— 217 — Werden in einem Betriebe in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter be- schäftigt, so sind die in diesem Paragraphen bezeichneten Vorschriften in die nach §. 134 a der Gewerbeordnung zu erlassende Arbeitsordnung aufzunehmen. §. 18. In jedem Arbeitsraum, sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraum muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§. 1 bis 17 dieser Vorschriften und der gemäß §. 17 vom Arbeitgeber erlassenen Vorschriften an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen. Der Betriebsunternehmer ist für die Handhabung der im §. 17 Absatz 1 bezeichneten Vorschriften verantwortlich, und verpflichtet, Abeiter welche denselben widelholt zuwiderhandeln, aus der Arbeit zu entlassen. §. 19. Neue Anlagen, in welchen Bleifarben oder Bleizucker hergestellt werden soll, dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem ihre Errichtung dem zu- säindigen Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) angezeigt ist. Der Letztere hat nach Empfang dieser Anzeige schleunigst durch persönliche Revision festzustellen, ob die Einrichtumg der Anlage den erlassenen Vorschriften entspricht. §. 20. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die §§. 1 bis 19 dieser Vorschriften kann die Polizeibehörde die Einstellung des Betriebes bis zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes anordnen. §. 21. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung an die Stelle der durch die Bekanmmachung des Reichskanzlers vom 12. April 1886 Reichs-Gesetzbl. S. 69) verkündeten Vorschriften. Berlin, den 8. Juli 1893. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.