Reichs-Gesetzblatt Nr 4. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 9. (Nr. 2071.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 23. Februar 1893. Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 23. Februar d. J. folgende Änderungen der Anlage D zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: 1. Unter Nr. XV ist: a) im Eingange hinter den eingeklammerten Worten „wegen dieser ver- gleiche Nr. XVII —“ einzuschalten: „sowie Chlorschwefel“, b) in den Ziffern 2 und 4 statt „Mineralsäuren“ beziehungsweise statt „Die Mineralsäuren“ zu setzen: „diese Stoffe"“. 2. Die Nr. XXXVIa lit. a erhält folgende Fassung: a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Er- schütterungen ausgeschlossen ist. (2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen ist mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. (3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem haltbaren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln Reichs- Gesetzbl. 1893. 4 Ausgegeben zu Berlin den 24. Februar 1893.