— 144 — 2. die Aufforderung, die Landansprüche binnen einer auf mindestens drei Monate zu bestimmenden Frist bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des Schutzgebietes anzumelden; 3. die Ankündigung, daß die Versäumung der Anmeldung von Land- ansprüchen den Verlust derselben zur Folge hat; 4. die Hinweisung darauf, daß Anmeldende, welche nicht in dem Schutz- gebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter zu bestellen und der Gerichtsbehörde namhaft zu machen haben; 5. die Bezeichnung des Antragstellers, falls das Aufgebot auf Antrag stattfindet. K. 4. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in der für die Ver- ordnungen des Kaiserlichen Kommissars hergebrachten Weise, sowie durch Ein- rückung in den Deutschen Reichs-Anzeiger und in drei durch den Kaiserlichen Kommissar zu bestimmende südafrikanische Zeitungen. Die Einrückung in jedes der vorbezeichneten Blätter hat dreimal in Zwischenräumen von je einer Woche zu geschehen. Der Lauf der Anmeldefrist beginnt mit dem Tage nach der letzten Ein- rückung. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Ein- fluß, wenn die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind. g. 5. Die Anmeldung muß den Gegenstand und den Grund der geltend ge— machten Landansprüche enthalten. Derselben sollen die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben beigefügt werden. Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben in der Anmeldung namhaft machen. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben. Die Anmeldungen sind bei der Gerichtsbehörde zur Einsicht der Betheiligten auszulegen. g. 6. Die Unterlassung der Anmeldung hat den Verlust der Landansprüche zur Folge. Der Ausschluß nicht angemeldeter Landansprüche wird nach Ablauf der Anmeldefrist durch den Kaiserlichen Kommissar verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Anmeldungen, welche nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Verfügung des Ausschlusses eingehen, sind zu berücksichtigen.