— 316 — Die Bestimmungen der Artikel VI und VII haben keine Anwendung zu : a) auf die Begünstigungen, welche anderen unmittelbar angrenzenden Staaten zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs, das heißt für einen zehn Kilometer Breite nicht übersteigende Grenzzone, gewährt werden; b) auf die einem der beiden vertragschließenden Theile durch die Bestim- mungen einer schon abgeschlossenen oder etwa künftighin abzuschließenden Zolleinigung auferlegten Verbindlichkeiten. Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Vertrages, auf welchen es sich bezieht, als gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in Wien in doppelter Ausfertigung am 21./9. August 1892 verfaßt. ##. S) H. VI.. P. Reuß. # S.) G. S. Simies. Erklärung. In Abänderung der Bestimmung im Artikel XI des am 21./9. August 1892 zu Wien unterzeichneten Handels= und Zollvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Serbien haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen Folgendes vereinbart: . · Die Festsetzung des Termins für das Inkrafttreten des Handels- und Zollvertrages vom 21./9. August 1892 wird der Vereinbarung der beiderseitigen Regierungen vorbehalten. Gegenwärtige Erklärung soll zugleich mit dem Vertrage vom 21./9. August 1892 ratifizirt werden. Geschehen zu Berlin, den 24. Juni 1893. Freiherr von Rotenhan. Ivan Paplovitch. Der vorstehende Vertrag ist nebst der dazu gehörigen Erklärung ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden, wobei gleichzeitig der 1. Januar 1894 als Termin für das Inkrafttreten des Vertrages vereinbart worden ist.