Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge außergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, befreit sein; jedoch unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen Naturalleistungen für die bewaffnete Macht, soweit eine solche Verpflichtung den Inländern und Angehörigen der meistbegünstigten Nation obliegt. Sie dürfen weder persönlich, noch in Bezug auf ihre beweglichen und unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, Beschränkungen, Taxen oder abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Inländer unterworfen sen werden. — 271 Artikel IV. Wenn Geschäftsleute des einen vertragschließenden Theiles im Gebiete des anderen entweder selbst reisen oder ihre Kommis, Agenten, Reisenden und sonstigen Vertreter reisen lassen zu dem Zweck, um Einkäufe zu machen oder Bestellungen zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, sowie überhaupt im Interesse ihrer Handels- und Industriegeschäfte, so dürfen weder diese Geschäftsleute, noch ihre erwähnten Vertreter aus diesem Anlasse einer weiteren Steuer oder Abgabe unter- worfen werden) insofern durch eine nach beigeschlossenem Formular A ausge- fertigte Legitimationskarte nachgewiesen wird, daß das Geschäftshaus, für dessen Rechnung die Reise vollzogen wird, in seinem Heimathlande die vom Betriebe seines Handels und Gewerbes entfallenden Steuern und Abgaben entrichtet hat. Auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung; es werden indeß auch in dieser Hin- sicht die deutschen Handlungsreisenden in Serbien nicht ungünstiger behandelt werden als die inländischen. Die Angehörigen der vertragschließenden Theile werden wechselseitig wie die Inländer behandelt werden, wenn sie sich aus einem Lande in das andere zum Besuch der Märkte und Messen begeben, um dort ihren Handel zu treiben und ihre Produkte abzugeben Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche die Spedition zwischen den verschiedenen Punkten der beiderseitigen Gebiete ausüben, oder welche sich der Schiffahrt widmen, werden auf dem Gebiete des anderen aus Anlaß der Ausübung dieses Gewerbes keiner Gewerbe- oder speziellen Abgabe unterliegen. Artikel V. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Ein-, Aus- oder hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung findet. Artikel VI. Durchfuhrverbot zu hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle oder noch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Nationen An wendung findet. Artikel VI. Die in dem beiliegenden Tarife (B) bezeichneten deutschen Boden- und Industrieerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Serbien zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. 60“