  Feststellung
gemäß  Artikel  25  vor  der  Annahme
  des  Gutes  durch  den
Empfänger  erfolgt  ist,  oder  deren
Feststellung  nach  Artikel  25  hätte
erfolgen  sollen  und  durch  Verschulden
  der  Eisenbahn  unterblieben
  ist;
wegen
äußerlich  nicht  erkennbarer  Mängel,
deren  Feststellung  nach  der  An—
nahme  erfolgt  ist,  jedoch  nur
unter  nachstehenden  Voraussetzungen:


a.  es  muß  unmittelbar  nach  der
Entdeckung  des  Schadens  und
spätestens  sieben  Tage  nach  der
Empfangnahme  des  Gutes  der
Antrag  auf  Feststellung  gemäß
Artikel  25  bei  der  Eisenbahn
oder  dem  zuständigen  Gerichte
angebracht  werden

Reichs-Gesetzbl.  1892.

825

de  la  marchandise,  et  la  réeception
de  la  marchandise,  éteignent,  contre
le  chemin  de  fer,  toute  action  provenant
  du  contrat  de  transport.
Toutefois  Taction  West  pas  éteinte:

1°

30

40

Si  l'ayant-droit  peut  fournir  la
preuve  que  le  dommage  a  pour
cause  un  dol  ou  une  faute  grave
du  chemin  de  fer.

En  cas  de  réclamation  pour
cause  de  retard,  lorsqdwelle  est
faite  à  Tune  des  administrations
déesignées  Ccomme  responsables

Par  Particle  27,  alinéa  3,  dans

un  délai  ne  dépassant  pas  sept

jours,  non  compris  celui  de  la
réception.

En  cas  de  réclamation  pour

défauts  constatés  conformément

à  Tarticle  25,  avant  Tacceptation

  de  la  marchandise  par  le

destinataire,  ou  dont  la  constatation
  aurait  dü  étre  faite
conformément  à  Tarticle  25  et

n’'a  été  omise  qdue  par  la  faute

du  chemin  de  fer.

En  cas  de  réclamation  pour

dommages  non  apparents  erterieurement,

  dont  Texistence
est  constatée  après  la  réception,
mais  seulement  aux  conditions

Suivantes:

a.  La  demande  en  constatation
faite  au  chemin  de  fer  ou
au  tribunal  compétent  conformement
  à  ’article  25,
doit  avoir  lieu  immédiate--ment
  apres  la  découverte
du  dommage,  et  au  plus
tard  dans  les  sept  jours  à
Partir  de  la  reception  de
la  marchandise.

128
        <pb n="840" />
        b.  der  Berechtigte  muß  beweisen,
daß  der  Mangel  während  der
Zeit  zwischen  der  Annahme
zur  Beförderung  und  der  Ablieferung
  entstanden  ist.

War  indessen  die  Feststellung  des
Zustandes  des  Gutes  durch  den  Empfänger
  auf  der  Empfangsstation
möglich  und  hat  die  Eisenbahn  sich
bereit  erklärt,  dieselbe  dort  vorzunehmen,
  so  findet  die  Bestimmung
unter  Nr.  4  keine  Anwendung.

Es  steht  dem  Empfänger  frei,  die
Annahme  des  Gutes,  auch  nach  Annahme
  des  Frachtbriefes  und  Bezahlung
der  Fracht,  insolange  zu  verweigern,
als  nicht  seinem  Antrage  auf  Feststellung
  der  von  ihm  behaupteten  Mängel
stattgegeben  ist.  Vorbehalte  bei  der  Annahme

  des  Gutes  sind  wirkungslos,  sofern

  sie  nicht  unter  Zustimmung  der
Eisenbahn  erfolgt  sind.

Wenn  von  mehreren  auf  dem  Frachtbriefe
  verzeichneten  Gegenständen  einzelne
bei  der  Ablieferung  fehlen,  so  kann  der
Empfänger  in  der  Empfangsbescheinigung
  (Artikel  16)  die  nicht  abgelieferten
Gegenstände  unter  spezieller  Bezeichnung
derselben  ausschließen.

Alle  in  diesem  Artikel  erwähnten
Entschädigungsansprüche  müssen  schriftlich
  erhoben  werden.

Artikel  45.
Entschädigungsforderungen  wegen
Verlustes,  Minderung,  Beschädigung
oder  Verspätung,  insofern  sie  nicht
durch  Anerkenntniß  der  Eisenbahn,  Vergleich
  oder  gerichtliches  Urtheil  festgestellt
sind,  verjähren  in  einem  Jahre  und  im

826  —

b.  Layant-droit  doit  prouver
que  le  dommage  s'est  produit
  dans  l'intervalle  écoulé
entre  la  remise  au  transport
et  la  livraison.

Si  tountefois  la  vérification  de
la  marchandise  par  le  destinataire
  a  été  Possible  à  la  gare
de  destination  et  si  elle  a  éteé
offerte  par  le  chemin  de  fer,
i.  ny  à  plus  lieu  d’appliquer
la  disposition  contenue  dans
le  Paragraphe  4.

Le  destinataire  sera  libre  de  refuser
  la  réception  de  la  marchandise
  méme  après  réception  de  la
lettre  de  voiture  et  paiement  des
frais  de  transport,  aussi  longtemps
qdue  le  dommage  dont  il  soutient
Texistence,  n’'aura  pas  été  constateé
conformément  à  sa  réquisition.  Les
réserves  faites  lors  de  la  reception
de  la  marchandise  ne  sont  d’aucun
effet,  à  moins  qw’elles  ne  soient  con-Senties
  par  le  chemin  de  fer.

Si  l'un  ou  l’autre  des  objets  dé-Signés
  dans  la  lettre  de  voiture  venait
  à  manquer  lors  de  la  lwraison,
le  destinataire  pourra  exclure  dans
la  quittance  (article  16)  les  colis
non  livrés,  en  les  désignant  specialement.


Les  réclamations  mentionnées  au
Présent  article  doivent  étre  faites
Par  Ecrit.

ARTICLE  45.

Les  actions  en  indemnité  pour
perte  totale  ou  partielle,  avarie  de
la  marchandise  ou  retard  dans  sa
livraison,  sont  prescrites  par  un  an.
lorsque  l'indemnité  n'a  pas  déjà  été
fixée  par  une  reconnaissance  du
        <pb n="841" />
        Falle  des  Artikels  44  Nr.  1  in  drei
Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  im  Falle
der  Beschädigung  oder  Minderung  an
dem  Tage,  an  welchem  die  Ablieferung
stattgefunden  hat,  im  Falle  des  gänzlichen
  Verlustes  eines  Frachtstückes  oder
der  Verspätung  an  dem  Tage,  an
welchem  die  Lieferfrist  abgelaufen  ist.

Bezüglich  der  Unterbrechung  der  Verjährung
  entscheiden  die  Gesetze  des
Landes,  wo  die  Klage  angestellt  ist.

Artikel  46.

Ansprüche,  welche  nach  den  Bestimmungen
  der  Artikel  44  und  45  erloschen
oder  verjährt  sind,  können  auch  nicht
im  Wege  einer  Widerklage  oder  einer
Einrede  geltend  gemacht  werden.

Artikel  47.

Derjenigen  Eisenbahn,  welche  auf
Grund  der  Bestimmungen  dieses  Uebereinkommens
  Entschädigung  geleistet  hat,
steht  der  Rückgriff  gegen  die  am  Transporte
  betheiligten  Bahnen  nach  Maßgabe
  folgender  Bestimmungen  zu:

1.  Diejenige  Eisenbahn,  welche  den
Schaden  allein  verschuldet  hat,
haftet  für  denselben  ausschließlich.

2.  Haben  mehrere  Bahnen  den  Schaden
  verschuldet,  so  haftet  jede  Bahn
für  den  von  ihr  verschuldeten
Schaden.  Ist  eine  solche  Unterscheidung
  nach  den  Umständen  des
Falles  nicht  möglich,  so  werden

827

chemin  de  fer,  par  transaction  ou
Par  un  jugement.  La  prescription
est  de  trois  ans  s'il  s'agit  d'une
action  en  dommages-intéréts  prévue
à  Particle  44,  ne  1.

En  cas  T’avarie  ou  de  perte  partielle
  de  la  marchandise,  la  prescription
  court  à  partir  du  jour  de
la  livraison;  en  cas  de  perte  totale
de  la  marchandise  ou  de  retard
dans  la  lwraison,  la  prescription
court  du  jour  ou  expire  le  délai  de
Lvraison.

L'interruption  de  la  prescription
est  régie  par  les  lois  du  pays  ou
Taction  est  intentee.

AnricrE  46.

Les  réclamations  éteintes  ou  prescrites
  conformément  aux  dispositions
  des  articIhes  44  et  45  ne
Peuvent  étre  reprises  ni  sous  la
forme  d’'une  demande  reconventionnelle
  ni  sous  celle  d’'une  exception.

ARTICLE  47.

Le  chemin  de  fer  qui  a  payé  une
indemnité  en  vertu  des  dispositions
de  la  présente  Convention  aura  le
droit  dexercer  un  recours  contre
les  chemins  de  fer  qui  ont  concouru
au  transport,  conformément  aux
dispositions  suivantes:

1°  Le  chemin  de  fer  par  la  faute
duquel  le  dommage  a  été
causé,  en  est  seul  responsable.

2°  Lorsque  le  dommage  a  été

causé  par  le  fait  de  plusieurs

chemins  de  fer,  chacun  d’eux

répond  du  dommage  causé  par

sa  propre  faute.  Si  dans  Tespèce

  une  telle  distinction  est
128“
        <pb n="842" />
        die  Antheile  der  schuldtragenden
Bahnen  am  Schadensersatze  nach
den  Grundsätzen  der  folgenden

Nr.  3  festgesetzt.

3.  Ist  ein  Verschulden  einer  oder
mehrerer  Bahnen  als  Ursache  des
Schadens  nicht  nachweisbar,  so
haften  die  sämmtlichen  am  Transporte
  betheiligten  Bahnen  mit  Ausnahme
  derjenigen,  welche  beweisen,
daß  der  Schaden  auf  ihrer  Strecke
nicht  entstanden  ist,  nach  Verhältniß
der  reinen  Fracht,  welche  jede  derselboen
  nach  dem  Tarife  im  Falle
der  ordnungsmäßigen  Ausführung
des  Transportes  bezogen  hätte.

Im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit
einer  der  in  diesem  Artikel  bezeichneten
Eisenbahnen  wird  der  Schaden,  der
hieraus  für  die  Eisenbahn  entsteht,
welche  den  Schadensersatz  geleistet  hat,
unter  alle  Eisenbahnen,  welche  an  dem
Transporte  theilgenommen  haben,  nach
Verhältniß  der  reinen  Fracht  vertheilt.

Artikel  48.

Die  Vorschriften  des  Artikels  47  finden
auch  auf  die  Fälle  der  Versäumung
der  Lieferfrist  Anwendung.  Für  Versäumung
  der  Lieferfrist  haften  mehrere
schuldtragende  Verwaltungen  nach  Verhältniß
  der  Zeitdauer  der  auf  ihren
Bahnstrecken  vorgekommenen  Versäumniß.


Die  Vertheilung  der  Lieferfrist  unter
den  einzelnen  an  einem  Transporte

 

828

impossible  selon  les  circonstances
  du  fait,  la  répartition
de  Tindemnité  aura  lieu  entre
les  chemins  de  fer  ayant  commis
  la  faute,  d’apres  les  principes
  énoncés  dans  le  numéro  3
3°%  Sil  ne  peut  étre  prouvé  qdue  le
dommage  a  été  causé  par  la
faute  Tun  ou  de  plusieurs
chemins  de  fer,  tous  les  chemins
  de  fer  intéressés  au  trans-Dort,
  à  Texception  de  ceux  qui
Drouveront  due  le  dommage
n’'a  Pas  été  occasionné  sur  leurs
lignes,  répondront  du  dommage
  proportionnellement  au
Prix  de  transport  que  chacun
Teux  aurait  pereu  conformément
  au  tarif  en  cas  de  lexécution
  régulière  du  transport.

Dans  le  cas  insolvabilité  de
Tun  des  chemins  de  fer  mentionnés
au  présent  article,  le  dommage  qui
een  résulterait  pour  le  chemin  de
fer  qui  a  payé  lindemnité,  sera
réparti  entre  tous  les  chemins  de
fer  qui  ont  pris  part  au  transport
Proportionnellement  au  prix  de
transport  revenant  à  chacun  deux.

ARTICIE  48.

Les  règles  énoncées  dans  l'articke
  47  seront  appliquées  en  cas
de  retard.  8Si  le  retard  a  eu  pour
Cause  une  faute  collective  de  plusieurs
  chemins  de  ter,  Tindemnité
sera  mise  à  la  charge  desdits  chemins
  de  fer  proportionnellement  à  la
durée  du  retard  sur  leurs  réseaux
respectifs.

A  défaut  de  conventions  speciales,
les  dispositions  réglementaires  deter-
        <pb n="843" />
        betheiligten  Eisenbahnen  richtet  sich,
in  Ermangelung  anderweitiger  Ver—
einbarungen,  nach  den  durch  die
Ausführungs-Bestimmungen  festgesetzten
Normen.

Artikel  49.

Eine  Solidarhaft  mehrerer  am  Transporte
  betheiligter  Bahnen  findet  für  den
Rückgriff  nicht  statt.

Artikel  50.

Für  den  im  Wege  des  Rückgriffs
geltend  zu  machenden  Anspruch  der
Eisenbahnen  unter  einander  ist  die  im
Entschädigungsprozeß  gegen  die  rückgriffnehmende
  Bahn  ergangene  endgültige
Entscheidung  hinsichtlich  der  Verbindlichkeit
  zum  Schadensersatz  und  der  Höhe
der  Entschädigung  maßgebend,  sofern
den  im  Rückgriffswege  in  Anspruch  zu
nehmenden  Bahnen  der  Streit  in  gehöriger
  Form  verkündet  ist  und  dieselben
in  der  Lage  sich  befanden,  in  dem
Pnrozesse  zu  interveniren.  Die  Frist  für
diese  Intervention  wird  von  dem  Richter
der  Hauptsache  nach  den  Umständen  des
Falles  und  so  kurz  als  möglich  bestimmt.

Artikel  51.

Insoweit  nicht  eine  gütliche  Einigung
erfolgt  ist,  sind  sämmtliche  betheiligte
Bahnen  in  einer  und  derselben  Klage
z  belangen,  widrigenfalls  das  Recht
es  Rückgriffs  gegen  die  nicht  belangten
Bahnen  erlischt.

Der  Richter  hat  in  einem  und  demselben
  Verfahren  zu  entscheiden.  Den
Beklagten  steht  ein  weiterer  Rückgriff
nicht  zu.

829

et  méme  jugement.

minent  la  manière  dont  le  délai  de
Livraison  doit  étre  réparti  entre  les
divers  chemins  de  fer  dui  participent
au  transport.

ARTICIE  49.

En  cas  de  recours,  il  n'y  aura
Pas  de  solidarité  entre  plusieurs  chemins
  de  fer  intéressés  au  transport.

ARTICLE  50.

La  demande  en  recours  des  chemins
  de  fer  entre  eux  a  pour  base,
in  quali  et  duanto,  la  décision  définitive
  rendue  au  prochès  principal
contre  le  chemin  de  fer  exercant  le
recours  en  indemnité,  pourvu  que
Tassignation  ait  ét6  düment  signifiée
aux  chemins  de  fer  à  actionner  par
voie  de  recours  et  due  ceuxci  aient
éGté  à  méme  dintervenir  dans  le
procès.  Le  juge  Saisi  de  Taction
Principale  fixera,  selon  les  circonstances
  du  fait,  les  deélais  strictement
  nécessaires  pour  Texercice  de
Ibe  droit.

ARTICIE  S5I.

Le  chemin  de  fer  qui  veut  exercer
son  recours  doit  former  sa  demande
dans  une  seule  et  méme  instance
contre  tous  les  chemins  de  fer  intéressécs

  avec  lesquels  1l  M’a  pas

transigé,  sous  peine  de  perdre  son
recours  contre  les  chemins  de  fer
non  actionnés.

Le  juge  doit  statuer  par  un  seul
Les  chemins
de  fer  actionnés  ne  pourront  pas
eercer  un  recours  ultérieur.
        <pb n="844" />
        —

Artikel  52.

Die  Verbindung  des  Rückgriffsverfahrens
  mit  dem  Entschädigungsverfahren
  ist  unzulässig.

Artikel  53.

Für  alle  Rückgriffsansprüche  ist  der
Richter  des  Wohnsitzes  der  Bahn,  gegen
welche  der  Rückgriff  erhoben  wird,  ausschließlich
  zuständig.

Ist  die  Klage  gegen  mehrere  Bahnen
zu  erheben,  so  steht  der  klagenden  Bahn
die  Wahl  unter  den  nach  Maßgabe  des
ersten  Absatzes  dieses  Artikels  zuständigen
Richtern  zu.

Artikel  54.

Die  Befugniß  der  Eisenbahnen,  über
den  Rückgriff  im  Voraus  oder  im
einzelnen  Falle  andere  Vereinbarungen
zu  treffen,  wird  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  berührt.

Artikel  55.

Soweit  nicht  durch  das  gegenwärtige
Uebereinkommen  andere  Bestimmungen
getroffen  sind,  richtet  sich  das  Verfahren
nach  den  Gesetzen  des  Prozeßrichters.

Artikel  56.

Urtheile,  welche  auf  Grund  der  Bestimmungen
  dieses  Uebereinkommens  von
dem  zuständigen  Richter  in  Folge  eines
kontradiktorischen  oder  eines  Versäumnißverfahrens
  erlassen  und  nach  den  für
den  urtheilenden  Richter  maßgebenden
Gesetzen  vollstreckbar  geworden  sind,  erlangen
  im  Gebiete  sämmtlicher  Vertragsstaaten
  Vollstreckbarkeit,  unter  Erfüllung

830

Anricr  52.

I  ne  sera  pas  permis  d'introduire
le  recours  en  garantie  dans  linstance
relative  à  la  demande  principale  en
indemnite.

Aricr  53.

Le  juge  du  domicile  du  chemin
de  fer  contre  lequel  le  recours
s'exerce  est  exclusivement  Ccompétent
pour  toutes  les  actions  en  recours.

Lorsque  l'action  devra  étre  intentée
  contre  plusieurs  chemins  de
fer,  le  chemin  de  fer  demandeur
aura  le  droit  de  choisir,  entre  les
Juges  reconnus  compétents  en  vertu
de  Talinéa  1  du  présent  article,  le
juge  devant  lequel  il  portera  sa
demande.

ARTICLE  54.

Sont  réservées  les  conventions
Particulieres  que  les  chemins  de  fer
Peuvent,  soit  d’avance,  soit  dans
chaque  cas  spécial,  contracter  entre
enx  concernant  les  recours.

Anrierz  55.

Sauf  les  dispositions  contraires
contenues  dans  la  présente  Convention,
  la  procédure  à  suivre  sera
celle  du  juge  Ccompétent.

ARTICLE  56.

Les  jugements  prononcés  contradictoirement
  ou  par  défaut  par  le
juge  compétent  en  vertu  des  dispo-Sitions
  de  la  présente  Convention,
Seront,  lorsqu’ils  sont  devenus  exécutoires
  en  vertu  des  lois  appliquées
  par  ce  juge  compétent,  déclarés
  exécutoires  dans  les  Etats
signataires  de  la  Convention  par
        <pb n="845" />
        der  von  den  Gesetzen  des  Landes  vor—
geschriebenen  Bedingungen  und  Formalitäten,
  aber  ohne  daß  eine  materielle
Prufung  des  Inhalts  zulässig  wäre.
Auf  nur  vorläufig  vollstreckbare  Urtheile
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,
ebensowenig  auf  diejenigen  Bestimmungen
  eines  Urtheils,  durch  welche
der  Kläger,  weil  derselbe  im  Prozesse
unterliegt,  außer  den  Prozeßkosten  zu
einer  weiteren  Entschädigung  verurtheilt
wird.

Eine  Sicherstellung  für  die  Prozeßkosten
  kann  bei  Klagen,  welche  auf
Grund  des  internationalen  Frachtvertrages
  erhoben  werden,  nicht  gefordert
werden.

Artikel  57.

Um  die  Ausführung  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens  zu  erleichtern
und  zu  sichern,  soll  ein  Centralamt  für
den  internationalen  Transport  errichtet
werden,  welches  die  Aufgabe  hat:

1.  die  Mittheilungen  eines  jeden  der
vertragschließenden  Staaten  und
einer  jeden  der  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen
  entgegenzunehmen
  und  sie  den  übrigen  Staaten
und  Verwaltungen  zur  Kenntniß
zu  bringen;

2.  Nachrichten  aller  Art,  welche  für
das  internationale  Transportwesen
von  Wichtigkeit  sind,  zu  sammeln,
zusammenzustellen  und  zu  veröffentlichen;


3.  auf  Begehren  der  Parteien  Entscheidungen
  über  Streitigkeiten  der
Eisenbahnen  unter  einander  abzugeben;


4.  die  geschäftliche  Behandlung  der
behufs  Abänderung  des  gegen-831



Tautorité  compétente,  sous  les  conqditions
  et  suivant  les  formes  établies
Par  la  législation  de  cet  Etat,  mais
Sans  révision  du  fond  de  l’aflire.
Cette  disposition  ne  S’applique  pas
aux  jugements  qui  ne  sont  exécutoires
  due  provisoirement,  non  plus
qu’aufs  condamnations  en  dommagesintéréts
  dui  seraient  prononcées,  en
sus  des  déepens,  contre  un  demandeur
  à  raison  du  rejet  de  sa  demande.


La  caution  à  fournir  pour  assurer
Ie  paiement  des  dépens  (autio  judi-Catum
  solvi)  ne  pourra  étre  exigée
à  Toccasion  des  actions  judiciaires
fondées  sur  le  contrat  de  transport
international.

AnricrE  57.

Pour  faciliter  et  assurer  Texéecution
  de  la  présente  Convwention,  il
Sera  organisé  un  Office  central  des
transports  internationaux,  chargé:

De  recevoir  les  communications
de  chacun  des  Etats  contractants
  et  de  chacune  des  administrations
  de  chemins  de  fer
intéressées  et  de  les  notifier  aux
autres  Etats  et  administrations.

2e·  De  recueillir,  coordonner  et
ublier  les  renseignements  de
toute  nature  qui  intéressent  le
service  des  transports  internationaux.


3°  De  prononcer,  à  la  demande
des  Parties,  des  sentences  sur
les  litiges  qui  pourraient  s'éelever
entre  les  chemins  de  ter.

4  D’instruire  les  demandes  en
modisication  de  la  présente  Con-
        <pb n="846" />
        —  832  —

wärtigen  Uebereinkommens  gemachten
  Vorschläge  vorzunehmen,
sowie  in  allen  Fällen,  wenn  hierzu
ein  Anlaß  vorliegt,  den  vertragschließenden
  Staaten  den  Zusammentritt
  einer  neuen  Konferenz
vorzuschlagen;

5.  die  durch  den  internationalen
Transportdienst  bedingten  finanziellen
  Beziehungen  zwischen  den
betheiligten  Verwaltungen,  sowie
die  Einziehung  rückständig  gebliebener
  Forderungen  zu  erleichtern
und  in  dieser  Hinsicht  die  Sicherheit
  des  Verhältnisses  der  Eisenbahnen
  unter  einander  zu  fördern.

Ein  besonderes  Reglement  wird  den
Sitz,  die  Zusammensetzung  und  Organisation
  dieses  Amts,  sowie  die  zur  Ausführung
  nöthigen  Mittel  feststellen.

Artikel  58.

Das  im  Artikel  57  bezeichnete  Centralamt
  hat  die  Mittheilungen  der  Vertragsstaaten
  in  Betreff  der  Hinzufügung  oder
der  Streichung  von  Eisenbahnen  in  den
in  Gemäßheit  des  Artikels  1  aufgestellten
Listen  entgegenzunehmen.

Der  wirkliche  Eintritt  einer  neuen
Eisenbahn  in  den  internationalen  Transportdienst
  erfolgt  erst  nach  einem  Monat
vom  Datum  des  an  die  anderen  Staaten
gerichteten  Benachrichtigungsschreibens
des  Centralamts.

Die  Streichung  einer  Eisenbahn  wird
von  dem  Centralamt  vollzogen,  sobald
es  von  einem  der  Vertragsstaaten  davon
in  Kenntniß  gesetzt  wird,  daß  dieser  festgestellt
  hat,  daß  eine  ihm  angehörige
und  in  der  von  ihm  aufgestellten  Liste
verzeichnete  Eisenbahn  aus  finanziellen
Gründen  oder  in  Folge  einer  thatsächlichen
  Behinderung  nicht  mehr  in  der

vention,  et  en  tout  cas,  dquand
i.  yaura  lieu,  de  proposer  aux
divers  Etats  la  réunion  d’une
nouvelle  Conference.

5%  Enfin  de  faciliter  entre  les
diverses  administrations  les  relations
  financières  nécessitées
par  le  service  des  transports
internationaux  et  le  recouvrement
  des  creances  restées  en
souffrance,  et  d'assurer,  à  ce
point  de  vue,  la  securité  des
rapports  des  chemins  de  fer
entre  eux.

Un  reglement  spécial  déterminera
le  siege,  la  Ccomposition  et  Torganisation
  de  cet  Oflice,  ainsi  que  ses
moyens  ’action.

ARTICLE  58.

L'Ofsice  central  prévu  à  l'artiele  57
est  chargé  de  recevoir  les  notifications
  des  Etats  concernant  Tinscription
  ou  la  radiation  d’un  chemin  de
fer  sur  la  liste  dressée  en  conformité
  de  Tarticle  15.

L'’entrée  eflective  d’'un  chemin  de
fer  nouveau  dans  le  service  des
transports  internationaux  M’aura  lieu
qu’un  mois  apres  la  date  de  la
lettre  de  Toffice  notifiant  la  présentation
  aux  autres  Etats.

La  radiation  d’un  chemin  de  fer
Sera  faite  par  I’Office  central  aussitét
du’il  aura  recu  de  lun  des  Etats  contractants
  la  notilication  due  celui-cTi
a  constaté  due  pour  une  raison
financière  ou  pour  un  empéchement
matériel,  un  chemin  de  fer  dépendant
  de  cet  Etat  et  porté  sur  la
liste  par  lui  dressée  ne  se  trouve
        <pb n="847" />
        Lage  ist,  den  Verpflichtungen  zu  ent—
sprechen,  welche  den  Eisenbahnen  durch
das  gegenwärtige  Uebereinkommen  auf—
erlegt  werden.

Jede  Eisenbahnverwaltung  ist,  sobald
sie  seitens  des  Centralamts  die  Nachricht
von  der  erfolgten  Streichung  einer  Eisenbahn
  erhalten  hat,  berechtigt,  mit  der
betreffenden  Eisenbahn  alle  aus  dem
internationalen  Transporte  sich  ergebenden
  Beziehungen  abzubrechen.  Die  bereits
  in  der  Ausführung  begriffenen
Transporte  sind  jedoch  auch  in  diesem
Falle  vollständig  auszuführen.

Artikel  59.

Wenigstens  alle  drei  Jahre  wird  eine
aus  Delegirten  der  vertragschließenden
Staaten  bestehende  Konferenz  zusammentreten,
  um  zu  dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen
  die  für  nothwendig  erachteten
Abänderungen  und  Verbesserungen  in
Vorschlag  zu  bringen.

Auf  Begehren  von  wenigstens  einem
Viertel  der  betheiligten  Staaten  kann  jedoch
  der  Zusammentritt  von  Konferenzen
auch  in  einem  früheren  Zeitpunkte  erfolgen.


Artikel  60.

Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
ist  für  jeden  betheiligten  Staat  auf  drei
Jahre  von  dem  Tage,  an  welchem  dasselbe
  in  Wirksamkeit  tritt,  verbindlich.
Jeder  Staat,  welcher  nach  Ablauf  dieser
Zeit  von  dem  Uebereinkommen  zurückzutreten
  beabsichtigt,  ist  verpflichtet,  hiervon
  die  übrigen  Staaten  ein  Jahr
vorher  in  Kenntniß  zu  setzen.  Wird
von  diesem  Rechte  kein  Gebrauch  gemacht,
  so  ist  das  gegenwärtige  Uebereinkommen
  als  für  weitere  drei  Jahre  verlängert
  zu  betrachten.

Reichs=  Gesetzbl.  1892.

833

plus  dans  la  condition  de  satisfaire
aux  obligations  qdui  lui  sont  imposées
Dar  la  Convention.

La  simple  réception  de  Tavis
manant  de  Toffice  donnera  immediatement
  à  chaque  administration
le  droit  de  cesser,  avec  le  chemin
de  fer  déenoncê,  toutes  relations  de
transport  international,  sauf  ce  qui
concerne  les  transports  en  cours,
qui  devront  étre  continués  jusqu’a
destination.

Anricr  59.

Tous  les  trois  ans  au  moins  une
conlérence  de  délegués  des  Etats
Participant  à  la  Convention  sera
réunie,  afin  d’apporter  aux  dispositions
  de  la  presente  Convention
les  améliorations  ou  modiftcations
Jugées  nécessaires.

Toutefois,  des  conférences  pour-Tront
  avoir  lieu  avant  cette  6poque,
sur  la  demande  du  quart  au  moins
des  Etats  intéresses.

ARTICLE  GO.

La  présente  Convention  engagera
chaque  Etat  signataire  pour  la  durée
de  trois  ans,  à  partir  du  jour  ou
elle  entrera  en  vigueur.  Chaque
Etat  qui  voudra  se  retirer  à  lexpiration
  de  ce  ddlai,  devra  prévenir
les  autres  Etats  une  année  d’avance.
A  défaut  de  notification,  Dengagement
  sera  censé  prorogé  pour  une
nouvelle  période  de  trois  ans.

129
        <pb n="848" />
        Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
wird  von  den  vertragschließenden  Staaten
sobald  als  möglich  ratifizirt  werden.
Seine  Wirksamkeit  beginnt  drei  Monate
nach  erfolgtem  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden.


Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  das  gegenwärtige  Uebereinkommen
  unterzeichnet  und  demselben  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  Bern  am  vierzehnten
  Oktober  Eintausend  achthundertundneunzig.


Für  Deutschlaud:

(L.  S.)  Otto  von  Hülow.
Für  Belgien:
(L.  S.)  Tooris.
Für  Frankreich:
(L.  S.)  Cie  de  Diesbach.
(L.  S.)  E.  George.
Für  Italien:
(L.  S.)  A.  Peiroleri.
Für  Luxemburg:
(L.  S.)  W.  Ceibfried.
Für  die  Niederlande:
T.  M.  C.  Asser.

(L  S.)  J.  C.  K.  vun  Riemsbyk.
Für  Oesterreich=  Ungarn:

(L.  S.)  Seiller.
Für  Rußland:
A.  Hamburger.
¶.  8)  I  Jsnard.
Für  die  Schweiz:
(L.  S.)  Welti.
(L.  S.)  Farner.

834

La  présente  Convention  sera  soumise
  à  la  ratification  des  Etats  contractants
  aussitöt  que  faire  se  pourra
et  n’entrera  en  vigueur  due  trois
mois  après  la  date  de  Téchange  des
actes  de  ratilication.

En  foi  de  duoi,  les  Plénipotentiaires
  respectils  Tont  signée  et  y
ont  apposé  leurs  cachets.

Fait  à  Berne,  le  quatorze  octobre
mil  huit  cent  duatre-vingt-dix.

Pour  PAllemagne:
Ouo  von  Bölow.

Pour  la  Belgique:

(.  S.)

(L.  8.)  ooris.
Pour  la  Franco:
(L.  S.)  Oe  de  Hiesbach.
(L.  S.)  k.  Ceorge.
Pour  T’alie:
(L.  S.)  4  Peuolen.
Pour  le  Luxembourg:
(L.  S.)  W.  leibfried.
Pour  les  Pays-Bas:
T.  M.  C.  A8ser.

#  5)  L  Memsgt.

Pour  FAutriche-Hongrie:
(L.  S.)  Selller.

Pour  la  Russie:
A  lanburger.
N.  Enard.
Pour  Ia  Suisse:
Welli.

Farner

L.  S.)

L.  S.)
(L.  S.)
        <pb n="849" />
        —  835  —

Ciste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  welche

das  internationale  Uebereinkommen  uͤber  den  Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung  findet.

 

Belgien.

A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

Belgische  Staatsbahnverwaltung.
Belgische  Nordbahn.

Große  Belgische  Centralbahn.
Lüttich—Maestricht.
Gent—Terneuzen.
Mecheln—Terneuzen.
Westflandrische  Eisenbahn.
Eisenbahn  von  Chimay.
Gent—Eecloo  —Brügge.
Termonde—St.  Nicolas.
Hasselt—Maeseyck.
Antwerpen  —Gent  (Waes).

!l–
———

—  —
DOD  —

B.  Bahnstrechen,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.

I.  Niederläudischer  Verwaltungen.
13.  Die  von  der  Niederländischen  Siatseifenbahngerelsshalt  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Achel  bis  Lüttich-Vivegnis,
Ans  (Etat)  und  Flämalle  Grande.

II.  Deutscher  Verwaltungen.
14.  Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Bleyberg  bis  Bleyberg.
129°
        <pb n="850" />
        —  836  —

III.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:
15.  bei  Comines  bis  Comines.
16.  bei  Halluin  bis  Menin.

IV.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn  betriebenen
Strecken  von  der  belgisch-luxemburgischen  Grenze:
17.  bei  Pétange  bis  Athus.
18.  bei  Clémency  bis  Autel-Bas.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Jiffer  105,  106.
Frankreich,  Ziffer  9,  10,  11,  12,  13.
Niederlande,  Siffer  14,  15,  16,  17,  18,  19.

 

Deutschland.

A.  Von  deutschen  Perwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrechen.

I.  Staats-=  und  unter  Staatsverwaltung  stehende  Eisenbahnen.
Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.
Militär-Eisenbahn.
Königlich  preußische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
stehenden  preußischen  Privateisenbahnen,  mit  Ausschluß:
à.  der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahn.
Königlich  bayerische  Staatseisenbahnen.
4Koöniglich  sächsische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
stehenden  sächsischen  Privateisenbahnen,  mit  Ausschluß  der  Linien:
b.  Döbeln  —Mügeln—Oschatz.
Grünstädtel—Oberrittersgrün.
Hainsberg—Dippoldiswalde—-Kipsdorf.
Klotzsche—Königsbrück.
Mosel—Ortmannzdorf.
Mühgeln  bei  Oschatz-Nerchau-Trebsen.
Mügeln  bei  Pirna—Geising.
Potschappel—Wilsdruff.
Radebeul—Radeburg.
Schönfeld  —Geyer.

—

—·

458  ———
        <pb n="851" />
        12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.

—  837  —

m.  Wilischthal—Ehrenfriedersdorf,  nebst  Abzweigung  von  Oberherold
nach  Thum.

m.  Wilkau—Kirchberg—Saupersdorf.

o.  Zittau—  Markersdorf.

P.  Zittau—Oybin,  nebst  Abzweigung  Bertsdorf—Jonsdorf.

Königlich  württembergische  Staatseisenbahnen.
Großherzoglich  badische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung

stehenden  badischen  Privateisenbahnen.

Main-Neckar-Eisenbahn  nebst  der  Linie  Eberstadt—Pfungstadt.
Großherzoglich  Oberhessische  Eisenbahnen.
uGroßherzoglich  Mecklenburgische  Friedrich  Franz-Eisenbahn,  mit  Ausschluß:

d.  der  Doberan—  Heiligendammer  Eisenbahn.

uGroßherzoglich  oldenburgische  Staatseisenbahnen  mit  Ausschluß:

r.  der  Ocholt—Westersteder  Eisenbahn.

II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.

Alt-Damm—Colberger  Eisenbahn.
Altona—Kaltenkirchener  Eisenbahn.
Arnstadt—Ichtershausener  Eisenbahn.
Braunschweigische  Landeseisenbahn.
Breslau—Warschauer  Eisenbahn.
Broelthal-Eisenbahn  (Hennef—Waldbroel).
Crefelder  Eisenbahn.

Cronberger  Eisenbahn.

DahmeUckroer  Eisenbahn.

Dortmund  —Gronau—Enscheder  Eisenbahn.
Eckernförde—Kappelner  Schmalspurbahn.
Eisenberg—Crossener  Eisenbahn.

Eisern—  Siegener  Eisenbahn.

Ermsthalbahn  (Metzingen—Urach).
Eutin—Lübecker  Eisenbahn.
Flensburg—Kappelner  Eisenbahn.
Frankfurter  Verbindungsbahn  (Frankfurt  a.  Main).
Fürth—Zirndorfer  Eisenbahn.
Georgs-Marienhütte  Eisenbahn.
Gernrode—Harzgeroder  Eisenbahn.
Gotteszell—  Viechtacher  Eisenbahn  (Theilstrecke  Gotteszell—Teisnach).
Halberstadt-—Blankenburger  Eisenbahn.
Hessische  Ludwigs-Eisenbahn.
Hohenebra—Ebelebener  Eisenbahn.

Hoyaer  Eisenbahn  (Hoya-Eistrup).
        <pb n="852" />
        37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.
47.
Neubrandenburg—Friedländer  Eisenbahn.
49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.
56.
57.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.
65.
mSchleswig—Angeler  Eisenbahn  (Schleswig—Süderbraru)).
67.
68.
69.

70.
71.
72.
73.
74.
75.
76.
77.
78.

—  838  —

Ilmenau-—Großbreitenbacher  Eisenbahn.
Kerkerbachbahn.

Kiel—Eckernförde-Flensburger  Eisenbahn.
Kirchheimer  Eisenbahn.

Königsberg  Cranzer  Eisenbahn.

Kreis  Altenaer  Schmalspurbahnen.

Lübeck—Büchener  und  Lübeck-  Hamburger  Eisenbahn.
Ludwigs-Eisenbahn  (Nürnberg—Fürth).
Marienburg—Mlawkaer  Eisenbahn.

Mecklenburgische  Südbahn  (Parchim—Neubrandenburg).
Murnau—Garmisch-Partenkirchener  Eisenbahn.

Neuhaldensleber  Eisenbahn.

Neustrelitz-Warnemünder  Eisenbahn.
Neustrelitz-Wesenberg—Mirower  Eisenbahn.
Oberdorf—-—Füssener  Eisenbahn.

Osterwieck—  Wasserlebener  Eisenbahn.

Osthofen—  Westhofener  Eisenbahn.

Ostpreußische  Südbahn  einschließlich  der  Fischhausen-Palmnickener  Eisenbahn.
Parchim—Ludwigsluster  Eisenbahn.
Paulinenaue—Neu-Ruppiner  Eisenbahn.

Peine—Ilseder  Eisenbahn.

Pfälzische  Eisenbahnen.

Priegnitzer  Eisenbahn  (Perleberg—Wittstoch.
Reinheim—Reichelsheimer  Eisenbahn.
Rhene—Diemelthal-Eisenbahn  (Bredelar—Martenberg).
Ruhlaer  Eisenbahn  (Wutha-Ruhla).
Saal-Eisenbahn.

Schaftlach—Gmunder  Eisenbahn.

Sonthofen  Oberstdorfer  Eisenbahn.
Sprendlingen  —Wöllsteiner  Eisenbahn.
Stargard—Cüstriner  Eisenbahn,  einschließlich  der  Glasow#-Berlinchener
Eisenbahn.

Stendal—Tangermünder  Eisenbahn.
Warstein—Lippstadter  Eisenbahn.
Weimar—Geraer  Eisenbahn.
Wermelskirchen—  Burger  Eisenbahn.
Werra-Eisenbahn.
Wittenberge—-BPerleberger  Eisenbahn.
Worms—Offsteiner  Eisenbahn.

Zell—  Todtnauer  Eisenbahn.
Öschipkau—Finsterwalder  Eisenbahn.
        <pb n="853" />
        —  839  —

B.  Vahnstrecken,  welche  sich  im  Wetriebe  oder  Mitbetriebe  außerdeutscher

80.
81.

82.
83.
84.
85.

86.
87.
88.

89.
90.
91.

92.
93.
94.
95.

Eisenbahnverwaltungen  befünden.
I.  Russischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Russischen  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der

russisch-deutschen  Grenze  bei  ECydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.

Die  von  der  Brest—Grajewoer  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der
russisch-deutschen  Erense  bei  Prostken  bis  Prostken.

Die  von  der  Weichselbahn  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Illowo  bis  Illowo.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.

Die  von  der  Mährisch-Schlesischen  Centralbahn  betriebene  Strecke  von
der  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Hennersdorf  bis  Liegenhals.

Die  von  der  Oesterreichischen  Nordwestbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Wichtstadtl  bis  Mittelwalde.

Die  von  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahn-Gesellschaft  betriebene
  Strecke  von  der  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Mittelsteine  bis
Mittelsteine.

Die  von  der  Süd--Norddeutschen  Verbindungsbahn  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
bei  Liebau  bis  Liebau.
bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.
Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  österreichischdeutschen
  Grenze  bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.

Die  von  der  Buschtshrader  Eisenbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze:
bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.
Die  von  der  Böhmischen  Westbahn  betriebene  Strecke  von  der  österreichischdeutschen
  Grenze  bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
bei  Niklasdorf  bis  Ziegenhals.
bei  Passau  bis  Passau.
bei  Braunau  bis  Simbach.
bei  Lochau  bis  Lindau.
        <pb n="854" />
        99.
100.
101.
102.
103.
104.—

105.
106.

107.
108.
109.

110.
111.

—  840  —

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Schweizerischen  Nordostbahn  betriebenen  Strecken  von
der  schweizerisch-deutschen  Grenze:

bei  Konstanz  bis  Konstanz.
97.
98.

bei  Rielasingen  bis  Singen.
bei  Waldshut  bis  Waldöhut.

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  gehörigen,  von  der
Französischen  Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der  französischdeutschen
  Grenze:

bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.
bei  Avricourt  bis  Deutsch-Avricourt.
bei  Chambrey  bis  Chambrey.

bei  Novéant  bis  Novéant.

bei  Amanweiler  bis  Amanweiler.
bei  Fentsch  bis  Fentsch.

V.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Centralbahn  betriebenen  Strecken
von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:
bei  Aachen  bis  Aachen.
bei  Dalheim  bis  Dalheim.

VI.  Niederländischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Nordbrabant-Deutschen  Bahn  betriebene  Strecke  von  der
niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.
Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der  niederländisch=
  deutschen  Grenze  bei  Cranenburg  bis  Cleve.
Die  von  der  Niederländischen  Rhein-Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der
niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Emmerich  bis  Emmerich.

Die  von  den  Niederländischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken

von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

bei  Gronau  bis  Gronau.
bei  Gildehaus  bis  Salzbergen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  deutschen  Verwaltungen
im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  14.
Frankreich,  Jiffer  14,  15,  16,  17,  18,  19.
Luxemburg,  Hiffer  2,  3.
Niederlande,  Jiffer  7,  8,  9,  10,  11,  12,  13.
Oesterreich-Ungarn,  Ziffer  25  bis  und  mit  44.
Rußland,  Liffer  47,  48,  49,  50,  51,  52.
Schweiz,  Siffer  14,  15,  16,  17,  18,  19.
        <pb n="855" />
        —  841  —

Frankreich.

A.  NVon  frauzöstschen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

A

Die  Linien  d'’intérét  général:

Der  Nordbahn.

Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen
Linien  von  Monthermeé  nach  Monthermé,  Vrigne-Meuse  nach  Vrigneaux-Bois,
  Carignan  nach  Messempré,  Charmes  nach  Ramberdillers,
Avricourt  nach  Blamont  und  Cirey,  Saint-Dizier  nach  Vassy,  Vassy
nach  Doulevant-le-Chäteau.

.  Der  Westbahn.

Der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der
Konzessionäre  betriebenen  Linie  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen

  von  Arles  nach  Saint-Louis.
Der  Orléansbahn,  einschließlich  der  Lokalbahnen  der  Sarthe.

.  Der  Südbahn.

Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen
  Lokalbahnen  von  Ligré-Rivière  nach  Richelieu  und  von  Barbezieux
nach  Chäteauneuf.

Die  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie
von  Valenton  nach  Massy-Palaiseau.

B.  Bahnstrechen,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger

13.

Verwalkungen  besinden.

I.  Belgischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Großen  Belgischen  Centralbahn  betriebenen  Strecken
von  der  belgisch-französischen  Grenze:

.  bei  Treignes  bis  Vireux.
10.
11.

bei  Doissche  bis  Givet.

Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französischbelgischen
  Grenze  bei  Heer-Agimont  bis  Giret.

Die  von  der  Westflandrischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke  von
der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Abeele  bis  Hazebrouck.

Die  von  der  Eisenbahngesellschaft  von  Chimay  betriebene  Strecke  von  der
französisch-belgischen  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  der  Französischen  Ostbahn  gehörigen,  von  den  Reichseisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen  mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutsch-französischen
  Grenze:

14.  bei  Altmünsterol  bis  Petit-Croix.
Reichs-Gesetzbl.  1892.  130
        <pb n="856" />
        —  842  —

15.  bei  Deutsch-Avricourt  bis  Igney-Avricourt.
16.  bei  Chambrey  bis  Moncel.

17.  bei  Novéant  bis  Pagny-sur-Moselle.

18.  bei  Amanweiler  bis  Batilly.

19.  bei  Fentsch  bis  Audun-le-Roman.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Jura-Simplonbahn  betriebenen  Strecken  von  der  französisch--schweizerischen
  Grenze:
20.  bei  Delle  bis  Delle.
21.  bei  Vallorbes  bis  Pontarlier.
22.  bei  Verrieères  bis  Pontarlier.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

23.  Die  von  der  italienischen  Gesellschaft  der  Mittelmeerbahnen  betriebene
Strecke  von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Modane  bis  Modane.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  französischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  15,  16.
Deutschland,  Liffer  99,  100,  101,  102,  103,  104.
Italien,  Iiffer  4.
Schweiz,  Ziffer  20,  21,  22,  23.

 

Italien.

A.  Von  italienischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  mittelländischen  Netzes  betriebenen
Linien.

2.  Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  adriatischen  Retzes  betriebenen  Linien.

3.  Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  sicilianischen  Netzes  betriebenen  Linien.

B.  Bahnstrechen,  welche  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger
Perwaltungen  sich  befinden.
I.  Französischer  Verwaltungen.
4.  Die  von  der  Französischen  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn  betriebene  Strecke
von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.
II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Gotthardbahn  betriebene  Strecke  von  der  italienischk
  ieo  n  Grenze  bei  Pino  bis  Luino.
        <pb n="857" />
        6.

—  843  —

III.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatseisenbahnen  in  der  Richtung  nach
Italien  mitbetriebene  Strecke  von  der  italienisch-Sösterreichischen  Grenze  bei
Pontafel  bis  Pontebba.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  italienischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:  «
Frankreich,  Ziffer  23.
Oesterreich-Ungarn,  Ziffer  22,  23,  24.
Schweiz,  Ziffer  24.

 

Luxemburg.

A.  Von  luxemburgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen
und  Bahnstrecken.

rinz  Heinrich-Bahn,  mit  Einschluß  der  Linie  von  Wasserbillig  nach

Grevenmacher.

B.  VWahstrechen,  welche  sich  im  Wetriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger

—

Verwaltungen  besinden.
I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebenen  sämmtlichen

  Linien  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von

der  deutsch-luxemburgischen  Grenze  bei  Ulfingen  bis  Ulfingen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Belgien,  Ziffer  17,  18.

 

Niederlande.

A.  Hon  niederländischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen
und  Bahnstrecken.

Gesellschaft  zum  Betrieb  der  Niederländischen  Staatseisenbahnen.
Niederländische  Rhein-Eisenbahngesellschaft.
Holländische  Eisenbahngesellschaft.
Niederländische  Central-Eisenbahngesellschaft.
Nord-Brabant-Deutsche  Eisenbahngesellschaft.
Haarlem—Zandvoort  Eisenbahngesellschaft.

180“
        <pb n="858" />
        —  844  —

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger

7.

10.
11.
12.
13.

14.

15.

16.

18.
19.

Verwaltungen  besinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  von  den  Großherzoglich  oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.
Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken

von  der  deutsch  niederländischen  Grenze:

bei  Borken  bis  Winterswyk.

bei  Bocholt  bis  Winterswyk.
bei  Elten  bis  Zevenaar.

bei  Straelen  bis  Venloo.

bei  Kaldenkirchen  bis  Venloo.
bei  Dalheim  bis  Blodrop.

II.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Centralbahn  betriebene  Strecke  von  der
belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Hamont  bis  zur  niederländisch-deutschen
Grenze  bei  Dalheim.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Centralbahn  betriebene  Strecke  von  der
belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Langeken  bis  zur  niederländisch-  deutschen
Grenze  bei  Aachen.

Die  von  der  Lüttich-Maestrichter  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der
belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Visé  bis  Maestricht.

.Die  von  der  Großen  Belgischen  Centralbahn  betriebene  Strecke  von  der

belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Weelde-Merxplas  bis  Tilburg.
Die  von  der  Mecheln—Terneuzen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke

von  der  belgisch-  niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.

Die  von  der  Gent—Terneuzen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke  von
der  belgisch--niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  13.
Deutschland,  Ziffer  107,  108,  109,  110,  111.

 

Oesterreich-Ungarn.

I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche  und  Länder  (einschließlich  Liechtenstein).

A.  Sämmtliche  CKinien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Oesterreich-Angarn  betrieben  werden.

1.

K.  K.  General-Direktion  der  österreichischen  Staatsbahnen,  mit  Einschluß
der  auf  Fürstlich  Liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie
        <pb n="859" />
        ÖPERBE

9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.

17.
18.
19.

20.
21.

—  845  —

Feldkirch-  Buchs  und  der  von  der  italienischen  Adria-Eisenbahngesellschaft
mitbetriebenen  Strecke  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze  bei  Pontebba
bis  Pontafel,  dagegen  mit  Ausschluß  der  Dalmatiner  Staatsbahn  mit
den  Linien:

a.  Spalato—  Siveric—Knin.

b.  Perkovic—Slivno—  Sebenico.

dann  der  Kolomeaer  Lokalbahnen:

c.  Kolomea—Sloboda  rungurska  nebst  Abzweigung.

d.  Nadwornianski  przedmiescie  SzeparowceKniazdwör.
Aussig—Teplitzer  Eisenbahn.
Böhmische  Kommerzialbahnen.
Böhmische  Nordbahn.
Böhmische  Westbahn.
Bozen—Meraner  Eisenbahn.
Buschtêhrader  Eisenbahn.
Galizische  Carl  Ludwigs-Bahn,  mit  Einschluß  der  von  der  Verwaltung
der  Russischen  Südwestbahnen  mitbetriebenen  Strecken  von  Brody  und
Podwoloczyska  bis  zur  österreichisch-russischen  Grenze  ebendaselbst;  jedoch
mit  Ausschluß  der  Flügelbahn:

e.  Podleze—Niepolomice.
Kaiser  Ferkmnands,Nordbahn.
Kaschau—Oderberger  Bahn  (österreichische  Strecke).
Kremsthalbahn.
Mährisch-Schlesische  Centralbahn.
Neutitscheiner  Lokalbahn.
Oesterreichische  Nordwestbahn.
Oesterreichisch-Ungarische  Staatseisenbahngesellschaft  (österreichische  Linien).
K.  K.  Südbahngesellschaft  (österreichische  Linien),  mit  Ausschluß  der  schmal-Hurigen
  Lokalbahn  Mödling—Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem

etriebe).
Süd-Norddeutsche  Verbindungsbahn.
Stauding  —Stramberger  Lokalbahn.
Die  von  den  K.  ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Strecke  von
Lawoczne  bis  an  die  ungarische  Grenze  der  K.  K.  Staatsbahn  Stryj—
ungarische  Grenze  bei  Beskid.
Eisenbahn  Wien—Aspang.
Wiener  Verbindungsbahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger

Verwaltungen  besinden.
I.  Italienischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  JItalienische  Adria-Eisenbahngesellschaft  betriebenen
Strecken  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze:

22.  bei  Cormons  bis  Cormons.
        <pb n="860" />
        23.
24.

25.
26.
27.
28.
29.

30.
31.
32.
33.
34.
35.

36.

37.
38.
39.

40.
41.
42.
43.
44.

45.

46.

—  846  —

bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung  aus  Italien.
bei  Peri  bis  Ala.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  bayerischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.
bei  Salzburg  bis  Salzburg.
bei  Waldsassen  bis  Eger.
bei  Schirnding  bis  Eger.
bei  Asch  bis  Eger.
Die  durch  die  Königlich  sächsischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
bei  Brambach  bis  Eger.
bei  Bärenstein  bis  Weipert.
bei  Moldau  bis  Moldau.
bei  Schöna  bis  Bodenbach.
bei  Schöna  bis  Tetschen.
bei  Neusalz-Spremberg  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei
Taubenheim.
bei  Alt=  und  Neu-Gersdorf  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei
Ebersbach.
bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.
bei  Groß-Schönau  bis  Warnsdorf.
bei  Zittau  bis  Reichenberg.
Die  durch  die  Königlich  preußischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
bei  Neusorge  bis  Halbstadt.
bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.
bei  Oderberg  bis  Oderberg.
bei  Goczalkowitz  bis  Dezieditz.
bei  Neuberun  bis  Oswiecim.

III.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  Russischen  Südwestbahnen  in  der
Richtung  aus  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  russischösterreichischen
  Grenze:

bei  Radziwilow  bis  Brody.
bei  Woloczysk  bis  Podwoloczyska.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  österreichischen  Verwaltungen

  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  82  bis  und  mit  95.
Itallen,  Jiffer  6.

Rußland,  Biffer  53,  54,  55.

Schweiz,  Ziffer  12,  13.
        <pb n="861" />
        —  847  —

II.  Ungarn.

Sämmtliche  Tinien,  welche  durch  die  nachbenannten  Vahnverwaltungen
und  Gesellschaften  mit  dem  Sitz  in  Oesterreich  oder  in  Zlugarn  betrieben

werden.

1.  Ungarische  Staatsbahnen,  mit  Ausnahme  der  Linien:

Garam-Berzencze—  Selmeczbänya.
Soroksär—Szt.-Lörincz.
Taraczköz-Teresel.

dagegen  mit  Einschluß  folgender  von  der  Staatsbahnverwaltung  betriebenen
Linien:

O*5
*

1
□

cc.
dd.
ee.
ff.

uu-  i  Ses

von  der  rumänischen  Grenze  bis  Preédeal.

von  der  Grenze  bei  Zimony  bis  Belgrad.

von  Brod  bis  Bosna-Brod.

der  Eisenbahn  Arad—Temesvär.

der  Lokalbahn  Bekés-Földvär—Bekés.

der  Lokalbahn  Debreczen—H.-Nänäs-Büd-Szt.-Mihälgy.
der  Lokalbahn  Nago-Vérad--Belenves-Vaskeh.
der  Lokalbahn  Puszta-Tenyö—Kun-Szt.-Märton.
der  Lokalbahn  Kun-Szt.-Märton—Szentes.

der  Lokalbahn  Uiszäsz-Jäsz-Apäti.

der  Lokalbahn  Mezö-Tur—Turkeve.

der  Lokalbahnen  von  Lagorien  (Csäktornya—Zagräb).
der  Lokalbahn  Vinkovce—Breka.

der  Lokalbahn  Maros-Väsärhely—Szäsz-Régen.
der  Lokalbahn  von  Mätra.

der  Lokalbahn  Bänréve—Ozd.

der  Lokalbahnen  von  Bihar.

der  Lokalbahn  Héjasfalva-Szekelyudvarhely.

der  Lokalbahn  Maros-Ludas—Beszterce.

der  Lokalbahn  Ruma-Wrdnik.

der  Lokalbahn  Szombathely—Pinkafö.

der  Lokalbahn  Boba—Sümegb.

der  Lokalbahn  Marmaros-Sziget—Sziget.

der  Lokalbahn  Szatmär-  Nagybänya.

der  Lokalbahn  von  Szilagysäg.

der  Lokalbahn  Nyiregyhäza—-Mateszalka.

der  Lokalbahn  Rétszihus—Szegszürd.

der  Lokalbahn  Budapest—Lajosmizse.

der  Lokalbahn  Kisüjszälläs—-Dévavänya—Gyoma.
der  Lokalbahnen  in  Bäcs-Bodrogh.

der  Pecs—Barcser  Eisenbahn.

der  Mohäcs—Pecser  Eisenbahn.
        <pb n="862" />
        0

Su#

0

—  848  —

Oesterreichisch=  Ungarische  Staatseisenbahngesellschaft  (ungarische  Linien),

mit  Einschluß  der  von  dieser  betriebenen

a.  Lokalbahn  Nagy-Kikinda—-Nagy-Becskerek  und  der
b.  Lokalbahnen  von  Torontäl.

4K.  K.  Südbahngesellschaft  (ungarische  Linien),  mit  Einschluß  der  folgenden

von  derselben  betriebenen  Lokalbahnen:

a.  Köszegh—Szombathely.

b.  Barcs—Pakräcz.
K.  K.  Kaschau—Oderbergerbahn  (ungarische  Linien),  einschließlich  der  von
dieser  betriebenen  Strecke  Margitfalu—Gölniczbänya  der  Lokalbahn  im
Gölniczthal,  aber  ausschließlich  der  schmalspurigen  Strecke  Gölniczbänya—
Szomolnok  derselben  Linie.

Györ—SopronEbenfurter  Eisenbahngesellschaft,  einschließlich  der  von

dieser  betriebenen  Strecke  Lujta-Ujfalu—Ebenfurt  der  Wien-Pottendorf-Wienerneustädter
  Linie  der  K.  K.  Südbahngesellschaft.

Lokalbahn  von  Arad  und  Csanäd.

Lokalbahn  im  Szamosthal.

Lokalbahn  Keszthely—  Balaton-Szt.-György.

Lokalbahn  im  Poprähthal.

 

Rußland.

A.  Von  russischen  Berwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

%  ο  í  -,—

.  Nicolaibahn.

Putiloff  Eisenbahn  (Zweigbahn  der  Nicolaibahn).
Rybinsk—Bologoije  Eisenbahn.

Ostachkovo-—Rjew  Eisenbahn.

St.  Petersburg—Warschauer  Eisenbahn.

Baltische  Eisenbahn  (mit  Ausnahme  der  II.  Sektion).
Riga—Tuckum  Eisenbahn.

Moskau-Nijninowgorod  Eisenbahn.
Schuja-Jvanowo  Eisenbahn.

Moskau—Jaroslawl  Eisenbahn.

.  Moskau-Brester  Eisenbahn.

.  Moskau-Kursk  Eisenbahn.

3.  Moskau—Riasan  Eisenbahn.
Riasan—Koslow  Eisenbahn.
Riashsk—Wijasma  Eisenbahn.
Riashsk—Morschansk  Eisenbahn.
.  Tambow-Koslow  Eisenbahn.
        <pb n="863" />
        B.

18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.

27

—  840  —

Tambow-Saratow  Eisenbahn.
GrjasyZarizyn  Eisenbahn.
Koslow—Woronesh—Rostower  Eisenbahn.
Catherine  Eisenbahn.

Orel—Grjasy  Eisenbahn.

Liony  Eisenbahn  (schmalspurig).
Orel—Witebsker  Eisenbahn.
Dünaburg—Witebsker  Eisenbahn.

Riga—Dünaburger  Eisenbahn.
uMitauer  Eisenbahn.

28.
29.
30.
31.
32.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
4.
43.
44.
45.
46.

Libau-Romny  Eisenbahn.
Warschau—-Terespoler  Eisenbahn.
Warschau—  Bromberger  Eisenbahn.
Warschau—Wiener  Eisenbahn.
Lodsin  Eisenbahn.
Kursk—Kiew  Eisenbahn.
Süd-Westbahnen.
Kharkow—Nicolajew  Eisenbahn.
Kursk—Kharkow—Asower  Eisenbahn.
Losowor  Sebastopoler  Eisenbahn.
Weichselbahn.
Ivangorod  Dombrowo  Eisenbahn.
Morschansk—  Sysraner  Eisenbahn.
Wladikaukaser  Eisenbahn.
Fastower  Eisenbahn.
Orenburger  Eisenbahn.
Samara-f#aEisenbahn.
Muromer  Eisenbahn.
Polaßjesche  Eisenbahnen.

Bahnslrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger

Verwaltungen  befiunden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch  -russischen  Grenze:
bei  Eydtkuhnen  bis  Wirballen.

.  bei  Ottlotschin  bis  Mgandrowo.
bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Rechte-Oder-Afer-Eisenbahn).



.l  bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Oberschlesischen  Eisenbahn).
.  Die  von  der  Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke  von

der  deutsch-russischen  Grenze  bei  Prostken  bis  Grajewo.

Reichs-Gesetzbl.  1892.  131
        <pb n="864" />
        —  850  —

52.  Die  von  der  Marienburg—Mlawkaer  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-russischen  Grenze  bei  Illowo  bis  Mlawa.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

53.  Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch--russischen  Grenze  bei  Szszakowa  bis  Granica.
Die  von  der  Galizischen  Carl  Ludwigs-Bahn  in  der  Richtung  nach
Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  österreichisch-russischen  Grenze:
54.  bei  Brody  bis  Radziwilow.
55.  bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  russischen  Verwaltungen
im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  79,  80,  81.
Oesterreich-Ungarn  Ziffer  45  46.

 

Schweiz.

Von  schweizerischen  Berwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

Schweizerische  Centralbahn.
Gotthardbahn.
Jura-Simplonbahn.
Schweizerische  Nordostbahn.
Vereinigte  Schweizerbahnen.
Neuenburger  Jurabahn.
Emmenthalbahn.
Langenthal—Huttwilbahn.
Tößthalbahn.
argauisch-Luzernische  Seethalbahn.
mSchweizerische  Südostbahn.

.  Wahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger
Verwaltungen  besfinden.

I.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  österreichisch-schweizerischen  Grenze:
12.  bei  Buchs  bis  Buchs.
13.  bei  St.  Margrethen  bis  St.  Margrethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  betricbenen
Strecken  von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze:
14.  bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch--deutschen  Grinze  bei  Wilchingen.

—  —
        <pb n="865" />
        15.  bei  Stetten  bis  Basel.

16.  bei  Leopoldshöhe  bis  Basel.

17.  bei  Grenzach  bis  Basel.

18.  Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
Verbindungsbahn  vom  badischen  Bahnhof  bis  zum  Centralbahnhof  in
Basel.

19.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebene  Strecke
von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis  Basel.

III.  Französischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn  betriebenen
Strecken  von  der  französisch-schweizerischen  Grenze:

20.  bei  St.  Gingolph  bis  Bouveret.

21.  bei  Chéne-Bourg  bis  Genf-Eaux-Vives.

22.  bei  La  Plaine  bis  Genf-Cornavin.

23.  bei  Col-des-Roches  bis  Locile.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

24.  Die  von  den  italienischen  Gesellschaften  des  Mittelmeer=  und  des  adriatischen
Netzes  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen  Grenze  bei  Chiasso
bis  Chiasso.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schweizerischen  Verwaltungen
  im  Ausland  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  96,  97,  98.
Frankreich,  Jiffer  20,  21,  22.
Italien,  Ziffer  5.
So  geschehen  in  Bern  am  vierzehnten  Oktober  Eintausend  achthundertundneunzig.

Für  Deutschland:  Für  Italien:  Für  Oesterreich-Ungarn:
Otto  von  Hülow.  A.  Peiroleri.  Seiller.
Für  Belgien:  Für  Luxemburg:  Für  Rußland:
Jooris  .  seibfried  4  unhurzer.
"  "  "  H.  Isnard.
Für  Frankreich:  Für  die  Niederlande:  Für  die  Schweiz:
Ci#de  Diesbach.  T.  M.  C.  Afer.  Welti.
E.  George.  J.  C.  M.  van  Niemsdnk.  Farner.

 

131“
        <pb n="866" />
        Liste  des  lignes  de  chemins  de  fer

auxquelles  s#applique

la  Convention  internationale  en  matière  de  transport

de  marchandiscs.

 

Allemagne.

Lignes  exploitées  par  des  administrations  allemandes.

—

L.  Chemins  de  fer  de  IEtat  ou  exploités  par  I’Etat.

Chemins  de  fer  imperiaux  d'Alsace-Lorraine.

Chemin  de  fer  militaire.

Chemins  de  fer  de  IEtat  de  Prusse  et  les  autres  chemins  de  fe#
exploités  par  IEtat  de  Prusse,

K.

à  Texception:
du  chemin  d’embranchement  à  voie  étroite  de  la  Haute-Silésie.

Chemins  de  fer  de  IEtat  de  Bawiere.
Chemins  de  frer  de  I’Etat  de  Saxe  et  les  autres  chemins  de  fer
exploités  Par  IEtat  de  Saxe,

5  r

à  Texception  des  lignes  à  voie  étroite  suivantes:
Debeln—Mügeln—Oschatz.
Grunstädtel—Oberrittersgrun.
Hainsberg—Dippoldiswalde—Kipsdorf.
Klotzsche—Kcenigsbruck.

Mosel—Ortmannsdeort.

Mügeln  près  Oschatz-Nerchau-Trebsen.
Mügeln  près  Pirna—Geising.
Potschappel—Wilsdrull.

Radebeul—Radebourg.

Scheenfeld—Geyer.

Wilischthal-Ehrenfriedersdorf,  7  compris  Pembranchement
Oberherold—Thum.

Wilkau—Kirchberg—Saupersdorl.

Zittau—Markersdort.

Zittau—-Oyhbin,  y  compris  lembranchement  Bertsdor—NJonsdort.
        <pb n="867" />
        ½

SS  #

11.

12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22

—

23.
24.
25
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.

33.
34.
35.
36.
37

38.

—  853  —

Chemins  de  fer  de  IEtat  de  Wurtemberg.
Chemins  de  fer  de  IEtat  de  Bade  et  les  chemins  de  fer  privés
eNPloites  par  I’Etat  de  Bade.
Chemin  de  fer  du  Mein-—Neckar,  y  compris  la  ligne  Eberstadt—
Pfungstadt.
Chemins  de  fer  grand-ducaux  de  la  Haute-Hesse.
Chemin  de  fer  grand-ducal  Fredéric  François  de  Mecklembourg,
à  Texception:
d.  du  chemin  de  fer  à  voie  étroite  Doberan-—Heiligendamm.

Chemins  de  fer  de  IEtat  d’Oldenbourg,
à  Texception:
r.  du  chemin  de  fer  Ocholt-Westerstede.

II.  Chemins  de  fer  prives,  exploitées  par  des  compagnies  privéees.

Chemin  de  fer  Alt-Damm-Colberg.

Chemin  de  fer  Altona—Kaltenkirchen.

Chemin  de  fer  Arnstadt-Ichtershausen.

Chemin  de  fer  de  l  Etat  Brunswick.

Chemin  de  fer  Breslau—Warsovie.

Chemin  de  fer  de  la  vallée  de  Broel  (Hennef—  Waldbroel).
Chemin  de  fer  de  Creteld.

Chemin  de  fer  de  Cronberg.

Chemin  de  fer  Dahme-Uckro.

Chemin  de  fer  Dortmund—Gronau—Enschede.
Chemin  de  tfer  à  voie  étroite  Eckernieerde—Kappeln.
Chemin  de  fer  Eisenberg—Crossen.

Chemin  de  fer  Eisern—Siegen.

Chemin  de  fer  de  la  vallée  de  I’Erms  (Metzingen-  Urach).

Chemin  de  fer  Eutin-Lübeck.

Chemin  de  fer  Flensbourg—Kappeln.

Chemin  de  fer  de  jonction  de  Francfort  s.  Mein.
Chemin  de  fer  Fürth—Zirndorf.

Chemin  de  fer  de  la  forge  George-Marie.
Chemin  de  fer  Gernrode-llarzgerode.

Chemin  de  fer  Gotteszell-  Viechtach  GGection  de  Gotteszell  à  Teisnach).


Chemin  de  fer  I’alberstadt-Blankenbourg.
Chemin  de  für  Louis  de  llesse.

Chemin  de  ter  llohenebra-Rbeleben.

Chemin  do  fer  lloya  (lIloya—Eystrup).

Chemin  de  fer  linenau—Grossbreitenbackh.
Chemin  de  ser  de  Kerker  bach.
        <pb n="868" />
        39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.

47.
48.
49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.

56.
57.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.
65.
66.
67.
68.
69.

70.
71.
72.
73.
74.

—

7S.
76.

ri

78.

—  854  —

Chemin  de  fer  Kiel-Eckernfeerde—Flensbourg.

Chemin  de  fer  de  Kirchheim.

Chemin  de  fer  Kcenigsberg—Cranz.

Chemins  de  fer  à  voie  6troite  du  district  d’Altena.
Chemin  de  fer  Lübeck—Buchen  et  Lübeck—Hambourg.
Chemin  de  fer  Louis  (Nuremberg-Fürth).

Chemin  de  fer  Marienbourg—Mlawka.

Chemin  de  fer  du  Sud  du  Mecklembourg  (Parchim—Neubrandenbourg).


Chemin  de  fer  Murnau-—Garmisch-Partenkirchen.
Chemin  de  fer  Neubrandenbourg-Friedland.

Chemin  de  fer  Neuhaldensleben.

Chemin  de  fer  Neustrelitz—Warnemünde.

Chemin  de  fer  Neustrelitz—Wesenberg—Mirow.

Chemin  de  fer  Oberdorf-Fiüssen.

Chemin  de  fer  Osterwieck—Wasserleben.

Chemin  de  fer  Osthofen—Westhofen.

Chemin  de  fer  du  Sud  de  la  Prusse  orientale,  y  compris  la  ligne
Fischhausen—  Palmnicken.

Chemin  de  fer  Parchim—-Ludwigslust.

Chemin  de  fer  Paulinenaue-Neu-Ruppin.

Chemin  de  fer  Peine—Ilsede.

Chemin  de  fer  du  Palatinat.

Chemin  de  fer  de  la  Priegnitz  (Perleberg—-Wittstock).
Chemin  de  fer  Reinheim—Reichelsheim.

Chemin  de  fer  Rhene—Diemelthal  (Bredelar—Martenberg).
Chemin  de  fer  de  Ruhla  (Wutha-Ruhla).

Chemin  de  fer  de  la  Saale.

Chemin  de  fer  Schaftlach—Gmund.

Chemin  de  fer  Schleswig—Angel  (Schleswig—Suderbrarup).
Chemin  de  fer  Sonthofen—Oberstdorf.

Chemin  de  fer  Sprendlingen—Waoeellstein.

Chemin  de  fer  Stargard—Cüstrin,  y  compris  la  ligne  Glasow—
Berlinchen.

Chemin  de  fer  Stendal-Tangermünde.

Chemin  de  fer  Warstein—Lippstadt.

Chemin  de  fer  Weimar-Gera.

Chemin  de  fer  Wermelskirchen—Burg.

Chemin  de  fer  de  Werra.

Chemin  de  fer  Wittenberge-Perleberg.

Chemin  de  fer  Worms-Offstein.

Chemin  de  fer  Zell-Todtnau.

Chemin  de  fer  Zschipkau-—Finsterwalde.
        <pb n="869" />
        80.
81.

82.

83.
84.
85.

86.
87.
88.

89.
90.
91.

92.
93.
94.
95.

—  855  —

B.  Troncons  exploites  ou  co-exploiteès  par  des
administrations  etrangeres.

I.  Administrations  russes.

Le  tronçon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  Grande  Compagnie

Russe,  de  la  frontière  russe-  allemande  pres  Eydtkuhnen  à  Eydtkuhnen.


Le  tronçon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  Brest-Grajewo,  de  la
frontière  russe-allemande  pres  Prostken  à  Prostken.

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  de  la  Vistule,  de  la
frontière  russe-allemande  pres  Iowo  à  Ilowo.

I.  Administratlons  autrichlennes.

Le  troncçon,  exploité  Par  le  chemin  de  fer  du  Nord  de  lIEmpereur
Ferdinand,  de  la  frontière  austro-allemande  près  Myslowitz  à
Myslowitz.

Le  tronçon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  Central  Morave-Silésien,
de  la  frontière  austro-allemande  pres  Hennersdorf  à  Ziegenhals.
Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Nord-Quest  Autrichien,
de  la  frontière  austro-allemande  près  Wichtstadtl  à  Mittelwalde.
Le  tronçon,  exploité  par  la  société  Autrichienne-Hongroise  des
chemins  de  fer  de  IEtat,  de  la  frontière  austro-allemande  pres
Mittelsteine  à  Mittelsteine.

Les  troncons,  exploités  par  le  chemin  de  fer  de  jonction  Sud-Nord
  Allemand,  de  la  frontière  austro-allemande:
Drès  Liebau  à  Liebau.
Drès  Seidenberg  à  Seidenberg.
Le  tronçon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Nord  de  la  Bohéme,
de  la  frontière  austro-allemande  pres  Ebersbach  à  Ebersbach.

Les  tronçcons,  exploités  par  le  chemin  de  fer  de  Buschtéhrad,
de  la  frontière  austro-allemande:
Près  Reitzenhain  à  Reitzenhain.
Pres  Klingenthal  à  Klingenthal.
Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  de  I’Ouest  de  la  Bohéme,
de  la  frontière  austro-allemande  pres  Fourth  i.  W.  à  Fourth  i.  W.

Les  troncons,  exploités  par  les  Chemins  de  fer  impériaux-royaux
de  IEtat  Autrichien,  de  la  frontière  austro-allemande:
près  Niklasdorf  à  Ziegenhals.
Pres  Passau  à  Passau.
Pres  Braunau  à  Simbach.
Pres  Lochau  à  Lindau.
        <pb n="870" />
        —
O1½

99.
100.
101.
102.
103.
104.—

105.

106.

107.

108.

109.

110.
111.

—  856  —

II.  Administratlons  suisses.
Les  troncons,  exploites  par  le  chemin  de  fer  du  Nord-Est
Suisse,  de  la  fromtieère  suisse-allemande:

-  Près  Constance  à  Constance.
Drés  Rielasingen  à  Singen.
.  près  Waldshut  à  Waldshut.

IV.  Administrations  francaises.

Les  tronçons,  appartenant  aux  chemins  de  fer  impériauz

'Alsace-Lorraine  et  co-exploitées  par  le  chemin  do  fer  de
TEst  Français,  de  la  frontière  franco-allemande:

près  Altmünsterol  à  Altmünsterol.

Drös  Avricourt  à  Deutsch-Ayricourt.

pres  Chambrey  à  Chambrey.

Près  Novéant  à  Novéant.

près  Amanweiler  à  Amanweiler.

Drès  Fentsch  (Fontoi)  à  Fentsch  (Fontoi).

V.  Administrations  belges.
Les  troncons,  exploitécs  par  le  Grand  Central  Belge,  de  la
frontièere  néerlandaise-allemande:
Près  Aix-la-Chapelle  à  Aix-Ia-Chapelle.
Dres  Dalheim  à  Dalheim.

VI.  Administrations  néerlandaises.

Le  tronçon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Brabant-septentrional-Allemand,
  de  la  frontière  néerlandaise-allemande  pres  Gennep  à
Wocsel.
Le  troncon,  exploité  Dar  le  chemin  de  fer  Hollandais,  de  la
#rontiere  néerlandaise-allemande  près  Cranenbourg  à  Cleve.
Le  troncçcon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  Rhenan-Néerlandais,
de  la  frontière  nderlandaise-allemande  pres  Emmerich  à  Emmerich.
Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  de  lEtat  Néerlandais,
  de  la  frontière  ncerlandaise-  allemande:
Dres  Gronau  à  Gronau.
Dres  Gildehaus  à  Salzbergen.
Remarque.  En  Cce  qui  concerne  les  troncons,  situcs  sur  territoire
Eétranger,  exploités  par  des  administrations  allemandes,  voir:
Belgique,  chiffre  14.
France,  chiffres  11,  15,  16,  17,  18.  19.
I.uxembourg,  ehiffres  2,  3.
Pays-Bas,  chiflres  7,  8,  9,  10,  11,  12,  13.
Autriche-Ilongrie,  chiflres  25  à  44  inclus.
ussie,  chiflres  47,  48.  49,  50,  51,.,  52.
Suisse,  chillres  14,  15,  16,  17,  18,  19.
        <pb n="871" />
        —  857  —

Autriche-Iongrie.

I  Royaume  et  pays  représentés  au  „Reichsrath“  Compris  Liechtenstein).

A.  Toutes  les  lignes  exploitées  par  les  administrations
de  chemins  de  fer  et  les  societes  mentionnes  ci-dessous,

1.

o  Ne

9.
10.
11.—
12.
13.
14.
15.

16.

ayant  leur  siege  en  Autriche-Hongrie.

Direction  générale  impériale-royale  des  chemins  de  fer  de  1Etat
Autrichien,  y  compris  la  partie  de  la  ligne  de  Feldkirch  à  Buchs
dui  est  situce  dans  la  principauté  de  Liechtenstein  et  le  troncon.
CO-exploité  par  la  Compagnie  Italienne  du  réseau  de  DAdriatique,
de  la  frontière  italo-autrichienne  pres  Pontebba  à  Pontafel.  Sont
exceptées  par  contre  les  lignes  des  chemins  de  fer  de  1  Etat  en
Dalmatie:

a.  Spalato—Siveric—Knin.

b.  Perkovic-Slivno-Scbenico.

en  outre  les  lignes  d’intérét  local  de  Koloméa:

c.  Koloméa-Sloboda  rungurska  et  Tembranchement:

d.  Nadwornianski  przedmiescie  Szeparowce—Kniazdwor.
Chemin  de  fer  Aussig—Teplitz.
Chemins  de  fer  commereciaux  de  la  Bohéme.
Chemin  de  fer  du  Nord  de  la  Bohéme.
Chemin  de  fer  de  I’Ouest  de  la  Bohéme.
Chemin  de  fer  Bozen-Meran.
Chemin  de  fer  de  Buschtéhrad.
Chemin  de  fer  Galicien  de  Charles-Louis,  y  compris  les  troncçons
de  Brody  et  Podwoloczyska  à  la  frontière  austro-russe  prèes  Brody
et  Podwoloczyska  co-exploités  par  Tadministration  des  chemins
de  fer  Russes  du  Sud-Ouest.  Est  excepté  par  contre  Dembranchement:


e.  Podleze—-Niepolomice.
Chemin  de  fer  du  Nord  de  Empereur  Ferdinand.
Chemin  de  fer  Kaschau—Oderberg  (trongon  Autrichien).
Chemin  de  ter  de  Kremsthal.
Chemin  de  fer  Central  Morave-Silésien.
Chemin  de  fer  Tintérét  local  de  Neutitschein.
Chemin  de  fer  du  Nord-Ouest-Autrichien.
Socictc  Autrichienne-Hongroise  des  chemins  de  fer  de  1Etat
(lignes  Autrichiennes).
Socieéte  impériale-royale  des  chemins  de  fer  du  Sud  (dlignes
Autrichiennes),  excepte  la  ligne  (’intérét  local  à  voie  étroite
Xl#dling—Hlinterbruchl  près  de  Vienne  (à  moteurs  Glectriques).

R  il  Gesetzbl.  1802.  132
        <pb n="872" />
        17.
18.
19.

20.
21.

22.
23.
24.

25.
26.
27.
28.
29.

30.
31.
32.
33.
34.
35.

36.
37.

38.
39.

40.
41.

—  858  —

Chemin  de  fer  de  jonction  Sud-Nord-Allemand.

Chemin  de  fer  dintérét  local  Stauding—Stramberg.

Chemins  de  fer  de  IEtat  Hongrois  exploitant  le  tronçcon  de
Lawoczne  à  la  frontière  hongroise  du  chemin  de  fer  de  I’Etat
impérial-royal  de  Stryj  à  la  frontière  hongroise  pres  Beskid.
Chemin  de  fer  Vienne—Aspang.

Chemin  de  fer  de  ceinture  à  Vienne.

B.  Troncons  exploitèes  ou  co-exploites  par  des
administrations  etrangeres.

I.  Administrations  italiennes.

Les  troncons,  exploités  par  la  Compagnie  Italienne  du  réseau
de  I-Adriatique,  de  la  frontière  italo  -  Autrichienne:
Dreèes  Cormons  à  Cormons.
près  Pontebba  à  Pontafel  dans  la  direction  de  lItalie.
Dreès  Peri  à  Ala.

LII.  Administrations  allemandes.

Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  royaux  de
IEtat  de  Bavière,  de  la  frontière  allemande-  autrichienne:
près  Kiefersfelden  à  Kufstein.
Près  Salzbourg  à  Salzbourg.
Dres  Waldsassen  à  Eger.
Drèes  Schirnding  à  Eger.
Drès  Asch  à  Eger.
Les  tronçons,  exploités  bur  les  chemins  de  fer  royaux  de
IEtat  de  Saxe,  de  la  frontière  allemande-autrichienne:
Près  Brambach  à  Eger.
Dres  Berenstein  à  Weipert.
Dres  Moldau  à  Moldau.
Drès  Scheena  à  Bodenbach.
Drès  Sche#na  à  Tetschen.
Dres  Neusalz-Spremberg  à  la  frontiere  austro-  allemande  pres
Taubenheim.
près  Alt-  ct  Neu-Gersdorf  à.  la  frontière  austro-allemande  pres
Ebersbach.
près  Seifhennersdorf  à  Warnsdork.
Drès  Gross-Schenau  à  Warnsdork.
Dres  Zittau  à  Reichenberg.
Les  tronçons,  exploitées  Dar  les  chemins  de  fer  royaux  de
I’  Etat  de  Prusse,  de  la  frontière  allemande-autrichienne:
près  Neusorge  à  Halbstadt.
Dres  Jagerndorf  à  Jeegerndortf.
        <pb n="873" />
        —  859  —

42.  près  Oderberg  à  Oderberg.
43.  pres  Goczalkowitz  à  Dzieditz.
44.  pres  Neuberun  à  Oswiecim.

II.  Administrations  russes.

Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  Russes  du
Sud-Ouest  dans  la  direction  de  la  Russie,  de  la  frontiere
russe-autrichienne:

45.  pres  Radziwilow  à  Brody.
46.  prèes  Woloczysk  à  Podwoloczyska.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  troncons,  situés  sur  territoire
étranger,  exploités  par  des  administrations  autrichiennes,  voir:

Allemagne,  chiffres  82  à  95  inclus.
Italie,  chiffre  6.

Russie,  chiffres  53,  54,  55.
Suisse,  chiflres  12,  13.

II.  Hongrie.

Toutes  les  lignes  exploitées  par  les  administrations
de  chemins  de  fer  et  les  sccietes  mentionnees  ci-dessous,
Ayant  leur  siege  en  Autriche  ou  en  Hongrie.

1.  Chemins  de  fer  de  IEtat  Hongrois,  excepté  les  lignes:

Garam-Berzencze—Selmeczbänya.

Soroksär—Szt.-Lörincz.

Taraczköz—Teresel.
mais  y  compris  les  lignes  suivantes  exploitées  par  les  chemins
de  fer  de  Il’Etat:  -
Frontière  de  Roumanie  -Prédeal.
Zimony  (frontière)-  Belgrade.
Brod—Bosna-Brod.
Chemin  de  fer  Arad—Temesvär.
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Békés-Földváär—-Békés.
Chemin  de  l(er  (d’interét  local  Debreczen—II.-Nänäs-Büd-Sat.-Mihaly.

Chemin  de  fer  T’intérét  local  Nagy-Värad-Belényes-Vaskoh.
Chemin  de  fer  Tinterét  local  Puszta-TenyÖ—  Kun-Szt.-Märton.
Chemin  de  fer  Timtérét  local  Kun-Szt.-Märton—Szentes.
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Ujszäsz—Jäsz-Apati.
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Mezö-Tur—Turkeve.
Chemins  de  fer  d’intérét  local  de  Zagorie  (Csäktornya-Zägräb).
Chemin  de  fer  T’intérét  local  Vinkovee—Breka.

132“

—

5—  0
        <pb n="874" />
        —  860  —

Chemin  de  fer  G’intérét  local  Maros-Väsärhely—Szäsz-Régen.
Chemin  de  fer  ’intérét  local  de  Mätra.,

Chemin  de  fer  Tintérét  local  Bänréve-Oe:d.

Chemins  de  fer  d’intérét  local  de  Bihar.

Chemin  de  fer  #intérét  local  Hejasfalva—Székelyudvarhely.
Chemin  de  fer  d’intéerét  local  Maros-Ludas-Beszterce.
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Ruma-Vrdnitk.

Chemin  de  fer  d’intérét  local  Szombathely-Pinkafé.
Chemin  de  fer  Tintérét  local  Böba-Sümegh.

Chemin  de  fer  Tintérét  local  Marmaros-Sziget—Sziget.
Chemin  de  fer  G’ntérét  local  Szatmär-Nagybänya.

Chemin  de  fer  Tintérét  local  de  Szilagysäg.

Chemin  de  fer  Tintérét  local  Nyiregyhäza—-Mätészalka.

aa.  Chemin  de  fer  Tintérét  local  Rétszihus—Szegszärd.

bb.  Chemin  de  fer  Tintérét  local  Budapest—Lajosmizse.

cc.  Chemin  de  fer  Trintérét  local  Kisüjszälläs-Dévavänya-Cyoma.
dd.  Chemins  de  fer  Tintérét  local  Bäcs-Bodrogh.

ee.  Chemin  de  fer  Pécs-Barcs.

ff.  Chemin  de  fer  Mohäcs-Pecs.

Société  Autrichienne-Hongroise  des  chemins  de  fer  de  IEtat  (lignes

Hongroises),  y  compris  les  lignes  exploitées  par  cette  scocicte:
Chemin  de  fer  d’intérét  local  Nagy-Kikinda-Nagy-Becskerek.
Chemin  de  fer  d’intérét  local  de  Torontäl.

'-'e.8

Socisété  impériale-royale  des  chemins  de  fer  du  Sud  (lignes  Hongroises),

  y  compris  les  lignes  Tintérét  local  exploitees  Dar  cette
Ssccite:

a.  Köszegh—Szombathely.

b.  Barcs-Pakräcz.
Compagnie  impériale-royale  de  chemin  de  fer  Kaschau-Oderberg
(lignes  Hongroises),  y  compris  la  partie  Margitlalu—Gölniczbänya
dGu  chemin  de  fer  Trintérét  local  de  la  vallée  de  Gölnicz,  exploitee
par  la  compagnie,  mais  excepté  la  partie  à  voie  étroite  Gölniczbánya-Szomolnok
  de  la  méme  ligne.
Compagnie  du  chemin  de  fer  Cyör—Sopron-Ebenfurt,  y  compris
le  tronçon  exploité  par  elle  de  Lujta-Ujlalu—-Ebenlurt  de  la  ligne
de  la  Société  impériale-royale  des  chemins  de  fer  du  Sud  Vienne—
Pottendorf-Wienerneustadt.
Chemin  de  fer  d’intérét  local  d’'Arad  et  de  Csanäd.
Chemin  de  fer  d’intérét  local  de  la  vallde  de  Szamos.
Chemin  de  fer  T’intérét  local  Keszthely-Balaton-Szt.-György.
Chemin  de  fer  Tintérét  local  de  la  vallée  de  Dbopräd.
        <pb n="875" />
        —  861  —

Belgique.

A.  Lignes  exploitees  par  des  administrations  belges.
Administration  des  chemins  de  fer  de  I  Etat  Belge.
Nord  Belge.

Grand  Central  Belge.

Liege—Maestricht.

Gand—Terneuzen.

Malines—Terneuzen.

Flandre  Occidentale.

Chemin  de  fer  de  Chimay.

Gand—REecloo-Bruges.

Termonde—St-Nicolas.

Hasselt—NMaeseyck.

Anvers—-Gand  (Waes).

B.  Tronçons  exploites  ocu  co-exploites  par  des
administrations  etrangeres.

L.  Administrations  neerlandalses.

—
S-Sen  ed—

—  —
1.

13.  Le  tronçon,  exploite  par  la  Compagnie  des  chemins  de  fer  de
IEtat  Néerlandais,  de  la  frontière  belge-  néerlandaise  pres  Achel

à  Licge-Vivegnis,  Ans  (Etat)  et  Flemalle-Grande.
II.  Administratlons  allemandes.

14.  Le  troncçon,  exploité  par  les  chemins  de  fer  royaux  de  IEtat  de
Prusse,  de  la  frontière  belge-  néerlandaise  preèes  Bleyberg  à  Bleyberg.

III.  Administrations  francalses.

Les  tronçons,  exploités  par  la  Compagnie  des  chemins  de  fer

français  du  Nord,  de  la  frontière  belge-française:
15.  pres  Comines  à  Comines.
6.  pres  IIalluin  à  Menin.

IV.  Admiuistrations  luxembourgeoises.

Les  troncons,  exploités  par  la  société  du  chemin  de  fer

Prince-Henri,  de  la  frontière  belge-luxembourgecise:
17.  près  Pétange  à  Athus.
18.  pres  Clemency  à  Autel-Bas.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  tronçons,  situés  sur  territoire

Ctranger,  exploités  par  des  administrations  belges,  voir:
Allemagne,  chiflres  105,  106.
France,  chiffres  9,  10,  11,  12,  13.
Pays-Bas,  Chiffres  14,  15,  10,  17,  18,  19.
        <pb n="876" />
        —  862  —

France.

A.  Lignes  exploitées  par  des  administrations  françaises.

Les  lignes  d’intérét  général:

1.  Du  Nord.

#

-S

*.

13.

-  De  I’Est,  y  compris  les  lignes  de  Monthermé  à  Monthermé,  Vrigne-Meuse

  à  Vrigne-aux-Bois,  Carignan  à  Messempré,  Charmes  à
Rambervillers,  Avricourt  à  Blamont  et  à  Cirey,  Saint-Dizier  à
Vassy,  Vassy  à  Doulevant-le-Chäteau,  exploitées  par  la  Compagnie
Pour  le  compte  des  concessionnaires  directs.

De  I’Ouest.

De  Paris-Lyon-Méditerranée,  y  compris  le  chemin  de  fer  du  Vieux
Port  de  Marseille  et  celui  d'’Arles  à  Saint-Louis,  exploités  pour
le  Compte  des  concessionnaires  directs.

Dl’Orléans,  y  compris  les  lignes  Tintérét  local  de  la  Sarthe  exploitées

  dans  les  mémes  conditions  que  le  réseau  normal.

Du  Midi.
-  Du  réseau  de  IEtat,  y  compris  les  lignes  T’intérét  local  de  Ligré-Rivière

  à  Richelieu  et  de  Barbezieux  à  Chäteauneuf,  exploitées  pour
le  Compte  des  concessionnaires  directs.

„Des  deux  Ceintures  de  Paris,  y  compris  la  ligne  stratégiqdue  de

Valenton  à  Massy-Palaiseau.

B.  Troncons  exploites  ou  co-exploitéès  par  des
administrations  etrangeres.

IL.  Administrations  belges.

Les  troncçcons,  exploités  par  le  Grand  Central  Belge,  de  la
frontiere  franco-belge:

-Drès  Treignes  à  Vireux.
10.
11.

Près  Deissche  à  Givet.

Le  tronçon,  exploiteée  par  la  Compagnie  de  chemin  de  fer  du
Nord  Belge,  de  la  frontière  franco-belge  pres  Heer-Agimont  à
Givet.

„DLe  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  Belge  des  chemins  de  fer

de  la  Flandre  Occidentale,  de  la  frontière  franco-belge  pres  Abeele
à  Hazebrouck.

Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  Belge  du  chemin  de  fer
de  Chimay,  de  la  frontiere  franco-belge  pres  Momignies  à  Anuor.
        <pb n="877" />
        —  863  —

II.  Administrations  allemandes.
Les  tronçons,  appartenant  au  chemin  de  fer  de  lEst  Français
et  co-exploités  par  les  chemins  de  fer  impériaux  d'Alsace-Lorraine,
  de  la  frontière  franco-allemande:
14.  près  Altmunsterol  à  Petit-Croix.
15.  pres  Deutsch-Avricourt  à  Igney-Ayricourt.
16.  près  Chambrey  à  Moncel.
17.  près  Novéant  à  Pagny-sur-Moselle.
18.  prèes  Amanweiler  à  Batilly.
près  Fentsch  (Fontoi)  à  Audun-le-Roman.

III.  Administrations  suisses.
Les  troncçons,  exploités  par  la  Compagnie  du  Jura-Simplon,
de  la  frontière  franco-Suisse:
20.  pres  Delle  à  Delle.
21.  Dres  Vallorbes  à  Pontarlier.
22.  pres  Verrières  à  Pontarlier.

IV.  Administrations  stallennes.
23.  Le  tronçon,  exploité  par  la  Compagnie  Italienne  de  la  Méditerranée,
  de  la  frontière  franco-italienne  près  Modane  à  Modane.

Remarque.  En  cc  qui  concerne  les  tronçons,  situés  sur  territoire
étranger,  exploités  par  des  administrations  françaises,  voir:
Allemagne,  chiffres  99,  100,  101,  102,  103,  104.
Belgique,  chiffres  15,  16.
Italie,  chiflre  4.
Suisse,  chiffres  20,  21,  22,  23.

 

Italic.

A.  Lignes  exploitees  par  des  administrations  italiennes.
1.  Toutes  les  lignes  exploitces  Dar  la  Compagnie  du  réseau  de  la
Meéditerranee.
2.  Toutes  les  lignes  exploitées  pDar  la  Compagnie  du  réseau  de
I  Adriatique.
3.  Toutes  les  lignes  exploitées  par  la  Compagnie  du  réseau  sicilien.

B.  Troncons  exploitèes  ou  co-exploites  par  des
administrations  etrangeres.

I.  Administrations  françaises.
4.  Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  française  de  Paris-Lyon-Meêéditerranée,
  de  la  frontière  franco-italienne  près  Ventimiglia  à
Ventimiglia.
        <pb n="878" />
        —  864  —

II.  Administratlons  sulsses.

5.  Le  tronçon,  exploité  par  la  Compagnie  du  Gothard,  de  la  frontieère
italo-suisse  pres  Pino  à  Luino.

III.  Administrations  autrichfennes.

6.  Le  tronçon,  co-exploité  par  les  chemins  de  fer  impériaux-royanz
de  I’Etat  Autrichien  dans  la  direction  vers  IItalie,  de  la  frontière
italo-autrichienne,  près  Pontafel  à  Pontebba.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  tronçons,  situcs  sur  territoire

tranger,  exploités  par  des  administrations  italiennes,  voir:

France,  chiflre  23.
Autriche-Hongrie,  chiffres  22,  23,  24.
Suisse,  chiffre  24.

 

Luxembourg.

A.  Lignes  exploitées  par  des  administrations
luxembourgeoises.

J.  Chemin  de  fer  Prince-Henri,  y  compris  la  ligne  de  Wasserbillig
à  Grevenmacher.

B.  Tronçons  exploitès  ou  co-exploités  par  des
administrations  ètrangères.

I.  Administrations  allemandes.

Les  lignes  des  chemins  de  fer  Guillaume  du  Luxembourg  exbloitces

Par  les  chemins  de  fer  impériauk  d’Alsace-Lorraine.

3.  Le  tronçon,  exploité  Par  les  chemins  de  fer  royaux  de  IEtat  de
Prusse,  de  la  frontière  allemande-luxembourgeoise  pres  Trois-Vierges
  à  Trois-Vierges.

Remarque.  kEn  ce  dui  concerne  les  tronçons,  situés  sur  territoire
Ktranger,  exploités  par  des  administrations  luxembourgeoises,  voir:

Belgiqduc,  chiflres  17,  18.

1

 

Pays-Bas.

A.  Lignes  exploitees  par  des  administrations  néerlandaises.
1.  Compagnie  pour  T’exploitation  des  chemins  de  fer  de  IEtat  Neerlandais.
        <pb n="879" />
        &amp;amp;  10

*

10.
11.
12.
13.

14.

16.

)

17.

18.

19.

Reichs

—  865  —

Compagnie  du  chemin  de  fer  Rhénan-Nerlandais.

Compagnie  du  chemin  de  fer  Hollandais.

Compagnie  du  chemin  de  fer  Central-Néerlandais.
Compagnie  du  chemin  de  fer  Brabant-Septentrional-Allemand.
Compagnie  du  chemin  de  fer  Haarlem—Zandvoort.

B.  Troncons  exploitès  ou  co-exploitèes  par  des
administrations  etrangeres.

I.  Administrations  allemandes.

Le  troncon,  exploité  par  les  chemins  de  fer  de  IEtat  grand-ducal

d'’Oldenbourg,  de  la  frontière  allemande-  néerlandaise  près  Neuschanz
  à  Neuschanz.
Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  royaux  de
TEtat  de  Prusse,  de  la  frontière  allemande-  néerlandaise:

Drès  Borken  à  Winterswyk.

Près  Bocholt  à  Winterswyk.
Drès  Elten  à  Zevenaar.

Preès  Straelen  à  Venloo.

Drès  Kaldenkirchen  à  Venloo.
Drès  Dalheim  à  VIlodrop.

II.  Administrations  belges.

Les  troncons,  exploités  par  le  Grand  Central  Belge:

de  la  frontière  belge-néerlandaise  prèes  Hamont  à  la  frontiere
néerlandaise-allemande  près  Dalheim.

de  la  frontière  belge-néerlandaise  preès  Lanaeken  à  la  frontiere

néerlandaise-allemande  près  Aix-Ia-Chapelle.

de  la  frontière  belge-néerlandaise  pres  Weelde-Merxplas  à  Tilbourg.
Le  tronçon  exploité  par  le  chemin  de  fer  Liege-Maestricht,  de  lafrontière
  belge-néerlandaise  pres  Visé  à  Maestricht.

Le  troncon,  exploite  par  la  Compagnie  du  chemin  de  fer  de
Malines  à  Terneuzen,  de  la  frontière  belge-néerlandaise  Drès  La
Clinge  à  Terneuzen.

Le  troncon,  exploité  par  la  Compagnie  du  chemin  de  fer  de  Gand
à  Ternenzen,  de  la  frontière  belge-néerlandaise  près  Selzaecte  à
Terneuzen.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  tronçons,  situés  sur  territoire
Etranger,  exploités  par  des  admidnistrations  néerlandaises,  voir:
Belgique,  chiflre  13.
Allemagne,  chiflres  107,  108,  109,  110,  111.

—  —  —

 

Gesetzbl.  1892.  133
        <pb n="880" />
        d  b  D  DD  ——  —  —  —  —  —
————————

S

!

S
—  —S  —

SSe  S  —
Slle—

S  —
O-I

1—  —  —
„  Ner  b  —  ô½

Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin

.  Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin

Chemin

.  Chemin
Chemin
Chemin
Chemin
Chemin

Chemin

Chemin
Chemin

Chemin

Chemin
.  Chemin

Chemin

.  Chemin
Chemin
.  Chemin
Chemins  de  fer  Sud-Ouest.
Chemin.
36.
37.  Chemin
Chemin
Chemin

Chemin

866

Russie.

Lignes  exploitees  par  des  administrations  russes.

de  fer  Nicolas.

de  fer  Poutiloff  (embranchement  du  chemin  de  fer  Nicolas).
de  fer  Rybinsk—-Bologoié.

de  fer  Ostachkovo-Bjew.

de  fer  St.  Pétersbourg—Varsocvie.
de  fer  de  la  Baltique  (à  Texception  de  la  2  scction).
de  fer  Riga-Tuckum.

de  fer  Moscou—-Nijninovgorod.
de  fer  Chouia-Ivancovo.

de  fer  Moscou—Jaroslavl.

de  fer  Moscou-Brest.

de  fer  Moscou—Koursk.

de  fer  Moscou—Riazan.

de  fer  Riazan—Koslow.

de  fer  Riajssk—WViazma.

de  fer  Riajsk—Morchansk.

de  fer  Lambow-Koslow.

de  fer  LTambow—Saratow.

de  fer  Griazi—Tsaritsyn.

de  fer  Kozlow—Voronege-Rostow.
de  fer  Cathérine.

de  fer  Orel—Griazi.

de  fer  de  Livny  (voie  éEtroite).
de  fer  Orel—Vitebsk.

de  fer  Dünabourg—  Vitebsk.

de  fer  Riga-Dünabourg.

de  fer  de  Mitau.

de  fer  Libau—-Romnuy.

de  fer  Varsovie—Térespol.

de  fer  Varsovie—-Bromberg.

de  fer  Varsovie—Vienne.

de  fer  de  Lodzi.

de  fer  Koursk  —Kiew.

de  fer  Kharkow—Nicolaicw.

de  fer  Koursk—Kharkow—Azxow.
de  fer  Losovaia—Sébastopol.

de  fer  de  la  Vistule.

de  fer  wangorod—Dombrovo.
        <pb n="881" />
        40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.

47.
48.
49.
50.

51.

53.

54.
55.

—  867  —

Chemin  de  fer  Morchansk—Syzran.
Chemin  de  fer  de  VIadikavkaz.
Chemin  de  fer  de  Fastow.

Chemin  de  fer  d’Orenbourg.
Chemin  de  fer  Samara-Oufa.
Chemin  de  fer  de  Mourome.
Chemins  de  fer  de  Poleésie.

B.  Troncons  exploités  ou  co-exploitèés  par  des
administrations  etrangeres.

I.  Administrations  allemandes.

Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  royaux  de
TEtat  de  Prusse,  de  la  frontière  allemande-russe:

près  Eydtkuhnen  à  Wirballen.

Pres  Ottlotschin  à  Alexandrowo.

près  Schoppinitz  à  Sosnowice  (ligne  de  Tancien  chemin  de  ser  de
TOder  rive  droite).

Près  Schoppinitz  à  Sosnowice  (ligne  de  Tancien  chemin  de  fer  de
la  EHaute-Silésie).

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Sud  de  la  Prusse
orientale,  de  la  frontiere  allemande-russe  près  Prostken  à  Grajewo.

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  Marienbourg—Mlawa,

de  la  frontière  allemande-russe  pres  IIIowo  à  Mlawa.

II.  Administrations  autrichiennes.

Le  troncon,  exploité  par  le  chemin  de  fer  du  Nord  de  Emperecur
Ferdinand,  de  la  frontière  austro-  russe  près  Szczakowa  à  Granica.

Les  tronçons,  exploités  par  le  chemin  de  fer  Galicien  de
Charles-Louis  dans  la  direction  vers  la  Russie  de  la
frontière  austro-  russe:

Drès  Brody  à  Radziwilow.
Dres  Podwoloczyska  à  Woloczysk.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  tronçons,  situés  sur  territoire

GEtranger,  exploités  par  des  administrations  russes,  voir:

Allemagne,  chiffres  79,  80,  81.
Autriche-Hongrie,  chiffres  45,  46.
        <pb n="882" />
        5

—  —

14.
15.
16.
17.
18.

19.

20.

"5SS—

—  868  —

Suisse.

Lignes  exploitèées  par  des  administrations  suisses.

Chemin  de  fer  du  Central  Suisse.
Chemin  de  fer  du  Gothard.

Chemin  de  fer  du  Jura-Simplon.
Chemin  de  fer  du  Nord-Est  Suisse.
Chemin  de  fer  de  IUnion  Juisse.
Chemin  de  fer  du  Jura  neuchätelois.
Chemin  de  fer  de  IEmmenthal.
Chemin  de  fer  Langenthal—Huttwil.
Chemin  de  fer  du  Tössthal.

Chemin  de  fer  du  Seethal  argovien-lucernois.
Chemin  de  fer  du  Sud-Est  Suisse.

B.  Troncons  exploités  ou  co-exploites  par  des
administrations  etrangeres.

I.  Administrations  autrichiennes.

Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  impériauxroyasaux
  de  lEtat  Autrichien,  de  la  frontière  austro-suisse:

--„Près  Buchs  à  Buchs.
Près  St-Margrethen  à  St-Margrethen.

II.  Administrations  allemandes.

Les  troncons,  exploités  par  les  chemins  de  fer  grand-ducaux
de  I’Etat  de  Bade,  de  la  frontière  allemande-suisse:

Près  Gottmadingen  à  la  frontière  suisse-allemande  près  Wilchingen.
près  Stetten  à  Bäle.

près  Leopoldshehe  à  Bäle.

Pres  Grenzach  à  Bäle.

Le  chemin  de  fer  de  raccordement  de  la  gare  badoise  à  la  gare
du  Central  à  Bäle,  co-exploité  par  les  chemins  de  fer  badois.
Le  troncçon,  exploité  par  les  chemins  de  fer  impériank  d’Alsace-Lorraine,
  de  la  frontière  allemande-suisse  pres  St-Louis  à  Bäle.

III.  Administrations  Irançaises.
Les  troncons,  exploités  par  la  Compagnie  du  Paris-Lyon-Mediterrance,
  de  la  frontière  franco-Suisse:
Dres  St-Gingolph  à  Bouverct.
        <pb n="883" />
        —  869  —

21.  près  Chéne-Bourg  à  Geneve-Eaux-Vives.
22.  preès  La  Plaine  à  Geneve-Cornavin.
23.  pres  Col-des-Roches  au  Locle.

IV.  Administrations  italiennes.

24.  Le  troncon,  exploité  par  les  Compagnies  ltaliennes  du  réseau  de
la  Méditerranée  et  de  IAdriatique,  de  la  frontière  italo-Suisse  pres
Chiasso  à  Chiasso.

Remarque.  En  ce  qui  concerne  les  troncons,  situés  sur  territoire  Stranger,
exploités  par  des  administrations  suisses,  voir:
Allemagne,  chiffres  96,  97,  98.
France,  chiffres  20,  21,  22.
Italie,  chiffre  5.

Fait  à  Berne,  le  qduatorze  octobre  mil  huit  cent  duatre-vingt-dix.

Pour  PAllemagne:  Pour  Ttalie:  Pour  FAutriche-Hongrie:
Ollo  von  Büloy.  .  Peiroleri.  W
Pour  la  Belgique:  Pour  le  Luxembourg:  Pour  la  Russie:
—  —·  A.llambukgek.
Jookss.  W.l«etbkkte(l.
N.lsaakcj.
Pour  la  France:  Pour  les  PayS-Bas:  PFour  la  Suisse:
Oi  de  Hiesbach.  T.  M.  (.  Asser.  Welli.

K.  George.  J.  C.  U.  #an  Kemschk.  Famer.
        <pb n="884" />
        Keglement,

betreffend  die

Errichtung  eines  Centralamts.

 

Artikel  I.

Der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  wird  beauftragt,  das  durch
Artikel  57  des  internationalen  Uebereinkommens
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
errichtete  Centralamt  zu  organisiren  und
seine  Geschäftsführung  zu  überwachen.
Der  Sitz  dieses  Amts  soll  in  Bern  sein.
Zu  dieser  Organisirung  soll  sofort
nach  dem  Austausche  der  Ratifikations-Urkunden
  und  in  der  Art  geschritten
werden,  daß  das  Amt  die  ihm  übertragenen
  Funktionen  zugleich  mit  dem
Eintritte  der  Wirksamkeit  des  Uebereinkommens
  beginnen  kann.

Die  Kosten  dieses  Amts,  welche  bis
auf  Weiteres  den  jährlichen  Betrag  von
100  000  Franken  nicht  übersteigen  sollen,
werden  von  jedem  Staate  im  Verhältnisse
  zu  der  kilometrischen  Länge  der  von
demselben  zur  Ausführung  internationaler
Transporte  als  geeignet  bezeichneten  Eisenbahnstrecken
  getragen.

Artikel  II.

Dem  Centralamt  werden  alle  Mittheilungen,
  welche  für  das  internationale
Transportwesen  von  Wichtigkeit  sind,
von  den  vertragschließenden  Staaten,
sowie  von  den  Eisenbahnverwaltungen
mitgetheilt  werden.  Dasselbe  kann  mit
Benutzung  dieser  Mittheilungen  eine  Zeitschrift
  herausgeben,  von  welcher  je  ein
Exemplar  jedem  Staate  und  jeder  be-870



Reglement
relatif

à  linstitution  d’'un  Office  central.

 

ARTICIE  I.

Le  Conseil  fédéral  de  la  Confsdération
  suisse  est  désigné  pour
organiser  et  surveiller  I’Oflice  central
instituc  par  Tarticle  57  de  la  Convention.
  Le  siége  de  cet  Office  sera
à  Berne.

II  sera  pourvu  à  cette  organisation
immédiatement  après  D’échange  des
ratifications  et  de  maniere  à  ce  du’il
s  oit  en  état  de  fonctionner  aussitet
après  la  mise  en  vigueur  de  la  Convention.


Les  frais  de  cet  Oflice  qui,  jusqu’'a
nouvelle  déeeision,  ne  pourront  pas
dépasser  la  somme  de  100  000  francs
Par  année,  seront  supportés  par
chaque  Etat  dans  la  proportion  du
nombre  de  kilometres  des  lignes  de
chemins  de  fer  admises  au  service
des  transports  internationaux.

Anricr  II.

L'Oflice  recevra  tous  les  renseignements
  de  nature  à  intéresser  le  service
  des  transports  internationaux
qui  lui  seront  communiqués  par  les
Etats  contractants  et  par  les  administrations
  de  chemins  de  f(er.
II  pourra,  à  laide  de  ces  documents,
faire  paraitre  une  publication  Périodique
  dont  un  exemplaire  sera  adresse
        <pb n="885" />
        theiligten  Verwaltung  unentgeltlich  zu
übermitteln  ist.  Weitere  Exemplare
dieser  Zeitschrift  sind  zu  einem  von  dem
Centralamt  festzusetzenden  Preise  zu  be—
zahlen.  Diese  Zeitschrift  soll  in  deutscher
und  französischer  Sprache  erscheinen.

Das  Verzeichniß  der  einzelnen  im
Artikel  2  des  Uebereinkommens  unter
Ziffer  1  und  3  bezeichneten  Gegenstände,
sowie  allfällige  Abänderungen  dieses
Verzeichnisses,  welche  später  von  einzelnen
der  vertragschließenden  Staaten  vorgenommen
  werden,  sind  mit  thunlichster
Beschleunigung  dem  Centralamt  zur
Kenntniß  zu  bringen,  welches  dieselben
sofort  allen  vertragschließenden  Staaten
mittheilen  wird.

Was  die  im  Artikel  2  des  Uebereinkommens
  unter  Ziffer  2  bezeichneten
Gegenstände  betrifft,  so  wird  das  Central-=amt
  von  jedem  der  vertragschließenden
Staaten  die  erforderlichen  Angaben  begehren
  und  den  anderen  Staaten  mittheilen.


Artikel  III.

Auf  Verlangen  jeder  Eisenbahnverwaltung
  wird  das  Centralamt  bei  Reulirung
  der  aus  dem  internationalen

ransporte  herrührenden  Forderungen
als  Vermittler  dienen.

Die  aus  dem  internationalen  Transporte
  herrührenden  unbezahlt  gebliebenen
Forderungen  können  dem  Centralamt
zur  Kenntniß  gebracht  werden,  um  die
Einziehung  derselben  zu  erleichtern.  Zu
diesem  Zweck  wird  das  Amt  ungesäumt
an  die  schuldnerische  Bahn  die  Aufforderung
  richten,  die  Forderung  zu  reguliren
  oder  die  Gründe  der  Zahlungsverweigerung
  anzugeben.

871

gratuitement  à  chaque  Etat  et  nà
chacune  des  administrations  interesskes.
  Les  exemplaires  qui  seraient
  demandés  en  sus  de  ce  service
  seront  payés  à  un  prix  qui
sera  fixé  par  PTOffige.  Ce  journal
sera  rédigé  en  allemand  et  en
francçais.

La  nomenrclature  des  objets  désignés
  aux  alinéas  1  et  3  de  Tarticle
  2  de  la  Convention,  ainsi  due
les  moditications  successives  qui
Pourraient  étre  introduites  à  cette
nomenclature  par  des  Etats  contractants,
  Seront,  aussi  promptement  due
Possible,  portées  à  la  connaissance
de  TOffice  central,  qui  transmettra
Tensemble  de  ces  renseignements  et
modifications  à  tous  les  Etats  contractants.


Quant  auxr  objets  viscs  par
Talinéa  2,  PoOffice  central  demandera
  à  chacun  des  Etats  contractants
et  communiquera  aux  autres  Etats
tous  les  renseignements  necessaires.

Anricrz  III.

Sur  la  demande  de  toute  administration
  de  chemins  de  fer,
TOffice  servira  d’intermédiaire  pour
le  règlement  des  comptes  résultant
des  transports  internationaux.

Les  bordereaux  et  créances  pour
transports  internationaux  restés  impayéS
  pourront  lui  étre  adressés
Pour  en  faciliter  le  recouvrement.
A  cet  effet,  IOffice  mettra  immeédiatement
  le  chemin  de  fer  débiteur
en  demeure  de  régler  la  somme  due
ou  de  fournir  les  motifs  de  son  refus
de  payer.
        <pb n="886" />
        Ist  das  Amt  der  Ansicht,  daß  die
Weigerung  hinreichend  begründet  ist,
so  hat  es  die  Parteien  vor  den  zuständigen
  Richter  zu  verweisen.

Im  entgegengesetzten,  sowie  in  dem
Falle,  wenn  nur  ein  Theil  der  Forderung
  bestritten  wird,  hat  der  Leiter  des
Amts,  nachdem  er  das  Gutachten  zweier
von  dem  Bundesrath  zu  diesem  Zweck
zu  bezeichnenden  Sachverständigen  eingeholt
  hat,  sich  darüber  auszusprechen,
ob  die  schuldnerische  Eisenbahn  die  ganze
oder  einen  Theil  der  Forderung  zu
Händen  des  Amts  niederzulegen  habe.
Der  auf  diese  Weise  niedergelegte  Betrag
  bleibt  bis  nach  Entscheidung  der
Sache  durch  den  zuständigen  Richter
in  den  Händen  des  Amts.

Wenn  eine  Eisenbahn  innerhalb  vierzehn
  Tagen  der  Aufforderung  des  Amts
nicht  nachkommt,  so  ist  an  dieselbe  eine
neue  Aufforderung  unter  Androhung
der  Folgen  einer  ferneren  Verweigerung
der  QLahlung  zu  richten.

Wird  auch  dieser  zweiten  Aufforderung
  binnen  zehn  Tagen  nicht  entsprochen,
  so  hat  der  Leiter  von  Amtswegen
  an  den  Staat,  welchem  die  betreffende
  Eisenbahn  angehört,  eine  motivirte
  Mittheilung  und  zugleich  das
Ersuchen  zu  richten,  die  geeigneten
Maßregeln  in  Erwägung  zu  ziehen,  und
namentlich  zu  prüfen,  ob  die  schuldnerische
  Eisenbahn  noch  ferner  in  dem
von  ihm  mitgetheilten  Verzeichnisse  zu
belassen  sei.

Bleibt  die  Mittheilung  des  Amts  an
den  Staat,  welchem  die  betreffende
Eisenbahn  angehört,  innerhalb  einer
sechswöchentlichen  Frist  unbeantwortet,
oder  erklärt  der  Staat,  daß  er,  ungeachtet
  der  nicht  erfolgten  Zahlung,

 

872

Si  TOffice  estime  due  les  motifs
de  refus  allégués  ont  une  apparence
suffisante  de  fondement,  il  renverra
les  parties  à  se  pourvoir  devant  le
juge  compétent.

Au  cas  contraire,  et  aussi  dans
le  cas  ou  la  contestation  ne  porterait
  due  sur  partie  de  la  créance,
le  directeur  de  POffice,  aprèes  avoir
Pris  Tavis  de  deux  conseils,  qui
seront  désignés  à  cet  effet  par  le
Conseil  féödéral,  pourra  déclarer  que
le  chemin  de  fer  débiteur  sera  tenu
de  verser  entre  les  mains  de  T’Office
tont  ou  partie  de  la  créance;  la
somme  ainsi  versée  devra  rester
Consignée  jusqu’ad  décision  au  fond
par  le  juge  compétent.

Dans  le  cas  où  un  chemin  de  fer
Maurait  pas  obéi  dans  la  quinzaine
aux  injonctions  de  Tffice,  il  lui
sera  adressé  une  nouvelle  mise  en
demeure,  avec  indication  des  consSéquences
  de  son  refus.

Dix  jours  après  cette  nouvelle
mise  en  demeure  restée  infructueuse,
le  directeur  adressera  d’office,  à
IEtat  duquel  dépend  le  chemin  de
fer,  un  avis  motivé,  en  invitant  cet
Etat  à  aviser  aux  mesures  à  prendre,
et  à  examiner  §’il  doit  maintenir  le
chemin  de  fer  débiteur  sur  la  liste
par  lui  présentee.

Dans  le  cas  ou  la  commnumnication
de  POffice  à  IEtat  duquel  dépend
le  chemin  de  fer  intéressé,  serait
restee  sans  réponse  dans  le  dlai
de  six  semaines,  de  méme  dque  dans
le  cas  ou  cet  Etat  declarerait  que
        <pb n="887" />
        —  873

die  Eisenbahn  nicht  aus  der  Liste  streichen
zu  lassen  beabsichtigt,  so  wird  angenommen,
  daß  der  betreffende  Staat  für
die  Zahlungsfähigkeit  der  schuldnerischen
Eisenbahn,  soweit  es  sich  um  aus  dem
internationalen  Transporte  herrührende
Forderungen  handelt,  ohne  weitere  Erklärung
  die  Garantie  übernehme.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  das  gegenwärtige  Reglement
unterzeichnet.

So  geschehen  in  Bern  am  vierzehnten
  Oktober  Eintausend  achthundertundneunzig.


Für  Deutschland:
Otto  von  LHülow.

Für  Belgien:
Tooris.

Für  Frankreich:
C  de  Diesbach.
E.  George.

Für  Italien:
A.  Peiroleri.
Für  Luxemburg:
W.  (eibfried.
Für  die  Niederlande:
T.  M.  C.  Asser.

J.  C.  M.  van  Kiemsdpt.
Für  Oesterreich-Ungarn:
Deiller.

Für  Rußland:

A.  Hamburger.

M.  Isnard.
Für  die  Schweiz:

Welti.

arner.

malgré  le  non-paiement  il  ne  croit
Pas  devoir  faire  rayer  le  chemin  de
fer  sur  la  liste,  cet  Etat  sera  réputé
accepter  de  plein  droit  la  garantie
de  la  solvabilité  du  chemin  de  fer
debiteur,  en  ce  qui  concerne  les
créances  résultant  des  transports  internationaux.


En  foi  de  duoi,  les  Plénipotentiaires
  respectifs  ont  signé  ce  Reglement.


Fait  à  Berne,  le  duatorze  octobre
mil  huit  cent  quatre-vingt-dix.

Pour  Pallemagne:
Ollo  von  Bülow.

Pour  la  Belgique:
Toorks.

Pour  la  France:
C#  de  Diesbach.

I.  Ceorge.
Pour  Tltalie:
A.  Pewolenl.

rour  le  Luxembourg:
W.  Leibfreed.

Pour  les  Pays-Bas:

T.  N.  (.  Asser.
J.  (.  I.  van  Riemsdyt.

Pour  IAutriche-Hongrie:

Gelller.

Pour  la  Russie:
A.  Hanburger.

N.  Enard.

Pour  la  Sulsse:
Welll.
Farner.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1892.

134
        <pb n="888" />
        —  874  —

Ausführungsbestimmungen  Dispositions  réglementaires

zum  Pour
Aebereinkommen  PFexéeution  de  la  Conwention
Internationale
über  den  sur  le

internationalen  Eisenbahnfrachtverhehr.  transport  de  marchandses  par  chemins  de  ler.

 

 

.

(Article  3  de  la  Convention.)

.  1.

(Zu  Artikel  3  des  Uebereinkommens.)
Von  der  Beförderung  sind  ausge-  Sont  exelus  du  transport:
schlossen:

1.  Gold=  und  Silberbarren,  Matina,  17  Cr  et  argent  en  lingots,  platine,

Geld,  geldwerthe  Münzen  und
Papiere,  Dokumente,  Edelsteine,
echte  Perlen,  Pretiosen  und  andere
Kostbarkeiten.

Valeur  monnayé⅝e  ou  en  papier,
Papiers  importants,  pierres  précieuses,
  perles  fines,  bijoux  et
autres  objets  précieuzx.

Kunstgegenstände,  wie  Gemälde,  2°  Objets  d’art  tels  que  tableaux,
Gegenstände  aus  Erzguß,  Anti-  bronzes  Tart,  antiquités.
quitäten.

.  Leichen.  3%  Transports  fümébres.

Schießpulver,  Schießbaumwolle,  ge.  4  La  poudre  à  tirer,  la  poudre

ladene  Gewehre,  Knallsilber,  Knallquecksilber,
  Knallgold,  Feuerwerkskörper,
  Pyropapier,  Nitro-Glycerin,
pikrinsaure  Salze,  Natronkokes,
Dynamit,  sowie  alle  anderen  der
Selbstentzündung  oder  Explosion
unterworfenen  Gegenstände,  ferner
die  ekelerregenden  oder  übelriechenden
  Erzeugnisse,  insofern  die  in
dieser  Nummer  aufgeführten  Gegenstände
  nicht  unter  den  bedingungscoton,

  les  armes  chargées,
Targent  fulminant,  le  fulminate
de  mercure,  Tor  fulminant,  les
Pieces  Tartifice,  le  papier  fulminant,
  la  nitro-glycérine,  les
Picrates,  cokes  de  natron,  la
dGynamite  et  tous  les  articles
Sujets  à  Linflfammation  spontanée
Oou  à  Texplosion,  les  produits
rébugnants  ou  de  mauwaise
odeur,  en  tant  due  les  produits
        <pb n="889" />
        weise  zugelassenen  ausdrücklich  aufgezählt
  sind.

Die  in  Anlage  1  verzeichneten  Gegenstände
  werden  nur  unter  den  daselbst
aufgeführten  Bedingungen  zur  Beförderung
  zugelassen.  Denselben  sind
besondere,  andere  Gegenstände  nicht  umfassende
  Frachtbriefe  beizugeben.

Es  können  jedoch  zwei  oder  mehrere
Vertragsstaaten  in  ihrem  gegenseitigen
Verkehr  für  Gegenstände  „welche  vom
internationalen  Transporte  ausgeschlossen
oder  nur  bedingungsweise  zugelassen  sind,
leichtere  Bedingungen  vereinbaren.

g.  2.

(Zu  Artikel  6  des  Uebereinkommens.)

Zur  Ausstellung  des  internationalen
Frachtbriefes  sind  Formulare  nach  Maßgabe
  der  Anlage  2  zu  verwenden.  Dieselben
  müssen  für  gewöhnliche  Fracht  auf
weißes,  für  Eilfracht  auf  dunkelrosa
Papier  gedruckt  sein  und  zur  Berurkundung
  ihrer  Uebereinstimmung  mit
den  desfallsigen  Vorschriften  den  Kontrol-=stempel
  einer  Babn  oder  eines  Bahnkomplexes
  des  Versandlandes  tragen.

Der  Frachtbrief  —  und  zwar  sowohl
der  Vordruck  als  die  geschriebene  Ausfüllung
  —  soll  entweder  in  deutscher
oder  in  französischer  Sprache  ausgestellt
werden.

Im  Falle,  daß  die  amtliche  Geschäftssprache
  des  Landes  der  Versandstation
eine  andere  ist,  kann  der  Frachtbrief  in
dieser  amtlichen  Geschäftssprache  ausge-87



5  —

désignés  dans  le  présent  alinéa
ne  sont  pas  énoncés  expresseément
  parmis  les  objets  admis
au  transport  sous  certaines
conditions.

Les  objets  désignés  dans  Tannezxze  1
ne  sont  admis  au  transport  due  Fils
se  trouvent  dans  les  conditions
éGnumérées  par  cette  annexe.  II8
doivent  en  outre  étre  accompagnés
de  lettres  de  voiture  spéciales  ne
comprenant  pas  d’autres  objets.

Néanmoins  deux  ou  plusieurs
Etats  contractants  pourront,  par  des
conventions  spéciales,  adopter  des
dispositions  moins  rigoureuses  au
sujet  de  certains  objets  exclus  du
transport  international,  ou  admis
condiionnellement  à  ce  transport.

82.

(Article  6  de  la  Convention.)

Sont  obligatoires  pour  les  lettres
de  voiture  internationales  les  formulaires
  prescrits  par  Tanneze  2.
Ces  formulaires  doivent  étre  im-Primés
  sur  papier  blanc  pour  la
petite  vitesse,  et  sur  papier  rose
foncé  pour  la  grande  vitesse;  i18
Sont  certifiés  conformes  aux  prescriptions
  de  la  présente  Convention  Par
Tapposition  du  timbre  d’un  chemin
de  fer  ou  d’'un  groupe  de  chemins
de  fer  du  pays  expediteur.

La  lettre  de  voiture  devra  étre
rédigée,  tant  pour  la  Partie  im-Primée
  due  pour  la  partie  écrite  à
Ià  main,  dans  l’une  des  deux  langues
allemande  u  française.

Si  la  langue  officielle  du  pays  de
la  station  expéditrice  n’est  ni  lallemand
  ni  le  français,  la  lettre  de
Voiture  pourra  etre  rédigée  dans  la

134“
        <pb n="890" />
        stellt  werden,  muß  aber  alsdann  eine
genaue  Uebersetzung  der  geschriebenen
Worte  in  deutscher  oder  französischer
Sprache  enthalten.

Die  stark  umrahmten  Theile  des
Formulars  sind  durch  die  Eisenbahnen,
die  übrigen  durch  den  Absender  auszufüllen.


Mehrere  Gegenstände  dürfen  nur  dann
in  einen  und  denselben  Frachtbrief  aufgenommen
  werden,  wenn  das  Zusammenladen
  derselben  nach  ihrer  Beschaffenheit
ohne  Nachtheil  erfolgen  kann,  und  Zoll-,
Steuer-  oder  Polizeivorschriften  nicht
entgegenstehen.

Den  nach  den  Bestimmungen  der
geltenden  Reglemente  vom  Absender,  beziehungsweise
  Empfänger  auf-  und  abzuladenden
  Gütern  sind  besondere,  andere
Gegenstände  nicht  unfassende  Frachtbriefe
beizugeben.

Auch  kann  die  Versandstation  verlangen,
  daß  für  jeden  Wagen  ein  besonderer
  Frachtbrief  beigegeben  wird.

S.  3.

(Zu  Artikel  7  des  Uebereinkommens.)

Wenn  die  im  F.  1  Absatz  4  und  in
der  Anlage  1  Nr.  1I  bis  XXXIV  aufgeführten
  Gegenstände  unter  unrichtiger
oder  ungenauer  Deklaration  zur  Beförderung
  aufgegeben  oder  die  in  Anlage
  1  zu  Nr.  I  bis  XXXV  gegebenen
Sicherheitsvorschriften  bei  der  Aufgabe
außer  Acht  gelassen  werden,  beträgt  der
Tagzuschlag  15  Franken  für  jedes  Brutto-Kilogramm.


In  allen  anderen  Fällen  beträgt  der
im  Artikel  7  des  Vertrages  vorgesehene

876

langue  oflicielle  de  ce  pays,  à  charge
de  contenir  une  traduction  exacte
en  allemand  ou  en  français.

Les  parties  duformulaire  encadrées
de  lignes  grasses  doivent  étre  remplies
  par  les  chemins  de  fer,  les
àautres  par  Texpéediteur.

Plusieurs  objets  ne  pourront  étre
inscrits  dans  la  méme  lettre  de
voiture  due,  lorsque  leur  nature
Permettra  de  les  charger  sans  inconvénients
  avec  d’autres  marchandises,
  et  due  rien  ne  sy  oppose
en  ce  dui  concerne  les  prescriptions
fiscales  ou  de  polece.

Les  marchandises  dont  le  chargement
  et  le  déchargement,  selon  les
reglements  en  vigueur,  sont  effectués
Par  Texpéditeur  et  le  destinataire,
doivent  étre  accompagnées  de  lettres
de  voiture  spéeciales  ne  comprenant
pas  d'autres  objets.

Le  bureau  expéditeur  pourra
exiger  qu'il  soit  dressé  une  lettre
de  voiture  spéciale  pour  chaque
wagon  complet.

83.

(Article  7  de  la  Convention.)

L'expéditeur  qui  aura  remis  au
transport  des  marchandises  designées
au  §  1,  alinéa  4,  et  dans  I’annexe  1,
numéros  I  à  XXXIV,  avec  une  déclaration
  inexacte  ou  incomplete,  ou
qui  aura  négligé  de  ce  conformer
aux  prescriptions  de  süreté  indiquées
dans  Tannexe  1,  numéros  I  XXXV,
sera  passible  d’une  surtaxe  de
5  francs  par  kilogramme  du  poeids
brut.

Dans  tous  les  autres  cas,  la  surtaxe
  prévue  par  larticle  7  de  la
        <pb n="891" />
        ———

Taxzuschlag  für  unrichtige  Angabe  des
Inhalts  einer  Sendung  das  Doppelte
der  vom  Abgangs=  bis  zum  Bestimmungsorte
  zu  zahlenden  Fracht.

Falls  die  Ueberlastung  eines  vom  Absender
  beladenen  Wagens  seine  Tragfähigkeit
  um  mehr  als  fünf  Prozent
übersteigt,  so  beträgt  die  Gesammtgeldbuße
  das  Zehnfache  der  Frachtdifferenz.

 

g.  4.

(Zu  Artikel  9  des  Uebereinkommens.)

Für  die  im  Artikel  9  des  Uebereinkommens
  vorgesehene  Erklärung  ist  das
Formular  in  Anlage  3  zu  gebrauchen.

G.  5.

(Zu  Artikel  13  des  Uebereinkommens.)

Der  Hoöchstbetrag  der  Nachnahme
wird  auf  2000  Franken  für  jeden
Frachtbrief  festgesetzt.

G.  6.

(Zu  Artikel  14  des  Uebereinkommens.)
Die  Lieferfristen  dürfen  die  nachstehenden
  Maximalfristen  nicht  überschreiten:

a.  für  Eilgüter:
1.  Expeditionsfrisft.
2.  Transportfrist  für  je
auch  nur  angefangene
250  Kilometer

1  Tag,

1  Tag;

b.  für  Frachtgüter:
1.  Expeditionsfrist  .  .  ..  2  Tage,

2.  Transportfrist  für  je
auch  nur  angefangene

250  Kilometer

877

Convention  pour  declaration  inexacte
  du  contenu  Tune  expedition,
sera  le  double  du  prix  de  transport
depuis  le  point  de  départ  jusqu'au
lieu  de  destination.

Si  la  surcharge  d’un  wagon  chargé
Par  Texpéditeur  dépasse  de  plus
de  5%  la  capacité  de  chargement
du  wagon,  l’amende  totale  sera  de
0  fois  la  diflrence  du  prix  de
transport.

*4.

(Article  9  de  la  Convention.)

Pour  la  declaration  prévue  dans
Tarticle  9  on  se  servira  du  formulaire
ci-annexé  (annexe  3).

85.

(Article  13  de  la  Convention.)

Le  maximum  des  remboursements
est  de  2000  francs  par  lettre  de
Voiture.

66.

(Article  14  de  la  Convwention.)

Les  délais  de  livraison  ne  pourront
  pas  dépasser  les  délais  maxima
Suivants:

A.  Pour  la  grande  vitesse:

Délai  dexpédition  1  jour.
2°Délai  de  transport,

Par  fraction  indivisible

  de  250  kilometres

  1  Jour.

b.  Pour  la  petite  vitesse:
1°  Délai  dexpédition
2°Dlai  de  transport,

Par  fraction  indivisible

  de  250  Kkilometress


2  Jours.
        <pb n="892" />
        Wenn  der  Transport  aus  dem  Bereiche
  einer  Eisenbahnverwaltung  in  den
Bereich  einer  anderen  anschließenden  Verwaltung
  übergeht,  so  berechnen  sich  die
Transportfristen  aus  der  Gesammtentfernung
  zwischen  der  Aufgabe-  und
Bestimmungsstation,  während  die  Expeditionsfristen
  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  durch  den  Transport  berührten
  Verwaltungsgebiete  nur  einmal  zur
Berechnung  kommen.

Die  Gesetze  und  Reglemente  der  vertragschließenden
  Staaten  bestimmen,  inwiefern
  den  unter  ihrer  Ausfsicht  stehenden
  Bahnen  gestattet  ist,  Zuschlagsfristen
  für  folgende  Fälle  festzusetzen:

1.  Für,  Messen.

2.  Für  außergewöhnliche
verhältnisse.

3.  Wenn  das  Gut  einen  nicht  überbrückten
  Flußübergang  oder  eine
Verbindungsbahn  zu  passiren  hat,
welche  zwei  am  Transporte  theilnehmende
  Bahnen  verbindet.

Verkehrs-4.

  Für  Bahnen  von  untergeordneter
Bedeutung,  sowie  für  den  Uebergang
  auf  Bahnen  mit  anderer
Spurweite.

Wenn  eine  Eisenbahn  in  die  Nothwendigkeit
  versetzt  ist,  von  den  in  diesem
Paragraph,  Ziffer  1  bis  4,  für  die
einzelnen  Staaten  als  fakultativ  zulässig
bezeichneten  Zuschlagsfristen  Gebrauch
zu  machen,  so  soll  sie  auf  dem  Frachtbriefe
  den  Tag  der  Uebergabe  an  die
nachfolgende  Bahn  mittelst  Abstempelung

878

Lorsque  les  marchandises  passent
dun  réseau  à  un  réseau  voisin,  les
déelais  de  transport  sont  calculés
sur  la  distance  totale  entre  le  point
de  départ  et  le  lieu  de  destination,
tandis  due  les  délais  d’expeédition
n’entrent  en  compte  qw'une  seule
fois,  quelque  soit  le  nombre  des
réseaux  diflérents  parcourus.

Les  lois  et  reglements  des  Etats
contractants  déeterminent  dans  quelle
mesure  les  administrations  de  chemins
  de  fer  soumises  à  leur  autorité
Oont  la  faculte  de  flxer  des  dlais
supplémentaires  dans  les  cas  sui-Valits:


°  Les  jours  de  foire.

2°  Les  6poques  de  trafice  extraordinaire.


3°  Lorsdue  la  marchandise  doit
traverser  un  cours  d’ieau,  dont
Les  deux  rives  ne  sont  pas
reliées  par  un  pont,  ou  parcourir
  une  ligne  de  ceinture
reliant  entre  elles  les  lignes
appelées  à  concourir  au  trans-Port.


4“  Pour  les  lignes  secondaires  ainsi
due  pour  celles  dont  les  rails
n'ont  pas  l'écartement  normal.

Lorsqu'un  chemin  de  fer  sera
dans  l'obligation  d'user  de  l'un  des
delais  supplémentaires  facultativement
  autorisés  par  les  Etats  dans
les  quatre  cas  ci-dessus,  il  devra,
en  apposant  sur  la  lettre  de  voiture
le  timbre  de  la  date  de  transmission
au  chremin  de  fer  suivant,  y  inscrire
        <pb n="893" />
        vormerken  und  die  Ursache  und  Dauer
der  Lieferfristüberschreitung,  welche  sie
in  Anspruch  genommen  hat,  auf  demselben
  angeben.

Die  Lieferfrist  beginnt  mit  der  auf
die  Annahme  des  Gutes  nebst  Frachtbrief
  folgenden  Mitternacht  und  ist  gewahrt,
  wenn  innerhalb  derselben  das
Gut  bem  Empfänger  oder  derjenigen
Person,  an  welche  die  Ablieferung
gültig  geschehen  kann,  nach  den  für  die
abliefernde  Bahn  geltenden  Bestimmungen
  zugestellt,  beziehungsweise  avisirt  ist.

Dieselben  Bestimmungen  sind  maßgebend
  für  die  Art  und  Weise,  wie  die
Uebergabe  des  Avisbriefes  zu  konstatiren
  ist.

Der  Lauf  der  Lieferfristen  ruht  für
die  Dauer  der  zoll=  oder  steueramtlichen
oder  polizeilichen  Abfertigung,  sowie  für
die  Dauer  einer  ohne  Verschulden  der
Eisenbahn  eingetretenen  Betriebsstörung,
durch  welche  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung
  des  Bahntransportes  zeitweilig
verhindert  wird.

Ist  der  auf  die  Auflieferung  der
Waare  zum  Transporte  folgende  Tag
ein  Sonntag,  so  beginnt  die  Lieferfrist
24  Stunden  später.

Falls  der  letzte  Tag  der  Lieferfrist
ein  Sonntag  ist,  so  läuft  die  Lieferfrist
erst  an  dem  darauffolgenden  Tage  ab.

Diese  zwei  Ausnahmen  sind  auf  Eilgut
  nicht  anwendbar.

Falls  ein  Staat  in  die  Gesetze  oder
in  die  genehmigten  Eisenbahnreglemente
eine  Bestimmung  in  Betreff  der  Unterbrechung
  des  Waarentransportes  an

la  cause  et  la  durée  de  laugmen--tation
  du  deélai  dont  il  aura  profité.

Le  délai  de  livraison  prend  cours
à  partir  de  PFheure  de  minuit  apres
Tacceptation  de  la  marchandise  et
de  la  lettre  de  voiture.  Le  delai
est  observé,  lorsque,  avant  dwil  ne
soit  expiré,  la  marchandise  est
remise,  ou  Farriv#ée  en  est  notifiéce
au  destinataire  ou  à  la  personne
autorisée  à  la  recevoir  en  conformité
des  règlements  du  chemin  de  fer
chargé  de  la  livraison.

Ces  mémes  règlements  déterminent
les  formes  dans  lesquelles  la  remise
de  la  lettre  d’avis  sera  constatée.

Les  délais  de  livraison  cessent
de  courir  pendant  la  durée  des  formalités
  fiscales  ou  de  police,  ainsi
due  pendant  toute  interruption  du
traffc  empéchant  temporairement  de
commencer  ou  de  continuer  le  transport
  par  voie  ferrée,  et  ne  résultant
pas  Tune  faute  imputable  au  chemin
de  fer.

Lorsque  le  jour  qui  suit  celui
de  la  remise  en  gare  de  départ  est
un  dimanche,  le  delai  commence
à  courir  24  heures  plus  tard.

De  méme,  lorsque  le  dernier  jour
du  délai  de  livraison  est  un  dimanche,
  le  délai  n’expire  due  le
jour  qui  suit  immédiatement.

Ces  deux  exceptions  ne  sont  pas
applicables  aus  marchandises  à
grande  vitesse.

Dans  le  cas  ou  lL’un  des  Etats
aurait  introduit  dans  sa  1égislation.
ou  inséreé  dans  les  reglements
homologués  des  chemins  de  fer  une
        <pb n="894" />
        —  880

Sonn=  und  gewissen  Feiertagen  aufnimmt,
  so  werden  die  Transportfristen
im  Verhältniß  verlängert.

S.  7.
(Zu  Artikel  15  des  Uebereinkommens.)
Zu  der  im  Artikel  15  Absatz  6  vorgesehenen
  Erklärung  ist  das  Formular
in  Anlage  4  zu  verwenden.

g.  8.

(Zu  Artikel  32  des  Uebereinkommens.)

Der  Normalsatz  für  regelmäßigen  Gewichtsverlust
  beträgt  zwei  Prozent  bei
flüssigen  und  feuchten,  sowie  bei  nachstehenden
  trockenen  Gütern:

geraspelte  und  gemahlene  Farbhölzer,


Rinden,

Wurzeln,

Süßholz,

geschnittener  Taback,

Fettwaaren,

Seifen  und  harte  Oele,

frische  Früchte,

frische  Tabacksblätter,

Schafwolle,

Häute,

Felle,

Leder,

getrocknetes  und  gebackenes  Obst,

Thierflechsen,

Hörner  und  Klauen,

Knochen  (ganz  und  gemahlen),

getrocknete  Fische,

Hopfen,

frische  Kitte.

clause  concernant  Tinterruption  du
transport  des  marchandises  pendant
le  dimanche  et  certains  jours  fériés,
lLes  délais  de  transport  seraient
augmentés  à  proportion.

87.

(Article  15  de  la  Convention.)

Pour  la  déclaration  prévue  dans
Tarticle  15,  alinéa  6,  Texpediteur

devra  se  servir  du  formulaire
Prescrit  par  Ianneze  4.
88.

(Article  32  de  la  Convention.)

Une  tolérance  de  2  %  du  peids
est  accordée  pour  déchet  de  route
sur  le  poids  des  marchandises
liquides  ou  remises  à  I’état  humicde,
et  sur  le  poids  des  marchandises
seches  désignées  ci-apres:

bois  de  teinture  räpés  et  moulus,

écorces,

racines,

bois  de  réglisse,

tabac  haché,

graisses,

Savons  et  huiles  fermes,
fruits  frais,

feuilles  de  tabac  fraiches,
laine,

Peaux,

fourrures,

cuirs,

fruits  séchés  ou  cuits,
tendons  d’animaux,
cornes  et  onglons,

os  (entiers  et  moulus),
Poissons  séches,
houblon,

mastic  frais.
        <pb n="895" />
        Bei  allen  übrigen  trockenen  Gütern
der  im  Artikel  32  des  Uebereinkommens
bezeichneten  Art  beträgt  der  Normalsatz
ein  Prozent.

g.  9.

(Zu  Artikel  38  des  Uebereinkommens.)

Die  Summe,  zu  welcher  das  Inter—

esse  an  der  Lieferung  deklarirt  wird,
muß  im  Frachtbriefe  an  der  dafür  vorgesehenen
  Stelle  mit  Buchstaben  eingetragen
  werden.

Der  Frachtzuschlag  für  die  Deklaration
  des  Interesses  an  der  Lieferung
darf  fünf  pro  Mille  der  deklarirten
Summe  für  je  angefangene  200  Kilometer
  nicht  übersteigen.

Der  geringste  zur  Erhebung  kommende
Frachtzuschlag  beträgt  50  Centimen.

S.  10.
(Zu  Artikel  48  des  Uebereinkommens.)

Die  nach  Artikel  14  des  Uebereinkommens
  und  H.  6  dieser  Ausführungs-Bestimmungen
  im  einzelnen  Falle  für
einen  internationalen  Transport  sich  berechnende
  Lieferfrist  vertheilt  sich  auf  die
am  Transporte  theilnehmenden  Bahnen,
in  Ermangelung  einer  anderweitigen  Verständigung,
  in  folgender  Weise:

1.  Im  Nachbarverkehr  zweier  Bahnen:

a.  die  Expeditionsfrist  zu  gleichen

Theilen)

b.  die  Transportfrist  pro  rata  der
Streckenlänge  (Tariflänge),  mit
der  jede  Bahn  am  Transporte
betheiligt  ist.

Reichs=  Gesetzbl.  1892.

881

Pour  toutes  les  autres  marchandises
  scches  de  Tespece  désignée  à
Tarticle  32  de  1a  Convention  cette
tolérance  est  réduite  à  1  .

699.
(Article  38  de  la  Convention.)

La  valeur  représentant  Tintérét
à  la  livraison  devra  étre  inscrite
en  toutes  lettres,  à  ld  place  réserv#ée
à  cet  eflet  sur  la  lettre  de  voiture.

Dans  ce  cas  il  est  permis  de  percevoir
  une  taxe  supplémentaire  qui
ne  pourra  pas  dépasser,  par  fraction
indimwisible  de  200  kilométres,  cind
Pour  mille  de  la  somme  doeclarée.

Latazxe  minimum  est  de  cinquante
centimes.

8  10.
(Article  48  de  la  Convention.)

A  défaut  de  conventions  speciales,
les  délais  de  livraison  deéterminés
Par  Tarticle  14  de  la  Convention  et
le  §6  des  présentes  dispositions
réglementaires,  seront  partagés  entre
les  difförents  chemins  qui  auront
Pris  part  au  transport  de  la  manière
Suivante:

1.  Entre  deux  chemins  de  fer
Volisins:

a.  Le  délai  d’expeédition,  en
deux  parties  égales.

b.  Le  délai  de  transport,  en
raison  des  distances  d’application
  parcourues  sur  chacun
  des  deux  chemins  de
fer.

135
        <pb n="896" />
        2.  Im  Verkehr  dreier  oder  mehrerer
Bahnen:

a.  die  erste  und  letzte  Bahn  erhalten
  ein  Präzipuum  von  je
12  Stunden  bei  Frachtgut  und
6  Stunden  bei  Eilgut  aus  der

Expeditionsfrist;

b.  der  Rest  der  Expeditionsfrift
und  ein  Drittel  der  Transportfrist
  werden  zu  gleichen  Theilen
unter  allen  betheiligten  Bahnen
vertheilt;

c.  die  übrigen  zwei  Drittel  der
Transportfrist  pro  rata  der
Streckenlänge  (Tariflänge),  mit
der  jede  Bahn  am  Transporte
betheiligt  ist.

Etwaige  Zuschlagsfristen  kommen  derjenigen
  Bahn  zu  gute,  nach  deren
Lokaltarifbestimmungen  sie  im  gegebenen
Falle  zulässig  sind.

Die  Zeit  von  der  Auflieferung  des
Gutes  bis  zum  Beginn  der  Lieferfrist
kommt  lediglich  der  Versandbahn  zu
gute.

Wird  die  Lieferfrist  im  Ganzen  eingehalten,
  so  kommt  vorstehende  Vertheilung
  nicht  in  Betracht.

E.  11.

Die  in  den  vorhergehenden  Ausführungs-Bestimmungen
  in  Franken
ausgedrückten  Summen  sind  in  den  vertragschließenden
  Staaten,  in  welchen  die
Frankenwährung  nicht  besteht,  durch  in

882

—

2.  Entre  trois  chemins  de  fer  ou
plus:

a.  Le  premier  et  le  dernier
recoivent  Tabord  chacun
12  heures  de  délai  d’eex-Pédition
  pour  la  petite  vitesse,
  et  6  heures  pour  la
grande  vitesse.

b.  Le  reste  du  délai  d’expeédition
  et  un  tiers  du  delai
de  transport  sont  partages
par  Parts  é6gales  entre  les
chemins  de  fer  parcourus.

c.  Les  deux  autres  tiers  du
délai  de  transport  sont  partages
  en  raison  des  distances
Tapplication  parcourues  sur
chacun  de  ces  chemins  de
fer.

Les  déelais  supplémentaires,  auxduels
  un  chemin  de  fer  aurait  droit,
en  vertu  des  dispositions  speciales
de  son  reglement  d’exploitation,
Seront  attribués  à  ce  chemin  de  fer.

Lintervalle  entre  le  moment  ou
la  marchandise  est  remise  au  premier
chemin  de  fer,  et  celui  auquel  le
délai  commence  à  courir,  reste  exclusivement
  à  la  disposition  de  ce
chemin  de  fer.

Le  partage  dont  il  est  question
ci-dessus  M’est  pas  pris  en  consideération,
  si  le  delai  de  livraison  total
est  observeé.

6  1.

Dans  ceux  des  Etats  contractants
on  le  franc  nw’est  pas  employé  comme
unite  monétaire,  les  Sommes  indiquées
  en  francs  dans  les  présentes
dispositions  réglementaires  seront
        <pb n="897" />
        —  883  —

der  Landeswährung  ausgedrückte  Be-  exprimées  d'après  l'unité  monétaire
träge  zu  ersetzen.  de  ces  Etats.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevoll—  En  soi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
mächtigten  diese  Ausführungs-Bestim--  respectifs  ont  signé.
mungen  unterzeichnet.

So  geschehen  in  Bern  am  vier-  Fait  à  Berne,  le  quatorze  octobre
zehnten  Oktober  Eintausend  achthundert--  mil  huit  cent  quatre-vingt-dix.
undneunzig.

Für  Deutschland:  Pour  PaAllemagne:
Otto  von  SGülow.  Ollo  von  Bülow.
Für  Belgien:  Pour  la  Belgique:
TJooris.  Toorts.
Für  Frankreich:  Pour  la  France:
Cie  de  Diesbach.  Cu  de  Hiesbach.
E.  George.  .  Ceorge.
Für  Italien:  Pour  talie:
A.  Peiroleri.  .  Peiroleri.
Für  Luxemburg:  Pour  le  Lurembourg:
W.  Ceibfried.  W.  Leibsried.
Für  die  Niederlande:  Pour  les  PayS-Bas:
T.  M.  C.  Asser.  T.  M.  (.  Asser.
J.  C.  M.  van  Riemsdakh.  J.  (.  I.  fan  Kemstt.
Für  Oesterreich  -Ungarn:  Pour  IAutriche-Hongrie:
Leiller.  gelller.
Für  Rußland:  Pour  Ila  Russle:
A.  Hhamburger.  A.  Hanburger.
R.  Isnard.  X  Eaard.
Für  die  Schweiz:  Pour  la  Suisse:
Welti.  Welll.
Tarner.  Fameer.
        <pb n="898" />
        Anlage  1.

Vorschriften
über

bedingungsweise  zur  Beförderung
zugelassene  Gegenstände.

 

J.

Metarden  für  Knall-Haltesignale  auf
den  Eisenbahnen  müssen  fest  in  Papierschnitzel,
  Sägemehl  oder  Gips  verpackt
oder  auf  andere  Weise  so  fest  und  getrennt
  gelegt  sein,  daß  die  Blechkapseln
sich  weder  selbst  unter  einander,  noch
einen  anderen  Körper  berühren  können.
Die  Kisten,  in  denen  die  Verpackung
geschietht,  müssen  von  mindestens
26  Millimeter  starken,  gespundeten
Brettern  angefertigt,  durch  Holzschrauben
zusammengehalten,  vollständig  dicht  gemacht
  und  mit  einer  zweiten  dichten
Kiste  umgeben  sein,  dabei  darf  die
äußere  Kiste  keinen  größeren  Raum  als
O0/os  Kubikmeter  haben.

Die  Annahme  zur  Beförderung  erfolgt
  nur  dann,  wenn  die  Frachtbriefe
mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  über
die  vorschriftsmäßig  ausgeführte  Verpackung
  versehen  sind.

884

Annexe  1.

Prescriptions

relatives

aux  objets  admis  au  transport
sous  certaines  conditions.

 

J.

Les  pétards  pour  signaux  dl'arrèt
sur  les  chemins  de  fer  doivent
étre  solidement  emballés  dans  des
rognures  de  papier,  de  la  sciure
de  bois  ou  du  plätre,  ou  enfin  de
toute  autre  manière,  de  facon  à
étre  assez  espacés  et  assez  solidement
  fixés,  pour  que  les  beites  en
ferblanc  ne  puissent  pas  se  toucher
l'une  l’autre,  ni  un  autre  corps
étranger.  Les  caisses  dans  lesduelles
  Iemballage  est  fait,  doivent
étre  en  fortes  planches,  éGpaisses  de
26  millimètres  au  moins,  assemblées
  avec  rainures  et  tenues  par
des  vis  en  bois;  ces  caisses  seront
placces  dans  une  seconde  caisse
aussi  solile  que  la  premieère;  la

caisse  extérieure  n’aura  pas  un
volume  de  plus  de  O0,06  metre
cube.

Les  Pétards  ne  seront  admis  au
transport,  due  lorsque  les  lettres
de  voiture  seront  revétues  d’'un  certilicat
  de  Tautorité  constatant  qu’ils
sont  emballés  suivant  les  prescriptions.
        <pb n="899" />
        II.

Zündhütchen  für  Schußwaffen  und
Geschosse,  Zündspiegel,  nicht  sprengkräftige
  Zündungen  und  Patronenhülsen
mit  Zündvorrichtungen  müssen  sorgfältig
in  feste  Kisten  oder  Fässer  verpackt  und
jedes  Kollo  muß  mit  einem  besonderen,
je  nach  dem  Inhalte  die  Bezeichnung
„Zündhütchen““  oder  „Zündspiegel“  2c.
tragenden  Zettel  beklebt  sein.

III.

Streichhölzer  und  andere  Reib=  und
Streichzünder  (als  Zündlichtchen,  Zündschwämme
  2c.)  müssen  in  Behältnisse
aus  starkem  Eisenblech  oder  aus  festgefügtem
  Holz  von  nicht  über  1,2  Kubikmeter
  Größe  sorgfältig  und  dergestalt
fest  verpackt  sein,  daß  der  Raum  der
Behältnisse  völlig  ausgefüllt  ist.  Die
hölzernen  Behältnisse  sind  äußerlich  deutlich
  mit  dem  Inhalte  zu  bezeichnen.

IV.

Sicherheitszünder,  d.  h.  solche  Zündschnüre,
  welche  aus  einem  dünnen,
dichten  Schlauche  bestehen,  in  dessen
Innerem  eine  verhältnißmäßig  geringe
Menge  Schießpulver  enthalten  ist,  unterliegen
  den  unter  Nr.  III  gegebenen  Vorschriften.


V.

Buchersche  Feuerlöschdosen  in  blechernen
Hülsen  werden  nur  in  höchstens  10  Kilogramm
  enthaltenden  Kistchen,  welche
inwendig  mit  Papier  verklebt  und  außerdem
  in  gleichfalls  ausgeklebten,  größeren
Kisten  eingeschlossen  sind,  zum  Transporte
  zugelassen.

885

—

II.

Les  capsules  pour  armes  à  seu
et  projectiles,  les  pastilles  fulminantes,
  les  amorces  non  explosives
et  les  gargousses  deivent  étre  emballées
  avec  soin  dans  des  caisses
ou  des  tonneaux  solides;  sur  chaque
colis  doit  se  trouver  une  Gtiquette
Portant,  suivant  son  contenu,  18
déesignation  de  sScapsules#0u  pastilles
  fulminantese,  etc.

III.

Les  allumettes  chimiques  et  autres
allumettes  à  friction  (telles  qu'allumettes-bougies,
  allumettes  d'amadou)
seront  emballécs  avec  soin  dans  des
récipients  de  forte  töole  ou  de  bois
très-solie,  de  1,2  metre  cube  au
Plus,  de  manière  qu’il  ne  reste  aucun
  vide  dans  les  récipients;  les
récipients  en  bois  porteront  distinctement
  à  Textérieur  la  marque  de  leur
contenu.

IV.

Les  meches  de  süreté,  c'est-àa-dire
les  meches  qui  consistent  en  un
boyau  mince  et  serré,  dans  lequel
est  contenue  une  quantité  relativement
  faible  de  poudre  à  tirer,  sont
soumises  aux  prescriptions  données

sous  le  Ne  III.

V.

Les  boftes  extincteurs  Bucher  dans
des  douilles  en  ferblanc  ne  sont  admises
  au  transport  due  dans  des
Caisscs  contenant  10  kilogrammes  au
plus,  revétues  à  TPTintérieur  de  papier
collé  contre  les  parois  et  renfermées
elles-mémes  dans  des  caisses  plus
grandes  revétues  ECgalement  de  papier
collé.
        <pb n="900" />
        VI

Gewöhnlicher  (weißer  oder  gelber)
Phosphor  muß  init  Wasser  umgeben,
in  Blechbüchsen,  welche  höchstens  30  Kilo—
gramm  fassen  und  verlöthet  sind,  in
starke  Kisten  fest  verpackt  sein.  Die
Kisten  müssen  außerdem  zwei  starke
Handhaben  besitzen,  dürfen  nicht  mehr
als  100  Kilogramm  wiegen  und  müssen
äußerlich  als  „gewöhnlichen  gelben
(weißen)  Phosphor  enthaltend“  und  mit
„„Oben“  bezeichnet  sein.

Amorpher  (rother)  Phosphor  ist  in
gut  verlöthete  Blechbüchsen,  welche  in
starke  Kisten  mit  Sägespähnen  eingesetzt
sind,  zu  verpacken.  Diese  Kisten  dürfen
nicht  mehr  als  90  Kilogramm  wiegen
und  müssen  äußerlich  als  „rothen  Phosphor
  enthaltend“  bezeichnet  sein.

VII

Rohes,  unkrystallisirtes  Schwefelnatrium
  wird  nur  in  dichten  Bilechbehältern,
  raffinirtes,  krystallisirtes
Schwefelnatrium  nur  in  wasserdichte
Fässer  oder  andere  wasserdichte  Behälter
verpackt  zur  Beförderung  übernommen.

Gebrauchte  eisen=  oder  manganhaltige
Gasreinigungsmasse  wird  —  sofern  sie
nicht  in  dichte  Blechbehälter  verpackt  zur
Aufgabe  gelangt  —  nur  in  eisernen
Wagen  zur  Beförderung  übernommen.
Falls  diese  Wagen  nicht  mit  festschließenden
  eisernen  Deckeln  versehen
sind,  ist  die  Ladung  mit  Wagendecken,
welche  so  präparirt  sind,  daß  sie  durch
direkte  Berührung  mit  Flammen  nicht
entzündet  werden,  vollständig  einzudecken.
Der  Absender  und  der  Empfänger  hat

886

.—

VI.

Le  phosphore  (blanc  ou  jaune)
doit  éetre  entoureé  d’eau  dans  des
boites  en  ferblanc  soudées,  contenant
30  kilogrammes  au  plus  et  solidement
  emballées  dans  de  fortes
caisses.  En  outre,  il  faut  due  les
caisses  soient  munies  de  deux  poignées
  solides,  qu'’elles  ne  pesent  pas
plus  de  100  kilogrammes  et  queelles
Portent  à  Textérieur  Tindication  de
i„Phosphore  jaune  (blanc)  ordinairen
et  celle  de  W  hauta.

Le  phosphore  amorphe  (rouge)
doit  étre  emballé  dans  des  beites  en
ferblanc  bien  soudées  et  placées
avec  de  la  sciure  de  bois  dans  de
fortes  caisses.  Ces  Caisses  ne  peseront
  Pas  plus  de  90  kilogrammcs  et
elles  porteront  à  Textérleur  Tindication
  phosphore  rouge.

VII.

Le  sulfüre  de  sodium  brut,  non
cristalliséc,  n’est  admis  à  T’expédition
qdu’emballé  dans  des  boites  en  ferblanc
  hermétiquement  closes;  le  sulfuüre
  de  sodium  rafliné,  eristallise,
n'est  admis  qu'emballe  en  tonneaux
Ou  autres  recipients  impénétrables
à  Teau.

La  matière  ayant  servi  à  nettoyer
le  gaz  Teclairage  et  contenant  du
fer  ou  du  manganese  West  expédice
due  dans  des  wagons  en  töle,  à
moins  due  cet  article  ne  soit  emballé
  dans  d’épaisses  caisses  de  töle.
Si  lesdits  wagons  ne  sont  pas  munis
de  couvercles  en  töle,  fermant  bien,
la  cargaison  devra  étre  parlaitement
couverte  avec  des  bäches  préparées
de  telle  manière  qu’'elles  ne  scient
pas  inflammables  par  le  contact
        <pb n="901" />
        —  887

das  Auf-beziehungsweise  Abladen  selbst
zu  besorgen.  Auch  hat  der  Absender
auf  Verlangen  der  Bahnverwaltung
die  Wagendecken  selbst  zu  beschaffen.

VIII.

Celloidin,  ein  durch  unvollständiges
Verdunsten  des  im  Collodium  enthaltenen
Alkohols  hergestelltes,  seifenartig  aussehendes,
  im  Wesentlichen  aus  Collodiumwolle
  bestehendes  Präparat,  wird  nur
zur  Beförderung  angenommen,  wenn
die  einzelnen  Celloidinplatten  so  verpackt
sind,  daß  das  Vertrocknen  derselben
vollständig  verhindert  wird.

IX.

Schwefeläther,  sowie  Flüssigkeiten,
welche  Schwefeläther  in  größeren  Quantitäten
  enthalten  (Hoffmannstropfen  und
Collodium),  dürfen  nur  in  vollkommen
dicht  verschlossenen  Gefäßen  aus  Metall
oder  Glas  versendet  werden,  deren  Verpackung
  nachstehende  Beschaffenheit  haben

muß:

1.  werden  mehrere  Gefäße  mit  diesen
Präparaten  in  einem  Frachtstück
vereinigt,  so  müssen  dieselben  in
starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
oder  anderen  lockeren  Substanzen
fest  verpackt  sein;

19

bei  Einzelverpackung  ist  die  Ver—
sendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit
einer  gutbefestigten  Schutzdecke,  so—
wie  mit  Handhaben  versehenen  und
mit  hinreichendem  Verpackungsdirect

  de  la  famme.  Le  chargement
et  le  déechargement  se  feront  par
Texpéditeur  et  le  destinataire;  est
5à  Texpéditeur  dque,  à  la  demande
de  IAdministration  du  chemin  de
fer,  incrombe  éCgalement  .  Ie  soin  de
fournir  les  bäches.

VIII.

La  celloldine,  produit  de  I’éva-Poration
  imparfaite  de  Talcool  contenu
  dans  le  collodium,  ayant  Tapparence
  de  savon  et  consistant  essentiellement
  en  laine  à  collodium,
n’est  pas  admise  au  transport  à
moins  due  les  lames  isolées  de
cellofdime  ne  soient  emballées  de
facon  à  empécher  complètement  toute
dessiccation.

KX.

L’ether  sulfurique,  ainsi  que  les
liquides  qui  contiennent  de  Téther
Sulfurique  en  grandes  quantités  (les
gouttes  d’Hoffmann  et  le  collodium)
ne  peuvent  étre  expédiés  due  dans
des  récipients  en  métal  ou  en  verre
hermétiquement  clos,  et  dont  Pemballage
  aura  la  conformité  suivante:

1°  Quand  plusieurs  vases  contenant
de  ces  préparations  sont  réunis
en  un  colis,  ils  doivent  étre
emballes  solidement  dans  de
fortes  caisses  de  bois  garnies
de  paille,  de  foin,  de  son,  de
sciure  de  bois,  de  sable  fossile
Ou  autres  substances  meubles.

2%  Quand  les  vases  sont  emballés
isolement,  Tenvoi  est  admis
dans  des  paniers  ou  cuveaux
solices  munis  de  couvercles
bien  assujettis  et  Tanses,  et
        <pb n="902" />
        material  eingefütterten  Körben  oder
Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke
muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf  oder  ähnlichem  Material
besteht,  mit  Lehm-  oder  Kalkmilch
oder  einer  gleichartigen  Materie
unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt
  sein.  Das  Bruttogewicht
des  einzelnen  Kollo  darf  60  Kilogramm
  nicht  übersteigen.

Wegen  der  Qusammenpackung  mit
anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

X

Schwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol)
wird  ausschließlich  auf  offenen  Wagen
ohne  Decken  befördert  und  nur

entweder

1.  in  dichten  Gefäßen  aus  starkem,
gehörig  vernietetem  Eisenblech  bis
zu  500  Kilogramm  Inhalt,

oder

2.  in  Blechgefäßen  von  hböchstens
75  Kilogramm  brutto,  welche  oben
und  unten  durch  eiserne  Bänder
verstärkt  sind.  Derartige  Gefäße
müssen  entweder  von  geflochtenen
Körben  oder  Kübeln  umschlossen
oder  in  Kisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
oder  anderen  lockeren  Substanzen
verpackt  sein,

oder
3.  in  Glasgefäßen,  die  in  starke  Holzkisten
  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,
Sägemehl,  Infusorienerde  oder
anderen  lockeren  Substanzen  eingefüttert
  sind.

888

garnis  Tune  quantité  suffisante
de  matières  demballage;  le  cou-Vercle
  consistant  en  paille,  joncs,
roseaux  ou  matieères  analogues
doit  étre  imprégné  de  lait  d’argile
  ou  de  chaux  ou  d’une  autre
Substance  équivalente,  mélangés
avec  du  verre  soluble.  Le  poids
brut  du  colis  isolé  ne  doit  pas
dépasser  60  kilogrammes.

En  ce  qdui  concerne  Temballage
avec  d  autres  objets,  voir  Ne  XXXV.

X.

Le  sulfüuüre  de  carbone  est  transporté
  exclusivement  dans  des  wagons
découverts  et  Ssans  bäches,  et  seulement
  dans  les  conditions  suivantes:

Soit
1%  en  vases  étanches  de  forte  töle
bien  rivée,  ne  contenant  pas
plus  de  500  kilogrammes,

Ou

2°  en  vases  de  ferblanc  de  75  kilogrammes
  brut  au  plaus,  renforcés,
  à  la  partie  supérieure
et  à  la  partie  inférieure,  avec
des  cercles  de  fer.  Ces  vases
seront,  soit  renfermés  dans  des
Paniers  ou  cuveaux,  scoit  emballés
  dans  des  caisses  garnies
de  paille,  foin,  son,  sciure  de
bois,  sable  fossile  ou  autres
substances  meubles,

ou

3°  en  vases  de  verre  renfermés
dans  de  fortes  caisses  garnies
de  paille,  foin,  son,  sciure  de
bois,  sable  fossile  ou  autres
substances  meubles.
        <pb n="903" />
        XI.

Holzgeist  in  rohem  und  rektifizirtem
Zustande  und  Aceton  werden  —  sofern
sie  nicht  in  besonders  dazu  konstruirten
Wagen  (Bassinwagen)  oder  in  Fässern
zur  Aufgabe  gelangen  —  nur  in
Metall=  oder  Glasgefäßen  zur  Beförderung
  zugelassen.  Diese  Gefäße  müssen
in  der  unter  Nr.  IX  für  Schwefeläther
  rc.  vorgeschriebenen  Weise  verpackt
sein.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit

anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

XII.

Grünkall  wird  nur  auf
Wagen  befördert.

XIII.

Chlorsaures  Kali  und  andere  chlorsaure
  Salze  müssen  sorgfältig  in  dichte,
mit  Papier  ausgeklebte  Fässer  oder
Kisten  verpackt  sein.

offenen

XIV.

Pikrinsäure  wird  nur  gegen  eine  von
einem  der  Bahn  bekannten  Chemiker
auf  dem  Frachtbriefe  auszustellende  Bescheinigung
  über  die  Ungefährlichkeit  der
aufgegebenen  Pikrinsäure  befördert.

XV.

Flüssige  Mineralsäuren  aller  Art
(insbesondere  Schwefelsäure,  Vitriolöl,
Salzsäure,  Salpetersäure,  Scheidewasser)
unterliegen  nachstehenden  Vorschriften:

1.  Falls  diese  Produkte  in  Ballons,
Flaschen  oder  Kruken  verschickt

Reichs-Gesetzbl.  1892.

889

XI.

L'’esprit  de  bois  à  l’tat  brut  ou
rectifé  et  Tacétone  —  à  moins  dw’ils
ne  soient  en  voitures  spéecialement
construits  à  cet  effet  (wagons  iternes)
  ou  en  tonneaux  —  ne  sont
admis  au  transport  due  dans  des
vases  de  métal  ou  de  verre.  Ccs
vases  doeivent  étre  emballés  de  la
manière  indiqusce  au  N’  IX  pour
Téther  Sullurique.

En  ce  qui  concerne  lemballage
avec  dautres  objets,  voir  Ne  XXXV.

XII.

La  chaux  vive  n'est  transportée
due  dans  des  wagons  découwerts.

XIII.

Le  chlorate  de  potasse  et  les
autres  chlorates  doivent  étre  emballés
soigneusement  dans  des  caisses  ou
tonneaux  hermétiquement  clos,  re-Vvétus
  de  papier  collé  contre  les
Parois.

XIV.

L’acide  picrique  n’est  expédié  due
sur  T’attestation  d’un  chimiste  connu
de  Tadministration  du  chemin  de
fer,  apposée  sur  la  lettre  de  voiture,
constatant  que  Tacide  picrique  peut
étre  transporté  sans  danger.

XV.

Les  acides  minéraux  liquides  de
toute  nature  (particulièrement  l’acide
sulfurique,  ’esprit  de  vitriol,  Tacide
muriatique,  l’acide  nitrique,  Teau
forte)  sont  soumis  aux  prescriptions
Sulvantes:

1°  Quand  ces  produits  sont  erx-Pédiés

  en  touries,  bouteilles  ou
136
        <pb n="904" />
        werden,  so  müssen  die  Behälter
dicht  verschlossen,  wohl  verpackt
und  in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen
  zum  bequemen  Handhaben
  versehene  Gefäße  oder  geflochtene
  Körbe  eingeschlossen  sein.
Falls  dieselben  in  Metall-,  Holzoder
  Gummibehältern  versendet
werden,  so  müssen  die  Behälter
vollkommen  dicht  und  mit  guten
Verschlüssen  versehen  sein.

2.  Vorbehaltlich  der  Bestimmungen
unter  Nr.  XXXV  müssen  Mineralsäuren
  stets  getrennt  verladen
und  dürfen  namentlich  mit  anderen
Chemikalien  nicht  in  einen  und
denselben  Wagen  gebracht  werden.

3.  Die  Vorschriften  unter  Ziffer  1
und  2  gelten  auch  für  die  Gefäße,
in  welchen  die  genannten  Gegenstände
  transportirt  worden  sind.
Derartige  Gefäße  sind  stets  als
solche  zu  deklariren.

XVI.

Aetzlauge  (Aetznatronlauge,  Sodalauge,
  Aetzkalilauge,  Pottaschenlauge),
ferner  Oelsatz  (Rückstände  von  der  Oelraffinerie)
  und  Brom  unterliegen  den
Vorschriften  unter  Nr.  XVI  1  und  3  (mit
Ausnahme  der  bei  3  angezogenen  Bestimmung
  unter  2).

Wegen  der  Zusammenpackung  mit

anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.
XVII.
Auf  den  Transport  von  rother,
rauchender  Salpetersäure  finden  die

unter  Nr.  XV  gegebenen  Vorschriften

890

cruches,  les  récipients  seront
hermétiquement  fermes,  bien
emballes  et  renfermes  dans  des
Caisses  spéeciales  ou  des  bannettes
  munies  d’anses  solides
Pour  en  faciliter  le  maniement.
Quand  ils  sont  expédiées  dans
des  récipients  de  métal,  de  bois
ou  de  cacutchouc,  ces  recipients
doivent  étre  hermétiquement
Joints  et  pourvus  de  bons  fermoirs.

2°  Les  acides  minéraux  doivent.
sous  la  réserve  des  dispositions
du  J  XXXV,  toujours  étre
chargées  séparément  et  ne
Peuvent  notamment  pas  étre
placés  dans  le  méme  wagon
averg  Tautres  produits  chimiques.

3  Les  Prescriptions  sous  1  et  2
Sappliquent  aussi  aux  vases
dans  lesquels  lesdits  objets  ont

été  transportécs.  Ces  vases
doivent  toujours  étre  declarés
comme  tels.

XVI.

La  lessive  caustique  (lessive  de
soude  caustique,  lessive  de  soude,
lessive  de  potasse  caustique,  lessive
de  potasse),  le  résidu  d’huile  (de
raffinerie  Thuile)  et  le  brome  sont
soumis  aux  prescriptions  Spéecifiées
sous  Neo  XV,  1  et  3  (C  Texception
de  la  disposition  du  2  citée  au  3).

En  ce  qui  concerne  Temballage
avec  d’autres  objets,  voir  Ne  XXXV.

XVII.
Sont  applicables  au  transport
d’acide  nitrique  rouge  fumant  les
Prescriptions  données  sous  le  Ne  XV,
        <pb n="905" />
        mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die
Ballons  und  Flaschen  in  den  Gefäßen
mit  einem  mindestens  ihrem  Inhalte
gleichkommenden  Volumen  getrockneter
Infusorienerde  oder  anderer  geeigneter
trockenerdiger  Substanzen  umgeben  sein
müssen.

XVIII.
Wasserfreie  Schwefelsäure  (Anhydrit,
sogenanntes  festes  Oleum)  darf  nur  befördert
  werden:

entweder

1.  in  gut  verlötheten,  starken,  verzinnten
  Eisenblechbüchsen,
oder
in  starken  Eisen=  oder  Kupferflaschen,
  deren  Güsse  luftdicht  verschlossen,
  verkittet  und  überdies  mit
einer  Hülle  von  Thon  versehen

sind.
Büchsen  und  Flaschen

2

Die
müssen  von  einer  fein  zertheilten
anorganischen  Substanz  wie
Schlackenwolle,  Infusorienerde,
Asche  oder  dergleichen  umgeben
und  in  starke  Holzkisten  fest  verpackt
  sein.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen
  unter  Nr.  XV  2  und  3  Anwendung.


XIX.

Für  Firnisse  und  mit  Firniß  versetzte
Farben,  ferner  ätherische  und  fette  Oele,
sowie  für  sämmtliche  Aetherarten  mit
Ausnahme  von  Schwefeläther  (vergleiche
Nr.  IX)  und  von  Petroleumäther  (vergleiche
  Nr.  XXII),  für  absoluten  Alkohol,
Weingeist  (Spiritus),  Sprit  und  andere
unter  Nr.  XI  nicht  genannte  Spirituosen
sind,  sofern  sie  in  Ballons,  Flaschen

891

en  ce  sens  qdue  les  touries  et  bouteilles
  doivent  étre  entourees  dans
les  récipients  d’'un  volume  au  moins
égal  à  leur  contenu  de  terre  Tinfusoires
  séchée  ou  d’autres  substances
  terreuses  seches.

XVIII.
L’acide  sullurique  anhydre  (anhydrite,
  huile  fixe)  ne  peut  étre
transportée  qdue

1°  dans  des  beites  de  ferblanc,
fortes,  EGtamées  et  bien  soudeées,

Ou

2·°  Gans  de  fortes  bouteilles  de  fer
Ou  de  cuivre  dont  Touverture
est  hermétiquement  boeuchee,
mastiquée  et  revétue  d’'une  enveloppe
  Targile.

Les  beites  et  bouteilles
doivent  étre  entourées  d’une
Substance  inorganique  fine,  telle
due  poussiere  de  scories,  terre
FTinfusoires,  cendre  ou  autres,
et  soliadement  emballéees  dans
de  fortes  caisses  de  bois.

Pour  le  reste,  les  dispositions  du
NXV,  2  et  3  sont  applicables.

XIX.

Pour  les  vernis,  les  couleurs  pré-Parées
  avec  du  vernis,  les  huiles
éGthérées  et  grasses,  ainsi  due  pour
toutes  les  especes  Tessences,  à  lexception
  de  T’éther  sulfurique  (voir
N’  et  de  Tessence  de  pétrole
Woir  Ne  XXIh,  pour  Talcool  absolu,
Tesprit  de  vin  (Spiritus),  Tesprit  et
les  autres  spirituenx  non  dénommés

136“
        <pb n="906" />
        —  892

oder  Kruken  zur  Veförderung
die  Vorschriften  unter  Nr.
satz  1  maßgebend.

gelangen,
V,  1,  Ab-Wegen

  der  Zusammenpackung  mit
anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

XX.

Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,
sofern  es  bei  17)5  Grad  Celsius  ein  spezifisches
  Gewicht  von  mindestens  0)/780
hat  oder  bei  einem  Barometerstande
von  760  Millimeter  (auf  die  Meereshöhe
  reduzirt)  nicht  unter  21  Grad  Celsius
entzündliche  Dämpfe  giebt;

die  aus  Braunkohlentheer  bereiteten
Oele,  sofern  dieselben  mindestens  das
vorgenannte  spezifsische  Gewicht  haben
(Solaröl,  Photogen  2c.)

ferner  Steinkohlentheeröle  (Benzol,  Toluol,
  Kylol,  Cumol  2c.),  sowie  Mirbanöl
(Nitrobenzol)

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:


1.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern
nicht  besonders  dazu  konstruirte
Wagen  (Bassinwagen)  zur  Verwendung
  kommen,  nur  befördert
werden:

entweder
a.  in  besonders  guten,  dauerhaften
Fässern,
oder

b.  in  dichten  und  widerstandsfähigen
  Metallgefäßen,

—-scus

  le  Ne  XI,  on  appliquera  en
tant  du  ils  sont  transportés  en  touries,
bouteilles  ou  cruches  les  prescriptions
  du  Ne  XV,  1,  alinéa  1.

En  ce  qui  concerne  T’emballage
avec  Tautres  objets,  voir  N.  XXXV.

XX.

Le  pétrole  à  Tétat  brut  et  rectifé,
#il  a  un  poics  spéecifique  d'’au  moins
0so  à  une  température  de  17,%
du  thermomeétre  centigrade  (Celsius),
ou  sil  n’émet  pas  de  vapeurs  inflammables
  à  une  température  de
moins  de  21°  du  thermometre  centigrade
  (Celsius)  et  à  une  hauteur  du
barometre  de  760  millimetres  rap-Portée
  au  niveau  de  la  mer;

1es  huiles  préparées  avec  le
goudron  de  lignite,  si  elles  ont  au
moins  le  poids  spéecifique  ci-dessus
indiqué  Claroel,  photogene,  etc.);

les  huiles  préparées  avec  les
goudrons  de  houille  (benzole,  tolucle,
  Tlole,  cumole,  etc.),  ainsi
due  Tessence  de  mirbane  (nitrobenzine)


sont  soumis  aux  dispositions  sui-Vantes:


1°  Ces  objets,  à  moins  que  des
voitures  spéecialement  construites
à  cet  effet  (wagons-iternes)
ne  soient  employées,  ne  peuvent
étre  transportés  due

a.  dans  des  tonneaux  particulierement

  bons  et  solides,
ou

b.  dans  des  vases  en  meétal

Gtanches  et  capables  de  ré-Sister,
        <pb n="907" />
        —  893

oder
e.  in  Gefäßen  aus  Glas;  in  diesem
Falle  jedoch  unter  Beachtung
folgender  Vorschriften:

aa.  Werden  mehrere  Gefäße  in
einem  Frachtstück  vereinigt,
so  müssen  dieselben  in  starke
Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
  oder  anderen  lockeren
Substanzen  fest  verpackt  sein.

bb.  Bei  Einzelverpackung  ist  die
Versendung  der  Gefäße  in
soliden,  mit  einer  gut  be—
festigten  Schutzdecke,  sowie
mit  Handhaben  versehenen
und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
  eingefütterten
  Körben  oder  Kübeln  zulässig;
  die  Schutzdecke  muß,
falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf,  oder  ähnlichem  Material
  besteht,  mit  Lehmoder
  Kalkmilch  oder  einer
gleichartigen  Materie  unter
Zusatz  von  Wasserglas  getränkt
  sein.  Das  Bruttogewicht
  des  einzelnen  Kollo
darf  60  Kilogramm  nicht
übersteigen.

2.  Während  des  Transportes  etwa

schadhaft  gewordene  Gefäße  werden
sofort  ausgeladen  und  mit  dem
noch  vorhandenen  Inhalte  für
Rechnung  des  Versenders  bestmöglichst
  verkauft.

Die  Beförderung  geschieht  nur  auf
offenen  Wagen.  Auf  eine  Abfertigung
  im  Zollansageverfahren,

Ou

e.  dans  des  vases  en  verre;
en  ce  dernier  cas  toutefois
een  observant  les  prescriptions
  ci-desscus  indiques:

aa.  Quand  plusieurs  vases

sont  réunis  en  un  colis,
ils  doivent  étre  emballés
solidement  dans  de  fortes
caisses  de  bois  garnies  de
Paille,  de  foin,  de  son,
de  sciure  de  beis,  de
terre  fossile  ou  autres
substances  meubles;

bb.  Quand  les  vases  sont  emballes
  isolement,  Tenvoi
est  admis  dans  des  paniers
ou  cuveaux  solides  munis
de  couvercles  bien  assujettis
  et  d’anses,  et  garnis
d’'une  qduantité  suffisante
de  matières  Temballage;
le  couvercle  consistant  en
Paille,  joncs,  roseaux  ou
matières  analogues  doit
éktre  imprégné  de  lait
Targile  ou  de  chaux  ou
dune  autre  substance
Cquivalente,  mélangée
avecg  du  verre  Soluble.
Le  poids  brut  du  colis
isolé  ne  doit  pas  dépasser
60  kilogrammes.

2°  Les  vases  qui  se  détérioreront

3°%

Pendant  le  transport,  seront
immédiatement  déchargés  et
vendus,  avec  le  contenu  qui  y
Sera  resté,  au  mieux  des  inteéréts
de  Texpéditeur.

Le  transport  MN’a  lieu  due  sur
des  wagons  decouwerts.  Si  les
roPérations  du  passage  en
        <pb n="908" />
        welche  eine  feste  Bedeckung  und
Plombirung  der  Wagendecke  er—
forderlich  machen  würde,  wird  die
Beförderung  nicht  übernommen.
4.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden
  Ziffer  3  gelten  auch  für  die
Fässer  und  sonstigen  Gefäße,  in
welchen  diese  toffe  befördert
worden  sind.  Derartige  Gefäße
sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

5.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit
anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

6.  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  zu  ersehen
  sein,  daß  die  im  Absatz  1
und  2  dieser  Nummer  aufgeführten
Gegenstände  ein  spezifisches  Gewicht
von  mindestens  0/780  haben,  oder
daß  das  Petroleum  der  im  Eingang
  angeführten  Bestimmung,  betreffend
  den  Entflammungspunkt,
entspricht.  Fehlt  im  Frachtbriefe
eine  solche  Angabe,  so  finden  die
Beförderungsbedingungen  unter
Nr.  XXII  (betreffend  Petroleumäther
  2c.)  Anwendung.

XXI.

Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,
Petroleumnaphta  und  Destillate  aus
Petroleum  und  Petroleumnaphta,  so—
fern  diese  Stoffe  bei  17)5  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  weniger  als
0,780  und  mehr  als  0),680  haben  (Benzin,
Ligroin  und  Putzöl),

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:


1.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern

894

douane  exigeaient  des  wagons
munis  de  bäches  plombées,  le
transport  ne  serait  pas  accepté.

4%  Les  dispositions  du  Ne’3  qgqui
Précèdent  sont  aussi  applicables
aux  tonneaux  et  autres  récipients
  dans  lesquels  ces  matières
  ont  été  transportées.  Ces
recipients  doivent  toujours  étre
déclarés  comme  tels.

5%  En  ce  qui  concerne  Iemballage
avee  d’autres  objets,  voir
Ne  XXXV.

6°  H  doit  étre  indiqué  sur  la  lettre
de  voiture  due  les  objets  désignés
  aux  alinéas  1  et  2  du
Present  numéro  ont  un  poids
Spécifidue  d’au  moins  0),780,  ou
due  le  pétrole  a  la  qualité  indiquée
  dans  le  premier  alinéa
du  présent  numéro  à  Tégard
du  point  d’infflammation.  Quand
cette  indication  ne  se  trouve
Pas  dans  la  lettre  de  voiture,
on  appliquera  les  conditions  de
transport  du  N  XXII,  concernant
  Tessence  de  petrole,  etc.

XXI.

Le  pétrole  à  Tétat  brut  et  rectifié,
  le  pétrole-naphte  et  les  produits
  de  la  distillation  du  pétrole
et  du  pétrole-naphte,  lorsque  ces
matières  ont  un  poids  specilique  de
moins  de  O0.,780  et  de  plus  de  0,,680
à  une  température  de  17,5“  du
thermometre  centigrade  (benzine,
ligroine  et  Putzöl).

Les  articles  précités  sont  soumis
aux  dispositions  suivantes:

1°  Ces  objets,  à  moins  qdue  des
        <pb n="909" />
        —  895

nicht  besonders  dazu  konstruirte
Wagen  (Bassinwagen)  zur  Verwendung
  kommen,  nur  befördert
werden,

entweder
A.  in  besonders  guten,  dauerhaften
Fässern,
oder
b.  in  dichten  widerstandsfähigen
Metallgefäßen,

oder

.  in  Gefäßen  aus  Glas;  in  diesem
Falle  jedoch  unter  Beachtung
folgender  Vorschriften:

aa.  Werden  mehrere  Gefäße  in
einem  Frachtstück  vereinigt,
so  müssen  dieselben  in  starke
Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerte
  oder  anderen
lockeren  Substanzen  fest  verpackt
  sein.

bb.  Bei  Einzelverpackung  ist  die
Versendung  der  Gefäße  in
soliden,  mit  einer  gut  befestigten
  Schutzdecke,  sowie
mit  Handhaben  versehenen
und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
  eingefütterten
  Körben  oder  Kübeln  zulässig;
  die  Schutzdecke  muß,
falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf  oder  ähnlichem  Material
  besteht,  mit  Lehmoder
  Kalkmilch  oder  einer
gleichartigen  Materie  unter
Zusatz  von  Wasserglas  getränkt
  sein.  Das  Brutto-—



Voitures  spécialement  construites
à  cet  eflet  (wagons-cCiternes)  ne
soient  employées,  ne  peuvent
étre  transportés  due

a.  dans  des  tonneaux  particulièrement
  bons  et  solides,

ou

b.  dans  des  vases  en  métal
GEtanches  et  capables  de  ré-Sister,


ou

c.  dans  des  vases  en  verre,  en
ce  dernier  cas  toutesois  en
observant  les  prescriptions
ci-dessous  indiquées;

aa.  Quand  plusieurs  vases
sont  réunis  en  un  colis,
ils  doivent  être  emballés
solidement  dans  de  fortes
caisses  de  bois  garnies
de  paille,  de  foin,  de
son,  de  sciure  de  bois,
de  terre  fossile  ou  autres
substances  meubles.

bb.  Quand  les  vases  sont  emballés
  isolément,  l'envoi
est  admis  dans  des  paniers
  ou  cuveaux  solides
munis  de  couvercles  bien
assujettis  et  T’anses,  et
garnis  Tune  quantité  suffisante
  de  matières  demballage;
  le  couwercle  consistant
  en  paille,  joncs,
roseaux  ou  matières  analogues
  doit  étre  unprégné
de  lait  Targile  ou  de
chaus  Ou  fd'une  autre
substanee  CEgquivalente,
mélangé  avec  du  verre
        <pb n="910" />
        —  896

gewicht  des  einzelnen  Kollo
darf  40  Kilogramm  nicht
übersteigen.

Während  des  Transportes  etwa
schadhaft  gewordene  Gefäße  werden
sofort  ausgeladen  und  mit  dem
noch  vorhandenen  Inhalte  für
Rechnung  des  Versenders  bestmöglichst
  verkauft.

Die  Beförderung  geschieht  nur  auf
offenen  Wagen.  Auf  eine  Abfertigung
  im  Lollansageverfahren,
welche  eine  feste  Bedeckung  und
Plombirung  der  Wagendecke  erforderlich
  machen  würde,  wird  die
Beförderung  nicht  übernommen.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden
  Ziffer  3  gelten  auch  für  die
Fässer  und  sonstigen  Gefäße,  in
welchen  diese  Stoffe  befördert
worden  sind.  Derartige  Gefäße
sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit
anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

Bei  der  Ver=  und  Entladung  dürfen
die  Körbe  oder  Kübel  mit  Glasballons
  nicht  auf  Karren  gefahren,
noch  auf  der  Schulter  oder  dem
Rücken,  sondern  nur  an  den  an
den  genannten  Behältern  angebrachten
  Handhaben  getragen  werden.


Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im
Eisenbahnwagen  sicher  zu  lagern
und  entsprechend  zu  befestigen.
Die  Verladung  darf  nicht  über
einander,  sondern  nur  in  einer
einfachen  Schicht  neben  einander
erfolgen.

25°

3°%

4%

5%

6°

70

soluble.  Le  poids  brut

du  colis  isolé  ne  doit  pas

dépasser  40  kilogrammes.
Les  vases  qui  se  détérioreront
Pendant  le  transport,  seront
immédiatement  déchargés  et
vendus  avec  le  contenu  qui  y
sera  resté,  au  mieux  des  intéréts
  de  Texpéditeur.
Le  transport  nN’a  lieu  due  sur
des  wagons  découverts.  8i  les
érations  du  passage  en  douane
exigeaient  des  wagons  munis
de  bäches  plombées,  le  trans-Port
  ne  serait  pas  accepté.

Les  dispositions  du  chiffre  3
qui  précèdent  sont  aussi  applicables
  aux  tonneaux  et  autres
récipients  dans  lesquels  ces  matières
  ont  é6té  transportées.  Ces
récipients  doivent  toujours  étre
déclarés  comme  tels.

En  ce  qui  concerne  Pemballage
  avec  Tautres  objets,  voir
N!XXXV.

Au  chargement  et  au  déchargement,
  les  paniers  ou  cuveauxz
contenant  des  ballons  en  verre
ne  doivent  pas  étre  transportés
sur  des  camions,  ni  portés  sur
les  épaules  ou  le  dos,  mais
seulement  par  les  anses.

Dans  les  wagons,  les  paniers
et  cuveaux  doivent  étre  solidement
  assujettis  et  attachés  aux
Parois  du  wagon.  Les  colis
ne  doivent  pas  étre  chargés
Tun  Sur  l’autre,  mais  Tun  à
côte  de  Tautre  et  sans  super-Position.
        <pb n="911" />
        —  897

8.  Jedes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer
deutlichen,  auf  rothem  Grund  ge—
druckten  Aufschrift  „Feuergefährlich“
zu  versehen.  Körbe  und  Kübel
mit  Gefäßen  aus  Glas  haben
außerdem  noch  die  Aufschrift  „Muß
getragen  werden“  zu  erhalten.  An
den  Wagen  ist  ein  rother  Zettel
mit  der  Aufschrift  „Vorsichtig
rangiren“  anzubringen.

9.  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  zu  ersehen
  sein,  daß  die  im  Absatz  1
dieser  Nummer  aufgeführten  Gegenstände
  bei  17,5  Grad  Celsius  ein
spezifisches  Gewicht  von  weniger
als  0,  780  und  mehr  als  0)/68o  haben.
Fehlt  im  Frachtbriefe  eine  solche
Angabe  so  finden  die  Beförderungsbedingungen
  unter  Nr.  XXII  (betreffend
  Petroleumäther  2c.)  Anwendung.
  "

XXII.

Petroleumäther  (Gasolin,  Neolin  2c.)
und  ähnliche  aus  Petroleumnaphta  oder
Braunkohlentheer  bereitete  leicht  entzündliche
  Produkte,  sofern  diese  Stoffe  bei
17)“  Grad  Celsius  ein  spezifisches  Gewicht
von  0)68o  oder  weniger  haben,

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen  nur  befördert
  werden:
entweder
àa.  in  dichten  und  widerstandsfähigen
  Metallgefäßen,

oder
b.  in  Gefäßen  aus  Glas  in  diesem
Reichs-  Gesetzbl.  1892.

8e  Chaque  colis  isolé,  ainsi  que
les  cuveaux  ou  paniers  arrimés
doivent  porter  sur  une  étiquette
apparente  avec  le  mot  -inflammable
  imprimé  sur  fond  rouge
les  mots  5à  porter  à  la  maind.
Les  wagons  devront  étre  munis
d’'une  étiquette  rouge  portant
Tinscription:  »à  manceuvrer  avec
Précaution.

9°  II  doit  étre  indiqus  sur  la
lettre  de  voiture  que  les  objets
déesignés  dans  le  premier  alinéa
du  présent  numéro  ont  un  poids
spécifigue  de  moins  de  0).  780  et
de  plus  de  0,680  à  une  température
  de  17,5%  Celsius.  Quand
cette  indication  ne  se  trouve
pas  dans  la  lettre  de  voiture,
Ton  appliquera  les  conditions
de  transport  du  N.  XXII  concernant
  Tessence  de  pétrole,  etc.

XXlII.

L’essence  de  pétrole  (gazoline,
néoline,  etc.)  et  les  autres  produits
facilement  inflammables  préparés
avec  du  pétrole-naphte  ou  du  goudron
  de  lignite,  lorsque  ces  matieres
ont  un  poeids  Spéciftiqdue  de  0),,680
Ou  moins  à  une  température  de
17,.5%  Celsius.

Les  produits  précités  sont  soumis
aux  conditions  suivantes:

le  Ces  objets  ne  peuvent  étre
transportés  due

a.  dans  des  vases  en  metal
Gctanches  et  capables  de  ré-Sister,


Qu
b.  dans  des  vases  en  verre,  en
137
        <pb n="912" />
        —  898

Falle  jedoch  unter  Beachtung
folgender  Vorschriften:

aa.  Werden  mehrere  Gefäße  in
einem  Frachtstück  vereinigt,
so  müssen  dieselben  in  starke
Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
  oder  anderen  lockeren
Substanzen  fest  verpackt  sein.

bb.  Bei  Einzelverpackung  ist  die
Versendung  der  Gefäße  in
soliden,  mit  einer  gut  befestigten
  Schutzdecke,  sowie
mit  Handhaben  versehenen
und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
  eingefütterten
  Körben  oder  Kübeln  zulässig;
  die  Schutzdecke  muß,
falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,
Schilf  oder  ähnlichem  Material
  besteht,  mit  Lehmoder
  Kalkmilch  oder  einer
gleichartigen  Materie  unter
Zusatz  von  Wasserglas  getränkt
  sein.  Das  Bruttogewicht
  des  einzelnen  Kollo
darf  40  Kilogramm  nicht
übersteigen.

2.  Während  des  Transportes  etwa

schadhaft  gewordene  Gefäße  werden
sofort  ausgeladen  und  mit  dem
noch  vorhandenen  Inhalte  für
Rechnung  des  Versenders  bestmöglichst
  verkauft.

Die  Beförderung  geschieht  nur  auf

offenen  Wagen.  Auf  eine  Abfertigung
  im  Zollansageverfahren,
welche  eine  feste  Bedeckung  und

2°

30

ce  dernier  cas  toutefois  en
observant  les  prescriptions
ci-dessous  indiquées:

aa.  Quand  plusieurs  vases
sont  réunis  en  un  colis,
ils  doivent  étre  emballes
solidement  dans  de  fortes
Caisses  de  bois  garnies  de
paille,  de  foin,  de  son,  de
sciure  de  boeis,  de  terre
fossile  ou  autres  substances
  meubles.

bb.  Quand  les  vases  sont  emballés
  isolement,  Tenvoi
est  admis  dans  des  paniers
Ou  cuveaux  solides  munis
de  couvercles  bien  assujJettis
  et  d’anses,  et  garnis
Tune  quantité  suffisante
de  matières  d’emballage;
Lle  couvercle  consistant  en
Paille,  joncs,  roseaux  ou
matières  analogues  doit
éGtre  imprégné  de  lait
d’argile  ou  de  chaux  ou
dune  autre  Substance
éCquivalente,  mélangé  avec
du  verre  soluble.  Le
poids  brut  du  colis  isolé
ne  doit  pas  Gépasser
40  kilogrammes.

Les  vases  qdui  se  détérioreront
pPpendant  le  transport,  seront
immédiatement  déchargés  et
vendus  avec  le  contenu  qui  y
Sera  restée,  au  mieux  des  intéréts
de  Texpéditeur.

Le  transport  n’a  lieu  qdue  sur
des  wagons  découverts.  Si  les
OPérations  du  passage  en  douane
exigeaient  des  wagons  munis
        <pb n="913" />
        —

Plombirung  der  Wagendecke  er—
forderlich  machen  würde,  wird  die
Beförderung  nicht  übernommen.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden
  Ziffer  3  gelten  auch  für  die
Gefäße,  in  welchen  diese  Stoffe
befördert  worden  sind.  Derartige
Gefäße  sind  stets  als  solche  zu
deklariren.  n

.We%gen  der  Zusammenpackung  mit
anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

Bei  der  Ver=  und  Entladung
dürfen  die  Körbe  oder  Kübel  mit
Glasballons  nicht  auf  Karren  gefahren,
  noch  auf  der  Schulter  oder
dem  Rücken,  sondern  nur  an  den
an  den  genannten  Behältern  angebrachten
  Handhaben  getragen
werden.

Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im
Eisenbahnwagen  sicher  zu  lagern
und  entsprechend  zu  befestigen.  Die
Verladung  darf  nicht  über  einander,
sondern  nur  in  einer  einfachen
Schicht  neben  einander  erfolgen.

Jedes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer
deutlichen,  auf  rothem  Grund  gedruckten
  Aufschrift  „Feuergefährlich“
  zu  versehen;  Körbe  und  Kübel
mit  Gefäßen  aus  Glas  haben  außerdem
  noch  die  Aufschrift:  „Muß
getragen  werden“  zu  erhalten.  An
den  Wagen  ist  ein  rother  Zettel
mit  der  Aufschrift  „Vorsichtig
rangiren“  anzubringen.

XXIII.

899

5%

6°

70

80

de  bäches  plombées,  le  transport
  ne  serait  pas  accepfé.

Les  dispositions  sous  3  Jqui
précedent  sont  aussi  applicables
aux  tonneaux  et  autres  recipients
dans  lesquels  ces  matieères  ont
été  transportées.  Ces  récipients
doivent  toujours  étre  deéclarés
comme  tels.

En  ce  qui  concerne  T’emballage
  avec  dautres  objets,  voir
N  XXXV.

Au  chargement  et  au  déchargement,
  les  paniers  ou  cuveaux
contenant  des  ballons  en  verre
ne  doivent  pas  étre  transportés
sur  des  camions,  ni  portés  sur
les  épaules  ou  le  dos,  mais
seulement  par  les  anses.

Dans  les  wagons,  les  paniers
et  cuveaux  doivent  étre  solidement
  assujettis  et  attachés  aux
Parois  du  wagon.  Les  colis  ne
doivent  pas  étre  charges  les
uns  sur  les  autres,  mais  ’un  à
côöté  de  T’autre  et  sans  super-Position.


Chaque  colis  isolé,  ainsi  qdue
les  paniers  odu  cuveaux  arrimés,
deivent  porter  sur  une  étiquette
apparente  avec  le  mot  dinflammable
  imprimé  sur  fond
rouge  les  mots  5à  porter  à  la
main«.  Les  wagons  devront
étre  munis  d'une  étiquette  rouge
Portant  Tinscription:  à  ranger
avec  précautiona.

XXIII.

Letransport  d’huile  de  térébenthine

Die  Beförderung  von  Terpentinöl
und  sonstigen  übelriechenden  Oelen,  des-  et  autres  huiles  de  mauvaise  odeur,

137“
        <pb n="914" />
        gleichen  von  Salmiakgeist,  findet  nur
in  offenen  Wagen  statt.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die
Fässer  und  sonstigen  Gefäße,  in  welchen
diese  Stoffe  befördert  worden  sind.  Der—
artige  Gefäße  sind  stets  als  solche  zu
deklariren.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit
anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

XXIV.

Nicht  flüssige  Arsenikalien,  namentlich
arsenige  Säure  (Hüttenrauch),  gelbes
Arsenik  (Rauschgelb,  Auripigment),
rothes  Arsenik  (Realgar),  Scherbenkobalt
(Fliegenstein)  2c.  werden  nur  dann  zum
Transporte  angenommen,  wenn:

1.  auf  jedem  Versandstücke  in  leserlichen
  Buchstaben  mit  schwarzer
Oelfarbe  die  Worte  „Arsenik  (Gift)“
angebracht  sind,  und

2.  die  Verpackung  in  nachstehender
Weise  bewirkt  worden  ist:

entweder
àa.  in  doppelten  Fässern  oder  Kisten,
wobei  die  Böden  der  Fässer
mit  Einlagereifen,  die  Deckel
der  Kisten  mit  Reifen  oder
eisernen  Bändern  gesichert  sein,
die  inneren  Fässer  oder  Kisten
von  starkem,  trockenem  Holze
gefertigt  und  inwendig  mit
dichter  Leinwand  oder  ähnlichen
dichten  Geweben  verklebt  sein
müssen,
oder
b.  in  Säcken  von  getheerter  Leinwand,
  welche  in  einfache  Fässer
von  starkem,  trockenem  Holze
verpackt  sind,

900

ainsi  qdue  d’ammoniaque,  M’est  fait
qdue  dans  des  wagons  découverts.
Cette  disposition  sapplique  aussi
aux  tonneaux  et  aux  autres  récipients
dans  lesquels  ces  matières  ont  été
transportées.  Ces  réecipients  deivent
toujours  étre  déclarés  comme  tels.
En  ce  qui  concerne  Temballage
Avec  d’autres  objets,  voir  No  XXXV.

XXTV.

Les  substances  arsénicales  non  liquides,
  notamment  Tacide  arsénieux
(fumée  arscnicale  coagulée),  Tarsenic
Jaune  Eulfüre  d’arsenic,  orpiment),
Tarsenic  rouge  (réalgar),  Tarsenic
natif  (cobalt  arsénical  écailleux  ou
Pierre  à  mouches),  etc.,  ne  sont  admis
  au  transport  due

1°8i  Sur  chaque  colis  se  trouve
en  caracteères  lisibles  et  avec  de
la  couleur  noire  à  Phuile  Tinscription:
  „9arsenic  (poison)et,  et
2°  si  Temballage  est  fait  de  la
maniere  Suivante:
#

a.  en  tonneaux  ou  Cceaisses
doubles,  les  fonds  des  tonneaux
  consolidés  au  moyen
de  cercles,  et  les  couvercles
des  caisses  au  moyen  de
cercles  ou  de  bandes  de  fer,
les  tonneaux  ou  caisses  intérieurs
  éCtant  faits  de  beis
fort  et  sec  et  garnis  au  dedans
  de  toile  serrée  ou  autre
tissu  serré  de  méme  genre,

ou

b.  en  sacs  de  toile  goudronnée,
emballés  dans  des  tonneaux
simples  de  bois  fort  et  sec,
        <pb n="915" />
        oder

e.  in  verlötheten  Blechcylindern,
welche  mit  festen  Holzmänteln
(Ueberfässern)  bekleidet  sind,
deren  Böden  mit  Einlagereifen

gesichert  sind.

XXV.

Flüssige  Arsenikalien,  insbesondere
Arsensäure,  unterliegen  den  Bestimmungen
  unter  XXIV,  1  und  unter
Nr.  XV,  1  und  3  (mit  Ausnahme
der  bei  3  angezogenen  Bestimmungen
unter  2).

XXVI.

Andere  giftige  Metallpräparate  (giftige
Metallfarben,  Metallsalze  2c.),  wohin
insbesondere  Quecksilberpräparate,  als
Sublimat,  Kalomel,  weißes  und  rothes
Prazipitat,  Zinnober,  ferner  Kupfersalze
und  Kupferfarben,  als:  Kupfervitriol,
Grünspan,  grüne  und  blaue  Kupferpigmente,
  desgleichen  Bleipräparate,  als:
Bleiglätte  (Massikot),  Mennige,  Bleizucker
  und  andere  Bleisalze,  Bleiweiß
und  andere  Bleifarben,  auch  Zinkstaub,
sowie  Zinn=  und  Antimonasche  gehören,
dürfen  nur  in  dichten,  von  festem,
trockenem  Holze  gefertigten,  mit  Einlagereifen,
  beziehungsweise  Umfassungsbändern
  versehenen  Fässern  oder  Kisten
zum  Transporte  aufgegeben  werden.
Die  Umschließungen  müssen  so  beschaffen
sein,  daß  durch  die  beim  Transporte  unvermeidlichen
  Erschütterungen,  Stöße  2c.
ein  Verstauben  der  Stoffe  durch  die
Fugen  nicht  eintritt.

901

OU

c.  en  Cylindres  de  ferblanc  soudés,
  revétus  d’un  manteau
de  bois  solide,  dont  les  fonds
Ssont  consolidés  au  moyen
de  cercles.

XXV.

Les  substances  arsénicales  liquides,
Particulièrement  les  acides  arsénieux,
sont  Soumis  aux  dispositions  specilices
  Sous  XXIV,  1  et  sous  XV,  1
et  3  G  Texception  de  la  disposition
du  2  citée  au  3).

XXVI.

Les  autres  produits  métalliques
Vvénéneux  (couleurs  et  sels  à  base
métallique,  etc.),  particulièerement  les
Produits  mercuriels,  tels  que:  sublimé,
calomel,  precipité  blanc  et  rouge,
cinabre;  les  sels  et  couleurs  de  cuivre,
tels  due:  sulfate  de  cuivre,  vert-degris,
  pigments  de  cuivre,  cuivres
Verts  et  bleus,  les  préparations  de
lomb,  tels  due:  litharge  (massicot),
minium,  sucre  de  Saturne  et  autres
sels  de  plomb,  Céruse  et  autres
couleurs  à  base  de  plomb;  poussière
de  zinc,  cendres  de  zinc  et  d’antimoine,
  ne  peuvent  étre  remis  au
chemin  de  fer  pour  le  transport  due
dans  des  tonneaux  ou  caisses  bien
Joints,  faits  de  bois  sec  et  solide,
consolidés  au  moyen  de  cercles  ou
de  bandes  de  fer.  Ces  cercles  ou
bandes  devront  étre  tels  due,  malgré
les  Secousses  et  chocs  inévitables  lors
du  transport,  ces  matieres  ne  fuient
Pas  par  les  tentes.
        <pb n="916" />
        XXVII.
Hefe,  sowohl  flüssige  als  feste,  wird
nur  in  Gefäßen  zugelassen,  die  nicht
luftdicht  geschlossen  sind.

XXVIII.

Kienruß  wird  nur  in  kleinen,  in
dauerhafte  Körbe  verpackten  Tönnchen
oder  in  Gefäßen  zugelassen,  welche  im
Innern  mit  Papier,  Leinwand  oder
ähnlichen  Stoffen  dicht  verklebt  sind.

XXX.

Gemahlene  oder  körnige  Holzkohle
wird  nur  verpackt  zur  Beförderung  zugelassen.


Befindet  sie  sich  in  frisch  geglühtem
Zustande,  so  sind  zur  Verpackung  zu
verwenden:

entweder

à.  luftdicht  verschlossene  Behälter  aus

starkem  Eisenblech,
oder

b.  luftdichte,  aus  mehrfachen  Lagen
sehr  starken  und  steifen,  gefirnißten
Papddeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte
  amerikanische  Fässey),
deren  beide  Enden  mit  eisernen
Reifen  versehen,  deren  Bodenstücke
aus  starkem,  abgedrehtem  Holze
mittelst  eiserner  Holzschrauben  an
die  eisernen  Reife  geschraubt  und
deren  Fugen  mit  Pgapier=  oder
Leinwandstreifen  sorgfältig  verklebt
sind.

Wird  gemahlene  oder  körnige  Holzkohle
  zum  Transporte  aufgegeben,  so
muß  aus  dem  Frachtbriefe  zu  ersehen
sein,  ob  sie  sich  in  frisch  geglühtem  Zu-902



XXVII.

La  levure,  liquide  ou  solide,  ne
sera  recue  due  dans  des  vases  qui
ne  sont  pas  fermés  hermétiquement.

XXVIII.

Le  noir  de  fümée  ne  sera  admis
à  Texpédition  qu'’en  tonnelets  embal-I168
  dans  de  solides  paniers,  ou
dans  des  vases  garnis  à  Tintérieur
de  papier,  de  toile  ou  autre  étoffe
semblable,  collée  sur  les  parois.

XXIX.

Le  charbon  de  bois  en  poudre
ou  en  grains  n'est  admis  au  trans-Port
  due  Fil  est  emballé.

S'il  est  fraichement  eteint,  on
emploiera  pour  Temballage

SOit
a.  des  boites  de  forte  tole
métiquement  fermées,

OU

b.  des  tonneaux  (dits  tonneauxz
américains)  hermétiquement  fermés,
  Construits  de  plusieurs
Cpaisseurs  de  carton  verni,  tresfort
  et  tres-ferme,  tonneaux
dont  les  deux  extrémites  sont
munies  de  cercles  de  fer,  dont
les  fonds  en  boeis  fort,  coupés
au  moyen  du  tour,  sont  visses
aux  cercles  de  fer  au  moyen
de  vis  à  beis  en  fer,  et  dont
les  joints  sont  soigneusement
collés  avec  des  bandes  de  papier
  et  d’étoffe.

Quand  du  charbon  de  beis  en
poudre  ou  en  grains  est  remis  au
chemin  de  fer  pour  étre  transporté,
i1  doit  étre  indiqus  sur  la  lettre

her-
        <pb n="917" />
        —  903

stande  befindet  oder  nicht.  Fehlt  im
Frachtbriefe  eine  solche  Angabe,  so  wird
ersteres  angenommen  und  die  Be—
förderung  nur  in  der  vorgeschriebenen
Verpackung  zugelassen.

XXX.

Die  haochbeschwerten  Kordonnet—-,
Souple-,  Bourre  de  soie=  und  Chappe-Seiden
  in  Strängen  werden  nur  in
Kisten  zum  Transporte  zugelassen.  Bei
Kisten  von  mehr  als  12  Centimeter
innerer  Höhe  müssen  die  darin  befindlichen
  einzelnen  Lagen  Seide  durch
2  Centimeter  hohe  Hohlräume  von  einander
  getrennt  werden.  Diese  Hohlräume
  werden  gebildet  durch  Holzroste,
welche  aus  quadratischen  Latten  von
2  Centimeter  Seite  im  Abstand  von
2  Centimeter  bestehen  und  durch  zwei
dünne  Querleisten  an  den  Enden  verbunden
  sind.  In  den  Seitenwänden
der  Kisten  sind  mindestens  1  Centimeter
breite  Löcher  anzubringen,  welche  auf
die  Hohlräume  zwischen  den  Latten  gehen,
so  daß  man  mit  einer  Stange  durch
die  Kiste  hindurchfahren  kann.  Damit
die  Kistenlöcher  nicht  zugedeckt  und  dadurch
  unwirksam  werden  können,  sind
außen  an  den  Rand  jeder  Seite  zwei
Leisten  anzunageln.

Wird  Seide  zum  Transporte  aufgegeben,
  so  muß  aus  dem  Frachtbriefe
zu  ersehen  sein,  ob  sie  zu  den  vorbezeichneten
  Arten  gehört  oder  nicht.
Fehlt  im  Frachtbriefe  eine  solche  Angabe,
so  wird  ersteres  angenommen  und  die

de  voiture  si  le  charbon  est  fraichement
  éteint  oul  non.  A  défaut  de
cette  indication  dans  la  lettre  de
voiture,  le  charbon  sera  considéreé
comme  fraichement  éteint  et  ne  sera
accepté  pour  le  transport  due  dans
Temballage  ci-dessus  prescrit.

XXX.

Lecordonnet  de  scie,  lascie  souple,
la  bourre  de  soie  et  la  scie  chape,
fortement  chargés  et  en  échevaux,
ne  sont  admis  au  transport  duen
caisses.  Quand  les  caisses  ont  plus
de  12  centimetres  de  hauteur  interieure,
  les  couches  de  soie  qui  y
Sont  placées  seront  séparées  entre
elles  par  des  espaces  vides  de  2  centimetres
  de  hauteur.  Ces  espaces
vides  sont  formés  au  moyen  de
grilles  de  bois  composées  de  lattes
carrées  de  2  centimeètres  de  C⅝teé,
espacées  entre  elles  de  2  centimetres
et  reliées  aux  extrémités  par  deux
minces  baguettes.  Des  trous  d’un
centimetre  d’ouverture  au  moins
seront  pratiquées  dans  les  parois
laterales  des  caisses;  ces  trous
#ouvriront  sur  les  espaces  vides
entre  les  lattes,  de  manière  dwil
soit  possible  de  traverser  la  caisse
avec  une  tringle.  Alin  que  ces  trous
des  caisses  ne  puissent  étre  couverts
et  devenir  inefficaces,  on  clouera
exterieurement  deux  baguettes  au
bord  de  chaque  paroi  latérale.

Quand  de  la  scie  est  remise  au
chemin  de  fer  pour  étre  expédice,
la  lettre  de  voiture  devra  indiquer
si  cette  Soie  appartient  ou  non  aux
especes  désignées  ci-dessus.  A  délaut
de  cette  indication  dans  la  lettre
        <pb n="918" />
        Beförderung  nur  in  der  vorgeschriebenen
Verpackung  zugelassen.

XXXI.
Wolle,  insbesondere  Kunstwolle
(Mungo-  oder  Shoddywolle),  und

Wollabfälle,  Tuchtrümmer,  Spinnerei-,
Baumwollen=  und  Baumwollengarnabfälle,
  Weber=  und  Harnischlitzen,  sowie
  Geschirrlitzen,  ferner  Seide  und
Seidenabfälle,  Flachs,  Hanf,  Werg,
Lumpen  und  andere  derartige  Gegenstände
  (wegen  gebrauchter  Putzwolle
vergleiche  Absatz  3)  werden,  wenn  sie  gefettet
  sind,  nur  auf  offenen  Wagen  unter
Deckenverschluß  befördert,  sofern  sich
nicht  der  Versender  mit  der  Eisenbahn
über  Versendung  in  bedeckt  gebauten
Wagen  verständigt.

Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich
sein,  ob  die  genannten  Gegenstände
gefettet  sind  oder  nicht,  andernfalls  sie
als  gefettet  betrachtet  und  behandelt
werden.

Gebrauchte  Putzwolle  wird  nur  in
festen,  dichtverschlossenen  Fässern,  Kisten
oder  sonstigen  Gefäßen  zum  Transporte
zugelassen.

XXXII.

Fäulnißfähige  thierische  Abfälle,  wie
ungesalzene  frische  Häute,  Fette,  Flechsen,
Knochen,  Hörner  und  Klauen  werden
nur  unter  nachstehenden  Bedingungen
angenommen  und  befördert:

1.  Die  Transporte  müssen  der  betreffenden
  Eisenbahn-Güterexpedi-904



–

de  voiture,  la  marchandise  sera
considerée  comme  se  trouvant  dans
les  Cconditions  de  PTun  de  ces  articles
et  Sera  assujettie  aus  mémmes
Prescriptions  d’emballage.

XXXI.

La  laine,  particulièrement  la  laine
artificielle  laine  Mungo  ou  Shoddy)
et  les  dechets  de  laine,  dechets  de
drap,  déchets  de  fllature,  de  coton
et  de  fll  de  coton,  les  mailles  de
corps,  les  mailles  de  jen,  la  scie
et  les  déechets  de  soie,  le  lin,  le
chanvre,  les  étoupes,  les  chiffons
et  autres  objets  de  ce  genre,  ne
devront  étre  transportés,  Siils  sont
graissés,  que  dans  des  wagons  deécouverts
  et  sans  couverture,  à  moins
qdue  Texpéditeur  ne  ventende  avec
le  chemin  de  fer  pour  Tenvoi  en
wagons  couverts.  (Pour  la  laine
Ayant  servi  au  nettoyage  voir  alinéa
  3.)  .

La  lettre  de  voiture  devra  indiduer
  si  lesdits  objets  sont  graissés
Ou  non,  dans  le  cas  contraire  ils
seront  considérés  et  traitécs  comme
Gtant  graissés.

La  laine  ayant  servi  au  nettoyage
HWest  admise  au  transport  due  dans
des  füts  solides  et  hermétiquement
fermés.

XXXII.

Les  déechets  animaux  sujets  à
Putréfaction,  tels  due  peaux  fraiches
non  Salées,  graisses,  tendons,  os,
cornes,  sabots,  ne  Sont  acceptés  et
transportés  qu’aux  conditions  sui-Vantes:


1%  Les  transports  doivent  étre
annoncés  par  Texpéditeur  au
        <pb n="919" />
        9605

tion  von  dem  Absender  angemeldet
und  zu  der  von  derselben  zu  bestimmenden
  Zeit  zur  Verladung
gestellt  werden.

2.  Einzelsendungen  werden  nur  in
feste,  dichtverschlossene  Fässer,  Kübel
oder  Kisten  verpackt  zugelassen.

3.  Frische  Flechsen,  nicht  gekalktes
frisches  Leimleder,  sowie  die  Abfälle
  von  beiden,  desgleichen  ungesalzene
  frische  Häute,  werden  auch
bei  der  Aufgabe  in  Wagenladungen
nur  in  der  zu  Ziffer  2  vorgeschriebenen
  Verpackung  angenommen.

4.  Die  Beförderung  aller  übrigen
Gegenstände  dieser  Kategorie  in
Wagenladungen  findet  in  offenen
Wagen  unter  Deckenverschluß  statt.
Die  erforderlichen  Decken  sind  von
den  Absendern  zu  stellen.

5.  Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung
  der  Fracht  bei  der  Aufgabe
  verlangen.

6.  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion
  fallen  dem  Absender,  beziehungsweise
  dem  Empfänger  zur
Last.

XXXIII.

Schwefel  in  unverpacktem  Zustande
wird  nur  in  bedeckt  gebauten  Wagen
befördert.

XXXIV.

Gegenstände,  welche  durch  Funken  der
Lokomotive  leicht  entzündet  werden  können,
  wie  Heu,  Stroh  (auch  Reis=  und
Flachsstroh),  Rohr  (ausschließlich  spanisches
  Rohr),  Borke,  Torf  (mit  Aus-Reichs-Gesetzbl.

  1892.

bureau  des  marchandises  de
la  gare  de  départ  et  étre  amenés
  à  Theure  fliée  par  ledit
bureau  pour  le  chargement.

2°Les  envois  isolés  ne  sont  admis
du’emballés  dans  de  bons  tonneaux,
  baquets  ou  caisses,  bien
fermés.

3%  Les  tendons  frais,  les  colles
matieres  non  passées  à  la
chaux,  ainsi  qdue  les  déchets
de  ces  objets,  de  méme  les
Peaux  fraiches  non  salées,  ne
sont  admis  due  dans  T’emballage
  prescrit  au  Ne  2,  méme
Pour  les  chargements  par  wagon
  complet.

4  Le  transport  de  tous  les  autres
objets  de  cette  catégorie  par
wagon  entier  est  effectuc  en
wagons  découverts,  munis
d’une  bäche.  Les  bäches  nécessaires
  seront  fournies  par
Texpéditeur.

5%  Le  chemin  de  fer  peut  se  faire
payer  d’avance  le  prix  du
transport.

6°  Les  frais  de  désinfection,  §'il
Yy  a  lieu,  sont  à  la  charge  de
Texpéditeur  ou  du  destinataire.

XXXIII.
Le  soufre  non  emballé  n'est  ex-Pédié
  qdue  dans  des  wagons  fermes.

XXXIV.

Les  objets  auxquels  le  feu  peut
facilement  étre  communiqueè  par
des  Gtincelles  de  la  locomotive,  tels
que  foin,  paille  compris  la
Paille  de  mais  et  de  lin),  joncs  (#

138
        <pb n="920" />
        nahme  von  sogenanntem  Maschinen-oder
Preßtorf),  ganze  (unzerkleinerte)  Holzkohlen
  (vergleiche  Nr.  XXIX),  vegetabilische
  Spinnstoffe  und  deren  Abfälle,
Papierspähne,  Holzmehl,  Holzzeugmasse,
Holzspähne  2c.,  sowie  durch  Vermischung
von  Petroleumrückständen,  Harzen  und
dergleichen  Stoffen  mit  lockeren,  brennbaren
  Körpern  hergestellte  Waaren,  desgleichen
  Gips,  Kalkäscher  und  Traß
werden  in  unverpacktem  Zustande  nur
vollständig  bedeckt  und  unter  der  weitern
Bedingung  zum  Transporte  zugelassen,
daß  der  Absender  und  der  Empfänger
das  Auf=  und  Abladen  selbst  besorgen.
Auch  hat  der  Absender  auf  Verlangen
der  Verwaltung  die  Bedeckung  dieser
Gegenstände  selbst  zu  beschaffen.

XXXV.

Falls  die  unter  IX,  XI,  XV,  XVI,
XIX  bis  XXIIII  einschließlich  aufgeführten
  Chemikalien  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  je  10  Kilogramm  zum
Versand  kommen,  ist  es  gestattet,  die
unter  Nr.  IX,  XI,  XVI  (mit  Ausnahme
  von  Brom),  XIX  bis  XXIII
einschließlich  aufgeführten  Körper  einerseits,
  und  die  unter  Nr.  XV  (mit  Einschluß
  von  Brom  bis  zum  Gewicht  von
100  Gramm)  andererseits  sowohl  mit  einander
  als  mit  anderen,  bedingungslos
zum  Eisenbahntransporte  zugelassenen
Gegenständen  in  ein  Frachtstück  zu  vereinigen.
  Jene  Körper  müssen  in  dicht
verschlossenen  Glas=  oder  Blechflaschen

906

lexclusion  du  jonc  d’Espagne),
Gcorce  Tarbres,  tourbe  (à  Texception
  de  la  tourbe  mécanique  ou
comprimée),  charbon  de  bois  entier
(non  moulu)  (voir  Ne  XXIX),  matières
  à  filer  végétales  et  leurs  déchets,
  les  rognures  de  papier,  la
sciure  de  bois,  les  tissus  de  bois,
les  copeaux  de  boeis,  etc.,  ainsi
due  les  marchandises  fabriquées  au
moyen  d'’un  mélange  de  résidus  de
Pétrole,  de  résine  et  d’autres  objets
semblables  avec  des  corps  poreux
inflammables,  de  méme  le  plätre,
les  cendres  lessivées  de  chaux  et
trass,  dans  le  cas  ou  ils  ne  seraient
as  emballés,  ne  seront  recus  que
Sils  sont  compléèétement  couverts  et
à  la  condition  due  Texpéditeur  et
le  destinataire  opéreront  eux-mémes
le  chargement  et  le  déchargement.
A  la  demande  de  Tadministration,
Texpéditeur  doit  aussi  fournir  luiméme
  les  bäches  nécessaires  pour
couvrir  ces  objets.

XXXV.

Quand  les  produits  chimiques
spécifiécs  sous  les  N  X,  XI,  XV,
XVI.  XIX  4  XXIII  inclus  sont
livrés  au  transport  en  quantité  ne
dépassant  pas  10  kilogrammes  par
espece,  il  est  permis  de  réunir  en
un  colis,  tant  entre  eux  qu’avec
d’autres  objets  admis  au  transport
Sans  conditions,  les  corps  spéecifiés
sous  les  No  IX,  XI,  XVI  Gi  lexception
  du  bróme),  XIX  à  XXIII
inclus,  d’'une  part,  et  ceux  spéecifiés
Sous  le  Ne  XV.  0  compris  le  bröme
Jusquau  poids  de  100  grammes),
d’autre  part.  Ces  corps  renfermés
dans  des  flacons  de  verre  ou  de
        <pb n="921" />
        —  907  —

mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  In—
fusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen
  in  starke  Kisten  fest  eingebettet
und  im  Frachtbriefe  namentlich  aufgeführt
  sein.

So  geschehen  in  Bern  am  vierzehnten
  Oktober  Eintausend  achthundertundneunzig.


Für  Deutschland:
Otto  von  Lülow.

Für  Belgien:
Jooris.
Für  Frankreich:
C  de  VDiesbach.

E.  Geerge.

Für  Italien:
A.  Peiroleri.

Für  Luxemburg:
W.  Leibfried.

Für  die  Niederlande:
C.  M.  C.  Afer.
J.  C.  K.  van  Riemsdyk.

Für  Oesterreich=  Ungarn:
Seiller.
Für  Rußland:

A.  Hamburger.
H.  Isnard.

Für  die  Schweiz:
Welti.
Farner.

ferblanc  doivent  étre  emballes  solidement
  par  couches  au  moyen  de
Paille,  foin,  son,  sciure  de  beis,
terre  fossile  ou  autres  substances
meubles,  et  étre  désignés  nominativement
  dans  la  lettre  de  voiture.

Fait  à  Berne,  le  quatorze  octobre
de  Tannée  mil  huit  cent  quatre-Vingt-dix.


Pour  T’Allemagne:
Ollo  von  Bölov.

Pour  Ia  Belgique:

Joorss.

Pour  la  France:
(u#  de  Dlesbach.
.  Ceorge.

Pour  T’talie:
A  Perrolerl.

Pour  le  Luxembourg:
V.  Leibfried.

Pour  les  Pays-Bas:
I.  N.  C.  A8ser.
J.  (.  M.  #an  Kemscht.

Pour  PFAutriche-Hongrie:
Geiller.

Peur  la  Russie:
A.  Kamburger.

X.  snard.

Pour  la  Suisse:
Welu.

Farner.
        <pb n="922" />
        <pb n="923" />
        ½  —  5ss

4
*

Eigenthümer

6

—  *“

Der  Wagen

Eigenth#mern  .

Eigenthümer.

 

Der
Fracht¬—


kartteas.

 

 

 

 

 

Aa?

Sie  empfangen  die  nachstchend  verzeichneten  Güter  auf  Grund  der  in  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbabofrachtverkehr,
  sowio  in  den  Reglementen  und  Tarilen  der  betrellenden  Bahnen  bezichungsweise  Verkehre  enthaltenen  Fest¬Internationaler

  Eisenbahntransport.

 

Frachtbrief-Duplikat.

(Formulur  D  Gewöhnliche  Fracht  (weisses  Papier)

(Formular  Il)

Eilfracht

setzungen,  welche  für  diese  Sendung  in  Anwendung  kommen.

Nme  und  Adrosse  das  Rmpflaugen  (#####  Stallos,  Biraase  und  Haussu##er.  Land).  Bel  Sesdusgen  nach  Frankreich  cd#er  Iallen  led  ansogebs#n,  odb  ele  auf  den  Bahnhof  eder  182

—  „hure  —

(dunkclrosa  Papier)

S
r—G

·

 

 

Versandtbahn

 

Empfangsbahn

Empfangsstation

 

 

c#i.  #
*

.  —
Der  Wagen

i

*x
.
S

M#

Eigentbümer
rigentümer.  .....

 

 

A-"

sieempfinge-dienachsteht-ndvoneiclmcwuccütokdass-undClet-iackomintomstionalcnUebekoinltommcaülmkäcnEisenbahnfmcbtvekliclmsowiointlonRoglcmeatenuaclTnikeadot-bottoflhatlsnlzslmosbuichungswvisovekkcltkomthnltononPult-


  Eisenbahntransport.

Frachtbrief.

Formular  D  Gewöhnliche  Fracht  (weisses  Papier)

(Formular  I)

Eilfracht

miu.  welche  für  diese  Sendung  in  Anwendung  kommen.

—————————¬  (ad.  at,  Gr#usse  und  Hausunsrt.  L#aach.  Bel  Serdungen  nach  Vranhr#irh  schen  liahkn  iet  mangeben,  ob  ade  anf  den  Bah##  ader  #
#

(dunkelrosa  Papier)

Anlage  2.

 

 

Versandthahn

 

Empfangsbahn

Empfüngsstation

 

 

Zeichen
und
Nummer

Anzahl

Art
der

Verpackung

lInbalt

##
—
r—
□—

Nlogramm

Wirkliches
Brutto¬Gewicht:


 

 

 

 

 

KNliogremm

Erklärung  wogen  der  otwaigen  zell-  und
eatcueramtlichen  odor  polizeilichen  Bohendlung:
  Bezeichnung  der  betr.  Dokument  und
sonstigen  Beilagen  incl.  Bloirarschlünse.
Sonalige  pich  oder  roglemontarisch
zulässige  Erklärungen.

Angabe  der  unzuwendenden  Tarilfe

und

Routenvorschrift

und  Anzahl

Verpackug

lnhalt

Wirkliches
Brutio¬F#ewicht:

Klogeam#

Ecklärung  wogen  der  otwalgen  zoll-  und
stauormtlichem  oder  polizoilichen  Hehand-¬lung:
  Bezcichnung  der  beir.  okurnonte  und
"#mtigen  Beilugan  indl.  Bleiverschldsse.
Sonstige  gesetzlich  oder  rogle7entarisch.
zuläsaigo  KErklärungen.

Angabe  der  anzuwendenden  Tarife

und
Rontenworschrift

 

 

 

 

Stempel  der  Meroondti  ·  Station

MReichs-  Gesebl.

1892.

sse-Serel

 

 

 

S#e  de  f-=S

 

 

 

 

 

#  —

—

Spesilikation
obiger.
Nachnahme

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

Frankalurrernert
des  Absenders

1.

 

 

 

 

den  .18

Cntersch#t  und  Achrense  der  Absendera

2“““  mtt  Eon

8

—

 

 

 

Etempel  der  Vorrandt  ·  Slation

 

ERSI

 

 

###k  der  f#-S#lo

 

 

 

 

 

Snpezißkation

obiger
Nachmahme

Betrag

 

 

 

Frankalurvererl
#es  Absendemn

.

 

 

 

 

 

 

des.  16

Unterachriſt  und  Adreraia  det  Abiendera

139
        <pb n="924" />
        910  —

Zu  erheben  rmsr  Eu  srhehen.  —  So  geschehen  in  Bern  am  vierzehnten  Oktober  Eintausend  achthundertundneunzig.
Uobertrag  .-  »..
-  -  Für  Deutſchland:  Für  die  Niederlande:

Oito  von  Hbülow.  T.  M.  C.  Aſſer.
J.  C.  M.  van  Kiemsduk.

Nachnahme
Dach  Eingang

Fracht  Fracht

Frachtzuschlag  für  Interessedeklaration  Für  Belgien:
Fooris.  Für  Oesterreich=Ungarn:

veiler.
Für  Frankreich:

Ot  de  Miestach.  Für  Rußland:
Eracht  be  E.  George.

A.  Hamburger.

Frachtzuschlag  für  Interessedeklaralion  N.  Isnard.

Frachtzuschlag  für  meoeressedeklarauon

Für  Jtalien:

.  Peiroleri.
Für  die  Schweiz:

Welti.
Für  Luxemburg:  Karner

Fracht  bis  Fracht  bie
W.  ſeibſried.

Frachtzuschlag  ſur  Intoressedeklaration  Frachtzuschlag  ſũr  Intereasedeklaration
        <pb n="925" />
        Aẽỹ
Propriétaire

“

Proprictaire

Proprictalro

 

M
Pos.

de  la
feuillo
de  route

Transport  internatioml  par  chemins  de  fer.

Duplicata  de  la  lettre  de  voiture.

(Formulairc  |)  Petite  vitesse  (papier  blane)
(Formulaire  II)  Grande  vitesse  (papier  rose  fonecc)

Me

Vous  recoevrez  les  marchandiscs  ci-#arès  ddtaillées  aux  condlitions  de  la  convention  internationale  sur  le  transport  ide
marchandises  par  chemins  de  fer,  ainsi  qu'  celles  des  röglemente  ct  tarils  des  chemins  de  ler  ou  unions  de  chemins  de  ler,
qui  sont  applicables  au  prsent  envoi.

9  3  u  4#  destinatalre  (ville,  station  cu#rrapondamte,  rür,  No.,  Fars).  Melonser,  Ponr  les  esroln  en  destlmallen  de  #  F#anes  os  de  Tale,  d  le  marhashse  set  Krradle
en  ##te##us  p*—

911

 

 

Chemin  de  fer  expödlteur

 

Chemin  de  fer  destinatalre

Station  destnatalre

 

—
Proprictnire
W.
Lroprictair
Propricksirs

 

de  In
feuille
deronte

 

Transport  international  par  chemins  de  ter.

Lettre  de  voiture.

(Formulaire  I)  Petite  vitesse  (papier  blanc)
(Formulairc  II)  Grande  vitesse  (papier  rose  foncch)

M

Vous  recevrexz  les  marchandises  ci-apres  dtailléen  aux  conditions  de  la  convontion  internationale  sur  le  transport  de
marchandisces  Par  chemins  de  fer,  ainsi  qu’à  celles  des  röglements  et  tarise  des  chemins  de  fer  ou  unions  de  chemins  de  fer,
dui  sont  applicables  au  prsent  envol.

N  et  sdr#ese  du  desilastalre  (ville,  etalles  eurrzzapondunts,  rus,  HDo  Fay#Noulionser.  Perr  les  envols  en  deulissilon  d°  L  France  er  de  Tlinlle,  ei  la  marchasien  end  Irsable

Annere  2.

 

Chemin  de  for  expôdlteur

 

Chemin  de  fer  deetfinatalre

Station  destinatalre

 

 

 

Marque

W

 

Nombre

 

Nalure
de
Temhallage

„:  Dẽclaration  pour  T’accomplisnsement  des  for¬PToid#s
  malitcs  en  douanc,  ocirof  ou  Palico;  lwelibrm
  ###0  de-  fKais  dehalions  de  decumente  ch  d’autres  annercs,
tranepori  y  ompris  les  plombages.
en  en  Aulres  declarations  prwues  Par  les  lola  ou
A  ##gleinesu#s  vespechifs.

Poids  arronch
lrour  le  calcul

Dsignation  de  la  marchandise

*

 

Tariſa  et  itinéraires  réclamés

 

 

 

 

 

Natune
ei  Nonibre  de
l'einballa  ge

es  ##re  s  4  Jossirilc.

«  IjikjähifpifpuffsxssusiixssiäiåZEkT"««·

mslitåscaoutas,octtvioukmlios;lmäis

hast-SeelJust-iudi-utioastlotlocumemsuEntwinden-.
trinkt  mnsrislsploqsbsscr.

en  *  Autres  dlen  one  Prövves  par  les  lols  ou

#  regiemonte  rospochlls.

Poids  arrond:
Poids  pour  le  caleul

LEEIDIII

 

 

Tariſu  et  itinéraires  réelamés

 

 

 

 

 

1  ##in  u#

—  "b  .  4

11

1—  de  Aerr

E

Montunt

 

 

 

 

aé  p#spdlleur

 

 

7i#de  fu  elnios  d’ermd#itos

 

 

 

 

 

 

##e  mol3

 

Montant

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Payé  par  Ferpédlteur

 

I#####
de  la  aſalion  destinatoire

71ubre  d  pess

 

 

 

 

Sinafurs  ef  accllezss  de  Jerplibeur¬ 



+  N  d  NINARO  NA  IJYNOTTFNNNENI  ZHOAENY

 

 

————.n

 

Timbre  du  peroge
de  la  alafion  dratiuoſaire  —

 

 

 

 

Signature  et  adreise  de  l  eæpédileur
        <pb n="926" />
        Fraia  porqua

Provision

Frais  de  trausport  jusqu'à

Taxe  supplämentaire  Dour  la  déclaration

roprésendant  Fintéerét  A  la  Kvralson

Frais  de  transport  jus#u'###

Texe  supplémontalre  pour  la  Géclaration

reprásentant  Tintéerét  à  la  livmison

à  Perccvolr

 

—  912

!51  à  bercevoir  Timbres  dos  stations  de  transit  ct
Frais  percus

cation  des  déeleis  supplémontairces.

Taxe  supplémentaire  pour  la  déclaratlon

reprásentant  Tintéret  à  ln  livraison

Frais  de  transport.

Taxe  supplémentairo  pour  la  declaration

représentant  Pinterét  A  la  Hwvraison

Frais  do  transport

Taue  suhplémonteire  pour  la  déclarntion

roprẽaontant  lintérèt  à  Iu  livraison

Fait  à  Berne,  le  qduatorze  octobre  mil  huit  cent  quntre-vingt-dix.

Pour  PAllemagne:  Pour  les  Pays-Bas:

I.  .  (C.  1er.
I.  C.  Liun  Hiensagt.

Ollo  von  L—ũlow.

Pour  la  Belglaue:
booris.  Pour  T’Autriche-Hongrie:
heiler.
Pour  la  France:

.  de  biesbach.  pour  la  Russle:
P.  Oeorge.

A.  lanburger.
.  uard.
Pour  Iltalle:
beiroer.
Akeieen  Pour  Ia  Sulsse:
Welll.

PFour  le  Luxembourg:  Pamer.

V.  Lebbfried.
        <pb n="927" />
        —  913  —

Reichs-Gesetzbl.  1892.  141
        <pb n="928" />
        —  914  —
Anlage  3.

 

Erklärung.

 

 

Die  Güter-Expedition  den.
Eisenbahn  zu  hat  auf  mein  (unser)  Ersuchen
folgende  Ecker-,  welche  laut  Frachtbrief  vom  heutigen  Tage  in  nachstehender  Weise
bezeichnet  sind,  zur  Eisenbahn-Beförderung  nach
von  mir  (uns)  angenommen,  nämlich

 

 

 

 

 

 

Ich  (Wir)  erkenneln)  hierbei  ausdrücklich  an,  daß  diese  Güter

 

unverpackt  -A
in  nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung:

 

 

 

 

 

 

..................................................................  denten  18

 

 

*)  Je  nach  der  Beschaffenheit  der  Sendung  ist  entweder  das  Wort  unverpackte  oder
der  Passus  ein  nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung  zu  streichen.

Das  Anerkenntniß  ist  bei  Sendungen,  die  aus  mehreren  Kolli  bestehen,  auf  diejenigen
Stücke  zu  beschränken,  welche  unverpackt  sind  oder  Mängel  in  der  Verpackung  zeigen.

So  geschehen  in  Bern  am  vierzehnten  Oktober  Eintausend  achthundertundneunzig.

Für  Deutschland:  Für  Italien:  Für  die  Niederlande:  Für  Rußland
Otto  von  Bülow.  A.  Peiroleri.  C.  M.  C.  Asser.  A.  Hamburger.
»  ,  J.  C.  M.  van  Riemsdyk.  H.  Isnard.
Für  Belgien:  Für  Luxemburg:
Jooris.  W.  leibfried.  Für  Oesterreich-Ungarn:  Für  die  Schwei
Deiller.  Welti.

Für  Frankreich:
Cie  de  Miesbach.
E.  George.

Tarner.
        <pb n="929" />
        —  915  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Annexe  3.

Déclaration.
Le  bureau  de  marchandises  du  chemin  de  fer
"nà  a.,  sur  ma  (notre)  demande,  accepté  au  transport
par  chemin  de  fer  en  destination  de  les  marchandises
ci-après  désignées  et  portant  les  marques  suivantes,  ainsi  qu'il  résulte  de
la  lettre  de  voiture  en  date  de  ce  jour  savoir:
Je  (Nous)  déclar  formellement  par  la  présente  due  ces  marchandises

ont  été  remises  au  transport
sans  emballage

avec  un  emballage  defectueux  notamment:

 

 

 

 

 

et  du’il  en  est  fait  mention  dans  la  lettre  de  voiture.

le  18.——

 

 

 

 

 

*ö4  Sera  à  rayer,  selon  le  conditionnement  de  la  marchandise,  ou  ssans  emballage
ou  sravec  un  emballage  défectuenx  notammente.

Lorsqu’il  s'agit  d’une  expeédition  se  Composant  de  plusieurs  colis,  la  declaration.
ne  doit  porter  due  sur  ceux  de  ces  colis  qui  seront  remis  au  transport  sans  emballage
ou  avec  un  emballage  défectueux.

Fait  à  Berne,  le  quatorze  octobre  mil  huit  cent  quatre-vingt-dix.

"ur  FAllemagne:  Pour  T’ltalie:  Pour  les  Pays-Bas:  Pour  la  Russie:
Ouo  von  Bülow.  Peiroleri.  T  N  (.  Aser.  A.  Kamburger.
J.  (.  .  u#un  Biemssit.  K  EKoard.
our  la  Belgique:  pPour  le  Lurembourg:
Tooris.  W.  Leibfried.  Pour  I’Antriche-Hongrie:  Pour  la  Juisse:
Pour  la  France:  geiller.  Well.
Farner.

Oi  de  Diesbach.
k.  Ceorge.

 

141“
        <pb n="930" />
        —  916  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  4.
Nachträgliche  Anweisung.
den  18...  .
Die  Güter-Expedition  der  Eisenbahn  zu
ersucheln)  ich  ,  die  mittelst  Frachtbrief  d.  d.  den
18.  ..  zur  Beförderung
an
zu...............
aufgelieferte,  nachstehend  bezeichnete  Sendung
Jichen  Anzahl  14  Inhalt  Gewicht
Nummer  Verpackung  Kilogramm

 

 

 

 

 

nicht  an  den  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Empfänger  abzuliefern,  sondern

1.  an  meine  Adresse  dahier  zurückzuliefern-2.
  an  4  Station
der  Eisenbahn  zu  senden.

 

 

 

 

(Unterschrift.)

Anmerkung.  Diejenigen  Theile  des  Formulars,  welche  auf  den  einzelnen  Fall  nicht  passen,  sind

zu  durchstreichen.
Im  Falle  der  unter  Nr.  2  vorgesehenen  Anweisung  ist  es  nur  zulässig,  einen  Empfänger  auf  der

ursprünglichen  Bestimmungsstation  oder  auf  einer  Zwischenstation  zu  bezeichnen.

So  geschehen  in  Bern  am  vierzehnten  Oktober  Eintausend  achthundertundneunzig.

Für  Deutschland:  Für  Italien:  Für  die  Niederlande:  Für  Rußland:
Otto  von  Bülow.  A  Peiroleri.  C.  M.  C.  Asser.  A.  Hamburger.
Für  Belgien:  J.  C.  M.  van  Niemsdyk.  H.  Isnard.

Tooris.  Für  Luxemburg:
Für  Frankreich:  W.  teibfried.  Für  Oesterreich-Ungarn:  Für  die  Schweiz:
Cu  de  Diesbach.  Deiller.  Welti.

E.  George.  Karner.
        <pb n="931" />
        —  917  —

 

 

 

 

Annerxe  4.
Disposition  ultérieure.
e.—  18—
La  gare  be  du  chemin  de  fer  de
est  priéce  de  ne  pas  livrer  au  destinatairehh.
aan  désigne  dans  la  lettre  de  voiture  du  18—

 

Texpédition  ci-après  specifiée.

 
    

 

 

 

 

 

Marques  Nature  -
et  Nombre  de  Désignation  de  la  marchandise  *1,—  en
Numéro  T’emballage  ilogr.
mais  de

1°  la  faire  retourner  à  mon  adresse.
2%  envoyer  M..  :,
aa„  station  du  chemin  de  fer  cllrlrlrlrlrlrlr

 

 

(Signature.)

Observations.  On  rayera  la  disposition  qui  ne  convient  pas  à  chaque  cas  particulier.
Dans  le  cas  no  2,  il  n'’est  permis  de  désigner  qdu'un  seul  destinataire,  soit  à  #a  gare  de  Gesetna#lon
  Hrimiteve,  soit  à  une  gare  miermedaire.

Fait  à  Berne,  le  quatorze  octobre  mil  huit  cent  quatre-vingt-dix.

Pour  I’Allemagne:  Pour  Italie:  Pour  les  Pays-Bas:  Pour  Ia  Russie:
Ollo  von  bülov.  A.  Pewoler.  I.  M.  C.  Avver.  A.  Hamburger.
Pour  la  Belgilque:  J.  (.  M.  an  Riemsdik.  M.  LSnard.
Jooris.  Pour  le  Luxembourg:
Pour  la  France:  V.  Leibfried.  Pour  I/Autriche-Hongrie:  Pour  la  Suisse:

Cu  de  Diesbach.  elller.  Well.
.  Ceorge.  Farner.
        <pb n="932" />
        Protokoll.

 

Im  Begriffe  an  die  Unterzeichnung
des  am  heutigen  Tage  abgeschlossenen
Uebereinkommens  zu  schreiten,  haben
die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  erklärt
  und  vereinbart,  was  folgt:

I.  In  Betreff  des  Artikels  1  besteht
darüber  allseitiges  Einverständniß,  daß
Sendungen,  deren  Abgangs=  und  Endstation
  in  dem  Gebiete  desselben  Staates
liegen,  nicht  als  internationale  Transporte
  zu  betrachten  sind,  wenn  dieselben
auf  einer  Linie,  deren  Betrieb  einer
Verwaltung  dieses  Staates  angehört,
das  Gebiet  eines  fremden  Staates  nur
transitiren.

Im  Weiteren  ist  man  darüber  einverstanden,
  daß  die  Bestimmungen
dieses  Uebereinkommens  keine  Anwendung
finden,  wenn  eine  Sendung  von  irgend
einer  Station  eines  Staatsgebietes  entweder
  nach  dem  Grenzbahnhofe  des
Nachbarstaates,  in  welchem  die  Zollbehandlung
  erfolgt,  oder  nach  einer
Station  stattfindet,  welche  zwischen  diesem
Bahnhofe  und  der  Grenze  liegt;  es  sei
denn,  daß  der  Absender  für  eine  solche
Sendung  die  Anwendung  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens  verlangt.
Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  Transporte
  von  dem  genannten  Grenzbahnhofe
  oder  einer  der  genannten  Zwischenstationen
  nach  Stationen  des  anderen
Staates.

II.  In  Betreff  des  Artikels  11  erklären
  die  unterzeichneten  Bevollmäch-918



Protocole.

 

Au  moment  de  proceéder  à  la  signature
  de  la  Conwention  conclue  à  la
date  de  ce  jour,  les  Plénipotentiaires
soussignés  ont  déclaré  et  stipulé  ce
dui  Suit:

1%  Au  sujet  de  Tarticle  premier,
il  est  entendu  due  les  transports
dont  le  point  de  départ  et  le  point
d’arrivée  sont  situés  sur  le  territoire
  d’'un  méme  Etat,  et  qui  mem-Pruntent
  le  territoire  Tun  autre
Etat  duen  transit  sur  une  ligne
exploitéte  par  une  administration
dépendant  de  IEtat  d’ou  part  Tex-Pédition,
  ne  sont  pas  consideéres
comme  transports  internationaux.

II  est  de  méme  entendu  que  les
dispositions  de  la  présente  Convention
  ne  Sont  pas  applicables
aux  transports  qui  Feflectuent  d’un
point  quelconque  du  territoire  d'un
Etat,  en  destination,  Soit  de  la  gare
frontire  d’'un  Etat  limitrophe  on
doivent  sS’accomplir  les  formalités
de  douane,  soit  Tune  station  située
entre  cette  gare  et  la  frontiere  elleméme,
  à  moeins  que  Texpediteur  ne
réclame  Tapplication  de  la  présente
Convention.  II  en  est  de  méme
Pour  les  transports  effectués  de  la
gare  frontiere  ou  de  l'une  des
stations  intermediaires  ci-dessus
designees  à  une  gare  de  T’autre  Etat.

2°  Au  sujet  de  Tarticle  onze,
i.  est  declaré  par  les  Soussignés
        <pb n="933" />
        tigten,  daß  sie  keine  Verpflichtung  ein—
gehen  können,  welche  die  Freiheit  ihrer
Staaten  in  der  Regelung  ihres  internen
Eisenbahnverkehrs  beschränken  würde.
Sie  konstatiren  übrigens,  jeder  für  den
von  ihm  vertretenen  Staat,  daß  diese
Regelung  zur  Zeit  mit  den  im  Artikel  11
des  Uebereinkommens  festgestellten  Grundsätzen
  sich  im  Einklange  befinde,  und  sie
betrachten  es  als  wünschenswerth,  daß
dieser  Einklang  erhalten  bleibe.

III.  Es  wird  ferner  anerkannt,  daß
durch  das  Uebereinkommen  das  Verhältniß
  der  Eisenbahnen  zu  dem  Staate,
welchem  sie  angehören,  in  keiner  Weise
geändert  wird,  und  daß  dieses  Verhältniß
  auch  in  Zukunft  durch  die  Gesetzgebung
  jedes  einzelnen  Staates  geregelt
werden  wird,  sowie  daß  insbesondere
durch  das  Uebereinkommen  die  in  jedem
Staate  in  Geltung  stehenden  Bestimmungen
  über  die  staatliche  Genehmigung
der  Tarife  und  Transportbedingungen
nicht  berührt  werden.

IV.  Es  wird  anerkannt,  daß  das
Reglement,  betreffend  die  Errichtung
eines  Centralamts,  sowie  die  Ausführungs-Bestimmungen
  zu  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  und  die  Anlagen
  1,  2,  3  und  4  dieselbe  Kraft
und  Dauer  haben  sollen,  wie  das
Uebereinkommen  selbst.

Das  gegenwärtige  Protokoll,  welches
zugleich  mit  dem  am  heutigen  Tage
abgeschlossenen  Uebereinkommen  ratifizirt
werden  soll,  ist  als  ein  integrirender
Bestandtheil  dieses  Uebereinkommens  zu
betrachten  und  hat  dieselbe  Kraft  und
Dauer,  wie  dieses  letztere  selbst.

919

qduils  ne  peuvent  prendre  aucun
engagement  qui  limiterait  la  liberté
d’action  des  Etats  dans  la  Tréglementation
  du  trafic  intérieur  de
leurs  chemins  de  fer.  IIS8  constatent,
du  reste,  chacun  en  ce  qui  concerne
IEtat  qduil  représente,  due  cette
réglementation  est  actuellement  en
harmonie  avec  les  principes  posés
dans  Tarticle  onze  de  la  Convention,
et  ils  consideèrent  comme  désirable
due  cette  harmonie  soit  maintenne.

3°  est  entendu  due  la  Convention
  ne  modifie  en  rien  les
rapports  des  chemins  de  ter  avec
les  Etats  dont  ils  dépendent,  rap-Ports
  qui  continueront  à  étre  réglés
Par  la  ILEgislation  de  chaqdue  Etat,
et  due  notamment  la  Conwvention
n’apporte  aucune  dérogation  aux
dispositions  en  vigueur  dans  chaque
Etat  Cconcernant  PThomologation  des
tarifs  et  des  conditions  de  transport.

4°  I  est  entendu  que  le  Reglement
  relatift  à  Tinstitution  d’un
Offlice  central,  ainsi  dque  les  Dis-Positions
  reglementaires  pour  T’exécution
  de  la  Convention  internationale
  sur  le  transport  des
marchandises  par  chemins  de  fer,
de  méme  qdque  les  annexes  1,  2,  3
ct  4,  auront  la  méme  valeur  et
Gurée  due  la  Convention  elle-méme.

Le  présent  Protocole,  qui  sera
ratilk  em  méme  temps  qdue  la  Convention
  conclue  à  la  date  de  ce  jour,
sera  considére  comme  faisant  partie
integrante  de  cette  Convention  et
aura  la  méme  valeur  et  Gure.
        <pb n="934" />
        —  920  —

Urkund  dessen  haben  die  Bevoll—

En  foi  de  qducoi,  les  Plénipotenmächtigten

  dieses  Protokoll  mit  ihren  tiaires  ont  signé  ce  Protoccle.

Unterschriften  versehen.

So  geschehen  in  Bern  am  vierzehnten
  Oktober  Eintausend  achthundertundneunzig.


Für  Deutschland:
Otto  von  Bülow.
Für  Belgien:

Jooris.
Für  Frankreich:
Cie  de  Miesbach.
E.  George.
Für  Italien:
A.  Peiroleri.
Für  Luxemburg:
W.  (eibfried.
Für  die  Niederlande:
T.  A.  C.  Afeer.
J.  C.  M.  van  Riemsdynk.
Für  Oesterreich-Ungarn:
veiller.
Für  Rußland:
A.  Hamburger.
H.  Isnard.
Für  die  Schweiz:
Welti.
Farner.

Fait  à  Berne,  le  quatorze  octobre
mil  huit  cent  quatre-vingt-dix.

Pour  l'Alemagne:
Ollo  von  Bülow.

Pour  la  Belgique:
Toorts.

Pour  la  France:
(e  de  lesbach.
.  Ceorge.
Pour  Fltalle:
Perrolerl.

Pour  le  Luxembourg:
W.  Leibfried.

Pour  les  Pays-Bas:
I.  M.  C.  Asser.

J.  .  L.  n  Hiemsagt.

Pour  I’Autriche-Hongrie:
eller.

Pour  la  Russie:

A.  Hamburger.
A  Baard.

Pour  la  Suisse:

Welli.
PFarner.

 

Das  vorstehende  Uebereinkommen  nebst  dem  Protokoll  ist  von  den  Vertragsstaaten
  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind  in  den  Archiven  der  Regierung
  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  zu  Bern  am  30.  September  1892

niedergelegt  worden.

 

 

s8—-s““—

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="935" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  921.

 

(Nr.  2051.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  26.  Oktober  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  22.  November  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Neuen  Palais,  den  26.  Oktober  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  142

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Oktober  1892.
        <pb n="936" />
        <pb n="937" />
        —  923  —

Reichs-Gesetzblatt.

Al.

—
7————

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  S.  923.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits  und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits
rücksichtlich  der  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassenen  Gegenstände,  in  Gemäßheit  des  F.  1
letzter  Absatz  der  Ausführungs-Bestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr.
  S.  1015.

 

 

 

 

(Nr.  2052.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.
  Vom  15.  November  1892.

Gue  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  15.  November  1892  auf
Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  tritt  mit  dem
1.  Januar  1893  an  die  Stelle  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  vom  11.  Mai  1874  die  nachstehende

Verkehrs-Ordnung
für  die

Eisenbahnen  Deutschlands.

 

J.
Eingangs-Bestimmungen.

)Die  Bestimmungen  dieser  Verkehrs-Ordnung  finden  Anwendung  auf
den  Verkehr  sämmtlicher  Eisenbahnen  Deutschlands.  Auf  den  internationalen  Verkehr
  dieser  Bahnen  findet  die  Verkehrs-Ordnung  nur  insoweit  Anwendung,  als
derselbe  nicht  durch  besondere  Bestimmungen  geregelt  ist.

()  Bestimmungen  der  Eisenbahnverwaltungen,  welche  die  Verkehrs-Ordnung
ergänzen,  sind  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  zulässig.  Abweichende
Bestimmungen  können  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung,  wie  auch  dort,
wo  dies  durch  die  Eigenart  der  Betriebsverhältnisse  bedingt  erscheint,  von  der

Reichs-=  Gesetzbl.  1892.  143

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  November  1892.
        <pb n="938" />
        —  924  —

Landesaufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt
werden.

(3)  Alle  ergänzenden  und  abweichenden  Bestimmungen  bedürfen  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Afnahme  in  die  veröffentlichten  Tarife.  Die  Genehmigung  muß
aus  der  Veröffentlichung  zu  ersehen  sein.

II.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.
Pflichten  der  Eisenbahnbediensteten.

Die  Bediensteten  der  Eisenbahnen  haben  im  Verkehr  mit  dem  Publikum
ein  entschiedenes,  aber  höfliches  Benehmen  einzuhalten  und  sich  innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Dienstpflichten  gefällig  zu  bezeigen.

(e)  Die  Annahme  von  Vergütungen  oder  Geschenken  für  dienstliche  Verrichtungen
  ist  ihnen  untersagt.

(s)  Den  Bediensteten  ist  das  Rauchen  während  des  dienstlichen  Verkehrs
mit  dem  Publikum  verboten.

S.  2.

Anordnungen  der  Bediensteten.

Den  dienstlichen  Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  Dienstabzeichen
  oder  mit  einer  Legitimation  versehenen  Bediensteten  ist  das  Publikum
Folge  zu  leisten  verpflichtet.

S.  3.

Entscheidung  der  Streitigkeiten.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Publikum  und  den  Bediensteten  entscheidet  auf
den  Stationen  der  Stationsvorsteher,  während  der  Fahrt  der  Zugführer.

S.  4.
Beschwerdeführung.

Beschwerden  können  bei  den  Dienstvorgesetzten  mündlich  oder  schriftlich
angebracht,  auch  in  das  auf  jeder  Station  befindliche  Beschwerdebuch  eingetragen
werden.

()  Die  Verwaltung  hat  baldmöglichst  auf  alle  Beschwerden  zu  antworten,
welche  unter  Angabe  des  Namens  und  des  Wohnortes  des  Beschwerdeführenden
erhoben  werden.  Beschwerden  über  einen  Bediensteten  müssen  dessen  thunlichst

enaue  Bezeichnung  nach  dem  Namen  oder  der  Nummer  oder  einem  Uniformerkmale
  enthalten.  e

Betreten  der  Bahnhöfe  und  der  Bahn.

Das  Betreten  der  Bahnhöfe  und  der  Bahn  außerhalb  der  bestimmungsmäßig
  dem  Publikum  für  immer  oder  zeitweilig  geöffneten  Räume  ist  jedermann,
        <pb n="939" />
        —  925  —

mit  Ausnahme  der  dazu  nach  den  bahnpolizeilichen  Vorschriften  befugten  Personen,
untersagt.
S.  6.

Verpflichtung  zum  Transporte.

)Die  Beförderung  von  Personen,  Thieren  und  Sachen  kann  nicht  verweigert
  werden,  sofern

1.  den  geltenden  Beförderungsbedingungen  und  den  sonstigen  allgemeinen
Anordnungen  der  Eisenbahn  entsprochen  wird,

2.  die  Beförderung  mit  den  regelmäßigen  Transportmitteln  möglich  ist,

3.  nicht  Umstände,  welche  als  höhere  Gewalt  zu  betrachten  sind,  die  Beförderung
  verhindern.
2)  Gegenstände,  deren  Ein=  und  Ausladen  besondere  Vorrichtungen  nöthig
macht,  ist  die  Eisenbahn  nur  auf  und  nach  solchen  Stationen  anzunehmen  verpflichtet,
  wo  derartige  Vorrichtungen  bestehen.

S.  7.

Transportpreise.  Tarife.

)Die  Berechnung  der  Transportpreise  erfolgt  nach  Maßgabe  der  zu
Recht  bestehenden,  gehörig  veröffentlichten  Tarife.

()  Tariferhöhungen  oder  sonstige  Erschwerungen  der  Beförderungsbedingungen
  treten  nicht  vor  Ablauf  von  6  Wochen  nach  ihrer  Veröffentlichung  in
Kraft,  sofern  nicht  der  Tarif  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  in  Geltung  gesetzt  war.

6)  Jede  Preisermäßigung  oder  sonstige  Begünstigung  gegenüber  den  veröffentlichten
  Tarifen  ist  verboten  und  nichtig.

()  Begünstigungen  bei  Transporten  für  milde  und  für  öffentliche  Zwecke
sowie  solche  im  dienstlichen  Interesse  der  Eisenbahnen  sind  mit  Genehmigung  der
Landesaufsichtsbehörde  zulässig.

G.  8.
Zahlungsmittel.

Außer  den  gesetzlichen  Zahlungsmitteln  ist,  wo  das  Bedürfniß  vorhanden,
auch  das  auf  den  ausländischen  Nachbarbahnen  gesetzlichen  Kurs  besitzende  Goldund
  Silbergeld  —  jedoch  mit  Ausschluß  der  Scheidemünze  —  zu  dem  von  der
Verwaltung  festzusetzenden  und  bei  der  betreffenden  Abfertigungsstelle  durch  Anschlag
  zu  veröffentlichenden  Kurse  anzunehmen,  insoweit  nicht  der  Annahme  ein
gesetzliches  Verbot  entgegensteht.

S.  9.
Haftung  der  Eisenbahn  für  ihre  Leute.
Die  Eisenbahn  haftet  für  ihre  Leute  und  für  andere  Personen,  deren  sie

sich  bei  Ausführung  des  von  ihr  übernommenen  Transportes  bedient.
143“
        <pb n="940" />
        —  926  —

III.
Beförderung  von  Personen.

s.  10.
Fahrpläne.  Sonderfahrten.  Abfahrtszeit.

GDie  regelmäßige  Personenbeförderung  findet  nach  Maßgabe  der  Fahrpläne
  statt,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  rechtzeitig
  auf  den  Stationen  auszuhängen  sind.  Aus  denselben  müssen  die  Wagenklassen,
  mit  welchen  die  einzelnen  Züge  fahren,  zu  ersehen  sein.  Die  Fahrpläne
der  eigenen  Bahn,  welche  zum  Aushang  auf  den  Stationen  des  eigenen  Bahngebiets
  bestimmt  sind,  sind  auf  hellgelbem,  diejenigen,  welche  zum  Aushang  auf
anderen  Bahnen  bestimmt  sind,  auf  weißem  Papier  zu  drucken.  Außer  Kraft
getretene  Fahrpläne  sind  sofort  zu  entfernen.  «

(2)SonderfahrtenwerdennachdemErmessenderBerwaltunggewährt.

(s)  Für  den  Abgang  der  Züge  sind  die  Stationsuhren  maßgebend.

.  11.
Fahrpreise.  Ermäßigung  für  Kinder.

Die  Fahrpreise  werden  durch  die  Tarife  bestimmt  G.  7).  Auf  jeder
Station  ist  an  geeigneter  Stelle  ein  Tarif-Auszug  auszuhängen  oder  auszulegen,
aus  dem  die  Fahrpreise  nach  solchen  Stationen,  für  welche  direkte  Fahrkarten
verkauft  werden,  ersichtlich  sind.

()  Kinder  bis  zum  vollendeten  vierten  Lebensjahre,  für  welche  ein  besonderer
  Platz  nicht  beansprucht  wird,  sind  frei  zu  befördern.  Kinder  vom  vollendeten
  vierten  bis  zum  vollendeten  zehnten  Lebensjahre  sowie  jüngere  Kinder,  falls
für  letztere  ein  Platz  beansprucht  wird,  werden  zu  ermäßigten  Fahrpreisen  befördert.
  Finden  Zweifel  über  das  Alter  der  Kinder  statt,  so  entscheidet  einstweilen
der  dienstlich  anwesende  höchste  Beamte.

G.  12.
Inhalt  der  Fahrkarten.

Die  Fahrkarte  muß  die  Strecke,  für  welche  sie  Geltung  hat,  die  Gattung
des  Zuges,  die  Wagenklasse  sowie  den  Fahrpreis,  sofern  derselbe  nicht  Valutaschwankungen
  unterliegt,  enthalten.

S.  13.
Lösung  der  Fahrkarten.

)Der  Verkauf  der  Fahrkarten  kann  auf  Stationen  mit  geringerem  Verkehr
nur  innerhalb  der  letzten  halben  Stunde,  auf  Stationen  mit  größerem  Verkehr
innerhalb  einer  Stunde  vor  Abgang  desjenigen  Zuges,  mit  welchem  der  Reisende
befördert  sein  will,  verlangt  werden.  Liegt  jedoch  zwischen  zwei  nach  derselben
Richtung  abgehenden  Zügen  eine  kürzere  Zwischenzeit,  so  kann  die  Ausgabe  der
Fahrkarten  für  den  später  abgehenden  Zug  frühestens  eine  halbe  Stunde  vor
        <pb n="941" />
        —  927  —

dessen  Abfahrtszeit  gefordert  werden.  Fünf  Minuten  vor  Abgang  des  Zuges
erlischt  der  Anspruch  auf  Verabfolgung  einer  Fahrkarte.

(2)  Es  kann  verlangt  werden,  daß  das  zu  entrichtende  Fahrgeld  abgezählt
bereitgehalten  wird.

(3)  Auf  der  Abgangsstation  ist  bis  spätestens  30  Minuten  vor  Abgang
des  betreffenden  Zuges  die  Bestellung  ganzer  Wagenabtheilungen  gegen  Bezahlung
höchstens  so  vieler  Fahrkarten  der  betreffenden  Klasse,  als  die  Wagenabtheilung
Plätze  enthält,  zulässig.  Der  Bestellung  ist  unter  Ausfertigung  eines  Scheins
stattzugeben,  soweit  die  Zugsbelastung  es  erlaubt.  Auf  Zwischenstationen  können
ganze  Abtheilungen  nur  dann  beansprucht  werden,  wenn  solche  unbesetzt  in  dem
ankommenden  Zuge  vorhanden  sind.  In  die  Abtheilung  dürfen  nicht  mehr  Personen
  aufgenommen  werden,  als  Fahrkarten  bezahlt  sind.  Bestellte  Abtheilungen
müssen  als  solche  mittelst  einer  Aufschrift  erkennbar  gemacht  werden.

C.  14.
Zurücknahme  und  Umtausch  gelöster  Fahrkarten.

Die  Fahrkarten  geben  Anspruch  auf  Plätze  in  der  entsprechenden  Wagenklasse,
  soweit  solche  vorhanden  sind.  Wenn  einem  Reisenden  ein  seiner  Fahrkarte
entsprechender  Platz  nicht  angewiesen  werden  kann,  ihm  auch  nicht  ein  Mlatz  in
einer  höheren  Klasse  zeitweilig  eingeräumt  wird,  so  steht  ihm  frei,  die  Fahrkarte
gegen  eine  solche  der  niedrigeren  Klasse,  in  welcher  noch  Plätze  vorhanden  sind,
unter  Erstattung  des  Preisunterschiedes  umzuwechseln,  oder  die  Fahrt  zu  unterlassen
  und  das  bezahlte  Fahrgeld  zurückzuverlangen.

()  Ein  Umtausch  gelöster  Fahrkarten  gegen  solche  höherer  oder  niedrigerer
Klassen  oder  nach  einer  anderen  Station  ist  den  Reisenden  auf  der  Abgangsstation
  bis  5  Minuten  vor  Abfahrt  des  Zuges,  soweit  noch  Plätze  vorhanden
sind,  unter  Ausgleich  des  Preisunterschiedes  gestattet,  sofern  die  Fahrkarte  noch
nicht  entwerthet  ist.

(s)  Für  Theilstrecken  kann  ein  Uebergehen  auf  Plätze  einer  höheren  Klasse
gegen  Entrichtung  eines  im  Tarife  festzusetzenden  Preiszuschlages  sowohl  auf  der
Abgangsstation,  als  auf  wischenstationen  erfolgen.

G.  15.
Warteräume.

Die  Warteräume  sind  spätestens  eine  Stunde  vor  Abgang  eines  jeden  Zuges
zu  öffnen.  Dem  auf  einer  Uebergangsstation  mit  durchgehender  Fahrkarte  ankommenden
  Reisenden  ist  gestattet,  sich  in  dem  Warteraum  derjenigen  Bahn,  auf
welcher  er  die  Reise  fortsetzt,  bis  zum  Abgange  des  von  ihm  zu  benutzenden  nächsten
Zuges  aufzuhalten,  in  der  Zeit  von  11  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  jedoch
nur,  soweit  der  Warteraum  während  dieser  Zeit  ohnedies  geöffnet  sein  muß.
        <pb n="942" />
        —  928  —

C.  16.
Ein=  und  Aussteigen.

Die  Aufforderung  zum  Einsteigen  in  die  Wagen  erfolgt  durch  Abrufen
oder  Abläuten  in  den  Warteräumen  oder  durch  ein  aus  zwei  Schlägen  der
Stationsglocke  bestehendes  Signal.

(2)  Solange  der  Zug  sich  in  Bewegung  befindet,  ist  das  Ein=  und  Aussteigen,
  der  Versuch  oder  die  Hülfeleistung  dazu  sowie  das  eigenmächtige  Oeffnen
der  Wagenthüren  verboten.

(3)  Gleise  dürfen  vom  Publikum  nur  an  den  hierfür  bestimmten  Stellen
betreten  oder  überschritten  werden.  Bei  dem  Verlassen  der  Station  ist  der  dazu
bestimmte  Ausgang  zu  benutzen.

S.  17.
Anweisung  der  Plätze.  Frauen-Abtheilungen.

()  Einzelne  bestimmte  Plätze  werden  nicht  verkauft.  Eine  Ausnahme  ist
nur  für  bestimmte  Züge  mit  besonderen  Einrichtungen  und  für  besonders  ausgestattete
  Wagen  zulässig.  Beim  Einsteigen  ist  es  dem  Reisenden  gestattet,  für  sich
und  mitreisende  Angehörige  je  einen  Platz  zu  belegen.

()  Die  Bediensteten  sind  berechtigt  und  auf  Verlangen  der  Reisenden  verpflichtet,
  denselben  ihre  Plätze  anzuweisen.

(s)  Die  mit  durchgehenden  Fahrkarten  ankommenden  Reisenden  haben  den
Vorzug  vor  neu  hinzutretenden.

(4)  Allein  reisende  Frauen  sollen  auf  Verlangen  möglichst  nur  mit  Frauen
zusammen  in  eine  Abtheilung  vesegt  werden.  In  jedem  Zuge  muß  mindestens
je  eine  Frauen-Abtheilung  für  die  Reisenden  der  zweiten  und  der  dritten  Wagenklasse
  vorhanden  sein,  sofern  in  dem  Zuge  wenigstens  3  Abtheilungen  der  betreffenden
  Wagenklasse  sich  befinden.  Auch  in  Zügen,  in  welchen  sich  Wagen  mit
geschlossenen  Abtheilungen  nicht  befinden,  ist  thunlichst  eine  besondere  Abtheilung
für  Frauen  einzurichten.

C.  18.
Tabackrauchen  in  den  Wagen.

In  der  ersten  Wagenklasse  darf  nur  mit  Zustimmung  aller  in  derselben
Abtheilung  mitreisenden  Personen  geraucht  werden.  Die  Eisenbahn  kann  jedoch
Abtheilungen  erster  Klasse  für  Raucher  und  für  Nichtraucher  einstellen,  welche
als  alce  zu  bezeichnen  sind.

)  In  den  übrigen  Wagenklassen  ist  das  Rauchen  gestattet.  In  jedem
Personc  zuce  müssen  jedoch  Abtheilungen  zweiter  und,  vorausgesetzt  daß  die  Be—
schaffenheit  der  Wagen  es  gestattet,  auch  dritter  Klasse  für  Nichtraucher  vor—
handen  sein.

(3)  In  den  Nichtraucher-  und  in  den  Frauen-Abtheilungen  ist  das  Rauchen
selbst  mit  Zustimmung  der  Mitreisenden  nicht  gestattet.  Auch  dürfen  solche  Ab—
theilungen  nicht  mit  brennenden  Cigarren  oder  Pfeifen  betreten  werden.

(4)  Brennende  Tabackspfeifen  müssen  mit  Deckeln  versehen  sein.
        <pb n="943" />
        —  929  —

F.  19.
Versäumung  der  Abfahrt.

Nachdem  das  vorgeschriebene  Abfahrtszeichen  durch  die  Dampfpfeife  der
Lokomotive  oder  die  Mundpfeife  des  Zugführers  gegeben  ist,  wird  niemand  mehr
zur  Mitreise  zugelassen.

()  Dem  Reisenden,  welcher  die  Abfahrtszeit  versäumt,  steht  ein  Anspruch
weder  auf  Rückerstattung  des  Fahrgeldes,  noch  auf  irgend  eine  andere  Entschädiung

  zu.

50  Lautet  die  Fahrkarte  auf  einen  bestimmten  Zug,  so  kann  sich  der  Reisende
  auch  eines  anderen,  am  nämlichen  oder  am  folgenden  Tage  nach  der
Bestimmungsstation  abgehenden  Zuges  bedienen,  sofern  er  seine  Fahrkarte  ohne
Verzug  dem  Stationsvorsteher  vorlegt  und  mit  einem  Vermerk  über  die  Gültigkeit
  versehen  läßt.  Der  gleiche  Vermerk  ist  erforderlich,  wenn  die  Fahrkarte  auf
einen  bestimmten  Tag  lautet  und  der  Reisende  erst  am  folgenden  Tage  die  Fahrt
antreten  will.  Bei  Benutzung  eines  höher  tarifirten  Zuges  ist  die  Fahrkarte
gegen  Entrichtung  des  Preisunterschiedes  umzutauschen.  Bei  Benutzung  eines
niedriger  tarifirten  Zuges  ist  der  Preisunterschied  zu  erstatten.

)Eine  Verlängerung  der  für  Rückfahrten,  Rundreisen  und  dergleichen
festgesetzten  Frist  wird  hierdurch  nicht  herbeigeführt.

".  20.
Ausschluß  von  der  Fahrt.

C)Personen,  welche  wegen  einer  sichtlichen  Krankheit  oder  aus  anderen
Gründen  die  Mitreisenden  voraussichtlich  belästigen  würden,  sind  von  der  Mitfahrt
auszuschließen,  wenn  nicht  für  sie  eine  besondere  Abtheilung  bezahlt  wird  und
bereitgestellt  werden  kann.  Wird  die  Mitfahrt  nicht  gestattet,  so  ist  das  etwa
bezahlte  Fahrgeld  einschließlich  der  Gepäckfracht  zurückkugeben.  Wird  erst  unterwegs
  wahrgenommen,  daß  ein  Reisender  zu  den  vorbezeichneten  Personen  gehört,
so  erfolgt  der  Ausschluß  auf  der  nächsten  Station.  Das  Fahrgeld  sowie  die
Gepäckfracht  sind  für  die  nicht  durchfahrene  Strecke  zu  ersetzen.

G)  Wer  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beobachtet,  sich  den  Anordnungen
der  Bediensteten  nicht  fügt  oder  den  Anßand  verletzt,  wird  ohne  Anspruch  auf
den  Ersatz  des  bezahlten  Fahrgeldes  von  der  Mitfahrt  ausgeschlossen.  Namentlich
dürfen  trunkene  Personen  zur  Mitfahrt  und  zum  Aufenthalt  in  den  Warteräumen
  nicht  zugelassen  werden  und  sind,  falls  die  Zulassung  dennoch  stattgefunden
  hat,  auszuweisen.

(3)  Erfolgt  die  Ausweisung  unterwegs  oder  werden  die  betreffenden  Personen
  zurückgewiesen,  nachdem  sie  ihr  Gepäck  bereits  zur  Abfertigung  übergeben
haben,  so  haben  sie  keinen  Anspruch  darauf,  daß  ihnen  dasselbe  anderswo,  als
auf  der  Station,  wohin  es  abgefertigt  worden,  wieder  verabfolgt  wird.
        <pb n="944" />
        —  930  —

G.  21.
Kontrole  der  Fahrkarten.

Die  Fahrkarte  ist  auf  Verlangen  bei  dem  Eintritt  in  den  Warteraum,
beim  Betreten  des  Bahnsteiges  (Perron),  beim  Einsteigen  in  den  Wagen,  sowie
auch  jederzeit  während  der  Fahrt  vorzuzeigen.

()  Der  Reisende,  welcher  ohne  gültige  Fahrkarte  betroffen  wird,  hat  für
die  ganze  von  ihm  zurückgelegte  Strecke  und,  wenn  die  Zugangsstation  nicht
sofort  unzweifelhaft  nachgewiesen  wird,  für  die  ganze  vom  Zuge  zurückgelegte
Strecke  das  Doppelte  des  gewöhnlichen  Fahrpreises,  mindestens  aber  den  Betrag
von  6  Mark  zu  entrichten.  Der  letztere  Betrag  ist  auch  für  den  Fall  zu  bezahlen,
daß  der  Zug  sich  noch  nicht  in  Bewegung  gesetzt  hat.  Derjenige  Reisende  jedoch,
welcher  unaufgefordert  dem  Schaffner  oder  Zugführer  meldet,  daß  er  wegen  Verspätung
  keine  Fahrkarte  habe  lösen  können,  hat  nur  den  gewöhnlichen  Fahrpreis
mit  einem  Luschlage  von  1  Mark,  keinesfalls  jedoch  mehr  als  den  doppelten
Fahrpreis  zu  zahlen.  In  allen  Fällen  ist  dem  Reisenden  eine  Zuschlagskarte
oder  sonstige  Bescheinigung  zu  verabfolgen.

(s)  Wer  die  sofortige  Zahlung  verweigert,  kann  ausgesetzt  werden.

§.  22.
Verhalten  während  der  Fahrt.

)  Während  der  Fahrt  darf  sich  niemand  seitwärts  aus  dem  Wagen  beugen
oder  gegen  die  Thür  anlehnen.  Auch  ist  der  Aufenthalt  auf  den  etwa  an  den  Wagen
befindlichen  Plattformen  nicht  gestattet.

G)  Die  Fenster  dürfen  nur  mit  Zustimmung  aller  in  derselben  Abtheilung
mitreisenden  Personen  auf  beiden  Seiten  des  Wagens  gleichzeitig  geöffnet  sein.
Im  Uebrigen  entscheidet,  soweit  die  Reisenden  sich  über  das  Oeffnen  und  Schließen
der  Fenster  nicht  verständigen,  der  Schaffner.

(3)  Es  ist  untersagt,  Gegenstände,  durch  welche  Personen  oder  Sachen  beschädigt
  werden  können,  aus  dem  Wagen  zu  werfen.

9.  23.
Beschädigung  der  Wagen.

Der  durch  Beschädigung  oder  Verunreinigung  der  Wagen  oder  ihrer  Ausrüstung
  verursachte  Schaden  ist  zu  ersetzen.  Die  Eisenbahn  ist  berechtigt,  sofortige
Zahlung  oder  Sicherstellung  zu  verlangen.  Die  Entschädigung  erfolgt,  soweit
hierfür  ein  Tarif  besteht,  nach  Maßgabe  desselben.  Der  Tarif  ist  auf  Verlangen
vorzuzeigen.

G.  24.
Verfahren  auf  Zwischenstationen.  Anhalten  auf  freier  Bahn.

Bei  Ankunft  auf  einer  Station  ist  der  Name  derselben,  die  Dauer  des
Aufenthalts  sowie  der  etwa  stattfindende  Wagenwechsel  auszurufen.  Sobald  der
Zug  stillsteht,  haben  die  Bahnbediensteten  nach  der  zum  Aussteigen  bestimmten
        <pb n="945" />
        —  931  —

Seite  die  Thüren  derjenigen  Wagen  zu  öffnen,  in  welchen  Reisende  mit  Fahrkarten
  für  diese  Station  sich  befinden.  Die  Thüren  der  übrigen  Wagen  werden
nur  auf  Verlangen  geöffnet.

()  Wer  auf  den  Zwischenstationen  seinen  Platz  verläßt,  ohne  ihn  zu  belegen,
  geht  seines  Anspruchs  auf  diesen  Platz  verlustig.

(s)  Wird  ausnahmsweise  außerhalb  einer  Station  längere  Zeit  angehalten,
so  ist  den  Reisenden  das  Aussteigen  nur  mit  ausdrücklicher  Bewilligung  des  Qugführers
  gestatttt.  Die  Reisenden  müssen  sich  dann  sofort  von  dem  Bahngleise
entfernen,  auch  auf  das  erste  mit  der  Dampfpfeife  oder  auf  andere  Weise  gegebene
Zeichen  ihre  Plätze  wieder  einnehmen.

)Das  Zeichen  zur  Weiterfahrt  wird  durch  ein  dreimaliges  Ertönen  der
Dampfpfeife  gegeben.  Wer  beim  dritten  Ertönen  der  Dampfpfeife  noch  nicht
wieder  eingestiegen  ist,  geht  des  Anspruchs  auf  die  Mitreise  verlustig.

#.  25.
Freiwillige  Unterbrechung  der  Fahrt.

Den  Reisenden  ist,  unbeschadet  etwaiger  weitergehender,  von  der  Eisenbahn
  bewilligter  Vergünstigungen,  gestattet,  die  Fahrt  einmal,  bei  Rückfahrkarten
auf  dem  Hin=  und  Rückwege  je  einmal  zu  unterbrechen,  um  mit  einem  am  nämlichen
oder  am  nächstfolgenden  Tage  nach  der  Bestimmungsstation  abgehenden  Zuge  weiter
zu  reisen.  Solche  Reisende  haben  auf  der  Zwischenstation  sofort  nach  dem  Verlassen
  des  Zuges  dem  Stationsvorsteher  ihre  Fahrkarte  vorzulegen  und  dieselbe
mit  dem  Vermerke  der  Gültigkeit  versehen  zu  lassen.  Falls  der  Zug,  welchen  sie
zur  Weiterfahrt  benutzen  wollen,  höher  tarifirt  ist,  als  derjenige,  für  welchen  sie
eine  Fahrkarte  gelöst  haben,  so  ist  eine  den  Preisunterschied  mindestens  deckende
Zuschlagskarte  zu  lösen.

(2)  Eine  Verlängerung  der  für  Rückfahrten,  Rundreisen  und  dergleichen
festgesetzten  Frist  wird  durch  die  Unterbrechung  der  Fahrt  nicht  herbeigeführt.  Mit
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  kann  die  Unterbrechung  der  Fahrt  von  besonderen,
  in  die  Tarife  aufzunehmenden  Bedingungen  abhängig  gemacht  oder  für
gewisse  Fahrkarten  ganz  ausgeschlossen  werden.

G  26.
Verspätung  der  Züge.  Betriebsstörungen.

Verspätete  Abfahrt  oder  Ankunft  der  Züge  begründet  keinen  Anspruch
gegen  die  Eisenbahn.

(e)  Wird  in  Folge  einer  Zugverspätung  der  Anschluß  an  einen  anderen
Zug  versäumt,  so  ist  dem  mit  durchgehender  Fahrkarte  versehenen  Reisenden,  sofern
er  mit  dem  nächsten  zurückführenden  Zuge  ununterbrochen  zur  Abgangsstation
zurückgekehrt  ist,  der  bezahlte  Preis  für  die  Hin=  und  Rückreise  in  der  auf  der
Hinreise  benutzten  Wagenklasse  zu  erstatten.

(s)  Dieser  Anspruch  ist  bei  Vermeidung  des  Verlustes  vom  Reisenden
unter  Vorlegung  seiner  Fahrkarte  sogleich  nach  Ankunft  des  verspäteten  Zuges

Reichs-Gesetzbl.  1892.  144
        <pb n="946" />
        —  932  —

dem  Stationsvorsteher,  sowie  nach  Rückkehr  zur  Abgangsstation  dem  Vorsteher
der  letzteren  anzumelden.  Ueber  diese  Meldungen  haben  beide  Stationsvorsteher
Bescheinigung  zu  ertheilen.

(4)  Bei  gänzlichem  oder  theilweisem  Ausfall  einer  Fahrt  sind  die  Reisenden
berechtigt,  entweder  das  Fahrgeld  für  die  nicht  durchfahrene  Strecke  zurückzufordern
  oder  die  Beförderung  mit  dem  nächsten,  auf  der  gleichen  oder  auf  einer
um  nicht  mehr  als  ein  Viertheil  weiteren  Strecke  derselben  Bahnen  nach  dem
Bestimmungsorte  führenden  Zuge  ohne  Preiszuschlag  zu  verlangen,  sofern  dies
ohne  Ueberlastung  des  Zuges  und  nach  den  Betriebseinrichtungen  möglich  ist  und
der  Zug  auf  der  betreffenden  Unterwegsstation  fahrplanmäßig  hält.

(8s)  Wenn  Naturereignisse  oder  andere  Umstände  die  Fahrt  auf  einer
Strecke  der  Bahn  verhindern,  so  muß  für  die  Weiterbeförderung  bis  zur  fahrbaren
Strecke  mittelst  anderer  Fahrgelegenheiten  thunlichst  gesorgt  werden.  Die  hierdurch
entstandenen  Kosten  sind  der  Eisenbahn,  abzüglich  des  Fahrgeldes  für  die  nicht
durchfahrene  Eisenbahnstrecke,  zu  erstatten.

(6)  Betriebsstörungen  und  Zugverspätungen  sind  durch  Anschlag  an  einer
dem  Publikum  leicht  zugänglichen  Stelle  in  deutlich  erkennbarer  Weise  sofort
bekannt  zu  machen.

§.  27.
Mitnahme  von  Hunden.

Hunde  und  andere  Thiere  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgeführt
  werden.

()  Ausgenommen  sind  kleine  Hunde,  welche  auf  dem  Schooße  getragen
werden,  sofern  gegen  deren  Mitnahme  von  den  Mitreisenden  derselben  Abtheilung
Einspruch  nicht  erhoben  wird.  Die  Mitnahme  von  größeren  Hunden,  insbesondere
Jagdhunden,  in  die  dritte  Wagenklasse  darf  ausnahmsweise  gestattet  werden,
wenn  die  Beförderung  der  Hunde  mit  den  begleitenden  Personen  in  abgesonderten
Abtheilungen  erfolgt.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  tarifmäßigen  Gebühr
für  Beförderung  von  Hunden  wird  hierdurch  nicht  berührt.

(s)  Die  Beförderung  anderer  von  Reisenden  mitgenommener  Hunde  erfolgt
in  abgesonderten  Behältnissen.  Soweit  solche  in  den  Personenzügen  nicht  vorhanden
  oder  bereits  besetzt  sind,  kann  die  Mitnahme  nicht  verlangt  werden.  Bei
Aufgabe  des  Hundes  muß  ein  Beförderungsschein  (Hundekarte)  gelöst  werden.
Gegen  Rückgabe  dieses  Scheins  wird  der  Hund  nach  beendeter  Fahrt  verabfolgt.
Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  Hunde,  welche  nach  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation
  nicht  sofort  abgeholt  werden,  zu  verwahren.

()Wegen  sonstiger  Beförderung  von  Hunden  siehe  §.  30  Absatz  3  und
S#.  44  ff.

9.  28.
Mitnahme  von  Handgepäck  in  die  Personenwagen.

)Kleine,  leicht  tragbare  Gegenstände  können,  sofern  sie  die  Mitreisenden
nicht  durch  ihren  Geruch  oder  auf  andere  Weise  belästigen  und  nicht  Zoll-,  Steueroder
  Polizeivorschriften  entgegenstehen,  in  den  Personenwagen  mitgeführt  werden.
        <pb n="947" />
        —  933  —

Für  solche  in  den  Wagen  mitgenommene  Gegenstände  werden  Gepäckscheine  nicht
ausgegeben;  sie  sind  von  den  Reisenden  selbst  zu  beaufsichtigen.

()  Unter  denselben  Voraussetzungen  ist  Reisenden  vierter  Klasse  auch  die
Mitführung  von  Handwerkszeug,  Tornistern,  Tragelasten  in  Körben,  Säcken  und
Kiepen  sowie  von  ähnlichen  Gegenständen,  welche  Fußgänger  mit  sich  führen,
gestattet.

6G)  Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  der  Stationsvorsteher.

9.  29.
Von  der  Mitnahme  ausgeschlossene  Gegenstände.

)Feuergefährliche  sowie  andere  Gegenstände,  die  auf  irgend  eine  Weise
Schaden  verursachen  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,  Schießpulver,  leicht
entzündliche  Stoffe  und  dergleichen,  sind  von  der  Mitnahme  ausgeschlossen.

(r)  Die  Eisenbahnbediensteten  sind  berechtigt,  sich  von  der  Beschaffenheit
der  mitgenommenen  Gegenstände  zu  überzeugen.

(8)  Der  Luwiderhandelnde  haftet  für  allen  aus  der  Uebertretung  des  obigen
Verbotes  entstehenden  Schaden  und  verfällt  außerdem  in  die  durch  die  bahnpolizeilichen
  Vorschriften  bestimmte  Strafe.

()  Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  die  Mitführung
  von  Handmunition  gestattet.

(5)  Der  Lauf  eines  mitgeführten  Gewehres  muß  nach  oben  gerichtet  sein.

IV.
Beförderung  von  Reisegepäck.
S.  30.

Begriff  des  Reisegepäcks.

ü))Als  Reisegepäck  kann  in  der  Regel  nur  das,  was  der  Reisende  zu  seiner
Reise  bedarf,  namentlich  Koffer,  Mantel=  und  Reisesäcke,  Hutschachteln,  kleine
Kisten  und  dergleichen  aufgegeben  werden.

()  Doch  können  auch  größere  kaufmännisch  verpackte  Kisten,  Tonnen,  sowie
Fahrzeuge  und  andere  nicht  zum  Reisebedarf  zu  rechnende  Gegenstände,  sofern
sie  zur  Beförderung  mit  Personenzügen  geeignet  sind,  ausnahmsweise  als  Reisegepäck
  zugelassen  werden.  Wegen  der  Fahrzeuge  vergleiche  auch  F.  6  Absatz  2.

6)  Ebenso  können  kleine  Thiere  in  Käsigen,  Kisten,  Säcken  und  dergleichen
zur  Beförderung  als  Reisegepäck  angenommen  werden.

(4)  Gegenstände,  welche  von  der  Beförderung  als  Frachtgut,  sowie  solche,
welche  nach  d.  29  von  der  Mitnahme  in  die  Personenwagen  ausgeschlossen  sind,
dürfen,  bei  Vermeidung  der  im  §.  53  Absatz  8  festgesetzten  Folgen,  auch  als
Reisegepäck  nicht  aufgegeben  werden.

(0)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  im  §.  50  B  2  bezeichneten
Gegenstände  zur  Beförderung  als  Reisegepäck  angenommen  werden,  bestimmen
die  besonderen  Vorschriften  der  Eisenbahnen.

144“
        <pb n="948" />
        —  934  —

E.  31.
Art  der  Verpackung.  Entfernung  älterer  Beförderungszeichen.

Reisegepäck,  welches  nicht  sicher  und  dauerhaft  verpackt  ist,  kann  zurückgewiesen
  werden.  Auf  den  Gepäckstücken  dürfen  ältere  Eisenbahn-,  Post=  und
andere  Beförderungszeichen  sich  nicht  befinden.  Wird  in  Folge  der  Nichtbeachtung
dieser  Vorschrift  das  Gepäck  verschleppt,  so  haftet  die  Eisenbahn  nicht  für  den
daraus  erwachsenen  Schaden.

9.  32.
Auflieferung  des  Gepäcks.  Gepäckscheine.

G)Die  Abfertigung  des  Reisegepäcks  erfolgt  innerhalb  der  im  §.  13  Absatz  1
für  den  Verkauf  der  Fahrkarten  festgesetzten  Zeit.

(2)  Die  Abfertigung  von  Gepäck,  welches  nicht  spätestens  15  Minuten  vor
Abgang  des  Zuges  bei  der  Gepäck-Abfertigungsstelle  aufgeliefert  ist,  kann  nicht
beansprucht  werden.  Fahrzeuge,  welche  zur  Beförderung  als  Reisegepäck  zugelassen
werden  (I.  30  Absatz  2),  müssen  2  Stunden  vor  Abgang  des  Zuges  angemeldet
und  spätestens  eine  Stunde  vorher  zur  Abfertigung  aufgeliefert  werden;  auf
Zwischenstationen  kann  auf  eine  Beförderung  derselben  mit  dem  vom  Absender
gewünschten  Zuge  nur  dann  gerechnet  werden,  wenn  sie  24  Stunden  vorher
angemeldet  worden  sind.

(s)  Bei  Abfertigung  des  Gepäcks  ist  dem  Reisenden  ein  Gepäckschein  auszuhändigen.


(4)  Die  Gepäckfracht  ist  bei  der  Abfertigung  zu  entrichten.

()  Wird  in  dringenden  Fällen  Gepäck  ausnahmsweise  unter  Vorbehalt
späterer  Abfertigung  unabgefertigt  zur  Beförderung  zugelassen,  so  wird  es  bis
zum  Zeitpunkt  der  Abfertigung  als  zum  Transporte  aufgegeben  nicht  angesehen.

(6)  Dasselbe  gilt  für  die  Annahme  von  Reisegepäck  auf  Haltestellen  ohne
Gepäckabfertigung.

G.  33.
Auslieferung  des  Gepäcks.

y)Das  Gepäck  wird  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins  ausgeliefert.
Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  des  Inhabers  zu  prüfen.

()  Der  Inhaber  des  Gepäckscheins  ist  berechtigt,  am  Bestimmungsorte  die
sofortige  Auslieferung  des  Gepäcks  an  der  Ausgabestelle  zu  verlangen,  sobald
nach  Ankunft  des  Zuges,  zu  welchem  das  Gepäck  aufgegeben  wurde,  die  zur
ordnungsmäßigen  Ausladung  und  Ausgabe  sowie  zur  etwaigen  zoll=  oder  steueramtlichen
  Abfertigung  erforderliche  Zeit  abgelaufen  ist.

(3)  Werden  Gepäckstücke  innerhalb  24  Stunden,  Fahrzeuge  innerhalb
2  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges  nicht  abgeholt,  so  ist  das  tarifmäßige
Lagergeld  oder  Standgeld  zu  entrichten.  Kommt  das  Fahrzeug  nach  6  Uhr
Abends  an,  so  wird  die  Abholungsfrist  vom  nächsten  Morgen  6  Uhr  ab
gerechnet.  ·
        <pb n="949" />
        —  935  —

)Wird  der  Gepäckschein  nicht  beigebracht,  so  ist  die  Eisenbahn  zur  Auslieferung
  des  Gepäcks  nur  nach  vollständigem  Nachweise  der  Empfangsberechtigung
gegen  Ausstellung  eines  Reverses  und  nach  Umständen  gegen  Sicherheit  verpflichtet.


(5)  In  der  Regel  ist  das  Gepäck  nur  auf  der  Station  auszuliefern,  wohin
es  abgefertigt  ist.  Das  Gepäck  kann  jedoch  auf  Verlangen  des  Reisenden,  sofern
Zeit  und  Umstände  sowie  Zoll=  und  Steuervorschriften  es  gestatten,  auch  auf
einer  vorliegenden  Station  zurückgegeben  werden.  In  einem  solchen  Falle  hat
der  Reisende  bei  der  Auslieferung  des  Gepäcks  den  Gepäckschein  zurückzugeben
und  die  Fahrkarte  vorzuzeigen.

(6)  Fahrzeuge,  welche  unterwegs  in  einen  anderen  Zug  übergehen  müssen,
brauchen  erst  mit  dem  nächstfolgenden  Personenzuge  am  Bestimmungsorte  einzutreffen.


#.  34.
Haftung  der  Eisenbahn  für  Reisegepäck.
·  (1)FürdaszurBeförderungübernommeneReisegepäckhaftetdieEisenbahn
  nach  den  für  die  Beförderung  von  Gütern  (Abschnitt  VIII)  geltenden  Bestimmungen,
  soweit  solche  auf  die  Beförderung  von  Reisegepäck  anwendbar  sind
und  sich  aus  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  nicht  Abweichungen
ergeben.

()  Die  etwaige  Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  ist  spätestens
eine  halbe  Stunde  vor  Abgang  des  Zuges,  mit  welchem  die  Beförderung  geschehen
  soll,  an  der  Gepäck-Abfertigungsstelle  unter  Zahlung  des  tarifmäßigen
Frachtzuschlages  (I.  84  Absatz  3)  abzugeben;  sie  hat  nur  dann  rechtliche  Wirkung,
wenn  sie  von  der  Abfertigungsstelle  im  Gepäckschein  vermerkt  ist.

G)  Die  Eisenbahn  ist  von  jeder  Haftung  für  den  Verlust  von  Reisegepäck
frei,  wenn  es  nicht  innerhalb  8  Tagen  nach  Ankunft  des  Zuges  (C.  33)  auf
der  Bestimmungsstation  abgefordert  wird.

()Der  Reisende,  welchem  das  Gepäck  nicht  ausgeliefert  wird,  kann  verlangen,
  daß  ihm  auf  dem  Gepäckschein  Tag  und  Stunde  der  geschehenen  Abforderung
  bescheinigt  werde.

(6)  Für  den  Verlust  und  die  Beschädigung  von  Reisegepäck,  welches  nicht
zur  Beförderung  aufgegeben  worden  ist  (§§.  28  und  32),  sowie  von  Gegenständen,
  welche  in  den  Fahrzeugen  belassen  sind  (§.  30),  wird  nur  gehaftet,
wenn  ein  Verschulden  der  Eisenbahn  oder  ihrer  Leute  nachgewiesen  ist.

g.  35.
In  Verlust  gerathene  Gepäckstücke.

)  Fehlende  Gepäckstücke  werden  nach  Ablauf  von  3  Tagen  nach  Ansen
  des  Zuges,  zu  welchem  sie  aufgegeben  sind,  als  in  Verlust  gerathen  betrachtet.


G#)Falls  das  Gepäckstück  später  gefunden  wird,  ist  hiervon  der  Reisende,
sofern  sein  Aufenthalt  sich  ermitteln  läßt,  auch  wenn  er  bereits  Entschädigung  er-
        <pb n="950" />
        —  936  —

halten  hat,  zu  benachrichtigen.  Derselbe  kann  innerhalb  30  Tagen  nach  Empfang
der  Nachricht  verlangen,  daß  ihm  das  Gepäckstück  gegen  Rückerstattung  des  erhaltenen
  Schadensersatzes,  und  zwar  nach  seiner  Wahl  entweder  kostenfrei  am
Bestimmungsorte  oder  kosten-  und  frachtfrei  am  Aufgabeorte,  verabfolgt  wird.

S.  36.
Haftung  der  Eisenbahn  für  verspätete  Ankunft  des  Reisegepäcks.
Die  Haftung  der  Eisenbahn  für  Versäumung  der  Lieferzeit  (§.  33)  richtet
sich  nach  folgenden  Bestimmungen:
1.  Der  durch  diese  Versäumung  nachweislich  entstandene  Schaden  wird
vergütet:
a)  bei  stattgehabter  Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung:  bis
zur  Höhe  des  deklarirten  Betrages;
b)  in  Ermangelung  einer  solchen  Deklaration  für  je  angefangene
24  Stunden  der  Versäumung:  mit  höchstens  20  Pfennig  für
jedes  Kilogramm  des  ausgebliebenen  Gepäcks,  bei  Fahrzeugen
(  .  30)  mit  höchstens  30  Mark  für  jedes  ausgebliebene  Fahrzeug.
2.  Die  Eisenbahn  ist  von  der  Haftung  für  den  Schaden,  welcher  durch
Versäumung  der  Lieferzeit  entstanden  ist,  befreit,  sofern  sie  beweist,
daß  die  Verspätung  von  einem  Ereigniß  herrührt,  welches  sie  weder
herbeigeführt  hat,  noch  abzuwenden  vermochte.

g.  37.
Gepäckträger.  Aufbewahrung  des  Gepäcks.

(Sofern  von  der  Eisenbahn  auf  einer  Station  Gepäckträger  zugelassen
werden,  müssen  dieselben  durch  Dienstabzeichen  erkennbar  und  mit  einer  gedruckten
Dienstanweisung  nebst  Gebührentarif  versehen  sein.  Sie  haben  auf  Verlangen
den  Tarif  vorzuzeigen,  auch  eine  mit  ihrer  Nummer  versehene  Marke  zu  verabfolgen.
  Der  Tarif  ist  auch  an  einem  geeigneten  Orte  der  Abfertigungsstelle  und
der  Ausgabestelle  auszuhängen.

()  Falls  sich  die  Reisenden  solcher  Gepäckträger  für  den  von  der  Eisenbahn
  nicht  übernommenen  Transport  des  Gepäcks  nach  und  von  den  Abfertigungsstellen
  bedienen,  so  geschieht  dies  ohne  Verantwortlichkeit  der  Verwaltung.

(s)  Auf  größeren  Stationen  müssen  Einrichtungen  bestehen,  welche  es  dem
Reisenden  ermöglichen,  sein  Gepäck  ohne  Verantwortlichkeit  der  Verwaltung  gegen
eine  festgesetzte  Gebühr  zur  vorübergehenden  Aufbewahrung  zu  übergeben.

g.  38.

Zurückgelassene  Gegenstände.

Alle  im  örtlichen  Bezirk  der  Eisenbahn  oder  in  den  Wagen  zurückgelassenen,
  an  die  Verwaltung  abgelieferten  Gegenstände  sind  mindestens  3  Monate
aufzubewahren.

()  Gegenstände,  welche  dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  sind  bestmöglich  zu
verkaufen,  sobald  deren  Verderben  zu  befürchten  ist.
        <pb n="951" />
        —  937  —

G)  Nach  Ablauf  der  dreimonatlichen  Frist  wird  mit  den  Gegenständen  und
dem  Erlöse  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  oder  sonstigen  Vorschriften  verfahren.

V.

Beförderung  von  Expreßgut.
*
Begriff  des  Expreßgutes.

Die  Eisenbahnen  können  in  den  Tarifen  bestimmen,  daß  der  Transport
von  Gütern,  welche  sich  zur  Beförderung  in  Packwagen  eignen,  auch  wenn  sie
nicht  als  Reisegepäck  (S.  30)  zur  Aufgabe  gelangen,  auf  Gepäckschein  oder  auf
besonderen  Beförderungsschein  zulässig  ist  (Expreßgut).

C.  40.
Aufgabe  und  Auslieferung  des  Expreßgutes.

Bei  Abfertigung  des  Expreßgutes  mit  Gepäckschein  ist  solcher  in  der
Regel  dem  Absender  auszuhändigen.  In  diesem  Falle  erfolgt  die  Auslieferung
des  Gutes  am  Bestimmungsorte  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.  Jedoch  kann
auf  Verlangen  des  Absenders  der  Gepäckschein  auch  der  Sendung  beigegeben
werden,  wenn  diese  mit  der  vollen  Adresse  des  Empfängers  versehen  ist.  In
diesem  Falle  erfolgt  die  Auslieferung  nach  den  besonderen  Vorschriften  jeder  Verwaltung.


())  Bei  Abfertigung  des  Expreßgutes  mit  Beförderungsschein  muß  dieser
die  Sendung  stets  begleiten  und  das  Gut  mit  der  vollen  Adresse  des  Empfängers
versehen  sein.  Die  Auslieferung  erfolgt  am  Bestimmungsorte  nach  den  in  den
Tarifen  enthaltenen  Vorschriften.

#.  41.
Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  für  Reisegepäck.
Im  Uebrigen  finden  auf  die  Beförderung  von  Expreßgut  die  Bestimmungen
des  Abschnitts  IV  sinngemäße  Anwendung,  soweit  nicht  durch  die  Tarife  die  Anwendung
  des  Abschnitts  VIII  vorgesehen  ist.

VI.
Beförderung  von  Leichen.

S.  42.
Beförderungs-Bedingungen.

)  Der  Transport  einer  Leiche  muß,  wenn  er  von  der  Ausgangsstation
des  Zuges  erfolgen  soll,  wenigstens  6  Stunden,  wenn  er  von  einer  Zwischenstation
ausgehen  soll,  wenigstens  12  Stunden  vorher  angemeldet  werden.

()  Die  Leiche  muß  in  einem  hinlänglich  widerstandsfähigen  Metallsarge
luftdicht  eingeschlossen  und  letzterer  von  einer  hölzernen  Umhüllung  dergestalt  um-
        <pb n="952" />
        —  938  —

geben  sein,  daß  jede  Verschiebung  des  Sarges  innerhalb  der  Umhüllung  ver—
hindert  wird.

(3)  Die  Leiche  muß  von  einer  Person  begleitet  sein,  welche  eine  Fahrkarte
zu  lösen  und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat,  in  dem  die  Leiche  befördert  wird.

(4)  Bei  der  Aufgabe  muß  der  vorschriftsmäßige,  nach  anliegendem  Formular
ausgefertigte  Leichenpaß  beigebracht  werden,  welchen  die  Eisenbahn  übernimmt  und
bei  Ablieferung  der  Leiche  zurückstellt.  Die  Behörden,  welche  zur  Ausstellung  von
Leichenpässen  befugt  sind,  werden  besonders  bekannt  gemacht.  Der  von  der  zuständigen
  Behörde  ausgefertigte  Leichenpaß  hat  für  den  ganzen  darin  bezeichneten
Transportweg  Geltung.  Die  tarifmäßigen  Transportgebühren  müssen  bei  der

Aufgabe  entrichtet  werden.  Bei  Leichentransporten,  welche  aus  ausländischen  Staaten

kommen,  mit  welchen  eine  Vereinbarung  wegen  wechselseitiger  Anerkennung  der

Leichenpässe  abgeschlossen  ist,  genügt  die  Beibringung  eines  der  Vereinbarung  ent-Prechenden

  Leichenpasses  der  nach  dieser  Vereinbarung  zuständigen  ausländischen
ehörde

(5)  Die  Beförderung  der  Leiche  hat  in  einem  besonderen,  bedeckt  gebauten
Güterwagen  zu  erfolgen.  Mehrere  Leichen,  welche  gleichzeitig  von  dem  nämlichen
Abgangsorte  nach  dem  nämlichen  Bestimmungsorte  aufgegeben  werden,  können  in
einem  und  demselben  Güterwagen  verladen  werden.  Wird  die  Leiche  in  einem
ringsumschlossenen  Leichenwagen  befördert,  so  darf  zum  Eisenbahntransporte  ein
offener  Güterwagen  benutzt  werden.

(6)  Die  Leiche  darf  auf  der  Fahrt  nicht  ohne  Noth  umgeladen  werden.  Die
Beförderung  muß  möglichst  schnell  und  ununterbrochen  bewirkt  werden.  Läßt  sich
ein  längerer  Aufenthalt  auf  einer  Station  nicht  vermeiden)  so  ist  der  Güterwagen
mit  der  Leiche  thunlichst  auf  ein  abseits  im  Freien  gelegenes  Gleise  zu  schieben.

(7)  Wer  unter  falscher  Deklaration  Leichen  zur  Beförderung  bringt,  hat
außer  der  Nachzahlung  der  verkürzten  Fracht  vom  Abgangs=  bis  zum  Bestimmungsorte
  einen  Frachtzuschlag  im  vierfachen  Betrage  der  Fracht  zu  entrichten.

(s)  Bei  dem  Transporte  von  Leichen,  welche  von  Polizeibehörden,  Krankenhäusern,
  Strafanstalten  u.  s.  w.  an  öffentliche  höhere  Lehranstalten  übersandt
werden,  bedarf  es  einer  Begleitung  nicht.  Auch  gemigt  es,  wenn  solche  Leichen
in  dicht  verschlossenen  Kisten  aufgegeben  werden.  Die  Beförderung  kann  in  einem
offenen  Güterwagen  erfolgen.  Es  ist  zulässig,  in  den  Wagen  solche  Güter  mitzuverladen,
  welche  von  fester  Beschaffenheit  (Holz,  Metall  und  dergleichen)  oder
doch  von  festen  Umhüllungen  (Kisten,  Fässern  und  dergleichen)  dicht  umschlossen
sind.  Bei  der  Verladung  ist  mit  besonderer  Vorsicht  zu  verfahren,  damit  jede
Beschädigung  der  Leichenkiste  vermieden  wird.  Von  der  Zusammenladung  sind
ausgeschlossen:  Nahrungs=  oder  Genußmittel,  einschließlich  der  Rohstoffe,  aus
welchen  Nahrungs=  oder  Genußmittel  hergestellt  werden,  sowie  die  in  der  Anlage
  B  zu  9J.  50  der  Verkehrs-Ordnung  unter  Nr.  I,  II,  XXXVI,  XXXVIa,
XXUy##,  XXXVI,  XNXNIX,  XII,  XIIII  und  XIV  aufgeführten  Gegenstände.
  2  von  der'  Beibringung  eines  Leichenpasses  abgesehen  werden  kann,
richtet  sich  nach  den  von  den  Landesregierungen  dieserhalb  ergehenden  Bestimmungen.
        <pb n="953" />
        —  939  —

(5)  Auf  die  Regelung  der  Beförderung  von  Leichen  nach  dem  Bestattungsplatz
  des  Sterbeortes  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  Anwendung.

S.  43.
Art  der  Abfertigung  und  der  Auslieferung.
)  Die  Abfertigung  der  Leichen  erfolgt  nach  der  Vorschrift  des  Tarifes  auf
Grund  von  Beförderungsscheinen,  welche  die  Eisenbahn  auszufertigen  und  dem
Absender  auszuhändigen  hat,  oder  auf  Grund  von  Frachtbriefen  (G.  51).

()  Die  Auslieferung  von  Leichen,  welche  mit  Personenzügen  befördert
werden,  kann  in  der  für  Gepäck  bestimmten  Frist  (I.  33  Absatz  2)  verlangt  werden.
Die  Auslieferung  der  Leichen  erfolgt,  sofern  die  Beförderung  auf  Beförderungsschein
  stattgefunden  hat,  gegen  Rückgabe  des  letzteren.

(6)  Innerhalb  6  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges  auf  der  Bestimmungsstation
  muß  die  Leiche  abgeholt  werden,  widrigenfalls  sie  nach  der  Verfügung  der
Ortsobrigkeit  beigesetzt  wird.  Kommt  die  Leiche  nach  6  Uhr  Abends  an,  so  wird
die  Abholungsfrist  vom  nächsten  Morgen  6  Uhr  ab  gerechnet.  Bei  Ueberschreitung
der  Abholungsfrist  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  Wagenstandgeld  zu  erheben.

VII.
Beförderung  von  lebenden  Thieren.
*“

Besondere  Beförderungsbedingungen.

(1)  Lebende  Thiere  werden  nur  unter  der  im  §.  6  Absatz  2  aufgeführten
Voraussetzung  zur  Beförderung  angenommen.

()  Die  Beförderung  kranker  Thiere  kann  abgelehnt  werden.  Inwiefern
der  Transport  von  Thieren  wegen  der  Gefahr  einer  Verschleppung  von  Seuchen
ausgeschlossen  ist,  richtet  sich  nach  den  bestehenden  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften.


(s)  Zum  Transporte  wilder  Thiere  ist  die  Eisenbahn  nur  bei  Beachtung
der  von  ihr  im  Interesse  der  Sicherheit  vorzuschreibenden  Bedingungen  verpflichtet.

(4)  Bei  der  Beförderung  lebender  Thiere  ist  die  Eisenbahnverwaltung  Begleitung
  zu  fordern  berechtigt.  Die  Begleiter  haben,  sofern  nicht  der  Stationsvorsteher
  Ausnahmen  zuläßt,  ihren  Platz  in  den  betreffenden  Viehwagen  zu  nehmen
und  das  Vieh  während  des  Transportes  zu  beaufsichtigen.  Bei  kleinen  Thieren,
insbesondere  Geflügel,  bedarf  es  der  Begleitung  nicht,  wenn  sie  in  tragbaren,
gehörig  verschlossenen  Käsigen  aufgegeben  werden.  Die  Käfige  müssen  luftig  und
geräumig  sein.

(5)  Der  Absender  muß  das  Einladen  der  Thiere  in  die  Wagen  sowie  deren
sichere  Befestigung  selbst  besorgen  und  die  erforderlichen  Befestigungsmittel  beschaffen.
  Das  Ausladen  liegt  dem  Empfänger  ob.

()  Vorausbezahlung  des  Transportpreises  kann  gefordert  werden.

Reichs«Gesetzbl.  1892.  1/5
        <pb n="954" />
        —  940  —

g.  45.
Art  der  Abfertigung.

Die  Abfertigung  der  Thiere  erfolgt  —  abgesehen  von  den  Bestimmungen
der  §#.  27  und  30  Absatz  3  —  nach  der  Vorschrift  des  Tarifes  auf  Grund  von
Beförderungsscheinen,  welche  von  der  Eisenbahn  auszufertigen  und  dem  Absender
auszuhändigen  sind,  oder  auf  Grund  von  Frachtbriefen  (G.  51).

S.  46.
An-  und  Abnahme.

Die  Eisenbahn  hat  bekannt  zu  machen,  mit  welchen  Zügen  die  Beförderung
  von  Thieren  erfolgt.  Die  Annahme  einzelner  Stücke  zur  Beförderung
hängt  davon  ab,  ob  geeigneter  Raum  vorhanden  ist.

(:)  Die  Eisenbahn  kann  durch  den  Tarif  festsetzen,  daß  die  Annahme  von
lebenden  Thieren  mit  Ausnahme  von  Hunden  an  Sonn=  und  Festtagen  ausgeschlossen
  oder  auf  bestimmte  Stunden  beschränkt  wird.

(s)  Die  Thiere  müssen  rechtzeitig,  einzelne  Stucke  mindestens  eine  Stunde
vor  Abgang  des  Zuges,  auf  den  Bahnhof  gebracht  werden.  Bei  der  Ankunft
an  dem  Bestimmungsorte  werden  die  Thiere  gegen  Rückgabe  des  Beförderungsscheins
  oder  nach  Aushändigung  des  Frachtbriefes  an  den  Empfänger  gegen  dessen
Bescheinigung  ausgeliefert.  Das  Ausladen  und  Abtreiben  muß  spätestens  zwei
Stunden  nach  der  Bereitstellung  und  dem  Ablauf  der  zur  etwaigen  zoll=  oder
steueramtlichen  Abfertigung  erforderlichen  Zeit  erfolgen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist
ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  die  Thiere  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Absenders  in
Verpflegung  zu  geben  oder,  falls  sie  deren  ferneren  Aufenthalt  im  Wagen  oder
auf  dem  Bahnhofe  gestattet,  ein  im  Tarife  festzusetzendes  Standgeld  zu  erheben.

g.  47.
Lieferfrist  für  Thiere.
)  Die  Lieferfrist  setzt  sich  aus  Expeditions=  und  Transportfrist  zusammen
und  darf  nicht  mehr  betragen  als:
1.  an  Expeditionsfrit:  1  Tag,
2.  an  Transportfrist  für  je  auch  nur  angefangene  300  Kilometer  1  Tag.
(i)  Sie  beginnt  mit  der  auf  die  Abstempelung  des  Frachtbriefes  oder  Aushändigung
  des  Beförderungsscheins  folgenden  Mitternacht  und  ist  gewahrt,  wenn
innerhalb  derselben  das  Vieh  auf  der  Bestimmungsstation  zur  Abnahme  bereitestellt
  ist.
(s)  Der  Lauf  der  Lieferfristen  ruht  außer  den  Fällen  des  §.  63  Absatz  6
auch  für  die  Dauer  des  Aufenthalts  des  Viehes  auf  den  Tränkestationen  sowie
für  die  Dauer  der  ärztlichen  Viehbeschauung.
()Die  Auslieferung  von  Pferden  und  Hunden,  welche  mit  Personenzügen
befördert  werden,  kann  in  der  im  F.  33  Absatz  2  und  6  bestimmten  Frist  verlangt
  werden.
        <pb n="955" />
        G.  48.
Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  für  Güter.
)  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Beförderung  von  Thieren  die  Bestimmungen
  des  Abschnitts  VIII  sinngemäße  Anwendung.
(2)  Die  Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  hat  bei  den  auf  Beförderungsschein
  abgefertigten  Thieren  nur  dann  eine  rechtliche  Wirkung,  wenn  sie
von  der  Abfertigungsstelle  der  Abgangsstation  im  Beförderungsschein  vermerkt  ist.

VIII.
Beförderung  von  Gütern.
C.  49.

Direkte  Beförderung.  Z
Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  Güter  zur  Beförderung  von  und  nach  allen
für  den  Güterverkehr  eingerichteten  Stationen  anzunehmen,  ohne  daß  es  für  den
Uebergang  von  einer  Bahn  auf  die  andere  einer  Vermittelungsadresse  bedarf.

g.  50.
Von  der  Beförderung  ausgeschlossene  oder  nur  bedingungsweise  zugelassene  Gegenstände.
A.  Von  der  Beförderung  sind  ausgeschlossen:
1.  diejenigen  Gegenstände,  welche  dem  Postzwange  unterworfen  sind;
2.  diejenigen  Gegenstände,  welche  wegen  ihres  Umfangs,  ihres  Gewichts
oder  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  nach  der  Anlage  und  dem  Betriebe

auch  nur  einer  der  Bahnen,  welche  an  der  Ausführung  des  Transportes
theilzunehmen  haben,  sich  zur  Beförderung  nicht  eignen;

3.  diejenigen  Gegenstände,  deren  Beförderung  aus  Gründen  der  öffentlichen
  Ordnung  verboten  ist;

4.  alle  der  Selbstentzündung  oder  Explosion  unterworfenen  Gegenstände,

soweit  nicht  die  Bestimmungen  in  Anlage  B  Anwendung  finden,  ins-  .

besondere:

a)  Nitroglycerin  (Sprengöl)  als  solches,  abtropfbare  Gemische  von
Nitroglycerin  mit  an  sich  explosiven  Stoffen  (wegen  Würfelpulver
sowie  Sprenggelatine=  und  Gelatinedynamit-Patronen  vergleiche
Anlage  B  Nr.  XXXVI  Ziffer  5  und  6)

b)  nicht  abtropfbare  Gemische  von  Nitroglycerin  mit  pulverförmigen,
an  sich  nicht  explosiven  Stoffen  (Dynamit  und  ähnliche  Präparate)
  in  loser  Masse  (wegen  Dynamitpatronen  vergleiche  Anlage
  B  Nr.  XXXVI  Ziffer  6);

)  pikrinsaure  Salze,  sowie  explosive  Gemische,  die  pikrinsaure  oder
chlorsaure  Salze  enthalten  (wegen  Streichhölzer  und  Wachspulver
vergleiche  Anlage  B  Nr.  III  und  XXXVIb)

145“
        <pb n="956" />
        —  942  —

d)  Knallquecksilber,  Knallsilber  und  Knallgold,  sowie  die  damit  dar—
gestellten  Präparate  (wegen  Zündhütchen,  Zündungen,  Knall—
bonbons  und  Knallerbsen  vergleiche  Anlage  B  Nr.  II,  XXXVIa,
XII.  XIIV))

e)  solche  Präparate,  welche  Phosphor  in  Substanz  beigemischt  enthalten
  (wegen  der  Streichhölzer  sowie  der  Lündbänder  und  Zündblättchen
  —  amorces  —  vergleiche  Anlage  B  Nr.  III  und  XIIII);

1)  geladene  Schußwaffen.
B.  Bedingungsweise  werden  zur  Beförderung  zugelassen:
1.  Die  in  Anlage  B  verzeichneten  Gegenstände.

Für  deren  Annahme  und  Beförderung  sind  die  daselbst  getroffenen
näheren  Bestimmungen  maßgebend.

2.  Gold=  und  Silberbarren,  Platina,  Geld,  geldwerthe  Münzen  und  Papiere,
  Dokumente,  Edelsteine,  echte  Perlen,  Pretiosen  und  andere  Kostbarkeiten,
  ferner  Kunstgegenstände,  wie  Gemälde,  Gegenstände  aus  Erzguß,
  Antiquitäten.

Unter  welchen  Bedingungen  diese  Gegenstände  zur  Beförderung
angenommen  werden,  bestimmen  die  besonderen  Vorschriften  jeder
Eisenbahn.

Als  geldwerthe  Papiere  sind  nicht  anzusehen:

gestempelte  Postkarten,  Postanweisungs-Formulare,  Briefumschläge
  und  Streifbänder,  Postfreimarken,  Stempelbogen
und  Stempelmarken,  sowie  ähnliche  amtliche  Werthzeichen.

3.  Diejenigen  Gegenstände,  deren  Verladung  oder  Beförderung  nach  der
Anlage  und  dem  Betriebe  einer  der  betheiligten  Bahnen  außergewöhnliche
  Schwierigkeit  verursacht.

Die  Beförderung  solcher  Gegenstände  kann  von  jedesmal  zu  vereinbarenden
  besonderen  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.

4.  Lokomotiven,  Tender  und  Dampfwagen,  sofern  sie  auf  eigenen  Rädern
laufen.

Dieselben  müssen  sich  in  lauffähigem  Zustande  befinden  und  von
einem  sachverständigen  Beauftragten  des  Absenders  begleitet  sein.

g.  51.
Inhalt  des  Frachtbriefes.
ÜJede  Sendung  muß  von  einem  Frachtbriefe  begleitet  sein,  welcher  folgende
  Angaben  enthält:

a)  Ort  und  Tag  der  Ausstellung.
b)  Die  Bezeichnung  der  Versandstation.
Jc)  Die  Bezeichnung  der  Bestimmungsstation  und  der  Bestunmungsbahn,

den  Namen  und  den  Wohnort  des  Empfängers  sowie  die  etwaige  An-
        <pb n="957" />
        —  943  —

gabe,  daß  das  Gut  bahnlagernd  gestellt  ist.  Bei  Versendung  von
Gütern  nach  Orten,  welche  an  einer  Eisenbahn  nicht  gelegen  oder  nach
Eisenbahnstationen,  welche  für  den  Güterverkehr  nicht  eingerichtet  sind,
ist  vom  Absender  die  Eisenbahnstation  zu  bezeichnen,  bis  zu  welcher  das
Gut  befördert  werden  soll;  der  Empfänger  hat  den  Weitertransport  zu
besorgen,  sofern  nicht  für  diesen  von  der  Eisenbahn  Einrichtungen  ge—
troffen  sind  (.  68  Absatz  3).

d)  Die  Bezeichnung  der  Sendung  nach  ihrem  Inhalte,  die  Angabe  des
Gewichts  oder  statt  dessen  eine  den  besonderen  Vorschriften  der  Versand—
bahn  entsprechende  Angabe;  ferner  bei  Stückgut  die  Anzahl,  Art  der
Verpackung,  Zeichen  und  Nummer  der  Frachtstücke.  Die  Eisenbahn  ist
jedoch  berechtigt,  die  letzteren  Angaben  auch  bei  Gütern  in  Wagenladungen
  zu  verlangen,  sofern  die  diese  bildenden  Frachtstücke  derartige
Bezeichnungen  zulassen  (I.  58  Absatz  4).  Die  in  Anlage  B  aufgeführten
Gegenstände  sind  unter  der  daselbst  gebrauchten  Bezeichnung  in  den
Frachtbrief  aufzunehmen.

e)  Das  Verlangen  des  Absenders,  Ausnahmetarife  unter  den  im  Ö.  81
für  zulässig  erkllärten  Bedingungen  zur  Anwendung  zu  bringen.

1)  Die  Angabe  des  etwa  deklarirten  Interesses  an  der  Lieferung  (§§.  84  ff.).

8)  Die  Angabe,  ob  das  Gut  in  Eilfracht  oder  in  gewöhnlicher  Fracht  zu

(befördern  ist  (6.50).

)Das  genaue  Verzeichniß  der  für  die  zoll=  oder  steueramtliche  Behandlung
  oder  die  polizeiliche  Prüfung  nöthigen  Begleitpapiere  (S.  59).

i)  Den  Frankaturvermerk  im  Falle  der  Vorausbezahlung  der  Fracht  oder
der  Hinterlegung  eines  Frankaturvorschusses  (I.  61).

Kk)  Die  auf  dem  Gute  haftenden  Nachnahmen,  und  war  sowohl  die  erst
nach  Eingang  auszuzahlenden,  als  auch  die  von  der  Eisenbahn  geleisteten
Baarvorschrisse  (§.62).

1)  Bei  Sendungen,  welche  einer  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfertigung
unterliegen,  die  zu  berührende  Abfertigungsstelle,  falls  der  Absender
eine  solche  zu  bezeichnen  wünscht.  Die  Eisenbahn  hat  eine  derartige
Vorschrift  zu  befolgen.

Im  Uiebrigen  bleibt  die  Wahl  des  Transportweges  ausschließlich
dem  Ermessen  der  Eisenbahn  überlassen;  letztere  ist  jedoch  verpflichtet,
das  Gut  auf  demjenigen  Wege  zu  befördern,  welcher  nach  den  veröffentlichten
  Tarifen  den  billigsten  Frachtsatz  und  die  günstigsten  Transportbedingungen
  darbietet.

m)  Die  Unterschrift  des  Absenders  mit  seinem  Namen  oder  seiner  Firma
sowie  Angabe  seiner  Wohnung.  Die  Unterschrift  kann  durch  eine
gedruckte  oder  gestempelte  Zeichnung  ersetzt  werden.

n)  Den  etwaigen  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Frachtbrief-Duplikats  oder
eines  Aufnahmescheins  (I.  54).
        <pb n="958" />
        —  944  —

(N  Die  Aufnahme  weiterer  Erklärungen  in  den  Frachtbrief,  die  Ausstellung
anderer  Urkunden  anstatt  des  Frachtbriefes  sowie  die  Beifügung  anderer  Schriftstücke
  zum  Frachtbriefe  ist  unzulässig,  sofern  dieselben  nicht  durch  die  Verkehrs-Ordnung
  für  statthaft  erklärt  sind.

g.  52.
Form  des  Frachtbriefes.

NZur  Ausstellung  des  Frachtbriefes  sind  Formulare  nach  Maßgabe  der
Anlage  C  und  D  zu  verwenden,  welche  auf  allen  Stationen  zu  den  im  Tarife
festzusetzenden  Preisen  käuflich  zu  haben  sind.  Dieselben  müssen  für  gewöhnliche
Fracht  auf  weißes  Papier,  für  Eilfracht  gleichfalls  auf  weißes  Papier,  jedoch
mit  einem  auf  der  Vorder=  und  Rückseite  oben  und  unten  am  Rande  anzubringenden
  karminrothen  Streifen,  gedruckt  sein.  Für  die  Frachtbriefe  ist  Schreibpapier
  zu  verwenden,  welches  die  von  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  festzusetzende
Beschaffenheit  besitzt.

()  Es  können  jedoch  durch  die  Landesaufsichtsbehörde  mit  Zustimmung
des  Reichs-Eisenbahn-Amts  für  regelmäßig  wiederkehrende  Transporte  zwischen
bestimmten  Orten,  sowie  für  Sendungen,  welche  zur  Weiterbeförderung  über  See
bestimmt  sind,  Abweichungen  von  den  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  zugelassen
werden.

(s)  Die  Frachtbriefe  müssen  zur  Beurkundung  ihrer  Uebereinstimmung  mit
den  desfallsigen  Vorschriften  den  Kontrolstempel  einer  inländischen  Eisenbahn  tragen.
Die  Stempelung  erfolgt  bei  den  nicht  für  Rechnung  der  Eisenbahn  gedruckten
Frachtbriefen  gegen  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  und  kann  verweigert
werden,  sofern  nicht  gleichzeitig  mindestens  100  Frachtbriefe  vorgelegt  werden.

(4)  Sofern  der  auf  dem  Frachtbriefformular  für  die  Beschreibung  der
Güter  vorgesehene  Raum  sich  als  unzureichend  erweist,  hat  dieselbe  auf  der  Rückseite
  der  für  die  Adresse  bestimmten  Hälfte  des  Formulars  nach  Maßgabe  der
Spalten  des  Frachtbriefes  zu  erfolgen.  Reicht  auch  dieser  Raum  nicht  aus,  so
sind  dem  Frachtbriefe  besondere,  die  Beschreibung  enthaltende  und  vom  Absender
zu  unterzeichnende  Blätter  im  Formate  des  Frachtbriefes  fest  anzuheften,  auf
welche  in  diesem  besonders  hinzuweisen  ist.  In  den  erwähnten  Fällen  ist  in  den
vorgedruckten  Spalten  des  Frachtbriefes  das  Gesammtgewicht  der  Sendung  unter
Angabe  der  für  die  Tarifirung  maßgebenden  Bezeichnung  der  Transportgegenstände,
  nöthigenfalls  unter  Scheidung  derselben  nach  den  Tarifklassen,  anzugeben.
Den  beigegebenen  Blättern  ist  der  Abfertigungsstempel  der  Versandstation  aufudrücken.


(0)  Es  ist  gestattet,  auf  die  Rückseite  der  für  die  Adresse  bestimmten  Hälfte
des  Frachtbriefes  die  Firma  des  Ausstellers  aufzudrucken.  Ebendaselbst  können
auch  die  nachstehenden  nachrichtlichen  Vermerke  für  den  Empfänger:  „von  Sendung
des  N.  N.“  —  „zur  Verfügung  des  N.  N./  ,zur  Weiterbeförderung  an  N.  N./
und  „versichert  bei  N.  N.“/“  mit  dem  ausdrücklichen  Zusatze:  -ohne  Verbindlichkeit
für  die  Eisenbahn“  angebracht  werden.  An  gleicher  Stelle  sind  die  den  Be-
        <pb n="959" />
        —  945  —

stimmungen  der  internationalen  Reblaus-Konvention  entsprechende  Erklärung  und
amtliche  Bescheinigung  aufzunehmen.

(60)  Die  stark  umrahmten  Theile  des  Formulars  sind  durch  die  Eisenbahn,
die  übrigen  durch  den  Absender  auszufüllen.  Bei  Aufgabe  von  Gütern,  welche
der  Absender  zu  verladen  hat,  sind  von  diesem  auch  die  Nummer  und  die  Eigenthumsmerkmale
  des  Wagens  an  der  vorgeschriebenen  Stelle  einzutragen.

()  Mehrere  Gegenstände  dürfen  nur  dann  in  einen  und  denselben  Frachtbrief
  aufgenommen  werden,  wenn  das  Zusammenladen  derselben  nach  ihrer  Beschaffenheit
  ohne  Nachtheil  erfolgen  kann  und  Zoll-,  Steuer=  oder  Polizeivorschriften
  nicht  entgegenstehen.  Den  laut  9F.  50  B  bedingungsweise  zur  Beförderung
zugelassenen  Gegenständen  sind  besondere,  andere  Gegenstände  nicht  umfassende
Frachtbriefe  beizugeben.  Werden  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene
Gegenstände,  für  welche  das  Zusammenladen  nach  Anlage  B  Nr.  XXXV  gestattet
ist,  mit  anderen  Gütern  zusammen  zur  Beförderung  in  Wagenladungen  aufgegeben,
  so  bedarf  es  der  Beigabe  eines  besonderen  Frachtbriefes  für  diese  Gegenstände
  nicht.  Für  derartige  Wagenladungen  genügt  ein  Frachtbrief,  in  welchem
jedoch  die  nur  bedingungsweise  zugelassenen  Güter  als  solche  durch  Hinzufügung
des  Wortes  „(bedingungsweise)“  ausdrücklich  bezeichnet  werden  müssen.  Den  vom
Absender  aufzuladenden  oder  vom  Empfänger  abzuladenden  Gütern  sind  besondere,
andere  Gegenstände  nicht  umfassende  Frachtbriefe  beizugeben.

(8s)  Die  Versandstation  kann  verlangen,  daß  für  jeden  Wagen  ein  besonderer
Frachtbrief  beigegeben  wird.

*
Haftung  für  die  Angaben  im  Frachtbriefe.  Bahnseitige  Ermittelungen.  Frachtzuschläge.

u)  Der  Absender  haftet  für  die  Richtigkeit  der  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen
  Angaben  und  Erklärungen  und  trägt  alle  Folgen,  welche  aus  unrichtigen,
  ungenauen  oder  ungenügenden  Erklärungen  entspringen.

(e)  Die  Eisenbahn  ist  jederzeit  berechtigt,  die  Uebereinstimmung  des  Inhalts
der  Sendungen  mit  den  Angaben  des  Frachtbriefes  zu  prüfen  und  das  Ergebniß
festzustellen.  Der  Berechtigte  ist  einzuladen,  bei  der  Prüfung  zugegen  zu  sein,
vorbehaltlich  des  Falles,  wenn  die  letztere  auf  Grund  polizeilicher  Maßregeln,  die
der  Staat  im  Interesse  der  Sicherheit  oder  der  öffentlichen  Ordnung  zu  ergreifen
berechtigt  ist,  stattfindet.  Erscheint  der  Berechtigte  nicht,  so  sind  zwei  Zeugen
beizuziehen.

*  (3)  Zur  Ermittelung  des  Gewichts  und  der  Stückzahl  einer  Sendung  ist
die  Eisenbahn  jederzeit  berechtigt.  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  das  Gewicht  der
Stückgüter  bei  der  Aufgabe  festzustellen.  Ausdrücklichen  Anträgen  des  Absenders
auf  Feststellung  der  Stückzahl  oder  des  Gewichts  der  Wagenladungsgüter  ist  die
Eisenbahn  gegen  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  stattzugeben  verpflichtet,
sofern  die  Güter  vermöge  ihrer  Beschaffenbeit  eine  derartige  Feststellung  ohne  erheblichen
  Aufenthalt  gestatten  und  die  vorhandenen  Wägevorrichtungen  ausreichen.
        <pb n="960" />
        —  946  —

()  Dem  Absender  steht  frei,  bei  der  Ermittelung  des  Gewichts  und  der
Stückzahl  zugegen  zu  sein.  Verlangt  der  Absender,  nachdem  die  Feststellung
seitens  der  Eisenbahn  bereits  erfolgt  ist,  vor  der  Verladung  der  Güter  eine  nochmalige
  Ermittelung  der  Stückzahl  oder  des  Gewichts  in  seiner  Gegenwart,  so  ist
die  Eisenbahn  berechtigt,  auch  dafür  die  tarifmäßige  Gebühr  zu  erheben.

(5)  Die  Feststellung  des  Gewichts  wird  von  der  Versandstation  durch  den
Wägestempel  auf  dem  Frachtbriefe  bescheinigt.

(6)  Wenn  nach  den  besonderen  Vorschriften  der  einzelnen  Eisenbahnen  Güter
von  den  Absendern  selbst  zu  verladen  sind,  so  dürfen  die  Wagen  nur  bis  zu  dem
an  denselben  vermerkten  Ladegewichte  oder,  sofern  eine  stärkere  Belastung  nach  den
besonderen  Bestimmungen  der  Eisenbahn  zulässig  und  nebst  dem  Ladegewichte  auch
die  Tragfähigkeit  an  dem  Wagen  angeschrieben  ist,  bis  zu  dieser  Tragfähigkeit
beladen  werden.

(7)  Bei  unrichtiger  Angabe  des  Inhalts  einer  Sendung  sowie  im  Falle
der  Ueberlastung  eines  dem  Absender  zur  Selbstverladung  gestellten  Wagens,  sofern
er  die  Verwiegung  nicht  verlangt  hat,  ist  —  abgesehen  von  der  Nachzahlung  des
etwaigen  Frachtunterschiedes  und  dem  Ersatze  des  entstandenen  Schadens  sowie
den  durch  strafgesetzliche  oder  polizeiliche  Bestimmungen  vorgesehenen  Strafen  —
ein  Frachtzuschlag  an  die  am  Transporte  betheiligten  Eisenbahnen  zu  zahlen,  dessen
Höhe  wie  folgt  festgesetzt  wird:

(s)  Wenn  die  im  F.  50  A  Ziffer  4  und  in  der  Anlage  B  aufgeführten  Gegenstände
  unter  unrichtiger  oder  ungenauer  Deklaration  zur  Beförderung  ausgegeben
  oder  die  in  Anlage  B  gegebenen  Sicherheitsvorschriften  bei  der  Aufgabe  außer
Acht  gelassen  werden,  so  beträgt  der  Frachtzuschlag  12  Mark  für  jedes  Brutto-Kilogramm
  des  ganzen  Versandstückes.

(5)  In  allen  anderen  Fällen  ist  für  unrichtige  Angabe  des  Inhalts  einer
Sendung  ein  Frachtzuschlag  zu  zahlen,  dessen  Höhe  durch  die  Tarife  festgesetzt  wird.

o)  Falls  die  Ueberlastung  eines  vom  Absender  beladenen  Wagens  sein
Ladegewicht  um  mehr  als  5  Prozent  übersteigt,  so  beträgt  der  Gesammtfrachtzuschlag
  das  Zehnfache  des  Frachtunterschiedes.

*-2
Abschluß  des  Frachtvertrages.

(1)  Der  Frachtvertrag  ist  abgeschlossen,  sobald  das  Gut  mit  dem  Frachtbriefe
  von  der  Versandstation  zur  Beförderung  angenommen  ist.  Als  Zeichen
der  Annahme  wird  dem  Frachtbriefe  der  Tagesstempel  der  Abfertigungsstelle  aufedrückt.

(2)  Die  Abstempelung  hat  ohne  Verzug  nach  vollständiger  Auflieferung
des  in  demselben  Frachtbriefe  verzeichneten  Gutes  und  auf  Verlangen  des  Absenders
  in  dessen  Gegenwart  zu  erfolgen.

(s)  Der  mit  dem  Stempel  versehene  Frachtbrief  dient  als  Beweis  über
den  Frachtvertrag.
        <pb n="961" />
        —  947  —

(Jedoch  machen  bezüglich  derjenigen  Güter,  deren  Aufladen  nach  den
Tarifen  oder  nach  besonderer  Vereinbarung  von  dem  Absender  besorgt  wird,  die
Angaben  des  Frachtbriefes  über  das  Gewicht  und  die  Anzahl  der  Stücke  gegen
die  Eisenbahn  keinen  Beweis,  sofern  nicht  die  Nachwägung  oder  Nachzählung
seitens  der  Eisenbahn  erfolgt  und  dies  auf  dem  Frachtbriefe  beurkundet  ist.

(5)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Absenders  den  Empfang
des  Frachtgutes,  unter  Angabe  des  Tages  der  Annahme  zur  Beförderung,  auf
einem  ihr  mit  dem  Frachtbriefe  vorzulegenden,  als  solches  zu  bezeichnenden  Duplikat
des  Frachtbriefes  zu  bescheinigen.  Der  Antrag  auf  Ertheilung  des  Duplikats  ist
vom  Absender  auf  dem  Frachtbriefe  zu  vermerken.  Die  Eisenbahn  hat  durch
Aufdrückung  eines  Stempels  zu  bestätigen,  daß  dem  Antrage  entsprochen  ist.

(0)  Das  Duplikat  hat  nicht  die  Bedeutung  des  Original-Frachtbriefes  und
ebensowenig  diejenige  eines  Konnossements  (Ladescheins).

)Bei  solchen  Gütern,  welche  nicht  in  ganzen  Wagenladungen  aufgegeben
werden,  kann  an  Stelle  des  Duplikats  ein  als  solcher  zu  bezeichnender  Aufnahmeschein
  ausgestellt  werden,  welcher  dieselbe  rechtliche  Bedeutung  wie  das  Duplikat  hat.

(s)  Auf  Wunsch  des  Absenders  kann  der  Empfang  des  Gutes  auch  in
anderer  Form,  insbesondere  mittelst  Eintrags  in  ein  Quittungsbuch  u.  s.  w.  bescheinigt
  werden.  Eine  derartige  Bescheinigung  hat  nicht  die  Bedeutung  eines
Frachtbrief-Duplikats  oder  eines  Aufnahmescheins.

G  55.
Vorläufige  Einlagerung  des  Gutes.

Die  Eisenbahn  ist  nur  verpflichtet,  die  Güter  zum  Transporte  anzunehmen,
  soweit  die  Beförderung  derselben  sofort  erfolgen  kann.

G)  Die  Eisenbahn  ist  jedoch  verpflichtet,  die  ihr  zugeführten  Güter,  deren
Beförderung  nicht  sofort  erfolgen  kann,  soweit  die  Räumlichkeiten  es  gestatten,
gegen  Enmfangsbelcheinigung  mit  dem  Vorbehalt  in  einstweilige  Verwahrung  zu
nehmen,  daß  die  Annahme  zur  Beförderung  und  die  Aufdrückung  des  Abfertiungsstempels
  auf  den  Frachtbrief  (§.  54  Absatz  1)  erst  dann  erfolgt,  wenn  die

eförderung  möglich  ist.  Der  Absender  hat  im  Frachtbriefe  sein  Einverständniß

mit  diesem  Verfahren  zu  erklären.  In  diesem  Falle  haftet  die  Eisenbahn  bis
zum  Abschluß  des  Frachtvertrages  als  Verwahrer.

(s)  Mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  im
Falle  sie  Wagenladungsgüter,  deren  sofortige  Beförderung  nicht  möglich  ist,  gleichwohl
  zum  Transporte  annimmt,  mit  dem  Absender  zu  vereinbaren,  daß  für  die
Sendung  die  Lieferfrist  von  dem  Tage  an  zu  rechnen  ist,  an  welchem  die  Absendung
  thatsächlich  erfolgt.  Der  Absender  hat  sein  Einverständniß  auf  dem
Frachtbriefe  zu  erklären  und  auf  dem  Frachtbrief-Duplikat  zu  wiederholen.  Die
Eisenbahn  ist  verpflichtet,  den  Zeitpunkt  der  Absendung  auf  dem  Frachtbriefe  durch
Aufdrückung  eines  besonderen  Stempels  ersichtlich  zu  machen  und  diesen  Zeitpunkt
dem  Absender  ohne  Verzug  mitzutheilen.
Reichs-Gesetzbl.  1802.  146
        <pb n="962" />
        .—  948  —

g.  56.
Auflieferung  und  Beförderung  des  Gutes.

)  Das  Gut  muß  in  den  von  der  Eisenbahn  festzusetzenden  Dienststunden
aufgeliefert  und,  falls  die  Verladung  tarifmäßig  dem  Absender  obliegt,  innerhalb
derselben  verladen  werden.  Bei  einer  nach  und  nach  stattfindenden  Auflieferung
der  mit  demselben  Frachtbriefe  aufgegebenen  Sendung  ist,  sofern  die  Auflieferung
durch  den  Absender  über  24  Stunden  verzögert  wird,  die  Eisenbahn  berechtigt,
ein  im  Tarife  festzusetzendes  Lagergeld  zu  erheben.  Dasselbe  gilt  in  dem  Falle,
wenn  Güter  mit  unvollständigem  oder  unrichtigem  Frachtbriefe  aufgeliefert  sind
und  die  Berichtigung  nicht  binnen  24  Stunden  nach  der  Beanstandung  erfolgt.
Wegen  der  Anfuhr  der  Güter  durch  Rollfuhrunternehmer  der  Eisenbahn  siehe  F.  68.

()  Die  Beförderung  erfolgt,  je  nach  der  Bestimmung  im  Frachtbriefe,  in
Eilfracht  oder  in  gewöhnlicher  Fracht.

(s2)  An  Sonn=  und  Festtagen  wird  gewöhnliches  Frachtgut  nicht  angenommen
  und  am  Bestimmungsorte  dem  Empfänger  nicht  verabfolgt.  Eilgut
wird  auch  an  Sonn=  und  Festtagen,  aber  nur  in  den  ein-für  allemal  bestimmten,
durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen,  sowie  in  einem  Lokalblatte  bekannt
zu  machenden  Tageszeiten  angenommen  und  auzgeliefert.

(4)  Die  Beförderung  der  Güter  findet  in  der  Reihenfolge  statt,  in  welcher
sie  zum  Transporte  angenommen  worden  sind,  sofern  die  Eisenbahn  nicht  zwingende
  Gründe  des  Eisenbahnbetriebes  oder  das  öffentliche  Interesse  für  eine  Ausnahme
  geltend  machen  kann.  Jede  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Bestimmung
begründet  den  Anspruch  auf  Ersatz  des  dadurch  entstandenen  Schadens.

(5)  Die  Eisenbahnen  sind  verpflichtet,  Einrichtungen  zu  treffen,  durch  welche
die  Reihenfolge  der  Güterabfertigung  festgestellt  werden  kann.

(6)  Die  Bereitstellung  der  Wagen  für  solche  Güter,  deren  Verladung  der
Absender  selbst  besorgt,  muß  für  einen  bestimmten  Tag  nachgesucht  und  die  Auflieferung
  und  Verladung  in  der  von  der  Eisenbahn  zu  bestimmenden  Frist  vollendet
  werden.  Diese  Frist  ist  durch  Anschlag  an  den  Abfertigungsstellen  sowie
in  einem  Lokalblatte  bekannt  zu  machen.

(7)  Erfolgt  die  Auflieferung  und  Verladung  nicht  innerhalb  dieser  Frist,
so  hat  der  Absender  nach  deren  Ablauf  das  im  Tarife  festzusetzende  Wagenstandgeld
  zu  bezahlen.  Bei  Bestellung  des  Wagens  ist  auf  Verlangen  der  Eisenbahn
eine  den  Betrag  einer  Tagesversäumniß  deckende  Kaution  zu  erlegen.  Auch  ist
die  Eisenbahn  berechtigt,  den  Wagen  auf  Kosten  des  Bestellers  zu  entladen  und
das  Gut  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten  auf  Lager  zu  nehmen.  Wenn  die  Eisenbahn
  fest  zugesagte  Wagen  nicht  rechtzeitig  stellt,  so  hat  sie  dem  Besteller  eine
dem  Wagenstandgeld  entsprechende  Entschädigung  zu  zahlen.

g.  57
Beförderung  in  gedeckten  oder  in  offenen  Wagen.

()  Der  Absender  ist,  sofern  nicht  eine  Bestimmung  der  Verkehrs-Ordnung,
oder  Zoll-,  Steuer-  und  polizeiliche  Vorschriften  oder  zwingende  Gründe  des  Be—
        <pb n="963" />
        —  949  —

triebes  entgegenstehen,  berechtigt,  durch  schriftlichen  Vermerk  auf  dem  Frachtbriefe
zu  verlangen:

1.  daß  bei  denjenigen  Gütern,  welche  nach  dem  Tarife  in  offen  gebauten
Wagen  befördert  werden,  die  Beförderung  in  gedeckt  gebauten  Wagen
erfolge,

2.  daß  bei  denjenigen  Gütern,  welche  nach  dem  Tarife  in  gedeckt  gebauten
Wagen  befördert  werden,  die  Beförderung  in  offen  gebauten  Wagen
stattfinde.

(e)  Im  ersteren  Falle  kann  die  Eisenbahn  einen  im  Tarife  festzusetzenden
Zuschlag  zur  Fracht  erheben.

(s)  Der  Tarif  bestimmt,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  auf  den  im
Frachtbriefe  zu  stellenden  Antrag  des  Absenders  Decken  für  offen  gebaute  Wagen
miethweise  überlassen  werden.

S.  58.
Verpackung  und  Bezeichnung  des  Gutes.

Sopweit  die  Natur  des  Frachtgutes  zum  Schutze  gegen  Verlust  oder
Beschädigung  auf  dem  Transporte  eine  Verpackung  nöthig  macht,  liegt  die  gehörige
  Besorgung  derselben  dem  Absender  ob.

(2)  Ist  der  Absender  dieser  Verpflichtung  nicht  nachgekommen,  so  ist  die
Eisenbahn,  falls  sie  nicht  die  Annahme  des  Gutes  verweigert,  berechtigt  zu  verlangen,
  daß  der  Absender  auf  dem  Frachtbriefe  das  Fehlen  oder  die  Mängel  der
Verpackung  unter  spezieller  Bezeichnung  anerkennt  und  der  Versandstation  hierüber
außerdem  eine  besondere  Erklärung  nach  Maßgabe  des  vorgeschriebenen  Formulars
  (Anlage  E)  ausstellt.  Solche  Formulare  sind  von  der  Abfertigungsstelle
bereit  zu  halten.

(s)  Für  derartig  bescheinigte  sowie  für  solche  Mängel  der  Verpackung,
welche  äußerlich  nicht  erkennbar  sind,  hat  der  Absender  zu  haften  und  jeden  daraus
entstehenden  Schaden  zu  tragen  beziehungsweise  der  Bahnverwaltung  zu  ersetzen.
Ist  die  Ausstellung  der  gedachten  Erklärung  nicht  erfolgt,  so  haftet  der  Absender
für  äußerlich  erkennbare  Mängel  der  Verpackung  nur,  wenn  ihm  ein  arglistiges
Verfahren  zur  Last  fällt.

()  Die  Stückgüter  sind  in  haltbarer,  deutlicher  und  Verwechselungen  ausschließender
  Weise,  genau  übereinstimmend  mit  den  Angaben  im  Frachtbriefe,
äußerlich  zu  bezeichnen  (signiren).

(6)  Die  Eisenbahn  ist  berechtigt  zu  verlangen,  daß  Stückgüter  vom  Absender
  mit  der  Bezeichnung  der  Bestimmungsstation  in  dauerhafter  Weise  versehen
werden,  sofern  deren  Beschaffenheit  dies  ohne  besondere  Schwierigkeit  gestattet.

.  59.
Zoll-,  Steuer.,  Polizei=  und  statistische  Vorschriften.
u)  Der  Absender  ist  verpflichtet,  dem  Frachtbriefe  diejenigen  Begleitpapiere
beizugeben,  welche  zur  Erfüllung  der  etwa  bestehenden  Zoll-,  Steuer=  oder  Polizei-146“
        <pb n="964" />
        —  950  —

vorschriften  vor  der  Ablieferung  an  den  Empfänger  erforderlich  sind.  Er  haftet
der  Eisenbahn,  sofern  derselben  nicht  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  alle
Folgen,  welche  aus  dem  Mangel,  der  Unzulänglichkeit  oder  Unrichtigkeit  dieser
Papiere  entstehen.

(2)  Der  Eisenbahn  liegt  eine  Prüfung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
derselben  nicht  ob.

(6)  Die  Zoll-,  Steuer=  und  Polizeivorschriften  werden,  solange  das  Gut
sich  auf  dem  Wege  befindet,  von  der  Eisenbahn  erfüllt.  Sie  kann  diese  Aufgabe
unter  ihrer  eigenen  Verantwortlichkeit  einem  Spediteur  übertragen  oder  gegen  eine
im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  selbst  übernehmen.  In  beiden  Fällen  hat  sie  die
Verpflichtungen  eines  Spediteurs.

(4)  Falls  der  Absender  eine  Art  der  Abfertigung  beantragt  hat,  welche
im  gegebenen  Falle  nicht  zulässig  ist,  so  hat  die  Eisenbahn  diejenige  Abfertigung
zu  veranlassen,  welche  sie  für  das  Interesse  des  Absenders  am  vortheilhaftesten
erachtet.  Der  Absender  ist  hiervon  zu  benachrichtigen.

(5)  Der  Verfügungsberechtigte  kann  der  Lollbehandlung  entweder  selbst
oder  durch  einen  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Bevollmächtigten  beiwohnen,  um
die  nöthigen  Aufklärungen  über  die  Tarifirung  des  Gutes  zu  ertheilen  und  seine
Bemerkungen  beizufügen.  Diese  Befugniß  begründet  nicht  das  Recht,  das  Gut
in  Besitz  zu  nehmen  oder  die  Zollbehandlung  selbst  vorzunehmen.

(6)  Bei  der  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte  steht  dem  Empfänger
das  Recht  zu,  die  zoll=  und  steueramtliche  Behandlung  zu  besorgen,  falls  nicht
im  Frachtbriefe  etwas  anderes  festgesetzt  ist.

)  Bezüglich  der  Güter,  welche  über  die  Grenzen  des  deutschen  Zollgebiets
ein-,  aus=  oder  durchgeführt  werden,  sind  die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen,
betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs,  und  die  dazu  erlassenen  Ausführungsvorschriften
  zu  beachten.  Die  Beschaffung  der  nach  diesem  Gesetze  erfordarlichen
Anmeldescheine  in  Betreff  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  liegt  dem  Absender  beziehungsweise
  Empfänger  ob.  Sofern  solche  eisenbahnseitig  bewirkt  wird,  kommen
dafür  die  im  Tarife  festzusetzenden  Gebühren  zur  Erhebung.  Anmeldescheine,
welche  mit  dem  Stempel  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amts  nicht  versehen  sind,
unterliegen  behufs  Feststellung  ihrer  Uebereinstimmung  mit  dem  vorgeschriebenen
Formular  der  zuvorigen  Abstempelung  seitens  der  Eisenbahn  gegen  die  im  Tarife
festzusetzende  Gebühr.

**

Berechnung  der  Fracht.

)  Die  Grundsätze  für  die  Frachtberechnung  sind  im  Tarife  (S.7)  anzugeben.


(#)  Außer  den  im  Tarife  angegebenen  Frachtsätzen  und  Vergütungen  für
besondere  im  Tarife  vorgesehene  Leistungen  dürfen  nur  baare  Auslagen  erhoben
werden,  insbesondere  Aus-,  Ein=  und  Durchgangsabgaben,  nicht  in  den  Tarif
aufgenommene  Kosten  für  Ueberführung  und  Auslagen  für  Ausbesserungen  an
        <pb n="965" />
        —  951  —

den  Gütern,  welche  in  Folge  ihrer  äußeren  oder  inneren  Beschaffenheit  zu  ihrer
Erhaltung  nothwendig  werden.  Diese  Auslagen  sind  gehörig  festzustellen  und  in
dem  Frachtbriefe  ersichtlich  zu  machen,  welchem  die  Beweisstücke  beizugeben  sind.

(3)  Wenn  die  Eisenbahn  die  Güter  von  der  Behausung  des  Absenders
abholen  oder  aus  Schiffen  löschen  läßt,  oder  an  die  Behausung  des  Empfängers
oder  an  einen  anderen  Ort,  z.  B.  nach  Packhöfen,  Lagerhäusern,  Revisions—
schuppen,  in  Schiffe  u.  s.  w.  bringen  läßt,  so  sind  die  durch  die  Tarife  oder
durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen  bekannt  zu  machenden  Gebühren  hierfür
  zu  entrichten.  Der  Rollfuhrmann  hat  seinen  Gebührentarif  bei  sich  zu  tragen
und  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

S.  61.
Zahlung  der  Fracht.

Werden  die  Frachtgelder  nicht  bei  der  Aufgabe  des  Gutes  zur  Beförderung
  berichtigt,  so  gelten  sie  als  auf  den  Empfänger  angewiesen.

()  Bei  Gütern,  welche  nach  dem  Ermessen  der  annehmenden  Bahn  schnellem
Verderben  unterliegen  oder  wegen  ihres  geringen  Werthes  die  Fracht  nicht  sicher
decken,  kann  die  Vorausbezahlung  der  Frachtgelder  gefordert  werden.

(s)  Wenn  im  Falle  der  Frankirung  der  Betrag  der  Gesammtfracht  beim
Versand  nicht  genau  bestimmt  werden  kann,  so  kann  die  Versandbahn  die  Hinterlegung
  des  ungefähren  Frachtbetrages  fordern.

)  Wurde  der  Tarif  unrichtig  angewendet  oder  sind  Rechnungsfehler  bei
der  Festsetzung  der  Fracht  und  der  Gebühen  vorgekommen,  so  ist  das  zu  wenig
Geforderte  nachzuzahlen,  das  zu  viel  Erhobene  zu  erstatten  und  zu  diesem  Zweck
dem  Berechtigten  thunlichst  bald  Nachricht  zu  geben.  Ein  derartiger  Anspruch
kann  nur  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  der  Jahlung  an  geltend  gemacht  werden.
Die  Bestimmung  des  §.90  Absatz  1  findet  keine  Anwendung.

G.  62.
Nachnahme.

u)  Dem  Absender  ist  gestattet,  das  Gut  bis  zur  Höhe  des  Werthes  desselben
  mit  Nachnahme  zu  belasten.  Bei  denjenigen  Gütern,  für  welche  die  Eisenbahn
  Vorausbezahlung  der  Fracht  zu  verlangen  berechtigt  ist  (I.  61  Absatz  2),
kann  die  Belastung  mit  Nachnahme  verweigert  werden.

()  Für  die  aufgegebene  Nachnahme  wird  die  tarifmäßige  Provision  berechnet.
  Die  Berechnung  von  Provision  ist  auch  für  baare  Auslagen  der  Eisenbahn
  gestattet.  Provisionsfrei  sind  die  von  den  Eisenbahnen  nachgenommenen
Frachtgelder,  die  tarifmäßigen  Nebengebühren,  als:  Frachtbrief-,  Wäge-,  Signir--Lade-,
  Krahngelder,  Zollabfertigungsgebühren  u.  s.  w.,  ferner  die  statistische  Gebühr
  des  Waarenverkehrs  sowie  Portoauslagen  und  die  Rollgelder  der  von  der
Bahnverwaltung  bestellten  Fuhrunternehmer.

(s)  Als  Bescheinigung  über  die  Auflegung  von  Nachnahmen  dient  der  abgestempelte
  Frachtbrief,  das  Frachtbrief-Duplikat  oder  die  anderweit  gestattete
        <pb n="966" />
        —  952  —

Bescheinigung  über  Aufgabe  von  Gütern.  Auf  Verlangen  werden  außerdem  besondere
  Nachnahmescheine,  und  zwar  gebührenfrei  ertheilt.

()  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  sobald  der  Betrag  der  Nachnahme  von
dem  Empfänger  bezahlt  ist,  den  Absender  hiervon  zu  benachrichtigen  und  dem—
selben  die  Nachnahme  auszuzahlen.  Dies  findet  auch  Anwendung  auf  Auslagen,
welche  vor  der  Aufgabe  für  das  Frachtgut  gemacht  worden  sind.  Ist  im  Tarife
die  Auszahlung  der  Nachnahme  vom  Ablauf  einer  bestimmten  Frist  abhängig
gemacht,  so  entfällt  die  Nothwendigkeit  einer  besonderen  Benachrichtigung.

(5)  Ist  das  Gut  ohne  Einziehung  der  Nachnahme  abgeliefert  worden,  so
haftet  die  Eisenbahn  für  den  Schaden  bis  zum  Betrage  der  Nachnahme  und  hat
denselben  dem  Absender  sofort  zu  ersetzen,  vorbehaltlich  ihres  Rückgriffs  gegen  den
Empfänger.

(65)  Baarvorschüsse  können  zugelassen  werden,  wenn  dieselben  nach  dem  Er—
messen  des  abfertigenden  Beamten  durch  den  Werth  des  Gutes  sicher  gedeckt  sind.

g.  63.
Lieferfrist.
)  Die  Lieferfristen  sind  durch  die  Tarife  zu  veröffentlichen  und  dürfen
die  nachstehenden  Maximalfristen  nicht  überschreiten:

a.  für  Eilgüter:

1.  Expeditionsfrft:::  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  Tag,
2.  Transportfrist
für  je  auch  nur  angefangene  300  Kilometer  1  Tag)
b.  für  Frachtgüter:
1.  Expeditionsfrit:::  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  2  Tage,
2.  Transportfrist
bei  einer  Entfernung  bis  zu  100  Kilometer  .  1  Tag,
bei  größeren  Entfernungen  für  je  auch  nur  angefangene
weitere  200  Kilomter  1  Tag.

(2)  Wenn  der  Transport  aus  dem  Bereiche  einer  Eisenbahnverwaltung  in
den  Bereich  einer  anderen  anschließenden  Verwaltung  übergeht,  so  berechnen  sich
die  Transportfristen  aus  der  Gesammtentfernung  zwischen  der  Aufgabe=  und
Bestimmungsstation,  während  die  Erpeditionsfristen  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  durch  den  Transport  berührten  Verwaltungsgebiete  nur  einmal  zur  Berechnung
kommen.

(3)  Den  Eisenbahnverwaltungen  ist  gestattet,  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  Zuschlagsfristen  für  folgende  Fülle  festzusetzen:

1.  Für  solche  Güter,  deren  Beförderung  von  und  nach  abseits  von  der  Bahn

gelegenen  Orten  (Güternebenstellen)  die  Eisenbahn  übernommen  hat.
        <pb n="967" />
        —  953  —

2.  Für  außergewöhnliche  Verkehrsverhältnisse,  wobei  es  zulässig  ist,  die  Zuschlagsfristen
  ausnahmsweise  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Auf—
sichtsbehörde  festzusetzen.

3.  Für  den  Uebergang  auf  Bahnen  mit  anderer  Spurweite.

Die  Luschlagsfristen  sind  gehörig  zu  veröffentlichen.  Aus  der  Bekanntmachung
muß  zu  ersehen  sein,  ob  und  durch  welche  Behörde  die  Genehmigung  ertheilt,  oder
ob  eine  solche  vorbehalten  ist.  Im  letzteren  Falle  muß  die  nachträglich  erfolgte
Genehmigung  innerhalb  8  Tagen  durch  eine  besondere  Bekanntmachung  veröffentlicht
  werden.  Die  Festsetzung  von  Zuschlagsfristen  ist  wirkungslos,  wenn  die  nachträgliche
  Genehmigung  von  der  Aufsichtsbehörde  versagt,  oder  die  ertheilte  Genehmigung
  nicht  rechtzeitig  veröffentlicht  wird.

()  Die  Lieferfrist  beginnt,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §.  55  Absatz  3,
mit  der  auf  die  Annahme  des  Gutes  nebst  Frachtbrief  (I.  54  Absatz  1)  folgenden
Mitternacht  und  ist  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  das  Gut  dem  Empfänger
oder  derjenigen  Person,  an  welche  die  Ablieferung  gültig  geschehen  kann,  an  die
Behausung  oder  an  das  Geschäftslokal  zugeführt  ist  oder,  falls  eine  solche  Zu—
führung  nicht  zugesagt  oder  ausdrücklich  verbeten  ist  G.  68  Absatz  5),  wenn  innerhalb
  der  gedachten  Frist  schriftliche  Nachricht  von  der  erfolgten  Ankunft  für  den
Empfänger  zur  Post  gegeben  oder  solche  ihm  auf  andere  Weise  wirklich  zugestellt
  ist.

(5)  Für  Güter,  welche  bahnlagernd  gestellt  sind,  sowie  für  solche  Güter,
deren  Empfänger  sich  die  Benachrichtigung  schriftlich  verbeten  haben,  ist  die  Lieferzeit
  gewahrt,  wenn  das  Gut  innerhalb  derselben  auf  der  Bestimmungsstation  zur
Abnahme  bereitgestellt  ist.

(6)  Der  Lauf  der  Lieferfristen  ruht  für  die  Dauer  der  zoll=  oder  steueramtlichen
  oder  polizeilichen  Abfertigung  sowie  für  die  Dauer  einer  ohne  Verschulden
  der  Eisenbahn  eingetretenen  Betriebsstörung,  durch  welche  der  Antritt
oder  die  Fortsetzung  des  Bahntransportes  zeitweilig  verhindert  wird.

()  Ist  der  auf  die  Auflieferung  des  Gutes  zur  Beförderung  folgende  Tag
ein  Sonntag  oder  Festtag,  so  beginnt  bei  gewöhnlichem  Frachtgute  die  Lieferfrist
24  Stunden  später.

(6)  Falls  der  letzte  Tag  der  Lieferfrist  ein  Sonntag  oder  Festtag  ist,  so
läuft  bei  gewöhnlichem  Frachtgute  die  Lieferfrist  erst  an  dem  darauf  folgenden
Werktage  ab.

*d=Verfügungsrecht
  des  Absenders.

u)  Der  Absender  allein  hat  das  Recht,  die  Verfügung  zu  treffen,  daß  das
Gut  auf  der  Versandstation  zurückgegeben,  unterwegs  angehalten  oder  an  einen
anderen  als  den  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Empfänger  am  Bestimmungsorte
oder  auf  einer  Zwischenstation  abgeliefert  werde.

(t)  Dieses  Recht  steht  indeß  im  Falle  der  Ausstellung  eines  Frachtbrief-Duplikats
  oder  eines  Aufnahmescheins  G.  54  Absatz  5  und  7)  dem
        <pb n="968" />
        —  954  —

Absender  nur  dann  zu,  wenn  er  das  Duplikat  oder  den  Aufnahmeschein  vorweist.
Hat  in  diesem  Falle  die  Eisenbahn  die  Anweisungen  des  Absenders  befolgt,  ohne
die  Vorzeigung  zu  verlangen,  so  ist  sie  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  dem
Empfänger,  welchem  der  Absender  die  Urkunde  übergeben  hat,  haftbar.

(s)  Derartige  Verfügungen  des  Absenders  ist  die  Eisenbahn  zu  beachten
nur  verpflichtet,  wenn  sie  ihr  durch  Vermittelung  der  Versandstation  zugekommen
  sind.

(4)  Das  Verfügungsrecht  des  Absenders  erlischt,  auch  wenn  er  das  Frachtbrief-Duplikat
  oder  den  Aufnahmeschein  besitzt,  sobald  nach  Ankunft  des  Gutes
am  Bestimmungsorte  der  Frachtbrief  dem  Empfänger  übergeben  oder  die  von
dem  letzteren  nach  Maßgabe  des  F§.  66  erhobene  Klage  der  Eisenbahn  zugestellt
worden  ist.  Ist  dies  geschehen,  so  hat  die  Eisenbahn  nur  die  Anweisungen  des
bezeichneten  Empfängers  zu  beachten,  widrigenfalls  sie  demselben  für  das  Gut
haftbar  wird.

(5)  Die  Eisenbahn  darf  die  Ausführung  der  im  Absatz  1  vorgesehenen  Anweisungen
  nur  dann  verweigern  oder  verzögern,  oder  solche  Anweisungen  in  veränderter
  Weise  ausführen,  wenn  durch  de  Befolgung  derselben  der  regelmäßige
Transportverkehr  gestört  würde.

(6)  Die  im  ersten  Absatz  dieses  Paragraphen  vorgesehenen  Verfügungen
müssen  mittelst  schriftlicher  und  vom  Absender  unterzeichneter  Erklärung  nach  dem
Formular  Anlage  F  erfolgen.  Die  Erklärung  ist  im  Falle  der  Ausstellung

SLeines  Frachtbrief-Duplikats  oder  eines  Aufnahmescheins  auf  der  betref-„
  fenden  Urkunde  zu  wiederholen,  welche  gleichzeitig  der  Eisenbahn  vorzulegen  und
von  dieser  dem  Absender  zurückzugeben  ist.

()  Jede  in  anderer  Form  gegebene  Verfügung  des  Absenders  ist  nichtig.

(3)  Die  Eisenbahn  kann  den  Ersatz  der  Kosten  verlangen,  welche  durch  die
Ausführung  der  im  Absatz  1  vorgesehenen  Verfügungen  entstanden  sind,  insoweit
diese  Verfügungen  nicht  durch  ihr  eigenes  Verschulden  veranlaßt  worden  sind.
Diese  Kosten  (Reugeld)  sind  im  Tarife  ein=  für  allemal  festuseten.

(e)  Anweisungen  des  Absenders  wegen  nachträglicher  Auflage,  Erhöhung,
Minderung  oder  Zurückziehung  der  Nachnahme  sowie  wegen  nachträglicher  Frankirung
  können  nach  dem  Ermessen  der  Eisenbahn  unter  der  Bedingung  zugelassen
werden,  daß  die  Verfügung  auf  dem  etwa  ausgestellten  Frachtbrief-Duplikat
(Aufnahmeschein)  vermerkt  wird.

S.  65.
Transporthindernisse.

Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  des  Eisenbahntransportes  durch
höhere  Gewalt  oder  Zufall  verhindert,  so  hat  —  abgesehen  von  dem  Falle  des
Absatzes  3  dieses  Paragraphen  —  die  Eisenbahn  den  Absender  um  anderweitige
Verfügung  über  das  Gut  anzugehen.

(2)  Der  Absender  kann  vom  Vertrage  zurücktreten,  muß  aber  die  Eisenbahn,
  sofern  derselben  kein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  die  Kosten  der  Vor-
        <pb n="969" />
        —  955  —

bereitung  des  Transportes,  die  Kosten  der  Wiederausladung  und  die  Ansprüche
in  Beziehung  auf  den  etwa  bereits  zurückgelegten  Transportweg  durch  Zahlung
der  in  den  Tarifen  festzusetzenden  Gebühren  entschädigen.

(s)  Wenn  die  Fortsetzung  des  Transportes  auf  einem  anderen  Wege  stattfinden
  kann,  so  ist,  unbeschadet  der  aus  Rücksichten  des  allgemeinen  Verkehrs  ergehenden
  Anordnungen  der  Aufsichtsbehörde,  der  Eisenbahn  die  Entscheidung  überlassen,
  ob  es  dem  Interesse  des  Absenders  entspricht,  das  Gut  auf  einem  anderen
Wege  dem  Bestimmungsorte  zuzuführen  oder  es  anzuhalten  und  den  Absender  um
anderweitige  Anweisung  anzugehen.

(4)  Ist  ein  Frachtbrief-Duplikat  oder  Aufnahmeschein  ausgestellt  worden
und  befindet  sich  der  Absender  nicht  im  Besitze  der  ausgestellten  Urkunde,  so  dürfen
die  in  diesem  Paragraphen  vorgesehenen  Verfügungen  weder  die  Person  des
Empfängers,  noch  den  Bestimmungsort  abändern.

g.  66.
Ablieferung  des  Gutes.

)Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  am  Bestimmungsorte  dem  bezeichneten
Empfänger  gegen  Bezahlung  der  im  Frachtbriefe  ersichtlich  gemachten  Beträge  und
gegen  Bescheinigung  des  Empfangs  G.  68  Absatz  7)  den  Frachtbrief  und  das
Gut  auszuhändigen.

(r)  Der  Empfänger  ist  nach  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte
berechtigt,  die  durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Rechte  gegen  Erfüllung  der
sich  daraus  ergebenden  Verpflichtungen  im  eigenen  Namen  gegen  die  Eisenbahn
geltend  zu  machen,  sei  es,  daß  er  hierbei  im  eigenen  oder  im  fremden  Interesse
handle.  Er  ist  insbesondere  berechtigt,  von  der  Eisenbahn  die  Uebergabe  des
Frachtbriefes  und  die  Auslieferung  des  Gutes  zu  verlangen.  Dieses  Recht  erlischt,
wenn  der  Absender  der  Eisenbahn  eine  nach  Maßgabe  des  F.  64  zulässige  entgegenstehende
  Verfügung  ertheilt  hat.

(s)  Als  Ort  der  Ablieferung  gilt  die  vom  Absender  bezeichnete  Bestimmungsstation.


g.  67.
Annahme  des  Gutes  durch  den  Empfänger.

Durch  Annahme  des  Gutes  und  des  Frachtbriefes  wird  der  Empfänger
verpflichtet,  der  Eisenbahn  die  im  Frachtbriefe  ersichtlich  gemachten  Beträge  zu
bezahlen.  Vergleiche  jedoch  §.  61  Absatz  4.

**
Verfahren  bei  Ablieferung  des  Gutes.

y)Das  Gut  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  der  Eisenbahnen  entweder
  dem  Empfänger  an  seine  Behausung  zuzuführen  oder  es  ist  ihm  über  die
Ankunft  schriftlich  Nachricht  zu  geben.  Diese  Benachrichtigung  ist  dem  Empfänger

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  147
        <pb n="970" />
        —  956  —

auf  seine  Kosten  spätestens  nach  Ankunft  und  Bereitstellung  des  Gutes  durch
Boten,  die  Post  oder  sonstige  Gelegenheit  mit  der  Aufforderung  zuzusenden,  das
Gut  innerhalb  der  im  Tarife  bestimmten  und  in  der  Benachrichtigung  zu  be—
zeichnenden  Frist  abzunehmen.  Die  Benachrichtigung  unterbleibt,  wenn  der  Empfänger
  sich  dieselbe  verbeten  hat,  sowie  bei  bahnlagernd  gestellten  Gütern.  Für
die  Ausfertigung  der  Benachrichtigung  darf  eine  Gebühr  nicht  berechnet  werden.

()  Die  Benachrichtigung  über  die  Ankunft  von  Eilgut  muß,  sofern  außergewöhnliche
  Verhältnisse  nicht  eine  längere  Frist  unvermeidlich  machen,  binnen
2  Stunden,  die  Zuführung  in  die  Behausung  des  Empfängers  binnen  6  Stunden
nach  Ankunft  erfolgen.  Diese  Fristen  ruhen  an  Sonn=  und  Festtagen  von  12  Uhr
Mittags,  an  Werktagen  von  6  Uhr  Abends  bis  zum  Anfang  der  Dienststunden
des  folgenden  Tages.  Die  Festsetzungen  über  die  Lieferfrist  (§.  63)  werden  hierdurch
  nicht  berührt.

(s)  Die  Eisenbahn  kann,  wo  sie  es  für  angemessen  erachtet,  Rollfuhrunternehmer
  zum  An=  und  Abfahren  der  Güter  innerhalb  des  Stationsortes  oder
von  und  nach  seitwärts  gelegenen  Ortschaften  bestellen,  auch  an  letzteren  Güternebenstellen
  einrichten.  Die  Rollfuhrunternehmer  gelten  als  Leute  der  Eisenbahn
im  Sinne  des  §.  9  der  Verkehrs-Ordnung.  Vergleiche  §.  60  Absatz  3.

(4)  Sind  für  Güter,  deren  Bestimmungsort  nicht  an  der  Eisenbahn  gelegen
oder  eine  nicht  für  den  Güterverkehr  eingerichtete  Station  ist,  seitens  der  Verwaltung
  Einrichtungen  zum  Weitertransporte  nicht  getroffen,  so  hat  die  Eisenbahn,
wenn  nicht  wegen  sofortiger  Weiterbeförderung  vom  Absender  oder  Empfänger
Verfügung  getroffen  ist,  entweder  den  Empfänger  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
Bestimmungen  zu  benachrichtigen  oder  die  Güter  mittelst  eines  Spediteurs  oder
einer  anderen  Gelegenheit  nach  dem  Bestimmungsorte  auf  Gefahr  und  Kosten
des  Absenders  weiter  befördern  zu  lassen.

()  Diejenigen  Empfänger,  welche  ihre  Güter  selbst  abholen  oder  sich  anderer
als  der  von  der  Eisenbahn  bestellten  Fuhrunternehmer  bedienen  wollen,  haben  dies
der  Güter-Abfertigungsstelle  rechtzeitig  vorher,  jedenfalls  noch  vor  Ankunft  des
Gutes  auf  Erfordern  der  Abfertigungsstelle  unter  glaubhafter  Bescheinigung  ihrer
Unterschrift,  schriftlich  anzuzeigen.  Die  Befugniß  der  Empfänger,  ihre  Güter  selbst
abzuholen  oder  durch  andere  als  von  der  Eisenbahn  bestellte  Fuhrunternehmer
abholen  zu  lassen,  kann  von  der  Eisenbahn  im  allgemeinen  Verkehrsinteresse  mit
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  beschränkt  oder  aufgehoben  werden.

(6)  Ausgeschlossen  von  der  Selbstabholung  sind  diejenigen  Güter,  welche
nach  zoll=  oder  steueramtlichen  Vorschriften  oder  aus  anderen  Gründen  nach
Packhöfen  oder  Niederlagen  der  Zoll=  oder  Steuerverwaltung  gefahren  werden
müssen.

x)  Die  Auslieferung  des  Gutes  erfolgt  gegen  Zahlung  der  etwa  darauf
haftenden  Fracht=  und  sonstigen  Beträge  und  gegen  Ausstellung  der  Empfangsbescheinigung.
  Letztere  hat  sich  auf  die  einfache  Anerkennung  des  Empfangs  zu
beschränken;  weitere  Erklärungen,  namentlich  über  tadellosen  oder  rechtzeitigen  Empfang,
  dürfen  nicht  gefordert  werden.  Güter,)  welche  nicht  durch  die  Eisenbahn
        <pb n="971" />
        —  957  —

zuzuführen  sind,  werden  dem  Empfänger  auf  Vorzeigung  des  seitens  der  Eisen—
bahn  quittirten  Frachtbriefes  zur  Verfügung  gestellt,  und  zwar  die  vom  Empfänger
auszuladenden  auf  den  Entladeplätzen,  die  übrigen  Güter  in  den  Abfertigungsräumen
  (auf  den  Güterböden).

(6)  Der  Empfänger  ist  berechtigt,  bei  der  Auslieferung  von  Gütern  deren
Nachwägung  in  seiner  Gegenwart  auf  dem  Bahnhofe  zu  verlangen.  Diesem  Verlangen
  muß  die  Eisenbahn  bei  Stückgütern  stets,  bei  Wagenladungsgütern  insoweit,
  als  die  vorhandenen  Wägevorrichtungen  dazu  ausreichen,  nachkommen.
Gestatten  die  Wägevorrichtungen  der  Eisenbahn  eine  Verwiegung  von  Wagenladungsgütern
  auf  dem  Bahnhofe  nicht,  so  bleibt  dem  Empfänger  überlassen,
die  Verwiegung  da,  wo  derartige  Wägevorrichtungen  am  nächsten  zur  Verfügung
stehen,  in  Gegenwart  eines  von  der  Eisenbahn  zu  bestellenden  Bevollmächtigten
vornehmen  zu  lassen.  Ergiebt  die  Nachwägung  kein  von  der  Eisenbahn  zu  vertretendes
  Mindergewicht,  so  hat  der  Empfänger  die  durch  die  Verwiegung  entstandenen
  Kosten  oder  die  tarifmäßigen  Gebühren  sowie  die  Entschädigung  für
den  etwa  bestellten  Bevollmächtigten  zu  tragen.  Dagegen  hat  die  Eisenbahn,
falls  ein  von  ihr  zu  vertretendes  und  nicht  bereits  anerkanntes  Mindergewicht  festgestellt
  wird,  dem  Empfänger  die  ihm  durch  die  Nachwägung  verursachten  Kosten
zu  erstatten.

".  69.
Fristen  für  die  Abnahme  der  nicht  zugerollten  Güter.

Die  tarifmäßig  durch  die  Eisenbahn  auszuladenden  Güter  sind  binnen
der  im  Tarife  festzustellenden  lagerzinsfreien  Zeit,  welche  nicht  weniger  als  24  Stunden
nach  Absendung  beziehungsweise  Empfang  (vergleiche  F.  68  Absatz  1  in  Verbindung
mit  F.  63  Absatz  4)  der  Benachrichtigung  betragen  darf,  während  der  vorgeschriebenen
  Geschäftsstunden  abzunehmen.

()  Die  Fristen,  binnen  welcher  die  von  dem  Empfänger  abzuladenden
Güter  durch  denselben  auszuladen  und  abzuholen  sind,  werden  durch  die  besonderen
  Vorschriften  jeder  Verwaltung  festgesetzt  und  sind,  sofern  sie  für  deren  ganzes
Gebiet  gleichmäßig  erlassen  werden,  durch  den  Tarif,  andernfalls  auf  jeder  Station
  durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen  sowie  durch  Bekanntmachung  in
einem  Lokalblatte  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Erfolgt  die  Benachrichtigung
  über  die  Ankunft  des  Gutes  durch  die  Post,  so  beginnen  diese  Fristen
frühestens  3  Stunden  nach  der  Aufgabe  des  Benachrichtigungsschreibens  zur  Post.

(s)  Für  bahnlagernd  gestellte  sowie  für  solche  Güter,  deren  Empfänger  sich
die  Benachrichtigung  schriftlich  verbeten  haben,  beginnt  der  Lauf  der  im  Absatz  1
und  2  erwähnten  Fristen  mit  Ankunft  des  Gutes.

()  Sonn=  und  Festtage  werden  nicht  mitgerechnet.  Der  Lauf  der  Entladefristen
  (Absatz  2)  ruht  für  die  Dauer  der  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfertigung,
sofern  diese  nicht  durch  den  Absender  oder  den  Empfänger  verzögert  wird.  Seitens
der  letzteren  ist  die  Dauer  der  Abfertigung  nachzuweisen.

147“
        <pb n="972" />
        —  958  —

(6)  Wer  das  Gut  nicht  innerhalb  der  in  diesem  Paragraphen  erwähnten
Fristen  abnimmt,  hat  ein  in  den  Tarifen  festzusetzendes  Lagergeld  oder  Wagenstandgeld
  zu  bezahlen.  Auch  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  die  Ausladung  der
tarifmäßig  vom  Empfänger  auszuladenden  Güter  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten
zu  besorgen.

((0)  Dagegen  ist  die  Eisenbahn  zum  Ersatze  der  nachgewiesenen  Kosten  der
zwar  rechtzeitig,  aber  vergeblich  versuchten  Abholung  eines  Gutes  in  dem  Falle
verpflichtet,  wenn  das  Gut  auf  Benachrichtigung  des  Empfängers  von  der  Ankunft
nicht  spätestens  innerhalb  1  Stunde  nach  dem  Eintreffen  des  Abholers  zur  Entladung
  oder  Abgabe  bereitgestellt  ist.

(7)  Wenn  der  geregelte  Verkehr  durch  große  Güteranhäufungen  gefährdet
wird,  so  ist  die  Eisenbahn  zur  Erhöhung  der  Lagergelder  und  der  Wagenstandelder

  und,  wenn  diese  Maßregel  nicht  ausreichen  sollte,  auch  zur  Verkürzung  der
Lodefristen“  und  zur  Beschränkung  der  lagerzinsfreien  Zeit  für  die  Dauer  der  Anhäufung
  der  Güter,  und  zwar  alles  dieses  unter  Beachtung  der  für  die  Festsetzung
  von  Zuschlagslieferfristen  im  §S.  63  Absatz  3  Ziffer  2  gegebenen  Vorschriften
berechtigt.
#.  70.
Ablieferungshindernisse.

Bei  Ablieferungshindernissen  hat  die  Empfangsstation  den  Absender
durch  Vermittelung  der  Versandstation  von  der  Ursache  des  Hindernisses  unverzüglich
  in  Kenntniß  zu  setzen.  Sie  darf  in  keinem  Falle  ohne  ausdrückliches  Einverständniß
  des  Absenders  das  Gut  zurücksenden.  Dies  gilt  insbesondere  von
Gütern,  deren  An=  oder  Abnahme  verweigert  oder  nicht  rechtzeitig  bewirkt  wird
oder  deren  Abgabe  sonst  nicht  möglich  ist.

(2)  Derartige  Güter  hat  die  Eisenbahn  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Absenders
  auf  Lager  zu  nehmen  und  für  dieselben  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Kaufmanns  anzuwenden.  Sie  ist  jedoch  nach  ihrem  Ermessen  auch  berechtigt,
solche  Güter  unter  Nachnahme  der  darauf  haftenden  Kosten  und  Auslagen  einem
öffentlichen  Lagerhause  oder  einem  Spediteur  für  Rechnung  und  Gefahr  dessen,
den  es  angeht,  auf  Lager  zu  übergeben,  wovon  der  Absender  sofort  zu  benachrichtigen
  ist.

(3)  Die  Eisenbahn  ist  ferner  befugt:

a)  Güter  der  im  ersten  Absatz  erwähnten  Art,  wenn  sie  dem  schnellen
Verderben  ausgesetzt  sind,  oder  wenn  sie  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  weder  eingelagert  noch  einem  Spediteur  übergeben  werden
können,  sofort,

b)  Güter,  welche  weder  vom  Empfänger  abgenommen  noch  vom  Absender
  zurückgenommen  werden,  frühestens  4  Wochen  nach  Ablauf
der  lagerzinsfreien  Zeit,  falls  aber  deren  Werth  durch  längere  Lagerung
  oder  durch  die  daraus  entstehenden  Kosten  unverhältnißmäßig
vermindert  würde,  auch  schon  früher,
        <pb n="973" />
        —  959  —

ohne  weitere  Förmlichkeit  bestmöglich  zu  verkaufen.  Von  dem  bevorstehenden
Verkaufe  ist  der  Absender  womöglich  zu  benachrichtigen,  auch  ist  ihm  der  Erlös
nach  Abzug  der  Kosten  zur  Verfügung  zu  stellen.

S.  71.
Feststellung  von  Verlust  und  Beschädigung  des  Gutes  seitens  der  Eisenbahn.

)In  allen  Verlust-,  Minderungs=  und  Beschädigungsfällen  haben  die
Eisenbahnverwaltungen  sofort  eine  eingehende  Untersuchung  vorzunehmen,  das
Ergebniß  schriftlich  festzustellen  und  dasselbe  den  Betheiligten  auf  ihr  Verlangen
mitzutheilen.

(2)  Wird  insbesondere  eine  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes  von
der  Eisenbahn  entdeckt  oder  vermuthet  oder  seitens  des  Verfügungsberechtigten
behauptet,  so  hat  die  Eisenbahn  den  Zustand  des  Gutes,  den  Betrag  des  Schadens
  und,  soweit  dies  möglich,  die  Ursache  und  den  Zeitpunkt  der  Minderung
oder  Beschädigung  ohne  Verzug  protokollarisch  festzustellen.  Eine  protokollarische
Feststellung  hat  auch  im  Falle  des  Verlustes  stattzufinden.

(s)  Zur  Feststellung  in  Minderungs=  und  Beschädigungsfällen  sind  unbetheiligte
  Zeugen  oder,  soweit  dies  die  Umstände  des  Falles  erfordern,  Sachverständige,
  auch  womöglich  der  Verfügungsberechtigte  beizuziehen.

.  72.
Gerichtliche  Feststellung  von  Ablieferungshindernissen,  Verlust  und  Beschädigung.
Jedem  Betheiligten  steht  das  Recht  zu,  unbeschadet  des  in  den  I#.  70  und  71
vorgesehenen  Verfahrens,  auch  die  gerichtliche  Feststellung  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  des  Handelsgesetzbuchs  zu  beantragen.

S.  73.
Aktivlegitimation.  Reklamationen.

(1)  Zur  Geltendmachung  der  aus  dem  Eisenbahnfrachtvertrage  gegenüber
der  Eisenbahn  entspringenden  Rechte  ist  nur  derjenige  befugt,  welchem  das  Verfügungsrecht
  über  das  Frachtgut  zusteht.

()  Vermag  der  Absender  das  Duplikat  des  Frachtbriefes,  den  Aufnahmeschein
  oder  eine  Bescheinigung  der  Versandstation,  daß  eine  solche  Urkunde  nicht
ausgestellt  ist,  nicht  beizubringen,  so  kann  er  seinen  Anspruch  nur  mit  Zustimmung
  des  Empfängers  geltend  machen.

(3)  Außergerichtliche  Ansprüche  (Reklamationen)  sind  mit  einer  Bescheinigung
  über  den  Werth  des  Gutes  und,  wenn  dem  Empfänger  der  Frachtbrief
übergeben  ist,  mit  diesem  anzubringen.  Die  Eisenbahnen  haben  derartige  Ansprüche
  mit  thunlichster  Beschleunigung  zu  untersuchen  und,  sofern  nicht  eine  gütliche
  Verständigung  erfolgt,  mittelst  schriftlichen  Bescheides  zu  erledigen.
        <pb n="974" />
        —  960  —

S.  74.
Haftung  mehrerer  Eisenbahnen.

()  Diejenige  Bahn,  welche  das  Gut  mit  dem  Frachtbriefe  zur  Beför—
derung  angenommen  hat,  haftet  für  die  Ausführung  des  Transportes  auch  auf
den  folgenden  Bahnen  der  Beförderungsstrecke  bis  zur  Ablieferung.

()  Jede  nachfolgende  Bahn  tritt  dadurch,  daß  sie  das  Gut  mit  dem  ursprünglichen
  Frachtbriefe  übernimmt,  nach  Maßgabe  des  letzteren  in  den  Frachtvertrag
  ein  und  übernimmt  die  selbständige  Verpflichtung,  den  Transport  nach
Inhalt  des  Frachtbriefes  auszuführen.

(s)  Die  Ansprüche  aus  dem  Frachtvertrage  können  jedoch  —  unbeschadet
des  Rückgriffs  der  Bahnen  gegen  einander  —  im  Wege  der  Klage  nur  gegen
die  erste  Bahn  oder  gegen  diejenige,  welche  das  Gut  zuletzt  mit  dem  Frachtbriefe
übernommen  hat,  oder  gegen  diejenige  Bahn  gerichtet  werden,  auf  deren  Betriebsstrecke
  der  Schaden  sich  ereignet  hat.  Unter  den  bezeichneten  Bahnen  steht
dem  Kläger  die  Wahl  zu.

(4)  Das  Wahlrecht  erlischt  mit  Erhebung  der  Klage.

S.  75.
Haftung  für  Verlust  und  Beschädigung  im  Allgemeinen.

Die  Eisenbahn  haftet  nach  Maßgabe  der  in  den  folgenden  Paragraphen
enthaltenen  näheren  Bestimmungen  für  den  Schaden,  welcher  durch  Verlust,
Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes  seit  der  Annahme  zur  Beförderung
bis  zur  Ablieferung  entstanden  ist,  sofern  sie  nicht  zu  beweisen  vermag,  daß  der
Schaden  durch  ein  Verschulden  des  Verfügungsberechtigten  oder  eine  nicht  von
der  Eisenbahn  verschuldete  Anweisung  desselben,  durch  die  natürliche  Beschaffenheit
des  Gutes  (namentlich  durch  inneren  Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage)
oder  durch  höhere  Gewalt  herbeigeführt  worden  ist.

()  Der  Ablieferung  an  den  Empfänger  steht  die  Ablieferung  an  Zoll=  und
Revisionsschuppen  nach  Ankunft  des  Gutes  auf  der  Bestimmungsstation  sowie
die  nach  Maßgabe  der  Verkehrs-Ordnung  stattfindende  Ablieferung  des  Gutes  an
Lagerhäuser  oder  an  einen  Spediteur  gleich.

*)n
Beschränkung  der  Haftung  bezüglich  des  Bestimmungsortes.

Ist  auf  dem  Frachtbriefe  als  Ort  der  Ablieferung  ein  nicht  an  der
Eisenbahn  liegender  Ort  bezeichnet,  so  besteht  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  als
Frachtführer  nur  bis  zur  letzten  Eisenbahnstation.  In  Bezug  auf  die  Weiterbeförderung
  treten  die  Verpflichtungen  des  Spediteurs  ein.

()  Für  Sendungen  nach  solchen  seitwärts  gelegenen  Orten  jedoch,  nach
welchen  die  Eisenbahn  Einrichtungen  für  die  Weiterbeförderung  getroffen  hat
(V.  68  Absatz  3),  erstreckt  sich  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  als  Frachtführer  auf
den  ganzen  Transport.
        <pb n="975" />
        —  961  —

(3)  Ist  von  dem  Absender  auf  dem  Frachtbriefe  bestimmt,  daß  das  Gut
an  einem  an  der  Eisenbahn  liegenden  Orte  abgegeben  werden  oder  liegen  bleiben
soll,  so  gilt,  ungeachtet  im  Frachtbriefe  ein  anderweiter  Bestimmungsort  ange—
geben  ist,  der  Transport  als  nur  bis  zu  jenem  ersteren,  an  der  Bahn  liegenden
Orte  übernommen,  und  die  Eisenbahn  ist  nur  bis  zur  Ablieferung  an  diesem  Orte
verantwortlich.

G.  77.
Beschränkung  der  Haftung  bei  besonderen  Gefahren.
)  Die  Eisenbahn  haftet  nicht:

1.  In  Ansehung  der  Güter,  welche  nach  der  Bestimmung  des  Tarifes
oder  nach  Vereinbarung  mit  dem  Absender  in  offen  gebauten  Wagen
transportirt  werden,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dieser  Transportart  verbundenen
  Gefahr  entstanden  ist.
Unter  dieser  Gefahr  ist  auffallender  Gewichtsabgang  oder  Verlust
ganzer  Stücke  nicht  zu  verstehen.

2.  In  Ansehung  der  Güter,  welche,  obgleich  ihre  Natur  eine  Verpackung
zum  Schutze  gegen  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  auf  dem
Transporte  erfordert,  nach  Erklärung  des  Absenders  auf  dem  Frachtbriefe
  (I9.  58)  unverpackt  oder  mit  mangelhafter  Verpackung  aufgegeben
  sind,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Mangel  oder  mit
der  mangelhaften  Beschaffenheit  der  Verpackung  verbundenen
Gefahr  entstanden  ist.

3.  In  Ansehung  derjenigen  Güter,  deren  Auf=  und  Abladen  nach  Bestimmung
  des  Tarifes  oder  nach  besonderer  Vereinbarung  mit  dem
Absender,  von  diesem  beziehungsweise  dem  Empfänger  besorgt  wird,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Auf=  und  Abladen
oder  mit  mangelhafter  Verladung  verbundenen  Gefahr  entstanden
  ist.

4.  In  Ansehung  der  Güter,  welche  vermöge  ihrer  eigenthümlichen  natürlichen
  Beschaffenheit  der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,  Verlust,
Minderung  oder  Beschädigung,  namentlich  Bruch,  Rost  inneren
Verderb,  außergewöhnliche  Leckage,  Austrocknung  und  Verstreuung
zu  erleiden,

für  den  Schaden,  welcher  aus  dieser  Gefahr  entstanden  ist.

5.  In  Ansehung  lebender  Thiere,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  der  Beförderung  dieser
Thiere  für  dieselben  verbundenen  besonderen  Gefahr  entstanden  ist.
        <pb n="976" />
        —  962  —

6.  In  Ansehung  derjenigen  Güter,  einschließlich  der  Thiere,  welchen
nach  der  Bestimmung  der  Verkehrs-Ordnung,  des  Tarifes  oder  nach
besonderer  Vereinbarung  mit  dem  Absender  ein  Begleiter  beizu—
geben  ist,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  Gefahr  entstanden  ist,  deren
Abwendung  durch  die  Begleitung  bezweckt  wird.

()  Wenn  ein  eingetretener  Schaden  nach  den  Umständen  des  Falles  aus
einer  der  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Gefahren  entstehen  konnte,  so  wird
bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils  vermuthet,  daß  der  Schaden  aus  der  betreffenden
Gefahr  wirklich  entstanden  ist.

(s)  Eine  Befreiung  von  der  Haftpflicht  kann  auf  Grund  dieses  Paragraphen
  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  Schaden
durch  Verschulden  der  Eisenbahn  oder  ihrer  Leute  entstanden  ist.

S.  78.
Beschränkung  der  Haftung  bei  Gewichtsverlusten.

In  Ansehung  derjenigen  Güter,  welche  nach  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit
  bei  dem  Transporte  regelmäßig  einen  Verlust  an  Gewicht  erleiden,  ist  die
Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  Gewichtsverluste  bis  zu  nachstehenden  Normalsätzen
ausgeschlossen.

2K#)  Der  Normalsatz  beträgt  2  Prozent  bei  flüssigen  und  feuchten,  sowie  bei
nachstehenden  trockenen  Gütern:

geraspelte  und  gemahlene  Farbhölzer,
Rinden,

Wurzeln,

Süßholz,

geschnittener  Taback,
Fettwaaren,

Seifen  und  harte  Oele,

frische  Früchte,

frische  Tabacksblätter,
Schafwolle,

Häute,

Felle,

Leder,

getrocknetes  und  gebackenes  Obst,
Thierflechsen,

Hörner  und  Klauen,

Knochen  (ganz  und  gemahlen),
getrocknete  Fische,

Hopfen,

frische  Kitte.
        <pb n="977" />
        (3)  Bei  allen  übrigen  trockenen  Gütern  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Art
beträgt  der  Normalsatz  1  Prozent.

(4)  Der  Normalsatz  wird,  im  Falle  mehrere  Stücke  auf  einen  und  denselben
  Frachtbrief  befördert  worden  sind,  für  jedes  Stück  besonders  berechnet,
wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  im  Frachtbriefe  verzeichnet  oder  sonst  erweislich
  ist.

(5)  Diese  Beschränkung  der  Haftpflicht  tritt  nicht  ein,  insoweit  nachgewiesen
wird,  daß  der  Verlust  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht  in  Folge  der  natürlichen
  Beschaffenheit  des  Gutes  entstanden  ist,  oder  daß  der  angenommene  Prozentsatz
  dieser  Beschaffenheit  oder  den  sonstigen  Umständen  des  Falles  nicht  entspricht.

(6)  Bei  gänzlichem  Verlust  des  Gutes  findet  ein  Abzug  für  Gewichtswverlust
nicht  statt.

G.  79.
Vermuthung  für  den  Verlust  des  Gutes.

Der  zur  Klage  Berechtigte  kann  das  Gut  ohne  weiteren  Nachweis  als  in
Verlust  gerathen  betrachten,  wenn  sich  dessen  Ablieferung  um  mehr  als  30  Tage
nach  Ablauf  der  Lieferfrist  (I.  63)  verzögert.

**“
Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Verlust  des  Gutes.

Wenn  auf  Grund  der  vorhergehenden  Bestimmungen  von  der  Eisenbahn
für  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust  des  Gutes  Ersatz  geleistet  werden  muß,
so  ist  der  gemeine  Handelswerth,  in  dessen  Ermangelung  der  gemeine  Werth  zu
ersetzen,  welchen  Gut  derselben  Art  und  Beschaffenheit  am  Orte  der  Ablieferung
zu  der  Zeit  hatte,  zu  welcher  das  Gut  abzuliefern  war.  Davon  kommt  in  Abzug,
was  in  Folge  des  Verlustes  an  Fracht,  Zöllen  und  sonstigen  Kosten  erspart  ist.

G.  81.
Höhe  des  Schadensersatzes  bei  ermäßigten  Ausnahmetarifen.

Es  ist  den  Eisenbahnen  gestattet,  besondere  Bedingungen  (Ausnahmetarife)
mit  Festsetzung  eines  im  Falle  des  Verlustes,  der  Minderung  oder  Beschädigung
zu  ersetzenden  Maximalbetrages  zu  veröffentlichen,  sofern  diese  Ausnahmetarife
eine  Preisermäßigung  für  den  ganzen  Transport  gegenüber  den  gewöhnlichen
Tarifen  jeder  Eisenbahn  enthalten  und  der  gleiche  Maximalbetrag  auf  die  ganze
Transportstrecke  Anwendung  findet.

E.  82.

Wiederauffinden  des  Gutes.

Der  Entschädigungsberechtigte  kann,  wenn  er  die  Entschädigung  für
das  in  Verlust  gerathene  Gut  in  Empfang  nimmt,  in  der  Quittung  den  Vorbehalt
  machen,  daß  er,  für  den  Fall,  als  das  Gut  binnen  4  Monaten  nach
Ablauf  der  Lieferfrist  wieder  aufgefunden  wird,  hiervon  seitens  der  Eisenbahn-Reichs-Gesetzbl.

  1892.  148
        <pb n="978" />
        —  964  —

verwaltung  sofort  benachrichtigt  werde.  Ueber  den  Vorbehalt  ist  eine  Bescheini—
gung  zu  ertheilen.

(D)  In  diesem  Falle  kann  der  Entschädigungsberechtigte  innerhalb  30  Tagen
nach  erhaltener  Nachricht  verlangen,  daß  ihm  das  Gut  nach  seiner  Wahl  an  dem
Versand=  oder  an  dem  im  Frachtbriefe  angegebenen  Bestimmungsorte  kostenfrei  gegen
Rückerstattung  der  ihm  bezahlten  Entschädigung  ausgeliefert  werde.

(s)  Wenn  der  im  ersten  Absatz  erwähnte  Vorbehalt  nicht  gemacht  worden
ist,  oder  wenn  der  Entschädigungsberechtigte  in  der  im  zweiten  Absatz  bezeichneten
dreißigtägigen  Frist  das  dort  vorgesehene  Begehren  nicht  gestellt  hat,  oder  endlich,
wenn  das  Gut  erst  nach  4  Monaten  nach  Ablauf  der  Lieferfrist  wieder  aufgefunden
wird,  so  kann  die  Eisenbahn  über  das  wieder  aufgefundene  Gut  frei  verfügen.

".  83.
Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Beschädigung  des  Gutes.

Im  Falle  der  Beschädigung  hat  die  Eisenbahn  den  ganzen  Betrag  des
Minderwerthes  des  Gutes  zu  bezahlen.  Im  Falle  die  Beförderung  nach  einem
Ausnahmetarife  im  Sinne  des  F.  81  stattgefunden  hat,  wird  der  zu  bezahlende
Schadensbetrag  verhältnißmäßig  herabgemindert.

G.  84.
Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung.

)Der  Absender  kann  das  Interesse  an  der  Lieferung  mit  den  in  den
folgenden  §#.  85  und  87  vorgesehenen  Rechtswirkungen  deklariren.  In  diesem
Falle  ist  ein  im  Tarife  festzusetzender  Frachtzuschlag  zu  entrichten.

()  Die  Summe,  zu  welcher  das  Interesse  an  der  Lieferung  deklarirt  wird,
muß  im  Frachtbriefe  an  der  dafür  vorgesehenen  Stelle  mit  Buchstaben  eingetragen
werden.

(s)  Der  Frachtzuschlag  für  die  Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung
darf  5  vom  Tausend  der  deklarirten  Summe  für  je  angefangene  200  Kilometer
nicht  übersteigen.

()  Der  geringste  zur  Erhebung  kommende  Frachtzuschlag  beträgt  40  Pfennig.

(5)  Ueberschießende  Beträge  werden  auf  10  Pennig  abgerundet.

g.  85.
Höhe  des  Schadensersatzes  für  Verlust  oder  Beschädigung  bei  Deklaration  des  Interesses  an
der  Lieferung.

Hat  eine  Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  stattgefunden,  so  kann
der  Berechtigte  im  Falle  des  Verlustes,  der  Minderung  oder  der  Beschädigung,
außer  der  durch  die  I§.  80  und  83  festgesetzten  Entschädigung,  noch  einen  weiteren
Schadensersatz  bis  zur  Höhe  des  in  der  Deklaration  festgesetzten  Betrages  beanspruchen.
  Das  Vorhandensein  und  die  Höhe  dieses  weiteren  Schadens  hat  der
Berechtigte  zu  erweisen.
        <pb n="979" />
        –—  9655  —

S.  86.
Haftung  für  Versäumung  der  Lieferfrist.

Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  Versäumung  der
Lieferfrist  (§.  63)  entstanden  ist,  sofern  sie  nicht  beweist,  daß  die  Verspätung  von
einem  Ereignisse  herrührt,  welches  sie  weder  herbeigeführt  hat  noch  abzuwenden
vermochte.

-
Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Versäumung  der  Lieferfrist.

Wenn  auf  Grund  des  vorhergehenden  Paragraphen  für  Versäumung  der

Lieferfrist  Ersatz  zu  leisten  ist,  so  können  folgende  Vergütungen  beansprucht  werden:
I.  Wenn  eine  Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  nicht  stattgefunden

  hat:
1.  ohne  Nachweis  eines  Schadens)  falls  die  Verspätung  12  Stunden
übersteigt:
Bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich  1  Tag  ½  der  Fracht,
2  Tage  %
2-  -  -  3  -  /%  2
4  %
von  längerer  Dauer  5

2.  Wird  der  Nachweis  eines  Schadens  erbracht,  so  kann  der  Vetrag  des
Schadens  bis  zur  Höhe  der  ganzen  Fracht  beansprucht  werden.
II.  Wenn  eine  Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  stattgefunden  hat:
1.  ohne  Nachweis  eines  Schadens,  falls  die  Verspätung  12  Stunden

übersteigt:
Bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich  1  Tag  7/°  der  Fracht,
2  Tage  0
4——  "]
4  3%

von  n  längerer  Dauer  die  ganze  Fracht.

Wird  der  Nachweis  eines  Schadens  erbracht,  so  kann  der  Betrag  des
Serdae  beansprucht  werden.

In  beiden  Fällen  darf  die  Vergütung  den  deklarirten  Betrag  des
Interesses  nicht  übersteigen.

g.  88.
Schadensersatz  bei  Arglist  und  grober  Fahrlässigkeit.
Die  Vergütung  des  vollen  Schadens  kann  in  allen  Fällen  gefordert  werden,
wenn  derselbe  in  Folge  der  Arglist  oder  der  groben  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn

entstanden  ist.
148“
        <pb n="980" />
        —  966  —

S.  89.
Ausschluß  der  Haftung.

Wenn  Gegenstände,  welche  vom  Transporte  ausgeschlossen  oder  zu  demselben
nur  bedingungsweise  zugelassen  sind,  unter  unrichtiger  oder  ungenauer  Deklaration
zur  Beförderung  aufgegeben,  oder  wenn  die  für  dieselben  vorgesehenen  Sicherheits—
vorschriften  vom  Absender  außer  Acht  gelassen  werden,  so  ist  jede  Haftpflicht  der
Eisenbahn  auf  Grund  des  Frachtvertrages  ausgeschlossen.

g.  90.
Erlöschen  der  Ansprüche  nach  Bezahlung  der  Fracht  und  Annahme  des  Gutes.

()  Ist  die  Fracht  nebst  den  sonst  auf  dem  Gute  haftenden  Forderungen
bezahlt  und  das  Gut  angenommen,  so  sind  alle  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn
aus  dem  Frachtvertrage  erloschen.

(2)  Hiervon  sind  jedoch  ausgenommen:

1.  Entschädigungsansprüche,  bei  welchen  der  Berechtigte  nachweisen  kann,
daß  der  Schaden  durch  Arglist  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn
  herbeigeführt  worden  ist;

2.  Entschädigungsansprüche  wegen  Verspätung,  wenn  die  Reklamation
spätestens  am  siebenten  Tage,  den  Tag  der  Annahme  nicht  mitgerechnet,
  bei  einer  der  nach  F.74  in  Anspruch  zu  nehmenden  Eisenbahnen
  angebracht  wird;

3.  Entschädigungsansprüche  wegen  solcher  Mängel,  deren  Feststellung
gemäß  §.71  vor  der  Annahme  des  Gutes  durch  den  Empfänger
erfolgt  ist,  oder  deren  Feststellung  nach  I.  71  hätte  erfolgen  sollen
und  durch  Verschulden  der  Eisenbahn  unterblieben  ist;

4.  Entschädigungsansprüche  wegen  äußerlich  nicht  erkennbarer  Mängel,
deren  Feststellung  nach  der  Annahme  erfolgt  ist,  jedoch  nur  unter
nachstehenden  Voraussetzungen:

a)  es  muß  unmittelbar  nach  der  Entdeckung  des  Schadens  und
spätestens  4  Wochen  nach  der  Empfangnahme  des  Gutes
der  Antrag  auf  Feststellung  gemäß  I.71  bei  der  Eisenbahn
oder  bei  dem  zuständigen  Gerichte  angebracht  werden;

b)  der  Berechtigte  muß  beweisen,  daß  der  Mangel  während  der
Zeit  zwischen  der  Annahme  zur  Beförderung  und  der  Ablieferung
  entstanden  ist.  ·

War  indessen  die  Feststellung  des  Zustandes  des  Gutes  durch
den  Empfänger  auf  der  Empfangsstation  möglich  und  hat  die  Eisen—
bahn  sich  bereit  erklärt,  dieselbe  dort  vorzunehmen,  so  findet  die  Be—
stimmung  unter  Ziffer  4  keine  Anwendung.

G)  Es  steht  dem  Empfänger  frei,  die  Annahme  des  Gutes,  auch  nach
Annahme  des  Frachtbriefes  und  Bezahlung  der  Fracht,  insolange  zu  verweigern,
        <pb n="981" />
        —  967  —

als  nicht  seinem  Antrage  auf  Feststellung  der  von  ihm  behaupteten  Mängel  stattgegeben
  ist.  Vorbehalte  bei  der  Annahme  des  Gutes  sind  wirkungslos,  sofern
sie  nicht  unter  Zustimmung  der  Eisenbahn  erfolgt  sind.

(4)  Wenn  von  mehreren  auf  dem  Frachtbriefe  verzeichneten  Gegenständen
einzelne  bei  der  Ablieferung  fehlen,  so  kann  der  Empfänger  in  der  Empfangsbescheinigung
  die  nicht  abgelieferten  Gegenstände  unter  spezieller  Bezeichnung  derselben
  ausschließen.

(5)  Alle  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Entschädigungsansprüche  müssen
schriftlich  erhoben  werden.

S.  91.
Verjährung.

Die  Klagen  gegen  die  Eisenbahn  wegen  gänzlichen  Verlustes  oder
wegen  Verminderung)  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung  des  Gutes  verjähren
  nach  einem  Jahre.

(2)  Die  Frist  beginnt  in  Ansehung  der  Klagen  wegen  gänzlichen  Verlustes
mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung  hätte  bewirkt  sein  müssen;
in  Ansehung  der  Klagen  wegen  Verminderung,  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung
  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung  geschehen  ist.

(s)  In  gleicher  Art  sind  die  Einreden  wegen  Verlustes,  Verminderung,
Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung  des  Gutes  erloschen,  wenn  nicht  die
Anzeige  von  diesen  Thatsachen  an  die  Eisenbahn  binnen  der  einjährigen  Frist  abgesandt
  worden  ist.

(4)  Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  in  Fällen  des  Betruges
oder  der  Veruntreuung  der  Eisenbahn  keine  Anwendung.

IX.
Schlußbestimmung.

)Die  Verkehrs-Ordnung  sowie  Aenderungen  derselben  werden  durch  das
Reichs-Gesetzblatt  veröffentlicht.

()  Jede  Eisenbahnverwaltung  hat  nach  dem  neuesten  Stande  ergänzte
Exemplare  der  Verkehrs-Ordnung  zum  Verkaufe  bereit  zu  halten.

Berlin,  den  15.  November  1892.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Caprivi.

 

—  —
        <pb n="982" />
        968  —

 

 

Anlage  A.
Ceichen-  Pas.
Die  nach  Vorschrift  eingesargte  Leiche  de  am  18  .
zu............·.·..........·  (P.kk?.......·».......·........  an.........·..........  FFPPPHPPFIHGL)..»................  verstorbenen...·H?.«F.kk)....jährigen
(Stand)  Vor=  und  Zunahme  des  Verstorbenen)  bei  Kindern  Stand  der  Eltern)  soll  mittelst  Eisenbahn  von

 

 

zur  Bestattung  gebracht  werden.  Nachdem  zu  dieser  Ueberführung  dem  Begleiter
der  Leichle  (Stand  ———  die  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,
werden  sämmtliche  Behörden,  deren  Bezirke  durch  diesen  Leichentransport  berührt

werden,  ersucht,  denselben  ungehindert  und  ohne  Aufenthalt  weitergehen  zu  lassen.

(Siegel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="983" />
        —  969  —
Anlage  B.

 

Vorschriften

über

bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene  Gegenstände').
C.  50  B  I.)

 

I

()  Petarden  für  Knall-Haltesignale  auf  den  Eisenbahnen
müssen  fest  in  Papierschnitzel,  Sägemehl  oder  Gips  verpackt  oder  auf
andere  Weise  so  fest  und  getrennt  gelegt  sein,  dass  die  Blechkapseln  sich
weder  selbst  unter  einander,  noch  einen  anderen  Körper  berühren  können.
Die  Kisten,  in  denen  die  Verpackung  geschieht,  müssen  von  mindestens
26  Millimeter  starken,  gespundeten  Brettern  angefertigt,  durch  Holzschrauben
  zusammengehalten,  vollständig  dicht  gemacht  und  mit  einer
zweiten  dichten  Kiste  umgeben  sein,  dabei  darf  die  äussere  Kiste  keinen
grösseren  Raum  als  0,06  Kubikmeter  haben.

()  Die  Annahme  zur  Beförderung  erfolgt  nur  dann,  wenn  die
Frachtbriefe  mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  über  die  vorschriftsmässig
ausgeführte  Verpackung  versehen  sind.  ·

Il.

Zündhütchen  für  Schusswaffen  und  Geschosse,  Zündspiegel,
nicht  sprengkräftige  Zündungen  und  Patronenhülsen  mit  Zündvorrichtungen
  müssen  Sorgfältig  in  feste  Kisten  oder  Fässer  verpackt,
und  jedes  Kollo  muss  mit  einem  besonderen,  je  nach  dem  Inhalte  die
Bezeichnung  Zündhütchena  oder  „Zündspiegel  etc.  tragenden  Zettel
beklebt  sein.  (Wegen  sprengkräftiger  Zündungen  vergleiche  Nr.  XXXVI  a)  .

III.
()  Streichhölzer  und  andere  Reib-  und  Streichzünder  (als
Zündlichtchen,  Zündschwämme  etc.)  müssen  in  Behältnisse  aus
starkem  Eisenblech  oder  aus  testgefügtem  Holz  von  nicht  über  1,:  Kubik- 



*)  Anmerkung.  Die  nachstehenden  Vorschriften  sind,  soweit  sie  mit  den  Festsetzungen
des  internationalen  Uebereinkommens  übereinstimmen,  in  lateinischer  Schrift  gedruckt.
        <pb n="984" />
        —  970  —

meter  Grösse  sorgfältig  und  dergestalt  fest  verpackt  sein,  dass  der  Raum
der  Behältnisse  völlig  ausgefüllt  ist.  Die  hölzernen  Behältnisse  sind
äusserlich  deutlich  mit  dem  Inhalte  zu  bezeichnen.

(2)  Bei  Streichhölzern,  deren  Zündköpfe  ein  Gemisch  von  gelbem
Phosphor  und  chlorsaurem  Kali  enthalten,  darf  der  Gehalt  der  chemisch
trockenen  Zündmasse  an  Phosphor  10  Prozent,  derjenige  an  chlorsaurem  Kali
40  Prozent  nicht  übersteigen.  Jeder  derartigen  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten
ausgestellte  Bescheinigung,  daß  diese  Grenzen  eingehalten  sind,  beigefügt  werden.

IV.

Sicherheitszünder,  d.  h.  solche  Zündschnüre,  welche  aus  einem
dünnen,  dichten  Schlauche  bestehen,  in  dessen  Innerem  eine  verhältnissmässig
  geringe  Menge  Schiesspulver  enthalten  ist,  unterliegen  den  unter
Nr.  III  Absatz  1  gegebenen  Vorschriften.  (Wegen  anderer  Zündschnüre
vergleiche  Nr.  XXXVI  Ziffer  3.)

V.

Buchersche  Feuerlösch  dosen  in  blechernen  Hülsen  werden
nur  in  höchstens  10  Kilogramm  enthaltenden  Kistchen,  welche  inwendig
mit  Papier  verklebt  und  ausserdem  in  gleichfalls  ausgeklebten  grösseren
Kisten  eingeschlossen  sind,  zum  Transporte  zugelassen.

VI.

yGewöhnlicher  (weisser  oder  gelber)  Phosphor  muss  mit
Wasser  umgeben  in  Blechbüchsen,  welche  höchstens  30  Kilogramm
fassen  und  verlöthet  sind,  in  starke  Kisten  fest  verpackt  sein.  Die
Kisten  müssen  ausserdem  zwei  starke  Handhaben  besitzen,  dürtfen  nicht
mehr  als  100  Kilogramm  wiegen  und  müssen  äusserlich  als  mgewöhnlichen
gelben  (weissen)  Phosphor  enthaltend  und  mit  „Obens  bezeichnet  sein.

()  Amorpher  (rother)  Phosphor  ist  in  gut  verlöthete  Blechbüchsen,
  welche  in  starke  Kisten  mit  Sägespähnen  eingesetzt  sind,  zu
verpacken.  Diese  Kisten  dürfen  nicht  mehr  als  90  Kilogramm  wiegen  und
müssen  äusserlich  als  „rothen  Phosphor  enthaltend  bezeichnet  sein.

VII.

yRohes,  unkrystallisirtes  Schwefelnatrium  wird  nur  in
dichten  Blechbehältern,  raffinirtes,  krystallisirtes  Schwefelnatrium
nur  in  wasserdichte  Fässer  oder  andere  wasserdichte  Behälter  verpackt
zur  Beförderung  übernommen.

()  Cebrauchte  eisen-  oder  manganhaltige  Gasreinigungsmasse
  wird  —  sotern  sie  nicht  in  dichte  Blechbehälter  verpackt  zur
Aufgabe  gelangt  —  nur  in  eisernen  Wagen  zur  Beförderung  übernommen.
  Falls  diese  Wagen  nicht  mit  festschliessenden  eisernen  Deckeln
Vorsehen  sind,  ist  die  Ladung  mit  Wagendecken,  welche  mit  Chlorcalcium=
        <pb n="985" />
        —  971  —

lauge  so  prüparirt  sind,  dass  sie  durch  direkte  Berührung  mit  Flammen
nicht  entzündet  werden,  vollstündig  einzudecken.  Der  Absender  und  der
Empfünger  hat  das  Auf-  beziehungsweise  Abladen  selbst  zu  besorgen.
Auch  hat  der  Absender  auf  Verlangen  der  Bahnverwaltung  die  Wagendecken
  selbst  zu  beschaffen.

(3)  Unter  gleichen  Bedingungen,  wie  rohes  unkrystallisirtes  Schwefelnatrium,
werden  Natronkokes  (ein  bei  der  Bereitung  der  Theeröle  erhaltenes  Nebenprodukt)
zur  Beförderung  übernommen.

VIII.

Celloidin,  ein  durch  unwollständiges  Verdunsten  des  im  Collodium
enthaltenen  Alkohols  hergestelltes,  seifenartig  aussehendes,  im  Wesentlichen
  aus  Collodiumwolle  bestehendes  Präparat,  wird  nur  zur  Beförderung
angenommen,  wenn  die  einzelnen  Celloidinplatten  so  verpackt  sind,  dass
das  Vertrocknen  derselben  vollständig  verhindert  wird.

VIIIa.
Schwefeläther  wird  nur  befördert
entweder

1.  in  dichten  Gefäßen  aus  starkem,  gehörig  vernietetem  oder  geschweißtem
Eisenblech  mit  höchstens  500  Kilogramm  Inhalt,

oder

2.  in  vollkommen  dicht  verschlossenen  Gefäßen  aus  Metall  oder  Glas  von
höchstens  60  Kilogramm  Bruttogewicht,  deren  Verpackung  nachstehenden
Vorschriften  entspricht:

a)  Werden  mehrere  Gefäße  in  einem  Frachtstück  vereinigt,  so
müssen  sie  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.
b)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit
einer  gut  befestigten  Schutzdecke,  sowie  mit  Handhaben  versehenen
und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben
oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muß,  falls  sie  aus  Stroh,
Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit  Lehm-  oder
Kalkmilch  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.
(i)  Bei  Blech=  und  Metallgefäßen  beträgt  die  höchste  zulässige  Füllung:
1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je  1/55  Liter  Fassungsraum  des  Behälters.  Beispielsweise
  darf  also  ein  Metallbehälter,  der  15)/50  Liter  Wasser  faßt,  nicht  mehr
als  10  Kilogramm  Schwefeläther  enthalten.
)  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.
IX.

()  Flüssigkeiten,  welche  Schwefeläther  in  grösser  en  Quantitäten

  enthalten  (Hoffmannstropfen  und  Collodium),  dürfen  nur  in  voll-Reichs-Gesetzbl.

  1892.  149
        <pb n="986" />
        —  972  —

kommen  dicht  verschlossenen  Gefüssen  aus  Metall  oder  Glas  versendet
werden,  deren  Verpackung  nachstehende  Beschaffenheit  haben  muss:

1.  Werden  mehrere  Gefüsse  mit  diesen  Präparaten  in  einem
Frachtstück  vereinigt,  So  müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten
mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen
lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.

2.  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefässe  in  soliden,
mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie  mit  Handhaben  verschenen
  und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial  eingefütterten
  Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muss,
falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,
mit  Lehm-  oder  Kalkmilch  oder  einer  gleichartigen  Materie  unter
Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht  des
einzelnen  Kollo  darf  60  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(2)  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

X

üSchwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol)  wird  ausschliesslich
  auf  offenen  Wagen  ohne  Decken  befördert  und  nur

entweder

1.  in  dichten  Gefässen  aus  starkem,  gehörig  vernietetem  Eisenblech
bis  zu  500  Kilogramm  Inhalt,

oder

2.  in  Blechgefüssen  von  höchstens  75  Kilogramm  brutto,  welche
oben  und  unten  durch  eiserne  Bänder  verstärkt  sind.  Derartige
Gefässe  müssen  entweder  von  geflochtenen  Körben  oder  Kübeln
umschlossen  oder  in  Kisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,
Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen  verpackt  sein,

oder

3.  in  Glasgefässen,  die  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,
Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen  eingefüttert
  sind.

Bei  Blechgefäßen  beträgt  die  höchste  zulässige  Fassung  1  Kilogramm
Flüssigkeit  für  je  0,825  Liter  Fassungsraum  des  Behaälters.

(2)  Schwefelkohlenstoff  im  Gewichte  von  höchstens  2  Kilogramm  darf  mit
anderen  bedingungslos  zur  Eisenbahnbeförderung  zugelassenen  Gegenständen  zu  einem
Frachtstück  vereinigt  werden,  wenn  der  Schwefelkohlenstoff  sich  in  dicht  verschlossenen
Blechflaschen  befindet  und  mit  dem  übrigen  Inhalte  des  Frachtstücks  in  eine  starke
Kiste  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl  oder  anderen  lockeren  Stoffen  fest  eingebettet
  ist.  Das  Frachtstück  darf  nur  in  offenen  Wagen  ohne  Decken  befördert
        <pb n="987" />
        —  973  —

werden  und  auf  dem  Frachtbriefe  muß  besonders  bemerkt  sein,  daß  das  Frachtstück
Schwefelkohlenstoff  enthält.
XI.

()  Holzgeist  in  rohem  und  rektifizirtem  Zustande  und
Aceton  werden  —  sotern  sie  nicht  in  besonders  dazu  konstruirten  Wagen
(Bassinwagen)  oder  in  Fässern  zur  Aufgabe  gelangen  —  nur  in  Metalloder
  Glasgefässen  zur  Beförderung  zugelassen.  Diese  Gefässe  müssen  in
der  unter  Nr.  IX  vorgeschriebenen  Weise  verpackt  sein.

()  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

XIP

Das  allgemeine  Denaturirungsmittel  für  Spiritus  (mit  Pyridin

versetzter  Holzgeist)  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Dasselbe  darf,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte  Wagen  (Kesselwagen)
  oder  Fässer  zur  Verwendung  kommen,  nur  in  Metall=  oder  Glasgefäßen
  aufgegeben  werden,  deren  Verpackung  nachstehenden  Vorschriften
entspricht:

a)  Werden  mehrere  Gefäße  mit  diesem  Stoffe  in  einem  Frachtstück
vereinigt,  so  müssen  sie  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,
Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen  fest
verpackt  sein.

b)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit
einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie  mit  Handhaben  versehenen
und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben
oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke  muß,  falls  sie  aus  Stroh,
Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit  Lehm=  oder
Kalkmilch  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht
  des  einzelnen  Kollo  darf  75  Kilogramm  nicht  übersteigen.

2.  (1)  Die  Beförderung  findet  nur  in  offenen  Wagen  statt.
(()  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  und  sonstigen
Gefäße,  in  denen  das  Denaturirungsmittel  befördert  worden  ist.  Derartige
  Gefäße  sind  im  Frachtbriefe  stets  als  solche  zu  bezeichnen.
3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche  die
Bestimmung  unter  Nr.  XXXV.

XII.
Grünkalk  wird  nur  auf  offenen  Wagen  befördert.

XIII.
Chlorsaures  Kali  und  andere  chlorsaure  Salze  müssen  sorg
fältig  in  dichte,  mit  Papier  ausgeklebte  Fässer  oder  Kisten  verpackt  sein.
149°
        <pb n="988" />
        —  974  —
XIV.

()  Pikrinsäure  wird  nur  gegen  eine  von  einem  vereideten  Chemiker
auf  dem  Frachtbriefe  auszustellende  Bescheinigung  über  die  Ungefährlichkeit
  der  aufgegebenen  Pikrinsäure  befördert.  (Vergleiche  §.  50  A  c.)

()  Deinit  (ein  Gemisch  von  Pikrinsäure  mit  10  bis  30  Prozent  Trinitrotoluol
  in  Pulverform)  wird  nur  gegen  eine  ebenso  auszustellende  Bescheinigung
über  die  Ungefährlichkeit  des  Gemisches  befördert.

XV.

Flüssige  Mineralsäuren  aller  Art,  insbesondere  Schwefel--säure,
  Vitriolöl  und  Salzsäure  —  mit  Ausnahme  von  gewöhnlicher  Salpetersäure
  und  Scheidewasser  (wegen  dieser  vergleiche  Nr.  LIV)  und  von  rother,
rauchender  Salpetersäure  (wegen  dieser  vergleiche  Nr.  XVII)  —  unterliegen
nachstehenden  Vorschriften:

1.  ()  Falls  diese  Produkte  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt

  werden,  So  müssen  die  Behälter  dicht  verschlossen,  wohl
Verpackt  und  in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen  zum  beduemen
  Handhaben  versehene  Gefässe  oder  geflochtene  Körbe
eingeschlossen  sein.

(e)  Falls  dieselben  in  Metall-,  Holz-  oder  Gummibehältern
versendet  werden,  So  müssen  die  Behälter  vollkommen  dicht
und  mit  guten  Verschlüssen  versehen  sein.

2  Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  unter  Nr.  XXXV  müssen  Mineralsäuren
  stets  getrennt  verladen  und  dürfen  namentlich  mit
anderen  Chemikalien  nicht  in  einen  und  denselben  Wagen  gebracht
  werden.

3.  Die  Vorschriften  unter  Ziffer  1  und  2  gelten  auch  für  die  Gefässe,
  in  welchen  die  genannten  Gegenstände  transportirt
  worden  sin  d.  Derartige  Gefässe  sind  stets  als  solche
zu  deklariren.

4.  Die  Mineralsäuren  werden,  wenn  die  einzelnen  Kolli,  welche  zu
einer  Frachtbriefsendung  gehören,  nicht  über  75  Kilogramm  schwer  sind,
zur  Frachtberechnung  nach  dem  wirklichen  Gewichte  angenommen.  Befinden
  sich  bei  einer  Frachtbriefsendung  ein  oder  mehrere  Stücke  im
Einzelgewichte  von  mehr  als  75  Kilogramm,  so  kann  die  Eisenbahnverwaltung,
  auch  wenn  die  Gesammtmenge  das  Gewicht  von  2000  Kilogramm
  nicht  erreicht,  die  Bezahlung  der  Fracht  für  2000  Kilogramm
verlangen.  Diese  Berechtigung  tritt  jedoch  nicht  ein,  wenn  für  ein  im
Gewichte  von  höchstens  75  Kilogramm  angenommenes  Kollo  erst  nach
der  Annahme  ein  höheres  Gewicht  ermittelt  wird.  Das  Auf=  und
Abladen  von  Sendungen,  bei  welchen  sich  auch  nur  ein  Kollo  im
Gewichte  von  mehr  als  75  Kilogramm  befindet,  ist  vom  Absender
        <pb n="989" />
        —  975  —

beziehungsweise  Empfänger  zu  besorgen.  Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,
  hinsichtlich  der  fraglichen  Kolli  desfallsigen,  für  andere  Güter
zulässigen  Requisitionen  Folge  zu  leisten.

Falls  das  Abladen  und  Abholen  solcher  Sendungen  seitens  der  Empfänger
  nicht  binnen  3  Tagen  nach  der  Ankunft  auf  der  Empfangsstation
  beziehungsweise  nach  der  Avisirung  der  Ankunft  erfolgt,  so  ist
die  Eisenbahnverwaltung  berechtigt,  die  Sendungen  unter  Beachtung
der  Bestimmungen  im  F.  70  Absatz  2  der  Verkehrs-Ordnung  in  ein
Lagerhaus  zu  bringen  oder  an  einen  Spediteur  zu  übergeben.  Sofern
dies  nicht  thunlich  ist,  kann  sie  die  Sendungen  ohne  weitere  Förmlichkeiten
  verkaufen.

Su

XVI.

()  Aetzlauge  (Aetznatronlauge,  Sodalauge;  Aetzkalilauge,
Pottaschenlauge),  ferner  Oelsatz  (Rückstände  von  der  Oelraffinerie)
  und  Brom  unterliegen  den  Vorschriften  unter  Nr.  XV,  1,  3  (mit
Ausnahme  der  bei  3  angezogenen  Bestimmung  unter  2),  4  und  5.

(„)  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

XVII.

Auf  den  Transport  von  rother,  rauchender  Salpetersäure  finden
die  unter  Nr.  XV  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Massgabe  Anwendung,
dass  die  Ballons  und  Flaschen  in  den  Gefässen  mit  einem  mindestens
ihrem  Inhalte  gleichkommenden  Volumen  getrockneter  Infusorienerde  oder
anderer  geeigneter  trockenerdiger  Substanzen  umgeben  sein  müssen.

XVIII.

yWasserfreie  Schwefelsäure  (Anhydrid,  sogenanntes
festes  Oleum)  darf  nur  befördert  werden:

entweder

.  in  gut  verlötheten,  starken,  verzinnten  Eisenblechbüchsen,

oder

2.  in  starken  Eisen-  oder  Kupferflaschen,  deren  Güsse  luftdicht

verschlossen,  verkittet  und  überdies  mit  einer  Hülle  von  Thon
versehen  sind.

()  Die  Büchsen  und  Flaschen  müssen  von  einer  tein  zertheilten
anorganischen  Substanz,  wie  Schlackenwolle,  Infusorienerde,  Asche  oder
dergleichen  umgeben  und  in  starke  Holzkisten  fest  verpackt  sein.

(s)  Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  XV,  2,  3,  4
und  5  Anwendung.

XIX.

y  Für  Firnisse  und  mit  Firniss  versetzte  Farben,  ferner

ätherische  und  fette  Oele,  sowie  für  Sämmtliche  Aetherarten
        <pb n="990" />
        —  976  —

mit  Ausnahme  von  Schwefeläther  (vergleiche  Nr.  VIIIa)  und  von
Petroleumäther  (vergleiche  Nr.  XXII),  für  absoluten  Alkohol,
Weingeist  (Spiritus),  Sprit  und  andere  unter  Nr.  XI  nicht  genannte
  Spirituosen  sind,  sofern  sie  in  Ballons,  Flaschen  oder
Kruken  zur  Beförderung  gelangen,  die  Vorschriften  unter  Nr.  XV,  1,
Absatz  1  massgebend.

(  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

XX.

y)  Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  sofern  es  bei  17,,  Grad
Celsius  ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens  O7860  hat  oder
bei  einem  Barometerstande  von  760  Millimeter  (auf  die  Meereshöhe
  reduzirt)  im  Abelschen  Apparate  nicht  unter  21  Grad  Celsius
entzündliche  Dämpfe  giebt  (Testpetroleum):

(e)  die  aus  Braunkohlentheer  bereiteten  Oele,  sofern  diescelben
  mindestens  das  vorgenannte  spezifische  Gewicht  haben
(Solaröl,  Photogen  etc.);

(e)  ferner  Steinkohlentheeröle  (Benzol,  Toluol,  Xylol,  Cumol
etc.),  Sowie  Mirbanöl  (Nitrobenzol)

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte
  Wagen  (Bassinwagen)  zur  Verwendung  kommen,  nur
befördert  werden:

entweder

a)  in  besonders  guten,  dauerhaften  Fässern,
oder

b)  in  dichten  und  widerstandsfähigen  Metallgefässen,
oder

e)  in  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug;  in  diesem  Falle  jedoch
unter  Beachtung  folgender  Vorsechriften:

aa)  Werden  mehrere  Gefüsse  in  einem  Frachtstück  vereinigt,
  8o  müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit
Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder
anderen  lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.

bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefässe
in  soliden,  mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie
mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln
zulässig;  die  Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus  Stroh,
Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  bestcht,  mit
        <pb n="991" />
        —  977  —

Lehm-  oder  Kalkmilch  oder  einer  gleichartigen  Materie
unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht
  des  einzelnen  Kollo  darf  bei  Verwendung  von
Glasgefäßen  60  Kilogramm  und  bei  Verwendung  von  Gefäßen
  aus  Steinzeug  75  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Während  des  Transportes  etwa  schadhaft  gewordene  Gefässe
werden  sofort  ausgeladen  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte
  für  Rechnung  des  Absenders  bestmöglich  verkauft.

Die  Beförderung  geschieht  nur  auf  offenen  Wagen.  Aukf  eine
Abfertigung  im  Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung
und  Plombirung  der  Wagendecke  erforderlich  machen  würde,
wird  die  Beförderung  nicht  übernommen.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Ziffer  3  gelten  auch  für  die
Fässer  und  sonstigen  Gefässe,  in  welchen  diese  Stofte
befördert  worden  sind.  Derartige  Gefässe  sind  stets  als
Solche  zu  deklariren.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

.  Aus  dem  Frachtbriefe  muss  zu  ersechen  sein,  dass  die  im  Ab-Satz
  1  und  2  dieser  Nummer  aufgeführten  Gegenstände  ein  spezZifisches
  Gewicht  von  mindestens  Oi8o  haben,  oder  dass  das
Petroleum  der  im  Eingange  angeführten  Bestimmung,  betreffend
den  Entflammungspunkt,  entspricht.  Fehlt  im  Frachtbriefe  eine
Ssolche  Angabe,  so  finden  die  Beförderungsbedingungen  unter
Nr.  XXII  (betreffend  Petroleumäther  etc.)  Anwendung.

XXI.

Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  Petroleumnaphta  und
Destillate  aus  Petroleum  und  Petroleumnaphta,  sofern  diese
Stoffe  bei  17,,  Grad  Celsius  ein  spezifisches  Gewicht  von  weniger
als  O'so  und  mehr  als  0,68o  haben  (Benzin,  Ligroin  und  Putzöl)
unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte

  Wagen  (Bassinwagen)  zur  Verwendung  kommen,  nur
befördert  werden:

entweder

à)  in  besonders  guten,  dauerhaften  Fässern,
oder

b)  in  dichten  widerstandsfähigen  Metallgefässen,
oder
        <pb n="992" />
        —  978  —

0)  in  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug;  in  diesem  Falle  jedoch
unter  Beachtung  folgender  Vorschriften:

aa)  Werden  mehrere  Gefässe  in  einem  Frachtstück  vereinigt,
  so  müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit
Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder
anderen  lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.

bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefässe
in  soliden,  mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie
mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln
zulässig;  die  Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus  Stroh,
Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit
Lehm-  oder  Kalkmilch  oder  einer  gleichartigen  Materie
unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht
  des  einzelnen  Kollo  darf  40  Kilogramm  nicht
übersteigen.

Während  des  Transportes  etwa  schadhaft  gewordene  Gefüsse
werden  sofort  ausgeladen  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte
  für  Rechnung  des  Absenders  bestmöglich  verkauft.

Die  Beförderung  geschieht  nur  auf  offenen  Wagen.  Auf  eine
Abfertigung  im  Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung
und  Plombirung  der  Wagendecke  erforderlich  machen  würcde,
wird  die  Beförderung  nicht  übernommen.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Ziffer  3  gelten  auch  für  die
Fässer  und  sonstigen  Gefässe,  in  welchen  diese  Stoffe
befördert  worden  sind.  Derartige  Gefässe  sind  stets  als  solche
zu  deklariren.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche

  Nr.  XXXV.

.  Bei  der  Ver-  und  Entladung  dürfen  die  Körbe  oder  Kübel  mit
Glasballons  nicht  auf  Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter
oder  dem  Rücken,  sondern  nur  an  den  an  den  genannten  Behältern
  angebrachten  Handhaben  getragen  werden.

Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im  Eisenbahnwagen  sicher  zu
lagern  und  entsprechend  zu  befestigen.  Die  Verladung  darf  nicht
über  einander,  sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht  neben
einander  erfolgen.

Jedes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer  deutlichen,  auf  rothem  Grund
gedruckten  Aufschrift  „Feuergefährlich###  zu  versehen.  Körbe
und  Kübel  mit  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug  haben  ausserdem
  noch  die  Aufschrift:  „Muss  getragen  werdene  zu  er-
        <pb n="993" />
        halten.

—  979  —

An  den  Wagen  ist  ein  rother  Zettel  mit  der  Aufschrift

»Vorsichtig  rangiren«  anzubringen.

9.  Aus  dem  Frachtbriefe  muss  zu  ersehen  sein,  dass  die  im  Absatz  1
dieser  Nummer  aufgeführten  Gegenstände  bei  17,5  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  weniger  als  0,780  und  mehr  als
Oso  haben.  Fehlt  im  Frachtbriefe  eine  solche  Angabe,  so
finden  die  Beförderungsbedingungen  unter  Nr.  XXII  (betreftend
Petroleumäther  etc.)  Anwendung.

XXII.

Petroleumäther  (Gasolin,  Neolin  etc.)  und  ähnliche  aus
Petroleumnaphta  oder  Braunkohlentheer  bereitete  leicht  entzündliche
  Produkte,  sofern  diese  Stoffe  bei  17.,  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  0,6s0  oder  weniger  haben,  unterliegen
  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen  nur  befördert  werden:

entweder

a)  in  dichten  und  widerstandsfähigen  Metallgefässen,

oder

b)  in  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug;  in  diesem  Falle  jedoch
unter  Beachtung  folgender  Vorschriften:
aa)  Werden  mehrere  Gefässe  in  einem  Frachtstück  verbb)



einigt,  o  müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit
Stroh,  Heu,  Kleie,  Sigemehl,  Infusorienerde  oder  anderen
lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.

Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefässe
in  Soliden,  mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie
mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln
zulässig;  die  Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus  Stroh,
Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit  Lehmoder
  Kalkmilch  oder  einer  gleichartigen  Materie  unter
Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht
  des  einzelnen  Kollo  darf  40  Kilogramm  nicht
übersteigen.

xc)  in  luftdicht  verschlossenen  Kessel-(Bassin-)  Wagen.

2.  Während  des  Transportes  etwa  schadhaft  gewordene  Gefässe
werden  sofort  ausgeladen  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte
  für  Rechnung  des  Absenders  bestmöglich  verkauft.

3.  Die  Beförderung  geschieht  nur  auf  offenen  Wagen.  Auf  eine
Abfertigung  im  Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung

Reichs=  Gesetzbl.  1892.

150
        <pb n="994" />
        —  980  —

und  Plombirung  der  Wagendecke  erforderlich  machen  würde,
wird  die  Beförderung  nicht  übernommen.

4.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Ziffer  3  gelten  auch  für  die
Gefässe,  in  welchen  diese  Stoffe  befördert  worden  sind.
Derartige  Gefässe  sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

5.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenstünden  vergleiche
  Nr.  XXXV.

6.  Bei  der  Ver-  und  Entladung  dürfen  die  Körbe  oder  Kübel  mit
Glasballons  nicht  auf  Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter
oder  dem  Rücken,  sondern  nur  an  den  an  den  genannten  Behältern
  angebrachten  Handhaben  getragen  werden.

7  Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im  Eisenbahnwagen  sicher  zu
lagern  und  entsprechend  zu  befestigen.  Die  Verladung  darf  nicht
über  einander,  sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht  neben
einander  erfolgen.

S.  Jedes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer  deutlichen,  auf  rothem  Grund
gedruckten  Aufschrift  Feuergefährlich  zu  versehen.  Körbe
und  Kübel  mit  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug  haben  ausserdem
  noch  die  Aufschrift:  „Muss  getragen  werdent  zu  erhalten.
  An  den  Wagen  ist  ein  rother  Zettel  mit  der  Aufschrift
„Vorsichtig  rangiren"  anzubringen.

9.  Außerdem  finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  XV.,  5  Anwendung.

XXIII.

Die  Beförderung  von  Terpentinöl  und  sonstigen  übelriechenden
  Oelen,  desgleichen  von  Salmiakgeist,  findet  nur  in  offenen
Wagen  statt.

(2)  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  und  sonstigen
Gefässe,  in  welchen  diese  Stoffe  befördert  worden  sind.  Derartige
  Gefässe  sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

(s)  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

XXIV.

Nicht  flüssige  Arsenikalien,  namentlich  arsenige  Säure
(Hüttenrauch),  gelbes  Arsenik  (Rauschgelb,  Auripigment),  rothes
  Arsenik  (Realgar),  Scherbenkobalt  (Fliegenstein)  etc.  werden
  nur  dann  zum  Transporte  angenommen,  wenn

.  auf  jedem  Versandstück  in  leserlichen  Buchstaben  mit  schwarzer
  Oelfarbe  die  Worte  „Arsenik  (Gift)  angebracht  sind,  und
2.  die  Verpackung  in  nachstehender  Weise  bewirkt  worden  ist:
entweder
a)  in  doppelten  Fässern  oder  Kisten,  wobei  die  Böden  der
Fässer  mit  Einlagereifen,  die  Deckel  der  Kisten  mit  Reifen
        <pb n="995" />
        —  981  —

oder  eisernen  Bändern  gesichert  sein,  die  inneren  Fässer
oder  Kisten  von  starkem,  trockenem  Holze  getertigt  und
inwendig  mit  dichter  Leinwand  oder  ähnlichen  dichten
Geweben  verklebt  sein  müssen,
oder
b)  in  Säcken  von  getheerter  Leinwand,  welche  in  eintache
Fässer  von  starkem,  trockenem  Holze  verpackt  sind,
oder
0)  in  verlötheten  Blecheylindern,  welche  mit  festen  Holzmän--teln
  (Ueberfüssern)  bekleidet  sind,  deren  Böden  mit  Einlagereifen
  gesichert  sind.

XXV.
Flüssige  Arsenikalien,  insbesondere  Arsensäure,  unterliegen
den  Bestimmungen  unter  Nr.  XXIV,  1  und  Nr.  XV,  1,  3  (mit  Ausnahme
der  bei  3  angezogenen  Bestimmungen  unter  2),  4  und  5.

XXVI.

Andere  giftige  Metallpräparate  (giftige  Metallfarben,  Metallsalze
  etc.),  wohin  insbesondere  Quecksilberpräparate,  als:
Sublimat,  Kalomel,  weisses  und  rothes  Präzipitat,  Zinnober,
ferner  Kuptersalze  und  Kupferfarben,  als:  Kupfervitriol,  Grün-Span,
  grüne  und  blaue  Kuptferpigmente,  desgleichen  Bleipräarate,
  als:  Bleiglätte  (Massikot),  Mennige,  Bleizucker  und  andere
  Bleisalze,  Bleiweiss  und  andere  Bleifarben,  auch  Zink-Sstaub
  sowie  Zinn-  und  Antimonasche  gehören,  dürfen  nur  in  dichten,
von  festem,  trockenem  Holze  gefertigten,  mit  Einlagereifen  beziehungsweise
  Umfassungsbändern  versehenen  Fässern  oder  Kisten  zum  Transporte
aufgegeben  werden.  Die  Umschliessungen  müssen  So  beschaffen  sein,
dass  durch  die  beim  Transporte  unvermeidlichen  Erschütterungen,  Stösse
etc.  ein  Verstauben  der  Stoffe  durch  die  Fugen  nicht  eintritt.

XXVII.

u)  Hefe,  sowohl  flüssige  als  feste,  ist  in  Gefäßen,  welche  nicht
luftdicht  geschlossen  sind,  zur  Beförderung  aufzugeben.  Falls  die  Eisenbahnverwaltung
  die  Aufgabe  in  anderen  Gefäßen  gestattet,  ist  dieselbe  berechtigt,  von
dem  Absender  zu  verlangen,  daß  er  sich  verpflichtet:

1.  keinerlei  Ansprüche  zu  erheben,  falls  derartige  Sendungen  von  den

Anschlußbahnen  zurückgewiesen  werden;
2.  für  allen  Schaden  aufzukommen,  der  anderen  Gütern  oder  dem  Material

  in  Folge  dieser  Transportart  erwächst,  und  zwar  gegen  Vorlage
150“
        <pb n="996" />
        —  982  —

einer  einfachen  Kostenrechnung,  deren  Richtigkeit  in  jeder  Beziehung
ein=  für  allemal  zum  Voraus  anerkannt  wird;

3.  keinerlei  Ansprüche  wegen  der  in  Folge  der  fraglichen  Transportart  an
den  Gefäßen  oder  an  deren  Inhalt  entstehenden  Beschädigungen  oder
Abgänge  zu  erheben.

()  Auf  Preßhefe  finden  obige  Transportbeschränkungen  keine  Anwendung.

XXVIII.

yKienruss  und  andere  pulverförmige  Arten  von  Ruß  werden
nur  in  dichten,  gegen  Durchstäuben  Sicherheit  gewährenden  Umhüllungen  (Säcken,
Fässern,  Kisten  und  dergleichen)  verpackt  zur  Beförderung  zugelassen.

(2)  Befindet  sich  der  Ruß  in  frisch  geglühtem  Zustande,  so  sind  zur  Verpackung
  kleine,  in  dauerhafte  Körbe  verpackte  Tönnchen  oder  Gefäße  zu  verwenden,
welche  im  Innern  mit  Papier,  Leinwand  oder  ähnlichen  Stoffen  dicht  verklebt  sind.

(3)  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich  sein,  ob  der  Ruß  sich  in  frisch
geglühtem  Zustande  befindet  oder  nicht,  andernfalls  wird  er  als  frisch  geglüht
behandelt.

XXIX.

()  Gemahlene  oder  körnige  Holzkohle  wird  nur  verpackt  zur
Beförderung  zugelassen.

(")  Befindet  sie  sich  in  frisch  geglühtem  Zustande,  so  sind  zur
Verpackung  zu  verwenden:

entweder
a)  luftdicht  verschlossene  Behälter  aus  starkem  Eisenblech,
oder

b)  luftdichte,  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen,  gefirnissten
  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  Sogenannte  amerikanische
Fässer),  deren  beide  Enden  mit  eisernen  Reifen  versehen,  deren
Bodenstücke  aus  starkem,  abgedrehtem  Holze  mittelst  eiserner
Holzschrauben  an  die  eisernen  Reife  geschraubt  und  deren  Fugen
  mit  Papier-  oder  Leinwandstreifen  sorgfältig  verklebt  sind.

G)  Wird  gemahlene  oder  körnige  Holzkohle  zum  Transporte  aufgegeben,
  so  muss  aus  dem  Frachtbriefe  zu  ersehen  sein,  ob  sie  sich  in
frisch  geglühtem  Zustande  befindet  oder  nicht.  Fehlt  im  Frachtbriefe
eine  solche  Angabe,  Sso  wird  ersteres  angenommen  und  die  Beförderung
nur  in  der  vorgeschriebenen  Verpackung  zugelassen.

XXX.
Die  hochbeschwerten  Cordonnet-,  Souple-,  Bourre  de
Soie  und  Chappe-  Seiden  in  Strängen  werden  nur  in  Kisten  zum
Transporte  zugelassen.  Bei  Kisten  von  mehr  als  12  Centimeter  innerer
        <pb n="997" />
        —  983  —

Hôöhe  müssen  die  darin  befindlichen  einzelnen  Lagen  Seide  durch  2  Centimeter
  hohe  Hohlräume  von  einander  getrennt  werden.  Diese  Hohlräume
werden  gebildet  durch  Holzroste,  welche  aus  duadratischen  Latten  von
2  Centimeter  Seite  im  Abstand  von  2  Centimeter  bestehen  und  durch  zwei
dünne  Querleisten  an  den  Enden  verbunden  sind.  In  den  Seitenwänden
der  Kisten  sind  mindestens  1  Centimeter  breite  Löcher  anzubringen,  welche
auf  die  Hohlräume  zwischen  den  Latten  gehen,  so  dass  man  mit  einer
Stange  durch  die  Kiste  hindurchfahren  kann.  Damit  die  Kistenlöcher
nicht  zugedeckt  und  dadurch  unwirksam  werden  können,  sind  aussen  an
den  Rand  jeder  Seite  zwei  Leisten  anzunageln.

(e)  Wird  Seide  zum  Transporte  aufgegeben,  So  muss  aus  dem  Frachtbriefe
  zu  ersehen  sein,  ob  sie  zu  den  vorbezeichneten  Arten  gehört  oder
nicht.  Fehlt  im  Frachtbriefe  eine  solche  Angabe,  so  wird  ersteres  angenommen
  und  die  Beförderung  nur  in  der  vorgeschriebenen  Verpackung
zugelassen.

XXXlI.

u)  Wolle,  Haare,  Kunstwolle,  Baumwolle,  Seide,  Flachs,  Hanf,
Jute  im  rohen  Zustande,  in  Form  von  Abfällen  vom  Verspinnen  und  Verweben
als  Lumpen  oder  Putzlappen;  ferner  Seilerwaaren,  Treibriemen  aus
Baumwolle  und  Hanf,  Weber-,  Harnisch=  und  Geschirrlitzen  (wegen
gebrauchter  Putzwolle  vergleiche  Absatz  3)  werden,  wenn  sie  gefettet  oder  gefirnißt
sind,  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen  unter  Deckenverschluß  befördert.


(e)  Die  genannten  Gegenstände  werden  stets  als  gefettet  oder  gefirnißt  behandelt,
  wenn  nicht  das  Gegentheil  aus  dem  Frachtbriefe  hervorgeht.

(s)  Gebrauchte  Putzwolle  wird  nur  in  festen,  dicht  verschlos-Senen
  Fässern,  Kisten  oder  sonstigen  Gefüssen  zum  Transporte  zugelassen.

XAXXII.

Fäulnissfähige  thierische  Abfälle,  wie  ungesalzene  frische
Häute,  Fette,  Flechsen,  Knochen,  Hörner,  Klauen,  nicht  gekalktes
  frisches  Leimleder,  sowie  andere  in  besonderem  Grade  übelriechende
  und  ekelerregende  Gegenstände,  jedoch  mit  Ausschluß  der
unter  Nr.  LV  und  LVI  aufgeführten,  werden  nur  unter  nachstehenden  Bedingungen
  angenommen  und  befördert:

1.  Die  Bestimmung  über  die  Zeit  und  Frist  der  Be=  und  Entladung
wie  der  An=  und  Abfuhr,  imgleichen  die  Bestimmung  des  Zuges,  mit
welchem  die  Beförderung  zu  erfolgen  hat,  steht  der  Verwaltung  zu.

2.  Genügend  gereinigte  und  trockene  Knochen,  abgepreßtes  Talg,
Hörner  ohne  Schlauch,  d.  h.  ohne  den  Hornfortsatz  des  Stirnbeins,
  in  trockenem  Zustande,  Klauen,  d.  h.  die  Hornschuhe
der  Wiederkäuer  und  Schweine  ohne  Knochen  und  Weichtheile,
werden  in  Einzelsendungen,  in  gute  Säcke  verpackt,  zugelassen.
        <pb n="998" />
        —  984  —

Einzelsendungen  der  vorstehend  unter  Ziffer  2  nicht  genannten  Gegen—

stände  dieser  Kategorie  werden  nur  in  feste,  dicht  verschlossene  Fässer,
Kübel  oder  Kisten  verpackt  zugelassen.  Die  Frachtbriefe  müssen  die
genaue  Bezeichnung  der  in  den  Fässern,  Kübeln  oder  Kisten  verpackten
Gegenstände  enthalten.  Die  Beförderung  hat  nur  in  offenen  Wagen
zu  erfolgen.

Frische  Flechsen,  nicht  gekalktes  frisches  Leimleder,  sowie  die

Abfälle  von  beiden,  desgleichen  ungesalzene  frische  Häute,
sowie  ungereinigte,  mit  Haut=  und  Fleischfasern  behaftete
Knochen  unterliegen  bei  der  Aufgabe  in  Wagenladungen  folgenden
  Bestimmungen:

a)  In  der  Zeit  vom  1.  März  bis  zum  31.  Oktober  müssen  diese
Gegenstände  in  starke,  nicht  schadhafte  Säcke  verpackt  sein,  die
derart  mit  verdünnter  Karbolsäure  angefeuchtet  sind,  daß  der
faulige  Geruch  des  Inhalts  nicht  wahrnehmbar  ist.  Jede  Sendung
muß  mit  einer  Decke  aus  starkem  Gewebe,  sogenanntem  Hopfentuche,
  das  mit  verdünnter  Karbolsäure  getränkt  ist,  und  dieses
wieder  mit  einem  großen,  wasserdichten,  nicht  getheerten  Wagenplane
  vollständig  bedeckt  sein.  Die  Bedeckung  hat  der  Absender
zu  stellen.

b)  In  den  Monaten  November,  Dezember,  Januar  und  Februar
  ist  eine  Verpackung  in  Säcke  nicht  erforderlich.  Die
Sendung  muß  jedoch  ebenfalls  mit  einer  Decke  aus  starkem
Gewebe  (Hopfentuch)  und  diese  wieder  mit  einem  großen,  wasserdichten,
  nicht  getheerten  Wagenplane  vollständig  bedeckt  sein.  Die
untere  Decke  ist  nöthigenfalls  derart  mit  verdünnter  Karbolsäure
anzufeuchten,  daß  ein  fauliger  Geruch  nicht  wahrnehmbar  ist.  Die
Bedeckung  hat  der  Absender  zu  stellen.

J)  Solche  Sendungen,  bei  denen  der  faulige  Geruch  durch  Anwendung
von  Karbolsäure  nicht  beseitigt  werden  kann,  müssen  in  feste,  dicht
verschlossene  Fässer  oder  Kübel  derart  verpackt  werden,  daß  sich  der
Inhalt  des  Gefäßes  nicht  durch  Geruch  bemerklich  macht.

Die  Beförderung  der  vorstehend  unter  Nr.  4  nicht  genannten  Gegenstände

  dieser  Art  in  Wagenladungen  findet  in  offenen  Wagen  unter
Deckenverschluß  statt.  Die  Bedeckung  hat  der  Absender  zu  stellen.

Die  Eisenbahn  kann  Vorausbezahlung  der  Fracht  verlangen.

Die  Säcke,  Gefäße  und  Decken,  in  und  unter  denen  Gegenstände  dieser

Art  befördert  worden  sind,  werden  nur  dann  zum  Transporte  zugelassen,
wenn  sie  durch  entsprechende  Behandlung  mit  Karbolsäure  den  fauligen
Geruch  verloren  haben.

Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender  beziehungsweise

  dem  Empfänger  zur  Last.
        <pb n="999" />
        —  985  —

XXXIII.

Schwefel  wird  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen  unter
Deckenverschluß  befördert.

XXXIV.

Gegenstände,  welche  durch  Funken  der  Lokomotive  leicht
entzündet  werden  können,  wie  Heu,  Stroh  (auch  Reis-  und
Flachsstroh),  Rohr  (ausschliesslich  spanisches  Rohr),  Borke,
Torf  (mit  Ausnahme  von  sogenanntem  Maschinen-  oder  Presstorf).
ganze  (unzerkleinerte)  Holzkohlen  (ergleiche  Nr.  XXI),  vegetabilische
  Spinnstoffe  und  deren  Abfälle,  Papierspähne,  Holzmehl,
  Holzzeugmasse,  Holzspähne  etc.,  sowie  durch  Vermischung
von  Petroleumrückständen,  Harzen  und  dergleichen  Stoffen  mit
lockeren  brennbaren  Körpern  hergestellte  Waaren,  desgleichen
Gips,  Kalkäscher  und  Trass  werden  in  unverpacktem  Zustande
nur  vollstündig  bedeckt  und  unter  der  weiteren  Bedingung  zum  Transporte
zugelassen,  dass  der  Absender  und  der  Empfänger  das  Auf-  und  Abladen
selbst  besorgen.  Auch  hat  der  Absender  auf  Verlangen  der  Verwaltung
die  Bedeckung  dieser  Gegenstünde  selbst  zu  beschaffen.

XXXV.

Falls  die  unter  VIIIa,  IX,  XI,  KXla,  XV,  XVI.  XIX  bis  XXIII
einschliesslich,  sowie  Ll  und  LIV  aufgeführten  Chemikalien  in  Mengen
Von  nicht  mehr  als  je  10  Kilogramm  zum  Versand  kommen,  ist  es  gestattet,
die  unter  VIIIa,  IX,  XI,  Xla,  XVI  (mit  Ausnahme  von  Brom),  XIX  bis
XXIII  einschliesslich,  sowie  Ll  und  LIV  aufgeführten  Körper  einerseits  und
die  unter  XV  (mit  Einschluss  von  Brom  bis  Zzum  Gewichte  von  100  Gramm)
andererseits  sowohl  mit  einander  als  mit  anderen,  bedingungslos  zum
Eisenbahntransporte  zugelassenen  Gegenständen  in  ein  Frachtstück  zu  vereinigen.
  Jene  Körper  müssen  in  dicht  verschlossenen  Glas-  oder  Blechflaschen
  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen.
lockeren  Substanzen  in  starke  Kisten  fest  eingebettet  und  im  Frachtbriefe
namentlich  aufgeführt  sein.

XXXVI.

1.  Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen  (wegen  Metallpatronen
u.  s.  w.  siehe  Nr.  XXXVII)

2.  Feuerwerkskörper,  insoweit  sie  nicht  Stoffe  enthalten,  welche  nach
§  50  A  4  Lit.  a  bis  e  (einschließlich)  von  der  Beförderung  überhaupt  ausgeschlossen
sind  (wegen  Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver  siehe  Nr.  XXXVIII  und  wegen
bengalischer  Schellackpräparate  Nr.  XIII)

3.  Zündschnüre  mit  Ausnahme  der  Sicherheitszünder  (wegen  dieser
siehe  Nr.  IV),
        <pb n="1000" />
        —  986  —

4.  Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton—
Powder),  Collodiumwolle  und  Pyropapier,  sofern  diese  Stoffe  mit  min—
destens  20  Prozent  Wasser  angefeuchtet  sind,  ferner  Patronen  aus  gepreßter
(gemahlener)  Schießbaumwolle  mit  einem  Paraffinüberzuge  (wegen  gepreßter
  Schießbaumwolle  mit  15  und  mehr  Prozent  Wassergehalt  und  wegen
Schießbaumwolle  in  Flockenform,  sowie  wegen  Collodiumwolle,  beide  mit  35  Prozent
  Wassergehalt,  siehe  Nr.  KXXIX  und  XI),

5.  Schieß=  und  Sprengpulver  (Schwarzpulver)  und  ähnliche  Gemenge,
  wie  Lithotrit  und  der  sogenannte  brennbare  Salpeter)  Holzpulver,
  d.  h.  ein  Gemenge  von  nitrirtem  Holze,  welches  durch  die  Nitrirung  eine
Gewichtsvermehrung  von  höchstens  30  Prozent  erfahren  hat,  und  salpetersauren
Salzen  mit  oder  ohne  Zusatz  von  schwefelsauren  Salzen,  unter  Ausschluß  der
chlorsauren  Salze;  ferner  Rottweiler  Klein-Kaliber-Pulver  (ein  chemisches
Pulver  aus  aufgelöster  nitrirter  Cellulose).)  Würfelpulver  (Pulver  aus  warm
abgepreßter  Sprenggelatine),  sowie  solche  rauchschwache  Pulver,  welche  aus
gelatinirter  Schießbaumwolle  ohne  Zusatz  anderer  Explosivstoffe  hergestellt
  sind,  auch  Plastomenit  (ein  aus  Nitrocellulose  durch  Zusammenschmelzen
mit  festen  Nitro-Verbindungen  hergestelltes  Pulver):  sämmtlich  auch  in  Form  von
Kartuschen;

6.  Patronen  aus  Dynamit  und  dynamitartigen  Stoffen,  wie
insbesondere  Carbonit,  Patronen  aus  Sprenggelatine  (einer  gelatinösen
Auflösung  von  Collodiumwolle  in  Nitroglucerin),  Patronen  aus  Meganit
und  Gelatinedynamit  (einem  Gemisch  von  durch  Collodiumwolle  gelatinirtem
Nitroglycerin  mit  dem  Schwarzpulver  ähnlichen  Gemischen,  d.  h.  Gemischen  aus
Salpeter  und  kohlenstoffreichen  Körpern,  mit  oder  ohne  Schwefel))  ferner  Patronen
aus  Kinetit  (ein  durch  Nitrocellulose  gelatinirtes  Nitrobenzol,  in  welches  unter
Ausschluß  anderer  Substanzen  ein  Gemenge  von  salpetersaurem  und  chlorsaurem
Kalium  eingeknetet  ist),  sofern  diese  Patronen  aus  einer  für  die  Herstellung  des
betreffenden  Artikels  konzessionirten  deutschen  oder  aus  einer  zur  Versendung  desselben
  auf  deutschen  Bahnen  ermächtigten  fremden  Fabrik  herstammen,

unterliegen  nachstehenden  Vorschriften:

A.
Verpackung.

Zu  1.

()  Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen  (wegen  Metallpatronen
u.  s.  w.  vergleiche  Nr.  XXXVII)  sind  zunächst  partienweise  in  Kartons  von  steifer
Pappe  derart  fest  zu  verpacken,  daß  ein  Verschieben  in  den  Kartons  nicht  eintreten
  kann.  Die  einzelnen  Kartons  mit  Patronen  sind  dicht  neben  einander  und
über  einander  in  gut  gearbeitete,  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke
Holzkisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht
stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen
        <pb n="1001" />
        —  987  —

sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch
aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte
Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der
Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gemwicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Patronen  darf  60  Kilogramm,
  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.

(683)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten
Aufschrift  „Patronen  für  Handfeuerwaffen“  versehen  sein.

Zu  2.

Feuerwerkskörper  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des
Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,
daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen
oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder
Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten
Papydeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.
Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(s)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten
Aufschrift  „Feuerwerkskörper“  versehen  sein.

Zu  3.

Kündschnüre  (ausschließlich  Sicherheitszünder)  sind  in  hölzerne,
haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,
deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und
welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.
Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr
starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische
  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst
eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Zündschnüre  darf
60  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.


()  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten
Aufschrift  „Zündschnüre“  versehen  sein.

Zu  4.

yNitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton=Powder),
  Collodiumwolle  und  Pyropapier  —  soweit  derlei  Präparate  nicht
durch  besondere  Bestimmungen  vom  Eisenbahntransporte  ausgeschlossen  sind  —
sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke
Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht
stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen
Reichs-  Gesebbl.  1892.  151
        <pb n="1002" />
        —  988  —

sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch
aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte
Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.

()  Mit  einem  Ueberzuge  von  Paraffin  versehene  Patronen  aus
gepreßter  (gemahlener)  Schießbaumwolle  sind  durch  eine  feste  Umhüllung
von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen.

Diese  Patronen  sowie  Schießbaumwolle  und  andere  Nitrocellulose
dürfen  weder  mit  Zündungen  versehen,  noch  mit  solchen  in  dieselben  Gefäße  oder
in  denselben  Wagen  verpackt  werden.  Schießbaumwolle  sowie  andere  Nitrocellulose
  muß  in  wasserdichte  Behälter  besonders  fest  verpackt  sein,  so  daß  eine
Reibung  des  Inhalts  nicht  stattfinden  kann.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf
nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(s)  Das  Bruttogewicht  eines  mit  Schießbaumwolle  oder  anderer
Nitrocellulose  gefüllten  Behälters  darf  90  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines
Schießbaumwollepatronen  enthaltenden  Behälters  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.


(2)  Die  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalte  mit  der  deutlichen,  gedruckten
oder  schablonirten  Aufschrift  „Schießbaumwolle“  oder  „Schießbaumwollepatronen“
u.  s.  w.  versehen  sein.

Zu  5.

)  Schieß=  und  Sprengpulver  (Schwarzpulver)  und  die  übrigen
oben  unter  Ziffer  5  bezeichneten  Pulverarten,  auch  in  Form  von  Kartuschen,
  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend
starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen
nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen
  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können
auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte
Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  sowie  metallene  Behälter  (ausgeschlossen
solche  von  Eisen)  verwendet  werden.  Die  Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,
Schrauben  oder  sonstige  eiserne  Befestigungsmittel  haben.  Vor  der  Verpackung
in  Tonnen  oder  Kisten  muß  loses  Kornpulver  in  dichte,  aus  haltbaren  Stoffen
gefertigte,  Mehlpulver  in  lederne  Säcke  geschüttet  werden.  Zum  Verpacken  von
prismatischem  Pulver  in  einzelnen  Stücken  sind  Kasten  zu  verwenden,  welche
aus  Brettern  von  gesundem  Holze  (bei  Kasten  zu  50  Kilogramm  Pulver  von
mindestens  25  Millimeter  Stärke)  hergestellt  sind.  Die  Seitenwände  der  Kasten
müssen  verzinkt  und  der  Boden  und  Deckel  durch  genügend  lange,  verleimte
Holznägel  oder  messingene  Holzschrauben  befestigt  sein.  Innerhalb  jedes  Kastens
müssen  sich  behufs  Festlegung  der  Pulverprismen  2  Platten  von  Filz  oder
von  einem  ähnlichen  elastischen  Stoffe,  die  eine  an  einer  Kopfwand  des  Kastens,
die  andere  unter  dem  Deckel  befinden.

()  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(s)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten
Aufschrift  „Pulver“  versehen  sein.
        <pb n="1003" />
        —  989  —

Zu  6G.

()  Patronen  aus  Dynamit  und  dynamitartigen  Stoffen,  zu
deren  Hülsen  kein  gefettetes  oder  geöltes,  wohl  aber  paraffinirtes  Papier  verwendet
sein  darf,  sind  durch  eine  feste  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen,
die  Packete  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend
starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen
nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  ver—
sehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können
auch  aus  airabe  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte
  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß
der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.  Auch  werden  solche
Patronen  nur  in  den  ursprünglichen  Behältern  und  nur  in  der  Originalverpackung
  zum  Eisenbahntransporte  zugelassen.

()  Das  Bruttogewicht  der  Behälter  darf  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(s)  Die  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalte  mit  der  deutlichen,  gedruckten
oder  schablonirten  Aufschrift  „Dynamitpatronen  u.  s.  w.“  sowie  mit  der  Bezeichnung
des  Ursprungsortes  (Fabrikmarke)  versehen  sein.

B.
Aufgabe.

Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.

(:)  Die  Annahme  von  Sendungen  nach  solchen  Stationen  und  Bahnstrecken,
  auf  denen  die  Beförderung  explosiver  Artikel  ausgeschlossen  ist,  ist  unstatthaft.


(3)  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann,  falls  der  Transport  nicht  mit
Sonderzügen  bewirkt  wird,  von  vornherein  auf  bestimmte  Tage  und  für  bestimmte
Züge  beschränkt  werden.  Die  Bestimmung  der  Tage  und  Züge  unterliegt  der
Genehmigung,  nöthigenfalls  der  Festsetzung  der  Landesaufsichtsbehörde.

(4)  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.  Die  darin
enthaltene  Bezeichnung  des  Gegenstandes  ist  mit  rother  Tinte  zu  unterstreichen.
Die  Frachtbriefe  müssen  nebst  Anzahl,  Gattung,  Zeichen  und  Nummer  der  Gefäße
auch  das  Bruttogewicht  jedes  einzelnen  derselben  enthalten  und  sind  für  Nitrocellulose
  abgesondert  auszufertigen.

(5)  Solche  Frachtbriefe  dürfen  die  Bezeichnung  „bahnlagernd“  nicht  tragen.

(6)  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung
der  Unterschrift  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  und  die  Verpackung  der
zu  versendenden  Gegenstände  den  bestehenden  Vorschriften  entspricht.  Außerdem
muß  jede  Sendung,  welche  Patronen  aus  Dynamit  und  den  übrigen  in  der
Eingangsbestimmung  unter  Ziffer  6  aufgeführten  Stoffen  enthält,  von  einem  unter
amtlicher  Beglaubigung  von  dem  Fabrikanten  ausgestellten  Ursprungszeugniß  begleitet
  sein.  Auch  muß  jeder  derartigen  Sendung  die  Bescheinigung  eines  ver-151°
        <pb n="1004" />
        —  990  —

eideten  Chemikers  über  die  Beschaffenheit  und  ordnungsmäßige  Verpackung  bei—
gegeben  werden.

(7)  Die  Frachtgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Mit  Nach—
nahme  belastete  Sendungen  sind  vom  Transporte  ausgeschlossen.  Auch  ist  die
Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  nicht  zulässig.

(8)  Jeder  Transport  muß  —  unbeschadet  anderer  Vereinbarungen  mit  den
betreffenden  Eisenbahnverwaltungen  im  Einzelfalle  —,

sofern  er  auf  der  Aufgabebahn  verbleibt,
mindestens  1  Tag,
sofern  er  zwar  auf  der  Aufgabebahn  verbleibt,  aber  für  Stationen  von
Zweigbahnen  bestimmt  ist,
mindestens  2  Tage,
sofern  er  sich  über  mehrere,  unter  getrennter  Verwaltung  stehende
Bahnen  bewegt,
mindestens  4  Tage
vor  der  Aufgabe  unter  Vorlage  einer  genauen  und  vollständigen  Abschrift  des
Frachtbriefes  bei  der  Abfertigungsstelle  angemeldet  und  darf  nur  zu  der  von
dieser  schriftlich  bestimmten  Tageszeit  eingeliefert  werden.

(5)  Transporte  in  Sonderzügen  sind  der  Aufgabebahn  mindestens  8  Tage

vor  der  Aufgabe  unter  Bezeichnung  des  Transportweges  anzukündigen

C.
Transportmittel.

u)  Zur  Beförderung  dürfen  nur  gedeckte  Güterwagen  mit  elastischen  Stoßund
  Zugapparaten,  fester  sicherer  Bedachung,  dichter  Verschalung  und  gut
schließenden  Thüren,  in  der  Regel  ohne  Bremsvorrichtung  verwendet  werden.

()  Güterwagen,  in  deren  Innerem  eiserne  Nägel,  Schrauben,  Muttern
u.  s.  w.  hervorstehen,  dürfen  zur  Beförderung  nicht  verwendet  werden.

()  Die  Wagenthüren  und  die  etwa  vorhandenen  Fenster  sind  unter  Verschluß
  zu  halten  und  zu  dichten.  Papier  darf  hierzu  nicht  verwendet  werden.

(4)  Für  derartige  Transporte  dürfen  weder  Wagen,  deren  Achslager
kürzlich  erneuert  worden  sind,  noch  solche,  welche  demnächst  zur  Revision  in  der
Werkstätte  bestimmt  sind,  zur  Verwendung  kommen.

()  Eine  Umladung  von  explosiven  Gütern  in  andere  Eisenbahnwagen  darf
unterwegs  nur  im  Falle  unabweislicher  Nothwendigkeit  stattfinden.  Die  Eisenbahnverwaltungen
  haben  daher  Vereinbarungen  zu  treffen,  daß  solche  Sendungen  in
demselben  Wagen  von  der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation  befördert  werden.

(6()  Die  mit  explosiven  Stoffen  beladenen  Wagen  müssen  äußerlich  durch
viereckige  schwarze  Flaggen  mit  einem  weißen  „P“  erkennbar  sein,  welche  oben
auf  der  Vorder=  und  Hinterwand  oder  an  den  beiden  Längsseiten  angebracht
werden.
        <pb n="1005" />
        991  —

D.
Verladen.

y)  Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)  sind  in  den  Eisenbahnwagen  so  fest
zu  verpacken,  daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten  und  Herabfallen
  aus  den  oberen  Lagen  gesichert  sind.  Insbesondere  dürfen  Tonnen  nicht
aufrecht  gestellt  werden,  müssen  vielmehr  gelegt,  parallel  mit  den  Längsseiten  des
Wagens  verladen  und  durch  Holzunterlagen  unter  Haardecken  gegen  jede  rollende
Bewegung  verwahrt  werden.

()  Die  Wagen  dürfen  nur  bis  zu  zwei  Drittheilen  ihres  Ladegewichts
beladen  werden.  Auch  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Schichten  über  einander  gelagert
werden.

(s)  Es  dürfen  nur  Mengen  von  höchstens  1  000  Kilogramm  mit  anderen
Gütern  und  auch  nur  dann  verladen  werden,  wenn  die  letzteren  nicht  leicht  entzeindlich
  sind  und  nicht  früher  als  die  Sprengstoffe  zur  Ausladung  kommen  sollen.

(1)  Es  ist  untersagt,  in  den  mit  Schießbaumwolle  oder  anderer
Nitrocellulose,  sowie  mit  Patronen  aus  Dynamit  und  den  übrigen  in
der  Eingangsbestimmung  unter  Ziffer  6  aufgeführten  Stoffen  befrachteten
  Wagen  zugleich  die  unter  den  Ziffern  1,  2,  3  und  5  aufgeführten
Gegenstände  sowie  Zündungen  (Nr.  II  und  XXXVlIa)  unterzubringen.

(5)  Die  Verladung  darf  niemals  von  den  Güterböden  oder  Gütersteigen
aus  geschehen,  muß  vielmehr  auf  möglichst  abgelegenen  Seitensträngen  und  thunlichst
  kurz  vor  Abgang  des  Zuges,  mit  welchem  die  Beförderung  geschehen  soll,
bewirkt  werden.  Dieselbe  hat  durch  den  Absender  unter  Bestellung  sachverständiger
Aufsicht  zu  erfolgen.  Die  besonderen  Ladegeräthe  und  Warnungszeichen  (Decken,
Flaggen  und  dergleichen)  sind  vom  Absender  herzugeben  und  werden  dem  Empfänger
mit  dem  Gute  ausgeliefert.

(65)  Die  Annäherung  des  Publikums  an  die  Verladungsplätze  ist  zu  verbindern.
  Diese  sind,  wenn  ausnahmsweise  das  Verladen  bei  Dunkelheit  stattfindet,
  mit  fest=  und  hochstehenden  Laternen  zu  erleuchten.

□)  Bei  dem  Verladen,  insbesondere  von  Patronen  aus  Dynamit  und
den  übrigen  in  der  Eingangsbestimmung  unter  Ziffer  6  aufgeführten  Stoffen
sind  Erschütterungen  sorgfältig  zu  vermeiden.  Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)
dürfen  deshalb  nie  gerollt  oder  abgeworfen  werden.

E.
Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und  während  der  Jahrt.

Weder  bei  dem  Verladen  noch  während  des  Transportes  darf  in  oder
an  den  mit  Sprengstoffen  beladenen  Wagen  Feuer  oder  offenes  Licht  gehalten
oder  geraucht  werden.

()  Fährt  innerhalb  des  Bahnhofes  eine  Lokomotive  an  der  Ladestelle  oder
an  bereits  mit  Sprengstoffen  beladenen  Wagen  vorüber,  so  müssen  Feuerthür
und  Aschenklappen  geschlossen,  und  darf  das  Blaserohr  nicht  verengt  werden.
        <pb n="1006" />
        —  992  —

Während  der  Vorüberfahrt  der  Lokomotive  müssen  die  Wagenthüren  verschlossen
gehalten  und  muß  der  außerhalb  der  Eisenbahnwagen  befindliche  Theil  der  Sen—
dung  mit  einer  Decke  feuersicher  geschützt,  auch  die  Verladung  unterbrochen  werden.
Die  Vorschriften  dieses  Absatzes  sind  auch  beim  Begegnen  der  Züge  auf  freier
Strecke  thunlichst  zu  beachten.

(s)  Die  beladenen  Wagen  dürfen  sowohl  auf  der  Verladestation  als  unterwegs
  und  auf  der  Bestimmungsstation  mit  der  Lokomotive  nur  dann  bewegt
werden,  wenn  sich  zwischen  ersteren  und  letzterer  mindestens  4  nicht  mit  leicht
Feuer  fangenden  Gegenständen  befrachtete  Wagen  befinden.  Als  leicht  Feuer
fangende  Gegenstände  im  Sinne  dieser  und  der  Bestimmung  unter  F  Absatz  3
sind  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Kokes  und  Holz  nicht  zu  betrachten.

)  Wagen  mit  Sprengstoffen  dürfen  niemals  abgestoßen  werden  und  sind
auch  zum  Verkuppeln  mit  größter  Vorsicht  anzuschieben.

(6)  Bei  längerem  Halten  auf  Unterwegsstationen  sind  die  mit  Sprengstoffen
beladenen  Wagen  in  möglichst  abgelegene  Nebengleise  zu  fahren.  Dauert  der
Aufenthalt  voraussichtlich  länger  als  eine  Stunde,  so  ist  der  Ortspolizeibehörde
Anzeige  zu  machen,  um  sie  in  die  Lage  zu  setzen,  die  ihr  im  öffentlichen  Interesse
erforderlich  erscheinenden  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen.

F.
Bestimmung  der  Züge  und  Einstellung  der  mit  Sprengstoffen  beladenen  Wagen  in  die  Süge.
uy)  Die  Beförderung  darf  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten
Zügen  aber  nur  da  erfolgen,  wo  keine  Güterzüge  gefahren  werden.

(2)  Güterzügen  und  gemischten  Zügen  dürfen  nicht  mehr  als  8  mit  den
in  der  Eingangsbestimmung  unter  Ziffer  1  bis  6  aufgeführten  Gegenständen
beladene  Achsen  beigegeben  werden.  Größere  Mengen  dürfen  nur  in  Sonderzügen
befördert  werden.

(s)  Die  mit  Sprengstoffen  beladenen  Wagen  sind  in  die  Züge  möglichst
entfernt  von  der  Lokomotive,  jedoch  so  einzureihen,  daß  ihnen  noch  3  Wagen
folgen,  die  nicht  mit  leicht  Feuer  fangenden  Stoffen  beladen  sind.  Mindestens
4  solcher  Wagen  müssen  den  mit  Sprengstoffen  beladenen  Wagen  vorangehen.
Letztere  sind  unter  sich  und  mit  den  vorangehenden  und  nachfolgenden  Wayen
fest  zu  verkuppeln  und  ist  die  gehörige  Verbindung  auf  jeder  Zwischenstation,  wo
der  Aufenthalt  es  gestattet,  einer  sorgfältigen  Revision  zu  unterziehen.  Vor  und
nach  Wagen,  in  denen  loses  Pulver  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  15  Kilogramm
  Bruttogewicht  oder  andere  explosive  Stoffe  in  Mengen  von  nicht  mehr
als  35  Kilogramm  Bruttogewicht  verladen  sind,  ist  die  Einstellung  besonderer
Schutzwagen  nicht  erforderlich.

()  Weder  an  den  mit  Sprengstoffen  beladenen,  noch,)  wenn  die  Beförderung
mit  den  gewöhnlichen  Zügen  erfolgt,  an  dem  nächstvorangehenden  und  an  dem
nächstfolgenden  Wagen  dürfen  die  Bremsen  besetzt  werden.  Dagegen  muß  der
am  Schluß  des  Zuges  befindliche  Wagen  mit  einer  Bremse  versehen  und  diese
bedient  sein.
        <pb n="1007" />
        —  993  —

C.
Begleitung  der  Sprengstoffsendungen.

Bei  Aufgabe  von  mehr  als  einer  Wagenladung  ist  von  dem  Absender
Begleitung  mitzugeben,  welcher  die  spezielle  Bewachung  der  Ladung  obliegt.  Die
Begleiter  dürfen  während  der  Fahrt  ihren  PMatz  weder  in  noch  auf  den  mit
Sprengstoffen  beladenen  Wagen  nehmen.

H.
Benachrichtigung  der  Unterwegsstationen  und  der  am  Transporte  betheiligten  Verwaltungen.

()  Die  sämmtlichen  auf  der  Fahrt  zu  berührenden  Stationen  sowie  das
Personal  der  Züge,  mit  denen  unterwegs  Kreuzung  oder  Ueberholung  stattfindet,
sind  durch  die  Bahnverwaltung  von  dem  Abgange  und  dem  Eintreffen  der
Sendungen  rechtzeitig  zu  benachrichtigen,  damit  jeder  unnöthige  Aufenthalt  vermieden
  und  die  durch  die  Natur  des  Bahnbetriebes  bedingte  Gefahr  möglichst
vermindert,  auch  jede  andere  Ursache  einer  solchen  ausgeschlossen  werde.

(2)  Wenn  eine  Sendung  auf  eine  andere  Bahn  übergehen  soll,  so  ist
deren  Verwaltung  sobald  als  möglich  von  der  Zuführung  der  Sendung  in
Kenntniß  zu  setzen.

J.

Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  und  Auslieferung  der  Sendungen.

()  Die  Sendungen  sind  dem  Adressaten  durch  die  Empfangsstation,  der
von  einer  der  nächstliegenden  Vorstationen  unter  Bezeichnung  des  Zuges  von  dem
Eintreffen  der  Ladung  Kenntniß  zu  geben  ist,  im  Voraus,  außerdem  aber  sofort
nach  Ankunft  am  Bestimmungsorte  zu  avisiren.  Die  Uebernahme  hat  innerhalb
3  Tagesstunden,  die  Entladung  innerhalb  weiterer  9  Tagesstunden  nach  Ankunft
und  Anvisirung  zu  erfolgen.

())  Begleitete  Sendungen  (vergleiche  C),  die  der  Empfänger  nicht  innerhalb
der  vorgeschriebenen  3  Stunden  übernommen  hat,  sind  ohne  weiteren  Verzug  von
den  Begleitern  zu  übernehmen.

(s)  Ist  das  Gut  12  Tagesstunden  nach  Ankunft  nicht  abgefahren,  so  ist
es  der  Ortspolizeibehörde  zur  weiteren  Verfügung  zu  übergeben  und  durch  diese
ohne  Verzug  vom  Bahnhofe  zu  entfernen.  Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,  die
Vernichtung  anzuordnen.

()  Bis  zur  Uebernahme  ist  die  Ladung  unter  besonderer  Bewachung
zu  halten.

(0)  Die  Entladung  und  etwaige  Lagerung  darf  nicht  auf  den  Gütersteigen
oder  in  den  Güterböden,  sondern  nur  auf  möglichst  abgelegenen  Seitensträngen
oder  in  räumlich  von  den  Güterböden  getrennten,  nicht  gleichzeitig  anderen  Zwecken
dienenden  Schuppen  unter  Anwendung  der  unter  D  und  E  gegebenen  Bestimmungen
  erfolgen.
        <pb n="1008" />
        —  994  —

NXXXVIa.

Sprengkräftige  Zündungen,  d.  h.  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)
  und  Minenzündungen,  welche  durch  Elektricität  oder  durch  Reibung
zur  Wirkung  gebracht  werden,  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

J.

a.  Sprengkapseln  (Sprengzündhüttchen).

()  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)  sind  neben  einander  mit  der
Oeffnung  nach  oben  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder  nicht
mehr  als  100  Stück  enthalten  darf,  dergestalt  zu  verpacken,  daß  eine
Bewegung  oder  Verschiebung  der  einzelnen  Kapseln  auch  bei  Erschütte—
rungen  ausgeschlossen  ist.

(2)  Der  leere  Raum  in  den  einzelnen  Kapseln  und  zwischen  den—
selben  ist  mit  trockenem  Sägemehl  oder  einem  ähnlichen  sandfreien  Stoffe
vollständig  auszufüllen.

(s)  Der  Boden  und  die  innere  Seite  des  Deckels  der  Blechbehälter
sind  mit  einer  Filz=  oder  Tuchplatte,  die  inneren  Seitenwände  der  Behälter
  mit  Kartonpapier  dergestalt  zu  bedecken,  daß  eine  unmittelbare
Berührung  der  Sprengkapseln  mit  dem  Bleche  ausgeschlossen  ist.

2.  )  Die  so  gefüllten  Blechbehälter  sind  Stück  für  Stück  in  Packpapier

derart  einzuschlagen,  daß  dadurch  der  Deckel  so  fest  auf  den  Inhalt
gepreßt  wird,  daß  sich  beim  Schütteln  kein  Geräusch  von  locker  gelagerten
  Sprengkapseln  wahrnehmen  läßt.

()  Die  Behälter  sind  sodann  in  eine  fest  gearbeitete  Holzkiste  von
wenigstens  22  Millimeter  Wandstärke  derart  einzuschließen,  daß  die
offenen  Stirnenden  der  Sprengkapseln  gegen  den  Kistendeckel  gerichtet  sind
und  dabei  Hohlräume  zwischen  den  Schachteln  sowie  diesen  und  den
Kistenwänden  möglichst  vermieden  werden.  Nur  am  Umfange  je  eines
oder  auch  mehrerer  Behälter  jeder  Schicht,  am  besten  an  einer  Kistenwand,
ist  behufs  Erleichterung  des  Entleerens  der  Kiste  durch  den  Oeffnenden
ein  solcher  Hohlraum  vorzusehen,  daß  durch  die  in  letzteren  eingebrachten
Fingerspitzen  die  betreffende  Schachtel  bequem  erfaßt  werden  kann.

(6)  Dieser  Hohlraum  ist  gleich  den  sonstigen  unbeabsichtigten  Hohlräumen
  in  der  Kiste,  welche  ein  Schlottern  der  Blechbehälter  zulassen
könnten,  mit  Papierstückchen,  Stroh,  Heu  oder  Werg,  welche  Materialien
  gänzlich  trocken  sein  müssen,  auszustopfen,  worauf  der  Kistendeckel
  mittelst  verzinnter  Holzschrauben  befestigt  wird,  für  welche  die
Führungen  im  Deckel  und  in  den  Kistenwänden  schon  vor  dem  Füllen
der  Kiste  vorgebohrt  werden  müssen.

()  Diese  Kiste,  deren  Deckel  den  Inhalt  so  niederzuhalten  hat,  daß
ein  Schlottern  des  letzteren  nicht  eintreten  kann,  ist  in  eine  zweite,
größere,  ebenso  solid  gearbeitete  und  ebenso  zu  verschließende  Holzkiste
        <pb n="1009" />
        Di

6.

sind

J.

—  995  —

von  wenigstens  25  Millimeter  Wandstärke  mit  dem  Deckel  nach  aufwärts
einzulegen.

()  Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Ueberkiste  muß  mindestens  30  Millimeter
  betragen  und  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg  oder  ähnlichem
Material  ausgefüllt  sein.

Nach  bewirkter  Befestigung  des  zweiten  Deckels,  der  die  innere  Kiste

unverrückbar  niederzuhalten  hat,  wird  ersterer  mit  einem  Zettel  beklebt,
welch'  letzterer  die  Worte:  „Sprengkapseln  —  nicht  stürzen“  auffällig
zu  tragen  hat.

Die  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengkapseln  nicht  mehr  als  20  Kilogramm

  enthalten  und  muß  mit  zwei  starken  Handhaben  versehen  sein.

Der  Frachtbrief  jeder  Sendung  muß  eine  vom  Absender  und  einem
vereideten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der
vorstehenden  unter  Ziffer  1  bis  5  getroffenen  Vorschriften  enthalten.

b.  Elektrische  Minenzündungen.

.(11)  Die  elektrischen  Zündungen  mit  kurzen  Drähten  oder  festem

Kopf  sind  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder  nicht  mehr  als
100  Stück  enthalten  darf,  aufrecht  gestellt  zu  verpacken.  Die  Behälter
sind  mit  Sägemehl  oder  ähnlichem  Material  vollständig  auszufüllen.

()  Statt  der  Blechbehälter  können  auch  Schachteln  aus  starkem
und  steifem  Pappdeckel  zur  Verwendung  kommen.  Die  gefüllten  Behälter
  sind  in  eine  Holz=  oder  starke  Blechkiste  und  diese  wiederum  in
eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.  Die  Wandstärke  der  inneren
Holzkiste  darf  nicht  unter  22  Millimeter,  die  der  Ueberkiste  nicht  unter
25  Millimeter  betragen.

Die  elektrischen  Zündungen  an  langen  Guttaperchadrähten

oder  Holzstäben  sind,  höchstens  10  Stück  zusammengebunden,  in
Packete  zu  vereinigen,  von  welchen  jedes  nicht  mehr  als  100  Stück
Zündungen  enthalten  darf.  Die  Zünder  müssen  abwechselnd  an  das
eine  und  an  das  andere  Ende  des  Packets  zu  liegen  kommen.  Von
diesen  Packeten  sind  je  höchstens  5  zusammengebunden,  in  starkes  Papier
gewickelt  und  verschnürt,  in  eine  Holz=  oder  starke  Blechkiste  zu  verpacken,
  welche  mit  Heu,  Stroh  oder  ähnlichem  Material  auszufüllen
ist.  Diese  Kiste  ist  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken,  deren
Wandstärke  nicht  unter  25  Millimeter  betragen  darf.
Im  Uebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  à  3  bis  6
Anwendung.

c.  Friktionszünder
in  nachstehender  Weise  zu  verpacken:
Das  Reiberdrahtende  eines  jeden  Friktionszünders  ist  mit  einer  Papierverklebung
  derart  zu  versehen,  daß  dieselbe  über  die  Reiberdrahtöse  greift.

Rrichs  Gesetzbl.  1892.  152
        <pb n="1010" />
        —  996  —

1.

Hochstens  50  Stück  Friktionszünder  sind  in  ein  Bündel  zu  vereinigen.
Diese  Bündel  sind  am  Zünderkopfende  in  Holzwolle  (Wollin)  und  darüber
  in  Papier  zu  schlagen,  wogegen  deren  umgebogene  Reiberdrahtenden
  zuerst  in  eine  aufgebundene,  ungefüllte  und  darüber  in  eine
zweite  mit  Holzwolle  gefüllte  Papierkappe  zu  legen  sind.  Hierbei  muß
jedoch  genau  darauf  gesehen  werden,  daß  in  keinem  Falle  die  Holzwolle
  in  direkte  Berührung  mit  den  Reiberdrähten  kommen  kann,  um
ein  Hängenbleiben  oder  Herausreißen  des  Reiberdrahtes  beim  Herausnehmen
  der  Zünder  oder  bei  Herabnahme  der  Papierkappe  zu  verhüten.

3.  Mehrere  auf  diese  Art  hergerichtete  Bündel  sind  in  eine  einfache  Kiste
zu  legen,  deren  Bruttogewicht  20  Kilogramm  nicht  übersteigen  darf.

4.  Die  Hohlräume  in  den  Kisten  sind  mit  Papierabfällen  oder  Holzwolle
mit  großer  Sorgfalt  dicht  auszufüllen.

5.  Die  Kiste  selbst,  deren  Länge  sich  nach  der  Länge  der  Friktionszünder
richtet,  muß  mindestens  aus  22  Millimeter  starken  Bretterwänden  bestehen,
  welche  weder  Risse  noch  Astlöcher  aufweisen,  und  welche  zur  Erzielung
  der  nöthigen  Haltbarkeit  durch  Verzinkung  mit  einander  zu  verbinden
  sind.

6.  Ueber  Deckel  und  Seitenwände  der  Kiste  ist  endlich  ein  die  Schutzmarke

  enthaltendes  Fabrikzeichen  zu  kleben.

XXXVIb.

Patronen  aus  Sekurit  (einem  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kali—
salpeter  und  Dinitrobenzol),  aus  Roburit  (einem  Gemenge  von  Ammoniak—
salpeter,  Chlordinitrobenzol  und  Chlordinitronaphtalin),  aus  Ruborit  (einem
Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Dinitrobenzol),  aus  Wachspulver  (einem
Gemenge  von  chlorsaurem  Kali,  Carnaubawachs  und  Hexenmehl  [Lykopodium)),
sowie  ferner  aus  dem  sogenannten  Favierschen  Sprengstoff  (einem  Gemenge
von  Ammoniaksalpeter  und  Mono-  oder  Dinitronaphtalin)  werden  unter  folgenden
Bedingungen  befördert:

1.  Die  Patronen  sind  in  luftdicht  verschlossene  Blechbüchsen  und  letztere
in  starke  Holzkisten  zu  verpacken.  Jede  Kiste  darf  höchstens  50  Kilo—
gramm  Patronen  enthalten.

Die  Kisten  müssen  mit  zwei  starken  Handhaben  und  mit  einer  den

Inhalt  deutlich  kennzeichnenden  Aufschrift  versehen  sein.

3.  (1)  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten
Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Art  des  Sprengstoffes  und
über  die  Beachtung  der  unter  Ziffer  1  und  2  getroffenen  Vorschriften
beigegeben  werden.

(2)  Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Absender  auf  dem

Frachtbriefe  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift  auszustellen.

I.
        <pb n="1011" />
        997

XXXVIC.

Dahmenit  (ein  Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,  salpetersaurem
  Kali  und  Naphtalin),  sowie  Gemische  aus  Salpeter,  Harz,
Naphtalin  und  rohen  Theerölen  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.

1#

Derartige  Gemische  sind  in  luftdicht  verschlossene  Blechbüchsen  und  letztere
in  starke  Holzkisten  zu  verpacken.  Das  Gewicht  des  Inhalts  jeder  Kiste
darf  50  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Die  Kisten  müssen  mit  zwei  starken  Handhaben  und  mit  einer  den
Inhalt  deutlich  kennzeichnenden  Aufschrift  versehen  sein.

(1)  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten

Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Art  des  Gemisches  und
über  die  Beachtung  der  Vorschriften  unter  1  und  2  beigegeben  werden.

(2)  Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Absender  auf  dem
Frachtbriefe  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift  auszustellen.

XXXVII.

Fertige  Patronen,  und  zwar:

—

—E

3

Metallpatronen  mit  ausschließlich  aus  Metall  erzeugten
Hülsen,

Patronen,  deren  Hülsen  nur  zum  Theil  aus  Metall  be—
stehen,  und

Patronen  mit  Papierhülsen,  die  einzeln  in  gut  verschlossene
Blechhülsen  eingelegt  sind,

werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:
a)  Bei  den  Metallpatronen  müssen  die  Geschosse  mit  den  Metallhülsen  so

b)

fest  verbunden  sein,  daß  ein  Ablösen  derselben  und  Ausstreuen  des
Pulvers  nicht  stattfinden  kann.  Patronen,  deren  Hülsen  nur  zum
Theil  aus  Metall  bestehen,  nämlich  aus  Pappe  und  einem  metallenen
äußeren  oder  inneren  Mantel  hergestellt  sind,  müssen  derart  beschaffen
sein,  daß  die  ganze  Menge  des  Pulvers  im  metallenen  Patronen—
untertheil  durch  einen  Pfropfen  oder  Spiegel  abgeschlossen  ist,  so  zwar,
daß  selbst  beim  Brechen  der  einzelnen  Patronen  oberhalb  des  Metall—
mantels  ein  Ausrinnen  des  Pulvers  nicht  stattfinden  kann.

Die  Patronen  sind  zunächst  partienweise  in  Blechbehälter,  Holzkistchen
oder  in  steife  Kartons  derart  fest  zu  verpacken,  daß  ein  Verschieben  in  den
Schachteln  oder  Kartons  nicht  eintreten  kann.  Die  einzelnen  Schachteln
oder  Kartons  sind  sodann  dicht  neben-  und  übereinander  in  gut
gearbeitete  feste  Holzkisten  von  25  bis  30  Millimeter  Wandstärke  zu  ver—
packen,  und  etwa  leer  bleibende  Räume  mit  Pappe  odex  Papierabfällen
oder  trockenem  Werg  derart  fest  auszufüllen,  daß  ein  Schlottern  in  der
Kiste  während  des  Transportes  ausgeschlossen  ist.

152“
        <pb n="1012" />
        —  998  —

c)  Das  Gewicht  der  in  einer  Kiste  befindlichen  Patronen  darf  30  Kilogramm,

  das  Bruttogewicht  einer  Kiste  50  Kilogramm  nicht  überschreiten.

d)  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

Die  Kisten  sind  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden  Aufschrift,
  sowie  mit  einem  Plombenverschlusse  zu  versehen.

e)  Der  Absender  hat  dem  Frachtbriefe  eine  von  ihm  unterzeichnete  Erklärung

  beizufügen,  worin  auch  das  Zeichen  der  Mombe  angegeben  ist.
Die  Erklärung  hat  zu  lauten:

„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  in  dem  Frachtbriefe  angegebene,
  mit  dem  Zeichen  ...  .  .  ..  .  plombirte  Sendung  in
Bezug  auf  Konstruktion  und  Verpackung  den  in  der  Anlage  B
zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  unter
Nr.  XXXVII  getroffenen  Bestimmungen  entspricht.“

XXXVIII.

Feuerwerkskörper,  welche  aus  gepreßtem  Mehlpulver  und  ähn—
lichen  Gemischen  bestehen,  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.

1

Dieselben  dürfen  keine  Mischungen  von  chlorsauren  Salzen  mit  Schwefel
und  salpetersauren  Salzen,  ferner  von  chlorsaurem  Kali  und  Blutlaugensalz,
  sowie  kein  Quecksilbersublimat,  keine  Ammonsalze  jeder  Art,  keinen
Zinkstaub  und  kein  Magnesiumpulver,  überhaupt  keine  Stoffe  enthalten,
welche  durch  Reibung,  Druck  oder  Schlag  leicht  zur  Entzündung  gebracht
  werden  können,  oder  gar  der  Selbstentzündung  unterliegen.  Sie
sollen  vielmehr  nur  aus  gepreßtem  Mehlpulver  oder  aus  ährlichen,
wesentlich  aus  Salpeter,  Schwefel  und  Kohle  bestehenden  Mischungen,
ebenfalls  in  gepreßtem  Zustande,  hergestellt  sein.  Gekörntes  Pulver
darf  der  einzelne  Feuerwerkskörper  nur  höchstens  30  Gramm  enthalten.

Das  Gesammtgewicht  des  Satzgemenges  der  Feuerwerkskörper,  welche

zu  einem  Frachtstück  verpackt  sind,  darf  20  Kilogramm,  das  gekörnte
Pulver,  welches  sie  enthalten,  2)  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Die  einzelnen  Feuerwerkskörper  müssen,  jeder  für  sich,  in  mit  festem

Papier  umhüllte  Kartons,  oder  in  Pappe  oder  starkes  Packpapier  verpackt
  und  die  Zündstellen  jedes  einzelnen  Körpers  mit  Papier  oder
Kattun  überklebt  sein,  und  zwar  derart,  daß  jedes  Stauben  der  Feuerwerkssätze
  ausgeschlossen  erscheint.  Die  zur  Verpackung  dienenden  Kisten
müssen  vollständig  ausgefüllt  und  etwaige  Lücken  mit  Stroh,  Heu,
Werg,)  Papierspähnen  oder  dergleichen  so  ausgestopft  sein,  daß  eine
Bewegung  der  Packete  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.  Diese
Ausfüllmaterialien  müssen  vollkommen  rein  und  trocken  sein,  es  darf
daher  z.  B.  frisches  Heu  oder  fettes  Werg  zur  Festlagerung  der  Feuerwerkskörper
  nicht  verwendet  werden.  In  Kisten,  welche  Feuerwerkskörper
  enthalten,  dürfen  andere  Gegenstände  nicht  verpackt  werden.
        <pb n="1013" />
        4.

—  999  —

Die  Kisten  müssen  aus  mindestens  22  Millimeter  starken  Brettern  ge—
fertigt,  die  Seitenwände  durch  Zinken  mit  einander  verbunden,  Boden
und  Deckel  aber  durch  genügend  lange  Schrauben  befestigt  sein;  im
Innern  sind  die  Kisten  mit  zähem,  festem  Papier  vollständig  aus—
zukleben.  Die  Außenwände  der  Kisten  müssen  vollständig  frei  von
anhaftenden  Sätzen  oder  Satzkrusten  der  Feuerwerkskörper  sein.  Der
Fassungsraum  einer  Kiste  darf  1,2  Kubikmeter,  das  Bruttogewicht
75  Kilogramm  nicht  übersteigen.  Aeußerlich  sind  die  Kisten  mit  der
deutlichen  Aufschrift  „Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver“  und  dem
Namen  des  Absenders  zu  versehen.  Auch  sind  die  Sendungen  mit
der  Deklaration  der  einzelnen  Arten  von  Feuerwerkskörpern  zu  versehen,
wie  Raketen,  Feuerräder,  Salonfeuerwerk  u.  s.  w.

Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Absender  ausgestellte,  amtlich  beglaubigte

  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  oben  unter  1  bis  4  getroffenen
  Vorschriften  beigegeben  werden.

XXXIX.

Gepreßte  Schießbaumwolle  mit  15  und  mehr  Prozent  Wassergehalt
  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1

Dieselbe  ist  in  wasserdichte,  haltbare,  starkwandige  Behälter  fest  zu  ver—
packen.  Diese  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen  Aufschrift  „Nasse,
gepreßte  Schießbaumwolle“  versehen  sein.  Das  Bruttogewicht  eines
Kollo  darf  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.

Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.  Die
Beförderung  darf  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten  Zügen
aber  nur  auf  solchen  Strecken  erfolgen,  auf  welchen  keine  Güterzüge
verkehren.

Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung

der  Unterschrift  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  und  die  Verpackung
  der  zu  versendenden  Schießbaumwolle  den  oben  getroffenen  Bestimmungen
  entspricht.

Die  Schießbaumwolle  darf  nur  mit  solchen  Gütern  in  demselben  Wagen
verladen  werden,  welche  nicht  leicht  entzündlich  sind.

Eine  Unterbringung  der  in  Nr.  XXXVI  Ziffer  1,  2,  3,  5  und  6
aufgeführten  Gegenstände  sowie  von  Zündungen  (Nr.  I  und  XXXVI  a)
mit  Schießbaumwolle  in  demselben  Wagen  ist  untersagt.

Im  Uebrigen  dürfen  die  unter  Nr.  XXXVI  angeführten  Gegenstände
unter  Beachtung  der  für  diese  vorgeschriebenen  besonderen  Bedingungen
mit  Schießbaumwolle  in  demselben  Wagen  befördert  werden,  sofern  die
Schießbaumwolle  gleichzeitig  mit  diesen  Gegenständen  zur  Ausladung
kommen  soll  und  die  Behälter  der  Schießbaumwolle  nicht  mit  eisernen
Bändern  versehen  sind.
        <pb n="1014" />
        —  1000  —

7.  Zur  Beförderung  von  Schießbaumwolle  verwendete  offene  Wagen  sind
mit  Decken  zu  versehen.

XIL..

()  Schießbaumwolle  in  Flockenform  und  Collodiumwolle  werden,
sofern  sie  mit  mindestens  35  Prozent  Wasser  angefeuchtet  sind,  in  luftdichten
Gefäßen,  die  in  dauerhafte  Holzkisten  fest  verpackt  sind,  zur  Beförderung  an—
genommen.

()  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  und  von  einem  vereideten
Chemiker  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschriften  bescheinigt  sein,  daß
die  Beschaffenheit  der  Waare  und  die  Verpackung  obigen  Vorschriften  entspricht.

(8)  Enthalten  diese  Stoffe  einen  niedrigeren  Prozentsatz  von  Wasser,  so
finden  die  bezüglichen  Vorschriften  unter  Nr.  XXXVI  Ziffer  4  Anwendung.

XLI.  ·

Knallbonbons  werden  zum  Transporte  zugelassen,  wenn  dieselben  zu  6
bis  12  Stück  in  Kartons  liegen,  welche  dann  in  Holzkisten  zusammengepackt  sind.

XIIII.

Bengalische  Schellackpräparate  ohne  Zünder  (Flammenbücher,
Salonkerzen,  Fackeln,  Belustigungshölzchen,  Leuchtstangen,  bengalische
  Streichhölzer  und  dergleichen)  müssen  in  Behälter  aus  starkem  Eisenblech
  oder  aus  festgefügtem  Holze  von  nicht  über  1,2  Kubikmeter  Größe  sorgfältig
und  dergestalt  fest  verpackt  sein,  daß  der  Raum  der  Behälter  völlig  ausgefüllt  ist.
Die  hölzernen  Behälter  sind  äußerlich  mit  dem  Inhalte  zu  bezeichnen.

XIIIII.

Zündbänder  und  Zündblättchen  (amorces)  unterliegen  nachstehenden
Bestimmungen:

1.  Dieselben  nd  zu  höchstens  je  100  Zündpillen  —  die  im  Ganzen  nicht
mehr  als  0,75  Gramm  Zündmasse  enthalten  dürfen  —  in  Pappschachteln
zu  verpacken.  Höchstens  je  12  Schachteln  sind  zu  einer  Rolle  zu  vereinigen
und  höchstens  je  12  Rollen  zu  einem  festen  Packet  mit  Papierumschlag
zu  verbinden.

Die  Packete  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder  in  sehr  feste
hölzerne  Kisten,  beide  von  nicht  über  1,:  Kubikmeter  Größe,  ohne  Beilegung
  anderer  Gegenstände  dergestalt  zu  verpacken,  daß  zwischen  den
Wänden  des  Behälters  und  seinem  Inhalte  ein  Raum  von  mindestens
30  Millimeter  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg  oder  ähnlichem  Material
ausgefüllt  und  eine  Bewegung  oder  Verschiebung  der  Packete  auch  bei
Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche  Bezeichnung

  des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

1#
        <pb n="1015" />
        —  1001  —

4.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten  Che—
miker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehend  unter
1  bis  3  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

XIIV.

Knallerbsen  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Dieselben  sind  höchstens  zu  je  1000  Stück,  welche  im  Ganzen  nicht
mehr  als  0)5  Gramm  Knallsilber  enthalten  dürfen,  in  mit  Papier
umhüllte  Pappschachteln  zwischen  Sägemehl  zu  verpacken.

2.  Die  Schachteln  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder  in  feste
hölzerne  Kisten,  beide  von  nicht  über  0)5  Kubikmeter  Inhalt,  ohne
Beilegung  anderer  Gegenstände  dergestalt  zu  verpacken,  daß  zwischen
den  Wänden  des  Behälters  und  seinem  Inhalte  ein  Raum  von  mindestens
  30  Millimeter  mit  Sägemehl,  Stroh,  Werg  oder  ähnlichem
Material  ausgefüllt  und  eine  Bewegung  oder  Verschiebung  der
Schachteln  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche  Bezeichnung
  des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

4.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten  Chemiker
  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehend
unter  1  bis  3  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

XIV.

Gasförmige  Kohlensäure  und  Grubengas  werden  zur  Beförderung
nur  dann  angenommen,  wenn  ihr  Druck  den  von  20  Atmosphären  nicht  übersteigt,
  und  wenn  sie  in  Behältern  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl  aufgeliefert
  werden,  welche  bei  einer  innerhalb  Jahresfrist  vor  der  Aufgabe  stattgehabten
  amtlichen  Prüfung  ohne  bleibende  Veränderung  der  Form  mindestens  das
Anderthalbfache  desjenigen  Druckes  ausgehalten  haben,  unter  welchem  die  Kohlensäure
  oder  das  Grubengas  bei  ihrer  Auflieferung  stehen.  Jeder  Behälter  muß
mit  einer  Oeffnung,  welche  die  Besichtigung  seiner  Innenwandungen  gestattet,
einem  Sicherheitsventil,  einem  Wasserablaßhahn,  einem  Füll=  beziehungsweise
Ablaßventil,  sowie  mit  einem  Manometer  versehen  sein  und  muß  alljährlich  auf
seine  gute  Beschaffenheit  amtlich  geprüft  werden.  Ein  an  leicht  sichtbarer  Stelle
angebrachter  amtlicher  Vermerk  auf  dem  Behälter  muß  deutlich  erkennen  lassen,
wann  und  auf  welchen  Druck  die  Prüfung  desselben  stattgefunden  hat.  In  dem
Frachtbriefe  ist  anzugeben,  daß  der  Druck  der  aufgelieferten  Kohlensäure  oder
des  Grubengases  auch  bei  einer  Temperatursteigerung  bis  zu  40  Grad  Celsius
den  Druck  von  20  Atmosphären  nicht  übersteigen  kann.  Die  Versandstation  hat
sich  von  der  Beachtung  vorstehender  Vorschriften  und  insbesondere  durch  Vergleichung
  des  Manometerstandes  mit  dem  Prüfungsvermerk  davon  zu  überzeugen,
daß  die  Prüfung  der  Behälter  auf  Druck  in  ausreichendem  Maße  stattgefunden  hat.
        <pb n="1016" />
        —  1002  —

XLVI.

Verflüssigte  Gase  —  Kohlensäure,  Stickoxydul,  Ammoniak,
Chlor,  wasserfreie  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxvd  (Phosgem  —
unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Stoffe  dürfen  nur  in  Behältern  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder

Gußstahl,  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)  außerdem  auch  in  kupfernen
Behältern  zur  Beförderung  aufgeliefert  werden.  Die  Behälter  müssen:

h)

b)

bei  amtlicher,  für  Kohlensäure,  Stickoxydul  und  Ammoniak  alle
drei  Jahre,  für  Chlor,  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxvd
jedes  Jahr  zu  wiederholender  Prüfung  einen  inneren  Druck,
dessen  Höhe  unter  2  näher  angegeben  ist,  ohne  bleibende  Ver—
änderung  ihrer  Form  und  ohne  Undichtigkeit  zu  zeigen,  ausgehalten
  haben;

einen  amtlichen,  in  dauerhafter  Weise  an  leicht  sichtbarer  Stelle
angebrachten  Vermerk  tragen,  welcher  das  Gewicht  des  leeren
Behälters,  einschließlich  des  Ventils  nebst  Schutzkappe  oder  des
Stopfens,  sowie  die  zulässige  Füllung  in  Kilogramm  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  unter  2  und  den  Tag  der  letzten  Druckprobe
  angiebt;

(u)  aus  dem  gleichen  Stoffe,  wie  die  Behälter  selbst,  hergestellte
und  fest  aufgeschraubte  Kappen  zum  Schutze  der  Ventile  tragen.

(r)  Bei  den  kupfernen  Versandgefäßen  für  Chlorkohlenoxyd
(Phosgen)  können  jedoch  auch  schmiedeeiserne  Schutzkappen  verwendet
  werden.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  einer  Vorrichtung  versehen  sein,
welche  das  Rollen  derselben  verhindert.

()  Ferner  dürfen  die  Behälter  für  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)
anstatt  mit  Ventilen  auch  mit  eingeschraubten  Stopfen  ohne  Schutzkappe
  verschlossen  werden.  Diese  Stopfen  müssen  so  dicht  schließen,
daß  sich  der  Inhalt  des  Gefäßes  nicht  durch  Geruch  bemerklich
macht.

2.  Der  bei  jeder  Prüfung  der  Behälter  anzuwendende  innere  Druck  und
die  höchste  zulässige  Füllung  betragen:

a)

b)

Für  Kohlensäure  und  Stickorydul:  250  Atmosphären  und  1  Kilogramm
  Flüssigkeit  für  je  1),34  Liter  Fassungsraum  des  Behälters.
Beispielsweise  darf  also  ein  Behälter,  welcher  13),40  Liter  Wasser
faßt,  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  flüssiger  Kohlensäure  oder
Stickoxydul  enthalten.

Für  Ammoniak:  100  Atmosphären  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit
für  je  1,  86  Liter  Fassungsraum  des  Behälters.
        <pb n="1017" />
        —  1003  —

e)  Für  Chlor:  50  Atmosphären  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je
O,s  Liter  Fassungsraum.
4)  Für  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen):  30  Atmosphären
  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je  0),8  Liter  Fassungsraum.
3.  Die  mit  verflüssigten  Gasen  gefüllten  Behälter  dürfen  nicht  geworfen
werden  und  sind  weder  der  Einwirkung  der  Sonnenstrahlen  noch  der
Ofenwärme  auszusetzen.

4.  Zur  Beförderung  sind  nur  bedeckt  gebaute  Wagen  oder  besonders  dazu
eingerichtete  Kesselwagen,  welche  mit  einem  hölzernen  Ueberkasten  versehen
  sein  müssen,  zu  verwenden.

XLVIa.

Verdichteter  Sauerstoff,  verdichteter  Wasserstoff  und  verdichtetes
Leuchtgas  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Diese  Stoffe  dürfen  höchstens  auf  200  Atmosphären  verdichtet  sein
und  müssen  in  nahtlosen  Cylindern  aus  Stahl  oder  Schmiedeeisen  von
höchstens  2  Meter  Länge  und  21  Centimeter  innerem  Durchmesser  zur
Beförderung  aufgeliefert  werden.  Die  Behälter  müssen:

a)  bei  amtlicher,  alle  3  Jahre  zu  wiederholender  Prüfung,  ohne
bleibende  Aenderung  der  Form  und  ohne  Undichtigkeit  zu  zeigen,
das  Doppelte  des  Druckes  ausgehalten  haben,  unter  dem  die
Gase  bei  der  Auflieferung  zur  Beförderung  stehen)

b)  einen  amtlichen,  an  leicht  sichtbarer  Stelle  dauerhaft  angebrachten
Vermerk  tragen,  der  die  Höhe  des  zulässigen  Druckes  und  den
Tag  der  letzten  Druckprobe  angiebt;

JC)  mit  Ventilen  versehen  sein,  die  6  wenn  sie  im  Innern  des  Flaschenhalses
  angebracht  sind,  durch  einen  aufgeschraubten,  nicht  über  den
Rand  des  Flaschenhalses  seitlich  hervorragenden  Metallstöpsel  von
mindestens  2,5  Centimeter  Höhe  oder,  wenn  sie  sich  außerhalb  des
Flaschenhalses  befinden,  und  wenn  die  Behälter  unverpackt  aufgeliefert
  werden,  durch  fest  aufgeschraubte,  aus  Stahl,  Schmiedeeisen
  oder  schmiedbarem  Gusse  hergestellte  Kappen  zu  schützen  sind;

d)  falls  sie  in  Wagenladungen  unverpackt  aufgeliefert  werden,  so
verladen  sein,  daß  ein  Rollen  unmöglich  ist.  Nicht  in  Wagenladungen
  aufgegebene  Behälter  müssen  mit  einer  das  Rollen
wirksam  verhindernden  Vorrichtung  versehen  sein.  Erfolgt  die
Auflieferung  in  Kisten,  so  müssen  diese  die  deutliche  Aufschrift
„Verdichteter  Sauerstoff““,  „Verdichteter  Wasserstoff“  oder  „Verdichtetes
  Leuchtgas“  tragen.

2.  Jede  Sendung  muß  durch  eine  mit  einem  geaichten  Manometer  ausgerüstete
  und  mit  dessen  Handhabung  vertraute  Person  aufgeliefert
werden.  Diese  Person  hat  auf  Verlangen  das  Manometer  an  jedem

Reichs.  Gesetzbl.  1892.  153
        <pb n="1018" />
        —  1004  —

aufgelieferten  Behälter  anzubringen,  so  daß  der  annehmende  Beamte
durch  Ablesen  an  dem  Manometer  sich  davon  überzeugen  kann,  daß
der  vorgeschriebene  höchste  Druck  nicht  überschritten  ist.  Ueber  die  vor—
genommene  Probe  ist  von  dem  Abfertigungsbeamten  ein  kurzer  Ver—
merk  in  dem  Frachtbriefe  zu  machen.

3.  Die  mit  verdichteten  Gasen  gefüllten  Behälter  dürfen  nicht  geworfen
auch  der  Einwirkung  der  Sonnenstrahlen  oder  der  Ofenwärme  nicht
ausgesetzt  werden.

4.  Zur  Beförderung  sind  bedeckt  gebaute  Wagen  zu  verwenden,  die  Ver—
ladung  in  offene  Wagen  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Auflieferung
in  zur  Beförderung  auf  Landwegen  besonders  eingerichteten,  mit  Plänen
bedeckten  Fahrzeugen  erfolgt.

XLVII.

Chlormethyl  wird  nur  in  luftdicht  verschlossenen  starken  Metallgefäßen
und  auf  offenen  Wagen  befördert.  In  den  Monaten  April  bis  Oktober  einschließlich
  sind  derartige  Sendungen  auf  Kosten  des  Absenders  mit  Decken  zu
versehen.

XLVIII.

Phosphortrichlorid,  Phosphororychlorid  und  Acetylchlorid  dürfen
nur  befördert  werden:

entweder

1  in  Gefäßen  aus  Blei  oder  Kupfer,  welche  vollkommen  dicht  und  mit
guten  Verschlüssen  versehen  sind

oder

2.  in  Gefäßen  aus  Glas)  in  diesem  Falle  jedoch  unter  Beobachtung
solgender  Vorschriften:

a)  Zur  Beförderung  dürfen  nur  starkwandige  Glasflaschen  verwendet
werden,  welche  mit  gut  eingeschliffenen  Glasstöpseln  verschlossen
sind.  Die  Glasstöpsel  sind  mit  Paraffin  zu  umgießen;  auch  ist
zum  Schutze  dieser  Verkittung  ein  Hut  von  Pergamentpapier  über
den  Flaschenhals  zu  binden.

b)  Die  Glasflaschen  sind,  falls  sie  mehr  als  2  Kilogramm  Inhalt
  haben,  in  metallene,  mit  Handhaben  versehene  Behälter  zu
verpacken  und  darin  so  einzusetzen,  daß  sie  30  Millimeter  von  den
Wänden  abstehen;  die  Zwischenräume  sind  mit  getrockneter  Infusorienerde
  dergestalt  vollständig  auszustopfen,  daß  jede  Bewegung
der  Flaschen  ausgeschlossen  ist.

J)  Glasflaschen  bis  zu  2  Kilogramm  Inhalt  werden  auch  in  starken,
mit  Handhaben  versehenen  Holzkisten  zur  Beförderung  zugelassen,
welche  durch  Zwischenwände  in  so  viele  Abtheilungen  getheilt  sind,
        <pb n="1019" />
        —  1005  —

als  Flaschen  versandt  werden.  Nicht  mehr  als  vier  Flaschen
dürfen  in  eine  Kiste  verpackt  werden.  Die  Flaschen  sind  so  einzu—
setzen,  daß  sie  30  Millimeter  von  den  Wänden  abstehen;  die
Zwischenräume  sind  mit  getrockneter  Infusorienerde  dergestalt  vollständig
  auszustopfen,  daß  jede  Bewegung  der  Flaschen  ausgeschlossen
  ist.

d)  Auf  den  Deckel  der  unter  b  und  c  erwähnten  Behälter  ist  neben
der  Angabe  des  Inhalts  das  Glaszeichen  anzubringen.

XIIX.

Phosphorpentachlorid  (Phosphorsuperchlorid)  und  Chlorschwefel
unterliegen  den  vorstehend  unter  Nr.  XIVIII  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,
  daß  die  unter  2b  angeordnete  Verpackung  erst  bei  Glasflaschen  von  mehr
als  5  Kilogramm  Inhalt  erforderlich  ist.  Bei  Flaschen  bis  zu  5  Kilogramm  Inbalt
  genügt  die  Verpackung  nach  2c.

L.

()  Wasserstoffsuperoxyd  ist  in  Gefäßen,  welche  nicht  luftdicht  ver—
schlossen  sind,  aufzugeben  und  wird  nur  in  gedeckt  gebauten  oder  in  offenen
Wagen  mit  Deckenverschluß  befördert.

(2)  Falls  dieser  Stoff  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt  wird,
so  müssen  die  Behälter  wohl  verpackt  und  in  besondere,  mit  Handhaben  versehene
  starke  Kisten  oder  Körbe  eingeschlossen  sein.

LI.

Präparate,  welche  aus  Terpentinöl  oder  Spiritus  einerseits
und  Harz  andererseits  bereitet  sind,  wie  Spirituslacke  und  Sikkative,
unterliegen  den  nachstehenden  Vorschriften:

1.  uu)  Wenn  diese  Präparate  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt
werden,  so  müssen  die  Behälter  dicht  verschlossen,  wohl  verpackt  und
in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen  zum  bequemen  Handhaben
versehene  Gefäße  oder  geflochtene  Körbe  eingeschlossen  sein.

()  Wenn  die  Versendung  in  Metall-,  Holz=  oder  Gummibehältern
erfolgt,  so  müssen  die  Behälter  vollkommen  dicht  und  mit  guten  Verschlüssen
  versehen  sein.

Die  aus  Terpentinöl  und  Harz  bereiteten  übelriechenden  Präparate

dürfen  nur  in  offenen  Wagen  befördert  werden.

3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

10

LII.
()  Gefettete  Eisen-  und  Stahlspähne  (Dreh-,  Bohr=  und  dergleichen
  Spähne)  und  Rückstände  von  der  Reduktion  des  Nitrobenzol
        <pb n="1020" />
        —  1006  —

aus  Anilinfabriken  werden,  sofern  sie  nicht  in  luftdicht  verschlossene  Behälter
aus  starkem  Eisenblech  verpackt  zur  Aufgabe  gelangen,  nur  in  eisernen  Wagen
init  Deckeln  oder  unter  Deckenverschluß  befördert.

()  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich  sein,  ob  die  Eisen-  und  Stahl—
spähne  gefettet  sind  oder  nicht,  andernfalls  werden  sie  als  gefettet  behandelt.

LIII.

Mit  Fett  oder  Oel  getränktes  Papier,  sowie  Hülsen  aus  solchem
werden  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen  unter  Deckenverschluß
befördert.

LIV.

Für  den  Transport  von  gewöhnlicher  Salpetersäure  und  Scheide—
wasser  gelten  die  unter  Nr.  XV  gegebenen  Vorschriften.  Außerdem  finden,
sofern  diese  Artikel  in  Glasballons,  Glasflaschen  oder  Kruken  zur  Auflieferung
gelangen,  noch  folgende  Bestimmungen  Anwendung:

1.  Die  zur  Umhüllung  der  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  in  den  Gefäßen
oder  geflochtenen  Körben  verwendeten  Materialien,  als  Stroh,  Heu  und
dergleichen,  müssen  so  stark  mit  Chlorcalciumlösung  getränkt  sein,  daß
sie  durch  direkte  Flammenberührung  nicht  entzündet  werden.  Statt  der
Chlorcalciumlösung  kann  auch  eine  Lösung  von  schwefelsaurem  Natrium,
von  Chlornatrium,  von  Chlormagnesium,  von  schwefelsaurem  Magnesium
oder  von  Eisenchlorür  als  Tränkungsmaterial  verwendet  werden.

2.  Bei  der  Ver-  und  Entladung  dürfen  die  Gefäße  oder  Körbe  nicht  auf
Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter  oder  dem  Rücken,  sondern
nur  an  den  daran  angebrachten  Handhaben  getragen  werden.

3.  Die  Gefäße  oder  Körbe  sind  an  den  Wänden  des  Eisenbahnwagens
sowie  unter  einander  durch  Stricke  zu  befestigen.  Die  Verladung  darf
nicht  über  einander,  sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht  neben  einander
  erfolgen.

I.V.

Stalldünger,  sowie  andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe  werden
nur  in  Wagenladungen  und  unter  nachstehenden  weiteren  Bedingungen  zur  Beförderung
  angenommen:  «

1.  Die  Beladung  und  Entladung  haben  Absender  und  Empfänger  zu
bewirken,  welchen  auch  die  jedesmalige  Reinigung  der  Ladestellen  nach
Maßgabe  der  von  der  Verwaltung  getroffenen  Anordnung  obliegt.
Die  Bestimmung  über  die  Zeit  und  Frist  der  Beladung  und  Entladung
wie  der  An=  und  Abfuhr,  imgleichen  die  Bestimmung  des  Zuges,  mit
welchem  die  Beförderung  zu  erfolgen  hat,  steht  der  Verwaltung  zu.
3.  Trockener  Stalldünger  in  losem  Zustande  wird  in  offenen  Wagen  mit

Deckenverschluß  befördert,  welchen  der  Absender  zu  beschaffen  hat.

!
        <pb n="1021" />
        —  1007  —

4.  Andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe  dürfen,  sofern  nicht  besondere  Einrichtungen
  für  deren  Transport  bestehen,  nur  in  ganz  festen,  dicht  verschlossenen
  Gefäßen  und  auf  offenen  Wagen  befördert  werden.  In  jedem
Falle  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  welche  das  Herausdringen  der  Masse
und  der  Flüssigkeit  verhindern  und  die  Verbreitung  des  Geruches  thunlichst
  verhüten.  Auf  letzteres  ist  auch  für  die  Art  der  Beladung  und
Entladung  Bedacht  zu  nehmen.

5.  Das  Zusammenladen  mit  anderen  Gütern  ist  unstatthaft.

6.  Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung  der  Fracht  bei  der  Aufgabe
verlangen.  .

7.  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
  dem  Empfänger  zur  Last.

LVI.

Frische  Kälbermagen  werden  nur  in  wasserdichte  Behälter  verpackt  und

unter  folgenden  Bedingungen  zur  Beförderung  angenommen:

1.  Sie  müssen  von  allen  Speiseresten  gereinigt  und  derart  gesalzen  sein,
daß  auf  jeden  Magen  15  bis  20  Gramm  HKochsalz  verwendet  ist.

2.  Bei  der  Verpackung  ist  auf  den  Boden  des  Gefäßes  sowie  auf  die
oberste  Magenschicht  je  eine  etwa  1  Centimeter  hohe  Schicht  Salz  zu
streuen.

3.  Im  Frachtbriefe  ist  von  dem  Absender  zu  bescheinigen,  daß  die  Vorschriften
  unter  1  und  2  beobachtet  sind.

4.  Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung  der  Fracht  bei  der  Aufgabe
verlangen.

5.  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
  dem  Empfänger  zur  Last.

 

Meichs-  Gesetzbl.  1891  154
        <pb n="1022" />
        <pb n="1023" />
        —  1009  —

Anlage  0

 

 

 

 

 

 

 

Kontrol=Stempel
  :
bs

TFrachtbrief

 

Frankitt  Rechnung

 

Gock¬  Zu  erheben
#on

Kilogr.  4  D.

 

 

 

 

 

 

Baar=Vorschuß

Nachnahme  nach  Eingang

 

 

Provision

 

 

 

 

S
I

 

Fracht  bis

 

 

 

 

 

 

der

 

Eiſenbahn

 

 

Etwa  beantragter

 

 

 

 

 

aavz
Atpva  a

I
l

Transportweg

 

 

 

 

 

Sie  empfangen  die  nachstehend  verzeichneten  Güter  auf  Grund  der  Bestimmungen  der
Verkehrs=Ordnung  und  der  Tarife,  welche  für  diese  Sendung  in  Amwendung  kommen.

Frachtzuschlag  für  Interessedeklaration

 

 

 

 

Zeichen
und
Nummer

Art
Anzahl  der
Verpackung

Inhalt

 

Wirkliches  J  Abgerundetes

 

 

Fracht  bis

zur  Berechnung
Brutto  zu  ziehendes

 

Gewicht.  Gewicht

 

—  .——  ——

 

 

 

Frachtzuschlag  für  Interessedeklaration

 

 

 

 

 

Fracht  bis

 

 

 

 

 

 

FNTOCFAORBA

 

Frachtzuschlag  für  Interess

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige  zulässige
Erklärungen:

schlüsse  2c.

Deklarirtes  Interesse
an  der  Lieferung

—  —

Steueramtl.  Behanblung  /
Verzeichniß  der  Begleitpapiere
  und  Bileiver¬ 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

wu

 

Baar-Vorschuß

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#

*
Weil

¬

n##

 

nach  Eingang

amqvuc#oltz

obiger
Nachnahme

 

Stempel  der  Versaud=Station  Wäge=Stempel

 

Ka.
Uu

 

n
ulla

4

Einzelnachweis

 

4  V.

 

 

 

 

Frankatur=Vermerk
bes  Absenders

 

 

 

Wird  Duplikat
(nufnahmeschein)
beantragt!

Unterschrift  des  Absenders

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stempel  der  Empfangs=Station

 

 

 

Duplikat¬(enfnahweschetn.)

Stempel

aufzudrückem

 

Bemerkungen:  1.  Die  stark  umrahmten  Thelle  des  Formulars  sind  durch  die  Eisenbahn,  die  übrigen  durch
den  Absender  auszufüllen.  Bei  Aufgabe  von  Gütern,  welche  der  Absender  zu  verladen  hat,
sind  von  diesem  auch  die  Nummer  und  die  Eigenthumsmerkmale  des  Wagens  einzutragen.

2.  Die  Uebergangs=Stempel  sind  der  Reihenfolge  nach  auf  die  Rückseite  der  Rech  nung

Papier=Breite:  38  cm.

u##v  08  :24099

 

Reichs=  Gesezbl.  1892.

155
        <pb n="1024" />
        <pb n="1025" />
        Anlage  D

 

 

 

.  .  .
du  Eilfrachtbrie  Frankirt  Rechnun  g  Zu  erheben

 

ber  7  .

.  Bahn  4  A  4  ##l  Kilogr.  4  pf.
...............-  n  8
aar-Vorschuß

Nachnahme  nch  Eingang  Eingang

 

 

 

 

 

 

M
Eigenth
MÆ.
Eigenth

 

 

 

—  —

eßo  a2

»  Proviſion
in  Fracht  bis

Station  1"
der  Eisenbahn

Etwa  beantragter  NFrachtzuschlag  für  Interessedeklaration
Transportweg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

W
Pos.

 

 

 

 

Moj
1  1

 

 

 

 

 

 

 

 

Sie  empfangen  die  nachstehend  verzeichneten  Güter  auf  Grund  der  Bestimmungen  der
Verkehrs=Ordnung  und  der  Tarife,  welche  für  diese  Sendung  in  Anwendung  kommen.

 

 

 

 

Zeichen  Art  Wirkliches  J  Abgerundetes  JI
ich  anzahl  der  J  n  h  a  t  Brutto⸗  zur  Berechnung  .....................  Fracht  bis

zu  ziehendes
Nummer  Verpackung

 

 

Gewicht  Gewicht

 

Kllogramm  Kllogramm

 

 

 

Frachtzuschlag  für  Interessedeklaration

 

 

 

 

 

 

 

Fracht  bis

 

 

 

 

 

 

Frachtzuschlag  für  Interessedeklaration

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige  zulässige
Erklärungen:
Steueramtl.  Behandlung;
Verzeichniß  der  Begleitpapiere
  und  Bleiver,
schläseezedz  ..

Oeklarirtes  Interesse
an  der  Lieferung

Baar-Vorschuß

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stempel  der  Versand=Station  Wäge-Stempel  Stempel  der  Empfangs=Station

r¬ 



Uul

 

 

nach  Eingang

 

—

Einzelnachweis
obiger
Nachnahme

 

 

 

 

#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frankatur=Vermerk
des  Absenders

 

 

den  tten  18.  Duplikat¬  Bemerkungen:  1.  Die  stark  umrahmten  Theile  des  Formulars  sind  durch  die  Eisenbahn,  die  übrigen  durch
«  (A»k,.«k,m.sch.k».,  den  Abſender  auszufüllen.  Bei  Aufgabe  von  Gütern,  welche  der  Abſender  zu  verladen  hat,
Wird  Duplikat  Unterschrift  des  Absenders  Stempel  sind  von  diesem  auch  die  Nummer  und  die  Eigenthumsmerkmale  des  Wagens  einzutragen.
#  2.  Die  Uebergangs=Stempel  sind  der  Reihenfolge  nach  auf  die  Rückseite  der  Rechnung
beantragt!
aufzudrücken.

 

 

##  Og  :2696

 

Papier=Breite:  38  cm.

 

 

 

 

 

 

156

Reichs=  Gesehbl.  1802.
        <pb n="1026" />
        <pb n="1027" />
        —  1013  —

 

 

 

Erklärung.
Dee  Güter-Abfertigungsstelle  der  Eisenbahn
zu  hat  auf  mein  (unser)  Ersuchen  folgende  Güter,
welche  laut  Frachtbrief  vom  heutigen  Tage  in  nachstehender  Weise  bezeichnet  sind,
zur  Eisenbahn-Beförderung  nach  von  mir  (uns)

angenommen,  nämlich:

 

 

 

 

Ich  (wir)  erkenneln)  hierbei  ausdrücklich  an,  daß  diese  Güter

unverpackt  4i
in  nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

,  den  ——  ten  18

 

*)  Jr  nach  der  Beschaffenheit  der  Sendung  ist  entweder  das  Wort  „unverpackt“  oder
die  Worte  „in  nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung“  zu  streichen.

Das  Anerkenntniß  ist  bei  Sendungen,  die  aus  mehreren  Stücken  bestehen,  auf  diejenigen
  Stücke  zu  beschränken,  welche  unverpackt  sind  oder  Mängel  in  der  Verpackung  zeigen.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1892.  157
        <pb n="1028" />
        —  1014  —

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  F.
Nachträgliche  Anweisung.
,  den  ..  ien  –  1

Dee  Güter-Abfertigungsstelle  der  Eisenbahn  zu
ersucheln)  ich  (wir),  die  mittelst  Frachtbrief,  d.  d.  ,  den  ..  ien  18
zur  Beförderung

an

zu

 

aufgelieferte,  nachstehend  bezeichnete  Sendung

 

Zeichen  Art  »
und  Anzahl  der  Inhalt  Gewicht

Nummer  Verpackung
Kilogramm

 

 

 

 

 

 

nicht  an  den  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Empfänger  abzuliefern,  sondern
1.  an  meine  (unsere)  Adresse  dahier  zurückzuliefern.
2.  an  in  Station

 

der  Eisenbahn  zu  senden.
(Unterschrift.)

Anmerkung.  Diejenigen  Theile  des  Formulars,  welche  auf  den  einzelnen  Fall  nicht  passen,  sind
zu  durchstreichen.

 

 

—  ———“““-·K·.·“-K—A
        <pb n="1029" />
        —  1015  —

(Nr.  2053.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits  und
Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits  rücksichtlich  der  bedingungsweise  zur
Beförderung  zugelassenen  Gegenstände,  in  Gemäßheit  des  §.  1  letzter  Absatz
der  Ausführungs-Bestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr.  Vom  15.  November  1892.

In  Gemäßheit  des  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  15.  November  1892
Ifaͤßten  Beschlusses  wird  nachstehende  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn
  getroffene  Vereinbarung  veröffentlicht:

VTereinbarung  erleichternder  Vorschriften

für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits
und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits  rücksichtlich  der  bedingungsweise
  zur.  Beförderung  zugelassenen  Gegenstände,  in  Gemäßheit  des  §.  1
letzter  Absatz  der  Ausführungs-Bestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr.

 

Zu  §.  1  Ziffer  3  der  Ausführungs-Bestimmungen  zum  internationalen
  Uebereinkommen.

Leichentransporte  werden  zum  wechselseitigen  Verkehr  auf  Grund  des

im  Berner  Uebereinkommen  vorgesehenen  internationalen  Frachtbriefes  oder  eines

Beförderungsscheins  angenommen.
Auf  solche  Transporte  findet  die  Vereinbarung  vom  12.  März  1890  Anwendung.


Zu  Anlage  1  der  Ausführungs-Bestimmungen  zum  internationalen
Uebereinkommen.

II
erhält  folgenden  Zusatz:
(Wegen  sprengkräftiger  Zündungen  vergleiche  Nr.  XXXVI  Ziffer  5).

III
erhält  folgenden  Absatz  2:
(D  Bei  Streichhölzern,  deren  Zündköpfe  ein  Gemisch  von
gelbem  Phosphor  und  chlorsaurem  Kali  enthalten,  darf  der
157
        <pb n="1030" />
        —  1016  —

Gehalt  der  chemisch  trockenen  Zündmasse  an  Phosphor  10  Prozent,
derjenige  an  chlorsaurem  Kali  40  Prozent  nicht  übersteigen.  Jeder
derartigen  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  ausgestellte  Bescheinigung,
  daß  diese  Grenzen  eingehalten  sind,  beigefügt  werden.

IV
erhält  folgenden  Zusatz:

(Wegen  anderer  Zündschnüre  vergleiche  Nr.  XXXVI  Ziffer  3).

VII
erhält  folgenden  Absatz  3:

G)  Unter  gleichen  Bedingungen,  wie  rohes  unkrystallisirtes  Schwefelnatrium,
  werden  Natronkokes  (ein  bei  der  Bereitung  der  Theeröle
erhaltenes  Nebenprodukt)  zur  Beförderung  übernommen.

X
erhält  folgenden  Absatz  2:

(2)  Schwefelkohlenstoff  im  Gewichte  von  höchstens  2  Kilogramm
darf  mit  anderen  bedingungslos  zur  Eisenbahnbeförderung  zugelassenen
Gegenständen  zu  einem  Frachtstück  vereinigt  werden,  wenn  der  Schwefelkohlenstoff
  sich  in  dicht  verschlossenen  Blechflaschen  befindet  und  mit  dem
übrigen  Inhalte  des  Frachtstücks  in  eine  starke  Kiste  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl  oder  anderen  lockeren  Stoffen  fest  eingebettet  ist.  Das
Frachtstück  darf  nur  in  offenen  Wagen  ohne  Decken  befördert  werden,
und  auf  dem  Frachtbriefe  muß  besonders  bemerkt  sein,  daß  das  Frachtstück
  Schwefelkohlenstoff  enthält.

XV.
Die  Eingangsbestimmung  hat  zu  lauten:

Flüssige  Mineralsäuren  aller  Art,  insbesondere  Schwefelsäure,
  Vitriolöl  und  Salzsäure  —  mit  Ausnahme  von  gewöhnlicher
  Salpetersäure  und  Scheidewasser  (wegen  dieser  vergleiche  Nr.  LIV)
und  von  rother,  rauchender  Salpetersäure  (wegen  dieser  vergleiche
Nr.  XVII)  —  unterliegen  den  nachstehenden  Vorschriften:

Am  Schlusse  sind  folgende  Absätze  einzuschalten:

(()  Die  Mineralsäuren  werden,  wenn  die  einzelnen  Kolli,
welche  zu  einer  Frachtbriefsendung  gehören,  nicht  über  75  Kilogramm
schwer  sind,  r  Frachtberechnung  nach  dem  wirklichen  Gewichte  angenommen.
  efinden  sich  bei  einer  Frachtbriefsendung  ein  oder  mehrere
Stücke  im  Einzelgewichte  von  mehr  als  75  Kilogramm,  so  kann  die
        <pb n="1031" />
        —  1017  —

Eisenbahnverwaltung,  auch  wenn  die  Gesammtmenge  das  Gewicht  von
2000  Kilogramm  nicht  erreicht,  die  Bezahlung  der  Fracht  für
2000  Kilogramm  verlangen.  Diese  Berechtigung  tritt  jedoch  nicht  ein,
wenn  für  ein  im  Gewichte  von  höchstens  75  Kilogramm  angenommienes
Kollo  erst  nach  der  Annahme  ein  höheres  Gewicht  ermittelt  wird.  Das
Auf-  und  Abladen  von  Sendungen,  bei  welchen  sich  auch  nur  ein
Kollo  im  Gewichte  von  mehr  als  75  Kilogramm  befindet,  ist  vom
Absender  beziehungsweise  Empfänger  zu  besorgen.  Die  Eisenbahn  ist
nicht  verpflichtet,  hinsichtlich  der  fraglichen  Kolli  desfallsigen,  für  andere
Güter  zulässigen  Requisitionen  Folge  zu  leisten.

(5)  Falls  das  Abladen  und  Abholen  solcher  Sendungen  seitens
der  Empfänger  nicht  binnen  3  Tagen  nach  der  Ankunft  auf  der
Empfangsstation  beziehungsweise  nach  der  Avisirung  der  Ankunft  erfolgt,
so  ist  die  Eisenbahnverwaltung  berechtigt,  die  Sendungen  unter  Be-.

  .  ·  Verkehrs-Ordnung
achtung  der  Bestimmungen  im  H.  70  Absatz  2  der  des  Betriebs-Reglements

in  ein  Lagerhaus  zu  bringen  oder  an  einen  Spediteur  zu  übergeben.
Sofern  dies  nicht  thunlich  ist,  kann  sie  die  Sendungen  ohne  weitere
Förmlichkeiten  verkaufen.

XVI.
Im  Absatz  (0)  ist  am  Schlusse  hinzuzufügen:
4  und  5.“

 

XVIII.
Im  Absatz  (3)  ist  auf  die  Bestimmungen  unter  Nr.  XV,  2)  3)  4  und  5
zu  verweisen.
XX.
Im  Absatz  ()  ist  nach  „reduzirt“  einzufügen:
Lim  Abelschen  Apparate“
und  am  Schlusse  nachzutragen:
„(Testpetroleum)".
In  Ziffer  lc  ist  hinter  den  Worten  „aus  Glas"“  einzuschalten:
Ooder  Steinzeug“.
In  Ziffer  1  bb  ist  der  Schlußsatz  wie  folgt  zu  fassen:
„Das  Bruttogewicht  des  einzelnen  Kollo  darf  bei  Verwendung  von

Glasgefäßen  60  Kilogramm  und  bei  Verwendung  von  Gefäßen  aus
Steinzeug  75  Kilogramm  nicht  übersteigen.“

XXI.
In  Ziffer  1c  und  Ziffer  8  ist  hinter  den  Worten  „aus  Glas"  einzuschalten:
oder  Steinzeug".
        <pb n="1032" />
        —  1018  —

XXII.
In  Ziffer  1b  ist  hinter  den  Worten  „aus  Glas“  einzuschalten:
„oder  Steinzeug“.
In  Ziffer  1  ist  hinter  der  Bestimmung  bb  anzufügen:
„t)  in  luftdicht  verschlossenen  Kessel-(Bassin-)  Wagen“.
In  Siffer  8  ist  hinter  den  Worten  „aus  Glas"  einzuschalten:
oder  Steinzeug“.
Am  Schlusse  ist  unter  Ziffer  9  nachzutragen:
„Außerdem  finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  XV,  5  Anwendung.“

XXV.
Am  Schlusse  ist  hinzuzufügen:
„4  und  5.“

XXVII
hat  zu  lauten:

()  Hefe,  sowohl  flüssige  als  feste,  ist  in  Gefäßen,  welche
nicht  luftdicht  geschlossen  sind,  zur  Beförderung  aufzugeben.  Falls  die
Eisenbahnverwaltung  die  Aufgabe  in  anderen  Gefäßen  gestattet,  ist
dieselbe  berechtigt,  von  dem  Absender  zu  verlangen,  daß  er  sich  verpflichtet:

1.  keinerlei  Ansprüche  zu  erheben,  falls  derartige  Sendungen  von

den  Anschlußbahnen  zurückgewiesen  werden;

2.  für  allen  Schaden  aufzukommen,  der  anderen  Gütern  oder  dem
Material  in  Folge  dieser  Transportart  erwächst,  und  zwar  gegen
Vorlage  einer  einfachen  Kostenrechnung,  deren  Richtigkeit  in
jeder  Beziehung  ein=  für  allemal  zum  Voraus  anerkannt  wird;

3.  keinerlei  Ansprüche  wegen  der  in  Folge  der  fraglichen  Transportart
  an  den  Gefäßen  oder  an  deren  Inhalt  entstehenden  Beschädigungen
  oder  Abgänge  zu  erheben.

()  Auf  Preßhefe  finden  obige  Transportbeschränkungen  keine
Anwendung.

XXVIII
erhält  folgende  Fassung:

u)  Kienruß  und  andere  pulverförmige  Arten  von  Ruß
werden  nur  in  dichten,  gegen  Durchstäuben  Sicherheit  gewährenden
Umhüllungen  (Säcken,  Fässern,  Kisten  und  dergleichen)  verpackt  zur
Beförderung  zugelassen.

(2)  Befindet  sich  der  Ruß  in  frisch  geglühtem  Zustande,  so  sind
zur  Verpackung  kleine,  in  dauerhafte  Körbe  verpackte  Tönnchen  oder
        <pb n="1033" />
        —  1019  —

Gefäße  zu  verwenden,  welche  im  Innern  mit  Papier,  Leinwand  oder
ähnlichen  Stoffen  dicht  verklebt  sind.

(3)  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich  sein,  ob  der  Ruß  sich
in  frisch  geglühtem  Zustande  befindet  oder  nicht,  andernfalls  wird  er
als  frisch  geglüht  behandelt.

In  Nr.  XXXV
ist  hinter  dem  Worte  „einschließlich“  jedesmal  einzufügen:
„sowie  LI  und  LIV/J.

Hinter  Nr.  XXXV
sind  folgende  Vorschriften  nachzutragen:

XXXVI.

1.  Fertige  Schwarzpulverpatronen  für  Handfeuerwaffen  (wegen
Metallpatronen  u.  s.  w.  siehe  Nr.  XXXVII#

2.  Feuerwerkskörper,  insoweit  sie  nicht  Stoffe  enthalten,  welche  nach
9.  1  Ziffer  4  der  Ausführungs-Bestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  von  der  Beförderung  überhaupt  ausgeschlossen
sind  (wegen  Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver  siehe  Nr.  XXXVIII  und  wegen
bengalischer  Schellackpräparate  Nr.  XLII),

3.  Zündschnüre  mit  Ausnahme  der  Sicherheitszünder  (wegen
dieser  siehe  Nr.  IV  der  Anlage  1  des  internationalen  Uebereinkommens  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr)

4.  Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton--Powder),
  Collodiumwolle  und  Pyropapier,  sofern  diese  Stoffe  mit  mindestens
20  Prozent  Wasser  angefeuchtet  sind,  ferner  Patronen  aus  gepreßter  Schießbaumwolle
  mit  einem  Paraffinüberzuge  (wegen  gepreßter  Schießbaumwolle
mit  15  und  mehr  Prozent  Wassergehalt  und  wegen  Schießbaumwolle  in  Flockenform,
  sowie  wegen  Collodiumwolle,  beide  mit  35  Prozent  Wassergehalt,  siehe
Nr.  XXXIX  und  XI),

5.  Sprengkräftige  Zündungen,  d.  h.  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)
  und  Minenzündungen,  welche  durch  Elektricität  oder  durch
Reibung  zur  Wirkung  gebracht  werden;

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen.

A.
Verpackung.

Zu  1.
)  Fertige  Schwarzpulverpatronen  für  Handfeuerwaffen  (wegen
Metallpatronen  u.  s.  w.  vergleiche  Nr.  XXXVII  sind  zunächst  partienweise
in  Kartons  von  steifer  Pappe  derart  fest  zu  verpacken,  daß  ein  Verschieben  in
        <pb n="1034" />
        —  1020  —

den  Kartons  nicht  eintreten  kann.  Die  einzelnen  Kartons  sind  sodann  dicht  nebenund
  übereinander  in  gut  gearbeitete,  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke
Holzkisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht
stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen
sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus
mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer
(sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten
darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.  «

(2)Das-GewichtderineinemBehälterbesindlichenPatronendarf60Kilogramm,
  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten
Aufschrift  „Patronen  für  Handfeuerwaffen“  versehen  sein.

Zu  2.

()  Feuerwerkskörper  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des
Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,
daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder
Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen
können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels
  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.

(i)  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten
Aufschrift  „Feuerwerkskörper“  versehen  sein.

Zu  3.

G)  Zündschnüre  (ausschließlich  Sicherheitszünder)  sind  in  hölzerne,
haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,
deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und
welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.
Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr
starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanicche
  Fässer)  verwendet  werden.

(e)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Zündschnüre  darf  60  Kilogramm,
  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten.
Aufschrift  „Zündschnüre“  versehen  sein.

Zu  4.

)ANitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton=Powder),
  Collodiumwolle  und  Pyropapier  —  soweit  derlei  Präparate  nicht
durch  besondere  Bestimmungen  vom  Eisenbahntransporte  ausgeschlossen  sind  —
sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke
        <pb n="1035" />
        —  1021  —

Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht
stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,
fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus
mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer
(sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.

()  Mit  einem  Ueberzuge  von  Paraffin  versehene  Patronen  aus
gepreßter  (gemahlener)  Schießbaumwolle  sind  durch  eine  feste  Umhüllung
von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen.  Diese  Patronen  sowie  Schießbaum—
wolle  und  andere  Nitrocellulose  dürfen  weder  mit  Zündungen  versehen,
noch  mit  solchen  in  dieselben  Gefäße  oder  in  denselben  Wagen  verpackt  werden.
Schießbaumwolle  sowie  andere  Nitrocellulose  muß  in  wasserdichte  Behälter  be—
sonders  fest  verpackt  sein,  so  daß  eine  Reibung  des  Inhalts  nicht  stattfinden  kann.

(3)  Das  Bruttogewicht  eines  mit  Schießbaumwolle  oder  anderer  Nitro—
cellulose  gefüllten  Behälters  darf  90  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines
Schießbaumwollepatronen  enthaltenden  Behälters  35  Kilogramm  nicht
übersteigen.

(4)  Die  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalte  mit  der  deutlichen,  gedruckten
  oder  schablonirten  Aufschrift  „Schießbaumwolle“  oder  „Schießbaumwollepatronen“
  u.  s.  w.  versehen  sein.

Zu  5.

Sprengkräftige  Zündungen,  d.  h.  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)
  und  Minenzündungen,  welche  durch  Elektricität  oder  durch  Reibung
  zur  Wirkung  gebracht  werden.

a.  Sprengkapseln,  Sprengzündhütchen.

1.  (1)  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)  sind  neben  einander  mit  der
Oeffnung  nach  oben  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder  nicht  mehr  als
100  Stück  enthalten  darf,  dergestalt  zu  verpacken,  daß  eine  Bewegung  oder  Verschiebung
  der  einzelnen  Kapseln  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

(2)  Der  leere  Raum  in  den  einzelnen  Kapseln  und  zwischen  denselben  ist
bei  Sendungen  nach  Deutschland  mit  trockenem  Sägemehl  oder  einem  ähnlichen
sandfreien  Stoffe  vollständig  auszufüllen.  Bei  Sendungen  nach  Oesterreich  und
Ungarn  ist  der  leere  Raum  in  und  zwischen  den  einzelnen  Kapseln  frei  zu  lassen
und  der  nach  dem  Einlegen  der  letzteren  leerbleibende  Theil  des  Behälters  mitterst
Stückchen  sandfreien,  trockenen  Löschpapiers  auszufüllen.

(s)  Der  Boden  und  die  innere  Seite  des  Deckels  der  Blechbehälter  sind
mit  einer  Filz=  oder  Tuchplatte,  die  inneren  Seitenwände  der  Behälter  mit  Kartonpapier
  dergestalt  zu  bedecken,  daß  eine  unmittelbare  Berührung  der  Sprengkapseln
mit  dem  Bleche  ausgeschlossen  ist.

2.  (1)  Die  so  gefüllten  Blechbehälter  sind  Stück  für  Stück  in  Packpapier
derart  einzuschlagen,  daß  dadurch  der  Deckel  so  fest  auf  den  Inhalt  gepreßt  wird,
daß  sich  beim  Schütteln  kein  Geräusch  von  locker  gelagerten  Sprengkapseln  wahrnehmen
  läßt.

Reichs.  Gesetzbl.  1892.  158
        <pb n="1036" />
        —  1022  —

(2)  Die  Behälter  sind  sodann  in  eine  fest  gearbeitete  Holzkiste  von  wenigstens
22  Millimeter  Wandstärke  derart  einzuschließen,  daß  die  offenen  Stirnenden  der
Sprengkapseln  gegen  den  Kistendeckel  gerichtet  sind  und  dabei  Hohlräume  zwischen
den  Schachteln  sowie  diesen  und  den  Kistenwänden  möglichst  vermieden  werden.  Nur
am  Umfange  je  eines  oder  auch  mehrerer  Behälter  jeder  Schicht,  am  besten  an
einer  Kistenwand,  ist  behufs  Erleichterung  des  Entleerens  der  Kiste  durch  den
Oeffnenden  ein  solcher  Hohlraum  vorzusehen,  daß  durch  die  in  letzteren  einge—
brachten  Fingerspitzen  die  betreffende  Schachtel  bequem  erfaßt  werden  kann.

(2)  Dieser  Hohlraum  ist  gleich  den  sonstigen  unbeabsichtigten  Hohlräumen
in  der  Kiste,  welche  ein  Schlottern  der  Blechbehälter  zulassen  könnten,  mit  Papierstückchen,
  Stroh,  Heu  oder  Werg,  welche  Materialien  gänzlich  trocken  sein  müssen,
auszustopfen,  worauf  der  Kistendeckel  mittelst  verzinnter  Holzschrauben  befestigt
wird,  für  welche  die  Führungen  im  Deckel  und  in  den  Kistenwänden  schon  vor
dem  Füllen  der  Kiste  vorgebohrt  werden  müssen.

3.  (1)  Diese  Kiste,  deren  Deckel  den  Inhalt  so  niederzuhalten  hat,  daß
ein  Schlottern  des  letzteren  nicht  eintreten  kann,  ist  nach  dem  Bekleben  des  Deckels
mit  einer  Belehrung  über  das  Oeffnen  von  Sprengkapselkisten  in  eine  zweite,
größere,  ebenso  solid  gearbeitete  und  ebenso  zu  verschließende  Holzkiste  von  wenigstens
  25  Millimeter  Wandstärke  mit  dem  Deckel  nach  aufwärts  einzulegen.

(2)  Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Ueberkiste  muß  mindestens  30  Millimeter
  betragen  und  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg  oder  ähnlichem  Material
ausgefüllt  sein.

4.  Nach  bewirkter  Befestigung  des  zweiten  Deckels,  der  die  innere  Kiste
unverrückbar  niederzuhalten  hat,  wird  ersterer  gleichfalls  mit  der  erwähnten
Belehrung  und  mit  einem  Zettel  beklebt,  welch'  letzterer  die  Worte:  „Sprengkapseln
  —  nicht  stürzen“  auffällig  zu  tragen  hat.

5.  Die  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengkapseln  nicht  mehr  als  20  Kilogramm
enthalten  und  muß  mit  zwei  starken  Handhaben  versehen  sein.

6.  Der  Frachtbrief  jeder  Sendung  muß  eine  vom  Absender  und  einem
der  Bahn  bekannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der
vorstehenden  unter  Liffer  1  bis  5  getroffenen  Vorschriften  enthalten.

 

Anmerkung.  Die  oben  erwähnte  Belehrung  über  das  Oeffnen  von  Sprengkapselkisten
hat  zu  lauten:

„Sprengkapselkisten  sind  derart  zu  öffnen,  daß  zuerst  aus  dem  Deckel  der
äußeren  Kiste  die  verzinnten  Holzschrauben  mittelst  Schraubenzieher  entfernt
werden,  wobei  das  Umstürzen  der  Kiste  in  Folge  etwa  zu  starken  Auflehnens  des
den  Schraubenzieher  Handhabenden  zu  verhindern  ist.

Nach  Freilegung  des  inneren  Kistendeckels  ist  auch  die  Innenkiste  mit
Beobachtung  derselben  Vorsicht  und  in  gleicher  Weise  zu  öffnen,  worauf  sowohl
der  Schraubenzieher  als  auch  die  mittelst  desselben  aus  den  Kistenwänden
gezogenen  Schrauben  bei  Seite  zu  schaffen  sind.  In  der  inneren  Kiste  wird  am
Umfange  eines  oder  mehrerer,  die  Sprengkapseln  enthaltenden,  in  Papier  eingeschlagenen
  Blechbehälter  der  obersten  Schicht  ein  mit  Papierstücken,  Stroh,
Heu  oder  Werg  ausgestopfter  Hohlraum  wahrzunehmen  sein.
        <pb n="1037" />
        —  1023

b.  Elektrische  Minenzündungen.

1.  )  Die  elektrischen  Zündungen  mit  kurzen  Drähten  oder  festem
Kopf  sind  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder  nicht  mehr  als  100  Stück
enthalten  darf,  aufrecht  gestellt  zu  verpacken.  Die  Behälter  sind  mit  Sägemehl
oder  ähnlichem  Material  vollständig  auszufüllen.

(i)  Statt  der  Blechbehälter  können  auch  Schachteln  aus  starkem  und
steifem  Pappdeckel  zur  Verwendung  kommen.  Die  gefüllten  Behälter  sind  in
eine  Holz=  oder  starke  Blechkiste  und  diese  wiederum  in  eine  hölzerne  Ueberkiste
  zu  verpacken.  Die  Wandstärke  der  inneren  Holzkiste  darf  nicht  unter  22  Millimeter,
  die  der  Ueberkiste  nicht  unter  25  Millimeter  betragen.

2.  Die  elektrischen  Zündungen  an  langen  Guttaperchadrähten
oder  Holzstäben  sind,  höchstens  10  Stück  zusammengebunden,  in  Packete  zu
vereinigen,  von  welchen  jedes  nicht  mehr  als  100  Stück  Zündungen  enthalten
darf.  Die  Zünder  müssen  abwechselnd  an  das  eine  und  an  das  andere  Ende
des  Packets  zu  liegen  kommen.  Von  diesen  Packeten  sind  je  höchstens  5  zusammengebunden,
  in  starkes  Papier  gewickelt  und  verschnürt,  in  eine  Holz=  oder  starke
Blechkiste  zu  verpacken,  welche  mit  Heu,  Stroh  oder  ähnlichem  Material  auszufüllen
  ist.  Diese  Kiste  ist  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken,  deren  Wandstärke
  nicht  unter  25  Millimeter  betragen  darf.

3.  Im  Uebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  a  3  bis  6
Anwendung.

C.  Friktionszünder
sind  in  nachstehender  Weise  zu  verpacken:

1.  Das  Reiberdrahtende  eines  jeden  Friktionszünders  ist  mit  einer  Papierverklebung
  derart  zu  versehen,  daß  dieselbe  über  die  Reiberdrahtöse  greift.
2.  Höchstens  50  Stück  Friktionszünder  sind  in  ein  Bündel  zu  vereinigen.
Diese  Bündel  sind  am  Zünderkopfende  in  Holzwolle  (Wollin)  und

 

Nach  vorsichtiger  Entnahme  des  Füllmittels  aus  diesem  Hohlraum  —  wobei
durch  Niederhalten  der  nächstliegenden  Behälter  ein  Herausreißen  derselben  mit
dem  Füllmaterial  verhindert  werden  muß  —  sind  zuerst  die  hierdurch  freigelegten
Behälter  mittelst  der  Fingerspitzen  und  hierauf  erst  die  übrigen  Behälter  dieser
Lage  nach  Bedarf  zu  entfernen.

Die  Entnahme  jeder  weiteren  Schicht  von  Behältern  ist  auf  dieselbe  Weise
vorzubereiten  und  zu  bewirken,  wobei  das  frühere  vorsichtige  Entfernen  der  in
sonstigen  kleineren  Hohlräumen  befindlichen  Füllmittel  vortheilhaft  mitwirken  kann.

Das  Oeffnen  einzelner  Blechbehälter  hat  abseits  des  übrigen  Sprengkapselvorraths
  zu  geschehen,  und  es  müssen  die  zum  Ausfüllen  der  Hohlräume  in  den
Behältern  verwendeten  Stücke  Löschpapiers  gleicherweise  zuerst  entfernt  werden,
bevor  die  Sprengkapseln  mit  den  Fingern  erfaßt  werden  können.

Ein  anderes  Werkzeug  als  der  Schraubenzieher  (Brustleier)  darf  zum  Oeffnen
der  Kisten  nicht  verwendet  werden  und  sich  auch  nicht  gleich  anderen  losen
Metallgegenständen  in  der  Nähe  befinden;  überhaupt  ist  mit  der  größten  Vorsicht
und  ohne  Anwendung  von  Gewalt,  Schlag  und  Stoß  zu  hantiren.“

158“
        <pb n="1038" />
        —  1024  —

darüber  in  Papier  zu  schlagen,  wogegen  deren  umgebogene  Reiber—

drahtenden  zuerst  in  eine  aufgebundene,  ungefüllte  und  darüber  in  eine

zweite  mit  Holzwolle  gefüllte  Papierkappe  zu  legen  sind.  Hierbei  muß
jedoch  genau  darauf  gesehen  werden,  daß  in  keinem  Falle  die  Holzwolle
in  direkte  Berührung  mit  den  Reiberdrähten  kommen  kann,  um  ein

Hängenbleiben  oder  Herausreißen  des  Reiberdrahtes  beim  Herausnehmen

der  8  oder  bei  Herabnahme  der  Papierkappe  zu  verhüten.

3.  Mehrere  auf  diese  Art  hergerichtete  Bündel  sind  in  eine  einfache  Kiste  zu

legen,  deren  Bruttogewicht  20  Kilogramm  nicht  übersteigen  darf.

4.  Die  Hohlräume  in  den  Kisten  sind  mit  Papierabfällen  oder  Holzwolle
mit  großer  Sorgfalt  dicht  auszufüllen.

Diie  Kiste  selbst,  deren  Länge  sich  nach  der  Länge  der  Friktionszünder
richtet,  muß  mindestens  aus  22  Millimeter  starken  Bretterwänden
bestehen,  welche  weder  Risse  noch  Astlöcher  aufweisen,  und  welche  zur
Erzielung  der  nöthigen  Haltbarkeit  durch  Verzinkung  mit  einander  zu  verbinden
  sind.

6.  Ueber  Deckel  und  Seitenwände  der  Kiste  ist  endlich  ein  die  Schutzmarke

enthaltendes  Fabrikzeichen  zu  kleben.

#I#

B.
Aufgabe.

Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.

(2)  Bei  Annahme  einer  Sendung  ist  thunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  die  Weiterbeförderung  von  der  Grenzstation  ab  in  unmittelbarem  Anschlusse
stattfinden  kann.

(s)  Die  Annahme  von  Sendungen  nach  solchen  Stationen  und  Bahnstrecken,
  auf  denen  die  Beförderung  explosiver  Artikel  ausgeschlossen  ist,  ist  unstatthaft.
  Ist  die  Sendung  für  eine  Station  einer  solchen  österreichischen  oder  ungarischen
  Bahn  oder  Strecke  bestimmt,  auf  welcher  reine  Güterzüge  nur  nach
Zulässigkeit  verkehren,  so  muß  dieselbe  an  einen  Empfänger  in  der  Ausgangsstation
  dieser  Bahn  oder  Strecke  adressirt  sein,  welcher  die  Sendung  aus  den
Bahnhofsräumen  ohne  Verzug  zu  entfernen  und  für  die  Neuaufgabe  derselben
nach  Zulässigkeit  des  Zugverkehrs  weitere  Sorge  zu  tragen  hat.  Nur  nasse,
gepreßte  Schießbaumwolle  darf  auf  solchen  österreichischen  und  ungarischen  Strecken,
auf  welchen  keine  reinen  Güterzüge  verkehren,  mit  gemischten  Zügen  befördert
werden.

(4)  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.  Die  darin
enthaltene  Bezeichnung  des  Gegenstandes  ist  mit  rother  Tinte  zu  unterstreichen.
Die  Frachtbriefe  müssen  nebst  Anzahl,  Gattung,  Zeichen  und  Nummer  der  Gefäße
auch  das  Bruttogewicht  jedes  einzelnen  derselben  enthalten  und  sind  für  Nitrocellulose
  abgesondert  auszufertigen.

(5)  Solche  Frachtbriefe  dürfen  die  Bezeichnung  „bahnlagernd“  nicht  tragen.
        <pb n="1039" />
        —  1025  —

(6)  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  unter  amtlicher  (polizeilicher
oder  notarieller)  Beglaubigung  der  Unterschrift  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit
  und  die  Verpackung  der  zu  versendenden  Gegenstände  den  bestehenden  Vorschriften
  entspricht.

C)Die  Frachtgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Mit  Nachnahme
  belastete  Sendungen  sind  vom  Transporte  ausgeschlossen.  Auch  ist  die
Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  nicht  zulässig.

C.
Transportmittel.

)  Zur  Beförderung  dürfen  nur  gedeckte  Güterwagen  mit  elastischen  Stoßund
  Zugapparaten,  fester  sicherer  Bedachung,  dichter  Verschalung  und  gut  schließenden
  Thüren,  in  der  Regel  ohne  Bremsvorrichtung  verwendet  werden.

(2)  Güterwagen,  in  deren  Innerem  eiserne  Nägel,  Schrauben,  Muttern  u.  s.  w.
hervorstehen,  dürfen  zur  Beförderung  nicht  verwendet  werden.

(3)  Die  Wagenthüren  und  die  etwa  vorhandenen  Fenster  sind  unter  Verschluß
  zu  halten  und  zu  dichten.  Papier  darf  hierzu  nicht  verwendet  werden.

(4)  Für  derartige  Transporte  dürfen  weder  Wagen,  deren  Achslager  kürzlich
erneuert  worden  sind,  noch  solche,  welche  demnächst  zur  Revision  in  der  Werkstätte
  bestimmt  sind,  zur  Verwendung  kommen.

(5)  Eine  Umladung  von  explosiven  Gütern  in  andere  Eisenbahnwagen  darf
unterwegs  nur  im  Falle  unabweislicher  Nothwendigkeit  stattfinden.  Die  Eisenbahnverwaltungen
  haben  daher  Vereinbarungen  zu  treffen,  daß  solche  Sendungen
in  demselben  Wagen  von  der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation  befördert  werden.

D.
Verladen.

)  Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)  sind  in  den  Eisenbahnwagen  so  fest  zu
verpacken,  daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten  und  Herabfallen
aus  den  oberen  Lagen  gesichert  sind.  Insbesondere  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht
gestellt  werden,  müssen  vielmehr  gelegt,  parallel  mit  den  Längsseiten  des  Wagens
verladen  und  durch  Holzunterlagen  unter  Haardecken  gegen  jede  rollende  Bewegung
verwahrt  werden.

()  Die  Wagen  dürfen  nur  bis  zu  zwei  Drittheilen  ihres  Ladegewichts
beladen  werden.  Auch  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Schichten  über  einander  gelagert
werden.

(3)  Es  dürfen  nur  Mengen  von  höchstens  1  000  Kilogramm  mit  anderen
Gütern  und  auch  nur  dann  verladen  werden,  wenn  die  letzteren  nicht  leicht  entzündlich
  sind  und  nicht  früher  als  die  Sprengstoffe  zur  Ausladung  kommen  sollen.

(0  Es  ist  untersagt,  in  den  mit  Schießbaumwolle  oder  anderer  Nitrocellulose
  befrachteten  Wagen  zugleich  Schwarzpulverpatronen  für  Handfeuerwaffen,
  Feuerwerkskörper,  Zündschnüre  oder  Zündungen  unterzubringen
  (wegen  nasser,  gepreßter  Schießbaumwolle  vergleiche  Nr.  XXXIX).
        <pb n="1040" />
        1026

E.
Sonstige  Bestimmungen.

Im  Uebrigen  sind  zu  beachten:

“

Für  die  Beförderung  auf  den  österreichischen  Eisenbahnen  die  sonstigen
Bestimmungen  der  Verordnung  des  Kaiserlich  Königlichen  Handelsministers  vom
1.  Juli  1880,  R.  G.  Bl.  Nr.  79,  betreffend  die  Regelung  des  Transportes
explodirbarer  Artikel  auf  Eisenbahnen,  und  zwar:

rücksichtlich  der  Aufgabe:  FJ.  8  Absatz  1  und  2  und  §.  9  Absatz  1

rücksichtlich  der  Transportmittel:  I.  17  Absatz  2  und  8.  18,

rücksichtlich  des  Verladens:  §.  19  und  §F.  24,  mit  der  Maßgabe,  daß
bei  dem  Uebergange  aus  Deutschland  die  blaugedruckten  Zettel,
welche  in  großer  Schrift  den  Inhalt  angeben,  von  der  Grenzstation
  anzukleben  sind;

rücksichtlich  der  Zugformirung:  die  I#.  25  bis  28)

rücksichtlich  der  Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und
während  der  Fahrt:  die  I§.  29  bis  32  und  F.  34,  letzterer  mit
der  Maßgabe,  daß  die  in  demselben  vorgesehene  telegraphische  Ankündigung
  gewisser  Gattungen  von  Sendungen  an  die  Abgabestation
  bei  Sendungen  aus  Deutschland  durch  die  betreffende
Grenzstation  zu  erfolgen  hat;

endlich  rücksichtlich  der  Abgabe:  die  9Ö#.  35,  36  und  37)  letzterer  ungeachtet
  des  Umstandes,  daß  die  Frachtbriefe  aus  Deutschland  die
im  F.  14  für  den  internen  Verkehr  vorgeschriebene  Klausel  nicht
enthalten,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  im  Falle  des  Nichtbezuges
  auf  keinen  Fall  eine  Rückstellung  der  Sendung  an  den
im  Auslande  befindlichen  Absender  stattfindet.

b.
Für  die  Beförderung  auf  den  ungarischen  Eisenbahnen  die  entsprechenden
Bestimmungen  der  Verordnung  des  Königlich  ungarischen  Ministers  für  öffentliche
Arbeiten  und  Kommunikationen  vom  1.  Juli  1880.

C.

)Für  die  Beförderung  der  in  der  Eingangsbestimmung  unter  1,  2,  3,  4
aufgeführten  Artikel  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  die  sonstigen  in  der  Verkehrs-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  getroffenen  Bestimmungen,  insbesondere
  Anlage  B  Nr.  XXXVI:

B.  Aufgabe,  Absatz  8  und  9,

C.  Transportmittel,  Absatz  6,
        <pb n="1041" />
        —  1027  —

D.  Verladen,  Absatz  5,  6  und  7,

E.  Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und  während  der  Fahrt,

F.  Bestimmungen  der  Züge  und  Einstellung  der  mit  Sprengstoffen  beladenen
  Wagen  in  die  Züge,

G.  Begleitung  der  Sprengstoffsendungen,

II.  Benachrichtigung  der  Unterwegsstationen  und  der  am  Transporte  betheiligten
  Verwaltungen,

I.  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  und  Auslieferung  der  Sendungen.

(2)  Die  geforderte  Begleitung  hat  jedoch  bei  Sendungen  nach  Deutschland
erst  von  der  Grenzstation  ab  einzutreten.

(5)  Für  die  in  der  Eingangsbestimmung  unter  5  aufgeführten  „Sprengkräftige
  Zündungen  u.  s.  w.“  kommen  die  Vorschriften  unter  B  bis  I  nicht  in
Anwendung.

XXXVII.
Fertige  Patronen,  und  zwar:
1.  Metallpatronen  mit  ausschließlich  aus  Metall  erzeugten
Hülsen,  und

2.  Patronen,  deren  Hülsen  nur  zum  Theil  aus  Metall  bestehen,

werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

a)  Bei  den  Metallpatronen  müssen  die  Geschosse  mit  den  Metallhülsen
so  fest  verbunden  sein,  daß  ein  Ablösen  derselben  und  Ausstreuen  des
Pulvers  nicht  stattfinden  kann.  Patronen,  deren  Hülsen  nur  zum
Theil  aus  Metall  bestehen,  nämlich  aus  Pappe  und  einem  metallenen
äußeren  oder  inneren  Mantel  hergestellt  sind,  müssen  derart  beschaffen
sein,  daß  die  ganze  Menge  des  Pulvers  im  metallenen  Patronenuntertheil
  durch  einen  Pfopfen  oder  Spiegel  abgeschlossen  ist,  so
zwar,  daß  selbst  beim  Brechen  der  einzelnen  Patronen  oberhalb  des
Metallmantels  ein  Ausrinnen  des  Pulvers  nicht  stattfinden  kann.

b)  Die  Patronen  sind  zunächst  partienweise  in  Blechbehälter  oder  in  steife
Kartons  derart  fest  zu  verpacken,  daß  ein  Verschieben  in  den  Schachteln
oder  Kartons  nicht  eintreten  kann.  Die  einzelnen  Schachteln  oder
Kartons  sind  sodann  dicht  neben=  und  übereinander  in  gut  gearbeitete
feste  Holzkisten  von  25  bis  30  Millimeter  Wandstärke  zu  verpacken,
und  etwa  leer  bleibende  Räume  mit  Pappe  oder  Papierabfällen  oder
trockenem  Werg  derart  fest  auszufüllen,  daß  ein  Schlottern  in  der
Kiste  während  des  Transportes  ausgeschlossen  ist.

)  Das  Gewicht  der  in  einer  Kiste  befindlichen  Patronen  darf  30  Kilogramm,
  das  Bruttogewicht  einer  Kiste  50  Kilogramm  nicht  überschreiten.

4)  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.
Die  Kisten  sind  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden  Aufschrift,
  sowie  mit  einem  Plombenverschlusse  zu  versehen.
        <pb n="1042" />
        —  1028  —

e)  Der  Absender  hat  dem  Frachtbriefe  eine  von  ihm  unterzeichnete  Er—

klärung  beizufügen,  worin  auch  das  Zeichen  der  Plombe  angegeben
ist.  Die  Erklärung  hat  zu  lauten:

„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  in  dem  Frachtbriefe
angegebene,  mit  dem  Zeichen  plombirte  Sendung  in
Bezug  auf  Konstruktion  und  Verpackung  den  zwischen  Deutschland
einerseits  und  Oesterreich  und  Ungarn  andererseits  zur  Anlage  !
des  internationalen  Uebereinkommens  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  vereinbarten  Zusatzbestimmungen  unter  Nr.  XXXVII
entspricht.““

XXXVIII.

Feuerwerkskörper,  welche  aus  gepreßtem  Mehlpulver  und  ähnlichen
  Gemischen  bestehen,  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

J.

Dieselben  dürfen  keine  Mischungen  von  chlorsauren  Salzen  mit  Schwefel
und  salpetersauren  Salzen,  ferner  von  chlorsaurem  Kali  und  Blutlaugensalz,
  sowie  kein  Quecksilbersublimat,  keine  Ammonsalze  jeder  Art,
keinen  Zinkstaub  und  kein  Magnesiumpulver,  überhaupt  keine  Stoffe
enthalten,  welche  durch  Reibung,  Druck  oder  Schlag  leicht  zur  Entzündung
  gebracht  werden  können  oder  gar  der  Selbstentzündung  unterliegen.
  Sie  sollen  vielmehr  nur  aus  gepreßtem  Mehlpulver  oder  aus
ähnlichen,  wesentlich  aus  Salpeter,  Schwefel  und  Kohle  bestehenden
Mischungen,  ebenfalls  in  gepreßtem  Zustande,  hergestellt  sein.  Gekörntes
Pulver  darf  der  einzelne  Feuerwerkskörper  nur  höchstens  30  Gramm
enthalten.

Das  Gesammtgewicht  des  Satzgemenges  der  Feuerwerkskörper,  welche

zu  einem  Frachtstück  verpackt  sind,  darf  20  Kilogramm,  das  gekörnte

Pulver,  welches  sie  enthalten,  2)  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Die  einzelnen  Feuerwerkskörper  müssen,  jeder  für  sich,  in  mit  festem

Papier  umhüllte  Kartons,  oder  in  Pappe  dder  starkes  Packpapier
verpackt  und  die  Zündstellen  jedes  einzelnen  Körpers  mit  Papier  oder
Kattun  überklebt  sein,  und  zwar  derart,  daß  jedes  Stauben  der  Feuerwerkssätze
  ausgeschlossen  erscheint.  Die  zur  Verpackung  dienenden
Kisten  müssen  vollständig  ausgefüllt  und  etwaige  Lücken  mit  Stroh,
Heu,  Werg,  Papierspähnen  oder  dergleichen  so  ausgestopft  sein,  daß
eine  Bewegung  der  Packete  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.
Diese  Ausfüllmaterialien  müssen  vollkommen  rein  und  trocken  sein,  es
darf  daher  z.  B.  frisches  Heu  oder  fettes  Werg  zur  Festlagerung  der
Feuerwerkskörper  nicht  verwendet  werden.  In  Kisten,  welche  Feuerwerkskörper
  enthalten,  dürfen  andere  Gegenstände  nicht  verpackt  werden.

Die  Kisten  müssen  aus  mindestens  22  Millimeter  starken  Brettern  gefertigt,

  die  Seitemwände  durch  Zinken  mit  einander  verbunden,  Boden
        <pb n="1043" />
        —  1029  —

und  Deckel  aber  durch  genügend  lange  Schrauben  befestigt  sein;  im
Innern  sind  die  Kisten  mit  zähem,  festem  Papier  vollständig  auszukleben.
  Die  Außenwände  der  Kisten  müssen  vollständig  frei  von  anhaftenden
  Sätzen  oder  Satzkrusten  der  Feuerwerkskörper  sein.  Der
Fassungsraum  einer  Kiste  darf  1,  Kubikmeter,  das  Bruttogewicht
75  Kilogramm  nicht  übersteigen.  Aeußerlich  sind  die  Kisten  mit  der
deutlichen  Aufschrift  „Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver“  und  dem
Namen  des  Absenders  zu  versehen.  Auch  sind  die  Sendungen  mit
der  Deklaration  der  einzelnen  Arten  von  Feuerwerkskörpern  zu  versehen,
wie  Raketen,  Feuerräder,  Salonfeuerwerk  u.  s.  w.

Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Absender  ausgestellte,  amtlich  (polizeilich

oder  notariell)  beglaubigte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  oben
unter  1  bis  4  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

XXXTIX.

Gepreßte  Schießbaumwolle  mit  15  und  mehr  Prozent  Wassergehalt
  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.

7.

Dieselbe  ist  in  wasserdichte,  haltbare,  starkwandige  Behälter  fest  zu  ver—
packen.  Diese  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen  Aufschrift  „Nasse,
gepreßte  Schießbaumwolle“  versehen  sein.  Das  Bruttogewicht  eines
Kollo  darf  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.

.  Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.  Die

Beförderung  darf  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten  Zügen
aber  nur  auf  solchen  Strecken  erfolgen,  auf  welchen  keine  Güterzüge
verkehren.

Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  unter  amtlicher  (polizeilicher

oder  notarieller)  Beglaubigung  der  Unterschrift  bescheinigt  sein,  daß
die  Beschaffenheit  und  die  Verpackung  der  zu  versendenden  Schießbaumwolle
  den  oben  getroffenen  Bestimmungen  entspricht.
Die  Schießbaumwolle  darf  nur  mit  solchen  Gütern  in  demselben  Wagen
verladen  werden,  welche  nicht  leicht  entzündlich  sind.

Eine  Unterbringung  von  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  Feuerwerkskörpern,

  Zündschnüren  oder  Zündungen  mit  Schießbaumwolle
  in  demselben  Wagen  ist  untersagt.

Im  Uebrigen  dürfen  die  unter  Nr.  XXXVI  dieser  Vereinbarung

angeführten  Gegenstände  unter  Beachtung  der  für  diese  vorgeschriebenen
besonderen  Bedingungen  mit  Schießbaumwolle  in  demselben  Wagen
befördert  werden,  sofern  die  Schießbaumwolle  gleichzeitig  mit  diesen
Gegenständen  zur  Ausladung  kommen  soll  und  die  Behälter  der  Schießbaumwolle
  nicht  mit  eisernen  Bändern  versehen  sind.

Zur  Beförderung  von  Schießbaumwolle  verwendete  offene  Wagen  sind
mit  Decken  zu  versehen.

Reichs-Gesetzbl.  1892.  159
        <pb n="1044" />
        —  1030  —

XL.

()  Schießbaumwolle  in  Flockenform  und  Collodiumwolle  werden,
sofern  sie  mit  mindestens  35  Prozent  Wasser  angefeuchtet  sind,  in  luftdichten
Gefäßen,  die  in  dauerhafte  Holzkisten  fest  verpackt  sind,  zur  Beförderung  an—
genommen.

()  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  und  von  einem  der  Bahn
bekannten  Chemiker  unter  amtlicher  (polizeilicher  oder  notarieller)  Beglaubigung
der  Unterschriften  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  der  Waare  und  die  Verpackung
  obigen  Vorschriften  entspricht.

(3)  Enthalten  diese  Stoffe  einen  niedrigeren  Prozentsatz  von  Wasser)  so
finden  die  bezüglichen  Vorschriften  unter  Nr.  XXXVI  Ziffer  4  Anwendung.

XII.

Knallbonbons  werden  zum  Transporte  zugelassen,  wenn  dieselben  zu
6  bis  12  Stück  in  Kartons  liegen,  welche  dann  in  Holzkisten  zusammengepackt
  sind.
XIII.

Bengalische  Schellackpräparate  ohne  Zünder  (Flammenbücher,
Salonkerzen,  Fackeln,  Belustigungshölzchen,  Leuchtstangen,  bengalische
Streichhölzer  und  dergleichen)  müssen  in  Behälter  aus  starkem  Eisenblech
oder  aus  festgefügtem  Holze  von  nicht  über  1)2  Kubikmeter  Größe  sorgfältig  und
dergestalt  fest  verpackt  sein,  daß  der  Raum  der  Behälter  völlig  ausgefüllt  ist.
Die  hölzernen  Behälter  sind  äußerlich  mit  dem  Inhalte  zu  bezeichnen.

XIIIII.

Zündbänder  und  Zündblättchen  (amorces)  unterliegen  nachstehenden
Bestimmungen:

1.  Dieselben  sind  zu  höchstens  je  100  Zündpillen  —  die  im  Ganzen
nicht  mehr  als  0)75  Gramm  Zündmasse  enthalten  dürfen  —  in  Pappschachteln
  zu  verpacken.  Höchstens  je  12  Schachteln  sind  zu  einer
Rolle  zu  vereinigen  und  höchstens  je  12  Rollen  zu  einem  festen  Packet
mit  Papierumschlag  zu  verbinden.

2.  Die  Packete  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder  in  sehr
feste  hölzerne  Kisten,  beide  von  nicht  über  1,  Kubikmeter  Größe,  ohne
Beilegung  anderer  Gegenstände  dergestalt  zu  verpacken,  daß  zwischen
den  Wänden  des  Behälters  und  seinem  Inhalte  ein  Raum  von
mindestens  30  Millimeter  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg  oder  ähnlichem
  Material  ausgefüllt  und  eine  Bewegung  oder  Verschiebung  der
Packete  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche
Bezeichnung  des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.
        <pb n="1045" />
        —  1031  —

4.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  der  Bahn
bekannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der
vorstehend  unter  1  bis  3  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

XIIV.
Knallerbsen  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Dieselben  sind  höchstens  zu  je  1000  Stück,  welche  im  Ganzen  nicht
mehr  als  0),  Gramm  Knallsilber  enthalten  dürfen,  in  mit  Papier  umhüllte
  Pappschachteln  zwischen  Sägemehl  zu  verpacken.

2.  Die  Schachteln  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder  in
feste  hölzerne  Kisten,  beide  von  nicht  über  0)8  Kubikmeter  Inhalt,
ohne  Beilegung  anderer  Gegenstände  dergestalt  zu  verpacken,  daß
zwischen  den  Wänden  des  Behälters  und  seinem  Inhalte  ein  Raum
von  mindestens  30  Millimeter  mit  Sägemehl,  Stroh,  Werg  oder
ähnlichem  Material  ausgefüllt  und  eine  Bewegung  oder  Verschiebung
der  Schachteln  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche
Bezeichnung  des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

4.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  der  Bahn
bekannten  Chemiker  ausgestele  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der
vorstehend  unter  1  bis  3  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

XIV.

Gasförmige  Kohlen  säure  und  Grubengas  werden  zur  Beförderung
nur  dann  angenommen,  wenn  ihr  Druck  den  von  20  Atmosphären  nicht  übersteigt,
  und  wenn  sie  in  Behältern  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl
aufgeliefert  werden,  welche  bei  einer  innerhalb  Jahresfrist  vor  der  Aufgabe  stattgehabten
  amtlichen  Prüfung  ohne  bleibende  Veränderung  der  Form  mindestens
das  Anderthalbfache  desjenigen  Druckes  ausgehalten  haben,  unter  welchem  die
Kohlensäure  oder  das  Grubengas  bei  ihrer  Auflieferung  stehen.  Jeder  Behälter
muß  mit  einer  Oeffnung,  welche  die  Besichtigung  seiner  Innenwandungen
gestattet,  einem  Sicherheitsventil,  einem  Wasserablaßhahn,  einem  Füll=  beziehungsweise
  Ablaßventil,  sowie  mit  einem  Manometer  versehen  sein  und  muß  alljährlich
auf  seine  gute  Beschaffenheit  amtlich  geprüft  werden.  Ein  an  leicht  sichtbarer  Stelle
angebrachter  amtlicher  Vermerk  auf  dem  Behälter  muß  deutlich  erkennen  lassen,
wann  und  auf  welchen  Druck  die  Prüfung  desselben  stattgefunden  hat.  In  dem
Frachtbriefe  ist  anzugeben,  daß  der  Druck  der  aufgelieferten  Kohlensäure  oder
des  Grubengases  auch  bei  einer  Temperatursteigerung  bis  zu  40  Grad  Celsius
den  Druck  von  20  Atmosphären  nicht  übersteigen  kann.  Die  Versandstation
hat  sich  von  der  Beachtung  vorstehender  Vorschriften  und  insbesondere  durch
Vergleichung  des  Manometerstandes  mit  dem  Prüfungsvermerk  davon  zu  überzeugen,
  daß  die  Prüfung  der  Behälter  auf  Druck  in  ausreichendem  Maße  stattgefunden
  hat.

159“
        <pb n="1046" />
        —  1032  —

XLVI.

Verflüssigte  Gase  —  Kohlensäure,  Stickoxydul,  Ammoniak,
Chlor,  wasserfreie  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)  —
unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Stoffe  dürfen  nur  in  Behältern  aus  Schweißeisen,  Flußeisen
oder  Gußstahl,  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)  außerdem  auch  in  kupfernen
Behältern  zur  Beförderung  aufgeliefert  werden.  Die  Behälter  müssen:

a)  bei  amtlicher,  für  Kohlensäure,  Stickorydul  und  Ammoniak  alle
drei  Jahre,  für  Chlor,  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd
jedes  Jahr  zu  wiederholender  Prüfung  einen  inneren  Druck,  dessen
Höhe  unter  2  näher  angegeben  ist,  ohne  bleibende  Veränderung
ihrer  Form  und  ohne  Undichtigkeit  zu  zeigen,  ausgehalten  haben;

b)  einen  amtlichen,  in  dauerhafter  Weise  an  leicht  sichtbarer  Stelle
angebrachten  Vermerk  tragen,  welcher  das  Gewicht  des  leeren
Behälters,  einschließlich  des  Ventils  nebst  Schutzkappe  oder  des
Stopfens,  sowie  die  zulässige  Füllung  in  Kilogramm  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  unter  2  und  den  Tag  der  letzten  Druckprobe
  angiebt;  1

c)  )  aus  dem  gleichen  Stoffe,  wie  die  Behälter  selbst,  hergestellte
und  fest  aufgeschraubte  Kappen  zum  Schutze  der  Ventile  tragen.

(2)  Bei  den  kupfernen  Versandgefäßen  für  Chlorkohlenoxyd
(Phosgen)  können  jedoch  auch  schmiedeeiserne  Schutzkappen  verwendet
  werden.

(s)  Die  Behälter  müssen  mit  einer  Vorrichtung  versehen
sein,  welche  das  Rollen  derselben  verhindert.

(()  Ferner  dürfen  die  Behälter  für  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)
anstatt  mit  Ventilen  auch  mit  eingeschraubten  Stopfen  ohne  Schutzkappe
  verschlossen  werden.  Diese  Stopfen  müssen  so  dicht  schließen,
daß  sich  der  Inhalt  des  Gefäßes  nicht  durch  Geruch  bemerklich
macht.

2.  Der  bei  jeder  Prüfung  der  Behälter  anzuwendende  innere  Druck  und
die  höchste  zulässige  Füllung  betragen:

a)  Für  Kohlensäure  und  Stickoxydul:  250  Atmosphären  und  1  Kilogramm
  Flüssigkeit  für  je  1/34  Liter  Fassungsraum  des  Behälters.
Beispielsweise  darf  also  ein  Behälter,  welcher  13/40  Liter  Wasser
faßt,  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  flüssiger  Kohlensäure  oder
Stickoxydul  enthalten.

b)  Für  Ammoniak:  100  Atmosphären  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit
für  je  1/,86  Liter  Fassungsraum  des  Behälters.

e)  Für  Chlor:  50  Atmosphären  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit  für
je  0)9  Liter  Fassungsraum.
        <pb n="1047" />
        —  1033

d)  Für  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen):  30  Atmosphären

  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je  0),8  Liter  Fassungsraum.

3.  Die  mit  verflüssigten  Gasen  gefüllten  Behälter  dürfen  nicht  geworfen

werden  und  sind  weder  der  Einwirkung  der  Sonnenstrahlen  noch  der

Ofenwärme  auszusetzen.

4.  Zur  Beförderung  sind  nur  bedeckt  gebaute  Wagen  oder  besonders  dazu

eingerichtete  Kesselwagen,  welche  mit  einem  hölzernen  Ueberkasten  versehen
  sein  müssen,  zu  verwenden.

XIVII.

Chlormethyl  wird  nur  in  luftdicht  verschlossenen  starken  Metallgefäßen
und  auf  offenen  Wagen  befördert.  In  den  Monaten  April  bis  Oktober  einschließlich
  sind  derartige  Sendungen  auf  Kosten  des  Absenders  mit  Decken  zu
versehen.

XIVIII.
Phosphortrichlorid,  Phosphoroxychlorid  und  Arcetylchlorid  dürfen
nur  befördert  werden:
entweder

1.  in  Gefäßen  aus  Blei  oder  Kupfer,  welche  vollkommen  dicht  und  mit
guten  Verschlüssen  versehen  sind;

oder

2.  in  Gefäßen  aus  Glas)  in  diesem  Falle  jedoch  unter  Beobachtung
folgender  Vorschriften:

a)  Zur  Beförderung  dürfen  nur  starkwandige  Glasflaschen  verwendet
werden,  welche  mit  gut  eingeschliffenen  Glasstöpseln  verschlossen
sind.  Die  Glasstöpsel  sind  mit  Paraffin  zu  umgießen;  auch
ist  zum  Schutze  dieser  Verkittung  ein  Hut  von  Pergamentpapier
über  den  Flaschenhals  zu  binden.

b)  Die  Glasflaschen  sind,  falls  sie  mehr  als  2  Kilogramm
Inhalt  haben,  in  metallene,  mit  Handhaben  versehene  Behälter
zu  verpacken  und  darin  so  einzusetzen,  daß  sie  30  Millimeter  von
den  Wänden  abstehen;  die  Zwischenräume  sind  mit  getrockneter  Infusorienerde
  dergestalt  vollständig  auszustopfen,  daß  jede  Bewegung
der  Flaschen  ausgeschlossen  ist.

I)  Glasflaschen  bis  zu  2  Kilogramm  Inhalt  werden  auch  in  starken,
mit  Handhaben  versehenen  Holzkisten  zur  Beförderung  zugelassen,
welche  durch  Zwischenwände  in  so  viele  Abtheilungen  getheilt  sind,
als  Flaschen  versandt  werden.  Nicht  mehr  als  vier  Flaschen
dürfen  in  eine  Kiste  verpackt  werden.  Die  Flaschen  sind  so  einzusetzen,
  daß  sie  30  Millimeter  von  den  Wänden  abstehen;)  die
        <pb n="1048" />
        —  1034  —

Zwischenräume  sind  mit  getrockneter  Infusorienerde  dergestalt
vollständig  auszustopfen,  daß  jede  Bewegung  der  Flaschen  aus—
geschlossen  ist.

d)  Auf  den  Deckel  der  unter  b  und  e  erwähnten  Behälter  ist  neben
der  Angabe  des  Inhalts  das  Glaszeichen  anzubringen.

XLIX.

Phosphorpentachlorid  (Phosphorsuperchlorid)  unterliegt  den  vorstehend
  unter  Nr.  XIVIII  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß  die  unter
2  b  angeordnete  Verpackung  erst  bei  Glasflaschen  von  mehr  als  5  Kilogramm
Inhalt  erforderlich  ist.  Bei  Flaschen  bis  zu  5  Kilogramm  Inhalt  genügt  die
Verpackung  nach  2c.

L.

u)  Wasserstoffsuperoxyd  ist  in  Gefäßen,  welche  nicht  luftdicht  verschlossen
  sind,  aufzugeben  und  wird  nur  in  gedeckt  gebauten  oder  in  offenen
Wagen  mit  Deckenverschluß  befördert.

E)  Falls  dieser  Stoff  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt  wird,
so  müssen  die  Behälter  wohlverpackt  und  in  besondere,  mit  Handhaben  versehene
starke  Kisten  oder  Körbe  eingeschlossen  sein.

LI.

Präparate,  welche  aus  Terpentinöl  oder  Spiritus  einerseits  und
Harz  andererseits  bereitet  sind,  wie  Spirituslacke  und  Sikkative,  unter—
liegen  den  nachstehenden  Vorschriften:

1.  ()  Wenn  diese  Präparate  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt
werden,  so  müssen  die  Behälter  dicht  verschlossen,  wohl  verpackt  und
in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen  zum  bequemen  Handhaben
versehene  Gefäße  oder  geflochtene  Körbe  eingeschlossen  sein.

(2)  Wenn  die  Versendung  in  Metall-,  Holz-  oder  Gummibehältern
erfolgt,  so  müssen  die  Behälter  vollkommen  dicht  und  mit  guten  Ver—
schlüssen  versehen  sein.

2.  Die  aus  Terpentinöl  und  Harz  bereiteten  übelriechenden  Präparate
dürfen  nur  in  offenen  Wagen  befördert  werden.

3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche  die
Zusatzbestimmung  zu  Nr.  XXXV  der  Anlage  1  zum  Berner  Ueberein—
kommen.

LII.

(y  Gefettete  Eisen=  und  Stahlspähne  (Dreh-,  Bohr=  und  dergleichen
Spähne)  und  Rückstände  von  der  Reduktion  des  Nitrobenzol  aus  Anilinfabriken
  werden,  sofern  sie  nicht  in  luftdicht  verschlossene  Behälter  aus  starkem
        <pb n="1049" />
        —  1035  —

Eisenblech  verpackt  zur  Aufgabe  gelangen,  nur  in  eisernen  Wagen  mit  Deckeln
oder  unter  Deckenverschluß  befördert.

()  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich  sein,  ob  die  Eisen=  und  Stahlspähne
  gefettet  sind  oder  nicht,  andernfalls  werden  sie  als  gefettet  behandelt.

LIII.

Mit  Fett  oder  Oel  getränktes  Papier,  sowie  Hülsen  aus  solchem
werden  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen  unter  Deckenverschluß
befördert.

LIV.

Für  den  Transport  von  gewöhnlicher  Salpetersäure  und  Scheidewasser
  gelten  die  unter  Nr.  XV  gegebenen  Vorschriften.  Außerdem  finden,  sofern
  diese  Artikel  in  Glasballons,  Glasflaschen  oder  Kruken  zur  Auflieferung
gelangen,  noch  folgende  Bestimmungen  Anwendung:  ·

1.  Die  zur  Umhüllung  der  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  in  den  Ge—
fäßen  oder  geflochtenen  Körben  verwendeten  Materialien,  als  Stroh,  Heu
und  dergleichen,  müssen  so  stark  mit  Chlorcalciumlösung  getränkt  sein,
daß  sie  durch  direkte  Flammenberührung  nicht  entzündet  werden.  Statt
der  Chlorcalciumlösung  kann  auch  eine  Lösung  von  schwefelsaurem
Natrium,  von  Chlornatrium,  von  Chlormagnesium,  von  schwefelsaurem
Magnesium  oder  von  Eisenchlorür  als  Tränkungsmaterial  verwendet
werden.

2.  Bei  der  Ver=  und  Entladung  dürfen  die  Gefäße  oder  Körbe  nicht  auf
Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter  oder  dem  Rücken,  sondern  nur
an  den  daran  angebrachten  Handhaben  getragen  werden.

3.  Die  Gefäße  oder  Körbe  sind  an  den  Wänden  des  Eisenbahnwagens
sowie  unter  einander  durch  Stricke  zu  befestigen.  Die  Verladung  darf
nicht  über  einander,  sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht  neben  einander
erfolgen.

LV.

Stalldünger  sowie  andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe  werden  nur
in  Wagenladungen  und  unter  nachstehenden  weiteren  Bedingungen  zur  Beförderung
angenommen:

1.  Die  Beladung  und  Entladung  haben  Absender  und  Empfänger  zu
bewirken,  welchen  auch  die  jedesmalige  Reinigung  der  Ladestellen  nach
Maßgabe  der  von  der  Verwaltung  getroffenen  Anordnung  obliegt.

2.  Die  Bestimmung  über  die  Zeit  und  Frist  der  Beladung  und  Entladung
wie  der  An-  und  Abfuhr,  imgleichen  die  Bestimmung  des  Zuges,  mit
welchem  die  Beförderung  zu  erfolgen  hat,  steht  der  Verwaltung  zu.
        <pb n="1050" />
        —  1036  —

.Trockener  Stalldünger  in  losem  Zustande  wird  in  offenen  Wagen  mit

Deckenverschluß  befördert,  welchen  der  Absender  zu  beschaffen  hat.

.Andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe  dürfen,  sofern  nicht  besondere  Ein—

richtungen  für  deren  Transport  bestehen,  nur  in  ganz  festen,  dicht  verschlossenen
  Gefäßen  und  auf  offenen  Wagen  befördert  werden.  In
jedem  Falle  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  welche  das  Herausdringen
der  Masse  und  der  Flüssigkeit  verhindern  und  die  Verbreitung  des
Geruches  thunlichst  verhüten.  Auf  letzteres  ist  auch  für  die  Art  der
Beladung  und  Entladung  Bedacht  zu  nehmen.

Das  Zusammenladen  mit  anderen  Gütern  ist  unstatthaft.

Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung  der  Fracht  bei  der  Aufgabe

verlangen.
Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
  dem  Empfänger  zur  Last.

LVI.

Frische  Kälbermagen  werden  nur  in  wasserdichte  Behälter  verpackt  und
unter  folgenden  Bedingungen  zur  Beförderung  angenommen:

J.

2.

Sie  müssen  von  allen  Speiseresten  gereinigt  und  derart  gesalzen  sein,
daß  auf  jeden  Magen  15  bis  20  Gramm  Kochsalz  verwendet  ist.

Bei  der  Verpackung  ist  auf  dem  Boden  des  Gefäßes  sowie  auf  die
oberste  Magenschicht  je  eine  etwa  1  Centimeter  hohe  Schicht  Salz  zu
streuen.

Im  Frachtbriefe  ist  von  dem  Absender  zu  bescheinigen,  daß  die  Vorschriften

  unter  1  und  2  beobachtet  sind.

Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung  der  Fracht  bei  der  Aufgabe

verlangen.
Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
  dem  Empfänger  zur  Last.

Die  vorstehende  Vereinbarung  tritt  am  1.  Januar  1893  in  Kraft.
Berlin,  den  15.  November  1892.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Caprivi.

 

 

•——““—

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1051" />
        —  1037  —

Reichs-Gesetzblatt.

42.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  für  das  südwestafrikanische
  Schutzgebiet.  S.  1037.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Feilbietens
von  Bier  im  Umherziehen.  S.  1088.

 

 

 

 

(Nr.  2054.)  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  ersonenstandes
  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet.  Vom  8.  November  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  599)  tritt  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  bezüglich  aller
Personen,  welche  nicht  Eingeborene  sind,  am  1.  Januar  1893  in  Kraft.

Der  Kommissar  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  bestimmt,  vorbehaltlich
  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers,  wer  als  Eingeborener  im  Sinne
dieser  Verordnung  anzusehen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  8.  November  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  160

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  November  1892.
        <pb n="1052" />
        —  1038  —

(Nr.  2055.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Feilbietens  von  Bier  im  Umherziehen.
  Vom  7.  November  1892.

D.  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Oktober  d.  J.  beschlossen,
den  Beschluß  vom  4.  März  1890  (Bekanntmachung  vom  21.  März  1890,
Reichs-Gesetzbl.  S.  60)  dahin  abzuändern,  daß  vom  1.  Januar  1893  ab  das
Feilbieten  im  Umherziehen  des  in  Anhalt  gebrauten  Braun=  und  Weißbieres  und
Zerbster  Bitterbieres,  sofern  diese  Getränke  einen  höheren  Alkoholgehalt  als  zwei
Prozent  nicht  besitzen,  innerhalb  des  Herzogthums  Anhalt  gestattet  werden  darf.

Berlin,  den  7.  November  1892.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Immern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1053" />
        Reichs-Gesetzblatt.

&amp;amp;  43.

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden
Jollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten.  S.  1089.

 

 

 

 

(Nr.  2056.)  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig
  bestehenden  Jollbefreiungen  und  Jollermäßigungen  gegenüber
den  nicht  meistbegünstigten  Staaten.  Vom  24.  November  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  vom  1.  Dezember  1892  ab  die  für  die
Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig  bestebenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
  auch  solchen  Staaten,  welche  einen  vertragsmäßigen  Anspruch
hierauf  nicht  haben,  gegen  Einräumung  angemessener  Vortheile  ganz  oder  theilweise
  bis  längstens  zum  1.  April  1893  zuzugestehen.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  November  1892.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  161

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  November  1892.
        <pb n="1054" />
        <pb n="1055" />
        Reichs-Gesetzblatt.

—KX  44.

Juhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Jollsätze  auf  rumänische
Erzeugnisse.  S.  1041.

 

 

 

 

(Nr.  2057.)  Bekanntmachung  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  für  die  Nummern  a,
ba,  bB8,  by,  be,  c,  da)  e  (Mais)  und  f  (gemalzte  Gerste)  des  deutschen
Zolltarifs  bestehenden  Zollsätze  auf  die  rumänischen  Erzeugnisse.  Vom
26.  November  1892.

A##  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach
Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten,  vom  24.  November  1892  (Reichsesetzbl.

  S.  1039)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  die  vertragsmaäßig  für
die  Nummern  9a,  ba,  b#8)  b),  be,  c,  da,  e  (Mais)  und  1  (gemalzte  Gerste)
des  deutschen  olltarifs  bestehenden  Sollsätze  den  betreffenden  zumänischen  Erzeugnissen
  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet  für  die  Zeit  vom  1.  bis  einschließlich
  31.  Dezember  d.  J  zugestanden  werden.

Berlin,  den  26.  November  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  162

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  November  1892.
        <pb n="1056" />
        <pb n="1057" />
        —  1043  —

Reichs-Gesetzblatt.

45.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Jollbefreiungen  und  Joll.
ermäßigungen  auf  die  spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse.  S.  1043.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2058.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen
  und  Zollermäßigungen  auf  die  spanischen  Boden-  und  Industrie-Erzeugnisse.
  Vom  29.  November  1892.

A#½  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach
Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten,  vom  24.  November  1892  (Reichsesetzbl.

  S.  1039)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  die  für  die  Einfuhr  nach
Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Jollbefreiungen  und  Jollermäßigungen  den
spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnissen  für  die  Zeit  vom  1.  Dezember  d.  J.
bis  einschließlich  31.  März  1893  zugestanden  werden.

Berlin,  den  29.  November  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs.  Gesetzbl.  1892.  163

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  November  1892.
        <pb n="1058" />
        <pb n="1059" />
        —  1045  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

AÆ  46.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Schürfen  im  Schutzgebiet  von  Kamerun.  S.  1045.

 

(Nr.  2059.)  Verordnung,  betreffend  das  Schürfen  im  Schutzgebiet  von  Kamerun.  Vom
28.  November  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  Grund  des  F.  1  und  des  F.  3
Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

S.  1.
Die  Aufsuchung  folgender  Mineralien,  nämlich:

1.  Edelsteine,
2.  Edelmetalle  (Gold,  Silber,  Matin)  und  andere  Metalle,  gediegen  oder
als  Erze,
3.  Mineralien,  welche  wegen  ihres  Gehaltes  an  Schwefel  oder  zur  Darstellung
  von  Alaun,  Vitriol  und  Saldpeter  verwendbar  sind,
4.  Steinkohle,  Braunkohle  und  Graphit,
5.  Bitumen  in  festem  und  flüssigem  Zustande,
unterliegt  innerhalb  des  Schutzgebiets  von  Kamerun  den  Vorschriften  dieser
Verordnung.

G.  2.

Personen,  welche  in  dem  Schutzgebiet  schürfen  wollen  und  dort  nicht  ihren
Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben,  müssen  einen  im  Schutzgebiet  sich  dauernd  aufhaltenden
  Vertreter  bestellen  und  denselben  der  Bergbehörde  bezeichnen.

Das  Gleiche  gilt  für  Gesellschaften,  welche  im  Schutzgebiet  nicht  ihren
Sitz  haben,  und  für  Mitbetheiligte,  welche  nicht  eine  Gesellschaft  bilden,  deren
Vertretung  gesetzlich  geregelt  ist.

Reichs=  Gesetzbl.  1892.  164

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Dezember  1892.

Gegenstände
des  Bergbaues.

Bestellung
von  Vertretern
im  Schutzgebiet.
        <pb n="1060" />
        —  1046  —

Wird  diese  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  so  ist  die  Bergbehörde  befugt,  den
Vertreter  zu  bestellen.
S.  3

Schurferlaubniß.  Wer  schürfen  will,  hat  bei  der  Bergbehörde  um  Ertheilung  der  Erlaubniß
nachzusuchen.  Die  Schürferlaubniß  wird  für  die  Dauer  von  sechs  Monaten  ertheilt.
  Für  dieselbe  ist  monatlich  von  der  Ertheilung  ab  im  Voraus  eine  Gebühr
von  fünf  Mark  zu  entrichten.  Wird  die  Gebühr  nicht  bei  der  Fälligkeit  gezahlt,
so  ist  die  Schürferlaubniß  erloschen.

*n
Schürfregister.  Die  Bergbehörde  hat  ein  Schürfregister  zu  führen.  In  dasselbe  ist
einzutragen:
1.  das  Datum  der  Ertheilung  der  Schürferlaubniß,  sowie  des  Ablaufs
derselben,

2.  der  Name  des  Berechtigten  und  dessen  etwaige  Rechtsnachfolger,
3.  das  Gebiet,  für  welches  die  Schürferlaubniß  ertheilt  ist,
4.  das  Erlöschen  der  Schürferlaubniß.

Die  Eintragung  ist  unter  fortlaufender  Nummer  nach  der  Zeitfolge  der
Ertheilung  zu  bewirken.

Ueber  die  Ertheilung  der  Schürferlaubniß  wird  dem  Berechtigten  ein  Schürfschein
  ausgefertigt.

Die  Einsicht  des  Schürfregisters  steht  jedermann  frei.

S.  5.
Die  Schürferlaubniß  ist  übertragbar.
Der  Uebergang  derselben  wird  durch  Eintragung  im  Schürfregister  gültig.
Für  die  Eintragung  ist  eine  besondere  Gebühr  von  zehn  Mark  zu  entrichten.

S.  6.

Rechte  des  Schürfers.  Die  Schürferlaubniß  giebt  dem  Inhaber  das  Recht,  in  dem  Gebiet,  für
welches  sie  ertheilt  ist,  auf  einer  von  ihm  zu  wählenden  kreisförmigen  Fläche  von
zwei  Kilometer  Durchmesser  zu  schürfen  und  dabei  Andere  von  dem  Schürfen
auf  dieser  Fläche  auszuschließen.  Vor  Beginn  der  Schürfarbeiten  hat  der  Schürfer
die  von  ihm  gewählte  Bodenfläche  durch  ein  im  Mittelpunkt  derselben  aufgestelltes
Merkmal  zu  bezeichnen,  auf  welchem  sein  Name  und  die  Registernummer  seiner
Schürferlaubniß  anzugeben  sind.  Das  Merkmal  muß  mindestens  zwei  Kilometer
von  dem  Merkmal  des  nächsten  Schürfkreises  entfernt  sein.

S.  7.
Der  Schürfer  ist  berechtigt,  den  von  ihm  gewählten  Schürfkreis  zu  wechseln.
Das  neue  Schürfmerkmal  darf  nicht  aufgestellt  werden,  bevor  das  frühere  Schürfmerkmal
  entfernt  ist.  #
        <pb n="1061" />
        —  1047  —

S.  8.

Auf  öffentlichen  Plätzen,  Wegen,  Straßen  und  Friedhöfen  darf  nicht  geschürft
  werden.

Auf  anderen  Grundstücken  ist  das  Schürfen  unstatthaft,  wenn  nach  der
Entscheidung  der  Bergbehörde  überwiegende  Gründe  des  allgemeinen  Interesses
entgegenstehen.

-

G.  9.
Unter  Gebäuden  und  in  einem  Umkreise  um  dieselben  bis  zu  fünfzig
Meter,  sowie  in  eingefriedigten  Bodenflächen  darf  nur  geschürft  werden,  wenn
der  Eigenthümer  seine  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

8.  10.

Der  Schürfer  ist  berechtigt,  während  der  Dauer  seiner  Schürferlaubniß
nach  Anweisung  der  Bergbehörde  und  vorbehaltlich  der  dem  Grundeigenthümer
etwa  zu  gewährenden  Entschädigung  eine  Bodenfläche  von  höchstens  zwei  Hektar
zur  Errichtung  der  erforderlichen  Baulichkeiten  und  zum  Weiden  von  Zugthieren
und  Vieh  zu  benutzen.  Grundstücke,  auf  welchen  das  Schürfen  untersagt  ist,
dürfen  hierzu  nicht  gewählt  werden.

S.  11.

Der  Schürfer,  welcher  einen  Fund  macht,  hat  der  Bergbehörde  nach  Maßgabe
  der  von  der  letzteren  zu  erlassenden  Vorschriften  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Bergbehörde  hat  festzustellen,  ob  das  Mineral  am  Fundorte  in  abbauwürdiger
  Beschaffenheit  vorkommt.  Wird  ein  solches  Vorkommen  festgestellt,  so
hat  die  nach  Absatz  1  erstattete  Anzeige  die  Wirkung,  dem  Schürfer  für  die  Gewinnung
  des  Minerals  die  Rechte  des  Finders  zu  wahren.  Die  näheren  Bestimmungen
  über  den  Inhalt  und  Umfang  dieser  Rechte  bleiben  vorbehalten.

..  12.

Die  Aufgaben  der  Bergbehörde  werden  von  dem  Gouverneur  wahrgenommen.
  Gegen  dessen  Entscheidungen  kann  binnen  einer  Frist  von  drei
Monaten  Beschwerde  an  den  Reichskanzler  eingelegt  werden.

S.  13.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  viertausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  vier
Monaten  wird  gestraft:
1.  wer  unbefugt  auf  die  im  F.  1  dieser  Verordnung  bezeichneten  Gegenstände
  Schürf=  oder  Gewinnungsarbeiten  treibt,
2.  wer  unbefugt  ein  Schürfmerkmal  aufstellt,

3.  wer  die  im  §.  11  dieser  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  von
einem  Funde  unterläßt.  «

Verbot
des  Schürfens.

Nebenrechte
des  Schürfers.

Auffindung
von  Mineralien.

Bergbehörde.

Strafbestimmungen.
        <pb n="1062" />
        —  1048  —

K.  14.

Der  Schürfer,  welcher  wider  besseres  Wissen  bei  der  Bergbehörde  die  un—
wahre  Anzeige  erstattet,  daß  er  Mineralien  der  im  F.  1  unter  1  und  2  bezeichneten
  Art  gefunden  habe,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

g.  15.

Die  nach  F.  1  der  Verordnung  vom  2.  Juli  1888  für  das  Schutzgebiet
von  Kamerun  bezüglich  der  bergrechtlichen  Verhältnisse  bisher  maßgebenden  Be—
stimmungen  werden  für  das  gedachte  Schutzgebiet  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Pleß,  den  28.  November  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1063" />
        —  1049  —

Reichs-Gesetzblatt.

&amp;amp;  47.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  §.  75a  des  Krankenversicherungsgesetzes.  S.  1049.  —  Verordnung
  über  die  Führung  der  Reichsflagge.  S.  1050.  —  Verordnung  wegen  Ergänzung  der
Verordnungen  vom  16.  August  1876  und  vom  22.  Mai  1891,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der
Militär=  und  der  Marineverwaltung  angestellten  Beamten.  S.  1051.  —  Verordnung,  betreffend
die  Einführung  von  Reichsgesetzen  in  Helgoland.  S.  1052.

 

——

 

 

(Nr.  2060.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  §F.  75  a  des  Krankenversicherungsgesetzes.
Vom  14.  Dezember  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Mitglieder  solcher  eingeschriebenen  und  auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften
  errichteten  Hülfskassen,  welche  am  1.  Januar  1893  die  im  F.  75a  des
Krankenversicherungsgesetzes  vorgesehene  Bescheinigung  noch  nicht  erhalten,  aber
bereits  vor  diesem  Tage  die  hierzu  erforderliche  Abänderung  der  Statuten  mit
dem  Antrage  auf  fernere  Zulassung  oder  Genehmigung  bei  der  zuständigen
Stelle  eingebracht  haben,  bleiben  von  der  Verpflichtung,  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  einer  nach  Maßgabe  des  Krankenversicherungsgesetzes  errichteten
Krankenkasse  anzugehören,  noch  bis  zum  1.  Juli  1893  befreit,  wenn  für  die
Mitglieder  dieser  Kassen  auf  Grund  des  F.  75  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1883
und  der  am  31.  Dezember  1892  geltenden  Kassenstatuten  eine  solche  Befreiung
  besteht.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  haben  die  bezeichneten  Kassen  der  Bestimmung
des  F.  49a  des  Krankenversicherungsgesetzes  nur  insoweit  zu  genügen,  als  es  sich
um  den  Austritt  von  Kassenmitgliedern  handelt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  14.  Dezember  1892.
.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

—.—  „
Reichs=  Gesetzbl.  1892.  165.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Dezember  1892.
        <pb n="1064" />
        —  1050  —

(Nr.  2061.)  Verordnung  über  die  Führung  der  Reichsflagge.  Vom  8.  November  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  55  der  Reichsverfassung  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:
C.  1.

Die  Bundesflagge  in  der  durch  die  Verordnung  vom  25.  Oktober  1867
(Bundes-Gesetzbl.  S.  39)  für  die  Schiffe  der  deutschen  Handelsmarine  festgestellten
Form  bildet  die  deutsche  Nationalflagge.

S.  2.

Die  deutsche  Kriegsflagge  wird  nach  näherer  Bestimmung  des  Kaisers  von
der  Kaiserlichen  Marine  und  von  den  im  unmittelbaren  Reichsdienst  befindlichen
Behörden  und  Anstalten  des  deutschen  Heeres  geführt.  Unberührt  bleibt  die
Bestimmung  in  dem  Kaeiserlichen  Erlasse,  betreffend  die  Führung  der  Kriegsflagge
auf  den  Privatfahrzeugen  der  deutschen  Fürsten,  vom  2.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  59).

G.  3.

Zum  Gebrauche  derjenigen  Reichsbehörden,  welche  nicht  die  deutsche  Kriegsflagge
  zu  führen  haben,  dient  die  Reichsdienstflagge.  Dieselbe  besteht  aus  der
deutschen  Nationalflagge  mit  einem  in  der  Mitte  des  weißen  Feldes  angebrachten,
die  dienstliche  Bestimmung  und  den  Verwaltungszweig  kenntlich  machenden  Abzeichen.
  Abzeichen  sind:

1.  im  Bereiche  des  Auswärtigen  Amts,  einschließlich  der  Kaiserlichen
Behörden  und  Fahrzeuge  in  den  deutschen  Schutzgebieten,  der  Reichsadler
  mit  der  Kaiserlichen  Krone,

2.  im  Bereiche  der  Kaiserlichen  Marine,  sofern  daselbst  nicht  die  Kriegsflagge
  zu  führen  ist,  ein  gelber  unklarer  Anker  mit  der  Kaeiserlichen
Krone  darüber,

3.  im  Bereiche  des  Reichspostamts  ein  gelbes  Posthorn  mit  der  Keiserlichen
  Krone  darüber,

4.  im  Bereiche  der  übrigen  Verwaltungszweige  die  Kaiserliche  Krone.

G.  4.

Zur  Führung  der  Reichsdienstflagge  sind  nur  die  Behörden  des  Reichs
berechtigt.  Außerdem  haben  solche  deutsche  Schiffe,  welche,  ohne  im  Eigenthum
des  Reichs  zu  stehen,  im  Auftrage  der  Reichspostverwaltung  die  Post  befördern,
solange  sie  die  Post  an  Bord  haben,  neben  der  Nationalflagge  als  besonderes
Abzeichen  die  Postflagge  (I.  3  Nr.  3)  im  Großtop  zu  heißen.  Für  dieselbe  Zeit
sind  diese  Schiffe  berechtigt,  die  Postflagge  als  Gösch  auf  dem  Bugspriet  zu  führen.
        <pb n="1065" />
        —  1051  —

g.  5.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1893  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  8.  November  1892,  an  Bord  Meines  Panzerschiffs  „Baden“.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

—  —  —

(Nr.  2062.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnungen  vom  16.  August  1876  und
vom  22.  Mai  1891,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  der
Marineverwaltung  angestellten  Beamten.  Vom  4.  Dezember  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  3  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,  betreffend  die
Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),  im  Namen  des  Reichs,
nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

S.  1.

Den  nach  §.  1  Abschnitt  IA  der  Verordnung  vom  16.  August  1876
(Reichs-Gesetzbl.  S.  179)  und  F.  1  der  Verordnung  vom  22.  Mai  1891  (eichs-Gesetzbl.
  S.  294)  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamten  der  Militärverwaltung
treten  hinzu:

vom  Festungsbaupersonal:
I)  die  kontrolführenden  Beamten.

1
Der  §.  2  Abschnitt  IA  der  Verordnung  vom  16.  August  1876  erhält  zu
dem  durch  F.  2  der  Verordnung  vom  22.  Mai  1891  bestimmten  Zusatz  folgenden
ferneren  Zusatz:
I)  für  die  kontrolführenden  Beamten  2  000  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  4.  Dezember  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.
        <pb n="1066" />
        —  1052  —

(Nr.  2063.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  von  Reichsgesetzen  in  Helgoland.  Vom
14.  Dezember  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  x.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinigung
  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen  Reich,  vom  15.  Dezember  1890
(Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  foldgt:

Artikel  I.
Die  nachstehenden  Reichsgesetze  nebst  den  zu  ihrer  Ergänzung  oder  Ausführung
  erlassenen  Bestimmungen  treten  auf  der  Insel  Helgoland  in  Kraft:
1.  Gesetz  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen.  Vom  7.  April  1876
(Reichs-Gesetzbl.  S.  125);
2.  Gesetz,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter.  Vom  15.  Juni
1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73);
3.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen
Llsskasfen  vom  7.  April  1876.  Vom  I.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzbl.
54),
4.  Unfallversicherungsgesetz.  Vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69);
Gesetz  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung.  Vom
28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159);

6.  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes
  in  Folge  von  Betriebsunfällen.  Vom  15.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  53),

7.  Gesetz,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.  Vom  5.  Mai
1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132))

8.  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten
Personen.  Vom  11.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  287);

9.  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer  bei
der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen.  Vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  329),

10.  Gesetz,  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung.  Vom
22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97);
11.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  F.  157  des  Invaliditäts=  und
Allersersicherungsgesetes.  Vom  8.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.
337))

Su
        <pb n="1067" />
        —  1053  —

12.  Gesetz  über  die  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenver—
sicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883.  Vom  10.  April  1892
Reichs-Gesetzbl.  S.  379),

13.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  F.  87  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  und  des  H.  95  des
Gesetzes,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886
Seichs  Gesehe  S.  132).  Vom  16.  Mai  1892  (Reichs-Gesetzbl.

.  ).

Artikel  II.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1893  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  14.  Dezember  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs.  Gesetzbl.  1892.  166
        <pb n="1068" />
        <pb n="1069" />
        —  1055  —

Reichs-Gesetzblatt.

—*  48.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse
der  Handfeuerwaffen.  S.  1055.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig
bestehenden  Jollsätze  auf  rumänische  Erzeugnisse.  S.  1056.

 

 

 

 

 

(Nr.  2064.)  Verordnung,  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Prüfung  der
Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen.  Vom  20.  Dezember  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

Der  §.  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse
der  Handfeuerwaffen,  vom  19.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  109)  tritt  mit
dem  1.  Januar  1893,  die  übrigen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten,  insoweit
dieselben  nicht  bereits  in  Kraft  sich  befinden,  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  20.  Dezember  1892.

(#.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1892.  167

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1892.
        <pb n="1070" />
        —  1056  —

(Nr.  2065.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  für  die  Nummern  Ha)
haj)  b8,  by)  be,  c,  dae,  e  (Mais)  und  f  (gematzte  Gesste)  des  deutschen
Zolltarifs  bestehenden  Zollfätze  auf  die  rumänischen  Erzeugnisse.  Vom
22.  Dezember  1892.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach
Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen

gegemüber  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten,  vom  24.  November  1892  (eichse

  etzbl.  S.  1039)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  die  vertragsmäßig  für
die  Nummern  9a,  be,  bd#6,  by),  be,  c,  de,  e  (Mais)  und  1  (gemalzte  Gerste)
des  deutschen  Solltarifs  besteenden  Zollsätze  den  betreffenden  rumänischen  Erzeugnissen
  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Jollgebiet  für  die  Zeit  vom  I.  bis
einschließlich  31.  Janugr  1893  weiter  zugestanden  werden.

Berlin,  den  22.  Dezember  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1071" />
        Sachregister

zum  Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1892.  1

J

A.

Abfälle  von  Wolle,  Seide  u.  s.  w.,  sowie  thierische  Abfälle,
  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XXXI,
XXXII  u.  XXXIV)  904.  —  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXXI,  XXXII
u.  XXXIV)  983.

Abmeldung  versicherungspflichtiger  Personen  bei  den
Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §§.  2,  19,  49,  52,  75)
381.  (G.  v.  10.  April  §§.  2,  19,  49,  52,  75)  419.
—  Geldstrafe  wegen  unterlassener  Abmeldung  (G.  v.
10.  April  §.  81)  414.  (G.  v.  10.  April  §.  81)  462.

Abrundung  der  Beiträge  zu  den  Krankenunterstützungskassen
  (G.  v.  10.  April  §.  53)  402.  (G.  v.  10.  April
S.  53)  447.

Absender  von  Gütern  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  5  bis  10,  13
bis  16,  18,  24  bis  26,  30,  31,  36,  43)  798.  (Ausführ.
  Best.  dazu  §.  2)  876.  —  Verfügungsrecht  des
Absenders  über  das  Gut  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.
Art.  15,  16,  24  bis  26)  809.  (Ausführ.  Best.  dazu
§.  7)  880.  (Anl.  4)  916.

Absender  von  Expreßgut,  Leichen  und  lebenden
Thieren  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.
15.  Nov.  8§.  40,  42  bis  44)  937.  —  von  anderem
Eisenbahngut  (das.  §88§.  51  bis  66,  68,  70,  73,  76,
89)  942.  —  Verfügungsrecht  des  Absenders  (das.  8§.  64,
65)  953.  (Formular  Anl.  F)  1014.

Aerzte,  Gewährung  freier  ärztlicher  Behandlung  als
Krankenunterstützung  (G.  v.  10.  April  §.  6  Nr.  1,  §.  6a
Nr.  6,  §S.  7,  21  Nr.  2,  26  a  Nr.  2b,  56  a,  75)  384.
(G.  v.  10.  April  §.  6  Nr.  1,  §.  Ga  Nr.  6,  8§.  7,  21

Reichs-Gesetzbl.  1892.

Aerzte  (Forts.)
Nr.  2,  26  a  Nr.  2b,  56a,  75)  422.  —  Annahme  gemeinsamer
  Aerzte  für  Krankenkassenverbände  (G.  v.
10.  April  §.  46  Nr.  2)  396.  (G.  v.  10.  April  §.  46
Nr.  2)  440.

Aetherarten,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XIX)
891.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XIX)  975.

Aetzlauge,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XVI)
890.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XVI)  975.

Afrika,  Vereinbarungen  zur  Unterdrückung  des  afrikanischen
  Sklavenhandels  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.  Einleitung
  u.  Art.  1)  606.

s.  auch  Ost-  und  Südwestafrika,  südafrikanische
  Republik.

Aichgebührentaxe,
6.  Mai)  686.

Aichordnung,  Abänderung  derselben  (Bek.  v.  6.  Mai)  686.

Aktiengesellschaften,  Auflösung  zum  Zweck  der  Umwandlung
  in  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §§.  78,  79)  497.

Aktionäre,  Rechtsverhältnisse  bei  Umwandlung  einer
Aktiengesellschaft  in  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  April  §§.  78,  79)  497.

Alkohol,  Zusatz  zu  deutschen  Weinen  (G.  v.  20.  April
§.  3  zu  1)  598.  —  Beförderung  von  Alkohol  im  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.
90.  Anl.  1  zu  XIX)  891.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr
  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XIX)  976.

A

Abänderung  derselben  (Bek.  v.
        <pb n="1072" />
        2  Sachregister

Altersversicherung,  Verhältniß  der  Krankenversicherungskassen
  zu  den  Versicherungsanstalten  für  Alters-  und
Invaliditätsversicherung  (G.  v.  10.  April  S.  76a)  412.
(G.  v.  10.  April  S.  76  2)  460.

Einführung  der  Gesetze  vom  22.  Juni  1889  und
8.  Juni  1891  über  die  Alters-  und  Invaliditätsversicherung
  in  Helgoland  (V.  v.  14.  Dez.  Art.  I  Nr.  10,
11)  1052.

Aluminiumsalze,  als  Jusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.
20.  April  §§.  1,  7  bis  9)  507.

Amerika,  s.  Vereinigte  Staaten.

Ammoniak,  Beförderung  im  inneren  deutschen  Eisenbahn-.
verkehr  und  im  Verkehr  mit  Oesterreich  =  Ungarn  (Bek.
v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XLVI)  1002.  (Bek.  v.  15.  Nov.
zu  XLVI)  1032.

Amortisation,  s.  Einziehung.

Amtsrichter,  Entscheidung  über  die  von  Bahnpolizeibeamten
  festgenommenen  Personen  (Bek.  v.  5.  Juli  F.  64)
716.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  47  Abs.  5)  779.

Angehörige,  s.  Familienangehörige.

Anhalt  (Herzogthum),  Feilbieten  von  Bier  im  Umherziehen
  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1038.

Anhydrit,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XVIII)
891.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XVIII)  975.

Anleihen  für  die  Verwaltungen  des  Reichsheeres  und
der  Marine  (A.  E.  v.  22.  Jan.)  305.  (G.  v.  22.  Febr.
8.  2)  309.  (G.  v.  30.  März)  368.  (G.  v.  10.  April
§.  2)  471.  (A.  E.  v.  20.  April)  501.  —  desgl.  der
Reichseisenbahnen  (A.  E.  v.  22.  Jan.)  305.  (G.  v.
30.  März)  368.  (A.  E.  v.  20.  April)  501.  —  der  Post
und  Telegraphen  (A.  E.  v.  22.  Jan.)  305.  —  desgl.  zu
den  Kostenbeiträgen  des  Reichs  für  den  Anschluß  von
Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet  (A.  E.  v.  22.  Jan.)
305.  (A.  E.  v.  20.  April)  501.  —  desgl.  zu  den  Kostenbeiträgen
  für  den  Nord.  Ostsee-Kanal  (A.  E.  v.  22.  Jan.)
305.  (A.  E.  v.  20.  April)  501.  —  desgl.  die  Ausgaben
für  die  Befestigung  von  Helgoland  (G.  v.  22.  Febr.  §.  2)
310.

Aufnahme  von  Anleihen  für  die  deutschen  Schutzgebiete
  (G.  v.  30.  März  F.  4)  369.

Anmeldung  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  (G.  v.  20.  April
§§.  7  bis  12,  39  bis  42,  55,  58,  59,  76,  78,  79)
479.  —  insbes.  über  Eröffnung  des  Konkurses  einer

1892

Anmeldung  (Forts.)

Gesellschaft  (das.  SS.  64,  76,  82)  494.  —  über  Auf-.
lösung  oder  Liquidation  einer  solchen  (das.  8§.  65,  67,
68,  76)  495.  —  Strafen  wegen  unterlassener  Anmeldungen
  (das.  §.  77)  497.  —  desgl.  wegen  falscher  Angaben
  dabei  (das.  8§.  80  bis  82)  408.

Anmeldung  versicherungspflichtiger  Personen  bei
den  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §§.  2,  19,  49,  50)
381.  (G.  v.  10.  April  §8§.  2,  19,  49,  50)  419.  —
Geldstrafe  wegen  unterlassener  Anmeldung  (G.  v.  10.  April
S.  81)  414.  (G.  v.  10.  April  §.  81)  462.  —  Anmeldung
  von  freiwilligen  Versicherungen  bei  den  Betriebs-(Fabrik-)
  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  8.  63)  406.  (G.
v.  10.  April  §.  63)  452.

Anmeldung  der  Uuterstützungsansprüche  von  Familien
der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften  (G.
v.  10.  Mai  S.  1)  661.  (Bek.  v.  2.  Juni  S.  1)  668.

s.  auch  Anzeigen.

Antiquitäten,  Ausschluß  von  der  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.
  v.  14.  Okt.  90.  5.  1  zu  2)  874.  —  Zulassung  im
inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  J.  50  zu  B  2)
942.

Antisklaverei-Konferenz  zu  Brüssel,  General--Akte  nebst
Deklaration  (v.  2.  Juli  90.)  605.

Anwälte,  Krankenversicherung  der  im  Geschäftsbetriebe
derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April  S.  1
Nr.  2  a)  379.  (G.  v.  10.  April  §S.  1  Nr.  2  a)  417.

Anzeigen  an  die  Ortspolizeibehörden  über  die  Zahl  der
in  Fabriken  2c.  beschäftigten  Arbeiterinnen  (Bek.  v.
26.  März)  337.  —  an  die  Aufsichtsbehörden  über  die
Zusammensetzung  des  Vorstandes  der  Orts-Krankenkassen
(G.  v.  10.  April  §.  34)  436.

Anzeigen  der  Hülfskassen  über  Krankenversicherung
ihrer  Mitglieder  an  die  Aufsichtsbehörden  (G.  v.  10.  April
88.  49,  53,  81)  400.  (G.  v.  10.  April  §§.  49  a,  53,
81)  444.  —  Anzeigen  der  Krankenversicherungskassen  an
die  Berufsgenossenschaften  über  Erkrankung  von  Mitgliedern
  durch  Unfälle  (G.  v.  10.  April  S.  76b)  412.
(G.  v.  10.  April  §.  76b)  460.

s.  auch  Anmeldung.

Apotheken,  Befreiung  ihrer  Gehülfen  und  Lehrlinge  von
der  Krankenversicherungspfsticht  (G.  v.  10.  April  F.  1)
379.  (G.  v.  10.  April  §.  1)  417.  —  Gewährung  von
Arznei  als  Krankenunterstützung  aus  bestimmten  Apotheken
(G.  v.  10.  April  S.  6a  Nr.  6,  §.  26a  Nr.  2b,  §.  56a)
385.  (G.  v.  10.  April  §.  6a  Nr.  6,  §.  26a  Nr.  2b,
88  46,  56  a)  423.
        <pb n="1073" />
        Sachregister.

Arbeiter,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1883
über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  (G.  v.  10.  April)
379.  —  Neue  Redaktion  dieses  Gesetzes  und  Abänderung
der  Ueberschrift  in  »Krankenversicherungsgesetz«  (das.
Art.  32)  416.  (Bek.  v.  10.  April)  417.  —  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  10.  April  §.  2  Nr.  6,  §.  5  a)  380.  (G.  v.
10.  April  S.  2  Nr.  6,  S.  öa)  418.

Einführung  der  Gesetze  vom  15.  Juni  1883  und
10.  April  1892  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter
in  Helgoland  (V.  v.  14.  Dez.  Art.  1  Nr.  2,  12)  1052.
s.  auch  Versicherte,  jugendliche  Arbeiter.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Glashütten  (Bek.  v.
11.  März)  317.  —  in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb
(Bek.  v.  11.  März)  324.  —  in  Cichorienfabriken  (Bek.
v.  17.  März)  327.  —  auf  Steinkohlenbergwerken,  Zinkund
  Bleierzbergwerken  und  auf  Kokereien  im  Negierungsbezirk
  Oppeln  (Bek.  v.  24.  März)  331.  —  in  Rohzuckerfabriken
  und  Zuckerraffinerien  (Bek.  v.  24.  März)  334.
—  in  Walz-  und  Hammerwerken  (Bek.  v.  29.  April)  602.

Bestimmungen  über  Ermittelung  der  ZSahl  der  in
Fabriken  2c.  beschäftigten  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  26.  März)
337.

Arbeiterkolonien,  Befreiung  der  beschäftigten  Personen
von  der  Krankenversicherungspflicht  (G.  v.  10.  April  §.  3  b)
382.  (G.  v.  10.  April  §S.  3b)  420.

Arbeitgeber,  Anzeigen  an  die  Ortspolizeibehörden  über
die  Zahl  der  in  Fabriken  2c.  beschäftigten  Arbeiterinnen.
(Bek.  v.  26.  März)  337.

Pflichten  und  Rechte  der  Arbeitgeber  hinsichtlich  der
Krankenversicherung  ihrer  Arbeiter  im  Allgemeinen  (G.
v.  10.  April  §§.  3a,  Zb,  82  a)  381.  (G.  v.  10.  April
SS.  3Za,  3b,  82  a)  419.  —  hinsichtlich  der  Versicherung
bei  den  Orts-Krankenkassen  und  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  (G.  v.  10.  April  S§s.  21,  38,  38  a,  49
bis  55,  57)  388.  (G.  v.  10.  April  §S§.  21,  31,  34,
38,  38  a,  39,  49  bis  55,  57,  57  a)  429.  —  desgl.
bei  den  Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April
S#§.  63  bis  65,  67  a)  408.  (G.  v.  10.  April  S§F.  60
bis  68)  451.  —  Abführung  der  Versicherungsbeiträge
bei  Zahlungsunfähigkeit  des  Arbeitgebers  (G.  v.  10.  April
SS.  52a,  53)  401.  (G.  v.  10.  April  §SS.  52  a,  53)
446.  —  Beiträge  der  Betriebsunternehmer,  welche  ihrer
Verpflichtung  zur  Errichtung  von  Betriebs-Krankenkassen
nicht  nachkommen  (das.  §.  62)  452.  —  Streitigkeiten
mit  den  Krankenkassen  2c.  über  Beiträgezahlungen  der
Arbeiter  und  über  Unterstützungsansprüche  (G.  v.  10.  April

1892.  3

Arbeitgeber  (Forts.)
§§.  58,  65)  405.  (G.  v.  10.  April  §§.  58,  65)  450.  —
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Krankenversicherungsgesetz
(G.  v.  10.  April  §§.  82,  82  ü,  82b)  414.  (G.  v.  10.  April
§§S.  80  bis  82b)  462.

Arbeitszüge  auf  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
§S.  21,  22,  26,  36)  702.

Argentinische  Republik,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  4.  Juli  91.)  503.  —  desgl.  an  dem
Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch
von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli
91.)  535.  —  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli
91.)  549.  —  über  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  4.  Juli  91.  Einleitung  und  Art.  5  zu  5)  560.

Arglist,  Haftung  der  Eisenbahnen  im  internationalen
Verkehr  bei  Beschädigung  von  Gütern  durch  Arglist
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  41,  44  Nr.  1)  824.—
desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
SS.  88,  90)  965.

Armenunterstützungen,  öffentliche,  als  solche  gelten  die
Leistungen  aus  den  Krankenversicherungskassen  nicht  (G.
v.  10.  April  S§.  77)  461.

Armenverbände,  Erstattung  der  von  denselben  an
Krankenkassenmitglieder  gezahlten  Unterstützungen  (G.  v.
10.  April  §§.  57,  76a)  404.  (G.  v.  10.  April  §§.  57,
76  )  449.

Arrest  auf  Forderungen  und  Betriebsmittel  der  Eisenbahnen
  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.
  v.  14.  Okt.  90.  Art.  23)  813.

Arsenikalien,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahn.
frachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XXIV
u.  XXV)  900.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.
v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXIV  u.  XXV)  980.

Arznei,  Gewährung  als  Krankenunterstützung  (G.  v.
10.  April  §.  6  Nr.  1,  §.  Ga  Nr.  6,  8S§.  7,  21  Nr.  2,
26a  Nr.  2b,  56  a,  75)  384.  (G.  v.  10.  April  K.  6
Nr.  1,  §.  Ca  Nr.  6,  88.  7,  21  Nr.  2,  26a  Nr.  2b,
46  Nr.  2,  56  a,  75)  422.

Asien,  s.  Australasien.

Aufbereitungsanstalten,  polizeiliche  Anmeldung  der
Zahl  der  beschäftigten  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  26.  März)
337.  —  Krankenversicherung  der  beschäftigten  Personen
(G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)  379.  (G.  v.  10.  April
§.  1  Nr.  1)  417.

Aufgebotsverfahren  wegen  der  Gerechtsame  auf  Bergbaubetrieb
  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.
6.  Sept.  §§.  1  bis  10)  789.

A-
        <pb n="1074" />
        4  Sachregister.

Auflösung  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §§.  60  bis  65)  493.  —  Klage  wegen
der  Auflösung  (das.  §S.  61)  494.  —  Auflösung  von
Aktiengesellschaften  zum  Zweck  der  Umwandlung  in  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  (das.  §.  78)  497.

Auflösung  von  gemeinsamen  Krankenversicherungen
mehrerer  Gemeinden  (G.  v.  10.  April  §S.  14)  426.  —
desgl.  von  Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  S.  47)
397.  (G.  v.  10.  April  §F.  47)  442.  —  von  Krankenkassenverbänden
  (G.  v.  10.  April  §.  46  a)  396.  (G.
v.  10.  April  §.  46a)  441.  —  von  Betriebs-  (Fabrik.)
Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §.  68)  409.  (G.  v.
10.  April  §.  68)  455.  —  von  Bau=  Krankenkassen  (G.  v.
10.  April  §.  72)  456.

Aufnahmescheine  über  Eisenbahngut  (Bek.  v.  15.  Nov.
§§.  51  zun,  54,  64,  65,  73)  943.

Aufseher  in  Fabriken  2c.,  Bestrafung  wegen  Inwiderhandlungen
  gegen  das  Krankenversicherungsgesetz  (G.  v.
10.  April  §.  82  a)  414.  (G.  v.  10.  April  §.  82  a)  463.

Aufsichtsbehörden  für  die  Krankenversicherungskassen
(G.  v.  10.  April  §.  84)  463.  —  Entscheidung  auf  Anträge
  wegen  Befreiung  von  der  Krankenversicherungspflicht
  (G.  v.  10.  April  §.  3a)  382.  (G.  v.  10.  April
§.  Za)  420.  —  Genehmigung  der  Vorschriften  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  über  Krankenmeldung  u.  s.  w.
durch  die  Aufsichtsbehörde  (G.  v.  10.  April  S.  Ga)  385.
(G.  v.  10.  April  S.  Ga)  423.  —  Entscheidungen  u.  s.  w.  bezüglich
  der  Orts-Krankenkassen  und  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  (G.  v.  10.  April  §§.  19,  26  a,  37,  44,  46,
49,  49a,  52,  52  a,  55,  56  a,  58,  76a  bis  76e,  76e)
387.  (G.  v.  10.  April  §§S.  19,  26  a,  34,  35,  37,  39,
40,  42  bis  46,  49,  49a,  52,  52a,  55,  S6a,  58,
76a  bis  76c,  76e)  428.  —  desgl.  bezüglich  der  Betriebs-
  (Fabrik.)  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §#§.  66,
67)  453.  —  Einreichung  von  Uebersichten  über  die
Mitgliederzahl,  die  Krankheits=  und  Sterbefälle  u.  s.  w.
an  die  Aufsichtsbehörden  (das.  8§.  41,  64)  438.

s.  auch  Landesaufsichtsbehörden.

Ausfsichtsrath  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §.  53)  491.  —  Bestrafung  der  Aufsichtsrathsmitglieder
  wegen  unwahrer  Angaben  (das.
§.  80  zu  3)  499.

Ausführungs-Uebereinkunft  zum  Weltpostvertrage
(Vertr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  20)  523.  —  Ausführungsbestimmungen
  zum  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  14.  Okt.  90.)  874.

Ausfuhrvergütung  für  Kakaowaaren  (G.  v.  22.  April)  601.

1892.

Aushänge  in  Betriebsstätten  über  die  unmittelbare  Abführung
  von  Versicherungsbeiträgen  an  die  Krankenkassen
(G.  v.  10.  April  §.  52  a)  401.  (G.  v.  10.  April  §.  522)  446.

Aushang  von  Eisenbahn-Fahrplänen  und  „Tarifen  auf
den  Stationen  (Bek.  v.  15.  Nov.  S§.  10,  11,  37,69)  926.

Auslagen,  baare,  Erstattung  an  die  Vorstandsmitglieder
der  Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  S.  34  a)  393.  (G.
v.  10.  April  §.  34  a)  436.

Baare  Auslagen  für  Güter  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  11,
13,  20)  806.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr
(Bek.  v.  15.  Nov.  §§.  60,  62,  70)  950.

Ausland,  Unterstützungen  an  Krankenkassenmitglieder,
welche  im  Auslande  erkranken  (G.  v.  10.  April  §.  57  a)
405.  (G.  v.  10.  April  §.  57a)  450.

Ausnahmetarife  für  den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  11)  806.  —
im  innern  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  SF.  51
zu  e,  81,  83)  943.

s.  auch  Spezialtarife.

Ausschweifungen,  geschlechtliche,  von  Einfluß  auf  die
Gewährung  von  Krankenunterstützung  (G.  v.  10.  April
SS.  GCa,  26  a)  384.  (G.  v.  10.  April  §§.  GCa,  26  a)  422.

Australasien,  Theilnahme  der  britischen  Kolonien  von
Australasien  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli  91.)
503.  (Schlußprot.  v.  4.  Juli  Nr.  III)  532.

Auswärtiges  Amt,  Reichsdienstflagge  für  die  Behörden
und  Fahrzeuge  desselben  (V.  v.  8.  Nov.  S.  3  Nr.  1)  1050.

B.

Baden  (Großherzogthum),  Erleichterungen  für  den  badischösterreichischen
  Verkehr  auf  dem  Bodensee  (Vertr.  v.  6.  Dez.
91.  Art.  5  bis  7,  Schlußprotokoll  dazu)  78.

Baggerei,  Krankenversicherung  der  im  Baggereibetriebe
beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)  379.
(G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)  417.

Bahnbetriebsbeamte,  s.  Eisenbahnbetriebsbeamte.

Bahnhöfe,  Betreten  von  dem  Publikum  (Bek.  v.  15.  Nov.
S.  5)  924.

Bahnlagernde  Güter  im  innern  deutschen  Eisenbahnverkehr
  (Bek.  v.  15.  Nov.  S§.  51  zuc,  63,  68,69,  76)  943.

Bahnmeister  bei  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  20
Abs.  3)  702.  —  Bestimmungen  über  ihre  Befähigung
(Bek.  v.  5.  Juli  B  Nr.  X)  729.
        <pb n="1075" />
        Sachregister.

Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter
Bedeutung  vom  12.  Juni  1878,  Ersetzung  durch  die
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli)  764.

Bahnpolizeibeamte  der  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.
5.  Juli  §§.  53,  55,  63,  66  bis  71)  713  —  der
Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §§.  43,  47  bis  52)
776.  —  Aufhebung  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung
  von  Bahnpolizeibeamten  vom  12.  Juni  1878
(Bek.  v.  5.  Juli  Einleitung)  723.

s.  auch  Eisenbahnbetriebsbeamte.

Bahnpolizei-Reglement  vom  30.  Nov.  1885,  Ersetzung
durch  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
Deutschlands  (Bek.  v.  5.  Juli)  691.

Bahnpostwagen,  s.  Postwagen.

Bahnwärter  bei  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
§§.  20,  35,  44,  45)  702.  —  Bestimmungen  über  ihre
Befähigung  (Bek.  v.  5.  Juli  B  Nr.  VIII)  727.

Bankgeschäfte  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §.  42)  488.

Baryumverbindungen,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten
(G.  v.  20.  April  §§.  1,  7  bis  9)  597.

Baubetriebe,  vorübergehende,  Krankenversicherung  der
beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April  §.  69)  456.
Bauherren,  Verpflichtung  zur  Errichtung  von  Bau-Krankenkassen
  für  ihre  Arbeiter  (G.  v.  10.  April  88.  69
bis  72)  456.  —  Streitigkeiten  gegen  dieselben  über  Ersatzund
  Unterstützungsansprüche  (das.  §.  72,  letzter  Absatz)  457.

Bauhöfe,  polizeiliche  Anmeldung  der  Zahl  der  beschäftigten
  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  26.  März)  337.

Bau-Krankenkassen  für  die  bei  Eisenbahn-,  Kanal.,
Wege-,  Strom-,  Deich-  und  Festungsbauten,  sowie  in
anderen  vorübergehenden  Baubetrieben  beschäftigten  Personen
  (G.  v.  10.  April  §§.  69  bis  72,  82c)  456.  —
Krankenkassen  für  Baubetriebe  des  Reichs  oder  Staates
(G.  v.  10.  April  §.  84)  463.

s.  auch  Krankenkassen.

Bauten,  Krankenversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten
Personen  (G.  v.  10.  April  S.  1  Nr.  1)  379.  (G.  v.  10.  April
§.  1  Nr.  1,  §.  69)  417.  —  Einführung  des  Gesetzes  vom
11.  Juli  1887  über  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten
beschäftigten  Versonen  in  Helgoland  (V.  v.  14.  Dez.
Art.  1  Nr.  8)  1052.

s.  auch  Baubetriebe,  Eisenbahnbauten.

Bayern  (Königreich),  Erleichterungen  für  den  bayerischösterreichischen
  Verkehr  auf  dem  Bodensee  (Vertr.  v.
6.  Dez.  91.  Art.  5  bis  7,  Schlußprotokoll  dazu)  78.

Anwendung  des  Gesetzes  über  das  Telegraphenwesen
  des  Reichs  auf  Bayern  (G.  v.  6.  April  S.  15)  470.

1892.  5

Beamte,  Krankenversicherung  von  Beamten  im  Reichs.,
Staats-  oder  Kommunaldienst  (G.  v.  10.  April  §.  2  b
Abs.  2)  381.  (G.  v.  10.  April  §.  2b  Abs.  2)  419.

Beförderungsscheine  über  Eisenbahn=  Expreßgut  u.  s.  w.
(Bek.  v.  15.  Nov.  8§  39,  40,  43,  46  bis  48)  937.

Befreiungen  von  der  Verpflichtung  zur  Krankenversicherung
(G.  v.  10.  April  §8§.  3,  3a,  3b)  381.  (G.  v.  10.  April
§§.  3,  Za,  3b)  419.  —  insbes.  der  Mitglieder  eingeschriebener
  Hülfskassen  (G.  v.  10.  April  §§.  75,  75b)Z
410.  (G.  v.  10.  April  §§.  75,  75  b)  458.

Begleitpapiere  zu  den  Frachtbriefen  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  6
zuh,  Art.  10)  800.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr
  (Bek.  v.  15.  Nov.  8§.  51  zu  h,  59)  943.

Begleitscheinverfahren  im  Jollverkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  7)  5.  (Schlußprotokoll
dazu)  78.

Behörden,  Bestimmung  der  Ausfsichtsbehörden  für  den
Eisenbahndienst  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  72)  718.  (Bek.  v.  5.  Juli
§.  53)  780.  —  desgl.  der  zuständigen  Behörden  für
Krankenversicherungsangelegenheiten  (G.  v.  10.  April  8§.  84,
44)  463.

Telegraphenanlagen  für  den  inneren  Dienst  von
Landes-  oder  Kommunalbehörden  (G.  v.  6.  April  88.  3,
4,  9)  467.

s.  auch  Aufsichtsbehörden,  Gemeindebehörden,
  Reichsbehörden,  Zentralbehörden.
Beiträge  zu  den  Krankenversicherungskassen  der  Gemeinden
(G.  v.  10.  April  §§.  2,  4,  5,  9  bis  11,  13,  15,  17,  51,
52,  52a)  418.  —  zu  den  Orts-Krankenkassen  (das.  8§.  19
22,  23,  26,  27,  29  bis  33,  38,  41,  47,  49  bis  52a)
428.  —  Einzahlung  der  Beiträge  durch  die  Arbeitgeber
(das.  8§.  52,  52  a,  65)  445.  —  Tragung  eines  Drittels
der  Beiträge  von  denselben  (das.  §§.  51,  52,  65)  445.—
Einziehung  der  Beiträge  bei  der  Lohnzahlung  (das.  §§.  53,
82,  S82b)  446.  —  Zusatzbeiträge  für  besondere  Kassenleistungen
  (das.  §8§.  9,  22,  52b)  424.  —  Entscheidung
von  Streitigkeiten  über  Berechnung  und  Anrechnung  der
Beiträge  (das.  §§.  53  a,  58)  447.  —  Fortfall  der  Beiträge
  bei  Erwerbsunfähigkeit  (das.  88.  54  a)  448.  —  Vorzugsrecht
  für  rückständige  Beiträge  im  Konkurse  (das.  §.  55)
448.  —  Beiträge  von  Betriebsunternehmern,  die  ihrer
Verpflichtung  zur  Errichtung  von  Betriebs-  (Fabrik.)
Krankenkassen  nicht  nachkommen  (das.  §.  62)  452.  —  Beiträge
  zu  den  Betriebs-Krankenkassen  (das.  88.  63  bis  65)
452.  —  Strafe  für  Unterschlagung  von  Beiträgen  (das.
§.  82b)  463.—  Kassenbeiträge  bestehender  älterer  Krankenkassen

  (das.  §§.  85,  86)  464.
        <pb n="1076" />
        6  Sachregister.

Bekanntmachungen  über  die  Errichtung  von  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April  588.  10,
12,  40,  55)  480.  —  Bekanntmachungen  der  Gesellschaften
  selbst  (das.  8§.  30,  42,  59,  65,  74,  78)  485.

Bekanntmachung  der  zuständigen  Behörden  bei  Ausführung
  des  Krankenversicherungsgesetzes  (G.  v.  10.  April
§.  84)  463.  —  Bekanntmachungen  der  Gemeinden  über
Ausdehnung  des  Krankenversicherungszwanges  (G.  v.
10.  April  §.  2)  380.  (G.  v.  10.  April  §F.  2)  419.  —
über  Festset  un)  des  den  Krankenversicherungsbeiträgen
zu  Grunde  zu  legenden  ortsüblichen  Tagelohns  (G.  v.
10.  April  §.  8)  385.  (G.  v.  10.  April  §.  8)  423.

Bekanntmachung  derjenigen  Hülsskassen,  welche  den
gesetzlichen  Anforderungen  hinsichtlich  der  Krankenversicherung
  genügen  (G.  v.  10.  April  §§.  75  a,  75  b)  411.
(G.  v.  10.  April  S§.  75  a,  75  b)  459.  (G.  v.  14.  Dez.)  1049.

Bekanntmachung  der  Tarife  für  den  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  11)
806.  —  desgl.  für  den  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.
v.  15.  Nov.  unter  I  zu  3,  11  zu  7)  924.

Belgien,  Handels-  und  Zollvertrag  mit  dem  Deutschen
Reich  (v.  6.  Dez.  91.)  241.  —  Theilnahme  an  dem
Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli  91.)  503.  —  desgl.  an  dem
Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch
von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)
535.  —  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)
549.—  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.)
560.  —  über  den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)
579.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Theilnahme  an  der  Brüsseler  General-Akte  der
Antisklaverei-Konferenz  nebst  Deklaration  (v.  2.  Juli  90.
Einleitung  u.  Art.  83,  99)  605.

Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  14.  Okt.  90.)  793.—
Belgische  Bahnen  und  Bahnstrecken,  auf  welche  das
Uebereinkommen  Anwendung  zu  finden  hat  (Anl.  zu
Art.  1)  835  u.  861.

Bengalische  Präparate  ohne  Zünder,  Julassung  im
inneren  deutschen  Eisenbahnfrachtverkehr  und  im  Verkehr
mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu
XIII)  1000.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  X  III)  1030.

Benzin,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  X  XI)  894.
—  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  Ank."B
zu  XXI)  977.

1892.

Bergbehörde  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet,  Befugnisse
  (V.  v.  C.  Sept.  §§.  5,  7  bis  10)  790.  —  desgl.
im  Schutzgebiet  von  Kamerun  (V.  v.  28.  Nov.  §.  2  bis  4,
8,  10  bis  14)  1046.

Bergwerke,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Steinkohlenbergwerken
  (Bek.  v.  17.  März)  328.  —  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  in  Steinkohlenbergwerken,  Zinkund
  Bleierzbergwerken  und  auf  Kokereien  im  Regierungs.
bezirk  Oppeln  (Bek.  v.  24.  März)  331.

Anzeigen  an  die  Ortspolizeibehörden  über  die  in
Bergwerken  beschäftigten  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  26.  März)
337.  —  Krankenversicherung  der  beschäftigten  Personen
(G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)  379.  (G.  v.  10.  April  8.  1
Nr.  1)  417.  —  Krankenunterstützung  aus  den  Knappschaftskassen
  (G.  v.  10.  April  §.  74)  410.  (G.  v.  10.  April
§.  74)  457.

Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.
6.  Sept.)  789.  —  Schürfen  im  Schutzgebiet  von  Kamerun
(V.  v.  28.  Nov.)  1045.

Bern,  Abschluß  des  internationalen  Uebereinkommens  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  14.  Okt.  90.)  793.  —
Errichtung  eines  Zentralamts  für  diesen  Verkehr  zu  Bern
(Reglem.  v.  14.  Okt.  90.)  870.

Berufsgenossenschaften,  Krankenversicherung  der  im
Geschäftsbetriebe  derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.
10.  April  §.  1  Nr.  LZa)  379.  (G.  v.  10.  April  K.  1
Nr.  2  a)  417.  —  Verhältniß  der  Berufsgenossenschaften
zu  den  Krankenversicherungskassen  (G.  v.  10.  April  §8§.76  a
bis  76d)  412.  (G.  v.  10.  April  SS.  76  s  bis  76c0  460.

Bescheinigungen  für  Hülfskassen,  daß  ihre  Leistungen
den  Anforderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes  genügen
  (G.  v.  10.  April  §.  75  a)  411.  (G.  v.  10.  April
8.  75  a)  459.  (G.  v.  14.  Dez.)  1049.

Beschlüsse  der  Versammlungen  der  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  (G.  v.  20.  April  §§.  37,  44,  48,
49,  51,  52,  54  bis  59)  487.  —  Beschlüsse  über  Auf.
lösung  einer  Gesellschaft  (das.  §§.  60,  66,  67)  493.  —
Auflösung  einer  Gesellschaft  wegen  gesetzwidriger  Beschlüsse
(das.  8.  62)  494.

Beschlüsse  der  Gemeinden  und  weiterer  Kommunalverbände
  über  Vereinigung  zu  gemeinsamer  Krankenversicherung
  (G.  v.  10.  April  §§.  12,  14)  425.  —  desgl.
über  Errichtung  gemeinsamer  Ortskrankenkassen  (das.  5§.  43,
43a)  439.  —  desgl.  über  Vereinigung  zu  Krankenkassenverbänden
  (G.  v.  10.  April  §§.  46,  46a,  46  b)  395.
(G.  v.  10.  April  §§.  46,  46  a,  46b)  440.  —  Beschlüsse
        <pb n="1077" />
        Sachregister.

Beschlüsse  (Forts.)
der  Generalversammlungen  von  Orts-Krankenkassen  (G.  v.
10.  April  §§.  26a,  46,  48  a)  390.  (G.  v.  10.  April
SS.  26a,  33,  36,  46,  48  a)  432.

Beschußprobe  von  Handfeuerwaffen  (Bek.  v.  22.  Juni
unter  A)  674.—  Beschußtafeln  (das.  Beilagen  I  u.  II)680.

Beschwerdebuch  bei  den  Eisenbahnstationen  (Bek.  v.
5.  Juli  §.  65)  716.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  46)  778.  (Bek.
v  15.  Nov.  §.  4)  924.

Beschwerden  an  die  Jentralbehörden  über  Anordnungen  2c.
der  höheren  Verwaltungsbehörden  hinsichtlich  der  Krankenversicherung
  (G.  v.  10.  April  88.  33,  43a,  47,  48,
57b  ,  67a)  395.  (G.  v.  10.  April  §§.  12  bis  14,  17,
33,  43,  43a,  47,  48,  57b,  67a,  68)  425.  —  Beschwerden
  an  die  höheren  Verwaltungsbehörden  über  Anordnungen
  2c.  der  Gemeindebehörden  in  Krankenversicherungssachen
  (G.  v.  10.  April  §§.  18  a,  26  a,  52  a)  386.
(G.  v.  10.  April  §§.  18a,  26a,  52a)  427.  —  Beschwerden
  an  die  vorgesetzten  Behörden  gegen  Strafverfügungen
  (G.  v.  10.  April  S.  76e)  413.  (G.  v.  10.  April
S.  76e)  461.

Beschwerde  gegen  Entscheidungen  über  Bergbau-Gerechtsame
  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.
6.  Sept.  §.  10)  791.  —  gegen  Entscheidungen  der  Bergbehörde
  in  Kamerun  (V.  v.  28.  Nov.  S.  12)  1047.

Betriebsarten,  Ortskrankenkassen  für  bestimmte  Betriebsarten
  (G.  v.  10.  April  88.  18  a,  19,  48)  386.  (G.  v.
10.  April  §5.  16  bis  19,  43,  48)  426.  —  Streitigkeiten
  über  die  Jugehörigkeit  von  Betriebsarten  zu  bestimmten
  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  S.  57  b)  405.
G.  v.  10.  April  §.  57b)  450.

Betriebsbeamte,  Krankenversicherung  derselben  (G.  v.
10.  April  §.  2  Nr.  6,  §.  2h)  380.  (G.  v.  10.  April
§.  2  Nr.  6,  S.  2b)  418.  —  Vertretung  der  Arbeitgeber
von  Versicherten  durch  ihre  Betriebsbeamten  (G.  v.  10.  April
§.  38a)  394.  (G.  v.  10.  April  §.  38  a)  437.

Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen  zur  Krankenunterstützung
  der  in  Betrieben  und  Fabriken  beschäftigten  Personen
  (G.  v.  10.  April  §§.  63  bis  65,  67  a  bis  67fie,
68,  82c)  406.  (G.  v.  10.  April  §8§.  59  bis  68,  82c,
86)  451.  —  Betriebs-Krankenkassen,  welche  für  Reichsoder
  Staatsbetriebe  errichtet  werden  (G.  v.  10.  April  §.  84)
463.

s.  auch  Krankenkassen.

Betriebsleiter,  Bestrafung  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Krankenversicherungsgesetz  (G.  v.  10.  April
§.  82  a)  414.  (G.  v.  10.  April  §.  82  a)  463.

1892.  7

Betriebsmittel  der  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
§S.  7  bis  18,  28,  60)  695.  —  der  Nebeneisenbahnen
(Bek.  v.  5.  Juli  §§.  9  bis  20,  27)  766.  —  Normen
für  Bau  und  Ausrüstung  der  Betriebsmittel  (Bek.  v.
5.  Juli  §§.  23  bis  39)  753.

Beschlagnahme  und  Pfändung  des  rollenden  Materials
  der  Eisenbahnen  im  internationalen  Verkehr  (Uebereink.
  v.  14.  Okt.  90.  Art.  23)  813.

Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
(Bek.  v.  5.  Juli)  691.  —  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  (Bek  v.  5.  Juli)  764.

Betriebs-Reglement  für  Eisenbahnen  vom  11.  Mai  1874,
Ersetzung  durch  die  neue  Verkehrsordnung  (v.  15.Nov.)  923.

Betriebsunfälle,  Einführung  des  Gesetzes  vom  15.  März
1886  über  Fürsorge  für  Personen  des  Soldatenstandcs
in  Folge  von  Unfällen  in  Helgoland  (V.  v.  14.  Dez.
Art.  1  Nr.  6)  1052.

s.  auch  Un  fälle.

Betriebsunternehmer,  s.  Arbeitgeber.

Betrug,  betrügerische  Angabe  zu  hoher  Werthbeträge  bei
Postsendungen  im  Weltpostverkchr  (Uebereink.  v.  4.  Juli
Art.  8)  541.  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  14)  571.

Beurkundung  des  Personenstandes  im  südwestafrikanischen
Schutzgebiet  (V.  v.  8.  Nov.)  1037.

Bevollmächtigte  von  Mitgliedern  der  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April  §§.  2,  8)  477.

s.  auch  Handlungsbevollmächtigte.

Bezirkskommandos,  Prüfung  der  Unterstützungsansprüche
von  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen
Mannschaften  (Bek.  v.  2.  Juni  88.  6,  8)  670.

Bier,  Feilbieten  im  Umherziehen  in  Anhalt  (Bek.  v.
7.  Nov.)  1  038.

Bilanz  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.
v.  20.  April  I§.  29,  42,  43,  47,  50,  64,  72,  82)
484.

Binnenschiffahrtsbetrieb,  Krankenversicherung  der  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  10.  April  §.  1  zu  1)  379.
(G.  v.  10.  April  §.  1  zu  1)  417.

Blei  bei  der  Beschußprobe  von  Handfeuerwaffen  (Bek.  v.
22.  Juni  unter  A  Nr.  12)  676.

Beförderung  von  Bleipräparaten  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1
zu  XXVI)  901.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.
v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXVI)  981.

Bleierzbergwerke  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  24  März)  331.
        <pb n="1078" />
        8  Sachregister.

Bodensee,  Erleichterungen  für  den  Verkehr  zwischen
Oesterreich  und  den  süddeutschen  Staaten  auf  dem
Bodensee  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  5  bis  7,  Schlußprotokoll
  dazu)  78.

Bolivien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli
91.)  503.  (Schlußprot.  v.  4.  Juli  91.  Nr.  III)  531.

Borsäure,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.  20.  April
S.  1,  7  bis  9)  597.

Bongquetstoffe,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.
20.  April  §.  4  zu  4)  598.

Branntwein,  Beschränkung  des  Handels  mit  Branntwein
  in  Afrika  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.  Art.  90,  91)
651.  —  Erhöhung  des  Zollsatzes  für  Branntwein  und
Besteuerung  desselben  (das.  Art.  92  bis  94)  653.  (Dekl.
v.  2.  Juli  90.  zweiter  Absatz)  658.

Brasilien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
4.  Juli  91.)  503.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen
und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.—
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —
über  den  Austausch  von  ostpacketen  (v.  4.  Juli  91.
Einleitung  u.  Art.  5  zu  5)  560.  —  über  den  Postauftragsdienst
  (v.  4.  Juli  91.)  579.  —  über  den  Postbezug
von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Bremsvorrichtungen  für  Jüge  der  Haupteisenbahnen
(Bek.  v.  5.  Juli  §§.  11  bis  13,  26,  33,  39,  48)  697.  —
desgl.  der  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §S§.  24,
25,  27)  771.  —  Normen  für  den  Bau  der  Bremsen
(Bek.  v.  5.  Juli  §.  28)  755.

Briefe  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  4.  Juli  91.
Art.  2,  4  bis  6,  14,  16)  505.  —  Briefe  mit  Werth.
angabe  im  Weltpostvereinsverkehr  (Uebereink.  v  4.  Juli
91)  535.

Brillen,  Gewährung  als  Krankenunterstützung  (G.  v.
10.  April  §.  6  Nr.  1)  384.  (G.  v.  10.  April  §.  6  Nr.  1)
422.

Britisch  -Indien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  4.  Juli  91.)  503.  —  Postverwaltung  von  Britisch-Indien
  (das.  Art.  27)  528.

Britische  Kolonien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  4.  Juli  91.)  503.  —  insbes.  der  britischen
Kolonien  von  Australasien  (Schlußprot.  v.  4.  Juli  91.
Nr.  III)  532.  —  Postverwaltung  der  britischen  Kolonien
Australiens  (Vertr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  27  Nr.  3)  528.

1892.

Brom,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XVI
u.  XXXV)  890.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.
15.  Nov.  Anl.  B  zu  XVI  u.  XXXV)  975.

Bruchbänder,  Gewährung  als  Krankenunterstützung  (6.
v.  10.  April  8.  6  Nr.  1)  384.  (G.  v.  10.  April  .  6  Ar.0)
42.

Brüche,  polizeiliche  Anmeldung  der  Jahl  der  beschäftigten
Arbeiterinnen  (Bek.  v.  26.  März)  337.  —  Krankenversicherung
  der  beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April
§.  1  Nr.  1)  379.  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)  417.

Brüssel,  General-Akte  der  Brüsseler  Antisklaverei.  Konferenz
  nebst  Deklaration  (v.  2.  Juli  90.)  605.

Bücher  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.
20.  April  §.  75)  497.

Bürgerliche  Ehrenrechte,  s.  Ehrenrechte.

Bulgarien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
4.  Juli  91.)  503.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen
und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.—
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —
über  den  Austausch  von  VPostpacketen  (v.  4.  Juli  91.)
560.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Bundesflagge,  s.  Reichsflagge.

Bundesrath,  Vorlegung  von  Uebersichten  an  denselben
über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Schutzgebiete
(G.  v.  30.  März  §§.  2,  3)  369.  —  Mittheilung  über
Verfügungen  zur  Vorbereitung  des  Kriegszustandes  in
Elsaß--Lothringen  (G.  v.  30.  Mai  Abs.  6)  668.

Ermächtigung  desselben  zur  Gewährung  von  SZollbefreiungen
  und  Jollermäßigungen  an  andere  Staaten
(G.  v.  30.  Jan.)  300.  (G.  v.  24.  Nov.)  1039.  —  Bestimmung
  über  den  bei  Ausfuhr  von  Kakaowaaren  zu
vergütenden  Zoll  (G.  v.  22.  April)  601.

Gestattung  von  Ausnahmen  hinsichtlich  der  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  in  Glashütten  (Bek.  v.
11.  März  1  zu  1)  317.

Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz
über  den  Verkehr  mit  Wein  und  weinähnlichen  Getränken
(G.  v.  20.  April  §§.  11,  12)  599.

Bestimmung  der  Fristen  und  Formulare  zu  den
Uebersichten  und  Rechnungsabschlüssen  der  Krankenversicherungskassen
  (G.  v.  10.  April  §.  79)  462.

Anordnung  der  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler
österreichischen  Gepräges  (G.  v.  28.  Febr.  §.  1)  315.
        <pb n="1079" />
        Sachregister.

Bundesrath  (Forts.)

Bestimmungen  des  Bundesraths  über  Abweichungen
von  den  allgemeinen  Vorschriften  bei  Eisenbahnanlagen
(Bek.  v.  5.  Juli  §.  2  zu  4)  692.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.1  zu  5)
748.  —  Vorschriften  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten
  (Bek.  v.  5.  Juli  88.  52,  68)  713.
(Bek.  v.  5.  Juli  8.  49)  779.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichshaushalt
  für  1891/92  (Anl.  z.  G.  v.  22.  Febr.)  313.—
desgl.  für  1892/93  (Anl.  z.  G.  v.  30.  März)  364.

C.

Canada,Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli
91.  Einleitung  u.  Art.  27  Nr.  2)  503.

Celloldin,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  VIII)
887.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Anl.  B  z.  Bek.
v.  15.  Nov.  unter  VIII)  971.

Centralamt,  s.  JZentralamt.

Chemikalien,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XXXV)
906.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XXXV)  985.

Chile,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli  91.)
503.  (Schlußprot.  v.  4.  Juli  91.  Nr.  III)  531.  —
desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —  über
den  Austausch  von  Postvacketen  (v.  4.  Juli  91.  Einleitung
  u.  Art.  5  zu  5)  560.

Chlor,  Chlorkohlenoxyd,  Chlormethyl  und  Chlorschwefel,
  Beförderung  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr
  und  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  (Bek.
v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XLVI,  XLVII  u.  XLIN)  1002.
(Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XLVI  u.  XLVII)  1032.

Chlorsaures  Kali  und  andere  chlorsaure  Salze,  Beförderung
  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XIII)  889.  —
desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XIII)  973.

Cichorienfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bes.  v.  17  März)  327.

Civilprozeßordnung,  Anwemung  des  K.  749  Abs.  4
auf  Krankenunterstützungsausprüche  (G.  v.  10.  April  §.  56)
403.  (G.  v.  10.  April  8.  56)  448.

Reichs-  Gesetzbl.  1892.

1892.  9

Collodium,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  IX)
887.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.
15.  Nov.  Anl.  B  zu  IX)  971.

Collodiumwolle,  Zulassung  zur  Beförderung  im  inneren
deutschen  und  im  Eisenbahnverkehr  mit  Oesterreich  Ungarn
(Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXXVI  Nr.  4,  XI)  986.
(Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XXXVI  Nr.  4,  XI)  1019.

Columbien  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  4.  Juli  91.)  503.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von
Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.  Einleitung  u.  Art.  5  zu  5)
560.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Congostaat,  s.  Kongostaat.

Costa-Rica  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  4.  Juli  91.)  503.  (Schlußprot.  v.  4.  Juli  91.
Nr.  III)  531.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des
Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —
über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.)
560.  —  über  den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  579.

D.

Dänemark,  Theilnahme  mit  den  dänischen  Kolonien  an
dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli  91.)  503.  —  Postverwaltung
  der  Kolonien  (das.  Art.  27  Nr.  4)  528.  —
Theilnahme  Dänemarks  mit  seinen  Kolonien  an  dem
Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch
von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)
535.  —  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)
549.  —  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli
91.)  560.  —  Theilnabme  Dänemarks  an  dem  Uebereinkommen
  wegen  des  Postbezugs  von  Zeitungen  und
Zeitschriften  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Theilnahme  Dänemarks  an  der  General-Akte  der
Brüsseler  Antisklaverei-Konferenz  (v.  2.  Juli  90.)  605.

Dahmenit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXXVIc)  997.

Dampfkraft,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  rc.  in  Betrieben
  mit  Dampfkraft  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  3)

79.  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  3)  417.

Dampfschiffahrtsbetrieb  auf  Binnengewässern,  Krankenversichrrung
  der  Arbeiter  rc.  (G.  v.  10.  April  §.  1  zu  1)
379.  (8.  v.  10.  April  §.  1  zu  1)  417.

B
        <pb n="1080" />
        10

Deichbauten,  Krankenkassen  für  die  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  10.  April  S§§.  69,  84)  456.

Deichkorporationen,  Telegraphenanlagen  für
inneren  Dienst  (G.  v.  6.  April  8§.  3,  4)  467.

Deklaration  der  Brüsseler  Antisklaverei.  Konferenz  (v.
2.  Juli  90.)  605.  —  Deklaration  wegen  theilweiser
Verlängerung  des  deutsch-spanischen  Handels=  und
Schiffahrtsvertrages  (v.  16.  Jan.)  307.

Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  bei  Eisenbahngütern
  im  internationalen  Verkehr  (Uebereink.  v.
14.  Okt.  90.  Art.  6  zu  f,  Art.  38,  40)  799.  (Ausführ.
  Best.  dazu  §.  9)  881.  —  desgl.  im  inneren
deutschen  Verkehr  bei  Reisegepäck  (Bek.  v.  15.  Nov.
§§.  34,  36)  935.  —  bei  anderem  Eisenbahngut  (das.
§§.  48,  51  zu  f,  84,  85,  87)  941.

Dessertweine,  Verkehr  mit  solchen  (G.  v.  20.  April
88.  2,  4)  598.

Deutsche,  Zulassung  zum  Gewerbebetrieb  in  Oesterreich—
Ungarn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  19)  9.  (Schlußprot.
  dazu)  86.  —  desgl.  in  der  Schweiz  (Vertr.  v.
10.  Dez.  91.  Art.  9)  198.  —  Niederlassung  und  Gewerbebetrieb
  in  Italien  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  1
bis  5)  99.  —  desgl.  in  Belgien  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.
Art.  1,  2,  4,  9)  242.

Schutz  der  Erfindungen  u.  s.  w.  von  Deutschen  in
Oesterreich-  Ungarn  (Uebereink.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  1
bis  9)  289.  —  desgl.  in  Italien  (Uebereink.  v.  18.  Jan.
Art.  1  bis  6)  293.

Schutz  der  Urheberrechte  von  Deutschen  in  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  (ebereink.  v.  15.  Jan.)  473.

Deutsches  Reich,  s.  Reich.

Dienstboten,  Beitritt  zur  Gemeinde  -Krankenversicherung
(G.  v.  10.  April  §.  4)  383.  (G.  v.  10.  April  §.  4)  421.

Domingo,  s.  San  Domingo.

Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb,  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.
11.  März)  324.

Drucksachen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  4.  Juli
91.  Art.  2,  5,  6,  14,  16)  505.

Dünger,  s.  Fäkalien.

Duplikate  von  Frachtbriefen  im  internationalen  Eisenbohnverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  8,  15,  16,
18,  26)  804.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr
(Bek.  v.  15.  Nov.  §85.  51  zu  n,  54,  55,  62,  64,  65,
73)  943.

ihren

Sachregister.

1892.

Dynamit,  Nichtbeförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.  v.  14.  Okt.
90.  §.  1  zu  4)  874.  —  desgl.  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  S.  50  zu  A  4)  941.  —  Zulassung
  von  Patronen  aus  Dynamit  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Anl.  B  z.  Bek.  v.  15.  Nov.  unter  XXXVI
Nr.  6)  986.

E.

an  dem  Weltpostvertrage  (v.
(Schlußprot.  v.  4.  Juli  91.

Ecuador,  Theilnahme
4.  Juli  91.)  503.
Nr.  III)  531.

Egypten,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli
91.)  503.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —  über  den
Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —  über
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.)  560.
—  über  den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  579.
—  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
(v.  4.  Juli  91.)  588.

Ehefrauen  von  Mitgliedern  der  Krankenkassen,  Gewährung
  von  Unterstützungen  bei  Entbindungen  und  in
Sterbefällen  (G.  v.  10.  April  §.  21  Nr.  5  u.  7)  388.
(G.  v.  10.  April  §.  21  Nr.  5  u.  7)  430.  —  Gewährung
  von  Wittwen-  und  Waisenpensionen  aus  bestehenden
  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §.  86)  464.

Unterstützungen  an  die  Ehefrauen  der  zu  Friedens.
übungen  einberufenen  Mannschaften  (G.  v.  10.  Mai
§.  2  zu  a)  662.  (Bek.  v.  2.  Juni  S.  1)  668.

Eheschließung  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.
v.  8.  Nov.)  1037.

Ehrenrechte  (bürgerliche),  Verlust  derselben  bei  Bestrafung
  wegen  falscher  Angaben  über  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April  §.  80)  499.  —
desgl.  wegen  Schädigung  der  Krankenversicherungskassen
(G.  v.  10.  April  §S.  82b)  414.  (G.  v.  10.  April  §.  82b)
463.  —  Kürzung  der  Krankenunterstühung  beim  Verlust
der  Ehrenrechte  (G.  v.  10.  April  §.  Ca  Nr.  2,  F.  26  a
Nr.  2)  384.  (G.  v.  10.  April  §.  Ca  Nr.  2,  F.  26  a
Nr.  2)  422.

Eilgut,  Beförderung  auf  der  Eisenbahn  mit  Personenzügen
  (Bek.  v.  5.  Juli  8.  30)  707.

Beförderung  von  Gütern  in  Eilfracht  im  inter.
nationalen  Eisenbahnverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.
Art.  6  zu  2)  799.  —  Lieferfristen  für  Eilgüter  (Ausführ.
        <pb n="1081" />
        Sachregister.

Eilgut  (Forts.)
Best.  v.  14.  Okt.  90.  8§.  6,  10)  877.  —  Formulare
zu  Frachtbriefen  für  Eilgut  (das.  S.  2)  875.

Eilfrachtgüter  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr

  (Bek.  v.  15.  Nov.  §§.  51  zu  g,  56)  943.  —
Lieferfristen  für  Eilgut  (das.  8§.  63,  68)  952.  —
Formulare  zu  Frachtbriefen  für  Eilgut  (das.  §.  52)  944.

Eilsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  4.  Juli
91.  Art.  13)  516.  (lUebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  7)
541.  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  3)  552.  (Uebereink.
v.  4.  Juli  91.  Art.  8)  565.

Einfriedigungen  der  Anlagen  von  Haupteisenbahnen
(Bek.  v.  5.  Juli  §.  4)  693.  —  desgl.  der  Nebeneisenbahnen
  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  7)  766.

Einfuhr  von  Dflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues  über  gewisse  Jollämter  (Bek.  v.  7.  Mai)
663.

Eingangszölle  im  Verkehr  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.
Art.  3,  5)  4.  (Schlußprotokoll  dazu)  71.  —  desgl.
im  Verkehr  mit  Italien  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  7)
103.  (Schlußprotokoll  dazu)  178.  —  desgl.  im  Verkehr
mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  10.  Dez.  91.  Art.  2,  5,  6)
196.  (Anlage  C  dazu  §§.  1,  2)  228.  (Schlußprotokoll
dazu)  232.  —  desgl.  mit  Belgien  (Vertr.  v.  6.  Dez.
91.  Art.  3)  242.  (Schlußprotokoll  dazu  Art.  3,  4)  284.

Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  auf  ausländisches
  Getreide,  Holz  und  Wein  (G.  v.  30.  Jan.)  299.

Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland
vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
  gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten
Staaten  (G.  v.  30.  Jan.)  300.  (G.  v.  24.  Nov.)  1039.
—  insbes.  auf  spanische  Boden-  und  Industrieerzeugnisse
(Bek.  v.  30.  Jan.)  300.  (Bek.  v.  2.  Juli)  689.  (Bek.
v.  29.  Nov.)  1043.  —  auf  rumänische  Erzeugnisse
(Bek.  v.  2.  Juli)  689.  (Bek.  v.  26.  Nov.)  1041.
(Bek.  v.  22.  Dez.)  1056.

Vergütung  des  Kakaozolls  bei  der  Ausfuhr  von
Kakaowaaren  (G.  v.  22.  April)  601.

Zölle  für  Einfuhr  von  Spirituosen  und  Waaren  in
das  Gebiet  des  Kongostaats  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.
Art.  42,  43)  652.  (Dekl.  dazu  v.  2.  Juli  90.)  658.

Eingeschriebene  Hülfskassen,  s.  Hülfskassen.

Einschreibsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.
v.  4.  Juli  91.  Art.  6  bis  9,  23)  511.  (Schlußprot.
v.  4.  Juli  91.  zu  1  u.  II)  531.  (llebereink.  v.  4.  Juli
91.  Art.  4,  12)  580.

1892.  11

Einschreibsendungen  (Forts.)

Mittheilungen  der  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  an  die  Gesellschafter  mittelst  Einschreibbriefs
(G.  v.  20.  April  §§.  21,  27)  483.  —  desgl.  Berufung
der  Gesellschaftsversammlung  (das.  §.  52)  491.

Eintrittsgeld  von  Mitgliedern  der  Krankenversicherungsund
  der  Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  8§.  26,  51
bis  53,  55,  50)  390.  (G.  v.  10.  April  S#§.  26,  51
bis  53,  55,  56)  431.  —  Entscheidung  von  Streitigkeiten
  über  das  Eintrittsgeld  durch  die  Gewerbegerichte
bezw.  durch  die  Aufsichtsbehörde  (G.  v.  10.  April  §§.  5Za,
58,  65)  402.  (G.  v.  10.  April  §§.  53  a,  58,  65)  447

Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen  der  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April  §§.  19  bis
23,  47,  58,  59)  482.  —  Nachschüsse  zu  den  Einzahlungen
  (das.  §§.  26  bis  28,  30,  43,  47)  483.  —
Strafbestimmungen  wegen  falscher  Angaben  hinsichtlich
der  Einzahlungen  (das.  S.  80)  498.

Einziehung  (Amortisation)  der  Vereinsthaler  österreichischen
Gepräges  (G.  v.  28.  Febr.  §§.  1,  2)  315.  —  desgl.
von  Geschäftsantheilen  der  Mitglieder  von  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April  §F.  34)  486.

Einziehung  (Konfiskation)  vorschriftswidrig  hergestellter
Weine  und  weinähnlicher  Getränke  (G.  v.  20.  April
S.  9)  599.

Eisenbahnbauten,  Krankenversicherung  der  bei  denselben
beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April  S§.  69,  84)  456.

Eisenbahnbetriebsbeamte,  Bestimmungen  über  ihre
Befähigung  (Bek.  v.  5.  Juli)  723.  —  Dflichten  der
Eisenbahnbediensteten  (Verk.  O.  v.  15.  Nov.  §F.  1  bis  5,
17,  19,  21  bis  26,  29)  924.

Eisenbahnen,  Betriebsordnung  für  die  Haupt  Eisenbahnen
  Deutschlands  (Bek.  v.  5.  Juli)  691.  —  Normen
für  Bau  und  Ausrüstung  derselben  (Bek.  v.  5.  Juli)
747.  —  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten
  (Bek.  v.  5.  Juli)  723.  —  Signalordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Bek.  v.  5.  Juli)
733.  —  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
  (Bek.  v.  5.  Juli)  764.

Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
(v.  15  Nov.)  923.

Krankenversicherung  der  im  Eisenbahnbetriebe  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)  379.
(G.  v.  10.  April  §S.  1  Nr.  1)  417.  —  Bau  Krankenkassen
  für  die  bei  Eisenbahnbauten  beschäftigten  Personen
(G.  v.  10.  April  §§.  69,  84)  456.

B'
        <pb n="1082" />
        12  Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

Allgemeine  Bestimmungen  über  den  Eisenbahnverkehr
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn
(Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  15  bis  18)  7.  (Zollkartell
dazu  88.  10,  11)  65.  (Schlußprotokoll  dazu)  85.  —  in
Bezug  auf  Verhinderung  der  Einschleppung  von  Viehseuchen
  (Abkommen  v.  6.  Dez.  91.  Art.  2,  5,  9)  91.
Schlußprotokoll  dazu)  95.

Bestimmungen  über  den  deutsch  belgischen  Verkehr
auf  den  Eisenbahnen  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  10,
11)  246.  (Anlage  D  dazu)  276.  (Schlußprotokoll  dazu
Art.  10)  285.

Internationales  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (v.  14.  Okt.  90.)  793.  —  Ausführungsbestimmungen
  dazu  (v.  14.  Okt.  90.)  874.  —  Liste  der
Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Uebereinkommen  Anwendung
  findet  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  zu  Art.  1)
835  u.  852.  —  Bekanntmachung  der  Abänderungen  der
Liste  der  betheiligten  Eisenbahnen  durch  das  Zentralamt
in  Bern  (Reglem.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  1I  u.  III)  871.—
Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  Eisenbahnverkehr
  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich=  Ungarn
(Bek.  v.  15.  Nov.)  1015.

s.  auch  Reichseisenbahnen.

Eisenbahn-Konferenzen,  s.  Konferenzen.

Eisenbahnreisende,  Verhalten  während  der  Fahrt  u.  s.  w.
(Bek.  v.  5.  Juli  §§.  53,  61,  62)  713.  (Bek.  v.  5.  Juli
88.  43  bis  45)  776.  —  Beförderung  derselben  und
ihres  Gepäcks  (Bek.  v.  15.  Nov.  S§S.  10  bis  38)  926.

Eisenbahnverbände,  Anwendung  ihrer  Tarife  auf  den
internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.
14.  Okt.  90.  Art.  4)  797.

Eisenbahnwagen,  Reinigung  der  zur  Viehbeförderung
benutzten  Eisenbahnwagen  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Uebereink.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  9)  93.

s.  auch  Fahrzeuge.
Elektrische  Anlagen,  s.  Telegraphenanlagen.

Elementare  Kraft,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  2c
in  Betrieben  mit  durch  elementare  Kraft  bewegten
Triebwerken  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  3)  379  (G  v.
10.  April  §.  1  Nr.  3)  417.

Elsaß-Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  für
1891/92  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs
(G.  v.  4.  Jan.)  1.

Vorbereitung  des  Kriegszustandes  in  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  30  Mai)  667.

1892.

Elsaß-Lothringen  (Forts.)
Bezeichnung  der  Aufsichtsbehörden  für  die  Reichseisenbahnen
  daselbst  (Bek.  v.  5.  Juli  §  72)  719.  (Bek.
v.  5.  Juli  §F.  53)  780.

Empfänger  von  Gütern  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  10,  12,
13,  15  bis  19,  23,  26,  31,  36,  44)  805.  (Ausführ.
Best.  dazu  88.  2,  6)  876.  —  Aushändigung  der  Güter
an  einen  anderen  als  den  zuerst  bezeichneten  Empfänger
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  15)  809.  (Ausführ.  Best.
dazu  §.  7)  880.  (Formular  Anl.  4)  916.

Empfänger  von  Expreßgut  und  lebenden  Thieren
im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.
15.  Nov.  S§.  40,  44,  460)  937.  —  von  sonstigem  Eisenbahnfrachtgut
  (das.  8§.  51,  56,  59  bis  70,  73,  75)  77,
90)  943.  —  Aushändigung  der  Güter  an  einen  anderen
Empfänger  (das.  §.  64)  953.  (Formular  Anl.  F)  1014.

Empfangsbescheinigung  über  Unterstützungen  für  die
Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften
  (Bek.  v.  2.  Juni  §.  8)  670.  —  Formular  dazu,
Seite  671.

Entbindung  von  Ehefrauen  der  Mitglieder  von  Orts-Krankenkassen,
  Gewährung  von  Krankenunterstützung  (G.
v.  10.  April  §.  21  Nr.  5)  388.  (G.  v.  10.  April  F.  21
Nr.  5)  430.

Entschädigung,  s.  Ersatzleistung.

Entzündliche  Stoffe,  Verbot  ihrer  Beförderung  mit
der  Eisenbahn  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  62)  716.  (Bek.  v.
5.  Juli  S.  45)  777.  (Bek.  v.  15.  Nov.  8§.  29,  50)  933.—
Ausschluß  von  der  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.  v.  14.  Okt.
90.  §.  1  zu  4)  874.

Beförderung  von  Gegenständen,  welche  leicht  entzündet
  werden  können,  wie  Stroh,  Heu  u.  s.  w.,  im
internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.
14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XXXIV)  905.  —  im  inneren
deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXXIV)
985.

Erben  von  Mitgliedern  der  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  April  §#§.  17,  18)  481.

Erfindungen,  gegenseitiger  Schutz  im  Deutschen  Reich
und  Oesterreich-  Ungarn  (Uebereink.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  1
bis  5)  289.  —  desgl.  in  Italien  (Uebereink.  v.  18.  Jan.
Art  1  bis  5)  294.

Erklärungen  der  Absender  von  Eisenbahngut  im  internotionalen
  Verkehr  über  mangelhafte  Verpackung  und
bezw.  über  Ablieferung  an  einen  anderen  als  den  zuerst
        <pb n="1083" />
        Sachregister.

Erklärungen  (Forts.)
genannten  Empfänger  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  9,
15)  804.  —  Formulare  dazu  (Ausführ.  Best.  §§.  4,  7)
877,  914  bis  917.  —  Dergleichen  Erklärungen  über
Eisenbahngut  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.
15.  Nov.  S§.  58,  64,  77)  949.  —  Formulare  dazu
(Anl.  E  u.  F)  1013.

Erneuerungsfonds  der  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  April  §.  43  Nr.  1  u.  4)  488.

Ersatzleistung  für  Einschreibsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Vertr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  8)  512.  (Schlußprot.
  v.  4.  Juli  91.  zu  II)  531.  —  desgl.  für  Briefe
und  Kästchen  mit  Werthangabe  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.
Art.  11,  8)  543.  —  für  Postpackete  mit  oder  ohne
Werthangabe  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  13)  569.  —
für  Postaufträge  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  11)  583.
—  für  Postanweisungsbeträge  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.
Art.  7)  555.

Ersatzleistungen  an  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  April  §§.  9,  44,  47  Nr.  8,  8§.  53,
64,  74)  479.

Ersatzleistungen  der  Eisenbahnen  im  internationalen
  Frachtverkehr  für  Verlust  u.  s.  w.  von  Gütern
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  25  bis  30,  34  bis  38,
41  bis  44)  814.  —  bei  Versäumung  der  Lieferfrist  (das.
Art.  39,  40,  48)  822.  —  Verjährung  der  Ersatzansprüche
(das.  Art.  45,  46)  826.  —  Tragung  des  Schadensersatzes
  durch  die  Eisenbahnen,  welche  das  Verschulden
trifft  (das.  Art.  47,  48,  50)  827.

Schadensersatz  der  Eisenbahnen  im  inneren
deutschen  Verkehr  bei  Verlust  2c.  von  Gütern  (Bek.
v.  15.  Nov.  §§.  80  bis  85)  963.  —  bei  Versäumung  der
Lieferfrist  (das.  §§.  86,  87)  965.  —  Verjährung  der
Ersatzansprüche  (das.  §.  91)  967.  —  Rückgriff  der  Eisenbahnen
  gegen  einander  (das.  §.  74)  960.

Erwerbslosigkeit  von  Mitgliedern  der  Orts-Krankenkassen,
Umfang  der  Krankenunterstützung  (G.  v.  10.  April
v.  28)  434.

Erwerbsunfähigkeit  in  Folge  von  Krankheit,  Gewährung
  von  Krankenunterstützung  (G.  v.  10.  April  §§.  6
Nr.  2,  Ga  Nr.  4,  §S.  20,  21)  384.  (G.  v.  10.  April
§§.  5,  6  Nr.  2,  Ga  Nr.  4,  §§.  20,  21)  421.  —  Wegfall
  der  Versicherungsbeiträge  während  der  Erwerbsunfähigkeit
  (G.  v.  10.  April  §.  54  a)  403.  (G.  v.  10.  April
§.  54  a)  448.  —  Befreiung  von  der  Krankenversicherungspflicht
  wegen  beschränkter  Erwerbsfähigkeit  (G.  v  10.  April
§.  Za)  381.  (V  v.  10.  April  §  Za)  419  —  Anzeigen

1892.  13
Erwerbsunfähigkeit  (Forts.)

der  Krankenversicherungskassen  über  Erwerbsunfähigkeit
ihrer  Mitglieder  an  die  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
10.  April  §.  760b)  412.  (G.  v.  10.  April  §.  76b)  460.
Etat  der  Schutzgebiete,  Feststellung  durch  Gesetz  (G.  v.
30.  März  §.  1)  369.  —  Etat  für  1892/93  gilt  auch  für
die  Etatsaufstellung  für  1893/94  und  1894/95  als  Norm
(das.  §.  6)  369.  —  Haushalts-Etat  für  Kamerun,  Togo
und  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  (G.  v.  30.  März
§.  1)  370.  —  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  (G.  v.
30.  März  §.  7)  370.
s.  auch  Reichshaushalts-Etat.

Explosion,  Ausschluß  von  der  Explosion  unterworfenen
Gegenständen  von  der  Eisenbahnbeförderung  (Bek.  v.
15.  Nov.  S§.  50,  29)  941.

Expreßgut,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
15.  Nov.  §§.  39  bis  41)  937.

F.

Fabriken,  Ermittelung  der  in  denselben  beschäftigten
Arbeiterinnen  (Bek.  v.  26.  März)  337.  —  Krankenversicherung
  der  in  Fabriken  beschäftigten  Personen  (G.
v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)  379.  (G.  v.  10.  April  F.  1
Nr.  1)  417.

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb  (Bek.  v.
11.  März)  324.  —  in  Cichorienfabriken  (Bek.  v.  17.  März)
327.  —  in  Rohzuckerfabriken  und  Juckerraffinerien  (Bek.
v.  24.  März)  334.

Fabrik-Krankenkassen,  s.  Betriebs=  Krankenkassen.

Fabrikmarken,  gegenseitiger  Schutz  im  Deutschen  Reich
und  Oesterreich=  Ungarn  (Uebereink.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  1,
3  bis  7,  9)  289.  —  desgl.  in  Italien  (Uebereink.  v.
18.  Jan.  Art.  1,  3  bis  7)  294.  —  desgl.  in  der  Schweiz
(Bek.  v.  31.  Jan.)  304.

Fäkalien,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehr  und
im  Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  LV)  1006.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  LV)  1035.

Fahrgeschwindigkeit  der  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.
5.  Juli  8§.  26,  28,  30,  31,  33,  34)  703.  —  der  Nebeneisenbahnen
  (Bek.  v.  5.  Juli  8§.  5,  9,  10,  24,  27,  29)  765.

Fahrkarten  zur  Benutzung  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.
15.  Nov.  §§.  12  bis  14,  17,  19,  25,  26,  33)  926.  —
Zuschlagskarten  (das.  §§.  21,  25)  930.  —  Strafe  wegen
Mitfabr-  u#s  ohne  gültige  Karte  (dos.  §  21)  930.
        <pb n="1084" />
        14

Fahrlässigkeit,  grobe,  der  Eisenbahnen  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  41,
44  Nr.  1)  824.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr
(Bek.  v.  15.  Nov.  88.  88,  90)  965.

Fahrpläne  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §§.  20,  25)
702.  —  Aushang  derselben  auf  den  Stationen  (Bek.
v.  15.  Nov.  FS.  10)  926.

Fahrpreise  für  Benutzung  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.
15.  Nov.  8§§.  11  bis  14,  19  bis  21,  25,  26)  926.

Fahrzeuge  für  die  Züge  der  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.
5.  Juli  S§.  12  bis  18,  30,  34)  697.  —  desgl.  der
Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  8§.  15  bis  19,  25  bis  27)
769.  —  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der
Fahrzeuge  (Bek.  v.  5.  Juli  88§.  23  bis  38)  753.

Beförderung  von  Fahrzeugen  mit  der  Eisenbahn
als  Reisegepäck  (Bek.  v.  15.  Nov.  §§.  30,  32  bis  34)  933.

Beschlagnahme  und  Pfändung  des  rollenden
Materials  der  Eisenbahnen  im  internationalen  Verkehr
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  23)  813.

Familien,  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedens-Üübungen
  einberusenen  Mannschaften  (G.  v.  10.  Mai)  661.
(Bek.  v.  2.  Juni)  668.

Familienangehörige,  Ausdehnung  der  Krankenversicherungspflicht
  auf  die  Angehörigen  von  Gewerbetreibenden
  (G.  v.  10.  April  §S.  2  Nr.  3)  380.  (G.  v.
10.  April  §.  2  Nr.  3)  448.  —  Gewährung  von  Krankenunterstützung
  an  die  Familienangehörigen  der  Versicherten
(G.  v.  10.  April  S.  GCa  Nr.  5,  §.  7,  §.  21  Nr.  5)  385.
(G.  v.  10.  April  S.  Ga  Nr.  5,  S.  7,  §.  21  Nr.  5)  422.—
Zusatzbeiträge  für  Kassenleistungen  an  Familienangehörige
(G.  v.  10.  April  §§.  22,  52b)  386.  (G.  v.  10.  April
Ss.  9,  22,  52b)  424.

Unterstützungen  an  Angehörige  der  zu  Friedensübungen
  einberufenen  Mannschaften  (G.  v.  10.  Mai  8.  2
zu  b)  662.  (Bek.  v.  2.  Juni  8.  1)  668.

Fehlergrenze  bei  Stempelung  von  Meßwerkzeugen  für
Flüssigkeiten  (Bek.  v.  6.  Mai  §.  4)  Anl.  zu  Nr.  33,
Seite  686.

Feilbieten  von  Bier  im  Umherziehen  in  Anhalt  (Bek.  v.
7.  Nov.)  1038.  —  Feilbieten  von  Kunstwein  (G.  v.
20.  April  §.  4)  598.

Feilhalten  von  vorschriftswidrigen  Weinen  und  weinähnlichen
  Getränken  (G.  v.  20.  April  §S§.  2,  7  bis  9)
597.  —  Feilbieten  von  Kunstwein  (das.  §.  4)  598.

Feriensachen,  Rechtsstreitigkeiten  über  Störung  des  Betriebes
  elektrischer  Anlagen  durch  andere  Leitungen  (G.
v.  6.  April  §.  13)  469.

Sachregister.

1892.

Fernsprechanlagen  für  den  öffentlichen  Verkehr  (G.  v.
C.  April  8§.  1,  2,  7)  467.  —  für  privaten  Verkehr  (das.
8.  3,  4,  6,  9  bis  13)  467.  —  Gebühren  für  Benutzung
derselben  (das.  §§.  5,  7)  468.

Festnahme  von  Personen  durch  die  Bahnpolizeibeamten
(Bek.  v.  5.  Juli  S§.  63,  64)  716.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  47)
779.

Festtage,  Gewährung  des  Krankengeldes  aus  den  Krankenkassen
  auch  für  Festtage  (G.  v.  10.  April  §.  6a  Nr.  4,
§.  21  zu  1  a)  384.  (G.  v.  10.  April  S.  6a  Nr.  4,  8.  21
zu  1Ja)  422.

Berücksichtigung  der  Festtage  bei  Berechnung  der
Lieferfristen  für  Eisenbahnfrachtgut  (Bek.  v.  15.  Nov.
§§.  63,  68,  69)  953.  —  Nichtannahme  gewöhrlichen
Frachtguts  an  Festtagen  (das.  S.  56)  948.

Festungsbauten,  Krankenkassen  für  die  bei  denselben
beschäftigten  Versonen  (G.  v.  10.  April  8§.  69,  84)  456.

Feuergefährliche  Gegenstände,  Verbot  ihrer  Mitnahme
  auf  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  5.  Juli  S.  62)  715.
(Bek.  v.  5.  Juli  S.  45)  777.  (Bek.  v.  15.  Nov.  F.  29)
933.  —  Ausschluß  von  der  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.
  v.  14.  Okt.  90.  §.  1  zu  4)  874.

Feuerlöschdosen,  Buchersche,  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.
90.  Anl.  1  zu  V)  855.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr
(Anl.  B  z.  Bek.  v.  15.  Nov.  unter  V)  970.

Feuerwaffen,  Beschränkung  ihrer  Einfuhr  in  den  vom
Sklavenhandel  berührten  Gebieten  in  Afrika  (Gen.  Akte
v.  2.  Juli  90.  Art.  1  zu  7,  Art.  8  bis  13)  612.

s.  auch  Gewehre,  Handfeuerwaffen.

Feuerwerkskörper,  Ausschluß  von  der  Beförderung  im
internationalen  Eisenbahnverkehr  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.
  v.  14.  Okt.  90.  §.  1  zu  4)  874.  —  Julassung  im
inneren  deutschen  Eisenbahnfrachtverkehr  und  im  Verkehr
mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu
XXXVI  u.  XXXVIII)  985.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu
XXXVI  u.  XXXVIII)  1019.

Firma  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.
20.  April  §§.  3,  4,  35,  68)  477.  —  Liquidationsfirma
derselben  (das.  S.  68)  495.

Fernisse  und  Firnißfarben,  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.
90.  Anl.  1  zu  XIX)  891.  —  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XIX)  975.

Flagge,  s.  Schiffsflagge.
        <pb n="1085" />
        Sachregister.

Flüssigkeiten,  Meßwerkzeuge  für  solche  (Bek.  v.  6.  Mai
88.  1  bis  4,  Anl.  zu  Nr.  33)  686.

Formulare  zu  den  von  den  Krankenkassen  aufzustellenden
Uebersichten  und  Rechnungsabschlüssen  (G.  v.  10.  April
§.  79)  462.

Formulare  zu  internationalen  Frachtbriefen  für
gewöhnliche  und  für  Eilfracht  (Ausführ.  Best.  zum  Uebereink.
  v.  14.  Okt.  90.  S.  2)  875,  909  bis  912.  —  zu
Erklärungen  des  Absenders  über  mangelhafte  Verpackung
und  bezw.  über  Aushändigung  des  Gutes  an  einen
anderen  Empfänger  (das.  8§.  4,  7)  877,  914  bis  917.
—  dergleichen  Formulare  für  den  inneren  deutschen
Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  §S.  52,  58,  64,  77)  944.
(Anl.  C  bis  F)  1009.

Forstbeamte,  Betreten  der  Eisenbahnanlagen  (Bek.  v.
5.  Juli  Is.  54,  55)  713.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  44)  776.

Forstwirthschaft,  Abänderung  des  §.  95  des  Gesetzes
vom  5.  Mai  1886  über  Unfall-  und  Krankenversicherung
von  Arbeitern  derselben  (G.  v.  16.  Mai  8.  1)  665.  —
Aufhebung  der  §S.  134  Absatz  1,  135,  139  und  140
dieses  Gesetzes  (G.  v.  10.  April  Art.  32)  416.  —
Krankenversicherung  der  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  in
der  Forstwirthschaft  (G.  v.  10.  April  §.  2  Nr.  6,  8§.  2b
u.  5  a)  380.  (G.  v.  10.  April  §.  2  Nr.  6,  8§.  2b  u.  5a)
418.  .

Einführung  der  Gesetze  vom  5.  Mai  1886  und
16.  Mai  1892  über  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
der  in  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
Personen  in  Helgoland  (V.  v.  14.  Dez.  Art.  1  Nr.  7,  13)
1052.

Frachtbriefe  zu  Gütern  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  1,  6  bis  11,
15  bis  17,  23,  26,  27,  30  bis  32,  36,  44)  796.
(Ausführ.  Best.  dazu  8§.  6,  9)  878.  —  Frachtbrief-Duplikate
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  8,  15,  16,
18,  26)  804.  —  Bewndere  Frachtbriefe  zu  bedingungsweise
  zur  Beförderung  zugelassenen  Gütern  (Ausführ.
Best.  v.  14.  Okt.  90.  S.  1)  875.  —  Formulare  zu  internationalen
  Frachtbriefen  für  gewöhnliche  und  für  Eilfracht
  (das.  §.  2)  875,  909  bis  912.

Frachtbriefe  zu  Gütern  im  inneren  deutschen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  8§S.  43,  46,  47,  51
bis  60,  66  bis  68,  73  bis  76,  90)  939.  —  Frachtbrief=
  Duplikate  (das.  88.  51  zun,  54,  55,  62,  64,  65,
73)  943.  —  Formulare  zu  Frachtbriefen  für  gewöhnliche
  und  für  Eilfracht  (das.  §.  52)  944,  1009  bis  1012.

1892.  15

Frachtgelder  für  Güter  im  internationalen  Eisenbahn.

frachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  6  zu  i,  7,
11,  12,  16,  17,  20,  44)  800.  —  Vorausbezahlung
der  Frachtgelder  (das.  Art.  12)  807.  —  Zahlung  der
Fracht  an  die  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  (das.
Art.  23)  813.  (Reglem.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  III)  87  1.
—  Theilweise  Erstattung  der  Fracht  bei  Versäumung
der  Lieserfrist  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  40)  823.—
Frachtzuschlag  bei  unrichtiger  Angabe  des  Inhalts  von
Sendungen  u.  s.  w.  (das.  Art.  7)  802.  (Ausführ.  Best.  dazu
§.  3)  876.  —  desgl.  bei  Deklaration  des  Interesses  an
der  Lieferung  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  38)  822.
(Ausführ.  Best.  S.  9)  881.

Frachtgelder  für  Eisenbahngüter  im  inneren
deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  8§.  60  bis  62,
66,  67,  90)  950.  —  Vorausbezahlung  der  Frachtgelder
das.  85.  61,  64)  951.  —  Tarifmäßige  Nebengebühren
(das.  §.  62)  951.  —  Theilweise  Erstattung  der  Fracht
bei  Versäumung  der  Lieferfrist  (das.  §.  87)  965.  —
Frachtzuschlag  bei  unrichtiger  Angabe  des  Inhalts  von
Sendungen  u.  s.  w.  (das.  8§.  42,  53,  57)  938.  —  bei
Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  (das.  8§.  84,
34)  964.  —  Verjährung  der  Nachforderung  zu  wenig
erhobenen  Frachtgeldes  (das.  S.  61)  951.

Frachtvertrag  zwischen  dem  Absender  und  den  Bahnverwaltungen

  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  6,  8,  20,  23,
27,  28,  44)  801.  —  desgl.  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  8§.  53,  54,  66,  73,  74,  89,
90)  945.

Frachtzuschlag,  s.  Frachtgelder.
Frankreich,  Theilnahme  Frankreichs  mit  seinen  Kolonien

an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli  91.)  503.  —  Postverwaltung
  der  Kolonien  (das.  Art.  27  Nr.  6)  528.—
Theilnahme  mit  den  Kolonien  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen
und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.—
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.—
über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.
Einleitung  u.  Art.  5  Nr.  6)  560.  —  Theilnahme  Frankreichs
  an  dem  Ucbereinkommen  des  Weltpostvereins  über
den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  579.  —  deögl.
an  dem  Abkommen  über  den  VWostbezug  von  Zeitungen
und  Zeitschriften  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Theilnahme  Frankreichs  an  der  General-Akte  der
Brüsseler  Antisklaverei-  Konferenz  nebst  Deklaration  (v.
2.  Juli  90.)  605.
        <pb n="1086" />
        16  Sachregister.

Frankreich  (Forts.)

Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  14.  Okt.  90.)  793.  —
Französische  Bahnen  und  Bahnstrecken,  auf  welche  das
Uebereinkommen  Anwendung  findet  (Anl.  zu  Art.  1)
841  u.  862.

Frauen,  s.  Ehefrauen,  Arbeiterinnen,  weibliche
Personen.

Frauen-Abtheilungen  in  den  Eisenbahn-Personenwagen
(Bek.  v.  15.  Nov.  8§.  17,  18)  928.

Friedensübungen,  Unterstützung  von  Familien  der  zu
Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften  (G.  v.
10.  Mai)  661.  (Bek.  v.  2.  Juni)  668.

Friktionszünder,  Beförderung  im  inneren  deutschen
Eisenbahnverkehr  und  im  Verkehr  mit  Oestereich=  Ungarn
(Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXXVIa  unter  c)  995.
(Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XXXVI  Nr.  5  zu  c)  1023.

Fristen  in  Krankenversicherungssachen  (G.  v.  10.  April
S.  78  a)  413.  (G.  v.  10.  April  §§.  7Sa,  79)  461.

G.

Garantie,  Uebernahme  einer  solchen  für  dic  deutschen
Schutzgebiete  (G.  v.  30.  März  §.  4)  369.

Gartenbau,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Gegenständen
desselben  über  gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  7.  Mai)  663.

Gebrauchsmuster,  gegenseitiger  Schutz  im  Deutschen
Reich  und  Oesterreich-  Ungarn  (Uebereink.  v.  6.  Dez.  91.
Art.  1)  289.  —  desgl.  in  Italien  (Uebereink.  v.  18.  Jan.
Art.  1)  294.

Gebühren  für  Telegramme  und  telephonische  Unterhaltung
(G.  v.  6.  April  §8.  5,  7)  468.  —  Tarifmäßige  Nebengebühren
  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.  15.  Nov.  F.  62)  951.

Gebührenfreiheit  für  Bescheinigungen  in  Krankenversicherungssachen
  (G.  v.  10.  April  S.  78)  461.

Gebühren  für  die  Schürferlaubniß  im  Schutzgebiet
von  Kamerun  (V.  v.  28.  Nov.  8§.  3,  5)  1046.

Gefängnißstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Wein  und  weinähnlichen
Getränken  (G.  v.  20.  April  S.  7)  599.  —  desgl.  gegen
das  Gesetz  über  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §§.  80  bis  82)  498.  —  wegen  gesetzwidriger
  Errichtung  von  Telegraphenanlagen  (G.  v.
6.  April  §.  9)  469.

Gefängnißstrafe  gegen  Arbeitgeber  wegen  Schädigung
der  Krankenversicherungskassen  (G.  v.  10.  April  §.  82b)
414.  (G.  v.  10.  April  §.  820)  463.

1892.
Gefängnißstrafe  (Forts.)

Gefängnißstrafe  wegen  unerlaubten  Schürfens  im
Schutzgebiet  von  Kamerun  (V.  v.  28.  Nov.  SSF.  13,
14)  1047.

Gehalt,  Krankenversicherung  der  in  Gewerbebetrieben  rc.
gegen  Gehalt  beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April
S§.  1,  2b)  379.  (G.  v.  10.  April  §§.  1,  2b)  417.

Gehülfen  in  Apotheken  sind  befreit  von  der  Krankenversicherungspflicht
  (G.  v.  10.  April  §.  1)  379.  (G.  v.
10.  April  §.  1)  417.

s.  auch  Handlungsgehülfen.

Geld  (geldwerthe  Münzen  und  Papiere),  ausgeschlossen
von  der  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.
§S.  1  zu  1)  874.  —  Zulassung  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  §.  50  zu  B  2)  942.  —
Annahme  fremden  Geldes  in  Sahlung  bei  den  Eisenbahndienststellen
  (das.  §.  8)  925.

Geldstrafen  wegen  Juwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz
über  den  Verkehr  mit  Wein  und  weinähnlichen  Getränken
(G.  v.  20.  April  §§.  7,  8)  599.  —  desgl.  das  Gesetz
über  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.
20.  April  8§.  80  bis  82)  498.  —  wegen  Errichtung  2c.
gesetzwidriger  Privat-Telegraphenanlagen  (G.  v.  6.  April
§§.  9,  10)  469.  —  wegen  Uebertretung  der  Vorschriften
des  Zollkartells  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.
6.  Dez.  91.  Anl.  D  §S§.  13,  14)  66.

Geldstrafe  wegen  Uebertretung  der  Vorschriften  der
Eisenbahn--Betriebsordnung  (Bek.  v.  5.  Juli  8.  62)  716.
(Bek.  v.  5.  Juli  §.  45)  777.

Geldstrafen  gegen  Versicherte  bei  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  und  den  Krankenkassen  (G.  v.
10.  April  88.  6a,  26  a,  56)  384.  (G.  v.  10.  April
5S.  6a,  26  a,  56)  422.  —  gegen  Verwaltungsmitglieder
der  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  SS.  76a,  76b)  412.
(G.  v.  10.  April  Ss.  76  a,  76b)  460.  —  Geldstrafen
wegen  unterlassener  An-  und  Abmeldungen  (G.  v.
10.  April  §.  81)  414.  (G.  v.  10.  April  §.  81)  462.—
gegen  Arbeitgeber  wegen  zu  hoher  Lohnabzüge  u.  s.  w.
(G.  v.  10.  April  Ss.  82,  82b,  820)  414.  (G.  v.
10.  April  8§.  82,  82b,  82e)  462.

Geldstrafe  wegen  unerlaubten  Schürfens  im  Schutzgebiet
  von  Kamerun  (V.  v.  28.  Nov.  88.  13,  14)  1047.

s.  auch  Ordnungsstrafen.

Gemarkungen,  selbständige,  Verpflichtung  zur  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  (G.  v.  10.  April  §.  83)  415.
(G.  v.  10  April  &amp;amp;.  83)  463.
        <pb n="1087" />
        Sachregister.

Gemeindebehörden,  zuständige,  für  die  Krankenversicherung
  (G.  v.  10.  April  §.  84)  463.  —  Aufsicht  u.  s.  w.
über  die  Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §.  18  a,
44  bis  49)  386.  (G.  v.  10.  April  §§.  16  bis  18  a,
23,  44  bis  49)  426.  —  über  die  Betriebs  (Fabrik.)
Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §§.  60,  62,  66  bis  68)
451.  —  die  Bau-Krankenkassen  (das.  S.  72)  456.  —  Mittheilungen
  der  Krankenkassen  an  die  Gemeindebehörden
über  Unterstützungsansprüche  (G.  v.  10.  April  S.  76aa)
412.  (G.  v.  10  April  §S.  76a)  459.

Mitwirkung  bei  der  Gewährung  von  Unterstützungen
für  die  Familien  der  zu  Friedensübungen  eingezogenen
Mannschaften  (G.  v.  10.  Mai  §.  1)  661.  (Bek.  v.  2.  Juni
§.  1)  668.

s.  auch  Gemeinden.

Gemeindekassen,  Vorschüsse  aus  denselben  für  die  Gemeinde
  Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  §.  9)  424.

Gemeinde-Krankenversicherung,  Einrichtung  derselben
  und  die  zu  gewährenden  Krankenunterstützungen
(G.  v.  10.  April  §§.  2,  Za,  4  bis  8,  26,  47)  380.
(G.  v.  10.  April  S§.  2,  Za,  4  bis  8,  15,  26,  47)

418.—  Versicherungsbeiträge  (G.  v.  10.  April  8§.9  bis  11,

51  bis  55,  62,  82b)  424.  —  Kassenführung  darüber
(das.  §§.  9,  10)  424.  —  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden
  zu  gemeinsamer  Gemeinde-Krankenversicherung
(das.  §§.  12  bis  14)  425.  —  Vereinigung  mit  Orts-Krankenkassen
  zu  Krankenkassenverbänden  (G.  v.  10.  April
88.  46  bis  46  b)  395.  (G.  v.  10.  April  §§.  46  bis  46  b)
440.  —  Verpflichtungen  der  Arbeitgeber  gegenüber  der
Gemeinde-Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  88.  49  ff.)
399.  (G.  v.  10.  April  §§.  49  ff.)  443.  —  Streitigkeiten
mit  den  Arbeitgebern  und  mit  Orts-Krankenkassen  (G.  v.
10.  April  88.  57b,  58)  405.  (G.  v.  10.  April  §§.  57b,
58)  450.  —  Mittheilungen  an  die  Berufsgenossenschaften
  und  die  Versicherungsanstalten  für  Alters-  und
Invaliditätsversicherung  (G.  v.  10.  April  §§.  76a,  76b)
412.  (G.  v.  10.  April  8§.76  a,  76b)  459.

Gemeinden,  Telegraphen-  und  Fernsprechanlagen  innerhalb
  des  Gemeindebezirks  (G.  v.  6.  April  8§.  2  bis  4)  467.
Errichtung  von  Krankenversicherungskassen  für
Urbeiter  (G.  v.  10.  April  §§.  2,  ha,  Ga,  7)  380.  (G.
v.  10.  April  §§.  2,  5  bis  7)  418.  —  Erhebung  und
Verrechnung  der  Versicherungsbeiträge  (das.  §§.  8  bis  10)
423.  —  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  zu  gemeinsamer
  Gemeinde-Krankenversicherung  (das.  §§.  12  bis  14)
425.  —  Berechtigung  zur  Errichtung  von  Orts-Krankenkassen
  (das.  §§.  16  ff.)  426.  —  Gesetzliche  Verpflichtung
Reichs,  Gesetzbl.  1892.

1892.  17

Gemeinden  (Forts.)
zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  (G.  v.  10.  April
§.  57)  404.  (G.  v.  10.  April  §.  57)  449.
s.  auch  Gemeindebehörden.

Gemeintvohl,  Gefährdung  desselben  durch  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April  8.  62)  494.

General-Akte  der  Brüsseler  Antisklaverei.  Konferenz  nebst
Deklaration  (v.  2.  Juli  90.)  605.

Generalversammlung  von  Aktiengesellschaften,  welche
in  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  umgewandelt
werden  (G.  v.  20.  April  §.  78)  498.

Generalversammlung  der  Orts-Krankenkassen  (G.  v.
10.  April  §§.  37  bis  38a,  46  bis  48,  26  a,  34  a)  437.
(G.  v.  10.  April  §§.  36  bis  38  a,  45  bis  48,  26  a,  34,
3A4  )  436.  —  der  Betriebs-(Fabrik.)  Krankenkassen  (G.
v.  10.  April  §§.  64,  67c)  407.  (G.  v.  10.  April  88.  64,
67c,  68)  453.

s.  auch  Versammlungen.

Genossenschaften,  s.  Gesellschaften.
Genußmittel,  Anwendung  des  Gesetzes  vom  14.  Mai
1879  über  den  Verkehr  mit  Nahrungs-  und  Genußmitteln

  auf  Wein,  weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke
  (G.  v.  20.  April  §§.  3,  4,  6,  10,  12)  598.

Gepäckfracht  für  Eisenbahnbeförderung  (Bek.  v.  15.  Nov.
5S.  32,  20)  934.

Gepäckschein  über  Eisenbahnreisegepäck  (Bek.  v.  15.  Nov.
§§.  32  bis  34)  934.  —  Beförderung  von  Expreßgut
auf  Gepäckschein  (das.  §§.  39,  40)  937.

Gepäckträger  auf  den  Eisenbahnstationen  (Bek.  v.  15.  Nov.
.  37)  936.

Gepäckwagen  der  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
§§.  12,  13,  15,  17,  18)  697.  —  der  Nebeneisenbahnen
(Bek.  v.  5.  Juli  §§.  15  bis  19,  25  bis  27)  769.  —
Normen  für  Bau  und  Ausrüstung  der  Gepäckwagen
(Bek.  v.  5.  Juli  S§.  23,  26  bis  39)  753.

s.  auch  Fahrzeuge.

Gerichtsstand  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §§.  7,  61,  62,  70,  76)  479.

Gerichtsvollzieher,  Krankenversicherung  der  im  Geschäftsbetriebe
  derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.
10.  April  S.  1  Nr.  2  a)  379.  (6.  v.  10.  April  C.  1
Nr.  2  a)  417.

Gerste,  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  auf
ausländische  Gerste  (G.  v.  30.  Jan.)  299.

s.  auch  Getreide.
C
        <pb n="1088" />
        18

Sachregister.

1892.

Geschäftsantheile  der  Mitglieder  von  Gesellschaften  mit  Gesellschaftsvertrag  der  Gesellschaften  mit  beschränkter

beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April  §§.  14  bis  18,

21  bis  24,  26,  27,  29,  31,  33,  34,  43,  44,  47,
48,  51,  56,  61,  66,  73)  480.

Geschäftsführer  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
  Bestellung  (G.  v.  20.  April  §§.  6  bis  8,  10,
39,  47  Nr.  5)  478.  —  Obliegenheiten  derselben  (das.
§§.  31,  35  bis  45,  50,  59,  64  bis  67,  72,  76,  79)
485.  —  Stellvertreter  derselben  (das.  §S.  45)  489.  —
Auflösung  der  Gesellschaften  wegen  gesetzwidriger  Handlungen
  der  Geschäftsführer  (das.  §.  62)  494.  —  Ordnungsstrafen
  gegen  dieselben  wegen  unterlassener  Anmeldungen
  (das.  §.  77)  497.  —  Strafen  wegen  falscher
Angaben  hinsichtlich  der  Kapitaleinlagen  (das.  §.  80)
498.  —  wegen  Juwiderhandlungen  beim  Konkurse  der
Gesellschaften  (das.  8§.  81,  82)  499.

Vertretung  der  Arbeitgeber  von  Orts-Krankenkassenmitgliedern
  durch  ihre  Geschäftsführer  (G.  v.  10.  April
g.  38  a)  394.  (G.  v.  10.  April  §.  38  a)  437.

Geschäftspapiere,  Versendung  im  Weltpostvereinsverkehr
(Vertr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  2,  5  zu  6,  Art.  6,  16)  505.

Gesellen,  Innungs  Krankenkassen  für  die  Gesellen  der  Innungsmitglieder
  (G.  v.  10.  April  S.  73)  409.  (G.  v.
10.  April  §.  73)  457.

Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Errichtung
(G.  v.  20.  April  §§.  1  bis  12)  477.  —  Rechtsverhältnisse
  derselben  und  der  Gesellschafter  (das.  S§.  13
bis  34)  480.  —  Vertretung  und  Geschäftsführung  (das.
§§.  35  bis  53,  76,  77)  486.  —  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages
  (das.  §§.  54  bis  59)  491.  —  Auflösung
  und  Liquidation  (das.  88.  60  bis  75)  493.  —
Umwandlung  einer  Aktiengesellschaft  in  eine  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  (das.  8§.  78,  79)  497.  —
Strafbestimmungen  (das.  8§.  80  bis  82)  498.

Gesellschafter,  Theilnehmer  an  Gesellschaften  mit  beschränkter

  Haftung,  Rechtsverhältuisse  (G.  v.  20.  April
§8§.  2  bis  6,  8,  12  bis  34,  43,  46  bis  52,  70,  73,
75)  477.  —  Beschlüsse  derselben  (das.  §§.  37,  48  bis
52,  54  bis  60,  62,  66,  67)  486.  —  Bestrafung  wegen
falscher  Angaben  hinsichtlich  der  Stammeinlagen  (das.
§.  80  zu  1)  498.

Gesellschaftsgläubiger  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  April  §§.  9,  13,  31,  44,  59,  65,
74,  75,  79,  80)  479.

Gesellschaftsvermögen  von  Gesellschaften  mit  beschrönkter
Haftung  (G.  v.  20.  April  88§.  13,  30  33,  44,  63,  70
bis  73,  74,  79,  810  480.

Haftung,  Abschluß  u.  s.  w.  (G.  v.  20.  April  88.  2,  3,
5  bis  10,  12,  15,  17,  20,  26  bis  30,  34,  35,  37,
38,  40,  42,  46,  53,  60,  66,  73,  75)  477.  —  Abänderungen
  des  Vertrages  (das.  §§.  54  bis  59)  491.
Getränke,  Verkehr  mit  weinhaltigen  und  weinähnlichen
Getränken  (G.  v.  20.  April)  597.  (Bek.  v.  29.  April)  600.

Getreide,  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Jollsätze  auf
ausländisches  Getreide  (G.  v.  30.  Jan.)  299.  —  insbesondere
  auf  Getreide  aus  Rumänien  (Bek.  v.  2.  Juli)
689.  (Bek.  v.  26.  Nov.)  1041.  (Bek.  v.  22.  Dez.)  1056.
—  desgl.  aus  Spanien  (Bek.  v.  2.  Juli)  687.  (Bek.  v.
29.  Nov.)  1043.

Gewalt  (höhere),  Verhinderung  der  Beförderung  von
Gütern  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  5,  18)  798.  —  desgl.
im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
§§.  6,  65)  925.  —  Nichthaftung  der  Eisenbahnen  bei
Beschädigungen  2c.  durch  höhere  Gewalt  (Uebereink.  v.
14.  Okt.  90.  Art.  30)  817.  (Bek.  v.  15.  Nov.  S.  75)  960.

Gewehre,  geladene,  Verbot  der  Mitnahme  auf  der  Eisenbahn
  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  62)  715.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  45)
777.  (Bek.  v.  15.  Nov.  §§.  29  zu  1,  §.  50  zu  A  4..)
933.  —  Nichtbeförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.
S.  1  zu  4)  874.

Beschränkung  der  Einfuhr  von  Gewehren  in  die  vom
Sklavenhandel  berührten  Gebiete  in  Afrika  (Gen.  Akte
v.  2.  Juli  90.  Art.  8  bis  13)  617.

s.  auch  Handfeuerwaffen.

Gewerbebetriebe,  stehende,  Krankenversicherung  der  in
denselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April  §.  1
Nr.  2)  379.  (G  v.  10.  April  S.  1  Nr.  2)  417.

Gewerbegerichte,  Anwendung  von  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  29.  Juli  1890  über  dieselben  auf  Streitigkeiten
  mit  krankenversicherungspflichtigen  Personen  (G.  v.
10.  April  §.  53  a)  402.  (G.  v.  10.  April  8.  53  a)  447.

Gewerbe-Legitimationskarten  für  Handlungsreisende
im  Verkehr  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich--Ungarn
  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  19,  Schlußprotokoll
  dazu)  86.  —  desgl.  im  deutsch-schweizerischen
Verkehr  (Vertr.  v.  10.  Dez.  91.  Art.  9)  198.  —  desgl.
im  deutsch.  belgischen  Verkehr  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.
Art.  9)  244.

Gewerbeordnung,  Anwendung  von  Vorschriften  derselben
auf  das  Rekursverfahren  wegen  versagter  Genehmigung
von  Statuten  der  Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April
        <pb n="1089" />
        Sachregister.

Gewerbeordnung  (Jorts.)
8.  24)  389.  (G.  v.  10.  April  8.  24)  431.  —  desgl.
gegen  Entscheidungen  über  Streitigkeiten  in  Krankenver—
sicherungs-Angelegenheiten  (G.  v.  10.  April  §.  58)  405.
(G.  v.  10.  April  §.  58)  450.

Anwendung  ihrer  Vorschriften  auf  Innungs-Krankenkassen
  (G.  v.  10.  April  §.  73)  409.  (G.  v.  10.  April
§.  73)  457.  —  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  8.  April
1876,  betr.  die  Abänderung  des  Titels  VIII  der  Gewerbeordnung
  (G.  v.  10.  April  §.  87)  465.

Inkrafttreten  der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
über  die  Sonntagsruhe  für  das  Handelsgewerbe  (V.  v.
28.  März)  339.

Gewerbetreibende,  Krankenversicherung  selbständiger  Gewerbetreibender,
  welche  für  andere  Gewerbetreibende  arbeiten
  (G.  v.  10.  April  §.  2  Nr.  4)  380.  (G.  v.  10.  April
§.  2  Nr.  4)  418.

Gewerbszweige,  Orts-Krankenkassen  für  bestimmte  Gewerbszweige
  (G.  v.  10.  April  §#S.  18a,  19,  22)  386.
(G.  v.  10.  April  §§.  16  bis  19,  22)  426.  —  gemeinsame
  Orts-Krankenkassen  für  mehrere  Gewerbszweige  (G.  v.
10.  April  §.  43)  439.  —  Auflösung  solcher  Kassen  bezw.
Ausscheiden  von  Mitgliedern  einzelner  Betriebsarten  (G.
v.  10.  April  §.  48)  398.  (G.  v.  10.  April  SF.  48)  443.
—  Streitigkeiten  über  die  Zugehörigkeit  von  Personen
einzelner  Gewerbszweige  zu  bestimmten  Krankenkassen  (G.
v.  10.  April  §.  57  b)  405.  (G.  v.  10.  April  §.  57b)  450.

Gewichtsverluste  bei  Eisenbahngütern  des  internationalen
  Verkehrs,  für  welche  keine  Entschädigung  geleistet
wird  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  32)  819.  (Ausführ.
  Best.  dazu  §.  8)  880.  —  desgl.  im  inneren  deutschen
  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  S.  78)  962.

Gewinnautheile  der  Mitglieder  von  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April  S.  29,  32,  47)  484.

Glashütten,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  (Bek.  v.  11.  März)  317.  (Bek.  v.
26.  März)  337.

Elycerin,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.  20.  April
§§.  1,  7  bis  9)  597.

Gold=  und  Silberbarren,  ausgeschlossen  von  der  Beförderung
  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
(Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  §.  1  zu  1)

874.  —  Zulassung  im  inneren  deutschen  Verkehr
(Bek.  v.  15.  Nov.  S.  50  zu  B  2)  9412.

Goldap  (Stadt),  Abänderung  der  Servisklasse  (V.  v.
28.  März,  Anl.)  341.

1892.  19

Grenzverkehr,  Erleichterungen  für  den  Grenzoerkehr
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn
(Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  6  bis  8,  10,  18)  5.  (Anlage
  C  dazu)  61.  (Schlußprotokoll  dazu)  77.  —  Besondere
  Vereinbarungen  zur  Verhinderung  der  Einschleppung
  von  Viehseuchen  (Abkommen  v.  6.  Dez.  91.  Art.  6
bis  8,  10,  11)  92.  (Schlußprotokoll  dazu)  96.

Erleichterungen  für  den  deutsch  schweizerischen  Grenzverkehr
  (Vertr.  v.  10.  Dez.  91.  Art.  4  bis  6)  196.  (Anlage
  C  dazu)  228.  (Schlußprotokoll  dazu)  234.

Grenzzollämter  im  Verkehr  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  8)  6.
(Anlage  C  dazu)  61.  (Schlußprotokoll  dazu)  79.

Griechenland,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
4.  Juli  91.)  503.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  4.  Juli  91.)  560.

Großbritannien,  Theilnahme  mit  verschiedenen  britischen
Kolonien  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli  91.)  503.
—  Theilnahme  an  der  General-  Akte  der  Brüsseler
Antisklaverei=  Konferenz  nebst  Deklaration  (v.  2.  Juli
90.)  605.

Gruben,  polizeiliche  Anmeldung  der  Zahl  der  beschäftigten
Arbeiterinnen  (Bek.  v.  26.  März)  337.  —  Krankenversicherung
  der  beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April
§.  1  Nr.  1)  379.  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)  417.

Grubengas,  Beförderung  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr
  und  im  Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.
15.  Nov.  Anl.  B  zu  XI.V)  1001.  (Bek.  v.  15.  Nov.
zu  XLV)  1031.

Grünkalk,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahn.
frachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XlI)
889.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.
15.  Nov.  Anl.  B  zu  XlI)  973.

Grundkapital,  s.  Stammkapital.

Guatemala,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
4.  Juli  91.)  503.

Güter  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  1  bis  3,  5  bis  12,  15
bis  17,  19,  23,  24)  796.  —  Ersatzleistung  für  verloren
gegangene  und  beschädigte  Güter  (das.  Art.  25  ff.)  814.  —
Von  der  Beförderung  ausgeschlossene  oder  nur  bedingungs.
weise  zugelassene  Güter  (das.  Art.  3)  797.  (Ausführ.  Best.
dazu  8.  1)  874.  (Anlage  1  dazu)  884.  —  Erklärung  des
Absenders  über  mangelhafte  Verpackung  der  Güter  (Uebereink.
  v.  14.  Okt.  90.  Art.  9)  804.  (Ausführ.  Best.  dazu

C'
        <pb n="1090" />
        20

Güter  (Forts.)
§.  4)  877.—  Verfügungsrecht  des  Absenders  (Uebereink.  v.
14.  Okt.  90.  Art.  15)  809.  (Ausführ.  Best.  dazu  §.  7)  880.
Güter  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  15.  Nov.  8§.  49  bis  91)  941.  —  Beförderung
als  Reisegepäck  (das.  §.  30)  933.  —  Ersatzleistung  für
verloren  gegangene  und  beschädigte  Güter  (das.  8§.  71  bis
85)  959.  —  Von  der  Beförderung  auzgeschlossene  oder
nur  bedingungsweise  zugelassene  Güter  (das.  §.  50)  941.
(Anl.  B  dazu)  969.  —  Erklärung  des  Absenders  über
mangelhafte  Verpackung  (das.  S.  58)  949.  —  Verfügungs.
recht  des  Absenders  (das.  S.  64)  953.  (Anl.  F)  1014.
Beförderung  von  Gütern  mit  den  Personenzügen  der
Eisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  30)  706.

Güterwagen  der  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  12,
13,  15,  16,  18,  30)  697.  —  der  Nebeneisenbahnen  (Bek.
v.  5.  Juli  §§.  15  bis  19,  25  bis  27)  769.  —  Normen
für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Güterwagen
(Bek.  v.  5.  Juli  §§.  23,  26  bis  39)  755.

s.  auch  Fahrzeuge.
Güterzüge  auf  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §§.  23,
26,  31,  33,  48)  703.
Gumbinnen  (Stadt),  Abänderung  der  Servisklasse  (V.  v.
28.  März,  Anl.)  341.

Gummi,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.  20.  April
8.  4  zu  5)  598.

Gutsbezirke,  selbständige,  Verpflichtung  zur  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  u.  s.  w.  (G.  v.  10.  April  §.  83)
415.  (G.  v.  10.  April  §.  83)  463.

H.

Häute,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.Okt.  90.  Anl.  1  zu  XXXII)
904.—  iminneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XXXII)  983.

Hafer,  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  auf
ausländischen  Hafer  (G.  v.  30.  Jan.)  299.

Haftpflicht  der  Eisenbahnen  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  27  bis  38)
815.  —  Haftung  für  Versäumung  der  Lieferfrist  (das.
Art.  39,  40,  48)  822.  —  Vergütung  des  vollen  Schadens
bei  Beschädigungen  2c.  durch  Arglist  oder  grobe  Fahrlässigkeit
  (das.  Art.  41,  42)  824.  —  Ausschluß  der  Haftung
  bei  Verschuldungen  des  Absenders  (das.  Art.  30,
31,  43)  817.

Sachregister.

1892.
Haftpflicht  Gorts.)

Haftungen  der  Eisenbahnen  fürhre  Leute  im  inneren
deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  8§.  9,  68)  925.—
Haftung  für  Reisegepäck  (das.  8§.  34,  36)  935.—  für
Güter  (das.  §§.  74  bis  81,  89)  960.  —  Haftung  des  Absenders
  für  die  Angaben  im  Frachtbriefe  (das.  8.  53)
945.  —  Haftung  der  Eisenbahnen  für  Versäumung  der
Lieferfrist  (das.  §5.  86,  87)  965.  —  bei  Beschädigungen
  2c.  durch  Arglist  oder  grobe  Fahrlässigkeit  (das.  88.  88,
90)  965.  —  Ausschluß  der  Haftung  bei  Verschuldungen
des  Absenders  (das.  §#.  75  bis  78,  89)  960.

Haftung,  s.  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
  Solidarhaft.

Haiti  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  4.  Juli  91.)  503.  (Schlußprot  v.  4.  Juli  91.  Nr.  III)
531.

Hamburg,  Anleihe  zu  den  Kostenbeiträgen  des  Reichs
für  den  Anschluß  von  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet
  (A.  E.  v.  22.  Jan.)  305.  (A.  E.  v.  20.  April)  501.

Hammerwerke,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  29.  April)  602.

Handelsgesellschaften,  als  solche  gelten  im  Sinne  des
Handelsgesetzbuchs  die  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  April  KS.  13)  480.

Handelsgesetzbuch,  Anwendung  von  Bestimmungen
desselben  auf  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §§.  4,  13,  43,  53.77,  79)  478.—
Auphebung  oder  Beschränkung  der  den  Handlungsgehülfen
und  -Lehrlingen  nach  Art.  60  zustehenden  Rechte  (G.
v.  10.  April  §.  1  Abs.  4)  380.  (G.  v.  10.  April  §.  1
Abs.  4)  418.

Anwendung  der  Bestimmungen  desselben  auf  die
gerichtliche  Feststellung  von  Ersatzansprüchen  für  Verlust
u.  s.  w.  von  Eisenbahngut  (Bek.  v.  15.  Nov.  S.  72)  959.

Handelsgewerbe,  Inkrafttreten  der  Bestimmungen  der
Gewerbeordnung  über  die  Sonntagsruhe  (V.  v.  28.  März)
339.  —  Krankenversicherung  der  in  demselben  beschäftigten
Personen  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  2)  379.  (G.  v.
10.  April  8.  1  Nr.  2)  417.

Handelsmarine,  Reichsflagge  für  die  Schiffe  derselben  (V.
v.  S.  Nov.  SS.  1,  4)  1050.

Handelsmarken,  gegenseitiger  Schutz  derselben  im
Deutschen  Reich  und  Oesterreich=  Ungarn  (Uebereink.  v.
6.  Dez.  91.  Art.  1,  3  bis  9)  289.  —  desgl.  in  Italien
(Uebereink.  v.  18.  Jan.  Art.  1,  3  bis  7)  294.  —  in
der  Schweiz  (Bek.  v.  31.  Jan.)  304.
        <pb n="1091" />
        Sachregister.

Handelsregister,  Eintragung  der  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  (G.  v.  20.  April  §§.  7  bis  12,  39
bis  42,  55,  58,  59,  76,  78,  79)  479.  —  insbes.
über  Eröffnung  des  Konkurses  der  Gesellschaften  (das.
§§.  64,  76,  82)  494.  —  über  ihre  Auflösung  oder
Liquidation  (das.  §§s.  65,  67,  68,  76)  495.—  Ordnungsstrafen
  wegen  unterlassener  Anzeigen  (das.  S.  77)  497.  —
Strafbestimmungen  wegen  falscher  Angaben  bei  der  Anmeldung
  von  Eintragungen  (das.  8§.  80  bis  82)  498.

Handels=  und  Zollvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn
(v.  6.  Dez.  91.)  3.  —  Handels.,  Zoll=  und  Schiffahrtsvertrag
  mit  Italien  (v.  6.  Dez.  91.)  97.  —  Handelsund
  Zollvertrag  mit  der  Schweiz  (v.  10.  Dez.  91.)  195.
—  desgl.  mit  Belgien  (v.  6.  Dez.  91.)  241.  —  Verlängerung
  des  deutsch-spanischen  Handelsvertrages
vom  12.  Juli  1883  (Dekl.  v.  16.  Jan.)  307.

Handfeuerwaffen,  Prüfung  ihrer  Läufe  und  Verschlüsse
(Bek.  v.  22.  Juni)  674.  —  Inkraftsetzung  des  Gesetzes
vom  19.  Mai  1891  über  diese  Prüfung  (V.  v.  20.  Dez.)
1055.

s.  auch  Gewehre.

Handgepäck,  Mitnahme  in  die  Eisenbahn  Personenwagen
(Bek.  v.  15.  Nov.  §.  28)  932.

Handlungsbevollmächtigte  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  (G.  v.  20.  April  §S.  47  Nr.  7)  489.

s.  auch  Geschäftsführer.

Handlungsgehülfen  und  =  Lehrlinge,  Krankenversicherung

  derselben  (G.  v.  10.  April  §.  1  Abs.  4,  §.  2
r.  5,  §.  2b)  380.  (G.  v.  10.  April  §.  1  Abs.  4,
§.  2  Nr.  5,  S.  2b)  418.

Handlungsreisende,  Gewerbe  Legitimationskarten  im
Verkehr  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  9.  Dez.  91.  Art.  19,  Schlußprot.
dazu)  86.  —  desgl.  im  deutsch  schweizerischen  Verkehr
(Vertr.  v.  10.  Dez.  91.  Art.  9)  198.  —  desgl.  im
deutsch-belgischen  Verkehr  (Vertr.  v.  G.  Dez.  91.  Art.  9)  244.

Handwerk,  Krankenversicherung  der  im  Handwerk  beschäftigten
  Versonen  (G.  v.  10.  April  8.  1  Nr.  2)  379.
(G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  2)  417.

Haupteisenbahnen  Deutschlands,  Betriebsordnung  für
dieselben  (Bek.  v.  5.  Juli)  691.  —  Normen  für  Bau
und  Ausrüstung  derselben  (Bek.  v.  5.  Juli)  747.

s.  auch  Eisenbahnen.

Hausindustrie,  Krankenversicherung  selbständiger  Gewerbetreibender,
  welche  in  eigenen  Betriebsstätten  für  andere
Gewerbetreibende  arbeiten  (G.  v.  10.  April  §.  2  Nr.  4)
380.  (G.  v.  10.  April  8.  2  Nr.  4)  418.

1892  21

Haussklaverei,  internationale  Vereinbarungen  bezüglich
der  afrikanischen  Länder,  welche  dieselbe  gestatten  (Gen.  Akte
v.  2.  Juli  90.  Art.  62  bis  73)  642.

Hawail  (Königreich),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  4.  Juli  91.)  503.

Hechelräume,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  (Bek.
v.  29.  April)  604.

Hefe,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XXVID
902.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  und  im  Verkehr
mit  Oesterreich-Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu
XXVII  981.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XXVII)  1018.

Heilmittel,  Gewährung  als  Krankenunterstützung  (G.  v.
10.  April  s.  6  Nr.  1,  21  Nr.  2  u.  4,  26  Nr.  2))
384.  (G.  v.  10.  April  §s.  6  Nr.  1,  21  Nr.  2  u.  4,
26  a  Nr.  2b,  F.  46  Nr.  2)  422.

Heilverfahren  an  Mitgliedern  der  Krankenversicherungskassen
  bei  Erkrankungen  durch  Unfälle  (G.  v.  10.  April
S.  76)  413.  (G.  v.  10.  April  §.  76e)  460.

Helgoland,  Anleihe  zu  den  Ausgaben  für  die  Befestigung
von  Helgoland  (G.  v.  22.  Febr.  §.  2)  310.

Servisklasse  der  Insel  Helgoland  (V.  v.  28.  März,
Anl.)  341.
Einführumg  von  Reichsgesetzen  daselbst  (V.  v.  14.  Dez.)
1052.
Höhere  Gewalt,  s.  Gewalt.

Hoffmannstropfen,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1
zu  IX)  887.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.
15.  Nov.  Anl.  B  zu  IX)  971.

Holz,  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  auf  ausländisches
  Bau-  und  Nutzholz  (G.  v.  30.  Jan.)  299.
Holzgeist,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  IX)
889.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.

15.  Nov.  Anl.  B  zu  XI  u.  Xla)  973.

Holzkohle,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.Okt.  90.  Anl.  1  zu  XXIX)
902.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XXIX)  982.

Honduras  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  4.  Juli  91.)  503.  (Schlußprot.  v.  4.  Juli  91.
Nr.  III)  531.

Hülfskassen,  eingeschriebene  und  andere,  Verhältniß  zur
Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  §§.  75  bis  75b,
76,  76  a)  410.  (G.  v.  10.  April  §§.  75  bis  75b,  76)
        <pb n="1092" />
        22

Hülfskassen  (Forts.)
458.  (G.  v.  14.  Dez.)  1049.  —  Anzeigen  an  die  Aufsichtsbehörden
  über  das  Ausscheiden  krankenversicherungspflichtiger
  Mitglieder  aus  den  Kassen  (G.  v.  10.  April
§.  49  a)  400.  (G.  v.  10.  April  8.  49a)  444.  —  Mittheilungen
  an  die  Armenverbände,  die  Berufsgenossenschaften
  und  die  Versicherungsanstalten  für  Alters-  und
Invaliditätsversicherung  (G.  v.  10.  April  S§.  76a  bis
764)  412.  (G.  v.  10.  April  S§.  76  a  bis  764)  460.

Außerkrafttreten  der  Bestimmung  des  §.  4  Abs.  5
des  Gesetzes  vom  7.  April  1876  über  die  eingeschriebenen
Hülfskassen  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1884
(G.  v.  10.  April  Art.  32)  415.

Nichtanwendung  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen
Hülfskassen  vom  7.  April  1876  auf  Orts-,  Betriebs-(Fabrikl),
  Bau=  und  Innungs  Krankenkassen  (G.  v.
10.  April  §.  87)  465.

Einführung  der  Gesetze  vom  7.  April  1876  und
1.  Juni  1884  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  in
Helgoland  (V.  v.  14.  Dez.  Art.  1  Nr.  1  u.  3)  1052.

s.  auch  Krankenkassen.

Hülsenfrüchte,  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze
  auf  ausländische  Hülsenfrüchte  (G.  v.  30.  Jan.)  299.

Hüttenwerke,  Anzeige  der  Jahl  der  in  denselben  beschäftigten
  Arbeiterinnen  an  die  Ortspolizeibehörden  (Bek.
v.  26.  März)  337.  —  Krankenversicherung  der  in  Hüttenwerken
  beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)
379.  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)  417.

Hunde,  Beförderung  auf  den  Eisenbahnen  (Bek.  v.  15.  Nov.
5S.  27,  46,  47)  932.

J.
Jagdhunde,  Beförderung  auf  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
15.  Nov.  §.  27)  932.

Jahresabschlüsse  der  Krankenversicherungskassen  der  Gemeinden
  (G.  v.  10.  April  §§.  9,  10)  424.  —  der  Orts-.
Krankenkassen  (das.  §§.  33,  47)  435.  —  der  Betriebs-(Fabrik.)
  Krankenkassen  (das.  §.  64)  453.  —  der  Bau-Krankenkassen
  (das.  §.  72)  456.

Jahresbilanz  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §s.  29,  42,  43,  47,  50,  64,  72,  82)
484.

Jahresrechnung  der  Orts  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April
§.  23  Nr.  7,  .  36  Nr.  1)  431.

Sachregister.

1892.

Japan,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli
91.)  503.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli
91.)  549.

Innungs-Krankenkassen  für  Gesellen  und  Lehrlinge  der
Innungsmitglieder  (G.  v.  10.  April  S.  73)  409.  (G.  v.
10.  April  §.  73)  457.

s.  auch  Krankenkassen.

Inowrazlaw  (Stadt),  Servisklasse  (V.  v.  28.  März,  Aul.)
341.

Internationale  Reblaus-Konvention  vom  3.  Nov.
1881,  Beitritt  Rumäniens  (Bek.  v.  19.  Jan.)  239.

Internationaler  Postverein,  s.  Weltpostverein.

Internationales  Büreau  des  Weltpostvereins  (Vertr.
v.  4.  Juli  91.  Art.  22,  24  bis  26)  523.  (Uebereink.  v.
4.  Juli  91.  Art.  16)  546.  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.
Art.  12)  557.  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  21)  573.
(Schlußprot.  dazu  Abs.  4)  577.  (Uebereink.  v.  4.  Juli
91.  Art.  19)  585.  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  16)
593.

Internationales  Büreau  in  Zanzibar,  Errichtung  zur
Unterdrückung  des  Sklavenhandels  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli
90.  Art.  27,  39,  41,  48,  49,  70  bis  80,  83)  626.

Internationales  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (v.  14.  Okt.  90.)  793.  —  Ausführungs.
bestimmungen  dazu  (v.  14.  Okt.  90.)  874.  —  Vereinbarung
  erleichternder  Vorschriften  für  den  Eisenbahnverkehr
  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich=  Ungarn
(Bek.  v.  15.  Nov.)  1015.

Invalidenpensionen,  Gewährung  von  den  Krankenversicherungskassen
  (G.  v.  10.  April  §§.  85,  86)  464.

Invaliden-Unterstützungen,  Nichtgewährung  von  den
Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §.  21)  389.  (G.  v.
10.  April  §.  21)  430.

Invaliditätsversicherung,  Verhältniß  der  Krankenversicherungskassen
  zu  den  Versicherungsanstalten  für  In.-validitäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  10.  April  8.  76  a)
442.  (G.  v.  10.  April  S.  76a)  460.

Einführung  der  Gesetze  vom  22.  Juni  1889  und
8.  Juni  1891  über  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
  in  Helgoland  (V.  v.  14.  Dez.  Art.  I  Nr.  10,
11)  1052.

Italien,  Handels-,  Joll-  und  Schiffahrtsvertrag  mit
dem  Deutschen  Reich  (v.  6.  Dez.  91.)  97.  —  Uebereinkommen

  mit  Deutschland  über  den  gegenseitigen  Patent.,
Muster-  und  Markenschutz  (v.  18.  Jan.)  293.
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        Sachregister.

Italien  (Forts.)

Theilnahme  Italiens  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
4.  Juli  91.)  503.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des
Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —
über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.)
560.  —  über  den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  579.

Theilnahme  Italiens  an  der  General-Akte  der
Brüsseler  Antisklaverei-Konferenz  (v.  2.  Juli  90.)  605.

Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  14.  Okt.  90.)  793.  —
Italienische  Bahnen  und  Bahnstrecken,  auf  welche  das
Uebereinkommen  Anwendung  findet  (Anl.  zu  Art.  1)
842  u.  863.

Jugendliche  Arbeiter,  Beschäftigung  in  Glashütten
(Bek.  v.  11.  März)  317.  —  in  Draztziehereien  mit
Wasserbetrieb  (Bek.  v.  11.  März)  324.  —  in  Cichorienfabriken
  (Bek.  v.  17.  März)  327.  —  auf  Steinkohlenbergwerken
  (Bek.  v.  17.  März)  328.  —  in  Rohzuckerfabriken
  und  Zuckerraffinerien  (Bek.  v.  24.  März)  334.  —
in  Walz-  und  Hammerwerken  (Bek.  v.  29.  April)  602.  —
in  Hechelräumen  und  dergl.  (Bek.  v.  29.  April)  604.

Berechnung  des  ortsüblichen  Tagelohns  jugendlicher
Personen  bei  der  Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April
§.  8)  385.  (G.  v.  10.  April  F.  8)  423.

K.

Kälbermagen,  frische,  Beförderung  im  inneren  deutschen
Eisenbahnverkehr  und  im  Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn
(Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  LVI)  1007.  (Bek.  v.
15.  Nov.  zu  LVI)  1036.

Kästchen  mit  Werthangabe  im  Weltpostvereinsverkehr
(Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  1)  535.

Kaiser,  Entscheidung  über  Verhängung  des  Kriegszustandes
in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  30.  Mai  Abs.  3)  667.  —
Bestimmung  über  die  Führung  der  deutschen  Kriegsflagge
bei  der  Kaiserlichen  Marine  (V.  v.  8.  Nov.  S.  2)  1050.

Kaiserlicher  Kommissar  für  das  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie,
  Uebergang  seiner  Befugnisse  auf
den  Landeshauptmann  (V.  v.  15.  Juni)  673.

Befugnisse  des  Kommissars  für  das  südwestafrikanische
  Schutzgebiet  hinsichtlich  des  Aufgebots  der  Gerechtsame
  auf  Bergbaubetrieb  (V.  v.  6.  Sept.  §8§.  2,  4,
6,  10)  789

1892  23

Kakaozoll,  Vergütung  bei  der  Ausfuhr  von  Kakaowaaren
  (G.  v.  22.  April)  601.

Kamerun,  Schutzgebiet,  Etat  für  1892/93  (G.  v.
30.  März  §.  1)  370.  (G.  v.  30.  März  §.  6)  369.
Schürfen  im  Schutzgebiet  (V.  v.  28.  Nov.)  1045.

Kanalbauten,  Bau-Krankenkassen  für  die  Arbeiter  bei
Kanalbauten  (G.  v.  10.  April  §§.  69,  84)  456.

Kapitaleinlagen  in  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  April  §.  3)  477.
s.  auch  Stammeinlagen.
Karenzzeit  betreffs  der  Gewährung  von  Krankenunterstützungen
  (G.  v.  10.  April  S§.  26,  26  a  Nr.  4)  390.
(G.  v.  10.  April  ss.  26,  26  a  Nr.  4)  432.

Kassen,  s.  Gemeindekassen,  Kranken-  und  Pensionskassen.


Kafsenführer  der  Orts  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April
88.  42,  46)  438.  —  der  Betriebs  (Fabrik.)  Krankenkassen
  (das.  S.  64  Nr.  3)  453.

Kassenmitglieder  der  Krankenkassen,  s.  Mitglieder.

Kassenstatut,  s.  Statut.

Kassenverbände  für  mehrere  Orts-Krankenkassen  eines  Bezirks
  (G.  v.  10.  April  s.  46  bis  46b)  395.  (G.  v.
10.  April  s.  46  bis  46b)  440.

Kauffahrteischiffe,  Bezeichnung  (Bek.  v.  1.  Sept.)  787.
—  Nationalflagge  für  dieselben  (V.  v.  8.  Nov.  88.  1,
4)  1050.

Kautionen,  Abänderung  der  Verordnungen  vom  16.  Aug.
1876,  4.  März  1879,  10.  Februar  1890  und  22.  Mai
1891  über  die  Kautionen  der  Militär-  und  Marinebeamten
  (V.  v.  14.  Mai  8§§.  1,  2)  666.  (V.  v.
4.  Dez.)  1051.

Kermesbeeren,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.
20.  April  §§.  1,  7  bis  9)  597.

Kienruß,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu
XXVIII)  902.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  und
im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XXVIII)  982.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu
XXVIII)  1018.

Kinder,  Beschäftigung  in  Glashütten  (Bek.  v.  11.  März
II  bis  V)  318.  —  in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb
  (Bek.  v.  11.  März  I,  II)  324.  —  in  Walzund
  Hammerwerken  (Bek.  v.  29.  April  1  Nr.  2)  602.

Unterstützungen  für  Kinder  der  zu  Friedensübungen
eingezogenen  Mannschaften  (G.  v.  10.  Mai  §F.  2)  662.
(Bek.  v.  2.  Juni  F.  1)  668.
        <pb n="1094" />
        24

Kinder  (Forts.)
Berechnung  des  ortsüblichen  Tagelohns  für  Kinder
unter  14  Jahren  bei  der  Krankenversicherung  (G.  v.
10.  April  S.  8)  386.  (G.  v.  10.  April  §.  8)  423.
Beförderung  von  Kindern  auf  den  Eisenbahnen
(Bek.  v.  15.  Nov.  S.  11)  926.

Klage  gegen  die  Eisenbahnen  im  internationalen
Verkehr  wegen  Beschädigung  u.  s.  w.  von  Gütern
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  15,  16,  26  bis  28,
33,  45,  46)  809.  —  Rückgriffklagen  der  Eisenbahnen
wegen  geleisteter  Entschädigungsbeträge  (das.  Art.  47,
50  bis  56)  827.

Klagen  gegen  die  Eisenbahnen  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  8§.  74,  79,  91)  960.

Klasseneintheilung,  Abänderung  der  Servisklassen
einzelner  Orte  (V.  v.  28.  März)  340.

Knallsilber,  Kuallgold  u.  s.  w.,  Nichtbeförderung  im
internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Ausführ.  Best.
z.  Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  5.  1  zu  4)  874.  —  desgl.
im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  §S.  50
zu  A  4)  942.  —  Zulassung  von  Knallbonbons  und
Knallerbsen  im  inneren  deutschen  Verkehr  und  im
Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  (Anl.  B  z.  Bek.  v.
15.  Nov.  zu  X  LI  u.  XIIV)  1000.  (Bek.  v.  15.  Nov.
zu  XILI  u.  XIIV)  1030.

Knappschaftskassen,  Verhältniß  zur  Krankenversicherung
(G.  v.  10.  April  §.  74)  410.  (G.  v.  10.  April  §.  74)  457.

Knochen,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfracht.
verkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XXX  II)
904.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XXXI)  983.

Kohlensäure,  Beförderung  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr
  und  im  Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn
(Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XLV  u.  XLVI)  1001.
(Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XILV  u.  XLVI)  1031.

Kokereien  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  24.  März)  331.

Kommunaldienst,  Krankenversicherung  der  im  Kommunaldienst
  und  in  Kommnnalbetrieben  beschäftigten  Personen
(G.  v.  10.  April  §.  2  Nr.  2)  380.  (G.  v.  10.  April
§.  2  Nr.  2)  418.

Kommunalverbände,  Krankenversicherung  der  in  ihren
Betrieben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April  §.  2
Nr.  2,  §.  3)  380.  (G.  v.  10.  April  §.  2  Nr.  2,  K.  3)
418.  —  Gemeinsame  Krankenversicherung  von  Kommunalverbänden
  (G.  v.  10.  April  8§.  12  bis  14)  425.  —

Sachregister.

1892

Kommnnalverbände  (Forts.)
Orts  -Krankenkassen  für  weitere  Kommunalverbände  (G.
v.  10.  April  Ss.  43  a,  46,  46  a,  48)  395.  (G.  v.
10.  April  §S§.  43,  43  a,  46,  46  a,  48,  84)  439.

Konferenzen  der  an  dem  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  betheiligten  Staaten  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.
Art.  59)  833.

Kongoftaat,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
4.  Juli  91.)  503.  —  desgl.  an  der  General--Akte  der
Brüsseler  Antisklaverei-Konferenz  (v.  2.  Juli  90.)  605.—
Erhebung  von  Werthzöllen  für  die  in  dem  konventionellen
Kongobecken  eingeführten  Waaren  (Dekl.  v.  2.  Juli  90.
Abs.  2)  658.

Kongreß,  s.  Postkongresse.

Konkursordnung  vom  10.  Febr.  1877,  Anwendung  des
§.  54  Ziffer  1  auf  rückständige  Eintrittsgelder  und  Beiträge
  zur  Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  §.  55)
403.  (G.  v.  10.  April  §.  55)  448.

Anwendung  von  Vorschriften  derselben  auf  Gesellschaften

  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April
88.  63,  81)  494.

Konkursverfahren  gegen  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  April  §§.  60,  63,  64,  81)  494.—
Strafen  wegen  unterlassener  Beantragung  des  Konkursverfahrens
  (das.  §.  82)  499.

Konsuln,  Befugnisse  in  den  Verkehrsbeziehungen  zwischen
dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.
v.  6.  Dez.  91.  Art.  20,  21)  10.  (Schlußprotokoll  dazu)  87.

Verpflichtungen  derselben  bezüglich  der  Unterdrückung
des  Sklavenhandes  in  Afrika  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.
Art.  56,  71,  79)  640.

Konventionalstrafen  wegen  verzögerter  Einzahlung  von
Stammeinlagen  in  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  8.  20)  482.

Korinthen,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.  20.  April
S.  4  zu  3)  598.

Kostbarkeiten,  Ausschluß  von  der  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.
  v.  14.  Okt.  90.  5.  1  zu  1)  874.  —  Zulassung  im
internen  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  §.  50  zu
B  2)  942.

Kostenvorschuß,  Befreiung  davon  in  Streitigkeiten  über
Krankenunterstützungsansprüche  (G.  v.  10.  April  §.  78)  461.

Krankenanstalten,  s.  Krankenhaus.
        <pb n="1095" />
        Sachregister.
Krankenunterstützungen  (Forts.)

Krankengeld,  Gewährung  als  Krankenunterstützung  aus
der  Gemeinde  -Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  8§.  6,
Ga,  7)  384.  (G.  v.  10.  April  §§.  6,  6Ga,  7,  57)  57a)
422.  —  aus  den  Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April
§§  20,  21,  26a,  27)  387.  (G.  v.  10.  April  §S#.  20,
21,  26a,  27)  428.  —  aus  den  Betriebs.  (Fabrik.)
Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §.  64)  407.  (G.  v.
10.  April  §.  64)  453.  —  desgl.  den  Bau-Krankenkassen
(das.  §.  71)  456.  —  desgl.  den  Hülfskassen  (G.  v.
10.  April  §§.  75  bis  75  b)  410.  (G.  v.  10.  April  8§.  75
bis  75b)  458.  —  desgl.  den  Berufsgenossenschaften  (G.
v.  10.  April  §S.  76c)  413.  (G.  v.  10.  April  §.  76)  460.

Krankenhaus,  Gewährung  freier  Kur  und  Verpflegung
in  einem  Krankenhause  statt  der  Krankenunterstützung
(G.  v.  10.  April  Ss.  7,  21  zu  3,  26  a  zu  2b,  66a)
385.  (G.  v.  10.  April  §§.  7,  21  zu  3,  26  a  zu  2b,
56aq)  423.

Krankenkassen,  Krankenversicherung  der  im  Betriebe  derselben
  beschäftigten  Versonen  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  22)
379.  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  2a)  417.  —  Vereinigung
von  Krankenkassen  zu  Verbänden  (G.  v.  10.  April  §§.  46
bis  460)  395.  (G.  v.  10.  April  8§.  46  bis  46b)  440.
—  Bescheinigungen  für  bestehende  Krankenkassen,  daß
ihre  Leistungen  den  Anforderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes
  entsprechen  (G.  v.  10.  April  Ss.  75a,  75b)
411.  (G.  v.  10.  April  SS.  75a,  75b)  458.  (G.  v.
14.  Dez.)  1049.  —  Mittheilungen  der  Kassen  an  die
Berufsgenossenschaften  und  die  Versicherungsanstalten  für
Alters-  und  Invaliditätsversicherung  (G.  v.  10.  April
SS.  76a,  76b)  412.  (G.  v.  10.  April  §§.  76  a,  760)
460.  —  Schädigung  der  Kassen  durch  Vorenthaltung
der  Versicherungsbeiträge  und  Abführung  von  Geldstrafen
an  die  Kassen  (G  v.  10.  April  §§.  82b,  82)  414.
(G.  v.  10.  April  §§.  82b,  82c)  463.  —  Regelung  der
bestehenden  Krankenkassen  nach  den  Vorschriften  des
Krankenversicherungsgesetzes  (G.  v.  10.  April  §.  85)  415.
(G.  v.  10.  April  88.  85,  86)  464.

s.  auch  Orts.,  Betriebs-,  Bau,  und  Innungs-Krankenkassen.


1892.  25

§§.  20,  21,  23  zu  2,  26,  26  a,  27,  30,  31,  33,
41,  46,  47,  50,  54,  54  a)  428.  —  von  den  Hilfskassen
  (G.  v.  10.  April  88.  75,  75  a)  410.  (G.  v.  10.  April.
§§.  75,  75a)  458.  —  Verjährung  der  Unterstützungsansprüche
  (G.  v.  10.  April  8.  56)  403.  (G.  v.  10.  April
§.  56)  448.  —  Tragung  der  Unterstützungen  durch  den
Arbeitgeber  (G.  v.  10.  April  §§.  3a,  57,  57a,  68)
382.  (G.  v.  10.  April  §88.  3a,  57,  57a,  68,  71)  419.
—  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  Unterstützungs.
ansprüche  (G.  v.  10.  April  §.  58)  405.  (G.  v.  10.  April.
SS.  58,  72,  78)  450.  —  Die  Unterstützungen  sind  nicht
als  öffentliche  Armenunterstützungen  anzusehen  (G.  v.
10.  April  §.  77)  461.

Krankenversicherung  der  Arbeiter,  Abänderung  des

Gesetzes  darüber  vom  15.  Juni  1883  (G.  v.  10.  April)
379.  —  Neue  Redaktion  deß  Gesetzes  und  Abänderung
der  Ueberschrift  in  „Krankenversicherungsgesetz"  (das.
Art.  32)  416.  (Bek.  v.  10.  April)  417.

Aufhebung  von  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1885  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  Art.  32)  416.—
desgl.  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  über  die  Unfallund
  Krankenversicherung  der  in  forst-  und  landwirth.
schaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  (G.  v.
10.  April  Art.  32)  416.  (G.  v.  16.  Mai  §.  1)  665.

Krankenversicherungsgesetz,  Abänderung  des  Gesetzes

vom  15.  Juni  1883  über  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter  (G.  v.  10.  April)  379.  —  Neue  Redaktion  des
Gesetzes  und  Aenderung  der  Ueberschrift  in  Krankenversicherungsgesetz
  (das.  Art.  32)  416.  (Bek.  v.  10.  April)  417.
—  Inkrafttreten  des  Gesetzes  (G.  v.  10.  April  Art.  32)
415.  —  insbes.  des  §.  75  a  desselben  (G.  v.  14.  Dez.)  1049.

Versicherungszwang  (G.  v.  10.  April  §§.  1  bis  3b)
417.  —  Gemeinde  Krankenversicherung  (das.  ös.  4  bis
15)  420.  —  Orts-Krankenkassen  (das.  8§.  16  bis  48  a)
426.  —  Gemeinsame  Bestimmungen  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung
  und  die  Orts-Krankenkassen  (das.
Is.  49  bis  58)  443.  —  Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkassen
(das.  88.  59  bis  68,  84)  451.  —  Bau  Krankenkassen

Krankenkassenbeiträge,  s.  Beiträge.
Krankenkassenverbände,  s.  Verbände.
Krankenunterstützungen,  Gewährung  von  der  Gemeinde-(bas.

  8§.  69  bis  72,  84)  456.  —  Innungs  Krankenkassen
  (das.  8.  73)  457.  —  Verhältniß  der  Knappschaftskassen
  und  der  eingeschriebenen  und  anderen  Hülfs-Krankenversicherung

  (G.  v.  10.  April  S§.  6,  GCa,  7,  15,

50,  54,  54  a)  384.  (G.  v.  10.  April  §§.  5  bis  7,  9

bis  11,  15,  50,  54,  54  a)  421.  —  von  den  Orts-Krankenkassen

  (G.  v.  10.  April  S§.  20,  21,  26,  26a,

27,  33,  46,  47,  50,  54,  54  a)  387.  (G.  v.  10.  April
Reichs-  Gesetzbl.  1892.

kassen  zur  Krankenversicherung  (das.  8§.  74  bis  76)  457.
—  Schluß-,,  Straf=  und  Uebergangsbestimmungen  (das.
5S,  76  a  bis  87)  459.
Einführung  der  Krankenversicherungsgesetze  vom
15.  Juni  1883  und  10.  April  1892,  sowie  der  Gesetze
D

—
        <pb n="1096" />
        26

Krankenversicherungsgesetz  (Forts.)
über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
vom  28.  Mai  1885  und  die  Krankenversicherung  der  in
land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
Personen  vom  5.  Mai  1886  und  16.  Mai  1892  in
Helgoland  (V.  v.  14.  Dez.  Art.  1  Nr.  2,  5,  7,  12,  13)
1052.

Krankenversicherungskassen  der  Gemeinden  (G.  v.
10.  April  s§.  9,  10)  424.

Krankheit,  Beförderung  kranker  Personen  mit  der  Eisenbahn
  (Bek.  v.  15.  Nov.  §.  20)  929.

Kreuzerschiffe,  Ueberwachung  zum  Lweck  der  Unterdrückung
des  Sklavenhandels  in  Afrika  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.
rrr  30  bis  61)  627.

Kriegsflagge,  deutsche  (V.  v.  8.  Nov.  Sr.  2,  3)  1050.

Kriegsschiffe,  Mitwirkung  bei  Unterdrückung  des  Sklavenhandels

  in  Afrika  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.  Art.  42
bis  49,  61)  635.

Kriegszustand,  Vorbereitung  desselben  in
Lothringen  (G.  v.  30.  Mai)  667.

Küstenschiffahrt,  Vereinbarungen  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.
Art.  11)  6.  —  desgl.  mit  Italien  (Vertr.  v.  6.  Dez.
91.  Art.  14)  106.

Ermächtigung  zur  Küstenschiffahrt  an  der  ostafrikanischen
  Küste  in  Rücksicht  auf  den  bestehenden  Sklavenhandel
  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.  Art.  39)  632.

Kunstgegenstände,  Ausschluß  von  der  Beförderung  im
internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Ausführ.  Best.  z.
Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  S.  1  zu  2)  874.  —  Zulassung
  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
§.  50  zu  B  2)  942.

Kunstweine,  Herstellung,  Feilhalten  und  Verkauf  (G.  v.
20.  April  88.  4  bis  6,  10)  598.

Kupfersalze  und  Kupferfarben,  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.
90.  Anl.  1  zu  XXVI)  901.  —  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXVI)  981.

Kuppelungsvorrichtungen  an  den  Eisenbahnwagen  der
Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  8§.  12,  28,  33)  697.
—  Normen  für  die  Ausführung  der  Kuppelungen  (Bek.
v.  5.  Juli  §§.  23,  33)  754.

Kur,  Gewährung  freier  Kur  als  Krankenunterstützung  (G.
v.  10.  April  §.  6  Nr.  1,  §.  6a  Nr.  6,  S§.  7,  21,
26a,  56  a,  75)  384.  (G.  v.  10.  April  §.  6  Nr.  1,
S.  6  Nr.  6,  E.  7,  21,  26  a,  56  a,  75)  42.

Elsaß-Sachregister.



1892.

L.

Lagergeld  für  verspätet  abgeholtes  Eisenbahn-Reisegepäck
(Bek.  v.  15.  Nov.  §.  33)  934.  —  für  anderes  Eisenbahngut
  (das.  §§.  46,  56,  69)  940.  —  frür  Leichen
(das.  S.  43)  939.

Landes-Aufsichtsbehörden,  Ueberwachung  2c.  der
Eisenbahnanlagen  von  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
§§.  1  bis  5,  9,  12,  13,  21,  22,  26,  27,  30,  54,  58,
72,  73)  691.  —  desgl.  von  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.
5.  Juli  §§.  1,  2,  6  bis  8,  24,  27,  41,  53  bis  55)  764.

Genehmigung  zu  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
  über  die  Befähigung  der  Eisenbahnbetriebsbeamten
  (Bek.  v.  5.  Juli  A  Nr.  1,  C  Nr.  4)  723.
—  desgl.  von  den  Vorschriften  der  Signalordnung  (Bek.
v.  5.  Juli  Nr.  3  bis  5)  746.  —  desgl.  von  den
Normen  über  Bau  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen
(Bek.  v.  5.  Juli  §§.  1,  2,  9,  21,  23,  39)  748.

Genehmigung  zu  Abweichungen  von  den  Vorschriften
  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  (Bek.
v.  15.  Nov.  unter  1  zu  2,  II  S.  7,  III  SF.  25,  VIII
§S  52,  55,  63,  65,  68)  923.

s.  auch  Landesregierungen.

Landesgesetzgebung,  landesrechtliche  Vorschriften  über
Zwangsbeitreibung  von  Krankenversicherungsbeiträgen  2c.
(G.  v.  10.  April  §.  55)  403.  (G.  v.  10.  April  §.  55)
448.  —  über  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen
Krankenkassen  und  ihren  Mitgliedern  u.  s.  w.  (G.  v.
10.  April  §.  58)  405.  (G.  v.  10.  April  §§.  58,
72)  451.

Landesgesetzliche  Vorschriften  über  die  Knappschaftskassen
  und  Hülfskassen  (G.  v.  10.  April  S§.  74,  75a)
410.  (G.  v.  10.  April  S§.  74,  75  a)  458.

Landeshauptmann  der  Neu--Guinea-Kompagnie,  richterliche
  und  Verwaltungsbefugnisse  (V.  v.  15.  Juni)  679.

Landes-Polizeibehörden,  Bestimmung  derselben  über
Einfriedigungen  und  Bewachung  der  Eisenbahnanlagen.
(Bek.  v.  5.  Juli  §§.  4,  5,  71)  693.  —  über  Bahnanlagen
  für  Nebencisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §#§.  6,
7,  53)  765.

Landesregierungen,  Bezeichnung  der  Ausfsichtsbehörden
  für  Orts-  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §.  44)  440.
—  der  zuständigen  Behörden  für  sonstige  Krankenversicherungssachen
  (das.  §.  84)  463.

Bestimmung  derselben  über  die  Beibringung  von
Leichenpässen  bei  der  Eisenbahnbeförderung  (Betr.  O.  v.
15.  Nov.  §.  42  zu  8)  938.

s.  auch  Landesaufsichtsbehärden.
        <pb n="1097" />
        Sachregister.

Landes-Zentralbehörden,  s.  Zentralbehörden.

Landgerichte,  Zuständigkeit  für  Klagen  wegen  Auflösung
von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April
5S.  61,  62)  494.

Landwehrmänner,  Unterstützung  ihrer  Familien  bei
Einberufung  zu  Friedensübungen  (G.  v.  10.  Mai  S.  1)  661.

Landwirthschaft,  Abänderung  des  §.  95  des  Gesetzes
vom  5.  Mai  1886  über  Unfall-  und  Krankenversicherung
von  Arbeitern  derselben  (G.  v.  16.  Mai  F.  1)  665.  —
Aufhebung  der  S.  134  Abs.  1,  135,  139  und  140
dieses  Gesetzes  (G.  v.  10.  April  Art.  32)  416.

Krankenversicherung  der  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
  in  der  Landwirthschaft  (G.  v.  10.  April  §.  2
Nr.  6,  §S.  2b  u.  5  a)  380.  (G.  v.  10.  April  F.  2
Nr.  6,  §§.  2b  u.  5a)  418.

Einführung  der  Gesetze  vom  5.  Mai  1886  und
16.  Mai  1892  über  Unfall-  und  Krankenversicherung
der  in  landwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen
  in  Helgoland  (V.  v.  14.  Dez.  Art.  I  Nr.  7,  13)  1052.

Lehrlinge,  Befreiung  der  Lehrlinge  in  Apotheken  von
der  Krankenversicherungspflicht  (G.  v.  10.  April  SF.  1)
379.  (G.  v.  10.  April  §.  1)  417.  —  Versicherungszwang
  für  Handlungslehrlinge  (G.  v.  10.  April  F.  1
Abs.  4,  §.  2  Nr.  5,  §.  2b)  380.  (G.  v.  10.  April
§.  1  Abs.  4,  §.  2  Nr.  5,  §.  2b)  418.  —  Gewährung
von  Kur  und  Verpflegung  für  Lehrlinge  in  Krankenhäusern
  (G.  v.  10.  April  §.  3b)  382.  (G.  v.  10.  April
§.  Zb)  420.  —  Berechnung  des  ortsüblichen  Tagelohns
der  Lehrlinge  bei  der  Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April
8.  8)  386.  (G.  v.  10.  April  §.  8)  423.

InnungsKrankenkassen  für  Lehrlinge  der  Innungsmitglieder
  (G.  v.  10.  April  §.  73)  409.  (G.  v.  10.  April
S.  73)  457.

Leichen,  Ausschluß  derselben  von  der  Beförderung  im
internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Ausführ.  Best.
z.  Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  §.  1  zu  3)  874.  —  Zu.-lassung
  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Verk.  O.  v.  15.  Nov.
S§§.  42,  43)  937.  —  desgl.  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
  und  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  8.  1
Ziffer  3)  1015.

Leichenpaß;  bei  Eisenbahnbeförderungen,  Formular  dazu
(Anl.  A.  z.  Verk.  O.  v.  15.  Nov.)  968.

Leuchtgas,  verdichtetes,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XLVIa)  1003.

1892.  27

Liberia  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  4.  Juli  91.)  503.  —  an  dem  Uebereinkommen  des
Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.—
über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.)
560.  —  über  den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)
579.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Liechtenstein  (Fürstenthum),  Theilnahme  an  dem  inter.
nationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (v.  14.  Okt.  90.)  793.

Lieferfristen  für  Güter  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  14,  33,
36)  808.  —  Schadensersatz  für  Versäumung  der  Lieferfrist
  (das.  Art.  39,  40,  45,  48)  822.  —  ZBuschlagsfristen
  zur  Lieferung  (Ausführ.  Best.  dazu  8§.  6,  10)  878.

Lieferfristen  für  Eisenbahngüter  im  inneren
deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  8§.  47,  63,  68,
69)  940.  —  für  Reisegepäck  (das.  8§.  33,  36)  934.  —
Schadensersatz  für  Versäumung  der  Lieferfrist  (das.  8§.  36,
79,  86,  87)  936.  —  Zuschlagsfristen  zur  Lieferzeit
(das.  §.  63)  952.

Lieferungsverbände,  Anweisung  von  Unterstützungen
für  die  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen
Mannschaften  (Bek.  v.  2.  Juni  S§.  1,  2,  6)  668.

Liquidation  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §§.  66  bis  75)  495.  —  Liquidation
einer  Aktiengesellschaft  zum  Zweck  der  Umwandlung  in
eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  (das.  S.  78)  497.

Liquidationsfirma  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  April  F.  68)  495.

Liquidatoren  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §§.  66  bis  72,  74,  76)  495.  —
Ordnungsstrafen  gegen  dieselben  wegen  verzögerter  Anmeldungen
  2c.  (das.  S.  77)  497.  —  Strafen  wegen  gesetzwidriger
  Handlungen  (das.  §.  80  Nr.  3,  §.  82)  499.

Lohn,  Krankenversicherung  der  in  Gewerbebetrieben  gegen
Lohn  beschäftigten  Versonen  (G.  v.  10.  April  §§.  1,  20)
379.  (G.  v.  10.  April  §§.  1,  2  b)  417.

s.  auch  Tagelohn.

Lohnzahlung,  Abzug  von  Krankenversicherungsbeiträgen
für  die  Lohnzahlungsperioden  (G.  v.  10.  April  §.  53)
402.  (G.  v.  10.  April  §§.  53,  65)  447.  —  Strafen
wegen  ungesetzlicher  Abzüge  bei  der  Lohnzahlung  (G.  v.
10.  April  8§.  82,  82b)  414.  (G.  v.  10.  April  §§.  82,
82b)0  462.

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        <pb n="1098" />
        28

Lokomotiven  der  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
88.  8  bis  13,  22,  24  bis  26,  37  bis  40,  44,  45)
695.  —  der  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  88.  10
bis  14,  17,  24,  27,  33,  34)  767.  —  Anwendung
der  Bestimmungen  der  Signalordnung  auf  einzeln
fahrende  Lokomotiven  (Bek.  v.  5.  Juli  unter  1)  746.—
Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  derselben
(Bek.  v.  5.  Juli  8§.  23  bis  39)  753.

s.  auch  Fahrzeuge.

Lokomotivführer  bei  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
§§  13,  20,  42,  48,  51,  52)  699.  —  bei  Nebeneisenbahnen
  (Bek.  v.  5.  Juli  §§.  21,  24,  36)  770.

Bestimmungen  über  die  Befähigung  der  Lokomotivführer
  (Bek.  v.  5.  Juli  unter  B  Nr.  XIII,  C  Nr.  3)  731.

Lumpen,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XXXI)
904.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XXXI)  983.

Lungenseuche,  Maßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschleppung
  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn
  (Abkommen  v.  6.  Dez.  91.  Art.  5)  92.  (Schlußprotokoll
  dazu)  95.

Luxemburg  (Großherzogthum),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  4.  Juli  91.)  503.  —  desgl.  an  dem
Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch
von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli
91.)  535.  —  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli
91.)  549.  —  über  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  4.  Juli  91.)  560.  —  über  den  Postauftragsdienst
(v.  4.  Juli  91.)  579.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen
und  Zeitschriften  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  14.  Okt.  90.)
793.  —  Luxemburgische  Bahnen  und  Bahnstrecken,  auf
welche  das  Uebereinkommen  Anwendung  findet  (Anl.  zu
Art.  1)  843  u.  864.

M.

Magnesiumverbindungen,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten
  (G  v.  20.  April  §§.  1,  7  bis  9)  597.

Mahngebühr  wegen  rückständiger  Krankenversicherungsbeiträge
  u.  s.  w.  (G.  v.  10.  Apr#l  S.  55)  403.  (G.  v.
10.  April  §.  55)  448.

Mais,  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  auf
auslänbischen  Mais  (G.  v.  30.  Jan.)  299.

Sachregister.

1892.

Marinedienst,  vorübergehender  Austritt  von  Mitgliedern
aus  den  Orts-Krankenkassen  behufs  Erfüllung  der  Dienst.
pflicht  in  der  Marine  (G.  v.  10  April  §.  26)  390.  (G.
v.  10.  April  §.  26)  432.

Marineverwaltung,  Anleihen  für  dieselbe  (1A.  E.  v.
22.  Jan.)  305.  (G.  v.  22.  Febr.  §.  2)  310.  (G.  v.
30.  März)  368.  (A.  E.  v.  20.  April)  501.

Krankenversicherung  der  in  dem  Betriebe  der  Marineverwaltung
  beschäftigten  Personen  (6G.  v.  10.  April
SS  1,  3)  380.  (G.  v.  10.  April  §§.  1,  3)  418.

Führung  der  deutschen  Kriegsflagge  und  der  Reichsdienstflagge
  von  den  Schiffen  der  Kaiserlichen  Marine
(V.  v.  8.  Nov.  85.  2,  3  zu  2)  1050.

Markenschutz,  gegenseitiger,  zwischen  dem  Deutschen
NReich  und  Oesterreich-  Ungarn  (Uebereink.  v.  6.  Dez.
91.)  289.  —  desgl.  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Italien  (Uebereink.  v.  18.  vJan.)  293.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  1891/92  (Anl.  z.  G.  v.  22.  Febr.)  313.—
desgl.  für  1892/93  (Anl.  z.  G.  v.  30.  März)  364.

Meistbegünstigung,  gegenseitiges  Zugeständniß  für  den
Verkehr  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  2,  18,  20)  4.  —
desgl.  mit  Italien  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  1,  4,  7,
9,  14)  99.  —  desgl.  mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  10.  Dez.
91.  Art.  1,  3)  195.  —  desgl.  mit  Belgien  (Vertr.  v.
6.  Dez.  91.  Art.  1,  2,  5,  9)  242.

Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland
vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
  gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten
Staaten  (G.  v.  30.  Jan.)  300.  (G.  v.  24.  Nov.)  1039.

Meldestellen  der  Gemeindebehörden  für  krankenversicherungspflichtige
  Personen  (G.  v.  10.  April  §§.  49,  49a)
399.  (G.  v.  10.  April  §§.  49,  49  a)  444.

Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten  (Bek.  v.  G.  Mai  §§.  1
bis  4,  Anlage  zu  Nr.  33)  686.

Metallpräparate,  giftige,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1
zu  XXVI)  901.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.
v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXVI)  981

Metallwerke,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek  v.  29.  April  zu  1)  602.
Mexiko,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli

91.)  503

Militärbeamte  ,  Kautionen  derselben  (V.  v.  14.  Mai
SS.  1,  2)  666.  (V.  v.  4.  Dez.  8§.  1,  2)  1051.
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        Sachregister.

Militärbefehlshaber  in  Elsaß-Lothringen,  Befugnisse
zur  Vorbereitung  des  Kriegszustandes  (G.  v.  30.  Mai
Abs.  2  bis  4)  667.

Militärdienst,  vorübergehender  Austritt  von  Mitgliedern
der  Orts  =  Krankenkassen  behufs  Erfüllung  der  Militärdienstverpflichtung
  (G.  v.  10.  April  5.  26)  390.  (G.  v.  10.  April
§S.  26)  432.

Militärpersonen,  Betreten  der  Eisenbahnanlagen  (Bek.
v.  5.  Juli  §§.  54,  55)  713.  (Bek.  v.  5.  Juli  S.  44)  776.

Militärverwaltung,  s.  Reichsheer.

Militärzüge  auf  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  2
Abs.  1,  §.  13  Abs.  3,  88.  23,  48)  692.

Minenzündungen,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr
mit  Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  15.  Nov.  zu  XXXVI  Nr.  5)
1019.  —  in  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XXXVIa)  994.

Mineralsäuren,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu
XV)  889.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr  und
im  Verkehr  mit  Oesterreich-=  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XV)  974.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XV)  1016.

Mitglieder  der  Krankenversicherungskassen  im  Allgemeinen
(G.  v.  10.  April  §§.  76a  bis  76e,  82,  82b)  412.
(G.  v.  10.  April  8§.  76  a  bis  76e,  80,  82,  82b)  459.  —
Befreiung  vom  Kostenvorschuß  bei  Streitigkeiten  über
Unterstützungsansprüche  (G.  v.  10.  April  §S.  78)  461.—
Verträge  über  Einschränkung  der  Bestimmungen  des
Krankenversicherungsgesetzes  zum  Nachtheil  der  Versicherten
sind  wirkungslos  (das.  8§§.  80,  82)  462.

Versicherte  bei  der  Gemeinde-Krankenversicherung  (G.
v.  10.  April  8§.  4  bis  9,  11,  13,  49  bis  58)  420.  —
Mitglieder  der  Orts  Krankenkassen  (das.  §8§.  16  bis  29,
31,  34,  37  bis  39,  43,  49  bis  58)  426  —  der  Betriebs-
  (Fabrik.)  Krankenkassen  (das.  8§.  59  bis  65,  67,
68)  451.  —  Einreichung  von  Uebersichten  der  Mitglieder
an  die  Aufsichtsbehörden  (das.  §§S.  41,  64)  438.  —.
Krankenkassen  für  die  Gesellen  und  Lehrlinge  der  Innungsmitglieder
  (das.  §.  73)  457.  —  Mitglieder  der  Knappschaftskassen
  und  der  Hülfskassen  (das.  8§.  74  bis  75a)
457.  (G.  v.  14.  Dez.)  1049.  —  der  bestehenden  älteren
Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §§.  85,  86)  464.

Modelle,  gegenseitiger  Schutz  im  Deutschen  Reich  und
Oesterreich=  Ungarn  (Uebereink.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  1
bis  5,  9)  289.  —  desgl.  in  Italien  (Uebereink.  v
18.  Jan.  Art.  1  bis  5)  294.

Mörchingen  (Stadt),  Servisklasse  (V.  v.  28.  Märgz,
Anl.)  341.

1892.  29

Montenegro,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  4.  Juli  91.)  503.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  4.  Juli  91.)  560.

Mühlenfabrikate,  Anwendung  der  vertragsmäßigen
Zollsätze  auf  Mühlenfabrikate  von  ausländischem  Getreide
(G.  v.  30.  Jan#  299.

Munition,  Beschränkung  der  Einfuhr  von  Feuerwaffen
und  Munition  in  den  vom  eklavenhandel  berührten
afrikanischen  Ländergebieten  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.
Art.  1  zu  7,  Art.  8  bis  13)  612.

Musterschucz,  gegenseitiger,  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Oesterreich=  Ungarn  (Uebereink.  v.  6.  Dez.  91.)
289.  —  desgl.  zwischen  Deutschland  und  Italien  (Uebereink.
  v.  18.  Jan.)  293.

N.

Nachmachung  von  Wein  (G.  v.  20.  April  §§.  3  bis  6)
598.  —  Strafe  wegen  Zuwiderhandlungen  (das.  F.  7,
10)  598.

Nachnahmen  auf  Sendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
(Vertr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  7)  511.  (Uebereink.  v.
4.  Juli  91.  Art.  1  zu  4)  536.  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.
Art.  1,  5)  561.

Nachnahmen  auf  Güter  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  6,  13,
20)  800.  (Ausführ.  Best.  §.  5)  877.  —  desgl.  im
inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  I§.  51  zu  k,
62,  64,  70)  943.

Nachschüffe  zu  den  Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen
der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April
88.  26  bis  28,  30,  43,  47)  483.

Nahrungsmittel,  Anwendung  des  Gesetzes  vom  14.  Mai
1879  über  den  Verkehr  mit  Nahrungs-  und  Genußmitteln
auf  Wein,  weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke  (G.  v.
20.  April  88.  3,  4,  6,  10,  12)  598.

Nationalflagge,  deutsche,  Führung  von  den  Schiffen
der  Handelsmarine  und  von  den  Dostschiffen  (V.  v.
8.  Nov.  8§.  1,  3,  4)  1050.

Natronkokes,  Beförderung  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr
  und  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und
Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  unter  VII
zu  3)  971.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  VII)  1016.  —  Ausschluß
  vom  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Ausfüdr.
  Best.  z.  Uebereink.  v.  14.  Dez.  90.  S.  1  zu  4)  874.
        <pb n="1100" />
        30  Sachregister.
Naturalbezüge,  Anrechnung  als  Gehalt  oder  Lohn  bei

der  Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  §.  1  Abs.  5)  380.
(G.  v.  10.  April  §.  1  Abs.  5)  418.

Nebengebühren,  tarifmäßige,  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.
15.  Nov.  8.  62)  951.

Nebeneisenbahnen,  Bahnordnung  für  dieselben  (Bek.  v.
5.  Juli)  764.  —  Uebergang  von  Zügen  einer  Nebenbahn
  auf  eine  Hauptbahn  (Bek.  v.  5.  Juli  Ss.  34,  48)
708.  —  Kreuzung  einer  Hauptbahn  durch  eine  Nebenbahn
  (das.  §.  27)  706.  —  Anwendung  der  Bestimmungen
  der  Signalordnung  auf  Nebenbahnen  (Bek.  v.
5.  Juli  unter  3)  746.  —  desgl.  der  Normen  für  Bau
und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  39
zu  3b)  759.

Besondere  Bestimmungen  über  die  Befähigung  u.  s.  w.
der  Betriebsbeamten  von  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
unter  C  Nr.  4)  732.

Erlaß  abweichender  Bestimmungen  von  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  für  die  Nebeneisenbahnen  (Verk.  O.
v.  15.  Nov.  unter  I  zu  2)  923.  —  Verlängerung  der
Lieferfristen  für  Nebenbahnen  im  internationalen  Verkehr
  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.  v.  144.  Okt.  90.  §.  6  zu  4)
878.

Neubreisach  (Stadt),  Servisklasse  (V.  v.  28.  März,  Anl.)
341.

Neu-Gninea-Kompagnie,  richterliche  und  Verwaltungsbefugnisse
  des  Landeshauptmanns  (Bek.  v.  15.  Juni)  673.

Nicaragua,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli
91.)  504.  (Schlußprot.  v.  4.  Juli  91.  Nr.  IID  531.

Niederland,  Theilnahme  mit  den  niederländischen  Kolonien
  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli  91.  Einleitung
  u.  Art.  27  Nr.  7)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
  des  Weltpostvereins  über  den  Postanweisungsdienst
  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —  über  den  Austausch  von
Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.  Einleitung  u.  Art.  5  zu  5)
560.  —  über  den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)
579.  —  Theilnahme  Niederlands  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.

Theilnahme  Niederlands  an  der  General-  Akte  der
Brüsseler  Antisklaverei-Konferenz  (v.  2.  Juli  90.)  605.

Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  14.  Okt.  90.)  793.—
Niederländische  Bahnen  und  Bahnstrecken,  auf  welche  das
Uebereinkommen  Anwendung  findet  (Anl.  zu  Art.  1)
843  u.  864.

1892.

Nitrocellulose,  Beförderung  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr
  und  im  Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn
(Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXXVI  Nr.  4)  986.  (Bek.
v.  15.  Nov.  zu  XXXVI  Nr.  4)  1019.

Nitro-GElycerin,  Nichtbeförderung  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.  v.
14.  Okt.  90.  §.  1  zu  4)  874.  —  desgl.  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  J.  50  zu  A  4)  941.

Nord-Ostsee-Kanal,  Anleihe  zu  den  Kostenbeiträgen
des  Reichs  für  Herstellung  desselben  (A.  E.  v.  22.  Jan.)
305.  (A.  E.  v.  20.  April)  501.

Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Eisenbahnen
  (Bek.  v.  5.  Juli)  747.

Norwegen,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli
91.)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Welt.
postvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —  über
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.)  560.—
über  den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  579.  —  über
den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  4.  Juli
91.)  588.

Theilnahme  an  der  General=  Akte  der  Brüseeler
Antisklaverei-=  Konferenz  (v.  2.  Juli  90.)  606.

Notare,  Krankenversicherung  der  im  Geschäftsbetriebe  derselben
  beschäftigten  Versonen  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  2  a)
379.  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  2  a)  417.

O.

Obstwein  (Beerenobstwein),  Herstellung  (G.  v.  20.  April
§.  6)  599.

Oele,  ätherische  und  fette,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1
zu  XIX)  891.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.
v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XIX)  975.

Oelsatz,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XVI)  890.
—  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B
zu  XVI)  975.

Oesterreich-Ungarn,  Handels=  und  ZJollvertrag  mit
dem  Deutschen  Reich  (v.  6.  Dez.  91.)  3.  —  desgl.  Vieh.
seuchen  Uebereinkommen  (v.  6.  Dez.  91.)  90.  —  Uebereinkommen
  über  den  gegenseitigen  Patent-,  Muster-  und
Markenschutz  (v.  6.  Dez.  91.)  289.

Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen
Gepräges  (G.  v.  28.  Febr.  §.  1)  315.
        <pb n="1101" />
        Sachregister.

Oesfterreich-Ungarn  (Forts.)

Theilnahme  Oesterreich-Ungarns  an  dem  Weltpost—-vertrage
  (v.  4.  Juli  91.)  503.  —  Anmeldung  von  Beitrittserklärungen
  zu  dem  Vertrage  bei  der  österreichischen
Regierung  (Schlußprot.  v.  4.  Juli  91.  Nr.  V)  532.

Theilnahme  Oesterreich=  Ungarns  an  dem  Uebereinkommen
  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von
Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)
535.  —  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)
549.  —  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli
91.)  560.  —  über  den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)
579.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Theilnahme  an  der  Brüsseler  General-Akte  der  Antisklaverei.-Konferenz
  nebst  Deklaration  (v.  2.  Juli  90.)  605.

Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  14.  Okt.  90.)  793.
—  Oesterreichisch-  ungarische  Bahnen  und  Bahnstrecken,
auf  welche  das  Uebereinkommen  Anwendung  findet  (Anl.
zu  Art.  1)  844  u.  857.  —  Vereinbarung  erleichternder
Vorschriften  für  den  Eisenbahnverkehr  zwischen  Deutschland
  und  Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.)  1015.

Oppeln,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
  Zink-  und  Bleierzbergwerken  und  auf  Kokereien
  im  Regierungsbezirk  Oppeln  (Bek.  v.  24.  März)  331.

Ordnungsstrafen  gegen  Geschäftsführer  und  Liquidatoren
von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April
8.  77)  497.

Androhung  von  Ordnungsstrafen  durch  die  Gemeinden
  in  Betreff  der  Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April
SS.  GCa,  26  a,  56)  385.  (G.  v.  10.  April  §SS§.  Ga,  26a,
56)  423.  —  Ordnungsstrafen  gegen  die  Vorstands-Mitglieder
  von  Orts=  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §.  45)
440.  —  wegen  unterlassener  Anzeigen  an  die  Unfall-Berufsgenossenschaften
  und  die  Versicherungsanstalten  für
Alters-  und  Invaliditätsversicherung  (G.  v.  10.  April
88.  76  a  bis  76eU)  412.  (G.  v.  10.  April  §§.  76  a  bis
76e)  460.

Orts-Krankenkassen,  Errichtung  derselben  (G.  v.  10.
April  8§.  16  bis  19)  426.  —  Leistungen  derselben  (das.
§§.  20,  21,  26,  26a,  56  a)  428.  —  Versicherungs.
beiträge  (das.  §§.  22,  29  bis  31,  33,  62)  430.  —
Statuten  (das.  §§.  23,  24,  26,  26  a,  27,  29,  30,  35,
48  a)  430.  —  Reservefonds  (das.  5§.  32,  33)  435.—
Vorstand  (das.  §§.  34  bis  39,  42,  45)  435.  —  General.
versammlung  (das.  8§.  37  bis  39,  45)  437.  —  Kassenverwaltung
  (das.  8§.  40  bis  42)  438.  —  Gemeinsame
Orts-  Krankenkassen  für  mehrere  Gemeinden  (das.  S§.  43,

1892.  31

Orts-Krankenkaffen  (Forts.)
43a,  48)  439.  —  Aufsicht  über  die  Kassen  (das.  88.  44,
45,  47)  440.  —  Verbände  von  Orts  Krankenkassen  (das.
5S.  46,  46  a,  46b)  440.  —  Schließung  und  Auflösung
der  Kassen  (das.  §§.  47,  48)  442.  —  Verpflichtungen  der
Arbeitgeber  gegen  die  Kassen  (das.  §#§.  49  ff.)  443.  —
Entscheidung  von  Streitigkeiten  mit  anderen  Orts-Kranken.
kassen  u.  s.  w.  (das.  §5.  57b,  58)  450.  —  Verhältniß
zu  den  Innungs  Krankenkassen  (das.  §.  73)  457.
s.  auch  Krankenkassen.

Ortspolizeibehörden,  Anzeigen  an  dieselben  über  die
Zahl  der  in  Fabriken  rc.  beschäftigten  Arbeiterinnen  (Bek.
v.  26.  März)  337.

Ostafrika,  Ermächtigung  zur  Küstenschiffahrt  an  der  ostafrikanischen
  Küste  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.  Art.  39,
Anl.)  657.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  das.
selbe  (G.  v.  30.  März  §.  7)  370.

Osterode  (Stadt  in  Ostpreußen),  Abänderung  der  Servisklasse
  (V.  v.  28.  März,  Anl.)  341.

P.

Packete  (Kästchen)  mit  Werthangabe  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.)  535.

s.  auch  Postpackete.

Paragnay,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
4.  Juli  91.)  504.  —  an  dem  Uebereinkommen  des
Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  4.  Juli  91.  Einleitung  und  Art.  5  zu  5)  560.

Paß,  s.  Ursprungszeugnisse.

Patentschutz,  gegenseitiger,  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Oesterreich=  Ungarn  (Uebereink.  v.  6.  Dez.  91.)  289.
—  desgl.  zwischen  Deutschland  und  Italien  (Uebereink.
v.  18.  Jan.)  293.

Patronen  für  Handfeuerwaffen  u.  s.  w.,  Beförderung  im
inneren  deutschen  Eisenbahnfrachtverkehr  und  im  Verkehr
mit  Oesterreich-Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu
XXXVI  u.  XXXVII)  985.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu
XXXVI  u.  XXXVII)  1019.

Patronenhülsen,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  lI)
885.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Anl.  B  z.  Bek.
v.  15.  Nov.  unter  II)  969.
        <pb n="1102" />
        82

Pensionskaffen,  Errichtung  besonderer  Pensionskassen
von  Krankenkassen,  welche  außer  Krankenunterstützung
auch  Invaliden.,  Wittwen=  und  Waisenpensionen  gewähren
  (G.  v.  10.  April  §.  86  Nr.  2  bis  5)  464.

Persien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli
91.)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  4.  Juli  91.)  588.  —  Postpackete  im  Verkehr
  mit  Persien  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  5
zu  5)  564.

Theilnahme  an  der  General-Akte  der  Brüsseler
Antisklaverei.  Konferenz  (v.  2.  Juli  90.  Einleitung  u.
Art.  69)  605.

Personen,  Beförderung  auf  den  Eisenbahnen  (Bek.  v.
15.  Nov.  §§.  6,  10  bis  29)  925.  —  Beförderung  ihres
Reisegepäcks  (das.  §§.  30  bis  38)  933.  —  Verhalten
der  Reisenden  während  der  Fahrt  (Bek.  v.  5.  Juli
Ss.  53,  61,  72)  713.  (Vek.  v.  5.  Juli  §§.  43  bis
45)  776.

Personenstand,  Beurkundung  im  südwestafrikanischen
Schutzgebiet  (V.  v.  8.  Nov.)  1037.

Personenwagen  der  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
§5§.  12  bis  15,  17,  18)  697.  —  der  Nebeneisenbahnen
(Bek.  v.  5.  Juli  §§.  15  bis  19,  25  bis  27)  769.  —
Normen  für  Ausrüstung  der  Wagen  (Bek.  v.  5.  Juli
Ss.  23,  26  bis  39)  753.

s.  auch  Fahrzeuge.

Personenzüge  der  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
Ss.  23,  25,  26,  28  bis  30,  33,  34,  48)  703.

Pern,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli
91.)  504.

Petarden,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  I)
884.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Anl.  B  z.  Bek.
v.  15.  Nov.  unter  1)  969.

Petrolenm,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Ueberetnk.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  KN
u.  XXI)  892.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  und  im
Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich=  Ungarn
(Bek.  v.  15.  Nov.  Anl  B  zu  XX  u.  XXI)  976.  (Bek.
v.  15.  Nov.  zu  XX  u.  XXI)  1017.

Petroleumäther  und  Petroleumnaphta,  Beförderung
im  internatidnalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.
14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XXI  u.  XXII)  894.  —  im
inneren  deutschen  Verkehr  und  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XXI  u.  XXII)  977.  (Bek.  v.  15.  Nov.
zu  XXI  u.  XXII)  1017.

Sachregister.

1892.

Pfändung  von  Krankenunterstützungsansprüchen  unzulässig

(G.  v.  10.  April  S.  56)  403.  (G.  v.  10.  April  §.  56)  448.

Pfändung  von  Forderungen  und  Betriebsmitteln

der  Eisenbahnen  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  23)  813.

Pfandrecht  der  Eisenbahnen  an  Gütern  des  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehrs  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.
Art.  21,  22)  812.

Pflanzen,  Gestattung  ihrer  Einfuhr  über  gewisse  Zoll.
ämter  (Bek.  v.  7.  Mai)  663.

Phosphor,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahn.
frachtverkehr  (Ausführ.  Best.  zu  Uebereink.  v.  14.  Okt.
90.  Anl.  1  zu  VI)  886.  —  desgl.  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  Nr.  VI)  970.

Phosphorpräparate,  UAusschluß  von  der  Eisenbahnbefsrderung
  (Bek.  v.  15.  Nov.  F.  50  zu  A4e)  942.

Phosphortrichlorib,  Phosphoroxychlorid  und
Phosphorpentachlorid,  Beförderung  im  inneren
deutschen  Eisenbahnverkehr  und  im  Verkehr  mit  Oesterreich=
  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XLVIII  u.
XIIX)  1004.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XLVIII  u.
XLIX)  1033.

Photogen,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahn—
frachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XX)
892.  —  Im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XX)  976.

Pikrinsaure  Salze,  Ausschluß  von  der  Beförderung  im
internationalen  Eisenbahnverkehr  (Ausführ.  Best.  z.
Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  F.  1  zu  4)  874.  —  desgl.
im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  F.  50
zu  A  4)  941.  —  Bedingungsweise  Zulassung  von  Dikrinsäure
  (Anl.  1  zum  Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Nr.  XIV)
889.  (Anl.  B  zur  Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XIV)  974.

Polizeibeamte,  Betreten  der  Eisenbahnanlagen  (Bek.  v.
5.  Juli  §§.  54,  55)  713.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  44)  776.
—  Unterstligung  der  Bahnpolizeibeamten  in  der  Handhabung
  der  Bahnpolizei  (Bek.  v.  5.  Juli  S.  71)  718.
(Bek.  v.  5.  Juli  §.  52)  780.

Polizeibehörden,  Entscheidung  über  die  von  Bahnpolizeibeamten
  festgenommenen  Personen  (Bek.  v.  5.  Juli
S.  64)  716.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  47  Abs.  5)  779.

Polizeivorschriften,  Begleitpapiere  zu  Eisenbahngütern
zur  Erfüllung  polizeilicher  Vorschriften  (Vek.  v.  15.  Nov.
6.  50)  949.  (Ulebereinf.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  10)  805.
        <pb n="1103" />
        Sachregister.

Porto  für  Briefpostsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
(Vertr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  5,  6)  508.  —  desgl.  für
Briefe  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (Uebereink.  v.  4.  Juli
91.  Art.  3,  4)  537.  —  desgl.  für  Postanweisungen.
(Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  3,  4)  551.  —  für  Postpackete
  mit  oder  ohne  Werthangabe  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.
Art.  5)  563.  —  für  Postaufträge  im  Weltpostverkehr
(Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  5,  7,  8)  580.

Portugal,  Theilnahme  mit  den  portugiesischen  Kolonien
an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli  91.  Einleitung  und
Art.  27)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des
Weltpostvercins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —  über
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.)  560.—
über  den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  579.  —
über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
(v.  4.  Juli  91.)  588.

Theilnahme  Portugals  an  der  General-Akte  der
Brüsseler  Antisklaverei-Konferenz  (v.  2.  Juli  90.)  605.

Postanweisungen,  Austausch  im  Weltpostvereinsverkehr
(Uebereink.  v.  4.  Juli  91.)  549.  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.
Art.  9,  10,  17)  582.  (Uebereink.  v.  4.Juli  91.  Art.  11)
592.

Postauftragsdienst  im  Weltpostvereinsverkehr  (Uebereink.
v.  4.  Juli  91.)  579.

Postbeamte,  Betreten  der  Eisenbahnanlagen  (Bek.  v.
5.  Juli  §.  55)  714.  (Vek.  v.  5.  Juli  §.  44)  776.

Postflagge,  Führung  derselben  von  den  Postschiffen  (V.
v.  S.  Nov.  §.  3  zu  3,  §S.  4)  1050.

Postkarten  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  4.  Juli  91.
Art.  2,  4  bis  6,  11,  14)  505.

Postkongrefse  von  Bevollmächtigten  des  Weltpostvereins
(Vertr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  25)  525.

Postpackete  mit  oder  ohne  Werthangabe,  Austausch  im
Weltpostvereinsverkehr  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  1)
560.

Postsendungen,  zollamtliche  Behandlung  im  Verkehr
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn
(Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  16  u.  18,  Schlußprot.  dazu)  85.

Postverein,  s.  Weltpostverein.

Postverwaltungen,  Krankenversicherung  der  im  gesammten
  Betriebe  derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.
0.  April  §§.  1,  3)  380.  (G.  v.  10.  April  §S.  1,  3)  418.

s.  auch  Reichs-Postverwaltung.
Reichs-Gesetzbl.  1892.

1892.  33

Postwagen  in  den  Zügen  der  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.
5.  Juli  §§.  12,  13,  15,  17,  18,  34)  697.  —  desgl.
der  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  S.  24  zu  d)  772.
—  Normen  für  Bau  und  Ausrüstung  der  Postwagen
(Bek.  v.  5.  Juli  §§.  23,  26  bis  39)  753.

Postwerthzeichen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.
4.  Juli  91.  Art.  11,  18)  514.

Postzwang,  Ausschluß  von  Gegenständen,  welche  dem
Postzwange  unterliegen,  von  der  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.
90.  Art.  2)  797.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr
(Bek.  v.  15.  Nov.  §.  50  zu  A  Nr.  1)  941.

Pretiosen,  ausgeschlossen  von  der  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.
  v.  14.  Okt.  90.  S.  1  zu  1)  874.  —  Zulassung  im
inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  §.  50  zu
B  2)  942.

Privat-Telegraphenanlagen  (G.  v.  6.  April  §§F.  3,
4,  6,  9  bis  13)  468.

Prokuristen  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §.  47  Nr.  7)  489.

s.  auch  Geschäftsführer.

Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen
(Bek.  v.  22.  Juni)  674.  —  Prüfungszeichen  (das.  unter
A  Nr.  15  bis  21)  676.  —  Verordnung  über  Inkraftsetzung
  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1891  über  die
Prüfung  der  Handfeuerwaffen  (v.  20.  Dez.)  1055.

Pulver  bei  der  Beschußprobe  von  Handfeuerwaffen  (Bek.
v.  22.  Juni  unter  A  Nr.  11)  676.
Beförderung  von  Pulver  im  inneren  deutschen  und
im  Eisenbahnverkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.
15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXXVI1)  986.  (Bek.  v.  15.  Nov.
zu  XXXVI)  1019.

Putzwolle,  gebrauchte,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1
zu  XXXI)  904.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.
v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXMXI)  983.

Pyropapier,  Ausschluß  von  der  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Ausführ.  Best.  z.
Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  §.  1  zu  4)  874.  —  Zulassung
im  inneren  deutschen  Verkehr  und  im  Verkehr  mit
Oesterreich-Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXXVI
Nr.  4)  986.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XXXVI  Nr.  4)
1019.

E
        <pb n="1104" />
        34

O.

Quecksilberpräparate,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1
zu  XXV.)  901.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.
v.  15.  Nov  Anl.  B  zu  XXVI)  981.

R.

Raufhändel,  Betheiligung  daran  von  Einfluß  auf  die
Gewährung  von  Krankenunterstützung  (G.  v.  10.  April
§.  Ga  Nr.  2,  §.  26  a  Nr.  2)  384.  (G.  v.  10.  April
§.  Ca  Nr.  2,  §.  26  a  Nr.  2)  384.

Reblaus-Konvention  vom  3.  November  1881,  Beitritt
Rumäniens  (Bek.  v.  19.  Jan.)  239.

Rechnungsführer  der  Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April
88.  42,  46,  76  b)  438.  —  der  eingeschriebenen  Hülfskassen
  (das.  §§.  49a,  76b)  444.  —  der  Betriebs-(Fabrik.)
  Krankenkassen  (das.  S.  64)  453.

Rechnungshof,  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des
Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  1891/92,
sowie  der  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1891  (G.  v.
4.  Jan.)  1.

Rechtsanwälte,  s.  An  wälte.

Rechtsstreitigkeiten  über  Entrichtung  von  Beiträgen  zur
Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  §§.  53,  58,  65)
402.  (G.  v.  10.  April  §S§.  53,  58,  65,  72)  446.  —
desgl.  wegen  Beseitigung  ungesetzlicher  Telegraphenanlagen
und  unbefugter  Störung  elektrischer  Anlagen  (G.  v.
6.  April  §§.  11,  13)  469.

Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  und  ihrer  Mitglieder  (G.  v.  20.  April  88.  2
bis  6,  8,  12  bis  34,  43,  46  bis  52,  70,  73,  75)
477.  —  der  Aktionäre  von  Aktiengesellschaften,  welche
in  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  umgewandelt
werden  (das.  88.  78,  79)  497.

Reglement,  betr.  die  Errichtung  eines  Zentralamts  für
den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.
14.  Okt.  90.  Art.  57)  831.  (Reglem.  v.  14.  Okt.  90.)  870.

Regreß,  s.  Rückgriffklagen.

Reich  (Deutsches),  Handels-  und  Zollvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn
  (v.  6.  Dez.  91.)  3.  —  Zollkartell  dazu
(Anl.  D)  63.  —  VBiehseuchen  .=  Uebereinkommen  mit
Oesterreich=  Ungarn  (v.  6.  Dez.  91.)  90.  —  desgl.  Uebereinkommen
  über  den  gegenseitigen  Patent.,  Marken-  und
Musterschutz  (v.  6.  Dez.  91.)  289.

Sachregister.

1892.

Reich  (Deutsches)  (Forts.)

Handels-,  Joll=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Italien
(v.  6.  Dez.  91.)  97.  —  desgl.  Ucbereinkommen  über
den  gegenseitigen  Batent.,  Marken-  und  Musterschutz
(v.  18.  Jan.)  293.

Handels-  und  Sollvertrag  mit  Belgien  (v.  6.  Dez.
91.)  241.  —  desgl.  mit  der  Schweiz  (v.  10.  Dez.
91.)  195.  —  Verlängerung  des  Handels-  und  Schiff
fahrtsvertrages  mit  Spanien  vom  12.  Juli  1883
(Dekl.  v.  16.  Jan.)  307.

Uebereinkommen  mit  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  über  den  gegenseitigen  Schutz  der  Urheberrechte
  (v.  15.  Jan.)  473.

Theilnahme  des  Deutschen  Reichs  an  der  General--Akte
  der  Brüsseler  Antisklaverei-Konferenz  (v.  2.  Juli  90.)
605.

Theilnahme  Deutschlands  mit  den  deutschen  Schutzgebieten
  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli  91.)
503.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Käsichen
mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —  desgl.  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —
desgl.  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli
91.)  560.  —  desgl.  über  den  Postauftragsdienst  (v.
4.  Juli  91.)  579.  —  desgl.  über  den  Postbezug  von
Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Theilnahme  Deutschlands  an  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  14.  Okt.
90.)  793.  —  Liste  der  deutschen  Bahnen  und  Bahnstrecken,
  auf  welche  das  Uebereinkommen  Anwendung  zu
finden  hat  (Anl.  zu  Art.  1)  836  u.  852.  —  Vereinbarung
  erleichternder  Vorschriften  für  den  Eisenbahnverkehr
  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
(Bek.  v.  15.  Nov.)  1015.

Krankenversicherung  der  in  Betrieben  des  Reichs
beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April  §§.  2  a,  3)  381.
(G.  v.  10.  April  §§.  2a,  3,  S84)  419.

s.  auch  Schutzgebiete.

Reichsamt  des  Innern,  Erstattung  der  von  den  Landeskassen
  gezahlten  Unterstützungen  für  die  Familien  der  zu
Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften  (Bek.  v.
2.  Juni  §.  9)  670.

Reichsanleihen,  s.  Anleihen.

Reichsbank,  Kontrole  der  Rechnungen  derselben  für  1891
durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  14.  Jan.)  1.
Besoldungs-Etat  für  das  Reichsbank-Direktorium  für
1892/93  (G.  v.  30.  März  §F.  2)  343.
        <pb n="1105" />
        Sachregister.

Reichsbank  (Forts.)
Zinsbare  Anlegung  von  Geldbeständen  der  Orts-Krankenkassen
  bei  der  Reichsbank  (G.  v.  10.  April  F.  40)
438.

Reichsbeamte,  Kautionen  der  Militärbeamten  (V.  v.
14.  Mai  §.  1,  2)  666.  (V.  v.  4.  Dez.  FK.  1,  2)  1051.

Reichsbehörden,  Führung  der  Kriegsflagge  und  der
Reichsdienstflagge  (V.  v.  8.  Nov.  §§.  2  bis  4)  1050.
Reichsdienstflagge,  Führung  von  den  Schiffen  der

Reichsbehörden  (V.  v.  S.  Nov.  88.  3,  4)  1050.

Reichs-Eisenbahn-Amt,  Befugnisse  2c.  nach  der  Betriebsordnung
  für  die  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  S§.  12,
72  bis  74)  697.  —  desgl.  der  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §§.  1,  2,  6,  53  bis
55)  764.  —  Zustimmung  desselben  zu  Abweichungen
von  den  Vorschriften  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
  (Bek.  v.  5.  Juli  Nr.  3  bis  5)  746.  —  dezsgl.
von  den  allgemeinen  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung
  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §S.  6,  7,  12,
16,  23,  39)  749.

Zustimmung  zu  Abweichungen  von  den  Vorschriften
der  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  (Bek.  v.  15.  Nov.
zu  1  Nr.  2)  923.  —  zur  Zulassung  von  abweichenden
Frachtbriefen  (das.  §.  52  zu  2)  944.  —  Bestimmung
der  Papiersorte  für  Frachtbriefe  (das.  §.  52  zu  1)  944.

Reichseisenbahnen,  Anleihen  für  dieselben  (A.  E.  v.
22.  Jan.)  305.  (G.  v.  30.  März)  368.  (A.  E.  v.
20.  April)  501.

Bezeichnung  der  Aufsichtsbehörden  für  die  Reichseisenbahnen
  in  Elsaß-Lothringen  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  72)
719.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  53)  780.

Reichsflagge,  Führung  derselben  (V.  v.  8.  Nov.)  1050.

Reichsgesetze,  Einführung  von  Reichsgesetzen  in  Helgoland
(V.  v.  14.  Dez.)  1052.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  ihres  Betriebsfonds  (G.  v.  28.  Febr.  §S.  3)
315.  (G.  v.  30.  März  §.  3)  344.

Reichshaushalts-Etat  für  1892/93  (G.  v.  30.  März)
343.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  10.  April)  471.

Zweiter  Nachtrag  zum  Etat  für  1891/92  (G.  v.
22.  Febr.)  309.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1891/92  durch
den  Rechnungshof  (G.  v.  4.  Jan.)  1.

s.  auch  Etat  der  Schutzgebiete.

Reichsheer,  Anleihen  für  die  Verwaltung  desselben
(A.  E.  v.  22.  Jan.)  305.  (G.  v.  30.  März)  368.  (A.  E.
v.  20.  April)  501.

1892.

Reichsheer  (orts.)

Unterstützungen  aus  der  Reichskasse  für  die  Familien
der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften  (G.
v.  10.  Mai)  661.  (Bek.  v.  2.  Juni)  668.

Krankenversicherung  der  in  den  Betrieben  der  Heeresverwaltung
  beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April  §§.  1,
3)  380.  (G.  v.  10.  April  §§.  1,  3)  418.

Führung  der  Kriegsflagge  von  den  Schiffen  der
Heeresverwaltung  (V.  v.  8.  Nov.  S.  2)  1050.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen

  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der
Reichshauptkasse  (G.  v.  30.  März  §§.  3,  4)  344.  (G.  v.
28.  Febr.  §.  3)  315.  —  zur  Aufnahme  von  Anleihen
zu  den  Kostenbeiträgen  des  Reichs  zu  dem  Hollanschluß
von  Hamburg  (A.  E.  v.  22.  Jan.)  305.  (A.  E.  v.
20.  April)  501.  —  desgl.  für  den  Nord-Ostsee-Kanal
(A.  E.  v.  22.  Jan.)  305.  (A.  E.  v.  20.  April)  501.  —
für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres  und  der
Marine  (A.  E.  v.  22.  Jan.)  305.  (G.  v.  22.  Febr.  §.  2)
309.  (G.  v.  30.  März  §.  1)  368.  (A.  E.  v.  20.  April)
501.  —  desgl.  der  Reichseisenbahnen  (A.  E.  v.  22.  Jan.)
305.  (G.  v.  30.  März  §.  1)  368.  (G.  v.  10.  April  F.  2)
471.  (A.  E.  v.  20.  April)  501.  —  desgl.  der  Reichs-Post=
  und  Telegraphenverwaltung  (A.  E.  v.  22.  Jan.)  305.

Rechnungslegung  über  die  Verwendung  der  Einnahmen
  der  Schutzgebiete  (G.  v.  30.  März  §.  3)  369.  —
Bekanntmachung  des  Zeitpunktes  der  Uebernahme  der
Landesverwaltung  in  Deutsch=  Neu=  Guinea  durch  die  Neu-Guinea-Kompagnie
  (V.  v.  15.  Juni)  673.  —  Erlaß  der
Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  das
Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiete  (V.  v.
6.  Sept.  §.  11)  792.  —  Entscheidung  darüber,  wer  im
Sinne  der  Verordnung  über  die  ersonenstands-=  Beurkundung
  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  als  Eingeborener
  anzusehen  ist  (V.  v.  8.  Nov.)  1037.  —  Beschwerde
  an  den  Reichskanzler  über  Entscheidungen  der
Bergbehörde  in  Kamerun  (V.  v.  28.  Nov.  S.  12)  1047.

Genehmigung  des  Reichskanzlers  zur  Herstellung  2c.
von  Privat-Telegraphenanlagen  (G.  v.  6.  April  F.  2)
467.  —  Einleitung  des  Zwangsverfahrens  gegen  gesetzwidrige
  telegraphische  Anlagen  (das.  §.  11)  469.

Ermächtigung  zur  neuen  Redaktion  des  Krankenversicherungsgesetzes
  (G.  v.  10.  April  Art.  32)  416.  (Bek.
v.  10.  April)  417.  —  Bestimmung  über  die  Ausdehnung
der  Krankenversicherung  auf  die  in  Reichs-  oder  Staatsbetrieben
  beschäftigten  Versonen  (G.  v.  10.  April  F.  2a)
381.  (G.  v.  10.  April  S.  2a)  419.  —  Ausstellung  von
Bescheinigungen  darüber,  daß  Hülfskassen  den  gesetzlichen

Es

35
        <pb n="1106" />
        36
Reichskanzler  (Forts.)

Anforderungen  über  die  Krankenversicherung  genügen  (G.
v.  10.  April  S.  75  a)  411.  (G.  v.  10.  April  §.  75  a)  459.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung
  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.
30.  März  §S.  6)  344.

Unterstützungen  aus  der  Reichskasse  für  die  Familien
der  zu  Friedensübungen  eingezogenen  Mannschaften  (G.
v.  10.  Mai  F.  3)  662.

Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung,  Anleihe
für  dieselbe  (A.  E.  v.  22.  Jan.)  305.  —  Führung  der
Reichsdienstflagge  und  der  Postflagge  von  den  Postschiffen
  (V.  v.  8.  Nov.  8§.  3,  4)  1050.

s.  auch  Postverwaltungen,  Telegraphenverwaltungen.


Reichsschuldbuch,  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  das
Reichsschuldbuch  vom  31.  Mai  1891  (V.  v.  24.  Jan.)
303.

Reichsschuldenverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung
von  Reichsanleihen  (A.  E.  v.  22.  Jan.)  306.  (A.  E.  v.
20.  April)  501.  —  desgl.  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.
v.  30.  März  §.  5)  344.

Reichstag,  Vorlegung  von  Uebersichten  an  denselben  über
die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Schutzgebiete  (G.  v.
30.  März  §§.  2,  3)  369.  —  Mittheilung  über  Verfügungen
  zur  Vorbereitung  des  Kriegszustandes  in  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  30.  Mai  sechster  Absatz)  668

Einberufung  des  Reichstags  (V.  v.  26.  Okt.)  921.

Reichs-Versicherungsamt,  Bestellung  von  Stellvertretern
  für  seine  nichtständigen  Mitglieder  (G.  v.  16.  Mai
S.  1)  665.

Reingewinn  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §§.  29,  43,  47)  484.

Reisegepäck,  Beförderung  auf  den  Eisenbahnen  (Bek.  v.
15.  Nov.  8§.  20,  30  bis  37)  929.

Reisende,  Beförderung  auf  den  Eisenbahnen  (Bek.  v.
15.  Nov.  8§.  6,  10  bis  29)  925.  —  Verhalten  während
der  Fahrt  u.  s.  w.  (Bek.  v.  5.  Juli  §§.  53,  61,  62)  713.
(Bek.  v.  5.  Juli  §88.  43  bis  45)  776.

Reklamationen  an  die  Eisenbahnverwaltungen  wegen
Ersatzansprüche  aus  den  Frachtverträgen  (Bek.  v  15.  Nov.
S.  73)  959.

Rekonvaleszenten,  Fürsorge  für  dieselben  durch  Leistungen
der  Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §.  21  Nr.  Za)
388.  (6  v.  10.  April  §  21  Nr  3a,  §.  46  Nr  3.  429.

Sachregister.

1892.

Rekurs  gegen  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden
über  die  Ablehnung  von  Statuten  der  Orts  Krankenkassen
  (G.  v.  10.  April  8§.  24,  48  a)  389.  (G.  v.  10.  April
§§.  24,  48  a)  431.  —  über  die  Schließung  von  Orts-Krankenkassen
  (G.  v.  10.  April  §.  47)  397.  (G.  v.
10.  April  §.  47)  442.  —  desgl.  gegen  Cntscheidungen
der  Aufsichtsbehörden  über  Streitigkeiten  wegen  Krankenunterstützungsansprüche
  (G.  v.  10.  April  §.  58)  405.  (G.
v.  10.  April  S.  58)  450.

Reservefonds  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §.  43  Nr.  4)  488.

Reservefonds  der  Gemeinde  Krankenversicherungskassen
  (G.  v.  10.  April  §§.  9,  10,  14)  424.  —  der
Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §§.  21,  22,  29,  32,
33)  429.  —  der  Hülfskassen  mit  Krankenversicherung
(das.  §S.  75)  458.

Reservisten,  Unterstützung  ihrer  Familien  bei  Einberufung
  zu  Friedensübungen  (G.  v.  10.  Mai  S.  1)  661.

Reugeld  für  Zurücknahme  aufgelieferten  Eisenbahnguts
(Bek.  v.  15.  Nov.  §.  64  zu  8)  954.

Nevolver,  Prüfung  ihrer  Läufe  und  Verschlüsse  (Vek.
v.  22.  Juni  unter  A  Nr.  1,  4,  8,  15)  674.

Rinderpest,  Maßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschleppung
  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn
  (Abkommen  v.  6.  Dez.  91.  Art.  2,  4,  8)  91.

Roggen,  Auwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  auf
ausländischen  Roggen  (G.  v.  30.  Jan.)  299.

Rohzuckerfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  24.  März)  334.
Rollfuhrmänner,  An  und  Abfuhr  von  Eisenbahngätern

(Bek.  v.  15.  Nov.  8§.  60,  62,  68)  951.

Rosinen,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.  20.  April  §.  4)
598.

Rothwein,  zulässiger  Gehalt  an  Schwefelsäure  (G.  v.
20.  April  §§.  2,  7  bis  9)  597.

Rückgriffklagen  über  Entschädigungsansprüche  der  Eisenbahnen
  aus  dem  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  50  bis  56)  829.  —
Rückgriff  der  Eisenbahnen  gegen  einander  im  inneren
deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  §.74)  960.

Rückscheine  über  Einschreibsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Verrr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  6ö)  511.  —  über
Sendungen  mit  Werthangabe  (lebereink.  v.  4.  Juli  91.
Art.  6)  540.  —  über  Postanweisungen  (Uebereink.  v.
4.  Juli  91.  Art.  3)  552.  —  über  Postpackete  (Uebereink.
v.  4.  Juli  91.  Art.  5)  564.
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        Sachregister.

Rumänien,  Beitritt  zur  internationalen  Reblaus-Konvention

  (Bek.  v.  19.  Jan.)  239.

Theilnahme  Rumäniens  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  4.  Juli  91.)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —  über
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.)  560.—
über  den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  579.  —
über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.
4.  Juli  91.)  588.

Anwendung  der  in  Deutschland  bestehenden  Zollsätze
auf  rumänische  Erzeugnisse  (Bek.  v.  2.  Juli)  689.  (Bek.
v.  26.  Nov.)  1041.  (Bek.  v.  22.  Dez.)  1056.

Rußland,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli
91.)  504.  —  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.

Theilnahme  an  der  General-Akte  der  Brüsseler
Antisklaverei-  Konferenz  (v.  2.  Juli  90.)  606.

Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  14.  Okt.  90.)  793.
—  Russische  Bahnen  und  Bahnstrecken,  auf  welche  das
Uebereinkommen  Anwendung  findet  (Anl.  zu  Art.  1)  848
u.  866.

S.

Saarburg  (Stadt),  Abänderung  der  Serviöklasse  (V.  v.
28.  März,  Anl.)  341.

Saccharin,  Verfälschung  von  Wein  durch  Sachharin  (G.
v.  20.  April  55.  4,  6,  10)  508.

Sachen,  s.  Güter.

Salicylsäure,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.  20.  April
S.  1,  7  bis  9)  507.

Salinen,  polizeiliche  Anmeldung  der  Zahl  der  beschäftigten
Arbeiterinnen  (Bek.  v.  26.  März)  387.  —  Krankenversicherung
  der  beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April
§.  1  Nr.  1)  379.  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)  417.

Salmiakgeist,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XXIII)
900.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XX  III)  980.

1892.  37

Salpetersäure,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  X  V.
u.  XVII)  889.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  und
im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XVII  u.  LIV)  1006.  (Bek.  v.  15.  Nov.
zu  LIV)  1035.

Salvador,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
4.  Juli  91.)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des
Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —  über
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.  Einleitung
  u.  Art.  5  zu  5)  560.  —  über  den  Postauftragsdienst
  (v.  4.  Juli  91.)  579.

Salz  im  Verkehr  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  1)  4.
(Schlußprot.  dazu  unter  1)  70.

Salzsäure,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahn-.
frachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  X  V)
889.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  und  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.
15.  Nov.  Anl.  B  zu  XV)  974.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu
XV)  1016.  '

SanDomingo(Nepublik),TheilnahmeandemWeltposts
vertrage  (v.  4.  Juli  91.)  503.  (Schlußprot.  v.  4.  Juli  91.
Nr.  III)  531.

Schadensersatz,  s.  Ersatzleistung.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  von  solchen  zu  einer  Anleihe
  für  die  Befestigung  von  Helgoland  (G.  v.  22.  Febr.
§.  2)  310.  —  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der
Reichshauptkasse  (G.  v.  28.  Febr.  §.  3)  315.  (G.  v.
30.  März  §§.  3  bis  6)  344.  —  zu  Auleihen  für  Zwecke
der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und
der  Reichseisenbahnen  (G.  v.  30.  März  §§.  1,  2)  368.
(G.  v.  10.  April  §.  2)  471.

Schaumwein,  Herstellung  (G.  v.  20.  April  §§.  5,  6)  599.

Scheidewasser,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu
XV)  889.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  und  im  Verkehr
  mit  Oesterreich-Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B
zu  LIV)  1006.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  I.IV)  1035.

Schiedsgerichte  zur  Austragung  von  Streitigkeiten
zwischen  Mitgliedern  des  Weltpostvereins  (Vertr.  v.
4.  Juli  91.  Art.  23)  524.

Schiedsrichter  zur  Schlichtung  von  Streitigkeiten  über
die  Sistirung  von  Schiffen  wegen  begünstigten  Sklavenhandels
  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.  Art.  55,  58)  640
        <pb n="1108" />
        38  Sachregister.

Schieszbaumwolle,  Nichtbeförderung  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.  v.
14.  Okt.  90.  §.  1  zu  4)  874.  —  Zulassung  im  inneren
deutschen  Verkehr  und  im  Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn
(Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXXVI  Nr.  4,  XXXIX
u.  XI)  986.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XXXVI  Nr.  4,
XXXIX  u.  XL)  1019.

Schießpulver  ,  Verbot  der  Mitnahme  auf  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  5.  Juli  §.  62)  715.  (Bek.  v.  5.  Juli  §F.  45)
777.  (Bek.  v.  15.  Nov.  §.  29)  933.  —  Ausschluß  von
der  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  §.  1
zu  4)  874.  —  Zulassung  im  inneren  deutschen  Verkehr  und
im  Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.B  zu  XXXVI1)  986.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XXXVI)
1019.  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  1)  4.  —  Beschränkung
der  Einfuhr  von  Schießpulver  in  den  vom  Sklavenhandel
berührten  Gebieten  in  Afrika  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.
Art.  8  bis  13)  617.

Schiffahrt,  Vereinbarungen  über  den  Schiffahrtsverkehr
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich  -Ungarn
(Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  11  bis  14)  6.  (Schlußprot.
  dazu)  85.  (Uebereink.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  2)  91.

Vorschriften  für  die  Schiffahrt  zum  Zweck  der  Unterdrückung
  des  Sklavenhandels  in  Afrika  (Gen.  Akte  v.
2.  Juli  90.  Art.  30  bis  61)  627.

Krankenversicherung  der  im  Binnenschiffahrtsbetriebe
beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)  379.
(G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  1)  417.

Schiffahrtsvertrag  mit  Italien  (v.  6.  Dez.  91.)  97.  —
Verlängerung  des  Handels=  und  Schiffahrtsvertrages
mit  Spanien  vom  12.  Juli  1883  (Dekl.  v.  16.  Jan.)  307.

Schiffe,  s.  Kauffahrteischiffe.

Schiffsbesatzung  von  Seeschiffen,  Befreiung  von  der
Krankenversicherungspflicht  (G.  v.  10.  April  §.  1)  380.
(G.  v.  10.  April  §.  1)  418.

Schiffsflagge,  Verleihung  des  Rechts  zur  Führung  derselben
  mit  Bezug  auf  Unterdrückung  des  Sklavenhandels
in  Afrika  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.  Art.  32  bis  59,
66)  628.

s.  auch  Reichsflagge.

Schiffsmeßbbriefe,  gegenseitige  Anerkennung  im  Deutschen
Reich  und  Oesterreich=  Ungarn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.
Art.  11)  6.  —  desgl.  in  Italien  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.
Art.  11,  Schlußprot.  dazu)  192.

1892.

Schlägereien,  Betheiligung  daran  von  Einfluß  auf  die
Gewährung  von  Krankennnterstützung  (G.  v.  10.  April
§.  GCa  Nr.  2,  §.  26  a  Nr.  2)  384.  (G.  v.  10.  April
§.  GCa  Nr.  2,  S.  26  a  Nr.  2)  422.

Schleichhandel  im  Verkehr  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  10)  6.
(Sollkartell  §.  5  bis  8,  12,  26)  64.  (Schlußprot.  dazu)  81.

Schließung  von  Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April
§.  47)  397.  (G.  v.  10.  April  §.  47)  442.  —  von
Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  F.  68)
409.  (G.  v.  10.  April  §.  68)  455.  —  von  Bau-Krankenkassen
  (G.  v.  10.  April  §.  72)  456.

Schmalspurbahnen,  Anlage  derselben  (Bek.  v.  5.  Juli
§.  1  Abs.  2,  §.  6  Abs.  6)  764.

s.  auch  Nebeneisenbahnen.

Schriften  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §.  75)  497.

Schürfen  im  Schutzgebiet  von  Kamerun  (V.  v.  28.  Nov.)
1045.—  Schürferlaubniß  (das.  §§.  3  bis  6,  10)  1046.—
Schürfregister  (das.  §§.  4,  5)  1046.  —  Schürfschein
(das.  §.  4)  1046.  —  Strafbestimmungen  (das.  §S§.  13,
14)  1047.

Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen  für  das
Reichsheer,  die  Marine,  die  Reichseisenbahnen  und  die
Neichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  (A.  E.  v.
22.  Jan.)  305.  (A.  E.  v.  20.  April)  501.

Schußwaffen,  geladene,  Ausschluß  von  der  Eisenbahnbeförderung
  (Bek.  v.  15.  Nov.  F.  29  zu  1,  §.  50
zu  A41)  933.

s.  auch  Gewehre.

Schutzgebiete,  deutsche,  Etats  derselben  (G.  v.  30.  März
S§.  1,  6,  7)  369.  —  insbesondere  für  das  ostafrikanische
Schutzgebiet  (das.  §.  7)  370.  —  für  Kamerun,  Togo
und  das  südwestafrikanische  Schutzgebict  (G.  v.  30.  März)
370.  —  Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet
(V.  v.  6.  Sept.)  789.  —  Schürfen  im  Schutzgebiet  von
Kamerun  (V.  v.  28.  Nov.)  1045.

Theilnahme  Deutschlands  mit  den  deutschen  Schutzgebieten
  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli  91.)  503.

Verwaltungsbefugnisse  des  Landeshauptmanns  im
Schutzgebiet  der  NeuGuinea  Kompagnie  (V.  v.
15.  Juni)  673.

Eheschließung  und  Beurkundung  des  Dersonenstandes
  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.
8.  Nov.)  1037.

Reichsdienstflagge  für  die  Behörden  und  Fahrzeuge
in  den  deutschen  Schutzgebieten  (V.  v.  8.  Nov.  8.  3
Nr.  2)  1050.
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        Sachregister.

Schutzwagen  in  den  Eisenbahnzügen  (Bek.  v.  5.  Juli
S.  34)  708.

Schweden,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.
4.  Juli  91.)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —
über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.
Einleitung  u.  Art.  5  zu  5)  560.  —  über  den  Post--bezug
  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Theilnahme  an  der  General-Akte  der  Brüsseler
Antisklaverei-Konferenz  (v.  2.  Juli  90.)  606.

Schwefel,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  KXXIII)
905.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XXX  III)  985.

Schwefeläther,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu
IX)  887.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.
15.  Nov.  Anl.  B  zu  VIIIa  u.  IX)  971.

Schwefelkohlenstoff,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1
zu  X)  888.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr
und  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  X)  972.  (Bek.
v.  15.  Nov.  zu  X)  1016.

Schwefelnatrium,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu
VII)  886.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr  und
im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich  =  Ungarn
(Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  Nr.  VII)  970.  (Bek.  v.
15.  Nov.  zu  VII)  1016.

Schwefelsäure,  Gehalt  an  solcher  in  Rothwein  (G.  v.
20.  April  88.  2,  7  bis  9)  597.

Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XV  u.
XVIII)  889.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr
und  im  Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XV  u.  XVIII)  974.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu
XV)  1016.

Schweiz,  Handels-  und  Jollvertrag  mit  dem  Deutschen
Reich  (v.  10.  Dez.  91.)  195.  —  Gegenseitiger  Schutz
der  Waarenzeichen  im  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz
(Bek.  v.  31.  Jan.)  304.

Theilnahme  der  Schweiz  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  4.  Juli  91.)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen

1892.  39

Schweiz  (Fortsf.)
und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.
—  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.
—  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.)
560.  —  über  den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)
579.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Leitung  des  Internationalen  Büreaus  des  Weltpostvereins
  durch  die  schweizerische  Wostverwaltung  (Vertr.
v.  4.  Juli  91.  Art.  22,  24,  28)  523.

Theilnahme  der  Schweiz  an  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.
14.  Okt.  90.)  793.  —  Schweizerische  Bahnen  und  Bahnstrecken,
  auf  welche  das  Uebereinkommen  Anwendung
findet  (Anl.  zu  Art.  1)  850  u.  868.  —  Leitung  des
Zentralamts  für  den  internationalen  Eisenbahntrausport
durch  den  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  (Reglem.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  1)  870.

See,  Unterdrückung  des  Sklavenhandels  zur  See  (Gen.  Akte
v.  2.  Juli  90.  Art.  20  bis  61)  624.

Seebeförderung  von  Postsendungen  im  Weltpostverein
(Vertr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  3  bis  5,  17)  505.  (Uebereink.
v.  4.  Juli  91.  Art.  2)  536.  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.
Art.  3)  562.

Seehandelsschiffe  im  Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn
(Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  11  bis  14)  6.  (Schlußprot.
dazu)  85.

Befreiung  der  Schiffsbesatzung  von  Seeschiffen  von
der  Krankenversicherungspflicht  (G.  v.  10.  April  §S.  1)
380.  (G.  v.  10.  April  F.  1)  418.

Deutsche  Nationalflagge  für  Schiffe  der  deutschen
Handelsmarine  (V.  v.  8.  Nov.  F.  1)  1050.

Seeschiffahrt,  Einführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1887
über  Unfallversicherung  der  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligten
  Personen  in  Helgoland  (V.  v.  14.  Dez.  Art.  1
Nr.  9)  1052.

Seewehrmänner,  Unterstützung  ihrer  Familien  bei  Einberufung
  zu  Friedensübungen  (G.  v.  10.  Mai  §.  1)  661.

Seide  und  Seidenabfälle,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1
zu  XXX  u.  XXXI)  903.  —  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XXX  u.  XXXI)  982.

Sektionsvorstände  der  Berufsgenossenschaften,  Anzeigen
von  den  Krankenversicherungskassen  (G.  v.  10.  April
S§S.  76b)  412.  (G.  v.  10.  April  S.  76b)  460.

Selbstentzündung,  Ausschluß  von  Gegenständen,  welche

derselben  unterliegen,  von  der  Eisenbahnbeförderung

(Bek.  v.  15.  Nov.  8§.  50,  29)  941.
        <pb n="1110" />
        40  Sachregister.

Serbien,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli
91.)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Welt—
postvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —  über  den
Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.)  560.

Servisklassen,  Abänderung  bezüglich  mehrerer  Orte  (V.
v.  28.  März)  340.

Siam  (Königreich),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
(v.  4.  Juli  91.)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Postanweisungsdienst  (v.
4.  Juli  91.)  549.  —  über  den  Austausch  von  DPostpacketen
  (v.  4.  Juli  91.  Einleitung  u.  Art.  5  zu  5)  560.

Sicherheitszünder,  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1
zu  IV)  885.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr
(Anl.  B  z.  Bek.  v.  15.  Nov.  unter  IV)  970.

Siel=  und  Entwässerungsverbände,  Telegraphen.
anlagen  für  ihren  inneren  Dienst  (G.  v.  6.  April  §S§.  3,
4)  467.

Signale  bei  den  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §§.  1,
3,  5,  26,  33,  40  bis  47,  50,  60)  691.  —  desgl.  bei
den  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  8§.  37  bis  42)  775.

Signalordmnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Bek.
v.  5.  Juli)  733.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  50)  712.  —  Anwendung
  ihrer  Bestimmungen  auf  die  Nebenbahnen  (Bek.
v.  5.  Juli  §.  42)  776.

Sikkative,  Beförderung  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr
  und  im  Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.
15.  Nov.  Anl.  B  zu  LI)  1005.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  LI)
1034.

Silberbarren,  Ausschluß  von  der  Beförderung  im  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.
  v.  14.  Okt.  90.  §.  1  zu  1)  874.  —  Zulassung  im
inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  S.  50
zu  B  2)  942.

Sklavenhandel,  Vereinbarungen  zur  Unterdrückung  desselben
  in  Afrika  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.  Art.  1  bis  14)
611.  —  Karawanenwege  und  Sklaventransporte  zu
Lande  (das.  Art.  15  bis  19)  622.  —  Unterdrückung  des
Sklavenhandels  zur  See  (das.  Art.  20  bis  61)  624.—
Haussklaverei  (das.  Art.  62  bis  73)  642.  —  Strafbestimmungen
  (das.  Art.  59,  60,  67)  641.  —  Freilassung
  von  Sklaven  (das.  Art.  6,  7,  17,  18,  28,  29,
52,  63  bis  66,  86  bis  89)  616.

Sklaventransporte  in  Afrika,  Maßnahmen  zur  Verhinderung
  derselben  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.  Art.  15
bis  19)  622.

1892.

Solaröl,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfracht.
verkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XX)  892.—
desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  XX)  976.

Soldaten,  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen
  einberufenen  Mannschaften  (G.  v.  10.  Mai)  661.
(Bek.  v.  2.  Juni)  668.

Soldatenstand,  Ausschluß  der  Personen  desselben  von
der  Krankenversicherungspflicht  (G.  v.  10.  April  §.  3)
381.  (G.  v.  10.  April  §.  3)  419.  —  Einführung  des
Gesetzes  vom  15.  März  1886  über  Fürsorge  für  Personen
des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen  in
Helgoland  (V.  v.  14.  Dez.  Art.  1  Nr.  6)  1052.

Solidarhaft  der  Mitglieder  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  (G.  v.  20.  April  §§.  9,  11,  18,  58)
479.  —  desgl.  der  Geschäftsführer  der  Gesellschaften
(das.  5§.  31,  44,  79)  485.  —  desgl.  der  Liquddatoren
von  Gesellschaften  (das.  §S.  74)  496.

Sonderfahrten  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.  15.  Nov.  8.  10
Abs.  2)  926.

Sonderzüge  auf  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  8§.  29,
35)  706.  —  auf  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
§.  30)  774.

Sonntage,  Gewährung  des  Krankengeldes  aus  den  Krankenkassen
  auch  für  Sonn=  und  Festtage  (G.  v.  10.  April
§.  6  aNr.  4,  §.  21  Nr.  Ia)  384.  (G.  v.  10.  April  §.  6a
Nr.  4,  §.  21  Nr.  1  a)  422.

Berücksichtigung  der  Sonntage  bei  Berechnung  der
Lieferungsfristen  der  Eisenbahnen  im  internationalen
Frachtverkehr  (Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.
S.  6)  879.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.
v.  15.  Nov.  §§.  63,  68,  69)  953.  —  Nichtannahme
von  Thieren  und  gewöhnlichem  Frachtgut  an  Sonntagen.
(das.  88§.  46,  56)  940.

Sonntagsruhe,  Inkrafttreten  der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnungsnovelle
  vom  1.  Juni  1891  darüber  im
Handelsgewerbe  (V.  v.  28.  März)  339.

Spanien,  Verlängerung  des  deutsch  spanischen  Handelsund
  Schiffahrtsvertrages  vom  12.  Juli  1883  (Dekl.  v.
16.  Jan.)  307.  —  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden
  Jollbefreiungen  und  Jollermäßigungen  auf  die
spanischen  Boden=  und  Industrieerzeugnisse  (Bek.  v.
30.  Jan.)  301.  (Bek.  v.  2.  Juli)  687.  (Bek.  v.  29.  Nov.)
1043.

Theilnahme  Spaniens  und  der  spanischen  Kolonien
an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli  91.)  503.  —  ostverwaltung
  der  Kolonien  (das.  Art.  27  Nr.  5)  528.  —
        <pb n="1111" />
        Sachregister.

Spanien  (Forts.)
Theilnahme  Spaniens  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —  desgl.  von
Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.)  560.
Theilnahme  Spaniens  an  der  General-Akte  der
Brüsseler  Antisklaverei=  Konferenz  (v.  2.  Juli  90.)  605.

Sparkassen,  öffentliche,  Anlegung  der  Gelder  von  Krankenkassen
  bei  denselben  (G.  v.  10.  April  §§.  40,  64)  438.

Spediteure,  Vermittelung  bei  der  Beförderung  von  Eisenbahngütern
  (Bek.  v.  15.  Nov.  §§.  59,  68,  70,  75,  76)
950.  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  10)  805.

Spezialtarife  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  6  zu  e,  14,  35,  37)  799.
s.  auch  Ausnahmetarife.

Spinnereien,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  (Bek.
v.  29.  April  zu  III)  604.

Spirituosen,  Beschränkung  des  Handels  mit  solchen  in
Afrika  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.  Art.  90,  91)  651.
—  Erhöhung  des  Zollsatzes  und  Besteuerung  derselben
(das.  Art.  92  bis  94)  653.  (Dekl.  v.  2.  Juli  90.  zweiter
Absatz)  658.

Beförderung  von  Spirituosen  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1
zu  XIX)  891.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.
v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XIX)  976.

Spiritus,  Beförderung  von  Präparaten  aus  Spiritus  und
Harz  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehr  und  im  Verkehr
  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B
zu  LI)  1005.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  LI)  1034.

Sprengöl,  s.  Nitroglycerin.

Sprengstoffe  im  Verkehr  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  1)  4.  —
Vorschriften  über  ihre  Verpackung  u.  s.  w.  im  Eisenbahnverkehr
  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu
XXXVI  Nr.  5)  1019  —  desgl.  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Anl.  B  z.  Bek.  v.  15.  Nov.  unter  XXXVI  zu
5  u.  6,  XXXVIabis  XXXVIc)  986.

Sprit,  unreiner,  als  Jusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.
20.  April  §§.  1,  7  bis  9)  597.

Beförderung  von  Sprit  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu
XIX)  891.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.
15.  Nov.  Anl.  B  zu  XIX)  976.

Spurweite  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  S.  5)  748.
(Bek.  v.  5.  Juli  §.  1)  764.

Reichs.  Gesetzbl.  1892.

1892.  41

Staatsanwaltschaft,  Betreten  der  Eisenbahnanlagen
durch  die  Beamten  derselben  (Bek.  v.  5.  Juli  §85.  54,
55)  713.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  44)  776.

Staatsbetriebe„,  Krankenversicherung  der  in  denselben
beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April  §#§.  2a,  3)  381.
(G.  v.  10.  April  ss.  2a,  3,  84)  419.

Stärkezucker,  unreiner,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten
(G.  v.  20.  April  88.  1,  7  bis  9)  597.

Stammeinlagen  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
  (G.  v.  20.  April  §§.  3,  5,  7  bis  9,  14,  17,  19
bis  22,  24,  26  bis  28,  33,  41,  47,  56  bis  58)  477.
—  Nachschüsse  zu  den  Einlagen  (das.  §§.  26  bis  28,
30,  43,  47)  483.  —  Jurückzahlung  von  Stammeinlagen
  (das.  §.  59)  493.  —  Strafbestimmungen  wegen
falscher  Angaben  hinsichtlich  der  Einzahlungen  (das.
§.  80)  498.

Stammkapital  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §§.  3,  5,  7,  30,  33,  43,  44,  50,
51,  56  bis  58,  61,  66,  78)  477.  —  Herabsetzung  des
Stammkapitals  (das.  8.  59)  493.  —  Strafbestimmungen
wegen  falscher  Angaben  bezüglich  des  Stammkapitals
(das.  §.  80)  498.

Standgeld,  s.  Lagergeld.

Stationsbeamte  der  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
§§S.  13,  25,  26,  46)  699.  —  der  RNebeneisenbahnen
(Bek.  v.  5.  Juli  §§.  24,  29,  46)  772.  —  Bestimmungen
über  ihre  Befähigung  (Bek.  v.  5.  Juli  B  Nr.  XI  u.  XII)
730.

Stationsgebäude  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  8.  20)
701.

Stationsvorstand  der  Eisenbahnen,  Bereithaltung  eines
Beschwerdebuchs  für  das  Publikum  (Bek.  v.  5.  Juli
§.  65)  716.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  46)  778.  —  Bestimmungen
  über  die  Befähigung  der  Stationsvorsteher
(das.  §§.  66,  68)  717.  (Bek.  v.  5.  Juli  B  Nr.  XII)
731.  —  flichten  derselben  (Bek.  v.  15.  Nov.  8§.  3,  19,
25,  26,  28,  44)  924.

Statut  der  OrtsKrankenkassen  (G.  v.  10.  April  §§.  19,
24,  26,  26a,  27,  28,  34  a,  37,  38,  48  a,  49  bis  52,
55)  386.  (G.  v.  10.  April  §§.  19,  23,  24,  26  bis  30,
33,  34  a  bis  38,  48a,  49  bis  52,  55)  428.  —  der
Verbände  von  Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §§.  46,
46  a)  396.  (G.  v.  10.  April  SS.  46,  46  a)  440.  —
der  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April
§§.  64,  65,  670)  407.  (G.  v.  10.  April  §§.  64,
65,  67c)  453.  —  der  Bau.  Krankenkassen  (G.  v.

F
        <pb n="1112" />
        42  Sachregister.

Statut  (Forts.)

10.  April  8.  72)  456.  —  der  Knappschaftskassen  (das.
§.  74)  458.  —  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.  v.
10.  April  §§.  75,  75  a)  410.  (G.  v.  10.  April  SS.  75,
75a)  458.  —  der  sonst  bestehenden  Krankenkassen  (G.
v.  10.  April  §.  85)  415.  (G.  v.  10.  April  F.  85)  464.
—  neuer  Pensionskassen  (G.  v.  10.  April  §.  86)  464.  —
Statutarische  Bestimmungen  der  Gemeinden  oder  eines
weiteren  Kommunalverbandes  über  Erweiterung  des
Krankenversicherungszwanges  (G.  v.  10.  April  8§.  2,  Za,  4)
380.  (G.  v.  10.  April  §§.  2,  3a,  4)  418.

Steinkohlenbergwerke,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
  (Bek.  v.  17.  März)  328.  —  desgl.  von  Arbeiterinnen
auf  Steinkohlenbergwerken  im  Regierungsbezirk  Oppeln
(Bek.  v.  24.  März)  331.

Stellvertreter  der  Geschäftsführer  von  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April  §.  45)  489.
s.  auch  Vertreter.

Stempelfreiheit  für  Bescheinigungen  in  Krankenversicherungssachen
  (G.  v.  10.  April  8.  78)  461.

Stempelung  der  Läufe  von  Handfeuerwaffen  (Bek.  v.
22.  Juni  unter  A  Nr.  21)  679.  —  der  Meßwerkzeuge
für  Flüssigkeiten  (Bek.  v.  6.  Mai  88.  1,  4)  Anlage  zu
Nr.  33,  S.  686.

Sterbegeld,  Gewährung  von  den  OrtsKrankenkassen
(G.  v.  10.  April  S.  20  Nr.  3,  §.  21  Nr.  6)  387.  (G.
v.  10.  April  §.  20  Nr.  3,  §.  21  Nr.  6)  429.

Steuerämter,  steueramtliche  Abfertigung  von  Gütern  im

internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.
I14.  Okt.  90.  Art.  6  zuh,  Art.  10,  20,  34)  800.  (Bek.
v.  15.  Nov.  8.  50  zu  h  u.  1,  §.  59)  943.

Steuerbeamte,  Betreten  der  Eisenbahnanlagen  (Bek.  v.
5.  Juli  §§.  54,  55)  713.  (Bek.  v.  5.  Juli  8.  44)  776.

Steuerbehörden,  Befugnisse  zur  Unterdrückung  des
Schleichhandels  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Oesterreich-Ungarn  (Zollkartell  v.  G.  Dez.  91.  8§.  2  bis  6,
12)  63.  (Schlußprotokoll  dazu)  80.

Strafbestimmungen  wegen  gesetzwidriger  Errichtung  2c.
von  Telegraphenanlagen  (G.  v.  6.  April  §§.  9,  10)  469.—
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  über  den
Verkehr  mit  Wein  und  weinähnlichen  Getränken  (G.  v.
20.  April  §§.  7  bis  10)  599.  —  desgl.  gegen  das  Gesetz
über  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.
20.  April  §§.  80  bis  82)  498.  —  gegen  das  Krankenversicherungsgesetz
  (G.  v.  10.  April  8§.  76a  bis  76e,  81
bis  82c)  412.  (G.  v.  10.  April  §§.  76a  bis  76e,  80  bis
82c)  459.

1892.

Strafbestimmungen  (Forts.)

Strafbestimmungen  wegen  Uebertretung  der  Eisenbahnbetriebs-Ordnung
  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  62)  715.  (Bek.
v.  5.  Juli  §.  45)  777.

Strafbestimmungen  wegen  Begünstigung  des  Sklavenhandels
  in  Afrika  (Gen.  Akte  v.  2.  Juli  90.  Art.  59,  60,
67)  641.  —  wegen  unerlaubten  Schürfens  im  Schutzgebiet
  von  Kamerun  (V.  v.  28.  Nov.  S§.  13,  14)  1047.

Strafgesetzbuch,  Anwendung  des  §.  266  auf  Mitglieder  2c.
des  Vorstandes  von  Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April
S.  42)  439.

Strafverfügungen  wegen  Juwiderhandlungen  gegen  das
Krankenversicherungsgesetz  (G.  v.  10.  April  8.  76e)  413.
(G.  v.  10.  April  §S.  76e)  461.

Streichhölzer  (Reib-  und  Streichzünder),  Beförderung
im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.
14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  III)  885.  —  desgl.  im  inneren
deutschen  Verkehr  und  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
und  Oesterreich-Ungarn  (Anl.  B  z.  Bek.  v.  15.  Nov.
unter  III)  969.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  III)  1015.

Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  2c.
über  Krankenversicherungsbeiträge  u.  s.  w.  (G.  v.  10.  April
88.  53  a,  58,  65)  402.  (G.  v.  10.  April  Ss.  53a,  58
65)  447.  —  insbesondere  mit  Bauherren,  welche  für
ihre  Arbeiter  keine  Krankenkasse  errichtet  haben  (G.  v.
10.  April  §§.  71,  72)  456.  —  Streitigkeiten  zwischen
Orts-  Krankenkassen  und  Gemeinde  -Krankenversicherungen
(G.  v.  10.  April  §.  57  b)  405.  (G.  v.  10.  April  §.  57b)
450.  —  zwischen  Hülfskassen  und  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  (G.  v.  10.  April  §.  75b)  411.  (G.  v.
10.  April  §.  75b)  459.  —  zwischen  den  Versicherten  und
den  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  10.  April  §.  76)  413.
(G.  v.  10.April  S.  76)  461.  —  Befreiung  vom  Kostenvorschuß
  in  Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche
(das.  S.  78)  461.

Strombauten,  Krankenkassen  für  die  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  10.  April  S.  69)  456.

Strontiumverbindungen,  als  Jusatz  zu  Wein  verboten
(G.  v.  20.  April  §r.  1,  7  bis  9)  597.

Südafrikanische  Republik,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  4.  Juli  91.)  504.  (Schlußprot.  v.
4.  Juli  91.  Nr.  IID)  532.

Südweine  (Süßweine),  Verkehr  mit  solchen  (G.  v.  20.  April
Ss.  2,  4)  5908.
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        Sachregister.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Etat  für  1892/93
(G.  v.  30.  März)  370.  (G.  v.  30.  März  §.  6)  369.  —
Bergwesen  im  Schutzgebiet  (V.  v.  6.  Sept.)  789.  —  Eheschließung
  und  Beurkundung  des  Personenstandes  daselbst
(V.  v.  8.  Nov.)  1037.

T.

Taback  im  Verkehr  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  1)  4.

Tabackrauchen  in  den  Eisenbahn-Personenwagen  (Bek.
v.  15.  Nov.  S.  18)  928.

Tagelohn,  Bemessung  des  zu  gewährenden  Krankengeldes
nach  der  Höhe  des  Tagelohns  (G.  v.  10.  April  88.  6,
20  bis  22,  26  a  Nr.  6)  384.  (G.  v.  10.  April  88.  6,
8  bis  10,  13,  20  bis  22,  26  a)  422.

Tantiemen,  Anrechnung  als  Gehalt  oder  Lohn  bei  der
Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  §.  1  Abs.  5)  380.
(G.  v.  10.  April  §.  1  Abs.  5)  418.

Tarife  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  4,  11,  14,  35)  797.
—  Erlaubniß  veröffentlichter  Tarifermäßigungen  (das.
Art.  11)  806.  —  Spezialtarife  (das.  Art.  6  zu  e,  14,
35,  37)  799.  —  Staatliche  Genehmigung  der  Tarife
(Prot.  v.  14.  Okt.  90.  zu  III)  919.

Eisenbahntarife  für  den  inneren  deutschen  Verkehr
(Bek.  v.  15.  Nov.  1  zu  3,  §S.  7)  924.  —  für  den
Reiseverkehr  (das.  8§.  11,  25,  37)  926.  —  für  Expreßgut
  (das.  §§.  39,  41)  937.  —  für  Leichen  (das.  8§§.  42,
43)  938.  —  für  lebende  Thiere  (das.  8§.  45,  40)  940.
—  für  Frachtgüter  (das.  §§.  52,  53,  56,  57,  59  bis
64,  69,  81,  84)  944.  —  Ausnahmetarife  (das.  8§.  81,
83)  963.

Taxzuschlag  für  Eisenbahngüter  im  internationalen  Verkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  7,  38)  802.  (Ausführ.
  Best.  dazu  §§.  3,  9)  876.

s.  auch  Frachtgelder,  Zuschlagtage.

Techniker,  Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  §.  2b)
381.  (G.  v.  10.  April  §.  20)  419.

Telegramme,  Beförderung  mittelst  der  öffentlichen  Telegraphenanlagen
  (G.  v.  6.  April  §F.  5)  468.

Telegrammgebühren  (G.  v.  6.  April  §§.  5,  7)  468.

Telegraphenaulagen  für  den  öffentlichen  Verkehr  (G.  v.
6.  April  §§5.  1,  2)  467.  —  für  den  privaten  Verkehr
(das.  §§.  3,  4)  467.  —  Strafe  wegen  ungesetzlicher  Errichtung
  2c.  von  Telegraphenanlagen  (das.  8§.  9,  10)  469.

1892.  43

Telegraphenanlagen  (Forts.)

—  Störung  des  Betriebes  elektrischer  Anlagen  durch
Leitungen  anderer  Unternehmer  (das.  §§.  12,  13)  469.

s.  auch  telegraphische  Verbindungen.

Telegraphenbeamte,  Betreten  der  Eisenbahnanlagen
(Bek.  v.  5.  Juli  §§.  54,  55)  713.  (Bek.  v.  5.  Juli
S.  44)  776.

Telegraphengeheimniß  ist  unverletzlich  (G.  v.  6.  April
8.  8)  469.

Telegraphenverwaltungen,  Krankenversicherung  der  im
gesammten  Betriebe  derselben  beschäftigten  Personen
(G.  v.  10.  April  8.  1)  380.  (G.  v.  10.  April  8.  1)  418.

s.  auch  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.


Telegraphenwesen  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  6.  April)
467.

Telegraphische  Postanweisungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  4)  552.

Telegraphische  Verbindungen  zwischen  den  Eisenbahn-.
stationen  und  Haltestellen  (Bek.  v.  5.  Juli  S.  44)  710.
(Bek.  v.  5.  Juli  §.  41)  776.

Telephone,  s.  Fernsprechanlagen.

Tender  in  den  Zügen  der  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.
5.  Juli  §§.  9  bis  13,  24,  26,  28,  33)  696.  —  desgl.
der  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §§.  11,  13,  14,
17,  24)  767.  —  Normen  für  Bau  und  Ausrüstung
der  Tender  (Bek.  v.  5.  Juli  §§.  23  bis  39)  753.

Terpentinöl,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  X  XIII)
899.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  X  XIII)  980.  —  Beförderung  von  Präparaten
aus  Terpentinöl  und  Harz  im  inneren  deutschen  Verkehr
und  im  Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.
Anl.  B  zu  LI)  1005.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  LI)  1034.

Terzerole,  Prüfung  ihrer  Läufe  und  Verschlüsse  (Bek.  v.
22.  Juni  unter  A  Nr.  2,  4,  15,  18)  674.

Thaler,  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen
Gepräges  (G.  v.  28.  Febr.  §.  1)  315.

Theerfarbstoffe,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.
20.  April  §§.  1,  7  bis  9)  597.

Thiere,  lebende,  Haftung  der  Eisenbahnen  für  dieselben
im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.
14.  Okt.  90.  Art.  31  Nr.  5,  6)  819.

Beförderung  mit  der  Eisenbahn  im  inneren  deutschen
Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  S§  6,  27,  30,  44  bis  48,
77  Nr.  5,  6)  925.  —  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen
über  Güter  auch  auf  Thiere  (das.  §.  48)  941.

g*
        <pb n="1114" />
        44

Togo,  Schuhgebiet,  Etat  für  1892/93  (G.  v.  30.  März
S.  1)  370.  (G.  v.  30.  März  §.  6)  369.

Transitfreiheit  im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  4.  Juli
91.  Art.  4)  505.  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  2)  536.
(Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  2)  561.  —  Vergütung
für  die  Transitleistung  (Vertr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  4,  5,
15,  17  zu  4  bis  7)  506.  (Uebereink.  v.  4.  Juli.  91.
Art.  3)  537.  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  3)  562.
(Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  6,  9)  590.

Transportanstalten,  Telegraphenanlagen  für
inneren  Dienst  (G.  v.  6.  April  §S.  3,  4)  468.

Trunkenheit,  Ausschluß  trunkener  Personen  von  der
Eisenbahnbeförderung  (Bek.  v.  15.  Nov.  F.  20)  929.
Trunkfälligkeit  von  Einfluß  auf  die  Gewährung  von
Krankenunterstützungen  (G.  v.  10.  April  §§.  GCa,  26  a)

384.  (G.  v.  10.  April  88.  6a,  26  a)  42.

Türkei,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli
91.)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —  über  den  Postanweisungsdienst
  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —  über  den  Austausch
  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.  Einleitung  und
Art.  5  zu  5)  560.  —  über  den  ostauftragsdienst  (v.
4.  Juli  91.)  579.  —  über  den  Postbezug  von  Zeitungen
und  Zeitschriften  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Theilnahme  an  der  General-Akte  der  Brüsseler
Antisklaverei-Konferenz  (v.  2.  Juli  90.  Einleitung  und
Art.  68)  606.

Tunis  (Regentschaft),  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
v.  4.  Juli  91.)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Werthangabe  (v.  4.  Juli  91.)  535.  —  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  549.  —  über
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.)  560.
—  über  den  Postauftragsdienst  (v.  4.  Juli  91.)  579.

ihren

u.

Ueberschuldung  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(G.  v.  20.  April  §§.  63,  64,  82)  494.

Uebertragung  von  Unterstützungen  für  Familien  der  zu
Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften  unzulässig
(G.  v.  10.  Mai  §.  4)  662.  —  desgl.  von  Krankenunterstützungsansprüchen
  (G.  v.  10.  April  §.  56)  403.  (G.  v.
10.  April  §.  56)  448.

Sachregister.

1892.

Uebertretungen  bahnpolizeilicher  Vorschriften  (Bek.  v.
5.  Juli  §§.  62,  63)  715.  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  45)  777.

Umherziehen,  Feilbieten  von  Bier  im  Umherziehen  in
Anhalt  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1038.

Unfälle,  Erkrankung  von  Krankenkassenmitgliedern  in  Folge
von  Betriebsunfällen,  für  welche  nach  den  Unfallversicherungsgesetzen
  Entschädigung  zu  leisten  ist  (G.  v.
10.  April  S.  76b)  412.  (G.  v.  10.  April  S.  76b)  460.

Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884,  Abänderung
  des  §.  87  desselben  und  des  §.  95  des  Gesetzes
über  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen
vom  5.  Mai  1886  (G.  v.  16.  Mai  F.  1)  665.  —  Aufhebung
  der  Bestimmungen  der  §§.  134  Abs.  1,  135,
139  u.  140  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,  sowie  derjenigen
  der  §§.  15  bis  17  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung
  der  Unfall-  und  Krankenversicherung  vom
28.  Mai  1885  (G.  v.  10.  April  Art.  32)  416.

Einführung  der  Unfallversicherungsgesetze  vom  6.  Juli
1884,  28.  Mai  1885,  15.  März  1886  und  16.  Mai
1892  in  Helgoland  (V.  v.  14.  Dez.  Art.  1  Nr.  4,  5,
6  u.  13)  1052.  —  desgl.  der  Gesetze  vom  5.  Mai  1886
und  16.  Mai  1892  über  die  Unfallversicherung  der  in
der  Land-  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen
(das.  Nr.  7,  13)  1052.  —  sowie  der  Gesetze  vom
11.  Juli  1887  und  13.  Juli  1887  über  die  Unfallversicherung
  der  bei  Bauten  und  der  Seeschiffahrt  betheiligten
  Personen  (das.  Nr.  8,  9)  1052.

Ungarn,  s.  Oesterreich-Ungarn.

Unterstützungen  an  die  Familien  der  zu  Friedensübungen
einberufenen  Mannschaften  (G.  v.  10.  Mai  §#§.  1,  4  bis  6)
661.  (Bek.  v.  2.  Juni)  668.

Nichtgewährung  von  Invaliden-,  Wittwen-  und
Waisenunterstützungen  von  den  Orts-Krankenkassen  (G.  v.
10.  April  §.  21)  389.  (G.  v.  10.  April  §.  21)  430.
—  Erstattung  der  von  Gemeinden  und  Armenverbänden
an  Mitglieder  der  Krankenkassen  gezahlten  Unterstützungen
(G.  v.  10.  April  §.  57)  404.  (G.  v.  10.  April  S.  57)  449.

s.  auch  Krankenunterstützung.

Untreue  der  Vorstandsmitglieder  und  Beamten  der  Orts-Krankenkassen
  (G.  v.  10.  April  §.  42)  439.

Urheberrechte,  gegenseitiger  Schutz  im  Deutschen  Reich
und  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (Uebereink.
v.  15.  Jan.)  473.

Ursprungszeugnisse  für  Vieh  im  Verkehr  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  Oesterreich-=  Ungarn  (Uebereink.  v.
6.  Dez.  91.  Art.  2)  90.  (Schlußprot.  dazu)  95.
        <pb n="1115" />
        Sachregister.

Uruguah,  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage  v.  4.  Juli
91.)  504.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Postanweisungsdienst  (v.  4.  Juli  91.)
549.  —  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  4.  Juli
91.  Einleitung  u.  Art.  5  zu  5)  560.  —  über  den  Postbezug
  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  4.  Juli  91.)
588.

V.

Benezuela  (Vereinigte  Staaten),  Theilnahme  an  dem
Weltpostvertrage  (v.  4.  Juli  91.)  504.  —  desgl.  an  dem
Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch
von  Postpacketen  (v.  4.  Juli  91.  Einleitung  und  Art.  5
zu  5)  560.

Verbände  von  Gemeinden  u.  s.  w.  zu  gemeinsamer
Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  S§.  46,  46  a,  46b)
395.  (G.  v.  10.  April  §§.  46,  46  a,  46b)  440.  —  Verbandsstatut
  (G.  v.  10.  April  §.  46  Abs.  2)  396.  (G.  v.
10.  April  §.  46  Abs.  2)  440.  —  Austreten  von  Gemeinde-Krankenversicherungen
  und  Krankenkassen  aus  den  Verbänden
  (G.  v.  10.  April  §.  46  a)  397.  (G.  v.  10.  April
§S.  46  a)  441.  —  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen
den  Krankenkassen  2c.  und  den  Verbänden  (G.  v.  10.  April
8.  58)  406.  (G.  v.  10.  April  8.  58)  451.

Veredelungsverkehr  zwischen  Deutschland  und  der
Schweiz  (Vertr.  v.  10.  Dez.  91.  Art.  6)  197.  (Anlage  C
dazu  §§.  2,  3)  229.  (Schlußprot.  dazu)  235.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Uebereinkommen
mit  dem  Deutschen  Reich  wegen  Schutzes  der  Urheberrechte
(v.  15.  Jan.)  473.  —  Theilnahme  an  dem  Weltpostvertrage
  (v.  4.  Juli  91.)  503.  —  Theilnahme  an  der
General-  Akte  der  Brüsseler  Antisklaverei-Konferenz
(v.  2.  Juli  90.)  605.

Vereinsthaler,  Außerkurssetzung  der  österreichischen  Vereinsthaler
  (G.  v.  28.  Febr.  §.  1)  315.

Verfälschung  oder  Nachmachung  des  Weines  (G.  v.
20.  April  §§.  3  bis  6)  598.  —  Strafe  wegen  Zuwiderhandlungen
  (das.  §§.  7,  10)  599.

Verjährung  der  Ersatzansprüche  für  Einschreibsendungen
im  Weltpostvereinsverkehr  (Vertr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  8)
513.  —  desgl.  für  Briefe  und  Kästchen  mit  Werthangabe
  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  11)  544.  —  für
Postpackete  mit  oder  ohne  Werthangabe  (Uebereink.  v.
4.  Juli  91.  Art.  13)  570.

Verjährung  der  Zinsen  und  der  Kapitalbeträge  ausgegebener
  Schatzanweisungen  (G.  v.  30.  März  §.  6)  344.

1892.  45

Verjährung  (Forts.)

Verjährung  der  Ansprüche  auf  Eintrittsgelder  und
Beiträge  zur  Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  §.  55)
403.  (G.  v.  10.  April  §F.  55)  448.  —  desgl.  der  Ansprüiche
  auf  Krankenunterstützungen  (G.  v.  10.  April
§.  56)  403.  (G.  v.  10.  April  §.  56)  448.

Verjährung  der  Ersatzansprüche  wegen  unrichtiger
Angaben  über  die  Stammeinlagen  der  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  (G.  v.  20.  April  §.  9)  479.  —  desgl.
der  Ersatzansprüche  der  Gesellschaften  an  die  Gesellschafter
und  Geschäftsführer  (das.  §§.  31,  44)  485.  —  desgl.
an  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  (das.  §.  53)  491.

Verjährung  der  Frachtgelder  für  Güter  im  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.
90.  Art.  12)  807.  —  desgl.  der  Ersatzansprüche  für  Beschädigung
  u.  s.  w.  von  Eisenbahngütern  (das.  Art.  45,
46)  826.  —  Verjährung  der  Frachtgelder  für  Güter
im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
§.  61)  951.  —  desgl.  der  Ersatzansprüche  für  Beschädigung
u.  s.  w.  von  Sendungen  (das.  J.  91)  967.

Verkauf  von  vorschriftswidrigen  Weinen  und  weinähnlichen
Getränken  (G.  v.  20.  April  §§.  2,  7  bis  9)  597.  —  Verkauf
  von  Kunstwein  (das.  §.  4)  598.

Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
(v.  15.  Nov.)  923.  —  Veröffentlichung  der  Verkehrs-Ordnung
  und  der  Aenderungen  derselben  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  (das.  unter  IX  zu  1)  967.  —  Uebertretung
der  Bestimmungen  der  §.  53  bis  61  derselben  (Betr.  O.
v.  5.  Juli  §.  62)  715.  (Betr.  O.  v.  5.  Juli  §.  45)  777.
—  Aushang  von  Vorschriften  der  Verkehrs-Ordnung  in
den  Warteräumen  (Betr.  O.  v.  5.  Juli  §.  65)  716.

Verpackung  der  Güter  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  9,  31  zu  2)  804.
—  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
88.  58,  77  zu  2)  949.  —  Erklärung  des  Absenders  über
mangelhafte  Verpackung  des  Guts  (Ausführ.  Best.  z.
Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  §.  4)  877.  (Aul.  E  zur  Bek.
v.  15.  Nov.)  1013.

Verpfändung  von  Unterstützungen  für  die  Familien  der
zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften  unzulässig
(G.  v.  10.  Mai  F.  4)  662.  —  desgl.  Krankenunterstützungsansprüche
  (G.  v.  10.  April  §S.  56)  403.  (G.  v.
10.  April  §S.  56)  448.

Verpflegung,  freie,  Gewährung  als  Krankenunterstützung
(G.  v.  10.  April  §.  Ga  Nr.  6,  S§.  7,  21  Nr.  3,  26  a
Nr.  2b,  56  a)  385.  (G.  v.  10.  April  S.  Ga  Nr.  6,  S§.  7,
21  Nr.  3,  26  a  Nr.  20,  46  Nr.  3,  56  8)  423.
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        46  Sachregister.

Versammlungen  der  Mitglieder  von  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung,  Berufung  und  Beschlußfassung  (G.  v.
20.  April  §§.  49  bis  52,  54  bis  60,  62,  66,  67)  490.

Versicherte  bei  den  Krankenkassen,  s.  Mitglieder.

Versicherungsanstalten,  Krankenversicherung  der  bei
denselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  10.  April  8.  1
Nr.  2  a)  379.  (G.  v.  10.  April  §.  1  Nr.  2  a)  417.—
Verhältniß  der  Gemeinde  -Krankenversicherung  und  der
Krankenkassen  zu  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invaliditäts,
  und  Altersversicherung  (G.  v.  10.  April
§.  76  a)  412.  (G.  v.  10.  April  §.  76  a)  460.

Versicherungsgebühr  für  Werthsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  3,  4)  538.
(Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  5)  563.

Versicherungszwang  bezüglich  der  Krankenversicherung
(G.  v.  10.  April  §§.  1  bis  20)  379.  (G.  v.  10.  April
§§.  1  bis  20)  417.  —  Befreiungen  von  der  Versicherungspflicht
  (G.  v.  10.  April  §§.  3  bis  30)  381.  (G.  v.
10.  April  §§.  3  bis  3b0)  419.  —  Entscheidung  von
Streitigkeiten  über  die  Versicherungsverpflichtung  (G.  v.
10.  April  §§.  58,  65)  405.  (G.  v.  10.  April  88.  58,
65)  450.

Vertheilung  des  Reingewinns  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  nach  Verhältniß  der  Geschäftsantheile
(G.  v.  20.  April  §5.  29)  485.  —  des  Vermögens  aufgelöster
  Gesellschaften  (das.  88.  73,  74)  496.

Verträge  über  Einschränkung  der  Bestimmungen  des
Krankenversicherungsgesetzes  sind  wirkungslos  (G.  v.
10.  April  §§.  80,  82)  462.

Vertreter  der  Mitglieder  von  Orts-Krankenkassen  bei  der
Generalversammlung  (G.  v.  10.  April  §§.  37,  38  a,  39)
394.  (G.  v.  10.  April  §§.  37,  38  a,  39)  437.  —  Vertretung
  der  Arbeitgeber  von  Versicherten  im  Vorstand
und  in  der  Generalversammlung  (G.  v.  10.  April  §§.  38,
38  a,  39)  394.  (G.  v.  10.  April  88.  38,  38  a,  39)  437.
—  Vertreter  der  Versicherten  bei  den  Betriebs-(Fabrik.)
Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §S.  64  Nr.  1)  407.  (G.  v.
10.  April  §S.  64  Nr.  1)  453.

Verwaltungsbehörden,  höhere,  im  Sinne  des  Krankenversicherungsgesetzes
  (G.  v.  10.  April  §.  84)  465.  —  Befugnisse
  hinsichtlich  der  Gemeinde-Krankenversicherung  (das.
Ss.  2,  5  a,  8  bis  10,  12  bis  14,  49,  52  a,  54,  56  a
57b)  419.  —  desgl.  der  Orts-Krankenkassen  (das.  8§.  16
bis  19,  22,  24,  30,  33,  41,  43,  43a,  44,  46  bis
48  a,  49,  52a,  54,  56  a,  57b)  426.  —  der  Betriebs-(Fabrik.)
  Krankenkassen  (das.  5§.  60  bis  62,  67  a,  67b,

1892.

Verwaltungsbehörden  (Forts.)
68)  451.  —  der  Bau:Krankenkassen  (das.  §§.  69,  70,  72)
456.  —  neu  zu  errichtender  Innungs-Krankenkassen
(das.  §.  73)  457.  —  in  Bezug  auf  bestehende  ältere
Krankenkassen  (das.  58.  85,  86)  464.

Antrag  der  höheren  Verwaltungsbehörden  auf  Auflösung

  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.
20.  April  §.  62)  494.

Verwaltungskosten  der  Orts-Krankenkassen  (G.  v.
10.  April  §.  22)  389.  (G.  v.  10.  April  §§.  22,  29)  430.

Verwaltungsstreitverfahren  bei  zwangsweiser  Auf-.
lösung  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.
20.  April  §.  62)  494.  —  bei  versagter  Genehmigung
des  Statuts  von  Orts-  Krankenkassen  (G.  v.  10.  April
§§  24,  48a)  389.  (G.  v.  10.  April  §§.  24,  48  a)  431.
—  bei  Schließung  oder  Auflösung  derselben  (G.  v.
10.  April  §.  47)  397.  (G.  v.  10.  April  §.  47)  442.  —
bei  Unterstützungsansprüchen  u.  s.  w.  gegen  Orts=  Krankenkassen
  2c.  (G.  v.  10.  April  §S.  58)  405.  (G.  v.  10.  April
88.  58,  72)  450.

Verzugszinsen  bei  verspäteter  Einzahlung  von  Stammeinlagen
  in  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (G.  v.
20.  April  8.  20)  482.

Viehseuchen-Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Oesterreich=  Ungarn  (v.  6.  Dez.  91.)  90.  —  Inkrafttreten
  desselben  (Vert.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  24)  10.

Vitriolöl,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XV)
889.  —  desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr  und  im
Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.B
zu  XV)  974.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XV)  1016.

Vollspurbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §§.  1,  6,  17)  764.

Vollstreckbarkeit,  vorläufige,  der  Entscheidungen  der
Aufsichtsbehörden  über  Krankenunterstützungsansprüche
(G.  v.  10.  April  §.  58)  405.  (G.  v.  10.  April  F.  58)  451.

Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  in  Rückgriffklagen  aus
dem  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  in  sämmtlichen
  Vertragsstaaten  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.
Art.  56)  830.

Vorschüsse  der  Gemeindekassen  zur  Gemeinde  Krankenversicherung
  (G.  v.  10.  April  §§.  9,  13)  424.  —  desgl.
der  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Krankenkassen
an  die  Kassenverbände  (G.  v.  10.  April  §.  46)  396.  (G.
v.  10.  April  §F.  46)  441.  —  Vorschüsse  der  Betriebsunternehmer
  an  die  Betriebs-(Fabrik.)  Krankenkassen  (G.
v.  10.  April  §.  64  Nr.  4)  407.  (G.  v.  10.  April  §.  64
Nr.  4)  453.
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        Sachregister.

Vorschüsse  (Forts.)

Vorschüsse  auf  Güter  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  6  zuk
u.  13)  800.  —  Hinterlegung  von  Frankaturvorschüssen
(das.  Art.  6  zu  i  u.  12)  800.  —  Vorschüsse  auf  Güter  im
inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  K.  50
zu  k,  §.  62)  943.  —  Hinterlegung  von  Frankaturvorschüssen
  (das.  §.  50  zui,  8.  61)  943.

s.  auch  Nachnahmen.

Vorstand  der  OrtsKrankenkassen  (G.  v.  10.  April  §§.  34
bis  39,  42,  45)  435.  —  der  Betriebs=  (Fabrik.)
Krankenkassen  (das.  §§.  63,  64)  452.

Vorzugsrecht  im  Konkurse  haben  rückständige  Eintrittsgelder
  und  Beiträge  zur  Krankenversicherung  (G.  v.
10.  April  §.  55)  403.  (G.  v.  10.  April  §.  55)  448.

W.

Waarenproben,  Versendung  im  Weltpostvereinsverkehr
(Vertr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  2,  4  bis  6,  14,  16)  505.

Waarenzeichen,  gegenseitiger  Schutz  im  Deutschen  Reich
und  Oesterreich-  Ungarn  (Uebereink.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  1
bis  7)  289.  —  desgl.  in  Italien  (Uebereink.  v.  18.  Jan.
Art.  1  bis  7)  294.  —  desgl.  in  der  Schweiz  (Bek.  v.
31.  Jan.)  304.

Waffen,  s.  Feuerwaffen,  Gewehre.

Wagen,  s.  Fahrzeuge.

Wahl  des  Vorstandes  der  Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April
§§.  34,  39)  435.  —  desgl.  des  Vorstandes  von  Krankenkassenverbänden
  (das.  §.  46)  441.  —  Wahl  von  Vertretern
  für  die  Generalversammlungen  der  Orts-Krankenkassen
  (G.  v.  10.  April  §.  37)  394.  (G.  v.  10.  April
88.  37,  39)  437.

Waisenpensionen,  Gewährung  von  Krankenversicherungskassen
  (G.  v.  10.  April  §§.  85,  86)  464.

Waisen-Unterstützungen,  Nichtgewährung  von  den
Orts--Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §.  21)  389.  (G.  v.
10.  April  §.  21)  430.

Walz=  und  Hammerwerke,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
  und  jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  29.  April)
602.

Warteräume  der  Eisenbahnstationen  (Bek.  v.  15.  Nov.
S.  15,  16,  20,  21)  927.

Wasserstofffuperoxhd,  Beförderung  im  inneren  deutschen
Eisenbahnverkehr  und  im  Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn
(Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  L)  1005.  (Bek.  v.  15.  Nov.
zu  L)  1034.

1892.  47

Wegebauten,  Krankenkassen  für  die  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  10.  April  §.  69)  456.

Weibliche  Personen,  Zulassung  zum  Schrankendienst  bei
Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  5  Abs.  8)  694.  —
desgl.  bei  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  S.  21)  770.

s.  auch  Arbeiterinnen,  Ehefrauen.

Weichensteller  bei  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli
§.  51)  712.  —  Bestimmungen  über  ihre  Befähigung
(Bek.  v.  5.  Juli  B  Nr.  1X)  728.

Wein,  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  auf  die  Bestände
  an  ausländischem  Wein  (G.  v.  30.  Jan.)  299.—
Eingangszoll  für  Wein  aus  Spanien  (Bek.  v.  30.  Jan.)  301.

Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen
Getränken  (G.  v.  20.  April)  597.  —  Verfälschung  von  Wein
(das.  §§.  3  bis  6)  598.  —  Bestrafung  wegen  Juwiderhandlungen
  (das.  8§.  7  bis  10)  599.  —  Feilbieten  und
Verkauf  von  Kunstwein  und  Schaumwein  (das.  S§.  4,  5)
599.  —  Bestimmungen  über  die  Ausführung  des  Gesetzes
  (Bek.  v.  29.  April)  600.

Weingeist  (Spiritus),  Beförderung  im  internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1
zu  XIX)  891.  —  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Beck.
v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XIX)  976.

Weizen,  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  auf
ausländischen  Weizen  (G.  v.  30.  Jan.)  299.

Weltpostverein,  Abschluß  des  Weltpostvertrages  (v.
4.  Juli  91.  Einleitung)  503.  —  Gebiet  des  Vereins
(das.  Art.  1)  504.  (Schlußprot.  dazu  zu  III  bis  V)  531.
—  Internationales  Büreau  desselben  (Vertr.  v.  4.  Juli
91.  Art.  22,  24  bis  26)  523.

Uebereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch
  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe  (v.
4.  Juli  91.)  535.  —  über  den  Postanweisungsdienst
(v.  4.  Juli  91.)  549.  —  über  den  Austausch  von  Postpacketen
  (v.  4.  Juli  91.)  560.  —  über  den  Postauftragsdienst
  (v.  4.  Juli  91.)  579.  —  über  den  Postbezug  von
Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  4.  Juli  91.)  588.

Werfte,  polizeiliche  Anmeldung  der  Zahl  der  beschäftigten
Arbeiterinnen  (Bek.  v.  26.  März)  337.  —  Krankenversicherung
  der  auf  Werften  beschäftigten  Personen  (G.
v.  10.  April  S.  1  Nr.  1)  379.  (G.  v.  10.  April  8.  1
Nr.  1)  447.

Werkmeister,  Krankenversicherung  (G.  v.  10.  April  S.  2b)
381.  (G.  v.  10.  April  s.  20)  419.
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        48

Werthdeklaration,  s.  Deklaration.

Werthpapiere  der  Krankenkassen,  Vorschriften  über  ihre
Niederlegung  (G.  v.  10.  April  §§.  40,  64)  438.
Ausschluß  geldwerther  Papiere  und  Dokumente  von
der  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
(Ausführ.  Best.  z.  Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  §.  1  zu  1)
874.  —  Zulassung  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.
v.  15.  Nov.  §5.  50  zu  B2)  942.

Werthsendungen,  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Werthangabe  im  Weltpostvereinsverkehr  (Uebereink.
v.  4.  Juli  91.  Art.  1)  535.  —  desgl.  von  Postpacketen
mit  oder  ohne  Werthangabe  (lebereink.  v.  4.  Juli  91.
Art.  1)  560.  —  Einziehung  von  Werthbeträgen  im  Wege
des  Postaustrags  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  Art.  1,  2)  579.

Widerspruch  gegen  die  Errichtung  gemeinsamer  Orts-Krankenkassen
  für  mehrere  Gewerbszweige  (G.  v.  10.  April
S.  16,  17,  18a,  43)  47.

Wittwenpensionen,  Gewährung  von  den  Krankenversicherungskassen
  (G.  v.  10.  April  85§.  85,  86)  464.

Wittwenunterstützungen,  Nichtgewährung  von  den
Orts-Krankenkassen  (G.  v.  10.  April  §.  21)  389.  (G.  v.
10.  April  §.  21)  430.

Woche,  Krankenversicherung  von  Personen,  deren  Beschäftigung
  unter  einer  Woche  dauert  (G.  v.  10.  April  F.  1
Abs.  1,  §.  2  zu  1)  380.  (G.  v.  10.  April  §.  1  Abs.  1,
§.  2  zu  1)  418.

Wöchnerinnen,  Unterstützungen  aus  den  Orts-Krankenbassen
  (G.  v.  10.  April  §.  20  Nr.  2,  F.  21  Nr.  4)  387.
(G.  v.  10.  April  §.  20  Nr.  2,  §.  21  Nr.  4)  428.

Wolle,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  XXXI)  904.
—  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B
zu  XXXI)  983.

Württemberg,  Verkehrserleichterungen  für  den  württem.
bergisch  österreichischen  Verkehr  auf  dem  Bodensee  (Schlußprot.
  zum  Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  zu  Art.  5  bis  7)  78.

Anwendung  des  Gesetzes  über  das  Telegraphen.
wesen  des  Reichs  auf  Württemberg  (G.  v.  6.  April
§S.  15)  470.

Z.
Zahlungsmittel,  Außerkurssetzung  der  österreichischen
Vereinsthaler  (G.  v.  28.  Febr.  §.  1)  315.
Annahme  fremden  Geldes  in  Zahlung  von  den
Eisenbahnstationen  (Bek.  v.  15  Nov.  S.  8)  925.

Sachregister.

1892.

Zahlungsunfähigkeit  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (G.  v.  20.  April  §§.  63,  64,  82)  494.

Zanzibar,  Theilnahme  des  Sultanats  an  der  General.
Akte  der  Brüsseler  Antisklaverei-  Konferenz  (v.  2.  Juli
90.  Einleitung  und  Art.  70,  72)  606.  —  Errichtung
eines  internationalen  Büreaus  in  Janzibar  zwecks  Unterdrückung
  des  Sklavenhandels  (das.  Art.  27,  39,  41,  48,
49)  626.  —  Errichtung  eines  Büreaus  daselbst  für  Angelegenheiten
  der  Freilassung  von  Sklaven  (das.  Art.  70,
72,  87)  644.

Zeitungen  und  Zeitschriften,  Postbezug  im  Weltpostverkehr
  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.)  588.

Zeutralamt  für  den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  57,  58)  831.—
Reglement  über  Errichtung  desselben  in  Bern  (v.  14.  Okt.
90.)  870.  (Schlußprot.  v.  14.  Okt.  90.  zu  IV)  919.

Zentralbehörden,  Bestimmung  über  die  Krankenversicherungspflicht
  der  in  Reichs=  und  Staatsbetrieben  beschäftigten
  Versonen  (G.  v.  10.  April  S.  2a)  381.  (G.
v.  10.  April  §.  2a)  419.  —  Entscheidung  auf  Beschwerden
  über  Anordnungen  u.  s.  w.  der  höheren  Verwaltungsbehörden
  hinsichtlich  der  Krankenversicherung  (G.
v.  10.  April  S§.  33,  43  a,  47,  48,  57b,  67  a)  393.
(G.  v.  10.  April  §§.  12  bis  14,  17,  33,  43,  43a,  47,
48,  57b,  67a,  68)  425.  —  Bestimmung  über  Anlegung
  verfügbarer  Gelder  der  Krankenkassen  (G.  v.
10.  April  §.  40)  395.  (G.  v.  10.  April  §.  40)  438.—
bezüglich  der  Vereinigung  von  Gemeinde  Krankenversicherungen
  und  Krankenkassen  zu  Krankenkassenverbänden  (G.
v.  10.  April  §.  46b)  397.  (G.  v.  10.  April  F.  46b)
441.  —  bezüglich  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten
mit  Krankenkassen,  deren  Bezirk  sich  über  mehrere  Gemeindebezirke
  erstreckt  (G.  v.  10.  April  §.  58)  406.  (G.
v.  10.  April  S.  58)  451.  —  Ausstellung  von  Bescheinigungen
  für  Hülfskassen,  daß  ihre  Leistungen  den  Anforderungen
  des  Krankenversicherungsgesetzes  genügen  (G.
v.  10.  April  S.  75  a)  411.  (G.  v.  10.  April  S.  75a)  459.

Beaufsichtigung  der  Privat  -Telegraphenanlagen  (G.
v.  6.  April  §§.  4,  10)  468.

Bezeichnung  der  Aufsichtsbehörden  für  die  Eisenbahn.
anlagen  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  72)  718.  —  Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen
  zur  Betriebsordnung  für  die
Haupteisenbahnen  (das.  S.  74)  719.  —  desgl.  zur  Bahnordnung
  für  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §.  55)  781.

Einsendung  von  Berechnungen  der  Landes-  Zentral.
behörden  über  die  an  Familien  der  zu  Friedensübungen
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        Sachregister.

Zentralbehörden  (Forts.)
einberufenen  Mannschaften  gezahlten  Unterstützungen  an
das  Reichsamt  des  Innern  (Bek.  v.  2.  Juni  §.  9)  670.
s.  auch  Landesregierungen,  Reichskanzler,
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.

Ziegeleien,  polizelliche  Anmeldung  der  Lahl  der  beschäftigten
  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  26.  März)  337.

Zimmerplätze,  polizeiliche  Anmeldung  der  Zahl  der  beschäftigten
  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  26.  März)  337.

inkerzbergwerke  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  Be-5
  /
schäftigung  von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  24.  März)  331.

Zinsen,  Verzinsung  der  auf  Grund  der  Gesetze  vom
16.  Februar  1882,  16.  März  1886,  22.  März  1891
und  1.  Juni  1891  aufzunehmenden  Reichsanleihen
(A.  E.  v.  22.  Jan.)  305.  —  der  Schatzanweisungen
zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse
(G.  v.  30.  März  §S§.  4  bis  6)  344.

Verzinsung  der  Bestände  von  Orts  Krankenkassen,
welche  die  Vorstandsmitglieder  u.  s.  w.  in  ihrem  Nutzen
verwenden  (G.  v.  10.  April  §.  42)  439.  —  desgl.  bei
Betriebs-  (Fabrik-)  und  Bau-Krankenkassen  (G.  v.
10.  April  §§.  64  Nr.  3,  72)  453.

Zinsen  von  den  Schadensersatzbeträgen  für  beschädigte
  2c.  Güter  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  42)  824.

s.  auch  Verzugszinsen.

Zölle,  s.  Eingangszölle.

Zollabfertigung  von  Gütern  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Art.  6  zu  h
u.  1,  Art.  10,  20,  34)  800.  (Bek.  v.  15.  Nov.  §.  50
zu  h  u.  1,  §.  59)  943.

Zollämter,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues  über  gewisse
Zollämter  (Bek.  v.  7.  Mai)  663.

Zollbeamte,  Betreten  der  Eisenbahnanlagen  (Bek.  v.
5.  Juli  §f.  54,  55)  713.  (Bek.  v.  5.  Juli  S.  44)  776.

Zollbehörden,  Befugnisse  zur  Unterdrückung  des  Schleichhandels
  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn
  (Zollkartell  v.  6.  Dez.  91.  8§.  2  bis  6,  8,  12)
63.  (Schlußprotokoll  dazu)  80.

Zollgesetze,  gegenseitige  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen
  im  Deutschen  Reich  und  Oesterreich--  Ungarn
(Zollkartell  v.  6.  Dez.  91.  8§§.  1,  2,  5,  6,  12  bis  14,
17,  24)  63.  (Schlußprotokoll  dazu)  80.

Reichs=  Gesetzbl.  1892.

1892.  49

Zollkartell  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  6.  Dez.  91.  Art.  10)  6.  (Zollkartell)
63.  (Schlußprotokoll  dazu)  80.

Zollvertrag  mit  Oesterreich-  Ungarn  (v.  6.  Dez.  91.)  3.
—  mit  Italien  (v.  6.  Dez.  91.)  97.  —  mit  der  Schweiz
(v.  10.  Dez.  91.)  195.  —  mit  Belgien  (v.  6.  Dez.
91.)  241.

Zucker,  Zusatz  von  Jucker  zu  Wein  und  weinähnllchen
Getränken  (G.  v.  20.  April  §§.  3,  4,  §S.  7  Nr.  2)  598.
(Bek.  v.  29.  April)  600.  —  Verfälschung  des  Weins
durch  Zuckerwasser  (G.  v.  20.  April  §§.  4,  5,  10)  598.

Zuckerraffinerien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  24.  März)  334.

Zündbänder  und  Zündblättchen,  Zulassung  im  inneren
deutschen  Eisenbahnfrachtverkehr  und  im  Verkehr  mit
Oesterreich=  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B  zu  XLIII)
1000.  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  XLIII)  1030.

Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Zündschnüre,  Beförderung
  im  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr
(Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  Anl.  1  zu  II  und  IV)  885.—
desgl.  im  inneren  deutschen  Verkehr  (Anl.  B  z.  Bek.  v.
15.  Nov.  unter  II  und  IV)  969.  —  Beförderung  von
Zündschnüren,  Sprengzündhütchen  und  Minenzündungen
  im  Verkehr  mit  Oesterreich  =  Ungarn  (Bek.
v.  15.  Nov.  zu  XXXVI  Nr.  3  und  5)  1019.  —  desgl.
im  inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  Anl.  B
zu  XXXVI  Nr.  3  und  XXXVIa)  985.

Zufall,  Verhinderung  der  Güterbeförderung  im  internationalen
  Eisenbahnverkehr  durch  Zufall  (Uebereink.  v.
14.  Okt.  90.  Art.  18)  811.  —  desgl.  im  inneren
deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  §.  65)  954.

Zugführer  bei  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.  5.  Juli  §§.  13,
20,  32,  48)  699.  —  bei  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.
5.  Juli  §.  24)  772.

Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Zugführern
(Bek.  v.  5.  Juli  B  Nr.  VII)  726.  —  Obliegenheiten
derselben  (Bek.  v.  15.  Nov.  §§.  3,  19,  21,  24)  924.

Zusatzbeiträge  von  Krankenkassen-Mitgliedern  für  die
ihren  Angehörigen  zu  gewährenden  Kassenleistungen  (G.
v.  10.  April  8§.9,  22,  52b)  386.  (G.  v.  10.  April
S§.  9,  22,  52b)  424.

Zuschlagfristen  bezüglich  der  Beförderung  von  Eisenbahngütern
  im  internationalen  Verkehr  (Ausführ.  Best.  zum
Uebereink.  v.  14.  Okt.  90.  §§.  6,  10)  878.  —  desgl.  im
inneren  deutschen  Verkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  §§.  63,  69)
952.

Zuschlagsfahrkarten  zur  Eisenbahnbeförderung  (Bek.
v.  15.  Nov.  §8§.  21,  25)  930.

G
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        50  Sachregister.  1892.

Zuschlagtaxe  für  unfrankirte  Briefsendungen  im  Welt-  Zwangsverfahren  wegen  Außerbetriebsctzung  unbefugt
postverein  (Vertr.  v.  4.  Juli  91.  Art.  5)  509.  —  desgl.  errichteter  2c.  Telegraphenanlagen  (G.  v.  6.  April  8.  11)
für  sperrige  Postpackete  (Uebereink.  v.  4.  Juli  91.  469.

Art.  5)  563.  Zwangsvollstreckung  in  Unterstützungen  für  Familien
s.  auch  Taxzuschlag.  der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften  un-Zwangsbeitreibung

  von  Krankenversicherungsbeiträgen  #c.  zulässig  (G.  v.  10.  Mai  §.  4)  662.
(G.  v.  10.  April  §.  55)  403.  (G.  v.  10.  April  §.  55)  Zweigniederlassungen  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
448.  Haftung  (G.  v.  20.  April  88.  12,  76)  480.

 

Herausgegehen  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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