— 242 — VIIIa. Nach Nr. VIII ist die nachstehende Nr. VIIIa einzuschalten: (1) Schwefeläther wird nur befördert entweder: 1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernieteten oder geschweißten Eisenblech mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt oder 2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas von höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht: a) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Säge- mehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial ein- gefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder ähnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein.  (2 )Bei Blech- und Metallgefäßen beträgt die höchste zulässige Füllung 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1/568 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Metallbehälter, der 15,50 Liter Wasser faßt, nicht mehr als 10 Kilogramm Schwefeläther enthalten. G) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- gleiche Nr. XXXV. In Nr. IX, Absatz 1, sind die Worte „Schwefeläther, sowie"“ zu streichen. In Nr. X,. Absatz 1, ist nach Ziffer 3 der nachstehende neue Absatz einzuschalten: „Bei Blechgefäßen beträgt die höchste zulässige Fassung 1 Kilo- gramm Flüssigkeit für je 0,835 Liter Fassungsraum des Behälters.“ In Nr. XI, Absatz 1, sind nach den Worten „unter Nr. IX“ die Worte „für Schwefeläther 2c./ zu streichen. erhält folgenden zweiten Absatz: XIV „Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwendet und nicht mit Pikrinsäure zusammen in demselben Wagen verladen werden.