III Hauptwaage befindet, diese aber für gewöhnlich, im abgestellten Zu- stande, nicht berührt. Erst wenn die Hilfswaage frei gelassen wird, soll ihre Lastschneide derart in eine an der Gewichtsschale der Haupt- waage angebrachte stählerne Pfanne greifen, daß die Einspielungs- stellungen beider Waagen im unbelasteten Zustande gleichzeitig statt- finden und daß daher durch Verschieben des Laufgewichts der Druck der Gewichtsschale der Hauptwaage ermittelt werden kann. 2. Der Nullpunkt der Eintheilung der Hilfswaage soll am Ende der Skale sich befinden. Der kleinste Teilabschnitt mindestens einem Kilogramm entsprechen. 3. Die Hilfswaage ist für sich zu eichen und dabei die Gewichts- schale der leeren Hauptwaage als Lastschale zu benutzen. Zur Eichung genügt es, wenn die Skale eine gleichmäßige Einteilung zeigt, wenn die Waage im unbelasteten Zustande einspielt und „wenn nach Auf- bringung der größten zulässigen Last auf die Gewichtsschale der leeren, zuvor austarirten Hauptwaage das aus beiden Waagen bestehende schwingende System in Bezug auf Empfindlichkeit und Richtigkeit die im §. 60 für Laufgewichtswaagen allein enthaltenen Anforderungen erfüllt, wobei das Einspielen nur an der Laufgewichtswaage zu beobachten ist. In den übrigen Beziehungen, auch in Betreff der Stempelung, gelten die allgemeinen Vorschriften über Handelswaagen mit Laufgewicht und Skale. §. 3. Außer für die im §. 63 der Eichordnung unter a und b genannten Materialien werden selbstthätige Registrierwaagen auch zur Abwägung und Registrierung des Gewichts c) von stückigen Materialien, und zwar bis auf weiteres von Zuckerrüben und Kartoffeln zugelassen. Die Waagen haben den die selbstthätigen Registrierwaagen betreffenden Vorschriften der Eichordnung mit folgenden Ausnahmen zu genügen: 1. Die Gewichtsangabe der Registriereinrichungen soll lediglich in der Kilogrammeinheit, nicht als Anzahl der Füllungen, ausgedrückt sein. 2. Die auf dem Waagebalken anzugebende größte zulässige Belastung darf 250, 300, 400 und 500 Kilogramm betragen. 3. Die Waage soll eine Reguliereinrichtung im Sinne des §. 63 Nr. 4 der Eichordnung nicht besitzen, es gelten daher für sie auch nicht die durch die Regulireinrichtung bedingten Vorschriften über die Dimensionen der Oeffnungen, von denen die Stärke der letzten Zuflüsse abhängt, über die Beschaffenheit der Begrenzungswände dieser Oeffnungen und über die Anbringung einer auf die Regulireinrichtung bezüglichen Auf- schrift. An Stelle der Regulireinrichtung sollen Vorrichtungen vor- handen sein, welche bewirken, daß das nach Eintritt des Gleichgewichts