— 317 — (Nr. 2138.) Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegen- "" seitigen Muster- und Markenschutz. Vom 21./9. August 1892. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und die Regentschaft des Königreichs Serbien, im Namen Seiner Majestät des Königs von Serbien, von dem Wunsche geleitet, die gegen- seitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Muster-- und Markenschutzes neu zu regeln, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevoll- mächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII., Reuß, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c., und Apostolischen König von Ungarn, die Regentschaft des Königreichs Serbien: G. S. Simics, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Serbiens bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c., und Apostolischen König von Ungarn, welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, das nachstehende Ueberein- kommen vereinbart und abgeschlossen haben: Artikel 1. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen in Bezug auf den Schutz von Mustern und Modellen, von Handels= und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen genießen. Artikel 2. Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben. Artikel 3. Wird ein Muster oder Modell, eine Fabrik= oder Handelsmarke in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile behufs Erlangung des Schutzes angemeldet, und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles bewirkt, so soll a) diese spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in dem Gebiete des anderen Theiles nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung eingereicht worden sind; Reichs-Gesetzbl. 1893. 66