— 198 — und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. §. 302e. Dieselbe Strafe (§. 302d) trifft denjenigen, welcher mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im §. 302a bezeichneten Art gewerbs- oder gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den Werth der Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Um- ständen des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniß zu der Leistung stehen. §. 367. 16. wer den über das Abhalten von öffentlichen Versteigerungen und über das Verabfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen Ver- steigerungen erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. Artikel II. In dem Gesetze, betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880 (Reichs- Gesetzbl. S. 109) wird der Artikel 3 im ersten Absatz und im ersten Satz des zweiten Absatzes folgendermaßen abgeändert und wird folgender Artikel 4 eingestellt: Artikel 3. Verträge, welche gegen die Vorschriften der §§. 302a, 302b, 302e des Strafgesetzbuchs verstoßen, sind ungültig. Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Ver- mögensvortheile (§§. 302a, 302e) müssen zurückgewährt und vom Tage des fanges an verzinst werden Artikel 4. Wer aus dem Betriebe von Geld- oder Kreditgeschäften ein Ge- werbe macht, hat die Rechnung des Geschäftsjahres für jeden, welcher ein Geschäft der bezeichneten Art mit ihm abgeschlossen hat und daraus sein Schuldner geworden ist, abzuschließen und dem Schuldner binnen drei Monaten nach Schluß des Jahres einen schriftlichen Auszug dieser Rechnung mitzutheilen, der außer dem Ergebniß derselben auch erkennen läßt, wie solches erwachsen ist. Wer sich dieser Verpflichtung vorsätlich entzieht, wird mit Geld- strafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Haft bestraft und verliert den Anspruch auf die Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen waren.