— 123 — (Nr. 2080.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet für das Etats- jahr 1893/94. Vom 26. März 1893. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, wie folgt: Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete für das Etatsjahr 1893/94 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, an festgesetzt: 1. für das Schutzgebiet von Kamerun auf 580 000 Mark, 2. für das Schutzgebiet von Togo auf 143.000 Mark, 3. für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf 273 300 Mark. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin Schloß, den 26. März 1893. (L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi. 21“