— 207 — §. 8. Wer den von der Militärbehörde erlassenen, an Ort und Stelle erkennbar gemachten Anordnungen zuwider Befestigungsanlagen, Anstalten des Heeres oder der Marine, Kriegsschiffe, Kriegsfahrzeuge oder militärische Versuchs- oder Uebungsplätze betritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. §. 9. Wer von dem Vorhaben eines der in den §§. 1 und 3 vorgesehenen Ver- brechen zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängniß zu bestrafen. §. 10. Die Bestimmungen im §. 4 Absatz. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich finden auch auf die in den §§ 1, 3, 5 dieses Gesetzes vor- gesehenen Verbrechen und Vergehen Anwendung. §. 11. Die §§. 89, 90 des Strafgesetzbuchs erhalten folgende Fassung: §. 89. Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffent- lichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. §. 90. Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des §. 89 ein, wenn der Thäter 1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungs- posten, imgleichen Theile oder Angehörige der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht in feindliche Gewalt bringt; 2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine, öffent- liche Gelder, Vorräthe von Waffen, Schießbedarf oder anderen 44•