(18) Im Uebrigen unterliegen die Leichentransporte innerhalb eines jeden der beiden Staaten den jeweilig in demselben geltenden besonderen polizeilichen Gesetzen und Vorschriften. Zu Anlage 1 der Ausführungs-Bestimmumgen zum internationalen Uebereinkommen. Die in der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch- lands und für die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände finden auch im wechsel- seitigen Verkehr zwischen Deutschland und Luxemburg Anwendung. Aenderungen dieser Vorschriften oder Zusatzbestimmungen dazu finden auf den bezeichneten Ver- kehr Anwendung, sobald die Großherzoglich luxemburgische Regierung ihnen zu- gestimmt hat. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 1893 in Kraft. Berlin, den 29. Mai 1893. Der Reichskanzler. Graf von Caprivi. Leichen-Paß. Die nach Vorschrift eingesargte Leiche d. am ten 18 zu Ort an (Todetursache) verstorbenen jährigen Sitand / Vor · und Zunaue des Verstorbenen) bel. Kladem Stand der elter). soll mittelst Eisenbahn von über. nach zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung dem Begleiter der Leiche Stand und Name die Genehmigung ertheilt worden ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. den 18 / — (Siegel.) (Unterschrift.) Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.