Reichs- Gesetzblatt Nr 39. Inhalt: Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. S. 269. — Ueberein- kommen zwischem dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegenseitigem Muster- und Marken- schutz. S. 317. (Kr. 2137.) Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich unb Serbien. Vom 21./9. August 1892. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und die Regentschaft des Königreichs Serbien, im Namen Seiner Majestät des Königs von Serbien, von dem gleichen Wunsche beseelt, die zwischen den beiderseitigen Gebieten bestehenden Handelsbeziehungen zu er- leichtern und auszudehnen, haben beschlossen, zu diesem Zweck einen neuen Vertrag abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII., Reuß, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c., und Apostolischen König von Ungarn, « die Regentschaft des Königreichs Serbien: G. S. Simics, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Serbiens bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c., und Apostolischen König von Ungarn, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form be- fundenen Vollmachten, den nachstehenden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: Artikel 1. Zwischen den Gebieten der beiden vertragschließenden Theile soll volle Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen dieselben Rechte, Begünstigungen und Befreiungen in An- sehung des Handels und Verkehrs, ber Schiffahrt und des Gewerbebetriebes ge- Reichs-Gesetzbl. 1893. 60 Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1893.