— 194 — Zu §. 43. Die erforderliche Zahl von Hauptschöffen und Hülfsschöffen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. Zu §. 44. Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Jahresliste). Zu §. 86. Die Zahl der auf den Bezirk von Helgoland entfallenden Ge- schworenen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. Zu §. 87. Der Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäfts- jahr vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf Helgoland vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen. Artikel II. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1894 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 4. Juni 1893. (L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.