— 196 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 23. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 106. (Nr. 2108.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 21. Juni 1893. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 4. Juli d. J. in Berlin zusammen- zutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Kiel, den 21. Juni 1893. (L. S.) Wilhelm. von Boeetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs- Gesetzbl. 1893. 40 Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1893.