Besondere Beilage zu Nr 30 des Reichs-Gesetzblatts. Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meßgeräthen. Vom 26. Juli 1893. Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal- Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: §. 1. Zulässige Meßgeräthe. 1. Zum ausschließlichen Gebrauche für chemische Maaßanalyse wässeriger Flüssigkeiten werden Hohlkörper aus Glas zur Aichung zugelassen, und zwar sowohl ohne Eintheilung für eine einzige Maaßgröße: a) Kolben (Flaschen zum Aufstellen), b) Vollpipetten mit oberem Rohr (Ansaugrohr) zum Emporsaugen und mit unterem Rohr (Ablaufrohr) für den Ein- und Austritt der Flüssigkeit, « als auch mit Eintheilung in gleich große Raumtheile in Form von Meßröhren: e) Meßgläser (auch Meßcylinder genannt, Meßröhren mit angeschmolzenem Fuß zum Aufstellen), c) Büretten (Meßröhren ohne angeschmolzenen Fuß, mit Abflußrohr)), e) Meßpipetten (Meßröhren mit Ansaug- und Ablaufrohr, vergl. b). 2. Der von den Meßgeräthen anzugebende Raumgehalt wird durch Striche oder durch die untere Oeffnung abgegrenzt; er ist auf den Geräthen für eine Temperatur des Geräthes von +15° des hunderttheiligen Thermometers in Liter oder in Theilen des Liter oder in Kubikcentimeter bezeichnet, wobei das Kubik- centimeter dem tausendsten Theil des Liter gleichgeachtet wird. 3. Der von den Meßgeräthen anzugebende Raumgehalt kann sowohl durch eine in das trockene Meßgeräth eingefüllte Wassermenge (Meßgeräthe auf Ein- guß), als auch durch eine aus dem Meßgeräth ausgeflossene Wassermenge Reichs. Gesehbl. 1803.