Besondere Beilage zu Nr 2 des Reichs-Gesetzblatts. Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Aichordnung. Vom 14. Januar 1893. Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission folgende Vorschriften: Artikel 1. Die nachbezeichneten Bestimmungen der Eichordnung erhalten folgende Zusätze: §. 7 der Eichordnung. Zulässig sind auch emaillierte metallene Maaße, sobald sie mit einer eingebrannten Emaillleschicht überzogen sind, welche jedenfalls innen und am Rande in allen Theilen ununterbrochen verlaufen muß. §. 9 Absatz 1 der Eichordnung. Auf emaillierten Maaßen ist die Bezeichnung gleichfalls in Emaille, und zwar von deutlich anderer Farbe aufzubringen, als sie das Maaß zeigt. §. 10 Nr. 2 der Eichordnung. Bei emaillierten Maaßen darf jedoch nur die Ebene des oberen Randes die Begrenzung des richtigen Raumgehalts bilden. §. 12 der Eichordnung. 7. Bei emaillirten Maaßen erfolgt die Stempelung nur un- mittelbar unter dem Rande über der Bezeichnung des Raumgehalts. Reichs- Gesetzbl. 1893.