— 11 — 2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen, und 3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut ver— schlossene Blechhülsen eingelegt sind, werden unter folgenden Bedingungen befördert: a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metall- hülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Geschosse und ein Ausstreuen von Pulver nicht stattfinden kann. Pa- tronen, deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äußeren oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, daß die ganze Menge des Pulvers sich in dem metallenen Patronenunterteil befindet und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muß von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transporte ausgeschlossen ist. b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete feste Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist: Bruttogewicht der Kiste: Geringste Wandstärke: bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, über 5 Kilogramm bis 50 " " 12 50 " 100 15 " 100 - 150 · i 20 „ 150 O 200 " " 25 ,, Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holz- kiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Milli- meter vermindert werden. Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Poapier= abfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist. c) Das Bruttogewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen. d) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kenn- zeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschlusse, oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.