— 140 — 2. das Gesetz, betreffend die Haftung der Brandversicherungsgelder für die Ansprüche bevorrechteter Gläubiger, vom 4. Juli 1881 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 91) mit Ausnahme des §. 5 dieses Gesetzes, 3. das Gesetz, betreffend Grundeigenthum und Hypothekenwesen, so- wie die Notariatsgebühren, vom 24. Juli 1889 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 69) mit Ausnahme des vierten Abschnitts dieses Gesetzes, 4. das Gesetz, betreffend die Einrichtung von Grundbüchern, vom 22. Juni 1891 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 41). §. 2. Die vorstehende Bestimmung findet in den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Sachen keine Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin Schloß, den 30. März 1893. (L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi.