— 97 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 9. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 1893/94. S. 97. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse. S. 122. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats für die Schutzgebiete Kamerun, Togo und. das südwestafrikanische Schutzgebiet für das Etatsjahr 1893/94. S. 123. (Nr. 2078.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 1893/94. Vom 26. März 1893. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das —Etatsjahr 1893/94 wird, wie folgt, festgestellt: in Ausgabe auf 1 257 678 811 Mark, nämlich auf 1 005 497 431 Mark an fortdauernden, auf 82 706 604 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen — Etats, und auf 169 474 776 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- lichen Etats, und in Einnahme auf 1 257 678 811 Mark. §. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das — Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1893 bis 31. März 1894 wird auf 138 000 Mark festgestellt. Reichs-Gesetztl. 1893. 18 “- Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1893.