Reichs-Gesetzblatt. Nr 38. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 267. (Nr. 2136.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Ver- kehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 15. Dezember 1893. A Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 14. Dezember d. J. folgende Ergänzungen und Abänderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: 1. In der Bestimmung unter Nr. XV ist am Ende als zweiter Absatz einzuschalten: „Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerin fabriken wird nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem Frachtbriefe ausgestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist.“ 2. Im ersten Satze der Bestimmung unter Nr. XXXVIa lit. b Ziffer 2 sind die Worte „oder Holzstäben“ zu streichen und als zweiter Absatz der Ziffer 2 folgende Bestimmungen nachzutragen: „Die elektrischen Zündungen an Holzstäben (Abeggsche Zünder) sind in hölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden- und Seitenwandstärke und mindestens 20 Milli- meter Stirnwandstärke, deren Länge um 8 Centimeter größer ist, als die der Zünder, derart zu verpacken, daß die Kiste höchstens 100 Zünder enthält, und daß an jeder Stirnwand die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so daß kein Zünder einen anderen oder die Wandungen berühren und ein Schlottern nicht eintreten kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken.“ Vorstehende Aenderungen treten am 1. Januar 1894 in Kraft. Berlin, den 15. Dezember 1893. Der Reichskanzler. -Graf von Capridvi. — — Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-- Gesetzbl. 1893. 59 Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1893.