— 6 — e) Dienstleistungen zur schleunigen Hülfe bei Unglücksfällen oder Ver- heerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von Verkehrs- oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht über- steigen werden. Berlin, den 24. Januar 1893. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. (Nr. 2068.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. Vom 24. Januar 1893. Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — Be- kanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) — hat der Bundes- rath genehmigt, daß die Scheidemünzen der Frankenwährung bei den Eisenbahn- kassen der badischen Bahnstrecken Efringen—Kirchen bis Müllheim, Steinen bis Zell i. W. und Fahrnau T bis Hasel in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen. Berlin, den 24. Januar 1893. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. . (Nr. 2069.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beiage die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Aichordnung, vom 14. Januar 1893 beigefügt. — — Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.