— 185 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 20. Inhalt: Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung. S. 185. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. §. 187. (Nr. 2103.) Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung. Vom 26. Mai 1893. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Der Artikel 53 der Reichsverfassung erhält folgende Fassung: Artikel 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Ober- befehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten. Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. Artikel II. §. 1. Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Ver- waltung stehende Reichs-Militärkontingent durch das preußische Kriegsministerium, Reichs. Gesetzbl. 1893. 37 Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1893.