— 146 — E. 12. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen Be- stimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin Schloß, den 2. April 1893. (L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi. Herausgegeben im Reichsamt des Inmern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.