— 243 — Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen dürfen zur Be- förderung nicht verwendet werden.“ In Nr. XV ist im Eingange nach den Worten: „wegen dieser (vergleiche Nr. XVI) — einzu- schalten: „sowie Chlorschwefel“ und in den Ziffern 2 und 4 statt „Mineralsäuren“, beziehungsweise „die Mineralsäuren“ zu setzen: „diese Stoffe“. In Nr. XIX, Absatz 1, sind an Stelle der Worte „(vergleiche Nr. IX)“ zu setzen: (vergleiche Nr. VIIIa). In Nr. XXI und XXI ist in Ziffer 8 statt „Muß getragen werden“ zu setzen: „Mit der Hand zu tragen“. In Nr. XXXI erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: (1) Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute, im rohen Zustande, in Form von Abfällen vom Verspinnen und Verweben als Lumpen oder Putzlappen; ferner Seilerwaaren, Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putz- wolle vergleiche Absatz 3) werden, wenn sie gefettet oder gefirnißt sind, nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert. (2) Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder ge- firnißt behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe hervorgeht. XXXII erhält folgende Fassung: Fäulnißfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie andere in besonderem grade übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluß der unter Nr. LV und LVI aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert: 1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepreßtes Talg, Hörner ohne Schlauch, das heißt ohne den Hornfortsatz des Stirnbeines, in trockenem Zustande, Klauen, das heißt die Hornschuhe der 51°