— 315 — 8 Zu Gruppe XVII. Unter den in dieser Gruppe besonders benannten Waaren aus Bernsteinimitation sind solche aus Glas nicht begriffen. .. 9. Zu Gruppe XVIII. Im Sinne der vereinbarten Tarifirung für Kon- fektionen werden Futter, Knöpfe, Posamente, Bänder, Besätze, Verbrämungen, gestickte Theile, Garnituren 2c. außer Betracht bleiben und wird die Verzollung immer nach dem auf der Schauseite der Menge nach überwiegenden Grundstoffe erfolgen. - Unter den in dieser Gruppe des Vertragstarifes angeführten übrigen Waaren der Nr. 62a, b 1 bis 9 und Nr. 64b sind diejenigen Artikel begriffen, welche in dem gegenwärtigen Vertragstarife nicht anderweitig tarifirt und in dem gegenwärtigen Umfange der zitirten Postionen des allgemeinen serbischen Tarifes begriffen sind. 10. Es ist der Partei gestattet, die zur Einfuhr deklarirten, noch nicht in den freien Verkehr übergegangenen Waaren auch nach erfolgter Besichtigung in das Ausland zurückzusenden, ohne den Zoll oder irgend eine Verbrauchsabgabe zu bezahlen, vorausgesetzt jedoch, daß sie sich keine zum Zollstrafverfahren berechtigende Unregelmäßigkeit in ihrer Deklaration zu Schulden kommen ließ. In letzterem Falle wird in Bezug auf die eingeführte Waare nach den Bestimmungen der Gefällsgesetze weiter verfahren werden, und tritt die Berechtigung zur Wieder- ausfuhr wieder in Kraft, wenn das Zollstrafverfahren die Richtigkeit der Dekla- ration erwiesen hat. « In jedem Falle aber sind die nach Maßgabe des Artikels IX schuldigen Nebengebühren von der Partei zu entrichten. « 11. Dem Importeur steht das Recht zu, die Ermittelung des Reingewichtes durch wirkliche Nettoabwaage zu verlangen, in welchem Falle an Stelle der im Tarife normirten Tara das Ergebniß der Nettoabwaage der Abgabenerhebung zur Grundlage zu dienen hat. 12. · Die Ausfuhrzölle können in beliebiger, aber nur für alle Verkehrsrichtungen gleicher Höhe eingehoben werden. Zu Artikel VI und VII. Die Königlich serbische Regierung wird keinenfalls für das aus dem freien Verkehr Serbiens nach Deutschland eingehende, aus einem in Deutschland nicht meistbegünstigten Lande stammende Getreide, sowie für dergleichen Weine die deutschen Vertragszölle beanspruchen.