— 160 — (Nr. 2100.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat fuͤr das Etatsjahr 1893/94. Vom 10. Mai 1893. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen #2. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- — Etat für das Etatsjahr 1893/94 wird in Ausgabe auf 1 468 000 Mark, nämlich auf 50 400 Mark an fortdauernden und auf 1 417 600 Markn einmaligen Ausgaben des ordentlichen und in Einnahme auf 1 468 000 Mark festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 26. März 1893 Reichs-Gesetzbl. S. 97) festgestellten Reichshaushalts-Etat für 1893/94 hinzu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 10. Mai 1893. (L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi.