— 213 — (Nr. 2115.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken. Vom 8. Juli 1893. Auf Grund des §. 120e und des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundes- rath folgende Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken erlassen: §. 1. Sämmtliche Arbeitsräume der Anlagen, in welchen Bleifarben oder Blei- ucker hergestellt werden, müssen geräumig und hoch hergestellt, kräftig ventilirt, feucht und rein gehalten werden. Das Eintreten bleihaltigen Staubes sowie blei- haltiger Gase und Dämpfe in dieselben muß durch geeignete Vorrichtungen ver- hindert werden. §. 2. Staub entwickelnde Apparate müssen an allen Fugen durch dicke Lagen von Filz oder Wollenzeug oder durch Vorrichtungen von gleicher Wirkung so abgedichtet sein, daß das Eindringen des Staubes in den Arbeitsraum ver- hindert wird. Apparate dieser Art müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche eine Spannung der Luft in denselben verhindern. Sie dürfen erst dann geöffnet werden, wenn der in ihnen entwickelte Staub sich abgesetzt hat und völlig ab- gekühlt ist. * Beim Trockenmahlen, Packen, Beschicken und Entleeren der Glätte- und Mennigeöfen, beim Mennigebeuteln und bei sonstigen Operationen, bei welchen das Eintreten von Staub in den Arbeitsraum stattfinden kann, muß durch Absauge- und Abführungsvorkehrungen an der Eintrittsstelle die Verbreitung des Staubes in den Arbeitsraum verhindert werden. §. 4. Arbeitsräume, welche gegen das Eindringen bleihaltigen Staubes oder bleihaltiger Gase und Dämpfe durch die in den §§. 1 und 2 vorgeschriebenen Einrichtungen nicht vollständig geschützt werden können, sind gegen andere Arbeits- räume so abzuschließen, daß in die letzteren Staub, Gase, oder Dämpfe nicht eindringen können. §. 5. Die Inmenflächen der Oxydir- und Trockenkammern müssen möglichst glatt und dicht hergestellt sein. Die Oxydirkammern sind während des Behängens und während des Ausnehmens feucht zu erhalten. Der Inhalt der Oxydirkammern ist, bevor die letzteren nach Beendigun des Oxydationsprozesses zum Zweck des Ausnehmens betreten werden, gründlich Reichs- Gesetzbl. 1893. 45