— 206 — §. 3. Wer vorsätzlich den Besitz oder die Kenntniß von Gegenständen der im §. 1 bezeichneten Art in der Absicht sich verschafft, davon zu einer die Sicherheit des Deutschen Reichs gefährdenden Mittheilung an Andere Gebrauch zu machen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu zehntausend Mark erkannt werden kann. §. 4. Wer ohne die vorbezeichnete Absicht vorsätzlich und rechtswidrig den Besitz oder die Kenntniß von Gegenständen der im §. 1 bezeichneten Art sich verschafft, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- strafe erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. §. 5. Haben Mehrere ein Verbrechen der in den §§. 1, 3 bezeichneten Art ver- abredet, ohne daß es zur Ausführung oder zu einem strafbaren Versuch desselben gekommen ist, so tritt Gefängniß nicht unter drei Monaten ein. Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark erkannt werden. Straflos bleibt der an einer Verabredung der vorbezeichneten Art Betheiligte, wenn er von derselben zu einer Zeit, wo die Behörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß die Verhütung des Verbrechens möglich ist.  §6 In den Fällen der §§. 1, 3, 5 kann neben Gefängniß auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter und der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, neben jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. §. 7. Wer aus Fahrlässigkeit Gegenstände der im §. 1 bezeichneten Art, die ihm amtlich anvertraut oder kraft seines Amtes oder eines von amtlicher Seite er- theilten Auftrages zugänglich sind, in einer die Sicherheit des Deutschen Reichs gefährdenden Weise in den Besitz oder zur Kenntniß eines Anderen gelangen läßt, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. » Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.