— 155 — Reichs-Gesetzblatt. 16. — “# Inhalt: Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. S. 155. — Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. S. 1856. (Nr. 2097.) Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. Vom 6. Mai 1893. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des nach Artikel 24 der Reichsverfassung vom Bundes- rath unter Unserer Zustimmung gefaßten Beschlusses, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird hierdurch aufgelöst. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 6. Mai 1893. (L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi. Reichs- Gesetbl. 1893. 30 Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1893.