— 193 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 22. Inhalt: Gesetz, betreffend die Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Helgoland. S. 198. (Nr. 2107.) Gesetz, betreffend die Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Helgoland. Vom 4. Juni 1893. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Die §§. 25, 26, 40, 43, 44, 86, 87 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 gelten für Helgoland mit folgenden Maßgaben: Zu §. 25. Für den Bezirk von Helgoland wird ein Schöffengericht mit dem Sitze daselbst gebildet. Zu §. 26. Die Schöffen werden aus den Einwohnern der Insel entnommen. Zu §. 40. Für den Bezirk von Helgoland tritt ein besonderer Ausschuß auf der Insel zusammen. Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungs- beamten, sowie zwei Vertrauensmännern als Beisitzern. Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern der Insel ewählt. 8 Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und eines Vertrauens- mannes. Reichs-Gesetzbl. 1893. 39 Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1893.