— 2 — II. Außerdem sind folgende Berichtigungen der Liste vorzunehmen: 1. Unter „Deutschland“. a. Unter „A. I. (Staats= und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen)“ Nummer 4 (Königlich bayerische Staatseisenbahnen) ist am Schlusse nachzutragen: a¹. mit Ausschluß der von ihnen betriebenen Augsburger Lokalbahn. b. Unter „A. II. (Privateisenbahnen unter eigener Ver- waltung)“ sind folgende Aenderungen vorzunehmen: bei Nr. 29 ist die Bezeichnung in „Fürth—Zirndorf—Cadolz- burger Eisenbahn“ abzuändern; in Nr. 32 sind die eingeklammerten Worte „(Theilstrecke Gotteszell— Teisnach)“ zu streichen. c. Unter „B. (Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen be- finden)““ haben bei VI. (Niederländische Verwaltungen) die Nummern 108 bis 111 wie folgt zu lauten: 108. Die von der Holländischen Eisenbahn betriebene und von der Niederländischen Staatsbahn mitbetriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Cranenburg bis Cleve. 109. Die von der Niederländischen Staatsbahn betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Emmerich bis Emmerrich. 110. Die von der Niederländischen Staatsbahn betriebene und von der Holländischen Eisenbahn mitbetriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Gronau bis Gronau. 111. Die von der Holländischen Eisenbahn betriebene und von der Niederländischen Staatsbahn mitbetriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Gildehaus bis Salz- bergen. 2. Unter „Niederlande. A.“ sind die unter den Nummern 2 und 6 aufgeführten, in den Betrieb der Niederländischen Staatsbahn beziehungs- weise der Holländischen Eisenbahn übergegangenen Bahnen: Niederländische Rhein-Eisenbahn und Harlem—Zandvoort Eisenbahn zu streichen. Berlin, den 18. Januar 1893. Der Reichskanzler. Graf von Caprivi. ——