— 172 — übergehend wieder herangezogenen Offiziere und im Offizierrange stehenden Militär- ärzte erwerben den Anspruch auf eine Pension nicht auf Grund der Dienstzeit sondern lediglich durch eine im Militärdienst erlittene Verwundung oder Be- schädigung (§§. 2 und 3). Die Bewilligung ist nur statthaft, wenn der Anspruch innerhalb sechs Jahren nach der Entlassung von der Dienstleistung, bei welcher sie die Verwundung oder Beschädigung erlitten haben, geltend gemacht wird (G. 29). § 16. 1. Ein Anspruch auf die im § 12 aufgeführten Pensionserhöhungen ist nur vorhanden, wenn derselbe innerhalb sechs Jahren nach dem Friedensschlusse geltend gemacht und seine Begründung bis zur Entscheidung der obersten Militär- verwaltungsbehörde des Kontingents beigebracht ist. 2. Die Bewilligung der im § 13 aufgeführten Pensionserhöhungen ist auch nach erfolgter Pensionirung zulässig, wenn die Verstümmelung oder Pflege- bedürftigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung steht, welche bereits bei der Pensionirung beziehungsweise beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bestanden hat. Die Bewilligung unterliegt keiner Zeitbeschränkung. g. 21. Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedener Offizier oder im Offizierrange stehender Militärarzt im Frieden wieder zum aktiven Militärdienst oder unter Beibehalt der Pension (an Stelle von Gehalt) zum Dienst in der Militär- oder Marineverwaltung herangezogen worden ist und in einer etatsmäßigen Stellung Verwendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens zehn Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension um ein Sechszigstel des derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens bis zur Erreichung des im § 9 Absatz 2 bestimmten Höchstbetrages. Findet eine Wiederheranziehung zum aktiven Militärdienst oder zum Dienst in der Militär- oder Marineverwaltung aus Veranlassung einer Mobilmachung oder einer militärischen Aktion bei der Kaiserlichen Marine, und zwar mindestens in der Dauer von sechszig Tagen, statt, so tritt eine Erhöhung der Pension um ein Sechszigstel des pensionsfähigen Diensteinkommens innerhalb der gesetzlichen Grenze — § 9 Absatz 2 — auch dann ein, wenn durch die Zeit der Wieder- verwendung ein weiteres Dienstjahr nicht vollendet ist. § 29. Das Gesuch um Gewährung von Pension muß in dem Abschiedsgesuche enthalten und begründet sein; eine nachträgliche Forderung von Pension ist un- zulässig; nur in dem Falle, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den Anspruch auf Pensionserhöhung begründet, kann eine nachträgliche Bewilligung stattfinden, insofern eine solche innerhalb sechs Jahren nach der Verabschiedung beantragt wird.