— 262 — (Nr. 2132.) Bekanntmachung, betreffend Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 13. Oktober 1893. J. der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind unter „Rußland. A. Von russischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ folgende Berichtigungen vorzunehmen: Die unter den Nummern 19, 20, 22 und 23 aufgeführten Eisenbahnen (Grjast -Zarizyn (Koslow—Woronesh--Rostow") „Orel—Grjasy“ und „Livny Eisenbahn“ sind zu streichen; dafür sind die „SüdOstbahnen“g) unter welcher Bezeichnung die obenerwähnten Eisenbahnen zu einem Unternehmen vereinigt sind, nachzutragen. Berlin, den 13. Oktober 1893. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. .— — (Nr. 2133.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- burgs. Vom 14. Oktober 1893. In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- burgs rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände (Reichs-Gesetzbl. S. 189 von 1893) finden die in der Bekanntmachung vom 28. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 237) veröffentlichten Aenderungen der An- lage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands auch im deutsch- luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung. Berlin, den 14. Oktober 1893. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.